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UNIKLINIK KÖLN Klinik I für Innere Medizin Onkologie, Hämatologie, Klinische Infektiologie, Klinische Immunologie, Hämostaseologie und internistische Intensivmedizin CI Uniklinik Köln I Klinik I für Innere Medizin Kerpener Str. 62·50937 Köln Landtag Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke Platz des Landtages 1 40221 4022 1 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/3089 A01 Centrum für Integrierte Onkologie Köln Bonn Univ.-Prof. Dr. Univ.-Prof. Dr. med. Michael Hallek Direktor Klinik I für Innere Medizin Kö ln Bonn Sonn Direktor GIO Köln Di Dipl.-Ges.-Ök. pl. -Ges.-Ök. Andreas Bernschein Leiter Klinisches Krebsregister Telefon: 0221 147886596 Telefon: Telefax: 0221 14781486596 [email protected] andreas.bernschein@uk-koeln .de www.cio-koeln www.cio-koeln-bonn.de -bonn.de www.uk-koeln.de www.uk-koeln .de Köln , 12.10.2015 Ihr Schreiben vom 23.09.2015 Entwurf eines Gesetzes über die klinische und epidemiologische epidem iolog ische Krebsregistrierung sowie zur Änderung Änd erung des Gesundheitsdatenschutzgesetzes Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/9518 fürr Arbeit, Gesundheit und Soziales am 21. Okt. 2015 Öffentliche Anhörung des Ausschusses fü Sehr geehrte Frau Gödecke, lichen Gründen nicht vielen Dank für Ihre Einladung zu o.g. Anhörung. Leider werde ich aus termin terminlichen selbst te ilnehmen können . Herr Bernschein (ADT-Mitglied (ADT-M itglied und Leiter des Klinischen Klin ischen Krebsregisters des Centrum Centru m für Integrierte Onkologie) wird mich vertreten . zu nehmen. nehmen. Wir Gerne nehmen wir auch Ihre Einladung an , zum aktuellen Gesetzesentwurf Stellung zu durften uns bereits im Mai dieses Jahres zum damaligen Entwurf einbringen einbringen (gemeinsam mit Herrn Univ.-Prof. Dr. Dr. Univ.-Prof. Dr. h.c. mult. Thomas Krieg , der als Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln vom Ministerium Min isterium für fü r Gesundheit, Emanzipation , Pflege und Alter des Landes NRW um Anmerkungen gebeten wurde) wurde).. Bei der Durchsicht des aktuellen Entwurfes konnten wir feststellen, feststellen , dass der Großteil unserer damaligen Änderungsvorsch Änderungsvorschläge wurde. Zum aktuellen Entwurf bringen läge umgesetzt wurde. wi wirr drei Punkte zur Diskussion ein. 1. Registerführung Abs. Abs. (2) Datenannahmestelle Punkt 5 sollte nach ,,[. . .] Krebsregisterpauschale " durch das Einfügen von ,,(gemäß ,, (gemäß § 65c Abs. Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB V)" und nach ,,[. . .] Meldevergütung" durch das Einfügen von ,,(gemäß § 65c Abs. 6 Meldevergütung SGB V und der Vereinbarung über die Melde vergütung für die Übermittlung klinischer Daten an klinische klin ische Krebsregister nach §65c Abs. 6 Satz 5 SGB V "Krebsregister-MeldevergütungVereinbarung)" ergänzt werden . Begründung: Begrü ndung: Abrechnung Krebsregisterpauschale egung Festlegung Welche Voraussetzungen für die Abrech nung der Krebsreg isterpauschale bzw. die Festl Kerpener Straße 62 50937 Köln Telefon: +49221 478-0 Telefon: Telefax: +49 +49221478-4095 221478-4095 www.uk-koeln.de Universitätsklinikum Köln (AöR) Vorsland: Vorstand: Prof. Dr. Edgar Schömig (Vorsitzender und Ärztlicher Direktor) • Dipl.-Kfm. Günter Zwilling (Kaufmännischer Direktor) Prof. Dr. Thomas Krieg(Dekan) • Vera Lux (Pflegedirektorin) • Prof. Dr. Peer Eysel (stellv. Ärztlicher Direktor) Bank für Sozialwirtschaft Köln ·BLZ: 'IBAN: DE04 3702 0500 0008150000 'BLZ: 370 205 00 'Konto: 815 0000 'IBAN: 0008 150000 ·BIG: BFSWDE33XXX Steuernummer: 223/5911/1092 Steuernummer: 223/5911 /1092 ·Ust-ldNr. ·Ust-ldNr.::DE DE 215 420 431 · IK: 260530283 Hst. Lindenburg . Linie linie 13 Hs\. Hst. Gleueler Str./Gürtel Str.lGürtel 'Bus Linie linie 146 Hst. ÖPNV: Straßenbahn Linie 9 Hs\. Hs\. Leiblplatz der Meldevergütungen erfüllt sein müssen , ist bundeseinheitlich im § 65c SGB V sowie in der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung geregelt. Diese gesetzlichen Vorgaben bilden die Grundlage für dieses Landesgesetz. Som it sollte der schriftliche Verweis erfolgen. 2. § 4 Beleihung , Finanzierung Abs. (4) Satz 2 beschreibt die Finanzierung der klinischen Krebsregistrierung. Hier sollte der Tei l "Erstattungsbeträge für Meldevergütungen " nach ,,{. . .] Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch das Einfügen von ,, (konkretisiert durch der Vereinbarung über die Meldevergütung für die Übermittlung klin ischer Daten an klinische Krebsregister nach §65c Abs. 6 Satz 5 SGB V "KrebsregisterMeldevergütung-Vereinbarung'') " ergänzt werden. Begründung: Die Meldevergütungen an meldepflichtige Personen sind bundeseinheitlich mit der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung verabschiedet worden. Ergänzend zum Verweis auf den § 65c Abs. 6 SGB V sollte daher zu r Konkretisierung der "Erstattungsbeträge für Meldevergütungen" auf diese Vereinbarung verwiesen werden. 3. § 13 Informationsrecht, Widerspruchsrecht Abs. (4) Nach Satz 1 wurde in der neuen Fassung der Satz "Hierfür kann vom Landeskrebsregister ein Merkblatt als Muster zur Verfügung gestellt werden. " eingefügt. Aus der Kann-Rege lung sollte eine Muss-Regelung formuliert werden . Der Satz könnte lauten: "Dieses Merkblatt wird vom Landeskrebsregister erstellt und den meldepflichtigen Personen zur Verfügung gestellt." Begründung : Es ist nicht zielführend , wenn meldepflichtige Personen eigene Merkblätter gestalten. Die inhaltliche und formale Gestaltung sowie Bereitstellung zentral durch das Landeskrebsregister ist wesentlich effizienter, vermittelt den betroffenen Patienten einen übergeordneten Charakter und erhöht zudem den Wiedererkennungswert. Daher sollte die Gestaltung und Bereitstellung obligat beim Landeskrebsregister liegen. Zu den weiteren Änderungen , die in den Entwurf vom 01 . April 2015 eingearbeitet wurden , haben wir keine Anmerkungen. Wir freuen uns, wenn unsere Anregungen erneut bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes berücksichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen Direktor CIO Köln Bann Leitung Klinisches Krebsregister CIO Köln ?