GTAI - Wirtschafts- und Steuerrecht
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GTAI - Wirtschafts- und Steuerrecht
16.01.2014 Recht kompakt - Litauen Bonn (gtai) - Der Länderbericht Litauen aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter Fassung mit Stand Januar 2014 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Länder einen Überblick über einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit ermöglicht. Allgemeines Litauen ("Lietuvos Respublika" oder "Lietuva") ist nach seiner Verfassung ("Konstitucija") vom 25.10.1992 eine demokratische Republik. Die Hauptstadt ist Vilnius (Wilna). Amtssprache ist Litauisch (Art. 14 Verfassung). Die Gesetze werden vom aus 141 Abgeordneten bestehenden Ein-Kammer-Parlament ("Seimas", Art. 55 ff Verfassung) beschlossen, das alle vier Jahre gewählt wird. Die zur Verabschiedung eines Gesetzes erforderliche Mehrheit beträgt gemäß Art. 69 Verfassung mehr als die Hälfte der an der Parlamentssitzung teilnehmenden Abgeordneten. Das Recht der Gesetzesinitiative steht den Seimas-Abgeordneten, dem Staatspräsidenten und der Regierung zu. Ferner können 50.000 wahlberechtigte Staatsbürger einen Gesetzentwurf präsentieren, der vom Parlament beraten werden muss (Art. 68 Verfassung). Die Gesetze treten nach Unterzeichnung und Verkündung durch den Staatspräsidenten oder an einem im Gesetz selbst angegebenen späteren Datum in Kraft (Art. 70 Verfassung). Die offizielle Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt "Valstybes zinios" ( http://www.valstybe ). Der Staatspräsident muss diese Gesetze innerhalb von zehn Tagen nach deren Beschluss durch das Parlament unterzeichnen und verkünden oder mit einer Begründung an das Parlament zurückweisen. Bleibt der Staatspräsident innerhalb des o.g. Zeitraums untätig, wird das Gesetz vom Parlamentsvorsitzenden unterzeichnet und verkündet (Art. 71 Verfassung). Bei Zurückweisung eines Gesetzes durch den Staatspräsidenten kann das Parlament das Gesetz mit den von ihm vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen verabschieden oder die Bedenken des Staatspräsidenten bei erneuter Abstimmung mit einer Mehrheit von über 50% aller Parlamentsmitglieder überstimmen. In solchen Fällen ist der Staatspräsident verpflichtet, das Gesetz innerhalb von drei Tagen zu unterzeichnen und zu verkünden (Art. 72 Verfassung). Litauische Gesetze ("Istatymai") sind im Originalwortlaut und weitestgehend in englischer Übersetzung im Internet auf dem Parlamentsportal abrufbar. Geben Sie hierfür die Nummer des Gesetzes und/oder ein Schlagwort in der Suchmaske unter www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm ein und wählen Sie die entsprechende Sprache aus. Seit dem 1.5.2004 gehört Litauen der Europäischen Union an. EG-Verordnungen haben daher eine unmittelbare Geltung in Litauen, EG-Richtlinien werden in litauisches Recht umgesetzt. Im zweiten Halbjahr 2013 hatte Litauen erstmals die EU-Ratspräsidentschaft inne ( http://www.eu2013.lt/de ), wobei folgende Zielsetzungen im Fokus standen: - Glaubwürdiges Europa (Credible Europe) mit einem stabilen Finanzsektor und öffentlichen Finanzen, einer effektiven, wachstumsorientierten wirtschaftlichen EU-Ordnungspolitik sowie einem größeren sozialen Zusammenhalt; - Wachsendes Europa (Growing Europe) durch höhere Investitionen in Forschung und technologische Entwicklung, eine tiefere Integration des Binnenmarktes, mehr Beschäftigungsmöglichkeiten und nachhaltigen Sozialschutz, - Offenes Europa (Open Europe), das in der Lage ist, sich effektiv globalen Herausforderungen zu stellen, das die demokratischen Werte verbreitet, eine sichere Umwelt schafft und aktiv die Rechte der EU-Bürger verteidigt. Litauen ist u.a. Mitgliedstaat der folgenden internationalen Organisationen: UNO (seit 1991), OSZE (seit 1991), Weltbank (seit 1992), Europarat (seit 1993), WTO (seit 2001), NATO (seit 2004). Im "Doing Business Report 2014" der Weltbank, der im Oktober 2013 veröffentlicht wurde, belegt Litauen Gesamtplatz 17 (Vorjahr: Platz 25). Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt 183 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business"). Besonders gut schneidet Litauen demnach in den Kategorien Immobilienregistrierung ("Registering Property", Platz 6), grenzüberschreitender Handel ("Trading across Borders", Platz 15) sowie Durchsetzung von Verträgen ("Enforcing Contracts", Platz 17) ab. Eine negativere Bewertung erhielt dagegen die Kategorie Stromanschluss ("Getting electricity", Platz 75). Die größten Fortschritte wurden Litauen in den Kategorien Krediterhalt (Verbesserung um 24 Plätze) und Unternehmensgründung (Verbesserung um 94 Plätze) bescheinigt. In der letztgenannten Kategorie wurde insbesondere die in den vergangenen zwei Jahren ermöglichte Online-Registrierung von Gesellschaften, die Abschaffung des Erfordernisses der notariellen Beurkundung der Gründungsdokumente sowie die zuletzt erfolgte Einführung einer neuen Gesellschaftsform ohne Mindestkapitalanforderungen (siehe unten Abschnitt "Gesellschaftsrecht"). In dem am 4.12.2013 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2013 von Transparency International belegt Litauen Platz 43 von 177 (Platz 1=wenig korrupt, Platz 177=sehr korrupt, Vorjahr: Platz 48). In der Rangfolge deutscher Handelspartner für das Jahr 2012 belegte Litauen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes mit einem Umsatz von rund 4,19 Mrd. Euro Platz 52 (davon Exporte im Wert von 2,39 Mrd. Euro, Platz 50 der Bestimmungsländer). Nach Angaben des Ost-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft nahmen die deutschen Exporte nach Litauen im ersten Halbjahr 2013 um rund 5,8% zu, während die Einfuhren aus Litauen um ca. 1,9% zurückgingen. In der Statistik von deutschen Exporten pro Einwohner des Bestimmungslandes liegt Litauen auf Platz 24. http://www.president.lt (Präsident) - LT/ENG/RUS/FR http://www.lrv.lt (Regierung) - LT/ENG www3.lrs.lt (Parlament) - LT/ENG/DE/FRA/CHI http://www.lrkt.lt (Verfassungsgericht) - LT/ENG www3.lrs.lt/home/Konstitucija/Constitution.htm (Verfassung, auf Englisch) www3.lrs.lt/pls/inter/w5_show?p_r=4029&p_d=2874&p_k=2&p_b=3803 (Gesetzgebungsverfahren auf Englisch) http://ec.europa.eu/civiljustice/legal_order/legal_order_lit_de.htm (Europäische Kommission, Übersicht zur litauischen Rechtsordnung auf Deutsch) http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania (Weltbank-Bericht "Doing Business") http://static.eu2013.lt/uploads/documents/Presidency_Programme_DE.pdf (Programm der EURatspräsidentschaft Litauens) http://www.gtai.de/recht UN-Kaufrecht Für Litauen ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG, UN-Kaufrecht, litauisch: "JT Vienos Konvencijoje del tarptautinio prekiu pirkimopardavimo sutarciu") am 1.2.1996 in Kraft getreten. Die Geltung des UN-Kaufrechts im deutsch-litauischen Rechtsverkehr bedeutet, dass dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften anzuwenden sind. Somit ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "litauischen Rechts" anwendbar. Die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ermittelten nationalen Gesetze (z.B. deutsches BGB, HGB) greifen bei deutsch-litauischen Kaufverträgen also nur dann ein, wenn das UNKaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung trifft (z.B. Verjährung) oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 6 UN-Kaufrecht). Will man die Geltung des UN-Kaufrechts ausschließen, kann die Klausel bspw. lauten: "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts". Litauen hat vom Schriftformvorbehalt gemäß Art. 96 CISG Gebrauch gemacht. Demnach müssen Angebot und Annahme sowie alle sonstigen Willenserklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages, seiner Änderung oder Aufhebung zwingend schriftlich erfolgen. http://www.uncitral.org (UN-Kommission für Internationales Handelsrecht, Link: UNCITRAL Texts & Status) http://www.gtai.de/recht Gewährleistung Greifen die nationalen litauischen Gesetze ein, richtet sich die Gewährleistung nach den Art. 6.317 ff. des litauischen Zivilgesetzbuches ("Civilinis Kodeksas", ZGB). Bei Lieferung einer mangelhaften Sache steht es dem Käufer frei, Folgendes zu verlangen (Art. 6.334 ZGB): - Nachlieferung (wenn der Mangel der Kaufsache nicht unerheblich ist und nicht auf einen Fehler des Käufers zurückzuführen ist); - Minderung; - Nachbesserung; - Wandelung (wenn der Mangel der Kaufsache eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt). Zu beachten ist die Pflicht des Käufers, dem Verkäufer etwaige Vertragsverletzungen innerhalb der vereinbarten oder "angemessenen" Zeit mitzuteilen (Art. 6.348 ZGB). Es kann eine Untersuchungspflicht des Käufers bestehen (Art. 6.337 ZGB). Auch die Rechte des Käufers bei Verstößen gegen die vereinbarte Quantität und Sortiment sind ausdrücklich geregelt (Art. 6.330 ZGB bzw. Art. 6.332 ZGB). Besonderheiten hinsichtlich des Verbrauchsgüterkaufs finden sich in Art. 6.350 ff. ZGB. Ansprüche des Käufers sind "innerhalb angemessener Zeit" geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren (Art. 6.338 ZGB). http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil Code" eingeben http://www.gtai.de/recht Sicherungsmittel Das litauische Recht kennt gemäß Art. 6.70 des litauischen Zivilgesetzbuches ("Civilinis Kodeksas", im Folgenden: ZGB) folgende Kreditsicherheiten: - Hypothek ("hipoteka"), - Pfandrecht ("jkeitimas"), - Bürgschaft ("laidavimas"), - Garantie ("garantija"), - Anzahlung ("rankpinigiai", in der englischen Übersetzung als "earnest money" übersetzt), - Vertragsstrafe ("netesybos"). Das litauische Hypothekenrecht ist im Kapitel XI (Art. 4.170 ff.) ZGB geregelt. Die Hypothek ist die Verpfändung einer unbeweglichen Sache, durch die die Erfüllung gegenwärtiger oder künftiger Forderungen gesichert wird, wobei die verpfändete Sache nicht an den Gläubiger übertragen wird. Eine Hypothek entsteht durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung des Eigentümers (Vertragshypothek) bzw. in gesetzlich vorgesehenen Fällen (z.B. im Rahmen der Besteuerung oder Sozialversicherung) oder auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung (Zwangshypothek), Art. 4.175, 4.185 ZGB. Der Hypothekenbrief ist im Falle einer Vertragshypothek von einem Notar zu beglaubigen. Eine Hypothek erlangt Wirksamkeit ab Eintragung im öffentlichen Hypothekenregister ("HYPERLINK " https://www.hipotekosistaiga.lt/l.php?tmpl_into%5b0%5d=index&tmpl_name%5b %5b1%5d=middle&tmpl_id%5b1%5d=739&_m_e_id=5&_menu_i_id=146"Hipot registras", s. Art. 4.185 - 4.188 ZGB). Hypothekenregister werden bei den Amtsgerichten ("Apylinkes teismas", District Courts) geführt, das Zentrale Hypothekenregister ("Centrine hipotekos istaiga") vereint die Eintragungen in regionalen Registern. Einträge im Hypothekenregister sind öffentlich einsehbar und gelten als vollständig und richtig, wenn sie nicht gerichtlich angefochten wurden. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist im Kapitel XII (Art. 4.198 ff) ZGB geregelt. Ein Pfandrecht kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (Art. 4.199 ZGB). Es gibt dem Gläubiger das Recht, im Falle der Nichterfüllung durch den Pfandschuldner seine Forderung vor den anderen Gläubigern zu befriedigen. Ein Pfandrecht entsteht durch schriftlichen Vertrag (wenn die gepfändete Sache dem Gläubiger oder einem Dritten übergeben wird) bzw. durch Ausstellung eines notariell beglaubigten Pfandbriefs und Eintragung ins Hypothekenregister (wenn die gepfändete Sache beim Schuldner verbleibt), Art. 4.209-4.210 ZGB. Nichtbeachtung dieser Formvorschriften führt zur Nichtigkeit der Pfandbestellung. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (Art. 6.71 - 6.75 ZGB) bedarf der Schriftform. Eine Bürgschaft (Art. 6.76 - 6.89 ZGB) ist ebenfalls zwingend schriftlich abzuschließen. Ohne Beachtung der Schriftform geschlossener Bürgschaftsvertrag ist nichtig (Art. 6.79 ZGB). Eine Bürgschaft ist akzessorisch und erlischt mit Erfüllung oder Nichtigerklärung der Hauptforderung (Art. 6.76 ZGB). Der Schuldner und der Bürge haften als Gesamtschuldner, sofern sich aus dem Bürgschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt (Art. 6.81 ZGB). Eine Garantie (Art. 6.90 - 6.97 ZGB) ist eine einseitige Verpflichtung des Garanten, für eine in der Garantie niedergelegte Summe gegenüber dem Gläubiger einzustehen, wenn der Schuldner seine Pflichten nicht oder fehlerhaft erfüllt. Der Garant haftet subsidiär (Art. 6.90 ZGB). Auch hier ist die Schriftform (Art. 6.91 ZGB) zu beachten. Die Bankgarantie ("Banko garantija") ist in Art. 6.93 ff. ZGB geregelt. Die Vereinbarung der Anzahlung (Art. 6.98 - 6.100 ZGB) hat ebenfalls zwingend schriftlich zu erfolgen. Eigentumsvorbehalt kann vertraglich vereinbart werden. http://www.lhr.lt (Zentrales Hypothekenregister) - LT/ENG http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil Code" eingeben http://www.gtai.de/recht Produzentenhaftung/Verbraucherschutz Am 11.1.2009 ist die EG-Verordnung (Nr. 864/2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.7.2007 ("Rom II", EU-Amtsblatt L 199/44 vom 31.7.2007) in Kraft getreten. Art. 5 der Verordnung enthält eine spezielle Kollisionsnorm für den Bereich der Produkthaftung, welche Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung festlegt. Litauen hat die Produkthaftungsrichtlinie Nr. 85/374/EWG in den Art. 6.292 - 6.300 des Zivilgesetzbuches ("Civilinis Kodeksas", ZGB) umgesetzt. Es ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers und/oder des Importeurs für Schäden an Körper oder Gesundheit eines Verbrauchers sowie für Schäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt vorgesehen. Ein Schaden ("zala") wird erst ab einem Litas-Betrag, der 500 Euro entspricht, ersetzt (Art. 6.299 ZGB), eine gesetzliche Haftungsobergrenze besteht dagegen nicht. Ansprüche können innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzberechtigten Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre (Erlöschen) nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, geltend gemacht werden (Art. 6.300 ZGB). Als Hersteller ("gamintojas") gilt gemäß Art. 6.292 Abs. 2 ZGB der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt bzw. der Erbringer einer Dienstleistung ("paslaugu teikeja"). Daneben haftet ein Importeur, d.h. eine Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, wie der Hersteller (Art. 6.292 Abs. 3 ZGB). Ein Produkt ("produktas") ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, sowie anderer Umstände zu erwarten berechtigt ist. Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde (Art. 6.294 ZGB). Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen (Art. 6.295 ZGB). Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie gemäß Art. 6.296 ZGB als Gesamtschuldner ("solidarioji atsakomybe"). Der Hersteller haftet gemäß Art. 6.298 ZGB nicht, wenn er beweist, 1) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat; 2) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde, oder dass dieser Fehler später entstanden ist; 3) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat; 4) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht; 5) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte; 6) wenn es sich um den Hersteller eines Teilproduktes handelt, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produktes verursacht worden ist. Die Haftung eines Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. Die Haftung des Herstellers kann unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, verursacht worden ist (Art. 6.298 Abs. 2 und 3 ZGB). Daneben sind vertragliche (Art. 6.317 ff. ZGB) und deliktische (Art. 6.263 ff. ZGB) Ansprüche möglich. Ferner ist das Gesetz über die Produktsicherheit (Nr. VIII-1206, "produktu saugos istatymas") vom 1.6.1999 (in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. IX-1988 vom 29.1.2004), in dem die Produktsicherheitsrichtlinie (Nr. 2001/95/EG) umgesetzt wurde, zu beachten. Artikel 8-10 regeln die Pflicht des Herstellers, Verkäufers bzw. des Dienstleistungserbringers, die Sicherheit von Produkten bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten. Artikel 20-21 sehen eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Herstellers bzw. Importeurs bei Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes vor und verweisen auf die Regelungen des ZGB. Jegliche Vereinbarungen, die die Haftung des Herstellers, Verkäufers bzw. des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Geschädigten ausschließen, sind nichtig (Art. 21 Abs. 2). Daneben sind nach Art. 22-23 Geldbußen in Höhe von 500 bis 80.000 LTL (ca. 22.834 Euro) möglich. Grundlegend für den Bereich des Verbraucherschutzes ist das Verbraucherschutzgesetz (Nr. I-657, "vartotoju teisiu apsaugos istatymas") vom 10.11.1994 (in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. XI-562 vom 10.12.2009). Das Gesetz berücksichtigt die EG-Richtlinien über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Nr. 98/27/EG), zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Nr. 1999/44/EG), über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Nr. 2002/65/EG), über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Nr. 2007/64/EG) sowie die EG-Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Nr. 2006/2004). http://www.ecc.lt - LT/DE/ENG/FR/PL (Europäisches Verbraucherzentrum in Litauen) http://www.inspekcija.lt (State Non Food Product Inspectorate) - LT/ENG http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil Code" eingeben, für andere Gesetze bitte die Gesetzesnummer im Feld "Number" eingeben) http://www.gtai.de/recht Immobilienrecht Art. 47 Abs. 3 der litauischen Verfassung sieht vor, dass Ausländer in Übereinstimmung mit einem Verfassungsgesetz Eigentum am Boden, Binnengewässern und Wäldern erwerben können. Das Verfassungsgesetz zur Umsetzung des Art. 47 der Verfassung (Nr. I-1392) vom 20.6.1996 (in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. XI-1626 vom 3.11.2011) legt in seinen Art. 3 und 4 fest, dass nur solche natürliche und juristische Personen, die die Kriterien der europäischen und transatlantischen Integration im Sinne dieses Gesetzes erfüllen, Grundeigentum in Litauen erwerben dürfen. Dazu gehören dauerhaft in Litauen wohnhafte Ausländer sowie Personen mit Dauerwohnsitz in folgenden Ländern bzw. der folgenden Staatsangehörigkeit: 1) EUMitgliedstaaten und Länder, die mit der EU und ihren Mitgliedstaaten Assoziierungsabkommen abgeschlossen haben; 2) Vertragsstaaten der OECD, NATO und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, Island, Liechtenstein, Norwegen). Das Kriterium der europäischen und transatlantischen Integration erfüllen ferner juristische Personen und andere ausländische Organisationen, die in einem der genannten Länder gegründet wurden (Art. 4 des Verfassungsgesetzes Nr. I-1392). Ausländische Personen, die die erwähnten Voraussetzungen erfüllen, benötigen zum Erwerb eines Grundstücks eines nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden oder Anlagen eine spezielle Genehmigung der Litauischen Regierung bzw. einer von ihr bevollmächtigten Behörde (Art. 7.1, 11 des Verfassungsgesetzes). Art. 9 des Verfassungsgesetzes legt eine Liste von 14 Kategorien fest, welche Grundstücke von Ausländern nicht erworben werden dürfen. Dazu gehören u.a. landwirtschaftliche Flächen, Denkmäler, Naturparks, freie Wirtschaftszonen etc. Auch auf die genannten Personengruppen erstreckt sich jedoch das geltende Erwerbsverbot hinsichtlich landwirtschaftlicher Flächen. Diesbezüglich galt aufgrund der EU-Beitrittsakte eine siebenjährige Übergangsfrist (d.h. bis zum 30.4.2011). Auf Antrag Litauens wurde der Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Beschluss der Europäischen Kommission vom 14.4.2011 (2011/240/EU) einmalig um drei Jahre verlängert. Somit bleibt das Verbot des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und durch Gesellschaften, die nach den Gesetzen eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet wurden und in Litauen weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, bis zum 30.4.2014 bestehen. Eine Ausnahme besteht insoweit nur für EU-Ausländer, die sich in Litauen als selbständige Landwirte niederlassen wollen, ihren rechtmäßigen Wohnsitz seit mindestens drei Jahren in Litauen haben und in dieser Zeit landwirtschaftlich tätig waren (Anhang IX zu Art. 24 der EU-Beitrittsakte, siehe EU-Amtsblatt L 236 vom 23.9.2003, S. 836 ff., Ziffer 4 "Freier Kapitalverkehr"). Der o.g. Beschluss der Europäischen Kommission erinnerte daran, dass der Hauptgrund für die Einführung des Übergangszeitraums in der Notwendigkeit bestand, die sozioökonomischen Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten nach Einführung des Binnenmarkts und dem Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik in Litauen zu erhalten. Hierdurch sollte insbesondere Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Liberalisierung des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen auf den Sektor der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, die sich auf die anfänglich großen Unterschiede bei Grundstückspreisen und Einkommen gegenüber den anderen EU-Ländern gründeten. Die Agrarreform in Litauen ist noch im Gang. Nach Angaben der litauischen Behörden müssen die Eigentumsrechte für viele landwirtschaftliche Flächen noch geklärt werden. Nach Ansicht der litauischen Behörden werden durch den Mangel an Klarheit über Eigentumsverhältnisse und die ungünstige Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe Grundstücksgeschäfte sowie die Konsolidierung des Landbesitzes zwangsläufig behindert. Die geringere Wettbewerbsfähigkeit des litauischen Agrarsektors im Vergleich zum Agrarsektor der EU-15 wird verschärft durch den schwierigen Zugang zu Finanzmitteln und die hohen Zinsen für Kreditlinien für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen. Darüber hinaus wirkte sich auch die jüngste globale Finanz- und Wirtschaftskrise negativ auf die litauische Wirtschaft und vor allem auf die Verkaufspreise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Demnach besteht immer noch eine beachtliche Diskrepanz zwischen den Einkommen von Landwirten in Litauen und Landwirten in der EU-15 sowie bei den Verkaufspreisen landwirtschaftlicher Flächen in Litauen und in den übrigen EU-Mitgliedstaaten. Die Verlängerung der Übergangsfrist war durch die Gefahr, dass die Grundstückspreise in Litauen bei einer Aufhebung der Restriktionen zum 1.5.2011 stark unter Druck geraten wären und den Markt für landwirtschaftliche Flächen in Litauen schwer beschädigt hätten. Ab April 2014 werden somit die genannten Personengruppen (EU etc., s.o.) den litauischen Bürgern gleichgestellt. Gleichzeitig war aber der indirekte Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch o.g. Personen mittels Gründung einer litauischen Gesellschaft bereits möglich. Dagegen wurde der indirekte Grunderwerb durch Ausländer aus sonstigen Ländern, die der Voraussetzung der europäischen und transatlantischen Integration im Sinne des o.g. Verfassungsgesetzes nicht entsprechen, 2012 vom Obersten Gericht Litauens für unzulässig und alle entsprechenden Verträge für nichtig erklärt. Eine weitere gesetzliche Regelung legt fest, dass natürliche Personen und ihre Angehörigen (Ehegatten, Eltern) sowie juristische Personen, an denen diese Personen direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt sind, landwirtschaftliche Flächen von maximal 500 ha erwerben dürfen. Der Kauf von Immobilien richtet sich nach Art. 6.392 - 6.401 des litauischen Zivilgesetzbuches ("Civilinis Kodeksas", im Folgenden: ZGB). Gemäß Art. 6.393 ZGB bedarf ein Immobilienkaufvertrag (Nekilnojamojo daikto pirkimo-pardavimo sutartys") zwingend der notariellen Form. Bei Missachtung dieser Formvorschrift gilt der Vertrag als nichtig (Art. 6.393 Abs. 2 ZGB). Immobilienkaufverträge sind ferner im Grundbuch ("nekilnojamojo turto registro") einzutragen. Verträge sind auch bereits vor der Registrierung im Verhältnis zwischen den Parteien wirksam, nach Art. 6.393 Abs. 3 ZGB kann man sich aber auf einen Immobilienkaufvertrag gegenüber Dritten nur dann berufen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuchwesen richtet sich nach dem Grundbuchgesetz Nr. I-1539 vom 24.9.1996 ("nekilnojamojo turto registro istatymas", englisch: "Law on the Real Property Register") in der Fassung späterer Änderungen. Das Grundbuch wird von der Staatlichen Unternehmensregisterstelle ("Registru Centras", "State Enterprise Centre of Registers") geführt. Mietverträge über Gebäude und Anlagen (ZGB, Kapitel XXVIII "Miete", Abschnitt Sieben "Miete von Gebäuden und Anlagen", Art. 6.530-6.535 ZGB) bedürfen zwingend der Schriftform (Art. 6.531 Abs. 1 ZGB). Gegenüber Dritten kann man sich auf den Mietvertrag erst nach erfolgter Registrierung des Vertrages im Grundbuch (Art. 6.531 Abs. 2 ZGB) berufen. Das litauische Baurecht ist im Baugesetzbuch ("statybos istatymas", Nr. I-1240 vom 19.3.1996 in der Fassung späterer Änderungen enthalten. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:236:0836:0845:DE:PDF (Anhang IX zu Art. 24 der EU-Beitrittsakte) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:101:0122:01:DE:HTML (Beschluss der Kommission vom 14.4.2011 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen) http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania/registering-property (Registering Property in Lithuania, Weltbank) http://www.registrucentras.lt (Staatliche Unternehmensregisterstelle "State Enterprise Centre of Registers") - LT/ENG http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil Code" eingeben, für das Baugesetzbuch bitte im Feld "Number" die Nummer I-1240 eingeben. http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=411084&p_tr2=2 (Verfassungsgesetz zur Umsetzung des Art. 47 Abs. 3 Verfassung in engl. Übersetzung) http://www.gtai.de/recht Vertriebsrecht Im Rahmen des EU-Beitritts hat Litauen auch die Handelsvertreterrichtlinie (Nr. 86/653/EWG) umgesetzt. Diese enthält u.a. bestimmte Mindestkündigungsfristen sowie einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Mindeststandards der Richtlinie sind zwingendes Recht und können von den Vertragsparteien nicht abbedungen werden. Das Handelsvertreterrecht ist im Buch 2 ("Personen"), Kapitel XII (Art. 2.152-2.168) des litauischen Zivilgesetzbuches ("Civilinis Kodeksas", im Folgenden: ZGB) geregelt. Als Handelsvertreter ("prekybos agentas", im Folgenden: HV) gilt ein Selbständiger, der dauerhaft damit beauftragt ist, für den Prinzipal ("atstovaujamojo") Geschäfte zu vermitteln oder im eigenen Namen oder im Namen des Prinzipals für Rechnung und im Interesse des Prinzipals Geschäfte abzuschließen (Art. 2.152 ZGB). Ein HV kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Es wird allgemein empfohlen, aufgrund einer Reihe von kaufmännischen Schutzvorschriften HVVerträge nur mit juristischen Personen abzuschließen. Die Rechte und Pflichten des HV können sowohl mündlich, als auch schriftlich festgelegt werden. Auf Verlangen des HV oder des Prinzipals muss der HV-Vertrag aber schriftlich geschlossen werden (Art. 2.154 ZGB). Folgende Vereinbarungen gelten gemäß dieser Vorschrift nur dann, wenn der HV-Vertrag schriftlich geschlossen wurde: 1) Haftungsbeschränkung- bzw. -ausschluss seitens des HV oder des Prinzipals; 2) Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung; 3) Bedingungen der Vertragsbeendigung; 4) Exklusivrechte des HV; 5) Grundlage des Anspruchs des HV auf Vergütung. Infolge des Fehlens einer umfassenden Rechtssicherheit auf diesem Gebiet (im HV-Recht) wird es empfohlen, bei der Gestaltung von HV-Verträgen möglichst ausführlich die Rechte und Pflichten der Parteien zu vereinbaren. Auch ist es ratsam, eine Bonitätsauskunft über den Verhandlungspartner einzuholen. Es ist üblich, eine Probezeit vertraglich zu vereinbaren. Es besteht eine rechtliche Besonderheit, wonach der HV vor Aufnahme seiner Tätigkeit seine Haftung für Schäden, die dem Prinzipal oder Dritten entstehen können, zwingend versichern muss (Art. 2.153 ZGB). Der HV hat einen Anspruch auf Provision für jedes abgeschlossene Geschäft. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Prinzipal den Vertrag selbst, aber unter Mitwirkung des HV, geschlossen hat, auch wenn der HV-Vertrag bereits abgelaufen ist (Art. 2.158 Abs. 1 ZGB). Die Höhe der Provision kann von den Parteien frei (i.d.R. als fixer Betrag oder als prozentualer Anteil) vereinbart werden (vgl. Art. 2.159 und 2.160 ZGB). Ansonsten gilt der für solche Dienste in der einschlägigen Branche übliche Satz. Ist dieser nicht zu ermitteln, ist eine angemessene Provision nach den Umständen des Einzelfalls zu zahlen (Art. 2.158 Abs. 4 ZGB). Übernimmt der HV die Haftung dafür, dass der vermittelte Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt (Delkredere), steht ihm eine zusätzliche Provision zu (Art. 2.158 Abs. 3 ZGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gemäß Art. 2.165 ZGB für beide Seiten im ersten Vertragsjahr einen Monat, im zweiten zwei Monate, im dritten Vertragsjahr drei Monate, und vom vierten Vertragsjahr an vier Monate betragen. Im Falle der grundsätzlich zulässigen Verlängerung der Kündigungsfrist muss diese für beide Vertragsparteien gleich lang sein (Art. 2.165 Abs. 2 ZGB). Eine vertragliche Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist dagegen unzulässig. Ein HV-Vertrag (befristet oder unbefristet) kann auch aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden. Dies hat u.U. eine Schadensersatzpflicht zur Folge (Art. 2.165 und 2.166 ZGB). Nach Vertragsbeendigung steht dem HV ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 2.167 ZGB zu, der nicht höher als die durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre sein kann (bei kürzeren Vertragslaufzeiten - Durchschnittswert der Vertragslaufzeit), vgl. Art. 2.167 Abs. 3 ZGB. Ausgleichansprüche können nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden (Art. 2.167 Abs. 4 ZGB). Die Parteien können im HV-Vertrag ein Wettbewerbsverbot für den HV für eine Dauer von maximal zwei Jahren nach Vertragsbeendigung vereinbaren. In diesem Falle steht dem HV ein Ausgleichsanspruch für die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbotes in der vereinbarten Höhe zu (Art. 2.164 ZGB). Der Kommissionsvertrag ("komisas", Art. 6.780 - 6.795 ZGB) hat dagegen den Abschluss von einem oder mehreren Geschäften durch den Kommissionär im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten, zum Gegenstand und ist nicht auf Dauer ausgerichtet. Der Franchisevertrag ("fransizes") ist im Kapitel XXXVII (Art. 6.766-6.779) des ZGB geregelt. http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil Code" eingeben, http://www.chambers.lt - Vereinigung litauischer Industrie- und Handelskammern http://www.gtai.de/recht Investitionsrecht Gemäß dem Investitionsgesetz ("Investiciju istatymas") Nr. VIII-1312 vom 7.7.1999 (in der Fassung späterer Änderungen) gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung und des gleichen Schutzes von in- und ausländischen Investoren. Eine Enteignung ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen bei öffentlichem Interesse und gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach der Enteignung zulässig (Art. 7 Investitionsgesetz). Seit dem 1.1.2010 enthält das Gesetz in Art. 1, 15.1-15.3 Vorschriften über Public-Private-Partnerships (PPP). In diesem Zusammenhang ist auch das Konzessionsgesetz ("Koncesiju istatymas") Nr. I-1510 vom 10.9.1996 in der Fassung späterer Änderungen zu nennen. Im Jahr 2012 wurden 37 PPP-Projekte umgesetzt ( http://www.finmin.lt/web/finmin/ppp/statistika ). Auf der Grundlage des Gesetzes Nr. I-976 "Über die Grundlagen der freien Wirtschaftszonen" ("Laisvuju ekonominiu zonu pagrindu istatymas") vom 28.6.1995 in der Fassung späterer Änderungen wurden in Litauen insgesamt sieben sog. freie Wirtschaftszonen ("free economic zone") geschaffen, die über besonders günstige steuerliche und Investitionsrahmenbedingungen verfügen. Ausländische Investoren, die sich in den freien Wirtschaftszonen ("Laisvosios ekonomines zonos", "LEZ") betätigen, zahlen keine Dividendenund Grundsteuern. Ferner sind sie für die ersten sechs Jahre von der Körperschaftsteuer befreit. In den darauffolgenden zehn Jahren sind nur 50% der Körperschaftssteuer zu entrichten. Eine Übersicht über freie Wirtschaftszonen in Litauen sowie weiter führende Informationen stellt die nationale Investitionsagentur zur Verfügung: http://www.investlithuania.com/en/doing-business/investment/special-economic-zones Darüber hinaus sind in Litauen Industrieparks ("Pramones parkai") mit fertiger, kostenlos zur Verfügung gestellter Infrastruktur (Straßennetz, Strom Gas etc.) zu beachten. Industrieflächen innerhalb von solchen Industrieparks können an Unternehmer langfristig zu günstigen Konditionen vermietet werden: http://www.investlithuania.com/en/doing-business/investment/industrial-parks/private-industrialparks Für R&D-Projekte und bei Investitionen in neue Technologien sind steuerliche Vergünstigungen möglich: http://www.investlithuania.com/en/why-invest/business-friendly. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat Litauen insgesamt 50 bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen 48 in Kraft getreten sind (Stand: 1.6.2013). Dazu gehört der zwischen der Bundesrepublik und Litauen bestehende Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV), der am 27.6.1997 in Kraft trat (BGBl. 1997, Teil II, S. 176 ff) und im Volltext auf der Internetseite der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit abgerufen werden kann: http://www.dis-arb.de/files/bit/19970121-1997-II-176.pdf. Litauen gehört zu den Vertragsstaaten der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) vom 18.3.1965, die von 158 Staaten unterzeichnet und von 150 Staaten ratifiziert wurde. Gemäß Art. 54 ICSID-Konvention besteht die Verpflichtung des Staates, einen gegen ihn nach den ICSID-Regeln ergangenen Schiedsspruch wie eine Entscheidung der staatlichen Gerichte des beklagten Staates zu vollstrecken. Auch das deutsch-litauische Investitionsschutzabkommen (s.o.) sieht in Art. 11 Abs. 4 vor, dass Streitigkeiten zwischen dem ausländischen Investor und dem Gaststaat nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist zur gütlichen Beilegung einem ICSID-Schiedsverfahren zugeleitet werden können. Nach ICSID-Angaben war Litauen bislang an einem ICSIDInvestitionsschiedsverfahren beteiligt: Fall Parkerings-Compagniet AS v. Republic of Lithuania (ICSID Case No. ARB/05/8). Der Schiedsspruch vom 11.9.2007, in dem alle Ansprüche eines norwegischen Investors abgewiesen wurden, ist auf der ICSID-Internetseite im englischen Originalwortlaut abrufbar ( https://icsid.worldbank.org). Für den Energiesektor ist ferner zu beachten, dass Bulgarien den Energiechartavertrag (Energy Charter Treaty, ECT) unterzeichnet und ratifiziert hat. Gemäß Art. 13 ECT dürfen Investitionen ausländischer Investoren nicht verstaatlicht oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden. Art. 26 ECT regelt die Streitbeilegung zwischen ausländischen Privatinvestoren und Staaten. Danach kann ein Investor nach erfolgloser Schlichtungsphase eine Klage vor den Gerichten des beklagten Staates erheben oder auf ein anderes zwischen den Parteien vereinbartes Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen. Besonders wichtig ist die Regelung des Art. 26 Abs. 3 ECT, wonach sich jeder Mitgliedsstaat bereit erklärt, sich einem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID, http://icsid.worldbank.org) in Washington, dem Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer ( http://www.sccinstitute.com) oder einem ad hoc- Schiedsverfahren zu unterwerfen. http://www.investlithuania.com (staatliche Investitionsagentur) - LT/ENG http://www.fez.lt/en/ (Freie Wirtschaftszone Klaipeda) - LT/ENG http://www.ftz.lt (Freie Wirtschaftszone Kaunas) - LT/ENG http://unctad.org/Sections/dite_pcbb/docs/bits_lithuania.pdf (UNCTAD, Übersicht der von Litauen abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommen) http://www.finmin.lt/web/finmin/ppp (Finanzministerium, Infos und Kontaktpersonen zu PPP) www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm - Englische Übersetzung von litauischen Gesetzen (u.a. Investitionsgesetz, Gesetz über FWZ) http://www.gtai.de/recht Gesellschaftsrecht Das litauische Gesellschaftsrecht ist hauptsächlich im Zivilgesetzbuch ("Civilinis Kodeksas", Nr. VIII-1864 vom 18.7.2000, im Folgenden: ZGB) und im Handelsgesellschaftsgesetz (litauisch: "Akciniu bendroviu istatymas", englisch: "Law on Companies", im Folgenden: HGG) Nr. VIII-1835 vom 13.7.2000, jeweils in der Fassung späterer Änderungen, geregelt. Bestimmungen über die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft finden sich im Personengesellschaftsgesetz ("Ukiniu bendriju istatymas", Nr. I-676 vom 6.11.2003). Im ZGB sind insbesondere der Teil II ("Juristische Personen") zu beachten: Kapitel IV ("Allgemeine Bestimmungen", Art. 2.33-2.58), Kapitel V ("Gründung einer juristischen Person", Art. 2.59-2.73), Kapitel VI ("Rechtsfähigkeit von juristischen Personen", Art. 2.74-2.80), Kapitel VII ("Organe einer juristischen Person", Art. 2.81-2.94), Kapitel VIII ("Liquidation und Umstrukturierung von juristischen Personen", Art. 2.95-2.114). In Litauen sind folgende Gesellschaftsformen möglich: - Einzelunternehmen ("individuali imone", "II") ist im Einzelunternehmensgesetz Nr. IX-1805 vom 6.11.2003 normiert. Es wird von einer natürlichen Person gegründet, die unbeschränkt haftet. Ein Einzelunternehmen ist im Unternehmensregister anzumelden. - Offene Handelsgesellschaft ("tikroji ukine bendrija", "TUB") Eine Offene Handelsgesellschaft ("TUB") wird von mindestens zwei (und maximal 20) natürlichen oder juristischen Personen gegründet. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Eine TUB muss ins Handelsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der TUB persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (mit anderen Gesellschaftern). - Kommanditgesellschaft ("komanditine ukine bendrija", "KUB") Eine Kommanditgesellschaft wird von mindestens zwei (und maximal 20) natürlichen oder juristischen Personen gegründet. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der KUB unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, die Haftung des Kommanditisten ist auf die Höhe seiner Einlage beschränkt. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden. Die KUB ist ins Handelsregister einzutragen. - Aktiengesellschaft ("akcine bendrove", "AB") Eine Aktiengesellschaft nach litauischem Recht kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Das Mindestkapital beträgt gemäß Art. 2.3 HGG 150.000 LTL (ca. 42.820 Euro). Nur ein geringer Anteil litauischer Unternehmen ist in der Rechtsform der AB organisiert. - Geschlossene Aktiengesellschaft ("uzdaroji akcine bendrove", "UAB") Die in Litauen am weitesten verbreitete Gesellschaftsform ist die Geschlossene Aktiengesellschaft, die Ähnlichkeiten zur deutschen GmbH aufweist. Sie unterscheidet sich von der AB u.a. durch die Mindestkapitalhöhe (s.u.), die Art des Handels mit Aktien (nicht öffentlich an der Börse) und die Maximalzahl der Gesellschafter/Aktionäre. Eine UAB kann von einer oder mehreren (max. 249) natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Gemäß Art. 2.4 HGG beträgt das Mindestkapital 10.000 LTL (ca. 2.850 Euro). Organe der UA sind gemäß Art. 19 HGG die Hauptversammlung ("visuotinis akcininku susirinkimas", Art. 20 ff. HGG) und der Geschäftsführer ("bendroves vadovas", Art. 37 HGG). Fakultativ können ein Aufsichtsrat ("stebetoju taryba", Art. 31 f. HGG) und/oder ein Vorstand ("valdyba", Art. 32 ff. HGG) gegründet werden. Die allgemeinen Pflichten der Gesellschaftsorgane ergeben sich primär aus Art. 2.87 ZGB. Die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung ist in Art. 20 HGG geregelt. Gemäß Art. 19 Abs. 5 HGG darf die Hauptversammlung ihre Kompetenzen nicht auf andere Organe übertragen. Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung ergeben sich aus Art. 21 bis 301 HGG. Hauptversammlungen sind mindestens einmal im Jahr, spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres, abzuhalten. In bestimmten Fällen ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen (Art. 24 Abs. 2 HGG). Die Hauptversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte darin vertreten ist (Art. 27 Abs. 1 HGG). Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit der Stimmen für eine Beschlussfassung, in bestimmten Fällen ist gemäß Art. 28 HGG eine qualifizierte Mehrheit (2/3 oder 3/4 der anwesenden Stimmen) erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind in Art. 14 bis 18 HGG normiert. Der fakultativ zu bildende Aufsichtsrat besteht aus drei bis 15 Personen, die von der Hauptversammlung für höchstens vier Jahre gewählt werden (Art. 31-32 HGG). Der Mindestinhalt des Gründungsvertrages ("steigimo sutartis") bzw. - im Falle eines einzigen Gründers - des Gründungsaktes ("steigimo aktas") ergeben sich aus Art. 7 HGG. Artikel 4 HGG regelt den Inhalt der Satzung ("istatai"). Die Gesellschaft ist ins Handelsregister ("juridiniu asmenu registras", http://www.registrucentras.lt/jar/index_en.php) einzutragen, vgl. Art. 2.62 - 2.73 ZGB und Art. 11-12 HGG. Seit 2010 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Online-Gesellschaftsgründung möglich. Näheres auf der Internetseite des Handelsregisters: http://www.registrucentras.lt/jar_e-gidas_en/. http://www.doingbusiness.org/reforms/overview/topic/starting-a-business#lithuania - Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE): Am 29.4.2004 hat Litauen das Ausführungsgesetz (Nr. IX-2199) zur SE-Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 verabschiedet, welches die Regelungen der Verordnung ergänzt (litauische Bezeichnung für SE: "Europos bendrove"). - Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV): Eine EWIV kann in Litauen aufgrund des EWIV-Gesetzes vom 22.12.2003 (Nr. IX-1939), welches die EWIV-Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 ergänzt, gegründet werden (litauische Bezeichnung für EWIV: "Europos ekonominiu interesu grupiu", kurz: "EEIG"). Ferner existieren folgende Unternehmensformen: Genossenschaften ("kooperatine bendrove"), staatliche Betriebe ("valstybes imone"), Landwirtschaftsgenossenschaften ("zemes ukio bendrove"), kommunale Betriebe ("savivaldybes imone"). Eine Filiale ("filialas") und eine Repräsentanz ("Juridinio asmens atstovybe") sind keine juristische Personen, müssen aber ins Handelsregister eingetragen werden: http://www.registrucentras.lt/jar_e-gidas_en/index Die EG-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (2005/56/EG) wurde mit Gesetz Nr. X-1367 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ("Vienos valstybes ribas perzengiancio ribotos atsakomybes bendroviu jungimosi istatymas") vom 13.12.2007 umgesetzt. http://www3.lrs.lt/pls/inter2/dokpaieska.showdoc_e?p_id=363774 (Handelsgesellschaftsgesetz, Law on Companies) http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania/starting-a-business (Registrierung eines Unternehmens in Litauen) http://www.registrucentras.lt (Staatliche Unternehmensregisterstelle "State Enterprise Centre of Registers") http://www.gtai.de/recht Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht Das Aufenthaltsrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz über den rechtlichen Status von Ausländern ("Istatymas del uzsienieciu teisines padeties") Nr. IX-2206 vom 29.4.2004 in der Fassung späterer Änderungen. Einer Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger bedarf es nur bei einem Aufenthalt von über 90 Tagen. Für Arbeitnehmer aus EU-Staaten gilt Freizügigkeit, einer Arbeitserlaubnis bedarf es nicht. Litauen ist gemeinsam mit einer Reihe anderer EU-Staaten der Schengen-Zone beigetreten. Zum 21.12.2007 sind somit Pass- und Zollkontrollen an den EU-internen Land- und Seegrenzen zu den Schengen-Staaten entfallen. Seit dem 30.3.2008 finden auch keine Grenzkontrollen bei Flügen aus der EU mehr statt. http://de.mfa.lt/index.php?1937960472 (Informationen der litauischen Botschaft in Berlin) http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=416015&p_query=&p_tr2=2 (Englische Übersetzung des litauischen Ausländergesetzes) http://www.migracija.lt/index.php?1915190181 (Migrationsabteilung des Innenministeriums) http://www.gtai.de/recht Devisenrecht/Zahlungsverkehr Nationale Währung ist der Litas (LTL). Seit dem 2.2.2002 gilt ein fester offizieller Wechselkurs zwischen dem Litas und dem Euro, dieser beträgt 1 Euro = 3,4528 LTL. Litauen strebt den Beitritt zur Europäischen Währungsunion an. Nachdem zunächst der Zeitraum "beginnend mit 2010" als möglicher Zeitpunkt für den Beitritt zur Eurozone genannt worden war, wurde zuletzt die Hoffnung geäußert, die Beitrittsvoraussetzungen zum 1.1.2015 erfüllen zu können. Im Jahr 2013 sind eine Reihe von Regierungsverordnungen zur Koordination der Vorbereitung der Euro-Einführung und zur Information der Bevölkerung über insoweit geplante Maßnahmen ergangen. Grundlegend für diesen Bereich sind folgende Gesetze: - Gesetz über die Litauische Nationalbank ("Lietuvos banko istatymas", "Law on the Bank of Lithuania", Nr. I-678) vom 1.12.1994, in der Fassung späterer Änderungen, - Gesetz über Banken ("Banku istatymas", "Law on Banks", Nr. IX-2085) vom 30.3.2004 in der Fassung späterer Änderungen, - Gesetz über ausländische Währung ("Uzsienio valiutos Lietuvos Respublikoje istatymas", "Law on Foreign Currency", Nr. I-202) vom 7.7.1993 in der Fassung späterer Änderungen etc. http://www.lb.lt (Litauische Nationalbank) - LT/ENG http://www.lb.lt/legal_information_1 (Englische Übersetzung einiger relevanten Gesetze) http://www.lb.lt/euro und http://www.lb.lt/euro_faq (Litauische Nationalbank, Informationen zur Euro-Einführung) http://www.ecb.int/pub/pdf/scplps/ecblwp5.pdf (Europäische Zentralbank zur Währungsreform in den baltischen Staaten) http://www.gtai.de/recht Gewerblicher Rechtsschutz Litauen ist den meisten multilateralen Abkommen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beigetreten: dem WIPO-Übereinkommen, der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem Klassifikationsübereinkommen von Nizza, dem Genfer Markenrechtsvertrag, dem Budapester Mikroorganismenvertrag, dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), TRIPS etc. Seit 1.12.2004 ist Litauen Mitgliedstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Der gewerbliche Rechtsschutz ist durch folgende Einzelgesetze geregelt: - Gesetz über Handelsmarken ("prekiu zenklu istatymas", Nr. VIII-1981) vom 10.10.2000 in der Fassung späterer Änderungen; - Patentgesetz ("patentu istatymas", Nr. I-372) vom 18.1.1994 in der Fassung späterer Änderungen; - Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ("autoriu teisiu ir gretutiniu teisiu istatymas" Nr. VIII-1185) vom 18.5.1999 in der Fassung späterer Änderungen, - Design-Gesetz ("dizaino istatymas", Nr. IX-1181) vom 7.11.2002 in der Fassung späterer Änderungen. http://www.vpb.lt (Staatliches Patentamt, Gesetze auf Englisch, Patentanwälte) - LT/ENG http://www.wipo.int/members/en/details.jsp?country_id=105&country_code=LT (WIPO-Profil Litauens) http://www.epo.org (Europäisches Patentamt) www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (Litauische Gesetze in engl. Übersetzung) http://www.gtai.de/recht Steuerrecht Allgemeine Grundsätze der Besteuerung sind im Gesetz "Über die Steuerverwaltung" ("Mokesciu administravimo istatymas", "Law on Tax Administration", Nr. IX-2112) vom 13.4.2004 in der Fassung späterer Änderungen niedergelegt. Nach Art. 13 dieses Gesetzes sieht das litauische Steuerrecht 25 Steuerarten vor. Einzelne Steuerarten sind in entsprechenden Sondergesetzen geregelt. Die Einkommensteuer ("gyventoju pajamu mokestis") richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz ("Gyventoju pajamu mokescio istatymas", "Law on Personal Income Tax", Nr. IX-1007) vom 2.7.2002 in der Fassung späterer Änderungen. Nichtansässige natürliche Personen sind beschränkt steuerpflichtig, d.h. mit ihren in Litauen erzielten Einkünften. Für ansässige natürliche Personen (Aufenthalt in Litauen von über 183 Tagen innerhalb eines Steuerjahres) besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für ihre weltweiten Einkünfte. Der einheitliche lineare Einkommensteuersatz (flat tax) ist zum 1.1.2009 von 24% im Jahre 2008 (2007: 27%) auf 15% reduziert worden. Einkünfte aus Gewinnausschüttungen (z.B. Dividenden) werden mit 20% versteuert. Der Körperschaftsteuer ("pelno mokestis") nach dem Körperschaftsteuergesetz ("Pelno mokescio istatymas", "Law on Corporate Income Tax", Nr. IX-675) vom 20.12.2001 in der Fassung späterer Änderungen unterliegen die in Litauen registrierten Unternehmen mit ihrem weltweiten Einkommen, sowie ausländische Unternehmen mit ihrem Einkommen aus ihrer Tätigkeit in Litauen. Mit Wirkung zum 1.1.2010 ist der Körperschaftsteuersatz wieder von 20% auf 15% gesenkt worden (Art. 5 des Gesetzes). Sofern keine Ausnahmetatbestände greifen, profitieren Mikrounternehmen (max. zehn Mitarbeiter und Einkünfte von max. 1 Mio. LTL) von einer 5%-igen Körperschaftsteuerrate. Vgl. auch weitere Steuerinfos der litauischen Steuerverwaltung zur Unternehmensbesteuerung: http://www.vmi.lt/en/?itemId=108781. Rechtsgrundlage der Mehrwertsteuer ("pridetines vertes mokestis", litauische Abkürzung: PVM) bildet das Mehrwertsteuergesetz Nr. IX-751 vom 5.3.2002 ("Pridetines vertes mokescio istatymas", "Law on Value Added Tax") in der Fassung späterer Änderungen. Der MwSt.-Regelsatz ("standartinis PVM tarifas") ist mit Wirkung zum 1.9.2009 von 19% auf die derzeit geltenden 21% erhöht worden (vgl. Art. 2 Abs. 32). Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist anwendbar auf die Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln an Personen, die ein Recht auf vollständige oder teilweise Rückerstattung der Kosten des Erwerbs dieser Güter haben, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Krankenversicherung bis zum 31.12.2013 und 21% ab diesem Zeitpunkt. Ein weiterer Steuersatz in Höhe von 9% gilt für Bücher und nicht periodisch erscheinende, der Information dienende Veröffentlichungen sowie auf öffentliche Passagiertransportdienstleistungen auf regulären Routen. Vgl. auch weitere MwSt.-Infos der litauischen Steuerverwaltung: http://www.vmi.lt/en/index.aspx?itemId=10071126. Die DeutschBaltische Handelskammer bietet ausländischen Unternehmen die Abwicklung der Rückerstattung der litauischen Umsatzsteuer an: http://www.ahk-balt.org/dienstleistungen/umsatzsteuerrueckerstattung/. Es sind steuerliche Sonderbedingungen in den freien Wirtschaftszonen zu beachten (s.o. Gliederungspunkt "Investitionsrecht"). Für Unternehmen, die sich in den freien Wirtschaftszonen niederlassen, entfällt die Dividenden- und Grundsteuer. Außerdem müssen sie in den ersten sechs Jahren keine Körperschaftsteuer zahlen. In den darauffolgenden zehn Jahren sind nur 50% der Körperschaftssteuer zu entrichten. Für R&D-Projekte und Investitionen in neue Technologien sind ebenfalls Steuervergünstigungen vorgesehen: http://www.investlithuania.com/en/why-invest/business-friendly. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland gilt das Doppelbesteuerungsabkommen vom 22.7.1997 (BGBl. 1998, Teil II, S. 1571 ff; BStBl. 1998, Teil I, S. 1016 ff), welches sich inhaltlich am OECD-Musterabkommen orientiert. Nach Angaben des litauischen Finanzministeriums hat Litauen insgesamt 50 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. http://www.finmin.lt (Finanzministerium - Übersicht zum litauischen Steuersystem auf Englisch, Link: Competence Areas, Taxation) - LT/ENG http://www.vmi.lt/en/?itemId=20137 (State Tax Inspectorate, Informationen zum Steuersystem auf Englisch) http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/vat_ec_lt-de.pdf (Europäische Kommission, Mehrwertsteuer in Litauen) http://www.investlithuania.com/en/doing-business/taxes (Litauische Investitionsagentur, Überblick über das Steuersystem) http://www.finmin.lt/c/portal/layout?p_l_id=PUB.1.66 (Finanzministerium, DBA-Liste) http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/ vat_rates_de.pdf (MwSt.-Sätze in Europa) http://www.gtai.de/recht Rechtsverfolgung Bereits seit dem EU-Beitritt Litauens zum 1.5.2004 gelten folgende EG-Verordnungen unmittelbar: Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Nr. 44/2001 über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen, Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sind noch zu nennen die neuen EG-Verordnungen Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (vom 12.12.2006, anwendbar seit dem 12.12.2008) und Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (vom 11.7.2007, anwendbar seit dem 1.1.2009). Das Gerichtssystem Litauens sieht gemäß Art. 111 der Verfassung sowie dem Gerichtsverfassungsgesetz (Nr. I-480, "Teismu istatymas", "Law on Courts") vom 31.5.1994 folgende Gerichte vor: - 54 Amtsgerichte ("Apylinkes teismas") - fünf Bezirksgerichte ("Apygardos teismas") - Appellationsgericht ("Apeliacinis teismas", http://www.apeliacinis.lt) - Oberster Gerichtshof ("Auksciausiasis Teismas", sowie http://www.lat.lt) - fünf Bezirksverwaltungsgerichte ("Apygardu administraciniai teismai") - Oberstes Verwaltungsgericht ("Vyriausiasis administracinis teismas", http://www.lvat.lt). Amtsgerichte sind erstinstanzlich zuständig, sofern keine Zuständigkeit von Bezirksgerichten gegeben ist. Daneben fungieren Bezirksgerichte als Rechtsmittelinstanz für Urteile von Amtsgerichten. Das Appellationsgericht ist Rechtsmittelinstanz für die vor den Bezirksgerichten in erster Instanz verhandelten Rechtssachen. Es ist ferner für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und Schiedssprüche zuständig. Es gilt die Zivilprozessordnung ("Civilinio proceso Kodeksas", Gesetz Nr. IX-743 vom 28.2.2002 in der Fassung späterer Änderungen). Im Jahre 1999 wurde eine Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, die fünf Bezirksverwaltungsgerichte (in Vilnius, Kaunas, Klaipeda, Šiauliai und Panevezys) sowie das seit dem 1.1.2001 bestehende Oberste Verwaltungsgericht umfasst. Es ist die Verwaltungsgerichtsordnung ("Administraciniu bylu teisenos istatymas") zu beachten Gesetz Nr. VIII-1029 vom 14.1.1999). Das litauische Schiedsverfahrensrecht findet sich im Gesetz über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit ("komercinio arbitrazo istatymas", Nr. I-1274) vom 2.4.1996, das auf den Regelungen des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit beruht. Zum 30.6.2012 ist eine umfassende Novelle des Schiedsverfahrensgesetzes (Änderungsgesetz Nr. XI-2089 vom 21.6.2012) in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle orientiert sich an der Fassung des UNCITRAL-Modellgesetzes 2006, v.a. im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes. Damit gehört Litauen zu den rund 20 Rechtsordnungen weltweit, die das Modellgesetz i.d.F. v. 2006 umgesetzt hat. Darüber hinaus wird die Liste der Streitigkeiten, die nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein können (fehlende Schiedsfähigkeit), gekürzt. Schiedsfähig sind demnach alle Streitigkeiten mit Ausnahme von Familienstreitigkeiten, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Patenten, Warenzeichen und Design sowie solcher Streitigkeiten, die ausdrücklich zur Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten und des Verfassungsgerichts gehören. Als litauische Schiedsinstitution ist zunächst das Vilnius Court of Commercial Arbitration (VCCA, http://www.arbitrazas.lt), das 2003 aus einer Fusion von zwei zuvor bestehenden Schiedsinstitutionen hervorgegangen ist, zu nennen. Jährlich werden 20 bis 40 neue VCCASchiedsverfahren eingeleitet. Seit dem 1.1.2013 gilt die neue Fassung der VCCA-Schiedsordnung. Die Schiedsordnung ist in litauischer, englischer und russischer Fassung auf der VCCAInternetseite abrufbar. Die VCCA-Schiedsordnung sieht in Art. 35 und Annex I u.a. ein Eilschiedsrichterverfahren (Emergency Arbitrator) vor, wonach bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts vorläufige Maßnahmen beantragt werden können. Es steht den Parteien frei, die (ungerade) Anzahl der Schiedsrichter festzulegen. Mangels anderweitiger Vereinbarung entscheidet ein Einzelschiedsrichter oder auf Antrag einer der Parteien ein Dreier-Schiedsgericht (Art. 16). Das VCCA stellt eine Schiedsrichterliste mit 112 Namen zur Verfügung, die Empfehlungscharakter hat. Die Parteien sind ausdrücklich befugt, auch Personen, die nicht in der Schiedsrichterliste genannt sind, als Schiedsrichter zu benennen (Art. 16 Abs. 7). Ersatzernennungen durch den VCCA-Vorsitzenden finden grundsätzlich auf Basis der Schiedsrichterliste statt (Art. 17 Abs. 6), es sind jedoch Abweichungen hiervon möglich. Die Parteien können (und sollten) den Schiedsort und die Verfahrenssprache frei vereinbaren (Art. 23 und 24). Der Schiedsspruch soll innerhalb von 30 Tagen nach der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der letzten Schriftsatzfrist ergehen. In Ausnahmefällen kann der VCCA-Vorsitzende eine Verlängerung dieser Frist genehmigen (Art. 42). Die VCCA-Musterschiedsklausel und ein Gebührenrechner können auf der Internetseite der Institution heruntergeladen werden. Ferner ist die Schiedsinstitution Vilnius International and National Commercial Arbitration (kurz: "Vilnius Arbitration", http://www.vilniausarbitrazas.lt) zu nennen, die von der Lithuanian Arbitration Association betrieben wird. Sie stellt ebenfalls eine Schiedsordnung (Rules of Procedure of International Commercial Arbitration) zur Verfügung. Demnach sind Schiedsrichter grundsätzlich nur aus der vorhandenen Schiedsrichterliste zu ernennen. Bei komplexen Streitigkeiten, deren Beilegung besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrung erfordert, ist auch die Ernennung von anderen Personen als Schiedsrichter möglich (Art. 18 der Schiedsordnung). Die Parteien können sich auf eine Verfahrenssprache einigen (Art. 28). Unabhängig vom Ort, an dem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, gilt der Schiedsspruch als in Litauen ergangen (Art. 26 Abs. 3). Die Schiedsinstitution bietet spezielle Verfahren für Bau-, See- und Energiestreitigkeiten an. Es kommt auch die Vereinbarung der Musterschiedsklausel einer der international renommierten Schiedsinstitutionen, z.B. des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC, http://www.iccarbitration.org), der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS, Handelskammer ( http://www.dis-arb.de), des Schiedsinstitutes der Stockholmer http://www.sccinstitute.com) oder des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich ( http://www.viac.eu) in Betracht. Die Musterschiedsklauseln, die Schiedsordnungen sowie weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der genannten Schiedsinstitutionen. Seit dem 12.6.1995 zählt Litauen zu den Mitgliedstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) vom 10.6.1958, dem bisher 149 Staaten beigetreten sind. Es ist der Gegenseitigkeitsvorbehalt gemäß Art. I (3) NYÜ zu beachten. Demnach wendet Litauen das NYÜ nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche an, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen ist das Appellationsgericht ("Apeliacinis teismas", http://www.apeliacinis.lt) zuständig. Seine Exequaturentscheidungen können innerhalb von 30 Tagen vor dem Obersten Gericht angefochten werden (Art. 39, 40 Gesetz über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit). Eine mündliche Verhandlung findet grundsätzlich nicht statt, kann aber in Ausnahmefällen angeordnet werden. http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania/enforcing-contracts (Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen) http://www.tm.lt (Justizministerium) - LT/ENG http://ec.europa.eu/civiljustice/org_justice/org_justice_lit_de.htm (Europäische Kommission, Gerichtsorganisation Litauen) http://ec.europa.eu/civiljustice/serv_doc/serv_doc_lit_de.htm#3 (Europäische Kommission, Zustellung von Schriftstücken in Litauen) http://ec.europa.eu/civiljustice/jurisdiction_courts/jurisdiction_courts_lit_de.htm (Europäische Kommission, Gerichtliche Zuständigkeit in Litauen) http://ec.europa.eu/civiljustice/enforce_judgement/enforce_judgement_lit_de.htm (Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen) http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/ cc_searchmunicipality_de.jsp#statePage0 (Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen) http://www.lat.lt (Oberster Gerichtshof) - LT/ENG http://www.gtai.de/recht (Liste von deutschsprachigen Anwälten der Deutschen Botschaft in Wilna, Link: "Anwälte im Ausland") http://www.gtai.de/recht Nützliche Internetadressen - http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (Litauische Gesetze auf Englisch) - http://www.tm.lt (Justizministerium) - LT/ENG - http://www.urm.lt (Außenministerium) - LT/ENG/RUS/FRAU - http://www.ukmin.lt (Wirtschaftsministerium) - LT/ENG - http://www.ahk-balt.org (Deutsch-Baltische Handelskammer) - http://www.wilna.diplo.de (Deutsche Botschaft in Litauen) - LT/DE - http://de.mfa.lt (Botschaft der Republik Litauen in Berlin) - LT/DE - http://www.euro.lt/en (Litauen in der EU, Informationsportal) - LT/ENG/RUS - http://www.lithuania.lt (Offizielle Landesseite) - http://www.lb.lt (Nationalbank) - LT/ENG - http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania (Doing Business-Charakteristik Litauens, Weltbank) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/ Litauen.html (Auswärtiges Amt, Länderinformationen) - http://www.koeblergerhard.de/Rechtslitauisch/TiteleiLitauisch.htm (Internet-Rechtswörterbuch Deutsch-Litauisch/Litauisch-Deutsch von Prof. G. 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Meldungen über laufende Rechtsänderungen finden Sie in unserem monatlichen Newsletter "gtaiRechtsnews", den Sie im Internet unter http://www.gtai.de/rechtsnews abonnieren können. Wollen Sie in einem Land Dienstleistungen erbringen, so finden Sie erste Informationen unter http://www.gtai.de/dienstleistungsrecht. Darüber hinaus steht Ihnen das Portal 21 als Informationsangebot zu Dienstleistungen in Europa zur Verfügung: http://www.portal21.de/litauen. 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