Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB

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Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB
Lösung Klausur Nr. 1505 – Strafrecht
Teil I:
1. Tatkomplex: Die Ereignisse vor September 2011
Einteilung in vor und nach September 2011 ist nicht zwingend erforderlich, dient aber der Übersichtlichkeit!
Strafbarkeit von Gerhard (G) und Doris (D)
A. Gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 I, 224 I, 25
II StGB (sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. Tatbestand
a. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person
körperliche Misshandlung = jede üble unangemessene Behandlung, die
das körperliche Wohlbefinden nicht bloß unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung = Hervorrufen eines pathologischen Zustandes
 hier beides (+)
b. Qualifikationen
aa. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB
Zusammenwirken von mindestens zwei Personen bei der Tatausführung am Tatort
(Mit)Täterschaft ist nicht zwingend vorausgesetzt, Schutzzweck ist, dass
sich das Opfer mehreren Personen gegenüber sieht und seine Verteidigungsbereitschaft daher eingeschränkt ist
 In dubio pro reo abzulehnen
bb. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5
StGB
P: abstrakte oder konkrete Lebensgefahr
 h.M.: abstrakte Lebensgefahr
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Argument: Systematischer Vergleich zu den restlichen Nummern des
§ 224 I StGB
Lebensgefährdende Behandlung durch Unterlassen ist anerkannt!
 § 224 I Nr. 5 StGB (+)
b. Garantenstellung
 hier durch die freiwillige Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten
c. Mittäterschaft
aa. Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (+)
bb. Gemeinsamer Tatplan (+)
2. subj. Tatbestand
 Vorsatz (+)
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Konkurrenzen
P: Anzahl der Einzelfälle nicht bekannt
 sog. „fortgesetzte Tat“
 seit BGHSt 40, 138 abgelehnt!
 Anzahl der einzelnen Fälle ist Tatfrage!
Ergebnis: Gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 I,
224 I, 25 II StGB (+)
B. Misshandlung von Schutzbefohlenen in Mittäterschaft, §§ 225 I, III,
25 II StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. Tatbestand
a. Tatopfer
aa. Minderjährigkeit
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 ist hier anzunehmen, laut Sachverhalt von Kindergarten bzw. Schule abgemeldet
bb. Fürsorge und Obhut unterstehend, § 225 I Nr. 1 StGB
 (+)
cc. Seinem Hausstand angehörend, § 225 I Nr. 2 StGB
 Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII
b. Tathandlung
aa. quälen
Verursachen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen
oder Leiden durch eine Mehrzahl von Einzelakten
 hier: andauerndes Vernachlässigen (+)
P: gefühllose und unbarmherzige Gesinnung notwendig?
 Entschluss, den Willen der Kinder zu brechen umfasst dies sicher,
daher kein Streitentscheid notwendig!
bb. roh misshandeln
(1) Misshandeln vgl. Ausführungen zu § 223, 224 StGB
(2) roh (+), da sie einer gefühllosen, das fremde Leben missachtenden
Gesinnung entsprang
cc. Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der
Fürsorgepflicht
(1) Gesundheitsschädigung (+)
(2) Vernachlässigung (+) G und D gaben den Kindern zu wenig zu essen (+)
(3) Böswillig
Vernachlässigung aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen wie Hass, Sadismus oder Geiz
 G und D wollten den Willen der Kinder brechen und zudem Aufwendungen für das Essen ersparen, obwohl sie andererseits die finanziellen Zuwendungen für die Pflegedienste in Anspruch nahmen
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 Selbstsucht und Geiz (+)
c. Qualifikation
aa. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 225 III Nr. 1 Alt.
2 StGB (+)
bb. Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, § 225 III Nr. 2 StGB (+)
2. subj. Tatbestand
 Vorsatz (+)
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Ergebnis: Misshandlung von Schutzbefohlenen in Mittäterschaft, §§
225 I, III, 25 II StGB (+)
C. Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. Tatbestand
a. Tatopfer
 anderer Mensch (+)
b. Einsperren
Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen,
so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von der Stelle zu bewegen. Dem Opfer muss die Möglichkeit genommen werden, sich nach seinem Willen fortzubewegen.
P: Fortbewegungsfreiheit von Kindern
Schul- oder Kindergartenkinder sind regelmäßig groß genug, um ihre
persönliche Fortbewegungsfreiheit auszuüben
 Durch das Einschließen im Keller wurden O und R also eingesperrt
c. Qualifikation nach § 239 III StGB
aa. § 239 III Nr. 1 StGB
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 (-), da nicht ersichtlich ist, ob O und R länger als eine Woche eingesperrt wurden
bb. § 239 III Nr. 2 StGB (eigentlich Erfolgsqualifikation)
 (-), da sich zwar der Zustand von O und R verschlechtert, aber
nicht ersichtlich ist, ob durch die Tat bzw. während der Tat eine
schwere Gesundheitsschädigung verursacht wurde
2. subj. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
 v.a. keine Rechtfertigung durch das elterliche Züchtigungsrecht!
Ergebnis: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft, §§ 239 I, 25 II StGB
(+)
D. Nötigung in Mittäterschaft, §§ 240 I, 25 II StGB
 (+), G und D brachen mit Gewalt den Willen von O und R
E. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Mittäterschaft,
§ 171, 25 II StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. Tatbestand
a. Fürsorge- oder Erziehungspflicht
 (+), G und D waren die Pflegeeltern von O und R
b. Person unter 16 Jahren
 (+), ist hier anzunehmen, laut Sachverhalt von Kindergarten bzw.
Schule abgemeldet
c. Gröbliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
aa. Verletzung
 mangelnde Ernährung
 keine Gewährleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung
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 (+)
bb. gröbich
 aufgrund des großen Ausmaßes (+)
d. Dadurch Gefahr, in der körperlichen sowie psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden
 (+)
b. subj. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Ergebnis: Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in Mittäterschaft, § 171, 25 II StGB (+)
F. Zwischenergebnis und Konkurrenzen
G und D: §§ 223 I, 224 I, 25 II; 225 I, III, 25 II; 239, 25 II; 52 StGB
Die §§ 171, 240 StGB treten dahinter zurück.
2. Tatkomplex: Die Ereignisse im September 2011
Strafbarkeit von G und D
A. Mord durch Unterlassen in Mittäterschaft in Bezug auf O, §§ 212 I,
211, 13, 25 II BGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. Tatbestand
a. Erfolg
 (+), O ist tot
b. Unterlassen der zur Erfolgsabwendung objektiv notwendigen und
dem Täter real möglichen Handlung
aa. Tun/Unterlassen
 Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im Unterlassen
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bb. Unterlassen der notwendigen und möglichen Handlung
 G und D unterließen es, O ausreichend zu ernähren und ärztliche
Hilfe in Anspruch zu nehmen
c. Garantenstellung
 (+), s.o.
d. Quasikausalität
Ist gegeben, wenn der Erfolg in seiner konkreten Form bei Hinzudenken
der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen würde
 (+), O wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
gestorben, wenn er ausreichend ernährt bzw. ein Arzt hinzugerufen
worden wäre
e. obj. Zurechnung
 evtl. keine Zurechnung wegen der Verständigung des Notarztes J
 e.A.: der doch noch pflichtgemäß handelnde Täter im Falle eines
unbeendeten Versuchs eines unechten Unterlassungsdeliktes trägt
nicht das Risiko der der Erfolgsabwendung. Tritt der Erfolg trotz
Rücktrittsbemühungen ein, kann er nicht zugerechnet werden.
 BGH: Täter trägt auch bei Rücktrittsbemühungen stets das Risiko
des Erfolgseintrittes
P: Streitentscheid notwendig?
 nach e.A.: kein unbeendeter Versuch, da G und D durch das
Hinzurufen des J ausdrücken, dass sie nicht mehr davon ausgehen,
dass sie O durch die einfache Wiederaufnahme der Nahrungszufuhr
retten können
 nach BGH: Zurechnung trotz Rücktrittsbemühungen
 kein Streitentscheid notwendig
 obj. Zurechnung (+)
f. obj. Mordmerkmale
aa. Heimtücke
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Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich
zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht. Wehrlos ist, wer infolge der
Arglosigkeit in seiner Abwehrbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt
ist.
 hier (-), O hatte über einen längeren Zeitraum stets Misshandlungen zu befürchten und war damit nicht arg- und wehrlos
bb. Grausam
Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt,
die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß
hinausgehen. Dabei muss das vom Tatopfer subjektiv empfundene Leid
auch vom Tötungsvorsatz erfasst sein.
 Beim Verhungern-Lassen grds. anerkannt!
 hier: Durch die Vernachlässigung über längere Zeit lässt sich nicht
feststellen, ob zum Zeitpunkt des Tötungsvorsatzes noch Qualen empfunden wurden
 In dubio pro reo also (-)
2. subj. Tatbestand
a. Vorsatz (+)
b. subj. Mordmerkmale
aa. Habgier
 Zuwendungen durch das Jugendamt:
 (-), diese erfolgen nur so lange O noch lebt
 kann auch in der Ersparung von Aufwendungen liegen
 (-), bei einem „Motivbündel“ muss die Habgier bewusstseinsdominant sein, hier lag die Hauptabsicht von G und D darin, das
vorangegangene Verhalten zu verdecken
bb. Verdeckungsabsicht
 Anknüpfungspunkt ist das Nichtverständigen eines Arztes, die unterlassene Ernährung dient keinesfalls der Verdeckung
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P: bedingter Tötungsvorsatz
 BGH: Verdeckungsabsicht auch bei dolus eventualis möglich
P: „andere“ Tat
 Die Taten vor der Lebensgefahr im September 2011 waren strafbar
(s.o.) und nicht von einer Tötungsabsicht getragen, mithin andere Taten
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Ergebnis: Mord durch Unterlassen in Mittäterschaft in Bezug auf O,
§§ 212 I, 211, 13, 25 II BGB (+)
B. Versuchter Mord durch Unterlassen in Mittäterschaft in Bezug auf
R, §§ 212 I, 211, 13, 22, 23 I, 25 II StGB
I. Vorprüfung
II. Tatentschluss
1. Vorsatz bzgl. des Todes des R
P: Aktives Tun/Unterlassen
 Aktives Tun: Verstecken des R
 Unterlassen: unterlassene Ernährung, Nichtverständigen eines Arztes
 hier: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Unterlassen
2. Sonstige Voraussetzungen
 Quasi-Kausalität, Garantenstellung, Zurechenbarkeit, Mittäterschaft, Verdeckungsabsicht (+)
III. Unmittelbares Ansetzen
P: Zeitpunkt beim Unterlassensdelikt
 e.A.: Verstreichen der ersten Rettungsmöglichkeit
 con: Versuch wird bejaht, obwohl mitunter noch keine
Rechtsgutsgefährdung vorliegt
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 a.A.: Verstreichen der letzten Rettungsmöglichkeit
 con: Versuch und Vollendung fallen zusammen
 h.M.: Zeitpunkt der konkreten Rechtsgutsgefährdung
 hier: Bei Eintritt der Lebensgefahr blieben G und D untätig
 Unmittelbares Ansetzen mithin (+)
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
IV. Rücktritt
 kein Rücktrittsverhalten ersichtlich, vielmehr versteckten sie R!
Ergebnis: Versuchter Mord durch Unterlassen in Mittäterschaft in
Bezug auf R, §§ 212 I, 211, 13, 22, 23 I, 25 II StGB (+)
C. Körperverletzung in Mittäterschaft, §§ 223 ff., 25 II StGB
 (+) indem G und D O und R weiter hungern ließen
D. Aussetzung durch Unterlassen in Mittäterschaft, §§ 221 I, 13, 25 II
StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. Tatbestand
a. Versetzen in eine hilflose Lage, § 221 I Nr. 1 StGB
aa. hilflose Lage
Eine hilflose Lage liegt vor, wenn das Opfer nicht mehr in der Lage ist,
sich aus eigenen Kräften der ihm drohenden Gefahren für Leben bzw.
Gesundheit zu erwehren.
 hier (+)
bb. Versetzen
 Zustandsveränderung notwendig, jedoch nicht bloß Änderung der
räumlichen Lage
 hier (+)
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b. im Stich lassen in einer hilflosen Lage, § 221 I Nr. 2 StGB
aa. hilflose Lage
 (+), s.o.
bb. im Stich lassen
 G und D entzogen sich der Beistandspflicht
2. subj. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Ergebnis: Aussetzung durch Unterlassen in Mittäterschaft, §§ 221 I,
13, 25 II StGB
E. Aussetzung durch Unterlassen in Mittäterschaft, §§ 221 II Nr. 1, 13,
25 II StGB
 (+), da die Tat gegen Personen begangen wurde, die G und D zur
Erziehung anvertraut wurden
F. Aussetzung mit Todesfolge in Mittäterschaft, §§ 221 III, 13, 25 II
StGB
 (+), da O infolge der Aussetzung verstarb
G. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. Tatbestand
a. Unglücksfall
Plötzlich eintretendes, unter Umständen vom Gefährdeten selbst verursachtes, aber kein von ihm absichtlich herbeigeführtes Ereignis, das eine
erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt.
 hier (+)
b. Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe ,(+)
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2. subj. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Ergebnis: Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
H. Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht in Mittäterschaft,
§§ 171, 25 II StGB
 (+)
I. Freiheitsberaubung in Mittäterschaft in Bezug auf R, §§ 239 I, 25 II
StGB
 (+)
J. Zwischenergebnis und Konkurrenzen
G und D: §§ 211, 13, 25 II; 211, 13, 22, 23 I, 225 I, III, 25 II; 171, 25 II;
239 I, 25 II; 52 StGB
Die §§ 212, 323 c StGB treten dahinter zurück
3. Tatkomplex: Das verkaufte Gerüst
Strafbarkeit des Björn (B)
A. Betrug gegenüber und zu Lasten von H, § 263 I StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. Tatbestand
a. Täuschung
Jedes Einwirken auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines Anderen
mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen
 B behauptet gegenüber H der Eigentümer des Gerüstes zu sein
b. Irrtum
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c. Vermögensverfügung
d. Schaden
 nur (+), wenn kein Ausgleich erfolgte
 H konnte kein Eigentum an dem Gerüst erwerben
2. subj. Tatbestand
a. Vorsatz
b. Bereicherungsabsicht
aa. Absicht, sich zu bereichern
bb. Rechtswidrigkeit der Bereicherung
cc. Stoffgleichheit
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Ergebnis: Betrug gegenüber und zu Lasten von H, § 263 I StGB
B. Versuchter Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Lasten von E,
§§ 242 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB
I. Vorprüfung
II. Tatentschluss
1. fremde, bewegliche Sache
2. Wegnahme
a. Durch B
 Keine Wegnahme durch B selber beabsichtigt
b. H als Tatmittler
aa. Defizit bei H
 kein Tatentschluss zur Wegnahme bei H, er ging vielmehr von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis aus
bb. Werkzeugeigenschaft des H
 B weiß um die Vorstellung des H und nutzt diese aus
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cc. Absicht der rechtswidrigen Bereicherung
(1) Aneignungsabsicht
(2) Enteignungsvorsatz
(3) Rechtswidrigkeit
III. Unmittelbares Ansetzen
P: Zeitpunkt bei der mittelbaren Täterschaft
 spätestens, sobald der Tatmittler zur Vornahme der Tathandlung
unmittelbar ansetzt
 frühestens, wenn der mittelbare Täter das von ihm in Gang gesetzte
Geschehen aus der Hand gegeben hat und der hieraus resultierende
Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung
einmünden soll
 hier: H hat bereits mit dem Abbau des Gerüstes und somit mit der
Wegnahme begonnen
IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
Ergebnis: Versuchter Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu Lasten
von E, §§ 242 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB (+)
Konkurrenzen:
B: §§ 263 I; 242 I, 22, 23 I, 25 I Alt. 2; 52 StGB
Teil II:
Zulässigkeit der Revision
I. Statthaftigkeit
 Gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte
 Hier: Urteil des AG
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 Aber: Sprungrevision gem. § 335 I, 312 StPO
P: Zunächst wurde Berufung eingelegt
 Für das Schicksal der Revision unschädlich, solang beide Rechtsmittel (Berufung und Revision) grds. möglich sind
II. Anfechtungsberechtigung
 Grds. § 296 I StPO: Staatsanwaltschaft und Beschuldigter
 Hier: Schriftsatz des Verteidigers
 gem. § 297 StPO möglich
III. Frist
P: rechtzeitige Erklärung des Übergangs von Berufung auf Revision
 Erklärung in Revisionsbegründungsfrist gem. § 345 I StPO (1 Monat) ggü. dem Gericht dessen Entscheidung angefochten wird
 Fristbeginn:
 Gem. § 345 I 1 StPO: Ablauf der Frist zur Einlegung des
Rechtsmittels nach § 341 I StPO
 Aber: § 345 I 2 StPO: Beginn mit Zustellung, wenn das Urteil
nicht innerhalb der Einlegungsfrist zugestellt wurde
 Hier: Zustellung des Urteils am 16.12.2011, also nach Ablauf
der Einlegungsfrist nach § 341 I StPO
 Fristbeginn: 16.12.2011
 Fristablauf: Mit Ablauf des 16.01.2011
 Einlegung am 16.01.2011 kurz vor Mitternacht also fristwahrend
P: Eingang beim LG (für die Berufung zuständig), nicht beim AG
 Weiterleitung innerhalb der Frist ist nicht zu erwarten
 Mithin wurde keine zulässige Revision eingelegt
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