Sonderpädagogisches Konzept-Bekanntgabe

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Sonderpädagogisches Konzept-Bekanntgabe
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Schul- und
Kultusreferat
Fachabteilung 4
Grund-, Haupt- und Förderschulen
Sonderpädagogische Förderung in der Landeshauptstadt München
Das sonderpädagogische Konzept für die Landeshauptstadt München
Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 01524
Bekanntgabe im Schul- und Sportausschuss des Stadtrates vom 29. April 2009
Öffentliche Sitzung
I.
Vortrag der Referentin
1
Einleitung
Die Landeshauptstadt München ist als Sachaufwandsträgerin der staatlichen
Grund-, Haupt- und Förderschulen auch verantwortlich für die Ausstattung der 19
staatlichen Förderschulen bzw. Förderzentren im Stadtgebiet.
Diese Schulen werden von ca. 3.000 Münchner Kindern besucht.
Hiervon sind fünf Einrichtungen bereits staatliche Sonderpädagogische Förderzentren, ein Förderzentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, drei Schulen
zur Sprachförderung (mit Schulvorbereitender Einrichtung und Klasse eins bis vier),
acht Schulen zur Lernförderung, einer Schule zur Erziehungshilfe und eine Schule
für Kranke. In den nächsten Jahren sollen die verbliebenen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sukzessive in Sonderpädagogische Förderzentren umgewandelt werden. Dies dient dem Anspruch an interdisziplinäres Arbeiten und ermöglicht Synergieeffekte durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen.
Aufgrund der Verabschiedung der Novellierung des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) am 12. März 2003, nach der sonderpädagogische Förderung Aufgabe aller Schularten ist, steht die sonderpädagogische
Förderung seit einigen Jahren unter dem Vorzeichen eines Paradigmenwechsels.
Die Aufgaben der Förderschulen sind im Bay EUG dargelegt und definiert: Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und
Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an
einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert
und unterrichtet werden können.
Die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie die vorschulische Förderung und die Unterstützung durch die Mobile Sonderpädagogische
Hilfe sind in den Aufgaben der Förderschulen festgelegt. Die Klassenstärken in den
Förderschulen liegen bei 12 - 18 Schülern (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ausgenommen).
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Im Rahmen einer aktiv gestaltenden Schulaufwandsträgerschaft unterstützt die
Landeshauptstadt München die einzelnen im BayEUG definierten Bereiche. Mobile
Sonderpädagogische Dienste und Hilfen, Beratungszentren, Außenklassen (wie im
Folgenden beschrieben), Schulsozialarbeit an Förderschulen, Ganztagsangebote
und Ganztagsklassen werden über den Sachaufwand finanziert. Zusätzlich wird
besonderer Wert auf Teilnahme von Förderschulen an durch den Stadtrat initiierten
Projekten gelegt. Genannt seien hier MÜKOS – Münchner Konzept der Schulentwicklung, K.I.D.S. – Kreativität in die Schulen und die Musikhörstunden.
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Einschulung bzw. Überweisung von Kindern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf
2.1
Schulanmeldung
Die Schulanmeldung aller Kinder erfolgt grundsätzlich an der staatlichen Grundschule, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn dort
festgestellt wird bzw. die Annahme besteht, dass bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und eine „aktive Teilnahme“ am Unterricht nicht
möglich erscheint, wird die zuständige Förderschule eingeschaltet. Die Grundschule
begründet ihre Entscheidung schriftlich. Sie legt dar, warum die Kriterien für eine
aktive Teilnahme nicht erfüllt werden. Die Eltern werden in diesen Prozess selbstverständlich mit einbezogen.
Nur Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen
Unterricht in der Grund-/Hauptschule nicht aktiv teilnehmen können oder deren
sonderpädagogischer Förderbedarf auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine
für sie geeignete Förderschule zu besuchen. Für den Fall, dass Schüler aktiv und
mit Erfolg am Unterricht der Grund-/Hauptschule teilnehmen können und der sonderpädagogische Förderbedarf hinreichend erfüllt werden kann, besteht in der Regel kein Wahlrecht zugunsten der Förderschule.
Der Begriff der „aktiven Teilnahme“ ist in Art. 41 BayEUG wie folgt definiert: „Eine
Schülerin oder ein Schüler kann aktiv am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen
Schule teilnehmen, wenn sie oder er dort, gegebenenfalls unterstützt durch Maßnahmen des Art. 21 Abs. 3 (Mobile Sonderpädagogische Dienste), überwiegend in
der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen kann
sowie gemeinschaftsfähig ist.“
Direkt an der Förderschule erfolgt die Schuleinschreibung nur dann, wenn feststeht,
dass ausschließlich die Förderschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf des
Kindes gerecht werden kann. (Bereits bestehende Erkenntnis aus der Frühförderung, Eltern sind einverstanden mit Einschulung).
Sonderpädagogische Gutachten werden nur bei einer Anmeldung an der Förderschule erstellt. Ist die Grundschule mit der Einschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Grundschule einverstanden, so ist kein sonderpädagogisches Gutachten anzufertigen. Unabhängig davon werden im Vorfeld fachliche oder gutachterliche Stellungnahmen angefertigt, u. U. unter Einbeziehung der
Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.
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2.2
Wechsel aus der Grund-/Hauptschule an die Förderschule
Stellt eine Grund- oder Hauptschule bei einem Kind einen erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf fest (fehlende Fähigkeit zur aktiven Teilnahme) und ist dieser
nach eingehender Beratung und Diagnostik unter Einbeziehung entsprechender
Fachdienste (Mobile Sonderpädagogische Dienste, Schulpsychologen und -innen)
nicht mit den Ressourcen der Grund- oder Hauptschule zu bewältigen, wird das
Überweisungsverfahren eingeleitet.
Nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten wendet sich die
Grund-/Hauptschule mit einem Bericht über die Schülerin oder den Schüler an die
voraussichtlich zuständige Förderschule und fordert ein sonderpädagogisches Gutachten an. Dieser Anforderung ist eine vorhandene Stellungnahme des MSD beizufügen. Die Förderschule erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten, zu dessen
Mitwirkung die Schülerin oder der Schüler verpflichtet ist; einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten bedarf es hier nicht, diese müssen aber über die Maßnahme
informiert werden.
Besteht Einvernehmen über den verpflichtenden bzw. rechtlich möglichen Förderort
bei den Erziehungsberechtigten sowie den beiden beteiligten Schulen, wird das
Kind von der Schulleitung der abgebenden Schule an die zuständige Förderschule
überwiesen . Eine Überweisung an die Förderschule gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist nur möglich, wenn die Förderschule nach Art. 41 BayEUG
sowie
§ 14 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung
(VSO-F) der rechtlich einzig zulässige Förderort ist. Im Konfliktfall liegt die Entscheidungsbefugnis beim Staatlichen Schulamt. Durch entsprechende professionelle Beratung wird von allen Beteiligten in der Regel versucht, solche Fälle zu verhindern.
3
Sonderpädagogische Förderung als integrative Maßnahme
3.1
Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD)
Die MSD unterstützen die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 BayEUG eine
Grund-/Hauptschule oder eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen können.
Der Auftrag der MSD ist in Art. 21 BayEUG verankert.
Sie können auch an einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn eine
Schülerin oder ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten sonderpädagogischen Förderbedarf hat und vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht in
allen Schwerpunkten gefördert werden kann. Die MSD diagnostizieren und fördern
die Schülerinnen und Schüler, beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und
Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch. MSD werden von den nächstgelegenen
Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet.
Entsprechende Arbeit leisten die Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen (MSH) in
den Kindertageseinrichtungen.
Die MSD sind auch im Sonderpädagogischen Beratungszentrum eingesetzt.
Im laufenden Schuljahr stehen in der Landeshauptstadt München 978 Lehrerwochenstunden für die MSD zur Verfügung. 121 staatliche Lehrkräfte leisten diese
wichtige Integrationsarbeit.
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3.2
Kooperationsklassen
Kooperationsklassen unterrichten nach den Lehrplänen der Grund-/Hauptschule
und werden aus dem Stundenkontingent der MSD versorgt. Dies sind Klassen der
Grund-/Hauptschulen, die von Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden. Die Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf werden von den bisher besuchten Förderschulen zum Besuch einer Kooperationsklasse ausgewählt.
Die sonderpädagogische Förderung an den Grund-/Hauptschulen erfolgt in der
Gruppe durch die MSD in abnehmender Form, das heißt, die Wochenstundenzahl
von einer Stunde pro Schülerin / Schüler wird im zweiten Jahr reduziert, im dritten
Jahr erfolgt nur noch eine bedarfsorientierte Beratung, eine enge Zusammenarbeit
Grund-/Hauptschule – Förderschule ist Vorraussetzung. Im laufenden Schuljahr
bestehen an staatlichen Grund- und Hauptschulen in der Landeshauptstadt München 76 Kooperationsklassen.
3.3
Außenklassen
Außenklassen werden für Schülerinnen und Schüler des Förderzentrums mit
Schwerpunkt Geistige Entwicklung an Grund-/Hauptschulen, Realschulen und
Gymnasien (Regelschulen) gebildet. Die sonderpädagogische Betreuung erfolgt wie bei den Kooperationsklassen - durch Sonderschullehrerinnen oder – lehrer. Es
handelt sich hier allerdings nicht um Klassen der Regelschule, sondern des Förderzentrums. Die Kinder erhalten das Zeugnis des Förderzentrums.
Im laufenden Schuljahr bestehen an Grundschulen zwei Außenklassen des Förderzentrums mit Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie eine Außenklasse der
privaten Otto-Steiner-Schule (Förderzentrum).
3.4
Alternatives schulisches Angebot (AsA)
Das Alternative schulische Angebot (AsA) ist eine Form der Erziehungshilfe, die
derzeit an mehreren Münchner Grund- und Hauptschulen erfolgreich durchgeführt
wird. Das AsA soll vor allem präventiv wirken. Indem Schülerinnen und Schüler und
ihre Interaktionspartner (Klasse, Lehrkräfte, Eltern) unterstützt werden, einen Weg
der Problemlösung zu finden, soll das Auftreten massiver Verhaltensauffälligkeiten
verhindert werden.
Im AsA einer Schule stehen eine Sonderschullehrkraft des Förderschwerpunkts
Emotionale und Soziale Entwicklung sowie eine erfahrene Grund- bzw. Hauptschullehrkraft je fünf Wochenstunden für die schulinterne Erziehungshilfe in Kooperation
zur Verfügung.
4
Das Sonderpädagogische Förderzentrum (SFZ)
4.1
Grundlegendes
Schulen zur sonderpädagogischen Förderung für die Förderschwerpunkte Hören,
Sehen, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung sind
Förderzentren mit dem jeweiligen Schwerpunkt. Schulen zur sonderpädagogischen
Förderung mit nur einem der Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie Emotionale und Soziale Entwicklung führen die Bezeichnungen
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- Schule zur Sprachförderung – unterrichtet nach dem Lehrplan der Grundschule
- Schule zur Lernförderung – unterrichtet nach dem Lehrplan der Schule zur Lernförderung
- Schule zur Erziehungshilfe – unterrichtet nach dem Lehrplan der Grund- und
Hauptschule.
Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache und Lernen umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren; sie können
auch den Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung berücksichtigen.
Frühere Bezeichnungen der jetzigen Förderschulen waren Hilfsschule, Sonderschule, Schule für Lernbehinderte, Schule zur individuellen Lernförderung – die nun
gültigen Begriffe (siehe oben) sollen dazu beitragen, eine Stigmatisierung der betroffenen Kinder zu vermeiden.
4.2
Aufbau eines Sonderpädagogischen Förderzentrums
Sonderpädagogisches
Förderzentrum (SFZ)
Mobile
Sonderpädagogische
Dienste
(MSD)
SonderpädaKooperationsgogisches
klassen
Beratungszentrum
Alternatives
Schulisches
Angebot
(ASA)
Mobile
sonderpädagogische
Hilfen (MSH)
4.3
Förderstufe IV
Lehrplan der Schule zur Lernförderung
(SDW = sonderpädagogische
Diagnose- und Werkstattklassen)
Förderstufe III
Lehrplan der Schule
zur Lernförderung
Lehrplan der
Grund- und
Hauptschule
Förderstufe II
Lehrplan der Schule
zur Lernförderung
Lehrplan der
Grundschule
Förderstufe I Sonderpädagogische
Diagnose- und Förderklassen
Klasse 1, 1A, 2
Klasse 7-9
Klasse 5 und 6
Klasse 3 und 4
Lehrplan der
Grundschule
Förderschwerpunkt Sprache
Klasse 1 und 2
Schulvorbereitende Einrichtung (SVE)
Sonderpädagogische Förderzentren als Zentralen sonderpädagogischer Kompetenz
Die Arbeit im Förderzentrum erfolgt interdisziplinär und ressourcenorientiert. Förderung kann auf vielfältige Weise erfolgen:
- Einsatz von ambulanten Diensten in der Regelschule für Schülerinnen und Schüler
mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten z.B. Förderschwerpunkt Lernen und
emotional-soziale Entwicklung oder Förderschwerpunkt Lernen und Sprache.
- Vernetzte Arbeit im Beratungszentrum mit außerschulischen Institutionen und Einbeziehung von Lehrkräften der Regelschule.
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- Fortbildungsangebote für die Lehrkräfte der Regelschule zu Themen der Sonderpädagogik.
- Angebote der Förderwerkstätten auch für Lehrkräfte der Regelschule zur Optimierung der Förderung.
Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einer Schülerin bzw.
eines Schülers wird mit den Lehrerinnen und Lehrern der Grund-/Hauptschule detailliert überprüft, ob und wie dem Förderbedarf eines Schülers entsprochen werden
kann: Entweder unter den Rahmenbedingungen der Grund-/Hauptschule mit Hilfe
des MSD oder nur im Stammbereich eines Förderzentrums.
4.4
Derzeitige und zukünftige Förderschullandschaft in der Landeshauptstadt München
Ist-Stand M ünchen Förderschulen
Bestehen bereits / w erden zu ...
1
SFZ O st
Astrid-Lindgren-Str.
2
SFZ Mitte I
Dachauer Str.98
3
SFZ Mitte IV
Innsbrucker Ring
4
SFZ Nord
Paulckestraße
5
SFZ W est
Schererplatz
6
FöZ geistige EntwicklungMathilde-Eller
Klenzestraße
Bestehen bereits
geplant
7
8
9
10
11
12
5
Schule zur Lernförderung
G ilm straße
Schule zur Sprachförderung
Droste-Hülshoff-Str.
Schule zur Lernförderung
Herrnstraße
Schule zur Lernförderung
Kirchenstraße
Schule z. Lernförderung
Boschetsrieder Straße
Schule zur Sprachförderung
Stielerstraße
Schule zur Lernförderung
Rothpletzstraße
Schule zur Lernförderung
Fröttm aninger Straße
Schule zur Lernförderung
G erhart-Hauptm annRing
Schule zur Sprachförderung
Theodor-Heuss-Platz
Schule zur Lernförderung
Rothwiesenstraße
Schule zur Erziehungshilfe
Dachauer Str. 96
Schule für Kranke
Kölner Platz
SFZ Süd-W est
SFZ Mitte II
SFZ Süd
SFZ Nord-O st
SFZ O st II
SFZ Nord III
Ausblick
Die oben beschriebenen Veränderungen beinhalten Synergieeffekte, sonderpädagogische Förderung und auch integrative und präventive Maßnahmen können zielgerichteter und ressourcenschonender eingesetzt werden. Durch die institutionelle
Zusammenführung der Standorte unter einem „Dach“ verbessert sich die Vernetzung und auch die Durchlässigkeit zwischen den unter 4.2 beschriebenen Zügen.
Seite 7
Die Korreferentin, Frau Stadträtin Zurek, und die Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin
Burkhardt, haben Abdruck erhalten.
II.
Bekannt gegeben.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München
II.
Die Vorsitzende
Die Referentin
Christine Strobl
2. Bürgermeisterin
Elisabeth Weiß-Söllner
Stadtschulrätin
Abdruck von I.
über den Stenographischen Sitzungsdienst
an das Direktorium - Dokumentationsstelle
an das Direktorium - HA II
an die Stadtkämmerei
an das Revisionsamt
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
III. Wv. im Schulreferat - F 4, Implerstraße 9
Schulreferat - F 4
I. Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt.
II.
An
.
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Am .
Im Auftrag
.