Technik des Verfassens von Hausarbeiten

Transcrição

Technik des Verfassens von Hausarbeiten
Technik des Verfassens von
Hausarbeiten
Skript
zur Vorlesung
WS 2006/07
Dagmar Kolossa
Das folgende Skript ist als Hilfestellung beim Schreiben juristischer Hausarbeiten gedacht.
Es soll helfen, die formalen Anforderungen zu erfüllen und den Einstieg in die Hausarbeit
und die Literatursuche etwas erleichtern. Dabei erhebe ich keinen Anspruch auf
Vollständigkeit! Auch die Seiten im Anhang dienen lediglich als Beispiel.
Der Einfachheit halber habe ich im Skript nur die maskuline Form verwendet, aber
selbstverständlich möchte ich auch Frauen ansprechen.
Fragen und Anregungen nehme ich gerne entgegen, meine email-Adresse findet Ihr auf den
Seiten des Lehrstuhls Gusy. Für weiter- und tiefergehende Informationen wird ein Blick in
den Bibliothekskatalog empfohlen: Es gibt eine ganze Reihe Bücher zu diesem
Themenkomplex (siehe auch „weiterführende Literatur“).
Das meiste wird Euch mit der Zeit ganz selbstverständlich vorkommen. Denn für’s
Hausarbeiten- und Klausurenschreiben gilt das gleiche wie beim Sport: üben, üben, üben....
Und bis dahin: Denkt an Euren Korrektor und den Stapel von Hausarbeiten, den er vor sich
hat...!
In diesem Sinne: Viel Spaß und viel Erfolg!
Dagmar Kolossa
Februar 2007
© Dagmar Kolossa, 2007. Online-Quelle: http://www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/Gusy/Begleitmaterial/Hausarbeit.pdf
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
1
Inhaltsverzeichnis
A. Vorseiten......................................................................................................................... 2
I. Deckblatt ........................................................................................................................ 2
II. Sachverhalt ................................................................................................................... 2
III. Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................... 3
IV. Literaturverzeichnis ...................................................................................................... 4
1. Entscheidungsrezensionen ........................................................................................ 5
2. Lehrbücher................................................................................................................. 6
3. Kommentare .............................................................................................................. 7
4. Zeitschriftenaufsätze .................................................................................................. 7
5. Aufsätze aus Festschriften oder Sammelwerken........................................................ 8
6. Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. 9
B. Gutachten........................................................................................................................ 9
I. Formalien ....................................................................................................................... 9
II. Eine erste Lösung........................................................................................................ 10
1. Allgemeines vorweg ................................................................................................. 10
2. Vorarbeiten .............................................................................................................. 10
3. Die Fallfrage lösen ................................................................................................... 12
III. Zeiteinteilung .............................................................................................................. 15
1. Klausuren................................................................................................................. 15
2. Hausarbeiten............................................................................................................ 16
IV. Literatursuche ............................................................................................................ 17
V. Auswertung von Literatur und Rechtsprechung ........................................................... 19
VI. Die Niederschrift: Gutachtenstil .................................................................................. 24
VII. Weiterführende Literatur (Auswahl) ........................................................................... 28
Für die gesamte Hausarbeit gilt: Natürlich ist ihr Inhalt maßgeblich. Trotzdem sollte die
Arbeit auch optisch ansprechend, also in erster Linie übersichtlich gestaltet sein.
Die Hausarbeit besteht aus zwei Teilen: den “Vorseiten” und dem Gutachten. Beide Teile
werden getrennt voneinander nummeriert, der erste Teil mit römischen Ziffern, das
Gutachten dann (neu) mit arabischen.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
2
A. Vorseiten
Diese bestehen aus1:
Deckblatt
Sachverhalt
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
I. Deckblatt
Name und Adresse
Matrikelnummer und Semester
Veranstaltung, zu der die Hausarbeit gehört (Prof., Semester)
evtl. (Abgabe)Datum
keine Seitenzahl!
II. Sachverhalt
römische Seitenzahl: “II” (das Deckblatt wird mitgezählt)
bitte abtippen, nicht kopieren! (Inzwischen wird der Sachverhalt meist auch ins
Internet gestellt.)
Modalitäten zu Abgabe, Umfang und Bibliotheksbenutzung nicht abschreiben.
1
Alle als Beispiel im Anhang.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
3
III. Inhaltsverzeichnis
Alle Überschriften des Gutachtens werden mit Seitenzahlangabe aufgenommen.
Gliederungsschema:
A.
B.
I.
II.
1.
2.
a)
b)
aa)
bb)
(1)
(2)
(a)
(b)
(aa)
(bb)
“Wer A sagt, muss auch B sagen.”
Wenn eine Gliederungsebene eröffnet werden soll, die nur eine Überschrift enthält,
so darf kein Gliederungszeichen eingefügt werden!
Wenn’s eine Überschrift ohne Gliederungszeichen gibt, muss diese auch ins
Inhaltsverzeichnis aufgenommen werden.
Das Inhaltsverzeichnis soll dem Leser einen ersten Überblick über die Arbeit
ermöglichen. Daher sollte es auch übersichtlich gestaltet sein!
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
4
IV. Literaturverzeichnis
Das Literaturverzeichnis gibt einen vollständigen Überblick über die benutzte Literatur.
Folglich müssen wirklich alle zitierten Quellen aufgenommen werden – aber auch nur diese.
Die Unterteilung nach Kommentaren, Lehrbüchern und Aufsätzen ist überflüssig. Statt
dessen sollte die Literatur alphabetisch sortiert sein.
Sortiert wird grundsätzlich nach dem Namen des Autors, sonst nach Herausgebern (bzw.
Begründern), in einigen seltenen Fällen auch nach dem Namen des Kommentars
(Münchener Kommentar, Leipziger Kommentar, Bonner Kommentar u.ä.).
Es ist immer die neueste Auflagen zu zitieren. Welche die neueste Auflage ist, kann man
z.B. über den Bibliothekskatalog erfahren oder über die Internetseiten des jeweiligen
Verlags.
Bei den Angaben im Literaturverzeichnis bitte weglassen:
akademische Grade, Titel o.ä.
Zusätze wie “1. Auflage”, “erweiterte” oder “neu überarbeitete” Auflage
Wichtig: Bitte einheitlich zitieren!
Hinweise auf die Zitierhinweise dürfen nur dort erfolgen, wo sie für die eindeutige
Zuordnung erforderlich sind. Die gewählte Zitierweise soll eindeutig sein.
Z.B.:
“Medicus, SchuldR AT” für “Schuldrecht I, Allgemeiner Teil von Dieter
Medicus”
Man kann sich viel Mühe sparen, indem man das Literaturverzeichnis “nebenbei” anlegt:
Während das Gutachten verfasst wird, nimmt man jede Literaturangabe sofort auf. Spart
nachträgliches Suchen.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
Die
einzigen
Quellen,
5
die
nicht
in
das
Literaturverzeichnis
gehören,
sind
Rechtsprechungsnachweise (Urteile) und Rechtsprechungszusammenfassungen. Diese
gehören nur in die Fußnote.
In der Fußnote steht dann2:
„BGHZ 83, 534 (536).“
Möglich ist es auch so3:
„BGHZ 83, 534, 536.“
Das bedeutet:
Zitiert wurde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
in Zivilsachen aus dem 83. Band. Die Entscheidung beginnt
auf Seite 534, die zitierte Stelle findet sich auf Seite 536.
Die erste Variante ist evtl. etwas leserfreundlicher. Hauptsache ist jedoch, dass einheitlich zitiert
wird.
Wichtige Entscheidungssammlungen sind z.B.:
BAGE
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BGHSt
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BSGE
Entscheidungen des Bundessozialgerichts
BVerfGE
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
BVerwGE
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
1. Entscheidungsrezensionen
gehören in das Literaturverzeichnis und zwar mit folgenden Angaben:
Autor (Familien- und Vorname)
besprochene Entscheidung mit Datum und Aktenzeichen
2
BGHZ 83, 534 (536).
3
BGHZ 83, 534, 536.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
in: (Name der Zeitschrift)
Erscheinungsjahr
Seitenangaben
6
In einer Fußnote steht dann4:
Nachname, zu Urteil, Datum, Az, (bzw. Titel der Rezension) Zeitschrift, Jahr,
Anfangsseite (zitierte Seite).
2. Lehrbücher
werden mit folgenden Angaben in das Literaturverzeichnis aufgenommen:
Autor (Familien- und Vorname, ohne akademische Grade)
Titel einschließlich Untertitel
Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr
U.U. Zitierweise angeben (nur wenn es der Eindeutigkeit halber erforderlich
ist, also z.B. mehrere Bücher desselben Autors zitiert werden).
In der Fußnote steht dann5:
Nachname, evtl. Abkürzung des Buchtitels, Seite oder Randnummer.
Die Seitenzahl wird nur dann angegeben, wenn keine Randnummern vorhanden sind: Die
Randnummern verändern sich thematisch über die verschiedenen Auflagen hinweg - im
Idealfall - nicht, die Seitenzahlen dagegen schon. Die Zitierweise über die Randnummern
dient somit der besseren Auffindbarkeit einer Quellenangabe.
4
Edenfeld zu BGH vom 09.07.2002 - XI ZR 323/01, JZ 2000, 1165 (1166).
5
Brox, AT, Rn. 136.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
7
3. Kommentare
werden mit folgenden Angaben in das Literaturverzeichnis aufgenommen:
Autor/Herausgeber/Begründer (Familien- und Vorname, ohne akademische
Grade)
Titel einschließlich Untertitel
Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr, u.U. Bandangabe (verschiedene
Auflagen kennzeichnen)
u.U. Zitierweise angeben (s.o.)
In der Fußnote steht dann6:
Kommentar-Bearbeiter, § XX, Rn. oder7
Bearbeiter in: Kommentar, § XY, Rn.
Wichtig ist, dass man sich konsequent für eine Art der Darstellung entscheidet!
Werden unterschiedliche Auflagen eines Kommentars zitiert, muss dies angegeben werden:
“Palandt57-Heinrichs, § 346 Rn. 5.” Hier wurde die 57. Auflage des Palandt zitiert. (Fehlt die
Angabe einer Auflage, so ist davon auszugehen, dass die jeweils neueste Auflage zitiert
wurde.)
4. Zeitschriftenaufsätze
werden mit folgenden Angaben in das Literaturverzeichnis aufgenommen:
Autor (Familien- und Vorname)
Titel des Aufsatzes
in: (Name der Zeitschrift)
Erscheinungsjahr
Seitenangaben
In einer Fußnote steht dann8:
Nachname, Zeitschrift, Jahr, Anfangsseite (zitierte
Seite).
6
Palandt-Heinrichs, § 346 Rn. 3.
7
Heinrichs in: Palandt, § 346 Rn. 3.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
8
Wichtige Zeitschriften sind z.B.:
DÖV
Die öffentliche Verwaltung
DVBl
Deutsches Verwaltungsblatt
JA
Juristische Arbeitsblätter
JR
Juristische Rundschau
Jura
Juristische Ausbildung
JuS
Juristische Schulung
JZ
Juristische Zeitschrift
MDR
Monatsschrift für Deutsches Recht
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NStZ
Neue Zeitschrift für Strafrecht
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWVBl
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter
5. Aufsätze aus Festschriften oder Sammelwerken
werden mit folgenden Angaben in das Literaturverzeichnis aufgenommen:
Autor (Familien- und Vorname)
Titel des Aufsatzes
in "FS XY", Seitenangabe
Herausgeber, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr
In der Fußnote steht dann9:
Autor, Festschrift, Seite (zitierte Seite).
8
Kiethe, NJW 2003, 1294 (1296).
9
Schmidhäuser, FS Welzel, S. 801 (810).
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
9
6. Abkürzungsverzeichnis
Ein Abkürzungsverzeichnis muss nicht extra angelegt werden, wenn keine ungewöhnlichen
Abkürzungen verwendet werden. Es kann zum Abschluss des Literaturverzeichnisses ein
Hinweis auf das Abkürzungsverzeichnis von Hildebert Kirchner/Cornelie Butz erfolgen.
(Z.B.: “Hinsichtlich
der
verwendeten
Abkürzungen
wird
verwiesen
auf:
Kirchner,
Hildebert/Butz, Cornelie, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Auflage,
Berlin/New York 2003")
B. Gutachten
I. Formalien
Nur für diesen Teil gilt das Seitenlimit.
Korrekturrand:
i.d.R. 1⁄3 links (ca. 7 cm)
(Klausuren: ½)
Schriftgröße:
Zeilenabstand:
Text:
Times New Roman 12 bzw. Arial 11
Fußnoten:
Times New Roman 10 bzw. Arial 9
1,5
Diese Angaben können von dem Lehrstuhl, der die Hausarbeit stellt, auch anders
vorgegeben werden!
Die Ausgabe des Hausarbeitentextes findet am Lehrstuhl statt, meist steht ein Karton mit
Sachverhalten auf dem Flur. Wann ausgegeben wird, gibt der jeweilige Lehrstuhl bekannt,
ebenso den Abgabetermin.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
10
Zu beachten: Nach der neuen Studienordnung10 ist auch für die Hausarbeiten eine
Anmeldung beim Prüfungsamt erforderlich. In der Regel deckt sich die
Anmeldefrist hierfür mit der Laufzeit der Hausarbeit.
II. Eine erste Lösung
1. Allgemeines vorweg
Eine gute Falllösungstechnik zu entwickeln ist essentiell für das Jurastudium: Fast alle
Klausuren und Prüfungen werden eine Falllösung beinhalten.
Grundregel:
Die Hausarbeit soll eine wissenschaftliche Erörterung der gestellten Fragen
anhand von Literatur und Rechtsprechung sein.
Einzelne Arbeitsschritte sind:
Vorarbeiten
Grobgliederung
Feingliederung
Niederschrift
Jedenfalls:
Nicht sofort in die Bib und kopieren!!
Lieber in Ruhe versuchen, eine erste klausurmäßige Lösung zu erstellen, am
besten nur mit Hilfe von Gesetzestexten.
Und:
Möglichst gut auf das spezielle Rechtsgebiet vorbereitet sein.
2. Vorarbeiten
a) Sachverhalt
Sachverhalt gründlich lesen! Wichtige (oder zunächst wichtig erscheinende) Dinge sollten
markiert werden. Später kann man dann überprüfen, ob auch alles, was wichtig erschien, in
der Lösung verwertet wurde. Sinnvoll ist es, sich den Sachverhalt durch eine Skizze zu
verdeutlichen. Dabei können z.B. Mehrpersonenverhältnisse, chronologische Abläufe oder
verschiedene Argumentationsstränge dargestellt werden.
10
Stud- und PrüfO 2003.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
11
Die verschiedenen Angaben im Sachverhalt, etwa zu Daten oder Rechtsauffassungen
einzelner Personen, sollten als Hilfe zur Gedankenführung in der Lösung aufgefasst und
demnach in der Lösung berücksichtigt werden. Mit der Zeit wird sich ein Gefühl dafür
einstellen, welche Angaben lediglich zum Verständnis des Sachverhalts dienen und welche
für die Falllösung erforderlich sind. Grundsätzlich sind nur solche Aspekte zu diskutieren, für
die sich im Sachverhalt auch ein Anknüpfungspunkt findet.
Abwandlungen:
Bitte genau hinsehen! Welche Teile des Sachverhalts haben sich
gegenüber
dem
Ausgangsfall
geändert?
Nur
einzelne
Tatbestandsmerkmale oder ggf. die Anspruchsgrundlage? Hinter einer
Abwandlung steht in der Regel ein bestimmter Zweck.
b) Fallfrage
Ausgangspunkt aller Überlegungen ist die Fallfrage: Bitte genau hinschauen!
Unterschiedliche Fragetypen:
Konkrete Frage:
Kann A von B Schadensersatz verlangen?
Wie hat A sich strafbar gemacht?
Was kann A gegen die Versagung der Baugenehmigung unternehmen?
A verlang von B Zahlung.
A will das nicht hinnehmen.
Offene Frage:
Wie ist die Rechtslage?
Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?
Wie ist der Fall strafrechtlich zu beurteilen?
Was wird der Anwalt raten
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
12
“dritter Fragetyp”:
Beurteilen
Sie
die
Erfolgsaussichten
einer
Klage/eines
Antrags,
ggf. hilfsgutachterlich!
Warum hat der Sachverhaltssteller die Aufgabe so formuliert? Welche Rechtsfragen
sollen bearbeitet werden?
Bearbeitervermerke sind immer beachtlich!
3. Die Fallfrage lösen
Arbeitsschritte:
Grobgliederung
Stichwortartige Lösungsskizze
Ausformulierte Lösung
a) Zivilrecht
Hier unterscheidet man nach
Sachverhaltskomplexen
Personen (Anspruchsteller, Anspruchsgegner)
Anspruchszielen und
Ansprüchen
Wer will was von wem woraus?
Beispiel für eine Grobgliederung aus dem Zivilrecht:
Zivilrecht
Sachverhaltskomplex 1
Ansprüche des A
Ansprüche gerichtet auf Erfüllung
Schadensersatzansprüche
Sachverhaltskomplex 2
Ansprüche des B
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
13
b) Strafrecht
Hier unterteilt man nach
Handlungsabschnitten und
Personen
Beispiel für eine Grobgliederung aus dem Strafrecht:
I. Handlungsabschnitt
Strafbarkeit des A
II. Handlungsabschnitt
Strafbarkeit des B
§ 242 StGB Diebstahl
§ 242 StGB Diebstahl
§ 303 StGB Sachbeschädigung
....
....
..
Strafbarkeit des A
..
..
c) Öffentliches Recht
Die Möglichkeiten, in eine Fallprüfung einzusteigen, sind im Öffentlichen Recht vielfältig.
Daher gibt es ganz unterschiedliche Fragestellungen, die jeweils andere Prüfungen
erfordern. Weit verbreitet ist ein prozessualer Einstieg. Hier unterscheidet man nach
Zulässigkeit und Begründetheit. Dies ist aber nur eine von mehreren Möglichkeiten, und
tatsächlich bleibt die Vielfältigkeit in der Begründetheitsprüfung erhalten.
Eine andere Fallfrage kann die nach der Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Handlung sein.
Möglich ist auch, dass nach Ansprüchen entweder einer Person gegen den Staat oder des
Staates gegen eine (oder mehrere) Personen gefragt wird. Die Beachtung der Fallfrage ist
im Öffentlichen Recht also besonders wichtig!
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
14
Beispiel für eine Grobgliederung aus dem Öffentlichen Recht:
Erfolgsaussichten eines Klageantrags
Zulässigkeit
Begründetheit
Rechtsweg
Ermächtigungsoder
Anspruchsgrundlage
Klageart
Formelle Voraussetzungen
....
Zuständigkeit
Materielle Voraussetzungen
TB-Merkmale
Verhältnismäßigkeit
Verfahren
.....
Form
legitimer Zweck
geeignet
erforderlich
angemessen
d) Alle Rechtsgebiete
Hat man eine Grobgliederung erstellt, kann man diese langsam „auffüllen“. Aufgrund dieser
Lösungsskizze sollte man eine erste Lösung ausformulieren. (Das erleichtert später das
Schreiben eines eigenen Textes.)
Sollte das nicht möglich sein, zunächst ein Standard-Werk zu Rate ziehen: ein Lehrbuch
und/oder einen Kommentar; damit kann man dann eine “schlanke Lösung” erstellen.
Anhand dieser ersten Lösung sollte man einen Überblick über die Probleme der
Fallbearbeitung bekommen: Jetzt entscheiden, wo die Schwerpunkte der Falllösung liegen
sollen.
Im öffentlichen Recht gibt es regelmäßig sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Fragen. Der Schwerpunkt liegt aber selten auf der prozessualen Seite: Dies
muss bei der Falllösung unbedingt berücksichtigt werden!!
Anhand des Überblicks sollte man sich einen Zeitplan erstellen: Wie lange brauche ich für
die Literatursuche/die erste Fallfrage/die Abwandlung? Ein guter Zeitplan enthält auch
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
15
ausreichende Pausenzeiten! Aber: Der beste Zeitplan nützt nichts, wenn man sich nicht
daran hält.
III. Zeiteinteilung
Einige Bemerkungen zur Zeiteinteilung: Diese ist sehr von individuellen Faktoren abhängig,
zum Beispiel vom Fachgebiet, vom Umfang der Arbeit, der eigenen Konstitution und dem
jeweiligen Schreibtempo.
1. Klausuren
Grundsätzlich gilt: Zeit für eine Lösungsskizze ist letztlich gewonnene Zeit. Allgemein wird
empfohlen, etwa ⅓ der Zeit für die Lösungsskizze aufzuwenden.11
Im Strafrecht jedoch ist der Aufbau der Arbeit u.U. weniger komplex, dafür muss mehr
Schreibarbeit geleistet werden. Dann wird evtl. weniger Zeit für die Lösungsskizze benötigt
und mehr Zeit zur Ausformulierung der Lösung.
Im Zivilrecht dagegen kann der richtige Aufbau die Lösung übersichtlicher gestalten und die
Niederschrift erleichtern. Daher sollte hier nicht an der Zeit für die Gliederung der Arbeit
gespart werden.
Im Öffentlichen Recht muss dringend beachtet werden: Oft verwenden Studenten viel Zeit
für die (ausführliche) Formulierung der Zulässigkeit, die Begründetheit wird dann nur noch
kurz „abgehandelt“. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt jedoch in der Regel bei der
Begründetheit! Ein Vorschlag ist hier, nach der Lösungsskizze mit der Ausformulierung der
Begründetheit zu beginnen. Wird die Zulässigkeit schon gut beherrscht, kann diese in der
Lösungsskizze auch sehr knapp abgehandelt werden und evtl. sofort ausformuliert werden12,
denn in diesem Punkt unterscheidet sich die Niederschrift oft nicht allzu sehr von der
Lösungsskizze.
11
Vgl.
Lange,
Jurastudium
erfolgreich,
4.
A.,
S.
255;
Möllers,
Juristische
Arbeitstechnik
und
wissenschaftliches Arbeiten, Rn. 146, empfiehlt mindestens 50 % der Zeit für die Niederschrift zu
verwenden.
12
Vgl. Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 255.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
16
Gerät man oft in Zeitnot, besteht eine Möglichkeit auch darin, einfache abtrennbare Teile der
Arbeit sofort auszuformulieren.13 Im Rahmen eines Gutachtens ist das eher problematisch:
Die sofort formulierten Teile könnten leicht zu ausführlich werden, so dass die
Schwerpunktsetzung der Klausur verwischt wird. Besteht die Klausur jedoch aus
Einzelfragen anstatt einer Falllösung, empfiehlt es sich jedenfalls zunächst mit den Fragen
zu beginnen, deren Beantwortung leichter fällt.
Letztlich muss jeder für sich selbst herausfinden, mit welcher Zeiteinteilung er oder sie am
besten zurecht kommt.
2. Hausarbeiten
Hier macht sich die individuelle Arbeitsweise noch stärker bemerkbar. Allgemein wird
empfohlen, etwa nach ½, spätestens aber nach ⅔ der Zeit mit der Niederschrift zu
beginnen.14 Dies ist allerdings auch davon abhängig, wie viel Zeit insgesamt für die
Hausarbeit eingeplant wird. Allgemein sollten 3 – 4 Wochen ausreichend sein.15
Wichtig ist, dass ausreichend Zeit für die Überarbeitung des Textes eingeplant wird: In
einer Hausarbeit wird mehr als in einer Klausur Wert gelegt auf gute Formulierungen und
Argumentationen. Überhaupt sollte man sich nicht mit der Einstellung an die Niederschrift
machen, den Text sofort in seiner endgültigen Form zu Papier zu bringen. Eine solche
(übersteigerte) Selbstanforderung führt eher zu Schreibhemmungen.16
Allgemein gilt: Übung hilft! Schreiben lernt man nur durch Schreiben. Eine gute Möglichkeit
ist die Ausformulierung der Übungsfälle aus den Tutorials. Dies hilft auch, wenn man sich
selbst korrigiert: Viele Studenten verkennen nämlich, dass ihr eigentliches Problem nicht die
13
So Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 255.
14
Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 256.
15
Für Seminararbeiten kann evtl. mehr Zeit veranschlagt werden, diese werden aber meist auch nicht in der
vorlesungsfreien Zeit geschrieben.
16
Wem das Schreiben selbst schwer fällt: Es gibt inzwischen unzählige Bücher zu diesem Thema, z.B. Otto
Kruse, Keine Angst vor dem leeren Blatt, Ohne Schreibblockaden durchs Studium, Frankfurt/M., 10. A.
2005. An der Uni Bielefeld gibt es auch ein Schreiblabor: Hier werden Kurse und individuelle Beratungen
angeboten. Hinweise finden sich auf den Internetseiten der Uni.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
17
Lösung des Falls, sondern deren Ausformulierung ist.17 Übungsfälle findet man in allen
Ausbildungszeitschriften18 und Fallsammlungen19.
Um sich langfristig zu verbessern hilft nur Selbstkontrolle. Nur wenn jeder sich klar macht,
was an seiner Lösung nicht gut war, kann er es beim nächsten mal verbessern.20
IV. Literatursuche
Erst jetzt mit der Literatursuche beginnen. Einen Überblick über die bestehende Literatur
bekommt man in den jeweiligen Standard-Kommentaren des betreffenden Rechtsgebiets.
Für das GG kommen hier z.B. Jarass/Pieroth, Sachs, von Münch/Kunig, von
Mangoldt/Klein/Starck, Schmidt-Bleibtreu/Klein in Betracht.
Unbekannt, was “Standard” ist?
<
Suche im Bibliothekskatalog: “Kommentar zum BGB/Grundgesetz/VersG” o.ä.
Blick ins Literaturverzeichnis von Lehrbüchern: Dort werden auch Kommentare
aufgeführt.
In den Kommentaren findet man dann zu den jeweiligen Meinungen in den Fußnoten
weiterführende Hinweise auf Autoren, die entweder die Meinung stützen oder eine
gegenteilige Meinung vertreten. Diese Hinweise sollten nachgelesen werden: Zum einen gibt
es auch in Kommentaren fehlerhafte Fußnoten. Zum anderen enthalten sie ebenfalls
weiterführende Hinweise oder neue Argumente. So gewinnt man als Bearbeiter nach und
nach einen Überblick über den Meinungsstand zu einem bestimmten Problem.
17
Das klassische Argument bei Remonstrationen: „Ich hab aber das gleiche geschrieben wie XY!“ Inhaltlich
mag das im Einzelfall zutreffen. XY hat aber möglicherweise klarer aufgebaut, besser formuliert und
deutlichere Schwerpunkte gesetzt – das macht letztlich die Qualität einer Arbeit aus.
18
Z.B. Jura, JA oder JuS; einen Überblick darüber, welche Fälle wo zu finden sind gibt „fundus 2004“
(Fundstellenverzeichnis für Klausuren, Hausarbeiten und Aktenvorträge, erschienen im Thollverlag.
Aktualisierungen gibt es auch online unter www.thollverlag.de.
19
Zu finden im Bibliothekskatalog.
20
Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 262, bieten dafür eine Checkliste zu Klausuren, anhand derer man
sich regelmäßig überprüfen kann.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
ý
18
Wichtige Passagen exzerpieren oder kopieren - und zwar gleich. Später ist das
Buch evtl. nicht mehr “da”. Weniger wichtige Dinge evtl. auf einer Karteikarte
zusammenfassen.
ý
Einfälle immer gleich an der entsprechenden Stelle in der eigenen Gliederung
vermerken! (PC)
ý
Ob Exzerpt oder Kopie: Immer und gleich die genaue Fundstelle vermerken!
(Am besten gleichzeitig ein Literaturverzeichnis führen.)
ý
Exzerpte und Kopien anhand der Gliederung ordnen, innerhalb der einzelnen
Punkte nach Argumenten.
ý
Wichtig ist für das Arbeiten mit vielfältiger Literatur, dass man lernt, sich selbst zu
organisieren und sich eine ökonomische Arbeitsweise zulegt.
Falls der Einstieg über Kommentare nicht ausreicht (besonders aktuelles Thema), dann
helfen die Fundhefte der NJW und die Karlsruher Juristische Bibliographie (KJB).
Zusätzlich in die entsprechenden Fachzeitschriften gucken. (ÖR, ZivilR, StrafR, aber auch
speziellere Zeitschriften). Und zwar auch in die aktuellen, nicht nur in die gebundenen
Jahrgänge!
Zeitschriftensuche: Möglich über die Bibliotheksdienste JADE (Suche nach Aufsätzen) und
JASON (Bestellung von Aufsätzen - elektronische Fernleihe).
Die Bibliothek bietet unterschiedliche Schulungen zur Nutzung ihrer eigenen Datenbanken
und auch des Internets an. Nähere Informationen auf den Bibliotheksseiten.
Juris:
JURIS ist das juristische Informationssystem für die Bundesrepublik
Deutschland, eine Datenbank, die eine Fülle von Rechtsprechung und
Literatur enthält. Für eine gründliche Recherche unerlässlich. Die Nutzung ist
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
19
inzwischen auch ohne eine Schulung möglich, eine solche ist aber trotzdem
sinnvoll. Nähere Informationen nur Nutzung von Juris gibt’s auf den JurisSeiten unserer Fakultät:
http://www.jura.uni-bielefeld.de/Intern/EDV/Juris/index.html
Ein unbekanntes Gesetz ist für die Lösung maßgeblich? Gesetz lesen! Nicht nur die
Paragraphen, auf die es auf den ersten Blick ankommt, sondern versuchen, sich über das
gesamte Gesetz einen Überblick zu verschaffen, auch im Hinblick auf die Systematik des
Gesetzes.
V. Auswertung von Literatur und Rechtsprechung
Im
Laufe
der
Hausarbeitszeit
entwickelt
sich
fast
immer
eine
“herrschende
Semestermeinung”. Aber: Nicht unbedingt der Masse anhängen, lieber versuchen, eine
eigene Lösung zu entwickeln - der Lerneffekt ist dann auch deutlich größer!
Unproblematische
Prüfungspunkte
kurz
halten!
Nicht
einfach
lehrbuchartig
abschreiben, weil’s eine bequeme Stelle ist.
a) Abweichende Meinungen
Problematisch sind solche Prüfungspunkte, zu denen unterschiedliche Meinungen in
Rechtsprechung und Literatur oder auch innerhalb derselben vertreten werden21. Diese
müssen grundsätzlich dargestellt werden. Dabei gilt:
Nur solche Streitfragen erörtern, die zur Lösung des Falles wirklich beitragen.
Alles andere bewirkt nur einen negativen Eindruck der Hausarbeit.
21
Grundsätzlich bedeutet, dass es auch Ausnahmen gibt: Ist z.B. die Herleitung eines ungeschriebenen
Anspruchs umstritten, der Bestands des Anspruchs ebenso wie seine Voraussetzungen aber allgemein
anerkannt, so braucht man die unterschiedlichen Auffassungen nicht ausführlich darzustellen.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
20
Dabei geht man vor wie in einer Argumentation: Das schwächste Argument wird zuerst
angeführt, das stärkste zum Schluss.
ý
Die abgelehnte (“schwächste”) Meinung zuerst darstellen, die vertretene Meinung
zuletzt.
ý
Meinung kurz darstellen, nicht lehrbuchartig (also nur solche Erwägungen
erwähnen, die für die Falllösung erheblich sind), abschließend die Ansicht jeweils
auf den konkreten Fall beziehen.
Kommen die unterschiedlichen Meinungen im konkreten Fall zum gleichen Ergebnis, so
erübrigt sich eine Stellungnahme.
Führen die vertretenen Meinungen im Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen, muss der
Streit entschieden werden. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten der Darstellung:
•
Darstellung 1. Meinung, anschließend Fallbezug
•
Darstellung 2. Meinung, anschließend Fallbezug
•
abschließende argumentative Stellungnahme
(Also noch nicht alle Argumente vorher verbrauchen!)
Diese Art der Streitentscheidung ist die wohl gängigste.
Leserfreundlicher ist es aber auf diese Art und Weise:
•
Darstellung 1. Meinung, anschließend Fallbezug,
Diskussion mit dem Ergebnis: Ablehnung 1. Meinung
•
Darstellung 2. Meinung, anschließend Fallbezug,
Diskussion mit dem Ergebnis: Annahme 2. Meinung
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
21
Insbesondere wenn mehr als zwei Meinungen diskutiert werden, ist es für den
Leser der zweiten Darstellungsweise bedeutend einfacher, den Überblick zu
behalten.
An unterschiedlichen Lehrstühlen werden unterschiedliche Darstellungsvarianten
favorisiert; u.U. kann es empfehlenswert sein, bei dem betreffenden Übungsleiter
nach der gewünschten Darstellung nachzufragen.
Welcher Meinung sollte gefolgt werden: der Rechtsprechung oder der Literatur?
Hier gibt es keine einseitige Empfehlung. Es gilt: Es sollte immer der Meinung
gefolgt werden, die sich argumentativ am besten begründen lässt und daher
die überzeugendste ist – unabhängig davon, wer sie vertritt.
Und: Nicht krampfhaft nach einer eigenen Meinung suchen!
(Daher sollte man auch nie schreiben „meines Erachtens“ oder „meiner
Meinung nach“ u.ä.)
Keine ausreichende Begründung für eine Meinung ist der Hinweis auf die
„h.M.“ Viele Menschen neigen dazu, ihre eigene Meinung als herrschend
anzusehen... Überhaupt sollte positiv begründet werden, warum eine Meinung
vertreten wird. Es ist nicht ausreichend, von zwei Meinungen einfach die für
unzutreffend gehaltene Ansicht zu widerlegen und damit sozusagen „das
kleinere Übel“ zu wählen.
Zur Grammatik: Soweit ein aktueller Streit dargestellt wird, ist er im Präsens
darzustellen und zu entscheiden. Wird der Sachverhalt thematisiert, ist
Perfekt zu verwenden. (Das Geschehene ist bereits abgeschlossen.)
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
22
b) Zur Zitierweise
Werden fremde Gedanken verwendet, so ist dies durch ein Zitat kenntlich zu machen. Die
Herkunft des Zitates ist dabei so genau anzugeben, dass die Quelle ohne Probleme
aufgefunden werden kann.
Zitiert wird über Fußnoten (keine Endnoten, keine Klammerzitierweise).
Wörtliche Zitate sind nur zulässig, wenn es auf den Wortlaut ankommt.
Im Text gehört die Fußnote hinter das Satzzeichen, wenn sich der Nachweis auf den
gesamten Satz bzw. Halbsatz erstreckt. Vor dem Punkt wird die Fußnote gesetzt, wenn sich
der Nachweis nur auf das vorhergehende Wort bzw. die vorhergehende Wortgruppe bezieht.
Zu dieser und ähnlichen Fragen gibt auch der Duden Auskunft!
Das Gesetz hat vor allen anderen Quellen Vorrang. Gesetzesangaben gehören in den Text,
nicht in die Fußnote. Aber: Gesetze nicht (überflüssigerweise) abschreiben!
Keine Fußnote wird gesetzt bei Gesetzestexten und Legaldefinitionen, ein Hinweis auf das
entsprechende Gesetz ist ausreichend.
Keine “Blindzitate”!
Skripten sind nicht zitierfähig (Alpmann, Richter o.ä.)!
Beim Zitieren Sachverhaltsdistanz wahren! Die angegebene Rechtsprechung und Literatur
oder das jeweilige Gesetz beziehen sich nicht auf den konkreten Sachverhalt! Die Fußnote
darf diesen Eindruck auch nicht erwecken. Also nicht:
“Daher haben A und B einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen22.”
Tatsächlich sagt Herr Brox nämlich nichts über die Geschäftsbeziehungen von A und B,
sondern macht nur allgemeine Angaben darüber, wie solche Beziehungen aussehen
22
Brox, AT, Rn. XY.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
23
können. In der Fußnote ggf. schreiben: “Vgl.” oder “So auch für Fälle der vorliegenden Art”,
besser ist es aber, solche Fußnoten ganz zu vermeiden.
Innerhalb der Fußnote sollte eine sinnvolle Ordnung herrschen, kein Durcheinander:
<
•
Rechtsprechung vor Literatur
•
Gerichte in absteigender Folge ihrer Hierarchie
•
amtliche Sammlungen vor anderen Quellen
•
alte vor neuen Entscheidungen
•
Literatur alphabetisch
Einzelne Quellen mit Semikolon trennen, ans Ende jeder Fußnote gehört ein Punkt.
Das hört sich kompliziert an, ist es aber nicht, wenn man sich direkt beim Schreiben daran
hält: Mit der Zeit werden einem diese Dinge so vertraut, dass sie nicht weiter auffallen.
Gesetze wie folgt aufnehmen:
§ 243 I 1 Nr. 1 StGB
oder
§ 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB aber bitte einheitlich!
Zwischen §-Zeichen und Zahl bitte einen festen Leerschritt einfügen, damit sie nicht
auseinandergerissen werden.23
Eine weit verbreitete erste Fußnote lautet:
“Soweit nicht anders bezeichnet, sind sämtliche Normen solche des StGB.”
Bitte nicht in der Hausarbeit - hier sollte genügend Zeit sein, das Gesetz dazu zu
schreiben.
23
Bei Word: Str + Shift + Leertaste; der Leerschritt fällt dann auch kleiner aus.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
24
Internetzitierungen:
Es wird eher selten erforderlich sein, Internetseiten zu zitieren, im juristischen Bereich ist die
gedruckte Literatur vorrangig. Bei aktuellen Urteilen kann es jedoch erforderlich werden:
Das BVerfG gibt auf seinen Seiten selbst eine Empfehlung, wie zitiert werden sollte:
BVerfG,
2
BvR
2236/04
vom
18.7.2005,
Absatz-Nr.
(1
-
201),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050718_2bvr223604.html
Allerdings werden wichtige Urteile auch sehr schnell z.B. in der NJW veröffentlicht.
Die Zitierung muss immer so sein, dass ein interessierter Leser die Quelle finden kann: Also
ist die Angabe des Autors erforderlich, eine vollständige Internetadresse und das
Abrufdatum – Internetseiten sind nicht immer langlebig.
Grds. gehören Quellen ins Literaturverzeichnis, also auch Internetseiten. Zumindest wenn
sie vom Inhalt her einem Aufsatz o.ä. vergleichbar sind. (Urteile z.B. nicht.) Aufgeführt
werden
sie
dann
wie
andere
Literatur
auch:
Autor,
Titel,
Fundstelle,
Datum.
Zusätzlich noch zwei Links, die ausführlichere Informationen bieten:
http://www.jurawiki.de/RichtigZitieren
http://www.jurpc.de/aufsatz/20000078.htm
VI. Die Niederschrift: Gutachtenstil
Wenn die Streitfragen weitestgehend geklärt sind, kann mit der Niederschrift begonnen
werden.
Gutachtenstil bedeutet:
Die Antwort auf die zu beantwortende Rechtsfrage soll Schritt für Schritt aus der
Anwendung des Gesetzes auf die erkannten Tatsachen des Einzelfalles abgeleitet
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
25
werden (Subsumtion), so dass abschließend als Endergebnis der Ableitung das
Bestehen oder Nichtsbestehen des fraglichen rechtlichen Verhältnisses festgestellt
werden kann.
Der Leser soll durch das Gutachten in die Lage versetzt werden, sämtliche bei der
Bearbeitung des Falles anzustellende Überlegungen in der methodischen Reihenfolge
im einzelnen nachzuvollziehen, zu überprüfen und gegebenenfalls einer eigenen
Beurteilung des Sachverhalts zugrunde zu legen.
Form:
Obersatz
Definition
Subsumtion
Ergebnis
„Gutachtenstil” bedeutet nicht, dass es methodisch unzulässig ist, unproblematische
Zwischenergebnisse in einfachen Hauptsätzen festzustellen.24
z.B. steht im Sachverhalt:
“A schießt B zielgerichtet in den Kopf.”
Dann darf im Gutachten stehen:
“Indem A den B in den Kopf schoss, hat er ihn getötet.”
Keine Schachtelsätze (kurz und knapp), keine überflüssigen Schnörkel oder
Füllwörter.
Jeder Hauptgedanke ein Hauptsatz (eine Idee, ein Satz).
Fachsprache: streng sachlicher und juristischer Sprachstil
Bitte: sparsame Verwendung des Konjunktiv25!
Statt
“Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag bestehen.”
kann man schreiben:
“Voraussetzung für den Anspruch ist das Bestehen
eines wirksamen Kaufvertrags.”26
24
Auch als „Evidenz“ bezeichnet, vgl. Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 240.
25
Spezielle Hinweise zur Verwendung des Konjunktiv gibt: Schnapp, Jura 2002, 32 - 35.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
26
Nur gängige Abkürzungen benutzen (“BGB”)! Bei Zweifelsfragen hilft der Kirchner!
(Nicht alles, was man selbst für gängig hält, ist es auch.)
Selbstverständlich: Korrekte Rechtschreibung und Zeichensetzung.
Absätze, Zwischenergebnisse (Übersichtlichkeit)
Keine Verweise nach unten, nur nach oben.
Logischer Aufbau, aber nie den Aufbau selbst begründen: Dem Leser muss anhand
der Darstellung klar werden, warum die Lösung in der gewählten Art aufgebaut
wurde und nicht anders.
Der Leser sieht, wie das Gutachten aufgebaut ist. Entweder ist der Aufbau richtig,
dann muss man nicht begründen, warum es nicht anders (und damit falsch) ist, oder
der Aufbau ist falsch – dann hilft auch keine Begründung.
Hilfsgutachten:
Manchmal steht in der Aufgabenstellung zusätzlich, man solle ggf. hilfsgutachterlich prüfen.
Ein Hilfsgutachten "funktioniert" genauso wie ein gewöhnliches Gutachten. Es bedeutet
einfach, dass in der gutachterlichen Prüfung ein Punkt zu verneinen war und die Prüfung
damit streng genommen beendet ist. Wenn z.B. ein Klageantrag nicht zulässig ist, hat er
keine Aussicht auf Erfolg. Da die wichtigsten Probleme in der Regel jedoch in der
Begründetheit liegen, muss ggf. hilfsgutachterlich weiter geprüft werden. Man schreibt also
einfach trotz der Unzulässigkeit ein Gutachten zur Begründetheit (beispielsweise im Fall
einer prozessualen Fragestellung) und kennzeichnet es als Hilfsgutachten. Dieses
Gutachten wird jedoch genauso aufgebaut wie ein „normales“ Gutachten.
Immer dran denken: Wesentlich ist nicht so sehr das erzielte Ergebnis, sondern der
Weg, auf dem der Bearbeiter zu seinem Ergebnis gekommen ist.
26
Streng genommen ist der Gebrauch des Konjunktiv in einigen Fällen, z.B. dem dargestellten sogar falsch:
Denn die bloße Möglichkeit des Bestehens eines Kaufvertrags ist keine ausreichende Voraussetzung für
das Bestehen des Anspruchs.
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
27
Seitenlimit: Bitte dran halten! Langatmige Ausführungen mindern den Wert einer
Hausarbeit eher, als dass sie ihn steigern. Falls die Arbeit doch etwas länger wird
und es nicht möglich erscheint, stellenweise zu kürzen: Bitte spielt nicht mit dem
Rand und der Schriftgröße, der Korrektor merkt es doch. Eine Arbeit, die links den
Rand einhält und auf der rechten Seite, oben und unten nur knapp 1 cm Platz lässt,
macht keinen guten Eindruck.
Abschließend: Die Arbeit unterschreiben und gelocht/geheftet/gebunden abgeben.
Viel Erfolg!
Dagmar Kolossa
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
28
VII. Weiterführende Literatur (Auswahl)
Allgemeines (Lerntechnik, Zeitmanagement, Organisation):
•
Becher, Stephan: Schnell und erfolgreich studieren, Organisation, Zeitmanagement,
Arbeitstechniken; 2. Auflage, Eibelstadt 2003
•
Bischof, Anita/Bischof, Klaus: Selbstmanagement, effektiv und effizient, 5. Auflage,
Freiburg 2006
•
Broich, Josef: Fit im Studium - Gebrauchsanleitung fürs Gehirn: Ökonomie des
Lernens und Lesens, der Materialbeschaffung, Internet-Nutzung, Materialverarbeitung
und Erstellung schriftlicher Arbeiten, Köln 2002
•
Franck, Norbert: Fit fürs Studium: erfolgreich reden, lesen, schreiben, 7. Auflage,
München 2004
•
Hatzelmann, Elmar/Held, Martin: Zeitkompetenz: Die Zeit für sich gewinnen, Weinheim
2005
•
Hofmann, Eberhardt/Löhle, Monika: Erfolgreich Lernen; Göttingen 2004
•
Litzcke, Sven Max: Arbeits- und Lerntechniken - wie man sich perfekt organisiert, 2003
(Onlinezugriff
über
den
Bibliothekskatalog
bzw.
http://www.olev.de/publikationen/Litzcke_AuLT.pdf)
•
Stickel-Wolf, Christine/Wolf, Joachim: Wissenschaftliches Arbeiten und Lerntechniken:
erfolgreich studieren - gewusst wie! 4. Auflage, Wiesbaden 2006
►
Zu diesem Themenbereich gibt es eine fast unüberschaubare Flut von Literatur.
Auch in der UB findet sich einiges Aktuelles, ein Blick in den Katalog lohnt sich.
Juristische Lerntechniken oder Organisationshilfen:
•
Haft, Fritjof: Einführung in das juristische Lernen; 6. Auflage, Bielefeld, 1997
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
•
29
Klaner, Andreas: Richtiges Lernen für Jurastudenten und Rechtsreferendare, Berlin
2003
•
Lange, Barbara: Jurastudium erfolgreich. Planung, Lernstrategie, Zeitmanagement; 4.
Auflage, Köln 2005
•
Lenz, Karl-Friedrich: Lernstrategie Jura, Norderstedt 2002
•
Möllers, Thomas M. J.: Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten:
Klausur, Hausarbeit, Seminar- und Studienarbeit, Staatsexamen, Dissertation, 3.
Auflage, München 2005
•
Münchhausen, Marco v./Püschel, Ingo P.: Lernprofi Jura; München 2002
Hilfen zur Falllösung:
•
Arzt, Gunther: Die Strafrechtsklausur, 7. Auflage, München 2006
•
Becker, Joachim: Fälle und Lösungen zum Verwaltungsrecht: Übungsklausuren mit
gutachterlichen Lösungen und Erläuterungen, 2. Auflage, Stuttgart 2005
•
Beulke, Werner: Klausurenkurs im Strafrecht I, 3. Auflage, Heidelberg 2005
•
Ders., Klausurenkurs im Strafrecht II, Heidelberg 2007
•
Ders., Klausurenkurs im Strafrecht III, 2. Auflage, Heidelberg 2006
•
Brühl, Raimund: Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung: praktische Anleitungen zum
Erwerb prüfungsrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 7. Auflage 2006
•
Busse,
Bartold/Füssgen,
Petra/Tillmann-Gehrken,
Bernd:
Die
Methodik
der
Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht: Fragen und Antworten, Übungsfälle mit
Lösungen, Lerntests zur Selbstkontrolle, 3. Auflage 2000
•
Butzer, Hermann/Epping, Volker: Arbeitstechnik im Öffentlichen Recht; 3. Auflage,
Stuttgart 2006
•
Dörrschmidt, Harald/Metzler-Müller, Karin: Wie löse ich einen Privatrechtsfall?
Aufbauschemata - Mustergutachten – Klausurschwerpunkte, 4. Auflage, Stuttgart 2005
•
Meurer, Dieter/ Kahle, Franz/Dietmeier, Frank: Übungskriminalität für Einsteiger:
Anfängerhausarbeiten im Strafrecht, Marburg 2000
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
•
Peine,
Franz-Joseph:
Repetitionsbuch
zum
30
Klausurenkurs
allgemeinen
im
und
Verwaltungsrecht:
besonderen
Ein
Fall-
und
Verwaltungsrecht
mit
Verwaltungsprozessrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2006
•
Scholz, Christian/Wohlers, Wolfgang: Klausuren und Hausarbeiten im Strafrecht; 3.
Auflage, Baden-Baden 2003
•
Schwerdtfeger,
Gunther:
Öffentliches
Recht
in
der
Fallbearbeitung:
Grundfallsystematik, Methodik, Fehlerquellen, 12. Auflage, München 2004
•
Wörlen, Rainer: Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen, 7. Auflage, Köln 2004
Arbeiten mit word:
•
Krämer, Ralf/Rohrlich, Michael: Haus- und Examensarbeiten mit Word, Frankfurt am
Main 2005
•
Skripten zu den jeweiligen word-Versionen des RRZN (Regionales Rechenzentrum
Hannover, http://www.rrzn.uni-hannover.de/buecher.html), erhältlich bei uns im HRZ
Wissenschaftliches Arbeiten:
•
Erichsen, Hans-Uwe, Jura 1979, 35: Hinweise für die Übungen im Öffentlichen Recht
•
Franck, Norbert: Handbuch wissenschaftliches Arbeiten, Frankfurt am Main 2004
•
Franck,
Norbert/Stary,
Joachim:
Die
Technik
wissenschaftlichen
Arbeitens,
13. Auflage, Stuttgart 2006
•
Jele, Harald: Wissenschaftliches Arbeiten: Zitieren, 2. Auflage, München 2006
•
Kleinhenz, Holger/ Deiters, Gerhard: Kausuren, Hausarbeiten, Seminararbeiten,
Dissertationen richtig schreiben und gestalten, Frankfurt am Main 2005
•
Lück,
Wolfgang:
Technik
des
wissenschaftlichen
Arbeitens.
Seminararbeit,
Diplomarbeit, Dissertation, 9. Auflage, München 2003
•
Möllers, Thomas M. J.: Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten:
Klausur, Hausarbeit, Seminar- und Studienarbeit, Staatsexamen, Dissertation,
3. Auflage, München 2005
•
Von Münch, Ingo: Promotion, 3. Auflage, Tübingen 2006
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
•
Rückriem,
Georg/Stary,
31
Joachim:
Techniken
wissenschaftlichen
Arbeitens:
recherchieren, präsentieren; multimediale Präsentationen, interaktive Übungen und
Beispiele; Glossar, Notizfunktion, Formblätter, Berlin 2001
•
Brandt,
Edmund:
Rationeller
schreiben
lernen:
Hilfestellung
zur
Anfertigung
wissenschaftlicher (Abschluss-)Arbeiten, 2. Auflage, Baden-Baden 2006
Hinweise zu Sprache und Stil:
•
Schimmel, Roland: Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren,
6. Auflage, München 2006
•
Schnapp, Friedrich: Stilfibel für Juristen, Münster 2004
•
Schnapp, Friedrich: Aktiv oder Passiv? Das Leiden an der Leideform; Jura 2004, 526531
•
Schnapp, Friedrich: Wie entspricht man dem Gebot der Knappheit?; Jura 2003, 602607
•
Schnapp, Friedrich: Krebsübel Substantivitis?; Jura 2003, 173-177
•
Schnapp, Friedrich: Das vertrackte "Verbindungs"-Wesen Zum richtigen Gebrauch von
Konjunktionen; Jura 2002, 599-602
•
Schnapp, Friedrich: Augen zu und "durch"? Von der Schwierigkeit im Umgang mit
Präpositionen; Jura 2002, 312-316
•
Schnapp, Friedrich: Das Kreuz mit dem Konjunktiv; Jura 2002, 32 – 35
•
Schneider, Wolf: Deutsch für Profis: Wege zu gutem Stil. München, 1999
►
Da Sprache das juristische Werkzeug ist, ist der korrekte Gebrauch besonders
wichtig!
Prüfungstraining:
•
Charbel, Ariane: Top vorbereitet in die mündliche Prüfung: Prüfungsangst überwinden,
Lernstrategien entwickeln, Selbstdarstellung trainieren, 2. Auflage, Nürnberg 2005
Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit
•
ter
Haar,
Philipp/Lutz,
32
Carsten/Wiedenfels,
Matthias:
Prädikatsexamen.
Der
selbständige Weg zum erfolgreichen Examen, Baden-Baden 2004
•
Petersen, Jens: Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen:
zivilrechtliche Prüfungsgespräche, Berlin 2005
►
Zum Thema Prüfungsangst und Prüfungen allgemein finden sich zahlreiche weitere
Werke in der UB!
►
Die meisten der hier aufgeführten Bücher befinden sich in der Bibliothek. Daneben
gibt es noch zahlreiche weitere Bücher, sowohl in der UB als auch anderswo. Für die
hier gegebenen Empfehlungen gilt dabei, was auch sonst für (Lehr- und
Lern-)Büchern gilt: Ob sie einem zusagen und man mit ihnen arbeiten mag, ist oft
eine Frage des persönlichen Geschmacks. Daher lohnt es sich, eine eigene Auswahl
zu treffen, mit der man dann auch wirklich arbeitet.
►
Auch ein Blick ins Internet lohnt sich: Auf vielen Lehrstuhlseiten werden ebenfalls
Tipps und Vorlagen für juristische Hausarbeiten gegeben (meist unter dem Punkt
“Begleitmaterial”, z.B. bei Prof. Rolfs und bei Prof. Schild).
►
Unter http://www.jura.uni-bielefeld.de/Studium/Wordvorlagen.htm findet
Vorlage in word für eine Hausarbeit.
Ihr
eine
Max Mustermann
Morgenbreede 13
33615 Bielefeld
2. Fachsemester
Matrikel-Nr. 789789
Studienbegleitende
Hausarbeit
im
Bürgerlichen Recht
bei
Prof. Dr. Fritz Jost
WS 2006/07
II
Sachverhalt
Der Arzt A fragt bei B, einem Händler für medizinische Geräte, schriftlich nach dem Preis
eines EKG-Geräts an.
Am nächsten Tag ruft B während der Mittagszeit in der Praxis des A an. Weil A gerade mit
seiner Sprechstundenhilfe zu einem Notfall gerufen wird, ist nur noch der Patient P in der
Praxis. P meldet sich auf den Telefonanruf und erklärt, dass niemand da sei. B bittet ihn, dem
A mitzuteilen, das EKG-Gerät koste 5.000 €. P notiert das auf einem Zettel.
Nach einer halben Stunde, als A immer noch nicht zurückgekehrt ist, ruft B erneut an. Er teilt
dem P mit, er habe versehentlich einen alten Preis genannt, das EKG-Gerät koste tatsächlich
5.500 €, P möchte die Nachricht bitte korrigieren. P notiert “Preis EKG-Gerät 5.500 €“ auf
einem anderen Zettel.
Er händigt dem A bei dessen Rückkehr aber versehentlich den ersten Zettel aus, auf dem der
Preis mit 5.000 € notiert ist.
A schreibt darauf an B, er bitte um Lieferung des EKG-Geräts, mit dem Preis sei er
einverstanden.
A meint, er könne von B das Gerät zum Preis von 5.000 € verlangen.
Wie ist die Rechtslage?
III
Gliederung
1. Teil: Anspruch des X gegen Z auf Beseitigung
des von A vorgenommenen Umbaus..............................................................................1
A. Anspruch aus §§ 1027, 1004 BGB .............................................................................1
I. Berechtigung.........................................................................................................1
1. Ursprünglich Berechtigter ..............................................................................1
2. Verkauf des herrschenden Grundstück ..........................................................2
3. Teilung des herrschenden Grundstücks..........................................................2
a) Erlöschen für die übrigen Teile................................................................3
b) Mehrbelastung .........................................................................................4
c) Zwischenergebnis.....................................................................................5
4. Möglicher Wegfall des Vorteils .....................................................................5
5. Zwischenergebnis...........................................................................................6
II. Beeinträchtigung .................................................................................................7
III. Störer ...............................................................................................................8
1. Handlungsstörer .............................................................................................8
2. Zustandsstörer ................................................................................................9
IV. Rechtswidrigkeit der Störung ..........................................................................10
1. Duldungspflicht aus § 912 BGB analog.......................................................10
a) Widerspruch des B .................................................................................11
b) Widerspruch des X ................................................................................13
c) Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ..........................................................14
d) Rechtswidrigkeit durch Vorsatz ............................................................15
2. Duldungspflicht nach § 14 BImSchG ..........................................................16
3. Duldungspflicht durch Baugenehmigung bzw. Gaststättenerlaubnis .........17
4. Zwischenergebnis.........................................................................................18
V. Verjährung.........................................................................................................19
IV
Literaturverzeichnis
Brox, Hans/
Allgemeiner Teil des BGB
Walker, Wolf-Dieterich
30. Auflage, München 2006
(zitiert: Brox/Walker, AT)
Brox, Hans/
Allgemeines Schuldrecht
Walker, Wolf-Dietrich
31. Auflage, München 2006
(zitiert: Brox/Walker, SchuldR AT)
Casper, Matthias
Geschäfte
des
täglichen
Lebens
-
kritische
Anmerkungen zum neuen § 105 a BGB
in: NJW 2002, 3425 - 3430
Edenfeld, Stefan
Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.07.2002
- XI ZR 323/01
in: JZ 2002, 1165 – 1167
Isensee, Josef/
Handbuch des Staatsrechts
Kirchhof, Paul (Hrsg.)
Band IV:
Finanzverfassung
-
Bundesstaatliche
Ordnung
2. Auflage, Heidelberg 1999
Band VI:
Freiheitsrechte
(Zitiert: Bearbeiter in HStR IV bzw. VI)
Maunz, Theodor/
Kommentar zum Grundgesetz
Dürig, Günter (Begr.)
Loseblattsammlung, Stand Juni 2006
Medicus, Dieter
Bürgerliches Recht
20. Auflage, Köln 2004
(zitiert: Medicus, BR)
V
ders.
Schuldrecht I, Allgemeiner Teil
17. Auflage, München 2006
(zitiert: Medicus, SchuldR AT)
Münchener Kommentar
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
herausgegeben von Kurt Rebmann, Franz Jürgen Säcker
und Roland Rixecker
Band 1/1:
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240),
ProstG
5. Auflage, München 2006
Band 2a:
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
(§§ 241 - 432)
4. Auflage, München 2002
(Zitiert: MK-Bearbeiter)
Palandt, Otto (Begr.)
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
66. Auflage, München 2007
Schmidhäuser, Eberhard
Selbstmord
und
Beteiligung
am
Selbstmord
in
strafrechtlicher Sicht
in: Festschrift für Hans Welzel, hrsg. von Günther
Stratenwert,
Berlin, New York 1974, S. 801 - 822
1
A.
Anspruch des L gegen X auf Zahlung des Kaufpreises
für die Bananen in Höhe von € 5 aus § 422 II BGB
I. Anspruch entstanden
L könnte gegen X einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in
Höhe von € 5 gem. § 433 II BGB aus einem Kaufvertrag über die
Bananen haben.
1. Wirksamer Kaufvertrag
Voraussetzung
dafür
ist
das
Bestehen
eines
wirksamen
Kaufvertrags zwischen X und L. Ein Vertrag kommt durch zwei
übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB.
a) Angebot
Das
Vertragsangebot
ist
eine
empfangsbedürftige
Willenserklärung, durch die der Abschluss eines Vertrages einem
anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen nur von
dessen Einverständnis abhängt1. Es muss die essentialia negotii
enthalten.
...
1
Palandt-Heinrichs, § 145 Rn. 1.

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