Personal- und Organisationsreferat

Transcrição

Personal- und Organisationsreferat
Telefon: 0 233- 22969
Telefax: 0 233- 25926
Herr Davidowske
Seite
1 von 8 Personal
und
Organisationsreferat
Personalbetreuung,
Stellenwirtschaft
P 2.11
Neues Altersteilzeitregelungsmodell bei der Landeshauptstadt München
Antrag Nr. 08- 14 / A 00603 von Frau Stadträtin Eva Maria Caim,
Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges
vom 20.02.2009, eingegangen am 20.02.2009
Sitzungsvorlage Nr. 08- 14/ V 02485
Anlage: Stadtratsantrag Nr. 08- 14 / A 00603 vom 20.02.2009
Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom 08.07.2009 (VB)
Öffentliche Sitzung
Vortrag des Referenten
Mit Schreiben vom 20.02.2009 haben die Stadträtinnen Frau Eva Maria Caim und Frau
Dr. Evelyne Menges folgenden Antrag gestellt:
„Dem Stadtrat wird ein Beschlussvorschlag unterbreitet, der den städtischen Mitarbei terinnen und Mitarbeitern auch nach Beendigung der bisherigen gesetzlichen
Altersteilzeitregelungen zum 31. Dezember 2009, vertragliche Möglichkeiten des
vorzeitigen Ausscheidens aufzeigt, wie zum Beispiel durch Arbeitszeitkonten.
Begründung:
Die gesetzliche Alterszeitregelung läuft zum Ende des Jahres aus. Davon sind auch
die Arbeitnehmer der Landeshauptstadt München betroffen. Die bisherige Regelung
wurde in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat mitarbeiterfreundlich umgesetzt,
wonach diejenigen Mitarbeiter einen Altersteilzeitvertrag erhielten, bei denen die
Stelle anschließend wegfiel. Mit Ende der gesetzlichen Altersteilzeit ist dies nicht
mehr möglich.
Es gibt aber noch Kolleginnen und Kollegen, die sich zur Altersteilzeit rechtzeitig
angemeldet hatten und jetzt nicht mehr zum Zuge kommen können.
Natürlich können die einzelnen Referate, so gern sie auch den Mitarbeitern diese
Möglichkeit eröffnen möchten, sich nicht unbegrenzt von Personalstellen für die Auf gabenerledigung entledigen. Da die vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Rahmenbedingungen zur Altersteilzeit ersatzlos wegfallen, ist die Stadtverwaltung gefordert,
eigene vergleichbare Modelle wie Arbeitszeitkonten zu entwickeln.“
Seite 2 von 8
1. Ausgangssituation
Der Antrag geht davon aus, dass ab dem Jahr 2010 Altersteilzeitregelungen ersatzlos
wegfallen und daher Alternativen gesucht werden müssen, die auch künftig einen sozialverträglichen Übergang in die Rente/Pension ermöglichen sollen. Diese Annahme
trifft weder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch für Beamtinnen und Beamte zu.
2. Derzeit geltende Altersteilzeitregelung
2.1 Beamtinnen und Beamte
Rechtsgrundlage für die Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten ist Art. 91 des
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in Verbindung mit § 2 der Altersteilzeitzu schlagsverordnung (ATZV). Die nähere Ausgestaltung hinsichtlich der grundsätzlichen
Möglichkeit der Inanspruchnahme wurde mit Beschluss der Vollversammlung des
Stadtrates vom 22.06.2005 vorgenommen.
Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. Sie
kann vereinbart werden, wenn zu Beginn der Altersteilzeit mindestens das 55.
Lebensjahr vollendet ist. Durch den o.g. Beschluss wurde das Ermessen insoweit kon kretisiert, dass für Dienstkräfte zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit Einsparungen erzielt werden müssen, die sich aus
dem Wegfall einer Stelle derselben Laufbahngruppe ergeben. Erst ab Vollendung des
60. Lebensjahres entfällt das Erfordernis des Stellenwegfalls. Die Arbeitszeit während
der Altersteilzeit beträgt 50% der bisherigen Arbeitszeit und ist zu 90% ruhegehalts fähig. Die Besoldung wird durch den Dienstherrn auf 83% der bisherigen Nettobesol dung aufgestockt und durchgängig während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit
geleistet. Die Arbeitszeit kann entweder im sog. „Blockmodell“ oder „Teilzeitmodell“
erbracht werden. Im Blockmodell arbeiten die Beschäftigen zunächst in der
Arbeitsphase mit ihrer bisherigen Arbeitszeit (100%) weiter und erwerben dadurch ein
Zeitguthaben, welches sie in der Freistellungsphase einbringen. Im Teilzeitmodell
wird durchgängig mit der reduzierten Arbeitszeit gearbeitet.
Nach der derzeit geltenden Fassung des BayBG müssen Altersteilzeiten vor dem
01.01.2010 begonnen werden. Allerdings hat der bayerische Gesetzgeber bereits
konkrete Vorstellungen geäußert, in welcher Weise die Altersteilzeit über 2009 hinaus
fortgeführt wird (siehe nachfolgend Ziffer 3.1).
2.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Rechtsgrundlage für die Altersteilzeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist
der Altersteilzeittarifvertrag (TV ATZ), der auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
(AtG) abgeschlossen wurde.
Ebenso wie bei den Beamtinnen und Beamten muss sich die Altersteilzeit auf die Zeit
bis zum Renteneintritt erstrecken. Sie kann vereinbart werden, wenn zu Beginn der
Altersteilzeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet ist. Durch den o.g. Beschluss
Seite 3 von 8
wurde aus Gründen einer weitgehenden Gleichbehandlung der Beschäftigten zur
Frage der Anspruchsvoraussetzungen das Ermessen ebenfalls insoweit konkretisiert,
dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr
durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit Einsparungen erzielt werden müssen,
die sich aus dem Wegfall einer vergleichbar wertigen Stelle ergeben. Ab Vollendung
des 60. Lebensjahres besteht ein tariflicher Rechtsanspruch auf Abschluss einer
Altersteilzeitvereinbarung (§ 2 Abs. 2 TV ATZ).
Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 50% der bisherigen Arbeitszeit nach
Maßgabe weiterer Regelungen des TV ATZ. Durch den Arbeitgeber wird in dieser Zeit
das Arbeitsentgelt auf 83% des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt und Beiträge zur
Rentenversicherung abgeführt, die einem Arbeitsentgelt von 90% entsprechen.
Werden im Zusammenhang mit Altersteilzeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer Arbeitsplätze mit Arbeitslosen oder Auszubildenden besetzt, kann sich der
Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse für die Aufstockungsleis tungen (im Umfang von bis zu 20%) und die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung (im Umfang von bis zu 30%) erstatten lassen (vgl. § 4 AtG).
3. Altersteilzeitregelungen ab dem 01.01.2010
Für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits
vor dem 01.01.2010 ihre Altersteilzeit angetreten haben, verbleibt es bei den unter
Ziffer 1 dargestellten Regelungen auch über den 31.12.2009 hinaus.
Für Beschäftigte, die eine Altersteilzeit nach dem 31.12.2009 antreten wollen, stellt
sich die Situation wie folgt dar:
3.1 Beamtinnen und Beamte
Nach dem Gesetzentwurf vom 19.05.2009 zur Anpassung der Bezüge 2009 /2010
(BayBVAnpG 2009 /2010) plant der Bayerische Gesetzgeber eine nahtlose
Fortsetzung der Altersteilzeit für bayerische Beamtinnen und Beamten auch über den
31.12.2009 hinaus, jedoch zu veränderten, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage
unattraktiveren Bedingungen. Die geplante Nachfolgeregelung sieht wie folgt aus:
Altersteilzeit kann auch weiterhin ab Vollendung des 55. Lebensjahres genehmigt
werden. Insoweit treten durch die gesetzliche Neuregelung keine Änderungen bezüg lich der Entscheidung, „ob“ Altersteilzeit genehmigt werden kann, ein. Allerdings
verändern sich die gewährten Leistungen zuungunsten der Beschäftigten. Die
Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt nunmehr 60% (bisher 50%) der vorangegangenen Arbeitszeit, eine Besoldung erfolgt in Höhe von nur noch 80% (bisher 83%)
und die Altersteilzeit ist nur noch zu 60 % ruhegehaltsfähig (bisher zu 90%).
3.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit gelten ausschließlich für Altersteilzeitver hältnisse, die vor dem 01.01.2010 beginnen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ). Ob die Tarif parteien Nachfolgeregelungen für Altersteilzeiten nach dem 31.12.2009 vereinbaren,
kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden.
Seite 4 von 8
Unabhängig vom Bestehen einer tariflichen Regelung zur Altersteilzeit findet das
Altersteilzeitgesetz (AtG) jedoch auch weiterhin Anwendung. Auf dieser Grundlage ist
es auch weiterhin möglich, auch ohne ergänzenden Tarifvertrag mit den Beschäftig ten, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, einzelvertraglich Altersteilzeit vereinbarungen entsprechend den Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes abzuschließen
(§ 3 AtG).
Nach dem Altersteilzeitgesetz muss die Arbeitszeit während der Altersteilzeit weiterhin 50% der bisherigen Arbeitszeit betragen, das Regelarbeitsentgelt seitens des
Arbeitgebers um mindestens 20% aufgestockt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, die mindestens auf 80% des Regelarbeitsentgelts für
die Altersteilzeit entfallen.
Eine Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit in Form von
Erstattungen dieser Aufstockungsleistungen ist jedoch nicht mehr möglich (§ 1 Abs. 2
AtG). Unabhängig hiervon sind die Aufstockungsbeträge aber auch weiterhin von der
Steuer- und Sozialversicherungspflicht befreit.
4. Zusammenfassung Altersteilzeit (Stand: Juni 2009)
Altersteilzeit
(Stand: Juni 2009)
Rechtsgrundlage
Arbeitszeit
(im Vergleich zu bisheriger ArbZ)
Besoldung /
Vergütung
(Aufstockung)
max. Erstattung
durch BA
Beamtinnen und Beamte
bis 31.12.2009
ab 01.01.2010
Art. 91 BayBG
Art. 91 BayBG, in der Fassung
§ 2 ATZV
des BayBVAnpG 2009/2010
Tarifbeschäftigte
bis
31.12.2009
ab
01.01.2010
TV ATZ
AtG
50%
60%
50%
50%
83%
80%
83%
≥70%
(33%)
(20%)
(33%)
(≥20 %)
-
-
20%
-
ruhegehaltsfähig /
Beiträge zur RV
(Aufstockung)
90%
60%
90%
≥80 %
(40%)
(0%)
(40%)
(≥30 %)
max. Erstattung
durch BA
-
-
30%
-
Nach dem derzeitigen Stand kann für den Beamtenbereich davon ausgegangen
werden, dass Altersteilzeiten über den 31.12.2009 möglich sind. Gleiches gilt für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen - unabhängig von tariflichen Regelungen - Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz abgeschlossen
Seite 5 von 8
werden können.
5. Vergleich Langzeitarbeitszeitkonten – Altersteilzeit
Unabhängig davon, dass es auch weiterhin arbeitsrechtliche wie beamtenrechtliche
Grundlagen zur Regelung einer Altersteilzeit geben wird, ist es fraglich, ob Lebensarbeitszeitkonten zu diesen Regelungen eine attraktive Alternative sein können.
Langzeitkonten zeichnen sich dadurch aus, dass auf diesen über einen langen Zeit raum hin weg Arbeitszeitguthaben in größerem Umfang angespart werden können, die
auch für einen gleitenden bzw. faktisch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand
verwendet werden können.
Die grundsätzliche Möglichkeit zur Einrichtung von Langzeitkonten ergibt sich für die
Beamtinnen und Beamten aus Art. 87 Abs. 4 BayBG und für die Tarifbeschäftigten aus
§ 10 Abs. 6 TVöD sowie den §§ 7 ff des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches, zu letzt geändert mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II).
Im Vergleich zur Altersteilzeit sind Langzeitkonten nicht privilegiert . Für Letztere
können keine Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Eine
stadtinterne Förderung außerhalb der gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit ist
wegen des Grundsatzes der Entgeltgerechtigkeit (= gleiches Entgelt für gleiche oder
gleichwertige Leistung) nicht möglich. Im Gegensatz zur Altersteilzeit müssten die
Beschäftigten die für die Freizeitphase erforderlichen Zeitguthaben somit in vollem
Umfang selbst aufbringen.
Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Arbeitszeiten, die dauerhaft über
die Sollarbeitszeit einer Vollbeschäftigung hinaus zur Ansparung von Zeitguthaben
erbracht werden, langfristig die Gefahr einer Arbeits- /Dienstunfähigkeit, als auch
einer nicht effizienten Arbeitserledigung in sich tragen. Schon aus Fürsorgegründen
gegenüber den Beschäftigten sollten daher Langzeitkonten den Abschluss von
Teilzeitvereinbarungen voraussetzen. Dadurch wäre es einerseits möglich, Zeiten in
größerem Umfang anzusparen und andererseits die Gefahr der (Selbst- )Überforderung der Beschäftigten zu vermeiden, indem grundsätzlich nur Zeiten bis zum
Stundenmaß einer entsprechenden Vollzeitkraft auf Langzeitkonten gebucht werden
dürfen. In diesem Fall würden die Regelungen zur Altersteilzeit im Blockmodell quasi
nachgebildet, allerdings ohne Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber. Insbeson dere die Beschäftigten in den unteren und mittleren Einkommensgruppen werden sich
eine nicht geförderte Teilzeit in der Regel finanziell nicht leisten können und wären
damit faktisch von der Möglichkeit des frühzeitigen bzw. gleitenden Übergang in den
Ruhestand über dieses Modell ausgeschlossen.
6. Fazit
Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass zum Jahresende sowohl für den
Tarif - als auch für den Beamtenbereich ausreichende rechtliche Grundlagen für eine
Fortsetzung der Altersteilzeit vorliegen, wenn auch zu geänderten Konditionen. Es
besteht derzeit keine Notwendigkeit, städtische Altersteilzeitregelungsmodelle, beispielsweise in Form von Langzeitarbeitszeitkonten, als Ersatz von Altersteilzeitreg lungen zu entwickeln.
Seite 6 von 8
Das Personal- und Organisationsreferat wird dem Stadtrat bis Ende dieses Jahres
einen gesonderten Beschluss zur Fortführung von Altersteilzeit über den 31.12.2009
hinaus vorlegen. In diesem Beschluss werden die konkrete künftige Ausgestaltung der
Altersteilzeit und die ggf. erforderlichen Anpassungen der bestehenden Beschlusslage
an die neue Rechtslage bei verbeamteten und auf arbeitsvertraglicher Grundlage
Beschäftigten näher dargelegt und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Bis zu
einer weiteren Beschlussfassung des Stadtrats werden Entscheidungen zu
Altersteilzeitanträgen mit einem Beginn der Altersteilzeit nach dem 31.12.2009 zu rück gestellt.
Dem Gesamtpersonalrat, der Gleichstellungsstelle für Frauen, dem Korreferenten des
Personal- und Organisationsreferates, Herrn Stadtrat Amlong sowie der zuständigen
Verwaltungsbeirätin Frau Stadträtin Caim ist jeweils ein Abdruck der Sitzungsvorlage
zugeleitet worden.
II. Antrag des Referenten
1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Antrag Nr. 08- 14/ A 00603 der Stadtratsmitglieder Eva Caim und Dr. Evelyne Menges vom 20.02.2009 ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt.
3. Das Personal- und Organisationsreferat wird beauftragt, dem Stadtrat noch in
diesem Jahr über die Fortführung der Altersteilzeit unter den neuen rechtlichen
Rahmenbedingungen ab dem 01.01.2010 einen gesonderten Beschluss vorzu legen.
4. Bis zu der unter 3. genannten Beschlussfassung des Stadtrats werden Entscheidungen über Altersteilzeitanträge mit einem Beginn der Altersteilzeit nach dem
31.12.2009 zurückgestellt.
5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
Beschluss
nach Antrag.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München
Der/Die Vorsitzende
Der Referent
Seite 7 von 8
Ober- /Bürgermeister /in
Ehrenamtliche/ - r Stadtrat/rätin
Dr. Böhle
Berufsmäßiger Stadtrat
Seite 8 von 8
über den stenografischen Sitzungsdienst
an das Direktorium – Revisionsamt
an das Direktorium – Dokumentationsstelle
an die Stadtkämmerei
an den Gesamtpersonalrat
an die Gesamtvertretung der Schwerbehinderten
an die Gleichstellungsstelle für Frauen
an das Direktorium – GL
an das Baureferat – RG
an das Kommunalreferat – GL
an das Kreisverwaltungsreferat – GL
an das Kreisverwaltungsreferat – HA IV Branddirektion
an das Kulturreferat – GL
an die Münchner Stadtbibliotheken
an die Münchner Kammerspiele
an das Personal- und Organisationsreferat – GL
an das POR - P 1, P 2, P 3, P 4, P 5, P 6
an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – SG
an das Referat für Arbeit und Wirtschaft – GL
an das Schul- und Kultusreferat – GL
an das Sozialreferat – S-Z- P
an die Stadtkämmerei – GL
an den Abfallwirtschaftsbetrieb München
an die Markthallen München
an die Landwirtschaftlichen Betriebe – Verwaltung
an die Münchner Stadtentwässerung
an die Städtische Klinikum München GmbH, Personalbetreuung Beamte
an die Stadtwerke München GmbH, P-PP
zur Kenntnis.
V. Wv. Personal- und Organisationsreferat, P 2.11