LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE

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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER
ARBEITSSTOFFE
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 Thomas Docekal
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
BGBl. 280/1991
Allgemeines zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(VbF BGBl. 240/1991 geregelt.
Diese gilt für die Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten in:
gewerblichen Betriebsanlagen
genehmigungspflichtigen Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen
Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen
Apotheken
bewilligungspflichtigen Betrieben nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (z.B.
Krankenanstalten).
Definition
Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von nicht mehr als 100°C und einem Dampfdruck bei 50°C von nicht mehr als 3 bar.
EINTEILUNG
Im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind
„Brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ Flüssigkeiten,
die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in jedem beliebigen
Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C
(entzündlich),
Gefahrenklasse III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich
100 °C (schwerentzündlich),
„Brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten,
die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis mit
Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C
(entzündlich).
§ 5 VbF
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Besonders gefährliche Flüssigkeiten
brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare
flüssige Stoffe“), 6.1 („Giftige Stoffe“) und 8 („Ätzende Stoffe“) in eine Ziffer unter lit. a oder in
eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unter -18 °C und einer Zündtemperatur von 200 °C oder darunter, Kollodiumlösung, das ist eine
Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und
Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH, brennbare Flüssigkeiten
der ADR-Klassen 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe“), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser
entzündliche Gase entwickeln“) und 5.2 („Organische Peroxyde“).
§ 6 VbF
Gruppe A
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Gruppe B
SICHERHEITSSCHRÄNKE
Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m3 Inhalt, die:

ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,

bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass vom Schrankinneren keine zusätzliche
Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht,

Türe besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind (eine zusätzliche thermische
Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen
jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet),

mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im
geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen
und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und

im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne
ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen
von mindestens 10 Liter aufweist.
§ 9 VbF
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Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank
Bild
Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank zur Aufbewahrung brennbarer
Flüssigkeiten, der auch für andere gefährliche Stoffe und Zubereitungen geeignet ist.
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LAGERVERBOTE
In den folgenden Bereichen dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden:










o
o


in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten
in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen
in Pufferräumen und Schleusen
in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen
in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen
über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen
in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen,
Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen
auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern
in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume
unmittelbar
in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen,
Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden
Gebäudeteilen darstellen, oder
in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der
einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt
an allgemein zugänglichen Orten auch entleerte Behälter von besonders gefährlichen
brennbaren Flüssigkeiten
an allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste
brennbarer Flüssigkeiten enthalten mit Flammpunkt < 35° C wenn Nenninhalte die
Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten.
Achtung: An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden!
§ 65 VbF und § 65 AAV
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LAGERUNG GERINGER MENGEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN
Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Betrieben unter den folgenden Bedingungen (Mengen,
Behältergrößen, Beschaffenheit der Behälter) auch außerhalb von eigenen Lagerräumen
gelagert werden.
Gefahrenklasse
maximale
Lagermenge
maximaler
Voraussetzung hinsichtlich der Behälterart
Behälternenninhalt
250 ml
5l
1l
mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem
Material bruchgeschützt umhüllt
10 l
5l
Metall
15 l
5l
Sicherheitsbehälter
2,5 l
geeignetes Material
besonders
gefährliche
20 l
I
50 l
5l
bruchgeschützt
10 l
Kunststoff oder Metall
25 l
Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter
30 l
mit Tragevorrichtung für 2 Personen
ausgerüstet
5l
geeignetes Material
25 l
mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem
Material bruchgeschützt umhüllt
Kunststoff oder Metall
30 l
mit Tragevorrichtung für 2 Personen
ausgerüstet
60 l
Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter
10 l
geeignetes Material
25 l
mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem
Material bruchgeschützt umhüllt
30 l
mit Tragevorrichtung für 2 Personen
ausgerüstet
60 l
Kunststoff
200 l
bruchfest (Kunststoff oder Metall)
60 l
II
III
geeignetes Material
500 l
1000 l
Achtung: An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden!
§ 66 und § 67 VbF
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LAGERRÄUME FÜR BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

Umgebende Bauteile brandbeständig, je nach Lage sind eventuell auch Pufferräume nötig

Türen Gefahrenklasse I und II hochbrandhemmend, Gefahrenklasse III brandhemmend
o
o

in Fluchtrichtung aufschlagend, versperrbar und selbstschließend
Türschwelle maximal 3 cm
Fußboden
o
o
o
o
flüssigkeitsundurchlässig
fest und nicht brennbar
mit Gefälle oder Sumpf, damit ausgelaufene Flüssigkeit sich sammelt und Fluchtwege
nicht gefährdet werden
Umfassungswände fugenlos anschließend

Lüftungsöffnungen für natürliche Lüftung oder mechanische Lüftung

elektrische
Anlage
bei
Gefahrenklasse
I
und
bei Gefahrenklasse III entsprechend brandgefährdeter Räume

im Lagerraum keine Gas- und Wasserinstallation und keine Putztürchen

Abwasser und Luftleitungen müssen brandbeständig ummantelt werden

Aufschriften:
o
o
o
o

II:
explosionsgeschützt,
„Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten“
„Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen
und Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!“
Gefahrenklassen
höchstzulässige Lagermenge
Im Lagerraum außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur Stoffe und Materialien, die für den
sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.
§ 81, § 82 und § 83 VbF
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ZUSAMMENLAGERUNG BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN
Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
Gefahrenklassen nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden.
verschiedener
Die Gruppeneinteilung nach A und B ist bei einer Zusammenlagerung nicht von Relevanz.
In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur
Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für den sicheren Transport der brennbaren
Flüssigkeiten erforderlich sind.
§ 83 VbF
ZUSAMMENLAGERUNG GERINGER LAGERMENGEN
Bei der Zusammenlagerung geringer Lagermengen gibt es Sonderbestimmungen über die
zulässigen Mengen entsprechend den Gefahrenklassen:
Zusammenlagern von Gefahrenklassen I, II und III:
o
o
o
Gefahrenklassen I 10 Liter
Gefahrenklassen II 150 Liter
Gefahrenklassen III 300 Liter
oder
o
o
o
Gefahrenklassen I 10 Liter
Gefahrenklassen II 125 Liter
Gefahrenklassen III 400 Liter
Davon dürfen insgesamt höchstens 5 Liter besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten sein.
Lagerung im Sicherheitsschrank:
o
o
100 Liter unabhängig von der Gefahrenklasse.
Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten unbegrenzt.
Zusätzliche Lagermengen außerhalb des Schrankes:
o
o
Gefahrenklassen II 150 Liter
Gefahrenklassen III 300 Liter
oder
o
o
Gefahrenklassen II 125 Liter
Gefahrenklassen III 400 Liter
Bei der Lagerung von Mengen welche die geringen Lagermengen überschreiten wird meist die
Genehmigung durch die zuständige Behörde notwendig sein.
§ 8 und § 68 VbF
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ZUSAMMENLAGERUNG GRÖSSERER LAGERMENGEN
Bei einer Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen entsprechen:
o
o
o
zwei Liter der Gefahrenklasse II einem Liter der Gefahrenklasse I
200 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse I
100 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse II
§ 8 VbF
FLUCHTWEGE
o
o
Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden
und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch,
ungehindert und sicher verlassen werden können.
Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von
Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können.
ANGRIFFS- & RETTUNGSWEG
o
o
Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, dass
Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und
ungehindert erreicht werden können.
Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung
vorzuschreiben.
ANWENDUNG DER VERORDNUNG BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
Gilt:

Für jede Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten in Betriebsanlagen
Gilt nicht:



Für den Transport  ADR, RID
Für Tankinhalte von Fahrzeugen und Maschinen bis zu 300 Liter
Für Ethanol in Nahrungsmittel, Kosmetika, Medizin bis zu bestimmten Höchstmengen
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LAGERUNG VON GASFLASCHEN
Gasflaschen
o
o
o
o
Gasflaschen dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden.
Gasflaschen sind auch im entleerten Zustand gegen Umfallen zu sichern.
Volle Gasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu
schützen.
Bei Feuerarbeiten sind Gasflaschen außerhalb des Feuerbereichs aufzubewahren.
§ 65 AAV
Gaselager
Anforderungen an Lageräume für Behälter, die giftige, ätzende explosionsgefährliche oder
brandgefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser
Art oder nicht atembare Gase enthalten:
o
o
o
o
Lageräume so anlegen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege, Stiegen, Gänge
oder Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. (ev. Pufferraum vorsehen).
Wenn die gealberten Gase schwerer als Luft sind, Lagerraum nicht tiefer als
angrenzendes Gelände anlegen.
Kennzeichnung des Lagers und gegen unbefugten Zutritt sichern.
Es herrscht Ess-, Trink- und Rauchverbot.
§ 65 AAV
Weitere Anforderungen an Gaselager sind der ÖNORM M 7379 „Gaselager" zu entnehmen.
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Lagerung von Druckgaspackungen
Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002
– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,
genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in
denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.
Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50°C ausgesetzt werden
(Sonneneinstrahlung oder Wärmequellen). Es muss ein Abstand zu Wärmequellen 0,5 m oder
eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen werden.
§ 5 DGPLV
Lagerungsverbote für Druckgaspackungen
In den folgenden Bereichen dürfen keine Druckgaspackungen gelagert werden:

in Stiegenhäusern,

in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus
Stiegenhäusern und Notausgängen,

in Schaufenstern,

im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen und

in Durchfahrten und auf Gängen.
§ 6 DGPLV
Lagerung
in
Betriebsanlagen
nicht
genehmigungspflichtigen
gewerblichen
Erlaubte Lagermengen:

bis zu 20 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml

bis zu 50 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml in Regalen aus nicht
brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen:
o
Die Regale müssen mindestens 5 m von Haupteingängen, Hauptausgängen und
Notausgängen entfernt sein.
o
Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern dürfen keine
leicht entzündlichen Stoffe oder Waren gelagert werden.
o
Es dürfen keine keine brennbaren Dekorationen verwendet werden.
§ 7 DGPLV
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Lagerung in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen
Neben den allgemeinen Lagerungsvorschriften und Lagerungsverboten sind je nach dem Ort
der Lagerung (Raum bzw. Bereich) spezielle Vorschriften einzuhalten.
Lagerung von Druckgaspackungen in Lagerräumen
Diese Räume dienen ausschließlich der Lagerung von Druckgaspackungen.
Anforderungen an Lagerräume für Druckgaspackungen:

Wände und Decken brandbeständig

Wand- und Deckendurchbrüche brandbeständig verschließen

Lüftungsöffnungen in Boden- und Deckennähe direkt ins Freie, wenn Raum unter Niveau
erforderlichenfalls mechanische Entlüftung, wobei Ansaugung der Raumluft in Bodennähe,
automatische Einschaltung bei Betreten des Raumes

bei Lagerräumen über 500 m² in jedem Brandabschnitt direkt ins Freie führende
Lüftungsöffnungen die eine Querlüftung ermöglichen und über die gegebenenfalls eine
Druckentlastung stattfinden kann

Türen und Tore in Fluchtrichtung aufschlagend und selbstschließend; brandhemmend und
rauchdicht außer diese führen ins Freie

Fußboden nicht brennbar

keine Rauchfangputztürchen

elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend Explosionsschutzzone Zone 1

keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, keine Heizkörper mit
freiliegenden Glühdrähten, Beheizung nur mittels Warmluft oder Heizkörper mit
Oberflächentemperatur bis höchstens 120°C

Kennzeichnung im Raum und an der Zugangstüre „ Rauchen und Hantieren mit offenem
Licht und Feuer verboten"

Anschlag an der Türe „Lagerraum für Druckgaspackungen"

höchstens 60 % der Grundfläche für Lagerzwecke verwenden

Lagerung nur in Kartons, festen Kunststofffolien oder auf Paletten oder Regalen ohne
Verpackung; Verpackungseinheiten kippsicher stapeln

Lage und Größe der Lagerräume

bis 60 m2 nicht unter Wohn oder Arbeitsräumen

60-500 m2 nicht in Wohngebäude, nicht neben oder unter Arbeitsräumen und nicht mit
Arbeitsräumen oder betriebsfremden Räumen verbunden
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
ab 500 m2 Gebäude oder Gebäudeteil nur für Lagerzwecke, Lagerräume im Keller in
Brandabschnitte bis zu je maximal 500 m² und anderen Geschossen maximal 1000 m²

Feuerlöscher

bis 60 m2 für Brandklassen A, B, C mindestens 12 kg, Füllung eines Löschgerätes darf 6 kg
nicht unterschreiten

ab 60 m2 Fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg für Brandklassen A, B, C und nasse
Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten oder fahrbares
Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg
Ausgänge aus Lagerräumen
60-500 m2 mindestens 2 ins Freie oder über brandbeständige Gänge zu Stiegenhäusern
führende Ausgänge



ab 500 m2 aus jedem Brandabschnitt ein Ausgang direkt ins Freie oder über
brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen
Brandabschnitt
§§ 8 bis 20 DGPLV
Lagerung von Druckgaspackungen in Vorratsräumen
Diese Räume dienen neben der Lagerung von Druckgaspackungen auch der von anderen
Waren.
Anforderungen an diese Vorratsräume:

zu betriebsfremden Räumen Wände und Decken brandbeständig, Türen brand hemmend
und selbst schließend, wenn im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge
festgelegt wurde

Wände und Decken zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen mindestens
brandbeständig

Türen zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen mindestens brand hemmend

Ausgänge in betriebsfremde Gebäudeteile selbst schließend, brand hemmend und
rauchdicht

direkt ins Freie entlüftbar, an eine Seite direkt über angrenzenden Niveau

Druckgaspackungen an einem ausschließlich dafür vorgesehenem gekennzeichneten
Bereich – maximal 1/5 der Grundfläche des Raumes, höchstens jedoch 20 m2

Lagerverbot von leicht entzündlichen Waren, wie z B loses Papier, lose Holzwolle,
Leerkartons, brennbare Flüssigkeiten

in Vorratsräumen über 100 m2 neben Druckgaspackungen leicht entzündliche Waren in
5 m Entfernung
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE

Feuerlöscher 6 kg für Brandklassen A, B, C

Kennzeichnung im Raum und an der Zugangstüre „Rauchen und Hantieren mit offenem
Licht und Feuer verboten“
§§ 21-27 DGPLV
Lagerung von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen
Anforderungen an Verkaufsräume:

Wände und Decken brandbeständig, Türen brandhemmend und selbstschließend

Regale aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen

Regale mindestens 5 m von Hauptein- und Ausgängen sowie Notausgängen entfernt

Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern mit Druckgaspackungen
Lagerverbot von leicht entzündlichen Waren (z.B. pyrotechnischen Gegenständen) sowie
von brennbaren Flüssigkeiten

brennbare Dekorationen im Regalfach oder an den Regalen mit Druckgaspackungen
verboten
Im Genehmigungsbescheid wird mitunter eine Höchstlagermenge festgelegt.
§§ 28-30 DGPLV
Zusätzliche Anforderungen bei Selbstbedienung:

Die Lagerung von Druckgaspackungen oder Druckgaspackungen zusammen mit
unverpackten nicht brennbaren Waren in einem Regal ist zulässig wenn:
o
im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Waren vorhanden sind,
kein zwei – Meter - Abstand ist erforderlich, wenn anstelle Wände aus
wärmedämmenden, nicht brennbaren Material vorhanden sind (an drei Seiten).
Lagerung von Druckgaspackungen zusammen mit anderen brennbaren Waren im selben
Regal:
o


o
Wände und Böden der Regalfächer wärmedämmend und nicht brennbar
o
Regalfächer müssen an der Seite Blenden aufweisen
Eine gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen mit Waren brennbarer Art in einem
Regalfach ist verboten.
§§ 31 und 32 DGPLV
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
BRAND- UND EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE
Im Arbeitnehmerschutz sind für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den
allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und speziellen Abschnitten
der
Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung,
für
Bauarbeiten
der
Bauarbeiterschutzverordnung, für Bergbaubetriebe - der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung
und für Betriebe zum Aufsuchen von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen - der ErdölBergpolizeiverordnung Spezialverordnungen zu beachten.
LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere:
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991
Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002
Flüssiggasverordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002
Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch
Arbeitnehmerschutzbestimmungen.
Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle
aufgrund
der
jeweiligen
gefährlichen
Eigenschaften
dieser
Stoffe
gebotenen
Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer
vermieden werden (§ 44 ASchG).
LAGERUNG BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN
Allgemeine Bestimmungen, Lagerverbote, Lagerungen geringer Mengen, Lagerräume,
Sicherheitsschränke, Zusammenlagerungen brennbarer Flüssigkeiten.
LAGERUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN
Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002
– DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte,
genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in
denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten.
LAGERUNG UND VERWENDUNG VON FLÜSSIGGAS
Die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas wird durch die Flüssiggas-Verordnung 2002
FGV 2002, BGBl. 446/2002, geregelt. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan,
Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase
untereinander.
EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN
Den der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären
(Verordnung explosionsfähige Atmosphären - Anhang).
Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang
nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN
Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und
brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Den Schutz der
Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die Verordnung über den Schutz
der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige
Atmosphären - Anhang).
Sie gilt nicht für das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind
Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm
und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten
Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem
Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen. Weitere Ausnahmen finden Sie im
§ 1 VEXAT.
VEXAT - VERORDNUNG EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN
BGBl. II Nr. 309/2004
Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG (ATEX - Richtlinie)
Die VEXAT regelt folgende Inhalte
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen (Definitionen, Bedeutungen)
§ 3. Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche
§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren (Evaluierung)
§ 5. Explosionsschutzdokument
§ 6. Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe (Schulung, Überwachung der
Schutzmaßnahmen)
§ 7. Prüfungen
§ 8. Messungen
§ 9. Gefahrenanalyse (Eignung von Einrichtungen)
Explosionsschutz-Maßnahmen
§ 10. Grundsätze des Explosionsschutzes (Maßnahmen und deren Rangfolge)
§ 11. Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten
Bereichen
§ 12. Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)
§ 13. Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
§ 14. Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen
§ 15. Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten
Bereichen. Siehe dazu Bestimmungen über elektrische Anlagen und Gegenstände in
explosionsgefährdeten Bereichen
§ 16. Vorsorge für Störungen
§ 17. Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen (z.B. Silos, Rohrleitungen)
§ 18. Untertagebauarbeiten
§ 19. Bohr- und Behandlungsarbeiten
§ 20. Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen
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Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21. Übergangsbestimmungen (Anwendung von Bestimmungen für Altbestand)
§ 22. Schlussbestimmungen
Stand der Technik - Orientierungshilfen
Bewährte Verfahren mit großem Praxisbezug bietet der Leitfaden der Europäischen
Kommission zur Richtlinie 1999/92/EG (kurz ATEX-RL genannt). Dieser unverbindliche
Leitfaden kann in fachlichen Fragen betreffend die Verordnung explosionsfähige Atmosphären
(Anhang) als Orientierungshilfe herangezogen werden.
Berechnungen
Lüftungsmaßnahmen für stationäre Batterien und Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen nach
ÖNORM EN 50272-2 und 3.
Erlässe
Explosionsschutz - Stand der Technik (pdf-41 kB)
Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) - Klarstellungen (pdf-52 kB)
Konstruktiver Explosionsschutz, Schutzsysteme; (Druckentlastung von Staubexplosionen) (pdf43 kB)
Mehlsiloanlagen - Ausnahme vom konstruktiven Explosionsschutz (pdf-109 kB)
Anlage1 Mehlsiloanlagen - Häufige Fragen mit Beantwortung (pdf-13 kB)
Anlage2 Mehlsiloanlagen - Gutachten OFI (pdf-372 kB)
Anlage3 Mehlsiloanlagen - Gutachten TÜV (pdf-758 kB)
Anlage4 Mehlsiloanlagen - Gutachten VFG (pdf-348 kB)
Anlage5 Mehlsilos - Gutachten OFI - Durchgangswiderstand (pdf-372 kB)
Anlage6 Mehlsilos - Info zum OFI Gutachten (pdf-933 kB)
Anlagen für Agrarhandel, Mischfutter- und Mühlenwirtschaft - Ausnahmen vom
konstruktiven Explosionsschutz (pdf-182 kB)
Anlage 1 Gutachten - Elektrostatische Entladungsvorgänge (pdf-397 kB)
Anlage 2 Gutachten - Glimmnester, funkenziehende Gegenstände (pdf-709 kB)
Anlage 3 Gutachten - Zoneneinteilung (pdf-193 kB)
Anlage 4 Prüfbericht - Entzündungs- und Brennverhalten von Mais und Weizen (pdf-1,3 MB)
Folder
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in KFZ-Lackierereien (pdf-183 kB)
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Tischlereien (pdf-150 kB)
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Bäckereien (pdf-141 kB)
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Apotheken (pdf-78 kB)
Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Anlagen für Agrarhandel, Mischfutter- und Mühlenwirtschaft
(pdf-174 kB)
Merkblätter
Explosionsschutzdokument zum Folder "Explosionsschutz in Tischlereien" (pdf-145 kB)
Explosionsschutzdokument zum Folder "Explosionsschutz in KFZ - Lackierereien" (pdf-90 kB)
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
Download - Möglichkeit unter:
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstaetten/Arbeitsvorgaenge/explosionsfaehige_atmo
sphaeren.htm
Datenbank Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben der deutschen gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Als Grundlage zum sicheren Handhaben brennbarer Stäube und zum Projektieren von
Schutzmaßnahmen gegen Staubexplosionen in stauberzeugenden und -verarbeitenden
Anlagen sind in der GESTIS-STAUB-EX (http://www.dguv.de/bgia/de/gestis/expl/index.jsp#)
Datenbank wichtige Brenn- und Explosionskenngrößen von über 4000 Staubproben aus
nahezu allen Branchen zusammengestellt.
Studie - Explosionsschutz
Realisierung des Explosionsschutzes in zwei ausgewählten Branchen (Tischlereien und KfzLackierereien). Messung der Wirkung bestimmter Leistungen der Arbeitsinspektion (Information
und Beratung). Die Schwerpunktaktion wurde als Zufallsstichprobe geplant, so dass man auf
Grund der Ergebnisse, die man aus ihr gewonnen hat, mit errechenbarer Genauigkeit und
Zuverlässigkeit auf die Grundgesamtheit schließen kann.
Inhalte der Studie:






Aussagen zum gesamten technischen Arbeitnehmerschutz
Mitarbeiterbezogener Explosionsschutz (innerbetriebliche Information und
Unterweisung)
Realisierung der Hauptkriterien des Explosionsschutzes in den jeweiligen Branchen und
Statusgruppen
Was bringt Information?
Was bringt Beratung durch die Arbeitsinspektion?
Realisierte Dokumentation in Tischlereien bzw. KFZ - Lackierereien.
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
DEFINITIONEN
Flammpunkt:
Der Flammpunkt ist jene Temperatur, bei der die über der Flüssigkeitsoberfläche gebildeten
Dämpfe erstmals entflammt werden können.
Brennpunkt:
Ist jene Temperatur, bei der die vorhandenen Dämpfe entflammt werden können und nach
Wegnahme der Zündquelle selbst weiterbrennen.
Zündtemperatur:
Die Zündtemperatur (auch Zündpunkt genannt) ist jene Temperatur, auf die man einen Stoff
erhitzen muss, damit sich eine brennbare Substanz (Feststoff, Flüssigkeit, deren Dämpfe oder
Gas) in Gegenwart von Luftsauerstoff ohne Zündfunken ausschließlich aufgrund seiner
Erhitzung - also ohne Zündquelle - selbst entzündet.
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.3
R 12 Hochentzündlich:
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt
(oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 °C aufweisen.
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.4
R 11 Leichtentzündlich:
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C aufweisen, aber nicht
hochentzündlich sind.
Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.5
R 10 Entzündlich:
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und
höchstens 55 °C aufweisen.
VbF § 4. (1)
„Brennbare Flüssigkeiten'' im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von nicht mehr als 100 Grad C und einem Dampfdruck bei 50 Grad C von nicht
mehr als 3 bar (absolut).
Der Geltungsbereich der VbF bezieht sich auch auf alle Zubereitungen mit obigen
Eigenschaften!
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Brennbare Flüssigkeiten
Brennbare Flüssigkeiten werden z.B. als Verdünnungsmittel für Farben und Kleber, als
Reinigungsmittel für Werkstücke, Maschinen (Kaltreiniger) und Druckeinrichtungen
(Siebdruckreiniger) und als Lösemittel in Farben, Lacken und Klebern verwendet.
Dieses Merkblatt nennt die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten und zeigt,
wie den Brand- und Explosionsgefahren entgegengewirkt werden kann, die von den in
Einzelhandelsbetrieben verwendeten brennbaren Flüssigkeiten ausgehen. Es informiert Sie
bezüglich Lagerung und Transport von Flüssiggasflaschen sowie die Verwendung von
ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen.
Brennbare Flüssigkeiten sind Gefahrstoffe, die wenigstens eine der folgenden gefährlichen
Eigenschaften besitzen: entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich. Darüber hinaus
besitzen sie meist weitere, im Chemikaliengesetz aufgeführte, gefährliche Eigenschaften, wie
giftig, gesundheitsschädlich oder auch umweltgefährlich.
Beispiele: Ein leichtentzündlicher Verdünner ist ein Gefahrstoff; Otto-Kraftstoff (Benzin) ist
leichtentzündlich, giftig und krebserzeugend, also ein Gefahrstoff; Heizöl ist weder als
leichtentzündlich noch entzündlich eingestuft jedoch als gesundheitsschädlich und
umweltgefährlich.
Zum besseren Verständnis vorab einige Begriffsbestimmungen:
Brennbare Flüssigkeit: Flüssigkeit, die auf Grund ihres Anteils an brennbaren Komponenten
unter bestimmten Bedingungen entzündliche Gemische mit Luft bilden kann. Der Begriff
brennbare Flüssigkeit ist eigentlich nicht ganz zutreffend, denn gemeint sind deren Dämpfe,
denn nur die sind brennbar, und auch nur dann, wenn sie in einer Mindestkonzentration mit Luft
vorliegen.
Flammpunkt: Niedrigste Temperatur einer Flüssigkeit, bei der sie sich mit einer äußeren
Zündquelle entflammen lässt. Zur Veranschaulichung des Flammpunktes sei folgender Versuch
geschildert (Bild):
Terpentin
von
21°C Erst wenn man Terpentin auf
33°
C,
den
(Raumtemperatur) lässt sich mindestens
Flammpunkt, erwärmt hat, ist ein
nicht entflammen.
Entflammen möglich.
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Bild: Flammpunkt Terpentin
In eine Schale gibt man etwas Terpentin. Schale und Terpentin haben Raumtemperatur, also
etwa 21° C. Hält man nun kurz ein brennendes Zündholz über die Flüssigkeit, so entzündet sie
sich nicht. Nun erwärmt man das Terpentin langsam und hält immer wieder kurz das brennende
Zündholz über die Flüssigkeit. Erreicht die Temperatur des flüssigen Terpentins 33° C, so
entflammt es. Die Temperatur von 33°C ist also der Flammpunkt von Terpentin.
Hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich. Die Zuordnung der entzündlichen
Flüssigkeiten zu den Gefahrklassen erfolgt nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit:
hochentzündlich:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0° C und einem Siedepunkt
< 35° C, z. B. Ether
leichtentzündlich:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0° C bis unter 21° C,
z. B. Nitrolackverdünnung, Methanol absolut, Ethanol (96%)
entzündlich:
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von
z. B.
Ethanol (30%), Terpentin, Petroleum
Gefahrklasse
gem. VbF
(nicht mehr
gültig)
Flammpunkt
(Fp)
AI
und
unter
BI
21 °C
(wasserlöslich)
Gefährlichkeitsmerkmale
gem. EU-Gefahrstoffrecht
21°
C
bis
55°
Kennzeichnung
der brennbaren
Eigenschaften
nach EU-Gefahrstoffrecht
Fp. unter 0 °C :
hochentzündlich,
wenn gleichzeitig der Siedepunkt
unter 35 °C liegt
R 12
Fp. unter 21 °C :
leichtentzündlich
R 11
A II
21 °C
und
bis
B II
55 °C
(wasserlöslich)
entzündlich
R 10
(kein
Gefahrsymbol)
A III
Nicht mehr geregelt, d. h. kein
Gefahrstoff n. GefStoffV bzgl.
Entzündlichkeit
----
über
55 °C
bis
100°C
C,
Die Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Gefahrklassen brennbarer Flüssigkeiten nach
bisheriger VbF und nach GefStoffV.
Jedoch spielt die Wasserlöslichkeit eine wichtige Rolle, weil davon die Auswahl geeigneter
Löschmittel abhängt. Nur die Brände wasserlöslicher Flüssigkeiten lassen sich mit Wasser
löschen. Die Flüssigkeiten der ehemals VbF - Gruppen A schwimmen auf dem Wasser und
brennen dabei weiter.
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Informationen u. a. zur Wasserlöslichkeit finden sich weiterhin in den Sicherheitsdatenblättern
der Produkte, die von den Herstellern zur Verfügung zu stellen sind.
Brennbare Gase, Dämpfe und Nebel
Brennbare Stäube
Explosionsschutzmaßnahmen
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Primärer Explosionsschutz






Ersatz brandgefährlicher Arbeitsstoffe
Reduktion der verwendeten Menge brandgefährlicher Arbeitsstoffe
Verwendung von geschlossenen Betriebseinrichtungen, um so die Freisetzung dieser
Arbeitsstoffe bzw. ihrer Dämpfe zu verhindern
Mechanisches Absaugen entstehender Dämpfe
Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen
Staubablagerungen im Betrieb zu vermeiden
Sekundärer Explosionsschutz





Sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen
In explosionsfähigen Bereichen dürfen grundsätzlich keine wirksamen Zündquellen
vorhanden sein!
Potenzielle Zündquellen sind auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken
Verbot von Rauchen, offenem Licht und Feuer
Bei allen Arbeitsvorgängen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Entstehung von
Funken und von elektrostatischen Aufladungen verhindert wird!
Quelle:
VbF – Verordnung brennbarer Flüssigkeiten, BGBl. 240/1991
Arbeitsinspektion,
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstaetten/Arbeitsvorgaenge/explosionsfaehige_atmo
sphaeren.htm
Stephan Schönhacker – Gefahren ABC, http://www.gefahren-abc.info/az/g/gleisbereich/index.htm
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