Liebe Leserinnen und Leser - Brandenburgische Landeszentrale für

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Liebe Leserinnen und Leser - Brandenburgische Landeszentrale für
© Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
Gestaltung + Druck: Bauersfeld Grafikdesign, Potsdam
Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung
Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch 9-18 Uhr,
Donnerstag und Freitag 9-15 Uhr und zu den Veranstaltungen
Ort: Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 17),
Zugang Friedhofsgasse, 14473 Potsdam
Information:
Tel. (0331) 866-3541
[email protected]
www.politische-bildung-brandenburg.de
BRANDENBURGISCHE LANDESZENTRALE
FÜR POLITISCHE BILDUNG
Liebe Leserinnen und Leser,
am 14. September 2014 wählt Brandenburg einen neuen
Landtag. Diese Broschüre richtet sich an Erstwählerinnen und Erstwähler und an alle, die ihr Wissen rund um
die Landtagswahl noch einmal auffrischen möchten.
Wir geben Antworten auf wichtige Fragen - zu allgemeinen Wahlgrundsätzen, zur passenden Kleidung und
auch dazu, ob man seine Stimme verkaufen darf.
Wahlen gelten als ein Höhepunkt demokratischer Beteiligung. Im Mittelpunkt steht der mündige, informierte und kritische Staatsbürger, der sich einmischt,
weil er sich verantwortlich fühlt.
Die Brandenburgische Landeszentrale für politische
Bildung stellt vielfältige Informationen bereit. Sie betreibt keinen Wahlkampf. Auf unseren Webseiten finden
Sie alle Kandidaten der Landtagswahl in ihren Wahlkreisen, Wahlprogramme und kompaktes Hintergrundwissen zur Parteienpolitik in Brandenburg.
Die Landeszentrale ist etwas für Neugierige, egal wie
alt sie sind, welche Ausbildung und welchen Beruf sie
haben. Unsere Aufgabe ist es, die Bürgerinnen und Bürger über politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu informieren und sie einzuladen, an politischen Entscheidungsprozessen mitzuwirken.
Wir wünschen viel Spaß beim Lesen dieses kleinen
Nachschlagewerks und hoffen, Sie am 14. September
bei der Wahl zu sehen!
Ihre
Martina Weyrauch
Leiterin der Brandenburgischen Landeszentrale
für politische Bildung
Soweit in dieser Broschüre Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch
für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.
Hinweis: Die Langform für die in dieser Broschüre aufgeführten Gesetze
finden Sie im Quellenverzeichnis.
Allgemeines
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Welche Grundsätze gibt es für Wahlen?
Galten diese Grundsätze schon immer?
Wie oft finden Landtagswahlen im Land Brandenburg statt?
Aktives Wahlrecht – wer darf wählen und wer nicht?
Passives Wahlrecht – wer kann gewählt werden?
Dürfen ausländische Mitbürger in Brandenburg wählen?
Wie viele Abgeordnete gibt es und wie werden sie gewählt?
Ist eine Mindestwahlbeteiligung erforderlich, damit
die Wahl gültig ist?
9. Wie viele Wahlkreise gibt es?
10. Was ist eine Landesliste?
11. Warum zählt jede Stimme und was kann ich mit
meiner bewirken?
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Der Landtag und seine Abgeordneten
12. Was ist der Landtag und was sind seine Aufgaben?
13. Wie können sich die Abgeordneten über die Arbeit der
Regierung informieren?
14. Was passiert in Untersuchungsausschüssen
und Enquete-Kommissionen?
15. Welche Rolle spielen die Parteien?
16. Wie werden die Sitze im Landtag verteilt?
17. Warum kann der Landtag mehr als 88 Abgeordnete haben?
18. Was ist eine Sperrklausel/Fünfprozenthürde?
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19. Ein gewählter Abgeordneter kann seine Arbeit im Landtag
nicht wahrnehmen. Was dann?
20. Was geschieht, wenn ein Bewerber kurz vor oder
während der Wahl stirbt?
21. Kann ein Abgeordneter des Landtages nebenbei
noch einer anderen Tätigkeit nachgehen?
22. Was ist Immunität?
23. Was bedeutet Indemnität?
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26
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28
Vor der Wahl
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
Wer bereitet die Landtagswahl vor und wer führt sie durch?
Woher erfahre ich, ob ich wahlberechtigt bin?
Muss ich unbedingt in meinem Wahllokal wählen?
Wie funktioniert die Briefwahl?
Kann ich meine ausgefüllten Briefwahlunterlagen
auch in einem Wahllokal abgeben?
Wenn ich die beantragten Briefwahlunterlagen nicht erhalten
habe, kann ich dann trotzdem im Wahllokal abstimmen?
Wo gibt es Informationen zur Wahl und zum Wahltag?
Wer kann Wahlvorschläge einreichen?
Wo kann ich mich über die Kandidaten und
Parteien informieren?
Wer entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber
auf den Stimmzetteln?
Wer entscheidet über die Farbe und Größe der Stimmzettel?
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31
31
33
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34
35
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Während der Wahl
35. Kann mich jemand zur Wahl zwingen?
38
36. Kann ich meine Stimme bei Ebay versteigern?
38
37. Flashmob vor dem Wahllokal - kann ich für meine
Favoriten werben?
39
38. Was ist barrierefreies Wählen?
39
39. Was passiert im Wahllokal?
40
40. Wie wird das Wahlgeheimnis gewahrt?
41
41. Wie viele Stimmen kann ich bei der Landtagswahl abgeben? 41
42. Muss ich mit Erst- und Zweitstimme wählen oder reicht eine? 42
43. Kann ich auch zwei Kandidaten ankreuzen und
dafür keine Partei?
42
44. Darf mein Kreuz über den Kreisrand hinausragen?
42
45. Kann ich statt eines Kreuzes auch andere Zeichen machen? 43
46. Muss ich den Stimmzettel unterschreiben?
43
47. Wenn ich mich „verwählt“ habe, was dann?
43
48. Kann man während der Stimmabgabe im Wahllokal
Propaganda für eine Partei machen oder seine
Wahlentscheidung laut sagen?
43
49. Darf ich mein Kind beim Wählen mit in die Kabine nehmen? 46
50. Darf man für seinen Ehemann oder die Ehefrau wählen gehen? 46
51. Darf man auch für seine(n) Freundin/Freund wählen gehen? 46
52. Gibt es eine Kleiderordnung im Wahllokal?
47
53. Kann man im Wahllokal fotografieren oder Videos aufnehmen,
sich selbst zum Beispiel mit dem Handy in der Wahlkabine? 47
54. Wenn man erst kurz vor 18:00 Uhr zum Wahllokal kommt
und es hat sich schon eine lange Schlange gebildet – kann
ich trotzdem noch wählen?
47
Nach der Wahl
55. Ab wann werden die Stimmen ausgezählt?
56. Wie wird garantiert, dass die Stimmzettel richtig
ausgezählt werden?
57. Sind alle Stimmen gültig?
58. Die Wahl ist geheim, woher kommen die Angaben zu Alter
und Geschlecht der Wähler, die man nach den Wahlen
oft liest?
59. Was sind Hochrechnungen?
60. Was passiert mit den Ergebnissen nach der Wahl?
61. Von wem erfahre ich die endgültigen Wahlergebnisse?
62. Wer kann die Wahl beanstanden?
63. Was ist eine Wiederholungswahl?
64. Was ist eine Nachwahl?
65. Woher bekommen die Parteien, politischen Vereinigungen,
Listenvereinigungen und Einzelbewerber das Geld für
ihren Wahlkampf?
66. Wie ist die Erstattung von Wahlkosten in den
Kommunen geregelt?
66 1/2. Welche Partei soll ich…?
Stichwortverzeichnis/Quellen/Links
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Allgemeines
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Faktencheck
Wahlberechtigte: ca. 2,1 Millionen Brandenburger
Wahlalter: ab 16 Jahre
Sitze im Landtag: mindestens 88
maximal 110 nach Ausgleichs- und Überhangmandaten
Wahlperiode: 5 Jahre
Wahlkreise: 44
Wahltermin: 14. September 2014
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i
Besonderheiten im Brandenburger Wahlrecht
Die sorbische Minderheit ist, nach den Rechten nationaler Minderheiten,
von der Fünfprozenthürde ausgenommen.
Brandenburg verfügt über ein in der Verfassung verankertes Ausländerwahlrecht. Dies soll auch Bürgerinnen und Bürgern ohne einen deutschen Pass aktive Mitbestimmung ermöglichen. Damit es wirksam wird,
müsste jedoch das Grundgesetz geändert werden.
2011 wurde das Wahlalter in Brandenburg auf 16 Jahre gesenkt. Zum
ersten Mal konnten zur Kommunalwahl 2014 16- und 17-Jährige wählen.
Nur in Bremen und Schleswig-Holstein ist Wählen ab 16 Jahren auf Landesebene ebenfalls möglich. In keinem deutschen Bundesland besitzen
16-Jährige das passive Wahlrecht. Das heißt, sie können nicht gewählt
werden.
Die Abgeordnetenzahlen sind in Brandenburg nach oben und unten gedeckelt. Es gibt mindestens 88 und maximal 110 Abgeordnete im Landtag.
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1. Welche Grundsätze gibt es für Wahlen?
Die Volksvertretungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Das Verfahren verbindet die
Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl. (Art. 22
Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg)
Eine Wahl ist allgemein, wenn sie von jedem Bürger ohne Ansehen seines Standes, seines Vermögens, seines Steueraufkommens, seines Geschlechts, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Schulbildung oder seiner
politischen Überzeugung ausgeübt werden kann und kein Wähler unberechtigt von der Wahl ausgeschlossen wird. Kein Verstoß gegen den
Grundsatz der Allgemeinheit ist die Begrenzung des Wahlrechts auf ein
bestimmtes Mindestalter und auf die im Wahlgebiet Wohnenden oder
der Ausschluss von Menschen, die entmündigt oder wegen bestimmter
Straftaten verurteilt worden sind.
Eine Wahl ist unmittelbar, wenn jeder Wahlberechtigte seine Stimme
selbst abgeben kann. In anderen politischen Systemen gibt der Wähler
seine Stimme einer Zwischeninstanz (Wahlmänner in den USA) oder
Stellvertreter nehmen die Wahlhandlung vor.
Eine Wahl ist frei, wenn keinerlei Druck – wie Verbote, Sanktionen oder
Diskriminierungen – auf den Wähler ausgeübt werden, um ihn zur Teilnahme an der Wahl oder zur Stimmabgabe für eine bestimmte Partei
zu veranlassen. Das Wahlgesetz verbietet deshalb für die Zeit der Wahl
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in und an den Gebäuden, in denen die Wahl stattfindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung.
Eine Wahl ist gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Anzahl von
Stimmen verfügt und sie den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben.
Zum Grundsatz der Gleichheit gehört auch die Chancengleichheit der
Parteien. Ihre Wahlwerbung muss frei sein und darf nur an allgemein
gültige Ordnungsvorschriften gebunden sein.
Eine Wahl ist geheim, wenn jeder Wähler seine Stimme so abgeben
kann, dass niemand nachprüfen kann, wie er sich entscheidet oder entschieden hat. Er muss bei der Stimmabgabe unbeobachtet sein. Die
Wahlvorstände haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Es darf
auch keine nachträgliche Kontrolle des Stimmverhaltens, etwa durch
gekennzeichnete Stimmzettel oder einen Zwang zur Offenbarung, möglich sein.
Die Einzelheiten regeln die Verfassung des Landes Brandenburg sowie
das Landeswahlgesetz.
2. Galten diese Grundsätze schon immer?
Nein, das demokratische Recht ist keineswegs selbstverständlich, sondern das Ergebnis langer und schwerer politischer Auseinandersetzungen. Den Durchbruch für ein demokratisches Wahlrecht in Deutschland
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– auch für Frauen – brachte die Novemberrevolution 1918. Die Weimarer
Verfassung erklärte die Prinzipien als fortan verbindlich für alle Wahlen
sowohl zum Reichstag als auch zu den Ländervertretungen.
Früher war das Wahlrecht in Deutschland beschränkt. In vielen Ländern
gab es Klassenwahlrechte, wonach die Stimmen unterschiedlicher Gruppen, die nach Einkommensklassen oder Berufsständen gebildet wurden,
eine unterschiedliche Wertigkeit hatten. In Bayern waren Niedrigverdiener gänzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen.
In etlichen Ländern, zum Beispiel in Preußen, gab es nicht das Prinzip
der unmittelbaren Wahl. Die Wahlentscheidung erfolgte indirekt über
Wahlmänner. Zusätzlich wurde nicht geheim gewählt. Der Wähler musste
den Wahlmann, für den er sich entschieden hatte, öffentlich laut nennen.
i
Frauenwahlrecht
Das Stimmrecht für Frauen wurde in Deutschland erst im Zuge der Novemberrevolution 1918 umgesetzt. Am 19. Januar 1919 fand mit der Wahl
der Deutschen Nationalversammlung die erste reichsweite deutsche
Wahl statt, bei der Frauen das aktive und passive Wahlrecht besaßen.
Viele andere Länder (Frankreich, Italien, Belgien, Griechenland) führten
das Wahlrecht für Frauen erst nach dem 2. Weltkrieg ein, die Schweiz
(auf Bundesebene) 1971 und Portugal sogar erst 1974.
14
3. Wie oft finden Landtagswahlen im Land Brandenburg statt?
Der Landtag wird für die Dauer von fünf Jahre gewählt. Dies ist im
Artikel 62 der Landesverfassung geregelt. Die Wahlen finden frühestens
57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
In dem von der Volkskammer der DDR 1990 beschlossenen Ländereinführungsgesetz war festgelegt worden, dass die Landtage für die Dauer
von vier Jahren gewählt werden. Mit der Verfassung des Landes Brandenburg, die 1992 in Kraft trat, wurde die Wahlperiode auf fünf Jahre
festgelegt. Diese Festlegung konnte jedoch erst nach Ablauf der Wahlperiode 1994 wirksam werden.
4. Aktives Wahlrecht – wer darf wählen und wer nicht?
Wählen dürfen alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der
Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag
• das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
• im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben sowie
• nicht nach § 7 BbglWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die gesetzlichen Grundlagen sind in der Landesverfassung Brandenburgs (Artikel 22) und im Landeswahlgesetz festgeschrieben.
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Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
• die aufgrund eines Gerichtsurteils das Wahlrecht nicht besitzen,
• für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer
bestellt ist,
• die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung
mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befinden.
i
Wahlalter
Das Wahlalter wurde im Laufe der Zeit immer wieder geändert. Im 19. Jahrhundert lag es bei 25 Jahren. 1919 wurde es auf 20 Jahre gesenkt. Das
Grundgesetz legte anfänglich ein Mindestwahlalter von 21 Jahren fest,
erst 1970 wurde es auf 18 Jahre herabgesetzt. In Brandenburg wurde das
Wahlalter zuletzt 2011 geändert. Seit 2012 gilt demnach für Landtags- und
Kommunalwahlen das Mindestwahlalter von 16 Jahren. Dafür wurde die
Landesverfassung geändert. Man kann aber erst ab 18 Jahren für ein Amt
kandidieren (passives Wahlrecht).
5. Passives Wahlrecht – wer kann gewählt werden?
Wählbar sind alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung
des Landes Brandenburg, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr voll16
endet haben und seit mindestens drei Monaten im Land ihren ständigen
Wohnsitz haben.
Nicht wählbar ist, wer:
• nach § 7 BbglWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
• infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
6. Dürfen ausländische Mitbürger in Brandenburg wählen?
Laut Landesverfassung ist das möglich. Dazu müsste jedoch erst das
Grundgesetz geändert werden. Es koppelt die Wahlberechtigung an die
deutsche Staatsbürgerschaft. (GG Art. 28 Abs. 1 und Art. 116 Abs. 1,) Bundesrecht steht über Landesrecht, deswegen dürfen in Brandenburg lebende Ausländer nicht wählen. Die Landesverfassung ist jedoch so
angelegt, dass den in Brandenburg lebenden ausländischen Staatsbürgern das aktive und passive Wahlrecht zu gewähren ist, „sobald und
soweit das Grundgesetz dies zulässt“. (Art. 22 Abs. 1)
7. Wie viele Abgeordnete gibt es und wie werden sie gewählt?
§ 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes legt eine Regelzahl von
88 Abgeordneten für den Landtag fest. Diese Zahl kann durch Überhang- und Ausgleichsmandate höher sein, maximal bis zu 110 Abgeordnetensitze. Die Hälfte der Abgeordneten, also 44, werden durch
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Mehrheitswahl in den Wahlkreisen gewählt, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen
oder Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land abgegebenen
Stimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber. Damit sind bei der Landtagswahl zwei Wahlsysteme
miteinander verbunden: das Mehrheits- und das Verhältniswahlsystem.
Bei der Verhältniswahl kommen grundsätzlich alle Stimmen zur Geltung,
so dass auch Kandidaten kleinerer Parteien Sitze im Landtag erringen
können. Es müssen jedoch mindesten fünf Prozent der im Wahlgebiet
abgegeben gültigen Zweitstimmen erreicht werden. Die Fünfprozentklausel betrifft nicht die von Parteien, politischen Vereinigungen oder
Listenvereinigungen der Sorben eingereichten Landeslisten.
8. Ist eine Mindestwahlbeteiligung erforderlich,
damit die Wahl gültig ist?
Nein, das ist nicht der Fall.
9. Wie viele Wahlkreise gibt es?
Das Landeswahlgesetz teilt Brandenburg in 44 Wahlkreise ein. Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie eine möglichst gleiche Bevölkerungszahl aufweisen. Jeder Abgeordnete soll eine ungefähr gleiche Zahl
von Wählerinnen und Wählern vertreten. Ein Wahlkreis soll ein zusam18
menhängendes Gebiet umfassen und unter Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden.
10. Was ist eine Landesliste?
Eine Landesliste enthält die Reihenfolge der Listenbewerber der jeweiligen Parteien beziehungsweise politischen Vereinigungen.
11. Warum zählt jede Stimme und was kann ich mit meiner bewirken?
Die Wahl ist die wichtigste Möglichkeit der Bürger, auf die Landespolitik
Einfluss zu nehmen. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur
einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Landtagswahl entscheidet
die Mehrheit der gültigen abgegebenen Erststimmen, wer im Wahlkreis
das Direktmandat gewinnt. Mit der Zweitstimme entscheiden Wähler
über die politische Zusammensetzung des Landtages.
Je weniger Menschen wählen, umso größer wird das Gewicht einer einzelnen Stimme. Das bedeutet dann aber auch, dass relativ wenig Wähler
über die Zusammensetzung des Landtags entscheiden.
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Der Landtag und
seine Abgeordneten
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12. Was ist der Landtag und was sind seine Aufgaben?
Der Landtag ist das Parlament eines Bundeslandes. Sitz des brandenburgischen Landtages ist Potsdam. Erst im Januar 2014 zog der
Landtag in sein neues Gebäude in der Mitte der Stadt. Alle fünf Jahre
wählen die Brandenburger einen neuen Landtag. 88 Sitze (maximal
110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen. Die
Abgeordneten des Landtags wählen den Ministerpräsidenten oder
die -präsidentin.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Landtages gehört die Gesetzgebung
(Legislative), außerdem die Kontrolle der Regierung. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist
dafür dem Landtag verantwortlich. Auch die Minister tragen für ihre
Geschäftsbereiche die Verantwortung gegenüber dem Landtag. Die
Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse
über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, über Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten.
Eine zweite große Aufgabe ist die Beschäftigung mit Haushaltsfragen.
Der Landtag beschließt per Gesetz den Haushaltsplan des Landes und
bestimmt somit, wie viel Geld wofür ausgegeben wird. Über die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden des Landes legt der Finanzminister vor dem Landtag nach jedem
Haushaltsjahr Rechenschaft ab. Der Landtag wählt die Mitglieder des
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Landesrechnungshofs, der die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung
des Landes prüft.
13. Wie können sich die Abgeordneten über die Arbeit
der Regierung informieren?
Die Abgeordneten haben das Recht, Fragen an die Landesregierung zu
stellen. Die Geschäftsordnung des Landtages enthält dafür ein umfassendes Instrumentarium: Große Anfrage, Kleine Anfrage, Fragestunde
und Aktuelle Stunde. Die Landesregierung ist verpflichtet, Fragen von
Landtagsabgeordneten unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten. Die Abgeordneten haben das Recht auf Zugang zu
den Behörden und Dienststellen des Landes. Diese haben ihnen auf
Verlangen Auskünfte – auch aus Dateien – zu erteilen sowie Akten und
andere amtliche Unterlagen vorzulegen. Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen einsetzen.
14. Was passiert in Untersuchungsausschüssen
und Enquetekommissionen?
Untersuchungsausschüsse dienen vorwiegend der parlamentarischen
Kontrolle der Regierung. Sie sollen die Verantwortung für Missstände
aufdecken. Dafür haben die Abgeordneten umfassende Rechte (Beweiserhebung, Akteneinsicht, Vernehmungen, Befragungen und Vereidigun22
gen von Zeugen und Sachverständigen usw.).
Enquetekommissionen dienen der eigenständigen Informationsgewinnung des Landtages zu komplexen Sachverhalten. In ihre Arbeit werden
deshalb in der Regel unabhängige Experten einbezogen.
15. Welche Rolle spielen die Parteien?
Parteien spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des Wählerwillens in politische Beschlüsse. Sie formulieren Programme, die bestimmte gesellschaftliche Vorstellungen und Interessen zusammenfassen und Lösungen für Probleme präsentieren. Die Parteien bieten
den Wählern ein politisches Führungspersonal zur Wahl an.
Gleichen Parteien angehörende Abgeordnete bilden Fraktionen. In der
brandenburgischen Landesverfassung ist festgelegt, dass Abgeordnete
als Vertreter des Volkes unabhängig sind, es also keinen rechtlichen
Fraktionszwang geben darf. Im Regelfall bilden mehrere Fraktionen die
Regierung, die übrigen die Opposition, die die Kontrollfunktion übernimmt. Eine starke Opposition garantiert, dass die Arbeit im Parlament
und die der Regierung wirksam kontrolliert wird. Die brandenburgische
Landesverfassung bestimmt deshalb ausdrücklich, dass die Opposition
ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie ist und
das Recht auf Chancengleichheit hat.
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16. Wie werden die Sitze im Landtag verteilt?
Dies ist im Landeswahlgesetz detailliert geregelt. Für die Sitzverteilung
und damit die politische Zusammensetzung des Landtags Brandenburg
sind die abgegebenen gültigen Zweitstimmen maßgebend. Denn von der
für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl (Sitze insgesamt) wird
die Zahl der in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze angerechnet
(Sitze aus den Wahlkreisen mittels Erststimmen, Direktmandate). In den
44 Wahlkreisen des Landes Brandenburg wird jeweils ein Abgeordneter
durch Mehrheitswahl gewählt (Erststimme). Bei Stimmengleichheit im
Wahlkreis entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
17. Warum kann der Landtag mehr als 88 Abgeordnete haben?
Die Sitzverteilung und die Zahl der Sitze ergeben sich aus Erst- und
Zweitstimme der Wähler. Der Landtag in Brandenburg besteht aus mindestens 88 Abgeordneten. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate
können aber bis zu 110 Abgeordnete in den Landtag einziehen.
Wenn eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung in den
Wahlkreisen mehr Sitze erringt, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen,
bleiben diese erhalten. Man spricht dann von Überhangmandaten. Zum
Ausgleich erhalten andere Parteien, politischen Vereinigungen und
Listenvereinigungen ebenfalls mehr Mandate, die so genannten
Ausgleichmandate. Damit wird der prozentuale Anteil, der ihnen nach
der Zweitstimme zusteht, wieder hergestellt.
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18. Was ist eine Sperrklausel/Fünfprozenthürde?
Die Sperrklausel bestimmt, wie viel Prozent der Stimmen eine Partei,
politische Vereinigung oder Listenvereinigung mindestens erreichen
muss, um bei der Vergabe der Mandate überhaupt berücksichtigt zu
werden. Bei den Landtagswahlen sind das fünf Prozent der Zweitstimmen. Die Fünfprozenthürde wird nicht wirksam, wenn mindestens in
einem Wahlkreis ein Sitz errungen worden ist.
Die Sperrklausel ist wichtig für die parlamentarische Mehrheitsbildung
und damit für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems,
weil sie verhindert, dass viele kleine Parteien ins Parlament einziehen.
Sie soll so vor einer zu großen Aufsplittung der Stimmenverhältnisse
im Parlament schützen. Kritiker bemängeln, dass so nicht alle Wählerstimmen berücksichtigt werden und somit das demokratische Prinzip
der Chancengleichheit ausgehöhlt werde.
19. Ein gewählter Abgeordneter kann seine Arbeit im Landtag
nicht wahrnehmen. Was dann?
Wenn ein Abgeordneter aus dem Landtag ausscheidet, geht der Sitz
auf die nächste und noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der
Landesliste (Listennachfolger) über. Ist eine Ersatzperson auf der Landesliste nicht mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der
Wahlperiode unbesetzt.
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i
Sorben und Wenden
Die Landeslisten der Sorben/Wenden sind nach den Rechten nationaler
Minderheiten von der Sperrklausel ausgenommen, um für diese Minderheit eine angemessene Vertretung im Landtag zu garantieren. Das
ist eine Besonderheit des Wahlrechts in Brandenburg. In Sachsen, wo
etwa doppelt so viele Sorben leben, gibt es eine solche Regelung im
Landeswahlgesetz nicht.
20.Was geschieht, wenn ein Bewerber kurz vor
oder während der Wahl stirbt?
Kann man die Wahl nicht mehr unterbrechen (Bewerber stirbt kurz vor
oder während der Wahl), findet die Wahl dennoch statt. Im Fall eines
Wahlerfolges für den verstorbenen Bewerber erhält entweder der
Listennachfolger das Mandat oder es kommt zu einer Ersatzwahl.
Stirbt ein Bewerber in einem Wahlkreis nach Zulassung seines Wahlvorschlages und vor dem Beginn der Wahlhandlung, so ist die Wahl im
Wahlkreis vom Kreiswahlleiter abzusagen und eine Nachwahl durchzuführen.
26
21. Kann ein Abgeordneter des Landtages nebenbei noch einer
anderen Tätigkeit nachgehen?
Grundsätzlich ja. Jedoch ist dabei das Prinzip der Inkompatibilität (Unvereinbarkeit) zu beachten. Im Wahlrecht bedeutet es, dass Beamte mit
Dienstbezügen, Berufsrichter, Staatsanwälte sowie Berufssoldaten und
Soldaten auf Zeit, nicht gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat innehaben
können beziehungsweise dass dieser Personenkreis seine Pflichten aus
dem Dienstverhältnis für die Zeit der Mandatsausübung ruhen lassen
muss.
Die Inkompatibilität, das heißt die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen
Ausübung öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten, wird aus
dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitet.
22.Was ist Immunität?
Der Grundsatz der Immunität (Unantastbarkeit) schützt Abgeordnete
vor Strafverfolgung. Abgeordnete des Bundestages besitzen diese
Immunität grundsätzlich, der Bundestag kann sie jedoch aufheben.
(Art. 46 Grundgesetz) Diese Regelung im Grundgesetz beruht auf Erfahrungen aus der NS-Diktatur, wo Abgeordnete der SPD oder der kommunistischen Parteien häufig verhaftet wurden und so nicht mehr am
politischen Geschehen teilnehmen konnten. Bei Brandenburger Abgeordneten verhält es sich genau umgekehrt. Bei der Erarbeitung der
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brandenburgischen Landesverfassung wurde die Regelung als überholt
betrachtet. Die Abgeordneten des Landtages besitzen grundsätzlich
keine Immunität, der Landtag kann jedoch verlangen jede Haft und jede
sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit auszusetzen, wenn
durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt
wird (Art. 58 Landesverfassung Brandenburg). Immunität kann also
nachträglich gewährt werden.
23.Was bedeutet Indemnität?
Indemnität (Schadloshaltung) verleiht Abgeordneten das Recht auf freie
Rede im Landtag und schützt sie vor dienstlicher oder gerichtlicher
Verfolgung wegen Äußerungen im Plenum oder im Ausschuss. Auch
dürfen sie nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens verfolgt werden.
Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen (Artikel 57 Landesverfassung Brandenburg).
i
Indemnität
Die Indemnität als Recht eines einzelnen Abgeordneten kann im
Gegensatz zum Recht vor Strafverfolgung (Immunität) nicht vom
Parlament aufgehoben werden.
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Vor der Wahl
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24. Wer bereitet die Landtagswahl vor und wer führt sie durch?
Verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung sind Wahlorgane. Dazu gehören:
• der Landeswahlausschuss und der Landeswahlleiter für das Land
• der Kreiswahlausschuss und der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis
• der Wahlvorstand und der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk
Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter
und drei bis sieben Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Wahlbehörde aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen
berufen. Daneben nehmen die Wahlbehörden – Amtsdirektoren, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden sowie die Oberbürgermeister – wichtige Aufgaben
wahr, wie zum Beispiel Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie Führung der Wählerverzeichnisse.
25.Woher erfahre ich, ob ich wahlberechtigt bin?
Zum einen erhält jeder wahlberechtigte Bürger seine Wahlbenachrichtigung. Zum anderen kann man selbst im Wählerverzeichnis nachschauen. Dieses enthält Namen und Anschriften aller Wahlberechtigten.
Jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 27. bis 23. Tag vor
der Wahl die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die zu seiner Person
eingetragen sind. Sollte etwas nicht stimmen, kann ein schriftlicher
30
Antrag auf Berichtigung bei der Wahlbehörde gestellt werden. Dies kann
bis zum 15. Tag vor der Wahl erfolgen. Wird der Einspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei dem zuständigen
Kreiswahlleiter.
26.Muss ich unbedingt in meinem Wahllokal wählen?
Nein, es gibt andere Möglichkeiten. Man kann auch durch Briefwahl an
der Wahl teilnehmen beziehungsweise mit einem beantragten Wahlschein in einem anderen Wahllokal seines Wahlkreises wählen. Einen
Wahlschein erhält man auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde.
Ihre Anschrift befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung. Ein Wahlschein enthält neben dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort
auch die Wahlscheinnummer und Wählerverzeichnisnummer.
27. Wie funktioniert die Briefwahl?
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Aushändigung der
Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwei
Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr, bei der für den Wahlberechtigten zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder mündlich gestellt werden. Als
Schriftform gelten auch Telegramm, Telefax oder E-Mail. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter
kann bei der Antragstellung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch
nehmen.
31
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag folgende Unterlagen:
• einen Wahlschein,
• einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlkreises,
• einen amtlichen Wahlumschlag, um die Geheimhaltung
der Wahl zu garantieren,
• einen amtlichen Wahlbriefumschlag (um den Brief abzuschicken),
• ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl.
Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein,
dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann
er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Sendet er
den Wahlbrief per Post, so muss dieser spätestens am Wahlsonntag bis
i
Gründe für die Zurückweisung
von Briefwahlunterlagen
• Der Wahlbrief ist nicht rechtzeitig eingegangen.
• Die Wahlunterlagen sind nicht vollständig oder der
Wahlschein ist nicht unterschrieben.
• Die Umschläge sind nicht verschlossen.
• Es wurden keine amtlichen Umschläge verwendet.
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18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr der
Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen
wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Der Wahlbrief muss nicht frankiert werden, außer er
wurde im Ausland aufgegeben.
28.Kann ich meine ausgefüllten Briefwahlunterlagen
auch in einem Wahllokal abgeben?
Nein, die Wahlunterlagen können weder im eigenen noch in einem anderen Wahllokal abgegeben werden. Der Umschlag kann aber bis kurz
vor Wahlschluss noch bei der aufgedruckten Adresse persönlich abgegeben oder eingesteckt werden.
29.Wenn ich die beantragten Briefwahlunterlagen nicht erhalten
habe, kann ich dann trotzdem im Wahllokal abstimmen?
Nein, wer die Briefwahl beantragt hat, bekommt seinen Wahlschein und
den Stimmzettel per Post zugeschickt und wird im Wählerverzeichnis
als Briefwähler registriert. Man müsste nachweisen, dass die Unterlagen
ohne eigene Schuld nicht zugestellt wurden, um Ersatzunterlagen zu
bekommen.
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30.Wo gibt es Informationen zur Wahl und zum Wahltag?
Alle Wahlberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung über
den Tag der Wahl und das Wahllokal, in dem sie ihre Stimme abgeben
können. Die wichtigste zentrale Informationsstelle ist der Landeswahlleiter. Im Amtsblatt und im Internet unter www.wahlen.brandenburg.de
veröffentlicht er:
•
•
•
•
die Namen der Kreiswahlleiter
Termine für die Einreichung von Wahlvorschlägen
zugelassene Landeslisten und Wahlkreisbewerber
das endgültige Ergebnis der Wahl mit Namen der
Gewählten und der Listennachfolger
Außerdem veröffentlichen die Kreiswahlleiter und die Wahlbehörden vor
Ort ihre Bekanntmachungen in den für den Landkreis oder die kreisfreie
Stadt, das Amt oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Formen, zum Beispiel
Amtsblättern, Aushängen oder Plakatanschlägen. So macht der Kreiswahlleiter die zugelassenen Kreiswahlvorschläge (das heißt die Namen der
Kandidaten, die sich in einem Wahlkreis um ein Direktmandat bewerben)
bis spätestens zum 27. Tag vor der Wahl und die Wahlbehörde spätestens
am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die
Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt.
31. Wer kann Wahlvorschläge einreichen?
Vorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen sowie
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von Einzelbewerbern eingereicht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Parteien und politische Vereinigungen gemeinsame Wahlvorschläge einbringen (Listenvereinigung). Als Bewerber darf nur
vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat.
Die Zustimmung ist unwiderruflich. Spätestens am 44. Tag vor der Wahl
entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss über die Zulassung der
Kreiswahlvorschläge, bei Landeslisten der Landeswahlausschuss. Das
Ergebnis wird öffentlich bekannt gemacht.
32.Wo kann ich mich über die Kandidaten und Parteien informieren?
Die meisten Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelkandidaten
haben heute eigene Internetauftritte. Über die Absichten der Parteien
informieren ihre Partei- und Wahlprogramme. An Infoständen und bei
Wahlveranstaltungen kann man sich persönlich informieren und Fragen
stellen. Meist wird dort auch Informationsmaterial zur Verfügung
gestellt. Weitere Informationen bieten die Medien.
Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat zudem
umfangreiche Informationen zur Wahl auf ihrer Webseite zusammengestellt. www.politische-bildung-brandenburg.de/landtagswahl
33.Wer entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber
auf den Stimmzetteln?
Wie die Reihenfolge der Bewerber festgelegt wird, bestimmt das Landes35
wahlgesetz. Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, politischen
Vereinigungen und Listenvereinigungen richtet sich demzufolge nach
der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im
Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen an.
Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge (Erststimme) richtet sich nach
der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an.
34.Wer entscheidet über die Farbe und Größe der Stimmzettel?
Festlegungen hierzu gibt es im § 42 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung. Danach muss der Stimmzettel so groß sein, dass
die Angaben über die Bewerber übersichtlich erscheinen. Es besteht
aus weißem oder weißlichem undurchsichtigem Papier, wenn nichts
anderes durch den Landeswahlleiter festgelegt wurde. Er darf nur
einseitig bedruckt sein.
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Während der Wahl
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35.Kann mich jemand zur Wahl zwingen?
Nein, in der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Wahlpflicht, sondern ein Wahlrecht. Anders ist dies beispielsweise in Belgien, Griechenland und Luxemburg. Bei nicht genügender Begründung für das
Fernbleiben von der Wahl wird in Belgien sogar eine Geldstrafe verhängt.
36.Kann ich meine Stimme bei Ebay versteigern?
Nein, dafür kann man sogar ins Gefängnis kommen. Denn so würden
auch Personen, die eventuell nicht stimmberechtigt sind, an der Wahl
teilnehmen können oder eine Person könnte mehrere Stimmen erhalten
und somit das Wahlergebnis bewusst manipulieren.
Im Strafgesetzbuch sind für Handlungen, die sich gegen die rechtmäßige Durchführung von Wahlen und die freie Ausübung des Wahlrechts
richten, hohe Strafen vorgesehen. (§§ 107-108d)
• Verletzung des Wahlgeheimnisses
(Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren)
• durch Wählernötigung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren)
• Wählerbestechung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) u.a.m.
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37. Flashmob vor dem Wahllokal – kann ich
für meine Favoriten werben?
Nein. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich
das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem
Gebäude, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder
Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. D. h. verboten ist
das Anbringen von Wahlplakaten, Aufstellen und Tragen von Plakatständern, Lautsprecherwerbung, Flugblattverteilung beziehungsweise
Wahlagitation.
38.Was ist barrierefreies Wählen?
Jeder Person, die das Wahlrecht besitzt, muss eine Möglichkeit zur
Stimmenabgabe gegeben werden. Hierfür werden zum Beispiel Rampen
für Rollstuhlfahrer angelegt. Zudem kann die Wahlbehörde in Abstimmung mit der Leitung von Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen,
eines Klosters oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass
dort anwesende wahlberechtigte Personen mit gültigem Wahlschein
vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
Außerdem darf jeder, der bei der Stimmenabgabe Hilfe benötigt, sich
von einer Hilfsperson helfen lassen. Für Wähler, die nicht in der Lage
sind, persönlich ihre Stimme im Wahllokal abzugeben, besteht auch
die Möglichkeit der Briefwahl.
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i
Hilfsperson
Eine wahlberechtigte Person, die bei der Stimmenabgabe Hilfe benötigt,
weil sie des Lesens unkundig oder körperlich eingeschränkt ist, kann
sich eine Hilfsperson aussuchen und muss dies dem Wahlvorstand bekannt geben. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche
des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss, was sie bei der
Hilfeleistung erfahren hat, geheim halten.
39. Was passiert im Wahllokal?
Der Wähler gibt seine Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab.
Wer die Benachrichtigung nicht findet, weist sich mit seinem Personaldokument mit Lichtbild aus. Grundsätzlich wird das Personaldokument
nur bei Zweifeln an der Identität der Wahlberechtigung verlangt. Nach
erfolgter Prüfung erhält der Wähler einen Stimmzettel zum Ausfüllen
in der Wahlkabine.
In jedem Wahllokal sind dafür eine oder mehrere Wahlkabinen mit
Tischen und mit Stiften in gleicher Farbe vorhanden. Die Benutzung
der Wahlkabinen gewährleistet das Wahlgeheimnis. Nach Ausfüllen des
Stimmzettels wird dieser gefaltet (die beschriebene Seite ist innen)
und in einer Wahlurne gesammelt. Die Wahlurne muss mit einem ver40
schließbaren Deckel versehen sein, um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten.
40.Wie wird das Wahlgeheimnis gewahrt?
Durch eine so genannte Wahlkabine. Diese wird im Wahllokal aufgebaut,
besteht zumeist aus einem Tisch mit einem Aufsatz aus Plastik oder
Karton, der vor Blicken von außen schützt.
Bei der Briefwahl gibt es einen extra Wahlumschlag für die Stimmzettel
und eine eidesstattliche Erklärung, in der man mit seiner Unterschrift versichert, dass man seine Stimme allein und unbeobachtet abgegeben hat.
41. Wie viele Stimmen kann ich bei der Landtagswahl abgeben?
Zwei Stimmen: Mit der so genannten Erststimme (Personenwahl) wird
ein Bewerber für den jeweiligen Wahlkreis gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat (Mehrheitswahl). Mit der
Zweitstimme werden die Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen gewählt. Die Zweitstimme ist maßgebend für die Verteilung der Landtagssitze auf die einzelnen Parteien
beziehungsweise Listenvereinigungen und damit für die politische Zusammensetzung des Landtags (Verhältniswahl).
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
41
i
Erst- und Zweitstimme
Jeder Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme entscheidet er sich
für eine bestimmte Person in seinem Wahlkreis. Mit seiner Zweitstimme
entscheidet er darüber, welche Parteien im Landtag vertreten sind.
42.Muss ich mit Erst- und Zweitstimme wählen oder reicht eine?
Wer auf seine Erst- oder Zweitstimme verzichten will, kann das tun.
Jedes gültige Kreuz wird gezählt. Im Unterschied zu den Kommunalwahlen kann man bei der Landtagswahl nicht panaschieren (Stimmen
auf mehrere Bewerber/Parteien verteilen) und kumulieren (Stimmen
auf einen Bewerber/eine Partei konzentrieren/„anhäufen“).
43.Kann ich auch zwei Kandidaten ankreuzen
und dafür keine Partei?
Nein, damit wäre nicht mehr eindeutig, für welchen Kandidaten die Erststimme abgegeben wurde. Die Stimme wäre ungültig.
44.Darf mein Kreuz über den Kreisrand hinausragen?
Ja, nicht Schönheit, sondern Klarheit zählt beim Wählen.
42
45.Kann ich statt eines Kreuzes auch andere Zeichen machen?
Ja, der Wählerwille muss nur grundsätzlich erkennbar sein. Es ist egal,
ob durch einen dicken Punkt, ein Blümchen, ein Häkchen oder einen
Kringel um den Parteinamen. Selbst wer alle Parteien durchstreicht bis
auf eine, zeigt so, wem er seine Stimme geben möchte. Verfassungsfeindliche Symbole (Hakenkreuze etc.) sind jedoch verboten. Sie gelten
als Zusatz, die Stimme würde als ungültig zählen.
46.Muss ich den Stimmzettel unterschreiben?
Nein, es ist eine geheime Wahl. Alles Persönliche, wie Namenskürzel, Unterschriften, Kommentare, macht den Stimmzettel ungültig.
47. Wenn ich mich „verwählt“ habe, was dann?
Wer sich verschreibt, bekommt einen neuen Stimmzettel. Der alte muss
vorher vor den Augen des Wahlvorstands im Wahllokal zerrissen werden.
48.Kann man während der Stimmabgabe im Wahllokal Propaganda
für eine Partei machen oder seine Wahlentscheidung laut sagen?
Nein, Propaganda darf nicht gemacht werden, dann muss der Wahlvorsteher eingreifen, er hat das Hausrecht. Generell gilt das Wahlgeheimnis.
Sollte jemand seine Wahlentscheidung verraten wollen, sollte er das
außerhalb des Wahllokals machen.
43
Beispiele für ungültige Stimmenabgabe
STIMMZETTEL
Für die Wahlen des brandenburgischen Landtages 2014
Sie haben 2 Stimmen
Erststimme
hier 1 Stimme
für die Wahl eines Abgeordneten
1 Mustermann, Alfred
Zweitstimme
hier 1 Stimme
für die Wahl einer Partei
XYZ Partei
1
MNO Partei
2
OHW Partei
3
PQR Partei
4
RST Partei
8
XYZ Partei
1
MNO Partei
2
OHW Partei
3
PQR Partei
4
XYZ Partei
2 Mustermann, Gabriele
PQR Partei
3 Dr. Mustermann, Peter
MNO Partei
4 Dr. Mustermann, Ina
ABC Partei
8 Mustermann, Hanna
OHV Partei
1 Mustermann, Alfred
XYZ Partei
2 Mustermann, Gabriele
PQR Partei
3 Dr. Mustermann, Peter
MNO Partei
4 Dr. Mustermann, Ina
ABC Partei
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Beispiele für gültige Stimmenabgabe
STIMMZETTEL
Für die Wahlen des brandenburgischen Landtages 2014
Sie haben 2 Stimmen
Erststimme
hier 1 Stimme
für die Wahl eines Abgeordneten
1 Mustermann, Alfred
Zweitstimme
hier 1 Stimme
für die Wahl einer Partei
XYZ Partei
1
MNO Partei
2
OHW Partei
3
PQR Partei
4
RST Partei
8
XYZ Partei
1
MNO Partei
2
OHW Partei
3
PQR Partei
4
XYZ Partei
2 Mustermann, Gabriele
PQR Partei
3 Dr. Mustermann, Peter
MNO Partei
4 Dr. Mustermann, Ina
ABC Partei
8 Mustermann, Hanna
OHV Partei
1 Mustermann, Alfred
XYZ Partei
2 Mustermann, Gabriele
PQR Partei
3 Dr. Mustermann, Peter
MNO Partei
4 Dr. Mustermann, Ina
ABC Partei
45
49.Darf ich mein Kind beim Wählen mit in die Kabine nehmen?
Nein, Kinder, die alt genug sind, um einen Moment ohne Aufsicht zu
sein, dürfen nicht mit in die Kabine.
50.Darf man für seinen Ehemann oder die Ehefrau wählen gehen?
Nein, das geht nicht. Bei der Wahl unterstützen, dürfen nur Hilfspersonen
und auch nur in dem Maße, wie es nötig ist, zum Beispiel bei blinden
Personen oder bei anderen starken körperlichen Einschränkungen. Es
ist allerdings möglich, Briefwahlunterlagen für andere Personen abzuholen.
Beispiel kranker Ehemann: Er muss eine Vollmacht für die Ehefrau ausstellen. Damit und mit dem Personalausweis (dem eigenen und dem des
Mannes) muss die Ehefrau spätestens zwei Tage vor der Wahl bis 15 Uhr
zum Wahlamt und dort die Briefwahlunterlagen beantragen und abholen.
Der Mann muss dann die Rückseite des Wahlscheins ausfüllen. Diese Unterlagen sind anschließend bis 18:00 Uhr wieder ins Wahlamt zu bringen.
51. Darf man auch für seinen Freund oder
seine Freundin wählen gehen?
Nein, auch hier darf man wieder nur die Briefwahlunterlagen abholen.
Man muss mit der Person, die einem die Vollmacht ausstellt, allerdings
nicht verwandt sein. Der Bevollmächtigte würde dann Briefwahlunter46
lagen ausgehändigt bekommen. Bei Europa- und Bundestagswahlen ist
die Anzahl der Personen, für die man Unterlagen abholen darf auf vier
beschränkt. Bei den Wahlen zum brandenburgischen Landtag können
Unterlagen für bis zu 100 Wahlberechtigte abgeholt werden. Der Bevollmächtigte muss über 16 Jahre alt sein.
52. Gibt es eine Kleiderordnung im Wahllokal?
Es gibt keine Kleiderordnung für die Wahl. Im Prinzip kann man alles
anziehen, solange die nötigen Dokumente (Personalausweis, Reisepass
oder Führerschein) vorgelegt werden können und das Gesicht nicht
verdeckt ist. Ein öffentliches Ärgernis darf allerdings nicht erregt werden (ganz nackt also eher nicht).
53.Kann man im Wahllokal fotografieren oder ein Video aufnehmen,
sich selbst zum Beispiel mit dem Handy in der Wahlkabine?
Nein, das Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben. Deshalb dürfen auch
Journalisten nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung Aufnahmen
machen.
54.Wenn man erst kurz vor 18:00 Uhr zum Wahllokal kommt
und es hat sich schon eine lange Schlange gebildet zählt meine Stimme noch?
Ja, man kann noch wählen, auch wenn sich die Stimmabgabe im Wahl47
lokal hinziehen sollte. Der Wahlvorsteher wird um exakt 18:00 Uhr das
Ende der Wahlzeit bekannt geben. Erst nachdem alle pünktlich eingetroffenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung als geschlossen. Direkt nach dem Ende der
Wahl wird mit der Feststellung der Ergebnisse begonnen, eine Unterbrechung der Stimmenauszählung ist in keinem Fall zulässig. Wer nach
18:00 Uhr erscheint, darf seine Stimme nicht mehr abgeben.
Die gesetzlich bestimmte Wahlzeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr muss auf
jeden Fall eingehalten werden. Eine vorzeitige Schließung oder eine
verlängerte Öffnung des Wahllokals gibt es nicht. Dies gilt auch für den
Fall, dass alle wahlberechtigten Personen im Wahlbezirk bereits ihre
Stimme abgegeben haben.
48
Nach der Wahl
49
55. Ab wann werden die Stimmen ausgezählt?
Die Auszählung beginnt noch am Wahltag, unmittelbar nachdem auch
der letzte Wahlberechtigte seine Stimme abgegeben hat, nicht jedoch
vor 18:00 Uhr. Die Wahlurnen werden geöffnet und alle Stimmzettel, die
sich darin befinden, gezählt. Um diese Zahl zu überprüfen, werden die
Wahlscheine und die Stimmabgabevermerke (im Wählerverzeichnis) zusammengezählt und mit den Stimmzetteln verglichen.
56.Wie wird garantiert, dass die Stimmzettel richtig
ausgezählt werden?
Jeder Bürger hat die Möglichkeit die Auszählung der Stimmzettel und
die Feststellung des Ergebnisses in den Wahllokalen zu verfolgen. Bei
großem Andrang oder der Störung der Ruhe und der Ordnung ist der
Wahlvorstand berechtigt, Maßnahmen zu treffen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sowie der Ergebnisermittlung zu sichern.
57. Sind alle Stimmen gültig?
Nein, es gibt gültige und ungültige Stimmen. Ungültig sind Stimmen,
wenn der Stimmzettel:
• nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
• keine Markierung (Ankreuzen) auf dem Wahlzettel vorgenommen
wurde.
50
• der Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist.
• mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder
einen Vorbehalt enthält.
(Siehe dazu auch die Infografik “Ungültige Stimmen“ auf Seite 44.)
58.Die Wahl ist geheim, woher kommen die Angaben zu Alter und
Geschlecht der Wähler, die man nach den Wahlen oft liest?
Eine Antwort gibt die so genannte repräsentative Wahlstatistik. In ausgewählten Wahlbezirken erhalten die Wähler einen amtlichen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck und der Bitte um Angabe von
Geschlecht und Geburtsjahr. Auf Basis dieser Stichprobe werden Daten
über die Stimmenabgabe der Wählerinnen und der Wähler für die einzelnen Parteien nach Geschlecht und Altersgruppe ermittelt, um so
Aufschluss über das Wahlverhalten von Männern und Frauen nach
altersspezifischen Kriterien zu erhalten. Außerdem wird so auch die
Struktur der Wähler und der Nichtwähler analysiert.
59.Was sind Hochrechnungen?
Hochrechnungen gründen sich auf Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe in ausgewählten Stimmbezirken. Sie sollen kurz nach Abschluss
der Wahl Aussagen über den Wahlausgang treffen. Die Aussagen sind
allerdings ungesichert und können auch nicht stimmen. Die Befragten
könnten gelogen haben. Hochrechnungen erfolgen nach einer mathe51
matischen Schätzmethode. Die Wahldaten werden mit anderen Merkmalen, beispielsweise mit früheren Wahlergebnissen, verglichen. Sie
werden von privaten Unternehmen, zum Beispiel von Meinungsforschungsinstituten, am Wahlabend durchgeführt.
60.Was passiert mit den Ergebnissen nach der Wahl?
Man unterscheidet zwischen vorläufigen und endgültigen Wahlergebnissen. Das vorläufige Wahlergebnis wird am Wahlabend, nach dem Auszählen und Kontrollieren der Stimmzettel, ermittelt und durch den
Wahlvorsteher des Wahlbezirks im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt gegeben.
Der Kreiswahlleiter ermittelt nach diesen „Schnellmeldungen“ das
vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Unter Einbeziehung der Briefwahlergebnisse erfolgt die Meldung an das Amt für Statistik BerlinBrandenburg. Die Ergebnisse werden in dieser Behörde zusammengefasst. Die vorläufigen Wahlergebnisse werden vom Landeswahlleiter
und den Kreiswahlleitern öffentlich verkündet.
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift zu fertigen. Diese ist von allen
Mitglieder des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und wird über die
Wahlbehörde an den Kreiswahlleiter weitergeleitet. Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das
Wahlergebnis des Wahlkreises.
52
Die Ergebnisse erhält der Landeswahlleiter zur Prüfung. Er stellt die
endgültigen Wahlergebnisse zusammen und berechnet die Sitzverteilung. Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der
Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeslisten.
Ebenso wie die Kreiswahlausschüsse kann der Landeswahlausschuss
rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen vornehmen.
61. Von wem erfahre ich die endgültigen Wahlergebnisse?
Der Landeswahlleiter gibt öffentlich das endgültige Wahlergebnis mit
der Verteilung der Sitze auf die Parteien oder politischen Vereinigungen
sowie auf die Einzelbewerber im Amtsblatt für das Land Brandenburg
und im Internet bekannt.
62.Wer kann die Wahl beanstanden?
Jeder Wahlberechtigte sowie in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident des Landtages können die Landtagswahl beanstanden. Der Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Die Wahlprüfung
obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss.
63.Was ist eine Wiederholungswahl?
Eine Wiederholungswahl findet statt, wenn im Wahlprüfungsverfahren
53
eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt wurde. In diesem Fall
wird sie entweder ganz oder teilweise wiederholt. Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften und mit denselben Wahlvorschlägen (unter Berücksichtigung des Wahlprüfungsergebnisses) wie
zur Hauptwahl statt. Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage
nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden. Den Tag bestimmt der
Landeswahlleiter. Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
64.Was ist eine Nachwahl?
Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlkreis oder in einem
Wahlbezirk die Wahl aus bestimmten Gründen nicht durchgeführt werden konnte, zum Beispiel durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder
wenn ein Wahlbewerber gestorben ist.
Der Tag der Nachwahl darf höchstens sechs Wochen nach dem Tag der
Hauptwahl liegen. Den Tag bestimmt der Landeswahlleiter. Die Nachwahl
findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen (Wahlvorschläge, Ausnahme: verstorbener Bewerber) wie die Hauptwahl statt.
65.Woher bekommen die Parteien, politischen Vereinigungen,
Listenvereinigungen und Einzelbewerber das Geld für
ihren Wahlkampf?
Das Parteiengesetz regelt, wie sich Parteien finanzieren und in welcher
54
Höhe sie staatliche Mittel als Teilfinanzierung erhalten. Maßstab für
die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der
Gesellschaft. Diese wird unter anderem daran gemessen, wie viele Stimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl
und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat. Zusätzlich finanzieren sie sich durch Mitgliederbeträge und Spenden.
66.Wie ist die Erstattung von Wahlkosten
in den Kommunen geregelt?
Die Kosten der Wahl, für die Vorbereitungs- und Durchführungsarbeiten
werden aus Steuermitteln gezahlt. Eine Wahl ist teuer: Der Versand von
Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder, so wird die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder
der Wahlvorstände genannt, all das kostet.
Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach der
Wahl die Kosten nach einem bestimmten Kostenschlüssel. Das Landeswahlgesetz regelt die Höhe der Erstattung in § 52 im Einzelnen.
66 1/2. Welche Partei soll ich…?
Informationen zur Entscheidungshilfe finden sich auf den Webseiten
der Landeszentrale, den Internetauftritten der Kandidaten und Parteien,
in den Medien sowie im Vorfeld der Wahlen auch in der Straßenwerbung.
Der Wahl-O-Mat kann ebenfalls dabei helfen.
55
Stichwortverzeichnis*
Aktives Wahlrecht (4)
Allgemeine Wahlen (1)
Anfechtung der Wahl (62)
Aufgaben des Landtags (12)
Ausgleichsmandat (7, 12, 17)
Ausschluss vom Wahlrecht (4)
Auszählung (55)
Klassenwahlrecht (2)
Koalition (15)
Kreiswahlleiter (16, 20, 24, 25, 30, 60)
Landesliste (11)
Landeswahlleiter (24, 30, 34, 60-65)
Listennachfolger (19, 20, 30)
Listenvereinigung (7, 17, 18, 33, 41, 66)
Mandat (7)
Mehrheitswahl (7, 16, 41)
Barrierefreies Wählen (38)
Briefwahl (26, 27, 28, 29)
Nachwahl (64)
Ergebnisermittlung (56/57)
Erststimme (16, 41, 43)
Opposition (15)
Organisation der Wahl (24)
Öffentlichkeit der Wahl (56)
Fraktionen (15)
Frauenwahlrecht (Infokasten)
Freie Wahlen (1)
Fünfprozenthürde (16,18)
Parteien (15)
Passives Wahlrecht (5)
Reihenfolge der Bewerber (33)
Repräsentative Wahlstatistik (58)
Geheime Wahlen (1)
Gleiche Wahlen (1)
Gültigkeit der Wahl (9, 62-65)
Schnellmeldung (60)
Sitzverteilung (16)
Sperrklausel (18)
Stimmabgabe (35, 36, 39, 41-46)
Hilfsperson (38 + Infokasten)
Hochrechnung (59)
Immunität (22)
Indemnität (23)
56
Tod eines Bewerbers (20, 64, 65)
Ungültige Stimmen (45, 57)
Ungültigkeit der Wahl (62)
Unmittelbare Wahl (1)
Überhangmandate (7)
Verhältniswahl (1, 7, 16, 41)
Verwählt (47)
Wahlalter (Infokasten)
Wahlbenachrichtigung (25, 26, 39, 67)
Wahlbeteiligung (8)
Wahlgeheimnis (36, 39, 40, 53)
Wahlgrundsätze (1)
Wahlkreis (7, 9, 16)
Wahlkosten (66)
Wahlorgane (24)
Wahlperiode (3, 19)
Wahlprüfung (62, 63)
Wahlsystem (7)
Wahltag (4, 5, 27, 30, 55)
Wahlunterlagen (24, 27, 28, 29, 50, 51, 67)
Wahlvorschlag (20, 31)
Wahlzeit (54)
Wählerverzeichnis (24, 25, 26, 29, 55, 65)
Wiederholungswahl (63)
Zahl der Abgeordneten (7)
Zweitstimme (7, 16, 17, 18, 33, 41, 42)
*Die Zahlen in Klammern geben die Nummer der jeweiligen Frage in der Broschüre an.
Links
Alles zur Landtagswahl in Brandenburg unter:
www.politische-bildung-brandenburg.de/landtagswahl
Weitere Informationen unter:
www.machs-ab-16.de
www.wahlen.brandenburg.de
www.wahlrecht.de
57
Quellen
• Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
(Bundesgesetzblatt - BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478)
• Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992
(Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl.I/92, [Nr. 18], S.298), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 42])
• Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg
(Brandenburgisches Landeswahlgesetz- BbgLWahlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2004. (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 07]
• Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Brandenburg
(Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 01], S.11)
• Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten für die Landtagswahlen an
politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber sowie
über Zahlung von Mitteln nach dem Parteiengesetz (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz- WKKG) vom 04. Juli 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 19], S.261),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 07]
• Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz –
BbgBGG) vom 11. Februar 2013
58
Premiere am 21. August:
Am 21. August geht der Wahl-O-Mat für Brandenburg zum ersten Mal online. Das bekannte Internet-Tool zeigt an, welche Partei der eigenen politischen Position am nächsten steht. Auf unseren Wahlseiten im Internet finden Sie außerdem Informationen
zu folgenden Themen:
Wer steht wo zur Wahl? Über eine komfortable Suchmaske können alle 44 Wahlkreise in Brandenburg und ihre Kandidaten gefunden werden, inklusive Hintergründen zu Person, Partei und Wahlprogramm.
Wofür stehen die Parteien? Die Kernaussagen der einzelnen Wahlprogramme sind
hier übersichtlich dargestellt.
Sie sind 16 oder wählen zum ersten Mal? Erstwähler finden in der Rubrik Fragen
und Antworten verlässliche Auskunft.
Sie möchten sich in Leichter Sprache informieren? Kommen Sie vorbei oder
schreiben Sie uns.
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www.politische-bildung-brandenburg.de