Leseprobe 1 - Bund

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Leseprobe 1 - Bund
Besoldungsrechtliche Regelungen
dass durch das BBVAnpG 1998 der Berechnungszeitraum für das Ansammeln solcher
Mehrarbeitsstunden von bisher 40 Stunden in einem Monat auf jetzt 480 Stunden im
Jahr flexibilisiert wurde77. Eine summenmäßige Ausweitung der vergütungsfähigen
Mehrarbeit ergibt sich dadurch nicht (40 × 12 = 480). Mit den jährlichen Sonderzahlungen sind diejenigen gemeint, die z.B. nach Maßgabe des § 2 BSZG oder eben einer
landesrechtlichen Regelung gezahlt werden. Es handelt sich um die frühere »jährliche
Sonderzuwendung« (= Weihnachtsgeld) bzw. das frühere Urlaubsgeld. Da es den Ländern freigestellt ist, entsprechende gesetzliche Regelungen zu erlassen (§ 67 Abs. 1
Satz 1 BBesG), kann auch der Fall eintreten, dass diese nicht mehr gezahlt werden.
Dann können sie folglich auch nicht in die Berechnung einfließen.
2.
Behandlung der sog. »Störfälle«
a.
Allgemeines
Mit dem BBVAnpG 2000 neu aufgenommen wurde eine spezielle Ermächtigung, im
Falle der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit einen Ausgleich zu zahlen, wobei landesrechtliche Regelungen Vorrang genießen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Eine
solche Ermächtigung fand (und findet sich) auch schon in § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG
und konnte bisher auch auf die Fälle der Altersteilzeit angewandt werden. Beide
Regelungen stehen gleichwohl jedoch nicht in Konkurrenz zueinander. Während
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. die auf dieser Basis erlassene Regelung des § 2a ATZV
nunmehr eine spezielle Regelung nur für die Fälle der Altersteilzeit beinhaltet, bezieht sich die Ermächtigung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG auf alle anderen Fälle der
ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, bei denen sich die Notwendigkeit einer
Ausgleichsregelung ebenso ergeben kann. So ist es z.B. denkbar und möglich, dass
kraft bundes- oder landesrechtlicher Regelung außerhalb von Altersteilzeitregelungen flexible Arbeitszeitregelungen (z.B. die sogen. Sabbaticals) geschaffen wurden.
Für diese Fälle gilt § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG, für Ausgleichsfälle im Rahmen von
Altersteilzeit hingegen als Spezialregelung nur die auf der Basis des § 6 Abs. 2 Satz 3
BBesG getroffenen Regelungen.
b.
Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
In Zusammenhang mit der Altersteilzeit, insbesondere beim Blockmodell, kann die
Situation eintreten, dass der Freizeitausgleich nicht mehr in Anspruch genommen
werden kann. Schon bei der erstmaligen dienstrechtlichen Regelung im Jahre 1998
stellte sich die Frage, wie in einem sogen. »Störfall« ein besoldungsrechtlicher Aus77 § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG, eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 BBVanpG 1998 a. a. O., 2027, sowie § 3
Abs. 2 MVergV, eingefügt durch Art. 11 Nr. 2 BBVanpG 1998 a. a. O., 2029.
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Die Altersteilzeit im Beamtenrecht
gleich hergestellt werden konnte78. Um nach Möglichkeit zu einer bundeseinheitlichen Handhabung zu gelangen, hat sich der Gesetzgeber nunmehr dafür entschieden, diese direkt in die ATZV aufzunehmen. Um für diese Regelung auch eine
Ermächtigungsgrundlage zu erhalten, wurde zuvor § 6 Abs. 2 BBesG entsprechend
ergänzt79. Die Anwendung des (neuen) § 2a ATZV kann dann erfolgen, soweit keine
anderweitige, landesrechtliche Regelung besteht80. Besteht eine solche, hat sie Vorrang. Mit der besoldungsgesetzlichen Ermächtigung hat der Gesetzgeber eine mit
§ 7 Abs. 1a Satz 3 SGB IV vergleichbare Regelung geschaffen. Arbeits- bzw. sozialrechtlich ist es nämlich so, dass dort im Falle des vorzeitigen Ausscheidens auch
noch die Zeit nach dem Ausscheiden als bestehendes Beschäftigungsverhältnis betrachtet wird, aus dem dann auch noch Ansprüche auf Lohn bzw. Vergütung hergeleitet werden können.
§ 2a ATZV beinhaltet folgende Eckpunkte:
Erfasst ist nur das Blockmodell.
x
Geregelt sind die Fälle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses,
z.B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung auf eigenen Antrag sowie Entlassung auf Grund disziplinarrechtlicher oder strafgerichtlicher Entscheidung.
x
Die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge sind den Bezügen gegenüberzustellen,
die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätten
x
Sind die Altersteilzeitbezüge geringer, wird der Differenzbetrag nachgezahlt.
x
In der Arbeitsphase bleiben Zeiten ohne Dienstleistung von mehr als sechs Monaten unberücksichtigt.
x
Nicht ausdrücklich aufgenommen wurde eine Regelung, dass ein solcher Differenzbetrag im Falle des Todes auch den Erben zusteht. Eine solche findet sich jedoch im
§ 9 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ. Man geht wohl davon aus, dass solche Ansprüche als vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne des § 1922 BGB des Erblassers betrachtet
werden, die dann der oder die Erben geltend machen können.
Bereits im Oktober 1999 hat das BMI in einem Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden und die Bundesländer81 die Empfehlung ausgesprochen, im Falle der
vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses die Dienstbezüge nachzuzahlen. Diese Empfehlung ist nunmehr in den Wortlaut des neuen § 2a ATZV eingeflossen, die Berechnung wurde aktualisiert82. Folgendes vereinfachte Berechnungsbeispiel wurde dabei genannt. Es wurde für die vorliegende 2. Auflage des Buches
strukturell übernommen und lediglich mit Blick auf die Euro-Umstellung aktualisiert:
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80
81
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Pieper/Rothländer, Praxiswissen Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, 1. Auflage 2000, S. 186.
Art. 6 Nr. 1 des BBVAnpG 2000, a. a. O., S. 620.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BBesG; § 2a Satz 2 ATZV.
Schreiben des BMI v. 11. 10. 1999, Az.: D II 1 – 221 060/8.
RdSchr. des BMI v. 28. 5. 2001, GMBl. 2001, 411, 414.
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Besoldungsrechtliche Regelungen
Beispiel:
Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 11, verheiratet, macht ab Vollendung des 55. Lebensjahres von der Altersteilzeit in Form des Blockmodells Gebrauch. Nach sechseinhalb Jahren
tritt eine Störung ein (z.B. Tod des Betroffenen), die den weiteren Freizeitausgleich unmöglich
macht.
Für fünf Jahre wurde Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 100 % der regelmäßigen,
wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 38,5 Stunden in der Woche) geleistet. Der Freizeitausgleich erfolgte tatsächlich lediglich für eineinhalb Jahre.
Dem Beamten wurden in diesen sechseinhalb Jahren insgesamt folgende Altersteilzeitbezüge
gezahlt:
sechseinhalb Jahre (= 78 Monate) × 83 % Altersteilzeitbesoldung
(= 1323,92 R + 615,34 R Altersteilzeitzuschlag)
1939,27 R × 78 Monate = 151 262,96 R
Nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit hätten dem Beamten folgende Dienstbezüge zugestanden:
fünf Jahre (= 60 Monate) Vollzeitbesoldung: 2647,83 R
2647,83 R × 60 = 158 869,94 R
Anspruch: 158 869,94 R
./. erhalten: 151 262,96 R
= Differenz: 7606,98 R
Der so ermittelte Differenzbetrag steht auch den Erben zu.
Die Einfügung des § 2a ATZV trat rückwirkend zum 1. 9. 1998 in Kraft83. Dies
bedeutet, dass soweit bereits seit dem erstmaligen Inkrafttreten der Altersteilzeitregelungen ein Störfall aufgetreten ist, nunmehr eine Rechtsgrundlage dafür besteht, soweit nicht bereits geschehen, einen besoldungsrechtlichen Ausgleich zu
zahlen.
c.
Erkrankung während der Arbeitsphase
Derzeit gesetzlich noch nicht geklärt ist die Frage, wie die Fälle zu behandeln sind, in
denen bei Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase eine längere Zeit
der Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit eintritt. So könnte während der Arbeitsphase von zweieinhalb Jahren eine längere Zeit der Erkrankung liegen. Das BMI
empfahl bereits mit einem Rundschreiben vom Oktober 199984, in diesen Fällen zu
verlangen, dass diese Zeiten am Ende der Arbeitsphase entsprechend nachgeholt
83 Art. 14 Abs. 1 des BBVAnpG 2000, a. a. O., S. 621.
84 Rundschreiben des BMI v. 11. 10. 1999, Az.: D II 1 – 221 060/8.
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Die Altersteilzeit im Beamtenrecht
werden und dementsprechend die Freistellungsphase verkürzt wird. Sollte dies nicht
möglich sein, sollte der Dienstherr die Möglichkeit haben, die Gewährung der Blockbildung zu widerrufen. Es wird in diesem Zusammenhang auch eine konkrete
Formulierung für einen Widerrufsvorbehalt bei Gewährung der Altersteilzeit vorgeschlagen. Dieser stellt darauf ab, dass bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von
mehr als sechs Monaten innerhalb eines Jahres von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden soll85. Diese Regelung ist, auch mit Blick auf § 8 Abs. 2 TV ATZ,
akzeptabel. Die tarifrechtliche Regelung bedeutet, dass bei krankheitsbedingten
Fehlzeiten, die über zwei × sechs Wochen = zwölf Wochen = drei Monate hinausgehen, die Arbeitsphase um die Hälfte des übersteigenden Zeitraums verlängert und die
Freistellungsphase entsprechend verkürzt wird.
3.
Dienstherrnseitige Erhöhung des Zuschlags?
Im Rahmen der Beratungen des Tarifvertrags hat die Mitgliederversammlung der
VKA am 2. 4. 1998 beschlossen, dass es im kommunalen Bereich grundsätzlich
möglich ist, dass »ein Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem kommunalen Arbeitgeberverband … Leistungen an den Arbeitnehmer gewährt, die über die … vereinbarten Vorgaben für Arbeitgeberleistungen … hinausgehen«86. Jenseits der wohl
auch innerhalb der VKA streitigen Frage, ob damit eine Ermächtigung für generelle Abweichungen oder aber nur für Abweichungen im personellen Einzelfall
gemeint ist und vereinzelter Empfehlungen »über den Rahmen … nicht hinauszugehen«87, ergibt sich die Situation, dass in Einzelfällen tatsächlich Absichten bestehen, z.B. dienststellenbezogen die Aufstockungsleistungen zu erhöhen, z.T. auf
90 % und mehr. Es stellt sich die Frage, ob in solche dienststelleninterne Regelungen Beamtinnen und Beamte einbezogen werden können. Dabei ist zu beachten,
dass besoldungsrechtliche Fragen nach Art. 74a Abs. 1 GG zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehören. Dies bedeutet, die Länder haben nur insoweit
eine Gesetzgebungsbefugnis, als der Bund von seiner Befugnis keinen Gebrauch
macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Dies ist jedoch mit § 6 Abs. 2 BBesG geschehen. Insbesondere auch durch die gesetzgeberische Vorgabe an den Verordnungsgeber, dass
Zuschlag und Dienstbezüge »zusammen 83 % der bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettodienstbezüge nicht überschreiten dürfen«88. Mit Blick auf den Vorbehalt besoldungsrechtlicher Regelungen durch Gesetz ist schon allein wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Kommunen insgesamt bzw. auch nur einer
85 Diese Empfehlungen wurde nochmals konkretisiert durch Nr. 3.1 des RdSchr. v. 28. 5. 2001,
GMBl. 2001, 411, 414.
86 Hessen: RdSchr. Nr. 26/98 des HKAV v. 3. 4. 1998.
87 Hessen: RdSchr. Nr. 50/98 des HKAV v. 27. 7. 1998, S. 14.
88 § 6 Abs. 2 Satz 2 BBesG.
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Besoldungsrechtliche Regelungen
Dienststelle insoweit kein Spielraum gegeben89. Er besteht auch nicht mehr für die
Länder. D.h., soweit Bestrebungen bestehen, im kommunalen Bereich insbesondere
einen höheren Aufstockungsbetrag zu zahlen, als dies § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ vorsieht, können die Beamtinnen und Beamten jedenfalls in rechtlich zulässiger
Weise nicht einbezogen werden.
III.
Steuerliche Fragen
Mit dem Einbau der Altersteilzeitregelung in das Beamtenrecht wurde auch das Einkommensteuerrecht entsprechend geändert90. Zusammengefasst ergibt sich daraus
folgende Situation:
Die in Folge der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zustehende Besoldung unterliegt der normalen Steuerpflicht.
Der Altersteilzeitzuschlag gem. § 2 ATZV ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 28
EStG). Gleiches gilt auch für den Tarifbereich hinsichtlich der Aufstockungsbeträge.
Allerdings unterliegt der Altersteilzeitzuschlag gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g)
EStG dem sog. Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der Altersteilzeitzuschlag
wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf eines Jahres bei der
Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem auch das sonstige steuerpflichtige
Einkommen unterliegt. Je nach Lage des Einzelfalls kann es dabei dann zu Steuernachforderungen kommen91. Nachdem es zu solchen steuerlichen Nachforderungen
gekommen war, wurde versucht, nachgehend den Differenzbetrag vom Arbeitgeber
u.a. mit dem Argument zu fordern, dass durch die steuerliche Nachforderung die garantierten z.B. 83 % des letzten Nettoeinkommens unterlaufen würden. Beide bei Redaktionsschluss des Buches vorliegenden verwaltungs- sowie arbeitsgerichtlichen
Entscheidungen haben diese Ansprüche verneint. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, diesen Differenzbetrag nachzuzahlen, da sich die Zahlungsverpflichtungen unmittelbar aus der verordnungs- bzw. tarifrechtlichen Regelung ergäben, die
jeweils auch erfüllt wurden92.
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91
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§ 2 Abs. 1 BBesG; Schwegmann/Summer, § 2 BBesG Rn. 1d, 2 m. w. N.
Art. 10 des BBVAnpG 1998 a. a. O., 2027.
So auch RdSchr. des BMI v. 25. 11. 1998, GMBl. 1999, 2.
BVerwG 28. 02. 2002, ZTR 2002, 399; LAG Bremen 22. 03. 2001, ZTR 2001, S. 329 nur LS;
ArbG Stuttgart 03. 05. 2001, ZTR 2001, S. 313; Rothländer, Rechtsprechungsübersicht zu Fragen
der Altersteilzeit (Teil 3), PersR 2003, 310ff.
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Die Altersteilzeit im Beamtenrecht
D.
Versorgungsrechtliche Regelungen
I.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Durch die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten wurde es notwendig, auch die versorgungsrechtlichen Regelungen entsprechend anzupassen. Bis zum 30.6. 2001 war
es so, dass Zeiten der Altersteilzeit »zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit«93 als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten. Seit dem 1. 7. 2000 gilt nunmehr, dass
Zeiten einer Altersteilzeitbeschäftigung jetzt generell »zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig (sind), die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während
der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist« (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BeamtVG). Grundsätzlich ist wie bei den anderen Formen der Teilzeitarbeit auch zunächst das Verhältnis der ermäßigten (= individuellen) zur regelmäßigen Arbeitszeit
zu ermitteln. Das heißt:
Beispiel 1:
a) Ausgangslage:
Die individuelle (und auch regelmäßige) wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Die
Altersteilzeit wird für die Dauer von fünf Jahren (= 260 Wochen) im Umfang von 19,25 Std. in
der Woche ausgeübt.
b) Berechnung:
Der Bemessung der Arbeitszeit werden 38,5 Std. zu Grunde gelegt. Zu errechnen sind 9/10 von
38,5 Std. für die Dauer der Altersteilzeit von fünf Jahren
38,5 Std. : 38,5 Std. = 1
1 × 5 Jahre = 5 Jahre
5 Jahre × 9 = 45 : 10 = 4,5 Jahre
c) Ergebnis:
Es sind bei fünf Jahren Altersteilzeit vier Jahre und 182,5 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen94.
93 § 6 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BeamtVG i.d.F. des Art. 9 BBVAnpG 1998, BGBl. I S. 2026,
2028.
94 Gem. Nr. 6.0.1 der VwV zu § 6 BeamtVG erfolgt die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit grundsätzlich nach Jahren und Kalendertagen. Dabei wird das Jahr mit 365 Tagen gerechnet.
Bruchteile von Tagen sind bis auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Die zweite Stelle ist um
eins zu erhöhen.
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Versorgungsrechtliche Regelungen
Beispiel 2:
a) Ausgangslage:
Die individuelle Arbeitszeit beträgt 30 Std. pro Woche. Die Altersteilzeit soll ab dem 1. 10. 2001
beginnen, fünf Jahre (= 260 Wochen) dauern und wird mit einem Arbeitszeitumfang von
15 Stunden ausgeübt.
b) Berechnung:
Der Berechnung werden 30 Stunden zu Grunde gelegt. Zu errechnen sind 9/10 von 30 Stunden
für die Dauer der Altersteilzeit von fünf Jahren. Zunächst ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit
einer Arbeitszeit von 30 Stunden für die Dauer von fünf Jahren zu berechnen.
30 Std. : 38,5 Std. = 0,78
0,78 × 5 Jahre = 3,9 Jahre
3,9 Jahre × 9 = 35,1 : 10 = 3,51 Jahre
c) Ergebnis:
Es sind bei fünf Jahren Altersteilzeit drei Jahre und 186,2 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.
Beispiel 3:
a) Ausgangslage:
Die individuelle Arbeitszeit beträgt 20 Std. pro Woche. Die Altersteilzeit soll ab dem 1. 10. 2001
beginnen, fünf Jahre (= 260 Wochen) dauern und wird mit einem Arbeitszeitumfang von zehn
Stunden ausgeübt.
b) Berechnung:
Der Berechnung werden 20 Stunden zugrunde gelegt. Zu errechnen sind 9/10 von 20 Stunden für die Dauer der Altersteilzeit von fünf Jahren. Zunächst ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit
einer Arbeitszeit von 20 Stunden für die Dauer von fünf Jahren zu berechnen.
20 Std. : 38,5 Std. = (aufgerundet) 0,52
0,52 × 5 Jahre = 2,6 Jahre
2,6 Jahre × 9 = 23,4 : 10 = 2,34 Jahre
c) Ergebnis:
Es sind bei fünf Jahren Altersteilzeit zwei Jahre und 124 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.
Weder die amtlichen Durchführungshinweise, die VwV zu § 6 BeamtVG noch die einschlägige
Kommentarliteratur enthalten derzeit eine Vorgabe oder einen Hinweis, wie die Berechnungsart vorzunehmen ist. Aus Gründen der einfachen Darstellung wurde hier der vorstehende
Berechnungsmodus gewählt. Es wäre auch noch eine alternative Berechnungsart denkbar, die
hier auf der Basis der Daten des Beispiels 3 dargestellt wird:
20 Std. × 260 Wochen
= 5200 Std.
5200 Std. : 38,5 Std.
= 135 Wochen
135 Wochen : 52 Wochen
= (aufgerundet) 2,6 Jahre
2,6 Jahre × 9 = 23,4 : 10
= 2,34 Jahre
Diese Ergänzung des BeamtVG trat rückwirkend zum 1. 7. 2000 in Kraft95.
95 Art. 14 Abs. 2 des BBVAnpG 2000, a. a. O., S. 621.
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