urteil - Kanton Graubünden
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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 97 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Crameri als Aktuar ad hoc URTEIL vom 29. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung -2- 1. A._____, zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Firma B._____ AG in X._____ tätig, meldete am 4. Dezember 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Januar 2015 an. 2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, da er in der Kontrollperiode Mai 2015 nur sechs wertbare Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Bei acht weiteren eingereichten Bemühungen handle es sich um Wiederholungen, die nicht gewertet werden könnten. 3. Im Rahmen seiner Stellungnahme an das KIGA vom 8. Juni 2015 brachte A._____ vor, dass aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und dem zuständigen Personalberater er davon ausgegangen sei, dass die im Januar 2015 erfolgten Arbeitsbemühungen im Mai 2015 hätten wiederholt werden dürfen. 4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde A._____ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen von A._____ am 30. Juli 2015 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die zu beurteilenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2015 infolge systematischer Wiederholung zahlreicher Arbeitsbemühungen des Monats Januar 2015 ungenügend seien. 5. Mit Eingabe vom 28. August 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom Mai 2015 (recte: 18. Juni 2015; respektive recte wohl gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 5. August 2015) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er begründete die Beschwerde damit, dass er nur abgeschriebene Stellen und Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Das Formular sei voll gewesen. Man habe ihm überall mitgeteilt, dass man -3- sich nach vier Monaten um dieselben Stellen bemühen dürfe, was er auch belegen könne. Es sei weder in Ordnung noch fair, dass ihm trotzdem drei Tage gestrichen worden seien. 6. Zudem erhob der Beschwerdeführer in derselben Eingabe vom 28. August 2015 ebenfalls “Beschwerde“ gegen die Verfügung des KIGA vom 25. August 2015 bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 46 Tage. Mit Schreiben vom 31. August 2015 überwies die Instruktionsrichterin diese “Beschwerde“ vom 28. August 2015 gegen die Verfügung des KIGA vom 25. August 2015 zuständigkeitshalber an das KIGA zur Behandlung als Einsprache. 7. In der Vernehmlassung vom 8. September 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer insgesamt acht Arbeitsbemühungen des Monats Januar 2015 im Mai 2015 wiederholt notiert habe. Vorliegend seien keinerlei Gründe ersichtlich, wonach diese Wiederholungsbemühungen sinnvoll sein könnten, vielmehr habe der Beschwerdeführer im Mai 2015 systematisch acht der bereits während der Kontrollperiode Januar 2015 getätigten Arbeitsbemühungen wiederholt. Diese könnten daher nicht gewertet werden und die sechs übrigen Arbeitsbemühungen erwiesen sich in quantitativer Hinsicht als offensichtlich ungenügend. 8. Mit Schreiben vom 11. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, die sich jedoch ausschliesslich auf die Verfügung des KIGA vom 25. August 2015 bezog. 9. Mit Schreiben vom 21. September 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Duplik. -4- Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i. V. m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in Graubünden wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3'521.--, welcher ihm im Umfang von 80 % entschädigt wird (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG). Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a der Verordnung über die -5- obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 129.80 (Fr. 3'521.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage. Der Streitwert beträgt folglich Fr. 389.40 (3 x Fr. 129.80) und liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Die “Beschwerde“ vom 28. August 2015 gegen die Verfügung des KIGA vom 25. August 2015 bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 46 Tage wurde gemäss Art. 30 ATSG (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 VRG) der zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall dem KIGA, zur Behandlung als Einsprache überwiesen und ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet nur der Einspracheentscheid des KIGA vom 5. August 2015. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persön- -6- lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 134). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwie- -7- rigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). c) Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass wiederholte Bemühungen die qualitativen Anforderungen nur dann erfüllen, wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände reelle Chancen auf Erhalt eines Arbeitsplatzes eröffnen. Diese reelle Chance kann bejaht werden, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber einer versicherten Person eine Stelle zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellt oder sie zu einer nochmaligen Bewerbung auffordert (vgl. PVG 1987 Nr. 73 E.3a; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 167 vom 9. März 2012 E.2d und S 01 228 vom 23. November 2001 E.3b). 4. a) Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Mai 2015 gesamthaft 14 Arbeitsbemühungen vorgenommen hat (siehe beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 6). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer acht Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Januar 2015 in der Kontrollperiode Mai 2015 wiederholt vorgenommen hat (Bg-act. 6). Streitig ist somit nur, ob diese acht Bewerbungen in der Kontrollperiode Mai 2015 gewertet werden können oder ob es sich um wiederholte Arbeitsbemühungen im soeben unter Erwägung 3c erläuterten Sinn handelt, die nicht gewertet werden können. -8- b) Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei informiert worden, dass man nach vier Monaten die Arbeitsbemühungen widerholen dürfe. Weiter führt er sinngemäss aus, dass die acht wiederholten Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Mai 2015 daher gewertet werden müssten. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass Wiederholungsbemühungen grundsätzlich zulässig sind, weist aber auch zu Recht darauf hin, dass wiederholte Arbeitsbemühungen die qualitativen Anforderungen nur dann erfüllen, wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände reelle Chancen auf Erhalt eines Arbeitsplatzes eröffnen. Im vorliegenden Fall ist weder aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2015 ersichtlich noch in der Beschwerdeschrift behauptet worden, dass dem Beschwerdeführer bei diesen acht Betrieben eine Arbeitsstelle zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden oder er zu einer nochmaligen Bewerbung aufgefordert worden wäre. Im Gegenteil ist im Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Monats Januar 2015 ersichtlich, dass bei allen hier zu bewertenden acht Bewerbungen eine Absage erfolgte und als Absagegrund “Braucht niemand“ notiert wurde (siehe Bg-act. 6). Zudem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich fest, dass er “nur abgeschriebene Stellen und keine Arbeitsbemühungen“ gemacht habe, was darauf hindeutet, dass er die acht zur Frage stehenden Bemühungen bloss notiert hat, ohne indessen die entsprechenden Arbeitsbemühungen auch tatsächlich vorgenommen zu haben. Die acht wiederholten Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Mai 2015 erfüllen somit die qualitativen Anforderungen nicht und können daher nicht gewertet werden. Die übrigen sechs Arbeitsbemühungen erweisen sich in quantitativer Hinsicht als unzureichend (vgl. E.3b hiervor). Die Stellensuche für den Monat Mai 2015 erweist sich somit insgesamt als ungenügend, somit erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer rechtmässig ist. -9- c) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der Versicherte vorwerfen lassen muss. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrad 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E.5d) d) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion am unteren Rand des leichten Verschuldens gewählt. Das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des SECO vom Januar 2007 (KS ALE 2007) Rz. D72 sieht bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode eine Anzahl von drei bis vier Einstellungstagen vor. Vorliegend wurde die mildeste Sanktionsdauer von drei Tagen gewählt, welche somit nicht zu besanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). - 10 - Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]