Bergbau, Chemie, Energie Industriegewerkschaft Widerspruch
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Bergbau, Chemie, Energie Industriegewerkschaft Widerspruch
Jetzt drucken Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie URL dieser Seite: https://igbce.de/-/AmS 18.03.2015 IG BCE aktuell 04-15 Rente mit 63: Unverschuldete Arbeitslosigkeit darf kein Nachteil sein Wer in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos wird, hat unter Umständen keinen Anspruch auf eine frühere abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren. Der DGB geht nun mit einer Musterklage gegen diese Ungerechtigkeiten vor und rät den Betroffenen zu einem einheitlichen Verfahren. bluedesign - Fotolia.com Wer 45 Jahre lang gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann seit dem 1. Juli 2014 mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Dabei werden auch kurzfristige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld I berücksichtigt. Allerdings mit einer Ausnahme: Liegt die Arbeitslosigkeit innerhalb in der letzten beiden Jahre vor Renteneintritt, wird die Zeit nur angerechnet, wenn die Beschäftigten aufgrund einer Insolvenz oder einer vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos werden. Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden, dass die abschlagsfreie Rente als Frühverrentungsmodell missbraucht wird. Widerspruch gegen Rentenbescheid einlegen: DGB-Vordruck nutzen Allerdings gibt es viele Fälle, in denen Arbeitnehmer ohne eine Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers unverschuldet arbeitslos werden – also keine Frühverrentungsabsichten hegen. Einfachstes Beispiel: Betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten in Kleinbetrieben, in denen kein Kündigungsschutz greift. Diese Arbeitslosen werden dann so behandelt, als ob sie ihre Arbeitslosigkeit gewollt herbeigeführt hätten. Sie werden also unter Generalverdacht gestellt – und klar benachteiligt. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften halten diese Ausnahme bei der abschlagsfreien Rente deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich und werden diese vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Betroffene sollten grundsätzlich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und die Rente für langjährig Versicherte beantragen. Gegen den jeweiligen Rentenbescheid sollten sie anschließend mit dem DGB-Vordruck Widerspruch einlegen und diesen bei ihrer Gewerkschaft melden. In Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der DGB geeignete Musterverfahren auswählen, um die Regelung verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. Die Widerspruchsverfahren sollen bis zu einer abschließenden Entscheidung ruhen. Rente mit 63 : DGB- Musterwiderspruch Unverschuldete Arbeitslosigkeit © 2017 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Königsworther Platz 6D-30167 Hannover Telefon: 0511-7631-0Telefax: 0511-7000-891 E-Mail: [email protected]