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Felix Biedermann, wiss. Angest.
Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest.
Denis Keil, wiss. Angest.
Tilman Schierig, wiss. Angest.
Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I
im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 3
Vorüberlegung:
Wie kommt ein Vertrag zustande?
- Ein Vertrag kann durch Angebot und Annahme zustande kommen.
- Ein Vertrag kann durch gemeinsame Erklärung oder durch
konkludentes Verhalten zustande kommen.
⇒ Evtl. ist zusätzliches Handeln erforderlich vgl. §§ 929 S. 1; 873, 925
oder Zustimmung Dritter, eines Gerichtes oder einer Behörde
Was sind die Charakteristika von Angebot und Annahme?
Angebot ist eine einseitige WE, die auf Vertragsschluss gerichtet ist.
Sie muss inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar sein, dass eine
Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann.
Annahme ist die uneingeschränkte Zustimmung zu dem Angebot
Mögliche Abweichungen hinsichtlich der Annahme:
- Annahmeerklärung unter Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit
einem neuen Antrag, §150 II
- Annahmeerklärung muss innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen
Frist erfolgen, §§147f. Beachte auch §§146, 149, 150 I
- Zugang der Annahmeerklärung ist evtl. entbehrlich, §151
- Annahme ist grundsätzlich auch möglich, wenn der Antragende stirbt
oder geschäftsunfähig wird, §153.
Lösung Fall (1) modifizierte Annahme
Der K hätte als berechtigter Eigentümer verkauft, wenn das Eigentum an den
Waren auf ihn übergegangen wäre.
Wichtig: Trennen zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft!!!!!!!!!
⇒ Zum Übergang des Eigentums ist Einigung und Übergabe erforderlich, §929 I
⇒ Übergabe (Realakt)? (+)
Einigung (Vertrag)? Angebot?
⇒ Da aus §433 I die Pflicht für den Verkäufer folgt, dem Käufer Eigentum zu
verschaffen wird man ohne entgegenstehende Hinweise davon ausgehen
können, dass der sachenrechtliche Vertrag über den Übergang des Eigentums
(Verfügungsgeschäft) konkludent mit dem schuldrechtlichen Vertrag über die
Begründung
eines
Anspruchs
(Verpflichtungsgeschäft)
in
der
Lebenswirklichkeit verbunden wird.
Daher ist in der Bestellung des K auch ein Angebot zur Übereignung zu sehen.
Dieses hat K unbedingt abgegeben. Es war also auf den Erwerb des
Volleigentums gerichtet.
Annahme?
⇒ Schreiben des V? Annahme ist die uneingeschränkte Zustimmung zum
Angebot. Angebot war auf Volleigentumserwerb gerichtet, Annahmeerklärung
des V auf Eigentumsvorbehalt.
Das Schreiben des V ist keine Annahmeerklärung.
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AG Unterlagen auch unter: www.jura.uni-freiburg.de/rgesch1/agbgb
Felix Biedermann, wiss. Angest.
Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest.
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Tilman Schierig, wiss. Angest.
Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I
im WS 2004/2005
⇒ Schreiben gegenstandslos? §150 II bestimmt, dass eine Annahmeerklärung
mit Einschränkungen oder Änderungen ein neues Angebot darstellt.
⇒ Vertragsschluss mit Vereinbarung hinsichtlich Eigentumsvorbehalt?
Angebot? (+) s. o.
Annahme? Ausdrücklich? (-) Durch konkludentes Handeln? Entgegennahme
der Ware ohne Kommentar, obwohl der Vorbehalt des V bekannt war. Die
Frage, ob Eigentum übergeht oder nicht ist ein zentraler Punkt bei einem Kaufvertrag und dem K war klar, dass es unterschiedliche Positionen zwischen ihm
und V gab. Daraus ergibt sich bei Betrachtung der Handlung des K vom
Empfängerhorizont aus eine konkludente Annahme des Angebotes des V.
Ergebnis: Der K hat nicht als berechtigter Eigentümer verkauft, da der V die Ware unter
Eigentumsvorbehalt verkaufte und K den Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte, also folglich
noch nicht Eigentümer war.
Lösung Fall (1) Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung
V kann die Bezahlung des Buches verlangen, wenn zwischen ihm und S ein
wirksamer Kaufvertrag zustande kam, §433II.
⇒ KV? Angebot + Annahme?
Angebot = Anbieten des Buches auf der Homepage?
Dann wäre zum Vertragsschluss nur noch die Annahmeerklärung nötig, V
müsste also mit jedem Annehmenden kontrahieren. Dieser Wille ist nicht
anzunehmen. Daher ist das Anbieten des Buches auf der Homepage nur eine
invitatio ad offerendum.
Angebot = Bestellung des Buches durch S? (+)
Annahme? Uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot. Ausdrücklich
erklärt? (-) Konkludent? Durch Versand des Buches (+)
Annahme = WE, d. h. Zugang bei S erforderlich. Zugang bei S wäre nach §§
146, 147 II zeitnah zum Angebot erforderlich. Dies ist nicht erfolgt. Also wäre
nach §146 das Angebot erloschen.
Anderes Ergebnis wegen §151? Annahme durch V? (+)
Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich? Richtet sich nach der Verkehrssitte, also hier nach den Gebräuchen im Versandhandel. Dort erfolgt nie eine
gesonderte zugehende Annahmeerklärung vor dem Versand, vgl. auch §312e I
Nr. 3 der auch nur von Bestätigung der Bestellung spricht. Dies musste auch S
klar sein.
⇒ Zugang der Annahmeerklärung war nach §151 entbehrlich
⇒ Angebot (+), Annahme (+), Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich (§151)
KV (+)
Ergebnis: Der V hat einen Anspruch auf Bezahlung gegen den S, §433 II.
Lösung Fall (1) Zusendung unbestellter Ware
Die F könnte Zahlung von R verlangen, wenn zwischen ihnen ein wirksamer
Kaufvertrag geschlossen wurde, §433 II.
⇒ KV? Angebot + Annahme?
Angebot = Zusendung der Ware? Angebot ist einseitige WE, die auf
Vertragsschluss gerichtet ist. Sie muss inhaltlich so bestimmt sein, dass eine
Annahme durch bloßes „Ja“ erfolgen kann. Das Anschreiben in Verbindung mit
der Lieferung erfüllt diese Voraussetzungen.
Angebot (+)
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Annahme = Ingebrauchnehmen der Töpfe? Könnte konkludente Annahme des
Angebotes sein und ein Zugang dieser Annahmeerklärung könnte nach §151
entbehrlich sein. Das bedeutete Annahme (+) und KV (+)
Anderes Ergebnis wegen §241a? Lieferung unbestellter Sachen (+)
F = Unternehmer? Vgl. §14 (+)
R = Verbraucher? Vgl. §13 (+)
Ausschlusstatbestände Abs. 2 +3? (-)
Daraus folgt, dass die Rechtsfolge von §241a I eintritt und F keinen Anspruch
gegen R hat.
Korrektur des Ergebnisses nach §242? (-) Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig.
Ergebnis: Die F hat keinen Anspruch gegen die R. §241a I steht diesem entgegen.
Lösung Fall (1) Tod des Anbietenden
D könnte einen Anspruch auf Bezahlung des Hemdes haben, wenn zwischen ihm
und A ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, §433 II.
⇒ Vorfrage: Was bewirkt der Tod des A? Nach §1922 tritt die E als Alleinerbin in
die Rechtsstellung ein, die der A innehatte. §1967 bestimmt, dass der Erbe auch
für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers haftet. Daraus folgt, dass die E
grundsätzlich an einen Kaufvertrag, den der A abgeschlossen hat, gebunden ist.
Der D könnte also auch Zahlung von ihr verlangen.
⇒ KV zwischen A und D? Angebot + Annahme? Angebot durch Bestellung des
A? (+) evtl. Anpreisungen in einem Katalog des D wären nur invitatio ad
offerendum.
⇒ Ist das Angebot dem D auch zugegangen, obwohl A zum Zeitpunkt des
Eintreffens des Angebotes bei D evtl. schon tot war? Vgl. §130. Absatz 2,
dieser regelt ausdrücklich, dass der Tod des Erklärenden keinen Einfluss auf
den Zugang hat.
⇒ Annahme durch D? Ausdrücklich gegenüber A? (-) Aber Herstellung und
Auslieferung des Hemdes = Annahme? (+) Zugang dieser Annahmeerklärung? (-)
Aber entbehrlich nach §151.
⇒ Konnte D das Angebot des A überhaupt noch annehmen, wenn dieser zu
diesem Zeitpunkt schon Tod war? §§145ff. gehen davon aus, dass die Anbietenden
leben. Das bedeutet, dass D das Angebot nicht mehr annehmen konnte.
⇒ Anderes Ergebnis wegen §153? Grundsätzlich hindert der Tod des Antragenden
den Vertragsschluss nicht. Aber der letzte Halbsatz enthält die Ausnahme, dass ein
Vertragsschluss nicht stattfindet, wenn ein entgegenstehender Wille des
Antragenden anzunehmen ist. Wann ist entgegenstehender Wille anzunehmen?
Bei Geschäften für den persönlichen Bedarf. Maßhemd = persönlicher Bedarf? (+)
⇒ Die Annahme des Angebotes des A durch D hat keinen Vertragsschluss zur
Folge, §153.
Ergebnis: Es ist kein Kaufvertrag zwischen A und D zustande gekommen. Es ist demnach
auch kein Anspruch des D entstanden, der im Wege der Universalsukzession auf E
übergegangen wäre. D hat keinen Anspruch auf Zahlung.
Lösung Fall (1) Schweigen als Willenserklärung
Der A könnte Zahlung von der V verlangen, wenn zwischen ihnen ein wirksamer
Versicherungsvertrag zustande kam und der Schadensfall eintrat, §1 I 2 VVG.
(§1 I VVG: Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach
Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie
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bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst
vereinbarte Leistung zu bewirken.)
⇒ Versicherungsvertrag? Angebot + Annahme?
Angebot = Antragsformular des A? (+)
Annahme = Zusenden des Versicherungsscheines? Dazu müsste das Angebot noch
gültig gewesen sein. A hat sein Angebot mit einer Annahmefrist versehen, §148.
Das heißt, dass die V das Angebot des A nach elf Tagen nicht mehr annehmen
konnte, §146.
⇒ Vertrag (-)
⇒ Aber §150 I . Danach wäre die Zusendung des Versicherungsscheines ein neues
Angebot.
⇒ Annahme durch A? Ausdrücklich? (-) Konkludent? (-), A hat gar nichts
gemacht.
Durch Schweigen? Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungsgehalt im
Rechtsverkehr. Ausnahme: Wenn nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine
Ablehnungserklärung zu erwarten war.
Hier? A hat bereits die Prämie gezahlt. Er ging nicht davon aus, dass die
„Annahme“ seitens der V ein neues Angebot war. Regelmäßig wissen Teilnehmer
am Rechtsverkehr nichts von den juristischen Konstruktionen und gehen davon
aus, dass der gewünschte Erfolg eintritt, auch wenn Fristen um kurze Zeit
versäumt werden und es offensichtlich erscheint, dass beide Vertragsteile einen
Vertrag entstehen lassen wolle.
Das Schweigen des A hat ausnahmsweise den Erklärungsgehalt einer Annahme
des Angebotes der V.
Ergebnis: Es ist ein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Der A hat also Anspruch auf
Zahlung der Versicherungssumme.
Lösung Fall (1) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Der G könnte den Kaufpreis und die Mahngebühren von I verlangen, wenn
zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist und die AGB
des G Bestandteil dieses Vertrages geworden sind.
⇒ KV? Angebot + Annahme? Während des Telefongespräches?
Angebot durch I? (+)
Annahme durch G? Wenn dieser tatsächlich auf seine AGB Bezug genommen hat
(-) Aber dann §150 II neues Angebot
Annahme durch I? Wenn dieser nichts von den AGB wusste (-)
⇒ Es kann nicht abschließend geklärt werden, ob ein Vertrag bereits am Telefon
zustande kam.
⇒ Anderes Ergebnis wegen der Mitteilung des G? Es könnte sich um ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben handeln.
KBS: Gewohnheitsrechtlich anerkanntes Institut, das aus einem Handelsbrauch
(§346 HGB) entwickelt wurde, wonach ein Vertragsabschluss schriftlich bestätigt
wird.
Die schriftliche Bestätigung ist jedoch nicht das Entscheidende. Vielmehr besteht
die Besonderheit im Zusammenhang mit dem KBS darin, dass das Schweigen des
Vertragspartners auf das KBS hin als dessen Einverständnis mit dem Vertrag in
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der Form aufgefasst wird, die er im KBS bekommen hat. Es handelt sich bei
diesem Schweigen um keine WE im eigentlichen Sinne, so ist Handlungswille und
Erklärungsbewusstsein nicht erforderlich.
Da man davon ausgehen kann, dass ein Kaufmann über entsprechende
Erfahrungen im Rechtsverkehr verfügt und ein großes Interesse an schnell
eintretender Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten besteht,
kann diese Ausnahme zugelassen werden.
Voraussetzungen des KBS:
- Parteien müssen Kaufleute sein (§1 HGB) oder wie Kaufleute in größerem
Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen.
- Parteien müssen Vertragsverhandlungen geführt haben
- Es muss ein Vertragsschluss bestätigt werden, d. h. der Bestätigende muss bereits
von einem Vertragsschluss ausgehen.
„ Das Schreiben muss den wesentlichen Inhalt des Vertrages wiedergeben.
Es dürfen aber Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden, die
vernünftige Vertragsparteien ohnehin vereinbart hätten, um den Vertrag
ordnungsgemäß abwickeln zu können. Der Bestätigende muss aber damit
rechnen dürfen, dass der Bestätigungsempfänger die Änderungen billigt.
„ Die Wirkungen des KBS treten nicht ein, wenn absichtlich etwas Falsches
bestätigt wird, oder Erweiterungen vorgenommen werden, mit deren
Billigung nicht zu rechnen ist.
- Das KBS muss dem Vertragspartner in enger zeitlicher Nähe zu den
Verhandlungen zugegangen sein.
- Der Empfänger darf keinen Widerspruch erhoben haben. Es ist nur
unverzüglicher Widerspruch beachtlich.
⇒ Liegt hier ein KBS vor?
1. I und G = Kaufleute? §1HGB sinngemäß: Kaufmann ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt. Abs. 2 Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb...
⇒ (+)
2. Vertragsverhandlungen? (+)
3. Vertragsschluss? Zumindest ging G davon aus.
Die wesentlichen Teile des Vertrages werden genannt.
Einfügung der AGB = Unzulässige Erweiterung? Waren AGB zur
Vertragsabwicklung erforderlich? (+) Konnte G davon ausgehen, dass
sich I darauf einlässt? (+) Denn I ist durch §§305 ff. geschützt.
Es wurde auch nichts Falsches bestätigt.
4. Zeitliche Nähe zu den Verhandlungen? (+)
5. Widerspruch durch I? (-)
Demnach liegt hier ein KBS vor, dem I nicht widersprochen hat. Es ist also ein
Vertrag mit dem Inhalt des KBS zustande gekommen.
⇒ AGB wirksam? §§305 ff. Prüfungsreihenfolge: § 305, §310, (ggf. §309,
§308), 307
Hier AGB wirksam
Ergebnis: Der G kann den Kaufpreis und die Mahngebühren verlangen, denn es ist ein
entsprechender Kaufvertrag unter Einbeziehung der AGB des G zustande gekommen.
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AG Unterlagen auch unter: www.jura.uni-freiburg.de/rgesch1/agbgb