aktuell sparbuchzinsen wien

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aktuell sparbuchzinsen wien
Klausur VK Steuerrecht
16. Jänner 2013
Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Lang / Mag. Meliha Hasanovic
Univ.-Prof. MMag. Dr. Josef Schuch / Mag. Christoph Marchgraber
Univ.-Prof. Dr. Claus Staringer / Mag. Martina Gruber
Begründen Sie Ihre Lösungen ausführlich – aber stichwortartig – und unter Hinweis auf den Gesetzestext. Verwenden Sie dazu bitte die beiliegenden Lösungsblätter. Maßgebend ist die geltende Rechtslage.
Erlaubte Unterlagen:
Kodex Steuergesetze (es wird nach der 52. Auflage korrigiert)
Nicht-programmierbarer Taschenrechner
Arbeitszeit: 120 Minuten
Maximale Punktezahl: 52 Punkte
Beispiel 1 (10 Punkte)
Martin Winter ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen einzigen Wohnsitz in Ungarn und wohnt
dort kinderlos mit seiner Frau Marilla. Das weltweite Einkommen von Herrn Winter beträgt 120.000
Euro. Herr Winter ist einer der vier Aufsichtsräte der in Österreich ansässigen Schaufler GmbH (Sitz
und Ort der Geschäftsleitung in Wien). Hierfür erhält er im Jahr X1 Aufsichtsratsvergütungen in Höhe
von monatlich 3.000 Euro überwiesen. Mit den Aufsichtsratsvergütungen stehen monatlich Kosten in
der Höhe von 500 Euro im Zusammenhang, welche er der Schaufler GmbH mitgeteilt hat. Die schriftliche Mitteilung der Ausgaben an die österreichische Schaufler GmbH erging unter dem Vorbehalt,
dass die Schaufler GmbH die jeweils günstigere steuerliche Lage für Herrn Winter berücksichtigen
soll. Seine Anwesenheit bei den Aufsichtsratssitzungen in Wien nützt Herr Winter um seine finanziellen Angelegenheiten bei der österreichischen BIKA-Bank zu regeln (Sitz und Ort der Geschäftsleitung
in Wien), bei der er ein Depot und ein Sparkonto besitzt. Im Jahr X1 wurden Herrn Winter 1.000 Euro
an Sparzinsen gutgeschrieben, gleichzeitig wurde ihm aber eine Jahresgebühr von 45 Euro von seinem Bankkonto abgezogen.
a) Beurteilen Sie die Aufsichtsratsvergütungen aus österreichischer ertragsteuerlicher Sicht.
Beachten Sie, dass die Mitteilung an die Schaufler GmbH unter dem Vorbehalt erfolgte,
wonach die steuerlich günstigere Lage für Herrn Winter im Jahr X1 angewendet werden
soll. Lassen Sie das DBA Österreich-Ungarn hier außer Acht! (Resultat nach Anwendung des
DBA: Österreich hat das Besteuerungsrecht, Ungarn befreit die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit)
b) Beurteilen Sie die Sparbuchzinsen von Herrn Winter aus österreichischer ertragsteuerlicher
Sicht. Beachten und beurteilen Sie dabei auch das DBA Österreich-Ungarn, das dem OECDMA entspricht und für diese Einkünfte die Anrechnungsmethode vorsieht.
LÖSUNG:
§ 1 (1) (3) iVm § 26 BAO beschränkte Steuerpflicht
(§ 1 (4) weltweites Einkommen, Antrag nach § 1(4) nicht möglich ist)
a) Aufsichtsratsvergütungen – lt Angabe nach DBA Besteuerungsrecht für Ö
§ 98 (1) Z 2: Aufsichtsratsvergütung sachlich umfasst (Verweis auf § 22) ; im Inland ausgeübt: Ja lt SV
§ 99 (1) Z 4 Steuerabzug in besonderen Fällen bei Aufsichtsräten
§ 99 (2) Z 1 gds Brutto-Besteuerung aber nach § 99 (2) Z 2 Nettobesteuerung für EU-Bürger möglich,
wenn die Kosten schriftlich mitgeteilt werden – jene Variante anwenden, die für Herrn Winter steuerlich am besten:
BRUTTO: § 99 (2) Z 1 iVm § 100 (1) 20 % = 3000*20%=600 Steuer
NETTO: § 99 (2) Z 2 iVm § 100 (1) 35% schriftliche Mitteilung der BA an Abzugsverpflichteten
ist erfolgt.
Die Netto-Besteuerung wird nicht angewendet werden 3.000-500= 2500 monatlich *35% = 875 Steuer-Bruttobesteuerung wird schlagend
§ 99a keine Ausnahme
§ 100 (4) Z 1 Steuerabzug vom Schuldner (=Stoff GmbH); Abzug bei Zufluss
§ 101 (1) Abfuhr der Steuer innerhalb eines Kalendermonats (spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonats)
§ 102 (1) Z 3 Antrag auf Veranlagung für § 99 (1) Z4 möglich aber nicht verpflichtend – dann aber
§ 102 (2) zu beachten
b) Sparbuchzinsen von der Ö-Bank
§ 98 (1) Z 5 lit b iVm § 27 (2) Z 2 Zinsen; keine Besicherung in Österreich – daher nicht steuerbar (dafür aber EU-QuSt idH von 35%, es sei denn, Wohnsitzfinanzamtsbescheinigung an öBank, dass im
Wohnsitzstaat offengelegt, dann keine EU-QuESt!)
DBA Österreich – Ungarn:
Art 1 und 4: Ansässigkeit in Ungarn + Art 2: ESt
Art 11 (1) Ungarn besteuert
Art 11 (2) Österreich darf als Quellenstaat mit 10 % besteuern,
Art 23B Ungarn rechnet österreichische Steuer an
Einschränkende Wirkung des DBA = begründet keinen Steueranspruch; kein innerstaaatl öst. Besteuerungsrecht: Weil keine Steuerpflicht in Ö (EU-QuESt aber schon): Zinsen nicht steuerbar (EU QuESt
aber schon); keine Verpflichtende Veranlagung sofern Herr Winter nicht zur Veranlagung optiert.
Beispiel 2 (10 Punkte)
Die österreichische Jackie AG (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wien, Österreich) hält bereits seit
zwei Jahren eine 30%ige Beteiligung an der chinesischen Tochtergesellschaft Bruce Ltd (einer österreichischen GmbH vergleichbar; Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Shanghai, China) und eine 5%ige
Beteiligung an der japanischen Lee Ltd (einer österreichischen GmbH vergleichbar; Sitz und Ort der
Geschäftsleitung in Tokyo, Japan). Die Bruce Ltd sowie die Lee Ltd generieren ausschließlich Einkünfte
aus der Überlassung von Markenrechten, die in China einem KöSt-Satz von 10 % und in Japan einem
KöSt-Satz von 20 % unterliegen. Im Jahr X1 schütten die Bruce Ltd und die Lee Ltd Dividenden an ihre
Gesellschafter aus. Der Gewinnanteil der österreichischen Jackie AG beträgt jeweils 200.000 Euro.
Die auf die chinesischen Gewinnanteile entfallende ausländische Körperschaftsteuer beträgt 20.000
Euro, die auf die japanischen Gewinnanteile entfallende ausländische Körperschaftsteuer beträgt
10.000 Euro.
Beurteilen Sie die Körperschaftsteuerpflicht der Jackie AG aus rein innerstaatlicher Sicht. Die chinesische sowie die japanische Körperschaftsteuer sind mit der österreichischen Körperschaftsteuer
vergleichbar. Mit beiden Ländern besteht eine umfassende Amtshilfe.
a) Welche Konsequenzen ergeben sich aus der chinesischen,
b) welche aus der japanischen Beteiligung?
LÖSUNG:
a) Bruce Ltd:
Jackie AG: § 1 (1) + (2) Z 1 iVm § 27 BAO unbeschränkte Steuerpflicht; Sitz und Ort der GL im Inland
§ 7 (1) + (2) + (3) iVm § 189 Abs 1 Z 1 UGB Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 5 (1) Gewinnermittlung im Wirtschaftsjahr nach § 7 (4)
Internationale Schachtelbeteiligung:
§ 10 (1) Z 7 -> Gewinnanteile aus internationaler SchachtelBL sind befreit -> Abs 2: Voraussetzungen:
- GmbH = § 7 (3) Gesellschaft
- Ltd ist vergleichbar mit GmbH
- Mindestdauer von 1 Jahr ist erfüllt (2 Jahr laut Angabe)
- Mind. 10%ige Beteiligung erfüllt (30% laut Angabe)
-> internationale Schachtelbeteiligung liegt vor
Resultat wäre: steuerfreie Dividendeneinkünfte
ABER „Missbrauchsbestimmung“ nach Abs 4-> keine Befreiung, sondern Anrechnung; Switch over
Voraussetzungen:
1. Unternehmensschwerpunkt (im SV durch das Wort „ausschließlich“ gekennzeichnet) besteht
darin, Einnahmen aus der Überlassung unbeweglicher Wirtschaftsgüter zu erzielen -> vermögensverwaltende Gesellschaft
2. Steuersatz ist österreichischem Steuersatz nicht vergleichbar = in China 10% einbehalten.
Vglwert durch VO ist 15%
 Voraussetzungen erfüllt, d.h. keine Befreiung- sondern die (indirekte) Anrechnungsmethode
nach § 10 Abs 6 greift.
Anrechnungsmethode nach Abs 6:
200.000 + 20.000 = 220.000 x 25% = 55.000
55.000 – 20.000 = Steuer iHv 35.000 -> Durch die Hinzurechnung der ausl. anrechenbaren Steuer
wird vom Nettobetrag der Dividendenausschüttung der Bruttobetrag ermittelt. Auf den Bruttobetrag
der Gewinnausschüttung ist der österr. Köstsatz anzuwenden. Vom sich darauf ergebenden
Köstbetrag ist die ausl. anrechenbare Steuer abzuziehen.
b) Lee Ltd.
§ 10 (1) Z 6: BL an einer ausländischen Körperschaft, die mit AG vergleichbar ist (Ltd ist mit AG vgl
laut SV) und mit der eine umfassende Amtshilfe besteht (im SV ausdrücklich genannt) und nicht unter
internationale SchachtelBL fällt (Voraussetzungen des Abs 2 werden nicht erfüllt -> 5% und nicht
10%).
ABER bei Vorliegen des Abs 5 keine Befreiung, sondern Anrechnung
Voraussetzung : Z1: sie unterliegt in Japan einer 20% Steuer, die laut Angabe vglbar mit der österreichischen Körperschaftsteuer ist -> Z1 nicht erfüllt
Z2: 20 %iger Steuersatz. Hier wäre < 15% relevant -> Z 2 nicht erfüllt
Z 3: auch nicht erfüllt, weil im SV folgendes steht: auf die japanischen Gewinnanteile
entfallende ausländische Körperschaftsteuer beträgt 10.000 Euro. D.h. sie kann dort
auch nicht befreit sein.
200.000 Euro werden nicht besteuert in Österreich. Die anrechenbare ausl. Köst ist irrelevant. Beteiligungsertragsbefreiung
Beispiel 3 (10 Punkte)
Die Angelina AG hält 100 % an der Brad GmbH (beide betriebsführend mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich). Aufgrund konzerninterner Restrukturierungsmaßnahmen beschließen die Geschäftsführer am 15.8.2012, die Brad GmbH auf die Angelina AG zu verschmelzen. Als Verschmelzungsstichtag wird der 31.12.2011 festgesetzt. Für die Anteilsinhaber der Angelina AG ergeben sich
durch diese Verschmelzung keine Änderungen ihrer Anschaffungskosten.
Die steuerlichen Schlussbilanzen zum Verschmelzungsstichtag beider Gesellschaften zeigen folgendes
Bild:
AKTIVA
Anlagevermögen
Beteiligung an Brad-GmbH
Umlaufvermögen
Summe
AKTIVA
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Summe
Schlussbilanz Angelina AG, 31.12.2011
PASSIVA
3000
Nennkapital
2500
Bilanzgewinn
1000
Fremdkapital
6500
Summe
2000
1000
3500
6500
Schlussbilanz Brad GmbH, 31.12.2011
PASSIVA
4000
Nennkapital
Kapitalrücklage
2000
Fremdkapital
6000
Summe
2000
1000
3000
6000
a) Verschmelzen Sie die Brad GmbH auf die Angelina AG. Führen Sie dafür alle erforderlichen
Bestimmungen mit Begründung an, ermitteln Sie den Buchgewinn/-verlust und zeigen Sie
die Änderungen anhand einer Verschmelzungsbilanz (übertragende Gesellschaft) und der
Übernahmebilanz (iSe neuen Eröffnungsbilanz der übernehmenden Gesellschaft) auf. Gehen Sie anhand des Gesetzestextes vor. (8 Punkte)
b) Sachverhalt wie oben mit folgender Zusatzangabe: Im Umlaufvermögen der Angelina AG
befindet sich eine Forderung gegenüber der Brad GmbH in Höhe von 100, der im Fremdkapital der Brad GmbH eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 gegenübersteht. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus bei der Verschmelzung (2 Punkte)?
LÖSUNG:
a.)
§ 1 (1) Z 1 iVm (2) (3) Verschmelzung ist möglich (Gesellschaftsrechtlich zulässig, keine Verlagerung
der stillen Reserven – nur Inländische Gesellschaften ohne zusätzliche Angaben) Verschmelzung ist
zwingend anzuwenden.
§ 2 übertragende Gesellschaft = Brad GmbH
(1) Verschmelzungsstichtag, str Schlussbilanz gegeben
(2) Nicht anzuwenden
(3) Rückwirkungsfiktion, Ablauf des Verschmelzungsstichtags ist 1.1.2012 (Tag der Übernahmebilanz)
(4) Ausnahmen aus der Rückwirkungsfiktion – keine Angabe, keine Änderung
(5) Verschmelzungsstichtag = 31.12.2011; Schlussbilanz und Verschmelzungsbilanz
Schlussbilanz entspricht der oben
Verschmelzungsbilanz der Brad-GmbH, 31.12.2011
AKTIVA
PASSIVA
Anlagevermögen
4000
Verschmelzungskapital
3000
Umlaufvermögen
2000
Fremdkapital
3000
Summe
6000
Summe
6000
§ 3 übernehmende Körperschaft – Angelina-AG
(1) Z 1 Buchwertfortführung zwingend, = keine KÖST!!
(2) Buchgewinn und Buchverlust str nicht zu berücksichtigen
Die Angelina-AG bekommt 3000; verliert aber die Beteiligung an Brad-GmbH (existiert nicht
mehr) 2500 = in Summe ein Buchgewinn von 500 der außer Ansatz bleibt.
(3) Confusio – keine Angabe
(4) Schachtel – keine Angabe
Übernahmebilanz der Angelina-AG, 1.1.2012
AKTIVA
PASSIVA
Anlagevermögen
7000
Nennkapital
2000
Beteiligung an Brad-GmbH
0
Bilanzgewinn
1000
Umlaufvermögen
3000
Fremdkapital
6500
Buchgewinn
500
Summe
10.000
Summe
10.000
§ 4 – keine Angaben im Text zum Verlustabzug
§ 5 – lt Angabe schon keine Änderung, dies ist bei Konzernverschmelzungen auch nicht möglich, da
gds keine Kapitalerhöhung durchgeführt wird
§ 6 – keine Angaben im Text: keine USt, keine GesSt, keine GrESt, keine Geb.
(0,5 Zusatzpkt für §§4-6)
b.)
§ 3 Abs 3 Confusio
Steuerpflichtiger Confusiogewinn in Höhe von 100 durch die Verschmelzung (Wegfall Forderung iHv
100 bzw Wegfall Verbindlichkeit iHv 200)
Beispiel 4 (10 Punkte)
Der Einzelhändler Ö1 (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Linz) bestellt Waren (Bohrmaschinen)
beim Großhändler Ö2 (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wien) im Wert von 1.000 Euro. Ö2 hat
diese Waren aber nicht vorrätig und bestellt diese beim Hersteller D in Deutschland (Sitz und Ort der
Geschäftsleitung in München) gemäß Preisliste um 800 Euro. Der Hersteller D befördert die Waren
direkt von München nach Linz zu Ö1. Tag der Lieferung und Datum der Rechnungsausstellung auf
allen Rechnungen ist der 1. 3. X1.
Für Ö1, Ö2 und D gilt: Alle sind umsatzsteuerlich als Unternehmer anzusehen und führen die Umsätze im Rahmen ihrer Unternehmen aus. Keines der beteiligten Unternehmen ist Kleinunternehmer iSd
§ 6 Abs 1 Z 27 UStG.
Beurteilen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht.
LÖSUNG:
Ig Reihengeschäft: über denselben Gegenstand werden mehrere Umsatzgeschäfte abgeschlossen.
Die Erfüllung erfolgt aber dadurch, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer direkt die
Verfügungsmacht verschafft.
Getrennte Beurteilung aller Umsätze in der Kette!
Umsatz D – Ö2:
§ 1 Abs 1 Z 1:
Gemäß Angabe sind die Tatbestandsmerkmale des Haupttatbestandes erfüllt. Fraglich ist der Inlandsbezug.
Grds liefert D and Ö2 und der Lieferort bestimmt sich gem § 3 Abs 8 UStG danach, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung befindet. Daher ist der Lieferort Deutschland. Steuerbar in Deutschland!
ABER: D – Ö2 ist die bewegte Lieferung im Rahmen des ig Reihengeschäfts zuzuordnen, da D die Beförderung veranlasst.
Prüfung, ob Ö2 einen ig Erwerb in Österreich tätigt:
Art 1 Abs 1 BMR iVm Abs 2



Z1: grenzüberschreitende Lieferung: OK
Z2: Erwerber ist
o Lit a: Unternehmer, der Gegenstand für Unternehmen erwirbt: OK
Z3: Lieferung an Erwerber
o Lit a: wird durch Unternehmer gegen Entgelt iRs Unternehmens ausgeführt: OK
o UND lit b: kein Kleinunternehmer: OK
 ig Erwerb erfüllt, Lieferort bestimmt sich nach Art 3 Abs 8 dort, wo sich Gegenstand am Ende der
Beförderung befindet: Österreich
Daher in Österreich steuerbarer Vorgang
Keine Befreiungen nach § 6: Steuerpflichtig!
Korrespondierend tätigt D eine steuerfreie ig Lieferung und stellt keine USt in Rechnung (Hinweis auf
Rechnung!) Extrapunkt
Steuerschuldner gem Art 19 Abs 1 Z 1 Erwerber = Ö2
Steuerschuldentstehung gem Art 19 Abs 2 Z 1 mit Ausstellung der Rechnung = 1. 3. X1
Voranmeldung gem § 21 Abs 1: 15. Des zweitfolgenden Monats = spätestens 15. 5. X1
Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 1 Z 1 iVm Art 12 Abs 1 Z 1 für Ö2:
Für Ö2 ergibt sich ustliche Neutralität durch die Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs für den ig Erwerb!
Umsatz Ö2 – Ö1
§ 1 Abs 1 Z 1: Tatbestandsmerkmale laut Angabe erfüllt
Ö2 erbringt an Ö1 die ruhende Lieferung, deren Lieferort sich gem § 3 Abs 7 UStG an
jenem Ort befindet, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der
Verfügungsmacht befindet = Linz.
 Steuerbare Lieferung
§ 6 keine Befreiung
 Steuerpflichtige Lieferung
Bmgl: § 4 Abs 1 = Entgelt = 1000
Steuersatz: § 10 Abs 1 = 20%
Steuerschuldner: § 19 Abs 1 = Ö2
Steuerschuldentstehung: § 19 Abs 2 Z 1: Ablauf des KM, in dem Lieferung ausgeführt
wurde = 31. 3. X1
Voranmeldung: § 21 Abs 1: 15. des zweitfolgenden Monats = 15. 5. X1
Lösen Sie eines der nachfolgenden drei Beispiele. Sie können auch ein Beispiel aus
einem Seminar wählen, das Sie nicht besucht haben.
Seminarspezifisches Beispiel Lang / Hasanovic (12 Punkte)
Die Alpha AG (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wien, Österreich) hält eine 100%ige Beteiligung
an der Beta GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Linz, Österreich). Diese ist wiederum zu
100 % an der Cäsar GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in München, Deutschland) beteiligt.
Im Wirtschaftsjahr X1 erleidet die Alpha AG einen Verlust in der Höhe von 1.000.000 Euro. Die
Beta GmbH erwirtschaftet im Wirtschaftsjahr X1 einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 500.000
Euro. Die Cäsar GmbH erzielt im Wirtschaftsjahr X1 lediglich Einkünfte in der Höhe von 100.000
Euro, die zur Gänze ihrer österreichischen Betriebsstätte in Salzburg zuzurechnen sind. Die Cäsar
GmbH ist ausschließlich im Rahmen dieser österreichischen Einkunftsquelle tätig und erwirtschaftet
dementsprechend keine weiteren Einkünfte. Deutschland stellt nach Anwendung des DBAÖsterreich den österreichischen Betriebsstättengewinn frei. Sämtliche Beteiligungen bestehen während des gesamten Wirtschaftsjahres X1; alle genannten Gesellschaften haben denselben Bilanzstichtag.
a) Bilden Sie die steuerlich größtmögliche Gruppe iSd § 9 KStG. Bestimmen Sie dabei
den Gruppenträger und prüfen Sie für sämtliche weitere Gesellschaften jeweils
einzeln, ob und aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung sie als Gruppenmitglied in Betracht kommen. (3 Punkte)
b) Ermitteln Sie das zu veranlagende Gruppeneinkommen im Wirtschaftsjahr X1,
wenn die größtmögliche Gruppe gebildet wurde und bei den einzelnen Gesellschaften keine Verlustvorträge bestehen. Beleuchten Sie zudem den unionsrechtlichen Hintergrund im Hinblick auf die österreichischen Betriebsstättenergebnisse
der Cäsar GmbH. (9 Punkte)
LÖSUNG:
a)
Alpha AG: Gruppenträger gem § 9 Abs 3 TS 1 KStG
Sie ist nach § 1 Abs 2 KStG eine unbeschränkt steuerpflichtige KapGes; daher kann sie Gruppenträger sein
Beta GmbH: § 9 Abs 2: Gruppenmitglied: § 1 Abs 2: unbeschr. Stpfl Kap Ges; § 9 Abs 4: finanzielle Vbdg; § 9 Abs 4, 1 TS unmittelbare Vbdg. 100 %
Cäsar GmbH: § 9 Abs 2 TS 2: Gruppenmitglied: nicht unbeschr. Ausländische Stpfl Kap Ges, mit
inld unterh §7 abs 3 vglbar; § 9 Abs 4 TS 1: finanzielle Vbdg; unmittelbare Vbdg.: 100 %
b)
Cäsar GmbH: Ergebnis 0 (§ 9 Abs 6 Z 2 iVm Z 6 KStG: höchstens nach ausländischem Steuerrecht
ermittelte Verluste), in Deutschland kein Verlust (deutsches Ergebnis nach DBA Anwendung = 0),
dh grundsätzlich inländisches Betriebsstättenergebnis nicht einzubeziehen
+ Beta GmbH: + 500.000. (§ 9 Abs 6 Z 1 )
Der Alpha AG (- 1.000.000) ist das Ergebnis der Beta GmbH iSd § 9 Abs 1 KStG zuzurechnen:
=> Gesamt: -500.000
ABER: Unionsrecht
In der Rs Papillion hielt der EuGH fest, dass es der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit
entgegensteht, wenn eine französische Muttergesellschaft die Regelungen der „steuerlichen Integration“ (= französisches Gruppenbesteuerungsregime) mit ihren in Frankreich ansässigen Enkelgesellschaften nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, während die „steuerliche Integration“ im Falle
einer in Frankreich ansässigen, zwischengeschalteten Tochtergesellschaft möglich ist. Im Sinne
dieser Rechtsprechung ist es folglich unzulässig, die Zurechnung der Ergebnisse einer inländischen
Enkelgesellschaft nach Maßgabe des § 9 KStG zu verwehren, wenn die Beteiligung an dieser Enkelgesellschaft nicht über eine inländische, sondern über eine in einem anderen MS ansässige Tochtergesellschaft gehalten wird. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 2 TS 1 wird daher dahingehend
verdrängt, als die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften, die über ein in einem anderen MS
ansässiges Gruppenmitglied gehalten werden, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden
können. Die Ergebnisse der inländischen Enkelgesellschaft gehen zu 100 % zeitgleich mit den Ergebnissen des ausländischen Gruppenmitgliedes in die Unternehmensgruppe ein. (BMF-Info vom
16. Mai 2012)
Hier könnte man aber einwenden, dass es sich um eine inländische Betriebsstätte handelt und um
keine Enkelgesellschaft. ABER Rs Philips Electronics (EuGH 6. 9. 2011, C-18/11) überträgt die
Ausführungen in der Rs Papillion vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit im Wesentlichen
auch auf Betriebsstätten.
=> Gesamt wäre folglich: - 400.000 (inländisches Betriebsstättenergebnis wird mit einbezogen)
Seminarspezifisches
Beispiel
Schuch
/
Marchgraber
(12
Punkte)
Frau Schwadronsky ist deutsche Staatsbürgerin, lebt jedoch schon seit vielen Jahren in Salzburg.
Da sie der Meinung ist, dass Immobilien ein „todsicheres Investment“ sind, hat sie über die Jahre
hinweg Grundstücke in verschiedenen Staaten erworben, die sie allesamt in ihrem Privatvermögen
hält. Frau Schwadronsky besitzt unter anderem auch ein Grundstück in Kanada, welches sie am
24.10.1990 um einen Kaufpreis von 500.000 Euro angeschafft hat. Im Jahr 2012 beschließt sie
dieses kanadische Grundstück zu verkaufen, weil sie befürchtet, dass die Grundstückspreise in
Kanada in der Zukunft dramatisch sinken werden und ein rechtzeitiger Verkauf sie vor drohenden
Verlusten schützt. Unterstützt von einem kanadischen Rechtsanwalt findet Frau Schwadronsky
auch relativ rasch einen geeigneten Käufer. Der Kaufvertrag wird am 6.7.2012 unterzeichnet und
das Grundstück geht um einen Kaufpreis von 1.000.000 Euro noch am selben Tag in das Eigentum
des Käufers über. Der Kaufpreis wird Frau Schwadronsky am 10.7.2012 auf ihrem Konto gutgeschrieben.
a) Beurteilen Sie die ertragsteuerlichen Folgen des Grundstücksverkaufs aus originär innerstaatlicher Sicht. Beachten Sie dabei, dass die bisher maßgebende Spekulationsfrist von 10 Jahren bereits abgelaufen und das kanadische Grundstück
daher am 31. 3. 2012 nicht mehr steuerverfangen war. (6 Punkte)
b) Beurteilen Sie die steuerlichen Folgen der Anwendung des DBA Österreich-Kanada
auf den Grundstücksverkauf. Gehen Sie davon aus, dass das DBA ÖsterreichKanada
dem
OECD-MA
entspricht
und
die
Anrechnungsmethode
vorsieht.
(3 Punkte)
c) Beurteilen Sie Auswirkungen des Zusammenspiels der Anwendung des innerstaatlichen Rechts und des Abkommensrechts. Welche Fragen ergeben sich in
diesem Zusammenhang? (3 Punkte)
LÖSUNG
a) originär innerstaatliches Recht
§ 1 Abs 1 iVm Abs 2 EStG iVm § 26 BAO: Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich
§ 2 Abs 1 iVm Abs 2 iVm Abs 3 Z 7 iVm § 29 Z 2 iVm § 30 Abs 1 EStG: (Sonstige) Einkünfte aus privater
Grundstücksveräußerung
§ 30 Abs 2 EStG: Keine Ausnahme von der Besteuerung
§ 30 Abs 3 iVm Abs 4 Z 2 iVm Abs 5 EStG:
 Einkünfte iHv EUR 140.000,- (14 % des Veräußerungserlöses)
 Ein Antrag nach § 30 Abs 5 EStG wäre nicht sinnvoll, weil die Einkünfte gem § 30 Abs 4 EStG
EUR 380.000,- (EUR 1.000.000 – EUR 500.000 – EUR 500.000 x 0,02 x 12) betragen würden.
§ 30a Abs 1 EStG: Besonderer Steuersatz von 25 %
§ 30b Abs 1 iVm § 30c Abs 2 EStG iVm § 1 GrEStG:
 Der Verkauf ausländischer Grundstücke unterliegt nicht der GrESt.
 Daher kommt eine Selbstberechnung nach § 11 GrEStG und gleichzeitig auch nach § 30c
Abs 2 EStG nicht in Betracht.
§ 30b Abs 4 Satz 1 EStG:
 Besondere Vorauszahlung iHv 25 % der Bemessungsgrundlage
 EUR 140.000 x 0,25 = EUR 35.000,§ 30b Abs 4 Satz 2 iVm § 30b Abs 1 letzter Satz EStG:
 Besondere Vorauszahlung ist am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonat zu leisten
 Kalendermonat des Zuflusses ist Juli 2012; zweitfolgender Kalendermonat ist daher September; somit ist die besondere Vorauszahlung am 15. 9. 2012 zu entrichten
§ 30b Abs 2 EStG: keine Abgeltungswirkung der besonderen Vorauszahlung daher Veranlagung gem
§§ 39 ff EStG
b) DBA-Recht
Art 1 iVm Art 4 Abs 1 OECD-MA: Frau Schwadronsky ist in Österreich ansässig
Art 2 Abs 1 iVm Abs 2 OECD-MA: ESt ist vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst
Art 13 Abs 1 iVm Art 6 OECD-MA: Besteuerungsrecht für Kanada
Art 23B Abs 1 lit a OECD-MA: Österreich hat die kanadische Steuer anzurechnen
c) Zusammenspiel EStG und DBA
 Fraglich ist, ob die Anrechnung bereits bei der Berechnung der Sondervorauszahlung erfolgen kann oder ob die kanadische Steuer erst im Zuge der Veranlagung angerechnet werden
kann.
 Nach Auffassung des BMF (EAS 3292 vom 25. 7. 2012) besteht nach geltender Rechtslage „im
gegebenen Zusammenhang keine Vorschrift, die es untersagt, die DBAAnrechnungsverpflichtung bereits unmittelbar bei Berechnung der Sonder-VZ zu berücksichtigen. Allerdings müsste die Höhe der kanadischen Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit der besonderen Vorauszahlung bereits in ihrer Auswirkung auf die Höhe der VZ-Schuld einwandfrei
dokumentierbar feststehen. Diese Voraussetzung wäre erfüllt, wenn auf österreichischer Seite
nur 14% des Veräußerungserlöses die Bemessungsgrundlage für die mit 25% zu bemessende
Vorauszahlung bilden und wenn nach kanadischem Recht der tatsächliche Veräußerungsgewinn erfasst wird und zu einer kanadischen Steuer führt, deren Anrechnung offenkundig zur
Nullstellung der österreichischen Vorauszahlung führen muss.“
Seminarspezifisches Beispiel Staringer / Gruber (12 Punkte)
Die Miau AG (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Wien) ist in die Krise geraten. Das über sie eröffnete Sanierungsverfahren nach § 140 ff IO (ehem. Konkursverfahren mit anschließendem Zwangsausgleich) wurde von den Insolvenzgläubigern mit einer Sanierungsquote von 20 %, zahlbar im Jahr X2,
angenommen und gerichtlich im Jahr X2 bestätigt. Im Rahmen dieser gerichtlichen Sanierung ist
durch den damit einhergehenden Schulderlass ein (Buch-)Gewinn in der Höhe von 200.000 Euro entstanden. Der Gewinn aus der laufenden Geschäftstätigkeit konnte im Jahr X2 durch die vorgenommen Sanierungsmaßnahmen verbessert werden. Für das laufende Geschäftsjahr (1.1.X2 bis 31.12.X2)
hat sich einen Gewinn in der Höhe von 80.000 Euro angesammelt. Aus den Krisenjahren zuvor hat die
Miau AG einen Verlustvortrag in der Höhe von 700.000 Euro angesammelt, den sie noch nicht verwertet hat. Um nicht wieder in eine Liquiditätsfalle zu tappen, will die Miau AG so wenig Steuern wie
möglich bezahlen.
Ermitteln Sie die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Miau AG und berechnen Sie die Höhe
der Körperschaftsteuer für das Jahr X2.
LÖSUNG:
§ 1 (1) iVm (2) Z 1 iVm § 27 BAO unbeschränkte Steuerpflicht, Welteinkommen
§ 7 (1) (2) Einkommen und Einkünfte sind nach dem EStG zu ermitteln
§ 7 (3) Gewerblichkeitsfiktion für RLP-Gesellschaften
§ 189 UGB (1) Z 1– RLP für AG = Laufender Gewinn sowie Sanierungsgewinn sind EaGB
§ 5 (1) Ermittler
§ 7 (1) Ermittlung des Einkommens = Bmgl;
Ausgleich mit Verlusten: EaGB = 280.000 Euro
Abzug von Sonderausgaben
§ 8 (4) Sonderausgaben vor allem Verlustvortrag
§ 8 (4) Z 2 iVm § 18 (6) Verlustvortrag darf abgezogen werden, kein Fall des Mantelkaufs
§ 2 (2b) Z 2 sieht eine 75 % Verlustausgleichsregelung vor,
die aber Ausnahmen in Z 3 kennt
§ 2 (2b) Z3 TS 4: Sanierungsgewinn?
 Vermehrung des Betriebsvermögens – ja Buchgewinn lt Angabe
 Erlass von Schulden – ja Sanierungsverfahren wurde bestätigt lt Angabe
 Zum Zweck der Sanierung?
o Sanierungsabsicht des Gläubigers
o Sanierungsbedürfnis
o Sanierungsfähigkeit/-eignung
o Allgemeine Sanierungsmaßnahme
– kann alles durch die gerichtliche Entschuldung angenommen werden. (hier sollte insbesondere der Zweck der Sanierung ausgeführt werden)
= Ja, Sanierungsgewinn liegt vor (sollte aus einem guten Argument heraus zum Zweck der Sanierung
die Voraussetzung versagt werden, ist das auch ok). Verlustgrenze des § 2 (2b) Z 2 greift nicht (oder
eben doch ; mit gutem Argument kann man auch TS 2 anwenden, weil gleiches Jahr… auch dafür
Punkte, wenn ausgeführt wird, warum das hier vorliegt (wurde im VK aber kurz hingewiesen) für
Sanierungsgewinn Bmgl für die KSt: 200.000 voll verrechnungsfähig= 0
80.000 -75% Grenze – 60.000 ausgleichsfähig.
Einkommen: 20.000 = Bmgl
§ 22 (1) 25% = 5.000
§ 23a KStG Begünstigung: Sanierungsgewinn liegt vor, auch durch gerichtliches Verfahren
Einkünfte/Einkommen mit SG: 280.000  20.000
Einkünfte/Einkommen ohne SG: 80.000  20.000
= keine Begünstigung möglich

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