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LANDESDIREKTION SACHSEN
09105 Chemnitz
nur per E-Mail
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der
Landkreise und Kreisfreien Städte
nachrichtlich
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und
Verbraucherschutz, Ref. 24
Sächsische Tierseuchenkasse
Ihr/-e Ansprechpartner/-in
Dr. Jens Achterberg
Durchwahl
Telefon +49 351 825-2400
Telefax +49 351 825-9201
jens.achterberg@
lds.sachsen.de*
Aktenzeichen
(bitte bei Antwort angeben)
DD 24-9157.90-20/2013
Dresden,
27. September 2013
Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG) und der Verordnung zum
Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus
Typ 1 (BHV1-Verordnung)
Vollzug der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2013 (Az. 24-9157.90-20/2013)
Beantragung und Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen
Sehr geehrte Amtstierärztinnen und Amtstierärzte,
hinsichtlich der Beantragung und Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Ziffer 6 der o. g Allgemeinverfügungen ergehen nach Abstimmung mit der BHV1-Facharbeitsgruppe Sachsen folgende Hinweise und
Festlegungen:
1. Ausnahmegenehmigungen vom Impfverbot gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung
Grundsätzlich genehmigungsfähig sind Anträge
• von Betrieben, die noch nicht BHV1-frei sind oder
• von Betrieben, die erst im Jahr 2013 die amtliche Anerkennung der
BHV1-Freiheit erlangt haben und noch keine regelmäßige Kontrolluntersuchung nach der Anerkennungsuntersuchung durchgeführt
haben.
Es ist das Antragsformular nach Anlage 1 zu verwenden.
2. Ausnahmegenehmigungen von der Einstellungsanordnung gemäß
Ziffer 2 der Allgemeinverfügung
Eine solche Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich für innerbetriebliche Umsetzungen von geimpften Rindern zwischen innerhalb eines Landkreises / einer Kreisfreien Stadt gelegenen Betriebsteilen eines StammbeSeite 1 von 3
Postanschrift:
Landesdirektion Sachsen
09105 Chemnitz
Besucheranschrift:
Landesdirektion Sachsen
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
www.lds.sachsen.de
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DE82 8505 0300 3153 0113 70
BIC OSDDDE81
Kto.-Nr. 3 153 011 370
BLZ 850 503 00
Ostsächsische Sparkasse
Dresden
Verkehrsverbindung:
Straßenbahnlinie 11
(Waldschlösschen)
Buslinie 64 (Landesdirektion)
Für Besucher mit Behinderungen
befinden sich gekennzeichnete
Parkplätze vor dem Gebäude.
*Kein Zugang für elektronisch signierte
sowie für verschlüsselte elektronische
Dokumente.
triebs. Dies gilt auch, wenn den einzelnen Betriebsteile separate Betriebsnummern vergeben wurden.
Grundsätzlich genehmigungsfähig sind Anträge
• von Betrieben, die im Rahmen der arbeitsteiligen Produktion (z. B. separate
Jungrinderaufzucht) geimpfte Tiere
o aus anderen Betrieben oder
o aus nicht innerhalb des gleichen Landkreises / der gleichen Kreisfreien
Stadt gelegenen Betriebsteilen einstellen, sowie
• von Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung von der Anordnung nach
Ziffer 1 erteilt wurde (Impfverbot).
Es ist das Antragsformular nach Anlage 2 zu verwenden.
3. Ausnahmegenehmigungen von der Anordnung der Entfernung der Reagenten
bis zum 31. Dezember 2013 gemäß Ziffer 3 der Allgemeinverfügung
Anträge hierzu sind formlos zusammen mit dem aktuellen betrieblichen Sanierungskonzept einzureichen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
•
•
•
Grund des Verbleibs der Reagenten im Bestand ,
Angaben zum Trächtigkeitsstatus der Reagenten,
Zeitpunkt(e), an dem die Reagenten voraussichtlich den Betrieb verlassen werden.
4. Ausnahmegenehmigungen von den Verbringungsmöglichkeiten von Reagenten gemäß Ziffer 4 der Allgemeinverfügung
Derzeit wird hierzu kein Regelungsbedarf gesehen. Im Bedarfsfall ist ein formloser Antrag mit Begründung einzureichen.
5. Ausnahmegenehmigungen von Besamungsverbot für Reagenten gemäß Ziffer
5 der Allgemeinverfügung
Dieser Ausnahmetatbestand ist für Reagenten vorgesehen, die für den Export bestimmt
sind. Die Genehmigung ist formlos unter Benennung der Tiere mit LOM, Zeitpunkt des
vorgesehenen Exportes, des Bestimmungslands und des Händlers bzw. Vermittlers zu
beantragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Genehmigungen unter der Bedingung erteilt werden,
dass bei nicht erfolgtem Export im Falle der angeordneten Tötung der Reagenten kein
höherer Entschädigungswert des Tieres durch einen möglichen Trächtigkeitszuschlag
veranschlagt werden kann.
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6. Bearbeitung der Ausnahmeanträge
Alle Anträge sind beim zuständigen LÜVA einzureichen und von diesem um eine Stellungnahme ergänzt unverzüglich an die Landesdirektion Sachsen, Referat 24, Standort
Dresden weiterzuleiten.
Die fachliche Bewertung erfolgt unter Beteiligung der BHV1-Facharbeitsgruppe Sachsen, in der auch der Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse vertraten ist.
Die LÜVÄ erhalten die Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheide der Landesdirektion
nachrichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dr. Jens Achterberg
Referatsleiter 24
Anlagen
1.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Impfverbot
2.
Antrag auf Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Einstellungsanordnung
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