Rente ab 63 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Rente ab 63 - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die Rente ab 63.
Alles, was Sie wissen müssen.
Nicht geschenkt.
Sondern verdient.
Liebe Bürgerinnen
und Bürger,
ich freue mich, dass wir mit der
Rente ab 63 das Rentensystem
ein Stück weit gerechter machen.
Menschen, die früh in den Beruf
gegangen sind und die 45 Jahre lang hart gearbeitet haben, können
jetzt abschlagsfrei bis zu zwei Jahre früher in Rente gehen. Diese Menschen haben mit ihren Beiträgen über Jahrzehnte an der Stabilität der
gesetzlichen Rentenversicherung und am Wohlstand mitgearbeitet.
Daher gilt für sie: Die Rente ab 63 ist nicht geschenkt, sie ist verdient!
Ihre
Andrea Nahles
Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Was ist die Rente ab 63?
Mit der Rente ab 63 wird eine Gerechtigkeitslücke geschlossen.
Menschen, die früh angefangen haben zu arbeiten und 45 Jahre
lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben,
können nun bis zu zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente
gehen. Auch wenn die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre
steigt, bleibt es dabei: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat,
kann zwei Jahre früher in Rente gehen.
Auch mit freiwilligen Beiträgen kann der Rentenanspruch begründet
werden. Viele freiwillig Versicherte, beispielsweise selbstständige
Handwerker, haben jahrelang wie Arbeitnehmer ihren Beitrag zur
Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht. Daher werden ihre
freiwilligen Beiträge jetzt auch bei der abschlagsfreien Rente ab 63
berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.
Wie bekomme ich die Rente ab 63?
Die Rente ab 63 wird ganz regulär über ein Antragsformular beantragt.
Wer 63 Jahre oder älter ist und derzeit noch keine Altersrente bekommt, kann seit dem 1. Juli 2014 diese Rente abschlagsfrei beziehen,
wenn 45 Jahre lang Beiträge gezahlt wurden. Antragsformulare können
Sie kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 anfordern. Unter dieser Nummer erhalten
Sie auch einen persönlichen Beratungstermin in einer Beratungsstelle
Ihrer Wahl.
Welche Zeiten zählen?
Auf die 45 Beitragsjahre angerechnet werden z. B. folgende Zeiten:
• versicherungspflichtige Beschäftigung
• versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit
• freiwillige Versicherung
(wenn mindestens 18 Jahre Pflichtversicherung vorliegen)
• Pflege von Angehörigen
• Wehrdienst und Zivildienst
• Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes
• Arbeitslosengeld I-Bezug mit Ausnahme der letzten zwei
Jahre vor Renteneintritt, es sei denn, die Arbeitslosigkeit
wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe
des Arbeitgebers verursacht
• berufliche Weiterbildung
• Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Wann kann ich in Rente gehen?
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Herausgeber:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
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53107 Bonn
Stand: Juli 2014
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Titelbild: Peter Rigaud
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