Merkblatt zur Ehescheidung

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Merkblatt zur Ehescheidung
Merkblatt zur Ehescheidung
(Stand: Mai 2013)
Seit 21.06.2012 gilt in 14 Mitgliedsstaaten der EU die „Rom III“-Verordnung vom 20.12.2010, die die
Vereinheitlichung der Regelungen im Fall von Kollisionen verschiedener Rechtsordnungen im Familienrecht in den
Mitgliedsstaaten verfolgt. Diese Verordnung bestimmt dasjenige Recht, das ein Gericht in einem dieser Mitgliedsstaaten
auf Scheidungen anwendet, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Dabei ist irrelevant, ob es
sich bei dem identifizierten Recht um dasjenige eines Mitgliedsstaats oder eines Drittstaates handelt.
Durch die Verordnung ergeben sich zum Teil erhebliche Abweichungen von der früheren Rechtslage. Insbesondere gilt
nicht mehr die grundsätzliche Anknüpfung an die gemeinsame Staatsbürgerschaft der Scheidungsparteien. Es ist also
nicht mehr in jedem Fall deutsches Recht deshalb anwendbar, weil beide Eheleute Deutsche sind. Im Einzelnen:
1.
Neues auf Scheidungen anwendbares Recht
Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer
Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.
Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich,
Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen,
welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Weitere Länder können folgen. Gerichte in anderen Staaten werden
diese Frage - wie bisher - nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.
Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von
Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine
Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht
mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.
Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung
anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen
Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann
also deutsches Recht gewählt werden.
2.
Warum ist es wichtig, diese Verordnung zu kennen?
Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung nun dem Recht des
Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem
die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen
Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.
Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der
Anrufung des Gerichts besitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des
angerufenen Gerichts.
3.
Was bedeutet „anwendbares Scheidungsrecht“?
Der Anwendungsbereich der Rom III–Verordnung umfasst das materielle Scheidungsrecht. Dazu gehören die
Scheidungsvoraussetzungen, wie z.B. eine erforderliche Trennungszeit. Viele Rechtsordnungen machen zudem das
Vorliegen bestimmter Gründe zur Scheidungsvoraussetzung. Ohne deren Vorliegen wird die Scheidung nicht
ausgesprochen.
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Vermögensrechtliche Folgen der Ehe und Unterhaltspflichten sind hingegen (ebenso wie etwa die Frage des
Namens der Ehegatten, die elterliche Sorge und Erbschaften) aus dem Wirkungsbereich von Rom III ausgenommen.
Das ausländische Scheidungsrecht wird auch dann angewandt, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden EUMitgliedstaates ist. Nur wenn das ausländische Recht eine Ehescheidung gar nicht vorsieht, oder einem der Ehegatten
aufgrund seines Geschlechts keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung gewährt, ist es nicht anzuwenden,
sondern stattdessen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. Ansonsten kann die Anwendung einer Vorschrift
des anzuwendenden Rechts nur versagt werden, wenn diese Anwendung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des
Staates des angerufenen Gerichts widerspricht.
4.
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen
Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in
familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter
zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben
unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaars kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort
wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins
Ausland begeben, jedenfalls dann wenn die Entsendung auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche
Daseinsmittelpunkt dorthin verlagert wird.
5.
Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?
a.
zeitlich
Rom III eröffnet die Möglichkeit, durch Vereinbarung das auf die Scheidung anzuwendende Recht zu bestimmen. Eine
solche Rechtswahl kann auch noch unmittelbar vor der Anrufung des Gerichts und in Deutschland sogar noch im
laufenden Verfahren getroffen werden. Es ist aber ratsam, sie frühzeitig zu treffen.
Eine Rechtswahl, die in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten von Rom III getroffen wurde, bleibt wirksam.
Allerdings werden Eheverträge zwischen Partnern mit derselben Staatsangehörigkeit eine solche Wahl regelmäßig nicht
enthalten, denn das auf die Scheidung anwendbare Recht war für diese Partner bisher nicht wählbar. Die (auch bisher
mögliche) Wahl eines Rechts für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe stellt keine Wahl des auf die Scheidung
anwendbaren Rechts im Sinne von Rom III dar.
b.
förmlich
Rom III sieht die Schriftform (z.B. am Computer geschrieben, datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben) vor.
Haben beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat, ist für die
Rechtswahl die Schriftform ausreichend, auch wenn sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen.
Wenn beide Ehegatten aber im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem an Rom III
teilnehmenden Staat haben (oder einer in diesem Staat und der andere in einem nicht an Rom III teilnehmenden Staat),
sind die Formvorschriften dieses Staates zwingend einzuhalten.
Deutsche Formvorschriften für die zu treffende Rechtswahlvereinbarung verlangen eine notarielle Beurkundung. Sie
sind (nur dann) zwingend anwendbar, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben oder der eine dort und der andere in einem nicht teilnehmenden Staat hat. Sie sind eine
Option, wenn ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der andere in einem anderen
teilnehmenden Staat hat.
6.
Wo kann ein Scheidungsverfahren stattfinden?
Einer der Partner kann ein Gericht am gemeinsamen ausländischen Wohnort anrufen. Ein nach Trennung am
ausländischen Wohnort nach Deutschland zurückgekehrter Ehegatte kann unter gewissen Umständen das für seinen
neuen deutschen Wohnort örtlich zuständige deutsche Gericht anrufen. Auch im Ausland lebende Deutsche können sich
in Deutschland scheiden lassen (vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg).
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7.
Besonderheiten in Neuseeland:
Nach neuseeländischem Recht ist zwischen der sog. „separation order“ und der sog. „dissolution ordner“ durch das
Gericht zu unterscheiden. Die Besonderheit der „separation order“ ergibt sich daraus, dass nach neuseeländischem
Familienrecht eine Verpflichtung der Ehegatten besteht während der Ehe auch gemeinsam zu leben. Aus diesem Grund
ist eine „separation order“ nicht erforderlich, wenn eine einvernehmliche Trennung erfolgt.
Die Beendigung einer Ehe durch Scheidung bedarf dagegen grundsätzlich einer „dissolution order“ durch ein Gericht.
Voraussetzung für die Scheidung sind unüberbrückbare Differenzen zwischen den Ehegatten. Dies bedeutet, dass die
Beziehung gescheitert ist und zukünftig nicht mehr fortgeführt werden kann. Der Nachweis des Scheidungsgrundes kann
nur durch eine zweijährige Trennungszeit erfolgen, die für nicht länger als maximal drei Monate unterbrochen werden
darf. Eine Verkürzung der Trennungszeit ist, auch auf gemeinsamen Wunsch der Ehegatten, nicht möglich.
Die Scheidung der Ehe durch das Gericht erfolgt auf Antrag beim Familiengericht. Dieser erfordert die Beibringung
eines bestimmten Antragsformulars, eines Affidavits und eines Informationsblattes. Welche Formulare verwendet
werden müssen hängt davon ab, ob der Antrag durch beide Ehegatten gemeinsam (in diesem Fall ist das Formular „joint
application“ zu verwenden) oder nur durch einen Ehegatten (in diesem Fall ist das Formular „one party application“
zu verwenden) gestellt wird. Hierbei muss mindestens ein Ehegatte in Neuseeland ansässig sein. Die Ansässigkeit
knüpft an den Geburtsort oder an den tatsächlichen Aufenthalt in Neuseeland an. Neben dem Antrag muss auch auch das
„marriage certificate“ in englischer Sprache beigefügt werden. Nicht erforderlich ist eine vorgeschaltete „seperation
order“. Zu beachten ist, dass das Gericht ausschließlich die Scheidung feststellt, jedoch keine Verteilung der Ehegüter
vornimmt. Hierfür ist ein weiterer Antrag bei Gericht innerhalb von 12 Monaten nach der Scheidung erforderlich.
Relevante Vorschriften (in Auszügen):
1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn
einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe
zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines
dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) 1Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
2Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) 1Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. 2Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie
den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Artikel 17 Besondere Scheidungsfolgen; Entscheidung durch Gericht
(1) Vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, die nicht von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind,
unterliegen dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht.
(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.
(3) 1Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung
anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines
der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
angehören. 2Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die
Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.
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2. Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 („Rom III“)
Artikel 8 In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht
Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des
Ehebandes:
a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor
mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des
Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts
besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
3. Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht
zuständig sind;
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das
verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er
sich verteidigen konnte;
3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder
wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren
unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar
ist;
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen
nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht
begründet war.
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