Richtlinien des Kreis-Chorverbandes Bernkastel
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Richtlinien des Kreis-Chorverbandes Bernkastel
Richtlinien des Kreis-Chorverbandes Bernkastel-Wittlich zur Förderung der Chormusik In Ergänzung der Förderungsmaßnahmen des Landes-Musikrates Rheinland-Pfalz e.V. und des Chorverbandes Rheinland-Pfalz (Richtlinien zur Förderung musikalischer Projekte aus Mitteln der Glücksspirale) unterstützt der Kreis-Chorverband BernkastelWittlich Aktivitäten von Mitgliedsvereinen / Chören auf dem Gebiet der Chormusik nach den folgenden Richtlinien. I. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsvereine bzw. Chöre, die seit mindestens einem Jahr bestehen. II. Förderungsvoraussetzungen Förderungsvoraussetzungen sind: 1. dass von dem Antragsberechtigten Mitgliedsverein bzw. Chor nachhaltig Aktivitäten entwickelt und betrieben werden, die dem Satzungszweck des KreisChorverbandes e. V. und des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V. entsprechen, 2. dass der Mitgliedsverein gemeinnützig ist und seine tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung entspricht. Dies ist bei Bedarf durch Vorlage des letzten gültigen Freistellungsbescheids des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen, 3. dass der Mitgliedsverein bzw. Chor sich aktiv an Veranstaltungen des KreisChorverbandes beteiligt, wie zum Beispiel: Teilnahme an den Delegiertentagen, Chorleiterbesprechungen oder sonstigen Veranstaltungen, zu denen der KreisChorverband einlädt; Beteiligung an Fortbildungsmaßnahmen für Chormitglieder und Vorstände; Mitwirkung in Kreis-Chorkonzerten oder Chorveranstaltungen der Region bzw. des Chorverbandes Rheinland-Pfalz; Beteiligung an Leistungssingen / Gutachtersingen. III. Förderungsmaßnahmen (1) Der Kreis-Chorverband fördert im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (2) Gefördert werden: 1. die Anschaffung eines Übungsinstruments. Zuschussfähig ist die durch Verwendungsnachweis belegte Unterdeckung in Höhe von 50 %. Der Zuschuss beträgt jedoch höchstens 250,00 EURO. 2. die Aufwendungen für Konzertveranstaltungen aus Anlass eines so genannten echten Vereinsjubiläums (25, 50, 75, 100 usw. Jahre) mit Orchester- / Instrumentalbegleitung und / oder Gesangssolisten. Zuschussfähig ist die durch Verwendungsnachweis belegte Unterdeckung in Höhe von 50 %. Der Zuschuss beträgt jedoch höchstens 250,00 EURO. FörderrichtlinienKCVi.d.F.vom05.09.2014 Seite1 3. die Anschaffung von Noten. Zuschussfähig sind die durch Rechnungsbelege des Mitgliedsvereins nachgewiesen Ausgaben in Höhe von 75 %. Der Zuschuss beträgt jedoch höchstens 350,00 EURO pro Jahr. 4. die Durchführung von Stimmbildungskursen für den Chor / die Chöre durch eine/n nachweisbar qualifizierte/n Stimmbildner/in. Zuschussfähig sind die durch Rechnungsbelege des Mitgliedsvereins nachgewiesen Ausgaben in Höhe von 50 %. 5. Mitgliedschöre, die an Regionalkonzerten, an Leistungssingen der Stufen 2 und 3 oder an anderen Wettbewerben des Chorverbandes Rheinland-Pfalz teilnehmen, erhalten eine Zuwendung in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Fahrtkosten. (3) Zuschüsse gemäß Ziffer 1 und 2 sind jeweils vor Entstehen der Aufwendungen, spätestens bis zum 1. März des jeweiligen Jahres mit einem Kosten- und Finanzierungsplan zu beantragen. (4) Zuschüsse gemäß Ziffer 3 bis 5 sind unter Vorlage von Rechnungsbelegen der Mitgliedsvereine / Chöre bis spätestens 31. März des Folgejahres zu beantragen. (5) An neue Mitgliedschöre/-Ensembles zahlt der Kreis-Chorverband aufgrund der offiziellen Anmeldung eine Startprämie in Höhe von 25,00 EURO je aktives Chor/Ensemblemitglied. (6) Soweit die Antragsberechtigung und die sonstigen Voraussetzungen sowie die Zuschusshöhe zweifelsfrei aus den Förderrichtlinien abgeleitet werden können, entscheidet der Vorsitzende des Kreis-Chorverbandes über den Antrag. In anderen Fällen ist die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. Wenn dieser keine abschließende Entscheidung trifft, ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen. (7) In besonders begründeten Einzelfällen von herausragenden Projekten / Aktivitäten, die von Absatz 2 Ziffer 1 bis 5 nicht erfasst sind, entscheidet der Gesamtvorstand über entsprechende Anträge von Mitgliedsvereinen / Chören. IV.Förderung der Chorjugend (1) Der Kreis-Chorverband hat im Sinne der Förderung der Chorjugend einen KreisKinder- und Jugendchor gebildet. Der Chor ist in das Ausbildungsangebot der Musikschule des Landkreises Bernkastel-Wittlich integriert. (2) Der Kreis-Chorverband betrachtet darüber hinaus die Förderung der Kinder- und Jugendchöre, sowohl in der Trägerschaft von Mitgliedsvereinen als auch in eigenständiger Organisationsform, als Schwerpunkt seiner Unterstützung der Nachwuchsarbeit. (3) Der Kreis-Chorverband fördert im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (4) Die Förderung erfolgt durch: 1. Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages 2. Zuschüsse zu Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung von Kinderund Jugendchören an Projekten oder sonstigen Aktivitäten des KreisChorverbandes im Rahmen der Chorjugendarbeit, 3. Zuschüsse zu Aufwendungen für Projekte der Kinder- und Jugendchöre, (5) Über die jeweilige die Höhe der Förderung entscheidet der Gesamtvorstand. FörderrichtlinienKCVi.d.F.vom05.09.2014 Seite2 V. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes vom 1. März 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Unter der Voraussetzung einer gesicherten und ausreichenden Finanzausstattung des Kreis-Chorverbandes wurde die Höhe der Förderungssätze/-beträge unter Ziffer III, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 sowie Absatz 5 durch Beschluss des Gesamtvorstandes vom 23. August 2014 rückwirkend ab 1. Januar 2014 neu festgesetzt. Zeltingen-Rachtig, den 4. September 2014 Heribert Kappes, Kreis-Vorsitzender FörderrichtlinienKCVi.d.F.vom05.09.2014 Seite3