Altersteilzeit

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Altersteilzeit
Neuerungen 2013
Fünf Jahre max. Bezugsdauer und Ende der Altersteilzeit frei
wählbar:
 Die maximale Dauer der Altersteilzeit beträgt seit 1. Jänner 2013
höchstens fünf Jahre. Wer keinen Frühpensionsanspruch hat, kann
die Altersteilzeit somit erst frühestens fünf Jahre vor dem
gesetzlichen Pensionsalter abschließen, d.h. für Frauen ab dem 55.
und für Männer ab dem 60. Lebensjahr.
Altersteilzeit
Ermöglicht ein berufliches Ausgleiten ohne
finanzielle Nachteile bei Pension oder Abfertigung!
 Ende der Altersteilzeit frei wählbar: Seit 1.1.2013 ist es möglich,
eine vom AMS geförderte Altersteilzeitvereinbarung mit einem
durchgängigen Modell bis zum Regelpensionsalter zu vereinbaren,
selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige
Alterspension, eine Korridorpension oder für ein Sonderruhegeld
schon vorher erfüllt wären (die Maximaldauer von fünf Jahren darf
jedoch nicht überschritten werden).
 Sonderregelung bei Blockzeitmodellen – hier endet die Altersteilzeit auch künftig ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen
für eine gesetzliche Pensionsleistung erfüllt werden. Im Falle eines
Korridorpensionsanspruches ist der Weiterbezug des Altersteilzeitgeldes für ein Jahr über diesen Stichtag hinaus möglich (längstens
bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer).
Weitere Informationen finden Sie unter www.oeaab.com!
Wo ist das Altersteilzeitgeld zu beantragen?
Ihr Arbeitgeber muss das Altersteilzeitgeld bei der zuständigen
regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Das Antragsformular
und die zugehörige Ausfüllhilfe stehen im Internet unter www.ams.at
unter "Download & Formulare" zur Verfügung und liegen auch bei den
regionalen Geschäftsstellen auf.
Hinweis: Sie müssen vor dem Altersteilzeitantrag einen aktuellen
Pensionsstichtag vorweisen können. Bitte kontaktieren sie rechtzeitig
ihre zuständige Geschäftsstelle der Sozialversicherung.
Für Sie erreicht:
 Altersteilzeit für
Frauen ab 53 Jahren
und für Männer ab 58
Jahren möglich
 Ende der Altersteilzeit
frei wählbar
"Der ÖAAB hat erreicht, dass ein längeres
Verbleiben im Erwerbsleben attraktiver
gemacht wurde. Wir haben für die
Altersteilzeit neue Rahmenbedingungen
durchgesetzt. Ein flexibleres Ausgleiten
aus dem Erwerbsleben in die Pension ist
nun möglich. Über die Neuerungen
informieren wir in diesem Folder."
ÖAAB-Bundesobfrau BM Mag.a Johanna Mikl-Leitner
ÖAAB-Bundesleitung, Lichtenfelsgasse 7, 1010 Wien, Tel.: 01/40141-0; [email protected]; www.oeaab.com
Neue We
Altersteilzeit - viele Vorteile für Arbeitnehmer/innen und Betriebe
VORTEILE der Altersteilzeit:
Voraussetzungen
 Berufliches Ausgleiten vor der Pension - mit der Altersteilzeit darf
man die Arbeitszeit 40 bis 60 Prozent reduzieren. Das AMS fängt dabei
50 Prozent der entstandenen Lohneinbuße mit dem ATZ-Geld auf. D.h.
wer um die Hälfte weniger arbeitet, erhält 75 Prozent seines einstigen
Bruttoverdienstes bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 4.440 Euro
(2013), netto sogar etwas mehr. Berechnungsgrundlage ist der
Jahresdurchschnittslohn vor Antritt der Altersteilzeit.
 Mindestalter: Frauen dürfen ab dem 53. und Männer ab 58. Lebensjahr
maximal 5 Jahre in Altersteilzeit gehen (siehe Hinweise auf Rückseite).
 Volle Abfertigungs- und Pensionsansprüche - trotz Reduzierung der
Arbeitszeit, weil der Arbeitgeber während der Altersteilzeit alle
Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage auf Basis
des vorhergehenden (Voll)Verdienstes einbezahlt.
 Zuverdienst erlaubt: während der Altersteilzeit darf man im beschäftigten Betrieb bis zur Geringfügigkeitsgrenze (mtl. 386,80 Euro) und bei
anderen Dienstgebern sogar in unbegrenzter Höhe dazuverdienen.
 Flexible
Gestaltungsmöglichkeiten:
Arbeitnehmerinnen
und
Neue Werte für 2013
Arbeitnehmer könnenNeue
ihre Altersteilzeit
Einvernehmen mit dem
Werte fürim2013
Arbeitgeber frei gestalten z.B. mit Halbtagsarbeit, einer Dreitageswoche
und Arbeitszeitschwankungen.
 Arbeitszeit-Schwankungen sind erlaubt, wenn sie innerhalb eines
Zeitraumes von längstens einem Jahr durchgerechnet werden, oder
wenn die zeitlichen Abweichungen (vom Grundmodell) jeweils nicht
mehr als 20 Prozent von der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt
im Rahmen der Gesamtvereinbarung wieder ausgeglichen werden.
Beispiel:
Wer mit 38 Wochenstunden im Rahmen der Altersteilzeit die Arbeitszeit
auf 19 Stunden reduziert, darf für die gesamte Dauer der Altersteilzeit
wöchentlich zwischen 11,4 bis 26,6 Stunden arbeiten.
 Blockvariante – bei dieser Sonderform der Altersteilzeit arbeitet man
auf Vollzeitbasis weiter und baut dadurch ein Zeitguthaben auf. So ist,
ist ein früherer Ausstieg aus dem Beruf möglich. Die sogenannte
Freizeitphase darf maximal 2,5 Jahre betragen.
 glichLebensbegleitendes Lernen zu fairen Bedingungen
 Mindestbeschäftigungsdauer: Vor Beginn der Altersteilzeit muss man
mindestens 3 Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein
 Erforderliche Berufsjahre: In den letzten 25 Jahren vor Übertritt in die
Altersteilzeit sind 15 Jahre Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80) bzw. Arbeitslosenversicherungszeiten Voraussetzung. Kindererziehungszeiten, wo man nicht arbeitslosenversichert
war, verlängern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres eines Kindes
den Beobachtungszeitraum von 25 Jahren.
 Beschäftigungsausmaß: Die Arbeitszeit muss vor Antragstellung ein
Jahr lang mindestens 60 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen. Bei einer 40 Stunden-Woche
sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden mind. 23,1 Stunden pro Woche.
 Zustimmung des Arbeitgebers ist Voraussetzung, um die Altersteilzeit
beantragen zu dürfen.
VORTEILE für Betriebe:
 Altersteilzeitkräfte kommen den Betrieben günstiger, da sie weniger
Gehalt erhalten und geringere Lohnnebenkosten verursachen.
 Betriebe erhalten Ausgleichszahlungen für ihre Altersteilzeitkräfte und
bekommen zusätzliche Aufwände für Lohnausgleich, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge vom AMS großteils ersetzt - zu 90% bei
gleichbleibender Teilzeit- und zu 50% bei Blockzeitvereinbarungen.
 Ersatzkräfte nur bei Blockvariante: Seit 1. September 2009 müssen
Betriebe keine Ersatzkraft mehr einstellen. Mit 1. Jänner 2013 wurde
diese Regelung bei der Blockvariante zurückgenommen. Für alle neuen
ATZ-Bezieher ist eine zusätzliche Arbeitskraft (die beim AMS vorgemerkt
ist oder ein zusätzlicher Lehrling) aber erst spätestens ab der
Freizeitphase erforderlich.

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