uniklinik köln uniklinik köln

Transcrição

uniklinik köln uniklinik köln
UNIKLINIK
KÖLN
Klinik I für Innere Medizin
Onkologie, Hämatologie, Klinische Infektiologie, Klinische Immunologie,
Hämostaseologie und internistische Intensivmedizin
CI
Uniklinik Köln I Klinik I für Innere Medizin
Kerpener Str. 62·50937 Köln
Landtag Nordrhein-Westfalen
Frau Carina Gödecke
Platz des Landtages 1
40221
4022 1 Düsseldorf
LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
16. WAHLPERIODE
STELLUNGNAHME
16/3089
A01
Centrum für
Integrierte Onkologie
Köln Bonn
Univ.-Prof. Dr.
Univ.-Prof.
Dr. med. Michael Hallek
Direktor Klinik I für Innere Medizin
Kö ln Bonn
Sonn
Direktor GIO Köln
Di
Dipl.-Ges.-Ök.
pl. -Ges.-Ök. Andreas Bernschein
Leiter Klinisches Krebsregister
Telefon: 0221 147886596
Telefon:
Telefax: 0221 14781486596
[email protected]
andreas.bernschein@uk-koeln
.de
www.cio-koeln
www.cio-koeln-bonn.de
-bonn.de
www.uk-koeln.de
www.uk-koeln .de
Köln , 12.10.2015
Ihr Schreiben vom 23.09.2015
Entwurf eines Gesetzes über die klinische und epidemiologische
epidem iolog ische Krebsregistrierung sowie zur
Änderung
Änd
erung des Gesundheitsdatenschutzgesetzes
Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/9518
fürr Arbeit, Gesundheit und Soziales am 21. Okt. 2015
Öffentliche Anhörung des Ausschusses fü
Sehr geehrte Frau Gödecke,
lichen Gründen nicht
vielen Dank für Ihre Einladung zu o.g. Anhörung. Leider werde ich aus termin
terminlichen
selbst te ilnehmen können . Herr Bernschein (ADT-Mitglied
(ADT-M itglied und Leiter des Klinischen
Klin ischen Krebsregisters des
Centrum
Centru m für Integrierte Onkologie) wird mich vertreten .
zu nehmen.
nehmen. Wir
Gerne nehmen wir auch Ihre Einladung an , zum aktuellen Gesetzesentwurf Stellung zu
durften uns bereits im Mai dieses Jahres zum damaligen Entwurf einbringen
einbringen (gemeinsam mit Herrn
Univ.-Prof. Dr. Dr.
Univ.-Prof.
Dr. h.c. mult. Thomas Krieg , der als Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität zu
Köln vom Ministerium
Min isterium für
fü r Gesundheit, Emanzipation , Pflege und Alter des Landes NRW um
Anmerkungen gebeten wurde)
wurde).. Bei der Durchsicht des aktuellen Entwurfes konnten wir feststellen,
feststellen , dass
der Großteil unserer damaligen Änderungsvorsch
Änderungsvorschläge
wurde. Zum aktuellen Entwurf bringen
läge umgesetzt wurde.
wi
wirr drei Punkte zur Diskussion ein.
1. Registerführung Abs.
Abs. (2) Datenannahmestelle
Punkt 5 sollte nach ,,[. . .] Krebsregisterpauschale " durch das Einfügen von ,,(gemäß
,, (gemäß § 65c Abs.
Abs. 4
Satz 2 bis 4 SGB V)" und nach ,,[. . .] Meldevergütung" durch das Einfügen von ,,(gemäß § 65c Abs. 6
Meldevergütung
SGB V und der Vereinbarung über die Melde
vergütung für die Übermittlung klinischer Daten an
klinische
klin ische Krebsregister nach §65c Abs. 6 Satz 5 SGB V "Krebsregister-MeldevergütungVereinbarung)" ergänzt werden .
Begründung:
Begrü
ndung:
Abrechnung
Krebsregisterpauschale
egung
Festlegung
Welche Voraussetzungen für die Abrech
nung der Krebsreg
isterpauschale bzw. die Festl
Kerpener Straße 62
50937 Köln
Telefon: +49221 478-0
Telefon:
Telefax: +49
+49221478-4095
221478-4095
www.uk-koeln.de
Universitätsklinikum Köln (AöR)
Vorsland:
Vorstand: Prof. Dr. Edgar Schömig (Vorsitzender und Ärztlicher Direktor) • Dipl.-Kfm. Günter Zwilling (Kaufmännischer Direktor)
Prof. Dr. Thomas Krieg(Dekan) • Vera Lux (Pflegedirektorin) • Prof. Dr. Peer Eysel (stellv. Ärztlicher Direktor)
Bank für Sozialwirtschaft Köln ·BLZ:
'IBAN: DE04 3702 0500 0008150000
'BLZ: 370 205 00 'Konto: 815 0000 'IBAN:
0008 150000 ·BIG: BFSWDE33XXX
Steuernummer:
223/5911/1092
Steuernummer: 223/5911
/1092 ·Ust-ldNr.
·Ust-ldNr.::DE
DE 215 420 431 · IK: 260530283
Hst. Lindenburg . Linie
linie 13 Hs\.
Hst. Gleueler Str./Gürtel
Str.lGürtel 'Bus Linie
linie 146 Hst.
ÖPNV: Straßenbahn Linie 9 Hs\.
Hs\. Leiblplatz
der Meldevergütungen erfüllt sein müssen , ist bundeseinheitlich im § 65c SGB V sowie in der
Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung geregelt. Diese gesetzlichen Vorgaben bilden die
Grundlage für dieses Landesgesetz. Som it sollte der schriftliche Verweis erfolgen.
2. § 4 Beleihung , Finanzierung Abs. (4)
Satz 2 beschreibt die Finanzierung der klinischen Krebsregistrierung. Hier sollte der Tei l
"Erstattungsbeträge für Meldevergütungen " nach ,,{. . .] Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch das
Einfügen von ,, (konkretisiert durch der Vereinbarung über die Meldevergütung für die Übermittlung
klin ischer Daten an klinische Krebsregister nach §65c Abs. 6 Satz 5 SGB V "KrebsregisterMeldevergütung-Vereinbarung'') " ergänzt werden.
Begründung:
Die Meldevergütungen an meldepflichtige Personen sind bundeseinheitlich mit der
Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung verabschiedet worden. Ergänzend zum Verweis
auf den § 65c Abs. 6 SGB V sollte daher zu r Konkretisierung der "Erstattungsbeträge für
Meldevergütungen" auf diese Vereinbarung verwiesen werden.
3. § 13 Informationsrecht, Widerspruchsrecht Abs. (4)
Nach Satz 1 wurde in der neuen Fassung der Satz "Hierfür kann vom Landeskrebsregister ein
Merkblatt als Muster zur Verfügung gestellt werden. " eingefügt. Aus der Kann-Rege lung sollte eine
Muss-Regelung formuliert werden .
Der Satz könnte lauten: "Dieses Merkblatt wird vom Landeskrebsregister erstellt und den
meldepflichtigen Personen zur Verfügung gestellt."
Begründung :
Es ist nicht zielführend , wenn meldepflichtige Personen eigene Merkblätter gestalten. Die
inhaltliche und formale Gestaltung sowie Bereitstellung zentral durch das Landeskrebsregister
ist wesentlich effizienter, vermittelt den betroffenen Patienten einen übergeordneten Charakter
und erhöht zudem den Wiedererkennungswert. Daher sollte die Gestaltung und Bereitstellung
obligat beim Landeskrebsregister liegen.
Zu den weiteren Änderungen , die in den Entwurf vom 01 . April 2015 eingearbeitet wurden , haben wir
keine Anmerkungen.
Wir freuen uns, wenn unsere Anregungen erneut bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes
berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Direktor CIO Köln Bann
Leitung Klinisches Krebsregister CIO Köln
?