Liebe Leserinnen und Leser - Brandenburgische Landeszentrale für
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Liebe Leserinnen und Leser - Brandenburgische Landeszentrale für
© Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung Gestaltung + Druck: Bauersfeld Grafikdesign, Potsdam Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch 9-18 Uhr, Donnerstag und Freitag 9-15 Uhr und zu den Veranstaltungen Ort: Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 17), Zugang Friedhofsgasse, 14473 Potsdam Information: Tel. (0331) 866-3541 [email protected] www.politische-bildung-brandenburg.de BRANDENBURGISCHE LANDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG Liebe Leserinnen und Leser, am 14. September 2014 wählt Brandenburg einen neuen Landtag. Diese Broschüre richtet sich an Erstwählerinnen und Erstwähler und an alle, die ihr Wissen rund um die Landtagswahl noch einmal auffrischen möchten. Wir geben Antworten auf wichtige Fragen - zu allgemeinen Wahlgrundsätzen, zur passenden Kleidung und auch dazu, ob man seine Stimme verkaufen darf. Wahlen gelten als ein Höhepunkt demokratischer Beteiligung. Im Mittelpunkt steht der mündige, informierte und kritische Staatsbürger, der sich einmischt, weil er sich verantwortlich fühlt. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung stellt vielfältige Informationen bereit. Sie betreibt keinen Wahlkampf. Auf unseren Webseiten finden Sie alle Kandidaten der Landtagswahl in ihren Wahlkreisen, Wahlprogramme und kompaktes Hintergrundwissen zur Parteienpolitik in Brandenburg. Die Landeszentrale ist etwas für Neugierige, egal wie alt sie sind, welche Ausbildung und welchen Beruf sie haben. Unsere Aufgabe ist es, die Bürgerinnen und Bürger über politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu informieren und sie einzuladen, an politischen Entscheidungsprozessen mitzuwirken. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen dieses kleinen Nachschlagewerks und hoffen, Sie am 14. September bei der Wahl zu sehen! Ihre Martina Weyrauch Leiterin der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung Soweit in dieser Broschüre Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen. Hinweis: Die Langform für die in dieser Broschüre aufgeführten Gesetze finden Sie im Quellenverzeichnis. Allgemeines 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Welche Grundsätze gibt es für Wahlen? Galten diese Grundsätze schon immer? Wie oft finden Landtagswahlen im Land Brandenburg statt? Aktives Wahlrecht – wer darf wählen und wer nicht? Passives Wahlrecht – wer kann gewählt werden? Dürfen ausländische Mitbürger in Brandenburg wählen? Wie viele Abgeordnete gibt es und wie werden sie gewählt? Ist eine Mindestwahlbeteiligung erforderlich, damit die Wahl gültig ist? 9. Wie viele Wahlkreise gibt es? 10. Was ist eine Landesliste? 11. Warum zählt jede Stimme und was kann ich mit meiner bewirken? 12 13 15 15 16 17 17 18 18 19 19 Der Landtag und seine Abgeordneten 12. Was ist der Landtag und was sind seine Aufgaben? 13. Wie können sich die Abgeordneten über die Arbeit der Regierung informieren? 14. Was passiert in Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen? 15. Welche Rolle spielen die Parteien? 16. Wie werden die Sitze im Landtag verteilt? 17. Warum kann der Landtag mehr als 88 Abgeordnete haben? 18. Was ist eine Sperrklausel/Fünfprozenthürde? 21 22 22 23 24 24 25 19. Ein gewählter Abgeordneter kann seine Arbeit im Landtag nicht wahrnehmen. Was dann? 20. Was geschieht, wenn ein Bewerber kurz vor oder während der Wahl stirbt? 21. Kann ein Abgeordneter des Landtages nebenbei noch einer anderen Tätigkeit nachgehen? 22. Was ist Immunität? 23. Was bedeutet Indemnität? 25 26 27 27 28 Vor der Wahl 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. Wer bereitet die Landtagswahl vor und wer führt sie durch? Woher erfahre ich, ob ich wahlberechtigt bin? Muss ich unbedingt in meinem Wahllokal wählen? Wie funktioniert die Briefwahl? Kann ich meine ausgefüllten Briefwahlunterlagen auch in einem Wahllokal abgeben? Wenn ich die beantragten Briefwahlunterlagen nicht erhalten habe, kann ich dann trotzdem im Wahllokal abstimmen? Wo gibt es Informationen zur Wahl und zum Wahltag? Wer kann Wahlvorschläge einreichen? Wo kann ich mich über die Kandidaten und Parteien informieren? Wer entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber auf den Stimmzetteln? Wer entscheidet über die Farbe und Größe der Stimmzettel? 30 30 31 31 33 33 34 34 35 35 36 Während der Wahl 35. Kann mich jemand zur Wahl zwingen? 38 36. Kann ich meine Stimme bei Ebay versteigern? 38 37. Flashmob vor dem Wahllokal - kann ich für meine Favoriten werben? 39 38. Was ist barrierefreies Wählen? 39 39. Was passiert im Wahllokal? 40 40. Wie wird das Wahlgeheimnis gewahrt? 41 41. Wie viele Stimmen kann ich bei der Landtagswahl abgeben? 41 42. Muss ich mit Erst- und Zweitstimme wählen oder reicht eine? 42 43. Kann ich auch zwei Kandidaten ankreuzen und dafür keine Partei? 42 44. Darf mein Kreuz über den Kreisrand hinausragen? 42 45. Kann ich statt eines Kreuzes auch andere Zeichen machen? 43 46. Muss ich den Stimmzettel unterschreiben? 43 47. Wenn ich mich „verwählt“ habe, was dann? 43 48. Kann man während der Stimmabgabe im Wahllokal Propaganda für eine Partei machen oder seine Wahlentscheidung laut sagen? 43 49. Darf ich mein Kind beim Wählen mit in die Kabine nehmen? 46 50. Darf man für seinen Ehemann oder die Ehefrau wählen gehen? 46 51. Darf man auch für seine(n) Freundin/Freund wählen gehen? 46 52. Gibt es eine Kleiderordnung im Wahllokal? 47 53. Kann man im Wahllokal fotografieren oder Videos aufnehmen, sich selbst zum Beispiel mit dem Handy in der Wahlkabine? 47 54. Wenn man erst kurz vor 18:00 Uhr zum Wahllokal kommt und es hat sich schon eine lange Schlange gebildet – kann ich trotzdem noch wählen? 47 Nach der Wahl 55. Ab wann werden die Stimmen ausgezählt? 56. Wie wird garantiert, dass die Stimmzettel richtig ausgezählt werden? 57. Sind alle Stimmen gültig? 58. Die Wahl ist geheim, woher kommen die Angaben zu Alter und Geschlecht der Wähler, die man nach den Wahlen oft liest? 59. Was sind Hochrechnungen? 60. Was passiert mit den Ergebnissen nach der Wahl? 61. Von wem erfahre ich die endgültigen Wahlergebnisse? 62. Wer kann die Wahl beanstanden? 63. Was ist eine Wiederholungswahl? 64. Was ist eine Nachwahl? 65. Woher bekommen die Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber das Geld für ihren Wahlkampf? 66. Wie ist die Erstattung von Wahlkosten in den Kommunen geregelt? 66 1/2. Welche Partei soll ich…? Stichwortverzeichnis/Quellen/Links 50 50 50 51 51 52 53 53 53 54 54 55 55 56 Allgemeines i Faktencheck Wahlberechtigte: ca. 2,1 Millionen Brandenburger Wahlalter: ab 16 Jahre Sitze im Landtag: mindestens 88 maximal 110 nach Ausgleichs- und Überhangmandaten Wahlperiode: 5 Jahre Wahlkreise: 44 Wahltermin: 14. September 2014 10 i Besonderheiten im Brandenburger Wahlrecht Die sorbische Minderheit ist, nach den Rechten nationaler Minderheiten, von der Fünfprozenthürde ausgenommen. Brandenburg verfügt über ein in der Verfassung verankertes Ausländerwahlrecht. Dies soll auch Bürgerinnen und Bürgern ohne einen deutschen Pass aktive Mitbestimmung ermöglichen. Damit es wirksam wird, müsste jedoch das Grundgesetz geändert werden. 2011 wurde das Wahlalter in Brandenburg auf 16 Jahre gesenkt. Zum ersten Mal konnten zur Kommunalwahl 2014 16- und 17-Jährige wählen. Nur in Bremen und Schleswig-Holstein ist Wählen ab 16 Jahren auf Landesebene ebenfalls möglich. In keinem deutschen Bundesland besitzen 16-Jährige das passive Wahlrecht. Das heißt, sie können nicht gewählt werden. Die Abgeordnetenzahlen sind in Brandenburg nach oben und unten gedeckelt. Es gibt mindestens 88 und maximal 110 Abgeordnete im Landtag. 11 1. Welche Grundsätze gibt es für Wahlen? Die Volksvertretungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Das Verfahren verbindet die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl. (Art. 22 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg) Eine Wahl ist allgemein, wenn sie von jedem Bürger ohne Ansehen seines Standes, seines Vermögens, seines Steueraufkommens, seines Geschlechts, seiner Volkszugehörigkeit, seiner Schulbildung oder seiner politischen Überzeugung ausgeübt werden kann und kein Wähler unberechtigt von der Wahl ausgeschlossen wird. Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit ist die Begrenzung des Wahlrechts auf ein bestimmtes Mindestalter und auf die im Wahlgebiet Wohnenden oder der Ausschluss von Menschen, die entmündigt oder wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind. Eine Wahl ist unmittelbar, wenn jeder Wahlberechtigte seine Stimme selbst abgeben kann. In anderen politischen Systemen gibt der Wähler seine Stimme einer Zwischeninstanz (Wahlmänner in den USA) oder Stellvertreter nehmen die Wahlhandlung vor. Eine Wahl ist frei, wenn keinerlei Druck – wie Verbote, Sanktionen oder Diskriminierungen – auf den Wähler ausgeübt werden, um ihn zur Teilnahme an der Wahl oder zur Stimmabgabe für eine bestimmte Partei zu veranlassen. Das Wahlgesetz verbietet deshalb für die Zeit der Wahl 12 in und an den Gebäuden, in denen die Wahl stattfindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung. Eine Wahl ist gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Anzahl von Stimmen verfügt und sie den gleichen Zähl- und Erfolgswert haben. Zum Grundsatz der Gleichheit gehört auch die Chancengleichheit der Parteien. Ihre Wahlwerbung muss frei sein und darf nur an allgemein gültige Ordnungsvorschriften gebunden sein. Eine Wahl ist geheim, wenn jeder Wähler seine Stimme so abgeben kann, dass niemand nachprüfen kann, wie er sich entscheidet oder entschieden hat. Er muss bei der Stimmabgabe unbeobachtet sein. Die Wahlvorstände haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Es darf auch keine nachträgliche Kontrolle des Stimmverhaltens, etwa durch gekennzeichnete Stimmzettel oder einen Zwang zur Offenbarung, möglich sein. Die Einzelheiten regeln die Verfassung des Landes Brandenburg sowie das Landeswahlgesetz. 2. Galten diese Grundsätze schon immer? Nein, das demokratische Recht ist keineswegs selbstverständlich, sondern das Ergebnis langer und schwerer politischer Auseinandersetzungen. Den Durchbruch für ein demokratisches Wahlrecht in Deutschland 13 – auch für Frauen – brachte die Novemberrevolution 1918. Die Weimarer Verfassung erklärte die Prinzipien als fortan verbindlich für alle Wahlen sowohl zum Reichstag als auch zu den Ländervertretungen. Früher war das Wahlrecht in Deutschland beschränkt. In vielen Ländern gab es Klassenwahlrechte, wonach die Stimmen unterschiedlicher Gruppen, die nach Einkommensklassen oder Berufsständen gebildet wurden, eine unterschiedliche Wertigkeit hatten. In Bayern waren Niedrigverdiener gänzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen. In etlichen Ländern, zum Beispiel in Preußen, gab es nicht das Prinzip der unmittelbaren Wahl. Die Wahlentscheidung erfolgte indirekt über Wahlmänner. Zusätzlich wurde nicht geheim gewählt. Der Wähler musste den Wahlmann, für den er sich entschieden hatte, öffentlich laut nennen. i Frauenwahlrecht Das Stimmrecht für Frauen wurde in Deutschland erst im Zuge der Novemberrevolution 1918 umgesetzt. Am 19. Januar 1919 fand mit der Wahl der Deutschen Nationalversammlung die erste reichsweite deutsche Wahl statt, bei der Frauen das aktive und passive Wahlrecht besaßen. Viele andere Länder (Frankreich, Italien, Belgien, Griechenland) führten das Wahlrecht für Frauen erst nach dem 2. Weltkrieg ein, die Schweiz (auf Bundesebene) 1971 und Portugal sogar erst 1974. 14 3. Wie oft finden Landtagswahlen im Land Brandenburg statt? Der Landtag wird für die Dauer von fünf Jahre gewählt. Dies ist im Artikel 62 der Landesverfassung geregelt. Die Wahlen finden frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. In dem von der Volkskammer der DDR 1990 beschlossenen Ländereinführungsgesetz war festgelegt worden, dass die Landtage für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Mit der Verfassung des Landes Brandenburg, die 1992 in Kraft trat, wurde die Wahlperiode auf fünf Jahre festgelegt. Diese Festlegung konnte jedoch erst nach Ablauf der Wahlperiode 1994 wirksam werden. 4. Aktives Wahlrecht – wer darf wählen und wer nicht? Wählen dürfen alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag • das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, • im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie • nicht nach § 7 BbglWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die gesetzlichen Grundlagen sind in der Landesverfassung Brandenburgs (Artikel 22) und im Landeswahlgesetz festgeschrieben. 15 Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, • die aufgrund eines Gerichtsurteils das Wahlrecht nicht besitzen, • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, • die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden. i Wahlalter Das Wahlalter wurde im Laufe der Zeit immer wieder geändert. Im 19. Jahrhundert lag es bei 25 Jahren. 1919 wurde es auf 20 Jahre gesenkt. Das Grundgesetz legte anfänglich ein Mindestwahlalter von 21 Jahren fest, erst 1970 wurde es auf 18 Jahre herabgesetzt. In Brandenburg wurde das Wahlalter zuletzt 2011 geändert. Seit 2012 gilt demnach für Landtags- und Kommunalwahlen das Mindestwahlalter von 16 Jahren. Dafür wurde die Landesverfassung geändert. Man kann aber erst ab 18 Jahren für ein Amt kandidieren (passives Wahlrecht). 5. Passives Wahlrecht – wer kann gewählt werden? Wählbar sind alle Bürger im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr voll16 endet haben und seit mindestens drei Monaten im Land ihren ständigen Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer: • nach § 7 BbglWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, • infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 6. Dürfen ausländische Mitbürger in Brandenburg wählen? Laut Landesverfassung ist das möglich. Dazu müsste jedoch erst das Grundgesetz geändert werden. Es koppelt die Wahlberechtigung an die deutsche Staatsbürgerschaft. (GG Art. 28 Abs. 1 und Art. 116 Abs. 1,) Bundesrecht steht über Landesrecht, deswegen dürfen in Brandenburg lebende Ausländer nicht wählen. Die Landesverfassung ist jedoch so angelegt, dass den in Brandenburg lebenden ausländischen Staatsbürgern das aktive und passive Wahlrecht zu gewähren ist, „sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt“. (Art. 22 Abs. 1) 7. Wie viele Abgeordnete gibt es und wie werden sie gewählt? § 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes legt eine Regelzahl von 88 Abgeordneten für den Landtag fest. Diese Zahl kann durch Überhang- und Ausgleichsmandate höher sein, maximal bis zu 110 Abgeordnetensitze. Die Hälfte der Abgeordneten, also 44, werden durch 17 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen gewählt, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land abgegebenen Stimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber. Damit sind bei der Landtagswahl zwei Wahlsysteme miteinander verbunden: das Mehrheits- und das Verhältniswahlsystem. Bei der Verhältniswahl kommen grundsätzlich alle Stimmen zur Geltung, so dass auch Kandidaten kleinerer Parteien Sitze im Landtag erringen können. Es müssen jedoch mindesten fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegeben gültigen Zweitstimmen erreicht werden. Die Fünfprozentklausel betrifft nicht die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben eingereichten Landeslisten. 8. Ist eine Mindestwahlbeteiligung erforderlich, damit die Wahl gültig ist? Nein, das ist nicht der Fall. 9. Wie viele Wahlkreise gibt es? Das Landeswahlgesetz teilt Brandenburg in 44 Wahlkreise ein. Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie eine möglichst gleiche Bevölkerungszahl aufweisen. Jeder Abgeordnete soll eine ungefähr gleiche Zahl von Wählerinnen und Wählern vertreten. Ein Wahlkreis soll ein zusam18 menhängendes Gebiet umfassen und unter Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. 10. Was ist eine Landesliste? Eine Landesliste enthält die Reihenfolge der Listenbewerber der jeweiligen Parteien beziehungsweise politischen Vereinigungen. 11. Warum zählt jede Stimme und was kann ich mit meiner bewirken? Die Wahl ist die wichtigste Möglichkeit der Bürger, auf die Landespolitik Einfluss zu nehmen. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Landtagswahl entscheidet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Erststimmen, wer im Wahlkreis das Direktmandat gewinnt. Mit der Zweitstimme entscheiden Wähler über die politische Zusammensetzung des Landtages. Je weniger Menschen wählen, umso größer wird das Gewicht einer einzelnen Stimme. Das bedeutet dann aber auch, dass relativ wenig Wähler über die Zusammensetzung des Landtags entscheiden. 19 Der Landtag und seine Abgeordneten 20 12. Was ist der Landtag und was sind seine Aufgaben? Der Landtag ist das Parlament eines Bundeslandes. Sitz des brandenburgischen Landtages ist Potsdam. Erst im Januar 2014 zog der Landtag in sein neues Gebäude in der Mitte der Stadt. Alle fünf Jahre wählen die Brandenburger einen neuen Landtag. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen. Die Abgeordneten des Landtags wählen den Ministerpräsidenten oder die -präsidentin. Zu den wichtigsten Aufgaben des Landtages gehört die Gesetzgebung (Legislative), außerdem die Kontrolle der Regierung. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Auch die Minister tragen für ihre Geschäftsbereiche die Verantwortung gegenüber dem Landtag. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, über Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Eine zweite große Aufgabe ist die Beschäftigung mit Haushaltsfragen. Der Landtag beschließt per Gesetz den Haushaltsplan des Landes und bestimmt somit, wie viel Geld wofür ausgegeben wird. Über die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden des Landes legt der Finanzminister vor dem Landtag nach jedem Haushaltsjahr Rechenschaft ab. Der Landtag wählt die Mitglieder des 21 Landesrechnungshofs, der die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes prüft. 13. Wie können sich die Abgeordneten über die Arbeit der Regierung informieren? Die Abgeordneten haben das Recht, Fragen an die Landesregierung zu stellen. Die Geschäftsordnung des Landtages enthält dafür ein umfassendes Instrumentarium: Große Anfrage, Kleine Anfrage, Fragestunde und Aktuelle Stunde. Die Landesregierung ist verpflichtet, Fragen von Landtagsabgeordneten unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten. Die Abgeordneten haben das Recht auf Zugang zu den Behörden und Dienststellen des Landes. Diese haben ihnen auf Verlangen Auskünfte – auch aus Dateien – zu erteilen sowie Akten und andere amtliche Unterlagen vorzulegen. Der Landtag kann Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen einsetzen. 14. Was passiert in Untersuchungsausschüssen und Enquetekommissionen? Untersuchungsausschüsse dienen vorwiegend der parlamentarischen Kontrolle der Regierung. Sie sollen die Verantwortung für Missstände aufdecken. Dafür haben die Abgeordneten umfassende Rechte (Beweiserhebung, Akteneinsicht, Vernehmungen, Befragungen und Vereidigun22 gen von Zeugen und Sachverständigen usw.). Enquetekommissionen dienen der eigenständigen Informationsgewinnung des Landtages zu komplexen Sachverhalten. In ihre Arbeit werden deshalb in der Regel unabhängige Experten einbezogen. 15. Welche Rolle spielen die Parteien? Parteien spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung des Wählerwillens in politische Beschlüsse. Sie formulieren Programme, die bestimmte gesellschaftliche Vorstellungen und Interessen zusammenfassen und Lösungen für Probleme präsentieren. Die Parteien bieten den Wählern ein politisches Führungspersonal zur Wahl an. Gleichen Parteien angehörende Abgeordnete bilden Fraktionen. In der brandenburgischen Landesverfassung ist festgelegt, dass Abgeordnete als Vertreter des Volkes unabhängig sind, es also keinen rechtlichen Fraktionszwang geben darf. Im Regelfall bilden mehrere Fraktionen die Regierung, die übrigen die Opposition, die die Kontrollfunktion übernimmt. Eine starke Opposition garantiert, dass die Arbeit im Parlament und die der Regierung wirksam kontrolliert wird. Die brandenburgische Landesverfassung bestimmt deshalb ausdrücklich, dass die Opposition ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie ist und das Recht auf Chancengleichheit hat. 23 16. Wie werden die Sitze im Landtag verteilt? Dies ist im Landeswahlgesetz detailliert geregelt. Für die Sitzverteilung und damit die politische Zusammensetzung des Landtags Brandenburg sind die abgegebenen gültigen Zweitstimmen maßgebend. Denn von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl (Sitze insgesamt) wird die Zahl der in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze angerechnet (Sitze aus den Wahlkreisen mittels Erststimmen, Direktmandate). In den 44 Wahlkreisen des Landes Brandenburg wird jeweils ein Abgeordneter durch Mehrheitswahl gewählt (Erststimme). Bei Stimmengleichheit im Wahlkreis entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. 17. Warum kann der Landtag mehr als 88 Abgeordnete haben? Die Sitzverteilung und die Zahl der Sitze ergeben sich aus Erst- und Zweitstimme der Wähler. Der Landtag in Brandenburg besteht aus mindestens 88 Abgeordneten. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate können aber bis zu 110 Abgeordnete in den Landtag einziehen. Wenn eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze erringt, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, bleiben diese erhalten. Man spricht dann von Überhangmandaten. Zum Ausgleich erhalten andere Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen ebenfalls mehr Mandate, die so genannten Ausgleichmandate. Damit wird der prozentuale Anteil, der ihnen nach der Zweitstimme zusteht, wieder hergestellt. 24 18. Was ist eine Sperrklausel/Fünfprozenthürde? Die Sperrklausel bestimmt, wie viel Prozent der Stimmen eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung mindestens erreichen muss, um bei der Vergabe der Mandate überhaupt berücksichtigt zu werden. Bei den Landtagswahlen sind das fünf Prozent der Zweitstimmen. Die Fünfprozenthürde wird nicht wirksam, wenn mindestens in einem Wahlkreis ein Sitz errungen worden ist. Die Sperrklausel ist wichtig für die parlamentarische Mehrheitsbildung und damit für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems, weil sie verhindert, dass viele kleine Parteien ins Parlament einziehen. Sie soll so vor einer zu großen Aufsplittung der Stimmenverhältnisse im Parlament schützen. Kritiker bemängeln, dass so nicht alle Wählerstimmen berücksichtigt werden und somit das demokratische Prinzip der Chancengleichheit ausgehöhlt werde. 19. Ein gewählter Abgeordneter kann seine Arbeit im Landtag nicht wahrnehmen. Was dann? Wenn ein Abgeordneter aus dem Landtag ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste und noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste (Listennachfolger) über. Ist eine Ersatzperson auf der Landesliste nicht mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. 25 i Sorben und Wenden Die Landeslisten der Sorben/Wenden sind nach den Rechten nationaler Minderheiten von der Sperrklausel ausgenommen, um für diese Minderheit eine angemessene Vertretung im Landtag zu garantieren. Das ist eine Besonderheit des Wahlrechts in Brandenburg. In Sachsen, wo etwa doppelt so viele Sorben leben, gibt es eine solche Regelung im Landeswahlgesetz nicht. 20.Was geschieht, wenn ein Bewerber kurz vor oder während der Wahl stirbt? Kann man die Wahl nicht mehr unterbrechen (Bewerber stirbt kurz vor oder während der Wahl), findet die Wahl dennoch statt. Im Fall eines Wahlerfolges für den verstorbenen Bewerber erhält entweder der Listennachfolger das Mandat oder es kommt zu einer Ersatzwahl. Stirbt ein Bewerber in einem Wahlkreis nach Zulassung seines Wahlvorschlages und vor dem Beginn der Wahlhandlung, so ist die Wahl im Wahlkreis vom Kreiswahlleiter abzusagen und eine Nachwahl durchzuführen. 26 21. Kann ein Abgeordneter des Landtages nebenbei noch einer anderen Tätigkeit nachgehen? Grundsätzlich ja. Jedoch ist dabei das Prinzip der Inkompatibilität (Unvereinbarkeit) zu beachten. Im Wahlrecht bedeutet es, dass Beamte mit Dienstbezügen, Berufsrichter, Staatsanwälte sowie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, nicht gleichzeitig ein Abgeordnetenmandat innehaben können beziehungsweise dass dieser Personenkreis seine Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Zeit der Mandatsausübung ruhen lassen muss. Die Inkompatibilität, das heißt die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Funktionen in verschiedenen Gewalten, wird aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung hergeleitet. 22.Was ist Immunität? Der Grundsatz der Immunität (Unantastbarkeit) schützt Abgeordnete vor Strafverfolgung. Abgeordnete des Bundestages besitzen diese Immunität grundsätzlich, der Bundestag kann sie jedoch aufheben. (Art. 46 Grundgesetz) Diese Regelung im Grundgesetz beruht auf Erfahrungen aus der NS-Diktatur, wo Abgeordnete der SPD oder der kommunistischen Parteien häufig verhaftet wurden und so nicht mehr am politischen Geschehen teilnehmen konnten. Bei Brandenburger Abgeordneten verhält es sich genau umgekehrt. Bei der Erarbeitung der 27 brandenburgischen Landesverfassung wurde die Regelung als überholt betrachtet. Die Abgeordneten des Landtages besitzen grundsätzlich keine Immunität, der Landtag kann jedoch verlangen jede Haft und jede sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird (Art. 58 Landesverfassung Brandenburg). Immunität kann also nachträglich gewährt werden. 23.Was bedeutet Indemnität? Indemnität (Schadloshaltung) verleiht Abgeordneten das Recht auf freie Rede im Landtag und schützt sie vor dienstlicher oder gerichtlicher Verfolgung wegen Äußerungen im Plenum oder im Ausschuss. Auch dürfen sie nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens verfolgt werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen (Artikel 57 Landesverfassung Brandenburg). i Indemnität Die Indemnität als Recht eines einzelnen Abgeordneten kann im Gegensatz zum Recht vor Strafverfolgung (Immunität) nicht vom Parlament aufgehoben werden. 28 Vor der Wahl 29 24. Wer bereitet die Landtagswahl vor und wer führt sie durch? Verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung sind Wahlorgane. Dazu gehören: • der Landeswahlausschuss und der Landeswahlleiter für das Land • der Kreiswahlausschuss und der Kreiswahlleiter für jeden Wahlkreis • der Wahlvorstand und der Wahlvorsteher für jeden Wahlbezirk Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Wahlbehörde aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen berufen. Daneben nehmen die Wahlbehörden – Amtsdirektoren, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden sowie die Oberbürgermeister – wichtige Aufgaben wahr, wie zum Beispiel Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sowie Führung der Wählerverzeichnisse. 25.Woher erfahre ich, ob ich wahlberechtigt bin? Zum einen erhält jeder wahlberechtigte Bürger seine Wahlbenachrichtigung. Zum anderen kann man selbst im Wählerverzeichnis nachschauen. Dieses enthält Namen und Anschriften aller Wahlberechtigten. Jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 27. bis 23. Tag vor der Wahl die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die zu seiner Person eingetragen sind. Sollte etwas nicht stimmen, kann ein schriftlicher 30 Antrag auf Berichtigung bei der Wahlbehörde gestellt werden. Dies kann bis zum 15. Tag vor der Wahl erfolgen. Wird der Einspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei dem zuständigen Kreiswahlleiter. 26.Muss ich unbedingt in meinem Wahllokal wählen? Nein, es gibt andere Möglichkeiten. Man kann auch durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen beziehungsweise mit einem beantragten Wahlschein in einem anderen Wahllokal seines Wahlkreises wählen. Einen Wahlschein erhält man auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde. Ihre Anschrift befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung. Ein Wahlschein enthält neben dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort auch die Wahlscheinnummer und Wählerverzeichnisnummer. 27. Wie funktioniert die Briefwahl? Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zwei Tage vor der Wahl bis 18:00 Uhr, bei der für den Wahlberechtigten zuständigen Wahlbehörde schriftlich oder mündlich gestellt werden. Als Schriftform gelten auch Telegramm, Telefax oder E-Mail. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann bei der Antragstellung die Hilfe einer anderen Person in Anspruch nehmen. 31 Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag folgende Unterlagen: • einen Wahlschein, • einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlkreises, • einen amtlichen Wahlumschlag, um die Geheimhaltung der Wahl zu garantieren, • einen amtlichen Wahlbriefumschlag (um den Brief abzuschicken), • ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht. Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Sendet er den Wahlbrief per Post, so muss dieser spätestens am Wahlsonntag bis i Gründe für die Zurückweisung von Briefwahlunterlagen • Der Wahlbrief ist nicht rechtzeitig eingegangen. • Die Wahlunterlagen sind nicht vollständig oder der Wahlschein ist nicht unterschrieben. • Die Umschläge sind nicht verschlossen. • Es wurden keine amtlichen Umschläge verwendet. 32 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Der Wahlbrief muss nicht frankiert werden, außer er wurde im Ausland aufgegeben. 28.Kann ich meine ausgefüllten Briefwahlunterlagen auch in einem Wahllokal abgeben? Nein, die Wahlunterlagen können weder im eigenen noch in einem anderen Wahllokal abgegeben werden. Der Umschlag kann aber bis kurz vor Wahlschluss noch bei der aufgedruckten Adresse persönlich abgegeben oder eingesteckt werden. 29.Wenn ich die beantragten Briefwahlunterlagen nicht erhalten habe, kann ich dann trotzdem im Wahllokal abstimmen? Nein, wer die Briefwahl beantragt hat, bekommt seinen Wahlschein und den Stimmzettel per Post zugeschickt und wird im Wählerverzeichnis als Briefwähler registriert. Man müsste nachweisen, dass die Unterlagen ohne eigene Schuld nicht zugestellt wurden, um Ersatzunterlagen zu bekommen. 33 30.Wo gibt es Informationen zur Wahl und zum Wahltag? Alle Wahlberechtigten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung über den Tag der Wahl und das Wahllokal, in dem sie ihre Stimme abgeben können. Die wichtigste zentrale Informationsstelle ist der Landeswahlleiter. Im Amtsblatt und im Internet unter www.wahlen.brandenburg.de veröffentlicht er: • • • • die Namen der Kreiswahlleiter Termine für die Einreichung von Wahlvorschlägen zugelassene Landeslisten und Wahlkreisbewerber das endgültige Ergebnis der Wahl mit Namen der Gewählten und der Listennachfolger Außerdem veröffentlichen die Kreiswahlleiter und die Wahlbehörden vor Ort ihre Bekanntmachungen in den für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, das Amt oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Formen, zum Beispiel Amtsblättern, Aushängen oder Plakatanschlägen. So macht der Kreiswahlleiter die zugelassenen Kreiswahlvorschläge (das heißt die Namen der Kandidaten, die sich in einem Wahlkreis um ein Direktmandat bewerben) bis spätestens zum 27. Tag vor der Wahl und die Wahlbehörde spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. 31. Wer kann Wahlvorschläge einreichen? Vorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen sowie 34 von Einzelbewerbern eingereicht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Parteien und politische Vereinigungen gemeinsame Wahlvorschläge einbringen (Listenvereinigung). Als Bewerber darf nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Spätestens am 44. Tag vor der Wahl entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, bei Landeslisten der Landeswahlausschuss. Das Ergebnis wird öffentlich bekannt gemacht. 32.Wo kann ich mich über die Kandidaten und Parteien informieren? Die meisten Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelkandidaten haben heute eigene Internetauftritte. Über die Absichten der Parteien informieren ihre Partei- und Wahlprogramme. An Infoständen und bei Wahlveranstaltungen kann man sich persönlich informieren und Fragen stellen. Meist wird dort auch Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen bieten die Medien. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat zudem umfangreiche Informationen zur Wahl auf ihrer Webseite zusammengestellt. www.politische-bildung-brandenburg.de/landtagswahl 33.Wer entscheidet über die Reihenfolge der Bewerber auf den Stimmzetteln? Wie die Reihenfolge der Bewerber festgelegt wird, bestimmt das Landes35 wahlgesetz. Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen richtet sich demzufolge nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge (Erststimme) richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an. 34.Wer entscheidet über die Farbe und Größe der Stimmzettel? Festlegungen hierzu gibt es im § 42 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung. Danach muss der Stimmzettel so groß sein, dass die Angaben über die Bewerber übersichtlich erscheinen. Es besteht aus weißem oder weißlichem undurchsichtigem Papier, wenn nichts anderes durch den Landeswahlleiter festgelegt wurde. Er darf nur einseitig bedruckt sein. 36 Während der Wahl 37 35.Kann mich jemand zur Wahl zwingen? Nein, in der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Wahlpflicht, sondern ein Wahlrecht. Anders ist dies beispielsweise in Belgien, Griechenland und Luxemburg. Bei nicht genügender Begründung für das Fernbleiben von der Wahl wird in Belgien sogar eine Geldstrafe verhängt. 36.Kann ich meine Stimme bei Ebay versteigern? Nein, dafür kann man sogar ins Gefängnis kommen. Denn so würden auch Personen, die eventuell nicht stimmberechtigt sind, an der Wahl teilnehmen können oder eine Person könnte mehrere Stimmen erhalten und somit das Wahlergebnis bewusst manipulieren. Im Strafgesetzbuch sind für Handlungen, die sich gegen die rechtmäßige Durchführung von Wahlen und die freie Ausübung des Wahlrechts richten, hohe Strafen vorgesehen. (§§ 107-108d) • Verletzung des Wahlgeheimnisses (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) • durch Wählernötigung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) • Wählerbestechung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) u.a.m. 38 37. Flashmob vor dem Wahllokal – kann ich für meine Favoriten werben? Nein. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. D. h. verboten ist das Anbringen von Wahlplakaten, Aufstellen und Tragen von Plakatständern, Lautsprecherwerbung, Flugblattverteilung beziehungsweise Wahlagitation. 38.Was ist barrierefreies Wählen? Jeder Person, die das Wahlrecht besitzt, muss eine Möglichkeit zur Stimmenabgabe gegeben werden. Hierfür werden zum Beispiel Rampen für Rollstuhlfahrer angelegt. Zudem kann die Wahlbehörde in Abstimmung mit der Leitung von Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, eines Klosters oder einer gleichartigen Einrichtung zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen mit gültigem Wahlschein vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen. Außerdem darf jeder, der bei der Stimmenabgabe Hilfe benötigt, sich von einer Hilfsperson helfen lassen. Für Wähler, die nicht in der Lage sind, persönlich ihre Stimme im Wahllokal abzugeben, besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl. 39 i Hilfsperson Eine wahlberechtigte Person, die bei der Stimmenabgabe Hilfe benötigt, weil sie des Lesens unkundig oder körperlich eingeschränkt ist, kann sich eine Hilfsperson aussuchen und muss dies dem Wahlvorstand bekannt geben. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss, was sie bei der Hilfeleistung erfahren hat, geheim halten. 39. Was passiert im Wahllokal? Der Wähler gibt seine Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Wer die Benachrichtigung nicht findet, weist sich mit seinem Personaldokument mit Lichtbild aus. Grundsätzlich wird das Personaldokument nur bei Zweifeln an der Identität der Wahlberechtigung verlangt. Nach erfolgter Prüfung erhält der Wähler einen Stimmzettel zum Ausfüllen in der Wahlkabine. In jedem Wahllokal sind dafür eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen und mit Stiften in gleicher Farbe vorhanden. Die Benutzung der Wahlkabinen gewährleistet das Wahlgeheimnis. Nach Ausfüllen des Stimmzettels wird dieser gefaltet (die beschriebene Seite ist innen) und in einer Wahlurne gesammelt. Die Wahlurne muss mit einem ver40 schließbaren Deckel versehen sein, um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten. 40.Wie wird das Wahlgeheimnis gewahrt? Durch eine so genannte Wahlkabine. Diese wird im Wahllokal aufgebaut, besteht zumeist aus einem Tisch mit einem Aufsatz aus Plastik oder Karton, der vor Blicken von außen schützt. Bei der Briefwahl gibt es einen extra Wahlumschlag für die Stimmzettel und eine eidesstattliche Erklärung, in der man mit seiner Unterschrift versichert, dass man seine Stimme allein und unbeobachtet abgegeben hat. 41. Wie viele Stimmen kann ich bei der Landtagswahl abgeben? Zwei Stimmen: Mit der so genannten Erststimme (Personenwahl) wird ein Bewerber für den jeweiligen Wahlkreis gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat (Mehrheitswahl). Mit der Zweitstimme werden die Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen gewählt. Die Zweitstimme ist maßgebend für die Verteilung der Landtagssitze auf die einzelnen Parteien beziehungsweise Listenvereinigungen und damit für die politische Zusammensetzung des Landtags (Verhältniswahl). Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. 41 i Erst- und Zweitstimme Jeder Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme entscheidet er sich für eine bestimmte Person in seinem Wahlkreis. Mit seiner Zweitstimme entscheidet er darüber, welche Parteien im Landtag vertreten sind. 42.Muss ich mit Erst- und Zweitstimme wählen oder reicht eine? Wer auf seine Erst- oder Zweitstimme verzichten will, kann das tun. Jedes gültige Kreuz wird gezählt. Im Unterschied zu den Kommunalwahlen kann man bei der Landtagswahl nicht panaschieren (Stimmen auf mehrere Bewerber/Parteien verteilen) und kumulieren (Stimmen auf einen Bewerber/eine Partei konzentrieren/„anhäufen“). 43.Kann ich auch zwei Kandidaten ankreuzen und dafür keine Partei? Nein, damit wäre nicht mehr eindeutig, für welchen Kandidaten die Erststimme abgegeben wurde. Die Stimme wäre ungültig. 44.Darf mein Kreuz über den Kreisrand hinausragen? Ja, nicht Schönheit, sondern Klarheit zählt beim Wählen. 42 45.Kann ich statt eines Kreuzes auch andere Zeichen machen? Ja, der Wählerwille muss nur grundsätzlich erkennbar sein. Es ist egal, ob durch einen dicken Punkt, ein Blümchen, ein Häkchen oder einen Kringel um den Parteinamen. Selbst wer alle Parteien durchstreicht bis auf eine, zeigt so, wem er seine Stimme geben möchte. Verfassungsfeindliche Symbole (Hakenkreuze etc.) sind jedoch verboten. Sie gelten als Zusatz, die Stimme würde als ungültig zählen. 46.Muss ich den Stimmzettel unterschreiben? Nein, es ist eine geheime Wahl. Alles Persönliche, wie Namenskürzel, Unterschriften, Kommentare, macht den Stimmzettel ungültig. 47. Wenn ich mich „verwählt“ habe, was dann? Wer sich verschreibt, bekommt einen neuen Stimmzettel. Der alte muss vorher vor den Augen des Wahlvorstands im Wahllokal zerrissen werden. 48.Kann man während der Stimmabgabe im Wahllokal Propaganda für eine Partei machen oder seine Wahlentscheidung laut sagen? Nein, Propaganda darf nicht gemacht werden, dann muss der Wahlvorsteher eingreifen, er hat das Hausrecht. Generell gilt das Wahlgeheimnis. Sollte jemand seine Wahlentscheidung verraten wollen, sollte er das außerhalb des Wahllokals machen. 43 Beispiele für ungültige Stimmenabgabe STIMMZETTEL Für die Wahlen des brandenburgischen Landtages 2014 Sie haben 2 Stimmen Erststimme hier 1 Stimme für die Wahl eines Abgeordneten 1 Mustermann, Alfred Zweitstimme hier 1 Stimme für die Wahl einer Partei XYZ Partei 1 MNO Partei 2 OHW Partei 3 PQR Partei 4 RST Partei 8 XYZ Partei 1 MNO Partei 2 OHW Partei 3 PQR Partei 4 XYZ Partei 2 Mustermann, Gabriele PQR Partei 3 Dr. Mustermann, Peter MNO Partei 4 Dr. Mustermann, Ina ABC Partei 8 Mustermann, Hanna OHV Partei 1 Mustermann, Alfred XYZ Partei 2 Mustermann, Gabriele PQR Partei 3 Dr. Mustermann, Peter MNO Partei 4 Dr. Mustermann, Ina ABC Partei 44 Beispiele für gültige Stimmenabgabe STIMMZETTEL Für die Wahlen des brandenburgischen Landtages 2014 Sie haben 2 Stimmen Erststimme hier 1 Stimme für die Wahl eines Abgeordneten 1 Mustermann, Alfred Zweitstimme hier 1 Stimme für die Wahl einer Partei XYZ Partei 1 MNO Partei 2 OHW Partei 3 PQR Partei 4 RST Partei 8 XYZ Partei 1 MNO Partei 2 OHW Partei 3 PQR Partei 4 XYZ Partei 2 Mustermann, Gabriele PQR Partei 3 Dr. Mustermann, Peter MNO Partei 4 Dr. Mustermann, Ina ABC Partei 8 Mustermann, Hanna OHV Partei 1 Mustermann, Alfred XYZ Partei 2 Mustermann, Gabriele PQR Partei 3 Dr. Mustermann, Peter MNO Partei 4 Dr. Mustermann, Ina ABC Partei 45 49.Darf ich mein Kind beim Wählen mit in die Kabine nehmen? Nein, Kinder, die alt genug sind, um einen Moment ohne Aufsicht zu sein, dürfen nicht mit in die Kabine. 50.Darf man für seinen Ehemann oder die Ehefrau wählen gehen? Nein, das geht nicht. Bei der Wahl unterstützen, dürfen nur Hilfspersonen und auch nur in dem Maße, wie es nötig ist, zum Beispiel bei blinden Personen oder bei anderen starken körperlichen Einschränkungen. Es ist allerdings möglich, Briefwahlunterlagen für andere Personen abzuholen. Beispiel kranker Ehemann: Er muss eine Vollmacht für die Ehefrau ausstellen. Damit und mit dem Personalausweis (dem eigenen und dem des Mannes) muss die Ehefrau spätestens zwei Tage vor der Wahl bis 15 Uhr zum Wahlamt und dort die Briefwahlunterlagen beantragen und abholen. Der Mann muss dann die Rückseite des Wahlscheins ausfüllen. Diese Unterlagen sind anschließend bis 18:00 Uhr wieder ins Wahlamt zu bringen. 51. Darf man auch für seinen Freund oder seine Freundin wählen gehen? Nein, auch hier darf man wieder nur die Briefwahlunterlagen abholen. Man muss mit der Person, die einem die Vollmacht ausstellt, allerdings nicht verwandt sein. Der Bevollmächtigte würde dann Briefwahlunter46 lagen ausgehändigt bekommen. Bei Europa- und Bundestagswahlen ist die Anzahl der Personen, für die man Unterlagen abholen darf auf vier beschränkt. Bei den Wahlen zum brandenburgischen Landtag können Unterlagen für bis zu 100 Wahlberechtigte abgeholt werden. Der Bevollmächtigte muss über 16 Jahre alt sein. 52. Gibt es eine Kleiderordnung im Wahllokal? Es gibt keine Kleiderordnung für die Wahl. Im Prinzip kann man alles anziehen, solange die nötigen Dokumente (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) vorgelegt werden können und das Gesicht nicht verdeckt ist. Ein öffentliches Ärgernis darf allerdings nicht erregt werden (ganz nackt also eher nicht). 53.Kann man im Wahllokal fotografieren oder ein Video aufnehmen, sich selbst zum Beispiel mit dem Handy in der Wahlkabine? Nein, das Wahlgeheimnis muss gewahrt bleiben. Deshalb dürfen auch Journalisten nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung Aufnahmen machen. 54.Wenn man erst kurz vor 18:00 Uhr zum Wahllokal kommt und es hat sich schon eine lange Schlange gebildet zählt meine Stimme noch? Ja, man kann noch wählen, auch wenn sich die Stimmabgabe im Wahl47 lokal hinziehen sollte. Der Wahlvorsteher wird um exakt 18:00 Uhr das Ende der Wahlzeit bekannt geben. Erst nachdem alle pünktlich eingetroffenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung als geschlossen. Direkt nach dem Ende der Wahl wird mit der Feststellung der Ergebnisse begonnen, eine Unterbrechung der Stimmenauszählung ist in keinem Fall zulässig. Wer nach 18:00 Uhr erscheint, darf seine Stimme nicht mehr abgeben. Die gesetzlich bestimmte Wahlzeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr muss auf jeden Fall eingehalten werden. Eine vorzeitige Schließung oder eine verlängerte Öffnung des Wahllokals gibt es nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass alle wahlberechtigten Personen im Wahlbezirk bereits ihre Stimme abgegeben haben. 48 Nach der Wahl 49 55. Ab wann werden die Stimmen ausgezählt? Die Auszählung beginnt noch am Wahltag, unmittelbar nachdem auch der letzte Wahlberechtigte seine Stimme abgegeben hat, nicht jedoch vor 18:00 Uhr. Die Wahlurnen werden geöffnet und alle Stimmzettel, die sich darin befinden, gezählt. Um diese Zahl zu überprüfen, werden die Wahlscheine und die Stimmabgabevermerke (im Wählerverzeichnis) zusammengezählt und mit den Stimmzetteln verglichen. 56.Wie wird garantiert, dass die Stimmzettel richtig ausgezählt werden? Jeder Bürger hat die Möglichkeit die Auszählung der Stimmzettel und die Feststellung des Ergebnisses in den Wahllokalen zu verfolgen. Bei großem Andrang oder der Störung der Ruhe und der Ordnung ist der Wahlvorstand berechtigt, Maßnahmen zu treffen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sowie der Ergebnisermittlung zu sichern. 57. Sind alle Stimmen gültig? Nein, es gibt gültige und ungültige Stimmen. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: • nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist, • keine Markierung (Ankreuzen) auf dem Wahlzettel vorgenommen wurde. 50 • der Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist. • mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält. (Siehe dazu auch die Infografik “Ungültige Stimmen“ auf Seite 44.) 58.Die Wahl ist geheim, woher kommen die Angaben zu Alter und Geschlecht der Wähler, die man nach den Wahlen oft liest? Eine Antwort gibt die so genannte repräsentative Wahlstatistik. In ausgewählten Wahlbezirken erhalten die Wähler einen amtlichen Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck und der Bitte um Angabe von Geschlecht und Geburtsjahr. Auf Basis dieser Stichprobe werden Daten über die Stimmenabgabe der Wählerinnen und der Wähler für die einzelnen Parteien nach Geschlecht und Altersgruppe ermittelt, um so Aufschluss über das Wahlverhalten von Männern und Frauen nach altersspezifischen Kriterien zu erhalten. Außerdem wird so auch die Struktur der Wähler und der Nichtwähler analysiert. 59.Was sind Hochrechnungen? Hochrechnungen gründen sich auf Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe in ausgewählten Stimmbezirken. Sie sollen kurz nach Abschluss der Wahl Aussagen über den Wahlausgang treffen. Die Aussagen sind allerdings ungesichert und können auch nicht stimmen. Die Befragten könnten gelogen haben. Hochrechnungen erfolgen nach einer mathe51 matischen Schätzmethode. Die Wahldaten werden mit anderen Merkmalen, beispielsweise mit früheren Wahlergebnissen, verglichen. Sie werden von privaten Unternehmen, zum Beispiel von Meinungsforschungsinstituten, am Wahlabend durchgeführt. 60.Was passiert mit den Ergebnissen nach der Wahl? Man unterscheidet zwischen vorläufigen und endgültigen Wahlergebnissen. Das vorläufige Wahlergebnis wird am Wahlabend, nach dem Auszählen und Kontrollieren der Stimmzettel, ermittelt und durch den Wahlvorsteher des Wahlbezirks im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt gegeben. Der Kreiswahlleiter ermittelt nach diesen „Schnellmeldungen“ das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Unter Einbeziehung der Briefwahlergebnisse erfolgt die Meldung an das Amt für Statistik BerlinBrandenburg. Die Ergebnisse werden in dieser Behörde zusammengefasst. Die vorläufigen Wahlergebnisse werden vom Landeswahlleiter und den Kreiswahlleitern öffentlich verkündet. Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift zu fertigen. Diese ist von allen Mitglieder des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und wird über die Wahlbehörde an den Kreiswahlleiter weitergeleitet. Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. 52 Die Ergebnisse erhält der Landeswahlleiter zur Prüfung. Er stellt die endgültigen Wahlergebnisse zusammen und berechnet die Sitzverteilung. Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landeslisten. Ebenso wie die Kreiswahlausschüsse kann der Landeswahlausschuss rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen vornehmen. 61. Von wem erfahre ich die endgültigen Wahlergebnisse? Der Landeswahlleiter gibt öffentlich das endgültige Wahlergebnis mit der Verteilung der Sitze auf die Parteien oder politischen Vereinigungen sowie auf die Einzelbewerber im Amtsblatt für das Land Brandenburg und im Internet bekannt. 62.Wer kann die Wahl beanstanden? Jeder Wahlberechtigte sowie in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Präsident des Landtages können die Landtagswahl beanstanden. Der Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. 63.Was ist eine Wiederholungswahl? Eine Wiederholungswahl findet statt, wenn im Wahlprüfungsverfahren 53 eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt wurde. In diesem Fall wird sie entweder ganz oder teilweise wiederholt. Eine Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften und mit denselben Wahlvorschlägen (unter Berücksichtigung des Wahlprüfungsergebnisses) wie zur Hauptwahl statt. Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden. Den Tag bestimmt der Landeswahlleiter. Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. 64.Was ist eine Nachwahl? Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl aus bestimmten Gründen nicht durchgeführt werden konnte, zum Beispiel durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder wenn ein Wahlbewerber gestorben ist. Der Tag der Nachwahl darf höchstens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl liegen. Den Tag bestimmt der Landeswahlleiter. Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen (Wahlvorschläge, Ausnahme: verstorbener Bewerber) wie die Hauptwahl statt. 65.Woher bekommen die Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber das Geld für ihren Wahlkampf? Das Parteiengesetz regelt, wie sich Parteien finanzieren und in welcher 54 Höhe sie staatliche Mittel als Teilfinanzierung erhalten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Diese wird unter anderem daran gemessen, wie viele Stimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat. Zusätzlich finanzieren sie sich durch Mitgliederbeträge und Spenden. 66.Wie ist die Erstattung von Wahlkosten in den Kommunen geregelt? Die Kosten der Wahl, für die Vorbereitungs- und Durchführungsarbeiten werden aus Steuermitteln gezahlt. Eine Wahl ist teuer: Der Versand von Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder, so wird die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlvorstände genannt, all das kostet. Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach der Wahl die Kosten nach einem bestimmten Kostenschlüssel. Das Landeswahlgesetz regelt die Höhe der Erstattung in § 52 im Einzelnen. 66 1/2. Welche Partei soll ich…? Informationen zur Entscheidungshilfe finden sich auf den Webseiten der Landeszentrale, den Internetauftritten der Kandidaten und Parteien, in den Medien sowie im Vorfeld der Wahlen auch in der Straßenwerbung. Der Wahl-O-Mat kann ebenfalls dabei helfen. 55 Stichwortverzeichnis* Aktives Wahlrecht (4) Allgemeine Wahlen (1) Anfechtung der Wahl (62) Aufgaben des Landtags (12) Ausgleichsmandat (7, 12, 17) Ausschluss vom Wahlrecht (4) Auszählung (55) Klassenwahlrecht (2) Koalition (15) Kreiswahlleiter (16, 20, 24, 25, 30, 60) Landesliste (11) Landeswahlleiter (24, 30, 34, 60-65) Listennachfolger (19, 20, 30) Listenvereinigung (7, 17, 18, 33, 41, 66) Mandat (7) Mehrheitswahl (7, 16, 41) Barrierefreies Wählen (38) Briefwahl (26, 27, 28, 29) Nachwahl (64) Ergebnisermittlung (56/57) Erststimme (16, 41, 43) Opposition (15) Organisation der Wahl (24) Öffentlichkeit der Wahl (56) Fraktionen (15) Frauenwahlrecht (Infokasten) Freie Wahlen (1) Fünfprozenthürde (16,18) Parteien (15) Passives Wahlrecht (5) Reihenfolge der Bewerber (33) Repräsentative Wahlstatistik (58) Geheime Wahlen (1) Gleiche Wahlen (1) Gültigkeit der Wahl (9, 62-65) Schnellmeldung (60) Sitzverteilung (16) Sperrklausel (18) Stimmabgabe (35, 36, 39, 41-46) Hilfsperson (38 + Infokasten) Hochrechnung (59) Immunität (22) Indemnität (23) 56 Tod eines Bewerbers (20, 64, 65) Ungültige Stimmen (45, 57) Ungültigkeit der Wahl (62) Unmittelbare Wahl (1) Überhangmandate (7) Verhältniswahl (1, 7, 16, 41) Verwählt (47) Wahlalter (Infokasten) Wahlbenachrichtigung (25, 26, 39, 67) Wahlbeteiligung (8) Wahlgeheimnis (36, 39, 40, 53) Wahlgrundsätze (1) Wahlkreis (7, 9, 16) Wahlkosten (66) Wahlorgane (24) Wahlperiode (3, 19) Wahlprüfung (62, 63) Wahlsystem (7) Wahltag (4, 5, 27, 30, 55) Wahlunterlagen (24, 27, 28, 29, 50, 51, 67) Wahlvorschlag (20, 31) Wahlzeit (54) Wählerverzeichnis (24, 25, 26, 29, 55, 65) Wiederholungswahl (63) Zahl der Abgeordneten (7) Zweitstimme (7, 16, 17, 18, 33, 41, 42) *Die Zahlen in Klammern geben die Nummer der jeweiligen Frage in der Broschüre an. Links Alles zur Landtagswahl in Brandenburg unter: www.politische-bildung-brandenburg.de/landtagswahl Weitere Informationen unter: www.machs-ab-16.de www.wahlen.brandenburg.de www.wahlrecht.de 57 Quellen • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt - BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) • Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl.I/92, [Nr. 18], S.298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 42]) • Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz- BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004. (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 07] • Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 01], S.11) • Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten für die Landtagswahlen an politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber sowie über Zahlung von Mitteln nach dem Parteiengesetz (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz- WKKG) vom 04. Juli 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 19], S.261), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 07] • Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG) vom 11. Februar 2013 58 Premiere am 21. August: Am 21. August geht der Wahl-O-Mat für Brandenburg zum ersten Mal online. Das bekannte Internet-Tool zeigt an, welche Partei der eigenen politischen Position am nächsten steht. Auf unseren Wahlseiten im Internet finden Sie außerdem Informationen zu folgenden Themen: Wer steht wo zur Wahl? Über eine komfortable Suchmaske können alle 44 Wahlkreise in Brandenburg und ihre Kandidaten gefunden werden, inklusive Hintergründen zu Person, Partei und Wahlprogramm. Wofür stehen die Parteien? Die Kernaussagen der einzelnen Wahlprogramme sind hier übersichtlich dargestellt. Sie sind 16 oder wählen zum ersten Mal? Erstwähler finden in der Rubrik Fragen und Antworten verlässliche Auskunft. Sie möchten sich in Leichter Sprache informieren? Kommen Sie vorbei oder schreiben Sie uns. 59 www.politische-bildung-brandenburg.de