- Erneuerbare Energien

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- Erneuerbare Energien
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Enerqy I Competence | 0ffshore
BARD Engineering GmbH - Am Freihafen 1 - 26725 Emden
BARD Engineer¡ng GmbH
Am Freihafen
1
D-26l25 Emden
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie - Referat E I 7
Tel: +49 (0)49 21 39 44 -
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www.bard-offshore de
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0
Bremen, 10. Märt2014
lhr
Zeichen
lhre Nachricht
lhr Ansprechpartner
Jochen Gieseler
Betreff,
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(-407)
E-Mail
jochen qieseler@bard-offshore de
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform
des EEG und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewiftschaftsrechts
EI7
-
41013-2/11
Sehr geehrte Damen und Heren,
flankierend zu der noch folgenden geme¡nsamen Verbandsstellungnahme gegenüber lhrem
Haus zu dem am 4. März 2014 veröffentlichten Entwu¡f eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des EEG und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewiftschaftsrechts möchten wir
- ergänzend - Folgendes ausführen:
Für den Ausbau der Offshore-Windenergie und damit für die Energiewende
in Deutschland
ins-
gesamt ist es notwendig, die Rechts- und damit lnvestitionssicherheit für Projektentwickler und
lnvestoren wieder herzustellen. Der EntwuÍ vom 4. März 2014 enthält verschiedene Regelungen, die dem Schutz bereits geplanter Projekte nicht aus¡eichend Rechnung tragen. Werden die
Rahmenbedingungen gerade auch für bereits länger geplante Projekte nicht in einem Umfang
verbessert, der deren zeitnahe Realisierung ermöglicht, ist bereits mit Verkündung des Gesetzes
ausgeschlossen, dass das Ausbauziel von 6,5 GW bis 2020 ereicht
werden kann. Wir schlagen daher vor, folgende Empfehlungen in die
GL
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Michael Baur
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Kto.; 344 593 124
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00
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I
Certificatíon
Bremer
Amtsgericht Aurich HRB 200 161
Kto : 300 966 50
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gemeinsame Stellungnahme der Stiftung Offshore-Windenergie aufzunehmen
IF
Abs 1 3
1.18
.1
el n
EnWG_E)
Fmn fehlLrna
Die für die Übergangsregelung des O 11S Abs. 13 EnWG-E gesetzten Fristen hinsichtlich
(i) des Finanzierungsnachweises innerhalb von sechs Monate ab Verkündung des Gesetzes und (ii) des Baubeginns innerhalb von i8 Monate ab Verkündung des Gesetzes sind
zur kurz bemessen und sollten
ENTWEDER
auf (i) 12 Monate und (ii) 24 Monate verlängert werden, wobei nach Ablauf der Frist die
Regulierungsbehörde die Kapazität entziehen nicht entziehen ,,soll" sondern ,,kann" (Alternative 1);
ODER
auf (i) 18 und (ii) 30 Monate verlängeft werden, wobei nach Ablauf der Frist die Kapazit¿it ohne weitere Verwaltungsentscheidung entfällt (Alternative 2).
2. Begründung
Gemäß
ç 17d Abs.6 S.3
soll die Regulierungsbehorde zugesagte Anschlusskapazität
wieder entziehen, wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See (i) nicht spätestens 24
Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin der Regulierungsbehörde den Nachweis
über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung der Windenergieanlage auf See erbringt,
(ii) nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Erichtung det Windenergieanlage auf See begonnen hat oder (iii) die technische Betriebsbereitschaft
de¡ Windenetgieanlage auf See nicht innerhalb von 1B Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin hergestellt ist. Dadurch, dass nunmehr eine Entziehung der Anbindungskapazitat
erfolgen ,,soll" wutde das ,,use-it-ol-lose-it" prinzip elheblich verschälft.
EnWG-E
Nach Ç 118 Abs. 13 EnWG-E soll diese Neuregelung jedoch keine Anwendung finden, wenn Betreiber von Windenergieanlagen auf See (i)
bis spätestens 6 Monate nach Verkündung des Gesetzes der Regulie-
GL
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GL Systems Certif
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rungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung erbringt, (ii) spätestens bis 1B
Monate nach Verkündung mit der Erichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat und
(iii) die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See bis spätestens vier
.Jahre nach Verkündung
hergestellt hat.
Die für diese Übergangsregelung gesetzten Fristen hinsichtlich (i) sechs Monate ab Verkündung
für den Finanzierungsnachweis und (ii) 1B Monate ab Verkündung für den Baubeginn sind zur
kurz bemessen und sollten auf (i) 12 Monate und (ii) 24 Monate verlänqert werden.
Die im Entwurf votgesehenen Fristen des Q 118 Abs. 13 EnWG-E folgen der Annahme, dass der
Verkündungstermin des EEG 2014 dem Feftigstellungstermin, der nach ç 17d Abs.2 S.5 EnWG
30 Monate vor dem angekündigten Fertigstellungsterminverbindlich wird, gleichsteht. lm Anschluss an das Verbindlichwerden hat der Windparkbetreiber sechs Monate Zeit die Finanzierung
nachzuweisen. Dabei scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass dieser kurze Zeitraum
austeicht, da der Windparkbetreiber vor Verbindlichwerden des Fertigstellungstermins bereits
erhebliche Vorbeieitungen treffen kann und nur einen geringen Zeitraum zur tatsächlichen Umsetzung benötigt.
Aus unserer Erfahrung hetaus bedarf die Konkretisierung der Finanzierung eines verbindlichen
Fertigstellungstermins. Erst ab diesem Zeitpunkt sind lnvestoren und Finanzierer bereit, ernsthaft
über die Finanzierung eines Projektes zu verhandeln. Vor diesem Hintergrund sind sechs Monate
bis zum Erreichen des Financial Close knapp bemessen. Da nach dem in ç 17d Abs.2 EnWG-E
angelegten System jedoch bereits vorab der Termin der Fertigstellung zumindest bekannt ist
und nut noch nach Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden kann, besteht
bereits eine gewisse Planungsgrundlage, die ein gewisses Maß an lnvestitionssicherheit in Aussicht stellt. Auf dieser Grundlage können wesentliche Planungsschritte schon vor Verbindlich-
wetden des Termins durchgeführt werden und der Financial Close kann
großer Anstrengung
-
-
wenn auch nur unter
erreicht werden.
Diese Situation ist jedoch nicht auf 0ffshore-Windparks übertragbar, die unter das alte Netzanbindungsregime fallen und ihren Anspruch auf Netzanbindung nicht auf eine Kapazitätszuweisung sondern auf eine unbedingte Netzanbindungszusage stützen. Für diese Projekte ist die in
der Übergangsregelung des $-1.18 Abs. 13 EnWG-E vorgesehene Frist von ebenfalls sechs Monaten bis zum Erreichen des Financial Close zu kurz bemessen.
Speitestens seit lnkrafttreten des novellierten EnWG Ende 2012 besteht keine lnvestitionssicher-
heit im Hinblick auf Projekte, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen. seit dieser letzten EnwG-Reform droht diesen
Projekten der verlust der Netzanbindungskapazität, sollten sie nicht l2
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GL
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Carsten Kön¡g
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Monate vor dem in der unbedingten Netzanbindungszusage mitgeteilten lermin mit der Errichtung des Offshore-Windparks begonnen haben. Viele unbedingte Netzanbindungszusagen ent-
hielten jedoch gar keine Terminangaben. Wieder andere hatten vom zuständigen übertragungsnetzbetreiber zwar ursprünglich Termine mitgeteilt bekommen, diese lagen jedoch bereits
in der Vergangenheit oder standen unmittelbar bevor. Wie mit regelmäßig in solchen Fällen
bereits erfolgten Terminsverschiebungen in Bezug auf die Fertigstellung der Netzanbindung
durch den Übertragungsnetzbetreiber umzugehen war, konnte selbst die Regulierungsbehörde
nicht beantworten. Es herrschte (und herrscht) ein hohes Maß an Rechts- und damit tnvestitionsunsicherheit: lnvestoren zu finden oder eine lnvestitionsentscheidung für einen OffshoreWindpark herbeizufühTen, dessen Netzanbindungskapazität gesetzlich in Frage steht, ist praktisch nicht möglich.
Veistärkt wurde die Unsicherheit bei Piojektentwicklern und lnvestoren durch die Ankündigung
der Reform des regulatorischen Rahmens für erneuerbare Energien im Februar 2013. Durch die
Ankündigung einer Strompreisbremse, von deren Anwendbarkeit Offshore-Windparks gerade
nicht ausgenomr-nen waten, bestand keine ausreichende Sicherheit für die zu erwartende Vergütung von 0ffshore-Windenergieprojekten. Daher ist eine effektive Vorbereitung in letzter Zeit
getade nicht möglich gewesen. Erst mit der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Verlängerung
des Stauchungsmodells dudten lnvestoren wieder davon ausgehen, dass (i) die Vergütung für
0ffshore-Windparks nicht kurzfristig gesenkt oder gar abgeschafft wird und (ii) mittelfristig das
Stauchungsmodell Bestand hat.
Auch derzeit besteht nun wieder Unsicherheit. Die Abkehr von der unveränderten Verlängerunq
des Stauchungsmodells im vorliegenden Referentenentwurf (siehe hierzu ll.) sowie die öffentli-
che Diskussion um die Zukunft der Energiewende signalisiert lnvestoren, dass die Vergütungshöhe künftiger Offshore-Windparks weiterhin zur Disposition steht.
Rechtssicherheit im Hinblick auf Vergütungshöhe und die Netzanbindung wird erst wieder ab
Verkündung des geplanten Anderunqsgesetzes gegeben sein, sodass eine ernsthafte Projekt-
planung mit lnvestoren erst ab diesem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden kann. Der Gedanke, dass eine Finanzierung nach hinreichender Vorarbeit innerhalb von 6 Monaten erbracht
werden kann, ist deshalb nicht auf die 0ffshore-Windparks übertragbar, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen. Aufgrund der fortwährenden Rechts- und lnvestitionssicherheit fehlte und fehlt es noch an einer hinreichenden Grundlage für die Vorbereitung eines
Financial Close innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des And e ru
ngsgesetzes.
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Alternative 1:
)Ll:, ì\
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I
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BARD Fngineering Gmbtt
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Energy I
tompeten(e | 0ffshore
Vor diesem Hintetgtund wird ein Finanzierungsnachweis allenfalls unter größten Anstrengungen
innerhalb von 12 Monaten zu erbringen sein. Die Frist ist daher mindestens in diesem Umfang
zu verschieben. Da allerdings eine Reihe externer Faktoren die Einhaltung einer so kurz bemes-
senen Frist beeinträchtigen kann, sollte in diesem Fall die Kapazität bei Nichteinhaltung im
freien Ermessen der Regulierungsbehörde verlängert werden können. Vor diesem Hintergrund
würden wir von der derzeit vorgesehenen intendierten Ermessensentscheidung Abstand nehmen und regeln, dass die Regulierungsbehörde bei Nichteinhaltung der Frist die Kapazität entziehen,,karìn" nicht,,soll". Eine solche,,Kann-"Vorschlift scheint aus unseter Sicht çenerell eine
für alle Fälle des ç 17d Abs.6 S.3 EnWG-E angemessenere Regelung. Die Frist zum spätesten
Baubeginn ist entsprechend anzupassen und auf 24 Monate zu verlängern.
Alternative 7'
Alternativ ist zu überlegen, die Frist in einem Umfang zu verlängern, der sicherstellt, dass alle
Ptojekte, die über eine unbedingte Netzanbindunçszusage verfügen die Moglichkeit haben, innerhalb dieser Frist eine Finanzierung zu sichern. Nach unserer Einschätzung bedürfte es hierfür
einer Fristverlängerung auf 1B Monate. lm Gegenzug konnte dann, da diese Frist jedenfalls eingehalten werden kann, bei Nichteinhaltung der Frist die Kapazität bereits per Gesetz entfallen.
Da ein solch automatischer Entfall der Kapazität nur für die ,,übergangsfälle" angemessen wäre,
könnte dies in Fotm einer besonderen Übergangsregelung erfolgen (für die Regelung in 17d
Abs. 3 S. 6 EnWG-E halten wir in jedem Fall nur eine ,,Kann-"Regelung für angemessen). Der
Vorteil einer solchen Regelung wäre, dass nicht genutzte Kapazitäten unmittelbar nach Ablauf
der Frist effektiv wieder für die Neuvergabe zur Verfügung stehen. Hingegen ist eine Entzie-
!
hungsentscheidung, so wie sie derzeit vorgesehen ist, als ein Verwaltunçsakt mit Hilfe von
Rechtsbehelfen angreifbar. Die entzogene Kapazität wäre somit für die Dauer de¡ fehlenden
Bestandskraft der Entziehungsentscheidung nicht übertragbar. Dies würde der lntention des Gesetzgebers, Anbindungskapazitaten umfassend nutzbar zu machen zuwiderlaufen. Bei einem
einfachen Entfallen der unbedingten Netzanbindungszusage würde diese Zeitverzögeiung nicht
bestehen. lm Gegenzug hätten die Projekte ausreichend Zeit, um v0r dem Hintergrund endlich
bestehender regulatorischer Sicherheit in Bezug auf die Netzanbindung noch eine Finanzierung
ihres Projektes zu ermöglichen. Ein Zeitverlust für den Gesamtausbau ist hingegen auf Grundlage einer solchen Regelung nicht zu befürchten. Die Frist zum spätesten Baubeginn ist dann entsprechend anzupassen und auf 30 Monate zu verlängern.
lm Übrigen ist bei der derzeitigen Regelung unklar, was die Folge des Ç.i.18 Abs..13 EnWG-E
sein soll, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, also ob in
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t(, 4ilu:
dem Fall zwingend ein Kapazitätsentziehungsverfahren eingeleitet
GL
l
,
)H5,\S I 800
1
GL Systems Certification
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Geschä ftsfü h rer:
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werden soll, oder nur die Regelung des $ 17d Abs. 6 S. 3 EnWG-E mit den entsprechenden Voraussetzungen Anwendunq findet (Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung). Ersteres würden wir für unbillig halten und sehen hierfür auch keine Notwendigkeit.
n
2 i.v
1E
Die für die Direktvermarktung zwingend erforderliche Fernsteuerbarkeit nach g 22b
E
EEG-
ist aus technischen und wiftschaftlichen Gründen zu streichen.
2. Begründung
Der Entwurf sieht vor, dass die Regelungen des EEG 2014 grundsätzlich auch auf Windenergieanlagen Anwendung finden sollen, die vor lnkrafttreten des Gesetzes in Betrieb gen0mmen
wurden. Zwar kann der Betreiber einer solchen Windenergieanlage nach Ç 66 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m.
Ç 22c Abs. 1 EEG-E weiterhin zwischen der Einspeisevergütung und Direktvermarktung wählen.
Entscheidet er sich jedoch fü¡ die Direktvermarktung muss er, um die Marktprämie zu erhalten,
die Fernsteuerbaikeit der Anlage durch Direktvermarktungsunternehmer oder Dritte nach ç 22b
EEG-E
gewährleisten.
Nach der aktuellen Gesetzeslage besteht keine derartige Verpflichtung zur Einrichtung einer
Fernsteuerung. Aus gutem Grund wurde von Seiten der Windparkbetreiber häufig die Direktvermarktung ohne Fernsteuerung gewählt.
Die Befugnis der Direktvermarktungsunternehmer, die Einspeiseleistung jederzeit bedarfsgerecht reduzieren können, stellt einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Windparkbetreibers dar. Zum einen ist unklai, wann und in welchem Umfang eine Reduzierung bedarfsgerecht ist. Sofein es hier allein auf den Bedarf und die wirtschaftliche Vermarktungsoptimierung des Direktvermarktungsunternehmers ankommen soll, würde das heißen, dass man diesem die alleinige Entscheidungsgewalt über die tatsächliche Nutzung des Windparks übertragen
müsste. Damit würden beispielsweise die vom Windparkbetreiber bei der Projektentwicklung
GL
,i.lii;;
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G
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Kto.: 300 966 50
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zugrunde gelegten Finanzierungsmodelle, die von einem bestimmten Energieertrag ausgehen,
gegenstandslos und es bestünde keine eigene Planungsgrundlage mehr.
Zum anderen lässt der derzeit vorgesehene Zwang zu¡ übertragung der Verfügungsbefugnis auf
den Direktvermatktungsunternehmer außer Acht, dass es sich bei einem Offshore-Wìndpark um
ein technisch sehr komplexes System handelt. Der technischen Betriebsführung und spezìell der
Regelung der Einspeiseleistunq liegen neben marktwirtschaftlichen auch vor allem technische
Erwägungen zugrunde. So sind Laufleistungen der Turbinen entsprechend ihrer Vorgeschichte
(2.8. etwaige Reparaturen) oder auch Wartungsintervalle zu berücksichtigen. lnsgesamt sind die
Auswirkungen beim hoch- oder runteregeln der Einspeiseleistung der einzelnen Windenergieanlagen unter Berücksichtigung des Zusammenspiels in Bezug auf den gesamten Windpark eine
sehr komplexe Angelegenheit. Dabei befindet sich die 0ffshore-Windenergieindustrie noch in
ihrer Entwicklungsphase und jeder Windparkbetreiber muss die Besonderheiten jedes Windparks
mit den jeweiligen technischen Besonderheiten einzeln erschließen.
Bislang ist nicht vorgesehen, dass der Direktvermarktungsunternehmer diese technischen As-
pekte berücksichtigen muss. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er als vertriebllcher
Marktteilnehmer über das entsprechende technische Knowhow oder die notwendigen Kapazitäten verfügen wird. Damit ist es aus Sicht der Windparkbetreiber nicht zumutbar, einem Direktvermarktungsunternehme¡ die alleinige Befugnis zur Steuerung des Windparks übertragen zu
müssen, ohne das dieser verpflichtet wäre auf die Belange und die technische Funktionsfähig-
keit und -sicherheit des 0ffshore-Windparks Rücksicht zu nehmen.
Zumindest sollte aber berücksichtigt werden, dass das lnkrafttreten des neuen EEG zum einen
technische Umrüstungsmaßnahmen erforderlich machen, deren Ausführung entsprechend Zeit
benötigt. Zum anderen werden die bestehenden Direktvermarktungsverträge neu abzuschließen
sein. Dabei wird in den Verträgen auch zu regeln sein, wie das Haftungs- und Bonitätsrisik0 ver-
teilt werden soll, vor allem im Hinblick darauf, dass dem Direktvermarktungsunternehmer wie
in Ç 22b EEG-E vorgesehen weitreichende Eingrlffsbefugnisse in die Betriebsführung des Windparks gegeben werden müssen.
GL
,,i^,:ii'*,
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I
1000/o betragen. (5Ç 22c.
22d
EEG-E)
1. Empfehlung
Die Direktvermarktung sollte für Neuanlagen nicht verpflichtend, sondern wie bisher op-
tional sein. Hilfsweise sollte die vom Netzbetreiber nach ç 22d EEG-E zu zahlende Ausfallvergütung 1000/0 des anzulegenden Weftes betragen, d h ç 22d Abs. 2 HS 2 sollte
gestrichen werden.
2. Begründunq
Die Betreiber von erneuerbare Energie Anlagen sind in den überwiegenden Fällen Projektgesell-
schaften, die nicht mit traditionelien Energieversorgungsunte¡nehmen verbunden sind. Als solche sind sie nicht in der Lage, die Direktvermarktung selbst durchzuführen.Sie bedienen sich
daher für die Direktve¡matktung des erzeugten Stroms eines Dienstleisters, der jetzt im Gesetzesentwurf auch als ,,Direktvermarktungsunternehmer" anerkannt wi¡d. Wird die Direktverma¡ktung verpflichtend und beträgt die Ausfallvergütung durch den Netzbetreiber nur 800/o des anzulegenden WeTtes, schafft das eine starke Machtposition für die Direktvermarktungsunternehmen, sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Sicht. Das Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen ist weder im Gesetz noch durch die
BNetzA reguliert, sondern wird allein veftraglich zwischen den Parteien geregelt.
Wiftschaftlich besteht das Risiko, dass aufgrund dieser zukünftigen Marktmacht der Direktvermarktungsunternehmen diese moglicherweise einen überwiegenden Teil der zusätzlichen 0,4
ct
kWh ,,Managementprämie", der den Anlagenbetreibern für den Zusatzaufwand bei der Direktvermarktung zufließen soll, für sich beanspruchen könnten. Rechtlich könnten alle Direktvermarktungsunternehmen außerdem ähnliche nachteilige Klauseln betreffend Haftung f ür
Schäden, Sicherheiten für Zahlung und Entschädigung bei Herunterregeln der Anlagen mittels
Fernsteuerung votgeben. Bisher wird z.B. beim Herunterregeln in der Regel noch eine Entschädigung von 1000/o der entgangenen Vergütung vereinbart, die aus den Winddaten und der Leis-
tungskennlinie der Windenergieanlaqe ermittelt wird. Wir befürchten stark, dass sich dies künftig zum Nachteil der Anlagenbetreiber ändeft
.\lì ¡11(r'
GL
Jr1r,\: 'ii0(ì
|
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KtO.: 344 593 124
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BIC/SW|FÌ Code' BRLADE 22
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Energy
Das Gesetz geht in
I tompetence | 0ffshore
ç 22d Abs. 1 EEG-E selbst davon aus, dass auch bei einer verbindlichen
Di-
rektvermarktung als Auffangtatbestand eine Ausfallvergütung du¡ch den Netzbetreiber vorgesehen sein muss, um die lnvestitions- und Planungssicherheit für Anlagenbetreiber zu gewährleisten. Diese Ausfallvergütung beträgt aber nur
B0o/o des
anzulegenden wertes.
Als Ergebnis einer solchen Reçelung werden lnvestoren und finanzierende Banken künftig bei
ihten Finanzmodellen nicht mehr den Betrag des anzulegenden Wertes, sondern den von B0o/o
des anzulegenden Wertes zu Grunde legen müssen. Dies wird zwangsläufig dazu führen, dass
sich lnvestitionen in Erneuerbare Energie Projekte verteuern und insgesamt schwieriger finan-
zierbar werden. Damit dürfte der wichtige Ausbau der Offshore-Windenergie entgegen dem
erkläften Ziel des Gesetzgebers weiterhin wenigei eifolgieich vorangehen als vom Gesetzgeber
bea bsichtigt.
Fernei liegt es im Ermessen des Direktvermarktungsunternehmers, wann er welchen Windpark
wie lange herunterregelt. Dazu bestehen bei einer ve¡bindlichen Direktvermarktung mit Fernsteuerung die oben unter ll. gemachten technischen Bedenken.
_E
1. Emofehlunc
Das Stauchungsmodell ist
wie angekündigt bis zum 31. Dezember 2019 ohne Degressi-
on zu verlängetn.
2. Becründunc
Das Stauchungsmodell wurde nicht wie zwischen Politik und Wiftschaft abgestimmt und im
Koalitionsvertrag angekündigt verlängert, sondern unterliegt nach Ç 20b Nr. ó EEG-E einer Degression ab dem 1. Januar 20.18 von jährlich 1 Cent kwh. lamit wird dem angekündigten Vertrauensschutz nicht ausreichend Rechnung getragen. Aufqrund der Ankündigungen konnte man
davon ausgehen, dass das Stauchungsmodell ohne Degression verlängert werde. Entsprechend
wurde dies in erste Projektplanungen einbezogen. Damit zeigt sich wiederum die dezeitige
Unsicherheit in Bezug auf den künftigen regulatorischen Rahmen und die Beeinträchtigung der
GL
\rl ,ìr)0 l
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Manuel Althoft
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Enerqy I tompetence | 0lfshore
derzeitigen Projektentwicklungen durch die Rechtsunsicherheit. Um den angekündigte Investitionsschutz zu gewährleisten und Rechtssicherheit herzustellen ist die Degression daher zu streichen.
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1
Empfehlung
Die Begrenzung der Offshore-Anbindungskapazität ab 2021 sollte auf einen höheren
Weft festgesetzt werden.
2. Becründunc
Nach $ 1/d Abs.3 S.3 EnWG-E erhoht sich die Menge der zuweisbaren Kapazität ab dem 1.
Januai 2021 um jährlich 800 MW. Unklar ist, ob es sich dabei um eine Soll-Größe oder einen
,,Deckel" handelt. ln jedem Fall ist die Begrenzung auf 800 MW zu gering bemessen um den
Ausbau der Offshore-Windenergie effektiv zu fordern und bis 2030 das Ziel von 15 Gigawatt zu
erreichen. Die Beçrenzung der Offshore-Anbindungskapazität ab 2021 sollte daher auf einen
höheren Weft festgesetzt werden.
Für Rückfragen stehen
wir lhnen gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
ochen Gie
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Justiziar Prokurist
GL
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GL Systems Certif
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