Marzling, Strecke München-Regensburg - Eisenbahn

Transcrição

Marzling, Strecke München-Regensburg - Eisenbahn
Außenstelle München
Vollzug des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG);
PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS
nach § 18 Abs. 1 AEG
für das Bauvorhaben:
- Neubau einer EÜ, Strecke München – Regensburg (Nr. 5500), Bahn-km 45, 401
- Auflassung der zwei BÜs, Bahn-km 45, 391 und 46, 646
sowie
- Neubau der Außenbahnsteige am Hp Marzling (mit Bahnsteigentwässerung)
Bahn-km 45, 366 bis 45, 576
- Neubau der Bahnsteigzugänge (Treppen und Rampen)
- Rückbau der vorhandenen Bahnsteige, Bahn-km 44, 975 bis 45, 215 der Strecke
München – Regensburg (Nr. 5500)
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle München
Sachbereich 1
61130 Pap (5500-44, 975-46, 646)
München, den 06.06.2005
Planfeststellung Haltepunkt Marzling
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
INHALTSVERZEICHNIS
A.
VERFÜGENDER TEIL .................................................................................................. 6
I. FESTSTELLUNG DES PLANS ............................................................................................... 6
II. PLANUNTERLAGEN........................................................................................................... 6
III. NEBENBESTIMMUNGEN ................................................................................................... 8
1. Naturschutz (Umsetzung LBP) und Umwelt ........................................................... 8
2. Immissionsschutz................................................................................................... 8
3. Wasserrecht..........................................................................................................10
4. Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen ...........................................................10
5. Brandschutz..........................................................................................................11
6. Straßen, Wege, Zufahrten.....................................................................................11
7. Zusagen der Vorhabenträgerin/Entschädigungsansprüche...................................11
8. Baufreigabe ..........................................................................................................12
9. Entscheidung über Einwendungen, Anträge und Forderungen .............................12
IV. KOSTENFESTSETZUNG ..................................................................................................12
B.
BEGRÜNDUNG ............................................................................................................. 12
I. SACHVERHALT ................................................................................................................12
1. Antrag und Antragsgegenstand.............................................................................12
2. Verwaltungsverfahren ...........................................................................................13
2.1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ......................................................13
2.2 Anhörung .........................................................................................................13
2.3 Auslegung ........................................................................................................14
2.4 Anhörungsverfahren.........................................................................................15
2.5 Fortgang des Planfeststellungsverfahrens........................................................16
II. VERFAHRENSRECHTLICHE BEWERTUNG ...........................................................................16
1. Rechtsgrundlage...................................................................................................16
2. Notwendigkeit der Planfeststellung .......................................................................16
3. Zuständigkeit ........................................................................................................17
4. Umfang der Planfeststellung .................................................................................17
III. UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ............................................................................18
1. Rechtsgrundlagen.................................................................................................18
2. Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen .........18
IV. MATERIELL-RECHTLICHE W ÜRDIGUNG ............................................................................20
1. Planungsermessen ...............................................................................................20
2. Planrechtfertigung.................................................................................................20
3. Immissionsschutz..................................................................................................21
4. Naturschutz und Landschaftspflege ......................................................................22
5. Gewässerschutz ...................................................................................................22
6. Bodenschutz und Abfallwirtschaft .........................................................................23
7. Infrastrukturleitungen und sonstige Anlagen Dritter...............................................23
8. Beanspruchung von Grundeigentum.....................................................................24
9. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ..................................................24
9.1 Gemeinde Marzling ..........................................................................................24
9.2 Landratsamt Freising .......................................................................................24
9.3 Regierung von Oberbayern ..............................................................................25
9.4 Wasserwirtschaftsamt Freising.........................................................................25
9.5 Bayerisches Landesamt für Umweltschutz .......................................................25
9.6 DB Telematik und Arcor AG .............................................................................26
9.7 Überlandwerke Erding GmbH & Co. KG...........................................................27
9.8 Deutsche Telekom AG .....................................................................................27
9.9 CBF..................................................................................................................27
Planfeststellung Haltepunkt Marzling
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
10. Private Belange.....................................................................................................28
11. Sonstige Belange und Einwendungen...................................................................29
12. Baufreigabe ..........................................................................................................29
13. Gesamtabwägung.................................................................................................30
V. KOSTENENTSCHEIDUNG .................................................................................................31
C.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG ............................................................................. 31
Planfeststellung Haltepunkt Marzling
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
AVV-Baulärm
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
BAU
Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und
Hochbau sowie maschinentechnische Anlagen
BAU-STE
Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über die Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
BayEG
Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BEGebV
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
BEVVG
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz)
BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz)
BImSchV
Bundes-Immissionsschutzverordnung
16. BImSchV- Verkehrslärmschutzverordnung
32. BImSchV- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
BSchwAG
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
BÜ
Bahnübergang
dB(A)
Dezibel, A-bewertet
EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EKrG
Eisenbahnkreuzungsgesetz
EöT
Erörterungstermin
EÜ
Eisenbahnüberführung
FFH
Flora-Fauna-Habitat
GV
Güterverkehr
HGV
Hochgeschwindigkeitsverkehr
Hp
Haltepunkt
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KBFTr
Beurteilungsschwingstärke
NV
Nahverkehr
SO
Schienenoberkante
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
Auf Antrag der DB ProjektBau GmbH vom 21.06.2002 erlässt das Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle München, folgenden
Planfeststellungsbeschluss
A. Verfügender Teil
I. Feststellung des Plans
Der Plan für den Neubau einer EÜ in Bahn-km 45, 401, die Auflassung der BÜs in Bahn-km
45, 391 und 46, 646, den Neubau der Außenbahnsteige mit Bahnentwässerung am Haltepunkt Marzling von Bahn-km 45, 366 bis 45, 576, den Neubau der Bahnsteigzugänge sowie
den Rückbau der vorhandenen Bahnsteige von Bahn-km 44, 975 bis 45, 215 der Strecke
München – Regensburg (Nr. 5500) wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen und Nebenbestimmungen festgestellt.
II. Planunterlagen
Der festgestellte Plan besteht aus folgenden Unterlagen (1 Band):
Anlage
0
Planbezeichnung
Erläuterungsbericht vom 31.01.2003
Bemerkung
1
Lagepläne
1.1
Übersichtskarte, Gesamtbaumaßnahmen
Maßstab 1:25000
Ausgabe 31.01.2003
nachrichtlich
1.2
Übersichtskarte, Gesamtbaumaßnahmen
Maßstab 1:5000
Ausgabe 31.01.2003
nachrichtlich
1.3a
Lageplan
Rückbau BÜ 45, 391, Neubau EÜ 45, 401, Rückbau/Neubau Bahnsteige Hp Marzling
Maßstab 1:1000
Ausgabe 31.01.2003
1.3b
Lageplan
Auflassung BÜ 46, 646
Maßstab 1:1000
Ausgabe 31.01.2003
2
Entwurfspläne
2.1
Bauwerksplan, EÜ 45, 401
Maßstab 1:100
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Ausgabe 31.01.2003
2.2
Draufsicht
Maßstab 1:250
Ausgabe 31.01.2003
2.3
Querschnitt 1 – 1
Maßstab 1:25
Ausgabe 31.01.2003
2.4
Regelprofil, Rückbau Bahnsteige
Maßstab 1:25
Ausgabe 31.01.2003
2.5
Feldwegüberfahrt, km 46, 646
Maßstab 1: 50
Ausgabe 31.01.2003
3
3a
3b
3c
Bahnamtliche Lagepläne
km 44, 847-45, 330
km 45, 330-46, 223
km 46, 223-47, 126
4
Bauwerksverzeichnis
4.1
Bauwerksverzeichnis
Ausgabe 31.01.2003
4.2 a
Lageplan zum Bauwerksverzeichnis (Bauwerke)
Maßstab 1:1000
Ausgabe 31.01.2003
4.2b
Lageplan zum Bauwerksverzeichnis (Spartentrassen)
Maßstab 1:1000
Ausgabe 31.01.2003
5
Fotodokumentation gegenwärtiger Zustand
6
Grunderwerb/Baustelleneinrichtungsflächen
6.1
Grunderwerbsverzeichnis
Ausgabe 31.01.2003
6.2
Lageplan
Grunderwerb u. vorübergehend benutzte Flächen
Maßstab 1:1000
Ausgabe 31.01.2003
7
Landschaftspflegerischer Begleitplan
7.1
Textteil
Ausgabe Dezember 2002
7.2
Landschaftspflegerischer Bestand-, Konflikt- und Maßnahmenplan
Maßstab 1:1000
Ausgabe 27.01.2003
nachrichtlich
nachrichtlich
geändert bzw. berichtigt
am 30.09.2004
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8
Schalltechnische Untersuchung
Ausgabe vom 11.11.2002
nachrichtlich
9
Gutachterliche Stellungnahme zu Erschütterungsimmissionen vom 31.01.2003
nachrichtlich
10
Unterlagen
31.01.2003
11
Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Marzling „Rudl- nachrichtlich
finger Straße“ vom 09.08.2001
12
Brandschutzkonzept vom 12.01.2005
zu
wasserrechtlichen
Belangen
vom nachrichtlich
nachrichtlich
III. Nebenbestimmungen
1. Naturschutz (Umsetzung LBP) und Umwelt
1.1 Die im Textteil zum landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen und in den
landschaftspflegerischen Maßnahmeplänen dargestellten Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen sind spätestens nach Beendigung der Bauarbeiten unter Beachtung der Aussaat- und Pflanzperioden durchzuführen.
1.2 Dem Eisenbahn-Bundesamt ist die Umsetzung des Ausgleichskonzepts nach Abschluss unverzüglich mitzuteilen. Nach Fertigstellung der landschaftspflegerischen
Maßnahmen ist eine fachgerechte Pflege der Ausgleichsflächen sicherzustellen.
1.3 Der Beginn und das Ende der Maßnahmen sind dem Landratsamt -untere Naturschutzbehörde- anzuzeigen. Vor Baubeginn ist dem Landratsamt -untere Naturschutzbehörde- ein Begang zur Abstimmung der im Detail notwendigen von Minimierungsmaßnahmen anzubieten.
2. Immissionsschutz
2.1 Bei der Ausführung des Vorhabens ist die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen Baulärm- Geräuschimmissionen-“ in der jeweiligen gültigen Fassung zu
beachten. Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften bzgl. Schall, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden Flächen
hat die Vorhabenträgerin durch entsprechende Baustellenkontrollen sicherzustellen.
2.2 Bauarbeiten in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen sind auf das betrieblich unumgängliche Maß zur Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs zu beschränken und vorher
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rechtzeitig bekannt zu machen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist von diesen Maßnahmen vorher unter der Angabe von Gründen zu informieren.
2.3 Auf der Eisenbahnüberführung sind Unterschottermatten einzubauen.
2.4 Die Vorhabenträgerin hat vor Beginn der Baumaßnahmen Beweissicherungsverfahren an Gebäuden, bi denen aufgrund ihrer Lage und ihrer Bausubstanz Beeinträchtigungen durch das planfestgestellte Vorhaben nicht mit hinreichender Sicherheit vollständig ausgeschlossen werden können, durchzuführen, um etwaige auftretende
Bauwerksschäden feststellen zu regulieren zu können.
2.5 Die Überprüfung zur Anspruchsberechtigung auf Schutzvorkehrungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen und sekundärem Luftschall hat
sich auf den Bereich der neuen EÜ und des neuen Hp zu erstrecken. Hierzu sind in
Abstimmung mit dem Eisenbahn-Bundesamt repräsentative Immissionsorte auszuwählen und Messungen zur Ermittlung der derzeitigen Erschütterungsbelastung vorzunehmen. Anhand dieser Messungen ist zudem der zukünftige sekundäre Luftschall
zu prognostizieren.
2.6 Die Vorhabenträgerin hat nach Beendigung der Bauarbeiten an den ausgewählten
repräsentativen Immissionsorten Erschütterungsmessungen durchzuführen. Sie hat
eine Beurteilung der neuen Erschütterungswirkungen unter Verkehrsbetrieb aufzustellen, die unter Berücksichtigung der DIN 4150 Teil 2 erfolgt und diese dem Eisenbahn-Bundesamt zukommen zu lassen. Soweit die Beurteilung ergibt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 nicht eingehalten werden und sich die vor Beginn der
Bauarbeiten vorhandene Vorbelastung um mehr als 20 % erhöht hat, hat die Vorhabenträgerin im konkreten Einzelfall durch geeignete Schutzmaßnahmen am Gleisund/oder Bahnkörper oder am Ausbreitungsweg sicherzustellen, dass sich die Vorbelastung um nicht mehr als 20 % erhöht.
2.7 Die Vorhabenträgerin hat aus den in Ziffer 2.6 genannten Messungen die neue Immissionsbelastung durch sekundären Luftschall zu beurteilen. Soweit die Beurteilung
ergibt, dass sich die vor Beginn der Baumaßnahme vorhandene Belastung in beachtlicher Weise erhöht hat und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche Beeinträchtigung der Betroffenen liegt, hat die Vorhabenträgerin durch im konkreten Einzellfall
geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper oder am Ausbrei-
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tungsweg sicherzustellen, dass sich die derzeit vorhandene Vorbelastung nicht um
mehr als 2,0 dB(A) erhöht.
2.8 Die Vorhabenträgerin hat die in den Ziffern 2.5 bis 2.7 genannten Unterlagen zusammen mit einer Planunterlage, welche die beabsichtigten Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet, dem EisenbahnBundesamt jeweils zeitgerecht nach der Gewinnung der Daten vorzulegen. Dieses
trifft eine abschließende Entscheidung über den Erschütterungsschutz und die notwendigen Schutzmaßnahmen vor sekundärem Luftschall
2.9 . Bei durchzuführenden erschütterungsintensiven Bauarbeiten ist darauf zu achten,
dass auftretende Erschütterungsimmissionen einen KB-Wert von 5 nicht überschreiten. Bei Erschütterungen über eine Woche hinaus sollte die Beurteilungsschwingstärke KBFTr nicht über 0,4 liegen (vgl. DIN 4150-2 Nr. 6.5.4). Sofern die vorgenannten
Werte überschritten werden sollten, sind im Abstimmung mit dem EisenbahnBundesamt geeignete Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung der Belästigungen zu ergreifen.
3. Wasserrecht
3.1 Für die zur Realisierung des Vorhabens notwendigen Bauwasserhaltung sind entsprechende wasserrechtliche Erlaubnisse beim Landratsamt Freising zu beantragen.
3.2 Das Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnisse ist vor Beginn der Bauausführung
dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen.
4. Öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen
4.1 Sechs Monate vor Baubeginn hat sich die Vorhabenträgerin mit dem Bezirkbüro Netze 22 der Deutschen Telekom AG, Dispoplatz A, Ingolstadt (0841/ 9730-176) in Verbindung zu setzen.
4.2 Die Schutzbestimmungen der DIN VDE und der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Telekom AG und der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke sind einzuhalten. Vorhandene Kabel und Leitungen der Deutschen Telekom sind zu sichern und ggf. zu verlegen.
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5. Brandschutz
5.1 Die Vorhabenträgerin hat die örtlich mit der Gefahrenabwehr befassten Stellen, insbesondere die örtliche Feuerwehr- und Polizeidienststellen sowie den Bundesgrenzschutz rechtzeitig vor Inbetriebnahme des planfestgestellten Vorhabens über die für
die Gefahrenabwehr relevanten Fakten und Umstände wie Rettungswege, Löschwasserversorgung etc. zu informieren. Sie hat dabei als Leitlinie ihrer Information den
Leitfaden für den Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der Eisenbahnen des
Bundes, herausgegeben vom Eisenbahn-Bundesamt, in der jeweiligen gültigen Fassung heranzuziehen.
5.2 Die Anforderungen des als Anlage 12 den Planunterlagen beigefügten Brandschutzkonzepts sind zu beachten bzw. umzusetzen.
6. Straßen, Wege, Zufahrten
6.1 Beim Rückbau bestehender Straßen und Wege ist das anfallende Material ordnungsgemäß zu entsorgen.
6.2 Unvermeidliche Straßensperrungen sind mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörden abzustimmen.
6.3 Die durch das Bauvorhaben verschmutzten Straßen, Wege und Zufahrten sind von
der Vorhabenträgerin oder deren Beauftragten unverzüglich zu reinigen.
7.
Zusagen der Vorhabenträgerin/Entschädigungsansprüche
Die Vorhabenträgerin hat in schriftlichen Äußerungen zu den Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange und der privaten Einwender und im Erörterungstermin Zusagen gemacht, bestimmte Regelungen zu beachten und Maßnahmen zu ergreifen. Diese Zusagen wurden von der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis genommen. Sie sind Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses soweit sie ihren Niederschlag in den festgestellten Planunterlagen gefunden haben oder sie im Planfeststellungsbeschluss dokumentiert sind.
Die Planfeststellungsbehörde trifft dem Grunde nach die in diesem Planfeststellungsbeschluss, insbesondere in den Nebenbestimmungen genannten und in der Begründung
erläuterten Entscheidungen über Entschädigungsansprüche. Die Betroffenen haben dem
Grunde nach Anspruch auf angemessene Entschädigung. Solche Ansprüche bestehen
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
nach Maßgabe des verfügenden Teils insbesondere im Hinblick auf vorübergehende
Grundinanspruchnahme.
8. Baufreigabe
Rechtzeitig vor Baubeginn ist dem Eisenbahn-Bundesamt die detaillierte technische Bauausführungsplanung zur bauaufsichtlichen Prüfung und Baufreigabe vorzulegen. Hiervon
ausgenommen sind die nach der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie maschinentechnische Anlagen (BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über die Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen (BAU-STE) des Eisenbahn-Bundesamtes nicht vorlagepflichtigen
Baumaßnahmen.
Mit dem Beginn der Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die entsprechenden
Bauausführungsunterlagen eingereicht und vom Eisenbahn-Bundesamt freigegeben wurden. Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist dem Eisenbahn-Bundesamt schriftlich anzuzeigen.
9. Entscheidung über Einwendungen, Anträge und Forderungen
Die Einwendungen und Anträge der Betroffenen und sonstigen Einwender sowie die von
Behörden und Stellen erhobenen Bedenken und Forderungen werden zurückgewiesen,
soweit ihnen nicht durch spezielle Auflagen in diesem Beschluss, durch Planergänzungen oder Planänderungen, durch Zusagen der Vorhabenträgerin entsprochen wurde oder
sie sich im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.
IV. Kostenfestsetzung
Die Kosten dieses Beschlusses trägt die Vorhabenträgerin. Ein Kostenbescheid ergeht
gesondert.
B. Begründung
I. Sachverhalt
1. Antrag und Antragsgegenstand
Die DB ProjektBau GmbH hat mit Schreiben vom 21.06.2002 die Planfeststellung nach
§ 18 Abs. 1 AEG beim Eisenbahn-Bundesamt beantragt.
Planfeststellung Haltepunkt Marzling
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
Im Ortsbereich Marzling wird die Bahnstrecke 5500 München – Regensburg in Bahn-km
45, 391 durch die Rudlfinger Straße sowie östlich von Marzling in Bahn-km 46, 646 durch
einen Feldweg jeweils höhengleich gekreuzt.
Diese bestehenden Bahnübergänge (BÜ) sollen beseitigt werden. Als Ersatz für die zu
beseitigenden Bahnübergänge soll bei Bahn-km 45, 401 eine Eisenbahnüberführung
(EÜ) errichtet werden. Weiterhin sollen im Haltepunkt Marzling die vorhandenen Bahnsteige in Bahn-km 44, 975 bis 45, 215 zurückgebaut, sowie die Außenbahnsteige am Hp
Marzling einschließlich der Bahnsteigentwässerung und der Bahnsteigzugänge in Bahnkm 45, 366 bis 45, 576 neu gebaut werden.
Im Einzelnen sind folgende Baumaßnahmen geplant:
-
Neubau einer EÜ in Bahn-km 45, 401
-
Auflassung der BÜs in Bahn-km 45, 391 und 46, 646
-
Neubau der Außenbahnsteige mit Bahnsteigentwässerung am Haltepunkt Marzling von Bahn-km 45, 366 bis 45, 576
-
Neubau der Bahnsteigzugänge
-
Rückbau des vorhandenen Bahnsteigs von Bahn-km 44, 975 bis 45, 215
Für die Kreuzungsmaßnahmen wurde zwischen der DB Netz AG und der Gemeinde
Marzling eine Kreuzungsvereinbarung nach §§ 3, 13 EKrG abgeschlossen
Die Einzelheiten zu den Baumaßnahmen sind im Erläuterungsbericht beschrieben und in
den sonstigen Planunterlagen dargestellt.
2. Verwaltungsverfahren
2.1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens
Mit Schreiben vom 31.01.2003 [Az. 61113 Pap (5500 – 44, 976-46, 646)] hat das Eisenbahn-Bundesamt das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die Regierung von Oberbayern wurde gebeten, das Anhörungsverfahren durchzuführen.
2.2 Anhörung
Mit Schreiben vom 10.03.2003 hat die Regierung von Oberbayern das Anhörungsverfahren nach §§ 20 AEG, 73 Abs. 2 VwVfG eingeleitet und die Gemeinde Marzling gebeten,
die verfahrensgegenständlichen Planunterlagen einen Monat zur öffentlichen Einsicht
auszulegen.
Planfeststellung Haltepunkt Marzling
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
Darüber hinaus wurden folgende Träger öffentlicher Belange und Verbände gebeten, zu
dem Vorhaben Stellung zu nehmen:
•
Gemeinde Marzling
•
Landratsamt Freising
•
Wasserwirtschaftsamt Freising
•
Regierung von Oberbayern (Sachgebiete 430 und 830)
•
Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
•
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
•
Direktion für ländliche Entwicklung
•
Landwirtschaftsamt Erding/Moosach
•
Wehrbereichsverwaltung Süd
•
DB Telematik
•
Deutsche Telekom AG
•
Arcor AG
•
E.ON Bayern AG
•
E.ON Netz GmbH
•
Erdgas Südbayern GmbH
•
Stadtwerke Erding
•
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
•
Bayerischer Bauernverband e.V.
•
Club Behinderter und Ihrer Freunde e.V. (CBF e.V.)
Die Träger öffentlicher Belange wurden aufgefordert, ihre jeweiligen Stellungnahmen bis
zum 09.05.2003 abzugeben.
Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. wurde gemäß § 60 Abs. 2 BNatSchG beteiligt und
auf die Rechtsfolgen des § 61 Abs. 3 BNatSchG hingewiesen. Der CBF e.V. wurde im
Rahmen des ihm nach § 13 Abs. 1 BGG eingeräumten Mitwirkungsrechts beteiligt und
auf die Ausschlusswirkung verspäteter Einwendungen hingewiesen.
2.3 Auslegung
Die Planunterlagen für das Vorhaben lagen vom 17.03.2003 bis zum 16.04.2003 in der
Gemeinde Marzling während der gesamten Dienstzeit zur allgemeinen Einsichtnahme
aus. Die Gemeinde Marzling hat am 14.03.2003 die Zeit und den Ort der Auslegung ortsüblich durch Anschlag an der Gemeindetafel bekannt gemacht. Die Bekanntmachung
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
und die Auslegung wurden seitens der Gemeinde Marzling schriftlich bescheinigt
(Schreiben vom 17.03.2003).
2.4 Anhörungsverfahren
Zu dem Plan sind Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange abgegeben und Einwendungen von Privaten erhoben worden.
Einwände, Bedenken und Anregungen haben vorgetragen:
•
das Landratsamt Freising
•
das Sachgebiet 830 der Regierung von Oberbayern
•
das Bayerische Landesamt für Umweltschutz
•
die Deutsche Telekom AG
•
die Überlandwerke Erding GmbH & Co. KG
•
der CBF e.V.
Keine Bedenken bzw. keine Stellungnahme abgegeben haben:
•
die Gemeinde Marzling
•
das Wasserwirtschaftsamt Freising
•
das Sachgebiet 430 der Regierung von Oberbayern
•
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
•
die Direktion für ländliche Entwicklung
•
das Landwirtschaftsamt Erding/Moosach
•
die Wehrbereichsverwaltung Süd
•
die DB Telematik
•
die Arcor AG
•
die E.ON Netz GmbH
•
die E.ON Bayern AG
•
die Erdgas Südbayern GmbH
•
der Bund Naturschutz in Bayern e.V.
•
der Bayerische Bauernverband
Gemäß §§ 20 AEG, 73 Abs. 6 VwVfG war ein Erörterungstermin von der Anhörungsbehörde durchzuführen. Der Erörterungstermin wurde auf den 22.07.2003 festgesetzt. Dieser Termin wurde den beteiligten Trägern öffentlicher Belange, den privaten Betroffenen
und einem anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 03.07.2003 unter Beigabe der Antwort der DB ProjektBau GmbH auf die jeweilige Stellungnahme bzw. Einwendung mitge-
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teilt. Die Gemeinde Marzling hat die Durchführung des Erörterungstermins rechtzeitig
ortsüblich bekannt gemacht.
Die Stellungnahmen und Einwendungen wurden am 22.07.2003 ab 10.00 Uhr in der
Grundschule Marzling erörtert.
Das Ergebnis über den Erörterungstermin hat die Regierung von Oberbayern in der Niederschrift vom 19.03.2004 festgehalten. Die abschließende Stellungnahme vom
30.04.2004 leitete die Anhörungsbehörde dem Eisenbahn-Bundesamt Ende August 2004
zu.
2.5 Fortgang des Planfeststellungsverfahrens
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Anhörungsverfahren hat die Vorhabenträgerin die Planunterlagen in einem Punkt berichtigt. Die Vorhabenträgerin hat die
Berichtigung der Unterlagen in die Planunterlagen eingearbeitet. Der berichtigte Landschaftspflegerische Begleitplan ist am 20.09.2004 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen. Nach Aufforderung des Eisenbahn-Bundesamt hat die Vorhabenträgerin das
Brandschutzkonzept für die Planung der Personenverkehrsanlagen mit Schreiben vom
09.02.2005 nachgereicht und die Planunterlagen diesbezüglich ergänzt. Ein neuerlicher
Einbezug von Behörden, Verbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie
eine erneute Anhörung privater Dritter war nicht erforderlich.
Die Planfeststellungsbehörde hat alle gegenständlichen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen und den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss erteilt.
II. Verfahrensrechtliche Bewertung
1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Planfeststellungsbeschlusses ist § 18 Abs. 1 AEG.
2. Notwendigkeit der Planfeststellung
Gemäß § 18 Abs. 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der
Bahnstromfernleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.
Die beantragten Baumaßnahmen stellen Änderungen im Sinne des § 18 AEG dar. Es
war daher ein Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des AEG durchzuführen.
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
3. Zuständigkeit
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Satz 2 BEVVG zuständige Behörde für die Planfeststellung von Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes und somit für den Erlass des vorliegenden eisenbahnrechtlichen
Planfeststellungsbeschlusses.
Zuständige Behörde für die Durchführung des Anhörungsverfahren ist nach § 3 Abs. 2
Satz 1 BEVVG die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, hier vertreten
durch die Regierung von Oberbayern.
4. Umfang der Planfeststellung
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten
öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).
Die Planfeststellung ersetzt gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen, öffentlich rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen (Konzentrationswirkung).
Sie umfasst somit u.a. auch Ausnahmegenehmigungen von Schutzbestimmungen für
Wasserschutz-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete nach Landesrecht.
Wasserrechtliche Erlaubnisse waren in der vorliegenden Planfeststellung nicht zu erteilen. Sofern eine Abführung des anfallenden Niederschlagswassers in den Untergrund
vorgesehen ist, handelt es sich um erlaubnisfreie Versickerungen entsprechend der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV). Darüber hinaus stellen auch die
übrigen in den Planunterlagen beschriebenen entwässerungstechnischen Maßnahmen
gleichfalls keine erlaubnispflichtigen wasserrechtlichen Benutzugstatbestände dar. Die
Gemeinde Marzling hat der Einleitung des Oberflächenwassers, das bei der Bahnsteigentwässerung anfällt, in die öffentliche Entwässerung zugestimmt.
Ein Planfeststellungsbeschluss entfaltet grundsätzlich Konzentrationswirkung, so dass
nach Maßgabe der festgestellten Planunterlagen und der im Beschluss festgesetzten
Auflagen und Bedingungen auch die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die
Benutzung von Gewässern beinhaltet sind. Vorliegend waren wasserrechtliche Erlaubnisse nicht zu erteilen, da ein gesondertes Wasserrechtsverfahren für die Bauwasserhaltung vom Landratsamt Freising durchgeführt wird.
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III. Umweltverträglichkeitsprüfung
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG und § 3 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 zu § 3 UVPG Nr.
14.8 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese Prüfung konnte nach § 2
Abs. 1 UVPG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. Die Umweltauswirkungen wurden von der Vorhabenträgerin ermittelt und in den
Planunterlagen beschrieben. Die Untersuchung bezieht sich dabei auf die in § 2 UVPG
genannten Schutzgüter, soweit sie betroffen sind. Die Planunterlagen mit den nach § 6
UVPG erforderlichen Angaben wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens den nach §
7 UVPG zu beteiligenden Behörden zur Stellungnahme zugeleitet. Die Einbeziehung der
Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG erfolgte durch das gemäß § 73 Abs. 3 bis 7 VwVfG
durchgeführte Anhörungsverfahren.
2. Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Vorhabenträgerin hat in Ziffer 5 des Erläuterungsberichtes sowie in den Anlagen 7, 8,
9 und 10 ihr Ergebnis der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens zu den
Schutzgütern „Mensch“, „Pflanzen und Tiere“, „Wasser“, dargelegt und Maßnahmen genannt, die zu einer Vermeidung, Minderung bzw. einem Ausgleich der Beeinträchtigungen beitragen. Hierauf wird Bezug genommen.
Das Eisenbahn-Bundesamt hat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen: Unter Berücksichtigung der im Verfahren eingegangenen Einwendungen, Bedenken und Hinweise
werden die Umweltauswirkungen zusammenfassend wie folgt bewertet:
Bei den vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen handelt es sich vorwiegend um
temporäre Belastungen, die eine nachhaltige und dauerhafte Beeinträchtigung der in § 2
Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen
nicht erwarten lassen.
Auch das Ergebnis des öffentlichen Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung und die
Stellungnahmen der Fachbehörden haben keine umweltrelevanten Tatsachen erkennen
lassen, die eine Versagung des Vorhabens oder umfassende Änderungen an der Vorhabensplanung zwingend erfordert hätten.
Baubedingte Auswirkungen auf den Menschen können bei der Durchführung der Baumaßnahmen durch Lärm, Abgase, Staubentwicklungen und Erschütterungen auftreten.
Die Emissionen aus dem Baubetrieb sind jedoch auf die Bauzeit und die allernächste
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Umgebung beschränkt. Außerdem werden durch die Berücksichtigung der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm und entsprechender Vorkehrungen
diese Emissionen auf das Mindestmaß beschränkt.
Die den Planfeststellungsunterlagen nachrichtlich beiliegende schalltechnische Untersuchung (Anlage 8) belegt, dass sich im Hinblick auf die Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr durch die Errichtung des Brückenbauwerks keine wesentlichen Änderungen
im Sinne der 16. BImSchV ergeben und somit Maßnahmen zum Schallschutz rechtlich
nicht geboten sind.
Der Bau bzw. Betrieb der EÜ in Bahn-km 45, 401 und der neuen Außenbahnsteige in
Bahn-km 45, 366 – 45, 215 kann zur Entstehung bzw. Erhöhung von Erschütterungsimmissionen in benachbarten Wohngebäuden führen. Diese können sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen auswirken. Bei der geplanten Baumaßnahme
werden Trasse und Streckenbelastung nicht verändert. Durch die Errichtung der EÜ entsteht aber ein neuer Baukörper, der die Übertragungseigenschaft von Schwingungsimmissionen verändern kann. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich der Umfang der Erschütterungsimmissionen in den nahgelegenen Wohngebäuden wesentlich verschlechtert. Aussagen zu den derzeitigen und künftigen Erschütterungsbelastungen können
noch nicht getroffen werden. Im erschütterungswirksamen Bereich werden daher bei
ausgewählten Gebäuden Beweissicherungs- und Kontrollmessungen durchgeführt. Aufgrund dieser Messungen können dabei geeignete Gegenmaßnahmen- wenn erforderlichzu einem Zeitpunkt realisiert werden, der Reaktionen auf die durch den Eingriff veränderte Erschütterungssituation zulässt. Bei der Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen
gemäß der DIN 4150 Teil 2 wird durch die Nachmessungen und dann evtl. erforderlicher
zusätzlicher Maßnahmen eine unzumutbare Belastung Betroffener vermieden. Eine analoge Vorgehensweise und Beurteilung ergibt sich für Einwirkungen durch sekundären
Luftschall.
Das Vorhaben kann daher somit insgesamt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden
Immissionen als umweltverträglich beurteilt werden.
Negative Auswirkungen auf Landschaft und Natur sind durch das planfestgestellte Bauvorhaben nicht zu erwarten.
Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Bedeutsame Pflanzen- und Tierarten bzw.
Schutzgebiete nach Art. 7 – 12 BayNatSchG sind nicht vorhanden. Dies gilt auch für Biotope und Bau- oder Bodendenkmäler.
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Durch die Verlegung des Hp Marzling und den damit verbundenen Neubau des Bahnsteigs wird eine Fläche von 637 m2 versiegelt und überbaut. Diese Versiegelung wird jedoch durch den Rückbau und der damit verbundenen Entsiegelung des bestehenden
Haltepunktes minimiert. Durch die vorgesehene Entsiegelung werden Beeinträchtigungen
der Naturgüter Boden, Wasser, Luft und Klima sowie der Arten und Biotopausstattung innerhalb des Planungsgebietes ausgeglichen.
Im Bereich der geplanten Maßnahme findet sich kein Schutzgebiet i.S.v. § 33 BNatSchG.
Eine Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens gem. § 34 BNatSchG war daher nicht
durchzuführen.
IV. Materiell-rechtliche Würdigung
1. Planungsermessen
Das Vorhaben wird entsprechend diesem Planfeststellungsbeschluss zugelassen, da es
im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der
planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten ist. Die verbindlich festgestellte Planung entspricht den Ergebnissen der vorbereitenden Planung. Sie ist auch im
Hinblick auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung gerechtfertigt. Die Planung entspricht
den rechtlichen Vorschriften und den Anforderungen des Abwägungsgebotes.
2. Planrechtfertigung
Im Ortsbereich Marzling wird die Bahnlinie München – Regensburg in Bahn-km 45, 391
durch die Rudlfinger Straße sowie östlich von Marzling in Bahn-km 46, 646 durch einen
Feldweg höhengleich gekreuzt. Der unbefestigte BÜ in Bahn-km 46, 646 stellt eine Gefährdung des Straßen- und Schienenverkehrs dar. Dies gilt auch für den BÜ in Bahn-km
45, 391. Zur Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs ist die Auflassung dieser beiden
Bahnübergänge und der Bau einer Eisenbahnüberführung in Bahn-km 45, 401 geboten.
Zudem ist zur besseren Betriebsabwicklung die Verlegung des Haltepunktes Marzling
und der Rückbau der bestehenden Bahnsteige erforderlich.
Der Plan ist daher vernünftigerweise geboten und somit planerisch gerechtfertigt.
Projektalternativen bzw. –varianten aufgrund der topographischen Gegebenheiten und
der engen innerörtlichen Bebauung nicht in Betracht.
Auch das Unterlassen des Vorhabens bzw. das Belassen des Ist-Zustandes kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die bestehenden Verhältnisse an den Bahnsteigen und den
Bahnübergängen stellen ein Gefährdungspotential für den Personen-, Straßen- und
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Schienenverkehr dar. Hierauf hat die Vorhabenträgerin im Erläuterungsbericht unter Ziffer 2.4 hingewiesen.
3. Immissionsschutz
Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar.
Die Regelungen dieses Planfeststellungsbeschlusses stellen sicher, dass schädliche
Umwelteinwirkungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik soweit wie
möglich vermieden und rechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Die schalltechnische Untersuchung zeigt, dass durch das Vorhaben keine wesentlichen
Änderungen im Sinne der 16. BImSchV hervorgerufen werden. Es ergibt sich eine Minderung der Schallimmissionen, da eine Eisenbahnüberführung mit Unterschottermatten eine geringere Schallabstrahlung aufweist als ein Bahnübergang. Bei der Berechnung der
Schallimmissionen für Bahnübergänge ist ein Zuschlag von 5 dB(A), für Brücken jedoch
nur ein Zuschlag von 3 dB(A) anzusetzen. Diese Zuschläge wurden, wie in der schalltechnischen Untersuchung (Anlage 8) ausgeführt, bei der schalltechnischen Berechnung
berücksichtigt.
Da keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vorliegt, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet. Es ergibt sich daher aus dem Vorhaben kein Anspruch auf Lärmvorsorge.
Zur Vermeidung einer Erhöhung der vom Eisenbahnbetrieb ausgehenden Erschütterungsimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung hat sich die Vorhabenträgerin in
Ziffer 5.4 des Erläuterungsberichts (Anlage Nr. 0 der Planunterlagen) zu Maßnahmen
verpflichtet, die einer etwaigen vorhabensbedingten Zunahme von Erschütterungsimmissionen entgegenwirken. Zudem hat die Vorhabenträgerin sich verpflichtet, vor Baubeginn
eine Beweissicherung zur Feststellung der derzeitigen Erschütterungssituation durchzuführen. Im verfügenden Teil unter VI Nr. 2 dieses Planfeststellungsbeschlusses hat das
Eisenbahn-Bundesamt Nebenbestimmungen zur Durchführung von entsprechenden Beweissicherungsverfahren und -messungen aufgenommen. Diese betreffen neben der
Feststellung von betriebsbedingten Erschütterungsimmissionen auch die Durchführung
von Beweissicherungsverfahren, um etwaige baubedingte Gebäudeschäden erfassen
und regulieren zu können. Dem berechtigten Interesse der betroffenen Wohnungseigentümer wurde dadurch Rechnung getragen.
Durch die in den Nebenbestimmungen unter Nr. 2 im Verfügenden Teil aufgegebenen
Maßnahmen wird gewährleistet, dass das Vorhaben mit den Belangen des Schutzes vor
Einwirkungen durch Erschütterungen und sekundärem Luftschall vereinbar ist.
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4. Naturschutz und Landschaftspflege
Das Vorhaben ist mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar.
Durch die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen wird eine erhebliche oder
nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes vermieden und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt.
Bei der Planfeststellung gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG ist die Umweltverträglichkeit des
Vorhabens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Vorhabenträgerin hat bei
einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, die zur Kompensation erforderlichen
Maßnahmen oder die Ersatzmaßnahmen im Fachplan oder im Landschaftspflegerischen
Begleitplan in Text und Karte als Teil des Fachplanes darzustellen.
Das planfestgestellte Vorhaben ist mit Eingriffen in die Natur und Landschaft im Sinne
des § 18 Abs. 1 BNatSchG verbunden.
Im landschaftspflegerischen Begleitplan zur vorliegenden Planung wurden die durch das
Bauvorhaben zu erwartenden Belastungen und Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes, bezogen auf die Umweltpotentiale Klima/Luft, Boden, Wasser, Landschaftsbild/Erholung und Biotope, Pflanzen, Tiere, hinsichtlich der beeinträchtigten Funktionen und der betroffenen Eingriffsflächen erfasst und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung dieser Eingriffe sowie deren Kompensation
dargestellt. Auf die Anlage 7 mit Erläuterungsbericht und Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan wird verwiesen.
5. Gewässerschutz
Entsprechend den baulichen Maßnahmen für das Vorhaben und den örtlichen Gegebenheiten wird das Grundwasser benutzt. Wasserschutzgebiete werden nicht berührt.
Es sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
•
die neuen Außenbahnsteige erhalten eine eigene Entwässerung
•
Lage und Verlauf vorhandener Entwässerungsanlagen im Bereich des bisherigen Haltepunktes werden den neuen Verhältnissen angepasst
•
Grundwasser wird innerhalb der Baugrubenumschließung bei der Herstellung
der EÜ und der Trogbauwerke für die Treppen abgesenkt.
Die Entwässerung der Brücke Brückenfläche erfolgt über Porwände an den Widerlagerrücken in den Untergrund. Die Entwässerung der Geh- und Radweg Unterführung und
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der anschließenden Rampen erfolgt über eine Hebeanlage und wird an die vorhandene
Entwässerung des Straßenbaulastträgers angeschlossen. Die Einleitung des Oberflächenwasser der Bahnsteige erfolgt in die örtliche Entwässerung. Die Zustimmung der
Gemeinde Marzling wurde hierzu eingeholt.
Durch das Vorhaben werden wasserrechtliche Tatbestände erfüllt, die der behördlichen
Erlaubnis bedürfen (§ 2 Abs. 1 WHG). Im Verfügenden Teil des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses werden keine wasserrechtlichen Erlaubnisse ausgesprochen. Nach
Abstimmung mit der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Freising
werden die notwendigen Erlaubnisse für die Bauwasserhaltung in einem gesonderten
wasserrechtlichen Verfahren beantragt.
6. Bodenschutz und Abfallwirtschaft
Die Beseitigung der Bahnübergänge und die Herstellung des Brückenbauwerks sowie
der Neubau der Außenbahnsteige hat zur Folge, dass Boden in Anspruch genommen
werden muss. Die Inanspruchnahme wird allerdings auf das unvermeidliche Mindestmaß
beschränkt. Die Baudurchführung ist ebenfalls mit einer Beeinflussung des Bodens verbunden, der aber nur vorübergehender Natur ist. Im Anschluss an die Beendigung der
Bauarbeiten wird der Boden weitestgehend wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt. Bodenmaterial wird, soweit erforderlich, unter Beachtung der einschlägigen DINNormen zwischengelagert.
Die bauausführenden Firmen haben im übrigen bei der Verwendung ihrer Baumaßnahmen sowie bei der Lagerung von Baumaterialien sicherzustellen, dass eine Gefährdung
des Bodens vermieden wird.
Für den Fall, dass bei den Baumaßnahmen Altlasten oder altlastenverdächtiges Material
vorgefunden werden, hat unter Einschaltung und Beteiligung der zuständigen Behörden
eine ordnungsgemäße Sanierung zu erfolgen. Sollte Aushub- oder Abbruchmaterial zwischengelagert werden müssen, ist sicherzustellen, dass die Zwischenlagerung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Schutz des Wassers und des
Bodens durchgeführt wird. Anfallendes Material ist ordnungsgemäß entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
7. Infrastrukturleitungen und sonstige Anlagen Dritter
Das Bauvorhaben berührt u.a. auch die Belange verschiedener Leitungsträger und Versorgungsunternehmen, da deren im Baubereich befindlichen Leitungen und Kanäle von
den Baumaßnahmen beeinflusst werden können.
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Die Beachtung der von den Leitungsträgern abgegeben maßgeblichen Forderungen und
Hinweise hat die Vorhabenträgerin bereits im Anhörungsverfahren zugesagt.
Im verfügenden Teil dieses Beschlusses sind entsprechend dem Vorbringen der Leitungsträger verschiedene Nebenbestimmungen aufgenommen worden. Diese dienen in
erster Linie dem Schutz der Leitungen und Anlagen vor bauzeitlichen Beeinträchtigungen. Regelungen zur Kostentragung der Verlegung, Anpassung und Sicherung der jeweiligen Leitungen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern richten sich nach
den jeweiligen Gestattungsverträgen und Vereinbarungen.
8. Beanspruchung von Grundeigentum
Für die Realisierung des Vorhabens ist kein Grunderwerb erforderlich.
Die planfestgestellte vorübergehende Inanspruchnahme von privatem Grund und Boden
ist auf das unabdingbare Mindestmaß beschränkt worden und ist erforderlich, um das
Vorhaben zu realisieren.
Bei den Planfeststellungsunterlagen befindet sich in Anlage 6 ein Verzeichnis und ein
Lageplan, in denen die in Anspruch zu nehmenden Flächen Dritter aufgeführt und dargestellt sind, die zur Ausführung des Bauvorhabens notwendig sind. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben im Planfeststellungsverfahren gegen die Inanspruchnahme der
Grundstücke keine Bedenken oder Einwendungen geltend gemacht.
9. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
9.1 Gemeinde Marzling
Die Gemeinde Marzling hat im Erörterungstermin erklärt, dass sie mit dem Bauvorhaben
einverstanden sei.
9.2 Landratsamt Freising
Beim Landratsamt Freising wurden die Sachgebiete 33 (Straßenverkehrsbehörde), 41
(Umweltschutz, Abfall, Wasserrecht, Immissionsschutz), 42 (Naturschutz) und 52 (Kreisbaumeister) beteiligt.
Die Sachgebiete haben keine Einwände gegen die geplanten Baumaßnahmen.
Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft hat mitgeteilt, dass für die Bauwasserhaltung
für jedes einzelne Bauwerk beim Landratsamt Freising eine wasserrechtliche Erlaubnis
beantragt werden könne. Somit könne die Bauwasserhaltung aus der Planfeststellung
genommen werden.
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Das Bauamt ist ebenfalls grundsätzlich mit dem Vorhaben einverstanden, da das Vorhaben mit der städtebaulichen Entwicklung des Ortes Marzling konform geht. Im Einzelnen
werde aber die Unterführung der Bahnsteigzugänge für die schlechtere Lösung gehalten.
Es werden folgende Argumente gegen die Unterführung vorgetragen:
•
eine Unterführung verbrauche mehr Fläche als eine Überführung
•
die technischen Aufwendungen und Risiken seien höher als bei einer Überführung (z.B. bei Regen usw.)
•
Unterführungen werden von Teilen der Bevölkerung gemieden (Schmuddelimage)
•
bessere Sichtbarkeit des Haltepunktes
•
die geplante Rampe verhindere eine spätere Erweiterung der P&R-Anlage.
Würdigung
Die Anregungen des Bauamtes sind teilweise bereits im Bebauungsplanverfahren behandelt worden. Im übrigen sind sie als allgemeine Anregung zu verstehen. Eine Errichtung einer Überführung für Fußgänger und Radfahrer ist aufgrund der Lage im Ortsbereich Marzling (enge innerörtliche Bebauung) nicht sinnvoll. Darüber hinaus begünstigt
ein Eisenbahn-Überführungsbauwerk die notwendige barrierefreie Weganbindung.
9.3 Regierung von Oberbayern
Es wurden die Sachgebiete 430 und 830 beteiligt.
Das Sachgebiet 830 ist mit dem Vorhaben einverstanden, wenn der Beginn und das Ende der Maßnahmen dem Landratsamt -untere Naturschutzbehörde- angezeigt werden.
Vor Baubeginn ist dem Landratsamt -untere Naturschutzbehörde- ein Begang zur Absprache von Minimierungsmaßnahmen anzubieten.
Würdigung
Diese Forderungen werden durch die Nebenbestimmung Nr. 1.3 umgesetzt. Im übrigen
hat die Vorhabenträgerin zugesagt, diesen Forderungen nachzukommen.
9.4 Wasserwirtschaftsamt Freising
Das Wasserwirtschaftsamt Freising ist mit dem Vorhaben einverstanden.
9.5 Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz ist mit dem Vorhaben einverstanden.
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Es hat ausgeführt, dass kein erheblicher baulicher Eingriff im Sinne der 16. BImSchV vorliegt, da die Linienführung und die Höhe der Gradienten nicht verändert werden und auch
der Bau und Rückbau von Bahnsteigen nicht als solcher gewertet werde (vgl. BVerwG
vom 20.05.1998, Az. 11 C 3.97). Deswegen gebe es auch keinen Anspruch auf Lärmvorsorge nach § 41 BImSchG. Vorgeschlagen wurde aber, dass die Wohngebäude im Bereich Marzling, die sehr nah an der Bahnlinie liegen, in das Lärmsanierungsprogramm
aufgenommen werden. Hinsichtlich der Erschütterungen und des sekundären Luftschalls
sollte auf eine schwingungstechnisch optimierte Gleislagerung im Brückenbereich geachtet werden. Wegen der schutzwürdigen Wohnbebauung sollten die Baumaßnahmen auf
die Zeit von 7 bis 20 Uhr beschränkt werden. Für die Bauzeit seien auch die 32.
BImSchV und die AVV-Baulärm zu beachten. Durch Rammen oder Rütteln können nicht
unerhebliche Erschütterungen auftreten. Diese Immissionen sollten den KB-Wert von 5
nicht überschreiten. Bei Erschütterungen über eine Woche hinaus sollte die Beurteilungsschwingstärke KBFTr nicht über 0,4 liegen (vgl. DIN 4150-2 Nr. 6.5.4). Sofern diese
Werte überschritten werden sollten, seien geeignete Maßnahmen zur Beschränkung oder
Vermeidung der Belästigung zu ergreifen.
Würdigung
Die Forderung werden durch die Nebenbestimmungen Nr. 2 umgesetzt.
Darüber hinaus sagt die Vorhabenträgerin zu, Schallimmissionen während der Bauzeit
möglichst auf die Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu beschränken. Sollten kurzzeitige Arbeiten nachts und am Wochenende erforderlich werden, werden diese auf das betrieblich
unumgängliche Maß beschränkt. Der Zulieferverkehr zur Beschickung der Baustelle wird
möglichst tagsüber abgewickelt. Auch den weiteren Forderungen will die Vorhabenträgerin nachkommen. Weiter sagt die Vorhabenträgerin zu, dass die verwendeten Baumaschinen der 32. BImSchV entsprechen und sie in den Ausschreibungsunterlagen darauf
hinweisen wird.
Die Entscheidung über die Aufnahme des Bereichs Marzling in das Programm für Lärmsanierung ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses und fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.
9.6 DB Telematik und Arcor AG
Die DB Telematik und die Arcor AG & Co. sind mit dem Vorhaben einverstanden. Ihre
Belange wurden bereits in der Planung berücksichtigt.
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9.7 Überlandwerke Erding GmbH & Co. KG
Die Stadtwerke Erding haben keine Bedenken gegen die Baumaßnahme. Zu beachten
ist, dass im Bereich der EÜ bei Bahn-km 45, 401 und im Bereich des geplanten neuen
Bahnsteigs bei Bahn-km 45, 366 bis 45, 576 eine 20 kV-Mittelspannungsleitung verläuft.
Bei der Feldüberfahrt bei Bahn-km 46, 464 verläuft ein Kabel der Deutschen Bahn AG.
Würdigung
Die Vorhabenträgerin hat zugesagt, vorhandene Kabel und Leitungen bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
9.8 Deutsche Telekom AG
Die Deutsche Telekom AG hat keine Einwände gegen das Vorhaben. Es könnten Kreuzungen und Näherungen mit den Anlagen der Telekom auftreten. Daher wird darum gebeten, sich sechs Monate vor Baubeginn mit dem Bezirksbüro Netze 22 in Ingolstadt,
Dispoplatz A (Tel. 0841/97 30 176) in Verbindung zu setzen.
Würdigung
Die Forderungen der Deutschen Telekom AG werden durch die Nebenbestimmungen 4
umgesetzt.
Des weiteren hat die Vorhabenträgerin zugesagt, dieser Forderung nachzukommen.
9.9 CBF
Der CBF hat in seinem Schreiben an die Projektträgerin zu dem Vorhaben noch einige
Fragen gestellt:
•
Wie ist der Rampen- und Wegverlauf für die Strecke vom Südbahnsteig zum
Parkplatz für Behinderte sowie zum Busbahnhof und zur Bushaltestelle vorgesehen?
•
Ist der Busbahnhof barrierefrei ausgestaltet?
•
Können bei der Bahnsteighöhe von 55 cm über Schienenoberkante Behinderte problemlos in die Züge ein- und aussteigen?
Würdigung
Die Vorhabenträgerin hat im EöT zugesagt, dass die Belange und Anregungen des CBF
beachtet werden. Die Bahnsteige werden barrierefrei erschlossen und auf den Bahnsteigen Blindenleitstreifen angebracht.
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10. Private Belange
Das Vorhaben berührt auch private Belange und Rechte. Es werden Belange des Immissionsschutzes (insbesondere der Schutz vor Immissionen wegen Schall und Erschütterung aus dem Bahnbetrieb) und andere private Belange und Rechte berührt.
Mehr als elf Betroffene und sonstige private Dritte haben gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen wurden zum Teil in Form von Vordrucken gefasst, die von den Einwendern in unterschiedlicher Weise individualisiert wurden. Ein
Einwender hat sich anwaltlich vertreten lassen.
Die Planfeststellungsbehörde hat unter Beachtung von Ablauf und Ergebnissen des Anhörungsverfahrens alle Einwendungen sorgfältig abgewogen. Sämtliche Einwendungen
wurden auf ihre individuelle Betroffenheit und Beziehung zum Vorhaben untersucht und
geprüft.
Die Abwägung der Planfeststellungsbehörde führt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben
zu genehmigen ist.
10.1 Immissionsschutz
Ein Einwender trägt vor, dass bei der Lärmberechnung von einem Wohn- und nicht von
einem Mischgebiet ausgegangen werden müsse. Er befürchtet aufgrund der in Mischgebieten höheren Immissionsgrenzwerte Nachteile und fordert Lärmschutzmaßnahmen.
Würdigung:
Die Festsetzung eines Gebietes als Mischgebiet erfolgt aufgrund des Bauplanungsrechts
und liegt damit zunächst im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Die Vorhabenträgerin
muss daher bei ihren Planungen von den Festsetzungen der Gemeinde ausgehen.
Das Eisenbahn-Bundesamt sieht keine Anzeichen dafür, dass die Ausweisung als Mischgebiet zu beanstanden ist und kann insoweit keinen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen erkennen. Es wird auf die Ausführungen unter 3. verwiesen.
10.2 Bau der Straßenüberführung Rudlfingerstraße
Zehn Einwender haben ihre Forderungen in einem gemeinsamen Schreiben eingereicht.
Gefordert wird statt des Baus einer Straßenüberführung der Bau einer Eisenbahnüberführung. Die Einwender wehren sich gegen die teilweise Inanspruchnahme ihrer
Grundstücke für den Bau der Zufahrtsstraße zur Straßenüberführung.
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Würdigung:
Der Bau der Straßenüberführung ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern eine Maßnahme der Gemeinde Marzling (Bebauungsplan Nr. 10). In die
Planfeststellungsunterlagen ist die Straßenüberführung nur nachrichtlich aufgenommen
worden. Die Grundstücke der Einwender liegen außerhalb der Planfeststellungsgrenze
und sind daher von dem vorliegenden planfestgestelltem Vorhaben nicht betroffen. Sie
werden von den geplanten Baumaßnahmen nicht berührt und auch nicht für Baustelleneinrichtungsflächen oder –zufahrten in Anspruch genommen. Daher war darüber im Beschluss nicht zu entscheiden.
10.3
Ein Einwender hat mit Schreiben vom 29.04.2003 durch seinen Anwalt allgemein Widerspruch gegen das Vorhaben erhoben. Es wird auf eine noch folgende Begründung verwiesen, die jedoch bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nicht einging. Das Schreiben
lässt nicht erkennen, worum es dem Einwender geht bzw. welches Rechtsgut des Einwenders durch das Vorhaben beeinträchtigt sein soll. Im Erörterungstermin gibt der Einwender an, sich den unter 10.2 genannten Einwänden anzuschließen.
Würdigung:
Auch das Grundstück dieses Einwenders liegt außerhalb der Planfeststellungsgrenze.
Daher wird auf die unter 10.2 vorgenommene Würdigung verwiesen.
11. Sonstige Belange und Einwendungen
Die in den vorstehenden Ziffern nicht näher gewürdigten Einwendungen der Betroffenen
und der sonstigen Einwender sowie deren Anträge und Forderungen und Rügen werden
zurückgewiesen, soweit sich diese nicht bereits während des Verfahrens erledigt haben.
Sie betreffen zum Teil nicht den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens oder sind
lediglich als über das konkrete Vorhaben hinausgehende Anregungen an den Träger des
Vorhabens aufzufassen. Für den übrigen Teil ergab die Abwägung, dass dem zugrundeliegenden Vorbringen aus den in diesem Planfeststellungsbeschluss an anderer Stelle
aufgeführten Gründen nicht gefolgt werden kann.
12. Baufreigabe
Im verfügenden Teil dieses Planfeststellungsbeschlusses wird der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die detaillierten technischen Bauausführungsunterlagen nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses zu erstellen und diese dem Ei-
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senbahn-Bundesamt zur Prüfung - auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Planfeststellung - und Baufreigabe vorzulegen.
Die Auflage dient der Wahrung des Ergebnisses dieses Verwaltungsverfahrens und der
Abwehr von Gefahren bei der Ausführung des Vorhabens. Im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung der Bauausführungsunterlagen wird im Einzelnen darüber befunden, ob
diese dem festgestellten Plan entsprechen, d.h. daraus entwickelt worden sind, und ob
bei dem zugelassenen Bauvorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die anerkannten Regeln der Technik und die technischen Baubestimmungen eingehalten werden. Ist dies der Fall, ergeht eine Freigabe der Bauausführungsplanung. Das Eisenbahn-Bundesamt kann nach Lage der Dinge im Einzelfall Änderungen an den Unterlagen selbst vornehmen oder im Freigabebescheid Auflagen und Hinweise erlassen, um
eine Versagung der Baufreigabe zu vermeiden.
Auf die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat die Freigabe der Ausführungsplanung keinen Einfluss, diese wird durch die Planfeststellung abgeschlossen. Es
ist sachgerecht, nicht bereits detaillierte Bauausführungsunterlagen zum Gegenstand der
planungsrechtlichen Entscheidung zu machen, sondern die Bauausführung von einer gesonderten Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes abhängig zu machen. Denn die
Planungsdetails werden auf der Grundlage des festgestellten Planes entwickelt.
13. Gesamtabwägung
Das Eisenbahn-Bundesamt hat die maßgeblichen Belange ermittelt, die Umweltverträglichkeit der Planung geprüft und alle Belange in Abwägung gestellt. Durch die Planung,
die Zusagen der Vorhabenträgerin sowie den im Beschluss enthaltenen Nebenbestimmungen konnte sichergestellt werden, dass keine öffentlichen Belange und privaten
Rechte in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden und die Belange im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge berücksichtigt wurden. Die Beseitigung der Bahnübergänge in Bahn-km 45, 391 und 46, 646 trägt wesentlich zur Hebung der Verkehrssicherheit
bei. Außerdem bewirkt das Vorhaben eine wesentliche Verbesserung des Verkehrsflusses auf der Straße sowie des Betriebsablaufes auf der Schiene. Das planfestgestellte
Bauvorhaben dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit und ist daher auch aus Gründen
des öffentlichen Interesses gerechtfertigt.
Planfeststellung Haltepunkt Marzling
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
V. Kostenentscheidung
Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung bei Amtshandlungen des EisenbahnBundesamtes ist § 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVG i.V.m. BEGebV.
C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Ludwigstraße 23
80539 München
erhoben werden.
Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11,
80335 München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
bestimmten Antrag enthalten.
Der Kläger hat innerhalb von einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren
Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert
fühlt, anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligter, soweit er einen Antrag stellt,
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigter vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum
Planfeststellung Haltepunkt Marzling
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Planfeststellungsbeschluss vom 06.06.2005
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München
Im Auftrag
gez.
Dr. Hagedorn

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