LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
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LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Seite 1 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE VbF - VERORDNUNG ÜBER BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN BGBl. 280/1991 Allgemeines zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF BGBl. 240/1991 geregelt. Diese gilt für die Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten in: gewerblichen Betriebsanlagen genehmigungspflichtigen Eisenbahnanlagen und Rohrleitungsanlagen Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen Apotheken bewilligungspflichtigen Betrieben nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (z.B. Krankenanstalten). Definition Brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100°C und einem Dampfdruck bei 50°C von nicht mehr als 3 bar. EINTEILUNG Im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind „Brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich), Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C (entzündlich), Gefahrenklasse III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich 100 °C (schwerentzündlich), „Brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die Gefahrenklasse I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich), Gefahrenklasse II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C (entzündlich). § 5 VbF Seite 2 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Besonders gefährliche Flüssigkeiten brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe“), 6.1 („Giftige Stoffe“) und 8 („Ätzende Stoffe“) in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter -18 °C und einer Zündtemperatur von 200 °C oder darunter, Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH, brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe“), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln“) und 5.2 („Organische Peroxyde“). § 6 VbF Gruppe A Seite 3 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Gruppe B SICHERHEITSSCHRÄNKE Sicherheitsschränke sind ortsfeste Schränke mit höchstens 1 m3 Inhalt, die: ausschließlich der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen, dass vom Schrankinneren keine zusätzliche Gefährdung oder Brandausbreitung ausgeht, Türe besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind (eine zusätzliche thermische Steuerung des Türschließmechanismus zulässig ist, die ein sofortiges Schließen der Türen jedenfalls dann gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet), mit an ein Lüftungssystem anschließbaren Zu- und Abluftöffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfalle selbsttätig schließen, und im Inneren mit einer unterhalb der untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht und ein Fassungsvermögen von mindestens 10 Liter aufweist. § 9 VbF Seite 4 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank Bild Selbstschließender und -verriegelnder Sicherheitsschrank zur Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten, der auch für andere gefährliche Stoffe und Zubereitungen geeignet ist. Seite 5 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE LAGERVERBOTE In den folgenden Bereichen dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden: o o in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie Ein-, Aus- und Durchfahrten in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen in Pufferräumen und Schleusen in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt an allgemein zugänglichen Orten auch entleerte Behälter von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten an allgemein zugänglichen Orten entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste brennbarer Flüssigkeiten enthalten mit Flammpunkt < 35° C wenn Nenninhalte die Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten. Achtung: An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden! § 65 VbF und § 65 AAV Seite 6 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE LAGERUNG GERINGER MENGEN BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN Brennbare Flüssigkeiten dürfen in Betrieben unter den folgenden Bedingungen (Mengen, Behältergrößen, Beschaffenheit der Behälter) auch außerhalb von eigenen Lagerräumen gelagert werden. Gefahrenklasse maximale Lagermenge maximaler Voraussetzung hinsichtlich der Behälterart Behälternenninhalt 250 ml 5l 1l mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material bruchgeschützt umhüllt 10 l 5l Metall 15 l 5l Sicherheitsbehälter 2,5 l geeignetes Material besonders gefährliche 20 l I 50 l 5l bruchgeschützt 10 l Kunststoff oder Metall 25 l Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter 30 l mit Tragevorrichtung für 2 Personen ausgerüstet 5l geeignetes Material 25 l mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material bruchgeschützt umhüllt Kunststoff oder Metall 30 l mit Tragevorrichtung für 2 Personen ausgerüstet 60 l Sicherheitsbehälter oder bruchfeste Behälter 10 l geeignetes Material 25 l mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material bruchgeschützt umhüllt 30 l mit Tragevorrichtung für 2 Personen ausgerüstet 60 l Kunststoff 200 l bruchfest (Kunststoff oder Metall) 60 l II III geeignetes Material 500 l 1000 l Achtung: An Arbeitsplätzen darf maximal der Tagesbedarf gelagert werden! § 66 und § 67 VbF Seite 7 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE LAGERRÄUME FÜR BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN Umgebende Bauteile brandbeständig, je nach Lage sind eventuell auch Pufferräume nötig Türen Gefahrenklasse I und II hochbrandhemmend, Gefahrenklasse III brandhemmend o o in Fluchtrichtung aufschlagend, versperrbar und selbstschließend Türschwelle maximal 3 cm Fußboden o o o o flüssigkeitsundurchlässig fest und nicht brennbar mit Gefälle oder Sumpf, damit ausgelaufene Flüssigkeit sich sammelt und Fluchtwege nicht gefährdet werden Umfassungswände fugenlos anschließend Lüftungsöffnungen für natürliche Lüftung oder mechanische Lüftung elektrische Anlage bei Gefahrenklasse I und bei Gefahrenklasse III entsprechend brandgefährdeter Räume im Lagerraum keine Gas- und Wasserinstallation und keine Putztürchen Abwasser und Luftleitungen müssen brandbeständig ummantelt werden Aufschriften: o o o o II: explosionsgeschützt, „Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten“ „Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!“ Gefahrenklassen höchstzulässige Lagermenge Im Lagerraum außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur Stoffe und Materialien, die für den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind. § 81, § 82 und § 83 VbF Seite 8 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE ZUSAMMENLAGERUNG BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten Gefahrenklassen nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert werden. verschiedener Die Gruppeneinteilung nach A und B ist bei einer Zusammenlagerung nicht von Relevanz. In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten dürfen außer den brennbaren Flüssigkeiten, nur Stoffe und Materialien vorhanden sein, die für den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind. § 83 VbF ZUSAMMENLAGERUNG GERINGER LAGERMENGEN Bei der Zusammenlagerung geringer Lagermengen gibt es Sonderbestimmungen über die zulässigen Mengen entsprechend den Gefahrenklassen: Zusammenlagern von Gefahrenklassen I, II und III: o o o Gefahrenklassen I 10 Liter Gefahrenklassen II 150 Liter Gefahrenklassen III 300 Liter oder o o o Gefahrenklassen I 10 Liter Gefahrenklassen II 125 Liter Gefahrenklassen III 400 Liter Davon dürfen insgesamt höchstens 5 Liter besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten sein. Lagerung im Sicherheitsschrank: o o 100 Liter unabhängig von der Gefahrenklasse. Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten unbegrenzt. Zusätzliche Lagermengen außerhalb des Schrankes: o o Gefahrenklassen II 150 Liter Gefahrenklassen III 300 Liter oder o o Gefahrenklassen II 125 Liter Gefahrenklassen III 400 Liter Bei der Lagerung von Mengen welche die geringen Lagermengen überschreiten wird meist die Genehmigung durch die zuständige Behörde notwendig sein. § 8 und § 68 VbF Seite 9 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE ZUSAMMENLAGERUNG GRÖSSERER LAGERMENGEN Bei einer Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen entsprechen: o o o zwei Liter der Gefahrenklasse II einem Liter der Gefahrenklasse I 200 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse I 100 Liter der Gefahrenklasse III einem Liter der Gefahrenklasse II § 8 VbF FLUCHTWEGE o o Bereiche, in denen Gefahren, wie bei Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden und Explosionen, auftreten können, müssen auf Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher verlassen werden können. Von solchen Gefahren bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen Bereichen entfernt werden können. ANGRIFFS- & RETTUNGSWEG o o Angriffswege zur Brandbekämpfung und Rettungswege müssen so angelegt sein, dass Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen und -geräten rasch und ungehindert erreicht werden können. Sind solche Wege nicht eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren Kennzeichnung vorzuschreiben. ANWENDUNG DER VERORDNUNG BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN Gilt: Für jede Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten in Betriebsanlagen Gilt nicht: Für den Transport ADR, RID Für Tankinhalte von Fahrzeugen und Maschinen bis zu 300 Liter Für Ethanol in Nahrungsmittel, Kosmetika, Medizin bis zu bestimmten Höchstmengen Seite 10 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE LAGERUNG VON GASFLASCHEN Gasflaschen o o o o Gasflaschen dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Gasflaschen sind auch im entleerten Zustand gegen Umfallen zu sichern. Volle Gasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu schützen. Bei Feuerarbeiten sind Gasflaschen außerhalb des Feuerbereichs aufzubewahren. § 65 AAV Gaselager Anforderungen an Lageräume für Behälter, die giftige, ätzende explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten: o o o o Lageräume so anlegen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege, Stiegen, Gänge oder Verkehrswege nicht unbenutzbar werden. (ev. Pufferraum vorsehen). Wenn die gealberten Gase schwerer als Luft sind, Lagerraum nicht tiefer als angrenzendes Gelände anlegen. Kennzeichnung des Lagers und gegen unbefugten Zutritt sichern. Es herrscht Ess-, Trink- und Rauchverbot. § 65 AAV Weitere Anforderungen an Gaselager sind der ÖNORM M 7379 „Gaselager" zu entnehmen. Seite 11 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Lagerung von Druckgaspackungen Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte, genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten. Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50°C ausgesetzt werden (Sonneneinstrahlung oder Wärmequellen). Es muss ein Abstand zu Wärmequellen 0,5 m oder eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen werden. § 5 DGPLV Lagerungsverbote für Druckgaspackungen In den folgenden Bereichen dürfen keine Druckgaspackungen gelagert werden: in Stiegenhäusern, in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus Stiegenhäusern und Notausgängen, in Schaufenstern, im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen und in Durchfahrten und auf Gängen. § 6 DGPLV Lagerung in Betriebsanlagen nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Erlaubte Lagermengen: bis zu 20 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml bis zu 50 Druckgaspackungen mit einem Gesamtinhalt max. 600 ml in Regalen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen: o Die Regale müssen mindestens 5 m von Haupteingängen, Hauptausgängen und Notausgängen entfernt sein. o Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe oder Waren gelagert werden. o Es dürfen keine keine brennbaren Dekorationen verwendet werden. § 7 DGPLV Seite 12 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Lagerung in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen Neben den allgemeinen Lagerungsvorschriften und Lagerungsverboten sind je nach dem Ort der Lagerung (Raum bzw. Bereich) spezielle Vorschriften einzuhalten. Lagerung von Druckgaspackungen in Lagerräumen Diese Räume dienen ausschließlich der Lagerung von Druckgaspackungen. Anforderungen an Lagerräume für Druckgaspackungen: Wände und Decken brandbeständig Wand- und Deckendurchbrüche brandbeständig verschließen Lüftungsöffnungen in Boden- und Deckennähe direkt ins Freie, wenn Raum unter Niveau erforderlichenfalls mechanische Entlüftung, wobei Ansaugung der Raumluft in Bodennähe, automatische Einschaltung bei Betreten des Raumes bei Lagerräumen über 500 m² in jedem Brandabschnitt direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen die eine Querlüftung ermöglichen und über die gegebenenfalls eine Druckentlastung stattfinden kann Türen und Tore in Fluchtrichtung aufschlagend und selbstschließend; brandhemmend und rauchdicht außer diese führen ins Freie Fußboden nicht brennbar keine Rauchfangputztürchen elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend Explosionsschutzzone Zone 1 keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, keine Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten, Beheizung nur mittels Warmluft oder Heizkörper mit Oberflächentemperatur bis höchstens 120°C Kennzeichnung im Raum und an der Zugangstüre „ Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten" Anschlag an der Türe „Lagerraum für Druckgaspackungen" höchstens 60 % der Grundfläche für Lagerzwecke verwenden Lagerung nur in Kartons, festen Kunststofffolien oder auf Paletten oder Regalen ohne Verpackung; Verpackungseinheiten kippsicher stapeln Lage und Größe der Lagerräume bis 60 m2 nicht unter Wohn oder Arbeitsräumen 60-500 m2 nicht in Wohngebäude, nicht neben oder unter Arbeitsräumen und nicht mit Arbeitsräumen oder betriebsfremden Räumen verbunden Seite 13 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE ab 500 m2 Gebäude oder Gebäudeteil nur für Lagerzwecke, Lagerräume im Keller in Brandabschnitte bis zu je maximal 500 m² und anderen Geschossen maximal 1000 m² Feuerlöscher bis 60 m2 für Brandklassen A, B, C mindestens 12 kg, Füllung eines Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten ab 60 m2 Fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg für Brandklassen A, B, C und nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten oder fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Ausgänge aus Lagerräumen 60-500 m2 mindestens 2 ins Freie oder über brandbeständige Gänge zu Stiegenhäusern führende Ausgänge ab 500 m2 aus jedem Brandabschnitt ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt §§ 8 bis 20 DGPLV Lagerung von Druckgaspackungen in Vorratsräumen Diese Räume dienen neben der Lagerung von Druckgaspackungen auch der von anderen Waren. Anforderungen an diese Vorratsräume: zu betriebsfremden Räumen Wände und Decken brandbeständig, Türen brand hemmend und selbst schließend, wenn im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge festgelegt wurde Wände und Decken zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen mindestens brandbeständig Türen zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen mindestens brand hemmend Ausgänge in betriebsfremde Gebäudeteile selbst schließend, brand hemmend und rauchdicht direkt ins Freie entlüftbar, an eine Seite direkt über angrenzenden Niveau Druckgaspackungen an einem ausschließlich dafür vorgesehenem gekennzeichneten Bereich – maximal 1/5 der Grundfläche des Raumes, höchstens jedoch 20 m2 Lagerverbot von leicht entzündlichen Waren, wie z B loses Papier, lose Holzwolle, Leerkartons, brennbare Flüssigkeiten in Vorratsräumen über 100 m2 neben Druckgaspackungen leicht entzündliche Waren in 5 m Entfernung Seite 14 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Feuerlöscher 6 kg für Brandklassen A, B, C Kennzeichnung im Raum und an der Zugangstüre „Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten“ §§ 21-27 DGPLV Lagerung von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen Anforderungen an Verkaufsräume: Wände und Decken brandbeständig, Türen brandhemmend und selbstschließend Regale aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen Regale mindestens 5 m von Hauptein- und Ausgängen sowie Notausgängen entfernt Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern mit Druckgaspackungen Lagerverbot von leicht entzündlichen Waren (z.B. pyrotechnischen Gegenständen) sowie von brennbaren Flüssigkeiten brennbare Dekorationen im Regalfach oder an den Regalen mit Druckgaspackungen verboten Im Genehmigungsbescheid wird mitunter eine Höchstlagermenge festgelegt. §§ 28-30 DGPLV Zusätzliche Anforderungen bei Selbstbedienung: Die Lagerung von Druckgaspackungen oder Druckgaspackungen zusammen mit unverpackten nicht brennbaren Waren in einem Regal ist zulässig wenn: o im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Waren vorhanden sind, kein zwei – Meter - Abstand ist erforderlich, wenn anstelle Wände aus wärmedämmenden, nicht brennbaren Material vorhanden sind (an drei Seiten). Lagerung von Druckgaspackungen zusammen mit anderen brennbaren Waren im selben Regal: o o Wände und Böden der Regalfächer wärmedämmend und nicht brennbar o Regalfächer müssen an der Seite Blenden aufweisen Eine gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen mit Waren brennbarer Art in einem Regalfach ist verboten. §§ 31 und 32 DGPLV Seite 15 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE BRAND- UND EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE Im Arbeitnehmerschutz sind für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und speziellen Abschnitten der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, für Bauarbeiten der Bauarbeiterschutzverordnung, für Bergbaubetriebe - der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und für Betriebe zum Aufsuchen von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen - der ErdölBergpolizeiverordnung Spezialverordnungen zu beachten. LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991 Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002 Flüssiggasverordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002 Diese Spezialverordnungen enthalten sowohl gewerberechtliche Bestimmungen als auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden (§ 44 ASchG). LAGERUNG BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN Allgemeine Bestimmungen, Lagerverbote, Lagerungen geringer Mengen, Lagerräume, Sicherheitsschränke, Zusammenlagerungen brennbarer Flüssigkeiten. LAGERUNG VON DRUCKGASPACKUNGEN Die Lagerung von Druckgaspackungen ist in der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002 BGBl. II Nr. 489/2002 geregelt. Die Verordnung gilt für genehmigte, genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in denen Druckgaspackungen gelagert werden die brennbare Stoffe enthalten. LAGERUNG UND VERWENDUNG VON FLÜSSIGGAS Die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas wird durch die Flüssiggas-Verordnung 2002 FGV 2002, BGBl. 446/2002, geregelt. Flüssiggas im Sinne dieser Verordnung sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander. EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN Den der Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - Anhang). Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang Seite 16 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären regelt die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären - Anhang). Sie gilt nicht für das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren), oder chemisch instabilen Stoffen. Weitere Ausnahmen finden Sie im § 1 VEXAT. VEXAT - VERORDNUNG EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄREN BGBl. II Nr. 309/2004 Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG (ATEX - Richtlinie) Die VEXAT regelt folgende Inhalte Allgemeine Bestimmungen § 1. Anwendungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen (Definitionen, Bedeutungen) § 3. Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche § 4. Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren (Evaluierung) § 5. Explosionsschutzdokument § 6. Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe (Schulung, Überwachung der Schutzmaßnahmen) § 7. Prüfungen § 8. Messungen § 9. Gefahrenanalyse (Eignung von Einrichtungen) Explosionsschutz-Maßnahmen § 10. Grundsätze des Explosionsschutzes (Maßnahmen und deren Rangfolge) § 11. Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen § 12. Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen) § 13. Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen § 14. Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen § 15. Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen. Siehe dazu Bestimmungen über elektrische Anlagen und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen § 16. Vorsorge für Störungen § 17. Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen (z.B. Silos, Rohrleitungen) § 18. Untertagebauarbeiten § 19. Bohr- und Behandlungsarbeiten § 20. Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen Seite 17 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Übergangs- und Schlussbestimmungen § 21. Übergangsbestimmungen (Anwendung von Bestimmungen für Altbestand) § 22. Schlussbestimmungen Stand der Technik - Orientierungshilfen Bewährte Verfahren mit großem Praxisbezug bietet der Leitfaden der Europäischen Kommission zur Richtlinie 1999/92/EG (kurz ATEX-RL genannt). Dieser unverbindliche Leitfaden kann in fachlichen Fragen betreffend die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (Anhang) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Berechnungen Lüftungsmaßnahmen für stationäre Batterien und Antriebsbatterien von Elektrofahrzeugen nach ÖNORM EN 50272-2 und 3. Erlässe Explosionsschutz - Stand der Technik (pdf-41 kB) Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) - Klarstellungen (pdf-52 kB) Konstruktiver Explosionsschutz, Schutzsysteme; (Druckentlastung von Staubexplosionen) (pdf43 kB) Mehlsiloanlagen - Ausnahme vom konstruktiven Explosionsschutz (pdf-109 kB) Anlage1 Mehlsiloanlagen - Häufige Fragen mit Beantwortung (pdf-13 kB) Anlage2 Mehlsiloanlagen - Gutachten OFI (pdf-372 kB) Anlage3 Mehlsiloanlagen - Gutachten TÜV (pdf-758 kB) Anlage4 Mehlsiloanlagen - Gutachten VFG (pdf-348 kB) Anlage5 Mehlsilos - Gutachten OFI - Durchgangswiderstand (pdf-372 kB) Anlage6 Mehlsilos - Info zum OFI Gutachten (pdf-933 kB) Anlagen für Agrarhandel, Mischfutter- und Mühlenwirtschaft - Ausnahmen vom konstruktiven Explosionsschutz (pdf-182 kB) Anlage 1 Gutachten - Elektrostatische Entladungsvorgänge (pdf-397 kB) Anlage 2 Gutachten - Glimmnester, funkenziehende Gegenstände (pdf-709 kB) Anlage 3 Gutachten - Zoneneinteilung (pdf-193 kB) Anlage 4 Prüfbericht - Entzündungs- und Brennverhalten von Mais und Weizen (pdf-1,3 MB) Folder Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in KFZ-Lackierereien (pdf-183 kB) Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Tischlereien (pdf-150 kB) Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Bäckereien (pdf-141 kB) Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Apotheken (pdf-78 kB) Arbeitsstoffe - Explosionsschutz in Anlagen für Agrarhandel, Mischfutter- und Mühlenwirtschaft (pdf-174 kB) Merkblätter Explosionsschutzdokument zum Folder "Explosionsschutz in Tischlereien" (pdf-145 kB) Explosionsschutzdokument zum Folder "Explosionsschutz in KFZ - Lackierereien" (pdf-90 kB) Seite 18 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Download - Möglichkeit unter: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstaetten/Arbeitsvorgaenge/explosionsfaehige_atmo sphaeren.htm Datenbank Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben der deutschen gewerblichen Berufsgenossenschaften Als Grundlage zum sicheren Handhaben brennbarer Stäube und zum Projektieren von Schutzmaßnahmen gegen Staubexplosionen in stauberzeugenden und -verarbeitenden Anlagen sind in der GESTIS-STAUB-EX (http://www.dguv.de/bgia/de/gestis/expl/index.jsp#) Datenbank wichtige Brenn- und Explosionskenngrößen von über 4000 Staubproben aus nahezu allen Branchen zusammengestellt. Studie - Explosionsschutz Realisierung des Explosionsschutzes in zwei ausgewählten Branchen (Tischlereien und KfzLackierereien). Messung der Wirkung bestimmter Leistungen der Arbeitsinspektion (Information und Beratung). Die Schwerpunktaktion wurde als Zufallsstichprobe geplant, so dass man auf Grund der Ergebnisse, die man aus ihr gewonnen hat, mit errechenbarer Genauigkeit und Zuverlässigkeit auf die Grundgesamtheit schließen kann. Inhalte der Studie: Aussagen zum gesamten technischen Arbeitnehmerschutz Mitarbeiterbezogener Explosionsschutz (innerbetriebliche Information und Unterweisung) Realisierung der Hauptkriterien des Explosionsschutzes in den jeweiligen Branchen und Statusgruppen Was bringt Information? Was bringt Beratung durch die Arbeitsinspektion? Realisierte Dokumentation in Tischlereien bzw. KFZ - Lackierereien. Seite 19 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE DEFINITIONEN Flammpunkt: Der Flammpunkt ist jene Temperatur, bei der die über der Flüssigkeitsoberfläche gebildeten Dämpfe erstmals entflammt werden können. Brennpunkt: Ist jene Temperatur, bei der die vorhandenen Dämpfe entflammt werden können und nach Wegnahme der Zündquelle selbst weiterbrennen. Zündtemperatur: Die Zündtemperatur (auch Zündpunkt genannt) ist jene Temperatur, auf die man einen Stoff erhitzen muss, damit sich eine brennbare Substanz (Feststoff, Flüssigkeit, deren Dämpfe oder Gas) in Gegenwart von Luftsauerstoff ohne Zündfunken ausschließlich aufgrund seiner Erhitzung - also ohne Zündquelle - selbst entzündet. Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.3 R 12 Hochentzündlich: Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 °C aufweisen. Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.4 R 11 Leichtentzündlich: Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C aufweisen, aber nicht hochentzündlich sind. Chemikalienverordnung Anhang B 2.2.5 R 10 Entzündlich: Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C aufweisen. VbF § 4. (1) „Brennbare Flüssigkeiten'' im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 100 Grad C und einem Dampfdruck bei 50 Grad C von nicht mehr als 3 bar (absolut). Der Geltungsbereich der VbF bezieht sich auch auf alle Zubereitungen mit obigen Eigenschaften! Seite 20 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Brennbare Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten werden z.B. als Verdünnungsmittel für Farben und Kleber, als Reinigungsmittel für Werkstücke, Maschinen (Kaltreiniger) und Druckeinrichtungen (Siebdruckreiniger) und als Lösemittel in Farben, Lacken und Klebern verwendet. Dieses Merkblatt nennt die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten und zeigt, wie den Brand- und Explosionsgefahren entgegengewirkt werden kann, die von den in Einzelhandelsbetrieben verwendeten brennbaren Flüssigkeiten ausgehen. Es informiert Sie bezüglich Lagerung und Transport von Flüssiggasflaschen sowie die Verwendung von ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen. Brennbare Flüssigkeiten sind Gefahrstoffe, die wenigstens eine der folgenden gefährlichen Eigenschaften besitzen: entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich. Darüber hinaus besitzen sie meist weitere, im Chemikaliengesetz aufgeführte, gefährliche Eigenschaften, wie giftig, gesundheitsschädlich oder auch umweltgefährlich. Beispiele: Ein leichtentzündlicher Verdünner ist ein Gefahrstoff; Otto-Kraftstoff (Benzin) ist leichtentzündlich, giftig und krebserzeugend, also ein Gefahrstoff; Heizöl ist weder als leichtentzündlich noch entzündlich eingestuft jedoch als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich. Zum besseren Verständnis vorab einige Begriffsbestimmungen: Brennbare Flüssigkeit: Flüssigkeit, die auf Grund ihres Anteils an brennbaren Komponenten unter bestimmten Bedingungen entzündliche Gemische mit Luft bilden kann. Der Begriff brennbare Flüssigkeit ist eigentlich nicht ganz zutreffend, denn gemeint sind deren Dämpfe, denn nur die sind brennbar, und auch nur dann, wenn sie in einer Mindestkonzentration mit Luft vorliegen. Flammpunkt: Niedrigste Temperatur einer Flüssigkeit, bei der sie sich mit einer äußeren Zündquelle entflammen lässt. Zur Veranschaulichung des Flammpunktes sei folgender Versuch geschildert (Bild): Terpentin von 21°C Erst wenn man Terpentin auf 33° C, den (Raumtemperatur) lässt sich mindestens Flammpunkt, erwärmt hat, ist ein nicht entflammen. Entflammen möglich. Seite 21 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Bild: Flammpunkt Terpentin In eine Schale gibt man etwas Terpentin. Schale und Terpentin haben Raumtemperatur, also etwa 21° C. Hält man nun kurz ein brennendes Zündholz über die Flüssigkeit, so entzündet sie sich nicht. Nun erwärmt man das Terpentin langsam und hält immer wieder kurz das brennende Zündholz über die Flüssigkeit. Erreicht die Temperatur des flüssigen Terpentins 33° C, so entflammt es. Die Temperatur von 33°C ist also der Flammpunkt von Terpentin. Hochentzündlich, leichtentzündlich und entzündlich. Die Zuordnung der entzündlichen Flüssigkeiten zu den Gefahrklassen erfolgt nach dem Flammpunkt der Flüssigkeit: hochentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 0° C und einem Siedepunkt < 35° C, z. B. Ether leichtentzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 0° C bis unter 21° C, z. B. Nitrolackverdünnung, Methanol absolut, Ethanol (96%) entzündlich: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von z. B. Ethanol (30%), Terpentin, Petroleum Gefahrklasse gem. VbF (nicht mehr gültig) Flammpunkt (Fp) AI und unter BI 21 °C (wasserlöslich) Gefährlichkeitsmerkmale gem. EU-Gefahrstoffrecht 21° C bis 55° Kennzeichnung der brennbaren Eigenschaften nach EU-Gefahrstoffrecht Fp. unter 0 °C : hochentzündlich, wenn gleichzeitig der Siedepunkt unter 35 °C liegt R 12 Fp. unter 21 °C : leichtentzündlich R 11 A II 21 °C und bis B II 55 °C (wasserlöslich) entzündlich R 10 (kein Gefahrsymbol) A III Nicht mehr geregelt, d. h. kein Gefahrstoff n. GefStoffV bzgl. Entzündlichkeit ---- über 55 °C bis 100°C C, Die Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Gefahrklassen brennbarer Flüssigkeiten nach bisheriger VbF und nach GefStoffV. Jedoch spielt die Wasserlöslichkeit eine wichtige Rolle, weil davon die Auswahl geeigneter Löschmittel abhängt. Nur die Brände wasserlöslicher Flüssigkeiten lassen sich mit Wasser löschen. Die Flüssigkeiten der ehemals VbF - Gruppen A schwimmen auf dem Wasser und brennen dabei weiter. Seite 22 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Informationen u. a. zur Wasserlöslichkeit finden sich weiterhin in den Sicherheitsdatenblättern der Produkte, die von den Herstellern zur Verfügung zu stellen sind. Brennbare Gase, Dämpfe und Nebel Brennbare Stäube Explosionsschutzmaßnahmen Seite 23 von 24 Thomas Docekal LAGERUNG BRANDGEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Primärer Explosionsschutz Ersatz brandgefährlicher Arbeitsstoffe Reduktion der verwendeten Menge brandgefährlicher Arbeitsstoffe Verwendung von geschlossenen Betriebseinrichtungen, um so die Freisetzung dieser Arbeitsstoffe bzw. ihrer Dämpfe zu verhindern Mechanisches Absaugen entstehender Dämpfe Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe unverzüglich beseitigen Staubablagerungen im Betrieb zu vermeiden Sekundärer Explosionsschutz Sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen In explosionsfähigen Bereichen dürfen grundsätzlich keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein! Potenzielle Zündquellen sind auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken Verbot von Rauchen, offenem Licht und Feuer Bei allen Arbeitsvorgängen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die Entstehung von Funken und von elektrostatischen Aufladungen verhindert wird! Quelle: VbF – Verordnung brennbarer Flüssigkeiten, BGBl. 240/1991 Arbeitsinspektion, http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsstaetten/Arbeitsvorgaenge/explosionsfaehige_atmo sphaeren.htm Stephan Schönhacker – Gefahren ABC, http://www.gefahren-abc.info/az/g/gleisbereich/index.htm Seite 24 von 24 Thomas Docekal