Merkblatt GmbH-Gründung in der Slowakei.pub
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Merkblatt GmbH-Gründung in der Slowakei.pub
GmbH-Gründung in der Slowakei Merkblatt der Deutsch-Slowakischen Industrie– und Handelskammer DIE GRÜNDUNG EINER GMBH IN DER SLOWAKEI SPOLOČNOSŤ S RUČENÍM OBMEDZENÝM (S.R.O. ODER SPOL. S R.O.) Die slowakische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o. oder spol. s r.o.) entspricht weitgehend der deutschen GmbH. Sie ist in der Slowakischen Republik die von deutschen Unternehmen bevorzugte Gesellschaftsform. Das Gesetz definiert nicht, ob der Name einer Gesellschaft in slowakischer Sprache anzugeben ist oder nicht. Die Bezeichnung der Rechtsform selbst muss aber in slowakischer Sprache erfolgen und ist meist durch ein Komma vom Namen der Gesellschaft abgetrennt. Gesellschafter Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gegründet durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Es handelt sich um eine juristische Person. Der Zeitpunkt des Erwerbes der Rechtsfähigkeit ist die Eintragung in das Handelsregister. Es ist erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag von allen Gründern unterschrieben und notariell beurkundet wird. Zudem muss die Richtigkeit der Unterschriften der Gründer ebenfalls notariell beglaubigt werden. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch in Form von Ein-Personen-Gesellschaften errichtet werden. Die Zahl der Gesellschafter/Gründer einer GmbH kann zwischen einem und fünfzig betragen. Gründer einer GmbH können sowohl inländische als auch ausländische natürliche und juristische Personen sein. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft durch eine bereits eingerichtete Ein-Personen-Gesellschaft unzulässig ist. Eine (nat. oder jur.) Person, die bereits Alleingesellschafter einer GmbH ist, kann also nicht mehr Alleingesellschafter in einer anderen GmbH werden. Eine weitere Einschränkung ist, dass eine natürliche Person nicht Alleingesellschafter in mehr als drei GmbHs sein darf. Stammkapital Das Stammkapital muss mindestens EUR 5.000, die Einlage eines jeden Gesellschafters mindestens EUR 750 betragen. Sacheinlagen sind im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, wobei jeder Gesellschafter mit seiner gesamten Einlage haftet. Zu beachten ist, dass die Sacheinlage noch vor der Eintragung des Stammkapitals ins Handelsregister erbracht werden muss. Des Weiteren muss die Bezeichnung als auch der Wert der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Jeder Gesellschafter haftet mit seiner gesamten Einlage. Handelsregister Die Gesellschaft entsteht nach ihrer Gründung erst durch Eintragung in das Handelsregister, das beim zuständigen Bezirksgericht geführt wird. Diese wird nur vorgenommen, wenn jede einzelne Geldeinlage zu mindestens 30% eingezahlt ist und sämtliche eingezahlte Geldeinlagen zusammen mit den Sacheinlagen mindestens 2.500 EUR betragen. Bei der Einmanngesellschaft ist die Eintragung davon abhängig, ob das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister ist von der Geschäftsführung zu stellen. Neu gegründete Gesellschaften müssen die Eintragung in das Handelsregister innerhalb von 90 Tagen ab Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages beantragen. Deutsch-Slowakische Industrie– und Handelskammer Suché mýto 1 / SK-811 03 Bratislava/ Tel.: +421 2 2085 0620 / Fax: +421 2 2085 0632 E-Mail: [email protected] / Web: www.dsihk.sk GmbH-Gründung in der Slowakei Merkblatt der Deutsch-Slowakischen Industrie– und Handelskammer Der Antrag ist von allen Geschäftsführern zu stellen und mit den vorgeschriebenen Formularen (zum Download auf den Seiten des Justizministeriums: http://www.justice.gov.sk/kop/or/or.htm) zusammen mit 331,50 EUR in Wertmarken einzureichen. Der Anmeldung zur Eintragung sind beizufügen: • • • • • • Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde bei einer Ein-Personen-Gesellschaft Gewerbeschein schriftliche Erklärung des Einlagenverwalters über Einzahlung der Anteile bei einer Ein-Personen-Gesellschaft: Erklärung des Einzelgesellschafters, dass er nicht bereits in mehr als zwei Gesellschaften Einzelgesellschafter ist beglaubigtes Unterschriftsmuster des Geschäftsführers Nachweis des Eigentumsrechts oder eines anderen Rechts (Mietvertrag) zur Nutzung der Räumlichkeiten, in denen sich der Sitz des Unternehmens befinden soll Laut § 8 Abs. 1 Handelsregistergesetz entscheidet das Registergericht über die Eintragung innerhalb von 5 Werktagen. Gewerbeschein Vor der Eintragung ins Handelsregister ist beim zuständigen Gewerbeamt der Gewerbeschein zu beantragen. (Formulare zum Download auf den Seiten des Innenministeriums: http://www.minv.sk/? zivnostenske-podnikanie&subor=37016). Dem offiziellen Antrag sind beizufügen: • • • Einfache Übersetzung des Führungszeugnis(se) der/des Geschäftsführers (amtliche Übersetzung und Apostille sind nicht erforderlich, das Führungszeugnis darf nicht älter als 3 Monate sein Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde Wertmarken im Wert von 5,00 EUR (freies Gewerbe) bzw. 15,00 EUR (gebundenes Gewerbe) pro gewähltem Unternehmensgegenstand Die Eintragung beim Amt für Statistik ist nicht erforderlich, da die Eintragung automatisch vom Handelsregister (obchodný register) an das Amt für Statistik weitergeleitet wird. Rücklage Eine Besonderheit des slowakischen Rechts ist die Verpflichtung der Gesellschaft, einen Reservefonds zu bilden (§ 124 Abs. 1 HGB). Dieser soll entweder bei der Gründung oder spätestens im Jahr, in dem zum ersten Mal ein Gewinn erwirtschaftet wird, mit einer Mindesthöhe von 5% des Stammkapitals gebildet werden. Anschließend muss dieser Rücklagenfonds jährlich um mindestens 5% des Nettogewinns aufgestockt werden, bis sein Wert 10% des Stammkapitals erreicht. Die Mittel des Reservefonds müssen auf einem gesondert eingerichteten Bankkonto ruhen und dürfen nur zur Deckung von Verlusten oder für Maßnahmen zur Überwindung eines ungünstigen Geschäftsverlaufs verwendet werden. Haftung Die s.r.o. haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nur bis zur Höhe ihrer nicht einbezahlten Einlagen. Nach vollständiger Einbezahlung der Einlage besteht keine Haftung des jeweiligen Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der s.r.o. Die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch ihre Pflichtverletzungen entstehen. Diese Haftung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Deutsch-Slowakische Industrie– und Handelskammer Suché mýto 1 / SK-811 03 Bratislava/ Tel.: +421 2 2085 0620 / Fax: +421 2 2085 0632 E-Mail: [email protected] / Web: www.dsihk.sk GmbH-Gründung in der Slowakei Merkblatt der Deutsch-Slowakischen Industrie– und Handelskammer Gesellschaftsvertrag Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Angaben enthalten: • • • • • • • • Firma und Sitz der Gesellschaft Name/Firma und Wohnsitz/Sitz sämtlicher Gesellschafter den Unternehmenszweck und Unternehmensgegenstand hinreichend bestimmt Höhe des Stammkapitals und der einzelnen Einlagen sowie Form und Frist der Einzahlung Bezeichnung und Wert der Sacheinlage Name, Wohnsitz und Geburtsnummer (Inländer) bzw. Geburtsdatum (Ausländer) des ersten Geschäftsführers / der Geschäftsführer und die Regelung der Vertretungsbefugnis Benennung eines sog. Einlagenverwalters (in der Regel einer der Gesellschafter) bis zur Eintragung ins Handelsregister Bestimmung über die Bildung des Reservefonds Zum Geschäftsführer kann nur eine natürliche Person, die geschäftsfähig und unbescholten ist, bestellt werden. Die Geschäftsführer einer Gesellschaft unterliegen einem gesetzlichen Konkurrenzverbot, welches zwingend ist und somit auch nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, sondern höchstens noch enger gestaltet und auf Gesellschafter ausgeweitet werden kann. Gesellschaftsorgane Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der s.r.o., tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen und entscheidet über die Gewinnverteilung, die Verlustdeckung oder Änderung des Stammkapitals. Als statutarische Organe sind ein oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen, die im Namen der s.r.o. handeln. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, ist jeder von ihnen alleine zeichnungs– und vertretungsberechtigt. Die Besteuerung des Gewinns erfolgt mit 23 % Einkommensteuer für die juristische Person. Die Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen keiner Abzugssteuer. Hinweis: Dieses Merkblatt stellt eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen dar. Es dient lediglich der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Stand: Mai 2013 Sie benötigen bei der Errichtung einer slowakischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer hiesigen spoločnost s ručením obmedzeným qualifizierte Hilfe? Gern unterstützen wir Sie bei diesem Vorhaben mit unserem Wissen und unserer Erfahrung! IHR ANSPRECHPARTNER: Katharina Getlik, M.A. (Bereichsleiterin Marktberatung & Recht) Deutsch-Slowakische Industrie– und Handelskammer Suché mýto 1 / SK-811 03 Bratislava Tel.: +421 2 2085 0630 / Fax: +421 2 2085 0632 E-Mail: [email protected] / Web: www.dsihk.sk