Kleine Anfrage Antwort - Landtag Rheinland

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Kleine Anfrage Antwort - Landtag Rheinland
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
16. Wahlp erio d e
Drucksache 16/
19. 03. 2014
3401
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Josef Dötsch (CDU)
und
Antwort
des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Öffnungszeiten für Factory Outlet Center (FOC) in Rheinland-Pfalz
Die Kleine Anfrage 2203 vom 24. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut:
Ich frage die Landesregierung:
1. Nach welchen bestehenden Regelungen können Factory Qutlet Center in Rheinland-Pfalz an Sonn- und Feiertagen öffnen?
2. Welche konkreten Absichten oder Pläne zur Errichtung von Factory Outlet Centern sind der Landesregierung für RheinlandPfalz oder für die unmittelbare Nachbarschaft des Landes Rheinland-Pfalz bekannt?
3. Wie beurteilt die Landesregierung für die bestehenden und für geplante FOC in Rheinland-Pfalz und in der unmittelbaren Nachbarschaft von Rheinland-Pfalz die Auswirkungen auf den Einzelhandel in den Gemeinden von deren Einzugsbereich?
4. Welchen Stellenwert bemisst die Landesregierung für den Schutz von Sonn- und Feiertagen und den Arbeitszeiten an Sonn- und
Feiertagen bei den Regelungen für die Öffnungszeiten von FOC?
5. In welchem Zeitrahmen beabsichtigt die Landeregierung, generelle gesetzliche Regelungen für die Öffnungszeiten von FOC in
Rheinland-Pfalz in den Landtag Rheinland-Pfalz einzubringen?
6. Welche Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen bei FOC hält die Landesregierung für eine solche gesetzliche Regelung für angemessen?
Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit
Schreiben vom 19. März 2014 wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Der Verkauf von Waren in Factory Outlet Centern in Rheinland-Pfalz unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Ladenschlussrechts. Im Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBI. S. 351) ist es gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1
zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals beim verfassungsrechtlich vorgegebenen grundsätzlichen Gebot der Schließung der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geblieben. § 10 des Ladenöffnungsgesetzes
Rheinland-Pfalz ermächtigt die Gemeinden beziehungsweise Verbandsgemeinden allerdings, jährlich bis zu vier verkaufsoffene
Sonntage als Ausnahme durch Rechtsverordnung freizugeben, wobei die zugelassene Öffnungszeit an dem einzelnen Sonntag fünf
Stunden nicht überschreiten darf. Für Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen lässt das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz in § 7 weitere Ausnahmen zu. Mit der Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes
Rheinland-Pfalz vom 13. März 2007 (GVBl. S. 65) wurde von einer im Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz eingeräumten Rechtsverordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.
Hiernach können im näheren Einzugsgebiet des Flugplatzes Zweibrücken Verkaufsstellen an Sonntagen während der Oster-,
Sommer- und Herbstferien sowie an dem dem ersten Ferientag unmittelbar vorausgehenden und dem dem letzten Ferientag unmittelbar folgenden Sonntag von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Die erweiterten Öffnungsmöglichkeiten betreffen auch die
Verkaufsstellen der „Zweibrücken The Style Outlets“. Aus Gründen des Sonn- und Feiertagsschutzes wurde die Anzahl der durch
die Verordnung freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage regelmäßig auf zwölf pro Kalenderjahr beschränkt und der Ostersonntag
sowie Feiertage von der Öffnungsmöglichkeit ausdrücklich ausgenommen.
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. April 2014
b. w.
Drucksache 16/
3401
Landtag Rheinland-Pfalz – 16. Wahlperiode
Zu 2.:
Derzeit entstehen in Rheinland-Pfalz in der Stadt Montabaur und in Nordrhein-Westfalen in der Stadt Bad Münstereifel Factory
Outlet Center. Für die Gemeinde Grafschaft in Rheinland-Pfalz sowie die Stadt Königswinter in Nordrhein-Westfalen existieren
nach Presseberichten entsprechende Ansiedlungsüberlegungen seitens der Kommunen und von Unternehmen. Förmliche Planungsverfahren sind nach Kenntnis der Landesregierung nicht eingeleitet.
Zu 3.:
Die Zulässigkeit der Ansiedlung eines Factory Outlet Centers in Montabaur wurde sowohl raumordnungs- als auch bauplanungsrechtlich in mehreren Gerichtsverfahren bestätigt. So hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Jahr 2010 entschieden, dass der
Bebauungsplan für ein Factory Outlet Center in Montabaur keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne und daher wirksam sei (Urteil vom 15. November 2010, Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG und 1 C 10403/09.OVG). Es wurde anerkannt, dass
für den Bebauungsplan ein besonderer städtebaulicher Anlass bestehe. Er diene der Fortentwicklung des Geländes um den ICE-Bahnhof in Montabaur als einzigem ICE-Haltepunkt an der Strecke Köln – Rhein/Main in Rheinland-Pfalz. Demgegenüber handele es
sich bei den befürchteten Einflüssen auf den Einzelhandel lediglich um mittelbare Auswirkungen, die in gewissem Maße hinzunehmen seien, stellte das Urteil fest.
Bezüglich des Factory Outlet Centers in der Stadt Bad Münstereifel in Nordrhein-Westfalen wird im Allgemeinen auf die einmalige Umnutzung von mehr als 40 Verkaufsstellen zu Outlet-Stores in der Innenstadt verwiesen, weshalb es keines besonderen Bebauungsplans bedurfte.
Die Landesregierung legt ein hohes Augenmerk auf intakte und lebendige Innenstädte. Die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel muss in Übereinstimmung mit dem Bauordnungsrecht, den kommunalen Bebauungsplänen und dem Raumordnungsrecht
erfolgen. Erfahrungen aus anderen Städten, in denen sich Verkaufsstellen als Factory Outlet Center angesiedelt haben, zeigen, dass
die oftmals von Einzelhändlern in der näheren Umgebung eines entsprechenden Einkaufszentrums befürchteten negativen Folgen
für den Einzelhandel ausbleiben. Die Factory Outlet Center bedienen oftmals eine ganz andere Zielgruppe als der örtliche Einzelhandel, der über andere Warensortimente verfügt. Tatsächlich werden oft sogar zusätzliche Kunden aus dem überregionalen Einzugsgebiet in der Region gewonnen, was dem Einzelhandel insgesamt neue Chancen beschert.
Unabhängig davon sind für den Handel in Zentren von Klein- und Mittelstädten bereits aus Gründen der wachsenden Bedeutung
des Onlinehandels besondere gemeinsame Anstrengungen aller Einzelhändler oft auch in Kooperation mit dem örtlichen Gaststättengewerbe vorteilhaft, um Kunden durch ein individuelles Angebot und ein attraktives Umfeld zum Bummeln und Einkaufen
anzuziehen. Sie sind ein wichtiger Ansatz für die Weiterentwicklung des örtlichen Handels.
Zu 4.:
Nach Ansicht der Landesregierung wird durch die grundsätzliche Festlegung der Schließung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, durch eng begrenzte Ausnahmen aufgrund besonderer Bedürfnisse der Bevölkerung sowie durch besondere Arbeitszeitregelungen dem Sonn- und Feiertagsschutz und dem Arbeitszeitschutz des Verkaufspersonals im Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz
ein hoher Stellenwert beigemessen.
Dies gilt auch für die Ausnahmeregelung für das nähere Einzugsgebiet des Flugplatzes Zweibrücken, wo die Auswirkungen auf den
Sonn- und Feiertagsschutz der Beschäftigten durch die Begrenzung der Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage auf Zeiten der Oster-,
Sommer- und Herbstferien sowie auf den dem ersten Ferientag unmittelbar vorausgehenden und den dem letzten Ferientag unmittelbar folgenden Sonntag beschränkt werden. Der Ostersonntag und die Feiertage sind überdies von der Ausnahmeregelung ausgenommen.
Zu 5. und 6.:
Für Factory Outlet Center gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz einschließlich der im Gesetz geregelten Ausnahmen. Die Landesregierung sieht keinen Bedarf, darüber hinaus besondere gesetzliche Regelungen für die Öffnungszeiten von Factory Outlet Centern in den Landtag einzubringen.
Alexander Schweitzer
Staatsminister

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