erläuterungsbericht

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erläuterungsbericht
Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf)
Im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Ortwig - Neubarnim
NEUGESTALTUNGSGRUNDSÄTZE
GEMÄSS
§ 38 FLURBG
Flurbereinigungsverfahren: Ortwig - Neubarnim
Landkreis / Stadt:
Märkisch Oderland
Verfahrens-Nr.:
3001 W
ERLÄUTERUNGSBERICHT
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Inhaltsverzeichnis
1 Das Flurbereinigungsverfahren Ortwig - Neubarnim ...........................................................................4
1.1 Rechtsgrundlagen und Gründe..................................................................................................... 4
1.2 Ziele des Flurbereinigungsverfahrens........................................................................................... 4
1.3 Lage und Beschreibung des Verfahrensgebietes.........................................................................5
1.3.1 Geographische und politische Lage......................................................................................5
1.3.2 Naturräumliche Gliederung.................................................................................................... 7
1.3.3 Nutzungsverhältnisse............................................................................................................ 8
2 Allgemeine Planungsgrundlagen.......................................................................................................... 9
2.1 Räumliche Gesamtplanung........................................................................................................... 9
2.1.1 Landesentwicklungprogramm................................................................................................ 9
2.1.2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg........................................................................9
2.1.3 Regionalplan Oderland-Spree............................................................................................. 10
2.1.4 Flächennutzungsplan ......................................................................................................... 10
2.1.5 Bebauungpläne................................................................................................................... 12
2.2 Landschaftsplanung.................................................................................................................... 12
2.2.1 Landschaftsprogramm Brandenburg...................................................................................12
2.2.2 Landschaftsrahmenplan...................................................................................................... 13
2.2.3 Landschaftsplan.................................................................................................................. 13
2.3 Weitere fachliche Belange und Planungen Dritter.......................................................................14
2.3.1 Infrastruktur......................................................................................................................... 14
2.3.2 Wasserwirtschaft................................................................................................................. 14
2.3.3 Umweltvorsorge / Immissionen / Bodenschutz....................................................................17
2.3.4 Ver- und Entsorgung........................................................................................................... 17
2.3.5 Tourismus........................................................................................................................... 18
2.4 Schutzgebiete / geschützte Objekte........................................................................................... 19
2.4.1 Europäische Schutzgebiete.................................................................................................19
2.4.2 Schutzgebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz................................................................21
2.4.3 Objekte nach Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz...................................................23
2.4.4 Objekte und Gebiete nach Brandenburgischem Wassergesetz..........................................24
3 Bestandsaufnahme und Bewertung................................................................................................... 25
3.1 Landwirtschaft ........................................................................................................................... 25
3.1.1 Eigentums- und Grundstücksverhältnisse...........................................................................25
3.1.2 Bewirtschaftungsstruktur und Pachtverhältnisse.................................................................27
3.2 Forstwirtschaft............................................................................................................................ 28
3.3 Straßen- und Wegenetz.............................................................................................................. 28
3.4 Fließgewässernetz...................................................................................................................... 30
3.5 Natur und Landschaft................................................................................................................. 31
3.5.1 Boden.................................................................................................................................. 31
3.5.2 Wasser................................................................................................................................ 32
3.5.3 Klima und Luft .................................................................................................................... 33
3.5.4 Flora.................................................................................................................................... 33
3.5.5 Fauna.................................................................................................................................. 33
3.5.6 Landschaftsbild und Erholung ............................................................................................34
1
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
4 Konflikte und Erfordernisse................................................................................................................ 35
4.1 Eigentums- und Grundstücksverhältnisse / Landwirtschaft.........................................................35
4.2 Straßen-, Wege- und Meliorationsnetz.......................................................................................36
4.3 Schienenverkehr......................................................................................................................... 36
4.4 Fließgewässer............................................................................................................................ 37
4.5 Natur und Landschaft................................................................................................................. 37
5 Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG................................................................................39
5.1 Neugestaltung der Landwirtschaft ............................................................................................39
5.2 Neugestaltung der Forstwirtschaft ............................................................................................39
5.3 Neugestaltung von Straßen und Wegen....................................................................................39
5.4 Neugestaltung des Gewässernetzes.........................................................................................56
5.5 Neugestaltung von Natur und Landschaft .................................................................................60
5.5.1 Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft...................................................................60
5.5.2 Vermeidung........................................................................................................................ 61
5.5.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen...................................................................................62
5.5.4 Landschaftsgestaltende Anlagen........................................................................................62
6 Übersicht der feststellungsbezogenen Anlagen ................................................................................63
6.1 Straßen und Wege...................................................................................................................... 63
6.2 Gewässernetz und wasserbauliche Anlagen..............................................................................63
6.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen........................................................................................... 63
7 Finanzierungsmöglichkeiten.............................................................................................................. 64
8 Quellenverzeichnis............................................................................................................................ 65
8.1 Rechtliche Grundlagen............................................................................................................... 65
8.2 Literaturverzeichnis..................................................................................................................... 66
8.3 Persönlicher Kontakt (Telefon oder Email).................................................................................67
8.4 Schriftliche Stellungnahmen....................................................................................................... 67
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geographische Lage des Flurbereinigungsverfahrens.......................................................5
Abbildung 2: Verwaltungsgrenzen (ohne Maßstab)................................................................................7
Abbildung 3: Übersicht der Nutzungsverhältnisse...................................................................................8
Abbildung 4: Sonderprogramm Neubarnimer Stadtgraben...................................................................15
Abbildung 5: Geplante Böschungsabflachung des GEDO....................................................................16
Abbildung 6: Übersicht Schutzgebiete.................................................................................................. 23
Abbildung 7: Eigentümerzahl in Relation zur Flurstücksanzahl.............................................................25
Abbildung 8: Anteil an öffentlichem und sonstigem bzw. Privateigentum..............................................26
Abbildung 9: Betriebsanzahl und deren Gesamtbewirtschaftungsflächen.............................................28
Abbildung 10: Weg 3 – Gieshofer Hauptstraße.....................................................................................40
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FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Abbildung 11: Weg 5 – Ortwiger Kruschke........................................................................................... 41
Abbildung 12: Weg 103/1a – Neubarnimer Ausbau .............................................................................42
Abbildung 13: Weg 103/1b – Neubarnimer Ausbau .............................................................................43
Abbildung 14: Weg 103/2 – Neubarnimer Ausbau ...............................................................................44
Abbildung 15: Weg 103/3 – Neubarnimer Ausbau ...............................................................................45
Abbildung 16: Weg 104/3 – Neubarnimer Ausbau................................................................................46
Abbildung 17: Weg 104/4 – Neubarnimer Ausbau ...............................................................................47
Abbildung 18: Weg 108 – Gieshofer Hauptstraße.................................................................................48
Abbildung 19: Weg 111/1 – Ortwiger Loose /1......................................................................................49
Abbildung 20: Weg 111/2 – Ortwiger Loose / 2.....................................................................................50
Abbildung 21: Weg 111/3 – Ortwiger Loose /3......................................................................................51
Abbildung 22: Weg 112 – Zum Graben ................................................................................................52
Abbildung 23: Weg 117 - Dapoz........................................................................................................... 53
Abbildung 24: Weg 118 - Prüfert........................................................................................................... 54
Abbildung 25: Weg 128 – Ortwiger Kruschke.......................................................................................55
Abbildung 26: Kreuzungsbauwerk 700................................................................................................. 57
Abbildung 27: Kreuzungsbauwerk 701................................................................................................. 58
Abbildung 28: Kreuzungsbauwerk 702................................................................................................. 59
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht Gemeindegebiet Letschin.......................................................................................6
Tabelle 2: Übersicht Nutzungsarten ....................................................................................................... 8
Tabelle 3: Übersicht Altablagerungen/Altstandorte...............................................................................17
Tabelle 4: Übersicht Leitungen............................................................................................................. 17
Tabelle 5: Natura 2000 Gebiete............................................................................................................ 20
Tabelle 6: Nationale Schutzgebiete....................................................................................................... 22
Tabelle 7: Bodendenkmale................................................................................................................... 23
Tabelle 8: Öffentliches und sonstiges Eigentum...................................................................................26
Tabelle 9: Bewirtschafter im Verfahrensgebiet .....................................................................................27
Tabelle 10: Übersicht Straßen und Wege ............................................................................................29
Tabelle 11: Auswertung der Befestigungsart des Straßen- und Wegenetzes einschließlich Landes- und
Kreisstraßen ........................................................................................................................................ 29
Tabelle 12: Übersicht Gräben............................................................................................................... 30
Tabelle 13 :Ausbaumaßnahmen im BOV..............................................................................................63
3
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
1
Das Flurbereinigungsverfahren Ortwig - Neubarnim
1.1
Rechtsgrundlagen und Gründe
Das Flurbereinigungsverfahren Ortwig - Neubarnim (Verfahrens-Nr. 3001 W) (vgl. Abb. 1) wurde gemäß § 86 (1) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sowie in Verbindung mit dem Brandenburgischen
Landentwicklungsgesetz am (BbgLEG) 01.08.2013 angeordnet.
Die Eigentümer der im Flurbereinigungsverfahren gelegenen Grundstücke und die gleichstehenden
Erbbauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 FlurbG.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren wurde angeordnet, um gemäß § 86 Nr. 1 FlurbG Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung und der Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes zu ermöglichen. Es dient gemäß § 86 Nr. 2, 3 der Beseitigung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und der Auflösung von Landnutzungskonflikten
durch Neuordnung des Grundbesitzes.
§ 37 FlurbG enthält den Auftrag zur Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes und bildet somit den
Handlungsrahmen der Flurbereinigung. Dabei ist das Flurbereinigungsgebiet unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur so zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen
der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung entspricht
und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter
oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Wege, Straßen,
Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen. Bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen sollen umgesetzt und alle sonstigen Maßnahmen getroffen werden, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand
vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden.
Um den Zielen der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes gerecht zu werden, ist neben der
Neueinteilung der Feldmark der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
gemäß § 41 FlurbG aufzustellen.
1.2
Ziele des Flurbereinigungsverfahrens
Im Anordnungsbeschluss zum Flurbereinigungsverfahren werden folgende Ziele für das Flurbereinigungsverfahren genannt:
•
Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes unter Berücksichtigung des Eigentums sowie der
Pacht- und Bewirtschaftungsverhältnisse
•
Zusammenlegung von Splitterbesitz und Schaffung arrondierter Bewirtschaftungseinheiten mit
Reduzierung der Nutzungstauschverhältnisse
•
Regulierung von Hofstellen im Außenbereich
•
Ausweisung von Gewässern sowie befestigten oder grünen Wegen zur Erschließung des ländlichen Grundbesitzes
•
Herstellung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Verbesserung der Agrarstruktur
•
Neuordnung des Eigentums an öffentlichen Verkehrsflächen sowie an öffentlich genutzten privaten Grundstücken gemäß Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
4
FBV Ortwig-Neubarnim
•
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Schaffung von Voraussetzungen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, insbesondere der Binnenentwässerung am Grabennetz I. und II. Ordnung
1.3
Lage und Beschreibung des Verfahrensgebietes
1.3.1 Geographische und politische Lage
Das ca. 2.594 ha große Verfahrensgebiet Ortwig - Neubarnim befindet sich im Land Brandenburg im
Zentrum des Oderbruchs und im östlichen Teil des Landkreises Märkisch - Oderland. Im Nordosten
verläuft in unmittelbarer Nähe die Landesgrenze zu Polen.
Die ehemals zum natürlichen Überflutungsgebiet der Oder gehörenden Flächen des Oderbruchs wurden 1717 bis 1860 durch den Bau von Deichen vom Odertsrom abgetrennt (NuL 2005). Durch die Eindeichung der Oder wurde die natürliche Auendynamik unterbrochen und das Oderbruch entstand.
Durch die Hauptvorfluter der Oderaltarme wird das Oderbruch in die Ostsee entwässert.
Abbildung 1: Geographische Lage des Flurbereinigungsverfahrens
Südliche Begrenzung des Verfahrensgebietes ist die Gebietsgrenze des BOV Groß Neuendorf/Ortwig,
mit Ausnahme des Bereiches der Ortslage Ortwig (in beiden Verfahren ausgegrenzt). Die westliche
Grenze verläuft entlang der Gemarkungsgrenze zwischen Neubarnim und Altbarnim (gleichzeitig Gemeindegrenze). Nordwestlich grenzt zunächst das BOV Neulewin an, im weiteren Verlauf folgt die Abgrenzung der Gemeindegrenze zwischen Letschin und Neulewin. Nordöstlich folgt die Grenze der
Deichstraße in Richtung Ortslage Groß Neuendorf. Die östliche Grenze am Rande der Ortslage Groß
Neuendorf bildet der Hausleutenweg. Im mittleren Bereich des Verfahrensgebietes ist ein schmaler
Streifen in Nordsüd-Richtung ausgegrenzt. Dieser Bereich entspricht der Ortslage Neubarnim, die nicht
Teil des Verfahrensgebietes ist.
5
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Das gesamte Gebiet gehört zur Gemeinde Letschin und umfasst Teilflächen der Ortsteile Gieshof-Zelliner Loose (mit Siedlungen Gieshof und Vorwerk Mehrin), Groß Neuendorf, Neubarnim und Ortwig innerhalb der Gemarkungen Ortwig, Neubarnim, Groß Neuendorf, Mehrin-Graben, Zelliner-Loose und
Ortwig-Graben (vgl. Tabelle 1).
Tabelle 1: Übersicht Gemeindegebiet Letschin
Gemeinde / Stadt Gemarkung
Flur
Letschin
Ortwig
1, 2, 3
Neubarnim
1, 2, 3, 4, 5
Groß Neuendorf
1, 2
Mehrin-Graben
1, 2
Zelliner-Lose
1, 2
Ortwig-Graben
1
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FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Abbildung 2: Verwaltungsgrenzen (ohne Maßstab)
1.3.2 Naturräumliche Gliederung
Nach Scholz (1962) befindet sich das Verfahrensgebiet innerhalb der natürlichen Großeinheit des
Odertals (8), weiter differenziert in die natürliche Haupteinheit Oderbruch (802). Diese liegt östlich der
Ostbrandenburgischen Platte und erstreckt sich zwischen Oderberg, Bad Freienwalde, Küstrin-Kietz
und Frankfurt (Oder). Die Ausdehnung der beckenartigen Weitung des Oderbruch beträgt zwischen
Oderberg und Frankfurt (Oder) in Nord-Süd-Richtung ca. 75 km und in West-Ost-Richtung 12 bis 15
km. Das Oderbruch wird beidseitig von steil ansteigenden Hochflächen, auf der Westseite von dem
Barnim und dem Lebusplateau und am Nordsaum von der südlichen Uckermark, begrenzt. Diese überragen die Niederungen um 30 bis 100 m.
7
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
1.3.3 Nutzungsverhältnisse
Auf der Grundlage der Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems
(ATKIS) (ADV 2003) wurden die im Flurbereinigungsgebiet anzutreffenden Nutzungsarten statistisch
ausgewertet. Die Verteilung der Nutzungsarten ist der Abbildung 3 zu entnehmen.
2500
Fläche (ha)
2000
1500
1000
500
0
Gehölz
Wald
Acker
Grünland
Wasserfläche
Bebaute Fläche
Abbildung 3: Übersicht der Nutzungsverhältnisse
Das Verfahrensgebiet ist ein intensiv genutzter Landschaftsraum mit vorwiegend landwirtschaftlicher
Nutzung. Ca. 93 % des gesamten Verfahrensgebietes werden ackerbaulich genutzt. In Oderdeichnähe
befinden sich vereinzelte Grünlandflächen die jedoch mit ca. 1,6% nur einen sehr geringen Teil der
Gesamtfläche ausmachen. Vereinzelt sind Wald- (1,4%) oder Gehölzflächen (1,0%) mit einem sehr geringen Anteil an der Gesamtfläche vorhanden. Sie haben lediglich eine geringe Ausprägung und befinden sich meist in der Nähe von Hofstellen oder in Deichnähe. Wasserflächen sind nur auf 0,1% der
Verfahrensfläche zu finden. Bebaute Flächen sind ebenfalls nur vereinzelt vorhanden. Insgesamt beläuft sich ihre Fläche auf 4,3% des Verfahrensgebietes. Die genauen Flächenanteile der Nutzungsarten in Hektar sind in Tabelle 2 dargestellt. Im gesamten Verfahrensgebiet verlaufen Alleen, Baumreihen und Feldhecken.
Tabelle 2: Übersicht Nutzungsarten
Nutzungsart
Fläche (ha)
Anteil in %
Acker einschließlich Meliorationsgräben
2.422
93,4
Grünland
43
1,6
Wald / Gehölze
40
1,5
Bauflächen/Gewerbe/Gartenland
87
3,4
Wasserfläche
2
0,1
8
FBV Ortwig-Neubarnim
2
Allgemeine Planungsgrundlagen
2.1
Räumliche Gesamtplanung
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
2.1.1 Landesentwicklungprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) legt die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für
die Bundesländer Berlin und Brandenburg fest. Das Verfahrensgebiet ist im LEPro dem äußeren Entwicklungsraum zuzuordnen (Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2007).
Im § 7 des LEPro werden die Entwicklungsziele des äußeren Entwicklungsraumes dargelegt. Danach
sollen sowohl seine Entwicklungspotentiale und seine Siedlungsstruktur als auch seine naturräumlichen Potentiale erhalten und verbessert werden. Die räumliche Planung hat zur Förderung der Wirt schaftskraft und Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung auf eine Steigerung der Standortgunst abzuzielen und insbesondere Folgendes zu ermöglichen:
•
Verbesserung der technischen und Verkehrs- Infrastruktur sowie der kulturellen und sozialen
Einrichtungen,
•
Ansiedlung, Gründung und Erweiterung von gewerblichen Betrieben und die Entwicklung von
produktionsorientierten Dienstleistungen mit dem dazu notwendigen Wohnungsangebot,
•
Erhaltung und Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft mit ihren wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben sowie mit ihren Aufgaben zur Pflege der Kulturlandschaft,
•
Ansiedlung von öffentlichen Einrichtungen regionaler und überregionaler Bedeutung
In den ländlichen und dünn besiedelten Gebieten ist die Erhaltung und Erneuerung von Städten und
Dörfern zu fördern. § 13 Abs. 2 LEPro besagt, dass die ländlichen Räume in ihren Funktionen als Wirtschafts-, Natur- und Sozialraum dauerhaft zu sichern und zu entwickeln sind. Dazu ist eine integrierte
ländliche Entwicklung zu betreiben, in deren Mittelpunkt die Schaffung dauerhafter Erwerbsgrundlagen
für die ländliche Bevölkerung steht und durch die die Erhaltung der Kulturlandschaft gewährleistet ist.
In den Paragraphen §§ 4 und 6 wird außerdem auf die Grundsätze der Raumordnung verwiesen. Die se beinhalten die nachhaltige und integrierte ländliche Entwicklung, wodurch die Land -Forst und Fischereiwirtschaft, die touristischen Potenziale sowie die Nutzung regenerativer Energien und nachwachsender Rohstoffe als Teil der Kulturlandschaft weiterentwickelt werden sollen. Weiterhin werden
die Sicherung und Entwicklung der Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt in ihrer
Funktions- und Regenerationsfähigkeit, die Miniminierung der Inanspruchnahme des Freiraumes, der
Erhalt oder die Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit von Gewässerrändern und anderen Gebieten, die für die Erholungsnutzung besonders geeignet sind sowie die Sicherung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume hervorgehoben (Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2007).
2.1.2 Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
Die gemeinsamen Landesentwicklungspläne für die Metropolregion Berlin-Brandenburg (LEP B-B) legen auf Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest
(gemäß Landesplanungsvertrag; Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2008).
9
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Der LEP B-B trat am 15.05.2009 in Kraft (Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
2009). Für das Verfahrensgebiet werden folgende Aussagen getroffen:
Risikobereich Hochwasser
Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Verfahrensgebiet vollständig im Risikobereich
Hochwasser. Gemäß Grundsatz der Raumordnung 5.3 LEP B-B ist in diesem Bereich den Belangen
des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Schadensminimierung besonderes Gewicht beizumessen. In diesen Bereichen kann eine Überschwemmung auch auf Grund von Deichbruch oder
Deichüberflutung im Katastrophenfall nicht ausgeschlossen werden. Potenzielle Hochwassergefahren
und vorsorgende Maßnahmen für extreme Hochwasserereignisse müssen im Risikobereich Hochwasserschutz bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.
Freiraumverbund
Im Bereich des Odervorlandes, angrenzend an das Verfahrensgebiet, zeigt die Festlegungskarte 1 außerdem einen Freiraumverbund, der zu sichern und in seiner Funktionstüchtigkeit zu erhalten ist.
Grundsätze
Weiterhin sind folgende Grundsätze der Raumordnung bei allen Planungen zu beachten:
Laut Grundsatz 1.1 Abs. 4 soll die Sicherung und Entwicklung ländlicher Räume als Lebensmittelpunkt
sowie als Wirtschaftsraum und Erwerbsgrundlage für die dort lebende Bevölkerung gesichert werden.
Der Gesamtraum soll dabei gestärkt und integriert entwickelt werden. Grundsatz 5.1 betont den Erhalt
des Freiraumes in seiner Multifunktionalität. Bei Planungen und Maßnahmen, die Freiraum in Anspruch
nehmen, kommt daher den Belangen des Freiraumschutzes besondere Bedeutung zu.
2.1.3 Regionalplan Oderland-Spree
Mit Beschluss vom 26.11.2001 hat das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für das Land Brandenburg den integrierten Regionalplan Oderland-Spree genehmigt (Regionale Planungsgemeinschaft
Oderland Spree 2001). Relevant für das Flurbereinigungsverfahren ist der Sachliche Teilregionalplan
„Windenergienutzung“.
Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“
Im aktuell gültigen Sachlichen Teilregionalplan vom 21.04.2004 sind im Verfahrensgebiet keine Windeignungsgebiete ausgewiesen (Regionale Planungsgemeinschaft Oderland Spree 2004).
Derzeit wird gemäß des Beschlusses Nr. 13/10/45 der 10. Sitzung der Regionalversammlung vom
11.11.2013 zu einem überarbeiteten Kriteriengerüst, ein zweiter Entwurf zur Fortschreibung des
Sachllichen Teilregionalplanes „Windenergienutzung“ erabeitet. Bis zu dessen Fertigstellung behält der
ursprüngliche Plan seine Gültigkeit (Regionale Planungsgemeinschaft Oderland Spree 2013).
2.1.4 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Letschin vom 01.09.2000 deckt den Bereich des Verfahrensgebietes ab (BPE 2000). Für den Bereich „Ortwig Graben und Mehrin Graben“ wurde eine Außenbereichssatzung aufgestellt (03/2008) (Büro für Stadt-, Dorf-, und Freiraumplanung 2008). Die für
das FBV relevanten Inhalte werden im Folgenden kurz dargestellt . Die räumliche Lage ist der Karte 1
zu entnehmen.
10
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Bauflächen
•
In der Ortslage Gieshof Zelliner Loose ist eine geplante Wohnbaufläche ausgewiesen.
Verkehrsflächen
•
Keine geplanten Verkehrsflächen im Gebiet.
Wasserwirtschaft
•
Das Verfahrensgebiet befindet sich im hochwassergefährdeten Bereich des Oderbruches, daher wurde es im Entwurf des Regionalplanes (07.09.1998) als Vorrang- und Vorbehaltsgebiet
Hochwasserschutz ausgewiesen. Solche Gebiete sollen zur Sicherung der Retention dienen.
Es sind mittel- bis langfristig Maßnahmen durchzuführen, die einen schadlosen Hochwasserabfluss garantieren und die natürliche Auendynamik fördern.
Flächen für Abgrabungen, Aufschüttungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen
•
Keine relevanten Daten.
Sondergebiete für Windenergie
•
In der Gemeinde Ortwig wird eine bereits bestehende Anlage als „Sondergebiet für Windenergie“ dargestellt. Weitere Anlagen sollen nicht errichtet werden.
Grünflächen
•
Bestehende Grünflächen sind innerhalb oder in der Nähe der Ortslagen dargestellt.
Landwirtschaft und Forstwirtschaft
•
Entwicklungsziele: Sicherung landwirtschaftlicher Anbauflächen, Berücksichtigung bestehender und geplanter landwirtschaftlicher Produktionsstandorte im Rahmen der weiteren Siedlungsentwicklung, Erschließung zusätzlicher Einkommensquellen (z.B. Direktvermarktung,
Verarbeitung, Tourismus, Landschaftspflege), Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft.
•
Der größte Teil des Verfahrensgebietes ist durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt.
•
Im gesamten Gebiet verteilt bestehen kleinere Flächen für Wald.
Natur und Landschaft
•
Als „Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sind im
FNP u.a. dargestellt:
- Fläche südwestlich von Neubarnim (1,6 ha): Anlage einer Streuobstwiese
- Volzine mit Nebengewässern nördlich von Ortwig: Renaturierung (in Karte 1 nicht dargestellt)
- Flächen im Odervorland: Entwicklung von Weichholzaue-Wäldern (in Karte 1 nicht dargestellt)
•
Weiterhin werden generell Anpflanzungen von Feldgehölzen, Hecken und Baumgruppen empfohlen.
•
Eine Erhöhung des Waldanteils eignet sich, um Eingriffe in die Natur- und Landschaft auszugleichen. Die Neuanlage von Waldflächen bzw. Ergänzung der bestehenden Waldflächen ist
u.a. vorgesehen (in Karte 1 nicht dargestellt):
- südlich der Siedlung Ortwig Graben
- westlich von Neubarnim (südlicher Ortsausgang)
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FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Denkmalschutz
•
Im Verfahrensgebiet sind Bodendenkmale und ein Naturdenkmal ausgewiesen (genaue Beschreibung und Lage siehe Abschnitt 2.4.2 und 2.4.3).
Altlasten
•
Im Verfahrensgebiet befinden sich Altlasten und Altlastenverdachtsflächen (genaue Beschreibung und Lage siehe Abschnitt 2.3.3).
Tourismus/Erholung
•
Entwicklungsziele: Förderung der Erholungspotentiale, Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes, Schwerpunkte Erholung sind Kienitz und Groß Neuendorf.
Landschaftsbild
•
Entwicklungsziele: Eingrünung der Orte als Abgrenzung zur Landschaft, Eingrünung landwirtschaftlicher Betriebsstandorte im Außenbereich, Schutz der vorhandenen Auwaldreste sowie
Neuentwicklung von Auwäldern als Kernzonen eines Biotopverbundsystems.
2.1.5 Bebauungpläne
Im Verfahrensgebiet sind keine aktuell gültigen Bebauungspläne vorhanden (Gemeinde Letschin, März
2014).
2.2
Landschaftsplanung
2.2.1 Landschaftsprogramm Brandenburg
Das Landschaftsprogramm Brandenburg (Stand Dezember 2000) zeigt die landesweiten Belange bzw.
Ziele des Naturschutzes auf. Planungseinheiten des Landschaftsprogramms sind die Großeinheiten.
Das Verfahrensgebiet befindet sich in der Großeinheit Odertal, für die folgende Entwicklungsziele formuliert sind (MUGV 2000):
•
Die Oder muss als relativ wenig verbauter Fluss mit ausgedehnten Überschwemmungsflächen
in ihrem gesamten Verlauf bewahrt werden.
•
Den spezifischen Ansprüchen der für die Aue charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt ist dabei Rechnung zu tragen.
•
Die Flussläufe und Altarme sind durch Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung
der Fließstrecken in ihrer Lebensraumfunktion zu verbessern.
•
Zum Teil sollen Alt- und Seitenarme wieder an den Hauptstrom angeschlossen werden.
•
Die vielfältigen Standortabfolgen und -mosaike der Odertalränder sind zu schützen und zu
pflegen.
•
Der Schutz der Brut- und Raststätten für Wasservögel und Wiesenbrüter ist von internationaler
Bedeutung. Rastzentren für Sumpf- und Wasservögel bilden auch die Kernflächen der odernahen Deichvorländer im Bereich des Oderbruchs.
•
In den Deichvorländern ist die extensive Nutzung des Grünlandes zu erhalten bzw. zu fördern.
•
Örtlich sollen Möglichkeiten zur Entwicklung naturnaher Auwälder geprüft werden.
12
FBV Ortwig-Neubarnim
•
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Ziel in dem intensiv genutzten Agrarraum des Oderbruchs ist die Sicherung eines verträglichen
Miteinanders von landwirtschaftlicher Nutzung, Sicherung des Wasserhaushaltes, Renaturierung von Fließgewässern und der Gestaltung des ländlichen Siedlungsraumes.
•
Zur Sicherung des Wasserhaushaltes, besonders zur Vermeidung von Nährstoffausträgen aus
dem Gebiet, soll die Wasserrückhaltung im Oderbruch, dessen Grundwasserleiter zu 90% aus
der Oder gespeist wird, verbessert werden.
•
Ausgehend von regionstypischen Gliederungselementen, die vor allem als Kombination aus
Gräben, Fahrwegen, mehrstufigen Windschutzpflanzungen sowie Alleen vorkommen, müssen
naturnahe Landschaftsstrukturen wieder entwickelt werden.
•
Sehr große Schläge sind zusätzlich durch die Pflanzung von Hecken und niedrigen Alleeformen (aus Obstbäumen) an Feldwegen zu strukturieren.
•
Als charakteristische Dorfform des Odertals sind die Grabendörfer und als Besonderheit des
Oderbruchs die durch Verlagerung von Einzelhöfen in den Außenbereich entstandenen Loosen zu erhalten.
2.2.2 Landschaftsrahmenplan
Der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Märkisch Oderland liegt im Entwurf aus dem Jahr 1995
vor und ist von nicht veränderlichen Grunddaten abgesehen nicht mehr aktuell (UNB MOL März 2014).
2.2.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan des Amtes Letschin (BPE 1998) formuliert für den Gemeindebereich u.a. folgende Entwicklungziele und Maßnahmen:
•
Entwicklung von Gewässerrandstreifen: Entwicklung von Uferbegleitgehölzen, teilweise sollen
sonnenbeschiene Uferbereiche für Libellenarten erhalten bleiben; keine landwirtschaftliche
Nutzung innerhalb dieser Streifen
•
Abbau der verrohrten Teile von Gräben
•
Sicherung der Gewässerqualität durch Reduzierung des Stoffeintrages
•
Anhebung des Grundwasserstandes zur Bildung von Feuchtflächen
•
Anpflanzung von Feldgehölzen, mehrstufigen Hecken, Baumreihen, Alleen und Baumgruppen
•
Enwicklung von Feuchtwiesen und extensiver Wiesen- oder Weidenutzung
•
Wiederherstellung von Söllen auf den Landwirtschaftsflächen
•
Anlage von Ackerrandstreifen
•
Anlage von mindestens 5-10 m breitem Grünland-Schutzstreifen zwischen Acker und Straße
•
Austausch standortfremder Gehölze (v.a. Pappeln) gegen standortgerechte, heimische Gehölze
•
Reduzierung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln Verfahrensgebiet
•
Extensivierung in Übergangsbereichen (z.B. Wald-Waldsaum) und in Pufferbereichen zu geschützten Biotopen
•
Waldentwicklung durch natürliche Sukzession
•
Entwicklung von Sukzessionsflächen
13
FBV Ortwig-Neubarnim
•
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Freihalten der noch nicht bepflanzten Bereiche der Binnendünen von Ortwig, keine weitere
Aufforstung
•
Verbesserung der Einbindung von Ortsrändern und störenden Geländeelementen durch Bepflanzung, Anlage von Streuobstbeständen, Anlage von Waldstreifen
Bezüglich potentieller Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §15 BNatSchG werden
im Landschaftsplan folgende relevante Aussagen getroffen:
•
Fläche westlich von Neubarnim: Anlage einer Streuobstwiese
•
Flächen im Odervorland: Entwicklung von Weichholzaue-Wäldern
•
Anpflanzungen von Feldgehölzen, Hecken und Baumgruppen
•
für Entsiegelungsmaßnahmen stehen laut diesem Plan keine Flächen zur Verfügung
2.3
Weitere fachliche Belange und Planungen Dritter
2.3.1 Infrastruktur
Die Gemeinde Letschin empfiehlt eine Instandsetzung der Wegestrecke in der Gemarkung Groß Neuendorf (ehemals Busch) und des Kurvenbereiches der Straße zum Graben in Gieshof Zelliner Loose
(Gemeinde Letschin Januar 2012).
2.3.2 Wasserwirtschaft
Gewässerentwicklungskonzept „Letschiner Hauptgraben / Alte Oder“
Um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für die Oberflächengewässer des Elbe- und des
Odergebietes zu erreichen, erstellt das Land Brandenburg flächendeckend „Gewässerentwicklungskonzepte zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme“ (GEK). Das Verfahrensgebiet befindet sich im
Bereich des GEK „Letschiner Hauptgraben / Alte Oder“. Für dieses GEK liegen bisher kein Planungen
vor. Eine Bearbeitung ist auch in naher Zukunft nicht zu erwarten, was auf die Mittelzuteilung des Landes zurückzuführen ist, die verstärkt auf die Umsetzung von Maßnahmen gerichtet ist, womit eine Kürzung von planerischer und konzeptioneller Arbeit einhergeht (LUGV März 2014).
Generell gehören zum Aufgabenbereich der WRRL alle Oberflächengewässer und mit diesen im direkten Zusammenhang stehende Grundwasserkörper. Zur Entwicklung des guten ökologischen Zustandes bzw. Potentiales sind Maßnahmen zu realisieren, die auf zusammenhängenden Flächen, welche
sich im Besitz des Landes befinden, umgesetzt werden können. Solche Flächen eignen sich besonders zur Maßnahmenumsetzung, wenn:
•
sie zum Rückhalt von Wasser zur Verbesserung des Wasserhaushaltes (Niederungen) dienen
können
•
sich dort ehemals ein Gewässer befunden hat, das durch Verfüllung, Abtrennung oder andere
das Gewässer verändernde Maßnahmen nicht mehr funktionstüchtig im ökologischen Sinne ist
•
sich unter der Fläche ein Moorkörper befindet
Grundsätzlich ist im Sinne der WRRL die Anlage von Gewässerrandstreifen von einer Breite von mindestens 5-10 m (je nach Gewässergröße) sinnvoll. Ein solcher Streifen beeinflusst den Gewässerzustand positiv, durch:
14
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
•
Verbesserung der Gewässerstruktur
•
Ermöglichung der eigendynamischen Entwicklung und Sicherung eines naturnahen Überschwemmungsverhaltens ohne Schädigung durch Nutzungen
•
Wiederansiedlung einer naturnahen Habitatstruktur, besonders im amphibischen Bereich
(LUGV 2011).
Sonderprogramm zur Instandsetzung der Gewässer I. Ordnung im Oderbruch
Seit 2008 wird das Sonderprogramm mit der Zielsetzung der Verbesserung der Vorflut in den Gewässern I. Ordnung im Bereich der Oder und des Oderbruchs durchgeführt.
Im Rahmen des Sonderprogramms sind an den im Flurbereinigungsgebiet befindlichen Abschnitten
des Neubarnimer Stadtgrabens und des Kruschkegrabens Gewässerausbaumaßnahmen geplant
(LUGV 2014). Laut Aussage des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
(LUGV) dienen diese Maßnahmen der Verbesserung des Abflussvermögens und Hochwasserschutzes
sowie des ökologischen und chemischen Zustandes dieser Gewässer.
Abbildung 4: Sonderprogramm Neubarnimer Stadtgraben
Für einen Abschnitt des Neubarnimer Stadtgrabens ist die Verbesserung des Abflussprofils mit teilweiser Verlegung des Grabenverlaufes erst kürzlich umgesetzt worden (vgl. Abb. 4 und Karte 2). Diese
Maßnahme schafft Retentionsraum sowie Laichgewässer für Fische und Amphibien. Für den im FBV
befindlichen Abschnitt des Kruschkegrabens sind Sedimententnahmen, die Entnahme einzelner Bäume im linken Böschungsbereich (Seitenangabe in Fließrichtung), eine punktuelle Böschungssicherung
mit Wasserbausteinen, eine doppelte Faschinierung rechts- und linksseitig sowie eine Nachprofilierung
der Böschungen geplant (LUGV 2014).
15
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weiterhin wurde der Rückbau der defekten und nicht nutzbaren Brücke über den Neubarnimer Stadt graben an der westlichen Verfahrensgrenze realisiert. Ein vorgeschlagener Ausbau der Brücke wurde
aufgrund des Rückbaues im Rahmen des Sonderprogramms Oderbruch hinfällig (LUGV 2013).
Gewässer- und Deichverband „Oderbruch“ GEDO
Abbildung 5: Beabsichtigte Böschungsabflachungen des GEDO
Der GEDO beabsichtigt die Aufweitung einer Vielzahl von beschädigten Gräben. Die Auswirkungen einer nicht funktionierenden Binnenentwässerung zeigten sich insbesondere beim Binnenhochwasser im
I. Quartal 2011, als eine großflächige Überflutung von Siedlungen und Landwirtschaftsflächen stattfand. Vor allem Ortwig und der Ceres-Hof bei Neubarnim waren massiv betroffen. In der Abbildung 5
sind in rot die Gräben dargestellt, für welche im Untersuchungsraum Böschungsabflachungen vorgesehen sind (siehe ebenfalls Karte 2). Der Flächenbedarf beträgt hier jeweils 3 m ab Böschungsoberkante. Die durch den GEDO geplante Sanierung des Schöpfwerkes Neulewin wurde bereits 2013 realisiert.
Gewässermessstellen
Im Verfahrensgebiet sind 17 Grundwassermessstellen des LUGV vorhanden, die sich zum großen Teil
zwischen den Ortslagen Groß Neuendorf und Ortwig Graben befinden. Diese Messstellen sind zu erhalten und zu schützen, ein ungehinderter Zugang ist zu gewährleisten. Weitere drei Beobachtungsstellen sind registriert, die ausschließlich für sporadische Wasserstands- und Abflussmessungen her16
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
angezogen werden (LUGV 2011). Die genaue Lage der Mess- und Beobachtungsstellen ist der Karte 1
zu entnehmen.
2.3.3 Umweltvorsorge / Immissionen / Bodenschutz
Altablagerungen und Altstandorte
Im Altlastenkataster des Landkreises Märkisch-Oderland sind gegenwärtig folgende Altablagerungen
und Altstandorte erfasst (vgl. Karte 1):
Tabelle 3: Übersicht Altablagerungen/Altstandorte
Reg.Nr.
Ortsübliche Bezeichnung
Altablagerung/Altstandort
0242640005
Alte Gemeindemüllkippe
Altablagerung
0242640007
Gieshofer Müllkute
Altablagerung
0242640008
Müllkute auf Giesekes Hof
Altablagerung
0242640009
Alte Müllkippe auf der Wirtschaft Lamm
Altablagerung
0242643030
Agrar Flugplatz Ortwig
Altstandort
0242643032
Rinderstall Groß Neuendorf
Altstandort
0242643034
Werkstatt Gieshof
Altstandort
0242643041
Tankstelle vor Grundstück Krämer Neubar- Altstandort
nim
(Landkreis Märkisch-Oderland 2011)
Kampfmittelverdachtsflächen
Das Verfahrensraum befindet sich innerhalb von kampfmittelbelastedem Gebiet. Damit ist vor der Ausführung von Erd- und Tiefbauarbeiten eine Kampfmittelfreiheitsbescheinigung einzuholen (KMBD
2011).
2.3.4 Ver- und Entsorgung
Leitungen
Im Verfahrensgebiet sind Kabel- und Freileitungen (E.ON edis Nord AG 2014) sowie Erdgas Mittel druckleitungen (EWE Netz GmbH 2014) vorhanden. Weiterhin sind Trinkwasserleitungen im Verfahrensgebiet gesichert (Wasserver- und Entsorgungsgesellschaft Märkische Schweiz mbH 2011). Im
Jahr 2012 wurde außerdem ein DSL Kabel verlegt (Gemeinde Letschin 2014). Telekommunikationsanlagen sind nicht vorhanden (Kabel B/B GmbH & Co. KG). Die Verlauf der Leitungen ist in Karte 1 dargestellt.
Tabelle 4: Übersicht Leitungen
Freileitungs-, Kabel- und Gasleitungsnetz
Klassifizierung:
Stromkabel- , Freileitungs- und Fernmeldeanlagen
Lage:
weit verzweigtes Freileitungs- und Kabelnetz
Betreiber:
EDIS AG
17
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Klassifizierung:
Erdgas-Mitteldruckleitungen
Lage:
Erdgas-Mitteldruckleitungen verlaufen im Verfahrensgebiet entlang von Straßen
und Wegen östlich und südlich der Ortslage Neubarnim.
Betreiber:
EWE Netz GmbH
Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung
Klassifizierung:
Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung
Lage:
Trinkwasserleitungen verlaufen entlang von Straßen und Wegen im gesamten
Verfahrensgebiet. Das FBV ist nicht durch ein zentrales Abwassernetz erschlossen, es bestehen nur hauseigene Abwassergruben, die durch den Wasserverband Märkische Schweiz abgefahren werden (Gemeinde Letschin 2014).
Betreiber:
Wasser- und Abwasserentsorgungsgesellschaft Märkische Schweiz mbH; südwestlich von Vorwerk Mehrin (Weg 112) verläuft teilweise eine private Trinkwasserleitung.
Internetleitungen
Klassifizierung:
DSL Kabel
Lage:
Von Vorwerk Mehrin entlang der Gieshofer Hauptstraße Richtung Ortwig-Graben, weiter entlang der Straße Zum Graben nach Ortwig, von dort entlang der
L336 bis Groß Neuendorf.
Betreiber:
Verlegt von E.discom GmbH Potsdam; Betreiber der Anschlüsse sind die Stadtwerke Schwedt (Oder)
Bergbau
Das Verfahrensgebiet liegt vollständig innerhalb des gemäß § 7 BBergG erteilten Erlaubnisfeldes Neutrebbin (11-1541). Bis zum 16.03.2014 lag dafür eine Erlaubnis zur Aufsuchung tiefliegender Sole vor
(LBGR 2011).
2.3.5 Tourismus
Radwege
Entlang des Oderdeiches, parallel zur Verfahrensgrenze, jedoch knapp außerhalb des Verfahrensgebietes verlaufen die überregionalen Radwege Oder-Neiße-Radweg und Theodor-Fontane-Radweg. Innerhalb des Verfahrensgebietes erstreckt sich der Oderbruchbahn-Radweg von Norden kommend
etwa bis zur Hälfte der Ortslage Neubarnim. Von dort verläuft er auf einer Gemeindestraße nach Ortwig und weiter Richtung Norden bis zum Oderdeich. Der weitere Verlauf Richtung Süden entspricht
den beiden bereits genannten Radwegen außerhalb des Verfahrensgebietes (Lage der Radwege vgl.
Karte 1) (Geoportal MOL 2014).
Weiterhin befinden sich regionale Radrouten im Verfahrensgebiet. Diese liegen südöstlich von Neubarnim in Richtung Altbarnim und ab Neubarnim Richtung Nordosten über Gieshof, weiter bis zum Oderdeich. Der Verlauf entspricht jeweils den vorhandenen Gemeindestraßen (Geoportal MOL 2014).
18
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Diese Radwege und -routen spielen für den Tourismus in Brandenburg eine entscheidende Rolle. Wesentliche Einschränkungen oder Unterbrechungen sind daher zu vermeiden (LTV Brandenburg 2011).
Reit- und Wanderwege bzw. -routen
Ausgewiesene Reitrouten befinden sich im Verfahrensgebiet südöstlich der Ortslage Neubarnim parallel zur Gemeindestraße Richtung Altbarnim. Weiterhin ist in Nord-Süd Richtung eine Reitroute über
Zelliner Loose und Vorwerk Mehrin bis nach Ortwig ausgewiesen (Geoportal MOL 2014).
Wanderwege bzw. -routen sind im Verfahrensgebiet nicht bekannt.
2.4
Schutzgebiete / geschützte Objekte
2.4.1 Europäische Schutzgebiete
Natura 2000 ist ein europaweites Schutzgebietsnetz, das nach den Vorgaben der FFH- Richtline
(Richtlinie 92/43/EWG) errichtet wurde. Es enthält FFH-Gebiete sowie SPA-Gebiete. Ein kleiner Teil
der nordöstlichen Spitze des Verfahrensgebietes überlagert sich mit dem FFH-Gebiet „Oder Neiße Ergänzung“. Nördlich daran angrenzend sowie angrenzend an die nordöstliche Verfahrensgrenze erstreckt sich das FFH-Gebiet „Odervorland Gieshof“ entlang des Oderlaufes. Östlich der Ortslage Neubarnim befindet sich das gesamte Verfahrensgebiet im SPA Gebiet „Mittlere Oderniederung“. Das Vogelschutzgebiet überlagert die oben genannten FFH-Gebiete. Tabelle 5 fasst die Eigenschaften der
vorhandenen Natura 2000 Gebiete im Verfahrensgebiet zusammen. Die Lage der Schutzgebiete ist in
Abbildung 6 und Karte 1 dargestellt.
19
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Tabelle 5: Natura 2000 Gebiete
Schutzgebiet
Nr.
FFH „Oder Neiße
3553-308 Teilfläche 85,62 (gesamt: - Herausragende Wirkung als Verbin-
Ergänzung“
Gebietsgröße (ha)
2894,8)
Schutzziele / Bedeutung
dungselement nationaler und europäischer Schutzgebiete
- Charakterisiert durch Fließgewässer
und ausgewählte Auenbereiche, darunter
Strom-Oder, Alte Oder und Neiße im Süden sowie offene Grasfluren trockener
Standorte
- Große Bedeutung für geschützte Arten
nach Anhang II und/oder IV FFH-Richtlinie wie Fischotter, Biber, Rotbauchunke,
Rapfen usw.
- Bedeutung als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet gefährdeter Vogelarten (z.B.
Wachtelkönig)
FFH „Odervorland-
3252-301 488,79
- Reich strukturierter Auenkomplex mit
Gieshof“ (im Nord-
natürlicher Dynamik
Osten angrenzend)
- Charakterisiert durch wechselfeuchtes
Auengrünland sowie Regenerationsstadien von Weichholz-Auenwäldern
- Gesamtgebiet mit sehr hohem Potental
für Restitution natürlicher Auenwälder
- Große Bedeutung für geschützte Arten
nach Anhang II und/oder IV FFH-Richtlinie wie Fischotter, Biber, Rotbauchunke
usw.
- Bedeutung als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet gefährdeter Vogelarten (z.B.
Wachtelkönig)
20
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
SPA „Mittlere Oder- 3453-422 31.717
- Herausragende Bedeutung als Leitlinie
niederung“
für den Vogelzug
- Brutgebiet für 138, teilweise gefährdete
Vogelarten, davon sind 27 Arten im Anhang I der europäischen Vogelschutzrichtlinie geführt
- Dünn besiedelt und kaum zerschnitten,
daher vergleichsweise störungsarm
- Globale Bedeutung als Brutgebiet des
Wachtelkönigs und als Rastgebiet für
Wasservögel
- Europa- bzw. EU-weite Bedeutung als
Brutgebiet für Weißstorch, Sprosser,
Uferschnepfe, Waldsaatgans
- Drittwichtigstes Rastgebiet der Waldsaatgans in Brandenburg
- Vorkommen der für das Land Brandenburg bedeutenden, vom Aussterben bedrohten Arten Baumfalke, Raubwürger
und Wiedehopf
(Stiftung Naturschutzfonds 2014; Steckbriefe Natura 2000 des LUGV 2002; Steckbriefe Natura 2000
des BfN; Standarddatenbogen (DE 3453422) 2004; Amtsblatt f. Brandenburg 2005)
Für beide FFH-Gebiete ist die Aufstellung von Managementplänen in Bearbeitung, es liegen jedoch
bisher keine konkreten Planungen oder Maßnahmen vor. Eine Benachrichtigung über aktuelle Planungen erfolgt durch die Aufnahme in die Regionale Arbeitsgruppe der Stiftung Naturschutzfonds (Stiftung
Naturschutzfonds April 2014). Für das SPA- Gebiet gibt es für den Bereich des Verfahrensgebietes
bisher keine Managementplanung (LUGV, Stand September 2013).
2.4.2 Schutzgebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz
Schutzgebiete (§§ 23 - 28 BNatSchG)
Im Verfahrensgebiet sind keine Naturschutzgebiete (NSG) (§ 23 BNatSchG) oder Landschaftsschutzgebiete (LSG) (§ 26 BNatSchG) vorhanden (vgl. Abbildung 6 und Karte 1).
Nordöstlich an das Verfahrensgebiet angrenzend, befindet sich das NSG „Odervorland Gieshof“. Dieses überschneidet sich zum größten Teil mit dem ebenfalls an das Verfahrensgebiet angrenzende
LSG (§ 26 BNatSchG) „Odervorland Groß Beuendorf - Lebus“. Beide Schutzgebiete überschneiden
sich ebenfalls mit dem FFH - Gebiet Odervorland - Gieshof. Tabelle 6 gibt einen Überblick über die
vorhandenen Schutzgebiete im Verfahrensgebiet.
21
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Tabelle 6: Nationale Schutzgebiete
Schutzgebiet
Nr.
Gebietsgröße (ha)
Inkrafttreten
NSG „Odervorland
3252 - 501
489,39
16.05.1990
3352 - 601
2837,71
22.11.1992
Gieshof“ (im Nord - Osten angrenzend)
LSG „ Odervorland
Groß Neuendorf - Lebus“ (im Nord - Osten
angrenzend)
Weiterhin ist in der Gemarkung Ortwig Graben eine markante Flatter - Ulme vorhanden, welche als
Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG geschützt ist (1. NDVO MOL 2011).
Sonstige Schutzgebiete
Das gesamte Odervorland unterliegt dem Schutzstatus „Feuchtgebiet nationaler Bedeutung“. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur vom
Mai 1970. Der Schutzcharakter entspricht gemäß Landschaftsprogramm einem „Vorranggebiet für den
Naturschutz“, vergleichbar mit einem Naturschutzgebiet. Der Schutzstatus bleibt aufgrund des Einigungsvertrages zwischen DDR und der BRD erhalten (BPE 1998).
Geschützte Biotope und Landschaftsbestandteile (§§ 29 - 30 BNatSchG)
Nach § 29 BNatSchG sind Alleen als Landschaftsbestandteile zu schützen. Im Landschaftsplan des
Amtes Letschin werden Kopfbaumalleen, Obstbaumallee und sonstige Alleen unterschieden. Im Verfahrenssgebiet herrschen sonstige Alleen vor. Es besteht eine geschlossene Allee entlang der L336.
Weiterhin kommen Alleen hauptsächlich, teilweise in lückiger Ausbildung, entlang der Straße von Ortwig nach Ortwig Graben und südlich von Neubarnim entlang der K 6408 vor. Der Schutzstatus dieser
Alleen ist jedoch nicht bekannt (vgl. Abb. 6 und Karte 1).
Des Weiteren kommen 22 geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG im Verfahrensgebiet vor. Diese
erstrecken sich hauptsächlich entlang des nordöstlichen Rands des Verfahrensgebietes. Vereinzelt
sind auch um die Ortslage Gieshof kleinere geschützte Wald- und Gehölzflächen zu finden (vgl. Karte
1) (Geoinformationen des MUGV, Daten von 2004; 2007, Abgerufen März 2014).
Zu den geschützten Biotopen zählen:
•
naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme, Kleingewässer (temporäre und
nichttemporäre), Quellbereiche, standorttypische Gehölzsäume an Gewässern
•
Stieleichen-Ulmen-Auenwald
•
Eichen-Hainbuchenwald feuchter bis frischer Standorte
•
Feldgehölze nasser und frischer Standorte
•
Genutzte Streuobstwiesen
•
Heidenelken- Grasnelkenflur
•
Fahlweiden Auenwald
22
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Abbildung 6: Übersicht Schutzgebiete
2.4.3 Objekte nach Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz
Bodendenkmale
Laut Aussage der unteren Denkmalschutzbehörde, Sachgebiet Bodendenkmalpflege sind zur Zeit zwei
Bodendenkmale bekannt, die sich ganz oder teilweise innerhalb des Verfahrensgebietes befinden (vgl.
Tabelle 7 und Karte 1). Der Schutz dieser Denkmale ist durch das Gesetz über den Schutz und die
Pflege der Denkmale im Land Brandenburg geregelt (Denkmalliste des Landes Brandenburg Stand
31.12.2011). Im Rahmen der Flurbereinigung sind Beeinträchtigungen der Bodendenkmale durch Erdarbeiten wie Wegebau, Neuaufforstung, die Anlage von Gräben etc. zu vermeiden. Alle Arbeiten, die
zu Veränderungen an den Bodendenkmalen führen, sind genehmigungspflichtig (§ 9 BbgDSchG). Entsprechende Planungen sollten frühzeitig mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
Veränderungen und Maßnahmen an Bodendenkmalen sind dokumentationspflichtig. Verantwortlich
hierfür ist der Veranlasser.
Tabelle 7: Bodendenkmale
Nummer
Beschreibung
BD
60290
Siedlung slawische Mittelalter, Gräberfeld Eiszeit
BD
60725
Dorfkern deutsches Mittelalter, Dorfkern Neuzeit, Siedlung slawische Mittelalter
Weiterhin befindet sich ein Bodendenkmal (Bodendenkmal Nr. 60288, Kirche Neuzeit, Friedhof Neuzeit), direkt angrenzend an das Verfahrensgebiet innerhalb der Ortslage Neubarnim.
23
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Baudenkmale
Laut Aussage der unteren Bauaufsichtsbehörde ist im Verfahrensgebiet zur Zeit 1 Baudenkmal vorhanden (vgl. Karte 1):
•
Ortwig, Kruschke 6, Flur 1 Flurstück 134 „Hofanlage mit Wohnhaus, zwei Stallgebäuden,
Scheune Obst- und Beetgarten, Hofbaum und Wetterbäumen“
2.4.4 Objekte und Gebiete nach Brandenburgischem Wassergesetz
Es sind im Verfahrensgebiet keine Schutzgebiete gemäß Wassergesetzgebung (Trinkwasserschutzzonen und Trinkwasservorbehaltsgebiete) vorhanden (Geoinformationen des MUGV, Abgerufen März
2014).
24
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
3
Bestandsaufnahme und Bewertung
3.1
Landwirtschaft
3.1.1 Eigentums- und Grundstücksverhältnisse
Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von 2.593,6 ha. Auf der Grundlage der Informationen des
Liegenschaftskatasters befinden sich im Gebiet 1.252 Flurstücke, welche im Eigentum von 368 Eigentümern sind.
250
Anzahl Eigentümer
200
150
100
199
50
96
54
19
0
1
2-3
4 - 10
> 10
Anzahl Flurstücke
Abbildung 7: Eigentümerzahl in Relation zur Flurstücksanzahl
Abbildung 7 zeigt, dass 199 Eigentümer und somit ca. 54% der Eigentümer des Verfahrensgebietes
nur 1 Flurstück besitzen, ca. 26% (96) der Eigentümer haben 2-3 Flurstücke und ca.15% (54) der Eigentümer 4-10 Flurstücke im Verfahrensgebiet. Weiterhin gibt es 19 Grundstückseigentümer, welche
mehr als 10 Flurstücke ihr Eigen nennen.
Durchschnittlich besitzt jeder Eigentümer ca. 3,4 Flurstücke mit einer Fläche von insgesamt ca. 7,1 ha.
Die durchschnittliche Flurstücksgröße beträgt ca. 2,1 ha. Ca. 50 % der Eigentümer (182) haben einen
Flächenanteil unter 1 ha und ca. 59% aller Flurstücke (738) sind kleiner als 1 ha.
25
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Tabelle 8: Öffentliches und sonstiges Eigentum
Fläche im VG in ha
Anteil in %
48,30
1,86
1,02
0,04
62,17
2,40
Land Brandenburg (Landesstraßenverwaltung)
7,78
0,30
Land Brandenburg (MUGV)
4,01
0,15
Land Brandenburg (MIL)
4,87
0,19
Land Brandenburg Grundstücksfonds
0,45
0,02
Landkreis Märkisch - Oderland
3,91
0,15
Noch nicht übertragenes Eigentum aus der DDR (VE RT)
8,06
0,31
Werner Müller-Stiftung
118,87
4,58
Gesamt
259,44
10,00
Eigentümer
BVVG
DB Netz AG
Gemeinden
Im nach Anordnungsbeschluss definierten Verfahrensgebiet befinden sich ca. 80 % der Flächen in privatem Eigentum, der Rest in öffentlichem oder sonstigem Eigentum. Die Tabelle 8 zeigt die Eigentümer der öffentlichen und sonstigen Flächen im FBV mit entsprechendem Flächenanteil.
Abbildung 8 zeigt das Verhältnis der Anteile von öffentlichem und sonstigem Eigentum zu privatem Eigentum im Verfahrensgebiet.
10,0%
90,0%
öffentliches und sonstiges
Eigentum
privates Eigentum
Abbildung 8: Anteil an öffentlichem und sonstigem bzw. Privateigentum
26
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
3.1.2 Bewirtschaftungsstruktur und Pachtverhältnisse
Im Verfahrensgebiet sind 23 Landwirte / Landwirtschaftsbetriebe tätig. Insgesamt wird von den Betrieben eine Fläche von ca. 2311,7 ha bewirtschaftet. Diese landwirtschaftliche Fläche umfasst 2283,6 ha
Acker und 28,1 ha Grünland.
Diese Zahlen lassen erkennen, dass das Verfahrensgebiet vorwiegend durch Ackerflächen geprägt ist.
Im Untersuchungsraum wirtschaften ein Betrieb als eG, ein Betrieb als KG, drei Betriebe als GmbH,
zwei Betriebe als GbR, 12 Haupterwerbslandwirte und 4 Nebenerwerbslandwirte.
Zehn Betriebe sind Gemischtunternehmen, neun Betriebe reine Marktfruchtbetriebe, ein Gemüsevermarktungsbetrieb, ein Futterbaubetrieb, und je ein Betrieb mit Schaf- bzw. Pferdehaltung.
Tabelle 9: Bewirtschafter im Verfahrensgebiet
Betrieb
Insgesamt
bewirtschaftete Fläche
in ha
davon Ackerland
davon Grünland
1
111,58
106,80
4,78
2
624,66
622,83
1,83
3
0,62
0,62
0,00
4
22,98
22,98
0,00
6
320,92
320,92
0,00
7
16,92
16,92
0,00
8
220,55
220,55
0,00
9
499,40
497,84
1,56
10
20,04
20,04
0,00
11
44,51
44,51
0,00
12
1,91
1,91
0,00
13
62,16
62,16
0,00
14
15,07
6,59
8,48
20
2,49
2,49
0,00
21
26,29
26,29
0,00
22
3,71
3,71
0,00
23
27,27
27,27
0,00
24
26,59
26,59
0,00
25
104,28
92,83
11,45
26
114,16
114,16
0,00
28
17,20
17,20
0,00
29
16,88
16,88
0,00
30
11,55
11,55
0,00
GESAMT
2311,73
2283,63
28,10
27
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Die Abbildung 9 gruppiert die Landwirtschaftbetriebe, in Abhängigkeit von ihrer Bewirtschaftungsfläche
im Verfahrensgebiet, in fünf Klassen. Die größte Klasse bilden Bewirtschaftungsflächen von 10-50 ha
mit insgesamt 11 Betrieben. Vier Betriebe werden über das Kultur- und Landschaftsprogramm (KuLap)
gefördert. Alle Landwirtschaftsbetriebe und Haupterwerbslandwirte sind konventionell wirtschaftende
Betriebe, wobei zur Bewirtschaftung der Felder Dünger und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
12
Anzahl Betriebe
10
8
6
4
2
0
<10
10-50
50-100
100-200
>200
Bewirtschaftungsfläche in ha
Abbildung 9: Betriebsanzahl und deren Gesamtbewirtschaftungsflächen
3.2
Forstwirtschaft
Der Anteil der Waldflächen im Verfahrensgebiet ist mit 1,4 % sehr gering. Kleinere Wald- bzw. Forst fragmente liegen vor allem im mittleren und östlichen Verfahrensgebiet verstreut. Ein bodenordnerischer Handlungsbedarf besteht zum derzeitigen Stand kaum. Eine moderate Erhöhung des Bewaldungsanteils sollte, soweit möglich, realisiert werden (Landesbetrieb Forst 2011).
3.3
Straßen- und Wegenetz
Folgende Straßen befinden sich im Verfahrensgebiet:
Landesstraße
Die Landesstraße 336 durchquert westlich der Ortslage Neubarnim das Verfahrensgebiet und bildet im
weiteren Verlauf, zwischen der Ortslage Neubarnim und der Ortslage Groß Neuendorf, die südliche
Verfahrensgrenze. Nicht betroffen, da außerhalb des Verfahrensgebietes, ist der Straßenverlauf innerhalb der Ortslage Ortwig.
Kreisstraße
Die Kreisstraße 6408 verläuft innerhalb der Ortslage Neubarnim in Nord-Südrichtung und damit zum
größten Teil außerhalb des Verfahrensgebietes. Lediglich nördlich der Ortslage wird das Verfahrens-
28
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
gebiet auf einer kurzen Strecke geschnitten. Südlich von Neubarnim verläuft die Kreisstraße entlang
der Verfahrensgrenze.
Gemeindestraßen
Bei dem überwiegenden Teil der weiteren vorhandenen Straßen handelt es sich um Gemeindestraßen.
Diese ziehen sich durchs gesamte Verfahrensgebiet.
Wege
Weiterhin sind im Verfahrensgebiet Wege vorhanden, welche als Wirtschaftswege dienen und vom Zustand und der Bedeutung her unterschiedlich zu bewerten sind.
Tabelle 10 gibt eine Übersicht über das vorhandene Straßen- und Wegenetz.
Tabelle 10: Übersicht Straßen und Wege
Funktion
Länge (km)
Anteil in %
Landesstraße
ca. 8,4
12,6
Kreisstraße
ca. 6,3
9,4
Gemeindestraße
ca. 31,4
46,8
Hauptwirtschaftsweg
ca. 11,1
16,6
Wirtschaftsweg
ca. 9,8
14,6
Summe
ca. 67
100
(ADV 2003)
Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurden die vorhandenen Straße und Wege erfasst und hinsichtlich
ihrer Befahrbarkeit und Ausbauart bewertet. Die folgende Tabelle 11 stellt die Bestandsaufnahme bezüglich der Befestigung der relevanten Straßen und Wege in zusammengefasster Form dar. Sehr kurze oder bezüglich ihrer Funktion unbedeutende Wege wurden im Rahmen der Bestandsaufnahme teilweise nicht erfasst.
Tabelle 11: Auswertung der Befestigungsart des Straßen- und Wegenetzes einschließlich Landes- und
Kreisstraßen
Befestigungsart
Länge (km)
Vollbefestigt
ca. 33
Teilbefestigt
ca. 12
Unbefestigt
ca. 13
Im Verfahrensgebiet zeigen sich an vielen Stellen deutliche Defizite bezüglich der Regelung der Eigentumsverhältnisse der Flurstücke sowie deren Erschließung. Dies ist auf komplexe Meliorationsmaßnahmen zurückzuführen, im Zuge derer das Wege- und Grabennetz im Verfahrensgebiet vollständig
umgebaut wurde, ohne jedoch die Eigentumsgrenzen zu beachten. Die Erschließungsprobleme lassen
29
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
sich einerseits durch eine grundlegende Neuordnung der Flurstücke unter der Ausnutzung von Arrondierungseffekten und andererseits durch die Ausnutzung des bestehenden Wegenetzes lösen.
Die Befahrbarkeit vieler vorhandenen Wirtschafts- und Verbindungswege ist jedoch nur als mittel bzw.
schlecht einzustufen, was vor allem dem starken Verschleiß durch die dauerhaft hohe Belastung mit
schwerer Technik zuzuschreiben ist. Die Wege genügen daher der heutigen und zukünftigen Bewirtschaftung nicht. Zur Verbesserung der Wirtschaftsbedingungen der vor Ort tätigen Landwirte ist ein
Ausbau relevanter Wege anzustreben, deren Befahrbarkeit eingeschränkt ist.
Radwege
Im Verfahrensgebiet sind Radwege und Radrouten vorhanden. Eine genaue Beschreibung ist im Abschnitt 2.3.5 „Tourismus“ zu finden. Die Lage der Radwege ist in Karte 2 ersichtlich.
Schienenverkehr
Im Verfahrensgebiet sind keine aktuell genutzten Bahntrassen oder sonstigen Schienenverläufe vorhanden. In der Ortslage Groß Neuendorf verlaufen Reste der ehemaligen Trasse der Oderbruchbahn
entlang der Verfahrensgrenze.
3.4
Fließgewässernetz
Der Neubarnimer Stadtgraben und der Kruschkegraben sind die zwei Fließgewässer I. Ordnung im
Verfahrensgebiet. Der Neubarnimer Stadtgraben durchfließt das Gebiet westlich der Ortslage
Neubarnim auf einer Länge von ca. 1,74 km. Ein kleiner Teil des Kruschkegrabens verläuft am
östlichen Rand der Ortslage Neubarnim auf der Verfahrensgrenze auf einer Länge von ca. 0,58 km.
Des
Weiteren
befinden
sich
22
Gewässer
II.
Ordnung
im
Verfahrensgebiet
sowie
ein
Druckwassergraben. Die im Verfahrensgebiet befindlichen Gräben II. Ordnung weisen eine Länge von
ca. 40,73 km auf.
Zum Fließgewässersystem gehören:
Tabelle 12: Übersicht Gräben
Gewässerbezeichnung
Neubarnimer Stadtgraben
Kruschkegraben
Graben Binder (06001, 060003)
Binnengraben III/ 46
Graben GN2
Bochegraben (L124)
Verlängerung Bochegraben
Jesargraben
Gieshof Mehriner Vorfluter (250000)
Graben D (Satzheringsgraben) Mehrin
Mehriner Hauptgraben (050100)
Drängraben (050101)
Ruthsgraben (050200)
Gewässernummer
623021
302700
300503
300801
300803
300900
300912
301100
301200
301201
301300
301301
301400
30
Art des Gewässers
I. Ordnung
I. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Gewässerbezeichnung
Feldgraben (050201)
Graben FR (050202)
Graben F (050203)
Graben B (050204)
Mehriner Grenzgraben (050400)
Graben E (050401)
Graben C (050402)
Klonigsgraben mit Mahlbusen (040200)
Graben KG (040204)
Graben KL1 (040205)
Graben KL 4 (040206)
PG Groß Neuendorf-Güstebieser Loose
Gewässernummer
301401
301402
301403
301404
301600
301601
301602
301900
301904
301905
301906
623373
Art des Gewässers
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
II. Ordnung
Druckwassergraben
(Gewässer- und Deichverband Oderbruch 2011)
3.5
Natur und Landschaft
3.5.1 Boden
Bestandsbeschreibung
Der Untergrund besteht bedingt durch die Weichsel-Eiszeit hauptsächlich aus fluvialen Schluffen und
Tonen, woraus sich die im Verfahrensgebiet vorherrschenden Auenlehmböden und Auentonböden gebildet haben. Im Bereich Groß Neuendorf liegen inselartig kleine Bereiche mit grundwasserbestimmten
Sandböden. Auch der nördliche Bereich des Verfahrensgebietes, östlich von Neubarnim, ist durch Böden aus Auenlehmsand über Auensand bestimmt. Durch die Eindeichung der Oder wurde die natürliche Auendynamik unterbrochen und das Oderbruch entstand. Grundwasserabsenkungen lassen den
einst durch anstehendes Grundwasser geprägten Boden (Gley, Bruch-, Auenwald) mineralisieren
(BPE 1998; BÜK300 2007).
Ertragspotential
"Die Eignung eines Bodens für eine Nutzung als Pflanzenstandort hängt von seiner Fruchtbarkeit
(auch Ertragsfähigkeit oder Produktivität genannt) ab." Dabei spielen die Standortfaktoren wie Wasser,
Luft, Wärme- und Nährstoffverhältnisse eine entscheidende Rolle (Scheffer & Schachtschabel 1989).
Diese Eigenschaften können vom Menschen in begrenztem Maß beeinflusst werden.
Im Verbreitungsgebiet der Auentonböden besteht vorherrschend ein hohes natürliches Ertragspotential
mit Ackerwertzahlen von >50. Dies gilt auch für die Bereiche des Auenlehmbodens, wobei dort auch
Werte zwischen 30-50 zu finden sind. Im Bereich der Auenlehmsande ist aufgrund ungünstigerer Eigenschaften des Bodens ein mittleres Ertragspotential mit Werten von 30-50 zu finden (BÜK300 2007).
In der Regel liegen die Ackerwertzahlen flächendeckend über 40. Damit gehören die Böden zu den
fruchtbarsten des Oderbruchs (BPE 2000). Die höchste Ackerzahl (74) wird im Bereich von Neubarnim, die niedrigste im Bereich Gieshof-Zelliner Loose erreicht (BPE 1998).
31
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
3.5.2 Wasser
Fließgewässer
Das Oderbruch ist zum größten Teil künstlich entwässert. Zahlreiche angelegte, naturferne Kanäle und
Entwässerungsgräben führen das Wasser der Niederung ab. Zumeist verlaufen die Gräben schnurgerade und sind durch den Nährstoff- und Pestizideintrag aus der Landwirtschaft stark beeinträchtigt. An
einigen Gräben wurden Gehölzstrukturen angelegt, wobei es sich meist um Hybridpappeln handelt. Jedoch auch heimische Gehölze wie Schwarzerlen und Hartriegel sind zu finden. Durch die starke Eutrophierung und die teilweise fehlende Beschattung ist eine regelmäßige Grabenausräumung nötig. Die
zur Melioration angelegten Gräben mit ihren steilen Ufern lassen die Entwicklung einer natürlichen
Ufervegetation nur selten zu. Zudem wird die vorhandene Vegetation durch die regelmäßige Grabenräumung häufig zerstört. Aber auch die hohe Besiedlung durch den Biber zerstört Ufervegetationsstrukturen und erschwert die Etablierung neuer Ufergehölze erheblich. Die Gräben übernehmen zudem
wichtige Funktionen für weitere lokale Biotopverbundsysteme (z.B. für Grasfrosch und Fischotter).
Trotz Entwässerung und Deichen ist das Oderbruch häufig durch Drängewassereinfluss und Hochwasserüberschwemmungen gefährdet (BPE, 2000, BPE 1998). Weitere Informationen dazu vgl. Kapitel
3.4.
Standgewässer
Einige stehende Gewässer befinden sich vor allem in Deichnähe an der östlichen Verfahrensgrenze.
Diese sind teilweise als Altarm-, Flutrinnen- und Restlochgewässer im ehemaligen Überflutungsbereich
der Oder entstanden (NuL 2005). Weitere Kleingewässer in Ortsnähe Gieshof und Neubarnim sind von
untergeordneter Bedeutung.
Grundwasser
Das Grundwasser wird hauptsächlich durch Drängewasser aus der Oder gebildet und ist somit stark
belastet (BPE 1998). Westlich der Ortslage Neubarnim herrschen geringe Grundwasserflurabstände
von >2 - 5 m vor. Östlich von Neubarnim sinkt der Flurabstand auf ≤ 2 m. Durch diese geringen Flurabstände können Bodenverunreinigungen, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Deckschichten,
besonders schnell zu Beeinträchtigungen des Grundwassers führen (Umweltatlas Berlin 2010). Ein Bereich von ca. 1,5 km Breite, der sich in Nord-Süd Richtung um die Ortslage Neubarnim erstreckt, ist
durch anmoorig beschaffene Deckschichten relativ geschützt gegenüber flächenhaft eindringenden
Schadstoffen. Der flächenmäßig größere Bereich der Auentone und -lehme ist gegenüber flächenhaft
eindringenden Schadstoffen nicht geschützt. Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der Feinporigkeit der Auentone und -lehme gering (BPE 1998).
Die Absenkung des Grundwassers durch Melioration, sowie die Verdichtung des Bodens durch landwirtschaftliche Nutzung in Verbindung mit der klimatisch bedingten negativen Wasserbilanz macht eine
Bewässerung der Gemüsekulturen nötig (BPE 1998). Ebenso kommt es durch die Grundwasserabsenkungen zu damit verbundenen Sackungen, die teilweise sogar Schäden an Gebäuden zur Folge haben. Zukünftig sollen daher keine weiteren Meliorationsmaßnahmen durchgeführt werden (BPE 2000).
32
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
3.5.3 Klima und Luft
Das Verfahrensgebiet liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und atlantischem Klima, wobei der kontinentale Einfluss im Oderbruch überwiegt. Relativ starke Jahresschwankungen der Temperatur sind die Folge. Im Winter besteht Frostgefährdung und allgemein gibt es im Oderbruch vermehrt
Nebelbildung. Die Jahresmitteltemperatur beträgt 8,2°C und es fallen jährlich im Schnitt 546 mm Niederschlag. Der Großteil des Niederschlags wird durch die im Westen liegenden Erhebungen abgefangen und somit liegt das Oderbruch im Regenschatten. Es sind keine markanten räumlichen Unterschiede hinsichtlich der Niederschlagsmengen im Gebiet des Oderbruchs festzustellen (BPE 1998).
3.5.4 Flora
Das Verfahrensgebiet stellt sich hinsichtlich der potenziell natürlichen Vegetation als sehr homogen
dar. Auf den Auenlehm-, Auenton- und Auensandböden würde sich Weichholzauenwald unterhalb der
mittleren Hochwasserlinie, genauer Röhrichte mit Korbweisen-Mandelweidengebüschen im direkten
Uferbereich mit anschließend Silberweiden-Bruchweidenwald, entwickeln. Die höheren Bereiche, in
der Hartholzaue, wären geprägt von Eichen-Ulmen-Auenwald und Traubenkirschen-Eschen-Auenwald.
In staunassen Bereichen wie Altarmen oder Verlandungsbereichen ist die Ausbildung von Erlen-Bruchwäldern möglich (BPE 1998).
Dieses Landschaftsbild hat bis heute einen starken Wandel erfahren. Die ehemaligen Standorte des
Hartholz-Auenwaldes wurden mit dem Deichbau von der natürlichen Überflutungsdynamik abgeschnitten und werden heute auf Grund ihrer ertragreichen Lehm- und Tonböden überwiegend intensv ackerbaulich genutzt. Nur vereinzelt findet Weide- und Wiesennutzung auf Dauergrünland statt. In der stark
ausgeräumten Landschaft sind meist nur entlang der vielzähligen Gräben oder teilweise an Wirtschaftswegen ruderale Begleitflora sowie Alleen oder Hecken vorhanden. An den Landes- und Kreisstraßen sind fast durchgängig Alleen oder teilweise auch mehrreihige Hecken mit Bäumen und Sträu chern zu finden. Gebildet werden diese Strukturen meist von Apfelbäumen, aber auch Eichen und Weiden (als Kopfbäume ausgebildet) kommen als Alleebäume vor (BPE 1998).
Im landwirtschaftlich geprägten Verfahrensgebiet sind nur wenige Waldparzellen vorhanden. Diese befinden sich zumeist in der Nähe der Ortslagen oder des Deiches. Meist handelt es sich um Laubholzforste mehrerer Nutzholzarten oder reine Pappelforste (kanadische Hybridpappel, nicht heimisch) ohne
Unterwuchs und ohne mehrstufige Waldsäume (BPE 2000).
An zwei Stellen in Deichnähe (geschützt als Biotop nach § 30 BNatSchG) sind Auenwald bzw. Hart holzauenwaldflächen mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) bzw.
Stieleiche (Quercus robur), Flatterulme (Ulmus laevis), Feld-Ulme (Ulmus minor), Gemeine Esche
(Fraxinus excelsior) und Schmalblättrige Esche (Fraxinus angustifolia) zu finden (Geoinformationen
des MUGV, Daten von 2007, Abgerufen März 2014).
3.5.5 Fauna
Vögel
Aus faunistischer Sicht haben besonders die strukturreicheren Bereiche des Verfahrensgebietes in
Verbindung mit offenen Wasserflächen eine große Bedeutung. Aus diesem Grund gehört ein Teil des
Gebietes zu dem Vogelschutzgebiet „Mittlere Oderniederung“. In diesem SPA Gebiet sind 138 Brutvo33
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
gelarten bekannt, wovon 27 Arten im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gelistet sind. In den extensiv
genutzten Feuchtgrünländern, Weichholzauenfragmenten sowie Alt- und Totarmen mit naturnahen
Verlandungsstadien kommen unter anderem Wiederhopf (Upupa epops), Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus) und Rohrdommel (Botaurus stellaris), Bekassine (Gallinago gallinago), Grauammer
(Emberiza calandra), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger) und andere Brutvögel vor. Als Nahrungshabitate werden die Flächen von Schwarzstörchen (Ciconia nigra), Kranichen (Grus grus), Fischadlern
(Pandion haliaetus) und Seeadlern (Haliaeetus albicilla) genutzt (BPE 1998). Weißstorchhorste sind
entlang der Oder im Oderbruch in zahlreichen Orten zu finden. Als bedeutende Wintergäste sind weiterhin 60.000 nordische Gänse verschiedener Arten sowie Sing- und Zwergschwäne zu nennen, die im
nahen Deichhinterland Nahrungshabitate finden (NuL 2005). Das Gebiet gilt als drittwichtigstes Rastgebiet der Waldsaatgans in Brandenburg. Globale Bedeutung besitzt das Vogelschutzgebiet auch als
Brutgebiet des seltenen Wachtelkönigs (Crex crex) (Standarddatenbogen (DE 3453422) 2004).
Säugetiere
In dem betroffenen FFH-Gebiet „Oder-Neiße Ergänzung“ sowie in dem angrenzenden FFH-Gebiet
„Odervorland Gieshof“ ist das Vorkommen des Elbebibers (Castor fiber) (RL 1) und des Fischotters
(Lutra lutra) (RL1) als Säugetierarten mit speziellen Lebensraumansprüchen (Arten nach Anhang II
und IV der FFH-Richtlinie) nachgewiesen.
Amphibien, Reptilien und Wirbellose
Des Weiteren kommen in beiden FFH-Gebieten die Rotbauchunke (Bombina bombina) (RL 2) sowie
die grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) (RL 2) vor. Darüber hinaus ist im FFH-Gebiet „Odervorland Gieshof“ der Dunkle Wiesenkopf Ameisenbläuling (Phengaris nausithous) (RL 3) und die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) (RL 1) zu finden. Alle genannten Arten sind durch ihre Auflistung in
den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie als streng geschützt einzuordnen (Steckbriefe Natura 2000
des BfN, Standard-Datenbogen DE 3553-308 (2008)).
3.5.6 Landschaftsbild und Erholung
Das Verfahrensgebiet ist geprägt durch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Straßen und
Wege, welche durch das Gebiet führen werden teilweise durch geschlossene oder lückig stehende
Gehölze begleitet, welche als Vertikalstrukturen die sonst homogene und flache Landschaft prägen.
Gräbenbegleitende Windschutzpflanzungen setzen sich häufig aus geradlinigen Pappelreihen mit Hartriegel-Unterpflanzung zusammen, wodurch sie sehr monoton wirken (BPE 1998). Vereinzelt kommen
auch flächige Gehölzbereiche, besonders in Ortsnähe, vor. Diese bestehen zumeist aus mehreren
Nutzholzarten oder sind reine Pappelforste. Im Allgemeinen kann der Gehölzbestand aber als ungenügend eingeschätzt werden. Windschäden durch Fallwinde sind nicht selten und rufen zum Teil im hohen Maß Bodenverwehungen hervor. Die zur Melioration angelegten Gräben mit ihren steilen Ufern
lassen eine natürliche Ufervegetation nur selten zu, so wird eine Strukturierung der Landschaft gemindert, was hinsichtlich der Qualität des Landschaftsbildes als negativ zu bewerten ist. Das Ortsbild des
sich im Verfahrensgebiet befindlichen Vorwerk Mehrin wird im Landschaftsplan der Gemeinde Letschin
(1998) als strukturarm und mangelhaft beschrieben. Die Ränder der Siedlungen Gieshof und Vorwerk
34
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Mehrin sind unzureichend in die Landschaft eingebunden. Lediglich die westlichen Ortseingänge werden als positiv bewertet. Die im Verfahrensgebiet verlaufenden übergeordneten Straßen (L336, K6408)
sind relativ stark frequentiert, wodurch sie als zerschneidende Elemente hinsichtlich lokaler Vernetzung von Biotopen (Biotopverbund) wirken. Der Verkehr wirkt sich durch Emissionen negativ auf die
Erholungsfunktion der Landschaft aus.
Insgesamt ist das Landschaftsbild und der Erlebniswert der Landschaft aufgrund der vorherrschenden
Landwirtschaft als gering einzustufen. Positiv auf die Erholungsfunktion und Erlebbarkeit wirken sich
der vorhandene Radweg (Oderbruchbahn-Radweg) sowie mehrere Rad- und Reitrouten im Verfahrensgebiet aus.
4
Konflikte und Erfordernisse
Aus der Bestandsaufnahme und deren Bewertung ergeben sich Defizite, Konfliktbereiche und Handlungsfelder. Zudem werden Erfordernisse sichtbar, die im Hinblick auf die Flurbereinigung zu berücksichtigen sind. Diese werden zum Teil schon in den vorausgehenden Kapiteln benannt. Im Folgenden
werden die Konflikte und Erfordernisse für jeden Teilbereich zusammengefasst dargestellt.
4.1
Eigentums- und Grundstücksverhältnisse / Landwirtschaft
Im Verfahrensgebiet besteht ein grundlegender Widerspruch zwischen der vorhandenen Flurstücksstruktur, welche überwiegend auf einem Stand von 1900 bis 1949 (aktualisiert bis 1991 um die bis zu
diesem Zeitpunkt vermessungspflichtigen Angaben) basiert und der gegenwärtigen Gliederung des
Landschaftsraumes sowie der Struktur der Flächennutzung in der Feldlage. Die Übereinstimmung von
Eigentum, Katasternachweis und tatsächlicher Nutzung der Grundstücke ging in weiten Teilen verloren. Dies hat zur Folge, dass die gegenwärtige Lage und Arrondierung der Flurstücke, welche die ansässigen Landwirtschaftsbetriebe im Eigentum bzw. gepachtet haben, überwiegend nicht den Bewirtschaftungsflächen der Landwirtschaftsbetriebe entspricht.
Die größten Probleme ergeben sich dabei aus den Nutzungskonflikten bei der Bewirtschaftung. Im
Zuge der Bewirtschaftergespräche wurde deutlich, dass umfangreiche Pflugtauschvereinbarungen verhandelt wurden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Landwirtschaftsbetriebe trotz dieser Vereinbarungen zum großen Teil nicht auf zusammenhängend liegenden Flächen wirtschaften können. Weite
Wege und die Bewirtschaftung von Splitterflächen in den vielen Fällen, bei denen es zu keiner Einigung kam, sind die Folge. Beispiele für Erschließungsdefizite und / oder Zersplitterung in Kleinstflurstücke sind nördlich der Ortslage Ortwig, westlich der Ortslage Groß Neuendorf sowie in Deichnähe
nordöstlich von Vorwerk Mehrin zu finden. Insgesamt sind 20 % der Flächen verteilt über das gesamte
Verfahrensgebiet nicht oder rechtlich nicht erschlossen. Auch die geringe mittlere Flurstücksgröße von
2,1ha verdeutlicht den Arrondierungsbedarf.
Daher liegt der Flurbereinigungs- und Arrondierungsbedarf seitens der Landwirte schwerpunktmäßig in
der Reduzierung von derzeit vorhandenen Pflugtauschvereinbarungen. Weiterhin besteht für die Landwirte Flurbereinigungsbedarf hinsichtlich der Anpassung des Katasters an die Örtlichkeit, der Beseitigung von Zerschneidungsschäden und der rechtlichen Erschließung der Flurstücke. Eine Neuordnung
der Flur- und Grundstücksverhältnisse und die daraus resultierende Zusammenlegung der Bewirtschaftungs- und Eigentumsflächen wird von allen Landwirten nachdrücklich gewünscht.
Die Maßnahmen der Flurbereinigung fördern die allgemeine Landeskultur und die Produktivität der
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Die Voraussetzungen zur Rationalisierung der Wirtschaftsbe35
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
triebe werden verbessert. Der Arbeitsaufwand wird vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert. Die
nicht selbst wirtschaftenden Eigentümer erlangen die Verfügbarkeit über ihre Grundstücke zurück und
erhalten durch die eintretende Wertsteigerung ihrer Grundstücke einen objektiven Vorteil.
4.2
Straßen-, Wege- und Meliorationsnetz
Im Zuge der Kollektivierung der Landwirtschaft und der umfassenden Meliorationsmaßnahmen, die in
der DDR-Zeit durchgeführt wurden, erfolgte eine grundlegende Umgestaltung des Landschaftsraumes
und seiner Infrastruktur. Durch die komplexe Melioration wurde das Graben- und Wegenetz in weiten
Bereichen vollständig umgebaut, so dass die vorhandenen Flurstücke durch Anlage neuer Gräben und
Wege unregelmäßig zerschnitten wurden.
Die neu angelegten Wege wurden teilweise nicht von den Gemeinden als öffentliche Wege in das Straßenkataster übernommen und sind heute Privatwege. Eine rechtlich gesicherte Erschließung der an
solche Wege angrenzenden Flurstücke ist damit nicht gegeben. Andere, im Kataster vorhandene
Wege wurden überpflügt und sind in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden, womit sie keine nutzbare Erschließung der angrenzenden Flurstücke darstellen. Rund 9 km Wege (ca. 13 % aller Wege) und ca.
10 km Gräben laufen über fremden Grund und Boden. Als Beispiel ist hier der 10 Morgen Weg west lich der Ortslage Neubarnim zu nennen. Dieser Weg verläuft über pivaten Grund, wird jedoch zur Er schließung und Bewirtschaftung angrenzender Flächen dringend benötigt. Dadurch ist es in der Vergangenheit vermehrt zu Konflikten zwischen Landeigentümern und Landnutzern gekommen. Dies
macht die Notwendigkeit der Regulierung des Gebietes hinsichtlich der Erschließung, des Eigentums
und der Anpassung des Katasters an die Örtlichkeit deutlich.
Insgesamt erfüllt das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Wesentlichen die Funktion der Verbindung der Dörfer untereinander und die Erschließung der Hofstellen im Außenbereich. Im Bereich der
Gemarkung Mehrin-Graben Flur 1 und 2 und Zelliner-Loose Flur 2 könnte hinsichtlich der Erschließung
die Anlage von Grünwegen erforderlich sein.
Viele der vorhandenen Wirtschafts- und Verbindungswege sind jedoch nur unzureichend befahrbar.
Diese Wege genügen der heutigen und zukünftigen Bewirtschaftung nicht. Ein Ausbau der Wege soll
daher der Verbesserung der Wirtschaftsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe dienen. Darüber hinaus kann die Erreichbarkeit vieler Grundstücke verbessert werden und Nutzungskonflikte verhindert werden. Bei der Entscheidung, welche Wege letztendlich ausgebaut werden sollen, ist nicht nur
die momentane Zustandsbewertung, sondern auch die jeweilige Frequentierung des Weges und die
Bedeutung für die nachhaltige Verbesserung der Produktionsbedingungen zu berücksichtigen.
4.3
Schienenverkehr
Die Flächen der ehemaligen Trasse der Oderbruchbahn am östlichen Rand des Verfahrensgebietes
sind aufgrund der Betriebsaufgabe für die Deutsche Bahn nicht mehr von Interesse und daher abzugeben. Dies betrifft auch südlich angrenzende Flächen, die Teil des FBV Groß Neuendorf - Ortwig sind.
Diese verfügbaren Flächen können im Hinblick auf ihre Eignung zur Umsetzung möglicher Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen geprüft werden.
36
FBV Ortwig-Neubarnim
4.4
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Fließgewässer
Auf die Problematik der Anlage von Meliorationsgräben ohne Zuweisung zum Kataster und die daraus
resultierende Zerschneidung der Eigentumsflächen und Erschwerung der Bewirtschaftung wurde bereits ausführlich im Abschnitt „Straßen-, Wege- und Meliorationsnetz“ eingegangen (vgl. Abschnitt 4.2).
Die Dringlichkeit einer Neuordnung der Flurstücke zeigt sich am Beispiel des Neubarnimer Stadtgrabens (Gewässer I.Ordnung). Dieses Gewässer hat auf beiden Seiten der Ortslage Neubarnim kein eigenes Flurstück. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) hat diesbezüglich einen Antrag auf Bereitstellung von Land gemäß § 40 FlurbG im Rahmen des FBV gestellt.
Die bestehenden, die Gewässer betreffenden, Planungen wurden bereits im Abschnitt 2.3.2 behandelt.
Alle geplanten Maßnahmen sollen der Verbesserung der Fließgewässerqualität sowie der Verminderung der Hochwassergefahr dienen. Konfliktfelder ergeben sich bisher aus den geplanten Maßnahmen
Dritter nicht. Erfordernisse entstehen im Bezug auf das Flurbereinigungsverfahren nur dahingehend,
dass die Planungen bei der Neuordnung der Grundstücksverhältnisse zu berücksichtigen sind und die
Flächenverfügbarkeit damit gesichert werden kann.
Insgesamt wird für die Fließgewässer eingeschätzt, dass das System in seiner jetzigen Struktur grundsätzlich erhalten werden sollte. Bei Umsetzung der vom GEDO geplanten Grabenaufweitungen reicht
es zur Erhaltung der Bewirtschaftungsfähigkeit in Umfang und Qualität aus.
4.5
Natur und Landschaft
Etwa 2/3 des Verfahrensgebietes sind Teil des SPA - Gebietes „Mittlere Oderniederung“, woraus sich
wichtiger Handlungsbedarf hinsichtlich des Schutzes zahlreicher bedeutender Brut- und Rastvögel ableitet. Neben der strikten Vermeidung der Intensivierung der Gewässerunterhaltung zählt die Erhaltung
des vorhandenen Auenwaldbestandes zu den wichtigen Maßnahmen. Eine Intensivierung der Entwässerung ist mit den Erhaltungszielen des SPA-Gebietes grundsätzlich nicht zu vereinen. Die vorhandenen Grünlandflächen sollten zur Erhaltung und Entwicklung der Wiesenbrüterbestände extensiv genutzt werden. Dabei stellen die zeitlich versetzte kleinflächige oder späte Mahd bzw. die Beweidung
mit bis max. 1,4 GVE/ha Besatzdichte geeignete landwirtschaftliche Nutzungsarten dar. Weiterhin sollten die intensiv ackerbaulich geprägten Flächen durch die Pflanzung von Strauch- und Baumreihen
oder -gruppen aufgewertet werden. Dadurch wird nicht nur wichtiger Lebensraum für Brutvögel geschaffen, sondern auch die Winderosion verringert und die mikroklimatischen Verhältnisse auf den
kleineren Ackerflächen verbessert. Von Pflanzungen auszunehmen sind dabei bedeutende Brutgebiete
der Wiesenlimikolen (NuL 2005). Außerdem dürfen Pflanzungen nicht dort vorgenommen werden, wo
es zu einer Reduzierung möglicher Rastflächen und damit zu einer Einschränkung zahlreicher Zugvogelarten kommen kann (LUGV 2011).
Die Zulässigkeit jeglicher Planungen im Zuge des FBV wird wesentlich von deren Verträglichkeit mit
den Schutz- und Erhaltungszielen des SPA-Gebietes abhängen. Die Maßstäbe der Verträglichkeit ergeben sich aus der Bekanntmachung der europäischen Vogelschutzgebiete im Land Brandenburg und
Erklärung zu besonderen Schutzgebieten (SPA) vom 01.06.2005 (Amtsblatt f. Brandenburg 2005) und
dem Standard-Datenbogen (Standarddatenbogen (DE 3453422) 2004).
Bezüglich betroffener und angrenzender Natura 2000 - Gebiete sind Planungen immer auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungsziele des jeweiligen Gebietes zu prüfen, auch wenn diese von außerhalb
in das Gebiet hineinwirken .
37
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Die Oberflächengewässer sind alle mehr oder weniger stark anthropogen überprägt. Sowohl der Ausbauzustand als auch die Wasserqualität sind größtenteils unbefriedigend. Die Renaturierung einiger
Flüsse und die Wiederherstellung von Söllen sind als wichtige Maßnahmen zu nennen (BPE 1998).
Im Sinne der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (GEK Letschiner Hauptgraben/Untere Oder)
wäre die Anlage von Gewässerrandstreifen mit einer Mindestbreite von 5 - 10 m empfehlenswert. Dabei kann die Bepflanzung oder natürliche Sukzession der Grabenufer wertvollen und ungestörten Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten bereitstellen. Außerdem wird das hohe Erosionspotential der großflächigen Ackergebiete vermindert. Allerdings werden Pflanzmaßnahmen in diesem
Bereich von vielen Seiten kritisch gesehen, da der Biber erhebliche Schäden verursachen kann.
38
FBV Ortwig-Neubarnim
5
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Die Teilnehmergemeinschaft stellt im Benehmen mit den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange allgemeine Grundsätze für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf – die Neugestaltungsgrundsätze. Dabei sind die Ergebnisse der Kapitel 2-4 zu berücksichtigen.
Die nachfolgenden Kapitel stellen Maßnahmen dar, die zur Lösung der unter Kapitel 4 aufgeführten
Nutzungskonflikte unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Rahmenbedingungen beitragen.
Die Neugestaltungsgrundsätze sollen als Richtschnur für die im Flurbereinigungsgebiet durchzuführenden Maßnahmen dienen. Mit den erarbeiteten Grundsätzen wird der Rahmen für den späteren Plan
nach § 41 FlurbG mit Landschaftspflegerischem Begleitplan sowie den Flurbereinigungsplan vorgegeben.
5.1
Neugestaltung der Landwirtschaft
Die Neugestaltung der landwirtschaftlichen Flächen im Verfahrensgebiet soll sowohl Defizite bzgl. der
Eigentumsstrukturen als auch Defizite in der Bewirtschaftung der Flächen beseitigen.
So sollen u.a. Flurstücke ausgewiesen werden, deren Zuschnitte eine den heutigen Ansprüchen entsprechende Bewirtschaftung zulassen. Dies kann sowohl durch Zusammenlegung von zersplittertem
Grundbesitz erfolgen wie auch durch eigentumsrechtliche Neuregelung der ländlichen Erschließung
sowie eine an das Erschließungssystem angepasste Neuvermessung. Doch nicht nur das vorhandene
Wegenetz soll genutzt und ggf. ausgebaut werden, auch die Schaffung neuer Katasterflurstücke, die
zur rechtlichen Erschließung notwendig sind, als unbefestigte Grünwege, soll der Bewirtschaftung der
Flurstücke im Verfahrensgebiet dienlich sein. Zerschneidungen wie sie durch Gräben und Wege derzeit vorgefunden werden, sollen im Rahmen der Neuordnung beseitigt werden.
Im Ergebnis des Flurbereinigungsverfahrens sollen Pflugtausch, Unterpachtverträge und sonstige private Vereinbarungen bzgl. der Flächennutzung möglichst vermieden oder verringert werden.
O.g. Ergebnisse der Neuordnung werden im Flurbereinigungsplan zusammengefasst.
5.2
Neugestaltung der Forstwirtschaft
Die Neugestaltung der Forstwirtschaft bildet weder im Rahmen des Wege- und Gewässerplanes noch
des Flurbereinigungsplanes einen Schwerpunkt. Auf den wenigen vorhandenen Waldflächen werden
voraussichtlich bis auf Nutzungsartenanpassungen keine wesentlichen Änderungen der Grundstücksgrenzen erfolgen.
5.3
Neugestaltung von Straßen und Wegen
Aufgrund der im Vorfeld aufgeführten Konflikte und Handlungsempfehlungen bezüglich des Zustandes
der landwirtschaftlichen Wege und der dadurch bedingten Nachteile im Verfahrensgebiet, ergeben sich
folgende Ziele und Maßnahmen:
39
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Ziele:
•
Verbesserung der Befahrbarkeit bestehender Wirtschaftswege/Verbindungswege für landwirtschaftliche Fahrzeuge, infrastrukturelle Erschließung, touristische Erschließung
Maßnahmen:
Im Folgenden werden die bestehenden Ausbauplanungen vorgestellt:
Weg 3 – Gieshofer Hauptstraße
Lage
Gemeindestraße zwischen Vorwerk Mehrin und Ortwig Graben, im Osten des Verfahrensgebietes
Befestigung / Zustand
vollbefestigt, Asphaltdecke; 5,50 m Breite / schlecht, stellenweise erhebliche Vertiefungen (gefährlich!)
Verbindung zwischen Ortschaften und Loose, Anbindung an das überörtliche VerZweck / Frequentiekehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen / mittel-hoch; Begegnungsrung / Klassifizierung
verkehr mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Pkw / Verbindungsweg
Länge: ca. 870 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite: 5,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 10:Weg 3 – Gieshofer Hauptstraße
40
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 5 – Ortwiger Kruschke
Lage
Östlich Ortslage Neubarnim ab Durchlass bis Kreuzung Weg 111
Befestigung / Zustand vollbefestigt, Asphalt; 4,75 m Breite / gut, stellenweise Risse in Asphaltdecke
Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
Zweck / FrequentieFlächen, Erschließung von Hofstellen / mittel-hoch; Begegnungsverkehr mit landwirtrung / Klassifizierung
schaftlichen Nutzfahrzeugen und Pkw / Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg
Länge: ca. 660 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:4,75 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 11:Weg 5 – Ortwiger Kruschke
41
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 103/1a – Neubarnimer Ausbau
Lage
Nordöstlich von Altbarnim bis zur Brücke über den Jesargraben
Befestigung / Zustand teilbefestigt, Schotter, Lesesteine; 4,50 m Breite / schlecht
Zweck / Frequentie- Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel /
rung / Klassifizierung Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg
Länge: ca. 340 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 12:Weg 103/1a – Neubarnimer Ausbau
42
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 103/1b – Neubarnimer Ausbau
Lage
Südwestlich von Neubarnim
Befestigung / Zustand
vollbefestigt, Hydraulisch gebundene Tragschicht (HGT) mit Asphaltresten; 5,10 m,
Breite, / schlecht
Zweck / Frequentie- Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel /
rung / Klassifizierung Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg
Länge: ca. 1.775 m
Befestigung: Asphalt
Ausbauplanung
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Hamco – Durchlass (Maßnahmennummer 701) vgl. Kap.: 5.4
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 13:Weg 103/1b – Neubarnimer Ausbau
43
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 103/2 – Neubarnimer Ausbau
Lage
Südwestlich von Neubarnim
Befestigung / Zustand vollbefestigt, Asphalt; 5,30 m Breite / gut bis mittel
Zweck / Frequentie- Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel /
rung / Klassifizierung Hauptwirtschaftsweg, Verbindungsweg
Länge: ca. 205 m
Befestigung: Asphalt
Ausbauplanung
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Rohrduchlass (Maßnahmennummer 702)
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 14:Weg 103/2 – Neubarnimer Ausbau
44
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 103/3 – Neubarnimer Ausbau
Lage
Südwestlich von Neubarnim
Befestigung / Zustand vollbefestigt, Beton mit Asphaltüberzug; 6,40 m Breite / schlecht
Zweck / Frequentie- Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel /
rung / Klassifizierung Verbindungsweg
Länge: ca. 280 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 15:Weg 103/3 – Neubarnimer Ausbau
45
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 104/3 – Neubarnimer Ausbau
Lage
Südlich von Neubarnim
Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 4,10 m Breite / mittel
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 575 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 16:Weg 104/3 – Neubarnimer Ausbau
46
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 104/4– Neubarnimer Ausbau
Lage
südlich von Neubarnim
Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 4,10 m, Breite, / schlecht
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 385 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 17:Weg 104/4 – Neubarnimer Ausbau
47
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 108 – Gieshofer Hauptstraße
Lage
nordöstlich von Neubarnim, nördlich von Gieshof
Befestigung / Zustand teilbefestigt, Schotter; 3,50 m Breite, / schlecht
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen und Anwohner / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 320 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 18:Weg 108 – Gieshofer Hauptstraße
48
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 111/1 – Ortwiger Loose /1
Lage
Zwischen Ortwig und Neubarnim
Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 3,50 m Breite, / schlecht
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 615 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 19:Weg 111/1 – Ortwiger Loose /1
49
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 111/2 – Ortwiger Loose /2
Lage
Zwischen Ortwig und Neubarnim
Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 4,00 m Breite / schlecht
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 1.100 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 20:Weg 111/2 – Ortwiger Loose / 2
50
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 111/3 – Ortwiger Loose /3
Lage
Zwischen Ortwig und Neubarnim
Befestigung / Zustand vollbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug; 4,00 m Breite / schlecht
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 525 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 21:Weg 111/3 – Ortwiger Loose /3
51
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 112 – Zum Graben
Lage
Nördlich von Ortwig
Befestigung / Zustand
Vollbefestigt bzw. teilbefestigt, Schotter mit Asphaltüberzug bzw. Schotter; 3,50-4,00
m Breite / schlecht
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von 7 Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 1.700 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite:3,50 bzw. 3,00 m
Bankett: je 0,75 m bzw. 0,50 beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 22:Weg 112 – Zum Graben
52
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 117 – Dapoz
Lage
Nördlich von Ortwig
Befestigung / Zustand Teilbefestigt, Schotter, Lesesteine; 3,00 m Breite / schlecht
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen, / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 1.090 m
Befestigung: Spurbahn Beton
Ausbauplanung
Breite: 3,00 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
(2 Durchlässe DN 600 – Begutachtung steht noch aus)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 23:Weg 117 - Dapoz
53
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 118 – Prüfert
Lage
Westlich von Ortwig
Befestigung / Zustand teilbefestigt, Schotter, Lesesteine; 4,00 m Breite / mittel
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 510 m
Ausbauplanung
Befestigung: Spurbahn Beton
Breite: 3,00 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 24:Weg 118 - Prüfert
54
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Weg 128 – Ortwiger Kruschke
Lage
Zwischen Ortwig und Neubarnim
Befestigung / Zustand teilbefestigt, Schotter; 3,00 m Breite / schlecht
Zweck / Frequentie- Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, Erschließung der landwirtschaftlichen
rung / Klassifizierung Flächen, Erschließung von Hofstellen / mittel / Hauptwirtschaftsweg
Länge: ca. 360 m
Ausbauplanung
Befestigung: Asphalt
Breite: 3,00 m
Bankett: je 0,75 m beidseitig (Schotterrasen)
Eingriff gem. § 14 BNatSchG,
Zu berücksichtigende
Rechtsgrundlagen
Vorprüfung gem. § 34 BNatSchG
Besonderer Artenschutz gem. § 44 BNatSchG
Abbildung 25:Weg 128 – Ortwiger Kruschke
55
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
5.4
Neugestaltung des Gewässernetzes
Aus den vorhergehenden Kapiteln sind folgende Ziele bezüglich des Gewässernetzes ableitbar:
•
Verbesserung der Fließgewässerqualität
•
Verminderung der Hochwassergefahr
Folgende Maßnahmen sind zur Umsetzung der Ziele sinnvoll und werden teilweise durch Dritte bereits
geplant bzw. umgesetzt (siehe Klammern):
•
Anlage von Gewässerrandstreifen (5-10 m)
•
Verlegung des Grabenverlaufs des Neubarnimer Stadtgrabens und Gewässerbaumaßnahmen
am Kruschkegraben (Sonderprogramm Oderbruch – LUGV)
•
Böschungsabflachungen / Grabenaufweitungen (GEDO)
Eine konkrete Umsetzung von wasserbaulichen Maßnahmen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ist durch die Teilnehmergemeinschaft im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzplanung vorgesehen (vgl. Kap. 5.5.3).
Um die Funktionsfähigkeit des Fließgewässernetzes dauerhaft gewährleisten zu können ist die Erneuerung von drei Kreuzungsbauwerken / Durchlässen geplant. Zwei Kreuzungsbauwerke / Durchlässe werden im Rahmen der Wegebaumaßnahmen erneuert. Im Folgenden werden die Maßnahmen
vorgestellt:
56
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Kreuzungsbauwerk 700 – Durchlass Zum Ortwiger Hehl/Zum Graben (Weg 119/2)
Lage
Nördlich von Ortwig / Überfahrt Graben des Weges Zum Ortwiger Hehl bzw. Zum Graben (119/2)
Befestigung / Zustand Beton-, Stahlbetonrohr, Stirnwände aus Naturstein/ schlecht (baufällig)
Zweck
Grabenüberquerung
Ausbauplanung
Ersatzneubau
Zu berücksichtigende
Kriterien
Kein Eingriff gem. § 14 BNatSchG
Abbildung 26: Kreuzungsbauwerk 700
57
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Kreuzungsbauwerk 701 – Brücke Neubarnimer Ausbau (Weg 103/1)
Lage
Südwestlich von Neubarnim direkt an der Verfahrensgrenze / Überfahrt Graben des
Weges Neubarnimer Ausbau (103/1)
Befestigung / Zustand Stahlbeton mit Holzstützpfählen; überspannt einen in der Sohle 1,50 m breiten Graben; nach dem Bauwerk Aufweitung des Grabens bis 4,50 m Breite / schlecht (einsturzgefährdet)
Zweck
Grabenüberquerung
Ausbauplanung
Ersatzneubau
Zu berücksichtigende
Kriterien
Kein Eingriff gem. § 14 BNatSchG
Abbildung 27: Kreuzungsbauwerk 701
58
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Kreuzungsbauwerk 702 – Durchlass Neubarnimer Ausbau (Weg 103/2)
Lage
Südwestlich von Neubarnim direkt an der Verfahrensgrenze / Überfahrt Graben des
Weges Neubarnimer Ausbau (103/2)
Befestigung / Zustand Beton-, Stahlbetonrohr / schlecht
Zweck
Grabenüberquerung
Ausbauplanung
Ersatzneubau
Zu berücksichtigende
Kriterien
Kein Eingriff gem. § 14 BNatSchG
Abbildung 28: Kreuzungsbauwerk 702
59
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
5.5
Neugestaltung von Natur und Landschaft
Ziele und Maßnahmen:
Grundlage der geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
im Verfahrensgebiet sind die landschaftsplanerischen Leitbilder und Entwicklungsziele für das Gebiet,
die im Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan formuliert wurden (s. o.).
Den vorangegangenen Kapiteln ist zu entnehmen, dass es in einigen Bereichen des Verfahrensgebietes, in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes Aufwertungspotentiale gibt.
Die Landschaftsgestaltung soll im Verfahrensgebiet im erforderlichen Umfang vor allem als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Wegeausbau im Sinne der §§13 ff. des BNatschG umgesetzt
werden. Darüber hinaus können durch die Teilnehmergemeinschaft oder anderer Träger grundsätzlich
weitere Maßnahmen, z.B. Landschaftsgestaltende Anlagen, umgesetzt werden. Die unter Kapitel 5.5.3
aufgeführten Maßnahmen dienen in erster Linie zur Kompensation der durch die Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft verursachten Eingriffe.
5.5.1 Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
Erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes
sind durch die beiden unter Kapitel 5.3 aufgeführten Baumaßnahmen zu erwarten.
Eine detaillierte Eingriffsermittlung und -bilanzierung erfolgt im Zuge der Erstellung des Wege- und Gewässerplanes. Im Folgenden werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen innerhalb der jeweilgen
Schutzgüter dargestellt.
Schutzgut Boden
Konflikt 1 (K1)
Der Wegeausbau findet durchweg auf Böden mit allgemeiner Funktionsausprägung statt.
Der Wegeausbau erfolgt auf teilbefestigten und bereits asphaltierten Wegetrassen. Bei den teil- bzw.
vollbefestigen Wegen kann aufgrund des stellenweise schon vorhandenen hohen Verdichtungsgrades
davon ausgegangen werden, dass die Bodenfunktionen Filterung, Pufferung, Speicherung und Trans formation im Vorfeld des Eingriffs bereits eingeschränkt sind. Die zusätzliche Versiegelung führt zu einer weiterreichenden und damit erheblichen Störung der Bodenfunktionen.
Durch den gesamten Wegebau kommt es zu einer Nettoneuversiegelung von ca. 7.900 m² (siehe Anhang).
Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften (Biotoptypen)
Konflikt 2. (K2)
Die vorhandenen Wegetrassen besitzen in den Wegeseitenbereichen halbruderale Gras- und Staudenfluren aus allgemein verbreiteten Arten. Im Zuge der Baumaßnahmen werden diese z.T. überbaut.
Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften (Fauna)
Konflikt 3. (K3)
Es sind zu diesem Zeitpunkt keine Konflikte festzustellen. Im Rahmen der Aufstellung des Wege- und
Gewässerplanes gemäß § 41 FlurbG werden verschiedene Arten in Abstimmung mit dem Landesumweltamt Brandenburg und der Unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises untersucht.
Dabei findet sowie die Eingriffsregelung gemäß § 14 BNatSchg als auch der besondere Artenschutz
gemäß § 44 BNatSchG Beachtung. Weiterhin befinden sich die Wege innerhalb bzw. angrenzend an
ein Vogelschutzgebiet. Ob die Wegebaumaßnahmen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes hervorrufen können, wird im Rahmen einer Vorprüfung untersucht.
60
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Schutzgut Wasser
Konflikt 4 (K4)
Bei der durch die Wegebaumaßnahmen verursachten Versiegelung ist mit einem veränderten Oberflächenabfluss zu rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Grundwasserneubildungsrate
verringert wird. Die Gefahr von baubedingten Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge ist gegeben.
Schutzgut Landschaftsbild
Konflikt 5 (K5)
Der Wegeausbau wirkt sich z.T. negativ auf das Landschaftsbild aus. Wegetrassen verursachen je
nach Ausbaugrad eine visuelle Beeinträchtigung. Die Eigenart der Landschaft wird gestört und dauerhaft verändert. Beim Ausbau von Natursteinpflasterstraßen gehen wertvoll kulturhistorische Landschaftselemente verloren.
5.5.2
Vermeidung
Nach §13 BNatschG müssen bei Eingriffen in Natur und Landschaft Vorkehrungen zur Vermeidung
bzw. Verminderung getroffen werden. Im Zuge der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze sind die
Maßnahmen auf ein unvermeidbares Maß reduziert worden. Weiterhin wurden alle Möglichkeiten zur
Verringerung des Versiegelungsgrades, wie z.B minimaler Ausbauquerschnitt berücksichtigt.
61
FBV Ortwig-Neubarnim
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
5.5.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Im Rahmen der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes (§ 41 FlurbG) und des dazugehörigen
Landschaftspflegerischen Begleitplanes werden, die oben beschriebenen Konflikte über multifunktionale Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt. Das bedeutet, dass durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere Konflikte gleichzeitig ausgeglichen bzw. ersetzt werden können. Für die Ermittlung des Flächenbedarfs wird im Grundsatz das Flächenverhältnis von Eingriff und Ausgleich bei
der Kompensation von Bodenversiegelung gemäß Handlungsanleitung zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE, MLUR 2009) angenommen. Sind durch die folgenden Maßnahmen nicht alle Konflikte multifunktional zu kompensieren, können weiterführende Kompensationsmaßnahmen erforderlich sein.
Eine detaillierte Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erfolgt über den Wege- und Gewässerplan
nach §41 FlurbG.
Ziele der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
•Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen
•Entwicklung von extensiv genutzten Gewässerrandstreifen
Bis zum jetzigen Zeitpunkt konnte ein verbindlicher Maßnahmenvorschlag erarbeitet werden, der die
Eingriffe aus o. g. Wegebaumaßnahmen jedoch nicht komplett kompensieren kann. Im Verfahrensgebiet sind weitere potentielle Ausgleichs- und Ersatzflächen, wie z.B. Heckenpflanzungen, Extensivierungen, vorhanden. Im Rahmen der Erarbeitung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG
werden diesbezüglich weiterführende Abstimmungen erfolgen, sodass die Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können.
Maßnahme 1000 - Gewässerrandstreifen
Lage
•
Westlich von Neubarnim; nördlich Neubarnimer Stadtgraben
Bestand
•
Acker
Planung
•
Umwandlung von intensiv genutztem Acker in extensiv genutztes Grünland
•
1.660 m Länge x 5 m Breite = 8.300 m²
•
Entwicklung Gewässerrandstreifen extensiver Grünlandnutzung
Entwicklungsziel
5.5.4 Landschaftsgestaltende Anlagen
Landschaftsgestaltende Anlagen sind Maßnahmen, die nicht zum Ausgleich von Eingriffen im Sinne
der Naturschutzgesetzgebung dienen, sondern vorrangig der Aufwertung des Landschaftsbildes. Im
FBV Ortwig - Neubarnim ist folgende Landschaftsgestaltende Anlage geplant:
Nr. 800 – Entsiegelung Stallanlage am Vorwerk Mehrin
Lage
•
Östlich von Vorwerk Mehrin; nördlich von Ortwig
Bestand
•
Flächige Versiegelung durch einen alten Stallanlagenkomplex
•
ca. 19.800 m²
Planung
•
Entsiegelung
Entwicklungsziel
•
Acker / Extensivgrünland
62
FBV Ortwig-Neubarnim
6
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Übersicht der feststellungsbezogenen Anlagen
Die folgende Übersicht zeigt eine Zusammenfassung aller feststellungsbezogenen Anlagen:
6.1
Straßen und Wege
Tabelle 13 :Ausbaumaßnahmen im FBV
Maßnahmennummer
Ausbauart
Länge in
m
3
Asphalt
870
5
Asphalt
1.050
103/1a
Asphalt
340
103/1b
Asphalt
1.775
103/2
Asphalt
205
103/3
Asphalt
280
104/3
Asphalt
575
104/4
Asphalt
385
108
Asphalt
320
111/1
Asphalt
615
111/2
Asphalt
1.100
111/3
Asphalt
525
112
Asphalt
1.700
117
Spurbahn Beton
1.090
118
Spurbahn Beton
510
128
Asphalt
360
6.2
•
Gewässernetz und wasserbauliche Anlagen
Erneuerung von 3 Kreuzungsbauwerken / Durchlässe (700 - 702)
•
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Maßnahme 1000 - Entwicklung von Gewässerrandstreifen (8.300 m²)
•
Landschaftsgestaltende Anlagen
Maßnahme 800 – Entsiegelung Stallanlage am Vorwerk Mehrin
6.3
6.4
63
FBV Ortwig-Neubarnim
7
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Finanzierungsmöglichkeiten
Auf Grundlage der Wirtschaftsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft und unter Bezug auf die vorhandenen Förderinstrumentarien werden für gemeinschaftliche Anlagen in der Regel Fördermittel beantragt.
Für die Inanspruchnahme von Fördermitteln zur Umsetzung von Maßnahmen stehen die
–
Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die
Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtl)
–
Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die
Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE)
zur Verfügung. Die aktuellen Fördersätze können den jeweils gültigen Fassungen der Richtlinien entnommen werden. Die Fördermittel werden als Zuschüsse gewährt.
Die Differenz zwischen förderfähigen Kosten und Förderbetrag ist der Eigenanteil der Teilnehmergemeinschaft. Dieser kann in folgenden Formen aufgebracht werden:
1. als Hebung (finanzieller Beitrag entsprechend eines noch festzulegenden Beitragsmaßstabes)
über alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahren.
2. mittels kompletter oder teilweise Übernahme von Eigenanteilen durch einen einzelnen Teilnehmer (z.B. Gemeinde, Agrargenossenschaft), welche zwingend schriftlich zu vereinbaren ist.
3. als Sachleistungen, welche durch das LELF vorab zu genehmigen sind.
Eine Zwischenfinanzierung der aufzubringenden Eigenanteile im Flurbereinigungsverfahren ist über
eine Darlehensaufnahme der Teilnehmergemeinschaft beim vlf möglich.
Die detaillierten Regelungen zur Finanzierung der umzusetzenden Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren werden im Plan nach §41 FlubG getroffen. In diesem ist auch zu regeln, welche Maßnahmen
als Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft (Antragssteller Teilnehmergemeinschaft) und welche
Maßnahmen als Maßnahmen Dritter (Gemeinden, LAG etc. - Antragsteller diese Dritten) angesehen
werden.
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Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
8
Quellenverzeichnis
8.1
Rechtliche Grundlagen
Anweisung für die Durchführung von Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren im Land Brandenburg – FlurnAnwBBG Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310). Zuletzt geändert durch Art. 15a
G vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619)
Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794) – FlurbG Gesetz über die ländliche Entwicklung und zur Ausführung des FLURBEREINIGUNGSGESETZES und des
LANDWIRTSCHAFTSANPASSUNGSGESETZES im Land Brandenburg (Brandenburgisches Landesentwicklungsgesetz - BbgLEG) Vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298) Sa BbgLR 7815-1. Zuletzt geändert
durch Art. 4 G zur Errichtung. und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änd. von
Rechtsvorschriften vom 15. 7. 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 1)
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz-BbgDSchG), Vom 24. Mai 2004
GVBl.I/04, [Nr. 09], S.215)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542)
Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 07.08.1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm
der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des
Landesplanungsvertrages vom 04.02.1998
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Juli (BGBl. I
S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Juni 2001 (BGBl. S. 1149)
1. NDVO MOL. erste Verordnung über Naturdenkmale im Landkreis Märkisch-Oderland (1.
MOL
2011)
vom
04.05.2011
(ABl.
MOL
2/2011
S.
5).
NDVO
http://maerkisch-
oderland.de/cms/upload/pdf/Fachbereich_III/umweltamt/1_NDVO_MOL_Text_Online.pdf
Rat der Europäischen Gemeinschaften 1992: Richtlinie 92 / 43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr.
L 206 S. 7) und Richtlinie 97 / 62 / EWG des Rates vom 27.10.1997 zur Anpassung der Richtlinie 92 / 43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S. 42)
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Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie) i.d.F. vom 23.10.2000. Amtsblatt der Europäischen Union L 327:1.
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8.2
Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG
Literaturverzeichnis
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BPE Büro für kommunale Planung und Entwicklung (GbR) (2000). Gemeinsamer Flächennutzungsplan
der Gemeinden des Amtes Letschin.
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Märkisch
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NuL Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg (2005). Das Europäische Vogelschutzgebiet
(SPA) Mittlere Oderniederung, 14 , 126-129.
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Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree (2004). Sachlicher Teilregionalplan „Windenergienutzung“, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 15 vom 21. April 2004, S. 207.
Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree (2013). Änderungs- und Ergänzungsbeschluss des
Kriteriengerüstes zur Fortschreibung des Sachlichen Teilregionalplanes „Windenergienutzung“
Oderland-Spree, Beschluss Nr. 13/10/45 der 10. Sitzung/5. Amtszeit der Regionalversammlung
am 11.11.2013. Aufgerufen am 01.03.2014 von http://www.rpg-oderland-spree.de/windenergienutzung.htm.
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Scholz, E. (1962). Die naturräumliche Gliederung Brandenburgs.Potsdam.
Standarddatenbogen „Mittlere Oderniederung“ DE3453422 (2004). Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 107/4.
Standarddatenbogen „Oder-Neiße Ergänzung“ DE3553308 (2008). Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 107/4.
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Steckbriefe Natura 2000 des BfN. Aufgerufen am 01.03.2014 von http://www.bfn.de/0316_steckbriefe.html.
Stiftung Naturschutzfonds (2014). Natura 2000 Managementplanung - Bearbeitungsgebiete. Aufgerufen am 01.03.2014 von http://www.naturschutzfonds.de/unsere-arbeit/stiftungsprojekte/natura2000-managementplanung/bearbeitungsgebiete/odervorland-gieshof.html#.
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8.3
Persönlicher Kontakt (Telefon oder Email)
EWE Netz GmbH, März 2014, email: [email protected]
Gemeinde Letschin (Frau Büttner, Frau Jankowski, Frau Puschmann), März 2014, Tel.: 033475- 605927, -6059-31, 6059-28
Stiftung Naturschutzfonds (Frau Manke), April 2014, email: [email protected]
UNB MOL (Herr Trakat),März 2014, Tel.: 03346 - 8507320.
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Herr Sonnenburg), März 2014,
email: [email protected].
8.4
Schriftliche Stellungnahmen
Gemeinde Letschin, 18.01.2012
Gewässer- und Deichverband Oderbruch, 28.11.11
Kabel B/B GmbH & Co. KG, 07.11.2011
KMBD Kampfmittelbeseitigungsdienst (Zentraldienst der Polizei), 29.11.2011
Landesbetrieb Forst Brandenburg, 22.11.2011
Landkreis Märkisch-Oderland (Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde, 29.11.2011
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe 17.11.2011
LTV Landestourismusverband Brandenburg, 18.11.2011
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Regionalabteilung Ost), 30.11.2011
und 13.06.2013 (email)
Wasserver- und Entsorgungsgesellschaft Märkische Schweiz mbH, 28.11.2011
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