Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland

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Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland
Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH
für das Fernsehprogramm Discovery HD
und mittelbare Beteiligungsveränderungen
Aktenzeichen: KEK 300
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Discovery Communications Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Dr. Patrick Hörl, Maximilianstraße 13, 80539 München,
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: xxx ...
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des digitalen Fernsehspartenprogramms
„Discovery HD“ und mittelbarer Beteiligungsveränderungen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 12.09.2005 aufgrund der Sitzung
vom 08.11.2005 am 23.01.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender),
Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
I.
Der von der Discovery Communications Deutschland GmbH mit Schreiben vom
06.09.2005 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten
Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Discovery HD stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im
Fernsehen nicht entgegen.
II.
Die mit Schreiben vom 13.10.2005 angezeigten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH werden nach den
Vorschriften des RStV zur Sicherung der Meinungsvielfalt als unbedenklich bestätigt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Mit Schreiben vom 06.09.2005 hat die Discovery Communications Deutschland GmbH
(„Discovery Communications Deutschland“) bei der BLM die Zulassung für das bundesweite Fernsehprogramm „Discovery HD“ in hoch auflösender Bildqualität (High
Definition Television, „HDTV“) für die Dauer von 8 Jahren beantragt. Die BLM hat der
KEK den Antrag mit Schreiben vom 12.09.2005 zur medienkonzentrationsrechtlichen
Prüfung vorgelegt.
2
Anzeige von Beteiligungsveränderungen
Auf Nachfrage der KEK, wie sich die von der Liberty Media Corporation („Liberty Media“), Englewood/USA, am 21.07.2005 bekannt gegebene Abspaltung der Discovery
Holding Company („DHC“) von Liberty Media auf die Beteiligungsstruktur auswirkt
(vgl.
Pressemitteilung
von
Liberty
Media
vom
21.07.2005,
abrufbar
unter:
http://ir.libertymedia.com), „teilte“ Discovery Communications Deutschland mit Schreiben vom 13.10.2005, ergänzt durch Schreiben vom 05.01.2006, mittelbare Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse „mit“.
Demnach haben sich durch die Abspaltung der DHC und damit einhergehende Anteilsverschiebungen Beteiligungsveränderungen im Hinblick auf die Discovery Communications, Inc. („DCI“), Bethesda, Maryland/USA, ergeben, die mittelbar sämtliche
Anteile an der Antragstellerin hält:
An DCI war vormals Liberty Media, mittelbar über ihre 100%ige Tochtergesellschaft
LMC Discovery, Inc. („LMC“), mit 49,2 % der Anteile beteiligt. Daneben hielten Cox
Communications, Inc. („Cox Communications“), Atlanta/USA, und Advance Publications, Inc./Newhouse Publications, Inc. („Advance Publications“), Staten Island/USA,
jeweils 24,6 % der Anteile; 1,6 % hielt John S. Hendricks.
Im Zuge der Abspaltung übernahm zunächst die von Liberty Media neu gegründete
Tochtergesellschaft Discovery Holding Company („DHC“) sämtliche Anteile von Liber-
3
ty Media an LMC (und somit mittelbar an DCI). Zudem erhöhte LMC ihre Beteiligung
an DCI auf ca. 50 %. Bei DCI ergaben sich auch im Übrigen Anteilsverschiebungen:
Cox Communications erhöhte ihren Anteil auf 25 % und Advance Publications ihren
Anteil auf 24,998 %; John S. Hendricks reduzierte seine Beteiligung auf 0,002 %. Sodann übertrug Liberty Media sämtliche Anteile an DHC auf ihre Aktionäre entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an Liberty Media („Spin-off“); seither hält John Malone 29 % der stimmberechtigten Anteile an DHC, Comcast Corporation 5,6 %; 65,4 %
befinden sich in Streubesitz. Diese Beteiligungsverhältnisse sind nach Auskunft der
Antragstellerin weiterhin aktuell (s. u. I 5.3).
Die Beteiligungsveränderungen sind gemäß § 29 RStV anmeldepflichtig. Der Ausnahmetatbestand für Veränderungen bei börsennotierten Unternehmen im Umfang
von weniger als 5 % der Anteile (vgl. Nr. 1 der Richtlinie der KEK gemäß § 29 Satz 5
RStV) ist nicht einschlägig, da hinsichtlich der vormaligen Beteiligung von Liberty Media an DCI ein Gesellschafterwechsel erfolgt ist und zudem die Anteile von DHC und
Cox Communications an DCI die Schwellenwerte gemäß Nr. 2 der Richtlinie (50 %
bzw. 25 %) erreicht haben. Sämtliche Veränderungen wurden entgegen § 29 Satz 1
RStV bereits vor ihrer Anzeige vollzogen.
3
Programmstruktur
Das beantragte deutschsprachige Programm soll Dokumentationen und Reportagen
zeigen, die auch im Rahmen der von der Antragstellerin bereits veranstalteten PayTV-Programme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte gesendet werden, ergänzt um ausgewählte deutsche Erstausstrahlungen anderer Discovery-Produktionen. xxx ...
Discovery HD ging laut einer Pressemitteilung der Premiere AG vom 26.10.2005 (abrufbar unter http://info.premiere.de) zugleich mit den weiteren in HDTV übertragenen
Premiere-Kanälen Premiere PHILIPS HD SPORT und Premiere HD FILM am
03.12.2005 auf Sendung. Seit Anfang 2006 werden Teile des Programms Discovery
HD nach der Ankündigung der Veranstalterin auch als zweistündiges Programmfenster („Branded Block“) im Premiere-Programm gezeigt. Die Ausstrahlung von Discovery
HD erfolgt derzeit auf Grundlage einer Versuchsgenehmigung der BLM.
4
4
Verbreitung und Vermarktung; Plattformverträge mit Premiere
4.1
Verbreitung und Vermarktung
Discovery HD soll bundesweit ausschließlich auf der digitalen Pay-TV-Plattform der
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG („Premiere“) verbreitet werden. Die Veranstalterin lässt auf dieser Plattform bereits die Programme Discovery Channel,
Animal Planet und Discovery Geschichte verbreiten (vgl. Beschlüsse i. S. Discovery
Channel, Az.: KEK 164, I 3, Animal Planet, Az.: KEK 201, I 1.3 und I 4.1, sowie Discovery Geschichte, Az.: KEK 244/269, I 3). Sie werden im Rahmen des Pakets Premiere
Plus und als zusätzlich erhältliche Einzelkanäle („Stand-alone“) vermarktet. Discovery
HD soll als Teil des Paketangebots „Premiere HD“ (bestehend aus „Premiere HD
THEMA“, „Premiere HD SPORT“ und „Premiere HD FILM“) sowie ebenfalls auch
„Stand-alone“ vermarktet werden.
4.2
Plattformvertrag für Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte
xxx ...
5
Antragstellerin und Beteiligte
5.1
Discovery Communications Deutschland
Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen an anderen Gesellschaften beliebiger Rechtsform und beliebigen Unternehmensgegenstands in der Bundesrepublik Deutschland xxx ...
Die Antragstellerin veranstaltet bereits das ganztägige deutschsprachige Unterhaltungsspartenprogramm Discovery Channel, das Dokumentarfilme zu den Themenbereichen Abenteuer und Kultur, Wissenschaft und Technik, Tier und Natur sowie
Geschichte und Zeitgeschehen enthält, und das Pay-TV-Programm Animal Planet,
ebenfalls ein ganztägiges deutschsprachiges Unterhaltungsspartenprogramm, das
ausschließlich auf Tier- und Naturfilme spezialisiert ist. Daneben veranstaltet sie seit
April 2005 Discovery Geschichte, ein ganztägiges deutschsprachiges Unterhal-
5
tungsspartenprogramm mit dem Schwerpunkt auf Dokumentationen und Reportagen
zu historischen und zeitgeschichtlichen Themen (vgl. Beschluss i. S. Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte, Az.: KEK 244/269, I 2). Discovery
Communications Deutschland vermarktet auch Programmformate im frei empfangbaren Fernsehen (vgl. a. a. O., I 4.1). Die Discovery Beteiligungs-GmbH & Co. KG hat
bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die Genehmigung der Übernahme
von 98 % der Anteile an der XXP TV Das Metropolen Programm GmbH & Co. KG beantragt, die das bundesweite frei empfangbare Programm XXP veranstaltet (Prüfverfahren Az.: KEK 316).
5.2
Discovery Communications, Inc.
Die Alleingesellschafterin von Discovery Communications Deutschland, die Discovery
Germany LL.C., Bethesda, Maryland/USA, befindet sich ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz der DCI mit Sitz ebenfalls in Bethesda.
DCI bezeichnet sich als weltweit führendes Medien- und Entertainment-Unternehmen
im nichtfiktionalen Bereich. Ihre Tochterunternehmen veranstalten weltweit eine Vielzahl von Spartenprogrammen, u. a. unter den Marken Animal Planet, Discovery
Channel, Travel Channel, Discovery Kids und Discovery Health Channel (vgl. Angaben unter http://corporate.discovery.com). DCI produziert und vermarktet auch Videos,
DVDs, Fachbücher, Multimediaprodukte und Retail-Artikel. Den größten Anteil an DCI
von 50 % hält nunmehr DHC; daneben hält Cox Communications 25 % und Advance
Publications 24,998 % der Anteile; 0,002 % befinden sich im Besitz des Firmengründers und Vorsitzenden der Geschäftsführung John F. Hendricks.
5.3
Discovery Holding Company und Liberty Global, Inc.
An DHC erwarben im Rahmen ihrer Abspaltung von Liberty Media im Juli 2005 die an
Liberty Media beteiligten Aktionäre Anteile in entsprechender Höhe, d. h. John Malone
erwarb 29 % der stimmberechtigten Anteile, Comcast Corporation 5,6 %; 65,4 % fielen
in Streubesitz. Im Zuge der Umstrukturierung des Konzerns trat ferner eine neue
Dachgesellschaft Liberty Global, Inc. (Liberty Global) an die Stelle von Liberty Media,
an der identische Beteiligungsverhältnisse bestehen (vgl. Pressemitteilung von Liberty
Global vom 15.06.2005, abrufbar unter: www.lgi.com).
6
Auf Nachfrage der KEK mit Schreiben vom 01.11.2005 und 21.11.2005 nach den aktuellen Beteiligungsverhältnissen bei DHC teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom
22.11.2005 zunächst mit, sie verfüge nicht über den „Einblick in Interna“ bei ihrer Obergesellschaft. Mit Schreiben vom 06.12.2005 wies die KEK die Antragstellerin
nochmals auf ihre Verpflichtung hin, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 RStV die unmittelbaren
und mittelbaren Beteiligungen an ihr im Sinne des § 28 RStV sowie die Kapital- und
Stimmrechtsverhältnisse bei ihr und den mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen anzugeben. Daraufhin machte die Antragstellerin mit Schreiben
vom 05.01.2006 Angaben, denen entnommen werden kann, dass die Beteiligungsverhältnisse bei DHC unverändert sind.
Liberty Media bzw. Liberty Global ist demnach nicht mehr gesellschaftsrechtlich an
DHC beteiligt. Zu der Frage, ob DHC und DCI gleichwohl weiterhin im Konzernverbund von Liberty Global stehen, indem Liberty Global die Geschäfte für das abgespaltene Unternehmen weiterführt, teilte die Antragstellerin mit, bereits vor dem Spin-off
seien die Geschäftsbereiche von DCI und Liberty Media getrennt gewesen, denn Liberty Media habe die Geschäfte von DCI nicht geleitet. Dies wird damit begründet,
dass xxx ...; daher habe Liberty Media bereits bisher nicht die Geschäfte von DCI kontrolliert oder gelenkt. Weitere Einzelheiten zum Gesellschaftsvertrag und sonstigen
Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern von DCI oder zur Kooperation zwischen DCI und Liberty Global sind nicht bekannt (zur Zurechnung s. u. III 2.1.2).
Tochterunternehmen von Liberty Global veranstalten und vermarkten weltweit zahlreiche Fernsehkanäle und Teleshoppingsender. Zu ihren Geschäftsfeldern zählen ferner
Kabelnetze, Internet und interaktives Fernsehen (vgl. Beschlüsse i. S. Discovery
Channel, Az.: KEK 221, I 2.3, und i. S. Animal Planet, Az.: KEK 201, I 4.2.2). Liberty
Global ist nach eigenen Angaben gemessen an der Abonnentenzahl der größte Kabelnetzbetreiber der Welt außerhalb der USA; sie hält u. a. 100 % der Anteile am
größten Kabelnetzbetreiber der Schweiz, Cablecom Holdings AG, der Niederlande,
UPC Holding B.V., und von Belgien, Telenet Group Holding N.V. (vgl. im Einzelnen
die Angaben unter www.lgi.com). Liberty Global hält mittelbar die Mehrheit der Anteile
an den in den Niederlanden zugelassenen Veranstaltern der auch bundesweit empfangbaren Pay-TV-Programme Extreme Sports Channel und Club. Diese Programme werden für Deutschland in zum Teil deutsch synchronisierten Fassungen
verbreitet. Auf Nachfrage nach der genauen Höhe der Beteiligung von Liberty Media
an der Primacom AG („Primacom“) und den Veranstaltern der Programme Extreme
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Sports Channel und Club teilte die Antragstellerin mit, sie habe keinen Zugriff auf interne Quellen bei Liberty. Nach veröffentlichten Informationen hält Liberty Global
26,7 % der Primacom-Aktien (vgl. www.primacom.de, Stand: seit Mai 2004). Primacom
sind mehrere Pay-TV-Programme zuzurechnen, die auf der von ihrer Tochtergesellschaft Decimus Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH betriebenen Pay-TV-Plattform
PrimaTV veranstaltet werden (vgl. Silverline Movie Channel, Az.: KEK 194, und Wein
TV, Az.: KEK 233). Daneben ist Liberty Global zu 98 % an dem Teleshopping-Sender
QVC beteiligt.
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
2.1.1
Discovery HD ist, ebenso wie bereits die Programme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte, der Veranstalterin und ihren Obergesellschaften Discovery Germany LL.C. und DCI zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V.
m. §§ 15 ff. AktG).
2.1.2
Diese Programme wären auch DHC zuzurechnen, sofern DHC im Sinne von § 28 Abs.
1 Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG DCI allein oder zusammen mit einem oder beiden
Mitgesellschafter(n) beherrschte (zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Beherrschung vgl. z. B. Beschluss i. S. History Channel, Az.: KEK 285, III 2.1.3).
Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2006 zur Überzeugung der
Kommission vorgetragen, dass die hälftige Beteiligung von DHC an DCI zufolge der
gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht ausreicht, um das DCI-Geschäft allein
führen zu können. DHC ist auf die Zustimmung einzelner oder mehrerer anderer DCIGesellschafter angewiesen, um Entscheidungen zustande zu bringen. Nach diesen
Erkenntnissen kann eine Zurechnung der Programme über DCI hinaus nicht erfolgen
(vgl. dagegen bislang: Beschluss i. S. Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte, Az.: KEK 244/269, III 2.2).
Damit entfällt auch ein Zurechnungszusammenhang zu den Programmen, die der
DHC-Schwestergesellschaft Liberty Global zugerechnet werden. Dieser wird auch
nicht dadurch begründet, dass Liberty Global die operativen Geschäfte von DCI führt.
Es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach DCI gehindert wäre, durch eigene Organe
die Geschäftsführung jederzeit wieder selbst zu übernehmen.
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Im konkreten Fall müssen diese auf den nicht durch Vertragsunterlagen belegten Angaben der Antragstellerin beruhenden Zurechnungsentscheidungen nicht vertieft werden, weil die Discovery-Programme ebenso wie die Liberty-Global-Programme Extreme Sports Channel und Club verhältnismäßig geringe, medienkonzentrationsrechtlich
nicht erhebliche Zuschaueranteile erzielen (s. u. III 2.2 und 3).
2.1.3
Zurechnung der Discovery-Programme zu Premiere
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich,
wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß
§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht.
2.1.3.1 Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte
Die KEK hat auf Grundlage der weiterhin gültigen Plattformvereinbarung in der Fassung vom 26.08.2003/20.12.2004 im Hinblick auf Discovery Channel, Animal Planet
und Discovery Geschichte bereits festgestellt, dass Premiere nicht über Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen zur Gestaltung dieser Programme im Sinne
von § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV verfügt und ihr somit Discovery Channel, Animal
Planet und Discovery Geschichte nicht zuzurechnen sind. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen in den Beschlüssen i. S. Animal Planet, Az.: KEK 201, III 2.1.4, Discovery Channel, Az.: KEK 221, III 2.3, sowie Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte, Az.: KEK 244/269, III 2.1.3, wird Bezug genommen.
2.1.3.2 Discovery HD
2.1.3.2.1 Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet,
weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des
Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des
Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2
mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2, i. S. Gusto, Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.:
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KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.:
KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3, und Spiegel TV – xxp
digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen
Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die
Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete
Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wurde das Drittprogramm dem
Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt
TV a. a. O. sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK 240, III 2.1.2 und 2.1.3, und i. S. Discovery Geschichte, Az.: KEK
244/269, III 2.1.2.3).
2.1.3.2.2 Vorliegend enthält die Plattformvereinbarung insbesondere folgende Vorgaben für die
Programmgestaltung von Discovery HD:
xxx ...
2.1.3.2.3 Der Plattformvertrag beschränkt sich damit auf allgemeine, nicht ins Detail gehende
Vorgaben für die Programmgestaltung. Die Veranstalterin behält die Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die Auswahl und Positionierung der konkreten Programminhalte
und die Zeitplanung für ihr Gesamtprogramm. Demnach lässt sich nicht feststellen,
dass wesentliche Programmentscheidungen der Zustimmung von Premiere bedürfen.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Zurechnung des Programms Discovery HD
zu Premiere gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV nicht vor.
2.2
Zuschaueranteile
Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund
repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres
nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In
der Regel verwendet die KEK für die Ermittlung der Zuschaueranteile die monatlichen
Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab 3 Jahren, Mo. – So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag
der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für
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Konsumforschung (GfK) im Rahmen eines Fernsehpanels erhoben. Die AGF/GfKFernsehforschung bezeichnet in ihren Veröffentlichungen die Sehdaueranteile als
Marktanteile.
Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom 11.01.2005 im Verfahren Az.: KEK 244/269
mit, dass weder Discovery Channel noch Premiere an der Erhebung der AGF/GfKFernsehforschung teilnehmen. Ausgehend von dem Premiere-Universum, also allen
Personen, die Premiere abonnieren und die Discovery-Programme damit maximal erreichen könnten, liegen der Veranstalterin die Daten aus der Premiere Marktforschung
vor (Quelle: Mondata/Premiere Digital Panel). Die Zahlen bezeichnen in Prozent aller
tatsächlich Premiere sehenden Zuschauer die Anzahl derjenigen Zuschauer, die in einer durchschnittlichen Minute Discovery-Programme sehen. Mit Schreiben vom
07.06.2005 teilte Premiere im Rahmen des Prüfverfahrens i. S. Premiere (Az. KEK
271) mit, dass die Daten aus der Premiere-Marktforschung zum GfK-Panel der
AGF/GfK-Fernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können. Zum Beispiel sei
der Zuschaueranteil des Premiere-Bouquets bezogen auf die Grundgesamtheit der
AGF/GfK-Fernsehforschung und in Vergleich zu den Anteilen der Mitglied- oder Lizenzsender der AGF an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3
Jahren, Mo. – So. (GfK-Marktanteile) für das Jahr 2004 2,4 %.
Mit Schreiben vom 21.10.2005 legte Discovery Communications Deutschland eine
Aufstellung über die Sehdaueranteile in Premiere-Haushalten (externer Marktanteil:
Marktanteil innerhalb von Premiere Haushalten für alle empfangbaren Sender), in
AGF/GfK-Haushalten und eine Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Zuschauer ab 3 Jahren mittels der Sehdauer und Grundgesamtheit für die Programme
Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte vor. Die Berechung der
Nutzungsanteile der Programme erfolgte bezogen auf die AGF/GfK-Fernsehforschung
mittels der durchschnittlichen Anzahl der Zuschauer dieser Kanäle und der durchschnittlichen Anzahl der Fernsehseher ab 3 Jahren im AGF/GfK-Panel. Weitere Annahmen zu der Berechnungsweise wurden dargelegt. Vorgelegt wurden die Daten für
die Monate Juni 2004 bis Juli 2005, d. h. für 11 Monate der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
RStV maßgeblichen Referenzperiode von September 2004 bis August 2005. Danach
erreichten Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte gemeinsam
einen Zuschaueranteil von ungefähr 0,23 %.
Das Liberty Global zuzurechnende Pay-TV-Programm Extreme Sports Channel ist ü-
12
ber die Plattformen von Kabel Deutschland (Kabel Digital), PrimaCom (PrimaTV), Kabel Baden-Württemberg (KBW) und Ish/iesy (tividi) zu empfangen. Das ebenfalls Liberty Global zuzurechnende Pay-TV-Programm Club ist über PrimaTV zu erhalten.
Die Abonnentenzahlen der digitalen Kabelplattformen lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile zu, die eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen
(vgl. Beschluss der KEK i. S. DAS VIERTE/NBC Europe vom 21.12.2005, Az.: KEK
302).
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Die den Beteiligten zuzurechnenden Programme erzielen bislang Zuschaueranteile
weitab von medienkonzentrationsrechtlich bedenklichen Schwellenwerten. Auch im
Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung von Discovery HD und den angezeigten mittelbaren Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.
(gez.)
Dörr
Mailänder
Huber
Lübbert
Rath-Glawatz
Sjurts

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