11012011 CG EA Mastercard Blue Miles More DE
Transcrição
11012011 CG EA Mastercard Blue Miles More DE
Allgemeine Vertragsbedingungen BCEE-Assistance (versichert durch EUROP ASSISTANCE) MasterCard Blue Miles & More Luxair Allgemeine Vertragsbedingungen MasterCard BLUE Miles & More Luxair 1. Allgemeine Bestimmungen Versicherer, EUROP ASSISTANCE (BELGIUM) A.G., Unternehmensnummer 0457.247.904, Versicherungsgesellschaft zugelassen unter der Nummer 1401 zur Ausübung einer Tätigkeit der Branchen 13, 16 und 18 (Beistand) per K.E. vom 02.12.1996 (B.S. 21.12.1996) und zugelassen zur Ausübung einer Tätigkeit der Branchen 13, 16 und 18 im Großherzogtum Luxemburg, mit Gesellschaftssitz Boulevard du Triomphe 172 in 1160 Brüssel. Versicherungsnehmer Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg, 1-2, place de Metz, L-2954 Luxemburg. Unabhängiges öffentliches Unternehmen. Nummer im luxemburgischen Handelsregister: B 30 775 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: LU 11408778 Versicherte Person Die versicherten Personen (hiernach die „Versicherten“ genannt) sind, für soweit die MasterCard Blue Miles & More Luxair Karte gültig ist und die Versicherten ihren Wohnsitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Monaco, Andorra, Liechtenstein oder der Schweiz (Inseln oder Regionen, welche nicht zum europäischen Kontinent gehören sind ausgeschlossen) haben. - - - Der Inhaber einer gültigen MasterCard Blue Miles & More Luxair Karte; Im gleichen Haushalt lebender Ehepartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Dies beinhaltet auch den Partner im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die gesetzlichen Auswirkungen von bestimmten Partnerschaften; Jede im Haushalt des Inhabers der MasterCard Blue Miles & More Luxair lebende Person; Unverheiratete Kinder (Wehrdienstleistende, Studenten,...), die nicht mehr bei den Eltern wohnen, aber ihren Hauptwohnsitz beim Karteninhaber haben, bleiben weiterhin versichert; Unverheiratete Kinder (unter 25 Jahre) des Karteninhabers die ihren Wohnsitz in Europa haben und dessen Eltern geschieden oder getrennt leben; Alle Personen die kostenlos transportiert werden oder mitreisen (Anhalter ausgeschlossen) im Falle eines Verkehrsunfalls, einer Panne, einem Diebstahl oder Carjacking des Fahrzeuges des Versicherten. Wohnsitz Der Ort, an dem der Versicherte im Register des Einwohnermeldeamts oder in einem gleichwertigen Register eingetragen ist. 2. Bereitstellung von Geld Bei Diebstahl oder Verlust der Zahlungsmittel im Ausland oder im Inland, bei einer Entfernung von mindestens 100 km vom Wohnsitz des Versicherten, und wenn der Versicherte unvorhergesehene Ausgaben tätigen muss, kann der Versicherer auf Anfrage den benötigten Betrag zur Verfügung stellen (Höchstbetrag 2.500 EUR oder Gegenwert in einer anderen Währung). Eine Garantie der Rückzahlung muss im Voraus vorgelegt werden. 3. Modalitäten für Leistungen auf Anfrage Der Notrufdienst steht täglich rund um die Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: (Tel.) + 32 2 541 90 81 (Mail.) [email protected] (Fax) + 32 2 533 77 75 4. Außerordentliche Umstände Der Versicherer kann nicht für Verspätungen, Nachlässigkeiten oder Behinderungen bei der Erfüllung der Beistandsleistungen zur Verantwortung gezogen werden, falls diese dem Versicherer nicht zugeschrieben werden können, oder falls diese die Folge eines Falles von höherer Gewalt sind. Die Länder oder Regionen, die sich im (bürgerkriegsähnlichen) Kriegszustand befinden, sowie die, in denen die Sicherheit durch Aufruhr, Volksaufstände, Terrorismus, Beschränkung des freien Personen- oder Gütertransports, Streiks oder andere Ereignisse beeinträchtigt wird, welche die Ausführung des Vertrages verhindern, sind ausgeschlossen. 5.1. Die Verpflichtungen des Versicherten 5.1.1 Verpflichtungen Bei Antrag auf Beistandsleistung verpflichtet sich der Versicherte: • bei Bereitstellung von Geld, dem Versicherer eine Rückzahlungskaution zu besorgen; • den Versicherer innerhalb kürzester Zeit zu kontaktieren, außer in Fällen höherer Gewalt, damit der Versicherer die gewünschte Beistandsleistung in optimaler Weise organisieren und den Versicherten autorisieren kann, die garantierten Auslagen zu tätigen; • die spezifisch in diesem Vertrag angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Leistungen zu erfüllen; • die Fragen des Versicherers im Zusammenhang mit dem Eintreten der versicherten Ereignisse wahrheitsgemäß zu beantworten und alle relevanten Informationen und Dokumente zukommen zu lassen; • alle zumutbaren Mittel zu verwenden, um die Folgen der Schadensfälle zu vermindern oder abzuschwächen; • alle eventuellen anderen Versicherungen anzugeben, die dem gleichen Zweck dienen und sich auf die durch diesen Vertrag gedeckten Risiken beziehen; • • dem Versicherten die Originalbelege für die getätigten garantierten Auslagen zu übermitteln; dem Versicherer die Bestätigung über die Meldung des Diebstahls bei den zuständigen Behörden zukommen zu lassen, wenn der Diebstahl Anlass zu einer Beistandsgarantie gibt. . 5.1.2 Nichterfüllung der Pflichten des Versicherten Bei Nichterfüllung der unter 5.1.1 genannten Pflichten hat der Versicherer das Recht: • die vorgesehene Leistung einzuschränken oder die Auslagen in Höhe des dem Versicherer entstandenen Schadens vom Versicherten einzufordern; • die vorgesehene Leistung zu verweigern oder vom Versicherten die Gesamthöhe der Auslagen einzufordern, wenn das Versäumnis des Versicherten in betrügerischer Absicht erfolgte. 5.2. Die Verpflichtungen des Versicherers 5.2.1 Rückerstattung der garantierten Auslagen Wenn der Versicherer dem Versicherten gestattet selber die Kosten für versicherte Leistungen vorzuschießen, werden diese Kosten entsprechend dem Betrag zurückerstattet, den der Versicherer genehmigt hätte, wenn er selbst diese Leistungen erbracht hätte. 5.2.2 Kosten für den Anruf um Beistand Der Versicherer übernimmt die Kosten von Telefon, Telefax, E-Mail und Telex, die der Versicherte im Ausland getätigt hat um den Versicherer zu erreichen, vorausgesetzt, dass auf den Anruf eine vertraglich garantierte Beistandsleistung folgt. 5.2.3 Einschränkungen der Beistandsleistungen Die Leistungen dürfen für den Versicherten auf keinen Fall finanziell gewinnbringend sein. Sie dienen dazu, dem Versicherten während der Vertragsdauer in unsicheren oder unvorhersehbaren Situationen zu helfen. 5.3. Gleichzeitiges Bestehen mehrerer Versicherungsverträge 5.3.1 Mehrere Verträge bei einem Versicherer Wenn das gleiche Risiko durch mehrere beim gleichen Versicherer abgeschlossene Verträge gedeckt ist, sind die Garantien der verschiedenen Verträge nicht kumulierbar. Es gelten die Bedingungen des Vertrags mit den höchsten Garantien. 5.3.2 Mehrere Verträge bei mehreren Versicherern Wenn das gleiche Risiko durch mehrere Versicherer gedeckt ist, kann der Versicherte im Schadensfall eine Entschädigung bei jedem der Versicherer im Rahmen seiner Verpflichtungen einfordern. Keiner der Versicherer ist berechtigt, die Garantie auf Grund der Tatsache dass mehrere Verträge bestehen die das gleiche Risiko decken, zu verweigern. Der Entschädigungsaufwand wird gemäß Art. 55 § 2 des Gesetzes vom 27 Juli 1997 über den Landversicherungsvertrag zwischen den Versicherern aufgeteilt. 5.4. Rechtlicher Rahmen 5.4.1 Forderungsabtretung Der Versicherer setzt sich in die Rechte und Handlungen des Versicherten gegenüber verantwortlichen Dritten ein, und dies in Höhe dessen Ausgaben. Außer im Falle von Böswilligkeit, hat der Versicherer keinerlei Rechtsmittel gegenüber den Nachfahren, Vorfahren, Ehepartnern, in direkter Linie Verschwägerten oder den in dem Haushalt des Versicherten lebenden Personen, dessen Gästen und den Mitgliedern seines Hauspersonals. Der Versicherer kann jedoch ein Rechtsmittel gegen diese Personen anstrengen, insoweit ihre Haftung durch einen Versicherungsvertrag wirksam gedeckt ist. 5.4.2 Schuldanerkenntnis Der Versicherte verpflichtet sich, dem Versicherer innerhalb eines Monats die Kosten für Leistungen zurückzuerstatten, die durch den Vertrag nicht garantiert sind und die der Versicherer als Vorschuss oder freiwillige Intervention gewährt hat. 5.4.3 Verjährung Alle Handlungen, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, verjähren drei Jahre nach dem Ereignis, das ihren Anlass darstellte. 5.4.4 Gerichtsstandsvereinbarung Einzig die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg sind für eventuelle Streitfälle bezüglich des vorliegenden Vertrags zuständig. 5.4.5 Vertragsgesetz Der vorliegende Vertrag unterliegt der luxemburgischen Gesetzgebung, insbesondere dem Gesetz vom 27 Juli 1997 über den Versicherungsvertrag. 5.4.6 Datenschutz Laut Datenschutzgesetz vom 02. August 2002 erteilt der Versicherte sein Einverständnis, dass Europ Assistance Belgium A.G. die von ihm übermittelten persönlichen Daten, sowie alle anderen Daten die zu einem späteren Zeitpunkt zur Einschätzung der Risiken, Vorbereitung, Erstellung und Verwaltung der Beistandsverträge, zur Regelung von Schadensfällen und (Verhinderung von) Betrug, sammelt und speichert. Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist der Versicherer. Im Rahmen der Modalitäten und Bestimmungen des Artikels 111 – 1 des geänderten Gesetzes vom 06. Dezember 1991 über das Berufsgeheimnis des Versicherungswesens darf er diese Daten an Dritte weiterleiten. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, auf diese Daten zuzugreifen und Berichtigungen vorzunehmen, indem er einen schriftlichen Antrag bei dem Verantwortlichen der Datenverarbeitung stellt. 5.4.7 Einverständnisklausel Der Versicherte erklärt sich einverstanden, dass die Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsnehmer die ihn betreffenden medizinischen oder schützenswerten Daten bearbeiten, soweit dies für die nachstehenden Zwecke nötig ist: die Verwaltung der Beistandsleistung, die Verwaltung der Kosten und Abrechnung für die Beistandsleistung und die Verwaltung eventueller Streitfälle. Der Versicherte autorisiert den Versicherungsnehmer (BCEE), die Daten bezüglich der MasterCard Blue Miles & More Luxair sowie deren Gebrauch an den Versicherer weiterzuleiten, soweit dies erforderlich ist damit der Versicherte in den Genuss der in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen aufgeführten Beistands- und Versicherungsleistungen kommen kann. 5.4.8 Prämierung der französischen Version Falls die französische Version und die deutsche Version der Allgemeinen Bedingungen abweichende Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen der französischen Version maßgebend. Die französische Version ist rechtsgültig.