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LANDESDIREKTION SACHSEN 09105 Chemnitz nur per E-Mail Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte nachrichtlich Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Ref. 24 Sächsische Tierseuchenkasse Ihr/-e Ansprechpartner/-in Dr. Jens Achterberg Durchwahl Telefon +49 351 825-2400 Telefax +49 351 825-9201 jens.achterberg@ lds.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) DD 24-9157.90-20/2013 Dresden, 27. September 2013 Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG) und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) Vollzug der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2013 (Az. 24-9157.90-20/2013) Beantragung und Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen Sehr geehrte Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, hinsichtlich der Beantragung und Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Ziffer 6 der o. g Allgemeinverfügungen ergehen nach Abstimmung mit der BHV1-Facharbeitsgruppe Sachsen folgende Hinweise und Festlegungen: 1. Ausnahmegenehmigungen vom Impfverbot gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung Grundsätzlich genehmigungsfähig sind Anträge • von Betrieben, die noch nicht BHV1-frei sind oder • von Betrieben, die erst im Jahr 2013 die amtliche Anerkennung der BHV1-Freiheit erlangt haben und noch keine regelmäßige Kontrolluntersuchung nach der Anerkennungsuntersuchung durchgeführt haben. Es ist das Antragsformular nach Anlage 1 zu verwenden. 2. Ausnahmegenehmigungen von der Einstellungsanordnung gemäß Ziffer 2 der Allgemeinverfügung Eine solche Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich für innerbetriebliche Umsetzungen von geimpften Rindern zwischen innerhalb eines Landkreises / einer Kreisfreien Stadt gelegenen Betriebsteilen eines StammbeSeite 1 von 3 Postanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz Besucheranschrift: Landesdirektion Sachsen Stauffenbergallee 2 01099 Dresden www.lds.sachsen.de Bankverbindungen: IBAN DE82 8505 0300 3153 0113 70 BIC OSDDDE81 Kto.-Nr. 3 153 011 370 BLZ 850 503 00 Ostsächsische Sparkasse Dresden Verkehrsverbindung: Straßenbahnlinie 11 (Waldschlösschen) Buslinie 64 (Landesdirektion) Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze vor dem Gebäude. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. triebs. Dies gilt auch, wenn den einzelnen Betriebsteile separate Betriebsnummern vergeben wurden. Grundsätzlich genehmigungsfähig sind Anträge • von Betrieben, die im Rahmen der arbeitsteiligen Produktion (z. B. separate Jungrinderaufzucht) geimpfte Tiere o aus anderen Betrieben oder o aus nicht innerhalb des gleichen Landkreises / der gleichen Kreisfreien Stadt gelegenen Betriebsteilen einstellen, sowie • von Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung von der Anordnung nach Ziffer 1 erteilt wurde (Impfverbot). Es ist das Antragsformular nach Anlage 2 zu verwenden. 3. Ausnahmegenehmigungen von der Anordnung der Entfernung der Reagenten bis zum 31. Dezember 2013 gemäß Ziffer 3 der Allgemeinverfügung Anträge hierzu sind formlos zusammen mit dem aktuellen betrieblichen Sanierungskonzept einzureichen. Folgende Angaben müssen enthalten sein: • • • Grund des Verbleibs der Reagenten im Bestand , Angaben zum Trächtigkeitsstatus der Reagenten, Zeitpunkt(e), an dem die Reagenten voraussichtlich den Betrieb verlassen werden. 4. Ausnahmegenehmigungen von den Verbringungsmöglichkeiten von Reagenten gemäß Ziffer 4 der Allgemeinverfügung Derzeit wird hierzu kein Regelungsbedarf gesehen. Im Bedarfsfall ist ein formloser Antrag mit Begründung einzureichen. 5. Ausnahmegenehmigungen von Besamungsverbot für Reagenten gemäß Ziffer 5 der Allgemeinverfügung Dieser Ausnahmetatbestand ist für Reagenten vorgesehen, die für den Export bestimmt sind. Die Genehmigung ist formlos unter Benennung der Tiere mit LOM, Zeitpunkt des vorgesehenen Exportes, des Bestimmungslands und des Händlers bzw. Vermittlers zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, dass Genehmigungen unter der Bedingung erteilt werden, dass bei nicht erfolgtem Export im Falle der angeordneten Tötung der Reagenten kein höherer Entschädigungswert des Tieres durch einen möglichen Trächtigkeitszuschlag veranschlagt werden kann. Seite 2 von 3 6. Bearbeitung der Ausnahmeanträge Alle Anträge sind beim zuständigen LÜVA einzureichen und von diesem um eine Stellungnahme ergänzt unverzüglich an die Landesdirektion Sachsen, Referat 24, Standort Dresden weiterzuleiten. Die fachliche Bewertung erfolgt unter Beteiligung der BHV1-Facharbeitsgruppe Sachsen, in der auch der Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse vertraten ist. Die LÜVÄ erhalten die Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheide der Landesdirektion nachrichtlich. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Jens Achterberg Referatsleiter 24 Anlagen 1. Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Impfverbot 2. Antrag auf Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Einstellungsanordnung Seite 3 von 3