Handlungshilfe - Spielplatzkontrolle

Transcrição

Handlungshilfe - Spielplatzkontrolle
Handlungshilfe
„Spielplatzkontrolle“
Stand: Juni 2015
1
Inhaltsverzeichnis
M U S T E R B E S T A N D S V E R Z E I C H N I S....................................................................................... 2
MUSTER
Dienstanweisung........................................................................................................................ 3
M U S T E R W A R T U N G S V E R T R A G ................................................................................................ 9
MU S T E R
K O N T R O L L B L A T T / Spielplatzüberwachung.............................................................. 12
M U S T E R Spielplatz-Check A.................................................................................................................... 13
M U S T E R Spielplatz-Check B.................................................................................................................... 14
M U S T E R Spielplatz-Check C ................................................................................................................... 15
2
MUSTER
BESTANDSVERZEICHNIS
I.
Stadtteil/Ortsteil:
1. Spielplatz
Straße/Weg, Nr.
Geräte:
1 Doppelschaukel, 3 m hoch
1 Sandkasten
1 Motivwippe, Pandabär, Holz, 0,50 m hoch
1 Tischtennistisch
Straße/Weg, Nr.
2. Spielplatz
Geräte:
1 Kletterkombination, Holz, mit Balancierbaum,
1,60 m hoch
1 Kletterkombination mit Turm und Klettertau,
3 m hoch
1 Schaukel, 2-fach, 3 m hoch
1 Sandkasten
1 Kletter-Rutsch-Kombination, Holz, 3 m hoch,
Tunnelrutsche
Straße/Weg, Nr.
3. Bolzplatz
Geräte:
2 Kleinfeldtore, 3 m x 2 m
1 Streetballeinrichtung
4. Spielplatz Kindergarten
Straße/Weg, Nr.
Außenspielfläche:
2 Kletterbäume
1 Kletterwand
1 Ballspielanlage
Geräte:
1 Kletterkombination, Holz, 2 m hoch
1 Schaukel, 2-fach, 2 m hoch
1 Vogelnestschaukel
1 Kletter-Rutsch-Kombination, Holz, 3 m hoch
5. Spielplatz Schule
Straße/Weg, Nr.
Außenspielfläche:
1 Kletterbaum
2 Kletterwände
1 Ballspielanlage Fußball
1 Basketballanlage
Geräte:
1 Kletterkombination, Holz, 2 m hoch
1 Schaukel, 2-fach, 3 m hoch
1 Kletter-Rutsch-Kombination, Holz,
mit Tunnelrutsche
II. Stadtteil/Ortsteil:
1. Spielplatz
Straße/Weg, Nr.
Geräte:
1 Kletter- und Spielhaus, 2 m hoch
1 Motivwippe, Ente, Holz, 0,50 m hoch
1 Rutsche, Metall, 2 m hoch
1 Drehpilz, Metall, 2 m hoch
1 Sandkasten
1 Wasserspielanlage mit Pumpe, Vorratsbehälter,
Rinnen und Matschtisch
1 Autoreifen-Schaukel, 2-fach, Holz, 3 m hoch
2. Skateeinrichtung
Straße/Weg, Nr.
Ausstattung:
Curb
Bank
Jump-Ramp
Spine-Ramp
3. Spielplatz
Geräte:
Straße/Weg, Nr.
3
MUSTER
Dienstanweisung
zur Kontrolle der Verkehrssicherheit und des
betriebssicheren Zustandes auf Kinderspielplätzen
1. Allgemeines
Um einen ordnungsgemäßen und sicheren Spielbetrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten, sind die vom Spielplatzträger zu unterhaltenen Kinderspielplätze regelmäßig auf einen verkehrs- und spielsicheren Zustand zu überprüfen.
Dabei sind die DIN EN 1176 Teile 1 – 7 „Spielplatzgeräte“, DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“, DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ und
DIN 33942 „Barrierefreie Spielplatzgeräte“ in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.
Für die Überprüfung der Spielplätze in Kindertagesstätten und Schulen sind zusätzlich
die GUV-SI 8017 „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“, GUV-SI 8014 „Naturnahe
Spielräume“, GUV-SI 8013 „Sicher nach oben.......Klettern in der Schule“, GUV-SI 8018
„Giftpflanzen – beschauen, nicht kauen“ und GUV-SI 8031 „Unser Schulhof – Probleme
einer kindgerechten und sicheren Gestaltung“ zu beachten.
2.
Zuständigkeiten
Zuständige Organisationseinheit
Entscheidungsebene und Fachaufsicht
Zuständig für den Bereich Spielplatz ist:
(zuständige Stelle, z. B. Amt für Soziale Dienste, ZOS, Initiativberatung, Spielförderung, Kindergartenleitung, Schulbehörde, Schulleitung, Bauabteilung der Kirche
bzw. Bauabteilung der sonstigen freien Träger o. ä. eintragen)
2.1.2 Ausführungsebene
Zuständig für die Spielplatzkontrolle, die Spielplatzwartung und Instandhaltung als
interner Auftragnehmer für die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1, ist:
(zuständige Stelle, z. B. Bauhof, Bauabteilung, Stadtgrün o. ä. eintragen)
Die Leitung dieser Einrichtung nimmt die Aufsicht gegenüber den mit der Kontrolle
beauftragten Dienstkräften wahr.
Personaleinsatz
Die Leitung lt. Ziffer 2.1.2 teilt die für die Kontrolle, Wartung und Instandhaltung
notwendiger Dienstkräfte ein und stellt eine ausreichende Vertretung sicher.
4
Der notwendige Personaleinsatz ist Aufgabe der Einrichtung lt. Ziffer 2.1.2. Grundlage hierfür sind die Daten aus dem Bestandsverzeichnis (siehe Ziffer 3.1). Änderungen am Aufgabenumfang der Spielplatzkontrolleure/Spielplatzkontrolleurinnen
(Beispiel Neubau) sind von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Personalmehrbedarf ausgeglichen werden kann.
Mit der sachkundigen Kontrolle und Wartung der Spielanlagen sind Personen, die
aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über
die wartenden Spielgeräte haben und mit den Vorschriften bzw. einschlägigen Regeln der Technik (z. B. EN- und DIN-Vorschriften sowie GUV-Vorschriften und Informationen) vertraut sind, zu beauftragen.
Visuelle Routine-Inspektionen (Sichtkontrollen) können von unterwiesenen Personen (in Schulen und Kindergärten z. B. Lehrkräfte, Erzieherinnen, Hausmeister) durchgeführt werden. Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren angelernt sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Schulung des Kontrollpersonals
Die mit der sachkundigen Kontrolle und Wartung beauftragten Dienstkräfte sowie
deren Vertreter/Vertreterinnen sind jährlich von einer hiermit beauftragten qualifizierten Fachkraft (z. B. BOmünstermann, TÜV, DEKRA) mit entsprechend technischer Ausbildung, hinsichtlich Umfang und Durchführung sowie der jeweils gültigen
EN bzw. DIN und anderen Vorschriften, insbesondere DIN EN 1176, Teile 1 bis 7
„Kinderspielplätze“, DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden“, DIN 18034
„Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ und DIN 33942 „Barrierefreie Spielplatzgeräte“ sowie GUV-SI 8017 „Außenspielflächen und Spielplatzgeräte“ zu unterweisen.
Die Personen, die die Visuelle Routine-Inspektionen (Sichtkontrollen) durchführen
sollen, sind jährlich über die ihnen übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen lt. Ziffer 3.2.1 und 3.3 zu
unterweisen.
Für die Organisation und Durchführung der Schulungen und Unterweisungen ist die
zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 verantwortlich.
Die Unterweisung ist aktenkundig zu machen.
Beauftragung von Dritten
In Sonderfällen z. B. bei schwierig zu beurteilenden Geräten, sind mit der Überprüfung geeignete Dritte (Sachverständige, für schwierige Reparaturen auch Spezialfirmen oder Geräteherstellerfirmen) zu beauftragen. Die Entscheidung hierüber
sowie die Auftragserteilung erfolgt in Abstimmung mit der Einrichtung lt. Ziffer 2.1.2
durch die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1.
5
3. Kontrollaufgaben
Bestandsaufnahme
Von jedem Spielplatz ist durch die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 eine Bestandsaufnahme zu fertigen, die Bestandteil der Spielplatzakte ist. Sie muss Auskunft über
Art, Anzahl, Alter und Fabrikat der Spielgeräte geben. Die Bestandsaufnahme ist
sowohl bei Neubauten wie auch bei Sanierung von Spielplätzen zu erstellen und
nach der Bauabnahme an die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.2 zu übergeben. Sie ist
durch die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 auch bei der Auswechslung von Einrichtungen zu ergänzen und zu pflegen.
Die für die einzelnen Geräte vom Hersteller vorliegenden Wartungsunterlagen sind
der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.2 auszuhändigen. Die Übergabe der Wartungsunterlagen ist aktenkundig zu machen.
Kontrollumfang
3.2.1 Visuelle Routine-Inspektion (Sichtkontrolle)
Die Visuelle Routine-Inspektion (Sichtkontrolle) dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können.
Sie erstreckt sich auf
- Einbauten und Spielgeräte
- gesamtes Mobiliar
- ordnungsgemäße Absicherung der Zugänge zu den öffentlichen Verkehrsflächen
- Beschilderung
- Einfriedung
- Pflanzung
- Sauberkeit der gesamten Spielplatzanlage.
Folgende Kriterien sind zu überprüfen:
- Verunreinigungen der Anlagen, insbesondere der Sandflächen durch Scherben,
Unrat und Hundekot
- Funktionsfähigkeit, Festigkeit und Standsicherheit der Spielgeräte (dies geschieht durch z. B. Probenutzung, Rütteln oder andere Belastungsversuche)
- Gefahrenstellen an Spielgeräten, wie lockere Schrauben, gesplittertes Holz,
vorstehende Nägel, freiliegende Fundamente oder fehlende Schutzkappen
- Überprüfung der stoßdämpfenden Eigenschaften des Untergrundes unter
Spielgeräten
- Beschädigungen der Spielgeräte durch Verformung, Bruchstellen oder Zerstörung
- Korrosionsschäden oberirdischer Metallteile
- Beschädigungen von Einfriedungen und Beschilderungen.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die insbesondere aus der DIN EN 1176
sowie der GUV-SI 8017 ergeben, sind zu beachten.
6
Die in den gerätespezifischen Betriebs- und Wartungsanleitungen der Herstellerfirmen enthaltenen Hinweise für Inspektionen und Wartung sind bei den Kontrolle
besonders zu beachten.
Die Kontrollen und ggf. eingeleitete Maßnahmen sind durch die Spielplatzkontrolleurer/-innen aktenkundig zu machen (vgl. Ziffer 5).
3.2.2 Operative Inspektion (Funktionskontrolle)
Hierbei handelt es sich um eine über die in Ziffer 3.2.1 hinaus gehende
visuelle routinedetaillierte Inspektion zur Überprüfung des Betriebes und der Stabilität der Anlage, insbesondere in Bezug auf jeglichen Verschleiß.
Besondere Aufmerksamkeit ist dabei zu legen:
- auf Teile, die auf Dauer vakuumdicht abgedichtet sind
- auf Verschleiß- und Belastungskontrollen an Kettengliedern und Kettenverbindungen, Gelenken, Draht- und anderen Seilen
- auf Schäden an Standpfosten von Einmastgeräten.
Die Kontrollen und ggf. eingeleiteten Maßnahmen sind durch die Spielplatzkontrolleure/Spielplatzkontrolleurinnen aktenkundig zu machen
(vgl. Ziffer 5).
3.2.3 Jährliche Hauptinspektion
Über den Umfang der unter Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 genannten Kontrollen hinaus ist
eine Inspektion von den Spielplatzkontrolleuren zur Festlegung des allgemeinen
betriebssicheren Zustandes der Anlage, Fundamenten und Oberflächen durchzuführen, z. B.:
- auf Mängel durch Witterungseinflüsse
- Vorliegen von Verrottung oder Korrosion, Fundamentrisse sowie jeglicher Veränderung der Anlagensicherheit als Folge von durchgeführten Reparaturen oder zusätzlich eingebauten bzw. ersetzten Anlagenteilen.
Die Standpfosten von Spielgeräten sind hierzu mindestens bis zur Oberkante der Fundamente freizulegen.
Diese Hauptinspektion ist von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 unter strenger
Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen zu über-wachen oder kann
von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 einem externen Sachverständigen übertragen werden.
Ergeben sich bei der Hauptinspektion Zweifel an der Verkehrssicherheit
eines Spielgerätes ist dieses Gerät abzubauen (siehe Ziffer 4).
Die Kontrollen und ggf. eingeleiteten Maßnahmen sind durch die Spielplatzkontrolleure/Spielplatzkontrolleurinnen aktenkundig zu machen
(vgl. Ziffer 5).
Kontrollzeiträume
Der zeitliche Abstand der Kontrollen richtet sich nach der Jahreszeit, Umfang und
7
Art der Kontrollaufgaben, Art und Anzahl der Spielgeräte sowie der Frequentierung
des Spielplatzes. So ist ein wenig benutzter Spielplatz seltener zu kontrollieren als
ein häufig benutzter oder von Vandalismus betroffener Spielplatz. Die Entscheidung
hierüber trifft die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in Absprache mit der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.2.
Die Visuelle Routine-Inspektion (Sichtkontrolle) gemäß Ziffer 3.2.1 ist in der Regel
wöchentlich,
die Operative Inspektion (Funktionskontrolle) gemäß Ziffer 3.2.2 ist in der Regel alle
ein bis drei Monate
und die Hauptinspektion gemäß Ziffer 3.2.3 ist einmal jährlich möglichst zu Beginn
der Spielsaison durchzuführen.
Ist in einer Woche eine Operative Inspektion (Funktionskontrolle), bzw. Hauptinspektion durchgeführt worden, entfällt die wöchentliche Visuelle Routine-Inspektion
in dieser Woche.
Bei stark benutzten Spielplätzen, insbesondere auch bei Vorliegen besonderer
Umstände, z. B. Vandalismus, ist eine häufigere als in der Regel wöchentliche
Kontrolle erforderlich.
Die vom Spielgerätehersteller vorgegebenen Mindestinspektionsintervalle sind in
jedem Fall einzuhalten.
Der Sand in den Buddelkisten ist in der Regel mindestens jährlich zu reinigen, bei
hoher Frequentierung oder entsprechend starker Verschmutzung ist er auszuwechseln. Die Entscheidung hierüber trifft in Absprache mit der zuständigen Stelle
lt. Ziffer 2.1.2 die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1.
Bei Wasserspielanlagen mit eigenen Brunnen sollte das Wasser jährlich vor Beginn
der Spielsaison auf gesundheitsschädliche Bakterien etc. untersucht werden (z. B.
durch das Gesundheitsamt). Erst bei einer Unbedenklichkeitserklärung (z. B. durch
das Gesundheitsamt) ist die Wasserspielanlage in Betrieb zu nehmen.
4. Einzuleitende Maßnahmen
Sofern eine Gefährdung von einer Spielanlage ausgeht, sind von den Spielplatzkontrolleuren/Spielplatzkontrolleurinnen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur
Beseitigung der Gefährdung vorzunehmen. Die mit der Kontrolle und Wartung beauftragten Dienstkräfte beheben kleine Schäden, z. B. vorstehende Nägel, Schrauben,
abstehende Holzsplitter, sofort.
Etwaige notwendige Reparaturen sind nach Art und Umfang von den Spielplatzkontrolleuren/Spielplatzkontrolleurinnen auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken zu
notieren und unverzüglich über die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 an die Einsatzleitung
lt. zuständiger Stelle Ziffer 2.1.2 weiterzureichen.
Bei größeren Schäden ist das Gerät sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Die Spielplatzkontrolleure/Spielplatzkontrolleurinnen haben derart größere Schäden unverzüglich der
zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 zu melden. Die Entscheidung über die Außerbetriebsetzung trifft die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 in Abstimmung mit der zuständigen
Stelle lt. Ziffer 2.1.2. Dabei sind im Boden verbleibende Verankerungsteile und Fundamente so abzusichern, dass sie keine Gefahr bilden. Ist bei unmittelbarer Gefahr eine
8
sofortige Beseitigung des Gerätes nicht möglich, sind Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung und Absicherung zu treffen. Eine wirksame Absicherung ist durch Schilder oder
Absperrband auf Dauer nicht sichergestellt, so dass unverzüglich Bauzäune oder
ähnliche andere feste Absperrungen zu verwenden sind. Im äußersten Notfall ist der
Spielplatz zu sperren. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1
in Abstimmung mit der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.2.
5. Kontrollunterlagen und Aufbewahrung
Über die Kontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf Kinderspielplätzen
sind Nachweise in Form von Kontrollblättern zu führen. Alternativ ist die Führung in
einem EDV-Spielplatzkataster zulässig. Für die ordnungsgemäße Dokumentation der
Kontrollen ist jeder Spielplatzkontrolleur/jede Spielplatzkontrolleurin selbst verantwortlich.
In den Kontrollunterlagen sind alle Kontrollen, nach Art der Kontrollen (visuelle, operative,
Hauptinspektion) , dabei festgestellte Mängel, die getroffenen Maßnahmen sowie die
Mängelbeseitigung unter Angabe des Datums und der ausführenden Dienstkräfte zu
vermerken. Die Kontrollunterlagen sind der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 zwecks
Überprüfung und Gegenzeichnung vorzulegen.
Die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.1 hat stichprobenartig die Kontrollen vor Ort zu überprüfen und entsprechende Vermerke im Kontrollbuch oder in der EDV über die erfolgten
Überprüfungen einzutragen.
Die Schadensbeseitigung in der Örtlichkeit durch die zuständige Stelle lt. Ziffer 2.1.2 ist
von der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 stichprobenartig unter strenger Einhaltung der
vom Hersteller erteilten Anweisungen zu überwachen oder kann einem externen Sachverständigen übertragen werden.
Die Schadensbeseitigung durch Fremdfirmen ist in der Örtlichkeit von der zuständigen
Stelle lt. Ziffer 2.1.1 unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen
zu überwachen.
Die Kontrollunterlagen sind 5 Jahre lang in der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 aufzubewahren. Die Vernichtung der Unterlagen darf erst dann stattfinden, wenn die Leitung
der zuständigen Stelle lt. Ziffer 2.1.1 schriftlich zugestimmt hat.
Diese Dienstanweisung tritt am
in Kraft.
- Unterschrift des verantwortlichen Spielplatzträgers -
9
MUSTER
WARTUNGSVERTRAG
Zwischen der Stadt/Gemeinde
und der Firma
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
wird folgender Wartungsvertrag geschlossen:
§1
Inspektion
1.
Der AG überträgt dem AN die
Inspektion
Instandhaltung und Pflege
von Kinderspielplätzen des AG.
§2
Vertragsbestandteile
1.
Anlage
Objektlisten (Standortlisten)
Allgemeine Anweisung zur Verkehrssicherungspflicht
Beschreibung des Inspektions-, Wartungs- und Pflegeumfanges und der
auszuführenden Wartungs- und Pflegearbeiten einschließlich Preisvereinbarungen
2.
Das Angebot des AN vom
3.
Die nachstehenden Vertragsbedingungen einschließlich des vereinbarten Entgeltes
gemäß Anlage
4.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – Teil B der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Beauftragung von Inspektionsleistung zu dem VOF.
§3
Leistungen des Auftragnehmers
1.
Siehe § 2 Nr. 1 und Nr. 2
2.
Erkennt der AN, dass er dieser Verpflichtung vorrübergehend nicht nachkommen kann,
so hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen.
§4
Reparaturarbeiten
1.
Der AN hat für jeden beauftragten Spielplatz im Rahmen des vereinbarten Zeitintervalls
unaufgefordert einen Wartungsbericht beim AG einzureichen.
2.
Die Behebung etwaiger Störungen und Beschädigungen an Spielgeräten, die nach der
Arbeitsbeschreibung (§ 2 Nr. 1) nicht Bestandteil des Wartungsvertrages ist, wird als
Reparaturarbeit gesondert abgerechnet.
10
3.
Weist ein Gerät oder Teil des Spielplatzes Schäden oder Mängel auf, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und eine Gefahrenquelle darstellen, so ist die Reparatur sofort
(auch an Sonn- und Feiertagen) auszuführen.
4.
Ist eine sofortige Reparatur wegen fehlender Teile unmöglich, so ist das Gerät funktionsunfähig zu machen oder durch geeignete Maßnahmen wirksam abzusperren (durch einen
Bauzaun, Flatterband ist nicht ausreichend).
5.
Wenn der Reparaturaufwand
€ voraussichtlich übersteigen wird, ist vor der Ausführung der besondere Auftrag des AG einzuholen.
6.
In den Fällen der Nr. 2 bis Nr. 5 hat der AN den AG unverzüglich mündlich und innerhalb
von zwei Werktagen schriftlich über die Notwendigkeit der Reparatur und die getroffenen
Maßnahmen zu informieren.
7.
Die Mängelbeseitigung ist aktenkundig zu machen und vom AG bestätigen zu lassen.
8.
Die Abrechnung der Reparaturarbeiten erfolgt nach
Selbstkostenerstattungspreisen
folgender Preisliste
Sonstiges
(zutreffendes ankreuzen)
§5
Eigenverantwortlichkeit, Sorgfaltspflicht
1.
Der AN handelt im Rahmen des Vertrages in eigener Verantwortung.
2.
Die Weitervergabe des Auftrages bzw. von Teilen des Auftrages durch den AN an Nachunternehmer ist nur mit Zustimmung des AG zulässig.
§6
Haftung des Auftragnehmers
1.
Der AN haftet für alle durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und seine Beauftragten verursachten Schäden, die in Ausübung der von ihm übernommenen Aufgaben oder deren
Unterlassung entstehen.
2.
Umfasst der Auftrag auch die Inspektion, haftet der AN für die Einhaltung der unter
§ 7 Nr. 1 aufgeführten Vorschriften.
3.
Der AN hat zur Abdeckung von Schadensfällen Versicherungen mit einer Deckungssumme von
€ je Personenschaden, oder pro Jahr mindestens
€, für Sachschäden
€] für jeden einzelnen Schadensfall nachzuweisen.
€, [je Jahr
§7
Personen
1.
Die Inspektionen sind durch sachkundige Personen durchzuführen.
Sachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungen haben und mit den
einschlägigen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik so vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand der zu
prüfenden Einrichtungen beurteilen können. Dies kann z. B. für Betriebsingenieure,
Meister, Fachkräfte, Monteure in Frage kommen.
11
Die Kenntnisse über den Bereich Spielplätze abdeckende GUV-Vorschriften und GUVInformationen sowie für Spielplätze anwendbaren DIN-Normen und DIN EN-Normen
müssen durch eine Sachkundeprüfung, die jährlich aktenkundig zu machen ist,
nachgewiesen werden.
§8
Vertragsdauer
1.
Der Vertrag wird für den Zeitraum vom
bis
geschlossen.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um 1 Jahr, wenn er nicht
Fristablauf schriftlich gekündigt wird.
Monate vor
§9
Salvatorische Klausel
1.
Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem
gewollten Zweck am nächsten kommt.
§ 10
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist vereinbart
§ 11
Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
, den
Unterschrift des Auftragnehmers
, den
Unterschrift des Auftraggebers
12
MU S T E R
K O N T R O L L B L A T T / Spielplatzüberwachung
Spielplatz (Ort, Straße):
Tag der Überprüfung:
Name des Prüfers:
Visuelle Routine-Inspektion, Sichtkontrolle (⇒ Spielplatz-Check A)
Operative Inspektion, Funktionskontrolle
(⇒ Spielplatz-Check B)
Jährliche Hauptinspektion
(⇒ Spielplatz-Check C)
Kontrollgegenstand
(Geräte und Einrichtungen aufführen)
in
Ordnung
Art des
Mangels
Mängel beseitigt
Maßnahme am
durch
1. Eingang/Tor
2. Zaun/Palisaden/Hecke
3. Schaukel
4. Kletterturm
5. Klettergeräte
6. Rutsche
7. Karussell
8. Federspielgerät
9. Wippe
10. Sandkasten
11. Wasserpumpe
12. Beschilderung
13. ...
14. ...
Handzeichen des Vorgesetzten:..........................................
13
MUSTER
Spielplatz-Check A
Visuelle Routine-Inspektion/Sichtkontrolle
(mindestens wöchentlich durch unterwiesene Person)
Sauberkeit der gesamten Anlage (insbesondere Scherben, Unrat,
Katzen- und Hundekot)?
Funktionsfähigkeit, Festigkeit und Standsicherheit der Spielgeräte
(Probenutzung, Rütteln, andere Belastungsversuche)?
Stoßdämpfende Eigenschaften des Untergrundes unter den Spielgeräten?
Gefahrenstellen an Spielgeräten, wie lockere Schrauben, gesplittertes Holz, vorstehende Nägel, freiliegende Fundamente oder fehlende Schutzkappen?
Beschädigungen der Spielgeräte durch Verformung, Bruchstellen
oder Zerstörung?
Korrosionsschäden an oberirdischen Metallteilen?
Beschädigungen von Einfriedungen und Beschilderungen?

Bei nicht zu beseitigenden Mängeln: Reparatur veranlassen!

Bei akuter Gefahr das Gerät unbespielbar machen, abbauen oder
mit 2 m hohen Bauzaun sichern!

Prüfergebnisse in KONTROLLBLATT/Spielplatzüberwachung
eintragen!
14
MUSTER
Spielplatz-Check B
Operative Inspektion (Funktionskontrolle)
(alle 1 – 3 Monate oder nach Maßgabe der
Hersteller-Anweisungen durch Sachkundige)
Spielplatz-Check A durchführen.
Verschleiß- und Belastungskontrolle an Kettengliedern und
-verbindungen, Gelenken, Drahtseilen und anderen Seilen.
Schäden an Teilen, die auf Dauer vakuumdicht abgedichtet sind?
Schäden an Standpfosten von Einmastgeräten?

Bei nicht zu beseitigenden Mängeln: Reparatur veranlassen!

Bei akuter Gefahr das Gerät unbespielbar machen, abbauen oder
mit 2 m hohen Bauzaun sichern!

Prüfergebnisse in KONTROLLBLATT/Spielplatzüberwachung
eintragen!
15
MUSTER
Spielplatz-Check C
Jährliche Hauptinspektion
(In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten unter strenger
Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisungen durch Sachkundige)
Spielplatz-Check B durchführen.
Mängel durch Witterungseinflüsse?
Standfestigkeit durch Freilegen der Verankerungen prüfen.
Vorliegen von Verrottung oder Korrosion?
Fundamentrisse?
Veränderungen der Anlagen-Sicherheit als Folge von durchgeführten Reparaturen oder zusätzlich eingebauten bzw. ersetzten Anlagenteilen?

Bei nicht zu beseitigenden Mängeln: Reparatur veranlassen!

Bei akuter Gefahr das Gerät unbespielbar machen, abbauen oder
mit 2 m hohen Bauzaun sichern!

Prüfergebnisse in KONTROLLBLATT/Spielplatzüberwachung eintragen!
16
Handlungshilfe „Spielplatzkontrolle“
Herausgeber:
Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Konsul-Smidt-Str. 76 a
28217 Bremen
0421 35012-0
[email protected]
www.ukbremen.de
Bremen, Juni 2015
Bestellnummer UKFHB 13

Documentos relacionados