Gesetzliche Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit 1. Die

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Gesetzliche Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit 1. Die
LAG Sachsen v. 21.2.2014 – 3 Sa 467/13
Gesetzliche Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit
1. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Buchst c TV-L ist insoweit unwirksam, als sie die Verminderung von
gesetzlichen Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern und schwerbehinderten Menschen vorsieht, die
aus gesundheitlichen Gründen nicht die ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung erbracht
haben. Die Vorschrift verstößt insofern gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, der eine solche Verminderung
gesetzlicher Urlaubsansprüche nicht zulässt.
2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist – wie jeder andere Geldanspruch auch – gemäß § 1922 Abs. 1
BGB vererblich.
(Leitsätze der Schriftleitung)
LAG Sachsen, Urteil v. 21.2.2014 – 3 Sa 467/13 – (n.rkr.)
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des vormaligen Klägers, Herrn... (im Folgenden
= Erblasser), der am 15.05.2013 verstorben ist. Die Klägerinnen sind die Erben des Erblassers (vgl.
Erbschein vom 12.07.2013 in Anlage zur Berufungserwiderung vom 15.10.2013; Bl. 180 d. A.) und haben
das Verfahren aufgenommen.
Der Erblasser war bei dem beklagten Freistaat bzw. seinem Rechtsvorgänger seit dem 01.08.1979 als
Lehrer beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis der
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) in seiner jeweils geltenden
Fassung Anwendung. Die Arbeitszeit des Erblassers verteilte sich auf die Tage von Montag bis Freitag. Er
erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L.
Der Erblasser war seit dem 09.01.2008 mit einem Grad von 90 behindert und ab demselben Tag bis zu
seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig krank. Aufgrund dessen konnte der Erblasser für die Zeit ab
dem 01.01.2008 keine Urlaubsansprüche mehr in Anspruch nehmen.
Mit einem im Juli 2009 zugestellten Bescheid bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Erblasser
für die Zeit ab dem 01.05.2009 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit einem im
Februar 2011 zugestellten Bescheid vom 22.0.2011 (Anlage K 4 zur Klageschrift vom 14.07.2011; Bl. 8 d.
A.) erfolgte eine Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierauf teilte
der Beklagte dem Erblasser mit Schreiben vom 01.03.2011 mit, sein Arbeitsverhältnis ende gemäß § 33
Abs. 2 TV-L mit Ablauf des 17.03.2011.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.03.2011 (Anlage K 7 zur Klageschrift vom 14.07.2011; Bl. 11 d. A.)
forderte der Erblasser den Beklagten zur Abgeltung von insgesamt 95 Urlaubstagen für die Jahre 2008
bis 2011 auf. In der Folge gewährte der Beklagte dem Erblasser zunächst Urlaubsabgeltung für 37
Urlaubstage in Gesamthöhe von 5.726,12 € brutto sowie später für weitere drei Urlaubstage einen
Betrag von 464,28 € brutto.
Mit seiner dem Beklagten am 25.07.2011 zugestellten Klage hat der Erblasser zuletzt noch die
Abgeltung von weiteren 26 Urlaubstagen verfolgt.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Erblasser zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an
ihn einen Betrag von 4.023,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Erblasser könne keine weitere Urlaubsabgeltung beanspruchen. Insgesamt seien nur 39 Urlaubstage abzugelten gewesen.
Mit seinem dem Beklagten am 27.06.2013 zugestellten Urteil vom 07.06.2013 hat das Arbeitsgericht
den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Erblasser 2.217,71 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 als
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Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub sowie den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte für die
Zeit vom 01.01.2009 bis 17.03.2011 zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am
24.07.2013 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die er am 27.09.2013
begründet hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf seinen am 19.08.2013 eingegangenen
Antrag bis zum 27.09.2013 verlängert worden war.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, aufgrund des Todes des Erblassers sei die Rechtsgrundlage für einen
Urlaubsabgeltungsanspruch entfallen. Jedenfalls habe das Arbeitsgericht für das Jahr 2009 nur noch 10
Urlaubstage berücksichtigen dürfen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesarbeitsgerichts verfielen Urlaubsabgeltungsansprüche spätestens nach Ablauf von 15
Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009 mithin mit Ablauf des
31.03.2011. Da der Kläger damit im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am
17.03.2011 bis zum 31.03.2011 nur noch 10 Urlaubstage habe in Anspruch nehmen können, sei der
Abgeltungsanspruch für das Jahr 2009 auf diese 10 Tage begrenzt.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 07.06.2013 - 7 Ca 118/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und verteidigen die angegriffene
Entscheidung als zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort
gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
17.01.2014 (Bl. 181 ff. d. A.) Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die aufgrund des Beschwerdewertes gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte und auch im Übrigen
zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie ausgeführte Berufung des Beklagten
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 07.06.2013 ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht
begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Erblassers mit zutreffender Begründung in Höhe von
2.217,71 € brutto entsprochen.
1. Mangels tariflicher Sonderregelungen gelten gemäß § 26 Abs. 2 TV-L für die Abgeltung von Urlaub die
Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Nach dessen § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn
er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz als auch für den
Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX. Der Zusatzurlaubsanspruch aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist an das
rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs gebunden. Auf ihn sind die Vorschriften über die
Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (vgl.
BAG, Urteil vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rz. 69 und 71, m.w.N., NZA 2010, 810, 817).
2. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand noch ein Resturlaubsanspruch des
Erblassers im Umfang von jedenfalls 54,33 Urlaubstagen.
a) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat aufgrund der Bewilligung einer unbefristeten Rente
wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.03.2011 gemäß § 33 Abs. 2 TV-L jedenfalls mit
Ablauf des 17.03.2011 sein Ende gefunden. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
b) In der Zeit vom 01.01.2008 bis 17.03.2011 sind jedenfalls Urlaubsansprüche des Erblassers im
Umfang von 79,33 Arbeitstagen entstanden.
(1) Bezogen auf die vertragliche Arbeitszeit des Erblassers von fünf Arbeitstagen pro Woche sind gemäß
§ 3 BUrlG für die Jahre 2008 bis 2010 gesetzliche Urlaubsansprüche im Umfang von je 20 Arbeitstagen
entstanden.
Die Tatsache, dass der Erblasser seit dem 09.01.2008 durchgehend arbeitsunfähig krank war, hinderte
das Entstehen der gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist
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nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das (rechtliche) Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der
Arbeitnehmer nicht arbeitet (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - Rz. 8, m.w.N., NZA 2012,
1216, 1217).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der erstinstanzlich vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht daraus,
dass das Arbeitsverhältnis des Erblassers aufgrund der für die Zeit ab dem 01.05.2009 befristet
bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L ab dem
01.08.2009 geruht hat. Zwar bestimmt § 26 Abs. 2 lit. c TV-L, dass sich die Dauer des Erholungsurlaubs
einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Diese Vorschrift ist jedoch jedenfalls insoweit unwirksam, als sie
auch die Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und schwerbehinderten
Menschen erfasst, die aus gesundheitlichen Gründen nicht die ihnen nach dem Arbeitsvertrag
obliegende Leistung erbracht haben. Eine solche Verminderung gesetzlicher Urlaubsansprüche lässt
§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Zusatzurlaub für
schwerbehinderte Menschen steht auch dann nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien, wenn
längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbracht wurde. Kraft
ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann von den Vorschriften der
§§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG auch in Tarifverträgen nicht abgewichen werden. Das Verbot der Abweichung
gilt unabhängig davon, ob im Urlaubsjahr eine Arbeitsleistung erbracht wurde oder der Arbeitnehmer
aus gesundheitlichen Gründen daran ganz oder teilweise gehindert war (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.
2012 - 9 AZR 353/10 - Rz. 9 ff., m.w.N., NZA 2012, 1216, 1217 ff., zu der gleichlautenden Vorschrift des
§ 26 Abs. 2 lit. c TVöD).
(2) Für die Zeit vom 01.01. bis 17.03 2011 entstanden gemäß § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG gesetzliche Urlaubsansprüche von weiteren 3,33 Tagen. Der Erblasser ist nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des
Kalenderjahres 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Damit standen ihm für jeden vollen
Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, mithin für zwei Monate je ein Zwölftel des vollen
Jahresurlaubs zu, insgesamt somit 3,33 Tage.
(3) Aufgrund der seit dem 09.01.2008 bestehenden Schwerbehinderung des Erblassers sind gemäß § 125
SGB IX in entsprechender Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze für die Zeit vom 01.01.2008
bis 17.03.2011 Zusatzurlaubsansprüche im Gesamtumfang von 16 Arbeitstagen entstanden.
c) Die vorgenannten gesetzlichen Urlaubsansprüche des Erblassers waren am 17.03.2011 (nur) im
Umfang von 25 Arbeitstagen erloschen.
(1) Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR
353/10 - Rz. 32 ff., m.w.N., NZA 2012, 1216, 1221 f., bestätigt im Urteil vom 16.10.2012 - 9 AZR 63/11 Rz. 9, NZA 2013, 326) ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche
Urlaubsansprüche erst nach Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres
erlöschen, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - aus gesundheitlichen Gründen durchgehend an seiner
Arbeitsleistung gehindert war. Im Hinblick auf das Urlaubsjahr 2008 endete der Übertragungszeitraum
somit mit Ablauf des 31.03.2010 und damit vor dem Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach
§ 7 Abs. 4 BUrlG. Dies führt zum Erlöschen des gesetzlichen Mindesturlaubs für das Jahr 2008 im
Umfang von 20 Arbeitstagen sowie des Zusatzurlaubs im Umfang von fünf Arbeitstagen.
(2) Entgegen der Ansicht des Beklagten waren von den gesetzlichen Urlaubsansprüchen des Erblassers
für das Jahr 2009 am 17.03.2011 nicht bereits 15 Tage erloschen.
Der Übertragungszeitraum für das Urlaubsjahr 2009 endete nach den unter (1) zitierten Grundsätzen
aufgrund der durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Erblassers erst mit Ablauf des
31.03.2011 und damit nach dem Ausscheiden des Erblassers aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Tatsache, dass der Erblasserin der Zeit vom 18. bis 31.03.2011 theoretisch nur hätte 10 Urlaubstage
in Anspruch nehmen können, führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu einer Reduzierung des
Abgeltungsanspruchs für das Jahr 2009 auf diese Tage. Die vom Beklagten vertretene Ansicht ist nach
der vollständigen Aufgabe der Surrogatstheorie durch das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom
19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - NZA 2012, 1087) nicht mehr haltbar.
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Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein
Geldanspruch, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt und der
nicht dem Fristenregime des BUrlG unterliegt (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - Rz. 15,
NZA 2012, 1087, 1088). Der Mindesturlaubsanspruch ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden
Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 Rz. 70, m.w.N., NZA 2010, 810, 817).
Ausgehend hiervon kommt es für den Umfang des abzugeltenden Urlaubs nur darauf an, in welchem
Umfang er bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bestand, nicht darauf, in
welchem Umfang der Arbeitnehmer den Urlaub im Falle des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses
noch hätte in Anspruch nehmen können.
3. Für die mit Ablauf des 17.03.2011 verbliebenen und damit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugeltenden
54,33 Urlaubstage ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 1 BUrlG ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 8.408,11 € brutto. Insoweit gehen die Parteien übereinstimmend von einem
Abgeltungsbetrag pro Urlaubstag in Höhe von 154,76 € brutto aus. Den Anspruch von 8.408,11 € brutto
hat der Beklagte durch die unstreitigen Zahlungen in Höhe von 5.726,12 € brutto und 464,28 € brutto
gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Gesamthöhe von 6.190,40 € brutto erfüllt, so dass noch ein offener Restanspruch des Erblassers in Höhe von 2.217,71 € brutto verblieb.
4. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der vorgenannte Anspruch nicht in der Folge des Todes des
Erblassers erloschen.
Nach der vormaligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 22.10.1991 - 9 AZR
433/90 - Rz. 17/18, m.w.N., NZA 1993, 28) erlosch der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG
regelmäßig mit dem Tod des Arbeitnehmers, da nach der Surrogatstheorie Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs war, dass der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die
Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können.
Diese Rechtsprechung ist aufgrund der vollständigen Aufgabe der Surrogatstheorie durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19.06.2012 (- 9 AZR 652/10 - NZA 2012, 1087) überholt. Mit dem
Ausscheiden des Arbeitnehmers wandelt sich sein zu diesem Zeitpunkt bestehender Urlaubsanspruch in
einen Geldanspruch um, dessen Erfüllbarkeit nicht von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt.
Dieser Geldanspruch ist in gleicher Weise nach § 1922 Abs. 1 BGB vererblich wie jeder andere
Geldanspruch (so auch ErfK-Gallner, 14. Auflage, BUrlG, § 7 Rz. 81 m.w.N.). Etwas anderes gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 20.09.2011 - 9 AZR 416/10 - NZA 2012, 327)
dann, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet. In diesem Fall erlischt zugleich
sein Urlaubsanspruch mit der Folge, dass kein Abgeltungsanspruch entsteht, der auf die Erben
übergehen könnte.
Da im vorliegenden Fall der Tod des Erblassers erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, führt sein Tod somit nicht zum Untergang des bereits mit Ablauf des 17.03.2011 entstandenen Geldanspruchs mit der Folge, dass dieser gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen
ist.
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Berufungsbeklagten können Prozesszinsen ab
dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit am 25.07.2011 folgenden Tag beanspruchen (vgl. BAG, Urteil
vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 - Rz. 54, m.w.N., NZA 2011, 1338, 1342).
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