Leitfaden für die Gestaltung von Dienst(zeit

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Leitfaden für die Gestaltung von Dienst(zeit
Leitfaden
für die Gestaltung
von Dienst(zeit-)formen
Verwaltungsübereinkommen
des Zentralbetriebsrates der NÖ Landeskrankenhäuser und Landespflegeheime
und der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime
St. Pölten, am 4. Oktober 2010
Dr. Otto Huber
Leiter der Abteilung
Landeskrankenanstalten
und Landesheime
KR Peter Maschat
Vorsitzender des
Zentralbetriebsrates der
der NÖ Landeskrankenhäuser
und Landespflegeheime
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ………………………………………………………………………….
1.1. Zielsetzung …………………………………………………………………….
1.2. Erklärung ……………………………………………………………………….
1.3. Erläuterung …………………………………………………………………….
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2. Projektmanagement …………………………………………………………….. 4
2.1. Organisation …………………………………………………………………… 4
2.1.1. Projekttitel ……………………………………………………………………… 4
2.1.2. Projektgruppe …………………………………………………………………. 4
2.1.3. Projektziel (hausintern) ………………………………………………………. 4
2.1.4. Zeitplan erstellen ……………………………………………………………… 5
2.1.5. Ist-Erhebung …………………………………………………………………… 5
2.1.6. Soll ……………………………………………………………………………… 5
2.1.7. Umsetzung …………………………………………………………………….. 6
2.2. Kommunikation und Information …………………………………………….. 6
3. Grundlagen …………………………………………………….……………......... 6
4. Dienstzeitformen ……………………………………………………………….... 7
4.1. Definition der Bereiche ……………………………………………………….. 7
4.2. Arbeitszeitgestaltung …………………………………………………………. 7
4.3. Arbeitszeitgrenzen …………………………………………………………..... 8
4.4. Richtlinien …………………………………………………………………....... 9
1. Einleitung
In einigen Landespflegeheimen wurden Umstellungen von Dienstzeiten durchgeführt.
Dies hat in einigen Einrichtungen gut funktioniert, indem die MitarbeiterInnen und die
Betriebsräte eingebunden wurden, in anderen Einrichtungen gab es diesbezüglich
Probleme. Der Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskrankenhäuser und Landespflegeheime hat daher bei der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime angeregt, als Orientierungshilfe für allfällige Dienstzeitänderungen und Umstellungen eine
Richtschnur für die zukünftige Gestaltung von Dienstzeitformen im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zu entwickeln. Dabei sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß Arbeitsverfassungsgesetz zu gewährleisten.
Die NÖ Landespolitik bekennt sich zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
1.1. Zielsetzung
Durch strukturierte Dienstformen soll eine entsprechende Pflege und Betreuung der
BewohnerInnen sicher gestellt sein. Die Dienstformen sollen aber auch den MitarbeiterInnen ermöglichen, persönliche Bedürfnisse einzubringen.
Die gesetzlichen Vorgaben sind in jedem Fall einzuhalten.
1.2. Erklärung
Eine effiziente Dienstplangestaltung, die betriebsorientiert sein soll, ist in den
Landespflegeheimen seit jeher Ziel. Auf Grund der Neuanpassung der personellen
Ressourcen (Veränderungen der Arbeitsverteilung zwischen MitarbeiterInnen des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, FachsozialbetreuerInnen,
PflegehelferInnen, HeimhelferInnen) wurde es notwendig eine Adaptierung vorzunehmen. Entsprechend dem Leitbild der NÖ Heime wird großer Wert auf Individualität und Eigenverantwortung gelegt. Ein partnerschaftlicher Führungsstil soll bei der
gemeinsamen Umsetzung von Adaptierungen auch für die MitarbeiterInnen spürbar
sein.
1.3. Erläuterung
Der Leitfaden soll zur Unterstützung und Ergänzung für eine individuelle Adaptierung
und Neuentwicklung der Dienstplangestaltung dienen. Er soll nicht als starre Vorgabe gesehen werden, sondern soll Freiraum für hausinterne Betriebsvereinbarungen
wie auch flexible Lösungen in der Dienstplangestaltung bieten.
2. Projektmanagement
Veränderungen von Dienst(zeit-)formen sind als Projekt abzuwickeln.
Der Projektauftrag ist seitens des/der DirektorIn der Abteilung Landeskrankenanstalten und Landesheime sowie dem Zentralbetriebsrat der NÖ Landeskrankenhäuser
und Landespflegeheime zur Kenntnis zu übermitteln.
Als externe Begleitung kann
Frau Mag.a Andrea Ristl, [email protected], Tel. 0664/10 30 129,
beigezogen werden, die auch bei der Ausarbeitung dieser Richtschnur mitgewirkt hat
und daher dementsprechend Einblick in die möglichen Problematiken besitzt.
2.1. Organisation
Zu Beginn sind die Arbeitspakete, Art und Intervalle der internen Kommunikation
festzulegen.
Vor der Umsetzung sollten in einem Projekt jene erforderlichen Punkte definiert
werden, die Grundlage für eine neue Dienstplangestaltung sind.
2.1.1. Projekttitel
Der Projekttitel ist mit „Gestaltung der Dienst(zeit-)formen“ zu bezeichnen.
2.1.2. Projektgruppe
In der Projektgruppe sollte jeweils ein/e VertreterIn der betroffenen Berufsgruppen
sowie der Betriebsrat vertreten sein.
2.1.3. Projektziel (hausintern)
Das Projektziel bzw. die Projektziele sind vorab festzulegen. Bei der Zielformulierung
sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- gesetzliche Rahmenbedingungen sind eine wesentliche Grundlage
- Sicherstellung der Pflege und Betreuung der BewohnerInnen
- Qualifikation der MitarbeiterInnen und deren Einsatzmöglichkeiten
- Bedürfnisse und Zufriedenheit der BewohnerInnen
- Bedürfnisse und Zufriedenheit der MitarbeiterInnen
- Nichtziele definieren
2.1.4. Zeitplan erstellen
Wichtig ist die zeitgerechte Einbindung der MitarbeiterInnen. Eine zielgerichtete
Information ist von wesentlicher Bedeutung, dies kann z. B. in Form einer Dienstbesprechung erfolgen. Eine Projektdokumentation über den Projektverlauf hilft bei einer
Evaluierung.
2.1.5. Ist-Erhebung
Was ist zu erheben?
Wie wird erhoben? - Erhebungsbeispiele
- BewohnerInnen-Situation:
Struktur, Bedürfnisse, Angebote (z. B.
Kurzzeitpflege) usw.
- Pflegemodelle
- Pflegekonzepte
- Vorgaben
- Vivendi-Auswertung
durchschnittliche Pflegeeinstufung
Struktur des Tagesablaufes
- Info der Stationsleitung
- Analyse der Arbeitsspitzen
(Zeitstrahlanalyse usw.)
Dienstformen
Pilo-Auswertung
Personalmix – Bedarf/Besetzung durch
- Dienstpostenplan
verschiedene Berufsgruppen (Diplomper- Personalbedarfsberechnung
sonal, FachsozialbetreuerInnen, Pflegehelferinnen, HeimhelferInnen usw.)
Mindestbesetzung
Festlegung durch Bereichsleitung
Zusatzqualifikation der MitarbeiterInnen
Pilo-Auswertung
MitarbeiterInnen-Situation:
familiäre Struktur, Regionalität usw.
in einer Stationsbesprechung
Urlaub (Resturlaub, Verteilung,..)
Pilo-Auswertung
Auswertung der Ist-Erhebung
Die Auswertung der Ist-Erhebung erfolgt durch die Projektgruppe. Anschließend
werden die MitarbeiterInnen über die Ergebnisse informiert.
2.1.6. Soll
Im Soll ist festzulegen,
- zu welchen Zeiten,
- welche MitarbeiterInnen,
- mit welcher Qualifikation
die Pflege und Betreuung sicherstellen.
Maßnahmenplan
Die Unterschiede, die sich aus der Ist-Erhebung und den definierten Zielen ergeben,
werden von der Projektgruppe ausgewertet. Die für die Zielerreichung erforderlichen
Schritte sind auszuarbeiten und in einem Maßnahmenplan festzulegen.
2.1.7. Umsetzung
Zunächst ist eine Pilotphase festzulegen. Ein zeitlicher Rahmen von 3 Monaten hat
sich bewährt. Die Ergebnisse sind mit den vorweg definierten Zielen zu evaluieren.
2.2. Kommunikation und Information
Die Kommunikation ist ein wesentlicher Bestandteil für die Umsetzung des Projektes.
Rechtzeitige Einbindung und Information der MitarbeiterInnen kann Verunsicherungen nehmen und fördert, dass die MitarbeiterInnen das Projekt auch mittragen.
3. Grundlagen, die in diesem Zusammenhang
insbesondere zu beachten sind:
Bundesgesetzliche Bestimmungen:
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Landesgesetzliche Bestimmungen:
NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG)
Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG)
NÖ Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972)
Erlässe bzw. Vorschriften des Landes NÖ:
Turnus- und Wechseldienst, Gestaltung der Dienstpläne
Dienstzeit, Überstunden, Rufbereitschaft
Urlaub, Dienstfreistellung
Leitung und Betrieb
4. Dienstzeitformen
4.1. Definition der Bereiche
Pflegebereich:
MitarbeiterInnen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
FachsozialbetreuerInnen, PflegehelferInnen können im Turnus-, Wechsel- oder Normaldienst beschäftigt werden. AbteilungshelferInnen und HeimhelferInnen können
sowohl im Wechsel- als auch im Normaldienst eingesetzt werden.
Leitungen sind primär im Normaldienst eingesetzt.
Bereich Ehrenamtskoordination/Seniorenbetreuung, Therapie, Verwaltung, Haustechnik:
Normaldienst
Küche, Reinigung:
Normal- bzw. Wechseldienst
Bei der Dienstform sind gesundheitliche Einschränkungen sowie familiäre Situationen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
4.2. Arbeitszeitgestaltung
Einzelvereinbarungen der Arbeitszeiten und der Dienstformen sind zulässig, sofern
sie im Einvernehmen mit dem/der DirektorIn in Absprache mit der PflegedienstleiterIn, dem Betriebsrat und dem/der MitarbeiterIn erfolgen. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu dokumentieren.
4.3. Arbeitszeitgrenzen
maximale Sollarbeitszeit pro Tag:
12 Stunden
Dienstübergabezeiten bzw. Dienstbesprechungen können im Anlassfall eine längere
Sollarbeitszeit bewirken. Die maximale gesetzliche Tagesarbeitszeit von 13 Stunden
darf allerdings nicht überschritten werden.
Teilzeitbeschäftigung:
durchgehende Mindestdienstlänge:
ein Fünftel der Wochenarbeitszeit
Vollbeschäftigung:
durchgehende Mindestdienstlänge:
6 Stunden
bei Unterbrechungen während eines Zeitraumes von 0.00 bis 24.00 Uhr: 8 Stunden
Es wird festgehalten, dass die grundsätzliche Dienstlänge jedoch 8 Stunden pro
Tag betragen sollte, um auch die notwendigen Erholungsphasen für die MitarbeiterInnen zu gewährleisten.
Allgemeine Bestimmungen:
Die Arbeitszeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt (Abrechnungszeitraum) auf eine
5-Tage-Woche zu verteilen, wobei die gesetzliche wöchentliche Mindestruhezeit von
36 Stunden einzuhalten ist. Auf die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden ist Bedacht zu
nehmen.
Pro Abrechnungszeitraum ist zumindest ein freies Wochenende (Samstag 0.00 Uhr
bis Sonntag 24.00 Uhr) zu gewährleisten.
Unterbrechungen der Dienste dürfen 2 Stunden nicht überschreiten und sind nach
Möglichkeit zu vermeiden. Bei Unterbrechungen muss der zweite Teil der Tagesarbeitszeit zumindest 4 Stunden betragen.
4.4. Richtlinien
Die Vertragspartner bekennen sich zur Erreichung der bestmöglichen Qualität im
Rahmen des Personaleinsatzes bzw. der Dienstplangestaltung zu folgenden
Grundsätzen und Rahmenbedingungen:
4.4.1. Auf die Ausgewogenheit der Bedürfnisse der BewohnerInnen und
MitarbeiterInnen ist zu achten. Der Zufriedenheit und dem Wohlergehen der
BewohnerInnen sowie die Arbeitszufriedenheit der MitarbeiterInnen unter Be-
rücksichtigung der budgetären Möglichkeiten kommt eine zentrale Bedeutung
zu. Qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung ist nur mit motivierten MitarbeiterInnen möglich.
4.4.2. Die Arbeitsanforderungen im Pflegebereich werden als „physisch und psychologisch hoch belastend“ eingestuft. Einerseits sollte schon bei mittelschweren
Arbeitsanforderungen das Maximum von 8 Stundendiensten nicht überschritten werden. Andererseits treten gesundheitliche Belastungen bei der Arbeitszeit auch dann auf, wenn auf Grund von Dienstformen wie Kurz- oder Fensterdienste ein überdurchschnittlich langes Verweilen im Dienst bzw. am
Dienstort notwendig ist. Dies führt zu kurzen Phasen der dienstfreien Zeit und
einer Einschränkung der Regenerations- und Erholungsphase. Es sind daher
die gesundheitlichen Risken von langen und kurzen Diensten haus-, personen- und situationsbezogen gegenüberzustellen und abzuwägen. Ebenso sollten die anerkannten sozialen Problemen von Turnus- und Wechseldiensten,
wie z. B. die Einschränkung der sozialen Kontakte, durch eine Dienstplangestaltung ausgeglichen werden, die auf Regelmäßigkeit, Langfristigkeit und Systematik abzielt.
4.4.3. Beim Personaleinsatz bzw. der Dienstplangestaltung gelten folgende Grundsätze:
- die Einhaltung aller gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und
Normen des Landes- und des Bundesgesetzgebers
- bedarfsorientierte Planung und effizienter Einsatz des erforderlichen
Personals
- eine Mitsprache der MitarbeiterInnen bei der Dienstplangestaltung, abgestimmt auf den Arbeitsaufwand
- (zeit-)gerechte Urlaubsplanung
- nach Möglichkeit keine geteilten Dienste
4.4.4. Die Vertragspartner stimmen überein, im Rahmen des Personaleinsatzes bzw.
der Dienstplangestaltung Änderungen bzw. Umstellungen nur in einem gemeinsamen Konsens aller Betroffenen unter Einbeziehung des zuständigen
Betriebsrates zu beraten, planen und umzusetzen (§ 109 ArbVG). Die Art und
Weise, in welcher Form dies geschieht hat großen Einfluss auf das Verständnis, die Bereitschaft und Akzeptanz aller MitarbeiterInnen.
Auf den Punkt 2. Projektmanagement wird verwiesen.
4.4.5. Einer kontinuierlichen bestmöglichen Versorgung der BewohnerInnen wird
hohe Priorität zugewiesen, wobei folgende Grundsätze empfohlen werden:
Abdeckung von Arbeitsspitzen (z. B. durch Früh- und Spätdienste): Prinzipiell erfordert eine optimale Tagesablaufgestaltung die Berücksichtigung der
individuellen Bedürfnisse der BewohnerInnen. Dennoch zeigen sich im
Tagesablauf Zeiten, die hohe Anforderungen in komprimierter Form an die
MitarbeiterInnen stellen.
Es sollte die Möglichkeit gegeben sein, diese Zeiten durch zusätzliche Dienste
(wie z. B. 8-Stundendienste) abzudecken, um Stress und Arbeitsüberlastungen zu vermeiden. Diese zusätzlichen Dienste sind im fiktiven Dienstplan, der
auf einer durchschnittlichen Wochenverpflichtung von 40 Stunden bei Vollbeschäftigung basiert, einzubauen und dürfen keine Überstunden bewirken.
Zielführender Einsatz in Spitzenzeiten ermöglicht den MitarbeiterInnen in
Zeiten geringerer Belastung gezielt Beziehungsarbeit, Dokumentation, Angehörigenbetreuung und –beratung, Kommunikation und Animation zu leisten.
Die Durchführung von therapeutischen und/oder beruhigenden Pflegemaßnahmen wie z. B. Bäder sollte auch in den Abendstunden in der Zeit
zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr möglich sein, um einerseits die Gesundheit
der BewohnerInnen zu schonen (weniger Medikamente und deren Nebenwirkungen) und andererseits den MitbewohnerInnen Störungen zu ersparen.
Besonders die Aktivitäten des täglichen Lebens (Schlafen, Ruhe) erfordern bei
Pflegebedürftigen pflegerische Interventionen wie ärztlich angeordnete Abendtherapien, Prophylaxen, Lagerungen, Inkontinenz-Versorgung, Dokumentation, etc.
Auf die ausgewogene Einplanung von Diensten zur besseren Bewältigung der
Aufgaben in Spitzenzeiten ist zu achten.
4.4.6. Dienstplangestaltung
Um den MitarbeiterInnen die Möglichkeit einer planbaren Freizeit – unabhängig von den Dienstzeitformen – zu bieten, ist es erforderlich, dass die Dienstplanung frühzeitig erfolgt und den MitarbeiterInnen zur Information offen gelegt wird. Nach Möglichkeit sollte der Soll-Dienstplan bereits 3 Wochen vor
Inkrafttreten erstellt werden. Der späteste Zeitpunkt der Veröffentlichung ist
eine Woche vor Inkrafttreten.