urteil - Kanton Graubünden

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urteil - Kanton Graubünden
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 15 97
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Moser und Crameri als Aktuar ad hoc
URTEIL
vom 29. September 2015
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
-2-
1.
A._____, zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Firma B._____ AG in X._____
tätig, meldete am 4. Dezember 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Januar 2015 an.
2.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 wurde A._____ vom Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur schriftlichen Stellungnahme
aufgefordert, da er in der Kontrollperiode Mai 2015 nur sechs wertbare
Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Bei acht weiteren eingereichten
Bemühungen handle es sich um Wiederholungen, die nicht gewertet werden könnten.
3.
Im Rahmen seiner Stellungnahme an das KIGA vom 8. Juni 2015 brachte
A._____ vor, dass aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und
dem zuständigen Personalberater er davon ausgegangen sei, dass die im
Januar 2015 erfolgten Arbeitsbemühungen im Mai 2015 hätten wiederholt
werden dürfen.
4.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde A._____ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen von A._____ am 30. Juli
2015 erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die
zu beurteilenden Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2015 infolge systematischer Wiederholung zahlreicher Arbeitsbemühungen des
Monats Januar 2015 ungenügend seien.
5.
Mit Eingabe vom 28. August 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom Mai 2015 (recte: 18. Juni
2015; respektive recte wohl gegen den Einspracheentscheid des KIGA
vom 5. August 2015) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Er begründete die Beschwerde damit, dass er nur abgeschriebene Stellen und Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Das
Formular sei voll gewesen. Man habe ihm überall mitgeteilt, dass man
-3-
sich nach vier Monaten um dieselben Stellen bemühen dürfe, was er auch
belegen könne. Es sei weder in Ordnung noch fair, dass ihm trotzdem
drei Tage gestrichen worden seien.
6.
Zudem erhob der Beschwerdeführer in derselben Eingabe vom 28. August 2015 ebenfalls “Beschwerde“ gegen die Verfügung des KIGA vom
25. August 2015 bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung
für 46 Tage. Mit Schreiben vom 31. August 2015 überwies die Instruktionsrichterin diese “Beschwerde“ vom 28. August 2015 gegen die Verfügung des KIGA vom 25. August 2015 zuständigkeitshalber an das KIGA
zur Behandlung als Einsprache.
7.
In der Vernehmlassung vom 8. September 2015 beantragte das KIGA
(nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei
vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer insgesamt acht Arbeitsbemühungen des Monats Januar 2015 im Mai 2015 wiederholt notiert habe. Vorliegend seien keinerlei Gründe ersichtlich, wonach diese
Wiederholungsbemühungen sinnvoll sein könnten, vielmehr habe der Beschwerdeführer im Mai 2015 systematisch acht der bereits während der
Kontrollperiode Januar 2015 getätigten Arbeitsbemühungen wiederholt.
Diese könnten daher nicht gewertet werden und die sechs übrigen Arbeitsbemühungen erwiesen sich in quantitativer Hinsicht als offensichtlich
ungenügend.
8.
Mit Schreiben vom 11. September 2015 reichte der Beschwerdeführer
eine weitere Stellungnahme ein, die sich jedoch ausschliesslich auf die
Verfügung des KIGA vom 25. August 2015 bezog.
9.
Mit Schreiben vom 21. September 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Duplik.
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2015
wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a)
Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
Insolvenzentschädigung
(AVIG;
SR 837.0) i. V. m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der
Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs.
1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in Graubünden wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb
auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
b)
Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte
Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3'521.--, welcher ihm im
Umfang von 80 % entschädigt wird (vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG). Damit erhält er gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a der Verordnung über die
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obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 129.80 (Fr. 3'521.-- x 0.8 / 21.7
Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in
der Anspruchsberechtigung für drei Tage. Der Streitwert beträgt folglich
Fr. 389.40 (3 x Fr. 129.80) und liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist,
ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.
2.
Die “Beschwerde“ vom 28. August 2015 gegen die Verfügung des KIGA
vom 25. August 2015 bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 46 Tage wurde gemäss Art. 30 ATSG (vgl. auch Art. 4 Abs. 3
VRG) der zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall dem KIGA, zur Behandlung als Einsprache überwiesen und ist nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet nur der Einspracheentscheid des KIGA vom 5. August
2015. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer zu
Recht für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
3. a)
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes
alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden
oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Der Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in
der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder
persönlicher Vorsprache. Diese Bemühungen müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3
AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat
(Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder
am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren
Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich der Versicherte persön-
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lich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist er gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl.
zum Ganzen NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und
Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat,
um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 134).
b)
Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben
die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre
und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative
Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend
persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So
schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden
(vgl.
dazu
BGE
139
V
524
E.2.1.4;
ferner
KUPFER
BUCHER,
in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S.
104 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige
Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009
E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte.
Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das
Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwie-
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rigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22.
Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei
der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und
qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein
gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden
(vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.;
GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art.
1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.).
c)
Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass wiederholte Bemühungen die qualitativen Anforderungen nur dann erfüllen,
wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände reelle Chancen auf Erhalt eines Arbeitsplatzes eröffnen. Diese reelle Chance kann bejaht werden, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber einer versicherten Person eine
Stelle zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellt oder sie zu einer
nochmaligen Bewerbung auffordert (vgl. PVG 1987 Nr. 73 E.3a; Urteile
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 167 vom
9. März 2012 E.2d und S 01 228 vom 23. November 2001 E.3b).
4. a)
Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Mai 2015 gesamthaft 14 Arbeitsbemühungen vorgenommen hat
(siehe beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 6). Unbestritten ist
auch, dass der Beschwerdeführer acht Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Januar 2015 in der Kontrollperiode Mai 2015 wiederholt vorgenommen hat (Bg-act. 6). Streitig ist somit nur, ob diese acht Bewerbungen
in der Kontrollperiode Mai 2015 gewertet werden können oder ob es sich
um wiederholte Arbeitsbemühungen im soeben unter Erwägung 3c erläuterten Sinn handelt, die nicht gewertet werden können.
-8-
b)
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei informiert worden, dass man nach
vier Monaten die Arbeitsbemühungen widerholen dürfe. Weiter führt er
sinngemäss aus, dass die acht wiederholten Arbeitsbemühungen der
Kontrollperiode Mai 2015 daher gewertet werden müssten.
Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass Wiederholungsbemühungen
grundsätzlich zulässig sind, weist aber auch zu Recht darauf hin, dass
wiederholte Arbeitsbemühungen die qualitativen Anforderungen nur dann
erfüllen, wenn sie in Würdigung der konkreten Umstände reelle Chancen
auf Erhalt eines Arbeitsplatzes eröffnen. Im vorliegenden Fall ist weder
aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat
Januar 2015 ersichtlich noch in der Beschwerdeschrift behauptet worden,
dass dem Beschwerdeführer bei diesen acht Betrieben eine Arbeitsstelle
zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden oder er zu einer
nochmaligen Bewerbung aufgefordert worden wäre. Im Gegenteil ist im
Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Monats Januar 2015
ersichtlich, dass bei allen hier zu bewertenden acht Bewerbungen eine
Absage erfolgte und als Absagegrund “Braucht niemand“ notiert wurde
(siehe Bg-act. 6). Zudem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich fest, dass er “nur abgeschriebene Stellen und keine Arbeitsbemühungen“ gemacht habe, was darauf hindeutet, dass er die acht
zur Frage stehenden Bemühungen bloss notiert hat, ohne indessen die
entsprechenden Arbeitsbemühungen auch tatsächlich vorgenommen zu
haben. Die acht wiederholten Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode
Mai 2015 erfüllen somit die qualitativen Anforderungen nicht und können
daher nicht gewertet werden. Die übrigen sechs Arbeitsbemühungen erweisen sich in quantitativer Hinsicht als unzureichend (vgl. E.3b hiervor).
Die Stellensuche für den Monat Mai 2015 erweist sich somit insgesamt
als ungenügend, somit erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer rechtmässig ist.
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c)
Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich der
Versicherte vorwerfen lassen muss. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrad
1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis
60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf
sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 126 V 353 E.5d)
d)
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für drei Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion am unteren
Rand des leichten Verschuldens gewählt. Das Kreisschreiben über die
Arbeitslosenentschädigung des SECO vom Januar 2007 (KS ALE 2007)
Rz. D72 sieht bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während
einer Kontrollperiode eine Anzahl von drei bis vier Einstellungstagen vor.
Vorliegend wurde die mildeste Sanktionsdauer von drei Tagen gewählt,
welche somit nicht zu besanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in
Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben
werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
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