Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
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Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
SatzungzumSchutzdes Baumbestandes in der Gemeinde Samtens Auf Grund von S 25 Abs, 1 und 3 des Gesetzeszum Schutzder Natur und Landschaft ( Landesnatutschutzgesetz im LandeMecklenburg-Vorpommern Mecklenburg(GVOBI.M-V1998S. 647ft.) in Verbindung VorpommernLNatGM-V) vom 21.07.1998 mit S 5 der Kommunalverfassungtür das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.01.1998( GVOBI.M-V 1998S. 29 ff. ) hat die GemeindevertretungSamtensauf ihrer Sitzungam 05.11.2003 folgendeSatzungbeschlossen. s1 Schutzzweck NachMaßgabedieserSatzungwerdenBäumeals geschützteLandschaftsbestandteile zur 1. Belebung, Gliederung undPflegedesOrtsbildes 2. Verbesserung undErhaltung desKleinklimas 3. Erhaltungvon Lebensräumen für die Tierweltundzur Sicherungeinesartenreichen Baumbestandes festgesetzt. 52 Geltungsbereich 1. DieseSatzungregeltden Schutzdes Baumbestandes innerhalbder im Zusammenhang bebauten Ortsteile desGemeindeterritoriums einschließlich der Bebauungsplangebiete. Für Bebauungsplangebiete, die nachInkrafttreten dieserSatzungrechtskräftig werden,gilt dieseSatzungfür den Plangeltungsbereich entsprechend. 2. DieseSatzunggilt nichtfür ( 1 ) Naturdenkmale, AlleenundeinseitigeBaumreihen sowiegesetzlichgeschützte BiotopenachS 20 Landesnaturschutzgesetz l\recklenburg-Vorpommern, ( 2 ) Waldim Sinnedes Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, ( 3 ) denkmalgeschützte Parkanlagen, ( 4 ) Kleingartenparzellen in Kleinganenanlagen nachBundeskleingartengesetz, ( 5 ) Bäumein Baumschulen, Gärtnereien undObstplantagen, soweitsie erwerbsgärtnerischen Zweckendienen, ( 6 ) Obstbäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. s3 Schutzgegenstand '1. Geschütztsindalle Bäumemit einemStammumfang von mindestens0,5 Metern, gemessen in 1,00lvletern HöheüberdemErdboden. 2. Geschützt sindauchmehrstämmige Bäume,wenndieSummederStammumfänge 0,5MeterbeträgtundwenneinerderStämmeeinenUmfangvonmindestens 0,3 lvleternhat. 3. DerSchutzgilt ebenfallsfür Bäume,die aufgrundvon Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind,auchwenndieVoraussetzunqen nachAbs.1 und2 nicl'terlülltsind,sowiefür nachdieserSatzung vorgenomriene Ersatzpflanzungen ohneRücksicht aufihrenStammumfanq. s4 VerboteneHandlungen '1. lm Geltungsbereich dieserSatzungist es verboten,geschützteBäumezu entfernen, zu zerstören,zu schädigenoderihrenAufbauwesentlichzu verändern.Eine wesentliche Veränderung desAufbauesliegtauchvor,wennan geschützten BäumenEingriffevorgenommen werden,die auf das charakteristische Aussehen erheblicheinwirkenoderdasweitereWachstumbeeinträchtigen. 2. Unterdie VerbotedesAbsatzes1 fallenauchEinwirkungen auf den Wurze!, StammundKronenbereich, diezurSchädigung oderzumAbsterben desBaumes führen können, insbesondere durch ( 1) dieErrichtung vonbauljchen Anlagen oderdieBefestigung desBodensim Wurzelbereich mit einerwasserundurchlässigen Decke( z.B. Asphalt,Beton), (2) ( z.B.durchAusheben Abgrabungen, Ausschachtungen vonGräben) oder Aufschüttungen im Wurzelbereich, (3) Bodenverdichtungen undWurzelbeschädigungen, die durchhäufigesBefahrenoder Parkenvon Kraftfahrzeugen oderdie Lagerungvon Materialien oderdurchViehtrieb entstehen können, (4) Beschädigungen derBaumrinde, wiez.B.durchAnbringen vonWeidezaunisolatoren, Einschlagen von Nägeln,AnbringenvonWerbeträgern oderVerbissdurchNutztiere, (5) Lagern, Ausbringen oderAusgießen vonSalzen,Säuren, ölen, Laugen,Farbenoder AbwässernsowieAustretenvon Gasenundanderenschädlichen Stoffenaus (6) ( Herbizide), soweitsie nichtJürdie Anwendungvon Unkrautvernichtungsmitteln AnwendungunterGehölzenzugelassensind,oderAnwendungvon Streusalzen, (7) Entfachenvon Feuerim Wurzelbereich, (I ) 3. Schädigung durchWasserabsenkungen. DieVerbotedes Absatzes1 beziehensichnichtauf ( 1) übliche fachgerechte Pflege-undErhaltungsmaßnahmen, (2 ) unaufschiebbare Maßnahmen zurAbwendung einerunmittelbaren Gefahr fürdie öffentliche Sicherheit. SiesindderGemeinde unverzüolich mitzuteilen. s5 Pflege-,Erhaltungs-und Schutzmaßnahmen '1. DerEigentümer oder Nutzungsberechtigte einescrundstückeshat grundsätztich die Ptlicht,nachMöglichkeit geschützten dievorhandenen Bäumein einemvitalen Zustandzu haltenundrechtzeitignotwendige Schutzmaßnahmen durchzuführen oderdurchführen zu lassen. 2. Dem Eigentümer oderNutzungsberechtigten einesGrundstückes kannauferlegt werden,bestimmtePflege-,Erhaltungsund Schutzmaßnahmen an geschützten Gehölzen vorzunehmen oderzu dulden,sofernihmdieDurchführung nicht zugemutetwerdenkann.Insbesondere könnensolcheMaßnahmen angeordnet werden,wenndie Schutzobjelde durchBaumaßnahmen oderähnlichesgeiährdet stnd. s6 Ausnahmenund Befreiungen 1- Vonden Verbotendes S 4 ist aufAntrageineAusnahmezu erteilen,wenn ( 1) der Eigentümer oderein sonstigerBerechtigter aufgrundvon Vorschrifiendes öffentlichen Rechtsverpflichtet ist, geschützteGehölzezu entfernenoderzu verändernunder sichnichtin andererzumutbarerWeisevon dieserVerpflichtunq befreienkann, (2) eine nachöfientlich-rechtlichen Vorschriften zulässigeNutzungsonstnichtodernur unterwesentlichen Beschränkungen verwirklicht werdenkann, (3) von einemBaumGefahrenfür Personenund Sachenausgehenunddie Gefahren auf andereWeisemit zumutbarem Aufwandnichtzu behebensind, (4) geschützteBäumekranksindund ihreErhaltungauch unterBerücksichtigung des öffentlichen Interessesmit zumutbarem Aufwandnichtmöglichist, (5 ) dieBäumedieEinwirkung vonLichtundSonneauf Fensterunzumutbar beeinträchtigen. Eineunzumutbare Beeinträchtigung liegtvor.wennFensterso beschattetwerden, dassdahinterliegende Wohnräumewährenddes Tagesnur mit künsflichem Licht benutztwerdenkönnen, (6) geschützter die Beseitigung Gehölzeaus überwiegendem, auf andereWeisenichtzu verwirklichenden öffentlichen Interessedringenderforderlich ist. 2. Von den VerbotennachS 4 könnenauf Antragin Einzelfällen Befreiungen erteilt werden,wenn ( 1) dieDurchführung derVorschrift im Einzelfall a) zu einernichtbeabsichtigten HärteführenwürdeunddieAbweichung mitden Belangen desNaturschutzes undderLandschaftspflege zuvereinbaren istoder b) zu einernichtgewolltenBeeinträchtigung von Naturund Landschaft lührenwürde oder (2) überwiegende GründedesGemeinwohls dieBefreiung erfordern. s7 Verfahrenlür Ausnahmenund Betreiungen 1. Die ErteilungeinerAusnahmeoderBefreiungnachS 6 ist beidem/rBürgerme;ster/in schrittlichunterAngabeder Gründeund BeifügungeinerLageskizze zu beantragen. Dabeiist auchder verbleibende Gehölzbestand einzureichen. DerAntragmußalle für dieBeurteilung erforderlichen Angaben, auchzumStandort derGehölze, enthalten. ( gem.in 1,00l\.iletern Insbesondere sindAngaben zurArt undzumStammumfang Höhevom Erdboden) von geschützten Bäumenerforderlich. 2. Antragsberechtigt sindEigentümer oderNutzungsberechtigte mitentsprechendem NachweissowieDrittemit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. 3. Wirdeine Baugenehmigung für ein Vorhabenbeantragt,beidessenVerwirklichung geschützteBäumeentfernt,zerstön,geschädigtoderverändenwerdensollen,ist der Antragauf AusnahmegemäßS 7 Abs. 1 dem Bauantragbeizufügen. Die Entscheidung überdie beantragte AusnahmeoderBefreiungergehtim jedochunabhängig Zusammenhang mitdemBaugenehmigungsverfahren, vonder gesonderten Baugenehmigung, in einem Bescheid der Gemeinde. 4. Die Entscheidung überAusnahmenoderBefreiungen wird schriftlicherteift.Sie kann mitNebenbestimmungen verbunden werden,insbesondere mitderVerpflichtung, bestimmteSchutz-und PflegemaBnahmen sowieAusgleichsund Ersatzmaßnahmen durchzuführen. s8 Ersatzpflanzungenund Ausgleichszahlungen 1- WirddieBeseitigung einesgeschützten Baumesgenehmigt, so hatderAntragsteller auf seineKostenErsatzpflanzungen vorzunehmen unddiesezu erhalten,diesgilt nicht,soferndie Beseitigung ausGründender Verkehrssicherheit notwendigwar. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erstdannerfüllt,wenndie Ersatzpflanzung nachAblaufvon 2 Jahrenzu Beginnder folgendenVegetationsperiode einenihrer Art entsprechenden Austriebaufweist. 2. Der Umfangder Ersatzpflanzungen richtetsichnachdem Stammumfang des geschützten Baumes,wobeiVitalitätszüstand und Standortdes Baumeszu berücksichtigen sjnd.HierbeisindfolgendeRichtwertezu beachten: - Stammumfang 50 bis 75 Zentimeter: ein Ersatzbaummit einem Mindeststammumfang von 16- 18Zentimeter in 1,00MeterHöhe - Stammumfang 75 bis 150Zentimeter:zweiErsatzbäume miteinem lvlindeststammumfang von16 - 18Zentimeter in 1,00MeterHöhe, - Stammumfang über'150Zentimeter: für jeweilsweitere75 Zentimeter Stammumfang einzusätzlicher BaummiteinemMindeststammumfang von16 - 1B Zentimeter in 1,00MeterHöhe Die Ersatzpflanzungen sindvorzugsweise miteinheimischen und standortgerechten Artenauszuführen. Ersatzpflanzungen auf fremdenGrundstücken setzendie schriftliche Zustimmung des Eigentümers und Nutzungsberechtigten zur Pflanzungund Pflegevoraus. 3. DerAntragsteller kanndie Ersatzpflanzung durchZahlungeinesentsprechenden Geldbetrages abwenden,wenndie Ersatzpflanzung aus rechflichen oder tatsächlichen Gründennichtmöglichist oderin absehbarerZeitwiederzu einem Ausnahme-oderBefreiungstatbestand führenwürde. In diesemFallsetztdie Gemeindedie Geldleistung entsprechend der zu fordernden Ersatzmaßnahme fest. Dasgilt auch,wennder Antragsteller seineVerpflichtung nachAbs.2 nichterfüllt. BeiderBemessung desGeldbetrages werdenauchdie Kostenfür diePflanzung des Baumesund einedreijährige Anwachspilege berücksichtigt. 4. DieEinnahmen ausdenErsatzgeldzahlungen sindausschließlich zurAnpflanzung von Bäumenoderfür die Gewährungvon Zuschüssen an Drittefür Neupflanzungen im Geltungsbereich der Satzungzu verwenden. 59 Folgenbeseitigung ) 1. Werdenvom Eigentümer oderNutzungsberechtigten desGrunstückes mit geschützten Bäumenentgegenden Verbotendes 6 4 undohnedassdie Voraussetzungen für eineAusnahme oderBefreiung nachS 6 vorliegen, geschützteBäumeentferntoderihreäuBereGestaltwesendichverändert,so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jedenentferntenbeziehungsweise wesentlichverändertenBaumeinenentsprechenden BaumnachMaßgabe des S 8 Abs. 1 dieserBaumschutzssatzung zu pilanzenundzu erhalten. 2. Werdenvom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschütztenBäumenentgegenden Verbotendes S 4 undohnedassdie Voraussetzungen für eineAusnahmeoder BefreiungnachS 7 vorliegen,geschützte Bäumegeschädigt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweitdies möglichist,Schäden zu beseitigen oderzu mildern. 3. lst in FällendesAbsatzes1 eineErsatzpflanzung ausrechtlichen odertatsächlichen ganzoderteilweise Gründen nichtmöglich, so isteineAusgleichszahlung nachder Maßgabe des$ I Abs.3 dieserBaumschutzsatzung zu leisten. 4. Hat ein DrittergeschützteBäumeohneBerechtigung entfernt,zerstörtoder geschädigtoder ihrenAufbauwesentlich verändert,so entstehendie Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachden Absätzen1 bis 3 nur bis zur Höhedes Ersatzanspruches gegenüberdem Dritten,wennder Ersatzanspruch geringer istalsdieAufwendung, diebeiErfüllung der Verpilichtungen nachden Absätzen1 bis 3 zu erbringenwären. s10 gegenüber HöhedesErsatzar]spruches wenfiderErsatzanspruch demDrliten, geringerist alsdjeAuiv,/endung, derVerpflichtungen nachden die bei Ertüllung Absäizen1 bis3 z1refbfingenwären. 510 g desRechtsnachiol gers Hatr,rn FürdieErfülLung nachS I hatietauchderRechtsnachiolger des defVerpllichtungen Grundsiückseiggntümers cderNuizungsberechtlgten. 511 Betretefvon Grundstücken DieBeauftragten desAr.les Süciv,i est-Rügen für dieGemeinde Samienss!ndbeiechtiql nachangernessener VorankünCigurg zur. ZweckederDufchführung dieserSauung Grundstücke zu betreten. Sie sindverpflichtet, slchaufVeflangendesGrundstückseigeniürners oderdes ltig'.Lra'--s.'/.c:se,. SolernGelahrimVezugeist,\annau'ei'le Nuizungsbergc Vo arkündigung ve'zchle J,erde.. s12 ordnungswidrigkeiten (1j. Ordnungswidfig im Sirnedesg 69 Abs.2Nr.1 Landesnaturschutzgese? [,lecklenburg-Vorpommern handelt,wervorsätzlich oderiahrlässig geschützte 1. entgegen 5 4 Abs.1.Abs.2 Nr.1-8ohneErlaubnis verändedihr Geh6lzeentier!t,zerstöri.beschädigt, ihreGestaltwesentlich vornehnen lä.si, wei'eres Wa-fsrul be-. Lr"chtigl Eingriife oderderan:ge 2. seinerVerpllichtung nach5 5 Abs.2 nichtnachkommt, einernachS6 erteilien 3, Nebenbestimmungen m Slnnedes€ 7 Abs.4 irnRahmen Ausnahne oderBeireiung nichterfüllt, 4. seinen Verpfllchtungen nach6 8 und0 I nichinachkomml (2j DieOrdnungs\ridrigkeit kain gemäßS 70 Abs.1 Landesnatllrschutzgesetz EUR Mecklenburg-Vorpommefn mileinefGeldbuße biszu 20.000.( Zwanzigtausend Euro) g?ahndelwerden,soweitkeineanderen berührinicl-i Rechtsvorschriften z!r An\,lendung kommen.EinebezahlteGeldbuBe .li6 \/a.ntll.hl '.n..n .t " F r < r r ; l F i c f r ._ng 513 lnkrafüreten ln Kraft. DieseSatzungtiiti amTagenachihrerBekanntgabe d|, ? /1,'q semtens, K. Wodrich . 4-OS-9Y Bi' serme stern -*Hc1'f"to