Referat KESR OR Lienhard

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Referat KESR OR Lienhard
Die Kammer für Vormundschaftswesen wird neu ab 1.1.2013 Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz (KEKA) heissen
Die veralteten Rechtsgrundlagen stimmen nicht mehr mit der sozialen Realität
überein
die heutigen Anforderungen an die Verfahrensabläufe sind für Laienbehörden
nur noch schwer zu erfüllen (Rechtsschutz, Anwaltsdichte)
Verfahren mit zwei Beschwerdeinstanzen dauern zu lange
die Terminologie aus dem Anfang des 20. Jh. wirkt heute stigmatisierend
•Entmündigung, unmündig, Geistesschwäche, Lasterhaft, Misswirtschafter,
fürsorg. Freiheitsentziehung
Stärkung privater Vorsorge und Selbstbestimmung (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Massnahmen vGw für
urteilsunfähige Personen)
Schutz urteilsunfähiger Personen in Heimen mit Regelung der Vertretungsrechte
auf den Einzelfall massgeschneiderte Beistandschaften (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) anstelle der
normierten Grundmodelle von Beistandschaft/Beiratschaft/Vormundschaft
neuer Name für die fürsorgerische Freiheitsentziehung: fürsorgerische Unterbringung mit Ausbau des Rechtsschutzes,
ergänzend ambulante Massnahmen und Nachbetreuung im FU-Bereich
professionelle, interdisziplinäre Behörden verbunden mit Ausbau des Rechtsschutzes (nur ein Instanzenzug von der
KESB an den Bezirksgerichten an die Kindes- und Erwachsenenschutzkammer am Obergericht (als Beschwerde- und
Aufsichtsbehörde) und im FU-Bereich ans Verwaltungsgericht
Bund hat Verfahrensvorschriften vorgesehen für Verfahren
- vor KESB (1. Instanz): Art. 443 bis Art. 449c ZGB (Prüfung der Zuständigkeit, Verfahrensgrundsätze wie
Erforschung des Sachverhalts u. Rechtsanwendung von Amtes wegen, keine Bindung an Parteianträge, Melderechte u. –
pflichten, Mitwirkungspflichten, Anhörung, Akteneinsicht u.a.)
- vor Beschwerdeinstanz (KESK oder VerwaltungG): Art. 450 bis 450g ZGB (Beschwerde gg Entscheide der
KESB, Beschwerdelegitimation, -gründe, -frist (i.d.R. 30 Tagen, im FU 10
Tage, Rechtsverweigerung, -verzögerung
jederzeit, Best. betr. Vollstreckung)
- wichtig: Art. 450f ZGB besagt: ergänzend zu den Bundesvorschriften gilt die eidg. ZPO, falls die Kantone
keine eigenen Verfahrensbestimmungen vorsehen
Kanton AG: hat einige Verfahrensbestimmungen im EG ZGB erlassen
- etwa es gilt für alle im KES zu entscheidenden Fälle gem. § 60c EG ZGB das summarisches Verfahren der
ZPO,
- betr. Behörden u. Rechtsmittelinstanzen (in § 59 EG ZGB: KESB ist das FamilienG, Aufsichtsbehörde über
KESB ist das OberG (ZivilG); § 65d u. § 67q EG ZGB: Beschwerdeinstanz ist das
OberG (ZivilG) unter Vorbehalt des
FU-Bereichs, wo das VwG zuständig ist)
- betr. Einzelzuständigkeit der
Bezirkspräsidien, - wer Partei ist, - Aufgaben der Gemeinden betr.
Abklärungen, deren Einbezug u. Recht zur Stellungnahme, - einige Bestimmungen betr. FU
Kanton AG hat bestimmt das die Verfahrensbestimmungen der ZPO zur Anwendung kommen; ausgenommen
hiervon sind die Aufsichtsverfahren vor OberG, da die ZPO keine Normen zu aufsichtsrechtlichen Verfahren kennt.
Hier besteht wohl eine Lücke resp. es kommen wie bis anhin die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege (insbes. §
38 VRPG Aufsichtsanzeige) zur Anwendung.
Sie finden diese gesetzliche Grundlagen und die Botschaft des Bundes auf der
Homepage des Kantons unter Gerichte/Obergericht/Umsetzung des Kindes- und
Erwachsenenschutzrechts (KESR)/Gesetzgebung
https://www.ag.ch/de/gerichte/projekte_8/kesr_1/gesetzgebung_1/gesetzgebung.j
sp
Die Systematik des Erwachsenenschutzrechtes im ZGB
Art. 374 ff ZGB Ehegatten, eingetr. Partner gesetz. VertretungsR
- für alle Rechtshandlungen zur Deckung des täglichen UH
- ordentliche Vw Einkommen u. Vermögenswerte (zB Einziehung von
Mietzinsen, kleinere Neuanschaffungen, Neuanlage von Vermögen, soweit im
bisher üblichen Rahmen)
- öffnen u. erledigen der Post
- ausserordentliche Vermögensvw Zustimmung der KESB notwendig
Art. 377 ff ZGB Vertretung bei med. Massnahmen
-kein VA, keine PV > gesetzliche Vertreter Ehegatten, Partner, Kinder, Eltern,
Geschwister (Kaskade für vertretungsberechtigte Personen, mit denen beh. Aerzte
sprechen u. Zustimmung einholen müssen)
Art. 382 ff ZGB Urteilsunfähige Personen in Wohn- u. Pflegeheimen
- Betreuungsvertrag: Leistungen festgehalten
- falls Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird gibt es Vorgaben: Erklärung ggüber
betr. Person, vertretungsber. Person, zu protokollieren u.
Interventionsmöglichkeiten bei KESB auf Begehren von betr. Person od. nahe
stehende Person
•Gesetzestext
•bemerkenswert, dass es auch eine juristische Person sein kann. Besteht kein
Vorsorgeauftrag und die Person wird urteilsunfähig, muss die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft errichten, dort nur natürliche
Person möglich
•für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit. Alternative Vollmacht: gilt ab sofort,
Vollmacht erlicht aber mit Verlust der Urteilsfähigkeit, ausser wenn in der
Vollmacht steht, dass sie darüber hinaus gelten soll
•Inhalt: umfassender Auftrag oder nur für bestimmtes Gebiet möglich (z.B.
Verwaltung einer Liegenschaft), mehrere Vorsorgabeuaftragte mit
unterschiedlichen Gebieten möglich
•Weisungen: z.B. Aktien dürfen nur an bestimmte Personen verkauft, oder
Liegenschaft darf nicht an eine bestimmte Person verkauft werden
•Ersatzperson: Wenn bestimmte Person Amt nicht annimmt, nicht dazu fähig ist
oder kündigt
•Regelung der Entschädigung, sonst Regelung durch Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, falls unverhältnismääsig hoch wohl Korrektur durch
die Erwachsenenschutzbehörde
•Wie Testament: Anfang bis Ende handschriftlich, datiert und unterzeichnet (nur
handschriftliche Unterschrift reicht nicht)
•auch andere Hinterlegungsorte möglich, Gebühr, einmalig Fr. 39.00
•Registrierung bei Zivilstandsamt zu empfehlen, wird so auf jeden Fall gefunden,
auch wenn Person bei Gericht hinterlegt und Wohnort wechselt
•Widerruf in den Formen der Errichtung oder durch Vernichtung der Urkunde
•Gefährdungsmeldung, Prüfung ob ein Vorsorgeauftrag beim Gericht hinterlegt
ist und Nachfrage beim Zivilstandsamt
•Prüfung, ob Person wirklich urteilsunfähig, ob Vorsorgeauftrag gültig errichtet,
Eignung der Person für die Massnahme, weitere Massnahmen notwendig?
•Urkunde, Ausweis gegenüber Vertragspartnern wie Banken, Versicherungen,
Behörden etc.
•Vorsorgebeauftragter handelt grundsätzlich unabhängig von
Erwachsenenschutzbehörde: keine periodische Berichterstattung, keine
genehmigungspfglichtigen Geschäfte (wie ein Beauftragter nach
Obligationenrecht)
•Einschreiten: kann Weisungen an vorsorgebeauftragte Person erteilen, zur
Einreichung eines Inverntars oder zur periodischen Berichts- und
Rechnungsprüfung verpflichten oder Befugnisse ganz oder teilweise entziehen
•Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag kann hier nur eine natürliche Person
bestimmt werden (u.U. schnelle Entscheidungen notwendig).
•Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag ist öffentliche Beurkundung nicht
vorgesehen, und Text muss nicht von A-Z handschriftlich sein, sondern nur die
Unterschrift, es kann Vorlage ausgedruckt und unterschrieben werden (diverse
Organisationen bieten Vorlagen an: FMH, Senioren- und Patientenorganisationen)
•Eintragung auf der Versichertenkarte ist sehr empfehlenswert, Arzt konsultiert
Versichertenkarte
•Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften: klassisches Beispiel: es wird verbotene
aktive Sterbehilfe verlangt
•Zweifel am freien noch mutmasslichen Willen: v.a. bei älteren
Patientenverfügungen: neue medizinische Möglichkeiten oder Änderung im
sozialen Umfeld (Einsetzung einer Person, mit der sich der Verfügende zerstritten
hat), daher: Patientenverfügung ist zwar grundsätzlich zeitlich unbeschränkt
gültig, es empfiehlt sich aber, sie regelmässig neu zu unterzeichnen!
•Einschreiten: Weisungen oder Entzug der Befugnisse der
vertretungsberechtigten Person, Errichtung einer Beistandschaft, oder eigenes
Handeln der KESB, punktuelle Vertretung durch KESB
Was schon immer in der Praxis als selbstverständlich angesehen wurde, häufig so
praktiziert worden ist, aber formell nie Gültigkeit hatte, wird nun gesetzlich
geregelt
Checkliste: Voraussetzungen einer Beistandschaft:
1. Liegt Schwächezustand gemäss Art. 390 ZGB (u.a. geistige Behinderung,
physische Beeinträchtigungen wie Lähmung, psychische Störung Demenz,
Suchterkrankung) vor?
2. betr. Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheit zu erledigen oder diese durch
andere Person besorgen zu lassen?
3. Bezügl. welcher Angelegenheit liegt Schutzbedürfnis vor?
4. Behördliche Massnahme geeignet u. verhältnismässig? Welche?
5. Alternativen? Interessenwahrung anderweitig möglich (niederschwellige Hilfe
möglich)?
6. zB Vorsorgeauftrag
7. Belastung u. Schutz Dritter auch zu berücksichtigen
8. Kooperationsbereitschaft der betr. Person (Mut, auch mal nichts anzuordnen u.
Entwicklung abzuwarten)
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•weiterhin Massnahmentypen auch im neuen Recht, allerdings Starrheit der
Formen im Vergleich zum bisherigen Recht erheblich aufgeweicht
•Beistandschaften müssen mit der Bestimmung der Aufgabenbereiche entspr.
den Bedürfnissen der betr. Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB) mit grösserem od.
kleinerem Inhalt versehen werden verbunden mit allenfalls notwendigen
Anordnungen betr. Beschränkung der Handlungsfähigkeit (man will
Klarheit u. Transparenz, ob betr. Person voll handlungsfähig ist oder nur
teilweise oder gar nicht).
•Befugnis ohne Zustimmung der betr. Person, deren Post zu öffnen od.
Wohnräume zu betreten, braucht explizite Anordnung (Art. 391 Abs. 3 ZGB).
•Beistand/Beiständin ernannt u. Vorgaben betr. Administratives wie
Berichterstattung (z.B. öfter als alle 2 Jahre aus bes. Gründen),
Inventaraufnahme u. Pflicht zur Zustimmung für best. Geschäfte einzuholen
oder Dispensation (Art. 420 ZGB, zB bei Eltern, Ehegatten/Partnern, Kindern,
Geschwistern) anzuordnen (möglich)
•Eignet sich grundsätzlich v.a. für urteilsfähige und volljährige Personen mit
Schwächezustand u. Schutzbedürfnis
(denkbar auch bei zB Person mit Demenz in Heim, wo diese betreut ist und
Risiko für eigenständige Handlungen kaum besteht)
•denn Beistand hat keine Vertretungsrechte, geht nur um Ratgebung,
Assistenz, Vermittlung von Unterstützung;
•Aufgabenbereich kann weit gefasst sein (Personen-. Vermögenssorge u/o
Rechtsverkehr)
Beispiele:
Begleitung eines jungen Menschen mit leichter geistiger Behinderung in die
Selbstständigkeit
Bemühen um geeignete u. geordnete Wohnsituation
oder Wahrung von Ansprüchen gegen Unfallverursacher bzw. –versicherer
•bedingt Kooperationswille der betr. Person
•Beistand nur Rechenschaftspflicht, da aber keine Vertretungsrechte besteht
keine Inventar- u. Abrechnungspflicht
•Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich keinen Einfluss auf Handlungsfähigkeit
der betr. Person: behält ihre rechtl. Verpflichtungs- u. Verfügungsfähigkeit, soweit sie
volljährig u. urteilsfähig ist. Beide Kriterien sind unabh. von Vertretungsbeistandschaft
gegeben oder nicht.
•Mandatsträger u. betr. Person können demnach beide rechtsgültig handeln. Auch
ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit muss sich die betr. Person die Handlungen
des Beistands anrechnen u. gefallen lassen (Parallelzuständigkeit)
•Allerdings kann die KESB die Handlungsfähigkeit einschränken mit der Folge:
Beistand ausschliessliche Vertretungsbefugnis.
Beispiel: wenn jemand unverhältnismässig viel Geld ausgibt (über ihren
Verhältnissnen lebt u. ihren normalen Unterhalt deshalb nicht mehr decken kann u. zB
Wohnung gekündigt wird).
Anordnung einer Einkommensverwaltung u. allenfalls Vermögensverwaltung (falls
überhaupt vorhanden) verbunden mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit betr.
best. Bankkonti und Überweisung von Einkünften nur noch zH Beistand bzw. best.
Konti
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•Allg. Vertretungsbeistandschaft für hilfsbedürftige Person für bestimmte
Angelegenheiten, die sie nicht mehr erledigen kann u. deshalb vertreten werden
muss.
Beispiel einer allg. Vertretungsbeistandschaft: Erledigung aller administrativen
Angelegenheiten u. Zahlungen oder Regelung des Nachlasses (Zustimmung der KESB zu
Erbteilungsvertrag gem. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
•altrechtliche Zweiteilung in Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft (aArt. 392 u.
393 ZGB) wurde nicht übernommen
Neu: die Verwaltung von Vermögen und/oder Einkommen ist eine mögliche
Vertretungsaufgabe (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) > neu: Vertretungsbeistandschaft für
Einkommens- u/o Vermögensverwaltung (bisher: eigenständige Massnahmeart der
Verwaltungsbeistandschaft)
•neu wird auch explizit die Einkommensverwaltung erfasst
Beispiel einer Vertretungsbeistandschaft inkl. Einkommens- u.
Vermögensverwaltung: Für NN wird eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den
Aufgabenbereichen,
- administrative Angelegenheiten erledigen und Verkehr mit Behörden,
Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen übernehmen
- ihr/sein AHV-Rente u. EL verwalten und sich um Anpassungen bei
veränderten Lebensverhältnissen bei den Sozialversicherungen kümmern
sowie alle Guthaben auf Bankkonti und auf dem Postkontosorgfältig zu
verwalten
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Neu
•nach Massgabe des Schutzbedürfnisse ganz individuell Mitwirkung vorsehen,
ausgenommen sind einzig im Bereich der höchstpersönlichen Rechte keine
Mitwirkungsbeistandschaft möglich.
Beispiel: verbeiständete Person (Schwäche: leicht behindert, unerfahren) ist vermögend
und wird durch jemand ausgenutzt; unverhältnismässige Schenkungen oder unsinnige
Rechtsgeschäfte auf Anraten anderer
•zu beachten: es bedarf bei diesen Geschäften keiner Zustimmung durch die KESB
gemäss Art. 416 ZGB, denn Abs. 2 besagt, diese ist entbehrlich, wenn urteilsfähige
betr. Person ihr Einverständnis erklärt u. die Handlungsfähigkeit nicht per Anordnung
der KESB eingeschränkt wurde.
•Wichtig: für urteilsunfähige Personen ist die Errichtung der
Mitwirkungsbeistandschaft nicht möglich
•altrechtliche Beiratschaft gemäss aArt. 395 ZGB zählte abschliessende best.
Geschäfte auf (wie Prozessführung u. Abschluss eines Vergleichs oder
Kauf/Verkauf/Verpfändung von Grundstücken, Gewährung u. Aufnahme eines
Darlehens), welche die Mitwirkung des Beirats od der Beirätin benötigten. Der
Verbeiratete musste ebenfalls mitwirken (Parallelzuständigkeit von Mandatsträger u. betr.
Person)
altrechtliche Beiratschaft gemäss aArt. 395 Abs. 2 konnte verbeirateten Person die
Verwaltung des Vermögens entzogen werden (nicht erfasst war das Einkommen);
Berat handelt als alleiniger gesetzl. Vertreter u. die Handlungsfähigkeit ist betr. Person
ist in diesem Bereich entzogen (wie bei Vormundschaft).
•Neu müsste hierfür Vertretungsbeistandschaft bezüglich Vermögen und verbunden
mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit angeordnet werden.
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•Wichtig: auch bei Urteilsunfähigkeit ist nicht zwingend u. in jedem Fall umfassende
Beistandschaft angezeigt
die bes. Hilfsbedürftigkeit muss offensichtlich eine umfassende Betreuung notwendig
machen (keine schwächere Massnahme evtl. kombiniert mit Unterstützung durch
Angehörige möglich u. zu verantworten)
Fälle: jdm hat Realitätsvorstellung mehr oder weniger vollständig verloren u. schätzt
grundsätzlich die Gesamtheit seiner Interessen falsch ein,
jdm ist vor sich selbst zu schützen oder Dritte sind vor ihm zu schützen
(Selbst- u. Fremdgefährdung)
•Umfassende Betreuung mit umfassender Vertretungsbefugnis bedingt deshalb keine
Umschreibung der Aufgabenbereiche; allenfalls ist die Umschreibung von
Besonderheiten in einem Fall wichtig.
•Ohne Handlungsfähigkeit:
- keine Prozess- u. Betreibungsfähigkeit > verbeiständete Person wird durch Beistand
vertreten
- keine elterlicher Sorge möglich (Art. 296 Abs. 2 u. Art. 298 Abs. 2 ZGB)
- gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betr
Person massgebend;
dies wäre am jeweiligen Bezirksgerichtsort; im Kt AG ist jedoch § 60 Abs. 1 lit. a EG
ZGB zu beachten
- kein Wahl- u. Abstimmungsrecht u.a.
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In diesem rel. neuen Bereich sind die Änderungen weit weniger umfassend:
-v.a. die Terminologie wird weniger diskriminierend
Fürsorgerische Unterbringung statt Fürsorgerischer Freiheitsentzug
Person statt mündige/entmündigte Person
Psychiatrische Störung und geistige Behinderung statt Geisteskrankheit,
Geistesschwäche und Suchterkrankung
Geeignete Einrichtung statt geeignete Anstalt
Nötige Behandlung und Betreuung statt nötige persönliche Fürsorge
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Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung hat der Bundesgesetzgeber als
kant. Kompetenz offengelassen und nicht geregelt: der AG hat beide
Institute, die mit dem Ziel des Gesetzgebers auf Subsidiarität und
Verhältnismässigkeit ausdrücklich geregelt.
Mögliche Massnahmen durch KESB als ambulante Massnahme oder
zur Nachbetreuung,
§ 67k ff. EG ZGB Nachbetreuung
§ 67n EG ZGB; auf 12 Monate befristet
-
Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in
Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen.
-
Anweisung, bestimmte Medikamente zu nehmen.
-
Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu
enthalten und dies gegebenenfalls mittels Untersuchungen
nachzuweisen.
-
etc.
→ Meldepflicht der beauftragten Stelle an das Familiengericht, falls der
Patient seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Massnahme
nicht die gewünschte Wirkung zeigt.
und anwendbar war bis heute das VRPG, wenn auch überlagert durch die direkten
Verfahrensvorschriften im ZGB
neu wird verfahrensrechtlich die ZPO angewandt; auch hier wiederum überlagert
durch die direkt im ZGB und im EG ZGB sich befindenden
Verfahrensbestimmungen
der Unterschied zum heutigen Verfahrensablauf ist allerdings bescheiden, oft
ändern nur die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber der eigentliche Ablauf
In der deutschen Schweiz ist der Aargau der einzige Kanton, der diese
Behördenorganisation mit einer vollständigen gerichtlichen Lösung gewählt hat.
Einzig in der Westschweiz kennt man traditionell Gerichtsmodelle und auch in
Deutschland und Österreich gibt es derartige Familiengerichte. Die andern
Deutschweizer Kantone haben die vorgeschriebenen Fachbehörden regional oder
kantonal mit Verwaltungsbehörden geregelt.
mehr über die Organisationen in anderen Kantonen auf der Homepage der
KOKES (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz)
http://www.vbk-cat.ch/de/willkommen.php
Art.
440 ZGB; Art. 443 ZGB
§ 60c EG ZGB
Anwendung ZPO; keine Gerichtsferien
§ 59 EG ZGB KESB = Familiengericht Aufsichtsbehörde = Obergericht
§ 50 Abs. 1 GOG: Familiengericht = Abteilung des Bezirksgerichts
§ 5 Abs. 1 EG ZPO: Zuständigkeit des Familiengerichts: alle
familienrechtlichen Streitigkeiten gemäss Art. 90 - 456 ZGB
§ 55 Abs. 2 GOG: Zusammensetzung des Familiengerichts als KESB:
Gerichtspräsident und Fachrichter
§ 14 Abs. 3 lit. c GOG: Der Regierungsrat wählt die Fachrichter
§ 3 Abs. 4 GOG: Besetzung der KESB mit 3 Richtern
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