Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
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Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte Das Wichtigste in Kürze Dieses Informationsblatt gibt einen Überblick über die Regelungen zur Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte (Stand: Mai 2009). Es kann nicht die persönliche Beratung durch Ihre Dienststelle ersetzen. Wer kann Altersteilzeit beantragen? Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die • • das 55. bzw. das 60. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren. Bis wann kann Altersteilzeit bewilligt werden? Altersteilzeit muss bis zum 31. Dezember 2009 bewilligt und angetreten werden. Wann wird Altersteilzeit bewilligt? Altersteilzeit kann wegen der Kosten für den Bundeshaushalt ab dem 55. Lebensjahr nur noch Beamtinnen und Beamten bewilligt werden, die schwer behindert oder in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind. Stellenabbaubereiche sind: Bundeswehrverwaltung, Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, Bundeseisenbahnvermögen, Postnachfolgeunternehmen, Deutscher Wetterdienst, Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt, Außenstellen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Prüfungsämter des Bundes Köln und Magdeburg, der einfache und mittlere Dienst des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel und des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei. In anderen Fällen kann Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. In allen Fällen dürfen der Bewilligung keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts durch die erforderliche Nachbesetzung der Stelle begründet sein. Was hat sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geändert? Die Altersteilzeit ist in § 93 BBG (Artikel 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160) geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden eingeschränkten Bewilligungspraxis der Altersteilzeit. Gegenüber der bisherigen Erlasslage ergeben sich folgende Änderungen: • Bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell wird der Beginn des Ruhestands nach den neuen Altersgrenzen bestimmt, bei der Altersteilzeit im Blockmodell bleibt es bei den bisherigen Altersgrenzen. Bewilligungen vor dem 17. Februar 2006 genießen Vertrauensschutz. Bewilligungen nach diesem Stichtag erfolgen zum Stellenabbau, so dass von einer Erhöhung der Lebensarbeitszeit abgesehen wird (§ 93 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBG). • Für alle antragsberechtigten Altersgruppen steht die Bewilligung von Altersteilzeit im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, nicht nur wie bisher für die Altersgruppe der 55 bis 59Jährigen. • Zuvor Teilzeitbeschäftigte können erst ab dem 60. Lebensjahr Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG). Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden? Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch der Hälfte der in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit. Beispiel: Der Beamte war in den letzten zwei Jahren erst 18 Monate mit 50 Prozent teilzeitbeschäftigt und dann sechs Monate vollzeitbeschäftigt. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit sind 50 %. Die Hälfte der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren ist 31,25 % und damit die Obergrenze für die Arbeitszeit in der Altersteilzeit. Die Arbeitszeit kann gleichmäßig über den gesamten Zeitraum (Teilzeitmodell) oder ungleichmäßig in Arbeits- und Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Wird z.B. in der ersten Phase voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht; andere Blockbildungen sind ebenfalls möglich. Das Blockmodell kommt nur noch in zwei Ausnahmefällen in Betracht: • Es wird nur noch in den besonders festgelegten Stellenabbaubereichen bewilligt. Die weiterhin hohe Haushaltsbelastung und die mit dem Blockmodell verbundenen vorzeitigen Personalabgänge führen zur Begrenzung dieses Modells der Altersteilzeit auf Bereiche, in denen Personal abgebaut werden soll. • Zuvor Teilzeitbeschäftigten kann ab dem 60. Lebensjahr Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. Das Teilzeitmodell ist bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen, da es zu einer unterhälftigen Arbeitszeit führen würde. Allen anderen steht das Teilzeitmodell offen. Das gilt auch bei Vorliegen einer Schwerbehinderung. Die möglichen Bewilligungsformen der Altersteilzeit sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Mögliche Bewilligungsformen der Altersteilzeit Beschäftigtengruppe Altersgruppe 55 – 59 Jahre Altersgruppe 60 – 65 Jahre Teilzeitmodell Blockmodell Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung Ja Nein Beamtinnen und Beamte in den besonders festgelegten Stellenabbaubereichen Ja Ja Zuvor teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Nein Nein alle anderen Beamtinnen und Beamte Nein Nein Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung Ja Nein Beamtinnen und Beamte in den besonders festgelegten Stellenabbaubereichen Ja Ja Zuvor teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Nein Ja alle anderen Beamtinnen und Beamte Ja Nein Welchen Zeitraum muss die Altersteilzeit umfassen? Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 55. bzw. des 60. Lebensjahres bewilligt werden. Sie muss den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes umfassen, also bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Für den Eintritt in den Ruhestand sind bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell die neuen Altersgrenzen zugrunde zu legen. Beim Blockmodell bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Altersgrenzen oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Die Bewilligung von Altersteilzeit erfolgt in diesen Fällen zum Personalabbau, so dass eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit in diesen Bereichen nicht sinnvoll ist. Wie sieht die Besoldung während der Altersteilzeit aus? Bei Altersteilzeit werden 83% der Nettobesoldung gezahlt, die nach der bisherigen Arbeitszeit zustehen würde. Die Besoldung bei Altersteilzeit setzt sich zusammen aus 1. 2. der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit und einem steuerfreien Zuschlag, der diese Teilzeitbesoldung bis zur Höhe von 83% der Nettobesoldung ergänzt, die bei bisheriger Arbeitszeit zustehen würde. Diese Bezüge werden während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung - unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell - gezahlt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Auslandsbesoldung) sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden. Die Zuschlagsberechnung im Einzelnen: Für die Zuschlagsberechnung wird nicht der frühere individuelle Nettoauszahlungsbetrag zugrunde gelegt, sondern die Nettobesoldung für die bisherige Arbeitszeit wird fiktiv nach generalisierenden und allgemeinen Merkmalen ermittelt. Zugrunde gelegt wird die Bruttobesoldung für die bisherige Arbeitszeit. Der Bruttobetrag wird vermindert um die gesetzliche Lohnsteuer nach der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und einen pauschalen Abzug von 8 % der Lohnsteuer. Steuerfreibeträge werden nicht berücksichtigt. Von der so ermittelten pauschalierten Nettobesoldung werden 83 % als Altersteilzeitbezüge garantiert. Die Höhe des Altersteilzeitzuschlags ergibt sich aus der Differenz zur Nettobesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit. Der Zuschlag ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, der eine Erhöhung des Steuersatzes bewirken kann. Die Sonderzahlung wird in gleicher Weise durch den steuerfreien Zuschlag auf 83 % des bei bisheriger Arbeitszeit zustehenden Nettobetrages angehoben. Ab dem 1. Juli 2009 wird die Sonderzahlung nicht mehr gesondert berücksichtigt, da sie in die neue Grundgehaltstabelle integriert wird. Beispiel: (Stand 1. Februar 2009) A 11 - Endgrundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1, allg. Stellenzulage Steuerklasse III/0, Altersteilzeit nach Vollzeitbeschäftigung € Brutto 1.809,18 Teilzeitbesoldung für 50% 1. Netto 1.764,87 der Arbeitszeit 2. Altersteilzeitzuschlag 3. Gesamtnetto bei ATZ (83% des bisherigen pauschalierten Nettos) 803,13 Zuschlagsberechnung (€) Vollzeit-Brutto Vollzeit-Netto 3.618,34 davon 83% 3.093,97 2.568,00 Teilzeit-Netto 1.764,87 Zuschlag 803,13 2.568,00 Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Versorgung aus? Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern mit 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (bei voller Ausschöpfung der Altersteilzeit von 10 Jahren ergeben sich also 9 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit). Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird. Auch für die sog. Quotelung von Ausbildungs- und ggf. Zurechnungszeiten ist die Altersteilzeit mit dem günstigeren Verhältniswert anzusetzen. Ruhegehaltfähig sind die vollen Dienstbezüge (nicht nur 83% der früheren Nettobezüge) Werden die allgemeine oder die für Schwerbehinderte geltenden Antragsaltersgrenzen im Fall einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand in Anspruch genommen, gelten bei Altersteilzeit im Block- modell in besonders festgelegten Stellenabbaubereichen für die Erhebung eines Versorgungsabschlags weiterhin die bisherigen Altersgrenzen. Wie wirkt sich die Altersteilzeit im Übrigen aus? Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichung bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.