MISSOC Archiv 1999 - MISSOC - Mutual Information System on

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MISSOC Archiv 1999 - MISSOC - Mutual Information System on
MISSOC
Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Stand am 1. Januar 1999 und Entwicklung
4
sÜ
.
Beschäftigung St soziale Angelegenheiten
Europäische Kommission
MISSOC 1999
MISSOC
Gemeinschaftliches Informationssystem zur sozialen Sicherheit
Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Stand am 1. Januar 1999 und Entwicklung
Beschäftigung & soziale Angelegenheiten
Soziale Sicherheit und soziale Integration
Europäische Kommission
Generaldirektion Beschäftigung & soziale Angelegenheiten
Referat E/2
1999
Der Inhalt dieser Veröffentlichung spiegelt nicht unbedingt die Meinung oder Haltung
der Generaldirektion "Beschäftigung & soziale Angelegenheiten" der Europäischen Kommission wider.
MISSOC-Sekretariat:
ISG Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH
Barbarossaplatz 2
D-50674 Köln
Tel.:
(49) 221/23 54 73
Fax:
(49) 221/21 52 67
Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über das Internet,
Server Europa (http://europa.eu.int).
Bibliographische Daten befinden sich am Ende der Veröffentlichung.
Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2000
ISBN 92-828-9020-1
© Europäische Gemeinschaften, 2000
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
Printed in Belgium
GEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER
Inhaltsübersicht
Einleitung
7
Entwicklung der sozialen Sicherung 1.1.1998 -31.12.1998
11
Tendenzen in der sozialen Sicherung der Europäischen Union:
Synoptischer Bericht
13
Entwicklung der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten:
Berichte der Korrespondenten
23
Die Organisation der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten
61
Vergleichende Tabellen der sozialen Sicherung
93
I
Finanzierung
95
II
Krankheit - Sachleistungen
153
III
Krankheit - Geldleistungen
191
IV
Mutterschaft
213
V
Invalidität
231
VI
Alter
281
VII
Hinterbliebene
335
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
369
IX
Familienbeihilfen
423
X
Arbeitslosigkeit
457
XI
Mindestsicherung
503
XI.1 Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum
504
XI.2 Nicht beitragsabhängige besondere Minima
544
XI.3 Beitragsabhängige Minima
588
EINLEITUNG
MISSOC, das gemeinschaftliche Informationssystem zur sozialen Sicherheit,
legt hiermit erneut seine jährliche Veröffentlichung über die soziale Sicherung
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor. Diese Ausgabe berichtet
über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherung im
Laufe des Jahres 1998 und informiert in vergleichenden Tabellen über den
aktuellen Stand der Systeme der sozialen Sicherheit zum 1. Januar 1999.
Deutschland
Arno Bokeloh
Renate Fritsch
Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung
D-53123 Bonn
MISSOC ist ein auf Initiative der Europäischen Kommission, Generaldirektion
Beschäftigung & soziale Angelegenheiten, geschaffenes Informationssystem,
das den Diensten der Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten, den
Organisationen der sozialen Sicherung, den Sozialpartnern und allen an der
Entwicklung der sozialen Sicherung interessierten Personen und Institutionen
aktuelle und vergleichbare Informationen zur Verfügung stellt.
Griechenland
Nikos Gryllis
Vassiliki Sideri
Ministère du Travail et de la Sécurité Sociale
Secrétariat Général de la Sécurité Sociale
EL-10110 Athènes
MISSOC setzt sich aus Vertretern der für die soziale Sicherheit zuständigen
Ministerien und Behörden der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu­
sammen, die in enger und regelmäßiger Zusammenarbeit die Informationen
für die jährliche Publikation sammeln und aufbereiten.
Spanien
Maria-Luisa Goya Laza
Pilar García Pereä
Juan José Sanjuán-Marín
Instituto Nacional de la Seguridad Social
E-28003 Madrid
Frankreich
Marie-Christine Coënt
Jean-Paul Giacobbi
Ministère de l'Emploi et de la Solidarité
Direction de la Sécurité Sociale
F-75700 Paris
Im Zeitraum der Vorbereitung und Erstellung dieser Publikation wurde die Ar­
beit von MISSOC von folgenden Vertretern der Mitgliedstaaten getragen:
Belgien
Jacques Donis
Hendrick Hermans
Peter Maes
Ministère des Affaires Sociales, de la
Santé publique et de l'Environnement
Administration de la Sécurité sociale
B-1000 Bruxelles
Nicole Deletang
Centre de Sécurité Sociale
des Travailleurs Migrants
F-75436 Paris
Irland
Dänemark
Kirsten Söderblom
Socialministeriet
DK-1060 København K
Anni Banke
National Social Security Agency
DK-1119 København K
Aodhnait Doyle
Denis Moynihan
Department of Social Community
and Family Affairs, Aras Mhic Dhiarmada
Dublin 1
Anna-May Harkin
Department of Health and Children
Planning Unit
Dublin 2
Italien
Bianca Bottoni
Cordialina Coppola
Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale
Direzione Generale della Previdenza
ed Assistenza Sociale
1-00187 Roma
Vera Donatini
I.N.P.S. - Sede Regionale Lazio
1-00196 Roma
Luxemburg
Niederlande
Claude Ewen
Mady Kries
Ministère de la Sécurité Sociale
Inspection Générale de la Sécurité Sociale
L-1013 Luxembourg
Irene Joosten
Henny W. Zunderman
Ministerie van Sociale Zaken
en Werkgelegenheid
Directie Sociale Verzekeringen
NL-2509 Den Haag LV
Herman J. Scholtens
Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
Directie Verzekeringen en Prijsvorming Zorgsector
NL-2517 Den Haag TG
Österreich
Christoph Pramhas
Bernhard Spiegel
Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Abteilung II/B12
A-1010 Wien
Portugal
Sara Cardigos
Gláucia Varzielas
Ministerio do Trabalho e da Solidariedade
Direcçáo-Geral dos Regimes de Segurança Social
P-1200 Lisboa
Finnland
Carin Lindqvist-Virtanen
Marja-Terttu Mäkiranta
Tiina Heino
Ministry of Social Affairs and Health
SF-00171 Helsinki
Schweden
Bengt Sibbmark
Socialdepartement
S-10333 Stockholm
Lena Malmberg
National Social Insurance Board
S-10351 Stockholm
Vereinigtes Königreich Satish Pärmar
Ruth Saunders
Gillian Treseder
Department of Social Security
UK-London WC2N 6HT
In der Europäischen Kommission wird MISSOC von der Generaldirektion
Beschäftigung & soziale Angelegenheiten, Referat E/2 (Sozialschutz, soziale
Eingliederung und Zivilgesellschaft) betreut.
Die technische Koordination und die redaktionelle Bearbeitung der Publikatio­
nen liegen beim MISSOC-Sekretariat, mit dessen Aufgaben die Europäische
Kommission die ISG Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH, Köln,
beauftragt hat.
Die Publikationen erscheinen in drei Sprachen (Deutsch, Englisch und Fran­
zösisch). Für Druck und Vertrieb der Vergleichenden Tabellen ist das Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, zuständig. Seit An-
fang 1999 besteht auch die Möglichkeit, die MISSOC-Informationen über das
Internet zu nutzen (http://europa.eu.int).
Wie in den früheren Jahren, beginnt die Veröffentlichung in ihrem ersten Teil
mit einer zusammenfassenden Analyse der Entwicklung der sozialen Sicher­
heit und der Darstellung der wichtigsten Maßnahmen in den einzelnen Mit­
gliedstaaten. Diese Synopse wurde auf der Grundlage der nationalen Berichte
der Mitgliedstaaten von Herrn Francis Kessler verfasst. Die anschließenden
nationalen Berichte wurden in der ausschließlichen Verantwortung der MISSOC-Vertreter aus den jeweiligen Mitgliedsstaaten erstellt.
Im zweiten Teil wird die Organisation der sozialen Sicherung in den 15 Mit­
gliedstaaten behandelt. Für jeden Staat wird die Struktur in einem Organigramm dargestellt, das jeweils von einem erläuternden Text begleitet wird.
Im dritten und umfangreichsten Teil werden die zum 1.1.1999 geltenden Re­
gelungen für die Kernbereiche der sozialen Sicherheit in den 15 Mitglied­
staaten in Form von vergleichenden Tabellen dargestellt. Eingeleitet wird die­
ser Teil mit einer Übersicht über verschiedene Aspekte der Finanzierung des
Sozialen Schutzes. Die anschließenden Tabellen II - X behandeln die wesent­
lichen Leistungen zu den in der IAO-Konvention Nr. 102 aufgezählten Risiken:
Sach- und Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität, Leistun­
gen im Alter und für Hinterbliebene, Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufs­
krankheiten, Familienbeihilfen und Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit.
Zusätzlich werden seit 1992 in Tabelle XI die bestehenden Regelungen für
die Mindestsicherung in den Systemen der sozialen Sicherheit dargestellt.
Die in den Tabellen behandelten Themen wurden gemeinsam von der Euro­
päischen Kommission und den MISSOC-Vertretern der Mitgliedstaaten fest­
gelegt; die Auswahl erfolgte allein für Zwecke des Informationssystems und
steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Verordnung (EWG) Nr.
1408/71.
Wie in den früheren Jahren kann auch die aktualisierte Veröffentlichung kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Das Ziel besteht nicht in der Dar­
stellung aller Detailregelungen, sondern darin, die Hauptzüge der unter­
schiedlichen Gesetzgebungen deutlich zu machen und einen schnellen Ver­
gleich zu ermöglichen. Die in den vergleichenden Tabellen enthaltenen Infor­
mationen beziehen sich in der Regel auf den 1. Januar 1999.
Im Interesse der Vergleichbarkeit werden bei allen Leistungen die Geldbe­
träge sowohl in der jeweiligen nationalen Währung als auch in Euro ausge­
wiesen. Für die Mitgliedstaaten die den Euro eingeführt haben, werden die
am 31.12.1998 festgelegten Umrechnungskurse verwendet; für die übrigen
Staaten werden die Kurse vom 4.1.1999 zugrunde gelegt. Ein Euro entspricht
somit:
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
MISSOC-Sekretariat
40,3399
7,451
1,95583
327,15
166,386
6,55957
0,787564
1936,27
40,3399
2,20371
13,7603
200,482
5,94573
9,4696
0,7111
BEF
DKK
DEM
GRD
ESP
FRF
IEP
ITL
LUF
NLG
ATS
PTE
FIM
SEK
GBP
Belgische Francs
Dänische Kronen
Deutsche Mark
Griechische Drachmen
Spanische Peseten
Französische Francs
Irisches Pfund
Italienische Lire
Luxemburgische Francs
Niederländische Gulden
Österreichische Schilling
Portugiesische Escudos
Finnmark
Schwedische Kronen
Pfund Sterling
Entwicklung der sozialen Sicherung 1.1.1998 - 31.12.1998
Tendenzen in der sozialen Sicherung der Europäischen Union
Synoptischer Bericht
Entwicklung der sozialen Sicherung in den Mitgliedstaaten
Berichte der Korrespondenten
11
DIE SOZIALE SICHERUNG 1999: DAS JAHR DES NACHDENKENS*
"Der Berichtszeitraum1 war, was die soziale Si­
cherheit betrifft, ruhig". Diese Feststellung, die
sich in mehreren nationalen, dieser Zu­
sammenfassung zugrunde liegenden Berichten
findet, spiegelt die gesetzgeberischen Aktivi­
täten einiger Mitgliedstaaten wider. Natürlich
tragen die Regierungswechsel, die 1998 in ei­
nigen Ländern stattgefunden haben, oder die
anstehenden Neuwahlen in anderen, nicht un­
erheblich zu diesem Umstand bei. In zahlrei­
chen Mitgliedstaaten hatte man sich dazu ent­
schlossen, aus den manchmal ausufernden und
häufig weitreichenden Reformen der ver­
gangenen Jahre ein Resümee zu ziehen. Um­
fassende Neuerungen gab es daher nur in we­
nigen Fällen. Im Bereich der Sozialversicherung
gibt es jedoch nach wie vor Änderungen, Re­
formen und Anpassungen.
Die Institutionen der Gemeinschaft sind im Be­
reich der Sozialversicherung 1998 nicht untätig
geblieben.
In diesem Zusammenhang können zwei wich­
tige Texte genannt werden, die 1998 vom Rat
abgesegnet worden sind. Die Verordnung (EG)
Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 dient
dazu, den personalen Anwendungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Ver­
ordnung (EWG) Nr. 574/72 auf die Sonderre­
gelungen für Beamte, auszudehnen2. Die Grup* Dieser Text gibt lediglich die Standpunkte des Verfassers,
nicht die der Kommission (GD V) wieder. Er wurde anläßlich
eines Treffens der MISSOC-Korrespondenten im Mai 1999
in Dresden erörtert.
1
In den vorliegenden Bericht fließen die nationalen Berichte
der Mitgliedstaaten für 1998 mit ein.
2
ABI. L 209 vom 25.07.1998, S. 1
pe der Beamten, die bis dahin durch Son­
derregelungen erfaßt und deshalb von denje­
nigen ausgenommen gewesen ist, die die ge­
meinsame Koordination der Sozialsysteme ge­
regelt haben, kommen nunmehr in den Genuss
der Leitlinien, von denen die gemeinschaftliche
Koordinierung der Sozialversicherungssysteme
bestimmt werden. Des weiteren weist die neue
Verordnung auf die Notwendigkeit hin, - und
dies ist eine Neuerung im Bereich des euro­
päischen Sozialrechts - zu berücksichtigen, daß
"die Regelungen hinsichtlich der Alters­
versorgung von Beamten in einigen Mitglied­
staaten Besonderheiten aufweisen, insbeson­
dere, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine
Angleichungsregelung zwischen den Sonder­
verordnungen und der allgemeingültigen Re­
gelung gibt, wohingegen andere Mitgliedstaaten
diese Regelung sehr wohl autweisen, dass fer­
ner solche Systeme lediglich einen begrenzten
Bereich abdecken und auf besonderen Haus­
haltsregelungen und Prämienzahlungen beru­
hen, bei denen z.B. der Anspruch auf Soziallei­
stungen unmittelbar an die Länge des Dienst­
alters gebunden ist". Auf Vorschlag des Aus­
schusses zur Anpassung der Sozialversi­
cherungssysteme4 wurde die Neugestaltung der
Verordnung Nr. 1408/71 eingeleitet.
Ziel der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29.
Juni 1998 zur Wahrung der Ansprüche auf Zu­
satzrente von Arbeitnehmern und Selbstständi­
gen, die sich innerhalb der Europäischen Ge­
KOM(98) 779 endg. ABI. C 38 vom 12.02.1999, S. 10
meinschaft bewegen , ist der Versuch, mithilfe
der Verordnung Nr. 1408/71 der Tatsache ab­
zuhelfen, daß eine Zusatzrente für Wanderar­
beiter bisher nicht berücksichtigt worden ist.
Daher sind diese Regelungen Gegenstand "be­
sonderer Maßnahmen, wobei die vorliegende
Richtlinie den Ausgangspunkt darstellt, um ihrer
spezifischen Beschaffenheit bzw. ihrer beson­
deren Merkmale sowie der Unterschiedlichkeit
derartiger Systeme sowohl innerhalb einzelner
Mitgliedstaaten als auch im Vergleich zwischen
ihnen Rechnung zu tragen." Die Richtlinie legt
die allgemeinen, auf die Zusatzrenten für Wan­
derarbeiter anzuwendenden Grundsätze fest,
wie z.B. die Gleichbehandlung, die Organisation
grenzüberschreitender Zahlungen, die Möglich­
keit der kontinuierlichen Beitragszahlung für
einzelne Arbeitnehmer und eine verbesserte
Informationsmöglichkeit für die Versicherten.
Diese Richtlinie wurde bisher noch nicht in allen
Mitgliedstaaten umgesetzt, da hierzu der 25.
Mai 2002 als Frist festgesetzt wurde. Die Ein­
flussnahme der Europäischen Institutionen in
diesem Bereich macht darüber hinaus deutlich,
welche Bedeutung den Regelungen der ergän­
zenden Altersvorsorge innerhalb der Sozial­
schutzsysteme der Mitgliedstaaten zukommt;
die Richtlinie geht einher mit den Bemühungen
der Mitgliedstaaten, den Ausbau eines zusätzli­
chen Sozialschutzes zu fördern. Die in diesem
Bereich getroffenen Regelungen werden mit Si­
cherheit eine Angleichung der innerstaatlichen
Bestimmungen mit sich bringen.
' ABI. L 209 vom 25.07.1998, S. 49
13
1998 veröffentlichte die Kommission das Sozi­
alpolitische Aktionsprogramm 1998-2000 [KOM
(98) 259 vom 29. April 1998]. Darin schlägt die­
se für den fraglichen Zeitraum eine Bewertung
und anschließende Aktualisierung der Empfeh­
lung des Rates von 1992 über die Übereinstim­
mung der verschiedenen Sozialsysteme, eine
engere
Verknüpfung
mit
der
Be­
schäftigungsstrategie, die Vereinfachung der
Verordnung Nr. 1408/71, sowie eine ergän­
zende gesetzliche Regelung betreffend der
Gleichbehandlung von Frauen und Männern
vor. Ferner spricht sie eine dringende Empfeh­
lung zur Bekämpfung der Armut aus.
In Anwendung des Programms 1998-2000 wur­
de von der Kommission ein Bericht über die
Umsetzung der Empfehlung 92/441/EWG vom
24. Juni 1992 betreffend gemeinsamer Kriterien
für die Festlegung der Höhe ausreichender
Geldmittel und Leistungen im Rahmen der So­
zialversicherungsysteme6 veröffentlicht.
Eine Sonderstellung nimmt der Beschluß des
Rates hinsichtlich der beschäftigungspolitischen
Leitlinien für 1999 ein. Dieser wirft das Problem
der Schwarzarbeit auf. Die Regelungen zur
Zahlung von Arbeitslosengeld sollen weiterent­
wickelt werden, sodass sie aktiv zum Einstieg
ins Berufsleben beitragen. Darüber hinaus müs­
sen die Mitgliedstaaten "die Entwicklung selbst­
ständiger Erwerbstätigkeit fördern, indem sie
prüfen, welche Hindernisse - insbesondere in
Bezug auf Steuern und Sozialversicherung - der
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Gründung von Kleinunternehmen
im Wege stehen, mit dem Ziel, diese abzubau­
en...". Der Beschluß hebt allerdings hervor,
dass "ein angemessenes Angebot an guter Be­
B
KOM 98-774 endg.
14
treuung und Pflege für Kinder sowie andere im
Haushalt lebende Personen geschaffen werden
muss, um Frauen und Männern den Zugang
zum Arbeitsmarkt und das Verbleiben im Er­
werbsleben zu erleichtern." Diese Beispiele zei­
gen, dass die beschäftigungspolitischen Leitlini­
en bei der Ausarbeitung von Maßnahmen im
Bereich der Sozialversicherung als Bezugs­
punkt dienen.
Ausnahmsweise verdienen auch die Entschei­
dungen des Europäischen Gerichtshofes in die­
sem Bericht bzgl. der Entwicklung des So­
zialschutzes in Europa, erwähnt zu werden. Der
EuGH beschäftigt sich seit etwa zehn Jahren
regelmäßig mit der Frage, inwieweit sich die Ar­
beit der am sozialen Schutz beteiligten Institu­
tionen mit den in den Gemeinschaftsverträgen
verankerten wirtschaftlichen Grundfreiheiten
vereinbaren läßt. So wurde er z.B. aufgefordert,
den sich aus den speziellen Tätigkeiten der So­
zialversicherungsträger ergebenden Tatbestand
in Bezug auf das Wettbewerbsrecht zu charak­
terisieren7. Im "Berichtszeitraum" war das hohe
Gericht der Europäischen Union ferner mit der
Vereinbarkeit der nationalen
Regelungen
befasst, die die Inanspruchnahme eines nicht in
dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelasse­
nen Anbieters von medizinischen und pflegeri­
schen Versorgungsleistungen einschränken.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemein­
schaften befindet in seinem Urteil Kohll, dass
eine
nationale
Regelung,
die
die
Kostenerstattung für Zahnbehandlungen durch
einen Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat
nach den Tarifen des Staates, in denen der Be­
troffene versichert ist, von der Genehmigung
der Versicherungsgesellschaft abhängig macht,
gegen die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag über
den freien Dienstleistungsverkehr verstößt. Im
Urteil Decker befindet der Gerichtshof, dass "ei­
ne nationale Regelung, nach der ein Sozialver­
sicherungsträger eines Mitgliedstaates einem
Versicherten die pauschale Kostenerstattung für
Brillengläser, die dieser bei einem Optiker in ei­
nem anderen Mitgliedstaat gekauft hat, mit der
Begründung versagt, dass der Erwerb me­
dizinischer Erzeugnisse im Ausland der vorhe­
rigen Genehmigung bedarf, [...] gegen die Arti­
kel 30 und 36 EG-Vertrag [über den freien Wa­
renverkehr) verstößt"8. Kranken wird somit das
Recht zuerkannt, sich ohne vorherige Geneh­
migung in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl be­
handeln und sich die Kosten für diese Be­
handlung nach den Tarifen ihres Heimatlandes
erstatten zu lassen. Zur Stunde lässt sich das
tatsächliche Ausmaß dieser Entscheidung nur
schwer beurteilen; dennoch steht fest, dass die­
se Urteile weder den Anbietern von medizi­
nischen und pflegerischen Versorgungslei­
stungen noch den nationalen Trägern des Ge­
sundheitswesens gleichgültig sein dürften.
Ausgehend von einer näheren Betrachtung der
sich unlängst im Bereich der Sozialversicherung
abspielenden Entwicklung (A) lassen sich einige
erwähnenswerte Aspekte (B) aufzeigen.
A. Hauptentwicklungstendenzen der So­
zialversicherung
Mehrere Aspekte sind hierbei relevant.
Sehr deutlich lässt sich eine Tendenz erkennen,
wonach die Gesetzgeber ihre Bemühungen auf
die einkommensschwächsten Bevölkerungs-
7
Abi. vom 17 Februar 1993, gemeinsame Strafsachen C.
Poucet gegen AGF und Calmurac Rs. C-159/91 und D.
Pistre gegen Cancava Rs. C. 160/9; Abi. vom 26. März 1996
Garcia Rs. C-238/94
0
ABI. vom 28 April 1998 Decker Rs. C-120/95; ABI. vom 28
April 1998 Kohll Rs. C-158/96
gruppen ausrichten. Dies lässt sich vermutlich
nicht durch eine großzügigere Gewährung von
Leistungen an die einzelnen Empfänger erklä­
ren, sondern vielmehr durch eine Bevölkerung,
die auf Grund der steigenden Arbeitslosigkeit
zunehmend "bedürftiger" wird. Infolgedessen
unterliegt der Sozialstaat weiterhin einer Um­
strukturierung. In Frankreich wurden z.B. die
Familienbeihilfen für die einkommensstärksten
Bevölkerungsgruppen gestrichen, und in Lu­
xemburg blieben die Haushalte mit den höch­
sten Einkommen von der Erhöhung der Famili­
enzulagen ausgeschlossen. Das Grünbuch über
die Reform der Sozialversicherung in Großbri­
tannien ist beispielhaft für diese Tendenz: Es
empfiehlt "Arbeit für diejenigen, die zu arbeiten
in der Lage sind, Sicherheit für diejenigen, die
es nicht sind".
Darüber hinaus ist der Wille zur Ausdehnung
der sozialen Absicherung auf jene Gruppen
deutlich erkennbar, die bislang von jeder Art des
Sozialschutzes ausgeschlossen waren. In die­
sem Jahr lässt sich erneut ein Ausbau der Be­
stimmungen hinsichtlich der Grundlagenver­
sorgung zu Gunsten neuer Bevölkerungsgrup­
pen feststellen, aber auch die Begrenzung der
innerstaatlichen Maßnahmen auf jene Schich­
ten, die unter den größten Nachteilen zu leiden
haben. Eine Weiterentwicklung der Sozialhilfe
ist gewiß. In zunehmendem Maße wird die ge­
samte Bevölkerung in den Schutz der sozialen
Sicherungssysteme einbezogen, zumindest
wenn es um bestimmte Risiken geht. In Belgien
z.B. wurden alle verbleibenden Sondersysteme
in das allgemeine System integriert; die Voraus­
setzungen für eine Mitgliedschaft in der Kran­
kenversicherung wurden so abgesenkt, dass
auch Personen mit geringem Einkommen in den
Schutz einbezogen werden können. Die gesetz­
lichen Bestimmungen in Griechenland sehen
die Einbeziehung Arbeitsuchender bis zur Voll­
endung des 29. Lebensjahres in den Versiche­
rungsschutz für Sachleistungen der Kranken­
versicherung vor. Weitere Beispiele für diese
Entwicklung hin zu einem verbesserten Schutz
der Einkommensschwächsten:- In Frankreich
wird mit dem neuen Gesetz zur Bekämpfung
von Ausgrenzung angestrebt, den Ärmsten in
der Bevölkerung die Möglichkeit der Inan­
spruchnahme verschiedener Rechte, insbeson­
dere auf gesundheitliche Versorgung, Beschäf­
tigung, Wohnung und Bildung zu garantieren.
Desweiteren steht in Frankreich eine "allgemei­
ne Absicherung im Krankheitsfall" zur Diskussi­
on mit dem Ziel, einen besseren Schutz der
ärmsten Bevölkerungsgruppen zu gewährlei­
sten. Die österreichische Gesetzgebung sieht
für diese Personen die Möglichkeit vor, sich von
einem bei den Krankenkassen unter Vertrag
stehenden Anbieter zahnärztlich versorgen zu
lassen. In Italien ist versuchsweise die Einfüh­
rung einer Mindesteinkommensregelung ge­
plant.
Gleichzeitig erfährt der Bereich des ergänzen­
den Sozialschutzes des Öfteren eine Umge­
staltung oder profitiert von Förderungsmaßnah­
men. Zum Beispiel haben die Sozialpartner in
Frankreich die Zusatzrentensysteme rationali­
siert, und in Dänemark und Schweden sind
diesbezüglich Reformgesetze in Kraft getreten.
In Italien wurden im Rahmen des Finanzgeset­
zes 1998 die gesetzlichen Bestimmungen über
die zusätzliche Altersvorsorge geändert, indem
eine unabhängige Fachkommission ins Leben
gerufen wurde, die an Stelle des Arbeitsministe­
riums die Zulassungen vergeben wird. Großbri­
tannien und Luxemburg kündigen Texte an, die
eine Verbesserung der "Umgangsformen" in der
Verwaltung bewirken und die Rechte der Arbeit­
nehmer garantieren sollen. Diese Tendenz
spricht für sich.
Die Reform der Alterssicherungssysteme bleibt
eines der Hauptanliegen zahlreicher Regierun­
gen. Zunächst drehten sich die Diskussionen
um die Besorgnis erregenden demographischen
Perspektiven, aber auch um die Vorstellung, die
Altersrentensysteme müssten auf eine För­
derung des Wirtschaftswachstums abzielen, in
dem sie durch Sparkapitalbildung das Anlage­
vermögen stützen, femer die Absicht, den Anteil
der öffentlichen Ausgaben an der Rentenfi­
nanzierung zu verringern sowie der Wunsch, die
Erhöhung der Pflichtabgaben einzuschränken.
Die 1998 beschlossenen Maßnahmen entspre­
chen diesen Anliegen. Zwei unterschiedliche
Entwicklungstendenzen sind erkennbar. In ei­
nigen Mitgliedstaaten wurden oder sollen in
Kürze grundlegende Reformen verabschiedet
werden, die eine regelrechte Abkehr vom ei­
gentlichen Begriff der Alterssicherung darstel­
len. In Deutschland z.B. wurde eine neue Steu­
er eingeführt, die ausdrücklich der Finanzierung
der Altersrenten vorbehalten ist, während der
Beitrag zur Rentenversicherung gesenkt wurde.
In Italien wurden Maßnahmen zur Konsolidie­
rung der Reform ergriffen. In anderen Mitglied­
staaten wurde die Erstellung neuer Konzepte
angeregt, sodass es zwischen den verschiede­
nen Gesellschaftsgruppen zu Verhandlungen
über
eine
Umgestaltung
des
Al­
tersrentensystems gekommen ist. In Deutsch­
land beispielsweise wird auf die Umsetzung der
Rentenreform verzichtet. Luxemburg hat sich für
die künftige Angleichung der Pensionen des
öffentlichen Dienstes an die Altersrenten der
Privatwirtschaft ausgesprochen. Dennoch wur­
den die Beamten nicht in das System der Ar­
beitnehmer integriert. Diese Maßnahme wird im
15
Anschluss an eine Übergangsphase zur Verrin­
gerung der Beamtenpensionen und somit zum
Abbau der staatlichen Ausgaben führen. Ferner
ist es Zeit für weitergehende Überlegungen. In
Frankreich wurde neben der Errichtung eines
Reservefonds, dem ein Teil der steuerähnlichen
Einnahmen zugeführt wird, eine Kommission
gebildet, die sich mit der Zukunft der Renten be­
fassen soll. Desweiteren wurde von der Regie­
rung ein Grünbuch über die Renten veröffent­
licht.
Darüber hinaus läßt sich ein Rückzug der staat­
lichen Versorgungsysteme feststellen und der
Trend, die Weiterbeschäftigung älterer Men­
schen zu fördern. Die Zeiten, in der die vorge­
zogene Altersrente fast ausschließlich durch
soziale Maßnahmen finanziert und in denen
praktisch ausschließlich nach dem Um­
lageverfahren gearbeitet wurde, gehören
scheinbar der Vergangenheit an. Ferner kann
man feststellen, dass die Reformen der Al­
terssicherungssysteme der Entstehung neuer
Arbeitsformen nicht wirklich Rechnung tragen.
Kennzeichnend für diese neuen Arbeitsformen
sind ein Rückgang der Vollzeitbeschäftigung bei
bestimmten
Arbeitnehmergruppen,
zuneh­
mende berufliche Mobilität und ein später Ein­
stieg in das Berufsleben. Diese Fakten werden
nur unzureichend berücksichtigt. Offensichtlich
drehen sich die Reformen in erster Linie um die
Bewältigung der Probleme, denen die So­
zialversicherungssysteme heute gegenüber­
stehen. Es ist leicht abzusehen, dass die "un­
vollständigen Laufbahnen", die angesichts der
Entstehung neuer Arbeitsformen und einer Ver­
schärfung der Bestimmungen zur Berechnung
der Altersrenten um ein Vielfaches zunehmen
werden, und in 20 Jahren besonders den Mit­
gliedstaaten Probleme bereiten werden, die
16
nicht über eine aus Steuermitteln finanzierte
Altersversorgung verfügen.
Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die
nationale Politikführung, die sich auf diese Leit­
linien berufen, lassen keinen eindeutigen Trend
zu einer Anpassung der Maßnahmen zur Be­
kämpfung der Arbeitslosigkeit erkennen.9 Zahl­
reiche Mitgliedstaaten berufen sich jedoch auf
eine der 19 Richtlinien, die anlässlich des Euro­
päischen Gipfels in Luxemburg im Dezember
1997 verabschiedet wurden, um diese oder je­
ne, (auch) das Sozialversicherungsrecht be­
treffende Reform, zu begründen oder gar zu
rechtfertigen.
Daraus ergeben sich die unterschiedlichsten
Maßnahmen. Einige Mitgliedstaaten gehen von
der Vorstellung aus, die Sozialversicherungs­
systeme beeinträchtigen die Wettbewerbsfä­
higkeit der Unternehmen und schwächen die
wirtschaftliche Dynamik, da sie eine arbeitshemmende Wirkung hätten; dies gilt z.B. in Be­
zug auf die Regelungen, die eine Verringerung
der Sozialbeiträge vorsehen und nach wie vor
eingesetzt werden, obwohl selbst die herr­
schende Meinung in der Literatur erste Zweifel
an deren Wirksamkeit laut werden lässt. Ver­
breitung finden zunehmend "subventionierte Ar­
beitsverträge", die unter verschiedensten Be­
zeichnungen und basierend auf sehr unter­
schiedlichen rechtlichen Grundlagen Anwen­
dung finden: Beispielhaft seien hier die griechi­
schen und französischen Förderprogramme ge­
nannt, die Zuschüsse bei der Einstellung Ju­
gendlicher und Langzeitarbeitsloser gewähren,
oder auch das niederländische Programm, das
finanzielle Hilfen und steuerliche ErleichteS. Bericht der Kommission "Beschäftigung in Europa 1998
- Arbeit für die Menschen: von Leitlinien zu Maßnahmen",
KOM 98-666 endg.
rungen miteinander kombiniert. Die britische
Regierung sieht ebenfalls eine Teilbefreiung bei
der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
für Niedriglohnempfänger vor, um einen Anreiz
zu deren Einstellung zu schaffen. Die "alternati­
ve Nutzung der Arbeitslosenfonds", d.h. die
Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe für eine be­
stimmte Dauer nach einer erneuten Einstellung
und die damit einhergehende Senkung der Ar­
beitskosten für Arbeitnehmer, die die An­
spruchsvoraussetzungen erfüllen, ist Bestand­
teil zahlreicher Reformen und Reformvorhaben.
Die vorläufige Bilanz dieser Programme steht
jedoch im Gegensatz dazu, da die Effektivität
dieser Maßnahmen bei weitem nicht erwiesen
ist.
In allen Mitgliedstaaten stehen die Beschäfti­
gungsförderung, die Aus- und Weiterbildung
und die Förderung der Arbeitsteilung auf der
Tagesordnung. In Bezug auf die Ausbildungs­
förderung sei erwähnt, dass in Finnland seit Au­
gust 1998 eine Ausbildungsbeihilfe an Ar­
beitslose gezahlt werden kann, um diese zu der
Teilnahme an einer Aus- bzw. Weiterbil­
dungsmaßnahme anzuregen. In Irland wurde
ein neues Programm eingeführt, um den Kreis
der möglichen Beihilfeempfänger bei Wieder­
aufnahme einer Beschäftigung zu erweitern.
Es lässt sich feststellen, dass die einzelstaatli­
chen Gesetze Maßnahmen vorsehen, die ei­
nerseits die Förderung der Teilzeitarbeit zum
Ziel haben, andererseits denjenigen, die im
Laufe ihres Erwerbslebens u.a. nur einer Teil­
zeitbeschäftigung nachgegangen sind und wäh­
rend dieser Zeit ein geringeres Einkommen be­
zogen haben, ein Minimum an Entgelter­
satzleistungen garantieren wollen. Das offen­
sichtlichste Beispiel dieser Entwicklung ist das
neue spanische Gesetz zur Teilzeitarbeit. Die
Sozialversicherungsregelung, die mit der Um­
gestaltung des Arbeitsrechts einher gegangen
ist, will nicht nur gewährleisten, dass jegliche
Diskriminierung gegenüber Teilzeitbeschäftigten
vermeiden wird, sondern bietet besonders im
Bereich der Altersvorsorge für Arbeitnehmer er­
hebliche Vorteile. In Belgien ist zum Beispiel ei­
ne Änderung der rechtlichen Bestimmungen der
Arbeitslosenversicherung geplant, um diese an
die neuen, tarifvertraglich und in den Förderpro­
grammen für Arbeitslose festgelegten Arbeits­
formen anzupassen. In Portugal haben Regie­
rung und Sozialpartner soeben die Einführung
einer Beihilfe für Teilzeitarbeitslose beschlos­
sen, die an Arbeit Suchende gezahlt wird, die
eine Teilzeitarbeit annehmen. Der finnische Ge­
setzgeber ist diesem Beispiel gefolgt. Ferner
sieht auch das französische Gesetz zur Be­
kämpfung von Ausgrenzungen die Möglichkeit
vor, die Inanspruchnahme bestimmter Arbeits­
losenleistungen mit der Zahlung eines Gehalts
zu kombinieren. Auf diese Weise sind die Be­
stimmungen für eine gleichzeitige Inanspruch­
nahme bestimmter Sozialhilfeleistungen und ei­
nes Einkommens gelockert worden. Somit lei­
sten die für die im Bereich der Sozialversiche­
rung geltenden Bestimmungen entweder einen
Beitrag zur Entstehung neuer Arbeitsformen
oder zu mehr Arbeitsteilung; ferner sollen
Empfänger von Sozialleistungen durch die Mög­
lichkeit, die Entgeltersatzleistungen durch ein
geringes Erwerbseinkommen zu ergänzen, auf­
gefordert werden, sich Arbeit zu suchen.
Die in einigen Mitgliedstaaten traditionelle Tren­
nung zwischen den Regelungen der Ar­
beitnehmer und denen der Selbstständigen ver­
blasst in zunehmendem Maße. Der Sozial­
schutz der Arbeitnehmer übt eine starke An­
ziehungskraft aus. Dieser im Bereich der Fami­
lienbeihilfen deutliche, und schon relativ lange
zu beobachtende Trend findet sich heute in der
Krankenversicherung bestätigt. Zum Beispiel
wurde in Dänemark die Karenzzeit für Selbst­
ständige bis zur Auszahlung des Krankengeldes
verkürzt. In Österreich und Belgien wurden die
Zugangsvoraussetzungen für eine soziale Absi­
cherung der, die im Selbstständigen, die im Üb­
rigen mit denen der Arbeitnehmer praktisch
übereinstimmen, herabgesetzt, um diesen Er­
werbszweig zu fördern. In der italienischen Ge­
setzgebung wird dieser Entwicklung sicherlich
am besten Rechnung getragen, denn hier lässt
sich der deutliche Wille zur Anpassung der "ko­
ordinierten, kontinuierlichen Zusammenarbeit"
(lavoro parasubordinato) und der selbst­
ständigen Erwerbstätigkeit an die der Arbeit­
nehmer feststellen. Für den Erwerb eines An­
spruchs auf die im italienischen Recht veran­
kerte beitragsbezogene Rente gelten zukünftig
für die Selbstständigen jedoch andere Bedin­
gungen als für Arbeitnehmer (eine Altersgrenze
von 58 Jahren gegenüber 57 für Arbeitnehmer).
Die Absicht, die Scheinselbstständigkeit zu be­
kämpfen, deren Anstieg für die Arbeitnehmer­
systeme einen Rückgang der Einnahmen be­
deutet, konnte bereits in der Vergangenheit be­
obachtet werden. Deutschland hat nun Maß­
nahmen zur Eingliederung der Schein­
selbstständigen in die Rentenversicherung der
Arbeitnehmer ergriffen.
Ferner werden gewisse Bevölkerungsgruppen,
die vorher von eigenen Versorgungssystemen
profitiert haben, nunmehr in ein umfassenderes
System integriert. Mit diesen Reformen wird den
finanziellen
Schwierigkeiten
einiger
Son­
dersysteme, aber auch dem Wunsch nach einer
Rationalisierung der vorhandenen Systeme,
Rechnung getragen.
Denn einige Länder sind weiterhin bestrebt, die
Ausgaben und Verwaltungsabläufe bestimmter
Sozialversicherungszweige zu rationalisieren.
So lässt sich z.B. festhalten, dass in Griechen­
land bestimmte Versicherungskassen
für
Selbstständige zusammengelegt worden sind
und die Sozialpartner in Frankreich beschlossen
haben, die Bestimmungen der Zusatzrentenkas­
sen zu vereinheitlichen. In Belgien wurde das
Sondersystem für Bergleute in das allgemeine
System integriert. Diese Entwicklung läßt sich
jedoch nur vereinzelt beobachten, sodass kaum
von einer Umstrukturierung des Gesamtsystems
die Rede sein kann. In einigen Fällen werden
lediglich die Leistungen an die des größten Sy­
stems angepasst, bleiben jedoch weiterhin unter
der Verwaltung eigener Träger. Dies gilt z.B. für
die Sachleistungen des österreichischen Bau­
ernsystems. Auffallend ist das niederländische
Projekt, in dessen Rahmen für Programme zur
Wiedereingliederung von Arbeitslosen und für
die Auszahlung von Arbeitslosengeld auf private
Einrichtungen zurückgegriffen wird, während
gleichzeitig vertragliche Beziehungen zwischen
den großen Unternehmen und diesen neuen
Anbietern hergestellt werden.
Hinsichtlich der Ausgaben im Gesundheitswe­
sen sind die Mitgliedstaaten weiterhin bestrebt,
den Anteil der öffentlichen Ausgaben einzu­
dämmen. Die angewandten oder angestrebten
Methoden sind äußerst unterschiedlich. Diese
oben genannte Besorgnis äußert sich in erster
Linie im Hinblick auf das völlige oder teilweise
Scheitern früherer Maßnahmen (siehe MISSOC-Berichte aus den Jahren 1996, 1997 und
1998), die zum Ziel hatten, den stetigen Ko­
stenanstieg im Gesundheitswesen einzu­
dämmen.
17
Die Mitgliedstaaten stellen die Krankenver­
sicherung erneut auf den Prüfstand. Dazu wird
auf mehrere Vorgehensweisen zurückgegriffen.
Die Erhöhung der Sozialbeiträge in Luxemburg
zählt dabei in Europa zu den Ausnahmen. Die
Mehrheit der Mitgliedstaaten, darunter auch
Frankreich, zieht es vor, mittels Veränderung
des Sach- und Dienstleistungsangebotes zu
reagieren. Griechenland kündigt eine neue Vor­
gehensweise zur Kontrolle der Kassenausga­
ben an.
Der Schutz bei Pflegebedürftigkeit, der im 21.
Jahrhundert ohne Zweifel eine der größten Her­
ausforderungen
für
die
Sozialversiche­
rungssysteme darstellen wird, ist eine Aufgabe,
die von zwei Seiten angegangen wird: Einer­
seits wird die Nachfrage "bezahlbar" gemacht,
d.h. Techniken werden entwickelt, die eine Ko­
stenübernahme ermöglichen. Dies ist z.B. in
Luxemburg der Fall, wo soeben ein Gesetz über
die Einführung einer Pflegeversicherung verab­
schiedet wurde. In vielen Fällen basiert der
Schutz
bei
Pflegebedürftigkeit
schwer­
punktmäßig auf einer häuslichen Pflege. Da­
durch stellt sich die Frage nach der Vereinbar­
keit von Berufsleben einerseits und „inoffizieller
Krankenpflege,, andererseits. Dieses in der Fa­
milienpolitik traditionelle Anliegen taucht somit
in neuen Bereichen auf. In den Niederlanden
wird z.Zt. die Durchführbarkeit eines Rahmen­
gesetzes geprüft, das eine Unterbrechung der
Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Versorgung
Pflegebedürftiger ermöglichen soll. In Luxem­
burg wurde der Nutzen einer häuslichen Pfle­
getätigkeit dadurch anerkannt, daß den betref­
fenden Personen ein Rentenanspruch einge­
räumt wurde. Portugal hat eine spezielle Beihilfe
für denjenigen Elternteil eingeführt, der sich be­
J. Pacolet et alii.
18
urlauben lässt, um ein schwer behindertes oder
chronisch krankes Kind zu versorgen. Teilweise
werden beschäftigungspolitische Maßnahmen
mit denen zur Unterstützung pflegebedürftiger
Menschen kombiniert: In Frankreich z.B. sind
bei Beschäftigung von häuslichen Pflegefach­
kräften zahlreiche Befreiungen von den Sozial­
versicherungsbeiträgen möglich.
Wie die unter der Leitung der Europäischen
Union durchgeführte Studie11 belegt, wurde auf
unterschiedlichste Lösungsansätze zurückge­
griffen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen,
dass der Europarat die vom Ministerkomitee an
die Mitgliedstaaten ausgesprochene Empfeh­
lung Nr. R (98) 9 zu einer Pflegeversicherung,
dessen Auswirkungen es noch zu beurteilen gilt,
verabschiedet hat (angenommen am 18. September 1998 vom Ministerkomitee auf der 641.
Sitzung ihrer Vertreter)
Die Bekämpfung jeglicher Art von Betrug, die
sich im letzten MISSOC-Bericht als ein Thema
von großem Interesse abzuzeichnen schien,
fand offenbar nur in zwei Mitgliedstaaten eine
Fortsetzung: Deutschland und Belgien berichten
von Verbesserungen ihrer Datenverarbei­
tungssysteme mit dem Ziel, den Leistungsmiss­
brauch einzuschränken; Deutschland im Be­
reich der Sozialhilfe und Belgien hinsichtlich der
Anmeldungen im Baugewerbe, in der Zeitarbeit
und der Personenbeförderung im Straßen- und
Schienenverkehr.
In Dänemark wurden die Zahlungen bei Ar­
beitsunfällen von denen bei Berufskrankheiten
getrennt. Letztere fallen ebenso wie Verletzun­
gen, die durch schwere Hebetätigkeiten am Ar­
beitsplatz auftreten, zukünftig nicht mehr unter
das Sozialversicherungssystem, sondern wer­
den durch eine unabhängige Einrichtung, die
von Unternehmensvertretern verwaltet wird, ab­
gedeckt.
Schließlich bleibt festzuhalten, daß die natio­
nalen Verwaltungen nach wie vor mit den Ar­
beiten zur Anpassung der Sozialversiche­
rungsvorschriften an den Euro befasst sind.
B. Erwähnenswerte Gesichtspunkte
I. Der Arme und der Sparer: zwei neue Gali­
onsfiguren für die Politik zur Altersvorsor­
ge?
Die Reformen oder Reformvorhaben im Bereich
der Altersvorsorge stellen erneut die Ärmsten
unter den Rentnern in den Mittelpunkt. In eini­
gen Mitgliedstaaten wurde man sich nämlich der
Tatsache bewusst, dass die Minimalrente in
manchen Fällen geringer ausfällt, als die Lei­
stungen der Sozialhilfe. Infolgedessen wird ver­
sucht, dieser als unhaltbar empfundenen Situa­
tion abzuhelfen. So erhöhen sich in Griechen­
land z.B. die Renten für neue Versicherungs­
mitglieder um 50%, während in Frankreich die
Mindestrente aufgestockt wurde. In Italien wur­
den die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich
der Vereinbarkeit von Renten mit Einkünften
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelockert.
Ferner geht man unter Berufung auf die demo­
graphische Situation nach wie vor davon aus,
dass die Systeme zur staatlichen Altersvorsorge
Gefahr laufen, Bankrott zu gehen. Daher sind
die einzelnen Gesetzgeber angesichts der der­
zeit schwachen Inflation bestrebt, ihre durch ein
Umlageverfahren finanzierten Systeme durch
Sparzuschläge zu ergänzen.
Ein perfektes Beispiel dieser Entwicklung ist das
kürzlich vom britischen Ministerium für soziale
Sicherheit herausgegebene Grünbuch mit dem
Titel "A new contract for Welfare: partnership in
pensions", das zum einen empfiehlt, die zu­
nehmende Armut unter der älteren Bevölkerung
zu bekämpfen (ein Fünftel der Rentner sind
nicht nur auf ihre Mindestrente, sondern auch
auf die Sozialhilfe, die noch zusätzlich gezahlt
wird, angewiesen), zum anderen vorschlägt,
den Markt zu sensibilisieren, um den Sparern
das Vertrauen in die Nützlichkeit des Vorsorgesparens zurückzugeben und dem jüngst aufge­
tretenen Rückgang seitens der Arbeitgeber von
Finanzierungen der "Zusatzrentenfonds" entge­
genzuwirken.
Regierung im Fall einer Scheidung (oder An­
nullierung der Ehe) eine Aufteilung der Ren­
tenansprüche vor; ein in diesem Sinne lauten­
der Gesetzentwurf wurde vorgelegt.
In dem Grünbuch wird Bilanz gezogen über Er­
scheinungsformen der so genannten "Ver­
antwortung des Einzelnen". Zu einem Zeitpunkt,
zu dem andere europäische Länder die Einfüh­
rung einer Zusatzrente durch Kapitalbildung in
Betracht ziehen, ist das Grünbuch eine interes­
sante Bezugsgrundlage. Darin wird eine er­
nüchternde Bilanz gezogen: Zu viele Menschen
werden im Ruhestand nur eine geringe Zusatz­
rente geltend machen können. Laut Grünbuch
haben zahlreiche Kapitalanlagen für eine Zu­
satzrente nicht den Ertrag erzielt, der angekün­
digt worden war. Darüber hinaus werden die
Hindernisse angeprangert, denen sich jene Ar­
beitnehmer
beim
Erwerb
von
Versor­
gungsansprüchen gegenübersehen, die häufig
ihre Arbeitsstelle gewechselt haben. Eine wei­
tere Beobachtung besteht darin, dass sich die
Arbeitgeber häufig der Zahlung von Prämien
entziehen und diese folglich ausschließlich zulasten der Beschäftigten gehen. Geht man schließlich davon aus, dass meistens die Män­
ner, die ein höheres Einkommen zur Verfügung
haben, gerade diejenigen sind, die vertragliche
Rentenvereinbarungen abschließen, entgeht
den Frauen angesichts steigender Schei­
dungsquoten ein Teil der Zusatzrente: um die­
sem Umstand abzuhelfen, sieht die britische
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung
des Anspruchs auf ein garantiertes Mindest­
einkommen, das in Ergänzung zur "basic pen­
sion" gezahlt wird, stellt das Grünbuch den
Ärmsten eine Hilfe in Aussicht (die automati­
sche Auszahlung des "income support"), wo­
durch eine Art Mindesteinkommen im Alter ga­
rantiert wird. In neun Regionen wurde versucht,
diejenigen Rentner zu ermitteln, die trotz des
Anspruchs auf Einkommensunterstützung kei­
nen Antrag auf diese Leistung gestellt haben.
Unterstützung für die bedürftigsten Rentner und
Sparhilfen für Vertreter der mittleren Ein­
kommensgruppen bilden die beiden zentralen
Elemente dieses Reformvorhabens. Die völlige '
Privatisierung der Zusatzrenten wird ebenso wie
das "kontinentale Modell", nach dem "der Staat
einen entscheidenden Platz einnimmt", aus­
drücklich abgelehnt.
Das neue an dieser Reform ist die Umgestal­
tung der Zusatzrenten. Die Höhe der Rente
richtet sich nach dem individuellen Einkommen.
Ferner sollen die Einführung von Garantien für
die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprü­
che bei einem Wechsel des Arbeitgebers und
eine Rückversicherung bei Zahlungsunfähigkeit
dazu beitragen, ein "Klima des Vertrauens" zu
schaffen. Nach Jahren des "Laisser-faire" ist es
jetzt an der Zeit, den Markt zu reglementieren.
Dies wird auch anhand der jüngsten Reformen
in Italien deutlich, die zur Gründung eines un­
abhängigen Organs zur Überwachung der
Rentenfonds und zu einer neuen Verordnung
bezüglich der Zugangsvoraussetzungen für die
Verwaltung dieser Fonds geführt haben.
Bleibt jedoch die Frage, ob diese Neuregelun­
gen der Kritik Rechnung tragen, die in Bezug
auf die Einflußnahme der Fondsverwalter auf
den Markt in zunehmendem Maße geäußert
wird; diese sind bestrebt, denjenigen Investi­
tionen den Vorzug zu geben, die kurzfristig die
größten Erträge bringen, den langfristigen Ent­
wicklungen jedoch keine Beachtung schenken.
Das individuelle Sparen als Vorsorgemöglichkeit
wird ebenfalls nicht vernachlässigt. Die zu­
künftigen "stakeholder pension schemes" (etwa
"Renten für Anleger") sind ausschließlich für Ar­
beitnehmer mit einem Jahreseinkommen von
mehr als 9.000E gedacht. Darüber hinaus ste­
hen eine Verbesserung der Transparenz in der
Informationsübermittlung und die Förderung
präziser aufsichtsrechtlicher Vorschriften für die
Verwaltung auf dem Regierungsprogramm. Die­
se neuen Sparformen sollen von drei großen
Arten von Trägern verwaltet werden, nämlich
von den Berufsverbänden (d.h. den Branchen­
verbänden der Arbeitgeber oder den Gewerk­
schaften),
den
Anbietern
von
Fi­
nanzdienstleistungen und den Arbeitgebern für
ihre jeweilige Belegschaft. Die Beiträge werden
anhand eines nach oben begrenzten Betrages
berechnet, und selbst bei Beendigung des Be­
schäftigungsverhältnisses bleibt dieses System
frei zugänglich. Entschließt man sich zu dieser
Art von Vorsorge, winken zusätzlich Steuerbe­
freiungen. Eine weitere Neuigkeit lautet: Die
Leistungen können zu jedem beliebigen Zeit­
punkt mit Vollendung des 50. und bis zum 75.
Lebensjahr ausgezahlt werden, wobei einer
gleichzeitigen Teilzeitbeschäftigung nichts im
Wege steht.
In einigen europäischen Ländern macht diese
neue Verknüpfung von Umverteilung und Ka­
pitaldeckung bereits Schule. Der "Vorsorge19
sparer" ist in Mode, die Förderung dieser so­
zialen Absicherungsform nimmt jedoch unter­
schiedliche Formen an.
Das schwedische Rentensystem z.B. wurde
nach 15-jähriger Diskussion grundlegend er­
neuert. Das entgeltbezogene, nach dem Umla­
geverfahren funktionierende System wurde ge­
lockert. Desweiteren wurde eine aus Steu­
ermitteln finanzierte, die Volksrente ablösende
"Garantierente" eingeführt. Diese Änderungen
gehen mit der Schaffung einer neuen Zusatz­
rente einher, die im Kapitaldeckungsverfahren
finanziert wird (premiepension). Seit 1995 wer­
den 2% (seit dem 1.1.1999 2,5%) des anrech­
nungsfähigen Einkommens auf ein individuelles
Konto der für die Staatsverschuldung zu­
ständigen Einrichtung (Riksgäldkontoret) ein­
gezahlt. Die große Neuerung dieses Systems
liegt in der Rolle der öffentlichen Einrichtungen.
Denn die Gelder werden von einer speziellen
staatlichen Verwaltungsstelle (Premiepensionsmyndigheten), jedoch nach den Regeln der
Privatversicherungen verwaltet. Auf diese Wei­
se werden sie zugunsten des "Sparers" (pre­
miesparare) angelegt.
Ferner kündigt Dänemark die Entfristung eines
1997 eingeführten Vorsorgesparprogramms an,
mit dessen Verwaltung die Träger der Zu­
satzrenten betraut wurden. Die Arbeitnehmer
zahlen 1% ihres Bruttoeinkommens in dieses
Vorsorgesparsystem ein. Der (nach oben be­
grenzte) Gewinn dieser Geldanlagen wird dem
Sparer im Alter von 67 Jahren ausgezahlt.
II. Höhere Kostenbeteiligung der Patienten
an der gesundheitlichen Versorgung: eine
Maßnahme, die erste Zweifel wachruft
Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union
haben eine Kostenbeteiligung der Versicherten
bzgl. der gesundheitlichen Versorgung einge­
20
führt. Andere haben den von den Betroffenen zu
tragenden Kostenanteil erhöht, wie z.B. Finn­
land für ambulante chirurgische Eingriffe. Diese
Maßnahmen werden allgemein als "Ko­
stenverteilung" bezeichnet. In der Regel werden
sie damit gerechtfertigt, den Versicherten die
Kosten für die bereitgestellte gesundheitliche
Versorgung vor Augen führen zu wollen. Insbe­
sondere ermöglichen sie eine Senkung der Ko­
sten, die sonst zulasten der Sozialsysteme ge­
hen würden, und die sich häufig finanziellen
Schwierigkeiten gegenübersehen.
Inzwischen lässt sich eine gegenteilige Ent­
wicklung beobachten, nämlich eine Verbesse­
rung des Schutzes und eine Minderung der Zuzahlungen der Versicherten. In den Nieder­
landen war 1997 durch den Gesetzgeber so­
wohl im Bereich der Krankenversicherung als
auch im Versicherungsbereich für außerge­
wöhnliche Krankheitskosten eine neue, höhere
Beteiligung der Versicherten an den Gesund­
heitskosten eingeführt worden. Diese Maß­
nahme wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999
zurückgenommen. Diese neuartige Reform ba­
siert auf zwei Erkenntnissen. Zunächst trat das
Phänomen auf, daß der erhoffte Erfolg, nämlich
ein Rückgang bzgl. der Inanspruchnahme,
nicht, zumindest nicht in erwähnenswerter Wei­
se, eingetreten ist. Durch die zahlreichen Aus­
nahmen vom Grundsatz der Eigenbeteiligung
an den Kosten des Gesundheitswesens kam es
zu einem deutlichen Anstieg des mit der Umset­
zung dieser Reform verbundenen Verwaltungs­
aufwands. Die zusätzlichen Kosten der neuen
Reform sollen durch Beitragserhöhungen finan­
ziert werden. Dadurch, dass für eine Haushalts­
hilfe und für Eltern-Kind-Dienste keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind, können diese Lei­
stungen künftig von einem größeren Personen­
kreis in Anspruch genommen werden.
Das neue deutsche Gesetz, der sog. Solidari­
tätspakt in der gesetzlichen Krankenversi­
cherung, sieht ebenfalls eine Befreiung von den
Zuzahlungen bzw. in einigen Fällen eine Minde­
rung der Zuzahlungen vor.
Diese Tendenz ist in unseren Augen besonders
interessant - zeigt sie doch, dass sich einige
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung
der Sozialversicherung wieder auf diese Wirt­
schaftsform besinnen und erneut dem Gebot
der Volksgesundheit den Vorzug geben. Im
Falle Deutschlands finden diese· Verbesserun­
gen des Versicherungsschutzes keine allgemein
gültige Anwendung, sondern bleiben auf Arz­
neimittel, sowie auf bestimmte Krankheiten und
Behandlungsmethoden beschränkt.
Im Zusammenhang mit diesen Reformen sei
auch der im September 1998 in Portugal in Kraft
getretene Erlass erwähnt, der die Anerkennung
als Invalide von Versicherten, die HIV infiziert
sind, erleichtert.
III. Wiedereingliederung bestimmter Sozial­
hilfeempfänger in den Arbeitsmarkt:
Die Maßnahmen zur Wiedereingliederung von
Sozialhilfeempfängern in den Arbeitsmarkt sind
integraler Bestandteil der einzelstaatlichen
Maßnahmen zur Umsetzung der beschäfti­
gungspolitischen Leitlinien. Zum Beispiel wurde
in den Niederlanden ein neues Gesetz über die
Wiedereingliederung von Behinderten und Inva­
liden verabschiedet, das für die Arbeitgeber
staatliche Zuschüsse vorsieht, um einen Aus­
gleich für die durch die betreffenden Arbeitneh­
mer entstehenden Zusatzkosten zu schaffen.
Die Kurzzeit- oder Teilzeitbeschäftigung wird
praktisch in allen Bereichen gefördert. Diese
Förderung erstreckt sich nicht nur auf Arbeit
Suchende, sondern, wie z.B. in den Niederlan-
den, auch auf Empfänger von Invalidenrente
oder wie in Finnland auf Personen über 55 Jah­
re. Heute ist es zulässig, gewissen Sozialleistungs- bzw. Sozialhilfeempfängern für den
Fall, dass sie eine Teilzeitstelle oder eine Arbeit
mit geringem Einkommen annehmen, die be­
zogenen Leistungen weiterhin auszuzahlen.
In zahlreichen Mitgliedstaaten, u.a. in Dänemark
und den Niederlanden, sieht das Ar­
beitslosenversicherungsgesetz eine Überprü­
fung der Situation des Arbeit Suchenden sowie
nach einem gewissen Zeitraum während des­
sen Leistungen gezahlt worden sind, aktive
Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiter­
bildung, der Stellenvermittlung oder der Ar­
beitsplatzsuche vor.
Im Rahmen des britischen Reformvorhabens
zur Umstrukturierung der Behindertenbeihilfe
sind zwei Maßnahmen geplant, denen der
Wunsch zur Wiedereingliederung dieser Be­
völkerungsgruppe in den Arbeitsmarkt zugrunde
liegt. Der als Voraussetzung für die Bewilligung
der Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit erfor­
derliche Test soll
in eine Art „Beschäftigungsfähigkeitstest" umgewandelt wer­
den, mit dem die noch vorhandenen beruflichen
Fähigkeiten ermittelt werden sollen. Darüber
hinaus sind die Einführung eines Pflicht­
gespräches für Behinderte oder Langzeitkranke,
die einen Antrag auf Leistungen wegen Er­
werbsunfähigkeit stellen, mit einem Arbeits­
berater geplant. Aufgabe dieses Beraters wird
es sein, die Betroffenen bei der Ausarbeitung
eines Plans zur Wiedererlangung ihrer finan­
ziellen Unabhängigkeit zu unterstützen.
Infolge der besonderen Arbeitsmarktlage in den
Niederlanden, in Finnland und Portugal berich­
ten diese Mitgliedstaaten von Bemühungen, be­
sonders ältere Arbeitnehmer weiter zu beschäf­
tigen. Die Niederlande wollen z.B. das vorzeiti­
ge Ausscheiden aus dem Erwerbsleben über
den Weg der Arbeitslosigkeit bekämpfen. In
Finnland wurde ein umfassendes Programm zur
Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ein­
geleitet. Portugal seinerseits will die Rente der­
jenigen erhöhen, die bis zur Vollendung des 66.
Lebensjahres oder länger arbeiten, obwohl sie
die Voraussetzungen für die Geltendmachung
der Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres
bereits erfüllen. Darüber hinaus darf nicht ver­
gessen werden, dass die meisten europäischen
Länder, ohne groß Aufhebens davon zu ma­
chen, Anreize zur Verlängerung der Erwerbstä­
tigkeit auch über das gesetzliche Rentenalter
hinaus geschaffen haben, indem sie die für den
Anspruch auf eine Rente notwendige Anzahl
der Arbeitsjahre erhöht haben. Konkret bedeu­
ten diese Reformen in einigen Mitgliedstaaten
eine Kürzung der Renten, denn das Durch­
schnittsalter bei Ausscheiden aus dem Er­
werbsleben liegt in vielen Ländern unter dem
Rentenalter; in dem Moment, wo die Be­
troffenen ihren Ruhestand antreten, sind diese
schon nicht mehr erwerbstätig und haben daher
nicht die Möglichkeit, ihre Rente durch die Ver­
längerung einer beruflichen Tätigkeit auf­
zubessern.
dieser zweigleisigen Vorgehensweise kann die
Familienbeihilfe besser auf diejenigen ausge­
richtet werden, die am meisten auf diese Lei­
stungen angewiesen sind.
Das drastischste Reformvorhaben ist sicherlich
der Plan, das einkommensabhängige Kinder­
geld, welches normalenweise bar ausbezahlt
wird, durch eine Einkommensteuergutschrift zu
ersetzen. Laut britischer Regierung, die diese
Maßnahme initiiert hat, wird es durch diese
Reform möglich sein, ein Mindesteinkommen für
Familien zu garantieren, Arbeitsanreize zu
schaffen und das Nettoeinkommen der ein­
kommensschwächsten Familien zu erhöhen, in­
dem der Einkommensteuerfreibetrag ange­
hoben wird.
V. Sind neue Formen staatlicher Mitwirkung
in Sicht?
Die meisten der untersuchten Mitgliedstaaten
berichten von Verbesserungen im Bereich der
Familienbeihilfe. Allerdings hat man in Bezug
auf die Auszahlungen differenziertere Maßstäbe
angelegt.
Ein Schwerpunktthema früherer MISSOC-Berichte waren die zahlreichen Facetten der Pri­
vatisierung. Allgemein wird davon ausgegan­
gen, dass die Verwaltung bestimmter Soziallei­
stungen oder Dienste durch private Träger und
die Einführung des Wettbewerbs zwischen den
Anbietern eine Senkung der Kosten nach sich
ziehen. Dieser Rückzug der öffentlichen Hand
aus der Verwaltung der Sozialleistungen geht
einher mit einem Wandel der öffentlichen Auf­
gaben. Der Staat wird in erster Linie zum
Wächter über das Angebot von Beihilfen und
Dienstleistungen. Auch im Rahmen des oben
erwähnten britischen Reformvorhabens gehört
es zu den Aufgaben des Staates, die Aktivitäten
privater Träger, die Zusatzrenten oder Vorsor­
gesparpläne anbieten, stärker zu kontrollieren.
Die Erhöhung der Leistungen erfolgt schritt­
weise, wobei in Ergänzung steuerliche Er­
leichterungen bewilligt werden, wie z.B. in
Österreich oder auch in Luxemburg. Mithilfe
Dieser Trend ist jedoch bei weitem nicht in allen
Mitgliedstaaten festzustellen. Beispielhaft sei
hier Schweden erwähnt, wo der Staat stärker in
die neu eingeführte Zusatzrente eingreift. Denn
IV. Wiederentdeckung und Neuausrichtung
der Familienbeihilfe
21
dort wurde das Vorsorgesparen sowohl in finan­
zieller als auch in verwaltungstechnischer Hin­
sicht der Leitung der öffentlichen Hand unter­
stellt.
Schließlich kann man, vermutlich aufgrund fi­
nanzieller Notwendigkeiten, Bemühungen fest­
stellen, die darauf abzielen, neue Partner zur
Finanzierung der Arbeitslosenfonds zu gewin­
nen. In den Niederlanden sollen die Kommu­
nalbehörden an den Wiedereingliederungs­
maßnahmen beteiligt werden, wohingegen
Finnland bekannt gibt, dass die im Zusammen­
hang mit den Arbeitslosenleistungen entste­
henden finanziellen Belastungen zwischen
Staat, Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu
verteilt werden.
Fazit
Lässt sich innerhalb der Europäischen Union
eine "Konvergenz" der Sozialversicherungssy­
steme feststellen? Dies kann sicher nicht mit
wenigen Worten beantwortet werden. Die in
dem vorliegenden, knappen Bericht genannten
Beispiele zeigen, dass es keine Ausrichtung auf
ein einheitliches Sozialstaatsmodell gibt; bei
den Sozialleistungen zeigen sich nach wie vor
große Unterschiede zwischen den Mitglied­
staaten, welche mit Sicherheit noch stärker zu­
tage treten werden, sobald die einzelnen Sozi­
alversicherungsträger mit dem Euro arbeiten.
Ansätze, die in eine „gemeinsame Richtung,,
gehen, sind jedoch erkennbar. Zwei Hauptent­
wicklungstendenzen sind auszumachen. In den
meisten Mitgliedstaaten werden flexiblere Sy­
steme, bei denen das Umlageverfahren an Be­
deutung verliert, und eine stärkere Individuali­
sierung der Sozialleistungsansprüche ange­
strebt. Parallel dazu werden die Regelungen,
die dazu beitragen sollen, die Schwächsten der
22
Gesellschaft besser zu integrieren, und Min­
destgarantien, wie z.B. Programme zur allge­
meinen gesundheitlichen Versorgung, überar­
beitet und verbessert. Bleibt abzuwarten, ob
diese "Tendenzen" in Zukunft bestätigt werden.
In zahlreichen Mitgliedstaaten ¡st die Sozial­
versicherung immer noch Diskussionsthema,
und für die Zukunft wurden bereits Änderungen
angekündigt.
Francis Kessler
ENTWICKLUNG DER SOZIALEN SICHERUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
BELGIEN
I. Änderungen im System für Arbeitnehmer
Organisation und Finanzierung
Für das Baugewerbe, die Zeitarbeit und die Per­
sonenbeförderung im Straßen­ und Schienenver­
kehr wurden Maßnahmen zur Einführung einer
"Sofortmeldung des Arbeitsverhältnisses" (décla­
ration immédiate de l'emploi ­ D.Ι.E.) ergriffen.
Folglich sind die betreffenden Arbeitgeber ver­
pflichtet, der für den Beitragseinzug zuständigen
Stelle (dem Nationalen Amt für soziale Sicherung ­
O.N.S.S.) Anfang und Ende des Arbeitsverhältnis­
ses bekanntzugeben ebenso wie verschiedene
Daten, die es ermöglichen, den Arbeitgeber und
den neu eingestellten bzw. ausscheidenden Ar­
beitnehmer festzustellen. Diese Daten sind in der
Regel auf elektronischem Weg zu übermitteln, und
zwar spätestens an dem Tag, an dem der Arbeit­
nehmer die betreffende Tätigkeit aufnimmt. Einige
der zu übermittelnden Daten können durch Lesen
der S.I.S.­Karte des Arbeitnehmers abgerufen
werden (dabei handelt es sich um eine neue, zu­
nächst im Gesundheitswesen geltende Sozialver­
sicherungskarte, die die alten Karten ersetzt).
Die Sofortmeldung soll gewährleisten, daß das
O.N.S.S. schnellstmöglich über den Beginn und
das Ende eines Arbeitsverhältnisses in Kenntnis
gesetzt wird, damit die entsprechenden Informa­
tionen in die Akten aufgenommen und an andere
Verwaltungsstellen weitergeleitet werden können.
Der Arbeitgeber muß die obengenannten Daten
somit zukünftig nur noch bei einer Stelle bekannt­
geben. Darüber hinaus wird mit Hilfe der D.I.E. die
Überprüfung der Legalität des Beschäftigungsver­
hältnisses in diesen Branchen vereinfacht. Des­
weiteren wurde im Baugewerbe und in einigen
verwandten Branchen ein neues System der Kol­
lektivhaftung und Einbehaltungspflicht eingeführt.
Diese neuen Maßnahmen dürften die Einziehung
der Sozialbeiträge und Steuerabgaben verbessern
und eine wirksame Bekämpfung der illegalen
Praktiken ermöglichen, auf die bei der Einstellung
von Arbeitskräften zurückgegriffen wird. Kollek­
tivhaftung heißt in diesem Fall, daß mit Ausnahme
der natürlichen Personen, die rein private Aufträge
vergeben, jeder, der einen Auftrag an einen nicht
gemeldeten Unternehmer vergibt, für die fälligen
Sozialbeiträge und Steuerabgaben gesamtschuld­
nerisch mithaftet. Es kann passieren, daß mehrere
Subunternehmer an der Ausführung der Arbeiten
beteiligt sind. 1st in diesem Fall einer der Subun­
ternehmer nicht angemeldet, ist jeder vor diesem
an der Ausführung der Arbeiten beteiligte Unter­
nehmer oder Subunternehmer für die fälligen So­
zial­ und Steuerabgaben des nicht gemeldeten
Subunternehmers verantwortlich, und zwar in
chronologischer Reihenfolge. Darüber hinaus ist
bei einem Auftrag an einen nicht gemeldeten Un­
ternehmer bei Rechnungsbegleichung vom Auf­
traggeber ein Beitrag für die mit dem Einzug der
Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabgaben
betrauten Stellen in Abzug zu bringen. Selbst
wenn ein Auftrag an einen gemeldeten Subunter­
nehmer vergeben wird, hat der Unternehmer als
Auftraggeber bei Rechnungsbegleichung einen
Beitrag für das O.N.S.S. einzubehalten, es sei
denn, der Subunternehmer ist nicht beitragspflich­
tig. Wird der Beitrag nicht einbehalten, kann dies
mit einer Strafe geahndet werden. Den Betroffe­
nen steht eine Datenbank zur Verfügung, so daß
sie prüfen können, ob sie zur Einbehaltung des
Beitrags verpflichtet sind oder nicht. Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland, die in Belgien nicht beitrags­
pflichtig und deren Mitarbeiter ausnahmslos im
Besitz einer gültigen Entsendebescheinigung sind,
sind nicht zur Beitragseinbehaltung verpflichtet.
Die Eintragung eines Unternehmers bietet in ge­
wisser Weise eine Gewähr dafür, daß er seinen
sozialen und steuerlichen Verpflichtungen nach­
kommt. Aus diesem Grund wird zum einen die
Eintragung nur nach einer Prüfung genehmigt und
wurde zum anderen die Arbeitsweise der für die
Genehmigung zuständigen Ausschüsse optimiert.
Gesundheitswesen
1998 wurden zwei wichtige Strukurmaßnahmen
mit dem Ziel ergriffen, den Zugang zur Kranken­
versicherung für die gesamte Bevölkerung zu er­
leichtern.
• Die Möglichkeiten zur Aufnahme in die Versiche­
rung wurden verbessert:
Alle noch verbleibenden Systeme, denen ledig­
lich Personen beitreten konnten, die nicht an­
derweitig versichert waren, wurden zum 1. Ja­
nuar 1998 abgeschafft. Infolgedessen gibt es
derzeit nur noch zwei Systeme, nämlich das all­
gemeine System und das System für Selbstän­
dige.
Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Versicherung wurden gelockert. Im einzelnen
heißt dies Abschaffung der sechsmonatigen
Wartezeit, Abschaffung der Voraussetzung des
vorherigen sechsmonatigen Aufenthalts in Bel­
gien und Herabsetzung (bzw. Erlaß) der gesetz­
lichen Beiträge für Personen mit geringem Ein­
kommen.
• Zugunsten chronisch kranker Menschen sind
folgende Neuerungen zu nennen:
23
Eine ganze Reihe von Maßnahmen wurden er­
griffen, um die mit einer chronischen Krankheit
verbundenen Kosten für die Betroffenen zu sen­
ken. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich im
wesentlichen um:
1. eine pauschale Beteiligung an den Behand­
lungskosten von BEF 10.000 pro Jahr (durch ei­
ne Verlängerung dieser Maßnahme findet sie
auch 1999 Anwendung);
2. eine pauschale Beteiligung von BEF 10.000
pro Jahr an den Kosten für die bei Inkontinenz
notwendigen Mittel;
3. einen pauschalen Zuschuß von BEF 5.000
pro Jahr für erwerbsunfähige Personen mit un­
terhaltsberechtigten Angehörigen (dieser Zu­
schuß ist zunächst auf BEF 2.500 begrenzt);
4. Zuschüsse für drei Gruppen von chronisch
kranken Menschen, nämlich für Patienten, die
an einer neuromuskulären Erkrankung, an einer
Stoffwechselkrankheit oder an Mukoviszidose
leiden.
Arbeitslosigkeit
Während des Berichtszeitraums wurden Modali­
täten festgelegt, nach denen die Beschäftigten, die
zur Besetzung einer im Rahmen der Regierungs­
programme zur Wiedereingliederung von Lang­
zeitarbeitslosen anerkannten Stelle eingestellt
wurden, sowie junge Menschen, die sich in einer
Intensivausbildung zur Verbesserung ihrer Ein­
stellungschancen befinden, Anspruch auf eine
Beihilfe aus der Arbeitslosenversicherung haben.
Darüber hinaus wurden im Rahmen der am 1. Ja­
nuar 1997 in Kraft getretenen Abkommen für Be­
schäftigung die Bedingungen festgelegt, die zur
Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Arbeitslo­
sengeld für diejenigen maßgeblich sind, die aus
einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle wechseln. Fer­
ner wurden die Bestimmungen bei Arbeitslosigkeit
überarbeitet, um sie an die neuen, in gewissen
Erwerbszweigen durch Unternehmenspläne zur
Umverteilung der Arbeit vorgesehenen Beschäfti­
gungsformen und an die beruflichen Übergangs­
programme anzupassen.
Renten
Familienbeihilfen
Die wichtigste Änderung betrifft den Nationalen
Rentenfonds der Bergarbeiter, denn da diese Ein­
richtung nur noch für wenige Personen zuständig
ist, wurde 1996 beschlossen, den Fonds aufzulö­
sen, das Personal dem nationalen Sozialversiche­
rungsamt (O.N.S.S.) zu überstellen und die Auf­
gaben dem nationalen Institut der Kranken- und
Invalidenversicherung
(Institut
national
d'assurance maladie-invalidité) zu übertragen. Mit
dieser Maßnahme wurde eine Rationalisierung der
Verwaltung für die Versicherten des Bergbaus an­
gestrebt, um dadurch die Kosten zu senken. Infol­
gedessen wurden jetzt Maßnahmen zur Durchfüh­
rung ergriffen, so daß der Transfer zum 1. Januar
1999 beginnen kann.
Seit dem 1. Oktober 1997 gelten getrennt lebende
oder geschiedene Elternpaare in bezug auf die
Erziehung der Kinder als fiktiver Haushalt. Das
heißt, daß in allen Fällen, in denen die elterliche
Autorität gemeinsam ausgeübt wird, der Vater vor­
rangiger Anspruchsberechtigter, die Mutter Emp­
fängerin bleiben. Diese Regelungen wurden nach­
gebessert. Wenn sich die Eltern bezüglich der Zuerkennung des Kindergeldes an die Mutter nicht
einig sind, kann der Vater künftig beim Arbeitsge­
richt beantragen, im Interesse des Kindes nicht die
Mutter, sondern ihn selbst als Empfänger zu be­
nennen.
24
Um die in bezug auf die Kindergeldansprüche
geltenden Bestimmungen auf Waisen und Emp­
fänger einer Hinterbliebenenrente anwenden zu
können, wurde die Verschollenheitserklärung ge­
mäß bürgerlichem Gesetzbuch mit dem Todesfall
gleichgesetzt. Für die Wartezeit bei Verschollen­
heit, über deren Bedingungen erstinstanzlich ent­
schieden wurde, ist der verstorbene Elternteil bzw.
Ehepartner maßgeblich. Diese Bedingungen wur­
den unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt festge­
setzt, zu dem die Verschollenheit durch die voran­
gehende, vom Gericht angeordnete Prüfung fak­
tisch festgestellt wurde. Somit wurden die Bewilli­
gungsvoraussetzungen grundlegend gelockert.
Ab dem 1. Juli 1998 gilt für die Rückforderung von
ungerechtfertigt gezahltem Kindergeld von Amts
wegen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, wo­
durch sich der Schutz für den Sozialversicherten
verbessert. Die in Betrugsfällen bzw. bei falschen
oder wissentlich unvollständigen Angaben gelten­
den Ausnahmen bleiben bestehen.
II. Änderungen im System für Selbständige
Organisation und Finanzierung
Zur Förderung von Existenzgründungen wurden
zwei wichtige, die soziale Stellung der Existenz­
gründer betreffende Maßnahmen ergriffen:
• Für Personen, die als mithelfende Ehepartner
galten und seit dem 1. Januar 1997 infolge der
Änderung der Steuergesetze als Selbständige
beitragspflichtig sind, wird die Höhe des als
Grundlage für die Festsetzung der Sozialbeiträ­
ge herangezogenen Erwerbseinkommens her­
abgesetzt.
• Für Personen, die als hauptberuflich Selbständi­
ge ihren ersten Betrieb führen, werden die So­
zialbeiträge für die vier Quartale im Anschluß an
das dritte volle Kalenderjahr der Selbständigkeit
ermäßigt.
Von einem ersten Betrieb wird gesprochen, wenn
zum ersten Mal eine Tätigkeit ausgeübt wird, die
über mindestens drei volle Kalenderjahre in Folge
mit einer Versicherungspflicht als hauptberuflich
Selbständiger verbunden ist.
Personen, die ihre selbständige Tätigkeit neben­
beruflich ausüben oder den nebenberuflich Selb­
ständigen gleichgestellt sind und auf die in den
Quartalen des vierten versicherungspflichtigen
Kalenderjahres ohnehin nur ein verminderter Bei­
tragssatz Anwendung findet, kann keine Beitrags­
ermäßigung gewährt werden.
Die endgültigen, quartalsmäßig fälligen Beiträge
für das vierte voll versicherungspflichtige Kalen­
derjahr werden jeweils um 15% gekürzt, wobei die
pro Quartal gewährte Beitragsermäßigung aller­
dings auf höchstens BEF 5.000 begrenzt ist.
Diese Verfügung trat zum 1. Januar 1998 in Kraft.
Invalidität
Das Invaliditätsgeld, das bei Fremdhilfe gewährt
wird, wurde durch einen pauschalen Zuschlag er­
höht.
Dieser Zuschlag kann nur geltend gemacht wer­
den, wenn der Selbständige das Invaliditätsgeld
als Leistungsempfänger mit Unterhaltspflicht be­
zieht und Fremdhilfe als unerläßlich gilt.
Der Pauschalzuschlag beträgt seit dem 1. Oktober
1998 BEF 28,17, was einer Erhöhung auf BEF 96
entspricht, und wird sich zum 1. Januar 2000 ver­
doppeln.
Sozialversicherung bei Konkurs
Die Rechtsgrundlagen für die bei Konkurs haften­
de Sozialversicherung für Selbständige wurden
um drei die monatliche Beihilfe betreffende Punkte
ergänzt:
• Unpfändbarkeit der monatlichen Beihilfe von
BEF 30.000 bzw. BEF 25.000 (d.h. von BEF
30.600 bzw. BEF 25.500 nach der Dynamisie­
rung am 1. Oktober 1997);
• Verjährungsfrist von 3 Jahren für eine Klage auf
Zahlung der monatlichen Beihilfe oder auf
Rückforderung der unbegründet gezahlten Lei­
stung;
• Haftbarkeit der Sozialversicherungskassen für
den Fall, daß die Beihilfe durch Fahrlässigkeit
unbegründet gezahlt wurde und sich die Rück­
forderung der Nichtschuld als unmöglich erweist. '
Diese Verfügungen traten zum 1. Juli 1998 in
Kraft.
III. Mindestsicherung
Existenzminimum
schüsse
und
Unterhaltsgeldvor­
Während des Berichtszeitraums wurden mehrere
Maßnahmen ergriffen, um die sozio-professionelle
Eingliederung von Beziehern des Existenzmini­
mums (Minimex) durch Arbeitsbeschaffung, die
Methode zur Berechnung der Mittel eines Antrag­
stellers und Unterhaltsgeldvorschüsse zu fördern.
Der Grundsatz der "Aktivierung" des Existenzmi­
nimums wurde zum 1. Januar 1998 eingeführt.
Nimmt ein Bezieher des Minimex im Rahmen der
speziellen, für Arbeitslose vorgesehenen Maß­
nahmen zur Wiedereingliederung in das Berufsle­
ben an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil,
hat er gleichzeitig Anspruch auf eine bestimmte
Höhe des vom C.P.A.S. zu zahlenden Minimex.
Hierdurch übernimmt das C.P.A.S. praktisch einen
Teil des vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeits­
entgelts. Die zur Bestreitung des Lebensunterhal­
tes bereitgestellten Mittel entsprechen jedoch
höchstens dem Nettoarbeitsentgelt, auf das der an
der Maßnahme teilnehmende Minimex-Bezieher in
dem betreffenden Kalendermonat einen Anspruch
hat. Liegen die aus den obengenannten Arbeits­
beschaffungsmaßnahmen bezogenen Einkünfte
unter dem Minimex, auf das der Betroffene auf­
grund seiner familiären Situation einen Anspruch
hat, wird ein Minimex als Zuschuß gezahlt.
Seit dem 1. Januar 1998 wird ein weiterer Anreiz
zur Förderung der sozio-professionellen Eingliede­
rung gegeben, der aus der Erweiterung der Mög­
lichkeiten für eine Kumulierung des Existenzmini­
mums mit den Nettoeinkünften aus der Arbeitsbe­
schaffungsmaßnahme oder einer beruflichen Aus­
bildung besteht. Diese Maßnahme umfaßt zwei
Aspekte: Einerseits ist für jene Minimex-Bezieher,
die sich nach dem 1. Januar 1998 selbst einen Ar­
beitsplatz im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungs­
maßnahme oder einen Ausbildungsplatz beschafft
haben, eine Erhöhung des steuerfreien Einkom­
mens vorgesehen, andererseits soll künftig von
dem Prinzip der sich im Laufe der Zeit verringern­
den Steuerfreibeträge Abstand genommen wer­
den, indem über einen Zeitraum von drei Jahren
ausschließlich der bisherige monatliche Höchstfreibetrag Anwendung findet.
Übernimmt ein C.P.A.S. einem Minimex-Bezieher
gegenüber selbst die Funktion des Arbeitgebers,
um ihm die Möglichkeit einzuräumen, gewisse So­
zialleistungen frühzeitig in voller Höhe in Anspruch
zu nehmen, fallen die durch die Einstellung ent­
stehenden Kosten seit dem 1. Januar 1998 gerin­
ger aus, da die Arbeitgeberbeiträge generell für
alle eingestellten Minimex-Bezieher entfallen. Die
gesamten dadurch frei gewordenen Gelder sind in
voller Höhe für die Arbeitsbeschaffungspolitik des
C.P.A.S. einzusetzen, die auch die sozioprofessionnelle Ausbildung umfaßt.
Darüber hinaus wurde zum 1. Januar 1998 ein fi­
nanzieller Anreiz geschaffen, der monatlich ge­
währt wird, wenn in einem Betrieb auf voller Stun­
denbasis gearbeitet wird, um auf diese Weise über
die Arbeitsbeschaffung und durch Verträge über
eine Zusammenarbeit zwischen den C.P.A.S. und
der Privatwirtschaft die Eingliederung von Mi25
nimex-Beziehern in den Erwerbsprozeß zu för­
dern. Dieser Zuschuß dient ausschließlich zur Fi­
nanzierung der Kosten für das Aufsichtspersonal
und/oder die Ausbildung, für die das C.P.A.S. auf­
kommt; er kann nicht verwendet werden, um die
Lohnkosten für das Unternehmen senken.
Das Verfahren, das bei Beantragung des Minimex
herangezogen wird, um die vorhandenen Mittel
des Antragstellers zu ermitteln, wurde ergänzt: Ab
dem 1. Januar 1998 können die von den Regionen
gewährten Zuschüsse und Beihilfen für Umzugs­
kosten, Wiedereinrichtungskosten und Miete nicht
mehr berücksichtigt werden.
Schließlich wurden mit dem Ziel, das Recht wirk­
samer zu gestalten, zum 1. April 1998 die Durch­
führungsbestimmungen zum Gesetz über Unter­
haltskostenvorschüsse in zwei Punkten geändert.
Zum einen wurde der Höchstbetrag angehoben,
der vom CPAS pro Monat und Kind gewährt wird,
zum anderen bleibt der Anspruch auf Vorschüsse
zukünftig bestehen, selbst wenn das Höchstein­
kommen des Unterhaltsberechtigten um mehr als
15% überschritten wird. In diesem Fall wird der
Vorschuß um den entsprechenden Prozentsatz
gekürzt.
Beihilfen für Behinderte
Im Bereich der Beihilfen für Behinderte wurde die
Möglichkeit geschaffen, die Eingliederungsbeihilfe
als Vorschuß zu gewähren.
Die Frist für den Einspruch gegen einen Beschluß,
der seitens der Behörden hinsichtlich des An­
spruchs auf Beihilfen ergangen ist, wurde von
dreißig Tagen auf drei Monate verlängert. Ande­
rerseits haben die Behörden die Möglichkeit, einen
neuen Beschluß ergehen zu lassen, wenn sich
herausstellt, daß dem bereits ergangenen ein
Rechts- oder sachlicher Irrtum zugrunde liegt.
26
DANEMARK
Im Bereich der sozialen Sicherung wurden während
des Berichtszeitraumes kaum neue Maßnahmen
ergriffen. Mit den wenigen Gesetzesänderungen
sollten die bereits zu einem früheren Zeitpunkt er­
lassenen Gesetze untermauert und ausgebaut wer­
den. Die Regierung setzte ihre Bemühungen im
Kampf gegen die Arbeitslosigkeit fort und befasste
sich dabei in erster Linie mit Maßnahmen zur Unter­
stützung von arbeitslosen Jugendlichen, älteren
Arbeitslosen und Arbeitslosen aus sozial schwachen
Bevölkerungsgruppen. Diese Bemühungen waren
der Ausgangspunkt für Änderungen sowohl im Sozi­
al- als auch im Arbeitsrecht.
Folgende Maßnahmen wurden ergriffen:
1. Finanzierung
In Bezug auf die Finanzierung der sozialen Si­
cherung wurden mehrere Änderungen vorge­
nommen, die vor allem das Gesetz über die drei
Arbeitsmarktfonds betreffen, das seit 1993 für die
Höhe der staatlichen Zuschüsse in folgenden Berei­
chen maßgeblich war:
• Arbeitslosenversicherung, Vorruhestand usw.;
• Aktivierungsmaßnahmen;
• Kranken- und Mutterschaftsgeld.
Infolge der Änderungen wurden die drei separaten
Fonds zu einem Arbeitsmarktfonds zusam­
mengelegt.
Darüber hinaus wurde der Anwendungsbereich des
neuen Arbeitsmarktfonds erweitert. Mit Beginn des
Rechnungsjahres 1999 werden aus diesem neuen
Fonds die staatlichen Zuschüsse für folgende Berei­
che finanziert:
• Arbeitslosenversicherung;
• Aktivierungsmaßnahmen;
• bezahlter Urlaub {orlov);
• Tagegeld im Fall von Krankheit und Mutterschaft;
3. Renten
• Erwerbsunfähigkeitsrenten (førtidspension);
• Rehabilitationsmaßnahmen;
Gesetzliche Rente (førtids-og folkepension).
• „flexible Stellen" (flexjobs) und sonstige sub­
Parallel zu einer Änderung der Einkommensteu­
ventionierte Arbeitsplätze;
ergesetze wurde die Rentenzulage für Verheiratete
• Arbeitshilfen, die behinderten Menschen von den
(d.h. der einkommensabhängige Teil der Rente)
Kommunalbehörden im Rahmen einer aktiven So­ erstmals zum 1. Januar 1999 erhöht. Eine weitere
zialpolitik zur Verfügung gestellt werden.
Anhebung ist zum 1. Januar 2000 geplant.
Für die von Arbeitnehmern und Selbstständigen in
den Arbeitsmarktfonds zu zahlenden Beiträge gilt Zusatzrente (ATP)
weiterhin ein Beitragssatz von 8% des Bruttoein­ Das im Rahmen des Zusatzrentensystems ver­
kommens, während die Arbeitgeberbeiträge zum waltete, 1997 aufgrund einer in Verbindung mit dem
Jahr 2000 abgeschafft werden sollen. Ab diesem Haushaltsplan getroffenen Vereinbarung eingeführte
Zeitpunkt soll der Arbeitsmarktfonds nur noch über spezielle System der Altersvorsorge durch Sparein­
die Beiträge der erwerbstätigen Bevölkerung sowie lagen wurde in Verbindung mit dem Haushaltsplan
zum Teil auch aus staatlichen Mitteln finanziert wer­ 1999 durch eine neue Vereinbarung als dauerhafte
Einrichtung übernommen.
den.
Auf diese Finanzierungsmethode wurde in be­ Alle Versicherten, die Beiträge in den Arbeits­
grenztem Umfang bereits seit Gründung der drei marktfonds einzahlen, alle Bezieher von Kranken­
sowie
alle Sozialhil­
Fonds zurückgegriffen, mit dem neuen Gesetz wird oder Arbeitslosengeld
feempfänger sind verpflichtet, 1% ihres Brutto­
sie jedoch weiter ausgebaut.
einkommens für diese Art der Altersvorsorge abzu­
Arbeitsmarktfonds für Berufskrankheiten {Arführen.
bejdsmarkedets
Erhvervssygdomssikring)
Im Rahmen des neuen Zusatzrentensystems wer­
Eine neue öffentliche Anstalt, die von Vertretern der
den diese Beiträge auf ein Sonderkonto eingezahlt,
Sozialpartner, der kommunalen und regionalen Ver­
aus dem jeder Beitragszahler bei Vollendung seines
waltungen sowie einem vom Finanzminister be­
67. Lebensjahres einen Betrag erhält, der sich nach
nannten Vertreter des Staates verwaltet wird, kommt
den individuell eingezahlten Beiträgen richtet, die
für Leistungen im Falle einer Berufskrankheit oder
durchschnittliche Summe der von allen Beitrags­
eines plötzlichen Unfalls durch Heben auf.
zahlern eingezahlten Gelder jedoch nicht über­
schreiten darf. Somit werden die erzielten Erträge
2. Geldleistungen im Krankheitsfall
proportional verteilt.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wurde die Ka­
renzzeit für Selbstständige von drei auf zwei Wo­ 4. Arbeitslosigkeit
chen verkürzt.
Inzwischen wurde die dritte Phase der 1994 be­
gonnenen Reform eingeleitet. In der Arbeitslo­
senversicherung ändert sich der „Aktivierungs­
zeitraum", der künftig wie folgt beginnt:
• für Arbeitslose bis 25 Jahre: nach sechs Monaten
Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 9
Monaten;
• für Arbeitslose ab 25 Jahre: nach 12 Monaten
Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 18
Monaten.
Darüber hinaus wurde die Bewilligungsdauer für die
Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf insgesamt vier
Jahre begrenzt, wobei drei dieser Jahre durch Akti­
vierungsmaßnahmen abgedeckt sind.
5. Garantiertes Mindesteinkommen
(konfanfry"ae/p)
Für junge Bezieher des garantierten Mindestein­
kommens (unter 25 Jahre) wurden die Bestim­
mungen in gewisser Weise verschärft. Der Lei­
stungssatz, auf den diese Personengruppe einen
Anspruch hat, entspricht zukünftig nicht mehr dem
Satz für Leistungsberechtigte, die ihr 25. Lebensjahr
vollendet und über einen Zeitraum von 18 Monaten
ein Erwerbseinkommen bezogen haben, das eine
bestimmte Grenze nicht unterschreiten darf. Infolge
dieser Gesetzesänderung können junge Leistungs­
berechtigte unter 25 Jahren den Anspruch auf den
höheren Leistungssatz nur dann geltend machen,
wenn sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind auf­
kommen müssen.
6. Geplante Maßnahmen
In Verbindung mit einer geplanten Änderung des
Vorruhestandsgesetzes (efterløn), durch die ein
vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben vor
Vollendung des 62. Lebensjahres zukünftig mit grö­
ßeren finanziellen Nachteilen verbunden sein und
die Zeit des Vorruhestands verkürzt wird (von derzeit
60 bis 67 Jahre auf 60 bis 65 Jahre), soll auch das
Rentenalter für alle, die ihr 60. Lebensjahr nach dem
1. Juli 1999 vollenden, von derzeit 67 auf 65 Jahre
herabgesetzt werden.
27
Schließlich sieht ein neuer Gesetzentwurf eine Zula­
ge für Alleinerziehenden vor (für Arbeitnehmer
ebenso wie für andere Erwerbstätige), die sich zur
Erziehung ihrer Kinder bis 5 Jahre beurlauben las­
sen.
DEUTSCHLAND
1. Änderungen im Bereich der ge­
setzlichen Rentenversicherung
In dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozial­
versicherung und zur Sicherung der Arbeitneh­
merrechte vom 19. Dezember 1998, das zum 1.
Januar 1999 in Kraft getreten ist, sind folgende
Neuregelungen beschlossen worden:
Aussetzung des demographischen Faktors
und der Neuregelung bei der Invaliditätsrente
Der mit dem Rentenreformgesetz 1999 einge­
führte demographische Faktor in der Renten­
anpassungsformel, der längerfristig zur Senkung
des Nettorentenniveaus auf 64 Prozent führen
würde, wird für die Jahre 1999 und 2000 ausge­
setzt. Die Verschlechterungen des Rentenreform­
gesetzes 1999 bei den Berufs- und Erwerbsunfä­
higkeitsrenten und die Heraufsetzung der flexiblen
Altersgrenze für Schwerbehinderte von 60 auf 63
Jahre werden ebenfalls bis zu einer Neuregelung,
also bis zum Jahr 2000, ausgesetzt.
Beitragszahlung
durch den Bund
für
Kindererziehungszeiten
Das Aufkommen aus der ökologischen Steuerund Abgabenreform entlastet den Beitragssatz zur
Rentenversicherung um 0,8 Prozentpunkte ab 1.
April 1999. Dies geschieht gezielt durch die Zah­
lung von Beiträgen aus der Rentenversicherung
für Kindererziehung und die Übernahme von Ko­
sten der deutschen Einheit durch den Bund.
Bekämpfung der Scheinselbständigkeit
Die Bundesregierung will die weitere Ausbreitung
der Scheinselbstständigkeit stoppen. Nach der
neuen
Regelung
wird
zwischen
schein­
selbstständigen Arbeitnehmern und arbeitneh­
merähnlichen Selbstständigen unterschieden.
28
Scheinselbstständige Arbeitnehmer sind Perso­
nen, bei denen zwei der folgenden vier Kriterien
vorliegen:
• Es werden außer Familienangehörigen keine
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäf­
tigt.
• In der Regel wird nur für einen Auftraggeber ge­
arbeitet.
• Es wird eine arbeitnehmertypische Be­
schäftigung ausgeübt, d.h. sie unterliegen Wei­
sungen des Auftraggebers und sind in die Ar­
beitsorganisation eingegliedert.
• Die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt
auf.
In diesen Fällen wird vermutet, dass eine Ar­
beitnehmerbeschäftigung vorliegt. Der Betroffene
bzw. sein Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese
Vermutung zu widerlegen. Geschieht dies nicht,
wird er als Arbeitnehmer behandelt, d.h., es be­
steht Versicherungspflicht in allen Zweigen der
Sozialversicherung und der Auftraggeber hat den
Sozialversicherungsbeitrag zur Hälfte zu zahlen.
Ausgenommen von der gesamten Regelung sind
die Handelsvertreter.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind dieje­
nigen Personen, die zwar unzweifelhaft selb­
ständig sind, aber trotzdem in den Schutz der ge­
setzlichen Rentenversicherung einbezogen wer­
den sollen: Wer keine versicherungspflichtigen Ar­
beitnehmer beschäftigt und in der Regel nur einen
Auftraggeber hat, wird auch dann, wenn die Ar­
beitnehmervermutung widerlegt wird, als Selbst­
ständiger in der Rentenversicherung versiche­
rungspflichtig. In diesem Fall beschränkt sich die
Versicherungspflicht jedoch auf die Rentenversi­
cherung.
Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die ab
1. Januar 1999 erstmals versicherungspflichtig
werden, sind Befreiungsmöglichkeiten bis 30. Juni
1999 vorgesehen. Befreiungsvoraussetzung ist
entweder die Vollendung des 50. Lebensjahres
beim In-Kraft-Treten des Gesetzes oder der
Nachweis einer bereits bestehenden Lebensversi­
cherung oder betrieblichen Versorgungszusage,
wenn diese bis zum 30. Juni 1999 rentenversiche­
rungsäquivalent ausgestaltet werden. Die Befrei­
ungsmöglichkeit gilt nur für die arbeitnehmerähnli­
chen
Selbstständigen,
nicht
für
die
scheinselbstständigen Arbeitnehmer.
Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags für
arbeitnehmerähnliche Selbstständige wird nach
den Vorschriften berechnet, die schon heute all­
gemein für rentenversicherungspflichtige Selbst­
ständige gelten. Danach ist der Beitrag re­
gelmäßig auf der Grundlage der Bezugsgröße, die
dem Durchschnittsarbeitsentgelt aller Versicherten
entspricht, zu berechnen. Er liegt 1999 in den al­
ten Bundesländern bei 4.410 DM und in den neu­
en Bundesländern bei 3.710 DM. Hieraus ergibt
sich ein Regelbeitrag von 860 DM bzw. 723 DM.
Im Einzelfall kann auf Antrag auch das höhere
oder niedrige tatsächliche Arbeitseinkommen
zugrunde gelegt werden, wenn es durch den
Steuerbescheid nachgewiesen wird. In den ersten
drei Berufsjahren werden auf Antrag entsprechend
50 Prozent der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die
Regelungen gelten entsprechend für Scheinselbst­
ständige, solange sie steuerlich als Selbstständige
eingestuft sind.
2. Änderungen im Bereich der ge­
setzlichen Krankenversicherung
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der
gesetzlichen Krankenversicherung, das am 1. Ja­
nuar 1999 in Kraft getreten ist, sind folgende Än­
derungen eingetreten:
Geringere Zuzahlung bei Arzneimitteln: Die
Versicherten werden bei den Zuzahlungen für
Arzneimittel entlastet. Die Zuzahlungen haben
sich bei kleinen Packungen um 1,-DM, bei mittle­
ren Packungen um 2,-DM und bei großen Pakkungen um 3,-DM verringert und betragen jetzt
8,-, 9,-und 10,-DM.
Befreiung von Zuzahlungen für chronisch
Kranke: Für chronisch Kranke gibt es eine niedri­
gere Belastungsgrenze. Wer mit seinen Zuzahlun­
gen zu Fahrkosten, Arznei-, Verband- und Heil­
mitteln ein Prozent seiner Jahresbruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt aufgewendet hat und wegen
derselben Krankheit in Dauerbehandlung ist, wird
für die weitere Dauer dieser Behandlung von die­
sen Zuzahlungen völlig befreit.
Keine Zuzahlung bei psychotherapeutischer
Behandlung: Seit Januar 1999 ist das Psy­
chotherapeutengesetz in Kraft. Die früher vorge­
sehene finanzielle Eigenbeteiligung der Patienten
von 10,-DM pro Sitzung wurde aufgehoben. Für
psychotherapeutische Behandlung muss keine
Zuzahlung geleistet werden.
Keine neuen Zuzahlungen bei Beitragssat­
zerhöhungen der Krankenkasse: Nach dem frü­
heren Recht sollten die Patienten höhere Zuzah­
lungen leisten, wenn ihre Krankenkasse die Bei­
tragssätze erhöht. Eine Erhöhung um einen Bei­
tragssatzpunkt hätte 10,-DM mehr an Zuzahlun­
gen bzw. 10 Prozentpunkte mehr bei prozentualen
Zuzahlungen zur Folge gehabt. Dies ist abge­
schafft.
Kein Krankenhaus-Notopfer mehr: Das Kran­
kenhaus-Notopfer von 20,-DM pro Versicherten
ist für 1998 und 1999 und auf Dauer gestrichen
worden.
Wieder Zahnersatz für Kinder und Jugendliche:
Auch Jugendliche, die nach dem 31.12.1978 ge­
boren sind, erhalten wieder den notwendigen
Zahnersatz. Die für den Bonus erforderliche nach­
gewiesene zahnmedizinische Vorsorge gilt für
1997 und 1998 als erbracht.
Zahnersatz ist wieder Sachleistung: die Pa­
tienten brauchen keine Sorge mehr zu haben,
dass Zahnärzte überhöhte Honorare verlangen.
Zahnersatz ist wieder Sachleistung, Zahnärzte
müssen wieder nach der vertragszahnärztlichen
Gebührenordnung abrechnen, die Krankenkasse
prüft wieder vor der Behandlung die Richtigkeit
des zahnärztlichen Heil- und Kostenplans. Statt
des Festzuschußsystems gibt es wieder einen
prozentualen Zuschuss wie es bis Ende 1997
geltendes Recht war.
Wahlmöglichkeiten sind abgeschafft worden:
Elemente der privaten Versicherungswirtschaft,
die die Solidarität der Gesunden mit den Kranken
tendenziell aushöhlen und nicht zu einer solidari­
schen Krankenversicherung passen, sind zurück­
genommen worden. Keine generelle Wahlmög­
lichkeit mehr zwischen Kostenerstattung und
Sachleistung, keine Beitragsrückzahlungen, keine
Wahl von Selbstbehalten.
3. Änderungen im Bereich der Sozialhilfe
Mit Wirkung ab 1.1.1998 ist die Datenab­
gleichsverordnung gem. § 117 Bundessozialhilfe­
gesetz in Kraft getreten. Sie soll dazu beitragen,
die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozi­
alhilfe
zu
verhindern,
dient
der
Lei­
stungskonzentration auf die wirklich Bedürftigen
und trägt den Bemühungen um eine sparsame
und wirkungsvolle Haushaltsführung Rechnung.
Zu diesem Zweck werden die Träger der Sozi­
alhilfe befugt, Bezieher von Leistungen der So­
zialhilfe im Wege des automatisierten Daten­
abgleichs zu überprüfen, ob gleichzeitig Lei­
stungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Trä­
ger der gesetzlichen Unfall- und Renten29
Versicherung oder anderer Sozialhilfeträger bezo­
gen werden.
Durch die vorgesehenen Datenabgleiche werden
Einsparungen erwartet, deren Höhe allerdings
•nicht kalkulierbar ist, da der Umfang der Leistun­
gen - insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt
-, die aufgrund entsprechender unrichtiger Anga­
ben erfolgen, weder erfassbar noch schätzbar ist.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass be­
reits die Möglichkeit des automatisierten Daten­
abgleichs von falschen Angaben abhält.
GRIECHENLAND
Im Jahr 1998 wurden im Bereich der sozialen Si­
cherung erhebliche Änderungen vorgenommen.
Die ergriffenen Maßnahmen konzentrierten sich
auf zwei Bereiche:
• Bewilligung geeigneter Sofortmaßnahmen, um
das aktuelle soziale Sicherungssystem zu stüt­
zen
• die Probleme der Arbeitslosigkeit wurden in An­
griff genommen.
1. Soziale Sicherung
Nach einer umfassenden Sozialdebatte zwischen
der Regierung und den Sozialpartnern wurden
Maßnahmen bewilligt, die sich unmittelbar und in
beträchtlichem Umfang auf das bestehende so­
ziale Sicherungssystem auswirken werden. Die
geplanten Vorschriften betreffen die Arbeitsweise
und Struktur des derzeitigen Systems und bein­
halten Maßnahmen, mit denen dieses System ge­
stützt werden soll.
Als wichtigste Maßnahmen sind folgende Punkte
zu nennen:
• In dem Bestreben, das griechische System der
sozialen Sicherung zu rationalisieren und gleich­
zeitig die wirtschaftliche Gesundung der defizitä­
ren Kassen herbeizuführen, sah sich die Regie­
rung zu einer Zusammenlegung mehrerer Versi­
cherungskassen für Selbstständige veranlasst.
Betroffen sind vor allem die Versicherungskasse
der Landwirte und anderer Berufe (TEBE), die
Versicherungskasse der kaufmännischen Berufe
und die Altersversorgungskasse der Kraftfahrer.
Diese wurden zu einer Kasse zusammengelegt,
die unter der Bezeichnung „Versicherungsanstalt
der Selbstständigen" geführt wird. Den betroffe­
nen Kassen gehören 850.000 Erwerbspersonen
und 220.000 Ruheständler als Mitglieder an.
30
• Um die Ausgaben im Gesundheitswesen zu re­
duzieren, wurden Kontrollverfahren eingeführt,
die eine Begrenzung der von den Kran­
kenkassen gewährten Leistungen ermöglichen
sollen. Anhand der für 1998 vorliegenden Zahlen
werden die Ausgaben der Krankenkassen für
Leistungen im Gesundheitswesen auf 1 Trillion
GDR geschätzt. Mithilfe der neuen Kon­
trollmaßnahmen sollen diese Kosten um 25-30%
gesenkt werden.
• Zukünftig wird die Präventivmedizin, die ver­
bindlich wird, eine entscheidende Rolle spielen.
• Mit einer neuen, für alle Versicherungsträger
verbindlichen Liste wird die Anzahl der verschreibungsfähigen Arzneimittel begrenzt. Dar­
über hinaus findet ab dem 1.10.1998 nur noch
ein Verschreibungstyp Anwendung, der im Hin­
blick auf die Bereitstellung von Medikamenten
für alle Versicherungskassen verbindlich ist.
• Das bewegliche und unbewegliche Vermögen
der Versicherungskassen kann künftig besser
genutzt werden, da sie ab dem Jahr 2001 die
Möglichkeit haben werden, bis zu 23% ihrer
Vermögensmasse in Immobilien, in Aktien und
andere an der Börse notierte Wertpapiere sowie
in Investmentfonds zu investieren. (Bisher liegt
die Grenze bei 20%).
• Zum 5.1.1999 werden striktere Vorschriften für
die Auszahlung der Hinterbliebenenrente ein­
geführt. Während der ersten drei Jahre nach
Ableben der Erwerbsperson bzw. des Renten­
empfängers wird sie an den/die hinterbliebene(n) Ehepartner/in ausgezahlt, ohne dass
bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müs­
sen. Nach Ablauf dieser drei Jahre erlischt der
Anspruch auf Hinterbliebenrente, sofern nicht
eine gewisse Anzahl von Bedingungen (in Be­
zug auf das Alter, die Erwerbssituation, sonstige
Einkünfte usw.) erfüllt werden.
• Die Möglichkeiten für Altersruhegeldempfänger,
einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, wurden
erheblich eingeschränkt:
Wenn der Bezieher einer Altersrente vor Voll­
endung seines 55. Lebensjahres erneut eine
Beschäftigung aufnimmt, werden die Renten­
zahlungen ausgesetzt. Bleibt ein Altersruhe­
geldempfänger, der sein 55. Lebensjahr voll­
endet hat, weiterhin erwerbstätig, wird die mo­
natliche Rente ab 250.000 GDR um 70% ge­
kürzt. Es sei darauf hingewiesen, dass diese
Vorschriften bezüglich der Erwerbstätigkeit von
Altersruhegeldempfängern
erst nach dem
1.01.2001 Anwendung finden werden.
• Für neue Mitglieder in der Rentenversicherung
(d.h. für Neuzugänge nach dem 1.01.1993) er­
höhen sich die Mindestrenten um 50%. Weitere
Maßnahmen, denen im Bereich der sozialen Si­
cherung zugestimmt wurden, betreffen die Ver­
einfachung der Verwaltungsabläufe und die Ver­
besserung der Beziehungen zwischen Staat und
Versicherten.
• Im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung
der „Beitragsflucht,, ist sowohl auf nationaler als
auch auf regionaler Ebene die Einrichtung eines
Sonderdienstes geplant, der bei der IKA für die
Überprüfung der nicht gezahlten Beiträge zu­
ständig und mit weit reichenden Kompetenzen
ausgestattet sein wird.
• Schließlich sei darauf hingewiesen, dass zum
1.01.1998 das neue Basisversicherungssystem
für Landwirte eingeführt wurde. Hierbei handelt
es sich um ein rein beitragsbezogenes System,
das den Landwirten einen Versicherungsschutz
garantiert, der mindestens dem für die Stadtbe­
völkerung entspricht.
2. Arbeitslosigkeit
a. 1998 haben im Rahmen des Programms "Junge
Menschen im Erwerbsleben" 50.000 junge Ar­
beitslose im Alter zwischen 20 und 27 Jahren eine
finanzielle Unterstützung erhalten, die mit dem Ziel
ihrer beruflichen Eingliederung gewährt wird.
40.000 von ihnen haben eine Zuwendung von
100.000 GDR pro Monat erhalten, um an einem
betrieblichen Praktikum teilnehmen zu können,
sodass sie die Chance erhalten, dauerhaft über­
nommen zu werden, sobald in dem betreffenden
Unternehmen eine Stelle frei wird.
10.000 dieser jungen Arbeitslosen haben einen
Jahreszuschuss
zwischen
1.200.000
und
1.600.000 GDR zur Unternehmensgründung er­
halten.
Diese finanziellen Hilfen haben über einen Zeit­
raum von 18 bis 20 Monaten, in Regionen mit be­
sonders hoher Arbeitslosigkeit über einen Zeit­
raum von 22 Monaten gezahlt werden.
Für 1998 wurden zur Finanzierung der im Rahmen
dieses Programms gewährten Zuschüsse 108 Mil­
liarden GDR bereitgestellt.
Das Programm soll 1999 und 2000 fortgesetzt
werden, sodass insgesamt 200.000 arbeitslose
junge Menschen davon profitieren werden.
b. Langzeitarbeitslose zwischen 28 und 64 Jahren
sollen über einen Zeitraum von 16 bis 18 Mona­
ten, in Regionen mit relativ hoher Arbeitslosigkeit
über einen Zeitraum von 18 bis 20 Monaten finan­
ziell unterstützt werden. Die Höhe der Zuschüsse
entspricht den für junge Arbeitslose vorgesehenen
Beträgen. In den Regionen, die am stärksten von
der Arbeitslosigkeit betroffen sind, sollen Lang­
zeitarbeitslose bei Gründung eines eigenen
Unternehmens einen Jahreszuschuss zwischen
1.600.000 und 1.800.000 GDR erhalten.
Insgesamt sollen 1998 8.000 Langzeitarbeitslose
finanziell unterstützt werden, um ihnen die Mög­
lichkeit zu bieten, im Anschluss an ein Praktikum
erneut einen Arbeitsplatz zu finden, und 2.000 an­
dere Arbeitslosen einen Zuschuss für die Unter­
nehmensgründung erhalten.
Dieses Programm wird sich über einen Zeitraum
von 3 Jahren erstrecken und voraussichtlich 20
Mrd. GDR kosten.
c. Im Zusammenhang mit dem Problem der Mas­
senentlassungen wurden spezielle Maßnahmen
zur beruflichen Wiedereingliederung der entlasse­
nen Arbeitskräfte ergriffen. Hierzu zählen Ausbil­
dungsprogramme und Programme, in deren Rah­
men Berufserfahrungen gesammelt werden kön­
nen.
d. Anfang Mai 1998 wurde bei der Arbeitsver­
waltung das erste Zentrum für Beschäfti­
gungsförderung eröffnet.
In den beiden kommenden Jahren sollen ähnliche
Zentren in allen 52 Verwaltungsbezirken des Lan­
des errichtet werden.
Diese Zentren werden folgende Aufgaben über­
nehmen:
• Verknüpfung von Arbeitsangebot und -nach­
frage, u.a. durch Vermittlung von Arbeitslosen
und Suche nach offenen Stellen;
• Bereitstellung notwendiger Informationen direkt
an die Arbeitslosen;
• Beobachtung der Veränderungen auf dem lo­
kalen Arbeitsmarkt;
• Ausgabe der „Arbeitnehmerkarte,,, die für die
Auszahlung des Arbeitslosengeldes, die Teil­
nahme an Ausbildungsmaßnahmen usw. er­
forderlich ist.
• Ein erst kürzlich verabschiedetes Gesetz sieht
die Aufnahme junger Arbeitsloser bis 29 Jahre in
die IKA vor, sodass sie im Krankheitsfall einen
31
Anspruch auf Sachleistungen haben. Auf junge
Arbeitslose, die selbst oder als Familienmitglied
versichert sind, sowie auf Studenten an Hoch­
schulen im In- und Ausland findet dieses neue
Gesetz keine Anwendung.
Die für junge Arbeitslose zu entrichtenden Bei­
träge an die IKA werden über das „Konto für Be­
schäftigung und Berufsausbildung,, (LAEK) fi­
nanziert, der von der Arbeitsverwaltung (OAED)
abhängig ist.
Der je Arbeitslosen zu entrichtende Monats­
beitrag beläuft sich auf 6,45% des fiktiven Ar­
beitseinkommens, das in der IKA der 4. Versi­
cherungsklasse entspricht (dies sind zurzeit
6.600 GDR bzw. 30 ).
• Durch eine jüngste Präsidentschaftsverordnung
wurden die Vorgaben der Richtlinie 94/33/EWG
(Jugendarbeit-Richtlinie), die sich mit dem Ar­
beitsschutz für junge Arbeitnehmer bis 18 Jahre
befasst, in das griechische Recht übernommen.
SPANIEN
Nach einem Jahr bedeutsamer Entwicklungen war
die Tätigkeit im Bereich der Sozialversi­
cherungsgesetzgebung 1998 gering. Jedoch wur­
den während des Berichtszeitraums Vorschriften
zur Regelung der Teilzeitarbeit erlassen, die sich
nicht nur auf die Beiträge, sondern auch auf die
Leistungen auswirken.
In Anlehnung an die vergleichenden Tabellen sind
folgende Entwicklungen zu erwähnen:
Zunächst sei ganz allgemein auf den Königlichen
Erlass Nr. 4/1998 vom 9. Januar hingewiesen, der
eine Anhebung aller beitragsabhängigen Sozial­
renten, einschließlich der Mindestleistungen und
der Höchstgrenze für die Bewilligung der gesetzli­
chen Rente, wie auch aller beitragsunabhängigen
Renten um 2,1% vorschreibt.
Weitere Neuerungen beinhalten eine im März er­
lassene Vorschrift, nach der Zeiten, in denen ka­
tholische Priester, Mönche und Nonnen eine Prie­
ster- oder Ordenstätigkeit ausgeübt haben, in der
Sozialversicherung als Beitragszeiten angerechnet
werden, sowie die per Königlichem Erlass Nr.
928/1998 vom 14. Mai verabschiedete Allgemeine
Verordnung bezüglich der Verfahren zur Ahndung
von Verstößen gegen die Sozialordnung und zur
Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge.
Im Gesundheitswesen wurden im Juli zwei wichti­
ge neue Vorschriften eingeführt: mit der ersten
wird die Gesundheitsvorsorge für im Ausland täti­
ge Selbstständige spanischer Staatsangehörigkeit
geregelt, die zweite befasst sich mit der „Speziel­
len Vereinbarung über die Gesundheitsvorsorge
innerhalb des allgemeinen Sozialversicherungssy­
stems,,, die auf die im öffentlichen Dienst oder bei
internationalen
Regierungsorganisationen
be­
schäftigten, in Spanien ansässigen Bürger spani­
scher Staatsangehörigkeit Anwendung findet.
32
Die Ruhestandregelungen betreffend ist Gesetz
Nr. 47/1998 zu erwähnen, das die vorzeitige Ver­
setzung in den Ruhestand für den Fall regelt, dass
der Versicherte in mindestens zwei Sozialversi­
cherungssysteme eingezahlt hat, die jeweiligen
Beitragszeiten einzeln betrachtet als Vorausset­
zung für den Anspruch auf ein Vorruhestandslei­
stungen jedoch nicht ausreichen. Für den Bezug
dieser Leistung muss mindestens ein Viertel der
insgesamt vom Versicherten gezahlten Beiträge in
eines der Systeme eingezahlt worden sein, die die
Bewilligung von Vorruhestandsleistungen vorse­
hen.
In Bezug auf Witwenrenten, Waisenrenten und
sonstige Leistungen an Hinterbliebene legt Gesetz
Nr. 50/1998 vom 30. Dezember über finanzielle,
administrative und die Sozialordnung betreffende
Maßnahmen fest, dass selbst dann ein Anspruch
auf diese Leistungen besteht, wenn der/die Ver­
storbene zum Zeitpunkt des Todes kein/e aktive/r
Beitragszahler/in war oder sich in einem versiche­
rungsähnlichen Verhältnis befand, vorausgesetzt
er/sie hat über einen Zeitraum von mindestens 15
Jahren Beiträge gezahlt.
Wie bereits erwähnt, stellen jedoch die neu ein­
geführten Vorschriften zur Regelung der Teilzeit­
arbeit die wichtigste Änderung der vergangenen
Legislaturperiode dar. Diese Vorschriften sollen
nicht nur zu einer Verbesserung der Arbeitsab­
läufe führen, sondern auch neue Lösungen bieten,
um dem individuellen, familiären, ausbildungsbezogenen und beruflichen Bedarf sowie den Fle­
xibilitätsanforderungen der Unternehmen in an­
gemessener Weise gerecht zu werden. Sie ent­
sprechen den europäischen Kompromissen, die
mit der Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP
und CES über die Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997
eingegangen und in die Richtlinie 97/81/EG des
Rates vom 15. Dezember zwecks anschließender
Umsetzung aufgenommen wurden.
Ein nicht übereilter Schritt ist es, die Regelungen
der Teilzeitarbeit zu fördern, die in Spanien bei 8%
liegen im Vergleich zu durchschnittlich 18% in den
übrigen Europäischen Ländern. Vor allem der Ab­
schluss dauerhafter Teilzeitverträge soll erhöht
werden, in Anbetracht der Tatsache, dass 80%
solcher Verträge nur vorläufiger Art waren, im Ge­
gensatz zu 20% in der EU.
Innerhalb der Sozialen Sicherung liegt das vor­
rangige Ziel in der Angleichung von Teil- und Voll­
zeitarbeit durch die Einführung von Maßnahmen,
die den Zugang zu Leistungen vereinfachen, ins­
besondere denjenigen, denen Bewilligung für ei­
nen längeren Zeitraum gewährt wird.
Gesetz zur Vergleichbarkeit von Berufs­
und Familienleben
Das Parlament debattiert derzeit einen Geset­
zesentwurf, der zum Ziel hat, gesetzliche Wege
zur Verbindung von Berufs- und Familienleben zu
vereinfachen, unter Beachtung der gleichberech­
tigten Behandlung von Männern und Frauen, um­
so die Beschäftigung von Frauen zu fördern.
Dieser Gesetzesentwurf soll die spanischen Re­
gulationen an diejenigen der EU angleichen, unter
besonderer Beachtung der Vorsorge, die Richtlinie
92/85 umfasst, zu den Maßnahmen zur Förderung
von industrieller Sicherheit und Gesundheit für
Frauen während der Schwangerschaft, nach der
Geburt oder während der Stillzeit, sowie für dieje­
nigen unter der Richtlinie 96/34, die sich mit der
Rahmenvereinbarung
zum
Erziehungsurlaub
befasst, die auf Europäischer Ebene von den Kör­
perschaften und Gewerkschaften (Arbeitnehmer­
und Arbeitgeberverbänden) unterzeichnet wurden.
FRANKREICH
Mit dem Gesetz zur Finanzierung der sozialen Si­
cherheit 1999 (Gesetz vom 28. Dezember 1998)
wird als Ziel die Wiederherstellung des finanziellen
Gleichgewichts in der Sozialversicherung ange­
strebt. Um dies zu erreichen, sind Änderungen im
Hinblick auf die Einnahmen sowie ein Ausbau der
Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgaben im
Gesundheitswesen vorgesehen.
Einnahmen
In Bezug auf die Einnahmen sieht das Gesetz in
erster Linie folgende Neuerungen vor: Kürzung
des Zuschusses bei Einstellung des ersten Be­
schäftigten (für Neueinstellungen nach dem 31.
Dezember 1998 gilt die Befreiung von den Arbeit­
geberbeiträgen nicht mehr für das gesamte Ar­
beitsentgelt, sondern nur noch für den über dem
SMIC liegenden Anteil), eine Änderung der einma­
ligen, degressiven Ermäßigung der Sozialabgaben
für Niedriglöhne, die zum 1. Januar 1998 bei
gleichzeitiger Herabsetzung der für den Anspruch
auf Befreiung festgesetzten Einkommenshöchst­
grenze (von 133% auf 130% des SMIC) als eine
dauerhafte Regelung übernommen wird, sowie ei­
ne anteilige Reduzierung der Ermäßigung bei
Teilzeitarbeit.
Krankheit
Das Gesetz zur Finanzierung der sozialen Si­
cherheit umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die
eine Kostenexplosion im Gesundheitswesen ver­
hindern sollen. Hierzu zählen z.B. insbesondere
das Recht der Apotheker, anstelle der verschrie­
benen Medikamente gleichwertige, preisgünstige­
re abzugeben, sowie die Einführung eines neuen
Beitrags zulasten der Arzneimittelhersteller. Was
die verschreibenden Ärzte betrifft, so findet das
System, das ein vorzeitiges Ausscheiden der Me33
diziner aus dem Erwerbsleben (Vorruhestand)
vorsieht, bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin
Anwendung.
Um eine vermehrte Übernahme der infolge von
Berufskrankheiten anfallenden Kosten zu er­
möglichen, wurden die für ärztliche Verordnungen
geltenden Vorschriften gelockert. Für as­
bestgeschädigte Arbeitnehmer wurden besondere
Regelungen eingeführt (Neubegründung des An­
spruchs auf die laut arbeitsrechtlichen Bestim­
mungen vorgesehenen Leistungen, Einführung ei­
nes Systems, das in Abhängigkeit von der Exposi­
tionsdauer und der Schwere der Symptome eine
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in einem
Alter zwischen 50 und 60 Jahren ermöglicht).
Familienbeihilfen
In dem Bemühen, die Konten der Sozialversi­
cherung aufzubessern, wurden Anfang 1998 Neu­
regelungen in Bezug auf die Familienbeihilfen ein­
geführt. Seit diesem Zeitpunkt nämlich wurde der
Anspruch auf das Kindergeld vom Einkommen
abhängig gemacht, während die Beihilfe für die
häusliche Kinderbetreuung (AGED) gekürzt wur­
de, sodass sie heute nicht mehr 100%, sondern
nur noch 50% der innerhalb der Bemessungs­
grenzen fälligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­
beiträge für häusliche Hilfen entspricht. Darüber
hinaus wurde die Höchstgrenze der für die häusli­
che Kinderbetreuung gewährten Steuerermäßi­
gung von 90.000 F auf 45.000 F herabgesetzt.
Angesichts der heftigen Reaktionen auf die Ein­
führung der Bedürftigkeitsprüfung als Vor­
aussetzung für die Bewilligung des Kindergeldes
wurde diese Regelung im Rahmen des Fi­
nanzgesetzes 1999 (Staatshaushalt) wieder abge­
schafft. Die Wiederabschaffung ging mit einer Än­
derung der von der Anzahl der Famili­
enangehörigen
abhängigen
Bewertungsziffer
34
(Steuerabzug je Kind) einher, sodass diese Steu­
ervergünstigung für das 1998 erzielte Einkommen
statt auf 16.380 F nur noch auf höchstens 11.000
F je Kind begrenzt ist. Gleichzeitig mit der Wieder­
einführung des einkommensunabhängigen An­
spruchs auf Kindergeld für alle Familien mit zwei
Kindern wurden die in Bezug auf das Alter der
Kinder festgesetzten Grenzen für den Anspruch
auf Kindergeld und Kindergeldzuschläge angeho­
ben (von 19 auf 20 Jahre bzw. von 10 auf 11 so­
wie von 15 auf 16 Jahre).
Darüber hinaus besteht künftig selbst bei nur ei­
nem unterhaltsberechtigten Kind ein Anspruch auf
den Zuschuss bei Schuljahresbeginn (allocation
de
rentrée
scolaire),
sofern
die
Ein­
kommensvoraussetzungen und die in Bezug auf
das Alter des Kindes erforderlichen Vor­
aussetzungen erfüllt werden.
Renten
Die Finanzierung der Renten gibt weiterhin Anlass
zu großer Besorgnis. Das „Commissariat général
au Plan,, (das für die Ausarbeitung der Wirt­
schaftspläne zuständiges Planungskommissariat)
wurde vom Premierminister beauftragt, die Situati­
on der Rentensysteme zu prüfen, eine bezifferte
Prognose bis zum Jahr 2040 zu erstellen und Re­
formvorschläge zu unterbreiten. Der endgültige
Bericht soll im März 1999 vorgelegt werden. Im
Anschluss an einen umfassenden, sozialpoliti­
schen Dialog, der auf der Grundlage dieses Be­
richts stattfinden soll, wird der Premierminister zu
Herbstbeginn seine diesbezüglichen Entscheidun­
gen bekannt geben.
Als Sofortmaßnahme zur Konsolidierung des nach
dem
Umlageverfahren
finanzierten
Ren­
tensystems wurde bereits mit dem Gesetz zur Fi­
nanzierung der sozialen Sicherheit 1999 ein Re­
serverfonds eingerichtet, in den zunächst ein Teil
der Einnahmen aus dem allgemeinen Sozialbei­
trag (contribution sociale de solidarité), der für
1999 auf 2 Milliarden Francs festgesetzt wurde,
sowie die Überschüsse aus dem Alterssolidari­
tätsfonds (fonds de solidarité vieillesse) fließen
sollen.
Die internen Satzungen der 90 Einrichtungen der
ARRCO (Association des Régimes de Retraite
Complémentaire, zuständig für die zusätzliche Al­
tersversorgung), die 45 verschiedene Systeme
verwalten, wurden durch ein einheitliches Zusatz­
versorgungssystem abgelöst. Künftig gelten für
alle Rentenempfänger, die der ARRCO ange­
schlossen sind, dieselben Bestimmungen.
Soziale Mindestleistungen
Ein Gesetz vom 17. April 1998 begründet für Ar­
beitslose unter 60 Jahren, die 40 Beitragsjahre in
der Altersrentenversicherung nachweisen und die
spezielle Solidaritätszulage (ASS) oder das ga­
rantierte Mindesteinkommen (RMI) beziehen, den
Anspruch auf eine Sonderbeihilfe. Diese spezielle
Übergangsbeihilfe (ASA) in Höhe von 1.750 F wird
als Einkommensergänzung gezahlt, um zu ge­
währleisten, dass die Betroffenen über ein monat­
liches Einkommen von mindestens 5.000 F verfü­
gen können (das Mindesteinkommen im Alter be­
läuft sich dagegen auf 3.500 F pro Monat).
Es sei daran erinnert, dass der Zugang zu der
ASS als bedarfsabhängige Leistung jenen Per­
sonen vorbehalten ist, deren Anspruch auf Lei­
stungen aus der Arbeitslosenversicherung er­
loschen ist (Langzeitarbeitslose, die ihren An­
spruch ausgeschöpft haben und deren Er­
werbssituation sich nicht geändert hat) oder die
einer besonderen Berufsgruppe angehören, in der
von vornherein kein Anspruch auf die Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung besteht.
Darüber hinaus sieht das Rahmengesetz zur Be­
kämpfung jedweder Form der Ausgrenzung vom
29. Juli 1998, dessen vorrangiges Ziel es ist, allen
Bürgern die Geltendmachung der bestehenden
Ansprüche, insbesondere in den Bereichen Ge­
sundheit, Arbeit, Wohnen und Bildung zu ermögli­
chen und jede Form der Ausgrenzung zu verhin­
dern, mehrere Maßnahmen im sozialen Bereich
vor:
• in Anlehnung an die für das garantierte Mindes­
teinkommen (RMI) geltenden Regelungen Un­
pfändbarkeit der speziellen Solidaritätszulage
(ASS) und des Eingliederungsgeldes (Al);
• Einführung der Möglichkeit, bei Bezug des Ein­
gliederungsgeldes, der Unterstützung für Allein­
erziehende (allocation de parent isolé) oder des
Witwengeldes (allocation de veuvage) die so­
zialen Mindestleistungen bis zu gewissen Gren­
zen mit Erwerbseinkommen zu kumulieren, so­
wie Änderung der Bestimmungen, die bei Bezug
des RMI und der ASS für die Kumulierung mit
Erwerbseinkommen Anwendung finden;
• Anpassung der speziellen Solidaritätszulage
(ASS) und des Eingliederungsgeldes (Al) an die
Preisentwicklung;
• Festlegung einer Mindesthöhe, bis zu der die
Familienbeihilfen unpfändbar sind;
• Nichtabtretbarkelt und Unpfändbarkeit der
Sachleistungen aus der Krankenversicherung;
• Sofortmaßnahmen als Abhilfe gegen die Pro­
bleme im Zusammenhang mit der Verwaltung
der speziellen Leistung für Pflegebedürftige
(PSD), Verlegung des Zeitpunkts, zu dem die
geänderte Gebührenordnung der Einrichtungen
für pflegebedürftige ältere Menschen in Kraft
tritt, sowie Einführung der Möglichkeit, die Min­
destsätze der speziellen Leistung für Pflegebe­
dürftige bei stationärer Pflege per Erlass festzu­
setzen;
• Gründung eines in die Zuständigkeit des Pre­
mierministers fallenden „Observatoire national
de la pauvreté et de l'exclusion sociale,, zur Be­
obachtung der Armut und sozialen Ausgren­
zung;
• Gründung einer für Sofortmaßnahmen im so-'
zialen Bereich zuständigen Kommission, die für
die Koordinierung der Mechanismen zur Bewilli­
gung insbesondere von Geldleistungen an Per­
sonen und Familien verantwortlich ist, die sich in
einer Notsituation befinden.
Pflegebedürftigkeit und Behinderung
Mit dem Gesetz zur Finanzierung der sozialen Si­
cherheit 1999 werden die Bestimmungen geän­
dert, die für die Vergütung einer häuslichen Pfle­
gekraft zur Versorgung älterer oder behinderter
Menschen eine Befreiung von den Arbeitgeber­
beiträgen zur Sozialversicherung vorsehen.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes geplant:
• zum 1. April 1999 Einführung einer Höchstgren­
ze für das Entgelt, für das zugunsten von nicht
pflegebedürftigen älteren Menschen ab 70 Jah­
ren bei Einstellung einer häuslichen Pflegekraft
eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur
Sozialversicherung gewährt wird;
• zum 1. Januar 1999 Erweiterung der Regelung,
die eine vollständige Befreiung von den Arbeit­
geberbeiträgen vorsieht, sodass sie zukünftig
auch auf die von Dienstleistern beschäftigten
häuslichen Pflegekräfte sowie auf alle Personen
Anwendung findet, die zwar aufgrund ihrer Pfle­
gebedürftigkeit Anspruch auf das Pflegegeld
hätten, die Einkommensvoraussetzungen jedoch
nicht erfüllen.
Maßnahmen zur Förderung der Arbeitszeitverkü rzu ng
Das Rahmengesetz zur Förderung der Arbeits­
zeitverkürzung vom 13. Juni 1998 schreibt für
Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ab
dem 1. Januar 2000, für alle anderen Unter­
nehmen ab dem 1. Januar 2002 eine gesetzliche
Arbeitszeit von 35 Wochenstunden vor. Die Sozi­
alpartner sind aufgefordert, die Verkürzung der
Arbeitszeit vor Ablauf der oben genannten Fristen
umzusetzen.
Wenn die Arbeitszeit per Tarifvertrag vor den fest­
gesetzten Fristen verkürzt wird und dies zu der
Schaffung neuer oder der Erhaltung vorhandener
Arbeitsplätze führt, hat das betreffende Unterneh­
men Anspruch auf eine Finanzierungshilfe, die
sich nach festen Sätzen richtet und nach oben be­
grenzt ist. Die als Finanzierungshilfe gewährte
Summe wird mit den vom Arbeitgeber zu zahlen­
den Sozialbeiträgen verrechnet. Die unter Erlass
Nr. 98-493 vom 22. Juni 1998 fallenden Unter­
nehmen sind aufgrund ihres monopolistischen
Charakters oder der Art ihrer Mittel von dieser Re­
gelung ausgenommen.
Die Verkürzung der Arbeitszeit auf unter 39 Wo­
chenstunden kann ganz oder teilweise in Form
von Ruhetagen erfolgen. Die Modalitäten für die
Geltendmachung dieser Ruhetage werden tarif­
vertraglich geregelt. Darüber hinaus können die
Ruhetage einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben
werden.
35
IRLAND
ten für die private Altersvorsorge (Personal Reti­
rement Savings Accounts).
1. Entwicklung der politischen Programme
(c) eingehendere Prüfung und weitere Ausar­
beitung der Vorschläge, die im Zusammenhang
mit der Einführung eines vereinfachten, flexibleren
Systems für die Besteuerung der Renten unter­
breitet wurden.
Nationale Initiative zur Rentenpolitik
Im Mai 1998 legte der Rentenausschuss (Pen­
sions Board) dem Minister für Soziales, Ge­
meinwesen und Familie seinen Bericht mit dem
Titel "Securing Retirement Income" (Sicherung
des Einkommens im Ruhestand) vor. Die wich­
tigsten Empfehlungen betreffen folgende Punkte:
• Verwirklichung starker, auf der Sozialversi­
cherung basierender Sozialrenten der ersten
Stufe;
• erhebliche Verbesserungen des Versiche­
rungsschutzes der zweiten Stufe (betriebliche
und private Altersvorsorge), sodass 70% der
über Dreißigjährigen in diesen Versiche­
rungsschutz einbezogen werden.
Wie die Regierung in ihrem als Reaktion erstellten
Papier 'Action on Pensions' (etwa: Maßnahmen
zur Sicherung der Renten) darlegt, befürwortet sie
im Großen und Ganzen die Zielstrebigkeit und
Empfehlungen des Berichts. Um sich weiterge­
hend mit den wesentlichen, in dem Bericht darge­
legten Empfehlungen des Rentenausschusses zu
befassen, wurden für folgende Aufgaben Arbeits­
gruppen gebildet:
(a) gründliche Prüfung der Empfehlung, einen Fi­
nanzierungsmechanismus einzuführen, der eigens
dazu dient, zumindest einen Teil der beträchtli­
chen Gelder aufzubringen, die in Zukunft für die
Auszahlung der Sozialrenten notwendig sein wer­
den.
(b) weitere Erörterung der Empfehlung, den Versi­
cherungsschutz der zweiten Stufe auszubauen,
und des zur Verwirklichung dieses Ziels vorge­
schlagenen Mechanismus, nämlich der Sparkon­
36
(d) Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich eines
effektiven
Bewusstseinsbildungs/Bildungsprogramms.
Allen oben genannten Arbeitsgruppen gehören
Vertreter der zuständigen Ministerien sowie der
Leitung des Rentenausschusses (Executive of the
Pensions Board) an.
Die Veröffentlichung eines Rentengesetzentwurfs,
der sich u.a. mit diesen Fragen befasst und die
Empfehlungen der verschiedenen Arbeitsgruppen
berücksichtigt, wird für 1999 angestrebt, damit das
entsprechende Gesetz im Jahr 2000 erlassen
werden kann.
Familienpolitik
Wie im MISSOC-Bericht 1995/96 dargelegt, wurde
die Kommission für Familienfragen (Commission
on the Family) eingesetzt, um die Bedürfnisse und
Dringlichkeiten der heutigen Familien zu prüfen
und Empfehlungen bezüglich der Frage auszuar­
beiten, wie diese Familien in Zukunft besser ge­
fördert und unterstützt werden können. Im An­
schluss an den Zwischenbericht der Kommission
(siehe MISSOC 1998) wurde im Juli 1998 der ab­
schließende Bericht mit dem Titel 'Strengthening
Families for Life' (etwa: Hilfe für Familien zur Be­
wältigung des Alltags) veröffentlicht. Er enthält ei­
ne umfassende, gründliche Analyse der Probleme,
mit denen sich Familien konfrontiert sehen, sowie
weit reichende, sich auf mehrere politische Berei­
che erstreckende Empfehlungen.
Darüber hinaus werden in dem Bericht einige
neue, bedeutsame Forschungsarbeiten dargelegt,
zu denen eine nationale Studie über die Vorkeh­
rungen von Familien für die Kinderbetreuung, so­
ziologische Forschungen über Väter und ihre Rolle
im Familienleben sowie ein Überblick über die
Familienpolitik in Irland gehören.
Die Empfehlungen der Kommission befassen sich
in erster Linie mit der Methode, die in den kom­
menden Jahren in verschiedenen Bereichen der
Politik verfolgt werden soll, um Familien bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe zukommen zu las­
sen. Durch die Einleitung des Verfahrens hob die
Kommission darüber hinaus etwa 40 Empfehlun­
gen besonders hervor.
• Für das Ministerium für Soziales, Gemeinwesen
und Familie sind u.a. folgende Empfehlungen
von unmittelbarer Bedeutung:
• Errichtung eines Netzes aus Zentren für die Be­
reitstellung von Mitteln für Familien- und Ge­
meinschaftsdienste innerhalb der kommenden
vier bis fünf Jahre;
• Durchführung eines Pilotprogramms zur Umge­
staltung der örtlichen Dienststellen des Ministe­
riums für Soziales, Gemeinwesen und Familie
mit dem Ziel, die für Familien bereitstehenden
Dienste zu verbessern;
• Einführung eines Programms zur Förderung ei­
nes stärkeren Bewusstseins für die Belange von
Eltern (Parenting Awareness Programme);
• Einführung eines umfassenden Informati­
onsdienstes für hinterbliebene Familienan­
gehörige und Bereitstellung von Zuschüssen zur
Unterstützung der Wohltätigkeitsorganisationen,
die diese Dienste für Familien anbieten;
• Verdoppelung des staatlichen Zuschusses für
die Eheberatung auf IEP 3 Millionen in den
kommenden zwei Jahren (1999-2000);
• Ausbau des Vermittlungsdienstes für Familien
(Family Mediation Service), der zukünftig lan­
desweit angeboten werden soll.
Nationale Strategie zur Bekämpfung der Armut
Mit der im April 1997 veröffentlichten Nationalen
Strategie zur Bekämpfung der Armut (National
Anti-Poverty Strategy, kurz NAPS) wurden eine
Reihe von zentralen Zielen festgelegt. In erster Li­
nie sollen mithilfe der NAPS ein Rückgang der Ar­
beitslosigkeit, die im April 1996 bei 11,9% lag, auf
6% bis zum Jahr 2007 und die Verringerung der
Langzeitarbeitslosenzahlen von 7% auf 3,5% in­
nerhalb desselben Zeitraums erreicht werden. Im
März 1998 war die Arbeitslosenrate bereits auf
9,4%, die Rate der Langzeitarbeitslosen auf 5,6%
gesunken.
• Zu den Regierungsmaßnahmen, die die Armuts­
situation erheblich beeinflussen werden, gehö­
ren unter anderem:
• die Veröffentlichung eines Berichts, der sich
gemäß einer im Rahmen des Aktionsprogramms
eingegangenen Verpflichtung mit der Einführung
eines Nationalen Mindestlohns befasst;
• die Errichtung eines Fonds für den Ausbau der
Dienste und Einrichtungen für Jugendliche in
Höhe von IEP 30 Millionen;
(Commission on Social Welfare) empfohlenen
Satz erhalten.
Im Laufe des Jahres 1998 legten die Ministerien
der für die Nationale Strategie zur Bekämpfung
der Armut zuständigen Abteilung (NAPS) des Mi­
nisterium für Soziales, Gemeinwesen und Familie
ihre Berichte bezüglich der sozialen Integration
vor. Zur Prüfung strategischer Lösungen für die
Obdachlosigkeit und den hohen Anteil an Anal­
phabeten unter den Arbeitslosen als armutsspezi­
fische Probleme wurden zwei interministerielle Ar­
beitsgruppen gebildet. Die NAPS trägt der Tatsa­
che Rechnung, dass für tiefsitzende, multidimen­
sionale Probleme wie diese Lösungen gefunden
werden müssen, die über die traditionellen, sektor­
spezifischen Lösungsansätze der Ministerien hin­
ausgehen.
Zu den wichtigen Neuerungen gehört ein in Ab­
sprache mit den Sozialpartnern eingeführtes Ver­
fahren für den Nachweis der Wirksamkeit im
Kampf gegen die Armut (poverty proofing), mit
dem alle wichtigen politischen Maßnahmen, die
von der öffentlichen Hand geplant werden, auf ih­
ren möglichen Einfluss auf die Armut geprüft wer­
den.
Im September 1998 veröffentlichte das Ministe­
rium für Soziales, Gemeinwesen und Familie sei­
• die Berechnung der Familieneinkommenszulage
ne 'Social Inclusion Strategy" (Strategie für die so­
{Family Income Supplement) auf der Grundlage ziale Integration). Durch die Bekanntmachung der
des Nettoverdienstes, wie dies im Programm
Grundsatzprogramme für jeden der zentralen Tä­
"Partnership 2000" und im Rahmen der NAPS
tigkeitsbereiche des Ministeriums - einschließlich
festgelegt wurde;
Sozialversicherung, Kampf gegen die Arbeitslo­
sigkeit, Familienunterhalt, Renten und Hilfen für
• Einführung eines speziellen Steueranreizes,
den wohltätigen und gemeinnützigen Sektor - die
dem sog. Job Assist, mit dem die Wie­
gemäß den folgenden, erstmals zur Ausarbeitung
dereingliederung der Langzeitarbeitslosen in den
der NAPS festgelegten Größen zu überprüfen
Erwerbsprozess gefördert werden soll;
sind, trägt diese Strategie der mit dem Aktionspro­
• Erhöhung der Sozialleistungen, sodass ab sofort
gramm der Regierung eingegangenen Verpflich­
94% aller Anspruchsberechtigten einen über
dem von der Kommission für soziale Wohlfahrt
tung Rechnung, die Umsetzung einer integrativen
Sozialpolitik anzustreben:
a) Überprüfung der Kernprobleme, die sich im Zu­
sammenhang mit der Armut und Ausgrenzung in
dem jeweiligen Aufgabenbereich stellen;
b) Überprüfung der armuts- und ausgrenzungs­
relevanten Strategien und Programme im Hinblick
auf ihre Ziele und Effektivität;
c) die im Einzelfall zu beachtenden Zwänge;
d) mögliche, ressortübergreifende Initiativen, die
evtl. zur Lösung armuts- und ausgren­
zungsspezifischer Probleme nützlich sein könnten;
e) zentrale, sich aus der Überprüfung ergebende
Handlungsfragen;
Auch alle übrigen Ministerien haben Berichte über
eine Strategie für die soziale Integration erstellt.
Als eine gemeinsame Initiative von Staat und Ge­
schäftswelt wurde im November die "Foundation
for Investing in Communities" (Stiftung für Investi­
tionen in Gemeinschaften) ins Leben gerufen. Ziel
dieser Initiative ist die Errichtung eines Stiftungs­
fonds, der zusätzlich zu den vorhandenen Staats­
zuschüssen die Verteilung von Geldern an den
wohltätigen und gemeinnützigen Sektor ermögli­
chen soll.
Wohltätiger und gemeinnütziger Sektor
Nachdem im Mai 1997 ein Grünbuch mit dem Titel
'Supporting Voluntary and Community Activity'
(Förderung wohltätiger und gemeinnütziger Akti­
vitäten) veröffentlicht worden war, wurde eine
Lenkungsgruppe ins Leben gerufen, um der Re­
gierung während der Erarbeitung des Weißbu­
ches, das im Anschluss an die Beratungen mit
dem wohltätigen und gemeinnützigen Sektor ver­
öffentlicht werden soll, beratend zur Seite zu ste­
hen.
37
Eine der wichtigsten Neuerungen 1998 war die
Einleitung eines in drei Phasen ablaufenden Be­
ratungsprozesses, an dem der wohltätige, der
gemeinnützige und der staatliche Sektor beteiligt
sind.
Während der 1998 abgeschlossenen 1. Phase
standen die Beschaffung von Informationen über
das Grünbuch und die Anregung von diesbezügli­
chen Diskussionen im Mittelpunkt. An dieser Pha­
se waren das Ministerium für Soziales, Gemein­
wesen und Familie, sonstige staatliche Stellen
sowie der wohltätige und gemeinnützige Sektor
beteiligt.
In der 2. und 3. Phase des Beratungsprozesses,
die für 1999 geplant sind, werden von staatlichen
Stellen regionale Beratungsveranstaltungen orga­
nisiert, die in einer Veranstaltung auf nationaler
Ebene ihren Abschluss finden sollen. Um den
Entwurf eines Weißbuches erstellen zu können,
sollen die sich im Laufe dieses Prozesses erge­
benden Fragen anschließend von einem externen,
vom Ministerium für Soziales, Gemeinwesen und
Familie und der Lenkungsgruppe gemeinsam be­
stellten Berater analysiert werden.
Pflegepersonen
Im Oktober leitete der Minister für Soziales, Ge­
meinwesen und Familie die Veröffentlichung des
Berichts über die von einer interministeriellen Ar­
beitsgruppe durchgeführte Überprüfung des Pfle­
gegeldes (Review of the Carer's Allowance) ein.
Mit der Überprüfung wurden in erster Linie zwei
Ziele angestrebt:
(a) eine Bewertung der Wirkung und zukünftigen
Entwicklung des Pflegegeldes sowie der Rolle, die
das Pflegegeld in der weitreichenderen Diskussion
über die Bedürfnisse von Pflegepersonen, die
Pflege in der Gemeinschaft und die Nachfrage
nach Langzeitpflege spielt;
38
(b) Schätzung der durch dieses Programm anfal­
lenden Kosten und Bewertung der erreichten Zie­
le.
Im Zusammenhang mit der Pflege wurden eine
Reihe von Vorschlägen unterbreitet. Die wich­
tigsten lauten wie folgt:
• Bedürftigkeitsprüfung: Es wurde vorgeschlagen,
eine Arbeitsgruppe zu bilden, die Pläne für eine
multidisziplinäre Überprüfung des individuellen
Pflegebedarfs für alle Sozial- und Gesundheits­
dienste ausarbeiten soll.
• Langzeitpflegegeld: Desweiteren wurde vorge­
schlagen, im Anschluss an die Einführung einer
Bedürftigkeitsprüfung ein neues, einkommens­
unabhängiges Langzeitpflegegeld einzuführen,
das an alle Pflegepersonen gezahlt wird, die ei­
nen erheblichen Teil ihrer Zeit der Versorgung
von Pflegebedürftigen widmen. Dadurch sollen
die Pflege in der Gemeinschaft gefördert und die
Arbeit der Pflegepersonen offiziell anerkannt
werden.
• Beihilfe für Pflegepersonen: Der Vorschlag zur
Einführung einer Beihilfe für Pflegepersonen mit
dem Ziel, erwerbstätigen Pflegepersonen eine
vorübergehende Unterbrechung ihrer Berufstä­
tigkeit zu erleichtern, muss noch eingehender
geprüft werden. Daher soll eine gesonderte, be­
ratende Studie erstellt werden, die sich einge­
hend mit der möglichen Einführung dieser Lei­
stung befasst.
2. Organisatorische Entwicklungen
Strategiebericht
Im Juni 1998 veröffentlichte das Ministerium für
Soziales, Gemeinwesen und Familie seinen
zweiten Strategiebericht mit dem Titel "Inclusion,
Innovation and Partnership" (Integration, Innovati­
on und Partnerschaft) - siehe auch MISSOC
1995/96. Dieser Bericht ist ein wichtiger Meilen­
stein für die Fortsetzung der sog. Strategie Mana­
gement Initiative, einem Verfahren, das im Mini­
sterium durchgeführt wird, um dessen Organisati­
on und Arbeitsweise zu verbessern. Der Bericht
erläutert die Teil- und Endziele, die das Ministeri­
um anstrebt, um der Rolle als ein höchst wichtiger
Erbringer von Leistungen im öffentlichen Interesse
gerecht zu werden und sie weiter auszubauen,
wobei folgende Bereiche besondere Beachtung
finden:
• Ausarbeitung von Strategien
• Entwicklung eines neuen Modells für die Lei­
stungserbringung
• Management des Humankapitals
ganisatorischer Aufbau
und
or­
• Kontrolle von Betrug und Missbrauch
• Preiswürdigkeit
Als wichtigstes Ziel wird die Förderung einer inte­
grativen Gesellschaft angestrebt. Dies soll erreicht
werden, indem für den Einzelnen, für Familien und
Gemeinschaften neue Möglichkeiten und Anreize
geschaffen werden, zum wirtschaftlichen und so­
zialen Fortschritt beizutragen und in vollem Um­
fang daran teilzuhaben. Darüber hinaus geht das
Ministerium mit diesem Bericht die Verpflichtung
ein, die bezüglich der Leistungserbringung aufge­
stellten Grundsätze zu beachten und sie systema­
tisch zu überwachen.
Dienst zur Unterstützung behinderter Men­
schen
Im Juli 1998 kündigte der Minister für Soziales,
Gemeinwesen und Familie die Gründung einer
Nationalen Behörde für Behinderte (National Disability Authority) an, womit eine der Schlüs­
selempfehlungen der Kommission umgesetzt wird,
die sich mit der sozialen Stellung behinderter
Menschen befasst (siehe MISSOC 1998).
Der neue Dienst wird unter der Schirmherrschaft
des Ministeriums für Soziales, Gemeinwesen und
Familie arbeiten und eine Zusammenlegung der
Nationalen Behörde für Sozialleistungen und so­
ziale Einrichtungen (National Social Service Board
- NSSB) und der entsprechenden Informations­
dienste der Nationalen Behörde für Rehabilitation
(National Rehabilitation Board - NRB) zur Folge
haben. Dies wird wiederum zu der Gründung ei­
nes allgemeinen Informations- und Beratungsdien­
stes für alle Bürger führen und soll Gewähr leisten,
dass die Dienste für behinderte Menschen zu ei­
nem festen Bestandteil der allgemeinen Dienste
werden, die von jedem in Anspruch genommen
werden können, der Informationen, Beratung oder
Unterstützung benötigt.
Die notwendigen gesetzlichen Vorschriften werden
vom Minister für Soziales, Gemeinwesen und Fa­
milie noch 1999 auf den Weg gebracht, damit die
neue Behörde ihre Arbeit so bald wie möglich auf­
nehmen kann.
Neue Abteilung für Familienangelegenheiten
Gemäß dem im Regierungsprogramm "Action
Programme for the Millennium" (Aktionsprogramm
für die Jahrtausendwende) dargelegten familien­
freundlichen Ansatz für die Ausarbeitung von Pro­
grammen und Dienstleistungen sowie als Reaktion
auf die Empfehlungen der Kommission für Famili­
enfragen hat die Regierung im Ministerium für So­
ziales, Gemeinwesen und Familie eine neue Ab­
teilung für Familienangelegenheiten eingerichtet.
Zu den Aufgaben dieser Abteilung gehören:
• die Koordination der Familienpolitik;
• die Weiterbearbeitung der in dem Bericht der
Kommission dargelegten Feststellungen im An­
schlüssen deren Prüfung durch die Regierung;
• die Durchführung von Forschungsarbeiten;
• die Förderung eines stärkeren Bewusstseins für
die Belange von Familien.
Die Abteilung ist für die Unterstützung des Eheberatungs- und Familienvermittlungsdienstes sowie
einer Reihe weiterer, für Familien bereitstehender
Dienste verantwortlich; hierzu gehört auch die
Durchführung eines Pilotprojekts, um die von den
örtlichen Dienststellen des Ministeriums angebo­
tenen Dienste für Familien mithilfe des sog. One
Stop Shop Modells (etwa "Alles aus einer Hand")
zu verbessern, und die Einführung eines Pro­
gramms, das über Eltembelange informiert.
Für eine Reihe von neuen Familiendiensten, ein­
schließlich der Gründung der Abteilung für Famili­
enangelegenheiten, wurden 1998 zusätzliche Gel­
der in Höhe von IEP 2,75 Millionen bereitgestellt.
Darüber hinaus wurden Mittel für die Einrichtung
von etwa zwanzig Familien- und Gemeinschafts­
zentren sowie zusätzliche Gelder für die Ehe- und
Kinderberatung und den Ausbau des Vermitt­
lungsdienstes für Familien auf regionaler Ebene
bereitgestellt.
Gesetz zur Wahrung des Rechts auf Auskunft
Das Gesetz zur Wahrung des Rechts auf Auskunft
1997 trat am 21. April 1998 in Kraft. Es findet auf
sämtliche Ministerien, Gesundheitsämter und
Kommunalbehörden Anwendung. Gemäß diesem
Gesetz haben alle Bürger ein Recht auf die Ein­
sichtnahme in die über sie geführten Daten, die
Änderung falscher Daten und die Offenlegung der
Verfahren, nach denen Entscheidungen bezüglich
ihrer Person getroffen werden. Darüber hinaus
haben sie das Recht, bei einem "Informationsbe­
auftragten" Beschwerde einzulegen, wenn ihnen
der Zugang zu den Daten verweigert wird.
3. Beschäftigungsfördernde Maßnahmen
Basierend auf den Maßnahmen, die in diesem Be­
reich bereits in der Vergangenheit ergriffen wor­
den waren, wurde die über einen Zeitraum von
vier Jahren gewährte "Beihilfe bei Wieder­
aufnahme einer Beschäftigung" (Back to Work Allowance, die bislang nur von denjenigen in An­
spruch werden konnte, die in einer durch die sog.
Area Partnership Companies abgedeckten Region
ansässig sind) landesweit auf alle Langzeitar­
beitslosen ausgeweitet, die eine selbstständige
Tätigkeit aufnehmen. Darüber hinaus wurde die
Anzahl der im Rahmen dieser Maßnahme ange­
botenen Plätze 1998 um 5.000 erhöht. Außerdem
wurden bei der Senkung der einkommensbezoge­
nen Sozialversicherungsbeiträge (PRSI) in erster
Linie die Niedriglohnempfänger bedacht.
Die in Bezug auf die Familieneinkommenszulage
(Family Income Supplement, kurz F.LS.) gelten­
den wöchentlichen Einkommensgrenzen wurden
mit Wirkung vom Juni um IEP 7 angehoben, so­
dass den meisten der 13.000 Familien, die die
F.I.S. beziehen, etwa IEP 4 - 5 pro Woche zusätz­
lich zur Verfügung stehen. Eine im Oktober 1998
neu eingeführte Maßnahme ermöglicht die Be­
rechnung des Anspruchs auf die F.I.S. auf der
Grundlage des Nettolohns.
4. Sozialleistungen und sonstige Maß­
nahmen
In Verbindung mit dem Sozialhaushalt 1998 wur­
den (unter anderem) folgende Maßnahmen er­
griffen:
Leistungssätze
Im Juni wurden die Wochensätze für die Zah­
lungen aus den Sozialversicherungssystemen für
kurzfristige Leistungen um IEP 3 (etwa 4,4%) an­
gehoben. Alle sonstigen persönlichen Höchstsät­
ze, einschließlich Witwen- und Witwerrenten, wur39
den um durchschnittlich 4,2 - 4,6% erhöht. Durch
eine Anhebung der Sätze für unterhaltsberechtigte
Erwachsene um 3% liegen jetzt sämtliche Sozial­
leistungen für ältere Menschen über den von der
Kommission für soziale Wohlfahrt (Commission on
Social Welfare) empfohlenen Mindestsätzen.
Sozialversicherungsbeiträge
Eine Reihe von Änderungen wurden im Zu­
sammenhang mit den einkommensbezogenen
Sozialversicherungsbeiträgen (PRSI) eingeführt.
Der PRSI-Steuerfreibetrag (Klassen A und H)
wurde von IEP 80 auf IEP 100 pro Woche erhöht,
sodass das wöchentliche Arbeitsentgelt bis IEP
100 für die Arbeitnehmer beitragsfrei ist. Darüber
hinaus wurden die für die Beiträge der Arbeitneh­
mer, der Arbeitgeber und der Selbstständigen
geltenden Einkommensgrenzen angehoben.
Renten
Im Rahmen des Haushaltsplans 1998 wurden die
Alters-, Ruhestands- und Invaliditätsrenten an
Empfänger über 65 Jahre - hierzu zählen etwa
36% aller Sozialleistungsempfänger - zum Juni
1998 um 6,4% bis 7,4% erhöht. Ab September
haben alle Personen, die ihr 75. Lebensjahr voll­
endet haben und ein ärztliches Attest vorlegen,
dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage sind, allein zu reisen, Anspruch auf einen
Freifahrausweis für Begleitpersonen (Free Travel
Companion Pass), der es seinem Besitzer ermög­
licht, eine beliebige Person ab 16 Jahre als Reise­
begleitung mitzunehmen, ohne dass ihm dadurch
Kosten entstehen.
Pflegepersonen
Im Juni wurde der Wochensatz des Pflegegeldes
für Empfänger ab 66 Jahre um IEP 5, für Empfän­
ger bis 66 Jahre um IEP 3 erhöht. Darüber hinaus
haben jetzt alle Pflegepersonen Anspruch auf ei­
nen eigenen Freifahrausweis, sodass sie auch
40
ohne Begleitung eines Pflegebedürftigen kosten­
los reisen können.
Behinderung/Invalidität
Zum Juni wurde der individuelle Leistungssatz der
Invaliditätsrente für Empfänger bis 65 Jahre um
IEP 3 (4,3%), für Empfänger ab 65 Jahre um IEP
5 (6,4%) erhöht. Ebenfalls seit Juni bleibt darüber
hinaus das wöchentliche Einkommen aus einer
Beschäftigung zur Wiedereingliederung in den Er­
werbsprozess bei der Bedürftigkeitsprüfung, die
als Voraussetzung für die Bewilligung des Behin­
dertengeldes, der Blindenrente und der zusätzli­
chen Sozialhilfe durchgeführt wird, bis zu einer
Höhe von IEP 50 unberücksichtigt. Bisher lag die­
se Grenze bei IEP 36,60 pro Woche.
Familienbeihilfen
Die Kindergeldsätze für Zwillinge wurden zum
September 1998 um 50% erhöht. Auf die für Zwil­
linge vorgesehenen Zuschüsse haben zukünftig
auch Drillinge und alle sonstigen Mehrlinge einen
Anspruch, d.h. auf IEP 500 bei der Geburt und auf
weitere IEP 500 jeweils bei Vollendung des vierten
und zwölften Lebensjahres der Kinder.
Sonstige Maßnahmen
• Im Rahmen des Sozialfürsorgegesetzes 1998
wurden (unter anderem) folgende Maßnahmen
ergriffen:
• Vereinheitlichung der Steuer- und Sozial­
versicherungsnummer zu einer sog. Personal
Public Service Number (etwa: "Persönliche
Nummer für den öffentlichen Dienst");
• Einführung einer sog. Public Services Card für
die Inanspruchnahme von Leistungen der öffent­
lichen Hand als Entsprechung zu der bereits
ausgegebenen "Social Services Card", die für
den Zugang zu den Leistungen der sozialen Ein­
richtungen eingeführt wurde;
• Einsatz neuer Technologien für die Verwendung
von Karten, sodass neue Verfahren für die Aus­
zahlung von Sozialleistungen auf elektronischem
Weg entwickelt werden können;
• Austausch von Informationen zur Feststellung
des Anspruchs auf bestimmte Sozialleistungen
und deren Überwachung zwischen den betroffe­
nen Behörden.
ITALIEN
Mit dem Finanzierungsgesetz (Legge finanziaria)
von 1998 wurden Neuerungen hinsichtlich der
Renten eingeführt, um die Umsetzung der für das
soziale Sicherungssystem vorgesehenen, per Ge­
setz Nr. 335 vom August 1995 beschlossenen
Reform zu beschleunigen.
Diese Neuerungen wurden von der Regierung als
notwendig erachtet, um die im Bereich der Alters­
versorgung anfallenden Kosten besser an die
staatlichen Mittel anzupassen. Denn trotz der Kor­
rekturmaßnahmen durch die Amato-Reform von
1992 und die anschließende Dini-Reform von
1995 werden die Aufwendungen für Renten laut
den Prognosen der Regierung zur Entwicklung der
Sozialausgaben bis zum Jahr 2000 gegenüber
dem BIP um mehr als 0,9% steigen.
Sowohl im Finanzierungsgesetz als auch in den
ergänzenden Bestimmungen sieht der Ge­
setzgeber daher eine Reihe von Neuerungen vor,
die folgende Punkte betreffen:
• Neue Voraussetzungen für den Anspruch auf die
Altersrente im privaten und öffentlichen Sektor;
• Anhebung der Renten durch Maßnahmen im
Zusammenhang mit:
a) der Kumulierung von Renten- und Er­
werbseinkommen;
•
•
•
•
b) den "koordinierten, kontinuierlichen Zu­
sammenarbeiten" (Lavoro parasubordinató);
c) den Selbstständigen;
Harmonisierung der unterschiedlichen Ver­
sorgungsbezüge (Sondersysteme);
Änderung der Vorschriften für den konkreten
Beginn der Zusatzversorgung;
Änderungen im Bereich der Mindestsicherung;
Besteuerung.
I.Altersrenten
Das Finanzierungsgesetz sieht sowohl für die ab­
hängig Beschäftigten des privaten und öffentlichen
Sektors als auch für die Selbstständigen , striktere
Regelungen in Bezug auf die Alters- und Beitrags­
voraussetzungen vor, insbesondere in Bezug auf
die beitragszeitbezogene Altersrente. Aus­
genommen von dieser Regelung sind bestimmte'
Arbeitnehmergruppen (Frühinvalide, Arbeiter und
gleichgestellte Personen), die alle denselben, im
Rahmen der Altersrentenreform (Gesetz Nr. 335)
festgelegten Bestimmungen unterliegen.
In der Privatwirtschaft sollte gemäß der letzten
Reform die Altersgrenze für die Geltendmachung
der Altersrente bis zum Jahr 2008 schrittweise von
53 auf 57 Jahre angehoben werden. Laut dem
aktuellen Finanzierungsgesetz wird die Alters­
grenze von 57 Jahren jedoch bereits ab 2002 An­
wendung finden. Für die Beschäftigten im öffentli­
chen Dienst soll dieses Rentenalter ab 2004 gel­
ten.
Die Selbstständigen hingegen haben einen An­
spruch auf die Altersrente, wenn sie insgesamt
mindestens 35 Beitragsjahre nachweisen und ihr
58. Lebensjahr vollendet haben. Auch in diesem
Fall wurde das Rentenalter deutlich erhöht, denn
das vorangegangene Gesetz sah eine Altersgren­
ze von 57 Jahren vor.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die
neuen Voraussetzungen, die von der Mehrheit der
Arbeitnehmer für die Geltendmachung der Alters­
rente erfüllt werden müssen.
Jahr
Alter nach
35 Beitragsjahren
Anzahl der
Beitragsjahre
1998
54
36
1999
55
37
2000
55
37
2001
56
37
2002
57
37
2003
57
37
2004
57
38
2005
57
38
2006
57
39
2007
57
39
ab 2008
57
40
Kumulierung von Renten- und Erwerbsein­
kommen
Altersrenten können bis zu gewissen Grenzen mit
Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit
kumuliert werden. Infolgedessen darf neben der
Rente ein Erwerbseinkommen von bis zu 50% der
Mindestbezüge bezogen werden. Hiervon ausge­
nommen sind die vorteilhafteren, nach früheren
Regelungen festgesetzten Bezüge. Dies bedeutet,
dass mit dem Vorschlag der Regierung alle 1997
in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmer, die
bisher keinerlei Kumulierungsmöglichkeiten hat­
ten, zukünftig ihre Altersrente und Einkünfte aus
Arbeit in gewissen Grenzen kumulieren können.
Auf Rentenempfänger, die bereits vor 1997 in den
Ruhestand versetzt wurden, finden weiterhin die
früheren Vorschriften Anwendung, sofern sie bes­
sere Möglichkeiten einer Kumulierung vorsehen.
Koordiniertes und kontinuierliches Zusam­
menarbeiten (Lavoro parasubordinató)
Der aus der Verwaltung dieser Beschäfti­
gungsform erzielte Beitrag (zurzeit 10%) wurde für
die Erwerbstätigen in einem Schritt um 1,5% an41
gehoben, die keinerlei sonstige Pflichtbeiträge zu
zahlen haben. Im Anschluss daran wurde er alle
zwei Jahre um jeweils 1% erhöht, um schließlich
einen Satz von 19% zu erreichen. Wenngleich es
sich um einen langsamen Prozess handelt, ge­
winnt dieser Beitrag im Hinblick auf die Bereitstel­
lung einer Leistung im eigentlichen Sinne zuneh­
mend an Bedeutung, und auch für diese Beschäf­
tigungsform wird bereits eine Art der sozialen Ab­
sicherung in Betracht gezogen.
Selbständige
Die Beiträge der Selbstständigen zur Altersversi­
cherung sollen schrittweise angehoben werden.
Betroffen sind vor allem das Handwerk und die
kaufmännischen Berufe, denn hier wird sich der
Beitragssatz (von derzeit 15%) 1998 um 0,8
Punkte und dann jährlich um 0,2 Punkte bis auf
19% erhöhen.
Anhebung der Renten
Aufgrund der notwendigen Begrenzung der Aus­
gaben für die Altersversorgung musste selbst bei
der Anpassung der Renten auf Notlösungen zu­
rückgegriffen werden. Es wurde nämlich be­
schlossen, die automatische Rentenerhöhung
1998 lediglich für solche Renten zu bewilligen, die
das Fünffache der Mindestbezüge, d.h. etwa 3,5
Millionen Lire pro Monat nicht überschreiten. Die
aus den Zusatzversorgungssystemen gezahlten
Renten bleiben von dieser Maßnahme unberührt.
2. Harmonisierung der Unterschiedlichen
Versorgungssysteme
Mit dem Finanzierungsgesetz wurde der Har­
monisierungsprozess beschleunigt, der sich auf
die unterschiedlichen Versorgungsbezüge bezieht,
die für das italienische System charakteristisch
sind. Dies sieht eine Änderung des Zeitplans vor,
42
ursprünglich im Gesetz Nr. 335 vom 8. August
1995 festgesetzt.
Zusatzversorgung
Durch eine Änderung der bereits vorhandenen
Bestimmungen (Gesetz Nr. 124/1993), die u.a.
dem Arbeitsministerium die Befugnis zusprechen,
den Rentenfonds die Genehmigung zur Aufnahme
ihrer Tätigkeit zu erteilen, wurden die Vorschriften
für den Beginn der Zusatzversorgung verbessert.
Mit dem Finanzierungsgesetz wird die Zuständig­
keit für die Zulassung der Rentenfonds der "Kom­
mission zur Überwachung der Rentenfonds" über­
tragen, die als ein unabhängiges, fachliches Or­
gan anerkannt wird. Daher hat diese Überwa­
chungskommission eine Satzung aufgestellt, in
der die Verfahren festgelegt sind, nach denen den
Rentenfonds die Genehmigung zur Aufnahme ih­
rer Tätigkeit erteilt wird.
Darüber hinaus wurden für 1998 eine weitere Mil­
liarde und für die kommenden Jahre weitere 5 Mil­
liarden an Geldern für die Tätigkeit der Kommissi­
on selbst bereitgestellt.
und den kommunalen Verwaltungen realisierten
Projekte. Gleichzeitig werden den Finanzie­
rungsformen Vorschub geleistet , die der Euro­
päische Sozialfonds zur Verfügung stellt. Der
Fonds soll eingesetzt werden zur Eingliederung
behinderter Menschen, zur Unterstützung von
Familien, zur Vorbeugung von Drogenmiss­
brauch und Behandlung von Süchtigen, zur
Wahrung der Rechte des Kindes, zur Verbesse­
rung der Lebensbedingungen älterer Menschen
und zur Integration ausländischer Mitbürger. Für
diesen Zweck wurden dem Fonds 1998 Mittel in
Höhe von 28 Milliarden zur Verfügung gestellt.
• Versuchsweise, auf einen Zeitraum von höch­
stens 2 Jahren begrenzte Einführung eines ga­
rantierten Mindesteinkommens für Alleinstehen­
de oder Personen mit unterhaltsberechtigten
Kindern, die über kein eigenes Einkommen ver­
fügen und nicht in der Lage sind, selbst für den
Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen.
Mindestsicherung
Die Höhe dieses garantierten Mindesteinkommens
ist von der Regierung noch festzulegen, darf je­
doch in keinem Fall mehr als 60% des italieni­
schen Durchschnittseinkommens betragen.
Hinsichtlich der Mindestsicherung sieht das Fi­
nanzierungsgesetz Folgendes vor:
4. Besteuerung
• neue Maßnahmen zur Überprüfung der In­
validität, indem ein außerordentlicher Plan zur
Überprüfung von Personen erstellt wird, die auf­
grund ihrer Invalidität Leistungen aus der Wirt­
schaft beziehen, wobei gleichzeitig die Möglich­
keit zur sofortigen Einstellung der Leistungs­
zahlungen bei Nichterfüllung der notwendigen
Voraussetzungen, an die sich ggf. die formelle
Entziehung des Anspruchs auf Leistungen we­
gen Invalidität anschließen kann, geschaffen
werden soll.
• Errichtung eines Fonds für sozialpolitische Maß­
nahmen zur Förderung der von den Regionen
Per Erlass Nr. 446 vom 15.12.1997 wurden mit
Wirkung vom 1.1.1998 andere Steuerklassen,
Sätze und steuerlich absetzbare Beträge ein­
geführt.
Zum gleichen Zeitpunkt wurde in Ergänzung zur
IRPEF die sog. IRAP (eine Regionalsteuer zulasten des produzierenden Gewerbes) eingeführt.
Für die Jahre 1998 und 1999 liegt der IRAP-Satz
landesweit bei 0,50%. In den darauf folgendenJahren wird er von den Regionen fest­
gesetzt, die über einen Spielraum zwischen 0,50%
und 1% verfügen. Die IRAP ersetzt den Beitrag,
der für den Nationalen Gesundheitsdienst (SSN)
einbehalten wurde, sowie den Beitrag zur Pflicht­
versicherung gegen Tuberkulose.
LUXEMBURG
1. Einführung einer Pflegeversicherung
Per Gesetz vom 19. Juni 1998 wurde das lu­
xemburgische Sozialversicherungssystem durch
eine Pflegeversicherung ergänzt. Hierbei handelt
es
sich
um
einen
neuen
Sozialversi­
cherungszweig, der die Möglichkeit schafft, den
Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen durch
die Finanzierung der Hilfe und Pflege, auf die sie
angewiesen sind, gerecht zu werden. Als pflege­
bedürftig gelten Personen, die wegen einer kör­
perlichen oder geistigen Krankheit oder Behinde­
rung für die wesentlichen Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens, d.h. in Bezug auf die Mobi­
lität, die Körperpflege und die Ernährung, in er­
heblichem Umfang und regelmäßig der Hilfe be­
dürfen. Die Pflegeversicherung funktioniert nach
den Grundsätzen der Krankenversicherung und ist
eine Pflichtversicherung. Der Beitrag, den der
Versicherte zu zahlen hat, wurde auf 1% seines
Gesamteinkommens festgesetzt. Der Staat betei­
ligt sich mit einem Anteil von 45% an den Ge­
samtausgaben der Pflegeversicherung; dieser
wird aus dem Staatshaushalt finanziert.
In den Schutz der Pflegeversicherung sind der
Versicherte sowie seine Familienangehörigen ein­
bezogen.
Die Geld- und Sachleistungen werden seit dem
1.1.1999 bewilligt:
• Die Sachleistungen sind Leistungen, die in Form
von Hilfe und Pflege, von Pflegehilfsmitteln und
Maßnahmen zur Anpassung des individuellen
Wohnumfeldes bereitgestellt werden. Basierend
auf dem Sachleistungssystem wird der entspre­
chende Geldwert direkt an den häuslichen Pfle­
gedienst gezahlt.
• Die Geldleistungen sind Barleistungen. Sie die­
nen zur Vergütung der privaten Pflegeperson,
werden aber an den Pflegebedürftigen selbst
bezahlt.
Gemäß Pflegegesetz haben die Sachleistungen
eindeutig Vorrang vor den Geldleistungen. Folglich
wird der professionellen Versorgung der Vorrang
eingeräumt, wodurch die Qualität der Pflege ga­
rantiert werden soll.
Bei häuslicher Pflege sieht das Gesetz außerdem
die Möglichkeit vor, die Sachleistung ganz oder
teilweise durch eine Geldleistung zu ersetzen
(Kombinationsleistung). Die ersatzweise gewährte
Geldleistung entspricht der Hälfte des für die ent­
sprechende Sachleistung festgesetzten Wertes.
Zudem sind die für die Hilfe und Pflege bewilligten
Stunden, die durch eine Geldleistung ersetzt wer­
den können, begrenzt:
• bis zur siebten Stunde kann die Sachleistung
vollständig durch eine Geldleistung ersetzt wer­
den;
• zwischen der siebten und vierzehnten Stunde
kann nur die Hälfte durch eine Geldleistung er­
setzt werden;
• über die vierzehnte Stunde hinaus ist es nicht
mehr möglich, die Sachleistung durch eine
Geldleistung zu ersetzen.
Es erfolgt eine Kompensationszahlung in der Hö­
he von LUF 750 pro in Anspruch genommene
Stunde Hilfe oder Pflege, falls Geldleistungen
durch Sachleistungen ersetzt werden.
Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes
setzt einen gewissen Schweregrad voraus. Das
Gesetz spricht von einem erheblichen, re­
gelmäßigen Hilfebedarf. Es führt weiter aus, dass
der Pflegebedürftige mindestens dreieinhalb Stun­
den pro Woche, d.h. eine halbe Stunde pro Tag
auf Hilfe und Pflege angewiesen sein muss, und
43
zwar auf Dauer, voraussichtlich aber mindestens
für sechs Monate.
Darüber hinaus sieht das Gesetz Leistungen für
Pflegekräfte vor, die nicht im Auftrag eines profes­
sionellen Pflegedienstes tätig sind (private Pflege­
personen).
So
werden
die
Renten­
versicherungsbeiträge dieser Personen von der
Pflegeversicherung übernommen. Desweiteren
haben sie die Möglichkeit, einen Jahresurlaub in
Anspruch zu nehmen, denn das Gesetz sieht für
einen Zeitraum von drei Wochen pro Jahr die
doppelte Geldleistung und für den Fall, dass der
Pflegebedürftige während dieser drei Wochen
vorübergehend in einer stationären Einrichtung
versorgt wird, die Übernahme der erforderlichen
Hilfe und Pflege vor.
Träger der Pflegeversicherung ist der Verband der
Krankenkassen. Die Evaluierung der Lei­
stungsbezieher obliegt der Begutachtungs- und
Orientierungsstelle, die sich aus Vertretern mehre­
rer Berufsgruppen zusammensetzt (Mediziner,
Psychologen, Sozialarbeiter, Ergotherapeuten,
Bewegungstherapeuten,
Krankenpfleger
und
psychiatrisch ausgebildete Krankenpfleger). Zur
Feststellung des besonderen Pflegebedarfs eines
Pflegebedürftigen ist eine objektive, individuelle
Begutachtung vorzunehmen. Die Begutachtungs­
und Orientierungsstelle bewertet den Grad der
Pflegebedürftigkeit, indem sie die zur Deckung
des Pflegebedarfs erforderlichen Dienste zugrun­
de legt. Dieser Grad wird ausgedrückt als die Zeit,
die an Hilfe und Pflege notwendig ist, was wie­
derum die Festsetzung der Leistungen ermöglicht.
Eine Pflegestunde entspricht in der stationären
Pflege einem Geldwert von LUF 1.420 , in der
häuslichen Pflege einem Geldwert von LUF 1.500.
2. Rentenreform im öffentlichen Dienst
Um die Kosten des Altersrentensystems für den
öffentlichen Dienst zu senken und eine weitere
Annäherung an das System des privaten Sektors
zu erzielen, wurde das Rentensystem für den öf­
fentlichen Dienst einer einschneidenden Reform
unterzogen. Diese führte zu Kontroversen unter
den öffentlichen Bediensteten, die ihre Ansprüche
infolge der Reform eingeschränkt sehen. Jedoch
wurde ein Übergangssystem eingeführt, um zu
verhindern, dass die Ansprüche der bereits im öf­
fentlichen Dienst Beschäftigten zu stark gemindert
werden.
Zur Durchführung der Reform wurden zwei neue
Gesetze erlassen:
1. Mittels des ersten Gesetzes wurde ein Über­
gangssystem für Beamte oder gleichgestellte Per­
sonen eingeführt, die am 31. Dezember 1998 be­
reits im öffentlichen Dienst tätig waren. Die Merk­
male des alten Systems bleiben erhalten, d.h. die
Rente wird anhand der zuletzt an den Antragstel­
ler gezahlten Dienstbezüge berechnet. Die Höhe
der Leistung verringert sich jedoch im Laufe dieser
Übergangsphase schrittweise um etwa 13%. Der
Leistungssatz für Dienstjahre wird ab dem
1.1.1999 progressiv von 83,33% auf 72% gesenkt.
Für öffentliche Bedienstete, die bereits im Vor­
ruhestandsalter (55 bzw. 60 Jahre) die erfor­
derlichen Dienstjahre (35 bzw. 41 Jahre) nachwei­
sen können, erhöht sich die Pension jedoch mit
jedem weiteren Dienstjahr um 2,31% ihrer an­
rechnungsfähigen Bezüge. Daher haben sie die
Möglichkeit, mit 60 bzw. 65 Jahren eine Pension in
Höhe von 5/6 (83,33%) ihrer letzten Bezüge gel­
tend zu machen, d.h. also den gemäß dem frühe­
ren Recht geltenden Pensionshöchstsatz.
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens laufenden
Renten sind von der Reform ausgenommen.
44
2. Mit dem zweiten Gesetz wurde ein neues Sy­
stem für diejenigen Beschäftigten im öffentlichen
Dienst eingeführt, die ihren Dienst nach dem 31.
Dezember 1998 aufnehmen. Dieses neue System
ist ebenfalls ein Sondersystem; es ist jedoch nach
den Grundsätzen des allgemeinen Systems kon­
zipiert und weist die folgenden Merkmale auf:
• Die Renten werden nicht länger anhand der
letzten Bezüge berechnet, sondern anhand der
Bezüge, die der Antragsteller während seines
Erwerbslebens insgesamt erhalten hat.
• Die Anpassung der Pensionen erfolgt in Über­
einstimmung und gleichzeitig mit den Anpas­
sungen der Renten des privatwirtschaftlichen
Systems.
• Die Beiträge, die zur Finanzierung dieses Son­
dersystems erhoben werden, folgen derselben
Entwicklung wie die Beiträge zur Finanzierung
des allgemeinen Systems.
Einige Besonderheiten des ehemaligen, bei­
tragsunabhängigen Systems werden jedoch bei­
behalten. Es gibt weder eine Bemessungsgrenze
noch eine
Höchstgrenze
bei der
Ren­
tenfestsetzung. Auch die für das Pensionie­
rungsverfahren geltenden Besonderheiten bleiben
bestehen, und finanziert wird das System per
Budgetierung über einen Pensionsfonds.
Träger des neuen Sondersystems für Beamte ist
die Verwaltung der Beschäftigten im Staatsdienst.
Auch auf die Angestellten der luxemburgischen
Eisenbahn und die städtischen Beamten findet
dieses neue Rentensystem Anwendung.
3. Familienpolitische Maßnahmen
Seit dem 1.1.1999 wird das Kindergeld jährlich um
12.000 LUF pro Jahr und Kind erhöht, während
zum gleichen Zeitpunkt die Kinderfreibeträge ent­
sprechend gekürzt wurden. In der Kombination
haben diese beiden Maßnahmen eine selektive
Wirkung, denn es profitieren zwar alle Haushalte
von der Erhöhung des Kindergeldes, aber durch
die geringere Steuerermäßigung wird diese Erhö­
hung des Haushaltseinkommens progressiv aus­
geglichen, sodass für jene Haushalte, die die
Steuerermäßigung aufgrund ihres entsprechend
hohen Einkommens in voller Höhe ausschöpfen
können, das verfügbare Einkommen unverändert
bleibt.
Die neuen Kindergeldbeträge sehen wie folgt aus:
- 5.371 LUF (133,1436 Euro): bei einen Kind
-13.102 LUF (324,7901 Euro): bei 2 Kindern
- 24.459 LUF (606,3228 Euro): bei 3 Kindern
- 35.808 LUF (887,6571 Euro): bei 4 Kindern
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die
Kinderzulage zum garantierten Mindestein­
kommen entsprechend gekürzt wurde.
4. Neufestsetzung der Leistungen
Einige Sozialleistungen wurden durch eine lineare
Erhöhung um 1,3% angehoben. Diese Erhöhung
basiert in erster Linie auf dem Gesetz vom 11.
Dezember 1998, mit dem die Renten an die Löhne
und Gehälter von 1997 angepasst wurden. Eine
Studie über die Entwicklung der Durchschnittslöh­
ne und -gehälter kam zu dem Ergebnis, dass die­
se zwischen 1995 und 1997 um 1,3% gestiegen
sind. Daher wurde der Anpassungsfaktor (d.h. der
Faktor, mit dem die Anpassung der Renten an die
Lohnentwicklung berechnet wird) von 1.203 auf
1.219 Punkte erhöht. Diese Anpassung der Ren­
ten und Unfallrenten ist die erste, die für die Ren­
tenempfänger der Privatwirtschaft und Pensi­
onsempfänger gleichermaßen gilt.
Um die vorhandene Spanne zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen auf­
rechtzuerhalten, wurden die im Zusammenhang
mit dem garantierten Mindesteinkommen gelten­
den Untergrenzen um denselben Prozentsatz an­
gehoben. Mit demselben Ziel, der Aufrechterhal­
tung des vorhandenen Gleichgewichts, wurde per
Gesetz vom 23. Dezember 1998 auch der soziale
Mindestlohn um 1,3% erhöht.
5. Entwicklung der Beitragssätze zur
Krankenversicherung
Am 31. Dezember 1997 belief sich das Ge­
samtdefizit der Krankenversicherung auf ins­
gesamt 785 Mio. LUF; allein 641 Mio. (d.h. 82%)
allein für Geldleistungen an Arbeiter. Daher be­
schloss der Verband der Krankenkassen, die Bei­
tragssätze der drei Zweige zum 1.1.1998 zu erhö­
hen. Seit 1997 haben sich die Beitragssätze wie
folgt entwickelt:
1.1.97
1.1.98
Zweig Sachleistungen
5,0%
5,1%
5,14%
Zweig Geldleistungen
(ohne Lohnfortzah­
lung durch den
Arbeitgeber)
4,2%
5,0%
4,2%
Zweig Geldleistungen
(mit Lohnfortzahlung
durch den Arbeitge­
ber)
0,2%
0,3%
1.1.99
0,24%
Die 1998 vorgenommene, massive Erhöhung des
Beitragssatzes für Geldleistungen hatte den voll­
ständigen Ausgleich des während der vorange­
gangenen Rechnungsjahre entstandenes Defizits
zur Folge. Die Beitragssätze konnten daher zum
1. Januar 1999 wieder auf ihr früheres Niveau ge­
senkt werden.
Schließlich ist zu erwähnen, dass die Beitrags­
sätze in den anderen Sozialversicherungszweigen
unverändert blieben.
6. Arbeitsbefreiung für werdende Mütter
Eine weitere Gesetzesänderung ist zu erwähnen,
sie betrifft das Arbeitsrecht betrifft und wirkt sich
auch auf das Sozialversicherungsrecht aus. Es
handelt sich um eine Änderung des Mutterschutz­
gesetzes für erwerbstätige Frauen, die zur Umset­
zung der entsprechenden europäischen Richtlinie
in luxemburgisches Recht erforderlich war. Fest­
zuhalten ist die Einführung eines Verbots, das den
Einsatz von Schwangeren, Wöchnerinnen und
stillenden Müttern an einem Arbeitsplatz unter­
sagt, an dem sie einem der in dem besagten Ge­
setz aufgeführten Risiken ausgesetzt sind. Sofern
der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, der be­
treffenden Arbeitnehmerin einen anderen Ar­
beitsplatz zuzuweisen, wird sie von der Arbeit frei­
gestellt. Während der Arbeitsbefreiung hat sie An­
spruch auf Mutterschaftsgeld, das aus dem
Staatshaushalt finanziert wird.
7. Geplante Maßnahmen
1. Durch einen Gesetzentwurf, der sich mit den
Zusatzrentensystemen befasst, sollen bestimmte,
in
diesem
Bereich
erlassene
Gemein­
schaftsrichtlinien in luxemburgisches Recht umge­
setzt werden. Mit diesem in der Regie­
rungserklärung vom 22. Juli 1994 angekündigten
Gesetzentwurf wird ein Rahmengesetz für betrieb­
liche Zusatzrentensysteme geschaffen. Das Ge­
setz soll die Ansprüche bei Verlegung oder Zah­
lungsunfähigkeit des Unternehmens regeln; dar­
über hinaus garantiert es die Gleichbehandlung
von Mann und Frau sowie die Aufrechterhaltung
der Ansprüche für den Fall, dass der Versicherte
seine berufliche Tätigkeit in zwei oder mehr Län­
dern der Europäischen Union ausübt.
Während es den Unternehmen weiterhin frei steht,
ein Zusatzrentensystem einzuführen oder nicht,
legt das Gesetz die Regeln fest, die im Zusam45
menhang mit einem betrieblichen Zusatzrentensy­
stem insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung
der Zusagen und die Ansprüche der Versicherten
zu beachten sind.
sollen stattdessen etwa bis zu 60.000 LUF pro
Monat gezahlt werden (dies entspricht dem Ko­
stenaufwand für die 22 Monate Erziehungsgeld,
die nach derzeitigem Recht vorgesehen sind).
Da sich der Gesetzentwurf in den das bei­
tragsabhängige System der Privatwirtschaft, die
gesetzlichen Systeme des öffentlichen Dienstes
und die Zusatzrentensysteme umfassenden Ge­
samtaufbau der Rentensysteme einfügt und dar­
auf abzielt, sowohl in Bezug auf die Leistungen als
auch hinsichtlich der Beiträge mehr Konvergenz
zu erzielen, sind nur die Rückstellungen für eine
Zusatzrente steuerlich absetzbar; diese wird an­
hand der Differenz zwischen der Höchstrente des
neuen gesetzlichen Systems und der theoreti­
schen Höchstrente des beitragsabhängigen Sy­
stems berechnet. Daneben sieht der Gesetzent­
wurf steuerrechtliche Bestimmungen vor, die eine
einheitliche Behandlung von betrieblichen und au­
ßerbetrieblichen Systemen ermöglichen.
• Ein Elternteil wird den Erziehungsurlaub direkt
nach der Geburt des Kindes im Anschluss an die
Arbeitsbefreiung für werdende Mütter und
Wöchnerinnen wahrnehmen müssen. Der ande­
re Elternteil soll ihn bis zur Vollendung des 5.
Lebensjahres des Kindes geltend machen kön­
nen.
2. Eine der im Rahmen des nationalen Akti­
onsplanes für Beschäftigung vorgesehenen Maß­
nahmen steht direkt mit der sozialen Sicherung in
Zusammenhang, nämlich die Einführung eines Er­
ziehungsurlaubs gemäß den folgenden Modalitä­
ten:
• Sowohl der Vater als auch die Mutter sollen je­
weils einen persönlichen Anspruch auf einen
sechsmonatigen Erziehungsurlaub zur Versor­
gung eines Kindes haben.
• Um die befristete Einstellung von Ersatzkräften
für die vorübergehend frei werdende Stelle zu
fördern und somit eine Möglichkeit zur Beschäf­
tigung von Arbeitslosen zu schaffen, wird es
nicht möglich sein, den Erziehungsurlaub zeitlich
zu splitten.
• Ein Elternteil soll zwischen Erziehungsgeld und
Erziehungsurlaub wählen können. Wird der Er­
ziehungsurlaub nicht in Anspruch genommen,
46
• Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen
werden, den Erziehungsurlaub durch den Wech­
sel von der Vollzeit- in eine Teilzeitstelle wahr­
zunehmen; in diesem Fall soll der Erziehungs­
urlaub auf 12 Monate verlängert, das Erzie­
hungsgeld in 12 Einheiten (von +/- 30.000 LUF)
unterteilt werden.
Selbstständige sollen ebenfalls einen Erziehungs­
urlaub von 6 Monaten in Anspruch nehmen kön­
nen.
3. Desweiteren ist geplant, einen Urlaub aus fami­
liären Gründen einzuführen, der bei Erkrankung
eines Kindes an bis zu zwei Tagen pro Jahr gel­
tend gemacht werden kann. Für den Fall einer
schweren Erkrankung ist eine Verlängerung die­
ses Urlaubs vorgesehen.
NIEDERLANDE
1. Prioritäten in der sozialen Sicherung
In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche In­
strumente eingesetzt, um die Zahl der neuen Mit­
glieder in der Sozialversicherung zu reduzieren,
die Austritte aus dem System zu fördern und die
Chancen für wenig qualifizierte Arbeitskräfte und
Langzeitarbeitslose auf dem Arbeitsmarkt zu ver­
bessern.
Mit den zahlreichen Gesetzesänderungen wurde
stets das Ziel angestrebt, die Arbeitgeber finanziell
stärker in die Verantwortung zu nehmen. Dies trifft
insbesondere auf die Einführung der Pflicht des
Arbeitgebers zur Fortzahlung des Krankengeldes,
die Differenzierung der Beiträge zur Erwerbsunfä­
higkeitsversicherung, die Verlängerung der Über­
gangszeit gemäß Arbeitslosenversicherungsge­
setz (Zeitraum bis zum Einsetzen der Leistungs­
zahlungen, über den der Arbeitgeber weiterhin ein
'Überbrückungsgeld' zu zahlen hat) sowie auf das
Gesetz über die Bedingungen am Arbeitsplatz zu.
Am 1. Juli 1998 trat das Gesetz über die (Wieder­
eingliederung bei Arbeitsunfähigkeit (REA) in
Kraft. Durch dieses Gesetz wird die Einstellung ei­
nes vermindert arbeitsfähigen Mitarbeiters für den
Arbeitgeber einfacher und attraktiver, da er in die­
sem Fall eine Entschädigung als Ausgleich für die
höheren Kosten erhält, die bedingt durch die
Krankheit oder Behinderung entstehen können.
Darüber hinaus wurde die Bewilligung von Zu­
schüssen und Beihilfen vereinfacht. Auch für die
Unterstützung bei der Wiedereingliederung von
vermindert Arbeitsfähigen in den Erwerbsprozess
wurden mehr Gelder bereitgestellt.
Darüber hinaus wurden zahlreiche Initiativen im
Bereich der besonderen arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen ergriffen. In der Privatwirtschaft wur­
den subventionierte kurzfristige Arbeitsplätze, im
öffentlichen Dienst langfristige Stellen geschaffen.
Desweiteren wurden steuerrechtliche Maßnahmen
ergriffen, um die Lohnkosten für kleine Unterneh­
men zu senken.
Nach den allgemeinen Wahlen im vergangenen
Mai trat die zweite Kok-Regierung im August 1998
ihr Amt an. Bei dieser Regierung handelt es sich
um eine Koalition aus Sozialdemokraten und Libe- '
ralen, an der die Christdemokraten der Mitte nicht
beteiligt sind. Die neue Koalitionsvereinbarung
sieht Maßnahmen vor, die ein besseres Funktio­
nieren des Arbeitsmarktes ermöglichen, die Zahl
der Neuzugänge zur Sozialversicherung verrin­
gern und die Wiedereingliederung von Leistungs­
empfängern in den Arbeitsprozess fördern sollen.
Schwerpunkte sind hier die Überprüfung des
Steuersystems mit dem Ziel, die Lohnkosten zu
senken und die Eingliederung in den Arbeitspro­
zess zu verbessern, Investitionen für eine bessere
Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und häuslicher
Sorge, eine möglichst umfassende Lösung für das
Problem der Langzeitarbeitslosigkeit sowie ein
neues System für die Bereitstellung von Soziallei­
stungen und Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung,
bei dem die Wiedereingliederung im Mittelpunkt
steht.
Die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit steht
weit oben auf der Tagesordnung der neuen Regie­
rung. Auf dem Gipfel in Luxemburg einigten sich
die Niederlande gemeinsam mit den anderen EUMitgliedstaaten auf einen umfassenden Ansatz zur
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Als Ziel
wird angestrebt, innerhalb einer Frist von acht
Jahren allen jungen Arbeitsuchenden eine neue
Chance zu bieten, bevor sie sechs Monate ar­
beitslos sind und allen älteren Arbeitslosen inner­
halb von zwölf Monaten einen neuen Start zu er­
möglichen.
Ein weiteres wichtiges Ziel der Regierung ist die
Erhöhung des Anteils an älteren Erwerbstätigen.
Aufgrund der Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt
(der immer weniger Möglichkeiten bietet) wird es,
verstärkt durch die demographische Entwicklung
('reifere' Bevölkerung mit einem höheren Anteil an
älteren Menschen), immer wichtiger, das Aus­
scheiden aus dem Erwerbsleben möglichst lange
hinauszuzögern. In Abstimmung mit der Wirtschaft
werden Bedingungen geschaffen, die für ältere
Arbeitnehmer einen Anreiz und die Möglichkeit
bieten, länger erwerbstätig zu bleiben. Der
"Scheinruhestand" durch eine Inanspruchnahme
der Arbeitslosenversicherung soll bekämpft wer­
den. In Abhängigkeit von dem Wandel, der hin zu
einer "altersbewussteren" Personalpolitik erzielt
werden kann, und je nach Umfang, in dem die
Nachfrage nach älteren Arbeitskräften auf dem
Arbeitsmarkt steigt, soll die (schrittweise) Wieder­
einführung der Bewerbungspflicht für die Bevölke­
rung ab 57,5 Jahre in Betracht gezogen werden.
Als ein weiteres wichtiges Ziel der Regierungspoli­
tik sollen zahlreichere und bessere Möglichkeiten
für die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätig­
keit geschaffen werden. Eine Verbesserung der
Möglichkeiten, Berufs- und Familienleben zu ver­
binden, liegt sowohl im Interesse des einzelnen
als auch der Allgemeinheit. Dadurch können die
bisher nicht ausgeschöpften Fähigkeiten der
Frauen im Berufsleben und die der Männer in der
Kindererziehung und -betreuung besser genutzt
werden. Dies ist auch für den Arbeitsmarkt von
Bedeutung. Angesichts des Alterns der Bevölke­
rung und der Notwendigkeit, auch für die Zukunft
erschwingliche Sozialleistungen zu garantieren,
muss der Anteil an Erwerbstätigen weiter steigen,
insbesondere derjenige erwerbstätiger Frauen.
Die Regierung wird dem Unterhaus, unter Um­
ständen in mehreren Schritten, ein Rahmengesetz
zu "Beschäftigung und Pflege vorlegen. Mit die47
sem Gesetz sollen die vorhandenen Formen des
gesetzlichen Urlaubs harmonisiert und miteinan­
der vereinbart sowie Rahmenbedingungen ge­
schaffen werden, die es den Arbeitnehmern er­
möglichen, ihren Anspruch auf Urlaub in Form von
Zeit und/oder Geld zu "sparen". Darüber hinaus
sollen das Recht auf Teilzeitarbeit gesetzlich ver­
ankert und die Möglichkeiten zur Einführung eines
gesetzlichen Anspruchs auf Pflege- bzw. Betreu­
ungsurlaub geprüft werden. Dabei soll den Inter­
essen der kleinen und mittelständischen Unter­
nehmen besondere Aufmerksamkeit zukommen.
2. Wichtige Entwicklungen in der sozialen
Sicherung
Gesetzentwurf über Exportbeschränkungen für
Leistungen
In Bezug auf die Regelungen für Personen, die in
den Niederlanden leistungsberechtigt sind, jedoch
im Ausland leben (oder dies planen), sind Ände­
rungen in Vorbereitung. Der Gesetzentwurf über
"Exportbeschränkungen" für Leistungen sieht vor,
dass der Anspruch auf Leistungen der niederlän­
dischen Systeme ausschließlich Personen vorbe­
halten bleibt, die auch in den Niederlanden ansäs­
sig sind. Zukünftig soll der Anspruch auf Leistun­
gen aus den Arbeitnehmerversicherungen, den
Volksversicherungen oder gemäß dem Gesetz
über Zusatzleistungen erlöschen, wenn der
Wohnsitz von den Niederlanden in ein anderes
Land verlegt wird oder der Leistungsberechtigte
sich länger als drei Monate außerhalb der Nieder­
lande aufhält. Sobald der Wohnsitz in die Nieder­
lande zurückverlegt wird oder sich die betreffende
Person länger als drei Monate in den Niederlan­
den aufhält, kann sie in der Regel auch wieder
Leistungen geltend machen. Das Kabinett hofft,
mit der Einbringung dieses Gesetzentwurfs die
Grundsätze für die Geltendmachung von Leistun­
48
gen im In- und Ausland in Einklang bringen zu
können. Der Export von Leistungen in ein Land,
das mit den Niederlanden einen Vertrag abge­
schlossen hat,, der gültige Bestimmungen über die
Geltendmachung von Leistungen enthält, wird
weiterhin möglich sein. Auch innerhalb der Euro­
päischen Union sollen Leistungen in ein anderes
Land exportiert werden können.
Am 3. November 1998 hat das Unterhaus dem
Gesetzentwurf zugestimmt. Das entsprechende
Gesetz soll zum 1. Oktober 1999 in Kraft treten.
Ab diesem Zeitpunkt werden alle, die eine Verle­
gung ihres Wohnsitzes in ein Nichtvertragsland
oder einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in
einem solchen Land planen, mit sofortigen Konse­
quenzen rechnen müssen. Für Personen, die ih­
ren Wohnsitz zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
bereits in ein Nichtvertragsland verlegt haben, gilt
ein dreijähriger Übergangszeitraum.
In Bezug auf das Allgemeine Altersgesetz (AOW)
wird eine Ausnahmeregelung Anwendung finden,
denn die Leistungen gemäß AOW können in be­
grenztem Umfang ins Ausland überwiesen wer­
den. Der Rentenzuschlag für Partner, die Rente
für Alleinstehende und die Rente für Alleinerzie­
hende (d.h. nur der Teil, der über 50% hinausgeht)
werden allerdings den "Exportbeschränkungen für
Leistungen" unterliegen. Dagegen können die
Zweiten 50% sowie der Zuschlag für Partner in ein
Land exportiert werden, mit dem ein Abkommen
getroffen wurde, das Bestimmungen über die
Geltendmachung von Leistungen enthält.
Organisation
Eine erfolgreiche Politik der Wiedereingliederung
steht und fällt mit einem effizienten, arbeitsorientierten und kundenfreundlichen Anbietersystem.
Die Struktur des neuen Systems für die Bereit­
stellung von Sozialleistungen und Möglichkeiten
der Arbeitsvermittlung muss in der kommenden
Legislaturperiode fertig gestellt werden. Die Er­
gebnisse der parlamentarischen Untersuchung
bezüglich der Bereitstellung des sozialen Siche­
rungssystems werden dabei weiterhin richtung­
weisend sein: aktive Eingliederung, regionale Um­
setzung, unabhängige Beurteilung des Leistungs­
anspruchs sowie unabhängige Aufsicht.
Noch vor Ende 2000 sind landesweit die sog.
Zentren für Arbeit und Einkommen (Centres for
Work and Income, kurz CWI) einzurichten. In der
kommenden Legislaturperiode werden die CWI die
Funktion von "öffentlichen Lotsen" (public gate­
keepers) übernehmen, die von den Einflüssen des
Marktes oder dem direkten Einfluss starker per­
sönlicher Interessen unabhängig sind. Alle Arbeit­
suchenden werden die Möglichkeit haben, sich an
diese Zentren zu wenden, um erstens - und vor
allem - Hilfe bei der Arbeitsuche zu erhalten und
zweitens Leistungen zu beantragen.
Im Hinblick auf die eigentliche Umsetzung der
Wiedereingliederungsprogramme und die Lei­
stungszahlungen soll Spielraum für die Einführung
von Marktkräften geschaffen werden. Nach An­
sicht der Regierung kann die Einführung von
Wettbewerbselementen u.U. dazu beitragen, dass
mehr Leistungsempfänger Hilfe bei der Wieder­
eingliederung in den Erwerbsprozess erhalten und
die Umsetzung des sozialen Sicherungssystems
kostengünstiger wird. Ein bisher noch nicht kon­
kret benannter Anteil an Wiedereingliederungs­
projekten wird bei der (staatlichen) Arbeitsverwal­
tung eingekauft werden müssen, um zu Gewähr
leisten, dass die staatliche Arbeitsvermittlung auch
weiterhin einwandfrei funktioniert.
Um die Zahl der Leistungsanbieter zu erhöhen,
sollen die Kriterien für die Zulassung als Lei­
stungserbringer oder Arbeitsvermittlung gelockert
werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit ge-
schaffen werden, diese Aufgaben an Dritte, z.B.
an Zeitarbeitsvermittlungen, zu vergeben.
Ein gesunder Wettbewerb setzt nicht nur eine aus­
reichende Anzahl von Anbietern, sondern auch
von Kunden voraus. Nach den Vorschlägen der
Regierung sollten bestimmte Branchen und große
Unternehmen (mit mehr als 100 Mitarbeitern) Ver­
träge mit den Leistungsverwaltungen und Arbeits­
vermittlungen abschließen. Nach wie vor wird das
Engagement von Arbeitgebern und Gewerkschaf­
ten wichtig sein, und zwar vor allem, wenn es um
Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Wahl
des Anbieters und um die Vertragsinhalte geht.
Bezüglich der Einzelheiten für eine möglichst gute
Umsetzung des sozialen Sicherungssystems wer­
den weitere Beratungen mit Arbeitgebern, Ge­
werkschaften und Kommunalbehörden stattfinden.
Die Kommunalbehörden werden die Möglichkeit
haben, die in Verbindung mit den Leistungszah­
lungen anfallenden Arbeiten an Dritte zu verge­
ben, vorausgesetzt die kommunale Verwaltung
bleibt jederzeit für die Umsetzung des Systems
verantwortlich und die dafür anfallenden Kosten
werden durch den Spielraum, der den Kommunal­
behörden bei der Durchführung ihrer Wiederein­
gliederungsarbeit eingeräumt wird, nicht erhöht.
Die für das Allgemeine Sozialhilfegesetz und das
Gesetz zur Beschäftigung von Arbeitsuchenden
bereit stehenden Mittel werden in diesem Zusam­
menhang in einen gemeinsamen "Fonds für Arbeit
und Einkommen" fließen, während der Beitrag der
Kommunalbehörden zur Finanzierung erhöht wer­
den soll.
OSTERREICH
1. Kranken-, Unfall- und Rentenversiche­
rung
Über das große Reformpaket in der Sozialversi­
cherung wurde bereits im Länderbericht („Ent­
wicklung der sozialen Sicherheit in den Mitglied­
staaten,,) zu den vergleichenden Tabellen mit
Stand 1.1.1998 berichtet. Der damalige Bericht
enthält daher auch jene Maßnahmen, die für den
aktuellen Berichtszeitraum relevant sind. Darüber
hinaus haben sich folgende Neuerungen ergeben:
• Ab 1.1.1999 können Versicherte auch in den
Zahnambulatorien der Versicherungsträger fest­
sitzenden Zahnersatz erhalten, was bisher nur
niedergelassenen Zahnärzten und Dentisten
vorbehalten
war.
Diese
neue Ambula­
toriumsleistung darf nur an ständigen Ambulato­
riumspatienten, bei besonderer medizinischer
Indikation sowie an Patienten mit geringem Ein­
kommen erbracht werden.
• Ab 1.1.1999 wurde die Mindestbeitragsgrundla­
ge für gewerblich selbstständig Erwerbstätige,
die erstmals diese Tätigkeit aufnehmen, von
ATS 13.761 auf ATS 7.400 monatlich gesenkt,
um den Eintritt in die Selbstständigkeit zu er­
leichtern. Diese Mindestbeitragsgrundlage gilt
für das jeweilige Anfangsjahr und die beiden
darauf folgenden Kalenderjahre der erstmaligen
Selbstständigkeit. Finanziert wird diese Senkung
durch Umschichtungen und Ausgleichsbeiträge
im Rahmen der Gesamtsolidarität der Versi­
cherten in der gewerblichen Wirtschaft.
Ab 1.1.1999 wurde die Unfallversicherung der
Landwirte neu gestaltet. Geschützt sind nunmehr
auch Unfälle und Berufskrankheiten bei Ausübung
bäuerlicher Nebengewerbe, bei Erwerbstätigkeiten
im Zusammenhang mit der Gästebeherbergung
bei „Urlaub am Bauernhof,, und bei Tätigkeiten in
49
Agrargemeinschaften
sowie
Erwerbsund
Wirtschaftsgenossenschaften ohne Arbeitsver­
hältnis. Weiters wurde für Voll- und Nebener­
werbsbauern eine einheitliche Bemessungs­
grundlage von ATS 204.000 geschaffen. Statt der
bisherigen Versehrtenrente wurde eine neu Lei­
stung („Betriebsrente,,) eingeführt, die ermöglichen
soll, dass eine Ersatzarbeitskraft beschäftigt wer­
den kann, um den Bauernhof als Erwerbsquelle
für den Versehrten und seine Familie zu erhalten.
• Ab 1.7.1998 wurde in der bäuerlichen Kranken­
versicherung hinsichtlich ärztlicher Hilfe und
zahnärztlicher Behandlung eine dem allgemei­
nen System entsprechende Rechtslage ge­
schaffen. Die bisherige Selbstbeteiligung des
Patienten von 20 % der Kosten dieser Leistun­
gen wurde durch einen Behandlungsbeitrag von
ATS 51 pro Kranken- oder Zahnbehandlungs­
schein ersetzt.
• Ab 1.8.1998 wurde in der Unfallversicherung die
Liste der Berufskrankheiten hinsichtlich einiger
chemischer Stoffe ergänzt und so eine Angleichung an die Europäische Liste der Berufs­
krankheiten erreicht.
2. Arbeitslosenversicherung
Mit 1.4.1998 ist im Bereich der Arbeitslosenversi­
cherung folgende Änderung in Kraft getreten:
Bisher war der Anspruch auf Notstandshilfe unter
anderem von der österreichischen Staatsbürger­
schaft abhängig, wobei aber Flüchtlinge, Staaten­
lose und EWR-Staatsangehörige den Österrei­
chern gleichgestellt waren. Die übrigen Ausländer
hatten nur dann Anspruch, wenn sie einen so ge­
nannten „Befreiungsschein,, (stellt z.B. Ausländer,
die schon lange in Österreich beschäftigt sind, den
Inländern gleich) hatten. Im Hinblick auf die Ent­
scheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in der Rechtssache Gaygusuz
50
wurden die Kriterien für den Anspruch auf Not­
standshilfe von der Staatsbürgerschaft - und damit
auch vom Befreiungsschein - unabhängig gestal­
tet. Ab 1.4.1998 hat Anspruch auf Notstandshilfe,
wer
• eine Versicherungszeit von 416 Wochen zu­
rückgelegt hat oder
• vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schul­
pflicht zumindest zur Hälfte in Österreich erfüllt
hat oder
• in Österreich geboren wurde oder
• zumindest die halbe Lebenszeit seinen Wohnsitz
in Österreich gehabt hat.
Darüber hinaus wurde eine freiwillige Versiche­
rung in der Arbeitslosenversicherung für folgende
Personen beschlossen (Wirksamkeitsbeginn ab
1.8.1998):
Arbeitnehmern, die z.B. eine selbständige Er­
werbstätigkeit aufnehmen und damit nicht mehr
arbeitslosenversicherungspflichtig sind, blieben
bisher ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nur für
die Dauer von 3 Jahren gewahrt. Ab 1. 8.1998
wird die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung
geschaffen, um diese Dreijahresfrist verlängern zu
können. Damit soll insbesondere das Risiko, in ei­
ner selbstständigen Erwerbstätigkeit zu scheitern,
gemindert werden.
Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die eine un­
selbstständige Erwerbstätigkeit im Ausland auf­
nehmen.
3. Familienleistungen
Zur finanziellen Förderung der Familien wurden in
den Bereichen Familienleistungen und Steuern
folgende Verbesserungen beschlossen, die in 2
Etappen in Kraft treten:
Ab 1999 wird die Familienbeihilfe für jedes Kind
um ATS 125 pro Monat erhöht. Generell wird ein
Mehrkindzuschlag von ATS 200 für das dritte und
jedes weitere Kind eingeführt, wenn das jährlich
zu versteuernde Familieneinkommen eine be­
stimmte Höhe nicht übersteigt. Der Kinderabsetzbetrag (reduziert die individuelle Steuerschuld) er­
höht sich um ATS 125 pro Kind und Monat.
Ab 2000 wird die Familienbeihilfe neuerlich erhöht
und gleichzeitig eine Geschwisterstaffelung ein­
geführt (Erhöhung für das 1. Kind um ATS 25 pro
Monat, für das 2. Kind um ATS 200 pro Monat und
für das 3. Kind und weitere um jeweils ATS 375
pro Monat). Der Mehrkindzuschlag wird um weite­
re ATS 200 pro Monat erhöht und der Kinderabsetzbetrag auf ATS 700 pro Kind und Monat ver­
einheitlicht.
Aus den Tabellen sind die Höhe der Familienbei­
hilfe und die Kinderabsetzbeträge ersichtlich (in
ATS pro Monat):
Familien­
beihilfe
0-10
Jahre
10-19
Jahre
19-26
Jahre
1998
für jedes Kind
1.300
1.550
1.850
1999
für jedes Kind
1.425
1.675
1.975
2000
I.Kind
1.450
1.700
2.000
2. Kind
1.625
1.875
2.175
3. Kind und
weitere
1.800
2.050
2.350
1998
1999
2000
Mehrkindzuschlag (ab
3. Kind)
-
200
400
1998
1999
2000
zusätzliche Familien­
beihilfe für erheblich
behinderte Kinder
1.650
1.775
1.800
Kinderabsetzbetrag
1998
1999
2000
1. Kind
350
475
700
2. Kind
525
650
700
3. Kind
700
825
700
PORTUGAL
Die Entwicklungen in der sozialen Sicherung in
Portugal verlaufen in zwei wesentliche Richtungen
und haben die Reform des sozialen Sicherungs­
systems und die Umsetzung des Abkommens
zwischen der Regierung und den Sozialpartnern
zum Ziel.
1. Reform des sozialen Sicherungssy­
stems
Im Zusammenhang mit der angestrebten Reform
sind zwei Maßnahmen zu erwähnen, die von der
Regierung im Parlament ergriffen wurden:
Ausgrenzung, sodass der Wohlstand und soziale
Zusammenhalt gefördert werden.
d) Mit dem sozialen Schutz der Familie wird ein
Ausgleich für die Aufwendungen angestrebt, die
für die Versorgung der Kinder bzw. infolge einer
Behinderung oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
e) Der soziale Schutz bei fehlendem Erwerbsein­
kommen soll einen Ausgleich für die Kürzung oder
den Wegfall des Einkommens infolge von Krank­
heit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter
oder Tod und natürlich auch infolge beruflicher Ri­
siken schaffen.
• Vorlage eines politischen Papiers, das die Leitli­
nien der Reform nennt, und gleichzeitiger Appell
an die anderen Parteien, sich im Hinblick auf die
Reform auf ein System zu einigen.
f) Die Finanzierung der verschiedenen Arten der
Absicherungen variiert je nach Absicherungsart;
entweder aus Steuern, insbesondere aus Mehr­
wertsteuereinnahmen, oder aus Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträgen.
• Vorlage eines Entwurfs für ein Rahmengesetz
über die soziale Sicherheit.
g) Die Einführung eines zusätzlichen Schutzsy­
stem ist geplant und wird vorangetrieben.
Die beiden Dokumente, von denen das eine politi­
scher, das andere juristischer Natur ist, basieren
auf folgenden Punkten:
Auch die anderen drei im Parlament vertretenen
Parteien haben Entwürfe für ein Rahmengesetz
vorgelegt. Diese werden zurzeit geprüft, damit das
endgültige Gesetz verabschiedet werden kann.
a) Das System ist nach den Grundsätzen der
Gleichheit, der Allgemeingültigkeit, der effektiven
Differenzierung, der Solidarität, der allgemeinen
Verantwortung, der Komplementarität, der Mitwir­
kung und der Aufklärung und Unterrichtung ausge­
richtet;
b) Das Prinzip der Solidarität und das System der
sozialen Sicherung gewährleisten den sozialen
Schutz der Allgemeinheit, den Schutz der Familie
und den sozialen Schutz bei fehlendem Er­
werbseinkommen;
c) Ziel des sozialen Schutzes der Allgemeinheit ist
die Bereitstellung eines garantierten Mindestein­
kommens für mittellose Bürger sowie die Verhü­
tung und Bekämpfung von Armut und sozialer
2. Maßnahmen auf der Grundlage des Ab­
kommen zwischen Regierung und Sozial­
partnern
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung dieses
Abkommens sind folgende Maßnahmen zu er­
wähnen:
• Änderungen der Hilfen bei Arbeitslosigkeit, wo­
bei als wichtigste Neuerung die Einführung einer
"Beihilfe bei Teilarbeitslosigkeit" geplant ist, die
an Arbeitslose ausgezahlt werden soll, wenn sie
eine Teilzeitstelle annehmen;
• Änderungen der Hilfen im Alter, sodass bei Ar­
beitnehmern ein Anspruch auf Rente besteht,
sobald die Beitragszeit von 30 Jahren über­
schritten ist, wobei zur Festsetzung der Renten­
höhe ein reduzierter Berechnungsfaktor zugrun­
de gelegt wird; darüber hinaus wird sich natür­
lich auch der Rentensatz für Arbeitnehmer erhö­
hen, die mit 60 Jahren Anspruch auf die volle
Rente haben, sie jedoch erst mit 66 Jahren gel­
tend machen;
• Überprüfung der Beitragssätze mit dem Ziel, sie
zu senken, wenn bestimmte, für die Tätigkeit
oder das Leistungsschema des betreffenden
Systems charakteristische Bedingungen vorlie­
gen.
3. Geplante Maßnahmen
Anpassung der Leistungen: Für die Erhöhung
der Familienbeihilfen wurde ein Satz festgelegt,
der über der prognostizierten Inflationsrate liegt.
In Bezug auf die Renten ist die Genehmigung ei­
ner außerordentlichen Erhöhung der Mindestren­
tensätze zu erwähnen, die zusätzlich zu der jährli­
chen Rentenanpassung für jene Renten vorge­
nommen wurde, die einer Beitragszeit von minde­
stens 15 Jahren entsprechen.
Die Sätze variieren in Abhängigkeit von der Bei­
tragszeit, wobei als Wert ein Prozentsatz des Min­
desteinkommens zugrunde gelegt und die Höhe
der vom betreffenden Arbeitnehmer gezahlten
Beiträge in Abzug gebracht werden.
Mutterschutz: Der Mutterschutz wurde verbes­
sert: 1999 wird die Beihilfe über einen Zeitraum
von 110 Tagen, ab 2000 über einen Zeitraum von
120 Tagen gezahlt.
Bei Zwillingen verlängert sich Zeitraum ab dem
zweiten Kind um 30 Tage.
Der Anspruch der Eltern auf einen Sonderurlaub
für die Kinderbetreuung wurde von sechs Monaten
auf zwei Jahre verlängert, bzw. von sechs Mona-
51
ten auf vier Jahre, wenn das Kind behindert ist
oder an einer chronischen Krankheit leidet.
Bei einem schwer behinderten oder chronisch
kranken Kind hat der Elternteil, der den Anspruch
auf Urlaub geltend gemacht hat, Anspruch auf ei­
ne Sonderzulage.
FINNLAND
1998 begann das vierte und letzte Jahr der Legis­
laturperiode. Mit Blick auf die im März 1999 anste­
henden Parlamentswahlen wurden keine größeren
Änderungen mehr eingeleitet. Stattdessen kon­
zentrierten sich die Arbeiten auf den Abschluss
der in den vergangenen Jahren durchgeführten
Reformen. Die Regierung setzte ihre Arbeiten zur
Harmonisierung des sozialen Sicherungssystems,
durch die eine Begrenzung der Ausgaben erzielt
werden soll, sowie ihre Bemühungen um eine
bessere Koordinierung der einzelnen Versiche­
rungssysteme und die Einführung eines Systems
fort, mit dem gewährleistet ist, dass die Ausübung
einer Beschäftigung stets lohnender ist als die In­
anspruchnahme von Sozialleistungen.
1. Arbeitslosenversicherung
Nachdem 1997 Änderungen in Bezug auf die Lei­
stungen bei Arbeitslosigkeit eingeführt worden wa­
ren, um die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig­
keit und die Annahme auch von Kurz- und Teil­
zeitarbeit zu fördern, wurden in diesem Zusam­
menhang 1998 Neuerungen in Bezug auf die Fi­
nanzierung des Systems beschlossen. Mithilfe des
neuen Finanzierungssystems, das zum 1. Januar
1999 in Kraft tritt, sollen die finanzielle Verant­
wortung geklärt, die Beitragssätze stabilisiert und
Möglichkeiten für die Einrichtung eines Aus­
gleichsfonds geschaffen werden. Gemäß diesem
neuen System übernimmt der Staat (wie bisher)
die Finanzierung des Mindestarbeitslosengeldes
(zahlbar an Nichtmitglieder des Arbeitslosenfonds)
und des entsprechenden Anteils der einkom­
mensbezogenen Leistung, während der verblei­
bende Anteil von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
finanziert wird. Bislang übernahm der Staat einen
festen Prozentsatz der Gesamtkosten. Gemäß
dem neuen System wird er sich zukünftig weder
52
an den Kosten für die Kinderzulagen beteiligen,
noch an den Kosten für die einkommensbezogene
Tagessätze an vorübergehend entlassene Arbeit­
nehmer oder an solchen für Langzeitarbeitslose
zwischen 57 (ehemals 55) und 60 Jahren, die ei­
nen verlängerten Anspruch auf Leistungen haben,
sobald die Arbeitslosenrente fällig wird. Dieser
verlängerte Leistungsanspruch setzt voraus, das
der Betroffene die für das Arbeitslosengeld festge­
setzte Bewilligungshöchstdauer von 500 Tagen
bereits ausgeschöpft und vor Ablauf dieses Zeit­
raumes sein 57. Lebensjahr vollendet hat. Die Ko­
sten für diese Leistungen gehen zukünftig aus­
schließlich zulasten der Arbeitgeber/Arbeitnehmer.
Die kurzfristigen Auswirkungen dieser Änderungen
sind gering, langfristig wird jedoch mit einem
Rückgang der Staatsausgaben gerechnet.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversi­
cherung, die 1993 zunächst für eine begrenzte
Dauer eingeführt worden waren, wurden als eine
dauerhafte Regelung übernommen. Mit den Bei­
tragseinnahmen sollen sowohl die einkommens­
bezogenen Leistungen als auch ein Teil der Min­
destarbeitslosengelder finanziert werden, die im
Verhältnis der Mitglieder zu Nichtmitgliedern des
Arbeitslosenfonds verteilt sind.
Als ein Hauptziel der Reform wurde die Möglich­
keit angestrebt, im Rahmen des Systems einen
Ausgleichsfonds zu errichten, der stabilere Bei­
tragssätze und den Ausgleich struktureller
Schwankungen innerhalb des Systems ermögli­
chen soll. Dieser Fonds soll mithilfe der Einnah­
men aus Arbeitnehmer-Arbeitgeberbeiträgen Ar­
beitgeberbeiträgen errichtet werden.
2. Beschäftigungsfördernde Maßnahmen
für ältere Erwerbspersonen
Gemäß den in den Beschäftigungsrichtlinien fest­
gelegten Zielen wurden Maßnahmen ergriffen, um
die Beschäftigung älterer Arbeitsloser zu fördern.
Ein 1997 als Pilotprojekt eingeführtes Dienstprogramm für ältere Langzeitarbeitslose wird seit
1998 landesweit angeboten. Im Rahmen dieses
Programms wird den jeweiligen Bedürfnissen und
Fähigkeiten der Betroffenen Rechnung getragen,
sodass ein individuelles Paket aus Bildungspro­
grammen, Schulungs- und Wiedereingliede­
rungsmaßnahmen zusammengestellt werden
kann. Sollte sich herausstellen, dass der Betroffe­
ne in seiner Erwerbsfähigkeit so stark einge­
schränkt ist, dass er Anspruch auf eine Rente hat,
wird der Rentenantrag eingereicht. Dieses
Programm wird von der Nationalen Sozialversi­
cherungsanstalt (Kela) in Zusammenarbeit mit den
Arbeitsvermittlungen durchgeführt.
Als Anreiz, auch Kurzarbeit zu akzeptieren, wur­
den die Rentenregelungen für Personen ab 55
Jahre zum 1. Juli 1998 vorübergehend geändert.
Gemäß den neuen Bestimmungen bleiben die be­
reits erworbenen Versorgungsansprüche selbst
dann bestehen, wenn die aus dem neuen Be­
schäftigungsverhältnis erzielten Einkünfte niedri­
ger ausfallen als das vorherige Erwerbseinkom­
men, sodass die Rente insgesamt höher ausfällt.
Diese geänderten Vorschriften werden bis zum
31.12.2000 Anwendung finden.
mit dem Titel "Nationales Programm für ältere Ar­
beitnehmer 1998-2002", das die Einstellung­
schancen und Arbeitsbedingungen für ältere Ar­
beitnehmer sowie deren Arbeitsbereitschaft ver­
bessern soll, wurde fortgesetzt. Im Herbst 1998
standen insbesondere die Gestaltung von Schu­
lungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die
Rolle der kleinen und mittelständischen Unterj
nehmen (KMU) im Mittelpunkt. Darüber hinaus
werden im Rahmen des Programms entsprechen­
de Forschungsarbeiten und Pilotprojekte durch­
geführt.
Finanzierungsgrundsätze zu berichten. Auch die
Beitragssätze blieben mehr oder weniger stabil,
wobei nach wie vor das Ziel angestrebt wird, den
von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Gesamt­
beitrag möglichst konstant zu halten bzw. zu ver­
ringern.
3. Sozialhilfereform
(Lohn- und Gehaltssumme• max. FIM 5 Mrd./Rest)
Arbeitnehmer/Versicherte
1,90
Krankenversicherung
1,50
1,50
(%des steuerpfl. Eink.)
0,45
-Zuschlag bei Einkom­ 0,45
men < FIM 80.000/Jahr
2,40
2,70
-Zuschlag bei Renten­ 3,00
einkommen
4,70
4,70
4,50
Erwerbsrente
(%der Einkünfte)
Arbeitslosenversiche­
1,30
1,40
1,50
rung (% der Einkünfte)
Nach einer Überarbeitung der geltenden Sozial­
hilfebestimmungen trat zum 1. März 1998 das
neue Sozialhilfegesetz in Kraft. Als wichtigste
Neuerung ist die Tatsache zu nennen, dass ein
proportionaler Anteil der Wohnkosten (7%) zu­
künftig in jedem Fall vom Leistungsempfänger
selbst übernommen werden muss. Hierdurch soll
erreicht werden, dass Wohngeldempfänger ein
persönliches Interesse an möglichst geringen
Wohnkosten haben. Darüber hinaus wurden die
Sätze für Kinder ab 18 Jahre gekürzt, die bei ihren
Eltern leben und sich nicht in einer schulischen
oder beruflichen Ausbildung befinden. Auch die
Vorübergehende Herabsetzung der AltersgrenzeSätze für jüngere Kinder wurden leicht gekürzt.
für Teilrenten: der Vorruhestand ein häufig zu be­ Dadurch sollte eine Anpassung der im Rahmen
des Sozialhilfesystems gewährten Leistungen an
obachtendes Phänomen und wird als ein ernst­
andere Leistungen sowie Niedriglöhne erzielt wer­
haftes Problem betrachtet. Um die finanziellen
den.
Belastungen für die Vorruhestandssysteme zu re­
duzieren, wurde die Altersgrenze für den An­
spruch auf eine Teilrente zum 1. Juli 1998 von 58
4. Änderungen in der Finanzierung der so­
auf 56 Jahre herabgesetzt. Diese neu festgesetzte
zialen Sicherung
Altersgrenze soll bis zum 31.12.2000 Anwendung
Die soziale Sicherung wird über Beiträge der Ar­
finden.
beitgeber und Versicherten sowie aus allgemeinen
Fortsetzung des Nationalen FünfjahresprogrammsSteuereinnahmen finanziert. Für 1998 ist von kei­
für ältere Arbeitnehmer: Das Fünfjahresprogramm nen wesentlichen Änderungen in Bezug auf die
1997
Beiträge
Arbeitgeber!Privatwirtschan (% der
summe)
2,4-4,9
Volksrente
Krankenversicherung
1,60
Erwerbsrente (Durchsch.) 16,70
Arbeitslosenversiche­
1,0/4,00
rung
1998
1999
Lohn- und Gehalts2,4 - 4,9
1,60
16,80
0,9/3,90
2,4 - 4,9
1,60
16,80
0,9/3,85
5. EWU und Euro
Die Vorbereitungen zur Einführung des Euro ha­
ben begonnen. In der Sozialversicherung werden
bis zum Jahr 2002 alle Zahlungen weiterhin in
Finnmark abgewickelt. Gegebenenfalls besteht je­
doch die Möglichkeit, Leistungen in Euro auszu­
zahlen und Beitragszahlungen in Euro entgegen­
zunehmen (z.B. im Zahlungsverkehr mit dem
Ausland). Darüber hinaus können die Unterneh­
men auf Wunsch ihr Rechnungswesen zum 1. Ja­
nuar 1999 auf Euro umstellen. Die im Bereich der
sozialen Sicherung erforderlichen Änderungen der
Gesetze, Datenprogramme und Register werden
Die vorläufigen Ergebnisse sollen im Laufe des
Jahres 1999 vorliegen.
53
SCHWEDEN
Im April 1998 legte die Regierung dem Parlament
einen Gesetzentwurf über einkommensbezogene
Altersrenten vor. Die derzeit geltenden Bestim­
mungen, nach denen Grundrenten, allgemeine
Zusatzrenten, Teilrenten und Rentenzulagen ge­
zahlt werden, sollen schrittweise durch ein einheit­
liches Altersrentensystem ersetzt werden. Die Al­
tersrenten sollen von der Sozialversicherung ge­
trennt und als ein eigenständiger Versicherungs­
zweig verwaltet werden.
Das neue Rentensystem ist eine Pflichtversiche­
rung, die von den Sozialversicherungsämtern, der
Nationalen Sozialversicherungsbehörde und der
"Verwaltung für vorausfinanzierte Renten" ver­
waltet wird.
Rentenansprüche können für 18,5% des Arbeit­
seinkommens erworben werden, das während des
gesamten Arbeitslebens erzielt wird (sog. Leben­
seinkommensprinzip). Dies ist ein wesentliches
Element der Reform. Die Rentenhöhe entspricht
dem Wert der insgesamt eingezahlten Rentenbei­
träge. Der Erwerb von Rentenansprüchen ist ab
einem Alter von 16 Jahren möglich. Eine Al­
tershöchstgrenze wurde nicht festgesetzt.
Nach Abzug der Beiträge für die Grundrente ist
das gesamte Einkommen anrechnungsfähig. Je­
doch wird für die Rentenansprüche lediglich das
Einkommen bis zum 7,5-fachen des Grundbetrags
berücksichtigt. Zum 1. Januar 2002 soll diese
Grenze nach oben korrigiert werden, um der all­
gemeinen Einkommensentwicklung Rechnung zu
tragen. Die Beiträge zur Rentenversicherung wer­
den vom gesamten anrechnungsfähigen Arbeit­
seinkommen und von sonstigen Einnahmen erho­
ben.
Die Renten sollen durch Beiträge in Höhe von
18,5% des Einkommens finanziert werden. Über
das Verhältnis von Arbeitgeber- zu Arbeitnehme­
54
ranteil wurde bisher noch nicht entschieden. Je­
doch sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mög­
lichst zu gleichen Teilen für die Beitragszahlungen
aufkommen.
Die Rentenansprüche für Zeiten der Kindererzie­
hung oder des Militärdienstes werden anhand ei­
ner fiktiven Summe berechnet. Dieses fiktive Ein­
kommen wird als anrechnungsfähiger Betrag be­
zeichnet. Es wird zu dem tatsächlich erzielten Ein­
kommen hinzugerechnet. Für die Rentenbeiträge,
die auf anrechnungsfähige (fiktive) Beträge erho­
ben werden, kommen der Staat oder das zustän­
dige Sozialversicherungssystem auf.
Der größte Anteil des Rentenversicherungsbei­
trags (16%) wird nach dem herkömmlichen Umla­
geverfahren zur Finanzierung der Renten an­
spruchsberechtigter Rentenempfänger eingesetzt,
die während des laufenden Jahres ausgezahlt
werden. Über die erworbenen Rentenansprüche,
die sich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge
richten, wird für jeden Beitragszahler individuell
Buch geführt. Die insgesamt eingezahlten Ren­
tenbeiträge bilden den "Nettoanspruch", der jedes
Jahr entsprechend der allgemeinen Einkommen­
sentwicklung erhöht wird. Bei Ausscheiden aus
dem Erwerbsleben ergeben sich daraus die an die
Einkommensentwicklung angepassten Gesam­
trentenansprüche, die der/die Betroffene innerhalb
des Systems erworben hat.
Der verbleibende Beitragsanteil (2,5%) wird auf
ein individuelles Rentenkonto eingezahlt, wo er
Zinsen bringt. Die Renten aus diesem Teil des Sy­
stems werden als vorausfinanzierte Renten be­
zeichnet.
Das neue Rentensystem wird schrittweise einge­
führt. Vor 1938 geborene Personen erhalten eine
allgemeine Zusatzrente nach dem alten, jedoch
keine einkommensbezogene Rente nach dem
neuen System. Die Jahrgänge ab 1938 (Über­
gangsgeneration) erhalten einen Teil ihrer Rente
nach dem alten, den anderen Teil nach dem neu­
en System. Das Verhältnis der Anteile richtet sich
nach dem Geburtsjahr des/der Betroffenen. Dieje­
nigen, die 1954 oder später geboren sind, erhalten
ihre gesamte Rente nach dem neuen System.
Das Gesetz über die einkommensbezogene Al­
tersrente tritt ab 1999 in Kraft, die ersten Renten
aus dem neuen System werden im Januar 2001
ausgezahlt.
1998 wurde dem für die Sozialversicherung zu­
ständigen Minister ein Bericht vorgelegt, der sich
mit den Hinterbliebenenrenten befasst. Nach den
in diesem Bericht dargelegten Vorschlägen sollen
die für die Hinterbliebenenrenten geltenden Be­
stimmungen an das neue Altersrentensystem an­
gepasst werden. Alle Leistungen sollen einkom­
mensabhängig bewilligt werden. Die Höhe der
Waisenrente, der Anpassungsrente und der be­
sonderen Hinterbliebenenrente soll sich nach dem
lebenslang erzielten Erwerbseinkommen des/der
Verstorbenen richten und auf der Grundlage sei­
ner/ihrer nach dem neuen Altersrentensystem ins­
gesamt erworbenen Rentenansprüche berechnet
werden. Die Witwenrente sollen nach wie vor an­
hand der Zusatzrente des Verstorbenen berechnet
werden. Die einkommensbezogenen Leistungen
an Hinterbliebene sollen durch eine garantierte
Rente ergänzt werden, die an die Stelle der heuti­
gen Grundrente tritt.
Die zur Umsetzung des neuen Systems gebildete
Gruppe befasst sich seit mehreren Jahren mit der
Erarbeitung der neuen Bestimmungen. Für einige
Probleme wurden bisher noch keine Lösungen
gefunden. Im Zusammenhang mit dem neuen Al­
tersrentensystem
müssen neue Wohngeld­
regelungen eingeführt werden, außerdem sind
Übergangsbestimmungen für Personen erforder-
lieh, die ihre Rente nach dem alten System erhal­
ten.
haltung angemessener Leistungen ermöglichen,
ist äußerst wichtig.
Darüber hinaus wirkt sich das neue Altersrenten­
system auch auf die Erwerbsunfähigkeitsrenten
aus. Das Parlament hat daher neue Grundsätze
für Erwerbsunfähigkeitsrenten aufgestellt. Danach
spielt die Krankenversicherung zukünftig im Zu­
sammenhang mit der Bewilligung einer Erwerbs­
unfähigkeitsrente eine größere Rolle als bisher,
sodass die Bemühungen zur Wiedereingliederung
kranker und behinderter Menschen in den Arbeits­
prozess gefördert werden. Ein Sonderausschuss
befasst sich zurzeit mit einer Krankenversicherungs- und Erwerbsunfähigkeitsrentenreform, die
unter Berücksichtigung der durch den Parlaments­
beschluss festgelegten Grundsätze durchgeführt
werden soll.
Folglich muss die Schaffung stabiler sozialer Si­
cherungssysteme angestrebt werden. Ein gutes
Beispiel für ein derartiges System ist das neue
Rentensystem. Jetzt werden ebenso stabile Sy­
steme auch für andere Sozialversicherungszweige
angestrebt.
Da sich die schwedische Wirtschaft 1998 erholte,
konnten einige Reformen veranlasst werden.
Das Kindergeld wurde bei gleichzeitiger Wieder­
einführung der Kindergeldzulage erhöht.
Die als Ausgleich für den Einkommensverlust vor­
gesehenen Leistungen der Eltern- und Kranken­
versicherung wurden von 75% auf 80% des Ein­
kommensverlustes erhöht.
Darüber hinaus wurde auch das Wohngeld für
Rentenempfänger erhöht.
Schweden hat wirtschaftlich sehr schwierige Zei­
ten durchlebt. Über mehrere Jahre hinweg waren
erhebliche Haushaltsdefizite die Regel. Um die
daraus resultierenden Probleme zu lösen, war die
Regierung zu mehrfachen Kürzungen des Staats­
haushalts gezwungen. Da die Sozialausgaben fast
20% des BSP ausmachen, konnte auch der Sozi­
alhaushalt nicht verschont bleiben. Die Einführung
von Systemen, die auch in wirtschaftlich schwieri­
gen Zeiten durchführbar sind und die Aufrechter­
VEREINIGTES KÖNIGREICH
1. Einführung
Entsprechend der von der Regierung eingegange­
nen Verpflichtung, die Arbeitsanreize zu verstär­
ken, die Armut und Abhängigkeit vom Sozialsy­
stem zu verringern und das Familienleben zu för­
dern, wurden während des Berichtszeitraums die
Arbeiten zur Gesamtüberprüfung des Wohlfahrts­
staates Vereinigtes Königreich zügig fortgesetzt.
Im Laufe des Jahres wurden eine Reihe von
Grünbüchern zur Beratung veröffentlicht. Darin
werden die Vorschläge der Regierung in Bezug
auf die Rentenreform, die Umgestaltung der Lei­
stungen bei Erwerbsunfähigkeit und Änderungen
der Leistungen für Hinterbliebene sowie die weg­
weisende Einführung einer neuen Form von arbeitsorientierten Beratungsgesprächen für diejeni­
gen, die einen Antrag auf Leistungen stellen, und
die Einführung neuer, sog. Renten für Anleger
(Stakeholder Pensions) erörtert. Viele dieser Vor­
schläge wurden in den Sozialreform- und Renten­
gesetzentwurf aufgenommen, der im Februar
1999 veröffentlicht wurde. Nähere Informationen
zu diesem Gesetzentwurf, dem das Parlament
voraussichtlich erst Mitte 1999 zustimmen wird,
wird der Bericht für das kommende Jahr enthalten.
Der vorliegende Bericht konzentriert sich daher
auf die in den Grünbüchern veröffentlichten Vor­
schläge.
2. Sozial reform
Die Regierung setzt sich dafür ein, das britische
Sozialversicherungssystem in einer umfassenden
Weise und unter Beachtung geltender Grundsätze
zu verbessern und zu modernisieren, sodass mehr
Gerechtigkeit geschaffen und die Chancen ver­
bessert werden. Im März 1998 wurde ein Grün­
buch mit dem Titel "Neue Ziele für unser Land: ein
55
neuer Vertrag für die soziale Sicherheit" (New ambitions for our country: a new contract for welfare)
zur Beratung veröffentlicht, in dem die Philosophie
der Regierung für den Wohlfahrtsstaat vorgestellt
wird: "Arbeit für diejenigen, die zu arbeiten in der
Lage sind, Sicherheit für diejenigen, die es nicht
sind".
In dem Grünbuch spricht sich die Regierung dafür
aus, die Sozialreform auf der Grundlage eines
neuen Vertrages zwischen den Bürgern und der
Regierung durchzuführen, der von einem Wohl­
fahrtsstaat ausgeht, von dem alle profitieren, dem
jedoch gerechte und eindeutige Kriterien zugrunde
liegen. Darüber hinaus nennt das Grünbuch erst­
mals eine Reihe von Richtwerten für den Erfolg,
die in den kommenden 10 bis 20 Jahren erreicht
werden sollen. Unter anderem hofft die Regierung,
bei Abschluss des Reformprozesses folgende
Ziele erreicht zu haben:
• Verringerung des Anteils der Menschen im Al­
ter, die in arbeitslosen Haushalten leben;
• Bereitstellung eines angemessenen Mindestein­
kommens im Ruhestand für alle;
• Erhöhung der Hilfen, die aus dem Steuer- und
Leistungssystem an Familien mit Kindern gehen;
• eindeutigere Wege für den Zugang zu sämtli­
chen Leistungsarten;
• größere Zufriedenheit der Antragsteller und Lei­
stungsempfänger.
Zur Untermauern dieser Ziele wurden seit März
1998 eine weitere Reihe von Grünbüchern zur Be­
ratung veröffentlicht. Im Folgenden finden sich
hierzu nähere Informationen.
3. Altersrenten
Im Dezember 1998 wurde ein umfangreiches
Grünbuch mit dem Titel "A new contract for welfare: Partnership in Pensions" zur Beratung veröf­
56
fentlicht. Dieses Grünbuch nennt eine Reihe von
Vorschlägen, die sich mit der zukünftigen Ent­
wicklung sowohl der staatlichen als auch der er­
gänzenden Altersrenten befassen. Der wichtigste
Vorschlag lautet, das staatliche, entgeltbezogene
Rentensystem (der zweiten Stufe) (SERPS) abzu­
schaffen und durch eine staatliche Zweitrente
(State Second Pension, kurz SSP) zu ersetzen,
umso das Ruhegehalt derjenigen zu verbessern,
die nur ein geringes Erwerbseinkommen beziehen
oder nicht erwerbstätig sind, weil sie Pflichten in
der Erziehung der Kinder oder der Betreuung pfle­
gebedürftiger Angehöriger übernommen haben.
Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Regie­
rung, allen Bürgern die Chance auf ein angemes­
senes Einkommen im Ruhestand zu bieten, den­
jenigen, die dazu in der Lage sind, Möglichkeiten
für eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen
und denjenigen, die dazu nicht in der Lage sind,
genügend Sicherheit zu bieten. Das Grünbuch
enthält folgende Vorschläge:
• Beibehaltung der staatlichen Grundrente (der
ersten Stufe) als eine allgemein zugängliche,
beitragsbezogene und einkommensunabhängige
Rente, die der Preisentwicklung entsprechend
angepasst wird;
• Ablösung der SERPS durch die neue staatliche
Zweitrente zum April 2002, sodass sich die
Renten für Personen mit einem Erwerbsein­
kommen von weniger als GBP 18.000 pro Jahr
bedeutend erhöhen würden;
• Einführung kostengünstiger, flexibler, durch Ka­
pitaldeckung finanzierter "Renten für Anleger "
für Personen mit einem Jahresverdienst zwi­
schen GBP 9.000 und GBP 20.000, die keinem
Betriebsrentensystem angehören. Diese auf
freiwilliger Basis erworbenen Renten würden
voraussichtlich die staatliche Grundrente und die
staatliche Zweitrente ergänzen;
• Alle zukünftigen Ruhegeldempfänger würden je­
des Jahr eine Rentenaufstellung erhalten, in der
sämtliche Ansprüche aus allen Systemen (d.h.
staatliche Renten, "Renten für Anleger" und per­
sönliche/betriebliche Altersvorsorge) aufgeführt
werden und die Rentenhöhe genannt werden
würde, mit der jeweils bei Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben gerechnet werden könnte.
Darüber hinaus hat die Regierung die Bereitstel­
lung von Geldern in Höhe von GBP 2.500 Millio­
nen für die heutigen Rentner angekündigt, mit de­
nen u.a. ein neues garantiertes Mindesteinkom­
men finanziert werden soll, das im Rahmen des
einkommensabhängigen Sozialhilfesystems (Income Support) gewährt werden und ab April 1999
für allein stehende Rentner GBP 75, für Paare
GBP 116,60 pro Woche betragen soll. Zu den
weiteren Maßnahmen gehören ein Heizkostenzu­
schuss (Winter Fuel Payment) in Höhe von GBP
20 für alle anspruchsberechtigten Rentenhaus­
halte (bzw. GBP 50 für Rentenhaushalte, die Income Support beziehen) sowie ab April 1999 für
alle Rentner kostenlose Sehtests.
4. Hinterbliebenenrenten
Im November 1998 wurde ein Grünbuch mit dem
Titel "A New Contract for Welfare: Support In Bereavement" zur Beratung veröffentlicht. Es nennt
Vorschläge für eine Modernisierung der Leistun­
gen für Witwen und Witwer. Die wichtigsten Vor­
schläge lauten wie folgt:
• Gleichbehandlung von Mann und Frau, sodass
für die Hinterbliebenen jeweils dieselben Lei­
stungen bereitgestellt würden;
• Erhöhung des staatlichen, pauschalen Sterbe­
gelds von GBP 1.000 auf GBP 2.000;
• Einführung einer Beihilfe für verwitwete Eltern­
teile (in Anlehnung an die bereits existierende
Widowed Mother's Allowance, eine Beihilfe für
verwitwete Mütter), die bis zum Abschluss der
Vollzeitausbildung des jüngsten Kindes an ver­
witwete Eltern gezahlt würde;
• Witwen und Witwer ab 45 Jahre ohne unterhaltsberechtige Kinder erhielten lediglich für die
Dauer von sechs Monaten eine wöchentliche
Beihilfe im Trauerfall (Bereavement Allowance).
Frauen, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt Witwen
sind, bleiben von diesen, voraussichtlich zum April
2001 in Kraft tretenden Vorschlägen ausgenom­
men.
5. Erwerbsunfähigkeitsrenten
Als Reaktion auf die wachsende Besorgnis, das
aktuelle System der staatlichen Erwerbsunfähig­
keitsrenten verfehle sein Hauptziel, nämlich den
Bedürftigsten auch die meiste Hilfe zukommen zu
lassen, hat die Regierung im Oktober 1998 ein
Grünbuch mit dem Titel "A New Contract for Welfare: Support for Disabled People" zur Beratung
veröffentlicht. In diesem Grünbuch werden Pläne
vorgestellt, um den bedürftigsten unter den behin­
derten Menschen eine größere Sicherheit zu bie­
ten und arbeitsfähigen Behinderten mehr Hilfe und
Unterstützung zukommen zu lassen. Zu den we­
sentlichen Vorschlägen zählen u.a.:
• eine Umgestaltung der beitragsunabhängigen
Beihilfe für Schwerbehinderte (Severe Disablement Allowance), sodass sich der Satz für jene
behinderten Menschen erhöht, die bereits vor
Vollendung des 20. Lebensjahres an ihrer Be­
hinderung litten und daher nicht die Möglichkeit
hatten, eine Tätigkeit auszuüben.
• eine Umstrukturierung des Systems der Er­
werbsunfähigkeitsrenten mit dem Ziel, eine neue
Einkommensgarantie für Behinderte (Disability
Income Guarantee) einzuführen, die ein Min­
desteinkommen speziell für schwer behinderte,
schwerstpflegedürftige Menschen bis 60 Jahre
garantiert. Das im Rahmen des einkommensab­
hängigen Sozialhilfesystems (Income Support)
gewährte garantierte Mindesteinkommen würde
für allein stehende Schwerbehinderte minde­
stens GBP 128, für Paare mindestens GBP 169
pro Woche betragen.
• die Umwandlung des sog. 'All Work Test' (etwa:
Arbeitseignungstest), der vor einer Bewilligung'
der Leistung bei Erwerbsunfähigkeit (Incapacity
Benefit) durchgeführt wird, in eine Art "Employability Test' (etwa: Vermittlungsfähigkeitstest),
sodass nicht länger die fehlenden Fähigkeiten
des Antragstellers, sondern die vorhandenen im
Mittelpunkt stehen;
• für Langzeltkranke und Behinderte die Einfüh­
rung eines Pflichtgesprächs mit einem persönli­
chen Arbeitsberater als Voraussetzung für die
Bewilligung der Leistung bei Erwerbsunfähigkeit.
Der Berater soll dem in seiner Erwerbsfähigkeit
eingeschränkten Antragsteller bei der Planung
der Maßnahmen helfen, die ihm den Weg in die
Unabhängigkeit ermöglichen, und sicherstellen,
dass die richtigen Leistungen gezahlt werden.
Diese Regelung soll im Rahmen einer neuen,
als "Single Work Focused Gateway" bezeichne­
ten Methode für den Zugang zu Sozialleistungen
eingeführt werden - siehe diesen Bericht, Ab­
schnitt 9).
Zum Oktober 1999 wird die derzeitige, einkom­
mensabhängige Disability Working Allowance - ei­
ne Geldleistung für erwerbstätige Behinderte durch eine Steuergutschrift für behinderte Perso­
nen, den sog. Disabled Person's Tax Credit er­
setzt. Die Verwaltung dieses neuen Systems aus
auszuzahlenden Steuergutschriften soll von der
Finanzverwaltung übernommen werden. Mit dem
System wird ein neuer Arbeitsanreiz geschaffen,
da es sicherstellt, dass kranke und behinderte
Menschen mit geringem Einkommen besser ge­
stellt sind, wenn sie einer Beschäftigung nachge­
hen, statt ausschließlich von Sozialleistungen zu
leben.
6. Familienbeihilfen
Steuergutschrift für Erwerbstätige mit Familie
(Working Families Tax Credit/WFTC)
Mit dem Haushaltsplan vom März 1998 wurde
vorgeschlagen, den aktuellen, bedarfsabhängig
gewährten "Family Credit" (eine Geldleistung) ab
Oktober 1999 durch eine Steuergutschrift für Er­
werbstätige mit Familie, die sog. WFTC zu erset­
zen. Die WFTC soll als auszuzahlende Steuergut­
schrift eine Hilfe in Höhe von GBP 4,2 Millionen
pro Jahr bereitstellen, die etwa 1,4 Millionen er­
werbstätigen Familien zugute kommen wird. Für
die Verwaltung der WFTC, die ab April 2000 über
die Lohntüte an die Arbeitnehmer ausgezahlt wer­
den soll, wird die Finanzverwaltung zuständig
sein.
Dank der WFTC wird sich die Ausübung einer Er­
werbstätigkeit für Familien mit Kindern auszahlen.
Sie wird zu einer Verbesserung der Arbeitsanreize
beitragen, die Bereitschaft von Arbeitslosen zur
Aufnahme einer Beschäftigung erhöhen und Er­
werbstätigen, die eine relativ gering vergütete Tä­
tigkeit ausüben, zu einem besseren Einkommen
verhelfen.
Die WFTC ist ein zentrales Element des umfas­
senden Reformprogramms des Steuerwesens und
der Sozialleistungen der Regierung und stellt ei­
nen bedeutenden Schritt in dem Bemühen um ei­
ne stärkere Integration von Steuer- und Leistungs­
system dar. Ergänzt wird dieses Programm durch
grundlegende Änderungen des Sozialversiche­
rungssystems (siehe diesen Bericht, Abschnitt 10).
Die von der Regierung gewählte Strategie, um den
Übergang vom Sozialleistungsbezug in die Er­
werbstätigkeit zu erleichtern, soll ab April 1999
57
durch einen Mindestlohn untermauert werden.
Durch die Einführung der WFTC wird die Aus­
übung einer Beschäftigung lohnenswert, denn
dank dieser Leistung,
• erhöht sich das Einkommen, da einer erwerbs­
tätigen Familie mit zwei kleinen Kindern und ei­
nem Wochenverdienst von GBP 200 (dies ist der
Durchschnittslohn, den Arbeitslose bei Aufnah­
me einer Vollzeitbeschäftigung erhalten) infolge
dieser Maßnahme mehr als GBP 23 pro Woche
zusätzlich zur Verfügung stehen werden;
• wird zusätzlich zum Mindestlohn ein garantiertes
Mindesteinkommen für Erwerbstätige mit Familie
bereitgestellt;
• verringert sich die Steuerlast für Erwerbstätige
mit Familie, da sich die Einkommensgrenze er­
höht, ab der sie tatsächlich Steuern zahlen müs­
sen;
• verblasst das mit dem Leistungsbezug während
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunde­
ne Stigma, und es wird deutlich, dass sich Arbeit
auszahlt.
7. Kinderbetreuung
Zurzeit arbeitet die Regierung an einer Nationalen
Strategie für Kinderbetreuung (National Childcare
Strategy), die es Eltern und insbesondere Müttern
ermöglichen soll, Familien- und Berufsleben zu
vereinbaren. Als Ziel wird für England die flächen­
deckende Bereitstellung einer qualitativ hochwer­
tigen, erschwinglichen Betreuung von Kindern bis
zu 14 Jahren angestrebt. Vergleichbare Strategien
werden auch für Schottland und Wales erarbeitet.
Im Mai 1998 wurde ein Grünbuch mit dem Titel
"Meeting the Childcare Challenge" zur Beratung
veröffentlicht. Es umreißt drei Schritte hin zu einer
nationalen Strategie für die Kinderbetreuung:
58
• qualitative Verbesserung der Kinderbetreuung,
einschließlich der Gründung von 25 sog. New
Early Excellence Centres (diese Zentren bieten
ein integriertes Verfahren, das die Früherzie­
hung, Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Dien­
ste zur Unterstützung von Eltern und Familien
umfasst);
• Reduzierung der Aufwendungen für die Kinder­
betreuung durch die Einführung einer neuen
Steuergutschrift, den Childcare Tax Credit, für
erwerbstätige Familien mit geringem Einkom­
men zu Beginn des Jahres 1999. Mit der Steu­
ergutschrift für die Kinderbetreuung werden bei
einer Höchstgrenze von GBP 100 pro Woche für
Familien mit einem Kind und von GBP 150 pro
Woche für Familien mit mindestens zwei Kindern
70% der Kinderbetreuungskosten abgedeckt;
• Erleichterung des Zugangs zur Kinderbetreuung
durch die Bereitstellung von GBP 300 Millionen,
mit denen in den kommenden fünf Jahren mehr
Betreuungseinrichtungen geschaffen und die
Anzahl der Anbieter erhöht werden sollen.
8. Kinderunterhalt
Das im Juli 1998 zur Beratung veröffentlichte
Grünbuch mit dem Titel "Children First: A new Approach to Child Support" stellt eine grundlegende
Reform des Systems für den Kinderunterhalt vor.
Die Regierung will sicherstellen, dass eine größe­
re Zahl von sorgepflichtigen Eltern von dem abwe­
senden Elternteil regelmäßig Zahlungen für den
Unterhalt ihrer Kinder erhalten.
9. Leistungsverwaltung
Je nach der Leistung, die beantragt werden soll,
nehmen die Antragsteller das Leistungssystem
heute auf zahlreiche Arten und über unterschiedli­
che Wege in Anspruch. Dies ist ineffizient und löst
bei den Antragstellern Unsicherheiten aus. Die für
die verschiedenen Leistungen erforderlichen Da­
ten müssen bei unterschiedlichen Ämtern, an un­
terschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen
Zeiten bekannt gegeben werden. Um diesen Pro­
blemen zu begegnen, hat die Regierung im Okto­
ber 1998 ein Grünbuch mit dem Titel "A New
Contract for Welfare: A Gateway to Work" zur Be­
ratung veröffentlicht. Es enthält Vorschläge über
die Einführung eines besser abgestimmten, effizi­
enteren Leistungssystems, wo alle Sozialleistun­
gen bei einer Anlaufstelle beantragt werden kön­
nen und jeder, der zu arbeiten in der Lage ist, bei
der Suche nach einem Arbeitsplatz die erforderli­
che Hilfe und Unterstützung erhält.
Im Rahmen dieser Methode - dem sog. einheitli­
chen, arbeitsorientierten Zugang (Single WorkFocused Gateway)- können die Dienste des Am­
tes für Arbeitsmarktdienste , des Leistungsamtes
sowie anderer Fürsorgeanbieter (einschließlich
der Kommunalbehörden, die für die Verwaltung
des Wohngeldes zuständig sind, und des für den
Kinderunterhalt zuständigen Amtes, ) alle bei einer
Anlaufstelle in Anspruch genommen werden. Allen
neuen Antragstellern im erwerbsfähigen Alter wird
ein persönlicher Berater zur Seite gestellt, der ih­
nen hilft, die richtige Wahl zu treffen. Um zu ge­
währleisten, dass diese Methode möglichst schnell
und effizient ist, werden Verfahren der modernen
Technik - u.a. auch Call Center - zum Einsatz
kommen. Als Ziel wird eine völlig neue Kultur an­
gestrebt, bei der die Arbeit im Vordergrund steht
und die sich auf einen modernen, integrierten Ser­
vice für alle Bereiche gründet. Die SingleGateway-Methode soll in drei Stufen eingeführt
werden:
Erste Stufe: Ab Juni 1999 können in vier Regio­
nen des Landes Personen im erwerbsfähigen Alter
bei einem Antrag auf Leistungen alle Auskünfte,
die im Zusammenhang mit der Arbeit, den Lei-
stungen und Steuergutschriften, den Aus­ und
Fortbildungsmöglichkeiten, dem Wohnen und son­
stigen staatlichen Diensten relevant sind, bei einer
Anlaufstelle erfragen. Ein persönlicher Berater
wird ihnen dabei helfen, ihren Weg zurück in die
Unabhängigkeit zu planen, während er gleichzeitig
dafür sorgen wird, dass sie die ihnen zustehenden
Leistungen erhalten.
Zweite Stufe: Ab November 1999 soll diese Me­
thode durch die Einrichtung von Telefondiensten,
sog. C all C enters, die den Betroffenen einen
leichteren Zugang zum Leistungssystem ermögli­
chen, auf vier weitere Regionen ausgeweitet wer­
den. In wieder vier anderen Regionen sollen der
private Sektor und ehrenamtliche Einrichtungen
aufgefordert werden, ihre eigenen, innovativen
Lösungen vorzustellen.
Dritte Stufe: Ab April 2000 (wobei dies vom Stand
der Gesetzgebung abhängt) werden neue Antrag­
steller ein Gespräch mit einem persönlichen Be­
rater führen müssen, in dessen Verlauf über ihre
Aussichten auf eine Arbeitsstelle gesprochen wird.
Diese Pflicht zu einem Gespräch soll zunächst
unter Berücksichtigung der individuellen Umstän­
de in jenen Regionen eingeführt werden, in denen
die Single­Gateway­Methode erprobt wurde.
Verdienstgrenze (LEL), die für 1998/99 auf GBP
64 pro Woche festgesetzt wurde, erreicht ist. Nach
den angekündigten Änderungen werden die Ar­
beitnehmer ab April 1999 von den Sozialversiche­
rungsbeiträgen für Erwerbseinkommen unter der
LEL befreit. Längerfristig, d.h. sobald Maßnahmen
zur Wahrung des Leistungsanspruchs eingeführt
werden können, wird die untere Verdienstgrenze, ■
ab der die Beitragspflicht für Arbeitnehmer ein­
setzt, an den Einkommensteuerfreibetrag für Al­
leinstehende angepasst.
Für die Arbeitgeber werden vergleichbare Ände­
rungen eingeführt, da sie für Entgelt unter der LEL
zukünftig keine Sozialversicherungsbeiträge mehr
abführen müssen und die untere Verdienstgrenze,
ab der die Beitragspflicht einsetzt, an den Ein­
kommensteuerfreibetrag für Alleinstehende ange­
passt wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ab
April 1999 nur für den Teil des an seinen Mitar­
beiter gezahlten Arbeitsentgelts der Beitragspflicht
unterliegt, der GBP 83 pro Woche überschreitet.
Darüber hinaus wird das derzeitige System, das
eine Vielzahl von Arbeitgeberbeitragssätzen vor­
sieht, durch einen einheitlichen Beitragssatz er­
setzt.
11. Organisation
10. Finanzierung
Das Beitragssystem der Sozialversicherung be­
treffend leitet die Regierung zurzeit die größte
Reform seit über 20 Jahren ein. Das im Haus­
haltsplan vom März 1998 angekündigte, drasti­
sche Maßnahmenpaket wird zu einer Verbesse­
rung der Arbeitsanreize führen und die Schaffung
neuer Arbeitsplätze anregen. Als wichtigste Maß­
nahme ist eine Änderung der Beitragsstruktur ge­
plant.
Gegenwärtig ist das gesamte Erwerbseinkommen
sozialversicherungspflichtig, sobald die untere
Das Beitragsamt ­ das die Aufgabe hat, für die
Einhaltung des Gesetzes über die Sozialversiche­
rungsbeiträge Sorge zu tragen, die Beitragsdaten
der Versicherten zu verwalten und beitragsrele­
vante Informationen an das Leistungsamt weiter­
zuleiten ­ soll im April 1999 in der Finanzverwal­
tung aufgehen. Diese Maßnahme wird eine besse­
re Abstimmung von Einkommensteuern und So­
zialbeiträgen ermöglichen. Durch die Zusammen­
legung der beiden Ämter können sich die Bürger
zukünftig mit allen Fragen zu Steuern und zur So­
zialversicherung an ein­ und dieselbe Anlaufstelle
wenden. Darüber hinaus garantiert diese Maß­
nahme, dass die Dienste auf effizientere und ef­
fektivere Weise erbracht werden.
12. Änderung der Leistungssätze
Die Leistungssätze wurden mit Wirkung vom April
1998 an die Entwicklung der Einzelhandelspreise
angepasst. Die beitragsbezogenen Leistungen
(z.B. Alters­ und Witwenrenten, Erwerbsunfähig­
keitsrenten usw.) wurden um 3,6% erhöht, die ein­
kommensabhängigen (z.B. Beihilfe zur Einkom­
menssicherung und Beihilfe zur Einkommenssi­
cherung für Familien mit niedrigem Einkommen,
Wohngeld usw.) um 2,4%.
13. Jüngste Gesetzesänderungen
Im Mai 1998 erhielt das Sozialversicherungsge­
setz 1998 die königliche Zustimmung. Das Gesetz
sieht Folgendes vor:
• Hilfe auf dem Weg vom Sozialleistungsbezug in
die Erwerbstätigkeit durch eine Erhöhung des
Nettolohns und Anreize für die Arbeitgeber zur
Schaffung neuer Arbeitsplätze;
• Reduzierung des in Verbindung mit den Sozial­
versicherungsbeiträgen entstehenden Verwal­
tungsaufwands für die Arbeitgeber durch eine
Vereinfachung des Systems und eine Annähe­
rung an die Einkommensteuerbestimmungen;
• Vereinfachung und Harmonisierung der Verfah­
ren für die Bearbeitung von Beschlüssen und
Beschwerden, sodass das Ministerium den Bür­
gern bessere Dienste anbieten kann;
• Verkürzung der Wartezeiten für das Einlegen
von Rechtsmitteln;
für alle Neubewilligungen Anpassung des Kinder­
geldsatzes für Alleinerziehende an den für Paare
mit Kindern.
59
Die Organisation der sozialen Sicherung
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Organigramme und Beschreibungen
Stand: 1. Januar 1999
61
Belgien
Die soziale Sicherheit i.e.S. ¡st eine staatli­
che Angelegenheit und fällt in den Bereich
des für die sozialen Angelegenheiten zu­
ständigen Ministers (mit Ausnahme des
Bereichs "Arbeitslosigkeit", für den der Ar­
beitsminister zuständig ist).
Hauptaufgabe der Nationalen Anstalt für
soziale Sicherung (Office national de Sécurité sociale), eine Einrichtung im öffentli­
chen Interesse, ist die Beitragserhebung
bzw. -einziehung (außer den Beiträgen zur
Arbeitsunfallversicherung) und die Vertei­
lung der finanziellen Mittel auf die zentra­
len Organe, die die verschiedenen Zweige
der sozialen Sicherheit verwalten.
Die Anstalt und die Organe werden paritä­
tisch von einem Verwaltungsgremium ge­
leitet, das sich zu gleichen Teilen aus Ver­
tretern beider Sozialpartner zusammen­
setzt, die vom König ernannt werden. In ei­
nigen Fällen gehören dem Gremium auch
Vertreter von Organisationen an, die ein
besonderes Interesse an einem bestimm­
ten Versicherungszweig haben oder an
dessen Ausführung beteiligt sind; dies gilt
besonders für den Bereich der Familien­
leistungen und das Gesundheitswesen.
Den Vorsitz des Gremiums hat eine unab­
hängige Person, bei der es sich häufig um
einen Parlamentarier oder Richter handelt.
Das Gremium ist insofern unabhängig, als
dass es eigene Entscheidungsbefugnisse
im Verwaltungsbereich hat. Die Politik, die
Gesetzgebung und die allgemeine Verord­
nungsgewalt bleiben jedoch im Prinzip
dem Parlament, dem König oder dem zu­
ständigen Minister vorbehalten.
Ein wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass
der zuständige Minister das Gremium nor­
malerweise zu allen Vorentwürfen von Ge­
setzen und Erlassen konsultieren muss,
die mit dem Aufgabenbereich der Einrich­
tung zusammenhängen.
Der zuständige Minister führt seine Auf­
sicht durch einen Regierungskommissar
durch, der darauf zu achten hat, dass die
62
Entscheidung des Gremiums nicht gegen
die gesetzlichen Regelungen verstößt oder
dem Interesse der Allgemeinheit schadet.
Sollte dies der Fall sein, kann die strittige
Entscheidung durch den Minister aufgeho­
ben werden.
Krankheit, Mutterschaft und Invalidität
Der Bereich Krankheit, Mutterschaft und
Invalidität wird vom nationalen Institut der
Kranken- und Invaliditätsversicherung (Institut national d'assurance maladie-invalidité, INAMI) geleitet, das vor allem die fi­
nanziellen Mittel auf die verschiedenen für
Leistungsgewährung zuständigen Versi­
cherungsträger verteilt (Versicherungsver­
eine auf Gegenseitigkeit, die einem der
fünf anerkannten nationalen Verbände an­
gehören, regionale Geschäftsstellen der
Hilfskasse der Kranken- und Invaliditäts­
versicherung oder Gesundheitspflegekas­
se der staatlichen belgischen Eisenbahn­
gesellschaft). Jeder mit Ausnahme der Be­
schäftigten der belgischen Eisenbahn kann
den Versicherungsträger frei wählen.
Alters- und Hinterbliebenenrenten
Der Bereich der Alters- und Hinterbliebe­
nenrenten wird von der nationalen Renten­
anstalt (Office national des pensions) ge­
leitet, die für die Bewilligung und Auszah­
lung der Renten zuständig ist. Der Renten­
antrag wird durch den Antragsteller über
die zuständige kommunalen Verwaltung
gestellt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle: Der Fonds für Arbeitsunfälle
verwaltet diesen Bereich und hat vor allem
die Aufgabe, für den Ausgleich der Schä­
den von Seeleuten und Fischern und für
die Fälle, in denen der Arbeitgeber ausfällt,
zu sorgen, ferner die technische, medizini­
sche und finanzielle Aufsicht über die für
diesen Bereich zugelassenen Versicherer
wahrzunehmen und schließlich die den Un­
fall betreffenden Vereinbarungen zwischen
dem Opfer und der Versicherung zu bestä­
tigen. Die Arbeitgeber müssen für ihr Per­
sonal bei einer zugelassenen Versiche­
rungsgesellschaft bzw. Gemeinschaftskas­
se eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle
abschließen.
Berufskrankheiten: Der Fonds für Berufs­
krankheiten hat für diese Versicherungsart
eine Monopolstellung. Daneben führt er die
Aufgaben aus, die im Bereich der Präven­
tion durch das Gesetz festgelegt sind.
Familienbeihilfen
Mit der Ausführung der Gesetze sind zum
einen die nationale Anstalt für Familienbei­
hilfen für Arbeitnehmer (Office national
d'allocations familiales pour travailleurs salariés) und die Sonderausgleichskassen,
zum anderen die freien Ausgleichskassen
betraut. Hauptaufgabe der nationalen An­
stalt ist es, die finanziellen Mittel auf die
verschiedenen Ausgleichskassen zu ver­
teilen und die Rolle einer Ausgleichskasse
gegenüber den ihr angegliederten Arbeit­
gebern zu übernehmen. Außerdem ist sie
für die Aufsicht über die Ausgleichskassen
zuständig. Für einige Berufszweige wurden
Sonderkassen (öffentliche Einrichtungen)
mit Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber
geschaffen. Die freien Ausgleichskassen
sind Einrichtungen, die auf Initiative der Ar­
beitgeber gegründet und vom König zuge­
lassen wurden, die ausschließlich das Ziel
verfolgen dürfen, die durch das Gesetz
vorgesehenen Vorteile zu gewähren.
Arbeitslosigkeit
Der Bereich der Arbeitslosigkeit wird vom
nationalen Anstalt für Beschäftigung (Office
national de l'emploi) verwaltet. Die dieser
Anstalt unterstellten regionalen Dienststel­
len entscheiden über den Anspruch des
Antragstellers. Die Leistungszahlungen er­
folgen entweder über die jeweilige zugelas­
sene Gewerkschaftsorganisation des Ar­
beitnehmers oder über die Hilfskasse für die
Zahlung von Arbeitslosengeldern, die den
Antrag erhalten hat.
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe fällt in den Zuständigkeits­
bereich des Gesundheitsministers. Das
Existenzminimum wird von der jeweils zu­
ständigen öffentlichen Stelle für Sozialhilfe
(Centre public d'aide sociale) bewilligt.
WICHTIGE ADRESSEN
MINISTERE DES AFFAIRES SOCIALES,
DE LA SANTE PUBLIQUE ET
DE L'ENVIRONNEMENT
Rue de la Vierge Noire, n° 3c
B-1000 Bruxelles
et
Cité administrative de l'Etat
Quartier Esplanade
Boulevard Pacheco, 19
B-1010 Bruxelles
MINISTERE DE L'EMPLOI ET DU TRAVAIL
Rue Belliard, 51
B-1040 Bruxelles
OFFICE NATIONAL DE SECURITE SOCIALE
Boulevard de Waterloo, 76
B-1000 Bruxelles
INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE
MALADIE-INVALIDITE
Avenue de Tervuren, 211
B-1150 Bruxelles
OFFICE NATIONAL DES PENSIONS
Tour du Midi
B-1060 Bruxelles
OFFICE NATIONAL D'ALLOCATIONS
FAMILIALES POUR TRAVAILLEURS
SALARIES
Rue de Trêves, 70
B-1040 Bruxelles
FONDS DES MALADIES
PROFESSIONNELLES
Avenue de l'Astronomie, 1
B-1210 Bruxelles
FONDS DES ACCIDENTS DU TRAVAIL
Rue du Trône, 100
B-1040 Bruxelles
OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI
Boulevard de l'Empereur, 7
B-1000 Bruxelles
Belgien
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für soziale Angelegenheiten, Gesundheit und Umwelt
Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de
l'Environnement
Krankheit
Mutterschaft
Invalidität
Nationales Institut
für Kranken­ und
Invaliditätsversi­
cherung (INAMI)
(getrennte Verwal­
tung von Sach­ u.
Geldleistungen)
Nationale Ver­
bände der Versi­
cherungen auf
Gegenseitigkeit
Hilfskasse der
Kranken­ und In­
validitätsversiche­
rung
Gesundheits­
kasse der belgi­
schen Eisenbahn
Versicherungen
auf Gegenseitig­
keit oder Dienst­
stellen der Hilfs­
kasse
Alter
Hinterbliebene
Nationale
Rentenbehörde
(Office national
des pensions,
ONP)
1.1.1999
Arbeits­
ministerium
Ministère de
l'Emploi et du
Travail
Arbeitsunfälle
Berufskrank­
heiten
Familien­
leistungen
Mindestsiche­
rung (minimex)
Arbeitslosigkeit
Fonds für Berufs­
krankheiten
(Fonds de mala­
dies profession­
nelles. FMP)
Nationales Amt
für Familienlei­
stungen an Ar­
beitnehmer (Office
national d'alloca­
tions familiales
pour travailleurs
salariés. ONAFTS)
Ortliche Sozial­
hilfeverwaltungen
(Centres publics
dAide sociale)
Nationale Arbeits­
behörde (Office
national de l'Em­
ploi, ONEM)
Fonds für Arbeits­
unfälle (Fonds des
accidents du tra­
vail. FAT)
Gemeinsame
Kassen oder zu­
gelassene private
Versicherungen
(für Arbeitsunfälle)
Ministerium für Mittelstand und Landwirtschaft
Ministère des Classes Moyennes et de l'Agriculture
Ausgleichskassen
für Familienlei­
stungen (Caisses
de compensation
pour allocations
familiales)
Regionale Dienst­
stellen der
ONAFTS
Sonderkassen (für
bestimmte Berufe)
τ
Nationales Amt für soziale Sicherheit (Office national de sécurité sociale):
Erhebung von Beiträgen (außer Arbeitsunfälle) und Verteilung der Finanzmittel
Hilfskassse
für die Zahlung
von Arbeitslosen­
leistungen
(Caisse auxiliaire
de paiement des
allocations chô­
mage)
Büros der Hilfs­
kasse
Als Zahlstellen für
Arbeitslosigkeits­
leistungen zuge­
lassene Gewerk­
schaftsorganisatio
nen
Konkurs­
versicherung
Familien­
leistungen
Sozialversicherungskassen für
Selbständige (C aisses d'assu­
rances sociales pour travailleurs
indépendants)
Krankheit
Mutterschaft
Invalidität
Alter
Hinterbliebene
Nationales Institut
für Kranken­ und In­
validitätsversiche­
rung (INAMI)
Nationales Institut
der Sozialversiche
rung für Selbstän­
dige (Institut national
d'assurances socia­
les pour travailleurs
indépendants,
INASTI)
Anerkannte Versi­
cherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
Nationale Hilfskasse (Caisse
nationale auxiliaire)
Zahlung der
Leistungen
Hilfskasse der
Kranken­ und Inva­
liditätsversicherung
(Caisse auxiliaire)
Zahlung der
Leistungen
Nationale Renten­
behörde (Office na­
tional des pensions,
ONP)
Zahlung der
Leistungen
Nationales Institut der Sozialversicherung für Selbständige (INASTI):
Verteilung der Finanzmittel
Freie Sozialversicherungskassen für Selbständige und Nationale Hilfskasse:
Erhebung der Beiträge
63
Dänemark
Rentensysteme
Die dänischen Bürger haben, wenn sie in
Dänemark leben, Anspruch auf verschie­
dene Frührenten (Invaliditätsrenten) und
mit 67 Jahren auf eine Altersrente. Berech­
nungsgrundlage für die Renten ist die An­
zahl der Jahre, während der ein Wohnsitz
in Dänemark bestand. Die Ortsgemeinden
verwalten dieses Rentensystem (Sozial­
renten). Das Ministerium für soziale Ange­
legenheiten (Socialministeriet) überwacht
die Anwendung der Gesetze, kann jedoch
in Einzelfällen nicht eingreifen. Durch das
Zusatzrentensystem
(Arbejdsmarkedets
Tillægspension, ATP) wird Arbeitnehmern
mit einer Wochenarbeitszeit von mindes­
tens 9 Stunden eine Zulage zur Sozialrente
gewährt. Arbeitnehmer haben mit 67 Jah­
ren Anspruch auf die Zusatzrente. Das
ATP-System beinhaltet auch eine Witwen­
bzw. Witwernrente und eine Waisenrente.
Es wird von einer zentralen Stelle verwaltet
und fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Arbeitsministeriums
(Arbejdsministeriet).
Neben den bereits erwähnten Systemen
gibt es mehrere Rentenkassen, die durch
Tarifvereinbarungen entstanden sind.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung, die für den
Schutz der gesamten Bevölkerung sorgt,
wird von den regionalen und lokalen Ge­
meinden verwaltet und auch finanziert. Sie
fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ge­
sundheitsministeriums. Alle in Dänemark
ansässigen Personen gehören der Kran­
kenversicherung an. Geldleistungen im
Krankheitsfall und bei Mutterschaft werden
von den Ortsgemeinden verwaltet (Zustän­
digkeit des Ministeriums für soziale Ange­
legenheiten).
64
Familienbeihilfen
Das Kindergeld und die verschiedenen an­
deren Familienbeihilfen werden von den
Ortsgemeinden verwaltet (Zuständigkeit
des Ministeriums für Steuern und Abgaben
Ministeriet for skatter og afgiften sowie des
Ministeriums für soziale Angelegenheiten).
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist freiwillig.
Die Kassen der Arbeitslosenversicherung
sind entsprechend der unterschiedlichen
Wirtschaftszweige aufgegliedert, zwei die­
ser Kassen sind den Selbständigen vorbe­
halten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zah­
len Beiträge an die Kassen. Diese Beiträge
werden zusammen mit denen, die Lohnund Gehaltsempfänger sowie Selbständige
an die Arbeitsmarktfonds zahlen, in einer
dieser Kassen gesammelt. Das für die Ar­
beitslosenversicherung zuständige Ministe­
rium ist das Arbeitsministerium.
WICHTIGE ADRESSEN
ARBEJDSMINISTERIET
Holmens Kanal 20
DK-1060 København K
DIREKTORATET FOR
ARBEJDSLOSHEDSFORSIKRING
Finsensvej 78
DK-2000 Frederiksberg
ARBEJDSMARKEDETS TILLÆGSPENSION
(ATP)
ATP-huset
Kongens Vænge 8
DK-3400 Hillerod
SOCIALMINISTERIET
Holmens Kanal 22
DK-1060 København K
DEN SOCIALE SIKRINGSSTYRELSE
International Service
Landemaerket 11
DK-1119 København K
ARBEJDSSKADESTYRELSEN
Æbelogade 1
P.O. Box 3000
DK-2100 København K
SUNDHEDSMINISTERIET
Holbergsgade 6
DK-1057 København K
SUNDHEDSSTYRELSEN
Amaliegade 13
P.O. Box 2020
DK-1012 København K
MINISTERIET FOR SKATTER
OG AFGIFTEN
Slotsholmsgade 12
DK-1216 København K
Dänemark
Organisation der sozialen Sicherung
Sozialministerium
Socialministeriet
Arbeitsministerium
Arbejdsministeriet
λ'
Arbeitslosigkeit
1.1.1999
ιr
Gesundheits­
ministerium
Sundhedsministeriet
Finanzministerium
Ministeriet for
Skatter og Afgiften
Sachleistungen bei
Krankheit und
Mutterschaft
Allgemeine
Familienleistungen
"
ι
Zusatzrentensystem
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Arbeitsunfälle
Arbejdsmarkedets
Tillægspension
(ATP)
Invalidität ­ Alter
Berufskrankheiten
Familienleistungen
(normale, zusätzliche und besondere)
Sterbegeld
Mindestsicherung
ι '
Abteilung
Arbeitslosen­
versicherung
Direktoratet forAr­
bejdsloshedsforsikring
''
Arbeitslosen­
versicherungskassen
1'
Zentralstelle
(unabhängige Einrich­
tung, paritätische Ver­
waltung durch Arbeit­
geber und Arbeitneh­
mer)
''
Nationale Behörde für
Soziale Sicherheit*
Den Sociale
Sikringsstyrelse
'
ï'
Gemeinden
Staatliche Behörde für die
Versicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten
ir
Nationales Insti­
tut der Versiche­
rung gegen Be­
rufskrankheiten
Arbejdsmarkedets
Erhvervssygdoms­
sikring
Staatliche
Gesundheitsbehörde
Gemeinden
Sundhedsstyrelsen
ir
Zugelassene
Versicherungs­
gesellschaften
Regionale und lokale
Verwaltungen **
* Institution, die für die Zahlung von Renten an Empfänger im Ausland zuständig ist und auf diesem Gebiet mit den Gemeinden zusammenarbeitet.
** Eine öffentliche Gesellschaft (Havedstadens Sygehusfællesskab) verwaltet die Krankenhäuser in Kopenhagen und Fredriksborg.
65
Deutschland
In Deutschland existieren folgende fünf
Zweige der Sozialversicherung: die ge­
setzliche Rentenversicherung, die gesetz­
liche Krankenversicherung, die gesetzliche
Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfall­
versicherung und die Arbeitslosenversiche­
rung.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist in
die Rentenversicherung der Angestellten,
die Rentenversicherung der Arbeiter und
die knappschaftliche Rentenversicherung
(Bergbau) gegliedert. Träger der Renten­
versicherung der Angestellten ¡st die Bun­
desversicherungsanstalt für Angestellte,
Träger der Rentenversicherung der Arbei­
ter sind die Landesversicherungsanstalten,
die Bahnversicherungsanstalt für die Ar­
beiter der Bahn-AG und die Seekasse für
Seeleute. Träger der knappschaftlichen
Versicherung ist die Bundesknappschaft.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung wird
von rund 800 Krankenkassen durchge­
führt, die zum Teil regional (z.B. Ortskran­
kenkassen), zum Teil bundesweit (z.B. die
meisten Ersatzkassen) organisiert sind und
die von fast allen Mitgliedern - ohne Rück­
sicht auf Berufs- oder Betriebszugehörig­
keit - gewählt werden können. (Ausnah­
men: Bundesknappschaft, Seekranken­
kasse und landwirtschaftliche Krankenkas­
sen). Bis auf einige Sondergruppen (z.B.
Beamte, Richter, Soldaten) sind alle Ar­
beitnehmer pflichtversichert, es sei denn,
sie sind geringfügig beschäftigt oder das
Arbeitsentgelt liegt über der Jahresarbeits­
entgeltgrenze.
Die Krankenkassen verwalten den Einzug
des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
für alle Sozialversicherungszweige.
66
WICHTIGE ADRESSEN
Gesetzliche Pflegeversicherung
Aufsicht
Am 1. Januar 1995 wurde in Deutschland
die Pflegepflichtversicherung eingeführt,
um das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab­
zusichern. Bei jeder gesetzlichen Kranken­
kasse ist seit dem 1. Januar 1995 eine
Pflegekasse, die für die Leistungsgewäh­
rung bei Pflegebedürftigkeit zuständig ist,
errichtet. Alle Personen, die Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse sind, sind auch
bei dieser Krankenkasse pflegeversichert.
Personen, die bei einem privaten Versiche­
rungsunternehmen versichert sind, müssen
dort eine entsprechende private Pflegever­
sicherung abschließen.
Die Sparten der Renten-, Unfall- und Ar­
beitslosenversicherung fallen aufsichts­
rechtlich in die Zuständigkeit des Bundes­
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Das Bundesministerium für Gesundheit ist
für die gesetzliche Kranken- und die Pfle­
geversicherung zuständig. Für die Zustän­
digkeit der Aufsichtsbehörden kommt es
darauf an, ob es sich um einen landesoder bundesunmittelbaren Versicherungs­
träger handelt.
Gesetzliche Unfallversicherung
Träger der Unfallversicherung sind Berufs­
genossenschaften und Einrichtungen des
Bundes und der Länder für Angestellte und
Arbeiter des öffentlichen Dienstes.
Versichert sind Arbeitnehmer, bestimmte
Selbständige, Schüler und Studenten, Kin­
der in Kindergärten, Rehabilitanden und
bestimmte andere Personen.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung wird von der
Bundesanstalt für Arbeit durchgeführt. Sie
gliedert sich in die Hauptstelle, die Lan­
desarbeitsämter und die Arbeitsämter.
Versichert sind alle Arbeitnehmer (Arbeiter,
Angestellte, auszubildende Arbeitnehmer
einschließlich jugendlicher Behinderter).
Selbstverwaltung
Die einzelnen Zweige der Sozialversiche­
rung werden durch Vertreterversammlun­
gen und Vorstände bzw. Verwaltungsräte,
die paritätisch mit Arbeitgebervertretern
und Versichertenvertretern besetzt sind,
selbstverwaltet. Im Bereich der Arbeitslo­
senversicherung kommt die öffentliche
Hand als dritte Gruppe hinzu. Die Selbst­
verwaltung bei Ersatzkassen besteht aus­
schließlich aus Versichertenvertretern.
Ein Versicherungsträger ist landesunmit­
telbar, wenn sich sein Zuständigkeitsbe­
reich nur auf ein Bundesland erstreckt. Er
ist aber auch dann landesunmittelbar,
wenn sich sein Zuständigkeitsbereich über
das Gebiet eines Bundeslandes, aber nicht
über mehr als drei Bundesländer hinaus erstreckt, wenn das aufsichtsführende
Bundesland durch die beteiligten Bundes­
länder bestimmt ist. Die Aufsichtsbefugnis
obliegt den für die Sozialversicherung zu­
ständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Bundesländer oder den nach dem
Landesrecht bestimmten Stellen. Dies gilt
auch für die Landesverbände. In allen an­
deren Fällen ist der Versicherungsträger
bundesunmittelbar (dazu gehören u.a. die
Bundesknappschaft und die Seekasse).
Die Aufsichtsbefugnis obliegt dem Bundes­
versicherungsamt.
Sonstige Leistungen
Neben den genannten Sozialversiche­
rungszweigen gibt es die öffentliche Sozi­
alhilfe, verschiedene Familienleistungen
und Wohngeld.
*****
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT
UND SOZIALORDNUNG
Postfach 14 02 80
D-53107Bonn
BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE,
SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND
Postfach 12 06 09
D-53048 Bonn
BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT
D-53108 Bonn
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR,
BAU- UND WOHNUNGSWESEN
Postfach 20 50 01
D-53170 Bonn
BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT
FÜR ANGESTELLTE
D-10704 Berlin
BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT
D-90327 Nürnberg
BUNDESVERSICHERUNGSAMT
D-10785 Berlin
HAUPTVERBAND DER GEWERBLICHEN
BERUFSGENOSSENSCHAFTEN E.V.
Alte Heerstraße 111
D-53757 St. Augustin
AOK-BUNDESVERBAND
Postfach 20 03 44
D-53170 Bonn
Organisation der sozialen Sicherung
BMA
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
BMBau
Bundes­
ministerium
für Verkehr,
Bau­ und
Raum­
ordnung
''
Wohngeld
Deutschland
• Invalidität
• Alter
■ Hinterbliebene
'r
. Arbeitsunfälle
• Berufskrank­
heiten
I
I
Wohngeld­
stellen der
Städte und
Gemeinden
« Bundes\/ersiche­
rungsanstalt für
Angestellte
• Landesversiche­
rungsanstalten
• Bahnversiche­
rungsanstalt
• Bundesknapp­
schaft (Bergbau)
• Seekasse (für
Seeleute)
• Landwirtschaftli­
che Alterskasse
(für Landwirte)
■ Berufsgenossen­
schaften oder
• Einrichtungen
des Bundes und
der Länder für
Angestellte und
Arbeiter des öf­
fentlichen Dien­
stes
"
Arbeitslosigkeit
1
ι
. Bundesanstalt
für Arbeit
• Landesarbeits­
ämter
• örtliche Arbeits­
ämter
BMG
Bundesministerium für Gesundheit
"
Kindergeld
• BMA: Durch­
führung
. BMFSFJ:
Gesetzgebung
1.1.1999
i'
Sozialhilfe
1'
Pflege­
bedürftigkeit
BMFSFJ
Bundes­
ministerium
für Familie,
Senioren,
Frauen und
Jugend
BMF
Bundes­
ministerium
der Finan­
zen
y
• Krankheit
• Mutterschaft
• Erziehungsgeld
• Unterhaltsvor­
schuß
. Kindergeld (als
Sozialleistung):
Gesetzgebung
Kindergeld
(als Steuer­
vergünsti­
gung)
1
ι
• Bundesanstalt
für Arbeit
• Landesarbeits­
ämter
» örtliche Arbeits­
ämter
■>'
* Länder
• Sozialämter der
kreisfreien
Städte und
Landkreise im
Rahmen ihrer
Selbstverwal­
tung als örtliche
Träger
• überörtliche
Träger der So­
zialhilfe (Lan­
desarbeits­
ämter, höhere
Kommunalver­
bände)
ir
ir
Pflegekassen bei:
• Allgemeine Orts­
krankenkassen
• Betriebskranken­
kassen
■ Innungskranken­
kassen
• Ersatzkassen
• Bundesknapp­
schaft
• Landwirtschaftli­
che Kranken­
kasse
• See­Kranken­
kasse
■ private Pflege­
versicherung
Bundesverbände
der Krankenkas­
sen
• Allgemeine Orts­
krankenkassen
• Betriebskran­
kenkassen
• Innungskranken­
kassen
• Ersatzkassen
• Bundesknapp­
schaft
• Landwirtschaftli­
che Kranken­
kasse
. See­Kranken­
kasse
Bundesländer
(¡eweils unter­
schiedliche Stel­
len)
Bundesversicherungsamt: führt die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare
Sozialversicherungsträger). In den übrigen Fällen obliegt die Aufsicht den Arbeitsministerien oder ­senatoren der Länder.
67
Griechenland
Mit der hellenischen Verfassung von 1975,
die 1986 geändert wurde, hat man das
Prinzip des „Sozialstaats" durch Bestim­
mungen eingeführt, die die soziale Siche­
rung in umfassender Weise garantieren.
Besonders Artikel 224 über die Sozialver­
sicherung sieht die Verpflichtung des
Staates vor, die soziale Sicherheit der Ar­
beitnehmer zu gewährleisten.
Voraussetzung für eine direkte Mitglied­
schaft in der Sozialversicherung ist in
Griechenland die Berufstätigkeit. Und die
Art eben dieser Tätigkeit sowie die Bran­
che bestimmen, welchem System der Be­
troffene angehört.
Das griechische System der sozialen Si­
cherheit ruht auf zwei Pfeilern: der Grund­
sicherung und der Zusatzsicherung (in
Griechenland als Hilfssicherung bezeich­
net). Dazu gehören eine große Anzahl von
Versicherungskassen und eine Vielzahl
von Systemen.
Die Versicherungseinrichtung mit der
größten Bedeutung ist die Sozialversiche­
rungsanstalt (IKA), der die Mehrheit der
Arbeitnehmer und andere Gruppen gleich­
gestellter Erwerbstätiger angehören. Das
IKA­System kommt für Leistungen bei
Krankheit, Mutterschaft, Alter, Invalidität
und Tod auf. Es ist das „allgemeine grie­
chische Versicherungssystem für Arbeit­
nehmer". Daneben gibt es Sondersysteme
für Arbeitnehmer (Berufskassen), denen
ganz bestimmte Bevölkerungsgruppen an­
gehören, so z.B. die Kasse für Beschäf­
tigte des staatlichen Elektrizitätsbetriebs.
Die Landwirte gehören dem Versiche­
rungssystem für Beschäftigte in der Land­
wirtschaft an (OGA, Träger der landwirt­
schaftlichen Versicherungen). Für die so­
ziale Sicherheit der Selbständigen gibt es
Sondersysteme, denen Personen entspre­
chend der konkreten berufssoziologischen
68
Kategorien angehören (z.B. Anwälte, me­
dizinische Berufe, Kaufleute, Handwerker,
Ingenieure usw.). Jede Versicherungsein­
richtung unterliegt anderen Gesetzen. In
einigen Fällen unterscheiden sich die Lei­
stungen, die Bewilligungsvoraussetzungen
für diese Leistungen und die erforderlichen
Formalitäten von Einrichtung zu Einrich­
tung. Eine spezielle Einrichtung, das
OAED (Arbeitsamt), ist für Leistungen bei
Arbeitslosigkeit sowie für Familienbeihilfen
zuständig, jedoch zieht die IKA die Bei­
träge zur OAED ein.
Die Einrichtungen werden von Verwal­
tungsräten geleitet, die sich aus Vertretern
der Versicherten, der Ruheständler, der
Arbeitgeber und des Staates zusammen­
setzen.
Die Einrichtungen der sozialen Sicherheit
insgesamt stehen unter der Aufsicht und
Kontrolle des Ministeriums für Gesundheit,
Vorsorge und soziale Sicherheit. Die
OAED steht unter der Aufsicht und Kon­
trolle des Arbeitsministeriums. Schließlich
gibt es noch einige wenige Sozialversiche­
rungseinrichtungen, die unter der Aufsicht
und Kontrolle anderer Ministerien stehen.
Die öffentliche Hand greift ein, um die In­
teressen der Allgemeinheit gegen mögli­
chen Missbrauch zu schützen und die rich­
tige Anwendung der Gesetze und Bestim­
mungen durch die Sozialversicherungsträ­
ger (Versicherungskassen) genau zu über­
wachen.
*****
WICHTIGE ADRESSEN
ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ KAI
ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
ΓΕΝΙΚΗΓΡΑΜΜΑΤΕΙΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑ­
ΛΙΣΕΩΝ
ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΔΙΑΚΡΑΤΙΚΗΣ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ
ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ
ΣΤΑΔΙΟΥ 29
10110 ΑΘΗΝΑ
MINISTERIUM FUR ARBEIT
UND SOZIALE SICHERHEIT
Generalsekretariat Soziale Sicherheit
Direktion Internationale Beziehungen
Stadiou Straße 29
EL­10110 Athen
ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ ΚΑΙ
ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΚΟΙΝΟΤΙΚΩΝ ΠΡΩΤΟΒΟΥΛΙΩΝ
ΤΗΜΑΕ.Ε
ΠΕΙΡΑΙΩΣ 40
10182 ΑΘΗΝΑ
MINISTERIUM FUR ARBEIT
UND SOZIALE SICHERHEIT
Direktion Initiativen
Sektion EU
Pireos Straße 40
EL­10182AthenC.P.
ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΔΙΕΘΝΩΝ ΣΧΕΣΕΩΝ
ΚΗΦΙΣΙΑΣ 178­ΧΑΛΑΝΔΡΙ
15231ΑΘΗΝΑ
SOZIALVERSICHERUNGSINSTITUT (I.K.A.)
Direktion für Internationale Beziehungen
Kifissias Straße 178­Chalandri
EL­15231 Athen C.P.
ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΓΕΩΡΠΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
ΤΜΗΜΑ ΕΟΚ ΔΙΕΘΝΕΙΣ
ΣΧΕΣΕΙΣ
ΠΑΤΗΣΙΩΝ 30
10170 ΑΘΗΝΑ
ORGANISATION DER LANDWIRT­
SCHAFTLICHEN VERSICHERUNGEN
(O.G.A.)
Internationale Beziehungen
Patission Straße 30
EL­10170 Athen C.P.
ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΑΠΑΣΧΟΛΗΣΕΩΣ
ΕΡΓΑΤΙΚΟΥ ΔΥΝΑΜΙΚΟΥ
ΔΙΕΥΘΥΝΣΗ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ
ΕΘΙΝΚΗΣ ΑΝΤΙΣΤΑΣΗΣ 8
17342 ΑΝΩ ΚΑΛΑΜΑΚΙ
AMT FÜR BESCHÄFTIGUNG (O.A.E.D.)
Direktion Versicherung
Ethnikis Antistassis Straße 8
EL­17342 Ano Kalamaki C.P.
Griechenland
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.1999
Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit
ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΡΓΑΣΙΑΣ KAI ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ
''
ψ
▼
Krankheit
Hinterbliebene
Arbeitslosigkeit
Mutterschaft
Arbeitsunfälle
Familienleistungen
Invalidität
Berufskrankheiten
Alter
''
*r
ψ
Sozialversicherungsanstalt (IKA)
Arbeitsamt (OAED)
auch zuständig für die Beitragseinziehung aller Branchen, einschließlich Arbeitslosigkeit und
Kindergeld
Dienststellen des OAED in den großen Städten
Örtliche Dienststellen in ganz Griechenland
Dienststellen des IKA in den anderen Städten
69
tet gleichzeitig die Fürsorgeleistungen
und die beitragsunabhängigen Leistun­
gen. Das IMSERSO ist außerdem für
die Beratung in Fragen inländischer Mi­
gration, die Förderung und soziale Ein­
gliederung von Migranten, die Beratung
für Asylsuchende aus politischen Grün­
den und die Förderung und soziale Ein­
gliederung von Flüchtlingen zuständig.
Diese Zuständigkeit kann an die öffent­
lichen Einrichtungen der autonomen
Regionen übertragen werden.
Spanien
Hinsichtlich der Beitragszahlung und der
Pflichtmitgliedschaft gibt es in Spanien ein
einziges Sozialversicherungssystem für
Arbeitnehmer, das aus dem allgemeinen
System (Beschäftigte in der Industrie und
im Dienstleistungssektor) und aus Sonder­
systemen, die Erwerbstätige anderer Pro­
duktionsbereiche sichern (Landwirte, Selb­
ständige, Arbeitnehmer des Kohleberg­
baus, Seeleute und Fischer sowie Hausan­
gestellte), besteht. Für die Verwaltung all
dieser Systeme sind die folgenden Ein­
richtungen zuständig:
•
•
•
•
70
Das Nationale Institut für Soziale Si­
cherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS), ¡st für die Geldlei­
stungen zuständig, d.h. Ruhegelder
bzw. Altersrenten, Renten bei dauer­
hafter Invalidität, Witwen-, Witwern und
Waisenrenten, Renten für Familienan­
gehörige, Leistungen bei zeitweiliger
Arbeitsunfähigkeit,
Mutterschaftsleis­
tungen, Familienleistungen sowie sons­
tige Beihilfen und Ersatzleistungen.
Das Nationale Gesundheitsinstitut (Instituto Nacional de Salud, INSALUD),
gewährt alle Leistungen bei Krankheit,
und zwar nicht nur für Mitglieder der
Sozialversicherung, sondern auch für
die mittellose Bevölkerung (das öffent­
liche Gesundheitswesen sichert 98 %
der Gesamtbevölkerung). Die Zustän­
digkeit kann an die Gesundheitsdienste
der autonomen Regionen übertragen
werden.
Das Nationale Institut für Beschäftigung
(Instituto Nacional de Empleo, INEM)
verwaltet die Leistungen bei Arbeitslo­
sigkeit
Das Institut für Migration und Soziale
Dienste (Instituto de Migraciones y Servicios Sociales, IMSERSO) gewährt er­
gänzende soziale Dienste und verwal­
•
•
Das Sozialinstitut für die Seefahrt (Instituto Social de la Marina, ISM) ist für
die sozialen Sicherung der Beschäftig­
ten in der Handelsmarine, der Fischer
und ganz allgemein der Erwerbstätigen
der maritimen Wirtschaft zuständig.
Die Allgemeine Kasse der Sozialen Si­
cherheit (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS) fungiert als ein­
zige Kasse für das gesamte System
und ist für das Inkasso zuständig.
Diese Einrichtungen sind öffentlich-rechtli­
che Anstalten mit eigener Rechtspersön­
lichkeit. Sie stehen unter der Aufsicht der
staatlichen Verwaltung: INSS, INEM, IM­
SERSO, ISM und TGSS unter der des Mini­
steriums für Arbeit und soziale Angelegen­
heiten; INSALUD unter der des Ministeri­
ums für Gesundheit und Verbrauch.
Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmeror­
ganisationen (Gewerkschaften) haben über
den Nationalrat und die Provinzräte Ein­
fluss auf die Aufsicht über die Verwaltung.
Jede der drei Parteien - Arbeitgeber, Ar­
beitnehmer und Vertreter der öffentlichen
Verwaltung - ist paritätisch in diesen Räten
vertreten.
Die öffentliche Verwaltung der erwähnten
Einrichtungen kann in Zusammenarbeit mit
den
Arbeitgeberverbänden
(Versiche­
rungsvereine auf Gegenseitigkeit für den
Bereich "Arbeitsunfälle und Berufskrank­
heiten") und den Unternehmen selbst er­
folgen. Zur Verwirklichung dieser Zusam­
menarbeit, müssen die Versicherungsver­
eine auf Gegenseitigkeit gewisse Voraus­
setzungen erfüllen, u.a. müssen mindes­
tens 50 Arbeitgeber und 30.000 Arbeit­
nehmer beteiligt sein. Ebenso müssen
auch die Unternehmen, die an einer Zu­
sammenarbeit interessiert sind, gewisse
Bedingungen erfüllen, um den Status eines
mitarbeitenden Unternehmens zu erwer­
ben. Auch Vereinigungen und Stiftungen
können mit den öffentlichen oder privaten
Einrichtungen zusammenarbeiten, sobald
die Genehmigung erteilt wurde und die
Eintragung in ein öffentliches Register er­
folgt ist.
*****
WICHTIGE ADRESSEN
MINISTERIO DE TRABAJO
Y ASUNTOS SOCIALES
c/ Agustín de Bethencourt, 4
E-28003 Madrid
MINISTERIO DE SANIDAD Y CONSUMO
Paseodel Prado, 18
E-28014 Madrid
INSTITUTO NACIONAL
DE LA SEGURIDAD SOCIAL
c/ Padre Damián, 4
E-28036 Madrid
INSTITUTO NACIONAL DE LA SALUD
c/ Alcalá, 56
E-28014 Madrid
INSTITUTO DE MIGRACIONES
Y DE SERVICIOS SOCIALES
Avda. de la Ilustración s/n
E-28071 Madrid
INSTITUTO NACIONAL DE EMPLEO
c/ Condesa de Venadito, 9
E-28027 Madrid
TESORERIA GENERAL
DE LA SEGURIDAD SOCIAL
Plaza de los Astros, 5 y 7
E-28007 Madrid
Spanien
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für Gesundheit
und Verbrauch
1.1.1999
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten
Ministerio de Trabajo y de Asuntos
Autonome Regionen
Sociales
Comunidades
Autónomas
Ministerio de Sanidad y
Consumo
ιr
1 r
Sachleistungen
bei Krankheit
ir
ir
• Arbeitslosigkeit
• Arbeitsunfälle
• Mutterschaft
• Berufskrankheiten
• Arbeitslosigkeit
ir
ι
Mindesteinkommen zur
Integration
• Soziale Dienste
• Invalidität
• Nicht­beitragsabhängige
Leistungen
.Alter
• Hilfe an Auswanderer
r
• Tod und Hinterbliebene
• Familienleistungen
ιr
ι r
. Nationales Gesundheits­
institut (Instituto Nacional de
la Salud, INSALUD)
• Organe der autonomen Re­
gionen (Comunidades autó­
nomas) mit übertragenen
Kompetenzen
• Unternehmen: freiwillige
Zusammenarbeit bei der
Verwaltung der Gesundheits­
dienste
1'
• Nationales Institut für
soziale Sicherheit (Instituto
Nacional de la Seguridad
Social, INSS)
Φ Unternehmen: freiwillige Zu­
sammenarbeit bei der Ver­
waltung der Leistungen bei
vorübergehender Arbeits­
unfähigkeit
ir
ir
• Nationales Institut für
soziale Sicherheit (Instituto
Nacional de la Seguridad
Social, INSS)
Nationales Institut für
Beschäftigung (Instituto Na­
cional de Empleo, INEM)
Φ Versicherungen auf Gegen­
seitigkeit gegen Arbeitsun­
fälle und Berufskrankheiten
"
i'
« Institut für Migration und
soziale Dienste (Instituto de
Migraciones y de Servicios
soicales, IMSER SO)
Φ Organe der autonomen Re­
gionen (Comunidades autó­
nomas) mit übertragenen
Kompetenzen
Zuständige Institutionen der
autonomen Regionen (Comu­
nidades autónomas)
• Versicherungen auf Gegen­
seitigkeit gegen Arbeitsun­
fälle und Berufskrankheiten
1r
y
y
ψ
ψ
Allgemeine Kasse der sozialen Sicherung (Tesoreria General de la Seguridad Social): Einzug aller Beiträge und Kontrolle der Mitgliedschaften des Systems
71
Frankreich
In Frankreich gibt es über 100 mehr oder
weniger wichtige Systeme, die sich in vier
große Blöcke gliedern lassen:
• das allgemeine System, durch das nicht
nur die Mehrheit der Arbeitnehmer in In­
dustrie und Handel, sondern auch an­
dere Gruppen (Studenten, Behinderte,
Empfänger bestimmter Leistungen), die
sich im Laufe der Jahre dem allgemei­
nen System angeschlossen haben, gesi­
chert sind;
• die Sondersysteme, von denen einige
nur sehr wenige Personen erfassen. Bei
einigen Sondersystemen schließt die Si­
cherung alle Risiken ein, andere jedoch
sind allein für die Altersversicherung zu­
ständig, während das allgemeine System
die anderen Risiken übernimmt;
• das für die Landwirtschaft zuständige
System umfasst mit zwei getrennten Ver­
waltungen die Betreiber landwirtschaftli­
cher Betriebe und die Arbeitnehmer in
der Landwirtschaft;
• das System für Personen, die weder Ar­
beitnehmer, noch in der Landwirtschaft
tätig sind, wird von drei unabhängigen
Systemen verwaltet, von denen ein jedes
mit einer eigenen, zentralen Berufskasse
ausgestattet ist (Handwerker, Gewerbe­
treibende, freie Berufe). Allerdings gibt
es für alle selbständigen Berufe nur ein
Krankenversicherungssystem, das sich
aus einer Vielzahl von Trägern zusam­
mensetzt.
Die verschiedenen Systeme außerhalb der
Landwirtschaft unterstehen der Aufsicht
des für die Soziale Sicherheit zuständigen
Ministeriums (gegenwärtig das Ministerium
für Beschäftigung und Solidarität); das für
die Landwirtschaft zuständige System un­
tersteht dem Landwirtschaftsministerium.
Auf regionaler Ebene werden die den nicht
landwirtschaftlichen Systemen zugehöri­
gen Personen durch die regionalen Ämter
72
für gesundheitliche und soziale Angelegen­
heiten (Directions régionales des affaires
sanitaires et sociales, DR ASS), die dem
landwirtschaftlichen System angehörigen
Personen durch die regionalen Ämter für
Arbeit und soziale Sicherung in der Land­
wirtschaft betreut.
Das allgemeine Systems gliedert sich in
vier Versicherungsbereiche:
• Krankheit, Mutterschaft, Invalidität
und Tod,
• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
• Alter und Hinterbliebene,
• Familie.
Auf nationaler Ebene verwaltet die Natio­
nale Krankenkasse für Arbeitnehmer
(Caisse Nationale d'Assurance Maladie
des Travailleurs Salariés, CNAMTS) die
beiden ersten Bereiche getrennt voneinan­
der. Neben dieser Kasse gibt es zwei an­
dere Formen von Einrichtungen, die ein­
ander gleichgestellt sind. Es handelt sich
um die regionalen Krankenkassen und die
Ortskrankenkassen.
Der Bereich Alter/Hinterbliebene wird von
der Landeskasse für die Altersversiche­
rung der Arbeitnehmer (Caisse Nationale
d'Assurance Viellesse des Travailleurs
Salariés, CNAVTS) verwaltet, die einen
Teil ihrer Aufgaben an die regionalen
Krankenkassen übertragen hat.
Der Bereich „Familie" wird von der zentra­
len Familienausgleichskasse verwaltet,
unter deren Aufsicht die Familienaus­
gleichskassen stehen.
Die Beitragseinziehung erfolgt auf lokaler
Ebene durch die Sammelkassen für den
Einzug der Beiträge zur Sozialversicherung
und zu den Familienausgleichskassen
(Unions de R ecouvrement des Cotisations
de Sécurité sociale et d'allocations famili­
ales, UR SSAF), die unter der Aufsicht der
zentralen Finanzverwaltung der Sozialver­
sicherungsträger (Agence centrale des or­
ganismes de sécurité sociale, ACOSS)
stehen. Aufgabe der AC OSS ist es, die
Haushaltsplanung und ­durchführung eines
jeden Versicherungszweigs genau zu ver­
folgen. Die Verwaltungsräte der nationalen
Kassen entscheiden darüber, wie eventu­
elle Überschüsse verwendet werden.
WICHTIGE ADRESSEN
Das tarifvertragliche System der Arbeitslo­
senversicherung, das aus einem vom
Staat am 31. Dezember 1958 genehmigten
Abkommen hervorgegangen ist, wird von
paritätisch zusammengesetzten Organen
verwaltet, nämlich von den Kassen der Ar­
beitslosenversicherung (associations pour
l'emploi dans l'industrie et le commerce,
ASSEDIO), an deren Spitze der Gesamt­
verband
der
Arbeitslosenversicherung
(Union nationale pour l'emploi dans l'in­
dustrie et le commerce, UNEDIC) steht.
MINISTÈRE DE L'EMPLOI
ET DE LA SOLIDARITÉ
DELEGATION INTERMINISTERIELLE
AU REVENUE MINIMUM
7, place des Cinq Martyrs du Lycée Buffon
F­75507 Paris Cedex 15
Neben der grundlegenden Altersversiche­
rung gibt es zusätzliche Altersrentensys­
teme, für die eine Versicherungspflicht be­
steht.
Schließlich können kollektive Garantien als
Ergänzung zu denen, die bereits durch das
Gesetz bestehen, festgelegt werden. Dies
kann über Tarifverträge bzw. ­abkommen,
nach Vorlage eines Vereinbarungsabkom­
mens seitens des Unternehmensleiters
und dessen Unterzeichnung durch die
Mehrheit der Betroffenen oder durch ein­
seitigen Beschluss eines Unternehmens­
leiters erfolgen.
**** *
MINISTÈRE DE L'EMPLOI
ET DE LA SOLIDARITÉ
1, place de Fontenoy
F­75700 Paris
MINISTÈRE DE L'EMPLOI
ET DE LA SOLIDARITÉ
DÉLÉGATION GÉNÉRALE Λ L'EMPLOI ET
À LA FORMATION PROFESSIONNELLE
7, square Max­Hymans
75015 PARIS
ACOSS
Agence Centrale des Organismes
de Sécurité Sociale
67, boulevard Richard Lenoir
F­75536 Paris Cedex
CNAMTS
Caisse Nationale de l'Assurance Maladie
des Travailleurs Salariés
66, avenue du Maine
F­75694 Paris Cedex
CNAVTS
Caisse Nationale d'Assurance Vieillesse
110, Avenue de Flandre
F­75951 Paris Cedex 19
CNAF
Caisse Nationale des
Allocations Familiales
23, rue Daviel
F­75654 Paris Cedex 13
UNEDIC
Union Nationale Interprofessionnelle pour
l'Emploi dans l'Industrie et le Commerce
80, rue de Reuilly
F­75012 Paris
Frankreich
Organisation der sozialen Sicherung
Risiken
Ministère de l'Emploi et de la Solidarité
Arbeitnehmer
Krankheit
Mutterschaft
Invalidität
Arbeitsunfälle
Berufskrankheiten
Selbständige
Arbeitnehmer
Selbständige
Arbeitnehmer und
Selbständige
Arbeitnehmer
(einschließlich der
Landwirtschaft)
Alle Einwohner
Arbeitnehmer und
Selbständige in der
Landwirtschaft
Krankheit
Altersrenten
Alter
Familienleistungen
Arbeitslosigkeit
Mindestsicherung
(R.M.l·)
Einziehung von
Beiträgen und alle
Risiken außer
Arbeitslosigkeit
CNAF
UNEDIC
Mutterschaft
Invalidität
Tod
ORGANIC
CANCAVA
CNAVPL
13 Sektionen für freie
Berufe
CNAMTS
CANAM
CNAV
Regionale
Ebene
CRAM
CMR
CRAM
(Verwaltung der
Altersrenten)
CNBF
Lokale
Ebene
CP H M
OC
CNAV
(Region Paris)
AVA
ORGANIC
Nationale
Ebene
Ministerium für
Landwirtschaft und
Fischerei
Ministère de l'Agriculture et de la Pêche
Ministerium für Beschäftigung und Solidarität
Ministerien
Gruppen
1.1.1999
CCMSA
Dienste f jr soziale
Maßnah men der
Departerr ents oder
der Gerneinden
CAF
ASSEDIC
C/\F
*
►
CMSA
AVA: Altersversicherung des Handwerks (Assurance vieillesse des artisans); ASSEDIC: Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce); CAF: Kasse
für Familienbeihilfen (Caisse d'allocations familiales); CANAM: Nationale Kranken- und Mutterschaftskasse für Selbständige (Caisse nationale d'assurance maladie et maternité des travailleurs non salariés); CANCAVA'.
Unabhängige nationale Kasse der Altersversicherung des Handwerks (Caisse autonome nationale de compensation de l'assurance vieillesse artisanale); CCMSA: Zentralkasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse
centrale de mutualité sociale agricole); CMSA: Kasse der landwirtschaftlichen Versicherung (Caisse de mutualité sociale agricole); CMR: regionale Krankenkasse (Caisse maladie régionale); CNAF: Nationale Kasse für
Familienbeihilfen (Caisse nationale d'allocations familiales); CNAMTS: Nationale Krankenkasse für Arbeitnehmer (Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés); CNAV: Nationale Kasse für Altersversicherung
(Caisse nationale d'assurance vieillesse); CNAVPL: Nationale Kasse für die Altersversicherung der freien Berufe (Caisse nationale d'assurance vieillesse des professions libérales); CNBF: Nationale Kasse der französischen
Anwaltskammern (Caisse nationale des barreaux français); CPAM: Ortskrankenkasse (Caisse primaire d'assurance maladie); CRAM: Regionale Krankenkasse (Caisse régionale d'assurance maladie); OC: vertragsgebundene
Träger (Organisme conventionné); ORGANIC: Nationale Kasse für die Altersversicherung der Selbständigen in Industrie und Handel (Caisse nationale du régime d'assurance vieillesse-invalidité-décès des non-salariés de
l'industrie et du commerce); UNEDIC: Nationaler Verband zur Förderung der Beschäftigung in Industrie und Handel (Union nationale pour l'emploi dans l'industrie et le commerce). Für die Einziehung der Beiträge zur
Sozialversicherung der Arbeitnehmer (alle Risiken) ist der Verband für die Einziehung der Sozialversicherungs- und Familienleistungsbeiträge (URSSAF, Union pour te recouvrement cíes cotisations de sécurité sociaie ef d'allocations familiales) zuständig. Die Einziehung der Krankenversicherungbeiträge für Selbständige außerhalb der Landwirtschaft erfolgt durch die OC; die Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung werden von AVA, ORGANIC
oder den Sektionen der freien Berufe eingezogen. Die Einziehung der Beiträge für Landwirte und Arbeitnehmer des landwirtschaftlichen Sektors nimmt die CMSA vor. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden an die
ASSEDIC Gezahlt.
73
Irland
Ministerium für Soziales, Gemeinwesen
und Familie
Das Ministerium für Soziales, Gemeinwe­
sen und Familie ist für die Leitung, Ver­
waltung und den Ausbau der staatlichen
Systeme der sozialen Sicherung verant­
wortlich. Es wird vom Minister für Soziales,
Gemeinwesen und Familie geleitet. Mit der
Leitung und Verwaltung der täglichen Auf­
gaben ist der Generalsekretär des Ministe­
riums betraut.
Das Ministerium unterteilt sich in „Aireachts" (ausführende Dienststellen). Diese
sind für den Ausbau der sozialen Wohl­
fahrtsdienste verantwortlich, damit den je­
weiligen Bedürfnissen der irischen Gesell­
schaft entsprochen werden kann. Sie be­
raten den Minister für Soziales, Gemein­
wesen und Familie in Haushalts- und poli­
tischen Angelegenheiten und bezüglich der
Entwicklungen im Hinblick auf die Erfüllung
des Regierungsprogramms zur sozialen
Wohlfahrt.
Die Behörde für soziale Wohlfahrtsdienste
ist für die tägliche Verwaltung der Systeme
zuständig und arbeitet hauptsächlich auf
lokaler Ebene mittels regionaler Dienst­
stellen. Sie wird von einem Generaldirektor
geleitet.
Die Behörde für Beschwerden über die so­
ziale Wohlfahrt arbeitet als unabhängiges,
ausführendes Organ des Ministeriums und
ist für Einsprüche gegen Entscheidungen
über Ansprüche auf soziale Wohlfahrtslei­
stungen zuständig. Sie wird von einem Di­
rektor geleitet, der gleichzeitig der oberste,
für Beschwerden zuständige Beamte ist.
Ministerium für Gesundheit und Kinder
Die Gesundheitsdienste werden von acht
regionalen Gesundheitsbehörden verwaltet
denen (1) Personen, die von den entspre­
74
chenden Ortsbehörden ernannt werden
und (2) Personen, die vom Gesundheits­
minister ernannt werden (drei je Behörde)
angehören. In jeder Gesundheitsbehörde
ist ein Hauptverwaltungsbeamter für die
Leitung der Tätigkeiten der Behörde ver­
antwortlich.
Die Arbeit der Gesundheitsbehörden setzt
sich aus drei umfassenden Programmen
zusammen, für die jeweils ein Leiter ver­
antwortlich ist. Diese Programme dienen
der Verwaltung folgender Dienste:
•
Gemeinnützige Gesundheits- und
Pflegedienste
•
Dienste der allgemeinen Kranken­
häuser
•
Dienste der Spezialkliniken
Die gemeinnützigen Gesundheits- und
Pflegedienste schließen die Fürsorgedien­
ste ein, die über eine Reihe von Maßnah­
men zur Einkommenssicherung finanzielle
Unterstützung bieten.
*****
WICHTIGE ADRESSEN
NORTH WESTERN HEALTH BOARD
Manorhamilton
IRL-Co Leitrim
DEPARTMENT OF SOCIAL,
COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS
Headquarters
Aras Mhic Dhiarmada
Store Street
IRL-Dublin 1
SOUTH EASTERN HEALTH BOARD
DEPARTMENT OF SOCIAL,
COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS
Pensions Service Office
College Road
IRL-Sligo
SOUTHERN HEALTH BOARD
Cork Farm Centre
Dennehy's Cross
IRL-Cork
DEPARTMENT OF SOCIAL,
COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS
Child Benefit
Social Welfare Services Office
St Oliver Plunkett Road
Letterkenny
IRL-Co Donegal
DEPARTMENT OF SOCIAL,
COMMUNITY AND FAMILY AFFAIRS
Invalidity Pension
Ballinalee Road
IRL-Longford
DEPARTMENT OF HEALTH
AND CHILDREN
Headquarters
Hawkins House
IRL-Dublin 2
EASTERN HEALTH BOARD
Dr Steeven's Hospital
IRL-Dublin 8
MIDLAND HEALTH BOARD
Arden Road
Tullamore
IRL-Co Offaly
MID-WESTERN HEALTH BOARD
31-33 Catherine Street
IRL-Limerick
NORTH EASTERN HEALTH BOARD
Navan Road
Ceanannas Mor
IRL-Co Meath
Lacken
Dublin Road
IRL-Kilkenny
WESTERN HEALTH BOARD
Merlin Park Regional Hospital
IRL-Galway
Irland
Organisation der sozialen Sicherung
ι
'
Geldleistungen:
•
•
•
•
•
•
Krankheit
Alter
Invalidität
Mutterschaft
Hinterbliebene
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
• Familienleistungen
1.1.1999
Ministerium für Soziales, Gemeinwesen und Familie
Ministerium für
Gesundheit und Kinder
Department of Social, Community and Family Affairs
Department of Health and Children
1
r
Geldleistungen:
Arbeitslosigkeit
τr
ιr
Zentrale Dienststellen
des Ministeriums für Soziales,
Gemeinwesen und Familie
Lokale Dienststellen
des Ministeriums für Soziales,
Gemeinwesen und Familie
▼
i '
Ergänzende Wohlfahrtshilfe
Supp/emenfary Welfare Allowance
Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe
Disability Allowance
Gesundheitsdienste
Geldleistungen:
• Blinde
• Mutterschaftsgeld
(Maternity Grant)
ir
ir
Acht regionale Gesundheitsbehörden
75
Italien
Mit Ausnahme des Gesundheitswesens ist
das System der sozialen Sicherheit in Ita­
lien nicht nach einheitlichen Kriterien orga­
nisiert. Für jeden Bereich, und dies gilt be­
sonders für den Bereich der Renten, gibt
es eine gesonderte Verwaltung für die Bei­
tragseinziehung und die Bewilligung der
Leistungen. Dagegen fallen die Anwen­
dung der Gesetze und die Aufsicht in die
Zuständigkeit der Ministerien, insbeson­
dere in die des Arbeitsministeriums.
Gesundheitswesen
Für das Gesundheitswesen ist das Ge­
sundheitsministerium zuständig, das die fi­
nanziellen Mittel verwaltet und auf die Re­
gionen und Gemeinden verteilt, deren „Lo­
kale Gesundheitseinheiten" mit der Bewilli­
gung der Leistungen betraut sind.
Krankheit und Mutterschaft - Geldleis­
tungen
Das Arbeitsministerium ist in diesem Be­
reich für die Arbeitnehmer in der Privatwirt­
schaft zuständig. Das Nationale Institut für
Soziale Sicherheit (Istituto nazionale della
sicurezza sociale, INPS) trägt die Verant­
wortung für die Beiträge und Leistungen,
die von einer eigens für diesen Bereich
eingerichteten Stelle verwaltet werden.
Beamte haben keinen Anspruch auf Er­
satzleistungen bei Krankheit oder Mutter­
schaft, sondern erhalten weiterhin ihre Be­
züge vom Staat.
Rentensysteme
• Privatwirtschaft - Arbeitnehmer
Für diesen Bereich ist das Arbeitsminis­
terium zuständig. Mit der Verwaltung
sind folgende Einrichtungen betraut:
das Nationale Institut für Soziale Sicher­
heit (INPS) für das allgemeine System
und für einige Sondersysteme: für jedes
System wurde eine eigene Verwaltung
eingerichtet;
76
das Nationale Institut für die Vorsorge für
Führungskräfte in der Industrie (INPDAI),
zuständig für leitende Angestellte in In­
dustrieunternehmen;
das Nationale Institut für die Vorsorge für
Journalisten (INPGI), zuständig für Jour­
nalisten (zum 1.1.1995 wurde dieses
System privatisiert);
das Nationale Institut für die Vorsorge
und Hilfe für Beschäftigte im Unterhal­
tungssektor (INPALS), zuständig für
Schauspieler und Fußballspieler.
• Öffentlicher Dienst
Die Verwaltung der Rentenleistungen
der Beamten und der Leistungen für die
Angestellten der lokalen Einrichtungen
wird dem Nationalen Institut für die Vor­
sorge für Beschäftigte der öffentlichen
Verwaltung (INPDAP) anvertraut.
• Selbständige
Für Landwirte, Handwerker und Im
kaufmännischen Bereich Beschäftigte
gibt es innerhalb der INPS spezielle Sy­
steme. Für Freie Berufe existieren ei­
gene Systeme, die zur Zeit privatisiert
werden.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Dieser Bereich untersteht dem Arbeitsmi­
nisterium. Mit der Verwaltung der Beiträge
und Leistungen ist das Nationale Institut
der Versicherung gegen Arbeitsunfälle
(INAIL) betraut.
Familienleistungen
Zuständig für diesen Bereich ist das Ar­
beitsministerium. Beiträge und Leistungen
werden von einer bei der INPS eigens für
diesen Bereich eingerichteten Stelle ver­
waltet. Ein Teil der Leistungen wird direkt
vom Staat finanziert.
Arbeitslosigkeit
Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit
des Arbeitsministeriums. Beiträge und Lei­
stungen werden von einer bei der INPS ei­
gens für diesen Bereich eingerichteten
Stelle verwaltet, die auch für alle von der
INPS bewilligten beitragsunabhängigen
Leistungen (vorgezogene Altersrenten, So­
zialrenten, Mindestrenten) zuständig ist.
Mindestsicherung
Für diesen Bereich ist das Innenministe­
rium zuständig. Die Leistungen werden auf
lokaler Ebene bewilligt und von den Regio­
nen bzw. Gemeinden verwaltet.
*****
WICHTIGE ADRESSEN
MINISTERO DEL LAVORO
E DELLA PREVIDENZA SOCIALE
Via Flavia, n. 6
1-00187 Roma
MINISTERO DELLA SANITA
P. le Dell'Industria, n. 20
1-00144 Roma
MINISTERO DELL'INTERNO
Palazzo del Viminale
1-00184 Roma
ISTITUTO NAZIONALE
DELLA SICUREZZA SOCIALE (INPS)
Via Ciro il Grande, n. 21
1-00144 Roma
ISTITUTO NAZIONALE CONTRO GLI
INFORTUNI SUL LAVORO (INAIL)
Via IV Novembre, n. 144
1-00187 Roma
ISTITUTO NAZIONALE DELLA
PREVIDENZA PER I DIRIGENTI
DI AZIENDE INDUSTRIALI (INPDAI)
Viale delle Provincie, 196
1-00162 ROMA
ISTITUTO NAZIONALE DI PREVIDENZA
PER I DIPENDENTI
DELL'AMMINISTRAZIONE PUBBLICA
(INPDAP)
Via S. Croce in Gerusalemme, 55
1-00100 ROMA
Italien
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.1999
Ministerium
für Gesund­
heitswesen
Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge
Ministem del ¡avaro e della previdenza sociale
Ministero
della sanità
ι
'
• Invalidität
. Alter
• Hinterbliebene
1
r
• Krankheit
• Mutterschaft
ι '
Arbeitslosigkeit
ir
Familienleistungen
'r
ι ι
^r
ï
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
'
Istituto nazionale della Istituto nazionale della Istituto nazionale della Istituto nazionale della
sicurezza sociale
sicurezza sociale
sicurezza sociale
sicurezza sociale
(INPS)
(INPS)
(INPS)
(INPS)
ir
• Arbeitsunfälle
• Berufskrankheiten
1 r
Nationales Institut der
Arbeitsunfallversiche­
rung
Istituto nazionale
contro cli infortuni sul
lavoro (INAIL)
Ministerium
des Innern
Ministero
dell' intemo
i'
Mindestsicherung
Gesundheit
Mindestsicherung
Regionen und
Kommunen
Regionen und
Kommunen
ιr
Nationales Institut für
soziale Sicherheit
Istituto nazionale della
sicurezza sociale
(INPS)
77
Luxemburg
Das System der sozialen Sicherheit in Lu­
xemburg gliedert sich in fünf verschiedene
Bereiche. Die Verwaltungsstruktur spiegelt
die schrittweise Schaffung des Systems
unter Berücksichtigung der verschiedenen
berufsständischen Gruppen wider.
Zur Zeit gibt es etwa zwanzig Institutionen
der sozialen Sicherheit, die öffentliche Ein­
richtungen mit eigener Rechtspersönlich­
keit sind. Sie sind finanziell unabhängig
und werden von den Sozialpartnern ver­
waltet. Die Vertretung in den Kassen für
Arbeitnehmer setzt sich zu gleichen Teilen
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu­
sammen, in den Kassen für Selbständige
sind Versicherte der verschiedenen Be­
rufsgruppen vertreten. Die Institutionen
unterstehen der Rechtsaufsicht der Auf­
sichtsbehörde für soziale Sicherheit und
unter der Dienstaufsicht durch das zustän­
dige Ministerium.
Im Bereich der Krankenversicherung ist
der Verband der Krankenkassen für alles
zuständig, was nicht ausdrücklich an eine
einzelne Kasse delegiert wurde. U.a. ist
der Verband für die Durchführung des Ver­
gütungssystems für Sachleistungen, für die
Beziehungen zu den Anbietern von Ge­
sundheitsleistungen und die Verhandlun­
gen und vertraglichen Vereinbarungen mit
diesen zuständig.
Es gibt acht verschiedene Kassen, die für
die Erstattung der den Versicherten ent­
standenen Kosten zuständig sind. Dabei
handelt es sich in der Privatwirtschaft um:
• die Krankenkasse für Arbeiter,
• die Krankenkasse für Angestellte in der Pri­
vatwirtschaft,
• die Krankenkasse für Selbständige,
• die Krankenkasse für landwirtschaftliche
Berufe;
im staatlichen Sektor um:
• die Krankenkasse für Beamte und Ange­
stellte im öffentlichen Dienst,
78
• die Krankenkasse für Beamte und Ange­
stellte der Gemeinden,
und in bezug auf die Betriebskassen um:
• die Krankenkasse für Arbeiter der ARBED,
• die Krankenkasse für Angestellte der
ARBED,
• den medizinischen Beistand der CFL.
Der Verband der Krankenkassen ist auch
für die Leistungen im Pflegefalle zuständig.
Eine multidisziplinäre Bewertungsstelle
stellt den Bedarf und das Maß (in Zeitein­
heiten) der erforderlichen Pflegeleistungen
fest.
Für die beitragsabhängige Rentenversi­
cherung gibt es nur ein System, das von
vier Trägern verwaltet wird, nämlich der
Alters- und Invaliditätsversicherungsan­
stalt, der Rentenkasse für Angestellte, der
Rentenkasse für Handwerker, Kaufleute
und Gewerbetreibende sowie der Renten­
kasse für Landwirte.
Der Unfallversicherungsverband (Berufs­
unfälle) besteht aus zwei Abteilungen,
nämlich der Abteilung „Industrie", die ganz
allgemein zuständig ist, und der Abteilung
„Land- und Forstwirtschaft", die für die Ge­
währung der Leistungen in der Land- und
Forstwirtschaft verantwortlich ist.
Für Familienleistungen ist nur eine Institu­
tion zuständig, nämlich die zentrale Famili­
enausgleichskasse.
Arbeitslosenunterstützung und Beschäfti­
gungspolitik fällt in die Zuständigkeit der
Arbeitsverwaltu ng.
Der staatliche Solidaritätsfonds (und die
Sozialämter auf lokaler Ebene) sind für die
Sozialhilfeleistungen verantwortlich.
Als verwaltungstechnische Zusammen­
schlüsse sind zu nennen:
• die allgemeine Zentralstelle der sozialen
Sicherheit, die für die Aufnahme neuer
Mitglieder und die Beitragseinziehung für
alle Bereiche der sozialen Sicherheit zu­
ständig ist;
• das medizinische Kontrollorgan der so­
zialen Sicherheit, dessen Zuständigkeit
sich auf rein medizinische Entscheidun­
gen und Beurteilungen beschränkt, die
im Auftrag der verschiedenen Einrich­
tungen getroffen bzw. abgegeben wer­
den müssen;
• das Sozialversicherungsamt, das als
Verwaltungseinheit verschiedene Orga­
ne vereint.
UNION DES CAISSES DE MALADIE
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
Schließlich ist noch die besondere Ge­
richtsbarkeit zu erwähnen, die sich mit
Streitfällen im Bereich der sozialen Sicher­
heit befasst: Es handelt sich hierbei um
das Schlichtungsgericht und das obere
Gericht der Sozialversicherungen.
CAISSE DE PENSION DES EMPLOYES
PRIVES
1a, bd Prince Henri
L-1724 Luxembourg
*****
WICHTIGE ADRESSEN
MINISTERE DE LA SECURITE SOCIALE
26, rue Ste Zithe
L-2763 Luxembourg
MINISTERE DE LA FAMILLE
12-14, avenue Emile Reuter
L-2420 Luxembourg
MINISTERE DU TRAVAIL
26, rue Ste Zithe
L-2763 Luxembourg
INSPECTION GENERALE
DE LA SECURITE SOCIALE
26, rue Ste Zithe
L-2763 Luxembourg
CONTROLE MEDICAL
DE LA SECURITE SOCIALE
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
CENTRE COMMUN
DE LA SECURITE SOCIALE
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
ADMINISTRATION DE L'EMPLOI
10, rue Bender
L-1229 Luxembourg
ETABLISSEMENT D'ASSURANCE
CONTRE LA VIEILLESSE ET L'INVALIDITE
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
CAISSE DE PENSION DES ARTISANS, DES
COMMERÇANTS ET INDUSTRIELS
39, rue Glesener
L-1631 Luxembourg
CAISSE DE PENSION AGRICOLE
2, rue du Fort Wallis
L-2714 Luxembourg
ASSOCIATION D'ASSURANCE
CONTRE LES ACCIDENTS
125, route d'Esch
L-1471 Luxembourg
CAISSE NATIONALE
DES PRESTATIONS FAMILIALES
1a, bd Prince Henri
L-1724 Luxembourg
FONDS NATIONAL DE SOLIDARITE
138, bd de la Pétrusse
L-2330 Luxembourg
CONSEIL ARBITRAL
DES ASSURANCES SOCIALES
16, boulevard de la Foire
L-1528 Luxembourg
CONSEIL SUPERIEUR
DES ASSURENCES SOCIALES
13, avenue Gaston Diderich
L-1420 Luxembourg
CELLULE D'ÉVALUATION ET
D'ORIENTATION (Pflegeversicherung)
125, route d'Esch
L-2974 Luxembourg
Luxemburg
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für soziale Sicherheit
Ministère de la Sécurité sociale
Ministerien und
staatliche Ver­
waltungen
Versicherung bei Krankheit und
Mutterschaft
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Sozialversicherungsanstalt
Verband der Krankenkassen
Familienministerium
Ministère de la Famille
Arbeitsministerium
Ministère du Travail
Familienleistungen
Leistungen bei
Arbeitslosigkeit
Nationale
Familienleistungskasse
Arbeitsverwaltung
Medizinischer Kontrolldienst
für die soziale Sicherheit
Contrôle médicale de la
sécurité sociale
Allgemeine Aufsichtsbehörde für die soziale Sicherheit
Inspection générale de la sécurité sociale
Öffentliche
Anstalten
1.1.1999
▼
System für
Arbeiter
Krankenkasse der Arbeiter
Krankenkasse der Arbeiter der
ARBED
—►
«—
Versicherungsanstalt für Alter
und Invalidität
1r
Unfallversicherungsverband
System für
Angestellte
Krankenkasse der Angestellten
der privaten Wirtschaft
Krankenkasse der Angestellten
der ARBED
t—
—►
Pensionskasse der Ange­
stellten der privaten Wirtschaft
—►
Bereich
Industrie
Bereich Landund Forstwirt­
schaft
Krankenkasse für Beamte u. An- . « —
gestellte des öffentlichen Dienstes
- * Beitragsunabhängige
Pensionssvsteme
Krankenkasse der kommunalen « —
Beamten und Angestellten
Medizinischer Beistand der CFL
System für
Selbständige
Krankenkasse der Selbständigen
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Solidaritätsleistungen
Nationaler Solidaritätsfonds
«—
*—
—►
Pensionskasse der Handwer­
ker und Gewerbetreibenden
Landwirtschaft!.Pensionskasse
Gemeinsames Zentrum für soziale Sicherheit
79
Niederlande
in den Niederlanden sind das Ministerium
für soziale Angelegenheiten und Arbeit
(Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid) sowie das Ministerium für Ge­
sundheit, Gemeinwohl und Sport (Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport)
gemeinsam für die Organisation der Sozi­
alversicherung verantwortlich. Man unter­
scheidet zwischen Volksversicherung, der
die gesamte Bevölkerung angehört, auf
der einen Seite und Arbeitnehmerversiche­
rung, die nur für Arbeitnehmer (ausge­
nommen Beamte) zuständig ist, auf der
anderen Seite. Die allgemeinen Versiche­
rungssysteme umfassen folgende Berei­
che:
• Altersversicherung,
• Hinterbliebenenversorgung,
• Versicherung für außergewöhnliche
Krankheitskosten
• Kindergeld.
Die Versicherungssysteme für Arbeitneh­
mer umfassen die Bereiche:
• Krankengeldversicherung,
• medizinische Versorgung,
• Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
• Arbeitslosenversicherung.
Seit dem 1. Januar 1998 existiert auch ein
Erwerbsunfähigkeitssystem für Selbstän­
dige und für behinderte junge Menschen.
Für den Bereich "Arbeitsunfälle und Be­
rufskrankheiten" gibt es keine spezielle
Versicherung; diese Risiken sind durch an­
dere Versicherungssysteme gedeckt. Zu­
sätzlich zu den genannten Systemen un­
terhält der Staat ein Sozialhilfesystem, das
von den Gemeinden verwaltet wird. Dieses
System wird als "Sicherheitsnetz" bezeich­
net, denn es soll jenen Menschen ein Min­
desteinkommen garantieren, die nicht oder
nicht mehr über ausreichende Mittel verfü­
gen, um ihren Lebensunterhalt zu bestrei­
ten.
80
Mit Ausnahme der Versicherung für außer­
gewöhnliche Krankheitskosten werden die
Volksversicherungssysteme von der Sozi­
alversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank) ausgeführt, deren Vorstand sich
aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Ar­
beitgeberverbände zusammensetzt. Die
Nationale Anstalt für Sozialversicherung
(Landelijk Instituut Sociale verzekeringen,
Lisv) ist für die Ausführung der Erwerbs­
unfähigkeitssysteme für Selbständige und
für behinderte junge Menschen und der
Versicherungssysteme für Arbeitnehmer
zuständig. Diese Anstalt ¡st verantwortlich
für das Management und muss die Ausfüh­
rung an private Versicherungsträger über­
tragen. Der Ausschuss von Lisv setzt sich
aus Vertretern der Arbeitnehmer- und Ar­
beitgeberorganisationen zusammen und
hat einen unabhängigen Vorsitzenden, der
vom Ministerium für soziale Angelegen­
heiten und Arbeit ernannt wird. Die Auf­
sicht wird vom Ausschuss für die Aufsicht
über die Sozialversicherungsträger (College van Toezicht Sociale Verzekeringen,
Ctsv) übernommen. Dieser Ausschuss
setzt sich aus drei unabhängigen Perso­
nen zusammen, die vom Ministerium für
soziale Angelegenheiten und Arbeit vorge­
schlagen und durch königlichen Erlass er­
nannt werden. Die Aufsicht schließt sowohl
die allgemeinen Versicherungssysteme als
auch die Versicherungssysteme für Arbeit­
nehmer ein (ausgenommen Krankenversi­
cherung).
Die Krankenversicherung (medizinische
Versorgung) erfolgt durch die zugelasse­
nen Krankenkassen, die durch den Kran­
kenkassenrat (Ziekenfondsraad) beauf­
sichtigt werden. Dieser Rat wird von einem
Ausschuss geleitet, dessen Mitglieder zum
Teil durch den Minister für Gesundheit,
Gemeinwohl und Sport bzw. durch die Or­
ganisationen ernannt werden, die Arbeit­
geber, Arbeitnehmer, Anbieter von Ge­
sundheitsdiensten und Versicherer vertre­
ten. Zwei Mitglieder werden von einer offi­
ziellen, die Interessen der Versicherten
vertretenden Organisation ernannt. Der
Rat muss dem Minister für Gesundheit,
Gemeinwohl und Sport Rechenschaft able­
gen.
Bei Einkommen über einer bestimmten
Grenze muss eine private Versicherung
abgeschlossen werden.
Die allgemeine Versicherung für außerge­
wöhnliche Krankheitskosten erfolgt durch
die Krankenkassen, durch private Versi­
cherungen und durch die Träger, die auch
für die Versicherungssysteme der Beam­
ten zuständig sind. Die Aufsicht erfolgt
ebenfalls durch den Krankenkassenrat
(Ziekenfondsraad). Zu diesem Zweck ge­
hören dem Ausschuss zusätzlich Mitglieder
der Organisationen an, die an der Ausfüh­
rung dieser Versicherung für außerge­
wöhnliche Krankheitskosten beteiligt sind.
Mit der Aufsicht über die privaten Kranken­
versicherungsträger wurde ein Organ be­
traut, das im Rahmen des Versicherungsbranchen(aufsichts)gesetzes
gegründet
wurde, nämlich der VersicherungsaufSichtsausschuss (College van Toezicht Sociale Verzekeringen, Ctsv).
*****
WICHTIGE ADRESSEN
MINISTERIE VAN SOCIALE ZAKEN EN
WERKGELEGENHEID
Postbus 90801
NL-2509 LV Den Haag
Anna van Hannoverstraat 4
MINISTERIE VAN VOLKSGEZONDHEID,
WELZIJN EN SPORT
Postbus 5406
NL-2280 HK Rijswijk
Sir W. Churchillaan 362
SOCIALE VERZEKERINGSBANK
Hoofdkantoor
Postbus 1100
NL-1180 BH Amstelveen
Van Heuven Goedhartlaan 1
GAK NEDERLAND BV
Postbus 8300
NL-1005 CA Amsterdam
Bos en Lommerplantsoen 1
ZIEKENFONDSRAAD
Postbus 396
NL-1180 BD Amstelveen
Prof. J.H. Bavincklaan 2
VOORLICHTINGSCENTRUM
SOCIALE VERZEKERING
Postbus 19260
NL-3501 DG Utrecht
Catharijnesingel 47
STICHTING BUREAU
VOOR BELGISCHE ZAKEN
Markendaalseweg 35
NL-4811 KA Breda
STICHTING BUREAU
VOOR DUITSE ZAKEN
Postbus 10505
NL-MB Nijmegen
Nassausingel 3
LANDELIJK INSTITUUT SOCIALE
VERZEKERINGEN (LISV)
Postbus 74765
NL-1070 BT Amsterdam
Buitenveldertselaan 3
COLLEGE VAN TOEZICHT
SOCIALE VERZEKERINGEN (CTSV)
Postbus 100
NL-2700 AC Zoetermeer
Bredewater 12
ZORGVERZEKERAARS NEDERLAND
Postbus 142
NL-3990 DC Mouten
Prins Bemhardweg 65
Niederlande
Organisation der sozialen Sicherung
Ministerium für soziale Angelegenheiten und Arbeit
Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport
Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid
Ministerie van Volksgezondheid.Welziin en Sport
Ψ
.
•
.
.
•
1.1.1999
1'
.Alter (AOW)
. Hinterbliebene (ANW)
• Familienleistungen (AKW)
Krankheit (ZW)
Mutterschaft (ZW) (Geldleistungen)
Invalidität (WAO/WAZ/Wajong)
Arbeitslosigkeit (WW)
Mindestsicherung (Ergänzung ­ TW)
ι r
Τ
Mindestsicherung:
.Sozialhilfe (ABW)
. Soziales Mindesteinkommen für
bestimmte Gruppen (IOAW/IOAZ)
1 r
Durchführung:
• Nationale Anstalt für Sozialversicherung (Lisv)
. Private Träger (GAK, GUO, SFB, Cadans,
Uszo)
Durchführung:
Regionalbüros der Sozialversicherungsbank
(SVB)
, Krankheit (ZFW)
, Mutterschaft (ZFW) (Sachleistungen)
> Außerordentliche Medizinische Kosten (AWBZ)
i '
Durchführung:
• Gemeinden
• Gemeindesozialdienste
Durchführung:
• Krankenversicherungsfonds
• Private Krankenversicherungsgesellschaften
Leitung:
Φ Niederländischer Verband der Krankenversicherer
(VNZ)
• Verband der privaten Versicherungsgesellschaften
(KLOZ)
Leitung:
Hauptstelle der Sozial versichern ngsbank
iι
Τ
Aufsicht.
Aufsichtsrat der Sozialversicherer (CTSV)
Aufsicht.
Minister für soziale Angelegenheiten und Arbeit
Aufsicht.
Krankenversicherungsrat
Finanzämter: Erhebung und Verteilung der Beiträge für nationale Versicherungssysteme (AOW, ANW, AWBZ)
ABW: Sozialhilfegesetz. AKW: Allgemeines Familienleistungsgesetz. ANW: Allgemeines Hinterbliebenenleistungsgesetz. AOW: Gesetz über die allgemeine Altersrente. AWBZ: Gesetz für besondere medizini­
sche Kosten. IOAW: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinderten und nicht beschäftigten Personen. IOAZ: Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren, teilweise behinder­
ten und nicht erwerbstätigen früheren Selbständigen. TW: Gesetz über Fürsoraeleistungen. Waiona: Erwerbsunfähiokeitsaesetz für behinderte iunoe Menschen. WAO: Allo. Invaliditätsversicherungsaesetz. Waz:
Erwerbsunfähigkeitsgesetz für Selbständige. WW: Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit. ZFW: Krankenversicherungsgesetz. ZW: Krankengeldversicherungsgesetz.
81
Osterreich
Kranken-, Unfall- und Rentenversiche­
rung
Die österreichische Sozialversicherung
umfasst die Kranken-, Unfall- und die Ren­
tenversicherung. Die Durchführung (mit
Ausnahme der Krankenhauspflege) obliegt
28 Versicherungsträgern, die als öffentlich­
rechtliche Körperschaften mit Selbstver­
waltung ausgestattet sind. Manche Versi­
cherungsträger haben die Verwaltung für
zwei oder alle drei Versicherungszweige
wahrzunehmen. Es bestehen 24 Kranken­
kassen, 7 Rentenversicherungsträger und
4 Unfallversicherungsträger. Die Pflichtver­
sicherung ist abhängig von der ausgeübten
Beschäftigung vorgesehen; es besteht für
den Versicherten keine Wahlfreiheit zwi­
schen den Versicherungsträgern. Aus his­
torischen Gründen gliedert sich die Sozial­
versicherung nicht nur territorial, sondern
auch berufsständisch; Sonderversiche­
rungsanstalten gibt es für Eisenbahner,
Bergarbeiter und öffentlich Bedienstete so­
wie für Landwirte, Gewerbetreibende und
Notare. Die Krankenkassen führen neben
der gesetzlichen
Krankenversicherung
auch den Einzug der Beiträge für die Un­
fall- und Rentenversicherung, aber auch
für die Arbeitslosenversicherung durch. Die
Krankenkassen sind auch für die Auszah­
lung des Karenzgeldes (Leistung der Ar­
beitslosenversicherung für Kindererzie­
hung) zuständig. Die Leistungen der Kran­
kenversicherung werden in erster Linie
durch Vertragspartner erbracht.
Alle Versicherungsträger sind im Haupt­
verband der österreichischen Sozialversi­
cherungsträger zusammengefasst, der die
allgemeinen Interessen der Sozialversiche­
rung wahrnimmt und sie nach außen ver­
tritt. Der Verband ist mit trägerübergreifen­
den Kompetenzen ausgestattet, um die
Handlungen der österreichischen Sozialver­
sicherung als Strategie-Holding besser ko­
82
ordinieren zu können. Die österreichische
Sozialversicherung steht unter der Aufsicht
des Bundesministers für Arbeit, Gesund­
heit und Soziales.
Hinsichtlich der Krankenhauspflege wur­
den zum 1.1.1997 9 Landesfonds einge­
richtet, die in diesem Bereich die Funktion
der Krankenversicherungsträger übernom­
men haben.
Arbeitslosenversicherung
Die ebenfalls unter der Aufsicht des Bun­
desministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales stehende Arbeitslosenversi­
cherung (Zuständigkeit insbesondere für
Arbeitslosengeld) wurde mit 1.7.1994 aus­
gegliedert. Für die Durchführung ¡st nun­
mehr das Arbeitsmarktservice zuständig.
Der Bundesgeschäftsstelle des Arbeits­
marktservices sind dabei 9 Landes- und
ca. 100 regionale Geschäftsstellen unter­
geordnet.
Familienbeihilfen
Für die Familienbeihilfen sind das Bundes­
ministerium für Umwelt, Jugend und Fami­
lie und die diesem direkt unterstellten Fi­
nanzlandesdirektionen und Finanzämter
zuständig.
Pflegegeld
Zum 1. Juli 1993 ist das Bundespflegegeldgesetz in Kraft getreten. Das Pflege­
geld wird je nach dem Hilfs- und Betreu­
ungsaufwand in 7 Stufen als teilweiser
Ausgleich der pflegebedingten Mehrauf­
wendungen geleistet. Weiters wurde zwi­
schen dem Bund und den Ländern verein­
bart, ein umfassendes Pflegeleistungssy­
stem an Geld- und Sachleistungen zu
schaffen. Die Auszahlung des Pflegegel­
des für Rentenbezieher erfolgt durch den
jeweils zuständigen Renten- bzw. Unfall­
versicherungsträger. Die Bundesländer ge­
währen Pflegegeld an jene Einwohner, die
nicht Anspruch auf Pflegegeld des Bundes
haben.
Neben den genannten Sozialversiche­
rungszweigen bzw. dem Pflegegeld gibt es
die Sozialhilfe der Bundesländer.
*****
WICHTIGE ADRESSEN
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT,
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Sektion II (Sozialversicherung)
Stubenring 1
A-1010 Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT,
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Sektion III (Arbeitsmarktpolitik und
Arbeitslosengeld)
Stubenring 1
A-1010 Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT,
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Sektion IV (Sozialhilfe und Pflegegeld)
Stubenring 1
A-1010 Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT,
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Sektion VII (Krankenanstaltenwesen)
Radetzkystr. 2
A-1030 Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR
UMWELT, JUGEND UND FAMILIE
Sektion V/1
Franz-Josefs-Kai 51
A-1010 Wien
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHI­
SCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Kundmanngasse 21
A-1031 Wien
BUNDESGESCHÄFTSSTELLE DES
ARBEITSMARKTSERVICES
Treustr. 35 - 43
A-1200 Wien
Österreich
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.1999
Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und
Familie
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
ir
ir
Krankenversicherung (mit Ausnahme der Krankenhauspflege)
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Karenzgeld
Krankenversicherung
hinsichtlich
Krankenhauspflege
τ
Arbeitsunfälle
Berufskrankheiten
I
10 Betriebskrankenkassen
Familienbeihilfen
Invalidität
Alter
Hinterbliebene
I
Allgemeine
Unfallversicherungs­
anstalt
Sozialhilfe
ιr
τ
Krankheit
Mutterschaft
Karenzgeld
9 Gebietskrankenkassen
Arbeitslosigkeit
V
Bundesgeschäftsstelle
des
Arbeitsmarktservice
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger*
▼
ir
I
Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
9 Landesfonds
9 Landesgeschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice
9 Landesregierungen
Finanzlandesdirektionen
Regionale
Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice
Bezirkshauptmann­
schaften bzw.
Magistrate
Familienbeihilfenstellen
in den Finanzämtern
Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten
Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariats
' Dachverband der Sozialversicherungsträger, insbesondere mit Koordinierungsfunktion.
83
Portugal
Das portugiesische System der sozialen
Sicherheit ist in juristischer, verwaltungs­
technischer und finanzieller Hinsicht unab­
hängig und steht unter der allgemeinen
Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und
Solidarität.
Abhängig Beschäftigte sowie Selbständige
sind über das allgemeine System ge­
schützt, das unter bestimmten Bedingun­
gen Besonderheiten im Hinblick auf Leis­
tungsschema und Beitragssystem vorsieht.
Dieses allgemeine System kommt weder
für die Sicherung der Beamten im öffentli­
chen Dienst, noch für die der Rechtsan­
wälte auf. Für diese Berufsgruppen existie­
ren besondere Systeme und Organisatio­
nen.
Zu den Institutionen, die für die Verwaltung
des allgemeinen Systems zuständig sind,
gehören die folgenden Einrichtungen:
• fünf regionale Zentren für soziale Si­
cherheit, die wiederum in örtliche
Dienststellen unterteilt sind. Die Zent­
ren tragen die Verantwortung für die
Geldleistungen bei Krankheit, Mutter­
schaft und Arbeitslosigkeit und sind für
Familienleistungen und das beitrags­
unabhängige System zuständig;
•
die nationale Rentenkasse, die für die
Sicherung bei Erwerbsunfähigkeit, im
Alter und im Todesfall verantwortlich
ist;
• das nationale Zentrum für die Absiche­
rung gegen berufsbedingte Risiken,
das die Verantwortung für die Siche­
rung im Falle von Berufskrankheiten
trägt.
Für die technische Koordination der sozia­
len Sicherungseinrichtungen sind die zent­
ralen Dienststellen des Ministeriums für
Arbeit und Solidarität zuständig.
84
Eine Arbeitsunfallversicherung ist für Un­
ternehmen Pflicht, jedoch wird dieser Be­
reich von privaten Versicherungsgesell­
schaften verwaltet, die unter der Aufsicht
des Finanzministeriums stehen.
Für den Gesundheitsschutz ist der staatli­
che Gesundheitsdienst zuständig, der dem
Gesundheitsministerium unterstellt 1st.
Der staatliche Gesundheitsdienst arbeitet
dezentralisiert über regionale und lokale
Gesundheitsbehörden sowie über Ge­
sundheitsbehörden auf Bezirksebene. Dies
hängt von der verwaltungstechnischen Auf­
teilung des jeweiligen Gebiets ab.
WICHTIGE ADRESSEN
DIRECTION GENERALE DES REGIMES
DE SECURITE SOCIALE
Largo do Rato, n° 1
P-1296-144 Lisboa
DIRECTION GENERALE DE SANTE
Alameda Afonso Henriques, 45
P-1000-123 Lisboa
Portugal
Organisation der sozialen Sicherung
ι r
Staatssekretariat
für soziale Integration
ι r
•
•
•
.
.
•
•
Geldleistungen für:
Krankheit
Mutterschaft
Invalidität
Alter
Tod
Hinterbliebene
Familienleistungen
ι r
Zentrale Dienststellen für die
technische Koordination
Regionale Zentren für soziale
Sicherheit
1.1.1999
Ministerium für Arbeit und Solidarität
Gesundheitsministerium
Ministério do Trabalho e da Solidaridade
Ministério da Saúde
ir
1 r
Staatssekretariat
für Beschäftigung und berufliche Bildung
Staatssekretariat
für soziale Sicherheit und
Arbeitsbeziehungen
ι r
Arbeitsunfälle*
Berufskrankheiten
ir
Arbeitslosigkeit
1r
Nationales Zentrum für
Schutz gegen berufliche
Risiken
ιr
ir
Mindestsicherung für
Invalidität
Alter
Hinterbliebene
ir
ir
Mindestsicherung bei
Arbeitslosigkeit
ir
Zentrale Dienststellen für die
technische Koordination
Zentrale Dienststellen für die
technische Koordination
Zentrale Dienststellen für die
technische Koordination
Arbeitsämter und regionale
Zentren für soziale Sicherheit
Regionale Zentren für soziale
Sicherheit
Arbeitsämter und regionale
Zentren für soziale Sicherheit
Nationale Rentenkasse
Sachleistungen bei Krankheit
und Mutterschaft
Nationaler Gesundheitsdienst
Regionale Gesundheits­
behörden
Sub­regionale Gesundheits­
behörden
' Private Versicherungsgesellschaften unter der Aufsicht des Finanzministeriums.
85
Finnland
In Finnland sind alle Einwohner durch jene
Systeme der sozialen Sicherheit geschützt,
die Mindestrenten (gesetzliche Renten),
Kranken- und Mutterschaftsleistungen so­
wie Familienleistungen verwalten. Außer­
dem haben alle Beschäftigten Anspruch
auf beschäftigungsabhängige Leistungen,
so zum Beispiel Erwerbsrenten und Leis­
tungen bei Berufsunfällen. Alle Einwohner
einer Gemeinde haben Zugang zum Ge­
sundheitswesen sowie zu Sozialdiensten.
Die Verantwortung für die soziale Sicher­
heit in Finnland trägt das Ministerium für
Soziales und Gesundheit.
Renten
In Finnland gibt es zwei Systeme: Das
staatliche Rentensystem und das Erwerbs­
rentensystem. Beide Systeme zahlen Al­
ters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenren­
ten. Das gesetzliche Rentensystem zahlt
Renten an Personen mit Wohnsitz in Finn­
land mit dem Ziel, ein Mindesteinkommen
zu garantieren. Das andere System hinge­
gen basiert auf der Erwerbstätigkeit und ist
verdienstabhängig. Die staatliche Rente
wird mit der Rente aus dem Erwerbsren­
tensystem kombiniert. Staatliche Renten
werden von der Sozialversicherungsanstalt
(Kela) verwaltet, das Erwerbsrentensystem
steht unter der Leitung privater Versiche­
rungsgesellschaften. Oberstes Organ des
Erwerbsrentensystems ist das zentrale
Rentensicherungsinstitut (ETK). Der staat­
liche Sektor verfügt über eigene Rentenan­
stalten.
Gesundheitswesen und Krankenversi­
cherung
Prinzipiell sind die Gemeinden für die Ver­
sorgung mit Gesundheitsdiensten verant­
wortlich. Alle Einwohner einer Gemeinde
haben Anspruch auf eine gesundheitliche
Versorgung. Das öffentliche Gesundheits­
wesen wird durch die private Gesundheits­
86
versorgung ergänzt. Die Krankenversiche­
rung beteiligt sich an den Kosten für Arzt­
honorare, Untersuchungen und medizini­
sche Behandlungen im privaten Bereich,
ersetzt einen Teil der Kosten für Medika­
mente und Fahrten sowohl in Verbindung
mit der öffentlichen als auch mit der priva­
ten ärztlichen Versorgung und gewährt
schließlich auch Beihilfen im Krankheitsfall,
bei Mutterschaft, Vaterschaft und Eltern­
schaft. Für die Verwaltung der Kranken­
versicherung ist die Sozialversicherungs­
anstalt (Kela) zuständig.
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosenleistungen setzen sich aus ei­
ner verdienstabhängigen Beihilfe, einer
Mindestbeihilfe und einer Arbeitsmarktun­
terstützung zusammen. Die meisten Ar­
beitnehmer gehören einer Arbeitslosen­
kasse ihres eigenen Sektors gedeckt, und
in diesem Fall haben sie Anspruch auf eine
verdienstabhängige Beihilfe, die von der
Arbeitslosenkasse gezahlt wird. Die Min­
destbeihilfe sowie die Arbeitsmarktunter­
stützung werden von der Sozialversiche­
rungsanstalt gezahlt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Alle abhängig Beschäftigten und Landwirte
sind pflichtversichert. Abgesehen von den
Landwirten können Selbständige einer
Versicherung auf freiwilliger Basis beitre­
ten. Das Versicherungssystem für Arbeits­
unfälle wird von privaten Versicherungsge­
sellschaften verwaltet.
Familienleistungen
Kindergeld wird für jedes in Finnland
wohnhafte Kind unter 17 Jahren gezahlt.
Die Höhe der Leistung hängt von der An­
zahl der bezugsberechtigten Kinder in ei­
ner Familie ab. Das Kindergeld wird von
der Sozialversicherungsanstalt gezahlt.
*****
WICHTIGE ADRESSEN
SOSIAALI-JA TERVEYSMINISTERIÖ
Snellmaninkatu 4 - 6
PL 267
FIN-00171 Helsinki
TYÖMINISTERIÖ
Eteläesplanadi 4
PL 524
FIN-00101 Helsinki
YMPÄRISTÖMINISTERIÖ
Ratakatu 3
PL 399
FIN-00121 Helsinki
ELÄKETURVAKESKUS(ETK)
FIN-00065 Eläketurvakeskus
KANSANELÄKELAITOS (KELA)
Nordenskiöldinkatu 12
FIN-00250 Helsinki
TAPATURMAVAKUUTUSLAITOSTEN
LIITTO (TVL)
Bulevardi 28
FIN-00121 Helsinki
Organisation der sozialen Sicherung
Finnland
Arbeitsministerium
1.1.1999
Ministerium für Um­
welt
Ministerium für soziale Angelegenheiten und Gesundheit
Työministeriö
Sosiaali­ ia
terveysministeriö
Ympäristöministeriö
ι '
ir
ιr
Arbeitslosigkeit
ir
.Alter
. Arbeitsunfälle
• Invalidität
• Berufskrankheiten
• Hinterbliebene
• Arbeitslosenversiche­
rungskassen
• Sozialversicherungs­
anstalt (Kela)*
(Kansaneläkelaitos)
■ Sozialversicherungs­
anstalt (Kela)* (Kan­
saneläkelaitos)
Φ Private Pensionskas­
sen für Erwerbsren­
ten. Zentrale Einrich­
tung: Zentralinstitut
für die Sicherheit der
Pensionen (ETK)
(Eläketurvakeskus)
Private Versiche­
rungsgesellschaften
Zentrale Einrichtung:
Verband der Unfall­
versicherungen (TVL)
(Tapaturmavakuutuslai
tosten Liitto)
ir
Krankheit und
Mutterschaft (Sach­
leistungen)
. Örtliche Behörden
■ Dienste des priva­
ten Sektors
ir
ir
Krankheit und
Mutterschaft
(Geldleistungen)
Familienleistungen
Sozialhilfe und
soziale Dienste
Wohngeld
Sozialversicherungs­
anstalt (Kela)*
(Kansaneläkelaitos)
• Örtliche Behörden
Sozialversicherungs­
anstalt (Kela)*
(Kansaneläkelaitos)
Sozialversicherungs­
anstalt (Kela)*
(Kansaneläkelaitos)
ir
• Dienste des priva­
ten Sektors
Staatskasse, Renten­
kassen der Gemein­
den und die Kirchen­
verwaltung für Renten
im öffentlichen Sektor
Unabhängiges Organ des Parlaments, das für die Grundleistungen zuständig ist.
87
Schweden
Das System der sozialen Sicherung in
Schweden liegt mit Ausnahme der Ar­
beitslosenversicherung im Zuständigkeits­
bereich des Ministeriums für Gesundheit
und soziale Angelegenheiten (Socialdepartementet). Die Versicherung deckt die
Risiken bei Krankheit und Elternschaft
(sjuk- och föräldraförsäkring) ab; leistet
Grund- (folkpension) und Zusatzrenten
(allmän tillägspension, ATP), Renten bei In­
validität (förtidspension), Teilrenten (delpension) und gewährt Schutz im Falle von
Arbeitsunfällen (arbetsskadeförsäkring).
Jede Person über 16 Jahre mit Wohnsitz
in Schweden ist unabhängig von der Natio­
nalität Mitglied in der Versicherung.
Der
Nationale
Sozialversicherungsrat
(Riksförsäkringsverket), eine staatliche
Stelle, ist verantwortlich für die zentrale
Verwaltung der sozialen Sicherung und
nimmt die Aufsichtsfunktion wahr. Auf der
regionalen Ebene gibt es 21 regionale So­
zialversicherungsämter; auf lokaler Ebene
bestehen insgesamt ca. 320 Versiche­
rungsämter.
In Schweden wird die Sozialversicherung
im wesentlichen durch Arbeitgeberbeiträge
finanziert; das Grundrentensystem wird je­
doch größtenteils durch Steuereinkünfte
über das Staatsbudget finanziert. Im ver­
gangenen Jahr wurden Beitragszahlungen,
die von den Versicherten selbst geleistet
werden, eingeführt. Sie decken bisher nur
einen geringen Teil der Ausgaben für die
Versicherung.
In Schweden obliegt die medizinische Ver­
sorgung den Landkreisen; sie haben ein
eigenes Besteuerungsrecht.
Für die Arbeitslosenversicherung ist das
Ministerium für Industrie, Beschäftigung
und Verkehr (Näringsdepartementet) zu­
ständig. In der Arbeitslosenversicherung
gibt es zwei Arten von Leistungen: Eine
88
allgemeine Unterstützung und ein optio­
nales einkommensabhängiges Arbeitslo­
sengeld. Die allgemeine Unterstützung wird
Personen gewährt, die über 20 Jahre alt
und nicht freiwillig versichert sind. Beide
Teile werden hauptsächlich durch Arbeit­
geberbeiträge finanziert. Das optionale ein­
kommensabhängige Arbeitslosengeld ¡st
freiwillig, allerdings treten die Mitglieder der
verschiedenen Gewerkschaften gemein­
sam in die Versicherung ein.
Die Sozialhilfe, die in Schweden nicht als
ein Bestandteil der Sozialversicherung be­
trachtet wird, fällt in den Zuständigkeitsbe­
reich des Ministeriums für Gesundheit und
Soziales. Die Aufsicht wird durch den Nati­
onalen Rat für Gesundheit und Wohlfahrt
(Socialstyrelsen) wahrgenommen. Die lo­
kale Verwaltung der Sozialhilfe, ein­
schließlich der Pflege und Betreuung von
Kindern und Familien, der Pflege von älte­
ren oder behinderten Menschen, liegt in
der Zuständigkeit der Gemeinden. Sie wird
hauptsächlich durch Gemeindesteuern fi­
nanziert.
*****
WICHTIGE ADRESSEN
NÄRINGSDEPARTEMENTET
S-10333 Stockholm
SOCIALDEPARTEMENTET
S-10333 Stockholm
RIKSFÖRSÄKRINGSVERKET
S-10351 Stockholm
ARBETSMARKNADSSTYRELSEN
S-17199 Solna
SOCIALSTYRELSEN
S-10630 Stockholm
Schweden
Organisation der sozialen Sicherung
1.1.1999
Ministerium für Industrie, Beschäftigung und Verkehr
Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten
Näringsdepartementet
Socialdepartementet
1
'
ir
'r
ir
'Γ
Kranken­ und Elternversicherung
Optionales
einkommensabhängiges
Arbeitslosengeld
Allgemeine
Arbeitslosenunterstützung
Arbeitsunfallversicherung
Gesundheitswesen
(Sachleistungen)
Rentenversicherung:
• Alter
• Invalidität
Sozialhilfe
• Hinterbliebene
Teilzeitrente
­
Familienleistungen
ι r
ι r
Nationale Arbeitsmarktbehörde
Arbetsmarknadsstyrelsen
▼
Versicherung für zahnärztliche
Behandlung
τ
Nationale Sozialversicherungsbehörde
Riksförsäkringsverket
▼
▼
Nationale Behörde für Gesundheit und Wohlfahrt
Socialstyrelsen
ir
Arbeitslosenversicherungskassen
Sozialversicherungsämter
Räte der Landkreise
Gemeinden
89
Vereinigtes Königreich
Ein umfassendes, vom Staat verwaltetes
System der sozialen Sicherheit1 schützt die
Bevölkerung mittels eines obligatorischen
Beitragssystems, das durch eine Reihe
von beitragsunabhängigen Maßnahmen
ergänzt wird. Die Kosten für beitragsab­
hängige Leistungen und deren Verwaltung
übernimmt die Kasse der Sozialversiche­
rung (National /nswance/NI). Diese wird
entsprechend dem Umlageverfahren durch
Beiträge finanziert, die von der Mehrheit
der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt
werden müssen. Die Leistungen, die vor­
wiegend aus Pauschalsätzen bestehen,
umfassen Altersrente, Witwenrenten, Er­
werbsunfähigkeitsleistung, Mutterschafts­
geld und die Leistung für Arbeitssuchende.
Einige Leistungen, besonders die Alters­
rente, können durch verdienstabhängige
Zulagen ergänzt werden. Beitragsunab­
hängige Leistungen, die aus allgemeinen
Steuereinnahmen finanziert werden, wer­
den entweder bei Eintreten der Bedingung
(z.B. Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit,
Kindergeld) oder bedarfsabhängig ge­
währt, denn ein umfassendes Sicherheits­
netz aus einkommensabhängigen Leistun­
gen (z.B. Wohngeld, Einkommensunter­
stützung für nicht erwerbstätige Personen)
ist vorhanden. Die Gesundheitsversorgung
der gesamten Bevölkerung wird durch den
Staatlichen Gesundheitsdienst (National
Health Service /NHS) gewährleistet. Dieser
wird aus Steuern und aus der Kasse der
Sozialversicherung finanziert, jedoch ¡st
der Zugang zu Pflegeleistungen nicht von
Beitragszahlungen abhängig.
Das Ministerium für soziale Sicherheit (Department of Social Security/DSS) ist für die
Gestaltung und Bereitstellung des Pro1
90
Dargestellt wird die Situation in Großbritan­
nien; ähnliche Regelungen gelten auch in
Nordirland.
gramms der sozialen Sicherheit verant­
wortlich. Entscheidungen bezüglich der
Strategien, Dringlichkeiten und Ziele wer­
den von den dem Ministerium für soziale
Sicherheit angehörigen Ministern, d.h. vom
Secretary of State (Leiter des Ministeri­
ums) und von den ihm untergeordneten
Ministers of State, getroffen. Diese müssen
dem Parlament Rechenschaft ablegen und
werden von Beamten, die dem ständigen
Personal einer zentralen Stelle angehören,
unterstützt und beraten. Eine Reihe von
Handlungsbevollmächtigten sind für die
Bereitstellung des Programms verantwort­
lich. Bezüglich der Zahlung der meisten
Geldleistungen (Leistungsamt), der Einzie­
hung und Registrierung der Beiträge (Bei­
tragsamt), der Verwaltung von Unterhalts­
zahlungen für Kinder (Amt zur Unterstüt­
zung von Kindern) und anderer Aufgaben,
die mit diesen Vorgängen zusammenhän­
gen und sie ergänzen, sind die ausführen­
den Behörden des DSS dem Minister für
soziale Sicherheit verantwortlich. Die dem
Arbeitsministerium unterstellte Arbeitsver­
waltung und das Leistungsamt tragen ge­
meinsam die Verantwortung für die Ver­
waltung der Leistungen für Arbeitslose. Die
örtlichen Behörden verwalten das Wohn­
geld und die Gemeindesteuerbeihilfe. Die
örtlichen Behörden verwalten das Wohn­
geld und die Gemeindesteuerbeihilfe. Für
die Zahlung des gesetzlichen Kranken­
gelds und des gesetzlichen Mutterschafts­
gelds sind die Arbeitgeber zuständig. Die
Dienststellen des NHS erhalten Gelder, um
über Verträge mit Einrichtungen und Orga­
nisationen, die dem NHS angegliedert sind
(NHS Trusts), oder anderen Anbietern von
Dienstleistungen die gesundheitliche Ver­
sorgung der örtlichen Bevölkerung sicher­
zustellen. Sozialdienste werden von den
örtlichen Behörden in einem vom Gesund­
heitsministerium festgelegten finanziellen
und gesetzlichen Rahmen angeboten oder
durch Verträge mit externen Anbietern zur
Verfügung gestellt.
Ein Grundsatz der Regierung besteht
darin, dass die in einem Beschäftigungs­
verhältnis stehenden Erwerbspersonen,
die regelmäßig Beiträge zur Sozialversi­
cherung zahlen, nicht die Möglichkeit ha­
ben, aus diesem System auszutreten, das
zur Unterstützung jener Menschen gedacht
ist, die nicht in der Lage sind, für ihren ei­
genen Lebensunterhalt aufzukommen. Je­
doch hat die Regierung ein großes Inter­
esse daran, dass die Beitragszahler die
Möglichkeit haben, eine zusätzliche, pri­
vate Vorsorge zu treffen.. Ein zentraler Be­
reich für die private Vorsorge sind die Al­
tersrenten. Durch Berufsrentensysteme der
Arbeitgeber oder individuelle Vereinbarun­
gen mit Geldinstituten sind Zusatzrenten
möglich. Unter der Voraussetzung, dass
gewisse Bedingungen erfüllt werden, kann
die Zusatzrente den verdienstabhängigen
Teil einer individuellen staatlichen Rente
ersetzen. Dann werden die Pflichtbeiträge
zur Sozialversicherung entsprechend der
Leistung des gewählten Systems teilweise
gekürzt oder zurückerstattet. Das Parla­
ment legt die gesetzlichen Rahmenbedin­
gungen fest, die bei der Durchführung von
Berufsrentensystemen oder der individu­
ellen Rentenvorsorge zu beachten sind.
Um die Kosten für eine privatärztliche Be­
handlung im Rahmen des NHS oder in Pri­
vatkliniken zu decken, besteht die Mög­
lichkeit, einer privaten Krankenversiche­
rung beizutreten. Eine solche Versicherung
kann allerdings auch vom Arbeitgeber an­
geboten werden.
WICHTIGE ADRESSEN
DEPARTMENT OF SOCIAL SECURITY
The Adelphi
1-11 John Adam Street
UK-London WC2N 6HT
DEPARTMENT OF HEALTH
Richmond House
79 Whitehall
UK-London SW1A 2NS
DEPARTMENT FOR EDUCATION AND
EMPLOYMENT
Caxton House
Tothill Street
UK-London SW1H 9NF
Organisation der sozialen Sicherung
Vereinigtes Königreich
1.1.1999
Ministerium für Bildung und
Beschäftigung
Ministerium für soziale Sicherheit
Gesundheits­
ministerium
Department of Social Security
Department for Education and
Employment
Department of Health
ir
Medizinische und
soziale Versorgungs­
dienste
ir
Die Mehrzahl der
Geldleistungen
Gesetzliches
Mutterschaftsgeld
Statutory Maternity Pay
(SMP)
Gesetzliches
Krankengeld
Statutory Sick Pay
(SSP)
ι r
Nationaler
Gesundheitsdienst
(National Health Service)
Soziale Dienste der
örtlichen Behörden
Leistungsbehörde
(Benefits Agency)
Netz lokaler und
regionaler Stellen
ιr
Arbeitgeber
ir
ir
Festsetzung, Einziehung
und Registrierung der
Nationalen
Versicherungsbeiträge
(NICs)
Unterstützung bei
Mieten und lokalen
Steuern
ir
Beitragsamt
(Contributions Agency)
Zentralstelle und lokale
Ämter
ir
ιr
Leistungen an
Arbeitslose
ir
Arbeitsmarktdienste
und Beratung
Wohngeld (Housing
Benefit),
Gemeindesteuerhilfe
(Council Tax Benefit)
ir
Örtliche Behörden
ι
ι
Arbeitsmarktservice
(Employment Service)
(Dienststelle des
Ministeriums für Bildung
und Beschäftigung)
1 r
Berufsberatung
(Careers Offices)
Ausbildung und
Unternehmensräte
(Enterprise Councils)
91
Vergleichende Tabellen der sozialen Sicherung
Stand: I.Januar 1999
93
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
95
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Finanzierungsprinzip
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der
Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau­
schaler Staatszuschuss, alternative Finan­
zierung (MWSt.).
Finanzierung aus Steuern.
Beiträge.
Beiträge.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Ar­
beitgeber, Staat).
Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der
Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau­
schaler Staatszuschuss, alternative Finan­
zierung (MWSt.).
Finanzierung aus Steuern.
Beiträge.
Seit dem 1. Januar 1994 decken die Beiträge
aller Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selb­
ständigen zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden) die Ausgaben des Staates
für die Geldleistungen.
Beiträge.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Ar­
beitgeber, Staat).
3. Pflege
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Finanzierung aus Steuern.
Beiträge.
Kein eigenständiges Sicherungssystem für
Pflege.
4. Invalidität
Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der Die Ausgaben des Staates werden aus dem
Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau- Arbeitsmarktfonds gedeckt,
schaler Staatszuschuss, alternative Finan­
zierung (MWSt.).
Beiträge.
Beiträge.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Ar­
beitgeber, Staat).
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
96
Finanzierung
Spanien
Finanzierung aus Steuern.
Frankreich
Beiträge und Steuern.
Tabelle I
Irland
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Italien
Beiträge.
Finanzierungsprinzip
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Staatliche Finanzierung.
Beiträge.
Beiträge und Steuern.
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
3. Pflege
Beiträge.
4. Invalidität
97
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Beiträge und staatliche Subventionen.
Beiträge.
Sachleistungen (ohne Krankenanstalten):
Beiträge und sonstige Einnahmen (z.B.
Selbstbehalte).
Krankenanstalten:
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Finanzierung aus Steuern.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Beiträge und staatliche Subventionen.
Beiträge.
Versicherungsleistungen: Beiträge.
Die Entgeltfortzahlung für Angestellte erfolgt
durch den Arbeltgeber.
Beiträge.
3. Pflege
Sonderbeitrag und staatliche Subventionen.
In den Niederlanden gibt es kein besonderes
System für die Sicherung bei Pflegebedürf­
tigkeit. Das Risiko wird im wesentlichen
durch die Krankenversicherung gedeckt.
Allgemeine Budgetmittel.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
4. Invalidität
Beiträge und staatliche Subventionen.
Beiträge.
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge.
Finanzierungsprinzip
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
98
Finanzierung
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
F i n a n z i e r u n Oaj S D r i n z Ï D
*^
^
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Finanzierung durch örtliche Behörden. Gene- Das öffentliche Gesundheitswesen wird von Leistungen des Nationalen Gesundheitsrelier Zuschuss des Staates an die Kommu- den regionalen Behörden (landsting) finan- dienstes (National Health Service) werden
nen.
ziert und verwaltet.
weit überwiegend vom Staat und zu einem
kleinen Teil aus Beiträgen finanziert.
Fïnanzierungsprinzip
» f
f
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
2. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Krankenversicherung:
Beiträge und Beteiligung des Staates.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
3. Pflege
Kein eigenständiges Sicherungssystem. Fi- Finanziert und verwaltet durch die Gemein- Im Vereinigten Königreich gibt es kein spezi- 3. Pflege
nanzierung durch die örtlichen Behörden als den.
elles Sicherungssystem für Pflege. Be­
Teil des Gesundheitsdienstes und der sozistimmte Pflegeleistungen für Ältere und Be­
aten Dienste.
hinderte werden von den örtlichen Behörden
finanziert.
4. Invalidität
Volksrente:
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Rente nach Erwerbstätigkeit:
Beiträge (und Zuschuss des Staates zu den
Rentensystemen für Selbständige, Landwirte
und Seeleute).
Beiträge.
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge, Steuern und Arbeitgeber.
Beiträge.
4. Invalidität
99
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
5. Alter, Hinterbliebene
Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der
Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau­
schaler Staatszuschuss, alternative Finan­
zierung (MWSt.).
Volksrente (Folkepension):
Finanzierung aus Steuern.
Zusatzrente (ATP-pension):
Beiträge.
Beiträge.
Beiträge.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
Dreiparteienfinanzierung (Arbeitnehmer, Ar­
beitgeber, Staat).
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der
Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau­
schaler Staatszuschuss, alternative Finan­
zierung (MWSt.).
Für Berufsunfälle Versicherungsprämie zu
Lasten des Arbeitgebers.
Versicherungsprämie zu Lasten des Arbeitgebers.
Beiträge,
Beiträge.
7. Arbeitslosigkeit
Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der
Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau­
schaler Staatszuschuss, alternative Finan­
zierung (MWSt.).
Die Leistungen werden vom Staat getragen, Arbeitslosenversicherung: Beiträge.
doch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitslosenhilfe: Steuern.
Arbeitgeber sowie die Beiträge an die zum 1.
1. 1994 eingeführten Arbeitsmarktfonds (die
ab 1.1.1999 zu einem einheitlichen Fonds
zusammengefasst werden) tragen zur Ge­
samtfinanzierung bei, um die Ausgaben des
Staates für diese Leistungen zu decken.
Beiträge.
8. Familienleistungen
Bedarfsabhängiger Anteil an den Mitteln der
Gesamtverwaltung: globaler Beitrag, pau­
schaler Staatszuschuss, alternative Finan­
zierung (MWSt.).
Finanzierung aus Steuern.
Beiträge.
100
Finanzierung aus Steuern.
Finanzierung
Spanien
Beiträge.
Frankreich
Beiträge und Steuern.
Beiträge.
Tabelle I
Italien
Irland
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge.
5. Alter, Hinterbliebene
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge.
6. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Beiträge.
Beiträge und Subvention des Staates für die
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité).
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge.
7. Arbeitslosigkeit
Finanzierung aus Steuern.
Beiträge und Steuern.
Finanzierung aus Steuern.
Beiträge.
8. Familienleistungen
101
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
5. Alter, Hinterbliebene
Beiträge und staatliche Subventionen.
Beiträge.
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge.
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Prämien und staatliche Subventionen.
In den Niederlanden besteht keine beson­
dere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten. Diese Versicherungsfälle
sind durch die Krankenversicherung (Sachund Geldleistungen), die Arbeitsunfähigkeits­
versicherung (Invalidität) und die Hinterblie­
benenversicherung gedeckt.
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Arbeitsunfälle:
Versicherungsprämien.
Berufskrankheiten:
Beiträge.
7. Arbeitslosigkeit
Finanzierung durch Sondersteuer.
Beiträge.
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beiträge.
8. Familienleistungen
Beiträge und Steuern.
Finanzierung aus öffentlichen Mitteln.
Familienbeihilfe und Mutter-Kind-Pass-Bonus:Beiträge.
Überwiegend aus Steuern finanziert; dane­
ben Direktleistungen von Gebietskörper­
schaften an ihre Beschäftigten.
Karenzgeld und Sondemotstandshilfe:
Beiträge und Beteiligung des Staates.
102
Finanzierung
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
5. Alter, Hinterbliebene
Voiksrenfe und Allgemeine Hinterbliebenen- Beiträge und Beteiligung des Staates.
rente:
• Altersrente: Arbeitgeberbeiträge und Zu­
schuss des Staates (dieser deckt im Jahre
1999 etwa 45% der Ausgaben).
• Hinterbliebenenrente: Finanzierung aus
Steuern.
Renfe nach Erwerbstätigkeit:
Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
(und Zuschuss des Staates zu den Renten­
systemen für Selbständige, Landwirte und
Seeleute).
Beiträge.
6. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Prämien des Arbeitgebers.
Beiträge.
Finanzierung aus Steuern.
7. Arbeitslosigkeit
Grundsicherung:
Finanzierung aus Steuern (und zu einem
kleinen Teil aus Arbeitnehmerbeiträgen).
Verdienstabhängige Sicherung:
Beiträge (Dreiparteienfinanzierung):
Versicherte, Arbeitgeber, Staat).
Seit dem 1.1.1993 außerdem zusätzlicher
Arbeitnehmerbeitrag.
Beiträge und Beteiligung des Staates.
Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld (Con- 7. Arbeitslosigkeit
tribution-based Jobseeker's Allowance,
JSA): Beiträge.
Beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker's Allowance): Finan­
zierung aus Steuern.
8. Familienleistungen
Finanzierung aus Steuern.
Finanzierung aus Steuern.
Finanzierung aus Steuern.
5. Alter, Hinterbliebene
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
8. Familienleistungen
103
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Beiträge der Versicher­
ten und Arbeitgeber
Prozentsätze und
Bemessungsgrenzen
1. Globalbeiträge für mehrere
Versicherungszweige
2. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
104
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Allgemeines Prinzip: Gesamtverwaltung:
Grundbeitrag:
37,94%, davon:
24,87% Arbeitgeber
13,07% Arbeitnehmer.
Lohnkostenminderungsbeltrag:
7,48% Arbeitgeber.
Beitrag zu Lasten von Unternehmen mit
mindestens 10 Beschäftigten:
1,69% Arbeitgeber.
Beitrag der Beamten:
7,35%, davon
3,55% Beamter
3,80% Staat.
Keine Bemessungsgrenze.
Beiträge der Versicherten (Arbeitnehmer und
Selbständige) zu den Arbeitsmarktfonds: 8%
des Arbeitsverdienstes bzw. Gewinns.
In Deutschland gibt es keinen Globalbeitrag.
Die Versicherungszweige "Krankheit - Sachund Geldleistungen", "Invalidität, Alter, Hin­
terbliebene", "Arbeitsunfälle und Berufs­
krankheiten" und "Arbeitslosigkeit" sind un­
abhängig voneinander organisiert und erhe­
ben jeweils eigene Beiträge.
In Griechenland gibt es keinen Globalbeitrag.
Die Versicherungszweige "Sachleistungen
bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten", "Geldleistungen bei
Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten", "Invalidität, Alter, Hinter­
bliebene", "Arbeitslosigkeit" und "Familienlei­
stungen" sind unabhängig voneinander orga­
nisiert und erheben jeweils eigene Beiträge.
Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur
Gesamtverwaltung.
Keine Beiträge. Die allgemeine Krankenver­
sicherung wird aus Steuern finanziert.
Krankenversicherung:
Der Beitragssatz variiert entsprechend den
Regelungen der betroffenen Versicherung.
Durchschnittssätze zum 1.1.1999:
Alte Bundesländer:
13,52%, davon:
6,76% Arbeitnehmer
6,76% Arbeitgeber.
Neue Bundesländer:
13,92%, davon:
6,96% Arbeitnehmer
6,96% Arbeitgeber.
Jährliche Bemessungsgrenze (75% der
Grenze der Rentenversicherung für Arbei­
ter):
Alte Bundesländer:
DEM 76.500 (€39.114).
Neue Bundesländer:
DEM 64.800 (€ 33.132).
Versicherungsbeginn bis zum 31.12.1992:
6,45%, davon:
2,15% Arbeitnehmer
4,30% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze: GRD 565.250
(€1.728) im Monat.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
11,45% gesamt, davon
2,55% Arbeitnehmer (ohne Bemessungs­
grenze),
5,10% Arbeitgeber (ohne Bemessungs­
grenze),
3,80% Staat, Bemessungsgrenze:
GRD 317.422 (€ 970) p.M.
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Globale Sozialversicherungsbeiträge:
• Selbständige:
5,0%. Jährliche Bemessungsgrenze: IEP
24.200 (€30.728). Die ersten IEP 1.040
(€ 1.321) der jährlichen Einkünfte aus selb­
ständiger Tätigkeit sind nicht beitragspflich­
tig.
• Arbeitnehmer:
4,5%. Die ersten IEP 100 (€ 127) des wö­
chentlichen Verdienstes werden bei der
Berechnung nicht berücksichtigt.
• Arbeitgeber:
8,5% bei Einkommen bis zu IEP 270
(€ 343) pro Woche. 12,0% bei einem wö­
chentlichen Einkommen von mehr als IEP
270 (€ 343) (IEP 14.040 jährlich (€ 17.827).
Jährliche Bemessungsgrenze: IEP 24.200
(€30.728) (Arbeitnehmer/Selbständige) und
IEP 29.000 (€ 36.822) (Arbeitgeber).
Zusätzlich zu diesen Sätzen wird eine Beschäftigungs- und Ausbildungsabgabe in Hö­
he von 1% aller Einkünfte aus abhängiger
und selbständiger Beschäftigung erhoben.
Kein Beitrag von Arbeitnehmern bei einem
Wochenverdienst bis zu IEP 207 (€263)
bzw. von Selbständigen bei einem Jahres­
einkommen unter IEP 10.250 (€13.015)
oder für Personen mit vollem Anspruch auf
Gesundheitsleistungen.
In Italien gibt es keinen Globalbeitrag. Die
Versicherungszweige "Krankheit - Sach- und
Geldleistungen", "Invalidität, Alter, Hinter­
bliebene", "Arbeitsunfälle und Berufskrank­
heiten", "Arbeitslosigkeit" und "Familienleis­
tungen" sind unabhängig voneinander orga­
nisiert und erheben jeweils eigene Beiträge.
Beiträge der Versicher­
ten und Arbeitgeber
Prozentsätze und
Bemessungsgrenzen
Gemeinsamer Beitrag für Sach- und Geldlei- 1,25% aller Verdienste für Arbeitnehmer und
stungen bei Krankheit und Mutterschan, In- Selbständige. Keine jährliche Bemessungs­
grenze. Kein Arbeitnehmerbeitrag bei einem
validität und Tod:
Wochenverdienst bis zu IEP 207 (€263)
13,55%, davon:
bzw. bei Selbständigen bei einem Jahresein­
..0,75% Arbeitnehmer
kommen unter IEP 10.250 (€ 13.015) oder
12,80% Arbeitgeber.
für Personen mit vollem Anspruch auf Ge­
Keine Bemessungsgrenze.
Degressive Senkung der Beiträge für nied­ sundheitsleistungen.
rige Einkommen bis zu 130% des Mindest­
lohns. Berücksichtiger Höchstbetrag ab 1.
Juli 1998: FRF 1.237 (€189).
Arbeiten
3,09%, ausschließlich Arbeitgeberbeitrag.
Einschließlich Beiträge für Mutterschaft
(0,66% in der Industrie, 0,44% im Handel)
und der Beitrag für Geldleistungen im Krank­
heitsfall (2,22% In der Industrie, 2,44% im
Handel).
Keine Bemessungsgrenze.
Für Angestellte:
• Industrie:
0,87%, ausschließlich Arbeitgeberbeitrag.
• Handel:
0,65%, ausschließlich Arbeitgeberbeitrag.
Keine Bemessungsgrenze.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Globaler Beitrag für die Soziale Sicherung:
Kein Globalbeitrag.
28,3%, davon:
4,7% Arbeitnehmer
23,6% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze: ESP 399.780 (€ 2.403)
im Monat bzw. ESP 4.797.360 (€ 28.833) im
Jahr.
Die Bemessungsgrenze findet Anwendung
auf die Berufsgruppe zu denen die Mehrheit
der Arbeitnehmer zählt. Es gibt 11 weitere
Berufsgruppen (categorias profesionales) mit
unterschiedlichen Bemessungsgrenzen. Für
die Berufsgruppen 1 bis beträgt die Grenze
ESP 399.780 (€2.403) im Monat. Für die
Berufsgruppen 5 bis 11 liegt die Grenze bei
ESP 345.180 (€ 2.075) im Monat.
Finanzierung aus Steuern.
Tabelle
1. Globalbeiträge für mehrere
Versicherungszweige
105
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Niederlande
Österreich
In Österreich gibt es keinen generellen Glo­ 34,25%. Globaler Beitrag für die Soziale Si­
balbeitrag. Die Versicherungszweige "Krank­ cherung (außer Arbeitsunfälle und Berufs­
heit - Sach- und Geldleistungen", "Invalidität, krankheiten), davon:
Alter, Hinterbliebene", "Arbeitsunfälle und 11,00% Arbeitnehmer
Berufskrankheiten" und "Arbeitslosigkeit" 23,25% Arbeitgeber.
sind unabhängig voneinander organisiert und Keine Bemessungsgrenze.
erheben jeweils eigene Beiträge.
Ermäßigte Beiträge für bestimmte Aktivitäten
und Arbeitgeber, insbesondere in gemeinnüt­
zigen Organisationen und für bestimmte
Gruppen, wie z.B. Jugendliche, die neu auf
den Arbeitsmarkt kommen, und bei Beschäf­
tigung von Behinderten.
Beiträge der Versicher­
ten und Arbeitgeber
Prozentsätze und
Bemessungsgrenzen
1. Globalbeiträge für mehrere
Versicherungszweige
Kein Globalbeitrag.
Kein Globalbeitrag.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
5,1% insgesamt, davon:
2,55% Arbeitnehmer
2,55% Arbeitgeber.
Beitragsbemessungsgrenze p.a.:
LUF 2.776.488 (€ 68.827).
Krankenversicherungsgesetz (Ziekenfonds- Krankenversicherung:
wet, ZFW):
Arbeiten
7,40%, davon:
7,90% grundsätzlich, davon:
1,55 % Arbeitnehmer
3,95% Arbeitnehmer
5,60% Arbeitgeber.
3,95% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze: NLG 64.300 (€ 29.178) Angestellte:
6,90%, davon:
pro Jahr.
Rentner leisten einen Beitrag von 7,4% der 3,40% Arbeitnehmer
40lrV-Altersrente (Algemene Ouderdomswet)3,50% Arbeitgeber.
und 5,4% eventueller Löhne oder Zusatzren­ Freie Arbeitnehmer:
6,50%, davon:
ten.
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen 3,25% Arbeitnehmer
wird ein jährlicher Pauschalbeitrag von NLG 3,25% Arbeltgeber.
397 (€ 180) erhoben (durchschnittlicher vom Bemessungsgrenze:
Krankenversicherer festgesetzter Betrag pro ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich,
ATS 85.200 (€6.192) Sonderzahlungen
Erwachsenen).
jährlich.
Wenn für freie Arbeitnehmer keine Sonder­
zahlungen vereinbart sind, beträgt die Be­
messungsgrenze ATS 49.700 (€3.612) mo­
natlich.
106
Portugal
Finanzierung aus Steuern.
Finanzierung
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Beiträge der Versicher
ten und Arbeitgeber
Prozentsätze und
Bemessungsgrenzen
1. Globalbeiträge für mehrere
Versicherungszweige
Kein globaler Beitrag.
Kein Globalbeitrag.
Globaler Beitrag für die Bereiche Krankheit Beiträge der Versicher­
und Mutterschan - Geldleistungen, Invalidität, Alter, Hintertiliebene und Arbeitslosigkeit.ten und Arbeitgeber
Einkommensabhängige Beitragssätze:
Prozentsätze und
Arbeitnehmen
Bemessungsgrenzen
Kein Beitrag bei Einkommen unter GBP 64
(€ 90) pro Woche. Bei höheren Einkommen 1. Globalbeiträge für mehrere
Versicherungszweige
2% von GBP 64 (€ 90) und 10% auf den Ein­
kommensteil zwischen GBP 64 (€90) und
GBP 485 (€ 682). (bzw. 8,4% im Falle aner­
kannter betrieblicher Systeme).
Arbeitgeben.
Kein Beitrag bei Einkommen unter GBP 64
(€ 90) pro Woche. Bei höherem Einkommen:
3%, 5%, 7% oder 10% je nach Einkom­
menshöhe auf das gesamte Einkommen
(ohne Bemessungsgrenzen). Ist der Arbeltnehmer Mitglied eines anerkannten betriebli­
chen Altersversorgungssystems, so gelten
obige Sätze für die ersten GBP 64 (€ 90) des
wöchentlichen Einkommens, für Einkommen
zwischen GBP 64 (€90) und GBP 485
(€ 682) sind die Sätze geringer. Die Reduzie­
rung beträgt 3% für gehaltsbezogene Alters­
versorgungssysteme und 1,5% für Kapital­
anlagesysteme. Für letztere übernimmt der
Staat auch eine vom Alter des Arbeitneh­
mers abhängige Beitragsreduktion.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Keine Beiträge.
Das öffentliche Gesundheitswesen wird von
den regionalen Behörden finanziert und ver­
waltet.
Sachleistungen werden vom Nationalen Ge­
sundheitsdienst (National Health Service,
NHS) erbracht. Die Finanzierung erfolgt
überwiegend aus Steuern und zu einem klei­
nen Teil aus Beiträgen.
Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
107
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
4. Pflege
108
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur
Gesamtverwaltung.
Die allgemeine Krankenversicherung wird
aus Steuern finanziert. Während der ersten
beiden Wochen einer Erkrankung werden die
Geldleistungen von den Arbeitgebern (priva­
ter Sektor) übernommen.
Seit dem 1. Januar 1994 decken die Beiträge
der Arbeitnehmer, Selbständigen und Arbeit­
geber an die Arbeitsmarktfonds die Ausga­
ben des Staates für die Geldleistungen.
Der Beitrag ist in dem unter "Sachleistungen"
aufgeführten Betrag enthalten.
Versicherungsbeginn bis zum 31.12.1992:
1,20%, davon:
0,40% Arbeitnehmer
0,80% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze: GRD 565.250
(€1.728) im Monat.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
Beitrag in den unter "Sachleistung" aufge­
führten Sätzen enthalten.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Keine Beiträge, sondern Finanzierung aus
Steuern.
Pflegeversicherung:
1,70%, davon:
0,85% Arbeitnehmer, 0,85% Arbeitgeber.
Ausnahme: Bundesland Sachsen (1,35%
Arbeitnehmer, 0,35% Arbeitgeber).
Jährliche Bemessungsgrenze:
DEM 76.500 (€39.114) in den alten und
DEM 64.800 (€33.132) in den neuen Bun­
desländern.
Kein eigenständiges Sicherungssystem für
Pflege.
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Beitrag ist in dem oben aufgeführten Globalbeitrag enthalten.
Beitrag in obigem Satz enthalten,
Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten.
Selbständige haben nur Anspruch auf Mut­
terschaftsgeld (Maternity Benefit).
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Finanzierung aus Steuern.
Tabelle I
Italien
Beitrag 1st in den unter "Sachleistungen"
aufgeführten Sätzen enthalten.
3. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
4. Pflege
109
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
4. Pflege
110
Niederlande
Österreich
Gesetz über außergewöhnliche Krankheits- Krankenversicherung:
• Arbeiter
5,14% Insgesamt, davon:
Beitrag ¡st in den unter "Sachleistungen"
kosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten,
2,57% Arbeitnehmer
aufgeführten Beträgen enthalten.
AWBZ) (für große Risiken):
2,57% Arbeltgeber.
10,25% für alle Einwohner.
Entgeltfortzahlungsgesetz:
Bemessungsgrenze: NLG 48.175 (€ 21.861) 2,1% Arbeltgeber.
• Angestellte
0,24% Insgesamt, davon:
pro Jahr.
0,12% Arbeitnehmer
0,12% Arbeitgeber.
Beitragsbemessungsgrenze p.a.:
LUF 2.812.704 (€69.725).
Die unterschiedlichen Beitragssätze der Ar­
beiter und Angestellten resultieren daraus,
dass Angestellte im Monat des Beginns der
Krankheit und In den anschließenden drei
Monaten Anspruch auf Gehaltsfortzahlung
durch den Arbeitgeber haben und Geldleis­
tungen der Krankenversicherung erst nach
dieser Periode gewährt werden.
Besonderer Beitrag der Versicherten.
Im Beitragssatz für Geldleistungen bei
Krankheit und Mutterschaft enthalten.
Keine Beiträge.
Portugal
Beitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag
enthalten.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Finanzierung
Finnland
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
4. Pflege
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Krankenversicherung:
Versicherten
1,5% des zu versteuernden Einkommens bis
zu FIM 80.000 (€13.455) und zusätzlich
2,4% des Renteneinkommens.
Arbeitgeber:
• Privatwirtschaft, Gemeinden und Kirche:
1,60% der Lohnsumme.
• Staat:
2,85% der Lohnsumme.
Keine Bemessungsgrenze
Arbeitnehmer:
7,50% getragen vom Arbeitgeber,
Selbständige:
8,23%
Beitrag ist im Globalbeitrag enthalten.
3. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Keine.
Finanziert und verwaltet durch die Gemein­
den.
Kein besonderes System zur Abdeckung des
Pflegerisikos.
4. Pflege
111
Tabelle I
Finanzierung
Belgien
5. Invalidität
112
Sozialversicherungsbeiträge:
Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur
Gesamtverwaltung.
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Die Sozialrente (Førtidsoension) wird aus Beitrag zu "Invalidität" ¡st In dem unter "Alter, Beitrag zu "Invalidität" ist in dem unter "Alter,
Steuern und dem Arbeitsmarktfonds finan- Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthal- Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthalziert.
ten.
ten.
Finanzierung
Spanien
Beitrag ist in dem oben aufgeführten Globalbeitrag enthalten.
Frankreich
Irland
Beitrag zu "Invalidität" ist in dem unter Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten.
"Krankheit und Mutterschaft" aufgeführten
Beitragssatz enthalten.
Tabelle I
Italien
Beitrag ist in dem unter "Alter, Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthalten.
5. Invalidität
113
Finanzierung
Tabelle
Luxemburg
5. Invalidität
114
Beitrag ¡st in dem unter "Alter, Hinterblie­
bene" aufgeführten Betrag enthalten.
Niederlande
Österreich
1) Invaliditätsversicherungsgesetz (Wetop de Beitrag zu "Invalidität" ist in dem unter "Alter,
arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO): Hinterbliebene" aufgeführten Beitrag enthal­
Der Beitrag besteht aus zwei Komponenten: ten.
• Basisbeitrag (basispremie): Beitrag von
6,95% für alle Arbeitgeber.
• Differenzierter Beitrag (gedifferentieerde
premie): unternehmensspezifischer Bei­
tragssatz (abhängig von der Anzahl der
Beschäftigten, die WAO-Leistungen erhal­
ten). Mindestsatz von 0,77% für Kleinbe­
triebe, Höchstsatz von 2,43% für Kleinbe­
triebe und von 3,24% für Großbetriebe.
Der Arbeitgeber kann das WAO-Risiko für
die ersten fünf Jahre selbst tragen, in diesem
Fall hat er lediglich den Basisbeitrag zu ent­
richten.
Arbeitgeber mit einer hohen Anzahl von ar­
beitsunfähigen Beschäftigten können eine
Beitragserstattung oder -ermäßigung bean­
tragen.
Bemessungsgrenze für WAO-Beiträge:
NLG 310 (€141) pro Tag.
2) Gesetz über die Invaliditätsversicherung für
Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ):
8,42%, Beitrag zu Lasten der Versicherten.
Bemessungsgrenze: NLG 84.000 (€ 38.118)
p.a.
Franchise: NLG 29.000 (€ 13.160) p.a.
3) Gesetz über Hilfe an arbeitsunfähige junge
Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong):
keine Beiträge, Finanzierung der Leistungen
aus allgemeinen Mitteln.
Portugal
Beitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag
enthalten.
Finanzierung
5. Invalidität
Finnland
Schweden
Beitrag ist in dem unter "Alter, Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthalten.
Beitrag zu "Invalidität" ist in dem unter "Alter,
Hinterbliebene" aufgeführten Betrag enthal­
ten.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Beitrag ist im Globalbeitrag enthalten.
5. Invalidität
115
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
6. Alter, Hinterbliebene
Sozialversicherungsbeiträge:
Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur
Gesamtverwaltung.
Volksrente (Folkepension):
Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern.
Zusatzrente:
Beitrag von DKK 223,25 (€30) im Monat,
davon:
1/3 Arbeitnehmer
2/3 Arbeitgeber.
Arbeitgeber, die auch während der Zeit, in
der die Kommune Tagegeld gewährt, ihren
Beitragsteil für arbeitsunfähige Arbeitnehmer
oder für Arbeitslose ebenso wie Beiträge
zum Zusatzrentensystem (ATP) zahlen, er­
halten eine Teilerstattung der Beiträge durch
den Staat.
20,30% (ab 1.4.1999:19,5%), davon:
10,15% Arbeitnehmer (1.4.1999: 9,75%)
10,15% Arbeitgeber (1.4.1999: 9,75%).
Jährliche Bemessungsgrenze:
DEM 102.000 (€52.152) in den alten und
DEM 86.400 (€44.176) in den neuen Bun­
desländern.
Versicherungsbeginn bis zum 31.12.1992:
20,00%, davon:
6,67% Arbeitnehmer
13,33% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze: GRD 565.250 (€ 1.728)
im Monat.
Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
30,00% gesamt, davon
6,67% Arbeitnehmer,
13,33% Arbeitgeber,
10,00% Staat
Keine Bemessungsgrenze für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber, für den Beitrag des Staa­
tes: GRD 317.422 (€ 970) im Monat.
Der Beitragssatz erhöht sich um 3,6% (Ar­
beitnehmer: 2,2%, Arbeitgeber: 1,4%) für
schwierige oder ungesunde Arbeit und um
1% (zahlbar vom Arbeitgeber) in Unterneh­
men mit höheren Risiken von Arbeitsunfäl­
len.
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Die Versicherungsprämien bzw. die Beiträge
sind auf der Basis der Tarife zugelassener
Versicherer vertraglich geregelt. Bedarfsab­
hängiger Anteil der Beiträge zur Gesamtver­
waltung.
Risikoabhängige Versicherungsprämie zu
Lasten des Arbeitgebers.
Risikoabhängige Beitragsfestsetzung je nach
Gewerbezweig. Festsetzung der Beitrags­
sätze durch die Berufsgenossenschaften
aufgrund des Bruttoeinkommens und der in
den einzelnen Gewerbezweigen bestehen­
den Unfallgefahr (Gefahrenklasse). Aus­
schließlich Arbeitgeberbeiträge.
Beiträge sind in dem unter "Krankheit und
Mutterschaft - Sach- und Geldleistungen"
aufgeführten Sätzen enthalten.
116
Finanzierung
Irland
Tabelle I
Spanien
Frankreich
Italien
Beitrag ist in dem oben aufgeführten Global­
beitrag enthalten.
Allgemeiner Beitrag:
14,75%, davon:
6,55% Arbeitnehmer
8,20% Arbeitgeber.
Bemessungsgrenze:
FRF 14.470 (€2.206) monatlich, bzw. FRF
173.640 (€ 26.471) jährlich. Arbeitgeberanteil
von 1,6% ohne Bemessungsgrenze.
Degressive Senkung der Beiträge für nied­
rige Einkommen bis zu 130% des Mindest­
lohns. Berücksichtiger Höchstbetrag ab 1.
Juli 1998: FRF 1.237 (€ 189).
Beitrag für Hinterbliebene:
0,10% Arbeitnehmer.
Keine Bemessungsgrenze.
Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten.
32,70%, davon:
8,89% Arbeitnehmer
23,91% Arbeitgeber.
Einschließlich Ergänzungsbeitrag (0,50%).
Keine Bemessungsgrenze.
Durch Regierungsdekret festgelegter Bei­
trag, der die Unfallrisiken der unterschiedli­
chen Tätigkeiten, Branchen und Arbeitsauf­
gaben berücksichtigt.
Tarifliche, individuelle oder gemischte Bei­
tragsfestsetzung abhängig von der Zahl der
Beschäftigten und dem Risikograd. Beitrags­
bemessung nach dem gesamten Einkom­
men. Ausschließlich von den Arbeitgebern
finanziert. Durchschnittlicher Beitrag: 2,3%.
Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten.
Kollektive Beitragsfestsetzung nach dem je­
weiligen Risikograd der einzelnen Berufs­
zweige. Der Beitragssatz variiert zwischen
0,5% und 16,0% (Berechnung aufgrund der
Lohnsumme).
6. Alter, Hinterbliebene
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
117
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
6. Alter, Hinterbliebene
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
118
Niederlande
19,3%
Österreich
22,80%, davon:
10,25% Arbeitnehmer
12,55% Arbeltgeber.
Bemessungsgrenze:
ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich,
ATS 85.200 (€6.192) Sonderzahlungen
jährlich.
Wenn für freie Arbeitnehmer keine Sonder­
zahlungen vereinbart sind, beträgt die Be­
messungsgrenze ATS 49.700 (€3.612) mo­
natlich.
24,0%, davon:
8,0% Arbeitnehmer
8,0% Arbeltgeber
8,0% Staat.
Beitragsbemessungsgrenze p.a.
LUF 2.812.704 (€ 69.725).
Gesamtbeitrag der Arbeitnehmer,
davon:
17,9% Alter (Algemene Ouderdomswet,
AOW)
1,4% Hinterbliebene (Algemene Nabestaandenwet, Anw)
Bemessungsgrenze: NLG 48.175 (€21.861)
pro Jahr.
Kollektive Beiträge nach einer Risikoskala.
Die vom Versicherungsträger festgesetzten
Beiträge liegen zwischen 0,60% und 6% der
Bruttoarbeitseinkommen, wobei ein Mindest­
wert von LUF 46.878 (€ 1.162) im Monat und
ein der Beitragsbemessungsgrenze entspre­
chender Höchstwert von LUF 2.818.704
(€ 69.874) im Jahr zugrunde gelegt werden.
In den Niederlanden besteht keine beson­ 1,40% Arbeitgeber
dere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Bemessungsgrenze:
Berufskrankheiten. Diese Versicherungsfälle ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich,
sind durch die Krankenversicherung (Sach- ATS 85.200 (€6.192) Sonderzahlungen
und Geldleistungen), die Arbeitsunfähigkeits­ jährlich.
versicherung (Invalidität) und die Hinterblie­ Wenn für freie Arbeitnehmer keine Sonder­
benenversicherung gedeckt.
zahlungen vereinbart sind, beträgt die Be­
messungsgrenze ATS 49.700 (€3.612) mo­
natlich.
Portugal
Beitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag
enthalten.
Arbeitsunfälle:
Je nach Gefahr unterschiedliche, vom Arbeit­
geber zu zahlende Versicherungsprämien.
Berufskrankheiten:
0,5% Arbeitgeberbeitrag. Keine Bemes­
sungsgrenze.
Finanzierung
Finnland
6. Alter, Hinterbliebene
Schweden
Altersrente (ålderspension):
Volksrente:
6,40% Arbeitgeber,
Arbeitgeber.
6,40% Selbständige,
• Privatwirtschaft:
2,40%, 4,00% oder 4,90% der Lohnsumme 6,95% allgemeiner Rentenbeitrag.
Bemessungsgrenze: Grundbetrag (basbeje nach Höhe und Zusammensetzung.
lopp) mal 7,5 = SEK 279.000 (€ 29.463) für
• Lokale Gemeinden und Kirche:
die allgemeinen Beiträge.
3.15% der Lohnsumme.
• Staat:
3,95% der Lohnsumme.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Beitrag ist im Globalbeitrag enthalten.
6. Alter, Hinterbliebene
Renfe nach Erwerbstätigkeit
Arbeitgeber:
16,8% Privatwirtschaft (Durchschn.)
21,4% Lokale Behörden
18,8% Staat
27,0% Kirche.
Arbeitnehmer:
4,70% des Erwerbseinkommens.
Landwirte und Selbständige:
21,10%
Keine Bemessungsgrenze.
7. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Risikoabhängige Versicherungsprämien zu
Lasten des Arbeitgebers.
Durchschnittlich 1,4% der Lohn- und Ge­
haltssumme.
1,38% Arbeitgeber,
1,38% Selbständige.
Keine Beiträge, voll vom Staat finanziert.
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
119
Tabelle I
Finanzierung
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
8. Arbeitslosigkeit
Sozialversicherungsbeiträge:
Arbeitnehmer und Selbständige: Jährlich 6,50%, davon:
5,41%, davon:
Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur festgesetzter Pauschalbeitrag auf der Grund- 3,25% Arbeitnehmer
1,43% Arbeitnehmer
Gesamtverwaltung.
lage des gesetzlichen Höchstsatzes des Ta- 3,25% Arbeitgeber.
3,98% Arbeitgeber.
gegeldes; z.Z. das 7,24-fache dieses Satzes Jährliche Bemessungsgrenze:
Bemessungsgrenze nur für bereits vor dem
pro Jahr.
DEM 102.000 (€52.152) in den alten und 31.12.92
Versicherte:
GRD
565.250
Arbeitgeber. Pauschalbeitrag in Höhe eines DEM 86.400 (€44.176) in den neuen Bun- (€1.728) im Monat; keine Grenze für erst­
bestimmten Anteils der Bemessungsgrund- desländem.
mals ab dem 1.1.93 Versicherte,
lage der Umsatzsteuer (MOMS) des Unter­
nehmens und der Lohnsumme.
Die seit dem 1. Januar 1994 (auch von
Nicht-Versicherten) gezahlten Beiträge an
die Arbeitsmarktfonds dienen der Deckung
der Ausgaben des Staates für die Geldleis­
tungen.
9. Familienleistungen
· Bedarfsabhängiger Anteil der Beiträge zur
Gesamtverwaltung.
• Femer pauschale Arbeitgeberbeiträge für
nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1999 eingestellt wurden.
120
Keine Beiträge, finanziert aus Steuern.
Keine Beiträge, finanziert aus Steuern.
2,0%, davon:
1,0% Arbeitnehmer
1
.0% Arbeitgeber,
Bemessungsgrenze nur für diejenigen, die
bereits vor dem 31.12.92 versichert waren:
GRD 565.250 (€1.728) im Monat, keine
Grenze für erstmals ab dem 1.1.93 Versi­
cherte.
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Italien
Beitrag ist in obigem Globalsatz enthalten.
Industrie (mehr als 50 Beschäftigte):
4,71%, davon:
0,30% Arbeitnehmer,
4,41 % Arbeitgeber.
Handel (mehr als 50 Beschäftigte):
2,51%, davon:
0,30% Arbeitnehmer,
2,21% Arbeitgeber.
Umfasst 1,61% für Arbeitslosigkeit, in der In­
dustrie 3,10% für die Verdienstzulage (Teil­
arbeitslosigkeit:, diese Verdienstzulage setzt
sich aus 2,2% ordentlicher E inkommenszu­
lage und 0,90% außerordentlicher E inkom­
menszulage zusammen, davon 0,30% Ar­
beitnehmer­ und 0,60% Arbeitgeberanteil).
Keine Bemessungsgrenze.
8. Arbeitslosigkeit
5,4%, Beitrag der Arbeitgeber. Keine Be­ Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern.
messungsgrenze.
Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung:
Φ Für Einkommen bis zu 150% des monatli­
chen Mindestlohns SMIC, d.h. FRF 10.196
(€ 1.554) in Unternehmen in "ländlichen
Neubelebungszonen" sowie in einigen
neugegründeten Unternehmen: kein Bei­
trag zu den Familienbeihilfen;
• für E inkommen unter 160% des monatli­
chen Mindestlohns, d.h. FRF 10.895
(€1.661) in Unternehmen in "ländlichen
Neubelebungszonen" sowie in einigen neu­
gegründeten Unternehmen: Beitrag in Hö­
he von 2,7% der Gesamteinkünfte.
2,48%, Beiträge des Arbeitgebers. Keine
Bemessungsgrenze.
Geringere Beiträge für bestimmte Gruppen
von Arbeitgebern.
9. Familienleistungen
Monatliches Einkommen bis zu FRF 14.470
Arbeitslosenversicherung:
7,8%, davon:
(€ 2.206):
1,6% Arbeitnehmer
6,18%, davon:
6,2% Arbeitgeber.
2,21% Arbeitnehmer
Lohngarantiefonds (Fondo de Garantia Sala­3,97% Arbeitgeber.
rial):
Monatliches Einkommen von FRF 14.470
0,4% Arbeitgeber.
(€ 2.206) bis FRF 57.880 (€ 8.824):
Berufsausbildung:
6,68%, davon:
0,7%, davon:
2,71% Arbeitnehmer
0,6% Arbeitgeber
3,97% Arbeitgeber.
0,1% Arbeitnehmer.
Monatliche Bemessungsgrenzen von FRF
Bemessungsgrenze: E SP 399.780 (€ 2.403) 14.470 (€ 2.206) und FRF 57.880 (€ 8.824).
im Monat bzw. ESP 4.797.360 (€ 28.833) im Für Zusatzrenten wird ein Beitrag von 1,2%
Jahr.
des früheren Gehalts erhoben, wenn die Ar­
beitslosenleistung FRF 148,13 (€23) pro
Tag übersteigt.
Möglichkeit zur Befreiung bei Bedürftigkeit.
Finanzierung aus Steuern.
Irland
Tabelle I
121
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Niederlande
Österreich
8. Arbeitslosigkeit
Finanzierung aus Steueraufkommen. Der Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 6%, davon:
Beschäftigungsfonds wird durch Solidaritäts­ (Werkloosheidswet, WW) bestehen aus zwei 3% Arbeitnehmer
steuern natürlicher und juristischer Personen Komponenten: ein Teil fließt an den allge­ 3% Arbeitgeber.
und durch eine allgemeine Budgetzuweisung meinen Arbeitslosenfonds (Algemeen wen\- Bemessungsgrenze:
des Staates finanziert.
loosheidsfonds, Awf), der zweite an den ATS 42.600 (€ 3.096) monatlich,
Kündigungszahlungsfonds (Wachtgeldfonds, ATS 85.200 (€6.192) Sonderzahlungen
Wgf) der sozialen Sicherung.
jährlich.
Awf-Beitrag:
10,1% insgesamt, davon:
6,1% Arbeitnehmer
4,0% Arbeitgeber
IrVgf-Beitrag:
0,95% ausschließlich Arbeitgeberbeitrag.
Bemessungsgrenzen für IfVW-Beiträge:
Obergrenze:
NLG 301 (€137) pro Tag.
Beitragsfrei bleibt ein Betrag von NLG 108
(€ 49) pro Tag.
Die genannten IrVgf-Beiträge sind Durch­
schnittswerte; sie können je nach Wirt­
schaftszweig variieren. Beispiele:
• 3.76% in der Landwirtschaft.
• 0,23% in der Versicherungswirtschaft,
• 0.21% in der chemischen Industrie,
• 3,71% im kulturellen Bereich.
9. Familienleistungen
1,7% Arbeltgeberbeitrag.
Beitragsbemessungsgrenze p.a.:
LUF 2.812.704 (€ 69.725).
Der Staat übernimmt den Arbeitgeberbeitrag.
122
Keine Beiträge, Finanzierung durch den
Staat.
Portugal
Beitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag
enthalten.
Familienbeihilfe und Mutter-Kind-Pass-BonusBeitrag ist im aufgeführten Globalbeitrag
enthalten.
Keine Beiträge, finanziert aus Steuern.
Karenzgeld, Sondemotstandshilfe:
Beitrag ist in dem unter "Arbeitslosigkeit"
aufgeführten Beitrag enthalten.
Finanzierung
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
8. Arbeitslosigkeit
Verdienstabhängige Sicherung:
Arbeitgeber:
0,9% der Lohn- und Gehaltssumme bis zu
FIM 5 Millionen (€840.940), 3,85% der über
diese Grenze hinausgehenden Lohn- und
Gehaltssumme.
Versicherter:
Mitgliedsbeiträge an die Arbeitslosenkasse
(die Kassen finanzieren 5,5% der Kosten für
Tagegelder).
Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag:
1,35% des Erwerbseinkommens.
5,84% Arbeitgeber,
Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld (Con- 8. Arbeitslosigkeit
tribution based Jobseeker's Allowance): Bei­
3,30% Selbständige.
SEK 2,596 Mrd. (€ 274 Mio.) als Sonderfi­ trag ist im Globalbeitrag enthalten.
nanzierungsbeitrag der Mitglieder der ver­
schiedenen Arbeitslosenversicherungskas­
sen (arbedslöshetskassor), Beteiligung des
Staates.
9. Familienleistungen
Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern.
Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern.
Keine Beiträge, Finanzierung aus Steuern.
9. Familienleistungen
123
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Weitere besondere
Beiträge
Dänemark
Deutschland
Griechenland
• Teil des Beitrags von 5% bzw. 10% auf
Kfz-Versicherungsprämlen.
• Beitrag von 10% auf Krankenhausversiche­
rungsprämien.
• Abgaben der Pharmaunternehmen auf be­
stimmte Produkte und Beitrag entspre­
chend dem auf dem belgischen Markt er­
zielten Umsatz der Pharmaindustrie.
• Abzug von 3,55% bei Renteneinkommen,
sofern die Rente dadurch nicht unter einen
Betrag von BEF 45.939 (€ 1.139) Im Monat
bzw. (falls ohne Unterhaltsberechtigte) von
BEF 38.762 (€961) sinkt.
Keine.
Keine.
Keine.
2. Pflege
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Keine.
Keine.
Keine.
3. Invalidität
Teil des Beitrags von 5% bzw. 10% auf KfzVersicherungsprämien.
Keine.
Keine.
Keine.
1. Krankheit und Mutterschaft
124
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Tabelle I
Irland
Italien
Besondere Beiträge für K rankheit, Mutter­ Keine.
schan und Invalidität
Φ Sonderabgabe CSG (contribution sociale
généralisée, allgemeine Sozialabgabe) für
Personen mit steuerlichem Wohnsitz in
Frankreich in Höhe von 5,1% der Erwerbs­
einkünfte, 3,8% der Lohnersatzleistungen
5,1% der Kapital­ und Vermögenseinkünfte
und Spielgewinnen.
• Beiträge werden auf Zusatzrenten (retrai­
tes complémentaires) (1%) und Vorruhe­
standsrenten (préretraites) (1,7%) erhoben.
Ein Beitrag von 15% wird auf die Prämien
der Kfz­Versicherung erhoben.
• Alkoholsteuer auf alle alkoholischen Ge­
tränke mit mehr als 25 Volumenprozent:
FRF 0,84 (€ 0,13) pro Deziliter.
• Steuer auf Mischgetränke aus Alkoholpro­
dukten und nicht alkoholischen E rzeugnis­
sen: FRF 1,50 (€ 0,23) pro Deziliter.
• 40% der auf dem Verzehr von alkoholi­
schen und nicht alkoholischen Getränken
liegenden Abgaben.
• Beitrag zu Lasten von Unternehmen, die in
Frankreich Arzneimittel vertreiben, sowie
zu Lasten von Großhandelsunternehmen
für pharmazeutische Spezialprodukte.
Keine.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Keine.
Keine.
Keine.
2. Pflege
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
3. Invalidität
Keine.
Weitere besondere
Beiträge
1. Krankheit und Mutterschaft
125
Finanzierung
Tabelle I
Niederlande
Luxemburg
Weitere besondere
Beiträge
Keine.
Österreich
Portugal
Keine.
Keine.
Keine.
2. Pflege
Sonderbeitrag von 1% der Erwerbseinkünfte, Keine.
der Ersatzeinkommen und der Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
Keine.
Keine.
3. Invalidität
Keine.
Keine.
Keine.
1. Krankheit und Mutterschaft
126
Keine.
Finanzierung
Finnland
Weitere besondere
Beiträge
Keine.
Schweden
Keine.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
Keine.
Weitere besondere
Beiträge
1. Krankheit und Mutterschaft
1. Krankheit und Mutterschaft
2. Pflege
Keine.
Keine.
Kein besonderes System zur Abdeckung des
Pflegerisikos.
2. Pflege
3. Invalidität
Keine.
Keine.
Keine.
3. Invalidität
127
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
4. Alter, Hinterbliebene
Abzug von 3,50% der Invaliditätsrenten und Keine,
vorgezogenen Altersrenten, und zwar:
• vollständig, sobald die Leistung pro Tag
mindestens BEF 1.775 (€ 44) bei Empfän­
gern mit Unterhaltsberechtigten bzw. BEF
1.478 (€ 37) bei Empfängern ohne unter­
haltene Personen beträgt;
• teilweise, wenn der Betrag pro Tag zwi­
schen BEF 1.714 (€42) und BEF 1.774
(€44) (Empfänger mit Unterhaltsberech­
tigten) bzw. zwischen BEF 1.427 (€35)
und BEF 1.477 (€ 37) (ohne Unterhaltsbe­
rechtigte) liegt;
• der Abzug entfällt, wenn der tägliche Be­
trag die Grenze von BEF 1.715 (€43) (Em­
pfänger mit Unterhaltsberechtigten) bzw.
BEF 1.427 (€35) (ohne Unterhaltsberech­
tigte) nicht übersteigt.
Beitrag von 8,86% auf Gruppenversiche­
rungsprämien.
Arbeitgeberbeitrag von monatlich BEF 1.000
(€ 25) je Frührentner.
Gestaffelter Solidaritätsbeitrag (zwischen 0%
und 2%), wenn das Renteneinkommen be­
stimmte Grenzen überschreitet.
Keine.
Keine.
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
6. Arbeitslosigkeit
• Pauschale Arbeltgeberbeiträge für verein­
barte vorzeitige Verrentung: BEF 1.000
(€ 25) bis BEF 4.500 (€112) je nach Kate­
gorie des Frührentners;
• Ausgleichsbeitrag des Arbeitgebers bei be­
stimmten Vorruhestandszahlungen In Höhe
von 50% bzw. 33% der Zusatzleistungen
zur Arbeitslosenunterstützung.
• Abzug von 1 % bei Frührenten.
Keine.
Keine.
Keine.
128
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Tabelle I
Irland
Italien
Keine.
• 1% der Einkünfte aus Vermögen und Ka­ Keine.
pitalanlagen von Personen mit steuerli­
chem Wohnsitz in Frankreich (Erhebung zu
den gleichen Bedingungen wie die CSG).
> Zuschuss aus Mitteln des Alterssolidari­
tätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse,
FSV), der Einrichtung der sozialen Sicher­
heit, die die nicht beitragsabhängigen Lei­
stungen der nationalen Solidarität aus der
CSG-Sonderabgabe von 1,3% auf alle Ein­
künfte (Erwerbseinkünfte, Einkommenser­
satzleistungen, Einkünfte aus Kapital und
Vermögen und Spielgewinne) von Perso­
nen mit steuerlichem Wohnsitz In Frank­
reich und aus Abgaben auf Getränke (60%
der auf dem Verzehr von alkoholischen
und nicht alkoholischen Getränken liegen­
den Abgaben) finanziert.
Keine.
4. Alter, Hinterbliebene
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Keine.
•
Beitrag für Ergänzungsrenten (retraites Keine.
complémentaires) in Höhe von 1,2% des
früheren Arbeitseinkommens, wenn die
aufgrund der Arbeitslosigkeit gewährte Lei­
stung (allocation de chômage) den Betrag
von FRF 145,37 (€ 22) pro Tag übersteigt.
Befreiungsmöglichkeit bei bestimmten Ein­
kommensvoraussetzungen.
• Solidaritätsbeitrag der Beamten in Höhe
von 1%.
Keine.
6. Arbeitslosigkeit
129
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
4. Alter, Hinterbliebene
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
6. Arbeitslosigkeit
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
130
Finanzierung
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
4. Alter, Hinterbliebene
Keine.
Keine.
Keine.
4. Alter, Hinterbliebene
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Keine.
Keine.
Keine.
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
6. Arbeitslosigkeit
Keine.
Keine.
Keine.
6. Arbeitslosigkeit
131
Tabelle
Finanzierung
Belgien
7. Familienleistungen
Sonstige Beiträge zur
sozialen Sicherheit im
allgemeinen
132
Keine.
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Keine.
Keine.
Keine.
• Krisensteuer In Höhe von 3% der zu zah­ Keine.
lenden Steuer.
• Sonderbeitrag zur Sozialversicherung: in
Abhängigkeit vom Haushaltseinkommen
gestaffelte Pauschalbeträge;
• jährlich festzusetzender, prozentualer An­
teil der Mehrwertsteuereinnahmen;
• Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 33% bei
Steuervergünstigung für Firmenwagen.
Keine.
Keine.
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Tabelle I
Irland
Italien
Keine.
• CSG: 1,1% der Erwerbseinkünfte, Einkom­
mensersatzleistungen, Einkünfte aus Kapi­
tal und Vermögen und Spielgewinne von
Personen mit steuerlichem Wohnsitz in
Frankreich.
• 1% der Einkünfte aus Vermögen und Ka­
pitalanlagen von Personen mit steuerli­
chem Wohnsitz in Frankreich (Erhebung zu
den gleichen Bedingungen wie die CSG).
Keine.
Keine.
Keine.
Steuer für Personen mit steuerlichem Wohn­ Keine.
sitz in Frankreich: CRDS (Beitrag zur Tilgung
der Sozialschuld: Contribution pour le remboursement de la dette sociale) in Höhe von
0,5% wird auf alle Einkünfte erhoben, um zur
Bereinigung des Defizits der sozialen Si­
cherheit erhoben, um zur Bereinigung des
Defizits der sozialen Sicherung beizutragen.
Keine.
7. Familienleistungen
Sonstige Beiträge zur
sozialen Sicherheit im
allgemeinen
133
Tabelle I
Finanzierung
Luxemburg
7. Familienleistungen
Sonstige Beiträge zur
sozialen Sicherheit im
allaemeinen
134
Niederlande
Osterreich
Portugal
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
Zur zusätzlichen Finanzierung der Sozialen
Sicherheit wurde am 1.1.1995 der MehrwertSteuersatz um einen Prozentpunkt erhöht.
Finanzierung
Finnland
Schweden
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
7. Familienleistungen
Keine.
Keine.
Keine.
7. Familienleistungen
8. Sonstige Beiträge zur
sozialen Sicherheit im
allgemeinen
Keine.
Keine.
Keine.
8. Sonstige Beiträge zur
sozialen Sicherheit im
allgemeinen
135
Finanzierung
Tabelle I
Beteiligung des Staates
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
2. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Bedarfsabhängiger Anteil des pauschalen
Zuschusses zur Gesamtverwaltung. Jährli­
che Anpassung des pauschalen Zuschus­
ses. BEF 190,647 Mrd. (€4,73 Mrd.) in
1998.
Finanzierung durch die Gemeinden auf lo­
kaler und regionaler Ebene, mit Ausnahme
der Selbstbeteiligung der Versicherten.
Keine Beteiligung des Staates.
Krankenhäuser: Zuschüsse gem. § 9 KHG.
Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines
eventuellen Defizits.
Staatlicher Beitrag für ab dem 1.1.93 Versi­
cherte: 3,8% mit monatlicher Bemessungs­
grenze von GRD 317.422 (€ 970).
Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses
zur Gesamtverwaltung.
Die Gemeinden tragen - außer für die Be­
schäftigten des öffentlichen Sektors - die Ko­
sten für Mutterschaftsleistungen und für die
Geldleistungen bei Krankheiten ab der drit­
ten Woche. Die beiden ersten Wochen ge­
hen zu Lasten der Arbeitgeber des privaten
Sektors. Im öffentlichen Sektor tragen die
Arbeitgeber die Kosten für die gesamte
Krankheitsdauer (im Sinne des Kranken­
geldgesetzes gelten als "Arbeitgeber des
öffentlichen Sektors" alle öffentlichen Organe
und Institutionen sowie private Einrichtun­
gen, deren Ausgaben mindestens zur Hälfte
durch öffentliche Mittel gedeckt sind).
Der Staat erstattet den Gemeinden 100%
der Kosten für Leistungen im Krankheitsfall
bis zu einer Dauer von 8 Wochen, 50% der
Kosten bei einer Krankheitsdauer bis zu 52
Wochen und 100% der Aufwendungen bei
Mutterschaft.
Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe
von DEM 400 (€ 205) aus Bundesmitteln für
Arbeitnehmerinnen, die nicht einer Kranken­
kasse angehören.
Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines
eventuellen Defizits.
Keine Beteiligung des Staates an der Finan­
zierung der Pflegeversicherung.
Keine.
In der freiwilligen Versicherung decken die
Beiträge 40% der Kosten. Dieser Prozent­
satz beträgt 66,6%, wenn ein Anspruch auf
Leistungen ab dem ersten Krankheitstag be­
steht.
Ab dem 1.1.1994 werden die Ausgaben des
Staates aus den Beiträgen an den Arbeits­
marktfonds gedeckt.
3. Pflege
136
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Öffentlich finanziert durch Gemeinden und
Kreise mit einer bestimmten Selbstbeteili­
gung.
Finanzierung
Spanien
Finanzierung aus Steuern.
Frankreich
Keine Beteiligung des Staates.
Tabelle I
Irland
Italien
Der Staat trägt etwa 90% der Kosten für
Sachleistungen, die restlichen Kosten wer­
den durch Arbeitnehmerbeiträge und Selbst­
beteiligung gedeckt.
Keine.
Beteiligung des Staates
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Im Staatshaushalt regelmäßig vorgesehener
progressiv ansteigender Staatszuschuss und
weitere Zuschüsse aufgrund von Sonderbe­
dingungen oder der wirtschaftlichen Situa­
tion.
Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen
Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen.
Staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung.
Keine Beteiligung des Staates.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Staatliche Finanzierung.
Keine Beteiligung des Staates.
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
3. Pflege
137
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Der Staat zahlt einen Prämienzuschlag von Zuschuss der Regierung zur Versicherung
250% auf die Summe der Beiträge der Rent­ im Rahmen des Krankenversicherungsge­
ner und einen Zuschlag von 10% auf die der setzes (ZFW) und des Gesetzes über au­
ßergewöhnliche Krankheitskosten (Algeübrigen Versicherten.
Der Staat übernimmt die pauschalen Leis­ mene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ).
tungen bei Mutterschaft für normale Gebur­
ten in voller Höhe.
Beteiligung aus Steueraufkommen an der
Krankenanstaltenfinanzierung.
50% der Kosten für Jugendlichenuntersu­
chungen werden vom Bund getragen.
Vom Staat finanziert.
2. Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Der Staat übernimmt die Geldleistungen bei
Mutterschaft In voller Höhe.
Keine Beteiligung des Staates.
70% der Aufwendungen für das Wochengeld
werden vom Familienlastenausgleichsfonds
ersetzt.
Keine Beteiligung des Staates.
3. Pflege
Beitrag des Staates in Höhe von 45% der
gesamten Ausgaben der Pflegeversicherung.
Zuschuss der Regierung zur Versicherung Allgemeine Budgetmittel.
im Rahmen des Krankenversicherungsge­
setzes (ZFW) und des Gesetzes über au­
ßergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ).
Beteiligung des Staates
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
138
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Finanzierung
Beteiligung des Staates
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
3. Pflege
Tabelle I
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Finanzierung durch örtliche Behörden.
Der Staat gewährt den Gemeinden einen
pauschalen Zuschuss in Abhängigkeit von
der Einwohnerzahl, der Altersstruktur, der
Arbeitslosenrate und den finanziellen Mög­
lichkeiten der Gemeinde. Der Staatszu­
schuss deckt etwa 24% der Ausgaben.
Gesundheits- und Mutterschaftsvorsorge
wird zum größten Teil aus Steuern auf der
Ebene der Regionen und Gemeinden finan­
ziert, ein geringer Teil durch Selbstbeteili­
gung der Patienten.
Sachleistungen werden vom Nationalen Ge­
sundheitsdienst (National Health Service,
NHS) erbracht. Die Finanzierung erfolgt
überwiegend aus Steuern und zu einem klei­
nen Teil aus Beiträgen.
Der Staat trägt die Aufwendungen des Mindest-Tagegeldes und deckt durch Zuschüsse
eventuelle Defizite. Im Jahre 1999 deckt der
Staat etwa 16% der gesamten Ausgaben.
Keine Beteiligung des Staates.
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory
Maternity Pay): Der Staat erstattet den Ar­
beltgebern 92% Ihrer Aufwendungen. Klein­
betriebe können eine volle Erstattung zuzüg­
lich 7% erhalten.
Das Gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick
Pay) wird von den Arbeitgebern finanziert
(staatliche Unterstützung bei außergewöhn­
lich hohem Krankenstand).
Kein eigenständiges Sicherungssystem. Fi­
nanzierung durch die örtlichen Behörden als
Teil des Gesundheitsdienstes und der sozi­
alen Dienste.
Finanziert und verwaltet durch die Gemein­
den.
Kein besonderes System zur Abdeckung des
Pflegerisikos.
Beteiligung des Staates
1. Krankheit und Mutterschaft:
Sachleistungen
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
3. Pflege
139
Tabelle I
Finanzierung
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
4. Invalidität
Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses
zur Gesamtverwaltung.
Volksrente (Folkepension): Der Staat trägt
35% die Ausgaben für Renten an Personen
unter 67 Jahren.
Jährliche Zuschüsse des Bundes (Bemes- Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines
sungsgrundlage: Allgemeiner Grundlohn ein- eventuellen Defizits.
schl. Angleichungen). Finanzierung der Er­
ziehungsbeiträge.
5. Alter, Hinterbliebene
Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses
zur Gesamtverwaltung.
Volksrente (Folkepension):
Der Staat trägt die gesamten Ausgaben.
Zusatzrente:
Keine Beteiligung des Staates.
Die jährlichen Zuschüsse des Bundes belaufen sich auf rund 20% der Aufwendungen
für die Renten der Arbeiter und Angestellten;
jährliche Anpassung entsprechend der Entwicklung der Löhne und des Beitragssatzes.
Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses
Gesamtverwaltung.
Keine Beteiligung des Staates.
In der Landwirtschaft:
Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines
Die zugelassenen Versicherungsgesellschaf- Jährliche Zuschüsse des Bundes.
eventuellen Defizits.
ten zahlen pro Fall einen Pauschalbetrag als Unfallversicherung der öffentlichen Hand:
Verwaltungskostenbeitrag an das Nationale Finanzierung aus den Haushalten des BunAmt (Arbejdsskadestyrelsen).
des, der Länder und der Gemeinden.
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
140
zur
Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines
eventuellen Defizits.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
Beteiligung des Staates für den Bereich lnValidität, Alter, Hinterbliebene in Höhe von
10%der Bemessungsgrundlage bis zur Be­
messungsgrenze von GRD 317.422 (€970)
im Monat.
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle I
Italien
Staatliche Finanzierung der Mindestrenten Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen
(pensión minima) der beitragsabhängigen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen.
Systeme (siehe Tabelle XI).
Staatliche Finanzierung der nicht beitragsbe­
zogenen Renten (pensiones no contributivas).
Staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung.
Ein Teil des Gesamtbetrages der durch das 4. Invalidität
allgemeine System geleisteten Rentenzah­
lungen wird vom Staat finanziert.
Staatliche Finanzierung der Mindestrenten Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen
(pensión minima) der beitragsabhängigen Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen.
Systeme (siehe Tabelle XI).
Staatliche Finanzierung der nicht beitragsbe­
zogenen Renten (pensiones no contributivas).
Staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung.
Der Staat trägt die Kosten der Sozialrenten,
Frührenten, der Aufstockung zur Mindest­
rente und einen Teil der vom Allgemeinen
System gezahlten Renten.
5. Alter, Hinterbliebene
Finanzierung aus Arbeitgeberbeiträgen und
staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung.
Keine Beteiligung des Staates.
6. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Keine Beteiligung des Staates.
Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen
Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen.
141
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Niederlande
4. Invalidität
1/3 des Gesamtbeitrags von 24% und 50%
der Verwaltungs- und Personalkosten.
Jährlicher Zuschuss zur Deckung der Kosten
für behinderte Jugendliche.
Siehe unter "Alter, Hinterbliebene".
Beteiligung des Staates bei der Finanzierung
der Mindestrenten (pensão minima).
5. Alter, Hinterbliebene
1/3 des auf 24% festgesetzten Gesamtbei­
trags und 50% der Verwaltungs- und Perso­
nalkosten.
Keine Beteiligung des Staates.
Ausfallhaftung des Bundes (100% des Be­
trages, um den die Aufwendungen die Er­
träge übersteigen) und Ersatz des gesamten
Aufwandes an Ausgleichszulage sowie Pfle­
gegeld:
Beiträge
84%,
Bundesmittel
16%.
Beteiligung des Staates bei der Finanzierung
der Mindestrenten.
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
1/3 der Ausgaben für die Anpassung und
Neufestsetzung der Renten und 50% der
Verwaltungs- und Personalkosten.
Kein besonderes Sicherungssystem für
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
ATS 60 Mio. (€ 4,36 Mio.) für die Unfallversi­
cherung der Schüler und Studenten aus dem
Familienlastenausgleichsfonds sowie Ersatz
des Aufwandes an Pflegegeld, sofern die
Pflegebedürftigkeit nicht durch den Arbeits­
unfall oder die Berufskrankheit verursacht
wurde.
Keine Beteiligung des Staates.
142
Österreich
Portugal
Finanzierung
Finnland
Schweden
Grundrente (folkpension), Behindertenbei­
hilfe (handikappersättning) und das Pflege­
geld (vårdbidrag) werden teilweise aus Steu­
ern finanziert.
Tabelle I
Vereinigtes Königreich
4. Invalidität
Beitrag 1st in dem unter "Alter, Hinterbliebe­
ne" aufgeführten Betrag enthalten.
5. Alter, Hinterbliebene
Die Beiträge decken 62% der Kosten für
Volksrente:
• Der Staat trägt 29% der Rentenausgaben, 1997. Alle weiteren Kosten werden aus Steu­
deckt durch einen jährlichen Zuschuss ein ern finanziert.
Defizit und gewährt weitere spezifische
Leistungen. Insgesamt beläuft sich der
Staatsanteil im Jahre 1999 auf etwa 45%.
• Der Staat finanziert die allgemeine Hinter­
bliebenenrente.
Rente nach Erwerbstätigkeit:
• Sicherungssystem der Arbeitnehmer:
keine Beteiligung des Staates.
• Sicherungssystem der Selbständigen:
Staatlicher Zuschuss zur Deckung des De­
fizits (1999:15%).
• Sicherungssystem der Landwirte:
Staatlicher Zuschuss zur Deckung des De­
fizits (1999: 74%).
• Sicherungssystem der Seeleute:
Der Staat deckt 33% der Ausgaben.
Die beitragsunabhängige Altersrente (Non- 5. Alter, Hinterbliebene
Contributory Retirement Pension) wird vom
Staat finanziert.
6. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Unfallversicherung der Arbeitnehmen
Keine Beteiligung des Staates.
Unfallversicherung der Landwirte:
Staatliche Beteiligung von 33.8% .
Voll vom Staat finanziert.
Keine Beteiligung des Staates.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Long-term In- 4. Invalidität
capacity): Finanzierung der Leistungen durch
den Nationalen Versicherungsfonds (National Insurance Fund).
Voll vom Staat übernommen werden die
Ausgaben für das Alterspflegegeld (Attendance Allowance), das Unterhaltsgeld für
Behinderte (Disability Living Allowance) und
die Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance).
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
143
Finanzierung
Tabelle I
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
7. Arbeitslosigkeit
Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses
zur Gesamtverwaltung.
Deckung eines eventuellen Defizits.
Der Bund deckt ggf. das Defizit der Arbeits­
losenversicherung und trägt die Kosten der
Arbeitslosenhilfe.
Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines
eventuellen Defizits.
8. Familienleistungen
Bedarfsabhängiger Anteil des Zuschusses
zur Gesamtverwaltung.
Finanzierung durch den Staat.
Finanzierung aus dem Haushalt des Bundes,
der Länder und Gemeinden.
Jährliche Zuschüsse zur Deckung eines
eventuellen Defizits.
50% Staat (Erhöhung in einigen Fällen).
50% Öffentliche Stellen der Sozialhilfe
(CPAS).
50% Staat
50% Kommunen.
75% Kommunen
25% Bundesländer.
Keine allgemeine beitragsunabhängige
Mindestsicherung vorhanden.
Allgemeine beitragsunab­
hängige Mindestsicherung
144
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle I
Italien
Der Staat übernimmt den Teil der Leistungen Staatlicher Pauschalzuschuss (Solidarsybei Arbeitslosigkeit (prestaciones por de- stem).
sempleo), tier nicht durch Beiträge finanziert
wird.
Staatliche Zuschüsse zur Defizitdeckung.
Jährliche Zuschüsse des Staates.
7. Arbeitslosigkeit
Die Familienleistungen (prestaciones familia- Ausgleich der aus beschäftigungspolitischen
res) werden voll vom Staat finanziert.
Gründen erfolgten Beitragsbefreiungen.
Finanzierung durch den Staat.
Ein Teil der Leistungen wird vom Staat
finanziert.
8. Familienleistungen
100% Budget der Comunidades Autónomas.
100% Staat.
Steuern auf lokaler Ebene.
9. Allgemeine beitragsunab­
hängige Mindestsicherung
100% Staat.
145
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
7. Arbeitslosigkeit
Finanzierung durch einen Beschäftigungs­
fonds, in den u.a. ein jährlicher Staatszu­
schuss und ein auf den Benzinpreis erhobe­
ner Sozialbeitrag fließen.
Keine Beteiligung des Staates.
ATS 2,5 Mrd. (€182 Mio.) Bundesbeitrag
(auch zur Finanzierung von Individual- und
Betriebsförderungen).
8. Familienleistungen
• Der Staat trägt die Kosten der Mutter­
schafts- und Geburtsleistungen und des
Erziehungsgeldes sowie die Verwaltungs­
kosten.
• Daneben leistet der Staat einen Zuschuss
in Höhe der Summe der Beiträge.
• Schließlich übernimmt der Staat die Arbeitgeberbeiträge und die Beiträge der Land­
wirte.
Finanzierung durch den Staat.
Familienbeihilfe und Mutter-Kind-Pass-Bonus:Keine Beteiligung des Staates.
Finanzierung durch den Staat und teilweise
durch eine zweckgebundene Steuer.
Karenzgeld:
70% der Aufwendungen werden vom Familienlastenausgleichsfonds getragen.
Sondemotstandshilfe:
1/3 der Ausgaben wird von den Kommunen
refundiert.
9. Allgemeine beitragsunab­
hängige Mindestsicherung
Staat sowie verschiedene andere Mittel.
90% Staat
10% Kommunen.
Primäre Kostentragung durch die Bundes­
länder (In manchen Bundesländern bzw. für
manche Aufgaben: durch Sozialhilfeverbän­
de) und unterschiedliche Refinanzierung
durch die Kommunen zur Abdeckung der
nicht durch Rückgriff getragenen Kosten.
146
Keine Beteiligung des Staates.
100% Staat.
Finanzierung
Tabelle I
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
7. Arbeitslosigkeit
Grundsichewng:
Der Staat übernimmt die Kosten.
Verdienstabhängige Sicherung:
Der Staat trägt die Basisleistung für die ers­
ten 500 Tage und gewährt einen Zuschuss
für die Verwaltungskosten.
Teilweise durch Staatszuschüsse (Steuern)
finanziert.
Einkommensabhängige Arbeitslosenhilfe (in- 7. Arbeitslosigkeit
come-based Jobseekers Allowance JSA):
voll vom Staat finanziert.
8. Familienleistungen
Finanzierung durch den Staat.
Finanzierung durch den Staat.
Finanzierung durch den Staat.
8. Familienleistungen
9. Allgemeine beitragsunab­
hängige Mindestsicherung
Circa 27% vom Staat und 73% von den Ge­ 100% Gemeinden.
meinden. Der Staat zahlt einen von der Ein­
wohnerzahl, der Altersstruktur, der Arbeitslo­
senquote und der Einschätzung der finan­
ziellen Möglichkeiten der Gemeinde abhän­
gende Pauschalleistung.
Finanzierung durch den Staat.
9. Allgemeine beitragsunab­
hängige Mindestsicherung
147
Tabelle I
Finanzierung
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Finanzierungssysteme
langfristiger Leistungen
1. Invalidität
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
2. Alter, Hinterbliebene
Umlageverfahren.
Volksrente (Folkepension):
Umlageverfahren.
Zusatzrente:
Mischsystem aus Umlage- und Kapital­
deckungsverfahren.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Arbeitsunfälle:
Kapitaldeckungsverfahren, System der Fi­
nanzierung privater Versicherungen.
Berufskrankheiten:
Umlageverfahren.
Mischsystem aus Umlage- und Kapital­
deckungsverfahren.
Umlageverfahren besonderer Art, Bildung
einer Rücklage.
Umlageverfahren,
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
148
Finanzierung
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle I
Italien
Umlageverfahren und Bildung eines gemein­ Umlageverfahren.
samen Konsolidierungsfonds (Fondo de
estabilización único) für das gesamte Sys­
tem der sozialen Sicherheit.
Umlageverfahren und Staatszuschüsse.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren und Bildung eines gemein­
samen Konsolidierungsfonds für das ge­
samte System der sozialen Sicherheit.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren und Staatszuschüsse.
Umlageverfahren.
Arbeitsunfälle:
Umlageverfahren.
Kapitaldeckung der Renten für dauernde Er­
werbsunfähigkeit und Tod, falls die Risiken
nicht vom Nationalen Institut für Soziale Si­
cherheit (Instituto Nacional de la Seguridad
Social), sondem von Versicherungen auf Ge­
genseitigkeit der Unternehmen oder den Be­
trieben getragen werden.
Berufskrankheiten: Umlageverfahren.
Umlageverfahren (Arbeitgeberbeiträge).
Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldekkungsverfahren. Bildung von rechnerischen
Reserven In Höhe des jeweiligen Kapital­
werts der Dauerrenten.
Finanzierungssysteme
langfristiger Leistungen
1. Invalidität
2. Alter, Hinterbliebene
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
149
Finanzierung
Tabelle I
Luxemburg
Finanzierungssysteme
langfristiger Leistungen
Niederlande
Österreich
Portugal
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
1. Invalidität
Einheitliches Finanzierungssystem für bei­
tragsabhängige Renten (Invalidität, Alter,
Hinterbliebene) auf der Grundlage eines Um­
lageverfahrens für Deckungszeiträume von
jeweils 7 Jahren. Bildung einer Rücklage In
Höhe von mindestens dem 1,5fachen der
jährlichen Leistungen der vier Rentenkassen.
Umlageverfahren und Fonds zur Konsolidie­
rung des Systems der sozialen Sicherheit
(Rechtsverordnung 259/89 vom 14. August
1989).
2. Alter, Hinterbliebene
Siehe "Invalidität".
Umlageverfahren.
Umlageverfahren.
Umlageverfahren und Konsolidierungsfonds
(siehe "Invalidität").
3. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Umlageverfahren und Bildung einer Rückl­
age von mindestens dem 3,5-fachen der
jährlichen Leistungssumme des allgemeinen
Systems (außer Abfindungen).
Keine besonderes Sicherungssystem in den
Niederlanden.
Umlageverfahren.
Arbeitsunfälle:
Mischsystem aus Umlage- und Kapital­
deckungsverfahren.
Berufskrankheiten:
Umlageverfahren.
150
Finanzierung
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Finanzierungssysteme
Volksrente:
langfristiger Leistungen
Ϊ
I.Invalidität
Mischsystem aus Umlage-und Kapitaldeckungsverfahren.
2. Alter, Hinterbliebene
Volksrente:
Umlageverfahren.
Umlageverfahren ("pay as you go").
Umlageverfahren.
Zusatzrenten (allmän tilläggspension, ATP):
Rente nach Erwerbstätigkeit:
Mischsystem aus Umlage- und KapitalAlter: Mischsystem aus Umlage- und Kapital- deckungsverfahren,
deckungsverfahren.
Hinterbliebene: Umlageverfahren.
2. Alter, Hinterbliebene
Mischsystem aus Kapitaldeckung (Renten)
Umlageverfahren (Indexerhöhungen).
3. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
und
Γ
Umlageverfahren.
Tabelle I
^
«
Umlageverfahren ("pay as you go").
FinanzierungSSVSteme
äSSK Ä S T ^ S
langfristiger Leistungen
deckungsverfahren.
I.Invalidität
Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren.
Finanzierung durch den Staat.
151
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
153
Krankheit ­ Sachleistungen
Tabelle II
Geltende Rechts­
grundlage
Berechtigte
1. Anwendungsbereich
154
Belgien
Dänemark
Deutschland
Gesetz über die Pflichtversicherung für
Sach­ und Geldleistungen bei Krankheit (Loi
relative à l'assurance obligatoire soins de
santé et indemnités) in der Fassung vom 14.
Juli 1994.
Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux)
vom 7. August 1987.
Gesetz vom 27. Juni 1969.
Öffentliche Krankenversicherung (offentlige
Sygesikring):
Gesetz vom 9. Juni 1971 mit Änderungen.
Krankenhäuser:
Gesetz vom 19. Juni 1974 mit Änderungen.
Sozialgesetzbuch, Viertes Buch vom 23. De­
zember 1976 mit Änderungen.
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, eingeführt
durch das Gesundheits­Reformgesetz vom
20.12.1988 und zuletzt weiterentwickelt
durch das GKV­Solidaritätsstärkungsgesetz
vom 19.12.1998
Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitneh­ Alle Einwohner.
mer und diesen gleichgestellte Gruppen,
z.B.:
• Rentenbezieher (einschließlich Verwitwete,
Invaliden und Waisen).
• Arbeitslose.
• Behinderte.
• Studenten.
• Bestimmte Gruppen von Geistlichen und
Mitglieder religiöser Gemeinschaften.
• Im nationalen Register der natürlichen Per­
sonen eingetragene Personen.
• Bestimmte Angehörige des früheren öffent­
lichen Dienstes in Afrika.
Griechenland
Gesetz vom 14. Juni 1951.
Gesetz Nr. 1902/92 zuletzt geändert durch
Gesetz Nr. 2676/99 vom 5.1.1999.
Pflegeversicherung:
Gesetz vom 26. Mai 1994, zuletzt geändert
durch das 3. SGB XI (Sozialgesetzbuch,
Elftes Buch) ­ Änderungsgesetz vom 24.06.
1998.
> Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitneh­ • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeit­
mer, Personen In betrieblicher Ausbildung,
nehmer und diesen Gleichgestellte.
Praktikanten.
• Rentenempfänger.
• Rentner mit Erfüllung einer Vorversiche­ • Arbeitslose.
rungszeit.
> Arbeitslose, die Leistungen aus der Ar­
beitslosenversicherung beziehen.
• Behinderte, die in geschützten Einrichtun­
gen beschäftigt sind.
» Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah­
men zur Rehabilitation sowie Personen, die
in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
• Studenten anerkannter Hochschulen.
> Landwirte und mitarbeitende Familienange­
hörige.
> Künstler, Publizisten.
> Freiwillig Versicherte.
■ Familienmitglieder (siehe unten).
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle II
Italien
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94 Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sovom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei­ ciale), III. Buch.
nen Gesetzes über die soziale Sicherheit Dekret 93-687 vom 27. März 1993.
(Ley General de la Seguridad Social).
Dekret Nr. 2766 vom 16. November 1967.
Dekret Nr. 1088 vom 8. September 1989.
Gesetz Nr. 14 vom 25. April 1986 (Allgemei­
nes Gesundheitsgesetz, Ley General de Sanidad).
Gesetz von 1970 über das öffentliche
Gesundheitswesen (Health Act).
Gesetz Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 zur
Einführung des Nationalen Gesundheits­
dienstes.
Gesetzesverordnung Nr. 502 vom 30. De­
zember 1992.
Geltende Rechts­
grundlage
• Alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitneh­
mer und diesen Gleichgestellte.
• Rentenempfänger und Bezieher regelmä­
ßiger Geldleistungen.
• Alle einkommensschwachen Personen mit
Wohnsitz in Spanien.
Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt
in Irland.
Personen mit einem Einkommen unter einem
bestimmten Niveau: alle Leistungen kosten­
los.
Begrenzte Anspruchsberechtigung für die
übrige Bevölkerung.
Alle Einwohner (einschließlich Ausländer),
die beim Nationalen Gesundheitsdienst
(S.S.N.) eingeschrieben sind.
Berechtigte
• Alle gegen Entgelt beschäftigte Arbeitneh­
mer und diesen Gleichgestellte. Selbstän­
dige sowie abhängig Beschäftigte im Rah­
men einiger Sondersysteme werden vom
allgemeinen System nicht erfasst.
• Rentenempfänger.
• Arbeitslose.
• Bestimmte Gruppen sind dem allgemeinen
System angeschlossen: Bezieher be­
stimmter Sozialleistungen (API, AAH, RMI),
Studenten, Geistliche und Mitglieder religi­
öser Orden, Strafgefangene, freiwillig Ver­
sicherte etc.
1. Anwendungsbereich
155
Krankheit ­ Sachleistungen
Tabelle II
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Geltende Rechts­
grundlage
Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des Krankenversicherung (ZFW):
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom
assurances sociales) In der Fassung der Ge­ Gesetz vom 15. Oktober 1964.
9. September 1955 (ASVG), zuletzt geändert
setzesnovelle vom 27. Juli 1992.
Außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ):durch BGBl. I Nr. 16/1999.
Gesetz vom 14. Dezember 1967 zur Einfüh­ Krankenanstaltengesetz des Bundes vom
18. Dezember 1956 (KAG) sowie Kranken­
rung der Versicherung für große Risiken.
anstaltengesetze der Bundesländer mit Än­
derungen.
Berechtigte
»Alle E rwerbstätigen (Arbeitnehmer und
Selbständige).
• Rentenempfänger.
> Arbeitslose.
• Personen, die beitragspflichtige E inkom­
mensersatzleistungen beziehen.
> Empfänger einer E rgänzungsleistung zum
garantierten Mindesteinkommen.
> Freiwillig Versicherte.
> Bestimmte sonstige Gruppen.
1. Anwendungsbereich
156
Portugal
Gesetz Nr. 56/79 vom 19. September.
Gesetz Nr. 48/90 vom 24. August.
Rechtsverordnung Nr. 54/92 vom 11. April.
Rechtsverordnung Nr. 118/92 vom 25. Juni.
Rechtsverordnung Nr. 10/93 vom 15. Januar.
Rechtsverordnung Nr. 11/93 vom 15. Januar,
geändert durch die Rechtsverordnung Nr.
401/98 vom 15. Januar.
• Alle gegen E ntgelt beschäftigten Arbeit­ Alle E inwohner einschließlich Ausländer aus
Krankenversicherungsgesetz (ZFW):
Herkunftsstaaten, mit denen ein entspre­
Φ Alle abhängig Beschäftigten bis zur Vollen­ nehmer, Lehrlinge
chendes Abkommen auf Gegenseitigkeit be­
dung des 65. Lebensjahres.
• Rentner
• E mpfänger von Leistungen im Rahmen der • Arbeitslose, die Leistungen aus der Ar­ steht.
sozialen Sicherheit bis zum Alter von 65
beitslosenversicherung beziehen
Jahren.
• Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah­
• Personen ab 65 Jahren, die vor Vollendung
men der Rehabilitation
des 65. Lebensjahres im Rahmen des • Präsenz­ und Zivildienstleistende
ZFW versichert waren.
• In den Betrieben Selbständiger mitarbei­
• Auf freiwilliger Basis Personen ab 65 Jah­
tende Familienangehörige
ren, deren steuerpflichtiges Haushaltsein­ • Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie
kommen unter NLG 40.900 (€ 18.560)
z.B. Lehrer, Musiker, Artisten
liegt.
• Personen mit einem freien Dienstvertrag
Außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ):
• Freiw illig Versicherte.
• Alle Einwohner.
Keine Pflichtversicherung, wenn die Summe
• Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den der E ntgelte unter der Geringfügigkeits­
Niederlanden haben, aber aufgrund einer grenze von monatlich ATS 3.899 (€283)
Beschäftigung in den Niederlanden der nie­ liegt; besondere freiwillige Versicherung
derländischen Lohnsteuer unterliegen.
möglich.
Krankheit - Sachleistungen
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz über die grundlegende medizinische Gesetz über die Allgemeine Soziale Sicher­
Versorgung (Kansanterveyslaki) vom 28. Ja­ heit von 1962 mit Änderungen.
nuar 1972 mit Änderungen.
Krankenversicherungsgesetz
(Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen.
Krankenhausgesetz (Erikoissairaanhoitolaki)
vom 1. Dezember 1989 mit Änderungen.
Gesetz über die Selbstbeteiligung der Pati­
enten (Asiakasmaksulaki) vom 3. August
1992 mit Änderungen.
Gesetz über den staatlichen Gesundheits­
dienst (National Health Service Act) von
1977.
Geltende Rechts­
grundlage
Berechtigte
Alle Einwohner sind individuell versichert.
Alle Einwohner.
Berechtigte
1. Anwendungsbereich
Alle Einwohner.
1. Anwendungsbereich
157
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Versicherungspflicht­
grenze
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Alte Bundesländer:
DEM 76.500 (€39.114).
Neue Bundesländer:
DEM 64.800 (€33.132).
Keine Pflichtgrenze.
3. Anspruchsberechtigte
Familienmitglieder
Unterhaltsberechtigte Angehörige des Versi­
cherten unter bestimmten Voraussetzungen.
Keine.
Ehegatte und Kinder, deren monatliches
Einkommen nicht über DEM 630 (€ 322) In
den alten bzw. DEM 530 (€ 271) in den neu­
en Bundesländern liegt, soweit sie nicht
selbst versichert oder hauptberuflich selb­
ständig sind. Altersgrenzen für Kinder. Be­
stimmte weitere Ausschlüsse.
Unterhaltsberechtigte Familienmitglieder des
Versicherten.
Sonderbestimmungen
für Rentenempfänger
Abzug von 3,55%, sofern die Rente dadurch
nicht unter einen Betrag von monatlich BEF
45.939 (€ 1.139) oder, falls keine Unterhaltsverpfllchtungen bestehen, von BEF 38.762
(€961) sinkt.
Keine Sonderbestimmungen.
Gleiche Sachleistungen für sich und an­
spruchsberechtigte Angehörige. Der Beitrag
pflichtversicherter Rentner richtet sich nach
dem allgemeinen Beitragssatz der Kranken­
kasse des Rentners und wird je zur Hälfte
vom Rentner und vom Rentenversicherungs­
träger getragen.
Keine Sonderbestimmungen.
158
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Tabelle II
Irland
Italien
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Im Haushalt des Versicherten lebende und
von ¡hm unterhaltene Angehörige: Ehepart­
ner, Kinder (leibliche und adoptierte), Ge­
schwister, Blutsverwandte in aufsteigender
Linie und deren Ehepartner sowie in Ausnah­
mefällen sonstige in die Familie aufgenom­
mene Personen. Bei Scheidung oder Tren­
nung bleiben abgeleitete Ansprüche des
Ehepartners und der Kinder auf Sachleistun­
gen bei Krankheit bestehen, falls diese über
keinen eigenen Anspruch verfügen.
Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder
(unter bestimmten Bedingungen), Angehöri­
ge in aufsteigender Linie, Nachkommen,
Verwandte aus der Seitenlinie (unter be­
stimmten Bedingungen), Person, die in ehe­
licher Gemeinschaft mit dem Versicherten
zusammenlebt und von ¡hm Unterhalt erhält.
Andere Person, die seit mindestens 12 auf­
einanderfolgenden Monaten mit dem Versi­
cherten zusammenlebt und von ¡hm Unter­
halt erhält.
Angehörige, die von Personen mit einem
Einkommen unter einem bestimmten
Schwellenwert unterhalten werden, sind voll
anspruchsberechtigt. Bei höherem Einkom­
men nur begrenzte Anspruchsberechtigung.
Alle Einwohner.
Anspruchsberechtigte
Familienmitglieder
Keine Beitragspflicht. Keine Selbstbeteili­
gung bei den Arzneimittelkosten.
Keine Selbstbeteiligung für Bezieher einer Höhere Einkommensgrenzen für Personen
Invalidenrente (pension d'invalidité) und Be­ nach Vollendung des 66. Lebensjahres.
zieher einer Arbeitsunfallrente (renfe d'accident de travail) mit einem Arbeitsunfähig­
keitsgrad von mehr als 66,66% und ihre An­
gehörigen.
Keine Sonderbestimmungen.
Sonderbestimmungen
für Rentenempfänger
2. Versicherungspflicht­
grenze
159
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
2. Versicherungspflicht­
grenze
Keine Versicherungspflichtgrenze.
Krankenversicherungsgesetz (ZFW):
Versicherte bis 65 Jahren:
NLG 64.300 (€ 29.178) pro Jahr.
Außergewöhnliche Krankheitskosten
(AWBZ): Keine Bemessungsgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
3. Anspruchsberechtigte
Familienmitglieder
Ehepartner; bei Unverheirateten bis zum drit­
ten Grad verwandte oder verschwägerte Per­
sonen, die den Haushalt des Versicherten
führen; Kinder, solange Anspruch auf Kinder­
geld besteht (in bestimmten Fällen ¡st eine
Verlängerung möglich).
Unter bestimmten Bedingungen erstreckt
sich die Sicherung aufgrund des Kranken­
versicherungsgesetzes auf den (höchstens
65 Jahre alten) Partner des Versicherten
(falls der Versicherte der Alleinverdiener ist)
sowie auf Kinder (falls der Versicherte über­
wiegend für deren Unterhalt aufkommt).
Ehegatte und Kinder, soweit sie nicht selbst
versichert sind. Altersgrenzen für Kinder.
Alle Einwohner einschließlich Ausländer aus
Herkunftsstaaten, mit denen ein entspre­
chendes Abkommen auf Gegenseitigkeit be­
steht.
Sonderbestimmungen
für Rentenempfänger
Pflichtbeitrag von 5,14% des Rentenbetrags,
davon die Hälfte zu Lasten der Versiche­
rungsträger. Bei Erwerbstätigkeit des Leis­
tungsempfängers: Mitgliedschaft bei einer
Kasse aufgrund dieser Tätigkeit.
Gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie bei
den aktiven Versicherten. Mindestbeitrag
entsprechend dem um 30% erhöhten gesetz­
lichen Mindestlohn (salaire social minimal),
also LUF 60.942 (€1.511). Liegt die Rente
unter diesem Betrag, so zahlt der Renten­
empfänger nur einen seiner Rente entspre­
chenden Beitrag, während der Versiche­
rungsträger die Differenz übernimmt.
Versicherung im Rahmen des Krankenversi­
cherungsgesetzes (ZFW):
• Empfänger einer Invalidenrente, falls die
Erwerbsminderung 45% übersteigt,
• Empfänger einer Witwen- oder Waisen­
rente,
• Empfänger von Arbeitslosenleistungen in
Höhe von 70% der Referenzeinkünfte,
wenn sie dem Pflichtsystem angehörten.
Gleiche Sachleistungen für sich und an­ Keine Sonderbestimmungen.
spruchsberechtigte Angehörige. Ein Beitrag
von 7,61 % des Rentenaufwandes wird dafür
von den Rentenversicherungsträgern an die
Krankenversicherung überwiesen; der Rent­
ner trägt dazu mit einem Beitrag von 3,75%
seiner Rente bei.
160
Krankheit - Sachleistungen
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Keine Pflichtgrenze.
2. Versicherungspflicht­
grenze
Alle Einwohner sind individuell versichert, in- Alle Einwohner,
sofern gibt es keine Familienversicherten.
Alle Einwohner.
3. Anspruchsberechtigte
Familienmitglieder
Keine Sonderbestimmungen.
Keine Sonderbestimmungen.
4. Sonderbestimmungen
für Rentenempfänger
2. Versicherungspflicht­
grenze
Keine Pflichtgrenze.
3. Anspruchsberechtigte
Familienmitglieder
4. Sonderbestimmungen
für Rentenempfänger
Keine Pflichtgrenze.
Keine Sonderbestimmungen.
161
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Bedingungen
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Der Nachweis der Zahlung der Mindestbei­
träge für das abgelaufene Jahr berechtigt in
der Regel zu Leistungen im folgenden Ka­
lenderjahr.
In Ausnahmefällen: Wartezeit von 6 Monaten
mit 120 Arbeitstagen.
6 Wochen für Neubürger.
Krankenversicherung:
Keine Wartezeit.
Pflegeversicherung·.
Personen, die seit dem 1.1.1995 der Versi­
cherungspflicht unterliegen, haben einen so­
fortigen Leistungsanspruch. Für Personen,
die erst nach dem 31.12.1995 Mitglied wer­
den, gelten in der Zeit bis zum Jahr 2000
stufenweise ansteigende Wartezeiten. Ab
dem 1.1.2000 besteht ein Anspruch auf Lei­
stungen, wenn der Versicherte in den letzten
zehn Jahren vor der Antragstellung mindes­
tens 5 Jahre als Mitglied versichert oder fa­
milienversichert war. Für versicherte Kinder
gilt die Vorversicherungszeit erfüllt, wenn ein
Eltemteil sie erfüllt.
50 beitragspflichtige Arbeitstage im voraus­
gegangenen Jahr bzw. in den ersten 12 Mo­
naten innerhalb der letzten 15 Monate vor
Krankheitsbeginn.
2. Beginn der
Kostenübernahme
Von Beginn der Krankheit an bzw. in Aus­
nahmefällen nach Ablauf der Wartezeit.
Von Beginn der Krankheit an.
Grundsätzlich von Beginn der Krankheit an.
Ausnahme: Erfüllung der Anspruchsvoraus­
setzungen für Versorgung mit Zahnersatz
(bei bestimmtem Personenkreis).
Pflegeversicherung:
Ab Antragstellung, frühestens ab Vorliegen
der Pflegebedürftigkeit.
Von Beginn der Krankheit an.
3. Dauer der
Kostenübernahme
Unbegrenzt, solange die Anspruchsvoraus­
setzungen erfüllt sind.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt. Bei Ausscheiden aus der Versi­
cherung enden die Leistungen grundsätzlich
mit dem Ende der Mitgliedschaft; bei Versi­
cherungspflichtigen besteht Anspruch auf
Leistungen für längstens einen Monat nach
Ende der Mitgliedschaft.
1. Wartezeit
162
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Tabelle II
Irland
Italien
Nachweis einer Beitragszahlung für minde­ Einzige Bedingung: gewöhnlicher Aufenthalt
stens 2.030 gesetzliche Mindeststunden­ in Irland.
löhne (Salaire minimum interprofessionnel
de croissance, SMIC) im Jahr oder 120 im
Quartal oder 60 im Monat. Der Mindestlohn
beläuft sich am 1.7.1998 auf FRF 40,22
(€6,13) pro Stunde.
Mitgliedschaft zum Zeltpunkt der Einschrei­
bung beim Nationalen Gesundheitsdienst
(S.S.N.).
Bedingungen
Von Beginn der Krankheit an.
Von Beginn der Krankheit an.
Von Beginn der Krankheit an.
Von Beginn der Krankheit an.
2. Beginn der
Kostenübernahme
Unbegrenzt. Bei Beendigung der Mitglied­
schaft werden bei einer bestimmten Mindestmitgliedschaftsdauer
• laufende Leistungen an Versicherte für 52
Wochen bzw. an Unterhaltsberechtigte für
39 Wochen weitergewährt;
• später zu erbringende Leistungen an Ver­
sicherte für 39 Wochen bzw. an Unter­
haltsberechtigte für 26 Wochen gewährt.
Unbegrenzt bzw. bis Ablauf einer Frist von
12 Monaten nach Beendigung der Mitglied­
schaft.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
3. Dauer der
Kostenübernahme
Keine Wartezeit.
1. Wartezeit
163
Tabelle II
Krankheit - Sachleistungen
Luxemburg
BedinQUnaen
a
_a
1 . Wartezeit
Beginn der
Niederlande
Österreich
Portugal
Weder Voraussetzung von Beschäftigungs- Keine Wartezeit.
noch von Versicherungszeiten bei Pfllchtmit- Einzige Voraussetzung ¡st die Mitgliedschaft
gliedschaft. Bei freiwilliger Versicherung be- bei einer Krankenkasse.
steht eine Wartezeit von drei Monaten.
Keine Wartezeit (Ausnahme: bestimmte im Keine Wartezeit.
Ermessen der Versicherungsträger liegende
Leistungen; die Wartezeit für freiwillig Versicherté beträgt sechs Monate).
Von Beginn der Krankheit an.
Von Beginn der Krankheit an.
Von Beginn der Krankheit an.
Unbegrenzt (gilt auch nach Beendigung des
Versicherungsverhältnisses, solange es sich
um ein und dieselbe Krankheit handelt),
Unbegrenzt.
Von Beginn der Krankheit an.
Kostenübernahme
Dauer der
Kostenübernahme
164
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Physiotherapie: Anspruch auf 9 physiotheraAnspruch für den laufenden sowie für die peutische Behandlungen je Indikation und
drei folgenden Monate bestehen. Der An- Jahr,
spruch bleibt weiterhin während der Be­
handlung einer Krankheit bestehen.
Krankheit - Sachleistungen
Finnland
Bedingungen
Keine Wartezelt.
Schweden
Keine Wartezeit.
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Keine Wartezeit.
1. Wartezeit
Bedingungen
1. Wartezeit
2. Beginn der
Kostenübernahme
Von Beginn der Krankheit an.
Von Beginn der Krankheit an.
Von Beginn der Krankheit an.
2. Beginn der
Kostenübernahme
3. Dauer der
Kostenübernahme
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
3. Dauer der
Kostenübernahme
165
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Organisation
1. Ärzte
• Zulassung
Dänemark
Alle der Ärztekammer (Ordre des médecins) Alle zugelassenen Arzte (Zahl abhängig von
angehörenden und vom Gesundheitsministe­ der Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke).
rium (Ministre de la Santé publique) zugelas­
senen Ärzte.
Deutschland
Griechenland
An der vertragsärztlichen Versorgung teil­
nehmende Ärzte, zusammengeschlossen in
Kassenärztlichen Vereinigungen auf Bundes­
und Landesebene, u.U. auch Krankenhaus­
ärzte mit abgeschlossener Weiterbildung,
Ärzte in Krankenhäusern und Einrichtungen
der vergleichenden Rehabilitation, in beson­
deren Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen.
Alle vom Versicherungsträger (IKA) ange­
stellten Ärzte.
Vergütung
Vergütung nach den zwischen den Versiche­
rungsträgem und den Ärzteorganisationen
vereinbarten oder, bei fehlenden Vereinba­
rungen, nach staatlich festgesetzten Gebüh­
rensätzen.
Bei Fehlen solcher Regelungen oder für
nicht vertragsgebundene Ärzte ist freie Ho­
norarfestsetzung durch den Arzt möglich; die
Leistung der Versicherung ist durch Kgl. Er­
lass geregelt.
Die Honorare werden zwischen dem Ärzte­
verband und der öffentlichen Krankenversi­
cherung vereinbart. Die Honorierung erfolgt
nach der Zahl der eingetragenen Patienten
und der erbrachten ärztlichen Leistungen.
Fachärzte erhalten einen Pauschalbetrag je
ärztliche Leistung.
Gesamtvergütung von Krankenkasse an
Kassenärztliche Vereinigung: Die Gesamt­
vergütung kann als Festbetrag oder auf der
Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach
Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale
oder nach einem System berechnet werden,
das sich aus der Verbindung dieser oder
weiterer Berechnungsarten ergibt.
Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Ge­
samtvergütung unter die Vertragsärzte nach
einem bestimmten Schlüssel (Honorarver­
teilungsmaßstab).
Vergütung der Ärzte durch den Versiche­
rungsträger.
2. Krankenhäuser
Vom Gesundheitsministerium zugelassene
Krankenhäuser. Vertraglich vereinbarte oder
staatlich festgelegte Gebührensätze.
Öffentliche Krankenhäuser: Einrichtungen
der regionalen Gesundheitsbehörden.
Private Krankenhäuser: die regionalen Ge­
sundheitsbehörden können mit einigen Pri­
vatkliniken Verträge abschließen.
Die Krankenkassen zahlen für die stationäre
Versorgung Ihrer Patienten in Hochschulkli­
niken und in Krankenhäusern, die In den
Krankenhausplan eines Landes aufgenom­
men sind oder mit denen ein Versorgungs­
vertrag geschlossen wurde (zugelassene
Krankenhäuser). Die Pflegesätze werden in
Verhandlungen vereinbart.
Öffentliche Krankenhäuser, private Vertrags­
kliniken und Krankenhäuser des Versiche­
rungsträgers (IKA).
Pflegeeinrichtungen: im Rahmen der Pflege­
versicherung zugelassene Pflegeeinrichtun­
gen; mit ihnen werden Vergütungen verein­
bart.
166
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle II
Italien
Organisation
Staatlicher Gesundheitsdienst (Servicios Alle zugelassenen Ärzte.
Públicos de Salud) besetzt offene Stellen mit
Ärzten (Auswahlverfahren).
Teilnahme der Ärzte am Gesundheitsdienst
aufgrund eines vom Ministerium für Gesund­
heit und Kinder (Department of Health and
Children) genehmigten Vertrages mit dem
Irischen Ärzteverband (Irish Medical Organisation).
Beamtete Ärzte der regionalen Gesundheits­
dienste bzw. Krankenhäuser. Durch Sonder­
verträge zugelassene Allgemeinmediziner
und Fachärzte.
Allgemeinmediziner und niedergelassene
Fachärzte erhalten im allgemeinen Pau­
schalhonorare, deren Höhe von der Anzahl
der beim Arzt eingetragenen Versicherten
abhängt, so dass ein Mindesteinkommen ga­
rantiert ist.
Krankenhausärzte erhalten im allgemeinen
ein festes Monatsgehalt und bestimmte Zu­
lagen.
Gebührenordnung durch staatliche Abkom­
men bzw. Interministerielle Erlasse festge­
stellt.
Überschreitung der Höchstsätze möglich für
Kassenärzte, die ¡m sog. Sektor der "freien
Honorare" praktizieren oder die vor 1980
eine besondere fachliche Qualifikation erwor­
ben haben.
Die Ärzte erhalten pro Patient eine jährliche
Kopfpauschale, deren Höhe mit der Irischen
Ärztekammer vereinbart wird.
Beamtete Ärzte: Variables Monatsentgelt,
von der Regierung für jede Berufskategorie
festgelegt.
Zugelassene Ärzte: Kopfpauschale.
Vergütung
Krankenhäuser des öffentlichen Gesund­
heitswesens (Servicios Públicos de Salud).
Öffentliche und private Kliniken aufgrund von
Verträgen mit dem Nationalen Gesundheits­
institut (Instituto Nacional de Sanidad).
Öffentliche Krankenhäuser: Staatlich festge­
legte Gebühren.
Privatkliniken: Die Tarife für das jeweilige
Spezialgebiet werden durch Verträge zwi­
schen den regionalen Krankenhausbehörden
und den Krankenanstalten festgelegt.
Der öffentliche Gesundheitsdienst wird von
Krankenhäusern der regionalen Gesund­
heitsbehörden und in denen der Wohlfahrts­
pflege (z.B. von religiösen Orden) geleistet.
Private Krankenhäuser erbringen keine Lei­
stungen im Rahmen des öffentlichen Ge­
sundheitsdienstes.
Finanzierung: Die Finanzierung erfolgt über
die Verteilung des nationalen Gesundheits­
budgets nach Pro-Kopf-Parametern für die
Bewohner der jeweiligen Region, um ein
gleiches Leistungsniveaus zu erreichen. Die
Krankenhäuser verwalten ihren Etat eigen­
ständig; Überschüsse müssen investiert wer­
den, bei einem Defizit wird die Einrichtung
unter staatliche Aufsicht gestellt.
Zugang: In Notfällen direkte Aufnahme; an­
sonsten auf Anweisung des praktischen Arz­
tes.
Planung: Ausgehend von der Zahl der Be­
wohner in der jeweiligen Region.
2. Krankenhäuser
1. Ärzte
• Zulassung
167
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Luxemburg
Organisation
Niederlande
Osterreich
Portugal
Alle zugelassenen Ärzte.
Alle zugelassenen Ärzte durch Vertragsab­
schluß mit einer Krankenkasse.
Die Beziehungen zwischen den Ärzten und
den Versicherungsträgem werden durch Ein­
zelverträge geregelt, deren Inhalt weitge­
hend durch Gesamtverträge mit den regio­
nalen Ärztekammern bestimmt ist.
Beamtete Ärzte der Gesundheitsdienste der
einzelnen Bezirke bzw. Krankenhäuser. Auf­
grund eines zwischen der Ärztekammer und
dem Gesundheitsministerium geschlossenen
Vertrages zugelassene Fachärzte, die dieje­
nigen Patienten ärztlich behandeln, die nicht
innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom
Gesundheitsdienst behandelt werden kön­
nen.
Vergütungssätze aufgrund kollektiver Verein­
barungen. Die Tarife werden jährlich nach
Verhandlungen angepasst. Vergütung pro
Behandlung.
Direkte Honorierung durch die Kasse: Pau­
schalbetrag pro Versicherten nach dem Lis­
tensystem (Einschreibesystem bei Haus­
arzt).
Die Vergütung ist in den Gesamtverträgen
zwischen den regionalen Ärztekammern und
den Versicherungsträgem festgelegt (Pau­
schale pro Kopf, Erkrankungsfall oder medi­
zinische Behandlung bzw. Kombination da­
von).
Beamtete Ärzte: Durch die Regierung festge­
legte, nach Berufskategorie unterschiedliche
monatliche Vergütung.
Zugelassene Ärzte: Vergütung pro medizini­
sche Leistung.
Für jedes Krankenhaus wird entsprechend
seiner voraussichtlichen Leistungen ein ge­
sondertes Budget aufgestellt (außer für die
Arzthonorare, die pro Leistungsakt gezahlt
werden).
Öffentliche Krankenhäuser: staatlich festge­
legte Sätze.
Für öffentliche Krankenanstalten besteht die
Verpflichtung, jeden Aufnahmebedürftigen in
der allgemeinen Gebührenklasse anzuneh­
men. Für die Sicherstellung der Behandlung
in den öffentlichen Krankenanstalten (ge­
meinnützig) wurden ab 1.1.97 in den 9 Bun­
desländern Landesfonds eingerichtet. Diese
sind für die finanzielle Abwicklung der Be­
handlung im Einzelfall zuständig. Die Be­
handlungskosten werden In der Regel nach
leistungsorientierten Kriterien festgelegt. Die
Krankenversicherung beteiligt sich an den
Aufwendungen durch einen vom Einzelfall
losgelösten Pauschalbetrag. Mit den nicht
zum Landesfonds gehörenden Krankenan­
stalten (meist gewinnorientiert) wurden pri­
vatrechtliche Verträge abgeschlossen. Die
Landesfonds erhalten jenen Teil ihrer Auf­
wendungen, der nicht durch Pauschalbetrag
der Krankenversicherung gedeckt ¡st, aus
Steuermitteln ersetzt.
Öffentliche Krankenhäuser. Aufnahme in Pri­
vatkliniken, falls öffentliche Krankenhäuser
die Behandlung nicht innerhalb von 3 Mo­
naten gewährleisten können.
1. Ärzte
• Zulassung
Vergütung
2. Krankenhäuser
168
Krankheit - Sachleistungen
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Alle Arzte müssen von der zuständigen Nati­
onalen Behörde zugelassen werden.
Alle approbierten Ärzte können von der Ärzte, die vom General Medical Council (der Organisation
Krankenversicherung (sjuk- och föräldraför- gesetzlichen Zulassungsstelle) zugelassen
sind, schließen mit den örtlichen Gesund­ 1. Ärzte
säkring) zugelassen werden.
heitsbehörden Verträge, die der Genehmi­
• Zulassung
gung des Medical Practices Committee (das
die Anzahl der Ärzte in jedem Gebiet regu­
liert) bedürfen.
Vergütung
Ärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder
Gesundheitszentren beziehen ein Gehalt von
den Gemeinden.
Privatärzte arbeiten auf Honorarbasis.
Bei den öffentlichen Gesundheitsbehörden
angestellte Ärzte beziehen ein festes Ein­
kommen.
Private Vertragsärzte, die einer regionalen
Behörde angegliedert sind, werden nach ei­
ner Gebührenordnung honoriert, die nach
Verhandlungen zwischen der Regierung und
der Ärztekammer festgelegt wird.
Honorare, Zuschüsse und Kostenerstattun­
gen werden von der Regierung unter Berück­
sichtigung der Empfehlungen eines unab­
hängigen Gremiums (Pay Review Body) und
nach Beratung mit Vertretern der Ärzteschaft
(National Health Service) festgelegt.
Seit April 1998 werden in Pilotprojekten al­
ternative Modelle direkter Verhandlungen
zwischen einzelnen Ärzten und den Ge­
sundheitsbehörden erprobt.
Vergütung
2. Krankenhäuser
Für die grundlegende medizinische Versor­
gung wird in den lokalen Gesundheitszentren
gesorgt; fachärztliche Behandlung erfolgt In
öffentlichen Krankenhäusern der Gemein­
den. Es gibt lediglich eine kleine Anzahl pri­
vater Krankenhäuser.
Öffentliche Krankenhäuser, die von den re­
gionalen Gesundheitsbehörden eingerichtet
werden.
Privatkliniken: die regionalen Gesundheits­
behörden können Vereinbarungen mit den
Privatkliniken treffen.
Alle öffentlichen Krankenhäuser werden vom
staatlichen Gesundheitsdienst (National
Health Service) verwaltetet.
2. Krankenhäuser
Organisation
1. Ärzte
• Zulassung
169
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Leistungen
1. Arztwahl und Vergütung
des Arztes
Kostenbeteiligung
des Patienten
170
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Freie Arztwahl.
Honorarvorschusszahlung durch Versicher­
ten und, in besonderen Fällen, direkte Zah­
lung durch die Krankenkasse. Kostenerstat­
tung nach Gebührenordnung bzw. amtlichen
Gebührensätzen.
Unmittelbare Vergütung der Krankenhauslei­
stungen durch den Versicherungsträger.
1. Kategorie: Freie Arztwahl (einmal in 6 Mo­ Freie Wahl unter den an der vertragsärztli­
naten) unter den zugelassenen Ärzten des chen Versorgung teilnehmenden Ärzten.
Bezirks. Keine Zahlung des Versicherten für Es gilt grundsätzlich das Sachleistungsprin­
die Behandlung.
zip: Die Versicherten zahlen keine Honorare,
2. Kategorie: Freie Arztwahl, jedoch hat der die Vergütung erfolgt über die Kassenärztli­
Versicherte einen Teil des Honorars zu tra­ che Vereinigung.
gen.
Freiwillig Versicherte können anstelle der
Sachleistung auch Kostenerstattung wählen.
Freie Arztwahl besteht nicht. Der Versicherte
lässt sich von dem örtlich zuständigen Arzt
des Versicherungsträgers behandeln. Keine
Honorierung durch den Versicherten.
Selbstbeteiligung des Versicherten bei all­
gemeiner ärztlicher Behandlung höchstens
25%. Bei bestimmten Leistungen kann sie
jedoch 30, 35, oder 40% ausmachen. Entfällt
im Prinzip für technische Leistungen.
Ab einem bestimmten jährlichen Kostenbei­
trag des Versicherten (Sozialgrenze, franchise sociale) sind bestimmte Versicherten­
gruppen von der Selbstbeteiligung befreit, so
dass sie alle weiteren Leistungen kostenlos
in Anspruch nehmen können.
Steuerrückerstattung für alle Versicherten,
deren Selbstbeteiligung eine in Abhängigkeit
vom Haushaltseinkommen festgesetzte Gren­
ze überschreitet (Steuergrenze, franchise
fiscale).
Ausgenommen von der Sozial- sowie von
der Steuergrenze sind insbesondere Arznei­
mittel.
Vorzugsregelung für Invaliden, Rentenemp­
fänger, Witwer/Witwen, Waisen, Bezieher
des Mindesteinkommens für ältere Men­
schen, Bezieher des Minimex (Existenzmini­
mum) sowie für behinderte Kinder, die einen
höheren Kindergeldsatz beziehen, und Em­
pfänger einer Beihilfe für Behinderte, wenn
das steuerpflichtige Bruttojahreseinkommen
der Familie unter dem Jahreshöchstbetrag
von BEF 465.211 (€11.532) für den Leis­
tungsempfänger zuzüglich BEF 86.123
(€ 2.135) pro Unterhaltsberechtigten liegt.
1. Kategorie: Keine Selbstbeteiligung (Be­
handlung durch den frei gewählten Allge­
meinmediziner oder durch den Facharzt auf­
grund einer Überweisung).
2. Kategorie: Der Teil der Kosten, der den
von der öffentlichen Krankenversicherung
getragenen Betrag für die 1. Kategorie über­
steigt, geht zu Lasten des Versicherten.
Keine Selbstbeteiligung.
Keine Selbstbeteiligung bei vertragsärztlicher
Behandlung. Ausnahmen: Bei Abgabe von
Heilmitteln (u.a. Massagen, Bäder und Kran­
kengymnastik) auch als Bestandteil der ärzt­
lichen Behandlung, 15% Selbstbeteiligung
der Versicherten, ausgenommen Kinder und
Härtefälle.
Krankheit ­ Sachleistungen
Tabelle II
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Freie Wahl des am Ort praktizierenden Allge­
meinmediziners, Kinderarztes und Gynäko­
logen bzw. Geburtshelfers, vorausgesetzt
der Arzt hat sein Listenkontingent noch nicht
erschöpft.
Keine Honorierung durch den Versicherten.
Freie Arztwahl.
Honorarvorschusszahlung durch den Versi­
cherten. E rstattung nach Gebührenordnung
bzw. amtlichen Gebührensätzen.
Voll Anspruchsberechtigte können aus einer
Liste von Ärzten im jeweiligen Bezirk aus­
wählen. Die Honorierung erfolgt durch die
örtliche Gesundheitsbehörde (Health Board).
Begrenzt Anspruchsberechtigte wählen sich
ihren eigenen Arzt und bezahlen direkt.
Freie Wahl des praktischen Arztes unter den
Vertragsärzten der jeweiligen Region. Die
Wahl wird bestätigt, bis sich der Versicherte
anders entscheidet.
Der Versicherte trägt keine Kosten, sondern
der Arzt erhält vom Bezirk eine pro Kopf
Pauschale.
Für den Besuch eines Facharztes ist eine
Überweisung des praktischen Arztes erfor­
derlich, und der Versicherte ist gehalten, die
Fachärzte in den medizinischen Zentren
(USL) aufzusuchen.
Keine Selbstbeteiligung.
Rechtlich vorgesehene Selbstbeteiligung Personen mit voller Anspruchsberechtigung
erhalten die Leistungen der Allgemeinärzte
von:
einschließlich der verschriebenen Medika­
• 30% bei Arzthonoraren,
• 25% bei ambulanter Behandlung in Kran­ mente ohne Selbstbeteiligung. Insbesondere
hinsichtlich der Versorgung mit verschriebe­
kenhäusern,
nen Medikamenten gibt es zahlreiche wei­
• 20% bei Krankenhausaufenthalten.
tere Systeme zur Unterstützung von Perso­
Selbstbeteiligung entfällt bei bestimmten nen ohne volle Anspruchsberechtigung.
Krankheiten, jedoch nur für Leistungen zur Begrenzt Anspruchsberechtigte können ohne
Behandlung dieser Krankheiten.
Selbstbeteiligung fachärztliche Leistungen in
öffentlichen Krankenhäusern erhalten.
Untersuchungen, Besuche bei Fachärzten
und Medikamente der Kategorie Β sind kos­
tenlos für:
• Kinder bis zu 6 Jahren,
• Personen über 65 Jahre mit einem jährli­
chen Familieneinkommen unter ITL
70.000.000 (€36.152),
• E mpfänger der Mindestrente ab 60 Jahre
und Arbeitslose mit einem Jahreseinkom­
men bis zu ITL 16.000.000 (€ 8.263) bzw.
für Verheiratete ITL 22.000.000 (€ 11.362)
+ ITL 1.000.000 (€516) je unterhaltsbe­
rechtigtes Kind),
• E mpfänger der Sozialrente,
• Schwerkranke oder Personen, die auf eine
Organverpflanzung warten.
Sonstige Versicherte tragen bis zu ITL
70.000 (€ 36) pro Verordnung selbst.
Bei Schwangerschaft sind alle Untersuchun­
gen im Rahmen des öffentlichen Gesund­
heitssystems kostenlos.
Bei Verordnung besonderer Untersuchungen
oder Besuchen bei Fachärzten ¡st jeweils
eine Selbstbeteiligung von ITL 6.000 (€ 3,10)
vorgesehen. Bei mehreren Leistungen inner­
halb einer Fachrichtung beläuft sich die
Selbstbeteiligung auf 50% der Kosten bis zur
Grenze von ITL 70.000 (€ 36).
Leistungen
1. Arztwahl und Vergütung
des Arztes
Kostenbeteiligung
des Patienten
171
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Leistungen
1. Arztwahl und Vergütung
des Arztes
Kostenbeteiligung
des Patienten
172
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Freie Arztwahl in jedem Krankheitsfall.
Honorarvorschuss durch den Versicherten,
danach Erstattung durch die Kasse.
Freie Arztwahl (zweimal jährlich) durch Regi­
strierung bei einem durch Vertrag zugelas­
senen Kassenarzt.
Sachleistungen. Keine Selbstbeteiligung.
Unmittelbare Honorierung (Kopfpauschale)
durch die Krankenkasse.
Freie Wahl unter den Ärzten, die einen Ein­
zelvertrag abgeschlossen haben (Vertragsärzte).
Der Versicherte zahlt kein Honorar, die Ver­
gütung erfolgt durch den Versicherungsträ­
ger.
Freie Wahl unter den Allgemeinmedizinern
bzw. Fachärzten der Gesundheitszentren
oder den Vertragsärzten.
Keine Honorierung durch den Patienten
(staatlicher Gesundheitsdienst).
Für jeden Kranken- bzw. Zahnbehandlungs­ Unterschiedliche, von der Regierung festge­
Selbstbeteiligung von 20% des normalen Krankenversicherungsgesetz (ZFW):
Gebührentarifs für den ersten Arztbesuch in­ Die 1997 eingeführte Regelung einer allge- schein ¡st ab 1.1.1997 eine Selbstbeteiligung setzte Selbstbeteiligung. Ermäßigung für be­
nerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen und meinen Zuzahlung bis zu maximal NLG 200 in Höhe von ATS 50 (€3,63) vorgesehen stimmte Gruppen, z.B. Schwangere, Kinder
von 5% des Gebührentarifs für weitere Be­ (€91) pro Jahr wurde zum 1.1.1999 abge- (ausgenommen: für Kinder, Rentner, Bedürf­ bis zu 12 Jahren, Rentenempfänger mit ei­
nem Einkommen unterhalb des nationalen
tige).
suche und Konsultationen. Keine Selbstbe­ schafft.
Mindestlohns, Personen mit unterhaltsbe­
teiligung bei Krankenhausbehandlung. Keine Gesetz über außergewöhnliche Krankheits­
rechtigten behinderten Kindern, sozial und
Einschränkungen für die Konsultation eines kosten (AWBZ):
wirtschaftlich benachteiligte Gruppen.
Facharztes.
Versicherte über 18 Jahre tragen eine
Selbstbeteiligung an den Kosten für die Ver­
sorgung in einem Pflegeheim bis zu NLG
3.520 (€1.597) monatlich.
Krankheit - Sachleistungen
Finnland
Leistungen
1. Arztwahl und Vergütung
des Arztes
Kostenbeteiligung
des Patienten
Schweden
Öffentliche Krankenhäuser und Gesundheits-Freie Arztwahl im öffentlichen Gesundheits­
wesen sowie unter den privaten Vertrags­
zentren:
Freie Arztwahl ¡st nur begrenzt möglich. Die ärzten, die einer regionalen Behörde ange­
Ärzte sind bei den Gemeinden fest ange­ gliedert sind.
stellt. Selbstbeteiligung: siehe unten.
Der Patient zahlt einen Teil der Kosten. Den
Privatärzte: Freie Wahl, der Patient kommt restlichen Teil erhalten private Ärzte von den
direkt für die gesamten Ärztkosten auf.
regionalen Gesundheitsbehörden.
Gesundfie/fszenfren:
Für die Versorgung durch einen Allgemein­
mediziner je nach Gemeinde entweder bis zu
FIM 50 (€ 8,41) für die ersten drei Konsulta­
tionen in einem Kalenderjahr oder eine Jah­
resgebühr von höchstens FIM 100 (€ 17); die
meisten anderen ¡ Dienste sind kostenlos.
Kinder bis zu 15 Jateen sind von der Selbst­
beteiligung befreit.
Krankenhäuser.
Selbstbeteiligung bei ambulanter Behand­
lung: FIM 100 (€ 17) pro Konsultation und
bei ambulanter Chirurgie von FIM 250 (€ 42).
Bei stationärer Behandlung: FIM 125 (€ 21)
pro Tag. Stationäre Behandlung in einer
psychiatrischen Abteilung: FIM 70 (€ 12).
Privafärzfe:
Der Patient übernimmt das Grundhonorar,
das im Rahmen eines festgesetzten Tarifs zu
60% von der Krankenkasse zurückerstattet
wird. Bei verordneten Behandlungen durch
anderes medizinisches Personal beträgt die
Beteiligung des Patienten FIM 70 (€ 12) zzgl.
25% des einen festgesetzten Tarif über­
schreitenden Betrags.
Der Versicherte zahlt zwischen SEK 100
(€11) und SEK 140 (€ 15) je Arztbesuch.
Für eine fachärztliche Behandlung beträgt
die Selbstbeteiligung SEK 120 (€13) bis
SEK 250 (€ 26).
Notfälle: zwischen SEK 120 (€ 13) und SEK
300 (€ 32). Keine Zuzahlung für Personen
unter 20 Jahren.
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Freie Arztwahl, die der Zustimmung des
Arztes bedarf. Findet ein Patient keinen Arzt,
so kann die Gesundheitsbehörde ihn auf die
Liste eines Arztes setzen.
Keine Kostenbeteiligung des Patienten an
Leistungen des staatlichen Gesundheitsdien­
stes (National Health Service).
Leistungen
Keine Selbstbeteiligung.
2. Kostenbeteiligung
des Patienten
1. Arztwahl und Vergütung
des Arztes
173
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
3. Krankenhauspflege
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Freie Wahl unter den zugelassenen Kran­
kenhäusern.
Volle Kostenerstattung (Mehrbettzimmer),
ausgenommen Selbstbeteiligung von BEF
459 (€11) pro Tag. Ermäßigte Selbstbeteili­
gung von BEF 163 (€4,04) pro Tag für un­
terhaltsberechtigte Kinder, Begünstigte der
Vorzugsregelung und kontrollierte Arbeits­
lose, die seit mindestens 12 Monaten als al­
leinstehende Vollarbeitslose oder Vollar­
beitslose mit Unterhaltspflicht registriert sind.
Bei mehr als fünfjährigem Aufenthalt in einer
psychiatrischen Klinik Selbstbeteiligung von
BEF 765 (€ 19) pro Tag. Ermäßigte Selbstbeteillgung von BEF 459 (€11) pro Tag für
unterhaltsberechtigte Kinder, Begünstigte
der Vorzugsregelung und kontrollierte Ar­
beltslose, die seit mindestens 12 Monaten
als alleinstehende Vollarbeitslose oder Vollarbeitslose mit Unterhaltspflicht registriert
sind.
Freie Wahl unter den regionalen öffentlichen
Krankenhäusern.
Öffentliche Krankenhäuser und zugelassene
Privatkliniken: Keine Selbstbeteiligung.
Nicht zugelassene Privatkliniken: Übernah­
me aller Kosten durch den Patienten. Die
Selbstbeteiligung entfällt, wenn das öffentli­
che Krankenhaus die Unterbringung in einer
Privatklinik anordnet.
Volle Kostenübemahme für ein Mehrbett­
zimmer, mit Ausnahme einer Selbstbeteili­
gung von DEM 17 (€ 8,69) (alte Bundeslän­
der) bzw. DEM 14 (€ 7,16) (neue Bundeslän­
der) pro Kalendertag für höchstens 14 Tage.
Dauer der Kostenübemahme: Grundsätzlich
ohne Begrenzung.
Der Versicherte hat Anrecht auf Unterbrin­
gung in einem öffentlichen Krankenhaus, in
einer vom Versicherungsträger bestimmten
Vertragsklinik oder in einem IKA-Krankenhaus.
Keine Kosten für den Versicherten im Falle
einer Aufnahme im Krankenhaus.
Pauschalbeträge für Alten- und Pflegeheime,
Genesungs- und Erholungshelme sowie für
psychiatrische Heime.
Pauschale pro Krankenhausunterbringung:
BEF 1.100 (€27).
4. Sanatorium
Siehe "Krankenhauspflege".
Siehe "Krankenhauspflege".
Kann erbracht werden, falls erforderlich.
Selbstbeteiligung des Versicherten: DEM 25
(€ 13) (alte Bundesländer) bzw. DEM 20
(€ 10) (neue Bundesländer) pro Tag; bei An­
schlussrehabilitation DEM 17 (€8,69) (alte
Länder) bzw. DEM 14 (€7,16) (neue Län­
der).
Siehe "Krankenhauspflege"
5. Kuraufenthalt
Erholungsheime und Feriendörfer für geistig Siehe "Krankenhauspflege".
behinderte Kinder: Vom Nationalen Institut
der Versicherung für Krankheit und Invalidität
(INAMI, Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité) auf der Grundlage der tatsäch­
lichen Kosten festgelegte tägliche Leistung
der Versicherung.
Übernahme der medizinischen Leistungen
bei ambulanten Vorsorge- oder Rehabilitati­
onskuren; Zuschuss zu den übrigen Kosten
(Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten) In
Höhe von bis zu DEM 15 (€ 7,67) pro Tag.
Volle Kostenübernahme bei einer Selbstbe­
teiligung der Versicherten von DEM 25 (€ 13)
(alte Bundesländer) bzw. DEM 20 (€10)
(neue Bundesländer) pro Tag oder Zuschuss
der Krankenkassen bei Vorsorgekuren für
Mütter sowie Müttergenesungskuren. Volle
Kostenübemahme bei stationären Vorsorge­
oder Rehabilitationskuren bei einer Selbstbe­
teiligung der Versicherten in Höhe von DEM
25 (€ 13) (alte Bundesländer) bzw. DEM 20
(€ 10) (neue Bundesländer) je Tag.
Teil der Kosten zu Lasten des Versicherten,
174
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Bei chirurgischen Eingriffen: volle KostenÜbernahme. Bei sonstiger Behandlung nach
Genehmigung (automatisch oder auf ärztli­
chen Antrag), wenn die Behandlung auf­
grund der Diagnose oder einer anstecken­
den Krankheit erforderlich ist oder der Zu­
stand bzw. das Verhalten des Patienten eine
ständige Überwachung erfordern.
Freie Wahl unter den öffentlichen Kranken­
häusern und den privaten (Vertrags-) Kran­
kenhäusern.
Kostenbeteiligung der Versicherten im allge­
meinen In Höhe von 20%. Keine Selbstbetei­
ligung ab dem 31. Tag oder bei der Be­
handlung schwerer Erkrankungen (ab "K 50"
der Skala).
Pauschale Mindestbeteiligung an den Kran­
kenhauskosten: FRF 70 (€ 11) pro Tag, ein­
schließlich dem Tag der Entlassung.
Dauer der Leistung: Im Prinzip unbegrenzt
(im Einvernehmen mit der zuständigen
Kasse).
• Voll Anspruchsberechtigte: Keine Selbstbe­
teiligung.
• Begrenzt Anspruchsberechtigte: Selbstbe­
teiligung in Höhe von IEP 25 (€32) pro
Nacht in einem Mehrbettzimmer bis höch­
stens IEP 250 (€ 317) im Zeitraum von 12
aufeinanderfolgenden Monaten.
• Bei Facharztbesuchen nach Unfall und
Notfall ohne Überweisung durch einen
praktischen Arzt wird eine Gebühr von IEP
20 (€25) erhoben. Ambulante Kranken­
hausbehandlungen sind kostenlos.
• Private Krankenhäuser: Die Patienten tra­
gen alle Kosten (mit Ausnahme von be­
stimmten Pflegeeinrichtungen, bei denen
Zuschüsse zu den Verpflegungskosten
gewährt werden).
• Ansteckende Krankheiten: kostenlose Be­
handlung für alle. Zeitlich unbegrenzt.
Freie Wahl des Krankenhauses oder der
Vertragsklinik.
Kostenlose Leistungsgewährung (Mehrbett­
zimmer).
3. Krankenhauspflege
Siehe "Krankenhauspflege".
Nach vorheriger Genehmigung durch die
Kasse ohne Selbstbeteiligung.
Siehe "Krankenhauspflege".
Siehe "Krankenhauspflege".
4. Sanatorium
Kuren: Vorsorgemaßnahmen.
Thermalbäder unter Umständen möglich.
Nach vorheriger Genehmigung durch die
Kasse: Erstattung der Arzt- und Behand­
lungskosten in Thermalbädern. Grundsätz­
lich kein Tagegeld (ausgenommen Im Rah­
men der gesundheitsfördernden und sozia­
len Aktivitäten der Kasse).
Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder
und Schüler öffentlicher Schulen.
Alle erforderlichen Nachuntersuchungen für
Erkrankungen, die bei den oben genannten
Untersuchungen erkannt wurden.
Landesweite Skoliose-Erkennung.
Bei infektiösen Krankheiten kostenlose Im­
munisierung, Diagnose und Krankenhausbe­
handlung für alle.
Siehe auch .Andere Leistungen".
Thermalkuren nach vorheriger Genehmigung
durch den örtlichen Gesundheitsdienst.
Selbstbeteiligung: ITL 6.000 (€3,10) für die
Verordnung zuzüglich 50% der Sätze, bis zu
ITL 70.000 (€ 36) je Kur.
5. Kuraufenthalt
175
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
3. Krankenhauspflege
Freie Wahl unter den Krankenhäusern (mit
Genehmigung der Kasse auch Krankenhäu­
ser im Ausland).
Selbstbeteiligung an den Verpflegungskos­
ten: LUF 219 (€ 5,43) pro Tag.
Freie Wahl unter Krankenhäusern und Ein­
richtungen, die vom Gesundheitsminister zu­
gelassen wurden.
Keine Selbstbeteiligung bei Standardunter­
bringung. Aufnahme muss von der Kranken­
kasse genehmigt werden.
Dauer der Kostenübemahme: solange es an­
gezeigt ist (nach 1 Jahr Übernahme der Ko­
sten durch die Versicherung im Rahmen des
Gesetzes über außergewöhnliche Krank­
heitskosten, AWBZ).
Volle Kostenübemahme in der allgemeinen
Gebührenklasse einer öffentlichen oder einer
privaten Krankenanstalt (mit der ein Vertrag
besteht), mit Ausnahme eines geringfügigen
Kostenbeitrages in Höhe von höchstens ATS
72 (€ 5,23) pro Tag, der maximal für 28 Tage
pro Kalenderjahr eingehoben werden darf.
Für die Anstaltspflege eines Angehörigen
besteht eine 10%-ige Selbstbeteiligung für
die Dauer von vier Wochen.
Dauer der Leistungsgewährung: solange es
die Krankheit erfordert.
Freie Wahl unter den öffentlichen Kranken­
häusern bzw. bei Vorliegen einer Warteliste
unter den vom Gesundheitsministerium aner­
kannten Kliniken. Keine Selbstbeteiligung bei
Unterbringung im gemeinschaftlichen Kran­
kensaal oder bei ärztlicher Anordnung im
separaten Zimmer.
Bei selbst gewähltem Einzelzimmer volle Ko­
stenübernahme durch den Patienten, ebenso
die Kosten in Privatkliniken.
4. Sanatorium
Keine besondere Regelung.
Siehe "Krankenhauspflege".
Medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen
können gewährt werden, falls erforderlich.
Die Kostenbeteiligung beträgt ATS 76
(€5,52) pro Tag und wird für maximal 28
Tage pro Kalenderjahr eingehoben. Bedürf­
tige sind von der Kostenbeteiligung ausge­
nommen.
Siehe "Krankenhauspflege".
5. Kuraufenthalt
Genehmigungspflichtig.
Keine.
Kann gewährt werden, falls erforderlich (In Erstattung der Kosten für Thermalkuren nach
eigenen Einrichtungen der Versicherungsträ­ den geltenden amtlichen Sätzen nach vorhe­
ger, Vertragseinrichtungen oder in Form von riger Genehmigung.
Zuschüssen).
Die Kostenbeteiligung beträgt zwischen ATS
76 (€ 5,52) und ATS 194 (€ 14) pro Tag. Be­
dürftige sind von der Kostenbeteiligung aus­
genommen.
176
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
3. Krankenhauspflege
Öffentliche Krankenhäuser.
Selbstbeteiligung an den Krankenhauskos­
ten in Höhe von FIM 125 (€ 21) pro Tag. Pa­
tienten bis 18 Jahre zahlen nur die ersten
sieben Behandlungstage pro Kalenderjahr.
Die Selbstbeteiligung bei Langzeltpflege
(über drei Monate) wird entsprechend des
Einkommens festgelegt, darf jedoch nicht
mehr als 80% des monatlichen Nettoeinkom­
mens des Patienten ausmachen.
Privatkliniken:
Ein Teil des Arzthonorars und Kosten für
Untersuchungen und Pflege werden von der
Krankenversicherung erstattet.
Freie Wahl unter den regionalen öffentlichen
Krankenhäusern und den zugelassenen pri­
vaten Einrichtungen.
Die Selbstbeteiligung beträgt höchstens SEK
80 (€ 8,45) je 24 Stunden.
Keine Selbstbeteiligung außer bei vom Ver­
sicherten geforderten Sonderleistungen bzw.
klinisch nicht erforderlichen, kostenträchtigen
Behandlungen.
3. Krankenhauspflege
4. Sanatorium
Siehe "Krankenhauspflege".
Siehe "Krankenhauspflege".
Siehe "Krankenhauspflege".
4. Sanatorium
5. Kuraufenthalt
Siehe "Beteiligung an den Kosten".
Siehe "Krankenhauspflege"
Keine Selbstbeteiligung, außer bei vom Pati­
enten geforderten Sonderleistungen bzw.
klinisch nicht erforderlichen, kostenträchtigen
Behandlungen.
5. Kuraufenthalt
177
Krankheit ­ Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
Dänemark
Deutschland
6. Zahnbehandlung
Umfasst prophylaktische Maßnahmen, kon­
servierende Behandlung, Extraktionen, Zahn­
ersatz und Kieferchirurgie.
Erstattung:
• Behandlungskosten: siehe "Sachleistun­
gen".
• Materialkosten nach Genehmigung durch
Vertrauensarzt bis zu 100% nach Vollen­
dung des 50. Lebensjahres bzw. vor Voll­
endung des 50. Lebensjahres bei besonde­
ren Erkrankungen.
Selbstbeteiligung der Versicherten In beiden
Kategorien von 35% bis 60% der Kosten für
in der Gebührenordnung aufgeführten Leis­
tungen und von 100% für dort nicht aufge­
führte Leistungen.
Kinder sind vollständig, Behinderte teilweise
von der Selbstbeteiligung befreit.
Alle Altersgruppen umfassendes System von
Prophylaxemaßnahmen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen.
Volle Kostenübemahme bei konservierender
zahnärztlicher Behandlung einschl. Zahnpro­
phylaxe.
Bei Zahnersatz leisten die Versicherten An­
teile von 50% der medizinisch notwendigen
Kosten. Bei Bemühungen des Versicherten
zur Gesunderhaltung seiner Zähne erhöht
sich der Zuschuss um einen Bonus von 10%
oder 15%.
Siehe ärztliche Behandlungskosten, jedoch
25% Selbstbeteiligung für Prothesen.
7. Arzneimittel
Unterschiedliche Selbstbeteiligung des Ver­
sicherten:
• Gruppe A (schwere Krankheiten): Keine
Selbstbeteiligung:
• Gruppe Β (notwendige Arzneimittel): 25%
bis zu BEF 375 (€ 9,30).
• Gruppe C (weniger notwendige Arzneimit­
tel): 50% bis zu BEF 625 (€ 15).
• Gruppe CS (Bagatellarzneimittel): 60%.
• Gruppe Cx (z.B. hormonale E mpfängnis­
verhütungsmittel): 80%.
Bei Krankenhausaufenthalt: BE F 25 (€ 0,62)
Selbstbeteiligung pro Tag. Beteiligung bei
auf ärztliche Verschrelbung hergestellten
Arzneimitteln: Maximal BEF 40 (€ 0,99) oder
BEF 80 (€ 1,98) je Rezept, entfällt bei chroni­
schen oder schweren Erkrankungen.
Ermäßigte Selbstbeteiligung für die Begüns­
tigten der Vorzugsregelung: Gruppe B: 15%
bis zu BEF 250 (€ 6,20): Gruppe C: 50% bis
zu BEF 375 (€ 9,30): Auf ärztliche Verschrei­
bung hergestellte Arzneimittel: Kostener­
stattung von BEF 0, BEF 10 (€ 0,25), BEF 20
(€ 0,50) oder BEF 80 (€ 1,98) je nach sozia­
lem und therapeutischem Nutzen.
Selbstbeteiligung unterschiedlich je nach
Arzneimittelverzeichnis:
• 25% bei den wichtigsten Arzneimitteln,
• 50% für wenige notwendige Arzneimittel.
Keine Selbstbeteiligung für Insulin.
Der von der Versicherung zu übernehmende
Anteil wird jeweils auf der Grundlage des
Preises der beiden preisgünstigsten ver­
gleichbaren Medikamente berechnet.
Selbstbeteiligung der Versicherten: E ine
nach Packungsgrößen des verordneten Arz­
neimittels gestufte Zuzahlung von DE M 8
(€4,09), DE M 9 (€4,60) oder DE M 10
(€ 5,11), ausgenommen Kinder und Härtefäl­
le. Soweit Festbetragsarzneimittel gebildet
werden, ¡st für die Höhe der Zuzahlung der
Festbetrag maßgebend. In diesen Fällen
muss der Versicherte zusätzlich zu der Zu­
zahlung die Differenz zwischen Festbetrag
und Arzneimittelpreis zahlen.
Bagatellarzneimittel muss der Versicherte
selbst bezahlen. Bestimmte unwirtschaftliche
Arzneimittel sind von der Verordnung auf
Kassenkosten ausgeschlossen.
Familienangehörige: Wie Versicherter.
Selbstbeteiligung von 25% für ärztlich ver­
ordnete Arzneimittel.
Beteiligung von 10% für verschriebene Me­
dikamente gegen bestimmte Krankheiten
(Parkinson, Paget­Krankheit, Morbus Crohn
etc.).
Beteiligung von 10% an Medikamenten für
Rentner, die die Mindestrente beziehen.
Keine Selbstbeteiligung bei Arbeitsunfällen,
für Medikamente während der Schwanger­
schaft und bei chronischen Krankheiten
(Krebs, Diabetes etc.).
178
Griechenland
Krankheit ­ Sachleistungen
Tabelle II
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Extraktionen und verschiedene Behandlun­
gen. Bei Zahnersatz ist finanzielle Unterstüt­
zung möglich. Im Falle eines Arbeitsunfalls
und bei Berufskrankheit 1st die wiederher­
stellende Kiefer­/Gesichtschirurgie gedeckt.
Umfasst: Präventive und konservierende Be­
handlung, Extraktionen und nach gebilligtem
Antrag Zahnersatz und kieferorthopädische
Behandlung.
Erstattung nach Gebührentarif wie ärztliche
Behandlungen. Selbstbeteiligung von 30%.
Keine Selbstbeteiligung für voll Anspruchs­
berechtigte, Kinder unter 6 Jahren und
Schüler öffentlicher Schulen bis zum Alter
von 14 Jahren.
Femer keine Selbstbeteiligung für Zahnstein­
entfernung, Untersuchungen und Polieren,
falls bestimmte Beitragsvoraussetzungen er­
füllt sind.
Begrenzte Selbstbeteiligung bei Füllungen,
Extraktionen und anderen Leistungen.
Kostenlose Behandlung in staatlichen Ge­
sundheitszentren bzw. bei Vertragsärzten.
Anspruchsberechtigte zahlen 40% des Arz­
neimittelpreises. In bestimmten Fällen liegt
die Selbstbeteiligung bei 10% des Arznei­
mittelpreises bis zu einem Maximalbetrag
von ESP 439 (€ 2,64).
Keine Selbstbeteiligung für: Rentenempfän­
ger, bei Krankenhausaufenthalt und für ein­
kommensschwache Personen über 65 Jahre
sowie für Wehrdienstverweigerer, die ihren
Zivildienst leisten.
Selbstbeteiligung: 35% bzw. 65% für Arz­
neimittel zur Behandlung leichter Störungen
bzw. Erkrankungen.
100% für Bagatellarzneimittel.
Keine Selbstbeteiligung bei chronischen
Krankheiten für dieselbe Krankheit.
Voll Anspruchsberechtigte: Keine Selbstbe­
teiligung.
Begrenzt Anspruchsberechtigte: E rstattung
der Kosten, die IE P 90 (€114) pro Quartal
übersteigen. Chronisch Kranke: E rstattung
von Kosten, die monatlich IE P 32 (€41)
übersteigen. Keine Selbstbeteiligung an ärzt­
lich verordneten Arzneimitteln zur Behand­
lung bestimmter geistiger Krankheiten bzw.
Behinderungen (nur für Jugendliche unter 16
Jahren) und bestimmter langfristiger Erkran­
kungen bezüglich zur Behandlung verschrie­
bener Arzneimittel.
Zum 1.3.1999 wird ein neues System einge­
führt, nach dem der monatliche Höchstbetrag
der Zuzahlung für verschriebene Medika­
mente für eine Person oder eine Familie IEP
42 (€ 53) beträgt.
Die Medikamente werden In 3 Kategorien 7. Arzneimittel
eingeteilt:
• K ategorie A (Grundlegende Medikamente
für die Behandlung sehr ernster Krankhei­
ten): Kostenlos für alle Versicherten.
• K ategorie Β (Medikamente für die Behand­
lung ernster Krankheiten, die allerdings
nicht so gravierend wie die in Kategorie A
sind): Kostenlos für alle unter "Leistungen:
2. Beteiligung an den Kosten für ärztliche
Behandlung" aufgeführten Personengrup­
pen und für Invaliden. Alle anderen zahlen
den halben Preis.
• K ategorie C (Sonstige und nicht verschrei­
bungspflichtige Medikamente): Müssen zu
100% vom Versicherten bezahlt werden.
Bei jedem Rezept ist eine Selbstbeteiligung
von ITL 4.000 (€ 2,07) bei Verschreibung ei­
nes Medikaments, von ITL 6.000 (€ 3,10) bei
Verschreibung zweier Medikamente vorge­
sehen. Aus sozialen Gründen sind Personen
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
100% von dieser Selbstbeteiligung befreit,
sie entfällt femer bei allen notwendigen Me­
dikamenten für schwerste Erkrankungen.
6. Zahnbehandlung
179
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Luxemburg
Niederlande
6. Zahnbehandlung
Umfasst präventive und konservierende Be­ Umfasst für Kinder: Zahnpflege, einschließ­
handlung, Extraktionen, kieferorthopädische lich Prophylaxe, maximal zwei FluoridanwenBehandlung und Prothesen nach den in den dungen pro Jahr (ab sechs Jahren), Versie­
gelungen, regelmäßige Zahnpflege und chir­
Vereinbarungen vorgesehenen Gebühren.
Volle Erstattung bis zu LUF 1.335 (€33) im urgische Eingriffe.
Jahr, darüber Erstattung zu 80%. Bei Teil­ Für Erwachsene: Prophylaxe (Kontrollunter­
nahme an regelmäßigen zahnärztlichen Vor­ suchungen mindestens einmal jährlich),
sorgeuntersuchungen wird Zahnersatz voll Zahnprothesen und spezielle chirurgische
erstattet, sonst Selbstbeteiligung in Höhe Eingriffe.
von 80%. Zusätzliche Kosten für Zahnersatz Zahnprothese: Selbstbeteiligung in Höhe von
und Leistungen, die über den zweckmäßigen 25%.
und notwendigen Umfang hinaus gehen,
werden nicht übernommen.
7. Arzneimittel
Erstattung unterschiedlich je nach Kategorie
der Arzneimittel:
• Arzneimittel mit normalem
Erstattungssatz:
80%
• Arzneimittel mit Vorzugssatz:
100%
• Arzneimittel mit reduziertem
Erstattungssatz:
40%
• Nicht erstattungsfähige Arzneimittel und
Präparate.
180
Registrierung des Versicherten bei einer
Apotheke, die mit der Krankenkasse einen
Vertrag abgeschlossen hat.
Sachleistungen. Der Versicherte hat An­
spruch auf ein qualitativ hochwertiges Sorti­
ment von Arzneimitteln ohne Selbstbeteili­
gung. Darüber hinaus können sonstige Arz­
neimittel verabreicht und der Krankenkasse
bis zur Höhe des Durchschnittspreises einer
entsprechenden Standardpackung eines ver­
gleichbaren Medikaments des klassifizierten
Sortiments in Rechnung gestellt werden, ei­
ne zusätzliche Zahlung ist hier vom Versi­
cherten zu tragen.
Österreich
Portugal
Zahnbehandlung und (unentbehrlicher) Zahn­ Ärztliche Behandlung in den Gesundheits­
ersatz werden nach Maßgabe der Satzungen zentren; bei privater Behandlung Erstattung
gewährt. Die Zahnbehandlung umfasst: kon­ nach den amtlichen Gebührensätzen.
servierende, chirurgische und kieferorthopä­ Bei vom öffentlichen Gesundheitsdienst ver­
dische Behandlung. Für kieferorthopädische ordneten Zahnersatz werden 75% der in der
Behandlung und abnehmbaren Zahnersatz Gebührenordnung festgelegten Sätze über­
beträgt die Kostenbeteiligung des Versicher­ nommen. Bei Verschreibung von Zahnersatz
ten bzw. Angehörigen zwischen 25% und durch private Ärzte zahlt der Patient zu­
50%; ab 1.1.1997 ist pro Zahnbehandlungs­ nächst das Honorar selbst und erhält 75%
schein eine Selbstbeteiligung in Höhe von der Sätze der Gebührenordnung erstattet.
ATS 50 (€3,63) zu leisten (ausgenommen:
für Kinder, Rentner, Bedürftige).
Für außervertragliche Leistungen (z.B. In­
lays, Kronen) beträgt der Kostenzuschuss
des Versicherungsträgers zwischen ATS 325
(€ 24) und ATS 2.960 (€ 215) pro Einheit.
Kostenübemahme für zugelassene und im
Heilmittelverzeichnis angeführte Medika­
mente (sonstige: chef- oder kontrollärztliche
Bewilligung) gegen ärztliche Verschreibung.
Die Rezeptgebühr beträgt ATS 44 (€ 3,20)
pro Verschreibung (kostenlos bei anzeige­
pflichtigen übertragbaren Krankheiten oder
Bedürftigkeit).
Je nach Erkrankung Beteiligung des Staates
von 100%, 70% oder 40% an Arzneimitteln,
die im amtlichen Arzneimittelverzeichnis des
Gesundheitsdienstes aufgeführt sind. Diese
Beteiligungssätze erhöhen sich um 15%,
wenn die Renten unter dem gesetzlichen
Mindestlohn liegen.
Krankheit - Sachleistungen
Finnland
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Bis zum Alter von 20 Jahren ¡st eine Zahn­ Anteilige Selbstbeteiligung für Zahnbehand­ 6. Zahnbehandlung
behandlung im öffentlichen Bereich kosten­ lungen und Kontrolluntersuchungen, die
durch den Allgemeinen zahnärztlichen
los.
Seit dem 1. Januar 1999 gilt ein neues Sys­ Dienst des NHS erfolgen. Der NHS trägt
tem der Leistungen zur zahnärztlichen Ver­ 80% der Behandlungskosten bis zu GBP 340
sorgung mit freier Honorarbildung für Zahn­ (€ 478).
Keine Selbstbeteiligung für:
ärzte.
Für die Basisbehandlung zahlt die Versiche­ • Schwangere bzw. Frauen, die in den 12
rung einen Festbetrag an den Zahnarzt, die ' Monaten vor Beginn der Behandlung ent­
bunden haben;
übrigen Kosten gehen zu Lasten des Pati­
Krankenversicherung:
Ein Teil der Zahnarztkosten wird erstattet, enten. Die Versicherungsleistung entspricht • Jugendliche unter 18 Jahren;
wenn der Patient nach 1955 geboren ¡st. Für 30% des für 1998 geltenden Tarifs.
• Jugendliche unter 19 Jahren in Vollzeitaus­
Untersuchungen und Vorsorgebehandlungen Für Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt
bildung;
beträgt die Erstattungsrate 75% , für andere eine Kostenobergrenze, bis zu der die Versi­ • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
Behandlungen 60% des Honorars, das eine cherung den doppelten Satz des Festbetra­
(Income Support), Hilfe für Familien mit
festgesetzte Grenze nicht überschreitet. ges für die Basisbehandlung abzüglich SEK
niedrigem Erwerbseinkommen (Family
Keine Erstattung bei kieferorthopädischen 3.500 (€ 370) zahlt und der Rest zu Lasten
Credit), Arbeitslosenhilfe (Income based
des Patienten geht.
Behandlungen und Zahnersatz.
Job Seeker's Allowance) oder des Einkom­
Anderen Personen wird ein Teil der Kosten
menszuschusses für erwerbstätige Behin­
für eine Zahnbehandlung nur dann erstattet,
derte (Disability Working Allowance) sowie
wenn diese im Zusammenhang mit der Be­
ihre Partner.
handlung einer anderen Erkrankung notwen­
Personen
mit geringem Einkommen können
dig war. Darüber hinaus einmal alle drei Ka­
einen Zuschuss zu Behandlungskosten er­
lenderjahre Rückerstattung der Kosten für
halten.
Untersuchungen und Präventivbehandlun­
Keine Selbstbeteiligung für Zahnbehandlun­
gen an Personen, die bis einschließlich 1955
gen (ausgenommen Prothesen und Brücken)
geboren sind.
durch Krankenhäuser oder zahnärztliche
Dienste der Gemeinden.
6. Zahnbehandlung
Gesundheitszentren:
Der Patient zahlt in der Regel eine Grundge­
bühr und eine Behandlungsgebühr nach ei­
nem Tarif, den die Gesundheitszentren in­
nerhalb gewisser Grenzen selbst festlegen
können. Diese Tarife liegen generell unter
denen privater Zahnärzte. Für Personen un­
ter 19 Jahren und Kriegsveteranen sind
Zahnbehandlungen kostenlos.
7. Arzneimittel
• Der Patient trägt sämtliche Kosten bis ein­
Öffentliche Krankenhäuser.
schließlich SEK 400 (€ 42).
Die Kosten sind in der Selbstbeteiligung ent­
halten.
• Kosten zwischen SEK 401 (€ 42) und SEK
Krankenversicherung:
1.200 (€ 127) werden zu 50% erstattet.
Die Selbstbeteiligung des Patienten liegt bei • Kosten zwischen SEK 1.201 (€127) und
FIM 50 (€ 8,41) plus 50% der weiteren Kos­
SEK 2.800 (€ 296) werden zu 75% erstat­
ten für vom Arzt verschriebene Medika­
tet.
mente. Bei schweren und chronischen • Kosten zwischen SEK 2.801 (€ 296) und
Krankheiten werden die Kosten für be­
SEK 3.800 (€401) werden zu 90% erstat­
stimmte, in einer Liste benannten pharma­
tet.
zeutischen Produkte nach Abzug einer pau­
schalen Selbstbeteiligung von FIM 25 • Kosten über SEK 3.800 (€401) werden
vollständig erstattet.
(€4,20) zu 75% bzw. 100% erstattet. Die
Selbstbeteiligung des Patienten an den Ko­
sten für pharmazeutische Produkte ¡st auf
einen Höchstbetrag von FIM 3.283 (€552)
im Laufe eines Kalenderjahres begrenzt,
übersteigende Beträge werden voll erstattet.
Selbstbeteiligung von GBP 5,80 (€ 8,16) je 7. Arzneimittel
verordnetes Produkt. Ausnahmen: Kinder
unter 16 Jahren, Jugendliche von 16 bis zu
18 Jahren in Vollzeitausbildung, Personen
ab 60 Jahren, Schwangere und Frauen, die
innerhalb der letzten 12 Monate ein Kind ge­
boren haben, Kriegsrentenempfänger (für
anerkannte Behinderungen), Empfänger der
Hilfe zum Lebensunterhalt (Income Support),
der Hilfe für Familien mit niedrigem Erwerbs­
einkommen (Family Credit), der Arbeitslo­
senhilfe (income-based Jobseeker"s Allowance) oder des Einkommenszuschusses
für erwerbstätige Behinderte (Disability Working Allowance), und ihre Partner, bestimmte
einkommensschwache Personen und Per­
sonen mit bestimmten Erkrankungen.
Durch die Entrichtung einer Jahres- bzw.
Viermonatsgebühr wird der Zahlende be­
rechtigt, eine unbegrenzte Anzahl ärztlich
verschriebener Arzneimittel ohne zusätzliche
Gebühren zu erhalten. Die Gebühr beträgt
GBP 30,10 (€42) für vier Monate und GBP
82,70 (€116) für ein Jahr.
181
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Belgien
8. Prothesen, Brillen,
Hörgeräte
182
Volle Erstattung nach den vertraglich gere­
gelten Sätzen.
Dänemark
Teilweise Erstattung.
Deutschland
Griechenland
Soweit keine Festbeträge gebildet werden,
übernehmen die Krankenkassen die Kosten
In Gänze; wenn Festbeträge festgesetzt
sind, werden die Kosten bis zu dieser Höhe
übernommen.
Selbstbeteiligung der Versicherten:
Bei Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur
Kompressionstherapie 20% des von den
Krankenkassen zu übernehmenden Betra­
ges; ausgenommen Kinder und Härtefälle.
Kostenübemahme des Brillengestells durch
den Versicherten.
Selbstbeteiligung begrenzt auf maximal 25%.
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Lieferung und Ersatz von Prothesen, ortho­
pädischen Hilfsmitteln und Behindertenfahr­
zeugen ¡st gebührenfrei. Für Brillen, Hörge­
räte und sonstige prothetische Hilfsmittel ist
finanzielle Unterstützung möglich.
Nach vorheriger Genehmigung durch Kasse
Erstattung von 65% der festgesetzten Tarife
und 100% bei großen Prothesen.
Keine Selbstbeteiligung für voll Anspruchs­
berechtigte, Kinder unter 6 Jahren sowie für
Schüler öffentlicher Schulen.
Begrenzte Selbstbeteiligung der Versicher­
ten, die bestimmte Beitragsvoraussetzungen
erfüllen.
Tabelle II
Italien
Keine Leistungen.
8. Prothesen, Brillen,
Hörgeräte
183
Tabelle II
8. Prothesen, Brillen,
Hörqeräte
184
Krankheit - Sachleistungen
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Nach vorheriger Genehmigung durch die
Kasse: Kostenübemahme nach GebührenOrdnung.
Müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Generell keine Selbstbeteiligung, ausgenommen für:
• Brustprothesen: Kostenübernahme für den
NLG 397,50 (€ 180) übersteigenden Betrag.
• orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligung
von NLG 112 (€51) pro Jahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. von
NLG 224 (€ 102) ab einem Alter von 16
Jahren.
• Brillen und Kontaktlinsen: nach dem ersten
Kauf besteht nur bei spezieller medizini­
scher Indikation Anspruch auf volle Kos­
tenübernahme.
• Hörhilfen: Kostenübernahme für den NLG
1.273,50 (€ 578) übersteigenden Betrag.
• Haarersatz: Kostenübernahme für den
NLG 556 (€ 252) übersteigenden Betrag.
Kostenbeteiligung des Versicherten 10%,
mindestens ATS 281 (€ 20) (kostenlos bei
Bedürftigkeit).
Der Höchstbetrag, der vom Versicherungsträger zu übernehmen ist, beträgt nach den
Satzungen der Versicherungsträger bis zu
ATS 14.049 (€ 1.021), für Prothesen bis zu
ATS 35.121 (€ 2.552).
Prothesen: Leistung in Höhe von 80% der
Kosten für die in der amtlichen Liste aufgeführten Prothesen.
Sehhilfen: bei Verordnung durch den Gesundheitsdienst 75% der Kosten für Brillengläser (bzw. Kontaktlinsen bei medizinischer
Notwendigkeit) nach den Sätzen der Gebührenordnung. Bei Verordnung durch private
Fachärzte: Honorarvorschusszahlung durch
den Patienten, Erstattung von 75% der amtliehen Gebührensätze durch die Gesundheitsdienste.
Krankheit - Sachleistungen
Finnland
8. Prothesen, Brillen,
Hörgeräte
Gesundheitezentren:
In einigen Fällen kostenlos.
Krankenversicherung:
Keine Rückerstattung.
Schweden
Unter bestimmten Voraussetzungen werden
Hilfsmittel von den regionalen Behörden ge­
stellt.
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Brillen: Keine kostenlosen Brillen.
Bestimmte Gruppen erhalten Gutscheine für
den verbilligten Kauf einer Brille: Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren, Jugendliche
bis 19 Jahre in Vollzeitausbildung, Empfän­
ger von Arbeitslosenhilfe (income-based
Jobseeker's Allowance), der Hilfe zum Le­
bensunterhalt (Income Support), der Hilfe für
Familien mit niedrigem Erwerbseinkommen
(Family Credit) oder des Einkommenszu­
schusses für erwerbstätige Behinderte (Disability Working Allowance) und ihre Partner.
Ebenfalls einkommensschwache Personen
oder Personen, die Spezialgläser benötigen,
sowie Kriegsrentner (für anerkannte Behin­
derungen) und Patienten des augenärztli­
chen Krankenhausdienstes.
Keine Selbstbeteiligung bei Sehtests für die
oben genannten Gruppen; für Blinde oder
Personen mit eingeschränktem Sehvermö­
gen; Patienten, bei denen Diabetes oder ein
Glaukom diagnostiziert wurde; Personen im
Alter über 40 Jahren; Geschwister, Eltern und
Kinder eines an einem Glaukom erkrankten
Patienten. Alle übrigen zahlen voll selbst.
Prothesen und Hörgeräte: Keine Selbstbetei­
ligung bei Geräten des staatlichen Gesund­
heitsdienstes bzw. deren Anpassung.
Prothesen, Brillen,
Hörgeräte
185
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
9. Sonstige Leistungen
186
Belgien
Dänemark
Sind durch Satzungen vorgesehen. Ergän­
zende Zuschüsse eines im Rahmen von
INAMI (Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité) eingerichteten besonderen So­
lidaritätsfonds zur Erstattung bestimmter ko­
stenintensiver Leistungen, die nicht in der
Gebührenordnung aufgeführt sind.
Auf ärztliche Verordnung kostenlose Haus­
pflege durch Krankenpfleger(in).
Für Rentenempfänger, die in der 1. Katego­
rie versichert sind, sowie in bestimmten an­
deren Fällen kostenloser Transport zum Arzt
oder Krankenhaus.
Für beide Kategorien von Versicherten teil­
weise Erstattung der Kosten für chiropraktische, physiotherapeutische oder psychologi­
sche Behandlungen und Fußpflege bei Über­
weisung des Patienten durch einen Allge­
meinmediziner.
Deutschland
Häusliche Krankenpflege: Grund- und Behand­
lungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung.
Haushaltshilfe, d.h. Ersatzkraft oder Kosten für
eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in besonde­
ren Fällen.
In bestimmten Fällen Kosten von Rettungs- und
Krankentransporten zum Krankenhaus oder Arzt;
DEM 25 (€ 13) Eigenbeteiligung je Fahrt.
Kinderuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten.
Gesundheitsuntersuchungen für Versicherte ab
35 Jahren zur Früherkennung von Herz-, Kreis­
lauf-, Nierenerkrankungen und Diabetes.
Untersuchungen zur KrebsfrOherkennung.
Heilmittel: Selbstbeteiligung des Versicherten
von 15%, ausgenommen Kinder und Härtefälle.
Pflegeversicherung: Pflegebedürftig sind Perso­
nen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer in
erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Ambulante
Pflege, Sachleistung: Grundpflege und hauswirt­
schaftliche Versorgung durch ambulante Pflege­
einrichtungen bis zu DEM 750 (€383), DEM
1.800 (€ 920) oder DEM 2.800 (€1.432) p.m. je
nach Pflegestufe, in besonderen Härtefällen bis
zu DEM 3.750 (€ 1.917). Pflegegeld: Anstelle der
häuslichen Pflegehilfen kann der Pflegebedürf­
tige Pflegegeld beantragen, wenn er die erforder­
liche Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver­
sorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter
Weise selbst sicherstellt; das Pflegegeld beträgt
je nach Pflegestufe DEM 400 (€ 205), DEM 800
(€ 409) oder DEM 1.300 (€ 665) p.m. Kombinationsleistung: Nimmt der Versicherte die ihm zu­
stehende Sachleistung nicht in voller Höhe in An­
spruch, wird daneben ein anteiliges Pflegegeld
gezahlt. Pflegevertretung: Kann die Pflegeperson
wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen
Gründen die Pflege vorübergehend nicht durch­
führen, werden die Kosten für eine Ersatzpflege­
kraft bis zu vier Wochen im Wert bis zu DEM
2.800 (€ 1.432) pro Jahr übernommen. Teilstationäre Pflege: Pflege In Einrichtungen der Tages­
und Nachtpflege im Wert bis zu DEM 750
(€383), DEM 1.500 (€767) oder DEM 2.100
(€1.074) p.m. zur Ergänzung der häuslichen
Pflege. Wird der Betrag für die Sachleistung nicht
ausgeschöpft, steht ein anteiliges Pflegegeld zu.
Kurzzeitpflege: Für die Übergangszeit im An­
schluß an stationäre Behandlung oder bei Ausfall
der Pflegeperson, wenn die häusliche Pflege
nicht anderweitig sichergestellt werden kann,
werden die Kosten für die Unterbringung in einer
vollstationären Einrichtung für längstens 4 Wo­
chen und bis zu DEM 2.800 (€ 1432) pro Jahr
übernommen. Stationäre Pflege: Übernahme der
Kosten der pflegebedingten Aufwendungen, der
medizinischen Behandlungspflege sowie der so­
zialen Betreuung je nach Pflegestufe in Höhe
von DEM 2.000 (€ 1.023), DEM 2.500 (€1.278)
oder DEM 2.800 (€ 1.432), In Härtefällen bis zu
DEM 3.300 (€1.687).
Griechenland
Bestimmte unterschiedliche Leistungen wie
z.B. unter bestimmten Voraussetzungen Er­
stattung der Transportkosten für Patienten
aus entlegenen Gebieten.
Krankheit - Sachleistungen
Spanien
Verschiedene Leistungen sind für alle An­
spruchsberechtigten bzw. bestimmte Grup­
pen von Anspruchsberechtigten vorgesehen:
• Häusliche Betreuung (ayuda domiciliaria)
von Rentnern, Invaliden, geistig Behinder­
ten etc.
• Krankentransport bei Krankenhauseinwei­
sung in Notfällen bzw. außergewöhnlichen
Umständen.
Frankreich
Irland
Tabelle II
Italien
• Kostenlose ambulante und stationäre Be­ Keine sonstigen Leistungen.
• Medizinische Hilfsmittel.
handlung von an bestimmten chronischen
» Transport zum Krankenhaus.
Krankheiten und Behinderungen leidenden
• Vorsorgemaßnahmen, etc.
Kindern, medizinische Versorgung nach
• Zusätzliche Leistungen und Hilfen können
der Entbindung sowie Krankenhauspflege
Im Rahmen der gesundheitspflegerischen
von Säuglingen unter 6 Wochen und Kin­
und sozialen Dienste der Kasse gewährt
dern, die von Kinderkliniken und nach
werden.
Schuluntersuchungen überwiesen wurden.
• Kostenlose Hauspflege unter bestimmten
Bedingungen.
• Kostenloser Transport zum Krankenhaus
unter bestimmten Bedingungen.
9. Sonstige Leistungen
187
Krankheit - Sachleistungen
Tabelle II
Luxemburg
9. Sonstige Leistungen
188
Erstattung von Transport- und Fahrtkosten
unter bestimmten Bedingungen.
Niederlande
Sonstige Leistungen nach dem Krankenversi-•
cherungsgesetz (ZFW):
•
• Medizinische und chirurgische Behandlung,
•
• Geburtshilfe,
•
• zahnärztliche Behandlung,
• Arzneimittel,
• Aufnahme und Versorgung im Krankenhaus,
•
• Hilfsmittel,
• Krankentransport im Krankenwagen, Taxi
•
oder Privatwagen,
• Pflege bei Mutterschaft:
häusliche Pflege (thuis)
Versorgung im Krankenhaus oder Entbin­
dungsheim ohne medizinische Indikation,
• Hämodialyse,
• Versorgung bei chronischen Atemerkran­
kungen,
• Thrombosepräventionsdienst (trombosedienst),
• Genetische Untersuchungszentren (erfelijk
heidsonderzoek).
Sonstige Leistungen nach dem Gesetz über
außergewöhnliche Krankheitskosten (AWBZ):
• Pflege und Versorgung körperlich und gei­
stig Behinderter,
• häusliche Pflege,
• Rehabilitation,
• Psychiatrische Versorgung (klinisch und
außerklinisch, Regionales Institut für die
ambulante Behandlung geistiger Erkran­
kungen, Beschütztes Wohnen usw.),
• Physiotherapie: Anspruch auf 9 physiothe­
rapeutische Behandlungen pro Indikation
und Jahr,
• Pflege von Blinden und Sehbehinderten,
• Pflege von Gehörlosen und Gehörschwa­
chen,
• Pflege geistig Behinderter,
• Unterbringung in Tageseinrichtungen (dagverblijf) für geistig Behinderte,
• Aufnahme und Versorgung in Heimen für
geistig Behinderte,
• Hepatitis-B-Tests für Schwangere,
• Eltern-und-Kind-Dienste (zorg aan ouder
en kind),
• Tests auf angeborene Stoffwechselerkran­
kungen,
• Impfungen.
Osterreich
Portugal
Jugendlichenuntersuchungen,
Vorsorgeuntersuchungen,
Mutter-Kind-Untersuchungen,
medizinische Hauskrankenpflege (medizi­
nische Leistungen auf ärztliche Anordnung,
durch qualifiziertes Personal, längstens
vier Wochen),
psychotherapeutische Behandlung,
Transportkosten, Ersatz der Reisekosten.
Unter bestimmten Voraussetzungen Erstat­
tung der Fahrtkosten für Patienten aus ent­
legenen Gebieten.
Krankheit - Sachleistungen
Finnland
9. Sonstige Leistungen
• Erstattung aller Fahrt- und Transportkosten
durch die Krankenversicherung nach Ab­
zug einer Selbstbeteiligung von FIM 45
(€7,57)
» Überschreitet der Fahrtkostenanteil des
Patienten im Kalenderjahr die Grenze von
FIM 900 (€151), werden weitere Kosten
voll erstattet.
> Erstattung der Unterbringungskosten bis zu
FIM 120 (€ 20) pro Übernachtung.
Schweden
Tabelle II
Vereinigtes Königreich
Erstattung von Beförderungskosten unter Verschiedene zusätzliche Leistungen seitens
des Gesundheitsdienstes oder der örtlichen
bestimmten Voraussetzungen.
Für die Selbstbeteiligung gelten Höchstgren­ Behörden, z.B. kostenloser Transport Ins
zen. Innerhalb von 12 Monaten ist die Krankenhaus oder, wenn medizinisch not­
Selbstbeteiligung des Patienten an den Ko­ wendig, in bestimmten Fällen Erstattung der
sten für Leistungen des öffentlichen Ge­ Kosten des Krankentransports.
sundheitsdienstes und für die ärztliche Ver­
sorgung auf höchstens SEK 900 (€ 95) be­
grenzt. Für Arzneimittel beträgt die Selbst­
beteiligung innerhalb von 12 Monaten höch­
stens SEK 1.300 (€ 137).
9. Sonstige Leistungen
189
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
191
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
Dänemark
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz über die Pflichtversicherung für Gesetz vom 20. Dezember 1989 mit Ände­
Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Loi rungen (Sygedagpenge).
relative à l'assurance obligatoire soins de
santé et indemnités) in der Fassung vom 14.
Juli 1994.
Krankenhausgesetz (Loi sur les hôpitaux) in
der Fassung vom 7. August 1987.
Gesetz vom 27. Juni 1969.
Berechtigte
Alle aufgrund eines Arbeitsvertrages be­
schäftigte Arbeitnehmer und gleichgestellte
Gruppen.
Keine Pflichtgrenze.
1. Anwendungsbereich
2. Versicherungspflicht­
grenze
192
Deutschland
Griechenland
Sozialgesetzbuch, Viertes Buch vom 23. De­
zember 1976 mit Änderungen.
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, eingeführt
durch das Gesundheits-Reformgesetz vom
20.12.1988 und zuletzt weiterentwickelt
durch das GKV-Solldaritätsstärkungsgesetz
vom 19.12.1998.
Gesetz vom 14. Juni 1951, mit Änderungen.
Alle Arbeitnehmer und Selbständige (ein­
schließlich mithelfender Ehepartner).
Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte
Gruppen.
Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte
Gruppen.
Keine Pflichtgrenze.
DEM 76.500 (€39.114) in den alten Bun­
desländern; DEM 64.800 (€ 33.132) In den
neuen Bundesländern.
Keine Pflichtgrenze.
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Frankreich
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94
vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei­
nen Gesetzes über die soziale Sicherheit
(Ley General de la Seguridad Social).
Dekret 3158 vom 23. Dezember 1966 und
andere Vorschriften.
Königliches Dekret 1300 vom 21 Juli 1995.
Königliches Dekret 575 vom 18 April 1997.
Gesetz Nr. 66 vom 30. Dezember 1997 über
Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnah­
men.
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), III. Buch.
Dekret Nr. 93-687 vom 27.03.93
Gesetz von 1993 über soziale Sicherheit Gesetz Nr. 833 vom 23.12.1978 zur Einfüh­
(Social Welfare Consolidation Act) mit Ände­ rung des nationalen Gesundheitsdienstes.
rungen.
Geltende Rechts­
grundlage
Alle Arbeitnehmer.
Alle Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte
Personen.
Grundsätzlich alle Personen über 16 Jahre,
die in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis
stehen.
Bedeutende Ausnahmen: u.a. Beamte und
andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
deren Einstellung vor dem 6. April 1995 er­
folgte sowie Selbständige.
Arbeiter oder diesen Gleichgestellte. Bei Tbc
auch Familienmitglieder des Versicherten.
Angestellte haben keinen Anspruch auf
Geldleistungen, der Arbeitgeber ist jedoch
zur Fortzahlung des Gehaltes während min­
destens 3 Monaten gesetzlich verpflichtet.
Berechtigte
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze; Arbeitnehmer zahlen al­
lerdings keine Beiträge auf Einkünfte über
IEP 24.200 (€ 30.728).
Keine Pflichtgrenze.
2. V e r s i c h e r u n g s p f l i c h t ­
grenze
Keine Pflichtgrenze.
Irland
Tabelle III
Italien
1. Anwendungsbereich
193
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom
9. September 1955 (ASVG), zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 16/1999.
Entgeltfortzahlung: Angestelltengesetz 1921
und Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Juni
1974 (EFZG), zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 112/1998.
Rechtsverordnung Nr.132/88 vom 20. April
1988, geändert durch die Rechtsverordnung
Nr.287/90 vom 19. September 1990.
Geltende Rechts­
grundlage
Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des Gesetz über Geldleistungen bei Krankheit
assurances sociales) in der Fassung der Ge­ (Ziektewet, ZW).
setzesnovelle vom 27. Juli 1992.
Berechtigte
Alle Arbeitnehmer und Rentenempfänger,
die eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Alle Personen unter 65 Jahren, die eine
Erwerbstätigkeit ausüben.
• Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeit­ Alle versicherten Arbeitnehmer.
nehmer.
• Arbeitslose, die Leistungen aus der Ar­
beitslosenversicherung beziehen.
• Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah­
men zur Rehabilitation.
• Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie
z.B. Lehrer, Musiker, Artisten.
• Personen mit einem freien Dienstvertrag
Keine Pflichtversicherung, wenn die Summe
der Entgelte unter der Geringfügigkeits­
grenze von monatlich ATS 3.899 (€283)
liegt; besondere freiwillige Versicherung
möglich.
Keine Versicherungspflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
1. Anwendungsbereich
Versicherungspflicht­
grenze
194
Keine Pflichtgrenze.
Krankheit - Geldleistungen
Finnland
Schweden
Geltende Rechts­
grundlage
Krankenversicherungsgesetz
(Sairausva- Gesetz über die Allgemeine Soziale
kuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen. Sicherheit von 1962 mit Änderungen.
Gesetz über Krankengeldzahlungen (sjuklön)
des Arbeitgebers vom 1. Januar 1992.
Berechtigte
Alle Einwohner von 16 bis 64 Jahren.
Arbeitnehmer und Selbständige.
1. Anwendungsbereich
Versicherungspflicht­
grenze
Keine Pflichtgrenze.
Keine Pflichtgrenze.
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und
Sozialleistungen (Social Security Contributions and Benefits Act).
Gesetz von 1994 über die soziale Sicherheit
(Social Security (Incapacity for work) Act).
Geltende Rechts­
grundlage
Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfä­
higkeit (Short-term Incapacity Benetit, IB):
Arbeitnehmer (ausgenommen verheiratete
Frauen, die sich vor April 1977 für eine Be­
freiung entschieden haben).
Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick
Pay, SSP): Nur Arbeitnehmer.
Berechtigte
Keine Pflichtgrenze, aber Arbeitnehmer zah­
len keine Beiträge auf Einkommen oberhalb
der Grenze von GBP 485 (€ 682) pro Woche
oder unterhalb der Grenze von GBP 64
(€ 90) pro Woche.
1. Anwendungsbereich
Versicherungspflicht­
grenze
195
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
Bedingungen
• Mlndestarbelts- und Wartezeit: 6 Monate,
davon 120 effektive Arbeitstage oder die­
sen gleichgestellte Tage (Arbeitslosigkeit,
Jahresurlaub u.a.).
• Nachweis der Mindestbeitragsleistung.
• Aufgabe jeglicher Beschäftigung wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit um minde­
stens 66%.
• Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsmel­
dung beim Vertrauensarzt der Kasse in­
nerhalb von 2 Tagen.
Dänemark
Deutschland
Arbeitnehmer.
Vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit.
• Mindestarbeitszeit von 120 Stunden wäh­ Keine Bedingungen hinsichtlich der Arbeits­
rend der 13 Wochen unmittelbar vor Krank­ bzw. Versicherungszeit erforderlich.
heitsbeginn oder
• Personen, die gerade eine Berufsausbil­
dung von mindestens 18 Monaten Dauer
beendet haben, sowie Personen, die im
Rahmen einer Berufsausbildung ein be­
zahltes Praktikum absolvieren oder
• Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen
der Arbeitslosenversicherung oder ähnliche
Leistungen (Maßnahmen zur Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit).
• Personen in einer "flexiblen Beschäftigung"
bei einem privaten oder öffentlichen Arbeit­
geber (zeitlich begrenzte Leistungsgewäh­
rung).
Griechenland
Vom Arzt des Versicherungsträgers beschei­
nigte Arbeitsunfähigkeit.
Erforderliche Beitragszeiten:
• 100 beitragspflichtige Arbeitstage im letz­
ten Jahres oder in den ersten 12 Monaten
der letzten 15 Monate vor Krankheitsbe­
ginn (Leistungsanspruch für 182 Tage).
• 300 beitragspflichtige Arbeitstage in den
letzten beiden Jahren oder in 27 der letzten
30 Monate vor Krankheitsbeginn (Leis­
tungsanspruch für 360 Tage);
• 1.500 beitragspflichtige Arbeitstage in den
letzten 5 Jahren vor Beginn der auf die
gleiche Krankheit zurückzuführenden Ar­
beitsunfähigkeit (Leistungsanspruch für
720 Tage).
Selbständige:
• Nachweis einer beruflichen Tätigkeit von
bestimmtem Umfang, die mindestens 6
Monate während der letzten 12 Monate
ausgeübt wurde, davon mindestens 1 Mo­
nat unmittelbar vor Krankheitsbeginn.
• Freiwillige Versicherung für Selbständige
und mithelfende Ehepartner: 6 Monate Ver­
sicherungszeit (Ausnahmen: Arbeitsunfälle
und Personen, die seit kurzem selbständig
sind und innerhalb von 3 Monaten nach
Aufgabe des Arbeitnehmerstatus der Ver­
sicherung beigetreten sind).
Karenztage
196
Ein Arbeltstag.
Wegfall der Karenzfrist, wenn Arbeitslosig­
keit von mindestens 9 Tagen während der 21
der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Ta­
gen vorliegt, bei Arbeitsunfähigkeit durch
Schwangerschaft oder Entbindung, bei in öf­
fentlichen Programmen beschäftigten Ar­
beitslosen oder wenn Kontakt mit einer infi­
zierten Person bestand.
Arbeitnehmer. Keine Karenztage.
Selbständige: Karenzfrist von 2 Wochen.
Freiwillige Versicherung (mit Leistungen ab
dem 3. Tag der Erkrankung) für Selbständige
und mithelfende Familienangehörige für die­
se Zeit möglich.
Durch Zahlung eines zusätzlichen Beitrags
erwirbt der Selbständige einen Anspruch auf
Krankengeld ab dem ersten Tag der Krank­
heit.
Keine Karenztage, wenn Arbeitsunfähigkeit
mit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeits­
entgelts nach arbeitsrechtlichen Vorschriften
besteht oder wenn die Krankheit Folge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ¡st
oder bei Notwendigkeit von stationären Maß­
nahmen.
3 Tage.
Krankheit ­ Geldleistungen
Spanien
Irland
Frankreich
Tabelle III
Italien
■ Arbeitnehmereigenschaft mit Beitrags­
pflicht oder gleichwertigem Status.
1180 beitragspflichtige Arbeitstage in den 5
Jahren unmittelbar vor Krankheitsbeginn
(Unfälle ausgenommen).
> Bezug von Sachleistungen der sozialen Si­
cherheit.
• Ärztliches Attest, das dem Arbeitgeber in­
nerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung vor­
zulegen ist.
> Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähig­
keitsbescheinigung bis zum 4. Tag der Ab­
wesenheit, die dem Arbeitgeber innerhalb
von 5 Tagen nach Ausstellung vorzulegen
ist.
Nachweis eines Minimums an geleisteten
Beiträgen für eine bestimmte Anzahl von ge­
setzlichen Mindest­Stundenlöhnen (Salaire
minimum interprofessionnel de croissance,
SMIC) von (Stand am 1.7.98) FRF 40,22
(€ 6,13) pro Stunde, und zwar:
• für die ersten 6 Monate: 1.015 SMIC in den
6 Monaten vor der Arbeitsunterbrechung;
• nach 6 Monaten: mindestens 12 Beitrags­
monate bis zum Zeitpunkt der Arbeitsun­
terbrechung; 2.030 SMIC in den 12 vorhe­
rigen Monaten, davon 1.015 SMIC in den
ersten 6 Monaten.
In beiden Fällen besteht die Möglichkeit der
Überprüfung der Ansprüche In Abhängigkeit
von der Anzahl der Arbeltsstunden.
■ 39 entrichtete Wochenbeiträge seit dem Weder Voraussetzung von Beschäftigungs­
Beginn der Erwerbstätigkeit und
noch von Beitragszeiten.
' 39 entrichtete oder angerechnete Wochen­ Bei Tbc: Offene Tbc.
beiträge während des dem Leistungsjahr
vorangegangenen Beitragsjahres, davon
müssen mindestens 13 entrichtete Beiträge
sein. Letzteres gilt auch durch Beiträge aus
den beiden letzten Beitragsjahren, aus
dem letzten vollständigen Beitragsjahr oder
aus dem laufenden Steuerjahr als erfüllt.
Das Leistungsjahr beginnt am ersten Mon­
tag des Monats Januar, und das Beitrags­
jahr entspricht dem diesem Datum voran­
gegangenen Steuerjahr.
3 Tage.
3 Tage.
3 Tage.
3 Tage. Keine Karenzfrist bei Tbc.
Bedingungen
Karenztage
197
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
Bedingungen
Weder Voraussetzung von Beschäftigungsnoch von Versicherungszeiten.
Keine Voraussetzung von Beitragszeiten.
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit.
Lohnfortzahlung bei Arbeitern: Arbeitsver­
hältnis muss mindestens 14 Tage gedauert
haben.
6 Monate Beitragszeit und 12 bezahlte Ar­
beitstage in den vier Monaten vor demjeni­
gen, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetre­
ten ist.
Karenztage
Keine Karenztage.
Keine Wartezeit.
Krankengeld:
3 Tage. Sofern Arbeitsunfähigkeit nicht in­
nerhalb einer Woche gemeldet wurde, Leis­
tungsbeginn erst ab Meldung.
3 Tage je Abwesenheitsdauer aufgrund von
Arbeitsunfähigkeit. Keine Karenzfrist bei
Krankenhausaufenthalt oder Mutterschaft.
198
Krankheit - Geldleistungen
Finnland
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Bedingungen
Durch den Arzt bescheinigte Arbeitsunfähig­
keit aufgrund einer Krankheit.
Ab dem 7. Krankheitstag muss die Arbeits­ • Unfähigkeit zur Ausübung der normalen Bedingungen
Beschäftigung, in der Regel durch den
unfähigkeit von einem Arzt bescheinigt wer­
Hausarzt bescheinigt. Für die Leistung bei
den.
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (shortWeder Beschäftigungs- noch Beitragszeiten
term incapacity benefit) erfolgt ein allge­
werden vorausgesetzt.
Um Krankengeld (sjukpenning) zu beziehen, meiner Erwerbsfähigkeitstest ("all won\"
test) nach 28 Wochen oder In der ersten
muss der Versicherte mindestens 16 Jahre
Woche, falls die letzte Beschäftigung nicht
alt sein, ein Jahreseinkommen beziehen, das
ausreicht, um die Berufsfähigkeit ("own
mehr als 24% des Grundbetrages (basbeocupation" test) festzustellen (siehe Ta­
lopp), nämlich mehr als SEK 8.736 (€ 923)
belle V).
beträgt, und bei der lokalen Sozialversiche­
rungsbehörde (försäkringskassa) gemeldet • Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick
Pay): Die Einkünfte des Arbeitnehmers vor
sein.
der Krankheit müssen mindestens der Un­
Die Krankheit muss der lokalen Sozialversi­
tergrenze für Beitragszahlungen an die Na­
cherungsbehörde sofort am ersten Tag des
tionale Versicherung entsprochen haben.
Fernbleibens vom Arbeitsplatz gemeldet
• Leistung bei vorübergehender Erwerbsun­
werden.
fähigkeit (Short-tenn Incapacity Benefit): In
einem beliebigen Steuerjahr müssen aus­
reichende Versicherungsbeiträge tatsäch­
lich entrichtet worden sein; femer müssen
für zwei maßgebliche Steuerjahre, in der
Regel die beiden letzten Steuerjahre vor
dem Anspruch, ausreichende Beiträge ent­
richtet oder angerechnet worden sein.
• Arbeitnehmer müssen die Beitragsvoraus­
setzungen erfüllen, wenn sie nach dem En­
de des Bezugs des Gesetzlichen Kranken­
geldes (Statutory Sick Pay) die Leistung
bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
(Short-term Incapacity Benefit) beantragen.
Arbeitnehmer, die für weniger als 28 Wochen
Anspruch auf Gesetzliches Krankengeld ha­
ben, können für die restliche Zeit bis zum
Ende der 28 Wochen einen reduzierten Satz
der Leistung bei vorübergehender Erwerbs­
unfähigkeit erhalten. Danach kann der hö­
here Satz für vorübergehende Erwerbsunfä­
higkeit und anschließend nach medizinischer
Begutachtung die Leistung für andauernde
Erwerbsunfähigkeit (long-term incapacity benefit) gewährt werden.
Karenztage
9 Tage (ohne Sonntage), beginnend mit dem
Tag nach Ausbruch der Krankheit.
Arbeitnehmer, ein Tag.
3 Tage.
Selbständige: Wahl zwischen verschiedenen
Möglichkeiten (3 oder 30 Tage).
Karenztage
199
Tabelle
Krankheit - Geldleistungen
Belgien
Leistungen
1. Dauer der Leistungen
2. Höhe der Leistungen
200
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Höchstens 1 Jahr (Dauer der "primären Ar­
beltsunfähigkeit").
52 Wochen während eines Zeitraums von 18 Krankengeld für ein und dieselbe Krankheit
Monaten. Bei Rentenempfängern und Per­ begrenzt auf 78 Wochen innerhalb eines
sonen, die 67 Jahre oder älter sind, begrenzt Zeitraums von 3 Jahren.
auf 13 Wochen in einem Zeitraum von 12
Monaten. Die ersten beiden Wochen einer
Krankheit werden nicht berücksichtigt (Peri­
ode zu Lasten der Arbeitgeber). Unter be­
stimmten Bedingungen ist eine Verlängerung
der Leistungsgewährung möglich, z.B. falls
voraussichtlich ein Rehabilitationsverfahren
eingeleitet werden wird oder falls eine Früh­
rente beantragt wurde oder bei einem Ar­
beitsunfall und wenn anzunehmen ¡st, dass
die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt wer­
den kann.
Kontrolle durch die Gemeinde. Nach 8 Wo­
chen Abwesenheit aus Krankheitsgründen und danach jeweils nach 8 Wochen - Festle­
gung der eventuell zu ergreifenden Maß­
nahmen durch die Gemeinde. Bei der ersten
Kontrolle und spätestens nach einer Krank­
heit von 6 Monaten in einem Zeitraum von
12 Monaten wird dem Kranken von der Ge­
meinde ein Plan über zukünftige Hilfsmaß­
nahmen vorgeschlagen.
Dauer der Leistungen abhängig von der
Dauer der Beitragszahlungen: 182, 360 oder
720 Tage (siehe oben "Bedingungen").
60% des Arbeitsentgelts. Ab dem 31. Tag
der Arbeitsunfähigkeit: 55% des Arbeitsent­
gelts für einen in einem Haushalt lebenden
Berechtigten. Anrechnungsfähige Arbeitsent­
gelthöchstgrenze: BEF 3.698,06 (€92) pro
Tag.
Arbeitnehmer.
Das Krankentagegeld (dagpenge) wird auf
der Basis des tatsächlichen Stundenlohns
abzüglich der Beiträge in die Arbeitsmarkt­
fonds bis zur Obergrenze von DKK 2.758
(€370) pro Woche bzw. DKK 74,54 (€ 10)
pro Stunde (37 Stunden pro Woche) und der
Anzahl der Arbeitsstunden berechnet. Die
Zahlung erfolgt für 2 Wochen durch den Ar­
beitgeber.
Selbständige:
Das Krankengeld pro Tag wird auf der Basis
des tatsächlichen Einkommens aus selbstän­
diger Erwerbstätigkeit bis zu der oben ge­
nannten Grenze berechnet. Selbständige,
die eine freiwillige Versicherung abgeschlos­
sen haben (s.o.), haben Anspruch auf min­
destens 2/3 des Höchstbetrags.
Arbeitslose und Personen, die von unter­
schiedlichen Leistungen zur Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit leben, haben auf den glei­
chen Betrag Anspruch, den sie erhalten hät­
ten, wenn sie nicht krank geworden wären,
höchstens jedoch auf den obengenannten
Höchstbetrag.
In den ersten 15 Tagen der Leistungsgewäh­
rung: Die Höchstgrenze der Leistungen
einschl. Zulagen für Unterhaltsberechtigte
(max. 4 Personen) beträgt GRD 3.710 (€11)
pro Tag (fiktiver Tageslohn in der 3. Versi­
cherungskategorie).
Nach 15 Tagen der Leistungsgewährung:
Die Höchstgrenze der Leistungen einschl.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte (bis 4 Per­
sonen) beträgt GRD 6.820 (€21) pro Tag
(fiktiver Tageslohn in der 8. Versicherungs­
kategorie).
Krankengeld: 70% des Regelentgelts, jedoch
nicht mehr als 90% des Nettoarbeitsentgelt.
Regelentgelt: Regelmäßig (in den letzten 3
Monaten) erzieltes Arbeitsentgelt und Ar­
beltseinkommen, soweit es der Beitragsbe­
rechnung unterliegt. Nach Ablauf eines Jah­
res erfolgt eine Anpassung nach Maßgabe
der Rentenanpassungsgesetze.
Krankheit ­ Geldleistungen
Tabelle III
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
12 Monate. Kann um weitere 6 Monate ver­
längert werden, wenn Aussicht auf Wieder­
aufnahme der Arbeit besteht.
Grundsätzlich 12 Monate (360 Tage) inner­
halb eines Zeitraums von 3 aufeinanderfol­
genden Jahren. Bis 36 Monate bei langwieri­
ger Krankheit.
• Zeitlich unbefristete Leistung, wenn 260
Wochenbeiträge entrichtet wurden.
• Auf 52 Wochen begrenzte Leistung bei 39
bis 260 Beiträgen.
Höchstens 6 Monate (180 Tage) innerhalb
eines Jahres.
Bei Tbc: Keine Beschränkung während der
Kur; höchstens 2 Jahre beim Nachbehand­
lungstagegeld und ebenfalls höchstens 2
Jahre bei der Kurbeihilfe (kann alle 2 Jahre
erneuert werden).
IEP 70,50 (€ 90) pro Woche.
Familienzuschläge:
• Unterhaltsberechtigter E rwachsener:
IEP 41,20 (€ 52) pro Woche.
• Pro unterhaltsberechtigtem Kind:
IEP 13,20 (€17) pro Woche.
Ohne Krankenhausaufenthalt:
2. Höhe der Leistungen
50% des tatsächlichen Arbeitsverdienstes.
Ab dem 21. Tag: 66,66%.
Bei Krankenhausaufenthalt:
Versicherte ohne Unterhaltsverpflichtungen
erhalten ein auf 2/5 gekürztes Krankengeld.
Tuberkulose:
• Kurtagegeld: Versicherter erhält Kranken­
geld während 180 Tagen, anschließend
ITL 13.256 (€6,85), Familienmitglieder er­
halten ITL 6.628 (€ 3,42).
• Tagegeld zur Nachbehandlung: Der Versi­
cherte erhält: ITL 22.091 (€11); Familien­
mitglieder: ITL 11.046 (€ 5,70).
• Kurbeihilfe: Sofern nach der Nachbehand­
lung eine E rwerbsminderung von mindes­
tens 50% vorliegt, wird eine Leistung von
monatlich ITL 89.130 (€ 46) gewährt.
• Vom 4. bis einschl. 20. Tag der Arbeitsun­
terbrechung: 60% der Kalkulationsgrund­
lage. Vom 4. bis zum 15. Tag gehen die
Leistungen zu Lasten des Unternehmens.
• Ab dem 21. Tag: 75% der Kalkulations­
grundlage.
Kalkulationsgrundlage (Base reguladora):
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt pro Tag im
Monat vor der Arbeitsunfähigkeit.
• 50% des täglichen E inkommens bis zu
FRF 241,16 (€37) pro Tag.
■ Berechtigte mit 3 Kindern: 66,66% bis zu
FRF 321,55 (€ 49) ab dem 31. Tag.
■ Mindestleistung bei langwieriger Krankheit
nach dem 7. Monat: 1/365 der Mindestin­
validenrente: FRF 48,06 (€7,33) pro Tag
bzw. FRF 64,09 (€ 9,77) für Versicherte mit
3 von ihm unterhaltenen Kindern.
■ Ab dem 7. Monat des durchgängigen Be­
zugs 51,49% Maximal 1/700 der Jahres­
höchstgrenze: FRF 248,05 (€ 38).
« Ab dem 7. Monat des durchgängigen Be­
zugs 68,66% Maximal 1/525 der Jahres­
höchstgrenze: FRF 330,74 (€ 50).
Leistungen
1. Dauer der Leistungen
201
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Luxemburg
Leistungen
1. Dauer der Leistungen
2. Höhe der Leistungen
202
Niederlande
Österreich
Portugal
Höchstens 52 Wochen. Die Zahlung der Lei­
stung endet, wenn eine Invalidenrente ge­
zahlt wird.
12 Monate (52 Wochen).
Krankengeld:
In der Regel gesetzliche Mindestdauer von
52 Wochen. Nach Maßgabe der Satzungen
der Versicherungsträger kann das Kranken­
geld bis zu 78 Wochen geleistet werden.
Höchstens 1.095 Tage (darüber hinaus ggf.
Invalidität).
Bei Tbc: Unbegrenzt.
100% des Einkommens, das der Versicherte
bei Fortsetzung der Arbeit erzielt hätte.
70% des Tageslohns bis zur Obergrenze von
NLG 310,95 (€141).
Mit Genehmigung des Ministers können die
Berufsverbände diesen Prozentsatz erhö­
hen.
Krankengeld:
50% des Bruttoentgeltes, 60% ab dem 43.
Tag der Krankheit. Bemessungsgrenze: ATS
42.600 (€ 3.096) monatlich. Für geringfügig
Beschäftigte, die sich freiwillig versichert ha­
ben, beträgt das Krankengeld ATS 1.400
(€ 102).
Krankengeld pro Tag:
• 65% des durchschnittlichen täglichen Ein­
kommens der 6 Monate, die den 2 letzten
Monaten vor Krankheitsbeginn vorausge­
hen;
• 70% dieses durchschnittlichen Einkom­
mens nach ununterbrochener Arbeitsunfä­
higkeit von mehr als 365 Tagen.
• Bei Tbc: 80% des durchschnittlichen Ein­
kommens bzw. 100% wenn der Versicherte
zwei oder mehr unterhaltsberechtigte An­
gehörige hat.
Mindestsatz: 30% des Mindestlohns oder
100% des tatsächlichen durchschnittlichen
Lohns, falls dieser geringer als der genannte
Prozentsatz ist.
Krankheit - Geldleistungen
Finnland
Leistungen
1. Dauer der Leistungen
2. Höhe der Leistungen
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Höchstens 300 Tage in 2 Jahren (ohne
Sonntage), wenn es sich um dieselbe Krank­
heit handelt.
Während der ersten 14 Tage zahlt der Ar­ • Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Leistungen
beitgeber das Krankengeld, danach die Ver­
Pay): Wird vom Arbeltgeber bei mindes­
tens 4-tägiger Krankheit bis zu maximal 28 1. Dauer der Leistungen
sicherung.
Wochen bezahlt oder
Keine formelle zeitliche Begrenzung der Be­
zugsdauer, jedoch kann das Krankengeld • Leistungen bei vorübergehender Arbeits­
(sjukpenning) von einer Erwerbsunfähigkeits­ unfähigkeit (Short-term incapacity benefit):
rente (förtidspension) abgelöst werden, wenn Höchstens 52 Wochen während der Dauer
die Krankheit über einen langen Zeitraum
der Erwerbsunfähigkeit. Unterer Satz in
andauert.
'den ersten. 28 Wochen, höherer Satz ab
der 29. Woche. Anschließend ersetzt durch
Leistungen bei dauernder Erwerbsunfähig­
keit (long-term incapacity benefit).
Tagessätze sind von der Höhe der jährlichen
Einkünfte abhängig:
Jährliche Einkünfte:
• unter FIM 5.290 (€ 890): Leistung nach
Bedürftigkeitsnachweis, nur zahlbar, wenn
die Abwesenheit aufgrund von Krankheit
länger als 60 Tage andauert, mit Ein­
schränkungen;
• FIM 5.300 (€891) - FIM 137.970
(€ 23.205): 70% von 1/300 der Einkünfte;
• FIM 137.980 (€23.207) - FIM 212.270
(€35.701): FIM 321,93 (€54) zzgl. 40%
von 1/300 der Einkünfte über FIM 137.980
(€ 23.207).
• über FIM 212.270 (€35.701;.· FIM 421,00
(€71) zzgl. 25% von 1/300 der Einkünfte
über FIM 212.270 (€ 35.701).
Das Krankengeld zu Lasten des Arbeitge­
bers beträgt 80% des Arbeitslohns.
Ab dem 15. Tag wird das Krankengeld (sjukpenning) von der Versicherung gezahlt und
entspricht 85% des Einkommens, für das An­
spruch auf Krankengeld besteht.
Das Krankengeld, auf das Arbeitslose An­
spruch haben, ist genauso hoch wie der Be­
trag, den sie vor Beendigung des Beschäfti­
gungsverhältnisses bezogen haben; der An­
spruch bleibt bestehén, solange sie auf der
Suche nach Arbeit sind.
Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick 2. Höhe der Leistungen
Pay):
Wöchentliche Leistung GBP 57,70 (€81).
Bei Lohn unter GBP 64 (€ 90): Keine Leis­
tungen. Keine Familienzulage.
Leistungen bei vorübergehender Arbeitsun­
fähigkeit (Short-term incapacity benefit):
in zwei Stufen: unterer Satz von wöchentlich
GBP 48,80 (€ 69) für die ersten 28 Wochen,
danach höherer Satz von GBP 57,70 (€ 81).
Ab Rentenalter bis zu GBP 62,05 (€ 87) pro
Woche.
Zulagen:
Ehepartner ab 60 Jahren oder Erwachsener
mit unterhaltsberechtigtem Kind GBP 30,20
(€ 42) oder, falls der Antragsteller das Ren­
tenalter erreicht hat, GBP 37,20 (€ 52).
Kinderzulage: GBP 9,90 (€ 14) für das erste
Kind, GBP 11,30 (€16) für jedes weitere
Kind. Diese Zulage wird zusammen mit dem
höheren Leistungssatz (ab der 29. Woche)
gewährt, oder ab dem ersten Tag, falls der
Berechtigte das Rentenalter erreicht hat.
203
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
Dänemark
Deutschland
3. Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall
Arbeiter.
Die Tarifverträge sehen für mehrere Arbeit­
• während der ersten 7 Tage der Arbeitsun­ nehmergruppen die Lohnfortzahlung im
fähigkeit: 100% des Lohnes, zahlbar durch Krankheitsfall vor. In diesen Fällen haben die
Arbeitgeber Anspruch auf das Krankentage­
den Arbeltgeber;
• vom 8. bis 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit: geld der Versicherung.
60% des Lohnes bis zur Bemessungs­
grenze, zahlbar durch den Arbeitgeber,
zzgl. einer ebenfalls durch den Arbeitgeber
zu zahlenden Ergänzungszulage;
• vom 15. bis zum 30. Tag der Arbeitsunfä­
higkeit: Krankengeld der Krankengeldver­
sicherung sowie Ergänzungszulage des
Arbeitgebers.
Angestellte: Fortzahlung des vollen Gehalts
für einen Monat durch den Arbeitgeber.
4. Andere Leistungen
Sterbegeld (allocation pour frais funéraires): > Eltern eines schwer erkrankten Kindes •
unter 14 Jahren haben den gleichen Leis­
BEF 6.000 (€ 149). Nicht ¡ndexgebunden.
tungsanspruch wie bei eigener Krankheit.
> Geminderte (Teil-)Leistungen bei nicht voll­
ständiger Arbeitsunfähigkeit.
> Sterbegeld (begravelseshjælp): Siehe Ta­
belle VII "Hinterbliebene" (Andere Leistun­
gen).
204
Arbeiter und Angestellte: 6 Wochen.
Krankengeld: Höchstens 10 Arbeitstage
(Alleinerziehende 20 Arbeitstage) pro Jahr
bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jah­
ren, das auf die Aufsicht, Pflege oder Hilfe
des Versicherten angewiesen ist. Pro Jahr
können aber je versichertem Elterntell nicht
mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende
maximal 50 Arbeltstage) beansprucht wer­
den.
• Als Übergangslösung: Sterbegeld für Per­
sonen, die am 1. Januar 1989 Mitglied der
gesetzlichen Krankenversicherung gewe­
sen sind. Mitglieder: DEM 2.100 (€ 1.074);
mitversicherte Angehörige: DEM 1.500
(€767).
Griechenland
Keine Lohnfortzahlung.
Sterbegeld: Mindestens das 8fache des Fik­
tivlohns der niedrigsten Klasse, d.h. GRD
176.480 (€539).
Privatkrankenschwester im Krankenhaus:
Leistung von GRD 6.440 (€ 20) an Wochen­
tagen und GRD 8.050 (€ 25) an Sonn- und
Feiertagen.
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Keine gesetzliche Regelung der Lohnfort­
zahlung. Vom 4. bis zum 15. Tag der Krank­
heit trägt der Arbeitgeber das Krankengeld
(60% des Entgelts).
Lohnfortzahlung ist nicht gesetzlich geregelt,
sondern richtet sich nach den jeweiligen Ta­
rifverträgen oder dem Abkommen über den
monatlichen Lohnzahlungszeitraum.
Sterbegeld (auxilio de defunción):
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Sterbegeld (Capital décès): Siehe Tabelle VII Sterbegeld (Death grant):
"Hinterbliebene".
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Keine gesetzliche Regelung der Lohnfort­
zahlung.
Tabelle III
Italien
Arbeiter, nein.
Angestellte: Gesetzlicher Anspruch auf
Lohnfortzahlung für mindestens 3 Monate.
Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall
Leistungen bei Tuberkulose:
Weihnachtssonderzulage in Höhe von ITL
25.000 (€13) zuzüglich ITL 3.000 (€1,55)
für jede unterhaltsberechtigte Person, falls
der Leistungsempfänger der Versicherte ist.
ITL 15.000 (€7,75), falls der Leistungsemp­
fänger ein unterhaltsberechtigter Angehöri­
ger des Versicherten ¡st.
4. Andere Leistungen
205
Krankheit ­ Geldleistungen
Tabelle III
Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall
4. Andere Leistungen
206
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfort­
zahlung für den Monat des Beginns der E r­
krankung und die drei anschließenden Mo­
nate. Keine Lohnfortzahlung für Arbeiter.
Lohnfortzahlung in Höhe von 70% des Ver­
dienstes für den Zeitraum von 52 Wochen.
Bei Arbeitern je nach Dauer des Arbeitsver­
hältnisses zwischen 4 und 10 Wochen, bei
Angestellten zwischen 6 und 12 Wochen An­
spruch auf Weitergewährung des vollen Loh­
nes; Angestellte haben anschließend An­
spruch auf 4 Wochen Weitergewährung des
halben Lohnes. Während der Lohnfortzah­
lung zu 100% ruht das Krankengeld zur
Gänze, bei Weitergewährung des halben
Lohnes gebührt das Krankengeld zur Hälfte.
Keine gesetzliche geregelte Lohnfortzahlung.
Sterbegeld (Indemnité funéraire):
LUF 38.407 (€ 952).
Für Kinder unter 6 Jahren: 50%.
Für Totgeburten:
20%.
• Sterbegeld (Overlijdensuitkering): Tages­
lohn χ Zahl der Tage zwischen dem Todes­
tag und dem letzten Tag des auf diesen
folgenden 2. Monats.
• Liegen 70% des Tageslohnes unter dem
Existenzminimum, kann nach dem Zula­
gengesetz (Toeslagenwet, TW) ein Zu­
schlag bewilligt werden (Bedürftigkeits­
nachweis). Der Zuschlag beträgt höchstens
30% des Mindesteinkommens für Paare,
27% des Mindesteinkommens für Alleiner­
ziehende und 21% für Alleinstehende. Für
Alleinstehende unter 23 Jahren gelten
niedrigere Sätze (siehe Tabelle XI).
Zuschuss zu den Bestattungskosten bis ma­
ximal ATS 6.000 (€436) bei Bedürftigkeit
nach Maßgabe der Satzungen der Versiche­
rungsträger.
• Sterbegeld (Subsídio de funeral): Siehe
Tabelle IX "Familienleistungen".
• Leistungen an Eltern im Falle der Krankheit
eines Kindes unter 10 Jahren oder eines
im Haushalt lebenden behinderten Kindes
ohne Altersbegrenzung. Höchstdauer 30
Tage pro Kind im Kalenderjahr. Betrag ent­
spricht der Höhe des Krankengeldes.
Krankheit - Geldleistungen
Finnland
Schweden
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
3. Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall
Unter bestimmten Voraussetzungen Lohn­
fortzahlung im Falle der Rehabilitation mög­
lich.
Siehe oben. Vom 2. bis zum 14. Tag zahlt Siehe oben Gesetzliches Krankengeld (Stader Arbeltgeber das Krankengeld, und zwar tutory Sick Pay).
80% des Arbeitslohns.
4. Andere Leistungen
Keine weiteren Leistungen.
Nach einer Krankheit wird eine Rehabilitati­ Keine weiteren Leistungen.
onsleistung (rehabiliteringsersättning) ge­
zahlt, wenn der Betroffene eine berufliche
Ausbildung beginnt.
Die Höhe dieser Leistung entspricht dem
Krankengeld (sjukpenning) der Krankenver­
sicherung.
Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall
4. Andere Leistungen
207
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle III
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
Dänemark
Sozialabgaben von
Geldleistungen
208
Griechenland
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
unterliegt der Besteuerung.
Leistungen der Krankenversicherung sind
nicht steuerpflichtig, unterliegen aber dem
Progressionsvorbehalt.
Leistungen der Pflegeversicherung sind für
den Pflegebedürftigen nicht steuerpflichtig.
Leistungen sind grundsätzlich voll steuer­
pflichtig.
Steuerbefreiung für bestimmte Personen:
Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und ihre Fa­
milien, Blinde und Querschnittsgelähmte.
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä­
ßigung bei Einkommen unter einer be­
stimmten Schwelle.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent­
spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän­
ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein­
kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah­
len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste­
henden und verheirateten Empfängern un­
terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird
anschließend je nach Nettogesamteinkom­
men und Familienstand (Alleinstehende,
Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist
die auf die Sozialleistung entfallende Steuer­
ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial­
leistung folglich nicht besteuert wird.
Keine Einkommensgrenze und keine Steuer­
ermäßigung.
Das Existenzminimum 1st in jedem Fall steu­
erfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenz­
minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre
1999 DEM 13.067 (€6.681) für Alleinste­
hende und DEM 26.135 (€ 13.363) für Ver­
heiratete.
Besteuerung ab einem Jahreseinkommen
von GRD 1.355.000 (€4.142).
Steuerermäßigung je nach Kinderzahl:
1 Kind:
GRD 25.000 (€ 76)
2 Kinder:
GRD 50.000 (€153)
3 Kinder:
GRD 105.000 (€ 321 )
4 Kinder:
GRD 180.000 (€ 550)
5 Kinder:
GRD 225.000 (€ 688)
Keine Beiträge.
Beiträge zum Zusatzrentensystem (ATP).
Bei Krankengeldbezug sind Beiträge zur
Rentenversicherung und Arbeitslosenversi­
cherung zu entrichten.
Keine.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Deutschland
Krankheit - Geldleistungen
Spanien
Tabelle III
Frankreich
Irland
Italien
Leistungen sind steuerpflichtig nach Abzug
eines Steuerfreibetrages von 10% und 20%.
Mögliche Steuerbefreiung für Krankentage­
geld bei langwieriger Krankheit, die von der
medizinischen Kontrollinstanz der Ortskran­
kenkasse anerkannt wurde und die an Versi­
cherte gezahlt wird, die an einer Krankheit
leiden, die eine langwierige Behandlung oder
eine besonders kostspielige Therapie erfor­
dert.
Leistungen sind voll steuerpflichtig (ein­
schließlich des Zuschlags für unterhaltsbe­
rechtigte Erwachsene, jedoch ausgenommen
der Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kin­
der).
Leistungen sind steuerpflichtig.
Steuerbefreiung für den Teil der Einkommen,
das den Beiträgen der Sozialversicherung
entspricht.
Vom Einkommen und der Familiensituation
abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Besteuerung bei Überschreitung einer be­
stimmten jährlichen Nettoeinkommensgren­
ze:
• Alleinstehende:
FRF 41.691 (€6.356)
• Ehepaar ohne Kinder:
FRF 68.061 (€10.376)
• Ehepaar mit 1 Kind:
FRF 81.111 (€12.365)
• Ehepaar mit 2 Kindern:
FRF 94.161 (€14.355).
Die Besteuerung hängt von den Jahresein­
künften, dem Alter und der Familiengröße
ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen
bis zu den folgenden Höhen steuerfrei:
Personen unter 65 Jahren:
• Alleinstehende(r):
IEP 4.100 (€5.206)
• Ehepaar ohne Kind:
IEP 8.200 (€10.412)
• Ehepaar mit
1 Kind: IEP 8.650 (€ 10.983)
2 Kindern: IEP 9.100 (€11.555)
4 Kindern: IEP 10.400 (€ 13.205)
Personen zwischen 65 und 74 Jahren:
• Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349)
• Ehepaar: IEP 10.000 (€ 12.697)
Personen im Alter von 75 u. m. Jahren:
• Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984)
• Ehepaar: IEP 11.000 (€ 13.967)
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkom­
men der Einzelperson oder Familie ab.
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Geldleistungen sind beitragspflichtig.
Siehe Tabelle I: Finanzierung, Andere be­
sondere Beiträge: 1. Krankheit und Mutter­
schaft.
Keine Beiträge.
Keine.
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
209
Krankheit - Geldleistungen
Tabelle
Luxemburg
Besteuerung und
Soziaiabgaben
Niederlande
Österreich
Portugal
Leistungen sind steuerpflichtig.
Leistungen sind in der Regel voll steuer­
pflichtig.
Sowohl die Lohnfortzahlung als auch das
Krankengeld sind voll steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Bei der Besteuerung werden Einkommenser­
satzleistungen der Sozialversicherung wie
Lohn oder Gehalt behandelt.
In der Regel progressive Besteuerung bei
Überschreitung des Mindesteinkommens.
Im allgemeinen sind für die Besteuerung die
Leistungen der sozialen Sicherheit dem Lohn
oder Gehalt gleichgestellt. Steuerfrei sind je­
denfalls die Familienbeihilfe, das Wochen-,
Arbeitslosen- und Karenzgeld sowie Unfall­
renten.
Die Steuer wird auf das Einkommen nach
Abzug der Beiträge zur sozialen Sicherheit
angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt Insbeson­
dere von den jeweils anzuwendenden Ab­
setzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Ab­
setzbetrag von jährlich ATS 8.840 (€642)
sowie z.B. ein Alleinverdiener- oder Rent­
nerabsetzbetrag von jährlich ATS 5.000
(€ 363) bzw. ATS 5.500 (€ 400) vorgesehen.
Die Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
Nicht anwendbar.
Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit
und für die Rentenversicherung.
Von der ZlrV-Leistung sind Beiträge zur Ar­ Die Lohnfortzahlung ¡st beitragspflichtig.
beitslosenversicherung (Werkloosheidswet,
WW), zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, ANW), zur Versi­
cherung gegen außergewöhnliche Krank­
heitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversiche­
rung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und
in bestimmten Fällen zur Krankenversiche­
rung zu entrichten.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
210
Keine Beiträge.
Krankheit - Geldleistungen
Finnland
Besteuerung und
Sozialabgaben
Leistungen sind steuerpflichtig.
Schweden
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Steuerermäßigung.
Tabelle III
Vereinigtes Königreich
Das Gesetzliches Krankengeld (Statutory
Sick Pay) unterliegt der Besteuerung.
Leistung bei vorübergehender Arbeltsunfä­
higkeit (short -term incapacity benefit):
Der untere Leistungssatz ¡st steuerfrei. Der
höhere Leistungssatz unterliegt der Besteue­
rung.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Keine Steuerermäßigung.
In der Regel progressive Besteuerung des 2. Einkommensgrenze
Brutto-Einkommens nach Abzug von persön­
für Besteuerung oder
lichen und anderen Freibeträgen:
Steuerermäßigung
• Steuerfreibetrag pro Person und Jahr:
Unter 65 Jahre:
GBP 4.195 (€5.899)
Zwischen 65 und 74 Jahren:
GBP 5.410 (€7.608)
75 Jahre und älter:
GBP 5.600 (€ 7.875)
• Zuschlag für Ehepaare und Alleinerziehen­
de:
unter 65 Jahren:
GBP 1.900 (€2.672)
Zwischen 65 und 74 Jahren:
GBP 3.305 (€4.648)
75 Jahre und älter:
GBP 3.345 (€ 4.704)
Diese zusätzlichen Freibeträge für verheira­
tete Paare und Alleinerziehende sind auf ei­
ne Steuererleichterung von 15% begrenzt.
Keine.
Das gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick
Pay) wird als Einkommen behandelt, von
dem die in Tabelle I aufgeführten Beiträge zu
entrichten sind.
Sozialabgaben von
Geldleistungen
211
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
213
Tabelle IV
Mutterschaft
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechts..
grundlage
Gesetz über die Pflichtversicherung für Gesetz vom 20. Dezember 1989 mit ÄndeSach- und Geldleistungen bei Krankheit (Loi rungen. (Dagpenge ved Fødsel).
relative à l'assurance obligatoire soins de
santé et indemnités) in der Fassung vom 14.
Juli 1994.
Mutterschutzgesetz vom 24. Januar 1952
mit Änderungen.
Gesetz vom 14. Juni 1951, geändert.
Anwendungsbereich
Versicherte Frauen.
Mitversicherte Familienangehörige.
Alle Einwohnerinnen.
Versicherte Frauen.
Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Versicherten.
Versicherte Frauen.
Ehepartner oder andere unterhaltsberechtigte Personen.
Versicherte Frauen.
Alle Arbeitnehmerinnen sowie alle selbstän- Versicherte Frauen.
digen Frauen einschließlich mithelfender Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Ver­
Ehefrauen,
sicherten.
1. Sachleistungen
2. Geldleistungen
214
Versicherte Frauen.
Mutterschaft
Spanien
Frankreich
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94
vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei­
nen Gesetzes über die soziale Sicherheit
(Ley General de la Seguridad Social).
Gesetzgebendes königliches Dekret Nr. 1
vom 24. März 1995.
Gesetz Nr. 66 vom 30. Dezember 1997 über
Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnah­
men.
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), III. Buch.
Dekret Nr. 95-1361 vom 30. Dezember 1995.
Irland
Tabelle IV
Italien
Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetz Nr. 1204 vom 30. Dezember 1971.
(Social Welfare (Consolidation) Act) mit Än­ Gesetz Nr. 903 vom 9. Dezember 1977.
derungen.
Geltende Rechts­
grundlage
• Arbeitnehmerinnen.
Versicherte Frauen.
• Rentenberechtigte und Bezieher anderer Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Ver­
regelmäßiger Leistungen.
sicherten.
• Mitversicherte Unterhaltsberechtigte. Im
Falle einer Trennung oder Ehescheidung
bleibt der Anspruch erhalten, unabhängig
von der eventuellen Unterhaltsverpflichtung
des Versicherten.
Alle Einwohnerinnen.
Anwendungsbereich
Arbeitnehmerinnen.
Mutterschaftsleistung (maternity benefit) für Versicherte Frauen bzw. der Vater.
versicherte Arbeitnehmerinnen und selb­
ständige Frauen
Zusätzlich wird vom Gesundheitsdienst eine
Geburtsbeihilfe (maternity grant) an alle voll
Anspruchsberechtigten gezahlt (zu den Be­
dingungen siehe Tabelle II).
Versicherte Frauen.
Alle Einwohnerinnen.
1. Sachleistungen
2. Geldleistungen
215
Mutterschaft
Tabelle IV
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Geltende Rechts­
grundlage
Band I des Sozialgesetzbuchs (Code des Gesetz über Geldleistungen bei Krankheit Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom
9. September 1955 (ASVG), zuletzt geändert
assurances sociales) In der Fassung der Ge­ (Ziektewet, ZW).
setzesnovelle vom 27. Juli 1992.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für durch BGBl. I Nr. 16/1999.
Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheids- Krankenanstaltengesetz des Bundes vom
18. Dezember 1956 (KAG) sowie Kranken­
verzekering zelfstandigen, WAZ)
anstaltengesetze der Bundesländer mit Än­
derungen.
Mutter-Kind-Pass-Bonus: Familienlastenausgleichsgesetz vom 24. Oktober 1967, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999.
Anwendungsbereich
Selbst versicherte Frauen.
Mitversicherte Ehefrau des Versicherten.
1. Sachleistungen
2. Geldleistungen
216
Versicherte Frauen.
Mitversicherte Ehefrau und Töchter des Ver­
sicherten.
Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces Versicherte Frauen.
de maternité):
Selbst versicherte Frauen.
Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité):
Alle Frauen mit Wohnsitz in Luxemburg.
Portugal
Gesetz Nr.4/84 vom 5. April 1984, geändert
durch:
Gesetz Nr.17/95 vom 9. Juni 1995;
Gesetz Nr.102/97 vom 13. September 1997;
Gesetz Nr. 18/98 vom 24. April 1998.
Rechtsverordnung Nr. 154/88 vom 29. April
1988, geändert durch die Rechtsverordnung
Nr.333/95 vom 23. Dezember 1995.
Rechtsverordnung Nr.347/98 vom 9. Novem­
ber 1998.
Weibliche Versicherte (siehe Tabelle II
"Krankheit - Sachleistungen")
weibliche Angehörige von Versicherten.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Wochengeld:
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Mutter-Kind-Pass-Bonus:
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Versicherte Arbeitnehmer(innen).
Mutterschaft
Finnland
Schweden
Tabelle IV
Vereinigtes Königreich
Geltende Rechts­
grundlage
Krankenversicherungsgesetz
(Sairausvakuutuslaki) vom 4. Juli 1963 mit Änderungen.
Gesetz zum Mutterschaftszuschuss (Äitiysavustuslaki) vom 28. Mai 1993.
Gesetz über die Allgemeine Soziale
Gesetz über Sozialbeiträge und Sozialleis­
tungen (Social Security Contributions and
Sicherheit von 1962 und Änderungen.
Gesetz über die Elternversicherung (föräldra- Benefits Act) von 1992.
försäkring) von Januar 1974 und Änderun­
gen.
Geltende Rechts­
grundlage
Anwendungsbereich
Alle Einwohnerinnen.
Alle Einwohnerinnen.
Anwendungsbereich
Alle Einwohnerinnen.
1. Sachleistungen
2. Geldleistungen
1. Sachleistungen
Alle Einwohner.
Alle Arbeitnehmerinnen und selbständigen
Frauen haben Anspruch auf Schwanger­
schaftsgeld (havandeskapspenning) vor der
Entbindung.
Alle abhängig beschäftigten und selbständi­
gen Eltern (Männer und Frauen) haben An­
spruch auf Elterngeld (föräldrapenning) und
zeitweilig auf eine Elternleistung (tillfällig föräldrepenning).
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory
Maternity Pay):
Nur für Arbeitnehmerinnen.
Beitragsbezogene
Mutterschaftsleistung
(Maternity Allowance):
Erst seit kurzem versicherte Arbeitnehmerin­
nen oder Selbständige oder Arbeitnehmerin­
nen, die kein gesetzliches Mutterschaftsgeld
erhalten.
2. Geldleistungen
217
Tabelle IV
Mutterschaft
Belgien
Bedinqunqen
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
6 Wochen ständiger Wohnsitz in Dänemark.
Keine Bedingungen.
50 Versicherungstage.
2. Geldleistungen
6 Monate Beitragszelt.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Mutterschansgeld:
200 beitragspflichtige Arbeitstage in den
Versicherungsmitgliedschaft von 12 Wochen letzten zwei Jahren,
zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Ent­
bindung. Bei Arbeitsunfähigkeit: Anspruch
auf Krankengeld.
Entbindungsgeld:
Versicherte ohne Anspruch auf Mutter­
schaftsgeld.
Leistunqen
Siehe Tabellen "Krankheit-Sachleistungen".
Unentgeltliche Leistungen im Krankenhaus
oder Entbindungsheim.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen.
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
stationäre Entbindung, häusliche Pflege,
Haushaltshllfe, Arznei- und Heilmittel, Verbandstoffe etc.
1. Sachleistungen
a
1. Sachleistungen
218
· Entbindungskosten werden in Höhe von
mindestens dem 30fachen des Mindestlohns eines ungelernten Arbeiters getragen, d.h.: GRD 194.670 (€ 595).
· In-Vitro-Fertilisation: GRD 120.000 (€ 367).
Mutterschaft
Spanien
Frankreich
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Arbeitnehmerinnen.
Der Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
Unterhaltsberechtigte Mitversicherte:
• die mit dem Versicherten zusammen leben wird nach Beginn der Schwangerschaft oder
zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs geprüft.
oder von ihm unterhalten werden,
• deren Einkommen das Zweifache des Min­
destlohns (Salario Minimo Interprofesional)
nicht übersteigt.,
• die nicht aus anderen Gründen Anspruch
auf ärztliche Leistungen der Sozialversi­
cherung haben.
Frauen, die
• aufgrund von Beitragszahlung oder eines
gleichwertigen Status sozialversichert sind,
• 180 Beitragstage in den 5 Jahren vor der
Entbindung (bzw. bei Adoption dem Datum
des Verwaltungsbescheids oder eines Ur­
teils) aufweisen,
• ein ärztliches Gutachten über den voraus­
sichtlichen Entbindungstermin in Hinsicht
auf den Beginn des freiwilligen oder vorge­
schriebenen Mutterschaftsurlaubs sowie ei­
ne Bescheinigung der Entbindung zur Be­
rechnung des Urlaubs nach der Entbin­
dung vorlegen.
Irland
Wohnsitz im Inland.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen". Mutterschaftsleistung (maternity benefit):
Versicherungszeit von wenigstens 10 Mo­ Arbeitnehmerinnen:
naten vor dem voraussichtlichen Datum der 39 entrichtete Beiträge in den 12 Monaten
Entbindung.
vor dem ersten Tag des Mutterschaftsur­
Der Anspruch auf Sach- und Geldleistungen laubs oder 39 Beiträge seit Beginn der Er­
wird nach Beginn der Schwangerschaft oder werbstätigkeit und 39 entrichtete oder ange­
rechnete Beiträge in dem Steuerjahr vor dem
zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs geprüft.
Jahr des Beginns des Mutterschaftsurlaubs.
Selbständige:
52 entrichtete Beiträge in dem letzten voll­
ständigen Steuerjahr vor dem Jahr, in dem
der Leistungsanspruch erhoben wird, oder
52 entrichtete Beiträge in dem vorletzten
vollständigen Steuerjahr vor dem Jahr, In
dem der Leistungsanspruch erhoben wird.
• Ärztliche Schwangerschaftsuntersuchun­
Kostenlose medizinische Versorgung bei
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Entbindungen sowie Krankenhauspflege von
gen,
• Volle Übernahme der Kosten.
• Ärztliche Versorgung während und nach • Obligatorische ärztliche Untersuchungen Säuglingen unter 6 Wochen.
der Entbindung und bei Komplikationen.
vor und nach der Geburt.
• Unterbringung in Krankenhäusern der sozi­ • Ärztliche Leistungen während der 4 letzten
alen Sicherheit oder in Vertragskranken­
Monate der Schwangerschaft.
häusern
• Keine Krankenhauspauschale für Kranken­
Siehe auch Tabelle II "Krankheit - Sachleis­
hausaufenthalte im Zusammenhang mit
der Schwangerschaft.
tungen".
Tabelle IV
Italien
Einschreibung beim Nationalen Gesund­
heitsdienst (S.S.N.).
Bedingungen
Keine Leistungsbedingungen.
2. Geldleistungen
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Leistungen
1. Sachleistungen
1. Sachleistungen
219
Mutterschaft
Tabelle IV
Luxemburg
Bedingungen
Selbst oder als Familienmitglied versichert.
Niederlande
Keine Leistungsbedingungen.
Österreich
Portugal
Keine Leistungsbedingungen.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Wochengeld:
Keine Leistungsbedingungen
Mutter-Kind-Pass-Bonus:
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
6 Monate Versicherungszeit mit registriertem
Einkommen.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
Pflege in einer Krankenanstalt oder einem
Entbindungsheim, Beistand durch diplomier­
te Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
sowie Arzneimittel, Heilmittel u.a.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
1. Sachleistungen
2. Geldleistungen
Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces Keine Leistungsbedingungen.
de maternité):
6 Monate Versicherungszeit Im Jahr vor der
Entbindung.
Mutterschansbeihilfe (allocation de maternité):
Ständiger Wohnsitz im Staatsgebiet und kein
Anspruch auf Geldleistungen bei Mutter­
schaft.
Leistungen
Versorgung durch Hebamme und ärztliche
Hilfe. Aufenthalt in Entbindungsanstalt. Pau­
schale für Arzneimittel und Nahrung für
Säuglinge.
1. Sachleistungen
220
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Geburtshilfe wird normalerweise durch die
Hebamme geleistet; eventuell auch durch ei­
nen Allgemeinmediziner oder Spezialisten,
falls notwendig in einem Krankenhaus oder
einer Klinik, wenn keine Hebamme zur Ver­
fügung steht oder wenn es medizinisch an­
gebracht ist.
Mutterschaft
Finnland
Schweden
Tabelle IV
Vereinigtes Königreich
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Wohnsitz in Schweden,
2. Geldleistungen
Mutter (Mutterschafts- und Elternbeihilfe)
und Vater (Vaterschafts- und Elternbeihilfe)
müssen unmittelbar vor dem errechneten
Entbindungstermin mindestens 180 Tage ih­
ren Wohnsitz in Finnland gehabt haben.
Bei einer Adoption gelten diese Bedingungen
für die Zeit unmittelbar vor dem Termin, zu
dem die Adoptiveltern das Kind In Pflege
nehmen.
Das Schwangerschaftsgeld (havandeskaps- Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory 2. Geldleistungen
penning) wird an werdende Mütter gezahlt, Maternity Pay):
die in der letzten Schwangerschaftsphase Voraussetzung: Am Ende der 15. Woche vor
nicht mehr in der Lage sind, ihren üblichen der Woche der voraussichtlichen Entbindung
muss die Arbeitnehmerin 26 Wochen lang
Aufgaben nachzukommen.
Für den Anspruch auf Elterngeld muss der ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber
Elternteil vor Antragstellung mindestens 180 beschäftigt gewesen sein mit einem durch­
Tage ununterbrochen versichert gewesen schnittlichen Einkommen von mindestens
sein. Für den Bezug einer Geldleistung, die GBP 64 (€ 90) pro Woche.
Mutterschaftsleistung
über den Betrag von SEK 60 (€6,34) pro Beitragsbezogene
Tag (Mindestsatz) hinausgeht, ¡st ein durch­ (Maternity Allowance):
gängiger Versicherungszeitraum von 240 Die Arbeitnehmerin erhält kein gesetzliches
Tagen vor der Entbindung Voraussetzung.
Mutterschaftsgeld und befindet sich in einem
Die zeitweilige Elternleistung wird dann ge­ Beschäftigungsverhältnis oder ist selbständig
zahlt, wenn das Kind krank ist und ein El­ tätig und hat in einem Zeitraum von 66 Wo­
ternteil oder die Person, die normalerweise chen vor der Woche der voraussichtlichen
für das Kind sorgt, sich beurlauben lassen Entbindung mindestens 26 Wochen lang
Beiträge entrichtet.
muss, um das Kind zu versorgen.
Leistungen
• Mutterschanszuschuss: Entweder ein Mut­ Freie Mutterschaftsvorsorge. Krankenhaus­
terschaftspaket mit Pflegemitteln für das versorgung siehe Tabelle II "Krankheit Kind oder eine Pauschale in Höhe von FIM Sachleistungen".
760 (€ 128).Siehe Tabelle IX "Familienlei­
stungen".
• Ärztliche Kontrolluntersuchungen in Mutterund-Kind-Gesundheitszentren
während
und nach der Schwangerschaft sind kos­
tenlos.
Andere Leistungen: siehe Tabelle II "Krank­
heit - Sachleistungen".
Bedingungen
1. Sachleistungen
1. Sachleistungen
Keine Leistungsbedingungen.
Bedingungen
1. Sachleistungen
Kostenlose Versorgung im Rahmen des na­
tionalen Gesundheitsdienstes.
Leistungen
1. Sachleistungen
221
Mutterschaft
Tabelle IV
Belgien
2. Geldleistungen
• Kategorie und Dauer
Betrag
222
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Mutterschaftsgeld (Indemnité de maternité): • Arbeitnehmerinnen, Selbständige oder Mutterschaftsgeld (nur bei Einkommensver­
Teilnehmerinnen an einer Ausbildung/ lust): 6 Wochen vor und 8 (bzw. 12 Wochen
Vor der Entbindung Mutterschaftsurlaub von
Fortbildung im Rahmen von Arbeitsbe­ bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der
7 Wochen, davon 6 Wochen fakultativ und
schaffungsmaßnahmen: wöchentliche Zah­ Entbindung.
die letzte Woche obligatorisch vor dem vor­
lungen während des Mutterschaftsurlaubs: Einmaliges Entbindungsgeld.
aussichtlichen Tag der Niederkunft.
4 Wochen vor dem voraussichtlichen Ent­
Ein eventuell vor der Entbindung nicht in An­
bindungstermin und 24 Wochen nach der
spruch genommener Teil des Urlaubs kann
Niederkunft (die letzten 10 dieser 24 Wo­
entweder in Anschluß an den obligatorischen
chen können vom Vater in Anspruch ge­
Urlaub von 8 Wochen nach der Niederkunft
nommen werden).
oder auch nach einem längeren Kranken­
hausaufenthalt des Kindes genommen wer­ • Männliche Arbeitnehmer und Selbständige:
den. Beim Tode der Mutter kann ein Teil des
wöchentliche Zahlungen während 2 Wo­
nach der Entbindung vorgesehenen Mutter­
chen innerhalb der 14 Wochen nach der
schaftsurlaubs unter bestimmten Bedingun­
Niederkunft und für 2 Wochen nach Ablauf
gen in einen Vaterschaftsurlaub umgewan­
der 24-Wochen-Frist.
delt werden.
• Arbeitnehmer(innen) und Selbständige im
Fall der Adoption: wöchentliche Zahlungen
Geburtsbeihilfe (Allocation de naissance):
während 24 Wochen ab der effektiven
siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Übernahme der Sorge für das Kind, von
denen 2 Wochen zugunsten beider Adoptivelternteile gehen und für 2 Wochen nach
den 24 Wochen zugunsten des Adoptiv­
vaters.
• Während der Schwangerschaft Leistungen
für Stunden oder Tage, an denen die Arbeit
wegen Vorsorgeuntersuchungen unterbro­
chen werden muss.
Mutterschaftsleistung an versicherte Frauen:
Jeweils 56 Tage vor und nach der Entbin­
dung.
Mutterschansgeld:
um die gesetzlichen Abzüge vermindertes,
durchschnittliches Arbeitsentgelt des Mit­
glieds, höchstens jedoch DEM 25 (€ 13) pro
Kalendertag. Der Differenzbetrag wird durch
Zuschuss des Arbeitgebers (bei dessen
Wegfall durch den Bund) ausgeglichen. Nicht
pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen erhal­
ten maximal DEM 400 (€ 205).
Entbindungsgeld:
einmalige Zahlung von DEM 150 (€77) an
Versicherte ohne Anspruch auf Mutter­
schaftsgeld.
Höchstbetrag ohne unterhaltsberechtigte An­
gehörige: GRD 10.610 (€ 32) pro Tag.
Höchstbetrag bei vier unterhaltsberechtigten
Personen: GRD 14.854 (€ 45) pro Tag.
Mutterschaftsgeld (Indemnité de maternité): Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
82% des vollen Einkommens (ohne Bemes­ Bis zu DKK 2.758 (€ 370) wöchentlich oder
sungsgrenze) während der ersten 30 Tage DKK 74,54 (€ 10) pro Stunde.
des Mutterschaftsurlaubs; ab dem 31. Tag
und während der Zeit nach dem 15wöchlgen
Mutterschaftsurlaub 75% bzw. 60% des Ein­
kommens unter Berücksichtigung einer
Höchstgrenze. Besondere Regelungen für
Arbeitslose und Behinderte.
Geburtsbeihilfe (Allocation de naissance):
siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Mutterschaft
Spanien
Frankreich
Tabelle IV
Irland
Italien
Mutterschaftsgeld (prestación por maternidad) höchstens 16 Wochen (18 Wochen für
Mehrlingsgeburten). Nach Ablauf der 16 Wo­
chen gilt eine anspruchsberechtigte Frau, die
noch der ärztlichen Behandlung bedarf, als
vorübergehend erwerbsunfähig.
Bei Mehrlingsgeburten erfolgt 6 Wochen lang
eine Sonderzahlung.
Bei Adoptiv- und Pflegekind wird die Beihilfe
für 16 Wochen (Kind unter 9 Monaten) bzw.
6 Wochen (Kind im Alter von 9 Monaten bis
5 Jahren) gezahlt.
Sofern beide Elternteile berufstätig sind,
können 4 Wochen (Mutterschaftsurlaub und
Mutterschaftsgeld) dem Vater zufallen.
Stirbt die Mutter bei der Entbindung, so hat
der Vater Anspruch auf den gesetzlichen Er­
holungszeitraum nach der Geburt (sechs
Wochen).
Tagegeld (indemnñés journalières) nur im
Falle einer Unterbrechung der Berufstätig­
keit:
• 16 Wochen (6 vor, 10 nach der Entbin­
dung),
• 2 zusätzliche Wochen vor der Entbindung
im Falle einer komplizierten Schwanger­
schaft;
• 26 Wochen (8 vor der Entbindung) für das
3. Kind in der Familie.
• 34 Wochen (12 vor der Entbindung) bei
Zwillingen.
• 46 Wochen (24 vor der Entbindung) bei
Mehrlingsgeburten (ausgenommen Zwil­
linge).
Im Fall der Adoption: Mutterschaftsurlaub.
Dieser Urlaub kann zwischen dem Vater und
der Mutter aufgeteilt werden, vorausgesetzt,
beide sind dazu berechtigt.
Wenn die Mutter infolge der Entbindung
stirbt, steht der Urlaub dem Vater zu.
Mutterschaftsleistung (maternity benefit): 14
Wochen, davon müssen mindestens 4 Wo­
chen vor und 4 Wochen nach der Entbin­
dung genommen werden.
Mutterschaftsbeihilfe nur bei Einkommens­
verlust: 2 Monate vor und 3 Monate nach der
Entbindung (fakultativ 6 Monate Zusatzur­
laub).
Der Zusatzurlaub kann vom Vater beantragt
werden, wenn die Mutter darauf verzichtet
oder wenn das Kind dem alleinerziehenden
Vater zugesprochen wird.
100% des im Vormonat der Arbeitseinstel­
lung bezogenen beitragspflichtigen Arbeits­
entgelts pro Tag.
Nettoarbeitseinkommen Innerhalb der Gren­
zen von:
Maximum: FRF 386,87 (€ 59) pro Tag, Mini­
mum: FRF 48,06 (€ 7,33) pro Tag.
• 70% des durchschnittlichen Wochenver­
dienstes des zugrundeliegenden Steuer­
jahres. Mindestens IEP 82,30 (€ 104),
höchstens IEP 162,80 (€ 207) pro Woche;
• oder den Betrag der Leistung bei Arbeits­
unfähigkeit (Disability Benefit) einschließ­
lich der Zulagen für unterhaltsberechtigte
Erwachsene und Kinder, auf die die Person
bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit An­
spruch hätte.
Geleistet wird der jeweils höhere Betrag.
80% des Einkommens während des Pflicht­
zeitraums, 30% während des Zusatzurlaubs.
Geldleistungen
• Kategorie und Dauer
Betrag
223
Mutterschaft
Tabelle IV
Luxemburg
2. Geldleistungen
• Kategorie und Dauer
Betrag
224
Niederlande
Österreich
Portugal
Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces Entbindungsbeihilfe (Bevallingsuitkering): 16 Wochengeld (sofern keine Entgeltfortzahlung Mutterschaftsgeld (Subsidio de materniWochen (nur bei Einkommensverlust).
dade):
de maternité):
erfolgt):
Nur bei Einkommensverlust. 8 Wochen vor
8 Wochen vor und 8 Wochen (bzw. 12 Wo­ 110 Tage Mutterschaftsurlaub (davon 90 ob­
dem voraussichtlichen Termin der Entbin­
chen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie ligatorisch nach der Entbindung); 14 bis 30
dung und 8 Wochen nach der Niederkunft; 4
bei Kaiserschnittentbindungen) nach der Ent­ Tage nach Fehl- oder Totgeburt.
zusätzliche Wochen für stillende Mütter so­
bindung bzw. für die Dauer eines individuel­ Vaterschaftsgeld (Subsidio de paternidade):
wie Im Falle einer Früh- oder Mehrlingsge­
len Beschäftigungsverbotes.
• im Falle körperlicher oder psychischer Be­
burt.
Mutter-Kind-Pass-Bonus: Siehe Tabelle IX hinderung der Mutter;
"Familienleistungen".
Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité):
• im Falle des Todes der Mutter;
16 Wochen. Weder mit analogen Geldleis­
• aufgrund gemeinsamer Entscheidung bei­
tungen bei Mutterschaft noch mit Erwerbs­
der Elternteile.
einkommen kumulierbar.
Die
Dauer der Leistungsgewährung ent­
Geburtsbeihilfe (allocation de naissance):
spricht der Zeit, für die die Mutter noch einen
siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Anspruch gehabt hätte; im Falle des Todes
der Mutter jedoch mindestes für 14 Tage.
Leistungen bei Adoption (subsidio por adopção): 60 Tage.
Leistungen bei besonderen Risiken (subsídio
por riscos específicos): bei Nachtarbeit oder
Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Leistungen bei Sonderurlaub zur Betreuung
schwerbehinderter oder chronisch kranker
Kinder (Licença especial para assistência a
deficientes e a doentes crónicos): Die Re­
gelungen für diese Leistung stehen kurz vor
ihrer Verabschiedung.
Mutterschaftsgeld (Prestations en espèces Gesetz über Geldleistungen bei Krankheit Wochengeld:
de maternité):
(Ziektewet, ZW):
Gebührt in der Höhe des durchschnittlichen
100% des Lohns oder Gehalts, das die Ver­ 100% des Tagesarbeitsentgelts. Das maxi­ Nettoarbeitsverdienstes In den letzten 13
sicherte in der Zeit des Mutterschaftsurlaubs mal zu berücksichtigende Tagesarbeitsent­ Wochen bzw. 3 Monaten.
bezogen hätte, und für die Zeit einer Arbeits­ gelt beträgt NLG 310,95 (€ 141).
Für geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger
befreiung aufgrund eines Risikos für die Gesetz über die Invaliditätsversicherung für Versicherung ATS 92 (€ 6,69) pro Tag.
Schwangere (mit Zustimmung des Arbeits­ Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheids- Mutter-Kind-Pass-Bonus:
mediziners).
verzekering zelfstandigen, WAZ):
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité): 100% des Erwerbseinkommens bis zur Höhe
LUF 6.584 (€ 163) pro Woche über einen des Mindestlohnes.
Zeitraum von 16 Wochen.
Geburtsbeihilfe (allocation de naissance):
siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Wochengeld:
100% des durchschnittlichen (einschließlich
Weihnachts- und Urlaubsgeld) Tageslohns,
berechnet nach den gleichen Bedingungen
wie beim Krankengeld (siehe Tabelle III).
Mindestbetrag: 50% des Mindestlohns. Bei
besonderen Risiken: Betrag in Höhe des
Krankengeldes.
Mutterschaft
Finnland
Geldleistungen
• Kategorie und Dauer
Betrag
Schweden
Tabelle IV
Vereinigtes Königreich
> Spezielle Mutterschaftshilfe während der
Schwangerschaft, sofern die werdende
Mutter am Arbeitsplatz chemischen Sub­
stanzen, Strahlungen oder ansteckenden
Krankheiten ausgesetzt ist.
'Mutterschaftsgeld wird an 105 fortlaufen­
den Kalendertagen (Sonntage ausgenom­
men) gezahlt, 30 - 50 Tage davon vor dem
errechneten Entbindungstermin.
• Vaterschaftsgeld kann für maximal 18
Tage gewährt werden.
• Eltemschaftsgeld wird entweder der Mutter
oder dem Vater an den 158 Tagen (ohne
Sonntage) unmittelbar nach Ablauf der
Mutterschaftsbeihilfe gewährt. Bei einer
Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeit­
raum für das zweite und jedes weitere Kind
um jeweils 60 Tage. Bei Adoption eines
Kindes unter 7 Jahren wird die Elternbei­
hilfe über einen Zeitraum von mindestens
180 Tagen gezahlt.
Schwangerschaftsgeld (havandeskapspenning) wird für höchstens 50 Tage gewährt
und wird 60 Tage vor dem errechneten Ent­
bindungstermin zahlbar.
Elterngeld wird für 450 Tage gewährt. Die
Mutter kann es 60 Tage vor dem errechne­
ten Geburtstermin, einer der beiden Eltern­
teile bis zum 9. Lebensjahr des Kindes in
Anspruch nehmen. Wenn beide Eltern das
Sorgerecht haben, können sie die Tage, an
denen die Leistung gezahlt wird, auch unter
sich aufteilen. Davon ausgenommen sind
jeweils 30 Tage, die speziell für den Vater
bzw. die Mutter vorgesehen sind.
Die zeitweilige Elternleistung kann höchstens
an 60 Tagen pro Jahr in Anspruch genom­
men werden, und zwar bis das Kind 12 Jahre
alt ist. (In einigen Fällen ist eine Verlänge­
rung der Leistung möglich).
Der Vater hat in Zusammenhang mit der Ge­
burt Anspruch auf 10 Sondertage, an denen
die zeitweilige Elternleistung gezahlt wird.
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory
Maternity Pay) und beitragsbezogene Mut­
terschaftsleistung (Maternity Allowance) sind
bis zu 18 Wochen zahlbar. Arbeitnehmerin­
nen können die Leistung ab der 11. Woche
vor der voraussichtlichen Entbindung bis zur
Niederkunft in Anspruch nehmen. Bei einer
schwangerschaftsbedingten Erkrankung In­
nerhalb der 6 Wochen vor der voraussichtli­
chen Entbindungswoche beginnen die Leis­
tungen (und der Mutterschaftsurlaub) auto­
matisch.
Geldleistung: mindestens FIM 60 (€ 10) pro
Tag.
Andernfalls siehe Tabelle III "Krankhelt Geldleistungen".
Die Leistung entspricht dem Krankengeld
(sjukpenning), nämlich 85% des Einkom­
mens, das mit einem Anspruch auf Kranken­
geld verbunden ist.
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory
Maternity Pay):
90% des Einkommens in den ersten 6 Wo­
chen des Mutterschutzes; GBP 57,70 (€81)
für die verbleibenden Wochen (bis zu 12).
Beitragsbezogene
Mutterschaftsleistung
(Maternity Allowance):
GBP 57,70 (€ 81) pro Woche, wenn die Mut­
ter In der 15. Woche vor der voraussichtli­
chen Entbindungswoche angestellt war; GBP
50,10 (€70) für selbständig tätige Mütter,
oder wenn sie inzwischen ihr Arbeltsverhält­
nis beendet hat.
Geldleistungen
• Kategorie und Dauer
Betrag
225
Mutterschaft
Tabelle IV
Deutschland
Griechenland
Mutterschaftsgeld (Indemnité de maternité): Leistungen sind voll steuerpflichtig.
siehe Tabelle III "Krankheit-Geldleistungen".
Geburtsbeihilfe (Allocation de naissance):
nicht steuerpflichtig.
Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld:
Nicht steuerpflichtig (aber Progressionsvor­
behalt).
Leistungen sind grundsätzlich voll steuer­
pflichtig.
Steuerbefreiung: Siehe Tabelle III "Krankheit
- Geldleistungen".
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Mutterschaftsgeld (Indemnité de maternité): Keine Einkommensgrenze und keine Steu­
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä­ erermäßigung.
ßigung bei Einkommen unter einer be­
stimmten Schwelle.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent­
spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän­
ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein­
kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah­
len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste­
henden und verheirateten Empfängern un­
terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird
anschließend je nach Nettogesamteinkom­
men und Familienstand (Alleinstehende,
Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ¡st
die auf die Sozialleistung entfallende Steuer­
ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial­
leistung folglich nicht besteuert wird.
Das Existenzminimum ist in jedem Fall steu­
erfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenz­
minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre
1998 DEM 12.365 (€6.322) für Alleinste­
hende und DEM 24.731 (€ 12.645) für Ver­
heiratete.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Beiträge.
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
226
Dänemark
Beiträge zum Zusatzrentensystem ATP.
Keine.
Mutterschaft
Spanien
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Frankreich
Die Leistungen sind nach Abzug eines Frei­
betrages von 10% und 20% steuerpflichtig.
Irland
Nicht steuerpflichtige Leistungen.
Tabelle IV
Italien
Leistungen sind steuerpflichtig.
Steuerbefreiung: Siehe Tabelle I "Krankheit
- Geldleistungen".
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Vom Einkommen und der Familiensituation
abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Besteuerung bei Überschreitung einer be­
stimmten jährlichen Nettoeinkommensgren­
ze:
• Alleinstehende:
FRF 41.691 (€6.356)
• Ehepaar ohne Kinder:
FRF 68.061 (€10.376)
• Ehepaar mit 1 Kind:
FRF 81.111 (€12.365)
• Ehepaar mit 2 Kindern:
FRF 94.161 (€14.355).
Nicht anwendbar.
Geldleistungen sind beitragspflichtig.
Siehe Tabelle I: Finanzierung, Andere be­
sondere Beiträge.
Keine Beiträge.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Sozialabgaben von
Geldleistungen
227
Mutterschaft
Tabelle IV
Luxemburg
Besteuerung und
Sozialabgaben
Niederlande
Osterreich
Portugal
Die Geldleistungen bei Mutterschaft sind
steuerpflichtig.
Leistungen sind in der Regel in voll steuer­
pflichtig.
Wochengeld:
In voller Höhe steuerpflichtig.
Mutter-Kind-Pass-Bonus:
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen",
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Bei der Besteuerung werden Einkommenser­
satzleistungen der Sozialversicherung wie
Lohn oder Gehalt behandelt.
Das Einkommen wird progressiv besteuert.
Die Besteuerung setzt erst ab einer be­
stimmten Einkommensgrenze ein.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Nicht anwendbar.
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit
und für die Rentenversicherung.
Gesetz über Geldleistungen bei Krankheit Keine.
(Ziektewet, ZW):
Von der ZlrV-Leistung sind Beiträge zur Ar­
beitslosenversicherung (Werkloosheidswet,
WW), zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, ANW), zur Versi­
cherung gegen außergewöhnliche Krank­
heitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversiche­
rung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und
in bestimmten Fällen zur Krankenversiche­
rung zu entrichten.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für
Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ):
Von der WAZ-Leistung sind Beiträge zur
Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, ANW), zur Versicherung ge­
gen außergewöhnliche Krankheitskosten
(Algemene wet bijzondere ziektekosten,
AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in be­
stimmten Fällen zur Krankenversicherung zu
entrichten. Ferner wird von der WAZ-Leis­
tung ein Betrag in der Höhe des entspre­
chenden HW-Beitrags abgezogen.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
228
Keine Beiträge.
Mutterschaft
Finnland
Besteuerung und
Sozialabgaben
Schweden
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Vereinigtes Königreich
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory
Besteuerung
und
Maternity Pay) ist steuerpflichtig.
_
- I L , L,
Die Beitragsbezogene Mutterschaftsleistung ö O Z i a i a D g a D e n
(Maternity Allowance) ist nicht steuerpflichtig. 1 . Besteuerung von
Geldleistungen
Keine Steuerermäßigung.
Keine Steuerermäßigung.
Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory 2. Einkommensgrenze
Maternity Pay): Siehe Tabelle III "Krankhelt für Besteuerung oder
Geldleistungen".
Steuerermäßig ung
Beitragsbezogene
Mutterschaftsleistung
(Maternity Allowance): nicht anwendbar.
Keine.
Das gesetzliche Mutterschaftsgeld (Statutory
Maternity Pay) wird als Einkommen behan­
delt, von dem die in Tabelle I aufgeführten
Beiträge zu entrichten sind.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Tabelle IV
Sozialabgaben von
Geldleistungen
229
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
IM
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
231
Tabelle V
Invalidität
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechts..
grundlage
Gesetz zur obligatorischen Krankenversiche- Gesetz vom 16. Mai 1984, geänderte Fas- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, eingeführt Gesetz vom 14. Juni 1951 in der durch das
rung (Loi relative à l'assurance obligatoire sung.
durch das Rentenreformgesetz vom 18. De- Gesetz Nr. 2556/97 vom 24.12.1997 geänsoins de santé et indemnités) vom 14. Juli
zember 1989 in der Fassung des Rentenre- derten Fassung.
1994.
formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997.
Grundprinzipien
^
^
Umlageverfahren, in erster Linie beitragsfi- Allgemeines Sicherungssystem (Volksrente)
nanziert.
(førtidspension).
232
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer (Arbelter und Angestellte).
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige
Leistungen.
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle V
Italien
O.M. (Verordnung) vom 15.4.1969.
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité soKönigliches Dekret Nr. 1300/1995 vom ciale).
21.7.1995.
Dekret Nr. 93-687 vom 27.03.93.
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94
vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei­
nen Gesetzes über die soziale Sicherheit
(Ley General de la Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 1647 vom 31. Okto­
ber 1997.
Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995.
(Social Weifare Consolidation Act) mit Änderungen.
Geltende RechtSnrimrllano
grunaiage
Pflichtversicherungssystem für alle Arbeitnehmer. Beitragsabhängige Leistungen.
Beitragsabhängiges Sozialverslcherungssystem.
Grundprinzipien
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige
Leistungen.
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige
Leistungen.
233
Tabelle V
Invalidität
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Geltende Rechts­
grundlage
Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des
assurances sociales), modifiziert insbeson­
dere durch das Gesetz vom 27. Juli 1992.
Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO). (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für durch BGBl. I Nr. 16/1999.
Selbständige (Wet arbeidsongeschiktheids-Pflegegeld: Bundespflegegeldgesetz (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch
verzekering zelfstandigen, WAZ).
Gesetz über Hilfe an arbeitsunfähige junge BGBl. I Nr. 111/1998.
Behinderte (IrVef arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten, Wajong).
Rechtsverordnung Nr. 329/93 vom 25. Sep­
tember 1993.
Grundprinzipien
Versicherungsprinzip.
Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de Versicherungssystem für alle unselbständig
arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO): Erwerbstätigen beruhend auf dem UmlageLeistung an Arbeitnehmer mit einge­ verfahren.
schränkter Erwerbsfähigkeit im Alter unter 65
Jahren, wenn sie nach einer Erwerbsunfä­
higkeit von 52 Wochen in der angenomme­
nen Beschäftigung noch eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 15% aufweisen.
Gesetz über die Invaliditätsversicherung für
Selbständige (IrVef arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ):
Versicherungsleistung im Falle der Invalidität
für diejenigen Personen, die keine abhängig
Beschäftigten im eigentlichen Sinne sind,
aber ein Einkommen aus einer beruflichen
Tätigkeit beziehen.
Gesetz über Hilfe an arbeitsunfähige junge
Behinderte (IrVef arbeidsongeschiktheidsvoorzieningjonggehandicapten, Wajong):
Mindestleistung für behinderte junge Men­
schen.
Versicherungsprinzip.
Beitragsabhängige Leistungen.
234
Invalidität
Finnland
Schweden
Geltende Rechts­
grundlage
Nationales Rentengesetz Nr. 347/1956 (Kan- Gesetz über die Allgemeine Soziale Sicher­
heit von 1962 und Änderungen.
saneläkelaki, KEL)
Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL)
Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer
(Työntekijäin eläkelaki, TEL)
Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorüberge­
hend abhängig Beschäftigte (LEL)
Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigte
der Gemeindeverwaltungen (KvTEL)
Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte
im Staatsdienst (VEL)
Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evange­
lisch-lutherische Kirche (KiEL)
Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige
(Yrittäjien eläkelaki, YEL).
Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte
(MYEL)
Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artisten und
bestimmte andere Gruppen (TaEL)
Gesetz über die Leistungen bei Invalidität
von 1988.
Grundprinzipien
Duales System: Versicherungssystem (Ren­
te nach Erwerbstätigkeit) für alle Erwerbsper­
sonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Land­
wirte) sowie allgemeines System (Volksren­
te), das eine Mindestrente garantiert.
Die Rentensysteme sind miteinander ver­
knüpft, so dass keine Volksrente gewährt
wird, wenn das sonstige Renteneinkommen
eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet.
Zwar existieren zusätzliche Betriebsrenten­
systeme, sie sind jedoch relativ unbedeu­
tend.
Für das öffentliche Rentensystem besteht
Versicherungspflicht. Es gilt für die gesamte
Bevölkerung.
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und
Sozialleistungen (Social Security Contributions and Benefits Act).
Gesetz von 1994 über die soziale Sicherheit
(Social Security (Incapacity for work) Act).
Geltende Rechts­
grundlage
Beitragsfinanziertes
Versicherungssystem
mit festen Leistungsbeträgen.
Grundprinzipien
235
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Anwendungsbereich
Arbeitnehmer.
Alle dänischen Staatsangehörigen mit Wohn­ Arbeiter und Angestellte sowie erwerbsunfä­
sitz in Dänemark.
hige Behinderte.
Arbeitnehmer.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Keine Ausnahmen.
Keine Ausnahmen.
Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer
mit einer geringfügigen Beschäftigung (bis zu
DEM 630 (€322) monatlich in den alten
Ländern und DEM 530 (€ 271) In den neuen
Bundesländern und einer wöchentlichen Ar­
beitszeit von unter 15 Stunden) oder einer
kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Mona­
ten oder 50 Arbeltstagen Im Jahr).
Keine Ausnahmen.
Gedecktes Risiko
Begriffsbestimmungen
Als invalide gilt ein Arbeitnehmer, der infolge
von Krankheit oder Behinderung nicht mehr
als ein Drittel des normalen Einkommens ei­
nes Arbeitnehmers gleicher Kategorie und
gleicher Ausbildung erzielen kann.
Als invalide gilt eine Person im Alter von 18
bis unter 67 Jahren, deren Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer geistigen oder körperlichen
Behinderung ständig um mindestens die
Hälfte herabgesetzt ist.
Personen im Alter von 50 bis unter 67 Jah­
ren können eine vorgezogene Rente erhal­
ten, wenn dies aus gesundheitlichen und/
oder sozialen Gründen erforderlich ¡st.
Berufsunfähigkeit Berufsunfähig ist der Ar­
beitnehmer, dessen Erwerbsfähigkeit infolge
von Krankheit oder Behinderung auf weniger
als die Hälfte eines gesunden Versicherten
mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Fähigkeiten gesunken ist.
Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähig ¡st, wer
infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit nicht
mehr regelmäßig ausüben oder nur gering­
fügige Einkünfte erzielen kann.
Als schwerbehindert gilt ein Arbeitnehmer,
der wegen Krankheit oder körperlicher bzw.
geistiger Behinderung, die während der Ver­
sicherungsmitgliedschaft aufgetreten ¡st oder
sich verschlimmert hat, mindestens ein Jahr
lang nicht mehr als ein Fünftel der normalen
Einkünfte eines Arbeitnehmers derselben
Kategorie und desselben Ausbildungsstan­
des erzielen kann.
Erzielt der Arbeitnehmer nicht mehr als ein
Drittel des normalen Einkommens, erhält er
75% der Rente. Wer nicht mehr als die
Hälfte der normalen Einkünfte erzielt, erhält
50% der Rente.
236
Invalidität
Spanien
Frankreich
Tabelle V
Irland
Italien
Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer.
Mit wenigen Ausnahmen alle Personen ab
16 Jahren mit einem Arbeits- oder Ausbil­
dungsvertrag, einschließlich der nach dem 6.
April 1995 eingestellten Beamten.
Arbeitnehmer der Privatwirtschaft.
Anwendungsbereich
Eine geringfügige Beschäftigung, die auf­
grund der Arbeitsstunden und des Entgelts
nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebens­
unterhalts betrachtet wird, ist von der Versi­
cherungspflicht ausgenommen.
Keine.
Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Ein­
kommen unter IEP 30 (€38), Selbständige
und vor April 1995 eingestellte Beamte.
Keine.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Als dauernde Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente) gilt der Zustand eines Ar­
beitnehmers, der nach einer verordneten Be­
handlung objektiv feststellbare und voraus­
sichtlich endgültige körperliche oder funktio­
nelle Störungen aufweist, die seine Arbeits­
fähigkeit teilweise oder völlig einschränken.
Invalide ist, wer Infolge von Krankheit oder
Gebrechen in einem beliebigen Beruf nicht
mehr als ein Drittel der normalen Einkünfte
erzielen kann, die eine Person der gleichen
Kategorie und des gleichen Ausbildungs­
standes in der gleichen Region erzielt.
Drei unterschiedliche Stufen:
1. Kategorie: Verminderte Erwerbsfähigkeit.
2. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit.
3. Kategorie: Erwerbsunfähigkeit und Pflege­
bedürftigkeit.
Invalide ist eine versicherte Person, die wäh­
rend eines Zeitraums von mindestens 12
Monaten Krankengeld bezogen hat und
wahrscheinlich auf Dauer arbeitsunfähig sein
wird.
Als Invalide in Hinsicht auf die Gewährung
des Invalidengeldes gilt der Versicherte, des­
sen Erwerbsfähigkeit für die seinen Fähigkei­
ten entsprechenden Tätigkeiten infolge
Krankheit oder körperlicher bzw. geistiger
Behinderung ständig auf ein Drittel herabge­
setzt ¡st.
Als erwerbsunfähig in Hinsicht auf die Ge­
währung der Invalidenrente gilt der Versi­
cherte oder der Bezieher des Invalidengel­
des, der Infolge von Krankheit oder körperli­
cher bzw. geistiger Behinderung auf Dauer
keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann.
Gedecktes Risiko
Begriffsbestimmungen
237
Invalidität
Tabelle V
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Anwendungsbereich
Alle erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmer
und Selbständige) undfreiwilligVersicherte.
WAO:
Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren.
WAZ:
Selbständige, mithelfende Ehegatten und
Freiberufler, Geschäftsführer bzw. Organ­
vertreter einschließlich derjenigen mit einer
wesentlichen Beteiligung.
Wajong:
Junge Behinderte und Studenten.
> Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, Lehrlinge.
• In den Betrieben Selbständiger mitarbei­
tende Familienangehörige.
• Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie
z.B. Lehrer, Musiker, Artisten.
> Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag
haben, im wesentlichen aber wie ein Ar­
beitnehmer tätig werden (z.B. keine eigene
betriebliche Struktur, persönliche Leis­
tungserbringung).
> Freiwillig Versicherte.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über
einen vorab festgelegten Zeitraum von höch­
stens drei Monaten pro Kalenderjahr nur
gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig
ausüben, sind von der Versicherungspflicht
befreit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versi­
cherungsfrei, wenn das Einkommen aus der
Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des
sozialen Mindestlohnes entspricht.
Keine.
Geringfügigkeitsgrenze von monatlich ATS
3.899 (€ 283). Das Entgelt aus mehreren Tä­
tigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilli­
ger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich.
Gedecktes Risiko
Begriffsbestimmungen
Als Invalide gilt eine versicherte Person, de­
ren Erwerbsfähigkeit infolge einer längeren
Krankheit, einer Behinderung oder durch
Verschleiß in dem Maße herabgesetzt wur­
de, dass der zuletzt ausgeübte oder ein an­
derer den Fähigkeiten entsprechender Beruf
nicht ausgeübt werden kann.
Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt,
wer infolge von Krankheit oder Behinderun­
gen nicht mehr imstande ist, dasjenige zu
verdienen, was gesunde Arbeitnehmer mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fä­
higkeiten normalerweise in seiner jetzigen
oder bisherigen Beschäftigung oder in der
Region verdienen. Die Ursache der Arbeits­
unfähigkeit ist unerheblich (Invalidität oder
Arbeitsunfall).
238
Portugal
Alle versicherten Arbeitnehmer,
Keine Ausnahmen.
Als Invalide gilt der Arbeitnehmer, der vor Er­
Invalide ist:
ein überwiegend (während der letzten 15 Jah­ reichen des Rentenalters wegen Krankheit
re mehr als zur Hälfte) in erlerntem oder an­ oder eines nicht durch die Sondergesetzge­
gelerntem Beruf tätig gewesener Arbeiter bung über Arbeitsunfälle und Berufskrank­
oder ein Angestellter, wenn seine Arbeitsfä­ heiten erfassten Unfalls nicht mehr als ein
higkeit aufgrund seines körperlichen oder gei­ Drittel des bei normaler Berufsausübung er­
stigen Zustands auf weniger als die Hälfte der haltenen Einkommens erzielen kann.
Arbeitsfähigkeit einer gesunden Person mit
ähnlicher Ausbildung und Berufserfahrung he­
rabgesunken ist;
ein nicht überwiegend in erlernten oder ange­
lernten Berufen tätig gewesener Arbeiter,
wenn er aufgrund seines körperlichen oder
geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist,
mit irgendeiner Tätigkeit wenigstens die Hälf­
te des Entgelts zu verdienen, das eine gesun­
de Person mit dieser Tätigkeit verdienen
könnte;
für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente
wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Voll­
endung des 55. Lebensjahres für Frauen bzw.
des 57. Lebensjahres für Männer (für Arbeiter
und Angestellte einheitlich), wenn der Betref­
fende infolge seines körperlichen oder geisti­
gen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die
Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein ge­
sunder Versicherter regelmäßig durch eine
solche Tätigkeit erzielt, sofern diese Tätigkeit
während der letzten 15 Jahre mehr als zur
Hälfte ausgeübt wurde und die geminderte
Arbeitsfähigkeit seit 20 Wochen besteht.
Invalidität
Finnland
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Anwendungsbereich
Alle E inwohner zwischen 16 und 65 Jahren
Volksrente:
sowie behinderte Kinder unter 16 Jahren.
Alle Einwohnerzwischen 14 und 65 Jahren.
Renfe nach Erwerbstätigkeit:
Alle versicherten Arbeitnehmer und Selb­
ständigen zwischen 18 und 65 Jahren.
Gesonderte Gesetze für verschiedene Grup­
pen (siehe oben; davon hat das Rentenge­
setz für Arbeitnehmer/TE L die größte Be­
deutung), durch die die allgemeinen Grund­
sätze an die jeweiligen Umstände angepasst
werden.
Arbeitnehmer und Selbständige (ausgenom­
men verheiratete Frauen, die sich vor April
1977 entschieden hatten, der Versicherung
nicht beizutreten) sowie Arbeitslose.
Anwendungsbereich
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Arbeitnehmer.
keine Ausnahmen.
Selbständige, Landwirte:
Nach vlermonatlger Selbständigkeit muss
eine Versicherung abgeschlossen werden,
sofern das versicherungspflichtige E inkom­
men die Jahresgrenze von FIM 28.415
(€4.779) (Selbständige) bzw. FIM 14.207
(€ 2.389) (Landwirte) überschreitet.
Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer
mit einem wöchentlichen E inkommen von
weniger als GBP 64,00 (€ 90) und für Selb­
ständige mit einem Jahreseinkommen von
weniger als GBP 3.590 (€ 5.049).
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Gedecktes Risiko
Begriffsbestimmungen
Sowohl Volksrente wie Rente nach Er­ Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindes­
werbstätigkeit:
tens 25% .
Φ Erwerbsunfähigkeitsrente: Versicherte, de­ Behinderte Kinder bis zu 16 Jahren.
ren Arbeitsfähigkeit sich durch Krankheit
verringert hat und die voraussichtlich min­
destens ein Jahr lang arbeitsunfähig blei­
ben werden.
• Rehabilitationshilfe: Versicherte, bei denen
durch eine Rehabilitation die Wiederher­
stellung der Erwerbsfähigkeit erwartet wer­
den kann.
• Individuell vorgezogene Rente: Versicherte
ab 58 Jahren, die nach einem langen Ar­
beitsleben aufgrund von arbeitsbedingtem
Stress und E rschöpfung oder anderen
Faktoren nicht mehr in der Lage sind, Ihre
Tätigkeit auszuüben.
Arbeitsunfähigkeit infolge körperlicher oder
geistiger Krankheit oder Behinderung wäh­
rend eines Zeitraums, in dem Anspruch auf
Leistungen bei vorübergehender Arbeitsun­
fähigkeit für die Dauer von 52 Wochen.
Gedecktes Risiko
Begriffsbestimmungen
Keine Ausnahmen.
239
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Bedingungen
Dänemark
66,66%.
50%.
Berufsunfähigkeit:
Erwerbsunfähigkeit:
Ab dem Tag nach Ablauf der "primären Ar­
beitsunfähigkeit" (nach einem Jahr) bis zum
Erreichen der Altersgrenze.
Höchstalter: 66 Jahre.
Ab dem ersten Tag des Monats nach der
Entscheidung, spätestens jedoch ab dem er­
sten Tag des vierten Monats nach Annahme
des Antrags durch die Gemeinde. Entschei­
dend für die Rentengewährung ist das Da­
tum, an dem die Gemeinde mit der Prüfung
des Antrags beginnt.
Vom Ablauf des Monats an, in dem die Be­
dingungen erfüllt sind.
Mit Erreichen des 65. Lebensjahres wird die
Rente in eine Altersrente umgewandelt,
wenn die Bedingungen erfüllt sind.
1. Mindestgrad der Erwerbs­
unfähigkeit
Beginn und Ende der
Rentengewährung
240
Deutschland
50%
100%
Griechenland
50%.
Vom Tage der Feststellung der Invalidität an.
Der Versicherte wird von Zeit zu Zeit (je nach
Fall nach 1 oder 2 Jahren) vom Gesund­
heitsausschuss erneut untersucht.
Invalidität
Spanien
Frankreich
Tabelle V
Irland
Dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Italien
33,33%.
66,66%.
Invalidengeld:
Invalidenrente:
66,66%.
100,00%.
Bedinqunqen
. . . . .
1. Mindestgrad der Erwerbs­
unfähigkeit
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit
(incapacidad permanente total): ab dem Tag
der amtlichen Feststellung der dauernden
Erwerbsunfähigkeit (in der Regel aufgrund
eines Begutachtungsverfahrens).
Rentenbeginn mit Feststellung der Invalidität Vom Beginn der Feststellung der dauernden Vom Beginn des auf die Antragstellung fol- 2 . Beginn und Ende der
oder nach Beendigung des maximalen Kran- Invalidität an (normalerweise frühestens genden Monats an.
Rentengewährung
kengeldbezugs (indemnités journalières) (3 nach der 12monatigen Krankengeldperiode). Höchstalter: Rentenalter.
Jahre) oder bei einer medizinischen Fest- Unbegrenzte Dauer,
Stellung der Invalidität aufgrund eines vorzei- K e i n Höchstalter
tigen Verschleiß des Organismus.
Die Rente wird im Alter von 60 Jahren durch
eine Altersrente ersetzt.
241
Invalidität
Tabelle V
Luxemburg
Bedingungen
Kein Mindestsatz.
WAO:
WAZ:
Wajong:
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (incapacité permanente):
sofort ab Beginn.
Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (incapacité temporaire):
nach Erlöschen des Anspruchs auf Kranken­
geld oder, falls dieser nicht bestand, nach
einer ununterbrochenen Invaliditätszeit von 6
Monaten.
Im Alter von 65 Jahren Umwandlung in Al­
tersrente.
WAO:
Nach dem Zeitraum, für den Krankengeld
gezahlt wird.
Anfängliche Leistung (loondewingsuitkering):
Leistungsdauer abhängig vom Alter des Ar­
beitnehmers bei Beginn des WAO-Leistungsbezugs.
Alter bei
Beginn
Dauer der
der WAOLeistungsLeistung
gewährung
1. Mindestgrad der Erwerbs­
unfähigkeit
Beginn und Ende der
Rentengewährung
Niederlande
15%
25%
25%
bis 32 J.
keine
33-37
6 Monate
38-42
1
Jahr
43-47
1,5 Jahre
48-52
2
Jahre
53-57
3
Jahre
58
6
Jahre
59 u. älter
bis z. Alter v. 65 J.
Fortgesetzte
Leistung
(vervolguitkering):
Diese Leistung kann bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres gezahlt werden.
WAZ:
Nach 52 Wochen Erwerbsunfähigkeit bis
zum Alter von 65 Jahren.
Wajong:
Nach 52 Wochen Erwerbsunfähigkeit bis
zum Alter von 65 Jahren.
242
Österreich
Portugal
50%.
Die Erwerbsfähigkeit muss so eingeschränkt
sein, dass nicht mehr als 1/3 des Entgelts
bei normaler Beschäftigung erzielt werden
kann.
Vom Monatsersten, der dem Eintritt der In­
validität bzw. der späteren Antragstellung
folgt. Bei der vorzeitigen Alterspension we­
gen geminderter Arbeitsfähigkeit ist zusätz­
lich das Vorliegen der geminderten Arbeits­
fähigkeit seit 20 Wochen erforderlich.
Zuerkennung jeweils für 24 Monate; für
Weitergewährung ist ein neuerlicher Antrag
erforderlich.
Ab dem ersten Tag des Monats, in dem der
Antrag gestellt wird, oder ab dem von der
ärztlichen Kommission (Commissão de verificação da incapacidade penvanente) fest­
gelegten Tag der Feststellung der Invalidität
an bis zum Erreichen des Alters für die Al­
tersrente.
Bei Erreichung des Rentenanfallsalters wird
die Invaliditätsrente im selben Betrag weiter­
gewährt. Über einen entsprechenden Antrag
¡st eine Umwandlung in eine Altersrente
möglich.
Invalidität
Finnland
Bedingungen
1. Mindestgrad der Erwerbs­
unfähigkeit
2. Beginn und Ende der
Rentengewährung
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Volksrente:
25%
Kein Mindestsatz festgelegt.
Rente nach Erwerbstätigkeit
• Erwerbsunfähigkeitsrente: nur noch zu
höchstens 2/5 arbeitsfähig.
• Rente bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit
nur noch zu höchstens 3/5 arbeitsfähig.
• Individuell vorgezogene Rente: kein Min­
destsatz.
Vollständig erwerbsunfähig (100%).
Volksrente und Rente nach Erwerbstätigkeit: Erwerbsunfähigkeitsrente (förtidspension):
• Erwerbsunfähigkeitsrente: beginnend mit Mit Vollendung des 16. Lebensjahres bis
Einstellung der Krankengeldzahlungen zum Alter von 65 Jahren.
(nach 300 Tagen) und so lange, wie die Pflegegeld (vårdbidrag):
Voraussetzungen erfüllt werden. Im Alter Leistung für Eltern, die ein behindertes Kind
von 65. Jahren wird Erwerbsunfähigkeits­ unter 16 Jahren versorgen.
rente automatisch in die Altersrente umge­ Behindertenbeihilfe (handikappersättning):
Leistung an behinderte Personen ab dem
wandelt.
• Rehabilitationsgeld: beginnend mit Ein­ Alter von 16 Jahren, bei denen vor Vollen­
stellung der Krankengeldzahlungen (nach dung des 65. Lebensjahres eine Behinde­
300 Tagen), wenn die Erwerbsunfähig­ rung eintrat, aufgrund derer sie besondere
keitsrente auf vorläufiger Basis als Rehabi­ Hilfe benötigen oder besondere Aufwendun­
gen zu tragen haben.
litationsgeld gewährt wird.
Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
(Long-terni incapacity benefit):
Nach einem Jahr der Arbeitsunfähigkeit bis
zum Erreichen des staatlichen Rentenalters
(Männer: 65, Frauen: 60 Jahre).
Bedingungen
1. Mindestgrad der Erwerbs­
unfähigkeit
2. Beginn und Ende der
Rentengewährung
• Individuell vorgezogene Rente: beginnend
mit dem Anspruch auf Rente und solange
die Bedingungen erfüllt werden. Im Alter
von 65 Jahren automatisch Umwandlung in
die Altersrente.
243
Tabelle V
Invalidität
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
3. Wartezeit
6 Monate mit 120 Arbeitstagen.
Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Dänemark
im Alter zwischen 15 und 67 Jahren. Auslän­
der: mindestens 10 Jahre Wohnsitz, davon 5
unmittelbar vor der Beantragung der Rente.
Bei Vollendung des 67. Lebensjahres wird
die Rente automatisch in eine Altersrente
umgewandelt.
Arbeiter und Angestellte:
60 Monate Versicherungszeit, davon 36 Mo­
nate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren
vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die War­
tezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte in­
folge bestimmter Ereignisse (z.B. infolge ei­
nes Arbeitsunfalls) oder unter bestimmten
Umständen vermindert erwerbsfähig gewor­
den oder gestorben ist.
Erwerbsunfähige Behinderte:
240 Versicherungsmonate.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
4.500 versicherte Arbeitstage oder
Erforderliche Beitragstage altersabhängig:
bis 21 Jahre:
300 Tage,
bis 22 Jahre:
420 Tage,
bis 23 Jahre:
540 Tage,
bis 24 Jahre:
660 Tage,
bis 53 Jahre:
4.140 Tage,
bis 54 Jahre:
4.200 Tage.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so sind
mindestens 1.500 Arbeitstage, davon 600 in
den 5 Jahren vor der Invalidität, erforderlich.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit keine
Mindestbeitragszeit. Hat sich der Unfall au­
ßerhalb des Arbeitsortes ereignet, gelten fol­
gende Bedingungen: 2.225 oder 750 Arbeits­
tage (davon 300 in den letzten 5 Jahren vor
der Invalidität).
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
• Arbeitstage: 4.500 Arbeitstage oder 15
Versicherungsjahre, 1.500 Arbeitstage (da­
von 600 in den letzten 5 Jahren vor Eintritt
der Invalidität) oder 5 Versicherungsjahre.
• Beitragszeiten (Staffelung nach Alter): 300
Beitragstage bis zum Alter von 21 Jahren.
Die 300 Beitragstage (oder 1 Versiche­
rungsjahr) erhöhen sich progressiv für je­
des weitere Jahr um durchschn. 120 Ar­
beitstage (oder 5 Versicherungsmonate)
bis auf max. 1.500 Beitragstage.
• Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:
Rentenanspruch besteht ab dem ersten
Versicherungstag.
• Arbeitsunfälle, die nicht am Arbeitsplatz
eingetreten sind: Anspruch besteht, sobald
die Voraussetzungen für Invalidität auf­
grund einer normalen Krankheit zur Hälfte
erfüllt sind.
Leistungen
Einkommensverlust (bis zu einer Höchstgrenze) und Familiensituation.
Arbeitsunfähigkeitsgrad und soziale Gründe.
Höhe der während des gesamten Versiche­
rungslebens durch Beiträge versicherten Ar­
beitsentgelte.
Höhe des Arbeitsentgelts, Anzahl der Versi­
cherungsjahre, Grad der Erwerbsunfähigkeit.
1. Bestimmende Faktoren für
die Rentenhöhe
244
Invalidität
Spanien
Dauererwerbsunfähigkeit (incapacidad per­
manente):
Φ Regelmäßig Versicherter im Alter unter 26
Jahren:
die Hälfte des zwischen der Vollendung
des 16. Lebensjahres und dem Eintritt des
Versicherungsfall liegenden Zeltraums.
• Regelmäßig Versicherter ab 26 Jahren:
ein Viertel des zwischen der Vollendung
des 20. Lebensjahres und dem Eintritt des
Versicherungsfalls liegenden Zeitraums,
mindestens jedoch 5 Jahre.
Ein Fünftel des Beitragszeitraums muss in
den zehn Jahren vor Eintritt des Versiche­
rungsfalls liegen.
Längere Wartezeit bei nicht regelmäßig Ver­
sicherten.
Keine Wartezeit, wenn die Invalidität durch
einen nicht berufsbedingten Unfall verur­
sacht wurde und der Versicherte regelmäßig
versichert ¡st oder einen analogen Status
genießt.
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
Beitragspflichtiges Einkommen der letzten 96
Monate.
Frankreich
Irland
Tabelle V
Italien
< Regelmäßig versichert für mindestens 12 • Mindestens 260 effektiv entrichtete Wo­
Monate vor dem 1. Tag des Monats der Ar­
chenbeiträge.
beitsunterbrechung aufgrund von Invalidität • Mindestens 48 effektiv entrichtete oder an­
oder Unfalls mit folgender Invalidität oder
gerechnete Wochenbeiträge im Laufe des
nach ärztlicher Bescheinigung der Invali­
Beitragsjahres, das dem Antrag voraus­
dität als Folge frühzeitiger Verschleißer­
geht.
scheinungen.
■ Nachweis von Beitragszahlungen für min­
destens
2.030
Mindeststundenlöhne
(SMIC) im Laufe der 12 Monate vor Eintritt
des Versicherungsfalls, davon 1.015 in den
ersten 6 Monaten oder Nachweis von 800
Arbeitsstunden in den letzten 12 Monaten,
davon 200 Stunden ¡n den ersten drei Mo­
naten.
Allgemeine Erwerbsunfähigkeit: 5 Jahre Bei­
tragszahlung, davon mindestens 3 Jahre
während der letzten 5 Jahre.
Berufsunfähigkeit (hervorgerufen durch Be­
rufstätigkeit, jedoch nicht durch Arbeitsun­
fall): keine Bedingungen.
3. Wartezeit
Durchschnittliches Einkommen der 10 bes­
ten Versicherungsjahre; Kategorie der Invali­
dität.
Referenzeinkommen und Anzahl der Versi­
cherungsjahre.
Leistungen
Altersabhängige Pauschalleistung.
1. Bestimmende Faktoren für
die Rentenhöhe
245
Invalidität
Tabelle V
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Invaliditätsrente:
Beitragszahlung oder -gutschrift für mindes­
"Ewige Anwartschaft" (siehe Tabelle VI "Al­ tens 5 Jahre (ausnahmsweise nach 1.095
ter") oder 60 Versicherungsmonate innerhalb Tagen Krankengeld und nach positivem Gut­
der letzten 120 Kalendermonate (nach Voll­ achten einer ärztlichen Kommission).
endung des 50. Lebensjahres wird die War­
tezeit für jeden nach dem 50. Lebensjahr lie­
genden Monat um 1 Monat und der Beob­
achtungszeitraum um jeweils 2 Monate an­
gehoben - Maximum mit Vollendung des 60.
Lebensjahres: 180 Versicherungsmonate in­
nerhalb der letzten 360 Kalendermonate).
Vorzeitige Altersrente wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit:
"Ewige Anwartschaft" (240 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung) oder 180 Beitrags­
monate der Pflichtversicherung innerhalb der
letzten 360 Kalendermonate und ¡n beiden
Fällen 72 Beitragsmonate der Pflichtversi­
cherung Innerhalb der letzten 180 Kalender­
monate.
Die Wartezelt ist nicht erforderlich, wenn die
Invalidität als Folge eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit eintritt, bzw. bei Eintritt
noch vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
wenn 6 Versicherungsmonate vorliegen.
3. Wartezeit
12 Versicherungsmonate in den 3 Jahren vor
Beginn der Invalidität. Falls in diese drei
Jahre verminderte Zusatzzeiten fallen, wird
die Frist entsprechend verlängert. Die Warte­
zeit entfällt, wenn die Invalidität infolge eines
Unfalls gleich welcher Art oder einer Berufs­
krankheit, die sich während der Zeit der Ver­
sicherung ereigneten, eingetreten ist.
Keine einschränkenden Bedingungen.
Leistungen
Anzahl der Versicherungsjahre und versi­
chertes Entgelt.
WAO: Anfängliche Leistung: Grad der Er- Höhe des Einkommens und Versicherungswerbsminderung, letztes Arbeitseinkommen dauer.
und Alter zu Beginn des Leistungsbezugs.
Fortgesetzte Leistung: Pauschaler Grundbe­
trag plus altersabhängiger Pauschbetrag.
WAZ: Grad der Erwerbsminderung und ein­
getretener Einkommensverlust. Bei vollstän­
diger Erwerbsunfähigkeit entspricht der
Grundbetrag dem gesetzlichen Mindestlohn.
Wajong: Grad der Erwerbsminderung und
festgesetzter Grundbetrag (gesetzlicher Min­
destlohn für junge Menschen).
1. Bestimmende Faktoren für
die Rentenhöhe
246
Portugal
Anzahl der Versicherungsjahre. Durch­
schnittlicher Monatsverdienst in den besten
10 der letzten 15 Jahre.
Invalidität
Finnland
Schweden
3. Wartezeit
Volksrente:
nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3
Jahre ständigen Wohnsitz in Finnland.
Rente nach Erwerbstätigkeit
Arbeitnehmer: keine; ein Anspruch entsteht
ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit.
Selbständige: 4 Monate.
Leistunaen
Volksrente:
Vom Grad der Erwerbsminderung abhängige
Pauschalbeträge (Höhe abhängig vom Fami- Leistungen.
Henstand, der Gemeinde, der Dauer des
Wohnsitzes in Finnland) und der Höhe von
Renten aufgrund von Erwerbstätigkeit.
Renfe nach Erwerbstätigkeit:
Projizierte Altersrente'einschließlich der zu­
gerechneten Jahre bis zum Ruhestandsalter.
a
1 . Bestimmende Faktoren für
die Rentenhöhe
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Grundrente bei Erwerbsunfähigkeit (Folkpen- Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit 3. Wartezeit
sion i form av förtidspension):
muss ein Anspruch auf Leistungen bei vorüAufenthaltsdauer/Wohnsitz.
hergehender Arbeitsunfähigkeit (short-term
Zusatzrente bei Erwerbsunfähigkeit (Tilincapacity benefit, siehe Tabelle III) für 52
läggspension i form av förtidspension):
Wochen bestanden haben,
mindestens 3 Jahre Einkommen, das im Zusatzrentensystem (allmän tilläggspension,
ATP) mit einem Anspruch auf Rente verbun­
den ist.
Pflegegeld (vårdbidrag):
Wohnsitz in Schweden.
Behindertenbeihilfe (handikappersättning) :
Wohnsitz in Schweden.
Arbeitsunfähigkeit, die durch einen Test (all L e i s t u n g e n
work test) festgestellt wird, der ein Spektrum
_ a
von arbeitsbezogenen Aktivitäten erfasst.
1 . Bestimmende Faktoren für
die Rentenhöhe
247
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel oder
Beträge
248
Dänemark
Rente abhängig vom Arbeitsunfähigkeits­
Normaler Betrag:
• 65% des entgangenen E inkommens (bis grad:
zu einer Höchstgrenze) für Berechtigte mit • Arbeitsunfähigkeit von mind. 50% und/
Unterhaltsverpflichtungen,
oder soziale Gründe: vorgezogene Rente
(førtidspension) = Grundbetrag (grund­
• 45% für Alleinstehende,
beløp) + Rentenzuschlag (pensionstillæg)
• 40% für Mitglieder eines Haushalts ohne
+ evtl. Frührentenbetrag (førtidsbeløp).
Unterhaltsverpflichtungen.
• Arbeitsunfähigkeit von 67% bis 99%: mitt­
lere Invalidenrente (mellemste førtidspen­
sion) = Grundbetrag + Rentenzuschlag +
Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløp).
• Arbeitsunfähigkeit von 100%: höchste Inva­
lidenrente (højeste førtidspension) =
Grundbetrag + Rentenzuschlag + Invalidi­
tätsbetrag + E rwerbsunfähigkeitszuschlag
(erhvervsudygtighedsbeløp).
Grundbetrag (grundbeløp): DKK 48.024
(€ 6.445) pro Jahr, sofern das E inkommen
eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Invaliditätsbetrag (invaliditetsbeløp): DKK
23.364 (€3.136) pro Jahr. Für Verheiratete:
DKK 19.896 (€ 2.670) pro Jahr und pro Per­
son, wenn beide die Voraussetzungen für
diese Leistung oder die Invaliditätsbeihilfe
(siehe unten "Sonstige Leistungen") erfüllen.
Erwerbsunfähigkeitsbetrag (erhvervsudyg­
tighedsbeløp): DKK 32.244 (€4.327) pro
Jahr. Für Verheiratete DKK 23.328 (€ 3.131)
pro Jahr und pro Person, wenn beide die
Bedingungen erfüllen.
Rentenzuschlag (pensionstillæg): DKK
21.468 (€ 2.881) pro Jahr (falls Einkünfte des
Rentners und seines Ehepartners unter einer
bestimmten Grenze). Für alleinstehende
Rentner beträgt der Zuschlag DKK 47.616
(€6.391) pro Jahr.
Frührentenbetrag (førtidsbeløp): Wenn die
vorgezogene Rente von einer Person unter
60 Jahren bezogen wird, wird ein Frühren­
tenzuschlag als Zuschlag auf den Grundbe­
trag gewährt: DKK 12.204 (€ 1.638) pro Jahr.
Zulage für Rentenempfänger mit Wohnsitz in
Gemeinden, in denen die Gemeindesteuer­
erhöhung eine festgelegte Grenze über­
schreitet.
Deutschland
Griechenland
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Rentenformel:
Prozentsatz des fiktiven Bezugslohnes
Berufsunfähigkeit: PEP χ 0,6667 χ AR
(siehe unten), der invers zur Höhe des Ar­
Erwerbsunfähigkeit: PEP χ 1,0 χ AR
PEP = persönliche E ntgeltpunkte: Die Zahl beitsentgelts zwischen 70 und 30% liegt. Die
der E ntgeltpunkte ergibt sich aus der Höhe Höhe der Rente hängt von dem Grad der
der versicherten E ntgelte und dem entspre­ Erwerbsunfähigkeit ab:
chenden Wert für beitragsfreie Zeiten. E in • Schwere Invalidität: volle Rente.
Durchschnittsverdienst erhält für ein Versi­ • E rwerbsunfähigkeit von 50%
cherungsjahr einen Entgeltpunkt.
Rente um 50% gekürzt.
AR = Aktueller Rentenwert. Der aktuelle • E rwerbsunfähigkeit von 67%:
Rentenwert entspricht der Monatsrente, die
Rente um 25% gekürzt.
ein Durchschnittsverdiener für ein Jahr Versi­
Bei voller E rwerbsunfähigkeit wird die Rente
cherungszeit erhält. E r wird jedes Jahr ent­
für die Pflege durch einen Dritten um 50%
sprechend der E ntwicklung der Nettolöhne erhöht. Dieser Zuschlag auf die Rente kann
und ­gehälter angepasst. Der aktuelle Ren­ jedoch GRD 129.840 (€ 397) pro Monat nicht
tenwert beträgt zur Zeit DEM 47,65 (€ 24) für überschreiten.
die alten Bundesländer und DE M 40,87
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
(€ 21) für die neuen Bundesländer.
Die Rentenhöhe ist abhängig von der Anzahl
der Versicherungsjahre. Jedes Jahr ent­
spricht 1,714% des anrechnungsfähigen
Einkommens. Die Höhe der Rente hängt von
dem Grad der Erwerbsunfähigkeit ab:
• Schwere Invalidität: volle Rente.
• E rwerbsunfähigkeit von 50%:
Rente um 50% gekürzt.
• E rwerbsunfähigkeit von 67%:
Rente um 25% gekürzt.
Bei voller E rwerbsunfähigkeit entspricht der
Rentenzuschlag für die Pflege durch einen
Dritten Vi des monatlichen Durchschnitts des
für 1991 festgestellten BSP je E inwohner,
der jeweils entsprechend der E rhöhung der
Beamtenpensionen angepasst wird.
Invalidität
Spanien
• Dauernde teilweise Minderung der Berufs­ •
fähigkeit (Incapacidad permanente parcial
para la profesión habitual)
Pauschalleistung in Höhe von 24 Monats­
beträgen der Berechnungsgrundlage für
Geldleistungen im Krankheitsfall (siehe Ta­ •
belle IM).
• Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit
(Incapacidad permanente total para la
profesión habitual)
•
55% der Berechnungsgrundlage. Für Ar­
beitslose über 55 Jahre: 75% der Berech­
nungsgrundlage. Auf Antrag des Berechtig­
ten Abgeltung der Rente durch eine 84 Mo­
natsbeträgen entsprechende Kapitalabfin­
dung (Rentner über 54 Jahre: Kürzung um
12 Monatsbeträge je zusätzliches Jahr, ab­
solutes Minimum: 12 Monate).
• Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad
permanente absoluta)
100% der Berechnungsgrundlage.
• Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Die Rente entspricht dem Betrag der Leis­
tung für dauernde E rwerbsunfähigkeit (In­
capacidad permanente absoluta) zuzüglich
50%.
Alle Renten werden im Jahr 14 mal gezahlt.
Frankreich
Invalide der 1. Kategorie: 30% des mittle­
ren Jahreseinkommen der 10 besten Versi­
cherungsjahre vor E intritt des Versiche­
rungsfalls (oder ggf. eines kürzeren Zeit­
raums).
2. Kategorie: 50% des mittleren Jahresein­
kommens der 10 besten Versicherungsjah­
re vor E intritt des Versicherungsfalls (oder
ggf. eines kürzeren Zeitraums).
3. Kategorie (auf Hilfe Dritter angewiesen):
Rente der 2. Gruppe zuzüglich 40% Zu­
schlag. Mindestzuschlag: FRF 68.712,21
(€10.475) jährlich.
Irland
Invalidenrente (Invalidity pension):
Empfänger unter 65 Jahre:
IEP 72..20 (€ 92) pro Woche.
• Zwischen 65 und 80 Jahren:
IEP 83,00 (€ 105) pro Woche.
• 80 Jahre und älter:
IEP 88,00 (€112) pro Woche.
Tabelle V
Italien
Bemfsunfähigkeitsrente:
• E inkommen bis zur Bemessungsgrenze
von ITL 65.280.000 (€ 33.714):
2% χ η χ E
• E inkommensteil von 100% bis 133% der
Grenze, d.h. ITL 86.822.400 (€ 44.840):
1,6%xnxE
• E inkommensteil von 133% bis 166% der
' Grenze: bis ITL 108.364.800 (€ 55.966):
1,35% x n x E
• E inkommensteil von 166% bis 190% der
Grenze: bis ITL 124.032.000 (€ 64.057):
1,1%xnxE
• E inkommen über ITL 124.032.000
(€ 64.057): 0,9% χ η χ E.
η = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40)
E = Referenzeinkommen (siehe unten).
Erwerbsunfähigkeitsrente:
Gleiche Formel.
Neues System:
Für jedes Beitragsjahr werden Beiträge für
33% der Einkünfte angerechnet. Der Beitrag
wird jährlich entsprechend der durchschnittli­
chen Steigerung des BIP während der letz­
ten 5 Jahre dynamisiert. Der Rentenbetrag
ergibt sich aus der Multiplikation der Beiträge
mit einem vom Alter (mindestens 57, höchs­
tens 65 Jahre) abhängenden Koeffizienten.
Für Personen unter 57 Jahren gilt der Min­
destkoeffizient. Ferner gibt es Zuschläge für
die Rente aufgrund vollständiger E rwerbs­
unfähigkeit.
Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel oder
Beträge
249
Tabelle V
Invalidität
Luxemburg
Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel oder
Beträge
250
Niederlande
Die Rente besteht aus einer versicherungs­ WAO:
zeitabhängigen (1/40 pro Versicherungsjahr, Anfängliche Leistung:
maximal 40 Jahre) pauschalen (majoration Tagegeld bei einer Erwerbsminderung um:
forfaitaire) und einer einkommensabhängi­
15-25%
14,00% v. 100/108 xL
gen Komponente (majoration proportion­
25-35%
21,00% v. 100/108 χ L
nelle):
35-45%
28,00% v. 100/108 xL
Φ Die zeitabhängigen Pauschalleistungen
45-55%
35,00% v. 100/108 χ L
(majorations forfaitaires) belaufen sich bei 55-65%
42,00% v. 100/108 χ L
40 Versicherungsjahren auf LUF 9.840
65-80%
50,75% v. 100/108 x L
(€ 244) im Monat.
ab 80%
70,00% v. 100/108 x L
L = Arbeitseinkommen pro Tag.
• Der einkommensabhängige Teil (majorati­
ons proportionnelles) beträgt 1,78% des Fortgesetzte Leistung:
Gesamtbetrags der berücksichtigten E in­ Für jedes Jahr, das der E mpfänger bei Be­
künfte.
ginn des Leistungsbezugs über 15 Jahre alt
Se; Invalidität im Alter unter 55 Jahren:
ist, wird der Mindestlohn um jeweils 2% der
Für jedes Jahr zwischen dem Beginn des Differenz zwischen dem früheren E inkom­
Rentenanspruchs und dem 65. Lebensjahr men und dem gesetzlichen Mindestlohn er­
wird 1/40 der Pauschalleistung zugerechnet höht. Auf der Basis dieses Betrages erfolgt
(bis zum Maximum von 40 Anteilen). Femer die Leistungsberechnung. Der Prozentsatz
werden für die zwischen dem Beginn des der Leistung hängt vom Grad der E rwerbs­
Rentenanspruchs und dem 55. Lebensjahr minderung ab. Zusätzlich wird im Mai jeden
verbleibenden Jahre einkommensabhängige Jahres eine Urlaubszulage von 8% gezahlt.
Sonderzuschläge von 1,78% des durch­
schnittlichen Arbeitseinkommens in der Zeit WAZ:
vom 25. Lebensjahr bis zum Jahr des E in­ Tagegeld bei einer Erwerbsminderung um:
tritts der Invalidität gewährt.
25­35%:
21,00% xML
35­45%:
28,00% χ ML
45­55%:
35,00% χ ML
55­65%:
42,00% χ ML
65­80%:
50,75% χ ML
80% und mehr: 70,00% χ ML
ML = Arbeitseinkommen pro Tag bis zur Hö­
he des gesetzlichen Mindestlohns von NLG
108,24 (€49).
Wajong:
Tagegeld bei einem Grad der Erwerbsunfä­
higkeit von:
25­35%:
21,00%xMLJ
35­45%:
28,00% χ MLJ
45­55%:
35,00% χ MLJ
55­65%:
42,00% χ MLJ
65­80%:
50,75% χ MLJ
80% und mehr: 70,00% χ MLJ
MLJ = gesetzlicher Mindestlohn für junge
Menschen.
Österreich
Portugal
1,83% von "E" pro Jahr für die ersten 30 Ver­
sicherungsjahre; 1,675% von "E" pro Jahr für
die weiteren Versicherungsjahre (Maximum:
80% von "E").
Bei Eintritt der Invalidität vor der Vollendung
des 56. Lebensjahres gebührt ein Zurech­
nungszuschlag von 1,83% der Bemessungs­
grundlage pro Jahr (maximal: Pension + Zu­
rechnungszuschlag = 60% der höchsten Be­
messungsgrundlage). Kürzung des Zurech­
nungszuschlages bei E rwerbseinkommen
über individuellen Grenzbeträgen. Ab
1.1.2000 neue Berechnungsmethode.
E = Berechnungsgrundlage (siehe unten "3.
Referenzeinkommen bzw. Berechnungs­
grundlage").
Invaliditätsrente (Pensão de invalidez):
Monatliche Rente = 0.02 χ Ν χ R
140
Ν = Anzahl der Versicherungsjahre (der Satz
von 2 % gilt nicht für Jahre mit weniger als
120 bezahlten Arbeitstagen).
R= Verdienst während der besten 10 aus
den letzten 15 Jahren.
14 Rentenzahlungen im Jahr: Weihnachts­
und Urlaubsgeld: die Beträge entsprechen
dem Rentenbetrag, der in dem betreffenden
Monat ausgezahlt wird.
Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4
Jahre pro Kind) gebührt ein Zuschlag zur
Pension in der Höhe von 1,83% pro Jahr ei­
ner fixen Bemessungsgrundlage von ATS
6.685 (€486).
Die Rente wird 14­mal jährlich gezahlt.
Invalidität
Finnland
2. Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel oder
Beträge
Volksrente:
Φ Rente: Der volle Satz liegt zwischen FIM
2.206 (€371) und FIM 2.625 (€441), ab­
hängig von Familienstand und der Gemein­
de. Der volle Satz wird gezahlt, wenn die
Person vor Eintritt der Invalidität 80% ihrer
Zeit nach dem 16. Lebensjahr In Finnland
wohnhaft war. Andernfalls Anpassung der
Rente an die Dauer des Aufenthaltes. Kür­
zung um 50% der Rente nach E rwerbstä­
tigkeit sowie anderer gesetzlicher Renten,
die in Finnland und im Ausland bezogen
werden.
• Pflegegeld: 3 Kategorien: FIM 281 (€ 47),
FIM 700 (€118) bzw. FIM 1.400 (€235)
pro Monat. Zahlbar bei Kosten für die
häusliche Pflege oder bei Sonderausgaben
aufgrund von Krankheit oder Unfall.
• Wohngeld für Rentner: kann für Renten­
empfänger mit Wohnsitz in Finnland ge­
währt werden. Die Höhe wird unter Be­
rücksichtigung des E inkommens, der
Wohnkosten und anderer Faktoren festge­
legt.
Rente nach Erwerbstätigkeit
Φ Erwerbsunfähigkeitsrente: in Höhe des
Rentenanspruchs von 1,5% pro Versiche­
rungsjahr bzw. bei zugerechneten Jahren
von 1,5% pro Jahr bis zum Alter von 50
Jahren, 1,2% für das Alter von 50 bis 59
Jahren und 0,8% nach dem 60. Lebens­
jahr.
• Rente bei teilweiser E rwerbsunfähigkeit:
50% der Rente bei voller E rwerbsunfähig­
keit.
• Individuell vorgezogene Rente: genauso
hoch wie die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Tabelle V
Schweden
Vereinigtes Königreich
Eine E rwerbsunfähigkeitsrente (fortidspen­
sion) wird je nach Invaliditätsgrad gewährt,
die Leistungshöhe kann 100%, 75%, 50%
oder 25% betragen. Monatliche Höchstbe­
träge:
Erwerbsunfähigkeitsrente des allgemeinen
Systems: SEK 2.730 (€ 288)
Erwerbsunfähigkeitsrente des Zusatzsys­
tems: SEK 11.830 (€1.249)
Pflegegeld (vårdbidrag): SEK 7.583 (€ 801).
Behindertenbeihilfe (handikappersättning):
SEK 2.093 (€ 221) monatlich.
Leistungen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
(Long­term incapacity benefit):
GBP 64,70 (€ 91).
Alterszuschlag: GBP 13,60 (€ 19), wenn die
Erwerbsunfähigkeit im Alter von unter 35
Jahren eintrat oder GBP 6,80 (€ 9,56), wenn
die E rwerbsunfähigkeit zwischen 35 und 44
Jahren begann.
Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel oder
Beträge
251
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Referenzeinkommen oder
Berechnungsgrundlage
4. Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
252
Dänemark
Die Leistung bei Invalidität (indemnité d'in- Keine.
validité) errechnet sich auf der Grundlage
des Tagesarbeitsentgelts bis zur Bemes­
sungsgrenze von BEF 3.698,06 (€ 92).
Keine.
Nicht anwendbar.
Deutschland
Griechenland
Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur Bei­
tragsbemessungsgrenze) während des ge­
samten Versicherungsverlaufes. Die monat­
liche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für
1999:
West: DEM 8.500 (€4.346)
Ost:
DEM 7.200 (€3.681).
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versi­
cherungsklassen, denen das durchschnittli­
che Bruttoarbeitsentgelt während der letzten
5 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand
entspricht.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird das
Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berück­
sichtigt.
Die monatliche Rente darf das Vierfache des
Monatsdurchschnitts des BSP pro Kopf von
1991 nicht übersteigen. Der Wert wird jähr­
lich nach der Entwicklung der Beamtenpensi­
onen angepasst.
Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten (insbeson­
dere Zelten einer Krankheit, Rehabilitation
oder Arbeitslosigkeit sowie nach dem 17. Le­
bensjahr liegende Zeiten der Schulausbil­
dung, abgeschlossene Fachschul- oder
Hochschulausbildung) und Zurechnungszei­
ten (werden bei Versicherten, die vor dem
60. Lebensjahr berufe- oder erwerbsunfähig
geworden sind, angerechnet).
Müttern oder Vätern der Jahrgänge ab 1921
werden Zeiten der Kindererziehung in den
ersten 12 Kalendermonaten nach dem Ge­
burtsmonat des Kindes als Versicherungszeit
angerechnet. Für Geburten ab 1992 ist die
Kindererziehungszeit auf 36 Kalendermonate
ausgedehnt worden.
Zeiten, in denen Kranken- oder Arbeitslo­
sengeld bezogen wurde (bis 200 Tage je
Bewilligungszeitraum während der letzten 10
Jahre); Zeiten der Teilnahme am Widerstand
während des 2. Weltkriegs; Militärdienst
(Nachentrichtung für 3 Jahre möglich), Bil­
dungsurlaub (Nachentrichtung für 2 Jahre
möglich), Erziehungsurlaub (Nachentrichtung
für 3 Monate je Kind möglich).
Invalidität
Spanien
Frankreich
Als Referenzeinkommen dient der Quotient
aus der Summe der beitragspflichtigen Ar­
beitsentgelte der 96 Monate vor dem Ereig­
nis dividiert durch 112. Die Entgelte der 24
Monate vor dem Ereignisse gehen mit ihrem
tatsächlichen Wert in die Rechnung ein, die
übrigen werden entsprechend der Entwick­
lung des Verbraucherpreisindex bis zum
Monat unmittelbar vor der 24-Monats-Periode dynamisiert.
Handelt es sich um keinen Arbeitsunfall und
ist der Arbeitnehmer regelmäßig versichert
oder genießt einen ähnlichen Status, so ist
die Berechnungsgrundlage 1/28 des bei­
tragspflichtigen Einkommens, das der Versi­
cherte in 24 aufeinanderfolgenden ausge­
wählten Monaten in 7 Jahren vor Eintritt des
Versicherungsfalls bezogen hat.
Jährliche Beitragsbemessungsgrenze: ESP
4.135.446 (€24.855).
Durchschnittliches Jahreseinkommen bis zur
Bemessungsgrenze von FRF 173.640
(€ 26.471) im Jahre 1999, wird jährlich durch
Erlass angepasst. Berechnet für die besten
10 Jahre.
Irland
Nicht anwendbar.
Tabelle V
Italien
Referenzeinkommen ("E"):
• für Personen mit 15 Beschäftigungsjahren
vor dem 31.12.92: Durchschnittseinkom­
men (mit Höchstgrenze) der letzten 10 Jah­
re.
• für Personen mit weniger als 15 Beschäfti­
gungsjahren vor dem 31.12. 1992: Durch­
schnittseinkommen (mit Höchstgrenze)
während eines variablen Zeitraums zwi­
schen den letzten 10 Jahren und der ge­
samten Berufstätigkeit.
• für Personen, die erstmals zwischen dem
31.12.1992 und dem 31.12.1995 beschäf­
tigt waren: Durchschnittseinkommen (mit
Höchstgrenze) während der gesamten Be­
rufstätigkeit.
"E" wird gemäß dem Verbraucherpreisindex
angepasst, erhöht um 1% pro Beschäfti­
gungsjahr.
Der Einkommensteil über der Einkommens­
grenze von ITL 65.280.000 (€33.714) wird
nach den oben aufgeführten Prozentsätzen
bewertet.
Referenzeinkommen oder
Berechnungsgrundlage
Neues System:
Obergrenze des berücksichtigten Einkom­
mens ITL 141.991.000 (€73.332), entspre­
chend der Entwicklung der Verbraucher­
preise dynamisiert.
Das erste Jahr des Elternurlaubs (Excendencia por cuidado de hijo) zur Erziehung
eines Kindes unter 3 Jahren wird als Bei­
tragsjahr angerechnet.
Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Berufsunfällen oder eine Rente
bei dauernder Erwerbsunfähigkeit (rente
pour incapacité permanente) von mehr als
66,66% bezogen wurden; jeder Tag des
Aufenthalts in einer Einrichtung zur berufli­
chen Rehabilitation und jeder Tag, der in Un­
tersuchungshaft verbracht wird.
Diese Zeiten werden nur berücksichtigt,
wenn das Arbeitseinkommen eines Kalen­
derjahres für die Anrechnung mindestens ei­
nes Versicherungsquartal ausreicht; ist dies
nicht der Fall, so werden die Zeiten nicht be­
rücksichtigt.
Für Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheit
und Mutterschaft werden Beiträge angerech­
net und können hinsichtlich der Beitragsvor­
aussetzungen für das Beitragsjahr vor der
Antragstellung berücksichtigt werden.
Erwerbsunfähigkeitsrente:
Als Versicherungsjahre gelten neben den
Beitragsjahren auch die Jahre zwischen der
Feststellung der Rente und dem Erreichen
der Rentenaltersgrenze.
Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
Neues System:
Der versicherungsmathematische Koeffizient
für ein Alter von 57 Jahren wird auch für
Personen angewandt, die beim Eintritt der
Invalidität dieses Alter noch nicht erreicht ha­
ben.
253
Invalidität
Tabelle V
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
3. Referenzeinkommen oder
Berechnungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage für den einkom­
mensabhängigen Teil der Rente wird das
Arbeits­ bzw. E rwerbseinkommen innerhalb
der folgenden Grenzen berücksichtigt:
Beitragspflichtiges Minimum im Monat:
LUF 46.878 (€1.162).
Beitragspflichtiger Höchstbetrag im Monat:
LUF 231.392 (€5.736).
WAO:
Anfängliche Leistung:
Netto­Arbeitsverdienst bis zur Grenze von
NLG 81.157,95 (€ 36.828) Im Jahr bzw. NLG
310,95 (€141) täglich.
Fortgesetzte Leistung:
Gesetzlicher Mindestlohn.
WAZ:
Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren".
Wajong:
Siehe "Leistungsbestimmende Faktoren".
"E" = Durchschnitt der (aufgewerteten) E in­
kommen der besten 15 Versicherungsjahre.
Das Einkommen wird nur bis zur Höchstbel­
tragsgrundlage von monatlich ATS 42.600
(€ 3.096) berücksichtigt. Aufgrund der Unter­
schiede zwischen den Aufwertungen der
Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre
und der jährlichen Festsetzung der Höchst­
beitragsgrundlage ist die höchste Berech­
nungsgrundlage
1999:
ATS
37.141
(€ 2.699).
Bezugslohn = durchschnittlicher Monatsver­
dienst in den besten 10 Jahren (10 Jahre χ
14 Monate = R/140). Keine Bemessungs­
grenze.
Der für die Rentenberechnung zugrunde
gelegte Verdienst wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex angepasst.
4. Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
Kindererziehungszeiten, Ausbildungszelten
zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr,
Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen,
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Rentenbe­
zug, bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten,
usw.
Bei Invalidität im Alter unter 55 Jahren:
Zurechnungszeit zwischen dem Beginn des
Leistungsanspruchs und der Vollendung des
65. Lebensjahres.
Keine.
Beitragsfreie angerechnete Zeiten:
Φ Militär­ bzw. Kriegsdienstzeiten sowie
gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzei­
ten).
• Wochengeldbezugszeiten (Zeiten des
Mutterschaftsurlaubes).
• Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld
bzw. Krankengeld.
• Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre
pro Kind).
Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslo­
sigkeit, des Militärdienstes, Zeiten, in den
Leistungen für berufliche Risiken bezogen
oder die Aufgaben eines Geschworenen
wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungs­
urlaub, Zeiten während des Widerstandes.
254
Invalidität
Tabelle V
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
3. Referenzeinkommen oder
Berechnungsgrundlage
Volksrente:
Nicht anwendbar.
Rente nach Erwerbstätigkeit
Das bei Berechnung der Rente berücksich­
tigte Referenzeinkommen basiert auf den
Einkünften während der letzten 10 Jahre und
wird für jedes Beschäftigungsverhältnis ge­
sondert berechnet. Die Anzahl der berück­
sichtigten Jahre wird ab 1996 stufenweise
von 4 auf 10 Jahre angehoben, so dass ab
2005 volle 10 Jahre berücksichtigt werden.
Jahre, in denen ein außergewöhnlich gerin­
ges Jahreseinkommen bezogen wurde, wer­
den ausgenommen. Für angerechnete Zei­
ten wird das versicherungspflichtige Entgelt
aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis
zugrunde gelegt. Keine Bemessungsgrenze
für Referenzeinkommen.
Kein Bezug zum Einkommen, vom Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige
Pauschalleistungen.
Nicht anwendbar. Kein Bezug zum Einkom­
men.
4. Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
Grundsätzlich keine. Wenn die Unterbre­
chung der Erwerbstätigkeit z.B. aufgrund von
Mutterschaft, Militärdienst usw. jedoch weni­
ger als ein Jahr beträgt, wird dieses Jahr In
den meisten Rentensystemen angerechnet
(nicht im Rahmen des LEL und des TaEL).
Personen, die erwerbsunfähig werden, er­
halten eine Erwerbsunfähigkeitsrente (förtidspension). Der Betrag wird auf der
Grundlage der erworbenen und der bis zum
normalen Rentenalter hinzugerechneten
Rentenpunkte berechnet.
Zeiten von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Ar­
beitslosigkeit und bei Männern die Jahre
zwischen dem Alter von 60 und 65 Jahren.
Referenzeinkommen oder
Berechnungsgrundlage
4. Anrechenbare bzw.
berücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
255
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
5. Zuschläge für Unterhalts­
berechtigte
• Ehepartner
• Kinder
Sind unterhaltsberechtigte Personen vor­
handen, so wird der höhere Haushaltssatz
(65%) gewährt (siehe Rentenformel)..
Kinder: Siehe Tabelle IX "Familienleistun­
gen".
Keine Zuschläge.
Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistungen.
Sonderfälle. 2. Rentenempfänger": Sonder­
beihilfen für Rentenempfänger.
Keine Zuschläge.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Partner:
GRD 9.292 (€28) monatlich. Anpassung
entsprechend der Erhöhung der Beamten­
pensionen.
Kinder:
20% der Rente
I.Kind:
15% der Rente
2. Kind:
10% der Rente
3. Kind:
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Partner: Keine.
Kinder:
I.Kind:
8% der Rente
2. Kind:
10% der Rente
ab dem 3. Kind: 12% der Rente
6. Mindestrente
Minimum bei Vollzeitbeschäftigung:
Personen mit Unterhaltsberechtigten:
BEF 1.337 (€33) täglich,
ohne Unterhaltsberechtigte:
Alleinstehende: BEF 1.070 (€ 27)
Haushaltsmitglled: BEF 957 (€ 24) täglich.
Minimum bei Teilzeitbeschäftigung:
Personen mit Unterhaltsberechtigten:
BEF 1.073 (€27) täglich;
Ohne Unterhaltsberechtigte:
BEF 804 (€ 20) täglich.
3/40 der für die unterschiedlichen Invalidi­
tätsformen aufgeführten Beträge.
Keine gesetzliche Mindestrente.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
GRD 113.150 (€346).
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
GRD 61.207 (€187).
7. Höchstrente
Die Obergrenze des als Letstungsbemes- Voller Satz (40/40) der oben aufgeführten
sungsgrundlage dienende Arbeitsentgelt pro fixen Beträge.
Tag beläuft sich auf BEF 3.698,06 (€ 92).
Keine gesetzliche Höchstrente.
Unabhängig vom Versicherungsbeginn:
GRD 634.844 (€1.941).
256
Deutschland
Griechenland
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle V
Italien
Keine Zulagen (außer Mindestrente, pension
minima).
Kerne Zuschläge.
Ehepartner: IEP 46,50 (€ 59) pro Woche.
Für jedes Kind: IEP 15,20 (€ 19) pro Woche.
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
• Dauernde vollständige Berufsunfähigkeit
(Incapacidad permanente total para la
profesión habitual)
Mindestrente für Rentner über 65 Jahre:
ESP 67.050 (€403) monatlich (mit unter­
haltsberechtigtem Ehepartner) bzw. ESP
56.990 (€ 343) ohne unterhaltsberechtigten
Ehegatten.
• Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad
permanente absoluta)
ESP 56.990 (€343) monatlich; mit unter­
haltsberechtigtem Ehegatten: ESP 67.050
(€ 403) monatlich.
• Schwerstbehinderung (Gran invalidez)
ESP 85.485 (€ 514) monatlich; mit unter­
haltsberechtigte Ehegatten: ESP 100.575
(€ 604).
Mindestrente (pension minimale):
FRF 17.545 (€ 2.675) pro Jahr.
Minimum (Bedürftigkeitsprüfung):
FRF 24.940 (€ 3.802) pro Jahr.
Pauschalbetrag.
Erwerbsunfähigkeitsrente:
Die Rente bis zur Höhe der Mindestrente von
ITL 9.224.150 (€4.764) Im Jahr ergänzt,
wenn sich am 1.1. eines jeden Jahres das
steuerpflichtige Jahreseinkommen auf weni­
ger als den zweifachen Betrag der Sozialren­
te, also auf weniger als ITL 16.010.800
(€ 8.269) bzw. bei Verheirateten auf weniger
als den dreifachen Betrag der Sozialrente,
also ITL 24.016.200 (€ 12.403), beläuft.
Neues System:
Die Reform sieht keine Mindestrente mehr
6. Mindestrente
Höchstrente von ESP 295.389 (€ 1.775) mo­
natlich.
30% der Bemessungsgrenze der Sozialver­
sicherung: FRF 52.092 (€ 7.941) pro Jahr.
50% der Bemessungsgrenze der Sozialver­
sicherung: FRF 86.820 (€ 13.236) pro Jahr.
Pauschalbetrag.
Keine Höchstrente.
7. Höchstrente
Zuschläge für Unterhalts­
berechtigte
• Ehepartner
• Kinder
257
Tabelle V
Invalidität
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
5. Zuschläge für Unterhalts­
berechtigte
• Ehepartner
• Kinder
Keine.
Keine.
Ehepartner:
Keine Zulage. Hinsichtlich der Erhöhung des
Richtsatzes für die Ausgleichszulage für im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
siehe bei der Mindestrente.
Kinder:
ATS 300 (€ 22) für jedes Kind bis zur Vollen­
dung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres bei Stu­
dium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit
bei Behinderung des Kindes.
Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes
für die Ausgleichszulage für Kinder siehe bei
der Mindestrente.
Ehepartner:
PTE 4.930 (€ 25) monatlich.
Kinder:
Keine Zulagen.
6. Mindestrente
Bei einer Mindestversicherungszeit von 40
Jahren erreicht die Rente mindestens 90%
des Referenzbetrages: daher gilt eine mo­
natliche Mindestrente von LUF 40.255
(€ 998). Falls der Versicherte die obenge­
nannte Anwartschaftszelt nicht erfüllt, wird
die Mindestrente (pension minimale) um 1/40
je fehlendes Jahr gekürzt.
WAO:
Anfängliche Leistung: Keine Mindestleistung.
Fortgesetzte Leistung: Keine Mindestleis­
tung.
WAZ: Keine Mindestrente.
Wajong: Keine Mindestrente.
Wenn die Invaliditätszulage und die Arbeits­
losenunterstützung zusammen niedriger sind
als das Existenzminimum, kann aufgrund
des Zulagengesetzes (Toeslagenwet, TW)
ein Zuschlag gezahlt werden (Einkommens­
vorbehalt). Der Höchstbetrag dieses Zu­
schlags beträgt 30% des Mindestlohns pro
Paar, 27% des Mindestlohns für Alleinerzie­
hende und 21% für Alleinstehende. Für Al­
leinstehende unter 23 Jahren gelten niedri­
gere Sätze.
Sofern die monatliche Rente bzw. Renten
einschließlich sonstiger Einkünfte (auch je­
ner des im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten) die folgenden Beträge nicht errei­
chen, gebührt eine Ausgleichszulage in der
Höhe des Differenzbetrages:
Alleinstehender Rentenbezieher:
ATS 8.112 (€590)
Rentenbezieher, der mit Ehegatten im ge­
meinsamen Haushalt lebt:
ATS 11.574 (€841)
Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes
Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjah­
res bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium
oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei
Behinderung des Kindes: ATS 864 (€ 63).
Die Rente beträgt mindestens 30% dieses
Referenzeinkommens. Ist diese Rente je­
doch geringer als PTE 32.600 (€ 163) im
Monat, so hat ein Empfänger, der 15 Bei­
tragsjahre aufweist, Anspruch auf eine sozi­
ale Rentenzulage, die der Differenz ent­
spricht, allerdings darf dieser Differenzbetrag
die Höhe der Alterssozialrente von PTE
23.600 (€ 118) nicht überschreiten.
Für Empfänger, die zwischen 15 und 40 oder
mehr Beitragsjahre aufweisen, sind höhere
Beträge vorgesehen. Solche Mindestrenten
werden zum 1. Juni 1999 an den gesetzli­
chen Mindestlohn abzüglich des Beitragsan­
teils der Arbeitnehmer (11%) gekoppelt, wo­
bei sich je nach Anzahl der Beitragsjahre
Prozentsätze zwischen 65% und 100% er­
geben.
7. Höchstrente
Die Rente kann höchstens 5/6 des fünffa­
chen Referenzbetrages betragen, nämlich
LUF 186.366 (€4.620) pro Monat. Berech­
nung entsprechend den Grundsätzen des
allgemeinen Rechts.
WAO:
Anfängliche Leistung: Bei voller Erwerbsun­
fähigkeit 70% von 100/108 von NLG 310,95
(€141) pro Tag.
Fortgesetzte Leistung: Bei voller Erwerbs­
unfähigkeit 70% des gesetzlichen Mindest­
lohns plus altersabhängige Zulage.
WAZ:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des ge­
setzlichen Mindestlohns.
Wajong:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit 70% des ge­
setzlichen Mindestlohns für junge Menschen.
ATS 28.712,80 (€ 2.087) monatlich.
Die Rente beträgt höchstens 80% des Refe­
renzeinkommens.
258
Invalidität
Finnland
Zuschläge für Unterhalts­
berechtigte
• Ehepartner
• Kinder
Ehepartner:
Volksrente: Seit dem 1.1.1996 wurden keine
neuen Zuschläge gewährt. Zuschlag für
Ehegatten In Höhe von FIM 162 (€27) pro
Monat, sofern der Ehegatte kein eigenes
Einkommen bezieht und der Zuschlag be­
reits vor dem 1.1.1996 bewilligt wurde. Ab
1997 wird dieser Zuschlag stufenweise um
ein Fünftel pro Jahr gekürzt, so dass er bis
2001 abgeschafft ist.
Rente nach Erwerbstätigkeit: keine Zuschlä-
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Ehepartner:
Als Ubergangsregelung wird ein Zuschlag für
Ehefrauen (hustrutillägg) an Frauen der
Jahrgänge 1931 bis 1934 gezahlt.
Kinder:
Ein Kinderzuschlag (bamtilägg) ist an Perso­
nen zu zahlen, die im Dezember 1989 be­
zugsberechtigt waren. Zahlbar für jedes Kind
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Partner:
Leistung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit:
Zuschlag für Ehepartner über 60 Jahre oder
Erwachsene mit unterhaltsberechtigtem
Kind: GBP 38,70 (€ 54).
Kinder:
Zuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder:
GBP 9,90 (€ 14) für das erste Kind
GBP 11,30 (€ 16) für jedes weitere.
5. Zuschläge für Unterhalts­
berechtigte
• Ehepartner
• Kinder
Kinder:
Volksrente: Seit dem 1.1.1996 wurden keine
neuen Zuschläge bewilligt. Der monatliche
Zuschlag für Ehegatten beträgt FIM 157
(€ 26) je Kind unter 16 Jahren, sofern er be­
reits vor dem 1.1.1996 bewilligt wurde. Die­
ser Zuschlag wird ab 1998 stufenweise um
ein Fünftel pro Jahr gekürzt, so dass er bis
2002 abgeschafft ist.
6. Mindestrente
Keine Mindestrente.
Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähig­
keit abhängige feste Beträge.
Festbeträge, keine Mindestrente.
6. Mindestrente
7. Höchstrente
Keine Höchstrente.
Einkünfte, die den 7,5-fachen Grundbetrag
(basbelopp) übersteigen, werden bei der
Rentenberechnung nicht berücksichtigt.
Vom Grad der Minderung der Erwerbsfähig­
keit abhängige feste Beträge.
Festbeträge, keine Höchstrente.
7. Höchstrente
259
Invalidität
Tabelle V
Belgien
8. Sonstige Leistungen
260
Invalide, die unterhaltsberechtigte Familien­
angehörige haben und die nachweislich auf
fremde Pflege/Hilfe angewiesen sind, erhal­
ten eine monatliche Pauschalleistung von
BEF 2.500 (€62) ab 1. Oktober 1998 und
von BEF 5.000 (€ 124) ab 1. Januar 2000.
Dänemark
Deutschland
Pflegegeld (bistandstillæg): Bei persönlicher Keine sonstigen Leistungen.
Hilfeleistung durch Dritte und in Fällen von
Blindheit oder schwerer Sehschwäche: DKK
24.408 (€ 3.276) pro Jahr. Diese Hilfe kann
ersetzt werden durch:
Dauerpflegegeld (plejetillæg): Wenn der An­
tragsteller ständiger Pflege durch Dritte be­
darf: DKK 48.696 (€ 6.535) pro Jahr.
Invaliditätsbeihilfe (invaliditetsydelse): Wird
bei einem ärztlich festgestellten Invaliditäts­
grad von mindestens 66% oder bei erhebli­
cher Schwerhörigkeit, die zu ernsten Kom­
munikationsproblemen führt, dann gewährt,
wenn aufgrund der Höhe des Einkommens
kein Rentenanspruch besteht. Betrag: DKK
23.496 (€3.153) pro Jahr, wenn der Ehe­
gatte Anspruch auf dieselbe Leistung oder
auf Invaliditätsrente hat: DKK 19.080
(€2.561) pro Jahr. Alleinlebende Personen,
die seit Dezember 1993 Invaliditätsbeihilfe
und ein Dauerpflegegeld oder ein Pflegegeld
beziehen, bekommen einen Zuschlag von
DKK 26.508 (€ 3.558) pro Jahr.
Persönliche Beihilfe (personligt tillæg): Ren­
tenempfänger, die sich in einer besonders
schwierigen Lage befinden, erhalten u.U.
eine individuelle Zulage (z.B. für Arzneimit­
tel- oder Heizkosten).
Griechenland
Rente:
Völlig Blinde und an Quadraplegie-Paraplegie leidende Versicherte, die 4.050 Versiche­
rungstage vorweisen können, erhalten unge­
achtet ihres Alters eine Rente, die einem
Versicherungszeitraum von 10.500 Arbeits­
tagen entspricht. Anpassung entsprechend
der Erhöhung der Beamtenpensionen.
Sonderleistung:
Versicherte oder ihre Angehörige, die an
Quadraplegie-Paraplegie leiden, haben unter
folgenden Bedingungen Anspruch auf eine
besondere Leistung: 350 Versicherungstage
in den 4 Kalenderjahren vor der Arbeitsunfä­
higkeit, davon 50 in den letzten 12 oder 15
Monaten, oder insgesamt 1.000 Tage in ei­
nem beliebigen Zeitraum. Höhe der Leistung:
Das 20fache des Mindestlohns eines Hilfsar­
beiters, d.h. GRD 129.840 (€ 397) im Monat.
Invalidität
Spanien
Keine.
Frankreich
Keine.
Irland
Tabelle V
Italien
Beihilfe für Alleinstehende (Living alone al- Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente,
lowance) für alleinstehende Rentner ab 66 die zur Fortbewegung auf die Hilfe einer dritJahren: IEP 6,00 (€ 7,62) pro Woche.
ten Person angewiesen sind oder die für die
alltäglichen Verrichtungen ständiger Hilfe be­
dürfen, haben Anspruch auf eine monatliche
Beihilfe in Höhe der entsprechenden Leis­
tung der Versicherung gegen Arbeitsunfälle.
8. Sonstige Leistungen
261
Invalidität
Tabelle V
Luxemburg
8. Sonstige Leistungen
262
Keine.
Niederlande
Osterreich
Portugal
Sterbegeld (Overlijdensuitkering):
WAO, WAZ und Wajong:
Das Sterbegeld entspricht dem Brutto-Betrag
einer Monatsleistung, auf die der Verstor­
bene Anspruch hatte.
Pflegegeld:
Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung besteht Anspruch
auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Je nach
der Pflegebedürftigkeit sind 7 Stufen des
Pflegegeldes vorgesehen zwischen ATS
2.000 (€ 145) und ATS 21.074 (€ 1.532) pro
Monat. Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich
gewährt.
Erhöhte Familienbeihilfe:
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
Zulage bei Invalidität, falls der Betroffene auf
ständige Fremdhilfe angewiesen ist (Subsidio por assistência de terceira pessoa): PTE
11.310 (€56) monatlich.
Invalidität
Finnland
8. Sonstige Leistungen
Schweden
Eine Pflegebeihilfe (assistansersättning) er­
Pflegegeld:
3 Kategorien: FIM 281 (€47), FIM 700 halten Personen mit schweren funktionellen
(€118) bzw. FIM 1.400 (€235) pro Monat. Störungen, die mehr als 20 Stunden pro Wo­
Zahlbar bei Kosten für die häusliche Pflege che persönliche Pflege oder Hilfe benötigen.
oder bei Sonderausgaben aufgrund von Wohngeldzulage für Rentner (bostadstilKrankheit oder Unfall.
lägg):
90% der Wohnkosten zwischen SEK 100
Wohngeld für Rentner
kann für Rentenempfänger mit Wohnsitz In (€11) und SEK 4.000 (€ 422) pro Monat. Die
Finnland gewährt werden. Die Höhe wird Zulage ist einkommensabhängig.
unter Berücksichtigung des Einkommens,
der Wohnkosten und anderer Faktoren fest­
gelegt.
Invaliditätshilfe für Nichtrentenempfängen
Personen Im Alter von 16 bis 64, die keine
Rentenempfänger sind, erhalten eine Invali­
ditätsbeihilfe In Entschädigung für Ihre Not­
lage, notwendige Leistungen, etc., wenn ihre
Gesundheit durch Krankheit oder Verletzung
beeinträchtigt ist. Die Höhe berechnet sich
ausschließlich nach dem Grad der Erwerbs­
unfähigkeit: FIM 420 (€ 71), FIM 980 (€ 165)
oder FIM 1.819 (€ 306) pro Monat.
Rehabilitationshilfe wird gezahlt, wenn Maß­
nahmen zur Rehabilitation erforderlich sind.
Siehe "Rehabilitation".
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Beitragsunabhängige Leistungen:
8. Sonstige Leistungen
Schwerbehindertenhilfe (Severe Disablement Allowance):
Kann Schwerbehinderten ohne Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitsleistungen gewährt wer­
den. Bei neuen Anträgen wird ein Test zur
Prüfung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt.
Antragsteller, die nach dem 20. Lebensjahr
erwerbsunfähig wurden, müssen zu minde­
stens 80% behindert sein.
Satz: GBP 39,10 (€ 55) pro Woche.
Alterszulagen in drei Stufen nach dem Alter
bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit:
unter 40 Jahren:
GBP 13,60 (€ 19)
40-49 Jahre :
GBP 8,60 (€12)
50 - 59 Jahre :
GBP 4,30 (€ 6,05).
Femer Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Erwachsene: GBP 23,20 (€ 33),
Kinder: GBP 9,90 (€ 14) für das erste, GBP
11,30 (€ 16) für jedes weitere Kind.
Alterspflegegeld (Attendance Allowance):
Für Personen ab 65 Jahren, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf persönliche
Pflege angewiesen sind. Betrag: GBP 51,30
(€ 72) oder GBP 34,30 (€ 48) pro Woche, je
nach Pflegebedarf.
Unterhaltsgeld für Behinderte (Disability Living Allowance):
möglich für Personen, die aufgrund einer vor
dem Alter von 65 Jahren eingetretenen
Krankheit oder Behinderung auf persönliche
Pflege und/oder Hilfen zur Fortbewegung an­
gewiesen sind. Je nach dem Hilfebedarf wird
einer von drei Pflegesätzen, nämlich GBP
51,30 (€72), GBP 34,30 (€48) oder GBP
13,60 (€ 19) bzw. einer von zwei Sätzen für
Mobilitätshilfen, GBP 35,85 (€ 50) oder GBP
13,60 (€19), gewährt.
Leistung an Pflegepersonen (Invalid Care
Allowance):
GBP 38,70 (€ 54) pro Woche für Personen
unterhalb des Rentenalters und einem wö­
chentlichen Einkommen unter GBP 50 (€ 70)
(nach Abzügen), die mindestens 35 Wo­
chenstunden für die Pflege einer Person auf­
bringen, die den mittleren oder den Höchst­
satz der Pflegekomponente des Unterhalts­
geldes für Behinderte (Disability Living Allowance) oder mindestens den normalen
Höchstsatz des Alterspflegegeldes (Attendance Allowance) oder des Dauerpflegegel­
des für vollständig Behinderte aufgrund Ar­
beitsunfalls oder Berufskrankheit (Constant
Attendance Allowance) erhält. Zuschläge für
Unterhaltsberechtigte sind möglich.
263
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Rentenanpassung
Automatische Anpassung der Leistungen um
2%, wenn sich der Index der Verbraucher­
preise um 1,02 in Relation zum vorausge­
gangenen Index erhöht hat.
Anpassung der Leistungshöhe an die Ent­
wicklung des allgemeinen Lebensstandards
durch jährliche Festsetzung eines Koeffizien­
ten oder pauschale Anpassung in Form einer
Zulage.
Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) von Sozialrenten und anderen Transfer­
einkommen (overtörselsindkomsteή wird ein­
mal jährlich auf der Grundlage der Lohnent­
wicklung festgelegt.
Anpassung des aktuellen Rentenwertes zum
1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der
Nettolohnentwicklung des vergangenen ge­
genüber dem vorvergangenen Kalenderjahr.
Anpassung entsprechend der Erhöhung der
Beamtenpensionen.
Kumulierung mit an­
deren Leistungen der
sozialen Sicherheit
Kumulierung mit Leistungen aufgrund von
Arbeltsunfällen oder Berufskrankheiten nur
bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag
möglich.
Kumulierung möglich, aber bestimmte Teile
der Rente sind vom Gesamteinkommen des
Beziehers abhängig. Begrenzte Dauer eini­
ger Geldleistungen für Rentenbezieher.
Leistungen, die aufgrund von Krankheit oder
Arbeitslosigkeit während der Zeit der Prüfung
des Antrags durch die Gemeinde bezogen
wurden, werden von der Rente abgezogen.
Bezieher einer Invalidenrente erhalten keine
Vorruhestandsrente im Rahmen der Gesetz­
gebung gegen die Arbeitslosigkeit. Der
Übergang von einer Vorruhestands- zu einer
Teilrente (Delpension) ist möglich (siehe Ta­
belle VI).
Im Fall des Zusammentreffens mit einer
Rente aus der Unfallversicherung ruht die
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
insoweit, als die Summe der Renten das frü­
here (entsprechend der durchschnittlichen
Lohnentwicklung fortgeschriebene) Nettoein­
kommen (pauschal festgestellt) übersteigt.
Kumulierung mit anderen Renten möglich bis
zu einer Gesamtsumme aller Renten von
GRD 855.500 (€2.615) im Monat, diese
Grenze entspricht dem 50-fachen des fikti­
ven Referenzlohns der 22. Versicherungs­
klasse von GRD 17.110 (€ 52).
264
Griechenland
Invalidität
Tabelle V
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Die Renten werden jeweils zum Jahresbe­
ginn anhand der für das betreffende Jahr er­
warteten Erhöhung des Verbraucherpreisin­
dexes angepasst. Die Anpassung erfolgt au­
tomatisch.
Jährliche Neufestsetzung mit einem durch
Verordnung bestimmten Steigerungskoeffizi­
enten.
Die Invaliditätsrenten werden normalerweise
einmal jährlich erhöht.
Ab dem 1.1.1995 jährliche Anpassung an die
Lebenshaltungskosten. Die Anpassung er­
folgt in drei Stufen:
• für den Teil der Rente bis zum Doppelten
der Mindestrente: Anpassung um 100%
der Indexsteigerung.
• für den Teil der Rente zwischen dem Zweiund dem Dreifachen der Mindestrente: An­
passung um 90%.
• für den über das Dreifache der Mindest­
rente hinausgehenden Teil: Anpassung um
75%:
1998 erfolgt für den über das Fünffache der
Mindestrente hinausgehenden Teil der Rente
keine Anpassung an die Lebenshaltungsko­
sten.
Rentenanpassung
Invaliditätsrenten (pensiones por incapacidad) darf weder mit anderen Renten des all­
gemeinen Systems, ausgenommen der Wit­
wenrente, noch mit Pauschalleistungen für
Verletzungen, Verstümmelungen und Ent­
stellungen zusammentreffen, sofern diese
nicht vollkommen unabhängig von denen
sind, die bei der Invaliditätsfeststellung be­
rücksichtigt wurden.
Kumulierung mit einer militärischen Invalidi­ Keine Kumulierung mit anderen Renten der
tätsrente (pension militaire d'invalidité), einer Sozialen Sicherung möglich, außer DisableRente wegen Berufsunfall (rente d'accidents ment Benefit (siehe Tabelle VIII).
du travail) oder einer Invaliditätsrente (pension d'invalidité) eines Sondersystems (régime spécial) bis zur Höhe des Arbeitseinkom­
mens eines erwerbsfähigen Arbeitnehmers
der gleichen Berufsgruppe. Kumulierung mit
einer Invaliditätsrente des landwirtschaftli­
chen Systems (pension d'invalidité du
régime agricole) bis zur Höhe von 50% des
Arbeitseinkommens eines erwerbsfähigen
Arbeitnehmers der gleichen Berufsgruppe.
Nach der Rentenreform (Gesetz n° 335 vom
8. August 1995) sind Invaliditätsrenten seit
dem 1.9.1995 nicht mehr kumulierbar mit
Renten aufgrund von Arbeitsunfällen (falls
diese wegen derselben Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit gewährt werden). Ist aller­
dings die Invaliditätsrente (Träger INPS) hö­
her als die Unfallrente (Träger INAIL), ist
eine Kumulierung für den Unterschiedsbe­
trag zulässig. Ebenfalls ab dem 1.9.1995
wird der Betrag der Invaliditätsrente um 25
oder 50% gekürzt, falls die Einkünfte des
Empfängers höher als das 4- bzw. 5-fache
der Mindestrente sind.
Kumulierung mit an­
deren Leistungen der
sozialen Sicherheit
265
Invalidität
Tabelle V
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
Rentenanpassung
Automatische Anpassung der Renten an die
Preisentwicklung, sobald sich der Index ge­
genüber dem Stand bei der letzten Anpas­
sung um 2,5% ändert.
Anpassung der Rente an die Entwicklung
des Lohnniveaus aufgrund besonderer Ge­
setzgebung.
Jährlich zum 1. Januar und 1. Juli Anpas­
sung an die Entwicklung der durchschnittli­
chen Tariflöhne.
Jährliche Anpassung am 1.1. durch Verord­
nung des Bundesministers für Arbeit, Ge­
sundheit und Soziales (grundsätzlich ent­
sprechend der Entwicklung der Nettolöhne).
Für das Jahr 1999:1,5%.
In der Regel einmal jährlich auf Beschluss
der Regierung in Abhängigkeit von der Infla­
tionsrate.
Kumulierung mit an­
deren Leistungen der
sozialen Sicherheit
Bei Kumulation mit einer Unfallrente (rente WAO, WAZ und Wajong:
d'accident) Kürzung der Invaliditätsrente Kürzung der Invaliditätsrente, wenn gleich­
(pension d'invalidité), wenn beide Renten zu­ zeitig wegen derselben Arbeitsunfähigkeit
sammen entweder den Durchschnitt der 5 eine Leistung aufgrund der Gesetzgebung
höchsten Jahreseinkommen während der eines anderen Staates gewährt wird.
gesamten Versicherungszeit oder, falls dies
günstiger ¡st, das Einkommen, das der Be­
messung der Unfallrente zugrunde gelegen
hat, überschreiten.
Kumulierung mit Leistungen aufgrund von
Arbeltsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Hinterbliebenenrenten möglich. Auf das
Pflegegeld werden andere pflegebezogene
Leistungen angerechnet.
Kumulierung mit Renten anderer obligatori­
scher oder freiwilliger Systeme unter be­
stimmten Bedingungen möglich.
266
Invalidität
Finnland
Tabelle V
Schweden
Vereinigtes Königreich
Der Grundbetrag (basbelopp) wird jährlich
entsprechend der Preisentwicklung ange­
passt.
Mindestens jährlich gesetzliche Anpassung
an die Entwicklung des allgemeinen Preisni­
veaus.
Rentenanpassung
Kumulation möglich mit Bezug von Alters­
pflegegeld (Attendance Allowance), Unter­
haltsgeld für Behinderte (Disability Living Allowance), Grundrente für Kriegsversehrte
oder Rente für Erwerbsunfähigkeit aufgrund
von Arbeitsunfällen (Industrial Injuries Disablement Pension).
Kumulierung mit an­
deren Leistungen der
sozialen Sicherheit
Rentenanpassung
Volksrente:
jährlich an die Preisentwicklung.
Rente nach Erwerbstätigkeit:
jährlich an den Preisdurchschnitt und die
Lohnentwicklung (TEL-Index).
Kumulierung mit an­
deren Leistungen der
sozialen Sicherheit
Es darf nur eine Rente des staatlichen Volks­ Eine Kumulierung mit der Behindertenbei­
hilfe (handikappersättning) ist möglich. Das
rentensystems bezogen werden.
Bei Kumulierung mit einer Rente nach Er­ Pflegegeld (vårdbidrag) wird unabhängig von
werbstätigkeit oder einer Rente wegen Ar­ anderen Leistungen gezahlt.
beitsunfall oder Berufskrankheit wird die
Volksrente gekürzt.
Die Rente nach Erwerbstätigkeit ist gegen­
über einer Leistung der Arbeitsunfallversi­
cherung nachrangig, so dass nur der Teil zu
zahlen ist, der über der Arbeitsunfallentschä­
digung liegt. Dies gilt auch für Leistungen der
Verkehrsunfallversicherung.
Vor der Erwerbsunfähigkeitsrente wird in der
Regel zunächst das 'Krankengeld für den
Höchstbewilligungszeltraum gezahlt. Vor Be­
zug der Individuell vorgezogenen Rente ist
kein Krankengeld zu zahlen.
267
Invalidität
Tabelle V
Belgien
Dänemark
Deutschland
Kumulierung mit
Arbeitseinkommen
Eine während der Arbeitsunfähigkeit ausge­
übte berufliche Tätigkeit kann vom Vertrau­
ensarzt der Versicherung genehmigt werden.
Der Betrag des Tagegeldes darf dabei nicht
höher sein, als er ohne die Kumulation wäre.
Kumulierung möglich, jedoch wird die Leis­
tung gekürzt.
Bei Überschreiten bestimmter Hinzuver­
dienstgrenzen wird die Rente gemindert. Bei
Überschreiten der höchsten Hinzuverdienst­
grenze fällt die Rente weg.
Rehabilitation
Funktionelle und berufliche Umschulung in
Spezialeinrichtungen nach E ntscheidung ei­
nes Ärztekollegiums.
Maßnahmen zur Minderung der Invaliditäts­ Zur Rehabilitation werden medizinische, be­
folgen:
rufsfördernde und ergänzende Leistungen
• Unterstützung bei besonderen medizini­ gewährt sowie Übergangsgeld gezahlt.
schen Leistungen;
• Unterhaltsbeihilfen während der berufli­
chen Rehabilitation;
• Hilfen und Hilfsmittel werden von den örtli­
chen Behörden aufgrund des Gesetzes
über eine aktive Sozialpolitik von 1997 und
des Gesetzes über soziale Dienste von
1997 zur Verfügung gestellt.
268
Griechenland
Kumulierung mit E inkünften aus einer ab­
hängigen oder selbständigen E rwerbstätig­
keit grundsätzlich in den angegebenen Gren­
zen möglich. Der Versicherte muss diese Tä­
tigkeit beim Versicherungsträger deklarieren.
Wird dies unterlassen, so müssen Personen
die vor dem 31.12.1992 der Versicherung
beitraten, die Rente zurückerstatten, bei den
später der Versicherung Beigetretenen wird
die Rentenzahlung suspendiert.
Grenzen des Hinzuverdienstes:
• Bei
Versicherungsbeginn bis zum
31.12.92: Hinzuverdienst bis zum 50­fa­
chen des Mindesttageslohns pro Monat
möglich: 50 χ GRD 6.492 (€20) = GRD
324.600 (€ 992).
Φ Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei Erwerbstätigkeit wird die Rente um ein
Drittel gekürzt, darf jedoch auf keinen Fall
die entsprechende Mindestrente unter­
schreiten. Gleichzeitig darf das E rwerbs­
einkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreiten. Für E inkünfte aus abhängi­
ger Beschäftigung gelten die allgemeinen
Grenzen. Für eine selbständige Tätigkeit
entspricht die Grenze einem monatlichen
Betrag von GRD 317.422 (€ 970).
Keine Leistungen.
Invalidität
Irland
Tabelle V
Spanien
Frankreich
Italien
Renten für dauernde Erwerbsunfähigkeit
(pensiones por incapacidad permanente)
sind mit Arbeitseinkommen kumulierbar,
wenn die Tätigkeit mit der physischen Kon­
stitution des Rentners in Einklang steht und
keine Änderung des Invaliditätsgrades impli­
ziert.
Wenn die Summe aus Rente und Arbeitsein­
kommen ¡n zwei aufeinander folgenden
Quartalen das durchschnittliche Arbeitsein­
kommen pro Quartal während des letzten
Kalenderjahres vor Beginn der der Invalidität
vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit über­
stiegt, so wird die Zahlung der Rente einge­
stellt.
Nicht anwendbar.
Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente ist keine
Kumulierung möglich, eine teilweise Kumu­
lierung ist bei der Invaliditätsbeihilfe möglich.
Kumulierung mit
Arbeitseinkommen
Leistungen zur Wiedereingliederung: Medizi­
nische Behandlung (funktionelle Rehabilita­
tion, Berufsberatung, Berufsausbildung (be­
rufliche Rehabilitation oder Umschulung).
Rehabilitationshilfe (Subsidio de recuperación) tür Personen, die keine regelmäßigen
Geldleistungen erhalten.
Vorrang bei der Beschäftigung in bestimmten
Situationen.
Berufliche Umschulung im Betrieb oder In
Spezialeinrichtungen der beruflichen Reha­
bilitation bei entsprechender Eignung unter
Kostenbeteiligung der Kassen der Sozialen
Sicherheit bei vollständiger oder teilweiser
Weiterzahlung der Rente.
Empfänger einer Invalidenrente dürfen mit
Genehmigung zu Rehabilitations- oder the­
rapeutischen Zwecken eine Tätigkeit aus­
üben oder an einer Umschulungsmaßnahme
teilnehmen.
Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit
(INPS) kann zur Vermeidung von Erwerbs­
unfähigkeit bzw. zur Rehabilitation und Wie­
derherstellung der Arbeitsfähigkeit medizini­
sche Maßnahmen veranlassen.
Eine stationäre Behandlung wird voll von der
Region getragen.
Rehabilitation
269
Invalidität
Tabelle V
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Kumulierung mit
Arbeitseinkommen
Hinzuverdienst zulässig bis zum Durch­
schnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen
während des Versicherungsverlaufs. Beim
Überschreiten dieser Grenze wird die Rente
entsprechend gekürzt.
WAO, WAZ und Wajong:
Wenn ein Leistungsbezieher eine geeignete
Beschäftigung gefunden hat, kann sein Grad
der Erwerbsminderung geändert werden,
was eine Revision der Leistungshöhe zur
Folge haben kann.
Kürzung des Zurechnungszuschlages bei
Arbeitseinkommen über individuellen Grenz­
beträgen (siehe "Berechnungsmethode").
Kumulierung möglich bis zur Höhe des Refe­
renzlohns.
Rehabilitation
Bis zum Alter von 50 Jahren hat der Versi­
cherte an von der Kasse verfügten Rehabili­
tations- und Umschulungsmaßnahmen teil­
zunehmen, bei Weigerung kann die Rente
ruhen.
Reintegrationsgesetz
(Wet
op
de Verschiedene Maßnahmen der medizini­
(re)integratie arbeidsgehandicapten, REA): schen, beruflichen und sozialen Rehabilita­
Ein Arbeitgeber, der einen behinderten Ar­ tion, u.a. Gewährung von Übergangsgeld
beitnehmer beschäftigt oder ihm einen ande­ (60% der Invaliditätsrente, die gebührt oder
ren geeigneteren Arbeitsplatz zuweist, kann gebühren würde, Zuschläge für den Ehe­
eine beträchtliche finanzielle Kompensation gatten und andere Angehörigen).
der ihm hieraus entstehenden Kosten erhal­ Vor Gewährung der Invaliditätsrente muss
ten. Nach diesem Gesetz ist es auch mög­ versucht werden, dass die Arbeltsfähigkeit
lich, behinderten Arbeitnehmern Hilfsmittel durch Reha-Maßnahmen wiederhergestellt
zu gewähren, die seine Arbeitsfähigkeit er­ wird ("Rehabilitation vor Pension").
halten, wiederherstellen oder verbessern.
Behinderten-Leistungs-Gesetz (Wet voorzieningen gehandicapten, WVG):
Nach diesem Gesetz ist es möglich, Hilfs­
mittel zur Verbesserung der Lebenssituation
zu gewähren.
270
Keine Leistungen.
Invalidität
Finnland
Schweden
Kumulierung mit
Arbeitseinkommen
Keine.
Rente nach Erwerbstätigkeit
Innerhalb gewisser Grenzen ist dem Renten­
empfänger eine Erwerbstätigkeit erlaubt. Bei
der Erwerbsunfähigkeitsrente wird die Voll­
rente in eine Teilrente umgewandelt, wenn
der Verdienst mindestens 40%, jedoch weni­
ger als 60% des Gehalts entspricht, das mit
dem Anspruch auf Rente verbunden ¡st.
Liegt der Verdienst über der Grenze von
60%, werden die Rentenzahlungen einge­
stellt. Bei Bezug der individuell vorgezoge­
nen Rente wird die Vollrente in eine Teilrente
umgewandelt, wenn der Verdienst über FIM
1.184 (€ 199) pro Monat liegt, jedoch 3/5 des
mit dem Anspruch auf Rente verbundenen
Gehalts nicht überschreitet. Oberhalb dieser
Grenze werden die Rentenzahlungen für die
Dauer der Beschäftigung ausgesetzt.
Rehabilitation
Zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit bie­
ten die Rentenanstalten Rehabilitationsdien­
ste an. Vor der Festsetzung der Erwerbsun­
fähigkeitsrente muss durch die Rentenanstalt
sichergestellt werden, dass die Chancen des
Antragstellers auf eine Wiedereingliederung
überprüft wurden.
Während der Zelt der Rehabilitation muss ei­
ne Rehabilitationsbeihilfe gezahlt werden:
Volksrente:
zusätzlich zur Volksrente bzw. zur Kranken­
oder Arbeitslosenleistung 10% Rehabilitati­
onshilfe.
Renfe nach Erwerbstätigkeit:
Die Höhe des Rehabilitationsgeldes ent­
spricht der vollen Höhe der Invaliditätsrente
zzgl. einer Erhöhung von 33% für Zeiten ak­
tiver, vom Rentenversicherungsträger einge­
leiteter Rehabilitation.
Hilfsmittel werden von den örtlichen Gesund­
heitsbehörden gestellt. Eine Kombination
von Berufstraining und Teilinvalidenrente ist
möglich.
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Nicht möglich.
Kumulierung mit
Arbeitseinkommen
• Der nationale Gesundheitsdienst bietet
Vorsorgemaßnahmen, medizinische Reha­
bilitation und Therapien.
• Berufliche Einstufungen und Rehabilitation
sowie unterstützte Beschäftigungsmaßnah­
men (einschließlich Werkstätten und Ar­
beltsvermittlung) werden nach den Geset­
zen von 1944 und 1958 über die Beschäfti­
gung von Invaliden und dem Gesetz von
1973 über Beschäftigung und Ausbildung
zur Verfügung gestellt.
• Während Rehabilitations- und Ausbildungs­
maßnahmen werden Beihilfen gewährt.
Für Nordirland bestehen ähnliche Regelun­
gen.
Rehabilitation
271
Invalidität
Tabelle V
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Grundbetrag, Rentenzuschlag und Erwerbs­
unfähigkeitsbetrag sind in voller Höhe steu­
erpflichtig.
Invaliditätsbetrag, Frührente und Invaliditäts­
beihilfe, Pflegegeld und Dauerpflegegeld
sind nicht steuerpflichtig.
Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der
Ertragsanteil der Rente (hypothetische Ver­
zinsung des Rentenkapitals, invers abhängig
vom Lebensalter bei Rentenbeginn).
Leistungen sind grundsätzlich voll steuer­
pflichtig.
Steuerbefreiungen für bestimmte Personen:
Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und deren
Familien, Blinde und vollständig Gelähmte
oder Querschnittsgelähmte.
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä­
ßigung bei Einkommen unter einer be­
stimmten Schwelle.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent­
spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän­
ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein­
kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah­
len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste­
henden und verheirateten Empfängern un­
terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird
anschließend je nach Nettogesamteinkom­
men und Familienstand (Alleinstehende,
Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist
die auf die Sozialleistung entfallende Steuer­
ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial­
leistung folglich nicht besteuert wird.
Keine Einkommensgrenze und keine Steuer­
ermäßigung.
Das Existenzminimum ist in jedem Fall steu­
erfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenz­
minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre
1999 DEM 13.067 (€6.681) für Alleinste­
hende und DEM 26.135 (€ 13.363) für Ver­
heiratete.
Besteuerung ab Einkünften oberhalb von
GRD 1.355.000 (€4.142) im Jahr.
Steuerermäßigung je nach Anzahl der Kin­
der:
bei 1 Kind:
GRD 25.000 (€ 76)
bei 2 Kindern: GRD 50.000 (€153)
bei 3 Kindern: GRD 105.000 (€ 321)
bei 4 Kindern: GRD 180.000 (€ 550)
bei 5 Kindern: GRD 225.000 (€ 688)
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
272
Invalidität
Spanien
Frankreich
Irland
> Dauernde teilweise oder vollständige Be­
rufsunfähigkeit (Incapacidad permanente
para la profesión habitual):
Leistungen sind in voller Höhe steuerpflich­
tig.
• Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit
(Incapacidad permanente absoluta) oder
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Invaliditätsrente (pension d'invalidité): Steu­ Leistungen sind voll steuerpflichtig (Zuschlä­
erpflichtige Leistung nach Abzug eines Steu­ ge für unterhaltsberechtigte Erwachsene und
Kinder eingeschlossen).
erfreibetrages von 10% und 20%.
Steuerbefreiung, wenn der Rentenbetrag die
Altersbeihilfe für abhängig Beschäftigte von
FRF 17.336 (€2.643) nicht übersteigt und
die sonstigen Einkünfte FRF 42.658
(€6.503) für Alleinstehende oder FRF
74.720 (€11.391) für Ehepaare nicht über­
steigen (Steuererklärung nicht nötig).
Zuschlag für Pflege durch Dritte (Majoration
pour l'assistance d'une tierce personne):
nicht steuerpflichtig.
Vom Einkommen und der Familiensituation
abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Invaliditätsrente (pension d'invalidité): Be­
steuerung bei Überschreitung einer bestimm­
ten jährlichen Nettoeinkommensgrenze:
• Alleinstehende:
FRF 41.691 (€6.356)
• Ehepaar ohne Kinder:
FRF 68.061 (€ 10.376)
• Ehepaar mit 1 Kind:
FRF 81.111 (€12.365)
• Ehepaar mit 2 Kindern:
FRF 94.161 (€14.355)
Die Besteuerung hängt von den Jahresein­
künften, dem Alter und der Familiengröße
ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen
bis zu den folgenden Höhen steuerfrei:
Personen unter 65 Jahren:
Alleinstehende(r): IEP 4.100 (€ 5.206)
Ehepaar:
• ohne Kind: IEP 8.200 (€ 10.412)
• mit 1 Kind: IEP 8.650 (€ 10.983)
• mit 2 Kindern: IEP 9.100 (€ 11.555)
• mit 4 Kindern: IEP 10.400 (€ 13.205)
Tabelle V
Italien
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
Die Besteuerung hängt vom Jahreseinkom­
men der Einzelperson oder Familie ab.
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Personen zwischen 65 und 74 Jahren:
Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349)
Ehepaar: IEP 10.000 (€ 12.697)
Personen im Alter von 75 u. m. Jahren:
Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984)
Ehepaar: IEP 11.000 (€ 13.967)
273
Tabelle V
Invalidität
Luxemburg
Besteuerunq Und
«
. . .
Λ*
oOZiaiaDgaDen
Be
Niederlande
' der Besteuerung sind die Lohnersatzlei­ Leistungen sind in der Regel voll Steuer­
stungen der Sozialversicherung dem Arbeits­ pflichtig.
einkommen gleichgestellt.
Österreich
Portugal
Renten sind voll steuerpflichtig. Das Pflege­
geld ist nicht steuerpflichtig.
Invaliditätsrenten sind steuerpflichtig, das
Besteuerungsverfahren unterscheidet sich
jedoch von dem für Arbeitseinkommen.
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
E i n k o m m e n s g r e n z e E rwerbstätigen und Rentenempfängern wer­ Progressive E inkommensteuer. In der Regel Die Steuer wird auf das E inkommen nach Besteuerung erst ab einem Jahreseinkom­
c en
für Besteuerunq oder
' dieselben spezifischen Steuerermäßi­ erfolgt die Besteuerung bei Überschreitung Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung men von PTE 1.878.500 (€ 9.370).
Steuerermäßiauna
gungen eingeräumt.
eines bestimmten Mindesteinkommens.
angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbeson­
dere von den jeweils anzuwendenden Ab­
setzbeträgen ab. So ¡st ein allgemeiner Ab­
setzbetrag von jährlich ATS 8.840 (€ 642)
sowie z.B. ein Rentnerabsetzbetrag von
jährlich ATS 5.500 (€ 400) vorgesehen. Die
Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
274
Invalidität
Finnland
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Schweden
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig. ' Die Leistung bei dauernder Arbeitsunfähig­ Besteuerung und
und werden wie andere Einkommensarten Ausgenommen hiervon sind die Wohnzulage
keit (Long-term Incapacity Benefit) ¡st steu­
(z.B. Löhne) besteuert. Empfänger einer ge­ (bostadstillägg), die Behindertenbeihilfe
erpflichtig (außer für Personen, die bereits Sozialabgaben
ringen Rente haben jedoch Anspruch auf ei­ (handikappersättning) und der Teil des Pfle­ den früheren, im April 1995 abgeschafften 1. Besteuerung von
nen speziellen Steuerfreibetrag. Sofern ne­ gegeldes (vårdbidrag), mit dem spezielle Ko­ Invalidity Benefit bezogen).
Renten leistungen
ben der Volksrente kein weiteres Einkom­ sten gedeckt werden.
• Alterspflegegeld (Attendance Allowance),
men bezogen wird, ist das Renteneinkom­
Unterhaltsgeld für Behinderte (Disability Limen somit einkommensteuerfrei. Siehe
ving Allowance) und die Schwerbehinder­
Punkt 2 im folgenden. Die Invaliditätshilfe,
tenhilfe (Severe Disablement Allowance)
das Pflegegeld und das Wohngeld für Ren­
sind nicht steuerpflichtig.
tenempfänger sind steuerfrei.
• Die Leistung an Pflegepersonen (Invalid
Care Allowance) ¡st mit Ausnahme der Zu­
schläge für unterhaltsberechtigte Kinder
steuerpflichtig.
Die vollen, für das Jahresrenteneinkommen Wenn das Renteneinkommen unter einer be­
geltenden Steuerfreibeträge sehen wie folgt stimmten Grenze liegt, finden spezielle Steu­
erfreibeträge Anwendung. Dies heißt, dass
aus:
das Renteneinkommen steuerfrei ist, solan­
kommunale Steuern:
ge lediglich die Grundrente (folkpension)
Alleinstehende: FIM 34.400 (€ 5.786)
zzgl. des Rentenzuschlags (pensionstillskott)
Verheiratete:
FIM 29.100 (€4.894)
bezogen wird. Bei höherem Renteneinkom­
Staatssteuern:
men wird der spezielle Steuerfreibetrag um
FIM 23.000 (€ 3.868) sowohl für Alleinste­ 65% des über die Grundrente zzgl. Renten­
hende als auch für Verheiratete.
zuschlag (gleich Mindestrente) hinausge­
Liegt das Renteneinkommen über dem vol­ henden Teils gekürzt. Dies bedeutet, dass
len Steuerfreibetrag, wird dieser um 70% des bei einem Renteneinkommen über SEK
darüber liegenden Einkommens gekürzt. 109.000 (€11.511) kein spezieller Steuer­
Steuerfreibetrag = Voller Freibetrag - 70% freibetrag Anwendung findet.
(der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetra­
ges).
Liegt die Rente über den Im folgenden ge­
nannten Beträgen, entfällt der Freibetrag:
kommunale Steuern:
Alleinstehende: FIM 83.543 (€ 14.051)
Verheiratete: FIM 70.671 (€ 11.896)
Staatssteuem: FIM 55.857 (€ 9.394).
In der Regel progressive Besteuerung des
Brutto-Elnkommens nach Abzug von persön­
lichen und anderen Freibeträgen:
• Steuerfreibetrag pro Person und Jahr:
Unter 65 Jahre:
GBP 4.195 (€ 5.899).
Zwischen 65 und 74 Jahren:
GBP 5.410 (€7.608).
75 Jahre und älter:
GBP 5.600 (€ 7.875).
• Zuschlag für Ehepaare und Alleinerziehen­
de:
unter 65 Jahren:
GBP 1.900 (€2.672).
Zwischen 65 und 74 Jahren:
GBP 3.305 (€4.648).
75 Jahre und älter:
GBP 3.345 (€4.704).
Diese zusätzlichen Freibeträge für verheira­
tete Paare und Alleinerziehende sind auf ei­
ne Steuererleichterung von 15% begrenzt.
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
275
Invalidität
Tabelle V
Belgien
3. Sozialabgaben von der
Rente
276
Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité) Keine,
von 0 bis 2%, der auf sämtliche gesetzlichen
und nicht gesetzlichen Renten erhoben wird.
Abzug von 3,55%, sofern die Rente dadurch
nicht unter einen Betrag von monatlich BEF
45.939 (€ 1.139) oder, falls keine Unterhalts­
verpflichtungen bestehen, von BEF 38.762
(€961) sinkt.
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für
den Rentner bestimmt sich nach dem jewei­
ligen Beitragssatz der Krankenkasse.
Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil be­
trägt für den Rentner 0,85%.
Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge zum
„Solidaritätskonto der Sozialversicherungs­
träger (LAFKA):
Renten bis GRD 120.000 (€367) sind bei­
tragsfrei. Gestaffelte Beiträge bei Rentenein­
kommen über GRD 120.000 (€ 367):
• 1% auf bis zu GRD 120.000 (€ 367).
• 2% auf den Teil zwischen GRD 120.001
(€ 367) und GRD 200.000 (€611).
• 3% auf den Teil zwischen GRD 200.001
(€611) und GRD 300.000 (€ 917).
• 4% auf den Teil zwischen GRD 300.001
(€ 917) und GRD 400.000 (€1.223).
• 5% auf Beträge ab GRD 400.001 (€ 1.223).
Invalidität
Spanien
Keine.
Frankreich
Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Keine.
Frankreich: keine Beiträge, jedoch CSG
(contribution sociale généralisée, allgemeine
Sozialabgabe) von 6,2% (reduzierter Satz
3,8%) und CRDS (contribution pour le remboursement de la dette sociale, Abgabe zur
Tilgung der Sozialschuld) von 0,5%.
Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in
Frankreich: Beitrag von 2,8%.
Irland
Tabelle V
Italien
Für 13 Monate sind monatlich ITL 20 (€ 0,01)
an das Nationale Ruhestandswerk (ONPI) zu
entrichten.
3. Sozialabgaben von der
Rente
277
Invalidität
Tabelle V
Luxemburg
3. Sozialabgaben von der
Rente
278
Beitragserhebung für Sachleistungen bei
Krankheit.
Niederlande
Osterreich
WAO:
3,75% Krankenversicherungsbeitrag.
Von der WAO-Leistung sind Beiträge zur Ar­
beitslosenversicherung (Werkloosheidswet,
WW), zur Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versiche­
rung gegen außergewöhnliche Krankheits­
kosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Altersrentenversiche­
rung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und
in bestimmten Fällen zur Krankenversiche­
rung zu entrichten.
WAZ:
Von der IrVAZ-Leistung sind Beiträge zur
Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung ge­
gen außergewöhnliche Krankheitskosten
(Algemene wet bijzondere ziektekosten,
AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in be­
stimmten Fällen zur Krankenversicherung zu
entrichten. Ferner wird von der IrVAZ-Leistung ein Betrag in der Höhe des entspre­
chenden IrVW-Beitrags (Arbeitslosenversi­
cherung) abgezogen.
Wajong:
Von der IrVa/ong-Leistung sind Beiträge zur
Hinterbliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung ge­
gen außergewöhnliche Krankheitskosten
(Algemene wet bijzondere ziektekosten,
AWBZ), zur Altersrentenversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und in be­
stimmten Fällen zur Krankenversicherung zu
entrichten. Ferner wird von der IrVa/ong-Lei­
stung ein Betrag in der Höhe des entspre­
chenden WW-Beitrags (Arbeitslosenversi­
cherung) abgezogen.
Portugal
Keine.
Invalidität
3. Sozialabgaben von der
Pente
Finnland
Schweden
Die Krankenversicherungsprämie für Rentenempfänger beträgt 3,9% des steuerpflichtigen Einkommens.
Keine Beitragspflicht für Rentenempfänger.
Tabelle V
Vereinigtes Königreich
Keine.
3. Sozialabgaben von der
Rente
279
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
IM
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
281
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechts­
grundlage
Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 und Königlicher Erlass vom 21. De­
zember 1967, durch Königlichen Erlass vom
23. Dezember 1996 grundlegend geändert.
Volksrente (Folkepension):
Gesetz vom 16. Mai 1984, mit Änderungen.
Zusatzrente (ATP):
Gesetz vom 7. März 1964, mit Änderungen.
Teilrente (Delpension):
Gesetz vom 4. Juni 1986.
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, eingeführt
durch das Rentenreformgesetz vom 18. De­
zember 1989 in der Fassung des Rentenre­
formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997.
Gesetz Nr. 1846/51 vom 14. Juni 1951, zu­
letzt geändert am 5.1.1999 per Gesetz Nr.
2676/99.
Gesetz Nr. 1902/90 vom 17. Oktober 1990.
Gesetz Nr. 2084/92 vom 7. Oktober 1992.
Grundprinzipien
Umlageverfahren, in erster Linie beitragsfi­
nanziert.
Allgemeines Sicherungssystem (Volksrente)
und Versicherungssystem (Zusatzrente) auf­
grund einer Beschäftigung.
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer (Arbei­
ter und Angestellte).
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige
Leistungen.
282
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VI
Italien
O.M. 18.1.1967.
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94
vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemelnen Gesetzes über die soziale Sicherheit
(Ley Cenemi de la Seguridad Social)
Königliches Dekret 1647/1997 vom 31. Oktnh„r
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité so- Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetz vom 23. April 1981, Nr. 155.
Geltende RechtSciale).
(Social Weifare Consolidation Act) mit Ände- Gesetz vom 29. Mal 1982, Nr. 297.
nrimrflanp
Dekret Nr. 93.1022 vom 27. August 1993.
rungen.
Gesetz vom 11. November 1983, Nr. 638.
grunaiage
Dekret Nr. 93.1023 vom 27. August 1993.
Gesetz vom 15 April 1985 Nr 140
Gesetz vom 9. März 1989, Nr. 88.
D e k ret Nr. 93.1024 vom 27. August 1993.
„
. . . ..
.
„_ _
Gesetzgebende Verordnung vom 30. Dezember1992, Nr. 503.
' Gesetz vom 8. August 1995, Nr. 335.
Gesetz vom 27. Dezember 1997, Nr. 449.
Gesetz vom 23 Dezember 1998, Nr. 448.
Versicherungsprinzip.
Beitragsabhängige Leistungen (Jubilación).
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige
Beitragsabhängiges SozialversicherungsLeistungen.
system.
Pflichtzusatzrentensysteme (Versicherungs­
prinzip) für alle Arbeitnehmer, die Mitglied in
der allgemeinen Rentenversicherung oder in
der Sozialversicherung für Landwirte sind.
Versicherungsprinzip.
Versicherungsprinzip.
Beitragsabhängige Leistungen.
GrundDrïnZÏDÎen
283
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Niederlande
Geltende Rechts­
grundlage
Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des Gesetz über die allgemeine Altersrente
assurances sociales) in der letzten, per Ge­ (Algemene Ouderdomswet, AOW).
setz vom 27. Dezember 1996 geänderten
Fassung.
Grundprinzipien
Versicherungsprinzip.
284
Allgemeines Sicherungssystem, finanziert
durch Beiträge von Erwerbseinkommen.
Zusatzrentensysteme durch Vereinbarungen
zwischen den Sozialpartnern: Versiche­
rungspflicht für Arbeitnehmer.
Österreich
Portugal
Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz Rechtsverordnung Nr. 329/93 vom 25. Sep(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geän- tember1993.
dert durch BGBl. I Nr. 16/1999.
Pflegegeld:
Bundespflegegeldgesetz
(BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geän­
dert durch BGBl. I Nr. 111/1998.
Versicherungssystem für alle unselbständig
Erwerbstätigen beruhend auf dem Umlage­
verfahren.
Versicherungsprinzip
Beitragsabhängige
Leistungen.
Tarifvertragliche, freiwillige Zusatzsysteme
sind gesetzlich vorgesehen.
Alter
Finnland
Schweden
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz vom 8. Juli 1961.
Nationales Rentengesetz Nr. 347/1956
(Kansaneläkelaki, KEL)
Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL)
Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer
(Työntekijäin eläkelaki, TEL)
Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorüberge­
hend abhängig Beschäftigte (LEL)
Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigte
der Gemeindeverwaltungen (KvTEL)
Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte
im Staatsdienst (VEL)
Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evange­
lisch-lutherische Kirche (KIEL)
Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige
(Yrittäjien eläkelaki, YEL)
Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte
(MYEL)
Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artisten und
bestimmte andere Gruppen (TaEL).
Gesetz von 1962 über die Allgemeine Sozi­
ale Sicherheit und Änderungen.
Gesetz von 1998 über die einkommensbezo­
gene Altersrente.
Teilrentengesetz von 1979.
Grundprinzipien
Duales System: Versicherungssystem (Ren­ Die ersten Renten nach dem neuen System
te nach Erwerbstätigkeit) für alle Erwerbsper­ werden ab Januar 2001 gezahlt werden. Da
sonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Land­ das neue System schrittweise eingeführt
wirte) sowie allgemeines System (Volks­ wird, gelten Ubergangsregelungen. Erst ab
2015 werden neue Renten ausschließlich
rente), das eine Mindestrente garantiert.
Die Rentensysteme sind miteinander ver­ nach dem neuen System berechnet werden.
knüpft, so dass keine Volksrente gewährt Das öffentliche Altersrentensystem (ålderswird, wenn das sonstige Renteneinkommen pension) ist ein Pflichtsystem und von uni­
eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet. verseller Deckung. Rentenanwartschaften
Zwar existieren zusätzliche Betriebsrenten­ können ab dem Alter von 16 Jahren erwor­
systeme, sie sind jedoch relativ unbedeu­ ben werden, nach oben besteht keine Al­
tersgrenze.
tend.
Das Altersrentensystem besteht aus drei
Teilen:
• Ein auf dem Umlageverfahren beruhendes
einkommensbezogenes Rentensystem (inkomstgrunded ålderspension) mit einem
festen Beitragssatz von 16% des versiche­
rungspflichtigen Einkommens bis 7,5-fa­
chen des Grundbetrags (basbelopp);
• eine zweite Säule des einkommensbezo­
genen Systems bildet ein entsprechend
herkömmlichen
Versicherungsprinzipien
auf Kapitaldeckung beruhendes Reserve­
system (premierservsystem), für das Bei­
träge in Höhe von 2,5% des versiche­
rungspflichtigen Einkommens entrichtet
werden;
• drittens eine garantierte Rente (garantipension) für alle Einwohner, die keine oder
nur geringe Ansprüche auf die einkom­
mensbezogene Altersrente haben.
Tabelle VI
Vereinigtes Königreich
Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und
Sozialleistungen (Socia/ Security Contributions and Benefits Act) und die entsprechen­
den Verordnungen.
Rentengesetz (Pension Act) 1995.
Geltende Rechts­
grundlage
Beitragsabhängiges staatliches Altersrenten­
system (Contributory State Retirement Pension Scheme), das sich aus einer pauscha­
len Grundrente (Basic Pension), einer ent­
geltbezogenen Zusatzrente (Sfate Earnings
Related Pension SERPS) sowie einem ent­
geltbezogenen proportionalen Altersruhegeld
(Graduated Retirement Benefit) zusammen­
setzt. Bestimmte Personen ab 80 Jahren er­
halten eine beitragsunabhängige staatliche
Rente (siehe Tabelle XI.2). Als Ersatz für die
Leistungen des SERPS können wahlweise
freiwillige Zusatzrentensysteme eingesetzt
werden.
Grundprinzipien
285
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Arbeiter und Angestellte.
Volksrente (Folkepension):
Pflichtmitgliedschaft für alle Einwohner mit Freiwillig Versicherte.
dänischer Staatsangehörigkeit.
Zusafzrenfe:
Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer im
Alter von 16 bis 66 Jahren mit einer wö­
chentlichen Arbeitszeit von mindestens 9
Stunden sowie für Personen, die Krankenta­
gegeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit
beziehen bzw. an einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsmaß­
nahme teilnehmen.
Personen, die eine Frührente oder die Über­
gangsleistung der Arbeitslosenversicherung
beziehen, können dem System ebenso wie
die Empfänger einer Invaliditätsrente, einer
vorgezogenen Altersrente oder einer Teilren­
te (Delpension) auf freiwilliger Basis beitre­
ten.
Abhängig Beschäftigte, die eine selbständige
Tätigkeit aufnehmen, können nach voraus­
gegangener dreijähriger Mitgliedschaft frei­
willig im Versicherungssystem bleiben.
Personen, die Leistungen im Rahmen der
Mindestsicherung beziehen.
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und
diesen gleichgestellte Personen.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Keine.
Zusatzrente:
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Ar­
beitszeit von weniger als 9 Stunden sind von
der Versicherungspflicht befreit (siehe auch
„Anwendungsbereich").
Keine.
286
Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer
mit einer geringfügigen Beschäftigung (bis zu
DEM 630 (€322) monatlich in den alten
Ländern und DEM 530 (€ 271) in den neuen
Bundesländern und einer wöchentlichen Ar­
beitszeit von unter 15 Stunden) oder einer
kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2 Mona­
ten oder 50 Arbeitstagen im Jahr).
Alter
Spanien
Tabelle VI
Frankreich
Irland
Italien
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und
diesen gleichgestellte Personen.
Mit wenigen Ausnahmen alle Personen von
16 bis 66 Jahren, die in einem Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis stehen.
Auch Selbständige von 16 bis 66 Jahren.
Pflichtversicherung für alle in der Privatwirt­
schaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für
Landwirte, Teilpächter, Handwerker und
Kaufleute existiert ein vom INPS verwaltetes
Sondersystem.
Anwendungsbereich
Eine geringfügige Beschäftigung, die auf­
grund der Arbeitsstunden und des Entgelts
nicht als Tätigkeit zur Sicherung des Lebens­
unterhalts betrachtet wird, ist von der Versi­
cherungspflicht ausgenommen.
Keine.
Personen mit einem Wochenverdienst von
weniger als IEP 30 (€ 38) und Selbständige
mit einem Jahreseinkommen unter IEP 2.500
(€3.174). Andere Personen, die eine Ne­
benbeschäftigung oder eine Beschäftigung
mit geringfügigem Einkommen ausüben.
Keine.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
287
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen
(Arbeitnehmer und Selbständige). Freiwillige
Versicherung möglich.
Alle Einwohner unter 65 Jahren unabhängig
von der Höhe des Einkommens oder der Na­
tionalität. Alle Personen unter 65 Jahren, die
in den Niederlanden arbeiten und der Lohn­
steuer unterliegen, sind ebenfalls versichert.
• Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeltnehmer, Lehrlinge.
• In den Betrieben Selbständiger mitarbei­
tende Familienangehörige.
• Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie
z.B. Lehrer, Musiker, Artisten.
• Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag
haben, Im wesentlichen aber wie ein Ar­
beitnehmer tätig werden (z.B. keine eigene
betriebliche Struktur, persönliche Leis­
tungserbringung).
• Freiwillig Versicherte.
Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer,
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über
einen vorab festgelegten Zeitraum von höch­
stens drei Monaten pro Kalenderjahr nur
gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig
ausüben, sind von der Versicherungspflicht
befreit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versi­
cherungsfrei, wenn das Einkommen aus der
Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des
sozialen Mindestlohnes entspricht.
Keine,
Geringfügigkeitsgrenze von monatlich ATS
3.899 (€ 283). Das Entgelt aus mehreren Tä­
tigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilli­
ger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich.
Keine.
288
Portugal
Alter
Tabelle VI
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Anwendungsbereich
Volksrente:
Versicherungspflicht für alle Einwohner im
Alter von 16 bis 65 Jahren.
Rente nach Erwerbstätigkeit:
Alle Arbeitnehmer, Selbständigen und Land­
wirte im Alter von 23 bis 65 Jahren.
Gesonderte Gesetze für verschiedene Grup­
pen (siehe oben; davon hat das Rentenge­
setz für Arbeitnehmer/TEL die größte Be­
deutung), durch die die allgemeinen Grund­
sätze an die jeweiligen Umstände angepasst
werden.
Versicherungspflicht für alle Einwohner ab
dem Alter von 16 Jahren. Ab dem Alter von
61 Jahren gilt eine flexible Grenze für den
Rentenbeginn.
Grundrente (Basic Pension):
Alle Arbeitnehmer und Selbständigen (aus­
genommen einige verheiratete Frauen, die
sich vor April 1977 gegen eine Mitgliedschaft
in der Versicherung entschieden haben), die
über die geforderte Anzahl von Jahren aus­
reichende Beiträge gezahlt haben.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated
Retirement Benefit):
Alle Arbeitnehmer, die zwischen dem 6. April
1961 und dem 5. April 1975 "proportionale"
(d.h. entgeltbezogene) Beiträge gezahlt ha­
ben.
Zusatzrente (Sfate Earnings Related Pension, SERPS):
Rente aufgrund von Einkünften, die seit April
1978 aus einer abhängigen Beschäftigung
erzielt wurden und für die die vollen Beiträge
zwischen der unteren und der oberen Ein­
kommensgrenze entrichtet wurden.
Anwendungsbereich
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Arbeitnehmer, keine Ausnahmen (Renten­ Einkommen unter SEK 1000 (€106) führen
steigerung bei kurzfristiger, gering vergüteter zu keinen Anwartschaften im einkommens­
Beschäftigung siehe* unten "Leistungen" 2: bezogenen Altersrentensystem. Einkommen
oberhalb des 7,5fachen Grundbetrags (basBerechnungsmethode bzw. Rentenformel").
Selbständige, Landwirte: Nach viermonatiger belopp) werden weder bei der Rente noch
Selbständigkeit muss eine Versicherung ab­ bei der Beitragsentrichtung berücksichtigt.
geschlossen werden, sofern das versiche­
rungspflichtige Einkommen die Jahresgrenze
von FIM 28.415 (€4.779) (Selbständige)
bzw. FIM 14.207 (€ 2.389) (Landwirte) über­
schreitet.
Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer
mit einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von
weniger als GBP 64 (€90) oder für Selb­
ständige mit Jahreseinkünften unter GBP
3.590 (€ 5.049)
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
289
Alter
Tabelle VI
Belgien
Bedingungen
Gesetzliche Altersgrenzen
• Regelaltersrente
290
Deutschland
Griechenland
Keine.
Volksrente (Folkepension):
Mindestens drei Jahre Wohnsitz in Däne­
mark im Alter von 15 bis 67 Jahren.
Ausländer: 10 Jahre Wohnsitz in Dänemark,
davon 5 Jahre unmittelbar vor dem Renten­
antrag.
Zusatzrente:
Keine.
60 Versicherungsmonate.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
4.500 beitragspflichtige Arbeitstage.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
4.500 beitragspflichtige Arbeitstage.
41 Jahre (Frauen) bzw. 45 Jahre (Männer)
Erwerbstätigkeit.
Volksrente (Folkepension):
Volle Rente, falls der Empfänger ab Vollen­
dung des 15. Lebensjahres und bis zum Al­
ter von 65 Jahren mindestens 40 Jahre in
Dänemark ansässig war.
Zusatzrente:
Das System wurde zum 1. April 1964 einge­
führt. Von 1964 bis 1997 müssen die Bei­
tragszahlungen vollständig erfolgt sein.
Vollendung eines bestimmten Lebensalters
und Erfüllung einer bestimmten Wartezeit.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Mindestversicherungszeit für den Bezug ei­
ner Rente in Höhe von 80% des anrech­
nungsfähigen Einkommens: 35 Jahre oder
10.500 Arbeitstage.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Mindestversicherungszeit für den Bezug ei­
ner Rente in Höhe von 60% des anrech­
nungsfähigen Einkommens: 35 Jahre.
Frauen: 61 Jahre (in der Übergangszeit zwi­
schen 1997 und 2009 schrittweise Anhebung
auf 65 Jahre);
Männer: 65 Jahre.
67 Jahre.
In der Regel 65 Jahre.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Männer: 65 Jahre
Frauen: 60 Jahre
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Männer: 65 Jahre
Frauen: 65 Jahre
1. Wartezeit
2. Bedingungen für den Be­
zug einer vollen Rente
Dänemark
Alter
Spanien
Frankreich
15 Beitragsjahre, davon mindestens 2 wäh­
rend der 15 Jahre unmittelbar vor Eintritt in
den Ruhestand.
Entstehung des Anspruches durch Beitrags­
zahlungen, so dass mindestens ein Versi­
cherungsquartal angerechnet werden kann
(Erwerb eines Versicherungsquartals durch
Nachweis eines Arbeitsentgelts in Höhe von
200 Mindestlohn-Stundensätzen zum 1. Ja­
nuar des jeweiligen Jahres).
Irland
Tabelle VI
Italien
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
19 Beitragsjahre seit dem 1.1.1999. Durch
Versicherungsbeginn vor Vollendung des 55. Anhebung um jeweils ein Jahr alle zwei
Lebensjahres; mindestens 156 Arbeitswo­ Jahre stufenweise Erhöhung auf 20 Jahre
chen, für die Beträge entrichtet wurden; (zum 1.1.2001).
durchschnittlich mindestens 24 (entrichtete Neues System:
oder angerechnete) Wochenbeiträge pro 5 Beitragsjahre (seitdem 1.1.1996).
Jahr seit 1953 (oder ab erstmaliger versiche­
rungspflichtiger Beschäftigung, falls dies
später liegt) bis zum Ende des Steuerjahres'
vor der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Bedingungen
1. Wartezeit
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension):
Versicherungsbeginn vor Vollendung des 56.
Lebensjahres; mindestens 156 Arbeitswo­
chen für die Beiträge entrichtet wurden;
durchschnittlich mindestens 10 (entrichtete
oder angerechnete) Wochenbeiträge pro
Jahr seit 1953 (oder ab erstmaliger versiche­
rungspflichtiger Beschäftigung, falls dies
später liegt) bis zum Ende des Steuerjahres
vor Vollendung des 66. Lebensjahres. Bei
einem Jahresdurchschnitt von 10 bis 19 Bei­
trägen müssen insgesamt 260 Beiträge ent­
richtet werden.
Der volle Satz wird entweder bei Nachwels
Für den Anspruch auf eine volle Altersrente
(Jubilación müssen 35 Beitragsjahre nachge­ einer bestimmten Versicherungszeit (160
Quartale am 1. Januar 2003), bei Erreichen
wiesen werden.
eines bestimmten Alters (65 Jahre) oder bei
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kategorie
(arbeitsunfähige Versicherte usw.) gewährt.
65 Jahre.
60 Jahre.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Wie die Mindestrente, jedoch mit durch­
schnittlich 48 geleisteten oder angerechne­
ten Beträgen pro Jahr.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension):
Wie die Mindestrente, jedoch mit durch­
schnittlich 48 geleisteten oder angerechne­
ten Beiträgen pro Jahr.
40 Versicherungs- und Beitragsjahre.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
65 Jahre.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension):
66 Jahre.
Männer 64 Jahre (bis zum 31.12.1999).
Frauen: 59 Jahre (bis zum 31.12.1999).
Stufenweise Erhöhung um jeweils ein Jahr
alle 18 Monate bis auf 65 Jahre für Männer
und 60 Jahre für Frauen. Keine Erhöhung
bei Erwerbsminderung um mindestens 80%
und für Blinde.
Neues System: zwischen 57 und 65 Jahre.
Leistungshöhe abhängig vom Alter.
Bedingungen für den Be­
zug einer vollen Rente
3. Gesetzliche Altersgrenzen
• Regelaltersrente
291
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
120 effektive Versicherungsmonate.
Wenn diese Bedingung bei Vollendung des
65. Lebensjahres nicht erfüllt ist, werden die
tatsächlich gezahlten Beiträge (mit Aus­
nahme des staatlichen Anteils) zurücker­
stattet.
Keine Wartezeit.
"Ewige Anwartschaft" bei 180 Beitragsmo­
naten oder 300 Versicherungsmonaten, wo­
bei gleichgestellte Zeiten (Ersatzzeiten) erst
ab dem 1.1.1956 zählen, oder 180 Versiche­
rungsmonate Innerhalb der letzten 360 Ka­
lendermonate.
15 Beitragsjahre oder angerechnete Zeiten.
Für die Anrechnung eines Jahres muss
nachweislich an 120 ein Arbeitsentgelt bezo­
gen worden sein.
2. Bedingungen für den Be­
zug einer vollen Rente
40 Versicherungsjahre.
Anspruch auf eine volle Rente besteht, wenn
eine Person zwischen dem 15. und dem 65.
Geburtstag versichert war. Für jedes feh­
lende Versicherungsjahr erfolgt eine Kürzung
um jeweils 2%.
Für eine Regelaltersrente: 40 Versieherungsjahre.
40 Beitragsjahre.
3. Gesetzliche Altersgrenzen
• Regeialtersrente
65 Jahre.
65 Jahre.
Männer: 65 Jahre.
Frauen: 60 Jahre.
Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für
Frauen auf jene der Männer zwischen den
Jahren 2019 und 2028.
Männer und Frauen: 65 Jahre.
Bedingungen
1. Wartezeit
292
Alter
Bedingungen
1. Wartezeit
2. Bedingungen für den Be­
zug einer vollen Rente
Gesetzliche Altersgrenzen
• Regelaltersrente
Tabelle VI
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Volksrente:
3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollen­
dung des 16. Lebensjahres.
Rente nach Erwerbstätigkeit
1 Monat Erwerbstätigkeit mit einem Arbeits­
entgelt über einem festgesetzten Minimum,
z.B. TEL: FIM 1.157 (€ 195) pro Monat. Bei
geringeren Beschäftigungszeiten und/oder
Einkommen unter der Mindestgrenze erhöht
sich die Rente, sofern das Jahreseinkommen
insgesamt mehr als FIM 3.650 (€614) be­
trägt.
Selbständige und Landwirte:
Mit Versicherungsbeginn.
Keine Bedingungen für das einkommensbe­
zogene Altersrentensystem.
Für die garantierte Rente sind mindestens 3
Jahre Wohnsitz in Schweden erforderlich.
Grundrente (Basic Pension):
Im allgemeinen müssen mindestens 10
Jahre lang Beitragszahlungen erfolgt sein.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated
Retirement Benefit)·.
Für den Anspruch auf mindestens 1 "Einheit"
der proportionalen Rente müssen zwischen
April 1961 und April 1975 genügend "propor­
tionale" (entgeltbezogene) Beiträge gezahlt
worden sein. Mit jeder Beitragszahlung von
GBP 7,50 (€11) (Männer) bzw. GBP 9 (€ 13)
(Frauen) entsteht der Anspruch auf 1 Einheit.
Zusatzrente (SERPS):
Hierzu ist ein „Mehreinkommen" erforderlich,
d.h. seit April 1978 müssen mindestens in
einem Jahr Einkünfte erzielt worden sein, die
über der unteren Einkommensgrenze lagen.
Volksrente:
Für den Anspruch auf die volle Rente muss
der Empfänger zwischen 16 und 65 Jahren
mindestens 40 Jahre lang in Finnland gelebt
haben.
Rente nach Erwerbstätigkeit.
40 Jahre Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer
bzw. Selbständiger.
Die einkommensbezogene Rente kann ab Grundrente (Basic Pension):
der flexiblen Altersgrenze von 61 Jahren be­ Geleistete oder angerechnete Beiträge für
zogen werden. Die Rentenhöhe ist von der 90% des "Arbeitslebens" [d.h. für die Zeit
Gesamtheit der versicherungspflichtigen Ein­ zwischen dem Alter von 16 und 65 (Männer)
künfte ab dem Alter von 16 Jahren abhängig, bzw. 60 Jahren (Frauen)]. Im allgemeinen
wobei es grundsätzlich keine Obergrenze bedeutet dies, dass für den Anspruch auf die
gibt und damit der Begriff einer "vollen" Ren­ volle Rente 44 Jahre (Männer) bzw. 39 Jahre
(Frauen) lang Beiträge gezahlt oder ange­
te in diesem System nicht existiert.
Eine garantierte Rente kann ab dem Alter rechnet worden sein müssen.
von 65 Jahren bezogen werden. Für eine
volle Rente ¡st eine Wohnsitzdauer von 40
Jahren in Schweden erforderlich. Maximal
beträgt diese Rente das 2,13-fache des
Grundbetrags (basbelopp). Die garantierte
Rente wird proportional zur Höhe einer ein­
kommensbezogenen Rente gekürzt. Beträgt
diese mehr als das 3-fache des Grundbe­
trags, so entfällt die garantierte Rente.
65 Jahre.
Flexible Altersgrenze ab 61 Jahre. Die Rente
wird ja nach dem Rentenzugangsalter versi­
cherungsmathematisch angepasst.
Männer: 65 Jahre.
Frauen: 60 Jahre (ab 2010 bis 2020 stufen­
weise Anhebung auf 65 Jahre).
Bedingungen
1. Wartezeit
2. Bedingungen für den Be­
zug einer vollen Rente
Gesetzliche Altersgrenzen
• Regelaltersrente
293
Alter
Tabelle VI
Vorzeitiger Rentenbezug
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Für Männer und Frauen ab 60 Jahre, sofern
sie eine Erwerbstätigkeit von 24 Jahren
nachweisen können (progressive Erhöhung
auf 35 Jahre bis 2005).
Vorgezogene Rente für Personen über 50
Jahre, wenn soziale oder gesundheitliche
Gründe vorliegen (siehe Tabelle V "Invalidi­
tät").
Vorzeitiger Rentenbeginn für Männer und
Frauen möglich:
• Nach 35 Versicherungsjahren ab dem Alter
von 63 Jahren (60 Jahre für Schwerbehin­
derte, Erwerbsunfähige) oder
• Im Alter von 60 Jahren nach 180 Versiche­
rungsmonaten, sofern die Versicherten in­
nerhalb der letzten 1 1/2 Jahre 1 Jahr ar­
beitslos und In den letzten 10 Jahren min­
destens 8 Jahre pflichtversichert waren.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Volle Rente:
• Männer ab 62 Jahre (Frauen ab 57 Jahren)
bei 10.000 nachgewiesen Arbeitstagen.
• Männer ab 58 Jahren, sofern 10.500 Arbeits­
tage nachgewiesen werden.
• Mütter von minderjährigen Kindern ab 55 Jah­
ren mit 5.500 nachgewiesenen Arbeitstagen.
• Bei schwerer körperlicher oder gesundheits­
schädlicher Arbeit Männer ab 60 Jahren
(Frauen ab 55) mit 4.500 Arbeitstagen (davon
3.600 Tage schwerer körperlicher oder ge­
sundheitsschädlicher Arbeit und 1.000 Ar­
beitstage ¡nsg. während der letzten 10 Jahre).
• Bauarbeiter ab 58 Jahren (Frauen ab 53),
wenn 4.500 Arbeitstage nachgewiesen wer­
den (davon 3.600 Tage Bauarbeiten und 500
Tage während der letzten 10 Jahre).
Gekürzte Rente:
• Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55) mit
4.500 Arbeitstagen (davon jeweils 100 Tage
während der letzten fünf Jahre).
• Männer ab 60 Jahren (Frauen ab 55) mit
10.000 Versicherungstagen (davon jeweils
100 Tage während der letzten fünf Jahre).
• Männer ab 56 Jahren, sofern 35 Erwerbsjahre
oder 10.500 Arbeitstage nachgewiesen wer­
den (davon mindestens 7.500 Tage schwerer
körperlicher oder gesundheitsschädlicher Ar­
beit).
• Mütter minderjähriger oder behinderter Kinder
ab 50 Jahren nach 5.500 Arbeitstagen.
Für Frauen ¡st ein Rentenbeginn ¡m Alter von
60 Jahren nach 180 Versicherungsmonaten
möglich, sofern sie nach dem 40. Lebensjahr
mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten ha­
ben.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Höchstsatzrente:
• Bei Verrichtung schwerer körperlicher oder
gesundheitsschädlicher Arbeit Männer und
Frauen ab 60 Jahren nach 4.500 Arbeitstagen
oder 15 Versicherungsjahren (während 3/4
dieser Versicherungsjahre muss schwere kör­
perliche oder gesundheitsschädliche Arbeit
verrichtet worden sein).
• Mütter eines minderjährigen oder behinderten
Kindes ab 55 Jahren nach 6.000 Arbeitstagen
oder 20 Versicherungsjahren.
• Für Mütter von mindestens 3 Kindern und
mindestens 6.000 Arbeitstagen oder 20 Versi­
cherungsjahren kann das normale Rentenalter
(65 Jahre) um 3 Jahre pro Kind herabgesetzt
werden (Mindestalter: 50 Jahre).
Gekürzte Rente:
• Männer und Frauen ab 60 Jahre nach 15 Ar­
beitsjahren oder 4.500 Versicherungstagen
(davon mind. 750 in den letzten 5 Jahren).
• Mütter eines minderjährigen Kindes ab 50
Jahren nach 20 Versicherungsjahren oder
6.000 Arbeitstagen (davon mindestens 750
Tage während der letzten 5 Jahre).
294
Tabelle VI
Alter
Spanien
• Zur Sicherung erworbener Ansprüche gilt Keine.
als Übergangsregelung, dass Personen,
die nach dem zum 1. Januar 1967 abge­
schafften System versichert waren, bereits
im Alter von 60 Jahren in den Ruhestand
treten können.
• Ferner können bestimmte Arbeitnehmer,
die schwere körperliche Arbeiten verrich­
ten, mit Giftstoffen in Kontakt kommen
bzw. gefährliche oder gesundheitsschädli­
che Arbeiten ausführen, vor Vollendung
des 65. Lebensjahres in den Ruhestand
treten.
Irland
Frankreich
Nicht anwendbar.
Italien
Rente nach Dienstalter: mit 55 Jahren, falls
35 Beitragsjahre nachgewiesen werden,
oder ohne Altersvoraussetzung bei Nach­
weis von 37 Beitragsjahren (ab 2002 mit 57
Jahren und 35 Beitragsjahren bzw. ohne Al­
tersvoraussetzung bei Nachweis von 40 Bei­
tragsjahren).
Beschäftigte von Unternehmen in wirtschaft­
lichen Schwierigkelten: vorzeitige Verset­
zung in den Ruhestand ab 5 Jahre vor Errei­
chen des normalen Rentenalters möglich.
Sonderbedingungen für Arbeitnehmer mit
frühem Beginn des Erwerbslebens (Beitrags­
zahlung für mindestens 52 Wochen im Alter
von 14 bis 19 Jahren), für Arbeitnehmer mit
belastender Arbelt, für "mobile" Arbeitneh­
mer (ständig wechselnde Einsatzorte) und
für Arbeiter bzw. Gleichgestellte.
Vorzeitiger Rentenbezug
295
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Vorzeitiger Rentenbezug
296
• Ab vollendetem 60. Lebensjahr: bei Nach- Keine,
weis von 480 effektiven Versicherungsmo­
naten oder verminderten Zusatzzeiten.
• Ab vollendetem 57. Lebensjahr: bei Nach­
weis von 480 effektiven Versicherungsmo­
naten (Beitragsmonate).
Niederlande
Österreich
Portugal
60 Jahre für Männer.
55 Jahre für Frauen.
Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für
Frauen auf jene der Männer zwischen 2024
und 2033.
Arbeitslose: ab 60 Jahre.
Bei schwerer körperlicher Arbeit oder ge­
sundheitsschädigender Tätigkeit: in der Re­
gel ab 55 Jahre (gilt nur für gesetzlich vorge­
sehene Berufe).
Alter
Vorzeitiger Rentenbezug
Finnland
Schweden
Vorgezogene Altersrente ab Vollendung des
60. Lebensjahres (keine weiteren Bedingungen). Die Höhe der Altersrente wird versiche­
rungsmathematisch gekürzt. Die Kürzung ist
dauerhaft.
Es gibt keine besondere vorgezogene Rente.
Siehe oben,
Tabelle VI
Vereinigtes Königreich
Keine vorgezogene Altersrente.
· Vorzeitiger Rentenbezug
297
Alter
Tabelle VI
Belgien
Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
298
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Keine.
Im Rahmen des Zusatzrentensystems ist ein
Aufschub um 3 Jahre möglich.
Möglich.
Nicht möglich.
Höhe des anrechnungsfähigen Arbeitsent­
gelts, Versicherungsdauer, Familienstand
und Geschlecht (bis 2009).
Volksrente (Folkepension):
Dauer des Wohnsitzes in Dänemark im Alter
zwischen 15 und 67 Jahren.
Zusatzrente:
Mitgliedschaft seit dem 1. April 1964.
Höhe der während des gesamten Versiche­
rungslebens durch Beiträge versicherten Ar­
beitsentgelte.
Höhe des Arbeitsentgelts und Anzahl der
Versicherungsjahre.
Alter
Spanien
Frankreich
Es besteht die Möglichkeit, auch nach Errei­
chen des gesetzlichen Rentenalters eine Er­
werbstätigkeit auszuüben. Keine allgemeine
Höchstaltersgrenze, Festlegung durch Tarif­
vertrag.
Ab 65 Jahre (zu den Leistungen siehe "Lei­
stungen. 9. Aufschub").
Die Höhe der Rente (Jubilación) wird anhand Durchschnittliches Arbeitsentgelt, Versiche­
der vom Arbeitsentgelt abhängigen Beitrags­ rungsdauer und ggf. Alter des Versicherten
berechnungsgrundlage und der Anzahl der bei Beginn des Rentenbezugs.
Beitragsjahre festgesetzt.
Irland
Tabelle VI
Italien
Nicht anwendbar.
Arbeitnehmer, die das normale Rentenalter
erreicht haben, jedoch keinen Anspruch auf
eine Vollrente (40 Beitragsjahre) haben,
können den Eintritt in den Ruhestand höch­
stens bis zur Vollendung des 65. Lebensjah­
res aufschieben.
Auch für Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine
Vollrente (40 Beitragsjahre) ist ein Aufschub
bis 65 Jahre möglich.
• Mindestanzahl an geleisteten Beiträgen
seit Versicherungsbeginn.
• Durchschnittlich (entrichtete oder ange­
rechnete) Anzahl von Beiträgen pro Jahr.
• Sozialversicherungsbeginn mindestens 10
Jahre vor Rentenalter.
Bezugslohn und Versicherungsdauer,
Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
299
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
300
Niederlande
Österreich
Portugal
Der Beginn des Bezugs der Altersrente
(pension de vieillesse) kann bis zum Alter
von 68 Jahren aufgeschoben werden.
Aufschub nicht möglich.
Unbegrenzt möglich.
Möglich. Der Rentenbeginn ab 65 Jahren ist
nicht zwingend.
Beiträge und Summe der anrechnungsfähi­
gen Versicherungszeiten.
Versicherungsdauer, Familienstand.
Höhe des Einkommens, Versicherungsdauer
und Alter bei Inanspruchnahme.
Anzahl der Versicherungsjahre.
Durchschnittliches monatliches Einkommen
der 10 besten der letzten 15 Jahre.
Alter
Finnland
Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
Tabelle VI
Schweden
Vereinigtes Königreich
Aufschub möglich (kein Höchstalter).
Es gibt keine obere Altersgrenze. Anwart­
schaften können so lange erworben werden,
wie die Person versicherungspflichtige Ein­
künfte bezieht.
Aufschub möglich, jedoch höchstens um 5
Jahre (Männer bis zur Vollendung des 70.
und Frauen bis zur Vollendung des 65. Le­
bensjahres).
Volksrente:
Dauer des Wohnsitzes in Finnland, Familien­
stand, Gemeinde, in der sich der aktuelle
Wohnsitz befindet, Höhe des sonstigen
Renteneinkommens.
Rente nach Erwerbstätigkeit
Versicherungsdauer und Höhe des Arbelts­
entgelts.
Einkommensbezogene umlagefinanzierte Grundrente (Basic Pension):
Altersrente:
Versicherungsdauer.
• Summe des gemeldeten Lebenseinkom­ Zusatzrente (SERPS):
mens ab dem Alter von 16 Jahren ohne Höhe des Arbeitsentgelts.
obere Altersgrenze.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated
• Alter bei Beginn des Ruhestands.
Retirement Benefit):
Höhe der Beiträge, die zwischen 1961 und
• Lebenserwartung der Alterskohorte.
1975 gezahlt wurden.
• Allgemeine wirtschaftliche Entwicklung.
Rentenaufschub
Leistungen
1. Bestimmende Faktoren
Kapitaistocktinanzierte Reserverente:
Allgemeine Versicherungsprinzipien.
Garantierte Rente:
Für eine volle Rente muss der Wohnsitz in
Schweden 40 Jahre bestanden haben. Der
Höchstbetrag beträgt das 2,13-fache des
Grundbetrags (basbelopp). Die garantierte
Rente wird entsprechend der Höhe der ein­
kommensbezogenen Renten gekürzt (siehe
oben).
301
Alter
Tabelle VI
Belgien
Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel
302
Dänemark
Für jedes anrechnungsfähige Jahr wird fol­ Volksrente (Folkepension):
Grundrente: DKK 48.024 (€ 6.445) pro Jahr.
gender Teil der Rente gezahlt:
Alleinstehende und Verheiratete ohne unter­Dieser Betrag wird gekürzt, wenn die An­
spruchsvoraussetzungen für den Bezug der
haltsberechtigten Ehepartner:
vollen Rente (40 Jahre Wohnsitz in Däne­
Männer: S χ 60% χ 1/45.
Frauen: S χ 60% χ 1/41 (in der Übergangs­ mark) nicht erfüllt werden. In diesem Fall
zeit zwischen 1997 und 2009 schrittweise wird für jedes Jahr, in dem der E mpfänger
nach Vollendung des 15. Lebensjahres und
Anhebung der Erwerbsjahre auf 45 Jahre).
Verheiratete mit unterhaltsberechtigtem Ehe­bis zum Alter von 67 Jahren in Dänemark
ansässig war, 1/40 der vollen Rentenhöhe
partner:
gezahlt.
Männer: S χ 75% χ 1/45.
Frauen: S χ 75% χ 1/41 (schrittweise Anhe­ Zusatzrente:
DKK 17.976 (€2.413) pro Jahr, falls der
bung, siehe oben).
Empfänger seit dem 1. April 1964 im Zusatz­
S = Bezugslohn (siehe unten).
rentensystem versichert ist und seit diesem
Zeitpunkt ununterbrochen einer Vollzeitbe­
schäftigung nachging.
Zusatzrenten unter DKK 1.190 (€160) pro
Jahr werden durch Zahlung eines Pauschal­
betrages abgelöst.
Deutschland
Griechenland
Die Höhe der Rente ergibt sich nach der fol­ Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Grundrente: Prozentsatz des fiktiven Be­
genden Formel:
zugslohnes (siehe unten), der invers zur
PEP χ 1,0 χ AR
PEP: persönliche E ntgeltpunkte. Die Zahl Höhe des Arbeitsentgelts zwischen 70 und
der E ntgeltpunkte ergibt sich aus der Höhe 30% liegt.
der versicherten E ntgelte und dem Wert für Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
beitragsfreie Zeiten, multipliziert mit dem Zu­ Die Rentenhöhe ist abhängig von der Anzahl
gangsfaktor. Der Zugangsfaktor berücksich­ der Versicherungsjahre. Jedes Jahr ent­
tigt die unterschiedliche Rentenbezugsdauer spricht 1,714% des anrechnungsfähigen
bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Al­ Einkommens.
tersrente oder bei Verzicht auf eine Alters­
rente nach dem 65. Lebensjahr.
1,0: Rentenartfaktor (ein nach dem jeweili­
gen Sicherungsziel festgelegter Faktor)
AR: aktueller Rentenwert: Der aktuelle Ren­
tenwert entspricht der Monatsrente, die ein
Durchschnittsverdiener für ein Jahr Versiche­
rungszelt erhält. E r wird jedes Jahr entspre­
chend der E ntwicklung der Nettolöhne und
­gehälter angepasst. Der aktuelle Renten­
wert beträgt zur Zeit DE M 47,65 (€24) für
die alten Bundesländer und DE M 40,87
(€ 21) für die neuen Bundesländer.
Alter
Spanien
Die Höhe der Rente (Jubilación) ergibt sich
durch Multiplikation der regulären Berech­
nungsgrundlage (siehe unten "Referenzein­
kommen bzw. Berechnungsgrundlage") mit
einem Prozentsatz, der sich nach der Anzahl
der vom Versicherten nachgewiesenen Bei­
tragsjahre richtet: 50% für 15 Beitragsjahre,
zuzüglich 3% für jedes zusätzliche Beitrags­
jahr bis zum 25. Jahr und 2% für jedes zu­
sätzliche Beitragsjahr ab dem 26. Jahr bis
zum Höchstsatz von 100% für 35 Beitrags­
jahre.
Tabelle VI
Frankreich
Irland
Italien
Rentenformel:
Bezugslohn χ t χ n/150
t = Rentenberechnungssatz. Richtet sich
nach dem Alter des Versicherten und der
Anzahl der Versicherungsjahre. Voller Satz
von 50% für Versicherte, die 1939 geboren
wurden und 156 Versicherungsquartale
nachweisen können. Für spätere Jahrgänge
erhöht sich die Mindestversicherungszeit je
Geburtsjahr um ein Jahr. Ab 2003 sind un­
abhängig vom Geburtsjahr 160 Versiche­
rungsquartale erforderlich. Pro Quartal, das
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
bzw. an der vom Geburtsjahr abhängigen
Mindestversicherungszeit fehlt, wird der
Rentenberechnungssatz um 1,25% gekürzt.
Unabhängig von der Versicherungszeit wird
für einige Personengruppen (z.B. Beschäf­
tigte mit einer E rwerbsminderung von 50%,
Arbeiterinnen, die mindestens drei Kinder
aufgezogen haben, Kriegsveteranen und
Kriegsopfer) oder auch für Versicherte, die
bei Festsetzung der Rente das 65. Lebens­
jahr bereits vollendet haben, ein Satz von
50% zugrunde gelegt.
η = Anzahl der Versicherungsquartale, die
bei der Rentenberechnung angerechnet
werden (höchstens 150).
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
(max.) IEP 83 (€ 105) pro Woche. Bei weni­
ger als 48 (aber mindestens 24) geleisteten
Beitragswochen pro Jahr wird die Rente ge­
kürzt.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old­
Age (contributory) Pension):
(max.) IEP 83 (€ 105) pro Woche.
Bei weniger als 48 (aber mindestens 10)
geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird
das Altersruhegeld gekürzt.
• E inkommen bis zur Bemessungsgrenze von
ITL 65.280.000 (€ 33.714): 2% χ n x S.
• E inkommensteil bis ITL 86.822.400
(€ 44.840) (133% der Grenze): 1,6% χ η χ
S.
• E inkommensteil bis ITL 108.364.800
(€ 55.966) (166% der Grenze): 1,35% χ η χ
S.
• E inkommenstell bis ITL 124.032.000
(€ 64.057) (190% der Grenze): 1,1% χ η χ
S.
• E inkommen über ITL 124.032.000
(€ 64.057): 0,9% χ η χ S.
η = Anzahl der Versicherungsjahre (max. 40).
S = Bezugslohn (siehe unten).
Neues System:
Jedes Beitragsjahr entspricht einem verein­
barten Beitrag von 33% des Arbeitsentgelts.
Die Höhe der Beiträge wird jährlich entspre­
chend der durchschnittlichen E rhöhung des
Bruttoinlandsprodukts während der letzten
fünf Jahre angepasst. Die Rentenhöhe er­
rechnet sich durch Multiplikation der Bei­
tragshöhe mit einem vom Alter abhängigen,
versicherungsmathematischen Koeffizienten,
(Mindestalter: 57 Jahre, Höchstalter: 65 Jah­
re). Die neuen Regelungen sehen keine Min­
destrente vor.
Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel
303
Alter
Tabelle VI
Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel
304
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
Die Rente setzt sich aus einem von der Ver­
sicherungszeit abhängigen Teil (pro Versi­
cherungsjahr 1/40 einer Pauschale, höchs­
tens für 40 Jahre) und einem von der Bei­
tragshöhe abhängigen Teil zusammen:
• Von der Versicherungszeit abhängige Pau­
schalleistung (majoration forfaitaire): LUF
9.840 (€ 244) monatlich, bei 40 Versiche­
rungsjahren.
• Die von der Beitragshöhe abhängige Leis­
tung (majoration proportionnelle) beträgt
1,78% der Summe der beitragspflichtigen
Einkünfte.
Rente:
• für Alleinstehende: NLG 1.684,70 (€764)
monatlich;
• für verheiratete und unverheiratete (auch in
einem gemeinsamen Haushalt lebende
gleichgeschlechtliche) Paare, sofern beide
Partner das 65. Lebensjahr vollendet ha­
ben: monatlich NLG 1.162,27 (€527) pro
Person;
• für Rentenempfänger mit einem Partner
unter 65 Jahre:
bei Bewilligung der AOlrV­Rente vor dem 1.
Februar 1994: NLG 1.684,70 (€ 764);
bei Bewilligung der AOW­Rente ab dem 1.
Februar: NLG 1.162,27 (€ 527).
Anspruch auf die volle Rente nach 50 Versi­
cherungsjahren. Für jedes fehlende Versi­
cherungsjahr wird der volle Rentensatz um
2% gekürzt.
Die Rentenberechnung ist identisch für nor­
male Altersrenten und vorgezogene Renten
und wird daher zusammengefasst darge­
stellt.
Die Formel für die Rentenberechnung stellt
auf einen Rentenbeginn bei Männern mit
dem 61. Lebensjahr bzw. bei Frauen mit
dem 56. Lebensjahr ab. In diesen Fällen ge­
bührt folgendes:
1,83% von E pro Jahr für die ersten 30 Versi­
cherungsjahre; 1,675% von "E" pro Jahr für
die weiteren Versicherungsjahre (Maximum:
80% von "E").
"E" = Berechnungsgrundlage (siehe unten
"3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungs­
grundlage").
Bei späterer oder früherer Inanspruchnahme
erhöht bzw. vermindert sich auf Grund versi­
cherungsmathematischer Faktoren die Ren­
te, so dass bei Inanspruchnahme Im Regel­
alter (Männer 65, Frauen 60) nicht mehr 45,
sondem 40 Versicherungsjahre für das Ma­
ximum von 80% von "E" benötigt werden.
Für Zeiten der Kindererziehung (maximal 4
Jahre pro Kind) gebührt ein Zuschlag zur
Pension in der Höhe von 1,83% pro Jahr ei­
ner fixen Bemessungsgrundlage von ATS
6.685 (€ 486).
Die Rente wird 14­mal jährlich gezahlt.
Monatliche Rente (Pensào de velhice) :
0.02 χ Ν χ R
140
Ν = Anzahl der Versicherungsjahre. .
R= Verdienst während der besten 10 aus
den letzten 15 Jahren.
14 Rentenzahlungen im Jahr: Zu Weih­
nachten und zur Urlaubszeit jeweils eine
Zahlung in Höhe des Rentenbetrags für den
entsprechenden Monat.
Alter
Finnland
2. Berechnungsmethode
bzw. Rentenformel
Volksrente:
Die volle monatliche Rente liegt zwischen
FIM 2.206 (€371) und FIM 2.625 (€441).
War der Rentenempfänger weniger als 40
Jahre In Finnland wohnhaft, wird die Rente
proportional zur Dauer des Wohnsitzes fest­
gesetzt. Bei Bezug einer Rente nach Er­
werbstätigkeit oder einer sonstigen gesetzli­
chen Rente, auf die in Finnland oder im
Ausland ein Anspruch erworben wurde, wird
die Volksrente um 50% gekürzt.
Rente nach Erwerbstätigkeit
Nach 40 Jahren sollen 60% des versiche­
rungspflichtigen Einkommens als Rente aus­
gezahlt werden. Die jährliche Steigerungs­
rate entspricht 1,5% des Bezugslohns (siehe
unten "Bezugslohn bzw. Berechnungs­
grundlage"), nach Vollendung des 60. Le­
bensjahres 2,5% Bezugslohns.
Schweden
Tabelle VI
Vereinigtes Königreich
Die Im umlagefinanzierten einkommensbe- Grundrente (Basic Pension):
2. Berechnungsmethode
zogenen Rentensystem erworbenen Anwart­ Pauschalbetrag von GBP 64,70 (€91) pro
bzw. Rentenformel
schaftsrechte werden jährlich nach einem Woche (anteilige Rente, falls die Wartezeit
Index bewertet, der auf der Entwicklung der nicht erfüllt wird, jedoch mindestens ein
durchschnittlichen versicherungspflichtigen Viertel dieser Jahre nachgewiesen werden
Einkünfte beruht. Dabei werden auch Er­ kann).
werbsunfähigkeitsrenten einbezogen.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated
In die Rentenformel geht ein Annuitätsfaktor, Retirement Benefit):
ein, der drei Faktoren berücksichtigt: die GBP 0,084 (€ 0,12) pro Woche je Beitrags­
durchschnittliche Lebenserwartung der Al­ zahlung von GBP 7,50 (€11) (Männer) bzw.
terskohorte, das individuelle Rentenzugangs­ GBP 9 (€ 13) (Frauen). Mindestsatz für per­
alter und eine "Norm" für den voraussichtli­ sönlich gezahlte Beiträge: GBP 0,084
chen durchschnittlichen Anstieg der Löhne.
(€ 0,12) pro Woche. Höchstsätze: Männer
Für die durchschnittliche Lebenserwartung GBP 7,22 (€ 10), Frauen GBP 6,05 (€8,51)
werden aktuelle Sterbetafeln für eine Periode pro Woche.
von 5 Jahren zugrunde gelegt.
Zusatzrente (SERPS):
Die "Norm" für den Lohnanstieg beträgt Jährliche Zuwachsrate von 1,25%, basierend
1,6%. Diese geht sowohl in den Index für die auf dem durchschnittlichen indexgebunde­
jährliche Anpassung als auch in die Berech­ nen Mehreinkommen (nach 1978) zwischen
nung der Rente für das erste Bezugsjahr ein. der unteren und der oberen Einkommens­
Der Annuitätsfaktor wird wie folgt angewen­ grenze.
det: Die für das erste Jahr festgesetzte
Rente wird entsprechend der durchschnittli­
chen Lohnentwicklung - abzüglich der
"Norm" - indexiert. Für das erste Jahr berührt
die "Norm" den Annuitätsfaktor in der Weise,
dass der kapitalisierte Rentenwert einer Per­
son, die so lange lebt, wie es der durch­
schnittlichen Lebenserwartung ihrer Kohorte
entspricht, der Höhe entspricht, die sich bei
einer Rentenberechnung für das erste Jahr
ohne Berücksichtigung dieser Norm (und
damit deutlich niedriger als nach den gelten­
den Regelungen) und der direkten Anwen­
dung eines Lohnindex ergäbe.
In dem voll auf Kapitaldeckung beruhenden
Reservesystem werden die üblichen Versi­
cherungsprinzipien angewendet. Es ist aus­
schließlich Rentenzahlung möglich.
305
Alter
Tabelle VI
Belgien
3. Referenze! n kommen bzw.
Berechnungsgrundlage
Dänemark
Keine.
Berechnung des Bezugslohnes:
Für Jahre vordem 1. Januar 1955:
S = pauschal BEF 418.275 (€ 10.369).
Für die Jahre von 1955 ­1980:
Φ Arbeiter: Bruttoarbeitsentgelt ohne Bemes­
sungsgrenze.
• Angestellte: Bruttoarbeitsentgelt ohne Be­
messungsgrenze (mit Ausnahme der Jahre
1955­1957: pauschal BEF 2.035 (€ 50) pro
Tag, an dem für mindestens vier Stunden
eine Beschäftigung ausgeübt wurde).
Deutschland
Griechenland
Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur Bei­
tragsbemessungsgrenze) während des ge­
samten Versicherungsverlaufes. Die monat­
liche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für
1999:
West: DE M 8.500 (€ 4.346)
Ost:
E
D M 7.200 (€ 3.681).
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versi­
cherungsklassen, denen das durchschnittli­
che Bruttoarbeitsentgelt während der letzten
5 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand
entspricht (durch die Versicherungsklassen
wird eine Bemessungsgrenze festgelegt, so
dass das über dieser Grenze liegende durch­
schnittliche Arbeitsentgelt während der letz­
ten 5 Jahre bei der Festsetzung der Rente
nicht angerechnet wird). Das angerechnete
Arbeitsentgelt wird entsprechend der von der
Regierung jährlich festgesetzten E rhöhung
der Renten angepasst.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird das
Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berück­
sichtigt.
Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten (insbe­
sondere Zeiten von Krankheit, Rehabilitation
oder Arbeitslosigkeit sowie nach dem 16. Le­
bensjahr liegende Zeiten der Schulausbil­
dung und einer abgeschlossene Fachschul­
oder Hochschulausbildung).
Müttern oder Vätern der Jahrgänge ab 1921
werden Zeiten der Kindererziehung in den
ersten 12 Kalendermonaten nach dem Ge­
burtsmonat des Kindes als Versicherungszeit
angerechnet. Für Geburten ab 1992 ist die
Kindererziehungszeit auf 36 Kalendermonate
ausgedehnt worden.
• Zeiten, in denen eine Invalidenrente bezo­
gen wurde (und die für den Erwerb des An­
spruchs auf eine Altersrente angerechnet
werden);
• Zeiten, in denen Kranken­ oder Arbeitslo­
sengeld bezogen wurde (bis 200 Tage je
Bewilligungszeitraum während der 10 Jah­
re vor Eintritt in den Ruhestand);
• Zeiten der Teilnahme am Widerstand wäh­
rend des 2. Weltkriegs;
• Militärdienst (Nachentrichtung für 3 Jahre
möglich);
• Bildungsurlaub (Nachentrichtung für 2
Jahre möglich);
• E rziehungsurlaub (Nachentrichtung für 3
Monate je Kind möglich).
Für Jahre nach 1980:
Bruttoarbeitsentgelt bis zur Bemessungs­
grenze von BEF 1.386.533 (€ 34.371).
4. Anrechenbare bzw. be­
rücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
306
Sofern bestimmte gesetzliche Bedingungen
erfüllt sind, werden im allgemeinen folgende
Nlchterwerbszeiten berücksichtigt: unfreiwilli­
ge Arbeitslosigkeit, tarifvertragliche Frühren­
te, bestimmte Unterbrechungen der Erwerbs­
tätigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsur­
laub, Jahresurlaub, Militärdienst, anerkannter
Streik, Untersuchungshaft, geregelte Studi­
enzeiten usw.
Zusatzrente: siehe „Anwendungsbereich".
Alter
Tabelle VI
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Die gesetzliche Berechnungsgrundlage er­
gibt sich durch Division des beitragspflichti­
gen Arbeitsentgelts während der 180 Monate
unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhe­
stand durch 210. Die 156 ersten Beitrags­
monate werden entsprechend der Entwick­
lung des zum Zeitpunkt der Beitragszahlun­
gen gültigen Verbraucherpreisindex ange­
passt, und zwar bis zum 25. Monat unmittel­
bar vor Entstehung des Rentenanspruchs.
Jahreseinkommensgrenze: ESP 4.135.446
(€ 24.855).
Durchschnittliches Jahresarbeitsentgelt bis
zur Bemessungsgrenze der Sozialversiche­
rung von FRF 173.640 (€26.471) pro Jahr,
wird jährlich per Erlass angepasst. Bei Versi­
cherten des Jahrgangs 1939 Durchschnitt
der 16 besten Jahre. Für jeden späteren
Jahrgang wird jeweils ein zusätzliches Jahr
berücksichtigt, bis im Jahr 2008 unabhängig
vom Geburtsjahr des Versicherten 25 Jahre
zugrunde gelegt werden.
Mindestanzahl geleisteter Beiträge und
durchschnittlich geleistete Beiträge pro Jahr
seit Sozialversicherungsbeginn. Erwerbsein­
künfte sind nicht ausschlaggebend.
S = Bezugslohn:
• Mindestens 15 Erwerbsjahre vor 1993:
durchschnittliches Arbeitsentgelt in den
letzten 10 Jahre (mit Bemessungsgrenze).
• Weniger als 15 Erwerbsjahre vor 1993:
durchschnittliches Arbeitsentgelt während
eines Zeltraums, der zwischen den letzten
10 Jahren der Erwerbstätigkeit und dem
gesamten Erwerbsleben liegen kann (mit
Bemessungsgrenze).
• Bei erstmaliger Beschäftigung zwischen
dem 1.1.1193 und dem 31.12.1995: durch­
schnittliches Arbeitsentgelt während des
gesamten Erwerbslebens (mit Bemes­
sungsgrenze).
Jährliche
Bemessungsgrenze:
ITL
65.280.000 (€ 33.714). Der Teil des Arbelts­
entgeltes, der über die Bemessungsgrenze
hinausgeht, wird entsprechend den o.g. Pro­
zentsätzen berücksichtigt (s. "Berechnungs­
methode bzw. Rentenformel").
Der Bezugslohn nach dem Preisindex zzgl.
1 % je Erwerbsjahr angepasst.
Neues System:
Bemessungsgrenze von ITL 141.991.000
(€ 73.332). Anpassung entsprechend dem
Verbraucherpreisindex.
Referenzeinkommen bzw.
Berechnungsgrundlage
Das erste Jahr des Elternurlaubs (Excendencia por cuidado de hijo) zur Erziehung
eines Kindes unter 3 Jahren wird als Bei­
tragsjahr angerechnet.
• Zeiten, in denen Leistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Invalidität oder Berufsunfällen
(Rente bei Erwerbsminderung von mehr
als 66,66%) bezogen wurden;
• Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungs­
bezug;
• Militärdienst und Untersuchungshaft (unter
bestimmten Voraussetzungen);
• Mütter (Anrechnung von 2 Jahren pro
Kind);
• Elternurlaubszelten bis zu 3 Jahren;
• Zeiten, in denen die Leistung zur Vorbe­
reitung auf den Ruhestand bezogen wurde,
die arbeitslose ehemalige Kriegsteilnehmer
in Nordafrika erhalten.
Beiträge werden angerechnet für:
• Personen ab dem 16. bis zum 66. Le­
bensjahr, die Geldleistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, dauernder Invalidität, Arbeits­
losigkeit, Arbeitsunfall oder Ruhestands­
rente erhalten.
• Versicherte Personen, die arbeitslos oder
krank gemeldet sind, aber keine Leistung
erhalten.
Versicherte Person, die während bis zu 20
Jahren Pflege bei Kindern unter 12 Jahren
oder bei invaliden Personen jeden Alters
Pflege leistet. Dieser Zeitraum kann von der
Berechnung des Anspruchs auf beitragsab­
hängiges Altersruhegeld ausgenommen
werden.
Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, des Mili­
tärdienstes, der Arbeitslosigkeit und Mobilität
werden in voller Höhe angerechnet.
Anrechenbare bzw. be­
rücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
307
Tabelle VI
Alter
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
3. Referenzeinkommen bzw.
Berechnungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage wird das Arbeits­
bzw. Erwerbseinkommen herangezogen.
Beitragspflichtiger Mindestbetrag:
LUF 46.878 (€ 1.162) monatlich.
Beitragspflichtiger Höchstbetrag:
LUF 234.392 (€ 5.810) monatlich.
Nicht anwendbar.
"E" = Durchschnitt der (aufgewerteten) E in­
kommen der besten 15 Versicherungsjahre.
Das Einkommen wird nur bis zur Höchstbei­
tragsgrundlage von monatlich ATS 42.600
(€ 3.096) berücksichtigt. Auf Grund der Un­
terschiede zwischen den Aufwertungen der
Beitragsgrundlagen der vergangenen Jahre
und der jährlichen Festsetzung der Höchst­
beitragsgrundlage ist die höchste Berech­
nungsgrundlage
1999:
ATS
37.141
(€ 2.699).
Bezugslohn = durchschnittlicher Monatsver­
dienst in den besten 10 Jahren (10 Jahre χ
14 Monate = R/140).
Der für die Rentenberechnung zugrunde
gelegte Verdienst wird entsprechend dem
Verbraucherpreisindex angepasst.
4. Anrechenbare bzw. be­
rücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten
zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr,
Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen,
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Rentenbe­
zug, bei Selbständigen beitragsfreie Zeiten,
Nicht anwendbar.
Beitragsfreie angerechnete Zeiten:
Φ Militär­ bzw. Kriegsdienstzeiten sowie
gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzei­
ten).
• Wochengeldbezugszeiten (Zeiten des Mut­
terschaftsurlaubes).
• Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld
bzw. Krankengeld.
• Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre
pro Kind).
Zeiten der Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslo­
sigkeit, des Militärdienstes,' Zeiten, In den
Leistungen für berufliche Risiken bezogen
oder die Aufgaben eines Geschworenen
wahrgenommen wurden, Kinderbetreuungs­
urlaub, Zeiten während des Widerstandes.
308
Alter
Schweden
Finnland
Tabelle VI
Vereinigtes Königreich
3. Referenzeinkommen bzw.
Berechnungsgrundlage
Siehe oben.
Volksrente:
Nicht anwendbar.
Rente nach Erwerbstätigkeit
Das Arbeitsentgelt, das bei Berechnung der
Rente berücksichtigt wird, basiert auf den
Einkünften während der letzten 10 Jahre und
wird für jedes Beschäftigungsverhältnis ge­
sondert berechnet. Die Anzahl der anrech­
nungsfähigen Jahre wird beginnend mit 1996
stufenweise von ehemals 4 auf 10 Jahre an­
gehoben, so dass ab 2005 volle 10 Jahre an­
gerechnet werden. Jahre, in denen ein au­
ßergewöhnlich geringes Jahreseinkommen
bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt.
Keine Bemessungsgrenze für Referenzein­
kommen.
Zusatzrente (SERPS):
Berechnung anhand des durchschnittlichen,
indexgebundenen Mehreinkommens (nach
1978) zwischen der unteren und der oberen
Einkommensgrenze.
Referenzeinkommen bzw.
Berechnungsgrundlage
4. Anrechenbare bzw. be­
rücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
Grundsätzlich keine. Wenn die Unter­
brechung der Erwerbstätigkeit z.B. aufgrund
von Mutterschaft jedoch weniger als ein Jahr
beträgt, wird dieses Jahr in den meisten
Rentensystemen angerechnet (nicht im
Rahmen des LEL und des TaEL). Zelträume,
in denen eine Erwerbsunfähigkeitsrente
bezogen wurde, werden voll angerechnet.
Grundrente (Basic Pension):
Die Anzahl der für einen vollen Rentenan­
spruch erforderlichen Jahre reduziert sich
um jene Jahre (nach 1978), in denen zu
Hause Kinder betreut oder kranke oder be­
hinderte Menschen gepflegt wurden ("Schutz
der Familienverantwortung" Home Responsibilities Pmtection, HRP), darf dadurch jedoch
nicht unter 20 Jahre sinken. Daneben wer­
den für Zeiten von Krankheit, Erwerbsunfä­
higkeit und Arbeitslosigkeit Beiträge ange­
rechnet sowie bei Männern für die Zeit zwi­
schen 60 und 65 Jahren.
Anrechenbare bzw. be­
rücksichtigungsfähige
beitragsfreie Zeiten
• Zeiten der Kindererziehung,
• Wehrdienst oder gleichgestellte Zeiten,
• bestimmte Einkünfte von Beziehern von
Erwerbsunfähigkeitsrenten,
• Leistungen der sozialen Sicherung.
Für einige dieser Zeiten ist vorgesehen, dass
ein Beitrag zu entrichten ist, wobei der Staat
jeweils den Differenzbetrag bis zu einem
Satz von 18,5% zahlt.
309
Alter
Tabelle VI
Belgien
Zuschlag
für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
Kinder
6. Besondere Zulagen
310
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Empfänger mit unterhaltsberechtigtem Ehe­
gatten erhalten den Haushaltssatz von 75%
(siehe oben "Berechnungsmethode bzw.
Rentenformel").
Keine.
Keine Zulagen für Ehepartner.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
GRD 9.733 (€30) monatlich. Anpassung
entsprechend der Erhöhung der Beamten­
pensionen.
ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Keine.
Keine Zuschläge.
(Siehe jedoch Tabelle IX "Familienleistun­
gen. Sonderfälle. Rentenempfänger": Son­
derzuschläge für Rentenempfänger).
Volksrente (Folkepension):
Keine. Siehe jedoch Tabelle IX „Familienlei­
stungen. Sonderfälle. 2. Rentenempfänger":
Sonderbeihilfen für Rentenempfänger.
Zusatzrente:
Keine.
Keine Zulagen für Kinder.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
1. Kind:
20% der Rente
2. Kind:
15% der Rente
3. Kind:
10% der Rente
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
I.Kind:
8% der Rente
2. Kind:
10% der Rente
ab dem 3. Kind:
12% der Rente.
Keine.
Volksrente (Folkepension):
Keine sonstigen Zulagen.
• Rentenzuschlag: Falls das Einkommen des
Rentenempfängers und seines Partners
eine bestimmte Höchstgrenze nicht über­
schreitet, wird ein Rentenzuschlag von
DKK 21.468 (€ 2.881) pro Jahr gezahlt. Für
Alleinlebende: DKK 47.616 (€ 6.391).
• Individuelle Zulage: Rentenempfänger, die
sich in einer besonders schwierigen Lage
befinden, erhalten u.U. eine individuelle
Zulage (z.B. für Arzneimittel- oder Heizko­
sten).
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Bei mehr als 3.000 Versicherungstagen Zu­
schlag von 1% des Arbeitsentgelts je 300
Beitragstage (ab 7.800 Tagen erhöht sich
dieser Prozentsatz je nach Höhe des Ar­
beitsentgelts auf 1,5% bis 2,5%). Zuschlag
zur Grundrente bei völliger Erblindung des
Empfängers.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei völliger Erblindung des Empfängers Er­
höhung der Grundrente um 25% des monat­
lichen Durchschnitts des für 1991 festge­
stellten Bruttosozialprodukts (BSP) je Ein­
wohner, der jeweils entsprechend der Erhö­
hung der Beamtenpensionen angepasst
wird. Zum 1.1.1998 betrug der angepasste
monatliche Durchschnitt je Einwohner GRD
158.711 (€485).
Alter
Spanien
Tabelle VI
Frankreich
Irland
Italien
Keine allgemeine Rentenzuschläge für
Empfänger mit unterhaltspflichtigem Ehe­
gatten. Lediglich die Höhe der gesetzlich
festgelegten Mindestrenten (pension minima)
wird angepasst.
Ehegatte über 65 Jahre (60 Jahre bei Er­
werbsunfähigkeit): höchstens FRF 4.000
(€ 610) pro Jahr (Bedürftigkeitsnachweis des
Ehegatten - siehe Tabelle XI).
Ruhestandsrente (Retirement Pension) und
(beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension):
Ehepartner unter 66 Jahren:
IEP 52,50 (€ 67) pro Woche.
Ehepartner ab 66 Jahren:
IEP 56,90 (€ 72) pro Woche.
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen"
Keine Zuschläge.
Keine.
Für jedes Kind:
IEP 15,20 (€19) pro Woche.
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen"
Zweimal pro Jahr regelmäßige Zahlung ei­
nes Zuschlags in Höhe der monatlichen
Rente.
Kinderzulage (Bonification pour enfant): 10%
der Rente für Rentenempfänger mit minde­
stens 3 Kindern, einschließlich der Kinder,
die er vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres
mindestens 9 Jahre lang aufgezogen hat
(Kumulierung mit Famillenleistungen mög­
lich). Diese Zulage wird jedem Eltemteil ge­
währt, der eine Altersrente (pension de vieillesse) bezieht.
Beihilfe für Alleinstehende (Living Alone Allowance):
Eine zusätzliche Beihilfe von IEP 6,00
(€ 7,62) pro Woche für alleinstehende Rent­
ner ab 66 Jahren.
Beihilfe für über 80jährige (Over 80 Allowance):
Eine zusätzliche Beihilfe von IEP 5,00
(€ 6,35) pro Woche für Rentner ab 80 Jah­
ren.
Zuschläge:
6. Besondere Zulagen
Bezieher einer Mindestrente:
• Im Alter von 60 bis 65 Jahren mit einem
Jahreseinkommen unter ITL 9.614.150
(€4.965)
(Alleinstehende) bzw. ITL
17.619.550 (€9.100) (Verheiratete): Zu­
schlag von ITL 390.000 (€ 201) pro Jahr.
• über 65 Jahre mit einem Jahreseinkommen
unter ITL 10.264.150 (€5.301) (Alleinste­
hende) bzw. ITL 18.269.550 (€9.435)
(Verheiratete): Zuschlag von ITL 1.040.000
(€ 537) pro Jahr.
Im Dezember wird jährlich ein 13. Monatsbe­
trag gewährt.
5. Zuschlag
für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
Kinder
311
Tabelle VI
Alter
Luxemburg
5. Zuschlag
für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
Kinder
6. Besondere Zulagen
312
Niederlande
Österreich
Portugal
Keine.
Rentenzuschlag (toeslag) je nach Einkom­
men des Ehegatten, sofern dieser das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Keine Zulage. Hinsichtlich der Erhöhung des
Richtsatzes für die Ausgleichszulage für im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten
siehe bei der Mindestrente.
Keine Zuschläge.
Keine.
Keine.
ATS 300 (€ 22) für jedes Kind bis zur Vollen­
dung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres bei Stu­
dium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit
bei Behinderung des Kindes.
Hinsichtlich der Erhöhung des Richtsatzes
für die Ausgleichszulage für Kinder siehe bei
der Mindestrente.
Keine Zuschläge.
Keine.
Zuschlag (toeslag):
• Bei Bewilligung der AOlrV-Rente vordem 1.
Februar 1994: Rentenempfänger mit einem
Partner unter 65 Jahren, dessen monatli­
ches Bruttoarbeitsentgelt weniger als NLG
1.319,43 (€599) beträgt, haben Anspruch
auf einen Zuschlag von bis zu 30% des
Mindestlohnes = brutto NLG 639,84
(€ 290).
• Bei Bewilligung der AOlrV-Rente ab dem 1.
Februar 1994: Rentenempfänger mit einem
Partner unter 65 Jahren, dessen monatli­
ches Bruttoarbeitsentgelt weniger als NLG
2.103,06 (€954) beträgt, haben Anspruch
auf einen Zuschlag von bis zu 50% der
Brutto-AOlrV-Rente für Verheiratete von
NLG 1.162,27 (€527).
Monatliche Rente zzgl. Rentenzuschlag
(Höchstsatz): NLG 2.324,54 (€1.055). Al­
leinerziehende: NLG 2.088,14 (€948) mo­
natlich.
Ferner Urlaubszuschuss (vakantie-uitkering)
von monatlich NLG 132,70 (€60) für Paare,
also NLG 66,35 (€ 30) je Partner, NLG 92,88
(€42) für Alleinstehende und NLG 119,42
(€ 54) für Alleinerziehende.
Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung besteht Anspruch
auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Je nach
der Pflegebedürftigkeit sind 7 Stufen des
Pflegegeldes vorgesehen zwischen ATS
2.000 (€ 145) und ATS 21.074 (€ 1.532) pro
Monat. Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich
gewährt.
Keine Zuschläge.
Alter
Finnland
5. Zuschlag
für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
Volksrente: Seit dem 1.1.1996 wurden keine
neuen Zuschläge gewährt. Zuschlag für
Ehegatten in Höhe von FIM 162 (€27) pro
Monat, sofern der Ehegatte kein eigenes
Einkommen bezieht und der Zuschlag be­
reits vor dem 1.1.1996 bewilligt wurde. Ab
1997 wird dieser Zuschlag stufenweise um
ein Fünftel pro Jahr gekürzt, so dass er bis
2001 abgeschafft ist.
Schweden
Tabelle VI
Vereinigtes Königreich
Übergangsregelung: Ehegattinnenzuschlag
(hustrutillägg) für Frauen, die vor 1934 gebo­
ren sind. Dieser Zuschlag zu einer Grund­
rente (folkpension) wird gemäß einem Ge­
setz gewährt, das zum 1. Januar 1995 außer
Kraft gesetzt wurde.
Grundrente (Basic Pension):
GBP 38,70 (€ 54) pro Woche.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated
Retirement Benefit) und Zusatzrente
(SERPS):
keine Zuschläge.
Zuschlag
für Unterhaltsberechtigte
• Ehepartner
Kinderzuschlag (barntillägg) für Personen,
die bereits im Dezember 1989 Anspruch auf
diese Leistung hatten. Zahlbar für jedes Kind
unter 16 Jahre. Der Zuschlag wird nur in
Verbindung mit der Grundrente gezahlt (folkpension).
Grundrente (Basic Pension):
Zuschlag je Kind mit Anspruch auf Kinder­
geld (Child Benefit): GBP 11,30 (€16) pro
Woche. Zuschlag von GBP 9,90 (€ 14) je
Kind, das den höheren Kindergeldsatz erhält.
Proportionales Altersruhegeld (Graduated
Retirement Benefit) und Zusatzrente
(SERPS):
keine Zuschläge.
• Kinder
Rente nach Erwerbstätigkeit
Keine Zuschläge.
Kinder
6. Besondere Zulagen
Volksrente:
Seit dem 1.1.1996 wurden keine neuen Zu­
schläge bewilligt. Der monatliche Zuschlag
für Ehegatten beträgt FIM 157 (€ 26) je Kind
unter 16 Jahren, sofern er bereits vor dem
1.1.1996 bewilligt wurde. Dieser Zuschlag
wird ab 1998 stufenweise um ein Fünftel pro
Jahr gekürzt, so dass er bis 2002 abge­
schafft ¡st.
Rentenzuschlag (pensionstillskott): Diesen Weihnachtszahlung (Christmas Bonus): GBP 6. Besondere Zulagen
Volksrente:
• Pflegegeld:
Zuschlag erhalten Personen, die eine ge­ 10 (€ 14) (pauschal) einmal jährlich.
3 Kategorien: FIM 281 (€47), FIM 700 ringe oder gar keine Zusatzrente (allmän til- Alterszulage (Age addition): ab Vollendung
(€118) und FIM 1.400 (€235) pro Monat. läggspension, ATP) beziehen. Der Höchst­ des 80. Lebensjahres werden zusätzlich zur
Zahlbar als Ausgleich für die Kosten, die zuschlag zur Altersrente entspricht 55,5% Grundrente wöchentlich GBP 0,25 (€0,35)
durch die häusliche Pflege entstehen, oder des Grundbetrags (basbelopp).
gezahlt.
für sonstige besondere Ausgaben aufgrund Wohngeldzulage (bostadstillägg) für Renten-Heizungszulage (Winter Fuel Payment):
einer Krankheit oder eines Unfalls.
empfänger: 85% der Wohnkosten zwischen Jährliche Pauschalzahlung von GBP 50
SEK 100 (€11) und SEK 4.000 (€422). Die (€ 70) an Rentner die bei Bedürftigkeit Sozi­
• Wohngeld für Rentenempfänger:
Wird u.U. Rentenempfängern mit Wohnsitz Zulage ¡st einkommensabhängig.
alhilfe (Income Support) erhalten; GBP 20
in Finnland gewährt. Die Höhe des Wohn­
(€ 28) an sonstige Rentner; GBP 10 (€ 14)
geldes richtet sich nach dem Einkommen
für jede Person, die mit einem berechtigten
des Rentenempfängers, den Wohnkosten
Rentner zusammen lebt.
und einigen anderen Faktoren.
313
Alter
Tabelle VI
Belgien
7. Mindestrente
Dänemark
Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit gibt es Volksrente (Folkepension):
einen Anspruch auf ein Minimum, das auf 3/40 der vollen Rente = DKK 5.181 (€ 695).
der Basis eines garantierten Mindesteinkom­ Zusatzrente:
mens von BEF 520.113 (€12.893) für ein DKK 1.190 (€160).
volles Erwerbsleben berechnet wird.
Bedingungen:
• Mindestens 15 Jahre Beschäftigung mit
Zugehörigkeit zum Sicherungssystem für
Arbeitnehmer;
• der Rentenbetrag darf bei einem vollen Er­
werbsleben den Betrag von BEF 428.399
(€ 10.620) pro Jahr für einen Alleinstehen­
den bzw. von BEF 535.499 (€ 13.275) für
einen Haushalt nicht übersteigen.
Deutschland
Griechenland
Keine gesetzliche Mindestrente.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Mindestrente: GRD 113.150 (€ 346).
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Die Rente muss mindestens der Rentenhöhe
nach 15 Versicherungsjahren entsprechen.
Die Mindestrente errechnet sich auf der
Grundlage des monatlichen Durchschnitts
des für 1991 festgestellten BSP je Einwoh­
ner, der jeweils entsprechend der Erhöhung
der Beamtenpensionen angepasst wird. Zum
1.1.1998 betrug der angepasste monatliche
Durchschnitt GRD 158.711 (€ 485).
Mindestbetrag der Rente: GRD 61.207
(€ 187).
Keine gesetzliche Höchstrente.
Sei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92
und ab dem 1.1.93:
GRD 634.844 (€1.941).
Garantierte Mindestrente (Pension minimale
garantie) nach vollem Erwerbsleben sowie
nach 2/3 des vollen Erwerbslebens (anteilig):
Haushaltssatz:
BEF 424.828 (€10.531).
Satz für Alleinstehende:
BEF 339.960 (€ 8.427).
8. Höchstrente
314
Theoretisch vorhanden, da die Jahresar­
beitsverdienstgrenze bei Festlegung der Be­
rechnungsgrundlage berücksichtigt wird:
Alleinstehende Männer: BEF 604.052
(€ 14.974) pro Jahr, alleinstehende Frauen:
BEF 795.027 (€ 19.708) pro Jahr.
Volksrente (Folkepension):
40/40 = Grundbetrag von DKK 48.024
(€6.445) + Rentenzuschlag DKK 21.468
(€2.881) (kann je nach Einkommen des
Rentenempfängers und seines Partners ge­
kürzt werden) = DKK 69.492 (€ 9.327).
Zusatzrente:
DKK 17.976 (€ 2.413) pro Jahr.
Alter
Spanien
Tabelle VI
Frankreich
Irland
Italien
Mindestrente (Pension minima):
Φ Ab dem Alter von 65 Jahren: ESP 56.990
(€ 343) monatlich (14 Sätze pro Jahr) bzw.
ESP 67.050 (€ 403) für Empfänger mit un­
terhaltsberechtigtem Ehegatten.
• Personen unter 65 Jahre: E SP 49.735
(€ 299) monatlich (14 Sätze pro Jahr) bzw.
ESP 58.690 (€ 353) für Empfänger mit un­
terhaltsberechtigtem Ehegatten.
Mindestrente (Pension minimale): FRF
39.416,05 (€ 6.009) pro Jahr. Die Altersrente
erhält jeder, der wie auch immer einen An­
spruch auf den vollen Satz (50%) hat. Bei
weniger als 150 Versicherungsquartalen wird
sie u.U. anteilig berechnet.
Minimum
(Bedürftigkeitsprüfung):
FRF
17.545 (€ 2.675) pro Jahr für Alleinstehende,
kann bei Bedürftigkeit durch eine zusätzliche
Beihilfe auf FRF 42.485 (€ 6.477) pro Jahr
für Alleinstehende aufgestockt werden.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Minimum: IEP 78,10 (€ 99) pro Woche.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old­
Age (contributory) Pension):
Minimum: IEP 41,50 (€ 53) pro Woche.
Höchstrente:
ESP 295.389 (€ 1.775) monatlich.
50% der Bemessungsgrenze der Sozialver­
sicherung = FRF 86.820 (€ 13.236) pro
Jahr).
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Maximum: IEP 83,00 (€ 105) pro Woche.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (Old­
Age (contributory) Pension):
Maximum: IEP 83,00 (€ 105) pro Woche.
Jährliche Mindestrente:
7. M indestrente
ITL 9.224.000 (€ 4.764). Die Altersrente wird
bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt,
wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen
des Berechtigen weniger als das Doppelte
der eigentlichen Mindestrente beträgt.
Ist der E mpfänger verheiratet, so wird die
, Rente bis zur Höhe des Mindestbetrages
aufgestockt, falls das jährliche Familienein­
kommen nicht das Vierfache der Mindest­
rente, also den Betrag von ITL 36.896.600
(€ 19.056), überschreitet.
Für Personen, die erstmals ab dem 1.1.1996
versichert sind, gibt es keine Mindestrente
mehr.
Keine.
8. Höchstrente
315
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
7. Mindestrente
Bei einer Mindestversicherungszeit von 40 Nicht anwendbar, Pauschalrente.
Jahren muss die Rente mindestens 90% des
Richtwertes betragen: daher gilt eine monat­
liche Mindestrente von LUF 40.255 (€ 998).
Falls der Versicherte die oben genannte An­
wartschaftszeit nicht erfüllt, wird die Mindest­
rente (pension minimale) um 1/40 je fehlen­
des Jahr gekürzt.
Sofern die monatliche Rente bzw. Renten Die Rente beträgt mindestens 30% dieses
einschließlich sonstiger Einkünfte (auch je­ Referenzeinkommens. Ist diese Rente je­
ner des im gemeinsamen Haushalt lebenden doch geringer als PTE 32.600 (€ 163) im
Ehegatten) die folgenden Beträge nicht errei­ Monat, so hat ein Empfänger, der 15 Bei­
chen, gebührt eine Ausgleichszulage in der tragsjahre aufweist, Anspruch auf eine sozi­
ale Rentenzulage, die der Differenz ent­
Höhe des Differenzbetrages:
spricht, allerdings darf dieser Differenzbetrag
Alleinstehender Rentenbezieher:
die Höhe der Alterssozialrente von PTE
ATS 8.112 (€590),
23.600 (€118) nicht überschreiten.
Rentenbezieher, der mit Ehegatten im ge­
Für Empfänger, die zwischen 15 und 40 oder
meinsamen Haushalt lebt:
mehr Beitragsjahre aufweisen, sind höhere
ATS 11.574 (€841).
Beträge vorgesehen. Solche Mindestrenten
Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes werden zum 1. Juni 1999 an den gesetzli­
Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjah­ chen Mindestlohn abzüglich des Beitragsan­
res bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium teils der Arbeitnehmer (11%) gekoppelt, wo­
oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei bei sich je nach Anzahl der Beitragsjahre
Behinderung des Kindes: ATS 864 (€ 63).
Prozentsätze zwischen 65% und 100% er­
geben.
8. Höchstrente
Die Rente darf höchstens 5/6 des fünffachen
Richtwertes betragen, nämlich LUF 186.366
(€4.620) pro Monat. Berechnung entspre­
chend den Grundsätzen des allgemeinen
Rechts.
ATS 29.712,80 (€ 2.159) monatlich.
316
Nicht anwendbar, Pauschalrente.
Höchstrente: 80% des Bezugslohnes.
Alter
Finnland
Schweden
7. Mindestrente
Keine Mindestrente. In der Praxis wird
denjenigen, die 40 Jahre in Finnland
wohnhaft waren und nur eine geringe oder
gar keine anderweitige Rente beziehen, eine
Mindestrente in Form der Volksrente
garantiert.
8. Höchstrente
Rente nach Erwerbstätigkeit Die Höchst- Grundrente (folkpension): Jährliche Höchstrente insgesamt entspricht 60% des höchs- sätze (sofern die Wartezeit in bezug auf den
ten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Wohnsitz oder die Erwerbstätigkeit erfüllt ist):
Die Renten der beiden Systeme werden mit- Alleinstehende:
einander kombiniert, die Höchstrente ent- SEK 34.944 (€ 3.690)
spricht 60% des versicherungspflichtigen Ar- Verheiratete je
beitsentgelts.
SEK 28.574 (€ 3.017)
Höchstzuschlag:
SEK 20.202 (€2.133).
Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP):
Höchstsatz SEK 141.960 (€14.991) pro
Jahr.
Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung.
Tabelle VI
Vereinigtes Königreich
Kein Sondersystem. Die bisherige Mindest- Grundrente (Basic Pension):
7. Mindestrente
rente (Grundrente, folkpension, zzgl. Ren- Anspruch auf mindestens 25% der vollen
tenzuschlag, pensionstillskott) wird ab 2001 Rente, d.h. auf GBP 16,20 (€23), falls min­
durch die garantierte Rente ersetzt.
destens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Beitragsunabhängige Mindestrente
siehe Tabelle XI.
Grundrente (Basic Pension):
Anspruch auf die volle Rente (100%) von
GBP 64,70 (€91), falls während 44 Jahren
(Männer) bzw. 39 Jahren (Frauen) Beiträge
gezahlt wurden,
Zusatzrente (SERPS):
GBP 120,11 (€169) pro Woche.
8. Höchstrente
317
Alter
Tabelle VI
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
9. Vorgezogene Rente
Entstehung des Anspruchs auf eine Alters­
rente (pension de retraite) bei Vollendung
des 60. Lebensjahres, sofern ein Erwerbsle­
ben von mindestens 24 Jahren nachgewie­
sen wird (Berechnung wie bei der normalen
Altersrente; siehe oben "Berechnungsme­
thode bzw. Rentenformel").
Leistungen: Grundrente, Rentenzuschlag,
Leistung bei Frührente (falls der Renten­
empfänger das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, siehe Tabelle V "Höhe der
Rente".)
Bei vorzeitigem Rentenbeginn (Bedingungen
siehe oben) Berechnung nach der allgemei­
nen Rentenformel.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Höchstsatzrente (siehe oben unter "3. Ge­
setzliche Altersgrenzen. Vorzeitiger Renten­
bezug").
Gekürzte Rente:
• Männer ab 60 Jahre und Frauen ab 55
Jahre, sofern 4.500 Arbeitstage nachge­
wiesen werden: Kürzung um 1/200 je Mo­
nat, der bis zur Vollendung des 65. (Män­
ner) bzw. des 60. Lebensjahres (Frauen)
fehlt.
• Männer ab 60 Jahre und Frauen ab 55
Jahre, sofern 10.000 Versicherungstage
nachgewiesen werden: Kürzung um 1/200
je Monat, der bis zur Vollendung des 62.
(Männer) bzw. des 57. Lebensjahres
(Frauen) fehlt.
• Männer ab 56 Jahre: Kürzung um 1/200 je
Monat, der bis zur Vollendung des 58. Le­
bensjahres fehlt.
• Mütter eines minderjährigen oder behin­
derten Kindes ab 50 Jahre: Kürzung um
1/200 je Monat, der bis zur Vollendung des
55. Lebensjahres fehlt.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Höchstsatzrente (siehe oben unter "3. Ge­
setzliche Altersgrenzen. Vorzeitiger Renten­
bezug").
Gekürzte Rente:
• Männer und Frauen ab 60 Jahre: Kürzung
um 1/200 je Monat, der bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres fehlt.
• Mütter eines minderjährigen Kindes ab 50
Jahre: Kürzung um 1/200 je Monat, der bis
zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlt.
10. Aufgeschobene Rente
Keine.
Volksrente (Folkepension):
Möglich. Die Altersrente erhöht sich um 0,5%
je Kalendermonat nach dem 65 Lebensjahr.
kein Aufschub möglich.
Zusatzrente:
nach Vollendung des 67. Lebensjahres alle 6
Monate Erhöhung der Rente um 5%, insge­
samt jedoch höchstens um 30%.
318
Nicht möglich.
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VI
Italien
Kürzung um 8% je vorgezogenes Ruhe­
standsjahr für Personen, die entsprechend
dem zum 1. Januar 1967 abgeschafften Sy­
stem versichert sind und mit 60 Jahren in
den Ruhestand eintreten. Falls es sich bei
dem Berechtigten um einen Arbeitnehmer
handelt, der mindestens 40 Beitragsjahre
nachweisen kann und unfreiwillig in den Ru­
hestand versetzt wird, Kürzung um 7%.
Keine.
Nicht anwendbar.
Rente für Beschäftigte von Unternehmen In
wirtschaftlichen Schwierigkelten: die bis zum
Erreichen des normalen Rentenalters feh­
lenden Beitragsjahre werden als solche an­
gerechnet.
Erstmals ab dem 1.1.1996 Versicherte:
• Berufe mit besonderen Risiken,
• nicht erwerbstätige Mütter.
9. Vorgezogene Rente
Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstä­
tigkeit auch nach Erreichen des gesetzlichen
Rentenalters, wobei die Auszahlung der
Rente ausgesetzt wird. Der für die reguläre
Berechnungsgrundlage geltende Prozentsatz
erhöht sich um 2% pro zusätzlichem Er­
werbsjahr bis zur Höchstgrenze von 100%
der regulären Berechnungsgrundlage.
Nur bei Feststellung der Altersrente nach
Vollendung des 65. Lebensjahres: Werden
150 Versicherungsquartale nicht erreicht,
Heraufsetzung der Versicherungszeit um
2,50% pro aufgeschobenem Quartal.
Kein Aufschub möglich.
Arbeitnehmer, die das normale Rentenalter
erreicht, jedoch keinen Anspruch auf eine
Vollrente haben: jährliche Rentensteigerung
um 3% oder 3,5% je nach Alter.
Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Voll­
rente (40 Beitragsjahre): bei Aufschub sind
Rentenzulagen möglich.
10. Aufgeschobene Rente
319
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
9. Vorgezogene Rente
Berechnung entsprechend den Grundsätzen
des allgemeinen Rechts.
Keine,
Allgemeine Voraussetzungen für alle vorge­ Die Leistungen im vorzeitigen Ruhestand
zogenen Renten:
entsprechen denen, die im regulären Ruhe­
"Ewige Anwartschaft" bei 240 Beitragsmo­ stand gezahlt werden.
naten der Pflichtversicherung oder 240 Ver­
sicherungsmonate innerhalb der letzten 360
Kalendermonate.
Se; Arbeitslosigkeit:
Φ 180 Beitragsmonate der Pflichtversiche­
rung (Zeiten der Kindererziehung werden
dabei gleichgestellt, sofern 120 Beitrags­
monate der Pflichtversicherung vorliegen).
• 52 Wochen Bezug von Leistungen der Ar­
beitslosenversicherung oder von Kranken­
geld innerhalb der letzten 15 Monate.
• Keine unselbständige oder selbständige
Erwerbstätigkeit mit einem E inkommen
über monatlich ATS 3.899 (€ 283).
Bei langer Versicherungsdauer:
Φ 450 für die Berechnung der Leistung zu be­
rücksichtigende Versicherungsmonate oder
• 420 Beitragsmonate der Pflichtversiche­
rung (Übergangsbestimmungen für Perso­
nen, die knapp vor dem Rentenalter ste­
hen).
• Keine unselbständige oder selbständige
Erwerbstätigkeit mit einem E inkommen
über monatlich ATS 3.899 (€ 283).
Die vorgezogenen Renten sind nach der all­
gemeinen Rentenberechnungsformel zu be­
rechnen.
10. Aufgeschobene Rente
Die Rente erhöht sich um einen progressiven
Satz, der im Alter von 65 bis 68 Jahren An­
wendung findet.
Aufschub nicht möglich.
Erhöhung der Rente jeweils für 12 Monate
des Aufschubes über die Altersgrenze für die
Regelaltersrente:
• 2% (vom 61. bis zum 65. Lebensjahr),
• 3% (vom 66. bis zum 70. Lebensjahr),
• 5% (vom 71. Lebensjahr an).
320
Gleiche Leistungen wie bei normaler Rente.
Alter
Tabelle VI
Vereinigtes Königreich
Finnland
Schweden
9. Vorgezogene Rente
Bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhe­
stand wird die Rente dauerhaft um 0,5% pro
Monat gekürzt.
Vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird
die Altersrente um 0,5% je Kalendermonat
gekürzt.
Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung.
10. Aufgeschobene Rente
Ab Vollendung des 66. Lebensjahres erhöht
sich die Rente um 1 % je Monat.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres er- Bei einem Aufschub erhöhen sich die Renten
höht sich die Altersrente um 0,7% je Kaien- um ca. 7,5% pro Jahr,
dermonat.
Ab dem 1. Januar 2001 gilt eine neue Gesetzgebung.
Keine vorgezogene Altersrente.
9. Vorgezogene Rente
10. Aufgeschobene Rente
321
Tabelle VI
Alter
Belgien
Dänemark
Deutschland
Rentenanpassung
Automatische Anpassung der Renten um
2%, sobald sich der Verbraucherpreisindex
gegenüber dem Vorjahresindex um 2% än­
dert.
Anpassung der Renten an die Entwicklung
des allgemeinen Lebensstandards durch
jährliche Festsetzung eines Steigerungskoef­
fizienten oder Anpassung In Form einer Pau­
schalleistung.
Volksrente (Folkepension):
Der Anpassungssatz für Sozialrenten und
andere „Transfereinkommen" wird jährlich
entsprechend der Lohnentwicklung festge­
legt.
Zusatzrente:
Anpassung nur bei ausreichenden Rückla­
gen.
Anpassung des aktuellen Rentenwertes zum
1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der
Nettolohnentwicklung des vergangenen ge­
genüber dem vorvergangenen Kalenderjahr.
Anpassung entsprechend der Erhöhung der
Beamtenpensionen.
Teilrente
Ein Gesetz vom 26. Juli 1996 zur Moderni­
sierung der gesetzlichen Rentensysteme
schafft die gesetzliche Grundlage für die Ein­
führung einer Teilzeitrente. Die Durchfüh­
rungsbestimmungen stehen noch aus.
Bedingungen für die Teilrente (Delpension):
• Altersvoraussetzung 60 bis 67 Jahre;
• wohnhaft in Dänemark;
• Arbeitnehmer: während der vorangegan­
genen 20 Jahre mindestens 10 Jahre Mit­
gliedschaft im Zusatzrentensystem (ATP);
während der vorangegangenen 12 Monate
mindestens 9 Monate Ausübung einer be­
ruflichen Tätigkeit in Dänemark. Selbstän­
dige: während der vorangegangenen fünf
Jahre Ausübung einer Ganztagstätigkeit;
davon mindestens 4 Jahre und darüber
hinaus während der letzten 12 Monate min­
destens 9 Monate Ausübung einer selb­
ständigen Tätigkeit; Einkünfte aus selb­
ständiger Tätigkeit in bestimmter Höhe;
Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf
durchschnittlich 18,5 Stunden.
• Verkürzung der Arbeitszeit um mindestens
7 Stunden bzw. ein Viertel; verbleibende
wöchentliche Arbeitszeit zwischen 12 und
30 Stunden.
Betrag: 1/37 eines Grundbetrages pro Stun­
de, um die sich die Wochenarbeitszeit ver­
ringert, oder DKK 3.178,41 (€427) pro Jahr
und gekürzte Stunde. Der Betrag entspricht
82% des Krankengeldhöchstsatzes und wird
einmal jährlich angepasst. Für Selbständige
beträgt die Teilrente DKK 58.800 (€ 7.892)
pro Jahr (entspricht einer durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 18,5 Stunden).
Finanzierung: Die Teilrente wird nicht über
Beiträge, sondern aus Steuermitteln finan­
ziert. Die Gemeinden erhalten vom Staat ei­
ne Kostenerstattung in Höhe von 100%.
Die Altersrenten können in voller Höhe (Voll­
rente) oder als Teilrente in Höhe von einem
Drittel, der Hälfte oder von zwei Drittel der
Vollrente in Anspruch genommen werden.
Keine.
322
Griechenland
Alter
Spanien
Frankreich
Tabelle VI
Irland
Italien
Automatische Anpassung zu Beginn eines
jeden Jahres entsprechend der für das be­
treffende Jahr erwarteten Erhöhung des
Verbraucherpreisindex.
Jährliche Anpassung entsprechend der Ent­ Die Renten werden normalerweise einmal im
wicklung der Verbraucherpreise mit Wirkung Jahr erhöht.
zum 1. Januar, Festlegung des Steigerungs­
koeffizienten durch Verordnung.
Seit dem 1.1.1999 jährliche Anpassung ent­
sprechend der Entwicklung der Lebenshal­
tungskosten. Die Anpassung erfolgt in drei
Stufen:
• für Rentenbeträge bis zu ITL 1.395.400
(€ 721): Anpassung um 1,7%.
• für den Teil der Rente zwischen ITL
1.395.400 (€721) und ITL 2.093.100
(€ 1.081): Anpassung um 1,53%.
• für den Teil der Rente zwischen ITL
2.093.101 (€1.081) und ITL 3.488.500
(€ 1.802): Anpassung um 1,275%;
• für den Teil der Rente zwischen ITL
3.488.501 (€1.802) und ITL 5.581.600
(€ 2.883): Anpassung um 0,51%;
• für den über den ITL 5.581.600 (€2.883)
hinausgehenden Teil: keine Anpassung.
Rentenanpassung
Ein Teilruhestand (Jubilación parcial) ist ab
Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
Der leistungsberechtigte Arbeitnehmer erhält
die Hälfte der Rente, auf die er im Alter von
65 Jahren einen Anspruch hätte, und setzt
gleichzeitig seine Tätigkeit im Unternehmen
auf Teilzeitbasis fort.
Bei Vollendung des 60. Lebensjahres kann
der Versicherte die Auszahlung eines Ren­
tenteilbetrages beantragen, wenn er die für
den Bezug einer Rente zum Höchstsatz er­
forderliche Mindestversicherungszeit nach­
weist:
• 30% der Rente bei Ausübung einer Teil­
zeitbeschäftigung, die 60 bis 80% einer
Vollzeitbeschäftigung entspricht;
• 50% der Rente bei Ausübung einer Teil­
zeitbeschäftigung, die 40 bis 60% einer
Vollzeitbeschäftigung entspricht;
• 70% der Rente bei Ausübung einer Teil­
zeitbeschäftigung, die weniger als 40% ei­
ner Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Keine.
Teilrente
Nicht anwendbar.
323
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Rentenanpassung
Automatische Anpassung der Renten an die
Preisentwicklung, sobald sich der Index ge­
genüber dem Stand bei der letzten Anpas­
sung um 2,5% geändert hat.
Anpassung der Renten an die Entwicklung
des Lohnniveaus per Sondergesetz.
Anpassung entsprechend der durchschnittli­
chen Entwicklung der Tariflöhne jeweils zum
1.1. und 1.7.
Jährliche Anpassung am 1.1. durch Verord­
nung des Bundesministers für Arbeit, Ge­
sundheit und Soziales (grundsätzlich ent­
sprechend der Entwicklung der Nettolöhne).
Für das Jahr 1999:1,5%.
Im Normalfall werden die Leistungen durch
Regierungsbeschluss einmal jährlich ent­
sprechend der Preisentwicklung angepasst.
Teilrente
Bei Ausübung einer unselbständigen Er- Keine,
werbstätigkeit, die mit einem monatlichen
Entgelt von mehr als einem Drittel des sozi­
alen Mindestlohnes vergütet wird, wird die
Rente um die Hälfte gekürzt.
Gleitrente:
Rentenalter wie bei vorzeitigem Rentenbe­
zug.
Die letzten 24 Kalendermonate müssen Bei­
tragsmonate der Pflichtversicherung oder
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosen- bzw.
Krankengeld sein. Weiters müssen entweder
die Versicherungsvoraussetzungen für die
vorzeitige Altersrente bei langer Versiche­
rungsdauer erfüllt werden oder (bei Inan­
spruchnahme durch Männer nach Vollen­
dung des 61. bzw. bei Frauen nach Vollen­
dung des 56. Lebensjahres) Erfüllung der all­
gemeinen Voraussetzungen für alle vorge­
zogenen Renten und zusätzlich insgesamt
300 Versicherungsmonate, davon 108 Bei­
tragsmonate der Pflichtversicherung Inner­
halb der letzten 180 Kalendermonate
Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung
von höchstens 28 Wochenstunden.
Rentenhöhe: Sofern die nach der normalen
Berechnungsmethode berechnete Rente und
das Erwerbseinkommen ATS 12.180 (€ 885)
monatlich nicht übersteigen: 80% bei Erfül­
lung der Voraussetzungen für die vorzeitige
Altersrente wegen langer Versicherungs­
dauer, in allen anderen Fällen 60% der nach
der normalen Berechnungsmethode berech­
neten Rente. Werden die ATS 12.180
(€ 885) überschritten, so ¡st ein Teil des Er­
werbseinkommens anzurechnen.
Mindestbetrag: 40% der nach der normalen
Berechnungsmethode berechneten Rente.
Keine.
324
Alter
Tabelle VI
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Rentenanpassung
Volksrente:
Jährlich entsprechend der Entwicklung des
Preisindex für die Lebenshaltung.
Rente nach Erwerbstätigkeit
Jährlich entsprechend dem gewogenen
Durchschnittswert der Preis- und Lohnent­
wicklung (für die Renten an Empfänger unter
65 Jahre gilt eine andere Gewichtung als für
die Renten an solche über 65 Jahre).
Die Anpassungsrate wird jedes Jahr ent­
sprechend der Preisentwicklung festgesetzt
(Grundbetrag, basbelopp).
Die Anpassung der Zusatzrenten (a//män tilläggspension, ATP) erfolgt entsprechend
den Änderungen des Grundbetrages.
Mindestens einmal jährlich gesetzliche An­
passung an die Entwicklung des allgemeinen
Preisniveaus.
Teilrente
Eine Teilrente kann im Alter von 58 bis 64
Jahren bezogen werden. Für die Zeit
zwischen dem 1.7.1998 und dem 31.12.2000
wurde die Altersgrenze vorübergehend auf
56 Jahre herabgesetzt. Die Arbeitszelt muss
erheblich reduziert werden (auf 16-28
Stunden pro Woche) und das Einkommen
darf nur 35-70% des früheren Arbeitsentgelts
ausmachen. Die Rentenhöhe entspricht 50%
des Einkommensverlustes.
Eine Teilrente (delpension) gemäß Teilren­ Teilrenten sind nicht vorgesehen.
tengesetz kann im Alter von 61 bis 64 Jahren
bezogen werden.
Hierzu muss der Versicherte seine Arbeits­
zeit unter gewissen Voraussetzungen redu­
zieren. Die verkürzte, durchschnittliche Wo­
chenarbeitszeit des Teilrentenempfängers
muss zwischen 17 und 35 Stunden liegen.
Die Verkürzung, für die eine Teilrente ge­
währt wird, ist auf zehn Wochenstunden be­
grenzt.
55% des Einkommensverlustes werden er­
stattet. Mit der Teilrente werden lediglich
Einkommensverluste bis zum 7,5fachen des
Grundbetrags (basbelopp) ausgeglichen.
Rentenanpassung
Teilrente
325
Tabelle VI
Alter
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Kumulierung mit Lohn
Wird die Rente erstmals 1998 ausgezahlt, ist Volksrente (Folkepension):
eine Kumulierung gestattet, sofern das E r­ Der Grundbetrag der Rente hängt vom E r­
werbseinkommen aus der beruflichen Tätig­ werbseinkommen des Rentenempfängers
keit nicht mehr als BE F 287.760 (€7.133) ab. E r wird jeweils um DKK 60 (€ 8,05) für
pro Jahr (Bruttoeinkommen bei abhängiger jedes E rwerbseinkommen von DKK 100
Beschäftigung) bzw. BE F 230.207 (€ 5.707) (€ 13) oberhalb der jährlichen Grenze von
pro Jahr (Nettoeinkommen bei selbständiger DKK 204.100 (€ 27.392) bei Alleinstehenden
Tätigkeit) beträgt. Bei unterhaltsberechtigten bzw. von DKK 138.000 (€ 18.521) pro Per­
Kindern erhöhen sich diese Grenzen auf son bei Verheirateten gekürzt.
BEF 431.640 (€ 10.700) bzw. BE F 345.311 Der Rentenzuschlag wird um 30% der E in­
künfte (sowohl des Rentners wie seines
(€ 8.560).
Liegt das E rwerbseinkommen um weniger Partners) oberhalb der jährlichen Grenze von
als 15% über diesen Grenzen, wird die Ren­ DKK 90.300 (€ 12.119) pro Person bei Ver­
te um den Prozentsatz gekürzt, um den die heirateten bzw. von DKK 45.000 (€6.039)
jeweilige Grenze überschritten wird. Liegt bei Alleinstehenden gekürzt.
das E rwerbseinkommen mehr als 15% über Zusatzrente:
den Grenzen, wird die Rente nicht ausge­
Kumulierung ohne Einschränkung zulässig.
zahlt.
Kumulierung möglich. Weiterarbeit vor Voll­
endung des 65. Lebensjahres bei einer Voll­
rente beschränkt auf E ntgelt von monatlich
DEM 630 (€322) (alte Bundesländer) und
DEM 530 (€ 271) (neue Bundesländer).
Bei einer Teilrente gibt es neben einer all­
gemeinen eine individuelle Hinzuverdienst­
grenze, die vom zuletzt versicherten E ntgelt
abhängig ist.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Kumulierung mit einem monatlichen Arbeits­
entgelt bis zum 50fachen des Mindesttages­
lohnes möglich: GRD 6.492 (€20 χ 50 =
GRD 324.600 (€ 992).
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei E rwerbstätigkeit wird die Rente unab­
hängig von der Höhe des Arbeitsentgelts um
ein Drittel gekürzt, darf aber in keinem Fall
die Höhe der Mindestrente unterschreiten.
Besteuerung und
Sozialabgaben
Leistungen sind in voller Höhe steuerpflich­
Leistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der
Ertragsanteil der Rente. Dieser ¡st vergleich­
bar einem Zinsertrag, der auf ein durch Bei­
tragsleistung angesammeltes Kapital gutge­
schrieben wird. Die Höhe des E rtragsanteils
ist abhängig vom Lebensalter bei Rentenbe­
ginn.
Trotz einer partiellen Steuerpflicht ¡st E in­
kommenssteuer häufig nicht zu zahlen, weil
die E inkünfte aus dem E rtragsanteil den
steuerfrei bleibenden Grundfreibetrag und
die anderen steuerlichen Abzugsbeträge
nicht überschreiten (soweit keine weiteren
Einkünfte vorliegen).
Grundsätzlich sind sämtliche Leistungen
steuerpflichtig.
Steuerbefreiungen für bestimmte Personen:
Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und deren
Familien, Blinde und vollständig Gelähmte
und Querschnittsgelähmte.
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
326
Steuerpflichtige Renten werden ebenso be­
handelt wie Arbeitseinkommen.
Volksrente (Folkepension):
Grundbetrag und Rentenzuschlag sind in
voller Höhe steuerpflichtig.
Zusatzrente:
In voller Höhe steuerpflichtig.
Alter
Irland
Tabelle VI
Spanien
Frankreich
Italien
Vollruhestand: Die Rentenzahlungen werden
ausgesetzt, wenn weiterhin Einkommen aus
einer beruflichen Tätigkeit bezogen wird.
Teilruhestand: Kumulierung der aufgrund der
Teilpensionierung gewährten Rente mit dem
Arbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung.
Kumulierung unter gewissen Voraussetzun­
gen möglich. Keine Auszahlung der Rente,
wenn die Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber
fortgesetzt wird.
Ruhestandsrente (Retirement Pension):
Kerne Kumulierung möglich, wenn der Emp­
fänger 65 Jahre alt ist, andernfalls ist Kumu­
lierung möglich.
(Beitragsabhängiges) Altersruhegeld (OldAge (contributory) Pension):
Kumulierung möglich
Bei Renteneinkommen bis zur Höhe der
Mindestrente ist eine Kumulierung ohne Ein­
schränkung möglich.
Für den über der Mindestrente liegenden Teil
des Renteneinkommens ist eine Kumulie­
rung nicht möglich.
Seit dem 1.1.1994 ist eine Kumulierung der
Rente mit Einkünften aus einer selbständi­
gen Tätigkeit möglich. Dabei setzt sich die
kumulierbare Rente aus der Mindestrente
zuzüglich 50% des über der Mindestrente lie­
genden Renteneinkommens zusammen. Bei
einer nichtselbständigen Tätigkeit ist eine
Kumulierung nur möglich, wenn die Arbeits­
zeit auf Teilzelt verkürzt wird.
Ab dem 1.1.1999 kann eine Rente mit einem
Einkommen aus abhängiger Beschäftigung
kumuliert werden, wenn mindestens 40 Bei­
tragsjahre vorliegen (Gesetz Nr. 448 vom
23.12.1998, Artikel 77).
Kumulierung mit Lohn
Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig.
Die Leistungen sind nach Abzug eines Frei­ Leistungen sind voll steuerpflichtig (Zulagen
für unterhaltsberechtigte Erwachsene und
betrages von 10% und 20% steuerpflichtig.
Der Zuschlag für Pflege durch einen Dritten Kinder eingeschlossen).
(majoration pour l'assistance d'une tierce
personne), die Ergänzungsleistung (allocation supplémentaire) sowie die Rentenzulage
von 10% für die Erziehung von mindestens 3
Kindern sind nicht steuerpflichtig.
Steuerbefreiung, wenn die Rentenhöhe die
Höhe der Altersbeihilfe für abhängig Be­
schäftigte von FRF 17.336 (€2.643) nicht
überschreitet und die sonstigen Einkünfte ei­
nes Alleinstehenden FRF 42.658 (€6.503)
bzw. eines Ehepaares FRF 74.720
(€11.391) nicht übersteigen (Erklärung über
Einkünfte nicht erforderlich).
Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig.
Einkommen bis zur Höhe der Sozialversiche­
rungsbeiträge ¡st steuerfrei.
• Für Einkommen bis zu ITL 15.000.000
(€7.747): 18,5%;
• Einkommenstell zwischen ITL 15.000.001
(€ 7.747) und ITL 30.000.000 (€ 15.494):
26,5%;
• Einkommensteil zwischen ITL 30.000.001
(€ 15.494) und ITL 60.000.000 (€ 30.987):
33,5%;
• Einkommensteil zwischen ITL 60.000.001
(€ 30.987) und ITL 135.000.000 (€ 69.722):
39,5%;
• Einkommen über ITL 135.000.001
(€ 69.722): 45,5%.
Diese Abzüge sind nach der Steuerberech­
nung vorzunehmen.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
327
Tabelle VI
Alter
Luxemburg
Niederlande
KumulierunO mit Lohn
Normale Altersrente (pension de vieillesse Kumulierung möglich. Die Höhe des Rentennormale): Kumulierung ohne Einschränkung Zuschlags richtet sich nach dem Erwerbseinmöglich.
kommen des Partners unter 65 Jahre.
Vorgezogene Altersrente (pension de vieillesse anticipée): Kumulierung nur mit Einkommen aus einer geringfügigen oder gelegentlichen Beschäftigung möglich, d.h. aus
einer Beschäftigung, die im Durchschnitt des
Kalenderjahres mit einem monatlichen Entgelt von höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohnes vergütet wird.
Besteuerunq Und
_
. . .
J**
OOZialabgaDen
Be
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
328
Österreich
Portugal
Altersrente:
Kumulierung möglich, wenn Einkünfte monatllch unter ATS 8.112 (€ 590) liegen oder
mindestens 420 Beitragsmonate vorliegen,
sonst Kürzung der Rente um maximal 15%.
Vorgezogene Renten:
Bei Aufnahme einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit mit Einkornmen über monatlich ATS 3.899 (€ 283) wird
die Rente eingestellt,
Gleitrente:
Kumulierung möglich: Die Rente wird ent­
sprechend gekürzt (siehe Berechnung der
Gleitrente).
Kumulierung ohne Einschränkung möglich.
Arbeitsentgelte sind beitragspflichtig,
Die Rente erhöht sich um 1/14 des Betrages,
der 2% des angemeldeten Jahresarbeitsentgeltes entspricht,
' c ' e r Besteuerung sind die Lohnersatzlei- Im allgemeinen sind Leistungen wie andere Renten sind voll steuerpflichtig. Das Pflege- Altersrenten sind steuerpflichtig, das Bestungen der Sozialversicherung dem Arbeit- Einkommensarten, z.B. Löhne, voll Steuer- geld ¡st nicht steuerpflichtig.
steuerungsverfahren unterscheidet sich jeseinkommen gleichgestellt.
pflichtig.
doch von dem für Arbeitseinkommen.
Alter
Tabelle VI
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Kumulierung mit Lohn
Kumulierung möglich. Das Arbeitsentgelt hat
keine Auswirkungen auf den Altersrenten­
anspruch oder die Höhe der Rente.
Kumulierung möglich, da Erwerbseinkünfte
keinen Einfluss auf den Rentenanspruch ha­
ben.
Die Fortsetzung oder Aufnahme einer ab­
hängigen oder selbständigen Erwerbstätig­
keit im rentenfähigen Alter hat keine Auswir­
kungen auf den Rentenanspruch.
Kumulierung mit Lohn
Besteuerung und
Sozialabgaben
Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig
und werden wie andere Einkommensarten
(z.B. Löhne) besteuert.
Empfänger einer geringen Rente haben je­
doch Anspruch auf einen speziellen Steuer­
freibetrag. Sofern neben der Volksrente kein
weiteres Einkommen bezogen wird, ist das
Renteneinkommen somit einkommensteuer­
frei. Siehe Punkt 2 Im folgenden.
Das Pflegegeld und das Wohngeld für Ren­
tenempfänger sind steuerfrei.
Renten sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Ausgenommen hiervon sind der Wohngeld­
zuschlag (bostadstillägg), die Behinderten­
beihilfe (handikappersättning) und der Teil
des Pflegegeldes (vårdbidrag), mit dem spe­
zielle Kosten gedeckt werden.
Grundrente, Zusatzrente (SERPS) und pro­
portionales Altersruhegeld sind als Einkom­
men steuerpflichtig, Zuschläge für unter­
haltsberechtigte Kinder sind jedoch steuer­
frei.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
1. Besteuerung von
Rentenleistungen
329
Alter
Tabelle VI
Dänemark
Belgien
330
Deutschland
Griechenland
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä- Keine Einkommensgrenze, keine Steuererßigung bei Einkommen unter einer be- mäßigung.
stimmten Grenze.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent­
spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän­
ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein­
kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah­
len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste­
henden und verheirateten Empfängern un­
terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird
anschließend je nach Nettogesamteinkom­
men und Familienstand (Alleinstehende,
Paare mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist
die auf die Sozialleistung entfallende Steuer­
ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial­
leistung folglich nicht besteuert wird.
Das Existenzminimum 1st in jedem Fall steu­
erfrei. Das steuerfrei zu stellende Existenz­
minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre
1999 DEM 13.067 (€6.681) für Alleinste­
hende und DEM 26.135 (€ 13.363) für Ver­
heiratete.
Besteuerung ab einem jährlichen Steuerfrei­
betrag von GRD 1.355.000 (€ 4.142).
Steuerermäßigung je nach Anzahl der Kin­
der:
bei 1 Kind:
GRD 25.000 (€ 76)
bei 2 Kindern: GRD 50.000 (€ 153)
bei 3 Kindern: GRD 105.000 (€ 321)
bei 4 Kindern: GRD 180.000 (€ 550)
bei 5 Kindern: GRD 225.000 (€ 688)
Sozialabgaben von der
Rente
• Solidaritätsbeitrag von 0 bis 2%, der auf
sämtliche gesetzlichen und sonstigen
Renten erhoben wird.
• Abzug von 3,55%, sofern die Rente da­
durch nicht unter einen Betrag von monat­
lich BEF 45.939 (€ 1.139) oder, falls keine
Unterhaltsverpflichtungen bestehen, von
BEF 38.762 (€961) sinkt.
Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für
den Rentner bestimmt sich nach dem jewei­
ligen Beitragssatz der Krankenkasse.
Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil be­
trägt für den Rentner 0,85%.
Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge zum
„Solidaritätskonto der Sozialversicherungs­
träger" (LAFKA):
Renten bis GRD 120.000 (€367) sind bei­
tragsfrei. Gestaffelte Beiträge bei Rentenein­
kommen über GRD 120.000 (€ 367):
• 1% auf bis zu GRD 120.000 (€ 367).
• 2% auf den Teil zwischen GRD 120.001
(€ 367) und GRD 200.000 (€ 611).
• 3% auf den Teil zwischen GRD 200.001
(€611) und GRD 300.000 (€ 917).
• 4% auf den Teil zwischen GRD 300.001
(€ 917) und GRD 400.000 (€ 1.223).
• 5% auf Beträge ab GRD 400.001 (€ 1.223).
Keine,
Alter
Spanien
Frankreich
Irland
Vom E inkommen und der Familiensituation
abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Besteuerung ab einer bestimmten, steuer­
pflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze.
• Alleinstehende:
FRF 41.961 (€6.397)
• Paar ohne Kind:
FRF 68.061 (€ 10.376)
• Paar mit 1 Kind:
FRF 81.111 (€12.365)
• Paar mit zwei Kindern:
FRF 94.161 (€ 14.355)
Die Besteuerung hängt vom Jahresgesamt­
einkommen des E inzelnen oder der Familie
ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind E inkommen
bis zu den folgenden Höhen steuerfrei:
Personen unter 65 Jahren
• Alleinstehende(r):
IEP 4.100 (€5.206).
• E hepaar ohne Kind:
IEP 8.200 (€10.412).
• E hepaar mit 1 Kind:
IEP 8.650 (€10.983).
• E hepaar mit 2 Kindern:
IEP 9.100 (€11.555).
• E hepaar mit 4 Kindern:
IEP 10.400 (€13.205).
Personen zwischen 65 und 74 Jahren:
• Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349).
• E hepaar: IEP 10.000 (€ 12.697).
Personen ab 75 Jahren:
Φ Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984).
• E hepaar: IEP 11.000 (€ 13.967)
Keine.
Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Keine. E ine Abgabe für Leistungen bei
Frankreich:
Krankheit in Höhe von 1,25% und eine Be­
• CSG (contribution sociale généralisée, all­ schäftigungs­ und Ausbildungsabgabe in
gemeine Abgabe): 6,2% (reduzierter Satz: Höhe von 1% aller E inkünfte wird erhoben,
wenn die Gesamteinkünfte exklusive Rente
3,8%).
• CRDS (contribution pour le remboursement IEP 207 (€ 263) pro Woche überschreiten.
de la dette sociale, Abgabe zur Tilgung der
Sozialschuld): 0,5%.
• keine Beiträge auf Grundrenten jedoch
Beitrag von 1% auf Zusatzrenten.
Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz
nicht in Frankreich haben: Beitrag von 2,8%
für die Grundrente und von 3,8% für die Zu­
satzrente.
Tabelle VI
Italien
Besteuerung je nach individuellem Jahres­ 2. Einkommensgrenze
einkommen bzw. Familieneinkommen pro
f u r Besteuerunq oder
Jahr. Jährliche Steuerfreigrenze.
~»
_ . . . „ .
Steuerermäßigung
Für 13 Monate sind monatlich ITL 20 (€ 0,01)
an das Nationale Ruhestandswerk (ONPI) zu
entrichten.
Sozialabgaben von der
Rente
331
Alter
Tabelle VI
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Erwerbstätigen und Rentenempfängern wer­
den dieselben spezifischen Steuerermäßi­
gungen eingeräumt.
Progressive Einkommensteuer. In der Regel
Besteuerung bei Überschreitung des festge­
setzten Mindesteinkommens.
Die Steuer wird auf das Einkommen nach
Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung
angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbeson­
dere von den jeweils anzuwendenden Ab­
setzbeträgen ab. So ist ein allgemeiner Ab­
setzbetrag von jährlich ATS 8.840 (€ 642)
sowie z.B. ein Rentnerabsetzbetrag von
jährlich ATS 5.500 (€ 400) vorgesehen. Die
Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
3. Sozialabgaben von der
Rente
Beitragserhebung für Sachleistungen bei
Krankheit.
Von der Rente werden Beitrage zur Hinter­ 3,75% Krankenversicherungsbeitrag.
bliebenenversicherung (Algemene nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung gegen
außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ)
und in einigen Fällen zur Krankenversiche­
rung abgezogen.
332
Portugal
Besteuerung erst ab einem Jahreseinkom­
men von PTE 1.445.000 (€ 7.208).
Keine.
Alter
Finnland
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
3. Sozialabgaben von der
Rente
Schweden
Tabelle VI
Vereinigtes Königreich
Die vollen, für das Jahresrenteneinkommen Wenn das Renteneinkommen unter einer Grundrente, Zusatzrente (SERPS) und progeltenden Steuerfreibeträge sehen wie folgt bestimmten Grenze liegt, finden spezielle portionales Altersruhegeld:
Steuerfreibeträge Anwendung. Dies heißt, In der Regel progressive Besteuerung des
aus:
dass das Renteneinkommen steuerfrei ist, Brutto-Einkommens nach Abzug von persön­
Kommunale Steuern:
solange lediglich die Grundrente (folkpen- lichen und anderen Freibeträgen:
Alleinstehende: FIM 34.400 (€ 5.786)
sion) zzgl. des Rentenzuschlags (pensions- • Steuerfreibetrag pro Person und Jahn
Verheiratete: FIM 29.100 {€ 4.894)
tillskott) bezogen wird. Bei höherem Renten­
Staatliche Steuern:
Unter 65 Jahre:
einkommen wird der spezielle Steuerfreibe;
FIM 23.000 (€ 3.868) sowohl für Alleinste­ trag um 65% des über die Grundrente zzgl'.
GBP 4.195 (€5.899).
hende als auch für Verheiratete.
Zwischen 65 und 74 Jahren:
Rentenzuschlag (gleich Mindestrente) hin­
Liegt das Renteneinkommen über dem vol­ ausgehenden Teils gekürzt. Dies bedeutet,
GBP 5.410 (€7.608).
len Steuerfreibetrag, wird dieser um 70% des dass bei einem Renteneinkommen über SEK
75 Jahre und älter:
GBP 5.600 (€ 7.875).
darüber liegenden Einkommens gekürzt. 109.000 (€11.511) kein spezieller Steuer­
Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70% freibetrag Anwendung findet.
• Zuschlag für Ehepaare und Alleinerziehen­
(der Rente abzgl. des vollen Steuerfrelbetrade:
ges). Liegt die Rente über folgenden Beträ­
unter 65 Jahren:
gen, entfällt der Freibetrag:
GBP 1.900 (€2.672).
Kommunale Steuern:
Zwischen 65 und 74 Jahren:
Alleinstehende: FIM 84.543 (€ 14.219)
GBP 3.305 (€ 4.648).
Verheiratete: FIM 70.671 (€ 11.886)
75 Jahre und älter:
GBP 3.345 (€4.704).
Staatliche Steuern: FIM 55.857 (€ 9.394).
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Die Krankenversicherungsprämie für Ren­
tenempfänger beträgt 1,50% des steuer­
pflichtigen Einkommens bis FIM 80.000
(€13.455), 1,95% des darüber hinausge­
henden steuerpflichtigen Einkommens zzgl.
2,70% des Renteneinkommens.
Keine sonstigen Beiträge.
Sozialabgaben von der
Rente
Keine Beitragspflicht für Rentenempfänger.
Keine.
333
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
335
Tabelle VII
Hinterbliebene
Belgien
Geltende Rechts..
grundlage
Königlicher Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 und Königlicher Erlass vom 21. Dezember 1967, durch Königlichen Erlass vom
23. Dezember 1996 grundlegend geändert.
Grundprinzipien
Umlageverfahren, in erster Linie durch Beiträge finanziert und durch eine Unterstützung
des Staates.
336
Dänemark
Zusatzrente: Gesetz vom 7. März 1964 mit
Änderungen (siehe Tabelle VI "Alter")-
Sozialversicherung für Arbeitnehmer.
Deutschland
Griechenland
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, eingeführt Gesetz 1846/51 vom 14. Juni 1951, zuletzt
durch das Rentenreformgesetz vom 18. De- geändert am 5.1.1999 durch Gesetz Nr.
zember 1989 in der Fassung des Rentenre- 2676/99.
formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997. Gesetz 1902/90 vom 17. Oktober 1990
Gesetz 2084/92 vom 7. Oktober 1992
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte).
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige
Leistungen,
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Gesetzgebendes Dekret1/94 vom 20 Juni Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité so­
zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes dale).
über die soziale Sicherheit (Ley General de Dekret Nr. 93.1022 vom 27. August 1993.
tSeg,UidadJ?°lCial):,
<*.­,
o« rs,
Dekret Nr. 93.1023 vom 27. August 1993.
Königliches Dekret Nr. 1647 vom 31. Okto­ D e k r e t N r 9 3 1 0 2 4 v o m 2 7 A u g u s t 1 9 9 3
Tabelle VII
Irland
Italien
Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetz vom 23. April 1981, Nr. 155.
(Social Welfare Consolidation Act) mit Ände­ Gesetz vom 29. Mai 1982, Nr. 297.
rungen.
Gesetz vom 11. November 1983, Nr. 638.
Gesetz vom 15. April 1985, Nr. 140.
Q
ber 1997.
Gesetz Nr. 66 über steuerliche, administra­
tive und die Sozialordnung betreffende Maß­
nahmen vom 31. Dezember 1997.
Versicherungsprinzip.
Beitragsabhängige Leistungen (Pension de
viudedad).
■
Versicherungsprinzip. Beitragsabhängige
Leistungen.
Beitragsfinanziertes Versicherungssystem.
Geltende ReChtS­
j i
grunälage
Nr
Ge
"?Zg?SSdS
z e m D e r Ίa a ¿ Nr
Ie™*™"9
öud
V O mM
· De"
· ·
·
Gesetz vom 8. August 1995, Nr. 335.
Gesetz vom 27. Dezember 1997, Nr. 449.
Gesetz vom 23. Dezember 1998, Nr. 448.
Versicherungsprinzip.
Beitragsabhängige Leistungen.
Grundprinzipien
337
Tabelle VII
Hinterbliebene
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Geltende Rechts­
grundlage
Band III des Sozialgesetzbuchs (Code des
assurances sociales) modifiziert insbeson­
dere durch das Gesetz vom 27. Juli 1992.
Allgemeines Hinterbliebenengesetz (Algeme- Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz
ne nabestaandenwet, Anw)
(ASVG), BGBl. Nr. 189/ 1955, zuletzt geän­
dert durch BGBl. I Nr. 16/1999.
Rechtsverordnung Nr. 322/90 vom 18. Okto­
ber 1990.
Grundprinzipien
Versicherungssystem.
Allgemeinen Versicherungssystem für Witwen, Witwer und Waisen.
Universelles Sicherungssystem, finanziert
durch Beiträge von Erwerbseinkommen.
Beitragsfinanziertes Versicherungssystem.
338
Versicherungssystem für alle Arbeitnehmer,
basierend auf dem Umlageverfahren.
Hinterbliebene
Tabelle VII
Finnland
Schweden
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz vom 17. Januar 1969
Nationales Rentengesetz Nr. 347/1956
(Kansaneläkelaki, KEL)
Rentengesetz Nr. 72/1956 für Seeleute (Merimieseläkelaki, MEL)
Rentengesetz Nr. 395/1961 für Arbeitnehmer
(Työntekijäin eläkelaki, TEL)
Rentengesetz Nr. 134/1962 für vorüberge­
hend abhängig Beschäftigte (LEL)
Rentengesetz Nr. 202/1964 für Beschäftigte
der Gemeindeverwaltungen (KvTEL)
Rentengesetz Nr. 280/1966 für Beschäftigte
im Staatsdienst (VEL)
Rentengesetz Nr. 298/1966 für die evange­
lisch-lutherische Kirche (KiEL)
Rentengesetz Nr. 468/1969 für Selbständige
(Yrittäjien eläkelaki, YEL)
Rentengesetz Nr. 467/1969 für Landwirte
(MYEL)
Rentengesetz Nr. 1056/1998 für Artisten und
bestimmte andere Gruppen (TaEL).
Gesetz über die Allgemeine Soziale Sicher­
heit von 1962
Gesetz über Hinterbliebenenrenten (efterlevandepension) von 1988 mit Änderungen.
Grundprinzipien
Duales System: Versicherungssystem (Ren­ Für das öffentliche Rentensystem besteht Beitragsfinanziertes Sozialversicherungssy­
te nach Erwerbstätigkeit) für alle Erwerbsper­ Versicherungspflicht. Es gilt für die gesamte stem mit einmaliger Pauschalleistung und
sonen (Arbeitnehmer, Selbständige, Land­ Bevölkerung und besteht im wesentlichen wöchentlichen Renten ausschließlich für Wit­
wirte) sowie allgemeines System (Volksren­ aus zwei Elementen:
wen.
te), das eine Mindestrente garantiert. Die • der pauschalen Volksgrundrente (folkpenRentensysteme sind miteinander verknüpft,
sion), die in Abhängigkeit von der Dauer
so dass keine Volksrente gewährt wird, wenn
des Wohnsitzes in Schweden gewährt und
das sonstige Renteneinkommen eine be­
zum Teil aus allgemeinen Steuermitteln,
stimmte Höchstgrenze überschreitet.
zum Teil aus Beiträgen finanziert wird;
• der einkommensabhängigen Zusatzrente
(allmän tilläggspension, ATP), die im Rah­
men eines leistungsbezogenen, durch Ar­
beitgeberbeiträge finanzierten Systems
gewährt wird, wobei sich die Höhe der Bei­
träge nach der Lohn- und Gehaltssumme
richtet. Das Zusatzrentensystem wird aus
Mitteln des laufenden Jahres finanziert
(Umlageverfahren).
Vereinigtes Königreich
Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und
Sozialleistungen (Social Security Contributions and Benefits Act) und entsprechende
Verordnungen.
Rentengesetz (Pension Act) von 1995.
Geltende Rechts­
grundlage
Grundprinzipien
339
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Keine.
Berechtigte Personen
Überlebender Ehepartner.
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
340
Dänemark
Deutschland
Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer im
Alter von 16 bis 66 Jahren mit einer wö­ Arbeiter und Angestellte.
chentlichen Arbeitszeit von mindestens 9
Stunden sowie für Personen, die Krankenta­
gegeld oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit
beziehen bzw. an einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsmaß­
nahme teilnehmen.
Personen, die eine Frührente oder die Über­
gangsleistung der Arbeitslosenversicherung
beziehen, können dem System ebenso wie
die Empfänger einer Invaliditätsrente und ei­
ner vorgezogenen Altersrente (førtidspension) oder einer Teilrente (Delpension) auf
freiwilliger Basis beitreten.
Abhängig Beschäftigte, die eine selbständige
Tätigkeit aufnehmen, können nach voraus­
gegangener dreijähriger Mitgliedschaft frei­
willig im Versicherungssystem bleiben.
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Ar­
beitszeit von weniger als 9 Stunden sind von
der Versicherungspflicht befreit.
' Ehepartner und unter gewissen Bedingun­
gen (siehe unten) geschiedene Ehepartner
des Verstorbenen.Kinder unter 18 Jahren.
Griechenland
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und
Gleichgestellte.
Die Bestimmungen des Artikels 62 des Ge­
setzes Nr. 2576/99 gelten für den Fall, dass
der Tod des Versicherten oder des Rentners
nach dem 5.1.1999, dem Tag des Inkrafttre­
tens des Gesetzes, eintritt.
Diese Bestimmungen werden auch für frü­
here Todesfälle angewendet, wenn der hinterbliebene Ehepartner nach den früheren
Regelungen keinen Anspruch auf eine Hin­
terbliebenenrente hätte.
Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer
mit einer geringfügigen Beschäftigung (bis zu
DEM 630 (€322) monatlich in den alten
Bundesländern und DEM 530 (€ 271) In den
neuen Bundesländern und einer wöchentli­
chen Arbeitszelt von unter 15 Stunden) oder
einer kurzfristigen Beschäftigung (bis zu 2
Monaten oder 50 Arbeitstagen Im Jahr).
Keine Ausnahmen.
• Hinterbliebene Ehegatten,
• Geschiedene, ehemalige Ehegatten mit
Unterhaltsanspruch,
• Waisen.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
• Witwen.
• Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung,
bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig, unbe­
grenzt.
• Eltern und Enkelkinder.
Erstmals seit dem 1.1.93 Versicherte:
• Witwen und Witwer,
• Kinder bis 18 Jahre; wenn in Ausbildung,
bis 24 Jahre, wenn erwerbsunfähig, unbe­
grenzt.
• keine anderen Personen.
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Tabelle VII
Irland
Italien
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und
Gleichgestellte.
Mit wenigen Ausnahmen alle Arbeitnehmer,
Selbständigen und Beamten im Alter ab 16
Jahren.
Pflichtversicherung für alle in der Privatwirt­
schaft beschäftigten Arbeitnehmer. Für
Landwirte, Teilpächter, Handwerker und
Kaufleute existiert ein vom INPS verwaltetes
Sondersystem.
Anwendungsbereich
Nebenbeschäftigungen, die vom zeitlichen
Umfang und der Vergütung her als geringfü­
gig gelten, sind von der Versicherungspflicht
ausgenommen.
Kein Ausnahmen.
Personen mit einem Wochenverdienst von
weniger als IEP 30 (€ 38) und Selbständige
mit einem Jahreseinkommen unter IEP 2.500
(€3.174).
Keine.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
• Witwer bzw. Witwe, die mit dem Verstorbe­
nen bzw. der Verstorbenen regelmäßig zu­
sammenlebte.
• Geschiedene oder getrennt lebende Part­
ner.
• Kinder des Verstorbenen, die am Todestag
jünger als 21 Jahre sind, keine Alters­
grenze für behinderte Kinder.
• Adoptierte Kinder, wenn die Adaption min­
destens zwei Jahre vor dem Tod stattfand.
• Kinder, die der überlebende Ehegatte mit
in die Ehe brachte, wenn die Eheschlie­
ßung mindestens zwei Jahre vor dem Tod
erfolgte.
• Unter bestimmten Voraussetzungen Rente
für Enkel, Geschwister, Mütter und Väter,
Großmütter und Großväter der Bezieher
von Alters- oder Invaliditätsrenten.
> Witwe oder Witwer im Alter von 55 oder • Hinterbliebene(r) darf nicht mit einer Per­ • Hinterbliebener Ehepartner;
mehr Jahren oder erwerbsunfähige(r) Wit­
son in eheähnlicher Gemeinschaft zusam­ • geschiedener früherer Partner;
we oder Witwer.
menleben.
• hinterbliebene Kinder;
> Keine Waisenrente, sondern besondere • Kinder unter 18 Jahren (unter 21 Jahren • Eltern und Geschwister In bestimmten
Familienleistungen (allocation de soutien
bei ganztägiger Ausbildung).
Fällen.
familial), siehe Tabelle IX "Familienleistun­
gen".
• Keine anderen Personen.
Berechtigte Personen
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
341
Hinterbliebene
Tabelle VII
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Anwendungsbereich
Pflichtversicherung für alle Personen, die ei­
nen Beruf ausüben (abhängig beschäftigt
oder selbständig). Freiwillige Versicherung
möglich.
Alle Einwohner unter 65 Jahren, unabhängig
von Einkommen oder Nationalität. Ferner
sind alle Personen unter 65 Jahren, die in
den Niederlanden als Arbeitnehmer arbeiten
und folglich Lohnsteuer zahlen, ebenfalls
versichert.
• Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeit­
nehmer, Lehrlinge.
• In den Betrieben Selbständiger mitarbei­
tende Familienangehörige.
• Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie
z.B. Lehrer, Musiker, Artisten.
• Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag
haben, im wesentlichen aber wie ein Ar­
beitnehmer tätig sind (z.B. keine eigene
betriebliche Struktur, persönliche Leis­
tungserbringung).
• Freiwillig Versicherte.
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Personen, die Ihre berufliche Tätigkeit über
einen vorab festgelegten Zeitraum von höch­
stens drei Monaten pro Kalenderjahr nur
gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig
ausüben, sind von der Versicherungspflicht
befreit.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist versi­
cherungsfrei, wenn das Einkommen aus der
Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des
sozialen Mindestlohnes entspricht.
Keine.
Geringfügigkeitsgrenze
(monatlich ATS
3.899 (€283)). Das Entgelt aus mehreren
Tätigkeiten wird zusammengerechnet; frei­
williger Beitritt bei Versicherungsfreiheit
möglich.
Keine.
Berechtigte Personen
• Hinterbliebener Ehepartner.
• Geschiedene Ehepartner, sofern sie nicht
wieder verheiratet sind.
• Kinder (eheliche, als ehelich anerkannte,
adoptierte, leibliche) ebenso wie Vollwai­
sen, wenn der Verstorbene während der 10
Jahre vor dem Tode für deren Unterhalt
und Erziehung Sorge trug.
• Personen, die dem überlebenden Ehegat­
ten gleichgestellt sind (Eltern und Verwan­
dte in gerader Linie, Verwandte der Seiten­
linie bis zum 2. Grad und adoptierte min­
derjährige Kinder, wobei bestimmte Bedin­
gungen gelten).
• Hinterbliebene Partner unter bestimmten • Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit dem
Verstorbenen im Todeszeitpunkt aufrecht
Bedingungen (siehe unten).
war oder
« Vollwaisen.
> Personen, die ein Kind unter 18 versorgen, • geschiedener Ehegatte, der gegen den
Verstorbenen Im Todeszeitpunkt einen
das einen Elternteil verloren hat.
Unterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt
erhielt.
• Kinder bis zur Vollendung des 18. Le­
bensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei
Studium oder Berufsausbildung, kein Al­
terslimit bei Behinderung des Kindes.
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
342
Portugal
> Hinterbliebener Ehepartner, mindestens 35
Jahre alt, und früherer Ehepartner, der ei­
nen Anspruch auf Unterhalt hat. Als Ehe­
partner gilt eine Person, die zum Zeitpunkt
des Todes des nicht verheirateten Arbeit­
nehmers mit ihm seit mindestens 2 Jahren
in eheähnlicher Gemeinschaft lebte.
• Kinder bis zum Alter von 18 Jahren (bzw.
25 oder 27 Jahren bei Ausbildung).
> Vom verstorbenen Versicherten unterhal­
tene Eltern, falls es keinen überlebenden
Ehepartner oder Kinder gibt.
Tabelle VII
Hinterbliebene
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Anwendungsbereich
Volksrente:
alle Einwohner.
Renfe nach Erwerbstätigkeit
Alle Arbeitnehmer ab 14 Jahren und alle
Selbständigen ab 18 Jahren.
Grundrente (folkpension):
Versicherungspflicht für alle Einwohner.
Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP):
Alle Arbeitnehmer und Selbständigen im Al­
ter von 16 bis 64 Jahren, die ein versiche­
rungspflichtiges E inkommen beziehen (E in­
kommen über dem Grundbetrag, basbelopp
bis zum 7,5­fachen des Grundbetrags ein­
schließlich).
Pauschale Grundrente (8as/c flat­rate Pen­
sion):
Alle beitragspflichtigen männlichen Arbeit­
nehmer und Selbständige.
Staatliche entgeltbezogene Rente (SERPS):
Arbeitnehmer mit Einkommen zwischen der
unteren und oberen Versicherungsgrenze.
Ausnahmen von der
Versicherungspflicht
Arbeitnehmer.
keine Ausnahmen.
Selbständige, Landwirte:
Nach viermonatiger Selbständigkeit muss
eine Versicherung abgeschlossen werden,
sofern das versicherungspflichtige E inkom­
men die Jahresgrenze von FIM 28.415
(€4.779) (Selbständige) bzw. FIM 14.207
(€ 2.389) (Landwirte) überschreitet.
Einkommen unter dem Grundbetrag (bas­
belopp) ist im Zusatzrentensystem (allmän
tilläggspension, ATP) nicht versicherungs­
pflichtig. Liegt das E inkommen unter dem
Grundbetrag, findet ausschließlich das
Grundrentensystem (folkpension) Anwen­
dung.
Keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer
mit einem wöchentlichen Arbeltsentgelt von
Berechtigte Personen
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
weniger als GBP 64 (€90) oder für Selb­
Anwendungsbereich
A u s n a h m e n VOn d e r
. .
... . .
w
Versicnerungsptlicnt
ständige mit Jahreseinkünften unter GBP
3.590 (€ 5.049)
' Hinterbliebener Ehegatte.
• Hinterbliebener Ehegatte unter 65 Jahren.
• Witwen
■ Kinder (eigene; ­Pflegekinder; Kinder,.für • E ine Person, die mit dem/der Verstorbe­ • Kinder mit Anspruch auf Kindergeld.
nen ständig zusammenlebte, ohne mit
die der Verstorbene Unterhalt zahlte; im
ihm/ihr verheiratet gewesen zu sein, wird
gleichen Haushalt lebende Kinder, wenn
als E hegatte behandelt, wenn die E he zu
der Verstorbene mit einem E ltemtell ver­
einem früheren Zeitpunkt bestand oder das
heiratet war).
Paar bei E intreten des Todes ein gemein­
• Renfe nach Erwerbstätigkeit der frühere
sames Kind hatte oder erwartete.
Ehepartner.
• Kinder bis unter 18 Jahre (bis unter 20,
falls sie studieren).
Berechtigte Personen
• Hinterbliebener Ehegatte
• Kinder
• Andere Personen
343
Tabelle VII
Hinterbliebene
Belgien
Bedingungen
Mitgliedschaft in der Sozialversicherung.
1. Verstorbener Versicherter
2. Hinterbliebener Ehegatte
> Die Ehe muss seit mindestens einem Jahr
bestehen (außer wenn aus der Ehe ein
Kind hervorgegangen oder ein Kind unter­
halten wird oder wenn der Tod Folge eines
Unfalls oder einer nach der Eheschließung
eingetretenen Berufskrankheit ist).
> Der Ehegatte muss entweder mindestens
45 Jahre alt sein oder ein Kind erziehen
oder erwerbsunfähig sein.
• Der Ehegatte darf keine Erwerbstätigkeit
(außer genehmigte Arbeit) ausüben. Die
Einkommensgrenzen einer genehmigten
Arbelt sind bei Personen unter 65 Jahren,
die nur eine Hinterbliebenenrente (pension
de survie) beziehen, höher als bei den Be­
ziehern einer Altersrente (pension de vieillesse) (siehe Tabelle VI "Alter", Kumulie­
rung mit Lohn).
Dänemark
Rente oder Kapitalabfindung: 10 Versiche­
rungsjahre der verstorbenen Person und Be­
stand der Ehe seit mindestens 10 Jahren.
Bei Todesfällen ab dem 1.7.1992: Die ver­
storbene Person muss ein Alter von 67 oder
mehr Jahren erreicht haben.
Mit der verstorbenen Person verheiratet sein
oder gewesen sein.
Geschiedene erhalten eine Leistung, wenn
die verstorbene Person bis zum Tode Unter­
haltszahlungen geleistet hat und die Ehe 5
oder 10 Jahre (kapitalisierte Hinterbliebenen­
rente) bestanden hat.
Deutschland
Griechenland
Mindestversicherungszeit von 60 Monaten.
Beitragszahlungen für mindestens 4.500 Ar­
beitstage oder 1.500 Versicherungstage, da­
von 300 während der letzten 5 Jahre vor
dem Todesfall.
Zum Zeitpunkt des Todes des/ der Versi­
cherten mit diesem/dieser verheiratet sein
oder vor dem 1.7.1977 geschieden sein und
Unterhaltsberechtlgte(r) des/der Verstorbe­
nen sein. Der hinterbliebene Ehegatte darf
nicht wieder geheiratet haben.
Bei jeder Ehescheidung nach dem 30.6.
1977 wird grundsätzlich ein sogenannter
Versorgungsausgleich der während der Ehe
gemeinsam erworbenen Anwartschaften auf
Leistungen der Alters- und Invaliditätsversi­
cherung amtlich vorgenommen.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Witwen (oder Witwer, die erwerbsunfähig
und bedürftig sind), deren Ehe mindestens 6
Monate (beim Tod eines Rentners zwei Jah­
re) bestanden hat.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Witwer oder Witwe bei Invalidität ab 67%
oder wenn die monatlichen Einnahmen unter
dem 40fachen des täglichen Mindestlohns
eines Hilfsarbeiters zzgl. eines Zuschlags
von 20% pro Kind liegen. Bei höherem Ein­
kommen wird die Hälfte der Rente gezahlt.
Neuregelung ab dem 5.1.1999:
Der hinterbliebene Ehepartner (Mann oder
Frau) hat ohne Altersbedingung für 3 Jahre
Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.
Falls der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des
Todesfalls älter als 40 Jahre ist, wird die
Rente auch nach diesen 3 Jahren weiter ge­
zahlt, sofern der Empfänger weder erwerbs­
tätig ist noch eine andere Rente bezieht.
Bei Erwerbstätigkeit oder Bezug einer Rente
wird die Hinterbliebenrente um 50% gekürzt.
Ist die Erwerbsfähigkeit des Hinterbliebenen
aufgrund einer physischen oder mentalen
Behinderung um mindestens 67% verringert,
so besteht Anspruch auf die ungekürzte
Hinterbliebenenrente.
Eine ausgesetzte oder gekürzte Rente wird
erneut in voller Höhe gewährt, sobald der
Hinterbliebene das 65. Lebensjahr vollendet
hat. Wird jedoch in diesem Fall eine Er­
werbstätigkeit fortgesetzt oder eine andere
Rente bezogen, so wird die Hinterbliebenen­
rente auf 70% reduziert.
344
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Mindestens 156 Wochen versicherungs­
pflichtige Beschäftigung mit entsprechender
Beitragszahlung und Nachweis von:
• durchschnittlich 39 entrichteten oder ange­
rechneten Wochenbeiträgen für jedes der 3
oder 5 Beitragsjahre vor dem Tode des
Partners oder, falls früher, vor Vollendung
des 66. Lebensjahres, oder:
• durchschnittlich 48 entrichteten oder ange­
rechneten Wochenbeiträgen pro Jahr seit
dem Beitritt zur Versicherung. Bei einem
Durchschnitt von weniger als 48 (aber
mehr als 24) Wochenbeiträgen wird eine
gekürzte Rente gewährt.
Es reicht aus, wenn einer der beiden Ehe­
partner die Bedingungen erfüllt.
Normale Rente: 5 Jahre Versicherungszeit,
davon mindestens 3 Jahre während der letz­
ten 5 Jahre.
Privilegierte Rente (im Fall, dass sich der
Tod im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit ereignete, aber keine Entschädi­
gung wegen Arbeitsunfall gewährt wurde):
Keine Beitragsvoraussetzungen.
Bedingungen
> Hinterbliebenenrente für Witwen/Witwer Hinterbliebene(r) darf nicht mit einer Person
(pension de réversion): Bedürftigkeit. Alter in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle­
von 55 oder mehr Jahren. Bestand der Ehe ben.
seit mindestens zwei Jahren (außer wenn
ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist).
> Invalidenrente für Witwen/Witwer (pension
d'invalidité de veuf ou de veuve): Erwerbs­
unfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter
von mindestens 55 Jahren.
• Altersrente für Witwen/Witwer (pension de
vieillesse de veuf ou de veuve): Erwerbs­
unfähigkeit des Hinterbliebenen und Alter
von mindestens 55 Jahren.
Witwe oder Witwer. Eln/e geschiedene/r
Witwe/r, der/ die Unterhaltsrente bezogen
hat, kann aufgrund richterlicher Entschei­
dung Hinterbliebenenrente erhalten.
Weitere Bedingungen: der berechtigte Ehe­
partner darf seit dem 1. September 1995
keine von der I.N.A.I.L. gewährten Rente für
ein und denselben Grund beziehen, um eine
Hinterbliebenenrente aus der allgemeinen
Pflichtversicherung (A.G.O.) infolge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit be­
ziehen zu können.
2. Hinterbliebener Ehegatte
Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt des Bezug einer Rente oder Erfüllung der hierfür
Todes sozialversichert gewesen sein und notwendigen Bedingungen zum Zeltpunkt
eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
des Todes.
• sich ¡n einem normalen Versicherungsver­
hältnis oder einer gleichgestellten Situation
befunden haben; wenn zum Zeitpunkt des
Todes kein reguläres Versicherungsver­
hältnis bestand oder eine gleichgestellte
Situation gegeben war, der Verstorbene
aber über 15 Jahre Beiträge gezahlt hat,
haben der hinterbliebene Ehegatte und die
Waisen einen Anspruch auf Rente;
• eine Invaliditäts- oder Altersrente bezogen
haben;
• in den letzten fünf Jahre vor dem Tode für
mindestens 500 Tage Beiträge entrichtet
haben (Bedingung entfällt bei Tod aufgrund
von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit).
Witwer bzw. Witwe, die mit dem Verstorbe­
nen bzw. der Verstorbenen regelmäßig zu­
sammenlebte.
Bei Trennung, Scheidung oder Annullierung
der Ehe wird der Betrag der Rente zwischen
den Anspruchsberechtigten entsprechend
der Dauer des Zusammenlebens aufgeteilt.
Tabelle VII
1. Verstorbener Versicherter
345
Tabelle VII
Hinterbliebene
Luxemburg
Bedingungen
1. Verstorbener Versicherter
2. Hinterbliebener Ehegatte
346
Niederlande
Österreich
12 Versicherungsmonate in den 3 letzten
Jahren vor dem Tod. Falls In diese Frist von
3 Jahren gleichgestellte Zeiten fallen, so
verlängert sie sich entsprechend.
Die Wartezeit entfällt bei Tod aufgrund eines
Unfalls (gleich aus welcher Ursache) oder ei­
ner Berufskrankheit, die während der Zeit
der Versicherung eingetreten ist.
Mitgliedschaft bei der Versicherung zum
Zeitpunkt des Todes.
"Ewige Anwartschaft" oder 60 Versiche­
rungsmonate innerhalb der letzten 120 Ka­
lendermonate (nach Vollendung des 50. Le­
bensjahres wird die Wartezeit für jeden nach
diesem Zeitpunkt liegenden Monat um 1 Mo­
nat und der Beobachtungszeitraum um je­
weils 2 Monate angehoben. Maximum mit
Vollendung des 60. Lebensjahres: 180 Ver­
sicherungsmonate innerhalb der letzten 360
Kalendermonate).
Hinterbliebener Ehepartner, falls die Ehe
mindestens 1 Jahr bestanden hat (diese Ein­
schränkung entfällt, wenn aus der Ehe ein
Kind hervorgegangen ¡st oder wenn der Tod
durch Unfall eingetreten ¡st).
Geschiedener Ehepartner: nur wenn keine
neue Ehe eingegangen wurde.
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit dem Ver­
wenn der überlebende Partner:
storbenen zum Todeszeitpunkt bestand oder
• ein nicht in einem anderen Haushalt leben­ geschiedener Ehegatte, der gegen den Ver­
storbenen im Todeszeitpunkt einen Unter­
des lediges Kind unter 18 Jahren hat oder
• eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um haltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt.
mindestens 45% aufweist oder
• vor dem 1. Januar 1950 geboren wurde.
Bei Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die
Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW)
an die Stelle der Hinterbliebenenrente.
Portugal
36 Beitragsmonate oder angerechnete Zei­
ten.
> Bestand der Ehe seit mindestens einem
Jahr, außer wenn Kinder vorhanden sind
oder eine Schwangerschaft vorliegt oder
wenn der Tod durch Unfall verursacht war.
> Alter von mindestens 35 Jahren (sonst Be­
schränkung des Rentenanspruchs auf 5
Jahre), außer wenn Kinder mit Anspruch
auf Hinterbliebenenrente vorhanden sind
oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Hinterbliebene
Finnland
Bedingungen
1. Verstorbener Versicherter
2. Hinterbliebener Ehegatte
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Volksrente:
Nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jah­
re und zum Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in
Finnland.
Renfe an hinterbliebenen Ehepartner:
Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt der
Eheschließung jünger als 65 Jahre gewesen
sein.
Renfe nach Erwerbstätigkeit.
Versicherung zum Zeitpunkt des Todes.
Pauschales einmaliges Witwengeld (Widow's Bedingungen
Grundrente (folkpension):
Der Verstorbene muss mindestens 3 Jahre Payment):
in Schweden wohnhaft gewesen sein oder 3 Entrichtung der entsprechenden Beiträge In 1. Verstorbener Versicherter
Jahre Arbeitseinkommen bezogen haben, einem beliebigen Steuerjahr.
das innerhalb des Zusatzrentensystems mit Witwenrente (Widow's Pension) und lau­
fende Leistung für verwitwete Mütter (Wido­
dem Anspruch auf Rente verbunden ¡st.
Zusatzrenfe (allmän tilläggspension, ATP): wed Mother's Allowance):
3 Jahre Einkommen, das mit einem Αητ Im allgemeinen Beitragszahlung in wenigs­
tens 25% der Jahre im arbeitsfähigen Alter
spruch auf Rente verbunden ist.
(von 16 Jahren bis zum Steuerjahr vor dem
Tode oder bis zum Alter von 65 Jahren).
Staatliche entgeltbezogene Rente (SERPS):
Entrichtung von Beiträgen für Einkommen
zwischen der unteren und oberen Versiche­
rungsgrenze in wenigstens einem Steuer­
jahr.
Volksrente:
• Die Witwe bzw. der Witwer muss jünger als
65 Jahre sein, und
• nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3
Jahre den ständigen Wohnsitz in Finnland
gehabt haben, und
• ein gemeinsames Kind mit dem/der Ver­
storbenen haben oder
• zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50
Jahre alt gewesen sein, die Ehe mit dem/
der Verstorbenen vor Vollendung des 50.
Lebensjahres eingegangen sein und min­
destens 5 Jahre verheiratet gewesen sein.
Renfe nach Erwerbstätigkeit:
• Ehepartner mit gemeinsamem Kind: muss
die Ehe mit dem/der Verstorbenen einge­
gangen sein, bevor diese(r) das Alter von
65 Jahren erreicht hatte;
• Ehepartner ohne Kind: muß mindestens 50
Jahre alt sein, die Ehe muß wenigstens 5
Jahre gedauert haben und geschlossen
worden sein, bevor der/die Verstorbene
das Alter von 65 Jahren, die Witwe bzw.
der Witwer das Alter von 5.0 Jahren erreicht
hatten.
Ausgleichsrente (omställingspension):
Wird an hinterbliebene Ehegatten unter 65
Jahren über einen Zeitraum von einem Jahr
gezahlt, wenn er/sie ein unterhaltsberech­
tigtes Kind unter 12 Jahren hat oder mit
dem/der Verstorbenen mindestens 5 Jahre
ununterbrochen zusammengelebt hat. Die
Ausgleichsrente wird so lange gezahlt, wie
der hinterbliebene Ehegatte mit einem unter­
haltsberechtigten Kind unter 12 Jahren zu­
sammenlebt.
2. Hinterbliebener Ehegatte
Witwengeld (Widow's Payment):
Alter entweder unter 60 Jahren oder, falls
höher, Ehemann zum Zeltpunkt des Todes
ohne Anspruch auf Altersrente.
Laufende Leistung für verwitwete Mütter
(Widowed Mother's Allowance):
Witwen mit einem Kind, für das Kindergeld
(Child Benefit) gezahlt wird, und Witwen, die
von Ihrem verstorbenen Mann ein Kind er­
warten.
Witwenrente (Widow's pension):
Spezielle Hinterbliebenenrente (särskild ef­ Alter von mindestens 45 Jahren zum Zeit­
punkt des Todes des Ehemannes oder zum
terlevande pension):
Wenn der hinterbliebene Ehegatte zu dem Ende des Bezugs der Beihilfe für verwitwete
Zeitpunkt, an dem die Zahlungen der Aus­ Mütter (Widowed Mother's Allowance).
gleichsrente eingestellt werden, arbeitslos
ist, wird eine spezielle Hinterbliebenenrente
gezahlt.
Vor 1990 galten für Hinterbliebene andere
Regelungen. Männer hatten keinen An­
spruch auf Hinterbliebenenrente. Im Zusam­
menhang mit dem neuen Gesetz von 1988
sind zeitlich begrenzte Regelungen in Kraft,
die einigen älteren Frauen das Recht auf
eine Witwenrente entsprechend des bis 1990
geltenden Gesetzes einräumen.
Witwenrente aus dem Grundrentensystem
(folkpension), die entsprechend den Über­
gangsregelungen gezahlt wird, unterliegt
nach Ablauf einer bestimmten Frist einer Be­
dürftigkeitsprüfung.
347
Tabelle VII
Hinterbliebene
Belgien
3. Kinder
Entfällt.
4. Andere Personen
Entfällt.
Leistungen
80% des tatsächlichen Altersrente (pension
de retraite) oder der hypothetischen Rente
zu dem für Verheiratete mit unterhaltenem
Ehepartner geltenden Satz.
Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsle­
ben: BEF 334.252 (€ 8.286) Im Jahr. Anteili­
ger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen
Erwerbslebens erreicht werden.
1. Hinterbliebener Ehegatte
348
Dänemark
Unter 18 Jahren.
Keine anderen Berechtigten.
Zusa/zrenfe:Bei einem Todesfall vor dem
30.6.1992
und
einem
Alter
der
hinterbliebenen Person von 62 oder mehr
Jahren: 50% der tatsächlichen oder
hypothetischen Rente der versicherten
Person.Bei einem Todesfall ab dem
01.07.1992
oder
einem
Alter
der
hinterbliebenen Person unter 62 Jahren:
Statt der Hinterbliebenenrente einmalige
Kapitalabfindung. Kapitalisierung zu 35%
oder 50% der Rente, auf die der verstorbene
Versicherte Anspruch gehabt hätte. Bei
Verstorbenen der Geburtsjahrgänge von
1925 bis 1941 hat der hinterbliebene Ehe­
partner auch Anspruch auf eine Kapitalisie­
rung der ihm zustehenden Hinterbliebenenrente.Die
Kapitalabfindung
wird
in
Abhängigkeit von der eigenen Zusatzrente
der hinterbliebenen Person gemindert.
Deutschland
Griechenland
Alter bis zu 18 Jahren (bzw. bei bestimmten
Verlängerungstatbeständen bis zur Vollen­
dung des 27. Lebensjahres).
Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 24 Jahren
bei Ausbildung oder unbegrenzt bei Erwerbs­
unfähigkeit).
Minderjährige oder behinderte Waisen oder
Studierende bis zum Alter von 24 Jahren er­
halten eine ausgesetzte Rente des hinterbliebenen Ehepartners oder einen evtl. Kür­
zungsbetrag zu gleichen Teilen.
Keine anderen Berechtigten.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
unterhaltsberechtigte Eltern und Enkelkinder
des Verstorbenen.
Erstmals seit dem 1.1.93 Versicherte:
keine anderen Personen.
• Die "große" Witwen- oder Witwerrente be­ Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
trägt 60% der Altersrente, auf die der ver­ 70% der Rente des verstorbenen Ehepart­
storbene Ehegatte Anspruch hätte. An­ ners (Mann).
spruch auf "große" Witwer- oder Witwen­ Regelmäßige Anpassung an die Erhöhung
rente besteht ab Vollendung des 45. Le­ der Beamtenpensionen.
bensjahres, bei Berufs- oder Erwerbsunfä­ Erstmals seit dem 1.1.93 Versicherte:
higkeit oder bei Erziehung eines Kindes 50% der Rente des verstorbenen Ehepart­
unter 18 Jahren oder ohne Altersbegren­ ners (Mann oder Frau).
zung bei Sorge für ein Kind, das wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Be­
hinderung sich nicht selbst unterhalten
kann.
• In den übrigen Fällen besteht Anspruch auf
die "kleine" Witwen- oder Witwerrente in
Höhe von 25% der Rente, auf die der ver­
storbene Ehegatte Anspruch gehabt hätte.
Falls der Verstorbene das 60. Lebensjahr
nicht erreicht hat, ¡st die Zeit zwischen dem
Datum des Todes und der Vollendung des
55. Lebensjahr voll sowie zwei Drittel der
Zelt vom 56. bis zum 60. Lebensjahres als
rentensteigernde Zurechnungszeit hinzuzu­
rechnen.
Wenn das Erwerbseinkommen oder Er­
werbsersatzeinkommen des Witwers oder
der Witwe einen monatlichen Freibetrag von
DEM 1.258 (€643) in den alten Bundeslän­
dern bzw. DEM 1.079 (€ 552) in den neuen
Bundesländern zuzüglich Zuschlag für wai­
senrentenberechtigte Kinder) übersteigt, wird
die Witwer-/ Witwenrente um 40% dieses
überschießenden Betrages gekürzt.
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VII
Italien
Altersgrenze der Kinder:
Keine.
• 21 Jahre, außer bei dauernder Erwerbs­
unfähigkeit (Incapacidad permanente absoluta) oder Schwerstbehinderung (Gran
invalidez);
• 21 Jahre (oder 23 Jahre für Vollwaisen),
wenn kein Erwerbseinkommen von mehr
als 75% des Mindestlohnes (Salario Minimo /nfe/profes/ona/) bezogen wird.
Unter 18 Jahren (unter 21 Jahren bei ganztägiger Ausbildung).
Keine Bedingungen,
3. Kinder
• Gemeinsamer Haushalt mit dem Verstor­
benen in den letzten zwei Jahren vor dem
Tode;
• Nachweis der finanzielle Abhängigkeit von
dem Verstorbenen;
• kein eigener Anspruch auf eine Rente;
• Bedürftigkeit und kein Anspruch auf Unter­
halt gegenüber Verwandten, die nach Bür­
gerlichem Recht hierzu verpflichtet und da­
zu in der Lage sind.
Keine.
Keine sonstigen Berechtigten.
Eltern oder Geschwister des Verstorbenen
können nur dann anspruchsberechtigt sein,
falls kein Ehepartner oder Kind hinterblieben
ist.
4. Andere Personen
45% der Berechnungsgrundlage (1/28 der
Summe des beitragspflichtigen Arbeitsent­
gelts in einem ununterbrochenen Zeitraum
von 24 Monaten innerhalb der letzten sieben
Jahre) des Verstorbenen.
Im Jahr werden 14 Monatsbeträge gezahlt.
Wenn der Verstorbene eine Alters- oder In­
validenrente bezog, dann entspricht die Kal­
kulationsbasis der Rentenberechnungs­
grundlage; sie wird jedoch durch Sterbegeld
und Hinterbliebenenleistungen ab Eintritt des
Versicherungsfalls, der den Anspruch auf In­
validen- oder Ruhestandsrente begründet
hat, aufgestockt, um den Erhöhungen oder
Anpassungen Rechnung zu tragen.
Hinterbliebenenrente (pension de réversion):
54% der Altersrente, die der Verstorbene er­
halten hat oder auf die er Anspruch gehabt
hätte.
Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf
ou de veuve) und Altersrente für Witwer und
Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de
veuve):
54% der Invaliden- oder Altersrente, die der
Verstorbene erhalten hat oder hätte.
Die Invalidenrente und die Altersrente für
Witwer und Witwen werden pauschal erhöht,
wenn der überlebende Ehegatte mindestens
ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 16 Jah­
ren hat: Erhöhung um FRF 502,74 (€ 77) pro
Monat und pro Kind.
Leistungshöhe:
Unter 66:
Leistung p.W.
Beiträge (wöchentl.
(Durchschnitt)
IEP 74,10 (€94)
48
IEP 73,00 (€ 93)
36-47
IEP 70,90 (€ 90)
24-35
Über 66:
Leistung p.W.
Beiträge (wöchentl.
Durchschnitt)
48
IEP 76,10 (€97)
36-47
IEP 74,90 (€ 95)
24-35
IEP 72,80 (€ 92)
Allelnlebende Hinterbliebene erhalten eine
wöchentliche Zulage von IEP 6,00 (€ 7,62).
Anmerkung: Der Höchstbetrag ergibt sich bei
durchschnittlich 39 Wochen mit entrichteten
Beiträgen oder nach der 3- bzw. 5-JahresBedingung (siehe oben) angerechneten Bei­
trägen.
60% der Invaliden- oder Altersrente des Ver­
storbenen unter Berücksichtigung der für
diese vorgesehenen Mindest- und Höchst­
sätze.
Seit dem 1.9.1995 steigt der Satz auf 70%,
falls die/der Hinterbliebene ein Kind hat.
Wenn im Haushalt der berechtigten Person
mehr als ein minderjähriges, studierendes
oder behindertes Kind lebt, ist diese Rente
mit anderen Rente ohne Grenzen kumulier­
bar.
Leistungen
1. Hinterbliebener Ehegatte
349
Tabelle VII
Hinterbliebene
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
3. Kinder
18 Jahre oder 27 Jahre wenn der Waise stu­
diert. Keine Altersbegrenzung für behinderte
Waisen.
Vollwaisen: bis zur Vollendung des 16. Le­
bensjahres (18 bei Invalidität, 21 bei Stu­
dium).
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder
Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behin­
derung des Kindes.
Altersgrenze von 18 Jahren (bzw. 25 oder 27
Jahren bei Ausbildung).
4. Andere Personen
Für die dem Ehepartner gleichgestellten
Person: verschieden Bedingungen.
Personen, die ein Kind unter 18 Jahren ver­
sorgen, das einen Elternteil verloren hat, ha­
ben Anspruch auf die A/VW-Leistung für ab­
hängige Kinder.
Keine sonstigen Berechtigten.
Falls kein überlebender Ehepartner oder
Kinder vorhanden.
Leistungen
Aus versicherungszeitlichen, von der Dauer • Alleinstehende/r Hinterbliebene/r:
abhängigen pauschalen Leistungen (majora- NLG 1.830,02 (€ 830) monatlich.
tions forfaitaires) (1/40 pro versichertem • Hinterbliebene/r mit unterhaltsberechtigten
Jahr, maximal 40) und einkommensbezoge­
Kindern unter 18 Jahren:
nen, von den Beiträgen abhängigen Leistun­
NLG 2.236,82 (€1.015) monatlich.
gen (majorations proportionnelles) zusam­
Ferner
"Urlaubszuschuss" in Höhe von NLG
mengesetzte Rente (siehe Tabelle VI).
118,76 (€54) monatlich für Witwen/ Witwer
• Alle versicherungszeitabhängigen pau­ ohne Kinder und NLG 152,68 (€ 69) für Wit­
schalen Rentenanteile (majorations forfai- wen/Witwer mit Kindern.
taires) und die pauschalen Sonderzulagen Anw-Hinterbliebenenleistungen sind einkom­
(majorations forfaitaires spéciales), auf diemensabhängig. Erwerbseinkünfte (und Er­
der Versicherte Anspruch hatte oder ge­ satzleistungen) werden angerechnet. Unbe­
habt hätte.
rücksichtigt bleiben dabei ein Teil in Höhe
• 3/4 der einkommensabhängigen Rentenan­ von 50% des gesetzlichen Mindestlohns ein­
teile (majorations proportionnelles) und der schließlich der Erstattung von AWBZIAnweinkommensabhängigen
Sonderzulagen Beiträgen und ein Drittel des verbleibenden
(majorations proportionnelles spéciales), Rests. Bei einem Brutto-Arbeitseinkommen
auf die der Versicherte Anspruch hatte einschließlich der erstatteten AWBZIAnwoder gehabt hätte.
Beiträge von NLG 1.198,89 (€544) wird die
Anw-Hinterbliebenenrente ungekürzt gezahlt.
Beträgt das Einkommen andererseits NLG
3.943,92 (€ 1.790) oder mehr, so entfällt die
Anw-Leistung. Für zwischen diesen Grenzen
liegende Einkommen wird eine entspre­
chende proportionale Leistung gezahlt.
Zwischen 40% und 60% der Invaliditäts­
oder Altersrente, auf die der Verstorbene An­
spruch hatte oder gehabt hätte. Der Prozent­
satz hängt vom Verhältnis des bisherigen
Einkommens des Verstorbenen zu jenem
des hinterbliebenen Ehegatten ab (so gebüh­
ren z.B. 40%, wenn das Einkommen des
überlebenden Ehegatten 150% oder mehr
des Einkommens des Verstorbenen beträgt,
60%, wenn das Einkommen des verstorbe­
nen Ehegatten 150% oder mehr des Ein­
kommens des überlebenden Ehegatten be­
trug, bei gleichen Einkommen gebühren
52%; erreicht die Summe aus gekürzter
Hinterbliebenenpension und eigenem Ein­
kommen des Hinterbliebenen nicht monatlich
ATS 16.835 (€1.223), so ¡st ein entspre­
chender Differenzbetrag bis zum Maximum
von 60% der Pension des Verstorbenen zu
gewähren).
60% der Alters- oder Invaliditätsrente, die
der Versicherte erhielt oder auf die er zum
Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt
hätte. 70% dieser Renten, wenn - neben
dem Ehepartner - ein rentenberechtigter frü­
herer Ehepartner des Verstorbenen existiert.
1. Hinterbliebener Ehegatte
350
Die Witwen- bzw. Witwerrente gebührt nur
für 30 Monate, wenn der hinterbliebene Ehe­
gatte jünger als 35 ¡st (Ausnahme: die Ehe
dauerte bereits mindestens 10 Jahre) oder
wenn die Ehe erst nach dem Rentenbeginn
bzw. der Erreichung der gesetzlichen Alters­
grenze des Verstorbenen geschlossen
wurde (Ausnahme: bestimmte Mindestehedauer). Diese Limitierung gilt nicht, wenn aus
der Ehe ein Kind geboren wurde oder der
hinterbliebene Ehegatte im Zeitpunkt des
Fristablaufes invalid ist.
Die Rente an den geschiedenen Ehegatten
ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt.
Hinterbliebene
Finnland
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
3. Kinder
Unter 18 Jahren (bzw. zwischen 18 und 20
Jahren, wenn sie ausschließlich studieren).
4. Andere Personen
Früherer Ehepartner (Rente nach Erwerbs- Keine.
tätigkeit): Rentenberechtigt, wenn der/die
Verstorbene Unterhalt an sie/ihn gezahlt hat.
Keine.
Leistungen
Volksrente:
Während der ersten 6 Monate erhält der
Ehegatte/die Ehegattin FIM 1.160 (€195) FIM 1.393 (€ 234) monatlich. Je nach sonsti­
gem Einkommen des Ehegatten/der Ehegat­
tin kann sich dieser Betrag bis auf FIM 2.206
(€371) - FIM 2.626 (€442) erhöhen. Nach
Ablauf der 6 Monate wird die Rente weiter­
gezahlt, falls der hinterbliebene Ehegatte für
ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jah­
ren aufkommen muss. Sofern kein Kind vor­
handen ist, hängen der Rentenanspruch so­
wie die Höhe der Rente vom sonstigen Ein­
kommen sowie vom vorhandenen Vermögen
ab.
Renfe nach Erwerbstätigkeit:
Die Rente beträgt zwischen 17% und 50%
der Rente, die der/die Verstorbene bezogen
hat, je nach der Anzahl der Kinder, die An­
spruch auf eine Waisenrente haben. Wenn
die Witwe bzw. der Witwer und zwei Kinder
anspruchsberechtigt sind, ist die Höhe der
Rente gleich der Rente, die der/ die Verstor­
bene bezogen hat. Wenn der/die Verstor­
bene zum Zeitpunkt des Todes nicht im Ru­
hestand war, wird zur Berechnung der Hin­
terbliebenenrente die Invaliditätsrente her­
angezogen, auf die der/die Verstorbene zum
Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte.
Witwengeld (Widow's Payment):
Pauschale Leistung von GBP 1.000
1. Hinterbliebener Ehegatte
(€ 1.406) beim Tod des Ehepartners.
Laufende Leistung für verwitwete Mütter
(Widowed Mother's Allowance):
Wöchentliche Rente an Witwen mit einem
Kind unter 16 Jahren (19 Jahre bei Vollzelt­
ausbildung). Betrag: GBP 64,70 (€91) pro
Woche.
Witwenrente (Widow's pension):
Wöchentliche Rente am Witwen im Alter von
45 oder mehr Jahren ohne unterhaltsberech­
tigte Kinder. Der volle Leistungssatz von
GBP 64,70 (€91) wird an Witwen ab 55
Jahren gezahlt. Im Alter von 45 bis 54 Jah­
ren wird die Rente pro Jahr unter 55 um 7%
gekürzt.
Staatliche entgeltbezogene Rente (SERPS):
Wöchentliche Rente, deren Leistung vom
versicherten Arbeitseinkommen des verstor­
benen Ehemannes abhängt. Die Rente wird
zusammen mit der laufenden Leistung für
verwitwete Mütter (Widowed Mother's Allowance) oder der Witwenrente (Widow's pension) gezahlt
1. Hinterbliebener Ehegatte
Unter 18 Jahren (bis unter 20, falls sie stu- Anspruch auf Kindergeld.
dieren).
Grundrente (folkpension):
Siehe Tabelle VI "Alter.
Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP):
Wenn rentenberechtigte Kinder vorhanden
sind, entspricht die Zusatzrente 20% der
Rente des/der Verstorbenen, andernfalls
40%.
3. Kinder
4. Andere Personen
Leistungen
351
Tabelle VII
Hinterbliebene
Belgien
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
Wegfall der Rente bei Wiederheirat.
3. Waisen
• Halbwaisen
• Vollwaisen
Keine Waisenrente; siehe besondere Kinder­
geldregelung für Waisen.
4. Andere Berechtigte
Keine.
Höchstbetrag
für alle Berechtigten
352
Nicht anwendbar.
Dänemark
Bei Todesfällen vor dem 1. Juli 1992: Die
Zusatzrente entfällt.
Deutschland
Wegfall der Rente. Abfindung In Höhe von 2
Jahresbeträgen der Rente.
Volksrente (Folkepension):S\ehe Tabelle IX
"Familienleistungen" .Zusafzrenfe.Bei
Vollwaisen: 1/5 der Versichertenrente beider
Todesfällen ab dem 1.7.1992: einmalige Lei­ Elterntelle (Halbwaisen: 1/10 der Versicher­
stung an Kinder unter 18 Jahren.
tenrente) plus Zuschlag (zuzüglich Kinder­
geld) bis zum Alter von 18 Jahren (27 Jahre
bei Schul- oder Berufsausbildung).
Gleitende Einkommensanrechnung, bei Wai­
senrenten ab dem 18. Lebensjahr, entspre­
chend den Grundsätzen bei Witwen- und
Witwerrenten. Angerechnet werden 40%
des einen Freibetrag von monatlich DEM
839 (€ 429) In den alten Bundesländern bzw.
DEM 719 (€368) In den neuen Bundeslän­
dern überschreitenden Einkommens.
Keine.
Kein Höchstbetrag.
Griechenland
Wegfall der Rente.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
• Halbwaisen:
20% der Altersrente des verstorbenen El­
ternteils je Kind im Alter bis zu 18 Jahren
oder bis zu 24 Jahren bei Studium; keine
Altersbegrenzung bei Erwerbsunfähigkeit.
• Vollwaisen:
60% der Altersrente.
ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
• Halbwaisen:
25% der Rente des Verstorbenen.
• Vollwaisen
50% der Rente des Verstorbenen.
Keine.
ße; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Unterhaltsberechtigte Verwandte oder Enkel:
20% der Rente.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Keine anderen Berechtigten.
Kein Höchstbetrag.
ße; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Ehepartner und Waisen: 100% der Rente
des Verstorbenen.
Vollwaisen: höchstens 80% der Altersrente
bei mehreren Waisen.
ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Der Gesamtbetrag der Renten darf weder
höher als 100%, noch geringer als 80% der
Rente sein, die der Verstorbene erhalten hat.
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VII
Italien
Wegfall der Rente (Pensión de viudedad).
Bei Wiederheirat vor Vollendung des 60. Le­
bensjahres erhält der Berechtigte eine ein­
malige Zahlung in Höhe von 24 Monatsbei­
trägen der Rente.
Wegfall der Invalidenrente für Witwen und Wegfall der Rente.
Witwer (pension d'invalidité de veuf ou de
veuve). Kein Wegfall der Hinterbliebenen­
rente (pension de réversion) und der Alters­
rente für Witwen und Witwer (pension de vieillesse de veuf ou de veuve).
Wegfall der Rente.
Abfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgen der
Rente.
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
Halbwaisen:
Falls der überlebende Ehegatte eine Hinter­
bliebenenrente bezieht, beträgt die Rente für
ein Kind 20%, für 2 Kinder 40% und für 3 u.
mehr Kinder 55% der Berechnungsgrundla­
ge. Zusammen mit der Hinterbliebenenrente
des Ehepartners darf der der Berechnung
zugrundliegende Referenzbetrag nicht über­
schritten werden (außer bei der Mindestlei­
stung).
Falls es keinen Ehegatten mit Anspruch auf
eine Hinterbliebenenrente gibt, beträgt die
Rente für ein Kind 20%, für zwei Kinder 40%,
für drei Kinder 60%, für vier Kinder 80% und
für fünf und mehr Kinder 100%.
Vollwaisen:
Bei einem Kind: 65%, bei zwei Kindern 85%
und bei drei und mehr Kindern 100% der Be­
rechnungsgrundlage.
Keine Waisenrente sondem Zahlung einer
Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation
de soutien familia!) im Rahmen von Familienleistungen. Siehe Tabelle IX "Familienleis­
tungen".
Halbwaisen:
Der Betrag der wöchentlichen Hinterbliebe­
nenrente wird für jedes unterhaltsberechtigte
Kind unter 18 Jahren (oder unter 22 Jahren,
falls in Vollzeitausbildung) um IEP 17,00
(€ 22) erhöht. Kumulation mit Kindergeld
möglich.
Vollwaisen:
• Waisengeld für Kinder unter 18 Jahren (22
Jahren bei ganztägiger Ausbildung),
• Wenn mindestens 26 Wochenbeiträge sei­
tens eines Eltern- oder Stiefelternteils ent­
richtet wurden.
Betrag (an den Erziehungsberechtigten ge­
zahlt):
IEP 48,60 (€ 62) wöchentlich.
Halbwaisen:
Wenn der überlebende Ehepartner Hinter­
bliebenenrente bezieht: Die Leistung beträgt
bis zu zwei Kindern 20% pro Kind, ab drei
Kindern 40% geteilt durch die Zahl der Kin­
der. Anspruch auf Kindergeld besteht nur,
wenn der überlebende Ehepartner erwerbs­
tätig ist.
Wenn der überlebende Ehegatte keine Ren­
te bezieht: die Leistung beträgt pro Kind
40%, ab drei Kindern 100% der Rente geteilt
durch die Zahl der Kinder.
Vollwaisen:
40% je Kind.
Ab 3 Kindern:
100% geteilt durch die Zahl der Kinder.
3. Waisen
Keine.
Für Eltern oder Geschwister: 15% der Rente
des Versicherten, sofern es keine anderen
Hinterbliebenen gibt.
4. Andere Berechtigte
Kein Höchstbetrag.
100% der Rente des Versicherten.
5. Höchstbetrag
für alle Berechtigten
• Halbwaisen
• Vollwaisen
Die Rente darf mit den Familienleistungen
zusammentreffen.
Altersgrenzen: siehe "Bedingungen"
Renfe: Unter bestimmten Voraussetzungen Keine.
Rente von 20% der Berechnungsgrundlage
der Altersrente für Enkel, Geschwister, Müt­
ter und Väter, Großmütter und Großväter,
der Bezieher von Alters- oder Invaliditätsren­
ten (zur Berechnungsgrundlage siehe oben).
Befristete Leistungen (Subsidio temporal a
favor de familiares): Leistungen in Höhe von
20 % der Berechnungsgrundlage der Alters­
rente über 12 Monate an Kinder, Geschwis­
ter im Alter von 18 bis 45 Jahren.
100% der Berechnungsgrundlage.
Kein Höchstbetrag.
353
Tabelle VII
Hinterbliebene
Luxemburg
Niederlande
Österreich
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
Wegfall der Rente. Bei Wiederheirat unter 50
Jahren Abfindung in Höhe von 60 Monatsbe­
trägen bzw. im Alter von 50 und mehr Jahren
in Höhe von 36 Monatsbeträgen der Rente
ohne Berücksichtigung der pauschalen und
einkommensabhängigen Zuschläge.
Bei Wiederheirat oder Zusammenleben mit
einem Partner entfällt die Anw-Leistung.
Wird das Zusammenleben innerhalb einer
Frist von 6 Monaten beendet, so kann ein
Wiederaufleben der Anw-Leistung beantragt
werden.
Wegfall der nicht limitierten Rente. Auszah­
lung in Höhe von 35 Monatsbeträgen der
Rente.
Wegfall der Rente.
3. Waisen
• Halbwaisen
• Vollwaisen
Halbwaisen:
Halbwaisen:
• 1/3 des versicherungszeitabhängigen pau­ Personen, die ein Kind unter 18 Jahren ver­
schalen Rentenanteils (majorations forfai- sorgen, das einen Elternteil verloren hat, ha­
taires) und der pauschalen Sonderzulagen ben Anspruch auf die AA/IrV-Leistung für ab­
(majorations forfaitaires spéciales), auf diehängige Kinder von monatlich NLG 406,80
der Versicherte Anspruch hatte oder ge­ (€ 185).
habt hätte.
Vollwaisen:
• 1/4 der einkommensabhängigen Rentenan­ Leistung abhängig vom Alter des Kindes:
teile (majorations proportionnelles) und der
Sonderzulagen (majorations proportionnel- • Kind unter 10 Jahren:
les spéciales), auf die der Versicherte An­ NLG 585,61 (€ 266) pro Monat.
• Kind von 10 bis 16 Jahren:
spruch hatte oder gehabt hätte.
NLG 878,41 (€ 399) pro Monat.
Vollwaisen:
• Kind von 16 bis 21 Jahren (nach Über­
Das Doppelte der Halbwaisenrente. Wenn
gangsbestimmungen bis 27):
Rentenansprüche von beiden Elternteilen
NLG 1.171,21 (€531) pro Monat.
vorliegen, wird der höhere Betrag verdoppelt.
Zusätzlich zur Rente wird ein "Urlaubszu­
Kumulation mit Kindergeld möglich.
schuss" gezahlt.
40% (Halbwaisen) bzw. 60% (Vollwaisen)
der auf der Grundlage von 60% berechneten
Witwen- bzw. Witwerrente je Kind bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des
27. Lebensjahres bei Studium oder Berufs­
ausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung
des Kindes.
Daneben eigener Anspruch auf Familienbei­
hilfe (siehe Tabelle IX "Familienleistungen").
Jeweils 20, 30 oder 40% der Rente pro Jahr,
die der Versicherte bezog, für ein, zwei oder
mehr Kinder bis zum Alter von 18 Jahren
(bzw. 25 oder 27 Jahren bei Ausbildung).
Keine Altersbegrenzung bei dauernder voll­
ständiger Erwerbsunfähigkeit.
Die Beträge verdoppeln sich, wenn es kei­
nen hinterbliebenen Ehegatten oder an­
spruchsberechtigten früheren Ehegatten gibt.
4. Andere Berechtigte
Berechnung nach den allgemeinen Regeln
ohne Sonderbestimmungen.
Keine.
Keine.
Vom verstorbenen Versicherten unterhaltene
Eltern, falls es keinen überlebenden Ehe­
partner gibt.
100% der Rente des Versicherten. Über­
steigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten
diese Grenze, so werden sie anteilsmäßig
gekürzt.
Kein Höchstbetrag.
Kein Höchstbetrag.
100% der Rente des Versicherten.
110% bei 2 rentenberechtigten Ehepartnern
im Falle einer Scheidung.
Höchstbetrag
für alle Berechtigten
354
Portugal
Hinterbliebene
Finnland
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
2. Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
Beide Rentensysteme:
Wegfall der Rente, wenn die Witwe bzw. der
Witwer unter 50 Jahren ist. Abfindung in
Höhe von 3 Jahresbeträgen der Rente.
Wegfall der Rente.
Wegfall der Rente.
Im Falle eheähnlichen Zusammenlebens:
Leistungsanspruch ruht für die Dauer des
Zusammenlebens.
Hinterbliebener Ehegatte:
Wiederheirat
3. Waisen
• Halbwaisen
• Vollwaisen
Halbwaisen:
Volksrente:
Grundbetrag: FIM 272 (€46) monatlich für
Kinder unter 18 Jahren bzw. für studierende
Kinder zwischen 18 und 20 Jahren. Eine Zu­
lage zum Grundbetrag wird nur an Kinder
unter 18 Jahren gezahlt. Der volle Betrag
von FIM 363 (€61) pro Monat wird gekürzt,
wenn gleichzeitig andere Hinterbliebenen­
renten bezogen werden.
Rente nach Erwerbstätigkeit:
Altersgrenze: 18 Jahre. Die Rentenhöhe ent­
spricht 33% bis 83% der Rente, die der/die
Verstorbene bezogen hat, je nach der An­
zahl der Kinder, die Anspruch auf Waisen­
rente haben. Siehe Punkt 1. "Hinterbliebener
Ehegatte".
Vollwaisen:
Volksrente: Gesonderte Rente für jeden El­
ternteil.
Rente nach Erwerbstätigkeit: Gesonderte
Rente für jeden Elternteil. Zulage in Höhe
von 2/12 des Gesamtbetrags aus beiden
Renten für alle Kinder zusammen.
Falls das Kind unter 18 Jahren ist (unter 20,
falls es weiterhin studiert): die Waisenrente
beträgt für jeden verstorbenen Elternteil 25%
des Grundbetrags (basbelopp) zzgl. 30% der
Zusatzrente (allmän tilläggspension, ATP)
des/der Verstorbenen.
Falls nicht nur ein Kind betroffen ist, wird
dieser Betrag für jedes weitere Kind um 20%
erhöht und dann zu gleichen Teilen unter
den Kindern aufgeteilt.
Die Rente insgesamt beträgt für jeden El­
ternteil immer mindestens 40% des Grund­
betrags und niemals mehr als 100% der
Rente des/der Verstorbenen.
Halbwaisen:
Die laufende Leistung für verwitwete Mütter
(Widowed Mother's Allowance) erhöht sich
um GBP 11,30 (€ 16) pro Woche für jedes
Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat. Falls
für das Kind der höhere Satz des Kindergel­
des (Child benefit) gewährt wird, wird dieser
Betrag auf GBP 9,90 (€ 14) gekürzt.
Vollwaisen:
Sorgebeihilfe (Guardian's Allowance) von
GBP 11,30 (€ 16) pro Woche je Kind für Per­
sonen, die eine Waise in die Familie aufneh­
men. Voraussetzung ist, dass der Empfänger
das Recht auf Kindergeld (Child Benefit) für
dieses Kind hat und dass ein Eltemteil des
Kindes seinen ständigen Wohnsitz Im Land
hatte. In seltenen Ausnahmefällen kann die­
se Leistung auch gezahlt werden, wenn nur
ein Elternteil gestorben ist. Die Leistung wird
auf GBP 9,90 (€14) pro Woche gekürzt,
wenn für das Kind der höhere Satz des Kin­
dergeldes (Child Benefit) gewährt wird.
Waisen
• Halbwaisen
• Vollwaisen
4. Andere Berechtigte
Geschiedener früherer Ehepartner (Rente
nach Erwerbstätigkeit):
Die Witwenrente wird geteilt. Der Teil, der an
den früheren Ehepartner geht, hängt von der
Höhe der bisherigen Unterhaltszahlung ab.
Eine Person, die mit dem/der Verstorbenen
ständig zusammenlebte, ohne mit ihm/ihr
verheiratet gewesen zu sein, wird als Ehe­
gatte behandelt, wenn die Ehe zu einem frü­
heren Zeitpunkt bestand oder das Paar bei
Eintreten des Todes ein gemeinsames Kind
hatte oder erwartete.
Keine.
5. Höchstbetrag
für alle Berechtigten
Volksrente: Keine Begrenzung.
Rente nach Erwerbstätigkeit: Die Renten
beider Systeme insgesamt dürfen höchstens
100% der Rente des/der Verstorbenen be­
tragen.
100% der Rente des/der Verstorbenen.
Kein Höchstbetrag.
4. Andere Berechtigte
Höchstbetrag
für alle Berechtigten
355
Tabelle VII
Hinterbliebene
Belgien
6. Andere Leistungen
Zum Sterbegeld siehe auch Tabelle III.
356
Dänemark
Deutschland
Griechenland
• Sterbegeld (begravelseshjælp): bis zu DKK
6.950 (€ 933) in Abhängigkeit vom hinter- • Der Witwe (oder dem Witwer) wird wäh­ Zusätzliche jährliche Leistungen:
Bewilligung oder Fortzahlung einer Hinter­
lassenen Vermögen des Verstorbenen.
rend 3 Monaten nach dem Tode des Versi­ • Ein zusätzlicher monatlicher Rentenbetrag
bliebenenrente (pension de survie) für eine
Personen unter 18 Jahre: DKK 5.800
cherten dessen volle Rente gezahlt. Zum
bestimmte Zeit:
wird zu Weihnachten gezahlt.
(€ 778).Nach dem Gesetz über eine aktive
Sterbegeld siehe auch Tabelle IM.
• Bewilligung einer Rente für 12 Monate an
• Ein zweiter zusätzlicher Rentenbetrag wird
Sozialpolitik vom 10. Juni 1997 kann bei • Ein unverheirateter früherer Ehegatte
einen hinterbliebenen Ehegatten, der die
je zur Hälfte zu Ostern und zur Zeit der
Bedürftigkeit eine Unterhaltsbeihilfe (hjælp
Voraussetzungen für die Hinterbliebenen­
(Scheidung nach dem 30. Juni 1977) er­
Sommerferien gezahlt.
til
forsørgelse)
gewährt
werrente nicht erfüllt.
hält nach dem Tode seines früheren Ehe­ Bestattungskosten: GRD 176.480 (€ 539).
den.Sonderbeihilfe zu einem Studium oder
gatten
für
die
Zeit
der
Kindererziehung
eine
• Fortzahlung einer Rente für höchstens 12
einer Berufsausbildung, falls dies für die
Rente aus eigener Versicherung (Erzie­
Monate, wenn der überlebende Ehegatte
Eingliederung in das Arbeitsleben erforder­
hungsrente). Voraussetzung: 60 Monate
unter 45 Jahren nicht mehr die Vorausset­
lich ist (Gesetz über eine aktive Sozial­
Versicherungszeit vor dem Tode des frühe­
zungen erfüllt, die einen vorzeitigen Bezug
politik vom 10. Juni 1997).
ren Ehegatten. Gleitende Einkommensan­
der Hinterbliebenenrente ermöglicht hatten.
rechnung wie bei Witwen- und Witwerren­
In diesem Fall kann ab dem 13. Monat ein
ten.
gekürzter Betrag gewährt werden.
Hinterbliebene
Spanien
Sterbegeld (auxilio de defunción):
ESP 5.000 (€ 30).
Frankreich
Ein degressives Witwer- bzw. Witwengeld
(allocation de veuvage) kann drei Jahre lang
nach dem Tode oder bis zum Alter von 55
Jahren, wenn der (die) Hinterbliebene zum
Zeitpunkt des Sterbefalles 50 Jahre alt war,
geleistet werden: FRF 3.144 (€479) im 1.
Jahr; FRF 2.065 (€315) im 2. Jahr; FRF
1.573 (€240) im 3. Jahr. Anspruchsberech­
tigter: Bedürftigkeit; Alter unter 55 Jahren; 9
Jahre lang Erziehungsleistung für mindes­
tens ein Kind bis zu seinem 16. Lebensjahr;
keine Wiederheirat oder in eheähnlicher Ge­
meinschaft lebend. Keinerlei Bedingung hin­
sichtlich des Geschlechts. Diese Bedingungen werden mit Wirkung ab dem 1.3.1999
geändert.
Todesfallversicherung (assurance décès):
Kapitalleistung (capital-décès) im Todesfall
in Höhe des 90fachen des Tagesverdienstes
an die Hinterbliebenen (Prioritätenfolge: Ehe­
gatte, Kinder, Verwandte in aufsteigender Li­
nie) eines Versicherten mit einer bestimmten
Mindestanzahl von Arbeitsstunden bzw. Bei­
tragszahlungen oder eines Beziehers einer
Invaliditätsrente oder einer Arbeitsunfall­
rente, die einer Erwerbsminderung von min­
destens 66,66% entspricht. Mindestbetrag:
1 % der jährlichen Einkommensbemessungs­
grenze = FRF 1.736,40 (€265). Höchstbe­
trag: das 3fache der monatlichen Einkom­
mensbemessungsgrenze = FRF 43.410
(€ 6.618).
Irland
Im Falle des Todes eines Versicherten wird
eine Leistung oder eine Rente, die der Ver­
storbene bezog, dem Hinterbliebenen in vol­
ler Höhe für 6 Wochen weiter gezahlt.
Die für erwachsene oder minderjährige An­
gehörige gewährten Zuschläge auf Leistun­
gen und Renten werden dem Versicherten
während 6 Wochen nach dem Tod dieses
Angehörigen weiter gezahlt.
Sterbegeld wird beim Tod eines Versicher­
ten, des Ehepartners des Versicherten oder
eines Kindes unter 18 Jahren unter folgen­
den Bedingungen gewährt:
• Zahlung von 26 Beiträgen seit dem Okto­
ber 1970 oder, falls dies später liegt, der
erstmaligen versicherungspflichtigen Be­
schäftigung;
• Entrichtung oder Anrechnung von 48 Bei­
trägen im Beitragsjahr vor dem Tode oder
von durchschnittlich 48 Wochenbeiträgen
pro Jahr seit dem 1. Oktober 1970 oder,
falls dies später liegt, seit dem Beginn der
Erwerbstätigkeit. Wird nur ein Durchschnitt
von weniger als 48 wöchentlichen Beiträ­
gen, aber mindestens 26 Beiträgen er­
reicht, so wird eine gekürzte Leistung ge­
währt.
Leistungsbetrag:
Kind unter 5 Jahren: IEP 20 (€ 25),
Kind von 5 bis 18 Jahren: IEP 60 (€ 76),
Erwachsener: IEP 100 (€ 127).
Zusätzlich zur beitragsbezogenen Hinterblie­
benenrente (Widow(er)s Contributory Pension) ¡st für eine begrenzte Zeit der Bezug
der Hälfte des persönlichen Satzes von Lei­
stungen wegen Arbeitslosigkeit, Behinde­
rung, Krankheit, Arbeltsunfall, Mutterschaft
oder Adoption möglich.
Erwerbsunfähigkeitsrentner (Invalidity Pensioners) mit einem Anspruch auf eine Hinter­
bliebenenrente (Widow(er)s Contributory
Pension) können für eine begrenzte Zeit an­
stelle der Erwerbsunfähigkeitsrente (Invalidity Pension) die Hälfte des persönlichen
Satzes der Leistung bei Behinderung (Disability Benefit) erhalten.
Tabelle VII
Italien
Falls der Verstorbene noch keine Rente be­
zog, während der letzten 5 Jahre vor seinem
Tod jedoch mindestens ein Jahr Beiträge
gezahlt hat, erhalten die Hinterbliebenen
eine einmalige Entschädigung in Höhe des
45-fachen der Summe der gezahlten Bei-
6. Andere Leistungen
Minimum: ITL 43.200 (€22)
Maximum: ITL 129.600 (€ 67)
Prioritätenfolge: Ehegatte, Kinder. Verwand­
te in aufsteigender Linie.
357
Hinterbliebene
Tabelle VII
Luxemburg
6. Andere Leistungen
358
Die volle Rente der versicherten Person wird
für drei Monate an Hinterbliebene gezahlt,
die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben.
War der Verstorbene noch nicht Bezieher ei­
ner Rente, werden die Renten der Hinter­
bliebenen, die mit dem Versicherten zusam­
mengelebt haben, in dem Monat des Todes
und den 3 folgenden Monaten auf die Höhe
der Rente aufgestockt, auf die der Verstorbe­
ne Anspruch gehabt hätte.
Niederlande
Keine.
Osterreich
Portugal
• Wenn die Hinterbliebenenrenten mangels
Erfüllung der Wartezeit nicht anfallen, aber
mindestens ein Beitragsmonat des Verstor­
benen vorliegt: Abfindung in der Höhe der
sechsfachen "E" (Referenzeinkommen,
siehe Tabelle VI "Alter")·
• Wenn die Wartezeit für Hinterbliebenen­
renten erfüllt ist, aber keine anspruchsbe­
rechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind:
Abfindung in der Höhe der dreifachen "E"
(Referenzeinkommen, siehe Tabelle VI
"Alter") an entweder die Kinder, die Mutter,
den Vater oder die Geschwister des Ver­
storbenen.
• Sofern die Rente einschließlich sonstiger
Einkünfte die folgenden Richtsätze nicht
erreicht, gebührt eine Ausgleichszulage in
Höhe des Differenzbetrages.·
Witwe bzw. Witwer: ATS 8.112 (€ 590),
Einfachwaisen bis zum 24. Lebensjahr:
ATS 3.029 (€ 220), nach dem 24. Lebens­
jahr: ATS 5.383 (€ 391),
Doppelwaisen bis zum 24. Lebensjahr:
ATS 4.599 (€ 334), nach dem 24. Lebens­
jahr: ATS 8.112 (€ 590).
Siehe ergänzend auch Tabelle XI.3.
• Für zusätzlichen Anspruch auf Familienbei­
hilfe siehe Tabelle IX, für zusätzlichen An­
spruch auf Pflegegeld siehe Tabelle VI.
• Sterbegeld: siehe Tabelle III "Krankheit Geldleistungen" bzw. Tabelle VIII "Arbeits­
unfälle und Berufskrankheiten".
Die Rente wird 14mal jährlich, das Pflege­
geld 12mal jährlich gewährt.
> Sterbegeld (subsidio por morte): Wird in
der Regel denselben Personen gewährt,
die auch Anspruch auf eine Hinterbliebe­
nenrente haben, aber ohne Wartezeit. Die
Leistung beträgt das Sechsfache des
Durchschnittseinkommens aus den beiden
besten Verdienstjahren während der letz­
ten fünf Jahre (mindestens der gesetzliche
Mindestlohn). Aufteilung wie bei der Hinter­
bliebenenrente nach der Anzahl der be­
rechtigten Personen.
> Zuschlag für Schwerbehinderte bei dau­
ernder Arbeitsunfähigkeit (Subsídio por assistência de terceira pessoa, die auf stän­
dige Hilfe durch eine dritte Person ange­
wiesen sind in Höhe von PTE 10.875
(€ 54).
» Weihnachts- und Urlaubsgeld: Jeweils in
Höhe eines Monatsbetrages der Rente.
Hinterbliebene
Finnland
6. Andere Leistungen
Für alle Arbeitnehmer besteht aufgrund von
Tarifvereinbarungen eine Gruppenlebens­
versicherung. Die altersabhängige Leistung
beträgt FIM 66.900 (€ 11.252), falls der Tod
vor Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt
und verringert sich dann schrittweise bis auf
FIM 17.820 (€ 2.997), falls der Tod zwischen
60 und 65 Jahren eintritt.
Kinderzulage In Höhe von FIM 29.000
(€ 4.877) für jedes Kind unter 18 Jahren.
Bei Unfalltod erhöhen sich diese Leistungen
um 50%.
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
Wohngeldzulage für Rentenempfänger (bo-Bestattungsgeld (Funeral Payment) aus dem 6. Andere Leistungen
stadstillägg):
Sozialfonds wird gewährt, sofern der Emp­
85% der Wohnkosten zwischen SEK 100 fänger eine den Anspruch begründende Lei­
(€11) und SEK 4.000 (€ 422). Die Zulage ist stung wie Hilfe zum Lebensunterhalt (Income
Support), Hilfe für Familien mit niedrigem
einkommensabhängig.
Erwerbseinkommen (Family Credit), Ar­
beitslosenhilfe (income-based Jobseeker's
Allowance), Wohngeld (Housing Benefit),
Gemeindesteuerzuschuss (Council Tax Benefit) oder Einkommenszuschuss für er­
werbstätige Behinderte (Disability Working
Allowances) bezieht und begründeterweise
die Verantwortung für die Bestattung über­
nimmt, ihm hierfür jedoch nicht die entspre­
chenden Mittel zur Verfügung stehen. Es
kann ein Betrag gewährt werden, der be­
stimmte Ausgaben einschließlich der ange­
messenen Kosten für ein Begräbnis oder
eine Feuerbestattung deckt, sowie zusätzlich
bis zu GBP 600 (€ 844) für sonstige Bestat­
tungskosten.
35E
Hinterbliebene
Tabelle VII
Belgien
7. Mindestrente
Garantiertes Minimum bei vollem Erwerbsle­
ben: BEF 334.252 (€ 8.286) im Jahr. Anteili­
ger Betrag, wenn mindestens 2/3 des vollen
Erwerbslebens erreicht werden.
8. Höchstrente
Kein gesetzlich fixierter Höchstbetrag. Eine
Obergrenze ergibt sich jedoch daraus, dass
das berücksichtigte Einkommen des verstor­
benen Partners nach oben begrenzt ist. Be­
messungsgrenze für 1997: BEF 1.386.533
(€34.371).
360
Dänemark
Keine.
Keine.
Deutschland
Griechenland
Keine gesetzliche Mindestrente.
ße; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
GRD 101.820 (€311).
ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.1993:
GRD 30.600 (€ 94).
Keine gesetzliche Höchstrente.
100% der Altersrente des Verstorbenen:
GRD 634.844 (€1.941).
Hinterbliebene
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle VII
Italien
Hinterbliebener Ehegatte:
Hinterbliebenenrente (pension de réversion): Unter 66 Jahren:
Mindestbetrag: FRF 17.683 (€2.696) pro Ab 66 Jahren:
• Witwe/r über 65 Jahre:
Jahr, wenn der Verstorbene 60 Versiche­
ESP 56.900 (€ 342);
rungsquartale nachweisen kann. Bei gerin­
• Witwe/r zwischen 60 und 65 Jahren:
gerer Versicherungsdauer Kürzung des Be­
ESP 49.735 (€ 299);
trags um 1/60. Erhöhung um 10%, wenn der
• Witwe/r unter 60 Jahren:
Betreffende mindestens drei Kinder 9 Jahre
ESP 37.955 (€ 228).
lang vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres
• Witwe/r unter 60 Jahren mit Unterhalts­
erzogen hat.
pflicht: ESP 45.480 (€ 273).
Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf
Halbwaisen:
ου de veuve) und Altersrente für Witwer und
ESP 16.860 (€ 101) monatlich (14 Zahlun­ Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de
gen pro Jahr).
veuve):
Mindestbetrag: FRF 17.545 (€2.675) pro
Vollwaisen:
ESP 16.860 (€101) monatlich, zuzüglich Jahr. E rhöhung um 10%, wenn der Betref­
ESP 37.955 (€228) geteilt durch die Zahl fende mindestens drei Kinder 9 Jahre lang
der anspruchsberechtigten Waisen. 14 Zah­ vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres erzo­
gen hat.
lungen pro Jahr.
Andere Berechtigte:
ESP 16.860 (€101) monatlich.
Alleinstehende über 65 Jahre:
ESP 43.425 (€ 261) monatlich.
Alleinstehende unter 65 Jahren:
ESP 37.955 (€ 228) monatlich.
14 Zahlungen pro Jahr.
IEP 70,90 (€ 90)
IEP 72,80 (€ 92)
Mindestrente: ITL 709.550 (€ 366) im Monat.
7. M indestrente
ESP 295.389 (€ 1.775) pro Monat.
IEP 74,10 (€94)
IEP 76,10 (€97)
Keine Höchstrente.
8. Höchstrente
Hinterbliebenenrente (pension de réversion), Unter 66 Jahren:
Invalidenrente (pension d'invalidité de veuf Ab 66 Jahren:
ou de veuve) und Altersrente für Witwer und
Witwen (pension de vieillesse de veuf ou de
veuve): die Höchstrente entspricht 54% des
Rentenbetrags, der dem Verstorbenen zu­
stand.
361
Hinterbliebene
Tabelle VII
Luxemburg
Niederlande
Osterreich
Portugal
7. Mindestrente
Die Mindestrente (complément de la pension Keine Mindestrente.
minimum), auf die der Verstorbene Anspruch
hatte oder gehabt hätte, wird zu 3A dem hin­
terbliebenen Ehepartner und zu V* dem hin­
terbliebenen Kind gewährt.
Sofern die monatliche Rente bzw. Renten
einschließlich sonstiger Einkünfte (auch je­
ner des Im gemeinsamen Haushalt lebenden
Ehegatten) die folgenden Beträge nicht errei­
chen, gebührt eine Ausgleichszulage in der
Höhe des Differenzbetrages:
Alleinstehender Rentenbezieher:
ATS 8.112 (€590),
Rentenbezieher, der mit Ehegatten im ge­
meinsamen Haushalt lebt:
ATS 11.574 (€841).
Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes
Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjah­
res bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium
oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei
Behinderung des Kindes: ATS 864 (€ 63).
Berechnung der Mindestrenten wie bei Inva­
liditets- und Altersrenten (siehe Tabellen V
und VI).
8. Höchstrente
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage
des Höchstbetrages der Rente der versi­
cherten Person.
ATS 29.712,80 (€ 2.159) monatlich.
Keine Höchstrente.
362
Der maximale Betrag der Leistung entspricht
70% des gesetzlichen Mindestlohns.
Hinterbliebene
Finnland
Schweden
Tabelle VII
Vereinigtes Königreich
7. Mindestrente
Keine.
Während der ersten 6 Monate erhält der
Ehegatte eine Übergangsleistung. Sie oben
"Leistungen. 1. Ehepartner".
Keine Mindestrente.
Das Minimum von 25% des vollen Satzes 7. Mindestrente
der Basisrente wird gezahlt, wenn für wenig­
stens 25% des Arbeitslebens des verstorbe­
nen Ehemannes (d.h. von 16 Jahren bis zum
Steuerjahr vor dem Tode oder bis Alter von
65) Beiträge entrichtet oder angerechnet
wurden:
• Witwenrente (Widow's Pension) (im Alter
von 55 oder mehr Jahren) und laufende
Leistung für verwitwete Mütter (Widowed
Mother's Allowance): Minimum GBP 16,20
(€ 23) pro Woche;
• Witwenrente (Widow's Pension) für Wit­
wen, die am Todestag des Ehemannes 45
bis 54 Jahre alt sind: obiger Mindestbetrag
reduziert um 7% für jedes Jahr unter dem
Alter von 55.
• Staatliche entgeltbezogene Rente (State
Earnings Related Pension, SERPS): 100%
des Rentenanspruchs des verstorbenen
Ehemannes (gekürzter Betrag bei Witwen
unter 55 Jahren ohne Kinder).
8. Höchstrente
Keine.
Einkünfte, die das 7,5-fache des Grundbe­
trages (basbelopp) übersteigen, werden bei
der Berechnung der Rente nicht berücksich­
tigt.
Der Maximalbetrag ist zahlbar, wenn für 8. Höchstrente
mindestens 90% des Arbeltslebens des ver­
storbenen Ehemannes (d.h. von 16 Jahren
bis zum Steuerjahr vor dem Tode oder bis
Alter von 65) Beiträge entrichtet oder ange­
rechnet wurden:
• Witwenrente (Widow's Pension) (im Alter
von 55 oder mehr Jahren) und laufende
Leistung für verwitwete Mütter (Widowed
Mother's Allowance): GBP 64,70 (€ 91) pro
Woche;
• Witwenrente (Widow's Pension) für Wit­
wen, die am Todestag des Ehemannes 45
bis 54 Jahre alt sind: obiger Maximalbetrag
reduziert um 7% für jedes Jahr unter dem
Alter von 55.
• Staatliche entgeltbezogene Rente (Sfate
Earnings Related Pension, SERPS): 100%
des Rentenanspruchs des verstorbenen
Ehemannes (gekürzter Betrag bei Witwen
unter 55 Jahren ohne Kinder).
363
Hinterbliebene
Tabelle VII
Dänemark
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Zusatzrente: Bei der Auszahlung von Kapi­
talabfindungen wird eine Quellensteuer von
40% einbehalten. Laufende Renten unterlie­
gen der Einkommensteuer.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä­
ßigung bei E inkommen unter einer be­
stimmten Grenze.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent­
spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän­
ger ohne sonstiges steuerpflichtiges E in­
kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah­
len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste­
henden und verheirateten E mpfängern un­
terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird
anschließend je nach Nettogesamteinkom­
men und Familienstand (Alleinstehende,
Paare mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist
die auf die Sozialleistung entfallende Steuer­
ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial­
leistung folglich nicht besteuert wird.
Sozialabgaben von
Geldleistungen
■ Beitrag von 3,55%, sofern die Rente da­
durch nicht unter einen Betrag von monat­
lich BEF 45.939 (€ 1.139) (Paar) oder BEF
38.762 (€ 961) (alleinstehend) sinkt.
• Solidaritätsbeitrag (cotisation de solidarité)
zwischen 0% bis 2% je nach den Unter­
haltsverpfllchtungen und dem monatlichen
Bruttobetrag aller gesetzlichen und sonsti­
gen Renten. Die Rente darf dadurch nicht
unter den Betrag von BEF 53.061 (€ 1.315)
(mit Angehörigen) oder BE F 42.448
(€ 1.052) (alleinstehend) sinken.
Keine Einkommensgrenze, keine Steuerer­
mäßigung.
Deutschland
Griechenland
Leistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Partielle Besteuerung: Besteuert wird nur der
Ertragsanteil der Rente. Dieser ist vergleich­
bar einem Zinsertrag, der auf ein durch Bei­
tragsleistung angesammeltes Kapital gutge­
schrieben wird. Die Höhe des E rtragsanteils
ist abhängig vom Lebensalter bei Rentenbe­
ginn.
Trotz einer partiellen Steuerpflicht ¡st E in­
kommenssteuer häufig nicht zu zahlen, well
die E inkünfte aus dem E rtragsanteil den
steuerfrei bleibenden Grundfreibetrag und
die anderen steuerlichen Abzugsbeträge
nicht überschreiten (soweit keine weiteren
Einkünfte vorliegen).
Leistungen sind grundsätzlich voll steuer­
pflichtig.
Steuerbefreiung in bestimmten Fällen:
Kriegsversehrte, Kriegsopfer oder deren
Familien, Blinde oder Querschnittsgelähmte.
Das Existenzminimum ist in jedem Fall steu­
erfrei. Das steuerfrei zu stellende E xistenz­
minimum (Grundfreibetrag) beträgt Im Jahre
1999 DE M 13.067 (€6.681) für Alleinste­
hende und DE M 26.135 (€ 13.363) für Ver­
heiratete.
Besteuerung ab einem jährlichen Steuerfrei­
betrag von GRD 1.355.000 (€ 4.142).
Steuerermäßigung je nach Anzahl der Kin­
der:
bei 1 Kind:
GRD 25.000 (€ 76)
bei 2 Kindern: GRD 50.000 (€ 153)
bei 3 Kindern: GRD 105.000 (€ 321)
bei 4 Kindern: GRD 180.000 (€ 550)
bei 5 Kindern: GRD 225.000 (€ 688)
Der Krankenversicherungsbeitragsanteil für
den Rentner bestimmt sich nach dem jewei­
ligen Beitragssatz der Krankenkasse.
Der Pflegeversicherungsbeitragsanteil be­
trägt für den Rentner 0,85%.
Bei Renteneinkommen Sonderbeiträge zum
„Solidaritätskonto der Sozialversicherungs­
träger (LAFKA):
Renten bis GRD 120.000 (€367) sind bei­
tragsfrei. Gestaffelte Beiträge bei Rentenein­
kommen über GRD 120.000 (€ 367):
• 1% auf bis zu GRD 120.000 (€ 367).
• 2% auf den Teil zwischen GRD 120.001
(€ 367) und GRD 200.000 (€611).
• 3% auf den Teil zwischen GRD 200.001
(€611) und GRD 300.000 (€ 917).
• 4% auf den Teil zwischen GRD 300.001
(€ 917) und GRD 400.000 (€ 1.223).
• 5% auf Beträge ab GRD 400.001 (€ 1.223).
Keine.
364
Hinterbliebene
Spanien
Tabelle VII
Frankreich
Irland
Italien
Die Leistungen sind nach einem Abzug von
10% und 20% steuerbar.
Steuerbefreiung, wenn die Rentenhöhe die
Höhe der Altersbeihilfe für abhängig Be­
schäftigte von FRF 17.336 (€2.643) nicht
überschreitet und die sonstigen Einkünfte ei­
nes Alleinstehenden FRF 42.658 (€6.503)
nicht übersteigen (Erklärung über Einkünfte
nicht erforderlich).
Leistungen sind voll steuerpflichtig (Zuschlä­
ge für unterhaltsberechtigte Erwachsene und
Kinder eingeschlossen).
Sämtliche Leistungen sind steuerpflichtig.
Einkommen bis zur Höhe der Sozialversiche­
rungsbeiträge ist steuerfrei.
Vom Einkommen und der Familiensituation
abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Besteuerung ab einer bestimmten, steuer­
pflichtigen Jahresnettoeinkommensgrenze.
Grenze für Alleinstehende: FRF 41.961
(€ 6.397).
Die Besteuerung hängt von den Jahresein­
künften, dem Alter und der Familiengröße
ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen
bis zu den folgenden Höhen steuerfrei:
Personen unter 65 Jahren:
Alleinstehende(r): IEP 4.100 (€ 5.206)
Ehepaar: IEP 8.200 (€ 10.412)
Personen zwischen 65 und 74 Jahren:
Allelnstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349)
Ehepaar: IEP 10.000 (€ 12.697)
Personen im Alter von 75 u. m. Jahren;
Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984)
Ehepaar: IEP 11.000 (€ 13.967)
Keine.
Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Keine.
Frankreich: keine Beiträge, jedoch Zahlung
der CSG (contribution sociale généralisée,
allgemeine Sozialabgabe) von 6,2% (redu­
zierter Satz 3,8%) und CRDS (contribution
pour le remboursement de la dette sociale,
Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld) von
0,5%.
Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in
Frankreich: Beitrag von 2,8%.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Besteuerung je nach individuellem Jahres­
einkommen bzw. Familieneinkommen. Jährli­
che Steuerfreigrenze für eine alleinstehende
Person: ITL 9.100.000 (€ 4.700).
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Für 13 Monate sind monatlich ITL 20 (€ 0,01)
an das Nationale Ruhestandswerk (ONPI) zu
entrichten.
Sozialabgaben von
Geldleistungen
365
Hinterbliebene
Tabelle VII
Luxemburg
Niederlande
Bei der Besteuerung sind die Lohnersatzlei­
stungen der Sozialversicherung dem Arbeit­
seinkommen gleichgestellt.
Im allgemeinen sind Leistungen wie andere
Einkommensarten, z.B. Löhne, voll steuer­
pflichtig.
Renten sind voll steuerpflichtig.
Leistungen sind in der Regel steuerpflichtig.
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Erwerbstätigen und Rentenempfängern wer­
den dieselben spezifischen Steuerermäßi­
gungen eingeräumt.
Progressive Einkommensteuer. In der Regel
Besteuerung erst bei Überschreitung eines
bestimmten Mindesteinkommens.
Die Steuer wird auf das Einkommen nach
Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung
angewendet.
Die individuelle Steuerhöhe hängt insbeson­
dere von den jeweils anzuwendenden Ab­
setzbeträgen ab. So ¡st ein allgemeiner Ab­
setzbetrag von jährlich ATS 8.840 (€ 642)
sowie z.B. ein Rentnerabsetzbetrag von
jährlich ATS 5.500 (€ 400) vorgesehen. Die
Absetzbeträge werden von der jährlichen
Steuerschuld abgezogen.
Besteuerung erst ab einem Jahreseinkom­
men von PTE 1.445.000 (€ 7.208).
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Beitragserhebung für Sachleistungen bei
Krankheit.
Von der Rente werden Beitrage zur Hinter­ 3,75% Krankenversicherungsbeitrag.
bliebenenversicherung (Algemene Nabestaandenwet, Anw), zur Versicherung gegen
außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet bijzondere ziektekosten, AWBZ),
zur Altersrentenversicherung (Algemene
Ouderdomswet, AOW) und in einigen Fällen
zur Krankenversicherung abgezogen.
Besteuerung und
Sozialabgaben
Österreich
Portugal
1. Besteuerung von
Geldleistungen
366
Keine.
Hinterbliebene
Schweden
Finnland
Besteuerung und
Sozialabgaben
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Vereinigtes Königreich
Leistungen sind voll steuerpflichtig. Ausge­
nommen hiervon ist die Wohngeldzulage
(bostadstillägg), die
Behindertenbeihilfe
(handikappersättning) und der Teil des Pfle­
gegeldes (vårdbidrag), tier spezielle Kosten
deckt.
Die laufende Leistung für verwitwete Mütter Besteuerung und
(Widowed Mother's Allowance) und die Wit­
wenrente (Widow's Pension) sind steuer­ Sozialabgaben
pflichtig, die Zuschläge für unterhaltsberech­ 1. Besteuerung von
tigte Kinder nicht.
Die vollen, für das Jahresrenteneinkommen
geltenden Steuerfreibeträge sehen wie folgt
aus:
Kommunale Steuern:
Alleinstehende: FIM 34.400 (€ 5.786)
Verheiratete: FIM 29.100 (€ 4.894)
Staatliche Steuern:
FIM 23.000 (€ 3.868) sowohl für Alleinste­
hende als auch für Verheiratete.
Liegt das Renteneinkommen über dem vol­
len Steuerfreibetrag, wird dieser um 70% des
darüber liegenden Einkommens gekürzt.
Steuerfreibetrag = voller Freibetrag - 70%
(der Rente abzgl. des vollen Steuerfreibetra­
ges). Liegt die Rente über folgenden Beträ­
gen, entfällt der Freibetrag:
Kommunale Steuern:
Alleinstehende: FIM 83.543 (€ 14.051)
Verheiratete: FIM 70.671 (€ 11.886)
Staatliche Steuern: FIM 55.857 (€ 9.394).
Wenn das Renteneinkommen unter einer
bestimmten Grenze liegt, finden spezielle
Steuerfreibeträge Anwendung. Dies heißt,
dass das Renteneinkommen steuerfrei ist,
solange lediglich die Grundrente (folkpension) zzgl. des Rentenzuschlags (pensionstillskott) bezogen wird. Bei höherem
Renteneinkommen wird der spezielle Steu­
erfreibetrag um 65% des über die Grund­
rente zzgl. Rentenzuschlag (gleich Mindest­
rente) hinausgehenden Teils gekürzt. Dies
bedeutet, dass bei einem Renteneinkommen
über SEK 109.000 (€11.511) kein spezieller
Steuerfreibetrag Anwendung findet.
Laufende Leistung für verwitwete Mütter 2. Einkommensgrenze
(Widowed Mother's Allowance) und WitwenfQ r Besteuerunq oder
rente (Widow's pension):
Steuerermäßigung
In der Regel progressive Besteuerung des
Brutto-Einkommens nach Abzug von persön­
lichen und anderen Freibeträgen:
• Steuerfreibetrag pro Person und Jahr:
Unter 65 Jahre:
GBP 4.195 (€5.899).
Zwischen 65 und 74 Jahren:
GBP 5.440 (€ 7.650).
75 Jahre und älter:
GBP 5.600 (€ 7.875).
• Zuschlag für Alleinerziehende:
unter 65 Jahren:
GBP 1.900 (€2.672).
Zwischen 65 und 74 Jahren:
GBP 3.305 (€ 4.648).
75 Jahre und älter:
GBP 3.345 (€ 4.704).
Die Krankenversicherungsprämie für Ren­
tenempfänger beträgt 2,40% des steuer­
pflichtigen Einkommens.
Keine sonstigen Beiträge.
Keine.
Renten sind steuerpflichtig. Wohngeld und
Leistungen der Gruppenlebensversicherung
sind steuerfrei.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Tabelle VII
Geldleistungen
Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder:
Nicht anwendbar.
Keine.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
367
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
369
Tabelle VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechts­
grundlage
Arbeitsunfälle:
Gesetz vom 10. April 1971.
Berufskrankheiten:
Durch kgl. Erlass vom 3. Juni 1970 koordi­
nierte Gesetz.
Gesetz vom 8. März 1978, mit Änderungen.
Gesetz vom 20. Mai 1992 (gilt für Unfälle ab
dem 1.1.1993 und nach diesem Stichtag
gemeldete Berufskrankheiten), geändert
durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene
Gesetz vom 30. Mai 1998.
SGB VII vom 7. August 1996, Berufskrank­
heiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997.
Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten be­
steht keine eigenständige Versicherung. Bis
auf gewisse Sonderregelungen werden die
Risiken von der Krankheits-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversicherung gedeckt.
Anwendungsbereich
Arbeitsunfälle: Sozialversicherungspflichtig
beschäftigte Arbeitnehmer, Personen in ei­
nem Ausbildungsverhältnis sowie diejenigen,
die durch Königlichen Beschluss unter die
Anwendung des Gesetzes fallen.
Berufskrankheiten:
Sozialversicherungs­
pflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, Perso­
nen in einem Ausbildungsverhältnis, Prakti­
kanten (auch ohne Vergütung) und Schüler
und Studenten, die Im Rahmen der Ausbil­
dung einem Risiko ausgesetzt sind.
Alle Arbeitnehmer; bestimmte Selbständige
(Fischerei und Schifffahrt); Praktikanten oder
andere Personen, die sich im Rahmen ihres
Studiums oder ihrer Berufsausbildung in ei­
ner Schulungseinrichtung oder an einer Ar­
beitsstätte aufhalten; Kinder, die an einer auf
die Arbeit des Vaters oder der Mutter zu­
rückzuführenden Krankheit oder einem sol­
chen angeborenen Schaden leiden.
Arbeitnehmer; bestimmte Selbständige;
Schüler und Studenten; Kinder in Kindergär­
ten; Rehabilitanden und bestimmte andere
Personen.
Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte.
Deckungsbereich
1. Arbeitsunfälle
Unfall, der während und Infolge der Ausfüh­
rung des Arbeitsvertrags auftritt und eine
Verletzung hervorruft.
Unfälle bzw. schädliche Einwirkungen bei
der Arbeit oder als Folge der Arbeitsbedin­
gungen.
Plötzlich auftretende Unfälle durch Hebebe­
wegungen.
Unfälle ¡m Unternehmen und/oder in ursäch­
lichem Zusammenhang mit der Tätigkeit auf­
grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrver­
hältnisses oder einer anderen versicherten
Tätigkeit.
Unfälle infolge und während der Beschäfti­
gung.
2. Wegeunfälle
Wegeunfälle sind gedeckt.
Nicht gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
370
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Irland
Tabelle VIII
Italien
Spanien
Frankreich
Arbeitsunfälle:
Neufassung der Rechtsvorschriften über Ar­
beitsunfälle durch Verordnung vom 22. Juni
1956.
Berufskrankheiten:
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94
vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei­
nen Gesetzes über die soziale Sicherheit
(Ley General de la Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 2609 vom 24. Sep­
tember 1982.
Königliches Dekret Nr. 1647 vom 31. Okto­
ber 1997.
Gesetz Nr. 50 über steuerliche, administra­
tive und die Sozialordnung betreffende Maß­
nahmen vom 30. Dezember 1998.
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sociale), Buch IV.
Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Gesetzesverordnung (DPR) Nr. 1124 vom
(Social Weifare Consolidation Act) mit Ände­ 30.6.1965.
rungen.
Gesetz Nr. 251 vom 10.5.1982.
Gesetzesverordnung (DPR) Nr. 336 vom
13.4.1994.
Arbeitnehmer.
Personen, die in welcher Eigenschaft und an
welchem Ort auch immer für einen oder
mehrere Arbeitgeber arbeiten.
Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen in
Ausbildung.
Arbeitnehmer und bestimmte Kategorien der
Selbständigen.
Anwendungsbereich
Jede Körperverletzung, die der Arbeitnehmer
infolge oder während der von ihm für Rech­
nung eines Dritten ausgeübten Arbeit erlei­
det, und alle Krankheiten, die nicht als Be­
rufskrankheiten bezeichnet werden und die
sich der Arbeitnehmer bei der Ausübung sei­
ner Berufstätigkeit zugezogen hat.
Jeder Unfall gleich aus welcher Ursache
aufgrund oder im Zusammenhang mit der
Beschäftigung.
Verletzung, die aufgrund eines Arbeitsunfalls
eintritt einschließlich der Krankheiten, die
aus einem solchen Unfall hervorgehen, oder
eine definierte Berufskrankheit, die während
der Zeit einer versicherungspflichtigen Be­
schäftigung eingetreten ist.
Unfall aufgrund einer gewaltsamen Einwir­
kung in Zusammenhang mit der Arbeit.
Deckungsbereich
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Wegeunfälle zwischen Arbeitsplatz und
Wohnstätte begründen im allgemeinen kei­
nen Anspruch. Ausnahme sind unvermeid­
bare Benutzung extrem langer oder schlech­
ter und gefährlicher Wege; Transport von
schweren Arbeitsgeräten; Hafenboote, unter­
nehmensspezifische Transportmittel usw.
2. Wegeunfälle
Geltende Rechts­
grundlage
1. Arbeitsunfälle
371
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Geltende Rechts­
grundlage
Band II des Sozialgesetzbuchs (Code des
assurances sociales), geändert Insbeson­
dere per Gesetz vom 17. November 1997.
In den Niederlanden besteht keine beson­
dere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten. Diese Versicherungsfälle
sind durch die Krankenversicherung (Sachund Geldleistungen), die Arbeitsunfähigkeits­
versicherung (Invalidität) und die Hinterblie­
benenversicherung gedeckt.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom
9. September 1955 (ASVG), zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 16/1999.
Krankenanstaltengesetz des Bundes vom
18. Dezember 1956 (KAG) sowie Kranken­
anstaltengesetze der Länder mit Änderun­
gen.
Pflegegeld: Bundespflegegeldgesetz vom
19. Jänner 1993 (BPGG), zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 111/1998.
Gesetz Nr.2127/65 vom 3. August, mehrfach
geändert.
Rechtsverordnung Nr.360/71 vom 21. Au­
gust, mehrfach geändert.
Anwendungsbereich
Personen, die eine unselbständige oder
selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Aus­
zubildende, Teilnehmer an einem Eingliederungs- oder Wiedereingliederungslehrgang.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich u.a.
auf folgende Personen: Schüler, Studenten
und Lehrbeauftragte, beauftragte Vertreter,
die an den Sitzungen der Berufskammern
oder der Verwaltungsgremien der Sozialver­
sicherungseinrichtungen teilnehmen, Mitar­
beiter von Hilfs- und Rettungsdiensten...
Nicht anwendbar.
• Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitneh­ Alle Arbeitnehmer.
mer, Lehrlinge.
• In den Betrieben Selbständiger mitarbei­
tende Familienangehörige.
• Gewerbetreibende (einschließlich selbstän­
diger Handwerker).
• Bestimmte gleichgestellte Selbständige wie
z.B. Lehrer, Musiker, Artisten.
• Personen mit einem freien Dienstvertrag.
• Schüler und Studenten.
Deckungsbereich
Unfälle aufgrund oder in Zusammenhang mit
der Arbeit.
Nicht anwendbar.
Unfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächli­
chen Zusammenhang mit der Beschäftigung.
Gleichgestellt sind bestimmte Unfälle, die
sich insbesondere bei Rettungseinsätzen er­
eignen.
Ein Unfall am Arbeitsplatz und während der
Arbeitszeit, der unmittelbar oder mittelbar
eine Körperverletzung, eine funktionelle Stö­
rung oder eine Krankheit mit nachfolgendem
Tod oder teilweise oder vollständiger Minde­
rung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ver­
ursacht.
Wegeunfälle sind gedeckt.
Nicht anwendbar.
Wegunfälle sind gedeckt.
Als Arbeitsunfälle gelten folgende Wegeun­
fälle:
• Bei Einsatz außerhalb des Arbeitsplatzes
und der Arbeitszeit, jedoch im Auftrag oder
mit Genehmigung des Arbeitgebers;
• Auf dem Wege zum und vom Arbeitsplatz
bei Benutzung eines vom Arbeitgeber be­
reitgestellten Transportmittels infolge einer
besonderen Gefährdung des normalen
Weges oder infolge anderer Umstände, die
eine erhöhte Gefährdung dieses Weges
bewirken;
• Während auf eigene Initiative hin zum wirt­
schaftlichen Vorteil des Arbeitgebers aus­
geführter Arbeiten.
1. Arbeitsunfälle
2. Wegeunfälle
372
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Finnland
Schweden
Geltende Rechts­
..
grundlage
Gesetz vom 20. August 1948 mit Änderun­
gen.
Gesetz vom 29. Dezember 1988.
Gesetz von 1976, das für Arbeitsunfälle nach
dem 1. Juli 1977 gilt.
Anwendungsbereich
A
Vereinigtes Königreich
Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und G e l t e n d e R e c h t s ­
Sozialleistungen (Social Security Contributi­
..
ons and Benefits Act).
grundlage
Gesetz zur Verwaltung der Sozialen Sicher­
heit (Social Security Administration Act) von
1992.
" e Arbeitnehmer und Landwirte, einige Jede erwerbstätige Person ist versichert.
Studenten und Auszubildende.
Selbständige können sich freiwillig versi­
chern lassen.
Alle Arbeitnehmer.
Unfall mit Körperverletzung Infolge oder wäh­
rend der Arbeitsausübung des Beschäftigten.
1. Arbeitsunfälle
^ i n Unfa H während der Arbeit, verursacht Jeder Unfall und jede Krankheit in Zusam­
durch Umstände, die mit der Beschäftigung menhang mit der Arbeit.
in Zusammenhang stehen.
2. Wegeunfälle
Wegeunfälle sind gedeckt.
Im allgemeinen nicht gedeckt.
a
Deckungsbereich
Wegeunfälle sind gedeckt.
Tabelle VIII
Anwendungsbereich
a
Deckunqsbereich
1 . Arbeitsunfälle
2 . Wegeunfälle
37Ξ
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Berufskrankheiten
1. Anerkannte Berufs­
krankheiten
Bedingungen
• Betriebe und
Beschäftigungsart
Mindesteinwirkungs­
dauer der Krankheits­
ursachen
374
Dänemark
Deutschland
Griechenland
> Liste der Berufskrankheiten (Königlicher Liste der amtlich anerkannten Berufskrank­
Erlass vom 28. 03. 1969 und Änderungen) heiten.
und
• offenes System bzw. System außerhalb
der Liste, falls die Ausübung des Berufes
die ausschlaggebende und direkte Ursache
für die Krankheit ¡st. Der Nachweis, dass
eine Exposition gegenüber dem Risiko ge­
geben war und ein ursächlicher Zusam­
menhang zwischen Berufsausübung und
Krankheit besteht, muss von dem Betroffe­
nen bzw. den anspruchsberechtigten An­
gehörigen erbracht werden.
Liste von 67 Berufskrankheiten (Anlage 1 der Liste der Berufskrankheiten.
Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Ok­
tober 1997).
Einem Risiko ausgesetzt gewesen sein. Das
Risiko wird unterstellt, wenn der Betroffene
in einem Betrieb gearbeitet hat, der in einer
zu dem Königlichen Erlass gehörenden Liste
genannt wird.
Keine Regelung.
Nur für bestimmte Krankheiten. Siehe Liste
der Berufskrankheiten.
Keine Regelung.
Keine gesetzliche Frist.
Prüfung der Umstände.
Keine generelle Frist vorgesehen; Prüfung
der Umstände.
Keine Dauer vorgesehen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Liste der Berufskrankheiten in Verbindung
mit den diese verursachenden Tätigkeiten
(Königliche Verordnung Nr. 1955 vom 12.
Mai 1978).
98 Verzeichnisse mit Berufskrankheiten (An­
hang zum 4. Buch des Gesetzes über die
Soziale Sicherheit).
56 Krankheiten, die in der Sozialversiche­
rungsverordnung von 1983 (in der Fassung
von 1985) aufgeführt sind.
Liste von 58 Berufskrankheiten für die Indu­
strie und 27 für die Landwirtschaft. Femer
gesonderte Regelung für Silikose und Asbe­
stose (Gesetz Nr. 780 vom 27. Dezember
1975). Auch für nicht in der Liste aufgeführte
Krankheiten sind Leistungen möglich.
Nur in Ausnahmefällen.
Angaben In den Verzeichnissen; nur für be­
stimmte Krankheiten. Wenn jedoch nachge­
wiesen wird, dass die Krankheit unmittelbar
durch die Ausübung der Tätigkeit verursacht
wird: Individuelles Gutachten durch einen
Ausschuss zur Anerkennung beruflicher
Krankheiten.
Beschäftigung in Tätigkeitsbereichen mit Ri­
siken, die in Rechtsvorschriften benannt wer­
den.
Keine Regelung.
Keine Dauer vorgesehen.
Keine festgelegten Fristen, außer für be­ Keine vorgeschriebenen Zeiträume, ausge­
stimmte Krankheiten, wie z.B. Pneumoko­ nommen berufsbedingte Taubheit (10 Jah­
niosen (5 Jahre, außer in Sonderfällen), re), TBC (6 Wochen) und Pneumokoniosis (2
Taubheit (1 Jahr, in bestimmten Fällen nur Jahre).
30 Tage), krankhafte mit Vlnylchlorid zusam­
menhängende Beschwerden (6 Monate),
Byssinose (5 und 10 Jahre). Bei Silikose und
Asbestose können die Fristen für die Einwir­
kungsdauer und die Feststellung nach Maß­
gabe eines Gutachtens einer aus 3 Ärzten
bestehenden Kommission wegfallen. Die Fri­
sten können aufgehoben werden, wenn
nachgewiesen wird, dass die Krankheit un­
mittelbar auf die Ausübung der Tätigkeit zu­
rückzuführen ist.
Keine Dauer vorgesehen.
Berufskrankheiten
1. Anerkannte Berufs­
krankheiten
Bedingungen
• Betriebe und
Beschäftigungsart
Mindesteinwirkungs­
dauer der Krankheits­
ursachen
37I
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Berufskrankheiten
1. Anerkannte Berufs­
krankheiten
Bedingungen
• Betriebe und
Beschäftigungsart
Mindesteinwirkungs­
dauer der Krankheits­
ursachen
376
Niederlande
Österreich
Portugal
Liste von 55 Berufskrankheiten und Schad­
stoffen (Großherzoglicher Erlass vom 26.
Mai 1965).
Nicht anwendbar.
Liste von 47 Berufskrankheiten.
Liste von Berufskrankheiten.
Siehe Liste der Berufskrankheiten, meist all­
gemein gefasst.
Nicht anwendbar.
Nur für bestimmte Krankheiten.
Siehe Liste der Berufskrankheiten.
Siehe Liste der Berufskrankheiten.
Keine Frist vorgesehen.
Nicht anwendbar.
Nur bei Meniskusschäden (3 Jahre).
Siehe Liste der Berufskrankheiten.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Finnland
Berufskrankheiten
1. Anerkannte Berufs­
krankheiten
2. Bedingungen
• Betriebe und
Beschäftigungsart
• Mindesteinwirkungs­
dauer der Krankheits­
ursachen
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Liste mit mehr als 70 anerkannten Berufs­
krankheiten. Besondere gesetzliche Rege­
lung für Pneumokoniose und Byssinose.
Berufskrankheiten
Keine Regelung.
Tätigkeit, bei der man der Einwirkung be­
stimmter Stoffe oder Arbeitsprozesse ausge­
setzt ist.
Bedingungen
• Betriebe und
Beschäftigungsart
Keine Dauer vorgesehen.
Minimum von 10 Jahren für beruflich be­
dingte Taubheit, 20 Jahre bei chronischer
Bronchitis und Emphysem.
Keine Regelungen für andere Krankheiten.
Krankheiten, die durch physikalische Fakto­
ren, chemische Substanzen oder biologische
Wirkstoffe ausgelöst werden, wenn diese am
Arbeltsplatz in einem solchen Umfang vor­
handen sind, dass die entsprechende Krank­
heit dadurch grundsätzlich hervorgerufen
werden kann. Dies ist gültig, solange nicht
eindeutig erwiesen ist, dass die Krankheit
durch Umstände außerhalb des Arbeitsplat­
zes ausgelöst wurde.
Liste der allgemein anerkannten Berufs­
krankheiten.
Nicht anwendbar.
Keine Regelung.
Keine Dauer vorgesehen.
1. Anerkannte Berufs­
krankheiten
Mindesteinwirkungs­
dauer der Krankheits­
ursachen
377
Tabelle VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Belgien
• Frist für die FestStellung der Krankheit
Meldefrist
3. Gemischtes System
378
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Keine gesetzliche Frist.
Keine gesetzliche Frist.
Keine Frist; Prüfung der Umstände.
Keine gesetzliche Frist.
Keine gesetzliche Fristen (außer für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit).
Ein Jahr, außer unter besonderen Umständen.
Unverzügliche Anzeige durch Arzt oder Unternehmer.
Innerhalb von 5 Tagen nach dem Unfall.
Koexistenz eines Listensystems mit einem
offenen System außerhalb der Liste.
Mischung aus Listensystem und Nachweissystem.
Mischung aus Listensystem und Nachwelssystem.
Nicht geregelt.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Tabelle VIII
Frankreich
Irland
Italien
Keine Frist vorgesehen.
In den Verzeichnissen festgelegte obligatori­
sche Fristen (zwischen 3 Tagen und 40 Jah­
ren).
Bei Silikose und Asbestose können die Fris­
ten für die Einwirkungsdauer und die Fest­
stellung nach Maßgabe eines Gutachtens ei­
ner aus 3 Ärzten bestehenden Kommission
entfallen.
Die Fristen können aufgehoben werden,
wenn nachgewiesen wird, dass die Krankheit
unmittelbar durch die Ausübung der Tätigkeit
verursacht wird (Feststellung durch ein regio­
nales Komitee zur Anerkennung beruflicher
Krankheiten).
Normalerweise 1 Monat für die Anerkennung
des beruflichen Ursprungs der Krankheit.
Für beruflich bedingtes Asthma 10 Jahre; be­
rufsbedingte Taubheit 5 Jahre; für Tbc 2
Jahre.
In einer Liste genannte Fristen (mindestens
6 Monate).
Keine Frist vorgesehen.
2 Jahre Verjährungsfrist.
Keine.
3 Jahre Verjährungsfrist.
Krankheiten, die nicht in der Liste genannt
werden, sind nur gedeckt, wenn sie als Ar­
beitsunfall gelten, d.h. als bei der Ausübung
der Arbeit zugezogene und ausschließlich
durch die Arbeit verursachte Krankheit aner­
kannt werden.
• Wenn nachgewiesen wird, dass die Krank­ Nachweissystem: Infektionen der oberen
heit im wesentlichen und unmittelbar durch Atemwege, Dermatitis und Pneumokoniosis,
die Tätigkeit des Opfers verursacht wird die auf Mineralstaub zurückzuführen sind
und dass sie zum Tod oder zu einer dauer­ und die nicht in der Liste der Berufskrank­
haften Erwerbsunfähigkeit von 66,66% heiten aufgenommen sind, müssen als be­
rufsbedingt nachgewiesen werden.
führt.
• Bei einer unmittelbar durch die Ausübung
der Tätigkeit verursachten Krankheit, die ¡n
einer Tabelle aufgeführt ist, aber für die
eine oder mehrere Bedingungen bezüglich
der Fristen für Feststellung und für Min­
desteinwirkungsdauer oder der einschrän­
kenden Verzeichnisse nicht erfüllt ist (indi­
viduelle Gutachten durch den Ausschuss
zur Anerkennung beruflicher Krankheiten).
Mischung aus Listensystem und Nachweis­
system.
Frist für die Fest­
stellung der Krankheit
• Meldefrist
3. Gemischtes System
379
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
• Frist für die Fest­
stellung der Krankheit
Meldefrist
3. Gemischtes System
380
Niederlande
Österreich
Portugal
Keine Frist vorgesehen.
Nicht anwendbar.
Keine Frist vorgesehen.
Siehe Liste der Berufskrankheiten.
Keine Frist vorgesehen.
Nicht anwendbar.
Keine. Der Dienstgeber oder der Arzt haben
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
binnen 5 Tagen zu melden. Die Meldever­
pflichtung hat keine Auswirkungen auf den
Leistungsanspruch (Frist für rückwirkende
Zahlung ab Entstehen der Berufskrankheit: 2
Jahre).
Ein Jahr nach offizieller Mitteilung der Dia­
gnose. Nach Ablauf dieser Frist werden die
Leistungen nur von dem Monat an gezahlt, in
dem der Antrag gestellt wurde.
Mischung aus Listen- und Nachweissystem.
Nicht anwendbar.
Mischung aus Listen- und Nachweissystem.
Mischung aus Listen- und Nachweissystem.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Frist für die Fest­
stellung der Krankheit
Keine Frist vorgesehen.
Keine Frist vorgesehen.
Die Krankheit muss nachweislich auf die Art
der Tätigkeit des Betreffenden in versiche­
rungspflichtiger Beschäftigung nach dem 5.
Juli 1948 zurückzuführen sein.
Festgelegte Fristen bestehen nur für beruf­
lich bedingtes Asthma (10 Jahre), beruflich
bedingte Taubheit (5 Jahre), chronische
Bronchitis und Emphysem (20 Jahre für
Bergarbeiter unter Tage). Andere: Ohne Be­
grenzung.
Frist für die Fest­
stellung der Krankheit
Meldefrist
Ein Jahr, außer unter besonderen Umstän­
den.
Sofortige Mitteilung durch den Arbeitgeber
oder Selbständigen.
Keine.
Meldefrist
Mischung aus Listensystem und Nachweis­
system.
Nachweissystem. Eine Verletzung wird als
Arbeitsunfall akzeptiert, wenn eindeutig fest­
steht, dass der Betroffene einen Unfall am
Arbeitsplatz erlitten hat oder dort anderen
schädlichen Einflüssen ausgesetzt war. Es
muss davon ausgegangen werden, dass die
Verletzung eine Folge dieser schädlichen
Einflüsse ist, falls mehr Gründe für eine sol­
che Annahme sprechen als dagegen.
Nicht auf der Liste stehende Krankheiten
sind nicht gedeckt, außer wenn sie unter die
Definition des Arbeitsunfalls fallen.
3. Gemischtes System
3. Gemischtes System
381
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Deutschland
Griechenland
Freie Wahl, ausgenommen bei Arbeltsunfäl­
len in Betrieben, die über einen ausgebauten
und anerkannten betriebsärztlichen Dienst
verfügen.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Grundsätzlich keine freie Wahl; der Versi­
cherte soll sich möglichst bald an den von
der Berufsgenossenschaft
beauftragten
Durchgangsarzt wenden. Jede weitere ärztli­
che Behandlung erfolgt Im Prinzip durch von
der Berufsgenossenschaft beauftragte Spe­
zialisten. Ein Arzt, der den begründeten Ver­
dacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit
hat, hat dem Versicherungsträger oder der
für den medizinischen Arbeitsschutz zustän­
digen Stelle unverzüglich Meldung zu er­
statten.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen"
Arbeitsunfälle: Bei freier Arztwahl Erstattung
der Kosten Im Rahmen der amtlichen Tarife;
Inanspruchnahme des betriebsärztlichen
Dienstes kostenlos.
Berufskrankheiten: Erstattung nach dem
amtlichen Tarif und einer spezifischen Ge­
bührenordnung.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.
Ärztliche Behandlung siehe Tabelle II
"Krankheit - Sachleistungen".
Kosten von Prothesen, künstlichen Gliedma­
ßen, orthopädischen Hilfsmitteln und Roll­
stühlen können von der Unfallversicherung
übernommen werden.
Kosten werden von Anfang an von der Be­
rufsgenossenschaft getragen. Soweit eine
Krankenkasse trotz fehlender Zuständigkeit
leistet, erstattet die Berufsgenossenschaft
die entstandenen Kosten.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.
Volle Kostenübernahme durch den zuständi­
gen Träger.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.
• Dauer der Leistung
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Geldleistungen
• Karenzzeit
Arbeitsunfälle: keine Karenzzeit.
Berufskrankheiten: Mindestens 15 Tage Ar­
beitsunfähigkeit.
Keine Karenzzeit.
Keine Karenzzeit.
78 Wochen.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Leistungen
1. Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
Dauer
382
Dänemark
Bis zur Heilung oder Konsolidierung.
Keine Karenzzeit.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Tabelle VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Frankreich
Irland
Italien
Freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Übernahme aller Kosten durch die Soziale
Sicherheit. Amtlicher Pflichttarif je ärztliche
Behandlung für alle Ärzte und medizinischen
Hilfskräfte, die den Gesundheitsdiensten der
sozialen Sicherheit nicht direkt bzw. vertrag­
lich angeschlossen sind.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten,
auch nicht für Erhalt und Ersatz von Roll­
stühlen und Prothesen.
Direkte Übernahme der Kosten durch die
Ortskasse der sozialen Sicherheit.
Keine Selbstbeteiligung innerhalb der Leis­
tungsgrenzen der Krankenkasse. Fortfall der
Krankenhauspauschale (forfait hospitalier)
im Falle einer stationären Behandlung.
Kosten für medizinische Leistungen, die
nicht im allgemeinen Sicherungssystem vor­
gesehen sind, falls die Leistungen als ver­
tretbar und notwendig gelten.
Wenn die entsprechenden Strukturen beste­
hen, übernimmt das nationale Institut der Ar­
beitsunfallversicherungen (I.N.A.I.L.) die
Grundversorgung; andernfalls Rückgriff auf
den Nationalen Gesundheitsdienst (S.S.N.).
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Dauer der Leistung
Keine Karenzzeit.
Keine Karenzzeit für Arbeitsunfälle und Be­
rufskrankheiten.
3 Tage.
3 Tage ab dem auf den Unfall folgenden
Tag. In der Praxis erfolgt Erstattung durch
den Arbeitgeber (100% für den Unfalltag,
60% für die folgenden 3 Tage).
Ab dem 4. Tag gewährt das Nationale Institut
der Arbeitsunfallversicherung (INAIL) eine
Leistung von 60% des täglichen Verdienste.
12 Monate, die um 6 Monate verlängert wer­
den können; danach beginnt die dauernde
Erwerbsunfähigkeit.
Bis zur Heilung oder Konsolidierung oder bei
Rückfall.
Höchstdauer.156 Tage (Sonntage ausge­
nommen).
Bis zur Heilung oder Konsolidierung.
Spanien
Freie Wahl des Arztes, jedoch nicht des
Krankenhauses.
Leistunqen
1. Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Geldleistungen
• Karenzzeit
Dauer
383
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Leistungen
Niederlande
• Dauer der Leistung
2. Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Geldleistungen
• Karenzzeit
• Dauer
384
Portugal
Freie Wahl.
Nicht anwendbar.
Grundsätzlich freie Wahl. In der Krankenver­
sicherung versicherte Personen erhalten die
Leistungen vorrangig durch die Krankenver­
sicherung (siehe Tabelle II "Krankheit Sachleistungen"); der Unfallversicherungs­
träger kann die Behandlung aber jederzeit an
sich ziehen.
Bei Arbeitsunfällen sind die Versicherungs­
träger für die Bereitstellung aller erforderli­
chen Leistungen zuständig.
Leistungen bei Berufskrankheiten fallen in
die Kompetenz der öffentlichen Gesundheits­
dienste.
Die Bezahlung erfolgt direkt durch den Versi­
cherungsträger. Keine Selbstbeteiligung des
Patienten.
Nicht anwendbar.
Für die ersten 4 Wochen: Kostentragung
durch den
Krankenversicherungsträger,
sonst durch den Unfallversicherungsträger.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten mit
Ausnahme eines geringfügigen Kostenbei­
trages bei Krankenhauspflege, für Krankenund Zahnbehandlungsschein sowie für Arz­
neimittel (siehe Tabelle II "Krankheit - Sach­
leistungen").
Vollständige Kostenübemahme durch den
zuständigen Träger.
Keine Selbstbeteiligung des Versicherten.
Unbegrenzt.
Nicht anwendbar.
Unbegrenzt.
Unbegrenzt.
Keine Karenzzeit.
Nicht anwendbar.
3 Tage für Krankengeld.
Keine Karenzzeit.
Bis zum endgültigen Eintritt eines Dauerzu­
standes (spätestens nach 2 Jahren ist eine
Dauerrente festzustellen).
Während der Dauer der ärztlichen Behand­
lung oder der beruflichen Rehabilitation.
1. Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
Österreich
Krankengeld (indemnité pécuniaire de mala- Nicht anwendbar.
die) bis zur Heilung oder Konsolidierung, auf
jeden Fall erfolgt nach 13 Wochen die Bewil­
ligung einer Rente.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Finnland
Leistungen
1. Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
• Dauer der Leistung
2. Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Geldleistungen
• Karenzzeit
Dauer
Tabelle VIII
Schweden
Vereinigtes Königreich
Freie Wahl unter Vermeidung unnötiger
Kosten.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Vollständige Kostenübemahme durch den
zuständigen Träger.
Medizinische Behandlung: siehe Tabelle II
"Krankheit - Sachleistungen".
Kosten, die für eine Behandlung im Ausland
unvermeidbar sind, sowie Kosten für eine
Zahnbehandlung und spezielle Hilfen für Be­
hinderte werden von der Arbeitsunfallversi­
cherung übernommen.
Siehe Tabelle II "Krankheit - Sachleistungen".
Kostenträger und
Selbstbeteiligung
des Versicherten
Unbegrenzt.
Unbegrenzt bis zum Alter von 65 Jahren.
Unbegrenzt.
Dauer der Leistung
Leistungen
1. Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Sachleistungen
• freie Arzt- und
Krankenhauswahl
Keine Karenzzeit, vorausgesetzt der Betrof­ Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
fene ist nach dem Tag, an dem sich der Un­
fall ereignet hat, ununterbrochen an minde­
stens drei Tagen arbeitsunfähig. Andernfalls
besteht kein Anspruch auf Beihilfe.
3 Tage.
Vorübergehende/vorläu­
fige Erwerbsunfähigkeit:
Geldleistungen
• Karenzzeit
Ein Jahr.
Höchstdauer 168 Tage (Sonntage ausge­
nommen).
• Dauer
Unbegrenzt.
385
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Griechenland
Als Bezugsgröße für die Leistungsberech­ Siehe Tabelle III "Krankheit ­ Geldleistungen".
nung dient das tatsächliche Jahresarbeits­
einkommen im Jahr vor dem Unfall bzw. dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge einer
Berufskrankheit.
Obergrenze: BE F 965.010 (€23.922). Min­
destbetrag von BE F 193.002 (€4.784) für
Auszubildende und Minderjährige. Ab E rrei­
chen der Volljährigkeit wird das entspre­
chende E ntgelt eines erwachsenen Arbeit­
nehmers zugrundegelegt.
Betrag:
Φ Vollständiger Arbeitsunfähigkeit, täglich
1/365 von 90% des Bezugslohns.
• Teilweise Arbeitsunfähigkeit: Unterschieds­
betrag zwischen dem Entgelt vor dem Un­
fall bzw. der Arbeitsunfähigkeit aufgrund
der Berufskrankheit und dem E inkommen
aus der Teilzeitarbeit.
Grundlohn wie in der gesetzlichen Kranken­
Versicherung, jedoch unter Berücksichtigung
einer besonderen Höchstgrenze.
Zur Höhe der Leistung siehe Tabelle III
"Krankheit ­ Geldleistungen".
Siehe Tabelle I I "Krankheit ­ Geldleistungen"
Kein Minimum.
15%.
20% .
50%.
Festsetzung des Grades
der M inderung der
Erwerbsfähigkeit
Arbeitsunfälle: Vereinbarung zwischen dem
Versicherungsträger und dem Versicherten.
Bestätigung durch den Arbeitsunfallfonds.
Einspruch ist möglich beim Arbeitsgericht.
Berufskrankheiten: Amtliche Feststellung
durch den Fonds für Berufskrankheiten. Ein­
spruch möglich beim Arbeitsgericht.
Staatliches Versicherungsamt für Arbeitsun­
fälle und Berufskrankheiten (Arbejdsska­
destyrelsen).
In jedem Fall durch fachärztliches Gutachten
entsprechend den Anforderungen der Be­
rufsgenossenschaft.
Zuständiger Träger nach des Gutachten ei­
nes Ärzteausschusses.
Erneute Feststellung
Revision möglich:
Arbeitsunfälle: Im Verlauf von 3 Jahren nach
der Vereinbarung zwischen den Parteien
oder nach rechtskräftigem Urteil.
Berufskrankheiten: Jederzeit.
Bei erheblichen Änderungen der Verhält­
nisse ist innerhalb von 5 Jahren nach dem
Rentenbescheid jederzeit eine Neufestset­
zung möglich. Bei Vorliegen besonderer Um­
stände kann das staatliche Versicherungs­
amt die Fünfjahresfrist vor deren Ablauf ein­
mal verlängern.
In den ersten 2 Jahren nach dem Unfall je­
derzeit möglich; nach Feststellung der Dau­
errente jedoch nur In Abständen von minde­
stens 1 Jahr. Die E rhöhung oder Verminde­
rung des Grades der E rwerbsunfähigkeit
muss mehr als 5% betragen.
Alle 6 Monate auf Antrag des Betroffenen.
Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
3. Dauernde Erwerbs­
unfähigkeit
• M indestsatz für den
Rentenanspruch
386
Deutschland
Dänemark
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Leistung in Höhe von 75% des Referenzbe­
trags.
Als Berechnungsgrundlage dient:
• 1/30 des vorherigen Entgelts, wenn dieses
monatlich ausgezahlt wird,
• 1/28 der zwei vorherigen Entgelte, wenn
das Entgelt jede Woche oder alle zwei Wo­
chen ausgezahlt wird,
bis zur Obergrenze von 0,834% der jährli­
chen Beitragsbemessungsgrenze.
Die Leistung entspricht 60% des Grund­
lohns, maximal FRF 868,89 (€ 132) für 28
Tage der Arbeitsunfähigkeit. Anschließend
erhöhter Betrag von 80% des Grundlohns,
maximal FRF 1.158,52 (€ 177). Bei Kranken­
hausaufenthalt erfolgt keine Kürzung.
Leistung bei Arbeitsunfall (Injury benefit):
IEP 70,50 (€ 90) pro Woche.
Ferner Zulagen für unterhaltsberechtigte
Personen.
Bezugsbasis: Durchschnittliches Arbeitsent­
gelt pro Tag während der 15 Arbeitstage vor
der Unterbrechung der Arbelt.
Leistung: 60% dieses Betrages für die ers­
ten 90 Tage der Arbeitsunfähigkeit, anschlie­
ßend 75%.
33%.
Kein Mindestsatz.
1%.
11 %. Kein Minimum bei Silikose oder Asbe­
stose in Verbindung mit Tuberkulose.
Gutachterausschüsse (Equipo de Valoración Kasse der Sozialen Sicherheit nach Gut­
de Incapacidades, EVI).
achten des Vertrauensarztes.
Festgelegt durch das Ministerium für Sozia­
les, Gemeinwesen und Familie (Department
of Social, Community and Family Affairs)
nach ärztlicher Untersuchung.
Für Unfälle: Feststellung nach Auswertungs­
tabelle für Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Für Berufskrankheiten: Aufgrund des Gut­
achtens des Vertrauensarztes.
Revision jederzeit möglich bis zum Mindest­
rentenalter.
Am Ende jedes vorläufigen Feststellungszelt­ Revision möglich während der ersten 4
raums oder früher bei Änderung der Verhält­ Jahre nach Feststellung des Jahresbetrages
nisse.
in Abständen von mindestens 1 Jahr; später
in Abständen von 3 Jahren. Nach 10 Jahren
keine Revision mehr möglich (bei Silikose
und Asbestose keine zeitlichen Beschrän­
kungen).
In den ersten 2 Jahren nach Feststellung des
Grades der Erwerbsunfähigkeit jederzeit,
später im allgemeinen in Abständen von min­
destens 1 Jahr.
Irland
Tabelle VIII
Italien
Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
Dauernde Erwerbs­
unfähigkeit
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
Erneute Feststellung
387
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
3. Dauernde Erwerbs­
unfähigkeit
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
• Erneute Feststellung
388
Niederlande
Österreich
Portugal
Das Krankengeld berechnet sich nach dem
Bruttoeinkommen, das der Arbeitnehmer
ohne Unterbrechung der Arbeit erzielt hätte.
Für die Berechnung der Rente: siehe unten.
Nicht anwendbar.
Für die ersten 26 Wochen siehe Tabelle III
"Krankheit - Geldleistungen", wobei der Ar­
beitgeber bei Arbeitern (ohne die 14-tägige
Wartezeit) und Angestellten den Lohn für
mindestens 8 Wochen weiterzugewähren
hat; anschließend siehe bei dauernder Er­
werbsunfähigkeit.
Als Bezugsgröße dient das Arbeitseinkom­
men des Unfalltages. Soweit dieses 1/30 des
Mindestlohns übersteigt, werden von dem
übersteigenden Teil 80% berücksichtigt. Die
Leistung beträgt:
• Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit: wäh­
rend der ersten drei Tage, die auf den Un­
fall folgen, 1/3 und danach 2/3 der Be­
zugsgröße;
• Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähig­
keit entspricht die Leistung 2/3 der Bezugs­
größe; bei Krankenhausunterbringung oder
während der Inanspruchnahme von medizi­
nischen und Unterhaltsleistungen der zu­
ständigen Institution wird die Leistung auf
1/3 gekürzt (entfällt, wenn unterhaltsbe­
rechtigte Personen vorhanden sind).
Kein Mindestsatz.
Nicht anwendbar.
20% (50% bei Schülern und Studenten).
In der Erwerbsminderungstabelle (Lista de
doenças profissionais) angegeben.
Feststellung durch die paritätische Renten­ Nicht anwendbar.
kommission (commission paritaire des rentes) aufgrund des Gutachtens des medizini­
schen Dienstes der Sozialen Sicherheit.
Unfallversicherungsträger.
Arbeitsunfälle:
Arbeitsgericht.
Berufskrankheiten:
Nationales Zentrum für den Schutz gegen
berufliche Risiken (Centro Nacional de Protecção cotra os Riscos Profissionais) otier
das Arbeitsgericht, sofern der Anspruchstel­
ler mit der Entscheidung nicht einverstanden
¡st.
Revision nur in den ersten 3 Jahre nach
Feststellung der Rente möglich, falls eine
Verschlechterung um mehr als 10% eintritt.
In den ersten 2 Jahren bei wesentlichen Än­
derungen jederzeit möglich; nachher ledig­
lich In Zeiträumen von mindestens einem
Jahr.
Neufeststellung möglich auf Veranlassung
des zuständigen Trägers oder auf Antrag
des Betroffenen.
Nicht anwendbar.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Während der ersten 4 Wochen entspricht
das Tagegeld dem Krankengeld, ab der
fünften Woche dem 360. Teil des Jahresver­
dienstes des Versicherten.
Siehe Tabelle I "Krankheit - Geldleistungen".
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Die Arbeitsfähigkeit muss sich um mindes­
tens 10%, der Jahresverdienst um mindes­
tens 5% verringert haben.
1/15.
14%, ausgenommen bei Pneumokoniose,
diffusem Mesotheliom und Byssinose: 1%.
Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
Zuständiger Träger.
Sozialversicherungsbehörde.
Ärzteausschuss und Berufungsgericht.
Festsetzung des Grades
der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
Erneute Feststellung
Eine erneute Feststellung ist jederzeit mög­
lich.
Eine erneute Feststellung ist bis zum Ruhe­
standsalter (65 Jahre) jederzeit möglich.
Revision möglich, wenn sich der Gesund­
heitszustand verschlechtert oder neue Be­
weismittel vorgelegt werden.
Erneute Feststellung
Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
3. Dauernde Erwerbs­
unfähigkeit
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
Bezugsgrundlage und
Betrag der Leistung
3. Dauernde Erwerbs­
unfähigkeit
• Mindestsatz für den
Rentenanspruch
389
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
• Bemessungsgrundlage
der Rente
Rentenbeträge
390
Griechenland
Dänemark
Gesamteinkommen (eventuell hochgerech­
net) des Jahres vor dem Arbeltsunfall oder
dem Beginn der durch die Berufskrankheit
bedingten Arbeitsunfähigkeit bis zur Ober­
grenze von BE F 965.010 (€23.922) pro
Jahr.
Minderjährige: Berechnung aufgrund des
Entgelts der Volljährigen.
Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem Ar­
beitsunfall bis zur Bemessungsgrenze von
DKK 322.000 (€43.216), mindestens aber
DKK 120.000 (€ 16.105).
Formel: L χ t.
Außer seit dem 1. April 1984: Bei ständiger
Arbeitsunfähigkeit von weniger als 10%:
0 bis 5% = um die Hälfte gekürzt; 5 bis 10%
= um ein Viertel gekürzt.
Beispiele:
Volle Erwerbsunfähigkeit:
Formel: L χ 66 2 / 3 %xt.
Rente (erstatning for tab af erhvervsevne) in Beispiele:
Höhe von 80% des Arbeitseinkommens bis "t"= 100%:
66,7% des Entgelts.
zur Bemessungsgrenze von DKK 322.000 "t" = 75% :
50,0% des Entgelts.
(€43.216) pro Jahr: 80%:= DKK 257.600 Τ = 50% :
33,3% des Entgelts.
(€ 34.573). Die Höchstgrenze wird einmal "t"= 25%:
16,7% des Entgelts.
jährlich der allgemeinen Lohnentwicklung
angepasst.
Teilweise Erwerbsunfähigkeit:
Rente im Verhältnis zum Minderungsgrad
der Erwerbsfähigkeit.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
60% einer von 25 fiktiven Gehaltsgruppen
der Versicherungsklasse des Betroffenen.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Für die Berechnung der Rente: Siehe "Alter ­
Leistungen". Minimumbetrag: Auf keinen Fall
kann die Rente niedriger sein als die Rente,
die nach 20 Versicherungsjahren gezahlt
wird. Sie wird nach dem Monatsdurchschnitt
des Bruttosozialproduktes pro Kopf von 1991
berechnet, der jedes Mal an die Entwicklung
der Beamtenpensionen angepasst wird.
Keine.
ße; Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Partner:
GRD 9.292 (€28) monatlich. Anpassung
entsprechend der E rhöhung der Beamten­
pensionen.
Kinder:
1. Kind:
20% der Rente
2. Kind:
15% der Rente
3. Kind:
10% der Rente
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Partner: Keine.
Kinder:
8% der Rente
I.Kind:
10% der Rente
2. Kind:
ab dem 3. Kind: 12% der Rente
Τ = 100%
"t"= 50%
"t"= 20%
Familienzulagen
Deutschland
Belgien
100%.
50%.
20%.
"t" =
8%
6%.
"t" =
4%
2%.
Keine.
Tatsächliches Arbeitsentgelt im Jahr vor dem Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Versicherungsfall, jedoch mindestens 60% Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versi­
(Personen über 18 Jahre) bzw. 40% (Perso­ cherungsklassen, denen das durchschnittli­
nen bis zu 18 Jahren) der maßgeblichen Be­ che Bruttoarbeitsentgelt während der letzten
5 Jahre vor Versetzung in den Ruhestand
zugsgröße für 1998 von:
entspricht.
• West: DE M 52.920 (€ 27.058)
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
• Ost:
E
D M 44.520 (€ 22.763).
Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird das
Höchstjahresarbeitsverdlenstgrenzen: zwi­ Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre berück­
schen DE M 87.360 (€44.666) und DE M sichtigt.
144.000 (€ 73.626) pro Jahr, je nach Berufs­
Die monatliche Rente darf das Vierfache des
genossenschaft.
Monatsdurchschnitts des BSP pro Kopf von
Für Kinder gilt als Jahresarbeitsverdienst 1/4 1991 nicht übersteigen. Der Wert wird jähr­
(bis zum 6. Lebensjahr) bzw. 1/3 (vom 6. bis lich nach der Entwicklung der Beamtenpensi­
zum 13. Lebensjahr); bzw. 40% (vom 14. ­ onen angepasst.
17. Lebensjahr) der maßgeblichen Bezugs­
größe.
Keine.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Tatsächliches Arbeitsentgelt für einen nor­
malen Arbeitstag zum Zeltpunkt des Unfalls
multipliziert mit 365 zuzüglich des Jahresge­
samtbetrages von Gratifikationen, außeror­
dentlichen Vergütungen und Zuschlägen.
Tatsächlicher Jahresarbeitsverdienst der
letzten 12 Monate vor Einstellung der Arbelt.
Mindestbetrag FRF 94.804,42 (€14.453);
Höchstbetrag FRF 173.640,00 (€ 26.471) pro
Jahr.
Anpassung 2 mal jährlich.
Der über das Doppelte des Mindestbetrags
hinausgehende Anteil wird nur zu 1/3 be­
rücksichtigt, bis zur E rreichung des Höchst­
betrags (= L reduziert). Falls der Grad der
Erwerbsunfähigkeit "t" = 10% oder weniger,
wird kein Mindestbetrag von L veranschlagt.
Irland
Tabelle VIII
Italien
Nicht anwendbar. Leistungen sind einkom­
mensunabhängig.
Durchschnittliches Arbeitsverdienst im letz­
ten Jahr vor Einstellung der Arbeit. Abhängig
vom Wirtschaftsbereich:
Industrie:
Minimum: ITL 19.401.000 (€ 10.020).
Maximum: ITL 36.031.000 (€ 18.608).
Landwirtschaft
Pauschale: ITL 29.285.000 (€ 15.124).
Kürzung des zugrundegelegten Arbeltsent­
gelts nach dem E rwerbsminderungsgrad
entsprechenden Prozentsätzen:
"t" = 11% bis 64%: 50% ­ 98% des Entgelts
"t" = 65% bis 100%: 100% des Entgelts.
■ Dauernde Minderung der Berufsfähigkeit Formel: L red. χ t red.
(Incapacidad permanente parcial para la "t" red. = Minderungsgrad der Erwerbsfähig­
profesión habitual): TA Monatsbeträge des keit (in %) wird für den Anteil unter 50% um
Bezugslohns.
die Hälfte gekürzt; für den Anteil über 50%
' Dauernde Berufsunfähigkeit (Incapacidad zur Hälfte angerechnet.
permanente total para la profesión habi­ Beispiele:
tual): 55% des Bezugslohns. Für Arbeit­ "t" = 100%:
Rente 100,0% von L red.
nehmer über 55 Jahre erhöht sich dieser "t" = 75%:
Rente 62,5% von L red.
Betrag unter bestimmten Voraussetzungen "t" = 50%:
Rente 25,0% von L red.
um 20% des Bezugslohns.
"t"= 25%:
Rente 12,5% von L red.
« Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad Rentenzahlung erfolgt nur, wenn t größer als
permanente absoluta): 100% des Bezugs­ 10% ¡st. Ansonsten erfolgt die Zahlung einer
lohns.
pauschalen Kapitalabfindung.
■ Schwerbehinderte (Gran invalidez): 100%
des Bezugslohns plus Zuschlag von 50%
für die Pflegeperson.
Leistung abhängig vom Grad der (körperli­
chen oder geistigen) Behinderung.
• Minderung der E rwerbsfähigkeit um 10%
bis 19%: Zahlung einer Abfindung (siehe
"Abfindung").
• Minderung um 20% bis 100%: Zahlung ei­
ner Wochenrente, deren Höhe vom Grad
der Minderung IE P 94,20 (€ 120) pro Wo­
che, wenn "t" = 90 bis 100%.
Formel: Entgelt (L) χ t.
Beispiele:
"t" = 100%:
100,0% von L
"t"= 75%:
75^0% von L.
χ = 50%:
5o!o%vonL
"t" = 25%:
13,2% von L.
Keine (siehe Mindestrente).
Zulagen für Angehörige erhalten E mpfänger 5% Zuschlag für Ehepartner und jedes unter­
einer E rwerbsunfähigkeitsleistung (Disable­ haltsberechtigte Kind, kumulierbar mit Fami­
ment Benefit), die daneben auch Kranken­ lienleistungen.
geld (Sickness Benefit) oder die Zulage auf­
grund von E rwerbsunfähigkeit (Unemploya­
bility Supplement, siehe unten "Andere Lei­
stungen") beziehen.
Wöchentliche Leistung:
Erwachsener: IEP 41,20 (€ 52).
Kind: IEP 13,20 (€17).
Siehe Tabelle IX "Familienleistungen".
• Bemessungsgrundlage
der Rente
Rentenbeträge
Familienzulagen
391
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Osterreich
Portugal
Bemessungsgrundlage
der Rente
Effektives Jahresarbeitseinkommen im Jahr
vor der E instellung der Arbeit, oder, falls
günstiger, der durchschnittliche Tagesar­
beitsverdienst des letzten Beschäftigungs­
verhältnisses multipliziert mit der Durch­
schnittszahl der in dem Unternehmen gelei­
steten Arbeitstage. Für Versicherte mit mo­
natlicher Lohn­ oder Gehaltszahlung: Zwölf­
faches des zum Unfallzeitpunkt geltenden
Betrages.
Anzuwendender Mindestlohn: Der zum Zeit­
punkt des Unfalls geltende gesetzliche Min­
destlohn.
Obergrenze: LUF 2.812.704 (€69.725) pro
Jahr.
Nicht anwendbar.
Jahresarbeitsentgelt im Jahr vor dem Unfall
oder dem Eintritt der Berufskrankheit.
Höchstbetrag:
ATS 596.400 (€43.342) = 12 χ ATS 42.600
(€ 3.096) + ATS 85.200 (€ 6.192) für Son­
derzahlungen).
Sonderregelung für Personen unter 30 (theo­
retisches Entgelt nach Abschluss der Ausbil­
dung) sowie für Gewerbetreibende (ein­
schließlich selbständiger Handwerker) und
für Schüler und Studenten (Fixbeträge).
Dauernde Erwerbsunfähigkeit:
Rente von 80% bis 100% des Bezugslohns,
je nach Zusammensetzung der Familie 1/30
des Mindestlohns + 80% des Teils des ent­
gangenen Lohns über dem gesetzlichen Min­
destlohn.
Dauernde Berufsunfähigkeit:
Rente zwischen 1/2 und 2/3 des Bezugs­
lohns.
Dauernde partielle Erwerbsunfähigkeit:
2/3 der Reduzierung der Erwerbsunfähigkeit.
Rentenbeträge
Formel: L χ t χ 85,6%.
Beispiele:
85,6%
"t"= 100%
64,2%
"t" =
75%
42,8%
T =
50%
21,4%
"t" = 25%
Nicht anwendbar.
Formel: "Ε" χ 66 2/3% χ t.
"E" = Jahresarbeitsentgelt, "t" = Erwerbsun­
fähigkeitsgrad.
Ist "t" mindestens 50%: Zusatzrente von 20%
der Rente.
Beispiele:
"t" 100%:
80,0% von Έ "
T 75%:
60,0% von "E"
"t" 50%:
40,0% von "E"
T 25%:
16,7% von "E"
Die Rente wird 14mal jährlich gewährt.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit:
80% des Bezugslohns (L).
Dauernde Berufsunfähigkeit:
Jahresbetrag von 1/2 bis 2/3 des Bezugs­
lohns je nach verbleibender Fähigkeit zur
Ausübung eines anderen zumutbaren Be­
rufs.
Minderung der Erwerbsfähigkeit:
Jahresbetrag in Höhe von 2/3 des Bezugs­
lohns.
Nicht anwendbar.
10% der Rente (inklusive Zusatzrente), wenn
"t" mindestens 50% ist, für jedes Kind bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei
Studium oder Berufsausbildung, kein Alters­
limit bei Behinderung des Kindes. Maximal
ATS 1.050 (€76) pro Kind.
Siehe auch Tabelle IX "Familienleistungen".
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird der
Jahresbetrag um 10% von L (Bemessungs­
grenze L = 100%) je Familienangehöriger,
der dem Kindergeldberechtigten gleichge­
stellt ¡st, erhöht.
Familienzulagen
392
Niederlande
von L
von L
von L
von L.
Zulage von 10% für jedes unterhaltsberech­
tigte Kind, falls T mindestens 50%. Höchst­
betrag der Rente: 100% von L.
Altersgrenze wie bei Kindergeld.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Bemessungsgrundlage
der Rente
Gesamter Jahresverdienst, der ohne den Ar­
beitsunfall oder die Berufskrankheit wahr­
scheinlich erzielt worden wäre (L). (L) beträgt
mindestens FIM 47.600 (€ 8.006) pro Jahr.
Einkommen, das zum Zeitpunkt der Renten­
auszahlung zum Anspruch auf Krankengeld
(sjukpenning) berechtigt oder das E inkom­
men, das mit einem solchen Anspruch ver­
bunden gewesen wäre, wenn die Sozialver­
sicherungsbehörde über alle Fakten infor­
miert gewesen wäre.
Mindestsatz: 24% des Grundbetrages (bas­
belopp), nämlich SEK 8.736 (€ 923).
Höchstsatz: SEK 273.000 (€ 28.829).
Keine. Die Leistungen sind einkommens­
unabhängig.
• Bemessungsgrundlage
der Rente
Rentenbeträge
Volle Erwerbsunfähigkeit:
die Rente entspricht 85% χ L
ab dem 66. Lebensjahr: 70% χ L.
Teilweise Erwerbsunfähigkeit:
proportional gekürzter Satz der Vollrente.
100% des Verdienstausfalls.
Leistungssatz abhängig vom E rwerbsunfä­
higkeitsgrad "t".
"t" = 1 ­ 13%: Keine Leistung, ausgenom­
men für Pneumokoniose, Byssinose und dif­
fuses Mesotheliom ( T = 1 ­ 10%: GBP
10,47 (€15) p.W., Τ = 11 ­ 13%: GBP
20,94 (€29) p.W.).
Für alle anderen Krankheiten: Rentengewäh­
rung ab Τ = 14% ((14 ­ 19%: werden wie
20% behandelt).
Beispiele für wöchentliche Leistung:
Τ = 100%:
GBP 104,70 (€ 147)
Τ = 50%:
GBP 52,35 (€ 74)
"t" = 20%:
GBP 20,94 (€ 29).
Zahlung ab 91. Tag nach E intritt des Versi­
cherungsfalls:
• Rentenbeträge
Familienzulagen
Keine.
Keine.
Keine.
Familienzulagen
393
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
394
Dänemark
Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Zulage (allocation complémentaire) bel Ar­ Keine.
beitsunfällen und Berufskrankheiten In Höhe
des 12fachen des garantierten durchschnitt­
lichen Monatseinkommens je nach Bedürftig­
keitsgrad. Zulage indexiert ab dem ersten
Tag. Keine Leistung ab dem 91. Tag eines
Krankenhausaufenthalts.
Abfindung
Arbeitsunfälle:
Φ Auf Antrag des Betroffenen kann bei einer
Erwerbsminderung um mindestens 16%
die Rente zu höchstens einem Drittel des
Kapitalwerts abgefunden werden.
• Obligatorische Abfindung der Renten für
Erwerbsunfähigkeit unter 10%, deren Revi­
sionsfrist am 1.4.1982 ablief.
• Obligatorische Abfindung der Renten für
Erwerbsunfähigkeit unter 10%, die um ein
Viertel oder die Hälfte gekürzt wurden (für
Arbeltsunfälle ab dem 1.1.1988).
• Keine Abfindung von Renten für E rwerbs­
unfähigkeit unter 10% zwischen dem
1.4.1982 (E nde der Revisionsfrist) und
dem 1.1.1988 (Zeitpunkt des Unfalls).
• Keine Abfindung von Renten unter 10% bei
Unfällen ab dem 1.1.1988, die nach dem
1.1.1994 durch bestätigte Vereinbarung
oder gerichtliche E ntscheidung geregelt
werden: Zahlung einer nichtindexierten
Leibrente anstelle eines einmaligen Kapi­
talbetrags.
Berufskrankheiten:
Keine Abfindung.
Ist die Höhe der E rwerbsunfähigkeit endgül­
tig auf unter 50% festgestellt, so muss die
Rente durch Zahlung einer pauschalen Ab­
findung abgelöst werden. Bei einem Invali­
ditätsgrad von mehr als 50% kann auf
Wunsch die Hälfte der Rente abgefunden
werden. Bei Vollendung des 67. Lebensjahrs
wird die Rente durch eine Abfindung in Höhe
von 2 Jahresbeträgen abgelöst.
Deutschland
Griechenland
Je nach individuellem Fall von DE M 537
(€ 275) bis DEM 2.147 (€ 1.098) (West) bzw.
DEM 454 (€232) und DE M 1.815 (€928)
(Ost) monatlich.
Bei Versicherungsbeginn bis zum 31.12.92:
Bei voller Erwerbsunfähigkeit wird die Invali­
ditätsrente für die Pflege durch einen Dritten
um 50% erhöht. Dieser Zuschlag auf die
Rente kann jedoch GRD 129.840 (€ 397) pro
Monat nicht überschreiten.
Bei Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei voller E rwerbsunfähigkeit entspricht der
Rentenzuschlag für die Pflege durch einen
Dritten Vi des monatlichen Durchschnitts des
für 1991 festgestellten BSP je E inwohner,
der jeweils entsprechend der E rhöhung der
Beamtenpensionen angepasst wird.
Auf Antrag des Versicherten ist eine Abfin­
dung auf Dauer möglich, wenn "t" weniger
als 40% beträgt.
Wenn Τ ¿ 40%, ¡st eine Abfindung für 10
Jahre möglich.
Keine.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Zusätzlich 50% wie bei Schwerstbehinderten
(Gran invalidez). Sie können auf Antrag des
Betreffenden oder seiner gesetzlichen Ver­
treter und nach Genehmigung des zuständi­
gen Trägers oder der Krankenkasse des Be­
triebes durch die Unterbringung des
Schwerstbehinderten in einem Pflegeheim
zu Lasten der sozialen Sicherung ersetzt
werden.
Frankreich
40% der Jahresrente bei einem Mindestbe­
trag von FRF 68.712,21 (€ 10.475).
Der Zuschlag wird ab dem letzten Tag des
unmittelbar auf den Krankenhausaufenthalt
folgenden Monats ausgesetzt.
Einmaliger Pauschalbetrag bei dauernder Eine sofortige Pflichtabfindung erfolgt immer,
teilweiser Minderung der Berufsfähigkeit (In- wenn "t" kleiner als 10% ¡st und die Rente
capacidad permanente parcial para la profe- weniger als 1/80 des Mindestarbeitsverdien­
stes beträgt.
sión habitual) (siehe Tabelle V).
In bestimmten Fällen kann die Rente für dau­ Unter bestimmten Bedingungen Abfindung
ernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad per- möglich für einen Teil oder für die gesamte
manente total para la profesión habitual) Rente frühestens 5 Jahre nach Feststellung.
durch eine einmalige Zahlung in Höhe von
84 Monatsbeträgen (unter 54jährige) oder 12
Monatsbeträgen (unter 59jährige) abgefun­
den werden.
Irland
Tabelle VIII
Italien
Dauerpflegegeld (constant attendance allo- Im Falle dauernder vollständiger Arbeitsunfä­
wance) für Bezieher einer Rente wegen vol­ higkeit: Zulage für persönliche Hilfe von ITL
ler Erwerbsunfähigkeit, die ständiger Pflege 639.000 (€ 330) pro Monat.
bedürfen.
• Standardsatz:
IEP 39,60 (€ 50) pro Woche.
• Ermäßigter Satz:
IEP 20,10 (€26) pro Woche.
• In Ausnahmefällen:
IEP 59,20 (€ 75) pro Woche.
• Besonders schwere Fälle:
IEP 77,60 (€ 99) pro Woche.
Reduzierte Leistungssätze bei einem Er­
werbsunfähigkeitsgrad zwischen 50% und
100%.
Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Bei Erwerbsunfähigkeit unter 20% in der Re­
gel Zahlung einer Abfindung, deren Höhe
von Grad und Dauer der Minderung der Er­
werbsfähigkeit abhängt.
Abfindung
Abfindung für gewisse Renten möglich.
Pflichtabfindung, wenn "t" nach 10 Jahren
seit der Feststellung der Rente zwischen
11% und 15% beträgt.
395
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
396
Niederlande
Österreich
Portugal
Bis zu 25% Rente innerhalb der Bemes­
sungsgrundlage für die Rente in Höhe von L
= 80%.
Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Bis zu Lx 100%.
Nicht anwendbar.
Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf
aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung besteht Anspruch
auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente. Je nach
der Pflegebedürftigkeit sind 7 Stufen des
Pflegegeldes vorgesehen zwischen ATS
2.000 (€ 145) und ATS 21.074 (€ 1.532) pro
Monat. Das Pflegegeld wird 12-mal jährlich
gewährt.
Abfindung
Falls "t" unter 40% liegt, ¡st unter bestimmten
Bedingungen eine Abfindung möglich. Wenn
"t" unter 10% liegt, ist eine Abfindung vorge­
schrieben.
Nicht anwendbar.
Auf Antrag des Versicherten ¡st eine Abfin­ Sondervorschriften für die Abfindung be­
dung möglich, wenn "t" nicht mehr als 25% stimmter Renten auf Antrag des Rentners
beträgt. Beträgt "t" mehr als 25% ¡st eine Ab­ oder des zuständigen Trägers.
findung unter bestimmten Bedingungen (z.B. Abfindung obligatorisch, wenn der Grad der
Anhörung des zuständigen Sozialhilfeträ­ Minderung der Erwerbsunfähigkeit 10% oder
gers) möglich.
weniger beträgt und die Rente einen gewis­
sen Prozentsatz des nationalen Mindest­
lohns nicht überschreitet.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Schweden
Finnland
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Falls Pflege durch Dritte notwendig ist, kann
eine Hilflosigkeitszulage gewährt werden;
höchstens FIM 121 (€ 20) pro Tag.
Keine.
• Dauerpflegegeld (Constant attendance allowance): für Personen mit festgestellter
voller Erwerbsunfähigkeit (100%), die re­
gelmäßiger Pflege einer dritten Person be­
dürfen. Mindestsatz: GBP 21,00 (€30)
p.W. Normaler Höchstsatz: GBP 42,00 (€
59) p.W. Ausnahmefälle: GBP 84,00
(€118) p.W.
• Beihilfe für Pflegepersonen (Invalid Care
Allowance): für Personen, die keine Er­
werbstätigkeit ausüben können, well sie zu
Hause einen schwerbehinderten Ver­
wandten pflegen, der den normalen
Höchstsatz der Leistung für ständige
Pflege erhält: GBP 38,70 (€ 54) pro Wo­
che.
• Leistung für Schwerstbehinderte (Exceptionally severe disablement allowance): für
Personen, die Anspruch auf mehr als den
normalen Höchstsatz der Leistung für
ständige Pflege von GBP 42,00 (€ 59) ha­
ben und voraussichtlich auf Dauer diesen
Bedarf haben werden: Zulage von GBP
42,00 (€59) pro Woche.
Zuschläge bei Pflege
durch Dritte
Abfindung
Wenn die Rente nicht mehr als 20% der Voll­
rente ausmacht, kann auf Antrag des Versi­
cherten anstelle der Rente eine pauschale
Abfindung gezahlt werden.
Keine.
Keine.
Abfindung
397
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Griechenland
Deutschland
Volle Kumulierung ohne Kürzung der Lei­
stung möglich.
Kumulierung mit E inkünften aus einer ab­
hängigen oder selbständigen E rwerbstätig­
keit grundsätzlich in den angegebenen Gren­
zen möglich. Der Versicherte muss diese Tä­
tigkeit beim Versicherungsträger deklarieren.
Wird dies unterlassen, so müssen Personen
die vor dem 31.12.1992 der Versicherung
beitraten, die Rente zurückerstatten, bei den
später der Versicherung Beigetretenen wird
die Rentenzahlung suspendiert.
Grenzen des Hinzuverdienstes:
• 8e;
Versicherungsbeginn bis zum
31.12.92: Hinzuverdienst bis zum 50­fa­
chen des Mindesttageslohns pro Monat
möglich: 50 χ GRD 6.492 (€20) = GRD
324.600 (€ 992).
• ße; Versicherungsbeginn ab dem 1.1.93:
Bei Erwerbstätigkeit wird die Rente um ein
Drittel gekürzt, darf jedoch auf keinen Fall
die entsprechende Mindestrente unter­
schreiten. Gleichzeitig darf das E rwerbs­
einkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreiten. Für E inkünfte aus abhängi­
ger Beschäftigung gelten die allgemeinen
Grenzen. Für eine selbständige Tätigkeit
entspricht die Grenze einem monatlichen
Betrag von GRD 317.422 (€ 970).
Kumulation mit
neuem Arbeitsverdienst
Volle Kumulierung ohne Kürzung der Lei­
stung möglich.
Volle Kumulierung ohne Kürzung der Lei­
stung möglich.
Kumulation mit
anderen Renten
Kumulierung mit Leistungen der Kranken­,
Invaliditets­ und Altersversicherung sowie mit
anderen Renten wegen Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit ist begrenzt möglich.
Bei Zusammentreffen der Invalidenrente (er­ Unfallrenten werden in vollem Umfang ge­
statning for tab af erhvervsevne) (ohne Be­ zahlt. Siehe aber Tabelle V "Invalidität".
rücksichtigung der Abfindung) mit einer So­
zialrente wird diese gekürzt.
Bei Zusammentreffen mit einer Beamten­
pension wird die Invalidenrente gekürzt.
Kumulierung mit anderen Renten möglich bis
zu einer Gesamtsumme aller Renten von
GRD 855.500 (€2.615) im Monat, diese
Grenze entspricht dem 50­fachen des fikti­
ven Referenzlohns der 22. Versicherungs­
klasse von GRD 17.110 (€ 52).
Keine.
Schadensausgleich (ménerstatining) für eine Gegebenenfalls ergänzende Sachleistungen
ständige Benachteiligung im täglichen Le­ möglich.
ben: Bei vollständiger E rwerbsunfähigkeit
beträgt der Ausgleich DKK 390.000
(€ 52.342).
Keine.
4. Andere Leistungen
398
Dänemark
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Dauernde teilweise (Incapacidad perma- Volle Kumulierung ohne Kürzung der
nente parcial para la profesión habitual) oder Leistung möglich.
vollständige (Incapacidad penvanente total
para la profesión habitual Minderung der Be­
rufsfähigkeit:
Kumulierung zulässig.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad
permanente absoluta) oder Schwerbehinde­
rung (Gran invalidez):
Tätigkeiten, die mit dem Grad der Invalidität
vereinbar sind, zulässig und führen zu keiner
Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit.
Irland
Volle Kumulierung ohne Kürzung der
Leistung möglich.
Kumulierung mit Hinterbliebenenrente (Pensión de viudedad) möglich.
Die Kumulierung mit einer Invaliditätsrente Kumulierung möglich.
(pension d'invalidité) ist auf 80% des aktuel­
len Einkommens zum Zeltpunkt des Unfalls
beschränkt, sofern diese Rente infolge des
Unfalls gewährt wird.
Bezüglich der Altersrente bestehen keine
Beschränkungen.
Entschädigungen für dauernde Beeinträchti­
gungen, die nicht zur Invalidität führen: Nach
einer Tabelle festgesetzter Betrag unter Be­
rücksichtigung der physischen Beeinträchti­
gung von ESP 36.000 (€216) bis ESP
672.000 (€ 4.039).
Keine sonstigen Leistungen.
Tabelle VIII
Italien
Volle Kumulierung ohne Kürzung der
Leistung möglich.
Kumulation mit
neuem Arbeitsverdienst
Nach der Rentenreform (Gesetz n" 355 vom
8. August 1995) sind Invaliditets- und Alters­
renten nicht mehr mit einer Arbeitsunfallrente
(falls diese aus dem gleichen Grund gewährt
wird) kumulierbar. Falls allerdings die Alters­
rente höher als die Unfallrente ist, wird der
Unterschiedsbetrag zusätzlich zur Unfall­
rente gezahlt.
Kumulation mit
anderen Renten
Bei Erwerbsbeschränkungen können ver- Keine sonstigen Leistungen,
schiedene Leistungen bezogen werden:
Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit (siehe
Tabelle III);
Zuschlag für Erwerbsunfähigkeit, wenn kein
Anspruch auf Krankengeld besteht. Leis­
tungssätze wie beim Krankengeld.
4. Andere Leistungen
399
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
400
Österreich
Portugal
Keine Kürzung.
Wird Krankengeld aus der Krankenversiche­
rung oder Lohnfortzahlung gewährt, so ruht
die Rente mit dem Betrag dieser Leistungen.
Kumulierung möglich für die Berufsunfähig­
keitsrente.
Wird gleichzeitig eine Invaliditätsrente (pen- Nicht anwendbar.
sion d'invalidité) gewährt, so wird letztere
gekürzt, falls beide Renten zusammen höher
sind als der Durchschnitt der Arbeitsein­
kommen der 5 besten Jahre oder, falls dies
günstiger ist, das Einkommen, das der Un­
fallrente (rente d'accident) zugrunde gelegt
wurde, übersteigen.
Keine Kürzung.
Siehe Tabelle V "Invalidität".
Keine.
Integritätsabgeltung: Wenn der Unfall oder
die Berufskrankheit durch grob fahrlässige
Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und dadurch
eine wesentliche Beeinträchtigung der kör­
perlichen oder geistigen Integrität eintrat.
Einmalige Leistung entsprechend der Beein­
trächtigung, maximal ATS 1.192.800
(€ 86.684).
• Weihnachtsgeld: Betrag in Höhe der im
Dezember gezahlten Rente.
• Urlaubsgeld: Betrag in Höhe der im Juli ge­
zahlten Rente.
• Rentenzuschlag für Schwerbehinderte, die
ständiger Fremdhilfe bedürften (Prestação
suplementar por assistência de terceira
pessoa): bis zu 25% der Rente.
Kumulation mit
neuem Arbeitsverdienst
Volle Kumullerung möglich, keine Kürzung
der Leistung.
Kumulation mit
anderen Renten
4. Andere Leistungen
Niederlande
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Finnland
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Kumulation mit
neuem Arbeitsverdienst
Kumulierung ist uneingeschränkt möglich.
Kumulierung ¡st uneingeschränkt möglich.
Vollständige Kumulierung möglich.
Kumulation mit
neuem Arbeitsverdienst
Kumulation mit
anderen Renten
Bei Kumulierung mit anderen Renten oder
Leistungen der sozialen Sicherung werden
diese gekürzt.
Wenn gleichzeitig eine Rente der sozialen
Sicherung bezogen wird, wird die Unfallrente
nur als Ausgleich für den Verdienstausfall
gezahlt, der nicht durch die Rente der sozi­
alen Sicherung ausgeglichen wird.
Vollständige Kumulierung mit beitragsab­
hängigen Leistungen möglich. Bestimmte
aufgrund von Bedürftigkeit gewährte bei­
tragsunabhängige Leistungen werden jedoch
angerechnet.
Kumulation mit
anderen Renten
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird eine
Beihilfe als Schadensausgleich für Be­
schwernisse gezahlt. Je nach Grad der Er­
werbsunfähigkeit sind 20 verschiedene
Sätze möglich.
Der Höchstsatz entspricht 60% des durch­
schnittlichen Mindestjahresverdienstes, der
bei der Berechnung von Geldleistungen zu­
grundegelegt wird.
Der Bezug einer Behindertenbeihilfe (handi- Keine sonstigen Leistungen.
kappersättning) ¡st gestattet: siehe Tabelle V
"Invalidität".
4. Andere Leistungen
4. Andere Leistungen
401
Tabelle VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Witwe oder Witwer: L χ 30%.
Geschiedene oder getrennt Lebende:
Rente unter besonderen Bedingungen.
Haushaltsmitglied: Nicht anspruchsberech­
tigt.
Wiederheirat nach E rlangen des Rentenan­
spruchs: Ohne Einfluss.
Rente (erstatning for tab af forsørger): 30%
des Jahresentgelts des Verstorbenen bis zur
Bemessungsgrenze von DKK 322.000
(€43.216) während eines Zeitraums von
höchstens 10 Jahren (gleiche Regeln für
Witwen und Witwer).
Voraussetzung: Die hinterbliebene Person
muss von dem/der Verstorbenen unterhalten
worden sein oder ihre Lage muss sich infol­
ge des Todes des Versicherten verschlech­
tert haben.
Eine Person, die zum Zeitpunkt des Unfalls
und mindestens. 5 Jahre vor dessen Tod mit
dem Versicherten zusammenlebte, hat die­
selben Rechte wie ein Ehepartner.
Witwe, jünger als 45 Jahre: L χ 30%.
Witwe oder Witwer, älter als 45 Jahre oder
berufs­ oder erwerbsunfähig oder mit minde­
stens 1 waisenrentenberechtigtem Kind:
L χ 40%.
Eigenes E inkommen, das mit der Hinterblie­
benenrente zusammentrifft, wird ­ einen
Freibetrag beachtend ­ angerechnet.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene", jedoch
keine Fristen in bezug auf die Dauer der
Ehe.
2. Waisen:
Halbwaisen
Jeder Halbwaise: L χ 15% (höchstens 45%
für alle Kinder).
Die Renten sind höchstens bis zum Alter von
18 Jahren oder bis zum Auslaufen des An­
spruchs auf Kindergeld zahlbar; für behinder­
te Waisen seit dem 1.7.1987 lebenslänglich
(oder solange die Behinderung andauert).
Rente in Höhe von 10% des jährlichen Ar­
beitseinkommens des Verstorbenen (bis zum
Alter von 18 Jahren bzw. 21. Jahren bei Stu­
dium oder Ausbildung).
Jede Waise (bis zum vollendeten 18. Le­
bensjahr; bis zum 27., falls in Ausbildung be­
findlich oder behindert): L χ 20%.
Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise,
das einen bestimmten Betrag übersteigt,
wird auf die Waisenrente angerechnet.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
3. Waisen:
Vollwaisen
Jeder Vollwaise: L χ 20% (höchstens 60%
für alle Kinder).
Die Renten sind höchstens bis zum Alter von
18 Jahren oder bis zum Auslaufen des An­
spruchs auf Kindergeld zahlbar; für behinder­
te Waisen seit dem 1.7.1987 lebenslänglich
(oder solange die Behinderung andauert).
Rente in Höhe von 20% des jährlichen Ar­
beitseinkommens des Verstorbenen (bis zum
Alter von 18 Jahren bzw. 21. Jahren bei Stu­
dium oder Ausbildung).
Lx30%.
Einkommen einer über 18 Jahre alten Waise,
das einen bestimmten Betrag übersteigt,
wird mit 40% des übersteigenden Betrages
auf die Waisenrente angerechnet.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene"
Tod
1. Hinterbliebener Ehegatte
402
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Spanien
Frankreich
Irland
Der Bezugsbetrag bei einer Arbeitsunfall­
rente bleibt unverändert. War der Verstor­
bene Arbeitnehmer, so wird der Bezugsbe­
trag entsprechend dem tatsächlichen Gehalt
des letzten Jahres berechnet. Bezog der
Verstorbene eine Alters­ oder Invaliditäts­
rente, gilt der der Rentenfestsetzung zugrun­
de gelegte Bezugsbetrag. Er wird erhöht um
die bei den Altersrenten festgestellten Anhe­
bungen in dem Zeitraum zwischen dem Ein­
tritt in den Ruhestand bzw. dem E intritt der
Invalidität und dem Zeitpunkt des Todes. Der
auf den Bezugsbetrag anzuwendende Satz
beträgt 45%.
Ehepartner im Alter unter 55 Jahren:
L red. χ 30%.
Ehepartner älter als 55 Jahre oder mindes­
tens 50% erwerbsunfähig:
L red. χ 50%.
Witwe/r: Rente von IE P 92,40 (€117) pro
Woche.
Ein Rentenzuschlag von IE P 6,00 (€7,62)
pro Woche erhalten alleinstehende Witwen
und Witwer ab 66 Jahren.
Witwe oder Witwer: 50% der Rente.
Der Bezugsbetrag berechnet sich nach den Die Leistungen werden bis zum 16. Lebens­
Angaben in der Tabelle VII oder wie bei der jahr (bei Auszubildenden bis zum 18. Le­
bensjahr; bei Fortbildung oder Behinderung
Witwenrente (Pension de viudedad).
Prozentsatz und Mindestbetrag: Siehe Ta­ bis zum 20. Lebensjahr) gewährt.
belle VII "Hinterbliebene".
1 Kind: L red. χ 15%,
2 Kinder L red. χ 30%,
3 Kinder L red. χ 40%
usw.
Die Witwen(r)rente wird für Kinder unter 18
Jahren (oder unter 22 Jahren, falls das Kind
eine Vollzeitschule besucht) um IE P 17,00
(€ 22) pro Woche erhöht.
20% der Rente für jedes Kind bis zum Alter 2. Waisen:
von 18 Jahren (21 im Falle eines Studiums;
Halbwaisen
26 im Falle eines Universitätsstudiums).
Waisengeld (Orphans allowance):
IEP 50,90 (€ 65) pro Woche und Kind.
Jede Vollwaise: 40% der Rente bis zum Alter
von 18 Jahren (21 im Falle eines Studiums;
26 im Falle eines Universitätsstudiums).
Bezugsbetrag, Prozentsatz und Mindestlei­
stung: Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Jede Vollwaise: L red. χ 20%.
Die Leistungen werden bis zum 16. Lebens­
jahr (bei Auszubildenden bis zum 18. Le­
bensjahr, bei Fortbildung und Behinderung
bis zum 20. Lebensjahr) gewährt.
Kumulation mit Familienleistungen möglich.
Italien
Tod
1. Hinterbliebener Ehegatte
3. Waisen:
Vollwaisen
403
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Lx42,8%.
Bei mindestens 50% Erwerbsunfähigkeit:
L χ 53,5%.
Nicht anwendbar.
2. Waisen:
Halbwaisen
Jede Halbwaise bis zum vollendeten 18. Le­
bensjahr (bis zu 27 Jahren bei Studium oder
Berufsausbildung, ohne Altersbegrenzung
bei Behinderung): L χ 21,4%.
Kumulation mit Familienleistungen möglich.
Nicht anwendbar.
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebens­
jahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Stu­
dium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit
bei Behinderung des Kindes.
Rente: L χ 20%.
Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches
auf Familienbeihilfe siehe Tabelle IX "Famili­
enleistungen". Hinsichtlich eines zusätzli­
chen Anspruches auf Pflegegeld (ab Vollen­
dung des 3. Lebensjahres) siehe Zuschläge
zur Rente wegen Pflege durch Dritte.
Die Rente wird 14­mal jährlich gewährt.
Jeweils L χ 20%, 40% oder 50% für ein, zwei
oder mehrere Kinder unter 18 Jahren (21
bzw. 24 Jahre bei Mittel­ bzw. Hochschulbe­
such). Keine Altersgrenze bei dauernder und
voller Erwerbsunfähigkeit.
3. Waisen:
Vollwaisen
Wie vorstehend.
Nicht anwendbar.
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebens­
jahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Stu­
dium oder Berufeausbildung, kein Alterslimit
bei Behinderung des Kindes.
Rente: L χ 30%.
Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches
auf Familienbeihilfe siehe Tabelle IX "Famili­
enleistungen". Hinsichtlich eines zusätzli­
chen Anspruches auf Pflegegeld (ab Vollen­
dung des 3. Lebensjahres) siehe Zuschläge
zur Rente wegen Pflege durch Dritte.
Die Rente wird 14­mal jährlich gewährt.
Jeweils L χ 40%, 80% oder 100% für ein,
zwei oder mehrere Kinder, unter denselben
Bedingungen wie für Halbwaisen, jedoch be­
grenzt auf 70% des Arbeitsentgelts des Ver­
storbenen.
Tod
1. Hinterbliebener Ehegatte
404
Witwe bzw. Witwer, deren Ehe mit dem Ver­
storbenen im Todeszeitpunkt aufrecht war,
oder geschiedener Ehegatte, der gegen den
Verstorbenen im Todeszeitpunkt einen Un­
terhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt.
Witwe (Witwer) älter als
60 (65)Jahre oder invalid: L χ 40%
In allen anderen Fällen:
L χ 20%
Die Rente an den geschiedenen Ehegatten
ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt.
Hinsichtlich eines zusätzlichen Anspruches
auf Pflegegeld siehe Zuschläge zur Rente
wegen Pflege durch Dritte.
Die Rente wird 14­mal jährlich, das Pflege­
geld 12­mal jährlich gewährt.
Bis 65 Jahre:
L χ 30%.
Älter als 65 Jahre oder bei körperlicher oder
geistiger Behinderung:
L χ 40%.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Finnland
Tod
1. Hinterbliebener Ehegatte
Wenn keine weiteren Anspruchsberechtigten
vorhanden sind, beträgt die Witwenrente
40% χ L.
Je mehr anspruchsberechtigte Kinder, desto
geringer die Witwenrente.
Alle Renten insgesamt dürfen höchstens
70% betragen.
Schweden
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Ausgleichsrente (omställningslivränta) und Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
spezielle Hinterbliebenenrente (särskild ef­
terlevande livränta) mit denselben An­
spruchsvoraussetzungen, die auch innerhalb
des Systems für Hinterbliebenenrenten gel­
ten: siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Die Berechnung der Leistungshöhe erfolgt
auf der Grundlage, die zur Berechnung der
Unfallrente des Verstorbenen herangezogen
worden wäre und beträgt 20% dieser Rente,
wenn der Verstorbene rentenberechtigte
Kinder hinterlässt, andernfalls 45%.
Tod
1. Hinterbliebener Ehegatte
2. Waisen:
Halbwaisen
Kinder unter 18 Jahren bzw. zwischen 18 40% der Grundlage zur Berechnung der
und 24 Jahren, falls sie studieren oder be­ Unfallrente des Verstorbenen.
hindert sind.
Wenn mehr als ein Kind Anspruch auf Rente
hat, erhöht sich der Prozentsatz je weiteres
1 Kind:
25% χ L
Kind um 20%. Die Summe wird zu gleichen
2 Kinder (insg.)
40% χ L
Teilen unter den Kinder aufgeteilt. Bezugs­
3 Kinder:
50% χ L
berechtigt sind Kinder bis zu 18 Jahren bzw.
4 und mehr Kinder: 55% χ L
bis zu 20 Jahren, wenn sie weiterhin studie­
ren.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
2. Waisen:
Halbwaisen
3. Waisen:
Vollwaisen
Siehe oben.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
3. Waisen:
Vollwaisen
Wie oben, jedoch kann für beide Elternteile
Rente bezogen werden.
405
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Dänemark
Belgien
Deutschland
Eltern oder andere
Verwandte
Belaufen sich die Leistungen an E hepartner
Vater und Mutter:
Je L χ 20%, falls kein berechtigter E hepart­ und Kinder auf insgesamt weniger als 70%
der Bemessungsgrundlage, so können unter
ner oder berechtigtes Kind existiert;
L χ 15%, wenn falls ein berechtigter Ehepart­ besonderen Voraussetzungen Leistungen an
Eltern, Geschwister, E nkel usw. gewährt
ner, aber kein Kind existiert.
werden; wenn diese von der verstorbenen
Unterhaltene Verwandte:
Person unterhalten wurden. Die Leistung
L χ 15% unter besonderen Bedingungen.
kann kapitalisiert werden.
Brüder, Schwester, Enkel:
Unter besonderen Bedingungen.
L χ 20% (L χ 30% für ein Ehepaar).
Für E ltern und Großeltern, jedoch mit Vor­
recht für die Eltern.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene"
Maximum für alle
Anspruchsberechtigten
L χ 75%, mit Prioritätenfolge.
Lx80%.
Ggf. unter Ausschluss der Eltern und Groß­
eltern.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
L χ 70%.
6. Sterbegeld
Abfindung der Renten an Verwandte und Pauschalbetrag (overgangsbeløpved døds­ 1/7 der Bezüge.
Ehepartner bis zur Höhe von 1/3 des Kapi­ fald) in Höhe DKK 101.000 (€13.555) für Übernahme der Kosten der Überführung des
talwerts möglich. Für die Unfälle nach dem hinterbliebenen E hepartner oder eine Per­ Verstorbenen an den Ort der Bestattung.
1.4.1984 ausschließlich auf den überleben­ son, die mit dem/r Verstorbenen zusam­
menlebte. Siehe: Hinterbliebener Ehegatte.
den Ehepartner begrenzt.
Bei Berufskrankheiten ist keine Abfindung
möglich.
Sterbegeld (Indemnité pour frais funéraires):
das 30­fache des durchschnittlichen Tages­
entgelts (30 χ S/365) mit dem für die Kran­
kenversicherung geltenden Mindestbetrag.
Erstattung der tatsächlichen Kosten der
Überführung der Leiche des Betroffenen zum
Bestattungsort.
Rentenanpassung
Anpassung der Renten, die einen bestimm­
ten nach E rwerbsminderungsgrad gestaffel­
ten Betrag nicht erreichen. Die Beträge wer­
den durch Kgl. E rlass festgesetzt, indexiert
und eventuell jährlich angepasst.
406
Griechenland
Jährliche Anpassung nach dem Anpas­
sungssatz (Satsregulierungsprocenter).
Anpassung durch Rechtsverordnung nach
den für die Rentenversicherung geltenden
Vorschriften.
Sterbegeld: siehe Tabelle III "Krankheit ­
Geldleistungen".
Anpassung entsprechend der Erhöhung der
Beamten pensionen.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Irland
Tabelle VIII
Spanien
Frankreich
Italien
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene". Der Refe­
renzbetrag berechnet sich nach den obigen
Angaben.
Für jeden Eltern­ und Großeltemteil:
Lred.x10%.
Höchstbetrag für E ltern und Großeltern Ins­
gesamt:
L red. χ 30%.
Falls die E ltern vom Verstorbenen unterhal­ Für E ltern, Großeltern, E nkel, Brüder,
ten wurden, und zwar:
Schwestern, falls andere Rentenberechtigte
nicht existieren, je Person: 20% der Rente.
• E ltern unverheirateter Arbeitnehmer:
IEP 92,40 (€117) pro Woche für einen El­
ternteil, IE P 43,20 (€55) pro Woche für
den anderen Elternteil;
• E ltern verheirateter Arbeitnehmer:
IEP 43,20 (€ 55) pro Woche für jeden. El­
ternteil.
100% des in den einzelnen Fällen geltenden
Referenzbetrages.
L red. χ 85%.
Keine Begrenzung.
Lx100%.
5. M aximum für alle
Anspruchsberechtigten
Sterbegeld (auxilio de defunción):
ESP 5.000 (€ 30).
Einmalige Sonderzahlungen von 6 Monats­
beträgen des Referenzbetrages für die Wit­
wen­ oder Witwerrente; von einem Monats­
betrag für jede rentenberechtigte Waise (falls
es keinen hinterbliebenen E hegatten mit An­
spruch auf die Leistung gibt, wird der ent­
sprechende Betrag an die Waisen gezahlt)
und 9 Monatsbeträge bei einem einzelnen
hinterbliebenen E lternteil (bzw. 12 Monats­
beträge für zwei hinterbliebene E lternteile),
wenn keiner von beiden und kein anderer
Familienangehöriger Anspruch auf Hinter­
bliebenenrente hat.
Erstattung der Bestattungskosten begrenzt
auf 1/24 der Höchstgrenze der sozialen Si­
cherung = FRF 7.235 (€ 1.103), unter Abzug
vom Sterbegeld.
Bestattungsgeld (Funeral grant):
IEP 330 (€419).
Pauschale von ITL 2.560.000 (€ 1.322).
6. Sterbegeld
Automatische Anpassung zum Beginn des
Kalenderjahres entsprechend der für dieses
Jahr prognostizierten Preissteigerung.
Jährliche Anpassung (jeweils am 1. Januar)
durch Verordnung, die den Steigerungsfaktor
festlegt.
Die Leistungen werden normalerweise ein­
mal jährlich erhöht.
Automatische Anpassung an die Entwicklung
der Industrielöhne.
Rentenanpassung
Eltern oder andere
Verwandte
401
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Für alle unterhaltsberechtigte Angehörige
insgesamt: L χ 31,1%.
Für bestimmte andere Personen unter ge­
wissen Voraussetzungen: L χ 21,4%.
Nicht anwendbar,
Rente an bedürftige Eltern (Großeltern) bzw.
unversorgte Geschwister (Vorrang der E l­
tern), wenn Verstorbener überwiegend ihren
Lebensunterhalt bestritten hat: L χ 20%.
Hinsichtlich zusätzlicher Leistungen siehe
Halbwaisen.
Die Rente wird 14­mal jährlich gewährt.
L χ 15% für jeden Verwandten in aufsteigen­
der Linie unter 65 Jahren.
L χ 20% ab 65 Jahren oder bei körperlicher
oder geistiger Behinderung, die zur Arbeits­
unfähigkeit führt. Bei rentenberechtigten
Ehepartnern oder Waisen: L χ 10% für jeden
Verwandten in aufsteigender Linie.
5. M aximum für alle
Anspruchsberechtigten
Lx85,6%.
Nicht anwendbar.
L χ 80% (ohne Berücksichtigung einer allfäl­
ligen Rente an einen geschiedenen E hegat­
ten).
L χ 80%.
6. Sterbegeld
1/15 des Jahresarbeitsverdienstes.
Nicht anwendbar.
1/15 von L
Mindestens: ATS 11.988 (€ 871).
Bestattungskostenzuschuss (Subsidio para
despesas de funeral): 30facher Tagesver­
dienst (bzw. doppelter Satz bei Überfüh­
rung).
Rentenanpassung
> Automatische Anpassung der Renten an Nicht anwendbar.
die Preisentwicklung, wenn sich der Index
gegenüber der letzten Anpassung um 2,5%
ändert.
• Anpassung der Renten an die Lohnent­
wicklung ebenso wie die Anpassung der
Altersrenten.
Siehe Tabelle VI "Alter".
Anpassung durch Regierungsbeschluss.
Eltern oder andere
Verwandte
408
Tabelle VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Schweden
Finnland
Vereinigtes Königreich
4. Eltern oder andere
Verwandte
Keine.
Keine.
Keine.
4. Eltern oder andere
Verwandte
5. M aximum für alle
Anspruchsberechtigten
70% χ L.
100% der Unfallrentengrundlage.
Kein Maximum.
5. M aximum für alle
Anspruchsberechtigten
6. Sterbegeld
Sterbegeld:
FIM 19.900 (€3.347).
Bestattungsgeld (begravningshjälp):
in Höhe von 30% des zum Zeitpunkt des To­
des geltenden Grundbetrags (basbelopp).
1998: SEK 10.920 (€1.153).
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene",
6. Sterbegeld
Rentenanpassung
Alle Leistungen werden jährlich entspre­ Jährliche Anpassung entsprechend der An­
chend des gesetzlich festgelegten Index für derungen des Grundbetrags (basbelopp).
die Rente nach Erwerbstätigkeit (TEL­Index)
angepasst.
Durch Gesetz erfolgt mindestens jährlich
eine Anpassung entsprechend der Entwick­
lung des allgemeinen Preisniveaus,
Rentenanpassung
409
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und Waisen­
rente sind steuerpflichtig.
Der kapitalisierte Betrag (Abfindung), Scha­
densausgleich und Sterbegeld sind nicht
steuerpflichtig.
Gesetzliche Pflichtunfallversicherung: Leis­
tungen sind nicht steuerpflichtig und unterlie­
gen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Leistungen sind grundsätzlich voll steuer­
pflichtig.
Steuerbefreiung für bestimmte Personen:
Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und ihre Fa­
milien, Blinde und Querschnittsgelähmte.
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä­ Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und Waisen­
ßigung bei Einkommen unter einer be­ rente: Keine Einkommensgrenze und keine
Steuerermäßigung.
stimmten Schwelle.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent­ Krankengeld: Siehe Tabelle III "Krankheit spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän­ Geldleistungen".
ger ohne sonstiges steuerpflichtiges Ein­ Kapitalisierter Betrag (Abfindung), Scha­
kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah­ densausgleich und Sterbegeld: Nicht an­
len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste­ wendbar.
henden und verheirateten Empfängern un­
terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird
anschließend je nach Nettogesamteinkom­
men und Familienstand (Alleinstehende,
Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist
die auf die Sozialleistung entfallende Steuer­
ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial­
leistung folglich nicht besteuert wird.
Nicht anwendbar.
Besteuerung ab einem Jahreseinkommen
von GRD 1.355.000 (€4.142).
Steuerermäßigung je nach Kinderzahl:
1 Kind:
GRD 25.000 (€ 76)
2 Kinder:
GRD 50.000 (€153)
3 Kinder:
GRD 105.000 (€321)
4 Kinder:
GRD 180.000 (€ 550)
5 Kinder:
GRD 225.000 (€ 688)
Beitrag von 13,07%.
Von den Leistungen sind keine Sozialabga­
ben zu entrichten.
Keine.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Sozialabgaben von
Geldleistungen
410
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Frankreich
Dauernde teilweise oder vollständige Be­
rufsunfähigkeit (Incapacidad permanente
para la profesión habitual):
Leistungen sind ¡n voller Höhe steuerpflich­
tig.
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit
(Incapacidad permanente absoluta) oder
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Die Leistungen werden nicht besteuert.
Dauernde teilweise oder vollständige Be­
rufsunfähigkeit (Incapacidad permanente
para la profesión habitual):
Vom Einkommen und der Familiensituation
abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit
(Incapacidad permanente absoluta) oder
Schwerstbehinderung (Gran invalidez):
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Keine Beiträge.
Personen mit steuerlichem Wohnsitz In
Frankreich: CSG-Beitrag von 6,2% (ermä­
ßigter Satz: 3,8%) der Leistungen.
Irland
Tabelle VIII
Italien
Leistungen sind nach 6 Wochen voll steuer­
pflichtig, einschließlich der Zuschläge für un­
terhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder
eingeschlossen. Im Falle des Injury Benefit
bleibt allerdings die Kinderzulage von der
Besteuerung ausgenommen.
Leistungen für Teil- oder Vollinvalidität sind
nicht steuerpflichtig, wenn sie als Schadens­
ersatz gezahlt werden.
Leistungen für Teil- oder Vollinvalidität sind
steuerpflichtig, wenn sie als Bestandteil oder
Ersatz für Entlohnung gezahlt werden.
Die Tagesentschädigung für vorübergehen­
de Erwerbsunfähigkeit, die vom INAIL (Natio­
nales Versicherungsinstitut für Arbeitsunfäl­
le) gezahlt wird, ¡st steuerpflichtig.
Steuerbefreiung: Siehe Tabelle III "Krankheit
- Geldleistungen".
Besteuerung und
Sozialabgaben
Die Besteuerung hängt vom Jahresgesamt­
einkommen des Einzelnen oder der Familie
ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind Einkommen
bis zu den folgenden Höhen steuerfrei:
Personen unter 65 Jahren
• Alleihstehende(r):
IEP 4.100 (€5.206).
• Ehepaar ohne Kind:
IEP 8.200 (€10.412).
• Ehepaar mit 1 Kind:
IEP 8.650 (€10.983).
• Ehepaar mit 2 Kindern:
IEP 9.100 (€11.555).
• Ehepaar mit 4 Kindern:
IEP 10.400 (€13.205).
Personen zwischen 65 und 74 Jahren:
• Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349).
• Ehepaar: IEP 10.000 (€ 12.697).
Personen ab 75 Jahren:
• Alleinstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984).
• Ehepaar: IEP 11.000 (€ 13.967)
Leistungen für Teil- oder Vollinvalidität, die
als Bestandteil oder Ersatz für die Entloh­
nung gezahlt werden, sowie die Tagesent­
schädigung vom INAIL: Siehe Tabelle III
"Krankheit - Geldleistungen".
Als Schadensersatz gezahlte Leistungen für
Teil- oder Vollinvalidität: Nicht anwendbar.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
1. Besteuerung von
Geldleistungen
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
411
Tabelle VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Luxemburg
Besteuerung und
Sozialabgaben
Niederlande
Österreich
Portugal
Renten in den ersten 13 Wochen nach dem
Unfall sind nicht steuerpflichtig. Alle anderen
Leistungen sind steuerpflichtig.
Nicht anwendbar.
Renten, Krankengeld sowie Lohnfortzahlung
sind in voller Höhe steuerpflichtig. Pflegegeld
ist nicht steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Für die Besteuerung werden die Leistungen
wie Erwerbseinkünfte behandelt.
Nicht anwendbar.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Siehe Tabelle V "Invalidität".
Keine Beiträge.
Nicht anwendbar.
Keine.
Keine Beiträge.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
412
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Finnland
Besteuerunq Und
e
■ ι t.
i?
Sozialabgaben
1 Besteuerung v o n
' Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerunq oder
Schweden
Vereinigtes Königreich
Renten und Tagegelder sind steuerpflichtig.
Die Beihilfe als Schadensausgleich für Be­
schwernisse, die Hilflosigkeitszulage und das
Bestattungsgeld sind steuerfrei.
Leistungen sind in voller Höhe steuerpflich­ Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund Besteuerung Und
tig. Ausgenommen hiervon sind die Benin­ eines Arbeitsunfalls (Industrial Injury Disabi­ «
. . .
y~
dertenbeihilfe (handikappersättning) und das lity Benefit) sind nicht steuerpflichtig.
oOZiaiaOgaOen
Bestattungsgeld.
Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit: 1 B e s t e u e r u n g v o n
S i f e Tabe,le
*
' " "Krankheit ­ Geldleistun­
' Geldleistungen
Renten: siehe Tabelle V,
andernfalls nicht anwendbar.
Keine.
Steuerermäßigung
Sozialabgaben v o n
Geldleistungen
Tabelle VIII
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund
eines Arbeltsunfalls: Nicht anwendbar.
S
Keine.
Keine.
Ä
S
Ä
?
"
2. Einkommensgrenze
fQr Besteuerung oder
Steuerermäßigung
3. Sozialabgaben v o n
Geldleistungen
413
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Belgien
Dänemark
Deutschland
Siehe Tabelle V „Invalidität".
Informationen erteilen die Fonds für Behin­
derte der drei (französischen, flämischen
oder deutschsprachigen) Gemeinschaften.
Umschulung: Siehe Tabelle V "Invalidität".
Wenn im Anschluß an die Heilbehandlung
des Verunglückten eine Umschulung erfolgt,
können die Kosten von den Versicherungs­
gesellschaften übernommen werden.
Funktionelle Anpassung im Rahmen der
Heilbehandlung auf Veranlassung und Kos­
ten der Berufsgenossenschaft.
Umschulung, wenn erforderlich, für eine
neue Berufstätigkeit: Nach eingehender Be­
rufsberatung; Finanzhilfe für den Versicher­
ten und seine Familie für die Dauer der Aus­
bildung.
Siehe Tabelle V "Invalidität".
Bevorzugte Beschäfti­
gung von Behinderten
Im Rahmen der Gesetze zur Abdeckung der
Berufsrisiken nicht vorgesehen. Informatio­
nen erteilen die Fonds für Behinderte der
drei (französischen, flämischen oder
deutschsprachigen) Gemeinschaften.
Behörden müssen bevorzugt Behinderte ein­
stellen, die in Privatunternehmen keine Be­
schäftigung finden, aber als fähig zur Aus­
übung der betreffenden Tätigkeit anzusehen
sind.
Personen, die aufgrund einer geistigen oder
körperlichen Behinderung keine normale Be­
schäftigung finden oder behalten können,
können eine Arbeitsstelle erhalten, bei der
die Vergütung zum Teil von der Gemeinde
getragen wird (Gesetz über eine aktive Sozi­
alpolitik).
Die Aufnahme einer Sozialklausel in die Ta­
rifverträge wird die Möglichkeiten der
Schwächsten auf dem Arbeitsmarkt verbes-
Pflichtmäßige Beschäftigung Schwerbehin­
derter in allen Betrieben mit mind. 16 Ar­
beitsplätzen, bis zu 6% der Belegschaft;
Ausgleichsabgabe von DEM 200 (€ 102) mo­
natlich für jeden unbesetzten Arbeitsplatz.
Für bestimmte Gruppen (z.B. Blinde).
Berufswechsel
• Vorgesehene Fälle
Bei Berufskrankheiten sind Maßnahmen zur
zeitweisen oder endgültigen Umsetzung aus
der schädigenden Umgebung möglich, die
mit einer beruflichen Umschulung verbunden
sein können.
Wenn ein Risiko der Verschlimmerung oder
des Rückfalls einer Berufskrankheit vorliegt,
kann die nationale Behörde für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten den Versicherten an­
regen, den Arbeitsplatz zu wechseln.
Falls Gefahr der Entstehung, des Wiederauf­
lebens oder der Verschlimmerung der Be­
rufskrankheit vorliegt, hat die Berufsgenos­
senschaft den Versicherten zum Arbeits­
platzwechsel anzuhalten.
Keine.
Berufliche Wieder­
eingliederung
1. Funktionelle Anpassung,
berufliche Umschulung
414
Griechenland
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Siehe Tabelle V "Invalidität".
Neben den Einrichtungen für Wiedereinglie­
derung und Wiederanpassung gibt es be­
sondere Einrichtungen für die von Arbeitsun­
fällen und Berufskrankheiten Betroffenen.
Berufliche Rehabilitation nach ärztlichem
Gutachten auf Kosten der Kasse der Sozia­
len Sicherheit.
Berufliche Umschulung in Umschulungslehr­
betrieben verschiedener Art; die Kosten trägt
der Versicherungsträger. Die Leistungen und
Renten werden weitergezahlt bzw. in gewis­
sen Fällen erhöht.
Das Gesetz über die Gesundheitsdienste
sieht eine kostenlose funktionelle Umschu­
lung für Behinderte vor.
Funktionelle Anpassung in Spezialinstituten
und berufliche Umschulung. Genesungsauf­
enthalte in anerkannten Krankenhäusern
oder Kurheimen zum Zweck der Wiederein­
gliederung werden von den Regionen getra­
gen.
Behinderten kann ein Kontingent von geeig­
neten Arbeitsplätzen vorbehalten werden. In
Betrieben mit mehr als 50 Dauerbeschäftig­
ten 2% der Arbeitsplätze.
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialen Sicher­
heit können bei Beschäftigung von behinder­
ten Arbeitnehmern ermäßigt werden. Be­
triebliche Pläne zur Errichtung von ge­
schützten Werkstätten und Einrichtung von
behindertengerechten Arbeitsplätzen werden
durch Zuschüsse oder Steuer-/Beitragserteichterungen unterstützt.
Beschäftigungsvorrang für Behinderte in
Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitneh­
mern in einem Verhältnis von 6% des ge­
samten Personalbestands. Derartige Maß­
nahmen und Einrichtungen existieren schon
lange für Kriegsversehrte sowie andere
Gruppen Körpergeschädigter.
Die Behörden weisen bis zu 3% der geeig­
neten Arbeitsstellen den Behinderten zu.
Einstellung und Beschäftigung von Behinder­
ten in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftig­
ten bevorrechtigt (1 Behinderter je 50 Arbeit­
nehmer). Eine Minderung der Erwerbsfähig­
keit um mindestens 40% ¡st dabei Voraus­
setzung für eine solche garantierte Beschäf­
tigung.
Bevorzugte Beschäfti­
gung von Behinderten
Siehe vorstehend "Rehabilitation, Umschu­
lung".
Silikose und Asbestose.
Berufswechsel
• Vorgesehene Fälle
Zeigen sich bei einer ärztlichen Untersu­ Verpflichtender Arbeitsplatzwechsel nach
chung Anzeichen einer Berufskrankheit, die Unfall oder um das Wiederauftreten einer
zwar keine vorübergehende Arbeitsunfähig­ Berufskrankheit zu vermeiden.
keit nach sich zieht, deren Fortschreiten je­
doch durch eine Versetzung des Arbeitneh­
mers auf einen anderen Arbeitsplatz ohne
Risiko verhindert werden kann, muss eine in­
nerbetriebliche Versetzung erfolgen.
Berufliche Wieder­
eingliederung
1. Funktionelle Anpassung,
berufliche Umschulung
415
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Berufliche Wieder­
eingliederung
Niederlande
Österreich
Portugal
Der Versicherungsträger kann eine Heilbe­
handlung anordnen, falls diese eine Verbes­
serung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbe­
ziehers verspricht. Das Amt für Arbeitsver­
mittlung und Berufsumschulung behinderter
Arbeitnehmer nimmt zur Zweckmäßigkeit der
zu treffenden Maßnahmen Stellung.
Nicht anwendbar.
• Funktionelle Anpassung im Rahmen der Für Berechtigte, die unter 50 Jahre alt und
Heilbehandlung auf Kosten des Unfallversi­ dauernd erwerbsunfähig sind. Sonderbeihilfe
cherungsträgers.
während des Besuchs von Berufsausbil­
• Umschulung, wenn erforderlich für eine dungskursen und Ruhen der Rentenzahlung.
neue Berufstätigkeit. Finanzhilfe für den
Versicherten und seine Familienangehöri­
gen für die Dauer der Ausbildung.
• Maßnahmen der sozialen Rehabilitation
(z.B. durch Zuschüsse und Darlehen für
die Adaptierung der Wohnung).
2. Bevorzugte Beschäfti­
gung von Behinderten
Bevorrechtigte Zuweisung von geeigneten
Arbeitsplätzen für Opfer von Arbeitsunfällen
bei angemessener Bezahlung.
Nicht anwendbar.
Verpflichtung der Betriebe, für jeweils 25 Be­
schäftigte einen Behinderten (Erwerbsunfä­
higkeit über 50%) einzustellen oder eine
Ausgleichsabgabe von ATS 2.040 (€ 148)
monatlich zu zahlen.
Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten
sind verpflichtet, Behinderte vorrangig zu be­
schäftigen, deren dauernde Erwerbsunfähig­
keit auf einen während der Beschäftigung in
diesem Betrieb geschehenen Unfall zurück­
zuführen ist. Bei Behinderten mit vorüberge­
hender Erwerbsunfähigkeit sind Betriebe mit
mindestens zehn Beschäftigten verpflichtet,
ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende
Tätigkeit zu geben.
Berufswechsel
• Vorgesehene Fälle
Bei Risiko auf Berufskrankheit, Verschlimme­
rung oder Rückfall kann dem Arbeitnehmer
eine Leistung gewährt werden, um seine
Wiedereingliederung zu erleichtern.
Nicht anwendbar.
Als Maßnahme der beruflichen Rehabilita­
tion, um einem Versehrten, der seinen bishe­
rigen Beruf nicht mehr ausüben kann, die
Ausübung eines neuen Berufes zu ermögli­
chen
Als präventive Maßnahme zur Ermöglichung
des Überganges zu einer anderen Erwerbs­
tätigkeit, wenn bei Fortsetzung der bisheri­
gen Tätigkeit die Gefahr des Auftretens oder
der Verschlimmerung einer Berufskrankheit
besteht.
Keine.
1. Funktionelle Anpassung,
berufliche Umschulung
416
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Finnland
Schweden
Eine Reihe von Angeboten zur medizini­
schen und beruflichen Rehabilitation werden
vom Träger der Unfallversicherung kostenlos
angeboten. Die Kosten für die Rehabilitation
werden in voller Höhe übernommen. Wäh­
rend der Rehabilitation erhält der Versicherte
die Geldleistungen ebenfalls in voller Höhe.
Rehabilitation: siehe Tabelle III "Krankheit
Geldleistungen".
Spezialisierte Dienste für behinderte Perso­ Berufliche Wieder­
nen werden durch lokale Begutachtungs­
und Beratungsteams und die Rehabilitie­ eingliederung
rungsmaßnahmen durch die Ausbildungs­ 1. Funktionelle Anpassung,
und Unternehmensräte (Training and Enterberufliche Umschulung
prise Councils) angeboten. Vorhandene lo­
kale Möglichkeiten zur Arbeitsrehabilitation
werden in partnerschaftlicher Zusammenar­
beit mit freiwilligen Organisationen unter­
stützt. Alle genannten Organisationen wer­
den von der Regierung finanziert. Normale
Dienstleistungen und Programme der Ar­
beitsämter für Arbeitssuchende sind auch oft mit erleichterten Bedingungen - für behin­
derte Personen zugänglich.
2. Bevorzugte Beschäfti­
gung von Behinderten
Keine.
Es gibt keine speziellen Quotenregelungen
für die Beschäftigung von Behinderten.
Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeltskräften
haben die Pflicht, 3% registrierte behinderte
Personen einzustellen.
Einstellungen oder Versetzungen auf freie
Stellen für Bedienungspersonal von Park­
plätzen und elektrischen Personenaufzügen
sind für behinderte Personen reserviert.
3. Berufswechsel
• Vorgesehene Fälle
Wie für Rehabilitation im allgemeinen.
Die Bedingungen für einen Berufswechsel
sind dieselben, die für die Rehabilitation im
allgemeinen gelten. Die lokale Gesundheits­
behörde kann die betreffende Person dazu
veranlassen, den Beruf zu wechseln. Wäh­
rend eines Studiums oder einer Berufsaus­
bildung wird eine Rehabilitationsleistung (rehabiliteringsersättning) gezahlt.
Wie oben unter "Funktionelle Anpassung,
berufliche Umschulung".
Berufliche Wieder­
eingliederung
1. Funktionelle Anpassung,
berufliche Umschulung
Vereinigtes Königreich
Bevorzugte Beschäfti­
gung von Behinderten
3. Berufswechsel
• Vorgesehene Fälle
417
Tabelle VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Belgien
Entschädigung
418
Keine.
Dänemark
Keine.
Deutschland
Tritt bei Arbeitsplatzwechsel eine Verdienstminderung ein, so zahlt die Berufsgenossen­
schaft oft zum Ausgleich eine Übergangslei­
stung bis zur Höhe der Vollrente (2/3 L),
höchstens für die Dauer von 5 Jahren, oder
pauschaler Jahresbetrag der Vollrente.
Griechenland
Keine.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Spanien
Im bestimmten Fällen gleicht die Sozialversi­
cherung bei Berufskrankheiten Einkommens­
verluste Infolge des Arbeitsplatzwechsels
und gegebenenfalls den Fehlbetrag zwi­
schen dem früheren Einkommen und den
Leistungen bei Beendigung oder Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses vorübergehend aus.
Frankreich
Entschädigung für Arbeitsplatzwechsel (in- Keine.
demnités de changement d'emploi) bel Sili­
kose in Höhe von 60 Tageslöhnen pro Jahr,
in dem eine Expositionsgefahr bestand, bis
zu einer Grenze von 300 Tagen. Keine Ku­
mulation mit neuen Einkommen, Tagesent­
schädigungen oder mit dem Jahresbetrag
möglich.
Nach Entscheidung des Umschulungsträgers
u.U.:
• Zuschuss für die Beendigung der Umschu­
lung (prime de fin de rééducation) zwi­
schen dem 3- bis 8-fachen des Tagesver­
dienstes, der als Grundlage für die Berech­
nung der täglichen Leistung dient. Mini­
mum FRF 4.344,45 (€ 662); Maximum FRF
11.585,20 (€1.766).
• Zinsloses Darlehen (prêt άηοηηβυή je
nach der erworbenen Qualifikation industri­
eller, handwerklicher oder landwirtschaftli­
cher Art, bis zu maximal dem 180fachen
der Tagesverdienstgrenze, die als Grundla­
ge für die Berechnung der Leistung dient =
FRF 260.667 (€ 39.738).
Irland
Tabelle VIII
Italien
Übergangsrente für Behinderte, deren Er­
werbsunfähigkeit 80% nicht übersteigt. Die
Rente wird ein Jahr lang gezahlt und beträgt
2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem
durchschnittlichen Tagesverdienst vor der
Erwerbsminderung und dem Verdienst nach
der Erwerbsminderung, wenn letzterer gerin­
ger ¡st.
Entschädigung
419
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Tabelle VIII
Luxemburg
Entschädigung
420
Niederlande
Eine Übergangsrente (rente transitoire) kann Nicht anwendbar.
zum Ausgleich des Verdienstausfalls ge­
währt werden.
Österreich
Bei beruflicher Rehabilitation: Übergangs­ Keine,
geld in Höhe von "Ε" χ 60%, Zuschläge für
Familienangehörige.
Bei präventiven Maßnahmen: Übergangs­
rente bis höchstens zum Betrag der vollen
Unfallrente für längstens 2 Jahre oder Über­
gangsbetrag bis höchstens zum Jahresbe­
trag der vollen Unfallrente.
Portugal
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Finnland
• Entschädigung
Nicht anwendbar.
Schweden
Einkommensausfälle als Folge eines ArbeitsUnfalls werden durch eine Unfallrente bzw.
während der Rehabilitation durch eine Re­
habilitationsleistung (rehabiliteringsersättning) kompensiert.
Tabelle VIII
Vereinigtes Königreich
Wie bei ständiger Erwerbsunfähigkeit.
· Entschädigung
421
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
423
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechts­
grundlage
Koordinierte Gesetze (Königlicher Erlass
vom 19. Dezember 1939).
Gesetz vom 3. Juni 1967, geänderte Fas­
sung.
Gesetz vom 19. März 1986 über allgemeine
Familienleistungen, geänderte Fassung.
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14.
April 1964, in der Fassung der Bekanntma­
chung vom 23.1.1997, zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 16.12.1997.
Sozialgesetzbuch, Allg. Teil, 11. Dezember
1975, zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 20. Juni 1991.
Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli
1979, In der Fassung der Neubekanntma­
chung vom 19. Januar 1994.
Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. De­
zember 1985, in der Fassung der Bekannt­
machung vom 31. Januar 1994.
Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.1.1997, zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 16.12.1997.
Königlicher Erlass Nr. 20 vom 23. Dezember
1959.
Präsidialerlass 527/1984.
Präsidialerlass 412/1985.
Kindergeld
Erstes Kind.
Erstes Kind.
Erstes Kind.
Erstes Kind.
2. Bedingungen
Ausübung einer Berufstätigkeit oder gleich­
wertige Situation.
Das Kind muss seinen Wohnsitz in Däne­
mark haben, und ein Elternteil muss nach
dem Gesetz über Quellenbesteuerung in
Dänemark steuerpflichtig sein.
Wohnsitz im Inland bzw. - bei unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtigen - in einem Mit­
gliedstaat des EWR.
50 Versicherungstage während des voraus­
gegangenen Jahres.
3. Altersgrenzen
Normal: 18 Jahre.
Berufsausbildung: 25 Jahre.
Studium: 25 Jahre.
Schwerbehinderte: 21 Jahre (keine Altersbe­
grenzung für Personen, die am 1. Juli 1987
das 21. Lebensjahr vollendet hatten).
Normal: 18 Jahre.
Normal: 18 Jahre.
Verlängerung möglich bis zum 21. Lebens­
jahr für diejenigen, die als Arbeitslose der Ar­
beitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Berufsausbildung/Studium/gemeldete
Be­
werber um eine berufliche Ausbildungsstelle:
27 Jahre.
Kindeseinkommen: kein Anspruch bei Ein­
künften und Bezügen, die zur Bestreitung
des Unterhaltes des Kindes oder seiner Be­
rufsausbildung bestimmt oder geeignet sind,
in Höhe von mehr als DEM 12.360 (€ 6.320)
im Kalenderjahr. Bezüge, die für besondere
Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben
außer Ansatz.
Behinderte: Keine Begrenzung.
Normal: 18 Jahre.
Studium: 22 Jahre.
Behinderte: Keine Begrenzung, wenn die
Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt wurde.
1. Erstes berechtigtes Kind
424
Familienleistungen
Tabelle IX
Irland
Italien
Spanien
Frankreich
Gesetzgebendes königliches Dekret 1/94
vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit
(Ley General de la Seguridad Social).
Königliches Dekret Nr. 356 vom 15. März
1991.
Sozialgesetzbuch (Code de la sécurité sodale), Buch V.
Gesetz Nr. 96-604 vom 5. Juli 1996.
Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Dekret vom 30. Mai 1955.
(Social Weifare Consolidation Act) mit Ände- Gesetz vom 17. Oktober 1961.
run en
9 Gesetz Nr. 153 vom 13. Mai 1988 (Famili­
enleistungen).
Erstes Kind.
Erstes und zweites Kind.
Kindergeld im eigentlichen Sinne ab dem
2. Kind.
Erstes Kind.
Keine Bedingungen.
Das Kind muss sich in Frankreich aufhalten.
Das Kindergeld (Child benefit) wird monatlich
an die Mutter oder Stiefmutter des Kindes
gezahlt. Eine Zahlung an Väter oder Stief­
väter ist möglich, wenn das Kind in deren
Haushalt lebt und von Ihnen unterhalten
wird.
Normal: 18 Jahre.
Bei Schwerstbehinderten: keine Begrenzung.
Normal: 20 Jahre, wenn das Einkommen des Normal:16 Jahre.
Kindes nicht 55% des Mindestlohnes (SMIC) Studium: 19 Jahre.
übersteigt.
Bei Behinderung: 19 Jahre.
Erstes Kind.
Geltende Rechts­
grundlage
Kindergeld
1. Erstes berechtigtes Kind
2. Bedingungen
Normal: 18 Jahre.
Bei schwerer Behinderung: unbegrenzt.
3. Altersgrenzen
425
Familienleistungen
Tabelle IX
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz vom 20. Juni 1977.
Gesetz vom 30. April 1980.
Gesetz vom 19. Juni 1985.
Gesetz vom 14. Juli 1986.
Allgemeines Kindergeldgesetz (Algemene
Kinderbijslagwet, AKW).
Familienlastenausgleichsgesetz vom 24.
Oktober 1967, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 23/1999.
Karenzgeld:
Karenzgeldgesetz
vom
24.4.1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
148/1998.
Sondernotstandshilfe: Arbeitslosenversiche­
rungsgesetz 1977 (ALVG) vom 14. Novem­
ber 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
148/1998.
Rechtsverordnung Nr. 133-B/97 vom 30. Mai
1997.
Kindergeld
Erstes Kind.
Erstes Kind.
Erstes Kind.
Erstes Kind.
2. Bedingungen
Persönliches Recht für jedes Kind, das stän­
dig in Luxemburg erzogen wird und dort sei­
nen gesetzlichen Wohnsitz hat.
Um Kindergeld zu beziehen, müssen fol­
gende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Man muss versichert sein (für alle Einwoh­
ner besteht gesetzliche Versicherungs­
pflicht; ebenso sind alle, die in den Nieder­
landen arbeiten und dort Lohnsteuer ent­
richten, versichert);
• man muss mindestens ein Kind haben;
• man muss für den Unterhalt des Kindes
aufkommen.
Keine Bedingungen.
Kindergeld (Subsidio familiar a crianças e jovens):
Versicherte: Beitragszahlung für 6 Monate
während der 12 Monate vor dem zweiten
Monat des Datums der Antragstellung bzw.
des Anspruchsgrunds für eine einmalige Lei­
stung.
Familienversicherte: Unterhaltsberechtigung
gegenüber dem Versicherten und keine Aus­
übung einer versicherungspflichtigen Er­
werbstätigkeit.
3. Altersgrenzen
Normal: 18 Jahre.
Berufeausbildung/Studium: 27 Jahre.
Bei schwerer Behinderung:
Unbegrenzt.
Normal: 17 Jahre.
Berufsausbildung/Studium:
24 Jahre (nur wenn kein Anspruch auf Studi­
enbeihilfe besteht).
Schwere Behinderung: 17 Jahre.
• Normal: 19 Jahre (Volljährigkeit).
• BerufsausbildungAfortbildung: 26 Jahre
(Ausnahme: Schwangere, Frauen mit Kind,
Präsenzdiener, Behinderte).
• Arbeitssuchende Kinder 21 Jahre.
• Erwerbsunfähige Kinder: unbegrenzt.
Kein Anspruch besteht für Kinder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, und eigene
Einkünfte beziehen, die eine monatliche
Höhe von ATS 3.899 (€ 283) übersteigen.
Normal: 16 Jahre.
Studium/Berufsausbildung: 24 Jahre.
Bei schwerer Behinderung: in einigen Fällen
Verlängerung um bis zu 3 Jahre.
1. Erstes berechtigtes Kind
426
Familienleistungen
Finnland
Schweden
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz vom 21. August 1922.
Gesetz über das Kindergeld (bambidrag) von Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und
1947 mit Änderungen .
Sozialleistungen (Social Security Contributions and Benefits Act).
Geltende Rechts­
grundlage
Kindergeld
Erstes Kind.
Erstes Kind.
Kindergeld
Erstes Kind.
1. Erstes berechtigtes Kind
1. Erstes berechtigtes Kind
2. Bedingungen
Wohnsitz und Aufenthalt des Kindes in Finn­
land.
Aufenthalt des Kindes oder eines Eltemtells
in Schweden seit mindestens 6 Monaten.
Das Kind und der Antragsteller müssen sich
im Vereinigten Königreich aufhalten; der auf­
enthaltsrechtliche Status von zugewanderten
Antragstellern darf keinen Beschränkungen
oder Bedingungen unterliegen; das Kind
muß im Haushalt des Antragstellers leben
(oder dieser den Lebensunterhalt des Kindes
bestreiten).
2. Bedingungen
3. Altersgrenzen
17 Jahre.
16 Jahre.
Eine vergleichbare Beihilfe wird Kindern ge­
währt, die eine weiterführende Schule besu­
chen.
Normal: 16 Jahre.
Fortführende grundlegende Ausbildung: Bis
zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
3. Altersgrenzen
427
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
4. Monatsbeträge
428
1. Kind: BEF 2.706 (€67).
2. Kind: BEF 5.007 (€ 124).
3. Kind und folgende: BEF 7.476 (€ 185).
Dänemark
Allgemeine Familienleistungen (bömefamilieydelse):
Für jedes Kind von 0 - 3 Jahren:
DKK 2.825 (€ 379) pro Quartal =
DKK 941,66 (€ 126) pro Monat.
Für jedes Kind von 3-7 Jahren:
DKK 2.550 (€ 342) pro Quartal =
DKK 850 (€114) pro Monat.
Für jedes Kind von 7 Jahren bis zur Vollen­
dung des 18. Lebensjahres:
DKK 2.025 (€ 272) pro Quartal =
DKK 675 (€91) pro Monat.
Deutschland
I.Kind: DEM 250 (€128)
2. Kind: DEM 250 (€ 128)
3. Kind: DEM 300 (€153)
4. Kind und folgende: DEM 350 (€ 179).
Griechenland
Bei einem Bruttoeinkommen der Familie bis
zu GRD 2.600.000 (€ 7.947):
1 Kind: GRD 1.620 (€4,95)
2 Kinder: GRD 5.560 (€17)
3 Kinder: GRD 12.060 (€37)
4 Kinder: GRD 14.300 (€ 44)
Für jedes folgende Kind zusätzlich GRD
2.500 (€ 7,64).
Familienleistungen
Spanien
Frankreich
Kinder unter 18 Jahren:
1. Kind: Siehe unten "Geburtsbeihilfe".
Nicht Behinderte: ESP 3.000 (€ 18)
2 Kinder: FRF 687 (€105)
Behinderte:
ESP 6.000 (€ 36)
3 Kinder: FRF 1.567 (€239)
Kinder über 18 Jahren:
4 Kinden FRF 2.447 (€ 373)
• Mit einem Behinderungsgrad von mindes­
5 Kinder: FRF 3.328 (€ 507)
tens 65%: ESP 37.955 (€ 228)
• Mit einem Behinderungsgrad von mindes­ 6 Kinder: FRF 4.208 (€ 642)
Folgende Kinder: FRF 880 (€ 134).
tens 75%: ESP 56.935 (€ 342)
Irland
1. und 2. Kind: IEP 31,50 (€40).
3. Kind und folgende: IEP 42 (€ 53).
Bei Drillingen und Vierlingen wird für jedes
Kind doppeltes Kindergeld gezahlt. Bei Zwil­
lingen beträgt das Kindergeld das 1,5-fache
des ersten Kindes.
Tabelle IX
Italien
Familienleistungen richten sich nach der 4. Monatsbeträge
Zahl der Kinder und sind einkommensab­
hängig.
Beispiel Familie mit 4 Mitgliedern (nicht be­
hindert):
• Einkommen
von
1TL
20.293.000
(€10.480): Leistung von ITL 485.000
(€ 250).
• Einkommen ITL 49.200.000 (€25.410) ITL
54.015.000 (€27.896): Leistung von ITL
75.000 (€ 39).
• Leistung entfallt bei Einkommen über ITL
78.104.000 (€40.337).
429
Familienleistungen
Tabelle IX
Luxemburg
4. Monatsbeträge
430
1. Kind: LUF 5.371 (€133)
2 Kinder: LUF 13.102 (€325)
3 Kinder: LUF 24.459 (€ 606)
Jedes weitere Kind:
LUF 11.349 (€281).
Niederlande
Österreich
Portugal
Je nach Familieneinkommen sowie Alter und
Ab dem 1.1.1995 geborene Kinden
Für jedes Kind pro Monat:
Rangfolge der Kinder.
unter 6 Jahren:
NLG 107,31
(€ 49) • ATS 1.425 (€104);
6 - unter 12 Jahre: NLG 130,30
(€ 59) • ATS 1.675 (€122) ab Beginn des Kalen­
dermonats, in dem das Kind das 10. Le­
12-unter 18 Jahre: NLG 153,30
(€70)
bensjahr vollendet;
Vor dem 2.10.1994 geborene Kinder:
Monatlicher Grundbetrag pro Kind im Alter • ATS 1.975 (€ 144) ab Beginn des Kalen­
dermonats, in dem das Kind das 19. Le­
von 6 bis unter 12 Jahren in Familien mit:
bensjahr vollendet.
1 Kind:
NLG 153,30
(€ 70)
2 Kindern:
NLG 175,19
(€79) • Für erheblich behinderte Kinder zusätzlich
ATS 1.775 (€129) pro Monat.
3 Kindern:
NLG 182,49
(€ 83)
4 Kindern:
NLG 198,19
(€90) Mehrkindzuschlag:
5 Kindern:
NLG 207,61
(€ 94) Ab 1.1.1999 steht ein Mehrkindzuschlag von
6 Kindern:
NLG 213,90
(€ 97) ATS 200 (€ 15) monatlich für jedes ständig
7 Kindern:
NLG 218,38
(€ 99) im Bundesgebiet (Ausnahme: EWR-Raum)
8 Kindern:
NLG 226,58
(€103) dritte und weitere Kind, für das Familienbei­
9 Kindern:
NLG 232,95
(€106) hilfe gewährt wird, zu. Es besteht nur dann
ein Anspruch, wenn das zu versteuernde Fa­
10 Kindern:
NLG 238,05
(€108) milieneinkommen im Kalenderjahr, das vor
Kinder bis zu 5 Jahren:
dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag
70% dieser Grundbeträge.
gestellt wird, eine bestimmte Höhe nicht
Kinder von 12 bis 17 Jahren:
überschritten hat. Die Einkommensgrenze
1998 beträgt ATS 504.000 (€ 36.627).
130% dieser Grundbeträge.
Kinder, die zwischen dem 1.10.1994 und
dem 1.1.1995 geboren wurden oder die nach
dem 1.10.1994 das Alter von 6, 12 oder 18
Jahren erreicht haben:
Grundbetrag pro Kind im Alter von 12 bis 17
Jahren in Familien mit:
1 Kind:
NLG 153,30
(€ 70)
2 Kindern:
NLG 175,19
(€79)
3 Kindern:
NLG 182,49
(€83)
4 Kindern:
NLG 198,19
(€90)
5 Kindern:
NLG 207,61
(€ 94)
6 Kindern:
NLG 213,90
(€ 97)
7 Kindern:
NLG 218,38
(€ 99)
8 Kindern:
NLG 226,58
(€103)
9 Kindern:
NLG 232,95
(€106)
10 Kindern:
NLG 238,05
(€108)
Kinder bis zu 5 Jahren:
70% dieser Grundbeträge.
Kinder zwischen 6 und 11 Jahren:
85% dieser Grundbeträge.
Zweifacher Betrag für behinderte Kinder oder
Studierende, die überwiegend vom Antrag­
steller unterhalten werden und die:
• noch nicht 16 Jahre alt sind und nicht im
Haushalt leben,
• 16 oder 17 Jahre alt sind und weder im
Haushalt des Antragstellers noch in dem
eines anderen Erwachsenen leben,
• 18 bis 24 Jahre alt sind und studieren oder
eine Berufsausbildung durchlaufen oder
Kinder "als Hilfe Im Haushalt", wenn sie
überwiegend vom Antragsteller unterhalten
werden.
Familienleistungen
Finnland
4. Monatsbeträge
I.Kind:
2. Kind:
3. Kind:
4. Kind:
5. und jedes wei­
tere Kind:
FIM 535 (€90).
FIM 657 (€110).
FIM 779 (€131).
FIM 901 (€152).
FIM 1.023 (€172).
Schweden
SEK 750 (€ 79).
Zulagen für Großfamilien:
für das 3. Kind: SEK 200 (€ 21)
für das 4. Kind: SEK 600 (€ 63)
für das 5. und jedes weitere Kind:
SEK 750 (€ 79).
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Ältestes anspruchsberechtigtes Kind von:
4. Monatsbeträge
Paaren:
GBP 49,61 (€ 70)
Alleinerziehenden:
GBP 74,10 (€ 104)
Jedes weitere Kind:
GBP 40,30 (€ 57)
Anmerkung: Der höhere Satz bei Alleinerziehenden gilt nicht mehr für neue Anträge ab
Juni 1998.
431
Tabelle IX
Familienleistungen
Belgien
5. Abstufung nach
Familieneinkommen
432
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Dänemark
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Deutschland
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Griechenland
Progressive Minderung entsprechend dem
Anstieg des Bruttofamilieneinkommens.
Übersteigt das Einkommen GRD 2.600.001
(€ 7.947) pro Jahr, gelten folgende Kinder­
geldsätze:
1 Kind: GRD 1.310 (€ 4)
2 Kinder: GRD 4.370 (€13)
3 Kinder: GRD 11.430 (€ 35)
4 Kinder: GRD 13.450 (€41)
Für jedes folgende Kind zusätzlich GRD
2.500 (€ 7,64).
Familienleistungen
Spanien
Frankreich
Leistung entfällt, wenn das jährliche Famili- Einkommen ohne Einfluss auf die Leistungseneinkommen ESP 1.202.991 (€7.230) sätze.
übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich ab dem
2. Kind um 15% pro unterhaltsberechtigtes
Kind.
Irland
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Tabelle IX
Italien
Siehe "Familienleistungen: Monatsbeträge".
5. Abstufung nach
Familieneinkommen
433
Familienleistungen
Tabelle IX
Luxemburg
Abstufung nach
Familieneinkommen
434
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Niederlande
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Österreich
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Portugal
Drei Einkommensgruppen in Abhängigkeit
vom nationalen Mindestlohn:
1. Gruppe: Familieneinkommen entspricht
höchstens 1,5 Mindestlöhnen:
Kinder bis 12 Monate:
1. und 2. Kind: PTE 14.730 (€ 73)
ab dem 3. Kind: PTE 22.100 (€110)
Kinder über 12 Monate:
1. und 2. Kind: PTE 4.420 (€ 22)
ab dem 3. Kind: PTE 6.630 (€ 33)
2. Gruppe: Familieneinkommen entspricht
1,5 bis 8 Mindestlöhnen:
Kinder bis 12 Monate:
1. und 2. Kind: PTE 11.450 (€ 57)
ab dem 3. Kind: PTE 15.400 (€ 77)
Kinder über 12 Monate:
1. und 2. Kind: PTE 3.070 (€15)
ab dem 3. Kind: PTE 4.170 (€ 21)
3. Gruppe: Familieneinkommen entspricht
mehr als 8 Mindestlöhnen:
Kinder bis 12 Monate:
1. und 2. Kind: PTE 7.450 (€ 37)
ab dem 3. Kind: PTE 9.690 (€ 48)
Kinder über 12 Monate:
1. und 2. Kind: PTE 2.840 (€ 14)
ab dem 3. Kind: PTE 3.690 (€ 18).
Familienleistungen
Finnland
5. Abstufung nach
Familieneinkommen
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Schweden
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Keine einkommensabhängige Abstufung.
5. Abstufung nach
Familieneinkommen
435
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
6. Abstufung nach Alter
Ab dem 1.1.1991 geborene Kinden
Zuschlag für das älteste Kind, das den nor­
malen Satz erhält (nicht behindertes Kind):
von 6 bis 12 Jahren:
BEF 471 (€ 12)
von 12 bis 18 Jahren:
BEF 718 (€18)
ab 18 Jahren:
BEF 758 (€19)
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Siehe Monatsbeträge.
Keine Abstufung nach Alter.
Keine Abstufung nach Alter.
DKK 1.472 (€198) pro Quartal = DKK
490,66 (€ 66) pro Monat bis zum 7. Geburts­
tag des Kindes im Falle einer Mehrlingsge­
burt und bei Adoption von Mehrungen.
Siehe "Andere Leistungen" und Tabelle IV
"Mutterschaft".
Siehe Tabelle IV "Mutterschaft".
Zuschlag für ein zwischen dem 1.1.1991 und
dem 31.12.1996 geborenes Kind, das an die
erste Rangstelle gelangt, indem es ein Kind
ersetzt, für das Alterszulage gewährt wurde:
ab dem Alter von 6 Jahren: BEF 940 (€ 23)
Andere Kinder (einschl. behinderte Kinder):
von 6 bis 12 Jahren:
BEF 940 (€ 23)
von 12 bis 18 Jahren:
BEF 1.436 (€ 36)
ab 18 Jahren:
BEF 1.756 (€ 44)
Vor dem 1.1.1991 geborene Kinden
Zuschläge für das älteste Kind, das den nor­
malen Satz erhält (nicht behindertes Kind):
geboren zwischen dem 1.1.1985
und dem 31.12.1990:
BEF 940 (€23)
zwischen dem 1.1.1981
und dem 31.12.1984:
BEF 1.436 (€ 36)
vordem 1.1.1981:
BEF 1.515 (€38)
Andere Kinder (einschl. behinderte Kinder):
von 6 bis 12 Jahren:
BEF 940 (€ 23)
von 12 bis 18 Jahren:
BEF 1.436 (€ 36)
ab 18 Jahren:
BEF 1.756 (€ 44)
Sonstige Leistungen
1. Geburtsbeihilfe
436
BEF 36.660 (€909) für die 1. Geburt; BEF
27.583 (€ 684) für die 2. und jede weitere
Geburt.
Kann zwei Monate vor dem voraussichtli­
chen Geburtsdatum bezogen werden.
Adoptionsprämie (prime d'adoption):
BEF 36.660 (€ 909) je adoptiertes Kind.
Familienleistungen
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle IX
Italien
Keine Abstufung nach Alter.
Zuschläge variieren mit dem Alter:
• Kinder über 11 Jahre: FRF 193 (€ 29)
• Kinder über 16 Jahre: FRF 343 (€ 52)
Ausgenommen das 1. Kind in Familien mit
weniger als 3 Kindern.
Keine Abstufung nach Alter.
Keine Abstufung nach Alter.
6. Abstufung nach Alter
Keine.
Beihilfe für Kleinkinder (allocation pour jeune
enfant, APJE): FRF 986 (€ 150) monatlich je
Kind. Zahlbar mit Bedürftigkeitsprüfung ab
dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zum 3.
Lebensjahr des Kindes.
Adoptionsbeihilfe (allocation d'adoption):
FRF 986 (€ 150) monatlich bei Aufnahme ei­
nes adoptierten Kindes in die Familie. Die
Zahlung erfolgt nach Bedürftigkeitsprüfung
und über einen Zeitraum von höchstens 21
Monaten.
Ein Entbindungsgeld (Birth Grant) von IEP
500 (€ 635) wird für Mehrfachgeburten ge­
zahlt, eine zusätzliche Zahlung von IEP 500
(€ 635) ist jeweils bei Vollendung des 4. und
der 12. Lebensjahres zahlbar.
Siehe Tabelle IV "Mutterschaft".
Sonstige Leistungen
1. Geburtsbeihilfe
437
Familienleistungen
Tabelle IX
Luxemburg
Niederlande
6. Abstufung nach Alter
Kinder ab 6 Jahren:
LUF 548 (€ 14)
Kinder ab 12 Jahren:
LUF 1.646 (€41).
Sonstige Leistungen
Eine Geburtsbeihilfe (allocation de nais- Siehe Tabelle IV "Mutterschaft".
sance) in Höhe von insgesamt LUF 59.058
(€ 1.464) ¡st für Frauen mit Wohnsitz in Lu­
xemburg unter der Bedingung vorgesehen,
dass sich Mutter und Kind den vorgeschrie­
benen ärztlichen Untersuchungen unterzie­
hen.
In Luxemburg ansässige Frauen erhalten
von der nationalen Familienleistungskasse
(caisse nationale des prestations familiales)
eine Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité) (siehe Tabelle IV "Mutterschaft").
1. Geburtsbeihilfe
438
Siehe die obigen Leistungsbeträge.
Österreich
Portugal
Siehe Monatsbeträge.
Siehe Beträge.
Mutter-Kind-Pass-Bonus:
Eine einmalige Zahlung von ATS 2.000
(€ 145) wird nach Vollendung des ersten Le­
bensjahres des Kindes dem Elternteil ge­
währt, der das Kind überwiegend betreut.
Voraussetzung ist, dass alle bis zur Vollen­
dung des ersten Lebensjahres vorgesehe­
nen
Mutter-Klnd-Pass
Untersuchungen
durchgeführt worden sind, und dass das
jährlich zu versteuernde Familieneinkommen
im Jahr der Geburt des Kindes eine be­
stimmte Höhe von ATS 504.000 (€ 36.627)
(1998) nicht übersteigt.
Keine.
Familienleistungen
Finnland
Schweden
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
6. Abstufung nach Alter
Keine Abstufung nach Alter.
Keine Abstufung nach Alter.
Keine Abstufung nach Alter.
Sonstige Leistungen
Frauen mit ständigem Wohnsitz in Finnland
haben nach dem 154. Tag der Schwanger­
schaft Anspruch auf einen Mutterschaftszu­
schuss, wenn sie sich einer ärztlichen Unter­
suchung unterzogen haben.
Mütter haben die Wahl zwischen einem Mut­
terschaftspaket mit Produkten für die Kinder­
pflege und einer Geldleistung in Höhe von
FIM 760 (€ 128). Diese Leistung wird für je­
des neugeborene Kind bewilligt.
Keine Geburtsbeihilfe.
Mutterschaftszahlungen (Maternity Fay- Sonstige Leistungen
menf): GBP 100 (€ 141) vom Sozlalfonds.
Für Personen, die Leistungen aufgrund von 1. Geburtsbeihilfe
Bedürftigkeit beziehen wie Arbeitslosenhilfe
(income based Jobseekeris Allowance); Hilfe
zum Lebensunterhalt (Income Support), Hilfe
für Familien mit niedrigem Erwerbseinkom­
men (Family Credit) oder Einkommenszu­
schuß für erwerbstätige Behinderte (Disability Working Allowance), und zwar für jedes
erwartete Kind (Schwangerschaft oder Ad­
option).
1. Geburtsbeihilfe
6. Abstufung nach Alter
439
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Keine.
Der Grundbetrag wird erhöht um DKK 1.191
(€ 160) pro Quartal = DKK 397 (€ 53) monat­
lich je Kind.
Ferner wird eine Zulage von DKK 910
(€ 122) pro Quartal = DKK 303,33 (€ 41) mo­
natlich je Haushalt gewährt.
Bedingung: Nachweis des Alleinerziehenden-Status einmal pro Jahr.
Das Unterhaltsvorschussgesetz sichert für
Kinder, die bei einem alleinerziehenden El­
ternteil leben und in Deutschland ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ha­
ben, und die das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für längstens sechs
Jahre einen Mindestunterhalt, wenn sie die­
sen Unterhalt nicht von dem anderen Eltern­
teil erhalten.
Die Unterhaltsleistung beträgt In den alten
Bundesländern bis zu DEM 324 (€ 166) und
in den neuen Bundesländern bis zu DEM
280 (€ 143) monatlich.
Erhöhung des Kindergeldes um GRD 1.250
(€ 3,82) für jedes Kind, wenn ein Elternteil
verwitwet, Invalide oder Soldat ist, sofern
seine Hinterbliebenenrente einen bestimm­
ten Betrag nicht übersteigt. Diese Leistung
wird unabhängig vom Geschlecht des Allein­
erziehenden gewährt.
3. Sonderleistungen für
behinderte Kinder
Zusätzliche Leistung für behinderte Kinder
unter 21 Jahren mit einem Behinderungs­
grad ab 66%.Pro Monat und Kind:
• BEF 12.173 (€ 302) bei 0,1, 2 oder 3 Auto­
nomiepunkten des Kindes;
• BEF 13.325 (€ 330) bei 4, 5 oder 6 Autono­
miepunkten des Kindes;
• BEF 14.245 (€ 353) bei 7, 8 oder 9 Autono­
miepunkten des Kindes.
Keine.
Keine.
Beihilfe für Eltemteil mit behindertem Kind:
GRD 1.250 (€ 3,82) monatlich.
4. Wohnungs- und
Umzugsbeihilfen
Keine.
Keine.
Zahlung von Wohngeld als Zuschuss zur
Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendun­
gen für den eigengenutzten Wohnraum,
wenn die Aufwendungen für eine angemes­
sene Wohnung nicht zumutbar sind.
Keine.
Leistungen an
Alleinerziehende
440
Familienleistungen
Spanien
Frankreich
Tabelle IX
Italien
Irland
Die Zahlung für Alleinerziehende (One Parent Family Payment) wird als gesonderte
Leistung nach Bedürftigkeitsprüfung gewährt
(siehe Tabelle XI):
Berechtigte(r): IEP 70,50 (€ 90) maximal pro
Woche.
Zulage von IEP 15,20 (€ 19) wöchentlich für
jedes Kind.
Alleinerziehende erhalten eine Zulage zu
den Familienleistungen.
Keine.
Beihilfe für Alleinerziehende (Allocation de
parent isolé, API): Garantie eines Mindestfamilienelnkommens für Personen, die alleine
mindestens ein Kind aufziehen oder im Falle
einer Schwangerschaft ohne andere unter­
haltsberechtigte Kinder. Monatsbetrag: FRF
3.220 (€491) plus FRF 1.073 (€164) je
Kind. Die Beihilfe ist so hoch wie die Diffe­
renz zwischen obigem Betrag und den Ein­
künften des Leistungsempfängers.
Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation
de soutien familial): Kinder, die nicht von bei­
den Elternteilen anerkannt sind oder deren
Vater oder Mutter der Verpflichtung zu Unter­
haltszahlung nicht nachkommt; wird je nach
Bedürftigkeit gewährt. Siehe Tabelle IX "Fa­
milienleistungen", Sonderfälle, 3.
ESP 6.000 (€ 36) pro Monat für jedes Kind
unter 18 Jahren mit einem Behinderungs­
grad von mindestens 33%.
ESP 37.955 (€ 228) pro Monat für jedes Kind
älter als 18 Jahre und mit einem Behinde­
rungsgrad von mindestens 65%.
ESP 56.935 (€ 342) pro Monat, wenn die In­
validität mindestens 75% beträgt und Dritthil­
fe erforderlich ist.
Sondererziehungsbeihilfe (allocation d'édu- IEP 106,70 (€ 135) pro Monat für Kinder zwi­
cation spéciale) für Behinderte mit einem Be­ schen 2 und 16 Jahren, die zu Hause leben
hinderungsgrad von mindestens 50% bis (Domiciliary Care Allowance).
zum vollendeten 20. Lebensjahr: FRF 687
(€105) pro Monat. Bedürftigkeitsnachweis
nicht erforderlich.
Zuschlag für behinderte Kinder mit einem
Behinderungsgrad von mindestens 80% oder
50 - 80%, wenn sie von besonderen Instituti­
onen betreut werden.
• 1. Kategorie: nicht ständige Dritthilfe oder
Ausgaben entsprechend der Höhe des Zu­
schlagsbetrags: FRF 515 (€ 79);
• 2. Kategorie: ständige Dritthilfe oder Aus­
gaben entsprechend der Höhe des Zu­
schlagsbetrags: FRF 1.546 (€236);
• 3. Kategorie: Schwerbehinderte, die dau­
ernder und hochqualifizierter Hilfe bedür­
fen, sofern die einzige Alternative zu häus­
licher Pflege elh Vollzeitkrankenhausauf­
enthalt ¡st: FRF 5.726 (€ 873). Sie erfordert
die Einstellung der beruflichen Tätigkeit ei­
nes Elternteils oder die Pflege durch eine
dritte Person.
Ist ein Familienmitglied behindert, wird die
Familieneinkommensgrenze um jährlich ITL
14.000.000 (€ 7.230) angehoben.
3. Sonderleistungen für
behinderte Kinder
Keine.
Wohngeld (allocation de logement) für Be­
zieher einer der verschiedenen Familienlei­
stungen. Die Beihilfe wird unter Berücksichti­
gung der Wohnkosten (innerhalb der festge­
legten Grenzen), der Familiensituation und
der Einkommensquellen festgesetzt. Bei ge­
ringem Einkommen sind Zuschläge möglich.
Keine.
4. Wohnungs- und
Umzugsbeihilfen
Keine.
Leistungen an
Alleinerziehende
441
Familienleistungen
Tabelle IX
Luxemburg
Österreich
Portugal
Leistungen an
Alleinerziehende
Keine.
Keine.
Keine.
Keine.
Sonderleistungen für
behinderte Kinder
Zusatzleistung von LUF 5.371 (€ 133) für je­
des Kind unter 18 Jahren, dessen körperli­
che oder geistige Fähigkeiten gegenüber ei­
nem normalen Kind gleichen Alters um min­
destens 50% ständig eingeschränkt oder
herabgesetzt sind.
Fortzahlung der Leistung ohne Altersgrenze,
wenn die Person ihren Lebensunterhalt nicht
bestreiten kann, sofern sie keine Leistung
des Nationalen Solidaritätsfonds oder eines
anderen Sozialversicherungsträgers bezieht.
Doppelter Betrag für behinderte Kinder, die:
• noch nicht 16 Jahre alt sind und nicht im
elterlichen Haushalt leben,
• 16 oder 17 Jahre alt sind und weder im
Haushalt des Antragstellers noch in dem
eines anderen Erwachsenen leben,
Behinderte Jugendliche ab 18 Jahren haben
ggf. Anspruch auf eine Leistung aus der In­
validitätsversicherung (siehe Tabelle V "In­
validität").
Für erheblich behinderte Kinder, das sind
solche, bei denen der Grad der Behinderung
zumindest 50% beträgt oder die dauernd er­
werbsunfähig sind, wird zusätzlich zur allge­
meinen Familienbeihilfe die erhöhte Famili­
enbeihilfe von ATS 1.775 (€ 129) pro Monat
gewährt.
Ist die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten oder wäh­
rend einer späteren Berufsausbildung, je­
doch spätestens vor Vollendung des 27. Le­
bensjahres, wird Familienbeihilfe und er­
höhte Familienbeihilfe unbegrenzt geleistet.
• Kindergeldzuschlag bei Behinderung (Bo­
nificação, por deficiência, do subsidio familiar a crianças e jovens), für Kinder von Ar­
beitnehmern, die das 24. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und bestimmte ge­
sundheitliche Voraussetzungen erfüllen.
Dieser Zuschlag zum Kindergeld richtet
sich nach dem Alter des Kindes:
bis 14 Jahre: PTE 8.470 (€ 42)
14 -18 Jahre: PTE 12.330 (€ 62)
18-24 Jahre: PTE 16.510 (€ 82).
• Sondererziehungszulage für Kinder (subsidio de educação especial) (von Arbeitneh­
mern) bis 24 Jahre, die eine Sonderschule
besuchen oder sonstige besondere Erzie­
hungsmaßnahmen in Anspruch nehmen
(unterschiedliche Beträge).
• Monatliche Rente (subsidio mensual vitalicio) für Personen über 24 Jahre: PTE
23.600 (€118) pro Monat.
• Zulage für Hilfe durch Drittperson (Subsidio
por assistência de terceira persona): PTE
11.310 (€56) pro Monat.
Keine.
Keine.
Wohn- bzw. Mietbeihilfen nach den Sozial­
hilfegesetzen der Bundesländer unter Be­
dürftigkeitsprüfung (Familienangehörige er­
höhen die Beihilfe).
Keine.
4. Wohnungs- und
Umzugsbeihilfen
442
Niederlande
Familienleistungen
Finnland
Schweden
Leistungen an
Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten neben dem allge­ Alleinerziehenden wird ein Betrag von SEK
meinen Kindergeld zusätzlich FIM 200 (€ 34) 1.173 (€ 124) pro Monat garantiert, den sie
entweder aus Unterhaltszahlungen von dem
pro Kind.
Unterhaltsgeld für Kinden Wenn die Eltern­ anderen Elternteil oder durch laufende Un­
schaft nicht anerkannt ¡st bzw. die Mutter terhaltsbeihilfen vom Staat erhalten.
oder der Vater den Unterhaltsverpflichtungen
nicht nachkommen, erhält der alleinerzie­
hende Elternteil FIM 637 (€ 107) Unterhalts­
geld pro Monat.
Sonderleistungen für
behinderte Kinder
Kinderbetreuungsgeld für die Versorgung
von schwerbehinderten und chronisch kran­
ken Kindern bis zu 16 Jahren. Je nach Bela­
stung für die Familie sind drei verschiedene
Sätze möglich:
FIM 420 (€71), FIM 980 (€165) oder FIM
1.819 (€306) pro Monat.
Wohngeld nach Bedürftigkeitsnachweis für
Familien mit niedrigem Einkommen möglich.
Siehe Tabelle XI. 1.
4. Wohnungs- und
Umzugsbeihilfen
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Siehe oben „Monatsbeträge".
Leistungen an
Alleinerziehende
Siehe Tabelle V "Invalidität".
Siehe Tabelle V "Invalidität": Unterhaltsgeld
für Behinderte (Disability Living Allowance).
Sonderleistungen für
behinderte Kinder
Wohngeld (bostadsbidrag) erhalten alle
Niedriglohnempfänger, die auf eine Woh­
nung einer bestimmten Größe oder eines ge­
wissen Standards angewiesen sind. Es han­
delt sich dabei meist um Familien. Die Leis­
tung ist bedarfsabhängig und richtet sich
nach dem Einkommen, der Zusammenset­
zung des Haushalts, den Wohnkosten und
der Wohnfläche.
Wohngeld. Siehe Tabelle XI.2 "Nicht bei­
tragsabhängige besondere Minima".
4. Wohnungs- und
Umzugsbeihilfen
443
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
5. Sonstige Leistungen
444
Keine.
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Einmalige Leistung bei Adoption eines frem­
den Kindes: DKK 33.947 (€ 4.556).
Erziehungsgeld:
DEM 600 (€ 307) monatlich in den ersten 24
Lebensmonaten des Kindes.
Es gelten Einkommensgrenzen. Die Einkom­
mensgrenze für Verheiratete liegt in den er­
sten sechs Lebensmonaten bei DEM
100.000 (€51.129), bei anderen Berechtig­
ten bei DEM 75.000 (€ 38.347) pro Jahr. Ab
dem 7. Lebensmonat liegt sie bei DEM
29.400 (€ 15.032) für Verheiratete und bei
DEM 23.700 (€12.118) für andere Berech­
tigte, die o.a. Einkommensgrenzen erhöhen
sich um DEM 4.200 (€ 2.147) für jedes wei­
tere Kind des Berechtigten.
Für Geburten ab dem 01.01.1992 sind Erzie­
hungsgeld und Erziehungsurlaub voneinan­
der getrennt. Ab diesem Zeitpunkt beträgt
zudem der Erziehungsurlaub die ersten 36
Lebensmonate des Kindes.
> Leistungen für Mütter, die nicht berufstätig
sind oder die mit einem Soldaten oder ei­
nem Gefangenen verheiratet sind.
• Leistungen für griechische Emigranten, die
nach Griechenland zurückkehren.
Monatliche Sonderleistungen für Großfamilien:
3. Kind:
GRD 500
(€1,53)
4. Kind:
GRD 750
(€ 2,29)
5. Kind:
GRD 1.000
(€ 3,06)
Familienleistungen
Spanien
Keine sonstigen Leistungen.
Frankreich
Zulage bei Schuljahresbeginn (allocation de
rentrée scolaire) für Kinder im Alter von 6 bis
18 Jahren: FRF 426 (€65) Pauschalbetrag
nach Bedürftigkeitsprüfung.
Erziehungsgeld (allocation parentale d'éducation, APE): Für Eltemtelle, die ihre Er­
werbstätigkeit für die Erziehung eines Kindes
unter 3 Jahren teilweise oder ganz aufgeben
und mindestens 3 Kinder betreuen. Satz bei
vollständiger Arbeitsaufgabe: FRF 3.061
(€467). Reduzierte Sätze bei Teilzeitbe­
schäftigung von höchstens 50% der gesetzli­
chen Arbeitszeit FRF 2.024 (€ 309) bzw. bei
Arbeitszeit zwischen 50% und 80% FRF
1.530 (€233).
Familienzulage (complément familial) bei Be­
dürftigkeit: FRF 894 (€ 136) für Familien mit
mindestens 3 Kindern über 3 Jahren.
Beschäftigungshilfen für die Einstellung von
Betreuungskräften:
• Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung
(allocation de garde d'enfant à domicile
AGED): für die häusliche Betreuung eines
Kindes unter 3 Jahren. Der Höchstsatz
entspricht 75% der Sozialbeiträge = höch­
stens FRF 9.733 (€1.484) pro Quartal,
falls die Familie ungeachtet ihrer Zusam­
mensetzung jährlich nicht mehr als FRF
218.376 (€33.291) netto zur Verfügung
hat. Bei einem Familieneinkommen, das
diese Grenze überschreitet, liegt der
Höchstsatz bei FRF 6.489 (€989). Für
Kinder zwischen 3 und 6 Jahren gilt ein
Satz von FRF 3.244 (€ 495) pro Quartal.
• Hilfe für Familien, die einen geprüften Be­
treuungshelfer (aide à la famille pour l'emploi d'une assistante maternelle agréée
AFEAMA) für ein Kind unter 6 Jahren be­
schäftigen: Übernahme sämtlicher Sozial­
abgaben für einen Bruttoverdienst von
höchstens 5 Mindeststundenlöhnen (SMIC)
pro Kind und pro Tag.
• AFEAMA-Geldleistung bei Kindern unter 3
Jahren: FRF 826 (€ 126); über 3 Jahren:
FRF 413 (€63) pro Quartal.
Irland
Tabelle IX
Italien
Familieneinkommenszulage (Family Income Keine sonstigen Leistungen.
Supplements, FIS):
Wöchentliche Geldleistungen für Familien
mit niedrigem Einkommen und Kindern. Soll
verhindern, dass der Arbeitslosenstatus vor­
teilhafter als eine Beschäftigung ist. Im De­
zember 1998 erhielten 13.143 Familien FIS;
die durchschnittliche wöchentliche Zahlung
betrug IEP 39,57 (€ 50).
Hauptvoraussetzungen:
• Mindestens 19 Stunden wöchentliche Ar­
beitszeit (Arbeitsstunden des Partners kön­
nen angerechnet werden);
• Mindestens ein anspruchsberechtigtes
Kind unter 18 Jahren bzw. bei Vollzeitaus­
bildung zwischen 18 und 22 Jahren;
• Wöchentliches
Durchschnittseinkommen
darf einen für die Familiengröße festge­
legten Betrag nicht übersteigen. FIS kann
auch Alleinerziehenden gewährt werden.
Leistungsberechnung: Die Höhe der FIS be­
rechnet sich nach einem Prozentsatz von
60% der Differenz zwischen dem Familien­
einkommen abzüglich der PRSI-Belträge und
der Einkommensteuer und dem für die ent­
sprechende Familiengröße vorgesehenen
Einkommensfreibetrag.
5. Sonstige Leistungen
445
Familienleistungen
Tabelle IX
Luxemburg
5. Sonstige Leistungen
Leistung zum Beginn des Schuljahres (allocation de rentrée scolaire) für Kinder über 6
Jahre. Beträge pro Kind:
• Bei einem Kind:
6 bis 11 Jahre: LUF 3.840 (€ 95);
ab 12 Jahre: LUF 5.486 (€ 136).
• Bei 2 Kindern jeweils:
6 bis 11 Jahre: LUF 6.584 (€ 163);
ab 12 Jahre:
LUF 8.230 (€ 204).
• Bei 3 und mehr Kindern pro Kind:
6 bis 11 Jahre: LUF 9.327 (€ 231);
ab 12 Jahre:
LUF 10.973 (€272).
Erziehungsgeld (allocation d'éducation) für
den Elternteil, der ein Kind unter 2 Jahren
erzieht und entweder nicht über ein regel­
mäßiges Einkommen verfügt oder dessen
Einkommen zusammen mit dem des Ehe­
partners die folgenden Grenzen nicht über­
schreitet:
• LUF 140.635 (€ 3.486) bei Erziehung eines
Kindes,
• LUF 187.513 (€ 4.648) bei Erziehung von
zwei Kindern,
• LUF 234.392 (€ 5.810) bei Erziehung von
drei Kindern.
Betrag: LUF 16.460 (€408). Halbes Erzie­
hungsgeld bei Teilzeltbeschäftigung.
446
Niederlande
Keine.
Österreich
Portugal
Kleinkindbeihilfe: Anspruch auf monatlich ATS
1.000 (€ 73) hat ein Elternteil, der das Kind im 1.
Lebensjahr überwiegend selbst betreut, für die
Dauer dieses Jahres. Das monatliche Familien­
einkommen darf ATS 11.574 (€841) nicht über­
steigen, wobei sich das mögliche Familienein­
kommen um ATS 864 (€63) pro Kind, für das
Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht, und der
Eltemtell weder Wochengeld, Karenzgeld, Be­
triebshilfe, Teilzeitbeihilfe oder eine gleichartige
ausländische Beihilfe bezieht
Karenzgeld: Anspruchsberechtigt sind Mütter
bzw. Väter, die der Arbeitslosenversicherungs­
pflicht (siehe Tabelle X) unterliegen. Bedingun­
gen: 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der
letzten 24 Monate und Vorliegen eines Karenz­
urlaubes oder Lösung des Arbeitsverhältnisses
wegen der Entbindung, sofern Anspruch auf Wo­
chengeld besteht und Pflege des Im gemeinsa­
men Haushalt lebenden Kindes; daneben der Be­
zug von Wochengeld aus der Krankenversiche­
rung Arbeitslosen daneben wenn binnen zwölf
Wochen nach Ende eines Karenzgeldbezuges
oder einer speziellen Krankenversicherung zwi­
schen dem 18. und 24. Lebensmonat des Kindes
neuerlich Wochengeld bezogen wird; weiters im
Falle der Adoption oder der Übernahme in die
Pflege eines Kindes, das das 2. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Dauer Ab Ende des Wochen­
geldbezuges bis zur Vollendung des 18. Lebens­
monates des Kindes (16 Monate). Betrag: ATS
185,50 (€ 13) täglich. Anspruch bis max. zur Voll­
endung des 2. Lebensjahres, wenn der andere
Eltemteil (Vater) einen mindestens dreimonatigen
Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Alleinstehende
erhalten einen Zuschuss zum Karenzgeld in Hö­
he von ATS 2.500 (€ 182) monatlich, der vom an­
deren Eltemteil (Vater) zurückzubezahlen ist.
Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung: Bis max.
zur Vollendung des 3. Lebensjahres, bis zum 4.
Lebensjahr, wenn der Vater ebenfalls eine Teil­
zeitbeschäftigung ausübt Das Karenzurlaubsgeld
wird analog der Teilzeitbeschäftigung gekürzt.
Sondernotstandshilfe: Bedingungen: Anspruch
auf Karenzgeld ist erschöpft; wegen der Betreu­
ung des Kindes kann keine Beschäftigung ange­
nommen werden, da keine Unterbringungsmög­
lichkeit für das Kind besteht; mit Ausnahme der
Arbeitswilligkeit sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der Notstandshilfe gegeben (siehe
Tabelle X "Arbeitslosigkeit"). Dauer 12 Monate,
höchstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjah­
res des Kindes. Betrag: wie Notstandshilfe (siehe
Tabelle X).
Sterbegeld (Subsidio de funeral) von PTE
31.230 (€156) beim Tode:
• von unterhaltsberechtigten Kindern des
Versicherten, einschließlich Föten und tot­
geborene Kinder,
• von Kindern mit Anspruch auf eine monat­
liche Leibrente,
• von Verwandten in aufsteigender Linie
oder gleichgestellten Personen, für die der
Versicherte unterhaltspflichtig ist;
• des Ehepartners.
Tabelle IX
Familienleistungen
Finnland
5. Sonstige Leistungen
Schweden
Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung für Beihilfe bei Adoption eines ausländischen
Familien, die ihre Kinder bis zu 3 Jahren zu Kindes SEK 24.000 (€ 2.534).
Hause versorgen oder eine andere Regelung
gefunden haben, statt die über die Gemein­
den verfügbare Tagesbetreuung in Anspruch
zu nehmen.
Die Beihilfe setzt sich wie folgt zusammen:
FIM 1.500 (€ 252) als Grundbetrag zzgl. FIM
500 (€84) für Geschwister unter 3 Jahren
bzw. FIM 300 (€50) für Geschwister zwi­
schen 3 und 6 Jahren sowie eines bedarfs­
abhängigen Zuschlags von maximal FIM
1.000 (€168) pro Monat.
Eine Beihilfe für die private Betreuung er­
halten Familien, die sich auf privater Basis
um die Betreuung ihrer Kinder bemühen. Die
Beihilfe wird direkt an den Betreuer/die Be­
treuerin gezahlt. Der Grundbetrag beläuft
sich auf FIM 700 (€118) pro Monat und
Kind. Darüber hinaus wird u.U. ein einkom­
mensabhängiger Zuschlag von maximal FIM
800 (€ 135) pro Monat und Kind gewährt.
Eine Teilbetreuungsbeihilfe In Höhe von FIM
375 (€ 63) pro Monat wird gezahlt, wenn ein
Elternteil die wöchentliche Arbeitszeit auf
höchstens 30 Stunden begrenzt, um ein Kind
unter 3 Jahren zu versorgen.
Vereinigtes Königreich
Hilfe für Familien mit niedrigem Erwerbsein­ 5. Sonstige Leistungen
kommen (Family Credit):
Beitragsunabhängige, einkommensabhängi­
ge Leistung für Erwerbstätige mit Kindern.
Dient als Anreiz, erwerbstätig zu bleiben und
soll die Ausübung einer Beschäftigung finan­
ziell attraktiver machen als die Inanspruch­
nahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Hauptbedingungen:
Muss für zumindest ein Kind unter 16 Jahren
bzw. unter 19 Jahren (bei nicht weiterführen­
der Vollzeitausbildung) verantwortlich sein.
Zahlbar an Paare und alleinerziehende El­
tern. Ein Eltemteil muss mindestens 16 Wo­
chenstunden abhängig beschäftigt oder selb­
ständig sein. Das Vermögen darf GBP 8.000
(€ 11.250) nicht übersteigen.
Berechnung der Leistung:
Die Leistung besteht aus dem Betrag für Er­
wachsene (adult credit) (gleiche Höhe für
Paare und Alleinerziehende), dem für jedes
Kind (unterschiedliche Sätze abhängig vom
Alter) und einer besonderen Zulage für Per­
sonen, die mindestens 30 Wochenstunden
erwerbstätig sind. Bei einem Wochenein­
kommen unter GBP 79,00 (€111) erhält eine
Familie den maximalen Leistungssatz. Die­
ser mindert sich um GBP 0,70 (€ 0,98) für
jedes Pfund zusätzliches Einkommen über
GBP 79,00 (€111). Unberücksichtigt bleiben
Kindergeld (Child Benefit), Kindergeld für
Alleinerziehende (Child Benfit Lone Parent)
sowie GBP 15 (€21) von evtl. Unterhalts­
zahlungen eines abwesenden Elternteils.
Vom zu berücksichtigenden Netto-Einkommen können ferner Aufwendungen für die
Kinderbetreuung von bis zu GBP 100 (€ 141)
pro Woche in Abzug gebracht werden.
Beispiele:
• Eine Familie mit 2 Kindern (12 und 14
Jahre) mit einem Einkommen von GBP 120
(€ 169) p.W. hat Anspruch auf eine Leis­
tung von GBP 61,00 (€ 86) p.W.;
• eine Familie mit 3 Kindern (3, 8 und 10
Jahre) und einem Einkommen von GBP
140 (€ 197) erhält eine Leistung von GBP
43,15 (€61) pro Woche.
Im November 1997 wurde der "Family Credit"
an über 765.000 Familien gezahlt; die durchschnittliche Zahlung betrug GBP 59 (€83) p.W.
Die steuerfinanzierten Ausgaben beliefen sich
1997198 auf ca. GBP 2,300 Mrd. (€ 3,23 Mrd.).
447
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
Sonderfälle
1. Arbeitslose
Arbeitslose haben, sofern die Arbeitslosen­
unterstützung (indemnité de chômage) das
Haupteinkommen des Haushalts bildet, ab
dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit Anspruch
auf das normale Kindergeld (einschl. Alters­
zulagen) und auf folgende Zulagen:
I.Kind:
BEF 1.378 (€ 34)
2. Kind:
BEF 854 (€21)
3. Kind und folgende:
BEF 150 (€ 3,72)
Dänemark
Keine Sonderregelung.
2. Rentenempfänger
Rentner, deren Rente das Haupteinkommen Wenn mindestens ein Elternteil Rente be­
des Haushalts darstellt, erhalten zu den Fa­ zieht, wird eine zusätzliche Leistung von
milienleistungen die gleichen Zulagen wie DKK 2.283 (€ 306) für jedes Kind pro Quartal
gewährt = DKK 761 (€ 102) pro Monat. Falls
Arbeitslose.
Anerkannte arbeitsunfähige Arbeitnehmer beide Elterntelle Rentner sind, werden die
oder Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsur­ Leistungen um weitere DKK 1.191 (€160)
laub ab dem 7. Monat der Arbeltsunfähigkeit pro Kind und Quartal = DKK 397 (€ 53) pro
bzw. des Mutterschaftsurlaubs oder Invalide Monat erhöht.
bzw. Frauen im Mutterschaftsurlaub haben
Anspruch auf folgende Zulagen zum norma­
len Kindergeld:
I.Kind:
BEF2.964 (€73)
2. Kind:
BEF 854 (€21)
3. Kind und folgende:
BEF 150 (€ 3,72)
3. Waisen
Beihilfen für Waisen (allocations d'orphelins): Halbwaisen erhalten zusätzlich eine SonderBEF 10.395 (€ 258) für jedes Kind.
beihilfe von jeweils DKK 2.283 (€ 306) pro
Altersabhängige Zuschläge.
Quartal = DKK 761 (€ 102) je Monat.
Für Vollwaisen beträgt die Sonderbeihilfe
DKK 4.572 (€ 614) pro Quartal und Kind =
DKK 1.524 (€ 205) pro Monat.
448
Deutschland
Griechenland
Keine Sonderregelung.
Normales Kindergeld, falls 50 Arbeitstage im
vorausgegangenen Jahr.
Normales Kindergeld für Personen, die wäh­
rend mindestens zwei Monaten Arbeitslo­
sengeld erhalten haben, Personen, die nicht
fähig sind, während zwei Monaten durchge­
hend zu arbeiten und für Frauen, die wegen
Mutterschaftsurlaub während zwei Monaten
nicht gearbeitet haben.
Keine Sonderregelung.
Anspruch auf Rentenzuschläge (siehe ent­
sprechende Tabellen und vorstehend "Bei­
hilfe für Familien mit nur einem Elternteil").
Keine Sonderregelung.
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Der Unterhaltspflichtige erhält einen Zu­
schlag von GRD 1.250 (€ 3,82) monatlich.
Familienleistungen
Spanien
Keine Sonderregelung.
Frankreich
Keine Sonderregelung.
Irland
Keine Sonderregelung.
Tabelle IX
Italien
Keine Sonderregelung.
Sonderfälle
1. Arbeitslose
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
2. Rentenempfänger
Keine Sonderregelung.
Beihilfe zur Familienunterstützung (allocation
de soutien familial):
Φ FRF 644 (€ 98) monatlich für Vollwaisen.
• FRF 483 (€ 74) je Monat und Kind bei Al­
leinerziehung durch nur einen Elternteil.
Siehe oben "Sonstige Leistungen".
Normale Familienleistungen werden gleich­
zeitig mit den Waisenleistungen gezahlt.
Siehe Tabellen VIII "Hinterbliebene" und IX
"Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten".
Keine Sonderregelung.
3. Waisen
449
Tabelle IX
Familienleistungen
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Kindergeld wird Arbeitslosen gezahlt, die An­
spruch auf Arbeitslosengeld haben.
Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Ar­
beitslosengeld haben, erhalten Kindergeld,
wenn sie während der 12 Monate, die dem 2.
Monat vor Feststellung des Anspruches vor­
angehen, über einen Zeitraum von mindes­
tens 6 Monaten ein offizielles Arbeitsentgelt
bezogen haben. Die Zahlung des Kindergel­
des kann im beitragsunabhängigen System
fortgesetzt werden.
2. Rentenempfänger
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
3. Waisen
Keine Sonderregelung.
> Halbwaisen: Normales Kindergeld. Siehe Keine Sonderregelung.
auch Tabelle VII "Hinterbliebene".
> Vollwaisen mit Leistungsbezug aufgrund
der Hinterbliebenenversicherung; zudem
Urlaubszulage: siehe Tabelle VII "Hinter­
bliebene".
Sonderfälle
1. Arbeitslose
450
Waisen haben Anspruch auf Kindergeld
(auch zum Zeitpunkt des Todes noch nicht
geborene Kinder des Verstorbenen).
Familienleistungen
Finnland
Sonderfälle
Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit".
Schweden
Keine Sonderregelung.
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Keine Sonderregelung.
1. Arbeitslose
Sonderfälle
1. Arbeitslose
2. Rentenempfänger
Siehe Tabelle VI "Alter.
Keine Sonderregelung.
Keine Sonderregelung.
2. Rentenempfänger
3. Waisen
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Keine Sonderregelung.
Neben dem Kindergeld (Child Benefit) ist
eine Pflegschaftszulage (Guardian's Allowance, GA) für Vollwaisen, Halbwaisen oder
andere Kinder zahlbar, deren Angehörige
unbekannt oder langfristig inhaftiert sind. Der
Satz belauft sich auf GBP 11,30 (€ 16) bis
GBP 9,90 (€ 14) pro Woche je nach der Auf­
enthaltsdauer des Kindes in der jeweiligen
Familie.
3. Waisen
451
Familienleistungen
Tabelle IX
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig und un­
terliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
Leistungen sind grundsätzlich voll steuer­
pflichtig.
Steuerbefreiung für bestimmte Personen:
Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und ihre Fa­
milien, Blinde und Querschnittsgelähmte.
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Besteuerung ab einem Jahreseinkommen
von GRD 1.355.000 (€ 4.142).
Steuerermäßigung je nach Kinderzahl:
1 Kind:
GRD 25.000 (€ 76)
2 Kinder:
GRD 50.000 (€153)
3 Kinder:
GRD 105.000 (€ 321 )
4 Kinder:
GRD 180.000 (€ 550)
5 Kinder:
GRD 225.000 (€ 688)
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Beiträge.
Nicht anwendbar.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
452
Keine Beiträge.
Familienleistungen
Spanien
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Irland
Frankreich
Familienleistungen sind jedoch einkommensteuerfrei.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig,
Tabelle IX
Italien
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Nicht anwendbar.
Vom Einkommen und der Familiensituation
abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Nicht anwendbar,
Keine Beiträge.
Mit Ausnahme der AFEAMA, der Beihilfe für Keine Beiträge.
die häusliche Kinderbetreuung (AGED), der
Beihilfe für Alleinerziehende (API) und der
Sondererziehungsbeihilfe einschließlich Zu­
schlag unterliegen die Familienleistungen
der Abgabe zur Tilgung der Sozialschuld
(CRDS) in Höhe von 0,5%
Nicht anwendbar.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Sozialabgaben von
Geldleistungen
453
Familienleistungen
Tabelle IX
Luxemburg
Besteuerung und
Sozialabgaben
Niederlande
Österreich
Portugal
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Nicht anwendbar.
Entfällt.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine Beiträge.
Keine Beiträge.
Keine.
Keine.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
454
Familienleistungen
Finnland
Besteuerung und
Sozialabgaben
Schweden
Tabelle IX
Vereinigtes Königreich
Besteuerung und
Sozialabgaben
Kindergeld, Mutterschaftszuschuss Unter­ Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
haltsgeld und Sonderleistungen für behin­
derte Kinder sind steuerfrei.
Die Beihilfe für die häusliche Kinderbetreu­
ung und die Teilbetreuungsbeihilfe sind
steuerpflichtig.
Die Beihilfe für die private Betreuung ist für
die Familien steuerfrei, während der Be­
treuer/die Betreuerin sie als Einkommen ver­
steuern muss.
Das Kindergeld (Child Benefit), die Pfleg­
schaftszulage (Guardian's Allowance) und
die Hilfe für Familien mit niedrigem Erwerbselnkommen (Family Credit) sind nicht
steuerpflichtig.
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Keine Steuerermäßigung.
Keine Besteuerung.
Keine Besteuerung.
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Keine.
Keine Beiträge.
Keine.
Sozialabgaben von
Geldleistungen
1. Besteuerung von
Geldleistungen
1. Besteuerung von
Geldleistungen
455
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
IM
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
457
Tabelle Χ
Arbeitslosigkeit
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Geltende Rechts­
grundlage
Königlicher. Erlass vom 25. November 1991
mit Regelungen zur Arbeitslosigkeit (Belgi­
scher Monitor vom 31.12.1991).
Ministerialerlass der Ausführungsbestimmun­
gen zu den Regelungen zur Arbeitslosigkeit
(Belgischer Monitor vom 25. Januar 1992).
Gesetz vom 24. März 1970 in der geänder­
ten Fassung.
Drittes Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März
1997.
Rechtsverordnung von 1954.
Sicherungssysteme
Arbeitslosenversicherung (assurance chô­
mage).
Freiwillige Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosenhilfe.
Arbeitslosenversicherung.
Anwendungsbereich
Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Jugendliche, die nach Abschluss ihrer Aus­
bildung keine Beschäftigung finden.
Folgende Personen zwischen 18 und 65 Alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte,
Jahren können Mitglied einer Arbeitslosen­ auszubildende Arbeitnehmer, einschließlich
kasse werden:
jugendlicher Behinderter).
• Arbeitnehmer.
• Personen, die eine mindestens 18­mona­
tige Berufsausbildung abgeschlossen ha­
ben und spätestens 2 Wochen nach Been­
digung ihrer Ausbildung einer Kasse bei­
treten.
• Wehrpflichtige.
• Selbständige und mithelfende Ehepartner.
• Personen, die ein öffentliches Amt beim
Staat (z.B. Parlamentsmitglieder) oder in
Gemeinden bekleiden.
458
»Arbeitnehmer, die bei einem Sozialversi­
cherungsträger gegen Krankheit versichert
sind.
• Jugendliche zwischen 20 und 29 Jahren,
die noch nie gearbeitet haben.
Arbeitslosigkeit
Spanien
Frankreich
Irland
Tabelle X
Italien
Gesetz Nr. 51 vom 8. Oktober 1980
Gesetzgebendes Königliches Dekret Nr.
3/1989 vom 31. März.
Gesetz Nr. 22 vom 30. Juli 1992
Gesetz Nr. 22 vom 29. November 1993
Gesetzgebendes Königliches Dekret 1/1994
vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemei­
nen Gesetzes über die soziale Sicherheit
(Ley General de la Seguridad Social).
Gesetz Nr. 50/1998 vom 30. Dezember über
Steuer­, Verwaltungs­ und soziale Maßnah­
men.
Abkommen vom 31.12.1958.
Arbeitslosenversicherung:
Artikel L. 351­3 bis L. 351­8 des Arbeitsge­
setzbuchs;
Abkommen vom 1.1.1997.
Arbeitslosenhilfe (Régime de solidarité):
Artikel L. 351­9 und L. 351­10 des Arbeits­
gesetzbuchs.
Gesetz von 1993 über die Sozialversiche­ Vollarbeitslosigkeit:
rung (Social Weifare Consolidation Act) mit Gesetz Nr. 427 vom 6. August 1975.
Änderungen.
Gesetz Nr. 160 vom 20. Mal 1988.
Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991.
Teilarbeitslosigkeit:
Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991.
Geltende Rechts­
grundlage
Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosenhilfe.
Arbeitslosenversicherung (Assurance
chômage).
Arbeitslosenhilfe (Régime de solidarité).
Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosenhilfe.
Vollarbeitslosigkeit:
Φ Normales Arbeitslosengeld.
• Besonderes Arbeitslosengeld.
• Mobilitätsunterstützung.
Teilarbeitslosigkeit
• Normale Lohnergänzung.
• Außerordentliche Lohnergänzung.
Sicherungssysteme
Vollarbeitslosigkeit
• Normales Arbeitslosengeld:
Alle Arbeitnehmer.
• Besonderes Arbeitslosengeld:
Beschäftigte in der Bauwirtschaft.
• Mobilitätsunterstützung:
Alle Arbeitnehmer außerhalb der Bauwirt­
schaft, die die außerordentliche Lohner­
gänzung erhalten haben.
Teilarbeitslosigkeit
Arbeitnehmer gewisser Gruppen und be­
stimmter Regionen, die die Voraussetzungen
für die Vollarbeitslosigkeit nicht erfüllen.
Ab dem 1.1.1999 erhalten Personen, die ihre
Beschäftigung aus eigenem Entschluss auf­
gegeben haben, keine Unterstützung mehr.
Anwendungsbereich
Arbeitslosenversicherung:
Arbeitslosenversicherung (assurance
Mit wenigen Ausnahmen alle mit einem Ar­
chômage): Alle Arbeitnehmer.
beits­ oder Ausbildungsvertrag beschäftigten
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Arbeitslose, die ihr Recht auf Versicherungs­ Personen ab 16 Jahren. Ausgenommen sind
ARBEITSLOSENHILFE:
zulagen ausgeschöpft haben, und bestimmte Selbständige und vor dem 6.4.1995 einge­
Arbeitslose mit Familienangehörigen:
Kategorien von Personen (entlassene Häft­ stellte Beamte.
• Im Alter zwischen 18 und 65 Jahren, deren linge, ausgewiesene, in ihr Heimatland zu­ Arbeitslosenhilfe:
Anspruch auf beitragsabhängige Leistun­ rückgekehrte und heimatlose Arbeitnehmer, Personen ab 18 Jahren.
gen erschöpft ist;
politische Flüchtlinge und Asylbewerber, Ar­
• ohne Anspruch auf beitragsbezogene Lei­ beitnehmer, die Opfer eines Arbeitsunfalls
stungen, jedoch mit Beitragszahlung für 3 oder einer Berufskrankheit geworden sind).
Monate.
Arbeitslose ohne Familienangehörige:
Φ ab 45 Jahre, die einen Leistungsanspruch
für mind. 12 Monate hatten;
• ohne Anspruch auf Leistungen, jedoch mit
Beitragszahlung für 6 Monate.
Andere Gruppen
Φ Arbeitslose über 52 Jahre, die außer dem
Alter alle Bedingungen für eine Altersrente
erfüllen;
• zurückkehrende Migranten;
• Strafgefangene während 6 Monate nach ih­
rer Entlassung;
• Anspruchsberechtigte einer Invaliditäts­
rente, deren Rente wegen Besserung des
Gesundheitszustands ausgesetzt wurde
oder die wieder als arbeitsfähig gelten.
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG:
Arbeitnehmer in der Industrie und im Dienst­
leistungssektor.
459
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz vom 30. Juni 1976, geändert insbe­
sondere durch das Gesetz vom 12. Mai
1987.
Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit
(Werkloosheidswet, WW)
Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977
(ALVG) vom 14. November 1977, zuletzt ge­
ändert durch BGBl. I Nr. 148/1998.
Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30.
November 1973, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 35/1998.
Gesetz von 1975.
Rechtsverordnung Nr. 79­A/89 vom 13. März.
Rechtsverordnung Nr. 418/93 vom 24. De­
zember.
Rechtsverordnung Nr. 57/96 vom 22. Mai.
Sicherungssysteme
System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Arbeitslosenversicherung, umfasst:
• Grundleistung (basisuitkering);
• einkommensbezogene Leistung (loonger­
lateerde uitkering);
Φ Anschlussleistung (vervolguitkering).
Arbeitslosenversicherung.
Notstandshilfe.
Sonderunterstützung.
Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des­
emprego).
Arbeitslosenhilfe (Subsídio social de desem­
prego).
Anwendungsbereich
> Alle Arbeitnehmer.
Alle Arbeitnehmer unter 65 Jahren.
• Jugendliche, die nach Abschluss ihrer Be­
rufsausbildung arbeitslos sind,
• Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgegeben
haben und eine Beschäftigung als Arbeit­
nehmer suchen.
460
• Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitneh­ • Alle versicherten Arbeitnehmer.
mer, Lehrlinge.
• Bezieher von Invaliditätsrenten für den Fall,
dass die Leistungen wegen verbesserten
• Teilnehmer an berufsfördernden Maßnah­
Gesundheitszustands eingestellt werden,
men der Rehabilitation.
so dass der Rentenberechtigte als er­
Keine Pflichtversicherung, wenn das E ntgelt
werbsfähig erachtet wird.
unter der Geringfügigkeitsgrenze von monat­
lich ATS 3.899 (€ 283) liegt.
Notstandshilfe (zusätzliche Voraussetzun­
gen): Anspruch haben Personen, die entwe­
der
• 8 Jahre Beschäftigung in den letzten 10
Jahren vorweisen können oder
• die halbe Schulpflicht in Österreich erfüllt
haben (bei Personen unter 25 Jahren) oder
• in Österreich geboren worden sind oder
• die halbe Lebenszelt zum dauernden Auf­
enthalt in Österreich berechtigt waren.
Arbeitslosigkeit
Finnland
Schweden
Arbeitslosenversicherungsgesetz (arbetslös­
hedsförsäkring) vom 29. Mai 1997 und Re­
gelung vom 13. November 1997.
Gesetz über die Arbeitslosenversicherungs­
kassen vom 29. Mai 1997 und Regelung
vom 13. November 1997.
Tabelle X
Vereinigtes Königreich
Gesetz von 1992 über Sozialbeiträge und
Sozialleistungen (Sodai Security Contributi­
ons and Benefits Act).
Gesetz über die Arbeitssuchenden (Jobseek­
ers Act) von 1995.
Geltende Rechts­
grundlage
Arbeitslosenversicherung:
Gesetz über die Sicherung bei Arbeitslosig­
keit und Gesetz über Arbeitslosenkassen
vom 24. August 1984 mit Änderungen.
Arbeitslosenhilfe:
Gesetz über die Arbeitsmarktunterstützung
vom 30. Dezember 1993 mit Änderungen.
Sicherungssysteme
Ab dem 1. Januar 1998 nur noch Arbeitslo­ Versicherung: Contribution­based Jobsee­
Arbeitslosenversicherung
senversicherung, die sich aus 2 Elementen ker's Allowance.
• Grundsicherung,
• verdienstabhängige Sicherung (Versiche­ zusammensetzt:
Beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe: in­
rung auffreiwilligerBasis).
• Basis­Unterstützung (grundförsäkring) (er­ come­based Jobseeker's Allowance (siehe
setzt die Arbeitsmarkthilfe),
Tabelle XI.2).
Arbeitslosenhilfe.
• einkommensabhängiges Arbeitslosengeld
(inkomstbortfallsförsäkring) auf Basis frei­
williger Versicherung.
Sicherungssysteme
Anwendungsbereich
Aroei'fstosenvers/cfierung:
• Grundsicherung: Arbeitnehmer und Selb­
ständige zwischen 17 und 64 Jahren.
• Verdienstabhängige Sicherung: Arbeit­
nehmer und Selbständige zwischen 17 und
64 Jahren, die einer Arbeitslosenkasse an­
gehören.
Anwendungsbereich
Die aWgemeine Unterstützung (grundför­ Alle Arbeitnehmer, ausgenommen verheira­
säkring) erhalten Personen im Alter von 20 tete Frauen, die sich vor April 1977 entschie­
Jahren, die
den haben, der Versicherung nicht beizutre­
ten.
• nicht selbst versichert sind;
• die Anspruchsvoraussetzungen in der Ar­
beitslosenversicherungskasse (12 Monate
Mitgliedschaft) noch nicht erfüllen;
• die Wartezeit (Erwerbstätigkeitsvorausset­
Arbeitslosenhilfe:
Φ Arbeitslose, die die Voraussetzungen der zung) erfüllen oder
Arbeitslosenversicherung nicht erfüllen • die Ausbildungsvoraussetzung erfüllen.
oder auf Tagegeld keinen Anspruch mehr Das einkommensabhängige Arbeitslosen­
haben.
geld
(inkomstbortfallsförsäkring) erhalten
• Personen zwischen 17 und 24 sind an­ Personen, die
spruchsberechtigt
während beschäfti­ • selbst versichert sind, d.h. Mitglied in einer
gungsfördemder Maßnahmen, (Arbeitser­
Arbeitslosenversicherungskasse sind, und
probung, Lehre, Fort­ und Weiterbildung
• die Voraussetzungen in bezug auf Mitglied­
oder Rehabilitation).
schaft und Erwerbstätigkeit erfüllen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Personen:
• im Alter von 17 Jahren, die keine abge­
schlossene Berufsausbildung haben.
• von 18 bis 24 Jahren, die sich keiner be­
schäftigungsfördernden Maßnahme unter­
zogen oder um einen Ausbildungsplatz be­
worben haben.
Geltende Rechts­
grundlage
461
Tabelle Χ
Arbeitslosigkeit
Belgien
Vollarbeitslosigkeit
1. Grundbedingungen
462
Der Arbeitslose:
• darf keine Vergütung beziehen,
• muss arbeitsfähig sein,
• muss beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender
gemeldet sein.
Dänemark
Der Arbeitslose muss:
• unfreiwillig arbeitslos sein,
• aktiv eine Arbeitsstelle suchen,
• beim Arbeitsamt gemeldet sein,
• arbeitsfähig sein,
• dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Deutschland
Griechenland
Der Arbeitslose muss:
• arbeitslos, d.h. beschäftigungslos und be­
schäftlgungssuchend sein,
• sich persönlich beim Arbeitsamt arbeitslos
gemeldet haben.
Der Arbeitslose muss:
• ohne eigenes Verschulden arbeitslos sein,
• arbeitsfähig sein,
• als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt ge­
meldet sein und diesem zur Verfügung
stehen.
Arbeitslosigkeit
Spanien
Arbeitslosenversicherung:
Φ Verlust des Arbeitsplatzes ohne eigenes
Verschulden;
• Fähigkeit und Bereitschaft zur Arbeit;
• der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ste­
hen;
• Mitgliedschaft im Sozialversicherungssys­
tem oder gleichgestellte Situation;
• Erfüllung der notwendigen Beitragszeiten.
Arbeitslosenhilfe:
Φ Meldung beim Arbeitsamt;
• erschöpfter Anspruch auf beitragsabhän­
gige Leistungen;
• der Arbeitslose darf binnen 30 Tagen nach
Erlöschen des Anspruchs auf beitragsab­
hängige Leistungen keine Arbeit gefunden
haben;
• kein Einkommen, dass 75% den Mindest­
lohn (Salario Mínimo Inte/profesional)
übersteigt.
Frankreich
Irland
Der Arbeitslose:
Arbeitslosenversicherung (assurance chô­
mage):
• muss arbeitslos gemeldet sein.
• Keine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplat­ • muss arbeitsfähig sein;
zes ohne gesetzlich anerkannten Grund;
• muss für Arbeit verfügbar sein und Arbeit
• keine Saisonarbeitslosigkeit;
suchen.
• Arbeitsfähigkeit;
• aktive Arbeitsuche;
• Meldung als Arbeitsuchender;
• Alter unter 60 Jahren;, weist der Betroffene
jedoch mit 60 Jahren keine ausreichende
Versicherungsdauer für den Bezug von
50% des vollen Satzes der Altersrente auf,
so wird das Arbeitslosengeld weiter ge­
währt, bis entweder diese Versicherungs­
dauer oder die Vollendung des 65. Lebens­
jahres erreicht ist.
Tabelle X
Italien
Der Arbeitslose muss dem Arbeitsamt zur Vollarbeitslosigkeit
Verfügung stehen. Für das besondere Ar­
beitslosengeld muss eine Entlassung wegen 1. Grundbedingungen
Einstellung der Aktivitäten, Beendigung der
Arbeiten, Personalabbaus oder infolge einer
Krise vorliegen.
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité):
Zusätzliche Bedingungen:
• Langzeitarbeitslose: bestimmte Bedingun­
gen in bezug auf die frühere Tätigkeit und
das Einkommen (spezifische Solidaritäts­
unterstützung).
• Sonderkategorien: vor allem Prüfung der
Bedürftigkeit (Eingliederungshilfe).
463
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Luxemburg
Vollarbeitslosigkeit
1. Grundbedingungen
464
Niederlande
Der Arbeltslose muss:
Der Arbeitslose muss:
• ohne eigenes Verschulden arbeitslos sein; • arbeitsfähig sein und zur Verfügung ste­
hen;
• arbeitsfähig sein;
• als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt ge­
• für Arbeit zur Verfügung stehen;
meldet sein;
• als Arbeitssuchender gemeldet sein und
eine angemessene Arbeltsstelle anneh­ • keine zumutbare Arbeit abgelehnt haben.
men.
Österreich
Der Arbeitslose muss
• der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ste­
hen
• arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos
sein,
• die Anwartschaft erfüllt haben und
• die Bezugsdauer noch nicht erschöpft ha­
ben.
Portugal
Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des­
emprego):
Der Arbeitslose muss:
• Arbeitsfähig sein und für Arbeit zur Verfü­
gung stehen;
• Bei der Arbeitsverwaltung gemeldet sein;
• Er darf nicht Empfänger einer Invaliditäts­
oder Altersrente sein.
Arbeitslosenhilfe (Subsidio social de desem­
prego):
Gleiche Voraussetzungen wie oben; er darf
außerdem keinen Anspruch mehr auf Ar­
beitslosengeld haben oder die Wartezeit für
das Arbeitslosengeld nicht erfüllen.
Arbeitslosigkeit
Finnland
Vollarbeitslosigkeit
1. Grundbedingungen
Versicherung:
Φ beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet
sein,
• auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäfti­
gung sein,
• arbeitsfähig sein,
• dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Arbeitslosenhilfe:
Wie oben und in einigen Fällen muss der Ar­
beitslose auf Hilfe angewiesen sein.
Schweden
Tabelle X
Vereinigtes Königreich
Der Arbeitslose:
Der Arbeitslose muss
• unfreiwillig arbeitslos sein,
• darf nicht willentlich arbeitslos sein;
• beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemel­ • muss arbeitsfähig sein;
det sein,
• muss für Arbeit bei einem Arbeltgeber ver­
• arbeitsfähig und auch in sonstiger Hinsicht
fügbar sein;
bereit sein, eine geeignete Arbeit anzuneh­ • muss aktiv nach einer Anstellung oder ei­
men (langfristige Tätigkeit von mindestens
ner selbständigen Tätigkeit suchen;
3 Stunden täglich und durchschnittlich • darf keiner Tätigkeit Im Umfang von 16
mindestens 17 Stunden pro Woche).
oder mehr Wochenstunden nachgehen;
• darf sich nicht In einem Vollzeitstudium be­
finden.
Vollarbeitslosigkeit
1. Grundbedingungen
465
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
2. Anwartschaftszeit
Wartezeit je nach Alter des Versicherten von
312 Arbeitstagen innerhalb der letzten 18
Monate bis zu 624 Arbeitstagen innerhalb
der letzten 36 Monate.
Der Arbeitslose muss:
• in den vorausgegangenen 3 Jahren minde­
stens 52 Wochen versicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sein;
• ein Jahr bei der Kasse versichert sein.
Arbeitslosenversicherung:
Der Arbeitslose muss während der letzten 3
Jahre mindestens 12 Monate in einem Versi­
cherungspflichtverhältnis gestanden haben.
Arbeitslosenhilfe:
Der Arbeitslose muss Innerhalb des letzten
Jahres Arbeitslosengeld bezogen (An­
schlussarbeitslosenhilfe) oder mindestens 5
Monate in versicherungspflichtiger Beschäfti­
gung gestanden haben oder einen Ersatztat­
bestand erfüllen (originäre Arbeitslosenhilfe).
Der Arbeitslose muss:
• mindestens 125 Arbeitstage während der
letzten 14 Monate vor dem Verlust der Ar­
beit oder mindestens 200 Arbeitstage in
den 2 letzten Jahren vor der Entlassung
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen
sein,
• bei erstmaligem Anspruch mindestens 80
Arbeitstage jährlich während der letzten 2
Jahre versicherungspflichtig beschäftigt
gewesen sein.
3. Höchstalter
Männer: 65 Jahre;
Frauen: 61 Jahre für die Zeit zwischen dem
1. Juli 1997 und dem 31. Dezember 1999.
66 Jahre.
65 Jahre.
65 Jahre und älter, wenn die Arbeitsaktivität
verlängert wird.
466
Arbeitslosigkeit
Spanien
Irland
Frankreich
Tabelle X
Italien
Arbeitslosenversicherung:
Arbeitslosenversicherung: mindestens 4 Mo­ Arbeitslosenversicherung:
Mindestbeitragszeit von 12 Monaten in den nate Versicherungsmitgliedschaft in den • Entrichtung von 39 Wochenbeiträge;
letzten 6 Jahren vor Eintritt der rechtlichen letzten 8 Monaten.
• Nachweis von 39 Beitragswochen (entrich­
Situation der Arbeitslosigkeit.
tete oder angerechnete Beiträge) während
Arbeitslosenhilfe:
des Beitragsjahres vor dem Bezugsjahr.
Im allgemeinen keine, obwohl bestimmte
Arbeifs/osenfii/fe:
Regelungen der Arbeitslosenhilfe 3 oder 6
Keine Anwartschaftszeit; Bedürftigkeitsprü­
Monate Beitragszahlung voraussetzen.
fung.
Normales Arbeitslosengeld:
Zwei Versicherungsjahre und 52 geleistete
Wochenbeiträge in den letzten 2 Jahren.
Besonderes Arbeitslosengeld:
10 monatliche bzw. 43 wöchentliche Bei­
tragszahlungen innerhalb der letzten 2 Jahre
im Bausektor;
Mobilitätsunterstützung:
Mindestens 12 Versicherungsmonate, davon
mindestens 6 Monate effektive Arbeit in ei­
nem Betrieb.
2. Anwartschaftszeit
65 Jahre, wenn der Berechtigte die Mindest- 60 Jahre, falls die für die Altersversicherung
beitragszeit für die Begründung des An- notwendige Anzahl von Beitragsquartalen
Spruchs auf eine Mindest-Altersrente nach- erfüllt ¡st; auf jeden Fall Höchstgrenze von 65
weisen kann.
Jahren.
Kein Höchstalter.
3. Höchstalter
66 Jahre.
467
Tabelle Χ
Arbeitslosigkeit
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
2. Anwartschaftszeit
Während des letzten Jahres mindestens 26
Wochen in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden haben.
Grundleistung (basisuitkering):
52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der
Während der letzten 39 Wochen mindestens letzten 24 Monate. 26 Wochen innerhalb der
26 Wochen in einem Beschäftigungsverhält­ letzten 12 Monate bei Personen unter 25
nis gegen Entgelt gestanden haben (26­Wo­ Jahren.
chen­Bedingung).
einkommensbezogene Leistung (loongeria­
teerde uitkering) und Anschlussleistung (ver­
volguitkering):
26­Wochen­Bedingung und zusätzlich Be­
schäftigung in mindestens 4 der letzten 5
Jahre mit jeweils mehr als 52 bezahlten Ar­
beitstagen (4­von­5­Regelung).
Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des­
emprego):
Nachweis von mindestens 540 Tagen ent­
lohnte Beschäftigung und Beitragszahlungen
oder gleichgestellte Situation während der 24
Monate vor der Arbeitslosigkeit.
Arbeitslosenhilfe (Subsídio social de desem­
prego):
Mindestens 180 entlohnte Beschäftigungs­
tage in den letzten 12 Monaten vor Beginn
der Arbeitslosigkeit.
3. Höchstalter
65 Jahre.
65 Jahre.
Alter für den Bezug der Altersrente, falls die
hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
468
Arbeitslosengeld gebührt bis maximal zur
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für
eine Altersrente (siehe Tabelle VI "Alter").
Arbeitslosigkeit
Finnland
Schweden
Tabelle X
Vereinigtes Königreich
2. Anwartschaftszeit
Arbeitslosenversicherung
Grundsicherung:
Φ Arbeitnehmer müssen während der letzten
24 Monate mindestens 43 Wochen be­
schäftigt gewesen sein, und zwar je Woche
mindestens 18 Stunden.
« Selbständige müssen während der letzten
48 Monate mindestens 24 Monate ihre
unternehmerische Tätigkeit ausgeübt ha­
ben.
Verdiensfabhängige Sicherung:
Entsprechend der Grundsicherung, wobei
außerdem während der Mitgliedschaft in der
Arbeitslosenkasse die Beschäftigungsvor­
aussetzungen erfüllt worden sein müssen.
Arbeitslosenhilfe
Keine Anwartschaftszeit, Bedürftigkeitsprü­
fung.
Bedingungen für den erstmaligen Bezug der > Entrichtete Beiträge in einem der beiden 2. Anwartschaftszeit
Unterstützung bzw. des AriDeitslosengeldes: Steuerjahre, auf die sich der Antrag be­
zieht, müssen dem 25fachen Mindestbei­
• 6 Monate abhängige oder selbständige Er­
trag dieses Jahres entsprechen, und
werbstätigkeit mit mindestens 70 Stunden
pro Monat oder
• in beiden Steuerjahren entrichtete oder an­
• ¡n einem Zeitraum von 6 Monaten mindes­
gerechnete Beiträge in einer Höhe von
tens 450 Stunden abhängige oder selb­
mindestens dem 50fachen Mindestbeitrag
ständige Tätigkeit, davon mindestens, 45
dieses Jahres.
Stunden je Monat während der letzten 12
Monate (Erwerbstätigkeitsvoraussetzung);
• nach abgeschlossener Ausbildung: entwe­
der unmittelbar oder innerhalb der 10 Mo­
nate nach dem Abschluss bei Vorliegen
von mindestens 90 Tagen Erwerbstätigkeit
(Ausbildungsvoraussetzung).
• Für den Bezug des einkommensabhängi­
gen Arbeitslosengeldes ist ferner die Mit­
gliedschaft bei einer Arbeitslosenversiche­
rungskasse von mindestens 12 Monaten
erforderlich.
Für den erneuten Bezug der Unterstützung
bzw. des Arbeitslosengeldes muss der Ar­
beitslose erwerbstätig gewesen sein oder fol­
gende gleichgestellte Voraussetzungen er­
füllen:
• abgeschlossene Ausbildung im Rahmen ei­
ner arbeitsmarktpolitischen Maßnahme
oder Abschluss einer staatlich bezu­
schussten beruflichen Wiedereingliede­
rung;
• Abschluss einer speziell bezuschussten
Ausbildung;
• Beurlaubung mit Inanspruchnahme der El­
ternieistung oder Ableistung der Wehr­
dienstpflicht (bis zu 2 Monaten);
• vorübergehende bezuschusste Beschäfti­
gung oder vorübergehende Beschäftigung
im öffentlichen Dienst;
• Bezug der Hilfe zum Start in die Selbstän­
digkeit.
3. Höchstalter
65 Jahre.
64 Jahre.
Männer: 65 Jahre;
Frauen: 60 Jahre.
3. Höchstalter
469
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
4. Einkommen
Keine Einkommensbedingung.
Keine Einkommensbedingung.
Arbe/fs/osenvers/cften/ng:
Einkommen aus einer Nebentätigkeit (Be­
schäftigung von weniger als 15 Stunden pro
Woche) mindert den Anspruch auf Arbeitslo­
sengeld. Ansonsten keine Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen.
Arbeitslosenhilfe:
Bedürftigkeitsprüfung.
Keine Einkommensbedingung.
5. Karenz
Keine Karenzfrist.
Keine Karenzfrist.
Keine Karenzfrist.
6 Tage.
Leistungen
Arbeitstage und nicht bezahlte Feiertage.
5 Tage pro Woche.
7 Tage pro Woche.
25 Tage pro Monat.
1. Tage, für die eine
Leistung in Frage kommt
470
Arbeitslosigkeit
Spanien
Frankreich
Arbeitslosenversicherung:
Arbeitslosenhilfe:
Keine Einkommensbedingung.
Obergrenze für das monatliche Einkommen:
Arbeitslosenhilfe:
• Langzeitarbeitslose:
Der Arbeitslose darf nicht über Einkünfte
Alleinstehende: FRF 5.769,40 (€ 880)
verfügen, die 75% des geltenden Mindest­
Paare: FRF 9.066,20 (€ 1.382).
lohns (Salario Minimo Interprofesional) über­ • Andere Sonderkategorien:
schreiten.
Eingliederungshilfe (allocation d'insertion)
Alleinstehende: FRF 5.225,40 (€ 797)
Paare: FRF 10.450,80 (€ 1.593).
Tabelle X
Italien
Irland
Arbeitslosenversicherung: Keine.
Arbeitslosenhilfe: Bedürftigkeitsprüfung.
Keine Einkommensbedingung.
4. Einkommen
Keine Karenzfrist.
Arbeitslosenversicherung:
Arbeitslosenversicherung: 3 Tage
Keine Karenzfrist.
Wartezeit für bezahlten Urlaub + Wartezeit Arbeitslosenhüfe: 3 Tage (außer Anschluss­
von 8 Tagen für die Leistung + Wartezeit, arbeitslosenhilfe).
wenn der Anspruch direkt im Anschluss an
die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses er­
folgt und eine Entschädigung gezahlt wurde,
die über die gesetzlich vorgeschriebene
Summe hinausgeht. Diese Wartezeit ent­
spricht dem Quotienten aus der Hälfte der
Entschädigung, die die gesetzliche Summe
überschreitet, und dem entsprechenden Ta­
geslohn. Sie darf höchstens 75 Tage betra­
gen.
Arbeitslosenhilfe:
Sofortige Zahlung der Leistung.
5. Karenz
Alle Tage.
Alle Tage.
Leistungen
6 Tage pro Woche.
Alle Tage.
1. Tage, für die eine
Leistung in Frage kommt
471
Tabelle Χ
Arbeitslosigkeit
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
4. Einkommen
Arbeitslosen, die mit einem E hepartner oder
Lebenspartner zusammenleben, der ein Ein­
kommen von mehr als LUF 117.195
(€2.905) bezieht, wird die Leistung gemin­
dert, und zwar um 50% der Differenz zwi­
schen dem E inkommen des Partners und
der oben erwähnten Grenze.
Keine Einkommensbedingung.
Arbeitslosenversicherung:
Versicherung (Subsidio de desemprego):
Einkommen aus einer geringfügigen Be­ Keine Einkommensbedingung.
schäftigung bis max. ATS 3.899 (€ 283) mo­ Arbeitslosenhilfe (Subsidio social de desem­
natlich mindert den Anspruch nicht, ein dar­ prego):
über liegendes E inkommen vernichtet ihn Durchschnittlicher Monatseinkommen bis zu
völlig (Sonderregelungen für kurzfristige Be­ 80% des garantierten Mindestlohns in der
schäftigungen unter einem Monat und für entsprechenden Branche.
selbständige Tätigkeiten).
Notstandshilfe:
Notlage muss vorliegen; Anrechnung eines
eigenen E inkommens und des E inkommens
des E hepartners (Lebensgefährten/Lebens­
gefährtin) mit Freibetrag, bis zu dem das Ein­
kommen unberücksichtigt bleibt: ATS 5.781
(€420) monatlich; ATS 11.564 (€840) bei
Arbeitslosen über 50 Jahren; ATS 17.344
(€ 1.260) bei Arbeitslosen über 55 Jahren
und bei weiblichen Arbeitslosen über 54 Jah­
ren. Der Freibetrag erhöht sich um ATS
2.913 (€212) bzw. ATS 5.824 (€423) bzw.
ATS 8.737 (€ 635) für jede Person, zu deren
Unterhalt der Partner/die Partnerin wesent­
lich beiträgt.
5. Karenz
Keine Karenzfrist.
Keine Karenzfrist
Keine Karenzfrist.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus
Verschulden des Arbeitnehmers oder wenn
der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis ohne
triftigen Grund beendet, ruht der Anspruch
vier Wochen.
Keine Karenzfrist.
Leistungen
Alle Tage.
5 Tage pro Woche.
Alle Tage.
Alle Tage.
1. Tage, für die eine
Leistung in Frage kommt
472
Arbeitslosigkeit
Schweden
Finnland
Keine Einkommensbedingung.
Tabelle X
Vereinigtes Königreich
Keine Einkommensbedingung für den Bezug 4. Einkommen
des beitragsabhängigen Arbeitslosengelds
(Contribution-based Jobseeker's Allowance).
Allerdings werden Arbeitseinkommen und
Einkünfte aus einer betrieblichen oder per­
sönlichen Pension angerechnet.
4. Einkommen
Arbeitslosenversicherung:
Keine Einkommensbedingung.
Arbeitslosenhilfe:
Bedürftigkeitsprüfung, jedoch nicht
• während der Teilnahme an arbeitsmarktpo­
litischen Maßnahmen,
• während der ersten 180 Tage nach Aus­
schöpfung der Leistungen aus der Ar­
beitslosenversicherung.
5. Karenz
Arbeitslosenversicherung:
5 Tage.
7 Werktage innerhalb eines zusammenhän­
genden Zeitraumes von 8 Wochen.
Arbeitslosenhilfe:
5 Werktage innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 8 Wochen.
5 Monate Wartezeit für Berufsanfänger. Gilt
nicht für Personen mit abgeschlossener Be­
rufsausbildung. .
3 Tage.
Leistungen
5 Tage pro Woche.
7 Tage pro Woche.
1. Tage, für die eine
Leistung in Frage kommt
5 Wochentage.
5. Karenz
Leistungen
1. Tage, für die eine
Leistung in Frage kommt
473
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
2. Dauer der Leistung
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Unbegrenzt (außer in bestimmten Fällen von
Langzeitarbeitslosigkeit.
Begrenzt auf zwei Perioden, und zwar eine
erste von 1 Jahr und eine zweite von 3,5
Jahren, während der der Arbeitslose an ver­
schiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit teilnehmen muss.
Arbeitslose unter 25 Jahren, erhalten die
Leistung in einer ersten Periode für höchs­
tens 6 Monate. Während einer zweiten Peri­
ode von 3>2 Jahren ist der junge Arbeitslose
zur Teilnahme an Beschäftigungsmaßnah­
men verpflichtet.
Für Arbeitslose ab 50 Jahren kann die zweite
Periode bis zum Alter von 60 Jahren verlän­
gert werden, wenn dann die Voraussetzun­
gen für eine Frührente erfüllt sind. Ab 60
Jahren wird die Dauer der Leistung begrenzt.
Für Versicherte mit Anspruch auf eine Sozi­
alrente ist die Dauer auf 12 Monate innerhalb
von 18 Monaten begrenzt.
Versicherung:
Abhängig von Dauer der Versicherungs­
pflichtverhältnisse und Alter.
Die Dauer der Versicherungsverhältnisse
beträgt:
Im allgemeinen abhängig von der Beschäfti­
gungsdauer:
Beschäftigungs­
Dauer der
d auer
Leistung
125 Arbeitstage
5 Monate
150 Arbeitstage
6 Monate
180 Arbeitstage
8 Monate
220 Arbeitstage
10 Monate
250 Arbeitstage
12 Monate
Arbeitslose über 49 Jahre: 12 Monate nach
mindestens 210 Arbeitstagen.
In allen Fällen 3 zusätzliche Monate zum
verringerten Satz: 12 Monate nach 4.050 Ar­
beitstagen.
5 Monate für Jüngere, die zum erstenmal auf
den Arbeitsmarkt kommen (20­ bis 29­jäh­
rige).
nach Versicherungs­
pflichtverhältnissen
mit einer Dauer von
Insg. mind... M onateni
12
16
20
24
28
32
36
40
44
48
52
56
60
60
und nach
Vollendung
des Lebens­
Jahres
45.
45.
45.
47.
47.
52.
52.
57.
57.
57.
... Monate
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
26
28
30
32
Arbeitslosenhilfe: Unbegrenzt.
Sie wird jeweils längstens für 1 Jahr bewilligt
und kann danach erneut beantragt werden.
Vor einer erneuten Bewilligung sind die Vor­
aussetzungen des Anspruchs zu prüfen.
Originäre Arbeitslosenhilfe: 312 Tage.
3. Bezugslohn
Durchschnittliches Tagesentgelt.
Im Regelfall das durchschnittliche Arbeits­
entgelt der letzten 12 Wochen oder 3 Monate
unter Abzug der Beiträge an die Arbeits­
marktfonds.
Durchschnittliches wöchentliches Arbeitsent­
gelt während der letzten 52 Wochen.
Entgelt zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlu­
stes.
4. Lohngrenze
BEF 2.235,91 (€ 55) pro Tag.
Siehe folgenden Eintrag.
DEM 8.400 (€ 4.295) in den alten und DEM
7.000 (€ 3.579) in den neuen Bundesländern
pro Monat.
Siehe unten.
474
Arbeitslosigkeit
Tabelle X
Frankreich
Irland
Arbeitslosenversicherung:
Dauer der einmaligen degressiven Leis­
tungszahlung unterschiedlich je nach Mit­
gliedsdauer und Alter. Mindestdauer: 4 Mo­
nate, Höchstdauer 60 Monate.
Arbeitslosenhilfe:
Φ Langzeitarbeitslose: Halbjährlich gewährte
Zulagen von unbestimmter Dauer.
• Sonderkategorien: Höchstens 1 Jahr.
Arbeitslosenversicherung:
Begrenzt auf 390 Tage; hat der Antragsteller
das 65. Lebensjahr erreicht, wird das Ar­
beitslosengeld bis zum 66. Lebensjahr (Ren­
tenalter) gewährt, falls 156 Wochenbeiträge
entrichtet wurden.
Arbeitslosenhilfe:
Unbegrenzt.
Normales Arbeitslosengeld:
2. Dauer der Leistung
180 Tage.
Besonderes Arbeäslosengeld:
90 Tage, wobei in einer Notlage Verlänge­
rung möglich ¡st.
Mobilitätsunterstützung:
36 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit bis
zu 48 Monaten in den südlichen Landestei­
len.
Arbeiisfosenvers/crierung.·
Arbeitslosenversicherung:
Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrund­ Beitragspflichtiges E ntgelt während der letz­
lage des Arbeitnehmers in den letzten 6 Mo­ ten 12 Monate.
naten. Sie berechnet sich nach dem Min­
destlohn (Salario Minimo Interprofesional),
der bei Beginn des Leistungsanspruchs gilt,
wenn jene Bemessungsgrundlage niedriger
ist.
Arbeitslosenhilfe:
Mindestlohn (Salario Mínimo Interprofesio­
nal).
Arbe/fs/osenversicfierung
Pauschalleistung, kein Bezug zum früheren
Entgelt.
Arbeitslosenhilfe:
Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt das tat­
sächliche Einkommen.
Globale Zahlung.
3. Bezugs lohn
Arbeitslosenversicherung:
220% des Mindestlohns (Salario Minimo In­
terprofesional).
Arbeitslosenversicherung:
Keine.
Arijeitslosenhilfe:
Keine.
Normales Arbeitslosengeld:
ITL 3.080.098 (€1.591).
Besonderes Arbeitslosengeld:
Keine Begrenzung.
Mobilitätsunterstützung:
ITL 3.080.098 (€1.591).
4. Lohngrenze
Spanien
Arbeitslosenversicherung:
Abhängig von den beitragspflichtigen Be­
schäftigungszeiten in den letzten 6 Jahren.
Arbeitslosenhilfe:
Φ Normalerweise 6 Monate, Verlängerung je­
weils halbjährlich bis zu 18 Monaten mög­
lich.
• In bestimmten Fällen kann dieser Zeitraum
erweitert werden.
• Für über 52jährige Arbeitnehmer unter be­
stimmten Voraussetzungen: Verlängerung
bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze.
Arbeitslosenversicherung:
75% des früheren Tagesentgelts bis zum
Vierfachen der monatlichen Beitragsbemes­
sungsgrenze für die soziale Sicherheit von
FRF 57.880 (€ 8.824).
Italien
475
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
2. Dauer der Leistung
• 365 Kalendertage In einem Zeitraum von
24 Monaten.
> 182 Kalendertage zusätzlich bei besonders
schwer zu vermittelnden Personen.
> 50jährige und ältere Arbeitslose: Verlänge­
rung um 12, 9 oder 6 Monaten bei 30, 25
oder 20 Jahren Mitgliedschaft in der Ren­
tenversicherung.
Grundleistung (basisuitkering):
6 Monate.
einkommensbezogene Leistung (loongeria­
teerde uitkering):
Die Leistungsdauer hängt von der folgenden
Bewertung des Verlaufs der Arbeitslosigkeit
ab: Anzahl der Jahre in den zurückliegenden
5 Kalenderjahren mit jeweils einer Dauer
entlohnter Beschäftigung von mindestens 52
Tagen (A) + Anzahl der Jahre zwischen der
Vollendung des 18. Lebensjahres und dem
Beginn dieser 5­Jahres­Periode (B). Die
Summe von (A) und (B) geht als "Beschäfti­
gungsverlauf' in die folgende Tabelle ein:
Beschäftigungs­
Dauer der
verlauf
Leistung
4 Jahre
6 Monate
5­10 Jahre
9 Monate
10­15 Jahre
12 Monate
15­20 Jahre
18 Monate
20 ­ 25 Jahre
24 Monate
25 ­ 30 Jahre
30 Monate
30 ­ 35 Jahre
36 Monate
35 ­ 40 Jahre
48 Monate
40 Jahre u. mehr
60 Monate
Anschlussleistung (vervolguitkering):
2 Jahre. Wer jedoch im Alter von mindestens
5714 Jahren arbeitslos wird, erhält die Fol­
geleistungen bis zur Vollendung des 65. Le­
bensjahres.
Versicherung:
Abhängig von Versicherungsdauer und Alter.
Versicherungszeit
Anspruchs­
dauer
52 Wochen in 2 Jahren:
20 Wochen
156 Wochen in 5 Jahren:
30 Wochen
312 Wochen in 10 Jahren
und Alter von 40 Jahren:
39 Wochen
468 Wochen in 15 Jahren
und Alter von 50 Jahren:
52 Wochen
Diese Bezugsdauer verlängert sich bei Teil­
nahme an einer Arbeitsstiftung (spezielle
Ausbildungsmaßnahme) um 156 bzw. 209
Wochen.
Ausbildungsarbeitslosengeld (nach Karenz­
urlaubsgeldbezug ­siehe Tabelle IX "Famili­
enleistungen"­ möglich) 26 Wochen Bezugs­
dauer.
Notstandshilfe:
Unbegrenzt; Zuerkennung erfolgt für jeweils
52 Wochen.
Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des­
emprego):
Allgemeine Leistungen altersabhängig:
Jünger als 25 Jahre 10 Monate
25/30 Jahre
12 Monate
30/35 Jahre
15 Monate
35/40 Jahre
18 Monate
40/45 Jahre
21 Monate
45/50 Jahre
24 Monate
50/55 Jahre
27 Monate
55 Jahre und älter 30 Monate
ArbeitslosenhilfefSubsIdio social de desem­
prego):
Allgemeine Leistungen altersabhängig:
Jünger als 25 Jahre 10 Monate
12 Monate
25/30 Jahre
15 Monate
30/35 Jahre
18 Monate
35/40 Jahre
21 Monate
40/45 Jahre
45 Jahre und älter 30 Monate
Erweiterte Leistungen:
50% der für die Arbeitslosenversicherung
geltenden Zeiträume. Arbeitslose im Alter
von 45 bis 54 Jahren haben einen Leis­
tungsanspruch für 15 Monate.
3. Bezugslohn
Bruttolohn der letzten drei Monate vor Eintritt
der Arbeitslosigkeit.
Siehe "Höhe der Leistung"
Durchschnittliches E ntgelt des letzten vollen
Kalenderjahres. Sonderzahlungen (13., 14.
Gehalt) sind anteilig zu berücksichtigen.
Arbeitslosenversicherung (Subsídio de des­
emprego):
Durchschnittlicher Tageslohn in den letzten
12 Monaten vor den 2 Monaten, die dem Be­
ginn der Arbeitslosigkeit vorausgehen.
Arbeitslosenhilfe (Subsidio social de desem­
prego):
Mindestlohn.
4. Lohngrenze
Die Leistung beträgt höchstens LUF 117.196
(€2.905) oder, falls die Arbeitslosigkeit 182
Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten
überschreitet, LUF 93.757 (€ 2.324).
Für die Zeit der ergänzenden Leistung gilt
die Grenze von LUF 70.318 (€ 1.743).
Siehe "Höhe der Leistung".
ATS 39.000 (€ 2.834) monatlich.
Keine Grenze.
476
Arbeitslosigkeit
Finnland
Schweden
Tabelle X
Vereinigtes Königreich
2. Dauer der Leistung
Arbeitslosenversicherung:
500 Kalendertage; sofern die Wartezeit er­
neut erfüllt wird, beginnt die Rechnung bei
erneutem Bezug von Tagegeld wieder bei
Null, d.h. es können erneut 500 Tage bewil­
ligt werden. Personen ab 57 Jahre haben bis
zum Alter von 60 Jahren Anspruch auf die
Leistung.
Arbeitslosenhilfe:
Unbegrenzt.
Arbeitslosenversicherung:
unter 57 Jahre:
300 Tage
ab 57 Jahre:
450 Tage
3. Bezugslohn
Art)eitslosenversicherung:
Verdienstabhängiges Tagegeld:
• Arbeltnehmen Als Berechnungsgrundlage
wird in der Regel das durchschnittliche Ar­
beitsentgelt während der Wartezeit von 43
Wochen herangezogen.
• Selbständige: Einkünfte, die in den letzten
12 Monaten der Beitragsentrichtung zu­
grunde lagen.
Einkommensabhängiges Arbeitslosengeld Nicht anwendbar. Festbeträge ohne Bezug
(inkomstbortfallsförsäkring) :
zum Einkommen.
Berechnungsgrundlage ist normalerweise
das frühere, durchschnittliche Tagesarbeits­
entgelt. Für Selbständige wird das versteu­
erte Einkommen der letzten 3 Jahre zu­
grunde gelegt.
Allgemeine Unterstützung (grundförsäkring):
Nicht einkommensabhängig.
3. Bezugslohn
4. Lohngrenze
Arbeitnehmer.
Keine Grenze.
Selbständige:
das gemeldete Einkommen, das entspre­
chend des Rentengesetzes für Selbständige
als Berechnungsgrundlage für die Rente gilt.
Versicherung:
SEK 15.950 (€ 1.684) pro Monat oder
SEK 725 (€ 77) pro Tag.
4. Lohngrenze
Begrenzt auf 182 Tage je Zeitraum der Arbeitslosigkeit.
Nicht anwendbar. Festbeträge ohne Bezug
zum Einkommen.
2. Dauer der Leistung
477
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Belgien
5. Satz
Leistungsbeträge pro Tag:
Arbeitslosengeld (allocations de chômage):
Haushaltsmitglled mit unterhaltsberechtigten Fa­
milienmitgliedern: 60% des Bezugseinkommens,
max. BE F 1.342 (€33), min. BE F 1.178 (€29).
Alleinstehende: 60% im 1. Jahr, max. BE F 1.342
(€33), min. BE F 843 (€21). 42% ab dem 2.
Jahr, max. BEF 939 (€ 23), min. BEF 843 (€21).
Haushaltsmitglied ohne Kind(er): 55% im 1. Jahr,
max. BE F 1.230 (€30), min. BE F 672 (€17).
35% in den folgenden 3 Monaten: max. BEF 783
(€19), min. BE F 672 (€17). Nach 15 Monaten
Pauschalleistung von BE F 502 (€ 12), die auf
BEF 669 (€ 17) erhöht wird, falls der Haushalt
aus zwei Arbeitslosen besteht, deren tägliches
Einkommen BE F 1.342 (€33) nicht übersteigt.
Die Dauer von 15 Monaten wird pro Beschäfti­
gungsjahr um 3 Monate erhöht. Reduktion auf
Pauschalleistung entfällt für Arbeitnehmer mit ei­
nem Nachweis von 20 Beschäftigungsjahren
oder mit dauernder E rwerbsminderung um mind.
33%.
Wartegeld (allocations d'attente) nach früherer
Ausbildung und Übergangsgeld (allocations de
transition) bei Teilzeit­Schulpflicht:
Haushaltsmitglied mit unterhaltsberechtigten Fa­
milienmitgliedern: BE F 1.178 (€29), ohne unter­
haltsberechtigte Familienmitglieder (kein Einkom­
men im Haushalt außer E rsatzleistungen): unter
18 Jahre: BEF 304 (€ 7,54), über 18 Jahre: BE F
488 (€ 12). Alleinstehende: unter 18 Jahre: BE F
328 (€8,13). 18 ­ 20 Jahre: BE F 515 (€ 13), 21
Jahre und älter: BE F 666 (€ 17). Haushaltsmit­
glied ohne unterhaltsberechtigten Familienmit­
glieder: unter 18 Jahre: BE F 287 (€7,11), über
18 Jahre: BEF 457 (€11).
Arbeitslosengeld mit Alterszuschlag (complément
d'ancienneté) nach dem 1. Jahr der Arbeitslosig­
keit für über 50­Jährige mit mindestens 20­jähri­
ger Beschäftigung:
Haushaltsmitglied mit Unterhaltsberechtigten:
BEF 1.482 (Max.) (€37) bis BE F 1.294 (Min.)
(€ 32). Alleinstehend: BEF 1.342 (€ 33) oder BEF
1.219 (€30) (max.) bis BE F 1.191 (€30) oder
BEF 1.082 (€27) (min.) je nach Gruppe. Haus­
haltsmitglied ohne Unterhaltsberechtigte: BE F
1.342 (€33) oder BE F 1.006 (€25) (max.) bis
BEF 1.178 (€29) oder BE F 881 (€22) (min.) je
nach Gruppe. Falls erforderlich, evtl. Verlänge­
rung nach 15 Monaten, BEF 816 (€ 20) oder BEF
649 (€ 16). Haushaltsmitglied ohne Unterhaltsbe­
rechtigte (neue Fälle ab dem 1.1.1997): BE F
1.230 (€30), BE F 1.118 (€28) oder BE F 1.006
(€ 25) (max.) bis BEF 1.082,983 (€ 27) oder BEF
881 (€ 22) (min.) Je nach Gruppe.
478
Dänemark
Deutschland
Griechenland
90% des Bezugslohns, höchstens jedoch
DKK 2.760 (€370) wöchentlich. Unter be­
stimmten Voraussetzungen haben Arbeits­
lose unabhängig vom Bezugslohn Anspruch
auf 82% dieses Höchstsatzes.
Für junge Arbeitslose, die unmittelbar nach
Beendigung einer 18­monatigen Berufsaus­
bildung oder nach dem Militärdienst arbeits­
los werden, beträgt der wöchentliche Höchst­
satz DKK 2.265 (€ 304).
Versicherung:
Arbeltslose mit Kindern:
67% des Nettolohns (tabellarische Festset­
zung der pauschalierten Nettoentgelte).
Arbeitslose ohne Kinder:
60% des Nettolohns.
Arbeiter.
40% des Tageslohns.
Angesfe//fe:
50% des Monatsgehalts.
Mindestsatz: 2/3 des Mindesttageslohns =
GRD 4.326 (€ 13). Höchstsatz (Grundbetrag
plus E rhöhung für unterhaltsberechtigte Per­
son): 70% des fiktiven E ntgelts der Beitrags­
klasse des Versicherten.
Nach Ausschöpfung der Zeiten mit An­
spruchsberechtigung: 50% der Grundleis­
tung.
Arbeitslosenhilfe:
Arbeitslose mit Kindern:
57% des Nettolohns (tabellarische Festset­
zung der pauschalierten Nettoentgelte).
Arbeitslose ohne Kinder:
53% des Nettolohns.
Tabelle X
Arbeitslosigkeit
Spanien
Arbeitslosenversicherung:
70% des Bezugslohns in den ersten 180 Ta­
gen; danach 60%. Höchstsatz: 220% des
Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional); Mindestsatz: 100% des Mindestlohns
bei unterhaltsberechtigten Kindern, 75% des
Mindestlohns ohne Kinder.
Arbeitslosenhilfe:
75% des Mindestlohns. Für Langzeitarbeits­
lose ab 45 Jahren: Sonderzulage für eine
Dauer von 6 Monaten, von 75% bis 125%
des Mindestlohns, je nach Familienunter­
haltsverpflichtungen.
Frankreich
ArDe/fs/osenvers/cfterung:
Bei einer Versicherungszeit von mindestens
6 Monaten:
Voller Satz:
40,4% des Tageslohns + FRF 60,76 (€ 9,26)
pro Tag oder 57,4% des Tageslohns. Die
günstigste Lösung wird gewählt. Mindestbe­
trag: FRF 148,13 (€ 23) pro Tag.
Degressiver Satz:
Der volle Satz wird alle 4 Monate gemindert.
Eine Mindestleistung ist jedoch garantiert:
FRF 106,14 (€16) pro Tag, FRF 133,11
(€20) pro Tag für Personen ab 52 Jahren
unter bestimmten Bedingungen bezüglich
der vorherigen Tätigkeit.
Bei einer Versicherungszelt von 4 bis 6 Mo­
naten wird der volle Satz abzüglich 25%
(Einheitssatz) gewährt.
Arbeitslosenhilfe:
Spezifische Solidaritätszulage für Langzeit­
arbeitslose (allocation de solidarité spécifique aux chômeurs de longue durée):
FRF 82,42 (€13) pro Tag. FRF 118,39
(€ 18) pro Tag für Personen, die älter als 55
bzw. 57 Jahre sind und bestimmte Bedingun­
gen in Bezug auf die vorausgehende Be­
schäftigung erfüllen.
Eingliederungshilfe (allocation d'insertion):
FRF 58,06 (€ 8,85) pro Tag.
Irland
Arbeitslosenversicherung:
Allgemeine Leistung:
IEP 70,50 (€ 90) pro Woche.
Arbeitslosenhilfe:
Kurzfristig:
IEP 68,40 (€ 87) pro Woche.
Langfristig:
IEP 70,50 (€ 90) pro Woche.
Italien
Normales Arbeitslosengeld:
30% der durchschnittlichen Vergütung inner­
halb der letzten 3 Monate, monatlicher
Höchstbetrag von ITL 1.423.713 (€735) bei
Einkommen unter ITL 3.080.098 (€1.591)
bzw. ITL 1.711.166 (€884) bei Einkommen
über ITL 3.080.098 (€ 1.591).
Besonderes Arbeitslosengeld:
80% der letzten Vergütung, monatlicher
Höchstbetrag von ITL 1.122.040 (€ 579).
Mobilitätsunterstützung:
im ersten Jahr 100% der außerordentlichen
Einkommenszulage, in den darauffolgenden
Monaten 80% mit gleichen Bemessungs­
grenzen wie beim normalen Arbeitslosen­
geld.
5. Satz
479
Tabelle Χ
Arbeitslosigkeit
Luxemburg
5. Satz
480
80% des Bezugseinkommens.
Niederlande
Österreich
Grundleistung (basisuitkering):
70% des gesetzlichen Mindestlohns.
einkommensbezogene Leistung (loongeria­
teerde uitkering):
70%.des vorherigen Einkommens bis zur
Obergrenze von NLG 310,95 (€141).
Anschlussleistung (vervolguitkering):
70% des gesetzlichen Mindestlohns (bzw.
70% des vorherigen täglichen E ntgelts, falls
dieses niedriger ist).
Falls die Arbeitslosenleistungen unterhalb
des sozialen Minimums liegen, kann eine er­
gänzende Leistung nach Maßgabe des Ge­
setzes über ergänzende Leistungen (Toe­
slagenwet, TW) beantragt werden (Bedürftig­
keitsprüfung). Der Höchstbetrag dieses Zu­
schlags beträgt 30% des Mindestlohns pro
Paar, 27% dieses Lohns für Alleinerziehende
und 21 % für Alleinstehende. Niedrigere Sät­
ze für alleinstehende Personen unter 23 Jah­
re.
Versicherung (Arbeitslosengeld):
Grundbetrag: 56% des täglichen Nettoein­
kommens:
Niedrigster Tagsatz: ATS 58,50 (€4,25).
Höchster Tagsatz: ATS 470,60 (€ 34).
Notstandshilfe:
92% (in einigen Fällen 95%) des Grundbe­
trages des Arbeitslosengeldes. Bei kurzer
Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes er­
folgt nach 6 Monaten eine Kürzung "höherer
Tagsätze.
Portugal
Arbeitslosenversicherung (Subsidio de des­
emprego):
65% des Bezugslohns. Höchstsatz: das Drei­
fache des garantierten Mindestlohns. Min­
destsatz: garantierter Mindestlohn, außer der
Arbeitnehmer bezieht ein niedrigeres E in­
kommen.
Arbeitslosenhilfe (Subsídio social de desem­
prego):
70% bis 100% des Mindestlohns je nach
Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.
Arbeitslosigkeit
5. Satz
Tabelle X
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
Arbeitslosenversicherung:
Φ Der Grundbetrag der Leistung beträgt FIM
121 (€20) pro Tag.
• Zusätzlich werden 42% des Unterschieds­
betrags zwischen dem Grundbetrag und
dem Arbeitsentgelt pro Tag gewährt. Falls
das monatliche Arbeitsentgelt das 90­fache
des Grundbetrags, d.h. FIM 10.890
(€ 1.832) übersteigt, so reduziert sich diese
einkommensabhängige Leistung auf 20%
des übersteigenden Betrags.
Einkommensabhängiges Arbeitslosengeld:
80% des zugrunde gelegten Arbeitsentgelts;
höchstens SEK 580 (€ 61) pro Tag.
Allgemeine Unterstützung:
SEK 240 (€ 25) pro Tag.
Wenn die E rwerbstätigkeitsvoraussetzung
durch Teilzeitarbeit erfüllt wird, wird die all­
gemeine Unterstützung proportional gekürzt.
Alleinstehend im Alter von 25 o. m. Jahren:
GBP 50,35 (€ 71) pro Woche.
Alleinstehend im Alter von 18 bis 24 Jahren:
GBP 39,85 (€ 56) pro Woche.
5. Satz
Arbeitslosenhilfe:
Der volle Satz der beträgt FIM 121 (€ 20) pro
Tag. Der volle Satz ist zu zahlen, wenn das
Monatseinkommen unter FIM 1.500 (€252)
(Alleinstehende) bzw. FIM 5.040 (€848)
(Verheiratete) liegt. Dieser Betrag erhöht
sich um FIM 630 (€ 106) für jedes Kind unter
18 Jahren. Bei E inkommen oberhalb dieser
Grenzen verringert sich der Satz für Allein­
stehende um 75%, für Verheiratete um 50%.
Junge Leute, die bei ihren E ltern leben, er­
halten 60% des vollen Satzes, während der
Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maß­
nahmen jedoch den vollen Satz.
481
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Belgien
Dänemark
6. Familienzuschläge
Differenzierte Leistungssätze (siehe oben).
Leistungen an ältere
Arbeitslose und Früh­
rentner
Tarifvertragliche Frührente (prépension con­ Frührentensystem.
ventionnelle) im Fall von Entlassung.
1. Maßnahmen
482
Keine Zulagen.
Deutschland
Griechenland
Differenzierte Leistungssätze (siehe oben).
Zuschlag von 10% je unterhaltsberechtigte
Person auf das Arbeitslosengeld.
Höchstsatz für Arbeitslosengeld plus Zu­
schläge: 70% des fiktiven täglichen Entgelts
der Beitragsklasse des Versicherten.
Altersruhegeld für Arbeitslose von 60 Jahren
(siehe Tabelle VI).
Tarifvertraglich, durch Betriebs­ oder Einzel­
vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ar­
beitnehmer geregelte Altersteilzeit (mind. 18
Wochenstunden) für Arbeitnehmer ab 58
Jahren. Bei einer Aufstockung des Arbeits­
entgelts für die Altersteilzeitarbeit um mind.
20% und Entrichtung der Beiträge zur Hö­
herversicherung in der gesetzlichen Renten­
versicherung mind. in Höhe des Pflichtbei­
trags, der auf den Differenzbetrag zwischen
dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
und 90% des Vollzeitarbeitsentgelts entfällt,
erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber
den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20%
und den Beitrag zur Höherversicherung vom
Differenzbetrag in Höhe des Pflichtbeitrags,
wenn der Arbeitsplatz wieder besetzt wird.
Keine besonderen Maßnahmen.
Arbeitslosigkeit
Spanien
Keine.
Frankreich
Keine.
Irland
Tabelle X
Italien
Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosen­ Wohnkostenbeihilfe.
hilfe.
Erwachsener Unterhaltsberechtiger:
IEP 41,20 (€ 52) pro Woche.
Jedes unterhaltsberechtigte Kind:
IEP 13,20 (€17) pro Woche.
■ Vorgezogener Ruhestand (64 Jahre) mit • Frührente (préretraite): Übernahme durch Vorruhestandsleistung (Pre­retirement allo­
100% der Ansprüche.
den Staat; ab 57 Jahren (ausnahmsweise wance) für Personen im Alter zwischen 55
und 66 Jahren.
> Nach dem Gesetz für industrielle Umstruk­ ab 56 Jahren).
turierung können Arbeitnehmer in bestimm­ • Beihilfe für ältere Arbeitslose (allocation
ten Wirtschaftszweigen Leistungen erhal­
chômeur âgé, ACÁ) ohne Altersvorausset­
ten, die nicht vom System der Sozialen Si­
zung; Nachweis von 160 Versicherungs­
cherung, sondern im Rahmen der Umstruk­
quartalen in der Rentenversicherung erfor­
turierungspläne finanziert werden. Diese
derlich.
Leistungen sind von besonderer Bedeu­ • Arbeitsplatzersatzleistung (allocation de
tung für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt
remplacement pour emploi, ARPE ) bei 160
der Umstrukturierung mindestens 55 Jahre
Versicherungsquartalen ab 58 Jahre, bei
alt sind. Die Leistungen können bis zum
172 Quartalen ab 55 Jahren. Für Perso­
Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren
nen, die das Arbeitsleben im Alter von 15
bezogen werden.
oder 16 Jahren begonnen haben und eine
« Anteilige Rente mit 62 Jahren bei entspre­ 42 Versicherungsjahre aufweisen, gilt eine
entsprechende Altersgrenze von 56 oder
chender Kürzung der Altersrente.
57 Jahren.
• Besonderes Wartegeld (allocation spécifi­
que d'attente) für Bezieher der Sonderlei­
stung für Langzeitarbeitslose (allocation de
solidarité spécifique) oder der Mindestsi­
cherung (revenu minimum d'insertion).
Keine besonderen Maßnahmen.
6. Familienzuschläge
Leistungen an ältere
Arbeitslose und Früh­
rentner
1. M aßnahmen
483
Tabelle Χ
Arbeitslosigkeit
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
6. Familienzuschläge
Erhöhung auf 85% des Bezugseinkommens
bei unterhaltsberechtigten Kindern.
Bei Bedürftigkeit differenzierte Zulagen (sie­
he Tabelle IX "Familienleistungen").
Familienzuschläge gebühren für E hegatten
(Lebensgefährten), Kinder und Enkel.
Höhe: ATS 22 (€ 1,60) täglich.
Ein E inkommen des E hegatten (Lebensge­
fährten) von über ATS 14.000 (€1.017) ist
auf die Familienzuschläge anzurechnen.
Familienzuschläge für E hegatten (Lebens­
gefährten) gebühren nur, wenn auch Famili­
enzuschläge für minderjährige Kinder und
Enkel gebühren.
Siehe oben: Leistungssätze der Arbeitslo­
senhilfe (Subsidio social de desemprego)
abhängig von der Anzahl der unterhaltsbe­
rechtigten Personen.
Leistungen an ältere
Arbeitslose und Früh­
rentner
Vorruhestandsleistung (indemnité de pré­
retraite) zum Abbau eines strukturell über­
höhten Personalbestandes und von Verzer­
rungen der Altersstruktur der Arbeitnehmer.
Die Vorruhestandsregelung wird auch im
Falle von Nacht­ und Schichtarbeit ange­
wandt. Die Leistung wird von den Arbeitge­
bern gezahlt und teilweise vom Beschäfti­
gungsfonds zurückerstattet.
Verlängerung des Zahlungszeitraums, aber
zum sozialen Mindestsatz.
Ggf. Frührente im Rahmen der Tarifverträge
der einzelnen Wirtschaftszweige.
Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit
(siehe Tabelle VI "Alter").
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
Sonderunterstützung als eigene Leistung für
ältere Arbeitslose im Bereich Bergbau: ab 52
Jahren.
Vorgezogene Pensionierung von Arbeitslo­
sen ab 60 Jahren.
Wenn die Arbeitslosen zum Zeitpunkt der
Gewährung der Zulage 55 Jahre oder älter
sind, kann diese bis zum Alter von 60 Jahren
gezahlt werden.
1. M aßnahmen
484
Arbeitslosigkeit
Schweden
Finnland
Tabelle X
Vereinigtes Königreich
6. Familienzuschläge
Zulagen (pro Tag) für Kinder unter 18 Jah­
ren:
Versicherung:
1 Kind: FIM 24 (€ 4,04)
2 Kinder: FIM 35 (€ 5,89)
3 und mehr Kinder: FIM 45 (€ 7,57).
Arbeitslosenhilfe:
1 Kind: FIM 9,60 (€1,61)
2 Kinder: FIM 14 (€ 2,35)
3 und mehr Kinder: FIM 18 (€ 3,03).
Keine.
Keine Familienzuschläge zum beitragsab­ 6. Familienzuschläge
hängigen Arbeitslosengeld (Contribution-based Jobseeker"s Allowance).
Leistungen an ältere
Arbeitslose und Früh­
rentner
Arbeitslosenrente.
Keine vorgezogene Rente möglich.
Wenn vor Vollendung des 64. Lebensjahres
Anspruch auf Altersrente besteht, kann ein
gekürzter Satz der Arbeitslosenleistungen
gewährt werden.
Keine Maßnahmen.
1. Maßnahmen
Leistungen an ältere
Arbeitslose und Früh­
rentner
1. Maßnahmen
485
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Belgien
Dänemark
2. Voraussetzungen
■ Allgemeine Regel: Alter von 58 Jahren; ar­
beitgeberseitige Kündigung; Anspruch auf
Arbeitslosigkeitsleistung; Rückzug vom Ar­
beitsmarkt. Pflicht zur Wiederbesetzung
des Arbeitsplatzes des Frührentners.
> Alter von 52 Jahren bei Entlassung aus ei­
nem Unternehmen, das sich nachgewiese­
nermaßen in Schwierigkeiten befindet oder
von 52 bzw. 55 Jahren in einem in Um­
strukturierung befindlichen Unternehmen
(im Ausnahmefall nach Stellungnahme ei­
nes beratenden Ausschusses: 50 Jahre
möglich). Die Pflicht zur Wiederbesetzung
derfreigewordenenStelle entfällt.
• Zwischen 60 und 67 Jahren alt sein;
• während der letzten 25 Jahre mindestens
20 Jahre einer Arbeitslosenversicherung
angehört haben;
• Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder
diese Leistungen beziehen;
• in Dänemark wohnhaft sein;
• nicht im Ruhestand leben;
• Berufstätigkeit begrenzt auf 200 Stunden
jährlich.
Entfällt.
• Das 60. Lebensjahr vollendet haben,
« während der letzten 18 Monate mindestens
1 Jahr arbeitslos gewesen sein,
• während der letzten 10 Jahre mindestens 8
Jahre lang rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt haben,
> die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
3. Sätze
Vom Arbeitgeber gezahlte E rgänzungsleis­
tung zum Arbeitslosengeld in Höhe der Häl­
fte des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Nettoentgelt (bis zu einer Obergrenze) und
dem Arbeitslosengeld.
Maßnahmen: Tarifvertragliche vorgezogene
Teilrente als ergänzende Leistung für be­
stimmte ältere Arbeitnehmer bei Kürzungen
der Leistungen bei Teilzeitarbeit.
Voraussetzungen: Mindestalter von 55 Jah­
ren ohne Ausnahmen. Anspruch auf Arbeits­
losengeld; zwingend erforderliche Neubeset­
zung für die Stunden, die der Berechtigte
nicht mehr leistet.
Sätze: Zum Arbeitsentgelt wird eine Zulage
gezahlt, die teilweise aus Arbeitslosengeld
besteht und zum anderen Teil vom Arbeitge­
ber getragen wird. Das Arbeitslosengeld be­
läuft sich auf einen Pauschalbetrag von BEF
464 (€12) pro Tag.
Während der ersten 2Ά Jahre (einschl. Zei­
ten des Bezugs von Arbeitslosengeld): Glei­
cher Satz wie Arbeitslosengeld; gleicher
Höchstbetrag von DKK 2.760 (€370) wö­
chentlich.
Nach 30 Monaten nicht mehr als 82% des
Höchstbetrags, d.h. DKK 2.265 (€ 304).
Siehe Tabelle VI "Alter".
Bei weiterer Ausübung einer Beschäftigung
im Unternehmen ist der Arbeitgeber ver­
pflichtet, den für den Betreffenden erhalte­
nen Zuschuss zurückzuerstatten.
486
Deutschland
Griechenland
Entfällt.
Arbeitslosigkeit
Spanien
Frankreich
Tabelle X
Irland
Italien
> Die Antragsteller müssen ihre Bedürftigkeit Entfällt.
Einzelvereinbarung oder besonderer Tarif­ Frührente (Préretraite):
nachweisen und seit 15 Monaten oder län­
vertrag:
Φ Mindestalter in der Regel 57 Jahre, in Aus­
ger eine Arbeitslosenunterstützung erhal­
nahmefällen 56 Jahre.
• E rfüllung der Voraussetzungen für den
ten.
Rentenbeginn bei gesetzlichem Rentenal­ • Zehnjährige sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung.
ter.
• Die Bezieher dürfen keine versicherungs­
pflichtige Arbeit ausüben.
• Sofortige Wiederbesetzung des frei gewor­ • Mindestens für ein Jahr ununterbrochene
Betriebszugehörigkeit.
denen Arbeitsplatzes mit einem jungen Ar­
beitnehmer oder einem Arbeitnehmer, der • Kein Bezug einer Altersrente aufgrund von
Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitslosengeld bezieht.
• Für Arbeitnehmer über 60 Jahre: Keine
• Bei Vollendung des 55. Lebensjahres:
ausreichende Versicherungszeit.
(i) Antrag des Unternehmens bei den zu­
ständigen Behörden, die die Krisensitu­ Beihilfe für ältere Arbeitslose (allocation chô­
meur âgé, ACÁ): Bedingungen wie beim Ar­
ation bescheinigen.
beitslosengeld und Nachweis von 160 Quar­
(ii) Amtliche Bestätigung der Krise durch talen In der Rentenversicherung. Leistung
die Arbeitsverwaltung.
bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
• Ab Vollendung des 62. Lebensjahres:
Arbeitsplatzersatzleistung (allocation de rem­
Vorlage eines Umstrukturierungsplans des placement pour emploi, ARPE): Mit E inver­
ständnis des Arbeitgebers können Arbeitneh­
betreffenden Unternehmens.
mer das Arbeitsverhältnis bei Nachweis von
160 Rentenversicherungsquartalen nach
Vollendung des 58. Lebensjahres oder des
55. Lebensjahres bei 172 Versicherungs­
quartalen beenden, wenn sich der Arbeitge­
ber zu Neueinstellungen verpflichtet. Der Ar­
beitnehmer muss über einen Arbeitsvertrag
verfügen, 12 Jahre Mitgliedschaft in der Ar­
beitslosenversicherung nachweisen und min­
destens 12 Jahre bei seinem letzten Arbeit­
geber beschäftigt gewesen sein. Die Leis­
tung wird bis zur Vollendung des 60. Lebens­
jahres gezahlt.
2. Voraussetzungen
Besonderes Wartegeld (allocation spécifique
d'attente, ASA): Alter unter 60 Jahren und
Nachweis von 160 Versicherungsquartalen.
100% der bei Erreichen der gesetzlichen Al­ Frührente: 65% jenes Teils des täglichen Be­ Höchstens IE P 70,50 (€90) pro Woche.
zugslohns unter der Beitragsbemessungs­ Unterschiedliche Sätze je nach Bedürftigkeit
tersgrenze gezahlten Leistung.
55 bis 60 Jahre: 80% des durchschnittlichen grenze für die Soziale Sicherheit + 50% des des Antragstellers.
Lohns der letzten sechs Monate vor der Um­ Einkommensteils zwischen der E inkom­
strukturierungserklärung des betreffenden mensgrenze und dem Zweifachen dieser
Einkommensgrenze.
Sektors.
60 bis 65 Jahre: 75% des durchschnittlichen Beihilfe für ältere Arbeitslose (ACA): Der Lei­
Verdienstes der letzten 6 Monate vor E intritt stungssatz wird nach denselben Kriterien be­
rechnet wie die Höhe des Arbeitslosengel­
in den vorgezogenen Ruhestand.
Die für die gesetzliche Altersrente geltende des. Der einmal festgesetzte Betrag wird bis
Formel. Kürzung der Altersrente entspre­ zur Vollendung des 60. Lebensjahres unver­
chend der von dem Anspruchsberechtigten ändert ausgezahlt.
Arbeitsplatzersatzleistung (ARPE): 65% des
geleisteten Arbeitszeit.
Bezugslohnes.
Besonderes Wartegeld (allocation spécifique
d'attente, ASA): E in pauschaler monatlicher
Leistungsbetrag von FRF 1.750 (€267) ga­
rantiert ein Gesamteinkommen von wenigs­
tens FRF 5.000 (€ 762) im Monat.
Entfällt.
3. Sätze
487
Tabelle Χ
Arbeitslosigkeit
Luxemburg
Niederlande
Österreich
2. Voraussetzungen
' Das Alter von 57 Jahren vollendet haben
und in den kommenden drei Jahren die
Bedingungen für eine Alters­ oder Frühren­
te und bestimmte Bedingungen In bezug
auf die geleistete Arbeit erfüllen.
• Keine Erwerbstätigkeit (außer geringfügige
und gelegentliche Tätigkeiten) ausüben.
Wie bei Vollarbeitslosigkeit und zu Beginn
der Arbeitslosigkeit mindestens 57,5 Jahre
alt sein. Unterschiedliche Regelungen je
nach Wirtschafts­ und Berufszweig.
Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslo­
sigkeit und Erfüllung der rentenversiche­
rungsrechtlichen Wartezeit aus einem Versi­
cherungsfall des Alters (siehe Tabelle VI
"Alter").
Vollendung des 52. Lebensjahres und min­
destens 10 Jahre Beschäftigung in einem
knappschaftlichen Betrieb (Bergbau) vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr
haben.
Die Altersrente beantragt haben.
3. Sätze
Prozentsatz des früheren Bruttoentgelts, und
zwar:
• 85% in den ersten 12 Monaten,
• 80% in den folgenden 12 Monaten,
• 75% In den nächsten 12 Monaten.
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
Je nach Wirtschafts­ und Berufszweig unter­
schiedlich.
Höhe der fiktiven Invaliditätsrente (siehe Ta­
belle V "Invalidität").
Siehe Tabelle VI "Alter".
488
Portugal
Arbeitslosigkeit
Tabelle X
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
2. Voraussetzungen
Die Arbeitslosenrente erhalten Langzeltar­
beitslose im Alter von 60 bis 64 Jahren, so­
fern sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld
ausgeschöpft haben.
Arbeitslose, die eine Altersrente beziehen,
erhalten Arbeitslosenleistungen bis zu einer
Grenze von höchstens 65% des früheren
Einkommens.
Arbeitslose, die den vollen Satz der Erwerbs­
unfähigkeitsrente oder 100% Krankenleis­
tungen beziehen, haben keinen Anspruch
auf Arbeitslosenleistungen.
Entfällt.
2. Voraussetzungen
3. Sätze
Die Höhe der Rente entspricht der Invalidi­
tätsrente.
Der Tagessatz des Arbeitslosengelds wird
vor Auszahlung um die Höhe der Altersrente
gekürzt. Die Leistungen werden um 1/260
der Jahresrente gekürzt.
Entfällt.
3. Sätze
489
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Teilarbeitslosigkeit
1. Definition
2. Voraussetzungen
Belgien
Dänemark
Deutschland
Tage oder halbe Tage, an denen die Erfül­
lung des Arbeltsvertrages unterbrochen ¡st.
Weniger als Vollzeit, Verkürzung der wö­
chentlichen Arbeitszeit um mindestens 7,4
Stunden.
Kurzarbeit
Vorübergehender Arbeitsausfall, der auf wirt­
schaftlichen Ursachen beruht.
Witterungsbedingter Arbeitsausfall:
Vorübergehender Arbeitsausfall In Betrieben
des Baugewerbes in der Schlechtwetterzeit
(1. November bis 31. März), der auf Witte­
rungsgründen beruht.
Keine Regelung.
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
Kurzarbeitergeld:
• Unvermeidbarer Arbeitsausfall für mindes­
tens ein Drittel der Beschäftigten bei einem
Entgeltausfall von mehr als 10% des mo­
natlichen Bruttoentgeltes.
• Fortbestand eines ungekündigten, versi­
cherungspflichtigen Beschäftigungsverhält­
Keine Regelung.
Winterausfallgeld:
Φ Witterungsbedingter Arbeitsausfall bei ge­
werblichen Arbeitnehmern, die auf einem
witterungsabhängigen Arbeitsplatz in ei­
nem Betrieb des Baugewerbes beschäftigt
sind.
• Anspruch auf eine tarifliche (betriebliche
oder einzelvertragliche) Winterausfallgeld­
Vorausleistung ist erschöpft.
• Fortbestand eines ungekündigten, versi­
cherungspflichtigen Beschäftigungsverhält­
490
Griechenland
Arbeitslosigkeit
Spanien
Frankreich
Irland
Kürzung der täglichen Arbeitszeit oder der
Zahl der Arbeitstage um mindestens ein Drit­
tel der Regelarbeitszeit bei entsprechenden
Lohnabschlägen.
Kürzung der normalen Arbeitszeit auf weni­
ger als die gesetzliche Dauer aus wirtschaft­
lichen, unfallbedingten oder technischen
Gründen.
Neben den Voraussetzungen bei Vollar­
beitslosigkeit muss für Teilarbeitslosigkeit ei­
ne Entscheidung der zuständigen Arbeitsver­
waltung im Rahmen eines Umstrukturie­
rungsplans vorliegen.
• Wöchentliches Arbeitsentgelt von mindes­ Siehe "Vollarbeitslosigkeit" für die Beitrags­
tens dem 18fachen des Mindest-Stunden- voraussetzungen.
lohns (SMIC);
> keine saisonbedingte Arbeitslosigkeit;
• keine direkte Arbeitslosigkeit infolge eines
Streiks.
Eigentliche Kurzarbeit (systematic short-time
working):
Ein Arbeitnehmer mit verkürzter Wochenar­
beitszeit (z.B. 3 Arbeitstage) hat für die aus­
gefallen Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld
(Unemployment Benefit).
Teilzeitarbeitslosigkeit (Part Time Working):
Von Woche zu Woche schwankende Anzahl
der Arbeitstage.
Tabelle X
Italien
Normale Lohnergänzung:
Lohnausgleich bei Stillegung oder Reduzie­
rung der wirtschaftlichen Aktivität aus be­
trieblichen od. vorübergehenden Gründen
(Ordentliche Arbeitslosenhilfe).
Außerordentliche Lohnergänzung:
Lohnausgleich bei Krise, Umstrukturierung
oder Umstellung des Betriebes (Außeror­
dentliche Arbeitslosenhilfe).
Teilarbeitslosigkeit
Nonnale Lohnergänzung:
Antrag des Arbeitgebers. Genehmigung
durch das INPS.
Außerordentliche Lohnergänzung:
Antrag des Arbeitgebers und Erlass des Ar­
beitsministeriums.
2. Voraussetzungen
1. Definition
491
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Luxemburg
Teilarbeitslosigkeit
1. Definition
2. Voraussetzungen
492
Niederlande
Österreich
Portugal
Verkürzung der normalen Arbeltszeit oder
Einführung von zwei oder mehr arbeitslosen
Tagen in der Arbeitswoche.
Keine besondere Definition.
• Kurzarbeitsunterstützung an den Dienstge­ Reduzierung der Arbeitsstunden aus kon­
ber bei Kurzarbeit.
junkturellen, wirtschaftlichen und technologi­
• Schlechtwetterentschädigung im Baube­ schen Ursachen oder aufgrund von Natur­
katastrophen, die den Betrieb betroffen ha­
reich.
ben.
Hinsichtlich des jeweiligen Begriffes der Teil­
arbeitslosigkeit siehe unter den Vorausset­
zungen.
Regelmäßig beschäftigte Arbeiter bei Eintritt
der Teilarbeitslosigkeit. Formen:
• witterungsbedingte Arbeitslosigkeit,
• betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit,
• konjunkturelle oder strukturelle Arbeitslo­
sigkeit.
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
Kurzarbeitsunterstützung:
Kein Rechtsanspruch, Förderung an den Ar­
beltgeber. Vereinbarung der Kollektivver­
tragspartner muss vorliegen, Beschäftigten­
stand muss aufrechterhalten bleiben, in vier
aufeinanderfolgenden Wochen wird minde­
stens 80% der Normalarbeltszeit gearbeitet
(Sonderbestimmungen für ältere Arbeitneh­
mer), der Arbeitgeber zahlt den Arbeitneh­
mern eine Entschädigung.
Schlechtwettemntschädigung:
Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern
eine Entschädigung für ausgefallene Arbelts­
stunden aufgrund von Schlechtwetter zu
zahlen.
Zustimmung der Arbeitnehmer.
Arbeitslosigkeit
Finnland
Teilarbeitslosigkeit
1. Definition
2. Voraussetzungen
Schweden
Tabelle X
Vereinigtes Königreich
Teilarbeitslosigkeit liegt vor, wenn:
Teilarbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn eine Jeder Tag der Arbeitslosigkeit, an dem die
• Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit Person im Vergleich zu ihrer früheren wo- Person normalerweise arbeiten würde.
verkürzt wird;
chentlichen Arbeitszeit (bevor sie arbeitslos
• ein Arbeitsloser eine Teilzeitstelle oder wurde) weniger arbeitet, als es ihr Wunsch
eine auf einen Monat befristete Vollzeit- ¡st.
stelle annimmt oder die Gesamtarbeitszeit
nicht mehr als 75% der Arbeltszeit eines
Vollzeitbeschäftigten entspricht;
• eine Person ihre Haupterwerbstätigkeit
verloren hat und einer Nebenbeschäftigung
nachgeht oder als Unternehmer tätig ist;
• ein Arbeitsloser als Unternehmer tätig wird,
diese Tätigkeit jedoch nicht die Möglichkeit
zur Aufnahme einer weiteren Beschäfti­
gung ausschließt.
Teilarbeitslosigkeit
"
1 . Definition
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
2 . Voraussetzungen
Der Leistungsanspruch muss alle 6 Monate
neu geprüft werden.
Befindet sich der Empfänger am Ende der
Leistungsperiode (300 - 450 Tage) in einer
ständigen Teilzeitbeschäftigung, so erlischt
der Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen.
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
493
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
3. Beträge
60% des Bezugslohns (Höchstgrenze).
Proportional zur Verkürzung der Arbeitszeit
reduzierter Satz der normalen Leistungen.
Kurzarbeitergeld:
Keine Regelung.
Φ Kurzarbeitergeld wird auf der Grundlage
des Differenzbetrages zwischen dem Kurz­
lohn bei Arbeltsausfall und dem Bruttolohn
bei Vollarbelt und des sich hieraus erge­
benden Nettolohnes (Nettoentgeltdifferenz)
ermittelt (Prozentsätze wie Arbeitslosen­
geld nach amtlicher Tabelle).
• Finanzierung ab der 1. Ausfallstunde aus
der Arbeitslosenversicherung.
Winterausfallgeld:
Φ wie Kurzarbeitergeld.
• Finanzierung ab der 51. Ausfallstunde aus
einer Umlage der Arbeitgeber des Bauge­
werbes, wenn eine tarifliche Regelung be­
steht; ab der 121. Ausfallstunde aus der
Arbeitslosenversicherung.
4. Kumulation
> Bei Bezug einer vorzeitigen Vollrente: Kein
Arbeitslosengeld.
• Bei Bezug einer vorzeitigen Teilrente: Die
Leistung wird um den Teil der Rente ge­
kürzt, der 30% des maximalen Arbeitslo­
sengeldes eines Leistungsempfängers mit
unterhaltenen Familienmitgliedern über­
steigt.
■ Renten: Kumulierung zulässig, doch Dauer
der Leistungen begrenzt.
■ Vorruhestandsrente: Kumulierung nicht zu­
lässig.
■ Geldleistungen bei Krankheit: Kumulierung
nicht zulässig.
■ Einkommen aus anderer entgeltlicher Tä­
tigkeit: Kumulierung im Regelfall unzuläs­
sig (Ausnahmen in Sonderfällen).
Renten:
Je nach Lage des Falles Kumulierung.
Krankengeld:
Kumulierung nicht zulässig.
494
Entfällt.
Arbeitslosigkeit
Spanien
Frankreich
Die Leistung bei Teilarbeitslosigkeit ent­
spricht ­ im Verhältnis zur ausgefallenen Ar­
beitszeit ­ der bei Vollarbeitslosigkeit.
Leistung des Arbeitgebers: 50% des Brutto­
stundenlohns mit einem Mindestbetrag von
FRF 29 (€ 4,42) pro Stunde. Erstattung von
FRF 18 (€ 2,74) pro Stunde durch den Staat
an den Arbeitgeber.
Irland
Tabelle X
Italien
Eigentliche Kurarbeit (Systematic Short Time Normale Lohnergänzung:
3. Beträge
80% des Gesamtlohns für 24 bis 40 nicht ab­
Working):
Für jeden Tag der Arbeitslosigkeit 1/5 des geleistete wöchentliche Arbeitsstunden für
wöchentlichen Arbeitslosengeldes. Die Ar­ einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.
beitstage und die Tage, für die Arbeitslosen­ Für den zweiten Teil von 6 Monaten gelten
geld gezahlt wird, dürfen zusammen 5 Tage die Bemessungsgrenzen, die für das nor­
male Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit
pro Woche nicht übersteigen.
Teilzeitarbeitslosigkeit (Part Time Woridng): vorgesehen sind.
• Arbeitslosenversicherung: 1/6 der wöchent­ Außerordentliche Lohnergänzung:
lichen Rate des Arbeitslosengeldes für je­ 80% des Gesamtlohns für 0 bis 40 nicht ab­
geleistete wöchentliche Arbeitsstunden für
den Tag der Arbeitslosigkeit.
• Arbeitslosenhilfe: Bei Teilzeitarbeitslosig­ eine Höchstdauer von 36 Monaten. Die Be­
keit oder sonstiger unregelmäßiger Be­ messungsgrenzen für das Arbeitslosengeld
schäftigung wird Hilfe für die volle Woche bei Vollarbeitslosigkeit finden auch hier An­
abzüglich 60% des durchschnittlichen wö­ wendung.
chentlichen Verdienstes gewährt. Unterhält
der E mpfänger kein Kind, so wird der
durchschnittliche Wochenverdienst vorweg
um IE P 10 (€13) gekürzt und vom ver­
bleibenden Betrag 60% vom vollen Leis­
tungsbetrag abgezogen.
Arbeitslosenversicherung:
Keine Kumulierung des Arbeitslosengeldes Wird normalerweise nicht neben anderen
Sozialversicherungsleistungen gezahlt. Der
Φ Einkünfte aus einer E rwerbstätigkeit: Ku­ und der Arbeitslosenhilfe.
halbe Betrag der Arbeitslosigkeitsleistung
mulation ist nur möglich bei Leistungen für Arbeitslosenversicherung:
Teilarbeitslosigkeit wegen Kurzarbeit. Emp­ Mögliche Kumulierung mit altersabhängigen wird an Personen gezahlt, die eine Hinter­
fänger von Arbeitslosengeld dürfen eine Leistungen in bestimmten Grenzen und ab bliebenrente (Survivors Pension) oder die
Teilzeitbeschäftigung ausüben.
60 Jahren. Keine Kumulierung mit Geldleis­ Leistung an Alleinerziehende (One Parent
Family Payment) beziehen.
• Sonstige Leistungen der Sozialen Sicher­ tungen der Krankenversicherung.
heit: Keine Kumulation mit der Altersrente, Arbe/fs/osenfii/fe: ·
der Invalidenrente und den Renten für Fa­ Keine Kumulierung mit Geldleistungen der
milienangehörige sowie mit Leistungen bei Krankenversicherung und Invalidenrenten für
vorübergehender Invalidität.
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Kumulierung
• Kumulierung möglich mit Witwen­ bzw. Wit­ möglich mit altersabhängigen Leistungen,
werrente, Waisenrente, Familienleistungen, wenn die E inkommensbedingung erfüllt
Sterbegeld und anderen Beihilfen.
bleibt.
In beiden Systemen Möglichkeit der teilwei­
Arbeitslosenhilfe:
Kumulierung mit jeglichen E inkünften unter­ sen Kumulierung mit Einkommen aus einge­
sagt, deren Summe 75% des Mindestlohns schränkter Tätigkeit (die Kumulierungsbedin­
(Salario Minimo Interprofesional) überschrei­ gungen sind unterschiedlich).
tet.
Vollarbeitslosigkeit:
Keine Kumulierung der Leistung der Arbeits­
losenversicherung mit der außerordentlichen
Lohnergänzung, ebenso nicht mit Kranken­
geld sowie mit Renten wegen E rwerbsunfä­
higkeit und Renten oberhalb des garantierten
Mindestsatzes.
Tei/arbe/fs/os/gkeff:
Kein Kumulierung mit Renten oberhalb des
garantierten Mindestsatzes.
4. Kumulation
495
Tabelle Χ
Arbeitslosigkeit
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
3. Beträge
80% des Bruttostundenlohns, jedoch nicht
mehr als das 2,5fache des sozialen Mindest­
stundenlohns von LUF 271 (€6,72). Keine
Leistung für die ersten 8 Stunden im Monat,
die zweiten 8 Stunden gehen zu Lasten des
Arbeitgebers.
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
Kurzarbeitsunterstützung:
Mindestens 0,125% des Tagsatzes des Ar­
beitslosengeldes pro ausgefallener Arbeits­
stunde (dafür werden vom Bundesminister
für Arbeit und Soziales Pauschalsätze fest­
gelegt).
Schlechtwetterentschädigung:
60% des Kollektiwertragslohnes. Der Ar­
beitgeber bekommt die ausbezahlten Be­
träge plus einer Pauschale von 30% (für So­
zialversicherung) erstattet.
Fortzahlung des Arbeitseinkommens bis zu
einer gewissen Höhe.
4. Kumulation
Bei Vollarbeitslosigkeit keine Kumulierung
mit anderen Leistungen. Sofern ein E r­
werbseinkommen 10% der Höchstgrenze für
Leistungen überschreitet, wird das Arbeitslo­
sengeld um den diese Grenze übersteigen­
den Betrag gekürzt.
Abzug eventueller Leistungen des Arbeitge­
bers.
Der Betrag des Zuschlags aufgrund des Ge­
setzes über ergänzende Leistungen (Toe­
slagenwet, TW) ist abhängig von jedem an­
deren Arbeitseinkommen des Beziehers
und/oder dessen eventuellen Partners.
Arbeitslosenversicherung und Notstands­
hilfe:
Bei E inkommen aus E rwerbstätigkeit Kumu­
lierung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze
von ATS 3.899 (€ 283) monatlich unter Hin­
zurechnung von steuerfreien Bezügen und
Transfers; keine Kumulierung mit Kranken­
geld und Rente.
Kumulierung mit Leistungen bei Krankheit,
Mutter­ oder Vaterschaft und mit Invaliden­
und Altersrenten ist nicht zulässig.
496
Arbeitslosigkeit
Tabelle X
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich
3. Beträge
Tagegeld, entsprechend angepasst:
Der monatliche Betrag, der bei Vollarbeitslo­
sigkeit gezahlt wird, abzgl. 50% des Gehalts
oder eines anderweitigen Arbeitseinkom­
mens.
Die Leistungen werden entsprechend einer
speziellen, von der Regierung herausgege­
benen Tabelle gezahlt.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der
allgemeinen Unterstützung wird in der Regel
proportional zur Arbeitszeitverkürzung be­
rechnet.
4. Kumulation
Arbeitslosenleistungen können gleichzeitig
mit anderen Leistungen der sozialen Siche­
rung bezogen werden.
Renten: Kumulierung ist gestattet, jedoch Entfällt.
werden die Leistungen bei gleichzeitigem
Bezug von Rente gekürzt.
Krankengeld (sjukpenning): Wenn der volle
Satz des Krankengeldes bezogen wird
(100%), besteht kein Anspruch auf Arbeitslo­
sengeld/Unterstützung; andernfalls wird die
Leistung nach einer Tabelle gekürzt.
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
3. Beträge
4. Kumulation
497
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Belgien
Besteuerung und
Sozialabgaben
Dänemark
Deutschland
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig, unter­
liegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Leistungen sind grundsätzlich voll steuer­
pflichtig.
Steuerbefreiung für bestimmte Personen:
Kriegsbeschädigte, Kriegsopfer und ihre Fa­
milien, Blinde und Querschnittsgelähmte.
Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermä­
ßigung bei E inkommen unter einer be­
stimmten Schwelle.
Der Grundbetrag der Steuerermäßigung ent­
spricht der Steuer, die ein Leistungsempfän­
ger ohne sonstiges steuerpflichtiges E in­
kommen und ohne Unterhaltspflicht zu zah­
len hätte, wobei jedoch zwischen alleinste­
henden und verheirateten E mpfängern un­
terschieden wird. Dieser Grundbetrag wird
anschließend je nach Nettogesamteinkom­
men und Familienstand (Alleinstehende,
Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt.
Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ¡st
die auf die Sozialleistung entfallende Steuer­
ermäßigung unbegrenzt, so dass die Sozial­
leistung folglich nicht besteuert wird.
Siehe Tabelle III "Krankheit ­ Geldleistungen".
Das Existenzminimum ¡st in jedem Fall steu­
erfrei. Das steuerfrei zu stellende E xistenz­
minimum (Grundfreibetrag) beträgt im Jahre
1999 DE M 13.067 (€6.681) für Alleinste­
hende und DE M 26.135 (€ 13.363) für Ver­
heiratete.
Besteuerung ab einem Jahreseinkommen
von GRD 1.355.000 (€ 4.142).
Steuerermäßigung je nach Kinderzahl:
1 Kind:
GRD 25.000 (€ 76)
2 Kinder:
GRD 50.000 (€153)
3 Kinder:
GRD 105.000 (€321)
4 Kinder:
GRD 180.000 (€ 550)
5 Kinder:
GRD 225.000 (€ 688)
Vom Leistungsempfänger sind keine Sozial­
abgaben zu entrichten.
Keine Beiträge.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
498
Griechenland
Solidaritätsbetrag von 1 % oder 3% und fer­ Keine Beiträge.
ner ein Abzug von 3,5% vom Betrag einer ta­
rifvertraglichen Frührente (bzw. mindestens
eines Sockelbetrages).
Arbeitslosigkeit
Spanien
Leistungen sind steuerpflichtig.
Tabelle X
Frankreich
Irland
Italien
Die Leistungen sind steuerpflichtig nach Ab­
zug von 10% und 20%.
Arbeitslosenversicherung:
Leistungen sind steuerpflichtig, ausgenom­
men sind die ersten IE P 10 (€13) des wö­
chentlichen Arbeitslosengeldes.
Arbeitslosenhilfe:
Diese bei Bedürftigkeit gewährte Leistung ist
steuerfrei.
Leistungen sind steuerpflichtig.
Steuerbefreiung: Siehe Tabelle I I "Krankheit
­ Geldleistungen".
Siehe Tabelle III "Krankheit ­ Geldleistungen".
Vom E inkommen und der Familiensituation
abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Besteuerung bei Überschreitung einer be­
stimmten jährlichen Nettoeinkommensgren­
ze:
• Alleinstehende:
FRF 41.691 (€6.356)
• E hepaar ohne Kinder:
FRF 68.061 (€ 10.376)
• E hepaar mit 1 Kind:
FRF 81.111 (€12.365)
• E hepaar mit 2 Kindern:
FRF 94.161 (€14.355).
Die Besteuerung hängt vom Jahresgesamt­
einkommen des E inzelnen oder der Familie
ab. Im Steuerjahr 1998/99 sind E inkommen
bis zu den folgenden Höhen steuerfrei:
Personen unter 65 Jahren
Φ Alleinstehende(r):
IEP 4.100 (€5.206)
• E hepaar ohne Kind:
IEP 8.200 (€10.412)
• E hepaar mit 1 Kind:
IEP 8.650 (€10.983)
• E hepaar mit 2 Kindern:
IEP 9.100 (€11.555)
• E hepaar mit 4 Kindern:
IEP 10.400 (€ 13.205)
Personen zwischen 65 und 74 Jahren:
• Alleinstehende(r): IEP 5.000 (€ 6.349)
• E hepaar: IEP 10.000 (€ 12.697)
Personen ab 75 Jahren:
Φ Allelnstehende(r): IEP 5.500 (€ 6.984)
• E hepaar: IEP 11.000 (€ 13.967)
Arbeitslosenversicherung:
Leistungen sind beitragspflichtig.
Arbeitslosenhilfe:
Nicht beitragspflichtig.
Siehe Tabelle I: Finanzierung, Andere be­
sondere Beiträge.
Keine Beiträge,
Besteuerung und
Sozialabgaben
1. Besteuerung von
Geldleistungen
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
499
Arbeitslosigkeit
Tabelle Χ
Luxemburg
Besteuerung und
Sozialabgaben
Niederlande
Osterreich
Portugal
Leistungen sind steuerpflichtig.
Leistungen sind in der Regel in voll steuer­
pflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Leistungen sind nicht steuerpflichtig.
Für die Besteuerung sind die Ersatzleistun­
gen der Sozialversicherung dem Lohn oder
Gehalt gleichgestellt.
Progressive Einkommensteuer. In der Regel
Besteuerung erst bei Überschreitung eines
bestimmten Mindesteinkommens.
Nicht anwendbar.
Nicht anwendbar.
Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit
und für die Rentenversicherung.
Von den MW­Leistungen werden Beitrage Keine.
zur Arbeitslosenversicherung, Hinterbliebe­
nenversicherung (Algemene Nabestaanden­
wet, Anw), zur Versicherung gegen außerge­
wöhnliche Krankheitskosten (Algemene wet
bijzondere ziektekosten, AWBZ), zur Alters­
rentenversicherung (Algemene Ouderdoms­
wet, AOW) und in einigen Fällen zur Kran­
kenversicherung abgezogen.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
3. Sozialabgaben von
Geldleistungen
500
Keine.
Arbeitslosigkeit
Finnland
Besteuerung und
Sozialabgaben
Schweden
Sozialabgaben von
Geldleistungen
Vereinigtes Königreich
Leistungen sind steuerpflichtig.
Sowohl das einkommensabhängige Arbeits­
losengeld als auch die allgemeine Unterstüt­
zung sind voll steuerpflichtig.
Das beitragsabhängige Arbeitslosengeld Besteuerung und
(Contribution-based Jobseeker's Allowance)
Sozialabgaben
ist steuerpflichtig.
1. Besteuerung von
Geldleistungen
Nicht anwendbar.
Keine Steuerermäßigung.
Steuerpflichtig bis zu einem Höchstbetrag,
der der Leistung (siehe Satz) entspricht.
Wird Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseeker's Allowance) an ein Paar ausgezahlt,
entspricht der Höchstbetrag dem Satz für
Paare, d.h. GBP 79,00 (€111).
Zur Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseeker's Allowance) siehe Tabelle XI.2.
Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Keine Beiträge.
Keine.
Sozialabgaben von
Geldleistungen
1. Besteuerung von
Geldleistungen
2. Einkommensgrenze
für Besteuerung oder
Steuerermäßigung
Tabelle X
501
I
Finanzierung
II
Krankheit - Sachleistungen
III
Krankheit - Geldleistungen
IV
Mutterschaft
V
Invalidität
VI
Alter
VII
Hinterbliebene
VIII
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
IX
Familienleistungen
X
Arbeitslosigkeit
XI
Mindestsicherung
503
Tabelle XI.1
Mindestsicherung: 1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum
Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Benennung
Minimum de Moyens d'Existence (Minimex).
Social Bistand.
Sozialhilfe.
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung
des Rechts auf Mlndest-Existenzslcherung.
Gesetz vom 10. Juni 1997 über eine aktive
Sozialpolitik.
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom 30. Ju­ Kein allgemeines System vorhanden.
ni 1961; BSHG-Novelle vom 23.7.1996 (In­
krafttreten am 1.8.1996).
Ziel
Garantie eines Minimums an Existenzmitteln Aktivierungsmaßnahmen und/oder Geldleis­
für Personen, die nicht über ausreichende tungen werden gewährt, wenn jemand vorü­
Einkünfte verfügen und nicht in der Lage bergehend, für einen kürzeren oder längeren
sind, sich diese durch eigene Anstrengung Zeitraum, nicht über ausreichende Mittel für
seinen Unterhalt oder den seiner Familie ver­
oder auf anderem Wege zu verschaffen.
fügt.
Personen, die sich nicht selbst helfen kön­
nen und die die erforderliche Hilfe auch nicht
von anderen erhalten, die Führung eines
menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen
und sie in die Lage zu versetzen, unabhän­
gig von der Sozialhilfe zu leben.
Kein allgemeines System vorhanden.
Rechtlicher Status
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Subjektives Recht, mit Ermessensspielraum.
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Kein allgemeines System vorhanden.
Prinzip
Differentialbetrag.
Differentialbetrag.
Differentialbetrag.
Kein allgemeines System vorhanden.
Berechtigte Personen
Anspruch haben zusammenlebende Verhei­
ratete oder der Einzelne.
Anspruch hat der Einzelne bzw. bei Verhei­
rateten das Ehepaar; Kinder haben einen ei­
genen Rechtsanspruch.
Einzelpersonen oder unabhängige Teile der
Familie.
Kein allgemeines System vorhanden.
504
In Griechenland gibt es kein allgemeines Sy­
stem zur Mindestsicherung. Zu spezifischen
Leistungen für einzelne Gruppen siehe Ta­
belle XII.2 und XII.3.
Tabelle XI.1
Mindestsicherung: 1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Ingreso minimo de inserción oder Renta Mi- Revenu Minimum d'Insertion.
nima.
Supplementary Welfare Allowance.
"Minimo Vitale" oder "Reddito minimo".
Nicht einheitliche Gesetze der 17 Comuni- Gesetz vom 1. Januar 1988 mit Änderungen.
dades Autónomas.
Gesetz Nr. 92-722 Vom 29. Juli 1992.
Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit Liegt im Kompetenzbereich der Regionen.
(Social Welfare Consolidation Act) mit Ände­ Die meisten Regionen regeln die Leistungen
in den Gesetzen zur Neuorganisation der
rungen.
Sozialhilfedienste, in anderen Regionen (z.B.
Toskana, Emilia Romagna) wird die Höhe
des "Mindesteinkommens" durch die Kom­
mune oder die lokale Gesundheitseinheit im
Rahmen der jeweiligen Reglementierung
über Sozialhilfeleistungen festgesetzt. Die
einzigen Regionen, die über spezifische Re­
gelungen verfügen, sind Umbrien, das
Aosta-Tal und die autonome Provinz Bozen.
Geltende Rechts­
grundlage
Armutsbekämpfung mit Hilfe von Geldleis­
tungen zur Bestreitung der elementaren Le­
benskosten.
Jedem Einzelnen Mindesteinkünfte zur Be­
streitung grundlegender Bedürfnisse zu si­
chern und die soziale und berufliche Einglie­
derung der Mittellosen zu fördern.
Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allo- Transfer der öffentlichen Ressourcen zugun­
wance) als wöchentliche Hilfe zum Lebens­ sten spezifischer Bürgergruppen, die tat­
unterhalt für Personen mit geringen oder kei­ sächlich nicht arbeiten und nicht über Ein­
nen. Mitteln. Zusätzliche Pauschalleistungen künfte über einem bestimmten Niveau (prin­
für dringende oder außergewöhnliche Be- zipiell entsprechend einem hypothetischen
darfe möglich.
Existenzminimum) verfügen.
Ziel
Subjektives Recht, nicht willkürlich, manch­
mal abhängig von der Budgetsituation.
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Rechtsanspruch auf Regelleistungen bei Erfüllung der allgemeinen Bedingungen. Pau­
schalzulagen und Zulagen für Miete und Hy­
pothekenkosten nach Ermessen.
Subjektives Recht, nicht willkürlich,
Rechtlicher Status
Differentialbetrag.
Differentialbetrag (unter Berücksichtigung
der Ressourcen des Familienhaushalts).
Differentialbetrag,
Differentialbetrag In Abhängigkeit von der
Zusammensetzung des Haushalts und des
von den zuständigen Behörden fixierten Mi­
nimums.
Prinzip
Einzelpersonen oder unabhängige Teile der
Familie.
Keine abgeleiteten Ansprüche.
Anspruch hat der Einzelne; Zuschläge ab­
hängig von erwachsenen oder minderjähri­
gen Angehörigen.
Alle Bürger, die sich aufgrund von fehlenden
wirtschaftlichen Eigenmitteln in einer Notlage
befinden.
Berechtigte Personen
Benennung
505
Tabelle XI.1
Mindestsicherung: 1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Benennung
Revenu Minimum Garanti.
Sociale Bijstand.
Sozialhilfe.
Rendimento minimo garantido.
Geltende Rechts­
grundlage
Gesetz vom 26. Juli 1986, geändert insbe­
sondere durch das Gesetz vom 20. Februar
1993.
Allgemeines Sozialhilfegesetz (Algemene
Bijstandswet, ABW).
Nicht einheitliche Gesetze der 9 Bundeslän­
der.
Gesetz Nr. 19-A/96 vom 29. Juni 1996.
Rechtsverordnung Nr. 196/97 vom 31. Juli
1997.
Ziel
Sicherung eines menschenwürdigen Lebens­
niveaus und Schutz vor Armut.
Finanzielle Unterstützung für jeden, der die
erforderlichen Lebenshaltungskosten für sich
oder seine Familie nicht oder in nicht ausrei­
chender Weise aufbringen kann, oder der
von einer solchen Lage bedroht wird. Das
Gesetz gibt dem Bürger die Möglichkeit, sei­
nen Lebenshaltung zu sichern. Die Hilfe soll
den Betroffenen in die Lage versetzen, wie­
der selbst für die erforderlichen Lebenshal­
tungskosten aufzukommen.
Jenen Personen ein menschenwürdiges Le­
ben zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der
Gemeinschaft bedürfen.
Beitragsunabhängige Leistungen und Pro­
gramm zur sozialen Integration. Hierdurch
sollen den Betroffenen und ihren Familien
die lebensnotwendigen Mittel garantiert wer­
den, während gleichzeitig ihre schrittweise
soziale und berufliche Integration gefördert
wird.
Rechtlicher Status
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Subjektives Recht, die Regierung hat die ge­
setzliche Pflicht zur finanziellen Hilfe.
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Subjektives Recht.
Prinzip
Differentialbetrag.
Differentialbetrag.
Differentialbetrag.
Differentialbetrag.
Berechtigte Personen
Allgemeines Recht.
Im Prinzip ein individuelles Recht; Haushalte
(verheiratete oder unverheiratete Paare
gleich welchen Geschlechts). Der Antrag
wird von einem der Partner gestellt und die­
sem als eine Familienbeihilfe gezahlt; auch
kann auf Anfrage die Hälfte der Hilfe jedem
der Partner ausgezahlt werden.
Einzelpersonen und Haushalte (Familien) in
Notlage.
Personen ab 18 Jahre sowie Personen unter
18 Jahre, wenn sie durch Heirat für mündig
erklärt wurden, minderjährige, vom Haushalt
wirtschaftlich abhängige Kinder haben oder falls weiblich - schwanger sind. Dies gilt, so­
fern die gesetzlich festgelegten Bedingun­
gen, insbesondere die Höhe der zur Verfü­
gung stehenden Mittel betreffend, erfüllt
werden.
506
Mindestsicherung: 1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum
Schweden
Finnland
Tabelle XI.1
Vereinigtes Königreich
Benennung
Toimeentulotuki.
Social Bidrag.
Income Support.
Benennung
Geltende Rechts­
grundlage
Sozialhilfegesetz vom 17. September 1982
mit Änderungen.
Gesetz von Januar 1982.
(Allgemeine) Verordnung über die Hilfe zum
Lebensunterhalt (Income Support), 1987.
Gesetz zur Verwaltung der sozialen Sicher­
heit
(Social
Security Administration
Acf),1992.
Geltende Rechts­
grundlage
Ziel
Die Sozialhilfe ist eine Art letzte Hilfe und
wird bewilligt, wenn eine Person (bzw. Fami­
lie) über einen kürzeren oder längeren Zeit­
raum nicht genügend Mittel zur Verfügung
hat, um die notwendigen Lebenshaltungsko­
sten zu decken.
Die Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn eine
Person nicht in der Lage ist, eigenständig für
ihren Lebensunterhalt aufzukommen und
nicht über eines der normalen Systeme für
Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. gesi­
chert ist.
Finanzielle Hilfe für Personen ohne Vollzeit­
beschäftigung (16 Stunden oder mehr pro
Woche für den Antragsteller, 24 oder mehr
Stunden für dessen Partner), die sich nicht
als arbeitslos melden müssen und deren Ge­
samteinkommen unter einem bestimmten Mi­
nimum liegt.
Ziel
Rechtlicher Status
Grundbetrag: subjektives Recht; die Städte
sind gesetzlich dazu verpflichtet, finanzielle
Hilfe zur Verfügung zu stellen.
Zulage: nach Ermessen.
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Entscheidungen werden von unabhängigen
Schiedsgerichtsbeamten (Adjudication Offi­
cers) getroffen, die die Bestimmungen aus­
legen.
Rechtlicher Status
Prinzip
Differentialbetrag.
Differentialbetrag.
Differentialbetrag.
Prinzip
Berechtigte Personen
Im Prinzip indiv