- Landkreis Trier

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Zweckvereinbarung
über die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung
in der Stadt Trier und in dem Landkreis Trier-Saarburg
Zwischen der Stadt Trier, vertreten durch den Oberbürgermeister und
dem Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch den Landrat
wurde aufgrund der Beschlüsse des Stadtrates vom 06.09.1979
sowie des Kreistages vom 24.09.1979
eine öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung abgeschlossen, die
aufgrund der Beschlüsse des Stadtrates vom 12.03.1998 und des
Kreistages vom 02.03.1998
den aktuellen Gegebenheiten wie folgt angepasst wird:
§1
Die gemeinsame Kfz-Zulassungsstelle führt die Bezeichnung „Gemeinsame Kfz-Zulassungsstelle für
die Stadt Trier und den Landkreis Trier-Saarburg“ und ist als Organisationseinheit in die Stadtverwaltung Trier (Amt für Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse) integriert. Die Stadt Trier ist Dienstherr der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter; Dienstvorgesetzter ist der Oberbürgermeister.
§2
Die Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und den
hierzu ergangenen Nebengesetzen und Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung werden für den
Bereich der Stadt Trier und des Landkreises Trier-Saarburg durch die „Gemeinsame Kfz-Zulassungsstelle für die Stadt Trier und den Landkreis Trier-Saarburg“ in Trier und in den Außenstellen Saarburg
und Hermeskeil wahrgenommen.
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§3
(1) Die zwangsweise Stillegung von Kraftfahrzeugen kann nach übereinstimmender Rechtsauffassung
des „Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau“ sowie des „Ministeriums des
Inneren und für Sport“ (Schreiben des MdIufS vom 14.07.1994 - Az 313/162-16/10 Nr. 60) gemäß § 4
Abs. 1 der „Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz, der Straßenverkehrsordnung und der Zulassungsordnung“ von Bediensteten der gemeinsamen KfzZulassungsstelle auch auf dem Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg vollstreckt werden.
(2) Zur Wahrnehmung dieser derzeit mit einer Stelle bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg ausgestatteten Aufgabe werden die personellen Voraussetzungen bei der Stadtverwaltung Trier geschaffen.
Die Personalkosten und die Dienstreisekosten sowie die erzielten Einnahmen fließen in die jährliche
Abrechnung ein.
Die Vertretung im Rahmen der Zwangsstillegungen von Kraftfahrzeugen sollte durch Bedienstete der
Stadtverwaltung Trier erfolgen. Hierbei anfallende Kosten fließen in die jährlich Abrechnung ein.
(3) Die Personalkosten sowie die Dienstreisekosten des mit der Zwangsvollstreckung im Stadtgebiet
betrauten Bediensteten werden ebenfalls mit Wirksamkeit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
von der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle übernommen.
(4) Sofern sich im Zusammenhang mit den im Kreisgebiet vorzunehmenden Vollstreckungen Entschädigungs-, Regress- oder Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Trier als Dienstherr der Bediensteten der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle ergeben, wird die Stadt Trier von diesen Ansprüchen seitens des Landkreises Trier-Saarburg freigestellt.
§4
(1) Die im Rahmen des Zivilen Alarmplanes (ZAP) bzw. des erweiterten Katastrophenschutzes für die
Stadtverwaltung Trier zu ergänzenden Fahrzeuge sind grundsätzlich aus dem Fahrzeugbestand zu
entnehmen, die Kennzeichenserien der Stadt Trier haben. Für den Landkreis Trier-Saarburg sind diese Fahrzeuge aus dem Bestand zu entnehmen, die Kennzeichenserien des Landkreises TrierSaarburg tragen.
(2) Unabhängig von vorstehendem Absatz können die zuständigen Stellen beider Vertragspartner im
beiderseitigen Einverständnis für Zwecke der mobilen Ergänzung einen Austausch von zugelassenen
Fahrzeugen durchführen, sofern hierzu die Notwendigkeit besteht. Dies gilt insbesondere für Spezialfahrzeuge.
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(3) Die Stadtverwaltung Trier gewährt jederzeit die Zugriffe auf die entsprechenden Akten und Dateien,
um den Aufgabenvollzug nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Zivilen Alarmplan und im Rahmen
des Katastrophenschutz zu sichern.
(4) Berechtigte Behörden und Stellen, die Wechselkennzeichen anfordern, erhalten diese entsprechend ihren Anforderungen aus der Kennzeichenserien der Stadt Trier und denen des Landkreise
Trier-Saarburg.
Kennzeichenführende Stelle ist die Stadtverwaltung Trier.
Halteranfragen hinsichtlich der Wechselkennzeichen, die den Landkreis Trier-Saarburg betreffen, werden durch die Kreisverwaltung eigenverantwortlich bearbeitet.
§5
(1) Die Gebühren und sonstigen Einnahmen - einschließlich der Gebühren für die im Landkreis durchgeführten Zwangsentstempelungen (§ 3 Abs. 2 dieser Zweckvereinbarung) - werden durch die Stadt
Trier vereinnahmt.
(2) Die personellen und sächlichen Kosten sowie die durch städtische Dienststellen erbrachten Verwaltungskostenanteile werden von der Stadt Trier und dem Landkreis Trier-Saarburg grundsätzlich
gemeinsam getragen.
(3) Zu den Personalkosten zählen die nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu leistenden
Ausgaben wie Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne, Beihilfen, Versorgungsaufwand, Jubiläumszuwendungen, Beiträge an die Sozialversicherungen usw. einschl. des in den Außenstellen Saarburg und
Hermeskeil sowie für die Zwangsvollstreckung im Kreisgebiet anfallenden Personalaufwandes.
(4) Für die Personalnebenkosten wird mit Stichtag 01.01.1996 ein Betrag von 22.161,44 € (2.638,27 €
echte Nebenkosten + 19.523,17 € Ausgleichsbetrag) festgelegt, der jährlich um die prozentuale Steigerung der Beamtenbesoldung zu erhöhen ist. Diese Summe beinhaltet sämtliche Personalausgaben,
die nicht im Absatz 3 enthalten sind. Hierzu zählen u.a. auch die Aus- und Fortbildungskosten bis zu
einem Höchstbetrag von 511,29 €. Wird dieses Limit überschritten, erfolgt eine gesonderte Abrechnung des gesamten Ausbildungsaufwandes.
Weiterhin wird bei den festgestellten Personalnebenkosten ein Ausgleichsbetrag von 19.523,17 € ausgewiesen, da die bisher einseitig dem Landkreis zugeordneten Personalkosten einer Ganztagskraft der
Außenstelle Hermeskeil generell von der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle getragen und in die Kostenaufteilung aufgenommen werden.
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(5) Von den angefallenen Personalkosten inklusive eines 40 % igen Versorgungsaufwandes des Leiters des „Amtes für Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse“ werden 70 % in die Kostenrechnung aufgenommen.
(6) Die Stadt Trier stellt der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle im städtischen Gebäude Thyrsusstraße 17/19 Arbeitsflächen von derzeit insgesamt 599,03 qm zur Verfügung. Diese verteilen sich auf
137,73 qm Akten- und Archivraum im Keller sowie 461,3 qm Büroflächen. Für diese Flächen ist entsprechend der Nutzung ein unterschiedlicher Mietpreis je Quadratmeter zu zahlen. Insgesamt sind
jährlich Mietkosten und Mietnebenkosten für die Bewirtschaftung des Gebäudes sowie des Grundstückes (Grundsteuer, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbenutzung, Wasser, Strom. Heizung, Gebäudereinigung, Versicherung) zu zahlen, die mit Stichtag 01.01.1996 auf 48.061,44 € festgelegt wurden. Dieser Gesamtbetrag ist nach den „Preisindizes für die Lebenshaltung im Bundesgebiet nach
dem Statistischen Bericht für Rheinland-Pfalz (Index 1991 = 100)“ jährlich anzupassen.
Sofern weitere Büroflächen im Gebäude Thyrsusstraße 17/19 der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle
bereitgestellt werden, ist der Gesamtmietpreis nach der Formel:
„indizierte Mietkosten : 530,23 qm * zusätzliche Mietfläche“ zu erhöhen.
(7) Zu den Sachkosten, die gemeinsam zu tragen sind, zählen u.a. die Ausgaben für Bürobedarf, Bücher, Zeitschriften, Unterhaltung und Beschaffung der Büromaschinen und der Dienstzimmereinrichtungen, Kommunikationsanlagen, Versicherungen ohne Porto- und Fernmeldekosten und ohne
die in den Außenstellen entstandenen Aufwendungen. Der festgestellte Kfz-Zulassungsbedarf ist
einschl. der in den Außenstellen benötigten Zulassungsdokumente den Sachkosten hinzuzurechnen.
Mit Stand 01.01.1996 wird ein Betrag in Höhe von jährlich 59.882,51 € festgestellt, der jährlich entsprechend dem in Absatz 6 aufgeführten Index anzugleichen ist.
Neuerung
Auszug aus dem Schreiben vom 24.09.2001
•
Weiterhin sprach sich die Arbeitsgruppe dafür aus, ab Haushaltsjahr 2002 die pauschale Abrechnung des Büro- und Zulassungsbedarfs teilweise aufzugeben und
statt dessen die tatsächlich anfallenden Kosten, die bei der Haushaltsstelle
1.1120.650100.2 (Zulassungsbedarf) gebucht werden, aufzunehmen. Die Einzelheiten hierfür müssten allerdings noch erarbeitet werden. Aber soviel kann jetzt schon
gesagt werden, dass dann nur noch ein geringer Betrag als Pauschale geltend gemacht wird. Die dann der Pauschale noch zugeordneten Restkosten unterliegen
nicht mehr den Schwankungen, wie dies bei den Zulassungsdokumenten der Fall ist.
Beispiel
Auszug aus der Abrechnung 2003 vom 06.01.2005
Bürobedarf nach § 5 Abs. 7
Auf Grund des Schreibens des Oberbürgermeisters vom 24.09.2001 sowie des Antwortschreibens des Landrates vom 13.11.2001 wurde festgelegt, die pauschale Abrechnung des Büro- und Zulassungsbedarfs teilweise aufzugeben und statt dessen die tat-
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sächlich anfallenden Kosten, die bei der Haushaltsstelle des Zulassungsbedarfs gebucht
werden, aufzunehmen.
gebucht bei Haushaltstelle 1.1120.6501.000
(Zulassungsbedarf):
€
60.364,75 €
./: Personalkosten der Außenstelle Saarburg
-5.716,60 €
bereinigter Zulassungsbedarf
54.648,15 €
Für die restlichen Sachkosten gemäß § 5 Abs. 7 der öffentlich rechtlichen Vereinbarung, zu denen u.a. die Ausgaben für Bürobedarf, Bücher, Zeitschriften, Unterhaltung
und Beschaffung der Büromaschinen und Dienstzimmereinrichtung, Kommunikationsanlagen, Versicherungen ohne Porto- und Fernmeldekosten und ohne die in den Außenstellen entstandenen Aufwendungen zählen, wurde eine neue Durchschnittspauschale
für den Zeitraum 1999 bis 2001 einvernehmlich in Höhe von 5.788 € festgesetzt.
Für das Haushaltsjahr 2003 ergibt sich somit ein Pauschalbetrag von 5.788 € plus der
Indexanpassungen nach dem Preisindizes für die Lebenshaltung im Bundesgebiet nach
dem Statistischen Bericht für Rheinland-Pfalz (analog § 5 Abs. 6 der Vereinbarung).
Die Pauschalsumme ist jährlich nach dem Preisindizes anzupassen.
Sonstiger Bürobedarf 2002
Indexerhöhung für 2003
0,9 %
anfallende Kosten für 2003
5.869,03 € (Basisbetrag + 1,4 % Index)
52,82 €
5.921,85 €
5.921,85 €
Bürobedarf insgesamt (Zulassungsbedarf + Pauschale)
60.570,00 €
(8) Von den beim „Amt für Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse“ festgestellten Porto- und Fernmeldekosten werden 75 % dieser Aufwendungen der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle angelastet und
fließen in die Verteilung ein.
(9) Für die Inanspruchnahme der Organisationseinheiten der Stadt Trier hat die gemeinsame KfzZulassungsstelle einen Verwaltungskostenbeitrag zu leisten, der mit Stichtag 01.01.1996 auf jährlich
52.069,97 € festgestellt wird. Zur jährlichen Anpassung wird der in Absatz 6 angeführte Index herangezogen.
(10) Sämtliche Kosten der in der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle anfallenden Aufwendungen für
die automatisierten Datenverarbeitung einschl. für die in den Außenstellen installierten Geräten
werden entsprechend den errechneten Ausgaben nach § 6 dieser Zweckvereinbarung aufgeteilt. Ausgenommen hiervon sind nur die Datenleitungen zu den Außenstellen, die dem Landkreis TrierSaarburg direkt in Rechnung zu stellen sind.
(11) Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Außenstellen in Saarburg und in Hermeskeil sowie
der Zwangsvollstreckungen im Kreisgebiet anfallenden Sachkosten für
• die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,
• die im Rahmen des Zulassungsbetriebes erforderlichen Büroausstattung,
• den allgemeinen Bürobedarf,
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• sonstige Sachkosten wie Porto und Fernmeldekosten sowie
• die Miete der Datenleitungen zwischen der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle und den Außenstellen
trägt der Landkreis Trier-Saarburg.
Werden auf Wunsch des Landkreises Trier-Saarburg zu den bei Vertragsabschluß ausgewiesenen
Funktionen der Außenstellen weitere Stellen eingerichtet oder vorübergehend MitarbeiterInnen dort
eingesetzt oder wird die Wochenarbeitszeit der dort Beschäftigten aufgestockt, trägt dieser die hierdurch bedingten zusätzlichen Personalkosten.
Der Kfz-Zulassungsbedarf wird von der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle zur Verfügung gestellt.
§6
(1) Die Kostenaufteilung zwischen der Stadt Trier und dem Landkreis Trier-Saarburg erfolgt unter
Zugrundelegung des Prozentsatzes, der sich aus dem Verhältnis der zugelassenen Kraftfahrzeuge
und Anhänger im Bereich der Stadt Trier und des Landkreises Trier-Saarburg ergibt.
Als Basiswert wird der rechnerische Mittelwert des zugrundezulegenden Kfz-Bestandes am Anfang
und am Ende des Abrechnungsjahres angenommen.
Auszug aus dem Schreiben vom 12.06.2001
Basisdaten für die Aufteilung des Überschusses
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist als Basiswert der rechnerische Mittelwert des zugrundezulegenden Kfz-Bestandes am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres anzunehmen.
Durch die Zusammenlegung der beiden Zulassungsbezirke gibt es keine Statistik, die
beide Zulassungsbezirke getrennt ausweist. Es ist jedoch möglich, eine Zusammenstellung aus dem örtlichen Fahrzeugregister der Stadt Trier heranzuziehen. Diese Statistik soll zukünftig mit Stichtag 30.06. herangezogen werden. Für das Jahr 2000 (Zusammenlegung der Zulassungsbezirke) soll ein Mittelwert aus der KBA-Statistik zum
01.01.2000 und der Statistik nach dem örtlichen Fahrzeugregister zum 31.12.2000 gebildet werden.
Die Jahresabrechnung liegt spätestens zum 31.12. (nicht mehr: 31.03.) des Folgejahres der Kreisverwaltung vor und basiert auf den festgestellten Ist-Ergebnissen.
(2) Wird in der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle ein Überschuss erzielt, erfolgt die Aufteilung nach
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In diesem Fall leistet die Stadt Trier jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Abschlagszahlungen in Höhe von 100 % (nicht mehr: insgesamt 70 %) des vorjährigen Überschussanteils.
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(4) Wird im Bereich der gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle ein Zuschussbedarf festgestellt, leistet der
Kreis zu den im Absatz 3 aufgeführten Terminen entsprechende Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 100 % (nicht mehr: 70 %) der im Rahmen des Berichtswesens prognostizierten Unterdeckung.
(5) Die von der „Gemeinsamen Kfz-Zulassungsstelle“ erstellte jährliche Kostenberechnung werden von
Rechnungsprüfungsämtern der Stadt und des Landkreises Trier-Saarburg im jährlichen Wechsel geprüft.
§7
(1) Sofern die bei der Stadtverwaltung Trier einzuführende Kosten- und Leistungsrechnung einen Verwaltungskostenbeitrag ausweist, der von dem vereinbarten und indizierten Verwaltungskostenbeitrag
um über 10 % abweicht, sind der Landrat oder der Oberbürgermeister berechtigt, eine entsprechende
Fortschreibung des Basisbetrages zu verlangen.
(2) Dies gilt auch dann, wenn bei einer Neuberechnung anderer pauschalierter Beträge Abweichungen
in dieser Größenordnung festgestellt werden.
§8
(1) Die Neufassung der Zweckvereinbarung tritt am 01.01.1998 in Kraft und ersetzt die Bestimmungen
der
• Zweckvereinbarung vom 30.11.1979,
• Zweckvereinbarung vom 08.06.1984,
• Vereinbarung betr. Bundesleistungsgesetz vom 03.01.1980,
• Vereinbarung betr. Außenstelle Hermeskeil vom 21.09.1990 sowie
• Festlegung hinsichtlich der Berechnung des Verwaltungskostenbeitrages vom 03.02.1992.
(2) Die Kostenermittlung und Abrechnung für das Haushaltsjahr 1997 erfolgt bereits unter Anwendung
der vorstehenden Bestimmungen.
(3) Die Vereinbarung kann jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 18
Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Trier, den 05. Januar 2007
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