soravia hanno

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soravia hanno
Anzeige von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse
bei der Fernsehveranstalterin TV.BERLIN NEU Produktionsgesellschaft mbH
Aktenzeichen: KEK 229
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der TV.BERLIN NEU Produktionsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Simone Langkabel, Panoramastraße 1 a, 10178 Berlin,
- Veranstalterin -
wegen
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 25.06.2004 in der Sitzung am
09.11.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof.
Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit Schreiben vom
25.06.2004 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der TV.BERLIN NEU Produktionsgesellschaft mbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages
über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
1.1
Mit Schreiben vom 11.06.2004 an die MABB zeigte die TV.BERLIN NEU Produktionsgesellschaft mbH („TV.BERLIN NEU“) mittelbare Beteiligungsveränderungen
an:
1.1.1
An der Alleingesellschafterin von TV.BERLIN NEU, der Kanal 1 Fernsehbetriebsgesellschaft mbH („Kanal 1“), Wien, hat die Geschäftsführerin Simone Langkabel einen Anteil in Höhe von 49 % treuhänderisch für die MITSUI Securities Eastern Europe Fund AG („MITSUI“), Vaduz/Liechtenstein, von Dr. Gerhard Knechtel erworben. Herr Dr. Knechtel hielt diesen Anteil seinerseits treuhänderisch für Hanno Soravia, Wien. Dieser Anteilserwerb wurde bereits vor seiner Anzeige vollzogen (s. u.
I 1.3.1 und 1.3.2) und war der MABB von der Veranstalterin bereits mit einem
Schreiben vom 12.03.2004 mitgeteilt worden, das der KEK im Rahmen dieses Verfahrens zur Kenntnis gegeben wurde.
1.1.2
Zugleich zeigte TV.BERLIN NEU an, dass Frau Langkabel beabsichtigt, im eigenen
Namen einen Teilgeschäftsanteil an Kanal 1 in Höhe von 40 % von Hanno Soravia
zu übernehmen, der bislang insgesamt 49 % der Anteile an Kanal 1 unmittelbar
hält. Bei Hanno Soravia werden 9 % der Anteile verbleiben; 2 % hält weiterhin Frau
Beatrix Schartl, Wien. Der Erwerb von 20 % der Anteile wurde bereits zwischen
Herrn Soravia und Frau Langkabel vereinbart, hinsichtlich weiterer 20 % liegt ein
Anteilserwerbsvertrag im Entwurf vor (s. u. I 1.3.4), für dessen Unterzeichnung nach
Angaben der MABB die Genehmigung durch den Medienrat abgewartet werden
soll.
1.1.3
Mit Schreiben vom 25.06.2004 hat die MABB der KEK die Anzeige zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt und mit Schreiben vom 02.09.2004 weitere
Informationen übermittelt. Die Veranstalterin hat weitere Auskünfte mit Schreiben
vom 05.10. und 04.11.2004 nachgereicht.
1.2
xxx ...
3
1.3
Den angezeigten Beteiligungsveränderungen liegen folgende Vereinbarungen
zugrunde:
xxx ...
1.4
Demnach bestehen bei TV.BERLIN NEU künftig die folgenden Beteiligungsverhältnisse:
1. Beteiligungsstufe:
Kanal 1 Fernsehbetriebsgesellschaft mbH
100 %
2. Beteiligungsstufe:
Simone Langkabel als Treuhänderin für die
MITSUI Securities Eastern Europe Fund AG
49 %
Simone Langkabel
40 %
Hanno Soravia
9%
Beatrix Schartl
2%
3. Beteiligungsstufe:
MITSUI Securities Eastern Europe Fund AG:
Kunstfonds Stiftung
2
Veranstalterin und beteiligte Unternehmen
2.1
TV.BERLIN NEU
100 %
Gesellschaftszweck der Veranstalterin ist die Produktion von Fernsehprogrammen
und TV-Formaten, insbesondere für den Verkauf an Dritte, der Handel mit Waren
aller Art einschließlich Import und Export, insbesondere Merchandising, der Abschluss von Werbeverträgen und der Verkauf von Werbezeit sowie das Veranstaltungsmanagement und die Organisation und Abhaltung von Veranstaltungen in den
Bereichen Kultur, Sport, Freizeit und Unterhaltung (xxx ...).
TV.BERLIN NEU veranstaltet seit November 2002 das ganztägige Programm
4
TV.BERLIN, das u. a. Informations- und Unterhaltungsformate mit dem thematischen Schwerpunkt auf Berlin und Brandenburg enthält. Es wird auf Grundlage einer erweiterten Sendeerlaubnis der MABB vom 02.12.2002/27.11.2003 nunmehr als
bundesweites Fernsehprogramm veranstaltet (vgl. Beschluss i. S. TV.BERLIN NEU,
Az.: KEK 190, I 2 und 3.1), befasst sich aber nach Angaben der Veranstalterin weiterhin insbesondere mit Themen aus der Hauptstadt. Die Sendeerlaubnis ist auf
sieben Jahre befristet. xxx ...
Die Veranstalterin hat bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
die Zulassung für einen analogen Ballungsraumsender („NRW 1“) und für ein regionales Fensterprogramm im Rahmen von TV.BERLIN („RR.TV“) beantragt, das im
Rahmen des Programms TV.BERLIN im digitalen Kabelnetz von Ish verbreitet werden soll (vgl. Schreiben von TV.BERLIN NEU vom 26.08.2004). Die Medienkommission der LfM hat am 15.10.2004 beschlossen, die Zulassung zur Verbreitung
des Fensterprogramms RR.TV im Programm TV. BERLIN in der Region Köln zu erteilen (Pressemitteilung der LfM vom 15.10.2004).
2.2
Kanal 1
Alleingesellschafterin von TV.BERLIN NEU ist die Kanal 1 Fernsehbetriebsgesellschaft mbH (xxx ...). Geschäftsführerin sowohl von Kanal 1 als auch von
TV.BERLIN NEU ist Frau Langkabel.
Kanal 1 hat ein Kapital von 35.000,00 €. Davon halten laut Firmenbuchauszug vom
06.08.2004 Hanno Soravia und Simone Langkabel jeweils einen Anteil von
17.150,00 €; Frau Schartl ist mit 700,00 € beteiligt.
Gesellschaftszweck ist die größtmögliche Meinungsvielfalt sowie ein eigenständiges, auf die Interessen des Versorgungsgebietes Bedacht nehmendes Fernsehprogrammangebot zu erstellen, in diesem Programm soll der größtmögliche Umfang
an eigengestalteten Beiträgen enthalten sein, der technisch größtmögliche Teil der
Bevölkerung soll versorgt werden und das Programmkonzept soll österreichbezogene Beiträge mit Darstellungen des kulturellen, künstlerischen, politischen und sozialen Lebens, des österreichischen Sports und sonstige, die Charakteristik Österreichs vermittelnde Elemente beinhalten (xxx). Die Gesellschaft ist berechtigt, sich
an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Betriebsgegenstand im In- und Ausland zu beteiligen xxx ...
5
Kanal 1 ist zu 40 % an der tv.münchen Das Stadtfernsehen Programmgesellschaft
mbH beteiligt, die das Ballungsraumfernsehprogramm tv.münchen veranstaltet. Im
Sommer 2002 erhielt Kanal 1 selbst die Lizenz für ein österreichisches Satellitenfernsehprogramm, die aber Anfang 2004 aufgrund der Feststellung der KommAustria, dass der Sendebetrieb nicht aufgenommen wurde, wieder erloschen ist
(vgl. Bescheid der KommAustria vom 21.01.2004, KOA 2.11/04-02, unter
www.rtr.at). In der Schweiz veranstaltet seit Dezember 2003 die U1 TV Station AG,
an der Kanal 1 mit 49 % der Anteile beteiligt ist, das Fernsehprogramm U1 TV (Angaben der Veranstalterin und NZZ vom 28.11.2003).
xxx ...
2.3
Gesellschafter von Kanal 1
2.3.1
MITSUI
Größter Gesellschafter von Kanal 1 ist nunmehr vermittels des treuhänderisch gehaltenen Anteils von Frau Langkabel der Investmentfonds MITSUI Securities Eastern Europe Fund AG, Vaduz/Liechtenstein. Die Veranstalterin hat mit Schreiben
vom 17.06.2004 über MITSUI Folgendes mitgeteilt: An dem Fonds sind ausschließlich Bürger aus den alten EU-Staaten und der Schweiz beteiligt. Er wurde 1990 gegründet; Vorstand war zunächst Dr. Michael Feichtinger, dessen Familie maßgeblich am Bankhaus Bär beteiligt ist; seit Oktober 2003 hat dieses Amt Herr lic. iur.
Martin Gstoehl inne, ein enger Mitarbeiter von Herrn Dr. Feichtinger. Der Fonds hielt
in der Vergangenheit insbesondere zwei Beteiligungen: an den Verlagen von „Novy
Cas“ in der Slowakei und von „Blic“ in Serbien. Erstere wurde an den RingierVerlag, letztere an Gruner + Jahr verkauft. xxx ... MITSUI ist ein reiner Investitionsfonds, der neben den Anteilen an Kanal 1 keine anderen Medienbeteiligungen hält,
sondern lediglich in geringem Umfang an Immobilien in Westeuropa beteiligt ist.
MITSUI hat dies mit Schreiben vom 18.08.2004 an die KEK bestätigt. Mit Schreiben
vom 26.08.2004 hat die Veranstalterin ihre Angaben dahingehend korrigiert, dass
an MITSUI lediglich ein Gesellschafter beteiligt ist. Es handelt sich nach den weiteren Ausführungen mit Schreiben vom 05.10.2004 und 04.11.2004 um die Kunstfonds Stiftung, eine Familienstiftung mit Sitz in Mitteldorf/Vaduz, Liechtenstein, deren Begünstigte nicht genannt werden; sie sollen keine weiteren Medienbeteiligungen halten. Stiftungsrat ist Herr lic. iur. Martin Gstoehl. xxx ...
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2.3.2
Simone Langkabel
Frau Langkabel ist zugleich Geschäftsführerin von TV.BERLIN NEU, Kanal 1 und
tv.münchen. Neben diesen Aktivitäten und ihrer Beteiligung als Gesellschafterin von
Kanal 1 ist sie nicht im Medienbereich aktiv bzw. beteiligt.
Zwischen Frau Langkabel und MITSUI gibt es nach Angaben der Veranstalterin außer dem vorgelegten Treuhandvertrag (s. o. I 1.3.3) keine weiteren, TV.BERLIN
betreffenden Vereinbarungen. Frau Langkabel hat gegenüber der MABB versichert,
ihren Anteil von 40 % an Kanal 1 auf eigene Rechnung zu halten.
2.3.3
Weitere Anteile halten der Bauunternehmer Hanno Soravia (vgl. Beschluss i. S.
TV.BERLIN, Az.: KEK 190, I 3.2) und Beatrix Schartl, beide wohnhaft in Wien (siehe
auch oben I 1.2).
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde einem Vertreter der MABB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Gemäß § 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen und an ihnen im Sinne von § 28 RStV Beteiligten bei der zuständigen Landesmedienanstalt
anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Der Anteilserwerb zugunsten von
MITSUI (oben I 1.1.1) wurde bereits vor seiner Anzeige und Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, droht zwingend der Widerruf
der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters, § 29 Satz 4 RStV.
7
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen
veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner
sind ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im
Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG stehen. Ihm
sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit
25 vom Hundert beteiligt sind (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). § 28
Abs. 2 RStV enthält Zurechnungstatbestände auf der Grundlage eines vergleichbaren Einflusses auf den Veranstalter.
2.1.1
TV.BERLIN wird der Veranstalterin und ihrer Alleingesellschafterin Kanal 1 zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 i. V. m. §§ 15, 16 AktG). Weitere bundesweit verbreitete Programme sind ihnen nicht zuzurechnen.
2.1.2
Das Programm könnte darüber hinaus auch Frau Langkabel und MITSUI zuzurechnen sein.
2.1.2.1 Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei Kanal 1 in Bezug auf die Veranstaltung von TV.BERLIN um eine reine Zwischenholding handelt, die Zurechnung auf
der Stufe von Kanal 1 demnach auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zu prüfen wäre. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, sofern sich die Zurechnung auch
aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 15 ff. AktG ergibt. Dafür ist auf dieser
Stufe die jeweilige Kapital- und Stimmrechtsbeteiligung an Kanal 1 allein nicht ausreichend. Jedoch gilt nach der im Rahmen von § 17 AktG ebenso wie im Kartellrecht (§ 36 Abs. 2 Satz 2 GWB) anerkannten „Mehrmütterklausel“, die sich
ausdrücklich auch in § 28 Abs. 1 Satz 4 RStV in Anlehnung an § 23 Abs. 1 Satz 2,
2. Hs. GWB a. F. findet, jedes von mehreren Unternehmen als herrschendes Unternehmen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenwirken, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Tochterunternehmen ausüben können (vgl. z. B. Beschlüsse i. S. TM 3, Az.: KEK
064/067, II 2.2.3; i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III 2.1.3.1; i. S. TM-TV, Az.: KEK
8
105, III 2.1.2; i. S. Drittsendezeiten RTL, Az.: KEK 159-2, II 4.1.1.1.2.1; i. S. DSF,
Az.: KEK 179/183 und History Channel, Az.: KEK 235, jeweils III 2.1.3). Die
Feststellung gemeinsamer Beherrschung setzt neben dem Umstand, dass die
Gesellschafter in der Summe über ausreichende Stimmrechte verfügen, um
Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen, voraus, dass über ihre für eine solche
Gesellschaft typische gemeinsame Interessenlage und Leitungsmacht hinaus weitere Umstände vorliegen, die eine gesicherte einheitliche Einflussnahme auf der
Grundlage einer auf Dauer angelegten Interessengleichheit erwarten lassen.
2.1.2.2 xxx ...
2.1.2.3 Aufgrund dieser Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die beiden Hauptgesellschafter von Kanal 1, MITSUI und Frau Langkabel, ihre Interessen dauerhaft
koordiniert haben und sie künftig gemeinsam beherrschen. Demnach ist die Beteiligung an der Veranstalterin auch Frau Langkabel und MITSUI gemäß § 28 Abs. 1
Satz 2 RStV i. V. m. § 17 AktG zuzurechnen.
2.2
Zuschaueranteile
TV.BERLIN wird in den Kabelnetzen im Großraum Berlin und Umland, über Ish
(Nordrhein-Westfalen) und Kabel BW (Baden-Württemberg) sowie bundesweit über
das digitale ASTRA-Satellitensystem verbreitet. Hinzu kommen die Verbreitungsbereiche von tv.münchen (Großraum München) und U1 in Zürich (deutschsprachige
Schweiz), die jeweils Teile des Programms von TV.BERLIN (u. a. Reality Formate
und Ereignis-Sonderberichterstattungen) übernehmen können.
TV.BERLIN NEU reichte zunächst nur Angaben über die maximale Stundennettoreichweite und die maximale Tagesnettoreichweite ein. Diese Daten werden von
Nielsen Media Research erhoben und sind repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab sechs Jahren, die in privaten Haushalten fernsieht. Die maximale Tagesnettoreichweite von TV.BERLIN stieg 2003 von 263.000 auf 503.000 Personen. Zuschaueranteile lassen sich auf Basis dieser Reichweitendaten aber weder berechnen noch einschätzen.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 übermittelte TV.BERLIN NEU Zuschaueranteile
der AGF/GfK-Fernsehforschung für die Region Ballungsraum Berlin. Danach erreichte TV.BERLIN in dieser Region zwischen Januar und August 2004 durch-
9
schnittlich einen Zuschaueranteil von ca. 0,3 %. Die Angaben stehen aber unter
Vorbehalt, denn die Veranstalterin weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine
erste Auswertung handelt. xxx ...
Unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD, einschließlich der Dritten Programme,
ZDF, 3sat, arte, Kinderkanal, Phoenix, RTL, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, RTL II,
Super RTL, VOX, DSF, NEUN LIVE, n-tv, Eurosport, EuroNews, MTV, MTV 2 Pop,
Tele 5 und XXP erreichten diese Sender in der Referenzperiode Juni 2003 bis Mai
2004 zusammen einen Zuschaueranteil von ca. 95,2 %. Für die restlichen Programme verblieb ein Zuschaueranteil von ungefähr 4,8 %. Er bezog sich neben
dem Programm TV.BERLIN auf eine Vielzahl weiterer Programme, wie z. B. VIVA
und VIVA Plus (die schätzungsweise zusammen 0,7 % in der Referenzperiode erreichten), das Pay-TV-Angebot von Premiere, CNN, Teleshoppingkanäle, andere
Programme des privaten Regionalfernsehens (u. a. auch tv.münchen), offene Kanäle und fremdsprachige Programme.
Somit lässt sich einschätzen, dass der Anteil von TV.BERLIN bei den Zuschauern
ab 3 Jahren gering ist und vermutlich unter 1 % liegt.
3
Bewertung
Den angezeigten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen stehen weder wegen der erreichten Zuschaueranteile noch aus sonstigen Gründen Bedenken im Zusammenhang mit der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegen.
(gez.)
Dörr
Lübbert
Rath-Glawatz
Mailänder
Sjurts