Handlungshilfe - Spielplatzkontrolle
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Handlungshilfe - Spielplatzkontrolle
Handlungshilfe „Spielplatzkontrolle“ Stand: Juni 2015 1 Inhaltsverzeichnis M U S T E R B E S T A N D S V E R Z E I C H N I S....................................................................................... 2 MUSTER Dienstanweisung........................................................................................................................ 3 M U S T E R W A R T U N G S V E R T R A G ................................................................................................ 9 MU S T E R K O N T R O L L B L A T T / Spielplatzüberwachung.............................................................. 12 M U S T E R Spielplatz-Check A.................................................................................................................... 13 M U S T E R Spielplatz-Check B.................................................................................................................... 14 M U S T E R Spielplatz-Check C ................................................................................................................... 15 2 MUSTER BESTANDSVERZEICHNIS I. Stadtteil/Ortsteil: 1. Spielplatz Straße/Weg, Nr. Geräte: 1 Doppelschaukel, 3 m hoch 1 Sandkasten 1 Motivwippe, Pandabär, Holz, 0,50 m hoch 1 Tischtennistisch Straße/Weg, Nr. 2. Spielplatz Geräte: 1 Kletterkombination, Holz, mit Balancierbaum, 1,60 m hoch 1 Kletterkombination mit Turm und Klettertau, 3 m hoch 1 Schaukel, 2-fach, 3 m hoch 1 Sandkasten 1 Kletter-Rutsch-Kombination, Holz, 3 m hoch, Tunnelrutsche Straße/Weg, Nr. 3. Bolzplatz Geräte: 2 Kleinfeldtore, 3 m x 2 m 1 Streetballeinrichtung 4. Spielplatz Kindergarten Straße/Weg, Nr. Außenspielfläche: 2 Kletterbäume 1 Kletterwand 1 Ballspielanlage Geräte: 1 Kletterkombination, Holz, 2 m hoch 1 Schaukel, 2-fach, 2 m hoch 1 Vogelnestschaukel 1 Kletter-Rutsch-Kombination, Holz, 3 m hoch 5. Spielplatz Schule Straße/Weg, Nr. Außenspielfläche: 1 Kletterbaum 2 Kletterwände 1 Ballspielanlage Fußball 1 Basketballanlage Geräte: 1 Kletterkombination, Holz, 2 m hoch 1 Schaukel, 2-fach, 3 m hoch 1 Kletter-Rutsch-Kombination, Holz, mit Tunnelrutsche II. Stadtteil/Ortsteil: 1. Spielplatz Straße/Weg, Nr. Geräte: 1 Kletter- und Spielhaus, 2 m hoch 1 Motivwippe, Ente, Holz, 0,50 m hoch 1 Rutsche, Metall, 2 m hoch 1 Drehpilz, Metall, 2 m hoch 1 Sandkasten 1 Wasserspielanlage mit Pumpe, Vorratsbehälter, Rinnen und Matschtisch 1 Autoreifen-Schaukel, 2-fach, Holz, 3 m hoch 2. Skateeinrichtung Straße/Weg, Nr. Ausstattung: Curb Bank Jump-Ramp Spine-Ramp 3. Spielplatz Geräte: Straße/Weg, Nr. 3 MUSTER Dienstanweisung zur Kontrolle der Verkehrssicherheit und des betriebssicheren Zustandes auf Kinderspielplätzen 1. Allgemeines Um einen ordnungsgemäßen und sicheren Spielbetrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten, sind die vom Spielplatzträger zu unterhaltenen Kinderspielplätze regelmäßig auf einen verkehrs- und spielsicheren Zustand zu überprüfen. Dabei sind die DIN EN 1176 Teile 1 – 7 „Spielplatzgeräte“, DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“, DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ und DIN 33942 „Barrierefreie Spielplatzgeräte“ in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Für die Überprüfung der Spielplätze in Kindertagesstätten und Schulen sind zusätzlich die GUV-SI 8017 „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“, GUV-SI 8014 „Naturnahe Spielräume“, GUV-SI 8013 „Sicher nach oben.......Klettern in der Schule“, GUV-SI 8018 „Giftpflanzen – beschauen, nicht kauen“ und GUV-SI 8031 „Unser Schulhof – Probleme einer kindgerechten und sicheren Gestaltung“ zu beachten. 2. Zuständigkeiten Zuständige Organisationseinheit Entscheidungsebene und Fachaufsicht Zuständig für den Bereich Spielplatz ist: (zuständige Stelle, z. B. Amt für Soziale Dienste, ZOS, Initiativberatung, Spielförderung, Kindergartenleitung, Schulbehörde, Schulleitung, Bauabteilung der Kirche bzw. Bauabteilung der sonstigen freien Träger o. ä. eintragen) 2.1.2 Ausführungsebene Zuständig für die Spielplatzkontrolle, die Spielplatzwartung und Instandhaltung als interner Auftragnehmer für die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1, ist: (zuständige Stelle, z. B. Bauhof, Bauabteilung, Stadtgrün o. ä. eintragen) Die Leitung dieser Einrichtung nimmt die Aufsicht gegenüber den mit der Kontrolle beauftragten Dienstkräften wahr. Personaleinsatz Die Leitung lt. Ziffer 2.1.2 teilt die für die Kontrolle, Wartung und Instandhaltung notwendiger Dienstkräfte ein und stellt eine ausreichende Vertretung sicher. 4 Der notwendige Personaleinsatz ist Aufgabe der Einrichtung lt. Ziffer 2.1.2. Grundlage hierfür sind die Daten aus dem Bestandsverzeichnis (siehe Ziffer 3.1). Änderungen am Aufgabenumfang der Spielplatzkontrolleure/Spielplatzkontrolleurinnen (Beispiel Neubau) sind von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Personalmehrbedarf ausgeglichen werden kann. Mit der sachkundigen Kontrolle und Wartung der Spielanlagen sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die wartenden Spielgeräte haben und mit den Vorschriften bzw. einschlägigen Regeln der Technik (z. B. EN- und DIN-Vorschriften sowie GUV-Vorschriften und Informationen) vertraut sind, zu beauftragen. Visuelle Routine-Inspektionen (Sichtkontrollen) können von unterwiesenen Personen (in Schulen und Kindergärten z. B. Lehrkräfte, Erzieherinnen, Hausmeister) durchgeführt werden. Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren angelernt sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Schulung des Kontrollpersonals Die mit der sachkundigen Kontrolle und Wartung beauftragten Dienstkräfte sowie deren Vertreter/Vertreterinnen sind jährlich von einer hiermit beauftragten qualifizierten Fachkraft (z. B. BOmünstermann, TÜV, DEKRA) mit entsprechend technischer Ausbildung, hinsichtlich Umfang und Durchführung sowie der jeweils gültigen EN bzw. DIN und anderen Vorschriften, insbesondere DIN EN 1176, Teile 1 bis 7 „Kinderspielplätze“, DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“, DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ und DIN 33942 „Barrierefreie Spielplatzgeräte“ sowie GUV-SI 8017 „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“ zu unterweisen. Die Personen, die die Visuelle Routine-Inspektionen (Sichtkontrollen) durchführen sollen, sind jährlich über die ihnen übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen lt. Ziffer 3.2.1 und 3.3 zu unterweisen. Für die Organisation und Durchführung der Schulungen und Unterweisungen ist die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 verantwortlich. Die Unterweisung ist aktenkundig zu machen. Beauftragung von Dritten In Sonderfällen z. B. bei schwierig zu beurteilenden Geräten, sind mit der Überprüfung geeignete Dritte (Sachverständige, für schwierige Reparaturen auch Spezialfirmen oder Geräteherstellerfirmen) zu beauftragen. Die Entscheidung hierüber sowie die Auftragserteilung erfolgt in Abstimmung mit der Einrichtung lt. Ziffer 2.1.2 durch die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1. 5 3. Kontrollaufgaben Bestandsaufnahme Von jedem Spielplatz ist durch die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 eine Bestandsaufnahme zu fertigen, die Bestandteil der Spielplatzakte ist. Sie muss Auskunft über Art, Anzahl, Alter und Fabrikat der Spielgeräte geben. Die Bestandsaufnahme ist sowohl bei Neubauten wie auch bei Sanierung von Spielplätzen zu erstellen und nach der Bauabnahme an die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.2 zu übergeben. Sie ist durch die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 auch bei der Auswechslung von Einrichtungen zu ergänzen und zu pflegen. Die für die einzelnen Geräte vom Hersteller vorliegenden Wartungsunterlagen sind der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.2 auszuhändigen. Die Übergabe der Wartungsunterlagen ist aktenkundig zu machen. Kontrollumfang 3.2.1 Visuelle Routine-Inspektion (Sichtkontrolle) Die Visuelle Routine-Inspektion (Sichtkontrolle) dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können. Sie erstreckt sich auf - Einbauten und Spielgeräte - gesamtes Mobiliar - ordnungsgemäße Absicherung der Zugänge zu den öffentlichen Verkehrsflächen - Beschilderung - Einfriedung - Pflanzung - Sauberkeit der gesamten Spielplatzanlage. Folgende Kriterien sind zu überprüfen: - Verunreinigungen der Anlagen, insbesondere der Sandflächen durch Scherben, Unrat und Hundekot - Funktionsfähigkeit, Festigkeit und Standsicherheit der Spielgeräte (dies geschieht durch z. B. Probenutzung, Rütteln oder andere Belastungsversuche) - Gefahrenstellen an Spielgeräten, wie lockere Schrauben, gesplittertes Holz, vorstehende Nägel, freiliegende Fundamente oder fehlende Schutzkappen - Überprüfung der stoßdämpfenden Eigenschaften des Untergrundes unter Spielgeräten - Beschädigungen der Spielgeräte durch Verformung, Bruchstellen oder Zerstörung - Korrosionsschäden oberirdischer Metallteile - Beschädigungen von Einfriedungen und Beschilderungen. Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die insbesondere aus der DIN EN 1176 sowie der GUV-SI 8017 ergeben, sind zu beachten. 6 Die in den gerätespezifischen Betriebs- und Wartungsanleitungen der Herstellerfirmen enthaltenen Hinweise für Inspektionen und Wartung sind bei den Kontrolle besonders zu beachten. Die Kontrollen und ggf. eingeleitete Maßnahmen sind durch die Spielplatzkontrolleurer/-innen aktenkundig zu machen (vgl. Ziffer 5). 3.2.2 Operative Inspektion (Funktionskontrolle) Hierbei handelt es sich um eine über die in Ziffer 3.2.1 hinaus gehende visuelle routinedetaillierte Inspektion zur Überprüfung des Betriebes und der Stabilität der Anlage, insbesondere in Bezug auf jeglichen Verschleiß. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei zu legen: - auf Teile, die auf Dauer vakuumdicht abgedichtet sind - auf Verschleiß- und Belastungskontrollen an Kettengliedern und Kettenverbindungen, Gelenken, Draht- und anderen Seilen - auf Schäden an Standpfosten von Einmastgeräten. Die Kontrollen und ggf. eingeleiteten Maßnahmen sind durch die Spielplatzkontrolleure/Spielplatzkontrolleurinnen aktenkundig zu machen (vgl. Ziffer 5). 3.2.3 Jährliche Hauptinspektion Über den Umfang der unter Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 genannten Kontrollen hinaus ist eine Inspektion von den Spielplatzkontrolleuren zur Festlegung des allgemeinen betriebssicheren Zustandes der Anlage, Fundamenten und Oberflächen durchzuführen, z. B.: - auf Mängel durch Witterungseinflüsse - Vorliegen von Verrottung oder Korrosion, Fundamentrisse sowie jeglicher Veränderung der Anlagensicherheit als Folge von durchgeführten Reparaturen oder zusätzlich eingebauten bzw. ersetzten Anlagenteilen. Die Standpfosten von Spielgeräten sind hierzu mindestens bis zur Oberkante der Fundamente freizulegen. Diese Hauptinspektion ist von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen zu über-wachen oder kann von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 einem externen Sachverständigen übertragen werden. Ergeben sich bei der Hauptinspektion Zweifel an der Verkehrssicherheit eines Spielgerätes ist dieses Gerät abzubauen (siehe Ziffer 4). Die Kontrollen und ggf. eingeleiteten Maßnahmen sind durch die Spielplatzkontrolleure/Spielplatzkontrolleurinnen aktenkundig zu machen (vgl. Ziffer 5). Kontrollzeiträume Der zeitliche Abstand der Kontrollen richtet sich nach der Jahreszeit, Umfang und 7 Art der Kontrollaufgaben, Art und Anzahl der Spielgeräte sowie der Frequentierung des Spielplatzes. So ist ein wenig benutzter Spielplatz seltener zu kontrollieren als ein häufig benutzter oder von Vandalismus betroffener Spielplatz. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in Absprache mit der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.2. Die Visuelle Routine-Inspektion (Sichtkontrolle) gemäß Ziffer 3.2.1 ist in der Regel wöchentlich, die Operative Inspektion (Funktionskontrolle) gemäß Ziffer 3.2.2 ist in der Regel alle ein bis drei Monate und die Hauptinspektion gemäß Ziffer 3.2.3 ist einmal jährlich möglichst zu Beginn der Spielsaison durchzuführen. Ist in einer Woche eine Operative Inspektion (Funktionskontrolle), bzw. Hauptinspektion durchgeführt worden, entfällt die wöchentliche Visuelle Routine-Inspektion in dieser Woche. Bei stark benutzten Spielplätzen, insbesondere auch bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. Vandalismus, ist eine häufigere als in der Regel wöchentliche Kontrolle erforderlich. Die vom Spielgerätehersteller vorgegebenen Mindestinspektionsintervalle sind in jedem Fall einzuhalten. Der Sand in den Buddelkisten ist in der Regel mindestens jährlich zu reinigen, bei hoher Frequentierung oder entsprechend starker Verschmutzung ist er auszuwechseln. Die Entscheidung hierüber trifft in Absprache mit der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.2 die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1. Bei Wasserspielanlagen mit eigenen Brunnen sollte das Wasser jährlich vor Beginn der Spielsaison auf gesundheitsschädliche Bakterien etc. untersucht werden (z. B. durch das Gesundheitsamt). Erst bei einer Unbedenklichkeitserklärung (z. B. durch das Gesundheitsamt) ist die Wasserspielanlage in Betrieb zu nehmen. 4. Einzuleitende Maßnahmen Sofern eine Gefährdung von einer Spielanlage ausgeht, sind von den Spielplatzkontrolleuren/Spielplatzkontrolleurinnen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung vorzunehmen. Die mit der Kontrolle und Wartung beauftragten Dienstkräfte beheben kleine Schäden, z. B. vorstehende Nägel, Schrauben, abstehende Holzsplitter, sofort. Etwaige notwendige Reparaturen sind nach Art und Umfang von den Spielplatzkontrolleuren/Spielplatzkontrolleurinnen auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken zu notieren und unverzüglich über die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 an die Einsatzleitung lt. zuständiger Stelle Ziffer 2.1.2 weiterzureichen. Bei größeren Schäden ist das Gerät sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die Spielplatzkontrolleure/Spielplatzkontrolleurinnen haben derart größere Schäden unverzüglich der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 zu melden. Die Entscheidung über die Außerbetriebsetzung trifft die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 in Abstimmung mit der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.2. Dabei sind im Boden verbleibende Verankerungsteile und Fundamente so abzusichern, dass sie keine Gefahr bilden. Ist bei unmittelbarer Gefahr eine 8 sofortige Beseitigung des Gerätes nicht möglich, sind Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung und Absicherung zu treffen. Eine wirksame Absicherung ist durch Schilder oder Absperrband auf Dauer nicht sichergestellt, so dass unverzüglich Bauzäune oder ähnliche andere feste Absperrungen zu verwenden sind. Im äußersten Notfall ist der Spielplatz zu sperren. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 in Abstimmung mit der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.2. 5. Kontrollunterlagen und Aufbewahrung Über die Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf Kinderspielplätzen sind Nachweise in Form von Kontrollblättern zu führen. Alternativ ist die Führung in einem EDV-Spielplatzkataster zulässig. Für die ordnungsgemäße Dokumentation der Kontrollen ist jeder Spielplatzkontrolleur/jede Spielplatzkontrolleurin selbst verantwortlich. In den Kontrollunterlagen sind alle Kontrollen, nach Art der Kontrollen (visuelle, operative, Hauptinspektion) , dabei festgestellte Mängel, die getroffenen Maßnahmen sowie die Mängelbeseitigung unter Angabe des Datums und der ausführenden Dienstkräfte zu vermerken. Die Kontrollunterlagen sind der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 zwecks Überprüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. Die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 hat stichprobenartig die Kontrollen vor Ort zu überprüfen und entsprechende Vermerke im Kontrollbuch oder in der EDV über die erfolgten Überprüfungen einzutragen. Die Schadensbeseitigung in der Örtlichkeit durch die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.2 ist von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 stichprobenartig unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen zu überwachen oder kann einem externen Sachverständigen übertragen werden. Die Schadensbeseitigung durch Fremdfirmen ist in der Örtlichkeit von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen zu überwachen. Die Kontrollunterlagen sind 5 Jahre lang in der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 aufzubewahren. Die Vernichtung der Unterlagen darf erst dann stattfinden, wenn die Leitung der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 schriftlich zugestimmt hat. Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. - Unterschrift des verantwortlichen Spielplatzträgers - 9 MUSTER WARTUNGSVERTRAG Zwischen der Stadt/Gemeinde und der Firma - nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt - - nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt - wird folgender Wartungsvertrag geschlossen: §1 Inspektion 1. Der AG überträgt dem AN die Inspektion Instandhaltung und Pflege von Kinderspielplätzen des AG. §2 Vertragsbestandteile 1. Anlage Objektlisten (Standortlisten) Allgemeine Anweisung zur Verkehrssicherungspflicht Beschreibung des Inspektions-, Wartungs- und Pflegeumfanges und der auszuführenden Wartungs- und Pflegearbeiten einschließlich Preisvereinbarungen 2. Das Angebot des AN vom 3. Die nachstehenden Vertragsbedingungen einschließlich des vereinbarten Entgeltes gemäß Anlage 4. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Beauftragung von Inspektionsleistung zu dem VOF. §3 Leistungen des Auftragnehmers 1. Siehe § 2 Nr. 1 und Nr. 2 2. Erkennt der AN, dass er dieser Verpflichtung vorrübergehend nicht nachkommen kann, so hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. §4 Reparaturarbeiten 1. Der AN hat für jeden beauftragten Spielplatz im Rahmen des vereinbarten Zeitintervalls unaufgefordert einen Wartungsbericht beim AG einzureichen. 2. Die Behebung etwaiger Störungen und Beschädigungen an Spielgeräten, die nach der Arbeitsbeschreibung (§ 2 Nr. 1) nicht Bestandteil des Wartungsvertrages ist, wird als Reparaturarbeit gesondert abgerechnet. 10 3. Weist ein Gerät oder Teil des Spielplatzes Schäden oder Mängel auf, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und eine Gefahrenquelle darstellen, so ist die Reparatur sofort (auch an Sonn- und Feiertagen) auszuführen. 4. Ist eine sofortige Reparatur wegen fehlender Teile unmöglich, so ist das Gerät funktionsunfähig zu machen oder durch geeignete Maßnahmen wirksam abzusperren (durch einen Bauzaun, Flatterband ist nicht ausreichend). 5. Wenn der Reparaturaufwand € voraussichtlich übersteigen wird, ist vor der Ausführung der besondere Auftrag des AG einzuholen. 6. In den Fällen der Nr. 2 bis Nr. 5 hat der AN den AG unverzüglich mündlich und innerhalb von zwei Werktagen schriftlich über die Notwendigkeit der Reparatur und die getroffenen Maßnahmen zu informieren. 7. Die Mängelbeseitigung ist aktenkundig zu machen und vom AG bestätigen zu lassen. 8. Die Abrechnung der Reparaturarbeiten erfolgt nach Selbstkostenerstattungspreisen folgender Preisliste Sonstiges (zutreffendes ankreuzen) §5 Eigenverantwortlichkeit, Sorgfaltspflicht 1. Der AN handelt im Rahmen des Vertrages in eigener Verantwortung. 2. Die Weitervergabe des Auftrages bzw. von Teilen des Auftrages durch den AN an Nachunternehmer ist nur mit Zustimmung des AG zulässig. §6 Haftung des Auftragnehmers 1. Der AN haftet für alle durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und seine Beauftragten verursachten Schäden, die in Ausübung der von ihm übernommenen Aufgaben oder deren Unterlassung entstehen. 2. Umfasst der Auftrag auch die Inspektion, haftet der AN für die Einhaltung der unter § 7 Nr. 1 aufgeführten Vorschriften. 3. Der AN hat zur Abdeckung von Schadensfällen Versicherungen mit einer Deckungssumme von € je Personenschaden, oder pro Jahr mindestens €, für Sachschäden €] für jeden einzelnen Schadensfall nachzuweisen. €, [je Jahr §7 Personen 1. Die Inspektionen sind durch sachkundige Personen durchzuführen. Sachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungen haben und mit den einschlägigen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik so vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtungen beurteilen können. Dies kann z. B. für Betriebsingenieure, Meister, Fachkräfte, Monteure in Frage kommen. 11 Die Kenntnisse über den Bereich Spielplätze abdeckende GUV-Vorschriften und GUVInformationen sowie für Spielplätze anwendbaren DIN-Normen und DIN EN-Normen müssen durch eine Sachkundeprüfung, die jährlich aktenkundig zu machen ist, nachgewiesen werden. §8 Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird für den Zeitraum vom bis geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um 1 Jahr, wenn er nicht Fristablauf schriftlich gekündigt wird. Monate vor §9 Salvatorische Klausel 1. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. § 10 Gerichtsstand Als Gerichtsstand ist vereinbart § 11 Schriftform Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. , den Unterschrift des Auftragnehmers , den Unterschrift des Auftraggebers 12 MU S T E R K O N T R O L L B L A T T / Spielplatzüberwachung Spielplatz (Ort, Straße): Tag der Überprüfung: Name des Prüfers: Visuelle Routine-Inspektion, Sichtkontrolle (⇒ Spielplatz-Check A) Operative Inspektion, Funktionskontrolle (⇒ Spielplatz-Check B) Jährliche Hauptinspektion (⇒ Spielplatz-Check C) Kontrollgegenstand (Geräte und Einrichtungen aufführen) in Ordnung Art des Mangels Mängel beseitigt Maßnahme am durch 1. Eingang/Tor 2. Zaun/Palisaden/Hecke 3. Schaukel 4. Kletterturm 5. Klettergeräte 6. Rutsche 7. Karussell 8. Federspielgerät 9. Wippe 10. Sandkasten 11. Wasserpumpe 12. Beschilderung 13. ... 14. ... Handzeichen des Vorgesetzten:.......................................... 13 MUSTER Spielplatz-Check A Visuelle Routine-Inspektion/Sichtkontrolle (mindestens wöchentlich durch unterwiesene Person) Sauberkeit der gesamten Anlage (insbesondere Scherben, Unrat, Katzen- und Hundekot)? Funktionsfähigkeit, Festigkeit und Standsicherheit der Spielgeräte (Probenutzung, Rütteln, andere Belastungsversuche)? Stoßdämpfende Eigenschaften des Untergrundes unter den Spielgeräten? Gefahrenstellen an Spielgeräten, wie lockere Schrauben, gesplittertes Holz, vorstehende Nägel, freiliegende Fundamente oder fehlende Schutzkappen? Beschädigungen der Spielgeräte durch Verformung, Bruchstellen oder Zerstörung? Korrosionsschäden an oberirdischen Metallteilen? Beschädigungen von Einfriedungen und Beschilderungen? Bei nicht zu beseitigenden Mängeln: Reparatur veranlassen! Bei akuter Gefahr das Gerät unbespielbar machen, abbauen oder mit 2 m hohen Bauzaun sichern! Prüfergebnisse in KONTROLLBLATT/Spielplatzüberwachung eintragen! 14 MUSTER Spielplatz-Check B Operative Inspektion (Funktionskontrolle) (alle 1 – 3 Monate oder nach Maßgabe der Hersteller-Anweisungen durch Sachkundige) Spielplatz-Check A durchführen. Verschleiß- und Belastungskontrolle an Kettengliedern und -verbindungen, Gelenken, Drahtseilen und anderen Seilen. Schäden an Teilen, die auf Dauer vakuumdicht abgedichtet sind? Schäden an Standpfosten von Einmastgeräten? Bei nicht zu beseitigenden Mängeln: Reparatur veranlassen! Bei akuter Gefahr das Gerät unbespielbar machen, abbauen oder mit 2 m hohen Bauzaun sichern! Prüfergebnisse in KONTROLLBLATT/Spielplatzüberwachung eintragen! 15 MUSTER Spielplatz-Check C Jährliche Hauptinspektion (In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen durch Sachkundige) Spielplatz-Check B durchführen. Mängel durch Witterungseinflüsse? Standfestigkeit durch Freilegen der Verankerungen prüfen. Vorliegen von Verrottung oder Korrosion? Fundamentrisse? Veränderungen der Anlagen-Sicherheit als Folge von durchgeführten Reparaturen oder zusätzlich eingebauten bzw. ersetzten Anlagenteilen? Bei nicht zu beseitigenden Mängeln: Reparatur veranlassen! Bei akuter Gefahr das Gerät unbespielbar machen, abbauen oder mit 2 m hohen Bauzaun sichern! Prüfergebnisse in KONTROLLBLATT/Spielplatzüberwachung eintragen! 16 Handlungshilfe „Spielplatzkontrolle“ Herausgeber: Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen Konsul-Smidt-Str. 76 a 28217 Bremen 0421 35012-0 [email protected] www.ukbremen.de Bremen, Juni 2015 Bestellnummer UKFHB 13