Hausarbeit Grundkurs II Strafrecht Übung für Anfänger Prof. Dr

Transcrição

Hausarbeit Grundkurs II Strafrecht Übung für Anfänger Prof. Dr
Johannes Pogoda
Große Scharrnstr. 27
15230 Frankfurt (Oder)
+49(0)179 4686868
[email protected]
11. Oktober 2010
Matrikelnr.: 33097
2. Semester
Hausarbeit Grundkurs II Strafrecht
Übung für Anfänger
Prof. Dr. Gerhard Wolf
Sommersemester 2010
Sachverhalt
„Der Gang ins Stahlwerk“
Graf Günther von Savern (G) ist Inhaber eines großen Stahlkonzerns. Seine junge Frau
Seraphine (S) engagiert sich karitativ und arbeitet gelegentlich in der Geschäftsführung mit.
Der neue Praktikant der Geschäftsführung, Fridolin (F), ist sehr diensteifrig und hat ein
einnehmendes Wesen, weshalb er von S oft gelobt wird. Prokurist Robert (R) schwärmt seit
langem heimlich für S und hat nun eine schwere Eifersucht auf den „Emporkömmling“ F
entwickelt. Er erzählt dem als gewalttätig und hitzköpfig bekannten G wahrheitswidrig, dass
F sich das Vertrauen der S erschlichen und ein Verhältnis mit ihr begonnen habe. Als R dem
zunächst ungläubigen G noch einen angeblich auf dem Schreibtisch des F gefundenen, von R
gefälschten Liebesbrief des F vorlegt, bekommt G wie von R erwartet einen cholerischen
Anfall und entschließt sich, F umbringen zu lassen.
Dazu möchte er zunächst den R gewinnen und bittet diesen, den F mit seiner Jagdflinte zu
erschießen. R lehnt dies jedoch ab, da seine Waffe registriert sei. Stattdessen verweist er auf
die Arbeiter A und B, die zwar nicht besonders intelligent, aber skrupellos und wegen einiger
Gewaltdelikte vorbestraft seien. Daher begibt sich G zu den beiden, die am Koksschacht des
Hochofens im Stahlwerk arbeiten. Er instruiert A und B, dass sie die Person, die zu ihnen an
die Anlage kommt und fragt „Habt ihr den Auftrag des Chefs erledigt?“, in den Hochofen
werfen.
Sodann lässt er den F zu sich kommen und bittet ihn, schnell bei A und B nachzufragen, ob
sie seinen Auftrag erledigt hätten. F macht sich gerade auf zum Hochofen, als er auf dem Weg
die S trifft, die ihn überredet, vor dem Gang ins Stahlwerk für sie eine Geldspende zum
diakonischen Werk zu bringen.
Inzwischen hat G seinen Vertrauten R zur „Erfolgskontrolle“ zum Hochofen geschickt. R
fragt A und B zwar wörtlich nur „Habt ihr F in den Ofen geworfen?“, doch interpretiert A
diese Frage sinngemäß als die Frage nach dem Auftrag des G, da dieser lautete, den Ersten,
der nach der Erledigung des Auftrags fragt, zu töten, und R doch gerade fragte, ob sie
jemanden – F – getötet hätten.
B meldet zwar gegen diese Theorie Bedenken an, da der Satz nicht wie angekündigt
gesprochen wurde. A kann den einfältigen und ihm intellektuell unterlegenen B aber
schließlich ebenfalls überzeugen, dass R das richtige Opfer sei. Gemeinsam halten sie den
sich heftig wehrenden und auf die Verwechslung hinweisenden R fest und wollen ihn
trotzdem in das über tausend Grad heiße Feuer werfen. Während das Handgemenge am
Schachteingang noch in vollem Gange ist, kommt der verspätete F ebenfalls an den Hochofen
und fährt A und B an, sofort aufzuhören, er würde sonst die Polizei rufen. Nur B ist von
dieser Drohung beeindruckt, lässt R los und flüchtet vom Betriebsgelände. Alleine kann A
den R nicht länger halten, so dass diesem die Flucht gelingt. Bei dem Kampf haben A und B
ihm allerdings einen Arm ausgekugelt.
Nach der Festnahme des A wird bei ihm eine schwere schizophrene Psychose diagnostiziert,
die ihn bereits bei seinem Entschluss zur Tat in einen Zustand versetzte, der ihm
diesbezüglich weder logisches Schließen noch normale Hemmungsmuster erlaubte.
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit von A, B, G und R in einem Rechtsgutachten!
§§ 211, 224 sind nicht zu prüfen. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
II
Literaturverzeichnis
Ahrens, Claus:
Vermeintliche
Mittäterschaft
und
Versuchsstrafbarkeit, JA 1996, 664-670
Alwart, Heiner:
Der
praktische
Fall.
Strafrecht:
Die
Geschichte von dem Zimmermann Schieble,
dem Gymnasiasten Ernst Harnisch, dem
Holzhänder Rosahl und von dem Arbeiter
namens Rose, JuS 1979, 351-357
Baumann, Jürgen / Weber, Ulrich / Mitsch,
Strafrecht. Allgemeiner Teil, 10. Auflage,
Wolfgang:
1995
(11. Auflage in der UB nicht verfügbar)
(Zitiert: B/W/M)
von Heintschel-Heinegg, Bernd:
Beck’scher Online-Kommentar. StGB, 11.
Edition, 2010
(Zitiert: B-OK – Bearbeiter)
Bemmann, Günter:
Zum Fall Rose-Rosahl, MDR 1958, 817-823
Bloy, René:
Grenzen der Täterschaft bei fremdhändiger
Ausführung, GA 1996, 424-442
Bottke, Wilfried:
Strafrechtswissenschaftliche Methodik und
Systematik
bei
der
strafbefreienden
und
Lehre
vom
strafmildernden
Täterverhalten, 1979
(Zitiert: Bottke)
Conceicao Valdagua, Maria da:
Versuchsbeginn
des
Mittäters
bei
den
Herrschaftsdelikten, ZStW 1986, 839-873
III
Erb, Volker:
Zur
Konstruktion
eines
untauglichen
Versuchs der Mittäterschaft bei scheinbarem
Ansetzen eines vermeintlichen Mittäters zur
Verwirklichung des Tatbestandes. Zugleich
eine Besprechung des BGH-Urteils vom
25.10.1994 – 4 StR 173/94 –, NStZ 1995,
424-428
Fischer, Thomas:
Strafgesetzbuch
und
Nebengesetze,
57.
Auflage, 2010
(Zitiert: Fischer)
Geppert, Klaus:
Die Nötigung (§ 240 StGB), Jura 2006, 3141
Zur
Abgrenzung
Fahrlässigkeit,
von
Vorsatz
insbesondere
und
bei
Tötungsdelikten, Jura 2001, 55-59
Gropengießer, Helmut / Kohler, Marius:
Übungsklausur StR (für Anfänger): Glück
und Unglück eines römischen Feldherrn, Jura
2003, 277-282
Hauf, Claus-Jürgen:
Neuere Entscheidungen zur Mittäterschaft
unter
besonderer
Berücksichtigung
der
Problematik der Aufgabe der Mitwirkung
eines Beteiligten während der Tatausführung
bzw. vor Eintritt in das Versuchsstadium.
Zugleich Anmerkung zu: BGHSt 37, 289
und BGHSt 39, 326, NStZ 1994, 263-266
Heckler, Andreas:
Versuchsbeginn
bei
vermeintlicher
Mittäterschaft, GA 1997, 72-80
IV
Hillenkamp, Thomas:
Die
Bedeutung
von
Vorsatzkonkretisierungen bei abweichendem
Kausalverlauf, 1971
(Zitiert: Hillenkamp)
Ingelfinger, Ralph:
Schein-Mittäter und Versuchsbeginn, JZ
1995, 704-714
Jähnke, Burkhard / Laufhütte, Heinrich
Leipziger
Kommentar.
Strafgesetzbuch.
Wilhelm / Odersky, Walter:
Erster Band. Einleitung; §§ 1 bis 31, 11.
Auflage, 2005
(12. Auflage in der UB nicht verfügbar)
Leipziger
Kommentar.
Strafgesetzbuch.
Fünfter Band. §§ 146 bis 222, 11. Auflage,
2005
(12. Auflage in der UB nicht verfügbar)
Leipziger
Kommentar.
Strafgesetzbuch.
Sechster Band. §§ 223 bis 263a, 11. Auflage,
2005
(12. Auflage in der UB nicht verfügbar)
(Zitiert: LK – Bearbeiter)
Joecks, Wolfgang:
Anmerkung zu: BGH-Urteil vom 25.10.1994
– 4 StR 173/94 – (Versuchsbeginn bei
vermeintlicher Mittäterschaft), wistra 1995,
58-60
Strafgesetzbuch. – Studienkommentar –, 8.
Auflage, 2009
(9. Auflage in der UB nicht verfügbar)
(Zitiert: StGB-SK)
V
Joecks, Wolfgang / Miebach, Klaus:
Münchener
Kommentar
zum
Strafgesetzbuch. Band 1: §§ 1-51 StGB,
2003
Münchener
Kommentar
zum
Strafgesetzbuch. Band 3: §§ 185-262 StGB,
2003
(Zitiert: MK – Bearbeiter)
Kindhäuser, Urs / Neumann, Ulfrid /
Nomos Kommentar. Strafgesetzbuch. Band
Paeffgen, Hans-Ullrich:
1: §§ 1 – 145d, 3. Auflage, 2010
(Zitiert: NK – Bearbeiter)
Kratzsch, Dietrich:
Die Bemühungen um Präzisierungen der
Ansatzformel (§ 22 StGB) – ein absolut
untauglicher Versuch? (Teil 2), JA 1983,
578-587
Krey, Volker:
Deutsches
Strafrecht.
Band
Täterschaft
2.
Allgemeiner
und
Teil.
Teilnahme,
Unterlassungsdelikte, Versuch und Rücktritt,
Fahrlässigkeitsdelikte, 2. Auflage, 2005
(Zitiert: Krey, AT2)
Krüger, Matthias:
Zum „Bestimmen“ i. S. von §§ 26, 30 StGB,
JA 2008, 492-498
Kudlich, Hans:
Zur Übung – Strafrecht: Schwieger-(Groß)Mutterliebe, JuS 2002, 27-30
Kühl, Kristian:
Strafgesetzbuch. Kommentar, 26. Auflage,
2007
(Zitiert: Kühl)
VI
Küpper, Georg / Mosbacher, Andreas:
Untauglicher Versuch bei nur vermeintlicher
Mittäterschaft. Anm. zu BGH NJW 1995,
142, JuS 1995, 448
Letzgus, Klaus:
Vorstufen der Beteiligung, 1972
(Zitiert: Letzgus)
Loewenheim, Ulrich:
Error in obiecto und aberratio ictus – OLG
Neustadt NJW 1964, 311, JuS 1966, 310-315
Maatz, Rüdiger:
Kann ein nur versuchtes schweres Delikt den
Tatbestand
Delikts
eines
vollendeten
verdrängen?
Rechtsprechung
in
Die
mittleren
Konkurrenz-
Fällen
Totschlags/Mordes,
versuchten
versuchter
Vergewaltigung und versuchter Nötigung auf
dem Prüfstand, NStZ 1995, 209-213
Maurach, Reinhart / Gössel, Karl Heinz /
Strafrecht. Allgemeiner Teil. Teilband 2.
Zipf, Heinz:
Erscheinungsformen des Verbrechens und
Rechtsfolgen der Tat. Ein Lehrbuch, 7.
Auflage, 1989
(Zitiert: Maurach/Gössel/Zipf)
Müller, Jürgen:
Das Urteil des BGH zu Anstiftung und „error
in persona“, MDR 1991, 830-831
Otto, Harro / Petersen, Harald:
Examensklausur Strafrecht: Dirty Harry’s
Fernwirkung, Jura 1999, 480-484
Puppe, Ingeborg:
Strafrecht Allgemeiner Teil im Spiegel der
Rechtsprechung. Band 2. Sonderformen des
Verbrechens, 1. Auflage, 2005
(Zitiert: Puppe)
VII
Wie wird man Mittäter durch konkludentes
Verhalten?, NStZ 1991, 571-574
Roxin, Claus:
Über
den
Rücktritt
vom
unbeendeten
Versuch, Festschrift für Ernst Heinitz zum
70. Geburtstag, 1972, 251-276
(Zitiert: Roxin, FS Heinitz)
Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Auflage,
2006
(Zitiert: Roxin, TuT)
Rudolphi, Hans-Joachim / Horn, Eckard:
Systematischer
Kommentar
zum
Strafgesetzbuch. Band 1. Allgemeiner Teil
(§§ 1 bis 79b), 8. Auflage – 112. Lieferung,
2008
Systematischer
Kommentar
zum
Strafgesetzbuch. Band 4. Besonderer Teil
(§§ 201 bis 266b), 8. Auflage – 112.
Lieferung, 2008
(Zitiert: SK – Bearbeiter)
Schilling, Georg:
Der Verbrechensversuch des mittelbaren
Täters und des Mittäters, 1975
(Zitiert: Schilling)
Schönke, Adolf / Schröder, Horst:
Strafgesetzbuch. Kommentar, 27. Auflage,
2006
(Zitiert: S/S – Bearbeiter)
Schulz, Joachim:
Anstiftung oder Beihilfe, JuS 1986, 933-942
VIII
Ulsenheimer, Klaus:
Grundfragen des Rücktritts vom Versuch in
Theorie und Praxis, 1976
(Zitiert: Ulsenheimer)
Weißer, Bettina / Kreß, Claus:
Klausur
Strafrecht:
Strafrechtliche
Hausarbeit zu den Brandstiftungsdelikten, JA
2003, 857-866
Wessels, Johannes / Beulke, Werner:
Strafrecht Allgemeiner Teil. Die Straftat und
ihr Aufbau, 39. Auflage, 2009
(Zitiert: Wessels/Beulke)
Zopfs, Jan:
Die aktuelle Entscheidung: Vermeintliche
Mittäterschaft und Versuchsbeginn. BGHUrteil vom 25.10.1994 – 4 StR 173/94, Jura
1996, 19-24
IX
Gliederung
A. STRAFBARKEIT VON A UND B..................................................................................1 I. §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: IN MITTÄTERSCHAFT BEGANGENER VERSUCHTER
TOTSCHLAG AM R........................................................................................................................1 1. Vorprüfung ........................................................................................................................1 a. Strafbarkeit des versuchten Totschlags ........................................................................1 b. Keine Vollendung.........................................................................................................1 2. Tatbestand .........................................................................................................................1 a. Gemeinsamer Tatentschluss .........................................................................................1 b. Unmittelbares Ansetzen zur gemeinschaftlichen Tatbegehung ...................................2 3. Rechtswidrigkeit................................................................................................................3 4. Schuld................................................................................................................................4 5. Persönlicher Strafaufhebungsgrund für B: § 24 II 1 .........................................................4 a. Verhinderung der Tatvollendung .................................................................................4 (1) Möglichkeit des Weiterhandelns.....................................................................4 (2) Nicht weitergehandelt .....................................................................................5 (3) Kausalität des Nichtweiterhandelns für die Tatverhinderung .........................5 b. Freiwilligkeit ................................................................................................................6 II. §§ 223 I, 25 II: VOLLENDETE KÖRPERVERLETZUNG IN MITTÄTERSCHAFT ..........................7 1. Tatbestand .........................................................................................................................7 a. Erfolg............................................................................................................................7 b. Gemeinschaftliche Handlungen....................................................................................7 c. Gemeinsamer Tatentschluss .........................................................................................8 2. Rechtswidrigkeit und Schuld ............................................................................................8 III. §§ 239 I ALT. 2, 25 II: FREIHEITSBERAUBUNG IN MITTÄTERSCHAFT .................................8 1. Tatbestand .........................................................................................................................9 a. Erfolg: Freiheitsberaubung...........................................................................................9 b. Handlung ......................................................................................................................9 c. Gemeinsamer Tatentschluss .......................................................................................10 2. Rechtswidrigkeit und Schuld ..........................................................................................10 IV. §§ 240 I, II, 25 II: MITTÄTERSCHAFTLICH BEGANGENE, VOLLENDETE NÖTIGUNG ..........10 1. Tatbestand .......................................................................................................................11 a. Nötigung .....................................................................................................................11 aa. Nötigungsmittel: Gemeinschaftliche Gewaltanwendung...................................11 bb. Nötigungserfolg (Duldung) und Kausalität .......................................................11 b. Gemeinsamer Tatentschluss .......................................................................................11 2. Rechtswidrigkeit..............................................................................................................11 3. Schuld..............................................................................................................................12 V. ERGEBNIS...........................................................................................................................12 B. STRAFBARKEIT VON G UND R................................................................................12 I. AUFHETZEN DES G DURCH R...............................................................................................12 X
1. R: § 25 I Alt. 2 iVm § 212 I: Versuchte mittelbare Täterschaft beim Totschlag am F
durch G.................................................................................................................................12 2. R: § 30 I Alt. 1 iVm § 212 I: Anstiftungsversuch zum Totschlag ..................................12 a. Vorprüfung .................................................................................................................13 b. Tatbestand...................................................................................................................13 aa. Tatentschluss......................................................................................................13 (1) Vorsatz bzgl der Hervorrufung des Tatentschlusses beim G ........................13 (2) Vorsatz bzgl vorsätzlich begangener, rechtswidriger Haupttat.....................13 bb. Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen..........................................................14 c. Rechtswidrigkeit und Schuld......................................................................................14 3. R: § 267 I Alt. 1: Urkundenfälschung .............................................................................14 a. Tatbestand...................................................................................................................15 II. BITTE DES G ZUM ERSCHIEßEN DES F.................................................................................15 1. G: § 30 I Alt. 1 iVm § 212 I: Anstiftungsversuch zum Totschlag ..................................15 a. Vorprüfung .................................................................................................................15 b. Tatbestand...................................................................................................................15 aa. Tatentschluss......................................................................................................15 (1) Vorsatz bzgl der Hervorrufung des Tatentschlusses beim R ........................16 (2) Vorsatz bzgl vorsätzlich begangener, rechtswidriger Haupttat.....................16 bb. Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen..........................................................16 c. Rechtswidrigkeit.........................................................................................................17 d. Schuld .........................................................................................................................17 2. R: § 138 I Nr. 5 Alt. 2: Nichtanzeige geplanter Straftaten..............................................18 a. Tatbestand...................................................................................................................18 b. Rechtswidrigkeit und Schuld......................................................................................18 III. VERWEIS DES R AUF A UND B SOWIE DIE INSTRUKTIONEN DES G ....................................18 1. G: § 25 I Alt. 2 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: Von G in mittelbarer Täterschaft
begangener versuchter Totschlag am R ...............................................................................18 a. Tatbestand...................................................................................................................18 aa. Straftat................................................................................................................18 bb. Tatbestand der mittelbaren Täterschaft .............................................................18 (1) Zurechnung des versuchten Totschlags aufgrund Tatherrschaft...................19 (a) Tatherrschaft kraft überlegenen Willens ..................................................19 (b) Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens .................................................19 (c) Tatherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate ...............................19 2. G: § 25 II iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: In Mittäterschaft von A, B und G
begangener, versuchter Totschlag am R ..............................................................................20 a. Vorprüfung .................................................................................................................20 b. Tatbestand...................................................................................................................20 3. G: § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II : Anstiftung zum versuchten Totschlag von A
und B am R ..........................................................................................................................20 a. Tatbestand...................................................................................................................20 aa. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat durch A und B ........................................21 bb. Anstiftung: Hervorrufen des Tatentschlusses bei A und B ...............................21 cc. Kausalität der Anstiftung für die Tat .................................................................21 dd. Vorsatz bzgl Tat und Anstiftung .......................................................................21 b. Rechtswidrigkeit und Schuld......................................................................................22 4. R: § 26 iVm § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: Anstiftung des G zur Anstiftung
von A und B zum Tötungsversuch.......................................................................................23 a. Strafbarkeit .................................................................................................................23 XI
b. Tatbestand...................................................................................................................23 aa. Vorsätzlich, rechtswidrig begangene Haupttat ..................................................23 bb. Anstiftung ..........................................................................................................23 cc. Kausalität der Anstiftung für die Haupttat.........................................................23 dd. Vorsatz bzgl der Haupttat und der Anstiftung...................................................24 5. § 27 I iVm § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: Beihilfe zur Anstiftung von A und B
zum Tötungsversuch ............................................................................................................24 6. G: § 26 iVm §§ 223 I, 25 II: Anstiftung zur vollendeten Körperverletzung in
Mittäterschaft am R..............................................................................................................25 a. Tatbestand...................................................................................................................25 aa. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat durch A und B ........................................25 bb. Anstiftungshandlung: Hervorrufen des Tatentschlusses ...................................25 cc. Kausalität der Anstiftungshandlung für die Tat.................................................25 dd. Vorsatz bzgl Tat und Anstiftung .......................................................................26 b. Rechtswidrigkeit und Schuld......................................................................................26 7. R: § 26 bzw § 27 I iVm § 26 iVm §§ 223 I, 25 II: Anstiftung des G bzw Beihilfe zur
Anstiftung von A und B zur vollendeten Körperverletzung in Mittäterschaft am R ...........26 IV. ERFOLGSKONTROLLE DURCH R: § 27 I IVM §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II BZW §§ 223 I,
25 II: BEIHILFE ZUM VERSUCHTEN TOTSCHLAG BZW ZUR VOLLENDETEN KÖRPERVERLETZUNG
VON A UND B AM R ...................................................................................................................26 V. ERGEBNIS...........................................................................................................................26 XII
Gutachten
A.
STRAFBARKEIT VON A UND B
I.
§§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II1: In Mittäterschaft begangener
versuchter Totschlag am R
A und B haben sich je nach §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II des in
Mittäterschaft versuchten Totschlags durch das versuchte Werfen des R
in den Hochofen strafbar gemacht, wenn der Versuch eines Totschlags
strafbar ist, keine Vollendung vorliegt und sie ferner tatbestandsmäßig,
rechtswidrig und schuldhaft handelten.
1.
Vorprüfung
a.
Strafbarkeit des versuchten Totschlags
Nach § 23 I ist nur der Versuch eines Verbrechens strafbar. Verbrechen
sind gemäß § 12 I rechtswidrige Taten, die eine Mindestfreiheitsstrafe
von einem Jahr vorsehen. § 212 I sieht für den Totschlag eine
Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor, somit handelt es sich um ein
Verbrechen iSv2 § 12 I. Der Versuch eines Totschlags ist mithin strafbar.
b.
Keine Vollendung
Ferner dürfte auch keine Vollendung vorliegen. Dazu müsste der
tatbestandliche Erfolg ausgeblieben sein. Aus dem Sachverhalt geht
hervor, dass R noch lebt und folglich der Taterfolg von § 212 I, der Tod
eines Menschen, ausgeblieben ist.
2.
Tatbestand
A und B müssten auch tatbestandsmäßig gehandelt haben. Beim
versuchten Totschlag in Mittäterschaft bedarf es eines gemeinsamen
Tatentschluss aller Mittäter sowie eines unmittelbaren Ansetzens zur
gemeinschaftlichen Tatbegehung.
a.
Gemeinsamer Tatentschluss
Es müsste also einen gemeinsamen Tatentschluss von A und B bzgl. des
versuchten Totschlags gegeben haben. Dieser liegt zumindest dann vor,
wenn ein gegenseitiges, auf einem gemeinsamen Willen basierendes
Einverständnis bzgl der Begehung einer Tat mittels gemeinsamen,
1
Normen sind vorbehaltlich anderweitiger Angaben solche des StGB.
Es werden die üblichen Abkürzungen verwendet (vgl Kirchner, Hildebert / Butz,
Cornelie: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Aufl., 2006).
2
1
arbeitsteiligen Handelns hergestellt wurde.3
Im vorliegenden Fall haben A und B die Instruktionen des G beide
vernommen und durch ihr gemeinsames Handeln konkludent gezeigt,
dass sie diesen Instruktionen Folge leisten wollen. Fraglich ist jedoch, ob
ein konkludenter Tatentschluss reicht. Dabei wird teilweise in Frage
gestellt, ob die Rechtsfigur des konkludenten Handelns hier Anwendung
finden kann,4 gleichzeitig wird jedoch eingeräumt, dass es bei
eindeutigen Verhaltensweisen und Handlungen auch konkludent
geschehen kann.5 In dem A und B beide mit der Tatausführung beginnen,
zeigen beide dem jeweils anderen ihre eindeutige Bereitschaft, weshalb
also ein gemeinsamer Tatentschluss vorlag und darüber hinaus ist auch
nicht ersichtlich, dass A oder B sich bis zum Eintritt in das
Versuchsstadium wieder von diesem distanzierten.
Den Instruktionen des G zufolge sollten sie die Person, welche sich
zuerst nach der Beendigung des Auftrags des Chefs erkundigt, in den
Hochofen werfen und so töten. Für den G stand dabei fest, dass dies der
F sein wird. A und B konkretisierten diese Vorstellung jedoch nicht auf
den F sondern nur auf den potenziellen Fragesteller. A und B hatten also
den gemeinsamen Tatentschluss, den vermeintlichen Erfolgskontrolleur –
nicht aber konkret F – durch das Werfen in den Hochofen zu töten.6
b.
Unmittelbares Ansetzen zur gemeinschaftlichen Tatbegehung
A und B müssten auch unmittelbar zur gemeinschaftlichen Tatbegehung
angesetzt haben. A und B setzten jedenfalls unmittelbar nach der in §§
22, 23 gesetzlich normierten subjektiv-objektiven Theorie7 zur Tat an,
wenn sie Handlungen ausführten, die nach ihrer Vorstellung von der Tat
bei ungestörtem Fortgang ohne weitere wesentliche Zwischenakte oder
zeitliche Zäsuren direkt in die Tatausführung einmünden sollten8, sodass
die räumlich-zeitliche Sphäre des Opfers9 bereits betreten wurde sowie
3
Kühl, § 25, Rn 10 mwN.
NStZ 1991, 571 (573).
5
NStZ 1991, 571 (574).
6
Irrtümer beim Tatentschluss sind unbeachtlich, da diese sich ausschließlich an
Tätervorstellungen orientieren und Irrtümer immer die Abweichung von Realität und
Vorstellung bedeuten. Vorstellung und Vorstellung können nicht divergieren.
7
B-OK – Beckemper, § 22, Rn 31; S/S – Eser, § 22, Rn 32; Fischer, § 22, Rn 7; Kühl,
§ 22, Rn 4; SK – Rudolphi, § 22, Rn 8.
8
S/S – Eser, § 22, Rn 39; BGHSt 26, 201.
9
BGH NStZ 1989, 473.
4
2
das gefährdete Rechtsgut bereits bedroht10 schien und sie ferner die
Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hatten, wobei es keiner
weiteren Willensimpulse mehr bedurfte11.
Fraglich ist jedoch, ob alle Mittäter unmittelbar angesetzt haben müssen
oder ob über § 25 II das unmittelbare Ansetzen eines Mittäters auch allen
anderen Mittätern zuzurechnen ist.
Nach der strengen Einzellösung12 setzt jeder Mittäter einzeln an, indem
er unmittelbar zu dem Tatbeitrag ansetzt, welcher auch seine
Mittäterschaft begründet, da er nur so Tatherrschaft erlangt, welche ihn
überhaupt erst zum Täter macht. § 25 II schafft jedoch gerade die
Möglichkeit der Zurechnung der anderen Tatbeiträge, sodass durch die
strenge Einzellösung diese ausgehöhlt würde, denn durch den
gemeinsamen Tatplan wissen alle Mittäter um die Handlungen des
anderen, welche ihnen dann auch zugerechnet werden können.
Daher setzen nach der weiten Gesamtlösung13 alle Mittäter unmittelbar
an, wenn ein Mittäter aus objektiver Sicht mit dem Vollzug des
gemeinsamen Tatplans beginnt. Die rein objektive Betrachtung und das
Einbeziehen nicht-tatbestandlicher Handlungen erfordern jedoch eine
Begrenzung der Gesamtlösung: Der engen Gesamtlösung14 zufolge
setzen alle Mittäter dann unmittelbar zur Tat an, wenn ein Mittäter
tatbestandliche Handlungen entsprechend dem gemeinsamen Tatplan
ausführt und willentlich als Mittäter agiert.
Vorliegend kann dieser Streit jedoch dahingestellt bleiben, da sowohl A
als auch B bereits Handlungen ausführten, welche nach ihrer Vorstellung
von der Tat notwendig und ausreichend für den Taterfolg sein sollten.
Die Mittäter A und B haben also beide unmittelbar zur gemeinsamen
Tatbegehung angesetzt. Der Tatbestand wurde somit erfüllt.
3.
Rechtswidrigkeit
In Ermangelung von Hinweisen im Sachverhalt bzgl etwaiger
10
BGHSt 30, 363; BGHSt 43, 177 (182).
BGH NJW 2008, 1460.
12
ZStW 1986, 839 (872); JA 1983, 578 (587); Puppe, § 37, Rn 7; § 39, Rn 13; § 44, Rn
1; Schilling, 104 ff.
13
BGHSt 40, 209 (302 ff.); Fischer, § 22, Rn 21 ff.; NStZ 1994, 265 f.; GA 1997, 76;
MK – Herzberg, § 22, Rn 151 f.; JA 2003, 857 (861).
14
BGHSt 39, 236; BGH wistra 1987, 27; NStZ 1995, 427; JZ 1995, 713; wistra 1995,
59; JuS 1995, 492; JA 1996, 664 (668 ff.); Jura 1996, 23; Jura 1999, 482; JuS 2002, 29;
Jura 2003, 282; Krey, AT2, Rn 440; Wessels/Beulke, Rn 612.
11
3
Rechtfertigungsgründe wird die Rechtswidrigkeit der Tat hier unterstellt.
4.
Schuld
Wohingegen bei B keine Gründe ersichtlich sind, welche seine
Schuldfähigkeit ausschlössen; so ist fraglich, ob die beim A
diagnostizierte,
Schizophrenie
bereits
dessen
bei
Tatbegehung
Schuldfähigkeit
existente,
wegen
einer
schwere
krankhaften
seelischen Störung iSv § 20 Alt. 1 ausgeschlossen ist.
Krankhafte seelische Störungen sind dabei sämtliche psychischen
Anomalien, die als Krankheit angesehen werden können und für welche
es einen organischen Ursprung gibt.15
A hat eine schwere Schizophrenie, welche zu den endogenen Psychosen
zählt – also eine krankhafte seelische Störung, bei der eine
Nachweisbarkeit des organischen Ursprungs nicht möglich ist, diese
jedoch postuliert wird.16 Seine Psychose war zum Zeitpunkt des
Tatentschlusses auch derartig akut, dass in diesem Zusammenhang auch
nicht von einem „lichten Moment“17 gesprochen werden kann und seine
Schizophrenie
zum
Zeitpunkt
der
Tat
seine
Schuldunfähigkeit
begründete und ihm die Fähigkeit nahm, das Unrecht der Tat einzusehen.
A war also mithin schuldunfähig nach § 20 Alt. 1 bei Begehung der Tat,
B jedoch schuldfähig.
5.
Persönlicher Strafaufhebungsgrund für B: § 24 II 1
B könnte jedoch nach § 24 II 1 strafbefreiend von der Tat zurückgetreten
sein. Dazu müsste B freiwillig die Vollendung der Tat verhindert haben.
a.
Verhinderung der Tatvollendung
B hat die Tat nicht vollendet18 und müsste darüber hinaus den
Erfolgseintritt verhindert haben. Dabei kann nach § 13 I die
Verhinderung
bei
der
Mittäterschaft
nicht
nur
durch
Verhinderungshandlungen sondern auch durch das Nichtweiterhandeln
trotz Möglichkeit erreicht werden19.
(1)
Möglichkeit des Weiterhandelns
Es müsste also aus der Sicht des B möglich gewesen sein, weitere
15
MK – Streng, § 20, Rn 31.
MK – Streng, § 20, Rn 34.
17
B-OK – Eschelbach, § 20, Rn 18.
18
Die fehlende Tatvollendung wurde bereits in A.I.1.b ausgeführt.
19
BGH StraFo 2003, 207; MK – Herzberg, § 24, Rn 188; S/S – Eser, § 24, Rn 89; BOK – Beckemper, § 24, Rn 62.
16
4
Ausführungshandlungen vorzunehmen.
Fraglich ist dabei, ob die Beurteilung vom Tatplan oder vom
Rücktrittshorizont her erfolgt. Nach dem Tatplan hatten A als auch B
bereits Handlungen vorgenommen, welche für den Tod des R ausreichen
sollten; folglich wäre demnach ein Rücktritt nach § 24 I 1 Alt. 1 nicht
mehr möglich. Zum Zeitpunkt des Rücktritts bedurfte es jedoch noch
weiterer Handlungen von A und B um den Tod herbeizuführen, diese
waren ihnen auch möglich. Ausgehend vom Rücktrittshorizont wäre also
ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch möglich. Sowohl die Lehre von
der goldenen Brücke20 als auch die Gnadentheorie21 als auch die
Strafzwecktheorie22 gewähren dabei dem Täter möglichst lange die
Möglichkeit zum Rücktritt um der Teleologie von § 24 gerecht zu
werden, folglich ist bei der Beurteilung der Rücktrittshorizont
maßgeblich. Somit war für B die weitere Tatausführung möglich,
außerdem war sie auch notwendig aus seiner Sicht.
(2)
Nicht weitergehandelt
Gleichwohl B die Möglichkeit als auch die Notwendigkeit weiterer
Ausführungshandlungen sah, hat er keine weiteren Handlungen
vorgenommen, um den Tatbestand zu verwirklichen, sodass er insgesamt
trotz Möglichkeit nicht weitergehandelt hat.
(3)
Kausalität des Nichtweiterhandelns für die Tatverhinderung
Das Nichtweiterhandeln müsste aber auch kausal gewesen sein für die
Verhinderung der Tatvollendung. Der Kausalzusammenhang kann in
diesem Fall bejaht werden, wenn die unterlassene Handlung nicht
hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde.
Innerhalb der gemeinsamen Tatbegehung kann A die Tat nicht vollenden,
da er alleine nicht fähig ist, den R weiter festzuhalten und ihn in den
Hochofen zu werfen. Nach lebensnaher Auslegung ist andererseits davon
auszugehen, dass skrupellose, mehrfach verurteilte Straftäter, die an
einem Hochofen arbeiten, gemeinsam einen Prokuristen in selbigen
werfen könnten, sodass die Handlungen des B nicht hinzugedacht werden
20
MK – Herzberg, § 24, Rn 21 ff.
MK – Herzberg, § 24, Rn 30 ff.
22
MK – Herzberg, § 24, Rn 33 ff.
21
5
können,
ohne
dass
der
Erfolg
mit
an
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit eintreten würde. Dementsprechend ist auch der
Kausalzusammenhang
zu
bejahen.
B
hat
also
die
objektiven
Voraussetzungen von § 24 II 1 erfüllt.
b.
Freiwilligkeit
Nach § 24 II 1 müsste er diese auch freiwillig aufgegeben haben. Strittig
ist dabei, ob ein freiwilliger Rücktritt überhaupt noch möglich ist,
nachdem A und B von F entdeckt wurden und dieser ihnen mit dem
Rufen der Polizei drohte.
Grds schließt die Entdeckung der Tat und die damit verbundene
nachträgliche Risikoerhöhung die Möglichkeit zum freiwilligen Rücktritt
nicht aus, gleichwohl es ein Indiz für die Unfreiwilligkeit darstellt.23
Einerseits wird darauf abgestellt, ob der Täter sich entdeckt glaubt, und
mit der Bejahung dessen automatisch die Möglichkeit zum freiwilligen
Rücktritt verwehrt.24 Andererseits wird in Anlehnung an die Franksche
Formel die Unfreiwilligkeit nur dann bejaht, wenn die Furcht des Täters
vor der Entdeckung so immens war, dass er psychisch nicht mehr zu
einer freien Willensbildung und -entscheidung fähig war.25
Bei einem derartigen Kontrastieren wird jedoch die Vorstellung des
Täters über die mit der Entdeckung verknüpften Folgen vollkommen
unterschlagen, welche jedoch bei der Beurteilung der Freiwilligkeit
ausschlaggebend sind.26 Strittig ist also auch, welche Motive B der
Tataufgabe zugrunde legte, nachdem sie vom F entdeckt wurden.
Nach dem psychologisierenden Ansatz27 dürfte B lediglich aus
Motiven28
autonomen
29
Entschlüsse
zurückgetreten
und
müsste
Herr
seiner
gewesen sein. Dabei orientiert sich die Autonomie seines
Entschlusses an der freien Selbstbestimmung und die Herrschaft über
seinen Entschluss ergibt sich aus der Abwesenheit von etwaigen
zwingenden Rücktrittsgründen. Vorliegend sah sich B mit einer
wesentlichen Verschlechterung der Lage infolge der Entdeckung durch F
23
BGH StV 1982, 219; BGH NStZ 1999, 300 (301); S/S – Eser, § 24, Rn 49; Kühl, §
24, Rn 21.
24
BGH StV 1982, 467.
25
Bottke, 504 (505).
26
Ulsenheimer, 333 (333 f.).
27
B-OK – Beckemper; § 24, Rn 30.
28
S/S – Eser, § 24, Rn 43.
29
B-OK – Beckemper, § 24, Rn 31 mwN; MK – Herzberg, § 24, Rn 142.
6
konfrontiert, sodass die äußeren Umstände ihn zu einer Flucht forcierten,
weshalb kein freiwilliger Rücktritt angenommen werden kann.30
Die normative Auslegung31 stellt hingegen bei der Beurteilung des
jeweiligen Einzelfalls auf die ratio legis, also die mit dem Rücktritt vom
Gesetzgeber verfolgten Ziele, ab. Danach sei der Rücktritt freiwillig,
wenn er „nach den Maßstäben seines Gewerbes unvernünftig“ agierte.32
B zeigte sich von der Androhung der Polizei beeindruckt und flüchtete
vom Tatort; ein solches Verhalten kann für einen Verbrecher in
Anbetracht der Sachlage nicht als unvernünftig eingestuft werden, womit
er nach der normativen Auslegung nicht freiwillig zurückgetreten wäre.
Beide
Ansätze
kommen
zum
selben
Ergebnis,
sodass
eine
Streitentscheidung hier dahingestellt bleiben kann: B ist nicht freiwillig
iSv § 24 II vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Folglich ist er
nicht strafbefreiend nach § 24 II 1 vom Versuch zurückgetreten.
A ist infolge seiner Schuldunfähigkeit gemäß § 20 Alt. 1 nicht strafbar; B
hat sich jedoch nach §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II des versuchten
Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht.
II.
§§ 223 I, 25 II: Vollendete Körperverletzung in Mittäterschaft
A und B haben sich nach §§ 223 I, 25 II der in Mittäterschaft
begangenen, vollendeten Körperverletzung strafbar gemacht, wenn sie
mit den Versuchen den R in den Hochofen zu werfen den Tatbestand der
Körperverletzung rechtswidrig und schuldhaft verwirklichten.
1.
Tatbestand
Sie müssten R körperlich misshandelt, die Tat gemeinschaftlich
begangen und sich auch zu dieser gemeinsam entschlossen haben.
a.
Erfolg
R wurde durch Auskugeln seines Armes körperlich misshandelt, weil
dies
einer
üblen,
angemessenen,
nicht
nur
unerheblichen
Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit entspricht. Der von
§ 223 I geforderte Erfolg ist also eingetreten.
b.
Gemeinschaftliche Handlungen
A und B müssten auch gemeinschaftlich Handlungen ausgeführt haben,
30
vgl auch BGH NStZ 2007, 265 (266).
MK – Herzberg, § 24, Rn 144.
32
So der Versuch Roxins dies greifbarer zu machen: Roxin, FS Heinitz, 256.
31
7
welche für den Erfolg kausal und diesem objektiv zurechenbar waren.
Durch den arbeitsteiligen Versuch der beiden den R in den Hochofen zu
werfen, schufen sie Bedingungen, welche nicht hinweggedacht werden
können, ohne dass der Erfolg entfiele. Darüber hinaus schufen sie auch
unzulässiger Weise eine von ihnen steuerbare Gefahr, welche sich in dem
ausgekugelten Arm realisierte. Die beiden haben also gemeinschaftlich
kausale und objektiv zurechenbare Handlungen ausgeführt.
c.
Gemeinsamer Tatentschluss
A und B hatten wie bereits in A.I.2.a dargestellt einen gemeinsamen
Tatentschluss zum Totschlag, welcher auch einen gemeinsamen
Tatentschluss zur Körperverletzung nach § 223 I impliziert.
Der Tatbestand der Körperverletzung in Mittäterschaft wurde vollführt.
2.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Sie handelten rechtswidrig; A ist schuldunfähig, B jedoch schuldfähig.33
Wohingegen A infolge seiner Schuldunfähigkeit nicht nach §§ 223 I, 25
II strafbar ist, hat B sich wegen vollendeter Körperverletzung in
Mittäterschaft nach §§ 223 I, 25 II strafbar gemacht.
Fraglich ist dabei, in welchem Konkurrenzverhältnis die vollendete
Körperverletzung zum Tötungsversuch steht. Vorliegend tritt aufgrund
fehlender Vollendung des Totschlags34 § 223 I nicht zurück, gleichwohl
die Tötungsabsicht den Willen zur Körperverletzung impliziert35. Die
objektive Klarstellungsfunktion eines Richterspruchs36 sowie die diesem
zugrunde gelegten Rechtsgutsverletzungen verlangen eine umfassende
Berücksichtigung der vollendeten Körperverletzung37, sodass der
versuchte Totschlag in Tateinheit mit der vollendeten Körperverletzung38
begangen wurde. So wird ua gewährleistet, dass es zur keiner doppelten
Bestrafung der Tat und des mit ihr verbundenem Unrechts kommt39.
III. §§ 239 I Alt. 2, 25 II: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft
A und B haben sich auch nach §§ 239 I Alt. 2, 25 II der in Mittäterschaft
33
Aufgrund keinerlei ersichtlicher Rechtfertigungsgründe wird die Rechtswidrigkeit an
dieser Stelle unterstellt. Siehe auch A.I.4.
34
BGHSt 16, 122 (123).
35
BGHSt 22, 248 ff.
36
LK – Jähnke, § 212, Rn 43; MK – Schneider, § 212, Rn 71.
37
NStZ 1995, 211; S/S – Eser, § 212, Rn 23.
38
SK – Horn, § 212, Rn 32; BGHSt 44, 196 (198 f.); LK – Jähnke, § 212, Rn 43; MK –
Schneider, § 212, Rn 71; S/S – Eser, § 212, Rn 23.
39
BGHSt 39, 100 (109); LK – Lilie, vor § 223, Rn 18.
8
begangenen, vollendeten Freiheitsberaubung strafbar gemacht, wenn sie
durch das Festhalten des R den Tatbestand des § 239 I Alt. 2 rechtswidrig
und schuldhaft verwirklichten.
1.
Tatbestand
Sie müssten R gemeinschaftlich in seiner Freiheit auf andere Weise
beraubt haben und sich dazu auch gemeinsam entschlossen haben.
a.
Erfolg: Freiheitsberaubung
R wurde in seiner Freiheit iSv § 239 I beraubt, wenn ihm für einen nicht
völlig unerheblichen Zeitraum die Fähigkeit entzogen wurde, seinen
Aufenthaltsort entsprechend seinen Vorstellungen zu ändern40.
Fraglich ist, ob das Handgemenge im vorliegenden Fall die temporäre
Erheblichkeitsschwelle überschritten hat. Dabei kann bereits der Entzug
der Bewegungsfreiheit für eine Minute41 oder über mehrere Sekunden42
eine Freiheitsberaubung iSv § 239 I darstellen, sofern dieser
Freiheitsentzug besonders intensiv war43. Im gegenwärtigen Fall
entzogen A und B dem R seine Bewegungsfreiheit über einen vermutlich
relativ kurzen Zeitraum (unter einer Minute), wobei die genaue Dauer
nicht aus dem Sachverhalt hervorgeht. Fest steht jedoch, dass sie ihm
seine komplette Bewegungsfreiheit entzogen haben und somit in
besonders intensiver Weise in die Bewegungsfreiheit des R eingriffen.
Folglich wurde die Erheblichkeitsschwelle überschritten und A sowie B
haben R seiner Freiheit iSv § 239 I beraubt.
b.
Handlung
A und B müssten auch gemeinschaftlich Handlungen ausgeführt haben,
welche die Freiheitsberaubung auf andere Weise begründen sowie kausal
und dieser objektiv zurechenbar waren. Damit sie R auf andere Weise der
Freiheit beraubt haben, müssten sie gemeinsam Mittel angewandt haben,
die geeignet waren, dem R seine Fortbewegungsmöglichkeit zu
nehmen44. Bei einem Festhalten durch 2 körperlich hart arbeitende
Männer kann bei lebensnaher Auslegung davon ausgegangen werden,
dass diese im Stande sind eine durchschnittlich gebaute Person wie den R
40
SK – Horn/Wolters, § 239, Rn 3.
BGH NJW 1967, 941.
42
OLG Hamm JMB1 NRW 1964, 131.
43
LK – Träger/Schluckebier, § 239, Rn 18; MK – Wieck-Noodt, § 239, Rn 15.
44
S/S – Eser, § 239, Rn 6.
41
9
seiner Freiheit zu berauben. Das gemeinschaftliche Festhalten stellt also
eine Freiheitsberaubung auf andere Weise (§ 239 I Alt. 2) dar. Ferner
können die von ihnen geschaffenen Bedingungen nicht hinweggedacht
werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Sie schufen auch in unzulässiger
Weise
eine
für
sie
steuerbare
Gefahr,
welche
sich
in
der
Freiheitsberaubung realisierte.
A und B haben also mithin gemeinschaftlich Handlungen ausgeführt,
welche kausal für die Freiheitsberaubung auf andere Weise und dieser
ebenfalls objektiv zurechenbar waren.
c.
Gemeinsamer Tatentschluss
Wie bereits in A.I.2.a dargestellt, hatten A und B einen gemeinsamen
Tatentschluss zum Totschlag; dabei sah es ihr Tatplan vor, den R so in
seiner Bewegungsfreiheit zu behindern, dass sie ihn in den Hochofen
werfen konnten. Der gemeinsame Tatentschluss zum Totschlag impliziert
also auch hier den gemeinsamen Vorsatz zur Freiheitsberaubung, sodass
der gemeinsame Tatentschluss bejaht werden kann.
A und B erfüllten sämtliche erforderlichen Tatbestandsmerkmale.
2.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Beide agierten rechtswidrig; B ist schuldfähig, A schuldunfähig.45
Wohingegen A aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nicht nach §§ 239 I,
25 II strafbar ist, hat B sich wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft
nach §§ 239 I Alt. 2, 25 II strafbar gemacht. Die Strafbarkeit nach § 239 I
ist jedoch subsidiär zur Strafbarkeit nach § 223 I, da die begangene
Freiheitsberaubung zeitgleich mit dieser ist und diese auch nur begangen
wurde, um das Opfer während der Tat zum Dableiben zu forcieren46.
IV.
§§ 240 I, II, 25 II: Mittäterschaftlich begangene, vollendete
Nötigung
A und B haben sich auch nach §§ 240 I Alt. 1 Alt. 2, II, 25 II der in
Mittäterschaft begangenen, vollendeten Nötigung strafbar gemacht, wenn
sie durch das Festhalten des R den Tatbestand des § 240 I Alt. 1, Alt. 2,
rechtswidrig und schuldhaft verwirklichten.
45
Aufgrund keinerlei ersichtlicher Rechtfertigungsgründe wird die Rechtswidrigkeit an
dieser Stelle unterstellt. A ist schuldunfähig; B hingegen schuldfähig. Siehe auch A.I.4.
46
SK – Horn/Wolters, § 239, Rn 13; LK – Träger/Schluckebier, § 239, Rn 40.
10
1.
Tatbestand
Dazu müssten sie R mit Gewalt zu einer Duldung genötigt haben, die Tat
gemeinschaftlich begangen und sich gemeinsam entschlossen haben.
a.
Nötigung
aa.
Nötigungsmittel: Gemeinschaftliche Gewaltanwendung
A und B setzten dem R eine willensbrechende Kraft (vis absoluta)47
durch das Hinzufügen eines gegenwärtigen, empfindlichen Übels zum
Zwecke der Überwindung seines bestehenden Widerstands unter
Einsetzung von Kraft ihrerseits48, indem sie den sich heftig wehrenden R
gemeinsam festhielten und ihn in den Hochofen werfen wollten. Somit
können die in Rspr und Literatur vorhandenen Dispute bzgl der
Auslegung des Gewaltbegriffs49 dahingestellt bleiben, da A und B in
jedem
Falle
Gewalt
anwendeten
und
somit
gemeinschaftlich
Tathandlungen ausführten.
bb.
Nötigungserfolg (Duldung) und Kausalität
Durch die Gewalteinwirkung war der R gezwungen, die Versuche von A
und B ihn in den Hochofen zu werfen, zu dulden, wobei diese Duldung
auch
als
unmittelbare,
Nötigungsmittels
spezifische
anzusehen
ist50,
Folge
sodass
des
auch
angewendeten
ein
auf
dem
Nötigungsmittel beruhender Nötigungserfolg eingetreten ist.
b.
Gemeinsamer Tatentschluss
A und B hatten wie schon in A.I.2.a dargestellt einen gemeinsamen
Tatentschluss zum Totschlag, zu dessen Verwirklichung mussten sie R
gewaltsam festhalten, um ihn in den Hochofen zu werfen. Sie handelten
willentlich und zielgerichtet bzgl des abgenötigten Verhaltens51.
A und B erfüllten mithin den Tatbestand der Nötigung.
2.
Rechtswidrigkeit
Einerseits sind keine Rechtfertigungsgründe im Sachverhalt ersichtlich
und andererseits ist die Tat auch verwerflich und somit rechtswidrig nach
§ 240 II, da die Nötigung im Kontexte eines Totschlagsversuch einen
47
StGB-SK, vor § 232, Rn 13.
StGB-SK, § 240, Rn 28.
49
Zusammenfassung des Disputs: StGB-SK, vor § 232, Rn 12 ff.
50
vgl BGHSt 37, 350 (353 f.).
51
S/S – Eser, § 240, Rn 34.
48
11
sehr hohen Grad an sittlicher und sozialer Missbilligung52 aufweist.
3.
Schuld
A ist schuldunfähig nach § 20 Alt. 1. B ist hingegen voll schuldfähig.53
A ist aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nicht nach §§ 240 I, 25 II
strafbar; B hat sich jedoch wegen Nötigung in Mittäterschaft nach §§ 240
I Alt. 1 Alt. 2, II, 25 II strafbar gemacht.
Jedoch ist § 239 spezieller im Hinblick auf das Nötigungsmittel54 und
jede Freiheitsberaubung impliziert auch immer eine Nötigung in Form
einer durch Gewalt erzwungenen Duldung des freiheitsberaubenden
Zustands55, sodass § 240 hier hinter § 239 zurücktritt.
V.
Ergebnis
Infolge seiner Schuldunfähigkeit gem § 20 Alt. 1 hat sich Arbeiter A
keiner Straftaten schuldig gemacht.
Arbeiter B hat sich nach §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II dem in
Mittäterschaft begangenen, versuchten Totschlags sowie in Tateinheit der
in Mittäterschaft begangenen, vollendeten Körperverletzung nach §§ 223
I, 25 II strafbar gemacht. Dabei erfüllte er zwar jeweils in Mittäterschaft
auch die Tatbestände der Freiheitsberaubung (§§ 239 I Alt. 2, 25 II) und
der Nötigung (§§ 240 I Alt. 1 Alt. 2, II, 25 II); diese stehen jedoch
innerhalb der Gesetzeskonkurrenz in einem Subsidiaritätsverhältnis zur
vollendeten Körperverletzung.
B.
STRAFBARKEIT VON G UND R
I.
Aufhetzen des G durch R
1.
R: § 25 I Alt. 2 iVm § 212 I: Versuchte mittelbare Täterschaft
beim Totschlag am F durch G
R ist nicht nach § 25 I Alt. 2 iVm § 212 I strafbar, da kein Totschlag am
F vorliegt und zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung bestand;
damit wiederum keine Tat dessen mittelbarer Täter R sein könnte.
2.
R: § 30 I Alt. 1 iVm § 212 I: Anstiftungsversuch zum Totschlag
R hat sich durch die wahrheitswidrigen Aussagen sowie den von ihm
gefälschten Liebesbrief nach § 30 I Alt. 1 iVm § 212 I dem Versuch der
52
StGB-SK, § 240, Rn 31 mwN.
Dies wurde bereits in A.I.4 dargestellt.
54
SK – Wolters/Horn, § 239, Rn 13; ders, § 240, Rn 55; LK – Träger/Schluckebier, §
239, Rn 41; LK – Träger/Altvater, § 240, Rn 124; S/S – Eser, § 240, Rn 40.
55
MK – Gropp/Sinn, § 240, Rn 163; Jura 2006, 31 (41).
53
12
Anstiftung des G zum Totschlag strafbar gemacht, wenn die Anstiftung
nicht vollendet werden konnte und er ferner rechtswidrig und schuldhaft
den Tatbestand erfüllte.
a.
Vorprüfung
G bekommt zwar wie erwartet einen cholerischen Anfall, dieser ist
jedoch kein so hochgradiger Affekt, dass er unmittelbar zur Tötung des F
ansetzt, sodass die Anstiftung nicht vollendet wurde.
b.
Tatbestand
R erfüllte den Tatbestand, wenn er einen Tatentschluss gefasst hatte und
entsprechend diesem auch unmittelbar dazu ansetzte, den G zum
Totschlag zu bestimmen.
aa.
Tatentschluss
R fasste einen Tatentschluss, wenn er einerseits den Vorsatz zur
Hervorrufung des Tatentschlusses beim G bzgl des Totschlages hatte56
und andererseits er selbst Vorsatz bzgl des vom G vorsätzlich zu
begehenden, rechtswidrigen Totschlags am F hatte57.
(1)
Vorsatz bzgl der Hervorrufung des Tatentschlusses beim G
Damit R vorsätzlich den Tatentschluss des G hervorrief, müsste er mit
Wissen und Wollen bzgl der Tatbestandsverwirklichung gehandelt
haben58. R wusste um den zu Gewalt neigenden Hitzkopf G und
erwartete auch einen cholerischen Anfall bei diesem. Er wusste folglich
auch um die Gefahr, dass G sich entschließen würde, den F zu töten,
nahm diese jedoch billigend in Kauf. R handelte also zumindest mit
Eventualvorsatz bzgl der Hervorrufung des Tatentschlusses.
(2)
Vorsatz bzgl vorsätzlich begangener, rechtswidriger Haupttat
Der vorhandene Streit um die zu wählende Perspektive bei der
Beurteilung, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt,59
kann hier dahin gestellt bleiben, da sowohl R als auch G den Totschlag
zutreffenderweise als Verbrechen einordneten.
Fraglich ist jedoch, ob er seine Vorstellungen von der Tat auch
hinreichend konkretisiert hat.60 Dazu muss geklärt werden, welche
56
StGB- SK, § 30, Rn 7.
NK – Zaczyk, § 30, Rn 18 ff.
58
Kühl, § 15, Rn 3; Jura 2001, 55 (56).
59
Zusammenfassung des Streits: StGB-SK, § 30, Rn 8.
60
LPK-StGB, § 30, Rn 2.
57
13
Merkmale G jedoch zwingend gekannt haben musste. Eine Ansicht
verlangt lediglich die Konkretisierung hinsichtlich der zu begehenden Tat
und des Täters61, eine 2. zusätzlich die Konkretisierung bzgl der
Angriffsrichtung62 und eine 3. fordert, dass sich die Tat selbst als
konkret-individualisierbares Geschehen darstellen muss63. Dabei räumen
alle Ansichten ein, dass es einen gewissen Grad an Ungenauigkeit gibt,
da die Anstiftung sich immer auf eine zukünftige Handlung bezieht.64
Vorliegend wusste R, wer Opfer und Täter sein sollte, hatte jedoch keine
genaueren Vorstellungen, wie die Tat erfolgen sollte, konnte diese jedoch
auch bzgl Tatort und -zeit weitestgehend einschränken. R hatte also
nahezu alle Tatmerkmale konkretisiert, sodass er insgesamt seine
Vorstellung von der Tat hinreichend konkretisiert hat und mithin Vorsatz
bzgl des vom G auszuführenden Totschlags hatte. G hat den geforderten
Tatentschluss gefasst.
bb.
Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
Er müsste auch unmittelbar dazu angesetzt haben, den G zu bestimmen.
Dabei tat R bereits alles, was nach seiner Ansicht nötig war, um den G
zur Tat zu bestimmen, indem er diesem von dem angeblichen Verhältnis
von S und F berichtete und den gefälschten Liebesbrief vorlegte. Die
Anstiftungshandlung wurde also bereits vollständig durchgeführt, sodass
er auch unmittelbar zur Bestimmung angesetzt hat. R erfüllte den
gesamten Tatbestand.
c.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Aufgrund der Abwesenheit von Hinweisen im Sachverhalt bzgl
möglicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sowie etwaiger
Mängel an der Schuldfähigkeit wird hier von der Rechtswidrigkeit und
der Schuld ausgegangen.
R hat sich nach § 30 I Alt. 1 iVm § 212 I strafbar gemacht.
3.
R: § 267 I Alt. 1: Urkundenfälschung
R hat sich nach § 267 I Alt. 1 durch die Fälschung des Liebesbriefes
strafbar gemacht, wenn dies der Herstellung einer unechten Urkunde
gleichkommt und er dies vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft tat.
61
Jescheck/Weigend, § 64, II, 2, b.
Maurach/Gössel/Zipf, § 51, Rn 8.
63
BGHSt 34, 63 (67).
64
Jura 2008, 514 (519).
62
14
a.
Tatbestand
Der Tatbestand müsste also vollführt sein. Dazu müsste u a der
gefälschte Liebesbrief eine unechte, vom R hergestellte Urkunde sein.
An der Unechtheit bestehen infolge der Täuschung bzgl des
Ausstellenden65 keine Zweifel bei einem gefälschten Brief. Fraglich ist
jedoch, ob ein Liebesbrief eine Urkunde sein kann. Urkunden sind dabei
jedenfalls alle körperlichen Erklärungen, die dem gedanklichen Inhalt
nach geeignet und bestimmt sind, ein Rechtsverhältnis zu beweisen, und,
die Rückschlüsse auf den Ausstellenden zulassen.66 Problematisch ist
dabei, dass ein Liebesbrief nicht der rechtlichen Beweisbarkeit dient und
er auch nicht einem Rechtsverhältnis zugrunde gelegt wurde67, weshalb
dieses Merkmal hier verneint werden muss. Infolgedessen handelt es sich
bei dem Liebesbrief um keine Urkunde iSv § 267.
Der Tatbestand der Urkundenfälschung wurde mithin nicht erfüllt.
R hat sich nicht nach § 267 I Alt. 1 strafbar gemacht.
II.
Bitte des G zum Erschießen des F
1.
G: § 30 I Alt. 1 iVm § 212 I: Anstiftungsversuch zum Totschlag
G hat sich durch die Bitte gegenüber dem R den F zu erschießen nach §
30 I Alt. 1 iVm § 212 I dem Versuch der Anstiftung zum Totschlag
strafbar gemacht, wenn die Anstiftung nicht vollendet werden konnte und
er ferner rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand erfüllte.
a.
Vorprüfung
Die Anstiftung konnte nicht vollendet werden, da R es vollkommen
ablehnt, den F mit seiner registrierten Waffe zu erschießen.
Dementsprechend kommt auch keine Anstiftung zum versuchten
Totschlag in Betracht.
b.
Tatbestand
G erfüllte den Tatbestand, wenn er einen Tatentschluss gefasst hatte und
entsprechend diesem auch unmittelbar dazu ansetzte, den R zum
Totschlag zu bestimmen.
aa.
Tatentschluss
G fasste einen Tatentschluss, wenn er einerseits den Vorsatz zur
65
S/S – Cramer/Heine, § 267, Rn 48.
S/S – Cramer/Heine, § 267, Rn 2.
67
wie zB in RGSt 67, 117.
66
15
Hervorrufung des Tatentschlusses beim R bzgl des Totschlages hatte68
und andererseits er selbst Vorsatz bzgl des vom R vorsätzlich zu
begehenden, rechtswidrigen Verbrechens hatte69.
(1)
Vorsatz bzgl der Hervorrufung des Tatentschlusses beim R
G stellte sich vor, dass R entsprechend seiner Bitte den F tötet, und hatte
somit den Willen beim R einen Tatentschluss hervorzurufen.
(2)
Vorsatz bzgl vorsätzlich begangener, rechtswidriger Haupttat
Der vorhandene Streit um die zu wählende Perspektive bei der
Beurteilung, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt,70
kann auch hier dahin gestellt bleiben, da sowohl G als auch R den
Totschlag zutreffenderweise als Verbrechen kategorisieren mussten.
Fraglich ist jedoch, ob er seine Vorstellungen von der Tat auch
hinreichend konkretisiert hat.71 G hatte seine Vorstellung im aktuellen
Fall in Sachen Täter, Tatwaffe und Opfer konkretisiert, sodass von einer
hinreichenden Konkretisierung ausgegangen werden kann. Er hatte also
Vorsatz bzgl der vorsätzlich, rechtswidrig zu begehenden Haupttat.
G agierte mit Tatentschluss.
bb.
Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
Er müsste auch unmittelbar dazu angesetzt haben, den R zu bestimmen.
G hat bereits alles Erforderliche getan, um R aus seiner Sicht zur Tat zu
bestimmen, und seine Bitte ist ihm auch direkt mündlich zugegangen,
sodass der Streit um die Notwendigkeit des Zugangs der Bestimmung72
dahingestellt bleiben kann.
Strittig in diesem Fall ist ausschließlich, ob man überhaupt von einer
Bestimmung zur Tat reden kann. Eine Ansicht verlangt ein unmittelbares
Einwirken auf den Täterwillen iS eines kollusiven Zusammenwirkens73,
eine 2. Ansicht verlangt grds nur die Verursachung des Tatentschlusses74
und eine 3. Ansicht verlangt lediglich eine Beeinflussung des Täters iS
einer Mitursächlichkeit durch Kommunikation75. Im vorliegenden Fall
hat G alles getan, was nach seiner Ansicht zur Bestimmung des R nötig
68
StGB- SK, § 30, Rn 7.
NK – Zaczyk, § 30, Rn 18 ff.
70
Zusammenfassung des Streits: StGB-SK, § 30, Rn 8.
71
LPK-StGB, § 30, Rn 2.
72
Diesen zusammenfassend: LPK-StGB, § 30, Rn 3-5; StGB-SK, § 30, Rn 9.
73
LK – Roxin, § 26, Rn 4; SK – Hoyer, § 26, Rn 12.
74
Kühl, § 26, Rn 2.
75
Jescheck/Weigend, § 64, II, 1; S/S – Cramer/Heine, § 26, Rn 4; Fischer, § 26, Rn 3b.
69
16
war,
indem
er
diesen
mündlich
bat,
den
F
zu
erschießen.
Dementsprechend hätte er nur nach der 2. und 3. Ansicht den R
bestimmt. Die 1. Ansicht beruht dabei weitestgehend auf der Rspr zur
Fassung vor 1953, welche eine Aufforderung verlangte und somit sehr
viel restriktiver war. Durch Änderung der Begrifflichkeiten (heute
Bestimmung anstatt Aufforderung) stellte der Gesetzgeber deutlich
heraus, dass jedes Mittel ausreichend ist, welches auch für eine
Anstiftung nach § 26 genügt.76 Insofern ist die 1. Ansicht obsolet und G
hat auch zur Bestimmung des R unmittelbar angesetzt.
G erfüllte mit der Bitte zum Erschießen des F den gesamten Tatbestand.
c.
Rechtswidrigkeit
Aufgrund der Abwesenheit von Hinweisen im Sachverhalt bzgl
möglicher Rechtfertigungsgründe wird hier von der Rechtswidrigkeit
ausgegangen.
d.
Schuld
G könnte jedoch nach § 20 Alt. 2 wegen einer tiefgreifenden
Bewusstseinsstörung
anlässlich
seines
cholerischen
Anfalls
schuldunfähig gewesen sein. Dazu müsste eine solche Störung
vorgelegen
haben
und
diese
müsste
seine
Einsichts-
und
Steuerungsfähigkeit aufgehoben haben.
Dass das Bewusstsein des G durch den cholerischen Anfall gestört war,
daran besteht kein Zweifel. Bedenklich ist nur, ob es auch tiefgreifend
gestört war. Dazu müsste diese einen Grad erreicht haben, bei der ihre
Intensität
der
Intensität
einer
krankhaften
seelischen
Störung
gleichkommt77 und dementsprechend die Fähigkeit des G zu sinnvollem
Handeln ungewiss werden lässt78. Dabei handelt G trotz seines
cholerischen Anfalls noch recht überlegt, indem er zuerst für sich
konstatiert, dass der R eine potentielle Tatwaffe besitzt und dann noch
seine Bitte dem R anträgt. Dies deutet darauf hin, dass ihm keineswegs
seine
komplette
Handlungsfähigkeit
abhanden
kam
und
keine
tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorlag.
G hat sich nach § 30 I Alt. 1 iVm § 212 I strafbar gemacht.
76
LK – Roxin, § 30, Rn 13; MK - Joecks, § 30, Rn 32 ff.
BGH NStZ 1990, 231.
78
LK – Jähnke, § 20, Rn 26.
77
17
2.
R: § 138 I Nr. 5 Alt. 2: Nichtanzeige geplanter Straftaten
R hat sich nach § 138 I Nr. 5 Alt. 2 wegen der Nichtanzeige eines
geplanten Totschlags strafbar gemacht, wenn er den Tatbestand
rechtswidrig und schuldhaft erfüllte.
a.
Tatbestand
R hatte glaubhaft zu einer Zeit, zu der die Ausführung und der Erfolg
noch hätten abgewendet werden können, Kenntnis vom Vorhaben Gs
einen Totschlag zu begehen. Er unterließ es dies rechtzeitig Behörden
anzuzeigen und verhinderte diese nicht tatbestandsausschließend nach §
139 IV, sodass er den Tatbestand vollführte.
b.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Unter Berücksichtigung der fehlenden Hinweise im Sachverhalt bzgl
möglicher vorliegender Rechtfertigungsgründe wird die Rechtswidrigkeit
hier vorausgesetzt. R ist wie bereits dargestellt voll schuldfähig.
R hat sich nach § 138 I Nr. 5 Alt. 2 strafbar gemacht.
III. Verweis des R auf A und B sowie die Instruktionen des G
1.
G: § 25 I Alt. 2 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: Von G in
mittelbarer Täterschaft begangener versuchter Totschlag am R
G hat sich des in mittelbarer Täterschaft begangenem Tötungsversuch
nach § 25 I Alt. 2 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II strafbar gemacht,
wenn er die Tat durch A und B vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft
begangen hat, indem er sie instruierte, den R in den Hochofen zu werfen.
a.
Tatbestand
Es bedarf also einer Haupttat, die vorsätzlich, rechtswidrig und
schuldhaft begangen wurde, und der mittelbaren Täterschaft sowie eines
diese beiden Kriterien umfassenden Vorsatzes.
aa.
Straftat
Wie
unter
A.I
dargestellt
beging
B
eine
Straftat,
einen
tatbestandsmäßigen, vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften
Totschlagsversuch am R; wohingegen A diesen nicht schuldhaft beging.
bb.
Tatbestand der mittelbaren Täterschaft
Damit G mittelbarer Täter iSv § 25 I Alt. 2 war, müsste ihm der
versuchte Totschlag aufgrund seiner Tatherrschaft zugerechnet werden
können und er müsste Vorsatz bzgl Tat sowie -herrschaft gehabt haben.
18
(1)
Zurechnung des versuchten Totschlags aufgrund Tatherrschaft
G müsste also Tatherrscher über den versuchten Totschlag gewesen sein.
(a)
Tatherrschaft kraft überlegenen Willens
G könnte Herrscher über die Tat aufgrund seines überlegenen Willens
gewesen sein, da es seitens des A Mängel bei seiner Schuldfähigkeit
bestanden. Dazu müsste der Wille des G für den A so übermächtig
gewesen sein, sodass dieser seinem eigenen Willen nicht nachkommen
kann und er infolgedessen schuldunfähig nach § 20 wurde.79
Vorliegend wurde A jedoch infolge seiner Schizophrenie schuldunfähig
und unterlag dabei nicht dem übermächtigen Druck seitens des G.
Folglich hatte G auch keine Willensherrschaft über den A.
(b)
Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens
Möglicherweise war er jedoch Tatherrscher kraft überlegenen Wissens
bzgl der Schuldunfähigkeit des A. Dazu hätte der G im Gegensatz zum A
positive Kenntnis von dessen Schizophrenie und dessen rechtlicher
Erheblichkeit haben müssen80, was jedoch nicht aus dem Sachverhalt
hervorgeht. G hatte also auch kein überlegenes Wissen gegenüber dem A
und somit ebenso keine Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens.
(c)
Tatherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate
Eventuell liegt jedoch eine Organisationsherrschaft des G gegenüber A
und
B
vor,
da
diese
auch
gegenüber
voll
verantwortlichen
Vordermännern möglich sein kann81. Dafür müssten A und B als
Vordermänner fungibel82 bzw sie müssten ein leicht ersetzbarer
Systemteil gewesen sein83. Im aktuellen Fall instruierte zwar der
Vorgesetzte von A und B, G, diese bzgl des Totschlags, gleichwohl ist
die Organisationsstruktur des Stahlwerks kein Machtapparat, der auf das
Begehen von Straftaten gerichtet ist. Zudem wäre die Tat in dieser Form
wohl nicht geschehen, wenn A und B sich gegen die Instruktionen des G
gestellt hätten, sodass sie keine beliebig austauschbaren Systemteile sind.
Dementsprechend lag auch keine Organisationsherrschaft vor.
G hatte keine Tatherrschaft über den versuchten Totschlag und erfüllte
79
MK – Joecks, § 25, Rn 52.
MK – Joecks, § 25, Rn 71.
81
Roxin, TuT, 610; GA 1996, 424 (441).
82
Roxin, TuT, 245; LK – Roxin, § 25, Rn 128.
83
LK – Roxin, § 25, Rn 128.
80
19
somit nicht den Tatbestand eines in mittelbarer Täterschaft begangenen
versuchten Totschlags.
G ist nicht nach § 25 I Alt. 2 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II strafbar.
2.
G: § 25 II iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: In Mittäterschaft
von A, B und G begangener, versuchter Totschlag am R
G könnte jedoch wegen seiner Instruktionen nach § 25 II iVm §§ 212 I,
22, 23 I, 12 I, 25 II des in Mittäterschaft mit A und B begangenen,
versuchten Totschlags am R strafbar sein. Dazu müsste der Versuch
eines Totschlags strafbar sein und dieser dürfte nicht vollendet worden
sein. Außerdem müsste er den Tatbestand des versuchten Totschlags
rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht haben.
a.
Vorprüfung
Der Totschlagsversuch ist strafbar und es kam zu keiner Vollendung.84
b.
Tatbestand
G müsste also tatbestandsmäßig gehandelt haben, dazu müsste er
unmittelbar zur gemeinschaftlichen Tatbegehung angesetzt haben und
gemeinsam mit den Mittätern A und B einen Tatentschluss gefasst haben.
Dies scheitert jedoch an einem fehlenden Tatbeitrag des G, da er
lediglich im Vorbereitungsstadium durch seine Instruktionen mitwirkte,
welche jedoch nicht als Tatbeitrag von einigem Gewicht85 angesehen
werden können. Sein fehlender Tatbeitrag bedingt auch seine fehlende
funktionale Tatherrschaft86, sodass G nicht den Tatbestand des in
Mittäterschaft begangenen versuchten Totschlags erfüllte.
G ist nicht nach § 25 II iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II strafbar.
3.
G: § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II : Anstiftung zum
versuchten Totschlag von A und B am R
G hat sich nach § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II der Anstiftung
zum mittäterschaftlich begangenen, versuchten Totschlag am R durch
das Instruieren von A und B strafbar gemacht, wenn diese eine
vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat begingen und sie zu dieser durch G
vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft angestiftet wurden.
a.
Tatbestand
84
Siehe A.I.1.
B-OK – Kudlich, § 25, Rn 45.
86
B-OK – Kudlich, § 25, Rn 44.
85
20
Damit G dem Tatbestand entsprach, ist Prämisse, dass es eine
vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat anderer gab. Darüber hinaus müsste
G zu dieser angestiftet haben und die Anstiftung müsste auch kausal für
die Tat gewesen sein. Ferner müsste er bzgl allem Vorsatz gehabt haben.
aa.
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat durch A und B
Wie unter A.I dargestellt begingen sowohl A als auch B in Mittäterschaft
einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, versuchten Totschlag am R. Es steht
der Strafbarkeit der Anstiftung nicht entgegen, dass A und B den
Totschlag nicht vollendeten, solange sie in das Versuchsstadium
kamen87, in dem sie sich aber in diesem Fall befanden88.
bb.
Anstiftung: Hervorrufen des Tatentschlusses bei A und B
G rief den Tatentschluss hervor, wenn er A und B zu einer konkreten Tat
bestimmt hat.89 Dabei ist umstritten, ab wann man von einer Bestimmung
reden kann. Während einerseits ein Unrechtspakt90 gefordert wird, bei
dem noch differenziert wird nach einem vom Anstifter beherrschten
Motiv91 oder Plan92, so wird andererseits eine bloße Mitursächlichkeit für
den Tatentschluss gefordert, um dieses Merkmal auszufüllen. Zwischen
diesen beiden extremen Ansätzen fordert eine weitere Ansicht lediglich
die kommunikative Beeinflussung durch den Anstifter.
G instruierte im vorliegenden Fall A und B bzgl des genauen Tatablaufs
und hatte auch das herrschende Tatmotiv, sodass er auch die vom
restriktiven Ansatz geforderten Kriterien erfüllte, wodurch eine
Streitentscheidung hier unnötig wird, da alle 3 Ansätze zu dem Ergebnis
führen, dass G bei A und B den Tatentschluss hervorrief.
cc.
Kausalität der Anstiftung für die Tat
A und B hatten bis zu den Instruktionen keinerlei Entschluss zu diesem
Totschlag, sodass die Instruktionen als Form der Anstiftung nicht
hinweggedacht werden können, ohne dass die Tat entfiele. Die
Anstiftung war also mithin auch kausal für die Tat.
dd.
Vorsatz bzgl Tat und Anstiftung
G müsste auch über Vorsatz bzgl der Tat und der Anstiftung verfügt
87
LK – Roxin, § 26, Rn 45; StGB-SK, § 26, Rn 28.
Siehe auch A.I.2.b.
89
B-OK – Kudlich, § 26, Rn 12.
90
MK – Joecks, § 26, Rn 11.
91
SK – Hoyer, § 26, Rn 13.
92
JuS 1986, 933.
88
21
haben. Dazu müsste er jeweils mit Wissen und Wollen gehandelt haben.
Unzweifelhaft ist dabei, dass G die beiden zu einem Totschlag angestiftet
hat, und, dass er dies auch willentlich tat. Umstritten ist nur, inwiefern
der vorliegende Irrtum beachtlich ist; denn G stellte sich vor, dass der F
das Opfer sein würde – real war es jedoch der R. Dabei gibt es 2
unterschiedliche Ansichten: Nach der ersten Ansicht ist der error in
persona grds wie ein aberratio ictus zu behandeln93 und somit hätte G
vorsatzlos infolge seines Irrtums gehandelt. Dabei beschreibt jedoch ein
aberratio ictus abstrakt das Fehlgehen des Tatmittels, jedoch liegt keine
mittelbare Täterschaft seitens des G gegenüber A und B vor, sodass diese
auch keine Tatmittel sind. Diese Auffassung missachtet also die
Abgrenzung von Formen der Täterschaft und solchen der Teilnahme.
Die
zweite
Ansicht
stellt
bei
der
Beachtlichkeit
auf
die
Wahrscheinlichkeit eines Irrtums basierend auf der Konkretheit der
Anweisungen des Anstifters ab. Demnach ist der Irrtum dann
unbeachtlich, wenn er sich innerhalb dessen bewegt, womit nach
allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen war94, und, wenn die Täter sich
innerhalb der Vorgaben des Anstifters bewegten95.
Wie bereits unter A.I.2.a dargestellt, konkretisierten A und B aufgrund
Gs Anweisungen ihre Vorstellung vom Opfer nur auf einen
Erfolgskontrolleur, sodass sie sich innerhalb dieser befanden, als sie den
R zu töten versuchten. Es ist dabei nicht fern jeder Lebenserfahrung, dass
in einer Fabrik ein Mitarbeiter andere fragt, ob sie den Auftrag
ausgeführt haben. G hat also seine Weisungen bzgl des Opfers nicht
hinreichend gegenüber den Tätern konkretisiert, sodass der Irrtum für ihn
unbeachtlich ist und er vorsätzlich bzgl Tat und Anstiftung handelte.
G handelte tatbestandsmäßig.
b.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Gs Tat war rechtswidrig und schuldhaft.96
G hat sich nach § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II strafbar gemacht.
93
MDR 1958, 817 (821); JuS 1966, 310 (314); Hillenkamp, 54 ff.; Letzgus, 58; JuS
1979, 351 (355); MDR 1991, 830 (830); GA 1992, 307 (307); JuS 1993, 837 (839); Jura
1994, 37 (42); LK – Roxin, § 26, Rn 90 ff.
94
JR 1992, 294 (296); JuS 1991, 913 (917); B/W/M, § 30, Rn 89; Jakobs, 22/29, 21/45.
95
MK – Joecks, § 26, Rn 73; S/S – Heine, § 26, Rn 23; B-OK – Kudlich, § 26, Rn 24.
96
Keine Rechtfertigungsgründe und Mängel an der Schuldfähigkeit: B.II.1.c; B.II.1.d.
22
4.
R: § 26 iVm § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: Anstiftung
des G zur Anstiftung von A und B zum Tötungsversuch
R hat sich möglicherweise nach § 26 iVm § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12
I, 25 II strafbar gemacht, wenn er G zur Anstiftung zum versuchten
Totschlag in Mittäterschaft angestiftet hat, indem er G auf die beiden
potentiellen Täter A und B hinwies. Dazu bedarf es einerseits einer
vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat, zu der er andererseits vorsätzlich,
rechtswidrig und schuldhaft anstiftete.97
a.
Strafbarkeit
Wenn § 30 I Alt. 2 den Versuch zur Bestimmung zur Anstiftung unter
Strafe stellt, dann ist erst recht die Bestimmung zur Anstiftung strafbar.
b.
Tatbestand
Zur Erfüllung bedarf es einer vorsätzlich, rechtswidrig begangenen
Haupttat, zu der R angestiftet hat. Darüber hinaus verlangt der subjektive
Tatbestand Vorsatz seitens des R bzgl der Haupttat und der Anstiftung.
aa.
Vorsätzlich, rechtswidrig begangene Haupttat
Siehe B.III.3.a.aa
bb.
Anstiftung
R verursachte den Tatentschluss von A und B, wenn er G dazu
bestimmte, A und B anzustiften. Auch hier besteht wieder der unter
B.III.3.a.bb bereits dargestellte Streit. R verursachte wie unter B.I
dargestellt beim G überhaupt erst den Entschluss zur Tötung des F,
woraufhin dieser sich nach möglichen Tätern umschaut. Nun gibt er auch
hier den entscheidenden Hinweis, welcher G veranlasst, A und B zum
Totschlag anzustiften. Das den Sachverhalt beherrschende Motiv der
Eifersucht des R auf den F ist auch hier erneut vorherrschend, sodass
wiederum alle Merkmale des restriktivsten Ansatzes erfüllt werden und
er den G mithin zur Tat anstiftete.
cc.
Kausalität der Anstiftung für die Haupttat
Der Hinweis des R an den G bzgl der potenziellen Täter A und B kann
nicht hinweggedacht werden, ohne dass der versuchte Totschlag als
solcher entfiele, da dieser sonst nicht auf die beiden gekommen wäre und
97
Die Kettenanstiftung steht der einfachen Anstiftung gleich, da sie auch zu der
Haupttat anstiften will und sich nur in ihrer Mittelbarkeit unterscheidet, die jedoch
unbeachtlich ist: Kühl, § 26, Rn 8 mwN.
23
sie nicht instruiert hätte. Die Anstiftung war also kausal für die Haupttat.
dd.
Vorsatz bzgl der Haupttat und der Anstiftung
R müsste Vorsatz bzgl der Tat und der Anstiftung gehabt haben. Dazu
bedarf es jeweils Wissen und Wollen. Zweifellos wusste R bei dem
Hinweis auf A und B, dass G diese zum Totschlag anstiften würde, weil
er erst kurz zuvor den R selbst zum Totschlag anstiften wollte, sodass er
mithin über Vorsatz bzgl der Anstiftung verfügte.
Er wollte jedoch zum Totschlag am F anstiften, in der Realität richtete
sich der versuchte Totschlag jedoch dann gegen ihn, sodass seitens des R
ein Irrtum vorliegt. Fraglich ist nunmehr, ob diese Abweichung vom
vorgestellten Kausalverlauf wesentlich und somit rechtlich relevant ist.
Wie bereits unter B.III.3.a.dd ausgeführt, kommt es dabei entscheidend
auf die Individualisierung an. Im vorliegenden Fall bestand zwischen R
und G die identische Vorstellung, dass F dem Totschlag zum Opfer fallen
sollte. Anlass zum Irrtum gab dann jedoch die offensichtlich nicht
ausreichende Opferbeschreibung durch den G. Dementsprechend konnte
R das Entstehen des Irrtums nicht beeinflussen und muss sich diesen
folglich auch nicht zurechnen lassen. Ferner besitzt er auch keine
Täterqualität, da er über sein eigenes Leben frei verfügen kann und dies
ihm gegenüber kein geschütztes Rechtsgut ist98. Der Irrtum ist also
beachtlich, weshalb R gem § 16 I 1 vorsatzlos bzgl der Haupttat agierte.
Aufgrund dessen handelte R nicht tatbestandsmäßig.
R hat sich aufgrund fehlender Tatbestandsmäßigkeit nicht nach § 26 iVm
§ 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II strafbar gemacht.
5.
§ 27 I iVm § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II: Beihilfe zur
Anstiftung von A und B zum Tötungsversuch
Der vorhandene Streit bzgl der rechtlichen Beurteilung einer Beihilfe zur
Anstiftung99 kann dahingestellt bleiben, da die Beihilfe nur in
Konstellationen möglich ist, in denen das angegriffene Rechtsgut auch
98
S/S – Heine, § 26, Rn 23; MK – Joecks, § 26, Rn 66.
1. Ansicht (S/S – Heine, § 27, Rn 18): Schwerpunkt liegt auf der Beihilfe zur
Anstiftung und nicht auf der zur Haupttat, da diese nicht die eigentliche Tat sondern
hauptsächlich die Tatinitiierung fördern will; 2. Ansicht (BGH NStZ 1996, 562): Die
Förderung der Tatinitiierung impliziert auch die Förderung der eigentlichen Tat; 3.
Ansicht (NStZ 2000, 421 (422)): Rechtliche Beurteilung muss darauf abstellen, ob
Gehilfe hauptsächlich die Förderung der Anstiftung oder der Haupttat beabsichtigte.
99
24
gegenüber dem Gehilfen geschützt ist,100 und die Strafbarkeit des R nach
§ 27 I iVm § 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I letztlich erneut daran
scheitert, dass das angegriffene Rechtsgut, das Leben des R, nicht vor
dem R selbst geschützt ist.101
6.
G: § 26 iVm §§ 223 I, 25 II: Anstiftung zur vollendeten
Körperverletzung in Mittäterschaft am R
G hat sich nach § 26 iVm §§ 223 I, 25 II der Anstiftung zur
mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung am R durch das
Instruieren von A und B strafbar gemacht, wenn diese eine vorsätzliche,
rechtswidrige Haupttat begingen und sie zu dieser durch G vorsätzlich,
rechtswidrig und schuldhaft angestiftet wurden.
a.
Tatbestand
Damit G dem Tatbestand entsprach, bedarf es einer von anderen
begangenen, vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat. Darüber hinaus
müsste G zu dieser angestiftet haben und diese Anstiftung müsste auch
kausal für die Tat gewesen sein. Ferner müsste er bzgl aller eben
genannten Merkmale vorsätzlich gehandelt haben.
aa.
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat durch A und B
Wie unter A.II dargestellt begingen sowohl A als auch B in
Mittäterschaft
eine
vorsätzliche,
rechtswidrige,
vollendete
Körperverletzung am R.
bb.
Anstiftungshandlung: Hervorrufen des Tatentschlusses
Wie unter B.III.3 bereits dargelegt wurde, rief G bei den beiden
Haupttätern den Tatentschluss zum Totschlag hervor, welcher den
Entschluss zur Körperverletzung miteinschließt, sodass G auch zur
Körperverletzung anstiftete.
cc.
Kausalität der Anstiftungshandlung für die Tat
A und B hatten bis zu den Instruktionen keinerlei Entschluss zu einer
Körperverletzung, sodass die Instruktionen nicht hinweggedacht werden
können, ohne dass die Tat entfiele. Die Anstiftung war also mithin auch
kausal für die Tat.
100
101
MK – Joecks, § 27, Rn 4.
Ausführlicher zu diesem Problem bereits unter B. III. 4. b. dd.
25
dd.
Vorsatz bzgl Tat und Anstiftung
G verfuhr vorsätzlich bzgl der Anstiftung als auch bzgl der Tat.102
G handelte tatbestandsmäßig.
b.
Rechtswidrigkeit und Schuld
G beging die Tat rechtswidrig und schuldhaft.103
G hat sich ebenfalls nach § 26 iVm §§ 223 I, 25 II strafbar gemacht.
Wenn der versuchte Totschlag in Tateinheit mit der vollendeten
Körperverletzung begangen wird104, so wird auch die durch eine einzelne
Anstiftungshandlung vorgenommene Anstiftung zum Tötungsversuch
und zur vollendeten Körperverletzung in Tateinheit begangen.
7.
R: § 26 bzw § 27 I iVm § 26 iVm §§ 223 I, 25 II: Anstiftung des
G bzw Beihilfe zur Anstiftung von A und B zur vollendeten
Körperverletzung in Mittäterschaft am R
Da der vorhandene Irrtum beim R zur Vorsatzlosigkeit nach § 16 I 1
führt105 und das durch die Haupttat verletzte Rechtsgut ihm gegenüber
nicht geschützt ist106, hat R sich sowohl nicht nach § 26 iVm § 26 iVm
§§ 223 I, 25 II der Anstiftung des zur Anstiftung von A und B als auch
nicht nach § 27 I iVm § 26 iVm §§ 223 I, 25 II der Beihilfe zur
Anstiftung von A und B strafbar gemacht.
IV.
Erfolgskontrolle durch R: § 27 I iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25
II bzw §§ 223 I, 25 II: Beihilfe zum versuchten Totschlag bzw
zur vollendeten Körperverletzung von A und B am R
Auch die durch den R ausgeführte Erfolgskontrolle begründet keine
Strafbarkeit nach § 27 I iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II aufgrund der
Beihilfe zum versuchten Totschlag oder nach § 27 I iVm §§ 223 I, 25 II
wegen Beihilfe zur Körperverletzung, da es wiederum am Schutz des
angegriffenen Rechtsguts gegenüber dem R mangelt.107
V.
Ergebnis
Graf Günther von Savern hat sich sowohl des Versuchs der Anstiftung
zum Totschlag (§ 30 I Alt. 1 iVm § 212 I) als auch der Anstiftung zum
versuchten Totschlag (§ 26 iVm §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 25 II) in
102
Der vorliegende Irrtum ist unter diesen Umständen unbeachtlich (siehe B.III.3.a.dd).
Wie bereits unter B.II.1.c und B.II.1.d dargestellt.
104
Bereits in A. II. 4. nachgewiesen.
105
Umfassender dazu bereits unter B. III. 4. b. dd.
106
MK – Joecks, § 27, Rn 4.
107
In B. III. 4. b. dd. bereits detailliert dargestellt.
103
26
Tateinheit mit der Anstiftung zur vollendeten Körperverletzung (§ 26
iVm §§ 223 I, 25 II) strafbar gemacht.
Prokurist Robert hat sich einerseits nach § 30 I Alt. 1 iVm § 212 I der
versuchten Anstiftung zum Totschlag und andererseits der Nichtanzeige
von Straftaten gem § 138 I Nr. 5 Alt. 2 strafbar gemacht.
27
Persönliche Erklärung
Hiermit versichere ich, Johannes Pogoda, als Verfasser dieser Arbeit, dass ich
allein und nur unter Zuhilfenahme der angegebenen Literatur diese Hausarbeit
angefertigt und auch keine Textpassagen aus anderen Quellen kopiert habe.