Rente ab 63 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Rente ab 63 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die Rente ab 63. Alles, was Sie wissen müssen. Nicht geschenkt. Sondern verdient. Liebe Bürgerinnen und Bürger, ich freue mich, dass wir mit der Rente ab 63 das Rentensystem ein Stück weit gerechter machen. Menschen, die früh in den Beruf gegangen sind und die 45 Jahre lang hart gearbeitet haben, können jetzt abschlagsfrei bis zu zwei Jahre früher in Rente gehen. Diese Menschen haben mit ihren Beiträgen über Jahrzehnte an der Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung und am Wohlstand mitgearbeitet. Daher gilt für sie: Die Rente ab 63 ist nicht geschenkt, sie ist verdient! Ihre Andrea Nahles Bundesministerin für Arbeit und Soziales Was ist die Rente ab 63? Mit der Rente ab 63 wird eine Gerechtigkeitslücke geschlossen. Menschen, die früh angefangen haben zu arbeiten und 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben, können nun bis zu zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen. Auch wenn die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre steigt, bleibt es dabei: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann zwei Jahre früher in Rente gehen. Auch mit freiwilligen Beiträgen kann der Rentenanspruch begründet werden. Viele freiwillig Versicherte, beispielsweise selbstständige Handwerker, haben jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht. Daher werden ihre freiwilligen Beiträge jetzt auch bei der abschlagsfreien Rente ab 63 berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Wie bekomme ich die Rente ab 63? Die Rente ab 63 wird ganz regulär über ein Antragsformular beantragt. Wer 63 Jahre oder älter ist und derzeit noch keine Altersrente bekommt, kann seit dem 1. Juli 2014 diese Rente abschlagsfrei beziehen, wenn 45 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Antragsformulare können Sie kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 anfordern. Unter dieser Nummer erhalten Sie auch einen persönlichen Beratungstermin in einer Beratungsstelle Ihrer Wahl. Welche Zeiten zählen? Auf die 45 Beitragsjahre angerechnet werden z. B. folgende Zeiten: • versicherungspflichtige Beschäftigung • versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit • freiwillige Versicherung (wenn mindestens 18 Jahre Pflichtversicherung vorliegen) • Pflege von Angehörigen • Wehrdienst und Zivildienst • Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes • Arbeitslosengeld I-Bezug mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Renteneintritt, es sei denn, die Arbeitslosigkeit wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht • berufliche Weiterbildung • Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Wann kann ich in Rente gehen? ragen zur Haben Sie F te ab 63 oder eien Ren abschlagsfr m Rentenpaket ? generell zu ter -Hotline un sere Renten gs bis ta on m an. Wir sind 1 0 0 1 1 9 1 ar. 030 22 r Sie erreichb bis 20 Uhr fü 8 n vo s ag donnerst unter ben Sie uns Oder schrei sführliche .bund.de. Au den info@bmas ntenpaket fin n über das Re Informatione Internet: Sie auch im Rufen Sie un www.renten paket.de Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion 53107 Bonn Stand: Juli 2014 Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten: Best.-Nr.: A 870 Telefon: 030 18 272 272 1 Telefax: 030 18 10 272 272 1 Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung Postfach 48 10 09 18132 Rostock Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: [email protected] Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon: gebaerdentelefon@ sip.bmas.buergerservice-bund.de Druck: Hausdruckerei BMAS Titelbild: Peter Rigaud Bild der Ministerin: © BMAS/Knoll Gedruckt auf 100% Recyclingpapier. Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber. E-Mail: [email protected] Internet: www.bmas.de Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. 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