Einwilligung, Notstand

Transcrição

Einwilligung, Notstand
DR. BENJAMIN ROGER, MAÎTRE EN DROIT (PARIS II)
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS STRAFRECHT
WINTERSEMESTER 2015/2016
Einwilligung , § 34, § 35 und übergesetzlicher Notstand
Fall 1
P sucht zur Behandlung seines schlechten Allgemeinzustands eine Klinik auf. Der behandelnde Arzt hält
eine Blutuntersuchung einschließlich eines HIV-Tests für medizinisch indiziert. P willigt in die
Blutentnahme ein. Über den HIV-Test wird jedoch nicht gesprochen. P geht daher auch nicht davon aus,
dass einer durchgeführt wird. Hätte er es gewusst, hätte er die Blutentnahme nicht vornehmen lassen.
Am selben Tag, an dem der Arzt P über das negative Ergebnis des HIV-Tests informiert, wird ein
Schwerverletzter in die Klinik eingeliefert, der dieselbe seltene Blutgruppe wie P hat. Um das Leben des
Verletzten zu retten, ist eine sofortige Bluttransfusion notwendig. Da keine Blutkonserve dieser
Blutgruppe vorhanden ist, bittet der Arzt P um eine Blutspende. Dieser ist dazu jedoch nicht bereit, da
er sich über das eigenmächtige Verhalten des Arztes bei seiner Blutuntersuchung mächtig ärgert.
Daraufhin entnimmt der Arzt mit tatkräftiger Hilfe eines Pflegers dem sich heftig sträubenden P unter
Anwendung von Gewalt die für die Transfusion benötigte Menge Blut. Der Arzt und der Pfleger glauben,
aufgrund der Notlage zu diesem Verhalten berechtigt zu sein.
Nach Verlassen der Klinik erstattet P Strafanzeige. Strafbarkeit des Arztes nach den
Körperverletzungsdelikten?
I.
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB durch die erste Blutentnahme
Der Arzt könnte sich gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er P zur
Blutentnahme mit der Nadel durch die Haut in die Vene gestochen hat.
Zur Wiederholung: § 223 I StGB und § 224 I Nr. 2 StGB unterscheiden sich dadurch, dass für das
Vorliegen von § 224 I StGB (zumindest) ein zusätzliches Merkmal gegeben sein muss und, sofern dies
der Fall ist, der Täter dann härter zu bestrafen ist. Man nennt solche rechtsfolgenverschärfenden
Abwandlungen eines Tatbestands Qualifikationen (oder Qualifizierungen); die Grundform des Delikts
– hier § 223 I StGB – bezeichnet man als Grunddelikt. Daneben existieren auch Delikte, die durch
Hinzufügen eines Merkmals die Rechtsfolge mildern, sog. Privilegierungen.
Wenn in einem Gutachten sowohl eine Strafbarkeit aus dem Grunddelikt als auch eine Strafbarkeit aus
der Abwandlung in Betracht kommt, ist es natürlich möglich, beide Delikte getrennt zu prüfen, aber
auch wie hier, eine gemeinsame Prüfung vorzunehmen, also gleich mit der spezielleren Abwandlung zu
beginnen. Letzterer Weg ist aber zuweilen komplizierter, so dass sich manchmal eine getrennte Prüfung
empfiehlt, um Fehler zu vermeiden.
1. Objektiver Tatbestand
Dann müsste der Stich durch die Haut von P, einer anderen Person, eine körperliche Misshandlung sein.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche
Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Der Einstich
beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden, zumindest aber die körperliche Unversehrtheit.
Diese Beeinträchtigung ist auch objektiv gesehen mehr als unerheblich, da ein Nadelstich in eine Vene
(Venenpunktion) mehr als eine bloße Bagatelle ist, vor allem, weil damit auch ein Verlust an
Körpersubstanz (Blut) verbunden ist.
Fraglich ist jedoch, ob diese Beeinträchtigung auch übel und unangemessen ist, da es sich um einen
ärztlichen Heileingriff handeln könnte.
Ein ärztlicher Heileingriff ist ein körperlicher Eingriff, der medizinisch angezeigt ist, nach den
Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt und mit Heilungswillen vorgenommen wird. Hier war die
Blutentnahme aufgrund des schlechten Allgemeinzustands von P indiziert; der Arzt hat sie auch lege
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 2 V ON 10
artis vorgenommen, um eine Diagnose fällen zu können, also mit Heilungswillen. Somit lag ein
ärztlicher Heileingriff vor.
Nach h.L. ist eine solche ärztliche Heilbehandlung nicht übel und unangemessen, weshalb keine
körperliche Misshandlung vorlag. Die Gegenansicht sieht auch in einer solchen Heilbehandlung eine
tatbestandliche Körperverletzung, da objektiv betrachtet eine solche Beeinträchtigung als Übel
empfunden wird. Ärztliche Heilbehandlungen bedürfen daher einer Rechtfertigung, i.d.R. durch
Einwilligung des Patienten.
Heileingriffe sind nicht nur therapeutische Maßnahmen sondern auch diagnostische und
prophylaktische. Keine Heilbehandlung und daher nach allgemeiner Ansicht eine tatbestandliche
Körperverletzung sind jedoch z.B. kosmetische Operationen, Heilversuche, Transplantationen auf
Geberseite und Doping, auch wenn sie von einem Arzt kunstgerecht durchgeführt wurden. Vgl. zum
ärztlichen Heileingriff (nur für Interessierte) z.B. Schönke/Schröder- Eser/Sternberg-Lieben,
29.Auflage (2014), § 223, Rn. 27 ff.
Für die h.L. spricht, dass sie den Vorgang bei einem ärztlichen Heileingriff einer Gesamtbetrachtung
unterzieht und dabei den sozialen Sinn einer Handlung berücksichtigt; schließlich dient ein ärztlicher
Heileingriff der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit und schadet ihr gerade nicht. Des
Weiteren wird ein Arzt bei dieser tatbestandlichen Konstruktion pauschal mit einem Messerstecher
gleich gestellt, so dass diese Vorgehensweise ungerechtfertigt erscheint. Dagegen spricht jedoch, dass
ein solcher positiver Zweck, der mit einer Handlung verbunden ist, i.d.R. erst bei der Rechtswidrigkeit
zu berücksichtigen ist; der Eingriff – isoliert betrachtet: ein Stich mit einem spitzen Gegenstand durch
die Haut – ist objektiv eine körperliche Misshandlung. Ferner spricht für diese – namentlich von der
Rspr. vertretene – Ansicht, dass nur so eigenmächtige Heileingriffe strafbar sind; eine solche
Strafbarkeit erscheint notwendig angesichts des schützenswerten Selbstbestimmungsrechts eines
Patienten. Die besseren Gründe sprechen somit für die Annahme einer körperlichen Misshandlung auch
bei medizinischen Heileingriffen.
Ferner könnte eine Gesundheitsschädigung vorliegen, also durch den Einstich ein pathologischer
Zustand geschaffen oder gesteigert worden sein. Zwar muss auch eine solche marginale Einstichstelle
verheilen; der dadurch verursachte minimale krankhafte Zustand ist jedoch eine Bagatelle, vergleichbar
einer kleinen Hautabschürfung, die für die Annahme einer Gesundheitsbeschädigung zu unerheblich ist.
Die Spritze könnte ferner ein gefährliches Werkzeug gewesen sein.
Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach der Art und Weise seiner Verwendung im
konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Zwar kann man mit einer Nadel, wenn man z.B. damit jemandem ins Auge sticht, erhebliche
Verletzungen herbeiführen; mit einer von einem Arzt sachgerecht als medizinisches Instrument
benutzten Spritze ist dies jedoch nach der konkreten Art und Weise der Verwendung – für eine
Blutentnahme – nicht möglich, so dass die Spritze – geführt von einem Arzt – kein gefährliches
Werkzeug ist. Somit hat der Arzt lediglich den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung
und nicht den der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht.
2. Subjektiver Tatbestand
Da der Einstich notwendiges Zwischenziel zur Erreichung des Endziels (Blutprobengewinnung) ist,
handelte der Arzt bzgl. der Verwirklichung des objektiven Tatbestands mit Absicht.
3. Rechtswidrigkeit
Der Arzt könnte jedoch gerechtfertigt gewesen sein, wenn P wirksam in die Körperverletzung
eingewilligt hat.
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 3 V ON 10
Zur Wiederholung:
Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung sind,
1. dass es sich bei dem verletzten Rechtsgut um ein disponibles Rechtsgut handelt (also kein Rechtsgut
der Allgemeinheit oder das Leben, vgl. § 216 StGB),
2. dass der Einwilligende dispositionsbefugt ist (also i.d.R. der Träger des Rechtsguts),
3. dass er einwilligungsfähig ist (konkrete Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzgl. der Bedeutung und
Tragweite des Rechtsgutsverzichtes, auf volle Geschäftsfähigkeit oder volle Zurechnungsfähigkeit
kommt es nicht an),
4. dass die Einwilligung frei von wesentlichen Willensmängeln zustande gekommen ist,
5. dass sie vor der Tat ausdrücklich oder konkludent erklärt wurde (eine nachträgliche Genehmigung
ist im Strafrecht bedeutungslos; die Einwilligung ist bis zur Tatbegehung frei widerruflich),
6. dass der Täter im Rahmen der Einwilligung und – als subjektives Rechtfertigungselement – in
Kenntnis der Einwilligung handelt.
a) Die körperliche Unversehrtheit ist als Individualrechtsgut disponibel, sofern die Körperverletzung
nicht gegen die guten Sitten verstößt (vgl. § 228 StGB); dies ist bei einem ärztlichen diagnostischen
Eingriff nicht der Fall.
b) P war als Träger dieses Rechtsguts auch dispositionsbefugt.
c) Zweifel an seiner Einwilligungsfähigkeit sind nicht erkennbar.
d) Er hat die Einwilligung auch vor der Tat erklärt.
e) Fraglich ist jedoch, ob die Einwilligung frei von Willensmängeln zustande gekommen ist, da P nicht
wusste, dass das Blut u.a. dazu verwendet werden sollte, einen HIV-Test durchzuführen.
Dazu ist erforderlich, dass der Einwilligende die Erklärung in Kenntnis von Art und Tragweite des
Eingriffs abgibt. Bei ärztlichen Heileingriffen bedarf es deshalb einer ärztlichen Aufklärung.
Umfang und Intensität dieser Aufklärung richten sich nach den konkreten Umständen. Hier stellt sich
nun die Frage, ob der Arzt P über den HIV-Test hätte aufklären müssen.
Eine Ansicht verneint eine Aufklärungspflicht über diesen Test. Bei einer Einwilligung ist über die
Risiken des Eingriffs aufzuklären, also über die rechtsgutsbezogenen Umstände. Der Patient muss sich
also über Art, Ausmaß und Gefährlichkeit des Eingriffs im Klaren sein. In diesem Fall also über die
Venenpunktion und deren Tragweite und Risiken (z.B. die Gefahren einer Embolie oder eines
Hämatoms). Was mit dem Blut später passiert, betrifft das Rechtsgut nicht unmittelbar und ist deshalb
für die Einwilligung in die körperliche Misshandlung nur eine Randfrage. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn der Arzt mit dem Blut ausschließlich einen HIV-Test durchgeführt hätte, weil er dann P über den
objektiven Sinn der körperlichen Misshandlung insgesamt getäuscht hätte.
Für die normativierende Gegenansicht spricht, dass die Kenntnis von einer HIV-Infektion existentielle
Folgen für den Patienten haben kann. Die Folgen eines möglichen positiven Ergebnisses des Tests für
Psyche und Leben des Patienten sind erheblich. Nicht jeder ist einem positiven Befund gewachsen.
Allein die Anordnung eines Tests kann zu einer Stigmatisierung führen, da dadurch beim Pflege- und
Hilfspersonal sozial-negative Assoziationen ausgelöst werden können. Die Angst bis zum Erhalt des
Ergebnisses kann lebensbedrohlich sein. Schließlich betrifft eine HIV-Infektion den Intimbereich des
Patienten, so dass eine Aufklärung über die Vornahme eines solchen Tests zu erwarten ist. Dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht Art. 1 I, 2 I GG wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn
der Patient das Wahlrecht hat, ob er einen Test durchführen lassen will, oder nicht. Nach dem hier
Ausgeführten handelt es sich bei dem HIV-Test um keine übliche medizinische Routinemaßnahme, in
dessen Vornahme P automatisch mit eingewilligt hätte. Das Selbstbestimmungsrecht über die Vornahme
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 4 V ON 10
von körperlichen Eingriffen wird nur dann uneingeschränkt gewährleistet, wenn der Rechtsgutsinhaber
auch über den Zweck des körperlichen Eingriffs vollumfänglich aufgeklärt wurde, da dieser Zweck
gerade seine Entscheidung mitbestimmt.
Angesichts dessen, dass im Rahmen des § 223 StGB aber lediglich die Selbstbestimmung über die
körperliche Unversehrtheit maßgeblich ist und nicht die generelle Selbstbestimmung des Menschen,
kann hier jedoch mit guten Gründen vertreten werden, dass die Einwilligung frei von wesentlichen
Willensmängeln zustande gekommen ist, insbesondere auch deswegen, weil der Arzt den HIV-Test
wegen des schlechten Zustandes von P für mit indiziert hielt und nicht nur auf Grund von Infektionsangst
(für sich und das Krankenhauspersonal) diesen Test durchführen ließ.
f) Da der Arzt im Rahmen und in Kenntnis der Einwilligung gehandelt hat, liegen die Voraussetzungen
der Einwilligung vor, so dass er gerechtfertigt war.
4. Ergebnis: Durch die erste Blutentnahme hat sich der Arzt nicht wegen einer Körperverletzung gem.
§ 223 I StGB strafbar gemacht.
Eine Verneinung der Strafbarkeit schließt jedoch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 BGB nicht aus!
Wichtig: Sie können auch zu einem anderen Ergebnis kommen, solange Sie es gut begründen!
Literaturhinweise zu diesem Fall: Staatsanwaltschaft Mainz, NJW 1987, S. 2946 ff.; Janker, NJW 1987,
S. 2897 ff.; Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben, 29. Auflage (2014), § 223 Rn. 41 ff.
II.
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 StGB durch die erzwungene Blutspende
Durch die zweite Blutentnahme könnte sich der Arzt wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß
§§ 223 I, 224 I Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
Durch die mit der Blutentnahme verbundene Venenpunktion hat der Arzt – weil es sich hier um keinen
ärztlichen Heileingriff bei P handelte – nach allgemeiner Ansicht eine körperliche Misshandlung bei P,
einer anderen Person, objektiv zurechenbar verursacht.
Die Spritze könnte ein gefährliches Werkzeug gewesen sein. Ein gefährliches Werkzeug ist ein
Gegenstand, der nach der Art und Weise seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche
Verletzungen zu verursachen.
Zwar kann man mit einer Nadel, wenn man z.B. damit jemandem ins Auge sticht, erhebliche
Verletzungen herbeiführen; mit einer von einem Arzt sachgerecht als medizinisches Instrument
benutzten Spritze ist dies jedoch in der Regel nicht der Fall. Hier jedoch bestand nach der konkreten
Art und Weise der Verwendung – gewaltsame Blutentnahme – durchaus die Möglichkeit, die Gefahr
erheblicher Verletzungen.
Da der Pfleger ihn dabei unterstützte, könnte er die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten
gemeinschaftlich begangen haben. Der Pfleger ist ein Beteiligter und er hat auch mit dem Arzt
unmittelbar am Tatort zusammengewirkt. Fraglich ist jedoch, ob § 224 I Nr. 4 StGB vorliegt, da eine
medizinische Behandlung in einem Krankenhaus oft arbeitsteilig vorgenommen wird, ohne dass die für
§ 224 I Nr. 4 StGB charakteristische besondere Gefährlichkeit der Körperverletzung gegeben ist. Hier
lag der Fall aber anders als bei einem normalen Eingriff, da der Arzt und der Pfleger gewaltsam gegen
den Patienten vorgingen und daher tatsächlich für diesen wegen ihrer Übermacht besonders gefährlich
waren.
§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 StGB liegen somit objektiv vor.
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 5 V ON 10
2. Subjektiver Tatbestand
Der Arzt handelte auch mit Wissen und Wollen und somit vorsätzlich; da die Venenpunktion
notwendiges Zwischenziel zur Erreichung seines eigentlichen Ziels – der Blutspende – war, handelte er
absichtlich.
3. Rechtswidrigkeit
Der Arzt könnte jedoch wegen Notstands gemäß § 34 StGB gerechtfertigt gewesen sein, da er das Blut
zur Versorgung des Schwerverletzten benötigte.
a) Notstandslage
Es müsste eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vorgelegen habe. Das Leben des
Schwerverletzten ist ein solches Rechtsgut, das auch in gegenwärtiger Gefahr schwebte, da ohne
alsbaldige Abwehrmaßnahmen der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens bei dem
Schwerverletzen zu befürchten war, schließlich war bei diesem eine sofortige Bluttransfusion nötig.
b) Notstandshandlung
Die Gefahr dürfte nicht anders abwendbar gewesen sein, d.h. die Notstandshandlung muss erforderlich
gewesen sein. Sie war geeignet, den Schwerverletzten zu retten; ein gleich wirksames milderes Mittel
war nicht vorhanden, insbesondere gab es keine Blutkonserven und eine freiwillige Blutspende durch P
war nicht zu bekommen.
c) Das geschützte Interesse – das Leben des Schwerverletzten – müsste nun das beeinträchtige Interesse
– die körperliche Unversehrtheit von P – wesentlich überwiegen. Bzgl. des Rangs der Rechtsgüter
überwiegt das Leben eindeutig; die Gefahr für das Leben war äußerst bedrohlich, wobei die körperliche
Misshandlung bei P dagegen nur sehr unerheblich und ungefährlich war. Ein Überwiegen des zu
rettenden Interesses liegt also vor.
Die Rettungshandlung musste jedoch auch ein angemessenes Mittel gewesen sein. Das Verhalten muss
demnach nach den anerkannten Wertvorstellungen der Allgemeinheit als eine sachgemäße und dem
Recht entsprechende Lösung der Konfliktlage erscheinen. Hier ist dies deshalb zweifelhaft, da zwar
einerseits ein Mindestmaß an Solidarität in einer Rechtsgemeinschaft zu verlangen ist; andererseits muss
ein essentieller Kern von Grundrechten des Menschen unangetastet bleiben und einer
Interessenabwägung entzogen sein. Mit der Würde des Menschen ist es daher unvereinbar, ihn quasi als
Ersatzteillager für die Rettung irgendeines anderen Menschen zu betrachten, es sei denn, er hat eine
besondere Garantenpflicht gegenüber dem in Gefahr schwebenden Menschen. Da dies hier nicht der Fall
war, war die Notstandshandlung kein angemessenes Mittel, so dass der Arzt – da auch andere
Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich waren – rechtswidrig gehandelt hat.
A.A.: Geringe körperliche Zwangseingriffe zum Schutze anderer Rechtsgüter verstoßen nicht per se
gegen die Menschenwürde. Nach §§ 81 a I 2; 81 c StPO; 372 a ZPO sind zwangsweise Blutentnahmen
sogar zur Aufklärung relativ geringfügiger Delikte bzw. zur Feststellung der Abstammung zulässig. Ein
ähnlicher Eingriff muss dann aber auch zulässig sein, wenn er der Rettung eines Menschenlebens dient
(Roxin, 2006, AT I, § 16 Rn. 49).
Hinweis: Teilweise wird der Angemessenheitsklausel keine eigenständige Bedeutung beigemessen.
Vielmehr seien die in diesem Zusammenhang diskutierten Wertungsfragen bereits in der
Interessenabwägung zu berücksichtigen. M. E. ist diese Ansicht vorzuziehen, weil das Gesetz
ausdrücklich von einer Interessenabwägung spricht und nicht von einer reinen Güterabwägung. Die
Angemessenheitsklausel dient dann nur noch als Kontrollklausel, indem das gefundene Ergebnis noch
einmal vor dem Hintergrund geprüft werden muss, dass die Annahme einer Rechtfertigung zur
Auferlegung einer Duldungspflicht für den von der Notstandshandlung Betroffenen führt und dass die
Wahrung der Menschenwürde einer relativierenden Abwägung unzugänglich ist.
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 6 V ON 10
Sachliche Konsequenzen ergeben sich jedoch aus dieser Zuordnung nicht. Als Aufbaufrage ist dies in
einem Fallgutachten nicht zu problematisieren. Für Sie ist es eher ratsam, der h. M. zu folgen, also der
hier vorgenommenen Prüfung.
Zur Vertiefung: Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, Rn. 431 ff., 471 ff.
4. Schuld
Der Arzt war auch nicht nach § 35 StGB entschuldigt, da der Schwerverletzte kein Angehöriger des
Arztes oder eine andere ihm nahestehende Person war.
Er könnte sich jedoch in einem Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB befunden haben, da er glaubte, zu
diesem Verhalten berechtigt gewesen zu sein. Zwar wusste er, dass eine Venenpunktion an sich
unerlaubt war, ihm fehlte jedoch die Einsicht Unrecht zu tun, weil er meinte, wegen der Notstandslage
des Schwerverletzten sei dies ausnahmsweise erlaubt. Er befand sich somit in einem indirekten
Verbotsirrtum oder Erlaubnisirrtum, der auch nach § 17 S. 1 StGB zu behandeln ist. Dieser Irrtum müsste
nun für den Arzt unvermeidbar gewesen sein. Zwar war in der Situation schnelles Handeln erforderlich,
so dass keine Zeit zu Erkundigungen blieb.
Bei Anspannung aller seiner Geisteskräfte hätte er jedoch erkennen können, dass er auch zur Rettung
von Menschen einen anderen Menschen nicht als reines Objekt in Form eines Reservoirs für fehlende
Rettungsmittel benutzen durfte. Da der Irrtum somit vermeidbar war, handelte er schuldhaft; die Strafe
kann jedoch nach § 17 S. 2 StGB gemindert werden.
5. Ergebnis: Der Arzt hat sich durch die erzwungene Blutspende wegen einer gefährlichen
Körperverletzung gem. § 223 I, 224 I Nr. 4 strafbar gemacht.
Fall 2
P und sein Kumpel K gehen im einsamen Gebirge gemeinsam klettern. P klettert voran und K an P
angeseilt hinterher. An einer steilen Wand – etwa 40 Meter über dem Boden – kommt K plötzlich ins
Straucheln, schlägt mit dem Kopf gegen den Fels und verliert das Bewusstsein. P kann gerade noch
verhindern, dass er gemeinsam mit K tödlich abstürzt. Er ist jedoch weder in der Lage, die Wand hoch,
noch sie herunter zu klettern, solange K bewusstlos an dem Seil hängt. Langsam schwinden seine Kräfte.
Die einzige Chance sich zu retten, ist das Seil zu kappen und allein weiter zu klettern. Dies tut er auch.
Wie von P vorhergesehen stürzt K zu Tode. P kann sich in Sicherheit bringen.
Strafbarkeit von P?
§ 212 I StGB
P könnte sich wegen eines Totschlags gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er das Seil
kappte, an dem K hing.
1. Objektiver Tatbestand
Dann müsste P einen Menschen getötet haben. K, ein Mensch, ist durch den Absturz von der Wand
getötet worden. Dafür müsste P´s Handlung, das Kappen des Seils, kausal gewesen sein. Eine Handlung
ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg, K´s Tod durch
Sturz in die Tiefe, entfiele.
Denkt man sich die Handlung Seilkappen weg, wäre K jedoch auch in die Tiefe gestürzt, da P sich nicht
mehr lange hätte halten können und dann beide abgestürzt wären. Der Tod wäre jedoch später
eingetreten, so dass der Eintritt des Todes beschleunigt wurde und P den konkreten Todeserfolg bei K
verursacht hat. Dies ist für die Begründung der Kausalität ausreichend, weil ansonsten der absolute
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 7 V ON 10
Lebensschutz ausgehöhlt würde und nur so eine genaue Grenzziehung möglich ist. P´s Handlung war
somit für K´s Tod kausal und dieser Erfolg ist ihm auch objektiv zurechenbar.
2. Subjektiver Tatbestand
P müsste vorsätzlich gehandelt haben, d.h. mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Zwar
hatte er nicht die Absicht, K zu töten, weil er seinen Tod nicht wollte; K´s Tod war jedoch – wie er sich
auch bewusst war – eine sichere Folge seiner Handlung, so dass er mit direktem Vorsatz handelte. Somit
hat er den Tatbestand des § 212 I StGB verwirklicht.
3. Rechtswidrigkeit
Da P handelte, um sein Leben zu retten, könnte er nach § 34 StGB wegen Notstands gerechtfertigt
gewesen sein.
a) Dann müsste zunächst eine Notstandslage vorgelegen haben, d.h. eine gegenwärtige Gefahr für ein
notstandsfähiges Rechtsgut. Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung
den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald
Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. P drohte, durch den bewusstlosen K in den Tod zu stürzen, so
dass sein Leben in gegenwärtiger Gefahr war. Das Leben ist auch ein notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d.
§ 34 StGB.
b) Diese Gefahr war auch nicht anders abwendbar als dadurch, dass P das Verbindungsseil zwischen
ihm und K kappte, da dieses Verhalten geeignet war und kein anderes und damit auch kein milderes
Mittel zur Verfügung stand.
Das geschützte Interesse des P – sein Leben – müsste nun das angegriffene Interesse – K´s Leben –
wesentlich überwiegen. Zunächst scheint dies ausgeschlossen zu sein, da K´s Leben grundsätzlich
denselben Wert hat wie P´s Leben. Eine grundsätzlich unterschiedliche Bewertung von Menschenleben
ist mit der Würde des Menschen als oberstes Verfassungsprinzip in Art. 1 GG nicht vereinbar. Hier liegt
jedoch die Besonderheit vor, dass ohne P´s Handlung der Schaden größer gewesen wäre, da dann beide
– P und K – sicher den Tod gefunden hätten. Dies könnte für ein wesentliches Überwiegen sprechen,
zumal ein vernünftiges Recht nicht verbieten könne, dass wenigstens ein Menschenleben gerettet wird,
wenn die Rettung beider unmöglich ist.
Dagegen spricht jedoch der ethische Grundsatz, dass ein Menschenleben nicht als Rechnungsposten
begriffen werden kann. Auch würde dies der prinzipiellen Erwägung widersprechen, dass auch das
ohnehin verlorene Leben des Todgeweihten unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen muss, da
man sonst doch den Wert eines Menschenlebens unterschiedlich beurteilen würde, nämlich nach der
Lebenserwartung. Hier ist den Anfängen zu wehren und zu verhindern, dass ein angeblich nicht so
wertvolles Leben geopfert werden darf. Schließlich kann man sich nie sicher sein, ob nicht doch noch
ganz unerwartet von anderer Seite Rettung naht. Mit der ganz h.M. ist somit daran festzuhalten, dass
eine Lebensabwägung auch in einer solchen Gefahrgemeinschaft nicht möglich ist. P ist somit nicht
nach § 34 StGB gerechtfertigt.
Da weitere Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, war seine Handlung rechtswidrig.
4. Schuld
P´s Handlung könnte nach § 35 I StGB entschuldigt sein, da er sein Leben retten wollte.
Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB unterscheidet sich in einigen sehr wesentlichen Punkten
vom entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB:
→ Gemeinsam ist ihnen die nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut.
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 8 V ON 10
→ Während jedoch die notstandsfähigen Rechtsgüter in § 34 StGB grundsätzlich unbeschränkt sind, ist
eine Entschuldigung nach § 35 StGB nur bei Gefahren für Leib, Leben oder (Fortbewegungs-) Freiheit
– als existentielle Rechtsgüter – für sich oder eine nahe stehende Person möglich. Insofern ist § 35 StGB
enger gefasst.
→ Demgegenüber erfordert § 35 StGB keine für das Erhaltungsgut positive Interessenabwägung,
sondern lediglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Einschränkung besteht aber durch den
Gedanken der Zumutbarkeit in § 35 I 2.
↓
Der Grund für diese Unterschiede liegt in den verschiedenen Grundgedanken der beiden Vorschriften:
- § 34 StGB: Prinzip des überwiegenden Interesses; sozial Nützliches ist erlaubt.
- § 35 StGB: Die entschuldigte Handlung ist nicht sozial nützlich und deshalb auch verboten, ein anders
Handeln ist jedoch aufgrund der besonderen Konfliktsituation (Motivationslage) für den Täter nicht
zumutbar, weshalb man ihm strafrechtlich keinen Vorwurf machen kann.
In Konstellationen des § 35 wird der Täter noch von der Appellwirkung der Norm erreicht, so dass
ihm eine rechtmäßige Verhaltensalternative zugänglich ist, solange er noch die Fähigkeit zur
Selbststeuerung besitzt.
Nach h.M. ist der Grund für die dennoch erfolgende Strafbefreiung eine doppelte Schuldmilderung,
die zum einen durch den seelischen Druck, der auf dem Täter lastet und zum anderen dadurch begründet
wird, dass der Notstandstäter nicht nur ein Rechtsgut verletze, sondern auch eines bewahre.
Überzeugender ist es m. E. mit Roxin darauf abzustellen, dass die präventive Notwendigkeit
strafrechtlicher Ahndung in derartigen Konstellationen entfällt, da diese weder generalpräventiv noch
spezialpräventiv erforderlich erscheint.
Prüfungsaufbau von § 35 StGB:
1. Notstandslage:
a) Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
b) Persönliche Nähebeziehung
2. Notstandshandlung:
a) Rettung eines Rechtsgutes durch Aufopferung eines anderen Rechtsgutes
b) „Nicht anders abwendbar“, also erforderlich
aa) Geeignetheit
bb) Relativ mildestes Mittel
c) Verhältnismäßigkeit (der angerichtete Schaden darf nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zu Schwere der Gefahr stehen)
3. Keine Zumutbarkeit iSd § 35 I 2, d.h. keine Gefahrtragungspflicht
a) Wegen objektiv pflichtwidriger Herbeiführung der Notstandslage
b) Wegen eines besonderen Rechtsverhältnisses
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 9 V ON 10
c) Wegen sonstiger Zumutbarkeitserwägungen
4. Subjektiver Rettungswille
Wie bereits bei § 34 StGB geprüft, bestand eine gegenwärtige Gefahr für P´s Leben. Das eigene Leben
ist auch ein notstandsfähiges Rechtsgut im Rahmen des § 35 I StGB, so dass eine Notstandslage gegeben
ist. Die Gefahr war nicht anders abwendbar. Die Hinnahme der Gefahr war auch nicht zumutbar. Zwar
bestand zwischen P und K eine Gefahrengemeinschaft, die zu einer gegenseitigen Einstandspflicht
führt; diese geht jedoch nicht so weit, dass man seinen eigenen sicheren Tod hinnehmen muss. Da P
auch mit Rettungswillen handelte, ist seine Handlung gemäß § 35 I StGB wegen Notstands entschuldigt.
5. Ergebnis: P hat sich nicht nach § 212 I StGB strafbar gemacht, da er ohne Schuld handelte.
Literaturhinweis zur Schuld und deren Voraussetzungen: BGHSt 2, 194 ff.
Fall 3
Bahnarbeiter B überprüft die Funktionsfähigkeit einer Weiche. Auf den Bahnhof rast ein schwerer
Güterzug zu, dessen Bremsen defekt sind. B hört das Signalhorn und bemerkt, dass der Zug nicht mehr
anhalten kann. Die Weichenstellung kann B jedoch noch ändern. Am Gleis 1 arbeitet sein Kollege K,
der den Zug nicht mehr kommen hören wird, da er einen Gehörschutz trägt. Auf Gleis 2 arbeitet eine
ganze Gruppe Arbeiter, mindestens zehn. B stellt daher die Weiche von Gleis 2 auf Gleis 1 um, der
Güterzug erfasst seinen Kollegen K und dieser verstirbt noch auf den Gleisen.
Strafbarkeit des B gemäß § 212 StGB?
§ 212 I StGB
B könnte sich durch das Verstellen der Weiche des Totschlags gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht
haben.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
K, ein anderer Mensch, ist tot. Dies hat der B durch das Verstellen der Gleise auch kausal und objektiv
zurechenbar verursacht.
2. Subjektiver Tatbestand
B handelte mit direktem Vorsatz. Mag ihm der Tod des K auch äußerst unerwünscht gewesen sein, so
hat er ihn doch als sichere Folge seines Tuns vorhergesehen.
II. Rechtswidrigkeit:
K ist hierbei auch nicht gemäß § 34 StGB gerechtfertigt gewesen. Eine quantitative Abwägung von 10
Leben gegen 1 Leben findet nicht statt, so dass im Rahmen der Interessenabwägung ein Übergewicht
der Interessen der 10 Kollegen nicht festgestellt werden kann. (Hierfür gibt es auch keinerlei
zahlenmäßige Begrenzung, nicht bei 10 Opfern, nicht bei 100, etc.)
III. Schuld
1. Entschuldigender Notstand
§ 35 StGB greift zu Gunsten des B nicht ein. Die geretteten Kollegen sind schon keine dem B
nahestehenden Personen, wie sie das Gesetz voraussetzt. Daher kann der B nicht nach § 35 StGB
entschuldigt sein.
UNIVERSITÄT AU GSBURG
SEITE 10 VON 10
2. Verbotsirrtum
Auch § 17 I StGB greift nicht ein, da dem B vollkommen klar war, dass er den K nicht einfach „opfern“
darf. Selbst wenn B dies vorliegend anders beurteilt haben mag, wäre dieser Irrtum doch zumindest
vermeidbar gewesen.
3. Übergesetzlicher Notstand
Möglicherweise kann B sich jedoch vorliegend auf einen sog. „übergesetzlichen Notstand“ berufen.
a) Es bestand eine Gefahr für existentielle Rechtsgüter.
b) Es bestand auch eine ausweglose Situation i.S.e. unauflösbaren Pflichtenkollision. Diese entschuldigt
den Täter allerdings nur, wenn seine Handlung das einzige Mittel zur Verhinderung eines noch größeren
Übels war (Beispiel: Abschuss eines von Terroristen gekapertes Flugzeugs, dessen Insassen ohnehin
verloren sind, um den Einschlag in einer belebten Innenstadt zu verhindern); dagegen steht es
niemandem zu, bisher ungefährdete Menschenleben zu opfern, um andere zu retten.
IV. Ergebnis: B ist nach § 212 StGB strafbar.
(Zur Vertiefung: Wessels/Beulke/Satzger, 45. Aufl. 2015, Rn. 676 ff., 679 m.w.N.)