Das neue Alterseinkünftegesetz - Zentrale Zulagenstelle für
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Das neue Alterseinkünftegesetz - Zentrale Zulagenstelle für
Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) informiert über Details zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren CeBIT, März 2008 DRV-Bund • Antje Scherbarth • Beate Urban • Carsten Dittrich Themenübersicht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Vorstellung des Rentenbezugsmitteilungsverfahren 3. Vorstellung Maschinelles Anfrageverfahren zur Erlangung der Identifikationsnummer nach § 139b AO (MAV) 4. Technische Konzeption a. Allgemeine Informationen sowie Voraussetzungen b. Kommunikationswege und Schnittstellen c. Eingesetzte Techniken 5. Kontakt Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 2 Ausgangslage Æ Auslöser: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99 Æ Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 11.03.2003 Æ Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 05.07.2004 Æ Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 und Æ Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 3 Ziel der Neuregelung Æ Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung (2040 = 100%) • § 22 EStG Æ stufenweise Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen (2025 = 100%) • § 10 EStG Æ Verpflichtung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Einrichtungen zur Übermittlung von Daten über den Rentenbezug • § 22a EStG Æ Einbeziehung der ZfA in das Meldeverfahren für Alterseinkünfte • § 22a EStG Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 4 Rechtsgrundlage Gemäß § 22a EStG haben Mitteilungspflichtige der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Æ Die zentrale Stelle ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 81 EStG). Æ Die ZfA nimmt diese Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG im Wege der Organleihe wahr. Æ Die Fachaufsicht erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 5 Aufgaben der ZfA Mit der Umstellung der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen auf die nachgelagerte Besteuerung ergeben sich für die zentrale Stelle folgende Aufgaben: Æ Rentenbezugsmitteilungsverfahren (RebSy) • Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung Æ Maschinelles Anfrageverfahren (MAV) • Erlangung der Identifikationsnummer für den Mitteilungspflichtigen Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 6 Rentenbezugsmitteilungsverfahren (RebSy) Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 7 Wer muss melden? Mitteilungspflichtige: Æ gesetzliche Rentenversicherungsträger Æ der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte Æ die berufsständischen Versorgungseinrichtungen Æ Pensionsfonds Æ Pensionskassen Æ Versicherungsunternehmen Æ Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b EStG anbieten (Rürup-Rente) Æ Anbieter im Sinne des § 80 EStG (Riester-Rente) Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 8 Was muss gemeldet werden? Æ Identifikationsnummer (§ 139b AO) Æ Familienname und Vorname Æ Geburtsdatum Æ Höhe der Leibrenten Æ Jahresbetrag Æ darin enthaltener Anpassungsbetrag Æ Rechtsgrund der Leistung Æ Beginn und Ende des Leistungsbezugs Æ Zeitraum eines vorherigen Leistungsbezuges Æ Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 9 Ablauf des Verfahrens Æ Rentenbezugsmitteilungen sind ab dem Kalenderjahr 2005 zu übermitteln => der Mitteilungspflichtige muss die Meldedaten bereits ab dem 01.01.2005 vorhalten. Æ Zuvor muss die Identifikationsnummer nach § 139b AO vom BZSt für jeden Steuerpflichtigen vergeben sein. Æ Der Meldebeginn wird vom BZSt durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bekannt gemacht. Æ Ab Verfügbarkeit der Identifikationsnummer muss die Meldung dann laufend und rückwirkend für alle ab 2005 vorgehaltenen Daten erfolgen. Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 10 Kommunikationsszenarien RebSy Bundeszentralamt für Steuern 6 1 MZ01 <Mitteilung> ZI01 <Mitteilung> 7 IZ01 <Mitteilung> 2 MZ01 <Berichtigung> 8 3 MZ01 <Stornierung> ZL01 <Mitteilung> 4 MZ01 <fachl. Fehler> Mitteilungspflichtige 5 ZE99 <Meldung> ZfA Finanzverwaltung 1) Erstmalige Übersendung einer MZ01-Meldung für ein Leistungsjahr (Mitteilung) 2) Berichtigung einer MZ01-Meldung 3) Stornierung einer MZ01-Meldung 4) Rücksendung einer fachlich fehlerhaften MZ01-Meldung 5) Rücksendung einer ungültigen (invaliden) Meldung Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 11 Maschinelles Anfrageverfahren (MAV) Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 12 Die Ermittlung der Identifikationsnummer Situation zum Start des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens: Æ für die Bestandsrenten sind Rentenbezugsmitteilungen ab dem Kalenderjahr 2005 zu erstellen Æ zur termingerechten Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen benötigen die Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer Æ jährlich ca. 30 Millionen Rentenbezugsmitteilungen für Bestandsrenten bei ca. 2.500 Mitteilungspflichtigen Æ Vorgehensweise nach § 22a Abs. 2 EStG ist wegen des Medienbruchs • fehlerträchtig, zeitaufwändig, kostenintensiv Æ daher: Forderung nach einem maschinellen Verfahren • ohne Einbeziehung des Leistungsempfängers Neue Rechtsgrundlage: Æ Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (Art. 1 Rz. 37 f) bb)) Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 13 Die Identifikationsnummer im laufenden Verfahren Normalfall: Æ Mitteilung der Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an den Mitteilungspflichtigen im Rahmen der Antragstellung auf eine Leistung Æ Verwendung der mitgeteilten Identifikationsnummer für die Rentenbezugsmitteilung Ausnahmefall: Æ Mitteilung der Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger an den Mitteilungspflichtigen unterbleibt Æ Mitteilungspflichtiger fordert Leistungsempfänger erfolglos zur Mitteilung der Identifikationsnummer auf Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 14 Die Ermittlung der Identifikationsnummer im Ausnahmefall Lösung: Æ Einrichtung des maschinellen Anfrageverfahrens (MAV) nach § 22a Abs. 2 EStG Æ Anfrage des Mitteilungspflichtigen zur Identifikationsnummer über die ZfA an das BZSt/ZIVIT Æ Ermittlung der Identifikationsnummer durch das BZSt/ZIVIT Æ Mitteilung der Identifikationsnummer vom BZSt/ZIVIT über die ZfA an den Mitteilungspflichtigen Æ Verwendung der mitgeteilten Identifikationsnummer für die Rentenbezugsmitteilung Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 15 Anfragedaten zur Ermittlung der Identifikationsnummer Daten der Anfrage (§ 22a Abs. 2 EStG i.V.m. § 139b Abs. 3 AO): Æ Mitteilungspflichtigendaten Æ Angaben zum Namen Æ Geschlecht Æ Geburtstag Æ Geburtsort / Geburtsstaat Æ Sterbedatum Æ gegenwärtige oder letzte bekannte Hausanschrift Die anzugebenden Daten sind teilweise Pflicht oder fakultativ. Je mehr Daten geliefert werden, desto genauer kann das Anfrageverfahren agieren. Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 16 Kommunikationsszenarien MAV Bundeszentralamt für Steuern 2 MI01 <Weiterleitung> 3 IM01 <Antwort> 1 MI01 <Anfrage> 4 IM01 <Antwort> Mitteilungspflichtige F ZE99 <Meldung> ZfA Finanzverwaltung 1) Übermittlung der Anfrage an die ZfA 2) Weiterleitung der Anfrage an das BZSt nach Validierung und Berechtigungsprüfung 3) Übermittlung des Antwortdatensatzes an die ZfA 4) Weiterleitung des Antwortdatensatzes an den Mitteilungspflichtigen nach Validierung f) Rücksendung einer fehlerhaften Meldung Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 17 Technische Konzeption der zentralen Stelle Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 18 Das IT-Verfahren Prämissen: Æ Nutzung von Synergieeffekten aus dem bei der ZfA betriebenen Zulagesystem zur "Riester-Rente" (zusy®) Æ automatische Massenverarbeitung auf einer J2EE-Plattform Æ papierloses Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen Æ Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz Æ Datenaustausch im XML-Format Æ Beibehaltung der technischen Schnittstellen für Alt- und Neukunden Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 19 Einsatz von XML Kommunikationspartner Message-Descriptor (MQMD) Anwendungsdaten ID Kontrollinformationen XML-Daten ZfA .xml Fehlerprogramm ungültig .xml Schnittstellenprogramm .xml Message .xml Message Schnittstellenprogramm .xml SAX/DOM Parser Fachprüfungen Message Queue . .xsd . .xsd DBProgramm BestandsDB Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 20 Datenübermittlung Nutzung von WebSphere MQ: Æ Datenfernübertragung per Message-Transfersystem Æ Kommunikation zwischen zwei Programmen über Queues (Warteschlangen) Æ zwei Message-Queues je Verfahren in der demilitarisierten Zone der ZfA (ZfA-DMZ): • eine Import-Queue zum Empfang von Daten der Kommunikationspartner bei der ZfA • eine Export-Queue zum Versand von Daten der ZfA an den Kommunikationspartner Æ Alternativen bei der Nutzung von WebSphere MQ: • Server to Server (S2S) • Clientverbindung (C2S) Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 21 Warum WebSphere MQ ? Æ Ideal für Kommunikationsbeziehungen zu Partnern • gewährleistet Transaktionssicherheit (S2S) • Plattform unabhängig (Großrechner, PC, Link für SAP R/3) • starke Marktdurchdringung • unterstützt hohen Datendurchsatz und asynchrone Verarbeitung Æ WebSphere MQ unterstützt JMS • eignet sich für die Ausführung kritischer Geschäftsprozesse • einfach, vielfältig, stabil (Zustellungsgarantie) Æ Reduzierte Komplexität von Schnittstellen-Lösungen Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 22 Anbindung der Kunden der zentralen Stelle Æ Datenaustausch mittels Datenfernübertragung, geschützt und authentifiziert durch ein Virtuelles Privates Netzwerk (VPN) Æ Aufbau der Kommunikation über eine Anbindung • per Internet • per ISDN-Einwahl • per Standleitung Æ Alternative: Nutzung der Webformulare Æ Aufgaben der Kommunikationspartner: • Vor- und Nachteile der Varianten abwägen • Auswahl der erforderlichen Hard- und Software • situationsbedingt optimieren Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 23 Kommunikationsschnittstellen der ZfA Kommunikationspartner ZfA Webserver WebSphere MQ MQ Client VPN API DMZ - MQ Series Server Queue KN1_aaa.OUT RebSy Queue KN1_aaa.IN RebSy Queue KN2_bbb.OUT zusy Queue KN2_ccc.OUT RebSy Datenversand zusy WebSphere MQ Server RebSy VPN Datenempfang zusy RebSy WebFormular SSL Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis MQ API Queue KN2_bbb.IN zusy Queue KN2_ccc.IN RebSy Queue KN3_ddd.OUT RebSy Queue KN3_ddd.IN RebSy 24 Kontakt zur ZfA Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 25 Die zentrale Stelle im Internet Web-Site: www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de Rubriken: Æ Besteuerung von Alterseinkünften Æ Aktuelles Æ Allgemeines Æ Kommunikationshandbücher Æ Downloadbereich (geschützter Bereich) Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 26 Anbindung der Mitteilungspflichtigen Mitteilungspflichtiger druckt den Erfassungsvordruck von www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de aus Mitteilungspflichtiger versendet den ausgefüllten Erfassungsbogens an die ZfA (per Post oder Fax) ZfA vergibt bei Bedarf Kundennummer und Passwort zum Zugriff auf den geschützten Bereich der ZfA-Website ZfA teilt dem Mitteilungspflichtigen die Zugangsdaten mit und teilt die gespeicherten Stammdaten mit ZfA richtet unter Mitwirkung des Mitteilungspflichtigen die maschinelle Anbindung an das Rentenbezugsmitteilungssystem ein Anbindung des Mitteilungspflichtigen ist abgeschlossen Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 27 Registrierung von Neu- und Bestandskunden Gemeinsamkeiten Æ Die Registrierung als Mitteilungspflichtiger ist erforderlich. Æ Entsprechend der technische Konzeption kann die Anbindungsvariante an das Rentenbezugsmitteilungssystem frei gewählt werden. Unterschiede Neukunden Æ Die Registrierung als Mitteilungspflichtiger ist erforderlich. Æ Es wird eine Kundennummer vergeben. Æ Der Zugang zum geschützten Bereich der ZfA-Website wird freigeschaltet. Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis Bestandskunden Æ Die vorhandene Kundennummer aus zusy® wird auch für RebSy genutzt. Æ Der Zugang zum geschützten Bereich der ZfA-Website besteht bereits. Æ Für zusy® und RebSy sind separate Queues zu verwenden. 28 Ihre Fragen … Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis 29 Impressum Das neue Alterseinkünftegesetz: Datenaustausch in der Praxis Informationen zum Verfahren und Projektstand Telefon-Hotline: 030 / 865 78237 Internet: www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de E-Mail: [email protected] Postanschrift: Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen 10868 Berlin