SV Fall 2 - Schnipp, schnapp, Haare ab
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SV Fall 2 - Schnipp, schnapp, Haare ab
Christiane Ebermann Wissenschaftliche Mitarbeiterin Universität Leipzig Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Steuerrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Desens Arbeitsgemeinschaft ÖR Staatsrecht II - Grundrechte Fall 2 – Schnipp, schnapp, Haare ab Leo Langhaar (L) ist Polizist im Bundesland S und hört in seiner Freizeit leidenschaftlich gerne Hard Rock, daher trägt er auffällig lange Haare, die er bei seinen regelmäßigen Konzertbesuchen zum Einsatz bringt. L weigert sich einem neuen Erlass seines Dienstherrn Folge zu leisten, welcher besagt, dass männliche Polizeibeamte ihre Haare höchstens in „Hemdkragenlänge” tragen dürfen. Der betreffende Erlass stützt sich auf eine formell sowie materiell verfassungsgemäße Norm des Beamtengesetzes von Bundesland S, demzufolge Polizisten eine „Uniform tragen“ und das „Ansehen der Polizei wahren“ müssen. Die gepflegten Haare von L haben eine durchschnittliche Länge von 45 cm und sind daher deutlich länger als im Erlass „erlaubt”. L beruft sich darauf, er sei zumindest in seinem Privatleben ein „freier Mensch” und wolle als echter Hard-Rocker nicht auf seine langen Haare verzichten. L legt daher gegen die auf den Erlass gestützte Anweisung seines Dienstherrn, die ihn (L) verpflichtet, seine Haare auf Hemdkragenlänge zu kürzen, Widerspruch bei der zuständigen Behörde ein. Als dieser Widerspruch erfolglos bleibt, durchläuft L ohne Erfolg alle Gerichtsinstanzen. Im abweisenden letztinstanzlichen Urteil des BVerwG wird insbesondere darauf abgestellt, die Sorge um das Ansehen und die Würde der ihn repräsentierende Beamten berechtige den Staat im Polizeivollzugsdienst, eine bestimmte sozial übliche Haarlänge vorzuschreiben. L ist verzweifelt und wendet sich an das BVerfG. Er verweist neben seiner bisherigen Argumentation darauf, dass es alternative Lösungsmöglichkeiten (wie etwa das bei der Bundeswehr zum Teil eingesetzte Haarnetz) gebe und dass die allgemeine Auffassung über das, was bei Amtsträgern dienstangemessen sei, sich zudem stark gewandelt habe. Hat die von L eingereichte Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?