GTAI - Wirtschafts- und Steuerrecht

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GTAI - Wirtschafts- und Steuerrecht
16.01.2014
Recht kompakt - Litauen
Bonn (gtai) - Der Länderbericht Litauen aus der Reihe Recht kompakt liegt in aktualisierter
Fassung mit Stand Januar 2014 vor. Die Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene
Länder einen Überblick über einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht,
Gewährleistung, Sicherungsmittel, Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht,
Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher
Rechtsschutz, Steuerrecht und Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit
ermöglicht.
Allgemeines
Litauen ("Lietuvos Respublika" oder "Lietuva") ist nach seiner Verfassung ("Konstitucija") vom
25.10.1992 eine demokratische Republik. Die Hauptstadt ist Vilnius (Wilna). Amtssprache ist
Litauisch (Art. 14 Verfassung).
Die Gesetze werden vom aus 141 Abgeordneten bestehenden Ein-Kammer-Parlament ("Seimas",
Art. 55 ff Verfassung) beschlossen, das alle vier Jahre gewählt wird. Die zur Verabschiedung eines
Gesetzes erforderliche Mehrheit beträgt gemäß Art. 69 Verfassung mehr als die Hälfte der an der
Parlamentssitzung teilnehmenden Abgeordneten. Das Recht der Gesetzesinitiative steht den
Seimas-Abgeordneten, dem Staatspräsidenten und der Regierung zu. Ferner können 50.000
wahlberechtigte Staatsbürger einen Gesetzentwurf präsentieren, der vom Parlament beraten
werden muss (Art. 68 Verfassung). Die Gesetze treten nach Unterzeichnung und Verkündung
durch den Staatspräsidenten oder an einem im Gesetz selbst angegebenen späteren Datum in
Kraft (Art. 70 Verfassung). Die offizielle Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt "Valstybes zinios" ( http://www.valstybe
). Der Staatspräsident muss diese Gesetze innerhalb von zehn Tagen nach deren Beschluss
durch das Parlament unterzeichnen und verkünden oder mit einer Begründung an das Parlament
zurückweisen. Bleibt der Staatspräsident innerhalb des o.g. Zeitraums untätig, wird das Gesetz
vom Parlamentsvorsitzenden unterzeichnet und verkündet (Art. 71 Verfassung). Bei
Zurückweisung eines Gesetzes durch den Staatspräsidenten kann das Parlament das Gesetz mit
den von ihm vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen verabschieden oder die Bedenken
des Staatspräsidenten bei erneuter Abstimmung mit einer Mehrheit von über 50% aller
Parlamentsmitglieder überstimmen. In solchen Fällen ist der Staatspräsident verpflichtet, das
Gesetz innerhalb von drei Tagen zu unterzeichnen und zu verkünden (Art. 72 Verfassung).
Litauische Gesetze ("Istatymai") sind im Originalwortlaut und weitestgehend in englischer
Übersetzung im Internet auf dem Parlamentsportal abrufbar. Geben Sie hierfür die Nummer des
Gesetzes und/oder ein Schlagwort in der Suchmaske unter www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm
ein und wählen Sie die entsprechende Sprache aus.
Seit dem 1.5.2004 gehört Litauen der Europäischen Union an. EG-Verordnungen haben daher
eine unmittelbare Geltung in Litauen, EG-Richtlinien werden in litauisches Recht umgesetzt. Im
zweiten Halbjahr 2013 hatte Litauen erstmals die EU-Ratspräsidentschaft inne ( http://www.eu2013.lt/de
), wobei folgende Zielsetzungen im Fokus standen:
- Glaubwürdiges Europa (Credible Europe) mit einem stabilen Finanzsektor und öffentlichen
Finanzen, einer effektiven, wachstumsorientierten wirtschaftlichen EU-Ordnungspolitik sowie
einem größeren sozialen Zusammenhalt;
- Wachsendes Europa (Growing Europe) durch höhere Investitionen in Forschung und
technologische Entwicklung, eine tiefere Integration des Binnenmarktes, mehr
Beschäftigungsmöglichkeiten und nachhaltigen Sozialschutz,
- Offenes Europa (Open Europe), das in der Lage ist, sich effektiv globalen Herausforderungen zu
stellen, das die demokratischen Werte verbreitet, eine sichere Umwelt schafft und aktiv die Rechte
der EU-Bürger verteidigt.
Litauen ist u.a. Mitgliedstaat der folgenden internationalen Organisationen: UNO (seit 1991),
OSZE (seit 1991), Weltbank (seit 1992), Europarat (seit 1993), WTO (seit 2001), NATO (seit
2004).
Im "Doing Business Report 2014" der Weltbank, der im Oktober 2013 veröffentlicht wurde, belegt
Litauen Gesamtplatz 17 (Vorjahr: Platz 25). Der Bericht untersucht die Vorschriften in insgesamt
183 Ländern auf ihre Wirtschaftsfreundlichkeit ("ease of doing business"). Besonders gut
schneidet Litauen demnach in den Kategorien Immobilienregistrierung ("Registering Property",
Platz 6), grenzüberschreitender Handel ("Trading across Borders", Platz 15) sowie Durchsetzung
von Verträgen ("Enforcing Contracts", Platz 17) ab. Eine negativere Bewertung erhielt dagegen die
Kategorie Stromanschluss ("Getting electricity", Platz 75). Die größten Fortschritte wurden Litauen
in den Kategorien Krediterhalt (Verbesserung um 24 Plätze) und Unternehmensgründung
(Verbesserung um 94 Plätze) bescheinigt. In der letztgenannten Kategorie wurde insbesondere
die in den vergangenen zwei Jahren ermöglichte Online-Registrierung von Gesellschaften, die
Abschaffung des Erfordernisses der notariellen Beurkundung der Gründungsdokumente sowie die
zuletzt erfolgte Einführung einer neuen Gesellschaftsform ohne Mindestkapitalanforderungen
(siehe unten Abschnitt "Gesellschaftsrecht").
In dem am 4.12.2013 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2013 von Transparency
International belegt Litauen Platz 43 von 177 (Platz 1=wenig korrupt, Platz 177=sehr korrupt,
Vorjahr: Platz 48).
In der Rangfolge deutscher Handelspartner für das Jahr 2012 belegte Litauen nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes mit einem Umsatz von rund 4,19 Mrd. Euro Platz 52 (davon Exporte im
Wert von 2,39 Mrd. Euro, Platz 50 der Bestimmungsländer). Nach Angaben des Ost-Ausschusses
der Deutschen Wirtschaft nahmen die deutschen Exporte nach Litauen im ersten Halbjahr 2013
um rund 5,8% zu, während die Einfuhren aus Litauen um ca. 1,9% zurückgingen. In der Statistik
von deutschen Exporten pro Einwohner des Bestimmungslandes liegt Litauen auf Platz 24.
http://www.president.lt (Präsident) - LT/ENG/RUS/FR
http://www.lrv.lt (Regierung) - LT/ENG
www3.lrs.lt (Parlament) - LT/ENG/DE/FRA/CHI
http://www.lrkt.lt (Verfassungsgericht) - LT/ENG
www3.lrs.lt/home/Konstitucija/Constitution.htm (Verfassung, auf Englisch)
www3.lrs.lt/pls/inter/w5_show?p_r=4029&p_d=2874&p_k=2&p_b=3803 (Gesetzgebungsverfahren
auf Englisch)
http://ec.europa.eu/civiljustice/legal_order/legal_order_lit_de.htm (Europäische Kommission,
Übersicht zur litauischen Rechtsordnung auf Deutsch)
http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania (Weltbank-Bericht "Doing
Business")
http://static.eu2013.lt/uploads/documents/Presidency_Programme_DE.pdf (Programm der EURatspräsidentschaft Litauens)
http://www.gtai.de/recht
UN-Kaufrecht
Für Litauen ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.4.1980 (CISG, UN-Kaufrecht, litauisch: "JT Vienos Konvencijoje del tarptautinio prekiu pirkimopardavimo sutarciu") am 1.2.1996 in Kraft getreten.
Die Geltung des UN-Kaufrechts im deutsch-litauischen Rechtsverkehr bedeutet, dass dessen
Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen vorrangig gegenüber den nationalen
Vorschriften anzuwenden sind. Somit ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich auch im Falle einer
Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "litauischen Rechts" anwendbar. Die
nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ermittelten nationalen Gesetze (z.B. deutsches
BGB, HGB) greifen bei deutsch-litauischen Kaufverträgen also nur dann ein, wenn das UNKaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung trifft (z.B. Verjährung) oder die Geltung
des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 6 UN-Kaufrecht). Will
man die Geltung des UN-Kaufrechts ausschließen, kann die Klausel bspw. lauten: "Es gilt
deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts".
Litauen hat vom Schriftformvorbehalt gemäß Art. 96 CISG Gebrauch gemacht. Demnach müssen
Angebot und Annahme sowie alle sonstigen Willenserklärungen zum Abschluss eines
Kaufvertrages, seiner Änderung oder Aufhebung zwingend schriftlich erfolgen.
http://www.uncitral.org (UN-Kommission für Internationales Handelsrecht, Link: UNCITRAL
Texts & Status)
http://www.gtai.de/recht
Gewährleistung
Greifen die nationalen litauischen Gesetze ein, richtet sich die Gewährleistung nach den Art. 6.317
ff. des litauischen Zivilgesetzbuches ("Civilinis Kodeksas", ZGB).
Bei Lieferung einer mangelhaften Sache steht es dem Käufer frei, Folgendes zu verlangen (Art.
6.334 ZGB):
- Nachlieferung (wenn der Mangel der Kaufsache nicht unerheblich ist und nicht auf einen Fehler
des Käufers zurückzuführen ist);
- Minderung;
- Nachbesserung;
- Wandelung (wenn der Mangel der Kaufsache eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt).
Zu beachten ist die Pflicht des Käufers, dem Verkäufer etwaige Vertragsverletzungen innerhalb
der vereinbarten oder "angemessenen" Zeit mitzuteilen (Art. 6.348 ZGB). Es kann eine
Untersuchungspflicht des Käufers bestehen (Art. 6.337 ZGB).
Auch die Rechte des Käufers bei Verstößen gegen die vereinbarte Quantität und Sortiment sind
ausdrücklich geregelt (Art. 6.330 ZGB bzw. Art. 6.332 ZGB). Besonderheiten hinsichtlich des
Verbrauchsgüterkaufs finden sich in Art. 6.350 ff. ZGB.
Ansprüche des Käufers sind "innerhalb angemessener Zeit" geltend zu machen, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Jahren (Art. 6.338 ZGB).
http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil
Code" eingeben
http://www.gtai.de/recht
Sicherungsmittel
Das litauische Recht kennt gemäß Art. 6.70 des litauischen Zivilgesetzbuches ("Civilinis
Kodeksas", im Folgenden: ZGB) folgende Kreditsicherheiten:
- Hypothek ("hipoteka"),
- Pfandrecht ("jkeitimas"),
- Bürgschaft ("laidavimas"),
- Garantie ("garantija"),
- Anzahlung ("rankpinigiai", in der englischen Übersetzung als "earnest money" übersetzt),
- Vertragsstrafe ("netesybos").
Das litauische Hypothekenrecht ist im Kapitel XI (Art. 4.170 ff.) ZGB geregelt. Die Hypothek ist die
Verpfändung einer unbeweglichen Sache, durch die die Erfüllung gegenwärtiger oder künftiger
Forderungen gesichert wird, wobei die verpfändete Sache nicht an den Gläubiger übertragen wird.
Eine Hypothek entsteht durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung des Eigentümers
(Vertragshypothek) bzw. in gesetzlich vorgesehenen Fällen (z.B. im Rahmen der Besteuerung
oder Sozialversicherung) oder auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung (Zwangshypothek), Art.
4.175, 4.185 ZGB. Der Hypothekenbrief ist im Falle einer Vertragshypothek von einem Notar zu
beglaubigen. Eine Hypothek erlangt Wirksamkeit ab Eintragung im öffentlichen
Hypothekenregister ("HYPERLINK " https://www.hipotekosistaiga.lt/l.php?tmpl_into%5b0%5d=index&tmpl_name%5b
%5b1%5d=middle&tmpl_id%5b1%5d=739&_m_e_id=5&_menu_i_id=146"Hipot
registras", s. Art. 4.185 - 4.188 ZGB). Hypothekenregister werden bei den Amtsgerichten
("Apylinkes teismas", District Courts) geführt, das Zentrale Hypothekenregister ("Centrine
hipotekos istaiga") vereint die Eintragungen in regionalen Registern. Einträge im
Hypothekenregister sind öffentlich einsehbar und gelten als vollständig und richtig, wenn sie nicht
gerichtlich angefochten wurden.
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist im Kapitel XII (Art. 4.198 ff) ZGB geregelt. Ein
Pfandrecht kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein (Art. 4.199 ZGB). Es gibt dem
Gläubiger das Recht, im Falle der Nichterfüllung durch den Pfandschuldner seine Forderung vor
den anderen Gläubigern zu befriedigen. Ein Pfandrecht entsteht durch schriftlichen Vertrag (wenn
die gepfändete Sache dem Gläubiger oder einem Dritten übergeben wird) bzw. durch Ausstellung
eines notariell beglaubigten Pfandbriefs und Eintragung ins Hypothekenregister (wenn die
gepfändete Sache beim Schuldner verbleibt), Art. 4.209-4.210 ZGB. Nichtbeachtung dieser
Formvorschriften führt zur Nichtigkeit der Pfandbestellung.
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (Art. 6.71 - 6.75 ZGB) bedarf der Schriftform.
Eine Bürgschaft (Art. 6.76 - 6.89 ZGB) ist ebenfalls zwingend schriftlich abzuschließen. Ohne
Beachtung der Schriftform geschlossener Bürgschaftsvertrag ist nichtig (Art. 6.79 ZGB). Eine
Bürgschaft ist akzessorisch und erlischt mit Erfüllung oder Nichtigerklärung der Hauptforderung
(Art. 6.76 ZGB). Der Schuldner und der Bürge haften als Gesamtschuldner, sofern sich aus dem
Bürgschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt (Art. 6.81 ZGB).
Eine Garantie (Art. 6.90 - 6.97 ZGB) ist eine einseitige Verpflichtung des Garanten, für eine in der
Garantie niedergelegte Summe gegenüber dem Gläubiger einzustehen, wenn der Schuldner seine
Pflichten nicht oder fehlerhaft erfüllt. Der Garant haftet subsidiär (Art. 6.90 ZGB). Auch hier ist die
Schriftform (Art. 6.91 ZGB) zu beachten. Die Bankgarantie ("Banko garantija") ist in Art. 6.93 ff.
ZGB geregelt.
Die Vereinbarung der Anzahlung (Art. 6.98 - 6.100 ZGB) hat ebenfalls zwingend schriftlich zu
erfolgen.
Eigentumsvorbehalt kann vertraglich vereinbart werden.
http://www.lhr.lt (Zentrales Hypothekenregister) - LT/ENG
http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil
Code" eingeben
http://www.gtai.de/recht
Produzentenhaftung/Verbraucherschutz
Am 11.1.2009 ist die EG-Verordnung (Nr. 864/2007) über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.7.2007 ("Rom II", EU-Amtsblatt L 199/44 vom
31.7.2007) in Kraft getreten. Art. 5 der Verordnung enthält eine spezielle Kollisionsnorm für den
Bereich der Produkthaftung, welche Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der anwendbaren
Rechtsordnung festlegt.
Litauen hat die Produkthaftungsrichtlinie Nr. 85/374/EWG in den Art. 6.292 - 6.300 des
Zivilgesetzbuches ("Civilinis Kodeksas", ZGB) umgesetzt. Es ist eine verschuldensunabhängige
Haftung des Herstellers und/oder des Importeurs für Schäden an Körper oder Gesundheit eines
Verbrauchers sowie für Schäden an anderen Gegenständen als dem fehlerhaften Produkt
vorgesehen. Ein Schaden ("zala") wird erst ab einem Litas-Betrag, der 500 Euro entspricht, ersetzt
(Art. 6.299 ZGB), eine gesetzliche Haftungsobergrenze besteht dagegen nicht. Ansprüche können
innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden,
dem Fehler und von der Person des Ersatzberechtigten Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen
müssen (Verjährung), spätestens jedoch zehn Jahre (Erlöschen) nach dem Zeitpunkt, in dem der
Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat, geltend gemacht werden (Art. 6.300 ZGB).
Als Hersteller ("gamintojas") gilt gemäß Art. 6.292 Abs. 2 ZGB der Hersteller des Endprodukts,
eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt,
indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt
anbringt bzw. der Erbringer einer Dienstleistung ("paslaugu teikeja"). Daneben haftet ein
Importeur, d.h. eine Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des
Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die
Gemeinschaft einführt, wie der Hersteller (Art. 6.292 Abs. 3 ZGB).
Ein Produkt ("produktas") ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des
Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in
den Verkehr gebracht wurde, sowie anderer Umstände zu erwarten berechtigt ist. Ein Produkt
kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in
den Verkehr gebracht wurde (Art. 6.294 ZGB). Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und
den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen (Art. 6.295 ZGB).
Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie gemäß Art. 6.296
ZGB als Gesamtschuldner ("solidarioji atsakomybe").
Der Hersteller haftet gemäß Art. 6.298 ZGB nicht, wenn er beweist,
1) dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat;
2) dass unter Berücksichtigung der Umstände davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den
Schaden verursacht hat, nicht vorlag, als das Produkt von ihm in den Verkehr gebracht wurde,
oder dass dieser Fehler später entstanden ist;
3) dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit
wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder
vertrieben hat;
4) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen hoheitlich
erlassenen Normen entspricht;
5) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt,
zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte;
6) wenn es sich um den Hersteller eines Teilproduktes handelt, dass der Fehler durch die
Konstruktion des Produkts in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die
Anleitungen des Herstellers des Produktes verursacht worden ist.
Die Haftung eines Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des
Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. Die Haftung des
Herstellers kann unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert werden oder entfallen, wenn
der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des Geschädigten
oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, verursacht worden ist (Art. 6.298 Abs. 2 und 3
ZGB).
Daneben sind vertragliche (Art. 6.317 ff. ZGB) und deliktische (Art. 6.263 ff. ZGB) Ansprüche
möglich.
Ferner ist das Gesetz über die Produktsicherheit (Nr. VIII-1206, "produktu saugos istatymas") vom
1.6.1999 (in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. IX-1988 vom 29.1.2004), in dem die
Produktsicherheitsrichtlinie (Nr. 2001/95/EG) umgesetzt wurde, zu beachten. Artikel 8-10 regeln
die Pflicht des Herstellers, Verkäufers bzw. des Dienstleistungserbringers, die Sicherheit von
Produkten bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten. Artikel 20-21 sehen eine
verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Herstellers bzw. Importeurs bei Verstoß
gegen die Vorschriften des Gesetzes vor und verweisen auf die Regelungen des ZGB. Jegliche
Vereinbarungen, die die Haftung des Herstellers, Verkäufers bzw. des Dienstleistungserbringers
gegenüber dem Geschädigten ausschließen, sind nichtig (Art. 21 Abs. 2). Daneben sind nach Art.
22-23 Geldbußen in Höhe von 500 bis 80.000 LTL (ca. 22.834 Euro) möglich.
Grundlegend für den Bereich des Verbraucherschutzes ist das Verbraucherschutzgesetz (Nr.
I-657, "vartotoju teisiu apsaugos istatymas") vom 10.11.1994 (in der Fassung des
Änderungsgesetzes Nr. XI-562 vom 10.12.2009). Das Gesetz berücksichtigt die EG-Richtlinien
über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Nr. 98/27/EG), zu bestimmten
Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Nr. 1999/44/EG),
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Nr. 2002/65/EG), über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Nr. 2007/64/EG) sowie die EG-Verordnung über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Nr. 2006/2004).
http://www.ecc.lt - LT/DE/ENG/FR/PL (Europäisches Verbraucherzentrum in Litauen)
http://www.inspekcija.lt (State Non Food Product Inspectorate) - LT/ENG
http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil
Code" eingeben, für andere Gesetze bitte die Gesetzesnummer im Feld "Number" eingeben)
http://www.gtai.de/recht
Immobilienrecht
Art. 47 Abs. 3 der litauischen Verfassung sieht vor, dass Ausländer in Übereinstimmung mit einem
Verfassungsgesetz Eigentum am Boden, Binnengewässern und Wäldern erwerben können. Das
Verfassungsgesetz zur Umsetzung des Art. 47 der Verfassung (Nr. I-1392) vom 20.6.1996 (in der
Fassung des Änderungsgesetzes Nr. XI-1626 vom 3.11.2011) legt in seinen Art. 3 und 4 fest, dass
nur solche natürliche und juristische Personen, die die Kriterien der europäischen und
transatlantischen Integration im Sinne dieses Gesetzes erfüllen, Grundeigentum in Litauen
erwerben dürfen. Dazu gehören dauerhaft in Litauen wohnhafte Ausländer sowie Personen mit
Dauerwohnsitz in folgenden Ländern bzw. der folgenden Staatsangehörigkeit: 1) EUMitgliedstaaten und Länder, die mit der EU und ihren Mitgliedstaaten Assoziierungsabkommen
abgeschlossen haben; 2) Vertragsstaaten der OECD, NATO und des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR, Island, Liechtenstein, Norwegen). Das Kriterium der europäischen und
transatlantischen Integration erfüllen ferner juristische Personen und andere ausländische
Organisationen, die in einem der genannten Länder gegründet wurden (Art. 4 des
Verfassungsgesetzes Nr. I-1392). Ausländische Personen, die die erwähnten Voraussetzungen
erfüllen, benötigen zum Erwerb eines Grundstücks eines nicht landwirtschaftlich genutzten
Grundstücks zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden oder Anlagen eine spezielle
Genehmigung der Litauischen Regierung bzw. einer von ihr bevollmächtigten Behörde (Art. 7.1, 11
des Verfassungsgesetzes). Art. 9 des Verfassungsgesetzes legt eine Liste von 14 Kategorien fest,
welche Grundstücke von Ausländern nicht erworben werden dürfen. Dazu gehören u.a.
landwirtschaftliche Flächen, Denkmäler, Naturparks, freie Wirtschaftszonen etc.
Auch auf die genannten Personengruppen erstreckt sich jedoch das geltende Erwerbsverbot
hinsichtlich landwirtschaftlicher Flächen. Diesbezüglich galt aufgrund der EU-Beitrittsakte eine
siebenjährige Übergangsfrist (d.h. bis zum 30.4.2011). Auf Antrag Litauens wurde der
Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Beschluss der
Europäischen Kommission vom 14.4.2011 (2011/240/EU) einmalig um drei Jahre verlängert.
Somit bleibt das Verbot des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und durch Gesellschaften, die nach den Gesetzen eines
anderen EU-Mitgliedstaates gegründet wurden und in Litauen weder niedergelassen noch
eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, bis zum
30.4.2014 bestehen. Eine Ausnahme besteht insoweit nur für EU-Ausländer, die sich in Litauen als
selbständige Landwirte niederlassen wollen, ihren rechtmäßigen Wohnsitz seit mindestens drei
Jahren in Litauen haben und in dieser Zeit landwirtschaftlich tätig waren (Anhang IX zu Art. 24 der
EU-Beitrittsakte, siehe EU-Amtsblatt L 236 vom 23.9.2003, S. 836 ff., Ziffer 4 "Freier
Kapitalverkehr").
Der o.g. Beschluss der Europäischen Kommission erinnerte daran, dass der Hauptgrund für die
Einführung des Übergangszeitraums in der Notwendigkeit bestand, die sozioökonomischen
Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten nach Einführung des Binnenmarkts
und dem Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik in Litauen zu erhalten. Hierdurch sollte
insbesondere Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer Liberalisierung des
Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen auf den Sektor der Landwirtschaft Rechnung getragen
werden, die sich auf die anfänglich großen Unterschiede bei Grundstückspreisen und Einkommen
gegenüber den anderen EU-Ländern gründeten. Die Agrarreform in Litauen ist noch im Gang.
Nach Angaben der litauischen Behörden müssen die Eigentumsrechte für viele landwirtschaftliche
Flächen noch geklärt werden. Nach Ansicht der litauischen Behörden werden durch den Mangel
an Klarheit über Eigentumsverhältnisse und die ungünstige Struktur der landwirtschaftlichen
Betriebe Grundstücksgeschäfte sowie die Konsolidierung des Landbesitzes zwangsläufig
behindert. Die geringere Wettbewerbsfähigkeit des litauischen Agrarsektors im Vergleich zum
Agrarsektor der EU-15 wird verschärft durch den schwierigen Zugang zu Finanzmitteln und die
hohen Zinsen für Kreditlinien für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen. Darüber hinaus wirkte
sich auch die jüngste globale Finanz- und Wirtschaftskrise negativ auf die litauische Wirtschaft und
vor allem auf die Verkaufspreise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Demnach besteht
immer noch eine beachtliche Diskrepanz zwischen den Einkommen von Landwirten in Litauen und
Landwirten in der EU-15 sowie bei den Verkaufspreisen landwirtschaftlicher Flächen in Litauen
und in den übrigen EU-Mitgliedstaaten. Die Verlängerung der Übergangsfrist war durch die
Gefahr, dass die Grundstückspreise in Litauen bei einer Aufhebung der Restriktionen zum
1.5.2011 stark unter Druck geraten wären und den Markt für landwirtschaftliche Flächen in Litauen
schwer beschädigt hätten.
Ab April 2014 werden somit die genannten Personengruppen (EU etc., s.o.) den litauischen
Bürgern gleichgestellt. Gleichzeitig war aber der indirekte Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen
durch o.g. Personen mittels Gründung einer litauischen Gesellschaft bereits möglich. Dagegen
wurde der indirekte Grunderwerb durch Ausländer aus sonstigen Ländern, die der Voraussetzung
der europäischen und transatlantischen Integration im Sinne des o.g. Verfassungsgesetzes nicht
entsprechen, 2012 vom Obersten Gericht Litauens für unzulässig und alle entsprechenden
Verträge für nichtig erklärt. Eine weitere gesetzliche Regelung legt fest, dass natürliche Personen
und ihre Angehörigen (Ehegatten, Eltern) sowie juristische Personen, an denen diese Personen
direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt sind, landwirtschaftliche Flächen von maximal 500 ha
erwerben dürfen.
Der Kauf von Immobilien richtet sich nach Art. 6.392 - 6.401 des litauischen Zivilgesetzbuches
("Civilinis Kodeksas", im Folgenden: ZGB). Gemäß Art. 6.393 ZGB bedarf ein
Immobilienkaufvertrag (Nekilnojamojo daikto pirkimo-pardavimo sutartys") zwingend der
notariellen Form. Bei Missachtung dieser Formvorschrift gilt der Vertrag als nichtig (Art. 6.393 Abs.
2 ZGB). Immobilienkaufverträge sind ferner im Grundbuch ("nekilnojamojo turto registro")
einzutragen. Verträge sind auch bereits vor der Registrierung im Verhältnis zwischen den Parteien
wirksam, nach Art. 6.393 Abs. 3 ZGB kann man sich aber auf einen Immobilienkaufvertrag
gegenüber Dritten nur dann berufen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist.
Das Grundbuchwesen richtet sich nach dem Grundbuchgesetz Nr. I-1539 vom 24.9.1996
("nekilnojamojo turto registro istatymas", englisch: "Law on the Real Property Register") in der
Fassung späterer Änderungen. Das Grundbuch wird von der Staatlichen
Unternehmensregisterstelle ("Registru Centras", "State Enterprise Centre of Registers") geführt.
Mietverträge über Gebäude und Anlagen (ZGB, Kapitel XXVIII "Miete", Abschnitt Sieben "Miete
von Gebäuden und Anlagen", Art. 6.530-6.535 ZGB) bedürfen zwingend der Schriftform (Art.
6.531 Abs. 1 ZGB). Gegenüber Dritten kann man sich auf den Mietvertrag erst nach erfolgter
Registrierung des Vertrages im Grundbuch (Art. 6.531 Abs. 2 ZGB) berufen.
Das litauische Baurecht ist im Baugesetzbuch ("statybos istatymas", Nr. I-1240 vom 19.3.1996 in
der Fassung späterer Änderungen enthalten.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:236:0836:0845:DE:PDF
(Anhang IX zu Art. 24 der EU-Beitrittsakte)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:101:0122:01:DE:HTML
(Beschluss der Kommission vom 14.4.2011 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den
Erwerb landwirtschaftlicher Flächen)
http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania/registering-property (Registering
Property in Lithuania, Weltbank)
http://www.registrucentras.lt (Staatliche Unternehmensregisterstelle "State Enterprise Centre of
Registers") - LT/ENG
http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil
Code" eingeben, für das Baugesetzbuch bitte im Feld "Number" die Nummer I-1240 eingeben.
http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=411084&p_tr2=2 (Verfassungsgesetz
zur Umsetzung des Art. 47 Abs. 3 Verfassung in engl. Übersetzung)
http://www.gtai.de/recht
Vertriebsrecht
Im Rahmen des EU-Beitritts hat Litauen auch die Handelsvertreterrichtlinie (Nr. 86/653/EWG)
umgesetzt. Diese enthält u.a. bestimmte Mindestkündigungsfristen sowie einen
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Die Mindeststandards der Richtlinie sind zwingendes Recht und können von den Vertragsparteien
nicht abbedungen werden.
Das Handelsvertreterrecht ist im Buch 2 ("Personen"), Kapitel XII (Art. 2.152-2.168) des
litauischen Zivilgesetzbuches ("Civilinis Kodeksas", im Folgenden: ZGB) geregelt.
Als Handelsvertreter ("prekybos agentas", im Folgenden: HV) gilt ein Selbständiger, der dauerhaft
damit beauftragt ist, für den Prinzipal ("atstovaujamojo") Geschäfte zu vermitteln oder im eigenen
Namen oder im Namen des Prinzipals für Rechnung und im Interesse des Prinzipals Geschäfte
abzuschließen (Art. 2.152 ZGB). Ein HV kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Es
wird allgemein empfohlen, aufgrund einer Reihe von kaufmännischen Schutzvorschriften HVVerträge nur mit juristischen Personen abzuschließen.
Die Rechte und Pflichten des HV können sowohl mündlich, als auch schriftlich festgelegt werden.
Auf Verlangen des HV oder des Prinzipals muss der HV-Vertrag aber schriftlich geschlossen
werden (Art. 2.154 ZGB). Folgende Vereinbarungen gelten gemäß dieser Vorschrift nur dann,
wenn der HV-Vertrag schriftlich geschlossen wurde: 1) Haftungsbeschränkung- bzw. -ausschluss
seitens des HV oder des Prinzipals; 2) Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung; 3)
Bedingungen der Vertragsbeendigung; 4) Exklusivrechte des HV; 5) Grundlage des Anspruchs
des HV auf Vergütung.
Infolge des Fehlens einer umfassenden Rechtssicherheit auf diesem Gebiet (im HV-Recht) wird es
empfohlen, bei der Gestaltung von HV-Verträgen möglichst ausführlich die Rechte und Pflichten
der Parteien zu vereinbaren. Auch ist es ratsam, eine Bonitätsauskunft über den
Verhandlungspartner einzuholen. Es ist üblich, eine Probezeit vertraglich zu vereinbaren.
Es besteht eine rechtliche Besonderheit, wonach der HV vor Aufnahme seiner Tätigkeit seine
Haftung für Schäden, die dem Prinzipal oder Dritten entstehen können, zwingend versichern muss
(Art. 2.153 ZGB).
Der HV hat einen Anspruch auf Provision für jedes abgeschlossene Geschäft. Der
Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Prinzipal den Vertrag selbst, aber unter
Mitwirkung des HV, geschlossen hat, auch wenn der HV-Vertrag bereits abgelaufen ist (Art. 2.158
Abs. 1 ZGB).
Die Höhe der Provision kann von den Parteien frei (i.d.R. als fixer Betrag oder als prozentualer
Anteil) vereinbart werden (vgl. Art. 2.159 und 2.160 ZGB). Ansonsten gilt der für solche Dienste in
der einschlägigen Branche übliche Satz. Ist dieser nicht zu ermitteln, ist eine angemessene
Provision nach den Umständen des Einzelfalls zu zahlen (Art. 2.158 Abs. 4 ZGB). Übernimmt der
HV die Haftung dafür, dass der vermittelte Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt
(Delkredere), steht ihm eine zusätzliche Provision zu (Art. 2.158 Abs. 3 ZGB).
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gemäß Art. 2.165 ZGB für beide Seiten im ersten
Vertragsjahr einen Monat, im zweiten zwei Monate, im dritten Vertragsjahr drei Monate, und vom
vierten Vertragsjahr an vier Monate betragen. Im Falle der grundsätzlich zulässigen Verlängerung
der Kündigungsfrist muss diese für beide Vertragsparteien gleich lang sein (Art. 2.165 Abs. 2
ZGB). Eine vertragliche Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist dagegen unzulässig.
Ein HV-Vertrag (befristet oder unbefristet) kann auch aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt
werden. Dies hat u.U. eine Schadensersatzpflicht zur Folge (Art. 2.165 und 2.166 ZGB).
Nach Vertragsbeendigung steht dem HV ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 2.167 ZGB zu, der
nicht höher als die durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre sein kann (bei kürzeren
Vertragslaufzeiten - Durchschnittswert der Vertragslaufzeit), vgl. Art. 2.167 Abs. 3 ZGB.
Ausgleichansprüche können nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden (Art. 2.167 Abs. 4 ZGB).
Die Parteien können im HV-Vertrag ein Wettbewerbsverbot für den HV für eine Dauer von
maximal zwei Jahren nach Vertragsbeendigung vereinbaren. In diesem Falle steht dem HV ein
Ausgleichsanspruch für die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbotes in der vereinbarten Höhe zu
(Art. 2.164 ZGB).
Der Kommissionsvertrag ("komisas", Art. 6.780 - 6.795 ZGB) hat dagegen den Abschluss von
einem oder mehreren Geschäften durch den Kommissionär im eigenen Namen, aber auf
Rechnung des Kommittenten, zum Gegenstand und ist nicht auf Dauer ausgerichtet. Der
Franchisevertrag ("fransizes") ist im Kapitel XXXVII (Art. 6.766-6.779) des ZGB geregelt.
http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (ZGB in engl. Übersetzung: bitte im Feld "Title" "Civil
Code" eingeben,
http://www.chambers.lt - Vereinigung litauischer Industrie- und Handelskammern
http://www.gtai.de/recht
Investitionsrecht
Gemäß dem Investitionsgesetz ("Investiciju istatymas") Nr. VIII-1312 vom 7.7.1999 (in der
Fassung späterer Änderungen) gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung und des gleichen
Schutzes von in- und ausländischen Investoren. Eine Enteignung ist nur in gesetzlich
vorgesehenen Fällen bei öffentlichem Interesse und gegen Zahlung einer angemessenen
Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach der Enteignung zulässig (Art. 7
Investitionsgesetz). Seit dem 1.1.2010 enthält das Gesetz in Art. 1, 15.1-15.3 Vorschriften über
Public-Private-Partnerships (PPP). In diesem Zusammenhang ist auch das Konzessionsgesetz
("Koncesiju istatymas") Nr. I-1510 vom 10.9.1996 in der Fassung späterer Änderungen zu nennen.
Im Jahr 2012 wurden 37 PPP-Projekte umgesetzt ( http://www.finmin.lt/web/finmin/ppp/statistika
).
Auf der Grundlage des Gesetzes Nr. I-976 "Über die Grundlagen der freien
Wirtschaftszonen" ("Laisvuju ekonominiu zonu pagrindu istatymas") vom 28.6.1995 in der Fassung
späterer Änderungen wurden in Litauen insgesamt sieben sog. freie Wirtschaftszonen ("free
economic zone") geschaffen, die über besonders günstige steuerliche und
Investitionsrahmenbedingungen verfügen. Ausländische Investoren, die sich in den freien
Wirtschaftszonen ("Laisvosios ekonomines zonos", "LEZ") betätigen, zahlen keine Dividendenund Grundsteuern. Ferner sind sie für die ersten sechs Jahre von der Körperschaftsteuer befreit.
In den darauffolgenden zehn Jahren sind nur 50% der Körperschaftssteuer zu entrichten. Eine
Übersicht über freie Wirtschaftszonen in Litauen sowie weiter führende Informationen stellt die
nationale Investitionsagentur zur Verfügung:
http://www.investlithuania.com/en/doing-business/investment/special-economic-zones
Darüber hinaus sind in Litauen Industrieparks ("Pramones parkai") mit fertiger, kostenlos zur
Verfügung gestellter Infrastruktur (Straßennetz, Strom Gas etc.) zu beachten. Industrieflächen
innerhalb von solchen Industrieparks können an Unternehmer langfristig zu günstigen Konditionen
vermietet werden:
http://www.investlithuania.com/en/doing-business/investment/industrial-parks/private-industrialparks
Für R&D-Projekte und bei Investitionen in neue Technologien sind steuerliche Vergünstigungen
möglich:
http://www.investlithuania.com/en/why-invest/business-friendly.
Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat
Litauen insgesamt 50 bilaterale Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, von denen 48 in
Kraft getreten sind (Stand: 1.6.2013). Dazu gehört der zwischen der Bundesrepublik und Litauen
bestehende Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV), der am 27.6.1997 in Kraft trat (BGBl.
1997, Teil II, S. 176 ff) und im Volltext auf der Internetseite der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit abgerufen werden kann:
http://www.dis-arb.de/files/bit/19970121-1997-II-176.pdf.
Litauen gehört zu den Vertragsstaaten der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention) vom 18.3.1965, die von
158 Staaten unterzeichnet und von 150 Staaten ratifiziert wurde. Gemäß Art. 54 ICSID-Konvention
besteht die Verpflichtung des Staates, einen gegen ihn nach den ICSID-Regeln ergangenen
Schiedsspruch wie eine Entscheidung der staatlichen Gerichte des beklagten Staates zu
vollstrecken. Auch das deutsch-litauische Investitionsschutzabkommen (s.o.) sieht in Art. 11 Abs.
4 vor, dass Streitigkeiten zwischen dem ausländischen Investor und dem Gaststaat nach Ablauf
einer sechsmonatigen Frist zur gütlichen Beilegung einem ICSID-Schiedsverfahren zugeleitet
werden können. Nach ICSID-Angaben war Litauen bislang an einem ICSIDInvestitionsschiedsverfahren beteiligt: Fall Parkerings-Compagniet AS v. Republic of Lithuania
(ICSID Case No. ARB/05/8). Der Schiedsspruch vom 11.9.2007, in dem alle Ansprüche eines
norwegischen Investors abgewiesen wurden, ist auf der ICSID-Internetseite im englischen
Originalwortlaut abrufbar ( https://icsid.worldbank.org).
Für den Energiesektor ist ferner zu beachten, dass Bulgarien den Energiechartavertrag (Energy
Charter Treaty, ECT) unterzeichnet und ratifiziert hat. Gemäß Art. 13 ECT dürfen Investitionen
ausländischer Investoren nicht verstaatlicht oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie
Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden. Art. 26 ECT regelt die Streitbeilegung
zwischen ausländischen Privatinvestoren und Staaten. Danach kann ein Investor nach erfolgloser
Schlichtungsphase eine Klage vor den Gerichten des beklagten Staates erheben oder auf ein
anderes zwischen den Parteien vereinbartes Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen. Besonders
wichtig ist die Regelung des Art. 26 Abs. 3 ECT, wonach sich jeder Mitgliedsstaat bereit erklärt,
sich einem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten (ICSID,
http://icsid.worldbank.org) in Washington, dem Schiedsinstitut
der Stockholmer Handelskammer (
http://www.sccinstitute.com) oder einem ad hoc-
Schiedsverfahren zu unterwerfen.
http://www.investlithuania.com (staatliche Investitionsagentur) - LT/ENG
http://www.fez.lt/en/ (Freie Wirtschaftszone Klaipeda) - LT/ENG
http://www.ftz.lt (Freie Wirtschaftszone Kaunas) - LT/ENG
http://unctad.org/Sections/dite_pcbb/docs/bits_lithuania.pdf (UNCTAD, Übersicht der von Litauen
abgeschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommen)
http://www.finmin.lt/web/finmin/ppp (Finanzministerium, Infos und Kontaktpersonen zu PPP)
www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm - Englische Übersetzung von litauischen Gesetzen (u.a.
Investitionsgesetz, Gesetz über FWZ)
http://www.gtai.de/recht
Gesellschaftsrecht
Das litauische Gesellschaftsrecht ist hauptsächlich im Zivilgesetzbuch ("Civilinis Kodeksas", Nr.
VIII-1864 vom 18.7.2000, im Folgenden: ZGB) und im Handelsgesellschaftsgesetz (litauisch:
"Akciniu bendroviu istatymas", englisch: "Law on Companies", im Folgenden: HGG) Nr. VIII-1835
vom 13.7.2000, jeweils in der Fassung späterer Änderungen, geregelt. Bestimmungen über die
Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft finden sich im
Personengesellschaftsgesetz ("Ukiniu bendriju istatymas", Nr. I-676 vom 6.11.2003). Im ZGB sind
insbesondere der Teil II ("Juristische Personen") zu beachten: Kapitel IV ("Allgemeine
Bestimmungen", Art. 2.33-2.58), Kapitel V ("Gründung einer juristischen Person", Art. 2.59-2.73),
Kapitel VI ("Rechtsfähigkeit von juristischen Personen", Art. 2.74-2.80), Kapitel VII ("Organe einer
juristischen Person", Art. 2.81-2.94), Kapitel VIII ("Liquidation und Umstrukturierung von
juristischen Personen", Art. 2.95-2.114).
In Litauen sind folgende Gesellschaftsformen möglich:
- Einzelunternehmen ("individuali imone", "II") ist im Einzelunternehmensgesetz Nr. IX-1805 vom
6.11.2003 normiert. Es wird von einer natürlichen Person gegründet, die unbeschränkt haftet. Ein
Einzelunternehmen ist im Unternehmensregister anzumelden.
- Offene Handelsgesellschaft ("tikroji ukine bendrija", "TUB")
Eine Offene Handelsgesellschaft ("TUB") wird von mindestens zwei (und maximal 20) natürlichen
oder juristischen Personen gegründet. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen
Beurkundung. Eine TUB muss ins Handelsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter
haftet für die Verbindlichkeiten der TUB persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (mit
anderen Gesellschaftern).
- Kommanditgesellschaft ("komanditine ukine bendrija", "KUB")
Eine Kommanditgesellschaft wird von mindestens zwei (und maximal 20) natürlichen oder
juristischen Personen gegründet. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der KUB
unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, die Haftung des Kommanditisten ist auf die Höhe
seiner Einlage beschränkt. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden. Die KUB ist ins
Handelsregister einzutragen.
- Aktiengesellschaft ("akcine bendrove", "AB")
Eine Aktiengesellschaft nach litauischem Recht kann von einer oder mehreren natürlichen oder
juristischen Personen gegründet werden. Das Mindestkapital beträgt gemäß Art. 2.3 HGG 150.000
LTL (ca. 42.820 Euro). Nur ein geringer Anteil litauischer Unternehmen ist in der Rechtsform der
AB organisiert.
- Geschlossene Aktiengesellschaft ("uzdaroji akcine bendrove", "UAB")
Die in Litauen am weitesten verbreitete Gesellschaftsform ist die Geschlossene Aktiengesellschaft,
die Ähnlichkeiten zur deutschen GmbH aufweist. Sie unterscheidet sich von der AB u.a. durch die
Mindestkapitalhöhe (s.u.), die Art des Handels mit Aktien (nicht öffentlich an der Börse) und die
Maximalzahl der Gesellschafter/Aktionäre. Eine UAB kann von einer oder mehreren (max. 249)
natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Gemäß Art. 2.4 HGG beträgt das
Mindestkapital 10.000 LTL (ca. 2.850 Euro). Organe der UA sind gemäß Art. 19 HGG die
Hauptversammlung ("visuotinis akcininku susirinkimas", Art. 20 ff. HGG) und der Geschäftsführer
("bendroves vadovas", Art. 37 HGG). Fakultativ können ein Aufsichtsrat ("stebetoju taryba", Art. 31
f. HGG) und/oder ein Vorstand ("valdyba", Art. 32 ff. HGG) gegründet werden. Die allgemeinen
Pflichten der Gesellschaftsorgane ergeben sich primär aus Art. 2.87 ZGB.
Die ausschließliche Zuständigkeit der Hauptversammlung ist in Art. 20 HGG geregelt. Gemäß Art.
19 Abs. 5 HGG darf die Hauptversammlung ihre Kompetenzen nicht auf andere Organe
übertragen. Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung ergeben sich
aus Art. 21 bis 301 HGG. Hauptversammlungen sind mindestens einmal im Jahr, spätestens vier
Monate nach Ende des Geschäftsjahres, abzuhalten. In bestimmten Fällen ist eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen (Art. 24 Abs. 2 HGG). Die Hauptversammlung
ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte darin vertreten ist
(Art. 27 Abs. 1 HGG). Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit der Stimmen für eine
Beschlussfassung, in bestimmten Fällen ist gemäß Art. 28 HGG eine qualifizierte Mehrheit (2/3
oder 3/4 der anwesenden Stimmen) erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind in Art. 14 bis 18 HGG normiert. Der fakultativ zu
bildende Aufsichtsrat besteht aus drei bis 15 Personen, die von der Hauptversammlung für
höchstens vier Jahre gewählt werden (Art. 31-32 HGG).
Der Mindestinhalt des Gründungsvertrages ("steigimo sutartis") bzw. - im Falle eines einzigen
Gründers - des Gründungsaktes ("steigimo aktas") ergeben sich aus Art. 7 HGG. Artikel 4 HGG
regelt den Inhalt der Satzung ("istatai").
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister ("juridiniu asmenu registras",
http://www.registrucentras.lt/jar/index_en.php) einzutragen, vgl. Art. 2.62 - 2.73 ZGB und Art.
11-12 HGG. Seit 2010 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Online-Gesellschaftsgründung
möglich. Näheres auf der Internetseite des Handelsregisters:
http://www.registrucentras.lt/jar_e-gidas_en/.
http://www.doingbusiness.org/reforms/overview/topic/starting-a-business#lithuania
- Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE): Am 29.4.2004 hat Litauen das
Ausführungsgesetz (Nr. IX-2199) zur SE-Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 verabschiedet, welches
die Regelungen der Verordnung ergänzt (litauische Bezeichnung für SE: "Europos bendrove").
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV): Eine EWIV kann in Litauen aufgrund
des EWIV-Gesetzes vom 22.12.2003 (Nr. IX-1939), welches die EWIV-Verordnung (EWG) Nr.
2137/85 ergänzt, gegründet werden (litauische Bezeichnung für EWIV: "Europos ekonominiu
interesu grupiu", kurz: "EEIG").
Ferner existieren folgende Unternehmensformen: Genossenschaften ("kooperatine bendrove"),
staatliche Betriebe ("valstybes imone"), Landwirtschaftsgenossenschaften ("zemes ukio
bendrove"), kommunale Betriebe ("savivaldybes imone").
Eine Filiale ("filialas") und eine Repräsentanz ("Juridinio asmens atstovybe") sind keine juristische
Personen, müssen aber ins Handelsregister eingetragen werden:
http://www.registrucentras.lt/jar_e-gidas_en/index
Die EG-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten (2005/56/EG) wurde mit Gesetz Nr. X-1367 über die Verschmelzung von
Kapitalgesellschaften ("Vienos valstybes ribas perzengiancio ribotos atsakomybes bendroviu
jungimosi istatymas") vom 13.12.2007 umgesetzt.
http://www3.lrs.lt/pls/inter2/dokpaieska.showdoc_e?p_id=363774 (Handelsgesellschaftsgesetz,
Law on Companies)
http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania/starting-a-business
(Registrierung eines Unternehmens in Litauen)
http://www.registrucentras.lt (Staatliche Unternehmensregisterstelle "State Enterprise Centre of
Registers")
http://www.gtai.de/recht
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Das Aufenthaltsrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz über den rechtlichen Status von
Ausländern ("Istatymas del uzsienieciu teisines padeties") Nr. IX-2206 vom 29.4.2004 in der
Fassung späterer Änderungen. Einer Aufenthaltsgenehmigung für EU-Bürger bedarf es nur bei
einem Aufenthalt von über 90 Tagen. Für Arbeitnehmer aus EU-Staaten gilt Freizügigkeit, einer
Arbeitserlaubnis bedarf es nicht.
Litauen ist gemeinsam mit einer Reihe anderer EU-Staaten der Schengen-Zone beigetreten. Zum
21.12.2007 sind somit Pass- und Zollkontrollen an den EU-internen Land- und Seegrenzen zu den
Schengen-Staaten entfallen. Seit dem 30.3.2008 finden auch keine Grenzkontrollen bei Flügen
aus der EU mehr statt.
http://de.mfa.lt/index.php?1937960472 (Informationen der litauischen Botschaft in Berlin)
http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=416015&p_query=&p_tr2=2
(Englische Übersetzung des litauischen Ausländergesetzes)
http://www.migracija.lt/index.php?1915190181 (Migrationsabteilung des Innenministeriums)
http://www.gtai.de/recht
Devisenrecht/Zahlungsverkehr
Nationale Währung ist der Litas (LTL). Seit dem 2.2.2002 gilt ein fester offizieller Wechselkurs
zwischen dem Litas und dem Euro, dieser beträgt 1 Euro = 3,4528 LTL.
Litauen strebt den Beitritt zur Europäischen Währungsunion an. Nachdem zunächst der Zeitraum
"beginnend mit 2010" als möglicher Zeitpunkt für den Beitritt zur Eurozone genannt worden war,
wurde zuletzt die Hoffnung geäußert, die Beitrittsvoraussetzungen zum 1.1.2015 erfüllen zu
können. Im Jahr 2013 sind eine Reihe von Regierungsverordnungen zur Koordination der
Vorbereitung der Euro-Einführung und zur Information der Bevölkerung über insoweit geplante
Maßnahmen ergangen.
Grundlegend für diesen Bereich sind folgende Gesetze:
- Gesetz über die Litauische Nationalbank ("Lietuvos banko istatymas", "Law on the Bank of
Lithuania", Nr. I-678) vom 1.12.1994, in der Fassung späterer Änderungen,
- Gesetz über Banken ("Banku istatymas", "Law on Banks", Nr. IX-2085) vom 30.3.2004 in der
Fassung späterer Änderungen,
- Gesetz über ausländische Währung ("Uzsienio valiutos Lietuvos Respublikoje istatymas", "Law
on Foreign Currency", Nr. I-202) vom 7.7.1993 in der Fassung späterer Änderungen etc.
http://www.lb.lt (Litauische Nationalbank) - LT/ENG
http://www.lb.lt/legal_information_1 (Englische Übersetzung einiger relevanten Gesetze)
http://www.lb.lt/euro und
http://www.lb.lt/euro_faq (Litauische Nationalbank, Informationen
zur Euro-Einführung)
http://www.ecb.int/pub/pdf/scplps/ecblwp5.pdf (Europäische Zentralbank zur Währungsreform
in den baltischen Staaten)
http://www.gtai.de/recht
Gewerblicher Rechtsschutz
Litauen ist den meisten multilateralen Abkommen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
beigetreten: dem WIPO-Übereinkommen, der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem
Klassifikationsübereinkommen von Nizza, dem Genfer Markenrechtsvertrag, dem Budapester
Mikroorganismenvertrag, dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens (PCT), TRIPS etc. Seit 1.12.2004 ist Litauen Mitgliedstaat des Europäischen
Patentübereinkommens (EPÜ).
Der gewerbliche Rechtsschutz ist durch folgende Einzelgesetze geregelt:
- Gesetz über Handelsmarken ("prekiu zenklu istatymas", Nr. VIII-1981) vom 10.10.2000 in der
Fassung späterer Änderungen;
- Patentgesetz ("patentu istatymas", Nr. I-372) vom 18.1.1994 in der Fassung späterer
Änderungen;
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ("autoriu teisiu ir gretutiniu teisiu
istatymas" Nr. VIII-1185) vom 18.5.1999 in der Fassung späterer Änderungen,
- Design-Gesetz ("dizaino istatymas", Nr. IX-1181) vom 7.11.2002 in der Fassung späterer
Änderungen.
http://www.vpb.lt (Staatliches Patentamt, Gesetze auf Englisch, Patentanwälte) - LT/ENG
http://www.wipo.int/members/en/details.jsp?country_id=105&country_code=LT (WIPO-Profil
Litauens)
http://www.epo.org (Europäisches Patentamt)
www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (Litauische Gesetze in engl. Übersetzung)
http://www.gtai.de/recht
Steuerrecht
Allgemeine Grundsätze der Besteuerung sind im Gesetz "Über die Steuerverwaltung" ("Mokesciu
administravimo istatymas", "Law on Tax Administration", Nr. IX-2112) vom 13.4.2004 in der
Fassung späterer Änderungen niedergelegt. Nach Art. 13 dieses Gesetzes sieht das litauische
Steuerrecht 25 Steuerarten vor. Einzelne Steuerarten sind in entsprechenden Sondergesetzen
geregelt.
Die Einkommensteuer ("gyventoju pajamu mokestis") richtet sich nach dem
Einkommensteuergesetz ("Gyventoju pajamu mokescio istatymas", "Law on Personal Income
Tax", Nr. IX-1007) vom 2.7.2002 in der Fassung späterer Änderungen. Nichtansässige natürliche
Personen sind beschränkt steuerpflichtig, d.h. mit ihren in Litauen erzielten Einkünften. Für
ansässige natürliche Personen (Aufenthalt in Litauen von über 183 Tagen innerhalb eines
Steuerjahres) besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für ihre weltweiten Einkünfte. Der
einheitliche lineare Einkommensteuersatz (flat tax) ist zum 1.1.2009 von 24% im Jahre 2008
(2007: 27%) auf 15% reduziert worden. Einkünfte aus Gewinnausschüttungen (z.B. Dividenden)
werden mit 20% versteuert.
Der Körperschaftsteuer ("pelno mokestis") nach dem Körperschaftsteuergesetz ("Pelno mokescio
istatymas", "Law on Corporate Income Tax", Nr. IX-675) vom 20.12.2001 in der Fassung späterer
Änderungen unterliegen die in Litauen registrierten Unternehmen mit ihrem weltweiten
Einkommen, sowie ausländische Unternehmen mit ihrem Einkommen aus ihrer Tätigkeit in
Litauen. Mit Wirkung zum 1.1.2010 ist der Körperschaftsteuersatz wieder von 20% auf 15%
gesenkt worden (Art. 5 des Gesetzes). Sofern keine Ausnahmetatbestände greifen, profitieren
Mikrounternehmen (max. zehn Mitarbeiter und Einkünfte von max. 1 Mio. LTL) von einer 5%-igen
Körperschaftsteuerrate. Vgl. auch weitere Steuerinfos der litauischen Steuerverwaltung zur
Unternehmensbesteuerung:
http://www.vmi.lt/en/?itemId=108781.
Rechtsgrundlage der Mehrwertsteuer ("pridetines vertes mokestis", litauische Abkürzung: PVM)
bildet das Mehrwertsteuergesetz Nr. IX-751 vom 5.3.2002 ("Pridetines vertes mokescio istatymas",
"Law on Value Added Tax") in der Fassung späterer Änderungen. Der MwSt.-Regelsatz
("standartinis PVM tarifas") ist mit Wirkung zum 1.9.2009 von 19% auf die derzeit geltenden 21%
erhöht worden (vgl. Art. 2 Abs. 32). Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist anwendbar auf die
Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln an Personen, die ein Recht auf
vollständige oder teilweise Rückerstattung der Kosten des Erwerbs dieser Güter haben, in
Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Krankenversicherung bis zum 31.12.2013 und 21% ab
diesem Zeitpunkt. Ein weiterer Steuersatz in Höhe von 9% gilt für Bücher und nicht periodisch
erscheinende, der Information dienende Veröffentlichungen sowie auf öffentliche
Passagiertransportdienstleistungen auf regulären Routen. Vgl. auch weitere MwSt.-Infos der
litauischen Steuerverwaltung:
http://www.vmi.lt/en/index.aspx?itemId=10071126. Die DeutschBaltische Handelskammer bietet ausländischen Unternehmen die Abwicklung der Rückerstattung
der litauischen Umsatzsteuer an:
http://www.ahk-balt.org/dienstleistungen/umsatzsteuerrueckerstattung/.
Es sind steuerliche Sonderbedingungen in den freien Wirtschaftszonen zu beachten (s.o.
Gliederungspunkt "Investitionsrecht"). Für Unternehmen, die sich in den freien Wirtschaftszonen
niederlassen, entfällt die Dividenden- und Grundsteuer. Außerdem müssen sie in den ersten sechs
Jahren keine Körperschaftsteuer zahlen. In den darauffolgenden zehn Jahren sind nur 50% der
Körperschaftssteuer zu entrichten. Für R&D-Projekte und Investitionen in neue Technologien sind
ebenfalls Steuervergünstigungen vorgesehen:
http://www.investlithuania.com/en/why-invest/business-friendly.
Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland gilt das Doppelbesteuerungsabkommen vom
22.7.1997 (BGBl. 1998, Teil II, S. 1571 ff; BStBl. 1998, Teil I, S. 1016 ff), welches sich inhaltlich
am OECD-Musterabkommen orientiert. Nach Angaben des litauischen Finanzministeriums hat
Litauen insgesamt 50 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
http://www.finmin.lt (Finanzministerium - Übersicht zum litauischen Steuersystem auf Englisch,
Link: Competence Areas, Taxation) - LT/ENG
http://www.vmi.lt/en/?itemId=20137 (State Tax Inspectorate, Informationen zum Steuersystem
auf Englisch)
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/vat_ec_lt-de.pdf (Europäische
Kommission, Mehrwertsteuer in Litauen)
http://www.investlithuania.com/en/doing-business/taxes (Litauische Investitionsagentur,
Überblick über das Steuersystem)
http://www.finmin.lt/c/portal/layout?p_l_id=PUB.1.66 (Finanzministerium, DBA-Liste)
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/
vat_rates_de.pdf
(MwSt.-Sätze in Europa)
http://www.gtai.de/recht
Rechtsverfolgung
Bereits seit dem EU-Beitritt Litauens zum 1.5.2004 gelten folgende EG-Verordnungen unmittelbar:
Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
Forderungen, Nr. 44/2001 über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit
zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und
Handelssachen, Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sind noch zu
nennen die neuen EG-Verordnungen Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen
Mahnverfahrens (vom 12.12.2006, anwendbar seit dem 12.12.2008) und Nr. 861/2007 zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (vom 11.7.2007,
anwendbar seit dem 1.1.2009).
Das Gerichtssystem Litauens sieht gemäß Art. 111 der Verfassung sowie dem
Gerichtsverfassungsgesetz (Nr. I-480, "Teismu istatymas", "Law on Courts") vom 31.5.1994
folgende Gerichte vor:
- 54 Amtsgerichte ("Apylinkes teismas")
- fünf Bezirksgerichte ("Apygardos teismas")
- Appellationsgericht ("Apeliacinis teismas",
http://www.apeliacinis.lt)
- Oberster Gerichtshof ("Auksciausiasis Teismas",
sowie
http://www.lat.lt)
- fünf Bezirksverwaltungsgerichte ("Apygardu administraciniai teismai")
- Oberstes Verwaltungsgericht ("Vyriausiasis administracinis teismas",
http://www.lvat.lt).
Amtsgerichte sind erstinstanzlich zuständig, sofern keine Zuständigkeit von Bezirksgerichten
gegeben ist. Daneben fungieren Bezirksgerichte als Rechtsmittelinstanz für Urteile von
Amtsgerichten. Das Appellationsgericht ist Rechtsmittelinstanz für die vor den Bezirksgerichten in
erster Instanz verhandelten Rechtssachen. Es ist ferner für Anträge auf Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und Schiedssprüche zuständig. Es gilt die
Zivilprozessordnung ("Civilinio proceso Kodeksas", Gesetz Nr. IX-743 vom 28.2.2002 in der
Fassung späterer Änderungen).
Im Jahre 1999 wurde eine Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, die fünf
Bezirksverwaltungsgerichte (in Vilnius, Kaunas, Klaipeda, Šiauliai und Panevezys) sowie das seit
dem 1.1.2001 bestehende Oberste Verwaltungsgericht umfasst. Es ist die
Verwaltungsgerichtsordnung ("Administraciniu bylu teisenos istatymas") zu beachten Gesetz Nr.
VIII-1029 vom 14.1.1999).
Das litauische Schiedsverfahrensrecht findet sich im Gesetz über die
Handelsschiedsgerichtsbarkeit ("komercinio arbitrazo istatymas", Nr. I-1274) vom 2.4.1996, das
auf den Regelungen des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit beruht. Zum 30.6.2012 ist eine umfassende Novelle des
Schiedsverfahrensgesetzes (Änderungsgesetz Nr. XI-2089 vom 21.6.2012) in Kraft getreten. Die
Gesetzesnovelle orientiert sich an der Fassung des UNCITRAL-Modellgesetzes 2006, v.a. im
Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes. Damit gehört Litauen zu den rund 20 Rechtsordnungen
weltweit, die das Modellgesetz i.d.F. v. 2006 umgesetzt hat. Darüber hinaus wird die Liste der
Streitigkeiten, die nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein können (fehlende
Schiedsfähigkeit), gekürzt. Schiedsfähig sind demnach alle Streitigkeiten mit Ausnahme von
Familienstreitigkeiten, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Patenten,
Warenzeichen und Design sowie solcher Streitigkeiten, die ausdrücklich zur Zuständigkeit von
Verwaltungsgerichten und des Verfassungsgerichts gehören.
Als litauische Schiedsinstitution ist zunächst das Vilnius Court of Commercial Arbitration (VCCA,
http://www.arbitrazas.lt), das 2003 aus einer Fusion von zwei zuvor bestehenden
Schiedsinstitutionen hervorgegangen ist, zu nennen. Jährlich werden 20 bis 40 neue VCCASchiedsverfahren eingeleitet. Seit dem 1.1.2013 gilt die neue Fassung der VCCA-Schiedsordnung.
Die Schiedsordnung ist in litauischer, englischer und russischer Fassung auf der VCCAInternetseite abrufbar. Die VCCA-Schiedsordnung sieht in Art. 35 und Annex I u.a. ein
Eilschiedsrichterverfahren (Emergency Arbitrator) vor, wonach bereits vor Konstituierung des
Schiedsgerichts vorläufige Maßnahmen beantragt werden können. Es steht den Parteien frei, die
(ungerade) Anzahl der Schiedsrichter festzulegen. Mangels anderweitiger Vereinbarung
entscheidet ein Einzelschiedsrichter oder auf Antrag einer der Parteien ein Dreier-Schiedsgericht
(Art. 16). Das VCCA stellt eine Schiedsrichterliste mit 112 Namen zur Verfügung, die
Empfehlungscharakter hat. Die Parteien sind ausdrücklich befugt, auch Personen, die nicht in der
Schiedsrichterliste genannt sind, als Schiedsrichter zu benennen (Art. 16 Abs. 7).
Ersatzernennungen durch den VCCA-Vorsitzenden finden grundsätzlich auf Basis der
Schiedsrichterliste statt (Art. 17 Abs. 6), es sind jedoch Abweichungen hiervon möglich. Die
Parteien können (und sollten) den Schiedsort und die Verfahrenssprache frei vereinbaren (Art. 23
und 24). Der Schiedsspruch soll innerhalb von 30 Tagen nach der letzten mündlichen Verhandlung
bzw. der letzten Schriftsatzfrist ergehen. In Ausnahmefällen kann der VCCA-Vorsitzende eine
Verlängerung dieser Frist genehmigen (Art. 42). Die VCCA-Musterschiedsklausel und ein
Gebührenrechner können auf der Internetseite der Institution heruntergeladen werden.
Ferner ist die Schiedsinstitution Vilnius International and National Commercial Arbitration (kurz:
"Vilnius Arbitration",
http://www.vilniausarbitrazas.lt) zu nennen, die von der Lithuanian
Arbitration Association betrieben wird. Sie stellt ebenfalls eine Schiedsordnung (Rules of
Procedure of International Commercial Arbitration) zur Verfügung. Demnach sind Schiedsrichter
grundsätzlich nur aus der vorhandenen Schiedsrichterliste zu ernennen. Bei komplexen
Streitigkeiten, deren Beilegung besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrung erfordert, ist
auch die Ernennung von anderen Personen als Schiedsrichter möglich (Art. 18 der
Schiedsordnung). Die Parteien können sich auf eine Verfahrenssprache einigen (Art. 28).
Unabhängig vom Ort, an dem die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, gilt der
Schiedsspruch als in Litauen ergangen (Art. 26 Abs. 3). Die Schiedsinstitution bietet spezielle
Verfahren für Bau-, See- und Energiestreitigkeiten an.
Es kommt auch die Vereinbarung der Musterschiedsklausel einer der international renommierten
Schiedsinstitutionen, z.B. des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen
Handelskammer in Paris (ICC,
http://www.iccarbitration.org), der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit (DIS,
Handelskammer (
http://www.dis-arb.de), des Schiedsinstitutes der Stockholmer
http://www.sccinstitute.com) oder des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich (
http://www.viac.eu) in Betracht. Die Musterschiedsklauseln, die
Schiedsordnungen sowie weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der genannten
Schiedsinstitutionen.
Seit dem 12.6.1995 zählt Litauen zu den Mitgliedstaaten des New Yorker Übereinkommens über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) vom 10.6.1958, dem
bisher 149 Staaten beigetreten sind. Es ist der Gegenseitigkeitsvorbehalt gemäß Art. I (3) NYÜ zu
beachten. Demnach wendet Litauen das NYÜ nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher
Schiedssprüche an, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Für
die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen ist das Appellationsgericht
("Apeliacinis teismas",
http://www.apeliacinis.lt) zuständig. Seine Exequaturentscheidungen
können innerhalb von 30 Tagen vor dem Obersten Gericht angefochten werden (Art. 39, 40
Gesetz über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit). Eine mündliche Verhandlung findet grundsätzlich
nicht statt, kann aber in Ausnahmefällen angeordnet werden.
http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania/enforcing-contracts
(Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen)
http://www.tm.lt (Justizministerium) - LT/ENG
http://ec.europa.eu/civiljustice/org_justice/org_justice_lit_de.htm (Europäische Kommission,
Gerichtsorganisation Litauen)
http://ec.europa.eu/civiljustice/serv_doc/serv_doc_lit_de.htm#3 (Europäische Kommission,
Zustellung von Schriftstücken in Litauen)
http://ec.europa.eu/civiljustice/jurisdiction_courts/jurisdiction_courts_lit_de.htm (Europäische
Kommission, Gerichtliche Zuständigkeit in Litauen)
http://ec.europa.eu/civiljustice/enforce_judgement/enforce_judgement_lit_de.htm (Vollstreckung
von Gerichtsentscheidungen)
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/
cc_searchmunicipality_de.jsp#statePage0
(Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen)
http://www.lat.lt (Oberster Gerichtshof) - LT/ENG
http://www.gtai.de/recht (Liste von deutschsprachigen Anwälten der Deutschen Botschaft in
Wilna, Link: "Anwälte im Ausland")
http://www.gtai.de/recht
Nützliche Internetadressen
-
http://www3.lrs.lt/dokpaieska/forma_e.htm (Litauische Gesetze auf Englisch)
-
http://www.tm.lt (Justizministerium) - LT/ENG
-
http://www.urm.lt (Außenministerium) - LT/ENG/RUS/FRAU
-
http://www.ukmin.lt (Wirtschaftsministerium) - LT/ENG
-
http://www.ahk-balt.org (Deutsch-Baltische Handelskammer)
-
http://www.wilna.diplo.de (Deutsche Botschaft in Litauen) - LT/DE
-
http://de.mfa.lt (Botschaft der Republik Litauen in Berlin) - LT/DE
-
http://www.euro.lt/en (Litauen in der EU, Informationsportal) - LT/ENG/RUS
-
http://www.lithuania.lt (Offizielle Landesseite)
-
http://www.lb.lt (Nationalbank) - LT/ENG
-
http://www.doingbusiness.org/data/exploreeconomies/lithuania (Doing Business-Charakteristik
Litauens, Weltbank)
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/
Litauen.html
(Auswärtiges Amt, Länderinformationen)
-
http://www.koeblergerhard.de/Rechtslitauisch/TiteleiLitauisch.htm (Internet-Rechtswörterbuch
Deutsch-Litauisch/Litauisch-Deutsch von Prof. G. Köbler)
-
http://www.investorsforum.lt (Investorenforum) - LT/ENG
-
http://www.lba.lt (Litauischer Bankenverband) - LT/ENG
-
http://www.lvk.lt/en (Lithuanian Business Confederation) - LT/ENG
-
http://www.investlithuania.com/files/files/PDF/First%20Steps%20in%20Lithuania.pdf
(Broschüre "First Steps in Lithuania")
-
http://www.eu2013.lt/de (EU-Ratspräsidentschaft Litauens) - DE
-
https://e-justice.europa.eu/content_member_state_law-6-lt-de.do?member=1 (Europäisches
Justizportal zu Litauen)
-
http://www.verslovartai.lt/en/ (Unternehmensportal Business Gateway Lithuania)
-
http://www.gtai.de/litauen (Informationsangebot von Germany Trade & Invest zu Litauen)
-
http://www.portal21.de/PORTAL21/Navigation/Laender/litauen (Litauen-Profil im Portal 21)
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