Sitzung STBR 07 am 20.11.2013

Transcrição

Sitzung STBR 07 am 20.11.2013
______________________________________________________________________
Landeshauptstadt Hannover -18.62.07 -
Datum 07.11.2013
Einladung
zur
20. Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult
am Mittwoch, 20. November 2013, 18.00 Uhr,
Böhmerstraße 8, (Untergeschoss) 30173 Hannover
______________________________________________________________________
Tagesordnung:
I.
ÖFFENTLICHER TEIL
1.
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung
2.
EINWOHNERINNEN- und EINWOHNERFRAGESTUNDE
3.
Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am 18.09.2013
(öffentlicher Teil)
-wird nachgereicht
4.
VERWALTUNGSVORLAGEN
4.1.
ANHÖRUNGEN
4.1.1.
Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH
(Drucks. Nr. 2015/2013 N1 mit 3 Anlagen)
-bereits übersandt
4.1.2.
Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose
(Drucks. Nr. 2194/2013 N1 mit 1 Anlage)
-gesondert versandt
4.1.3.
Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss
(Drucks. Nr. 2336/2013 mit 3 Anlagen)
-gesondert versandt
4.2.
ENTSCHEIDUNG
4.2.1.
Schulergänzende Betreuungsmaßnahme an der Grundschule Kestnerstraße
(Drucks. Nr. 15-2229/2013)
5.
ANFRAGEN
5.1.
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
5.1.1.
Einmündungsbereich An der Tiefenriede und Engelhardstraße
(Drucks. Nr. 15-2313/2013)
5.1.2.
Stand der Planungen für die Mensa an der IGS Südstadt
-1-
(Drucks. Nr. 15-2334/2013)
5.1.3.
Raumbedarf der Wilhelm-Raabe-Schule
(Drucks. Nr. 15-2335/2013)
5.2.
der SPD-Fraktion
5.2.1.
Straßenbeleuchtung Geibelstraße zwischen Alte Döhrener Straße und
Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz
(Drucks. Nr. 15-2310/2013)
5.3.
der CDU-Fraktion
5.3.1.
Flüchtlingsheim in der Jordanstraße
(Drucks. Nr. 15-2337/2013)
5.3.2.
Grünfläche Langensalzastraße als Bewegungsfläche für Schülerinnen und
Schüler der Wilhelm-Raabe-Schule
(Drucks. Nr. 15-2338/2013)
6.
ANTRÄGE
6.1.
Interfraktionell
6.1.1.
Zuwendungen aus den Eigenen Mitteln des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult
(Drucks. Nr. 15-2265/2013)
6.1.2.
Ausrichtung des Neujahrsempfanges 2014
(Drucks. Nr. 15-2331/2013)
6.1.3.
Vergabe des Ehrenpreises -Mittelverwendung(Drucks. Nr. 15-2333/2013)
6.2.
Gemeinsam von SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
6.2.1.
Anbindung des Rudolf-von-Bennigsen-Ufers an den öffentlichen Nahverkehr
(Drucks. Nr. 15-2311/2013)
6.2.2.
Weitergabe von Bauinformationen
(Drucks. Nr. 15-2312/2013)
6.3.
der CDU-Fraktion
6.3.1.
Nutzung des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz (ehem. Sportplatz der Uni)
(Drucks. Nr. 15-1887/2013)
-liegt bereits aus der letzten Sitzung vor
6.3.2.
Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße
(Drucks. Nr. 15-1893/2013)
-liegt bereits aus der letzten Sitzung vor
6.3.3.
Erhöhung Verkehrssicherheit in der Krausenstraße
(Drucks. Nr. 15-2339/2013)
-2-
7.
Bericht des Stadtbezirksmanagements
8.
Informationen über Bauvorhaben
Pollähne
Bezirksbürgermeister
-3-
__________________________________________________________________
Landeshauptstadt Hannover -18.62.07 -
Datum 21.11.2013
PROTOKOLL
20. Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult
am Mittwoch, 20. November 2013,
Böhmerstraße 8, (Untergeschoss) 30173 Hannover
Beginn
Ende
18.00 Uhr
20.05 Uhr
______________________________________________________________________
Anwesend:
(verhindert waren)
Bezirksbürgermeister Pollähne
(SPD)
(Stellv. Bezirksbürgermeister Meese) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Bezirksratsherr Diener
(SPD)
(Bezirksratsherr Giannelli)
(CDU)
(Bezirksratsfrau Hadj Hassine)
(Piratenpartei)
Bezirksratsherr Jäkel
(SPD)
Bezirksratsfrau Keil
(SPD)
Bezirksratsherr Kluck
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Bezirksratsherr Körner
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe (CDU)
Bezirksratsherr Küßner
(CDU)
18.00 - 19.40 Uhr
Bezirksratsherr Lerke
(SPD)
Bezirksratsherr Matthies
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(Bezirksratsherr Novak)
(CDU)
Bezirksratsfrau Reimer
(SPD)
Bezirksratsherr Schmitz-Justen
(SPD)
Bezirksratsherr Scholz
(CDU)
Bezirksratsherr Siekermann
(FDP)
Bezirksratsfrau Suhr
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Bezirksratsfrau Walther-Opitz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Bezirksratsherr Zingler
(DIE LINKE.)
Beratende Mitglieder:
Ratsherr Dette
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) 18.00 - 19.20 Uhr
(Ratsherr Engelke)
(FDP)
Ratsherr Hermann
(SPD)
(Ratsherr Hillbrecht)
(Piratenpartei)
(Ratsherr Nagel)
(SPD)
(Beigeordneter Seidel)
(CDU)
Verwaltung:
Frau Lyke
Fachbereich Steuerung, Personal und Zentrale Dienste
Herr Berger
Fachbereich Steuerung, Personal und Zentrale Dienste
Frau Lahde-Fiedler
Fachbereich Planen und Stadtentwicklung
Herr Flohr
Fachbereich Wirtschaft
Presse:
Frau Jans-Lottmann
HAZ/Stadtanzeiger
-1-
Tagesordnung:
I.
ÖFFENTLICHER TEIL
1.
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung
2.
EINWOHNERINNEN- und EINWOHNERFRAGESTUNDE
3.
Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am 18.09.2013
(öffentlicher Teil)
4.
VERWALTUNGSVORLAGEN
4.1.
ANHÖRUNGEN
4.1.1.
Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH
(Drucks. Nr. 2015/2013 N1 mit 3 Anlagen)
4.1.2.
Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose
(Drucks. Nr. 2194/2013 N1 mit 1 Anlage)
4.1.2.1.
Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 2194/2013 N1 "Standorte für den Neubau
von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose"
(Drucks. Nr. 15-2426/2013)
4.1.3.
Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss
(Drucks. Nr. 2336/2013 mit 3 Anlagen)
4.1.3.1.
Änderungsantrag zu DS 2336/2013 Änderung -Birkenstraße B-Plan
gem § 13a BauGB - Auslegungsbeschluss
(Drucks. Nr. 15-2413/2013)
4.2.
ENTSCHEIDUNGEN
4.2.1.
Schulergänzende Betreuungsmaßnahme an der Grundschule Kestnerstraße
(Drucks. Nr. 15-2229/2013)
5.
ANFRAGEN
5.1.
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
5.1.1.
Einmündungsbereich An der Tiefenriede und Engelhardstraße
(Drucks. Nr. 15-2313/2013)
5.1.2.
Stand der Planungen für die Mensa an der IGS Südstadt
(Drucks. Nr. 15-2334/2013)
5.1.3.
Raumbedarf der Wilhelm-Raabe-Schule
(Drucks. Nr. 15-2335/2013)
5.2.
der SPD-Fraktion
-2-
5.2.1.
Straßenbeleuchtung Geibelstraße zwischen Alte Döhrener Straße und
Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz
(Drucks. Nr. 15-2310/2013)
5.3.
der CDU-Fraktion
5.3.1.
Flüchtlingsheim in der Jordanstraße
(Drucks. Nr. 15-2337/2013)
5.3.2.
Grünfläche Langensalzastraße als Bewegungsfläche für Schülerinnen und
Schüler der Wilhelm-Raabe-Schule
(Drucks. Nr. 15-2338/2013)
6.
ANTRÄGE
6.1.
Interfraktionell
6.1.1.
Zuwendungen aus den Eigenen Mitteln des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult
(Drucks. Nr. 15-2265/2013)
6.1.2.
Ausrichtung des Neujahrsempfanges 2014
(Drucks. Nr. 15-2331/2013)
6.1.3.
Vergabe des Ehrenpreises -Mittelbereitstellung(Drucks. Nr. 15-2333/2013)
6.2.
Gemeinsam von SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
6.2.1.
Anbindung des Rudolf-von -Bennigsen-Ufers an den öffentlichen Nahverkehr
(Drucks. Nr. 15-2311/2013)
6.2.2.
Weitergabe von Bauinformationen
(Drucks. Nr. 15-2312/2013)
6.3.
der CDU-Fraktion
6.3.1.
Nutzung des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz (ehem. Sportplatz der Uni)
(Drucks. Nr. 15-1887/2013)
6.3.2.
Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße
(Drucks. Nr. 15-1893/2013)
6.3.2.1.
Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-1893/2013 "Verbesserung der
Parksituation in der Alten Döhrener Straße"
(Drucks. Nr. 15-2421/2013)
6.3.3.
Erhöhung Verkehrssicherheit in der Krausenstraße
(Drucks. Nr. 15-2339/2013)
7.
Bericht des Stadtbezirksmanagements
8.
Informationen über Bauvorhaben
II.
NICHTÖFFENTLICHER TEIL
-3-
9.
Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am 18.09.2013
(Nichtöffentlicher Teil)
10.
Informationen über Bauvorhaben
I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L
TOP 1.
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und
Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung
Bezirksbürgermeister Pollähne eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße
Einberufung und Beschlussfähigkeit fest. Zu TOP 4.1.3. und zu TOP 6.3.2. lagen 2
Änderungsanträge der SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor, die
jeweils entsprechend aufgerufen wurden. TOP 6.3.1. und TOP 6.3.3. wurden von der
SPD-Fraktion in die Fraktionen gezogen. Die geänderte Tagesordnung wurde einstimmig
beschlossen.
TOP 2.
EINWOHNERINNEN- und EINWOHNERFRAGESTUNDE
Vertreter des Schulelternrates der Tellkampfschule machten auf die
Renovierungsbedürftigkeit der naturwissenschaftlichen Räume der Schule aufmerksam. Ein
zeitgemäßer Unterricht sei in diesen Räumen nicht mehr möglich. Die Vertreter baten
darum, die vorgesehene Sanierung der Chemieräume für 2014 und 2015 zu unterstützen
(s. Anlage). Bezirksratsherr Küßner teilte mit, dass er das Anliegen unterstütze und
machte die Dringlichkeit dieser Sanierung deutlich. Bezirksratsherr Siekermann wollte
sich vor Ort ein Bild machen und ggf. Informationen von der Verwaltung hinsichtlich der
weiteren Vorgehensweise erhalten.
Zwei Initiatorinnen des Projektes "WirWohnenGemeinsam" stellten sich vor und
erkundigten sich, ob dieses Projekt vom Bezirksrat unterstützt würde, ob Flächen bekannt
seien, die hierfür genutzt werden könnten und ob es Hinweise bezüglich potenzieller
Ansprechpartner gebe. Bezirksbürgermeister Pollähne begrüßte das Projekt und teilte
mit, dass Ansprechpartner hinsichtlich der Flächen die Verwaltung sei. Herr Berger
ergänzte, dass die Verwaltung bereits mit dieser Gruppe in Kontakt sei und bat den
Bezirksrat darum, Hinweise ggf. an die Verwaltung weiterzuleiten.
Eine Anwohnerin bat nochmal darum, bei dem Bau der Dreifeld-Sporthalle in der
Birkenstraße (Kita Schule Sport) einen Grünstreifen an der Ostermannstraße einzuplanen
und den Bau nicht bis an den Straßenrand mit einer grauen Wand ohne Grünstreifen
vorzusehen. Sie bat den Bezirksrat, sich dafür einzusetzen, den Bau sozialverträglich zu
gestalten. Weiterhin bemängelte die Anwohnerin das Fahrverhalten der RadfahrerInnen auf
der Hildesheimer Straße speziell in dem Bereich, in dem das Linksfahren erlaubt sei
(Wilhelmstraße bis Schlägerstraße). Die RadfahrerInnen verhielten sich verkehrswidrig und
gefährdeten die Fußgänger. Bezirksbürgermeister Pollähne erwiderte, dass bei
verkehrswidrigem Verhalten die Ordnungsbehörde oder die Polizei Ansprechpartner seien.
Ein Anwohner erkundigte sich nach dem Sachstand bezüglich der verwaisten
Außenanlage des Restaurants "Bamboleo" auf dem Stephansplatz. Weiterhin machte er
darauf aufmerksam, dass die Drucksachen im Internet teilweise nicht sichtbar waren.
Herr Berger erwiderte, dass er sich bezüglich der Außenanlage hinsichtlich des
Sachstandes erkundigten wollte. Die fehlenden Drucksachen im Internet seien auf eine
technische Umstellung, die von der Verwaltung durchgeführt wurde, zurückzuführen.
Ein Anwohner machte auf die abgestellten Schrottfahrräder am Bismarckbahnhof
aufmerksam. Hier könnte jedoch die Bahn AG zuständig sein. Weiterhin bemängelte er den
-4-
schlechten Rad-und Fußweg, der durch die Alte Bult führe. Dieser sei bei schlechtem
Wetter kaum befahrbar. Er erkundigte sich, ob eine Befestigung möglich sei. Die
Ampelschaltung bei dem Fußgängerüberweg in der Marienstraße zwischen Am Südbahnhof
und Kestnerstraße sei zu langsam. Schalte die Ampel endlich auf "Grün", seien die
Fußgänger bzw. Radfahrer bereits weggefahren. Die Ampel sei so überflüssig. Eine
gefährliche Situation würden die "Grünpfeile" an der Kreuzung
Lindemannallee/Menschingstraße/Janucz-Korczak-Allee bieten, da die Autofahrer in diesem
Bereich bei "Rot" aufgrund des "Grünpfeiles" weiterführen und nicht anhielten. Dies
gefährde Fußgänger und Radfahrer und müsste überprüft werden. Ein weiteres Problem sei
der Fahrradverkehr in der Hans-Böckler-Allee zwischen Freundallee und Clausewitzstraße.
Dieser Bereich sei nicht für Radfahrer geeignet. Er nannte hierzu einzelne Beispiele.
Bezirksratsherr Matthies erwiderte, dass bezüglich der Schrottfahrräder tatsächlich die
Deutsche Bahn zuständig sei. Der unbefestigte Radweg durch die Alte Bult sei schwierig zu
befestigen, da er im Landschaftschutzgebiet läge. Die anderen angesprochenen Bereiche
werde man anschauen.
Bezirksratsherr Küßner sagte hinsichtlich des Neubaus an der Birkenstraße, dass man
sich über den Neubau freue und sicher sein könne, dass die Verwaltung geprüft habe, ob
eine Verschattung der Nachbargrundstücke durch den Neubau entstehe. Aufgrund der
Anregung werde die Verwaltung ggf. die graue Wand attraktiver gestalten.
Frau Lahde-Fiedler erwiderte diesbezüglich, dass der Bebauungsplan zunächst den
Rahmen für den Neubau setze. Die Abstände zur Straßenmitte würden eingehalten werden.
Der Fußweg vor dem Neubau soll verbreitert werden. Die Architekten würden sich noch mit
der Begrünung der Gesamtanlage befassen. Die Belange der Nachbarschaft würden
berücksichtigt werden.
Bezirksratsherr Kluck bat die Verwaltung zu prüfen, ob die Bedarfsampel bei Aral eine
koordinierte Ampelschaltung mit der Ampelschaltung Marienstraße/Braunschweiger Platz
sei.
Antwort der Verwaltung:
Die angesprochene Ampelschaltung ist mit der Ampelschaltung
Marienstraße/Braunschweiger Platz koordiniert (Pulksteuerung).
Eine Anwohnerin der Jordanstraße bemängelte das erhöhte Verkehrsaufkommen in der
Jordanstraße. Die Buslinie 121 befahre die Jordanstraße mit Tempo 50 und die Häuser
würden vibrieren. Die Feuerwehr fahre häufig Einsätze und nutze leider die Ampelschaltung,
die erlauben würde, ohne Blaulicht aus der Feuerwache zu fahren, nicht, so dass eine
erhöhte Lärmbelästigung entstehe.
Der Schwerlastverkehr zur Anlieferung des E-Centers fließe ebenfalls durch die
Jordanstraße. Der geplante Kreisel sei noch nicht gebaut. Durch die dortige Ampelschaltung
komme es häufig zu Rückstaus. Sie erkundigte sich hinsichtlich des Zeitplans für den Bau
des Kreisels und für den Bau des Flüchtlingsheims.
Herr Berger erwiderte hinsichtlich dieses Themas, dass die Planung innerhalb der
Verwaltung laufe und in einer der nächsten Sitzungen hierzu eine Drucksache vorgelegt
werde. Zum Thema "Flüchtlingswohnheim" gebe es heute eine Drucksache, die zu beraten
sei.
Bezirksbürgermeister Pollähne wies darauf hin, dass die Zuwegung über den
Südbahnhof demnächst freigegeben werde und damit ein Teil des Schwerlastverkehrs
diese Straße nutzen und damit die Jordanstraße entlasten werde.
Ein Anwohner erkundigte sich, wann der Bezirksrat darüber befunden hätte, dass ein
nichtöffentlicher Teil auf die Tagesordnung gesetzt werde, da Sitzungen grundsätzlich nach
dem NKomVG öffentlich zu sein hätten. Bezirksratsherr Küßner erwiderte, dass dies mit
dem Beschluss zur Feststellung zur Tagesordnung unter TOP 1 erfolge.
-Durchgeführt von 18.05 Uhr bis 18.45 Uhr.
TOP 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am 18.09.2013 (öffentlicher Teil)
-5-
Das Protokoll über die Sitzung am 18.09.2013 (öffentlicher Teil) wurde einstimmig
genehmigt.
TOP 4.
VERWALTUNGSVORLAGEN
TOP 4.1. A N H Ö R U N G E N
TOP 4.1.1. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH
(Drucks. Nr. 2015/2013 N1 mit 3 Anlagen)
Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag der Drucksache.
Bezirksratsherr Diener bat um Erläuterung der Änderungen. Herr Flohr erläuterte, dass
es im Wesentlichen um die Regelungen des Pingelns (Umherziehen mit einem Fahrzeug)
gehe. Es sollte der Unterschied zwischen dem Pingelschein und dem Verkaufsstand
deutlicher geregelt werden,da die Inhaber des Pingelsscheins oft nicht umherzögen,
sondern an einem Standort blieben, obwohl dies so nicht vorgesehen sei. Der Pingelschein
sei jedoch günstiger als die Genehmigung für einen festen Verkaufsstand. Mit den neuen
Regelungen wolle man dem nun entgegen wirken. Bezirksratsherr Zingler erkundigte sich,
warum die "Grillwalker" nicht ihren Bauchladen abstellen dürften. Es sei gesundheitlich
bedenklich den schweren Bauchladen permanent zu tragen. Herr Flohr erwiderte hierzu,
dass nicht gewünscht sei, viele Bratwurstverkäufer in der Innenstadt zu haben, so dass ein
Bauchladenträger auch seine Bauchladen tragen müsse und nicht abstelle dürfe. Für eine
Verkaufsstand würde es keine Genehmigung geben. Bezirksratsherr Siekermann könne
diese Argumente nicht verstehen, da im Sommer überall Verkaufsstände z.B. mit Erdbeeren
zu finden seien. Er wollte wissen, nach welchen Kriterien diese Stände Genehmigungen
erhielten. Herr Flohr erläuterte hierzu, dass das Stadtgebiet in zwei Zonen aufgeteilt sei.
Die Innenstadt sei Zone eins und der Rest des Stadtgebietes Zone zwei. Innerhalb der Zone
eins sei nur der Bauchladenverkauf zulässig und in Zone zwei seien der
Bauchladenverkauf, das Pingeln und die Verkaufsstände erlaubt. Grundsätzlich könne jeder
eine Genehmigung für das Aufstellen eines Verkaufsstandes an einer bestimmten Stelle
beantragen. Die Verwaltung prüfe dann, ob dies an der Stelle u.a. verkehrstechnisch
möglich sei. Sofern keine Hinderungsgründe bestünden, sei die Genehmigung zu erteilen.
Trotzdem sei der Verwaltung eher daran gelegen, die wöchentlichen Märkte zu erhalten und
nicht nur einzelne Stände. Bezirksratsherr Siekermann erkundigte sich, ob die Grenze
von Zone eins in der Mitte der Marienstraße verliefe. Dies bejahte Herr Flohr.
Bezirksratsherr Zingler fragte, warum nur die Geschäfte im Erdgeschoss Kundenstopper
aufstellen dürften und nicht auch die Läden, die sich in den oberen Geschossen befänden.
Dies würde die Attraktivität der Innenstadtlage vermindern. Herr Flohr erwiderte, dass bei
einer Zusammenkunft vieler Beteiligter (u.a. Einzelhandelsverband, Citygemeinschaft) aus
der Innenstadt gewünscht war, am liebsten überhaupt keine Kundenstopper aufstellen zu
lassen. Daraus habe sich die Regelung entwickelt, dass nur die Geschäfte im Erdgeschoss
alle 10 Meter Kundenstopper aufstellen dürften. Dafür hätten die Geschäfte in den oberen
Etagen die billigere Miete zu zahlen.
Antrag,
die in der Anlage1 beigefügte Änderung der Satzung über die Sondernutzung an
Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover
(Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.5.2012,
nebst Neufassung der Anlage 3 zu beschließen.
-16 Stimmen dafür, 1 Stimme dagegen, 0 Enthaltungen
TOP 4.1.2. Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und
-6-
Obdachlose (Drucks. Nr. 2194/2013 N1 mit 1 Anlage)
Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag der Drucksache.
Diskussion siehe unter TOP 4.1.2.1..
Antrag,
1. dem Neubau von weiteren Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose zuzustimmen,
2. dem Neubau dieser Wohnheime vorrangig auf den in der Anlage zu dieser Drucksache
vorgeschlagenen Standorten zuzustimmen,
3. zuzustimmen, dass diese Wohnheime durch Dritte errichtet werden und dass die
angestrebte Nutzung durch Mietverträge geregelt wird.
-Mit den Änderungen aus Drucks. Nr. 15-2426/2013 mit 14 Stimmen dafür, 0 Stimmen
dagegen und 3 Enthaltungen beschlossen.
TOP 4.1.2.1.
Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 2194/2013 N1 "Standorte für den Neubau von
Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose" (Drucks. Nr. 15-2426/2013)
Bezirksratsfrau Reimer verlas den Antrag und begründete ihn.
Bezirksratsherr Siekermann wunderte sich über den Änderungsantrag und erkundigte
sich, welchen Anstoß dieser Antrag habe und warum die Verwaltung die Wohnheime für die
Nutzung beider Bevölkerungsgruppen geplant habe. Ratsherr Dette erwiderte, dass es
Bedarf für beide Bevölkerungsgruppen gebe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
halte jedoch nicht alle Standorte, die in der Drucksache aufgeführt seien, für beide
Bevölkerungsgruppen geeignet .Er verwies auf die Veranstaltung in der Bürgerschule, in der
über Standorte nur für Flüchtlingswohnheime informiert wurde. In der Drucksache seien
jedoch beide Bevölkerungsgruppen berücksichtigt worden. Dies wolle und sollte man
trennen. Ratsherr Herrmann ergänzte, dass die 8 Standorte mit max. 50 Plätzen
ausgelastet seien, zumal noch 200 Plätze zusätzlich durch den Wegfall anderer Standorte
beschafft werden müssten. Auf die Nachfrage von Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe,
wie viele Plätze die veränderte Bauweise ergeben würde, erwiderte Ratsherr Herrmann,
dass sich die Platzanzahl durch die Bauweise nicht verändere. Ratsherr Dette erläuterte
die gewünschte Bauweise für die Jordanstraße. Bezirksratsherr Scholz erkundigte sich,
ob das Wohnheim dauerhaft eingerichtet werde. Herr Berger erwiderte, dass die Bauten
dauerhaft angelegt würden. Man jedoch nicht abschätzen könne,wie sich die Situation in der
Zukunft entwickeln würde. Bezirksratsherr Scholz regte eine Nachnutzung an.
Bezirksratsherr Kluck sagte, dass mitgeteilt worden sei, dass ein Nachnutzung, sofern sie
in Betracht käme, auch als Wohnprojekt möglich wäre.
Antrag:
Der Bezirksrat möge beschließen:
1. Die Wörter „und Obdachlose“ in der Überschrift und unter Punkt 1 sind zu streichen.
2. Die Passagen zur Obdachlosigkeit werden gestrichen (Begründung zu 1. 2. Absatz, im
3. Absatz das Wort „Obdachlosenunterkünfte).
3. Die Wohnheime werden von der GBH errichtet (streichen der Wörter „Dritte“ im
Beschlusstext und der Begründung).
4. Die Verwaltung wird gebeten, eine gesonderte Drucksache zu Standorten für den
Neubau von Wohnheimen für Obdachlose vorzulegen.
5. Für den Standort Jordanstraße ist aus städtebaulichen Gründen eine
Blockrandbebauung, die mindestens drei Geschosse umfasst, zu prüfen.
-14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 3 Enthaltungen
TOP 4.1.3. Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße
-7-
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 2336/2013 mit 3 Anlagen)
Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag aus der Drucksache.
Antrag,
1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 133, 1. Änderung mit Begründung zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
-Mit den Änderungen aus Drucks. Nr.15-2413/2013 einstimmig beschlossen.
TOP 4.1.3.1. Änderungsantrag zu DS 2336/2013 Änderung -Birkenstraße B-Plan gem §
13a BauGB - Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 15-2413/2013)
Bezirksratsherr Kluck verlas den Antrag und begründete ihn.
Antrag:
Der Bezirksrat möge den Antrag in folgender Fassung beschließen:
Nach 2. wird eingefügt:
3. Im Zuge der Bauarbeiten sollen die Eingriffe in den
Baumbestand auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden“.
-Einstimmig
TOP 4.2. E N T S C H E I D U N G E N
TOP 4.2.1. Schulergänzende Betreuungsmaßnahme an der Grundschule
Kestnerstraße (Drucks. Nr. 15-2229/2013)
Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn.
Antrag,
zu beschließen,
die Zuwendung in Höhe von 15.700 € für den Förderverein Freunde der Grundschule
Kestnerstraße e.V. für die Schulergänzende Betreuungsmaßnahme bis zum
Schuljahresende 2013/2014 um 6.700 € auf 22.400 € zu erhöhen.
-Einstimmig
TOP 5. A N F R A G E N
TOP 5.1. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
TOP 5.1.1. Einmündungsbereich An der Tiefenriede und Engelhardstraße
(Drucks. Nr. 15-2313/2013)
Bezirksratsherr Kluck trug folgende Anfrage vor.
Der o.g. Einmündungsbereich ist gekennzeichnet durch eine Überbreite, die insbesondere
in den Abendstunden von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Besuchern und
Besucherinnen der Südstadt als Parkmöglichkeit genutzt wird. Es ist dabei zu beobachten,
dass teilweise bis zu fünf Kfz nebeneinander in dem Bereich parken und in zweiter Reihe
bis zu drei weitere. Dieses illegale Verhalten führt häufig dazu, dass die
-8-
Straßeneinmündung für Fußgänger und Fußgängerinnen und insbesondere in den
Morgenstunden von Schülern und Schülerinnen der nahegelegenen Südstadt-Schule (PPS)
nicht mehr passierbar ist.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Gibt es seitens der Verwaltung bereits Planungen für diesen Bereich?
2. Gib es eine planerische Möglichkeit, in dem Bereich sowohl die Verkehrssicherheit
für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und
gleichzeitig Parkmöglichkeiten zu schaffen?
3. Welche Kosten würden bei einer, in dieser Weise optimalen, baulichen Lösung
schätzungsweise entstehen?
Herr Berger beantwortete die Anfrage wie folgt:
Antwort der Verwaltung zu Frage 1 bis 3:
Es gibt derzeit keine Planungen für diesen Bereich. Straßenverkehrsrechtlich ist der
Einmündungsbereich vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Der angesprochene
Eckausrundungsbereich lässt daher die Aufnahme von parkenden Fahrzeugen nicht zu.
Planerisch kann daher nur die Einhaltung dieses Gebotes durch Einbauten unterstützt
werden. Dies ist jedoch im Sinne der Anfrage nicht zielführend.
Eine Kostenschätzung ist nicht möglich, da es keine bauliche Lösung gibt.
TOP 5.1.2. Stand der Planungen für die Mensa an der IGS Südstadt
(Drucks. Nr. 15-2334/2013)
Bezirksratsherr Kluck trug folgende Anfrage vor:
Seit Schuljahresbeginn 2013/2014 hat die IGS ihren Betrieb mit 103 Kindern als
Ganztagsschule aufgenommen. Die Schüler und Schülerinnen pendeln mittags - mangels
noch nicht vorhandener Mensa - montags bis donnerstags zur Elsa-Brändström-Schule und
nutzen das dortige Essenangebot. Im nächsten Schuljahr rechnet die IGS mit ca. 223
Kindern, für die dieses Angebot infrage kommt. Da auch die benachbarte Elsa-BrändströmSchule an ihre Kapazitätsgrenzen stößt und diese Maßnahme nur eine provisorische
darstellen kann, da sie mittelfristig auch nicht zumutbar ist, fragen wir die Verwaltung:
1. Welche Planungen für eine Mensa hat die Verwaltung seit dem Beschluss im
September 2012 zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in HannoverSüdstadt (Drucksache 1807/2012), in der unter dem Punkt II. Raumprogramm zu
lesen ist, dass „die ganztagsspezifischen Bereiche wie Küche, Mensa und
Freizeitbereiche zu schaffen“ sind, betrieben?
2. Wie und wo wird die Verwaltung spätestens ab Beginn des nächsten Schuljahres die
Mensa-Situation auf dem Gelände der IGS Südstadt/Bertha-von-Suttner-Schule lösen
und mit welcher Platzkapazität?
Frau Lyke beantwortete die Anfrage wie folgt:
Die Verwaltung gleicht zurzeit die für einen 5-zügigen IGS Ausbau erstellte Zielplanung,
(nach altem Standardraumprogramm), mit dem beschlossenen 4-zügigen Ausbau,
(nach neuem Standardraumprogramm), ab. Daraus werden die notwendigen
Umsetzungsschritte der geplanten Baumaßnahme, einschließlich der Auslagerungsszenarien und der Essenversorgung während der Bauphase entwickelt.
Die Zielplanung für die räumliche Erweiterung der IGS Südstadt beinhaltet auch den
-9-
Neubau von Küche, Mensa- und Freizeitbereich.
TOP 5.1.3. Raumbedarf der Wilhelm-Raabe-Schule (Drucks. Nr. 15-2335/2013)
Bezirksratsherr Kluck trug folgende Anfrage vor:
In der Neuen Presse vom 17. Oktober diesen Jahres wurde berichtet, dass die
Stadtverwaltung plant, dass der Fachbereich Umwelt und Grünflächen in der Arndtsraße
zusammen gelegt werden soll. Die Liegenschaft in der Langensalzastraße, die sich in
städtischem Besitz befindet, soll aufgegeben werden. Die Wilhelm-Raabe-Schule (WRS),
die dem Gebäude gegenüberliegt, klagt seit längerem über Raumnot. Unter anderem durch
die Rückführung der Schüler und Schülerinnen aus der Außenstelle in der Birkenstraße,
sind die Schulräume zu 100% ausgelastet. Räumlichkeiten für andere Aktivitäten, wie
zusätzliche Sozialräume oder für Arbeitsgruppen, gibt es nicht. Sollte die Entscheidung für
13 Schuljahre bis zum Abitur fallen, dann bedeutet das einen zusätzlichen erhöhten
Raumbedarf, weil ein weiterer mehrzügiger Jahrgang unterzubringen ist.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Welche Pläne verfolgt die Verwaltung mit dem Gebäude des Fachbereiches Umwelt
und Grünflächen in der Langensalzastraße?
2. Gibt es Möglichkeiten, die Räumlichkeiten für die Nutzung der WRS herzurichten?
Wenn nein, warum nicht?
3. Wenn ja, ist es wirtschaftlich denkbar, an dieser Stelle einen Außenstelle für die
WRS einzurichten?
Herr Berger beantwortete die Anfrage wie folgt:
Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Die Anfrage bezieht sich auf die Liegenschaft Langensalzastraße 17.
Es ist geplant, dass der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün Ende 2014 in die Arndtstraße
umzieht. Die Verwaltung wird für die Liegenschaft mögliche Nutzungen oder auch die
Veräußerung prüfen. Soweit keine entsprechenden Bedarfe vorhanden sind, strebt die
Verwaltung die Veräußerung der Liegenschaft an.
Antwort der Verwaltung zu Frage 2 und 3:
Im Zusammenhang mit der weiteren Ausbauplanung von Gymnasien hat die Verwaltung
den Standort auf eine mögliche Nutzung für die Wilhelm-Raabe-Schule in den Fokus
genommen. Einer schulischen Nutzung stehen gravierende Mängel, z.B. fehlende 2.
bauliche Flucht- und Rettungswege, aber auch die vorhandene kleinteilige Raumstruktur
entgegen. Für die bei einer Erweiterung aufzunehmenden Schüler bieten sowohl die
vorhandene kleine Außenfläche auf dem Grundstück Langensalzastraße 17, als auch der
Schulhof der Hauptstelle nur sehr begrenzte zusätzliche Kapazitäten.
Vor einer abschließenden Bewertung ist jedoch eine tiefergehende Prüfung des Standortes
erforderlich.
Bezirksratsherr Diener fragte, ob es stimme, dass das Gebäude seinerzeit bereits ein
Schulgebäude gewesen sei. Herr Berger sagte zu, die im Protokoll nachzureichen.
Protokollantwort:
Das Gebäude Langensalzastr. 17 diente in den 70er-Jahren als Unterrichtsstätte der
Niedersächsischen Gemeindeverwaltungsschule e.V. (heute Studieninstitut).
- 10 -
TOP 5.2. der SPD-Fraktion
TOP 5.2.1. Straßenbeleuchtung Geibelstraße zwischen Alte Döhrener Straße und
Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz
(Drucks. Nr. 15-2310/2013)
Bezirksratsfrau Reimer trug folgende Anfrage vor:
Die Geibelstraße ist u. a. auf den Abschnitten zwischen Alte Döhrener Straße und
Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz sehr schlecht beleuchtet.
Lediglich in der Mitte der Fahrbahn befindet sich eine Straßenlaterne. Diese reicht jedoch
nicht aus, um auch den Fußweg ausreichend auszuleuchten. Bei Dunkelheit ist es
Fußgängerinnen und Fußgängern daher kaum möglich, Hindernisse oder Unebenheiten auf
dem Weg zu erkennen mit der Folge, dass es zu Stürzen oder anderen Unfällen kommen
kann.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Ist die geschilderte Situation seitens der Verwaltung bekannt?
2. Hat die Verwaltung Kenntnis darüber, ob es bereits zu Unfällen auf den genannten
Straßenabschnitten gekommen ist?
3. Was beabsichtigt die Verwaltung zu unternehmen, um ihrer
Verkehrssicherungspflicht nachzukommen?
Frau Lyke beantwortete die Anfrage wir folgt:
Antwort der Verwaltung zu Frage 1 bis 3:
Die Verwaltung hatte bereits im Rahmen der Bearbeitung der Bezirksratsanfrage Drucks.-Nr. 15-1720-2012 - die Beleuchtungssituation der Geibelstraße überprüft und
darauf hingewiesen, dass das dicht gewachsene Begleitgrün die Lichtverteilung der
überwiegend in den Verkehrswegen installierten Spannseilleuchten mit in der Straßenachse
installierten Kugelspiegelleuchten stark behindert und zur Verdunkelung der betreffenden
Bereiche beiträgt. Ein regelmäßiger Rückschnitt, soweit fachlich vertretbar, ist erforderlich.
Die Beleuchtungssituation der im Antrag beschriebenen Bereiche wurde im Rahmen einer
Nachtfahrt nochmals gemeinsam mit dem Dienstleister für Straßenbeleuchtung enercity
bewertet. Es wurden konkrete Beleuchtungsstärkemessungen durchgeführt. Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass die Beleuchtungsstärke grundsätzlich dem Hannover-Standard
(Ratsbeschluss vom 29.06.1978) entspricht. Lediglich im Bereich zwischen Alte Döhrener
Straße und Hildesheimer Straße auf Höhe der Radwegverschwenkung in Richtung
Hildesheimer Straße beabsichtigt die Verwaltung, Mastleuchten als zusätzliche Fuß- und
Radwegebeleuchtung zu installieren und damit die Beleuchtungssituation zu verbessern.
Die Maßnahme kann aufgrund fehlender Haushaltsmittel erst für 2014 geplant werden.
Der Verwaltung sind keine Fußgängerunfälle in den betreffenden Bereichen bekannt.
Bezirksratsherr Siekermann fragte, ob der Verwaltung bekannt sei, dass trotz mehrfacher
Nachfragen bezüglich der Straßenbeleuchtung bisher nicht gehandelt wurde. Frau Lyke
erwiderte darauf, dass dies der Verwaltung bekannt sei und sie die Beleuchtungssituation
betrachtet habe und im Rahmen der Möglichkeiten handle. Bezirksratsherr Matthies
ergänzte, dass am Altenbekener Damm trotz vorhandenem Straßenbegleitgrün
Mastleuchten ständen. Frau Lyke wollte dies an die Verwaltung weitergeben.
TOP 5.3. der CDU-Fraktion
TOP 5.3.1. Flüchtlingsheim in der Jordanstraße (Drucks. Nr. 15-2337/2013)
- 11 -
Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe trug folgende Anfrage vor:
Laut Zeitungsberichten ist geplant, auf dem Gelände der Jordanstraße neben der
Feuerwache ein Flüchtlingsheim einzurichten.
Wir fragen die Verwaltung:
Ist geplant in der Jordanstraße ein Flüchtlingsheim einzurichten?
Wann ist ggf. mit der Aufnahme von Flüchtlingen in diesem Heim zu rechnen?
Für wie viele Flüchtlinge ist eine Aufnahme geplant?
Frau Lahde-Fiedler beantwortet die Anfrage wie folgt:
Antwort der Verwaltung:
Das städtische Grundstück Jordanstraße 30 ist grundsätzlich als Standort für ein
Flüchtlingswohnheim mit nachrangiger Priorität vorgesehen, wie in der Drucksache
2194/2013 N1, die sich gegenwärtig im Verfahren befindet, dargestellt.
Zunächst müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch eine Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 621 geschaffen werden. Gegenwärtig setzt der Bebauungsplan für
das Grundstück "Gewerbegebiet" fest. Zu einem Zeitpunkt der Eröffnung des Heimes und
der Anzahl der Flüchtlinge können daher gegenwärtig keine Aussagen getroffen werden.
Pro Wohnheim werden jedoch nicht mehr als 50 Personen untergebracht werden.
TOP 5.3.2. Grünfläche Langensalzastraße als Bewegungsfläche für Schülerinnen und
Schüler der Wilhelm-Raabe-Schule (Drucks. Nr. 15-2338/2013)
Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe trug folgende Anfrage vor:
Mit DS 15-0699/2013 S 1 wird die 1. Entscheidung zur Sitzung des Stadtbezirksrates
Südstadt-Bult vom 17.04.2013 TOP 6.2.3 am 7.8.2013 unter anderem Folgendes mitgeteilt:
„Die Schulverwaltung schlägt vor, dass in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der Schule,
dem Haus der Jugend und dem TKH unter Leitung des Fachbereichs Schule ein
Nutzungskonzept mit der Angabe der gewünschten Nutzungszeiten, der genauen Flächen
und der angestrebten Art der Nutzung erarbeitet wird….“ (Seite 3, Punkt 4.)
Mit DS 1705/2013 wird mitgeteilt, dass das Projekt Wiedereingliederung der Außenstelle
Birkenstraße in das Hauptgebäude voraussichtlich am 27.12.2013 fertig gestellt ist.
Wir fragen die Verwaltung:
Hat die Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufgenommen und falls ja, wann hat sie getagt und mit
welchem Ergebnis?
Wann wird die Wiedereingliederung der Außenstelle Birkenstraße in das Hauptgebäude
erfolgen? Sind die räumlichen Voraussetzungen dort für die Wiedereingliederung gegeben,
bitte Anzahl der Räume für die Benutzung als Unterrichtsraum und Anzahl der Klassen
mitteilen?
Herr Berger beantwortete die Anfrage wie folgt:
Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Der erste Termin der Arbeitsgruppe hat am 13.11.2013 in der Schule stattgefunden.
Teilgenommen haben Vertreter der Wilhelm-Raabe-Schule, des TKH und vom Haus der
Jugend. Es wurde vereinbart, zum nächsten Termin die verschiedenen Nutzungskonzepte
bzw. Planungen der einzelnen Akteure zusammenzutragen, um dann an einer
gemeinsamen Nutzung weiter zu arbeiten. Der nächste AG-Termin ist am 02.12.2013.
- 12 -
Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Infolge der aktuellen Auslastung der Baufirmen wird der 27.12.2013 nach gegenwärtigem
Kenntnisstand nicht einzuhalten sein. In Absprache mit der Schulleitung ist jetzt eine
Fertigstellung bis zum 27.01.2014 geplant. Die neuen Räume werden dann mit dem 2.
Halbjahr (03.02.2014) in Benutzung genommen.
Die räumlichen Voraussetzungen sind gegeben. Die Wilhelm-Raabe-Schule verfügt über 25
Allgemeine Unterrichtsräume sowie 12 Fachunterrichtsräume. Aktuell besuchen 19 Klassen
der Sek I und 9 Lerngruppen der Sek II das Gymnasium.
Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe fragte, warum es so lange gedauert hätte, bis die
Arbeitsgruppe getagt hätte. Herr Berger erwiderte, dass sich dies seiner Kenntnis entzog.
Er vermutete, dass es Abstimmungsschwierigkeiten gegeben haben könnte.
TOP 6. A N T R Ä G E
TOP 6.1. Interfraktionell
TOP 6.1.1. Zuwendungen aus den Eigenen Mitteln des Stadtbezirksrates
Südstadt-Bult (Drucks. Nr. 15-2265/2013)
Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn.
Antrag:
Der Stadtbezirksrat bewilligt aus seinen Haushaltsmitteln die in der Anlage aufgeführten
Zuwendungen:
24/2013
Krabbelino e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2500,- € für Spielgeräte zur
Gestaltung des Außengeländes der Horteinrichtung
25/2013
Die Gemeinde am Döhrener Turm erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 1500,- €
für die Anschaffung eines Materialschrankes für den Kinderraum im Schülerbistro
27/2013
Der Rasensportverein Hannover e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von
bis zu 2000,- € für den Einbau von LED Leuchten in der vereinseigenen Turnhalle
28/2013
Das Uhu-Theater erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 500,- € zur Unterstützung der
kulturellen Stände auf dem vorweihnachtlichen, kulturellen Straßenfest auf dem
Oesterleyplatz
29/2013
Der Rasensportverein Hannover e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2650,- €
für die Ferienbetreuung 2014
- Einstimmig
- 13 -
TOP 6.1.2. Ausrichtung des Neujahrsempfanges 2014 (Drucks. Nr. 15-2331/2013)
Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn.
Antrag:
Für die finanzielle Ausstattung des Neujahrsempfanges 2014 werden Mittel in Höhe von bis
zu 2500,- € zur Verfügung gestellt.
- Einstimmig
TOP 6.1.3. Vergabe des Ehrenpreises -Mittelbereitstellung (Drucks. Nr. 15-2333/2013)
Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn.
Antrag:
für den anlässlich des Neujahrsempfanges 2014 zu vergebenden Ehrenpreis wird ein
Betrag in Höhe 1500,- € zur Verfügung gestellt.
- Einstimmig
TOP 6.2. Gemeinsam von SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
TOP 6.2.1. Anbindung des Rudolf-von -Bennigsen-Ufers an den öffentlichen
Nahverkehr (Drucks. Nr. 15-2311/2013)
Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn.
Bezirksratsherr Siekermann begrüßte den Antrag und sah eine Notwendigkeit, hier eine
Lösung bzw. ein Angebot zu finden.
Antrag:
Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult führt eine Anhörung gem. § 31 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 35 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover mit Vertreterinnen
und Vertretern der Üstra und des GVH durch, um Ideen für eine bessere Anbindung von
Südstadt und Bult an das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer durch den öffentlichen Nahverkehr zu
erörtern.
- Einstimmig
TOP 6.2.2. Weitergabe von Bauinformationen (Drucks. Nr. 15-2312/2013)
Bezirksratsherr Körner verlas den Antrag und begründete ihn.
Bezirksratsherr Siekermann stellte fest, dass dann auch über alle Straßensperrungen
informiert werden müsste.
Antrag:
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die an die Bezirksräte weitergegebenen
Informationen (Tiefbau, Stadtentwässerrung, Stadtwerke) zu anstehenden Baumaßnahmen
auch den Verbänden für Blinde, Sehbehinderte und mobilitätseingeschränke Personen oder
den Betroffenen direkt zugänglich gemacht werden können. Ziel der Prüfung ist die
Ermittlung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für die Verwaltung und die zuständigen
Verbände. Desweiteren sind die Verbände auf ihr Interesse abzufragen.
- Einstimmig
- 14 -
TOP 6.3. der CDU-Fraktion
TOP 6.3.1. Nutzung des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz
(ehem. Sportplatz der Uni) (Drucks. Nr. 15-1887/2013)
Antrag:
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert mit dem Eigentümer des
Sportplatzes am Robert-Koch-Platz Gespräche aufzunehmen und Verhandlungen zu
führen, deren Ziel es ist, eine Vereinbarung zu treffen, welche die Nutzung des Sportplatzes
durch Vereine und interessierte Gruppen ermöglicht. Ebenso sind von Seiten der Stadt die
finanziellen Mittel zur Platzsanierung bereit zu stellen. Des Weiteren ist der Bezirksrat über
die Gespräche und Verhandlungen zwischen Verwaltung und Eigentümer zu informieren.
-Auf Wunsch der SPD in die Fraktionen gezogen
TOP 6.3.2. Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße
(Drucks. Nr. 15-1893/2013)
Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe verlas den Antrag und begründete ihn.
Antrag:
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener Straße
mehr Parkraum dadurch zu schaffen, dass Schrägparkplätze - unter besonderer
Berücksichtigung einer angemessenen Bürgersteigbreite, die auch Rollstuhlfahrern und
Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung ermöglicht - eingerichtet werden.
-Mit den Änderungen aus Drucks. Nr. 15-2421/2013 einstimmig beschlossen.
TOP 6.3.2.1. Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-1893/2013 "Verbesserung der
Parksituation in der Alten Döhrener Straße" (Drucks. Nr. 15-2421/2013)
Bezirksratsherr Kluck verlas den Antrag und begründete ihn.
Antrag:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener
Straße, zwischen Siemensstraße und Altenbekener Damm, mehr Parkraum
dadurch zu schaffen, dass Schrägparkplätze - unter besonderer
Berücksichtigung einer angemessenen Bürgersteigbreite, die auch
Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung
ermöglicht - eingerichtet werden.
Bei der Prüfung soll die Einrichtung einer Fahrradstraße mit einbezogen
werden. Des Weiteren soll geprüft werden, ob durch die Installation von
Fahrradbügeln Falschparken auf dem Bürgersteig verhindert werden
kann.
- Einstimmig
TOP 6.3.3. Erhöhung Verkehrssicherheit in der Krausenstraße
(Drucks. Nr. 15-2339/2013)
Antrag:
Der Bezirksrat möge beschließen:
- 15 -
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit in der Krausenstraße
durch Maßnahmen wie z.B. bauliche Veränderungen, Aufstellen von Blumenkübeln oder
Ähnlichem erhöht werden kann.
- Auf Wunsch der SPD in die Fraktionen gezogen
TOP 7. Bericht des Stadtbezirksmanagements
Herr Berger berichtete über die Familienkonferenz , die online für einen Zeitraum von vier
Wochen stattfinde und an die durchgeführte Familienkonferenz anknüpfe
(www.familienleben.de). Hier könnten alle BürgerInnen teilnehmen. Auf die Nachfrage von
Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe, ob es schon Auswertungen gebe, erwiderte Herr
Berger, dass diese erst am Ende erfolge und er dann dem Bezirksrat darüber berichten
werde. Weiterhin teilte Herr Berger mit, dass es einen Ortstermin bezüglich der
Verkehrssituation in der Hoppenstedtstraße gegeben habe. Bei größeren Veranstaltungen
auf der größeren Sportanlage käme es zu Behinderungen. Die Einfahrten gegenüber des
Seniorenheims würden zugeparkt werden. Hier wurden bereits dementsprechende
Markierungen (Zick-Zack-Linien) auf die Fahrbahn aufgebracht. Es wurde vereinbart, dass
dies zunächst ausreiche. Ansonsten müsste sich Gedanken über weitere Maßnahmen
gemacht werden.
TOP 8. Informationen über Bauvorhaben
Frau Lahde-Fiedler berichtete, dass sich das Bosch-Meyer-Service-Center auf dem
Gelände des Südbahnhofs ansiedeln möchte. Die Bauarbeiten hätten begonnen und es soll
in 2014 fertig gestellt werden. Bezirksratsherr Siekermann fragte, was mit dem alten
Gebäude geschehe. Darauf erwiderte Frau Lahde-Fiedler, dass der Eigentümer
Nachnutzungsmöglichkeiten prüfe, aber noch keine Gespräche mit der Verwaltung geführt
habe. Bezirksratsherr Kluck erkundigte sich, ob eine feierliche Eröffnung der Planstraße
stattfinden werde. Herr Berger erläuterte, dass die Fertigstellung der Planstraße in Kürze
erfolgen werde. Die Straßennamenschildenthüllung werde unabhängig davon mit einer
Einweihung im feierlichen Rahmen mit Gästen ca. Ende Januar erfolgen. Bezirksratsherr
Scholz erkundigte sich, warum im hinteren Bereich des E-Centers nicht ebenfalls eine
Straße entstehen könne, um für den Lieferverkehr genutzt zu werden. Bezirksratsherr
Siekermann ergänzte, dass es neben der Bahnstrecke einen Straßenbereich gebe. Frau
Lahde-Fiedler erwiderte, dass diese Fläche für den internen Betrieb genutzt werde. Hinter
Möbel Flamme könne man direkt um das Fachmarktzentrum herum fahren. Es handle sich
um gewerbliche Grundstücke und es werde keine weitere öffentliche Straße geben. Der
Bereich werde für den Lieferverkehr genutzt. Dazu ergänzte Ratsherr Herrmann, dass
nach der Eröffnung der Straße der gesamte Lieferverkehr über die neue Straße geführt
werden solle. Dies sei seinerzeit so festgelegt worden und mit den Inhabern der dort
ansässigen Geschäfte abgesprochen worden, dass diese die Zulieferer darüber informieren
sollten, die neue Straße zur Anlieferung zu nutzen. Hierdurch soll die Jordanstraße entlastet
werden. Zudem habe es einen Antrag gegeben, die Jordanstraße zu einer Tempo-30-Zone
zu machen und das Befahren von Fahrzeugen nur bis 7,5 Tonnen für die Jordanstraße
zuzulassen. Die Umsetzung könne jedoch erst nach Eröffnung der neuen Straße erfolgen.
Frau Lahde-Fiedler berichtete, dass die Regionaldirektion des Landesarbeitsamtes
Niedersachsen/Bremen in ein neues Gebäude in die Röpkestraße 3 ziehen werde. Das
Grundstück am Altenbekener Damm sei verkauft worden. Das dreigeschossige Gebäude
werden im November 2014 übergeben und 170 Mitarbeitern Arbeitsplätze bieten.
Bezirksratsherr Siekermann erkundigte sich nach der Parkplatzsituation vor Ort. Frau
Lahde-Fiedler erwiderte, dass es eine eingeschossige Tiefgarage geben werde.
Bezirksratsherr Matthies merkte an, dass die Außenfassade ohne Traufe schnell
- 16 -
unansehnlich grau werden könnte. Das Verwaltungsgericht sehe inzwischen auch grau und
schäbig aus, obwohl es weiß gewesen sei. Frau Lahde-Fiedler sagte, dass es
diesbezüglich keine Vorgaben gebe. Bezirksratsherr Siekermann erkundigte sich nach
der Zeitschiene hinsichtlich der Bauarbeiten in der Großen Barlinge.
Protokollantwort:
Der 1. Bauabschnitt soll bis Ende 2013 fertiggestellt werden.
Frau Lahde-Fiedler informierte, dass für das Stangegrundstück die Firma Gerlach den
Zuschlag erhalten habe. Es werde demnächst ein Architektenwettbewerb durchgeführt
werden. Weiterhin sei ein Ausstellung in der Bauverwaltung anzusehen, bei der auch zwei
Projekte der Südstadt ausgestellt seien. Es gebe auch eine Broschüre mit allen Projekten
innerhalb des Stadtgebietes, die verteilt werden wird.
Bezirksbürgermeister Pollähne schloss um 20.00 Uhr den öffentlichen Teil der Sitzung.
für die Niederschrift:
Pollähne
Bezirksbürgermeister
Lyke
Sachbearbeiterin
- 17 -
Beschlussdrucksache
Landeshauptstadt
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und
Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
b
1. Neufassung
Nr.
Anzahl der Anlagen
2015/2013 N1
3
Zu TOP
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt.
Die Neufassung wurde erforderlich, da der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult in
die Gremienfolge aufgenommen wurde. Inhaltliche Änderungen gab es
nicht. Die Anlage wird deshalb nicht mehr beigefügt.
Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH
Antrag,
die in der Anlage1 beigefügte Änderung der Satzung über die Sondernutzung an
Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover
(Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.5.2012,
nebst Neufassung der Anlage 3 zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Aussagen zu Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 3.7.2003
(DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht
ausgeführt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den allgemeinen Haushalt.
Mehreinnahmen werden durch diese Änderung zunächst nicht erwartet.
Begründung des Antrages
In den Jahren 2012 und 2013 haben zwei Händler mehrere Eil- und Klageverfahren gegen
die Stadt geführt. Beide waren Inhaber von Pingelscheinen, die zum ambulanten Handel im
Umherziehen berechtigen und beide wehrten sich in den Verfahren gegen die damit
verbundenen Auflagen. Die Klagen richteten sich insbesondere gegen die seit 2012
bestehende Einschränkung, von großen Veranstaltungen einen Abstand von 250 Metern
einhalten zu müssen sowie das generelle Verbot des Pingelns in der Innenstadt. 2013
-1-
wehrten sich beide im Eilverfahren gegen die Neuregelungen der Satzungsänderung aus
2012.
Mit Ausnahme der Abstandsvorschrift wurden die Entscheidungen der Verwaltung durch
das Verwaltungsgericht Hannover bestätigt.
Das Gericht hat eine solche Abstandsregelung nicht generell abgelehnt, allerdings die
Entfernung von 250 m als unangemessen und daher rechtswidrig eingestuft. In den
Verfahren konnte aber nicht geklärt werden, welche Entfernung zulässig wäre. Die
Verwaltung schlägt daher vor, zur Rechtssicherheit die Regelung vollständig aus der
Satzung zu streichen.
Auf Grund der Erfahrungen aus den genannten Verfahren schlägt die Verwaltung darüber
hinaus vor, den Begriff des ambulanten Handels (§11) in der Satzung neu zu fassen, um
hier künftig Missverständnisse und Unklarheiten auszuschließen. Eingefügt wird auch ein
neuer § 12, der den Veranstaltungsbegriff besser als in der Vergangenheit definiert.
Das Gericht hat den Ausschluss des ambulanten Handels (Pingelns) in der Innenstadt als
zulässig angesehen und damit die Auffassung der Verwaltung bestätigt, dass der
Innenstadt als „Visitenkarte“ der Landeshauptstadt eine besondere Bedeutung zukommt.
Viele Quartiere der Innenstadt, wie z.B. die Laves-Achsen oder auch das Ensemble
Rathaus/Maschpark/Landesmuseum haben eine hohe städtebauliche Bedeutung, die
besonderen Schutzes und angemessener Regelungen bedarf. Darüber hinaus gilt es, hier
einen Ausgleich zu finden zwischen den eher wirtschaftlich geprägten Belangen der
Geschäftsinhaber und Veranstalter und den allgemeinen Nutzungsinteressen der
EinwohnerInnen und BesucherInnen.
Die Sicherung des Gemeingebrauchs, also der Nutzung gemäß § 2 der Satzung durch
„Jedermann“ steht dabei im Vordergrund. Dies ist im Bereich der Fußgängerzonen, dem
weiteren Bereich um den Hauptbahnhof sowie des Kröpcke offensichtlich, gilt aber auch in
der Marienstraße, der Schloßwender- bzw. der Arndtstraße, der Brühlstraße und dem
Leibnizufer. Ähnliche Konflikte gibt es am Maschsee-Nord-Ufer wie auch der Innenstadt. Im
Bereich des Schützenplatzes und der HDI-Arena kommt es aus Anlass von Veranstaltungen
zu stark erhöhtem Verkehrsaufkommen, insbesondere in der Bruchmeisterallee, am
Rudolf-von-Bennigsen-Ufer und der Willy-Brandt-Allee, so dass auch hier weiterer
ambulanter Handel nicht vertretbar wäre. Um diese Gesichtspunkte noch klarer
herauszuarbeiten und die Kriterien für die in diesem Bereich erlaubten Ausnahmen zu
verdeutlichen, wird mit der Satzungsänderung auch eine Änderung des § 3 und eine
Neufassung der Anlage III vorgeschlagen.
Weiterhin wurden redaktionelle Ergänzungen vorgenommen. Die einzelnen Änderungen
sind in der Synopse in Anlage 2 dargestellt.
23.4
Hannover / 26.09.2013
-2-
Anlage 1
zur Drucksache Nr. ____/2013
Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen
und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover
(Sondernutzungssatzung)
Aufgrund § 18 des Gesetzes über Niedersächsischen Straßengesetzes vom
24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2009
(Nds. GVBl. S. 372) und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) hat der
Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am __.__.2013 folgende
Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der
Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008 (Gem.
Abl. S. 467), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.05.2012 (Gem. Abl. S. 264)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
In der Innenstadt und dem Bereich des Nordufers des Maschsees, in der
Lister Meile und in der Fußgängerzone der Limmer Straße ist das
Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder –
ständen sowie von Losverkaufsständen und der Betrieb von
Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) außerhalb von besonderen
Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon ist
der Straßenverkauf von Zeitungen. Die vorhandenen Standorte von
Kiosken, Losverkaufsständen und ortsfesten Verkaufsständen in der
Innenstadt genießen Bestandsschutz. Der genaue Umfang der Bereiche
Innenstadt und Nordufer des Maschsees im Sinne dieser Satzung ergibt
sich aus der Anlage III.
b) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 3 mit dem folgenden Wortlaut
gestrichen:
„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und
Sondermärkten) sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr
als 1000 Besucher gekennzeichnet sind,
haben Straßenhandelsstellen und Veranstaltungen einen Mindestabstand
von 250 m Luftlinie zu wahren.“
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
Die Landeshauptstadt kann innerhalb der unter Absatz 1 bezeichneten
Gebiete zu besonderen Anlässen zeitlich begrenzte Ausnahmen
zulassen, wenn dies mit verkehrlichen und städtebaulichen Belangen im
Einzelfall vereinbar ist. Sie kann die Anzahl der Ausnahmeerlaubnisse
insbesondere begrenzen und ein besonderes Verfahren zur Vergabe der
Erlaubnisse durchführen.
2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „besonderen“ gestrichen.
3. In § 7 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „zu
besonderen Anlässen“ eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der folgenden Satz 2 neu eingefügt:
Die Erlaubnis wird nur für gewerbliche Nebenanlagen von Geschäften
erteilt, deren Fronten an die Oberfläche des öffentlichen Straßenraums
angrenzen (Geschäfte im Erdgeschoss).
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufstellung von Werbefahnen und ähnlichen Anlagen, die keine
Stellschilder sind, ist in den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Gebieten nicht
gestattet.“
c) In Absatz 4 werden die Worte „in Zone II“ durch die Worte „außerhalb der
in § 3 Abs. 1 bezeichneten Gebiete“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 1 werden die Worte „der Zone I“ durch die Worte „den in § 3 Abs.
1 genannten Gebieten“ ersetzt.
6. In § 10 wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt: „Darüber
hinaus kann das Verteilen von Gutscheinen, Werbeprospekten und ähnlichem
unmittelbar vor dem Geschäft bis zu sechs Mal im Monat erlaubt werden.
Entsprechende Anträge sind jeweils zwei Wochen vor der jeweiligen Aktion zu
stellen.“
7. § 11 erhält die folgende Fassung:
㤠11 Ambulanter Handel, befristeter ortsfester Handel und
Bauchladenverkauf
(1) Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte
Verkauf von Waren (Pingeln), der im Gegensatz zum ortsfesten Handel
nicht von einem vorher bestimmten Platz im öffentlichen Straßenraum
erfolgt.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 2 können Anträge auf Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis für den ambulanten Handel (Pingelschein) ohne
Angabe eines bestimmten Standortes gestellt werden. Der Antrag muss
eine genaue Beschreibung des für den Verkauf gedachten Gefährtes
(Verkaufseinrichtung) beinhalten. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die
Verkaufseinrichtung eine wesentliche Ortsveränderung durch eine Person
ohne besondere Vorbereitungsmaßnahmen zulässt (z.B. Eiswagen,
Kaffeefahrrad, Handwagen). Für Verkaufseinrichtungen, die zum Einsatz
auf Fußwegen und Plätzen gedacht sind (Handwagen und
Verkaufsfahrräder) wird eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift nur erteilt,
wenn die Verkaufseinrichtung eine Fläche von nicht mehr als 3 m²
einnimmt.
(3) Eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift berechtigt lediglich zur
Sondernutzung mit der Verkaufseinrichtung außerhalb der in § 3
genannten besonderen Gebiete. Von Kraftfahrzeugen aus darf ein
Verkauf im Rahmen der erteilten Sondernutzung grundsätzlich nur dort
stattfinden, wo das Parken nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften erlaubt ist. Die Sondernutzung berechtigt in diesen Fällen
insbesondere nicht zum Befahren von Fußwegen und Plätzen. Von
Fahrrädern, Handwagen und anderen Verkaufseinrichtungen aus ist ein
Verkauf nur auf Fußwegen und Plätzen erlaubt, wobei für den
Fußgängerverkehr der Gehweg in einer Breite von mindestens 2 m
freizulassen ist. Fahrradwege dürfen nicht genutzt werden. Das Aufstellen
zusätzlicher Einrichtungen wie Papierkörbe, Tische und Stühle,
Sonnenschirme o.ä. ist nicht gestattet. Die Erlaubnis berechtigt ferner nur
zum Verweilen an einer Stelle für einen Zeitraum von längstens 30
Minuten. Danach muss eine wesentliche Ortsveränderung (mindestens
100 m) vorgenommen werden. Das Abspielen elektroakustisch verstärkter
Musik während des Pingelns ist untersagt.
(4) Für den ambulanten Handel wird nur dann eine
Sondernutzungserlaubnis (Pingelschein) erteilt, wenn der Antragsteller im
Besitz einer Reisegewerbekarte ist, die er bei Antragstellung vorzulegen
hat.
(5) Bei der Vergabe von Standplätzen für den befristeten, ortsfesten
Handel, wie dem Aufstellen von ortsfesten und beweglichen
Verkaufshäuschen oder –ständen, dem Weihnachtsbaumhandel oder
dem Aufstellen von Losverkaufsständen, behält sich die
Landeshauptstadt Hannover im Einzelfall vor, ein besonderes Verfahren
vorzuschreiben.
(6) Der Bauchladenverkauf ist der im Umherziehen ausgeführte Verkauf,
dessen Verkaufseinrichtung (Tasche, Bauchladen) keinerlei Verbindung
(auch nicht zeitweise) mit dem Erdboden hat sowie eine Gesamtbreite
von 1,50 m und Gesamttiefe von 1,00 m nicht überschreitet. Erlaubt ist
lediglich der Verkauf der ausgestellten Ware. In dem Bereich der
Innenstadt gemäß Anlage III wird der Bauchladenverkauf auf Antrag
grundsätzlich gestattet. Die Gesamtzahl der Erlaubnisse kann in diesem
Bereich beschränkt werden, wenn das Ausmaß des Bauchladenverkaufs
die Sicherheit und Leichtigkeit des widmungsgemäßen Verkehrs oder das
Stadtbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Wird die Gesamtzahl der
Erlaubnisse beschränkt, so erfolgt die Vergabe der Erlaubnisse nach der
zeitlichen Priorität der Anträge.“
8. § 12 erhält die folgende Fassung:
§ 12 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind zeitlich begrenzte Feste
und andere Anlässe. Im öffentlichen Straßenraum bedürfen sie einer
Sondernutzungserlaubnis, wenn sie nicht bereits auf Grund einer
anderen Rechtsgrundlage erlaubt wurden.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis kann von der Vorlage eines
Sicherheitskonzeptes abhängig gemacht werden.
(3) Die Erlaubnis kann mit neben den nach § 13 Abs. 2 vorgesehenen
Auflagen mit Auflagen zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit der
Veranstaltungsgäste und –teilnehmer versehen werden.
(4) Veranstaltungen können abweichend von § 3 in den dort bezeichneten
Gebieten zugelassen werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse
besteht und sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen.
(5) Die Antragsfrist für die Durchführung von Veranstaltungen beträgt
abweichend von der Frist nach § 14 Abs. 1 bei Veranstaltungen mit
Bedeutung lediglich für einen Stadtbezirk 2 Monate, ansonsten 4 Monate.
9. § 14 Absatz 4 wird gestrichen.
10. In der Anlage I wird die Nummer 9 wie folgt gefasst:
das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln sowie Flugblättern,
insbesondere wenn dieses mit dem Ansprechen von anderen
Verkehrsteilnehmern verbunden ist,
11. In der Anlage I wird die Nummer 10 wie folgt gefasst:
das Anbringen von in den Straßenraum hineinragender Teile baulicher
Anlagen wie z.B. Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer, Balkone,
Treppen, Rampen, Verblendmauern oder Wärmedämmung,
12. In der Anlage I wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:
das Aufstellen von Einrichtungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung
(Briefkästen, Briefmarkenautomaten, Telefonzellen, Schaltkästen,
Taxenrufsäulen, Abfallbehältern, Postablagekästen, Streusandkisten)
13. In der Anlage I wird die Nummer 15 wie folgt gefasst:
das Aufgraben der Straße für z.B. die Verlegung von Leitungen und
Rohren, die Sanierung von Kellerwänden, Baugrubenverbaue,
Fassadenbegrünungen u.ä.,
14. In der Anlage II wird unter Nummer 4 nach dem Wort „Schriften“ das Wort
„ausschließlich“ eingefügt.
15. Die Anlage III erhält die aus der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Form.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Hannover, den xx.xx.2013
…………………………………
Neuregelungen
Erläuterungen
Satzung
über die Sondernutzung
an Ortsstraßen und
Ortsdurchfahrten in der
Landeshauptstadt
Hannover
(Sondernutzungssatzung)
vom 13.11.2008
Gem. Abl. 2008, S. 467
(geändert durch Satzung vom 24.05.2012, Gem.
Abl. 2012, S. 264 )
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 Abs. 1 Nr. 4
der Niedersächsischen
Gemeindeordnung (NGO) in
der Fassung vom 28. Oktober 2006
(Nds. GVBl. S. 473), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S.
575) in Verbindung mit § 18 des
Niedersächsischen
Straßengesetzes (NStrG) in der
Fassung vom 24. September 1980
(Nds. GVBl.
S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 5. November 2004
(Nds. GVBl.
S. 406) sowie des § 8 des
1
Neuregelungen
Erläuterungen
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), hat der Rat der
Landeshauptstadt
Hannover in seiner Sitzung vom 13. 11.
2008 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gemeingebrauch und
Sondernutzung
§ 3 Besondere Gebietsbeschränkungen
Sondernutzung und erlaubnisfreie
Nutzung
§ 4 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
§ 5 Erlaubnisfreie Nutzungen
§ 6 Einschränkung erlaubnisfreier
Nutzungen
Besondere erlaubnispflichtige
Sondernutzungen
§ 7 Freisitze
§ 8 Aufstellen von gewerblichen
Nebenanlagen
§ 9 Warenbänke
§ 10 Werbeaktionen
§ 11 Straßenhandelsstellen/Ambulanter
Handel und befristeter ortsfester Handel
§ 12 Ausnahmen
2
Neuregelungen
Erläuterungen
Verfahrensvorschriften
§ 13 Sondernutzungserlaubnis
§ 14 Erlaubnisantrag
§ 15 Versagung und Widerruf
§ 16 Sondernutzungsgebühren
Gemeinsame Bestimmungen für
Sondernutzungen und erlaubnisfreie
Nutzungen
§ 17 Pflichten des Inhabers einer
Sondernutzungserlaubnis
2
§ 18 Haftung
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen
§ 19 Ausnahmen, öffentlich-rechtliche
Verträge
§ 20 Übergangsregelung
§ 21 Ordnungswidrigkeiten und
Zwangsmittel
§ 22 Schlussbestimmungen
Anlagen I, II und III
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für öffentliche
Straßen einschließlich öffentlicher Wege
und Plätze sowie die Ortsdurchfahrten
der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
im Stadtgebiet Hannover.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören der
3
Neuregelungen
Erläuterungen
Straßenkörper (das sind insbesondere
der Straßengrund, der Straßenunterbau,
die Straßendecke, die Brücken, Tunnel,
Durchlässe, Dämme, Gräben,
Entwässerungsanlagen, Böschungen,
Stützmauern, Lärmschutzanlagen,
Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen sowie Rad- und
Gehwege), der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör und die
Nebenanlagen (§ 2 (2) NStrG und § 1
(4) FStrG).
§ 2 Gemeingebrauch und
Sondernutzung
(1) Der Gebrauch der öffentlichen
Straßen ist jedermann im Rahmen der
Widmung undder Verkehrsvorschriften
gestattet (Gemeingebrauch). Der
Gebrauch der öffentlichen Straßen über
den Gemeingebrauch hinaus
(Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis
der Landeshauptstadt Hannover, soweit
diese Satzung in § 5 – Erlaubnisfreie
Nutzungen – nichts anderes bestimmt.
(2) Sonstige nach öffentlichem Recht
erforderliche Erlaubnisse,
Genehmigungen oder Bewilligungen
werden durch die
4
Neuregelungen
Erläuterungen
Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
§ 3 Besondere
Gebietsbeschränkungen
(1) In der Innenstadt – Anlage III - an
den Maschseeufern, in der Lister Meile
und in der Fußgängerzone der Limmer
Straße, ist das Aufstellen von ortsfesten
und beweglichen Verkaufshäuschen
oder –ständen sowie von
Losverkaufsständen und der Betrieb von
Straßenhandelsstellen (ambulanter
Handel) außerhalb genehmigter
Veranstaltungen grundsätzlich nicht
erlaubt. Ausgenommen hiervon ist der
Straßenverkauf von Zeitungen.
Die vorhandenen Standorte von
Kiosken, Losverkaufsständen und
ortsfesten Verkaufsständen in der
Innenstadt genießen Bestandsschutz.
(2) Auf den Fest- und Stadtteilplätzen ist
das Aufstellen von ortsfesten und
beweglichen Verkaufshäuschen oder –
ständen, von Losverkaufsständen sowie
der Betrieb von Straßenhandelsstellen
(ambulanter Handel) außerhalb
genehmigter Veranstaltungen
grundsätzlich nicht erlaubt. Der
Tannenbaumverkauf bleibt hiervon
§ 3 Besondere
Gebietsbeschränkungen
(1) In der Innenstadt und dem
Bereich des Nordufers des
Maschsees, in der Lister Meile und
in der Fußgängerzone der Limmer
Straße ist das Aufstellen von
ortsfesten und beweglichen
Verkaufshäuschen oder –ständen
sowie von Losverkaufsständen und
der Betrieb von
Straßenhandelsstellen (ambulanter
Handel) außerhalb von besonderen
Veranstaltungen grundsätzlich nicht
erlaubt. Ausgenommen hiervon ist
der Straßenverkauf von Zeitungen.
Die vorhandenen Standorte von
Kiosken, Losverkaufsständen und
ortsfesten Verkaufsständen in der
Innenstadt genießen
Bestandsschutz. Der genaue
Umfang der Bereiche Innenstadt
und Nordufer des Maschsees im
Sinne dieser Satzung ergibt sich
aus der Anlage III.
(2) Auf den Fest- und
5
Dieser Satz wurde hinzugefügt, um die
Grenzen der Innenstadt eindeutig zu
kennzeichnen.
Neuregelungen
ausgenommen. Zu den festgesetzten
Märkten (Wochen-, Weihnachts- und
Sondermärkten) sowie zu großen
Veranstaltungen, welche durch mehr als
1000 Besucher gekennzeichnet sind,
haben Straßenhandelsstellen und
Veranstaltungen einen Mindestabstand
von 250 m Luftlinie zu wahren.
(3) Für bestimmte Bereiche der Stadt
Hannover können im
Genehmigungsverfahren Ausnahmen
von den Nutzungsbeschränkungen
zugelassen werden, wenn dies mit
verkehrlichen und städtebaulichen
Belangen vereinbar ist.
Sondernutzung und erlaubnisfreie
Nutzung
Erläuterungen
Stadtteilplätzen ist das Aufstellen
von ortsfesten und beweglichen
Verkaufshäuschen oder –ständen,
von Losverkaufsständen sowie der
Betrieb von Straßenhandelsstellen
(ambulanter Handel) außerhalb
genehmigter Veranstaltungen
grundsätzlich nicht erlaubt. Der
Tannenbaumverkauf bleibt hiervon
ausgenommen.
(3) Die Landeshauptstadt kann
innerhalb der unter Absatz 1
bezeichneten Gebiete zu
besonderen Anlässen zeitlich
begrenzte Ausnahmen zulassen,
wenn dies mit verkehrlichen und
städtebaulichen Belangen im
Einzelfall vereinbar ist. Sie kann
die Anzahl der
Ausnahmeerlaubnisse
insbesondere begrenzen und ein
besonderes Verfahren zur
Vergabe der Erlaubnisse
durchführen.
Sondernutzung und
erlaubnisfreie Nutzung
6
Die Hinzunahme des besonderen
Anlasses, sowie die Ausschreibung und
die mögliche Begrenzung der
Erlaubnisse sind Ergänzungen, die die
Verwaltung aus Gründen der
Gleichberechtigung und insbesondere
der Vermeidung von verkehrlichen
Problemen aufgenommen hat.
Neuregelungen
§ 4 Erlaubnispflichtige
Sondernutzungen
(1) Alle Sondernutzungen, die nicht
nach § 5 und Anlage II zu dieser
Satzung erlaubnisfreie Nutzungen der
Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten
darstellen, bedürfen einer besonderen
Erlaubnis der Landeshauptstadt
Hannover. Erlaubnispflichtig sind
insbesondere die in Anlage I zu dieser
Satzung angeführten Sondernutzungen.
(2) Einer gesonderten
Sondernutzungserlaubnis bedarf es
nicht, wenn eine Erlaubnis für
eine übermäßige Straßenbenutzung
oder eine Ausnahmegenehmigung nach
der Straßenverkehrsordnung (StVO)
erforderlich ist.
Erläuterungen
§ 4 Erlaubnispflichtige
Sondernutzungen
(1) Alle Sondernutzungen, die nicht
nach § 5 und Anlage II zu dieser
Satzung erlaubnisfreie Nutzungen
der Ortsstraßen und
Ortsdurchfahrten darstellen,
bedürfen einer Erlaubnis der
Landeshauptstadt Hannover.
Erlaubnispflichtig sind insbesondere
die in Anlage I zu dieser Satzung
angeführten Sondernutzungen.
(2) Einer gesonderten
Sondernutzungserlaubnis bedarf es
nicht, wenn eine Erlaubnis für eine
übermäßige Straßenbenutzung
oder eine Ausnahmegenehmigung
nach der Straßenverkehrsordnung
(StVO) erteilt wurde.
§ 5 Erlaubnisfreie Nutzungen
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis
bedürfen die in der Anlage II zu dieser
Satzung abschließend aufgeführten
Nutzungsarten der Ortsstraßen und
Ortsdurchfahrten. Genehmigungen nach
anderen Rechtsvorschriften werden
durch diese Regelung nicht ersetzt.
(2) Für erlaubnisfreie Nutzungen gelten
7
Das Wort „besonderen“ wurde
gestrichen.
Neuregelungen
Erläuterungen
die §§ 17 und 18 dieser Satzung
entsprechend.
§ 6 Einschränkung erlaubnisfreier
Nutzungen
(1) Nutzungen, die keiner
Sondernutzungserlaubnis bedürfen,
können im Einzelfall aufgehoben oder
eingeschränkt werden, wenn öffentliche
Belange, insbesondere Belange des
Verkehrs, dies vorübergehend oder auf
Dauer erfordern.
(2) Nach Beendigung der
erlaubnisfreien Nutzung ist der
ursprüngliche Zustand der genutzten
Flächen vom Nutzer durch Abbau bzw.
Rückbau wieder vollständig
herzustellen. Die durch die
erlaubnisfreie Nutzung verursachten
Verunreinigungen sind – auch über den
genutzten Bereich hinaus - unverzüglich
zu beseitigen.
Besondere erlaubnispflichtige
Sondernutzungen
8
Neuregelungen
Erläuterungen
§ 7 Freisitze
(Aufstellen von Tischen und Stühlen
für gastronomische Zwecke)
(1) Gastronomischen Betrieben können
Freisitze und Sonnenschirme auf
öffentlichen Straßen – grundsätzlich nur
im Straßenraum vor ihren
Geschäftsräumen und zeitlich befristet erlaubt werden.
(2) Bei der Genehmigung von Freisitzen
müssen auf Fußwegen grundsätzlich ein
Bereich von mindestens 2,00 m und in
Bereichen mit gemeinsamen Rad-/und
Fußwegen und in Fußgängerzonen von
mindestens 2,50 m für die Benutzung
durch Fußgänger und Radfahrer
freigehalten werden. Außerdem ist die
Zufahrt zu den Grundstücken für
Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei
und Fahrzeuge der Abfallentsorgung
sicherzustellen.
(3) Eine Abgrenzung der gastronomisch
genutzten Flächen ist grundsätzlich
nicht erlaubt. Ausnahmen kann die
Stadt aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder zur Herstellung
eines Windschutzes für die Gäste aus
transparentem Material zulassen. Das
Aufstellen von Pflanzkübeln auf der
Fläche des Freisitzes kann erlaubt
9
werden. Zurückhaltende
Tischbeleuchtungen
(Schirmbeleuchtungen) können erlaubt
werden. Sonstige elektrische oder
elektronische Elemente
Effektbeleuchtungen, Lichterketten,
Lauflichter, Projektionen u.ä.) sind
grundsätzlich nicht zulässig. .
(4) Innerhalb der Innenstadt – Anlage III
- darf das verwendete Material (Tische,
Sitzgelegenheiten und Sonnenschirme)
in Form, Maßstab, Gliederung, Material
und Farbe die städtebauliche
Bedeutung der die Umgebung
prägenden Bebauung, des Straßenoder Platzbildes nicht beeinträchtigen.
Dieses ist im Antrag darzulegen.
(5) Stehtische dürfen grundsätzlich nur
in einer Tiefe von höchstens 2,00 m vor
den Fassaden aufgestellt werden.
(6) Verkaufseinrichtungen sind
grundsätzlich im Bereich von Freisitzen
unzulässig. Die Aufstellung mobiler
Schankanlagen kann gestattet werden.
(7) Sämtliche Anlagen sind
grundsätzlich barrierefrei auszubilden.
(8) Sämtliche zum Freisitz gehörenden
Einrichtungen sind nach Ablauf des
Genehmigungszeitraumes durch den
Antragsteller unverzüglich zu entfernen.
Neuregelungen
Erläuterungen
(6) Verkaufseinrichtungen sind
grundsätzlich im Bereich von
Freisitzen unzulässig. Die
Aufstellung mobiler
Schankanlagen kann zu
besonderen Anlässen gestattet
werden.
Eingefügt wurden die Wörter: „ zu
besonderen Anlässen“
10
Neuregelungen
Erläuterungen
(1) Die Aufstellung von
gewerblichen Nebenanlagen bedarf
als erlaubnispflichtige
Sondernutzung der ausdrücklichen
Erlaubnis der Stadt, sofern die
Abmessungen der Anlage
II, Ziffer 4 überschritten werden. Die
Erlaubnis wird nur für
gewerbliche Nebenanlagen von
Geschäften erteilt, deren Fronten
Dieser Zusatz ist notwendig geworden,
da es vermehrt zu einer Ansammlung
von „Kundenstoppern“ im Bereich der
Die Landeshauptstadt ist bei
Nichtbeachtung berechtigt, die
erforderlichen Maßnahmen zur
Beendigung der Benutzung anzuordnen
(§ 22 NStrG / § 8 Abs. 7 a FStrG). Sind
solche Anordnungen nicht oder nur
unter unverhältnismäßigem Aufwand
möglich oder nicht erfolgversprechend,
kann sie den rechtswidrigen Zustand auf
Kosten der/des
Sondernutzungsberechtigten sofort
beseitigen oder beseitigen lassen (§ 22
Satz 2 NStrG / § 8 Abs. 7 a Satz 2
FStrG). Bei Nichtbeachtung können
Zwangsmittel angeordnet werden.
(9) Das Aufstellen und der Betrieb von
„Heizpilzen“ auf öffentlichen Flächen
wird untersagt.
§ 8 Aufstellen von gewerblichen
Nebenanlagen / Werbeanlagen
(Fahrradständer, Stellschilder und
sonstige Geschäftshinweise)
(1) Die Aufstellung von gewerblichen
Nebenanlagen bedarf als
erlaubnispflichtige Sondernutzung der
ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt,
sofern die Abmessungen der Anlage
11
Neuregelungen
Erläuterungen
Innenstadt gekommen ist, mit Hinweisen
zu Geschäften in den oberen Etagen.
Zudem stehen diese Schilder vor den
Schaufenstern der EG-Geschäfte.
(4) Fahrradständer sind nur in Zone II
zulässig und dürfen die Größe von 1,20
m x 1,00 m (Länge x Höhe) nicht
überschreiten.
(5) Stellschilder und Fahrradständer
sind nur in einer Tiefe von maximal 1,50
m vor den Fassaden zulässig.
an die Oberfläche des
öffentlichen Straßenraums
angrenzen (Geschäfte im
Erdgeschoss).
(3) Stellschilder dürfen die Größe
von 0,70 m x 1,00 m (Breite x
Höhe) nicht überschreiten. Die
Aufstellung von Werbefahnen und
ähnlichen Anlagen, die keine
Stellschilder sind, ist in den in §
3 Abs. 1 bezeichneten Gebieten
nicht gestattet.
(4) Fahrradständer sind nur
außerhalb der in § 3 Abs. 1
bezeichneten Gebiete zulässig
und dürfen die Größe von 1,20 m x
1,00 m (Länge x Höhe) nicht
überschreiten.
§ 9 Warenbänke (Warenauslagen an
Geschäften)
(1) Warenbänke dürfen nur direkt an die
Geschäftsfront anschließen und eine
Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten. Zu
den Nachbargrundstücken ist in der
Zone 1 grundsätzlich ein Abstand von
1,00 m einzuhalten. Die maximale Höhe
der Warenbänke wird auf 1,60m
festgesetzt.
(1) Warenbänke dürfen nur direkt
an die Geschäftsfront anschließen
und eine Tiefe von 1,50 m nicht
überschreiten. Zu den
Nachbargrundstücken ist in den in
§ 3 Abs. 1 genannten Gebieten
grundsätzlich ein Abstand von 1,00
m einzuhalten. Die maximale Höhe
II, Ziffer 4 überschritten werden.
(2) Vor Geschäftsfronten bis zu 10,00 m
Länge sind eine und ab 10,00 m zwei
gewerbliche Nebenanlagen zulässig.
(3) Stellschilder dürfen die Größe von
0,70 m x 1,00 m (Breite x Höhe) nicht
überschreiten. Die Aufstellung von
Werbefahnen ist in der Zone I nicht
gestattet.
12
Diese Ergänzung wurde notwendig, um
auch neue Werbeideen in der Satzung
abbilden zu können.
Klarstellung der Nutzungsbereiche
Klarstellung der Nutzungsbereiche
Neuregelungen
Erläuterungen
(2) Verkaufseinrichtungen sind im
Bereich von Warenbänken grundsätzlich
unzulässig.
der Warenbänke wird auf 1,60m
festgesetzt.
§ 10 Werbeaktionen
(1) Geschäftsinhaber dürfen höchstens
zweimal monatlich direkt vor ihrem
Geschäft eintägige
Werbeveranstaltungen mit typischen
Verkaufsprodukten veranstalten.
Unzulässig ist grundsätzlich die
Verabreichung von Speisen und
Getränken zum sofortigen Verzehr.
(2) Das Abstellen von Anhängern und
Fahrrädern jeglicher Art zum Zwecke
der Werbung
(Werbeanhänger/Werbefahrräder), ist
nicht gestattet.
§ 10 Werbeaktionen
(1) Geschäftsinhaber dürfen auf
entsprechenden Antrag
höchstens zweimal monatlich direkt
vor ihrem Geschäft eintägige
Werbeveranstaltungen mit
typischen Verkaufsprodukten
veranstalten. Unzulässig ist
grundsätzlich die Verabreichung
von Speisen und Getränken zum
sofortigen Verzehr. Darüber
hinaus kann das Verteilen von
Gutscheinen, Werbeprospekten
und ähnlichem unmittelbar vor
dem Geschäft bis zu sechs Mal
im Monat erlaubt werden.
Entsprechende Anträge sind
jeweils zwei Wochen vor der
jeweiligen Aktion zu stellen.
(2) Das Abstellen von Anhängern
und Fahrrädern jeglicher Art zum
Zwecke der Werbung
(Werbeanhänger/Werbefahrräder),
ist nicht gestattet.
13
Klarstellung zur Antragstellung
Aufnahme der „Verteilaktionen“ in die
Satzung. Diese wurden in der
Vergangenheit erlaubt, waren aber nicht
gesondert in der Satzung aufgeführt.
§ 11
Straßenhandelsstellen/Ambulanter
Handel und befristeter ortsfester
Handel
(1) Ambulanter Handel ist der im
Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte
Verkauf, wobei
das Verweilen an einer Stelle lediglich
der Bedienung vorhandener Kunden
dienen darf
und das Aufstellen zusätzlicher
Einrichtungen wie Papierkörbe, Tische
und Stühle,
Sonnenschirme o.ä. neben der
Verkaufseinrichtung nicht gestattet ist.
(2) Für den ambulanten Handel wird nur
dann eine Sondernutzungserlaubnis
(Pingelschein) erteilt, wenn der
Antragsteller im Besitz einer
Reisegewerbekarte ist, die er bei
Antragstellung vorzulegen hat.
Abweichend von § 14 sind Anträge auf
Erteilung eines
Pingelscheines mindestens eine Woche
vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu
stellen.
(3) Für den befristeten, ortsfesten
Handel wie das Aufstellen von
ortsfesten und beweglichen
Verkaufshäuschen oder –ständen, den
Neuregelungen
Erläuterungen
§ 11 Ambulanter Handel,
befristeter ortsfester Handel und
Bauchladenverkauf
(1) Ambulanter Handel ist der im
Umherziehen bzw. –fahren
ausgeübte Verkauf von Waren
(Pingeln), der im Gegensatz zum
ortsfesten Handel nicht von
einem vorher bestimmten Platz
im öffentlichen Straßenraum
erfolgt.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 2
können Anträge auf Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis
für den ambulanten Handel
(Pingelschein) ohne Angabe
eines bestimmten Standortes
gestellt werden. Der Antrag muss
eine genaue Beschreibung des
für den Verkauf gedachten
Gefährtes (Verkaufseinrichtung)
beinhalten. Die Erlaubnis wird
nur erteilt, wenn die
Verkaufseinrichtung eine
wesentliche Ortsveränderung
durch eine Person ohne
besondere
Vorbereitungsmaßnahmen
zulässt (z.B. Eiswagen,
Diese Regelung soll besonders
herausstellen, dass es sich bei dem
Pingelschein um eine privilegierte
Erlaubnis handelt, die spiegelbildlich mit
Einschränkungen versehen ist, die
darauf beruhen, dass die LHH die
genauen Umstände vor Ort nicht kennt.
14
Dabei wird darauf abgestellt, dass der
Pingler in Zukunft seine
Verkaufseinrichtung vorher darzulegen
hat. Dies ist aufgrund der
missbräuchlichen Nutzung einiger
Antragsteller zwingend notwendig
geworden (Verkauf am MaschseeNordufer)
Weiterhin sind einige Klarstellungen im
Hinblick auf verkehrliche Probleme,
sowie die maximale Verweildauer von 30
Minuten aufgenommen worden.
Neuregelungen
Weihnachtsbaumhandel oder das
Aufstellen
von Losverkaufsständen ist die
Sondernutzungserlaubnis abweichend
von § 14
mindestens zwei Wochen vor Aufnahme
der Geschäftstätigkeit zu beantragen.
Die
Stadt Hannover behält sich bei der
Vergabe von Standplätzen im Einzelfall
vor, ein
entsprechendes Verfahren
vorzuschreiben.
(4) Der Bauchladenverkauf ist der im
Umherziehen ausgeführte Verkauf,
dessen Verkaufseinrichtung (Tasche,
Bauchladen) keinerlei Verbindung (auch
nicht zeitweise) mit
dem Erdboden hat sowie eine
Gesamtbreite von 1,50 m und
Gesamttiefe von 1,00 m
nicht überschreitet. Erlaubt ist lediglich
der Verkauf der ausgestellten Ware. In
der
Zone 1 (Anlage III) ist der
Bauchladenverkauf grundsätzlich
gestattet.
Erläuterungen
Kaffeefahrrad, Handwagen). Für
Verkaufseinrichtungen, die zum
Einsatz auf Fußwegen und
Plätzen gedacht sind
(Handwagen und
Verkaufsfahrräder) wird eine
Erlaubnis nach dieser Vorschrift
nur erteilt, wenn die
Verkaufseinrichtung eine Fläche
von nicht mehr als 3 m²
einnimmt.
(3) Eine Erlaubnis nach dieser
Vorschrift berechtigt lediglich zur
Sondernutzung mit der
Verkaufseinrichtung außerhalb
der in § 3 genannten besonderen
Gebiete. Von Kraftfahrzeugen
aus darf ein Verkauf im Rahmen
der erteilten Sondernutzung
grundsätzlich nur dort
stattfinden, wo das Parken nach
Maßgabe der
straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften erlaubt ist. Die
Sondernutzung berechtigt in
diesen Fällen insbesondere nicht
zum Befahren von Fußwegen und
Plätzen. Von Fahrrädern,
Handwagen und anderen
15
Neuregelungen
Erläuterungen
Verkaufseinrichtungen aus ist ein
Verkauf nur auf Fußwegen und
Plätzen erlaubt, wobei für den
Fußgängerverkehr der Gehweg in
einer Breite von mindestens 2 m
freizulassen ist. Fahrradwege
dürfen nicht genutzt werden. Das
Aufstellen zusätzlicher
Einrichtungen wie Papierkörbe,
Tische und Stühle,
Sonnenschirme o.ä. ist nicht
gestattet. Die Erlaubnis
berechtigt ferner nur zum
Verweilen an einer Stelle für
einen Zeitraum von längstens 30
Minuten. Danach muss eine
wesentliche Ortsveränderung
(mindestens 100 m)
vorgenommen werden. Das
Abspielen elektroakustisch
verstärkter Musik während des
Pingelns ist untersagt.
(4) Für den ambulanten Handel
wird nur dann eine
Sondernutzungserlaubnis
(Pingelschein) erteilt, wenn der
Antragsteller im Besitz einer
Reisegewerbekarte ist, die er bei
Antragstellung vorzulegen hat.
16
Neuregelungen
Erläuterungen
(5) Bei der Vergabe von
Standplätzen für den befristeten,
ortsfesten Handel, wie dem
Aufstellen von ortsfesten und
beweglichen Verkaufshäuschen
oder –ständen, dem
Weihnachtsbaumhandel oder
dem Aufstellen von
Losverkaufsständen, behält sich
die Landeshauptstadt Hannover
im Einzelfall vor, ein besonderes
Verfahren vorzuschreiben.
(6) Der Bauchladenverkauf ist der
im Umherziehen ausgeführte
Verkauf, dessen
Verkaufseinrichtung (Tasche,
Bauchladen) keinerlei
Verbindung (auch nicht
zeitweise) mit dem Erdboden hat
sowie eine Gesamtbreite von
1,50 m und Gesamttiefe von 1,00
m nicht überschreitet. Erlaubt ist
lediglich der Verkauf der
ausgestellten Ware. In dem
Bereich der Innenstadt gemäß
Anlage III wird der
Bauchladenverkauf auf Antrag
grundsätzlich gestattet. Die
Gesamtzahl der Erlaubnisse kann
17
Neuregelungen
§ 12 Ausnahmen
Von den Vorschriften der §§ 7 Absatz 1
bis 8, 8 Absatz 2 bis 5 und §§ 9 bis 11
können Ausnahmen zugelassen
werden, wenn die Durchführung der
Satzung zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
Erläuterungen
in diesem Bereich beschränkt
werden, wenn das Ausmaß des
Bauchladenverkaufs die
Sicherheit und Leichtigkeit des
widmungsgemäßen Verkehrs
oder das Stadtbild nicht nur
unerheblich beeinträchtigt. Wird
die Gesamtzahl der Erlaubnisse
beschränkt, so erfolgt die
Vergabe der Erlaubnisse nach
der zeitlichen Priorität der
Anträge.
§ 12 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen im Sinne dieser
Satzung sind zeitlich begrenzte
Feste und andere Anlässe. Im
öffentlichen Straßenraum bedürfen
sie einer Sondernutzungserlaubnis,
wenn sie nicht bereits auf Grund
einer anderen Rechtsgrundlage
erlaubt wurden.
(2) Die Erteilung der Erlaubnis kann
von der Vorlage eines
Sicherheitskonzeptes abhängig
gemacht werden.
(3) Die Erlaubnis kann mit neben
den nach § 13 Abs. 2
vorgesehenen Auflagen mit
18
Die Ausnahmeregelung wurde als nicht
notwendig erachtet, weil alle
Tatbestände auch im § 19 der Satzung
geprüft werden müssen und wird daher
gestrichen.
Der Veranstaltungsbegriff ist neu in die
Satzung aufgenommen worden, um die
die bereits bewährten Regelungen
bekannt zu machen. Bisher wurden diese
Sondernutzungen unter § 13 der Satzung
geführt. Aufgrund der Bedeutung der
Nutzungen wurde nunmehr ein eigener
Paragraph dafür eingefügt.
Neuregelungen
Erläuterungen
Auflagen zum Zweck der
Gewährleistung der Sicherheit der
Veranstaltungsgäste und –
teilnehmer versehen werden.
(4) Veranstaltungen können
abweichend von § 3 in den dort
bezeichneten Gebieten zugelassen
werden, wenn hieran ein
öffentliches Interesse besteht und
sie das Stadtbild nicht
beeinträchtigen.
(5) Die Antragsfrist für die
Durchführung von Veranstaltungen
beträgt abweichend von der Frist
nach § 14 Abs. 1 bei
Veranstaltungen mit Bedeutung
lediglich für einen Stadtbezirk 2
Monate, ansonsten 4 Monate.
Verfahrensvorschriften
§ 13 Sondernutzungserlaubnis
(1) Öffentliche Straßen dürfen für
Sondernutzungen erst in Anspruch
genommen werden, wenn die Erlaubnis
dafür erteilt worden ist. Ein
Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
19
Neuregelungen
Erläuterungen
Widerrufs erteilt. Sie kann mit
Bedingungen und Auflagen,
insbesondere hinsichtlich der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum
Schutz der Straße verbunden werden;
dazu zählen auch Auflagen und
Bedingungen, die aus städtebaulichen
Gründen oder denkmalrechtlichen bzw.
baupflegerischen Gründen gemacht
werden. Bedingungen und Auflagen
können aus diesen Gründen auch
nachträglich gemacht werden.
(3) Die Erlaubnis erlischt durch
Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der
Straßen oder Verzicht.
(4) Der/die Inhaber/in der
Sondernutzungserlaubnis hat gegen die
Landeshauptstadt Hannover keinen
Ersatzanspruch, wenn die Straße
gesperrt, geändert, eingezogen oder die
Erlaubnis widerrufen wird.
(5) Sondernutzungserlaubnisse
bedürfen der Schriftform oder sind
schriftlich zu bestätigen.
§ 14 Erlaubnisantrag
(1) Erlaubnisanträge sind – soweit diese
Satzung keine anderen Regelungen
enthält –
grundsätzlich einen Monat vor Beginn
§ 14 Erlaubnisantrag
20
Neuregelungen
Erläuterungen
der beabsichtigten Sondernutzung
schriftlich bei
der Landeshauptstadt Hannover zu
stellen.
(2) In den Erlaubnisanträgen sind
Standort, Art, Dauer und Umfang der
Sondernutzung
und die Größe der benötigten
Straßenfläche detailliert anzugeben. Die
Landeshauptstadt
Hannover kann dazu Erläuterungen
durch aussagekräftige Zeichnungen und
textliche Beschreibungen oder in sonst
geeigneter Weise verlangen.
(3) Wird durch die Sondernutzung ein im
Eigentum eines Dritten stehenden
Grundstücks
in Anspruch genommen oder in seiner
Nutzung beeinträchtigt, kann die
Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis von der
schriftlichen Zustimmung des
Berechtigten abhängig
gemacht werden. Entsprechend kann
verfahren werden, wenn durch die
Sondernutzung
Rechte Dritter auf Benutzung der Straße
über den Gemeingebrauch hinaus
beeinträchtigt
werden.
21
(4) Die Antragsfrist für die Durchführung
von Veranstaltungen beträgt
abweichend von der
Frist nach Absatz 1 bei Veranstaltungen
mit Bedeutung lediglich für einen
Stadtbezirk 2
Monate und bei größeren
Veranstaltungen 4 Monate.
Neuregelungen
Erläuterungen
(4) Die Antragsfrist für die
Durchführung von Veranstaltungen
beträgt abweichend von der
Frist nach Absatz 1 bei
Veranstaltungen mit Bedeutung
lediglich für einen Stadtbezirk 2
Monate und bei größeren
Veranstaltungen 4 Monate
Absatz 4 wird gestrichen, weil dieser
nunmehr im neuen § 12 enthalten ist.
§ 15 Versagung und Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann insbesondere
versagt oder nur beschränkt erteilt
werden, wenn
a) die benötigte Fläche nicht zur
Verfügung gestellt werden kann,
b) die Sondernutzung die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder andere
öffentliche Interessen (z. B. Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz
der Straße) gefährden würde,
c) städtebauliche, denkmalrechtliche
oder baupflegerische Gründe der
Erteilung entgegenstehen,
d) die Antragsfrist nicht eingehalten
wurde,
e) Rechte Dritter (auch anderer
Sondernutzer) beeinträchtigt werden.
(2) Der Widerruf einer nach § 13
erteilten Erlaubnis kann insbesondere
ausgesprochen werden, wenn
22
Neuregelungen
Erläuterungen
a) nachträglich die Voraussetzungen für
die Erteilung fortfallen,
b) der/die
Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerin die
ihm/ihr gestellten Bedingungen und
Auflagen nicht erfüllt,
c) die Sondernutzung die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder andere
öffentliche Interessen (z. B. Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz
der Straße) gefährdet,
d) der/die
Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerin die
festgesetzte Gebühr nicht zahlt,
e) städtebauliche Gründe es erfordern
oder die Sondernutzung die Ausführung
von Bauvorhaben wesentlich
erschweren würde,
f) die Erlaubnis länger als einen Monat
ohne wichtigen Grund nicht genutzt
wird.
§ 16 Sondernutzungsgebühren
Für den Gebrauch der öffentlichen
Straßen über den Gemeingebrauch
hinaus werden
Sondernutzungsgebühren nach
Maßgabe der
Sondernutzungsgebührensatzung der
Landeshauptstadt Hannover erhoben.
23
Neuregelungen
Erläuterungen
Gemeinsame Bestimmungen für
Sondernutzungen und erlaubnisfreie
Nutzungen
§ 17 Pflichten des Inhabers einer
Sondernutzungserlaubnis
(1) Anlagen sind so zu errichten und zu
unterhalten, dass sie den
Anforderungen der Sicherheit und
Ordnung sowie den anerkannten Regeln
der Technik genügen. Arbeiten an der
Straße bedürfen der gesonderten
Zustimmung des Straßenbaulastträgers,
wenn es sich um andere als
Stadtstraßen handelt.
(2) Der Inhaber der
Sondernutzungserlaubnis hat sein
Verhalten und den Zustand seiner
Sachen so einzurichten, dass niemand
gefährdet, geschädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidlich
behindert oder belästigt wird. Er hat
insbesondere die von ihm erstellten
Einrichtungen sowie die ihm
zugewiesene Fläche in
ordnungsgemäßem und sauberem
Zustand zu erhalten und die durch die
Sondernutzung verursachten
Verunreinigungen – auch über den
24
Neuregelungen
Erläuterungen
sondergenutzten Bereich hinaus –
unverzüglich zu beseitigen.
(3) Der/Die Inhaber/in der
Sondernutzungserlaubnis hat von
ihm/ihr errichtete Anlagen auf Verlangen
der Stadt auf seine/ihre Kosten zu
ändern und alle Kosten zu ersetzen, die
der Stadt als Träger der Straßenbaulast
durch die Sondernutzung entstehen.
Hierfür kann die Stadt angemessene
Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
Der/Die Inhaber/in der
Sondernutzungserlaubnis hat darauf zu
achten, dass der ungehinderte Zugang
zu allen in den Straßenkörper
eingebauten Einrichtungen möglich ist.
Entwässerungsrinnen und Schächte von
Ver- und Entsorgungsanlagen sind
freizuhalten. Soweit bei der Aufstellung,
Anbringung oder Entfernung von
Gegenständen ein Aufgraben des
Straßenkörpers erforderlich wird,
müssen die Arbeiten so vorgenommen
werden, dass jede bleibende
Beschädigung des Straßenkörpers, der
Wege und Anlagen insbesondere der
Entwässerungsrinnen und der Ver- und
Entsorgungsanlagen sowie deren
Lageänderung vermieden wird. Die
Landeshauptstadt Hannover ist
25
Neuregelungen
Erläuterungen
mindestens eine Woche vor Beginn der
Arbeiten davon schriftlich zu
benachrichtigen. Die Verpflichtung,
andere beteiligte Behörden oder Stellen
zu benachrichtigen oder deren
Genehmigung einzuholen, bleibt
unberührt.
(4) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis hat
der/die Inhaber/in der
Sondernutzungserlaubnis
alle von ihm erstellten Einrichtungen zu
entfernen und den früheren Zustand
ordnungsgemäß wieder herzustellen.
(5) Wird eine Straße im Sinne von §1
ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt
oder kommt die/der
Sondernutzungsberechtigte ihren/seinen
Verpflichtungen nicht nach, so kann
die Landeshauptstadt die erforderlichen
Maßnahmen zur Beendigung der
Benutzung oder zur Erfüllung der
Auflagen anordnen (§ 22 NStrG / § 8
Abs. 7 a FStrG). § 6 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 18 Haftung
(1) Mit der Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis für Teile
öffentlicher Straßen übernimmt
die Landeshauptstadt Hannover
26
Neuregelungen
Erläuterungen
keinerlei Haftung, insbesondere nicht für
die Sicherheit
der von den Benutzern eingebrachten
Sachen.
(2) Die Landeshauptstadt Hannover
haftet dem/der Inhaber/in der
Sondernutzungserlaubnis
nicht für Schäden, die sich aus dem
Zustand der Straßen und der darin
eingebauten
Leitungen und Einrichtungen für den/die
Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis
und die von ihm/ihr erstellten Anlagen
ergeben.
(3) Der/Die Inhaber/in der
Sondernutzungserlaubnis haftet der
Landeshauptstadt Hannover
für alle Schäden durch unbefugte,
ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig
gemeldete
Arbeiten. Er/Sie haftet der
Landeshauptstadt Hannover weiter
dafür, dass die
Ausübung der Sondernutzung die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt.
Er/Sie hat
die Landeshauptstadt Hannover von
allen Ansprüchen freizustellen, die von
dritter
Seite aus der Art der Benutzung gegen
27
Neuregelungen
Erläuterungen
die Landeshauptstadt Hannover
erhoben werden
können. Er/Sie haftet ferner für
sämtliche Schäden, die sich aus der
Vernachlässigung
seiner/ihrer Pflichten zur
Beaufsichtigung seines/ihres Personals
und der von
diesen verursachten Verstößen gegen
die Satzung ergeben.
(4) Die Landeshauptstadt Hannover
kann verlangen, dass der/die Inhaber/in
der Sondernutzungserlaubnis
zur Deckung sämtlicher
Haftpflichtrisiken vor der
Inanspruchnahme
der Erlaubnis den Abschluss einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung
nachweist
und diese Versicherung für die Dauer
der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf
Verlangen
sind Versicherungsschein und
Prämienquittung der Landeshauptstadt
Hannover
vorzulegen.
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen
28
Neuregelungen
Erläuterungen
§ 19 Ausnahmeregelungen,
öffentlich-rechtliche Verträge
Die Landeshauptstadt Hannover kann in
Einzelfällen Ausnahmen zulassen oder
in öffentlich-rechtlichen Verträgen für
Gruppen von Sondernutzungen
abweichende Regelungen vereinbaren.
§ 20 Übergangsregelung
Sondernutzungen, für die vor
Inkrafttreten dieser Satzung eine
Erlaubnis auf Zeit oder auf
Widerruf erteilt wurde, bedürfen keiner
erneuten Erlaubnis nach § 13 dieser
Satzung. Sie
können jedoch mit nachträglichen
Auflagen oder Bedingungen versehen
werden.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten und
Zwangsmittel
(1) Für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten gilt über § 61
NStrG und § 23 FStrG hinaus
folgendes: Ordnungswidrig im Sinne des
§ 6 Abs. 2 NGO bei der Benutzung von
Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
und im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
NStrG bei der Benutzung der übrigen
durch die Satzung erfassten Straßen
29
Neuregelungen
Erläuterungen
handelt, wer
a) einer nach § 13 Abs. 2 erteilten
Auflage oder Bedingung nicht
nachkommt,
b) entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Anlagen
nicht vorschriftsmäßig errichtet oder
unterhält,
c) entgegen § 17 Abs. 2 dieser Satzung
die durch die Sondernutzung
verursachten Verunreinigungen – auch
über den sondergenutzten Bereich
hinaus – nicht unverzüglich beseitigt,
d) entgegen § 17 Abs. 3 dieser Satzung
nicht für einen ungehinderten Zugang zu
den in die Straßendecke eingebauten
Einrichtungen sorgt und die
Entwässerungsrinnen und Schächte von
Ver- und Entsorgungsanlagen nicht
freihält,
e) entgegen § 17 Abs. 4 den früheren
Zustand der ihm überlassenen Fläche
nicht ordnungsgemäß wieder herstellt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
können gemäß § 61 Abs. 2 NStrG mit
einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach anderen
Vorschriften insbesondere nach dem
Nds. SOG bleiben unberührt.
30
Neuregelungen
Erläuterungen
§ 22 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Mit dem
gleichen Tage tritt
die „Satzung der Landeshauptstadt
Hannover über die Sondernutzung an
Ortsstraßen und
Ortsdurchfahrten in der
Landeshauptstadt Hannover vom 28.
November 1974“ (Bekanntgemacht
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Hannover, Nr.33, vom 23.12.1974)
außer Kraft.
Anlage I Erlaubnispflichtige
Sondernutzung
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
nach § 4 der Satzung sind zum Beispiel:
1. der Betrieb von
Straßenhandelsstellen (ambulanter
Handel - § 11),
2. der befristete, ortsfeste Handel (§ 11)
3. Freisitze (§ 7),
4. das Aufstellen von gewerblichen
Nebenanlagen (§ 8), sofern die
Abmessungen der Anlage II, Ziffer 3
überschritten werden,
5. Warenbänke (§ 9),
6. die Durchführung von Werbeaktionen,
insbesondere Werbefahrten mit
Anlage I Erlaubnispflichtige
Sondernutzung
Erlaubnispflichtige
Sondernutzungen nach § 4 der
Satzung sind zum Beispiel:
1. der Betrieb von
Straßenhandelsstellen (ambulanter
Handel § 11),
2. der befristete, ortsfeste Handel (§
11)
3. Freisitze (§ 7),
4. das Aufstellen von gewerblichen
Nebenanlagen (§ 8), sofern die
Abmessungen der Anlage II, Ziffer 3
überschritten werden,
5. Warenbänke (§ 9),
31
Neuregelungen
Fahrzeugen und
die Werbung durch Personen, die
Plakate oder ähnliche Ankündigungen
umhertragen,
sowie die Werbung mit Lautsprechern
(Werbeaktionen - § 10),
7. die Durchführung von
Veranstaltungen auf öffentlichen
Straßen und Plätzen,
8. das Aufstellen oder Anbringen von
Warenautomaten, Vitrinen,
Schaukästen, Taxenrufsäulen u.ä.,
wenn die in Anlage II, Ziffer 3 genannten
Maße als Voraussetzung für eine
erlaubnisfreie Nutzung überschritten
werden und ein Eingriff in die Straße
beabsichtigt
ist,
9. das Verteilen und der Verkauf von
gewerblichen Handzetteln sowie
Flugblättern und
anderen Werbeschriften mit Ausnahme
der Werbung politischen oder religiösen
Inhalts,
10. das Anbringen von in den
Straßenraum hineinragender Teile
baulicher Anlagen wie z.B.
Sonnenschutzdächer (Markisen),
Vordächer oder Verblendmauern,
11. das Aufstellen von Einrichtungen der
Erläuterungen
6. die Durchführung von
Werbeaktionen, insbesondere
Werbefahrten mit Fahrzeugen und
die Werbung durch Personen, die
Plakate oder ähnliche
Ankündigungen umhertragen, sowie
die Werbung mit Lautsprechern
(Werbeaktionen - § 10),
7. die Durchführung von
Veranstaltungen auf öffentlichen
Straßen und Plätzen (§ 12),
8. das Aufstellen oder Anbringen
von Warenautomaten, Vitrinen,
Schaukästen, Taxenrufsäulen u.ä.,
wenn die in Anlage II, Ziffer 3
genannten Maße als
Voraussetzung für eine
erlaubnisfreie Nutzung
überschritten werden und ein
Eingriff in die Straße beabsichtigt
ist,
9. das Verteilen und der Verkauf
von Handzetteln sowie Flugblättern,
insbesondere wenn dieses mit
dem Ansprechen von anderen
Verkehrsteilnehmern verbunden
ist,
10. das Anbringen von in den
Straßenraum hineinragender Teile
baulicher Anlagen wie z.B.
32
Ergänzung zur Klarstellung
Neuregelungen
öffentlichen Ver- und Entsorgung
(Briefkästen,
Briefmarkenautomaten, Telefonzellen,
Schaltkästen, Taxenrufsäulen,
Abfallbehältern
u.s.w.), sofern ihre Aufstellung nicht nur
vorübergehend geschieht ,
12. die Durchführung von Sammlungen
von Abfällen zur Verwertung in festen
Behältern, Säcken oder Bündeln,
13. die Errichtung und der Betrieb von
Fahrradabstellanlagen,
14. das Aufstellen von Baubuden,
Bauzäunen, Gerüsten,
Fußgängertunneln, Schuttrutschen,
das Abstellen von Arbeitswagen,
Baumaschinen und -geräten, Kränen,
die Lagerung von
Baustoffen und Bauschutt – auch in
Containern – u.ä. sowie die Anlage von
Baustellenzufahrten,
15. das Aufgraben der Straße für z.B.
die Verlegung von Leitungen und
Rohren, die Sanierung von
Kellerwänden, Fassadenbegrünungen
u.ä.,
16. die Anlage und der Betrieb von
Gleisanlagen,
17. der Bauchladenverkauf (§ 11 IV).
Erläuterungen
Sonnenschutzdächer (Markisen),
Vordächer, Balkone, Treppen,
Rampen, Verblendmauern oder
Wärmedämmung,
11. das Aufstellen von
Einrichtungen der öffentlichen Verund Entsorgung (Briefkästen,
Briefmarkenautomaten,
Telefonzellen, Schaltkästen,
Taxenrufsäulen, Abfallbehältern,
Postablagekästen,
Streusandkisten
u.s.w.), sofern ihre Aufstellung nicht
nur vorübergehend geschieht ,
12. die Durchführung von
Sammlungen von Abfällen zur
Verwertung in festen Behältern,
Säcken oder Bündeln,
13. die Errichtung und der Betrieb
von Fahrradabstellanlagen,
14. das Aufstellen von Baubuden,
Bauzäunen, Gerüsten,
Fußgängertunneln, Schuttrutschen,
das Abstellen von Arbeitswagen,
Baumaschinen und -geräten,
Kränen, die Lagerung von
Baustoffen und Bauschutt – auch in
Containern – u.ä. sowie die Anlage
von Baustellenzufahrten,
15. das Aufgraben der Straße für
33
Ergänzende Beispiele zur Klarstellung
Ergänzende Beispiele zur Klarstellung
Neuregelungen
Erläuterungen
z.B. die Verlegung von Leitungen
und Rohren, die Sanierung von
Kellerwänden, Baugrubenverbaue,
Fassadenbegrünungen u.ä.,
16. die Anlage und der Betrieb von
Gleisanlagen,
17. der Bauchladenverkauf (§ 11
Abs. 6).
Anlage II Erlaubnisfreie Nutzungen
Erlaubnisfrei nach § 5 der Satzung sind
folgende Nutzungen:
1. der Straßenanliegergebrauch der
öffentlichen Straßen mit Ausnahme der
Fahrbahnen
für Zwecke des Grundstücks wie die
vorübergehende Lagerung von Bauund sonstigen
Materialien, das Bereitstellen von
Abfallbehältern, -säcken und Abfällen
am jeweiligen
Abfuhrtag, das Be- und Entladen von
Fahrzeugen, der Transport von
Materialien
über öffentliche Straßen zu den
Grundstücken, wenn die öffentlichen
Straßen nach der
notwendigen Benutzung unverzüglich,
spätestens aber bis zum Einbruch der
Anlage II Erlaubnisfreie
Nutzungen
Erlaubnisfrei nach § 5 der Satzung
sind folgende Nutzungen:
1. der Straßenanliegergebrauch der
öffentlichen Straßen mit Ausnahme
der Fahrbahnen für Zwecke des
Grundstücks wie die
vorübergehende Lagerung von
Bau- und sonstigen Materialien, das
Bereitstellen von Abfallbehältern, säcken und Abfällen am jeweiligen
Abfuhrtag, das Be- und Entladen
von Fahrzeugen, der Transport von
Materialien über öffentliche Straßen
zu den Grundstücken, wenn die
öffentlichen Straßen nach der
notwendigen Benutzung
unverzüglich, spätestens aber bis
zum Einbruch der Dunkelheit des
34
Ergänzende Beispiele zur Klarstellung
Neuregelungen
Dunkelheit
des Tagesbeginns der Nutzung,
geräumt werden,
2. bauaufsichtlich genehmigte
untergeordnete Bauteile, wie
Gebäudesockel, Gesimse,
Fensterbänke, Balkone, Erker,
Eingangsstufen oder in die Fassade
teilweise eingebaute
Abfallbehälterschränke,
3. sonstige in den Straßenraum
hineinragende Werbe- oder
Verkaufseinrichtungen,
Warenbänke und Automaten oder mit
einer baulichen Anlage verbundene
Werbeeinrichtungen bis zu einem
Flächenbedarf von 1,00 m², wenn sie
auf Gehwegen in einer Höhe bis zu 3,00
m und innerhalb von Fußgängerzonen
oder verkehrsberuhigten Bereichen in
einer Höhe bis zu 4,50 m und einer
Straßenfrontlänge von 1,50 m nicht
mehr als 0,30 m in den Straßenraum
hineinragen und eine Durchgangsbreite
für Fußgänger
von mindestens 1,50 m verbleibt, sofern
ein Eingriff in die Straße unterbleibt;
die Erlaubnisfreiheit erstreckt sich nicht
auf Zigarettenautomaten in der
unmittelbaren
Erläuterungen
Tagesbeginns der Nutzung,
geräumt werden,
2. bauaufsichtlich genehmigte
untergeordnete Bauteile, wie
Gebäudesockel, Gesimse,
Fensterbänke, Balkone, Erker,
Eingangsstufen oder in die Fassade
teilweise eingebaute
Abfallbehälterschränke,
3. sonstige in den Straßenraum
hineinragende Werbe- oder
Verkaufseinrichtungen,
Warenbänke und Automaten oder
mit einer baulichen Anlage
verbundene Werbeeinrichtungen
bis zu einem Flächenbedarf von
1,00 m², wenn sie auf Gehwegen in
einer Höhe bis zu 3,00 m und
innerhalb von Fußgängerzonen
oder verkehrsberuhigten Bereichen
in einer Höhe bis zu 4,50 m und
einer Straßenfrontlänge von 1,50 m
nicht
mehr als 0,30 m in den
Straßenraum hineinragen und eine
Durchgangsbreite für Fußgänger
von mindestens 1,50 m verbleibt,
sofern ein Eingriff in die Straße
unterbleibt; die Erlaubnisfreiheit
erstreckt sich nicht auf
35
Neuregelungen
Nähe von Schulen, Kindertagesstätten,
Kinderspielplätzen, Jugendzentren
u.s.w.,
4. das Verteilen und der Verkauf von
Handzetteln sowie Flugblättern und
Schriften politischen und religiösen
Inhaltes auf öffentlichen Straßen; diese
Tätigkeiten sind mindestens eine Woche
vor ihrem Beginn der Landeshauptstadt
Hannover anzuzeigen,
5. das Aufstellen von Fahrradständern
und die Errichtung von
Fahrradabstellanlagen
durch den Träger der Straßenbaulast.
Erläuterungen
Zigarettenautomaten in der
unmittelbaren Nähe von Schulen,
Kindertagesstätten,
Kinderspielplätzen, Jugendzentren
u.s.w.,
4. das Verteilen und der Verkauf
von Handzetteln sowie Flugblättern
und Schriften ausschließlich
politischen und religiösen Inhaltes
auf öffentlichen Straßen; diese
Tätigkeiten sind mindestens eine
Woche vor ihrem Beginn der
Landeshauptstadt Hannover
anzuzeigen,
5. das Aufstellen von
Fahrradständern und die Errichtung
von Fahrradabstellanlagen durch
den Träger der Straßenbaulast.
Geändert durch Satzung vom 24.05.2012,
Gem. Abl. 2012, S. 264.
36
Klarstellung der Regelung
Anlage III
zur Sondernutzungssatzung
Innenstadt
Die Innenstadt wird begrenzt durch folgende Straßen und Straßenteile einschließlich der
benannten Straßen und Straßenteile (nicht gewidmete Flächen – Andreas-Hermes-Platz,
Dreieckswiese am Opernhaus, Friederikenplatz, Schützenplatz, Waterlooplatz unterliegen nicht
den Regelungen der Sondernutzungs- bzw. Sondernutzungsgebührensatzung):
Schloßwender Straße, Arndtstraße, Hamburger Allee, Berliner Allee, Marienstraße zwischen
Berliner Allee und Aegidientorplatz, Aegidientorplatz/Friedrichswall bis zur Willy-Brandt-Allee,
Willy-Brandt-Allee bis Bleichenstraße, Bleichenstraße bis Heinrich-Kümmel-Straße, HeinrichKümmel-Straße, Langensalzastraße bis Planckstraße, Planckstraße bis Haarstraße, Haarstraße,
Auf dem Emmerberge zwischen Haarstraße und Rudolf-von-Bennigsen-Ufer, Rudolf-vonBennigsen-Ufer bis Kurt-Schwitters-Platz, Arthur-Menge-Ufer, Beuermannstraße zwischen ArthurMenge-Ufer und Lavesallee, Lavesallee zwischen Beuermannstraße und Leibnizufer, Leibnizufer,
Brühlstraße.
Beschlussdrucksache
Landeshauptstadt
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
(zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und
Liegenschaftsangelegenheiten
In den Sozialausschuss
In den Ausschuss für Integration, Europa und
Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss)
In den Verwaltungsausschuss
b
1. Neufassung
Nr.
Anzahl der Anlagen
2194/2013 N1
1
Zu TOP
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt
Neufassung wegen der Erweiterung der Beratungsfolge
(Bitte tauschen Sie diese erste Seite bei der Ursprungsdrucksache aus)
Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose
Antrag,
1. dem Neubau von weiteren Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose zuzustimmen,
2.
dem Neubau dieser Wohnheime vorrangig auf den in der Anlage zu dieser Drucksache
vorgeschlagenen Standorten zuzustimmen,
3.
zuzustimmen, dass diese Wohnheime durch Dritte errichtet werden und dass die
angestrebte Nutzung durch Mietverträge geregelt wird.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Bei der Auswahl von neuen Standorten für Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte
werden Gender-Aspekte nicht berührt. Bei der späteren Planung der Gebäude werden die
besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern, Familien und Einzelpersonen, sowie die
Problematiken der einzelnen Personengruppen, die sich aus ihrer Flüchtlings- oder
Zuwanderungssituation ergeben, beachtet.
-1-
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 61 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme
Einzahlungen
Auszahlungen
Zuwendungen für
Investitionstätigkeit
0,00
Beiträge u.ä. Entgelte für
Investitionstätigkeit
0,00
Veräußerung von Sachvermögen
0,00
Veräußerung von
Finanzvermögensanlagen
0,00
Sonstige Investitionstätigkeit
0,00
Erwerb von Grundstücken und
Gebäuden
0,00
Baumaßnahmen
0,00
Erwerb von bewegl. Sachvermögen
0,00
Erwerb von
Finanzvermögensanlagen
0,00
Zuwendungen für
Investitionstätigkeit
0,00
Sonstige Investitionstätigkeit
0,00
Saldo Investitionstätigkeit
0,00
Saldo Sonderfelder
0,00
Teilergebnishaushalt 61
Angaben pro Jahr
Produkt 31505
Unterbringung von Personen
Ordentliche Erträge
Ordentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen
0,00
Personalaufwendungen
Sonstige Transfererträge
0,00
Sach- und Dienstleistungen
Öffentlichrechtl. Entgelte
0,00
Abschreibungen
0,00
Privatrechtl. Entgelte
0,00
Zinsen o.ä. (TH 99)
0,00
Kostenerstattungen
0,00
Transferaufwendungen
0,00
Auflösung Sonderposten (anteilige
Zuwendungen)
0,00
Sonstige ordentliche
Aufwendungen
0,00
Sonstige ordentl. Erträge
0,00
Saldo ordentliches Ergebnis
Außerordentliche Erträge
Erträge aus internen
Leistungsbeziehungen
0,00
0,00
400.000,00
-400.000,00
Außerordentliche Aufwendungen
0,00
Saldo außerordentliches
Ergebnis
0,00
Aufwendungen aus internen
Leistungsbeziehungen
Saldo aus internen
Leistungsbeziehungen
Saldo gesamt
-2-
0,00
0,00
0,00
-400.000,00
Bei den dargestellten Kosten (400.000 €) handelt es sich um das Kostenrisiko für die
Erstattung von Planungsleistungen möglicher Investoren, welches die Stadt maximal zu
tragen hat, wenn trotz dieser Planungen keine Baumaßnahme realisiert wird.
Begründung des Antrages:
zu 1.)
Der Bedarf an Unterbringungsplätzen für ausländische Flüchtlinge und Aussiedler ist in der
jüngsten Vergangenheit wieder deutlich gestiegen, so dass in den vorhandenen
Wohnheimen keine ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung stehen. Mit der Drucksache
Nr. 1610/2013 hat die Verwaltung die Entwicklung der Unterkunftsplätze der letzten Jahre
und die derzeit in Vorbereitung bzw. Planung befindlichen neuen Unterkünfte ausführlich
dargestellt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass auch diese Unterkünfte nicht ausreichen
werden, um die der Landeshauptstadt Hannover zugewiesenen Flüchtlinge unterzubringen.
Hinzu kommt, dass zwei der derzeitigen Wohnheime nur übergangsweise genutzt werden
können und bereits im Jahr 2014 geschlossen werden müssen (Zweibrückener Str. 72 und
Deurag-Nerag-Str. 5).
Gleichzeitig ist die absolute Zahl der von der Landeshauptstadt Hannover untergebrachten
Obdachlosen im Jahr 2012 um 106 Personen gestiegen. In den ersten neun Monaten
dieses Jahres war ein weiterer Anstieg von 71 Personen zu verzeichnen, so dass nunmehr
697 Menschen in städtischen Obdachlosenunterkünften leben. Einer der Hintergründe dafür
ist, dass angesichts des angespannten Wohnungsmarktes im Segment der kleinen und
preisgünstigen Wohnungen gerade Personen mit besonderen Schwierigkeiten - wie
beispielweise Mietschulden - keine Wohnung finden. Darüber hinaus mussten in der
jüngsten Vergangenheit vermehrt Menschen aus Osteuropa (Bulgarien und Rumänien) als
Obdachlose untergebracht werden (62 Personen mit Stand 10.10.2013). Da ab dem
01.01.2014 für diese beiden europäischen Staaten die volle Freizügigkeit in Kraft tritt, muss
damit gerechnet werden, dass sich die Zahl der Menschen, die aus wirtschaftlichen
Gründen aus Bulgarien und Rumänien nach Hannover kommen, steigen wird. Bei
Wohnungsverlust muss diesen Menschen Obdach in Einrichtungen der Landenshauptstadt
Hannover gewährt werden.
Um diesem zukünftigen Bedarf an Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften gerecht zu
werden, versucht die Verwaltung weitere Unterbringungskapazitäten zu schaffen. Dabei
sollen gerade für Flüchtlinge entsprechend der Drucksache Nr. 2781/2012 weitere
Wohnungen für eine dezentrale Unterbringung angemietet werden. Zudem werden weiter
geeignete Bestandsgebäude für Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnprojekte gesucht.
Hier ist die Verwaltung aber auf entsprechende Angebote Dritter angewiesen, so dass eine
verlässliche mittelfristige Planung nicht möglich ist.
zu 2.)
Die in der Anlage zu dieser Drucksache aufgeführten Standorte sind im städtischen
Eigentum, von der Lage und Umgebung für Wohnzwecke geeignet und kurzfristig
verfügbar.
Vorrangig sollen die Standorte "Oheriedetrift" (Bemerode), "Thurnithistraße" (Döhren),
"Tresckowstraße" (Wettbergen) und "Kopernikusstraße 7" (Nordstadt) vorbereitet werden.
Es sollen Gebäude in einer Bauweise, die für dauerhaftes Wohnen geeignet ist, entstehen.
Der Baustandard für die Gebäude soll sich an dem des Flüchtlingswohnheims der
Evangelisch Freikirchlichen Gemeinde in der Hildesheimer Straße bzw. an dem
Baustandard der derzeit im Bau befindlichen Flüchtlingswohnheime der Gesellschaft für
Bauen und Wohnen Hannover mbH (GBH) orientieren. Die Unterkünfte sind für jeweils ca.
50 Bewohnerinnen / Bewohner vorgesehen.
-3-
Mit zweiter Priorität sollen die Standorte "Am Sandberge" (Bemerode) und "Am Bahndamm"
(Ahlem) entwickelt werden. Auch auf diesen Grundstücken sollen Gebäude in einer
Bauweise für dauerhaftes Wohnen für jeweils rd. 50 Personen entstehen. Bei diesen beiden
Standorten ist zu klären, ob und welche Alternativen zur derzeitigen Nutzung in Frage
kommen. Beim Standort "Am Bahndamm" ist zudem eine Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 1262 für eine Flüchtlingsunterkunft zu prüfen. Dieser sieht derzeit eine gewerbliche
Nutzung vor.
In demgegenüber nachrangiger Priorität sollen die Standorte "Hebbelstraße" (List) und
Jordanstraße 30" Südstadt entwickelt werden. Hier sollen abweichend von den zuvor
aufgeführten Standorten Gebäude geplant werden, die sich in ihrer Bauweise aus den
Randbedingungen des konkreten Ortes (Baulücke, leitungstechnische Erschließung)
entwickeln müssen. Für den Standort Jordanstraße 30 ist zudem eine Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 621 erforderlich, da auch dieser derzeit Gewerbegebiet ausweist.
zu 3.)
Die Wohnheime sollen von Dritten (GBH oder andere geeignete Investoren) geplant und
errichtet und anschließend von der Stadt angemietet werden. Die Beauftragung von Dritten
ist verbunden mit einer Absichtserklärung, dass die Stadt die Planungskosten erstattet, falls
der Bau, aus Gründen, die der Dritte nicht zu vertreten hat, nicht zustande kommt.
Die Neufassung ist wegen der zusätzlichen Beteiligung des Ausschusses für
Integration, Europa und Internationale Kooperation erforderlich.
61.4/ 61.15
Hannover / 25.10.2013
-4-
Anlage zu Drucksache Nr. 2194 / 2013 N1
Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose
Standortvorschläge (Übersicht)
(Lagepläne siehe Seiten 2 - 9)
_____________________________________
Stadtbezirk Vahrenwald-List
Stadtteil List
Hebbelstraße
Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode
Stadtteil Bemerode
Am Sandberge
Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode
Stadtteil Bemerode (Kronsberg)
Oheriedetrift
Stadtbezirk Südstadt-Bult
Stadtteil Südstadt
Jordanstraße 30
Stadtbezirk Döhren-Wülfel
Stadtteil Döhren
Thurnithistraße
Stadtbezirk Ricklingen
Stadtteil Wettbergen
Tresckowstraße
Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
Stadtteil Ahlem
Am Bahndamm
Stadtbezirk Nord
Stadtteil Nordstadt
Kopernikusstraße 7
1
Stadtbezirk Vahrenwald-List
Stadtteil List
Hebbelstraße
2
Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode
Stadtteil Bemerode
Am Sandberge
3
Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode
Stadtteil Bemerode (Kronsberg)
Oheriedetrift
4
Stadtbezirk Südstadt-Bult
Stadtteil Südstadt
Jordanstraße 30
5
Stadtbezirk Döhren-Wülfel
Stadtteil Döhren
Thurnithistraße
6
Stadtbezirk Ricklingen
Stadtteil Wettbergen
Tresckowstraße
7
Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
Stadtteil Ahlem
Am Bahndamm
8
Stadtbezirk Nord
Stadtteil Nordstadt
Kopernikusstraße 7
9
Beschlussdrucksache
Landeshauptstadt
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
b
Nr.
Anzahl der Anlagen
2336/2013
3
Zu TOP
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt
Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss
Antrag,
1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 133, 1. Änderung mit Begründung zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer
sind nicht erkennbar.
Kostentabelle
Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Neubauplanung des Schulgebäudes, der
Kindertagesstätte und der Sporthalle erfolgt zu gegebener Zeit in einer eigenen
Drucksache.
Begründung des Antrages
Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult hat am 20.02.2013 die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 28.03.2013 bis
29.04.2013 statt. Während dieser Zeit ist keine Stellungnahme eingegangen.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich
Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der
Drucksache als Anlage 3 beigefügt.
Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu
können.
-1-
61.12
Hannover / 07.11.2013
-2-
Anlage 1 zur Drucksache - Nr.
/ 2013
Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung
- Birkenstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB
Bisheriges Verfahren und Geltungsbereich
Planungsbezirk Süd
Stadtteil: Südstadt
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück
Birkenstraße 12 (Schulgelände) und das Flurstück eines öffentlichen Spielplatzes Ecke
Birkenstraße / Seilerstraße
Bisherige Drucksachen-Beschlüsse:
2038/2012
Neubau einer Kindertagesstätte, einer Grundschule – als Ersatz für die
Grundschule Meterstraße – und einer Dreifeld-Sporthalle auf dem Gelände der
Außenstelle des Gymnasiums Wilhelm-Raabe-Schule (Birkenstraße 12)
2038/2012 E1
Antrag des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult zur Drucksache Nr. 2038/2012
0247/2013
Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit
1609/2013
Antrag, das Projekt als Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP) mit den
Leistungsbestandteilen Planen, Bauen und Finanzieren auszuschreiben.
Antrag, dass die Kindertagesstätte gegenüber den ursprünglichen Planungen
um eine Gruppe vergrößert und nunmehr als 6-Gruppen-Kita geplant wird.
Anlage 2 zur Drucksache - Nr.
Begründung
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung
- Birkenstraße -
Stadtteil: Südstadt
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück
Birkenstraße 12 (Schulgelände) und das Flurstück eines öffentlichen Spielplatzes Ecke
Birkenstraße / Seilerstraße
Inhaltsverzeichnis:
1.
Anlass des Bebauungsplanes
2
2.
Örtliche und planungsrechtliche Situation
2
3.
Städtebauliches Konzept
3.1
Bauland
3.2
öffentlicher Spielplatz
3.3
Straßenverkehrsfläche
3.4
Planungsalternativen / Standortanalyse
3
4
6
7
7
4.
Verkehr
7
5.
Ver- und Entsorgung
8
6.
Festsetzungen zur Umweltverträglichkeit
6.1
Lärmschutz
6.2
Naturschutz
6.3
Klima und Luft
6.4
Boden
8
8
10
12
12
7.
Gutachten
15
8.
Kosten für die Stadt
15
-2-
-2-
1.
Anlass des Bebauungsplanes
Auf dem Grundstück Birkenstraße 12, eingefasst von der Birkenstraße, Seilerstraße, Schlägerstraße und Ostermannstraße, befinden sich die Schulgebäude der ehemaligen Orientierungsstufe Birkenstraße. Aktuell werden die Gebäude als Außenstelle der Wilhelm-Raabe-Schule und
Auslagerungsstandort der Volkshochschule genutzt. Beide Nutzungen sollen in der Birkenstraße
nach Fertigstellung der Arbeiten an ihren jeweiligen Hauptstandorten im Jahr 2014 aufgegeben
werden.
Für den innenstadtnahen und dicht besiedelten Stadtteil Südstadt existieren Bedarfe an Infrastruktureinrichtungen. Der Rat hat am 13.12.2012 ein Entwicklungskonzept für den Standort
Birkenstraße 12 beschlossen, das den Neubau einer Grundschule als Ersatz für die Grundschule Meterstraße, einer Kindertagesstätte und einer Dreifeldsporthalle mit Tribüne umfasst (DS Nr.
2038/2012, DS Nr. 2038/2012 E1). Der Rat der Stadt Hannover hat am 24.10.2013 beschlossen
(Ds Nr. 1609/2013), dass die Verwaltung beauftragt werden soll, das vorgenannte Projekt als
Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP) mit den Leistungsbestandteilen Planen, Bauen und Finanzieren auszuschreiben, das entsprechende Verhandlungsverfahren durchzuführen und das
Ergebnis den Ratsgremien zur Beschlussfassung vorzulegen. Des Weiteren enthält diese
Drucksache den Antrag, dass die Kindertagesstätte gegenüber den ursprünglichen Planungen
um eine Gruppe vergrößert und nunmehr als 6-Gruppen-Kita geplant werden soll.
Der für das Plangebiet geltende Durchführungsplan Nr. 133 aus dem Jahr 1957 ist eng an das
derzeitige Gebäudeensemble angelehnt. Daher ist er mit anderen Gebäudekonzepten nicht vereinbar. Aus diesem Grund ist für eine Neubebauung die Änderung der überbaubaren Flächen
erforderlich.
Mit dem bestehenden Bebauungsplan wird im Plangebiet der Baugebietstyp Fläche „Für öffentliche Zwecke – vorgesehen Volksschule“ festgesetzt. Die neue Planung hält weitestgehend daran
fest, wird aber auf die aktuellen Bezeichnungen angepasst – „Fläche für den Gemeinbedarf mit
der näheren Bezeichnung Schule“. Darüber hinaus wird das Spektrum um die Nutzungen Sporthalle und Kindertagesstätte erweitert.
Der bereits vorhandene Kinderspielplatz an der Ecke Birkenstraße / Seilerstraße bleibt bestehen. Er soll planungsrechtlich mit einer Fläche von ca. 1080 m² gesichert werden.
Die geplanten Nutzungen - Kindertagesstätte und öffentlicher Spielplatz - weichen von den o.g.
Grundzügen des geltenden Planungsrechts ab. Für die Umsetzung der Planung ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 133 erforderlich.
2.
Örtliche und planungsrechtliche Situation
Örtlichkeit
In dem ca. 14.300 m² großen Plangebiet - bestehend aus ca. 13.020 m² Schulgrundstück, ca.
1080 m² Spielplatz und ca. 200 m² Straßenverkehrsfläche - im nördlichen Teil der Südstadt befindet sich heute im nordöstlichen Bereich ein bis zu dreigeschossiges Schulgebäude mit einer
kleinen Einfeld-Turnhalle, an das sich im Süden die zum Teil versiegelten Schulhofflächen anschließen. Entlang der Seilerstraße und Birkenstraße ist das Grundstück durch Rasenflächen,
Bäume und Sträucher eingegrünt. Alter Baumbestand ist insbesondere im Südwesten vorhanden.
Im südöstlichen Bereich an der Kreuzung Birkenstraße / Seilerstraße befindet sich der öffentliche Spielplatz. Im Westen grenzen Grundstücke mit Wohngebäuden direkt an das Schulgelände
an. Das nähere Umfeld ist geprägt durch drei- bis viergeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Symbol „Schule – allgemeinbildend“ dar. Im Umfeld des Plangebiets sind Flächen als Wohnbauflä-3-
-3-
che u.a. mit den überlagernden Symbolen Alteneinrichtung, Jugendheim und Städtische Bibliothek dargestellt. Die geplanten Festsetzungen sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Verbindliche Bauleitplanung
Der Bebauungsplan Nr. 133 (Durchführungsplan) aus dem Jahr 1957 setzt für das Grundstück
„Für öffentliche Zwecke – vorgesehen Volksschule“ mit einer ein- bis dreigeschossigen Bebauung fest. Die Baufluchtlinien sind auf das existierende Schulgebäude zugeschnitten.
Im Norden und Westen sind Vorgartenflächen in differierender Breite festgesetzt - Ostermannstraße 3 – 14 m, Birkenstraße 15 – 20 m. Eine Bebauung der südlichen Grundstückshälfte ist
gegenwärtig nicht möglich.
Verfahren
Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für den Neubau einer Schule, einer Sporthalle und einer Kindertagesstätte geschaffen werden. Er trägt zur Erweiterung des
schulischen und sportlichen Angebotes sowie des Betreuungsangebotes bei. Der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach
§ 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren
unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird schon durch die neu zu überplanende Grundstücksgröße
von ca. 14.300 m² deutlich unterschritten.

Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.

Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB
im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 BauGB kann das Verfahren durch
Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht
beabsichtigt.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe
in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB
abgesehen.
3.
Städtebauliches Konzept
Das Schulgelände wird seit einigen Jahren als Außenstelle für das Wilhelm-Raabe-Gymnasium
und als Auslagerungsstandort der Volkshochschule genutzt. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten und baulichen Ergänzungen im Hauptgebäude der Wilhelm-Raabe-Schule und nach Umzug der Volkshochschule in das neue Gebäude am Hohen Ufer (voraussichtlich im Jahr 2014)
werden die Räumlichkeiten als Außenstelle nicht mehr benötigt. Es ist städtebauliches Ziel, die
zukünftig ungenutzte Fläche des ehemaligen Schulgeländes städtebaulich sinnvoll zu entwickeln.
Als Nachnutzung sollen an diesem Standort die drei Nutzungen Schule, Kindertagestätte und
Sporthalle gebündelt werden. Die grundsätzliche Eignung des Grundstückes für die drei Einrichtungen ist durch Berechnungen der Flächenbedarfe und städtebauliche Studien auf Plausibilität
geprüft worden.
Die stark sanierungsbedürftige und für die heutigen Anforderungen zu kleine Grundschule Meterstraße soll an den Standort Birkenstraße verlegt werden. Um den prognostizierten Anstieg der
Schülerzahlen im Grundschulalter bis zum Jahr 2017/18 auffangen zu können, ist eine Anhebung der Zügigkeit von 3 auf 4½ erforderlich.
-4-
-4-
Das Bestandsgebäude am Standort Birkenstraße aus den frühen 1960er Jahren entspricht nicht
mehr den heutigen Ansprüchen an moderne Schulgebäude. Es weist einen hohen Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf auf und könnte ohne umfassende Sanierungs-, Umbau- und
Erweiterungsarbeiten nicht weiter für schulische Zwecke genutzt werden. Wegen der schlechten
Bausubstanz und der daraus folgenden hohen Unterhaltungs- und Sanierungskosten soll das
Schulgebäude abgerissen und durch einen größeren, 4½-zügigen Schulneubau ersetzt und für
eine Ganztagsnutzung ausgelegt werden.
Darüber hinaus ist es auch städtebauliches Ziel, eine Hallensportnutzung für den Schul- und
Vereinssport an diesem Standort anzubieten. Der Stadtbezirk Südstadt-Bult ist bisher der einzige Bezirk ohne Dreifeldsporthalle. Sowohl für den Schul- als auch für den Vereinssport besteht
ein hoher Bedarf an Sporthallenflächen. Geplant ist der Bau einer Dreifeldsporthalle mit Tribüne
mit ca. 280 Plätzen. Sie bietet Ersatz für die entfallenden kleinen Sporthallenflächen der Schulen
Meterstraße und Birkenstraße und darüber hinaus neue Hallenkapazitäten für den Vereinssport.
Angesichts der Vereinslandschaft im Stadtteil besteht dort ein nachhaltiger Bedarf für eine solche Sporthalle, die in der gesamtstädtischen Betrachtung auch zu einer Entlastung der bestehenden Warteliste für Nutzungszeiten in Hallen dieser Größenordnung führt. Organisatorisch
soll die Sporthalle der Schule zugeordnet werden.
Des Weiteren ist es städtebauliches Ziel, das im Stadtteil vorhandene Defizit an Kinderbetreuungsplätzen zu verringern. Im Hinblick auf die aktuellen Bedarfsprognosen für die Stadtbezirke
Südstadt-Bult und Mitte sowie dem ab 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres, ist der Bedarf für eine Kindertagesstätte mit drei Krippen- und drei Kindergartengruppen gegeben. Durch die zentrale Lage werden im
Stadtbezirk Südstadt-Bult Betreuungsplätze in Kindertagesstätten auch von Familien aus angrenzenden Stadtbezirken, insbesondere aus dem Stadtbezirk Mitte, in Anspruch genommen.
Zur Umsetzung dieses Ziels soll auf dem Gelände eine 6-zügige Kindertagesstätte integriert
werden. Der Standort Birkenstraße ist dafür durch seine Lage im nördlichen Teil der Südstadt
besonders geeignet.
Zum städtebaulichen Konzept gehört auch die Verbreiterung des südlichen Fußweges der Ostermannstraße, so dass dieser eine den zukünftigen Nutzungen Sporthalle und Schule entsprechende Breite erhält.
Es ist ebenfalls städtebauliches Ziel, den örtlich vorhandenen Spielplatz in seinem Bestand zu
erhalten.
Das bestehende Planungsrecht soll für die beschriebene städtebauliche Entwicklung aktualisiert
werden, um somit eine sinnvolle Weiterentwicklung zu ermöglichen. Der Bebauungsplanentwurf
sieht daher eine Ausweisung als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der näheren Bezeichnung Schule und Kindertagesstätte sowie Sporthalle, eine Grünfläche mit der näheren Bezeichnung öffentlicher Spielplatz und eine Straßenverkehrsfläche vor.
3.1
Bauland
Das Plangebiet soll weiterhin der Unterbringung einer Schulnutzung dienen. Ergänzend sind
eine Kindertagesstätte und Sporthalle für den Schulsport, die auch dem Vereinssport dienen
soll, geplant. Daher wird für das Areal Fläche für den Gemeinbedarf mit den näheren Bezeichnungen Schule und Kindertagesstätte sowie Sporthalle festgesetzt.
Aus städtebaulicher Sicht sollte mit der Sporthalle und der Grundschule bzw. Kindertagesstätte
entlang der Ostermannstraße und Birkenstraße die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung aufgegriffen und eine städtebauliche Kante ausgebildet werden. Aus diesem Grund sollen
die überbaubaren Grundstücksflächen bis an die Grenzen der o.g. öffentlichen Verkehrsflächen
gelegt werden. Die Ostermann- und Birkenstraße können so räumlich gefasst werden.
Es gehört zum städtebaulichen Ansatz, die Neubauten hinsichtlich ihrer Geschossigkeit an die
Umgebung anzupassen. Diese städtebauliche Absicht und die Tatsache, dass die Geschosshöhen von Sporthallen und Kindertagesstätten- bzw. Schulgebäuden stark voneinander abweichen, führt dazu, dass im Bebauungsplan für die Schul- und Kindertagesstättenbau die Vollge-5-
-5-
schosse und für die Sporthalle die maximale Höhe für die Oberkante der baulichen Anlage festgesetzt wird.
Die Sporthalle wird im Norden des Plangebietes an der Ostermannstraße festgesetzt. Es handelt sich dabei nicht um einen Standardbau. Er hat besondere Anforderungen an die Raumhöhe.
Mit der festgesetzten maximalen Höhe von 11,0 m über Bürgersteiganschlusshöhe (BAH) erfüllt
die Halle das Anforderungsprofil für Sportveranstaltungen. Ausnahmen können bei Dachflächen
für Belichtungszwecke und zur Installation technischer Anlagen (z.B. Klimaanlagen, Sonnenkollektoren) zugelassen werden. Diese dürfen eine Höhe von 1,0 m über der festgesetzten Gebäudehöhe nicht überschreiten. Auch bei voller Ausnutzung der Höhe werden die Abstandsvorschriften gemäß § 6 NBauO eingehalten. In ihrer Höhenentwicklung wird sich die geplante
Sporthalle in die 4-geschossige Umgebung der Ostermannstraße und Schlägerstraße einfügen.
Für den Schul- und Kindertagesstättenneubau werden 3 Vollgeschosse als Höchstzahl festgesetzt. Die Gebäude werden sich somit auch in die nähere Umgebung der Birkenstraße und Seilerstraße mit ihrer 3½- bis 4-geschossigen Bebauung einfügen.
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Grundflächenzahl leiten sich aus den
Anforderungen für den Flächenbedarf einer Dreifeldsporthalle bzw. für Schulnutzungen und Kindertagesstätten ab. Daran angelehnt wird das Baufeld „Sporthalle“ mit einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,8 und das Baufeld „Schule und Kindertagesstätte“ mit einer Grundflächenzahl von
0,7 jeweils als Höchstmaß festgesetzt.
Auch wenn die BauNVO keine Regelungen für das Maß der baulichen Nutzung für Flächen für
den Gemeinbedarf trifft, so gelten die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen als Orientierung. Dieses Areal ist vergleichbar mit einem sonstigen Sondergebiet. Die hierfür in der
BauNVO festgesetzte Obergrenze – GRZ 0,8 – wird eingehalten bzw. unterschritten.
Da es sich bei den Neubauten nicht um Standardbauwerke handelt, sondern um individuelle
Bauwerke mit stark voneinander abweichenden Flächenansprüchen, wird beim Maß der baulichen Nutzung auf die Festsetzung zur Geschossfläche verzichtet.
Während die geplante Sporthalle in ihrer Lage an der Ostermannstraße festgelegt ist, wird auf
eine lagegenaue Festsetzung der Schule und Kindertagesstätte verzichtet. Mit der Ausweisung
der überbaubaren Grundstücksflächen soll ein flexibler Rahmen für die weitere Planung geschaffen werden, um den Bedürfnissen von Schule und Kindertagesstätte optimal gerecht werden zu können.
Mit der Planung wird die Blockrandbebauung der Umgebung aufgegriffen. Durch die Anordnung
der überbaubaren Grundstücksflächen besteht die Möglichkeit im Blockinneren der geplanten
Neubauten sowie des westlich gelegenen Wohnblocks Schlägerstraße 7-13 (nur ungerade) und
Ostermannstraße 2 einen geschützten Schulhofbereich zu schaffen. Dieser ist nur nach Westen
zur vorgenannten Wohnbebauung offen. Diese Abschirmung würde sich positiv auf die Lärmsituation auswirken und hätte eine Pegelreduzierung von 2 – 3 dB(A) zur Folge (s. hierzu Abschnitt 6.1 – Lärmschutz). Darüber hinaus können bei dieser Anordnung der Bauflächen die im
Süden und Osten vorhandenen Bäume und sonstigen Bepflanzungen erhalten werden (s.u. –
Freiflächen).
Im Plangebiet sind die Dachflächen von Gebäuden mit einer Dachneigung von weniger als 20
Grad dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Ausnahmen von der flächendeckenden
Dachbegrünungspflicht können zugelassen werden, wenn diese im Widerspruch zum Nutzungszweck steht (u. a. bei Dachflächen für Belichtungszwecke oder zur Installation technischer Anlagen wie Klimaanlagen), bzw. wenn diese zu einem technisch oder wirtschaftlich unangemessenen Aufwand führen würden. In diesen Ausnahmefällen sind bei Dächern von weniger als 20
Grad Dachneigung mindestens 25 % der Dachflächen dauerhaft zu begrünen. Auf die ökologischen Vorteile der Dachbegrünung wird in Abschnitt 6.2 – Naturschutz näher eingegangen.
Freiflächen
Mit der Ausweisung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in weiten Teilen entlang der südlichen und
-6-
-6-
westlichen Baugebietsgrenze soll der Erhalt prägender Grünbestände erreicht und dauerhaft
gesichert werden. Die vorhandenen Bäume, Sträucher oder sonstigen Bepflanzungen sind zu
erhalten und je 100 m² sind mindestens 1 standortgerechter, heimischer Baum und 10 standortgerechte Gehölze zu pflanzen und zu erhalten. Die vorhandenen Bepflanzungen können auf das
Pflanzgebot angerechnet werden. Neben einer optischen Abgrenzung zu den Verkehrsflächen
und den Nachbargrundstücken soll dem Verlust des prägenden Gehölzbestandes entgegengewirkt werden. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig wären, sind auf diesen Flächen mit Ausnahme von
Zufahrten und Einfriedungen ausgeschlossen (s. textliche Festsetzungen § 4 Abs. 2).
Insgesamt sollen die getroffenen Festsetzungen dazu beitragen, den Freiräumen (Schulhof und
Freifläche Kindertagesstätte) eine hohe Aufenthaltsqualität für die Schülerinnen und Schüler zu
geben.
Stellplätze
Parkmöglichkeiten sollen hauptsächlich westlich der Sporthalle geschaffen werden. Für die
Sporthalle wird sich der größte Bedarf an Stellplätzen ergeben. In diesem Bereich ist bereits
heute ein Parkplatz vorhanden.
Die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Stellplätze sollen möglichst im
Plangebiet nachgewiesen werden, ein Großteil (ca. 30) in der westlich der Sporthalle festgesetzten Fläche für Stellplätze. Durch die sehr gute Anbindung an den ÖPNV können hier die Untergrenzen angehalten werden. Insgesamt sind voraussichtlich ca. 50 Stellplätze erforderlich. Da
noch keine konkreten Planungen vorliegen, kann die notwendige Stellplatzanzahl noch nicht
exakt bestimmt werden.
Stellplatzanlagen sind durch ein Baumraster zu gliedern. Für jeweils 4 Stellplätze ist mindestens
ein standortgerechter, heimischer Laubbaum I. oder II. Ordnung zu pflanzen und zu erhalten (s.
textliche Festsetzung § 3).
Energetische Aspekte
Mit der Zielsetzung, bis zum Jahr 2020 den CO2-Ausstoß um 40 % zu senken (Basis 1990), hat
der Rat der Landeshauptstadt Hannover die Umsetzung des Klimaschutzaktionsprogramms
2008-2020 im Dezember 2008 beschlossen (Drs. 1688/2008). Die ökologischen Standards beim
Bauen im kommunalen Einflussbereich sind Teil des entsprechenden Fachprogramms und sind
bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Für den Neubau städtischer Gebäude wird
die allgemeine Einführung des Passivhausstandards nach Umsetzung der Pilotprojekte und einer Evaluierungsphase bei geeigneten Gebäuden angestrebt, mindestens jedoch ein Wärmeschutzstandard, der 30 % höher als die gesetzlichen Anforderungen liegt.
Der Bauherr bzw. die Bauherrin der Schule, Sporthalle und Kindertagesstätte wird sich von der
städtischen Klimaschutzleitstelle bzw. vom kommunalen Klimafond proKlima in energetischen
Fragen beraten lassen, mit dem Ziel, die Bauvorhaben in energetischer hocheffizienter Bauweise und Technik zu errichten. Die Vorgaben zu ökologischen Standards des Landes Niedersachsen und der Stadt Hannover sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung werden beim Schul-,
Sporthallen- und Kindertagesstättenbau berücksichtigt. Die Neubauten sollen beschlusskonform
im Passivhausstandard errichtet werden.
3.2
öffentlicher Spielplatz
Das Entwicklungskonzept sieht den Erhalt des Spielplatzes an seinem heutigen Standort an der
Ecke Seilerstraße / Birkenstraße vor. Er wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit
einer Größe von ca. 1080 m² mit der Bezeichnung „öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt und damit
planungsrechtlich gesichert.
-7-
-7-
3.3
Straßenverkehrsfläche
An der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird ein ca. 1,6 m breiter Streifen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, so dass das Straßenprofil der Ostermannstraße auf 12,9 m verbreitert
wird. Mit dieser Maßnahme soll die Verbreiterung des am Plangebiet gelegenen Fußweges der
Ostermannstraße ermöglicht werden, der dann eine den zukünftigen Nutzungen entsprechend
angemessene Breite erhält. Den Straßenraum prägende Bäume sollen nach Möglichkeit erhalten werden.
3.4
Planungsalternativen / Standortanalyse
Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wurde durch die Verwaltung ermittelt, dass
die Realisierung der für die Südstadt genannten Bedarfe (siehe dazu Kapitel 3 – städtebauliches
Konzept) in entsprechenden Neubauten auf einem Grundstück die wirtschaftlichste Lösung darstellt. Die zwei in der Südstadt verfügbaren Flächen – Schulstandort Meterstraße und Schulstandort Birkenstraße wurden hierfür in einer Standortanalyse untersucht.
 Standort Meterstraße
Die von der Grundschule Meterstraße genutzten Gebäude sind sehr sanierungs- und modernisierungsbedürftig. Die verfügbare Kapazität an Unterrichtsräumen ist bereits ausgeschöpft. Es
fehlen Flächen für die Ganztagsnutzung. Das Grundstück mit einer Fläche von ca. 9.100 m² ist
selbst unter der Prämisse des Abbruchs des Altbaus und eines Neubaus der Grundschule zu
klein für die Unterbringung aller oben beschriebenen Bedarfe, insbesondere da die für die
Grundschule und die Kindertagesstätte erforderlichen Freiflächen nicht im notwendigen Umfang
zu ebener Erde realisiert werden könnten.
Darüber hinaus hätte die Errichtung eines Neubaus anstelle des Bestandsgebäudes die Auslagerung der Grundschule für einen längeren Zeitraum (ca. 2-3 Jahre) zur Folge.
 Standort Birkenstraße
Die Gebäude auf dem Schulareal Birkenstraße werden voraussichtlich im Verlauf des Jahres
2014 leer stehen, da die heutigen Nutzer (Volkshochschule und Wilhelm Raabe-Schule) diesen
Standort aufgeben werden (s. dazu Kapitel 3 – städtebauliches Konzept, 1. Absatz)
Das Bestandsgebäude aus den frühen 60er Jahren weist einen hohen Instandsetzungs- und
Modernisierungsbedarf auf und könnte ohne umfassende Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsarbeiten nicht weiter für schulische Zwecke genutzt werden. Darüber hinaus bewirkt die
Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück, dass nur sehr begrenzte Ausbau- und Erweiterungsmöglichkeiten gegeben sind, so dass eine Anordnung der geplanten Kindertagesstätte und einer großen Sporthalle zusätzlich zum Bestandsgebäude nicht möglich wäre. Das
Grundstück mit seinen ca. 13.000 m² in guter Lage erscheint somit erheblich untergenutzt.
Infolge dieser strukturellen Zwänge erscheinen der Abbruch der Bestandsbebauung und die
Errichtung eines neuen Gebäudeensembles zur Aufnahme von Kindertagesstätte, Grundschule
und Sporthalle als sinnvollste, da auch wirtschaftlichste Lösung, um den dargestellten Bedarf zu
decken.
Die Grundstücksgröße ermöglicht die Herstellung der benötigten Freiflächen. Da die Gebäude
zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen leer stehen werden, entsteht kein Auslagerungsbedarf für im
Gebäude vorhandene Nutzungen.
Mit der Überplanung der Liegenschaft Birkenstraße und der dortigen Unterbringung der genannten Nutzungen ergibt sich die Chance für eine klare funktionale, räumliche und städtebauliche
Neuordnung beider Standorte. Weitere Alternativen kommen im Stadtteil nicht in Betracht.
4.
Verkehr
Das Plangebiet ist mit den Straßen Ostermannstraße, Birkenstraße, Seilerstraße und Schlägerstraße an das bestehende Straßennetz angebunden. Die Schlägerstraße mündet in der Nähe
des Plangebiets in die Hildesheimer Straße, die als Hauptverkehrsstraße die Anbindung an die
-8-
-8-
Innenstadt und die überörtlichen Fernstraßen gewährleistet. Darüber hinaus kann die Hildesheimer Straße über die Feldstraße erreicht werden, die die „Verlängerung“ der Seilerstraße zwischen Schlägerstraße und Hildesheimer Straße ist.
ÖPNV
Anschluss an den ÖPNV besteht in der Hildesheimer Straße, Haltestelle Schlägerstraße, mit
den Stadtbahnlinien 1, 2 und 8 in 150 m Entfernung. Darüber hinaus besteht in der Sallstraße
Anschluss an die Buslinie 121, Haltestelle Lutherstraße und Stolzestraße, in jeweils ca. 400 m
Entfernung. Damit ist das Plangebiet sehr gut an den ÖPNV angebunden.
5.
Ver- und Entsorgung
Das gesamte Plangebiet ist entwässerungstechnisch erschlossen. Kosten für den Kanalbau
entstehen daher nicht.
Im weiteren Verfahren wird geklärt, ob die vorhandenen Fernwärmeleitungen verlegt werden
müssen. Die geplanten Neubauten sollen einen Fernwärmeanschluss erhalten.
Zur Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie wird die vorhandene Trafostation an
der Seilerstraße weiterhin benötigt. Sie wird im Bebauungsplan durch ein Planzeichen festgesetzt und somit gesichert. Je nach zukünftigem Leistungsbedarf ist im Plangebiet ggf. ein weiterer Standort für eine weitere Netzstation erforderlich. Der Standort würde sich dann nach dem
künftigen Leistungsschwerpunkt richten.
Die Löschwasserversorgung ist durch das Leitungsnetz in den umgebenden Straßenzügen als
gesichert anzusehen.
Auf dem Schulgelände - ca. 16 m östlich und 8,5 m südlich der süd-östlichsten Gebäudeecke
des vorhandenen Schulgebäudes - befindet sich ein Trinkwassernotbrunnen für den Zivil- und
Katastrophenschutz. Dieser darf nicht überbaut werden. Im weiteren Verfahren wird geklärt, ob
eine Verlegung des Notbrunnens, die technisch machbar ist, erforderlich ist.
6.
Festsetzungen zur Umweltverträglichkeit
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
den Neubau einer Schule, Sporthalle und Kindertagesstätte geschaffen.
Es bestehen alte Baurechte für das gesamte Plangebiet (siehe B-Plan Nr. 133), so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich werden. Darüber hinaus gehende Inanspruchnahme von
Grund und Boden wird mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 133 nicht vorbereitet. Es
sind keine Beeinträchtigungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die einzelnen zu betrachtenden Schutzgüter haben könnten oder die Eignung der Fläche für den vorgesehenen Nutzungszweck in Frage stellen würde.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind, wie in Kapitel 2 (örtliche und planungsrechtliche
Situation - Verfahren) erläutert, die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB gegeben. Daher wird von einer Umweltprüfung sowie von einem
Umweltbericht abgesehen. Gleichwohl wird in den folgenden Abschnitten geprüft, welche erkennbaren Auswirkungen der Bebauungsplan auf die Umwelt und die Schutzgüter mit sich
bringt.
6.1
Lärmschutz
Zu beurteilen sind hier zum einen die auf das Plangebiet wirkenden Immissionen (hier: Verkehrslärm) sowie die vom Plangebiet ausgehenden Emissionen (hier: Schulhof und Stellplätze)
Auf das Plangebiet wirken Verkehrsgeräusche von den das Plangebiet umgebenden Straßen
ein. Nach dem Schallimmissionsplan der Landeshauptstadt Hannover 2009 wird der nach DIN
18005 - Schallschutz im Städtebau - einzuhaltende Orientierungswert, der einen fachlich anerkannten Bewertungsmaßstab darstellt, von 55 dB(A) tags eingehalten. Der Wert des nächtlichen
-9-
-9-
Lärmpegels kann hier vernachlässigt werden, da es sich bei der Planung um Schule, Kindertagesstätte und Sporthalle handelt. Diese werden in der Regel in den nächtlichen Stunden nicht
genutzt. Herangezogen wurde der Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet. Dieser
Wert kann auch für die Fläche für den Gemeinbedarf angehalten werden, da das allgemeine
Wohngebiet die sensibelste Art der Nutzung ist, in denen Kindertagesstätten (sensibelste geplante Nutzung) gemäß BauNVO regelzulässig sind.
Über die möglichen Auswirkungen der Nutzungen auf die Nachbarschaft im Sinne des Gesetzes
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u.ä. Vorgänge (BImSchG) wurde von der Gesellschaft für Technische Akustik
mbH (GTA) eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (August 2013).
In der Untersuchung wurden alle mit den geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zusammenhang stehenden Geräuschimmissionen ermittelt und beurteilt.
Die Nutzung der Freiflächen durch Kinder als Pausenhof für die geplante Schule bzw. für die
Kindertagestätte genießt die Privilegierung des § 22 (1a) des BImSchG – „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen - wie
beispielsweise Ballspielplätzen - durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine
schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Die Nutzung des Pausenhofs kann aber unter schalltechnischen Gesichtspunkten optimiert werden. Zum einen ermöglicht die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen die Abschirmung des Pausenhofs und somit eine Pegelreduzierung um rd. 2 – 3 dB(A). Zum anderen sollte
der Pausenhof so organisiert werden, dass die geräuschintensiven Bereiche nah am östlichen
Baufeld mit Abstand zur Bebauung im Westen positioniert werden.
Für die Kindertagesstätte sind als Geräuschquellen noch die Pkw-Verkehre der Eltern zu betrachten. Für diese Verkehre kann auch in Verbindung mit dem bestehenden Verkehr das entstehen schädlicher Umweltauswirkungen im Sinne des BImSchG ausgeschlossen werden.
Für den der Schule zuzuordnenden ruhenden Verkehr wurde die Variante oberirdische Stellplatzanlage untersucht.
Die Nutzung eines Lehrerparkplatzes - Vollauslastung mit einem Füll- und einem Entleerungsvorgang am Tag - wird am Tage zu keinen Immissionskonflikten führen.
Immissionskonflikte können bei einer Nutzung der Sporthalle für Sportveranstaltungen nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung des Geräuschimmissionsschutzes der
Nachbarschaft müssen bei Sportveranstaltungen die Fenster der Halle an der Nord- und Westfassade geschlossen gehalten werden. Ein werktäglicher Trainingsbetrieb (ohne Zuschauer) bis
22:00 Uhr ist auch bei geöffneten Fenstern immissionskonfliktfrei möglich. Die dann nach 22:00
Uhr stattfindenden Abfahrten der Sportler mit ihrem Pkw vom geplanten Parkplatz verursachen
erst bei mehr als 11 Abfahrten pro Stunde Konflikte in der Nachbarschaft.
Eine Vollauslastung des Parkplatzes mit einem Füllvorgang vor der Veranstaltung und einem
Entleerungsvorgang nach der Veranstaltung am Tag ist unter Berücksichtigung der Belange des
Immissionsschutzes möglich.
Eine geeignete Anordnung des Eingangsbereiches in möglichst großem Abstand zur Wohnbebauung, unter Ausnutzung der Abschirmung durch die Sporthalle, kann Immissionskonflikte
vermeiden, die von Personen hervorgerufen werden, die in den Pausen meist in Eingangsnähe
z.B. laute Unterhaltungen führen.
Für das Umfeld des Plangebiets bedeutet die Planung, dass die bestehende Schulnutzung inklusive Sporthallenvergrößerung um eine Kindertagestätte ergänzt wird. Die oben beschriebenen Maßnahmen zum Schallschutz sind im Rahmen des Planvollzugs zu regeln. Sie werden
Bestandteil der funktionalen Leistungsbeschreibung für das Bieterverfahren.
- 10 -
- 10 -
6.2
Naturschutz
Entsprechend der bisherigen Nutzung als Standort einer Schule sind weite Teile des Plangebiets mit Gebäuden bebaut bzw. als Pausenhof versiegelt. Daneben sind unversiegelte Bereiche
vor allem im östlichen Teil des Plangebiets sowie zwischen den Gebäuden anzutreffen. Insbesondere entlang der Grundstücksgrenzen und auf den unterschiedlichen Schulhofbereichen
befindet sich älterer Baumbestand mit hoher Lebensraumbedeutung als Nahrungs-, Nistplatz mit
Aufenthaltsqualität für Vögel und Fledermäuse.
Naturschutzrechtliche Ausweisungen (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter
Landschaftsbestandteil) sind für das Plangebiet nicht erfolgt. Natura 2000-Gebiete sind hinsichtlich ihrer Erhaltungsziele und Schutzzwecke von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 133,
1. Änderung nicht betroffen.
Zur Erfassung der artenschutzrelevanten Belange wurde im August 2009 eine Begehung durch
das Büro Aland durchgeführt.
Avifauna
Insgesamt wurde mit 11 Brutvogelarten nur eine relativ geringe Zahl festgestellt. Von diesen
Brutvogelarten hatten die Amsel, Blaumeise, Grünfink und Zilpzalp je ein Brutvorkommen. Die
Bruthabitate dieser Arten lagen allesamt in den randlichen Gehölzstrukturen des Schulgrundstückes. Mit der Aaskrähe, Buntspecht, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube und Straßentaube wurden 7 Gastvogelarten nahrungssuchend auf den Rasenflächen
festgestellt. Die Gehölzstrukturen und das Dach des Schulgebäudes wurden als Sing- und Sitzwarten genutzt.
Fledermäuse
Im Allgemeinen finden sich Fledermäuse zwischen März und Mai in ihren Sommerquartieren ein
(Siemers & Nill 2000), was durch die Wahl des Erfassungstermins Anfang August berücksichtigt
wurde. Im Plangebiet konnten Strukturen festgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Erfassung
als potentielles Fledermausquartier dienen könnten, z.B. kleines Astloch an einer Kirsche sowie
unter abstehender Borke an einer Platane und Robinie. Darüber hinaus gibt es mehrere Gehölze mit Potential zur Entwicklung von Quartieren, z.B. eine Hainbuche mit Astloch.
Im Plangebiet wurde eine erhöhte Aktivität von Zwergfledermäusen festgestellt. Trotzdem gab
es keinerlei Hinweise auf ein Quartier an dem Schulgebäude. Stattdessen wurden an zwei benachbarten Häusern (Birkenstraße 32 und Seilerstraße 10) Quartiere der Zwergfledermaus gefunden. Am letzten Begehungstermin konnte zusätzlich noch der Abendsegler festgestellt werden.
Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidungen zur Fällung von Bäumen sind die Untersuchungen zu Fledermausvorkommen zu aktualisieren.
Biotoptypen
Im Untersuchungsgebiet wurde eine möglichst exakte, auch kleine Flächen berücksichtigende
Biotoptypenkartierung nach von Drachenfels (1994) durchgeführt. Es wurden 11 Biotoptypen
festgestellt, die den Biotoptypengruppen

- 11 -
„Grünanlagen der
Siedlungsbereiche“
- (GRA) Artenarmer Scherrasen
- (BZE) Ziergebüsch aus überwiegend
einheimischen Gehölzarten
- (BZN) Ziergebüsch aus überwiegend nicht
einheimischen Gehölzarten
- (PHZ) Neuzeitlicher Ziergarten
- (HE) Einzelbaum/Baumbestand
16 %
1%
4%
11 %
- 11 -

„Gebüsche und
Gehölzbestände“
- (HFM) Strauch-Baumhecke
6%

„Gebäude, Verkehrsund Industrieflächen“
- (TFW) Fläche mit Wassergebundener Decke
- (TFS) Fläche mit Natursteinpflaster
- (TFZ) Fläche mit Ziegel- / Betonsteinpflaster
- (TFB) Beton- / Asphaltfläche
- (ONZ) Sonstiger Gebäudekomplex
5%
5%
15 %
15 %
22 %
zuzuordnen sind.
Dabei ist die Strauch-Baumhecke (HFM) am Südrand des Schulgeländes ein Biotoptyp mit besonderer Relevanz. Dieses soll erhalten und dauerhaft gesichert werden. Daher wird die Fläche
im Bebauungsplan als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Baumbilanz
Im Plangebiet befindet sich ein überwiegend schützenswerter Baumbestand, der die Hochbauten auf eine markante Weise eingrünt. Der Gehölzbestand hat Bedeutung für die Vogelwelt und
trägt im hohen Maße zur Belebung des Ortsbildes bei.
Da noch keine Planungen zu konkreten Bauvorhaben vorliegen, kann zum jetzigen Zeitpunkt
nicht geprüft werden, ob und ggf. welcher Bestand an Bäumen erhalten werden kann. In jedem
Fall finden die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Hannover Anwendung.
Für das Plangebiet wurde ein Baumkataster erstellt, in dem die vorhandenen Bäume mit Angaben zu Baumart, Stammumfang, Schutz nach Baumschutzsatzung etc. aufgeführt werden. Insgesamt befinden sich 67 Bäume im Plangebiet. Bei voller Ausnutzung der Baufelder, wird die
Fällung von ca. 20-25 Bäumen erforderlich, von denen bis auf zwei alle genehmigungspflichtig
sind, das heißt unter die Baumschutzsatzung fallen.
Über die zu entfernenden Bäume ist im Rahmen eines Fällantrages zu entscheiden und Ersatzpflanzungen sind durchzuführen. Diese sollen möglichst im Plangebiet, sofern dies nicht oder
nur teilweise möglich ist, möglichst in unmittelbarer Nähe erfolgen.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von standortgerechten, heimischen Bäumen und Sträuchern
sowie für die Erhaltung dieser, sind die vorhandenen Bäume zu erhalten.
Für verbleibende Gehölze sind Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der DIN 18920 -„Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen “- vorzusehen. Die
Verwaltung empfiehlt baubegleitende Schutzmaßnahmen von einem externen Fachbüro begleiten zu lassen.
Die Bäume sind darüber hinaus ortsbildprägend und tragen zur Staubfilterung sowie zum kleinklimatischen Ausgleich und der CO-Speicherung bei.
Bei Umsetzung der Planung ist von einer zusätzlichen Versiegelung sowie von einer Verringerung des Baumbestandes und deren oben genannten Funktionen für den Naturhaushalt und für
das Ortsbild auszugehen. Gleichwohl erfolgt mit der Wahl des Standortes die gebotene Vermeidung und Reduzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB.
Dachbegrünung
Es ist seit längerer Zeit Ziel der Stadt Hannover, dass Dächer von Gewerbe und Verwaltungsgebäuden begrünt werden. Mit einer Dachbegrünung kann in einem verdichteten Stadtgebiet ein
kleiner, aber durchaus wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Umwelt geleistet werden. Zu den
Vorteilen der Dachbegrünung zählen:
- das Verbessern kleinklimatischer Verhältnisse und Förderung des Luftaustausches,
- das Bilden von Nahrungs-, Brut- und Ruheplätzen für zahlreiche Tiere,
- 12 -
- 12 -
- das Speichern und der verzögerte Abfluss von Regenwasser,
- die Verbesserung der Wärmedämmung.
Daher sollen alle Dachflächen im Plangebiet, soweit sie eine geringere Neigung als 200 aufweisen, dauerhaft und flächendeckend begrünt werden. Dies ist in § 1 der textlichen Festsetzungen,
wie auch die Ausnahmen von der Dachbegrünungspflicht (z.B. technische Aufbauten), geregelt.
Die Dachbegrünung steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Photovoltaikanlagen, weil beides übereinander angeordnet auf derselben Dachfläche installiert werden kann. Dabei entstehen Synergieeffekte.
Zusätzlicher Nutzen:
- Verbesserung der Effizienz von Photovoltaikanlagen (hoher Leistungsgrad bleibt durch
Kühlwirkung der Gründächer erhalten),
- Erhöhung der Wirtschaftlichkeit von Klimaanlagen auf Dachflächen wegen der geringeren Aufheizung der Umgebungsflächen,
Den höheren Herstellungs- und Unterhaltungskosten steht eine Verlängerung der Lebensdauer
der Dächer gegenüber.
6.3
Klima und Luft
Die Karte der klima- und immissionsökologischen Funktion für die Landeshauptstadt Hannover
(Stand 2006) stellt das Plangebiet derzeit als bioklimatisch „mäßig belasteten“ Siedlungsraum
dar. Danach liegt das Plangebiet in großen Teilen der Südstadt mit einer potentiellen NO2Belastung von 27 – 30 μg/m³ (Grenzwert 40 μg/m³). Es ist angesichts der räumlichen Situation
und in Anbetracht der auch bisher schon vorhandenen und darüber hinaus zulässigen Bebauung nicht damit zu rechnen, dass sich die klimaökologische Situation entscheidend nachteilig
verändern würde.
6.4
Boden
In der Bodenfunktionskarte (Zusammenfassende Karte der Schutzwürdigkeit der Böden in Hannover, IFUA Institut für Umweltanalyse Project GmbH, 2009) werden die Flächen in der zusammenfassenden Bodenbewertung mit einer sehr geringen bis geringen Gesamtschutzwürdigkeit
eingestuft.
Altlasten / Verdachtsflächen
Im Altlasten- und Verdachtsflächenkataster werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Verdachtsflächen ausgewiesen. Im Umfeld wird jedoch auf diverse Verdachtsflächen hingewiesen, die sich aber alle auf den gegenüberliegenden Seiten der umgebenden Straßenzüge befinden. Ausnahme bildet der Altstandort Nr. 47733 (Schlägerstraße 13), der
unmittelbar im Westen an das Plangebiet angrenzt. Von dieser und auch von im weiteren Umfeld genannten Flächen sind derzeit keine Auswirkungen auf die planerischen Ziele erkennbar.
Im Plangebiet liegen, wie in der Südstadt weit verbreitet, künstliche Auffüllungen vor, die wahrscheinlich Trümmerschutt aus dem Zweiten Weltkrieg enthalten. Derartige Auffüllungen sind
häufig mit Schwermetallen und/oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)
belastet. Bohrungen im Jahr 1989 ergaben im Plangebiet Auffüllungsmächtigkeiten von ca.
2,3 m bis ca. 2,5 m. Eine Analytik fand damals nicht statt.
Im Bereich des ehemaligen Sportplatzes und der Laufbahn wurden im Jahr 1992 Kieselrotbeläge saniert. Die Abtragung des dioxin- und furanhaltigen Kieselrots fand im Rahmen der Gefahrenabwehr vermutlich nur direkt an der Oberfläche statt. Eine Dokumentation der Maßnahme
liegt nicht vor, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Untergrund noch Kieselrot
vorhanden ist.
Im Rahmen des Altlastenprogramms der Landeshauptstadt Hannover wurde von der GEO-Data
GmbH für den Kinderspielplatz Birkenstraße im Juni 2013 eine Historische Recherche hinsichtlich möglicher Verdachtsflächen durchgeführt.
- 13 -
- 13 -
Aufgrund der Historie des Grundstückes und der unmittelbaren Umgebung mit seiner in Teilbereichen nachweislich altlastenrelevanten Nutzung (Mineralwasserfabrik, Ofensetzer, KfzWerkstatt, Druckereibetrieb, Eisengießerei, Brauerei, Fassfabrik und Eishaus) ergab sich für die
Spielfläche Birkenstraße weiterer Erkundungsbedarf. Eine orientierende Untersuchung zur gezielten Prüfung der Untergrundsituation ist im Rahmen des Altlastenprogramms von der Landeshauptstadt Hannover 2013 bereits geplant gewesen. Für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 133 ist diese auf das gesamte Schulareal erweitert worden. Diese wurde vom
Ingenieurbüro Dr. Pelzer und Partner vor dem Hintergrund der im Umfeld nachgewiesenen Auffüllungen u.a. mit Trümmerschutt durchgeführt (09/2013). Weiterhin war die Situation bezüglich
der Anfang der 90er Jahre sanierten Kieselrotbeläge zu überprüfen, insbesondere ob Reste vor
Ort verblieben sind, welche die Nachnutzung behindern könnten. Darüber hinaus war zu prüfen,
ob die Bodenluftqualität am Standort durch den LCKW-Schaden „Kertess“ im vermuteten
Grundwasser-Anstrom zur Fläche beeinflusst ist.
Die Orientierende Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen, die unterschieden in die
Bereiche Kinderspielplatz und Schulgelände in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und
Stadtgrün der Stadt Hannover weiteres Vorgehen empfiehlt.
Kinderspielplatz:
Ersatz des leicht Cadmium belasteten Rindenmulchs durch Spielsand o.ä., da auch Auslöswerte
für Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Benzo(a)pyren (BaP) überschritten sind. Dadurch können gleichzeitig gewisse Unwägbarkeiten bei den EOX1-Belastung beseitigt werden. Es handelt sich in allen Fällen lediglich um eine vorsorgliche Maßnahme, da kein
Prüfwert laut Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) im Sinne einer hinreichenden Gefahrengrenze überschritten ist. Aus diesem Grund ist auch ein flächenhaftes Aufbringen von 35 cm sauberem Boden nicht erforderlich, das bei einem bereits bestehenden
Spielplatz zudem nicht verhältnismäßig wäre. Die o.g. Maßnahme kann, da keine Gefährdungspotenziale im Sinne einer Prüfwertüberschreitung nach BBodSchV vorliegen, mittelfristig erfolgen, z.B. im Rahmen der geplanten Neubauten.
Schulgelände:
Der Prüfwert für Blei laut BBodSchV für „Kinderspielflächen“ bzw. „Wohngebiet“ ist bei Gehalten
bis 410 mg/kg im Feinboden stellenweise überschritten. Im bodenschutzrechtlichen Sinne kann
aus den Ergebnissen gefolgert werden, dass die aktuelle Nutzung (analog „Wohngebiet“) für ein
weiteres Jahr bis zum Umbau der Fläche ohne weitere Maßnahmen tolerierbar ist, da lediglich
der Prüfwert laut BBodSchV „Wohngebiet“ auf der Teilfläche der oberflächennahen Mischprobe
1 des Schulhofes (Grünstreifen in Spielplatznähe, KRB12) überschritten ist.
Die Auffüllungen sind auf den künftig unbebauten Teilflächen bis zu 1 m Tiefe auszuheben, zu
entsorgen und durch nachweislich sauberen Füllboden zu ersetzen. Alternativ wären auch ein
Aufbringen von 1 m sauberen Boden auf die vorhandene Geländeoberfläche oder eine Zwischenlösung mit z.B. 50 cm ausheben und 50 cm aufbringen möglich. Dabei sollte das Augenmerk Resten ggf. unerkannter Kieselrotbeläge gelten. In jedem Fall ist unter dem eingebauten
Füllboden ein Geovlies zu verlegen.
Da das Schulgelände im Eigentum der Stadt Hannover verbleiben soll, bleibt diese weiterhin in
Entscheidungen bzgl. Veränderungen wie Gebäudeabrisse, Entsiegelungen o.Ä. eingebunden
und kann dann mit erforderlichen Maßnahmen reagieren. Sollte das Grundstück verkauft werden
und somit der unmittelbare Einflussbereich der Stadt Hannover nicht mehr gegeben sein, wird
eine flächendeckende Sanierung empfohlen.
1
2
extrahierbare organische Halogenverbindungen
Kernrammbohrung
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- 14 -
Baumaßnahmen:
Eine Separierung unterschiedlicher Auffüllungen (Bauschutt, ggf. Nester von Dachpappen/Aschen/Schlacken, anstehender Sand) ist angesichts der zu erwartenden Streuung der Bodenbelastungen bei allen Erdeingriffen erforderlich. Ebenso sind die Kieselrotbeläge zu entfernen.
Die beim Rückbau anfallenden Abfälle sind gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen (Grundsätze und Pflichten der Abfallerzeuger). Ferner
ist der im Rahmen der Baumaßnahme gewonnene Boden (Austauschboden) fachgerecht zu
verwerten bzw. zu beseitigen. Ggf. wird die Erstellung einer Deklarationsanalyse erforderlich.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass im Planvollzug ein detailliertes (Boden-) verwertungsund Entsorgungskonzept aufzustellen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen ist.
Baugrund
Für eine Ersteinschätzung des notwendigen geotechnischen Aufwandes für eine zukünftige
kommunale Neubebauung des Plangebietes mit einer Schule, Kindertagesstätte und Sporthalle
wurden Kleinrammbohrungen (KRB) vertieft und ingenieurgeologisch untersucht.
Die flächenhaft vorhandenen heterogenen künstlichen Auffüllungen sind generell für Gründungen ungeeignet. Die tragfähige Sandoberfläche setzt durchschnittlich bei 1,5 m, maximal auch
bei 2,7 m unter der aktuellen Geländeoberkante ein. Ungleiche und hohe Setzungen sind unter
den Fundamenten unbedingt auszuräumen bzw. mittels Unterbeton oder Polster zu überbrücken.
Es wird empfohlen die Bodenaustausch- und Verdichtungsmaßnahmen für die erforderliche
Tragfähigkeit baubegleitend durch Rammsondierungen, Dichtebestimmungen und Plattendruckversuche überprüfen zu lassen. Vertiefende Baugrunduntersuchungen sind nach Vorliegen konkreter Planungen notwendig.
Zu allen Aushubarbeiten sind Entsorgungsnachweise des Bodenaushubs vorzulegen. Bei Verfüllungen ist unbelastetes Material (Zertifizierung per Nachweis) einzubauen.
Grundwasser
Im Grundwasser befindet sich eine großflächige Schadstofffahne aus leicht flüchtigen chlorierten
Kohlenwasserstoffen (CKW), die sich von der ehemaligen Chemikalienhandlung Kertess am
Südbahnhof bis in die Südstadt erstreckt.
Der Grundwasserpegel im Plangebiet schwankt zwischen 51,0 m.ü.NN und 52,0 m.ü.NN. Damit
ergibt sich ein Flurabstand zwischen 3 und 4 m; Grundwassermessstelle Nr. 40492, Seilerstraße/ Ecke Birkenstraße 3,4 m unter Geländeoberkante (GOK).
Im Fall von größeren Grundwasserabsenkungen ist mit Zutritt von belastetem Grundwasser zu
rechnen, dass ggf. vor seiner Ableitung zu reinigen ist. Die Belastungen wurden hauptsächlich in
tieferen Lagen des Aquifers nachgewiesen, so dass ein Transfer von Bodenluft in die Raumluft
nicht zu erwarten ist. Die Belastungen steigen aber bei einer Entlastung des Wasserspiegels
„auf“ und gelangen dann in die Erfassungsbereiche der Entnahmebrunnen. Daher sollte das
Erfordernis einer Grundwasserabsenkung schon bei der Gebäudeplanung vermieden werden.
Bodenluft
Die Orientierende Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt keine relevanten
LCKW-Konzentrationen nachweisbar sind, was darauf schließen lässt, dass Ausgasungen aus
einer möglichen CKW-Grundwasserfahne vom ehemaligen Kertess-Gelände keine Rolle spielen.
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Niederschlagsversickerung
Dezentrale Versickerungsmaßnahmen erscheinen zwar möglich, angesichts der Auffüllungen
und des zu erwartenden MHGW 3 bzw. lokaler Vernässungen aber relativ aufwändig. Zur Realisierung von dezentralen Versickerungsmaßnahmen müssten die Auffüllungen unter der Versickerungsanlage entfernt werden. Wegen der zuvor dargestellten Problematik wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfohlen, im Plangebiet auf eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser zu verzichten. Für kleinere Teilflächen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand konventionell zu entwässern sind, sind Lösungen denkbar, die auf den Einzelfall abstellen.
Sollte entgegen der Empfehlung eine Niederschlagswasserversickerung geplant werden, ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund möglicherweise bestehender Bodenbelastungen im betroffenen Plangebiet eventuell geplanten Versickerungsmaßnahmen nicht ohne weiteres zugestimmt werden könnte. So könnte es zum Beispiel
aufgrund der möglichen flächenhaften Auffüllungen erforderlich werden, dass bei einer geplanten Niederschlagswasserversickerung ein Austausch von belastetem Bodenmaterial erforderlich
wird, da eine Versickerung nur über nicht belastetes Bodenmaterial zugelassen werden kann.
Generell sollte die Beaufschlagung der Fläche mit Niederschlagswasser die natürliche Neubildung, wie sie bei Siedlungsflächen zu Grunde gelegt wird, nicht überschreiten. Für die Ableitung
des Oberflächenwassers aus diesem Gebiet gilt für Grundstücke über 2000 m² Grundstücksfläche eine Abflussbeschränkung von 60 l/s*ha. Darüber hinausgehende Wassermengen sind auf
dem Grundstück zu speichern und verzögert in das öffentliche Regenwasserkanalnetz einzuleiten. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Entwässerungsantrag vorzulegen.
Stadtdenkmalpflege
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, müssen diese der Stadtdenkmalpflege Hannover oder dem Niedersächsischen
Landesamt für Denkmalpflege (NLD) unverzüglich gemeldet werden. Gemäß § 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz sind Bodenfunde und Fundstellen bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Zerstörung zu schützen.
Kampfmittel
Die Auswertung der vorhandenen alliierten Luftbilder ergab, dass eine Bombardierung des
Plangebietes vorliegt. Daher ist nicht auszuschließen, dass noch Bombenblindgänger vorhanden sein können, von denen eine Gefahr ausgehen kann. Aus Sicherheitsgründen wird eine
Bauaushubüberwachung mit anschließender Oberflächensondierung empfohlen.
7.
Gutachten
Die in der Begründung zum Bebauungsplan zitierten Gutachten wurden inhaltlich geprüft. Die
Landeshauptstadt Hannover schließt sich den Ergebnissen der Gutachter an. Die Gutachten
können in den Geschäftsräumen der Stadtverwaltung, Fachbereich Planen und Stadtentwicklung eingesehen werden.
8.
Kosten für die Stadt
Da noch keine konkreten Planungen für die Neubauten Schule, Kindertagesstätte und Sporthalle
vorliegen, können die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden. Die Finanzierung der Ausgaben für die
Realisierung dieser Planung kann nur entsprechend der jeweiligen Finanzlage in den Haushaltsplänen sichergestellt werden.
3
Mittlerer höchster Grundwasserstand – Maß zur Bemessung der Maximaltiefe von Versickerungsanlagen
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- 16 -
Begründung aufgestellt
Fachbereich Planen und Stadtentwicklung
Oktober 2013
(Heesch)
Fachbereichsleiter
- -
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat
der Begründung des Entwurfes am
zugestimmt.
61.12 /30.10.2013
Anlage 3 zur Drucksachennummer
/2013
Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änd. „Birkenstraße“
Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz
im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün
Planung
Auf dem Grundstück Birkenstraße 12 sowie dem angrenzenden Spielplatz sollen
zusätzliche Infrastruktureinrichtungen wie der Neubau einer Grundschule, eine
Kindertagesstätte und eine Dreifeldsporthalle entstehen. Das beschleunigte Verfahren
gemäß § 13a BauGB soll Anwendung finden.
Bestandsaufnahme und Bewertung aus Sicht des Naturschutzes
Entsprechend der bisherigen Nutzung als Standort einer Schule sind einige Bereiche
der Planfläche mit Gebäuden überstellt bzw. als Pausenhof versiegelt. Daneben sind
unversiegelte Bereiche vor allem im östlichen Teil der Planfläche sowie zwischen den
Gebäuden anzutreffen. Insbesondere im südlichen Bereich befindet sich ein
ausgeprägter Gehölzbestand mit hoher Lebensraumbedeutung als Nahrungs-, Nistund Aufenthaltsstätte für Vögel und Fledermäuse. Dieser Baumbestand grünt die
vorhandenen Gebäude in markanter Weise ein. Die Bäume sind darüber hinaus
ortsbildprägend und tragen zur Staubfilterung sowie zum kleinklimatischen Ausgleich
und der CO2-Speicherung bei.
Auswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt und auf das Landschaftsbild
Bei Umsetzung der Planungen ist von einer zusätzlichen Versiegelung sowie bei
vollständiger Baufeldausnutzung von einem Verlust von etwa 25 Bäumen und damit von
erheblichen Beeinträchtigungen für die Lebensraumqualität und für das Ortsbild
auszugehen.
Eingriffsregelung
Es bestehen alte Baurechte für die gesamte Planfläche, so dass
Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich werden.
Baumschutzsatzung
Die Baumschutzsatzung der Stadt Hannover findet Anwendung. Entscheidungen zur
Fällung von Bäumen werden in einem späteren Verfahren getroffen. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt sind Untersuchungen zu Fledermausvorkommen durchzuführen.
Hannover, 28.10.2013
Bezirksrat Südstadt-Bult
Fraktion im
Bezirksrat Südstadt-Bult der
Landeshauptstadt Hannover
17.11.2013
Bezirksbürgermeister
im Stadtbezirk Südstadt-Bult
Lothar Pollähne o. V .i. A.
18.62.4 - Fachbereich Zentrale Dienste
Rats- und Bezirksratsangelegenheiten
Änderungsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
zur Drucksache Nr. 2194/2013 N1 Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge
und Obdachlose in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult
Der Bezirksrat möge beschließen:
1. Die Wörter „und Obdachlose“ in der Überschrift und unter Punkt 1 sind zu streichen.
2. Die Passagen zur Obdachlosigkeit werden gestrichen (Begründung zu 1. 2. Absatz, im 3. Absatz
das Wort „Obdachlosenunterkünfte).
3. Die Wohnheime werden von der GBH errichtet (streichen der Wörter „Dritte“ im Beschlusstext und
der Begründung).
4. Die Verwaltung wird gebeten, eine gesonderte Drucksache zu Standorten für den Neubau von
Wohnheimen für Obdachlose vorzulegen.
5. Für den Standort Jordanstraße ist aus städtebaulichen Gründen eine Blockrandbebauung, die
mindestens drei Geschosse umfasst, zu prüfen.
Begründung
Die vorgelegten Standortvorschläge sind nicht alle gleichermaßen für den Neubau von Wohnheimen
für Flüchtlinge wie für den Neubau von Wohnheimen für Obdachlose geeignet. Es handelt sich um
unterschiedliche Gruppen, deren spezifische Bedürfnisse bei der Standortauswahl berücksichtigt
werden müssen.
Des Weiteren ist am Standort in der Jordanstraße aus städtebaulicher Sicht das Standardmodell für
Flüchtlingsunterbringung fehl am Platze, da die Umgebung durch Blockrandbebauung mit vier
Geschossen geprägt ist. Die Fassaden zeichnen sich weitgehend durch die für die Südstadt
ortsüblichen Gestaltung mit Klinker aus. Diesem Umstand sollte in der Jordanstraße bei dem Entwurf
des Flüchtlingswohnheims Rechnung getragen werden.
Melanie Reimer
Fraktionsvorsitzende
Oliver Kluck
Fraktionsvorsitzender
Fraktion im
Bezirksrat Südstadt-Bult der
Landeshauptstadt Hannover
Südstadt-Bult
19.11.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A.
über 18.6
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Änderungsantrag zu Ds. 2336/2013 Landeshauptstadt Hannover in die nächste
Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult zu TOP 4.1.3
Änderung - Birkenstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss
Der Bezirksrat möge den Antrag in folgender Fassung beschließen:
Hinter 2. wird eingefügt „3. Im Zuge der Bauarbeiten sollen die Eingriffe in den
Baumbestand auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden“
Begründung:
Der auf dem Grundstück vorhandene, alte Baumbestand muss als besonders schützenswert
angesehen werden. Dies sollte im Laufe des Verfahrens ausreichend berücksichtigt werden.
Oliver Kluck
Fraktionsvorsitzender
Melanie Reimer
Fraktionsvorsitzende
Beschlussdrucksache
Landeshauptstadt
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
An den Schulausschuss (zur Kenntnis)
An den Jugendhilfeausschuss (zur Kenntnis)
b
Nr.
Anzahl der Anlagen
15-2229/2013
0
Zu TOP
Schulergänzende Betreuungsmaßnahme an der Grundschule Kestnerstraße
Antrag,
zu beschließen,
die Zuwendung in Höhe von 15.700 € für den Förderverein Freunde der Grundschule
Kestnerstraße e.V. für die Schulergänzende Betreuungsmaßnahme bis zum
Schuljahresende 2013/2014 um 6.700 € auf 22.400 € zu erhöhen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Das Betreuungsangebot richtet sich sowohl an Jungen als auch Mädchen.
-1-
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 42 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme
Bezeichnung
Einzahlungen
Auszahlungen
Saldo Investitionstätigkeit
0,00
Teilergebnishaushalt 42 S
Angaben pro Jahr
Produkt 24302
Schulformübergreifende Programme und Projekte
Ordentliche Erträge
Ordentliche Aufwendungen
Transferaufwendungen
6.700,00
Saldo ordentliches Ergebnis
-6.700,00
Begründung des Antrages
Zur Sicherstellung des Beginns der Schulergänzenden Betreuungsmaßnahme im Schuljahr
2013/2014 stimmte der Bezirksrat mit Beschlussdrucksache Nr. 15-1328/2013 der
Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 15.700 € zu. Aufgrund gestiegener
Personalkosten hatte der Förderverein eine Erhöhung der Zuwendung um 6.700 €
beantragt.
Nach Prüfung des Antrages schlägt die Verwaltung nunmehr die beantragte Aufstockung
der bisherigen Zuwendung vor. Die Deckung erfolgt innerhalb des Budgets.
42.13
Hannover / 11.10.2013
-2-
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bezirksrat Südstadt-Bult der
Landeshauptstadt Hannover
31.10.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A.
über 18.6
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult
Einmündungsbereich An der Tiefenriede und Engelhardstraße
Der o.g. Einmündungsbereich ist gekennzeichnet durch eine Überbreite, die insbesondere in
den Abendstunden von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Besuchern und
Besucherinnen der Südstadt als Parkmöglichkeit genutzt wird. Es ist dabei zu beobachten,
dass teilweise bis zu fünf Kfz nebeneinander in dem Bereich parken und in zweiter Reihe bis
zu drei weitere. Dieses illegale Verhalten führt häufig dazu, dass die Straßeneinmündung für
Fußgänger und Fußgängerinnen und insbesondere in den Morgenstunden von Schülern und
Schülerinnen der nahegelegenen Südstadt-Schule (PPS) nicht mehr passierbar ist.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Gibt es seitens der Verwaltung bereits Planungen für diesen Bereich?
2. Gib es eine planerische Möglichkeit, in dem Bereich sowohl die Verkehrssicherheit
für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und gleichzeitig
Parkmöglichkeiten zu schaffen?
3. Welche Kosten würden bei einer, in dieser Weise optimalen, baulichen Lösung
schätzungsweise entstehen?
Oliver Kluck
Fraktionsvorsitzender
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bezirksrat Südstadt-Bult der
Landeshauptstadt Hannover
04.11.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A.
über 18.6
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult
Stand der Planungen für eine Mensa an der IGS Südstadt
Seit Schuljahresbeginn 2013/2014 hat die IGS ihren Betrieb mit 103 Kindern als
Ganztagsschule aufgenommen. Die Schüler und Schülerinnen pendeln mittags - mangels
noch nicht vorhandener Mensa - montags bis donnerstags zur Elsa-Brändström-Schule und
nutzen das dortige Essenangebot. Im nächsten Schuljahr rechnet die IGS mit ca. 223
Kindern, für die dieses Angebot infrage kommt. Da auch die benachbarte Elsa-BrändströmSchule an ihre Kapazitätsgrenzen stößt und diese Maßnahme nur eine provisorische
darstellen kann, da sie mittelfristig auch nicht zumutbar ist, fragen wir die Verwaltung:
1. Welche Planungen für eine Mensa hat die Verwaltung seit dem Beschluss im
September 2012 zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in HannoverSüdstadt (Drucksache 1807/2012), in der unter dem Punkt II. Raumprogramm zu
lesen ist, dass „die ganztagsspezifischen Bereiche wie Küche, Mensa und
Freizeitbereiche zu schaffen“ sind, betrieben?
2. Wie und wo wird die Verwaltung spätestens ab Beginn des nächsten Schuljahres die
Mensa-Situation auf dem Gelände der IGS Südstadt/Bertha-von-Suttner-Schule lösen
und mit welcher Platzkapazität?
Oliver Kluck
Fraktionsvorsitzender
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bezirksrat Südstadt-Bult der
Landeshauptstadt Hannover
04.11.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A.
über 18.6
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult
Raumbedarf der Wilhelm-Raabe-Schule (WRS)
In der Neuen Presse vom 17. Oktober diesen Jahres wurde berichtet, dass die
Stadtverwaltung plant, dass der Fachbereich Umwelt und Grünflächen in der Arndtsraße
zusammen gelegt werden soll. Die Liegenschaft in der Langensalzastraße, die sich in
städtischem Besitz befindet, soll aufgegeben werden. Die Wilhelm-Raabe-Schule (WRS), die
dem Gebäude gegenüberliegt, klagt seit längerem über Raumnot. Unter anderem durch die
Rückführung der Schüler und Schülerinnen aus der Außenstelle in der Birkenstraße, sind die
Schulräume zu 100% ausgelastet. Räumlichkeiten für andere Aktivitäten, wie zusätzliche
Sozialräume oder für Arbeitsgruppen, gibt es nicht. Sollte die Entscheidung für 13 Schuljahre
bis zum Abitur fallen, dann bedeutet das einen zusätzlichen erhöhten Raumbedarf, weil ein
weiterer mehrzügiger Jahrgang unterzubringen ist.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Welche Pläne verfolgt die Verwaltung mit dem Gebäude des Fachbereiches Umwelt
und Grünflächen in der Langensalzastraße?
2. Gibt es Möglichkeiten, die Räumlichkeiten für die Nutzung der WRS herzurichten?
Wenn nein, warum nicht?
3. Wenn ja, ist es wirtschaftlich denkbar, an dieser Stelle einen Außenstelle für die WRS
einzurichten?
Oliver Kluck
Fraktionsvorsitzender
Bezirksrat Südstadt-Bult
01.11.2013
Bezirksbürgermeister
im Stadtbezirk Südstadt-Bult
Lothar Pollähne o. V .i. A.
18.62.4 - Fachbereich Zentrale Dienste
Rats- und Bezirksratsangelegenheiten
Anfrage gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in
die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult
Straßenbeleuchtung auf der Geibelstraße zwischen Alte Döhrener Straße und
Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz
Die Geibelstraße ist u. a. auf den Abschnitten zwischen Alte Döhrener Straße und
Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz sehr schlecht beleuchtet.
Lediglich in der Mitte der Fahrbahn befindet sich eine Straßenlaterne. Diese reicht jedoch
nicht aus, um auch den Fußweg ausreichend auszuleuchten. Bei Dunkelheit ist es
Fußgängerinnen und Fußgängern daher kaum möglich, Hindernisse oder Unebenheiten auf
dem Weg zu erkennen mit der Folge, dass es zu Stürzen oder anderen Unfällen kommen
kann.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Ist die geschilderte Situation seitens der Verwaltung bekannt?
2. Hat die Verwaltung Kenntnis darüber, ob es bereits zu Unfällen auf den
genannten Straßenabschnitten gekommen ist?
3. Was
beabsichtigt
die
Verwaltung
zu
unternehmen,
um
ihrer
Verkehrssicherungspflicht nachzukommen?
Melanie Reimer
Fraktionsvorsitzende
Hannover, den 06.11.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister
im Stadtbezirk Südstadt-Bult
o.V.i.A.
über 18.62.07
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des
Stadtbezirksrates am 20.11.2013
Flüchtlingsheim in der Jordanstraße
Laut Zeitungsberichten ist geplant auf dem Gelände der Jordanstraße neben der Feuerwache ein Flüchtlingsheim einzurichten.
Wir fragen die Verwaltung:
Ist geplant in der Jordanstraße ein Flüchtlingsheim einzurichten?
Wann ist ggf. mit der Aufnahme von Flüchtlingen in diesem Heim zu rechnen?
Für wie viele Flüchtlinge ist eine Aufnahme geplant?
Ute Krüger-Pöppelwiehe
Fraktionsvorsitzende
Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover
Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover
Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected]
Hannover, den 06.11.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister
im Stadtbezirk Südstadt-Bult
o.V.i.A.
über 18.62.07
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des
Stadtbezirksrates am 20.11.2013
Grünfläche der Langensalzastraße als Bewegungsfläche für Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Raabe-Schule
Mit DS 15-0699/2013 S 1 wird die 1. Entscheidung zur Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult vom
17.04.2013 TOP 6.2.3 am 7.8.2013 unter anderem Folgendes mitgeteilt:
„Die Schulverwaltung schlägt vor, dass in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der Schule, dem Haus
der Jugend und dem TKH unter Leitung des Fachbereichs Schule ein Nutzungskonzept mit der Angabe
der gewünschten Nutzungszeiten, der genauen Flächen und der angestrebten Art der Nutzung erarbeitet
wird….“ (Seite 3, Punkt 4.)
Mit DS 1705/2013 wird mitgeteilt, dass das Projekt Wiedereingliederung der Außenstelle Birkenstraße in
das Hauptgebäude voraussichtlich am 27.12.2013 fertig gestellt ist.
Wir fragen die Verwaltung:
Hat die Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufgenommen und falls ja, wann hat sie getagt und mit welchem Ergebnis?
Wann wird die Wiedereingliederung der Außenstelle Birkenstraße in das Hauptgebäude erfolgen? Sind
die räumlichen Voraussetzungen dort für die Wiedereingliederung gegeben, bitte Anzahl der Räume für
die Benutzung als Unterrichtsraum und Anzahl der Klassen mitteilen?
Ute Krüger-Pöppelwiehe
Fraktionsvorsitzende
Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover
Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover
Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected]
SPD-Bezirksratsfraktion
Bezirksratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
CDU-Bezirksratsfraktion
Einzelvertreter/FDP - Einzelvertreter/Die Piraten - Einzelvertreter/Die Linke
im Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
Hannover, den 06.11.2013
TOP
Drucksache Nr. 15-2265 /2013
mit 1 Anlage
Herrn
Bezirksbürgermeister
Lothar Pollähne
über
Bereich Ratsangelegenheiten, Stadtbezirke, Wahlen und Statistik
Rathaus, Trammplatz 2
30159 Hannover
Interfraktioneller Antrag gem. § 10 der GO des Rates der LHH
Der Stadtbezirksrat möge beschließen:
Der Stadtbezirksrat bewilligt aus seinen Haushaltsmitteln die in der Anlage aufgeführten
Zuwendungen.
Begründung:
Die in der Anlage aufgeführten Vereine haben Mittel für einen bestimmten
Verwendungszweck beantragt. Sie haben glaubhaft dargestellt, dass die ihnen zur
Verfügung stehenden eigenen Mittel nicht ausreichen. Insofern fördert der Stadtbezirksrat
Südstadt-Bult die einzelnen Projekte.
Die Mittel stehen im Haushalt 2013 zur freien Verfügung. Der Verwendungszweck steht im
Einklang mit den Förderzielen des Stadtbezirksrates.
……………………………..
SPD-Bezirksratsfraktion
Melanie Reimer
……………………………….
CDU-Bezirksratsfraktion
Ute Krüger-Pöppelwiehe
………………………………..
B’90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion
Oliver Kluck
……………………………..
Thomas Siekermann
Einzelvertreter
……………………………
André Zingler
Einzelvertreter
……………………………..
Miriam Hadj Hassine
Einzelvertreterin
Anlage zur Drucksache Nr. 15-2265/2013
24/2013
Krabbelino e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2500,- € für Spielgeräte zur
Gestaltung des Außengeländes der Horteinrichtung
25/2013
Die Gemeinde am Döhrener Turm erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 1500,- €
für die Anschaffung eines Materialschrankes für den Kinderraum im Schülerbistro
27/2013
Der Rasensportverein Hannover e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von
bis zu 2000,- € für den Einbau von LED Leuchten in der vereinseigenen Turnhalle
28/2013
Das Uhu-Theater erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 500,- € zur Unterstützung
der kulturellen Stände auf dem vorweihnachtlichen, kulturellen Straßenfest auf dem
Oesterleyplatz
29/2013
Der Rasensportverein Hannover e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2650,- €
für die Ferienbetreuung 2014
SPD-Bezirksratsfraktion
CDU-Bezirksratsfraktion
B90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion
Die Linke – Einzelvertreter - FDP-Einzelvertreter – Einzelvertreter „Die Piraten“
im Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
Hannover, den 06.11.2013
TOP ……
Herrn
Bezirksbürgermeister
Lothar Pollähne
über Fachbereich Steuerung, Personal
und Zentrale Dienste
Ratsangelegenheiten, Stadtbezirke,
Wahlen und Statistik
Rathaus, Trammplatz 2
30159 Hannover
Drucksache Nr. 15-
/2013
Interfraktioneller Antrag gem. § 10 der Geschäftsordnung
des Rates der Landeshauptstadt Hannover
Ausrichtung des Neujahrsempfanges 2014
Der Stadtbezirksrat möge beschließen:
Für die finanzielle Ausstattung des Neujahrsempfanges 2014 werden Mittel in Höhe von bis
zu 2500,- € zur Verfügung gestellt.
Begründung:
Die Mittel werden für die Bewirtung der Gäste und alle sonstigen mit dem Empfang verbundenen Ausgaben verwendet.
……………………………..
SPD-Bezirksratsfraktion
Melanie Reimer, Vors.
……………………………….
CDU-Bezirksratsfraktion
Ute Krüger-Pöppelwiehe, Vors.
………………………………..
B’90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion
Oliver Kluck, Vors.
……………………………..
Thomas Siekermann
Einzelvertreter
……………………………
André Zingler
Einzelvertreter
……………………………..
Miriam Hadj Hassine
Einzelvertreterin
SPD-Bezirksratsfraktion
CDU-Bezirksratsfraktion
B90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion
Die Linke – Einzelvertreter - FDP-Einzelvertreter – Einzelvertreter „Die Piraten“
im Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
Hannover, den 06.11.2013
TOP ……
Herrn
Bezirksbürgermeister
Lothar Pollähne
über Fachbereich Steuerung, Personal
und Zentrale Dienste
Ratsangelegenheiten, Stadtbezirke,
Wahlen und Statistik
Rathaus, Trammplatz 2
30159 Hannover
Drucksache Nr. 15-
/2013
Interfraktioneller Antrag gem. § 10 der Geschäftsordnung
des Rates der Landeshauptstadt Hannover
Vergabe des Ehrenpreises
Der Stadtbezirksrat möge beschließen:
für den anlässlich des Neujahrsempfanges 2014 zu vergebenden Ehrenpreis wird ein Betrag
in Höhe 1500,- €
zur Verfügung gestellt.
Begründung:
Der Ehrenpreis wird jedes Jahr an Personen oder Gruppen vergeben, die dem Gemeinwohl
dienen und ist gemäß Beschluss des Bezirksrates mit dieser Summe dotiert. Über die
Vergabe wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
……………………………..
SPD-Bezirksratsfraktion
Melanie Reimer, Vors.
……………………………….
CDU-Bezirksratsfraktion
Ute Krüger-Pöppelwiehe, Vors.
………………………………..
B’90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion
Oliver Kluck, Vors.
……………………………..
Thomas Siekermann
Einzelvertreter
……………………………
André Zingler
Einzelvertreter
……………………………..
Miriam Hadj Hassine
Einzelvertreterin
Fraktion im
Bezirksrat Südstadt-Bult der
Landeshauptstadt Hannover
Bezirksrat Südstadt-Bult
01.11.2013
Bezirksbürgermeister
im Stadtbezirk Südstadt-Bult
Lothar Pollähne o. V .i. A.
18.62.4 - Fachbereich Zentrale Dienste
Rats- und Bezirksratsangelegenheiten
Antrag gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die
nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult
Anbindung des Rudolf-von-Bennigsen-Ufers an den öffentlichen Nahverkehr
Der Bezirksrat möge beschließen:
Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult führt eine Anhörung gem. § 31 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 35 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover mit Vertreterinnen
und Vertretern der Üstra und des GVH durch, um Ideen für eine bessere Anbindung von
Südtstadt und Bult an das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer durch den öffentlichen Nahverkehr zu
erörtern.
Begründung:
Für viele Anwohnerinnen und Anwohner von Südstadt und Bult ist das Rudolf-vonBennigsen-Ufer nicht oder nur umständlich mit dem Bus erreichbar. Eine direkte Busverbindung von Südstadt und Bult zum Maschsee existiert bisher nicht. Alleine über die Anbindung
des Arthur-Menge-Ufers durch den Bus kann nach Umsteigen am Aegiedientorplatz beziehungsweise am Thielenplatz der Maschsee erreicht werden. Insbesondere für mobilitätsbeeinträchtigte Bürgerinnen und Bürger ist der Maschsee fußläufig nur schwer zu erreichen.
Die mangelnde Anbindung des Rudolf-von-Bennigsen-Ufer lässt sich nicht ohne Weiteres
realisieren. Prinzipiell kann das Ufer nur über die Geibelstraße oder den Altenbekener Damm
mit dem Bus angebunden werden.
Denkbar sind in diesem Zusammenhang zwei Möglichkeiten einer Linienverlängerung: So
könnte die Buslinie 370 statt Engesohde künftig bis zum Rudolf-von-Bennigsen-Ufer fahren.
Dadurch wäre insbesondere die Bult direkt angebunden. Denkbar wäre auch eine Verlängerung der Linie 121 bis zum Maschsee. Eine Anbindung des Altenbekener Damms im Bereich
zwischen Hildesheimer Straße und Maschsee erscheint sinnvoll zu sein, weil durch die ge-
plante Wohnbebauung auf dem ehemaligen Stangegelände als auch auf dem Bereich des
Landesarbeitsamts neue Nutzergruppen erschlossen werden könnten.
Darüber hinaus wäre auch die Schaffung einer gänzlichen neuen Busverbindung denkbar.
All diese Fragen sollen in der Anhörung mit der Üstra und der GVH erörtert werden.
Melanie Reimer
Oliver Kluck
Fraktionsvorsitzende
Fraktionsvorsitzender
30.10.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister im
Stadtbezirk
Fraktion
imSüdstadt-Bult
o.V.i.A.
Bezirksrat Südstadt-Bult der
über 18.6
Landeshauptstadt Hannover
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Antrag gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover
in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult
Weitergabe von Bauinformationen
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die an die Bezirksräte weitergegebenen
Informationen (Tiefbau, Stadtentwässerrung, Stadtwerke) zu anstehenden Baumaßnahmen
auch den Verbänden für Blinde, Sehbehinderte und mobilitätseingeschränke Personen oder
den Betroffenen direkt zugänglich gemacht werden können. Ziel der Prüfung ist die
Ermittlung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für die Verwaltung und die zuständigen
Verbände. Desweiteren sind die Verbände auf ihr Interesse abzufragen.
Begründung:
Baumaßnahmen wirken sich auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte
Personen deutlich stärker aus. Baustellen spontan zu umgehen ist für sie schwieriger als für
andere Passanten. Eine rechtzeitige Information über anstehende Sperrungen von Straßen
und Bürgersteigen kann daher zu einer großen Vereinfachung im Alltagsleben führen.
Die bereits vorhandenen Bauinformationen müssen lediglich in geringem Maße aufbereitet
werden, um gut nutzbar zu sein. Die Möglichkeit einer späteren Ausweitung der Maßnahme
auf die gesamte Stadt sollte von Anfang an berücksichtigt werden.
Oliver Kluck
Melanie Reimer
Fraktionsvorsitzender
Fraktionsvorsitzende
Hannover, den 04.09.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister
im Stadtbezirk Südstadt-Bult
o.V.i.A.
über den Fachbereich 18.6
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Antrag gem. der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des
Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 18.09.2013
Nutzung des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz (ehemaliger Sportplatz der Uni)
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert mit dem Eigentümer des Sportplatzes
am Robert-Koch-Platz Gespräche aufzunehmen und Verhandlungen zu führen, deren Ziel es ist, eine
Vereinbarung zu treffen, welche die Nutzung des Sportplatzes durch Vereine und interessierte Gruppen
ermöglicht. Ebenso sind von Seiten der Stadt die finanziellen Mittel zur Platzsanierung bereit zu stellen.
Des Weiteren ist der Bezirksrat über die Gespräche und Verhandlungen zwischen Verwaltung und
Eigentümer zu informieren.
Begründung:
Das ehemalige Gelände der Tierärztlichen Hochschule (TiHo) im Stadtteil Bult, an der Menschingstraße,
umfasst die frühere Mensa der TiHo sowie den angrenzenden Sportplatz und die Turnhalle. Vor ca. 2
Jahren hat das Land Niedersachsen das Grundstück an einen neuen Eigentümer verkauft. Der
Sportplatz, der zuvor vom SV Arminia und der Elterninitiative Bultkicker genutzt wurde, liegt brach und
kann derzeit nicht genutzt werden, obwohl von unterschiedlichen Seiten großes Interesse an einer
Nutzung besteht.
Weitere Begründung mündlich!
Ute Krüger-Pöppelwiehe
Fraktionsvorsitzende
Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover
Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover
Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected]
Hannover, den 04.09.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister
im Stadtbezirk Südstadt-Bult
o.V.i.A.
über den Fachbereich 18.6
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Antrag gem. § 10 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des
Stadtbezirksrates am 18.09.2013
Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener Straße mehr Parkraum
dadurch zu schaffen, dass Schrägparkplätze - unter besonderer Berücksichtigung einer angemessenen
Bürgersteigbreite, die auch Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung
ermöglicht - eingerichtet werden.
Begründung:
Die Parkplatzsituation in der Alten Döhrener Straße empfinden viele Anwohner als unzureichend.
Mehrfach wurde Falschparken bemängelt und verstärkte Kontrollen eingefordert. Da davon ausgegangen
werden kann, dass nur deshalb falsch geparkt wird, da nicht genügend Parkraum zur Verfügung steht,
kann durch die Schaffung von zusätzlichen Parkraum die Anzahl von Falschparkern reduziert werden.
Des Weiteren ist der Fußweg sehr breit (siehe Anhang), so dass trotz Einrichtung von Schrägparkplätzen,
weiterhin auch eine uneingeschränkte Nutzung des Bürgersteigs von Rollstuhlfahren und Rollatoren
möglich sein könnte.
Ute Krüger-Pöppelwiehe
Fraktionsvorsitzende
Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover
Vorsitzende:
Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover
Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected]
Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
( Antrag Nr. 15-2421/2013 )
Eingereicht am 20.11.2013 um 10:43 Uhr.
Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-1893/2013 "Verbesserung der Parksituation in der Alten
Döhrener Straße"
Antrag
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener
Straße, zwischen Siemensstraße und Altenbekener Damm, mehr Parkraum
dadurch zu schaffen, dass Schrägparkplätze - unter besonderer
Berücksichtigung einer angemessenen Bürgersteigbreite, die auch
Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung
ermöglicht - eingerichtet werden.
Bei der Prüfung soll die Einrichtung einer Fahrradstraße mit einbezogen
werden. Des Weiteren soll geprüft werden, ob durch die Installation von
Fahrradbügeln Falschparken auf dem Bürgersteig verhindert werden
kann.
Begründung
In der Sitzung vom 23.01.2013 (Antrags Nr. 15-0037/2013) hat sich der Bezirksrat
SüdstadtBult für die Einrichtung einer Fahrradstraße zwischen Aegidientorplatz und Engesohder
Friedhof ausgesprochen. Die Alte Döhrener Straße soll ein Teilabschnitt dieser
Fahrradstraße werden. Durch rückwärts ausparkende Kraftfahrzeuge ist insbesondere der
Radverkehr gefährdet.
Die Vergangenheit hat gezeigt, das PKW's in dem besagten Bereich häufig zu weit auf den
Fußweg fahren. Die Fußwegbreite betrug durch diese Einschränkung teilweise unter einem
Meter. Deshalb soll in die Prüfung das Anbringen von Fahrradbügeln mit aufgenommen
werden.
18.62.07
Hannover / 20.11.2013
-1-
Fraktion im
Bezirksrat Südstadt-Bult der
Landeshauptstadt Hannover
Südstadt-Bult
19.11.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A.
über 18.6
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Änderungsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt
Hannover in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult zu TOP 6.3.2
Der Bezirksrat möge den Antrag „Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener
Straße “ (Drucks Nr. 15-1893/2013) in folgender Fassung beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener
Straße, zwischen Siemensstraße und Altenbekener Damm, mehr Parkraum
dadurch
zu
schaffen,
Berücksichtigung
einer
dass
Schrägparkplätze
angemessenen
-
unter
Bürgersteigbreite,
besonderer
die
auch
Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung
ermöglicht - eingerichtet werden.
Bei der Prüfung soll die Einrichtung einer Fahrradstraße mit einbezogen
werden. Des Weiteren soll geprüft werden, ob durch die Installation von
Fahrradbügeln Falschparken auf dem Bürgersteig verhindert werden
kann.
1
Begründung:
In der Sitzung vom 23.01.2013 (Antrags Nr. 15-0037/2013) hat sich der Bezirksrat SüdstadtBult für die Einrichtung einer Fahrradstraße zwischen Aegidientorplatz und Engesohder
Friedhof ausgesprochen. Die Alte Döhrener Straße soll ein Teilabschnitt dieser
Fahrradstraße werden. Durch rückwärts ausparkende Kraftfahrzeuge ist insbesondere der
Radverkehr gefährdet.
Die Vergangenheit hat gezeigt, das PKW's in dem besagten Bereich häufig zu weit auf den
Fußweg fahren. Die Fußwegbreite betrug durch diese Einschränkung teilweise unter einem
Meter. Deshalb soll in die Prüfung das Anbringen von Fahrradbügeln mit aufgenommen
werden.
Oliver Kluck
Fraktionsvorsitzender
Melanie Reimer
Fraktionsvorsitzende
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Hannover, den 06.11.2013
Herrn Lothar Pollähne
Bezirksbürgermeister
im Stadtbezirk Südstadt-Bult
o.V.i.A.
über den Fachbereich 18.6
Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten
Antrag gem. der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des
Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 20.11.2013
Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Krausenstraße
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit in der Krausenstraße durch
Maßnahmen wie z.B. bauliche Veränderungen, Aufstellen von Blumenkübeln oder Ähnlichem erhöht
werden kann.
Begründung:
In der Krausenstraße wurde eine Tempo 30-Zone mit der Rechts-vor-links Regel eingerichtet.
Jahrzehntelang war die Krausenstraße eine Vorfahrtsstraße ohne rechts-vor-links Regelung, die
veränderte Verkehrsführung führt derzeit vielfach zu Problemen und Beinahe-Unfällen. Um diese neue
rechts-vor-links-Regel zu verdeutlichen sind, ggf. temporär, Maßnahmen zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit erforderlich.
Ute Krüger-Pöppelwiehe
Fraktionsvorsitzende
Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover
Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover
Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected]

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