Aufgegebene Bahnliegenschaften nachhaltig entwickeln
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Aufgegebene Bahnliegenschaften nachhaltig entwickeln
Neue Nutzung für alte Strukturen Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Aufgegebene Bahnliegenschaften nachhaltig entwickeln Arbeitshilfe für Städte und Gemeinden Aufgegebene Bahnliegenschaften nachhaltig entwickeln Arbeitshilfe für Städte und Gemeinden Inhalt Einleitung 5 Verwertung von entbehrlichen Bahnimmobilien aus kommunaler Sicht Gemeindlicher Bedarf für Nachfolgenutzung und stadtpolitische Bewertung 6 Kommunale Planungshoheit und Verwertungsinteresse der Eigentümer von Bahnliegenschaften 7 Konsensualer Weg zwischen Gemeinden, Bahnflächeneigentümern und Verwertern 7 Rechtliche Beurteilung Bauleitplanung und Fachplanungsvorbehalt 8 Zwischen- und Mischnutzungen 8 Bauplanungsrechtliche Beurteilung 10 Bauplanungsrechtliche Beurteilung und Verkehrswert 10 Altlasten 11 Abfallrecht und Altlastenproblematik 11 Entwidmungsverfahren 12 Planungsprozess und Verwertung 4 Planungsprozess- und steuerung 14 Relevante Planungsgrundsätze 15 Einsatz der Instrumente des Besonderen Städtebaurechts 15 Position DB AG 16 Verwertungsstrategien und -modelle 17 1. Erwerbermodell 18 2. Treuhändermodell 18 3. Dienstleistungsmodell 20 Sonstige Dienstleistungen 21 Förderung 22 Anhang 23 Einleitung Im 19. Jahrhundert war mit dem Ausbau der Die vorliegende Arbeitshilfe ist das Ergebnis Eisenbahnverbindungen ein rasches Wachstum einer Arbeitsgruppe der Fachkommission städtischer Strukturen verbunden. Rings um Städtebau der Bauministerkonferenz; sie wur- die Bahnhöfe entwickelten sich Gewerbe- de von der Bauministerkonferenz der Länder und Wohngebiete. Heute kann die Bahn den im Mai 2004 gebilligt. Den Kommunen steht Städten und Gemeinden auch in Niedersach- damit eine Handlungsanleitung für die aktu- sen Flächen in zentralen Lagen anbieten, die ellen Entwicklungen zur Verfügung. aufgrund der technologischen und organisatorischen Umstrukturierung nicht mehr benötigt Unterschiedliche Wertvorstellungen, kom- und für neue Nutzungen verfügbar werden. plexe Verfahrensweisen bei der Entwidmung der Flächen sowie wechselnde Organisations- Grund und Boden ist ein knappes Gut; eine strukturen und Verwertungsstrategien bei Flächenpolitik, die auf die sinnvolle Nachnut- der Deutschen Bahn AG gestalten aus Sicht zung von Brachflächen zielt, entspricht einer der Kommunen die Umnutzungsprozesse oft nachhaltigen Siedlungsentwicklung. langwierig und schwierig. Die neue Arbeits- Deshalb unterstützt das Land die Kommunen hilfe gibt Empfehlungen für den Planungs- bei ihren Bemühungen, solche Areale zur und Vermarktungsprozess. Sie soll zugleich Stärkung der Innenstädte und Ortskerne mit die Kommunikation zwischen den Beteiligten geeigneten neuen Nutzungen zu belegen und erleichtern und die Akteure ermuntern, effizi- wieder in den Stadtorganismus einzufügen. ente Wege für eine verträgliche Umnutzung Dabei muss es nicht immer eine bauliche aufgegebener Bahnflächen in Niedersachsen Folgenutzung sein: großräumige und über- zu finden. greifende Freiräume zu erhalten, die Erholungsmöglichkeiten für Menschen bieten, oder Verbindungen zwischen Grünflächen zu schaffen sowie Nutzungsoptionen für nachfolgende Generationen offen zu halten, können Chancen sein, die sich mit der Aufgabe von Bahnliegenschaften eröffnen. Die positiven Entwicklungen bei der Konversion militärischer Liegenschaften bestärken die Landesregierung in ihrem Ziel, die Kommunen auch bei der Mobilisierung von Bahnliegenschaften zu unterstützen. 5 Verwertung von entbehrlichen Bahnimmobilien aus kommunaler Sicht Gemeindlicher Bedarf für Bahnhöfe, Bahnanlagen und deren Umfeld Nachfolgenutzungen sind das „Tor zur Stadt” und zugleich die „Visitenkarte” eines Ortes. Aus Sicht der Wird eine Fläche nicht mehr für Bahnzwecke Städte und Gemeinden bieten sie daher benötigt, stellt sich für die Städte und Ge- große Chancen als Marketing- und Wirt- meinden die entscheidende Frage, ob und in schaftfaktor, stellen aber zugleich eine nicht welchem Umfang Bedarf für eine Nachfolge- zu unterschätzende Herausforderung im Hin- nutzung besteht. blick auf eine funktionale und gestalterische Eine besondere Herausforderung besteht in Einbindung in die (zukünftige) Entwicklung Regionen mit einer stagnierenden Entwick- der Stadt/Gemeinde dar. lung. Für entbehrliche Bahnflächen besteht Im Vordergrund der Überlegungen stehen hier auch in innerörtlichen Lagen häufig kein dabei die innerörtlichen Betriebsflächen der Bahn. Die Nutzung dieser Bahnflächen ist Häufig bieten sich Bahngelände als attraktive unmittelbarer Bedarf für eine bauliche Nach- für die Kommunen im Hinblick auf die Stadt- Dienstleistungsstandorte an. Doch kommen folgenutzung. Um diese Flächen nicht der bzw. Gemeindeentwicklung in aller Regel von auch weitere Nutzungen wie Gastronomie, Verwahrlosung preiszugeben, kommen hier elementarer Bedeutung. Zum einen besteht Hotel- und Freizeitangebote, Gewerbe, Kultur in Kooperation zwischen dem Eigentümer durch die Nutzung dieser Brachflächen die oder auch Wohnen in Betracht. Insbesondere und der Kommune auch Zwischennutzungen Möglichkeit, einer weiteren Inanspruchnahme das Bahnhofsgebäude bietet sich als Standort (z.B. Grünflächen) in Betracht. von Freiflächen im Außenbereich entgegen- für Einzelhandel an. Neben den städtebau- zuwirken. Somit kann dem Gebot des spar- lichen Aspekten gewinnen darüber hinaus Bei den außerörtlichen Bahnflächen werden samen Umgangs mit Grund und Boden und auch Maßnahmen der verkehrlichen Einbin- die Gemeinden den Bedarf wesentlich kriti- einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung dung, Anbindung und Verknüpfung der Bahn- scher zu hinterfragen haben. Da es sich hier („Innenbereich vor Außenbereich”) vor Ort liegenschaften zunehmend an Bedeutung. meist um ehemalige Bahntrassen handelt, konkret Rechnung getragen werden. Zum kommen diese Flächen von ihrem Zuschnitt anderen spielen diese Flächen aufgrund ihrer Insgesamt zielt die Lösung der Nachfolgenut- her für eine Ortsentwicklung nicht in Be- innerstädtischen, häufig sehr zentralen Lage zung – sei es durch die Gemeinde selbst, sei tracht. Denkbar wäre jedoch eine Nutzung für die Kommunen eine herausragende Rolle es durch eine Drittnutzung – auf eine städte- als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche, in der Stadtentwicklung. bauliche Attraktivitätssteigerung ab, die öf- auch in Form eines Ökokontos. Die natur- fentliche und private Interessen miteinander schutzfachliche Aufwertungsfähigkeit dieser verbindet. Dabei kommt es für die Nachfolge- Flächen dürfte regelmäßig gegeben sein. nutzung verstärkt auf individuelle und diffe- Ebenso bieten sich diese ehemaligen Trassen- renzierte Konzepte an. Erfolg versprechend grundstücke – ggf. im überörtlichen oder sind diese jedoch nur, wenn die jeweilige Nut- regionalen Rahmen – für Linien gebundene zung nach Art und Umfang im Rahmen eines Infrastrukturmaßnahmen unterschiedlichster tragfähigen Gesamtkonzeptes unter Einbin- Art (Straßen, Wirtschaftswege, Leitungen dung aller Beteiligten festgelegt worden ist. oder Freizeitwege) an. 6 Demgegenüber ist es aus Sicht der Grund- Der organisatorische Impuls für eine Verfah- stückseigentümer ehemaliger Bahnflächen renssteuerung sollte in der Regel von der nachvollziehbare Zielvorgabe, die nicht mehr Kommune ausgehen. Wichtig ist die Herstel- für Bahnzwecke benötigten Flächen best- und lung eines Grundkonsenses zwischen den schnellstmöglich zu verwerten. Die privatrecht- Verwertungsabsichten der Grundstücksei- liche Verfügungsbefugnis über das Grundstück gentümer und den Zielvorgaben der Kommu- ist ihnen hierbei eine wesentliche Hilfe. nen. Der Konsens sollte in einer Vereinbarung als Geschäftsgrundlage für die weiteren Aus diesen Überlegungen folgt, dass im Re- Schritte fixiert werden. gelfall keiner dieser beiden Hauptbeteiligten einer Konversionsmaßnahme seine Ziele Ein auf Konsens ausgerichtetes Verfahren alleine und insbesondere gegen den anderen bietet viele Vorteile und ermöglicht die Partner wird durchsetzen können. Die Ge- Vermeidung von Reibungsverlusten, so: meinden können zwar das Baurecht schaffen, über das Eigentum an den überplanten Flächen verfügen sie jedoch nicht. Genau umgekehrt ist die Situation bei den Grundstückseigentümern ehemaliger Bahnflächen. Für eine erfolgreiche und möglichst zügige Konversion bedeutet das, dass nur ein mög- – Die Strategie der Flächenentwicklung frühzeitig gemeinsam zu formulieren. – Die Nutzungsziele aus einer fachübergreifend und integrierten Entwicklungsplanung abzuleiten. – Den Interessensausgleich unter Abwägung lichst frühzeitiges kooperatives Vorgehen von stadtentwicklungsrelevanter und wirt- Gemeinde und Grundstückseigentümern Ziel schaftlicher Ziele herzustellen. führend und empfehlenswert ist. – Die Entwicklungs- und Vermarktungschancen durch einen beschleunigtes Verfahren zu erhöhen und Kommunale Planungshoheit und Konsensualer Weg zwischen Verwertungsinteresse der Eigentümer Gemeinden, Bahnflächeneigen- – die Aufbereitungs- und Finanzierungskosten ggf. zu minimieren. tümern und Verwertern Wesentliche organisatorische Elemente für Grundsätzlich unterliegen Bahnflächen dem Fachplanungsvorbehalt, so dass die Planungs- Diese Arbeitshilfe setzt auf Lösungsansätze hoheit der Kommunen hier hinter das Fachpla- in einem kooperativen Verfahrensmodell. nungsrecht der Bahn zurücktritt. Nach der Ent- Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die widmung entbehrlicher Bahnflächen lebt die Grundstückseigentümer die betroffenen Kom- kommunale Planungshoheit jedoch unmittel- munen möglichst frühzeitig über die beabsich- bar wieder auf. Dabei kann und wird sich die tigten Freigaben von Flächen informieren. den konsensualen Weg sind: – Eine schlanke Organisation ist bei allen Beteiligten Voraussetzung. – Die Organisation sollte für neue zukünftige Partner offen angelegt sein. – Die personelle Kontinuität bei Entschei- Kommune nicht erst bei erfolgter Entwidmung der Fläche mit einer möglichen Nachfolgenut- Eine intensive Bereitschaft zur Kooperation zung befassen, sondern ihre Planüberlegungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten in aller Regel bereits im Vorfeld der eigentli- ist damit unverzichtbare Grundlage für eine chen Flächenentwidmung beginnen. tragfähige Planung und Projektentwicklung im Konversionsprozess. Die Zusammenarbeit dungsträgern muss gewährleistet sein. – Das Management des Verfahrens muss der Problemsituation entsprechen und effizient sein. – Die Arbeit muss auf Kommunikation Die Interessen der Kommunen zielen dabei muss partnerschaftlich und in der Akzeptanz und Konsens ausgerichtet sein und einen dahin, eine sinnvolle, in das gesamtörtliche der Rolle des jeweiligen Akteurs erfolgen. Interessensausgleich der Beteiligten Entwicklungskonzept sich einfügende Nach- Dazu gehören frühzeitige Information und folgenutzung zu ermöglichen. Moderate Er- offene Kommunikation als Grundlage für werbskonditionen erleichtern und beschleu- Transparenz und permanente Kooperation. ermöglichen. – Eine Transparenz bezüglich Zielen, Beteiligten, Aufgaben und Kompetenzen sowie nigen die Verwirklichung dieser kommunalen einzelner Abläufe (Führung, Koordination Zielsetzung. Die verfassungsrechtlich ge- und Controlling) ist zu gewährleisten. schützte Planungshoheit ist für die Kom- – Die Ansprechpartner und die Entschei- munen das entscheidende Instrument, um dungskompetenzen müssen klar und ein- dieses Ziel auch möglichst durchzusetzen. deutig definiert sein. 7 Rechtliche Beurteilung Bauleitplanung und aber verfahrensmäßig nicht abgeschlossen Vergnügungsstätten oder Einzelhandelsbe- Fachplanungsvorbehalt werden. Der Satzungsbeschluss oder Bauge- trieben. Möglich sind auch Festsetzungen nehmigungen für Vorhaben während der nach Art und Maß der Nutzung für Gebäude, Auf gewidmetem Bahngelände hat die Ge- Planaufstellung (§ 33 BauGB) dürfen erst die nicht Betriebszwecken dienen, aber auf meinde im Grundsatz keine Planungsbefugnis. erfolgen, wenn die Rechtswirkungen der Plan festgestelltem Gelände errichtet werden Allerdings sind die Flächen der gemeindlichen Planfeststellung bzw. Widmung beendet sind. sollen. Die Bebauungsplanverfahren für sol- Planung nicht völlig entzogen. Darstellungen Die Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, von che ergänzenden Festsetzungen können ab- bzw. Festsetzungen, die mit der Planfeststel- den Sicherungsmöglichkeiten „Veränderungs- geschlossen werden. Diese Verfahrensweise lung bzw. der Widmung in Übereinstimmung sperre” und „Zurückstellung von Baugesuchen” wird sich bei den heute häufig üblichen stehen, sind zulässig. Gebrauch zu machen. In bestimmten Fällen Mischnutzungen von ehemals reinen Bahn- kann dies im Hinblick auf den maßgeblichen hofsgebäuden anbieten. Im Flächennutzungsplan sind von der Planfest- Verkehrswert des Grundstücks aus kommunaler stellung abweichende Darstellungen zulässig Sicht sachdienlich sein. Zwischen- und Mischnutzungen – und können verfahrensmäßig abgeschlossen werden, wenn die Beendigung der Rechtswir- Im Einzelfall kann es sich empfehlen, schon wann sind sie baugenehmigungs- kung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. frühzeitig und noch vor der Entwidmung pflichtig? der Widmung in absehbarer Zeit in Aussicht Überlegungen hinsichtlich einer Nachfolge- steht und der Fachplanungsträger zustimmt. nutzung, z.B. in einem städtebaulichen Sobald ehemaliges Bahngelände für Zwecke Im Bebauungsplan bzw. im Vorhaben- und Er- Rahmenplan, anzustellen. Informelle Planung des Eisenbahnbetriebs endgültig nicht mehr schließungsplan dürfen inhaltlich mit der Plan- ist uneingeschränkt zulässig. Allerdings ist genutzt und entwidmet wird, greift für eine feststellung nicht zu vereinbarende Festset- hier wie auch vor allem bei einer eingeleite- Nachfolgenutzung das allgemeine öffentliche zungen nicht getroffen werden. Sofern sich ten Bauleitplanung, die auf eine höherwer- Baurecht. Für die Nachfolgenutzung bedarf eine Freigabe allerdings abzeichnet, kann ein tige Nutzung zielt, zu bedenken, dass dies es in aller Regel einer Baugenehmigung. von der Planfeststellung abweichender Bebau- zu einer Verkehrswerterhöhung der Flächen ungsplan eingeleitet und inhaltlich geklärt, führen kann. Schwieriger zu beurteilen sind die in der Praxis häufigen Fälle, dass neben der Bahn Der Gemeinde ist es allerdings erlaubt, solche bezogenen Nutzung eine andere Nutzung Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen, (Mischnutzung) angestrebt wird oder das die zwar inhaltlich nicht in Konflikt mit der Bahngelände bzw. Bahngebäude einer bahnrechtlichen Zweckbestimmung der Plan- Zwischennutzung ganz oder teilweise feststellung geraten, diese aber ergänzen. zugeführt werden sollen. Dies wird sich vor allem auf Regelungen für 8 Nutzungen beziehen, die keine Betriebsanla- Hier ist zunächst im Einzelfall abzuklären, ob gen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 des All- es sich um eine Eisenbahn Betriebs bezogene gemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind, so oder eine bahnfremde Nutzung handelt. Als z.B. die Zulassung oder der Ausschluss von Bahn Betriebs bezogene Anlagen im Sinne Geschäfte, die überwiegend Gegenstände Für Zwischennutzungen, d.h. Nutzungen zur verkaufen, die nicht für den Reisebedarf ge- Überbrückung von Zeiträumen, bis eine end- dacht sind. Solche bahnfremden Vorhaben gültige Nachfolgenutzung feststeht, gelten unterliegen formell und materiell dem allge- die vorstehenden Grundsätze entsprechend. von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG kommen neben meinen Baurecht und damit der Zuständigkeit Solche bahnfremden Nutzungen unterliegen den eindeutig der Abwicklung des Eisen- der Baugenehmigungsbehörde. Bei solchen formell und materiell dem allgemeinen Bau- bahnverkehrs dienenden Anlagen, wie Bahn- Vorhaben ist zunächst zu prüfen, ob sie recht und damit auch der Zuständigkeit der höfen oder Abfertigungs- und Verladeein- bahnverträglich, d.h. mit dem Widmungs- Baugenehmigungsbehörde. In diesen Fällen richtungen auch Bahnnebennutzungsanlagen zweck vereinbar sind. Wird diese Vorfrage sollte seitens der Gemeinden im Rahmen der in Betracht. Hierzu gehören Anlagen, die bejaht, richtet sich ihre Zulässigkeit nach Einvernehmenserteilung nach § 36 BauGB zwar für den Betrieb des Schienenverkehrs allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen. auf eine angemessene Befristung der Geneh- nicht zwingend erforderlich, ihm aber in ver- Wesentlich ist dabei, dass die neue bahn- migung, die in der Regel drei Jahre nicht kehrsüblicher Weise zugeordnet sind und ihm fremde Nutzung nur im Einvernehmen mit überschreiten sollte, hingewirkt werden. in diesem Sinne dienen. Gerade die Beurtei- der Gemeinde möglich ist (§ 36 BauGB). Für Solche Zwischennutzungen können allerdings lung dieser Grenzfälle ist in der Praxis schwie- eine bahnfremde und derzeit noch bahnun- im Hinblick auf ihre nur befristete Zulassung rig. Ob die bauliche Anlage die erforderlich verträgliche Nachfolgenutzung kann aller- unter Umständen auch dann genehmigungs- dienende Funktion für den Schienenverkehr dings – natürlich wieder im Einvernehmen mit fähig sein, wenn sie mit der fachplanerischen erfüllt, hängt von den Umständen des Einzel- der Gemeinde – ein Vorbescheid unter dem Zweckbindung nicht „wahrhaft” in Wider- falles ab. Dabei ist zum einen auf den Benut- Vorbehalt ergehen, dass die für das Vorhaben spruch stehen (BVerwG Urteil vom 02.03.1973, zerkreis abzustellen, auf welchen die Einrich- benötigte Fläche ihre Zweckbestimmung als BVerwGE 42, 30, 36). tung ihrer erkennbaren Konzeption nach Bahnanlage demnächst verlieren und damit zielt, zum anderen auf Größe und Funktion aus der Planungshoheit der Bahn herausfallen Für Mischnutzungen vor allem aber auch der Bahnanlage, der sie funktional zugeord- wird (BVerwG Urt. vom 16.12.1988, für Zwischennutzungen gilt die Vorgabe des net sein soll. Danach können auch bestimmte BVerwGE 81, 111, 119 ff). Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom Serviceeinrichtungen in Bahnhöfen, wie Ver- 16.12.1988 (E81, 222 ff). Dort ist fest gehal- kaufsstätten zur Deckung des Bedarfs der Diese Abgrenzung zwischen Bahnnebennut- ten, dass die DB AG jedenfalls gehindert ist, Reisenden oder Gaststätten, die vorwiegend zungen und bahnfremden Nutzungen berei- unter ihrem Widmungsprivileg mit ihren für Reisende bestimmt sind, Bahnneben- tet in der Praxis nicht unerhebliche Schwierig- Bahnanlagen an der kommunalen Planungs- nutzungsanlagen sein. Für alle diese Bahn keiten. Ob und inwieweit es sinnvoll ist, die hoheit vorbei vollendete Tatsachen hinsicht- Betriebsbezogenen Anlagen ist das Eisen- Abgrenzung zwischen eisenbahnrechtlicher lich einer Nachfolgenutzung zu schaffen. In bahnbundesamt (EBA) zuständig. Die materiel- und bauaufsichtlicher Zuständigkeit durch ei- solchen Fällen steht es der Gemeinde frei, mit len Voraussetzungen für die Zulassung richten nen Vertrag zu konkretisieren, ist fraglich. Ei- den Mitteln des Bauordnungsrechts auf eine sich nach dem Eisenbahnrecht. ne derartige Regelung könnte die Gefahr ber- baurechtskonforme Nutzung hinzuwirken. gen, dass es zu unrichtigen Übertragungen Demgegenüber zählen nicht mehr zu den von vermeintlich vertraglich bereits geregel- Bahnanlagen bzw. Nebenanlagen z.B. Spiel- ten Nutzungen auf das konkret beabsichtigte hallen, Boutiquen, Fachmärkte oder sonstige und zu entscheidende Vorhaben kommt. 9 Bauplanungsrechtliche Beurteilung hangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathemati- Mitentscheidend für die wirtschaftliche Reali- schen Maßstäben bestimmen. Entscheidend sierbarkeit von Folgenutzungen ist die bau- ist eine am konkreten Sachverhalt orientierte planungsrechtliche Bewertung der ehemaligen Wertung und Bewertung. Selbst Flächen, Bahngrundstücke, also vor allem die Frage, ob die keinerlei bauliche Nutzungen aufweisen, Das heißt, dass sich bei ehemaligen Bahn- sie zum Innenbereich (§ 34 BauGB) oder zum können einen Bestandteil des Bebauungszu- flächen, die nach § 35 BauGB zu beurteilen Außenbereich (§ 35 BauGB) gehören. Dies ist sammenhangs bilden (vgl. auch BVerwG, sind, eine eingeleitete Bauleitplanung für eine auch entscheidend für die Wertermittlung im Beschluss vom 06.03.1992, BRS 54 Nr. 64). Rahmen von städtebaulichen Entwicklungs- höherwertige Nachfolgenutzung Verkehrswert erhöhend auswirken kann. Diese Umstände oder Sanierungsmaßnahmen. sollte die Gemeinde bei ihren Planungen Für diese Beurteilung gelten uneingeschränkt Bauplanungsrechtliche Beurteilung berücksichtigen. Andererseits kann sich aber die allgemeinen Kriterien des Bauplanungs- und Verkehrswert auch bei Flächen, die als Bauland nach § 34 rechts. In der Praxis wird sich hier vor allem BauGB zu bewerten sind, eine eingeleitete Bau- die Frage stellen, ob die ehemalige Gleisan- Die bauplanungsrechtliche Beurteilung einer leitplanung für eine geringer wertige Nutzung, lage bzw. Teile davon, soweit sie im innerörtli- ehemaligen Bahnfläche hat erhebliche Bedeu- etwa für Gemeinbedarfszwecke oder für eine chen Bereich verlaufen, noch Bestandteil des tung für den im Hinblick auf eine angestrebte eingeschränkte oder reduzierte Nutzung Wert angrenzenden Bebauungszusammenhangs Nachfolgenutzung zu entrichtenden Grund- mindernd auswirken. Um hier ungesteuerte oder aber bereits „Außenbereich im Innen- stückskaufpreis. Maßgeblich hierfür ist der Ver- Entwicklungsmöglichkeiten und damit ggf. bereich” sind. kehrswert (§ 194 BauGB). Dies gilt sowohl für verbundene Werterhöhungen zu vermeiden, ist In einem entsprechenden Fall einer ehemali- die Bewertung von Einzelgrundstücken wie den Kommunen zu empfehlen, zur Sicherung gen Bahnliegenschaft hat das OVG Berlin auch bei Paketlösungen. Das wichtigste der ihrer Planungsabsichten eine Veränderungs- Folgendes entschieden (Beschluss vom hier maßgeblichen wertenden Kriterien ist das sperre zu erlassen. 08.04.1994, NuR 1995, 41, 42): Tatbestandsmerkmal des „gewöhnlichen Ge- Die Veränderungssperre sollte, sofern ein schäftsverkehrs”. Wert beeinflussend sind in eventueller Erwartungsdruck bezüglich Wert- Auch unbebaute Flächen, die zwischen be- diesem Rahmen alle rechtlichen Gegebenheiten veränderungen dies erlaubt, erst möglichst bauten Grundstücken liegen, können am und tatsächlichen Eigenschaften, die sonstige kurz vor der Entwidmung erlassen werden, Bebauungszusammenhang teilhaben, sofern Lage und Beschaffenheit des Grundstücks. um die Geltungsdauer der Veränderungssperre durch sie der Eindruck der Zusammenge- Hierzu gehören auch Erwartungen hinsichtlich gemäß § 17 BauGB soweit wie möglich aus- hörigkeit und Geschlossenheit nicht verloren der künftigen Bebaubarkeit des Grundstücks, schöpfen zu können. geht. Ob eine Unterbrechung des Zusammen- wenn mit entsprechenden Änderungen in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit ge- Unbeschadet dieser städtebaulichen Möglich- rechnet werden kann. keiten der Gemeinden empfiehlt es sich aber, im Rahmen des vorrangig anzustrebenden, kooperativen Verfahrens entsprechende Wertfindungen möglichst einvernehmlich zu erarbeiten. 10 Die DB AG hat zudem über den Bereich sich grundsätzlich festhalten, dass, je geringer Sanierungsmanagement die Altlasten gemäß der Eingriff im Zuge der Umnutzung der BBodSchG im Rahmen eines „Vier-Stufen- Fläche ist, desto weniger Bau bedingte Mehr- Programms” erkunden und erfassen lassen kosten anfallen werden. und grundsätzlich auch Sanierungs- bzw. Sicherungskonzepte entwickelt und führt Daher empfiehlt es sich, auf der Grundlage entsprechende Maßnahmen aktiv aus. Eine der bekannten Bodensituation ein Nutzungs- Abstimmung der Maßnahmen mit den jeweils konzept zu erstellen, das auf die gefundene zuständigen Umweltbehörden ist in Abhän- Kontamination abgestimmt ist und diese ent- gigkeit des Projektstandes bereits erfolgt sprechend berücksichtigt. Die Ergebnisse der bzw. wird vorgenommen werden. historischen Erkundung und der eventuellen orientierenden Untersuchung sowie mögli- Vor allem sind die Bestimmungen des BauGB, che, bereits vorhandene Gutachten müssen des BBodSchG und der Bundesbodenschutz- dabei berücksichtigt werden. Diese Ergebnis- verordnung zu beachten. Die Fachkommission se werden seitens der DB AG in einer Ent- „Städtebau” der ARGEBAU hat hierzu als behrlichkeitsprüfung zusammengefasst. Arbeitshilfe am 26.09.2001 den „Musterer- Sofern eine Entbehrlichkeitsprüfung bereits lass zur Berücksichtigung von Flächen mit vorliegt, sollte die DB AG den Kommunen Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, oder dem Investor die entsprechenden Infor- bei der Bauleitplanung und im Baugenehmi- mationen zur Verfügung stellen. Gegebenen- Grundsätzliches gungsverfahren” beschlossen. Auf diesen falls kann eine weitere Untersuchung mit ei- Bei jeder Brachfläche ist es erforderlich, Art und Erlass wird besonders hingewiesen. Die DB nem engeren Raster sinnvoll sein, um das Umfang der Altlasten zu erfassen und Wege zu AG oder andere Eigentümer entbehrlicher Nutzungskonzept zu konkretisieren bzw. nach- ihrer Beseitigung zu finden. Zum einen besteht Bahnflächen werden dabei so behandelt wie zuschärfen. Ob im Zuge des Verfahrens aber hierzu grundsätzlich die gesetzliche Verpflich- alle anderen Grundstückseigentümer auch. weitere Gutachten durchgeführt werden sol- Altlasten tung gemäß BBodschG, zum anderen hängt len, muss im Einzelfall entschieden werden. eine Folgenutzung nicht unwesentlich von der Bei bestimmten Vornutzungen ist in jedem Auf der einen Seite kann sich eine solche Inve- Lösung der Altlastenfrage ab. Hierbei sind ins- Fall eine vertiefende Untersuchung angezeigt; stition lohnen, da das Risiko späterer Kontami- besondere die Grundstückseigentümer, aber dies betrifft insbesondere Tankanlagen, Gas- nationsfunde minimiert wird, auf der anderen auch die Kommunen mit ihrer bauplanungs- werke, Werkstätten, Abstellanlagen für Trieb- Seite sollte in die Planung immer einbezogen rechtlichen Kompetenz gefragt. fahrzeuge sowie Gefährdungen, die auf die werden, in wie weit die dadurch entstehenden Gebrauchsüberlassung zurückzuführen sind. Kosten dem geplanten Vorhaben angemessen Das Problem von Altlasten auf Bahnflächen Insbesondere hierauf sollten die Kommunen sind. Diese Gutachten sind grundsätzlich durch wird eher überbewertet. Die Vornutzung als ihr Augenmerk richten. den Veranlasser zu finanzieren. Eisenbahninfrastrukturanlage stellt an sich keine erhöhte Altlastengefahr dar. Die potenzielle Altlastengefahr begründet sich viel- Haben sich im Zuge der orientierenden Unter- Abfallrecht und Altlastenproblematik mehr aus einzelnen spezifischen Sondernut- suchung Verdachtsmomente ergeben, dass im Sinne des BBodSchG eine Gefährdung der zungen. Nach derzeitigem Informationsstand Wurden durch die orientierende Untersu- Rechtsgüter besteht, so hat die DB AG eine ergibt sich nur für die wenigsten Bahnflächen chung Bodenverunreinigungen bzw. -bela- vertiefende Detailuntersuchung bereits durch- öffentlich-rechtlicher Handlungsbedarf für stungen festgestellt, und sind diese nicht im geführt. Bestätigt diese, dass eine Gefahr im Maßnahmen nach § 4 BBodSchG. Sinne des BBodSchG als Gefährdung einzu- Sinne des Gesetzes bestehen könnte, ergibt stufen, besteht das Risiko erhöhter Bauko- sich öffentlich-rechtlicher Handlungsbedarf. Im überwiegenden Teil von gemeinhin als sten. Die Kosten sind durch den Veranlasser Das weitere Verfahren wird dann von der DB Verdachtsflächen eingestuften Flächen erge- der Maßnahme zu tragen. Wird ein verunrei- AG Sanierungsmanagement unmittelbar mit ben sich Maßnahmen unter dem Gesichts- nigter Boden etwa im Zuge einer Baumaß- den zuständigen Behörden abgestimmt. punkt der Abfallbeseitigung, weil beispiels- nahme ausgehoben, wird er rechtlich zu Ab- Zumeist können mehrere Störer öffentlich- weise durch Baumaßnahmen entnommene fall und ist nach Maßgabe der abfallrechtlichen rechtlich in Anspruch genommen werden. Böden nur eingeschränkt oder nicht wieder Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierbei sollte bedacht werden, dass wenn der einbaufähig sind. Gleichwohl sind entbehrli- Die Entsorgung kontaminierter Böden kann Handlungsstörer als der tatsächliche Verursa- che Bahnflächen im Vergleich zu ehemals zu erheblichen Kosten führen, welche unter cher anstelle des Zustandsstörers (die Bahn) militärisch genutzten Flächen weit weniger, Umständen die Wirtschaftlichkeit der Gesamt- in Anspruch genommen wird, sich für die meistens nur gering mit Altlasten behaftet. maßnahme in Frage stellen können. Es lässt Entwicklung der Liegenschaften im bilateralen 11 Weiterhin empfiehlt es sich, bei Altlastenverdacht zwischen den Kommunen, dem Verkäufer und dem Käufer vertragliche Regelungen zur Altlastenhaftung zu vereinbaren. Als Beispiel sei hier der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 13 BBodSchG genannt. Hierin können auch Regelungen über die zeitlich gestufte Haftung des Zustands- oder Handlungsstörers in Betracht kommen. Die Erfahrung zeigt, dass das Altlastenrisiko in der Regel beherrschbar ist. Entwidmungsverfahren Fachplanungsvorbehalt Ebenso wie öffentliche Straßen für den Straßenverkehr, sind Bahnflächen für den Bahnverkehr gewidmet. Die Widmung sichert Verhältnis zwischen Bahn und Kommune ein Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang die zweckentsprechende Nutzung der erfor- größerer wirtschaftlicher Handlungsspielraum auf die Pflicht zur Kennzeichung von Flächen derlichen Flächen für den öffentlichen Bahn- eröffnen kann. gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hinzuweisen. verkehr. Zivilrechtliche Verpflichtungen wie Grunddienstbarkeit oder beschränkt persön- Die DB AG hat weiterhin bilanziell in gewis- Hinzuweisen ist noch auf die Änderungen des liche Dienstbarkeit zu Gunsten des Eisenbahn- sem Umfang Rückstellungen gebildet, um als BauGB durch das am 20.07.2004 in Kraft getre- Infrastrukturunternehmens können nach Eigentümer im gebotenen Umfang Altlasten tene EAG-Bau, insbesondere auch im Hinblick Auffassung des Eisenbahn-Bundesamtes erforderlichenfalls beseitigen oder kaufmän- auf die neuen Regelungen über die Umwelt- (EBA) eine öffentlich-rechtliche Widmung nisch absichern zu können. prüfung in der Bauleitplanung. nicht ersetzen. Aus kommunaler Sicht wird eine Klarstellung Bei einer Einzelfallbetrachtung strebt die Soll eine Veräußerung von Liegenschaftspake- des Gesetzgebers dahingehend gefordert, DB AG in Kaufverträgen den Ausschluss der ten erfolgen, kann auch hier von einer um- dass der Widmungszweck (Sicherung des Gewährleistung an, vor allen Dingen dann, fassenden Kenntnis der Altlasten aller betrof- Bahnbetriebs) in bestimmten Einzelfällen wenn Art und Umfang der Beseitigung auf- fenen Flächen ausgegangen werden. In den auch durch Grunddienstbarkeiten erreicht grund vorliegender Untersuchungsergebnisse Kaufverträgen wäre dann eine Risikoabschät- werden kann. vorliegen. Es bleibt jedoch den jeweiligen zung und ein Ausgleich von Lasten und Nut- Kaufverhandlungen vorbehalten, wie sich zen vorzunehmen. Die Widmung kann sowohl Flächen (z.B. Gleisanlagen) als auch Gebäude (z.B. Bahnhofs- Verkäufer und Käufer letztendlich verständigen werden. Grundsätzlich ist potenziellen Käufern Wenn ein planerisches Interesse an einer bzw. Empfangsgebäude) umfassen. Solange eine Anfrage bei oder Abstimmung mit den Nachfolgenutzung besteht, ist es in der Regel eine Fläche für den Bahnverkehr gewidmet ist, zuständigen Umweltbehörden zu empfehlen. geboten, eine die Verwertung der Flächen gilt für diese Fläche der Fachplanungsvorbehalt ermöglichende Bauleitplanung einzuleiten. des § 38 BauGB. Es ist im Einzelfall zu prüfen, Eine nutzungsbezogene Gefährdungsabschätz- Dafür ist unerlässliche Voraussetzung, dass ob das Weiterbestehen einer Widmung für ung dürfte – zumindest soweit, wie dies für sich die Kommune hinsichtlich eines Altlas- eine Umnutzung, z.B. eines ehemaligen Emp- die Grundzüge der Planung erforderlich ist – tenverdachts Klarheit verschafft (§ 1 Abs. 5 fangsgebäudes, Nutzungseinschränkungen in der Regel bereits auf der Ebene des Flächen- Nr. 7 BauGB). Die Gefahrerforschung kann zur Folge hat oder zukünftige Nutzungen nutzungsplans angezeigt sein, da dort (und bei wirtschaftlichem Interesse vom Eigentü- problemlos überlagert werden können. nicht erst im Rahmen des Bebauungsplans) mer (mit) veranlasst sein. Dies lässt erwarten, Um die kommunale Planungshoheit in Gänze die Grundsatzentscheidungen über das Ob der dass die Kommunen in diesen Fällen eine wiederherstellen zu können, ist zuvor der Planung, zur Flächendisposition und Art der (ggf. teilweise) vertragliche Übernahme der Fachplanungsvorbehalt für die jeweilige Fläche darzustellenden Nutzungen getroffen werden. Kosten vorab vereinbaren. aufzuheben. 12 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einer gesetzlichen oder ggf. gerichtlichen nicht die Aufgabe des Bahnbetriebes (z.B. Klarstellung sollte jedenfalls eine angemesse- durch Streckenstilllegung), sondern ein ne Beteiligung der Gemeinden im Entwid- Verwaltungsakt, die Entwidmung. mungsverfahren – wie in der Präsidialverfügung vorgesehen – erfolgen. Zuständige Behörde: Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Entwidmungsvoraussetzungen Das für die Durchführung des Entwidmungs- Wenn eine Eisenbahnbetriebsanlage für den verfahrens und den Erlass der Entwidmungs- Bahnbetrieb nicht mehr benötigt wird, d.h. die verfügung zuständige EBA mit Hauptsitz in Entbehrlichkeit formal geprüft ist, werden die Bonn hat die Außenstellen des EBA zur Durch- entsprechenden Flächen i. d. R. entwidmet. führung eines einheitlichen Verfahrens ver- Flächen, die bisher für diese Anlagen pflichtet (siehe Anhang: Präsidialverfügung). benötigt wurden, sind entbehrlich, wenn sie Das EBA wird nur auf Antrag desjenigen nicht mehr für Betriebszwecke einer öffentli- tätig, zu dessen Gunsten die Zweckbindung chen Eisenbahn dienen und auch für die Zu- (Widmung) besteht, in der Regel gegenüber kunft keine Planungen vorliegen, aus denen der DB AG. sich ihre Erforderlichkeit für den Eisenbahnbetrieb ergibt. Solange die Flächen weiterhin Fachplanungsrecht contra kommunale für Betriebsanlagen der Eisenbahn und damit Planungshoheit für die Abwicklung oder Sicherung des Reise- Aus Sicht des EBA sind außer der DB AG und und Güterverkehrs objektiv benötigt werden, dem Bundeseisenbahnvermögen Dritte (d.h. können sie eisenbahnrechtlich nicht entwid- hier vor allem Städte und Gemeinden) im met werden. Rahmen des Entwidmungsverfahrens nicht zum Antrag berechtigt. Entwidmungsanträge Für das konkrete Entwidmungsverfahren be- von Städten und Gemeinden werden durch deutet dies, dass sich auf den zu entwidmen- das EBA dennoch an die DB AG weitergelei- den Flächen keine betriebsnotwendigen Entwidmungsverfahren tet, um zu klären, ob die Widmung weiterhin Anlagen mehr befinden dürfen. Falls solche Die Entwidmungsverfügung erfolgt als Ver- erhalten bleiben muss. Wird die Fläche für Anlagen noch vorhanden sind, müssen sie waltungsakt nach Durchführung eines nicht bahnbetriebliche Zwecke nicht mehr benötigt, entweder vor der Entwidmung der Fläche förmlichen Verwaltungsverfahrens. Die Ent- wird die DB AG einen entsprechenden Entwid- verlegt oder stillgelegt werden oder es ist für widmungsverfügung ergeht in Schriftform mungsantrag stellen. Allerdings muss in diesem diese Anlagen mittels Grundstücksteilung ein und wird allen Betroffenen (Antragsteller, Zusammenhang auf nur begrenzt verfügbare eigenes Flurstück zu bilden, das weiterhin Dritteigentümer der betroffenen Flächen, den Personalkapazitäten der DB AG bei Entbehrlich- gewidmet bleibt. Dieses muss in der Bauleit- in ihrer Planungshoheit betroffenen Gebiets- keitsprüfungen hingewiesen werden. planung entsprechend berücksichtigt werden. körperschaften) bekannt gegeben. Gleichwohl erscheint es aus Sicht der KomFür die Stadtentwicklung einer Gemeinde ist munen und Länder sinnvoll, ausschließlich Rechtsfolge der ausgesprochenen Entwid- es allerdings problematisch, wenn der bisheri- Anlage bezogene Widmungen zu belassen, mung ist die Aufgabe des Fachplanungsvor- ge Streckenbetreiber für eine nicht mehr für um eine kosten- und zeitaufwendige Grund- behalts und der Übergang der Planungsho- den Bahnverkehr genutzte Fläche keinen Ent- stücksteilung zu vermeiden. heit vom Fachplanungsträger EBA (bei widmungsantrag stellt und der Grundstücks- Flächen und Betriebsanlagen einer Eisenbahn eigentümer ohne bauplanungsrechtliche Allein aus der Stilllegung einer Betriebsanlage des Bundes) auf die kommunale Bauleitpla- Einflussnahme der Gemeinde bzw. Baugeneh- kann nicht automatisch auf deren Entbehr- nung. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die migungsbehörde das Grundstück (u.U. unzu- lichkeit geschlossen werden, da eine Stillle- Flächen und Anlagen wieder dem allgemei- lässigerweise) nutzt. Für diese Fälle ist aus gung auch vorübergehend erfolgen kann. nen Bauplanungsrecht und der kommunalen Sicht der Städte und Gemeinden ein eigenes Nur nach endgültiger Aufgabe der Anlage für Zuständigkeit. Das EBA verliert die Hoheitsbe- Antragsrecht auf Entwidmung im Allgemei- den Bahnbetrieb ist eine Entwidmung mög- fugnisse und damit gleichzeitig die Zustän- nen Eisenbahngesetz notwendig. Hier wäre lich und zulässig. digkeit für die Aufsicht. der Bundesgesetzgeber gefordert. Bis zu 13 Planungsprozess und Verwertung Planungsprozess- und steuerung Prozesshafter Ablauf Westfalen (BEG NRW) entwickelten Ablauf- Der idealtypische Weg einer konsensualen und schema. Gleichwohl können die Gemeinden prozesshaften Entwicklung von entbehrlichen über Verträge (meist städtebauliche Verträge) Bahnflächen ergibt sich aus dem von der Bahn- Entwicklungsverpflichtungen und Kostenträ- flächen Entwicklungsgesellschaft Nordrhein- gerschaft auf private Dritte übertragen. Konsensualer Weg der Entwicklung von Bahnflächen Nutzungsabsichten und -perspektiven erstmals erörtern – Einschätzung Enttbehrlichkeiten – Klärung Eigentumsverhältnisse – Voreinschätzung Lasten – Voreinschätzung Wirtschaftlichkeit ▼ ▼ Moderation / Koordination nutzen ▼ – Welche Perspektive Nutzungen? – Handlungsbedarf Infrastruktur? – Ziele Umfeld Empfangsgebäude? – Nutzungen Empfangsgebäude? Förderung prüfen ▼ Konsens zu Nutzungen und deren Wirtschaftlichkeit Ökonomie der Flächenentwicklung nicht erkennbar Flächenabgrenzung prüfen Nutzungsziele anpassen ▼ ▼ ▼ Rahmenplanung erarbeiten ▼ ▼ Entbehrlichkeitsprüfung (EP) einleiten / vorh. EP aktualisieren ggf. Ziele durch politischen Workshop absichern ▼ Strukturkonzept gemeinsam konkretisieren gemeinsamer Gutachter ! ▼ ▼ Entwicklungskosten der Flächen konkretisieren ▼ ▼ – Kosten Baureifmachungskosten und Anpassung technischer Infrastruktur ermitteln – Bodenbelastungen klären (FRS) – Erschließungskosten ermitteln – Kaufpreisforderung konkretisieren Entwicklungsstrategie klären (Erwerb Kommune, Veräußerung an Dritte) Aufstellungsbeschluss Bauleitplanung ▼ Veräußerung / Entwicklung der Flächen erreichen ▼ ▼ ▼ – Entbehrlichkeitsprüfung abschließen und Entwidmung einleiten – Kaufverträge abstimmen (z.B. FRS) und mit Erwerber abstimmen Neutrale Wertermittlung Beschluss zu Erwerb von Flächen ▼ Notartermin(e) Entscheidung Dritter zu Erwerb ▼ Bauleitplanung abschließen / Entwidmung erreichen Standort mit betriebsnotwendige Bahnstruktur Standort ohne ▼ ggf. Eisenbahnbundesamt frühzeitig einbinden ▼ – Infrastruktur abbinden – Bahntechnik anpassen / verlagern – Eigene Flurstücke für verbleibende betriebsnotwendige Anlagen bilden ▼ Antrag Entwidmung für Flächen ohne betriebsnotwendige Anlagen Kommune ▼ Gemeinsam ▼ 14 Bahn Satzungsbeschluss Bauleitplanung EB ● Bodenordnung kann in nicht wenigen Fällen mit einem besonderen städtebaulichen Nutzungsprofil notwendig werden. Unter Ordnungs-, Entwicklungs- und Verwertungsgesichtspunkten ist der richtige Flächenzuschnitt eine entscheidende Voraussetzung. Deshalb gilt es neben den Flächen der Bahngrundstückseigentümer auch angrenzende Flächen mit einzubeziehen. ● Mancherorts sind in Bahnhofsquartieren städtebauliche Missstände zu beobachten, die man jedoch nicht isoliert angehen wollte. Wenn sich nunmehr über entbehrliche Bahnflächen neue Nutzungspotenziale ergeben, können diese auch Chancen Relevante Planungsgrundsätze ● zur Beseitigung der städtebaulichen Miss- Frühzeitige und gegenseitige Information stände eröffnen. über Entwicklungs- und VerwertungsabDie Konversion nicht mehr betriebsnotwendiger Bahnliegenschaften sollte im Kontext sichten. ● Einer städtebaulich sinnvollen Entwicklung Entwicklung sinnvoller Zwischennutzun- von teilweise noch gewidmeten Flächen eines tendenziell steigenden Brachflächen- gen, solange der endgültige Entwicklungs- (bahntechnisch notwendige technische angebots gesehen werden. Bundesweit ist bedarf noch nicht feststeht. So können Anlage oder Trasse im Grundstück) kann gleichwohl eine nach wie vor hohe Inan- Flächen übergangsweise auch als Grün- zum Durchbruch verholfen werden, wenn flächen „geparkt” werden. z.B. Ordnungsmaßnahmen (so eine Trassen- ● spruchnahme der Landschaft durch Siedlung und Verkehr zu verzeichnen. Diesem Trend Einsatz von städtebaulichen Rahmenkon- verlegung) durchgeführt werden. Darauf- kann man mit der konsequenten Nutzung zepten als flexiblen Instrumenten zum hin kann die Entwidmung erfolgen. Die von meist im Siedlungsbestand gelegenen Interessenabgleich in sinnvollen Planungs- Finanzierung von Ordnungsmaßnahmen, Brachflächen wirksam gegen steuern. Bei korridoren. Daran können sich Handlungs- z.B. aus der Städtebauförderung, sind konzepte und Prozesssteuerung anschließen. jedoch nur dann vertretbar, wenn auf der Verstärkter Einsatz von Wettbewerbs anderen Seite ein städtebaulicher und ● der Mobilisierung oder Renaturierung entbehrlicher Bahnflächen sollten daher bei der ● künftigen Nutzung auch Ziele der regionalen orientierten Verfahren, die neue Lösungs- Strukturverbesserung und der funktionalen und Handlungsansätze liefern können. ökonomischer Mehrwert entsteht. Stärkung der Innenstädte und Ortszentren Gleichzeitig sind sie ein wichtiges Instru- städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen beachtet werden. Bahnflächenentwicklung ment zur frühzeitigen Konsensbildung, die und deren finanzielle und strategische bietet grundsätzlich städtebauliche Chancen, zur Integration unterschiedlicher Interessen Bündelungswirkung sollten dort, wo die so auch im Rahmen von Stadtumbaukonzep- und zur städtebaulichen Qualitätssicherung rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ten. Ein möglichst qualitativer Umgang mit beitragen können. genutzt werden. ● Die vielfältigen Fördermöglichkeiten über dem vorhandenen Flächen- oder auch Gebäudepotenzial ist angezeigt. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden: ● ● Anstelle von oder ergänzend zu den sonsti- Einsatz der Instrumente des gen Maßnahmen des besonderen Städtebau- Besonderen Städtebaurechts rechts können seit Inkrafttreten des Europa- Nutzung von Synergien oder Potenzialen rechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) mit aus einer interkommunalen Betrachtung. Der Einsatz von Instrumenten des Besonderen Wirkung vom 20.07.2004 auch Stadtumbau- Dies gilt insbesondere für Trassen orientier- Städtebaurechts kann insbesondere in Anwen- maßnahmen nach den Vorschriften der §§ te Folgekonzepte. dung der städtebaulichen Sanierungsmaßnah- 171 a bis d BauGB auf der Grundlage eines Prioritätenabgleich konkurrierender men gemäß §§ 136 ff BauGB von von der Gemeinde aufzustellenden städte- (Brach-) Flächenkonzepte im innerstädti- erheblicher Bedeutung sein. baulichen Entwicklungskonzeptes durchge- schen Kontext. Die Instrumente sind ausreichend bekannt führt werden, wenn dieses Instrumentarium und wurden vielfach angewandt, so dass an zur Realisierung einer Wieder- oder Zwischen- dieser Stelle nur auf deren Nutzen Bezug ge- nutzung aufgegebener Bahnliegenschaften nommen wird. ausreichend ist. 15 Position DB AG Bahn wird dann schneller Aussage fähiger und zuverlässiger in der Zusammenarbeit mit Die Bahn ist sehr an einer intensiven Zusam- den Kommunen und Gebietskörperschaften menarbeit mit Städten und Gemeinden in bzgl. der wahrscheinlichen Zeitpunkte der den Ländern interessiert. Sie will sich von möglichen Verwertung von Einzelobjekten. nicht mehr Betriebs notwendigen Flächen, Auch die Anzahl der in einem Jahr bearbeit- Anlagen und Gebäuden trennen und denkt baren Objekte wird sich dadurch erhöhen. Im dabei auch weiterhin an die Definition ver- Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Zusammenarbeit können dabei aus Sicht äußerbarer Portfolien. Diese müssen jedoch muss aber auch die Aussage getroffen wer- der Bahn helfen mit der Herausforderung der zukünftig bahninterne Prüfvorgänge vorab den, dass die Bahn auch bei durchoptimierten begrenzten Ressourcen besser umzugehen. durchlaufen, bevor sie über mögliche Platt- Prozessen niemals gleichzeitig alle Wünsche formen wie beispielsweise die BEG NRW am und Interessen der kommunalen Partner bzgl. Im Frühjahr 2004 befindet sich die Bahn im Markt platziert werden. der Bearbeitung von Liegenschaften bedienen Status der Überprüfung des neuen Verwer- kann. Das ist mit angemessenen Ressourcen tungsprozesses in zwei Pilotregionen. Dazu entwickelt die Bahn derzeit einen für bei der Vielzahl der Liegenschaften der Bahn Anschließend wird aufgrund der daraus alle Flächeneigentümer innerhalb des Bahn- und den im Zuge der Bahnreform sowie be- gewonnenen Erfahrungen eine Konzern weite konzerns verbindlichen Konzern übergreifen- reits abgeschlossener Pakettransaktionen Einführung vorbereitet. Wir gehen dabei auch den Verwertungsprozess. Die Bahn internen noch notwendigen Aufarbeitungen praktisch – aufgrund der notwendigen Verknüpfung Prüfungen zur Betriebsnotwendigkeit (d.h. unmöglich. Es bleibt daher die Aufgabe der mit dem Thema Entwidmung – von einer Planungsbehaftung, Existenz und Zustand Festlegung der Reihenfolge der Bearbeitung Fortführung der im Rahmen des Forums NRW betrieblicher Anlagen, ggf. notwendige An- der Liegenschaften, die vor allen Dingen eine erfolgreichen Kooperation mit dem EBA aus. passungsmaßnahmen bzgl. der Eisenbahnin- Aufgabe unter wirtschaftlichen Gesichtspunk- frastruktur, usw.) müssen unbedingt abge- ten für die Bahn ist. schlossen sein, bevor die Bahn mit Partnern Zeitnahe Kooperationen von Bahn und kommunaler Seite können in Einzelfällen anhand über eine Immobilien wirtschaftliche Ent- Es ist Wunsch der Bahn, die in Vergangenheit eines überschaubaren kommunalen oder wicklung einer Fläche seriös und Ziel führend begonnenen Wege der transparenten, koope- regionalen Pilotprojektes vertieft und konkre- sprechen kann. Vorher „weiß” die Bahn rativen und integrierten Vorgehensweise zur tisiert werden. Voraussetzung für eine erfolg- nicht wirklich qualifiziert, ob eine Fläche Revitalisierung von Bahnliegenschaften mit reiche Umsetzung sind jedoch eine ausrei- noch, nicht mehr, teilweise oder zukünftig diesem Anspruch auf realistischer Basis fort- chende Transparenz hinsichtlich des Portfolios wieder Betriebs notwendig ist bzw. wird. zusetzen. Gemeinsame, d.h. abgestimmte und verfügbare Bahn interne Bearbeitungska- und idealtypisch bundesweit einheitliche pazitäten. Nur so kann auch den beteiligten Der Verwertungsprozess wird auch eine ver- Arbeitsinstrumente (z.B. Erläuterung des Kommunen ein Verfahren mit einschätzbaren besserte Steuerung der beschränkten perso- Standardvertragswerks der Bahn) sowie zeitlichen und wirtschaftlichen Parametern nellen und finanziellen Kapazitäten der Bahn Kommunikationsplattformen zur Identifika- sowie kalkulierbaren Chancen und Risiken für diese Analyseaufgaben ermöglichen. Die tion und Beseitigung von Schwachstellen in angeboten werden. 16 Verwertungsstrategien und -modelle senausgleichs sowohl den Bahnflächenei- Sichtweise der Kommunen ab. Es bleibt dar- gentümern als auch den Kommunen Vorteile auf hinzuweisen, dass diese Modelle Chancen und Risiken der unterschiedlichen bringen können. Bei der Wahl von Paketlö- grundsätzlich auch mit privaten Dritten funk- Entwicklungsmodelle aus kommunaler Sicht sungen ist allerdings auch zu bedenken, dass tionieren und durchaus über „public-private- die engen finanziellen Handlungsspielräume partnership-Modelle (ppp)” umgesetzt wer- Bei der Umwandlung von Betriebs bedingt der Kommunen hier Grenzen setzen. Insoweit den können. nicht mehr erforderlichen Bahnflächen für sollte in diesem Zusammenhang immer auch neue städtebauliche Nutzungen können ne- geprüft werden, ob ppp-Modelle eingesetzt Die drei Grund-Verwertungsmodelle werden ben der grundsätzlich möglichen Einzelver- werden können, zumal die Kommunen dann im Folgenden beschrieben und ihre Chancen marktung auch unterschiedliche Verwer- über vertragliche Lösungen Einfluss auf die und Risiken aus der kommunalen Betrach- tungsmodelle zur Anwendung gelangen, die Flächenentwicklung behalten. Die Wahl der tungsweise heraus gegenübergestellt. lokale oder regionale „Pakete” umfassen richtigen Verwertungsstrategie wird auch können. Die Wahl dieser Modelle ist abhän- davon beeinflusst werden, dass auf absehbare gig von einer Vielzahl von Faktoren, wobei Zeit in den meisten Räumen das Flächenange- die personellen, organisatorischen und finan- bot die Nachfrage erheblich übersteigen wird. ziellen Ressourcen der Kommunen und ggf. auch der Länder entscheidend sind. Die Insoweit sind Pakete als prozessualer, konsen- Durchführung der Maßnahmen zur Revitali- sualer und kalkulatorischer Rahmen bei flexi- sierung der Bahnbrachen erfordert in jedem bler Handhabung des Planungs- und Verwer- Fall ein zwischen allen Beteiligten eng ver- tungsprozesses eine Ernst zu nehmende zahntes, abgestimmtes Vorgehen bei der Ver- Alternative für alle Beteiligten. Wenn man wertung. den Nutzungsabgleich zwischen den Partnern des Entwicklungs- und Planungsprozesses an- Üblich war und ist die zeitaufwendige und strebt, wird dies nur auf der Grundlage eines aus der Gesamtschau heraus nicht immer zu- gegenseitigen Vertrauens möglich sein. Der frieden stellende Einzelvermarktung. Diese „Paketansatz” ist also nicht nur eine Flächen- setzt immer ein von allen Beteiligten durch- verwertungsstrategie, sondern bietet eine zuführendes Verfahren vom Anfang bis zum Problem orientierte „Plattform” für pragmati- Ende und Spezialistenwissen voraus. Wählt sches und Ziel orientiertes Handeln. man diesen Weg, wird man im Ergebnis allerdings jeweils nur Lösungen für wenige Be- Somit können drei grundsätzliche Modelle triebs bedingt entbehrliche Einzelflächen er- zur Anwendung empfohlen werden. Sie kön- halten. Viele Flächen bleiben ungenutzt, nen auch, je nach der besonderen Situation obwohl diese im Rahmen von „Paketlösun- des Einzelfalls, variiert werden. Die hierfür gen” auf längere Sicht im Sinne eines Interes- gewählten Begriffe leiten sich aus der 17 Grunderwerbsmodell (vorbehaltlich Gremienbeschluß DB AG) 1. Erwerbermodell Bei diesem Modell erwirbt die Kommune von DB AG Paketkaufvertrag (evtl. sons- Kunde / Käufer (DB Service Immobilien) tige vertragl. Regelungen) (z.B. Kommunen, Landgesellschaft) der DB AG oder einem anderen Verwerter ein bestimmtes Grundstück oder ein gemeinsam definiertes Liegenschaftspaket, um es im Wesentlichen in eigener Regie einer Vermark- Definition nach Portfolioanalyse, Bewertung, Entbehrlichkeitsprüfung, etc. Bewertung, Zwischenerwerb, Vermarktung Flächenpaket (kommunal, regional) tung zuzuführen. Voraussetzung ist ein mit " der DB AG oder anderen Bahnflächenverwertern abzuschließender Kaufvertrag. In ihm müssen die Leistungen, die insbesondere die DB AG gegenüber dem Erwerber zu erbrin- Evtl. abzgl. Grunderwerbssteuer (derz. 3,5 %) Evtl. abzgl. Amtsgericht, Notar (derz. 0,9 %) Evtl. abzgl. Paketabschlag (pauschal) Grundpreis (Eingangspreis) # Paketpreis (pro m2) gen hat, im Einzelnen festgehalten werden. Dies werden, abhängig vom Einzelfall, Rege- Ablaufdiagramm „Erwerbermodell“ lungen sein für die Verwertung begleitende 2. Treuhändermodell Maßnahmen durch die DB AG über deren Der gravierende Nachteil für die Gemeinde Geschäftsbesorger DB Services Immobilien (und auch für Private) liegt in dem nicht ab- (z.B. Entbehrlichkeitsprüfung, Teilvermessung, schätzbaren Risiko der Verwertung, insbeson- Eine private oder auch kommunale Entwick- Beräumung, auch Berücksichtigung von mög- dere wenn diese sich nicht zeitnah realisieren lungsgesellschaft erwirbt als wirtschaftlicher lichen Altlasten usw.). Die Kommune kann lässt. Dies führt zu finanziellen Auswirkun- Treuhänder das Immobilienpaket von der DB sich für die Durchführung der Revitalisierungs- gen, deren Höhe nur schwer zu kalkulieren AG und wird grundbuchlicher Eigentümer. maßnahme (Erbringen der Planungsleistun- sein wird. In der Regel wird das Erwerbermo- gen, Projektmanagement, Veräußerung der dell deshalb lediglich bei Einzelflächen bzw. Bei der Kaufpreiserstattung gibt es dabei Immobilien usw.) auch der Hilfe eines kommu- überschaubaren Flächenpaketen in Frage Alternativen: nalen oder privaten Dienstleisters bedienen. kommen, für die das Entwicklungsrisiko über- – Übernahme mit Entwicklungsverpflichtung schaubar ist. Das bedeutet, dass bei diesen als Treuhänder und Erstattung nach der Bei dem von der DB AG favorisierten Erwer- Flächen die zukünftige Nutzung abschließend bermodell liegen die Vorteile für sie in der geklärt ist, die möglichen Investoren oder sukzessiven Abarbeitung von Flächenpaketen, späteren Eigentümer sich bereits vertraglich ergibt sich aus den konkreten Verkaufs- der Verringerung der Zahl der Verkaufsaktio- gebunden haben und Zusagen für staatliche umständen zu einem späteren Zeitpunkt nen (ein Käufer je Flächenpaket), der abseh- Förderungen, z.B. aus der Städtebauförde- und ist in der Höhe noch offen. baren Portfoliobereinigung und der Planungs- rung, zu erwarten sind. sicherheit für die Bilanz der DB AG. Gleiches Die wesentlichen Chancen und Risiken des Die Kommune übernimmt im Vorfeld bei die- gilt grundsätzlich auch für die anderen Erwerbermodells für die Gemeinden sind in der sem Modell überwiegend die Rolle des Ver- Flächenverwerter. nachfolgenden Tabelle summarisch dargestellt: mittlers zwischen der DB AG bzw. anderen Veräußerung oder – Erstattung eines Abschlags; der Restwert Bahnflächenverwertern, dem Treuhänder als Entwickler und den potentiellen neuen Nutzern der Grundstücke. Sie könnte jedoch auf Chancen Risiken der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen und im Rahmen ihrer finanziellen Leistungs- – Die Kommune wird frühzeitig Eigentümerin der Grundstücke. – Die kommunale Einflussnahme auf den Entwicklungsprozess bleibt im vollen Umfang erhalten. – Die Differenz zwischen Ankaufspreisen und Veräußerungspreisen kann ggf. zur Finanzierung von Planung und Erschließung sowie der erforderlichen Infrastruktur herangezogen werden. 18 – Das finanzielle Risiko der Zwischenfinanzierung und der Vermarktung verbleibt fähigkeit mit dem Treuhänder auch als Zwischenerwerber handeln. bei der Kommune. – Der Grundstückspreis darf einen vertretbaren Rahmen nicht übersteigen. – Insbesondere kleinere Kommunen sind vielfach ungeübt in der Vermarktung von umfangreichen Immobilien. – Die Kommune wird beim Zwischenerwerb grunderwerbssteuerpflichtig. Dieses Modell kann grundsätzlich auch von den Bahnflächenverwertern selbst angewandt werden. DB AG Wesentliche Aufgaben der privaten oder kommunalen Entwicklungsgesellschaft sind dabei: Kooperation " – gemeinsam mit der DB AG den Grund stücksbestand zu erfassen und zu verkauft Immobilie bewerten, beauftragt $ Aufgaben: – Entwicklung von Nutzungskonzepten – Städtebauliche Planungsleistungen – Erschließungsplanung – Erstellen von Gutachten – Unterstützung des Investors bei der Finanzierung der Maßnahme – Projektmanagement Erschließungsplanungen, ausarbeiten von Bebauungsplänen sowie möglicherweise – den Planungsprozess zur Entwicklung der Investor/en Treuhändler erwirbt die Immobilie von der DB AG entwickeln von Nutzungskonzepten und Erwerb vom Treuhändler, ggf. auch Teile der revitalisierten Fläche als Bauland " # – Erstellen aller Planungsleistungen, wie z.B. auch der Hochbauplanungen, Kommune (DB Service Immobilien) Bahnliegenschaften mit der/den beteiligten Kommunen voranzutreiben und mit den Ablaufdiagramm „Treuhändermodell“ bestehenden Infrastrukturplanungen sowie anderen kommunalen Programmen zu verzahnen, – für die Abwägung im Planungsprozess die Immobilie zu den entsprechenden Konditionen Nachteilig gestaltet sich für die Kommunen erwirbt, führt dies bei der betroffenen Ge- die Situation, dass von einem „Angebots- erforderlichen Untersuchungen und Gut- meinde zu einer erheblichen administrativen markt” hinsichtlich geeigneter privater Ent- achten zu erbringen und das Abwägungs- Entlastung und lässt eine zeitnahe Realisie- wicklungsgesellschaften nicht in allen Län- material sachgerecht zusammenstellen, rung der städtebaulichen Planung auf dern gesprochen werden kann. Selbst in – Erarbeiten von Entwicklungsstrategien für hohem Niveau erwarten. Durch eine Optimie- Flächenländern sind vielfach nicht einmal eine eine effiziente Umsetzung der Maßnahme rung der Steuerungsprozesse lassen sich auch Handvoll Gesellschaften zu finden, die in der gemeinsam mit der Kommune bzw. den bei der Kommune beachtliche Synergieeffek- Lage sind, die erwarteten „Rundumleistun- potenziellen Investoren, te erzielen, mit denen teilweise hohe Einspa- gen” mit einem hohen Qualitätsstandard für rungen erreicht werden können. die Gemeinden zu erbringen. – Übernahme der kompletten Finanzierung der Revitalisierungsmaßnahme oder – ggf. Aufzeigen von Wegen zur Finanzierung des Projektes und Beratung der Kommune in Fragen der finanziellen Förderung des Projektes sowie Akquirieren der Chancen Risiken – Treuhänder erwirbt die Immobilie – Ggf. wird eine finanzielle Eigenbeteili- verschiedenen Fördermöglichkeiten. Das Treuhändermodell besitzt den entschei- – Im Wesentlichen erfolgt die Finanzierung denden Vorteil für die Kommune, dass alle außerhalb des kommunalen Haushaltes. erforderlichen Leistungen zur Entwicklung – Identifizierbare verantwortliche Ansprech- gung der Kommune erforderlich. – Das Vermarktungsrisiko verbleibt z.T. bei der Kommune, wenn dies mit dem der Fläche von der privaten Entwicklungsge- partner steuern außerhalb der kommuna- Treuhänder entsprechend vereinbart sellschaft als Treuhänder im Auftrage der len Hierarchien die Umsetzung der wurde. Kommune in gebündelter Form erstellt werden („alle Leistungen aus einer Hand”). Das wirtschaftliche Entwicklungsrisiko wird in der Regel vom Treuhänder übernommen. Gleichzeitig bleibt die Gemeinde jedoch „Herr des Planungen. – Flexible Handlungsfähigkeit während der Realisierungsphase durch den Treuhänder. Entscheidungskompetenz. Wenn sich eine – Die kommunale Einflussnahme bleibt rungsmaßnahme Gewinn verspricht und die steuer. Arbeiten entlastet. – Der Treuhänder bringt sein Fachwissen ein. schaft bei der Umsetzung der Revitalisie- Treuhänder unterliegt der Grunderwerbs- – Die Kommune wird von administrativen Verfahrens” und besitzt weiterhin die letzte private oder kommunale Entwicklungsgesell- – Der Erwerb des Grundstückes durch den weiterhin gesichert. – Wenn es dem Treuhänder gelingt, frühzeitig einen Investor zur weiteren Entwicklung der Flächen zu finden, ist hiervon eine nachhaltige Wirkung zu erwarten. 19 3. Dienstleistungsmodell DB AG Eine private Entwicklungsgesellschaft wird Kooperationsvereinbarung Stadt o. Gemeinde (DB Service Immobilien) von der DB AG als Dienstleister beauftragt beauftragen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Liegenschaft, ggf. auch nach Teilung in ge- veräußern, ohne sie selbst zu erwerben. Die Kommune behält über ihre Planungshoheit die Einflussnahme auf die zukünftige Nutzung der Grundstücke. In der Regel wird die Entwicklungsgesellschaft parallel von der Gemeinde beauftragt, als Voraussetzung einer erfolgreichen Vermarktung, die notwendigen Dienstleister Immobilie verbleibt vorerst im Eigentum der DB AG Investor/en Projektmanagement eignete Einzelgrundstücke, an Investoren zu Erwerb von der DB DG, ggf. auch Teile der revitalisierten Fläche als Bauland sucht für die DB AG Investoren, entwickelt Immobilie für die Gemeinde zu Bauland Aufgaben: – Entwicklung von Nutzungskonzepten – Städtebauliche Planungsleistungen – Erschließungsplanung – Erstellen von Gutachten, z.B. Bewertung der Immobilie – Erarbeiten von Vermarktungsstrategien Planungsleistungen zu erbringen. Die Aufgaben des Dienstleisters, auch wenn er selbst Ablaufdiagramm „Dienstleistungsmodell“ nicht Eigentümer der Grundstücke ist, werden sich nicht wesentlich von denen unter- getragenen, verantwortbaren Resultat zu ge- Vertragspartner auf eigene Kosten, die scheiden, die auch der Treuhänder für eine langen, wird der Abschluss von einem oder Durchführung des naturschutzrechtlichen Gemeinde zu erbringen hat. mehreren städtebaulichen Verträgen gem. Ausgleichs oder der Bodensanierung). § 11 BauGB empfohlen. Dieser erlaubt Um einen erfolgreichen Entwicklungsprozess über die Festsetzungsmöglichkeiten des Unter diesen Voraussetzungen erscheint das zu gewährleisten wird empfohlen, dass die Bebauungsplanes hinaus die Vereinbarung Dienstleistungsmodell, insbesondere bei der DB AG oder andere Flächenverwerter mit der bestimmter Maßnahmen zur Förderung und Revitalisierung von größeren Flächen, am Kommune eine Kooperationsvereinbarung Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolg- ehesten geeignet, innerhalb eines überschau- abschließen. Darin sollen die Grundzüge der ten Ziele (z.B. die Neuordnung der Grund- baren Zeitrahmens zu Erfolg versprechenden Zusammenarbeit beschrieben werden, u.a. stücksverhältnisse, Ausarbeitung der städte- und verantwortbaren Ergebnissen im Sinne mit der Verpflichtung zu möglichst einver- baulichen Planungsleistungen durch den einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen. nehmlichen Lösungen. Dieses Modell scheint am ehesten anwendbar und Erfolg versprechend. Der Dienstleister ist Chancen Risiken – Die DB AG bleibt Eigentümer der Grund- – Beschränkter Einfluss der Kommune auf vertraglich verpflichtet, die Liegenschaft der DB innerhalb des festgesetzten Zeitraumes an unterschiedliche Investoren als Nutzer zu veräußern. Eine Zielbindung ergibt sich über weitere vertragliche Bindungen zwischen DB AG, Dienstleister und Kommune. Allerdings wird dabei die Kommune ihr vitales Interesse an einer gestaltenden Einflussnahme auf die Baumaßnahme und auf die Auswahl der Investoren soweit zurücknehmen müssen, wie dies der Katalog der Festsetzungen des stücke. – Finanzielle und administrative Entlastung der Kommune. – Der kommunale Einfluss auf die spätere Nutzung der Grundstücke über die Planungshoheit bleibt erhalten. – Zusätzliche Grunderwerbssteuer fällt nicht an. – Die Gemeinde kann zur Sicherung ihrer Bebauungsplan zulässt. Interessen mit der DB AG und dem Das Dienstleistungsmodell erfordert von der Dienstleister städtebauliche Verträge Kommune die Bereitschaft, flexibel auf die gem. § 11 BauGB abschließen. sich ständig ändernden Rahmenbedingungen – Bei Abschluss von städtebaulichen Verträ- einzugehen und die Umsetzung des von gen können der Gemeinde u.a. auch marktwirtschaftlichen Interessen getragenen weitreichende Steuerungsrechte einge- Vorgehens nicht zu behindern. Um dennoch räumt werden. für die Kommune zu einem auch von ihr – Vertragsgrundlage sind abgestimmte Planungsziele und Eckdaten sowie entsprechende Kosten- und Erlösprognosen. 20 die bauliche Gestaltung und die Vermarktung im Rahmen der begrenzten Festsetzungsmöglichkeiten des städtebaulichen Planungsrechtes durch das BauGB. – Das Ziel einer vorwiegend von marktwirtschaftlichen Überlegungen getragenen Vermarktung steht bei der Umsetzung der städtebaulichen Planungen im Vordergrund. – Das Entwicklungsrisiko wird zwischen Eigentümer und Gemeinde geteilt. Sonstige Dienstleistungsmodelle Zwei Dienstleistungskonzepte bauen stärker auf Paketlösungen auf: Die Bahnentwicklungsgesellschaft (BEG) in Nordrhein-Westfalen und das Kompetenzzentrum Bahnimmobilien (KOMBI) bei der Entwicklungsagentur in Rheinland-Pfalz. Beide Modelle gehen von der Grunderkenntnis aus, dass zwischen Bahnflächenverwer- lungskosten ergeben die Grundlage für die Kalkulatorisch wird in diesen beiden Modell- tern und Kommunen alleine kein beide Seite Verwertbarkeit der eingebrachten Grund- regionen auch ein Paketpreis-Rahmen ent- zufrieden stellender Entwicklungs- und Ver- stücke. wickelt, da – für welchen Zweck auch immer wertungsprozess in Gang kommt und dass Der praktische Erfolg zeigt, dass über das – auch die vordergründig weniger rentierli- nur aus der Gesamtschau der Landes- und Modell gute städtebauliche und wirtschaftli- chen Flächen entwickelt und vermarkt wer- kommunalen Entwicklung und mit einer che Ergebnisse zu erzielen sind. Nunmehr den sollen. Sollten die Ergebnisse aus den systemischen Unterstützung und Beratung wird über ein zweites Paket verhandelt. beiden Modellprojekten positiv sein, wird seitens des Landes Einzelfall übergreifende Lösungen möglich werden. man den Ansatz landesweit ausdehnen. Beim KOMBI stützen sich die DB AG und ggf. Zwischenzeitlich wird man jedoch auch rele- weitere Flächenverwerter Betriebs bedingt vante und drängende Einzelfälle bzw. kom- Bei der BEG hat die DB AG in ausgewählten nicht mehr notwendiger Bahnflächen auf munal integrierte Lösungen (Kommunalpake- Kommunen alle nicht mehr Betriebs notwen- qualitativ vergleichbare Dienstleistungen die te) angehen, die jedoch in einen „größeren” digen Flächen verbindlich in einen Bahn- in der Grundlast vom Land RLP finanziert Rahmen eingeordnet werden müssen. flächen-Pool NRW (erstes Paket) eingebracht. werden. Man gründet keine gemeinsame Das KOMBI erhält für spezifische weiterge- Die DB AG bleibt weiter Eigentümerin der Verwertungsgesellschaft, sondern bündelt hende Leistungen eine Refinanzierungsmög- Flächen, hat jedoch die Aufgabe der Entwick- in zwei Modellregionen die Entwicklungs- lichkeit über ein „Entwicklungsentgelt” lung und Vermarktung auf die BEG übertra- und Verwertungsaufgaben beider Seiten und beim Verkauf. Weiter wird das KOMBI gen. Das Land NRW hat als Gegenleistung bindet die Kommunen gleichfalls intensiv ein. Investoren akquirieren. Fördermittel garantiert, welche die Entwick- Das Land wird die Flächenentwicklung im lung und Vermarktung der Flächen ermögli- Rahmen einer „Initiative Innenentwicklung” Vor der Entscheidung für ein bestimmtes chen. Weitere Flächen bzw. Gebäude der DB auch mit Fördermitteln unterstützen. Verwertungsmodell sind die Auswirkungen Netz AG und der DB Station & Service runden Beide Seiten stehen vor dem Abschluss einer insbesondere für die Gemeinde im Einzelfall das Paket ab. entsprechend vertraglich gesicherten Zusam- soweit als möglich zu ermitteln und sorgfältig Verrechnungsgrundlage ist ein Paketpreis, menarbeit. abzuwägen. welcher auf realistischen Annahmen des Marktgeschehens und städtebaulichen Determinanten aufbaut. Hinzu addierte Entwick21 Förderung zur Stärkung des Fremdenverkehrs sowie das Förderprogramm auf der Grundlage der Ge- Die Verwertung von entbehrlichen Bahnflächen meinschaftsaufgabe zur Stärkung der regio- ist für viele Kommunen mit Unterstützung der nalen Wirtschaftskraft oder vergleichbare ein- Länder und des Bundes eine Herausforderung zelbetriebliche Programme zu dem o.a. und Chance, Brachflächenentwicklung mit Zweck eingesetzt werden. dem Ziel einer konsequenten Innenentwick- Es gelten dabei die jeweiligen Bestimmungen lung voran zu treiben. Diese sollte jedoch auf der Fördergeber. Das Förderspektrum reicht der Grundlage ganzheitlicher städtebaulicher dabei von vorbereitenden Maßnahmen, über Rahmenkonzepte erfolgen, welche die die Steuerung bzw. das Management der Flächenpotenziale einbeziehen. Prozesse, dem Grundstücks(zwischen)erwerb, über die Bodenordnung, Ordnungs- und Das Brachflächenrecycling, d.h. die Wieder- Erschließungsmaßnahmen bis hin zu Baumaß- nutzung von Flächen, insbesondere der in nahmen der öffentlichen Hand oder Privater. Innenstädten brachliegenden Industrie-, Kon- Als Anreizfinanzierung ausgestaltet, helfen versions- oder Eisenbahnflächen, gehört seit diese Mittel vielfach gute städtebauliche Jahren zu einer gesetzlichen Schwerpunkt- Ergebnisse zu erzeugen. aufgabe der Städtebauförderung nach dem Sie können auch als Instrumente bei ppp- BauGB. Das Land Niedersachsen fördert be- Projekten und oder im Zusammenhang mit reits städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebaulichen Verträgen eingesetzt werden. die sich mit der Wiedernutzung von aufgegebenen Bahnliegenschaften beschäftigt, in den Unter diesen Voraussetzungen erscheint das Städten Osnabrück und Lingen. Dienstleistungsmodell, insbesondere bei der Revitalisierung von größeren Flächen, am Grundsätzlich können auch die einschlägigen ehesten geeignet, innerhalb eines überschau- Förderprogramme der EU, der Dorferneue- baren Zeitrahmens zu Erfolg versprechenden rung, des Gemeindeverkehrsfinanzierungsge- und verantwortbaren Ergebnissen im Sinne setzes, des Wohnungsbaus oder diejenigen einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen. 22 Anhang Neben dieser Arbeitshilfe und der nachfolgend abgedruckten Präsidialverfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 1.9.2003 zu entwidmungsrechtlichen Fragestellungen und der Verzahnung mit dem kommunalen Planungsrecht unter besonderer Berücksichtung städtebaulicher Belange (www.eisenbahnbundesamt.de/ Service/ref23/s_23.htm) geben weitere Veröffentlichungen und Internetportale von Bund und Ländern, der Deutschen Bahn und anderen Einrichtungen Hilfestellungen und Informationen: DB Services & Immobilien GmbH (www.db.de/site/bahn/de/unternehmen/ konzern/gesellschaften/sonstige_beteiligungen/dbservicesimmobilien.html) Bahnflächenforum NRW (www.bahnflaechen.info) Kompetenzzentrum RP (www.ea.rlp.de) 23 Zentrale Bonn Der Präsident An die Sachbereiche 1 Geschäftszeichen: Pr.2310 Paw 2003 Telefon: 02 28 / 98 26 - 120 Fax: 02 28 / 98 26 - 9120 eMail: [email protected] Bearbeitung durch: Herrn Burke Datum: 01.09.2003 Präsidialverfügung zu entwidmungsrechtlichen Fragestellungen und der Verzahnung mit dem kommunalen Planungsrecht unter besonderer Berücksichtigung städtebaulicher Belange Anlage 1: Exkurs 1: Antragsbefugnis Dritter Exkurs 2: Differenzierung zwischen Entwidmung und Stilllegungsentscheidung nach § 11 AEG Exkurs 3: Umwidmung Exkurs 4: Abgrenzung zwischen dinglicher Sicherung einerseits und Widmung und Fachplanungsrecht andererseits Anlage 2: Checkliste beizubringender Unterlagen im Entwidmungsverfahren Anlage 3: Standardisierte Entbehrlichkeitsunterlagen der DB AG Anlage 4: Musterplan für das Entwidmungsverfahren Anlage 5: Regelfälle für das Entwidmungsverfahren 5.1 Umgang mit gewidmeten Bahnflächen 5.2 Umgang mit gemischt genutzten Betriebsanlagen Anlage 6: Musterschreiben 6.1 Antrag auf Entwidmung 6.2 Schreiben zur Beteiligung Dritter 6.3 Entwidmungsverfügung 6.4 Bekanntgabe 24 Zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Verwaltungshandelns innerhalb des Eisenbahn-Bundesamtes werden die Verfügungen 1110 Raw 2/94 vom 21.12.1994, 11.10 Raw/96 vom 04.10.1996, Pr.1111 Raw vom 24.01. 1996, 11.10 Raw/Rap 97 vom 13.03.1997, Pr.2310 Raw/98 vom 16.10.1998, 2310 Paw vom 03.12.2001 mit dieser Verfügung aufgehoben und nachfolgende Regelungen für das Entwidmungsverfahren getroffen: Ist eine Eisenbahnbetriebsanlage des Bundes entbehrlich, bedarf es einer Entwidmung durch das Eisenbahn-Bundesamt. Der „Leitfaden zur Aktivierung gewidmeter Bahnflächen“ in der Anlage 5.1 zu dieser Verfügung zeigt an Hand von ausgewählten Beispielen, die für eine überwiegende Anzahl von Fällen repräsentativ sind, den Umgang mit gewidmeten Bahnteilflächen. I. Formelle Voraussetzungen für die Entwidmung im Eisenbahnrecht 1. Zuständigkeit des EBA / Rechtsgrundlage (Ermächtigungsgrundlage) In den Entwidmungsverfügungen ist die Zuständigkeit des EBA als Annex zur Zuständigkeit für die Planfeststellung1 aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, S. 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG abzuleiten. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufsichtstätigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes ist es auch für das Entwidmungsverfahren gerechtfertigt, die allgemeine Zuständigkeitszuweisung in Verbindung mit der Hoheitsfunktion der Planfeststellungsbehörde als Rechtsgrundlage heranzuziehen2. 2. Antragsbefugnis In formeller Hinsicht bedarf es gem. § 22 S. 2 Nr. 2 VwVfG eines Antrags des jeweiligen Berechtigten (derjenige, zu dessen Gunsten die Zweckbindung „öffentlicher Eisenbahnverkehr“ besteht) auf Entwidmung der Flächen. Für das Entwidmungsverfahren bedeutet dies, dass ein schriftlicher Antrag • eines nach § 6 Abs.1 Nr. 2 AEG zugelassenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens (u.a. DB Netz AG, DB Station und Service usw.) oder • des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) auf Entwidmung von Flächen, die bisher für Eisenbahninfrastruktureinrichtungen benötigt wurden, beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt werden muss. Sollte der Antrag auf Entwidmung nicht in eigenem Namen beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt werden (dies gilt bspw. für den Bevollmächtigten des zugelassenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens – für die DB AG in der Regel die DB Services Immobilien GmbH -bzw. für das BEV die Vivico Real Estate GmbH) ist der Nachweis einer Vertretungsberechtigung durch Vorlage einer Vollmacht zu führen. 1 2 Erlass des BMV E 11/32.01.33-03/10 EBA 94 vom 20. Juli 1994 BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 1994, Az.: 7 VR 10/94 25 3. Sachverhaltsermittlung Eine unmittelbare Beteiligung eventuell betroffener Unternehmensteile des DB Konzerns ist nicht erforderlich, da eine umfassende Abfrage dieser im Rahmen der Entbehrlichkeitsprüfung (vgl. Anlage 3) erfolgt ist und das Ergebnis den Entbehrlichkeitsunterlagen beiliegt. Zu beteiligen sind je nach Sachlage und Einzelfall u.a. die zuständigen Regierungspräsidenten bzw. Bezirksregierungen (Ressort Eisenbahn), Landesregierungen (Ressort Eisenbahn), Gebietskörperschaften, Leitungsträger (Strom, Wasser, Gas, Telefon usw.) und Dritteigentümer, die nicht zum DB Konzern gehören. Um das Anhörungsverfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, wird den vorgenannten Beteiligten die Gelegenheit gegeben, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 4. Rechtsform der Entwidmung Bei der Entwidmungsverfügung handelt es sich um einen einfachen Verwaltungsakt, der nach Durchführung eines nicht förmlichen Verwaltungsverfahrens ergeht. Durch diesen Statusakt wird der Rechtscharakter der gewidmeten Fläche verändert. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Entwidmungsentscheidung auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 AEG getroffen werden. Voraussetzung ist, dass eine Änderung einer Betriebsanlage erforderlich ist, in deren Zusammenhang auch über die Entwidmung einzelner Flächen entschieden werden kann bzw. muss. Die Entwidmung muss in diesem Fall ausdrücklich ausgesprochen werden. 5. Form Die Entwidmungsentscheidung des EBA ergeht gem. § 37 Abs. 2 VwVfG in Schriftform und ist mit einer entsprechenden Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG zu versehen. 6. Bekanntgabe und Wirksamwerden Im öffentlichen Sachenrecht gilt der Grundsatz der Publizität, so dass die Entwidmung schriftlich zu erfolgen hat und allen Betroffenen, zu denen der Antragsteller, die Dritteigentümer der betroffenen Flächen, der BGS und die in ihrer Planungshoheit berührten Gebiets-Präsidialverfügung Entwidmung Seite 25 körperschaften zählen, in geeigneter Art und Weise bekannt zu geben ist. Dazu bedarf es jedoch nicht einer öffentlichen Bekanntgabe i.S.d. § 41 Abs.3 VwVfG. II. Materielle Voraussetzungen 1. Bestimmtheit der Entwidmung Die Entwidmungsverfügung muss den in § 37 Abs. 1 VwVfG normierten allgemeinen Anforderun gen an das Bestimmtheitsgebot genügen. Dem Bestimmtheitsgebot ist Genüge getan, wenn sich anhand der vorgelegten Unterlagen eindeutig ermitteln lässt, auf welche Flächen sich der flurstücks bezogene Verwaltungsakt erstreckt. 26 Entwidmungspläne Es ist daher erforderlich, dass in der Entwidmungsverfügung die Lage des Flurstücks / der Entwidmungsfläche und der darauf befindlichen Anlagen/Bauwerke genau bezeichnet werden. Dazu sind zumindest Angaben zu Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Größe der Fläche, Streckennummer und Streckenkilometer, ehemaliger/bisheriger Nutzung der Anlage bzw. Anlagenteile erforderlich. Die genaue Bezeichnung der zu entwidmenden Fläche erfolgt durch Festlegung eines zeichnerisch genau bestimmten Teiles eines gewidmeten Flurstückes oder mehrerer gewidmeter Flurstücke auf einem Lageplan. Zusätzlich zu der reinen textlichen Beschreibung der zu entwidmenden Flächen sind diese in einem aktuellen Lageplan, der neben der zu entwidmenden Fläche auch die gegenwärtig vorhandenen Bauwerke und Nutzungen sowie die Grenzen der Eisenbahnbetriebsanlagen darstellt, farblich zu kennzeichnen. Der Lageplan sollte dabei die Qualität eines Lageplanes im Planfeststellungsverfahren und i.d.R. einen Maßstab von 1:1000 aufweisen. Das notwendige Maß der Konkretisierung insbesondere der Pläne hängt jedoch immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Die zu entwidmende Betriebsanlage ist hinsichtlich ihrer Funktion, Lage und Größe sowie ihres räumlichen Zusammenhanges zu den betriebsnotwendigen Anlagenteilen so genau zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen, dass der Antragsgegenstand dem Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit und Rechtsklarheit genügt (vgl. Anlage 4). Präsidialverfügung Entwidmung Seite 26 2. Verfahren Wegen der Flächenbezogenheit der Entwidmung sind grundsätzlich nur ganze Flurstücke entwidmungsfähig. Soll nur ein Teil eines Flurstückes entwidmet werden, ist ein eigenes Flurstück zu bilden. Ist eine Teilung im Einzelfall nicht möglich, ist dem Eisenbahn-Bundesamt dies mit Begründung mitzuteilen. Die Entscheidung in diesen Fällen bleibt der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes vorbehalten. Um das Entwidmungsverfahren zu beschleunigen, ist ein gestuftes Verfahren zulässig, wonach ein als Sollvorgabe zeichnerisch genau bestimmter Teil einer gewidmeten Fläche im Vorgriff auf die spätere Teilung des Flurstückes entwidmet werden kann. Die katasterrechtliche Teilung des Flurstücks wird dem EBA von Seiten des Antragstellers durch Vorlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster mit den aktuellen Eigentumsgrenzen angezeigt. Planungstorso Bei der Prüfung der vorgelegten Entwidmungsunterlagen ist darauf zu achten, dass eine sinnvolle planungsrechtliche und eisenbahn-/sicherheitstechnische Abgrenzung zu den verbleibenden Betriebsanlagen erfolgt und dadurch ein möglicher Planungstorso vermieden wird. 27 3. Entbehrlichkeit Im Rahmen des Entwidmungsverfahrens ist zu klären, ob die gewidmeten Bahnflächen dauerhaft nicht mehr für den öffentlichen Eisenbahnverkehr benötigt werden, d.h. „entbehrlich“ sind. Die Entbehrlichkeit von Flächen, die bisher für Infrastruktureinrichtungen benötigt wurden, liegt vor, wenn diese nicht mehr bzw. nicht länger Betriebszwecken einer öffentlichen Eisenbahn (des Bundes) zu dienen bestimmt sind. Zum Zeitpunkt der Entwidmung darf somit kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehen und auch für die Zukunft darf auf Grund Fehlens hinreichend verfestigter Planungen nicht mehr mit einem solchen zu rechnen sein. Solange die Flächen weiterhin für Betriebsanlagen der Eisenbahn und damit für die Abwicklung oder Sicherung des Reise- und Güterverkehrs objektiv benötigt werden, sind sie einer eisenbahnrechtlichen Entwidmung nicht zugänglich. Für das konkrete Entwidmungsverfahren bedeutet dies, dass sich auf den zu entwidmenden Flächen keine betriebsnotwendigen funktionstüchtigen Anlagen mehr befinden dürfen [z.B. Kabelkanäle mit betriebsnotwendigen Signal-, Fernmelde-, Elektrizitätsleitungen (Zugbetrieb, Zugüberwachung und Zugbahnfunk), Anlagen zur Entwässerung von Brücken, Gleisanlagen und Tunneln, Maste, Gleise, Weichen o.ä.]; sofern derartige Anlagen noch vorhanden sind, sind diese entweder vor der Entwidmung von der Fläche zu verlegen oder außer Funktion zu nehmen, oder es ist für diese Anlagen mittels Grundstücksteilung ein eigenes Flurstück zu bilden, oder es ist das gestufte Verfahren durchzuführen. Sollten auf den zu entwidmenden Flächen nicht mehr betriebsnotwendige, aber funktionstüchtige Anlagen noch vorhanden sein, wie z.B. eine funktionstüchtige Drehscheibe, die in ein Museum integriert werden soll, können diese Flächen grundsätzlich entwidmet werden. Sonderfall: Funktionslosigkeit von Betriebsanlagen Eine besondere, nur in Einzelfällen in Betracht kommende Ausnahme von dem Grundsatz der Entwidmung bildet das Institut der „Funktionslosigkeit“, bei dem die Zweckbestimmung der Flächen, auf denen die Eisenbahninfrastruktur errichtet wurde, automatisch, d.h. ohne entsprechende förmliche Entwidmungsverfügung des EBA entfällt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten strengen Anforderungen tritt die Widmung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn • aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bzw. baulichen Hindernisse faktisch ein Zustand erreicht ist, der die Verwirklichung des Widmungszwecks auf unabsehbare Zeit ausschließt und • dies für die Allgemeinheit offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der planerischen Festsetzungen nicht mehr schutzwürdig ist. 4. Rechtsfolgen der Entwidmung Wenn mit dem Entwidmungsantrag vom Antragsteller die Aufhebung der besonderen Zweckbestimmung der Anlage, dem öffentlichen Eisenbahnverkehr zu dienen und die Feststellung der Aufgabe als Betriebsanlage zu Recht begehrt wird, wird als Rechtsfolge der ausgesprochenen Entwidmung das Ende der Belastung der Fläche mit der öffentlichen Sachherrschaft und das Ende der Eigenschaft 28 als Betriebsanlage festgestellt. Das Ende der Eigenschaft als Betriebsanlage und damit verbunden die Aufgabe des Fachplanungsvorbehalts haben auch den Übergang der Planungshoheit vom Fachplanungsträger EBA (bei Flächen und Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes) auf die kommunale Bauleitplanung zur Folge. Spätestens ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Flächen und Anlagen wieder ausschließlich dem allgemeinen Bauplanungsrecht und der kommunalen Zuständigkeit. Das Eisenbahn-Bundesamt verliert die Hoheitsbefugnisse und damit gleichzeitig die Zuständigkeit für die Aufsicht. Entsprechendes gilt auch für die polizeiliche Zuständigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 BGSG). Aus dem Antrag auf Entwidmung muss ersichtlich sein, ob ausschließlich der öffentlich rechtliche Status als öffentliche Eisenbahn aufgehoben werden oder ob gleichzeitig auch die Präsidialverfügung Entwidmung Seite 27 Eigenschaft als Eisenbahnbetriebsanlage entfallen soll. Nur wenn der Entwidmungsantrag zu beiden Fragen ausdrücklich Stellung nimmt, ist davon auszugehen, dass mit der Entwidmung einer Bahnfläche nicht nur der öffentlich-sachenrechtliche, sondern auch die Geltung der fachgesetzlichen Regelungen und die Zuständigkeit des EBA für den Bahnbereich endet. Denkbar sind somit Anträge, mit denen nur die Aufhebung der öffentlichen Sachherrschaft (Übergang von einer öffentlichen zu einer nichtöffentlichen Eisenbahn) oder Anträge, mit denen sowohl die Aufhebung der öffentlichen Sachherrschaft als auch die Aufhebung der Eigenschaft als Betriebsanlage begehrt wird. 5. Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entwidmungsverfügung Es ist entsprechend der rechtsstaatlichen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse geboten, in der Entwidmungsverfügung einen genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Wechsel der Planungshoheit vollzogen wird. Nur so ist für alle Beteiligten eindeutig erkennbar, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit des EBA endet und die kommunale Zuständigkeit beginnt. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts des Übergangs der Planungshoheit handelt es sich nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG. 6. Nebenbestimmungen Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind Entwidmungsverfügungen als dingliche Verwaltungsakte bedingungsfeindlich. Dies wird auch daran deutlich, dass besondere Anforderungen an die rechtsstaatlich gebotene Eindeutigkeit von öffentlichsachenrechtlichen Rechtsverhältnissen gestellt werden, die eine Bedingung oder Befristung nicht zulassen. Somit können Entwidmungen beispielsweise weder unter einer aufschiebenden Bedingung noch unter einer Befristung erlassen werden. Sind bei Stellung des Entwidmungsantrages noch abschließende Anpassungsmaßnahmen erforderlich, um die Entbehrlichkeit der zur Entwidmung anstehenden Betriebsanlagen herbeizuführen, ist eine Entwidmung erst nach Abschluss dieser Maßnahmen auszusprechen. 29 Notizen 30 Herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2 30159 Hannover Gestaltung: DesignCentrale, Hannover Dezember 2004 www.ms.niedersachsen.de (➔Service: Publikationen) Diese Broschüre darf, wie alle Publikationen der Landesregierung, nicht zur Wahlwerbung in Wahlkämpfen verwendet werden.