Leitfaden für das Berufspraktikum Evangelische Ausbildungsstätten

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Leitfaden für das Berufspraktikum Evangelische Ausbildungsstätten
Evangelische Ausbildungsstätten
für sozialpädagogische Berufe
im Elisabethenstift Darmstadt
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Leitfaden für das Berufspraktikum
Inhaltsverzeichnis
Begleiten, Beraten und Entwickeln (Brigitte Markgraf / Heidi Fischer)
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„Gemeinsam ein Stück Lebensweg gehen” Orientierungshilfe für ein gelungenes
Berufspraktikum (Helga Mehring)........................................................................5
“Hier gewinne ich immer wieder ein Stück Sicherheit“
Studientage fördern die Fähigkeit, den Übergang ins Berufsleben erfolgreich zu
bewältigen (Christine Rückert) ............................................................................7
Ausbildung für das Arbeitsfeld Erzieherische Hilfen (Dietrich Reichardt) ...................8
Die Kurzberichte ..................................................................................................................... 11
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für
Sozialpädagogik ............................................................................................. 13
Anlage 12 Richtlinien für das Berufspraktikum (Dritter Ausbildungsabschnitt) ......... 17
Vertrag für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten ................................... 20
Arbeitszeit und Urlaub ..................................................................................... 21
Vertrag für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten (Kopiervolage) .............. 24
Beurteilung (Kopiervorlage).............................................................................. 27
Checkliste für das Anerkennungsjahr................................................................. 28
1
Impressum: Elisabethenstift Evangelische Ausbildungsstätten FSSP
Stiftstrasse 45-47, 64287 Darmstadt
Fon 06151-4095-402, Fax 06151-4095-403,
www.elisabethenstift.de, e-mail: [email protected]
2
Begleiten, Beraten und Entwickeln
Brigitte Markgraf / Heidi Fischer
Evangelische Ausbildungsstätten
Darmstadt
Das Berufspraktikum im Spannungsfeld von
Theorie und Praxis Heidi Fischer, Brigitte Markgraf
Das Berufspraktikum ist die Nahtstelle zwischen der
theoretischen Ausbildung und der vollverantwortlichen Berufsausübung als Erzieherin in einer
Kindergruppe. Praxisstelle und Schule bilden für
das gleiche Ziel aus. Sie sind verantwortlich dafür,
daß die Berufspraktikantin berufliches Selbstvertrauen aufbaut und Verhaltenssicherheit erwirbt,
um nach der methodischen Prüfung selbst eine
Kindergruppe
leiten
zu
können.
Zwei
Fachschullehrerinnen berichten, wie eine gute
Praxisanleitung und -begleitung der Praxisstelle
und der Schule es möglich machen, die
Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit und in
der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und den
Eltern konstruktiv zu verarbeiten und daraus
Handlungskompetenz und Motivation für den
weiteren Berufsweg zu entwickeln.
Der Lernort Praxis lehrt und schult den „Blick nach
innen". Hier lernt die Berufspraktikantin praktisches
Handeln und Planen der pädagogischen Arbeit. Hier
findet die konkrete Umsetzung und Überprüfung
der theoretischen Grundlagen statt. Sie lernt,
Tagesabläufe zu strukturieren und pädagogischen
Alltag zu gestalten. Der Lernort Schule ist der „Blick
von außen". Hier kann die Erfahrung der
pädagogischen Praxis auf der Metaebene reflektiert
werden. Hier findet auch der Austausch mit den
anderen statt, die in der gleichen beruflichen
Anfangssituation sind. Dabei werden die Berufspraktikantinnen
auch
mit
unterschiedlichen
Konzepten von Praxis und mit unterschiedlichen
Lösungsansätzen konfrontiert. Der „Blick von
außen" erleichtert es, einzelne Praxissituationen
ganzheitlicher in den Blick zu nehmen und dadurch
Zusammenhänge besser erkennen und erfassen zu
können.
Grundsteine für professionelles Berufsverständnis
legen
Wir sehen ein wichtiges Ziel der schulischen
Praxisbegleitung darin, die Grundsteine für ein
professionelles Berufsverständnis zu legen. Es gilt,
die Berufspraktikantinnen in dem Prozeß zu
begleiten und zu unterstützen, die vielen
unterschiedlichen Erfahrungen und Eindrücke aus
der Praxis, die persönlichen Ansprüche und
Wünsche an die pädagogische Arbeit aufzuarbeiten
und mit dem während der zweijährigen
Schulausbildung erworbenen Fachwissen zu
verknüpfen. Eine „gute" Erzieherin muß ihre
Handlungen und Reaktionen sowohl emotional wie
auch theoretisch reflektieren können und flexibel
und mit Reife neuen Situationen begegnen können.
Folgendes erscheint uns dabei wesentlich:
•
Die Berufspraktikantinnen sollen eine
Brücke zwischen Theorie und Praxis finden, Sie
sollen sich ihrer Fachkompetenz bewußt werden,
indem sie ihr Wissen in der praktischen Arbeit
anwenden
und
allmählich
ein
eigenes
Handlungskonzept entwickeln. Sie sollen den
institutionellen Rahmen erkennen, in dem die
pädagogische Arbeit stattfindet.
Die theoretischen Grundlagen sind das unerläßliche
Fundament
und
die
stützenden
Säulen
professionellen Handelns. Nur mit deren Hilfe ist
ein kognitives und reflexives Verständnis der
Interaktionen,
Beziehungen
und
Strukturen
möglich. Viele Berufspraktikantinnen können sich
zu Beginn des Praktikums nicht vorstellen, daß ihr
theoretisches Wissen ihnen im Umgang mit den
Kindern
etwas
nützt.
Während
des
Berufspraktikums müssen sie Schritt für Schritt
lernen, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten und
Fertigkeiten in die praktische Arbeit zu übertragen.
Dies setzt voraus, ihr Wissen in nicht vorhersagbaren, spontanen Situationen zu aktualisieren.
Es liegt im Wesen und gesellschaftlichen
Verständnis der pädagogischen Arbeit mit Kindern
im außerschulischen Bereich, daß die Kompetenzen
und Konturen des Arbeitsbereiches oft unklar
bleiben. Dies hat zur Konsequenz, daß Fachlichkeit
und Professionalität nicht immer klar erkennbar
sind. So müssen sich die Berufspraktikantinnen
häufig damit auseinandersetzen, was sie von den
„biologischen" Müttern unterscheidet und was ihre
Fachlichkeit denn eigentlich ausmacht.
• Die
Berufspraktikantinnen
sollen
eine
Berufsidentität und ein Verständnis für ihre
Berufsrolle entwickeln. Sie sollen herausfinden,
was in ihrem Berufsfeld machbar ist, wo
Grenzen gesetzt werden, und auch ein Gefühl
für ihre eigene Kompetenz entwickeln. Dazu
gehört, sich mit den Aufgaben und Funktionen
auseinanderzusetzen, die das Arbeitsfeld
fordert. Es geht darum, ein Verständnis für die
Berufsrolle zu entwickeln und zu erkennen,
welche Erwartungen von außen an diese
Berufsrolle herangetragen werden, von Eltern,
Kindern, Kolleginnen und Träger. Die
Berufspraktikantin muß klären, welche dieser
Erwartungen sie erfüllen will, wo sie sich
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abgrenzt und welchen Weg sie selbst verfolgen
will. Dabei geht es auch darum, die
Begrenzungen und Grenzen der Berufsrolle
auszuhalten und zu akzeptieren.
Genauso wichtig ist es, auch die Rollen der
anderen
am
Erziehungsprozeß
Beteiligten
kennenzulernen und zu verstehen. Es ist häufig
eine
überraschende
Erkenntnis
der
Berufspraktikantinnen,
daß
sie
in
ihrem
Arbeitsbereich nicht nur mit Kindern, sondern in
immer stärkerem Maß auch mit anderen
Erwachsenen wie Eltern, Kolleginnen und Träger
zusammenarbeiten. Hier fühlen sich die Berufspraktikantinnen
meistens
sehr
unsicher.
Pädagogische Arbeit ist dadurch gekennzeichnet,
daß sie nicht gelernt werden kann wie die
Handhabung einer Maschine. Die Technik allein
hilft nicht, Situationen adäquat zu begegnen. Jedes
Verhalten im pädagogischen Bezug wird gefüllt
durch die persönlichen Anteile des Handelnden. Es
gibt in der pädagogischen Arbeit keine Sicherheit.
Jede Situation ist zumindest ein klein bißchen
anders als die vorhergehende, selten gibt es eine
verläßliche, unmittelbare Reaktion auf eine
pädagogische Intervention.
• Die Berufspraktikantinnen sollen wähend des
Berufspraktikums bereit sein, sich weiterzuentwickeln und zu reifen. Ungewißheiten
aushalten zu lernen und flexibel mit neuen
Situationen umgehen zu können setzt Selbstvertrauen voraus. Eine Erzieherin kann nicht
befriedigend und erfolgreich arbeiten, ohne sich
als Person mit Gefühlen, Interessen und
Haltungen in die Arbeit einzubringen. Auch von
ihrem Gegenüber, den Kindern, Eltern und
Kolleginnen, wird sie als Person gefordert, die
greifbar und sichtbar ist. Erzieherin sein heißt,
immer in Interaktionsprozesse eingebunden zu
sein, den Kindern Partnerin und Begleiterin zu
sein, Gruppenprozesse zu steuern und
konzeptionell zu denken. Dazu muß sie bereit
sein, sich mit der eigenen Person und dem
eigenen Handeln auseinanderzusetzen und sich
möglichst von Projektionen freizumachen.
Selbstreflexion ist notwendig, um differenziert
und einfühlsam Handlungsabläufe, Gruppenprozesse und die Entwicklung von Kindern
reflektieren zu können. Das heißt, auch die
Person der Erzieherin selbst ist Teil ihrer
Kompetenz. Sie muß sich realistische Ziele
setzen und das eigene Handeln von dem der
anderen abgrenzen können. Sie muß aber in
besonderem Maße dazu fähig sein, sich aus
einer Situation heraus auf die Metaebene zu
begeben und von dort das Geschehene zu
reflektieren.
Im Spannungsfeld unterschiedlicher Rollen
Unsere Tätigkeit bewegt sich im Spannungsfeld
von Lehren und Beraten, von Leiten und Begleiten,
von Benoten und Unterstützen. Mit dem „Blick von
außen" können wir Anstöße geben, die Wirksamkeit
des pädagogischen Handelns zu überprüfen und
die Umsetzung zu reflektieren. Wir verstehen uns
als Supervisorinnen, die die Praktikantinnen in
Konfliktsituationen
begleiten
und
in
der
professionellen Weiterentwicklung unterstützen,
und als Lehrerinnen, die die Fachkompetenz der
Berufspraktikantinnen erweitern wollen. Manchmal
müssen wir vermitteln zwischen den Erwartungen
des Trägers und den Rahmenbedingungen der
Ausbildung oder zwischen Kindergartenleitung und
Berufspraktikantin. Diese verschiedenen Rollenanteile stehen in enger Verflechtung und häufig in
Widerspruch zueinander. So stellen zum Beispiel
die Einbindung in Schulstruktur und Prüfungsordnung und die Bewertung oftmals ein Hindernis
dar, um selbsterfahrungsbezogen und offen miteinander zu arbeiten.
Immer wieder müssen wir unsere Rolle und unsere
Ziele klären und transparent machen und mit den
Praxisanleiterinnen abstimmen. Daß dies gelingen
kann, haben wir auf den Tagungen erfahren, die
wir im Rahmen des Projektes „Lernort Praxis Lernort Schule" durchführten. Widersprüche
bildhaft aufzuzeigen und zu benennen war wichtig,
um die unterschiedlichen Aufgaben und die
Situation der Berufspraktikantin sichtbar zu
machen. Wir haben erkannt, daß nicht nur wir
Lehrerinnen uns zwischen den Stühlen Beraten,
Begleiten, Leiten und Bewerten befinden, sondern
gleichermaßen auch die Praxisanleiterinnen.
Deutlich wurde, wie dünn die Luft zum Atmen für
die Berufspraktikantin werden kann, wenn Grenzen
nicht gezogen werden und wenn zwischen den
einzelnen Stühlen und zwischen Schule und
Praxisstelle nicht der nötige Zwischenraum ist. Es
gilt, weiter daran zu arbeiten, daß Schule und
Praxisstelle gleichberechtigt, aber mit unterschiedlichen Schwerpunkten ausbilden.
Brigitte Markgraf, Dozentin und Heidi Fischer,
ehemalige Dozentin an den Evangelischen
Ausbildungsstätten in Darmstadt.
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„Gemeinsam ein Stück
Lebensweg gehen"
Orientierungshilfe für ein gelungenes
Berufspraktikum
Helga Mehring
Nach zwei Jahren vorwiegend theoretischer
Ausbildung in der Fachschule beginnt für die
angehende Erzieherin die Zeit des Berufspraktikums, in der die Weichen für die zukünftige
berufliche Identität und für den weiteren
beruflichen Werdegang gestellt werden.
1. Allgemeines zum Berufspraktikum
Nach den „Empfehlungen für das Berufspraktikum
des Hessischen Kultusministers" dient „das BP dem
Erwerb von Handlungskompetenzen auf der
Grundlage erworbener fachtheoretischer und fachpraktischer
Kenntnisse,
Fähigkeiten
und
Fertigkeiten". (Siehe Empfehlungen für das Berufspraktikum zur Staatlichen Anerkennung als
Erzieher/Erzieherin vom 13. 10. 1986.)
Während der gesamten Zeit des Berufspraktikums
steht die Praktikantin im Spannungsfeld zwischen
der Schule, die Hoheitsrechte auch während der
praktischen Ausbildung weiterhin wahrnimmt, und
der Praxisstelle und der diese vertretende
Praxisanleiterin. Der Ausbildungsplan, der als
Anlage in den obengenannten Empfehlungen für
das Berufspraktikum enthalten ist, beschreibt die
einzelnen Ausbildungsinhalte in allgemeiner Form.
Dies muß auch so sein, da jede Praxisstelle, ob
Kita, Hort oder Heim, die Freiheit haben muß,
gemeinsam mit der Praktikantin zu entscheiden,
welche Schwerpunkte während des Praktikums zu
setzen sind. Es empfiehlt sich deshalb, in der
Anfangsphase des Praktikums einen individuellen
Ausbildungsplan
zu
erstellen,
um
den
Lernfortschritt der Praktikantin den einzelnen
Phasen des Praktikums entsprechend reflektieren
zu können.
Das Berufspraktikum ist ein dynamisches
Geschehen. Die einzelnen Phasen des Praktikums „Orientieren", „Erproben" und „Verselbständigen" sind Prozesse, die nie in der idealtypischen Form
ablaufen, sondern je nach dem individuellen
Entwicklungstempo der Praktikantin variieren.
Während des gesamten Praktikumsverlaufes
empfiehlt es sich immer wieder, innezuhalten und
gemeinsam zu reflektieren.
•
•
•
Welche Arbeits- und Interessenschwerpunkte
der Praktikantin konnten bereits verwirklicht
werden?
Welche Ausbildungsschwerpunkte müssen noch
vertieft werden?
Welche Schwerpunkte wurden bisher
vernachlässigt und warum?
Ziel der Ausbildung in der Praxisstelle ist es zu
professionalisieren, das heißt, die Praktikantin soll
sich in der jeweiligen pädagogischen Praxis
ausprobieren können, lernen, das eigene
pädagogische Handeln kritisch zu hinterfragen, und
mit den Begrenzungen im beruflichen Alltag
umgehen können.
Warum beschäftigen Iündertagesstätten immer
wieder Praktikantinnen? Viele Einrichtungen
beschäftigen jedes Jahr eine Berufspraktikantin.
Schließlich ist sie nicht nur Auszubildende, sondern
auch zu einem gewissen Teil eine selbständig
einzusetzende bezahlte Arbeitskraft. Praktikantinnen ausbilden bedeutet auch für alle Mitarbeiterinnen in der Kita eine persönliche Herausforderung.
Sie müssen Farbe bekennen, das heißt, sie müssen
sich über Erziehungsstile befragen lassen, sie
„schmoren nicht im eigenen Saft". Kitas, die über
Jahre hinweg Praktikantinnen ausbilden, wollen
etwas von ihrer Konzeption weitergeben, sie
möchten mit jungen Menschen, die mit neuen
Erfahrungen aus der Fachschule kommen, lernen
und auf diese Weise den Dialog zwischen den
verschiedenen Generationen in der Einrichtung
fördern.
2. Das Bewerbungsgespräch
Jede Praxisstelle muß im Vorfeld klären: Mit wem
bekomme
ich
es
im
Verlaufe
dieses
Ausbildungsjahres zu tun? Es muß mit der
Praktikantin geklärt werden, welche Vorstellungen,
spezielle Interessen und Neigungen sie in die Arbeit
mit einbringen möchte und welche inhaltlichen
Schwerpunkte sie gemeinsam mit der Praxisaneiterin verfolgen möchte. Die Mitarbeiterinnen der
Kita sollten sich die Praktikantin selbst aussuchen
können, die Entscheidung sollte nicht von den
Vorgesetzten gefällt werden.
Eine eintägige Hospitation in der Einrichtung ist für
beide Seiten empfehlenswert. Die Praktikantin kann
sich in Ruhe umsehen und für sich klären: Passe
ich zu den Mitarbeiterinnen? Für die zukünftige
Anleiterin ist es wichtig zu wissen: Paßt die
Praktikantin zu mir?
5
Zwischen Praktikantin und Praktikumsstelle sollte in
jedem Fall ein eindeutiger Kontrakt geschlossen
werden über die Ausbildungsschwerpunkte und
Inhalte, bezogen auf die konkrete Konzeption der
jeweiligen Ausbildungsstelle. Hilfreich ist es, sich
dabei an folgenden Fragen zu orientieren:
Von Seiten der Praxisstelle:
• Welche Erfahrung bringt die Praktikantin zum
Beispiel aus dem Vorpraktikum mit?
• Auf welche Lernerfahrungen aus den Schulen
können wir zurückgreifen?
• Hat die Praktikantin besondere
Interessenschwerpunkte?
• Welche Lernschritte beziehungsweise Projekte
sind in den einzelnen Praktikumsphasen mit der
Praktikantin realistisch durchführbar?
Von Seiten der Praktikantin:
• Kann ich mich auf die Konzeption der
Einrichtung einlassen?
• Kann ich mich hier ausprobieren?
• Kann ich genügend neue Lernerfahrungen
machen etc.?
• Gibt es zum Beispiel ein bestimmtes Projekt,
das ich während meines Praktikums
durchführen möchte?
Berufspraktikantin, Team, Kinder und Eltern gehen
ein Jahr lang einen gemeinsamen Weg. Ob er
gelingt, hängt von der Gestaltung des Anfangs ab.
3. Die Rolle der Anleiterin
Immer
wieder
neu
müssen
in
den
Kindertagesstätten Absprachen darüber getroffen
werden, wer federführend für die Anleitung
zuständig ist. In der Regel sollten diejenigen
Erzieherinnen, die für die Anleitung ausgewählt
werden, mindestens drei Jahre Berufserfarung
haben. Die Anleiterin muß wissen, daß sie im
gesamten
Praktikumsgeschehen
die
Identifikationsfigur schlechthin ist. Viele ihrer
Verhaltensweisen in der Kindergruppe wird die
Praktikantin bewußt oder unbewußt übernehmen.
Die Anleiterin prägt damit das spätere
Rollenverhalten ganz entscheidend. Bei aller
Vertrautheit, die im Verlaufe des Praktikums
zwischen Anleiterin und Praktikantin entstehen
kann, muß sich die Anle iterin darüber im klaren
sein, daß sie im Vollzug des Anleitungsgeschehens
auch stets die korrigierende und bewertende
Person ist. Diese Rollenklarheit dient dem
gesamten befriedigenden Verlauf des Praktikums.
In der Zusammenarbeit mit ihrer Anleiterin sollte
die Praktikantin das Gefühl vermittelt bekommen:
,,... ich gehe ein Stück des Weges mit dir und
begleite dich, wenn nötig, mit kritischen
Anmerkungen ..." Die Anleiterin ist auch immer
diejenige, die sich mit ihrem pädagogischen
Repertoire in der Öffentlichkeit darstellt, sei es
gegenüber der Praktikantin oder gegenüber der
Praxisanleiterin der Fachschule. Dies setzt ein
hohes Maß an Eigenreflexion und Berufserfahrung
voraus. Sicherheit und Souveränität in der
Anleitung stellt sich nur ein, wenn die Anleiterinnen
sich dauerhäft in diesem Bereich fortbilden, um
diese sensiblen Prozesse im Anleitungsgeschehen
durchschauen zu können. Dem Team in der
Einrichtung kommt die Aufgabe zu, die
Praktikantinnen teilhaben zu lassen an seiner
speziellen
Kommunikationsund
Arbeitskultur.
Neben der konkreten Arbeit in der Gruppe muß sie
lernen, sich mit den anderen erwachsenen
Bezugspersonen
in
der
Kindertagesstätte
auseinanderzusetzen.
4. Die Rolle der Praktikantin
In der gesamten Zeit des Berufspraktikums
befindet sic h die Praktikantin in einer nicht ganz
einfachen Situation. Sie muß in zwei Welten zu
Hause sein, einmal in der Einrichtung und zum
zweiten in der Schule. Beide Institutionen haben
ihre ganz spezifischen Anforderungen. Zu Beginn
des Praktikums bringt die Praktikantin in aller Regel
Vorerfahrungen aus dem Vorpraktilcum mit, die
nicht immer positiv sind. Viele Praktikantinnen
befinden sich aufgrund ihres Alters in vielfältigen
ganz persönlichen Umbrüchen, sei es durch die
Ablösung vom Elternhaus oder auch durch
Partnersuche oder Gründung eines eigenen
Hausstandes. Aus diesen Gründen muß die
Praktikantin genügend Zeit haben, sich mit ihrer
eigenen Lebenssituation und ihrer zukünftigen
Berufsrolle auseinanderzusetzen. Für die Arbeit in
der Kindergruppe sind für sie in der Regel folgende
Fragen relevant:
•
•
•
•
Woher bekomme ich das notwendige
Handwerkszeug für die alltägliche praktische
Arbeit in der Kindergruppe?
Wie finde ich meinen eigenen pädagogischen
Stil?
Läßt mir meine Anleiterin genügend Raum für
meine Entwicklung? Kann ich meine Probleme
mit ihr besprechen? (Zum Beispiel zu lernen,
mit Niederlagen und Enttäuschungen in der
Alltagsarbeit umzugehen)
Welchen Themenschwerpunkt wähle ich für
meine Abschlußarbeit?
6
Während
des
gesamten
Verlaufs
des
Berufspraktikums muß die Praktikantin die
Gelegenheit haben, zu reflektieren: Was ist leistbar
für mich, welche Stärken, welche Schwächen habe
ich? Wie lerne ich, mit meinen Grenzen
umzugehen?
In jedem Fall braucht die Praktikantin genügend
Zeit für Anleitungsgespräche in der Gruppe, ein
weiteres Zeitkontingent wird aber auch für
Reflexionsgespräche außerhalb des Gruppengeschehens benötigt. Bedauerlicherweise gehen die
Zeiten für die Anleitungsgespräche immer noch zu
Lasten der allgemeinen Verfügungszeit.
5. Fragen, die während des gesamten
Berufspraktikums zu beachten sind
Eine kleine Checkliste:
• Welchen Status hat die zukünftige Praktikantin
der Einrichtung? (Wird sie im Stellenplan
mitgerechnet oder nicht?)
• Wer trifft die Vorauswahl (Träger oder Kita)?
• Wer führt die Bewerbungsgespräche?
• Welche Fragen müssen gestellt werden?
• Wie sieht die gegenseitige Erwartungshaltung
aus (gegebenenfalls vor der Einstellung einen
eintägigen Hospitationstermin vereinbaren)?
Anforderungsprofile klären - individuellen
Ausbildungsplan erstellen.
• Konzeption der Einrichtung darstellen.
Beispielsweise beim konfessionellen
Kindergarten die Besonderheit der Einbindung
der Einrichtung in die Kirchengemeinde und die
daraus resultierenden Anforderungen.
• Zeitkontingente klären. Anleitungszeit/
Lehrergespräche etc.
• Wie werden die Kontakte zur Schule gestaltet?
Wer ist dafür zuständig?
• Fortbildung für die Anleiterin. Welches
Fortbildungskontingent steht zur Verfügung?
• Auswertungen gemeinsam vornehmen.
Möglichst alle drei Phasen mit den
verschiedenen Lernabschnitten dokumentieren.
Langfristig gesehen sollten alle Ausbildungsstätten
über eine Ausbildungskonzeption verfügen, die bei
den jeweiligen Fachschulen auch bekannt ist. Für
den weiteren Dialog zwischen Fachschule und
Ausbildungsstelle wäre dies sic herlich hilfreich.
Umgekehrt sollten die Fachschulen für die
Praxisstellen ebenfalls ein Konzept erarbeiten, aus
dem hervorgeht, welche Konkretisierungen sie für
das Berufspraktikum vorschlagen auf dem
Hintergrund
konzeption.
ihrer
jeweiligen
Ausbildungs-
Gute Theorien sind gut geerdete Schienen
auf denen die Praxis weitergleitet.
Je weiter die Landschaft und je größter das
Schienennetz,
um so wichtiger sind Grundkenntnisse der
Umgebung,
Präzision der Technik und Sorgfals für die
Weichenstellung.
„Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie.“
(Kurt Lewin)
„Hier gewinne ich immer wieder ein
Stück Sicherheit“
Studientage fördern die Fähigkeit, den
Übergang ins Berufsleben erfolgreich zu
bewältigen
Christine Rückert
Mit dem Begriff „Übergang“ assoziiert man als
Erzieherin meist den Übergang vom Kindergarten
zur Schule. Tatsächlich erlebt man im Laufe seiner
Ausbildung oder seiner Berufstätigkeit selbst auch
viele Übergänge. Eine der längsten und
intensivsten
Übergangsphasen
ist
das
Berufspraktikum. Die Studientage sollen diesen
Übergang gestalten helfen.
Ein Studientag im Schuljahr 2004/05
„Bitte schließen Sie die Augen, achten Sie auf eine
bequeme
Sitzhaltung.
Lassen
Sie
die
zurückliegenden Tage in Ihrer Kindereinrichtung
Revue passieren und achten Sie auf die Geräusche
und Töne, die Ihnen dabei ´zu Ohren´ kommen.“
So oder so ähnlich beginne ich die Studientage
meiner Berufspraktikantengruppe.
In diesem Fall stellten die TeilnehmerInnen ihre
vielfältigen akustischen Erinnerungen vor. Das
fröhliche Rufen von Kindern (es war in den letzten
Tagen Frühling geworden) oder das Ächzen von
Erzieherinnen (das Jahresfest der Kita stand vor
der Tür) waren Signale, die keiner Bearbeitung
bedurften. Das Weinen eines Kindes, das beharrlich
versuchte, in Spielkontakt zu anderen Kindern zu
kommen, wurde jedoch zur weiteren Bearbeitung
ausgewählt.
Die Praktikantin formulierte zunächst ihre konkrete
Fragestellung und vertiefte die Schilderung der
beobachteten Situationen.
7
Mit Bauklötzen stellte sie ein „Bild“ nach, aus dem
sich das Verhältnis zwischen dem erwähnten
Mädchen und den übrigen Beteiligten visualisierte.
Die Gruppe ließ nun dieses Bild auf sich wirken. Die
Mitglieder äußerten Eindrücke und weitergehende
Fragen, nahmen Perspektivwechsel vor, nutzten ihr
Einfühlungsvermögen und entwickelten in der
folgenden Phase Ideen zur Unterstützung des
vorgestellten Mädchens, der Praktikantin und der
übrigen Beteiligten. Danach überlegten alle
Gruppenmitglieder, wie sich das Gelernte auf die
eigene Praxis übertragen ließ.
Nach einer Pause, in der sich die Teilnehmerinnen
u.a. über ihre Erfahrungen mit der Stellensuche
austauschten, beschäftigte sich die Gruppe mit
dem
während
des
letzten
Studientages
ausgewählten Thema: Elterngespräche. Einige
Mitglieder wollten ein nach dem Ausbildungsplan
anstehendes Elterngespräch gemeinsam planen
und - nach theoretischer Vertiefung - im Rollenspiel
einüben.
Die Teilnehmerinnen lasen einen Text, überlegten
sich eine Ausgangsszene und setzten ihre Ideen
szenisch um. Mitspielerinnen wie Zuschauerinnen
gaben Feedback zu ihren Beobachtungen,
verknüpften diese mit ihren theoretischen
Kenntnissen
und
zogen
Rückschlüsse
für
kommende eigene Elterngespräche.
Am Ende des Tages blieb Zeit für Fragen, die sich
im
Zusammenhang
mit
der
anstehenden
Abschlussarbeit stellten und für die Planung des
folgenden Studientages.
Man sieht, während der Studientage gibt es viel zu
tun.
Die Studientage sind eine Schnittstelle zwischen
Theorie und Praxis, sie sind somit ein
Verbindungsglied im Übergang zwischen Schule
und Arbeitsfeld. Sie sollen helfen, den Status der
Schülerin zu verlassen und in den der staatlich
anerkannten Erzieherin hinein zu wachsen.
Hier wird anhand von Praxiserfahrungen die zuvor
gelernte Theorie überprüft, ggfs. ergänzt, bzw. in
Form von Probehandeln der Weg für zukünftige
Anforderungen
geebnet.
Sowohl
die
Gruppenmitglieder als auch die Dozenten
unterstützen die Beteiligten bei der Suche nach
angemessem Handeln im Umgang mit Kindern,
Kollegen und Eltern. Supervisorische Elemente
begleiten Lern- wie Persönlichkeitsbildungsprozess.
Betrachtet man das Berufspraktikum mit Hilfe der
Transitionstheorie (Griebel, W.; Niesel R.:
Transitionen, Beltz 2004) wird deutlich, warum es
häufig so anstrengend und herausfordernd ist:
„Innerhalb dieser Phasen (Transitionen C. R.)
kommt es zu einer Anhäufung unterschiedlicher
Belastungsfaktoren,
da
Anpassung
und
Veränderungen auf der individuellen, der
interaktionalen und kontextuellen Ebene geleistet
werden müssen und innerpsychische Prozesse und
Beziehungen zu anderen Personen neu gestaltet
werden.“ (S. 35)
Mit anderen Worten: Transitionen wie zum Beispiel
die vom Status der Studierenden zu dem der
Erzieherin, fordern die ganze Person, ihre
psychischen, kommunikativen, kognitiven und ihre
Handlungskompetenzen.
Eine Begleitung durch Dozenten wie Studiengruppe
muss
diese
unterschiedlichen
Ebenen
berücksichtigen. Zusätzlich hilft der regelmäßige
Kontakt zwischen Dozenten, Praxisanleiterinnen
und Praktikanten die beiden Übergangssysteme
Schule und Praxisstelle sinnvoll zu verbinden. Der
Austausch über Lernfortschritte oder auch Hürden
und Schwierigkeiten unterschiedlicher Art dient der
koordinierten Begleitung der Praktikanten und
unterstützt sie bei der aktiven Gestaltung dieses
konzentrierten Lernprozesses.
Ausbildung für das Arbeitsfeld
Erzieherische Hilfen
Dietrich Reichardt
Im
Schulprogramm
der
Evangelischen
Ausbildungsstätten (EvA) ist unser Ziel für die
Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher wie
folgt formuliert
„Ziel der fachschulischen
Ausbildung ist die Vermittlung bzw. der Erwerb von
Handlungskompetenz für verschiedene Berufsfelder
der Jugendhilfe. Die enge Verzahnung von Theorie
und Praxis der Sozialpädagogik ist konstitutiv für
die Ausbildung. In der Bearbeitung von
Schlüsselsituationen werden Grundlagenwissen,
systemische Kontexte, biographische Erfahrungen
und Handlungsanforderungen in einen didaktischen
Zusammenhang gebracht. Durch Lernen in
Projekten, in realen Situationen und unterschiedlichen
Gruppenarrangements
werden
professionelle
Kompetenzen
erprobt
und
reflektiert.“
• Entsprechend dieser Zielvorgabe und den
Vorgaben
der
Ausbildungsund
Prüfungsordnung in Hessen bildet EvA
Erzieherinnen und Erzieher auch für das sozia lpädagogische Arbeitsfeld der erzieherischen
8
Hilfen aus. Ebenso wie im Arbeitsbereich
Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt die
Ausbildung in enger Kooperation mit entsprechenden Praxisstellen.
Zwei Angebote, die zur Qualifizierung der
Studierenden für das Arbeitsfeld der Erziehungshilfe beitragen sollen, gehören in der Oberstufe der
Fachschule für Sozia lpädagogik, in EvA, gegenwärtig zum Standard. In einer Gruppe von ca. 12
Studierenden an 14 Vormittagen zu je 6 Unterrichtsstunden werden die Vertiefungsthemen
erarbeitet. Beide Wahlpflichtfachangebote werden
in Kooperation mit Praxisstellen der erzieherischen
Hilfen gestaltet.
Sozialpädagogische Diagnostik
Uhlendorff (Uhlendorff 1997) hat eine Methode zur
sozialpädagogischen Diagnostik entwickelt, die in
der Praxis sehr gut handhabbar ist und die die
Jugendlichen bei der Erziehungsplanung wesentlich
beteiligt.
Über Interviews mit Jugendlichen und deren
Auswertung
wird
die
sozialpädagogischhermeneutische Diagnose erarbeitet. In diesem
Verfahren werden die Selbstdeutungen der
Jugendlichen mit der fachlichen Sichtweise der
Erzieherinnen und Erzieher zusammengeführt. Die
Selbstdeutungsmuster Jugendlicher werden mit
Hilfe eines detaillierten Etappenmodells von ca. 80
Entwicklungsaufgaben ausgewertet.
Im Rahmen dieser Gruppenarbeit geht es um das
Verstehen von psychosozialen Lebenssituationen
von Kindern und Jugendlichen und deren Familien,
für die eine je individuelle Entwicklungsförderung
zu gestalten und zu planen ist.
Uwe Uhlendorff, 1997: Sozialpädagogische Diagnosen
Bd.3, Ein sozialpädagogisch-hermeneutisches Diagnoseverfahren für die Hilfeplanung, Weinheim 1997
Sozialraumorientierte erzieherische Hilfe
Sozialräumlich orientierte Erzieherische Hilfen sind
eine Alternative zu den gegenwärtig bestehenden
spezialisierten und differenzierten Angeboten im
Arbeitsfeld.
Die
üblichen
„Hilfeangebote“:
Erziehungsbeistandschaft, Tagesgruppe, sozia lpädagogische Familienhilfe, Pflegefamilien oder
Heimerziehung fördern eher Selektionstendenzen
und Ausgrenzung statt Integration.
Aufgabe der Jugendhilfe ist es, für junge Menschen
solche Bedingungen zu schaffen, die es ihnen
ermöglichen, ihre vorhandenen Stärken zu
entdecken, auszuprobieren oder neue Erfahrungen
zu machen, die das Zurechtkommen in den
Realitäten des Alltags erleichtern. Sie müssen die
Erfahrung machen können, dass sie anerkannt
werden, dass sie wichtig sind, so wie sie sind und
nicht erst dann, wenn sie sich im Sinne der
Erwachsenen geändert haben. Dies bedeutet, dass
Sozia lraumorientierte Erziehungshilfe im Lebensraum der Kinder und Jugendlichen ansetzt. Es gilt
die Ressourcen und Eigeninitiative vor Ort zu
nutzen, Partizipation im Wohnquartier oder
Stadtteil zu fördern, um für Kinder und Jugendliche
anregende
und
förderliche
Lebensund
Entwic klungsräume zu schaffen.
Zu dieser Perspektive über den Tellerrand der
konventionellen sozialpädagogischen Arbeit hinaus
soll und will dieses vertiefende Ausbildungsangebot
verhelfen.
G
E
M
E
I
N
D
E
astfreundlich sein
ntwickeln statt lösen
iteinander etwas bewegen
rmöglichen und entlasten
dentitäten bilden
ebenbei beraten
emokratischer Dorfplatz
inrichtungsübergreifende
Arbeitszusammenhänge schaffen
GEMEINDE: dies ist ein
generatives Thema eines
Kinder- und
Familienzentrums in
Hamburg. Entlang der
Anfangsbuchstaben dieses
Wortes lassen sich die
zentralen Arbeitsprinzipien
des sozialräumlichen
Handelns konkretisieren.
Langhanky u.a., 2004, S.21
Michael Langhanky, Cornelia Frieß, Marcus
Hußmann,
Timm
Kunstreich:
Erfolgreich
sozialräumlich handeln. Die Evaluation der Hamburger
Kinder- und Familienzentren. Bielefeld 2004
Diese
beiden
Vertiefungsschwerpunkte
im
Wahlpflichtfachunterricht sollen auch exemplarisch
Gelegenheit bieten nachzuvollziehen, wie sich die
Hilfen zur Erziehung über Tendenzen der Entspezialisierung, Flexibilisierung und Alltags-,
9
Familien- und Sozialraumorientierung verändert,
ausdifferenziert und weiterentwickelt haben. Der
Unterricht will die Chance eröffnen, die durch
Individualisierung und Pluralisierung geprägten
Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen mit
brüchigen und gegebenenfalls immer wieder neu
gebrochenen Lebensläufen wahrzunehmen, im
Kontakt mit den Betroffenen zu sein und ggf.
gemeinsam mit ihnen und ihren Betreuerinnen und
Betreuern herauszufinden, was sozialpädagogisch
sinnvoll ist und wie die gemeinsame Erziehungund Lebensplanung in den jeweiligen Institutionen
so umzusetzen ist, dass alle Beteiligten den Alltag
als lohnenden Lebensort erleben.
Im Anerkennungsjahr werden diese Anteile der
fachtheoretischen Ausbildung mit den Erfahrungen
der Studierenden in der Praxisstelle über die
Reflexionen in dem Begleitunterricht konkretisiert,
korrigiert oder erweitert und vertieft.
Wenn ein begabtes Kind Jahre und Jahre,
eine ganze Jugend lang,
vergewaltigt, geschlagen, verschüchtert,
verschachert, verängstigt worden ist,
wenn dann ein edler Retter kommt
und dieses Kind plötzlich befreit,
so darf er von dem Kinde nicht erwarten,
es werde nun vor allem den heißen Wunsch äußern,
Amtsrichter zu werden,
oder sich sonst nützlich zu machen.
Vielleicht zündet es auch zuerst ein Haus an
oder macht andere Streiche.
Hermann Hesse
Berichte
Während des Anerkennungsjahres schreiben Sie
drei Berichte, die von den Kolleginnen und Kollegen
gelesen und kommentiert werden.
Die ersten zwei Kurzberichte sind eine
Situationsanalyse
und
eine
Beobachtungsaufgabe.
Diese zwei Berichte werden nicht benotet, dennoch
bekommen Sie von Ihren begleitenden Lehrkräften
eine Rückmeldung. Die Termine für die Abgabe der
beiden Arbeiten und die genaue jeweilige
Aufgabenstellung vereinbaren die Kolleginnen mit
Ihnen.
Form der Praxisberichte:
Muster für Titelseite:
* Berichtsbezeichnung und Thema müssen Sie
jeweils entsprechend ändern.
** Den Jahrgang müssen Sie aktualisieren.
1. Kurzbericht im Anerkennungsjahr*
Jahrgang 2005/2006**
Thema:
Situationsanalyse*
Name der/s BP
Praxisanschrift/Telefon
Anschrift der/s BP/Telefon
Name des betreuenden Lehrers
Datum der Abgabe
Unterschrift
Zu jeder schriftlichen Arbeit gehört eine klare
Gliederung. Schreiben Sie mit dem PC oder der
Schreibmaschine. Achten Sie auf die Rechtschreibung und eine klare verständliche Ausdrucksweise. Die Blätter werden einseitig beschrieben.
Die zwei Kurzberichte sollten vier Seiten nicht
unter- und acht Seiten nicht überschreiten.
Der abschließende Jahresbericht sollte ca. 20 bis
25 Seiten Umfang haben.
Ein Blatt (DIN A4) sollte mit ca. 35 Zeilen (1 ½zeilig) beschrieben sein. Jede Seite braucht links
etwa 3 cm und rechts etwa 2 cm Rand.
Bitte legen Sie die einzelnen Seiten nicht in eine
Folie ein, dies erschwert die Korrekturarbeit.
Zweckmäßig ist ein Schnellhefter oder eine
Spiralbindung. Die Spiralbindung können Sie in
jedem Kopierladen selbst fertigen oder fertigen
lassen.
10
Literaturangaben:
Es folgen Beispiele
Literaturangaben/Zitate:
für
Die Kurzberichte
fachlich
korrekte
Teil A
Situationsanalyse
Sammelband:
Johanna Bruns: Der Weg nach oben, in: E. Giese/
D. Kleiber: Im Labyrinth der Therapie, Erfahrungsberichte, Weinheim und Basel 1990, S. 235-248
•
Zeitschriftenaufsatz:
Pinchas Lapide: Wer ist dieser Gott der Väter? in:
TPS, Theorie und Praxis der Sozialpädagogik, 2/94,
März/April, S. 76-81
•
Einzelwerk:
Shimon Sachs: Stefa, Stefania Wilczyhskas
pädagogische Alltagsarbeit im Waisenhaus Janusz
Korczaks, Weinheim und München 1989
Die Literaturliste gehört an den Schluss der Arbeit
und wird in alphabetischer Reihenfolge angelegt.
•
Konzeptionelle Kriterien
Welche Zie le hat die Einrichtung?
Welche Arbeitsschwerpunkte verfolgt sie?
Woran erkennen Sie, dass diese umgesetzt
werden?
•
Beobachtungen in der Kindergruppe
Was beschäftigt die Kinder zur Zeit?
Womit beschäftigen sich die Kinder zur Zeit?
Wer spielt mit wem?
(Freundschaften, Untergruppen, Außenseiter...)
Konflikte zwischen den Kindern
Die Beziehung zwischen Kindern und Erzieherin
Situationen, Erlebnisse, die für einzelne Kinder
bedeutsam zu sein scheinen
Situationen, Ereignisse, die auf die Kinder
einwirken
•
Konsequenzen für die pädagogische
Arbeit
ein allgemeines Muster für eine Literaturangabe:
Autor/ Herausgeber (Hrsg.): Titel, Erscheinungsort,
- jahr, Auflage.
wörtliches Zitat im laufenden Text:
"Ich weiß nicht, ob Korczak so viel hätte schreiben
können, wenn Stefa ihm nicht so viel abgenommen
hätte. Das heißt alles auch die administrative
Arbeit" (Sachs 1989, S. 57)
wörtliches Zitat im anschließenden Text aus der
gleichen Quelle:
"Aber trotz dieser sehr wichtigen Beiträge, die
Stefa für das Weisenhaus und für Korczak selbst
geleistet hat, stand sie immer in seinem Schatten."
(a.a.O., S.57)
Schlusserklärung:
Der
Jahresbericht
hat
als
letzte
Seite
Welche Themen beschäftigen Kinder /
ErzieherInnen / Team..... zur Zeit?
Themen, die Sie aufgreifen
würden....................................
eine
verbindliche Erklärung mit folgendem Inhalt:
Ich erkläre hiermit, dass ich die Arbeit selbständig
und nur unter Benutzung der angegebenen
Literatur verfasst habe.
Unterschrift
Rahmenbedingungen der Arbeit
Art der Einrichtung
Träger
Öffnungszeiten
Gruppengröße – Personalschlüssel
Einzugsgebiet
Besonderheiten
Zusammensetzung der Gruppe
Altersstruktur der Kinder
Familien mit Migrationshintergrund
Familienstruktur (z.B. Geschwister, wer wohnt
mit der Familie zusammen, Großeltern)
Berufe der Eltern
Lebenslagen der Familien
Erwartungen der Eltern an Einrichtung und Sie
Übereinstimmungen/Diskrepanzen mit dem
Erziehungskonzept der Einrichtung
•
Zusammenfassung
Beschreiben Sie in eigenen Worten, was Sie
herausgefunden haben und an welchen
Punkten Sie einen weiteren Beobachtungsbedarf sehen
11
Teil B
Aufgabe:
1. Sammlung von Beobachtungsszenen
Zwischen Oktober und Dezember führen Sie 2-3
mal pro Woche Kurzzeitbeobachtungen in der
Kindergruppe durch und sammeln Lern- und
Entwicklungsgeschichten der Kinder. Zielsetzungen
sind, den Blick zu schärfen für
•
Das einzelne Kind - was es tut, mit wem und
wie es interagiert, wo es in seiner Entwicklung
steht und was es zur Weiterentwicklung
braucht
•
Die Kontakte und die Kommunikation der
Kinder untereinander, worüber sie sprechen
und wie sie sprechen
•
Die Interaktion Kind I Erwachsene
•
Die Lernthemen der Kinder
Dazu können Sie den beigefügten Fragebogen
verwenden. Aus dieser Beobachtungssammlung
dokumentieren Sie ca. 6 Beobachtungen wie folgt.
Die anderen werden als Anhang an den Bericht
beigefügt.
situationen als
pädagogisches
Ausgangspunkt
Handeln
zu
für Ihr
finden.
Differenzieren Sie zwischen
Impulsen für das einzelne Kind und
Gruppenaktivitäten
3. Persönliche Konsequenzen, Reflexion
a. Reflektieren Sie die Beobachtungen in Bezug
auf ihre Rolle als Erzieherin.
Welche Anstöße, neue Erfahrungen, haben Sie
dadurch bekommen?
b. Zu welchen Ergebnisse und Perspektiven sind
Sie gekommen?
c. Wie erleben Sie die "Realität" der
pädagogischen Arbeit in der Einrichtung?
Welche Themen werden dort zur Zeit
bearbeitet?
d. Was erfolgt daraus für Sie?
• Gruppenaktivitäten
Jeder Bericht zählt als ein Kurzbericht.
Abgabetermin Teil A:
Abgabetermin Teil B:
Die Ergebnisse der Beobachtungen sind Grundlage
- können Grundlage sein für das Thema Ihres 3.
Berichtes.
a. Die einzelnen Szenen beschreiben
b. Fassen Sie nach jeder Beobachtung in
Stichworten zusammen:
Um was geht es in der Szene?
Was tut das Kind?
Wie lernt das Kind?
Was lernt es?
Wie sieht seine Interaktion aus?
Welche Kompetenzen zeigt das Kind? / Welche
erwirbt es?
c. Wie kann ich das Kind in seinem Prozess / in
seinem Tun / in seinem
Thema... weiter unterstützen / fördern...?
2. Ausblick auf Konsequenzen für die
pädagogische Arbeit in der Gruppe
• Hinweis auf Schlüsselthemen, situationen
Werten Sie die Szenen nun insgesamt aus und
versuchen Sie Schlüsselthemen und -
12
Verordnung über die Ausbildung und die
Prüfungen
an den Fachschulen für Sozialpädagogik
Vom 10. Februar 1999 (ABl. S.240) in der Fassung
vom 27. Januar 2003
Auszüge zum Berufspraktikum
I. Ausbildung
§1
Aufgabe, Berechtigungen
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, in
sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder
als Erzieher selbständig und verantwortlich tätig zu
sein.
(2) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich
anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter
Erzieher" zu führen.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss der
Fachschule für Sozialpädagogik wird die
Fachhochschulreife zuerkannt, sofern am
Zusatzunterricht zur Erlangung der
Fachhochschulreife teilgenommen und die
entsprechende Zusatzprüfung bestanden wurde.
§7
Dritter Ausbildungsabschnitt
(Berufspraktikum)
(1) Das Berufspraktikum wird in
sozialpädagogischen Einrichtungen durchgeführt,
die dem Berufsfeld einer Erzieherin oder eines
Erziehers entsprechen und in konzeptioneller,
personeller und sachlicher Hinsicht als
Ausbildungsstelle geeignet sind. Die Wahl der
Ausbildungsstelle durch die Berufspraktikantin oder
den Berufspraktikanten bedarf der Zustimmung der
Schulleiterin oder des Schulleiters der Fachschule
für Sozialpädagogik, in strittigen Fällen wird der
Beirat beratend hin - zugezogen.
(2) Das Berufspraktikum dauert 12 Monate. Es
kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des
Schulleiters auch mit weniger als der wöchentlichen
Regelarbeitszeit, mindestens jedoch halbtagsweise abgeleistet werden; in diesen Fällen dauert
es entsprechend länger. Das Berufspraktikum ist
spätestens innerhalb von drei Jahren
abzuschließen. Es endet mit der bestandenen
methodischen Prüfung.
(3) Das Berufspraktikum kann auf Antrag bis zu
sechs Monate erlassen werden, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller über die in §
3 genannten Zeiten hinaus bereits mindestens drei
Jahre in Erziehungseinrichtungen mit Erfolg tätig
war und in der theoretischen Prüfung mindestens
befriedigende Leistungen erbracht hat. Der Antrag
ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der
Fachschule für Sozialpädagogik schriftlich
einzureichen, die Entscheidung ist der
Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen.
(4) Bei einer nicht urlaubsbedingten Ausfallzeit
von mehr als vier Wochen verlängert sich das
Berufspraktikum in der Regel um die Zeitspanne
der über die anrechenbaren vier Wochen
hinausgehenden Zeit.
(5) Das Berufspraktikum soll in Ausbildungsstellen
im näheren Umkreis der Fachschule, an der die
theoretische Ausbildung abgeschlossen wurde,
abgeleistet werden. Auf Antrag kann das
Berufspraktikum auch außerhalb des näheren
Umkreises der besuchten Fachschule im
Einzugsbereich einer anderen Fachschule in Hessen
abgeleistet werden. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter entscheidet im Benehmen mit der
aufnehmenden Schule über den Wechsel zu dieser
Fachschule. Über die Aufnahme in den dritten
Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum) einer
Fachschule für Sozialpädagogik in einem an- deren
Bundesland entscheidet die dort zuständige Stelle.
Die methodische Prüfung findet an der aufnehmenden Schule statt; die bisher besuchte
Fachschule übersendet die Prüfungsunterlagen an
die für die weitere Ausbildung zuständige
Fachschule. Im Sinne der Freizügigkeit innerhalb
der Mitgliedstaaten der EU ist die Option zu
eröffnen, die Ableistung des Berufspraktikums auf
Antrag der oder des Studierenden auch in einem
der EU-Staaten durchzuführen.
(6) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist in der
Regel nur einmal und mit Zustimmung der
Schulleiterin oder des Schulle iters der Fachschule
für Sozialpädagogik möglich.
(7) Das Berufspraktikum wird von den
Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung
gemäß den Richtlinien nach Anlage 12
durchgeführt. Die Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten werden von den Lehrkräften für
die Fächer "Sozia lpädagogische Strategien und
13
Konzepte" und denen für "Sozialpädagogische
Grundlagen“ betreut.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann weitere
fachkundige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen.
Im Rahmen der Betreuung sind vorangemeldete
Besuche in der Ausbildungsstelle durchzuführen;
die Lehrerin oder der Lehrer nimmt in der Regel an
der sozialpädagogischen Tätigkeit der
Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten
beobachtend teil. An dem anschließenden
Gespräch mit der Berufspraktikantin oder dem
Berufspraktikanten über Arbeitsweise, Zielsetzung
und Planung seiner Arbeit soll die für die
fachpraktische Ausbildung zu- ständige Fachkraft
der Ausbildungsstelle beteiligt werden. Die Lehrerin
oder der Lehrer erstellt einen Kurzbericht über den
Besuch in der Praxisstelle und beurteilt den
Ausbildungsstand, der Vermerk über das Ergebnis
des Besuches in der Praktikumsstelle ist dieser
zugänglich zu machen.
(8) Gegen Ende des Berufspraktikums legt die
Ausbildungsstelle der Fachschule für
Sozialpädagogik eine Beurteilung der
Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten vor.
Dabei sind die formalen Angaben und inhaltlichen
Kriterien entsprechend Gliederungspunkt 3.6 der
Anlage 12 zu berücksichtigen.
(9) Während des Berufspraktikums nimmt die
Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant am
Begleitunterricht (Anlage 2) teil. Der
Begleitunterricht dient insbesondere der Reflexion
der Praxiserfahrung.
(10) Für das Praktikantenverhältnis ist ein
schriftlicher Vertrag abzuschließen.
(11) Im Übrigen gelten die Richtlinien für das
Berufspraktikum nach Anlage 12.
§8
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
...
(4) Im dritten Ausbildungsabschnitt
(Berufspraktikum) sind zwei Kurzberichte über die
fachpraktische Ausbildung und ein
Praktikumsbericht über ein aus der fachpraktischen
Ausbildung erwachsenes Thema anzufertigen.
(5) Im Übrigen gilt die Verordnung über
schriftliche Arbeiten in der jeweiligen Fassung.
§9
Zeugnisse, Zulassung zum zweiten und
dritten Ausbildungsabschnitt
(1) Während der Ausbildung werden am Ende des
ersten Ausbildungsabschnittes und am Ende des
zweiten Ausbildungsabschnittes Zeugnisse erteilt.
Das Zeugnis am Ende des zweiten
Ausbildungsabschnittes ist das Abschlusszeugnis
über den theoretischen Teil der Ausbildung.
....
(5) Mit erfolgreich abgelegter theoretischer
Abschlussprüfung ist die Zulassung zum
Berufspraktikum (dritter Ausbildungsabschnitt)
verbunden. Liegen zwischen der Abschlussprüfung
und dem dritten Ausbildungsabschnitt mehr als
zwei Jahre, gilt § 10 Nr. 1.
(6) Studierende, die zum zweiten oder dritten
Ausbildungsabschnitt nicht zugela ssen wurden,
müssen den letzten Ausbildungsabschnitt
wiederholen.
(7) Studierende, die nach der Wiederholung eines
Ausbildungsabschnittes erneut keine Zulassung
zum zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt
erhalten oder während der Wiederholung die
Schule aus von ihnen zu vertretenden Gründen
verlassen haben, können nur in besonders
begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Staatlichen Schulamtes die Ausbildung fortsetzen.
(8) Studierende, die die Fachschule für
Sozialpädagogik ohne Abschluss verlassen, erhalten
ein Abgangszeugnis nach Anlage 6.
§ 10
Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluss
von der Ausbildung
(1) Wer die Ausbildung länger als zwei Jahre
unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der
Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer
Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse
nachgewiesen werden; Form und Umfang der
Überprüfung setzt die Schulleiterin oder der
Schulleiter fest.
(2) Erweist sich während der Ausbildung, dass
eine Studierende oder ein Studierender die für den
14
Beruf der Erzieherin oder des Erziehers
erforderliche Eignung nicht besitzt oder die
Leistungsdefizite oder Unterrichtsversäumnisse
oder Mängel der fachpraktischen Ausbildung nicht
auszugleichen sind, kann sie oder er von der
weiteren Ausbildung ausgeschlossen worden, wenn
die Schulformkonferenz dies mit
Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Studierende
oder der Studierende hat das Recht auf Anhörung.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung der
Schulleiterin oder des Schulleiters.
a) eine Beauftragte oder ein Beauftragter
des Staatlichen Schulamts als Vorsitzende oder als
Vorsitzender,
III. Methodische Prüfung
d) die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum
betreut haben und / oder den Begleitunterricht
erteilt haben, § 13 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 25
Zweck und Termin der methodischen
Prüfung
(1) Die methodische Prüfung dient der
Feststellung, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der
Prüfungsteilnehmer fähig ist, die in der Ausbildung
gewonnenen Kenntnisse in der sozialpädagogischen Arbeit anzuwenden.
(2) Die methodische Prüfung findet am Ende des
12-monatigen Berufspraktikums (dritter
Ausbildungsabschnitt) oder der nach § 7 Abs. 2
und 3 festgelegten Dauer des Berufspraktikums
statt. Sie soll spätestens zwei Monate nach dessen
Beendigung stattgefunden haben. Die Termine für
die methodische Prüfung setzt das Staatliche
Schulamt unter Berücksichtigung der
Terminvorschläge der Schule fest.
(3) Die schriftliche Meldung der Berufspraktikantin
oder des Berufspraktikanten zur methodischen
Prüfung ist der Schulleitung bis zu einem von
dieser oder von diesem jeweils festzusetzenden
Termin vorzulegen. Der Termin ist zu Beginn des
Berufspraktikums bekannt zu geben. Der Meldung
ist der Bericht der Berufspraktikantin oder des
Berufspraktikanten über ein Thema aus ihrer oder
seiner sozialpädagogischen Arbeit während des
Berufspraktikums (Praktikumsbericht) beiz ufügen.
§ 26
Prüfungsausschuss, Zulassung zur
methodischen Prüfung
(1) Für die methodische Prüfung wird ein
Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
b) die Schulleiterin oder der Schulleiter
oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Schulleitung als stellvertretende Vorsitzende oder
als stellvertretender Vorsitzender,
c) eine vorn Beirat (§ 11) benannte
Praxisvertreterin oder ein Praxisvertreter, die
oder der auf Vorschlag der Schulleiterin
oder des Schulleiters vom Staatlichen Schulamt für
drei Jahre bestellt wird,
(2) Über die Zulassung zur methodischen Prüfung
entscheidet der vorbereitende Prüfungsausschuss.
Ihm gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter
oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin
oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und
die das Berufspraktikum betreuenden bzw. die im
dritten Ausbildungsabschnitt unterrichtenden
Lehrkräfte an.
(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen,
wenn
a) die Berufspraktikantin oder der
Berufspraktikant zum Zeitpunkt der
methodischen Prüfung nicht mindestens 12
Monate oder die nach § 7 Abs. 2 und 3
festgelegte Dauer des Berufspraktikums
abgeleistet hat,
b) die Berufspraktikantin oder der
Berufspraktikant den geforderten
Praktikumsbericht nicht vorgelegt hat,
c) in der in § 7 Abs. 8 genannten
Beurteilung der Praktikantin oder des
Praktikanten und in einem schriftlichen
Bericht der als Praktikumsbetreuende
eingesetzten Lehrerin oder des als
Praktikumsbetreuer eingesetzten Lehrers,
der sich insbesondere auf die Ergebnisse
der nach § 7 Abs. 7 durchgeführten
Besuche und der von der Berufspraktikantin
oder vom Berufspraktikanten vorgelegten
Kurzberichte stützt, fest gestellt wird, dass
das Berufspraktikum nicht erfolgreich
abgeleistet wurde,
15
(d) die Berufspraktikantin oder der
Berufspraktikant nicht regelmäßig am
Begleitunterricht teilgenommen und dies zu
vertreten hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung sowie
der Prüfungstermin sind der Berufspraktikantin
oder dem Berufspraktikanten schriftlich mitzuteilen;
die Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu
begründen. In den Fällen des Abs. 3 b) und c) ist
vor einer endgültigen Entscheidung eine Stellungnahme der Praxisstelle, die den dritten Ausbildungsabschnitt verantwortlich durchgeführt hat,
einzuholen. Erfolgt die Nichtzulassung aus den in
Abs. 3 Nr. a) und b) genannten Gründen, kann sich
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant
zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung
melden.
(5) Wer aus den in Abs. 3 Nr. c) und d)
genannten Gründen nicht zugelassen wird, kann
sich nach einem halben Jahr, in dem er das
Berufspraktikum fortsetzen muss, noch einmal zur
Prüfung melden. Wer ein zweites Mal nicht
zugelassen wird, scheidet aus der Ausbildung aus.
§ 27
Vorbereitung und Durchführung der
methodischen Prüfung
(1) Die Bewertung der Praktikumsberichte und
der von den Berufspraktikantinnen und den
Berufspraktikanten im Begleitunterricht
kontinuierlich erbrachten Leistungen werden
frühestens vierzehn, spätestens drei Kalendertage
vor der methodischen Prüfung in die Prüfungsliste
eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmern mitgeteilt. § 19 Abs. 1 Satz 2
und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die methodische Prüfung werden die
Unterlagen über die theoretische Prüfung, die
Beurteilungen der Berufspraktikanten durch die
Ausbildungsstellen, die Berichte der
Praktikumsbetreuer über die Praktikumsbesuche
nach § 7 Abs. 7 sowie die Praktikumsberichte der
Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für
den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme
ausgelegt.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmer werden einzeln von einer
Kommission geprüft, die aus mindestens drei
Mitgliedern besteht. Auf Antrag der
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
kann die methodische Prüfung als Gruppenprüfung
mit bis zu drei Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten durchgeführt werden.
Parallelprüfungen sind zulässig.
(4) Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des
Prüfungsausschusses die Zusammensetzung der
Kommission und bestimmt die Leiterinnen oder die
Leiter der Kommissionen, sie oder er eröffnet die
Prüfung und teilt jeder Prüfungsteilnehmerin oder
jedem Prüfungsteilnehmer mit, von welcher
Kommission sie oder er geprüft wird. § 17 Abs. 2
und § 18 gelten entsprechend.
(5) In der methodischen Prüfung ist der
Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer
eine größere Aufgabe zu stellen, die über die im
Praktikumsbericht behandelten Fragen hinausgeht
oder eine andere Frage ihrer oder seiner sozia lpädagogischen Praxis aufgreift. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer
behandelt diese Aufgabe in einem kurzen Vortrag.
An die Ausführung schließt sich ein Gespräch über
weitere Fragen sozialpädagogischer Praxis an, die
sich auf alle Praxisfelder einer Erzieherin oder eines
Erziehers erstrecken können. § 21 Abs. 10 und 13
gelten entsprechend.
(6) Die Lehrkraft, welche die
Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer
während des Berufspraktikums betreut hat, bei
ihrer Verhinderung die von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte
Vertreterin oder der von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte
Vertreter, führt die methodische Prüfung durch. §
21 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die methodische Prüfung einer
Prüfungsteilnehmerin oder eines
Prüfungsteilnehmers soll in der Regel nicht länger
als 30 Minuten dauern.
(8) Die Note für die methodische Einzelprüfung
wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrerin oder
des zuständigen Lehrers von der Kommission
festgesetzt.
§ 28
Ergebnis der methodischen Prüfung
(1) Die Gesamtbewertung der methodischen
Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
Dabei sind neben dem Ergebnis der methodischen
Einzelprüfung die Bewertung des
Praktikumsberichtes und die im Begleitunterricht
16
kontinuierlich erbrachten Leistungen angemessen
zu berücksichtigen.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird das
Ergebnis in einem der folgenden Urteile
zusammengefasst: "Mit sehr gutem Erfolg
bestanden", "Mit gutem Erfolg bestanden", "Mit
befriedigendem Erfolg bestanden", "Mit Erfolg
bestanden".
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, muss das
Berufspraktikum fortgesetzt werden. Der
Prüfungsausschuss bestimmt, nach weicher Zeit
sich die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant erneut zur methodischen Prüfung melden
kann und ob ein neuer Praktikumsbericht
vorzulegen ist.
(4) Die methodische Prüfung kann einmal,
frühestens nach sechs Monaten, wiederholt
werden. Eine zweite Wiederholung bedarf der
Zustimmung des Staatlichen Schulamts.
(5) Das Ergebnis der Prüfung wird den
Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern unmittelbar nach Abschluss der
methodischen Prüfung von der Vorsitzenden oder
von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
mitgeteilt.
(6) Über die Beratung ist eine Niederschrift
anzufertigen, in die das Ergebnis der Prüfung
aufzunehmen ist.
§ 29
Zeugnis über die Staatliche Anerkennung
(1) Das Berufspraktikum endet mit dem Tag der
bestandenen methodischen Prüfung. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erhält
das Zeugnis über die Staatliche Anerkennung als
Erzieherin oder als Erzieher nach Anlage 5.
(2) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die methodische Prüfung nicht
bestanden haben, erhalten von der Schulleitung
eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben,
nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen
die methodische Prüfung wiederholt werden kann.
Sie erhalten eine Bescheinigung mit dem Vermerk,
dass sie sic h der methodischen Prüfung unterzogen
und diese nicht bestanden haben.
Anlage 12
Richtlinien für das Berufspraktikum
(Dritter Ausbildungsabschnitt)
Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium
für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und
Gesundheit werden folgende Richtlinien erlassen:
1. Praktikantenverhältnis
Das Berufspraktikum ist ein vergütungs- und
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Für
Ausbildungsstellen in öffentlicher Trägerschaft
bemisst sich die Vergütung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nach dem
Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten
für Berufe des Sozial- und Erziehungsdie nstes in
der jeweils gültigen Fassung. Wird das Berufspraktikum in Ausbildungsstellen abgeleistet, deren
Träger nicht vorn Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst werden, richtet sich die Praktikantenvergütung nach § 19 des Berufsbildungsgesetzes
bzw. nach den Festlegungen der Vergütung durch
entsprechende Regelungen der Spitzenverbände
der freien Wohlfahrtspflege oder der Kirchen.
2. Ausbildungsstellen
Sozialpädagogische Einrichtungen müssen ein
Arbeitsfeld für Erzieherinnen und Erzieher und in
konzeptioneller, personeller und sachlicher Hinsicht
geeignet sein. Sie sind in personeller Hinsicht
geeignet, wenn die fachpraktische Ausbildung der
Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten
durch eine Fachkraft, weiche eine mindestens
zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer
Ausbildung besitzen muss, gewährleistet ist. Als
Fachkräfte für die Anleitung gelten staatlich
anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich
anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozia lpädagogen sowie sozialpädagogische Fachkräfte
mit vergleichbarer Ausbildung. Als Grundlage für
die Anleitung muss eine unmittelbare gemeinsame
sozialpädagogische Arbeit mit der Anleiterin oder
dem Anleiter mindestens während der Hälfte der
Arbeitszeit der Berufspraktikantin oder des
Berufspraktikanten in der Einrichtung sichergestellt
werden.
17
3. Ausbildungsplan
3.1 Das Berufspraktikum wird nach einem
Ausbildungsplan durchgeführt, der zwischen der
Fachschule für Sozia lpädagogik und der
Ausbildungsstelle vereinbart und nach Bedarf
gemeinsam fortgeschrieben wird.
3.2 Der Ausbildungsplan soll sicherstellen, dass
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant
a) durch sozialpädagogische Arbeit in
festgelegten Aufgabenbereichen an selbständiges
pädagogisches Handeln herangeführt wird (die
Aufgabenbereiche bestimmen sich aus den
Forderungen der Fachschule, der Konzeption sowie
den pädagogischen und sachlichen Gegebenheiten
der Ausbildungsstelle),
b) durch eine qualifizierte sozia lpädagogische
Fachkraft angeleitet wird,
c) angemessen an den Verwaltungsaufgaben und
Dienstbesprechungen beteiligt und
d) in die Kooperation mit Schule, Eltern, Behörden
oder anderen Partnern der Ausbildungsstelle
einbezogen wird.
3.3 Die Berufspraktikantin oder der
Berufspraktikant legt der Fachschule drei Monate
nach Beginn des Berufspraktikums und am Ende
des ersten Halbjahres Kurzberichte vor, die sich an
den inhaltlichen Schwerpunkten der Ausbildungsphasen orientieren. Wird das Berufspraktikum
verkürzt, entfällt einer dieser Kurzberichte.
3.4 Mit der Meldung zur methodischen Prüfung (§
25 Abs.3) ist ein Praktikumsbericht vorzulegen.
Darin soll ein aus der eigenen sozialpädagogischen
Praxis erwachsenes Thema fachgerecht behandelt
werden. Die Themenstellung ist sowohl mit der
betreuenden Lehrkraft als auch mit der
betreuenden sozialpädagogischen Fachkraft
rechtzeitig abzusprechen.
3.5 Die Ausbildungsstelle hat die Fachschule für
Sozialpädagogik zu informieren, wenn nach der
Hälfte der Ausbildungszeit zu befürchten ist, dass
die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant
das Praktikum nicht mit Erfolg abschließen wird. In
diesen Fällen ist im Anschluss an ein Gespräch mit
der Praktikantin oder dem Praktikanten, der
Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter und der
Lehrkraft ein gemeinsamer Vermerk mit
Standortbestimmung und Perspektiven
anzufertigen und den Beteiligten zuzuleiten.
3.6 Die Ausbildungsstelle berichtet der Fachschule
für Sozialpädagogik bis zu einem von dieser
festgesetzten Termin (Zulassungskonferenz)
schriftlich über das dienstliche Verhalten und die
gemäß Ausbildungsplan erbrachten Leistungen der
Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten.
Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist der
Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten
zeitgleich auszuhändigen.
Die Beurteilung soll folgende Punkte enthalten:
Beurteilung
für die Fachschule für Sozialpädagogik
Frau/Herr..........................................................
geboren am .................... in .............................
wohnhaft in .......................................................
Berufspraktikum vom ............. bis ....................
Ausbildungsstelle .............................................
Kurzcharakteristik der Ausbildungsstelle
(z. B.: Träger, Umfeld, Zahl der Betreuungsplätze,
Alter der Betreuten, Öffnungszeit, Konzeption)
...........................................................................
.............
Fehlzeiten insgesamt: .....................................
Beurteilungskriterien:
1. Aufgaben, die der Berufspraktikantin, dem
Berufspraktikanten während der Ausbildungszeit
übertragen wurden (im pädagogischen,
organisatorischen und konzeptionellen Bereich und
die Pinbindung der Institution in das soziale
Umfeld).
2. Arbeitsweise der Berufspraktikantin oder des
Berufspraktikanten, z. B.:
•
Umgang mit Kindern und Jugendlichen (z. B.:
Gestaltung des pädagogischen Bezugs,
Einfühlungsvermögen, Beobachtung und
fachlich begründetes Handeln, Wahrnehmung
und Einwirkung auf Gruppenprozesse,
Verhalten bei Konflikten und in
Belastungssituationen),
18
•
Planung und Durchführung der eigenen Arbeit
(z. B.: kurzfristige und langfristige Planung,
Bestimmung von Zielen und Teilzielen,
Berücksichtigung des Umfeldes,
Berücksichtigung der rechtlichen,
organisatorischen, materiellen, konzeptionellen
und technischen Gegebenheiten der
Praxisstelle, Abstimmung mit Beteiligten,
Entwicklung und Umsetzung von
Handlungsstrategien, Einsatz von Medien und
Arbeitsmitteln, Reflexion über Arbeitsweise und
Arbeitsergebnis).
•
3. Fähigkeit zur Kooperation mit den am
Erziehungsprozess Beteiligten (z. B.:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Eltern,
Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften außerhalb
der Praxisstelle). Dazu gehören:
•
•
•
•
•
•
Darstellung von Wahrnehmungen,
Sachverhalten, Problemen,
Fachliche Analyse,
Mitwirkung beim Erarbeiten von Lösungen und
Strategien,
Übernahme von Funktionen und Aufgaben,
Auseinandersetzung mit Kritik,
Bereitschaft zur Überprüfung und Veränderung
von Einstellungen und Verhalten.
4. Entwicklung von Einsatzbereitschaft,
Verantwortungsbewusstsein und Selbständigkeit.
5. Ergänzende Hinweise (z. B.: übertragene und
gewählte Schwerpunkte der Tätigkeit, besondere
Interessen und Qualif ikationen).
Zusammenfassende Beurteilung:
Nach Verlauf und Ergebnis der Ausbildung im
Berufspraktikum und der Wahrnehmung der
übertragenen Aufgaben ist die Berufspraktikantin
oder der Berufspraktikant - nicht - befähigt, als
Erzieherin oder Erzieher selbständig tätig zu sein.
5. Praktikumsbetreuung
5.1 Zur fachlichen Betreuung der
Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten
worden Lehrkräfte der Fachschule für
Sozialpädagogik eingesetzt.
5.2
Die Praktikumsbetreuung soll insbesondere
a) die Ausbildungsaufgaben der Fachschule
für Sozialpädagogik und der Ausbildungsstelle aufeinander abstimmen,
b) die Studierenden bei der Wahl der
Ausbildungsstelle beraten,
c) die Berufspraktikantin oder den
Berufspraktikanten in fachlichen Fragen
und beim Anfertigen des
Praktikumsberichtes (§ 25 Abs.3) beraten,
d) den vorzulegenden Praktikumsbericht der
Berufspraktikantin oder des
Berufspraktikanten beurteilen,
e) die methodische Prüfung mit vorbereiten
und durchführen.
6. Vertrag
Bevor das Berufspraktikum aufgenommen wird, ist
zwischen dem Träger der Ausbildungs- stelle und
der Berufspraktikantin oder dem
Berufspraktikanten - gegebenenfalls unter
Bezugnahme auf den jeweils geltenden Tarifvertrag
- ein schriftlicher Praktikumsvertrag abzuschließen.
So weit nicht die für den Bereich des öffentlichen
Dienstes üblichen Muster verwendet werden, wir d
das folgende Muster empfohlen.
Ort, Datum und Unterschriften der Leitung der
Ausbildungsstelle und Unterschrift der für die
fachpraktische Ausbildung zuständigen Fachkraft.
4. Begleitunterricht
Die Termine des Begleitunterrichts sind der
Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder
dem Berufspraktikanten in der Regel zu Beginn des
Berufspraktikums bekannt zu geben.
19
Muster
Vertrag für Berufspraktikantinnen und
Berufspraktikanten
Zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle:
...........................................................................
............................................................. (Genaue
Bezeichnung der sozia lpädagogischen Einrichtung,
von der die Berufspraktikantinnen- und
Berufspraktikantenstelle bereitgestellt wird, sowie
die genaue Angabe des Trägers)
und
Frau/Herrn
...........................................................................
........................................... geboren am
........................................
in.......................................................................
wohnhaft in
...........................................................................
.................................. (Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Ort)
wird nachstehender Vertrag über das
Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur
staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich
anerkannten Erzieher geschlossen.
§1
Dauer des Berufspraktikums
Das Berufspraktikum erstreckt sich über
..................... Monate. Es beginnt am ..............
und endet mit der Ausgabe des Zeugnisses nach
Anlage 5 oder 9.
§2
Probezeit, Auflösung
Die ersten .................. Wochen des
Berufspraktikums sind Probezeit. Während der
Probezeit kann das Vortragsverhältnis jederzeit
ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die
Kündigung muss schrif tlich erfolgen.
Nach der Probezeit kann das Vortragsverhältnis nur
aufgelöst werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist,
b) von der Berufspraktikantin oder dem
Berufspraktikanten mit einer Kündigungsfrist
von 4 Wochen, wenn sie oder er die Ausbildung
zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum
staatlich anerkannten Erzieher aufgeben will.
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe
der Kündigungsgründe beim Träger der
Ausbildungsstelle erfolgen.
§3
Pflichten der Berufspraktikantin oder des
Berufspraktikanten
(1) Die Berufspraktikantin oder der
Berufspraktikant ist verpflichtet,
a) die anvertrauten Kinder und Jugendlichen
weder körperlich noch seelisch zu verletzen,
b) die angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten
wahrzunehmen und den Anordnungen der
weisungsberechtigten Personen für die
fachpraktische Ausbildung zu folgen,
c) die für die Ausbildungsstelle geltenden
Instruktionen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie die
anvertrauten Mittel und Materialien pfleglich
zu behandeln,
d) bei persönlicher Abwesenheit die Leitung
der Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und den Grund anzugeben,
e) der Leitung der Ausbildungsstelle
spätestens am dritten Tage einer
Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen. Bei längeren Erkrankungen
gelten die Bestimmungen des § 7 der
Ausbildungsordnung.
(2) Die Berufspraktikantin oder der
Berufspraktikant ist verpflichtet, über alle während
der
Tätigkeit in der Ausbildungsstelle bekannt
gewordenen internen Vorgänge sowohl während
der Dauer der Ausbildung als auch nach deren
Abschluss zu schweigen.
§4
Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle
(1) Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet
sich,
20
a) die Berufspraktikantin oder den
Berufspraktikanten nach der Hessischen
Verordnung über die Ausbildung und die
Prüfungen an den Fachschulen für
Sozialpädagogik in der jeweils geltenden
Fassung auszubilden,
b) die Berufspraktikantin oder den
Berufspraktikanten zum Besuch des
Begleitunterrichts
der Fachschule für Sozialpädagogik
freizustellen und diese Unterric htszeiten
nicht auf den Urlaub anzurechnen,
b) die Berufspraktikantin oder den
Berufspraktikanten über die Unfall- und
Gesundheits- gefahren sowie über die
Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr
dieser Gefahren zu informieren,
c) die Bestimmungen der Sozialvers icherung
zu beachten,
........................................ , den
.................................................
...........................................................................
...............................................
(Träger der Ausbildungsstelle)
(Praktikantin/Praktikant)
Eine Ausfertigung an die Schulleitung der
Fachschule für Sozialpädagogik zur Kenntnisnahme.
d) mit der Praktikumsbetreuerin oder dem
Praktikumsbetreuer zusammenzuarbeiten
und ihr oder ihm die vorgeschriebenen
Besuche in der Ausbildungsstelle zu
gestatten.
(2) Der Träger der Ausbildungsstelle zahlt der
Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten
eine monatliche Vergütung in Höhe von
............... €.
Arbeitszeit und Urlaub
§5
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
beträgt.............. Stunden. Die Ausbildungsstelle
gewährt der Berufspraktikantin oder dem
Berufspraktikanten Urlaub nach den geltenden
Bestimmungen. Der Urlaub ist in der Regel in der
Zeit der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.
§6
Bericht und Bescheinigung
Die Ausbildungsstelle übersendet der Fachschule
für Sozialpädagogik zu einem von dieser
bestimmten Termin eine Beurteilung der
Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten.
Vorstehender Vertrag wurde in.............. facher
Ausführung gefertigt und von den Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben.
21
Ausbildungsplan (Kopiervorlage)
Praktikantin/Praktikant:
......................................................................
Praktikumsstelle :
...........................................................................
....
Praxisanleiterin/anleiter:
.....................................................................
Praktikumsdauer:
von
.......................
bis
............................................
Anschrift der Fachschule:
....................................................................
...........................................................................
...............................
Betreuende Lehrkraft:
.........................................................................
-
2. Einarbeitungs- und Erprobungsphase
2.1 Schrittweise Integration in die
praktische Arbeit der Ausbildungsstelle:
-
1. Orientierungsphase
-
1.1 Kennenlernen der Ausbildungsstelle:
-
-
Räume, Freigelände, Einrichtung,
Materialien, Geräte, Medien, Literatur
Leitung, pädagogische Mitarbeiter, sonstige
Mitarbeiter, Praktikanten
Personalvertretung, Gewerkschaften,
Berufsverbände
Träger, Kostenträger, Verwaltung,
Dienstpläne, Dienstanweisungen,
Sicherheitsvorschriften, Organisation,
Aufgabenverteilung
Pädagogische Konzeption; Ziele, Methoden,
soziales Umfeld, Benutzerstruktur,
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
1.2 Teilnahme an der sozialpädagogischen
Arbeit:
-
-
-
Zuordnen zu einer Gruppe;
Gruppenmitglieder kennen lernen; zu
einzelnen Gruppenmitgliedern Kontakt
aufnehmen,
Entwicklungsstand einzelner
Kinder/Jugendlicher und die Probleme
einzelner Kinder/ Jugendlicher und deren
soziale Situation wahrnehmen,
an der täglichen Arbeit in der Gruppe
teilnehmen; besonderer Aspekte des
Gruppengeschehens wahrnehmen und
beschreiben; in die Gruppenarbeit einleben
und zunehmend aktiv teilnehmen,
an Dienstbesprechungen und
Teamsitzungen sowie an Elternabenden und
Hausbesuchen teilnehmen,
mit der Praxisanleiterin oder dem
Praxisanleiter Beobachtungen reflektieren;
mit sonstigen Kolleginnen und Kollegen
Erfahrungen und Meinungen austauschen;
mit der Praxisanleiterin oder dem
Praxisanleiter erste Absprachen über
Planung und Durchführung der
sozialpädagogischen Arbeit treffen.
-
-
am Gruppengeschehen aktiv teilnehmen,
personale Beziehungen zu
Gruppenmitgliedern aufbauen,
Gruppenstruktur analysieren, Einzelfälle
beobachten, Gruppenprozesse erfassen und
beschreiben, Beobachtungsprotokolle
führen, eine Situationsanalyse erstelle n,
pädagogische Angebote aus der
Situationsanalyse entwickeln,
eigene pädagogische Vorstellungen in
Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen
sowie in Dienstbesprechungen und
Teamsitzungen entwickeln,
in Verwaltungsaufgaben einführen.
2.2 Übernahme von selbständig zu
leistenden Teilaufgaben:
-
-
-
mit Kleingruppen selbständig arbeiten,
pädagogische Einzelaufgaben (z. B. Spielen,
Werken, ggf. Hausaufgabenbetreuung,
Einkauf) planen und durchführen sowie
Aufsicht führen,
gezielte Hilfe in Einzelfällen gewähren,
bei der Verwaltung der Ausbildungsstelle (z. B.
Anwesenheitslisten, Essensgeldabrechnung,
Schriftverkehr, Führung der Handkasse)
mitarbeiten,
sich beim Erstellen von Berichten und
Erziehungsplänen beteiligen,
sich an der Gestaltung von Elternabenden
beteiligen, an Elterngesprächen teilnehmen,
sich an Dienstbesprechungen und
Teamsitzungen, Festen, Ausflügen und
Freizeiten mit festgelegten Aufgaben
beteiligen, an Kontakten mit Schulen und
anderen Institutionen teilnehmen,
22
-
mit dem Praxisanleiter berufspraktische
Erfahrungen reflektieren und auswerten,
eigene pädagogische Vorstellungen und
Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen in
der Dienstbesprechung und Teamsitzung sowie
im persönlichen Gespräch erörtern.
3. Vertiefungs- und
Verselbständigungsphase
3.1 Übernahme von größeren selbständig zu
leistenden Aufgaben:
-
-
-
-
bestimmte Vorhaben (z. B. Projekte,
didaktische Einheiten, Besuche, Ausflüge,
Freizeiten) planen und durchführen,
für bestimmte Vorhaben in Gruppen die
alleinige Verantwortung übernehmen,
Teamsitzungen und Elternabende planen und
durchführen, Elterngespräche führen, sich an
Gesprächen mit Schule, Ausbildungsstelle u. a.
beteiligen,
an konzeptionellen Fragen mitarbeiten, eigene
pädagogische Vorstellungen in Gesprächen mit
Kolleginnen und Kollegen, Eltern und Trägern
vertreten,
Neuanschaffungen (Spielmaterial, Literatur und
dergl.) vorschlagen.
3.2 Reflexion des Gesamtverlaufs des
Berufspraktikums:
-
-
-
-
berufspraktische Erfahrungen im Gespräch mit
Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern sowie
Kolleginnen und Kollegen aufarbeiten,
sich der eigenen personalen und fachlichen
Entwicklung während des Berufspraktikums
bewusst werden,
Berufschancen einschätzen, den regionalen
Arbeitsmarkt kennen lernen, die Erwartungen
an eine eigene künftige Berufstätigkeit klären,
Praktikumsbericht verfassen, die Beurteilung
der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten mit der Praxisanleiterin oder dem
Praxisanleiter erörtern.
23
Vertrag für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
(Kopiervolage)
Zwischen dem Träger der Ausbildungsstelle:
.......................................................................................................................................
(Genaue Bezeichnung der sozialpädagogischen Einrichtung, von der die Berufspraktikantin-nen- und
Berufspraktikantenstelle bereitgestellt wird, sowie die genaue Angabe des Trägers )
und
Frau/Herrn ......................................................................
geboren am .....................in.............................................
wohnhaft in......................................................................
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
wird nachstehender Vertrag über das Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten
Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher geschlossen.
§1
Dauer des Berufspraktikums
Das Berufspraktikum erstreckt sich über................... Monate. Es beginnt am …...................
und endet mit der Ausgabe des Zeugnisses nach Anlage 5 oder 9.
Für das Vertragsverhältnis gilt: .........................................................................................
(z. B. genaue Bezeichnung einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen oder entsprechende Regelungen der
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege).
§2
Probezeit, Auflösung
Die ersten .................. Wochen des Berufspraktikums sind Probezeit. Während der Probezeit kann das
Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss schrif tlich
erfolgen.
Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur aufgelöst werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen,
wenn sie oder er die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten
Erzieher aufgeben will.
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe beim Träger der Ausbildungsstelle
erfolgen.
§3
Pflichten der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten
(1) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet,
24
a) die anvertrauten Kinder und Jugendlichen weder körperlich noch seelisch zu verle tzen,
b) die angebotenen Ausbild ungsmöglichkeiten wahrzunehmen und den Anordnungen der
weisungsberechtigten Personen für die fachpraktische Ausbildung zu folgen,
c) die für die Ausbildungsstelle geltenden Instruktionen und die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten
sowie die anvertrauten Mittel und Materialien pfleglich zu behandeln,
d) bei persönlicher Abwesenheit die Leitung der Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und
den Grund anzugeben,
e) der Leitung der Ausbildungsstelle spätestens am dritten Tage einer Erkrankung eine ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Bei längeren Erkrankungen gelten die Bestimmungen des § 7 der
Ausbildungsordnung.
(2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet, über alle die während der Tätigkeit in der
Ausbildungsstelle bekannt gewordenen internen Vorgänge sowohl während der Dauer der Ausbildung als auch
nach deren Abschluss zu schweigen.
§4
Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle
(1) Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet sich,
a) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten nach der Hessischen Verordnung
über die
Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden
Fassung auszubilden,
b) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten zum Besuch des Begleitunterrichts
der
Fachschule für Sozialpädagogik freizustellen und diese Unterrichtszeiten nicht auf den Urlaub
anzurechnen,
c) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie
über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu informieren,
d) die Bestimmungen der Sozialvers icherung zu beachten,
e) mit der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zusammenzuarbeiten und ihr oder ihm die
vorgeschriebenen Besuche in der Ausbildungsstelle zu gestatten.
(2) Der Träger der Ausbildungsstelle zahlt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten eine monatliche
Vergütung in Höhe von..... €.
§5
Arbeitszeit und Urlaub
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt.............. Stunden. Die Ausbildungsstelle gewährt der
Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Der Urlaub ist in
der Regel in der Zeit der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.
25
§6
Bericht und Bescheinigung
Die Ausbildungsstelle übersendet der Fachschule für Sozialpädagogik zu einem von dieser bestimmten Termin
eine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten.
Vorstehender Vertrag wurde in......-facher Ausführung gefertigt und von den Vertragspartnern eigenhändig
unterschrieben.
............... den .......................
.......................................................................................................................................
(Träger der Ausbildungsstelle)
(Praktikantin/Praktikant)
Eine Ausfertigung an die Schulleitung der Fachschule für Sozialpädagogik zur Kenntnisnahme.
26
Beurteilung
(Kopiervorlage)
für die Fachschule für Sozialpädagogik
Frau/Herr..........................................................................................................................geboren
am.....................in...............................................................................................
wohnhaft in......................................................................................................................
Berufspraktikum vom.............. bis......................................................................................
Ausbildungsstelle...............................................................................................................
........................................................................................................................................
Kurzcharakteristik der Ausbildungsstelle (z. B.: Träger, Umfeld, Zahl der Betreuungsplätze, Alter der Betreuten,
Öffnungszeit, Konzeption)………………………………………………………………...
Fehlzeiten insgesamt:……………………………………………………………………………………..
Beurteilungskriterien:
1. Aufgaben, die der Berufspraktikantin, dem Berufspraktikanten während der Ausbildungszeit übertragen
wurden (im pädagogischen, organisatorischen und konzeptionelle n Bereich und die Einbindung der Institution
in das soziale Umfeld).
2. Arbeitsweise der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten z.B.:
• Umgang mit Kindern und Jugendlichen (z.B.: Gestaltung des pädagogischen Bezugs,
Einfühlungsvermögen, Beobachtung und fachlich begründetes Handeln, Wahrnehmung und Einwirkung
auf Gruppenprozesse, Verhalten bei Konflikten und in Belastungssituationen),
• Planung und Durchführung der eigenen Arbeit(z.B.: kurzfristige und langfristige Planung, Bestimmung
von Zielen und Teilzielen, Berücksichtigung des Umfeldes, Berücksichtigung der rechtlichen,
organisatorischen, materiellen, konzeptionellen und technischen Gegebenheiten der Praxisstelle,
Abstimmung mit Beteiligten, Entwicklung und Umsetzung von Handlungsstrategien; Einsatz von Medien
und Arbeitsmitteln, Reflexion über Arbeitsweise und Arbeitsergebnis).
3. Fähigkeit zur Kooperation mit den am Erziehungsprozess Beteiligten: (z.B.: Mitarbeiterin nen
und Mitarbeitern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften außerhalb der Praxisstelle). Dazu gehören:
• Darstellung von Wahrnehmungen, Sachverhalten, Problemen,
• Fachliche Analyse,
• Mitwirkung beim Erarbeiten von Lösungen und Strategien,
• Übernahme von Funktionen und Aufgaben,
• Auseinandersetzung mit Kritik,
• Bereitschaft zur Überprüfung und Veränderung von Einstellungen und Verhalten.
4. Entwicklung von Einsatzbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Selbständigkeit.
5. Ergänzende Hinweise (z.B.: übertragene und gewählte Schwerpunkte der Tätigkeit, besondere Interessen
und Qualifikationen).
Zusammenfassende Beurteilung:
Nach Verlauf und Ergebnis der Ausbildung im Berufspraktikum und der Wahrnehmung der übertragenen
Aufgaben, ist die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant - nicht - befähigt, als Erzieherin oder Erzieher
selbständig tätig zu sein.
Ort, Datum und Unterschriften der Leitung der Ausbildungsstelle und Unterschrift der für die fachpraktische
Ausbildung zuständigen Fachkraft.
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Checkliste für das Anerkennungsjahr:
1. Termine für die Unterrichtstage werden zu Beginn des Jahres den
BerufspraktikantInnen und der Praxisstelle bekannt gegeben.
2. Etwaige Urlaubstage müssen die BerufspraktikantInnen in die Schulferien
legen.
3. Über die Anwesenheit an den Unterrichtstagen führt jede Praktikantin, jeder
Praktikant eine Anwesenheitsliste, die die Sie begleitende Lehrkraft
abzeichnet.
4. Krankheitstage werden, wie im Berufsleben üblich, nach zwei Tagen durch
eine ärztliche Krankmeldung bestätigt.
5. 20 Fehltage in den 12 Monaten Anerkennungsjahr haben keinen Einfluss auf
die Dauer des Berufspraktikums. Jeder weitere Tag über die 20 Tage
hinaus, verlängert das BP um einen Tag.
6. Die zwei Kurzberichte werden im ersten Halbjahr geschrieben. Der erste im
ersten Vierteljahr der zweite im zweiten. Genaue Abgabetermine legt die
begleitende Lehrkraft mit der Gruppe fest.
7. Spätestens zu Beginn des zweiten Halbjahres wählen Sie eine(n)
Fachlehrer(in), welche(r) Ihren Jahresbericht begleitet und zur Prüfung
bewertet.
8. Zu Beginn des Praktikums müssen die Unterlagen für das Anerkennungsjahr
vervollständigt werden! Eine Fotokopie des Arbeitsvertrages und der
Fragebogen zur Genehmigung der Praxisstelle müssen in der Fachschule
vorliegen.
9. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre aktuellste vollständige Anschrift im
Sekretariat vorliegt.
Bei Fragen zum Berufspraktikum wenden Sie sich an die begleitende Lehrkraft und/oder an
Helga Mehring, Koordination: Berufspraktikum, eva FSSP, Tel.: 06151-4095402.
e-mail: [email protected]
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