Tarifbestimmungen Transavia

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Tarifbestimmungen Transavia
Auf dieser Seite sind die (Tarif)Bestimmungen und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von
Transavia Airlines C.V. und Transavia France S.A.S. (im Folgenden gemeinsam auch ”Transavia“
genannt) enthalten.
Tarifbestimmungen Transavia
(Die vorliegenden Bestimmungen beziehen sich auf alle Flüge von Transavia)
In bestimmten Fällen gilt eine Bedingung nur, wenn der gebuchte Flug von Transavia Airlines C.V. durchgeführt wird
(und dessen Flugnummer mit ‟HV„ beginnt) oder für Flüge, die von Transavia France S.A.S. durchgeführt werden
(und deren Flugnummer mit ‟TO„ beginnt). Im oben genannten Fall/in oben genannten Fällen enthält die betreffende
Bedingung einen entsprechenden Hinweis.
Tarifart:
Beschränkter Transavia-Tarif
Ermäßigungen:

Kind (2 bis 11 Jahre): keine Ermäßigung

Baby (0-1 Jahr): Gebühr von 20 € für eine Strecke*

Senioren (60+): keine Ermäßigung
* Die Ermäßigung gilt nicht, wenn das Kind am Tag des Abflugs zwei Jahre oder älter ist. Liegt der zweite Geburtstag
des Kindes nach dem Abflugtermin, jedoch vor dem Rückflug, muss für das Kind ein eigener Sitzplatz gebucht
werden.
Mindestaufenthalt/Maximaler Aufenthalt:
Falls nicht anders angegeben, gelten für Transavia-Flüge keine Aufenthaltsbeschränkungen.
Änderung Ihrer Buchung
Die folgenden Änderungen sind möglich:
• Reisedatum
• Zeitpunkt von Hin- und/oder Rückflug (am gleichen oder an einem anderen Tag)
• Abflugort
• Zielort
• Namensänderung
• Schreibfehler
• Geburtsdatum
• Geschlecht
Grundsätzlich ist eine Namensänderung gebührenpflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, beim Buchen von der
Option “Namensänderung 48 Stunden“ Gebrauch zu machen.
Namensänderung 48 Stunden
Für die Option “Namensänderung 48 Stunden“ gelten folgende Bedingungen:
- Wenn eine Buchung mehrere Passagiere enthält, müssen Sie für alle in der Buchung enthaltenen Passagiere die
Option “Namensänderung 48 Stunden“ kaufen. Es ist nicht möglich, diese Option nur für einen Teil der Passagiere in
dieser Buchung zu kaufen.
- Namensänderungen können innerhalb von 48 Stunden nach dem Buchen (doch bis spätestens 2 Stunden vor dem
planmäßigen Abflug) durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden nach dem Buchen ist die Namensänderung
kostenlos (Sie brauchen weder eine Änderungsgebühr noch eine eventuelle Preisdifferenz zu zahlen). Sind nach dem
Buchen 48 Stunden verstrichen, fallen die normalen Änderungskosten an.
- Schreibfehler – vorausgesetzt, es handelt sich um einen ganz offensichtlichen Rechtschreibfehler – können Sie bis
zu 2 Stunden vor Abflug kostenlos über das Transavia-Call-Center korrigieren lassen.
Allgemeine Änderungskosten
Wenn Sie die Option “Namensänderung 48 Stunden“ nicht nutzen, müssen Sie für Änderungen Ihrer Buchung
Änderungskosten und die eventuelle Tarifdifferenz zwischen dem alten und dem neuen Flug (siehe nachfolgend bei
Kosten für Änderungen) bezahlen. Für die Änderung gelten die folgenden Bedingungen.
Buchung erfolgte über das Internet
Eine Buchung über das Internet können Sie selbst online oder über das Callcenter bis 2 Stunden vor Abflug ändern.
Bitte beachten Sie: Nachdem Sie sich eingecheckt haben, können Sie Ihre Buchung nicht mehr ändern.
Namensänderungen
Namensänderungen können Sie gegen Zahlung einer Gebühr (siehe nachstehend unter Änderungsgebühren) bis 2
Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit durchführen. Eine Namensänderung liegt dann vor, wenn:

eine andere als die auf der Buchung genannte Person die Reise antreten wird. Diese Namensänderung ist
ausschließlich für den Hin- und Rückflug möglich. Es ist also nicht möglich, nur für einen Teil einer Reise
(Hin- oder Rückflug) eine Namensänderung vorzunehmen. Wenn Sie den Hin- oder Rückflug also selbst
antreten, können Sie den restlichen Flug nicht an eine andere Person übertragen.

wenn ein eindeutiger Schreibfehler vorliegt und nicht mittels eines Identitätsbeweises nachgewiesen
werden kann, dass Sie selbst, und nicht eine andere Person, diesen Flug antreten. Die Beurteilung liegt im
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Ermessen unseres Personals.
Änderungskosten
Für Änderungen stellen wir Ihnen folgende Tarife in Rechnung:
• Für Änderungen über das Internet gelten Online-Änderungskosten in Höhe von € 50,- pro Einfachflug pro Person.
• Für Änderungen über das Callcenter von Transavia berechnen wir Änderungskosten in Höhe von € 50,- pro
Einfachflug pro Person.
• Falls der geltende Tarif zum Änderungszeitpunkt höher ist als der von Ihnen ursprünglich gezahlte Tarif, müssen
Sie außerdem die Differenz zwischen den beiden Tarifen (die so genannte Tarifdifferenz) zahlen. Sollte der neue Tarif
niedriger sein als der ursprüngliche Tarif, wird Ihnen diese Differenz nicht erstattet.
Schreibfehler
Im Falle eines eindeutigen Schreibfehlers – zur Beurteilung von Transavia – können Sie diesen Fehler bis 2 Stunden
vor der ursprünglichen Abflugzeit korrigieren lassen. Änderungen von Schreibfehlern sind ausschließlich über das
Callcenter von Transavia möglich. Mit der Korrektur von Schreibfehlern sind für Sie keine Kosten verbunden.
Geburtsdatum/Geschlecht
Falls Sie Ihr Geburtsdatum und/oder Geschlecht falsch eingetragen haben, können Sie dies bis 2 Stunden vor der
geplanten Abflugzeit kostenlos über das Callcenter von Transavia oder online über die Transavia-Website ändern.
Stornierungen
Stornierungen sind ausschließlich telefonisch über das Callcenter von Transavia möglich. Die Stornierungskosten
belaufen sich auf 100 % der gesamten Buchungsgebühr (einschließlich Sonderwünschen). Rückerstattungen dafür
sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Steuern, die vom Flughafen oder von den Behörden erhoben werden und
die auf Ihre Anfrage zurückerstattet werden können.
Wenn der gebuchte Flug von Transavia Airlines C.V. durchgeführt wird, gilt Folgendes: der Antrag für die
Rückerstattung dieser Steuern muss innerhalb von drei Monaten nach dem gebuchten Reisedatum eingereicht
werden. Füllen Sie dazu das Onlineformular aus oder senden Sie einen schriftlichen Antrag an Transavia, Abt.
Customer Relations (tax refund), Postbus 7777, 1118 ZM Schiphol, Niederlande. Dieser Antrag sollte die
Buchungsnummer, die Passagiernamen und Reisedaten enthalten. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet
werden. Für Rückerstattungsanträge wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 € pro stornierter Buchung erhoben. Für
weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Callcenter von Transavia.
Wenn der gebuchte Flug von Transavia France S.A.S. durchgeführt wird, gilt Folgendes: der Antrag für die
Rückerstattung dieser Steuern muss innerhalb von drei Monaten nach dem gebuchten Reisedatum eingereicht
werden. Füllen Sie dazu das Onlineformular aus oder senden Sie einen schriftlichen Antrag an transavia.com, Abt.
Service Clients Transavia France, Blue Link Services, 94204 Ivry sur Seine Cedex, Frankreich. Dieser Antrag sollte
die Buchungsnummer, die Passagiernamen und Reisedaten enthalten. Unvollständige Anträge können nicht
bearbeitet werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Callcenter von transavia.com.
Sonderangebot und/oder Sonderpreise
Transavia hat für die geplanten Flüge an verschiedene Bestimmungsorte von Transavia regelmäßig Sonderangebote
und/oder Sonderpreise im Angebot. Die für diese Sonderangebote und Sonderpreise geltenden Bedingungen können
von den normalen Tarifbestimmungen für Dienstleistungen von Transavia (siehe oben) abweichen. Eventuell
abweichende Bedingungen für ein Sonderangebot oder einen Sonderpreis werden auf der Website veröffentlicht.
Allein reisende Kinder
Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf allein reisende Kinder (allein reisend: Kinder ohne Begleitung einer
Person ab 16 Jahren):

Kinder unter 4 Jahren dürfen nicht ohne Begleitung reisen.

Kinder von 5 bis 11 Jahren dürfen ohne Begleitung reisen. Falls ein Kind alleine reist, müssen Sie das Callcenter
von Transavia darüber informieren. Transavia wird dann dafür sorgen, dass das Kind zum Flugzeug und aus
dem Flugzeug heraus begleitet wird. Der leitende Flugbegleiter wird sich während des Flugs um das allein
reisende Kind kümmern und das Kind bei Ankunft am Bestimmungsort an die zuständigen Mitarbeiter von
Transavia übergeben. Am Bestimmungsort muss das Kind von einer Person ab 16 Jahren abgeholt werden.
Andernfalls wird das Kind wieder zurückgeschickt. Die Person, die das Kind abholt, muss sich auf dem
betreffenden Flughafen bei Transavia melden. Die Kosten für diesen Service betragen 50,00 € pro Kind pro
Strecke.

Kinder von 12 bis 16 Jahren dürfen allein reisen und brauchen nicht von Transavia-Personal betreut zu werden.
Passagiere, die Kinder unter 12 Jahren begleiten, müssen selbst 16 Jahre oder älter sein.
Sonderwünsche
Falls Sie Sondergepäck (Haustiere, Fahrräder, Golfausstattung) mitbringen möchten, können Sie uns darüber
informieren wenn Sie Ihren Flug buchen oder über my Transavia bis zu 2 Stunden vor Abflug (falls Sie noch nicht
eingecheckt haben).
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Falls Sie besondere Unterstützung (Rollstuhl, Sauerstoffunterstützung usw.) wegen eingeschränkter Mobilität
brauchen, empfehlen wir Ihnen, uns darüber mindestens 72 Stunden vor Abflug mit Transavia über my Transavia zu
informieren, oder indem Sie das Call Center kontaktieren. Falls Sie uns über Ihre Bedürfnisse weniger als 48 Stunden
vor Abflug informieren, können wir nicht garantieren, dass wir diese erfüllen können. Die maximale Höhe Ihres
Rollstuhls darf 86 cm nicht überschreiten. Wir möchten Sie zudem bitten, rechtzeitig (2.5 Stunden vor Abflug)
einzuchecken, so dass wir den Rollstuhl für Ihre Reise vorbereiten können.
Aufgegebenes Gepäck
Für jedes aufgegebene Gepäckstück wird eine Gebühr berechnet. Während der Flugbuchung müssen Sie die Anzahl
der Gepäckstücke die Sie mitbringen möchten und das Gesamtgewicht des Gepäcks anzeigen. Es sind maximal 5
Gepäckstücke pro Passagier erlaubt, und das maximale Gewicht des Gepäcks (ohne Sondergepäck) beträgt 50 kg pro
Passagier. Für die Beförderung von Sondergepäck (wie Fahrräder, Surfbretter, Rollstühle und Haustiere) gelten
Sonderbedingungen, die über die Webseite Transavia erhältlich sind. Sie müssen uns bei Flugbuchung ausdrücklich
darüber informieren, falls Sie Sondergepäck mitbringen zu wünschen.
Sondergepäck
Außer Ihres normalen Aufgabe- und/oder Handgepäcks können Sie unsere Regelung für Sondergepäck nutzen. Für
die Beförderung von Sondergepäck (u. a. Fahrräder, Surfbretter, Rollstühle und Haustiere) gelten spezielle
Bedingungen, die Sie auf der Website von Transavia nachlesen können. Sondergepäck muss bei der Buchung explizit
angemeldet werden.
Zusätzlicher Sitzplatz
Es ist möglich, über das Transavia-Callcenter einen zusätzlichen Sitzplatz für mehr Komfort, die Beförderung eines
Musikinstruments, Brautkleids oder anderer wertvoller Gegenstände zu reservieren. Dies ist nur möglich, wenn der
Gegenstand (inkl. Verpackung) nicht größer ist als 110 x 44 x 55 cm (H x B x T), höchstens 20 kg wiegt und der
Gegenstand so verpackt ist, dass eventuelle Schäden am Gegenstand und an anderem Gepäck, eine Verletzung von
Passagieren und Kabinenpersonal ausgeschlossen ist.
Der Gegenstand muss auf einen Sitzplatz neben dem Passagier gestellt werden, der den Gegenstand befördert,
wobei der Gegenstand immer auf einen Sitzplatz neben dem Fenster gestellt werden muss und dieser Sitzplatz sich
nicht in der ersten Reihe oder am Notausgang befinden darf. Ist das Kabinenpersonal der Meinung, dass der
Gegenstand nicht ausreichend auf dem Sitzplatz befestigt werden kann, hat der Beförderer das Recht, die
Beförderung des Gegenstands abzulehnen und nachträglich als aufzugebendes Gepäck zu befördern. Der Beförderer
haftet nicht für Schäden an dem Gegenstand, es sei denn, dass der Beförderer den Schaden durch bewussten
Leichtsinn oder absichtlich verursacht hat.
Bedingungen für die Reservierung von Sitzplätzen
Sie können für die meisten Flüge von Transavia im Voraus einen bestimmten Sitzplatz reservieren. Vorgenommene
Sitzplatzreservierungen können nicht mehr geändert werden.In Bezug auf den Betrieb und die Sicherheit gelten
hierfür bestimmte Bedingungen.
Sie können keinen Sitzplatz reservieren, wenn Sie:
• nicht weit gehen können (zum Beispiel Passagiere, die einen Rollstuhl benötigen);
• an Bord auf die Versorgung mit zusätzlichem Sauerstoff angewiesen sind – es sei denn, Sie reisen mit einem
tragbaren Sauerstoffkonzentrator (Portable Oxygen Concentrator, POC);
• mit einem Haustier oder Servicehund in der Kabine reisen;
• für alleinreisende Kinder (5 bis einschl. 11 Jahre) buchen;
• blind und/oder gehörlos sind.
Sie können keinen Sitzplatz am Notausgang reservieren, wenn Sie:
• mit Kindern (0 bis einschl. 11 Jahre) reisen;
• korpulent sind;
• schwanger sind;
• mit einem tragbaren Sauerstoffkonzentrator (Portable Oxygen Concentrator, POC) reisen;
• die niederländische oder englische Sprache nicht beherrschen, da die Sicherheitshinweise in diesen Sprachen
erfolgen (dies gilt für Flüge, deren Flugnummer mit HV beginnt);
• die französische oder englische Sprache nicht beherrschen, da die Sicherheitshinweise in diesen Sprachen erfolgen
(dies gilt für Flüge, deren Flugnummer mit TO beginnt);
• gesundheitliche Probleme haben;
• für alleinreisende Kinder (12 bis einschl. 15 Jahre) buchen;
• Flugangst haben;
• eine geistige Behinderung haben;
• einen Zusätzlichen Sitzplatz für die Beförderung eines Musikinstruments, Brautkleids oder eines anderen
Gegenstandes gebucht haben.
Falls Ihnen Transavia-Mitarbeiter am Eincheckschalter oder an Bord des Flugzeugs unter anderem aus
Sicherheitsgründen (ausgenommen aus den oben genannten Sicherheitsgründen) einen anderen Sitzplatz anweisen
müssen, haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Ihre Sitzplatzreservierung, falls es nicht möglich sein
sollte, Ihnen einen gleichwertigen oder besseren Sitzplatz anzuweisen. ‚Gleichwertig‟ bedeutet:

wenn Sie einen Sitzplatz mit extra Beinfreiheit reserviert haben: einen Platz neben dem Notausgang oder in der
vordersten Reihe

wenn Sie einen Sitzplatz mit normaler Beinfreiheit reserviert haben: einen beliebigen anderen Sitzplatz bis 3
Reihen vor oder hinter dem reservierten Sitzplatz.
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Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn:

Sie aus Ihnen anzurechnenden Gründen Ihre Sitzplatzreservierung nicht nutzen (beispielsweise, weil Sie zu spät
einchecken oder nicht über gültige Reisepapiere verfügen),

Sie nicht zur Nutzung Ihrer Sitzplatzreservierung berechtigt sind, weil Sie nicht über die entsprechenden
Voraussetzungen für diese Sitzplatzreservierung verfügen (beispielsweise weil es sich um ein allein reisendes
Kind oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität handelt)

Sie Ihren Flug selbst geändert oder storniert haben.
Den Antrag für eine Rückerstattung können Sie über das Online-Formular auf der Transavia-Website einreichen. Bitte
fügen Sie diesem Antrag die E-Mail mit der Buchungsbestätigung, aus der die Sitzplatzreservierung Ihres Fluges
hervorgeht, bei.
Passagiere mit eingeschränkter Mobilität
Falls Sie spezielle Hilfe benötigen (Rollstuhl, Sauerstoff etc.) empfehlen wir Ihnen, dies mindestens 72 Stunden vor
Abflug mitzuteilen. Bei einer Anmeldung von weniger als 48 Stunden vor Abflug können wir nicht garantieren, dass
wir Ihren Wünschen nachkommen können. Außerdem bitten wir Sie, rechtzeitig (2,5 Stunden vor Abflug)
einzuchecken, damit Sie den Rollstuhl reisefertig machen können.
1. Vor Flugantritt
Für die Beförderung von Passagieren im Rollstuhl oder von Passagieren, die besondere Unterstützung benötigen,
gelten bestimmte Bedingungen. Passagiere, die mit einem Rollstuhl reisen möchten oder die besondere
Unterstützung benötigen, müssen Transavia bei der Onlinebuchung oder nach der Onlinebuchung über Mein
Transavia spätestens 48 Stunden vor Abflug informieren. Bitte geben Sie an, ob Sie ohne Hilfe gehen können, ob Sie
Treppen bewältigen können oder dass Sie nicht gehen können. Anhand dieser Angaben wird für Sie die
entsprechende Unterstützung geregelt. Passagiere, die Unterstützung benötigen, werden gebeten, frühzeitig
einzuchecken, sodass die entsprechenden Vorkehrungen für einen Rollstuhl getroffen werden können. Wenn Sie mit
einem Rollstuhl mit einer Nassbatterie oder mit einem Elektromobil reisen wollen, setzen Sie sich zwecks der damit
verbunden Vorschriften bitte mit dem Callcenter von Transavia in Verbindung.
2. Service an Bord
Das Kabinenpersonal von Transavia ist nicht berechtigt, Passagieren beim Essen oder bei der persönlichen Hygiene
zu helfen. Das gilt auch für das Heben oder Tragen von Passagieren oder die Verabreichung von Medikamenten oder
Injektionen. Wenn Sie solche Unterstützung benötigen, müssen Sie selbst für eine persönliche Begleitung sorgen, die
Sie während des Flugs unterstützen kann. Eine solche Begleitperson bezahlt den normalen Ticketpreis.
Haustieren
In einer neuen EU-Verordnung werden neue Anforderungen an die Beförderung von Haustieren (Hunde und Katzen)
zwischen den EU-Mitgliedsstaaten bzw. von außerhalb der EU gestellt. Jedes dieser Haustiere muss a) einen
Heimtierausweis haben. Dieser Ausweis enthält unter anderem Angaben zu Tollwutimpfungen sowie weitere
Informationen über den Gesundheitszustand des jeweiligen Tiers und b) mit einem elektronischen
Identifikationssystem (Transponder) ausgerüstet sein oder eine Tätowierung haben. Eine Tätowierung ist nur
zulässig, wenn sie deutlich lesbar ist und nachweislich vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde. Weiterführende
Informationen erhalten Sie bei Ihrem Tierarzt. Es ist auch Ihr Tierarzt, der die Heimtierausweise ausstellt und dafür
sorgen kann, dass Ihr Haustier mit dem erforderlichen Transponder ausgerüstet wird. Wenn kein Heimtierausweis
vorgelegt wird oder wenn ein elektronisches Identifikationssystem/eine Tätowierung fehlt, können wir Ihr Haustier
leider nicht an Bord unserer Flugzeuge zulassen. Transavia haftet dann nicht für sich daraus für den Passagier
ergebende Verluste oder Kosten. Voraussetzung für die Beförderung von Hunden und Katzen durch Transavia ist
außerdem ein Mindestalter der Tiere von drei Monaten. Die Beförderung von Haustieren auf interkontinentalen
Flügen und auf Flügen von und nach Irland und Großbritannien ist nicht möglich. Wenden Sie sich bei der Buchung
an das Callcenter und erkundigen Sie sich nach den Bedingungen für die Beförderung Ihres Haustiers.
Annullierung von Flügen
Transavia behält sich jederzeit das Recht vor, einen Transavia-Flug zu annullieren.
Im Falle einer Annullierung ist Transavia gemäß EU-Verordnung 261/2004 von der Verpflichtung zur Zahlung von
Ausgleichsleistungen mit Bezug auf mittelbare und Folgeschäden grundsätzlich entbunden.
Änderungen des Flugplans
Transavia behält sich das Recht auf Änderungen des Flugplans vor. Wir werden uns dafür einsetzen, Ihren Flug
gemäß dem am Tag Ihres Fluges geltenden Flugplan durchzuführen.
Durchführung durch Partner
Transavia behält sich das Recht vor, den Beförderungsvertrag – nach vorheriger Ankündigung – an einen ihrer
Partner innerhalb der KLM-/Air France-Gruppe zu übertragen. In diesem Fall ist dieser Partner für die Durchführung
des Flugs verantwortlich und es gelten die Beförderungsbedingungen dieses Partners.
Durchführung von Flügen
Ihr Flug wird, wenn nicht anders angegeben, von Transavia durchgeführt.
Allgemeine Beförderungsbedingungen
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Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Transavia Arilines C.V. beziehen sich auf jegliche von Transavia
durchgeführte Beförderung von Passagieren und Gepäck, ausgenommen in den oben genannten Fällen, in denen die
(Tarif)bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Diese Bedingungen wurden in der niederländischen, französischen und in mehreren anderen Sprachen erstellt. Im
Falle von Widersprüchlichkeiten gilt die niederländische Fassung, wenn der gebuchte Flug von Transavia Airlines C.V.
durchgeführt wird, und die französische Fassung, wenn der gebuchte Flug von Transavia France S.A.S. durchgeführt
wird.
Änderungen
Transavia nimmt von Zeit zu Zeit Änderungen an diesen Bedingungen vor. Diese Änderungen werden für Sie als
Passagier ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wirksam. Wir empfehlen Ihnen daher, die Bedingungen
regelmäßig einzusehen.
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Allgemeine Beförderungsbedingungen
Sehr verehrter Passagier,
die vorliegenden Allgemeine Beförderungsbedingungen (“Beförderungsbedingungen“) von Transavia Airlines C.V. und
Transavia France S.A.S. (im Folgenden gemeinsam auch ”Transavia“ genannt) beziehen sich auf die gesamte von
Transavia oder in ihrem Auftrag durchgeführte Beförderung von Passagieren und Gepäck, außer wenn ausdrücklich
höherrangige (Tarif-)regulierungen anwendbar sind.
Auf diese Beförderungsbedingungen wird in Dokumenten, wie beispielsweise den relevanten Tickets und/oder
Buchungsbestätigungen verwiesen.
Die Beförderungsbedingungen können auf der Website Transavia abgerufen werden, auf Anforderung wird Ihnen ein
Exemplar kostenlos zugeschickt.
Obwohl der Inhalt dieser Beförderungsbedingungen in seiner Gesamtheit gilt, möchten wir besonders auf die Artikel
VII, VIII, XI und XIV hinweisen.
Diese Bedingungen wurden in der niederländischen, französischen und in mehreren anderen Sprachen erstellt. Im
Falle von Widersprüchlichkeiten gilt die niederländische Fassung, wenn der gebuchte Flug von Transavia Airlines C.V.
durchgeführt wird, und die französische Fassung, wenn der gebuchte Flug von Transavia France S.A.S. durchgeführt
wird.
Änderungen
Transavia nimmt von Zeit zu Zeit Änderungen an diesen Bedingungen vor. Diese Änderungen werden für Sie als
Passagier ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wirksam. Wir empfehlen Ihnen daher, die Bedingungen
regelmäßig einzusehen.
Wir wünschen Ihnen angenehme Flüge mit Transavia.
TRANSAVIA AIRLINES C.V.
TRANSAVIA FRANCE S.A.S.
Piet Guilonardweg 15
1117 EE Schiphol Airport
Postbus 7777
1118 ZM Schiphol Airport
Niederlande
Zone Orlytech
3 allée Hélène Boucher
91550 Paray-Vieille-Poste
RCS 492 791 306
Créteil Frankreich
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Inhaltsverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
XV
XVI
XVII
XVIII
Begriffsdefinitionen ........................................................................................................... 8
Geltungsbereich ............................................................................................................. 10
Tickets .......................................................................................................................... 10
Flugpreise, Gebühren, Steuern und Abgaben ..................................................................... 11
Buchungen .................................................................................................................... 11
Einchecken .................................................................................................................... 11
Verweigerung und Beschränkung der Beförderung .............................................................. 12
Gepäck ......................................................................................................................... 13
Flugpläne undErsatzflüge ................................................................................................. 15
Erstattungen .................................................................................................................. 15
Verhalten an Bord .......................................................................................................... 16
Bestimmungen zu Nebenleistungen der Fluggesellschaft ...................................................... 16
Verwaltungsformalitäten ................................................................................................. 17
Haftung ......................................................................................................................... 17
Befristung von Ansprüchen und Klagen ............................................................................. 19
Änderung und Verzicht .................................................................................................... 19
Charterbeförderung ........................................................................................................ 19
Entschädigung bei verweigertem Boarding ......................................................................... 20
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Artikel I
Begriffsdefinitionen
Abkommen
bezeichnet je nach Kontext:
a. das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln in
Bezug auf die internationale Luftbeförderung (nachfolgend Warschauer Abkommen);
b. das Haager Protokoll vom 28. September 1955, durch welches das Warschauer Abkommen geändert wurde;
c. das Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln der internationalen
Luftbeförderung, die von der Vertragsfluggesellschaft ausgeführt wurden, Guadalajara 1961;
d. das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Abkommen (Montrealer Abkommen) zur Vereinheitlichung
bestimmter Regeln in Bezug auf die internationale Luftbeförderung;
e. die Montrealer Protokolle 1, 2 und 4 (1975), durch die das Warschauer Abkommen geändert wurde.
Airline-Code
Bezeichnet den Code aus zwei oder drei Buchstaben für eine bestimmte Fluggesellschaft
Aufgabegepäck
bezeichnet das Gepäck, das die Fluggesellschaft allein verwahrt und für den sie ein Gepäcklabel ausgestellt hat.
Ausgangsland
bezeichnet das Land, in dem sich der im Folgenden definierte Ausgangsort befindet.
Ausgangspunkt
bedeutet den im Ticket angegebenen Ort, an dem die Reise angetreten wird.
Autorisierter Vertreter
bezeichnet einen Vertreter, der von der Fluggesellschaft zur Vertretung dieser Fluggesellschaft beim Verkauf von
Tickets zur Passagierbeförderung durch diese Fluggesellschaft und, falls er dazu autorisiert ist, auch durch andere
Fluggesellschaften.
Beförderung
bezeichnet die kostenlose oder kostenpflichtige Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck im Flugverkehr,
einschließlich damit einhergehender Beförderungsdienstleistungen.
Bestimmungsort
bezeichnet den letzten im Ticket angegebenen Ort, an dem der Passagier ankommt.
Boardingverweigerung
bezeichnet die Verweigerung, einen Passagier auf einem Flug zu befördern
Buchung
bezeichnet Buchung im Voraus eines Flugzeugsitzes oder einer Hotelunterkunft für einen Passagier oder die Buchung
von Raum für sperriges oder Mehrgepäck.
Buchungsbestätigung
bezeichnet eine Bestätigung oder ein anderes Dokument, in dem die Buchung von der Fluggesellschaft akzeptiert
und registriert wird und in der der Name des Passagiers, die Flugdaten und weitere Informationen zum Flug
enthalten sind.
Charterbeförderung
bezeichnet die Beförderung durch eine „faktische Beförderungsgesellschaft“, die im Rahmen eines Chartervertrags
mit der „Vertragsbeförderungsgesellschaft“ (Charterer oder Reiseveranstalter) die gesamte Beförderung oder einen
Teil davon übernimmt. Die Vertragsbeförderungsgesellschaft ist die (juristische) Person, die als die andere Partei den
Beförderungsvertrag mit dem Passagier schließt.
Charterticket
bezeichnet das gemäß einem Chartervertrag ausgestellte Ticket.
Coupon
bezeichnet einen Flugcoupon, der Teil des Tickets ist und auf dem der Name des Passagiers für den betreffenden
Flug vermerkt ist (auf dem Coupon abgedruckt).
Denied Boarding Compensation (Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung) oder DBC
bedeutet eine Ausgleichszahlung für Passagiere gemäß den Bestimmungen von Artikel XVIII dieser
Beförderungsbedingungen und der EU-Verordnung 261/2004.
Eincheckfrist
bezeichnet die von der Fluggesellschaft festgelegte Frist für jeden Flug, an dem sich die Passagiere spätestens
eingecheckt haben müssen, einschließlich, falls zutreffend, dem Einchecken des Gepäcks.
Europäische Union
Der Verweis auf die Europäische Union in den Artikeln X und XVIII dieser Beförderungsbedingungen beinhaltet auch
Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören, aber auf die sich die EG-Verordnung 261/2004 entweder direkt
oder indirekt gemäß den Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Europäischen Unionbezieht.
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Fluggesellschaft
bezieht sich auf Transavia und eine andere Fluggesellschaft, die das Ticket ausstellt sowie auf alle Fluggesellschaften,
die in diesem Rahmen für die Beförderung des Passagiers und/oder seines Gepäcks sorgen oder andere im
Zusammenhang mit der Beförderung stehende Dienstleistungen erbringen
Gepäck
bezeichnet, wenn nicht anders angegeben, sowohl das Aufgabegepäck als auch das Handgepäck.
Gepäcklabel
bezeichnet ein von der Fluggesellschaft ausgestelltes Dokument, das von der Fluggesellschaft an einem individuellen
Aufgabegepäckstück zur Identifizierung dieses Gepäckstücks befestigt wird.
Grobe Fahrlässigkeit
bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung, die fahrlässig und unter Billigung von möglichen Beschädigungen
begangen wurde.
Höhere Gewalt
bezeichnet Umstände, die sich dem Einfluss der Fluggesellschaft entziehen und die trotz aller angemessenen
Maßnahmen nicht verhindert werden konnten, aufgrund derer der Passagier nicht länger auf der Vertragserfüllung
durch die Fluggesellschaft bestehen kann. Als höhere Gewalt gelten politische Unruhen (Kriege, Aufstände,
Flughafenschließung, Embargos, Beschlagnahmen, Feindseligkeiten, nicht geklärte internationale Fragen,
Regierungsvorschriften), meteorologische Bedingungen, die eine Durchführung des Flugs unmöglich machen
(Überschwemmungen, Erdbeben, Orkane, dichter Nebel, schwere Stürme, Schnee oder Glatteis auf der Startbahn),
Sicherheitsrisiken (terroristische Anschläge, Bombenalarm, Entführung, staatliche Beanspruchung von Flugzeugen
oder Flugzeugsitzen, Brand oder Explosionen, Sabotage), unvorhergesehene Mängel der Flugsicherheit (z. B.
mechanische Probleme, defekte oder nicht funktionierende Flughafeneinrichtungen wie defekte Navigationssysteme,
Enteisungsstationen, überlastete Sicherheitskontrollstationen, Crash des Computersystems am Flughafen),
unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit/Geburt an Bord und/oder widerspenstige Passagiere, Epidemien, Streiks
mit Einfluss auf den Flugbetrieb, eine Entscheidung der Flugleitung für eine bestimmte Maschine an einem
bestimmten Tag, die zu einer langen Verspätung oder zur Annullierung eines oder mehrerer von dieser Maschine
auszuführenden Flüge führt.
Kabinen- oder Handgepäck
bezeichnet Gepäckstücke des Passagiers, die nicht aufgegeben wurden, einschließlich persönlicher Gegenstände.
Normaltarif
bezeichnet den gesamten Beförderungspreis, der sich aus dem Ticketpreis und den Steuern und Abgaben
zusammensetzt.
Passagier
bezeichnet jede Person, ausgenommen der Besatzungsmitglieder, die mit Genehmigung der Fluggesellschaft in
einem Flugzeug befördert wird oder zu befördern ist.
Passagier mit eingeschränkter Mobilität
bezeichnet jede Person, deren Beweglichkeit bei der Beförderung aufgrund einer körperlichen Behinderung, einer
geistigen Einschränkung, des Alters oder einer anderen Behinderungsursache eingeschränkt ist und die aufgrund
dessen besonderer Aufmerksamkeit und einer Ausrichtung der allen Passagieren gebotenen Dienstleistungen auf ihre
besonderen Bedürfnisse bedarf.
Schaden
Bezeichnet Schäden jeder Art, wie Tod, Körperverletzungen und Schäden aufgrund von Flugverspätungen oder
sonstige Schäden, die aufgrund oder im Zusammenhang mit der Beförderung durch die Fluggesellschaft oder
sonstiger von ihr im Zusammenhang mit der Beförderung erbrachten Dienstleistungen stehen.
Sonderpreis
bezeichnet jeden Preis, der vom Normalpreis abweicht.
Sonderziehungsrecht (SZR)
bezeichnet eine vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Rechnungseinheit.
Tage
bezeichnet Kalendertage, wobei im Hinblick auf Mitteilungen der Versandtag der Mitteilung nicht gezählt wird und im
Hinblick auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Tickets der Tag, an dem das Ticket ausgestellt wird oder der
Flug beginnt, nicht gezählt wird.
Tarifbestimmungen
bezeichnet die auf einen Preis gemäß Fluggesellschaft anzuwendenden Bestimmungen und Bedingungen.
Ticket
bezeichnet ein gültiges Dokument, mit dem der Inhaber Anspruch auf die Beförderung hat, oder ein gleichwertiges
Dokument, wie ein elektronisches Ticket oder die Buchungsbestätigung, das von der Fluggesellschaft oder in ihrem
Auftrag ausgestellt wurde und den Beförderungsbedingungen unterliegt.
Transavia
bezeichnet Transavia Airlines C.V., wenn es Flüge betrifft, deren Flugnummer mit ‟HV„ beginnt, und für Transavia
France S.A.S., wenn es Flüge betrifft, deren Flugnummer mit ‟TO„ beginnt.
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Vertragsbedingungen
bezeichnet die auf dem Ticket abgedruckten oder beigefügten Erklärungen und Bedingungen, einschließlich eines
Verweises auf Hinweise an den Passagier und/oder diese Beförderungsbedingungen.
Vertreter
Bezeichnet sowohl einen Vertreter als auch einen Subunternehmer
Wertdeklaration
bezeichnet eine vom Passagier bei der Aushändigung des Aufgabegepäcks abgegebene Erklärung, mit welcher,
gegen einen Aufpreis, ein Wert des Gepäcks erklärt wird, der die vom Abkommen festgelegte Haftungsobergrenze
übersteigt.
Artikel II
1.
Geltungsbereich
Allgemein
Diese Beförderungsbedingungen stellen die Beförderungsbedingungen von Transavia dar, auf die – unter
anderem – im Ticket verwiesen wird. Diese Beförderungsbedingungen gelten für sämtliche von der
Fluggesellschaft gegen Entgelt durchgeführten Beförderungen von Passagieren und Gepäck. Wenn nicht
anders angegeben, beziehen sie sich auch auf unentgeltlich oder zu ermäßigten Tarifen durchgeführte
Beförderungen. Diese Beförderungsbedingungen sind vorrangig vor den im Ticket enthaltenen
„Vertragsbedingungen“ anzuwenden. Für die Beförderung zu ermäßigten Preisen können Sonderbedingungen
und/oder Sondertarifregelungen gelten, die im Falle von Widersprüchlichkeiten vorrangig vor diesen
Beförderungsbedingungen anzuwenden sind.
b.
Die Beförderungsbedingungen gelten für Passagiere eines Flugs oder eines speziellen Flugsektors gemäß
einem Ticket, auf dem Transavia als ausführende Fluggesellschaft für diesen Flug oder speziellen Flugsektor
ausgewiesen ist. Der Vermerk von Transavia als Fluggesellschaft für solche Flüge oder spezielle Flugsektoren
stellt den Nachweis für den Beförderungsvertrag für diesen Flug oder speziellen Flugsektor zwischen der
Fluggesellschaft und der als Passagier im Ticket bezeichneten Person dar.
c.
Diese Bedingungen wurden in der niederländischen, französischen und in mehreren anderen Sprachen
erstellt. Im Falle von Widersprüchlichkeiten gilt die niederländische Fassung, wenn der gebuchte Flug von
Transavia Airlines C.V. durchgeführt wird, und die französische Fassung, wenn der gebuchte Flug von
Transavia France S.A.S. durchgeführt wird.
a.
2.
Anwendbares Recht
Die von Transavia Airlines C.V. durchgeführte Beförderung gemäß diesen Beförderungsbedingungen unterliegt dem
niederländischen Recht. Die von Transavia France S.A.S. durchgeführte Beförderung gemäß diesen
Beförderungsbedingungen unterliegt dem französischen Recht. Sollte eine Bedingung oder ein Teil der Bedingungen
dieser Beförderungsbedingungen von Gesetzes wegen im Widerspruch zu einer gesetzlichen Vorschrift stehen,
einschließlich im Abkommen oder anderen Übereinkünften enthaltenen Bedingungen, anwendbaren Gesetzen,
behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Anforderungen, auf die nicht durch Vereinbarung der Vertragspartner
verzichtet werden kann, gilt diese Bedingung oder der relevante Teil davon als nicht vereinbart, unbeschadet der
Gültigkeit aller anderen in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen Bedingungen.
3.
Wirksamkeit
Jegliche Beförderung unterliegt den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft, die zum
Zeitpunkt der im Ticket vermerkten Beförderung wirksam waren. Die Fluggesellschaft ist jederzeit zur Änderung
dieser Bedingungen berechtigt. Diese Änderungen werden für Sie als Passagier ab dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung wirksam. Wir empfehlen Ihnen daher, die Bedingungen regelmäßig einzusehen.
Artikel III
Tickets
1.
Ticket als Vertragsbestätigung
Das Ticket stellt eine Vertragsbestätigung für die Beförderung zwischen der Fluggesellschaft und den auf dem Ticket
genannten Passagier dar.
2.
Gültigkeit von Tickets
Tickets werden grundsätzlich erst nach Bezahlung ausgestellt. Beschädigte oder nicht von der Fluggesellschaft oder
ihrem anerkannten Vertreter geänderte Tickets sind ungültig. Der Passagier muss sich ausweisen können und wird
nur mit gültigem, auf seinen Namen ausgestelltem Ticket befördert. Wenn zutreffend, muss der Passagier seine
Buchungsnummer angeben können.
3.
Tickets nicht übertragbar
Ein Ticket ist nicht übertragbar. Die Fluggesellschaft ist ausschließlich zur Beförderung der Person verpflichtet, von
der sie berechtigterweise annehmen kann, dass es sich um die auf dem Ticket genannte Person handelt. Die
Fluggesellschaft haftet nicht gegenüber der Person, wenn sie den Ticketinhaber befördert oder ihm eine
Entschädigung gewährt. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, den Passagier aufzufordern, sich mit einem
gültigen Ausweis auszuweisen.
4.
Gültigkeitsdauer
Ein ausgestelltes Ticket berechtigt seinen Inhaber, wenn nicht anders vereinbart, zur Beförderung am Flugdatum.
5.
Abkürzungen
Der Name der Fluggesellschaft muss im Ticket abgekürzt sein.
10
Artikel IV
Flugpreise, Gebühren, Steuern und Abgaben
1.
Allgemein
Die Flugpreise gelten für die Beförderung vom Flughafen am Ausgangsort bis zum Flughafen am Bestimmungsort.
Die Flugpreise schließen im Allgemeinen keine Beförderungsleistungen zwischen zwei Flughäfen und zwischen
Flughäfen und Check-in-Schaltern/Stadtterminals andernorts ein. Es steht der Fluggesellschaft jedoch frei, solche
Beförderungsleistungen ohne Zusatzkosten anzubieten.
2.
Geltende Flugpreise
Bei den geltenden Flugpreisen handelt es sich um die von der Fluggesellschaft veröffentlichten oder gemäß den am
Tage des Kaufs des Tickets geltenden Tarifbestimmungen anhand derselben kalkulierten Flugpreise für den (die) im
Ticket angegebenen Flug (Flüge) vom Ausgangsort zum Bestimmungsort. Änderungen der Flugstrecke oder der
Reisetermine kann Folgen für den geltenden Flugpreis haben.
3.
Gebühren, Steuern und Abgaben
Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, unvorhergesehene von staatlicher oder kommunaler Seite oder von
anderen Behörden, vom Flughafen oder von der Fluggesellschaft auferlegte Gebühren, Steuern oder Abgaben als
gesonderte Abgabe oder, nachdem das Ticket ausgestellt wurde, als Zusatzabgabe an den Passagier weiterzugeben.
4.
Währung
Im gesetzlich zulässigen Umfang können die Flugpreise und Abgaben in jeder von der Fluggesellschaft akzeptierten
Währung gezahlt werden. Ist die Zahlung in einer anderen Währung als der Währung erfolgt, in der der Preis in dem
entsprechenden Land veröffentlicht wurde, wird für den Wechselkurs für eine solche Zahlung der Einkaufskurs von
der Bank zugrunde gelegt, den die Fluggesellschaft dafür am Tag der Ticketausgabe zu zahlen hat.
Artikel V
1.
Buchungen
Anforderungen hinsichtlich der Buchung
a. Der Passagier ist im Besitz einer bestätigten Buchung, sofern die Buchung von der Fluggesellschaft oder ihrem
autorisierten Vertreter angenommen und im betreffenden computergestützten Buchungssystem
aufgezeichnet worden ist.
b. Für bestimmte Flugpreise gelten möglicherweise Bedingungen, die das Recht auf Änderung oder Stornierung
einer Buchung einschränken oder ausschließen.
2.
Fristen für den Kauf eines Tickets
Falls ein Passagier sein Ticket nicht innerhalb der von der Fluggesellschaft oder ihrem autorisierten Vertreter
vorgegebenen Frist bezahlt hat, ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Buchung unangekündigt zu stornieren.
3.
Personenbezogene Daten
Im gesetzlich zulässigen Umfang ermächtigt der Passagier die Fluggesellschaft zur Speicherung personenbezogener
Daten, die dieser oder ihrem autorisierten Vertreter zum Zwecke der Buchung der Beförderung, der Nutzung
zugehöriger Dienstleistungen, des Betriebs von Gepäckbetrugerkennungssystemen und Systemen zur Verhinderung
und Erkennung von Betrug im Zusammenhang mit Tickets, der Erfüllung von Einwanderungs- und
Einreisevorschriften sowie der Weitergabe an staatliche Behörden, sofern von diesen gefordert, übermittelt worden
sind. Die Fluggesellschaft ist ferner berechtigt, diese Daten zu diesen Zwecken an ihre Zweigstellen, ihre
autorisierten Vertreter, andere Fluggesellschaften, die Anbieter von zugehörigen Dienstleistungen oder staatliche
Behörden zu übermitteln, gleichgültig, in welchem Land sich diese befinden, oder an Subunternehmer der
Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft verfügt hinsichtlich der personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung über
Datenschutzrichtlinien, die auf der Website der Fluggesellschaft (www.transavia.com) eingesehen werden können.
4.
Zuweisung von Sitzplätzen
Die Fluggesellschaft bemüht sich nach besten Kräften darum, Anfragen auf die Zuweisung von Sitzplätzen zu
entsprechen. Sie kann jedoch nicht für die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes garantieren, selbst wenn die
Buchung für diesen Sitzplatz bestätigt wurde. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, solche Zuweisungen aus
betrieblichen oder Sicherheitsgründen zu ändern, selbst nachdem der Passagier das Flugzeug bestiegen hat.
Artikel VI
Einchecken
1.
Eincheckfrist
Die Fristen zum Einchecken variieren von einem Flughafen zum anderen. Der Passagier sollte sich im Voraus über
diese Fristen informieren. Der Passagier muss sich so zeitig vor dem Flug am Eincheck-Schalter der Fluggesellschaft
einfinden, dass alle Formalitäten erledigt werden können und er sollte diese Formalitäten unbedingt vor Ablauf der
von der Fluggesellschaft angegebenen Eincheckfrist erledigt haben. Hält der Passagier die Eincheckfrist der
Fluggesellschaft nicht ein, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Buchung des Passagiers und den für ihn
reservierten Sitzplatz zu stornieren.
2.
Flugsteig
11
Der Passagier hat sich vor Ablauf der von der Fluggesellschaft angegebenen Frist am Flugsteig für seinen Flug
einzufinden. Hält der Passagier die Flugsteigfrist nicht ein, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Buchung des
betreffenden Passagiers und den für diesen reservierten Sitzplatz ohne Verzögerung des Abflugs zu stornieren.
3.
Haftung
Die Fluggesellschaft kann in keiner Weise haftbar gemacht werden, insbesondere für Verlust, Schaden oder
Auslagen, falls ein Passagier die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt hat.
Artikel VII
Verweigerung und Beschränkung der Beförderung
1.
Recht auf Verweigerung der Beförderung
Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung eines Passagiers und seines Gepäcks aus Sicherheitsgründen zu
verweigern und/oder, wenn nach dem Ermessen der Fluggesellschaft ein solches Vorgehen notwendig ist:
a.
Das Verhalten, Alter oder der geistige oder körperliche Zustand des Passagiers hat (wahrscheinlich)
Folgendes zur Folge:
(i)
dass besondere Unterstützung erforderlich ist, die die Fluggesellschaft nicht bieten kann;
(ii)
bringt Unannehmlichkeiten mit sich oder ist störend für die anderen Passagiere oder
(iii)
stellt möglicherweise eine Gefährdung oder ein Risiko für ihn selbst oder für andere Personen oder für
Vermögensgegenstände dar;
b.
der Passagier hat sich nicht an die angemessenen Sicherheitsvorschriften der Fluggesellschaft gehalten, die
erlassen wurden, um allen Passagieren eine sichere, effiziente und komfortable Beförderung zu gewährleisten
oder um sicherzustellen, dass die Fluggesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber anderen Passagieren
einhalten kann;
c.
der Passagier hat sich so geäußert bzw. ein solches Verhalten an den Tag gelegt, dass Zweifel bezüglich der
sicheren Beförderung einer solchen Person, anderer Passagiere und der Besatzung sowie an der Sicherheit
des Flugzeugs selbst bestehen; Dies schließt die Verwendung einer drohenden, ausfälligen oder
beleidigenden Sprache bzw. ein solches Verhalten gegenüber dem Bodenpersonal oder der Besatzung ein.
d.
der Passagier hat sich geweigert, sich oder sein Gepäck den Sicherheitsüberprüfungen der Fluggesellschaft,
von Flughafenangestellten oder staatlichen Beamten, u. a. einschließlich der in den nachstehenden Artikeln
VIII (3) und XIII aufgeführten, zu unterziehen oder sich geweigert, sich auszuweisen;
e.
der Passagier hat nicht den gültigen Flugpreis oder nicht sämtliche geltenden Gebühren, Entgelte, Steuern
und Abgaben bezahlt oder die zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier festgelegten
Kreditvereinbarungen wurden nicht erfüllt;
f.
die Einwanderungs- und/oder Zollbehörde oder eine andere staatliche Behörde hat die Fluggesellschaft
mündlich oder schriftlich darüber unterrichtet, dass es dem Passagier nicht gestattet ist zu reisen. Dies
schließt ein, dass die Fluggesellschaft von der betreffenden Behörde einen negativen Reisebescheid
hinsichtlich dieses Passagiers erhalten hat;
g.
die Fluggesellschaft kommt nach vernünftigem Ermessen zu dem Schluss, dass ein solches Vorgehen
notwendig ist, um etwa geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen eines Staates oder Landes, von
dem aus abgeflogen oder das angeflogen oder das überflogen wird, zu entsprechen;
h.
weil der Passagier;
(i)
nicht über die notwendigen Reiseunterlagen verfügt;
(ii)
beabsichtigt oder möglicherweise versucht, in ein Land einzureisen, für das er nicht über ein gültiges
Einreisedokument verfügt;
(iii)
seine Reiseunterlagen während des Flugs vernichtet hat;
(iv)
nicht zugelassen hat, dass die Fluggesellschaft Kopien der Reiseunterlagen anfertigt und aufbewahrt;
(v)
im Besitz abgelaufener oder unvollständiger Reiseunterlagen ist;
(vi)
im Besitz von Reiseunterlagen ist, die gefälscht oder in andere Weise zweifelhaft zu sein scheinen;
oder
i.
weil das vom Passagier vorgelegte Ticket:
(i)
allem Anschein nach ungültig ist;
(ii)
auf gesetzwidrige Weise erlangt oder von einer anderen Organisation als von der Fluggesellschaft
oder ihrem autorisierten Vertreter erworben wurde;
(iii)
als gestohlen oder verloren gemeldet worden ist, auf verdächtige oder auf andere Weise zweifelhaft
und/oder ungesetzlich erworben wurde;
(iv)
gefälscht wurde;
(v)
Coupons enthält, die durch eine andere Person als die Fluggesellschaft oder ihren autorisierten
Vertreter beschädigt worden ist; oder
j.
der Passagier kann nicht nachweisen, dass er die auf dem Flugschein im Feld „Name des Passagiers“
angegebene Person ist, so dass die Fluggesellschaft berechtigt ist, ein solches Ticket einzubehalten;
k.
der Passagier stellte vor dem Flug eine Bedrohung für die Ordnung, Sicherheit und/oder Disziplin dar;
l.
der Passagier hat sich auf früheren Flügen nicht an die in diesem Artikel genannten Bestimmungen gehalten;
m. die Fluggesellschaft hat dem Passagier im Vorhinein schriftlich mitgeteilt, dass sie ihn nicht mehr auf ihren
Flügen befördern wird;
n.
der Passagier ist im Besitz illegaler Drogen.
2.
Kein Anspruch auf Entschädigung
Passagiere, deren Beförderung aufgrund eines der in Abschnitt 1 dieses Artikels genannten Umstände von der
Fluggesellschaft abgelehnt wurde oder denen unterwegs der Weiterflug versagt wurde, haben keinen Anspruch auf
Entschädigung.
3.
Medizinische Vorgeschichte und alleinreisende Kinder
Die Beförderung von alleinreisenden Kindern, Personen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangeren, kranken
Passagieren oder Passagieren, die eine besondere Betreuung benötigen, ist nur nach vorheriger Genehmigung der
Fluggesellschaft möglich. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, in Bezug auf eine bestimmte medizinische
12
Vorgeschichte ein ärztliches Attest zu fordern. Weitere Informationen sind auf der Website der Fluggesellschaft
(www.transavia.com) enthalten.
Artikel VIII
1.
Gepäck
Verbotene Gegenstände
Die folgenden Gegenstände darf der Passagier nicht in seinem Gepäck mitführen:
(i)
Gegenstände, Flüssigkeiten oder andere Substanzen (ausgenommen alkoholische Getränke und nicht
radioaktive Arzneimittel oder Körperpflegeprodukte, einschließlich Spraydosen), die in den
entsprechenden Vorschriften zu Gefahrgütern der International Civil Aviation Organization (ICAO) und
der International Air Transport Association (IATA) aufgeführten Gegenstände erklärt wurden (weitere
Informationen sind auf Anfrage vom Luftfrachtführer erhältlich). Dazu zählen insbesondere
Sprengstoffe, komprimierte Gase, Oxidationsmittel, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht
entzündliche Stoffe, giftige, verderbliche oder korrosive Substanzen oder Artikel, Flüssigkeiten oder
sonstige Substanzen, die ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder
Vermögensgegenstände darstellen können;
(ii)
Gegenstände, deren Beförderung gemäß dem geltenden Recht eines Landes verboten ist, von dem
aus abgeflogen oder das angeflogen oder das überflogen wird;
(iii)
Gegenstände, die nach Ermessen der Fluggesellschaft aufgrund ihrer Art, ihres Gewichts, ihrer Größe,
ihrer Form oder ihres unangenehmen Geruchs für die Beförderung nicht geeignet sind;
(iv)
lebende Tiere, außer gemäß den Bestimmungen in Absatz 9 dieses Artikels;
b.
Schnittwaffen, Stichwaffen und Aerosole, die als Angriffs- oder Verteidigungswaffen eingesetzt werden
können, oder Schusswaffen und Munition sowie andere Waffen, wie antike Waffen, Schwerter, Nachbildungen
von Waffen und vergleichbare Waffen dürfen unter keinen Umständen in der Kabine mitgeführt werden. Sie
können jedoch nach dem Ermessen der Fluggesellschaft als Fracht oder Aufgabegepäck akzeptiert werden.
c.
Beförderungsbedingungen
Werden in den Abschnitten a und b dieses Absatzes genannte Gegenstände, die von der Fluggesellschaft von
der Beförderung ausgeschlossen sind oder nicht, befördert, erfolgt sie zu den Tarifen,
Haftungseinschränkungen und anderen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen, die für die
Beförderung von Gepäck gelten.
a.
2.
Recht auf Verweigerung von Gepäck
Der Fluggesellschaft ist es gestattet, die Beförderung der im vorstehenden Absatz 1 aufgeführten
Gegenstände als Gepäck abzulehnen oder deren Weiterbeförderung im Falle einer Entdeckung während der
Reise abzulehnen. Die Fluggesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, die zurückgewiesenen Gepäckstücke
und/oder Artikel in ihre Obhut zu nehmen. Falls die Fluggesellschaft sie auf andere Weise statt als
Aufgabegepäck in ihre Obhut nimmt, haftet sie nicht für Verlust, ausgenommen im Falle von vorsätzlicher
schlechter Behandlung oder grober Fahrlässigkeit seitens der Fluggesellschaft.
b.
Der Fluggesellschaft ist es gestattet, die Beförderung von Gepäck abzulehnen, das nach ihrer vertretbaren
Auffassung schlecht verpackt oder in ungeeigneten Behältnissen untergebracht ist.
c.
Der Fluggesellschaft ist es gestattet, die Beförderung von Gepäck abzulehnen, wenn ein Passagier nicht die in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebühren für das Übergepäck bezahlt.
a.
3.
Durchsuchungsrecht
Aus Sicherheitsgründen kann die Fluggesellschaft vom Passagier verlangen, dass er sich selbst und/oder sein Gepäck
einer Durchsuchung oder Durchleuchtung, sei es mit Röntgenstrahlen oder anderweitig, unterzieht. Falls der
Passagier nicht zur Verfügung steht, kann sein Gepäck auch in seiner Abwesenheit durchleuchtet oder durchsucht
werden, damit festgestellt wird, ob die im vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Gegenstände darin enthalten sind.
Die Fluggesellschaft ist außerdem berechtigt, das Gepäck aus Fahndungsgründen oder aus Sicherheitsgründen zu
durchsuchen und um sicherzustellen, dass alle Gepäckvorschriften erfüllt sind. Falls der Passagier sich weigert, dieser
Aufforderung nachzukommen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung des Passagiers oder seines
Gepäcks zu verweigern. Verursacht eine Durchleuchtung Schäden am Gepäck und dessen Inhalt, haftet die
Fluggesellschaft dafür nicht, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Fluggesellschaft.
4.
Aufgabegepäck
Nachdem das Gepäck am Schalter übergeben worden ist, nimmt die Fluggesellschaft es in Verwahrung und
händigt dem Passagier für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckidentifizierungsmarke aus.
b.
Die Fluggesellschaft kann nicht angemessen in verschlossenen Koffern oder sonstigen geeigneten
Behältnissen verpacktes Gepäck zurückweisen, um die sichere Beförderung gemäß den üblichen Verfahren zu
gewährleisten. Die Fluggesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, die zurückgewiesenen Gepäckstücke und/oder
Artikel in ihre Obhut zu nehmen. Die Fluggesellschaft haftet nicht für andere Gegenstände und/oder Artikel
als für Gepäck, die die Fluggesellschaft in ihre Obhut nimmt.
c.
Dem Passagier ist es nicht gestattet, in seinem aufgegebenen Gepäck verderbliche oder zerbrechliche Güter,
Geld, Schlüssel, Schmuck, elektronische und/oder Telekommunikationsausrüstungen oder –geräte,
Edelmetalle, verkäufliche Geräte, Geschäftsunterlagen, Muster, Wertpapiere, sonstige Wertgegenstände,
Medikamente und medizinische Unterlagen, Pässe und sonstige Ausweispapiere, Computer, optische Geräte
oder Kameras und Kunstgegenstände mitzuführen.
d.
Der Passagier muss am Gepäck seinen Namen oder eine sonstige Identifizierung mit seinem Nachnamen und
Initialen anbringen. Verweigert der Passagier eine solche Kennzeichnung, ist die Fluggesellschaft berechtigt,
das Gepäck zurückzuweisen.
e.
Aufgegebenes Gepäck wird, soweit dies möglich ist, im selben Flugzeug befördert, in dem der Passagier reist.
Andernfalls liefert die Fluggesellschaft das Gepäck so schnell wie möglich am Aufenthaltsort des Passagiers
aus, sofern dieser nicht gemäß geltender Rechtsprechung für die Zollabfertigung anwesend sein muss.
f.
Die Fluggesellschaft haftet nicht für Kratzer, Beulen oder andere kleine Beschädigungen an Koffern oder
anderen Gepäckstücken oder Beschädigungen an Handgriffen, Rollen und Gurten sowie anderen
vorstehenden Teilen von Koffern oder Gepäckstücken oder Beschädigungen aufgrund des Verderbs von im
a.
13
Gepäck enthaltenen Dingen, es sei denn, die Fluggesellschaft hätte diese Schäden durch grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz herbeigeführt.
5.
Maximale Gepäckstückenanzahl
Die maximale Anzahl an Gepäckstücken per Passagier ist auf dem Ticket, bzw. der Buchungsbestätigung
angezeigt und sollte immer beachtet werden. Weitere Informationen sind über die Webseite
(www.transavia.com) oder über das Call Center Ihrer Reiseagentur erhältlich.
b.
Die Beförderung von Sondergepäck wie Fahrrädern, Surfbrettern, Rollstühlen und Haustieren unterliegt
Beschränkungen. Eine Spezialgebühr kann fällig werden. Weitere Informationen sind über die Webseite
(www.transavia.com) oder über das Call Center Ihrer Reiseagentur erhältlich.
a.
6.
a.
b.
7.
Wertdeklaration
Aufgabegepäck wird ohne Wertdeklaration befördert. Der Passagier kann jedoch für Gepäck, dessen Wert die
festgelegten Haftungsgrenzen im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder Verspätung übersteigt, eine
Werterklärung abgeben. In diesem Fall muss der Passagier eine Zusatzgebühr entrichten. Diese Gebühr
richtet sich nach den zusätzlichen Beförderungs- und Versicherungskosten für das entsprechende Gepäck
zusätzlich zu den relevanten Kosten für die Gepäckbeförderung von Gepäck aus, dessen Wert die
Haftungsgrenze nicht überschreitet. Diese Gebühr wird auf Anfrage bekannt gegeben.
Die Fluggesellschaft ist berechtigt, eine Werterklärung zurückzuweisen, falls der Passagier die von der
Fluggesellschaft festgesetzte Frist für die Abgabe dieser Erklärung nicht einhält. Ferner kann die
Fluggesellschaft die Werterklärung der Höhe nach begrenzen. Die Fluggesellschaft behält sich ferner das
Recht vor, im Falle einer Beschädigung nachzuweisen, dass der deklarierte Betrag höher lag, als dies dem
legitimen Interesse des Passagiers zum Zeitpunkt der Auslieferung entsprach.
Handgepäck und Kabinengepäck
Gepäck, das der Passagier mit in die Kabine nimmt, muss unter dem Vordersitz oder in einem Gepäckfach in
der Kabine, die dem Passagier zur Verfügung steht, untergebracht werden können. Handgepäck muss
außerdem die weiteren Anforderungen der Fluggesellschaft erfüllen. Alle von der Fluggesellschaft hinsichtlich
des Handgepäcks, das der Passagier mit in die Kabine nimmt, erteilten Anweisungen sind vom Passagier zu
befolgen. Der Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, die Mitnahme von Gepäck in die Kabine zu
verweigern. Dieses Gepäck wird dann als Aufgabegepäck behandelt.
b.
Gepäckstücke/Gegenstände, die der Passagier nicht im Frachtraum mitführen möchte (wie z.B. zerbrechliche
Musikinstrumente und Ähnliches) und die (beispielsweise aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts) nicht den
Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts a) entsprechen, werden nur dann zur Beförderung in der Kabine
akzeptiert, wenn die Fluggesellschaft im Voraus darüber informiert worden ist und ihre Erlaubnis erteilt hat.
Für eine solche Beförderung werden ggf. zusätzliche Gebühren erhoben.
c.
Musikinstrumente werden grundsätzlich im Frachtraum befördert. Nur Musikinstrumente, die (einschließlich
Schutzhülle) nicht größer sind als 25 x 117 x 38 cm und ein Gewicht von maximal 10 kg haben, dürfen mit in
die Kabine genommen werden. Dazu gehören beispielsweise Musikinstrumente wie (Alt)violine, Flöte,
Klarinette, Bügelhorn oder Trompete. Bitte beachten Sie: Wir akzeptieren lediglich ein Stück Handgepäck pro
Passagier.
d. Weitere Informationen über die genauen Größen- und Gewichtsangaben für Handgepäck erhalten Sie auf der
Website der Fluggesellschaft (www.transavia.com) und beim Callcenter der Fluggesellschaft.
a.
8.
Abholung und Auslieferung des Gepäcks
Gepäck, das der Passagier als Aufgabegepäck mitnehmen möchte, hat der Passagier persönlich am Schalter
der Fluggesellschaft abzugeben.
b.
Es obliegt dem Passagier, sein Gepäck abzuholen, sobald es am Bestimmungsort zur Abholung bereit liegt.
Holt der Passagier sein Gepäck nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, kann die Fluggesellschaft
von ihm eine Verwahrungsgebühr verlangen. Holt der Passagier sein Gepäck nicht innerhalb von drei
Monaten nach Bereitstellung ab, kann die Fluggesellschaft über das betreffende Gepäck verfügen, ohne dass
sie gegenüber dem Passagier in irgendeiner Weise haftet. Wenn dies die lokale Rechtsprechung vorsieht,
kann nicht abgeholtes Gepäck den zuständigen staatlichen Behörden übergeben werden.
c.
Ausschließlich der Inhaber der Gepäckidentifizierungsmarke ist berechtigt, das Gepäck abzuholen.
d.
Die vorbehaltlose Annahme des Gepäcks durch den Inhaber der Gepäckidentifizierungsmarke zum Zeitpunkt
der Auslieferung ist ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Einklang mit dem
Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist.
a.
9.
Tiere
Hunde und Katzen werden nur befördert, wenn sie von der Fluggesellschaft bei der Buchung ausdrücklich zur
Beförderung akzeptiert worden sind. Tiere müssen ordnungsgemäß in einem von der Fluggesellschaft als
angemessen betrachteten Versandkäfig eingeschlossen sein, und ihnen müssen gültige Dokumente, wie z.B.
Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie Einreise- oder Transitgenehmigungen beigefügt sein.
Außerdem muss das Tier alle für die Reise und den Bestimmungsort erforderlichen Impfungen erhalten
haben. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, über die Art der Beförderung zu entscheiden und die
Anzahl der auf dem Flug zu befördernden Tiere zu begrenzen.
c.
Tiere, die für die Unterstützung von Staatsbediensteten, Rettungsmannschaften oder Passagieren mit
eingeschränkter Mobilität ausgebildet sind und derartige Passagiere begleiten, werden zusammen mit ihrem
Behältnis und Futter über das entsprechende Freigepäck hinaus kostenlos befördert.
d.
Die Beförderung von Tieren erfolgt unter der Bedingung, dass der Passagier die volle Verantwortung für die
Tiere und die Einholung und Vorlage sämtlicher von den Behörden des Bestimmungs- oder Transitlandes
verlangten Dokumente trägt. Die Fluggesellschaft haftet nicht für eine Verletzung des Tiers oder dessen
Verlust, Verspätung, Erkrankung oder Tod im Falle, dass ihm die Einreise in oder der Transit durch ein Land,
einen Staat oder ein Gebiet verweigert wird, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit seitens der Fluggesellschaft entstanden. Passagiere, die mit Tieren reisen, müssen die der
Fluggesellschaft dadurch entstehenden Kosten und Schäden erstatten.
a.
14
Der Fluggesellschaft steht es jederzeit frei, die von ihr als geeignet erachteten zusätzlichen Bedingungen
festzulegen.
Artikel IX
Flugpläne undErsatzflüge
1.
Ausgenommen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fluggesellschaft haftet diese nicht für Fehler
und Auslassungen auf den Fluganzeigetafeln oder anderen veröffentlichten Flugplänen (sofern diese existieren),
noch für fehlerhafte Aussagen von Angestellten, Agenten oder Vertretern der Fluggesellschaft oder des
Flughafens in Bezug auf Abflug- oder Ankunftsdaten oder –zeiten oder zur den Flug ausführenden
Fluggesellschaft. Die auf den Fluganzeigetafeln dargestellten Flüge und Flugzeiten sind nicht verbindlich und
dienen lediglich der Information der Passagiere der Fluggesellschaft.
2.
Es gilt jeweils der am Abflugdatum gültige Flugplan. Die geplanten Flugzeiten können nach Ausstellung des
Tickets geändert werden. In diesem Fall wird der Passagier von der Fluggesellschaft anhand der bei der
Buchung erteilten Kontaktdaten benachrichtigt. Der Passagier ist selbst dafür verantwortlich, dass er der
Fluggesellschaft seine Kontaktdaten mitteilt, anhand derer er im Falle von Änderungen des Flugplans
benachrichtigt werden kann. Dennoch werden die Passagiere gebeten, sich vor ihrem planmäßigen Abflugtermin
bei der Fluggesellschaft zu vergewissern, dass die auf ihrem Ticket angegebenen Flugzeiten sich nicht geändert
haben. Im Fall einer für den Passagier nicht akzeptablen Flugplanänderung, wobei die Abflugzeit mehr als eine
(1) Stunde vorverlegt oder verschoben wird, kann der Passagier von einer Beförderung absehen und gemäß
Artikel X Absatz 2 Rückerstattung beantragen.
3.
Die Fluggesellschaft ist berechtigt zu veranlassen, dass ein Flug in ihrem Auftrag durch eine andere
Fluggesellschaft und/oder ein anderes Flugzeug und/oder ein anderes Transportmittel erfolgt.
4.
Für Passagiere, die von einem Flughafen abfliegen, der sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Länder der EU
befindet, die für einen von der Fluglinie ausgeführten Flug ein gültiges Ticket haben und sich gemäß der von der
Fluglinie genannten Check-in-Frist bzw. zu einem von der Fluglinie, deren beauftragten Agenten oder der
vertraglichen Fluglinie genannten anderen Zeitpunkt, oder falls kein Zeitpunkt genannt wurde, spätestens 45
Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit, gemeldet haben, gelten bei Annullierung oder Verspätung gemäß
der EU-Verordnung 261/2004 die besonderen Regressmöglichkeiten.
5.
Falls das Flugzeug infolge höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen an einen Ort ausweichen muss, der
möglichst in der Nähe des auf dem Ticket ausgewiesenen Orts liegt, während nicht zu erwarten ist, dass der
Flug innerhalb einer angemessenen Zeit fortgesetzt werden kann, gilt der Flug als durchgeführt.
Artikel X
1.
Erstattungen
Allgemein
Ist die Beförderung seitens der Fluggesellschaft oder auf Wunsch des Passagiers nicht gemäß dem
Beförderungsvertrag erfolgt, wird die Fluggesellschaft das Ticket oder den ungenutzten Teil des Tickets, wenn
nicht anders von der Fluggesellschaft festgelegt, gemäß den nachstehenden Bedingungen und den relevanten
Tarifbestimmungen erstatten.
a.
Soweit in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, eine Erstattung
entweder an die im Ticket genannte Person oder an die Person, die das Ticket bezahlt hat, vorzunehmen. Die
Fluggesellschaft behält sich jedoch das Recht vor, die Erstattung ausschließlich an die Person vorzunehmen,
die das Ticket bezahlt hat.
b.
Falls ein Ticket von einer anderen Person als dem im Ticket genannten Passagier bezahlt wurde und die
Fluggesellschaft auf dem Ticket angegeben hat, dass eine Beschränkung hinsichtlich der Erstattung besteht,
nimmt er die Erstattung ausschließlich an die Person, die das Ticket bezahlt hat, oder an die von dieser
Person dafür bestimmte Person vor.
c.
Eine Erstattung an eine Person im Sinne der Unterabschnitte a oder b dieses Abschnitts gilt als gültige
Erstattung. Eine solche Erstattung an eine Person im Sinne dieses Abschnitts befreit die Fluggesellschaft von
jeglicher Haftung und der Erfüllung etwaiger späterer Ansprüche in Bezug auf dieses Ticket.
d.
Die Fluggesellschaft kann von einem Passagier den Nachweis verlangen, dass es sich bei ihm tatsächlich um
den anspruchsberechtigten Passagier handelt.
2.
Erstattung bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Passagiers
Falls die Fluggesellschaft gemäß dem oben stehenden Artikel IX:

einen Flug storniert;

nicht am Bestimmungsort des Passagiers landet;

nicht in der Lage ist, die zugesagte Serviceklasse bereitzustellen, erfolgt die Erstattung:
a.
wenn kein Teil des Tickets benutzt wurde in Form des gesamten Flugpreises;
b.
wenn bereits ein Teil des Tickets genutzt wurde, in Form des Teils oder der Teile der Reise, der/die
nicht durchgeführt wurde(n).
3.
Erstattung bei Nichtbeförderung mit Zustimmung des Passagier
Falls der Passagier aus anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gründen (vollständig oder teilweise)
auf seinen Beförderungsanspruch verzichtet, werden ihm die gemäß den Tarifbestimmungen geltenden
Servicekosten und Stornogebühren in Rechnung gestellt.
4.
a.
Recht auf Verweigerung der Erstattung
Sämtliche Rückerstattungsanträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellungsdatum des Tickets
einzureichen.
15
b.
c.
Die Fluggesellschaft kann einen Rückerstattungsantrag für ein Ticket zurückweisen, das der Fluggesellschaft
oder den zuständigen Behörden eines Landes als Nachweis für die Absicht, dieses Land zu verlassen
vorgelegt wurde, es sei denn, der Passagier verfügt über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für das Land
oder wird das Land mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Transportmittel verlassen.
Die Erstattung kann ebenfalls bei Passagieren zurückgewiesen werden, deren Beförderung die
Fluggesellschaft gemäß Artikel VII (1) abgelehnt hat.
5.
Währung
Alle Rückerstattungen erfolgen gemäß den gesetzlichen Vorschriften, Anordnungen, Regeln und Richtlinien des
Landes, in dem das Ticket ursprünglich gekauft wurde sowie des Landes, in dem die Erstattung erfolgt. Gemäß den
oben genannten Bedingungen erfolgen Rückerstattungen im Allgemeinen in der Währung, in der das Ticket bezahlt
wurde. Die Rückerstattung in anderen Währungen ist jedoch nicht ausgeschlossen.
6.
Rückerstattende Partei
Nur die Fluggesellschaft wird Erstattungen für bei dieser Fluggesellschaft gekaufte Tickets vornehmen.
Artikel XI
Verhalten an Bord
1.
a.
b.
Falls der Zustand und/oder das Verhalten eines Passagiers an Bord des Flugzeugs die Sicherheit einer oder
mehrerer Personen oder des Flugzeugs gefährdet oder zu gefährden droht, bei Behinderung der
Kabinenbesatzung an der Erfüllung ihrer Aufgaben, bei Nichtbeachtung der Anweisungen der
Kabinenbesatzung zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugzeugs oder der sicheren, reibungslosen und
komfortablen Beförderung der Passagiere oder im Falle sich ein Passagier so verhält, dass er die anderen
Passagiere belästigt, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die entsprechenden (Zwangs)maßnahmen zu
ergreifen, um ein solches Verhalten zu unterbinden.
Der Flugkapitän ist berechtigt, alle notwendigen (Zwangs)maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des
Flugs zu gewährleisten, die Ordnung und Disziplin an Bord zu erhalten und zu ermöglichen, Personen, die die
Ordnung an Bord stören oder die Sicherheit des Fluges bedrohen, den zuständigen Behörden zu übergeben.
Die Passagiere sind dazu gehalten, alle vom Kapitän oder in seinem Namen erteilten Anweisungen zu
befolgen. Der Kapitän kann strafbare Handlungen, einschließlich der Nichtbefolgung seiner bzw. in seinem
Namen erteilten Anweisungen melden.
2.
Die Fluggesellschaft ist berechtigt, den Betrieb von elektronischen Geräten, einschließlich Mobiltelefonen,
Laptop-Computers, tragbaren Aufzeichnungsgeräten, tragbaren Radios, CD-Spielern, elektronischen Spielen,
ferngesteuerten Spielzeugen, Scannern, Sprechfunkgeräten und anderen Geräten mit einer Antenne aus
Sicherheitsgründen an Bord zu untersagen oder einzuschränken. Ausgenommen sind Hörhilfen und
Herzschrittmacher.
3.
Der Genuss von alkoholischen Getränken, die ein Passagier selbst mit an Bord gebracht hat, ist untersagt. Die
Fluggesellschaft kann die Bedienung eines Passagiers mit alkoholischen Getränken einschränken oder einstellen.
4.
Jegliche Art von Drogen dürfen nicht mit an Bord gebracht und/oder an Bord konsumiert werden. Der Kapitän
kann entsprechende Verstöße den zuständigen Behörden melden.
5.
Rauchen (auch das Rauchen von elektronischen Zigaretten oder sonstigen künstlichen Zigaretten) ist an Bord
untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine strafbare Handlung dar, den die Fluggesellschaft den
zuständigen Behörden melden kann.
6.
Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung von Passagieren, die sich nicht an die Bestimmungen dieses
Artikels halten, zu verweigern. Der Passagier haftet der Fluggesellschaft gegenüber für alle Schäden, die der
Fluggesellschaft entstanden sind, einschließlich etwaiger Forderungen Dritter gegen die Fluggesellschaft infolge
einer Zuwiderhandlung gegen die in diesem Artikel genannten Bestimmungen. Die Fluggesellschaft und die
Besatzung haften nicht für Schäden, die ein Passagier infolge der Durchsetzung der in diesem Artikel genannten
Rechte der Fluggesellschaft erleidet.
7.
Falls die Fluggesellschaft infolge des Verhaltens des Passagiers das Flugzeug an einen nicht planmäßigen
Bestimmungsort umleitet, zahlt der betreffende Passagier der Fluggesellschaft die Kosten dieser Umleitung
sowie alle sonstigen der Fluggesellschaft infolge dieser Umleitung entstandenen Schäden.
Artikel XII
Bestimmungen zu Nebenleistungen der Fluggesellschaft
1.
Falls sich die Fluggesellschaft im Rahmen des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet, über die Luftbeförderung
hinausgehende Nebenleistungen zu erbringen, ist die Haftung der Fluggesellschaft dem Passagier gegenüber
ausgeschlossen, außer im Falle von Fahrlässigkeit seitens der Fluggesellschaft in Bezug auf diese
Nebenleistungen.
2.
Generell bietet die Fluggesellschaft keine Beförderung am Boden zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen
und Innenstädten an, bzw. betreibt einen solchen Service oder stellt ihn zur Verfügung. Die Fluggesellschaft
haftet nicht für die von Dritten angebotenen Beförderungs-Service. Falls die Fluggesellschaft selbst für ihre
Passagiere die Beförderung am Boden anbietet und durchführt, gelten dafür die Beförderungsbedingungen. Die
16
entsprechenden Gebühren für die Nutzung der von der Fluggesellschaft angebotenen und betriebenen
Beförderung am Boden trägt der Passagier.
3.
Service an Bord
An Bord werden Getränke und kleine Mahlzeiten, wie Sandwichs, Snacks und eine Auswahl an (nicht)
alkoholischen Getränken angeboten, die der Passagier kaufen kann. Sondermahlzeiten können nicht im Voraus
bestellt werden. Ausschließlich der Genuss von an Bord erworbenen alkoholischen Getränken ist gestattet. Die
Fluggesellschaft bemüht sich nach besten Kräften darum, die Bedürfnisse des Passagiers bezüglich des an Bord
gebotenen Service, insbesondere Getränke, Spezialkost, Filme usw., zu erfüllen. Sie kann jedoch nicht haftbar
gemacht werden, wenn der Betrieb und die Sicherheit dies nicht zulassen, selbst wenn diese Serviceleistungen
bei der Buchung bestätigt wurden.
Artikel XIII
Verwaltungsformalitäten
1.
Allgemein
Der Passagier ist dafür verantwortlich und haftbar, sämtliche (Reise)dokumente, Visa und Genehmigungen
einzuholen und alle gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anforderungen und
Vorschriften) des Abflug-, Bestimmungs- und des Transitlandes sowie die Regelungen der Fluggesellschaft und die
entsprechenden Vorschriften zu beachten. Die Fluggesellschaft haftet nicht für die Folgen, die sich für den Passagier
daraus ergeben, dass er die oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Von etwaigen von der Fluggesellschaft
oder in ihrem Auftrag erteilten Informationen oder Unterstützung können keine Rechte hergeleitet werden.
2.
Reisedokumente
Der Passagier ist verpflichtet, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen (Gesetze, Regelungen,
Anordnungen, Anforderungen und Vorschriften) des Abflug-, des Bestimmungs- und des Transitlandes
erforderlichen Einreise-, Ausreise- und Transitdokumente sowie Gesundheits- und sonstigen Dokumente auf
Aufforderung der Fluggesellschaft oder ihrer Angestellten, Agenten oder Vertreter vorzulegen. Darüber hinaus
muss der Passagier der Fluggesellschaft gestatten, Kopien von diesen Dokumenten anzufertigen oder die
darin enthaltenen Daten anderweitig zu speichern. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung von
Passagieren zurückzuweisen, die nicht die geltenden Vorschriften (Gesetze, Vorschriften, Regelungen,
Anordnungen und Anforderungen) erfüllen oder deren Dokumente nicht in Ordnung sind oder deren Gültigkeit
die Fluggesellschaft anzweifelt bzw. von Passagieren, die der Fluggesellschaft die Anfertigung und
Verwahrung von Kopien dieser Dokumente oder einer sonstigen Speicherung der in den Dokumenten
enthaltenen Angaben nicht ermöglichen.
b.
Die Fluggesellschaft haftet nicht für Verluste oder Auslagen, die einem Passagier dadurch entstehen, dass er
die Bestimmungen von Absatz a nicht einhält.
a.
3.
Verweigerung der Einreise
Wird einem Passagier die Einreise in ein Staatsgebiet verweigert, so ist er verpflichtet, der Fluggesellschaft sämtliche
von den lokalen Behörden auferlegten Kosten zu erstatten. Darüber hinaus muss der Passagier die entsprechenden
Kosten für die Beförderung zahlen, falls die Fluggesellschaft aufgrund einer staatlichen Anordnung gezwungen ist,
den Passagier an den Abflugort oder an einen anderen Ort zurückzubefördern. Der Flugpreis für die Beförderung an
den Ort, für den dem Passagier die Einreise verweigert wurde, wird von der Fluggesellschaft nicht erstattet.
4.
Haftung des Passagiers für Geldbußen, Kosten für Ingewahrsamnahme usw.
Falls die Fluggesellschaft aufgrund der Tatsache, dass ein Passagier – absichtlich oder versehentlich – gegen die
geltenden Bestimmungen (Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Regeln, Anordnungen und (Reise)bestimmungen) der
betreffenden Länder verstößt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt oder ungültige Dokumente vorlegt,
gezwungen ist, eine Geldbuße oder Strafe zu zahlen oder zu hinterlegen, erstattet der Passagier der Fluggesellschaft
auf erste Anforderung die von dieser gezahlten oder hinterlegten Beträge und sämtliche entsprechenden ihr
entstandenen Auslagen. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, etwaige ihr für nicht genutzte Beförderung geleistete
Zahlungen oder sonstige ihr bereits vom Passagier gezahlte Beträge für die Zahlung dieser Gebühren zu verwenden.
Darüber hinaus kann die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern, wenn der Passagier die Fluggesellschaft nicht
für ihre Kosten und Auslagen entschädigt. Die Fluggesellschaft wird auf Anforderung nach bestem Wissen und
Gewissen Informationen über gesetzliche Vorschriften, Richtlinien, Regelungen oder Anforderungen zur Verfügung
stellen, aufgrund derer der Fluggesellschaft solche Kosten oder Auslagen entstehen können. Die Fluggesellschaft
weist jedoch jegliche Haftung in Bezug auf die Richtigkeit/Vollständigkeit solcher Informationen zurück.
5.
Zollkontrollen
Von einem Passagier kann verlangt werden, bei der Durchsuchung seines Gepäcks (gleichgültig, ob
verspätetes, aufgegebenes oder Handgepäck) durch die Zoll- oder eine andere staatliche Behörde anwesend
zu sein. Die Fluggesellschaft haftet gegenüber dem Passagier nicht für etwaige Schäden oder Verluste, die
diesem dadurch entstehen, dass er diese Vorschrift nicht erfüllt.
b.
Der Passagier entschädigt die Fluggesellschaft, falls dieser durch irgendeine Handlung, Zuwiderhandlung oder
Fahrlässigkeit seitens des Passagiers ein Schaden entsteht. Dies gilt auch, wenn er die Bestimmungen dieses
Absatzes nicht erfüllt oder nicht zulässt, dass die Fluggesellschaft sein Gepäck durchsucht.
a.
6.
Sicherheitskontrollen
Der Passagier ist verpflichtet, sich den allgemeinen Sicherheitskontrollen (und Flugsicherheitsüberprüfungen), die
vom Staat, den Flughafenbehörden oder von der Fluggesellschaft angeordnet werden, zu unterziehen.
Artikel XIV
1.
Haftung
Allgemein
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a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
2.
Die Beförderung gemäß diesen Beförderungsbedingungen unterliegt den Regelungen und Beschränkungen
zur Haftung von Fluggesellschaften gemäß dem Abkommen, auch wenn es sich um eine internationale
Beförderung handelt, auf die das Abkommen nicht zwangsläufig anwendbar ist.
Die Haftung der Fluggesellschaft ist unter allen Umständen auf den nachweislichen Schadensbetrag begrenzt.
Die Fluggesellschaft haftet nicht für indirekten Schaden, Neben- oder Folgeschaden. Soweit nicht an anderer
Stelle anders vorgesehen gelten im Schadensfall unabhängig von der Schadensursache unverkürzt die
Bestimmungen des Abkommens.
Falls die Fluggesellschaft nachweist, dass der Schaden ganz oder teilweise durch die Fahrlässigkeit oder eine
sonstige unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung der Person, welche Anspruch auf den Schadenersatz
erhebt, oder der Person, deren Rechte sie wahrnimmt oder von deren Rechten sie ihren Anspruch herleitet,
verursacht wurde, ist die Fluggesellschaft insoweit ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreit, als die
betreffende Fahrlässigkeit oder sonstige unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung den Schaden ganz oder
teilweise verursacht hat. Dieser Absatz gilt für sämtliche Haftungsbestimmungen in den vorliegenden
Beförderungsbedingungen, einschließlich denjenigen des Artikels XIV(2)(a).
Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels haftet die Fluggesellschaft ausschließlich für Schäden, die auf ihren
eigenen Flügen entstanden sind. Stellt eine Fluggesellschaft ein Ticket für eine Beförderung durch eine
andere Fluggesellschaft aus oder gibt sie Gepäck im Auftrag einer anderen Fluggesellschaft auf, so handelt
sie lediglich in Vertretung dieser anderen Fluggesellschaft.
Die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass sie bestimmte gesetzliche
Vorschriften oder Regelungen, Anordnungen, Anforderungen und Bestimmungen befolgt, oder dadurch, dass
der Passagier diese Vorschriften nicht befolgt.
Sämtliche Haftungsausschlüsse oder –begrenzungen der Fluggesellschaft gelten auch für und zu Gunsten der
autorisierten Vertreter, Mitarbeiter und Repräsentanten der Fluggesellschaft sowie für den
Eigner/Leasinggeber des von der Fluggesellschaft eingesetzten Flugzeugs. Der von der Fluggesellschaft und
von den oben aufgeführten Vertretern, Mitarbeitern und Repräsentanten insgesamt zu erlangende
Schadenersatz wird den Gesamthaftungsbetrag der Fluggesellschaft nicht übersteigen.
Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich anders vorgesehen, gilt keine Bestimmung dieser
Beförderungsbedingungen als Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung der
Fluggesellschaft gemäß dem Abkommen und den einschlägigen Gesetzen.
Entschädigung für Körperverletzungen oder Tod
Die Fluggesellschaft haftet im nachweislichen Schadensfall bei Tod oder Körperverletzung eines Passagiers für
den erlittenen Schaden, falls der Tod oder die Körperverletzung aufgrund eines Unfalls an Bord des Flugzeugs
oder beim Einstiegs- oder Ausstiegsvorgang, gemäß Definition im Montrealer Abkommen, eingetreten ist.
b.
Für Schäden im Sinne von Artikel XIV(2)(a), die je Passagier den Betrag von 113,100 SZR nicht übersteigen,
wird die Haftung der Fluggesellschaft nicht ausgeschlossen oder begrenzt. Die Fluggesellschaft bleibt jedoch
berechtigt, sich auf Artikel XIV(1)(c) zu berufen. Die Fluggesellschaft haftet jedoch nicht für Schäden infolge
von Tod oder Körperverletzung eines Passagiers, wenn diese je Passagier den Betrag von 113,100 SZR
übersteigen, falls die Fluggesellschaft nachweist, dass
1.
der Schaden nicht auf der Fahrlässigkeit oder einer sonstigen unrechtmäßigen Handlung oder
Unterlassung der Fluggesellschaft oder ihrer Mitarbeiter oder Vertreter beruht, oder
2.
der Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine sonstige unrechtmäßige Handlung oder
Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.
c.
Falls ein Passagier befördert wird, dessen Alter oder geistige oder körperliche Verfassung eine Gefahr oder
ein Risiko für ihn selbst mit sich bringt, haftet die Fluggesellschaft nicht für Personenschäden, wie Krankheit,
Verletzung, Behinderung oder Tod oder die Verschlimmerung der betreffenden Krankheit, Verletzung oder
Behinderung, soweit diese Personenschäden ursächlich auf dieser Verfassung beruhen.
d.
Im Falle einer Schadenersatzforderung gemäß Artikel XIV(2)(a) wird die Fluggesellschaft unverzüglich,
jedoch nicht später als 15 Tage nach Feststellung des Begünstigten eine im Verhältnis zum Schadensfall
stehende Vorauszahlung leisten, mit der dieser seine unmittelbaren Bedürfnisse erfüllen kann.
e.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel XIV(2)(d) beträgt diese Vorauszahlung an den Begünstigten im
Todesfall den entsprechenden Betrag in Euro von 16.000 SZR je Passagier.
f.
Eine solche Vorauszahlung stellt keine Anerkennung der Rechtspflicht dar und kann mit etwaigen
Gegenansprüchen aufgrund der Haftung der Fluggesellschaft später verrechnet werden, ist jedoch nicht
erstattungsfähig. Die oben genannte Vorauszahlung kann jedoch in den in Artikel XIV(1)(c) beschriebenen
Fällen zurückgefordert werden oder wenn nachgewiesen wird, dass der betreffende Passagier den Schaden
durch eine strafbare Handlung verursacht oder dazu beigetragen hat oder dass dieser Passagier, an den die
Vorauszahlung geleistet wurde, nicht die anspruchsberechtigte Person war.
g.
Die Fluggesellschaft behält sich alle Regressrechte und Rechte des Forderungsübergangs gegenüber Dritten
vor.
a.
3.
Schadenersatz für Gepäck
Die Haftung der Fluggesellschaft im Falle der Vernichtung, des Verlusts oder der Beschädigung von Aufgabeund Handgepäck ist auf 1.131 SZR je Passagier begrenzt, unabhängig davon, ob das Abkommen anwendbar
ist oder nicht.
b.
Der Passagier muss den tatsächlichen Schaden nachweisen. Bei Feststellung des Schadens wird vom Zeitwert
zum Zeitpunkt des Fehlens oder der Beschädigung des Gepäcks ausgegangen.
c.
Diese Haftungsgrenze gilt nicht in den folgenden Fällen:
(i) Der Schaden ist nachweislich die Folge einer Handlung oder Unterlassung der Fluggesellschaft, ihrer
Mitarbeiter oder Vertreter mit dem Vorsatz, einen Schaden zu verursachen oder rücksichtslosem
Verhalten mit Billigung des Schadens. Im Falles einer solchen Handlung oder Unterlassung eines
Mitarbeiters oder Vertreters der Fluggesellschaft ist jedoch nachzuweisen, dass diese Person im Rahmen
ihres Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat; und/oder
(ii) der Passagier hat bei der Übergabe seines Aufgabegepäcks in die Obhut der Fluggesellschaft eine
Werterklärung für die einwandfreie Auslieferung des Gepäcks am Bestimmungsort abgegeben und –ggf.
eine entsprechende Gebühr im Sinne von Artikel VIII(6) gezahlt. In diesem Fall haftet die
Fluggesellschaft in Höhe der deklarierten Summe, wenn diese Summe nicht nachweislich die
Werterklärung des Passagiers für die Ablieferung am Bestimmungsort übersteigt.
a.
18
d.
e.
f.
4.
a.
Die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden am Gepäck, soweit der betreffende Schaden auf die
Beschaffenheit des Gepäcks oder einen dem Gepäckstück anhaftenden Mangel oder auf die Verderblichkeit
des Gepäcks zurückzuführen ist.
Falls Gepäckstücke eines Passagiers einer anderen Person oder ihrem Gepäck oder der Fluggesellschaft
Schaden verursacht haben, hat der Passagier die Fluggesellschaft für sämtliche infolgedessen erlittenen
Verluste und entstandenen Kosten zu entschädigen.
Die Fluggesellschaft haftet in keinem Fall für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, dessen
Beförderung untersagt ist.
Im Falle der Beschädigung von Gepäck hat der Passagier schnellstmöglich nach der Ankunft die
Schadensmeldung für Gepäck (PIR) oder ein vergleichbares, von der Fluggesellschaft verwendetes Formular
auszufüllen, um den Schaden zu melden. Auf diesem Formular müssen die Namen aller Passagiere, die
Ausgleichsansprüche für beschädigtes Gepäck anmelden, aufgeführt sein. Wird eine solche Schadensmeldung
nicht unmittelbar nach der Ankunft ausgefüllt, gelten Schäden als nicht während der Beförderung entstanden,
wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Schäden infolge von Verspätungen
Die Haftung der Fluggesellschaft im Hinblick auf durch Verspätung der Luftbeförderung von Passagieren
verursachte Schäden ist begrenzt auf 4.694 SZR je Passagier.
Die Haftung der Fluggesellschaft im Hinblick auf durch Verspätung der Luftbeförderung von Gepäck verursachte
Schäden ist begrenzt auf 1.131 SZR je Passagier. Auf diese Haftungsbegrenzung ist Artikel XIV(3) anwendbar.
Ungeachtet der Bestimmungen in den Abschnitten a und b dieses Absatzes haftet die Fluggesellschaft nicht für
durch Verspätung verursachte Schäden, falls sie nachweisen kann, dass sie und ihre Mitarbeiter und Vertreter
alle ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass es ihr bzw. ihnen
unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen.
b.
c.
Artikel XV
Befristung von Ansprüchen und Klagen
1.
a.
b.
Wird eine Reklamation für beschädigtes Gepäck (ausgenommen Schäden infolge von Verspätungen) nicht
innerhalb von 7 Tagen nach Auslieferung des Gepäcks von der anspruchsberechtigten Person vorgelegt, ist
jegliche Klage gegen die Fluggesellschaft ausgeschlossen. Wird eine Schadensreklamation für Gepäck infolge
von Verspätungen nicht innerhalb von 21 Tagen nach Auslieferung des Gepäcks von der
anspruchsberechtigten Person vorgelegt, ist jegliche Klage gegen die Fluggesellschaft ausgeschlossen.
Sämtliche Reklamationen sind der Fluggesellschaft unmittelbar nach Feststellung des Schadens oder der
Verspätung und spätestens innerhalb der oben genannten Fristen in schriftlicher Form vorzulegen. Für
weitere Informationen siehe Artikel XIV(3)(e).
2.
Sämtliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft erlöschen, soweit nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem
Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an welchem das Flugzeug hätte ankommen
müssen, oder ab dem Datum, an welchem die Beförderung eingestellt worden ist, Klage erhoben wird.
3.
Wenn der gebuchte Flug von Transavia Airlines C.V. durchgeführt wird, gilt Folgendes: Sollte der Passagier beim
Beförderer eine Beschwerde eingereicht und innerhalb von 60 Tagen keine zufriedenstellende Antwort erhalten
haben, kann der Passagier sich an den für Tourismus und Reisen zuständigen Ombudsmann in Frankreich
wenden. Nähere Angaben zum Ombudsmann und seinen Befugnissen finden Sie auf der Website
www.mtv.travel (nur auf Französisch).
Artikel XVI
Änderung und Verzicht
Kein (autorisierter) Vertreter, Mitarbeiter oder Repräsentant der Fluggesellschaft ist zur Änderung, Abmilderung oder
zum Verzicht auf eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen berechtigt.
Artikel XVII
Charterbeförderung
1.
Die Charterbeförderung erfolgt gemäß dem zwischen der faktischen Beförderungsgesellschaft (Fluggesellschaft)
und der Vertragsbeförderungsgesellschaft (Charterer und/oder Reiseveranstalter) vereinbarten Chartervertrag
und unterliegt diesem Chartervertrag.
2.
Chartertickets sind nur gültig, wenn der Charterpreis, einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren, Erhöhungen
und Ähnlichem vom Vertragscharterer bezahlt wurden oder die von der faktischen Fluggesellschaft festgelegten
Kreditvereinbarungen erfüllt wurden. Chartertickets sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig und indossierbar.
Erstattungen an Passagiere werden ausschließlich vom Vertragscharterer geleistet.
3.
Chartertickets sind nur für die Beförderung an den auf dem Ticket angegebenen Daten gültig. Vorbehaltlich der
Verfügbarkeit von Sitzplätzen sind Änderungen des Abflug- oder Rückflugdatums möglich, unter der Bedingung,
dass die dafür anfallende Gebühr bezahlt wird. Es können auch andere im Ticket angegebene Bedingungen
gelten.
4.
Für Chartertickets gelten Konditionen, die das Recht des Passagiers zur Durchführung, Änderung oder
Stornierung von Buchungen beschränken und/oder ausschließen.
19
5.
Die folgenden Artikel der vorliegenden Beförderungsbedingungen gelten nicht für den Charterverkehr:
Artikel III(1), (2) und (4);
Artikel IV(2);
Artikel V(1) und (2);
Artikel X;
Artikel XVIII
Entschädigung bei verweigertem Boarding
1.
Die Fluggesellschaft verpflichtet sich, falls gemäß der EU-Verordnung 261/2004 eine entsprechende
Entschädigungspflicht besteht, alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um zunächst Personen zu
finden, die freiwillig bereit sind, ihre bestätigte Reservierung bei der Fluggesellschaft gegen eine vereinbarte
Entschädigung aufzugeben. Die Fluggesellschaft berücksichtigt darüber hinaus die Interessen von Passagieren,
denen aus legitimen Gründen Priorität beim Boarding einzuräumen ist, wie etwa alleinreisenden Minderjährigen,
Passagieren mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitern. Die betroffenen Passagiere erhalten eine
schriftliche Mitteilung, in der die Bestimmungen für Entschädigungen und Unterstützung enthalten sind.
2.
Denied Boarding Compensation (Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung) gemäß EU-Verordnung 261/2004 wird
in folgenden Fällen nicht von der Fluglinie angeboten:
a.
Die Beförderung wird verweigert, weil ein Staat die Beförderungskapazität des von der Fluggesellschaft
betriebenen Flugzeugs ganz oder teilweise beschlagnahmt hat;
b.
der Passagier hat sich geweigert, sich den Sicherheitskontrollen zu unterziehen und sich an die von der
Fluggesellschaft oder in ihrem Auftrag erteilten Vorschriften zu halten;
c.
andere Umstände berechtigen die Fluggesellschaft zur Verweigerung der Beförderung des Passagiers gemäß
den geltenden Gesetzen oder den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft für Passagiere und Gepäck;
d.
der Passagier reist kostenlos oder zu einem Nachlass, der der Allgemeinheit nicht verfügbar ist;
e.
der Passagier reist mit einem Ticket, das als verloren oder gestohlen gemeldet, manipuliert wurde oder in
sonstiger Weise verdächtig ist;
f.
der Passagier hat sich nicht rechtzeitig am Flugsteig gemeldet.
3.
Die Annahme der Entschädigung für die Boardingverweigerung befreit die Fluggesellschaft von jeder weiteren
Haftung in Zusammenhang mit dem verweigerten Boarding. Hat der Passagier seinen Sitzplatz jedoch nicht
freiwillig abgetreten, ist jede weitere Haftung der Fluggesellschaft in Zusammenhang mit dem verweigerten
Boarding auf die nach geltendem Recht verfügbaren Rechtsmittel beschränkt.
4.
Weitere Informationen zur Entschädigung für verweigertes Boarding sind bei der Fluggesellschaft anzufordern.
Besucheradresse:
Transavia Airlines C.V.
Piet Guilonardweg 15
1117 EE Schiphol Airport
Niederlande
Besucheradresse:
Transavia France S.A.S.
Zone Orlytech
3 allée Hélène Boucher
91550 Paray-Vieille-Poste
Frankreich
Korrespondenzanschrift:
PO Box 7777
1118 ZM Schiphol Airport
Niederlande
Korrespondenzanschrift:
3 allée Hélène Boucher
91781 Wissous
Frankreich
April 2015
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