Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der

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Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
SatzungzumSchutzdes Baumbestandes
in der Gemeinde
Samtens
Auf Grund von S 25 Abs, 1 und 3 des Gesetzeszum Schutzder Natur und Landschaft
( Landesnatutschutzgesetz
im LandeMecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg(GVOBI.M-V1998S. 647ft.) in Verbindung
VorpommernLNatGM-V) vom 21.07.1998
mit S 5 der Kommunalverfassungtür das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom
13.01.1998( GVOBI.M-V 1998S. 29 ff. ) hat die GemeindevertretungSamtensauf ihrer
Sitzungam 05.11.2003
folgendeSatzungbeschlossen.
s1
Schutzzweck
NachMaßgabedieserSatzungwerdenBäumeals geschützteLandschaftsbestandteile
zur
1.
Belebung,
Gliederung
undPflegedesOrtsbildes
2.
Verbesserung
undErhaltung
desKleinklimas
3.
Erhaltungvon Lebensräumen
für die Tierweltundzur Sicherungeinesartenreichen
Baumbestandes
festgesetzt.
52
Geltungsbereich
1. DieseSatzungregeltden Schutzdes Baumbestandes
innerhalbder im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile
desGemeindeterritoriums
einschließlich
der Bebauungsplangebiete.
Für Bebauungsplangebiete,
die nachInkrafttreten
dieserSatzungrechtskräftig
werden,gilt dieseSatzungfür den Plangeltungsbereich
entsprechend.
2. DieseSatzunggilt nichtfür
( 1 ) Naturdenkmale,
AlleenundeinseitigeBaumreihen
sowiegesetzlichgeschützte
BiotopenachS 20 Landesnaturschutzgesetz
l\recklenburg-Vorpommern,
( 2 ) Waldim Sinnedes Landeswaldgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern,
( 3 ) denkmalgeschützte
Parkanlagen,
( 4 ) Kleingartenparzellen
in Kleinganenanlagen
nachBundeskleingartengesetz,
( 5 ) Bäumein Baumschulen,
Gärtnereien
undObstplantagen,
soweitsie
erwerbsgärtnerischen
Zweckendienen,
( 6 ) Obstbäume
innerhalb
der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile.
s3
Schutzgegenstand
'1.
Geschütztsindalle Bäumemit einemStammumfang
von mindestens0,5 Metern,
gemessen
in 1,00lvletern
HöheüberdemErdboden.
2.
Geschützt
sindauchmehrstämmige
Bäume,wenndieSummederStammumfänge
0,5MeterbeträgtundwenneinerderStämmeeinenUmfangvonmindestens
0,3
lvleternhat.
3.
DerSchutzgilt ebenfallsfür Bäume,die aufgrundvon Festsetzungen
in
Bebauungsplänen
zu erhalten
sind,auchwenndieVoraussetzunqen
nachAbs.1
und2 nicl'terlülltsind,sowiefür nachdieserSatzung
vorgenomriene
Ersatzpflanzungen
ohneRücksicht
aufihrenStammumfanq.
s4
VerboteneHandlungen
'1.
lm Geltungsbereich
dieserSatzungist es verboten,geschützteBäumezu entfernen,
zu zerstören,zu schädigenoderihrenAufbauwesentlichzu verändern.Eine
wesentliche
Veränderung
desAufbauesliegtauchvor,wennan geschützten
BäumenEingriffevorgenommen
werden,die auf das charakteristische
Aussehen
erheblicheinwirkenoderdasweitereWachstumbeeinträchtigen.
2.
Unterdie VerbotedesAbsatzes1 fallenauchEinwirkungen
auf den Wurze!, StammundKronenbereich,
diezurSchädigung
oderzumAbsterben
desBaumes
führen
können,
insbesondere
durch
( 1)
dieErrichtung
vonbauljchen
Anlagen
oderdieBefestigung
desBodensim
Wurzelbereich
mit einerwasserundurchlässigen
Decke( z.B. Asphalt,Beton),
(2)
( z.B.durchAusheben
Abgrabungen,
Ausschachtungen
vonGräben) oder
Aufschüttungen
im Wurzelbereich,
(3)
Bodenverdichtungen
undWurzelbeschädigungen,
die durchhäufigesBefahrenoder
Parkenvon Kraftfahrzeugen
oderdie Lagerungvon Materialien
oderdurchViehtrieb
entstehen
können,
(4)
Beschädigungen
derBaumrinde,
wiez.B.durchAnbringen
vonWeidezaunisolatoren,
Einschlagen
von Nägeln,AnbringenvonWerbeträgern
oderVerbissdurchNutztiere,
(5)
Lagern,
Ausbringen
oderAusgießen
vonSalzen,Säuren,
ölen, Laugen,Farbenoder
AbwässernsowieAustretenvon Gasenundanderenschädlichen
Stoffenaus
(6)
( Herbizide), soweitsie nichtJürdie
Anwendungvon Unkrautvernichtungsmitteln
AnwendungunterGehölzenzugelassensind,oderAnwendungvon Streusalzen,
(7)
Entfachenvon Feuerim Wurzelbereich,
(I )
3.
Schädigung
durchWasserabsenkungen.
DieVerbotedes Absatzes1 beziehensichnichtauf
( 1)
übliche
fachgerechte
Pflege-undErhaltungsmaßnahmen,
(2 )
unaufschiebbare
Maßnahmen
zurAbwendung
einerunmittelbaren
Gefahr
fürdie
öffentliche
Sicherheit.
SiesindderGemeinde
unverzüolich
mitzuteilen.
s5
Pflege-,Erhaltungs-und Schutzmaßnahmen
'1.
DerEigentümer
oder Nutzungsberechtigte
einescrundstückeshat grundsätztich
die
Ptlicht,nachMöglichkeit
geschützten
dievorhandenen
Bäumein einemvitalen
Zustandzu haltenundrechtzeitignotwendige
Schutzmaßnahmen
durchzuführen
oderdurchführen
zu lassen.
2.
Dem Eigentümer
oderNutzungsberechtigten
einesGrundstückes
kannauferlegt
werden,bestimmtePflege-,Erhaltungsund Schutzmaßnahmen
an geschützten
Gehölzen
vorzunehmen
oderzu dulden,sofernihmdieDurchführung
nicht
zugemutetwerdenkann.Insbesondere
könnensolcheMaßnahmen
angeordnet
werden,wenndie Schutzobjelde
durchBaumaßnahmen
oderähnlichesgeiährdet
stnd.
s6
Ausnahmenund Befreiungen
1-
Vonden Verbotendes S 4 ist aufAntrageineAusnahmezu erteilen,wenn
( 1)
der Eigentümer
oderein sonstigerBerechtigter
aufgrundvon Vorschrifiendes
öffentlichen
Rechtsverpflichtet
ist, geschützteGehölzezu entfernenoderzu
verändernunder sichnichtin andererzumutbarerWeisevon dieserVerpflichtunq
befreienkann,
(2)
eine nachöfientlich-rechtlichen
Vorschriften
zulässigeNutzungsonstnichtodernur
unterwesentlichen
Beschränkungen
verwirklicht
werdenkann,
(3)
von einemBaumGefahrenfür Personenund Sachenausgehenunddie Gefahren
auf andereWeisemit zumutbarem
Aufwandnichtzu behebensind,
(4)
geschützteBäumekranksindund ihreErhaltungauch unterBerücksichtigung
des
öffentlichen
Interessesmit zumutbarem
Aufwandnichtmöglichist,
(5 )
dieBäumedieEinwirkung
vonLichtundSonneauf Fensterunzumutbar
beeinträchtigen.
Eineunzumutbare
Beeinträchtigung
liegtvor.wennFensterso beschattetwerden,
dassdahinterliegende
Wohnräumewährenddes Tagesnur mit künsflichem
Licht
benutztwerdenkönnen,
(6)
geschützter
die Beseitigung
Gehölzeaus überwiegendem,
auf andereWeisenichtzu
verwirklichenden
öffentlichen
Interessedringenderforderlich
ist.
2.
Von den VerbotennachS 4 könnenauf Antragin Einzelfällen
Befreiungen
erteilt
werden,wenn
( 1)
dieDurchführung
derVorschrift
im Einzelfall
a) zu einernichtbeabsichtigten
HärteführenwürdeunddieAbweichung
mitden
Belangen
desNaturschutzes
undderLandschaftspflege
zuvereinbaren
istoder
b) zu einernichtgewolltenBeeinträchtigung
von Naturund Landschaft
lührenwürde
oder
(2)
überwiegende
GründedesGemeinwohls
dieBefreiung
erfordern.
s7
Verfahrenlür Ausnahmenund Betreiungen
1.
Die ErteilungeinerAusnahmeoderBefreiungnachS 6 ist beidem/rBürgerme;ster/in
schrittlichunterAngabeder Gründeund BeifügungeinerLageskizze
zu beantragen.
Dabeiist auchder verbleibende
Gehölzbestand
einzureichen.
DerAntragmußalle
für dieBeurteilung
erforderlichen
Angaben,
auchzumStandort
derGehölze,
enthalten.
( gem.in 1,00l\.iletern
Insbesondere
sindAngaben
zurArt undzumStammumfang
Höhevom Erdboden) von geschützten
Bäumenerforderlich.
2.
Antragsberechtigt
sindEigentümer
oderNutzungsberechtigte
mitentsprechendem
NachweissowieDrittemit schriftlicher
Zustimmung
des Eigentümers
oder
Nutzungsberechtigten.
3.
Wirdeine Baugenehmigung
für ein Vorhabenbeantragt,beidessenVerwirklichung
geschützteBäumeentfernt,zerstön,geschädigtoderverändenwerdensollen,ist der
Antragauf AusnahmegemäßS 7 Abs. 1 dem Bauantragbeizufügen.
Die Entscheidung
überdie beantragte
AusnahmeoderBefreiungergehtim
jedochunabhängig
Zusammenhang
mitdemBaugenehmigungsverfahren,
vonder
gesonderten
Baugenehmigung,
in einem
Bescheid
der Gemeinde.
4.
Die Entscheidung
überAusnahmenoderBefreiungen
wird schriftlicherteift.Sie kann
mitNebenbestimmungen
verbunden
werden,insbesondere
mitderVerpflichtung,
bestimmteSchutz-und PflegemaBnahmen
sowieAusgleichsund
Ersatzmaßnahmen
durchzuführen.
s8
Ersatzpflanzungenund Ausgleichszahlungen
1-
WirddieBeseitigung
einesgeschützten
Baumesgenehmigt,
so hatderAntragsteller
auf seineKostenErsatzpflanzungen
vorzunehmen
unddiesezu erhalten,diesgilt
nicht,soferndie Beseitigung
ausGründender Verkehrssicherheit
notwendigwar. Die
Verpflichtung
zur Ersatzpflanzung
ist erstdannerfüllt,wenndie Ersatzpflanzung
nachAblaufvon 2 Jahrenzu Beginnder folgendenVegetationsperiode
einenihrer
Art entsprechenden
Austriebaufweist.
2.
Der Umfangder Ersatzpflanzungen
richtetsichnachdem Stammumfang
des
geschützten
Baumes,wobeiVitalitätszüstand
und Standortdes Baumeszu
berücksichtigen
sjnd.HierbeisindfolgendeRichtwertezu beachten:
- Stammumfang
50 bis 75 Zentimeter:
ein Ersatzbaummit einem
Mindeststammumfang
von 16- 18Zentimeter
in 1,00MeterHöhe
- Stammumfang
75 bis 150Zentimeter:zweiErsatzbäume
miteinem
lvlindeststammumfang
von16 - 18Zentimeter
in 1,00MeterHöhe,
- Stammumfang
über'150Zentimeter:
für jeweilsweitere75 Zentimeter
Stammumfang
einzusätzlicher
BaummiteinemMindeststammumfang
von16 - 1B
Zentimeter
in 1,00MeterHöhe
Die Ersatzpflanzungen
sindvorzugsweise
miteinheimischen
und standortgerechten
Artenauszuführen.
Ersatzpflanzungen
auf fremdenGrundstücken
setzendie schriftliche
Zustimmung
des Eigentümers
und Nutzungsberechtigten
zur Pflanzungund Pflegevoraus.
3.
DerAntragsteller
kanndie Ersatzpflanzung
durchZahlungeinesentsprechenden
Geldbetrages
abwenden,wenndie Ersatzpflanzung
aus rechflichen
oder
tatsächlichen
Gründennichtmöglichist oderin absehbarerZeitwiederzu einem
Ausnahme-oderBefreiungstatbestand
führenwürde.
In diesemFallsetztdie Gemeindedie Geldleistung
entsprechend
der zu fordernden
Ersatzmaßnahme
fest.
Dasgilt auch,wennder Antragsteller
seineVerpflichtung
nachAbs.2 nichterfüllt.
BeiderBemessung
desGeldbetrages
werdenauchdie Kostenfür diePflanzung
des
Baumesund einedreijährige
Anwachspilege
berücksichtigt.
4.
DieEinnahmen
ausdenErsatzgeldzahlungen
sindausschließlich
zurAnpflanzung
von Bäumenoderfür die Gewährungvon Zuschüssen
an Drittefür Neupflanzungen
im Geltungsbereich
der Satzungzu verwenden.
59
Folgenbeseitigung
)
1.
Werdenvom Eigentümer
oderNutzungsberechtigten
desGrunstückes
mit
geschützten
Bäumenentgegenden Verbotendes 6 4 undohnedassdie
Voraussetzungen
für eineAusnahme
oderBefreiung
nachS 6 vorliegen,
geschützteBäumeentferntoderihreäuBereGestaltwesendichverändert,so hat der
Eigentümer
oder Nutzungsberechtigte
für jedenentferntenbeziehungsweise
wesentlichverändertenBaumeinenentsprechenden
BaumnachMaßgabe
des S 8 Abs. 1 dieserBaumschutzssatzung
zu pilanzenundzu erhalten.
2.
Werdenvom Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten
des Grundstückes
mit
geschütztenBäumenentgegenden Verbotendes S 4 undohnedassdie
Voraussetzungen
für eineAusnahmeoder BefreiungnachS 7 vorliegen,geschützte
Bäumegeschädigt,
so hat der Eigentümer
oder Nutzungsberechtigte,
soweitdies
möglichist,Schäden
zu beseitigen
oderzu mildern.
3.
lst in FällendesAbsatzes1 eineErsatzpflanzung
ausrechtlichen
odertatsächlichen
ganzoderteilweise
Gründen
nichtmöglich,
so isteineAusgleichszahlung
nachder
Maßgabe
des$ I Abs.3 dieserBaumschutzsatzung
zu leisten.
4.
Hat ein DrittergeschützteBäumeohneBerechtigung
entfernt,zerstörtoder
geschädigtoder ihrenAufbauwesentlich
verändert,so entstehendie Verpflichtungen
für den Eigentümer
oder Nutzungsberechtigten
nachden Absätzen1 bis 3 nur bis zur
Höhedes Ersatzanspruches
gegenüberdem Dritten,wennder Ersatzanspruch
geringer
istalsdieAufwendung,
diebeiErfüllung
der Verpilichtungen
nachden
Absätzen1 bis 3 zu erbringenwären.
s10
gegenüber
HöhedesErsatzar]spruches
wenfiderErsatzanspruch
demDrliten,
geringerist alsdjeAuiv,/endung,
derVerpflichtungen
nachden
die bei Ertüllung
Absäizen1 bis3 z1refbfingenwären.
510
g desRechtsnachiol
gers
Hatr,rn
FürdieErfülLung
nachS I hatietauchderRechtsnachiolger
des
defVerpllichtungen
Grundsiückseiggntümers
cderNuizungsberechtlgten.
511
Betretefvon Grundstücken
DieBeauftragten
desAr.les Süciv,i
est-Rügen
für dieGemeinde
Samienss!ndbeiechtiql
nachangernessener
VorankünCigurg
zur. ZweckederDufchführung
dieserSauung
Grundstücke
zu betreten.
Sie sindverpflichtet,
slchaufVeflangendesGrundstückseigeniürners
oderdes
ltig'.Lra'--s.'/.c:se,. SolernGelahrimVezugeist,\annau'ei'le
Nuizungsbergc
Vo arkündigung
ve'zchle J,erde..
s12
ordnungswidrigkeiten
(1j.
Ordnungswidfig
im Sirnedesg 69 Abs.2Nr.1 Landesnaturschutzgese?
[,lecklenburg-Vorpommern
handelt,wervorsätzlich
oderiahrlässig
geschützte
1. entgegen
5 4 Abs.1.Abs.2 Nr.1-8ohneErlaubnis
verändedihr
Geh6lzeentier!t,zerstöri.beschädigt,
ihreGestaltwesentlich
vornehnen
lä.si,
wei'eres
Wa-fsrul be-. Lr"chtigl
Eingriife
oderderan:ge
2. seinerVerpllichtung
nach5 5 Abs.2 nichtnachkommt,
einernachS6 erteilien
3, Nebenbestimmungen
m Slnnedes€ 7 Abs.4 irnRahmen
Ausnahne
oderBeireiung
nichterfüllt,
4. seinen
Verpfllchtungen
nach6 8 und0 I nichinachkomml
(2j
DieOrdnungs\ridrigkeit
kain gemäßS 70 Abs.1 Landesnatllrschutzgesetz
EUR
Mecklenburg-Vorpommefn
mileinefGeldbuße
biszu 20.000.( Zwanzigtausend
Euro) g?ahndelwerden,soweitkeineanderen
berührinicl-i
Rechtsvorschriften
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