Dienstplanung Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher
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Dienstplanung Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher
Dienstplanung Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Workshop II: Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Hamburg, 24.04.2013 Peter Sausen Bernd Wonschik Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht www.Steinruecke-Sausen.de Folie 1 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Arbeitsvertrag) § … (Arbeitszeit) (1) Es wird eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von _____ Stunden vereinbart. Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. (2) Ausgehend von der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit wird der Arbeitgeber die konkrete Arbeitszeit aufgabengerecht unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse monatlich bestimmen. (3) Es wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das durchlaufend zu führen ist und der Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit dient. Im Rahmen des Arbeitszeitkontos ist ein Zeitguthaben oder ein Zeitsoll bis zu _____ Stunden möglich. (4) Die Vergütung wird unabhängig vom jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos auf der Basis der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit kontinuierlich gezahlt. (5) Im Falle der Beendigung oder des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto auf der Basis der vertraglich geschuldeten Vergütung auszugleichen. (6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über den Stand des Arbeitszeitkontos hinaus Überstunden zu leisten, wenn es die betrieblichen Belange erfordern. Ansprüche aus der Leistung von Überstunden bestehen nur, wenn die Überstunden von der Geschäftsleitung ausdrücklich angeordnet oder genehmigt worden sind. Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. Anstelle eines Freizeitausgleiches können Überstunden auch nach Maßgabe der sich aus § 3 zu berechnenden Stundenvergütung abgegolten werden. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 2 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Arbeitsvertrag) § … (Jahresarbeitszeit) (1) (2) (3) (4) (5) (6) Die Arbeitszeit beträgt im Jahr _________ Stunden (in einem Schaltjahr ________ Stunden) bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von ________ Stunden (in einem Schaltjahr ________ Stunden). Beträgt die individuelle wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers weniger oder mehr als 40 Stunden, verringert oder erhöht sich die jährliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers entsprechend. Im Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich die Arbeitszeit zeitanteilig (pro rata temporis). Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Bestimmungen. Sie wird vom Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall im Betrieb durch Eintragung in den Dienstplan festgesetzt. Die Mitarbeiter können im Drei-Schicht-Betrieb (Früh-, Spät-, Nachtdienst) sowie an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werden. Es wird ein Arbeitszeitkonto für den Mitarbeiter geführt, das im Dienstplan integriert ist. Insoweit wird im jeweiligen Dienstplan die durchschnittliche monatliche Sollarbeitszeit sowie ein in Bezug auf die bereits angefallenen Monate aufgelaufenes Zeitguthaben oder ein aufgelaufenes Zeitsoll dargestellt. Das Arbeitszeitkonto hat einmal innerhalb von längstens 12 Monaten (Referenzzeitraum) die „Null-Linie“ zu berühren. Mit dem Durchschreiten bzw. Verlassen der „Null-Linie“ beginnt ein neuer Referenzzeitraum. Fällt der Nulldurchlauf in eine Zeit ohne Arbeitsverpflichtung (Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit…), verschiebt sich dieser um die entsprechende Zeit der Abwesenheit. Sofern aus betriebsbedingten Gründen am Ende des Referenzzeitraums das Arbeitszeitkonto ein Zeitguthaben aufweist, ist dieses abzugelten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto bis zum Austritt auszugleichen. Ein etwaig noch bestehendes Zeitguthaben ist abzugelten. Weist das Arbeitszeitkonto ein Zeitsoll aus, so sind die nicht geleisteten Arbeitsstunden mit den ausstehenden Vergütungen zu verrechnen bzw. vom Mitarbeiter zurückzuzahlen. Die vereinbarte monatliche Vergütung wird unabhängig vom jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos auf der Basis kontinuierlich gezahlt. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 3 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Arbeitsvertrag) § … (Urlaub) (1) Der kalenderjährlich zu gewährende Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers in der Fünf-Tage-Woche beträgt einschließlich des gesetzlichen Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz insgesamt ___ Tage. Wird Urlaub gewährt, wird zuerst der gesetzliche Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz aufgebraucht. (2) Ist die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt oder ändert sich im Verlauf des Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. (3) Ist der Arbeitnehmer nicht das gesamte Kalenderjahr beim Arbeitgeber beschäftigt, wird der Urlaub anteilig gewährt (je voller Beschäftigungsmonat 1/12). Es wird jedoch mindestens der gesetzliche Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz gewährt. (4) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Urlaub der nicht innerhalb der genannten Fristen gewährt und genommen wird verfällt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Soweit gesetzlicher Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz wegen Krankheit nicht verfällt, erlischt dieser 12 Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 4 Satz 3. (5) § 616 S.1 BGB findet keine Anwendung. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 4 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Arbeitsvertrag) § … (Arbeitsunfähigkeit) (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. (2) Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vor Ablauf des ersten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist eine neue ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Tag nach Ablauf der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. (3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 5 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Arbeitsvertrag) § … (Ausschlussfristen) (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. (2) Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht bei einer Haftung wegen Vorsatz. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 6 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Arbeitsvertrag) § … Sonderzuwendungen Es bestehen keine Sonderzuwendungen. Etwaige Leistungen dieser oder ähnlicher Art erfolgen stets freiwillig. Auch die wiederholte, vorbehaltlose Zuwendung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung für die Zukunft. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 7 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag Kündigungsschreiben nach § 1a KSchG per Übergabe Vorname Name Adresse PLZ Ort N.N., tt.mm.jjjj Betriebsbedingte Kündigung Ihr Arbeitsvertrag vom tt.mm.jjjj Sehr geehrte/r N.N., hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und N.N. bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Dies ist nach unserer Berechnung der tt.mm.jjjj. Die Kündigung wird auf betriebsbedingte Gründe gestützt. Sofern Sie die Klagefrist nach §§ 2, 4 KSchG verstreichen lassen und auch keinen Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG stellen, können Sie eine Abfindung in Höhe von EUR x (entspricht 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr) verlangen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit hinzuweisen. Bitte legen Sie dieses Schreiben innerhalb von drei Tagen nach Erhalt Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit vor, um sich den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten. […] www.Steinruecke-Sausen.de Folie 8 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag optionale Freistellung […] Im Übrigen stellen wir Sie mit sofortiger Wirkung/mit Wirkung ab dem tt.mm.jjjj unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüchen (Überstunden) unwiderruflich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Ihren Urlaub nehmen Sie bitte im Rahmen dieser Freistellung, wobei wir Ihre eventuell noch bestehenden gesetzlichen, tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Urlaubsansprüche auf die ersten Tage Ihrer Freistellung verrechnen. Während der Freistellung erzielter anderweitiger Verdienst wird gem. § 615 S. 2 BGB angerechnet. […] www.Steinruecke-Sausen.de Folie 9 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Betriebsvereinbarung) § … Arbeitszeitkonto (1) Bei der Dienstplangestaltung sind die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Dabei soll der Arbeitgeber auch die Wünsche und Belange der Arbeitnehmerinnen berücksichtigen, soweit sie nicht den betrieblichen Interessen entgegenstehen. (2) Für jede Arbeitnehmerin wird ein aus dem Dienstplan ersichtliches fortlaufendes Arbeitszeitkonto geführt, das im Verlauf von 12 Monaten die „Nulllinie“ durchlaufen muss. Der erstmalige Durchlauf der „Nulllinie“ muss abweichend hiervon spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung erfolgt sein. Im Arbeitszeitkonto werden erfasst: - die vertragliche wöchentliche Sollarbeitszeit und die sich daraus errechnende Sollarbeitszeit für die Dienstplanperiode - die tatsächlich geleistete Arbeitszeit - der Kontostand am Ende einer jeden Dienstplanperiode - das Datum an dem das Stundenkonto zuletzt die „Nulllinie“ durchlaufen hat. (3) Arbeitnehmerinnen können aus betrieblichen Gründen mit Plus- und Minusstunden geplant werden. Das Arbeitszeitkonto ist auf grundsätzlich maximal _____ Plusstunden und _____ Minusstunden beschränkt. Überschreitet das Arbeitszeitkonto die vorgenannten Plusstundengrenzen um mehr als 2 Dienstplanperioden, so erfolgt eine Rückführung des Arbeitszeitkontos auf die vorgenannte Plusstundengrenze durch Auszahlung. (4) Die Dienstplanperiode beträgt einen Monat. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 10 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Betriebsvereinbarung) § … Verfahren der Dienstplanerstellung (1) Der Dienstplan wird spätestens am 10. des Vormonats dem Betriebsrat zur Freigabe vorgelegt. Bei Einwendungen seitens des Betriebsrates müssen diese unter schriftlicher Angabe der Gründe sowie unter Mitteilung von Alternativvorschlägen der Pflegedienstleitung / Einrichtungsleitung innerhalb der nächsten drei Tage mitgeteilt werden. Geht bis zu diesem Termin die vorstehende schriftliche Erklärung des Betriebsrates beim Arbeitgeber nicht ein, so gilt die Zustimmung zu den vorgelegten Dienstplänen als erteilt. (2) Hat der Betriebsrat zu einem vorgelegten Dienstplan innerhalb der Frist seine Zustimmung nicht erteilt und gilt die Zustimmung auch nicht als erteilt, so ist mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung unverzüglich eine Erörterung zwischen dem Betriebsrat einerseits sowie der Einrichtungsleitung andererseits durchzuführen. (3) Kommt eine Einigung über den Dienstplan nicht zustande, ist die Einigungsstelle anzurufen. Bis zu einer Einigung im Rahmen der Einigungsstelle oder bis zu einer Ersetzung der Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle gilt der von dem Arbeitgeber geplante Dienstplan. (4) Hat der Betriebsrat keine Einwendungen gegen den Dienstplan schriftlich mitgeteilt, so wird der Dienstplan zwei Wochen vor dem ersten Gültigkeitstag den Arbeitnehmern in geeigneter Art und Weise bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt regelmäßig durch Aushang in den betreffenden Bereichen. Hat der Betriebsrat rechtzeitig Einwendungen gegen den Dienstplan schriftlich mitgeteilt, so erfolgt die Bekanntgabe des Dienstplanes unverzüglich nachdem Einvernehmen über den Dienstplan herbeigeführt oder die Einigung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 11 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Betriebsvereinbarung) § … Abweichungen vom Dienstplan (1) Bei Abweichungen vom Dienstplan einschließlich der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden muss der Betriebsrat sofort schriftlich informiert werden. Dies kann mündlich oder durch Einwurf einer entsprechenden Information in das Fach des Betriebsrats geschehen. (2) Ist in unvorhergesehenen Abwesenheitsfällen eingeteilter Arbeitnehmer der Arbeitgeber der Meinung, dass eine Abweichung vom Dienstplan erforderlich ist, so informiert er den Betriebsrat sofort schriftlich und beantragt dessen Zustimmung. Erfolgt dies nicht oder kann eine Einigung über die Abweichung nicht sogleich erzielt werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, gerechnet vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Abwesenheitsfalles an bis zur Dauer von 7 Kalendertagen ohne Zustimmung des Betriebsrates und ohne Anrufung der Einigungsstelle vom Dienstplan abzuweichen. Über die Abweichung ist der Betriebsrat zu informieren. Der Arbeitgeber wird versuchen, als Ersatz einen Arbeitnehmer zu finden, der sich freiwillig zur Arbeitsleistung bereit erklärt. (3) Erklärt der Betriebsrat die Verweigerung der Zustimmung und will der Arbeitgeber die beabsichtigte Dienstplanabweichung über eine Dauer von 7 Tagen hinaus gleichwohl durchführen, hat er unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen. (4) Der Arbeitgeber kann die beabsichtigte Maßnahme, soweit sie zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bewohner notwendig ist, bis zur Beendigung des Einigungsstellenverfahrens durchführen. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 12 Dienstplanung Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Betriebsvereinbarung) § … Freiwillige Arbeitszeitänderung / Diensttausch (1) Auf Wunsch beteiligter Arbeitnehmer ist der Tausch einzelner Dienste grundsätzlich nach Abstimmung und Freigabe auf dem Dienstplan durch die Wohnbereichsleitung oder Pflegedienstleitung möglich. (2) Als Voraussetzung einer Änderung bzw. eines Tauschs gelten folgende Kriterien: - (3) - Gleiche Qualifikation bei Standardbesetzung; Gleiche tägliche Arbeitszeit; Der Tauschbegehrer geht in der Regel grundsätzlich in Vorleistung; Entsprechende Dokumentation im Dienstplan; Bestätigung durch den / die Vorgesetzten. Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Der Einrichtung dürfen keine zusätzlichen Belastungen entstehen; Der Funktionsablauf in der Einrichtung und die Bewohnerbetreuung / Versorgung müssen sichergestellt sein; Es dürfen keine rechtlichen Einwände bestehen. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 13 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Betriebsvereinbarung) § …Grundsätze der Urlaubsgewährung und Urlaubserteilung Teil 1/2 (1) Am Jahresende werden vorzuplanende Urlaubswünsche der Arbeitnehmer für das kommende Jahr in Urlaubslisten eingetragen. Die Urlaubslisten sollen in den Wohnbereichen in der Zeit vom 01. - 31. Oktober aushängen, damit die Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche dort eintragen können. (2) Die Urlaubsplanung für das nächste Kalenderjahr soll im November des Vorjahres aufgenommen werden. Hierzu wird auf der Grundlage der Urlaubslisten ein „vorläufiger Urlaubsplan“ erstellt, der in der jeweiligen Organisationseinheit diskutiert und abgestimmt werden soll. Der so abgestimmte „vorläufige Urlaubsplan“ wird an den Betriebsrat zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Der Betriebsrat wird etwaige Einwendungen gegen den „vorläufigen Urlaubsplan“ binnen 5 Tagen nach Zugang schriftlich äußern. Etwaige Einwendungen sollen zwischen der Einrichtungsleitung und dem Betriebsrat innerhalb von 5 Tagen nach deren Zugang besprochen und einer Klärung zugeführt werden. Werden die Unstimmigkeiten innerhalb der oben genannten 5 Tage ausgeräumt, so ist der „Urlaubsplan“ von der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleistung und dem Betriebsrat zu unterzeichnen. (3) Kommt es nicht zu einer Einigung über die Urlaubsplanung, ist jede Betriebspartei berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen. Die Einigungsstelle wird zu Händen der/des Vorsitzende/n angerufen, die dann innerhalb einer Woche tagen soll und verbindlich entscheidet. Die Einigungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und jeweils drei Beisitzern, davon höchstens ein betriebsfremder Beisitzer auf jeder Seite. […] www.Steinruecke-Sausen.de Folie 14 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Betriebsvereinbarung) § …Grundsätze der Urlaubsgewährung und Urlaubserteilung Teil 2/2 […] (4) Neben dem oben dargestellten Verfahren der allgemeinen Urlaubsplanung, ist ein individueller Urlaubsantrag eines Arbeitnehmers zulässig. (5) Der Urlaub gilt als genehmigt, wenn der Urlaubsplan von der Einrichtungsleitung und dem Betriebsrat unterzeichnet worden ist oder ein individueller Antrag positiv entschieden wurde. (6) Im Rahmen der Urlaubsplanung ist die zahlenmäßige und fachliche Absicherung des Dienstes sowie die kontinuierliche Versorgung der Bewohner zu gewährleisten. Hierbei ist eine gleichmäßige Verteilung der Abwesenheitszeiten (auf Stundenbasis) je Wohnbereich sicherzustellen. Es sollen mindestens 70 % des Jahresurlaubs (einschließlich eines etwaig übertragenen Resturlaubs aus dem Vorjahr) verplant werden. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass Vorgesetzte und deren stellvertretende Mitarbeiter nicht gleichzeitig Urlaub nehmen. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 15 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Betriebsvereinbarung) § … Vorrangregelungen (BV Urlaub) Wenn Arbeitnehmer zur selben Zeit Urlaub in Anspruch nehmen wollen, gilt folgende Vorrangregelung: (1) Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern sind während der Schulferien grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Das gilt auch für Arbeitnehmer mit Ehepartnern/Lebensgefährten deren Urlaub von den Schulferien abhängt (Lehrer, Kindergärtner, etc.). Wenn solche vorrangigen Arbeitnehmer in einem Jahr während der Sommerferien Urlaub in Anspruch nehmen konnten, haben sie im darauffolgenden Jahr Nachrang gegenüber den vorrangigen Arbeitnehmern, die keinen Urlaub während der Sommerferien erhalten hatten. (2) Auszubildende erhalten ihren Urlaub nach Möglichkeit während der Berufsschulferien. (3) Schließlich sind Familienstand, Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, fristgerechte Eintragung in die Urlaubsantragsliste sowie persönliche Gründe wie zum Beispiel Heirat, Reise zu Angehörigen im Ausland etc. bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen. (4) Konnte sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Gewährung seines Urlaubsanspruchs zugunsten anderer Arbeitnehmer nicht durchsetzen, hat sein Urlaubsanspruch im darauffolgenden Jahr gegenüber dem bevorzugten Arbeitnehmer in der Regel Priorität. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 16 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Formulierungsvorschlag (Betriebsvereinbarung) § … Einigungsstelle Die Einigungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und jeweils drei Beisitzern auf jeder Seite, davon höchstens ein betriebsfremder Beisitzer auf jeder Seite. Den Vorsitz der Einigungsstelle soll übernehmen und jeweils sofort einladen, um die Wochenfrist zu gewährleisten: Frau / Herr _____________________________________ ersatzweise (auch für den Fall der nur kurzfristigen Verhinderung): Frau / Herr _____________________________________ ersatzweise (auch für den Fall der nur kurzfristigen Verhinderung): Frau / Herr ______________________________________ Scheidet ein Einigungsstellenvorsitzender auf Dauer aus, benennt der amtierende Einigungsstellenvorsitzende den/die Nachfolger/-in. Die jeweils in der einberufenen Einigungsstelle für jede Seite erscheinenden Mitglieder gelten als bevollmächtigt und beauftragt. www.Steinruecke-Sausen.de Folie 17 Workshop II: Dienstplanung Individuelles und kollektives Arbeitsrecht Praxistransfer aus arbeitsrechtlicher Sicht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Peter Sausen Bernd Wonschik Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Köln Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel: 0221 - 340 926 0 Fax: 0221 - 340 926 99 [email protected] Berlin Schaperstraße 18 10719 Berlin Tel: 030 - 887 295 56 Fax: 030 - 887 295 57 [email protected] www.Steinruecke-Sausen.de Folie 18