Sitzung STBR 07 am 20.11.2013
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Sitzung STBR 07 am 20.11.2013
______________________________________________________________________ Landeshauptstadt Hannover -18.62.07 - Datum 07.11.2013 Einladung zur 20. Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am Mittwoch, 20. November 2013, 18.00 Uhr, Böhmerstraße 8, (Untergeschoss) 30173 Hannover ______________________________________________________________________ Tagesordnung: I. ÖFFENTLICHER TEIL 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung 2. EINWOHNERINNEN- und EINWOHNERFRAGESTUNDE 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am 18.09.2013 (öffentlicher Teil) -wird nachgereicht 4. VERWALTUNGSVORLAGEN 4.1. ANHÖRUNGEN 4.1.1. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH (Drucks. Nr. 2015/2013 N1 mit 3 Anlagen) -bereits übersandt 4.1.2. Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose (Drucks. Nr. 2194/2013 N1 mit 1 Anlage) -gesondert versandt 4.1.3. Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 2336/2013 mit 3 Anlagen) -gesondert versandt 4.2. ENTSCHEIDUNG 4.2.1. Schulergänzende Betreuungsmaßnahme an der Grundschule Kestnerstraße (Drucks. Nr. 15-2229/2013) 5. ANFRAGEN 5.1. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 5.1.1. Einmündungsbereich An der Tiefenriede und Engelhardstraße (Drucks. Nr. 15-2313/2013) 5.1.2. Stand der Planungen für die Mensa an der IGS Südstadt -1- (Drucks. Nr. 15-2334/2013) 5.1.3. Raumbedarf der Wilhelm-Raabe-Schule (Drucks. Nr. 15-2335/2013) 5.2. der SPD-Fraktion 5.2.1. Straßenbeleuchtung Geibelstraße zwischen Alte Döhrener Straße und Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz (Drucks. Nr. 15-2310/2013) 5.3. der CDU-Fraktion 5.3.1. Flüchtlingsheim in der Jordanstraße (Drucks. Nr. 15-2337/2013) 5.3.2. Grünfläche Langensalzastraße als Bewegungsfläche für Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Raabe-Schule (Drucks. Nr. 15-2338/2013) 6. ANTRÄGE 6.1. Interfraktionell 6.1.1. Zuwendungen aus den Eigenen Mitteln des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult (Drucks. Nr. 15-2265/2013) 6.1.2. Ausrichtung des Neujahrsempfanges 2014 (Drucks. Nr. 15-2331/2013) 6.1.3. Vergabe des Ehrenpreises -Mittelverwendung(Drucks. Nr. 15-2333/2013) 6.2. Gemeinsam von SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 6.2.1. Anbindung des Rudolf-von-Bennigsen-Ufers an den öffentlichen Nahverkehr (Drucks. Nr. 15-2311/2013) 6.2.2. Weitergabe von Bauinformationen (Drucks. Nr. 15-2312/2013) 6.3. der CDU-Fraktion 6.3.1. Nutzung des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz (ehem. Sportplatz der Uni) (Drucks. Nr. 15-1887/2013) -liegt bereits aus der letzten Sitzung vor 6.3.2. Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße (Drucks. Nr. 15-1893/2013) -liegt bereits aus der letzten Sitzung vor 6.3.3. Erhöhung Verkehrssicherheit in der Krausenstraße (Drucks. Nr. 15-2339/2013) -2- 7. Bericht des Stadtbezirksmanagements 8. Informationen über Bauvorhaben Pollähne Bezirksbürgermeister -3- __________________________________________________________________ Landeshauptstadt Hannover -18.62.07 - Datum 21.11.2013 PROTOKOLL 20. Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am Mittwoch, 20. November 2013, Böhmerstraße 8, (Untergeschoss) 30173 Hannover Beginn Ende 18.00 Uhr 20.05 Uhr ______________________________________________________________________ Anwesend: (verhindert waren) Bezirksbürgermeister Pollähne (SPD) (Stellv. Bezirksbürgermeister Meese) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bezirksratsherr Diener (SPD) (Bezirksratsherr Giannelli) (CDU) (Bezirksratsfrau Hadj Hassine) (Piratenpartei) Bezirksratsherr Jäkel (SPD) Bezirksratsfrau Keil (SPD) Bezirksratsherr Kluck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bezirksratsherr Körner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe (CDU) Bezirksratsherr Küßner (CDU) 18.00 - 19.40 Uhr Bezirksratsherr Lerke (SPD) Bezirksratsherr Matthies (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Bezirksratsherr Novak) (CDU) Bezirksratsfrau Reimer (SPD) Bezirksratsherr Schmitz-Justen (SPD) Bezirksratsherr Scholz (CDU) Bezirksratsherr Siekermann (FDP) Bezirksratsfrau Suhr (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bezirksratsfrau Walther-Opitz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Bezirksratsherr Zingler (DIE LINKE.) Beratende Mitglieder: Ratsherr Dette (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) 18.00 - 19.20 Uhr (Ratsherr Engelke) (FDP) Ratsherr Hermann (SPD) (Ratsherr Hillbrecht) (Piratenpartei) (Ratsherr Nagel) (SPD) (Beigeordneter Seidel) (CDU) Verwaltung: Frau Lyke Fachbereich Steuerung, Personal und Zentrale Dienste Herr Berger Fachbereich Steuerung, Personal und Zentrale Dienste Frau Lahde-Fiedler Fachbereich Planen und Stadtentwicklung Herr Flohr Fachbereich Wirtschaft Presse: Frau Jans-Lottmann HAZ/Stadtanzeiger -1- Tagesordnung: I. ÖFFENTLICHER TEIL 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung 2. EINWOHNERINNEN- und EINWOHNERFRAGESTUNDE 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am 18.09.2013 (öffentlicher Teil) 4. VERWALTUNGSVORLAGEN 4.1. ANHÖRUNGEN 4.1.1. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH (Drucks. Nr. 2015/2013 N1 mit 3 Anlagen) 4.1.2. Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose (Drucks. Nr. 2194/2013 N1 mit 1 Anlage) 4.1.2.1. Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 2194/2013 N1 "Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose" (Drucks. Nr. 15-2426/2013) 4.1.3. Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 2336/2013 mit 3 Anlagen) 4.1.3.1. Änderungsantrag zu DS 2336/2013 Änderung -Birkenstraße B-Plan gem § 13a BauGB - Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 15-2413/2013) 4.2. ENTSCHEIDUNGEN 4.2.1. Schulergänzende Betreuungsmaßnahme an der Grundschule Kestnerstraße (Drucks. Nr. 15-2229/2013) 5. ANFRAGEN 5.1. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 5.1.1. Einmündungsbereich An der Tiefenriede und Engelhardstraße (Drucks. Nr. 15-2313/2013) 5.1.2. Stand der Planungen für die Mensa an der IGS Südstadt (Drucks. Nr. 15-2334/2013) 5.1.3. Raumbedarf der Wilhelm-Raabe-Schule (Drucks. Nr. 15-2335/2013) 5.2. der SPD-Fraktion -2- 5.2.1. Straßenbeleuchtung Geibelstraße zwischen Alte Döhrener Straße und Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz (Drucks. Nr. 15-2310/2013) 5.3. der CDU-Fraktion 5.3.1. Flüchtlingsheim in der Jordanstraße (Drucks. Nr. 15-2337/2013) 5.3.2. Grünfläche Langensalzastraße als Bewegungsfläche für Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Raabe-Schule (Drucks. Nr. 15-2338/2013) 6. ANTRÄGE 6.1. Interfraktionell 6.1.1. Zuwendungen aus den Eigenen Mitteln des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult (Drucks. Nr. 15-2265/2013) 6.1.2. Ausrichtung des Neujahrsempfanges 2014 (Drucks. Nr. 15-2331/2013) 6.1.3. Vergabe des Ehrenpreises -Mittelbereitstellung(Drucks. Nr. 15-2333/2013) 6.2. Gemeinsam von SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 6.2.1. Anbindung des Rudolf-von -Bennigsen-Ufers an den öffentlichen Nahverkehr (Drucks. Nr. 15-2311/2013) 6.2.2. Weitergabe von Bauinformationen (Drucks. Nr. 15-2312/2013) 6.3. der CDU-Fraktion 6.3.1. Nutzung des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz (ehem. Sportplatz der Uni) (Drucks. Nr. 15-1887/2013) 6.3.2. Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße (Drucks. Nr. 15-1893/2013) 6.3.2.1. Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-1893/2013 "Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße" (Drucks. Nr. 15-2421/2013) 6.3.3. Erhöhung Verkehrssicherheit in der Krausenstraße (Drucks. Nr. 15-2339/2013) 7. Bericht des Stadtbezirksmanagements 8. Informationen über Bauvorhaben II. NICHTÖFFENTLICHER TEIL -3- 9. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am 18.09.2013 (Nichtöffentlicher Teil) 10. Informationen über Bauvorhaben I. Ö F F E N T L I C H E R T E I L TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung Bezirksbürgermeister Pollähne eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit fest. Zu TOP 4.1.3. und zu TOP 6.3.2. lagen 2 Änderungsanträge der SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor, die jeweils entsprechend aufgerufen wurden. TOP 6.3.1. und TOP 6.3.3. wurden von der SPD-Fraktion in die Fraktionen gezogen. Die geänderte Tagesordnung wurde einstimmig beschlossen. TOP 2. EINWOHNERINNEN- und EINWOHNERFRAGESTUNDE Vertreter des Schulelternrates der Tellkampfschule machten auf die Renovierungsbedürftigkeit der naturwissenschaftlichen Räume der Schule aufmerksam. Ein zeitgemäßer Unterricht sei in diesen Räumen nicht mehr möglich. Die Vertreter baten darum, die vorgesehene Sanierung der Chemieräume für 2014 und 2015 zu unterstützen (s. Anlage). Bezirksratsherr Küßner teilte mit, dass er das Anliegen unterstütze und machte die Dringlichkeit dieser Sanierung deutlich. Bezirksratsherr Siekermann wollte sich vor Ort ein Bild machen und ggf. Informationen von der Verwaltung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise erhalten. Zwei Initiatorinnen des Projektes "WirWohnenGemeinsam" stellten sich vor und erkundigten sich, ob dieses Projekt vom Bezirksrat unterstützt würde, ob Flächen bekannt seien, die hierfür genutzt werden könnten und ob es Hinweise bezüglich potenzieller Ansprechpartner gebe. Bezirksbürgermeister Pollähne begrüßte das Projekt und teilte mit, dass Ansprechpartner hinsichtlich der Flächen die Verwaltung sei. Herr Berger ergänzte, dass die Verwaltung bereits mit dieser Gruppe in Kontakt sei und bat den Bezirksrat darum, Hinweise ggf. an die Verwaltung weiterzuleiten. Eine Anwohnerin bat nochmal darum, bei dem Bau der Dreifeld-Sporthalle in der Birkenstraße (Kita Schule Sport) einen Grünstreifen an der Ostermannstraße einzuplanen und den Bau nicht bis an den Straßenrand mit einer grauen Wand ohne Grünstreifen vorzusehen. Sie bat den Bezirksrat, sich dafür einzusetzen, den Bau sozialverträglich zu gestalten. Weiterhin bemängelte die Anwohnerin das Fahrverhalten der RadfahrerInnen auf der Hildesheimer Straße speziell in dem Bereich, in dem das Linksfahren erlaubt sei (Wilhelmstraße bis Schlägerstraße). Die RadfahrerInnen verhielten sich verkehrswidrig und gefährdeten die Fußgänger. Bezirksbürgermeister Pollähne erwiderte, dass bei verkehrswidrigem Verhalten die Ordnungsbehörde oder die Polizei Ansprechpartner seien. Ein Anwohner erkundigte sich nach dem Sachstand bezüglich der verwaisten Außenanlage des Restaurants "Bamboleo" auf dem Stephansplatz. Weiterhin machte er darauf aufmerksam, dass die Drucksachen im Internet teilweise nicht sichtbar waren. Herr Berger erwiderte, dass er sich bezüglich der Außenanlage hinsichtlich des Sachstandes erkundigten wollte. Die fehlenden Drucksachen im Internet seien auf eine technische Umstellung, die von der Verwaltung durchgeführt wurde, zurückzuführen. Ein Anwohner machte auf die abgestellten Schrottfahrräder am Bismarckbahnhof aufmerksam. Hier könnte jedoch die Bahn AG zuständig sein. Weiterhin bemängelte er den -4- schlechten Rad-und Fußweg, der durch die Alte Bult führe. Dieser sei bei schlechtem Wetter kaum befahrbar. Er erkundigte sich, ob eine Befestigung möglich sei. Die Ampelschaltung bei dem Fußgängerüberweg in der Marienstraße zwischen Am Südbahnhof und Kestnerstraße sei zu langsam. Schalte die Ampel endlich auf "Grün", seien die Fußgänger bzw. Radfahrer bereits weggefahren. Die Ampel sei so überflüssig. Eine gefährliche Situation würden die "Grünpfeile" an der Kreuzung Lindemannallee/Menschingstraße/Janucz-Korczak-Allee bieten, da die Autofahrer in diesem Bereich bei "Rot" aufgrund des "Grünpfeiles" weiterführen und nicht anhielten. Dies gefährde Fußgänger und Radfahrer und müsste überprüft werden. Ein weiteres Problem sei der Fahrradverkehr in der Hans-Böckler-Allee zwischen Freundallee und Clausewitzstraße. Dieser Bereich sei nicht für Radfahrer geeignet. Er nannte hierzu einzelne Beispiele. Bezirksratsherr Matthies erwiderte, dass bezüglich der Schrottfahrräder tatsächlich die Deutsche Bahn zuständig sei. Der unbefestigte Radweg durch die Alte Bult sei schwierig zu befestigen, da er im Landschaftschutzgebiet läge. Die anderen angesprochenen Bereiche werde man anschauen. Bezirksratsherr Küßner sagte hinsichtlich des Neubaus an der Birkenstraße, dass man sich über den Neubau freue und sicher sein könne, dass die Verwaltung geprüft habe, ob eine Verschattung der Nachbargrundstücke durch den Neubau entstehe. Aufgrund der Anregung werde die Verwaltung ggf. die graue Wand attraktiver gestalten. Frau Lahde-Fiedler erwiderte diesbezüglich, dass der Bebauungsplan zunächst den Rahmen für den Neubau setze. Die Abstände zur Straßenmitte würden eingehalten werden. Der Fußweg vor dem Neubau soll verbreitert werden. Die Architekten würden sich noch mit der Begrünung der Gesamtanlage befassen. Die Belange der Nachbarschaft würden berücksichtigt werden. Bezirksratsherr Kluck bat die Verwaltung zu prüfen, ob die Bedarfsampel bei Aral eine koordinierte Ampelschaltung mit der Ampelschaltung Marienstraße/Braunschweiger Platz sei. Antwort der Verwaltung: Die angesprochene Ampelschaltung ist mit der Ampelschaltung Marienstraße/Braunschweiger Platz koordiniert (Pulksteuerung). Eine Anwohnerin der Jordanstraße bemängelte das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Jordanstraße. Die Buslinie 121 befahre die Jordanstraße mit Tempo 50 und die Häuser würden vibrieren. Die Feuerwehr fahre häufig Einsätze und nutze leider die Ampelschaltung, die erlauben würde, ohne Blaulicht aus der Feuerwache zu fahren, nicht, so dass eine erhöhte Lärmbelästigung entstehe. Der Schwerlastverkehr zur Anlieferung des E-Centers fließe ebenfalls durch die Jordanstraße. Der geplante Kreisel sei noch nicht gebaut. Durch die dortige Ampelschaltung komme es häufig zu Rückstaus. Sie erkundigte sich hinsichtlich des Zeitplans für den Bau des Kreisels und für den Bau des Flüchtlingsheims. Herr Berger erwiderte hinsichtlich dieses Themas, dass die Planung innerhalb der Verwaltung laufe und in einer der nächsten Sitzungen hierzu eine Drucksache vorgelegt werde. Zum Thema "Flüchtlingswohnheim" gebe es heute eine Drucksache, die zu beraten sei. Bezirksbürgermeister Pollähne wies darauf hin, dass die Zuwegung über den Südbahnhof demnächst freigegeben werde und damit ein Teil des Schwerlastverkehrs diese Straße nutzen und damit die Jordanstraße entlasten werde. Ein Anwohner erkundigte sich, wann der Bezirksrat darüber befunden hätte, dass ein nichtöffentlicher Teil auf die Tagesordnung gesetzt werde, da Sitzungen grundsätzlich nach dem NKomVG öffentlich zu sein hätten. Bezirksratsherr Küßner erwiderte, dass dies mit dem Beschluss zur Feststellung zur Tagesordnung unter TOP 1 erfolge. -Durchgeführt von 18.05 Uhr bis 18.45 Uhr. TOP 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung am 18.09.2013 (öffentlicher Teil) -5- Das Protokoll über die Sitzung am 18.09.2013 (öffentlicher Teil) wurde einstimmig genehmigt. TOP 4. VERWALTUNGSVORLAGEN TOP 4.1. A N H Ö R U N G E N TOP 4.1.1. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH (Drucks. Nr. 2015/2013 N1 mit 3 Anlagen) Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag der Drucksache. Bezirksratsherr Diener bat um Erläuterung der Änderungen. Herr Flohr erläuterte, dass es im Wesentlichen um die Regelungen des Pingelns (Umherziehen mit einem Fahrzeug) gehe. Es sollte der Unterschied zwischen dem Pingelschein und dem Verkaufsstand deutlicher geregelt werden,da die Inhaber des Pingelsscheins oft nicht umherzögen, sondern an einem Standort blieben, obwohl dies so nicht vorgesehen sei. Der Pingelschein sei jedoch günstiger als die Genehmigung für einen festen Verkaufsstand. Mit den neuen Regelungen wolle man dem nun entgegen wirken. Bezirksratsherr Zingler erkundigte sich, warum die "Grillwalker" nicht ihren Bauchladen abstellen dürften. Es sei gesundheitlich bedenklich den schweren Bauchladen permanent zu tragen. Herr Flohr erwiderte hierzu, dass nicht gewünscht sei, viele Bratwurstverkäufer in der Innenstadt zu haben, so dass ein Bauchladenträger auch seine Bauchladen tragen müsse und nicht abstelle dürfe. Für eine Verkaufsstand würde es keine Genehmigung geben. Bezirksratsherr Siekermann könne diese Argumente nicht verstehen, da im Sommer überall Verkaufsstände z.B. mit Erdbeeren zu finden seien. Er wollte wissen, nach welchen Kriterien diese Stände Genehmigungen erhielten. Herr Flohr erläuterte hierzu, dass das Stadtgebiet in zwei Zonen aufgeteilt sei. Die Innenstadt sei Zone eins und der Rest des Stadtgebietes Zone zwei. Innerhalb der Zone eins sei nur der Bauchladenverkauf zulässig und in Zone zwei seien der Bauchladenverkauf, das Pingeln und die Verkaufsstände erlaubt. Grundsätzlich könne jeder eine Genehmigung für das Aufstellen eines Verkaufsstandes an einer bestimmten Stelle beantragen. Die Verwaltung prüfe dann, ob dies an der Stelle u.a. verkehrstechnisch möglich sei. Sofern keine Hinderungsgründe bestünden, sei die Genehmigung zu erteilen. Trotzdem sei der Verwaltung eher daran gelegen, die wöchentlichen Märkte zu erhalten und nicht nur einzelne Stände. Bezirksratsherr Siekermann erkundigte sich, ob die Grenze von Zone eins in der Mitte der Marienstraße verliefe. Dies bejahte Herr Flohr. Bezirksratsherr Zingler fragte, warum nur die Geschäfte im Erdgeschoss Kundenstopper aufstellen dürften und nicht auch die Läden, die sich in den oberen Geschossen befänden. Dies würde die Attraktivität der Innenstadtlage vermindern. Herr Flohr erwiderte, dass bei einer Zusammenkunft vieler Beteiligter (u.a. Einzelhandelsverband, Citygemeinschaft) aus der Innenstadt gewünscht war, am liebsten überhaupt keine Kundenstopper aufstellen zu lassen. Daraus habe sich die Regelung entwickelt, dass nur die Geschäfte im Erdgeschoss alle 10 Meter Kundenstopper aufstellen dürften. Dafür hätten die Geschäfte in den oberen Etagen die billigere Miete zu zahlen. Antrag, die in der Anlage1 beigefügte Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.5.2012, nebst Neufassung der Anlage 3 zu beschließen. -16 Stimmen dafür, 1 Stimme dagegen, 0 Enthaltungen TOP 4.1.2. Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und -6- Obdachlose (Drucks. Nr. 2194/2013 N1 mit 1 Anlage) Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag der Drucksache. Diskussion siehe unter TOP 4.1.2.1.. Antrag, 1. dem Neubau von weiteren Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose zuzustimmen, 2. dem Neubau dieser Wohnheime vorrangig auf den in der Anlage zu dieser Drucksache vorgeschlagenen Standorten zuzustimmen, 3. zuzustimmen, dass diese Wohnheime durch Dritte errichtet werden und dass die angestrebte Nutzung durch Mietverträge geregelt wird. -Mit den Änderungen aus Drucks. Nr. 15-2426/2013 mit 14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen und 3 Enthaltungen beschlossen. TOP 4.1.2.1. Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 2194/2013 N1 "Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose" (Drucks. Nr. 15-2426/2013) Bezirksratsfrau Reimer verlas den Antrag und begründete ihn. Bezirksratsherr Siekermann wunderte sich über den Änderungsantrag und erkundigte sich, welchen Anstoß dieser Antrag habe und warum die Verwaltung die Wohnheime für die Nutzung beider Bevölkerungsgruppen geplant habe. Ratsherr Dette erwiderte, dass es Bedarf für beide Bevölkerungsgruppen gebe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN halte jedoch nicht alle Standorte, die in der Drucksache aufgeführt seien, für beide Bevölkerungsgruppen geeignet .Er verwies auf die Veranstaltung in der Bürgerschule, in der über Standorte nur für Flüchtlingswohnheime informiert wurde. In der Drucksache seien jedoch beide Bevölkerungsgruppen berücksichtigt worden. Dies wolle und sollte man trennen. Ratsherr Herrmann ergänzte, dass die 8 Standorte mit max. 50 Plätzen ausgelastet seien, zumal noch 200 Plätze zusätzlich durch den Wegfall anderer Standorte beschafft werden müssten. Auf die Nachfrage von Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe, wie viele Plätze die veränderte Bauweise ergeben würde, erwiderte Ratsherr Herrmann, dass sich die Platzanzahl durch die Bauweise nicht verändere. Ratsherr Dette erläuterte die gewünschte Bauweise für die Jordanstraße. Bezirksratsherr Scholz erkundigte sich, ob das Wohnheim dauerhaft eingerichtet werde. Herr Berger erwiderte, dass die Bauten dauerhaft angelegt würden. Man jedoch nicht abschätzen könne,wie sich die Situation in der Zukunft entwickeln würde. Bezirksratsherr Scholz regte eine Nachnutzung an. Bezirksratsherr Kluck sagte, dass mitgeteilt worden sei, dass ein Nachnutzung, sofern sie in Betracht käme, auch als Wohnprojekt möglich wäre. Antrag: Der Bezirksrat möge beschließen: 1. Die Wörter „und Obdachlose“ in der Überschrift und unter Punkt 1 sind zu streichen. 2. Die Passagen zur Obdachlosigkeit werden gestrichen (Begründung zu 1. 2. Absatz, im 3. Absatz das Wort „Obdachlosenunterkünfte). 3. Die Wohnheime werden von der GBH errichtet (streichen der Wörter „Dritte“ im Beschlusstext und der Begründung). 4. Die Verwaltung wird gebeten, eine gesonderte Drucksache zu Standorten für den Neubau von Wohnheimen für Obdachlose vorzulegen. 5. Für den Standort Jordanstraße ist aus städtebaulichen Gründen eine Blockrandbebauung, die mindestens drei Geschosse umfasst, zu prüfen. -14 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 3 Enthaltungen TOP 4.1.3. Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße -7- Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 2336/2013 mit 3 Anlagen) Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag aus der Drucksache. Antrag, 1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 133, 1. Änderung mit Begründung zuzustimmen, 2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. -Mit den Änderungen aus Drucks. Nr.15-2413/2013 einstimmig beschlossen. TOP 4.1.3.1. Änderungsantrag zu DS 2336/2013 Änderung -Birkenstraße B-Plan gem § 13a BauGB - Auslegungsbeschluss (Drucks. Nr. 15-2413/2013) Bezirksratsherr Kluck verlas den Antrag und begründete ihn. Antrag: Der Bezirksrat möge den Antrag in folgender Fassung beschließen: Nach 2. wird eingefügt: 3. Im Zuge der Bauarbeiten sollen die Eingriffe in den Baumbestand auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden“. -Einstimmig TOP 4.2. E N T S C H E I D U N G E N TOP 4.2.1. Schulergänzende Betreuungsmaßnahme an der Grundschule Kestnerstraße (Drucks. Nr. 15-2229/2013) Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn. Antrag, zu beschließen, die Zuwendung in Höhe von 15.700 € für den Förderverein Freunde der Grundschule Kestnerstraße e.V. für die Schulergänzende Betreuungsmaßnahme bis zum Schuljahresende 2013/2014 um 6.700 € auf 22.400 € zu erhöhen. -Einstimmig TOP 5. A N F R A G E N TOP 5.1. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN TOP 5.1.1. Einmündungsbereich An der Tiefenriede und Engelhardstraße (Drucks. Nr. 15-2313/2013) Bezirksratsherr Kluck trug folgende Anfrage vor. Der o.g. Einmündungsbereich ist gekennzeichnet durch eine Überbreite, die insbesondere in den Abendstunden von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Besuchern und Besucherinnen der Südstadt als Parkmöglichkeit genutzt wird. Es ist dabei zu beobachten, dass teilweise bis zu fünf Kfz nebeneinander in dem Bereich parken und in zweiter Reihe bis zu drei weitere. Dieses illegale Verhalten führt häufig dazu, dass die -8- Straßeneinmündung für Fußgänger und Fußgängerinnen und insbesondere in den Morgenstunden von Schülern und Schülerinnen der nahegelegenen Südstadt-Schule (PPS) nicht mehr passierbar ist. Wir fragen die Verwaltung: 1. Gibt es seitens der Verwaltung bereits Planungen für diesen Bereich? 2. Gib es eine planerische Möglichkeit, in dem Bereich sowohl die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und gleichzeitig Parkmöglichkeiten zu schaffen? 3. Welche Kosten würden bei einer, in dieser Weise optimalen, baulichen Lösung schätzungsweise entstehen? Herr Berger beantwortete die Anfrage wie folgt: Antwort der Verwaltung zu Frage 1 bis 3: Es gibt derzeit keine Planungen für diesen Bereich. Straßenverkehrsrechtlich ist der Einmündungsbereich vom ruhenden Verkehr freizuhalten. Der angesprochene Eckausrundungsbereich lässt daher die Aufnahme von parkenden Fahrzeugen nicht zu. Planerisch kann daher nur die Einhaltung dieses Gebotes durch Einbauten unterstützt werden. Dies ist jedoch im Sinne der Anfrage nicht zielführend. Eine Kostenschätzung ist nicht möglich, da es keine bauliche Lösung gibt. TOP 5.1.2. Stand der Planungen für die Mensa an der IGS Südstadt (Drucks. Nr. 15-2334/2013) Bezirksratsherr Kluck trug folgende Anfrage vor: Seit Schuljahresbeginn 2013/2014 hat die IGS ihren Betrieb mit 103 Kindern als Ganztagsschule aufgenommen. Die Schüler und Schülerinnen pendeln mittags - mangels noch nicht vorhandener Mensa - montags bis donnerstags zur Elsa-Brändström-Schule und nutzen das dortige Essenangebot. Im nächsten Schuljahr rechnet die IGS mit ca. 223 Kindern, für die dieses Angebot infrage kommt. Da auch die benachbarte Elsa-BrändströmSchule an ihre Kapazitätsgrenzen stößt und diese Maßnahme nur eine provisorische darstellen kann, da sie mittelfristig auch nicht zumutbar ist, fragen wir die Verwaltung: 1. Welche Planungen für eine Mensa hat die Verwaltung seit dem Beschluss im September 2012 zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in HannoverSüdstadt (Drucksache 1807/2012), in der unter dem Punkt II. Raumprogramm zu lesen ist, dass „die ganztagsspezifischen Bereiche wie Küche, Mensa und Freizeitbereiche zu schaffen“ sind, betrieben? 2. Wie und wo wird die Verwaltung spätestens ab Beginn des nächsten Schuljahres die Mensa-Situation auf dem Gelände der IGS Südstadt/Bertha-von-Suttner-Schule lösen und mit welcher Platzkapazität? Frau Lyke beantwortete die Anfrage wie folgt: Die Verwaltung gleicht zurzeit die für einen 5-zügigen IGS Ausbau erstellte Zielplanung, (nach altem Standardraumprogramm), mit dem beschlossenen 4-zügigen Ausbau, (nach neuem Standardraumprogramm), ab. Daraus werden die notwendigen Umsetzungsschritte der geplanten Baumaßnahme, einschließlich der Auslagerungsszenarien und der Essenversorgung während der Bauphase entwickelt. Die Zielplanung für die räumliche Erweiterung der IGS Südstadt beinhaltet auch den -9- Neubau von Küche, Mensa- und Freizeitbereich. TOP 5.1.3. Raumbedarf der Wilhelm-Raabe-Schule (Drucks. Nr. 15-2335/2013) Bezirksratsherr Kluck trug folgende Anfrage vor: In der Neuen Presse vom 17. Oktober diesen Jahres wurde berichtet, dass die Stadtverwaltung plant, dass der Fachbereich Umwelt und Grünflächen in der Arndtsraße zusammen gelegt werden soll. Die Liegenschaft in der Langensalzastraße, die sich in städtischem Besitz befindet, soll aufgegeben werden. Die Wilhelm-Raabe-Schule (WRS), die dem Gebäude gegenüberliegt, klagt seit längerem über Raumnot. Unter anderem durch die Rückführung der Schüler und Schülerinnen aus der Außenstelle in der Birkenstraße, sind die Schulräume zu 100% ausgelastet. Räumlichkeiten für andere Aktivitäten, wie zusätzliche Sozialräume oder für Arbeitsgruppen, gibt es nicht. Sollte die Entscheidung für 13 Schuljahre bis zum Abitur fallen, dann bedeutet das einen zusätzlichen erhöhten Raumbedarf, weil ein weiterer mehrzügiger Jahrgang unterzubringen ist. Wir fragen die Verwaltung: 1. Welche Pläne verfolgt die Verwaltung mit dem Gebäude des Fachbereiches Umwelt und Grünflächen in der Langensalzastraße? 2. Gibt es Möglichkeiten, die Räumlichkeiten für die Nutzung der WRS herzurichten? Wenn nein, warum nicht? 3. Wenn ja, ist es wirtschaftlich denkbar, an dieser Stelle einen Außenstelle für die WRS einzurichten? Herr Berger beantwortete die Anfrage wie folgt: Antwort der Verwaltung zu Frage 1: Die Anfrage bezieht sich auf die Liegenschaft Langensalzastraße 17. Es ist geplant, dass der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün Ende 2014 in die Arndtstraße umzieht. Die Verwaltung wird für die Liegenschaft mögliche Nutzungen oder auch die Veräußerung prüfen. Soweit keine entsprechenden Bedarfe vorhanden sind, strebt die Verwaltung die Veräußerung der Liegenschaft an. Antwort der Verwaltung zu Frage 2 und 3: Im Zusammenhang mit der weiteren Ausbauplanung von Gymnasien hat die Verwaltung den Standort auf eine mögliche Nutzung für die Wilhelm-Raabe-Schule in den Fokus genommen. Einer schulischen Nutzung stehen gravierende Mängel, z.B. fehlende 2. bauliche Flucht- und Rettungswege, aber auch die vorhandene kleinteilige Raumstruktur entgegen. Für die bei einer Erweiterung aufzunehmenden Schüler bieten sowohl die vorhandene kleine Außenfläche auf dem Grundstück Langensalzastraße 17, als auch der Schulhof der Hauptstelle nur sehr begrenzte zusätzliche Kapazitäten. Vor einer abschließenden Bewertung ist jedoch eine tiefergehende Prüfung des Standortes erforderlich. Bezirksratsherr Diener fragte, ob es stimme, dass das Gebäude seinerzeit bereits ein Schulgebäude gewesen sei. Herr Berger sagte zu, die im Protokoll nachzureichen. Protokollantwort: Das Gebäude Langensalzastr. 17 diente in den 70er-Jahren als Unterrichtsstätte der Niedersächsischen Gemeindeverwaltungsschule e.V. (heute Studieninstitut). - 10 - TOP 5.2. der SPD-Fraktion TOP 5.2.1. Straßenbeleuchtung Geibelstraße zwischen Alte Döhrener Straße und Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz (Drucks. Nr. 15-2310/2013) Bezirksratsfrau Reimer trug folgende Anfrage vor: Die Geibelstraße ist u. a. auf den Abschnitten zwischen Alte Döhrener Straße und Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz sehr schlecht beleuchtet. Lediglich in der Mitte der Fahrbahn befindet sich eine Straßenlaterne. Diese reicht jedoch nicht aus, um auch den Fußweg ausreichend auszuleuchten. Bei Dunkelheit ist es Fußgängerinnen und Fußgängern daher kaum möglich, Hindernisse oder Unebenheiten auf dem Weg zu erkennen mit der Folge, dass es zu Stürzen oder anderen Unfällen kommen kann. Wir fragen die Verwaltung: 1. Ist die geschilderte Situation seitens der Verwaltung bekannt? 2. Hat die Verwaltung Kenntnis darüber, ob es bereits zu Unfällen auf den genannten Straßenabschnitten gekommen ist? 3. Was beabsichtigt die Verwaltung zu unternehmen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen? Frau Lyke beantwortete die Anfrage wir folgt: Antwort der Verwaltung zu Frage 1 bis 3: Die Verwaltung hatte bereits im Rahmen der Bearbeitung der Bezirksratsanfrage Drucks.-Nr. 15-1720-2012 - die Beleuchtungssituation der Geibelstraße überprüft und darauf hingewiesen, dass das dicht gewachsene Begleitgrün die Lichtverteilung der überwiegend in den Verkehrswegen installierten Spannseilleuchten mit in der Straßenachse installierten Kugelspiegelleuchten stark behindert und zur Verdunkelung der betreffenden Bereiche beiträgt. Ein regelmäßiger Rückschnitt, soweit fachlich vertretbar, ist erforderlich. Die Beleuchtungssituation der im Antrag beschriebenen Bereiche wurde im Rahmen einer Nachtfahrt nochmals gemeinsam mit dem Dienstleister für Straßenbeleuchtung enercity bewertet. Es wurden konkrete Beleuchtungsstärkemessungen durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Beleuchtungsstärke grundsätzlich dem Hannover-Standard (Ratsbeschluss vom 29.06.1978) entspricht. Lediglich im Bereich zwischen Alte Döhrener Straße und Hildesheimer Straße auf Höhe der Radwegverschwenkung in Richtung Hildesheimer Straße beabsichtigt die Verwaltung, Mastleuchten als zusätzliche Fuß- und Radwegebeleuchtung zu installieren und damit die Beleuchtungssituation zu verbessern. Die Maßnahme kann aufgrund fehlender Haushaltsmittel erst für 2014 geplant werden. Der Verwaltung sind keine Fußgängerunfälle in den betreffenden Bereichen bekannt. Bezirksratsherr Siekermann fragte, ob der Verwaltung bekannt sei, dass trotz mehrfacher Nachfragen bezüglich der Straßenbeleuchtung bisher nicht gehandelt wurde. Frau Lyke erwiderte darauf, dass dies der Verwaltung bekannt sei und sie die Beleuchtungssituation betrachtet habe und im Rahmen der Möglichkeiten handle. Bezirksratsherr Matthies ergänzte, dass am Altenbekener Damm trotz vorhandenem Straßenbegleitgrün Mastleuchten ständen. Frau Lyke wollte dies an die Verwaltung weitergeben. TOP 5.3. der CDU-Fraktion TOP 5.3.1. Flüchtlingsheim in der Jordanstraße (Drucks. Nr. 15-2337/2013) - 11 - Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe trug folgende Anfrage vor: Laut Zeitungsberichten ist geplant, auf dem Gelände der Jordanstraße neben der Feuerwache ein Flüchtlingsheim einzurichten. Wir fragen die Verwaltung: Ist geplant in der Jordanstraße ein Flüchtlingsheim einzurichten? Wann ist ggf. mit der Aufnahme von Flüchtlingen in diesem Heim zu rechnen? Für wie viele Flüchtlinge ist eine Aufnahme geplant? Frau Lahde-Fiedler beantwortet die Anfrage wie folgt: Antwort der Verwaltung: Das städtische Grundstück Jordanstraße 30 ist grundsätzlich als Standort für ein Flüchtlingswohnheim mit nachrangiger Priorität vorgesehen, wie in der Drucksache 2194/2013 N1, die sich gegenwärtig im Verfahren befindet, dargestellt. Zunächst müssen die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 621 geschaffen werden. Gegenwärtig setzt der Bebauungsplan für das Grundstück "Gewerbegebiet" fest. Zu einem Zeitpunkt der Eröffnung des Heimes und der Anzahl der Flüchtlinge können daher gegenwärtig keine Aussagen getroffen werden. Pro Wohnheim werden jedoch nicht mehr als 50 Personen untergebracht werden. TOP 5.3.2. Grünfläche Langensalzastraße als Bewegungsfläche für Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Raabe-Schule (Drucks. Nr. 15-2338/2013) Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe trug folgende Anfrage vor: Mit DS 15-0699/2013 S 1 wird die 1. Entscheidung zur Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult vom 17.04.2013 TOP 6.2.3 am 7.8.2013 unter anderem Folgendes mitgeteilt: „Die Schulverwaltung schlägt vor, dass in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der Schule, dem Haus der Jugend und dem TKH unter Leitung des Fachbereichs Schule ein Nutzungskonzept mit der Angabe der gewünschten Nutzungszeiten, der genauen Flächen und der angestrebten Art der Nutzung erarbeitet wird….“ (Seite 3, Punkt 4.) Mit DS 1705/2013 wird mitgeteilt, dass das Projekt Wiedereingliederung der Außenstelle Birkenstraße in das Hauptgebäude voraussichtlich am 27.12.2013 fertig gestellt ist. Wir fragen die Verwaltung: Hat die Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufgenommen und falls ja, wann hat sie getagt und mit welchem Ergebnis? Wann wird die Wiedereingliederung der Außenstelle Birkenstraße in das Hauptgebäude erfolgen? Sind die räumlichen Voraussetzungen dort für die Wiedereingliederung gegeben, bitte Anzahl der Räume für die Benutzung als Unterrichtsraum und Anzahl der Klassen mitteilen? Herr Berger beantwortete die Anfrage wie folgt: Antwort der Verwaltung zu Frage 1: Der erste Termin der Arbeitsgruppe hat am 13.11.2013 in der Schule stattgefunden. Teilgenommen haben Vertreter der Wilhelm-Raabe-Schule, des TKH und vom Haus der Jugend. Es wurde vereinbart, zum nächsten Termin die verschiedenen Nutzungskonzepte bzw. Planungen der einzelnen Akteure zusammenzutragen, um dann an einer gemeinsamen Nutzung weiter zu arbeiten. Der nächste AG-Termin ist am 02.12.2013. - 12 - Antwort der Verwaltung zu Frage 2: Infolge der aktuellen Auslastung der Baufirmen wird der 27.12.2013 nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht einzuhalten sein. In Absprache mit der Schulleitung ist jetzt eine Fertigstellung bis zum 27.01.2014 geplant. Die neuen Räume werden dann mit dem 2. Halbjahr (03.02.2014) in Benutzung genommen. Die räumlichen Voraussetzungen sind gegeben. Die Wilhelm-Raabe-Schule verfügt über 25 Allgemeine Unterrichtsräume sowie 12 Fachunterrichtsräume. Aktuell besuchen 19 Klassen der Sek I und 9 Lerngruppen der Sek II das Gymnasium. Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe fragte, warum es so lange gedauert hätte, bis die Arbeitsgruppe getagt hätte. Herr Berger erwiderte, dass sich dies seiner Kenntnis entzog. Er vermutete, dass es Abstimmungsschwierigkeiten gegeben haben könnte. TOP 6. A N T R Ä G E TOP 6.1. Interfraktionell TOP 6.1.1. Zuwendungen aus den Eigenen Mitteln des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult (Drucks. Nr. 15-2265/2013) Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn. Antrag: Der Stadtbezirksrat bewilligt aus seinen Haushaltsmitteln die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen: 24/2013 Krabbelino e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2500,- € für Spielgeräte zur Gestaltung des Außengeländes der Horteinrichtung 25/2013 Die Gemeinde am Döhrener Turm erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 1500,- € für die Anschaffung eines Materialschrankes für den Kinderraum im Schülerbistro 27/2013 Der Rasensportverein Hannover e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2000,- € für den Einbau von LED Leuchten in der vereinseigenen Turnhalle 28/2013 Das Uhu-Theater erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 500,- € zur Unterstützung der kulturellen Stände auf dem vorweihnachtlichen, kulturellen Straßenfest auf dem Oesterleyplatz 29/2013 Der Rasensportverein Hannover e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2650,- € für die Ferienbetreuung 2014 - Einstimmig - 13 - TOP 6.1.2. Ausrichtung des Neujahrsempfanges 2014 (Drucks. Nr. 15-2331/2013) Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn. Antrag: Für die finanzielle Ausstattung des Neujahrsempfanges 2014 werden Mittel in Höhe von bis zu 2500,- € zur Verfügung gestellt. - Einstimmig TOP 6.1.3. Vergabe des Ehrenpreises -Mittelbereitstellung (Drucks. Nr. 15-2333/2013) Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn. Antrag: für den anlässlich des Neujahrsempfanges 2014 zu vergebenden Ehrenpreis wird ein Betrag in Höhe 1500,- € zur Verfügung gestellt. - Einstimmig TOP 6.2. Gemeinsam von SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN TOP 6.2.1. Anbindung des Rudolf-von -Bennigsen-Ufers an den öffentlichen Nahverkehr (Drucks. Nr. 15-2311/2013) Bezirksbürgermeister Pollähne verlas den Antrag und begründete ihn. Bezirksratsherr Siekermann begrüßte den Antrag und sah eine Notwendigkeit, hier eine Lösung bzw. ein Angebot zu finden. Antrag: Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult führt eine Anhörung gem. § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover mit Vertreterinnen und Vertretern der Üstra und des GVH durch, um Ideen für eine bessere Anbindung von Südstadt und Bult an das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer durch den öffentlichen Nahverkehr zu erörtern. - Einstimmig TOP 6.2.2. Weitergabe von Bauinformationen (Drucks. Nr. 15-2312/2013) Bezirksratsherr Körner verlas den Antrag und begründete ihn. Bezirksratsherr Siekermann stellte fest, dass dann auch über alle Straßensperrungen informiert werden müsste. Antrag: Der Bezirksrat möge beschließen: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die an die Bezirksräte weitergegebenen Informationen (Tiefbau, Stadtentwässerrung, Stadtwerke) zu anstehenden Baumaßnahmen auch den Verbänden für Blinde, Sehbehinderte und mobilitätseingeschränke Personen oder den Betroffenen direkt zugänglich gemacht werden können. Ziel der Prüfung ist die Ermittlung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für die Verwaltung und die zuständigen Verbände. Desweiteren sind die Verbände auf ihr Interesse abzufragen. - Einstimmig - 14 - TOP 6.3. der CDU-Fraktion TOP 6.3.1. Nutzung des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz (ehem. Sportplatz der Uni) (Drucks. Nr. 15-1887/2013) Antrag: Der Bezirksrat möge beschließen: Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert mit dem Eigentümer des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz Gespräche aufzunehmen und Verhandlungen zu führen, deren Ziel es ist, eine Vereinbarung zu treffen, welche die Nutzung des Sportplatzes durch Vereine und interessierte Gruppen ermöglicht. Ebenso sind von Seiten der Stadt die finanziellen Mittel zur Platzsanierung bereit zu stellen. Des Weiteren ist der Bezirksrat über die Gespräche und Verhandlungen zwischen Verwaltung und Eigentümer zu informieren. -Auf Wunsch der SPD in die Fraktionen gezogen TOP 6.3.2. Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße (Drucks. Nr. 15-1893/2013) Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe verlas den Antrag und begründete ihn. Antrag: Der Bezirksrat möge beschließen: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener Straße mehr Parkraum dadurch zu schaffen, dass Schrägparkplätze - unter besonderer Berücksichtigung einer angemessenen Bürgersteigbreite, die auch Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung ermöglicht - eingerichtet werden. -Mit den Änderungen aus Drucks. Nr. 15-2421/2013 einstimmig beschlossen. TOP 6.3.2.1. Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-1893/2013 "Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße" (Drucks. Nr. 15-2421/2013) Bezirksratsherr Kluck verlas den Antrag und begründete ihn. Antrag: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener Straße, zwischen Siemensstraße und Altenbekener Damm, mehr Parkraum dadurch zu schaffen, dass Schrägparkplätze - unter besonderer Berücksichtigung einer angemessenen Bürgersteigbreite, die auch Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung ermöglicht - eingerichtet werden. Bei der Prüfung soll die Einrichtung einer Fahrradstraße mit einbezogen werden. Des Weiteren soll geprüft werden, ob durch die Installation von Fahrradbügeln Falschparken auf dem Bürgersteig verhindert werden kann. - Einstimmig TOP 6.3.3. Erhöhung Verkehrssicherheit in der Krausenstraße (Drucks. Nr. 15-2339/2013) Antrag: Der Bezirksrat möge beschließen: - 15 - Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit in der Krausenstraße durch Maßnahmen wie z.B. bauliche Veränderungen, Aufstellen von Blumenkübeln oder Ähnlichem erhöht werden kann. - Auf Wunsch der SPD in die Fraktionen gezogen TOP 7. Bericht des Stadtbezirksmanagements Herr Berger berichtete über die Familienkonferenz , die online für einen Zeitraum von vier Wochen stattfinde und an die durchgeführte Familienkonferenz anknüpfe (www.familienleben.de). Hier könnten alle BürgerInnen teilnehmen. Auf die Nachfrage von Bezirksratsfrau Krüger-Pöppelwiehe, ob es schon Auswertungen gebe, erwiderte Herr Berger, dass diese erst am Ende erfolge und er dann dem Bezirksrat darüber berichten werde. Weiterhin teilte Herr Berger mit, dass es einen Ortstermin bezüglich der Verkehrssituation in der Hoppenstedtstraße gegeben habe. Bei größeren Veranstaltungen auf der größeren Sportanlage käme es zu Behinderungen. Die Einfahrten gegenüber des Seniorenheims würden zugeparkt werden. Hier wurden bereits dementsprechende Markierungen (Zick-Zack-Linien) auf die Fahrbahn aufgebracht. Es wurde vereinbart, dass dies zunächst ausreiche. Ansonsten müsste sich Gedanken über weitere Maßnahmen gemacht werden. TOP 8. Informationen über Bauvorhaben Frau Lahde-Fiedler berichtete, dass sich das Bosch-Meyer-Service-Center auf dem Gelände des Südbahnhofs ansiedeln möchte. Die Bauarbeiten hätten begonnen und es soll in 2014 fertig gestellt werden. Bezirksratsherr Siekermann fragte, was mit dem alten Gebäude geschehe. Darauf erwiderte Frau Lahde-Fiedler, dass der Eigentümer Nachnutzungsmöglichkeiten prüfe, aber noch keine Gespräche mit der Verwaltung geführt habe. Bezirksratsherr Kluck erkundigte sich, ob eine feierliche Eröffnung der Planstraße stattfinden werde. Herr Berger erläuterte, dass die Fertigstellung der Planstraße in Kürze erfolgen werde. Die Straßennamenschildenthüllung werde unabhängig davon mit einer Einweihung im feierlichen Rahmen mit Gästen ca. Ende Januar erfolgen. Bezirksratsherr Scholz erkundigte sich, warum im hinteren Bereich des E-Centers nicht ebenfalls eine Straße entstehen könne, um für den Lieferverkehr genutzt zu werden. Bezirksratsherr Siekermann ergänzte, dass es neben der Bahnstrecke einen Straßenbereich gebe. Frau Lahde-Fiedler erwiderte, dass diese Fläche für den internen Betrieb genutzt werde. Hinter Möbel Flamme könne man direkt um das Fachmarktzentrum herum fahren. Es handle sich um gewerbliche Grundstücke und es werde keine weitere öffentliche Straße geben. Der Bereich werde für den Lieferverkehr genutzt. Dazu ergänzte Ratsherr Herrmann, dass nach der Eröffnung der Straße der gesamte Lieferverkehr über die neue Straße geführt werden solle. Dies sei seinerzeit so festgelegt worden und mit den Inhabern der dort ansässigen Geschäfte abgesprochen worden, dass diese die Zulieferer darüber informieren sollten, die neue Straße zur Anlieferung zu nutzen. Hierdurch soll die Jordanstraße entlastet werden. Zudem habe es einen Antrag gegeben, die Jordanstraße zu einer Tempo-30-Zone zu machen und das Befahren von Fahrzeugen nur bis 7,5 Tonnen für die Jordanstraße zuzulassen. Die Umsetzung könne jedoch erst nach Eröffnung der neuen Straße erfolgen. Frau Lahde-Fiedler berichtete, dass die Regionaldirektion des Landesarbeitsamtes Niedersachsen/Bremen in ein neues Gebäude in die Röpkestraße 3 ziehen werde. Das Grundstück am Altenbekener Damm sei verkauft worden. Das dreigeschossige Gebäude werden im November 2014 übergeben und 170 Mitarbeitern Arbeitsplätze bieten. Bezirksratsherr Siekermann erkundigte sich nach der Parkplatzsituation vor Ort. Frau Lahde-Fiedler erwiderte, dass es eine eingeschossige Tiefgarage geben werde. Bezirksratsherr Matthies merkte an, dass die Außenfassade ohne Traufe schnell - 16 - unansehnlich grau werden könnte. Das Verwaltungsgericht sehe inzwischen auch grau und schäbig aus, obwohl es weiß gewesen sei. Frau Lahde-Fiedler sagte, dass es diesbezüglich keine Vorgaben gebe. Bezirksratsherr Siekermann erkundigte sich nach der Zeitschiene hinsichtlich der Bauarbeiten in der Großen Barlinge. Protokollantwort: Der 1. Bauabschnitt soll bis Ende 2013 fertiggestellt werden. Frau Lahde-Fiedler informierte, dass für das Stangegrundstück die Firma Gerlach den Zuschlag erhalten habe. Es werde demnächst ein Architektenwettbewerb durchgeführt werden. Weiterhin sei ein Ausstellung in der Bauverwaltung anzusehen, bei der auch zwei Projekte der Südstadt ausgestellt seien. Es gebe auch eine Broschüre mit allen Projekten innerhalb des Stadtgebietes, die verteilt werden wird. Bezirksbürgermeister Pollähne schloss um 20.00 Uhr den öffentlichen Teil der Sitzung. für die Niederschrift: Pollähne Bezirksbürgermeister Lyke Sachbearbeiterin - 17 - Beschlussdrucksache Landeshauptstadt In den Stadtbezirksrat Mitte In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis) b 1. Neufassung Nr. Anzahl der Anlagen 2015/2013 N1 3 Zu TOP BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt. Die Neufassung wurde erforderlich, da der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult in die Gremienfolge aufgenommen wurde. Inhaltliche Änderungen gab es nicht. Die Anlage wird deshalb nicht mehr beigefügt. Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung der LHH Antrag, die in der Anlage1 beigefügte Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.5.2012, nebst Neufassung der Anlage 3 zu beschließen. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Aussagen zu Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 3.7.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt. Kostentabelle Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den allgemeinen Haushalt. Mehreinnahmen werden durch diese Änderung zunächst nicht erwartet. Begründung des Antrages In den Jahren 2012 und 2013 haben zwei Händler mehrere Eil- und Klageverfahren gegen die Stadt geführt. Beide waren Inhaber von Pingelscheinen, die zum ambulanten Handel im Umherziehen berechtigen und beide wehrten sich in den Verfahren gegen die damit verbundenen Auflagen. Die Klagen richteten sich insbesondere gegen die seit 2012 bestehende Einschränkung, von großen Veranstaltungen einen Abstand von 250 Metern einhalten zu müssen sowie das generelle Verbot des Pingelns in der Innenstadt. 2013 -1- wehrten sich beide im Eilverfahren gegen die Neuregelungen der Satzungsänderung aus 2012. Mit Ausnahme der Abstandsvorschrift wurden die Entscheidungen der Verwaltung durch das Verwaltungsgericht Hannover bestätigt. Das Gericht hat eine solche Abstandsregelung nicht generell abgelehnt, allerdings die Entfernung von 250 m als unangemessen und daher rechtswidrig eingestuft. In den Verfahren konnte aber nicht geklärt werden, welche Entfernung zulässig wäre. Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Rechtssicherheit die Regelung vollständig aus der Satzung zu streichen. Auf Grund der Erfahrungen aus den genannten Verfahren schlägt die Verwaltung darüber hinaus vor, den Begriff des ambulanten Handels (§11) in der Satzung neu zu fassen, um hier künftig Missverständnisse und Unklarheiten auszuschließen. Eingefügt wird auch ein neuer § 12, der den Veranstaltungsbegriff besser als in der Vergangenheit definiert. Das Gericht hat den Ausschluss des ambulanten Handels (Pingelns) in der Innenstadt als zulässig angesehen und damit die Auffassung der Verwaltung bestätigt, dass der Innenstadt als „Visitenkarte“ der Landeshauptstadt eine besondere Bedeutung zukommt. Viele Quartiere der Innenstadt, wie z.B. die Laves-Achsen oder auch das Ensemble Rathaus/Maschpark/Landesmuseum haben eine hohe städtebauliche Bedeutung, die besonderen Schutzes und angemessener Regelungen bedarf. Darüber hinaus gilt es, hier einen Ausgleich zu finden zwischen den eher wirtschaftlich geprägten Belangen der Geschäftsinhaber und Veranstalter und den allgemeinen Nutzungsinteressen der EinwohnerInnen und BesucherInnen. Die Sicherung des Gemeingebrauchs, also der Nutzung gemäß § 2 der Satzung durch „Jedermann“ steht dabei im Vordergrund. Dies ist im Bereich der Fußgängerzonen, dem weiteren Bereich um den Hauptbahnhof sowie des Kröpcke offensichtlich, gilt aber auch in der Marienstraße, der Schloßwender- bzw. der Arndtstraße, der Brühlstraße und dem Leibnizufer. Ähnliche Konflikte gibt es am Maschsee-Nord-Ufer wie auch der Innenstadt. Im Bereich des Schützenplatzes und der HDI-Arena kommt es aus Anlass von Veranstaltungen zu stark erhöhtem Verkehrsaufkommen, insbesondere in der Bruchmeisterallee, am Rudolf-von-Bennigsen-Ufer und der Willy-Brandt-Allee, so dass auch hier weiterer ambulanter Handel nicht vertretbar wäre. Um diese Gesichtspunkte noch klarer herauszuarbeiten und die Kriterien für die in diesem Bereich erlaubten Ausnahmen zu verdeutlichen, wird mit der Satzungsänderung auch eine Änderung des § 3 und eine Neufassung der Anlage III vorgeschlagen. Weiterhin wurden redaktionelle Ergänzungen vorgenommen. Die einzelnen Änderungen sind in der Synopse in Anlage 2 dargestellt. 23.4 Hannover / 26.09.2013 -2- Anlage 1 zur Drucksache Nr. ____/2013 Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) Aufgrund § 18 des Gesetzes über Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 372) und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am __.__.2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008 (Gem. Abl. S. 467), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.05.2012 (Gem. Abl. S. 264) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: In der Innenstadt und dem Bereich des Nordufers des Maschsees, in der Lister Meile und in der Fußgängerzone der Limmer Straße ist das Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder – ständen sowie von Losverkaufsständen und der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) außerhalb von besonderen Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon ist der Straßenverkauf von Zeitungen. Die vorhandenen Standorte von Kiosken, Losverkaufsständen und ortsfesten Verkaufsständen in der Innenstadt genießen Bestandsschutz. Der genaue Umfang der Bereiche Innenstadt und Nordufer des Maschsees im Sinne dieser Satzung ergibt sich aus der Anlage III. b) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 3 mit dem folgenden Wortlaut gestrichen: „Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten) sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1000 Besucher gekennzeichnet sind, haben Straßenhandelsstellen und Veranstaltungen einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu wahren.“ c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: Die Landeshauptstadt kann innerhalb der unter Absatz 1 bezeichneten Gebiete zu besonderen Anlässen zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn dies mit verkehrlichen und städtebaulichen Belangen im Einzelfall vereinbar ist. Sie kann die Anzahl der Ausnahmeerlaubnisse insbesondere begrenzen und ein besonderes Verfahren zur Vergabe der Erlaubnisse durchführen. 2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „besonderen“ gestrichen. 3. In § 7 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „zu besonderen Anlässen“ eingefügt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der folgenden Satz 2 neu eingefügt: Die Erlaubnis wird nur für gewerbliche Nebenanlagen von Geschäften erteilt, deren Fronten an die Oberfläche des öffentlichen Straßenraums angrenzen (Geschäfte im Erdgeschoss). b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Aufstellung von Werbefahnen und ähnlichen Anlagen, die keine Stellschilder sind, ist in den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Gebieten nicht gestattet.“ c) In Absatz 4 werden die Worte „in Zone II“ durch die Worte „außerhalb der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Gebiete“ ersetzt. 5. In § 9 Absatz 1 werden die Worte „der Zone I“ durch die Worte „den in § 3 Abs. 1 genannten Gebieten“ ersetzt. 6. In § 10 wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt: „Darüber hinaus kann das Verteilen von Gutscheinen, Werbeprospekten und ähnlichem unmittelbar vor dem Geschäft bis zu sechs Mal im Monat erlaubt werden. Entsprechende Anträge sind jeweils zwei Wochen vor der jeweiligen Aktion zu stellen.“ 7. § 11 erhält die folgende Fassung: „§ 11 Ambulanter Handel, befristeter ortsfester Handel und Bauchladenverkauf (1) Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte Verkauf von Waren (Pingeln), der im Gegensatz zum ortsfesten Handel nicht von einem vorher bestimmten Platz im öffentlichen Straßenraum erfolgt. (2) Abweichend von § 14 Abs. 2 können Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den ambulanten Handel (Pingelschein) ohne Angabe eines bestimmten Standortes gestellt werden. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung des für den Verkauf gedachten Gefährtes (Verkaufseinrichtung) beinhalten. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Verkaufseinrichtung eine wesentliche Ortsveränderung durch eine Person ohne besondere Vorbereitungsmaßnahmen zulässt (z.B. Eiswagen, Kaffeefahrrad, Handwagen). Für Verkaufseinrichtungen, die zum Einsatz auf Fußwegen und Plätzen gedacht sind (Handwagen und Verkaufsfahrräder) wird eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift nur erteilt, wenn die Verkaufseinrichtung eine Fläche von nicht mehr als 3 m² einnimmt. (3) Eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift berechtigt lediglich zur Sondernutzung mit der Verkaufseinrichtung außerhalb der in § 3 genannten besonderen Gebiete. Von Kraftfahrzeugen aus darf ein Verkauf im Rahmen der erteilten Sondernutzung grundsätzlich nur dort stattfinden, wo das Parken nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Die Sondernutzung berechtigt in diesen Fällen insbesondere nicht zum Befahren von Fußwegen und Plätzen. Von Fahrrädern, Handwagen und anderen Verkaufseinrichtungen aus ist ein Verkauf nur auf Fußwegen und Plätzen erlaubt, wobei für den Fußgängerverkehr der Gehweg in einer Breite von mindestens 2 m freizulassen ist. Fahrradwege dürfen nicht genutzt werden. Das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Papierkörbe, Tische und Stühle, Sonnenschirme o.ä. ist nicht gestattet. Die Erlaubnis berechtigt ferner nur zum Verweilen an einer Stelle für einen Zeitraum von längstens 30 Minuten. Danach muss eine wesentliche Ortsveränderung (mindestens 100 m) vorgenommen werden. Das Abspielen elektroakustisch verstärkter Musik während des Pingelns ist untersagt. (4) Für den ambulanten Handel wird nur dann eine Sondernutzungserlaubnis (Pingelschein) erteilt, wenn der Antragsteller im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, die er bei Antragstellung vorzulegen hat. (5) Bei der Vergabe von Standplätzen für den befristeten, ortsfesten Handel, wie dem Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder –ständen, dem Weihnachtsbaumhandel oder dem Aufstellen von Losverkaufsständen, behält sich die Landeshauptstadt Hannover im Einzelfall vor, ein besonderes Verfahren vorzuschreiben. (6) Der Bauchladenverkauf ist der im Umherziehen ausgeführte Verkauf, dessen Verkaufseinrichtung (Tasche, Bauchladen) keinerlei Verbindung (auch nicht zeitweise) mit dem Erdboden hat sowie eine Gesamtbreite von 1,50 m und Gesamttiefe von 1,00 m nicht überschreitet. Erlaubt ist lediglich der Verkauf der ausgestellten Ware. In dem Bereich der Innenstadt gemäß Anlage III wird der Bauchladenverkauf auf Antrag grundsätzlich gestattet. Die Gesamtzahl der Erlaubnisse kann in diesem Bereich beschränkt werden, wenn das Ausmaß des Bauchladenverkaufs die Sicherheit und Leichtigkeit des widmungsgemäßen Verkehrs oder das Stadtbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Wird die Gesamtzahl der Erlaubnisse beschränkt, so erfolgt die Vergabe der Erlaubnisse nach der zeitlichen Priorität der Anträge.“ 8. § 12 erhält die folgende Fassung: § 12 Veranstaltungen (1) Veranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind zeitlich begrenzte Feste und andere Anlässe. Im öffentlichen Straßenraum bedürfen sie einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie nicht bereits auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage erlaubt wurden. (2) Die Erteilung der Erlaubnis kann von der Vorlage eines Sicherheitskonzeptes abhängig gemacht werden. (3) Die Erlaubnis kann mit neben den nach § 13 Abs. 2 vorgesehenen Auflagen mit Auflagen zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltungsgäste und –teilnehmer versehen werden. (4) Veranstaltungen können abweichend von § 3 in den dort bezeichneten Gebieten zugelassen werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen. (5) Die Antragsfrist für die Durchführung von Veranstaltungen beträgt abweichend von der Frist nach § 14 Abs. 1 bei Veranstaltungen mit Bedeutung lediglich für einen Stadtbezirk 2 Monate, ansonsten 4 Monate. 9. § 14 Absatz 4 wird gestrichen. 10. In der Anlage I wird die Nummer 9 wie folgt gefasst: das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln sowie Flugblättern, insbesondere wenn dieses mit dem Ansprechen von anderen Verkehrsteilnehmern verbunden ist, 11. In der Anlage I wird die Nummer 10 wie folgt gefasst: das Anbringen von in den Straßenraum hineinragender Teile baulicher Anlagen wie z.B. Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer, Balkone, Treppen, Rampen, Verblendmauern oder Wärmedämmung, 12. In der Anlage I wird die Nummer 11 wie folgt gefasst: das Aufstellen von Einrichtungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung (Briefkästen, Briefmarkenautomaten, Telefonzellen, Schaltkästen, Taxenrufsäulen, Abfallbehältern, Postablagekästen, Streusandkisten) 13. In der Anlage I wird die Nummer 15 wie folgt gefasst: das Aufgraben der Straße für z.B. die Verlegung von Leitungen und Rohren, die Sanierung von Kellerwänden, Baugrubenverbaue, Fassadenbegrünungen u.ä., 14. In der Anlage II wird unter Nummer 4 nach dem Wort „Schriften“ das Wort „ausschließlich“ eingefügt. 15. Die Anlage III erhält die aus der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Form. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Hannover, den xx.xx.2013 ………………………………… Neuregelungen Erläuterungen Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008 Gem. Abl. 2008, S. 467 (geändert durch Satzung vom 24.05.2012, Gem. Abl. 2012, S. 264 ) Aufgrund der §§ 6, 8, 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) in Verbindung mit § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406) sowie des § 8 des 1 Neuregelungen Erläuterungen Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung vom 13. 11. 2008 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Gemeingebrauch und Sondernutzung § 3 Besondere Gebietsbeschränkungen Sondernutzung und erlaubnisfreie Nutzung § 4 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen § 5 Erlaubnisfreie Nutzungen § 6 Einschränkung erlaubnisfreier Nutzungen Besondere erlaubnispflichtige Sondernutzungen § 7 Freisitze § 8 Aufstellen von gewerblichen Nebenanlagen § 9 Warenbänke § 10 Werbeaktionen § 11 Straßenhandelsstellen/Ambulanter Handel und befristeter ortsfester Handel § 12 Ausnahmen 2 Neuregelungen Erläuterungen Verfahrensvorschriften § 13 Sondernutzungserlaubnis § 14 Erlaubnisantrag § 15 Versagung und Widerruf § 16 Sondernutzungsgebühren Gemeinsame Bestimmungen für Sondernutzungen und erlaubnisfreie Nutzungen § 17 Pflichten des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis 2 § 18 Haftung Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen § 19 Ausnahmen, öffentlich-rechtliche Verträge § 20 Übergangsregelung § 21 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel § 22 Schlussbestimmungen Anlagen I, II und III Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für öffentliche Straßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Hannover. (2) Zur öffentlichen Straße gehören der 3 Neuregelungen Erläuterungen Straßenkörper (das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege), der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen (§ 2 (2) NStrG und § 1 (4) FStrG). § 2 Gemeingebrauch und Sondernutzung (1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung undder Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Landeshauptstadt Hannover, soweit diese Satzung in § 5 – Erlaubnisfreie Nutzungen – nichts anderes bestimmt. (2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch die 4 Neuregelungen Erläuterungen Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. § 3 Besondere Gebietsbeschränkungen (1) In der Innenstadt – Anlage III - an den Maschseeufern, in der Lister Meile und in der Fußgängerzone der Limmer Straße, ist das Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder –ständen sowie von Losverkaufsständen und der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) außerhalb genehmigter Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon ist der Straßenverkauf von Zeitungen. Die vorhandenen Standorte von Kiosken, Losverkaufsständen und ortsfesten Verkaufsständen in der Innenstadt genießen Bestandsschutz. (2) Auf den Fest- und Stadtteilplätzen ist das Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder – ständen, von Losverkaufsständen sowie der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) außerhalb genehmigter Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt. Der Tannenbaumverkauf bleibt hiervon § 3 Besondere Gebietsbeschränkungen (1) In der Innenstadt und dem Bereich des Nordufers des Maschsees, in der Lister Meile und in der Fußgängerzone der Limmer Straße ist das Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder –ständen sowie von Losverkaufsständen und der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) außerhalb von besonderen Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon ist der Straßenverkauf von Zeitungen. Die vorhandenen Standorte von Kiosken, Losverkaufsständen und ortsfesten Verkaufsständen in der Innenstadt genießen Bestandsschutz. Der genaue Umfang der Bereiche Innenstadt und Nordufer des Maschsees im Sinne dieser Satzung ergibt sich aus der Anlage III. (2) Auf den Fest- und 5 Dieser Satz wurde hinzugefügt, um die Grenzen der Innenstadt eindeutig zu kennzeichnen. Neuregelungen ausgenommen. Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten) sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als 1000 Besucher gekennzeichnet sind, haben Straßenhandelsstellen und Veranstaltungen einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu wahren. (3) Für bestimmte Bereiche der Stadt Hannover können im Genehmigungsverfahren Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen zugelassen werden, wenn dies mit verkehrlichen und städtebaulichen Belangen vereinbar ist. Sondernutzung und erlaubnisfreie Nutzung Erläuterungen Stadtteilplätzen ist das Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder –ständen, von Losverkaufsständen sowie der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) außerhalb genehmigter Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt. Der Tannenbaumverkauf bleibt hiervon ausgenommen. (3) Die Landeshauptstadt kann innerhalb der unter Absatz 1 bezeichneten Gebiete zu besonderen Anlässen zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn dies mit verkehrlichen und städtebaulichen Belangen im Einzelfall vereinbar ist. Sie kann die Anzahl der Ausnahmeerlaubnisse insbesondere begrenzen und ein besonderes Verfahren zur Vergabe der Erlaubnisse durchführen. Sondernutzung und erlaubnisfreie Nutzung 6 Die Hinzunahme des besonderen Anlasses, sowie die Ausschreibung und die mögliche Begrenzung der Erlaubnisse sind Ergänzungen, die die Verwaltung aus Gründen der Gleichberechtigung und insbesondere der Vermeidung von verkehrlichen Problemen aufgenommen hat. Neuregelungen § 4 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen (1) Alle Sondernutzungen, die nicht nach § 5 und Anlage II zu dieser Satzung erlaubnisfreie Nutzungen der Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten darstellen, bedürfen einer besonderen Erlaubnis der Landeshauptstadt Hannover. Erlaubnispflichtig sind insbesondere die in Anlage I zu dieser Satzung angeführten Sondernutzungen. (2) Einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich ist. Erläuterungen § 4 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen (1) Alle Sondernutzungen, die nicht nach § 5 und Anlage II zu dieser Satzung erlaubnisfreie Nutzungen der Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten darstellen, bedürfen einer Erlaubnis der Landeshauptstadt Hannover. Erlaubnispflichtig sind insbesondere die in Anlage I zu dieser Satzung angeführten Sondernutzungen. (2) Einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt wurde. § 5 Erlaubnisfreie Nutzungen (1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen die in der Anlage II zu dieser Satzung abschließend aufgeführten Nutzungsarten der Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten. Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften werden durch diese Regelung nicht ersetzt. (2) Für erlaubnisfreie Nutzungen gelten 7 Das Wort „besonderen“ wurde gestrichen. Neuregelungen Erläuterungen die §§ 17 und 18 dieser Satzung entsprechend. § 6 Einschränkung erlaubnisfreier Nutzungen (1) Nutzungen, die keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen, können im Einzelfall aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Verkehrs, dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (2) Nach Beendigung der erlaubnisfreien Nutzung ist der ursprüngliche Zustand der genutzten Flächen vom Nutzer durch Abbau bzw. Rückbau wieder vollständig herzustellen. Die durch die erlaubnisfreie Nutzung verursachten Verunreinigungen sind – auch über den genutzten Bereich hinaus - unverzüglich zu beseitigen. Besondere erlaubnispflichtige Sondernutzungen 8 Neuregelungen Erläuterungen § 7 Freisitze (Aufstellen von Tischen und Stühlen für gastronomische Zwecke) (1) Gastronomischen Betrieben können Freisitze und Sonnenschirme auf öffentlichen Straßen – grundsätzlich nur im Straßenraum vor ihren Geschäftsräumen und zeitlich befristet erlaubt werden. (2) Bei der Genehmigung von Freisitzen müssen auf Fußwegen grundsätzlich ein Bereich von mindestens 2,00 m und in Bereichen mit gemeinsamen Rad-/und Fußwegen und in Fußgängerzonen von mindestens 2,50 m für die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer freigehalten werden. Außerdem ist die Zufahrt zu den Grundstücken für Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei und Fahrzeuge der Abfallentsorgung sicherzustellen. (3) Eine Abgrenzung der gastronomisch genutzten Flächen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen kann die Stadt aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Herstellung eines Windschutzes für die Gäste aus transparentem Material zulassen. Das Aufstellen von Pflanzkübeln auf der Fläche des Freisitzes kann erlaubt 9 werden. Zurückhaltende Tischbeleuchtungen (Schirmbeleuchtungen) können erlaubt werden. Sonstige elektrische oder elektronische Elemente Effektbeleuchtungen, Lichterketten, Lauflichter, Projektionen u.ä.) sind grundsätzlich nicht zulässig. . (4) Innerhalb der Innenstadt – Anlage III - darf das verwendete Material (Tische, Sitzgelegenheiten und Sonnenschirme) in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe die städtebauliche Bedeutung der die Umgebung prägenden Bebauung, des Straßenoder Platzbildes nicht beeinträchtigen. Dieses ist im Antrag darzulegen. (5) Stehtische dürfen grundsätzlich nur in einer Tiefe von höchstens 2,00 m vor den Fassaden aufgestellt werden. (6) Verkaufseinrichtungen sind grundsätzlich im Bereich von Freisitzen unzulässig. Die Aufstellung mobiler Schankanlagen kann gestattet werden. (7) Sämtliche Anlagen sind grundsätzlich barrierefrei auszubilden. (8) Sämtliche zum Freisitz gehörenden Einrichtungen sind nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes durch den Antragsteller unverzüglich zu entfernen. Neuregelungen Erläuterungen (6) Verkaufseinrichtungen sind grundsätzlich im Bereich von Freisitzen unzulässig. Die Aufstellung mobiler Schankanlagen kann zu besonderen Anlässen gestattet werden. Eingefügt wurden die Wörter: „ zu besonderen Anlässen“ 10 Neuregelungen Erläuterungen (1) Die Aufstellung von gewerblichen Nebenanlagen bedarf als erlaubnispflichtige Sondernutzung der ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, sofern die Abmessungen der Anlage II, Ziffer 4 überschritten werden. Die Erlaubnis wird nur für gewerbliche Nebenanlagen von Geschäften erteilt, deren Fronten Dieser Zusatz ist notwendig geworden, da es vermehrt zu einer Ansammlung von „Kundenstoppern“ im Bereich der Die Landeshauptstadt ist bei Nichtbeachtung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anzuordnen (§ 22 NStrG / § 8 Abs. 7 a FStrG). Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der/des Sondernutzungsberechtigten sofort beseitigen oder beseitigen lassen (§ 22 Satz 2 NStrG / § 8 Abs. 7 a Satz 2 FStrG). Bei Nichtbeachtung können Zwangsmittel angeordnet werden. (9) Das Aufstellen und der Betrieb von „Heizpilzen“ auf öffentlichen Flächen wird untersagt. § 8 Aufstellen von gewerblichen Nebenanlagen / Werbeanlagen (Fahrradständer, Stellschilder und sonstige Geschäftshinweise) (1) Die Aufstellung von gewerblichen Nebenanlagen bedarf als erlaubnispflichtige Sondernutzung der ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, sofern die Abmessungen der Anlage 11 Neuregelungen Erläuterungen Innenstadt gekommen ist, mit Hinweisen zu Geschäften in den oberen Etagen. Zudem stehen diese Schilder vor den Schaufenstern der EG-Geschäfte. (4) Fahrradständer sind nur in Zone II zulässig und dürfen die Größe von 1,20 m x 1,00 m (Länge x Höhe) nicht überschreiten. (5) Stellschilder und Fahrradständer sind nur in einer Tiefe von maximal 1,50 m vor den Fassaden zulässig. an die Oberfläche des öffentlichen Straßenraums angrenzen (Geschäfte im Erdgeschoss). (3) Stellschilder dürfen die Größe von 0,70 m x 1,00 m (Breite x Höhe) nicht überschreiten. Die Aufstellung von Werbefahnen und ähnlichen Anlagen, die keine Stellschilder sind, ist in den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Gebieten nicht gestattet. (4) Fahrradständer sind nur außerhalb der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Gebiete zulässig und dürfen die Größe von 1,20 m x 1,00 m (Länge x Höhe) nicht überschreiten. § 9 Warenbänke (Warenauslagen an Geschäften) (1) Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten. Zu den Nachbargrundstücken ist in der Zone 1 grundsätzlich ein Abstand von 1,00 m einzuhalten. Die maximale Höhe der Warenbänke wird auf 1,60m festgesetzt. (1) Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten. Zu den Nachbargrundstücken ist in den in § 3 Abs. 1 genannten Gebieten grundsätzlich ein Abstand von 1,00 m einzuhalten. Die maximale Höhe II, Ziffer 4 überschritten werden. (2) Vor Geschäftsfronten bis zu 10,00 m Länge sind eine und ab 10,00 m zwei gewerbliche Nebenanlagen zulässig. (3) Stellschilder dürfen die Größe von 0,70 m x 1,00 m (Breite x Höhe) nicht überschreiten. Die Aufstellung von Werbefahnen ist in der Zone I nicht gestattet. 12 Diese Ergänzung wurde notwendig, um auch neue Werbeideen in der Satzung abbilden zu können. Klarstellung der Nutzungsbereiche Klarstellung der Nutzungsbereiche Neuregelungen Erläuterungen (2) Verkaufseinrichtungen sind im Bereich von Warenbänken grundsätzlich unzulässig. der Warenbänke wird auf 1,60m festgesetzt. § 10 Werbeaktionen (1) Geschäftsinhaber dürfen höchstens zweimal monatlich direkt vor ihrem Geschäft eintägige Werbeveranstaltungen mit typischen Verkaufsprodukten veranstalten. Unzulässig ist grundsätzlich die Verabreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr. (2) Das Abstellen von Anhängern und Fahrrädern jeglicher Art zum Zwecke der Werbung (Werbeanhänger/Werbefahrräder), ist nicht gestattet. § 10 Werbeaktionen (1) Geschäftsinhaber dürfen auf entsprechenden Antrag höchstens zweimal monatlich direkt vor ihrem Geschäft eintägige Werbeveranstaltungen mit typischen Verkaufsprodukten veranstalten. Unzulässig ist grundsätzlich die Verabreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr. Darüber hinaus kann das Verteilen von Gutscheinen, Werbeprospekten und ähnlichem unmittelbar vor dem Geschäft bis zu sechs Mal im Monat erlaubt werden. Entsprechende Anträge sind jeweils zwei Wochen vor der jeweiligen Aktion zu stellen. (2) Das Abstellen von Anhängern und Fahrrädern jeglicher Art zum Zwecke der Werbung (Werbeanhänger/Werbefahrräder), ist nicht gestattet. 13 Klarstellung zur Antragstellung Aufnahme der „Verteilaktionen“ in die Satzung. Diese wurden in der Vergangenheit erlaubt, waren aber nicht gesondert in der Satzung aufgeführt. § 11 Straßenhandelsstellen/Ambulanter Handel und befristeter ortsfester Handel (1) Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte Verkauf, wobei das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen darf und das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Papierkörbe, Tische und Stühle, Sonnenschirme o.ä. neben der Verkaufseinrichtung nicht gestattet ist. (2) Für den ambulanten Handel wird nur dann eine Sondernutzungserlaubnis (Pingelschein) erteilt, wenn der Antragsteller im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, die er bei Antragstellung vorzulegen hat. Abweichend von § 14 sind Anträge auf Erteilung eines Pingelscheines mindestens eine Woche vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu stellen. (3) Für den befristeten, ortsfesten Handel wie das Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder –ständen, den Neuregelungen Erläuterungen § 11 Ambulanter Handel, befristeter ortsfester Handel und Bauchladenverkauf (1) Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. –fahren ausgeübte Verkauf von Waren (Pingeln), der im Gegensatz zum ortsfesten Handel nicht von einem vorher bestimmten Platz im öffentlichen Straßenraum erfolgt. (2) Abweichend von § 14 Abs. 2 können Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den ambulanten Handel (Pingelschein) ohne Angabe eines bestimmten Standortes gestellt werden. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung des für den Verkauf gedachten Gefährtes (Verkaufseinrichtung) beinhalten. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Verkaufseinrichtung eine wesentliche Ortsveränderung durch eine Person ohne besondere Vorbereitungsmaßnahmen zulässt (z.B. Eiswagen, Diese Regelung soll besonders herausstellen, dass es sich bei dem Pingelschein um eine privilegierte Erlaubnis handelt, die spiegelbildlich mit Einschränkungen versehen ist, die darauf beruhen, dass die LHH die genauen Umstände vor Ort nicht kennt. 14 Dabei wird darauf abgestellt, dass der Pingler in Zukunft seine Verkaufseinrichtung vorher darzulegen hat. Dies ist aufgrund der missbräuchlichen Nutzung einiger Antragsteller zwingend notwendig geworden (Verkauf am MaschseeNordufer) Weiterhin sind einige Klarstellungen im Hinblick auf verkehrliche Probleme, sowie die maximale Verweildauer von 30 Minuten aufgenommen worden. Neuregelungen Weihnachtsbaumhandel oder das Aufstellen von Losverkaufsständen ist die Sondernutzungserlaubnis abweichend von § 14 mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu beantragen. Die Stadt Hannover behält sich bei der Vergabe von Standplätzen im Einzelfall vor, ein entsprechendes Verfahren vorzuschreiben. (4) Der Bauchladenverkauf ist der im Umherziehen ausgeführte Verkauf, dessen Verkaufseinrichtung (Tasche, Bauchladen) keinerlei Verbindung (auch nicht zeitweise) mit dem Erdboden hat sowie eine Gesamtbreite von 1,50 m und Gesamttiefe von 1,00 m nicht überschreitet. Erlaubt ist lediglich der Verkauf der ausgestellten Ware. In der Zone 1 (Anlage III) ist der Bauchladenverkauf grundsätzlich gestattet. Erläuterungen Kaffeefahrrad, Handwagen). Für Verkaufseinrichtungen, die zum Einsatz auf Fußwegen und Plätzen gedacht sind (Handwagen und Verkaufsfahrräder) wird eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift nur erteilt, wenn die Verkaufseinrichtung eine Fläche von nicht mehr als 3 m² einnimmt. (3) Eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift berechtigt lediglich zur Sondernutzung mit der Verkaufseinrichtung außerhalb der in § 3 genannten besonderen Gebiete. Von Kraftfahrzeugen aus darf ein Verkauf im Rahmen der erteilten Sondernutzung grundsätzlich nur dort stattfinden, wo das Parken nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Die Sondernutzung berechtigt in diesen Fällen insbesondere nicht zum Befahren von Fußwegen und Plätzen. Von Fahrrädern, Handwagen und anderen 15 Neuregelungen Erläuterungen Verkaufseinrichtungen aus ist ein Verkauf nur auf Fußwegen und Plätzen erlaubt, wobei für den Fußgängerverkehr der Gehweg in einer Breite von mindestens 2 m freizulassen ist. Fahrradwege dürfen nicht genutzt werden. Das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Papierkörbe, Tische und Stühle, Sonnenschirme o.ä. ist nicht gestattet. Die Erlaubnis berechtigt ferner nur zum Verweilen an einer Stelle für einen Zeitraum von längstens 30 Minuten. Danach muss eine wesentliche Ortsveränderung (mindestens 100 m) vorgenommen werden. Das Abspielen elektroakustisch verstärkter Musik während des Pingelns ist untersagt. (4) Für den ambulanten Handel wird nur dann eine Sondernutzungserlaubnis (Pingelschein) erteilt, wenn der Antragsteller im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, die er bei Antragstellung vorzulegen hat. 16 Neuregelungen Erläuterungen (5) Bei der Vergabe von Standplätzen für den befristeten, ortsfesten Handel, wie dem Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder –ständen, dem Weihnachtsbaumhandel oder dem Aufstellen von Losverkaufsständen, behält sich die Landeshauptstadt Hannover im Einzelfall vor, ein besonderes Verfahren vorzuschreiben. (6) Der Bauchladenverkauf ist der im Umherziehen ausgeführte Verkauf, dessen Verkaufseinrichtung (Tasche, Bauchladen) keinerlei Verbindung (auch nicht zeitweise) mit dem Erdboden hat sowie eine Gesamtbreite von 1,50 m und Gesamttiefe von 1,00 m nicht überschreitet. Erlaubt ist lediglich der Verkauf der ausgestellten Ware. In dem Bereich der Innenstadt gemäß Anlage III wird der Bauchladenverkauf auf Antrag grundsätzlich gestattet. Die Gesamtzahl der Erlaubnisse kann 17 Neuregelungen § 12 Ausnahmen Von den Vorschriften der §§ 7 Absatz 1 bis 8, 8 Absatz 2 bis 5 und §§ 9 bis 11 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Durchführung der Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Erläuterungen in diesem Bereich beschränkt werden, wenn das Ausmaß des Bauchladenverkaufs die Sicherheit und Leichtigkeit des widmungsgemäßen Verkehrs oder das Stadtbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Wird die Gesamtzahl der Erlaubnisse beschränkt, so erfolgt die Vergabe der Erlaubnisse nach der zeitlichen Priorität der Anträge. § 12 Veranstaltungen (1) Veranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind zeitlich begrenzte Feste und andere Anlässe. Im öffentlichen Straßenraum bedürfen sie einer Sondernutzungserlaubnis, wenn sie nicht bereits auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage erlaubt wurden. (2) Die Erteilung der Erlaubnis kann von der Vorlage eines Sicherheitskonzeptes abhängig gemacht werden. (3) Die Erlaubnis kann mit neben den nach § 13 Abs. 2 vorgesehenen Auflagen mit 18 Die Ausnahmeregelung wurde als nicht notwendig erachtet, weil alle Tatbestände auch im § 19 der Satzung geprüft werden müssen und wird daher gestrichen. Der Veranstaltungsbegriff ist neu in die Satzung aufgenommen worden, um die die bereits bewährten Regelungen bekannt zu machen. Bisher wurden diese Sondernutzungen unter § 13 der Satzung geführt. Aufgrund der Bedeutung der Nutzungen wurde nunmehr ein eigener Paragraph dafür eingefügt. Neuregelungen Erläuterungen Auflagen zum Zweck der Gewährleistung der Sicherheit der Veranstaltungsgäste und – teilnehmer versehen werden. (4) Veranstaltungen können abweichend von § 3 in den dort bezeichneten Gebieten zugelassen werden, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und sie das Stadtbild nicht beeinträchtigen. (5) Die Antragsfrist für die Durchführung von Veranstaltungen beträgt abweichend von der Frist nach § 14 Abs. 1 bei Veranstaltungen mit Bedeutung lediglich für einen Stadtbezirk 2 Monate, ansonsten 4 Monate. Verfahrensvorschriften § 13 Sondernutzungserlaubnis (1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis dafür erteilt worden ist. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht. (2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen 19 Neuregelungen Erläuterungen Widerrufs erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße verbunden werden; dazu zählen auch Auflagen und Bedingungen, die aus städtebaulichen Gründen oder denkmalrechtlichen bzw. baupflegerischen Gründen gemacht werden. Bedingungen und Auflagen können aus diesen Gründen auch nachträglich gemacht werden. (3) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straßen oder Verzicht. (4) Der/die Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis hat gegen die Landeshauptstadt Hannover keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert, eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird. (5) Sondernutzungserlaubnisse bedürfen der Schriftform oder sind schriftlich zu bestätigen. § 14 Erlaubnisantrag (1) Erlaubnisanträge sind – soweit diese Satzung keine anderen Regelungen enthält – grundsätzlich einen Monat vor Beginn § 14 Erlaubnisantrag 20 Neuregelungen Erläuterungen der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich bei der Landeshauptstadt Hannover zu stellen. (2) In den Erlaubnisanträgen sind Standort, Art, Dauer und Umfang der Sondernutzung und die Größe der benötigten Straßenfläche detailliert anzugeben. Die Landeshauptstadt Hannover kann dazu Erläuterungen durch aussagekräftige Zeichnungen und textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (3) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden. 21 (4) Die Antragsfrist für die Durchführung von Veranstaltungen beträgt abweichend von der Frist nach Absatz 1 bei Veranstaltungen mit Bedeutung lediglich für einen Stadtbezirk 2 Monate und bei größeren Veranstaltungen 4 Monate. Neuregelungen Erläuterungen (4) Die Antragsfrist für die Durchführung von Veranstaltungen beträgt abweichend von der Frist nach Absatz 1 bei Veranstaltungen mit Bedeutung lediglich für einen Stadtbezirk 2 Monate und bei größeren Veranstaltungen 4 Monate Absatz 4 wird gestrichen, weil dieser nunmehr im neuen § 12 enthalten ist. § 15 Versagung und Widerruf (1) Die Erlaubnis kann insbesondere versagt oder nur beschränkt erteilt werden, wenn a) die benötigte Fläche nicht zur Verfügung gestellt werden kann, b) die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen (z. B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz der Straße) gefährden würde, c) städtebauliche, denkmalrechtliche oder baupflegerische Gründe der Erteilung entgegenstehen, d) die Antragsfrist nicht eingehalten wurde, e) Rechte Dritter (auch anderer Sondernutzer) beeinträchtigt werden. (2) Der Widerruf einer nach § 13 erteilten Erlaubnis kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn 22 Neuregelungen Erläuterungen a) nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen, b) der/die Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerin die ihm/ihr gestellten Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, c) die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen (z. B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz der Straße) gefährdet, d) der/die Erlaubnisnehmer/Erlaubnisnehmerin die festgesetzte Gebühr nicht zahlt, e) städtebauliche Gründe es erfordern oder die Sondernutzung die Ausführung von Bauvorhaben wesentlich erschweren würde, f) die Erlaubnis länger als einen Monat ohne wichtigen Grund nicht genutzt wird. § 16 Sondernutzungsgebühren Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus werden Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe der Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Hannover erhoben. 23 Neuregelungen Erläuterungen Gemeinsame Bestimmungen für Sondernutzungen und erlaubnisfreie Nutzungen § 17 Pflichten des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis (1) Anlagen sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der gesonderten Zustimmung des Straßenbaulastträgers, wenn es sich um andere als Stadtstraßen handelt. (2) Der Inhaber der Sondernutzungserlaubnis hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten und die durch die Sondernutzung verursachten Verunreinigungen – auch über den 24 Neuregelungen Erläuterungen sondergenutzten Bereich hinaus – unverzüglich zu beseitigen. (3) Der/Die Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis hat von ihm/ihr errichtete Anlagen auf Verlangen der Stadt auf seine/ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt als Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Der/Die Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis hat darauf zu achten, dass der ungehinderte Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Entwässerungsrinnen und Schächte von Ver- und Entsorgungsanlagen sind freizuhalten. Soweit bei der Aufstellung, Anbringung oder Entfernung von Gegenständen ein Aufgraben des Straßenkörpers erforderlich wird, müssen die Arbeiten so vorgenommen werden, dass jede bleibende Beschädigung des Straßenkörpers, der Wege und Anlagen insbesondere der Entwässerungsrinnen und der Ver- und Entsorgungsanlagen sowie deren Lageänderung vermieden wird. Die Landeshauptstadt Hannover ist 25 Neuregelungen Erläuterungen mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten davon schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. (4) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis hat der/die Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis alle von ihm erstellten Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder herzustellen. (5) Wird eine Straße im Sinne von §1 ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt die/der Sondernutzungsberechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Landeshauptstadt die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen (§ 22 NStrG / § 8 Abs. 7 a FStrG). § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. § 18 Haftung (1) Mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Teile öffentlicher Straßen übernimmt die Landeshauptstadt Hannover 26 Neuregelungen Erläuterungen keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen. (2) Die Landeshauptstadt Hannover haftet dem/der Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den/die Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis und die von ihm/ihr erstellten Anlagen ergeben. (3) Der/Die Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis haftet der Landeshauptstadt Hannover für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er/Sie haftet der Landeshauptstadt Hannover weiter dafür, dass die Ausübung der Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er/Sie hat die Landeshauptstadt Hannover von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen 27 Neuregelungen Erläuterungen die Landeshauptstadt Hannover erhoben werden können. Er/Sie haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner/ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung seines/ihres Personals und der von diesen verursachten Verstößen gegen die Satzung ergeben. (4) Die Landeshauptstadt Hannover kann verlangen, dass der/die Inhaber/in der Sondernutzungserlaubnis zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittung der Landeshauptstadt Hannover vorzulegen. Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen 28 Neuregelungen Erläuterungen § 19 Ausnahmeregelungen, öffentlich-rechtliche Verträge Die Landeshauptstadt Hannover kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen für Gruppen von Sondernutzungen abweichende Regelungen vereinbaren. § 20 Übergangsregelung Sondernutzungen, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder auf Widerruf erteilt wurde, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis nach § 13 dieser Satzung. Sie können jedoch mit nachträglichen Auflagen oder Bedingungen versehen werden. § 21 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel (1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 61 NStrG und § 23 FStrG hinaus folgendes: Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 NGO bei der Benutzung von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 NStrG bei der Benutzung der übrigen durch die Satzung erfassten Straßen 29 Neuregelungen Erläuterungen handelt, wer a) einer nach § 13 Abs. 2 erteilten Auflage oder Bedingung nicht nachkommt, b) entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält, c) entgegen § 17 Abs. 2 dieser Satzung die durch die Sondernutzung verursachten Verunreinigungen – auch über den sondergenutzten Bereich hinaus – nicht unverzüglich beseitigt, d) entgegen § 17 Abs. 3 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt und die Entwässerungsrinnen und Schächte von Ver- und Entsorgungsanlagen nicht freihält, e) entgegen § 17 Abs. 4 den früheren Zustand der ihm überlassenen Fläche nicht ordnungsgemäß wieder herstellt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 61 Abs. 2 NStrG mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften insbesondere nach dem Nds. SOG bleiben unberührt. 30 Neuregelungen Erläuterungen § 22 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die „Satzung der Landeshauptstadt Hannover über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover vom 28. November 1974“ (Bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover, Nr.33, vom 23.12.1974) außer Kraft. Anlage I Erlaubnispflichtige Sondernutzung Erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach § 4 der Satzung sind zum Beispiel: 1. der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel - § 11), 2. der befristete, ortsfeste Handel (§ 11) 3. Freisitze (§ 7), 4. das Aufstellen von gewerblichen Nebenanlagen (§ 8), sofern die Abmessungen der Anlage II, Ziffer 3 überschritten werden, 5. Warenbänke (§ 9), 6. die Durchführung von Werbeaktionen, insbesondere Werbefahrten mit Anlage I Erlaubnispflichtige Sondernutzung Erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach § 4 der Satzung sind zum Beispiel: 1. der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel § 11), 2. der befristete, ortsfeste Handel (§ 11) 3. Freisitze (§ 7), 4. das Aufstellen von gewerblichen Nebenanlagen (§ 8), sofern die Abmessungen der Anlage II, Ziffer 3 überschritten werden, 5. Warenbänke (§ 9), 31 Neuregelungen Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen, sowie die Werbung mit Lautsprechern (Werbeaktionen - § 10), 7. die Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, 8. das Aufstellen oder Anbringen von Warenautomaten, Vitrinen, Schaukästen, Taxenrufsäulen u.ä., wenn die in Anlage II, Ziffer 3 genannten Maße als Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Nutzung überschritten werden und ein Eingriff in die Straße beabsichtigt ist, 9. das Verteilen und der Verkauf von gewerblichen Handzetteln sowie Flugblättern und anderen Werbeschriften mit Ausnahme der Werbung politischen oder religiösen Inhalts, 10. das Anbringen von in den Straßenraum hineinragender Teile baulicher Anlagen wie z.B. Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer oder Verblendmauern, 11. das Aufstellen von Einrichtungen der Erläuterungen 6. die Durchführung von Werbeaktionen, insbesondere Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen, sowie die Werbung mit Lautsprechern (Werbeaktionen - § 10), 7. die Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen (§ 12), 8. das Aufstellen oder Anbringen von Warenautomaten, Vitrinen, Schaukästen, Taxenrufsäulen u.ä., wenn die in Anlage II, Ziffer 3 genannten Maße als Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Nutzung überschritten werden und ein Eingriff in die Straße beabsichtigt ist, 9. das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln sowie Flugblättern, insbesondere wenn dieses mit dem Ansprechen von anderen Verkehrsteilnehmern verbunden ist, 10. das Anbringen von in den Straßenraum hineinragender Teile baulicher Anlagen wie z.B. 32 Ergänzung zur Klarstellung Neuregelungen öffentlichen Ver- und Entsorgung (Briefkästen, Briefmarkenautomaten, Telefonzellen, Schaltkästen, Taxenrufsäulen, Abfallbehältern u.s.w.), sofern ihre Aufstellung nicht nur vorübergehend geschieht , 12. die Durchführung von Sammlungen von Abfällen zur Verwertung in festen Behältern, Säcken oder Bündeln, 13. die Errichtung und der Betrieb von Fahrradabstellanlagen, 14. das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Fußgängertunneln, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, Kränen, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt – auch in Containern – u.ä. sowie die Anlage von Baustellenzufahrten, 15. das Aufgraben der Straße für z.B. die Verlegung von Leitungen und Rohren, die Sanierung von Kellerwänden, Fassadenbegrünungen u.ä., 16. die Anlage und der Betrieb von Gleisanlagen, 17. der Bauchladenverkauf (§ 11 IV). Erläuterungen Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer, Balkone, Treppen, Rampen, Verblendmauern oder Wärmedämmung, 11. das Aufstellen von Einrichtungen der öffentlichen Verund Entsorgung (Briefkästen, Briefmarkenautomaten, Telefonzellen, Schaltkästen, Taxenrufsäulen, Abfallbehältern, Postablagekästen, Streusandkisten u.s.w.), sofern ihre Aufstellung nicht nur vorübergehend geschieht , 12. die Durchführung von Sammlungen von Abfällen zur Verwertung in festen Behältern, Säcken oder Bündeln, 13. die Errichtung und der Betrieb von Fahrradabstellanlagen, 14. das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Fußgängertunneln, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, Kränen, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt – auch in Containern – u.ä. sowie die Anlage von Baustellenzufahrten, 15. das Aufgraben der Straße für 33 Ergänzende Beispiele zur Klarstellung Ergänzende Beispiele zur Klarstellung Neuregelungen Erläuterungen z.B. die Verlegung von Leitungen und Rohren, die Sanierung von Kellerwänden, Baugrubenverbaue, Fassadenbegrünungen u.ä., 16. die Anlage und der Betrieb von Gleisanlagen, 17. der Bauchladenverkauf (§ 11 Abs. 6). Anlage II Erlaubnisfreie Nutzungen Erlaubnisfrei nach § 5 der Satzung sind folgende Nutzungen: 1. der Straßenanliegergebrauch der öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Fahrbahnen für Zwecke des Grundstücks wie die vorübergehende Lagerung von Bauund sonstigen Materialien, das Bereitstellen von Abfallbehältern, -säcken und Abfällen am jeweiligen Abfuhrtag, das Be- und Entladen von Fahrzeugen, der Transport von Materialien über öffentliche Straßen zu den Grundstücken, wenn die öffentlichen Straßen nach der notwendigen Benutzung unverzüglich, spätestens aber bis zum Einbruch der Anlage II Erlaubnisfreie Nutzungen Erlaubnisfrei nach § 5 der Satzung sind folgende Nutzungen: 1. der Straßenanliegergebrauch der öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Fahrbahnen für Zwecke des Grundstücks wie die vorübergehende Lagerung von Bau- und sonstigen Materialien, das Bereitstellen von Abfallbehältern, säcken und Abfällen am jeweiligen Abfuhrtag, das Be- und Entladen von Fahrzeugen, der Transport von Materialien über öffentliche Straßen zu den Grundstücken, wenn die öffentlichen Straßen nach der notwendigen Benutzung unverzüglich, spätestens aber bis zum Einbruch der Dunkelheit des 34 Ergänzende Beispiele zur Klarstellung Neuregelungen Dunkelheit des Tagesbeginns der Nutzung, geräumt werden, 2. bauaufsichtlich genehmigte untergeordnete Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen oder in die Fassade teilweise eingebaute Abfallbehälterschränke, 3. sonstige in den Straßenraum hineinragende Werbe- oder Verkaufseinrichtungen, Warenbänke und Automaten oder mit einer baulichen Anlage verbundene Werbeeinrichtungen bis zu einem Flächenbedarf von 1,00 m², wenn sie auf Gehwegen in einer Höhe bis zu 3,00 m und innerhalb von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe bis zu 4,50 m und einer Straßenfrontlänge von 1,50 m nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen und eine Durchgangsbreite für Fußgänger von mindestens 1,50 m verbleibt, sofern ein Eingriff in die Straße unterbleibt; die Erlaubnisfreiheit erstreckt sich nicht auf Zigarettenautomaten in der unmittelbaren Erläuterungen Tagesbeginns der Nutzung, geräumt werden, 2. bauaufsichtlich genehmigte untergeordnete Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen oder in die Fassade teilweise eingebaute Abfallbehälterschränke, 3. sonstige in den Straßenraum hineinragende Werbe- oder Verkaufseinrichtungen, Warenbänke und Automaten oder mit einer baulichen Anlage verbundene Werbeeinrichtungen bis zu einem Flächenbedarf von 1,00 m², wenn sie auf Gehwegen in einer Höhe bis zu 3,00 m und innerhalb von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe bis zu 4,50 m und einer Straßenfrontlänge von 1,50 m nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen und eine Durchgangsbreite für Fußgänger von mindestens 1,50 m verbleibt, sofern ein Eingriff in die Straße unterbleibt; die Erlaubnisfreiheit erstreckt sich nicht auf 35 Neuregelungen Nähe von Schulen, Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen, Jugendzentren u.s.w., 4. das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln sowie Flugblättern und Schriften politischen und religiösen Inhaltes auf öffentlichen Straßen; diese Tätigkeiten sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn der Landeshauptstadt Hannover anzuzeigen, 5. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Straßenbaulast. Erläuterungen Zigarettenautomaten in der unmittelbaren Nähe von Schulen, Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen, Jugendzentren u.s.w., 4. das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln sowie Flugblättern und Schriften ausschließlich politischen und religiösen Inhaltes auf öffentlichen Straßen; diese Tätigkeiten sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn der Landeshauptstadt Hannover anzuzeigen, 5. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Straßenbaulast. Geändert durch Satzung vom 24.05.2012, Gem. Abl. 2012, S. 264. 36 Klarstellung der Regelung Anlage III zur Sondernutzungssatzung Innenstadt Die Innenstadt wird begrenzt durch folgende Straßen und Straßenteile einschließlich der benannten Straßen und Straßenteile (nicht gewidmete Flächen – Andreas-Hermes-Platz, Dreieckswiese am Opernhaus, Friederikenplatz, Schützenplatz, Waterlooplatz unterliegen nicht den Regelungen der Sondernutzungs- bzw. Sondernutzungsgebührensatzung): Schloßwender Straße, Arndtstraße, Hamburger Allee, Berliner Allee, Marienstraße zwischen Berliner Allee und Aegidientorplatz, Aegidientorplatz/Friedrichswall bis zur Willy-Brandt-Allee, Willy-Brandt-Allee bis Bleichenstraße, Bleichenstraße bis Heinrich-Kümmel-Straße, HeinrichKümmel-Straße, Langensalzastraße bis Planckstraße, Planckstraße bis Haarstraße, Haarstraße, Auf dem Emmerberge zwischen Haarstraße und Rudolf-von-Bennigsen-Ufer, Rudolf-vonBennigsen-Ufer bis Kurt-Schwitters-Platz, Arthur-Menge-Ufer, Beuermannstraße zwischen ArthurMenge-Ufer und Lavesallee, Lavesallee zwischen Beuermannstraße und Leibnizufer, Leibnizufer, Brühlstraße. Beschlussdrucksache Landeshauptstadt In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis) In den Stadtbezirksrat Ricklingen An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis) An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis) In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten In den Sozialausschuss In den Ausschuss für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss) In den Verwaltungsausschuss b 1. Neufassung Nr. Anzahl der Anlagen 2194/2013 N1 1 Zu TOP BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt Neufassung wegen der Erweiterung der Beratungsfolge (Bitte tauschen Sie diese erste Seite bei der Ursprungsdrucksache aus) Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose Antrag, 1. dem Neubau von weiteren Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose zuzustimmen, 2. dem Neubau dieser Wohnheime vorrangig auf den in der Anlage zu dieser Drucksache vorgeschlagenen Standorten zuzustimmen, 3. zuzustimmen, dass diese Wohnheime durch Dritte errichtet werden und dass die angestrebte Nutzung durch Mietverträge geregelt wird. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Bei der Auswahl von neuen Standorten für Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte werden Gender-Aspekte nicht berührt. Bei der späteren Planung der Gebäude werden die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Männern, Familien und Einzelpersonen, sowie die Problematiken der einzelnen Personengruppen, die sich aus ihrer Flüchtlings- oder Zuwanderungssituation ergeben, beachtet. -1- Kostentabelle Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro: Teilfinanzhaushalt 61 - Investitionstätigkeit Investitionsmaßnahme Einzahlungen Auszahlungen Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 Veräußerung von Sachvermögen 0,00 Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 Baumaßnahmen 0,00 Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 Saldo Investitionstätigkeit 0,00 Saldo Sonderfelder 0,00 Teilergebnishaushalt 61 Angaben pro Jahr Produkt 31505 Unterbringung von Personen Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 Personalaufwendungen Sonstige Transfererträge 0,00 Sach- und Dienstleistungen Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 Abschreibungen 0,00 Privatrechtl. Entgelte 0,00 Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 Kostenerstattungen 0,00 Transferaufwendungen 0,00 Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 Sonstige ordentl. Erträge 0,00 Saldo ordentliches Ergebnis Außerordentliche Erträge Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 0,00 400.000,00 -400.000,00 Außerordentliche Aufwendungen 0,00 Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Saldo aus internen Leistungsbeziehungen Saldo gesamt -2- 0,00 0,00 0,00 -400.000,00 Bei den dargestellten Kosten (400.000 €) handelt es sich um das Kostenrisiko für die Erstattung von Planungsleistungen möglicher Investoren, welches die Stadt maximal zu tragen hat, wenn trotz dieser Planungen keine Baumaßnahme realisiert wird. Begründung des Antrages: zu 1.) Der Bedarf an Unterbringungsplätzen für ausländische Flüchtlinge und Aussiedler ist in der jüngsten Vergangenheit wieder deutlich gestiegen, so dass in den vorhandenen Wohnheimen keine ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung stehen. Mit der Drucksache Nr. 1610/2013 hat die Verwaltung die Entwicklung der Unterkunftsplätze der letzten Jahre und die derzeit in Vorbereitung bzw. Planung befindlichen neuen Unterkünfte ausführlich dargestellt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass auch diese Unterkünfte nicht ausreichen werden, um die der Landeshauptstadt Hannover zugewiesenen Flüchtlinge unterzubringen. Hinzu kommt, dass zwei der derzeitigen Wohnheime nur übergangsweise genutzt werden können und bereits im Jahr 2014 geschlossen werden müssen (Zweibrückener Str. 72 und Deurag-Nerag-Str. 5). Gleichzeitig ist die absolute Zahl der von der Landeshauptstadt Hannover untergebrachten Obdachlosen im Jahr 2012 um 106 Personen gestiegen. In den ersten neun Monaten dieses Jahres war ein weiterer Anstieg von 71 Personen zu verzeichnen, so dass nunmehr 697 Menschen in städtischen Obdachlosenunterkünften leben. Einer der Hintergründe dafür ist, dass angesichts des angespannten Wohnungsmarktes im Segment der kleinen und preisgünstigen Wohnungen gerade Personen mit besonderen Schwierigkeiten - wie beispielweise Mietschulden - keine Wohnung finden. Darüber hinaus mussten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt Menschen aus Osteuropa (Bulgarien und Rumänien) als Obdachlose untergebracht werden (62 Personen mit Stand 10.10.2013). Da ab dem 01.01.2014 für diese beiden europäischen Staaten die volle Freizügigkeit in Kraft tritt, muss damit gerechnet werden, dass sich die Zahl der Menschen, die aus wirtschaftlichen Gründen aus Bulgarien und Rumänien nach Hannover kommen, steigen wird. Bei Wohnungsverlust muss diesen Menschen Obdach in Einrichtungen der Landenshauptstadt Hannover gewährt werden. Um diesem zukünftigen Bedarf an Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften gerecht zu werden, versucht die Verwaltung weitere Unterbringungskapazitäten zu schaffen. Dabei sollen gerade für Flüchtlinge entsprechend der Drucksache Nr. 2781/2012 weitere Wohnungen für eine dezentrale Unterbringung angemietet werden. Zudem werden weiter geeignete Bestandsgebäude für Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnprojekte gesucht. Hier ist die Verwaltung aber auf entsprechende Angebote Dritter angewiesen, so dass eine verlässliche mittelfristige Planung nicht möglich ist. zu 2.) Die in der Anlage zu dieser Drucksache aufgeführten Standorte sind im städtischen Eigentum, von der Lage und Umgebung für Wohnzwecke geeignet und kurzfristig verfügbar. Vorrangig sollen die Standorte "Oheriedetrift" (Bemerode), "Thurnithistraße" (Döhren), "Tresckowstraße" (Wettbergen) und "Kopernikusstraße 7" (Nordstadt) vorbereitet werden. Es sollen Gebäude in einer Bauweise, die für dauerhaftes Wohnen geeignet ist, entstehen. Der Baustandard für die Gebäude soll sich an dem des Flüchtlingswohnheims der Evangelisch Freikirchlichen Gemeinde in der Hildesheimer Straße bzw. an dem Baustandard der derzeit im Bau befindlichen Flüchtlingswohnheime der Gesellschaft für Bauen und Wohnen Hannover mbH (GBH) orientieren. Die Unterkünfte sind für jeweils ca. 50 Bewohnerinnen / Bewohner vorgesehen. -3- Mit zweiter Priorität sollen die Standorte "Am Sandberge" (Bemerode) und "Am Bahndamm" (Ahlem) entwickelt werden. Auch auf diesen Grundstücken sollen Gebäude in einer Bauweise für dauerhaftes Wohnen für jeweils rd. 50 Personen entstehen. Bei diesen beiden Standorten ist zu klären, ob und welche Alternativen zur derzeitigen Nutzung in Frage kommen. Beim Standort "Am Bahndamm" ist zudem eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1262 für eine Flüchtlingsunterkunft zu prüfen. Dieser sieht derzeit eine gewerbliche Nutzung vor. In demgegenüber nachrangiger Priorität sollen die Standorte "Hebbelstraße" (List) und Jordanstraße 30" Südstadt entwickelt werden. Hier sollen abweichend von den zuvor aufgeführten Standorten Gebäude geplant werden, die sich in ihrer Bauweise aus den Randbedingungen des konkreten Ortes (Baulücke, leitungstechnische Erschließung) entwickeln müssen. Für den Standort Jordanstraße 30 ist zudem eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 621 erforderlich, da auch dieser derzeit Gewerbegebiet ausweist. zu 3.) Die Wohnheime sollen von Dritten (GBH oder andere geeignete Investoren) geplant und errichtet und anschließend von der Stadt angemietet werden. Die Beauftragung von Dritten ist verbunden mit einer Absichtserklärung, dass die Stadt die Planungskosten erstattet, falls der Bau, aus Gründen, die der Dritte nicht zu vertreten hat, nicht zustande kommt. Die Neufassung ist wegen der zusätzlichen Beteiligung des Ausschusses für Integration, Europa und Internationale Kooperation erforderlich. 61.4/ 61.15 Hannover / 25.10.2013 -4- Anlage zu Drucksache Nr. 2194 / 2013 N1 Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose Standortvorschläge (Übersicht) (Lagepläne siehe Seiten 2 - 9) _____________________________________ Stadtbezirk Vahrenwald-List Stadtteil List Hebbelstraße Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode Stadtteil Bemerode Am Sandberge Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode Stadtteil Bemerode (Kronsberg) Oheriedetrift Stadtbezirk Südstadt-Bult Stadtteil Südstadt Jordanstraße 30 Stadtbezirk Döhren-Wülfel Stadtteil Döhren Thurnithistraße Stadtbezirk Ricklingen Stadtteil Wettbergen Tresckowstraße Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt Stadtteil Ahlem Am Bahndamm Stadtbezirk Nord Stadtteil Nordstadt Kopernikusstraße 7 1 Stadtbezirk Vahrenwald-List Stadtteil List Hebbelstraße 2 Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode Stadtteil Bemerode Am Sandberge 3 Stadtbezirk Kirchrode-Bemerode-Wülferode Stadtteil Bemerode (Kronsberg) Oheriedetrift 4 Stadtbezirk Südstadt-Bult Stadtteil Südstadt Jordanstraße 30 5 Stadtbezirk Döhren-Wülfel Stadtteil Döhren Thurnithistraße 6 Stadtbezirk Ricklingen Stadtteil Wettbergen Tresckowstraße 7 Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt Stadtteil Ahlem Am Bahndamm 8 Stadtbezirk Nord Stadtteil Nordstadt Kopernikusstraße 7 9 Beschlussdrucksache Landeshauptstadt In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung b Nr. Anzahl der Anlagen 2336/2013 3 Zu TOP BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB Auslegungsbeschluss Antrag, 1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 133, 1. Änderung mit Begründung zuzustimmen, 2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar. Kostentabelle Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Neubauplanung des Schulgebäudes, der Kindertagesstätte und der Sporthalle erfolgt zu gegebener Zeit in einer eigenen Drucksache. Begründung des Antrages Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult hat am 20.02.2013 die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 28.03.2013 bis 29.04.2013 statt. Während dieser Zeit ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt. Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können. -1- 61.12 Hannover / 07.11.2013 -2- Anlage 1 zur Drucksache - Nr. / 2013 Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB Bisheriges Verfahren und Geltungsbereich Planungsbezirk Süd Stadtteil: Südstadt Geltungsbereich: Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Birkenstraße 12 (Schulgelände) und das Flurstück eines öffentlichen Spielplatzes Ecke Birkenstraße / Seilerstraße Bisherige Drucksachen-Beschlüsse: 2038/2012 Neubau einer Kindertagesstätte, einer Grundschule – als Ersatz für die Grundschule Meterstraße – und einer Dreifeld-Sporthalle auf dem Gelände der Außenstelle des Gymnasiums Wilhelm-Raabe-Schule (Birkenstraße 12) 2038/2012 E1 Antrag des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult zur Drucksache Nr. 2038/2012 0247/2013 Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 1609/2013 Antrag, das Projekt als Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP) mit den Leistungsbestandteilen Planen, Bauen und Finanzieren auszuschreiben. Antrag, dass die Kindertagesstätte gegenüber den ursprünglichen Planungen um eine Gruppe vergrößert und nunmehr als 6-Gruppen-Kita geplant wird. Anlage 2 zur Drucksache - Nr. Begründung Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änderung - Birkenstraße - Stadtteil: Südstadt Geltungsbereich: Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Birkenstraße 12 (Schulgelände) und das Flurstück eines öffentlichen Spielplatzes Ecke Birkenstraße / Seilerstraße Inhaltsverzeichnis: 1. Anlass des Bebauungsplanes 2 2. Örtliche und planungsrechtliche Situation 2 3. Städtebauliches Konzept 3.1 Bauland 3.2 öffentlicher Spielplatz 3.3 Straßenverkehrsfläche 3.4 Planungsalternativen / Standortanalyse 3 4 6 7 7 4. Verkehr 7 5. Ver- und Entsorgung 8 6. Festsetzungen zur Umweltverträglichkeit 6.1 Lärmschutz 6.2 Naturschutz 6.3 Klima und Luft 6.4 Boden 8 8 10 12 12 7. Gutachten 15 8. Kosten für die Stadt 15 -2- -2- 1. Anlass des Bebauungsplanes Auf dem Grundstück Birkenstraße 12, eingefasst von der Birkenstraße, Seilerstraße, Schlägerstraße und Ostermannstraße, befinden sich die Schulgebäude der ehemaligen Orientierungsstufe Birkenstraße. Aktuell werden die Gebäude als Außenstelle der Wilhelm-Raabe-Schule und Auslagerungsstandort der Volkshochschule genutzt. Beide Nutzungen sollen in der Birkenstraße nach Fertigstellung der Arbeiten an ihren jeweiligen Hauptstandorten im Jahr 2014 aufgegeben werden. Für den innenstadtnahen und dicht besiedelten Stadtteil Südstadt existieren Bedarfe an Infrastruktureinrichtungen. Der Rat hat am 13.12.2012 ein Entwicklungskonzept für den Standort Birkenstraße 12 beschlossen, das den Neubau einer Grundschule als Ersatz für die Grundschule Meterstraße, einer Kindertagesstätte und einer Dreifeldsporthalle mit Tribüne umfasst (DS Nr. 2038/2012, DS Nr. 2038/2012 E1). Der Rat der Stadt Hannover hat am 24.10.2013 beschlossen (Ds Nr. 1609/2013), dass die Verwaltung beauftragt werden soll, das vorgenannte Projekt als Öffentlich-Private-Partnerschaft (ÖPP) mit den Leistungsbestandteilen Planen, Bauen und Finanzieren auszuschreiben, das entsprechende Verhandlungsverfahren durchzuführen und das Ergebnis den Ratsgremien zur Beschlussfassung vorzulegen. Des Weiteren enthält diese Drucksache den Antrag, dass die Kindertagesstätte gegenüber den ursprünglichen Planungen um eine Gruppe vergrößert und nunmehr als 6-Gruppen-Kita geplant werden soll. Der für das Plangebiet geltende Durchführungsplan Nr. 133 aus dem Jahr 1957 ist eng an das derzeitige Gebäudeensemble angelehnt. Daher ist er mit anderen Gebäudekonzepten nicht vereinbar. Aus diesem Grund ist für eine Neubebauung die Änderung der überbaubaren Flächen erforderlich. Mit dem bestehenden Bebauungsplan wird im Plangebiet der Baugebietstyp Fläche „Für öffentliche Zwecke – vorgesehen Volksschule“ festgesetzt. Die neue Planung hält weitestgehend daran fest, wird aber auf die aktuellen Bezeichnungen angepasst – „Fläche für den Gemeinbedarf mit der näheren Bezeichnung Schule“. Darüber hinaus wird das Spektrum um die Nutzungen Sporthalle und Kindertagesstätte erweitert. Der bereits vorhandene Kinderspielplatz an der Ecke Birkenstraße / Seilerstraße bleibt bestehen. Er soll planungsrechtlich mit einer Fläche von ca. 1080 m² gesichert werden. Die geplanten Nutzungen - Kindertagesstätte und öffentlicher Spielplatz - weichen von den o.g. Grundzügen des geltenden Planungsrechts ab. Für die Umsetzung der Planung ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 133 erforderlich. 2. Örtliche und planungsrechtliche Situation Örtlichkeit In dem ca. 14.300 m² großen Plangebiet - bestehend aus ca. 13.020 m² Schulgrundstück, ca. 1080 m² Spielplatz und ca. 200 m² Straßenverkehrsfläche - im nördlichen Teil der Südstadt befindet sich heute im nordöstlichen Bereich ein bis zu dreigeschossiges Schulgebäude mit einer kleinen Einfeld-Turnhalle, an das sich im Süden die zum Teil versiegelten Schulhofflächen anschließen. Entlang der Seilerstraße und Birkenstraße ist das Grundstück durch Rasenflächen, Bäume und Sträucher eingegrünt. Alter Baumbestand ist insbesondere im Südwesten vorhanden. Im südöstlichen Bereich an der Kreuzung Birkenstraße / Seilerstraße befindet sich der öffentliche Spielplatz. Im Westen grenzen Grundstücke mit Wohngebäuden direkt an das Schulgelände an. Das nähere Umfeld ist geprägt durch drei- bis viergeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Symbol „Schule – allgemeinbildend“ dar. Im Umfeld des Plangebiets sind Flächen als Wohnbauflä-3- -3- che u.a. mit den überlagernden Symbolen Alteneinrichtung, Jugendheim und Städtische Bibliothek dargestellt. Die geplanten Festsetzungen sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Verbindliche Bauleitplanung Der Bebauungsplan Nr. 133 (Durchführungsplan) aus dem Jahr 1957 setzt für das Grundstück „Für öffentliche Zwecke – vorgesehen Volksschule“ mit einer ein- bis dreigeschossigen Bebauung fest. Die Baufluchtlinien sind auf das existierende Schulgebäude zugeschnitten. Im Norden und Westen sind Vorgartenflächen in differierender Breite festgesetzt - Ostermannstraße 3 – 14 m, Birkenstraße 15 – 20 m. Eine Bebauung der südlichen Grundstückshälfte ist gegenwärtig nicht möglich. Verfahren Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für den Neubau einer Schule, einer Sporthalle und einer Kindertagesstätte geschaffen werden. Er trägt zur Erweiterung des schulischen und sportlichen Angebotes sowie des Betreuungsangebotes bei. Der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird schon durch die neu zu überplanende Grundstücksgröße von ca. 14.300 m² deutlich unterschritten. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 BauGB kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 3. Städtebauliches Konzept Das Schulgelände wird seit einigen Jahren als Außenstelle für das Wilhelm-Raabe-Gymnasium und als Auslagerungsstandort der Volkshochschule genutzt. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten und baulichen Ergänzungen im Hauptgebäude der Wilhelm-Raabe-Schule und nach Umzug der Volkshochschule in das neue Gebäude am Hohen Ufer (voraussichtlich im Jahr 2014) werden die Räumlichkeiten als Außenstelle nicht mehr benötigt. Es ist städtebauliches Ziel, die zukünftig ungenutzte Fläche des ehemaligen Schulgeländes städtebaulich sinnvoll zu entwickeln. Als Nachnutzung sollen an diesem Standort die drei Nutzungen Schule, Kindertagestätte und Sporthalle gebündelt werden. Die grundsätzliche Eignung des Grundstückes für die drei Einrichtungen ist durch Berechnungen der Flächenbedarfe und städtebauliche Studien auf Plausibilität geprüft worden. Die stark sanierungsbedürftige und für die heutigen Anforderungen zu kleine Grundschule Meterstraße soll an den Standort Birkenstraße verlegt werden. Um den prognostizierten Anstieg der Schülerzahlen im Grundschulalter bis zum Jahr 2017/18 auffangen zu können, ist eine Anhebung der Zügigkeit von 3 auf 4½ erforderlich. -4- -4- Das Bestandsgebäude am Standort Birkenstraße aus den frühen 1960er Jahren entspricht nicht mehr den heutigen Ansprüchen an moderne Schulgebäude. Es weist einen hohen Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf auf und könnte ohne umfassende Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsarbeiten nicht weiter für schulische Zwecke genutzt werden. Wegen der schlechten Bausubstanz und der daraus folgenden hohen Unterhaltungs- und Sanierungskosten soll das Schulgebäude abgerissen und durch einen größeren, 4½-zügigen Schulneubau ersetzt und für eine Ganztagsnutzung ausgelegt werden. Darüber hinaus ist es auch städtebauliches Ziel, eine Hallensportnutzung für den Schul- und Vereinssport an diesem Standort anzubieten. Der Stadtbezirk Südstadt-Bult ist bisher der einzige Bezirk ohne Dreifeldsporthalle. Sowohl für den Schul- als auch für den Vereinssport besteht ein hoher Bedarf an Sporthallenflächen. Geplant ist der Bau einer Dreifeldsporthalle mit Tribüne mit ca. 280 Plätzen. Sie bietet Ersatz für die entfallenden kleinen Sporthallenflächen der Schulen Meterstraße und Birkenstraße und darüber hinaus neue Hallenkapazitäten für den Vereinssport. Angesichts der Vereinslandschaft im Stadtteil besteht dort ein nachhaltiger Bedarf für eine solche Sporthalle, die in der gesamtstädtischen Betrachtung auch zu einer Entlastung der bestehenden Warteliste für Nutzungszeiten in Hallen dieser Größenordnung führt. Organisatorisch soll die Sporthalle der Schule zugeordnet werden. Des Weiteren ist es städtebauliches Ziel, das im Stadtteil vorhandene Defizit an Kinderbetreuungsplätzen zu verringern. Im Hinblick auf die aktuellen Bedarfsprognosen für die Stadtbezirke Südstadt-Bult und Mitte sowie dem ab 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres, ist der Bedarf für eine Kindertagesstätte mit drei Krippen- und drei Kindergartengruppen gegeben. Durch die zentrale Lage werden im Stadtbezirk Südstadt-Bult Betreuungsplätze in Kindertagesstätten auch von Familien aus angrenzenden Stadtbezirken, insbesondere aus dem Stadtbezirk Mitte, in Anspruch genommen. Zur Umsetzung dieses Ziels soll auf dem Gelände eine 6-zügige Kindertagesstätte integriert werden. Der Standort Birkenstraße ist dafür durch seine Lage im nördlichen Teil der Südstadt besonders geeignet. Zum städtebaulichen Konzept gehört auch die Verbreiterung des südlichen Fußweges der Ostermannstraße, so dass dieser eine den zukünftigen Nutzungen Sporthalle und Schule entsprechende Breite erhält. Es ist ebenfalls städtebauliches Ziel, den örtlich vorhandenen Spielplatz in seinem Bestand zu erhalten. Das bestehende Planungsrecht soll für die beschriebene städtebauliche Entwicklung aktualisiert werden, um somit eine sinnvolle Weiterentwicklung zu ermöglichen. Der Bebauungsplanentwurf sieht daher eine Ausweisung als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der näheren Bezeichnung Schule und Kindertagesstätte sowie Sporthalle, eine Grünfläche mit der näheren Bezeichnung öffentlicher Spielplatz und eine Straßenverkehrsfläche vor. 3.1 Bauland Das Plangebiet soll weiterhin der Unterbringung einer Schulnutzung dienen. Ergänzend sind eine Kindertagesstätte und Sporthalle für den Schulsport, die auch dem Vereinssport dienen soll, geplant. Daher wird für das Areal Fläche für den Gemeinbedarf mit den näheren Bezeichnungen Schule und Kindertagesstätte sowie Sporthalle festgesetzt. Aus städtebaulicher Sicht sollte mit der Sporthalle und der Grundschule bzw. Kindertagesstätte entlang der Ostermannstraße und Birkenstraße die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung aufgegriffen und eine städtebauliche Kante ausgebildet werden. Aus diesem Grund sollen die überbaubaren Grundstücksflächen bis an die Grenzen der o.g. öffentlichen Verkehrsflächen gelegt werden. Die Ostermann- und Birkenstraße können so räumlich gefasst werden. Es gehört zum städtebaulichen Ansatz, die Neubauten hinsichtlich ihrer Geschossigkeit an die Umgebung anzupassen. Diese städtebauliche Absicht und die Tatsache, dass die Geschosshöhen von Sporthallen und Kindertagesstätten- bzw. Schulgebäuden stark voneinander abweichen, führt dazu, dass im Bebauungsplan für die Schul- und Kindertagesstättenbau die Vollge-5- -5- schosse und für die Sporthalle die maximale Höhe für die Oberkante der baulichen Anlage festgesetzt wird. Die Sporthalle wird im Norden des Plangebietes an der Ostermannstraße festgesetzt. Es handelt sich dabei nicht um einen Standardbau. Er hat besondere Anforderungen an die Raumhöhe. Mit der festgesetzten maximalen Höhe von 11,0 m über Bürgersteiganschlusshöhe (BAH) erfüllt die Halle das Anforderungsprofil für Sportveranstaltungen. Ausnahmen können bei Dachflächen für Belichtungszwecke und zur Installation technischer Anlagen (z.B. Klimaanlagen, Sonnenkollektoren) zugelassen werden. Diese dürfen eine Höhe von 1,0 m über der festgesetzten Gebäudehöhe nicht überschreiten. Auch bei voller Ausnutzung der Höhe werden die Abstandsvorschriften gemäß § 6 NBauO eingehalten. In ihrer Höhenentwicklung wird sich die geplante Sporthalle in die 4-geschossige Umgebung der Ostermannstraße und Schlägerstraße einfügen. Für den Schul- und Kindertagesstättenneubau werden 3 Vollgeschosse als Höchstzahl festgesetzt. Die Gebäude werden sich somit auch in die nähere Umgebung der Birkenstraße und Seilerstraße mit ihrer 3½- bis 4-geschossigen Bebauung einfügen. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Grundflächenzahl leiten sich aus den Anforderungen für den Flächenbedarf einer Dreifeldsporthalle bzw. für Schulnutzungen und Kindertagesstätten ab. Daran angelehnt wird das Baufeld „Sporthalle“ mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und das Baufeld „Schule und Kindertagesstätte“ mit einer Grundflächenzahl von 0,7 jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Auch wenn die BauNVO keine Regelungen für das Maß der baulichen Nutzung für Flächen für den Gemeinbedarf trifft, so gelten die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen als Orientierung. Dieses Areal ist vergleichbar mit einem sonstigen Sondergebiet. Die hierfür in der BauNVO festgesetzte Obergrenze – GRZ 0,8 – wird eingehalten bzw. unterschritten. Da es sich bei den Neubauten nicht um Standardbauwerke handelt, sondern um individuelle Bauwerke mit stark voneinander abweichenden Flächenansprüchen, wird beim Maß der baulichen Nutzung auf die Festsetzung zur Geschossfläche verzichtet. Während die geplante Sporthalle in ihrer Lage an der Ostermannstraße festgelegt ist, wird auf eine lagegenaue Festsetzung der Schule und Kindertagesstätte verzichtet. Mit der Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen soll ein flexibler Rahmen für die weitere Planung geschaffen werden, um den Bedürfnissen von Schule und Kindertagesstätte optimal gerecht werden zu können. Mit der Planung wird die Blockrandbebauung der Umgebung aufgegriffen. Durch die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen besteht die Möglichkeit im Blockinneren der geplanten Neubauten sowie des westlich gelegenen Wohnblocks Schlägerstraße 7-13 (nur ungerade) und Ostermannstraße 2 einen geschützten Schulhofbereich zu schaffen. Dieser ist nur nach Westen zur vorgenannten Wohnbebauung offen. Diese Abschirmung würde sich positiv auf die Lärmsituation auswirken und hätte eine Pegelreduzierung von 2 – 3 dB(A) zur Folge (s. hierzu Abschnitt 6.1 – Lärmschutz). Darüber hinaus können bei dieser Anordnung der Bauflächen die im Süden und Osten vorhandenen Bäume und sonstigen Bepflanzungen erhalten werden (s.u. – Freiflächen). Im Plangebiet sind die Dachflächen von Gebäuden mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Ausnahmen von der flächendeckenden Dachbegrünungspflicht können zugelassen werden, wenn diese im Widerspruch zum Nutzungszweck steht (u. a. bei Dachflächen für Belichtungszwecke oder zur Installation technischer Anlagen wie Klimaanlagen), bzw. wenn diese zu einem technisch oder wirtschaftlich unangemessenen Aufwand führen würden. In diesen Ausnahmefällen sind bei Dächern von weniger als 20 Grad Dachneigung mindestens 25 % der Dachflächen dauerhaft zu begrünen. Auf die ökologischen Vorteile der Dachbegrünung wird in Abschnitt 6.2 – Naturschutz näher eingegangen. Freiflächen Mit der Ausweisung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in weiten Teilen entlang der südlichen und -6- -6- westlichen Baugebietsgrenze soll der Erhalt prägender Grünbestände erreicht und dauerhaft gesichert werden. Die vorhandenen Bäume, Sträucher oder sonstigen Bepflanzungen sind zu erhalten und je 100 m² sind mindestens 1 standortgerechter, heimischer Baum und 10 standortgerechte Gehölze zu pflanzen und zu erhalten. Die vorhandenen Bepflanzungen können auf das Pflanzgebot angerechnet werden. Neben einer optischen Abgrenzung zu den Verkehrsflächen und den Nachbargrundstücken soll dem Verlust des prägenden Gehölzbestandes entgegengewirkt werden. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig wären, sind auf diesen Flächen mit Ausnahme von Zufahrten und Einfriedungen ausgeschlossen (s. textliche Festsetzungen § 4 Abs. 2). Insgesamt sollen die getroffenen Festsetzungen dazu beitragen, den Freiräumen (Schulhof und Freifläche Kindertagesstätte) eine hohe Aufenthaltsqualität für die Schülerinnen und Schüler zu geben. Stellplätze Parkmöglichkeiten sollen hauptsächlich westlich der Sporthalle geschaffen werden. Für die Sporthalle wird sich der größte Bedarf an Stellplätzen ergeben. In diesem Bereich ist bereits heute ein Parkplatz vorhanden. Die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Stellplätze sollen möglichst im Plangebiet nachgewiesen werden, ein Großteil (ca. 30) in der westlich der Sporthalle festgesetzten Fläche für Stellplätze. Durch die sehr gute Anbindung an den ÖPNV können hier die Untergrenzen angehalten werden. Insgesamt sind voraussichtlich ca. 50 Stellplätze erforderlich. Da noch keine konkreten Planungen vorliegen, kann die notwendige Stellplatzanzahl noch nicht exakt bestimmt werden. Stellplatzanlagen sind durch ein Baumraster zu gliedern. Für jeweils 4 Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter, heimischer Laubbaum I. oder II. Ordnung zu pflanzen und zu erhalten (s. textliche Festsetzung § 3). Energetische Aspekte Mit der Zielsetzung, bis zum Jahr 2020 den CO2-Ausstoß um 40 % zu senken (Basis 1990), hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover die Umsetzung des Klimaschutzaktionsprogramms 2008-2020 im Dezember 2008 beschlossen (Drs. 1688/2008). Die ökologischen Standards beim Bauen im kommunalen Einflussbereich sind Teil des entsprechenden Fachprogramms und sind bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen. Für den Neubau städtischer Gebäude wird die allgemeine Einführung des Passivhausstandards nach Umsetzung der Pilotprojekte und einer Evaluierungsphase bei geeigneten Gebäuden angestrebt, mindestens jedoch ein Wärmeschutzstandard, der 30 % höher als die gesetzlichen Anforderungen liegt. Der Bauherr bzw. die Bauherrin der Schule, Sporthalle und Kindertagesstätte wird sich von der städtischen Klimaschutzleitstelle bzw. vom kommunalen Klimafond proKlima in energetischen Fragen beraten lassen, mit dem Ziel, die Bauvorhaben in energetischer hocheffizienter Bauweise und Technik zu errichten. Die Vorgaben zu ökologischen Standards des Landes Niedersachsen und der Stadt Hannover sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung werden beim Schul-, Sporthallen- und Kindertagesstättenbau berücksichtigt. Die Neubauten sollen beschlusskonform im Passivhausstandard errichtet werden. 3.2 öffentlicher Spielplatz Das Entwicklungskonzept sieht den Erhalt des Spielplatzes an seinem heutigen Standort an der Ecke Seilerstraße / Birkenstraße vor. Er wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit einer Größe von ca. 1080 m² mit der Bezeichnung „öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt und damit planungsrechtlich gesichert. -7- -7- 3.3 Straßenverkehrsfläche An der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird ein ca. 1,6 m breiter Streifen als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, so dass das Straßenprofil der Ostermannstraße auf 12,9 m verbreitert wird. Mit dieser Maßnahme soll die Verbreiterung des am Plangebiet gelegenen Fußweges der Ostermannstraße ermöglicht werden, der dann eine den zukünftigen Nutzungen entsprechend angemessene Breite erhält. Den Straßenraum prägende Bäume sollen nach Möglichkeit erhalten werden. 3.4 Planungsalternativen / Standortanalyse Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wurde durch die Verwaltung ermittelt, dass die Realisierung der für die Südstadt genannten Bedarfe (siehe dazu Kapitel 3 – städtebauliches Konzept) in entsprechenden Neubauten auf einem Grundstück die wirtschaftlichste Lösung darstellt. Die zwei in der Südstadt verfügbaren Flächen – Schulstandort Meterstraße und Schulstandort Birkenstraße wurden hierfür in einer Standortanalyse untersucht. Standort Meterstraße Die von der Grundschule Meterstraße genutzten Gebäude sind sehr sanierungs- und modernisierungsbedürftig. Die verfügbare Kapazität an Unterrichtsräumen ist bereits ausgeschöpft. Es fehlen Flächen für die Ganztagsnutzung. Das Grundstück mit einer Fläche von ca. 9.100 m² ist selbst unter der Prämisse des Abbruchs des Altbaus und eines Neubaus der Grundschule zu klein für die Unterbringung aller oben beschriebenen Bedarfe, insbesondere da die für die Grundschule und die Kindertagesstätte erforderlichen Freiflächen nicht im notwendigen Umfang zu ebener Erde realisiert werden könnten. Darüber hinaus hätte die Errichtung eines Neubaus anstelle des Bestandsgebäudes die Auslagerung der Grundschule für einen längeren Zeitraum (ca. 2-3 Jahre) zur Folge. Standort Birkenstraße Die Gebäude auf dem Schulareal Birkenstraße werden voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2014 leer stehen, da die heutigen Nutzer (Volkshochschule und Wilhelm Raabe-Schule) diesen Standort aufgeben werden (s. dazu Kapitel 3 – städtebauliches Konzept, 1. Absatz) Das Bestandsgebäude aus den frühen 60er Jahren weist einen hohen Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf auf und könnte ohne umfassende Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsarbeiten nicht weiter für schulische Zwecke genutzt werden. Darüber hinaus bewirkt die Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück, dass nur sehr begrenzte Ausbau- und Erweiterungsmöglichkeiten gegeben sind, so dass eine Anordnung der geplanten Kindertagesstätte und einer großen Sporthalle zusätzlich zum Bestandsgebäude nicht möglich wäre. Das Grundstück mit seinen ca. 13.000 m² in guter Lage erscheint somit erheblich untergenutzt. Infolge dieser strukturellen Zwänge erscheinen der Abbruch der Bestandsbebauung und die Errichtung eines neuen Gebäudeensembles zur Aufnahme von Kindertagesstätte, Grundschule und Sporthalle als sinnvollste, da auch wirtschaftlichste Lösung, um den dargestellten Bedarf zu decken. Die Grundstücksgröße ermöglicht die Herstellung der benötigten Freiflächen. Da die Gebäude zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen leer stehen werden, entsteht kein Auslagerungsbedarf für im Gebäude vorhandene Nutzungen. Mit der Überplanung der Liegenschaft Birkenstraße und der dortigen Unterbringung der genannten Nutzungen ergibt sich die Chance für eine klare funktionale, räumliche und städtebauliche Neuordnung beider Standorte. Weitere Alternativen kommen im Stadtteil nicht in Betracht. 4. Verkehr Das Plangebiet ist mit den Straßen Ostermannstraße, Birkenstraße, Seilerstraße und Schlägerstraße an das bestehende Straßennetz angebunden. Die Schlägerstraße mündet in der Nähe des Plangebiets in die Hildesheimer Straße, die als Hauptverkehrsstraße die Anbindung an die -8- -8- Innenstadt und die überörtlichen Fernstraßen gewährleistet. Darüber hinaus kann die Hildesheimer Straße über die Feldstraße erreicht werden, die die „Verlängerung“ der Seilerstraße zwischen Schlägerstraße und Hildesheimer Straße ist. ÖPNV Anschluss an den ÖPNV besteht in der Hildesheimer Straße, Haltestelle Schlägerstraße, mit den Stadtbahnlinien 1, 2 und 8 in 150 m Entfernung. Darüber hinaus besteht in der Sallstraße Anschluss an die Buslinie 121, Haltestelle Lutherstraße und Stolzestraße, in jeweils ca. 400 m Entfernung. Damit ist das Plangebiet sehr gut an den ÖPNV angebunden. 5. Ver- und Entsorgung Das gesamte Plangebiet ist entwässerungstechnisch erschlossen. Kosten für den Kanalbau entstehen daher nicht. Im weiteren Verfahren wird geklärt, ob die vorhandenen Fernwärmeleitungen verlegt werden müssen. Die geplanten Neubauten sollen einen Fernwärmeanschluss erhalten. Zur Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie wird die vorhandene Trafostation an der Seilerstraße weiterhin benötigt. Sie wird im Bebauungsplan durch ein Planzeichen festgesetzt und somit gesichert. Je nach zukünftigem Leistungsbedarf ist im Plangebiet ggf. ein weiterer Standort für eine weitere Netzstation erforderlich. Der Standort würde sich dann nach dem künftigen Leistungsschwerpunkt richten. Die Löschwasserversorgung ist durch das Leitungsnetz in den umgebenden Straßenzügen als gesichert anzusehen. Auf dem Schulgelände - ca. 16 m östlich und 8,5 m südlich der süd-östlichsten Gebäudeecke des vorhandenen Schulgebäudes - befindet sich ein Trinkwassernotbrunnen für den Zivil- und Katastrophenschutz. Dieser darf nicht überbaut werden. Im weiteren Verfahren wird geklärt, ob eine Verlegung des Notbrunnens, die technisch machbar ist, erforderlich ist. 6. Festsetzungen zur Umweltverträglichkeit Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Schule, Sporthalle und Kindertagesstätte geschaffen. Es bestehen alte Baurechte für das gesamte Plangebiet (siehe B-Plan Nr. 133), so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich werden. Darüber hinaus gehende Inanspruchnahme von Grund und Boden wird mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 133 nicht vorbereitet. Es sind keine Beeinträchtigungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die einzelnen zu betrachtenden Schutzgüter haben könnten oder die Eignung der Fläche für den vorgesehenen Nutzungszweck in Frage stellen würde. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind, wie in Kapitel 2 (örtliche und planungsrechtliche Situation - Verfahren) erläutert, die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB gegeben. Daher wird von einer Umweltprüfung sowie von einem Umweltbericht abgesehen. Gleichwohl wird in den folgenden Abschnitten geprüft, welche erkennbaren Auswirkungen der Bebauungsplan auf die Umwelt und die Schutzgüter mit sich bringt. 6.1 Lärmschutz Zu beurteilen sind hier zum einen die auf das Plangebiet wirkenden Immissionen (hier: Verkehrslärm) sowie die vom Plangebiet ausgehenden Emissionen (hier: Schulhof und Stellplätze) Auf das Plangebiet wirken Verkehrsgeräusche von den das Plangebiet umgebenden Straßen ein. Nach dem Schallimmissionsplan der Landeshauptstadt Hannover 2009 wird der nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - einzuhaltende Orientierungswert, der einen fachlich anerkannten Bewertungsmaßstab darstellt, von 55 dB(A) tags eingehalten. Der Wert des nächtlichen -9- -9- Lärmpegels kann hier vernachlässigt werden, da es sich bei der Planung um Schule, Kindertagesstätte und Sporthalle handelt. Diese werden in der Regel in den nächtlichen Stunden nicht genutzt. Herangezogen wurde der Orientierungswert für ein allgemeines Wohngebiet. Dieser Wert kann auch für die Fläche für den Gemeinbedarf angehalten werden, da das allgemeine Wohngebiet die sensibelste Art der Nutzung ist, in denen Kindertagesstätten (sensibelste geplante Nutzung) gemäß BauNVO regelzulässig sind. Über die möglichen Auswirkungen der Nutzungen auf die Nachbarschaft im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u.ä. Vorgänge (BImSchG) wurde von der Gesellschaft für Technische Akustik mbH (GTA) eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (August 2013). In der Untersuchung wurden alle mit den geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zusammenhang stehenden Geräuschimmissionen ermittelt und beurteilt. Die Nutzung der Freiflächen durch Kinder als Pausenhof für die geplante Schule bzw. für die Kindertagestätte genießt die Privilegierung des § 22 (1a) des BImSchG – „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen - wie beispielsweise Ballspielplätzen - durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ Die Nutzung des Pausenhofs kann aber unter schalltechnischen Gesichtspunkten optimiert werden. Zum einen ermöglicht die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen die Abschirmung des Pausenhofs und somit eine Pegelreduzierung um rd. 2 – 3 dB(A). Zum anderen sollte der Pausenhof so organisiert werden, dass die geräuschintensiven Bereiche nah am östlichen Baufeld mit Abstand zur Bebauung im Westen positioniert werden. Für die Kindertagesstätte sind als Geräuschquellen noch die Pkw-Verkehre der Eltern zu betrachten. Für diese Verkehre kann auch in Verbindung mit dem bestehenden Verkehr das entstehen schädlicher Umweltauswirkungen im Sinne des BImSchG ausgeschlossen werden. Für den der Schule zuzuordnenden ruhenden Verkehr wurde die Variante oberirdische Stellplatzanlage untersucht. Die Nutzung eines Lehrerparkplatzes - Vollauslastung mit einem Füll- und einem Entleerungsvorgang am Tag - wird am Tage zu keinen Immissionskonflikten führen. Immissionskonflikte können bei einer Nutzung der Sporthalle für Sportveranstaltungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung des Geräuschimmissionsschutzes der Nachbarschaft müssen bei Sportveranstaltungen die Fenster der Halle an der Nord- und Westfassade geschlossen gehalten werden. Ein werktäglicher Trainingsbetrieb (ohne Zuschauer) bis 22:00 Uhr ist auch bei geöffneten Fenstern immissionskonfliktfrei möglich. Die dann nach 22:00 Uhr stattfindenden Abfahrten der Sportler mit ihrem Pkw vom geplanten Parkplatz verursachen erst bei mehr als 11 Abfahrten pro Stunde Konflikte in der Nachbarschaft. Eine Vollauslastung des Parkplatzes mit einem Füllvorgang vor der Veranstaltung und einem Entleerungsvorgang nach der Veranstaltung am Tag ist unter Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes möglich. Eine geeignete Anordnung des Eingangsbereiches in möglichst großem Abstand zur Wohnbebauung, unter Ausnutzung der Abschirmung durch die Sporthalle, kann Immissionskonflikte vermeiden, die von Personen hervorgerufen werden, die in den Pausen meist in Eingangsnähe z.B. laute Unterhaltungen führen. Für das Umfeld des Plangebiets bedeutet die Planung, dass die bestehende Schulnutzung inklusive Sporthallenvergrößerung um eine Kindertagestätte ergänzt wird. Die oben beschriebenen Maßnahmen zum Schallschutz sind im Rahmen des Planvollzugs zu regeln. Sie werden Bestandteil der funktionalen Leistungsbeschreibung für das Bieterverfahren. - 10 - - 10 - 6.2 Naturschutz Entsprechend der bisherigen Nutzung als Standort einer Schule sind weite Teile des Plangebiets mit Gebäuden bebaut bzw. als Pausenhof versiegelt. Daneben sind unversiegelte Bereiche vor allem im östlichen Teil des Plangebiets sowie zwischen den Gebäuden anzutreffen. Insbesondere entlang der Grundstücksgrenzen und auf den unterschiedlichen Schulhofbereichen befindet sich älterer Baumbestand mit hoher Lebensraumbedeutung als Nahrungs-, Nistplatz mit Aufenthaltsqualität für Vögel und Fledermäuse. Naturschutzrechtliche Ausweisungen (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsbestandteil) sind für das Plangebiet nicht erfolgt. Natura 2000-Gebiete sind hinsichtlich ihrer Erhaltungsziele und Schutzzwecke von der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 133, 1. Änderung nicht betroffen. Zur Erfassung der artenschutzrelevanten Belange wurde im August 2009 eine Begehung durch das Büro Aland durchgeführt. Avifauna Insgesamt wurde mit 11 Brutvogelarten nur eine relativ geringe Zahl festgestellt. Von diesen Brutvogelarten hatten die Amsel, Blaumeise, Grünfink und Zilpzalp je ein Brutvorkommen. Die Bruthabitate dieser Arten lagen allesamt in den randlichen Gehölzstrukturen des Schulgrundstückes. Mit der Aaskrähe, Buntspecht, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube und Straßentaube wurden 7 Gastvogelarten nahrungssuchend auf den Rasenflächen festgestellt. Die Gehölzstrukturen und das Dach des Schulgebäudes wurden als Sing- und Sitzwarten genutzt. Fledermäuse Im Allgemeinen finden sich Fledermäuse zwischen März und Mai in ihren Sommerquartieren ein (Siemers & Nill 2000), was durch die Wahl des Erfassungstermins Anfang August berücksichtigt wurde. Im Plangebiet konnten Strukturen festgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Erfassung als potentielles Fledermausquartier dienen könnten, z.B. kleines Astloch an einer Kirsche sowie unter abstehender Borke an einer Platane und Robinie. Darüber hinaus gibt es mehrere Gehölze mit Potential zur Entwicklung von Quartieren, z.B. eine Hainbuche mit Astloch. Im Plangebiet wurde eine erhöhte Aktivität von Zwergfledermäusen festgestellt. Trotzdem gab es keinerlei Hinweise auf ein Quartier an dem Schulgebäude. Stattdessen wurden an zwei benachbarten Häusern (Birkenstraße 32 und Seilerstraße 10) Quartiere der Zwergfledermaus gefunden. Am letzten Begehungstermin konnte zusätzlich noch der Abendsegler festgestellt werden. Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidungen zur Fällung von Bäumen sind die Untersuchungen zu Fledermausvorkommen zu aktualisieren. Biotoptypen Im Untersuchungsgebiet wurde eine möglichst exakte, auch kleine Flächen berücksichtigende Biotoptypenkartierung nach von Drachenfels (1994) durchgeführt. Es wurden 11 Biotoptypen festgestellt, die den Biotoptypengruppen - 11 - „Grünanlagen der Siedlungsbereiche“ - (GRA) Artenarmer Scherrasen - (BZE) Ziergebüsch aus überwiegend einheimischen Gehölzarten - (BZN) Ziergebüsch aus überwiegend nicht einheimischen Gehölzarten - (PHZ) Neuzeitlicher Ziergarten - (HE) Einzelbaum/Baumbestand 16 % 1% 4% 11 % - 11 - „Gebüsche und Gehölzbestände“ - (HFM) Strauch-Baumhecke 6% „Gebäude, Verkehrsund Industrieflächen“ - (TFW) Fläche mit Wassergebundener Decke - (TFS) Fläche mit Natursteinpflaster - (TFZ) Fläche mit Ziegel- / Betonsteinpflaster - (TFB) Beton- / Asphaltfläche - (ONZ) Sonstiger Gebäudekomplex 5% 5% 15 % 15 % 22 % zuzuordnen sind. Dabei ist die Strauch-Baumhecke (HFM) am Südrand des Schulgeländes ein Biotoptyp mit besonderer Relevanz. Dieses soll erhalten und dauerhaft gesichert werden. Daher wird die Fläche im Bebauungsplan als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Baumbilanz Im Plangebiet befindet sich ein überwiegend schützenswerter Baumbestand, der die Hochbauten auf eine markante Weise eingrünt. Der Gehölzbestand hat Bedeutung für die Vogelwelt und trägt im hohen Maße zur Belebung des Ortsbildes bei. Da noch keine Planungen zu konkreten Bauvorhaben vorliegen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht geprüft werden, ob und ggf. welcher Bestand an Bäumen erhalten werden kann. In jedem Fall finden die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Hannover Anwendung. Für das Plangebiet wurde ein Baumkataster erstellt, in dem die vorhandenen Bäume mit Angaben zu Baumart, Stammumfang, Schutz nach Baumschutzsatzung etc. aufgeführt werden. Insgesamt befinden sich 67 Bäume im Plangebiet. Bei voller Ausnutzung der Baufelder, wird die Fällung von ca. 20-25 Bäumen erforderlich, von denen bis auf zwei alle genehmigungspflichtig sind, das heißt unter die Baumschutzsatzung fallen. Über die zu entfernenden Bäume ist im Rahmen eines Fällantrages zu entscheiden und Ersatzpflanzungen sind durchzuführen. Diese sollen möglichst im Plangebiet, sofern dies nicht oder nur teilweise möglich ist, möglichst in unmittelbarer Nähe erfolgen. Auf den Flächen zum Anpflanzen von standortgerechten, heimischen Bäumen und Sträuchern sowie für die Erhaltung dieser, sind die vorhandenen Bäume zu erhalten. Für verbleibende Gehölze sind Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der DIN 18920 -„Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen “- vorzusehen. Die Verwaltung empfiehlt baubegleitende Schutzmaßnahmen von einem externen Fachbüro begleiten zu lassen. Die Bäume sind darüber hinaus ortsbildprägend und tragen zur Staubfilterung sowie zum kleinklimatischen Ausgleich und der CO-Speicherung bei. Bei Umsetzung der Planung ist von einer zusätzlichen Versiegelung sowie von einer Verringerung des Baumbestandes und deren oben genannten Funktionen für den Naturhaushalt und für das Ortsbild auszugehen. Gleichwohl erfolgt mit der Wahl des Standortes die gebotene Vermeidung und Reduzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB. Dachbegrünung Es ist seit längerer Zeit Ziel der Stadt Hannover, dass Dächer von Gewerbe und Verwaltungsgebäuden begrünt werden. Mit einer Dachbegrünung kann in einem verdichteten Stadtgebiet ein kleiner, aber durchaus wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Umwelt geleistet werden. Zu den Vorteilen der Dachbegrünung zählen: - das Verbessern kleinklimatischer Verhältnisse und Förderung des Luftaustausches, - das Bilden von Nahrungs-, Brut- und Ruheplätzen für zahlreiche Tiere, - 12 - - 12 - - das Speichern und der verzögerte Abfluss von Regenwasser, - die Verbesserung der Wärmedämmung. Daher sollen alle Dachflächen im Plangebiet, soweit sie eine geringere Neigung als 200 aufweisen, dauerhaft und flächendeckend begrünt werden. Dies ist in § 1 der textlichen Festsetzungen, wie auch die Ausnahmen von der Dachbegrünungspflicht (z.B. technische Aufbauten), geregelt. Die Dachbegrünung steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Photovoltaikanlagen, weil beides übereinander angeordnet auf derselben Dachfläche installiert werden kann. Dabei entstehen Synergieeffekte. Zusätzlicher Nutzen: - Verbesserung der Effizienz von Photovoltaikanlagen (hoher Leistungsgrad bleibt durch Kühlwirkung der Gründächer erhalten), - Erhöhung der Wirtschaftlichkeit von Klimaanlagen auf Dachflächen wegen der geringeren Aufheizung der Umgebungsflächen, Den höheren Herstellungs- und Unterhaltungskosten steht eine Verlängerung der Lebensdauer der Dächer gegenüber. 6.3 Klima und Luft Die Karte der klima- und immissionsökologischen Funktion für die Landeshauptstadt Hannover (Stand 2006) stellt das Plangebiet derzeit als bioklimatisch „mäßig belasteten“ Siedlungsraum dar. Danach liegt das Plangebiet in großen Teilen der Südstadt mit einer potentiellen NO2Belastung von 27 – 30 μg/m³ (Grenzwert 40 μg/m³). Es ist angesichts der räumlichen Situation und in Anbetracht der auch bisher schon vorhandenen und darüber hinaus zulässigen Bebauung nicht damit zu rechnen, dass sich die klimaökologische Situation entscheidend nachteilig verändern würde. 6.4 Boden In der Bodenfunktionskarte (Zusammenfassende Karte der Schutzwürdigkeit der Böden in Hannover, IFUA Institut für Umweltanalyse Project GmbH, 2009) werden die Flächen in der zusammenfassenden Bodenbewertung mit einer sehr geringen bis geringen Gesamtschutzwürdigkeit eingestuft. Altlasten / Verdachtsflächen Im Altlasten- und Verdachtsflächenkataster werden für den Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Verdachtsflächen ausgewiesen. Im Umfeld wird jedoch auf diverse Verdachtsflächen hingewiesen, die sich aber alle auf den gegenüberliegenden Seiten der umgebenden Straßenzüge befinden. Ausnahme bildet der Altstandort Nr. 47733 (Schlägerstraße 13), der unmittelbar im Westen an das Plangebiet angrenzt. Von dieser und auch von im weiteren Umfeld genannten Flächen sind derzeit keine Auswirkungen auf die planerischen Ziele erkennbar. Im Plangebiet liegen, wie in der Südstadt weit verbreitet, künstliche Auffüllungen vor, die wahrscheinlich Trümmerschutt aus dem Zweiten Weltkrieg enthalten. Derartige Auffüllungen sind häufig mit Schwermetallen und/oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet. Bohrungen im Jahr 1989 ergaben im Plangebiet Auffüllungsmächtigkeiten von ca. 2,3 m bis ca. 2,5 m. Eine Analytik fand damals nicht statt. Im Bereich des ehemaligen Sportplatzes und der Laufbahn wurden im Jahr 1992 Kieselrotbeläge saniert. Die Abtragung des dioxin- und furanhaltigen Kieselrots fand im Rahmen der Gefahrenabwehr vermutlich nur direkt an der Oberfläche statt. Eine Dokumentation der Maßnahme liegt nicht vor, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Untergrund noch Kieselrot vorhanden ist. Im Rahmen des Altlastenprogramms der Landeshauptstadt Hannover wurde von der GEO-Data GmbH für den Kinderspielplatz Birkenstraße im Juni 2013 eine Historische Recherche hinsichtlich möglicher Verdachtsflächen durchgeführt. - 13 - - 13 - Aufgrund der Historie des Grundstückes und der unmittelbaren Umgebung mit seiner in Teilbereichen nachweislich altlastenrelevanten Nutzung (Mineralwasserfabrik, Ofensetzer, KfzWerkstatt, Druckereibetrieb, Eisengießerei, Brauerei, Fassfabrik und Eishaus) ergab sich für die Spielfläche Birkenstraße weiterer Erkundungsbedarf. Eine orientierende Untersuchung zur gezielten Prüfung der Untergrundsituation ist im Rahmen des Altlastenprogramms von der Landeshauptstadt Hannover 2013 bereits geplant gewesen. Für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 133 ist diese auf das gesamte Schulareal erweitert worden. Diese wurde vom Ingenieurbüro Dr. Pelzer und Partner vor dem Hintergrund der im Umfeld nachgewiesenen Auffüllungen u.a. mit Trümmerschutt durchgeführt (09/2013). Weiterhin war die Situation bezüglich der Anfang der 90er Jahre sanierten Kieselrotbeläge zu überprüfen, insbesondere ob Reste vor Ort verblieben sind, welche die Nachnutzung behindern könnten. Darüber hinaus war zu prüfen, ob die Bodenluftqualität am Standort durch den LCKW-Schaden „Kertess“ im vermuteten Grundwasser-Anstrom zur Fläche beeinflusst ist. Die Orientierende Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen, die unterschieden in die Bereiche Kinderspielplatz und Schulgelände in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Stadt Hannover weiteres Vorgehen empfiehlt. Kinderspielplatz: Ersatz des leicht Cadmium belasteten Rindenmulchs durch Spielsand o.ä., da auch Auslöswerte für Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Benzo(a)pyren (BaP) überschritten sind. Dadurch können gleichzeitig gewisse Unwägbarkeiten bei den EOX1-Belastung beseitigt werden. Es handelt sich in allen Fällen lediglich um eine vorsorgliche Maßnahme, da kein Prüfwert laut Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) im Sinne einer hinreichenden Gefahrengrenze überschritten ist. Aus diesem Grund ist auch ein flächenhaftes Aufbringen von 35 cm sauberem Boden nicht erforderlich, das bei einem bereits bestehenden Spielplatz zudem nicht verhältnismäßig wäre. Die o.g. Maßnahme kann, da keine Gefährdungspotenziale im Sinne einer Prüfwertüberschreitung nach BBodSchV vorliegen, mittelfristig erfolgen, z.B. im Rahmen der geplanten Neubauten. Schulgelände: Der Prüfwert für Blei laut BBodSchV für „Kinderspielflächen“ bzw. „Wohngebiet“ ist bei Gehalten bis 410 mg/kg im Feinboden stellenweise überschritten. Im bodenschutzrechtlichen Sinne kann aus den Ergebnissen gefolgert werden, dass die aktuelle Nutzung (analog „Wohngebiet“) für ein weiteres Jahr bis zum Umbau der Fläche ohne weitere Maßnahmen tolerierbar ist, da lediglich der Prüfwert laut BBodSchV „Wohngebiet“ auf der Teilfläche der oberflächennahen Mischprobe 1 des Schulhofes (Grünstreifen in Spielplatznähe, KRB12) überschritten ist. Die Auffüllungen sind auf den künftig unbebauten Teilflächen bis zu 1 m Tiefe auszuheben, zu entsorgen und durch nachweislich sauberen Füllboden zu ersetzen. Alternativ wären auch ein Aufbringen von 1 m sauberen Boden auf die vorhandene Geländeoberfläche oder eine Zwischenlösung mit z.B. 50 cm ausheben und 50 cm aufbringen möglich. Dabei sollte das Augenmerk Resten ggf. unerkannter Kieselrotbeläge gelten. In jedem Fall ist unter dem eingebauten Füllboden ein Geovlies zu verlegen. Da das Schulgelände im Eigentum der Stadt Hannover verbleiben soll, bleibt diese weiterhin in Entscheidungen bzgl. Veränderungen wie Gebäudeabrisse, Entsiegelungen o.Ä. eingebunden und kann dann mit erforderlichen Maßnahmen reagieren. Sollte das Grundstück verkauft werden und somit der unmittelbare Einflussbereich der Stadt Hannover nicht mehr gegeben sein, wird eine flächendeckende Sanierung empfohlen. 1 2 extrahierbare organische Halogenverbindungen Kernrammbohrung - 14 - - 14 - Baumaßnahmen: Eine Separierung unterschiedlicher Auffüllungen (Bauschutt, ggf. Nester von Dachpappen/Aschen/Schlacken, anstehender Sand) ist angesichts der zu erwartenden Streuung der Bodenbelastungen bei allen Erdeingriffen erforderlich. Ebenso sind die Kieselrotbeläge zu entfernen. Die beim Rückbau anfallenden Abfälle sind gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen (Grundsätze und Pflichten der Abfallerzeuger). Ferner ist der im Rahmen der Baumaßnahme gewonnene Boden (Austauschboden) fachgerecht zu verwerten bzw. zu beseitigen. Ggf. wird die Erstellung einer Deklarationsanalyse erforderlich. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass im Planvollzug ein detailliertes (Boden-) verwertungsund Entsorgungskonzept aufzustellen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen ist. Baugrund Für eine Ersteinschätzung des notwendigen geotechnischen Aufwandes für eine zukünftige kommunale Neubebauung des Plangebietes mit einer Schule, Kindertagesstätte und Sporthalle wurden Kleinrammbohrungen (KRB) vertieft und ingenieurgeologisch untersucht. Die flächenhaft vorhandenen heterogenen künstlichen Auffüllungen sind generell für Gründungen ungeeignet. Die tragfähige Sandoberfläche setzt durchschnittlich bei 1,5 m, maximal auch bei 2,7 m unter der aktuellen Geländeoberkante ein. Ungleiche und hohe Setzungen sind unter den Fundamenten unbedingt auszuräumen bzw. mittels Unterbeton oder Polster zu überbrücken. Es wird empfohlen die Bodenaustausch- und Verdichtungsmaßnahmen für die erforderliche Tragfähigkeit baubegleitend durch Rammsondierungen, Dichtebestimmungen und Plattendruckversuche überprüfen zu lassen. Vertiefende Baugrunduntersuchungen sind nach Vorliegen konkreter Planungen notwendig. Zu allen Aushubarbeiten sind Entsorgungsnachweise des Bodenaushubs vorzulegen. Bei Verfüllungen ist unbelastetes Material (Zertifizierung per Nachweis) einzubauen. Grundwasser Im Grundwasser befindet sich eine großflächige Schadstofffahne aus leicht flüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW), die sich von der ehemaligen Chemikalienhandlung Kertess am Südbahnhof bis in die Südstadt erstreckt. Der Grundwasserpegel im Plangebiet schwankt zwischen 51,0 m.ü.NN und 52,0 m.ü.NN. Damit ergibt sich ein Flurabstand zwischen 3 und 4 m; Grundwassermessstelle Nr. 40492, Seilerstraße/ Ecke Birkenstraße 3,4 m unter Geländeoberkante (GOK). Im Fall von größeren Grundwasserabsenkungen ist mit Zutritt von belastetem Grundwasser zu rechnen, dass ggf. vor seiner Ableitung zu reinigen ist. Die Belastungen wurden hauptsächlich in tieferen Lagen des Aquifers nachgewiesen, so dass ein Transfer von Bodenluft in die Raumluft nicht zu erwarten ist. Die Belastungen steigen aber bei einer Entlastung des Wasserspiegels „auf“ und gelangen dann in die Erfassungsbereiche der Entnahmebrunnen. Daher sollte das Erfordernis einer Grundwasserabsenkung schon bei der Gebäudeplanung vermieden werden. Bodenluft Die Orientierende Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt keine relevanten LCKW-Konzentrationen nachweisbar sind, was darauf schließen lässt, dass Ausgasungen aus einer möglichen CKW-Grundwasserfahne vom ehemaligen Kertess-Gelände keine Rolle spielen. - 15 - - 15 - Niederschlagsversickerung Dezentrale Versickerungsmaßnahmen erscheinen zwar möglich, angesichts der Auffüllungen und des zu erwartenden MHGW 3 bzw. lokaler Vernässungen aber relativ aufwändig. Zur Realisierung von dezentralen Versickerungsmaßnahmen müssten die Auffüllungen unter der Versickerungsanlage entfernt werden. Wegen der zuvor dargestellten Problematik wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfohlen, im Plangebiet auf eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser zu verzichten. Für kleinere Teilflächen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand konventionell zu entwässern sind, sind Lösungen denkbar, die auf den Einzelfall abstellen. Sollte entgegen der Empfehlung eine Niederschlagswasserversickerung geplant werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund möglicherweise bestehender Bodenbelastungen im betroffenen Plangebiet eventuell geplanten Versickerungsmaßnahmen nicht ohne weiteres zugestimmt werden könnte. So könnte es zum Beispiel aufgrund der möglichen flächenhaften Auffüllungen erforderlich werden, dass bei einer geplanten Niederschlagswasserversickerung ein Austausch von belastetem Bodenmaterial erforderlich wird, da eine Versickerung nur über nicht belastetes Bodenmaterial zugelassen werden kann. Generell sollte die Beaufschlagung der Fläche mit Niederschlagswasser die natürliche Neubildung, wie sie bei Siedlungsflächen zu Grunde gelegt wird, nicht überschreiten. Für die Ableitung des Oberflächenwassers aus diesem Gebiet gilt für Grundstücke über 2000 m² Grundstücksfläche eine Abflussbeschränkung von 60 l/s*ha. Darüber hinausgehende Wassermengen sind auf dem Grundstück zu speichern und verzögert in das öffentliche Regenwasserkanalnetz einzuleiten. Die entsprechenden Nachweise sind mit dem Entwässerungsantrag vorzulegen. Stadtdenkmalpflege Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, müssen diese der Stadtdenkmalpflege Hannover oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) unverzüglich gemeldet werden. Gemäß § 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz sind Bodenfunde und Fundstellen bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Zerstörung zu schützen. Kampfmittel Die Auswertung der vorhandenen alliierten Luftbilder ergab, dass eine Bombardierung des Plangebietes vorliegt. Daher ist nicht auszuschließen, dass noch Bombenblindgänger vorhanden sein können, von denen eine Gefahr ausgehen kann. Aus Sicherheitsgründen wird eine Bauaushubüberwachung mit anschließender Oberflächensondierung empfohlen. 7. Gutachten Die in der Begründung zum Bebauungsplan zitierten Gutachten wurden inhaltlich geprüft. Die Landeshauptstadt Hannover schließt sich den Ergebnissen der Gutachter an. Die Gutachten können in den Geschäftsräumen der Stadtverwaltung, Fachbereich Planen und Stadtentwicklung eingesehen werden. 8. Kosten für die Stadt Da noch keine konkreten Planungen für die Neubauten Schule, Kindertagesstätte und Sporthalle vorliegen, können die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden. Die Finanzierung der Ausgaben für die Realisierung dieser Planung kann nur entsprechend der jeweiligen Finanzlage in den Haushaltsplänen sichergestellt werden. 3 Mittlerer höchster Grundwasserstand – Maß zur Bemessung der Maximaltiefe von Versickerungsanlagen - 16 - - 16 - Begründung aufgestellt Fachbereich Planen und Stadtentwicklung Oktober 2013 (Heesch) Fachbereichsleiter - - Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat der Begründung des Entwurfes am zugestimmt. 61.12 /30.10.2013 Anlage 3 zur Drucksachennummer /2013 Bebauungsplan Nr. 133, 1. Änd. „Birkenstraße“ Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün Planung Auf dem Grundstück Birkenstraße 12 sowie dem angrenzenden Spielplatz sollen zusätzliche Infrastruktureinrichtungen wie der Neubau einer Grundschule, eine Kindertagesstätte und eine Dreifeldsporthalle entstehen. Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB soll Anwendung finden. Bestandsaufnahme und Bewertung aus Sicht des Naturschutzes Entsprechend der bisherigen Nutzung als Standort einer Schule sind einige Bereiche der Planfläche mit Gebäuden überstellt bzw. als Pausenhof versiegelt. Daneben sind unversiegelte Bereiche vor allem im östlichen Teil der Planfläche sowie zwischen den Gebäuden anzutreffen. Insbesondere im südlichen Bereich befindet sich ein ausgeprägter Gehölzbestand mit hoher Lebensraumbedeutung als Nahrungs-, Nistund Aufenthaltsstätte für Vögel und Fledermäuse. Dieser Baumbestand grünt die vorhandenen Gebäude in markanter Weise ein. Die Bäume sind darüber hinaus ortsbildprägend und tragen zur Staubfilterung sowie zum kleinklimatischen Ausgleich und der CO2-Speicherung bei. Auswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt und auf das Landschaftsbild Bei Umsetzung der Planungen ist von einer zusätzlichen Versiegelung sowie bei vollständiger Baufeldausnutzung von einem Verlust von etwa 25 Bäumen und damit von erheblichen Beeinträchtigungen für die Lebensraumqualität und für das Ortsbild auszugehen. Eingriffsregelung Es bestehen alte Baurechte für die gesamte Planfläche, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich werden. Baumschutzsatzung Die Baumschutzsatzung der Stadt Hannover findet Anwendung. Entscheidungen zur Fällung von Bäumen werden in einem späteren Verfahren getroffen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Untersuchungen zu Fledermausvorkommen durchzuführen. Hannover, 28.10.2013 Bezirksrat Südstadt-Bult Fraktion im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover 17.11.2013 Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult Lothar Pollähne o. V .i. A. 18.62.4 - Fachbereich Zentrale Dienste Rats- und Bezirksratsangelegenheiten Änderungsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover zur Drucksache Nr. 2194/2013 N1 Standorte für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge und Obdachlose in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult Der Bezirksrat möge beschließen: 1. Die Wörter „und Obdachlose“ in der Überschrift und unter Punkt 1 sind zu streichen. 2. Die Passagen zur Obdachlosigkeit werden gestrichen (Begründung zu 1. 2. Absatz, im 3. Absatz das Wort „Obdachlosenunterkünfte). 3. Die Wohnheime werden von der GBH errichtet (streichen der Wörter „Dritte“ im Beschlusstext und der Begründung). 4. Die Verwaltung wird gebeten, eine gesonderte Drucksache zu Standorten für den Neubau von Wohnheimen für Obdachlose vorzulegen. 5. Für den Standort Jordanstraße ist aus städtebaulichen Gründen eine Blockrandbebauung, die mindestens drei Geschosse umfasst, zu prüfen. Begründung Die vorgelegten Standortvorschläge sind nicht alle gleichermaßen für den Neubau von Wohnheimen für Flüchtlinge wie für den Neubau von Wohnheimen für Obdachlose geeignet. Es handelt sich um unterschiedliche Gruppen, deren spezifische Bedürfnisse bei der Standortauswahl berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren ist am Standort in der Jordanstraße aus städtebaulicher Sicht das Standardmodell für Flüchtlingsunterbringung fehl am Platze, da die Umgebung durch Blockrandbebauung mit vier Geschossen geprägt ist. Die Fassaden zeichnen sich weitgehend durch die für die Südstadt ortsüblichen Gestaltung mit Klinker aus. Diesem Umstand sollte in der Jordanstraße bei dem Entwurf des Flüchtlingswohnheims Rechnung getragen werden. Melanie Reimer Fraktionsvorsitzende Oliver Kluck Fraktionsvorsitzender Fraktion im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover Südstadt-Bult 19.11.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über 18.6 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Änderungsantrag zu Ds. 2336/2013 Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult zu TOP 4.1.3 Änderung - Birkenstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB Auslegungsbeschluss Der Bezirksrat möge den Antrag in folgender Fassung beschließen: Hinter 2. wird eingefügt „3. Im Zuge der Bauarbeiten sollen die Eingriffe in den Baumbestand auf das geringstmögliche Maß beschränkt werden“ Begründung: Der auf dem Grundstück vorhandene, alte Baumbestand muss als besonders schützenswert angesehen werden. Dies sollte im Laufe des Verfahrens ausreichend berücksichtigt werden. Oliver Kluck Fraktionsvorsitzender Melanie Reimer Fraktionsvorsitzende Beschlussdrucksache Landeshauptstadt In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult An den Schulausschuss (zur Kenntnis) An den Jugendhilfeausschuss (zur Kenntnis) b Nr. Anzahl der Anlagen 15-2229/2013 0 Zu TOP Schulergänzende Betreuungsmaßnahme an der Grundschule Kestnerstraße Antrag, zu beschließen, die Zuwendung in Höhe von 15.700 € für den Förderverein Freunde der Grundschule Kestnerstraße e.V. für die Schulergänzende Betreuungsmaßnahme bis zum Schuljahresende 2013/2014 um 6.700 € auf 22.400 € zu erhöhen. Berücksichtigung von Gender-Aspekten Das Betreuungsangebot richtet sich sowohl an Jungen als auch Mädchen. -1- Kostentabelle Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro: Teilfinanzhaushalt 42 - Investitionstätigkeit Investitionsmaßnahme Bezeichnung Einzahlungen Auszahlungen Saldo Investitionstätigkeit 0,00 Teilergebnishaushalt 42 S Angaben pro Jahr Produkt 24302 Schulformübergreifende Programme und Projekte Ordentliche Erträge Ordentliche Aufwendungen Transferaufwendungen 6.700,00 Saldo ordentliches Ergebnis -6.700,00 Begründung des Antrages Zur Sicherstellung des Beginns der Schulergänzenden Betreuungsmaßnahme im Schuljahr 2013/2014 stimmte der Bezirksrat mit Beschlussdrucksache Nr. 15-1328/2013 der Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 15.700 € zu. Aufgrund gestiegener Personalkosten hatte der Förderverein eine Erhöhung der Zuwendung um 6.700 € beantragt. Nach Prüfung des Antrages schlägt die Verwaltung nunmehr die beantragte Aufstockung der bisherigen Zuwendung vor. Die Deckung erfolgt innerhalb des Budgets. 42.13 Hannover / 11.10.2013 -2- Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover 31.10.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über 18.6 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult Einmündungsbereich An der Tiefenriede und Engelhardstraße Der o.g. Einmündungsbereich ist gekennzeichnet durch eine Überbreite, die insbesondere in den Abendstunden von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Besuchern und Besucherinnen der Südstadt als Parkmöglichkeit genutzt wird. Es ist dabei zu beobachten, dass teilweise bis zu fünf Kfz nebeneinander in dem Bereich parken und in zweiter Reihe bis zu drei weitere. Dieses illegale Verhalten führt häufig dazu, dass die Straßeneinmündung für Fußgänger und Fußgängerinnen und insbesondere in den Morgenstunden von Schülern und Schülerinnen der nahegelegenen Südstadt-Schule (PPS) nicht mehr passierbar ist. Wir fragen die Verwaltung: 1. Gibt es seitens der Verwaltung bereits Planungen für diesen Bereich? 2. Gib es eine planerische Möglichkeit, in dem Bereich sowohl die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu erhöhen und gleichzeitig Parkmöglichkeiten zu schaffen? 3. Welche Kosten würden bei einer, in dieser Weise optimalen, baulichen Lösung schätzungsweise entstehen? Oliver Kluck Fraktionsvorsitzender Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover 04.11.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über 18.6 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult Stand der Planungen für eine Mensa an der IGS Südstadt Seit Schuljahresbeginn 2013/2014 hat die IGS ihren Betrieb mit 103 Kindern als Ganztagsschule aufgenommen. Die Schüler und Schülerinnen pendeln mittags - mangels noch nicht vorhandener Mensa - montags bis donnerstags zur Elsa-Brändström-Schule und nutzen das dortige Essenangebot. Im nächsten Schuljahr rechnet die IGS mit ca. 223 Kindern, für die dieses Angebot infrage kommt. Da auch die benachbarte Elsa-BrändströmSchule an ihre Kapazitätsgrenzen stößt und diese Maßnahme nur eine provisorische darstellen kann, da sie mittelfristig auch nicht zumutbar ist, fragen wir die Verwaltung: 1. Welche Planungen für eine Mensa hat die Verwaltung seit dem Beschluss im September 2012 zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule (IGS) in HannoverSüdstadt (Drucksache 1807/2012), in der unter dem Punkt II. Raumprogramm zu lesen ist, dass „die ganztagsspezifischen Bereiche wie Küche, Mensa und Freizeitbereiche zu schaffen“ sind, betrieben? 2. Wie und wo wird die Verwaltung spätestens ab Beginn des nächsten Schuljahres die Mensa-Situation auf dem Gelände der IGS Südstadt/Bertha-von-Suttner-Schule lösen und mit welcher Platzkapazität? Oliver Kluck Fraktionsvorsitzender Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover 04.11.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über 18.6 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult Raumbedarf der Wilhelm-Raabe-Schule (WRS) In der Neuen Presse vom 17. Oktober diesen Jahres wurde berichtet, dass die Stadtverwaltung plant, dass der Fachbereich Umwelt und Grünflächen in der Arndtsraße zusammen gelegt werden soll. Die Liegenschaft in der Langensalzastraße, die sich in städtischem Besitz befindet, soll aufgegeben werden. Die Wilhelm-Raabe-Schule (WRS), die dem Gebäude gegenüberliegt, klagt seit längerem über Raumnot. Unter anderem durch die Rückführung der Schüler und Schülerinnen aus der Außenstelle in der Birkenstraße, sind die Schulräume zu 100% ausgelastet. Räumlichkeiten für andere Aktivitäten, wie zusätzliche Sozialräume oder für Arbeitsgruppen, gibt es nicht. Sollte die Entscheidung für 13 Schuljahre bis zum Abitur fallen, dann bedeutet das einen zusätzlichen erhöhten Raumbedarf, weil ein weiterer mehrzügiger Jahrgang unterzubringen ist. Wir fragen die Verwaltung: 1. Welche Pläne verfolgt die Verwaltung mit dem Gebäude des Fachbereiches Umwelt und Grünflächen in der Langensalzastraße? 2. Gibt es Möglichkeiten, die Räumlichkeiten für die Nutzung der WRS herzurichten? Wenn nein, warum nicht? 3. Wenn ja, ist es wirtschaftlich denkbar, an dieser Stelle einen Außenstelle für die WRS einzurichten? Oliver Kluck Fraktionsvorsitzender Bezirksrat Südstadt-Bult 01.11.2013 Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult Lothar Pollähne o. V .i. A. 18.62.4 - Fachbereich Zentrale Dienste Rats- und Bezirksratsangelegenheiten Anfrage gemäß § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult Straßenbeleuchtung auf der Geibelstraße zwischen Alte Döhrener Straße und Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz Die Geibelstraße ist u. a. auf den Abschnitten zwischen Alte Döhrener Straße und Hildesheimer Straße sowie zwischen Sallstraße und Geibelplatz sehr schlecht beleuchtet. Lediglich in der Mitte der Fahrbahn befindet sich eine Straßenlaterne. Diese reicht jedoch nicht aus, um auch den Fußweg ausreichend auszuleuchten. Bei Dunkelheit ist es Fußgängerinnen und Fußgängern daher kaum möglich, Hindernisse oder Unebenheiten auf dem Weg zu erkennen mit der Folge, dass es zu Stürzen oder anderen Unfällen kommen kann. Wir fragen die Verwaltung: 1. Ist die geschilderte Situation seitens der Verwaltung bekannt? 2. Hat die Verwaltung Kenntnis darüber, ob es bereits zu Unfällen auf den genannten Straßenabschnitten gekommen ist? 3. Was beabsichtigt die Verwaltung zu unternehmen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen? Melanie Reimer Fraktionsvorsitzende Hannover, den 06.11.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über 18.62.07 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des Stadtbezirksrates am 20.11.2013 Flüchtlingsheim in der Jordanstraße Laut Zeitungsberichten ist geplant auf dem Gelände der Jordanstraße neben der Feuerwache ein Flüchtlingsheim einzurichten. Wir fragen die Verwaltung: Ist geplant in der Jordanstraße ein Flüchtlingsheim einzurichten? Wann ist ggf. mit der Aufnahme von Flüchtlingen in diesem Heim zu rechnen? Für wie viele Flüchtlinge ist eine Aufnahme geplant? Ute Krüger-Pöppelwiehe Fraktionsvorsitzende Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected] Hannover, den 06.11.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über 18.62.07 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Anfrage gem. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des Stadtbezirksrates am 20.11.2013 Grünfläche der Langensalzastraße als Bewegungsfläche für Schülerinnen und Schüler der Wilhelm-Raabe-Schule Mit DS 15-0699/2013 S 1 wird die 1. Entscheidung zur Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult vom 17.04.2013 TOP 6.2.3 am 7.8.2013 unter anderem Folgendes mitgeteilt: „Die Schulverwaltung schlägt vor, dass in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der Schule, dem Haus der Jugend und dem TKH unter Leitung des Fachbereichs Schule ein Nutzungskonzept mit der Angabe der gewünschten Nutzungszeiten, der genauen Flächen und der angestrebten Art der Nutzung erarbeitet wird….“ (Seite 3, Punkt 4.) Mit DS 1705/2013 wird mitgeteilt, dass das Projekt Wiedereingliederung der Außenstelle Birkenstraße in das Hauptgebäude voraussichtlich am 27.12.2013 fertig gestellt ist. Wir fragen die Verwaltung: Hat die Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufgenommen und falls ja, wann hat sie getagt und mit welchem Ergebnis? Wann wird die Wiedereingliederung der Außenstelle Birkenstraße in das Hauptgebäude erfolgen? Sind die räumlichen Voraussetzungen dort für die Wiedereingliederung gegeben, bitte Anzahl der Räume für die Benutzung als Unterrichtsraum und Anzahl der Klassen mitteilen? Ute Krüger-Pöppelwiehe Fraktionsvorsitzende Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected] SPD-Bezirksratsfraktion Bezirksratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN CDU-Bezirksratsfraktion Einzelvertreter/FDP - Einzelvertreter/Die Piraten - Einzelvertreter/Die Linke im Stadtbezirksrat Südstadt-Bult Hannover, den 06.11.2013 TOP Drucksache Nr. 15-2265 /2013 mit 1 Anlage Herrn Bezirksbürgermeister Lothar Pollähne über Bereich Ratsangelegenheiten, Stadtbezirke, Wahlen und Statistik Rathaus, Trammplatz 2 30159 Hannover Interfraktioneller Antrag gem. § 10 der GO des Rates der LHH Der Stadtbezirksrat möge beschließen: Der Stadtbezirksrat bewilligt aus seinen Haushaltsmitteln die in der Anlage aufgeführten Zuwendungen. Begründung: Die in der Anlage aufgeführten Vereine haben Mittel für einen bestimmten Verwendungszweck beantragt. Sie haben glaubhaft dargestellt, dass die ihnen zur Verfügung stehenden eigenen Mittel nicht ausreichen. Insofern fördert der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult die einzelnen Projekte. Die Mittel stehen im Haushalt 2013 zur freien Verfügung. Der Verwendungszweck steht im Einklang mit den Förderzielen des Stadtbezirksrates. …………………………….. SPD-Bezirksratsfraktion Melanie Reimer ………………………………. CDU-Bezirksratsfraktion Ute Krüger-Pöppelwiehe ……………………………….. B’90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion Oliver Kluck …………………………….. Thomas Siekermann Einzelvertreter …………………………… André Zingler Einzelvertreter …………………………….. Miriam Hadj Hassine Einzelvertreterin Anlage zur Drucksache Nr. 15-2265/2013 24/2013 Krabbelino e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2500,- € für Spielgeräte zur Gestaltung des Außengeländes der Horteinrichtung 25/2013 Die Gemeinde am Döhrener Turm erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 1500,- € für die Anschaffung eines Materialschrankes für den Kinderraum im Schülerbistro 27/2013 Der Rasensportverein Hannover e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2000,- € für den Einbau von LED Leuchten in der vereinseigenen Turnhalle 28/2013 Das Uhu-Theater erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 500,- € zur Unterstützung der kulturellen Stände auf dem vorweihnachtlichen, kulturellen Straßenfest auf dem Oesterleyplatz 29/2013 Der Rasensportverein Hannover e.V. erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 2650,- € für die Ferienbetreuung 2014 SPD-Bezirksratsfraktion CDU-Bezirksratsfraktion B90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion Die Linke – Einzelvertreter - FDP-Einzelvertreter – Einzelvertreter „Die Piraten“ im Stadtbezirksrat Südstadt-Bult Hannover, den 06.11.2013 TOP …… Herrn Bezirksbürgermeister Lothar Pollähne über Fachbereich Steuerung, Personal und Zentrale Dienste Ratsangelegenheiten, Stadtbezirke, Wahlen und Statistik Rathaus, Trammplatz 2 30159 Hannover Drucksache Nr. 15- /2013 Interfraktioneller Antrag gem. § 10 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover Ausrichtung des Neujahrsempfanges 2014 Der Stadtbezirksrat möge beschließen: Für die finanzielle Ausstattung des Neujahrsempfanges 2014 werden Mittel in Höhe von bis zu 2500,- € zur Verfügung gestellt. Begründung: Die Mittel werden für die Bewirtung der Gäste und alle sonstigen mit dem Empfang verbundenen Ausgaben verwendet. …………………………….. SPD-Bezirksratsfraktion Melanie Reimer, Vors. ………………………………. CDU-Bezirksratsfraktion Ute Krüger-Pöppelwiehe, Vors. ……………………………….. B’90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion Oliver Kluck, Vors. …………………………….. Thomas Siekermann Einzelvertreter …………………………… André Zingler Einzelvertreter …………………………….. Miriam Hadj Hassine Einzelvertreterin SPD-Bezirksratsfraktion CDU-Bezirksratsfraktion B90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion Die Linke – Einzelvertreter - FDP-Einzelvertreter – Einzelvertreter „Die Piraten“ im Stadtbezirksrat Südstadt-Bult Hannover, den 06.11.2013 TOP …… Herrn Bezirksbürgermeister Lothar Pollähne über Fachbereich Steuerung, Personal und Zentrale Dienste Ratsangelegenheiten, Stadtbezirke, Wahlen und Statistik Rathaus, Trammplatz 2 30159 Hannover Drucksache Nr. 15- /2013 Interfraktioneller Antrag gem. § 10 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover Vergabe des Ehrenpreises Der Stadtbezirksrat möge beschließen: für den anlässlich des Neujahrsempfanges 2014 zu vergebenden Ehrenpreis wird ein Betrag in Höhe 1500,- € zur Verfügung gestellt. Begründung: Der Ehrenpreis wird jedes Jahr an Personen oder Gruppen vergeben, die dem Gemeinwohl dienen und ist gemäß Beschluss des Bezirksrates mit dieser Summe dotiert. Über die Vergabe wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. …………………………….. SPD-Bezirksratsfraktion Melanie Reimer, Vors. ………………………………. CDU-Bezirksratsfraktion Ute Krüger-Pöppelwiehe, Vors. ……………………………….. B’90/DIE GRÜNEN-Bezirksratsfraktion Oliver Kluck, Vors. …………………………….. Thomas Siekermann Einzelvertreter …………………………… André Zingler Einzelvertreter …………………………….. Miriam Hadj Hassine Einzelvertreterin Fraktion im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover Bezirksrat Südstadt-Bult 01.11.2013 Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult Lothar Pollähne o. V .i. A. 18.62.4 - Fachbereich Zentrale Dienste Rats- und Bezirksratsangelegenheiten Antrag gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult Anbindung des Rudolf-von-Bennigsen-Ufers an den öffentlichen Nahverkehr Der Bezirksrat möge beschließen: Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult führt eine Anhörung gem. § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover mit Vertreterinnen und Vertretern der Üstra und des GVH durch, um Ideen für eine bessere Anbindung von Südtstadt und Bult an das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer durch den öffentlichen Nahverkehr zu erörtern. Begründung: Für viele Anwohnerinnen und Anwohner von Südstadt und Bult ist das Rudolf-vonBennigsen-Ufer nicht oder nur umständlich mit dem Bus erreichbar. Eine direkte Busverbindung von Südstadt und Bult zum Maschsee existiert bisher nicht. Alleine über die Anbindung des Arthur-Menge-Ufers durch den Bus kann nach Umsteigen am Aegiedientorplatz beziehungsweise am Thielenplatz der Maschsee erreicht werden. Insbesondere für mobilitätsbeeinträchtigte Bürgerinnen und Bürger ist der Maschsee fußläufig nur schwer zu erreichen. Die mangelnde Anbindung des Rudolf-von-Bennigsen-Ufer lässt sich nicht ohne Weiteres realisieren. Prinzipiell kann das Ufer nur über die Geibelstraße oder den Altenbekener Damm mit dem Bus angebunden werden. Denkbar sind in diesem Zusammenhang zwei Möglichkeiten einer Linienverlängerung: So könnte die Buslinie 370 statt Engesohde künftig bis zum Rudolf-von-Bennigsen-Ufer fahren. Dadurch wäre insbesondere die Bult direkt angebunden. Denkbar wäre auch eine Verlängerung der Linie 121 bis zum Maschsee. Eine Anbindung des Altenbekener Damms im Bereich zwischen Hildesheimer Straße und Maschsee erscheint sinnvoll zu sein, weil durch die ge- plante Wohnbebauung auf dem ehemaligen Stangegelände als auch auf dem Bereich des Landesarbeitsamts neue Nutzergruppen erschlossen werden könnten. Darüber hinaus wäre auch die Schaffung einer gänzlichen neuen Busverbindung denkbar. All diese Fragen sollen in der Anhörung mit der Üstra und der GVH erörtert werden. Melanie Reimer Oliver Kluck Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender 30.10.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Fraktion imSüdstadt-Bult o.V.i.A. Bezirksrat Südstadt-Bult der über 18.6 Landeshauptstadt Hannover Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Antrag gemäß § 10 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Bezirksrates Südstadt-Bult Weitergabe von Bauinformationen Der Bezirksrat möge beschließen: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die an die Bezirksräte weitergegebenen Informationen (Tiefbau, Stadtentwässerrung, Stadtwerke) zu anstehenden Baumaßnahmen auch den Verbänden für Blinde, Sehbehinderte und mobilitätseingeschränke Personen oder den Betroffenen direkt zugänglich gemacht werden können. Ziel der Prüfung ist die Ermittlung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für die Verwaltung und die zuständigen Verbände. Desweiteren sind die Verbände auf ihr Interesse abzufragen. Begründung: Baumaßnahmen wirken sich auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Personen deutlich stärker aus. Baustellen spontan zu umgehen ist für sie schwieriger als für andere Passanten. Eine rechtzeitige Information über anstehende Sperrungen von Straßen und Bürgersteigen kann daher zu einer großen Vereinfachung im Alltagsleben führen. Die bereits vorhandenen Bauinformationen müssen lediglich in geringem Maße aufbereitet werden, um gut nutzbar zu sein. Die Möglichkeit einer späteren Ausweitung der Maßnahme auf die gesamte Stadt sollte von Anfang an berücksichtigt werden. Oliver Kluck Melanie Reimer Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende Hannover, den 04.09.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über den Fachbereich 18.6 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Antrag gem. der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 18.09.2013 Nutzung des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz (ehemaliger Sportplatz der Uni) Der Bezirksrat möge beschließen: Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert mit dem Eigentümer des Sportplatzes am Robert-Koch-Platz Gespräche aufzunehmen und Verhandlungen zu führen, deren Ziel es ist, eine Vereinbarung zu treffen, welche die Nutzung des Sportplatzes durch Vereine und interessierte Gruppen ermöglicht. Ebenso sind von Seiten der Stadt die finanziellen Mittel zur Platzsanierung bereit zu stellen. Des Weiteren ist der Bezirksrat über die Gespräche und Verhandlungen zwischen Verwaltung und Eigentümer zu informieren. Begründung: Das ehemalige Gelände der Tierärztlichen Hochschule (TiHo) im Stadtteil Bult, an der Menschingstraße, umfasst die frühere Mensa der TiHo sowie den angrenzenden Sportplatz und die Turnhalle. Vor ca. 2 Jahren hat das Land Niedersachsen das Grundstück an einen neuen Eigentümer verkauft. Der Sportplatz, der zuvor vom SV Arminia und der Elterninitiative Bultkicker genutzt wurde, liegt brach und kann derzeit nicht genutzt werden, obwohl von unterschiedlichen Seiten großes Interesse an einer Nutzung besteht. Weitere Begründung mündlich! Ute Krüger-Pöppelwiehe Fraktionsvorsitzende Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected] Hannover, den 04.09.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über den Fachbereich 18.6 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Antrag gem. § 10 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des Stadtbezirksrates am 18.09.2013 Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße Der Bezirksrat möge beschließen: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener Straße mehr Parkraum dadurch zu schaffen, dass Schrägparkplätze - unter besonderer Berücksichtigung einer angemessenen Bürgersteigbreite, die auch Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung ermöglicht - eingerichtet werden. Begründung: Die Parkplatzsituation in der Alten Döhrener Straße empfinden viele Anwohner als unzureichend. Mehrfach wurde Falschparken bemängelt und verstärkte Kontrollen eingefordert. Da davon ausgegangen werden kann, dass nur deshalb falsch geparkt wird, da nicht genügend Parkraum zur Verfügung steht, kann durch die Schaffung von zusätzlichen Parkraum die Anzahl von Falschparkern reduziert werden. Des Weiteren ist der Fußweg sehr breit (siehe Anhang), so dass trotz Einrichtung von Schrägparkplätzen, weiterhin auch eine uneingeschränkte Nutzung des Bürgersteigs von Rollstuhlfahren und Rollatoren möglich sein könnte. Ute Krüger-Pöppelwiehe Fraktionsvorsitzende Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected] Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ( Antrag Nr. 15-2421/2013 ) Eingereicht am 20.11.2013 um 10:43 Uhr. Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-1893/2013 "Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße" Antrag Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener Straße, zwischen Siemensstraße und Altenbekener Damm, mehr Parkraum dadurch zu schaffen, dass Schrägparkplätze - unter besonderer Berücksichtigung einer angemessenen Bürgersteigbreite, die auch Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung ermöglicht - eingerichtet werden. Bei der Prüfung soll die Einrichtung einer Fahrradstraße mit einbezogen werden. Des Weiteren soll geprüft werden, ob durch die Installation von Fahrradbügeln Falschparken auf dem Bürgersteig verhindert werden kann. Begründung In der Sitzung vom 23.01.2013 (Antrags Nr. 15-0037/2013) hat sich der Bezirksrat SüdstadtBult für die Einrichtung einer Fahrradstraße zwischen Aegidientorplatz und Engesohder Friedhof ausgesprochen. Die Alte Döhrener Straße soll ein Teilabschnitt dieser Fahrradstraße werden. Durch rückwärts ausparkende Kraftfahrzeuge ist insbesondere der Radverkehr gefährdet. Die Vergangenheit hat gezeigt, das PKW's in dem besagten Bereich häufig zu weit auf den Fußweg fahren. Die Fußwegbreite betrug durch diese Einschränkung teilweise unter einem Meter. Deshalb soll in die Prüfung das Anbringen von Fahrradbügeln mit aufgenommen werden. 18.62.07 Hannover / 20.11.2013 -1- Fraktion im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover Südstadt-Bult 19.11.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über 18.6 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Änderungsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die nächste Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult zu TOP 6.3.2 Der Bezirksrat möge den Antrag „Verbesserung der Parksituation in der Alten Döhrener Straße “ (Drucks Nr. 15-1893/2013) in folgender Fassung beschließen: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob es möglich ist, in der Alten Döhrener Straße, zwischen Siemensstraße und Altenbekener Damm, mehr Parkraum dadurch zu schaffen, Berücksichtigung einer dass Schrägparkplätze angemessenen - unter Bürgersteigbreite, besonderer die auch Rollstuhlfahrern und Rollatorennutzern eine uneingeschränkte Fortbewegung ermöglicht - eingerichtet werden. Bei der Prüfung soll die Einrichtung einer Fahrradstraße mit einbezogen werden. Des Weiteren soll geprüft werden, ob durch die Installation von Fahrradbügeln Falschparken auf dem Bürgersteig verhindert werden kann. 1 Begründung: In der Sitzung vom 23.01.2013 (Antrags Nr. 15-0037/2013) hat sich der Bezirksrat SüdstadtBult für die Einrichtung einer Fahrradstraße zwischen Aegidientorplatz und Engesohder Friedhof ausgesprochen. Die Alte Döhrener Straße soll ein Teilabschnitt dieser Fahrradstraße werden. Durch rückwärts ausparkende Kraftfahrzeuge ist insbesondere der Radverkehr gefährdet. Die Vergangenheit hat gezeigt, das PKW's in dem besagten Bereich häufig zu weit auf den Fußweg fahren. Die Fußwegbreite betrug durch diese Einschränkung teilweise unter einem Meter. Deshalb soll in die Prüfung das Anbringen von Fahrradbügeln mit aufgenommen werden. Oliver Kluck Fraktionsvorsitzender Melanie Reimer Fraktionsvorsitzende 2 Hannover, den 06.11.2013 Herrn Lothar Pollähne Bezirksbürgermeister im Stadtbezirk Südstadt-Bult o.V.i.A. über den Fachbereich 18.6 Rats- und Stadtbezirksangelegenheiten Antrag gem. der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in die Sitzung des Stadtbezirksrates Südstadt-Bult am 20.11.2013 Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Krausenstraße Der Bezirksrat möge beschließen: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit in der Krausenstraße durch Maßnahmen wie z.B. bauliche Veränderungen, Aufstellen von Blumenkübeln oder Ähnlichem erhöht werden kann. Begründung: In der Krausenstraße wurde eine Tempo 30-Zone mit der Rechts-vor-links Regel eingerichtet. Jahrzehntelang war die Krausenstraße eine Vorfahrtsstraße ohne rechts-vor-links Regelung, die veränderte Verkehrsführung führt derzeit vielfach zu Problemen und Beinahe-Unfällen. Um diese neue rechts-vor-links-Regel zu verdeutlichen sind, ggf. temporär, Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlich. Ute Krüger-Pöppelwiehe Fraktionsvorsitzende Fraktion der Christlich Demokratischen Union im Bezirksrat Südstadt-Bult der Landeshauptstadt Hannover Vorsitzende: Ute Krüger-Pöppelwiehe • Bischofsholer Damm 88 • 30173 Hannover Telefon: 0511 – 56 89 227 • Email: [email protected]