altersteilzeit und arbeitsvertrag

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altersteilzeit und arbeitsvertrag
ALTERSTEILZEIT UND
ARBEITSVERTRAG
VORAUSSETZUNGEN UND REGELUNGEN
Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg
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ALTERSTEILZEIT UND ARBEITSVERTRAG
Voraussetzungen und Regelungen
Autor: Mag. Helmut C. Hilgart;
Arbeiterkammer Tirol
Stand: Jänner 2015
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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INHALT
Altersteilzeit (ATZ) in Österreich ............................................................... 5
Altersteilzeit ab 1.1.2013 ......................................................................... 7
Förderung trotz Pensionsanspruch ......................................................... 8
Höhe des Altersteilzeitbezuges ............................................................. 12
Muster einer Altersteilzeitvereinbarung ................................................. 21
Erläuterung zur Mustervereinbarung ..................................................... 24
Gesetzlich relevante Bestimmungen für die ATZ
im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) seit 1.1.2013 ................... 27
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ALTERSTEILZEIT (ATZ) IN ÖSTERREICH
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 1999 wurde in Österreich
die Altersteilzeit erstmalig eingeführt und für Arbeitgeber der Anspruch auf
Altersteilzeitbeihilfe geschaffen. Absicht des Gesetzgebers war, die stark
zunehmende Altersarbeitslosigkeit einzudämmen und einen gleitenden
Übergang in die Pension zu ermöglichen. Insbesondere in Wirtschaftszweigen mit starker Altersarbeitslosigkeit sollte (mit Förderung des AMS)
ein Fortbestand von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer bis zum
Pensionsantritt unter zumutbaren Entgeltbedingungen realisiert werden.
Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen kürzen wollen, soll sich aus einer solchen Vereinbarung
keine unzumutbare finanzielle Einschränkung ergeben. Auch sollte die Altersteilzeit zu keinen Nachteilen bei Abfertigung oder Pensionsanspruch
führen.
Zugleich wollte man durch die Reduktion der Arbeitszeit aktiver Mitarbeiter Platz für die Einstellung neuer, bevorzugt älterer, Mitarbeiter schaffen.
Ab Anfang 2000 wurde es somit möglich, eine vom AMS (Arbeitsmarktservice) geförderte Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Unter der
Voraussetzung, dass mit älteren Arbeitnehmern die Arbeitszeit vermindert und ein Lohnausgleich bezahlt wird, erwirbt der Arbeitgeber den
Rechtsanspruch, daraus anfallende zusätzliche Kosten großteils vom
AMS ersetzt zu bekommen.
Das erste Modell erfüllte nicht die Erwartungen, deshalb kam es bereits
mit 1.10.2000 zu einer Novellierung, welcher aber in den nächsten Jahren
noch weitere folgten.
Die jüngste Novelle trat mit 1.1.2013 in Kraft und brachte eine zeitliche
Begrenzung der Altersteilzeit auf höchstens 5 Jahre und - unter anderem - bei Blockmodellen als Voraussetzung für eine Förderung wieder die
verpflichtende Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (eines Lehrlings) spätestens mit Beginn der Freizeitphase mit sich.
Der positive Aspekt dieser Novelle ist, dass kontinuierliche Altersteil-
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zeitvereinbarungen (aber nicht Blockmodelle !) auch über den individuell
frühestmöglichen Pensionsantrittstermin hinaus bis zum Regelpensionsalter (60/65) ohne Verlust der Förderung abgeschlossen werden können.
HINWEIS:
Es ist nicht erforderlich, dass nach der Altersteilzeit nahtlos der Pensionsantritt erfolgen muss. Ein vertraglich vereinbartes Auslaufen einer
Altersteilzeitvereinbarung vor dem frühesten Pensionsantrittstermin ist
zulässig.
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ALTERSTEILZEIT AB 1.1.2013:
Voraussetzung für eine neue Altersteilzeitvereinbarung in
Stichworten:
■■ Bereitschaft von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Vertragsabschluss
■■ 15 Jahre Vollversicherung in den letzten 25 Jahren (Ausnahme Kinderbetreuung)
■■ Information bei der PVA über den frühesten Pensionsantrittsstichtag
■■ Mindestalter von 53 Jahren bei Frauen und 58 Jahren bei Männern
■■ Mindestens 60 %ige Normalarbeitszeit im Jahr vor der Altersteilzeit
■■ Reduzierung der Normalarbeitszeit auf 40 – 60 %
■■ Regelung der Lage der reduzierten Arbeitszeit
■■ Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
■■ 100 %ige Beitragsentrichtung an die Sozialversicherung durch den
■■ Arbeitgeber
■■ Volle Abfertigungsgarantie auf Basis der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit
ACHTUNG:
Höchstdauer für neue Vereinbarungen nach dem 1.1.2013 nur bis zu
5 Jahren!
Regelungen und Voraussetzungen:
Grundvoraussetzung für jedes Altersteilzeitmodell ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Altersteilzeit
kann weder vom Arbeitnehmer einseitig eingefordert, noch vom Arbeitgeber angeordnet werden.
Gibt es eine entsprechende Übereinkunft, so hat der Arbeitgeber – wenn
alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – gegenüber dem AMS den
Rechtsanspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes der Aufwendungen, welche ihm durch die Zahlung des Lohnausgleiches und des
Differenzbetrages für die Sozialversicherung entstehen.
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Bei einem durchgehend vereinbarten Teilzeitmodell werden vom AMS
nunmehr 90 %, bei einem Blockmodell aber nur noch 50 % der Zusatzkosten ersetzt. Die Ersatzkraftregelung wurde bei Blockmodellen
neuerlich eingeführt, sodass es für den Anspruch des Arbeitgebers auf
Förderung durch das AMS wieder notwendig ist, eine beschäftigungslose Person oder einen Lehrling spätestens am Beginn der Freizeitphase
zusätzlich einzustellen.
Anwartschaftszeiten:
Aus den letzten 25 Jahren (Rahmenfrist vor einer Altersteilzeitvereinbarung) sind mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (2015:
€ 405,98 pro Monat) nachzuweisen. Dabei gilt aber, dass diese Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Kinderbetreuung (bis
zur Vollendung des 15. Lebensjahres) erstreckt werden kann, um Frauen
mit Kindererziehungszeiten den Zugang zur Altersteilzeit zu erleichtern
oder überhaupt zu ermöglichen.
FÖRDERUNG TROTZ PENSIONSANSPRUCH:
Seit 1.1.2013 ist es grundsätzlich auch zulässig, eine vom AMS geförderte Altersteilzeitvereinbarung mit einem durchgängigen (kontinuierlichen) Modell bis zum Regelpensionsalter zu vereinbaren, selbst wenn
die Anspruchsvoraussetzungen für ein vorzeitige Alterspension, eine Korridorpension oder für Sonderruhegeld schon vorher erfüllt wären.
Im Rahmen eines Blockmodells steht die Förderung (das Altersteilzeitgeld) dem Arbeitgeber jedoch nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer die
Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer (einschließlich Hacklerregelung, Schwerarbeitspension oder Sonderruhegeld) noch nicht erfüllt.
Auch bei einer möglichen Korridorpension (allenfalls für Männer ab 62 mit
den erforderlichen Versicherungszeiten) kann geförderte Altersteilzeit im
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Blockmodell längstens bis 63 vereinbart werden. Bei der Antragstellung
des Arbeitgebers beim AMS ist daher neben dem Altersteilzeitvertrag
auch eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über den ehest
möglichen Pensionsantrittsstichtag vorzulegen.
Mindestalter:
Das gesetzlich vorgesehene Mindestalter ist eine wichtige Voraussetzung. Das Altersteilzeitgeld kann längstens bis zu 5 Jahren für Personen
gewährt werden, die nach spätestens 7 Jahren das Regelpensionsalter
erreichen. Daraus ergibt sich ein Mindestalter bei Frauen von 53 und bei
Männern von 58 Lebensjahren.
Durch die nunmehrige Höchstdauer kann es dazu kommen, dass in Einzelfällen nach Beendigung der Altersteilzeit eine Lücke vor dem frühestmöglichen Pensionsantritt (Stichtag) entsteht. Darauf muss bei Vertragserrichtung Bedacht genommen werden.
Reduzierung der Arbeitszeit:
Wesentliche Voraussetzung für ein Altersteilzeitmodell bildet die Reduktion der aktuellen Arbeitszeit. Altersteilzeitgeld gebührt, wenn im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Normalarbeitszeit, die im Jahr
vor der Altersteilzeitgestaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglich
geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder mindestens 60 % davon
betragen hat, nunmehr um 40 % bis 60 % verringert wird. Eine geförderte
Altersteilzeit ist somit nicht möglich, wenn eine vorhergehende Teilzeitarbeit weniger als 60 % der Normalarbeitszeit umfasst hat.
Bei aktueller »Ausgangsarbeitszeit« von 40 Wochenstunden (= gesetzliche
Normalarbeitszeit) können somit als Mindestausmaß 16 Wochenstunden
(40 % von 40 Std.) und als Höchstausmaß 24 Wochenstunden (60 %
von 40 Std.) vereinbart werden. Dazwischen ist jede Abstufung zulässig,
wobei in der Praxis aber meist eine Reduktion um 50 % bevorzugt wird.
Beträgt die »Ausgangsarbeitszeit« 38,5 Stunden pro Woche (= Normalarbeitszeit etlicher Kollektivverträge, wie für Handel oder Metallgewerbe,
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etc.) so umfasst der Rahmen den Bereich zwischen 15,4 Wochenstunden
(40 % von 38,5 Std.) und 23,1 Wochenstunden (60 % von 38,5 Std.).
Bei Arbeitgeberwechsel und einer Altersteilzeit beim neuen Arbeitgeber
(oder bei saisonal bedingter Unterbrechung beim gleichen Arbeitgeber)
ist es erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis vor einer Altersteilzeitvereinbarung mindestens 3 Monate aufrecht ist.
Vorherige Teilzeitbeschäftigung:
Es können auch Arbeitnehmer in die Altersteilzeit einbezogen werden,
deren vorherige Arbeitszeit gegenüber der Normalarbeitszeit schon deutlich reduziert war. Das bedeutet, dass auch Teilzeitmitarbeiter eine Altersteilzeitregelung vereinbaren können.
Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit im letzten Jahr vor Beginn der
Altersteilzeit wenigstens 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen hat.
Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden. Die vorher
notwendige Untergrenze der »Ausgangsarbeitszeit« (= Arbeitszeit vor
einer Altersteilzeitvereinbarung) beträgt mindestens 24 Wochenstunden
(60 % von 40 Std.), welche dann in einer Bandbreite von 40 % bis 60 %
(somit auf 9,6 bis 14,4 Wochenstunden) vermindert werden kann.
Kollektivverträge können eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit
vorsehen. Geht man von 38,5 Wochenstunden aus, so beträgt die Untergrenze der Ausgangsarbeitszeit 23,1 Wochenstunden (60 % von 38,5
Std.), welche dann ebenfalls auf 40 % bis 60 %, (somit auf 9,24 bis 13,86
Wochenstunden) reduziert werden kann.
Die reduzierte Arbeitszeit entspricht der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für die gesamte Altersteilzeitvereinbarung, wobei auch im Detail
geregelt werden muss, in welcher Aufteilung diese Durchschnittsarbeitsverpflichtung tatsächlich umgesetzt wird.
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Durchrechnungszeitraum:
Zwei Altersteilzeitmodelle stehen zur Verfügung:
Das durchgängige (kontinuierliche) Teilzeitmodell und das Blockmodell.
Beim durchgängigen Teilzeitmodell ist die reduzierte Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt zu leisten, woraus sich mehrere Varianten ergeben können:
a) Gleichmäßig reduzierte Teilzeitarbeit von beispielsweise 20 Wochenstunden, aufgeteilt auf 5 Arbeitstage zu je 4 Stunden für die gesamte
Laufzeit der Vereinbarung.
b) Abwechselnde kürzere und längere Arbeits- und Freizeitperioden, zum
Beispiel eine Woche mit 40 Arbeitsstunden, eine Woche ohne Arbeit,
ein Monat Vollarbeit, ein Monat Freizeitphase, etc. Solche im Jahresdurchschnitt zu berechnenden Aufteilungen der reduzierten Arbeitszeit können im Extremfall (z.B. bei 40 % Arbeitszeit) dazu führen, dass
innerhalb eines Jahres 4,8 Monate voll (40 Stunden pro Woche) gearbeitet wird und dieser Arbeitsperiode dann eine 7,2 monatige Freizeitphase folgt. Diese Möglichkeit ist besonders in Saisonbetrieben
interessant. In diesem Falle gilt die Vereinbarung nicht als Blockmodell, was sich vor allem bei der Höhe der Förderung durch das AMS
wesentlich günstiger auswirkt.
Als kontinuierliche Arbeitszeitvereinbarungen gelten somit Altersteilzeitmodelle, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Zeitraum
von längstens einem Jahr durchgerechnet werden, aber auch solche,
bei denen die zeitlichen Abweichungen vom Grundmodell jeweils nicht
mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt im Rahmen der Gesamtvereinbarung wieder ausgeglichen werden.
Als Blockzeitvereinbarungen gelten Verträge, bei denen der Durchrechnungszeitraum mehr als 1 Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als
20 vH der Normalarbeitszeit umfassen. Dabei ist aber zu beachten, dass
die Freizeitphase höchstens 30 Monate betragen darf, wenn die Vereinbarung vom AMS gefördert werden soll.
Es kann somit beispielsweise bei einem Gesamtzeitraum von 5 Jahren bis
zum Pensionsantritt zuerst eine 2,5-jährige Vollzeitphase geben, in welcher
Zeitguthaben für die daran anschließende ebenfalls 2,5-jährige Freizeitphase erworben und in dieser zweiten Periode dann verbraucht werden.
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HÖHE DES ALTERSTEILZEITBEZUGES:
Aufgrund der Regelung eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
zusätzlich zum Lohn für die reduzierte Arbeitszeit einen Lohnausgleich.
Dieser gebührt im Ausmaß von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigung in einem
neuen Betrieb während mindestens dreier Monate) vor der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit durchschnittlich verdienten Entgelt und der für die
verminderte Arbeitszeit zustehenden Entlohnung.
Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer bei einer Reduktion der Arbeitszeit
auf 50 % (etwa von 40 auf 20 Wochenstunden) ein Entgeltanspruch von
50 % für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung zusteht und zusätzlich
ein Lohnausgleich von 25 %. Für eine 50 %ige Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer daher vom Arbeitgeber 75 % des früheren Bruttoentgeltes.
Da die Reduzierung der Arbeitszeit in einer Bandbreite von 40 % bis 60 %
möglich ist, ergibt sich je nach Ausmaß der Reduktion ein Entgeltanspruch inklusive Lohnausgleich zwischen 70 % und 80 % des vorherigen
Vollzeitentgelts (inklusive etwaiger Aufwertungen).
Zwischen den Grenzwerten von 40 % und 60 % kann auch jeder andere
Prozentsatz vereinbart werden. Der dem Arbeitgeber vom AMS zufließende Ersatz des Lohnausgleiches und anderer Zusatzkosten ist jedoch nur
für ATZ-Einkommen bis zur jeweiligen sozialrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage (2015: € 4.650,-) möglich, sodass nach der Reduzierung des
ursprünglichen Vollbezuges eventuell über diese Grenze hinausgehende
Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber ebenso selbst getragen werden
müssen, wie die Differenzbeträge aufgrund der vom AMS nunmehr generell nur noch 90 % igen (durchgängiges Modell) oder 50 % igen (Blockmodell) Förderung.
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BEISPIEL 1
Angestellte, 54 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion
Bruttoentgelt € 1.500,-, 40-Stundenwoche
Reduktion der Arbeitszeit auf:
Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag:
Bruttoentgelt alt:
€ 1.500,Nettoauszahlung alt:
€ 1.159,Bruttobezug laut ATZ-Vertrag:
Lohnausgleich lt. ATZ-Vertrag:
Bruttoentgelt ATZ gesamt:
Nettoauszahlung: 40 %
70 % 50 %
75 %
60 %
80 %
€ 600,- € 450,- € 750,- € 375,- € 900,€ 300,-
€ 1.050,-
€ 866,-
€ 1.125,- € 1.200,€ 929,-
€ 992,-
BEISPIEL 2
Angestellter, 59 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion
Bruttoentgelt € 6.000,-, 40-Stundenwoche
Reduktion der Arbeitszeit auf:
Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag:
Bruttoentgelt alt:
€ 6.000,Nettoauszahlung alt:
€ 3.430,-
40 %
70 %
50 %
75 %
60 %
80 %
Bruttobezug laut ATZ-Vertrag:
Lohnausgleich laut ATZ-Vertrag:
(ohne Förderungsdeckelung AMS)
€ 2.400,-
€ 1.800,-
Bruttoentgelt ATZ gesamt:
Nettoauszahlung: € 4.200,- € 4.500,- € 4.800,€ 2.454,- € 2.595,- € 2.752,-
€ 3.000,- € 3.600,€ 1.500,- € 1.200,-
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BEISPIEL 3
Angestellte, 55 Jahre, Berechnungsbasis vor der Reduktion
Bruttoentgelt € 1.060,-, 24 Stundenwoche,
40 %
70 % 50 %
75 %
60 %
80 %
Bruttobezug laut ATZ-Vertrag:
Lohnausgleich laut ATZ-Vertrag:
€ 424,-
€ 318,-
€ 530,-
€ 265,-
€ 636,€ 212,-
Bruttoentgelt ATZ gesamt:
Nettoauszahlung: € 742,- € 627,-
€ 795,-
€ 673,-
€ 848,€ 718,-
Reduktion der Arbeitszeit auf:
Bruttoentgelt Altersteilzeitvertrag:
Bruttoentgelt alt:
€ 1.060,Nettoauszahlung alt:
€ 900,-
Mehrleistung und Nebenbeschäftigung:
Im Rahmen von aktuell notwendiger Mehrarbeit darf bei dem Arbeitgeber, mit dem die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, nur bis
zur sozialrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98) dazu verdient werden, da sonst die Förderung des AMS eingestellt wird.
Für Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern (oder auch bei anderen Einkommensarten) gilt diese Grenze nicht, sodass in einem parallelen Arbeitsverhältnis unbeschränkt Einkommen dazu erworben werden kann.
Dies ist insbesondere in der Freizeitphase von Blockmodellen eine interessante Alternative, sofern sich eine solche Möglichkeit anbietet und
keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. ein Konkurrenzverbot)
verletzt werden.
Sonderzahlungen:
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubszuschuss oder ähnliche, regelmäßige Zuwendungen) sind auf Basis des reduzierten Entgelts zu berechnen, sofern Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nichts anderes vorsehen.
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Für das Kalenderjahr, in welchem die Altersteilzeit beginnt, sollte aber vereinbart werden, dass Sonderzahlungen unter anteiliger Berücksichtigung
der voll gearbeiteten Monate vor der Altersteilzeit und nicht nur auf Basis
der reduzierten Arbeitszeit, sondern nach einem Gesamtdurchschnitt,
abgerechnet werden.
Jubiläumsgeld:
Gibt es eine Anspruchsgrundlage für Jubiläumsgeld, so scheint es angemessen, bei der Berechnung anlässlich einer Fälligkeit während der
Altersteilzeit ebenfalls von einem Durchschnittswert auszugehen, welcher
den Zeitraum der vollen Arbeits- und Entgeltleistung vor der Altersteilzeit
anteilig berücksichtigt.
Sozialversicherungsbeiträge:
Der Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der
vor der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit auf voller Basis weiter ab, sodass sich für den Arbeitnehmer sozialversicherungsmäßig kein Nachteil
aus reduzierter Arbeitszeit und vermindertem sozialversicherungspflichtigen Einkommen ergibt.
Der Arbeitgeber bekommt auch hier die geleisteten Differenzbeträge je
nach Altersteilzeitmodell zu 90 % oder 50 % mit dem Lohnausgleich vom
AMS ersetzt.
Die Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich auf die spätere Pensionshöhe
nicht negativ aus. Der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Gebietskrankenkasse bei einem über die Entgeltfortzahlungsverpflichtung
des Arbeitgebers hinausgehenden, langen Krankenstand ist auf Basis der
vollen Beitragsleistung zu erfüllen.
Abfertigung:
Eine Abfertigung »alt« (für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben) wird anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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auf der Basis der vollen Arbeitszeit vor der Herabsetzung, aber unter
Berücksichtigung von allfälligen späteren Lohn- oder Gehaltserhöhungen
berechnet.
Unterliegt das Arbeitsverhältnis bereits dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (Abfertigung »neu«), so sieht auch diese Regelung vor, dass
während der Altersteilzeit als Bemessungsgrundlage für den monatlichen
Beitrag des Arbeitgebers die volle Arbeitszeit vor der Reduzierung der
Normalarbeitszeit berücksichtigt werden muss.
Altersteilzeitgeld - Lohnausgleich:
Das Altersteilzeitgeld vom AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Anteil des
zusätzlichen Aufwands, welcher durch den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen entsteht. Davon umfasst ist der Lohnausgleich (allerdings begrenzt bis zur Höchstbeitragsgrundlage) und der Differenzbetrag bei den Sozialversicherungsbeiträgen, der durch die Beibehaltung
der vollen Sozialversicherungsbeitragsgrundlage entsteht.
Von diesen Zusatzkosten erhält der Arbeitgeber beim durchgängigen
(kontinuierlichen )Teilzeitmodell 90 %, bei einem Blockmodell aber nur
50 % ersetzt.
Beschäftigung einer »Ersatzkraft« ist bei neuem Blockmodell ab 1.1.2013 erforderlich:
Die zwingende Einstellung einer Ersatzkraft (eine nicht nur vorübergehende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung einer bisher
arbeitslosen Person oder eine Ausbildung eines Lehrlings) ist als Grundvoraussetzung für eine Förderung beim Blockmodell bei neuen Vereinbarungen ab 1.1.2013 vorgeschrieben. Die Anstellung hat spätestens mit
Beginn der Freizeitphase zu erfolgen.
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Blockmodell:
Unter einem »Blockmodell« versteht man eine Altersteilzeitvereinbarung,
für die ein mehr als einjähriger Durchrechnungszeitraum gilt, wobei somit eine Vollarbeitsphase und eine bis zu 30 Monaten mögliche Freizeitphase (Nullarbeitsphase) vereinbart wird.
Die extreme Form einer diesbezüglichen Durchrechnungsvereinbarung
ergibt sich, wenn bei einem Modell, in welchem bei einem Gesamtzeitraum von fünf Jahren und einer Reduzierung der Normalarbeitszeit auf
50 % zuerst 2,5 Jahre voll weiter gearbeitet wird und dann während der
zweiten Hälfte (also auch 2,5 Jahre lang) eine Konsumation der in der
Arbeitsphase eingearbeiteten Zeitguthaben erfolgt.
Ein Blockmodell ist nur in der Form zulässig, dass der Freizeitraum nicht
mehr als 2,5 Jahre umfasst.
Entgeltanspruch des Arbeitnehmers:
Bei allen Modellvarianten gilt, dass für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung das reduzierte Entgelt plus Lohnausgleich zur Auszahlung gelangen muss, wobei auch allfällige Lohn- oder Gehaltserhöhungen
während der Altersteilzeit zu berücksichtigen sind.
Zu beachten ist aber auch, dass beim Kostenersatz durch das AMS die
ASVG – Höchstbeitragsgrundlage die Förderung limitiert und dem Arbeitgeber ein nach der Reduzierung noch darüber liegender Entgeltanteil nicht
ersetzt wird. Dies gilt sowohl bei der 90 % igen als auch bei der 50 % igen
Ersatzleistung. Berechnungsbasis für den Kostenersatz des AMS ist der
Entgelt Durchschnitt der letzten 12 Monate zum Beginn der Altersteilzeit.
Urlaubsanspruch:
In der gesetzlichen Regelung der Altersteilzeit und im Urlaubsgesetz finden sich keine eigenen Urlaubsbestimmungen für die Altersteilzeit.
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Keine Schwierigkeit ergibt sich, wenn die reduzierte Arbeitsleistung als
regelmäßige kontinuierliche »Teilzeitbeschäftigung« erfolgt. Dabei verbraucht der Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber seinen
Urlaubsanspruch wie ein »normaler« Teilzeitbeschäftigter.
Anders beim Blockmodell, da in dessen Freizeitphase die Zeitguthaben
der Arbeitsphase zur bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung führen und somit ein Urlaubskonsum während des Verbrauchs der Zeitguthaben nicht möglich ist.
Diese Problematik lässt sich mangels gesetzlicher Regelung nicht eindeutig abklären. In einem Fall, bei dem in der Altersteilzeitvereinbarung
die Regelung getroffen wurde, dass „der Arbeitnehmer den bis zur Ende
der Arbeitsphase entstehenden Urlaub zur Gänze bis zu diesem Zeitpunkt verbrauchen soll“, hat das Höchstgericht die Auffassung vertreten,
dass der Arbeitnehmer zwar sowohl während der Arbeitsphase, als auch
während der Freizeitphase das gesetzlich vorgesehene Urlaubsguthaben
erwirbt, aber mit jedem tatsächlich konsumierten Urlaubstag in der Arbeitsphase zugleich auch der in der Freizeitphase entstehende Urlaub
verbraucht wird.
BEISPIEL:
Es wird ein Blockmodell für vier Jahre mit 50 %iger Arbeitszeitreduktion vereinbart. Berechnungsbasis ist eine durchgehende wöchentliche
Arbeitszeit von 20 Stunden für vier Jahre, die aber in geblockter Form
geleistet wird. Somit ergibt sich für zwei Jahre eine Vollarbeitsphase
mit 40 Wochenstunden und eine zweijährige Freizeitphase. In jedem
Abschnitt entstehen Urlaubsguthaben. Der Urlaubsanspruch der Freizeitphase wird dabei in die Arbeitsphase vorgezogen, wodurch in diesem Abschnitt der volle Urlaub im Rahmen der 40-Stundenwoche zur
Verfügung steht und damit auch der anteilige Urlaub der Freizeitphase
mit verbraucht wird.
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Erkrankung, Freizeit- oder Arbeitsunfall:
Es ist zwischen durchgehendem Modell und Blockvereinbarung zu unterscheiden:
(1) Bei regelmäßiger reduzierter Arbeitsleistung ist bei Arbeitsunfähigkeit
aufgrund von Erkrankung, Freizeit- oder Arbeitsunfall wie bei „normaler“
Teilzeitbeschäftigung vorzugehen. Das heißt, dass zuerst der Arbeitgeber
die Entgeltfortzahlung auf Basis des reduzierten Entgelts plus Lohnausgleich leistet und nach der Ausschöpfung dieses Anspruches Krankengeld von der Sozialversicherung bezogen werden kann.
Das Krankengeld ist von der Gebietskrankenkasse auf der Basis zu berechnen, welche sich aus den voll abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen (nicht aus dem reduzierten Entgelt) ergibt. Da die Beiträge entsprechend einer fiktiven Vollbeschäftigung geleistet werden, kann das
Krankengeld unter Umständen die Höhe des Altersteilzeitnettoentgelts
erreichen oder sogar überschreiten.
(2) Beim Blockmodell wird im Falle von Erkrankungen in der Arbeitsphase zuerst die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers auf Basis
des Altersteilzeitentgelts fällig. Danach bezahlt die Gebietskrankenkasse
das zustehende Krankengeld unter Zugrundelegung der vollen Beitragsleistung.
Erkrankungen während der Freizeitphase haben keinerlei Auswirkungen
auf die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer erhält das Altersteilzeitentgelt weiterbezahlt. Auch ein Anspruch auf Krankengeld von der Sozialversicherung entsteht nicht (obwohl die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 % weiter geleistet werden).
Begründet wird dies damit, dass wegen der Ausbezahlung der eingearbeiteten Zeitguthaben und der fehlenden Arbeitsverpflichtung die Arbeitsunfähigkeit und das Lohnausfallprinzip keine Rolle spielen. Dadurch wird aber das Erkrankungs- und Unfallrisiko in der Freizeitphase
auf den Arbeitnehmer abgewälzt, da dieser sich den Krankenstand durch
die eingearbeiteten Zeitguthaben selbst „finanziert“, obwohl die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber sogar im Umfang der früheren
Vollbeschäftigung geleistet werden.
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Problematisch ist es, wenn beim Blockmodell (und wohl auch beim
durchgängigen Teilzeitmodell mit längeren Freizeitphasen) der Krankenstand über die volle Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers hinaus
andauert.
Zeiträume eines Krankenstandes in der Arbeitsphase führen nämlich nur
solange zum Erwerb von Zeitguthaben für die Freizeitphase, als Entgelt
vom Arbeitgeber bezogen wird. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als
die Entgeltfortzahlungsverpflichtung, so ist das Modell in der Arbeitsphase entsprechend anzupassen, um trotz des Krankenstandes genügend
Zeitguthaben für die Freizeitphase erwerben zu können. In einem solchen
Fall sollte mit dem Arbeitgeber unter Einbindung des AMS eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Arbeitsphase getroffen werden.
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MUSTER EINER ALTERSTEILZEITVEREINBARUNG
Vereinbarung über Altersteilzeit gemäß § 27 AlVG
Arbeitnehmer:..........................................................................................
Arbeitgeber:.............................................................................................
1) Im Rahmen des seit dem .................... aufrechten Arbeitsverhältnisses wird nunmehr für den Zeitraum vom ..................…… bis zum
………………. eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen.
2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher ................... Stunden wird daher ab dem .......................... auf ........... %, das sind
.......... Stunden wöchentlich, herabgesetzt.
3) Die reduzierte wöchentliche Stundenanzahl wird wie folgt erbracht:
a) Im Rahmen einer für den gesamten Zeitraum der Vereinbarung entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung zu leistenden regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von ................. Stunden von .................
bis .................
b) Im Rahmen einer wöchentlichen – monatlichen - jährlichen Durchrechnung auf Basis der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit in der
Form, dass von ................. bis ................ jeweils ............ Stunden
erbracht werden.
c) Im Rahmen eines Blockmodells, das so gestaltet wird, dass vom
............... bis zum ................ weiterhin voll gearbeitet wird (=Arbeitsphase), somit wöchentlich ............... Stunden erbracht werden
und die dadurch eingearbeiteten Zeitguthaben im Zeitraum vom
.............. bis zum .............. (=Freizeitphase) als Zeitausgleich verbraucht werden.
4) Der Arbeitnehmer erhält für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung ..............% des vorher bezogenen Bruttoentgelts (inklusive allfälliger Zulagen und sonstiger regelmäßiger Entgeltbestand-
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teile) sowie einen Lohnausgleich von ............%, somit insgesamt
................... % des Entgelts der ursprünglichen Normalarbeitszeit.
Das neue Entgelt beträgt daher ab dem ............ € .............. brutto
und wird während der Laufzeit dieses Vertrages entsprechend allfälliger Kollektivvertragserhöhungen valorisiert.
5) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit. Soweit die
Bemessungsgrundlage das vereinbarte Bruttoentgelt dieser Vereinbarung übersteigt, hat der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als
auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu tragen.
6) Sonderzahlungen, die nach Herabsetzung der ursprünglichen Normalarbeitszeit fällig werden, sind auf Basis der im jeweiligen Anspruchszeitraum durchschnittlich vereinbarten Normalarbeitszeit
zu berechnen. Im Kalenderjahr der Umstellung auf das reduzierte
Entgelt hat jedoch eine Durchschnittsberechnung unter anteiliger
Berücksichtigung des vollen Anspruches vor Beginn der Altersteilzeit zu erfolgen.
7) Einmalige Zuwendungen aus Anlass einer bestimmten Dauer der
Betriebszugehörigkeit (Dienstjubiläen) sind auf Basis der vor der
Altersteilzeit aktuellen Arbeitszeit zu berechnen. Sonstige Zuwendungen (wie Prämien, Gewinnbeteiligungen, etc.) werden ebenfalls
auf Grundlage der vor der Herabsetzung geltenden Arbeitszeit ausbezahlt, wenn der Zeitraum, der den Anspruch begründet, überwiegend in die Zeit vor der Altersteilzeit fällt. Ist dies nicht der Fall,
so werden diese Zuwendungen unter Berücksichtigung der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit während des Zeitraums der Anspruchsbegründung errechnet.
8) Ein Anspruch auf die vom Arbeitgeber anlässlich der Beendigung zu
leistende Abfertigung »alt« wird auf Basis der vor der Altersteilzeit
geltenden Arbeitszeit berechnet. Gelten hingegen für das Arbeitsverhältnis bereits die Bestimmungen des Mitarbeitervorsorgegesetzes (Abfertigung »neu«), so sind die monatlichen Beiträge an die
Mitarbeitervorsorgekasse auf Basis der Arbeitszeit vor der Reduzierung zu übermitteln.
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9) Der bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung der Normalarbeitszeit bestehende offene Urlaubsanspruch kann auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt der Altersteilzeit verbraucht werden. Kommt über
den konkreten Zeitpunkt dieses Urlaubskonsums keine Einigung
zustande, so kann dieser Urlaub unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung angetreten werden.
Der auch in der Altersteilzeit jährlich zustehende Urlaubsanspruch
wird im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nach Möglichkeit in dem Jahr konsumiert, in dem er entsteht. Wird
die reduzierte Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells geleistet, so gilt als vereinbart, dass der volle Urlaubsanspruch (5 oder
6 Wochen pro Urlaubsjahr) der Freizeitphase zusätzlich zum vollen
Urlaubsanspruch der Arbeitsphase in der Arbeitsphase verbraucht
werden kann.
Kommt dabei keine rechtzeitige Übereinstimmung hinsichtlich des
konkreten Verbrauchszeitraumes zustande, so wird hiermit festgelegt, dass der gesamte Urlaubsanspruch der Freizeitphase als
Block am Ende der Arbeitsphase konsumiert werden kann.
10) Wird das Arbeitsverhältnis durch unberechtigte Entlassung oder
durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet, so ist die dem Arbeitnehmer dafür zustehende Kündigungsentschädigung auf Basis
der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit zu berechnen.
11) Die gegenständliche Vereinbarung wird durch den etwaigen Entfall oder eine allfällige Kürzung des Anspruches des Arbeitgebers
auf Altersteilzeitgeld vom AMS nicht berührt. Auf Grund wesentlicher Änderungen gesetzlicher Bestimmungen oder aus wichtigen
persönlichen Gründen hat der Arbeitnehmer jedoch das Recht auf
Rückkehr zur Beschäftigung im Ausmaß der Normalarbeitszeit vor
der Altersteilzeit, soweit den Arbeitgeber dadurch bezüglich der
Leistungen des AMS keine Rückzahlungspflicht trifft.
…………………………
Arbeitgeber
……………………………… Arbeitnehmer
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ERLÄUTERUNGEN ZUR MUSTERVEREINBARUNG
1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist eine
Beschäftigung, deren Ausmaß im letzten Jahr vor der Reduzierung
der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (NAZ) (oder einer NAZ, die dieses Ausmaß höchstens bis zu
40 % unterschreitet) entsprochen hat.
Bei einem Arbeitgeberwechsel und daran anschließender Altersteilzeitvereinbarung mit einem neuen Arbeitgeber sind vor der beabsichtigten
Herabsetzung der NAZ mindestens drei Monate volle Beschäftigung
beim neuen Arbeitgeber und der Rest aus dem unmittelbar davor liegenden Zeitraum des früheren Arbeitsverhältnisses zwingend nachzuweisen.
2) Diese wöchentliche NAZ ist durch Vereinbarung auf 40 % bis 60 %
herabzusetzen. In den Vertrag ist auch der genaue Zeitpunkt aufzunehmen, ab dem die Herabsetzung wirksam werden soll, sowie die
Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit und deren Endtermin.
3) Die Verteilung der reduzierten NAZ auf die einzelnen Arbeitstage, Beginn und Ende der täglichen NAZ sowie die Lage der Pausen ist gemäß § 19 d AZG (Arbeitszeitgesetz) gemeinsam zu vereinbaren. Ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers kann die im Altersteilzeitvertrag fixierte Arbeitszeiteinteilung nicht einseitig durch den Arbeitgeber abgeändert werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Ausmaß der neuen
wöchentlichen NAZ hinsichtlich ihrer tatsächlichen Lage variabel zu
gestalten, wobei aber in einem zu vereinbarenden Durchrechnungszeitraum die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit dem Ausmaß
der reduzierten Wochenstunden entsprechen muss.
4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist auch,
dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt für die
reduzierte Arbeitszeit mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem Bruttoentgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit und
dem nun für die verringerte Arbeitsleistung zustehenden, reduzierten
Entgelt zu bezahlen. Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen,
empfiehlt es sich, die genaue Höhe dieses neuen Bruttoentgelts inklusive etwaiger Zulagen etc. schriftlich festzuhalten.
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5) Da dem Arbeitnehmer aus sozialrechtlicher Sicht durch die Altersteilzeit kein Nachteil (insbesondere für den zukünftigen Pensionsanspruch) entstehen soll, werden die Sozialversicherungsbeiträge vom
Arbeitgeber auf der Basis der Arbeitszeit vor der Reduktion entrichtet.
Die dabei zu leistenden Differenzbeträge werden dem Arbeitgeber je
nach Modell prozentuell vom AMS ersetzt.
6) Bezüglich der Sonderzahlungen wird durch diese Regelung sichergestellt, dass die im Jahr der Herabsetzung der NAZ gebührenden
Sonderzahlungen, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung
fällig werden, nicht auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet werden, sondern die im Zeitraum der Anspruchsbegründung (meist dem
laufenden Kalenderjahr) bereits geleistete Vollarbeitszeit anteilig berücksichtigt wird. Bereits vor der Herabsetzung der Arbeitszeit ausbezahlte Sonderzahlungen bleiben davon unberührt und werden mit
späteren Ansprüchen nicht aufgerechnet.
7) Zuwendungen aus Anlass der Dauer der Betriebszugehörigkeit (wie
Jubiläumsgeld) sind auf Basis des vor Herabsetzung der NAZ gebührenden Entgelts zu berechnen. Sonstige Zuwendungen (Prämien,
Gewinnbeteiligungen, etc.) werden, wenn sie nach der Herabsetzung
der NAZ fällig werden, nicht nur auf Basis des reduzierten Entgelts
bewertet, sondern einer Durchschnittsberechnung unterzogen. Dadurch ist gewährleistet, dass für das Ausmaß des Anspruchs die
Vollzeitbeschäftigung im Zeitraum der Anspruchsbegründung mindestens anteilig berücksichtigt wird. Sollte mehr als die Hälfte dieses
Zeitraumes vor der Herabsetzung der NAZ liegen, so gebührt eine
Auszahlung in jener Höhe, in der sie vor der Herabsetzung der NAZ zu
leisten gewesen wäre.
8) Die gesetzliche Abfertigung »alt« bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Beginn der Altersteilzeit ist auf Basis der Arbeitszeit
vor der Herabsetzung zu berechnen. Vor der Herabsetzung der NAZ
regelmäßig geleistete Überstunden oder andere Entgeltbestandteile
sind in die Abfertigungsberechnung einzubeziehen. Dies gilt auch für
die etwaige Entrichtung von Beiträgen (Abfertigung »neu«) an eine
Mitarbeitervorsorgekasse.
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9) Durch die Reduzierung der wöchentlichen NAZ wird das Ausmaß des
Urlaubsanspruches, das vor der Altersteilzeit bestand, nicht verändert. Das bedeutet, dass eine Woche Urlaubsanspruch auf Basis der
vor der Herabsetzung geltenden Vollarbeitszeit auch nach der Herabsetzung der Arbeitsverpflichtung einer Woche Urlaubsguthaben (aber
mit nun reduziertem Entgelt) entspricht. Es empfiehlt sich daher, den vor der Altersteilzeit bereits erworbenen
Urlaubsanspruch (insbesondere bei höherem Resturlaub) mit Zustimmung des Arbeitgebers vor dem Zeitpunkt der Herabsetzung zu verbrauchen. Bezüglich des Urlaubsanspruches, der während der Freizeitphase eines Blockmodells gemäß den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes
entsteht, sollte vertraglich vereinbart werden, dass dieser noch in der
Arbeitsphase verbraucht werden kann und zusätzlich zum Urlaubsguthaben der Arbeitsphase zusteht.
10)Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unberechtigt fristlos entlässt oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch berechtigten
vorzeitigen Austritt beendet, ist durch diese Regelung sichergestellt,
dass der Arbeitnehmer die Kündigungsentschädigung (= Entgelt für
die normale Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber sonst regulär einzuhalten hätte) auf Basis der Arbeitsverpflichtung vor der Herabsetzung
der Arbeitszeit erhält.
11)Damit wird garantiert, dass die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Fortzahlung des gebührenden Entgelts auch
dann aufrecht bleiben, wenn der Arbeitgeber das Altersteilzeitgeld
vom AMS nicht erhält oder dieser Anspruch später gekürzt wird oder
ganz wegfällt. 26
Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, wieder
eine Beschäftigung auf Basis der Normalarbeitszeit vor der vereinbarten Herabsetzung der Arbeitszeit zu verlangen, wenn sich die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wesentlich ändern oder
wichtige persönliche Gründe auf Seite des Arbeitnehmers für eine
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung sprechen.
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GESETZLICH RELEVANTE BESTIMMUNGEN FÜR
DIE ATZ IM ARBEITSLOSENVERSICHERUNGSGESETZ (ALVG) SEIT 1.1.2013:
Altersteilzeitgeld:
§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre
Arbeitszeit verringern und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens 5 Jahre für Personen, die nach
spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die:
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches
(Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten
gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur
Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die
im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten
Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 vH bis 60 vH verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder
einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens
drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
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b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder
einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13 d Abs. 3 BUAG.
(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, eine Sonderruhegeld
nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen
Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung
leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen.
Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung
der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen
dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der
Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung
der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbei-
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trägen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG - Zuschlag) und den dem Entgelt
(einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten.
Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu
erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind
ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber
hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung
zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen
Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil
beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen.
Als kontinuierliche Arbeitszeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen,
wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und
insgesamt ausgeglichen werden.
Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als
20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit
(§ 37 b und § 37 c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen
für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten.
Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld
rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
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(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche
wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung
der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach
Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum
im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und
3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr
als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang
mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des
Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit
wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes
als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung
ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten.
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Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung
geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld:
§ 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.
Übergangsgeld nach Altersteilzeit:
§ 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des
§ 27 dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie
nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls
mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß § 27 erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in
absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen
der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38 b AMSG) nach Anhörung des
Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung
bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen.
Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1
lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Ge-
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schäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates
festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung
stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung
in den Arbeitsmarkt besteht.
(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes.
(3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung)
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.
(4) Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19
Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das
Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten
Bestimmungen.
(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen
für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für
das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.
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Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen:
§ 82. (1) Einem Arbeitgeber, der auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die nach dem 31. März 2003 und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam
geworden ist, Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 hat, gebührt Altersteilzeitgeld
für Personen, die auf Grund der Erhöhung des für einen Anspruch auf
Alterspension erforderlichen Mindestalters nicht mit dem Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung, in Pension gehen können, bei
Verlängerung der Altersteilzeitvereinbarung und Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach der bisherigen Rechtslage längstens bis zum Ablauf
des Kalendermonates nach Erreichung des ehest möglichen Pensionsanfallsalters.
(2) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters
nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und
13 a GSVG oder des § 287 Abs.12 und 13 a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf
Altersteilzeitgeld aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem
1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen.
Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das
nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf
Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt
wurde.
(3) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund
des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder
Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der
Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.
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(4) Altersteilzeitvereinbarungen, die eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung vorsehen, vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden sind und
kürzer als fünf Jahre dauern, können auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Außerdem können Altersteilzeitvereinbarungen bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt verlängert werden, wenn der Pensionsstichtag für
die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Pensionsleistung auf Grund
von Änderungen im Pensionsrecht auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Für
die Verlängerungszeit gelten im Übrigen die zuvor geltenden Regelungen
weiter.
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Notizen:
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.
TENNENGAU: 5400 Hallein | Bahnhofstraße 10
Tel.: 06245-84149 | Fax: 06245-84149-76
PONGAU: 5500 Bischofshofen | Gasteiner Straße 29
Tel.: 06462-2415 | Fax: 06462-3113-20
PINZGAU: 5700 Zell am See | Ebenbergstraße 1
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