Altersteilzeit-2013
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Altersteilzeit-2013
ALTERSTEILZEIT g n u l e g e r u Ne 1 en ab 2013 Alle Informationen auf einen Blick grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 1 13.05.2013 15:22:45 2 © Nurith Wagner-Strauss Mag.a Isabel Koberwein arbeitet in der Grundlagenabteilung der GPA-djp und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Themen ArbeitnehmerInnenschutz, Arbeitszeit, Sozialpolitik © Nurith Wagner-Strauss AutorInnen Dr. David Mum leitet die Grundlagenabteilung im Geschäftsbereich Grundlagen der GPA-djp. Er ist vorrangig mit den Themen Sozialpolitilk, Verteilungspolitik, Betriebliche Altersvorsorge und Politische Ökonomie befasst. Impressum: Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Redaktion: Sabine Wochner; GPA-djp Grundlagenabteilung Layout: GPA-djp Marketing, Anita Schnedl Fotos: Fotolia, GPA-djp, Nurith Wagner-Strauss, David Payr DVR 0046655, ZVR 576439352 Stand: Mai 2013 grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 2 13.05.2013 15:22:45 © David Payr 3 Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren ArbeitnehmerInnen gegen Ende ihres Erwerbslebens ihre Arbeitszeit zu reduzieren ohne dass es Nachteile bei der Pensionshöhe, dem Arbeitslosengeldanspruch oder der Abfertigung hätte. Der Entgeltverlust wird durch einen Lohnausgleich des AMS zur Hälfe kompensiert. Der Altersteilzeit liegt das Ziel zugrunde, individuell einen besseren Übergang in die Pension zu ermöglichen, die Beschäftigungssituation von Älteren zu stabilisieren und zusätzliche Beschäftigung zu schaffen. Seit das Modell im Jahr 2000 in Kraft getreten ist, wurde es immer wieder reformiert, zuletzt 2009 und 2011. Das Mindestalter für die Altersteilzeit bleibt bei 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für Männer. 2013 traten bei der Altersteilzeit wieder einige Neuerungen in Kraft. Im Zuge der Bestrebungen das faktische Pensionsalter anzuheben, ist es wenig sinnvoll, dass man Altersteilzeitmodelle maximal bis zum frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt vereinbaren kann. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass ab 2013 eine Altersteilzeitvereinbarung mit laufender Reduktion der Arbeitszeit bis zum Regelpensionsalter möglich ist. Die von der Regierung bereits vereinbarte Abschaffung der Blockvariante wurde nach starker Kritik der Gewerkschaften wieder zurückgezogen. Diese Möglichkeit zu „blocken“ bleibt weiter bestehen, allerdings mit dem Erfordernis in der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft einzustellen. Es ist nun möglich, Altersteilzeit für 5 Jahre zu vereinbaren. Bis 2012 hing die Altersteilzeitdauer von dem jeweils frühestmöglichen Pensionsantritt ab und konnte länger oder kürzer als 5 Jahre dauern. Es ist erfreulich, dass in Zeiten von Einsparungsmaßnahmen das Modell der Altersteilzeit nicht massiv verschlechtert sondern sinnvoll weiterentwickelt worden ist. Wolfgang Katzian Vorsitzender grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 3 13.05.2013 15:22:45 4 Inhalt Die Änderungen ab 2013 im Überblick ................................................................................... 5 Voraussetzung .................................................................................................................................... 6 Organisatorisches ........................................................................................................................... 10 Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich ............................................................................... 12 Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion.................................................... 15 Änderungen während der Laufzeit ......................................................................................... 21 Abgeltung des Zeitguthabens bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.............................................................................................................. 22 Insolvenz des Unternehmens .................................................................................................... 27 Anhang – Tabellenübersichten .................................................................................................. 28 grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 4 13.05.2013 15:22:46 5 Die Änderungen ab 2013 im Überblick VERPFLICHTUNG ZUR EINSTELLUNG EINER ERSATZARBEITSKRAFT BEI BLOCKVARIANTE Die 2009 abgeschaffte Verpflichtung von ArbeitgeberInnen zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft bei Inanspruchnahme der geblockten Altersteilzeit wurde nun wieder eingeführt. Somit muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase der Altersteilzeit eine zuvor arbeitslose Person oder ein Lehrling eingestellt werden. DAUER DER ALTERSTEILZEIT Die maximale Laufzeit einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt nunmehr 5 Jahre. Bisher war eine Laufzeit von bis zu sieben Jahre möglich, wenn vor dem Regelpensionsalter kein Pensionsanspruch gegeben war. Das Mindestalter für die Altersteilzeit bleibt unverändert bei 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für Männer. Aufrecht bleibt auch die Regelung, wonach die Freizeitphase bei der geblockten Altersteilzeit maximal 2,5 Jahre betragen darf. PENSIONSANSPRUCH UND ALTERSTEILZEIT Altersteilzeit kann im Rahmen der kontinuierlichen Variante nun generell bis zum Regelpensionsalter vereinbart werden. Bislang konnte eine Altersteilzeitvereinbarung nur bis zum Zeitpunkt eines Alterspensionsanspruchs vereinbart werden. Bei der geblockten Altersteilzeit markiert ein Pensionsanspruch auch weiterhin jedenfalls das Ende einer Altersteilzeit. Ausnahme bleibt hier der Anspruch auf eine Korridorpension, der für die Dauer von einem Jahr kein Hindernis für eine Altersteilzeit darstellt. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 5 13.05.2013 15:22:46 6 ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT Da die erforderlichen Versicherungszeiten für die Korridorpension ab 2013 schrittweise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben werden, kann bei bereits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen der Fall eintreten, dass bei Ende der Altersteilzeit noch kein Pensionsanspruch vorliegt. In einer solchen Situation ist es möglich, eine Verlängerung einer Altersteilzeit zu vereinbaren, das AMS zahlt in einem solchem Fall auch entsprechend länger Altersteilzeitgeld. Ist eine Verlängerung nicht möglich, so hat ein/e ArbeitnehmerIn Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit. Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes bis zum Regelpensionsalter. Voraussetzungen Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit bleiben auch durch die Neuregelung ab 2013 im Wesentlichen gleich. GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR ALTERSTEILZEITGELD In den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen (15 Jahre bzw. 180 Monate) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetzlichen oder im Kollektivvertrag geregelten Normalarbeitszeit gelegen sein. Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der durchschnittlichen Arbeitzeit während der letzten 12 Monate reduziert werden. Die Beschäftigung muss vor dem Inkrafttreten einer Altersteilzeit mindestens drei Monate bei diesem/dieser DienstgeberIn bestanden haben. Ansonsten gebührt kein Altersteilzeitgeld. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 6 13.05.2013 15:22:46 7 Werden Teilzeitbeschäftigte in Kurzarbeitsvereinbarungen einbezogen, werden bei der Bewertung der Voraussetzungen für die Altersteilzeit, Phasen der Kurzarbeit wie Phasen einer Normalarbeitszeit betrachtet. Somit können Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Altersteilzeit aufgrund der Kurzarbeit verlieren. KEIN RECHTSANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG Altersteilzeit setzt eine Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn voraus. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung durch den/die ArbeitgeberIn. Sind die Voraussetzungen für die Altersteilzeit erfüllt, hat der/die ArbeitgeberIn gegenüber dem AMS Rechtsanspruch auf Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes. ZEITEN DER KINDERERZIEHUNG VERLÄNGERN DIE RAHMENFRIST Damit insbesondere Frauen, die aufgrund von Kindererziehung längere Unterbrechungen des Beschäftigungsverlaufes aufweisen, von der Inanspruchnahme der Altersteilzeitgeldregelung nicht ausgeschlossen werden, wirken Zeiten der Kinderbetreuung rahmenfristerstreckend. Eine Voraussetzung, die bei Beginn der Laufzeit der Altersteilzeit vorliegen muss, sind 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenpflichtige Beschäftigung während der letzten 25 Jahre. Diese 25 Jahre erstrecken sich um Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Prüfung derartiger Zeiten hat über einen Nachweis der Existenz des Kindes (zB Geburtsurkunde) zu erfolgen. Die antragstellende Person muss in einer Niederschrift erklären, dass die Betreuung durch sie erfolgte. Die 780 Wochen können somit in einem längeren Rahmenzeitraum liegen, was den Zugang zur Altersteilzeit erleichtert. Auch sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten zählen (§14 Abs 4 und 5 AlVG: ausländische Zeiten, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge geregelt ist, Zeiten des Bezugs von Wochengeld, ...). Das Dienstverhältnis muss bereits mindestens drei Monate bestehen. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 7 13.05.2013 15:22:46 8 ZWÖLF MONATE VERGLEICHSZEITRAUM FÜR DIE ERFORDERLICHE VERKÜRZUNG DER ARBEITSZEIT Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetzliche oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit gelegen sein. Es darf während dieses Zeitraums keine Teilzeitbeschäftigung unter 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vorgelegen haben, auch nicht einen Monat lang! Die durchschnittliche Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung wird während der Altersteilzeit auf mindestens 40% und höchstens 60% reduziert. Ausgangswert für die zu reduzierende Arbeitszeit ist dabei der Durchschnittswert der letzten 12 Monate (bzw. wenn das Dienstverhältnis noch nicht so lange dauert, diese kürzere Zeit). Die Festlegung des Vergleichszeitraumes zielt vor allem darauf ab, eine Teilzeitbeschäftigung nicht kurzfristig in Vollzeit umzuwandeln, um dann eine Altersteilzeit beginnen zu können. Vollzeitbeschäftigte, die ihren Arbeitsplatz gewechselt haben, sind aber auch im Falle von Lücken zwischen den Vollzeit-Dienstverhältnissen (Arbeitslosigkeit zur Postensuche) nicht von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Wichtig ist auch hier, dass das Dienstverhältnis bei jenem Arbeitgeber, wo die Altersteilzeit realisiert wird, zumindest drei Monate gedauert hat. MINDESTALTER FÜR DIE ALTERSTEILZEIT UND DAUER DES ANSPRUCHES Altersteilzeit kann seit 2013 sowohl im Fall des Blockmodells wie auch in der kontinuierlichen Variante längstens für die Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Das Mindestalter für den Beginn einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt für Frauen 53 Jahre und für Männer 58 Jahre. Bei gleichbleibender Verteilung der reduzierten Arbeitszeit (wenn also keine geblockte Altersteilzeit vorliegt) kann Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter (Frauen 60, Männer 65) vereinbart werden. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 8 13.05.2013 15:22:46 9 Wird eine Blockzeitvariante vereinbart, so gilt weiterhin die Maßgabe, dass für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, kein Altersteilzeitgeld gebührt. Eine Ausnahme stellt hier jedoch die Korridorpension dar. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsart steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen. Somit gelten derzeit unterschiedliche Altersgrenzen, die das Ende des Anspruchs auf Altersteilzeit in der geblockten Variante markieren: Grundsätzlich endet Anspruchs auf geblockte Altersteilzeit mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzung für eine Alterspension. Nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension, kann geblockte Altersteilzeit noch für längstens ein Jahr in Anspruch genommen werden. Das früheste Antrittsalter für die Korridorpension liegt bei 62 Jahren (bei dieser Pensionsart wird nicht zwischen Männern und Frauen unterschieden). Die erforderlichen Versicherungszeiten für diese Pensionsart werden ab 2013 bis zum Jahr 2017 schrittweise von bisher 450 Monaten (37,5 Jahre) auf 480 (40 Jahre) erhöht. Für Frauen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen (Frauen, die vor Oktober 1957 geboren worden sind), kennzeichnet das jeweils zur Anwendung kommende Pensionsantrittsalter (von Geburtsjahr/-monat abhängig) das Ende des Anspruches auf Altersteilzeit in der geblockten Form. Diese Pensionsart läuft bis 2017 schrittweise aus. Ebenso wie bei der Korridorpension werden hier die erforderlichen Versicherungszeiten schrittweise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 9 13.05.2013 15:22:46 10 Nach dem Auslaufen der vorzeitigen Alterspension (2017) gilt bei Frauen das Regelpensionsalter als spätestes Ende der Blockzeitvereinbarung. Das Regelpensionsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise bis 2033 auf 65 angehoben, sodass auch bei Frauen ab 2028 ein Jahr nach Erreichen des „Korridorpensionsalters“ das Ende der Altersteilzeit in dieser Variante erreicht ist. Für Personen, die die Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) in Anspruch nehmen können, besteht die Möglichkeit einer geblockten Altersteilzeitvereinbarung nur bis zum entsprechenden frühest möglichen Stichtag. Die Langzeitversichertenregelung sieht bei Männern bis Jahrgang 1953 und Frauen bis Jahrgang 1958 grundsätzlich einen Pensionsantritt für Männer ab 60 Jahren und Frauen ab 55 Jahren vor. Bei der Langzeitversichertenregelung fallen keine Korridorabschläge an. Voraussetzungen sind bei Männern 45 und bei Frauen 40 Beitragsjahre. Für Jahrgänge danach beträgt das Zugangsalter für Männer 62 Jahre und für Frauen 57 Jahre. Für Frauen wird ab 2014 das Zugangsalter zur Langzeitversichertenregelung schrittweise auf 62 Jahre angehoben (siehe dazu Tabelle Ausschleifung Langzeitversichertenregelung im Anhang ab Seite 29). Organisatorisches VERTRAG DIENSTGEBERiN/DIENSTNEHMERiN Zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn wird eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Diese enthält eine Verpflichtung zur Verringerung der Arbeitszeit seitens des/der ArbeitnehmerIn. Die Hälfte der Differenz auf die Höhe des ursprünglichen Entgelts wird durch einen Lohnausgleich ersetzt. Der/Die ArbeitgeberIn verpflichtet sich zur Zahlung dieses Lohnausgleichs sowie zur Leistung der Sozialversicherungsabgaben in der Höhe des Vollzeitentgelts und zur Zahlung der Abfertigung ALT ebenfalls auf Basis des ungekürzten Entgelts. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 10 13.05.2013 15:22:46 11 Dasselbe gilt für Beiträge in Betriebliche Vorsorgekassen (Abfertigung NEU): Die Beiträge sind auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu bezahlen. DIENSTGEBER/IN STELLT ANTRAG BEI AMS Der/Die DienstgeberIn stellt einen Antrag auf Altersteilzeitgeld an das Arbeitsmarktservice (AMS). Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das AMS eine Genehmigung der Altersteilzeit. Sofern die Altersteilzeit im Rahmen eines kontinuierlichen Modells erfolgt, zahlt das AMS 90% des Mehraufwandes, der für den Dienstgeber entsteht. Dieser Mehraufwand ergibt sich aus dem Lohnausgleich (50% der Differenz zwischen dem Entgelt, das für die reduzierte Arbeitszeit gebührt und dem Entgelt vor Reduzierung der Arbeitszeit) und der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung inklusive IESGZuschlag), die auf Basis des Entgelts Herabsetzung der Arbeitszeit abzuführen sind. Wird die Arbeitszeit während der Altersteilzeit geblockt, ersetzt das AMS Dienstgebern nur 50% des Mehraufwandes (Anm.: der Kostenersatz wurde mit 1.1.2011 von zuvor 55% auf 50% reduziert). Die Obergrenze des Einkommens in der Altersteilzeit inklusive Lohnausgleich ist die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 ASVG von derzeit EUR 4.440,-(Stand 2013). Der Lohnausgleich muss nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der definierten Höhe bezahlt werden. Die Sozialversicherungsanteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe von dem/r ArbeitgeberIn weiter bezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Der/Die DienstnehmerIn hat kein vertragliches Verhältnis mit dem AMS hinsichtlich Altersteilzeit. ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG BEIM AMS Eine rückwirkende Gewährung von Altersteilzeitgeld (wenn der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung beim AMS geltend gemacht wird) gebührt lediglich bis zu einem Höchstausmaß von drei Monaten. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 11 13.05.2013 15:22:46 12 BESTÄTIGUNG DER PENSIONSVERSICHERUNG Bei der Beantragung des Altersteilzeitgeldes beim AMS ist in jedem Fall eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den prognostizierten Pensionsstichtag vorzulegen. Diese Bestätigung kann auch nachgereicht werden. Die Zahlungen des AMS werden aber erst nach Einlangen der Bestätigung über den Pensionsstichtag angewiesen. Bei der Pensionsversicherungsanstalt werden dem Vernehmen nach Ansuchen um Stichtagsbestätigungen, die mit dem Vermerk, dass sie für die Einreichung von Altersteilzeit benötigt werden, bevorzugt und damit rascher behandelt. Ein solches Ansuchen über Erhebung des Versicherungsverlaufes und den voraussichtlichen Stichtag ist kostenlos. Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich BezieherInnen von Altersteilzeitgeld müssen ihre Arbeitszeit reduzieren und bekommen dafür einen Lohnausgleich. Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der durchschnittlichen Arbeitszeit während der letzten 12 Monate reduziert werden. Dem/Der ArbeitnehmerIn gebührt seitens des/der ArbeitgeberIn ein Lohnausgleich von mindestens 50% der Differenz zwischen dem Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit und dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit. Bei der stärksten Reduktion der Arbeitszeit erhält man die höchste Förderung (Lohnausgleich). Gleichzeitig ist das Gesamteinkommen bei diesem Modell am geringsten. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 12 13.05.2013 15:22:46 13 Verringerung der Arbeitszeit um Einkommen auf Basis der reduzierten Arbeitszeit Lohnausgleich Gesamteinkommen (in % des früheren Einkommens) 40 Prozent 60 Prozent 20 Prozent 80 Prozent 50 Prozent 50 Prozent 25 Prozent 75 Prozent 60 Prozent 40 Prozent 30 Prozent 70 Prozent ANMERKUNG: Liegt das Gesamteinkommen während der Altersteilzeit (inklusive Lohnausgleich) über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, so erhält der/die ArbeitgeberIn nicht den vollen Lohnausgleich vom AMS ersetzt, sondern lediglich für die Differenz zwischen dem Einkommen aufgrund der reduzierten Arbeitszeit und der Höchstbeitragsgrundlage. Es kann also der Fall eintreten, dass vor der Reduzierung der Arbeitszeit das Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen ist und durch die Herabsetzung der Arbeitszeit und den Lohnausgleich darunter fällt. Die Höhe des Lohnausgleiches wird auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit ermittelt. Kurzfristige Gehaltserhöhungen oder Vorreihungen haben damit nur geringe bis keine Auswirkung auf die Höhe des Lohnausgleiches. Bei kürzerer Beschäftigung im Betrieb ist mindestens der Verdienst der letzten drei Monate heranzuziehen. Da das durchschnittliche Entgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit für den Lohnausgleich herangezogen wird, sind dabei auch regelmäßig erbrachte Überstunden zu berücksichtigen. Es sind auch alle entgelthaften regelmäßigen Zulagen wie Nacht-, Schicht-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und regelmäßige Provisionen einzubeziehen. Der Lohnausgleich bezieht sich nicht auf die Arbeitszeitreduktion, sondern auf die Entgeltreduktion, die sich aus dem Entgelt vor und nach der Herabsetzung der Normalarbeitszeit ergibt. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 13 13.05.2013 15:22:46 14 Wenn jemand eine Altersteilzeitvereinbarung abschließt, in der die Normalarbeitszeit auf 50% reduziert wird, dann ist der Lohnausgleich höher, wenn zuvor regelmäßig Überstunden geleistet wurden. D.h. zwei Personen, die im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die halbe Normalarbeitszeit arbeiten, erhalten wegen des unterschiedlichen Lohnsausgleiches ein unterschiedlich hohes Entgelt, je nachdem ob zuvor regelmäßige Überstunden geleistet wurden oder nicht. Wie mit einer Überstundenpauschale umzugehen ist, ist davon abhängig, ob diese widerrufbar war oder nicht. Im Fall einer widerrufbaren Überstundenpauschale sind die Überstunden in den Lohnausgleich einzubeziehen. Eine nicht widerrufbare Überstundenpauschale kann als laufend zustehendes Entgelt betrachtet werden und geht neben dem Lohnausgleich auch in das Basisentgelt für die reduzierte Arbeitszeit ein. TEILZEITBESCHÄFTIGTE Altersteilzeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte möglich. Deren Arbeitszeit muss jedoch in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit maximal bis zu 40% unter der geltenden Normalarbeitszeit gelegen haben. (Bis 2009 galt, dass die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten maximal 20% unter der Normalarbeitszeit liegen durfte). Auch Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit auf 40% bis 60% ihrer zuvor geleisteten Arbeitszeit reduzieren. Wenn zB zuvor 25 Stunden gearbeitet wurde und die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit 38 Stunden beträgt und somit die persönliche Arbeitszeit 66% der Normalarbeitszeit beträgt, steht einer Altersteilzeit nichts im Wege. Man kann nun die Arbeitszeit auf 40% bis 60% reduzieren, in diesem Fall also auf 10 bis 15 Stunden. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 14 13.05.2013 15:22:46 15 BEWERTUNG VON KURZARBEIT Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Altersteilzeit und bei der Bestimmung des Entgelts, werden Phasen einer Kurzarbeit wie Zeiten der Normalarbeitszeit gewertet. Somit können Teilzeitbeschäftigte, die in Kurzarbeitsvereinbarungen einbezogen werden, einen späteren Anspruch auf Altersteilzeit nicht verlieren. Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion Die Reduktion der Arbeitszeit kann über die gesamte Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung kontinuierlich verteilt werden oder in eine Einarbeitungsphase und eine Freizeitphase geblockt werden (so genanntes „Blockmodell“). Es kann beispielsweise eine bestimmte Zeit lang voll weitergearbeitet werden und anschließend die eingearbeitete Freizeit konsumiert werden. Insgesamt muss die vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Vereinbarung eingehalten werden. Der/Die ArbeitgeberIn ist unabhängig von der Höhe der AMS-Förderung jedenfalls verpflichtet, dem/der Arbeitnehmerin mindestens die Hälfte der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Entgelt im letzten Kalenderjahr und jenem das nach der Herabsetzung der Arbeitszeit gebührt, bis zur Höchstbeitragsgrundlage als Lohnausgleich zu zahlen. BLOCKMODELL Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichung mehr als 20% von der Normalarbeitszeit betragen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von beispielsweise 4 Jahren, wird zwei Jahre voll weiter gearbeitet und anschließend eine Freizeitphase von zwei Jahren konsumiert. Die Freizeitphase darf aber maximal 2,5 Jahre dauern. Im Blockzeitmodell erhält der/die ArbeitgeberIn seitens des AMS 50% des Mehraufwandes. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 15 13.05.2013 15:22:46 16 Im Fall einer Blockvariante besteht für den/die ArbeitgeberIn eine Verpflichtung zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (diese Verpflichtung bestand bereits im Rahmen einer früheren Regelung der Altersteilzeit, wurde 2009 jedoch wieder aufgehoben). Wer gilt als Ersatzkraft? Als Ersatzarbeitskraft muss spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden. Es muss sich bei der Ersatzkraft nicht um eine/n BezieherIn von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder um eine als arbeitslos vorgemerkte Person handeln. Die Person muss auch nicht zuvor beschäftigt gewesen sein. Somit kommen auch etwa Schul- oder UniversitätsabsolventInnen oder zuvor im Haushalt tätige Personen in Frage. Bei Lehrlingen wird nicht gefordert, dass sie zuvor arbeitslos waren. Im §12 (3) AlVG wird angeführt, welche Personen definitiv nicht als arbeitslos gewertet werden können. Demnach wäre es nicht möglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer/m ArbeitnehmerIn des Betriebes zu beenden und diese anschließend als Ersatzarbeitskraft wieder aufzunehmen. Zwischen der vorhergehenden und der neuen Beschäftigung müsste zumindest ein Zeitraum von einem Monat liegen. Eine Person, die ihr Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber beendet und zumindest einen Tag (im Zeitraum Mo-Fr) lang nicht beschäftigt ist, kann jedoch in einem anderen Unternehmen als Ersatzkraft gelten. Dieser Tag soll aber nicht auf ein Wochenende fallen. Per Freitag bei einem Unternehmen aufhören und am darauf folgenden Montag beim nächsten zu beginnen wäre also nicht möglich. Auch Personen, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit eingestellt wurden, können als Ersatzkräfte gewertet werden, allerdings nur dann, wenn nicht mehr als ein Monat zwischen deren Einstellung und dem Beginn der Altersteilzeit liegen (bei Lehrlingen: 3 Monate). grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 16 13.05.2013 15:22:46 17 Geringfügig Beschäftigte bei einem Unternehmen, die in ein Vollzeit(!)-Dienstverhältnis übernommen werden, gelten ebenfalls als Ersatzkraft. Es ist keine Unterbrechung der Beschäftigung notwendig. Die tatsächliche Beschäftigung der Ersatzkraft wird vom AMS jährlich mit den Beschäftigungsdaten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger überprüft. Einsatz der Ersatzarbeitskraft Weder Qualifikation noch Ausmaß der Beschäftigung der Ersatzkraft muss in Bezug zu jener des/der Altersteilzeitnehmers/in stehen. Die Ersatzarbeitskraft muss ein Einkommen erhalten, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. D.h., eine Vollzeitkraft die in Altersteilzeit geht, kann durch eine Teilzeitarbeitskraft „ersetzt“ werden. Die Anstellung der Ersatzkraft kann auch in einem anderen Betrieb bzw. Betriebsteil desselben Arbeitgebers erfolgen. Scheidet die Ersatzkraft während der Freizeitphase aus, so wird das Altersteilzeitgeld mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Ersatzkraft eingestellt. Der/Die ArbeitgeberIn wird aufgefordert, binnen 3 Monaten eine neue Ersatzkraft einzustellen. Erfolgt eine solche Neueinstellung, gebührt das Altersteilzeitgeld weiter. Erfolgt keine Neueinstellung, so ist der Kostenersatz für den gesamten Zeitraum ab Beginn der Altersteilzeit rückzufordern. KONTINUIERLICHE ARBEITSZEITREDUKTION Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 17 13.05.2013 15:22:46 18 Man kann daher im Rahmen einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung beispielsweise wechselnd 1 Woche/1 Monat arbeiten und die nächste Woche/Monat das Zeitguthaben abbauen. In diesem Fall bleibt der Durchrechnungszeitraum unter einem Jahr und ist daher in einem Jahr ausgeglichen. Bei längerem Durchrechungszeitraum gilt eine Altersteilzeitvereinbarung auch dann als kontinuierliches Modell, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Man kann beispielsweise vereinbaren, die Arbeitszeit auf 50% zu reduzieren und die Reduktion so durchführen, dass im ersten Jahr 70%, im zweiten Jahr 50% und im dritten Jahr 30% der Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Das gilt auch als kontinuierliche Reduktion. Der Ausgleich erfolgt nicht in einem Jahr sondern insgesamt über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit. Aber da die Schwankungen innerhalb der Bandbreite von jeweils 20% der Normalarbeitszeit liegen, handelt es sich im ein kontinuierliches Modell. Wären die Schwankungen größer, dann würde nur der geringere Kostenersatz des Blockmodells zustehen. Dies sei an folgendem vom AMS veröffentlichtem Beispiel illustriert1: Arbeitszeit vor Antritt der Altersteilzeit: 38 Stunden Reduktion der Arbeitszeit auf 50%: 19 Stunden Die zulässige Bandbreite der Arbeitszeit weicht von den 19 Stunden um 20% der Normalarbeitszeit (20% von 38), also 7,6 Stunden nach oben und unten ab: das ergibt einen Spielraum von 11,4 bis 26,6 Stunden. 1 http://www.ams.at/sfa/14080_24149.html grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 18 13.05.2013 15:22:46 19 Insgesamt muss sich im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit eine Arbeitszeit von 19 Stunden ergeben. Einigen sich ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn auf eine Altersteilzeit, die durch eine kontinuierliche Arbeitszeitreduktion erfolgt, so erhält der/die ArbeitgeberIn vom AMS 90% der entstehenden Mehraufwendungen ersetzt. MEHRARBEIT Mehrarbeit soll während der Altersteilzeit nur gelegentlich verrichtet werden. Regelmäßige Mehrarbeit ist mit einem Altersteilzeitmodell nicht vereinbar. Sinnvoll ist es, die Mehrarbeit über Zeitguthaben statt Auszahlungen abzugelten, da bei Auszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf. Mehrarbeit, die während der Laufzeit der Altersteilzeit in einem Ausmaß geleistet wird, das über der Geringfügigkeitsgrenze (geregelt in § 5 Abs. 2 ASVG; beträgt EUR 386,80 monatlich oder EUR 29,70 täglich, Stand 1.1.2013) liegt, führt zum Wegfall der AMS-Förderung an den/die ArbeitgeberIn. Schwankungen der Arbeitszeit sind möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen von der Normalarbeitszeit nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden (zB im 1. Jahr der Altersteilzeitlaufzeit 60% der Normalarbeitzeit, im 2. Jahr 50% der Normalarbeitszeit, im 3. Jahr 40% der Normalarbeitszeit). grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 19 13.05.2013 15:22:46 20 Der § 28 AlVG regelt das Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld für den Fall, dass Mehrarbeit zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze führt: „Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“ Mehrarbeit kann nur beim selben Arbeitgeber anfallen. Für das AMS ist es bei der Auszahlung des Lohnausgleichs infolge Arbeitszeitreduktion bei einem Arbeitgeber nicht relevant, ob der/die DienstnehmerIn bei einem/r anderen ArbeitgeberIn vollversichert beschäftigt ist. (Das Konkurrenzverbot und arbeitszeitliche Höchstgrenzen müssen dabei aber beachtet werden.) Ein paralleler Werkvertrag bei dem/derselben ArbeitgeberIn bedeutet eine Umgehung und führt zur Rückforderung des Altersteilzeitgeldes, insbesondere da bei einem Werkvertrag die Arbeitszeiten nicht überprüfbar sind. Die Arbeitszeitreduktion ist daher grundsätzlich auch einzuhalten, ansonsten kann der/die ArbeitgeberIn den Anspruch auf Altersteilzeitgeld verwirken. Man kann daher nicht in Rahmen der subventionierten Altersteilzeit die tatsächliche Arbeit in höherem Ausmaß leisten. Überstundenzuschläge bei Mehrarbeit Grundsätzlich gebühren Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der Normalarbeitszeit, was bei Teilzeitbeschäftigten kaum passieren kann, wenn der Zuverdienst mit der Geringfügigkeitsgrenze begrenzt wird. Bei Blockzeitmodellen bedeutet Mehrarbeit in der Vollzeitphase von Langfristdurchrechnungen aber wohl fast immer (außer im Rahmen einer kollektivvertraglich ermächtigten oder sonst gültigen Durchrechnung) echte Überstundenarbeit, mit den entsprechenden, auch bei Bewertung bzw. Begrenzung mit der Geringfügigkeitsgrenze unvermeidlich zu berücksichtigenden Überstundenzuschlägen. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 20 13.05.2013 15:22:46 21 Änderungen während der Laufzeit ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT Durch die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die erforderlichen Versicherungszeiten werden hier schrittweise von bisher 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben), kann der Fall eintreten, dass sich der Pensionsstichtag nach hinten verschiebt und nicht mehr mit dem vereinbarten Ende der Altersteilzeit übereinstimmt. Übergangsgeld kann für Personen bezahlt werden, die eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist. Diesbezüglich besteht einerseits die Möglichkeit, eine Verlängerung der Altersteilzeit zu vereinbaren. ArbeitgeberInnen haben in diesem Fall einen entsprechend längeren Anspruch auf Förderung seitens des AMS. Wenn zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn keine Verlängerung vereinbart werden kann, so hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf ein so genanntes Übergangsgeld nach Altersteilzeit. Dieses entspricht in der Höhe jenem des Arbeitslosengeldanspruches und gebührt bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts. BezieherInnen eines Übergangsgeldes müssen dem AMS zur Arbeitsvermittlung bzw. für Kurse zur Verfügung stehen. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, kann die regionale Geschäftsstelle des AMS nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten müssen. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 21 13.05.2013 15:22:46 22 Abgeltung des Zeitguthabens bei Beendigung eines Dienstverhältnisses BLOCKUNG UND DIENSTGEBERKÜNDIGUNG Die Abgeltung eines Zeitguthabens im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses während der Freizeitphase bei einem Altersteilzeitmodell mit Blockphase ist gesetzlich nicht geregelt. Der Oberste Gerichtshof hat sich jedoch mit seiner Entscheidung vom 06.04.2005 zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen ausgesprochen und festgestellt, dass – wenn ein/e ArbeitgeberIn während eines geblockten Altersteilzeitmodells vorzeitig kündigt – dem/der ArbeitnehmerIn das Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit 50% Zuschlag zu bezahlen ist. Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 19e nämlich vor, dass Zeitguthaben, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Zeitaugleich nicht mehr verbraucht werden können, mit einem 50%igen Zuschlag auszubezahlen sind. Der Kollektivvertrag kann hier allerdings Abweichendes vorsehen. Da das Verschulden für die Beendigung hier eindeutig bei dem/der DienstgeberIn zu suchen ist und alle Nachteile der/die DienstnehmerIn tragen müsste, der das Zeitguthaben nicht mehr verbrauchen konnte, kam es zu dieser Entscheidung. BLOCKUNG UND ARBEITNEHMERINNENKÜNDIGUNG Zur Beendigung des Dienstverhältnisses während der Altersteilzeit durch ArbeitnehmerInnen gibt es keine gesetzliche Regelung und auch kein oberstgerichtliches Urteil. Es ist fraglich, ob der Oberste Gerichtshof in diesem Fall gleich entscheiden und ebenfalls die Zuschläge zusprechen würde, denn in diesem Fall trifft den/die DienstgeberIn kein Verschulden. Bei korrekter Erfüllung der Altersteilzeitvereinbarung müsste der/die DienstgeberIn das Zeitguthaben nur zum Stundensatz als Zeitausgleich ohne Zuschläge ausbezahlen. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 22 13.05.2013 15:22:46 23 Wenn der/die DienstnehmerIn kündigt ist auch fraglich, ob die Argumentation herhalten kann, dass das Zeitguthaben nicht mehr verbraucht werden konnte. Manche Kollektivverträge legen fest, dass bei einer DienstnehmerInnenkündigung kein Zuschlag für die Abgeltung des Zeitguthabens zusteht. LOHNAUSGLEICH BEI NACHZAHLUNGEN Ob bei Abgeltung von Zeitguthaben auch der Lohnausgleich im Stundensatz zu berücksichtigen ist, hängt von der konkreten Altersteilzeit-Vereinbarung ab. Sieht diese vor, dass ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird, so ist der Lohnausgleich in die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung einzubeziehen. Bei Reduktion der Arbeitszeit auf 50% entspricht das Entgelt samt Lohnausgleich 75% des Entgelts vor Herabsetzung der Arbeitszeit. Auch hier gilt: der Kollektivvertrag kann festlegen, dass dieser Lohnausgleich in diesen Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Altersteilzeitvereinbarung nicht zusteht. Beispiel: Kollektivvertrag Metallindustrie § 4c „Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.“ ABFERTIGUNGSANSPRUCH ACHTUNG: Der Anspruch auf Abfertigung ALT besteht grundsätzlich nicht bei Selbstkündigung, Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt. § 23a AngG sieht hier eine Ausnahme vor: Bei Selbstkündigung wegen Antritts einer Alterspension bleibt der Abfertigungsanspruch erhalten, sofern der/die kündigende ArbeitnehmerIn davor zumindest 10 Jahre im Unternehmen gewesen ist. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 23 13.05.2013 15:22:46 24 Das Ende der Altersteilzeit wird in der Regel einvernehmlich vereinbart, in diesen Fällen gebührt die Abfertigung auch, wenn man kürzer im Unternehmen ist (ab 3 Jahren Dienstzeit bei der Abfertigung ALT, nicht jedoch bei Dienstverhältnissen, die ab 01.01.2003 begonnen haben, denn für diese gilt die Abfertigung NEU). Der Anspruch auf Abfertigung NEU bleibt bei jeder Art der Beendigung des Dienstverhältnisses gewahrt. AMS-FÖRDERUNG UND VORZEITIGER AUSSTIEG Zu beachten ist bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit in jedem Fall die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, weil es bei gewissen Konstellationen zu Nachforderungen durch das AMS gegen den/die DienstgeberIn kommen kann! Altersteilzeit ist ein aus der Arbeitslosenversicherung gefördertes Modell. Nachträgliche Veränderungen einer Altersteilzeitvereinbarung sind im Einvernehmen grundsätzlich möglich. Wichtig dabei ist aber, dass sich das Modell hinsichtlich des Verhältnisses von Arbeitsstunden und Freizeitstunden „in seiner Gesamtheit ausgeht“. Ist dies nicht der Fall, so kann das AMS geleistete Zuschüsse rückfordern. Das für Änderungen der Altersteilzeitvereinbarung notwendige Formular („Änderungsmeldung“) findet man auf der Homepage des AMS (www.ams.at). Das AMS verlangt in Fällen einer Änderung auch das Zusenden der geänderten Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 24 13.05.2013 15:22:46 25 KONTINUIERLICH REDUZIERTE ARBEITSZEIT Bei einer Altersteilzeitvereinbarung mit reduzierter Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum ist eine vorzeitige Beendigung und auch ein eventueller „Rückwechsel“ in Vollzeit kein Problem. Es muss nur ein früheres Ende der Altersteilzeit vereinbart werden (etwa das Ende des nächstfolgenden Monats). Dann enden die Zuschüsse des AMS, und danach wird das Dienstverhältnis wieder in Vollzeit fortgesetzt, bzw. das Beschäftigungsverhältnis beendet. Es müssen keine Gelder an das AMS rückerstattet werden. Für die „Gültigkeit“ der Altersteilzeit ist nicht gefordert, dass man im Anschluss daran die Pension antritt. BLOCKZEITVARIANTE Schwieriger stellt sich die Situation dann dar, wenn eine geblockte AltersteilzeitVariante gewählt wurde. KEINE NACHFORDERUNGEN Erfolgt eine Kündigung durch den/die DienstnehmerIn, so kommt es zu keiner Nachforderung durch das AMS, weil argumentiert werden kann, dass den/die ArbeitgeberIn in diesem Fall keine Schuld daran trifft, dass die Altersteilzeit nicht wie ursprünglich vereinbart zu Ende geführt wurde. Ebenfalls keine Nachforderungen gibt es bei fristloser Entlassung, bei Tod des/ der Dienstnehmer(s)in, bei Insolvenz des/der Arbeitgeber(s)in oder bei Pensionsantritt wegen einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension. NACHFORDERUNGEN Bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Kündigung durch den/die DienstgeberIn kommt es zu Rückforderungen durch das AMS, die sich gegen den/die DienstgeberIn richten. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 25 13.05.2013 15:22:46 26 Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2004 wirksam geworden sind, wird das gesamte Altersteilzeitgeld ab Beginn der Vereinbarung rückgefordert. Das AMS bezieht sich dabei auf den § 27 (8) AlVG. RÜCKKEHR IN VOLLZEIT Um eine eventuelle Rückzahlung zu vermeiden könnte man eine Freizeitphase in gleicher Länge wie die bis dato zurückgelegte Vollarbeitsphase anhängen und die Altersteilzeitvereinbarung danach beenden. Im Anschluss daran gilt die ATZ als beendet und das Dienstverhältnis kann in Vollzeit weitergehen. Praktikabel ist dies wohl nur in Fällen, in denen die Vollarbeitsphase erst relativ kurz läuft. Natürlich muss auch in diesem Fall die Vereinbarung mit dem AMS geändert werden. Man kann aber nicht nachträglich eine Vereinbarung, die eine 50%ige Arbeitszeitreduktion vorsieht, auf eine Reduktion um 40% ändern, damit sich das Modell ausgeht. ERKRANKUNG WÄHREND DER ALTERSTEILZEIT Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn während der Altersteilzeit erhält er/sie im Rahmen der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber weiter. Nach Ausschöpfen der Entgeltfortzahlungspflicht durch den/die ArbeitgeberIn erhält der/die ArbeitnehmerIn Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem/der ArbeitgeberIn noch ein Anspruch auf halbes Entgelt, so gebührt auch während der Altersteilzeit halbes Krankengeld von der Krankenkasse. Ein Erwerb von Zeitguthaben ist bei Erkrankung während der geblockten Altersteilzeit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung für die Freizeitphase erworben. Das bedeutet, dass bei Erkrankung in der Arbeitsphase für Zeiten der 100%igen (50%igen) Entgeltfortzahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase im vollen (halben) Umfang gesichert ist. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 26 13.05.2013 15:22:46 27 Insolvenz des Unternehmens Für den Fall der Insolvenz des Unternehmens sind die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen, die sich in Altersteilzeit befinden durch den Insolvenzentgeltfonds (IEF) gesichert. Gerät das Unternehmen während der Freizeitphase eines Blockmodells in Insolvenz und konnte das eingearbeitete Zeitguthaben noch nicht abgebaut werden, besteht auch keine Möglichkeit des Abbaus mehr. § 3a Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert, dass Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben aufgrund von Jahresarbeitszeitmodellen und vereinbarter Altersteilzeit von der zeitlichen Beschränkung (auf die letzten 6 Monate vor dem Stichtag) nicht betroffen sind (§ 3a Abs. 1 IESG). § 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. (…) Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind. Die Auszahlung erfolgt mit Zuschlag (§19e AZG) von 50%, da es nicht mehr möglich war, das Zeitguthaben abzubauen. Der für die Altersteilzeit vereinbarte Lohnausgleich steht aber nicht mehr zu. Die offenen Forderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber übernimmt der Insolvenzausfalls Fonds. Die Altersteilzeit selbst endet. grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 27 13.05.2013 15:22:46 28 Anhang – Tabellenübersichten ANHEBUNG FRAUENPENSIONSALTER Kalenderjahr Erhöhtes Antrittsalter Weibliche Versicherte, geboren bis: 2024 60. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1964 2025 61. Lebensjahr 1.12.1964 2026 61. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1965 2027 62. Lebensjahr 1.12.1965 2028 62. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1966 2029 63. Lebensjahr 1.12.1966 2030 63. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1967 2031 64. Lebensjahr 1.12.1967 2032 64. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1968 2033 65. Lebensjahr gilt für alle ab dem 2.06.1968 geborene Versicherte grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 28 13.05.2013 15:22:47 29 AUSSCHLEIFUNG LANGZEITVERSICHERTENREGELUNG FRAUEN Jahrgang RegelJahr pensions- Pensionsalter antritt Pensionsalter LangzeitVersicherte Jahr Pensionsantritt früherer Antritt in Jahren 1958 60 2018 55 2013 5 1959 60 2019 57 2016 3 1960 60 2020 58 2018 2 1961 60 2021 59 2020 1 1962 60 2022 60 2022 0 bis 1.12.1963 60 2023 60 2023 0 bis 1.06.1964 60,5 2024 60,5 2024 0 bis 1.12.1964 61 2025 61 2025 0 bis 1.06.1965 61,5 2026 61,5 2026 0 bis 1.12.1965 62 2027 62 2027 0 bis 1.06.1966 62,5 2028 62 2028 0,5 bis 1.12.1966 63 2029 62 2028 1 bis 1.06.1967 63,5 2030 62 2029 1,5 bis 1.12.1967 64 2031 62 2029 2 bis 1.06.1968 64,5 2032 62 2030 2,5 ab 2.06.1968 65 2033 62 2030 3 grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 29 13.05.2013 15:22:47 30 AUSSCHLEIFUNG LANGZEITVERSICHERTENREGELUNG Jahrgang Regelpensionsalter Jahr Pensionsantritt Pensionsalter LangzeitVersicherte Jahr Pensionsantritt 1953 65 2018 60 2013 5 1954 65 2019 62 2016 3 1955 65 2020 62 2017 3 1956 65 2021 62 2018 3 1957 65 2022 62 2019 3 1958 65 2023 62 2020 3 1959 65 2024 62 2021 3 1960 65 2025 62 2022 3 1961 65 2026 62 2023 3 1962 65 2027 62 2024 3 1963 65 2028 62 2025 3 1964 65 2029 62 2026 3 1965 65 2030 62 2027 3 1966 65 2031 62 2028 3 1967 65 2032 62 2029 3 1968 65 2033 62 2030 3 MÄNNER grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 30 früherer Antritt in Jahren 13.05.2013 15:22:47 31 GPA-djp AnsprechpartnerInnen in ganz Österreich Service-Hotline: 05 0301-301 GPA-djp Service-Center 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Fax: 05 0301-300, eMail: [email protected] Regionalgeschäftsstelle Wien 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Regionalgeschäftsstelle Burgenland 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 Regionalgeschäftsstelle Steiermark 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 Regionalgeschäftsstelle Kärnten 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 Regionalgeschäftsstelle Salzburg 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Regionalgeschäftsstelle Tirol 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14 Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg 6900 Bregenz, Reutegasse 11 www.gpa-djp.at grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 31 13.05.2013 15:22:47 Für alle, die mehr wollen! www.gpa-djp.at grundlagen_altersteilzeit_2013_A5_4-1c_scd_.indd 32 13.05.2013 15:22:47