Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte

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Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Das Wichtigste in Kürze
Dieses Informationsblatt gibt einen Überblick über die Regelungen zur Altersteilzeit für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte (Stand: Mai 2009). Es kann nicht die persönliche Beratung durch Ihre
Dienststelle ersetzen.
Wer kann Altersteilzeit beantragen?
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die
•
•
das 55. bzw. das 60. Lebensjahr vollendet haben und
in den letzten 5 Jahren 3 Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren.
Bis wann kann Altersteilzeit bewilligt werden?
Altersteilzeit muss bis zum 31. Dezember 2009 bewilligt und angetreten werden.
Wann wird Altersteilzeit bewilligt?
Altersteilzeit kann wegen der Kosten für den Bundeshaushalt ab dem 55. Lebensjahr nur noch Beamtinnen und Beamten bewilligt werden, die schwer behindert oder in einem besonders festgelegten
Stellenabbaubereich beschäftigt sind.
Stellenabbaubereiche sind: Bundeswehrverwaltung, Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, Bundeseisenbahnvermögen, Postnachfolgeunternehmen, Deutscher Wetterdienst, Dienststelle Flugsicherung
beim Luftfahrt-Bundesamt, Außenstellen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Prüfungsämter des Bundes Köln
und Magdeburg, der einfache und mittlere Dienst des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut
für Kulturpflanzen, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, des
Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel und des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.
In anderen Fällen kann Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden.
In allen Fällen dürfen der Bewilligung keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Eine
Ablehnung kann insbesondere in der Belastung des Bundeshaushalts durch die erforderliche Nachbesetzung der Stelle begründet sein.
Was hat sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geändert?
Die Altersteilzeit ist in § 93 BBG (Artikel 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009,
BGBl. I S. 160) geregelt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden eingeschränkten Bewilligungspraxis der Altersteilzeit. Gegenüber der bisherigen Erlasslage ergeben sich folgende
Änderungen:
•
Bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell wird der Beginn des Ruhestands nach den neuen Altersgrenzen bestimmt, bei der Altersteilzeit im Blockmodell bleibt es bei den bisherigen Altersgrenzen. Bewilligungen vor dem 17. Februar 2006 genießen Vertrauensschutz. Bewilligungen
nach diesem Stichtag erfolgen zum Stellenabbau, so dass von einer Erhöhung der Lebensarbeitszeit abgesehen wird (§ 93 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBG).
•
Für alle antragsberechtigten Altersgruppen steht die Bewilligung von Altersteilzeit im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, nicht nur wie bisher für die Altersgruppe der 55 bis 59Jährigen.
•
Zuvor Teilzeitbeschäftigte können erst ab dem 60. Lebensjahr Altersteilzeit im Blockmodell in
Anspruch nehmen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG).
Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden?
Altersteilzeit ist Teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch der Hälfte der in
den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit.
Beispiel:
Der Beamte war in den letzten zwei Jahren erst 18 Monate mit 50 Prozent teilzeitbeschäftigt und dann
sechs Monate vollzeitbeschäftigt. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit sind 50 %. Die Hälfte der
durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren ist 31,25 % und damit die Obergrenze für die Arbeitszeit in der Altersteilzeit.
Die Arbeitszeit kann gleichmäßig über den gesamten Zeitraum (Teilzeitmodell) oder ungleichmäßig in
Arbeits- und Freistellungsphase (Blockmodell) verteilt werden. Wird z.B. in der ersten Phase voll gearbeitet, entfällt in der Freistellungsphase die Dienstleistungspflicht; andere Blockbildungen sind ebenfalls möglich.
Das Blockmodell kommt nur noch in zwei Ausnahmefällen in Betracht:
•
Es wird nur noch in den besonders festgelegten Stellenabbaubereichen bewilligt. Die weiterhin hohe Haushaltsbelastung und die mit dem Blockmodell verbundenen vorzeitigen Personalabgänge führen zur Begrenzung dieses Modells der Altersteilzeit auf Bereiche, in denen
Personal abgebaut werden soll.
•
Zuvor Teilzeitbeschäftigten kann ab dem 60. Lebensjahr Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. Das Teilzeitmodell ist bei diesem Personenkreis gesetzlich nicht vorgesehen,
da es zu einer unterhälftigen Arbeitszeit führen würde.
Allen anderen steht das Teilzeitmodell offen. Das gilt auch bei Vorliegen einer Schwerbehinderung.
Die möglichen Bewilligungsformen der Altersteilzeit sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Mögliche Bewilligungsformen der Altersteilzeit
Beschäftigtengruppe
Altersgruppe
55 – 59 Jahre
Altersgruppe
60 – 65 Jahre
Teilzeitmodell
Blockmodell
Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung
Ja
Nein
Beamtinnen und Beamte in den besonders festgelegten Stellenabbaubereichen
Ja
Ja
Zuvor teilzeitbeschäftigte Beamtinnen
und Beamte
Nein
Nein
alle anderen Beamtinnen und Beamte
Nein
Nein
Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung
Ja
Nein
Beamtinnen und Beamte in den besonders festgelegten Stellenabbaubereichen
Ja
Ja
Zuvor teilzeitbeschäftigte Beamtinnen
und Beamte
Nein
Ja
alle anderen Beamtinnen und Beamte
Ja
Nein
Welchen Zeitraum muss die Altersteilzeit umfassen?
Altersteilzeit kann für einen Zeitraum nach Vollendung des 55. bzw. des 60. Lebensjahres bewilligt
werden. Sie muss den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes umfassen, also bis zum Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Für den Eintritt in den Ruhestand sind bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell die neuen Altersgrenzen zugrunde zu legen. Beim
Blockmodell bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Altersgrenzen oder mindestens der Antragsaltersgrenze. Die Bewilligung von Altersteilzeit erfolgt in diesen Fällen zum Personalabbau, so dass eine
Erhöhung der Lebensarbeitszeit in diesen Bereichen nicht sinnvoll ist.
Wie sieht die Besoldung während der Altersteilzeit aus?
Bei Altersteilzeit werden 83% der Nettobesoldung gezahlt, die nach der bisherigen Arbeitszeit zustehen würde. Die Besoldung bei Altersteilzeit setzt sich zusammen aus
1.
2.
der Teilzeitbesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit und
einem steuerfreien Zuschlag, der diese Teilzeitbesoldung bis zur Höhe von 83% der Nettobesoldung ergänzt, die bei bisheriger Arbeitszeit zustehen würde.
Diese Bezüge werden während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung - unabhängig
vom Teilzeit- oder Blockmodell - gezahlt.
Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend
dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung
nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Auslandsbesoldung) sind die Dienstbezüge
maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.
Die Zuschlagsberechnung im Einzelnen:
Für die Zuschlagsberechnung wird nicht der frühere individuelle Nettoauszahlungsbetrag zugrunde
gelegt, sondern die Nettobesoldung für die bisherige Arbeitszeit wird fiktiv nach generalisierenden und
allgemeinen Merkmalen ermittelt. Zugrunde gelegt wird die Bruttobesoldung für die bisherige Arbeitszeit. Der Bruttobetrag wird vermindert um die gesetzliche Lohnsteuer nach der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und einen pauschalen Abzug von 8 % der Lohnsteuer. Steuerfreibeträge werden nicht berücksichtigt. Von der so ermittelten pauschalierten Nettobesoldung werden 83 %
als Altersteilzeitbezüge garantiert. Die Höhe des Altersteilzeitzuschlags ergibt sich aus der Differenz
zur Nettobesoldung für die ermäßigte Arbeitszeit.
Der Zuschlag ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, der eine Erhöhung des
Steuersatzes bewirken kann.
Die Sonderzahlung wird in gleicher Weise durch den steuerfreien Zuschlag auf 83 % des bei bisheriger Arbeitszeit zustehenden Nettobetrages angehoben. Ab dem 1. Juli 2009 wird die Sonderzahlung
nicht mehr gesondert berücksichtigt, da sie in die neue Grundgehaltstabelle integriert wird.
Beispiel: (Stand 1. Februar 2009)
A 11 - Endgrundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1, allg. Stellenzulage
Steuerklasse III/0, Altersteilzeit nach Vollzeitbeschäftigung
€
Brutto
1.809,18
Teilzeitbesoldung für 50%
1.
Netto
1.764,87
der Arbeitszeit
2. Altersteilzeitzuschlag
3.
Gesamtnetto bei ATZ (83% des
bisherigen pauschalierten Nettos)
803,13
Zuschlagsberechnung (€)
Vollzeit-Brutto Vollzeit-Netto
3.618,34
davon 83%
3.093,97
2.568,00
Teilzeit-Netto
1.764,87
Zuschlag
803,13
2.568,00
Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Versorgung aus?
Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern mit 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (bei voller Ausschöpfung der Altersteilzeit von 10
Jahren ergeben sich also 9 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit). Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird. Auch für die sog. Quotelung von Ausbildungs- und ggf. Zurechnungszeiten ist die Altersteilzeit mit dem günstigeren Verhältniswert anzusetzen.
Ruhegehaltfähig sind die vollen Dienstbezüge (nicht nur 83% der früheren Nettobezüge)
Werden die allgemeine oder die für Schwerbehinderte geltenden Antragsaltersgrenzen im Fall einer
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand in Anspruch genommen, gelten bei Altersteilzeit im Block-
modell in besonders festgelegten Stellenabbaubereichen für die Erhebung eines Versorgungsabschlags weiterhin die bisherigen Altersgrenzen.
Wie wirkt sich die Altersteilzeit im Übrigen aus?
Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber
einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichung bezüglich der
Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.