Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB
Transcrição
Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB
Lösung Klausur Nr. 1505 – Strafrecht Teil I: 1. Tatkomplex: Die Ereignisse vor September 2011 Einteilung in vor und nach September 2011 ist nicht zwingend erforderlich, dient aber der Übersichtlichkeit! Strafbarkeit von Gerhard (G) und Doris (D) A. Gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 I, 224 I, 25 II StGB (sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen) I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person körperliche Misshandlung = jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht bloß unerheblich beeinträchtigt Gesundheitsschädigung = Hervorrufen eines pathologischen Zustandes hier beides (+) b. Qualifikationen aa. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB Zusammenwirken von mindestens zwei Personen bei der Tatausführung am Tatort (Mit)Täterschaft ist nicht zwingend vorausgesetzt, Schutzzweck ist, dass sich das Opfer mehreren Personen gegenüber sieht und seine Verteidigungsbereitschaft daher eingeschränkt ist In dubio pro reo abzulehnen bb. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB P: abstrakte oder konkrete Lebensgefahr h.M.: abstrakte Lebensgefahr 1 Argument: Systematischer Vergleich zu den restlichen Nummern des § 224 I StGB Lebensgefährdende Behandlung durch Unterlassen ist anerkannt! § 224 I Nr. 5 StGB (+) b. Garantenstellung hier durch die freiwillige Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten c. Mittäterschaft aa. Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (+) bb. Gemeinsamer Tatplan (+) 2. subj. Tatbestand Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Konkurrenzen P: Anzahl der Einzelfälle nicht bekannt sog. „fortgesetzte Tat“ seit BGHSt 40, 138 abgelehnt! Anzahl der einzelnen Fälle ist Tatfrage! Ergebnis: Gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 I, 224 I, 25 II StGB (+) B. Misshandlung von Schutzbefohlenen in Mittäterschaft, §§ 225 I, III, 25 II StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a. Tatopfer aa. Minderjährigkeit 2 ist hier anzunehmen, laut Sachverhalt von Kindergarten bzw. Schule abgemeldet bb. Fürsorge und Obhut unterstehend, § 225 I Nr. 1 StGB (+) cc. Seinem Hausstand angehörend, § 225 I Nr. 2 StGB Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII b. Tathandlung aa. quälen Verursachen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden durch eine Mehrzahl von Einzelakten hier: andauerndes Vernachlässigen (+) P: gefühllose und unbarmherzige Gesinnung notwendig? Entschluss, den Willen der Kinder zu brechen umfasst dies sicher, daher kein Streitentscheid notwendig! bb. roh misshandeln (1) Misshandeln vgl. Ausführungen zu § 223, 224 StGB (2) roh (+), da sie einer gefühllosen, das fremde Leben missachtenden Gesinnung entsprang cc. Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht (1) Gesundheitsschädigung (+) (2) Vernachlässigung (+) G und D gaben den Kindern zu wenig zu essen (+) (3) Böswillig Vernachlässigung aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen wie Hass, Sadismus oder Geiz G und D wollten den Willen der Kinder brechen und zudem Aufwendungen für das Essen ersparen, obwohl sie andererseits die finanziellen Zuwendungen für die Pflegedienste in Anspruch nahmen 3 Selbstsucht und Geiz (+) c. Qualifikation aa. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 225 III Nr. 1 Alt. 2 StGB (+) bb. Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, § 225 III Nr. 2 StGB (+) 2. subj. Tatbestand Vorsatz (+) II. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: Misshandlung von Schutzbefohlenen in Mittäterschaft, §§ 225 I, III, 25 II StGB (+) C. Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a. Tatopfer anderer Mensch (+) b. Einsperren Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von der Stelle zu bewegen. Dem Opfer muss die Möglichkeit genommen werden, sich nach seinem Willen fortzubewegen. P: Fortbewegungsfreiheit von Kindern Schul- oder Kindergartenkinder sind regelmäßig groß genug, um ihre persönliche Fortbewegungsfreiheit auszuüben Durch das Einschließen im Keller wurden O und R also eingesperrt c. Qualifikation nach § 239 III StGB aa. § 239 III Nr. 1 StGB 4 (-), da nicht ersichtlich ist, ob O und R länger als eine Woche eingesperrt wurden bb. § 239 III Nr. 2 StGB (eigentlich Erfolgsqualifikation) (-), da sich zwar der Zustand von O und R verschlechtert, aber nicht ersichtlich ist, ob durch die Tat bzw. während der Tat eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht wurde 2. subj. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld v.a. keine Rechtfertigung durch das elterliche Züchtigungsrecht! Ergebnis: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB (+) D. Nötigung in Mittäterschaft, §§ 240 I, 25 II StGB (+), G und D brachen mit Gewalt den Willen von O und R E. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Mittäterschaft, § 171, 25 II StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a. Fürsorge- oder Erziehungspflicht (+), G und D waren die Pflegeeltern von O und R b. Person unter 16 Jahren (+), ist hier anzunehmen, laut Sachverhalt von Kindergarten bzw. Schule abgemeldet c. Gröbliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht aa. Verletzung mangelnde Ernährung keine Gewährleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung 5 (+) bb. gröbich aufgrund des großen Ausmaßes (+) d. Dadurch Gefahr, in der körperlichen sowie psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (+) b. subj. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Mittäterschaft, § 171, 25 II StGB (+) F. Zwischenergebnis und Konkurrenzen G und D: §§ 223 I, 224 I, 25 II; 225 I, III, 25 II; 239, 25 II; 52 StGB Die §§ 171, 240 StGB treten dahinter zurück. 2. Tatkomplex: Die Ereignisse im September 2011 Strafbarkeit von G und D A. Mord durch Unterlassen in Mittäterschaft in Bezug auf O, §§ 212 I, 211, 13, 25 II BGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a. Erfolg (+), O ist tot b. Unterlassen der zur Erfolgsabwendung objektiv notwendigen und dem Täter real möglichen Handlung aa. Tun/Unterlassen Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im Unterlassen 6 bb. Unterlassen der notwendigen und möglichen Handlung G und D unterließen es, O ausreichend zu ernähren und ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen c. Garantenstellung (+), s.o. d. Quasikausalität Ist gegeben, wenn der Erfolg in seiner konkreten Form bei Hinzudenken der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen würde (+), O wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gestorben, wenn er ausreichend ernährt bzw. ein Arzt hinzugerufen worden wäre e. obj. Zurechnung evtl. keine Zurechnung wegen der Verständigung des Notarztes J e.A.: der doch noch pflichtgemäß handelnde Täter im Falle eines unbeendeten Versuchs eines unechten Unterlassungsdeliktes trägt nicht das Risiko der der Erfolgsabwendung. Tritt der Erfolg trotz Rücktrittsbemühungen ein, kann er nicht zugerechnet werden. BGH: Täter trägt auch bei Rücktrittsbemühungen stets das Risiko des Erfolgseintrittes P: Streitentscheid notwendig? nach e.A.: kein unbeendeter Versuch, da G und D durch das Hinzurufen des J ausdrücken, dass sie nicht mehr davon ausgehen, dass sie O durch die einfache Wiederaufnahme der Nahrungszufuhr retten können nach BGH: Zurechnung trotz Rücktrittsbemühungen kein Streitentscheid notwendig obj. Zurechnung (+) f. obj. Mordmerkmale aa. Heimtücke 7 Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht. Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt ist. hier (-), O hatte über einen längeren Zeitraum stets Misshandlungen zu befürchten und war damit nicht arg- und wehrlos bb. Grausam Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Dabei muss das vom Tatopfer subjektiv empfundene Leid auch vom Tötungsvorsatz erfasst sein. Beim Verhungern-Lassen grds. anerkannt! hier: Durch die Vernachlässigung über längere Zeit lässt sich nicht feststellen, ob zum Zeitpunkt des Tötungsvorsatzes noch Qualen empfunden wurden In dubio pro reo also (-) 2. subj. Tatbestand a. Vorsatz (+) b. subj. Mordmerkmale aa. Habgier Zuwendungen durch das Jugendamt: (-), diese erfolgen nur so lange O noch lebt kann auch in der Ersparung von Aufwendungen liegen (-), bei einem „Motivbündel“ muss die Habgier bewusstseinsdominant sein, hier lag die Hauptabsicht von G und D darin, das vorangegangene Verhalten zu verdecken bb. Verdeckungsabsicht Anknüpfungspunkt ist das Nichtverständigen eines Arztes, die unterlassene Ernährung dient keinesfalls der Verdeckung 8 P: bedingter Tötungsvorsatz BGH: Verdeckungsabsicht auch bei dolus eventualis möglich P: „andere“ Tat Die Taten vor der Lebensgefahr im September 2011 waren strafbar (s.o.) und nicht von einer Tötungsabsicht getragen, mithin andere Taten II. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: Mord durch Unterlassen in Mittäterschaft in Bezug auf O, §§ 212 I, 211, 13, 25 II BGB (+) B. Versuchter Mord durch Unterlassen in Mittäterschaft in Bezug auf R, §§ 212 I, 211, 13, 22, 23 I, 25 II StGB I. Vorprüfung II. Tatentschluss 1. Vorsatz bzgl. des Todes des R P: Aktives Tun/Unterlassen Aktives Tun: Verstecken des R Unterlassen: unterlassene Ernährung, Nichtverständigen eines Arztes hier: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Unterlassen 2. Sonstige Voraussetzungen Quasi-Kausalität, Garantenstellung, Zurechenbarkeit, Mittäterschaft, Verdeckungsabsicht (+) III. Unmittelbares Ansetzen P: Zeitpunkt beim Unterlassensdelikt e.A.: Verstreichen der ersten Rettungsmöglichkeit con: Versuch wird bejaht, obwohl mitunter noch keine Rechtsgutsgefährdung vorliegt 9 a.A.: Verstreichen der letzten Rettungsmöglichkeit con: Versuch und Vollendung fallen zusammen h.M.: Zeitpunkt der konkreten Rechtsgutsgefährdung hier: Bei Eintritt der Lebensgefahr blieben G und D untätig Unmittelbares Ansetzen mithin (+) III. Rechtswidrigkeit und Schuld IV. Rücktritt kein Rücktrittsverhalten ersichtlich, vielmehr versteckten sie R! Ergebnis: Versuchter Mord durch Unterlassen in Mittäterschaft in Bezug auf R, §§ 212 I, 211, 13, 22, 23 I, 25 II StGB (+) C. Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 ff., 25 II StGB (+) indem G und D O und R weiter hungern ließen D. Aussetzung durch Unterlassen in Mittäterschaft, §§ 221 I, 13, 25 II StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a. Versetzen in eine hilflose Lage, § 221 I Nr. 1 StGB aa. hilflose Lage Eine hilflose Lage liegt vor, wenn das Opfer nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigenen Kräften der ihm drohenden Gefahren für Leben bzw. Gesundheit zu erwehren. hier (+) bb. Versetzen Zustandsveränderung notwendig, jedoch nicht bloß Änderung der räumlichen Lage hier (+) 10 b. im Stich lassen in einer hilflosen Lage, § 221 I Nr. 2 StGB aa. hilflose Lage (+), s.o. bb. im Stich lassen G und D entzogen sich der Beistandspflicht 2. subj. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: Aussetzung durch Unterlassen in Mittäterschaft, §§ 221 I, 13, 25 II StGB E. Aussetzung durch Unterlassen in Mittäterschaft, §§ 221 II Nr. 1, 13, 25 II StGB (+), da die Tat gegen Personen begangen wurde, die G und D zur Erziehung anvertraut wurden F. Aussetzung mit Todesfolge in Mittäterschaft, §§ 221 III, 13, 25 II StGB (+), da O infolge der Aussetzung verstarb G. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a. Unglücksfall Plötzlich eintretendes, unter Umständen vom Gefährdeten selbst verursachtes, aber kein von ihm absichtlich herbeigeführtes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt. hier (+) b. Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe ,(+) 11 2. subj. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB H. Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht in Mittäterschaft, §§ 171, 25 II StGB (+) I. Freiheitsberaubung in Mittäterschaft in Bezug auf R, §§ 239 I, 25 II StGB (+) J. Zwischenergebnis und Konkurrenzen G und D: §§ 211, 13, 25 II; 211, 13, 22, 23 I, 225 I, III, 25 II; 171, 25 II; 239 I, 25 II; 52 StGB Die §§ 212, 323 c StGB treten dahinter zurück 3. Tatkomplex: Das verkaufte Gerüst Strafbarkeit des Björn (B) A. Betrug gegenüber und zu Lasten von H, § 263 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. obj. Tatbestand a. Täuschung Jedes Einwirken auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines Anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen B behauptet gegenüber H der Eigentümer des Gerüstes zu sein b. Irrtum 12 c. Vermögensverfügung d. Schaden nur (+), wenn kein Ausgleich erfolgte H konnte kein Eigentum an dem Gerüst erwerben 2. subj. Tatbestand a. Vorsatz b. Bereicherungsabsicht aa. Absicht, sich zu bereichern bb. Rechtswidrigkeit der Bereicherung cc. Stoffgleichheit II. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: Betrug gegenüber und zu Lasten von H, § 263 I StGB B. Versuchter Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Lasten von E, §§ 242 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB I. Vorprüfung II. Tatentschluss 1. fremde, bewegliche Sache 2. Wegnahme a. Durch B Keine Wegnahme durch B selber beabsichtigt b. H als Tatmittler aa. Defizit bei H kein Tatentschluss zur Wegnahme bei H, er ging vielmehr von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis aus bb. Werkzeugeigenschaft des H B weiß um die Vorstellung des H und nutzt diese aus 13 cc. Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (1) Aneignungsabsicht (2) Enteignungsvorsatz (3) Rechtswidrigkeit III. Unmittelbares Ansetzen P: Zeitpunkt bei der mittelbaren Täterschaft spätestens, sobald der Tatmittler zur Vornahme der Tathandlung unmittelbar ansetzt frühestens, wenn der mittelbare Täter das von ihm in Gang gesetzte Geschehen aus der Hand gegeben hat und der hieraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll hier: H hat bereits mit dem Abbau des Gerüstes und somit mit der Wegnahme begonnen IV. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis: Versuchter Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Lasten von E, §§ 242 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB (+) Konkurrenzen: B: §§ 263 I; 242 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2; 52 StGB Teil II: Zulässigkeit der Revision I. Statthaftigkeit Gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte Hier: Urteil des AG 14 Aber: Sprungrevision gem. § 335 I, 312 StPO P: Zunächst wurde Berufung eingelegt Für das Schicksal der Revision unschädlich, solang beide Rechtsmittel (Berufung und Revision) grds. möglich sind II. Anfechtungsberechtigung Grds. § 296 I StPO: Staatsanwaltschaft und Beschuldigter Hier: Schriftsatz des Verteidigers gem. § 297 StPO möglich III. Frist P: rechtzeitige Erklärung des Übergangs von Berufung auf Revision Erklärung in Revisionsbegründungsfrist gem. § 345 I StPO (1 Monat) ggü. dem Gericht dessen Entscheidung angefochten wird Fristbeginn: Gem. § 345 I 1 StPO: Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nach § 341 I StPO Aber: § 345 I 2 StPO: Beginn mit Zustellung, wenn das Urteil nicht innerhalb der Einlegungsfrist zugestellt wurde Hier: Zustellung des Urteils am 16.12.2011, also nach Ablauf der Einlegungsfrist nach § 341 I StPO Fristbeginn: 16.12.2011 Fristablauf: Mit Ablauf des 16.01.2011 Einlegung am 16.01.2011 kurz vor Mitternacht also fristwahrend P: Eingang beim LG (für die Berufung zuständig), nicht beim AG Weiterleitung innerhalb der Frist ist nicht zu erwarten Mithin wurde keine zulässige Revision eingelegt 15