ADR - Verwaltungsdurchklick

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ADR - Verwaltungsdurchklick
gefahrgutgrundwissen
SERVICEHEFT 2009/2010
ADR:
Das Regelwerk
kompakt und verständlich
SEEVERKEHR:
IMDG-Code –
Parallelen zum ADR
LERNKONTROLLE
Fragen aus der
IHK-Prüfung
d Infos
Anmeldung un
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competenzcentrum
EDITORIAL
Liebe Leserinnen und Leser,
INHALT
Rechtliche Grundlagen
Ohne Regeln geht es nicht
4
ADR
die 14. Ausgabe von gefahrgutgrundwissen liegt vor Ihnen und die Gefahrgutänderungen 2009 (hoffentlich) hinter Ihnen.
Sollen wir zum 14. Mal ein Heft für Gefahrgut-Einsteiger produzieren? Das war in
der Redaktion die Frage. Doch nach den vielen positiven Rückmeldungen aus der
Leserbefragung war es keine Frage mehr. Das Serviceheft gefahrgutgrundwissen
hat bei Ihnen einen festen Platz gefunden und wird genutzt, um Neueinsteigern
einen einfachen Zugang zu diesem komplexen Thema zu ermöglichen. Als Handout bei Schulungen und um mal eben etwas nachzulesen, damit man sich so richtig sicher ist.
Das Serviceheft gefahrgutgrundwissen ist so wie das ADR aufgebaut. Für Anfänger: Das sind die internationalen Gefahrgutvorschriften für die Straße. Die Inhalte der neun Kapitel werden vorgestellt und erläutert. So bekommen Sie einen Eindruck, an welcher Stelle der Vorschrift Sie welche Informationen finden.
Wir haben uns mit diesen Einsteiger-Informationen an der Vorschrift für Transporte auf der Straße orientiert, vieles davon gilt auch für die anderen Verkehrsträger.
Auf ein paar Spezialitäten bei See- und Lufttransporten gehen wir gesondert ein.
Zum Schluss können Sie sich dann schon mal mit ein paar IHK-Prüfungsfragen
vertraut machen. Und mit etwas Glück auch noch gewinnen!
Einen guten Einstieg wünschen
Allgemeine Vorschriften (Teil 1):
Strukturen und Prozeduren
Klassifizierung (Teil 2):
Ist es Gefahrgut?
Gefahrklassen
Tabelle A (Teil 3):
Alle Informationen in Tabelle A
6
7
10
8
Verpacken und Abfüllen (Teil 4):
Rein und weg
11
Kennzeichnung (Teil 5):
Orangefarben ist die Tafel
12
Dokumentation (Kapitel 5.4):
Informationsträger: Formulare
13
Befördern,
Be- und Entladen (Teil 7):
Sicher ist sicher
14
Ausrüstung (Teil 8):
Besser, es ist dabei
15
Seeverkehr (IMDG-Code)
Uta Fuchs, Joachim Boenisch, Ralf Gaßner
Auf in die wogende See
16
Luftverkehr (IATA-DGR)
Mehr zum Thema Gefahrgut gibt es natürlich auch online.
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Ready for take off
17
Gb-Prüfung:
Kein Boogie Woogie
18
Die Autoren
Joachim Boenisch,
Gefahrgutberater,
Hamburg
Uta Fuchs,
Fachjournalistin,
Hamburg
Ralf Gaßner,
Gefahrgutbeauftragter,
Hamburg
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3
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
GEFAHRGUTRECHT
Darauf beruhen alle
Gefahrgutvorschriften.
Das so genannte Orange Book (nomen est
omen) wurde vor 50
Jahren von Experten
der Vereinten Nationen
erarbeitet und wird
ständig erweitert und
aktualisiert.
Gefahrgut wird grenzüberschreitend und weltweit transportiert. Es sind deshalb vor allem
internationale Gremien, die sich um Regelungen für sichere Transporte bemühen.
Die Basis aller Gefahrgutvorschriften
sind seit 50 Jahren die Recommendations on the Transport of Dangerous
Goods (Orange Book) – von internationalen Experten erarbeitete Empfehlungen der Vereinten Nationen für Gefahrguttransporte mit allen Verkehrsträgern.
Die Empfehlungen enthalten eine Auflistung der Gefahrgüter und UN-Nummern sowie Regelungen zur Klassifizierung und den Testverfahren, außerdem
zu Verpackung und Kennzeichnung.
Die Inhalte werden von internationalen
Gremien ständig weiterentwickelt und
die Vorgaben des Orange Book werden
in die Regelungen für die einzelnen Verkehrsträger übernommen. So konnten
Inhalt und Gestaltung der Gefahrgutvorschriften mit der großen „Strukturreform“ weitgehend vereinheitlicht werden. Änderungen und Ergänzungen zum
Orange Book können auf der UN-Website www.unece.org nachverfolgt werden.
Die rechtliche Grundlage für die Beförderung gefährlicher Güter in Deutschland schaffen das „Gesetz über die
Beförderung gefährlicher Güter“ und
die darauf basierenden Verordnungen
(VO), die
1. VO über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, der
Schiene und den Binnenwasserstraßen (GGVSEB) und die
2. VO über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee).
3. Eine GGVLuft gibt es nicht! Im
Gefahrgutluftverkehr gelten etwas
andere Regeln (siehe Seite 17).
Die GGVSEB besteht aus 40 Paragraphen, in denen Grundsätzliches geregelt ist (Pflichten, Verantwortlichkeiten, Ordnungswidrigkeiten) und drei
Anlagen. In dieser Verordnung werden
Regelungen aufgeführt, die nur für
Transporte in Deutschland gelten.
Außerdem sind in Deutschland zu
beachten: GbV, GGAV, ADR-Vereinbarungen, RSE, und, und ...
Aktualisierungen
Die Vorschriften werden regelmäßig
weiterentwickelt und geändert. Das ist
nötig:
● wenn neue Stoffe oder Produkte in
Verkehr gebracht werden – Beispiel: Lithiumbatterien,
● wenn die technische Entwicklung
neue Möglichkeiten bei Verpackungen oder Fahrzeugen bietet – derzeit in der Diskussion: Telematik,
● wenn Unfälle zeigen, dass Sachverhalte genauer geregelt werden
müssen – so kam vor Jahren die
Fahrerschulung in die Vorschriften,
● oder wenn die Industrie Änderungsvorschläge macht – jüngstes Beispiel ist die Neuregelung für
Schriftliche Weisungen.
Der Vorschriften-Rhythmus
Dr. Bettina Hosseini &
Dr. Christa Kuck-Meens GbR
Lehrgänge
Seminare
Beratung
•
•
•
•
„Öffnen, Lüften u. Freigabe von Containern“ gem. TRGS 512
Schadstoffe in Importcontainern: Arbeitsschutz und Produktsicherheit
§ 6 GbV Beauftragtenschulung
Unterweisung und Kommunikation
Mit Sicherheit gut informiert
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der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
Im Luftverkehr treten
Änderungen
der IATA-DGR in
jedem Jahr zum
1. Januar in Kraft –
ohne Übergangsfrist!
ADR/RIDNeuerungen gibt
es stets zum 1.
Januar der ungeraden Jahre mit
sechs
Monaten
Übergangsfrist. Der
IMDG-Code
tritt
jeweils am 1. Januar des geraden Jahres in Kraft, darf
jedoch in der Regel
4
Storck Archiv
Ohne Regeln geht es nicht
schon ein Jahr vorher angewendet werden. Die Binnenschiffer orientieren sich
in der Regel an ADR/RID. Räumen Sie
daher regelmäßig Bücherregal und
Festplatte auf und benutzen Sie nur die
aktuellen Regelwerke!
Wie bleibe ich auf dem Laufenden?
Wer
aktuelles
Gefahrgut-Wissen
braucht, kommt an Fachzeitschriften
nicht vorbei. Wir empfehlen natürlich
die Publikationen des Storck Verlages:
„der gefahrgutbeauftragte“ und die
„gefährliche ladung“ .
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Fragen, die Sie beantwortet haben
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Gefahrgut-ABC
ADR Accord européen relatif au
transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße)
RID Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises dangereuses (Regelung zur
internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr)
GbV Gefahrgutbeauftragten-Verordnung IATA-DGR International Air
Transport
Association-Dangerous
Goods Regulations (Vorschriften über
die Beförderung gefährlicher Güter
im Luftverkehr des internationalen
Verbandes der Fluggesellschaften)
IMDG-Code International Maritime
Dangerous Goods-Code (Empfehlung
der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation IMO über gefährliche
Güter)
GEFAHRGUT-SCHULUNG
KOMPETENTE
l AUSBILDUNG
l BERATUNG
l BETREUUNG
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Transportrechtsreform-Gesetz, TRG
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der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
ADR TEIL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Strukturen und Prozeduren
Teil 1 des ADR informiert über den Aufbau und die Anwendung des ADR, vor allem aber
darüber, welche generellen Anforderungen zu beachten sind, für welche Transporte die
Regelungen anzuwenden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen erlaubt sind.
Beschrieben sind auch Anforderungen,
die jeden Gefahrguttransport betreffen,
zum Beispiel:
●
●
●
●
Praxis-Tipp
●
Was ist ein MEMU?
Nein, das ist keine Hilfe für Vergessliche. MEMU, nicht Memo. Doch wofür
steht das Akronym MEMU eigentlich?
Die Antwort findet sich im ADR.
Genauer gesagt im Kapitel 1.2, das so
eine Art Konversationslexikon der
Gefahrgutbranche ist. Hier sind die
Begriffe festgelegt und teilweise im
Detail definiert. Von A wie Abfälle
über Kryo-Behälter und SADT (selfaccelerating decomposition temperature) bis hin zu Z wie „Zuständige
Behörde“. Auch die gängigen Maße
können hier nachgeschlagen werden:
Vom schlichten Längen-, Flächen- und
Volumenmaß bis hin zu physikalischen Größen wie Kraft, Arbeit, Leistung, kinematische Viskosität und
andere. Und es ist beispielsweise festgelegt, dass sich Füllgrad-Angaben
für Gefäße auf Stoffe bei 15 Grad Celsius beziehen.
Ach ja, MEMU steht für „Mobile
Explosives Manufacturing Unit“ und
wird übersetzt mit Mobile Einheit zur
Herstellung von explosiven Stoffen
oder Gegenständen mit Explosivstoff.
Unterweisung (1.3),
Sicherheitspflichten (1.4),
Bestellung eines Sicherheitsberaters (1.8.3),
Meldung von Ereignissen während
der Beförderung (1.8.5),
Schutz vor Diebstahl und Missbrauch (1.10).
Ausnahme-Regelungen
Gleich zu Beginn – im Abschnitt 1.1.3
ADR – sind Möglichkeiten der Freistellung aufgeführt. So müssen zum Beispiel Privatpersonen das ADR nicht
anwenden, wenn die von ihnen beförderten Gefahrgüter einzelhandelsgerecht abgepackt und zum persönlichen
Gebrauch bestimmt sind. Analoge
Regeln bestehen für Handwerker- oder
Servicefahrzeuge, wenn sie geringe
Mengen Gefahrgut mitführen, um ihre
Aufgaben zu erfüllen. Freistellungen
gibt es auch für das Mitführen von flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen
sowie Reservekraftstoffen in Fahrzeugen. So dürfen Privatpersonen 240 Liter
entzündbare flüssige Stoffe in ihrem
Pkw mitnehmen, wobei ein Behälter
maximal 60 Liter fassen darf.
Kleine Mengen
In 1.1.3.6 ADR werden Gefahrguttransporte – je nach der beförderten Menge
– in begrenztem Umfang vom ADR
befreit. Werden bestimmte Mengen je
Beförderungseinheit, die in der Tabelle
1.1.3.6.3 aufgeführt sind, nicht überschritten, muss unter anderem die
Beförderungseinheit nicht gekennzeichnet werden. Schriftliche Weisungen und Notfallausrüstung sind nicht
erforderlich und der Fahrer braucht
keine ADR-Bescheinigung. Aber die
Beteiligten müssen gemäß Kapitel 1.3
ADR unterwiesen sein: egal ob Verpacker, Verlader oder Fahrzeugführer.
Sicherung
In dem Kapitel 1.10 ADR „Vorschriften
für die Sicherung“ von Gefahrguttransporten wird auf die Gefahr des Missbrauchs von Gefahrgütern für terroristische Zwecke reagiert, wie es im Jahr
2002 bei dem Attentat von Djerba
bereits geschehen ist. Ausdrückliches
Ziel dieser Regeln ist es, Gefahrgüter
vor dem Zugriff durch unbefugte Personen sowie vor Diebstahl zu schützen. In
vielen Unternehmen wurden die Regelungen für das Betreten des Betriebes
sowie die Zugangskontrollen verschärft. Fahrer sowie alle Mitglieder
der Besatzung kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge müssen einen amtlichen
Lichtbildausweis mitführen.
Sicherungsplan
Alle an der Beförderung beteiligten
Personen müssen eine Unterweisung
zum Thema Sicherung absolvieren, in
der unter anderem zu klären ist, wie sie
sich bei ungewöhnlichen Vorgängen zu
verhalten haben. Unternehmen, die an
der Beförderung von Gefahrgut mit
hohem Gefahrenpotenzial – aufgelistet
in der Tabelle 1.10.5 ADR – beteiligt
sind, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen und zum Beispiel einen
Sicherungsplan erstellen. Dieser Sicherungsplan muss regelmäßig aktualisiert
werden.
3EIT*AHREN
4
'EFAHRGUT!UFKLEBER
"RANDSTWIETE\(AMBURG\4ELEFON\4ELEFAX
%-AILFORMULARE DOESSELRADEMACHERDE\WWWDOESSELRADEMACHERDE
'EFAHRGUT&ORMULARE
'EFAHRGUT6ORSCHRIFTEN
5NFALLMERKBLËTTERIN3PRACHEN
AUCH!UFKLEBERAUSWETTERFESTER&OLIE
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
6
ADR TEIL 2
KLASSIFIZIERUNG
und Kennzeichnungsregelungen aus
den UN-Empfehlungen.
Ist es Gefahrgut?
Informationen aus erster Hand
Wer Mensch und Umwelt vor Gefahren schützen will, muss erst wissen, wie die Gefahr aussieht: Explosiv, ätzend, giftig, brennbar. Das ADR beschreibt im Teil 2, nach welchen Kriterien die Güter in Gefahr-Klassen eingestuft werden.
Wenn unklar ist, ob Sie es mit Gefahrgut zu tun haben, ist erst einmal alles
verdächtig, was flüssig, pulvrig, gasförmig, pastös ist oder riecht, dampft und
raucht. Auch feste Artikel oder Gegenstände können Gefahrgut sein: Spraydosen, Batterien, Airbags ... Verantwortlich für die Entscheidung, ob es
Gefahrgut ist und in welche Klasse es
Praxis-Tipp
Einstufungshilfen
Als erstes in der alphabetischen Liste
(3.2.2 ADR, Tabelle B) nachsehen, ob
der gesuchte Stoff/das Gemisch
namentlich genannt ist. Vorsicht: Für
viele Produkte gibt es zahlreiche
Synonyme. Hilfreich ist in diesem Fall
die Gestis-Stoffdatenbank:
www.dguv.de/bgia/stoffdatenbank
Findet man den Stoff hier nicht, dann
wird er auf Basis seiner chemischen,
toxikologischen, physikalischen und
sonstigen Eigenschaften einem n.a.g.
(nicht anderweitig genannt) Eintrag
(Englisch: n.o.s. = not otherwise specified) zugeordnet.
gehört, ist immer der Absender –
schließlich sollte er am genauesten wissen, was er da auf die Reise schickt.
Das ist besonders wichtig für Händler,
die sich gern auf die Gefahrgutklassifizierung ihres Lieferanten verlassen und
dann oft verlassen sind.
Die Klassen
Um jeweils die erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Vorschriften logisch
zusammenzufassen, gibt es insgesamt
13 Klassen inklusive Unterklassen
(siehe Übersicht Seite 10). Für Stoffe
und Zubereitungen, die nicht in Kapitel
3.2, Tabelle A namentlich genannt werden, ist der Klassifizierungscode maßgebend. Dabei gilt das Vorrangprinzip
und das heißt: spezifischer Eintrag vor
allgemeinem Eintrag. Das ist einleuchtend, denn je genauer eine Gefahr
beschrieben wird, desto besser kann
man sich davor schützen. Mit dem ADR
2009 gab es wichtige Änderungen für
die Einstufung. So übernehmen
RID/ADR/ADN beispielsweise für
umweltgefährdende Stoffe die Kriterien zur Klassifizierung aus dem GHS
7
Wer selbst herstellt, kennt seine Produkte und ihre Eigenschaften. Doch
gelegentliche Versender, die in der
Regel eine gekaufte oder bezogene
Ware weiterleiten, benötigen andere
Informationsquellen. Sie können das
Sicherheitsdatenblatt des Herstellers
heranziehen. Ohne diese Informationen
kommt man bei der Klassifizierung nur
mit Kenntnissen von Chemie und Physik weiter oder muss die Hilfe von Spezialisten in Labors in Anspruch nehmen.
Klassifizierung von Abfällen
Auch Abfälle können gefährliche
Bestandteile enthalten. Für ihre Klassifizierung müssen die chemischen und
physikalischen Daten oder Eigenschaften bekannt sein. Hier führt mitunter
kein Weg an einer Analyse vorbei. Hilfreich ist es zu wissen, wie und wo die
Stoffe anfallen und auf welchen Ausgangsstoffen die konkrete Mischung
basiert.
Gefahrgut-ABC
GHS Globally Harmonised System of
Classification and Labelling of Chemicals Sicherheitsdatenblätter enthalten alle Daten, die für Arbeitsschutz, Umweltschutz und den Transport gefährlicher Güter notwendig
sind. Die Datenblätter stellt derjenige
zur Verfügung, der die Gefahrstoffe
herstellt oder in Verkehr bringt.
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
ADR TEIL 3
TABELLE A
Alle Informationen in Tabelle A
Unentbehrlich für die tägliche Arbeit ist die Tabelle A im Teil 3 des ADR. Der Gefahrgut-Profi
findet dort auf einen Blick alle Informationen, die er für den Gefahrgut-Transport braucht.
Vorausgesetzt, dass UN-Nummer und Verpackungsgruppe bekannt sind.
Storck Archiv
Und wenn nicht? Dann hilft Tabelle B
weiter: Dort sind die Gefahrgüter und
ihre UN-Nummern alphabetisch aufgelistet. Dort findet sich beispielsweise
der Eintrag „Alkoholische Getränke“,
dem in der zweiten Spalte die UNNummer 3065 zugeordnet ist.
Hat man seinen Stoff oder sein Gut
einer UN-Nummer sicher zugeordnet,
ergeben sich aus Tabelle A im Teil 3
ADR alle Informationen, die für einen
verordnungsgemäßen Transport benötigt werden. Die Tabelle ist nach UNNummern sortiert und enthält viele
Codierungen, die es zu entschlüsseln
gilt.
Gefahrgut GmbH
Begrenzte Mengen
Für Gefahrgut in „Begrenzten Mengen“ (Kapitel 3.4 ADR) gilt: Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft zu
versehen:
● mit der UN-Nummer des Füllgutes,
der die Buchstaben UN vorangestellt werden,
● bei Gütern mit unterschiedlichen
UN-Nummern in ein und demselben Versandstück: mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter,
denen die Buchstaben UN vorangestellt werden oder mit den Buchstaben LQ (Limited Quantities).
Das maximale Gesamtgewicht darf 30
kg bei zusammengesetzter Verpackung
Folgen Sie den Kopfzeilen
und 20 kg bei Verpackung in Trays mit
Wer selten mit dem ADR arbeitet, sollte Dehn- oder Schrumpffolie nicht überdie Erläuterungen lesen, die im schreiten. Achtung, für einige LQ (5,
Abschnitt 3.2.1 vorangestellt sind. Und 17, 18 …) gibt es hier Abweichungen.
Ab 1. Januar 2011
wird eine Regelung für Beförderungseinheiten mit
einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen
gelten: Wenn sie
mehr als 8 Tonnen
gefährlicher Güter
geladen
haben,
die in Begrenzten
Mengen verpackt
sind, müssen sie
mit „LTD QTY“
gekennzeichnet
werden. Also müssen künftig Absender bzw. VerlaDer Elbtunnel in Hamburg: Tagsüber für Gefahrgut-Transporte gesperrt.
der auch bei Begrenzten Mengen
wie immer hilft das Kleingedruckte: mitteilen, wie viel Gefahrgut auf die
Folgen Sie den Angaben in der Kopf- Reise gehen soll. Auch wenn bis 2011
zeile der Tabelle – die weisen direkt auf noch Zeit ist: Die internen Vorbereitunden Abschnitt des ADR, in dem die gen auf diese Aufgabe können sofort
Details geregelt sind. Dort finden Sie beginnen!
die Codierungen wieder und erfahren,
was Sie bei Ihrem speziellen Gefahrgut Freigestellte Mengen
beachten müssen. Ganz wichtig sind
die in Spalte 6 aufgeführten Sondervor- Neu im ADR sind seit 2009 die Freigeschriften. Die dürfen Sie nicht über- stellten Mengen. Hier wurde das Kongehen!
zept aus dem Luftverkehr übernom-
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
6.1
8
Das Kennzeichen für freigestellte Mengen hat die Mindestgröße 100 mm x 100 mm. In der ersten Zeile muss die Nummer des ersten oder einzigen Gefahrzettels eingetragen sein.
Beispiel: Wir nutzen die Regelung für den Versand von UN
2642 (Fluoressigsäure). In der ersten Zeile steht dann die
Gefahrzettel-Nummer (6.1), in der zweiten Zeile der Name
des Absenders.
men. Es dürfen nur sehr kleine Mengen
versendet werden, maximal 30 ml/g je
Innenverpackung und 1000 ml/g je
Außenverpackung. Der Vorteil ist, dass
diese Mengengrenzen bei multimodalen (verkehrsübergreifenden) Verkehren gelten. Das neue Kennzeichen für
freigestellte Mengen muss um die
Hauptgefahr und den Namen des
Absenders oder Empfängers ergänzt
werden, wenn dieser nicht an anderer
Stelle auf dem Versandstück steht.
Tunnelbeschränkungen
Die Spalte 15 enthält neben der „Beförderungskategorie“ auch den „Tunnelbeschränkungscode“. Damit wird berücksichtigt, dass bei Gefahrgut-Unfällen in Tunneln durch Explosion, Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger
giftiger Stoffe und Brände mit zahlreichen Opfern und schweren Schäden
am Tunnel selbst zu rechnen ist. Um
diese Risiken einzuschränken, wird
jeder Tunnel einer von fünf Kategorien
zugeordnet und damit unter Umständen für bestimmte Gefahrgüter
gesperrt – abzulesen am Tunnelbeschränkungscode.
Der Tunnelbeschränkungscode muss
im Beförderungspapier angegeben
werden.
Lesebeispiel
Welche Informationen stehen eigentlich in der nebenstehenden Tabelle?
Der Pfeil in unserem Lesebeispiel zeigt
auf die UN-Nummer 2810. Es handelt
ADR TEIL 3
sich um: Giftiger Organischer Flüssiger
Stoff, n.a.g. (siehe Gefahrgut-ABC
Seite 7). Spalte 3 ordnet den Stoff der
Gefahrklasse 6.1 zu, Spalte 5 schreibt
den Gefahrzettel 6.1 vor.
Freistellungen für Begrenzte Mengen
(Spalte 7 = LQ0) sind nicht vorgesehen.
Zu beachten sind auch die Sondervorschriften (Spalte 6).
„Gefahrgutumschließung“:
Vorgeschrieben ist eine Verpackung (Spalte
4) der Verpackungsgruppe I, das ist die
höchste Sicherheitsstufe. Weitere Vorschriften zur Verpackung sind in den
Spalten 8 und 9a aufgeführt. Darf der
Stoff zusammen mit anderen Gütern
verpackt werden? Spalte 9b gibt Auskunft über das Zusammenpacken und
enthält die Einträge MP8 und MP17.
Hinter diesen Codes stehen konkrete
Vorschriften im Klartext, die unter
4.1.10 ADR zu finden sind.
Darf ein mit UN 2810 beladenes Fahrzeug durch einen Tunnel, der mit E
beschildert ist, fahren? Nein, sagt Spalte 15. Die Tunnel-Kategorie C/E verbie-
tet die Durchfahrt. Weisungen für das
Be- und Entladen enthält die Spalte 18:
CV1, CV13, CV 28. Wenn dabei beispielsweise etwas im Fahrzeug verschüttet wurde, „darf dieses erst nach
gründlicher Reinigung, gegebenenfalls
Desinfektion oder Entgiftung, wieder
frei gegeben werden. Alle anderen in
demselben Fahrzeug oder Container
beförderten Güter und Gegenstände
sind auf mögliche Verunreinigung zu
prüfen“ (CSV 13).
UN 2810 gehört zur Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial. In der abgebildeten Tabelle geht
dies aus Spalte 21 (Ausrufezeichen!)
hervor. Dies ist aber keine offizielle
Spalte, sondern ein zusätzlicher Service
des Storck Verlages und nicht Bestandteil des ADR/RID.
Zum Schluss eine kleine Übung: Welche Voraussetzungen und Anforderungen muss ein Tank erfüllen, damit wir
diesen für den Transport von UN 2810
nutzen können?
Auskunft erteilt Tabelle 3.
Gefahrgut-ABC
Limited Quantities
Gefährliche Güter, die in definierten,
geringen Mengen befördert werden,
können auch als Begrenzte Mengen
oder limited quantities (LQ) befördert
werden. In diesem Fall gelten Erleichterungen gegenüber den Regelungen
des ADR für die Kennzeichnung, die
Dokumentation und das Zusammenladen mit anderen Gefahrgütern.
Excepted Quantities
Freigestellte Menge, ist eine wesentliche Erleichterung, indem die Beförderung gefährlicher Güter bei Straßen-,
Schienen- und Binnenwassertransporten von den meisten Vorschriften
befreit ist, wenn diese auf eine
bestimmte Art und Weise verpackt
sind, die maximalen Mengen eingehalten werden und die Versandstücke
entsprechend gekennzeichnet sind.
Tabelle A im Detail
66
2810
9
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
ADR TEIL 2
Gefahrklassen und ihre Eigenschaften
Klasse
1
Klasse
Explosive Stoffe,
Unterklassen 1.1,
1.2, 1.3
Explosive Stoffe,
Unterklasse 1.4
Explosive Stoffe,
Unterklasse 1.5
Entzündbare
Gase, Klasse 2.1*
Nicht entzündbare, nicht giftige
Gase, Klasse 2.2*
Giftige Gase,
Klasse 2.3
2
Klasse
3
Klasse
4
Klasse
5
Klasse
Entzündbare flüssige Stoffe,
Klasse 3*
Klasse
Selbstentzündliche Stoffe,
Klasse 4.2
Entzündend
(oxidierend)
wirkende Stoffe,
Klasse 5.1
Organische
Peroxide,
Klasse 5.2*
Giftige Stoffe,
Klasse 6.1
Ansteckungsgefährliche Stoffe,
Klasse 6.2
Radioaktive Stoffe
Kategorie I
Radioaktive Stoffe
Kategorie II
Stoffe, die in
Berührung mit
Wasser entzündbare Gase entwickeln, Klasse 4.3*
Beispiele
6.1: Pestizide, Arsensäure
6.2: klinischer Abfall
Radioaktive Stoffe
Kategorie III
Ätzende Stoffe,
Klasse 8
9
Verschiedene
gefährliche Stoffe
und Gegenstände,
Klasse 9
Beispiele:
Asbest, Airbag-Module
* Für Klasse 2.1, 2.2, 3 und 4.3 ist alternativ auch weißes Symbol und weiße Ziffer auf der jeweiligen Grundfarbe zugelassen.
Für die Klasse 5.2 ist alternativ weißes Symbol und schwarze Ziffer zulässig.
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
Radioaktive Stoffe Beispiele: Radium, Uranium, ThoSpaltbare Stoffe rium, Radiopharmaka, TroxlerSonden, Messgeräte zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung
Beispiele:
Schwefelsäure, Batterien,
Salzsäure
8
Klasse
Beispiele:
4.1: Zündhölzer, Schwefel
4.2: Phosphor, Ruß, Kohle
4.3: Caesium, Lithium, Natrium
Beispiele:
5.1: Wasserstoffperoxid,
Desinfektionsmittel
5.2: Härter von Zweikomponentenkleber, Spachtelmasse
7
Klasse
Beispiele:
Acetylen, Argon, Propan,
Feuerzeuge, Druckgaspackung
Beispiele :
Aceton, Klebstoffe, Farbe,
Benzin, Heizöl
Enzündbare feste
Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe
und desensibilisierte Stoffe,
Klasse 4.1
6
Explosive Stoffe,
Unterklasse 1.6 Beispiele
Sprengstoffe, Munition,
Feuerwerkskörper
10
ADR TEIL 4
VERPACKEN UND ABFÜLLEN
zulässige Bruttohöchstgewicht der Verpackung eingehalten werden. Es ist an
der Zulassungscodierung zu erkennen:
UN4G/Y/40/S/96/A/PA-02/3780-AN ist
bspw. ein Papp-Karton für 40 kg.
Rein und weg
Eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen für Gefahrgüter ist das richtige Verpacken.
Auch hier bleibt nichts dem Zufall überlassen – Teil 4 des ADR enthält genaue Vorgaben für
den Einsatz von Kisten, Fässern, Tanks. Erlaubt ist nur, was gemäß Bau- und Prüfvorschriften in Teil 6 des ADR hergestellt wird. Die allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften in Teil 4 ADR müssen natürlich beachtet werden.
Und deshalb darf für Gefahrgut nicht
irgendein Karton aus dem Supermarkt
benutzt werden! Alle Packmittel müssen den zu erwartenden Transportbeanspruchungen standhalten. Das sind
zum Beispiel
● Herabfallen und Werfen,
● Anstoßen oder Umkippen,
● Erschütterungen
während der
Fahrt,
● Roll- und Stampfbewegungen auf
Seeschiffen,
● Druckabsenkungen in Flugzeugen,
● Temperaturen von minus 40 °C bis
plus 60 °C.
Die Verpackungen müssen so beschaffen und verschlossen sein, dass unter
anzuwendenden Verpackungsanweisung (z.B. P001). Im Teil 4 ist der Text
der Verpackungsanweisungen abgedruckt. Nach deren Vorgaben wird verpackt. Dabei sind unbedingt die allgemeinen Anweisungen zu beachten, die
am Anfang des Teils 4 stehen.
Stellt man selbst keine Gefahrstoffe
her, steht man seltener vor der Frage, in
welches Gefäß das Material gefüllt
werden darf. Es werden die Tuben,
Dosen oder Kanister des Lieferanten
benutzt, wie sie im Lager zu finden
sind. Im Normalfall kann man diese für
den erneuten Versand verwenden,
sofern sie dicht und unbeschädigt sind.
strober&partner gmbh
Zusammengesetzte
Verpackung
Beispiel für eine zusammengesetzte Verpackung
normalen Beförderungsbedingungen
der Inhalt nicht entweichen kann. Je
gefährlicher ein Stoff ist, desto sicherer
muss die Verpackung sein. Diese
hohen Anforderungen werden von
Packmitteln erfüllt, die nach UN-Vorschriften hergestellt, geprüft und
behördlich zugelassen wurden. Das
sind die Verpackungen mit Baumusterzulassung (siehe Teil 6 ADR). Sie sind
an ihrer UN-Spezifikationsmarkierung
X, Y oder Z zu erkennen. Verpackungen mit einem Z sind für die weniger
gefährlichen Güter geeignet, eine XVerpackung ist am sichersten.
Die wichtigsten Informationen zum
Verpacken stehen im ADR in den Teilen 3 und 4: In Spalte 8 der Gefahrgutliste (Teil 3) findet man den Code der
Materialverträglichkeit prüfen
Die Verpackungscodierung dokumentiert vor allem die mechanische Belastbarkeit. Bevor man eine Verpackung
einsetzt, sollte auch überprüft werden,
wie es um die Materialverträglichkeit
von Füllgut und Verpackung bestellt
ist. Denn Verpackungsmaterialien können von bestimmten Gefahrgütern
angegriffen werden. Zum Beispiel:
● Kunststoffe (z.B. PE, PP) – CKW,
Toluol, Xylol
● Aluminium – Säuren, starke Laugen, stark ätzende Salze
● Stahl – Säuren, sauer ätzende Salze,
(z.B. Chlorate, FeCl3, AlCl3)
● Holz – brandfördernde Stoffe
● Pappe – Flüssigkeiten
● Glas, Keramik – Flusssäure, starke
Laugen
Der Verpackungshersteller ist deshalb
verpflichtet, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen
(6.1.1.5 ADR). Im Extremfall muss also
für jedes Gefahrgut eine individuelle
Verpackung eingesetzt werden.
Gefahrgut-ABC
Spannend wird es, wenn
man mit diesen Innenver- Bauartzulassung Zulassung von Verpackungen und zusätzli- packungen nach Prüfung durch die
chen Außenverpackun- zuständige Behörde rekonditionierte
gen das Versandstück Verpackung wurde bereits gebraucht
„produziert“ – also eine und nach bestimmten Vorgaben des
zusammengesetzte Ver- ADR wieder aufbereitet Verpackung
packung herstellt. Zuvor ist laut ADR „das Gefäß und alle
ist aber zu klären, ob die anderen Bestandteile und Werkstoffe,
Kiste in Verbindung mit die notwendig sind, damit das Gefäß
den Innengebinden über- seine
Funktionen
als
sichere
haupt verwendet werden Umschließung erfüllen kann“ Verdarf. Das kann der Liefe- sandstück ist das Endprodukt des
rant der Außenverpackung bestätigen. Verpackungsvorganges
Ebenso ist zu prüfen, ob verschiedeBeratung, Dienstleistung und Schulung
ne
Gefahrgüter
zusammengepackt
– Gefahrgut alle Verkehrsträger
werden
dürfen
und ob das Polster– Arbeitssicherheit (SiFa)
material geeignet
– Ladungssicherung nach VDI 2700ff
ist. Am Ende sind
noch die Mengen– Fahrerqualifizierungen nach BKrFQG
grenzen je Pack(alle Themengebiete)
stück zu beachten
und die Verpackung ist – wie im
Zulassungsbescheid beschrieben – zu verschliee-mail: [email protected]
ßen.
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11
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
GESETZEADR
+ VERORDNUNGEN
TEIL 5
VERSANDPROZEDUREN
Orangefarben ist die Tafel
Damit alle Personen, die an der Beförderung beteiligt sind, die Gefahrgüter sofort erkennen
können, werden Versandstücke, IBC, Container und Fahrzeuge deutlich gekennzeichnet. Mit
Symbolen, die überall auf der Welt verstanden werden.
Unfall ergreifen müssen. Die mindestens zweistellige und maximal vierstellige Zahl oben auf der Warntafel zeigt
die Nummer zur Kennzeichnung der
Gefahr (beispielsweise 66 = sehr giftiger Stoff), die Zahl unten die UN-Nummer des Stoffes oder Produktes.
Allgemeine Vorschriften zum Versand
stehen im Kapitel 5.1. Die sind generell
zu beachten! Kapitel 5.2 schreibt unter
anderem vor, wie die Gefahrzettel auszusehen haben (Abmessung, Farbe,
Piktogramm, Ziffer, gegebenenfalls
Angabe der Gefahr). Verantwortlich für
das Anbringen von Gefahrzetteln ist
nach GGVSEB/ADR bei Versandstücken und Großpackmitteln (IBC) der
Verpacker beziehungsweise derjenige,
der Versandstücke zur Beförderung
übergibt, wenn sie leer und ungereinigt
sind.
Alternativen
Bei Containern mit gefährlichen festen
Stoffen in loser Schüttung und bei
Beispiel für eine „geteilte“
Warntafel: Die Gefahrnummer 22 (ADR 5.3.2.3.2) bedeutet: tiefgekühl verflüssigtes Gas, erstickend.
Die Ziffern 2187 geben die
UN-Nummer an.
Kapitel 5.3 enthält die Vorschriften für
die Kennzeichnung von Beförderungseinheiten mit Großzetteln und Warntafeln.
Neutrale orangefarbene Warntafeln
werden vorn und hinten am Fahrzeug
angebracht, wenn Versandstücke befördert werden und dabei die „1000Punkte-Grenze“ gemäß Unterabschnitt
1.1.3.6 ADR überschritten wird. Etwas
aufwändiger ist die Kennzeichnung der
Tankfahrzeuge und Beförderungseinheiten mit Gefahrgut in loser Schüttung: Sie müssen zusätzlich mit „geteilten“ Warntafeln versehen sein, auf
denen die in den Spalten 1 + 20 der
Tabelle A aus Kapitel 3.2 festgelegten
Nummern sichtbar sind. Anhand dieser
Nummern erkennen Rettungskräfte,
welche Maßnahmen sie bei einem
Storck Archiv
Orangefarbene Kennzeichnung
Tankcontainern dürfen die Tafeln
durch eine Selbstklebefolie, einen
Farbanstrich oder ein anderes gleichwertiges wetterfestes Verfahren ersetzt
werden. Werden in einem Tankfahrzeug verschiedene Stoffe in getrennten
Abteilen befördert, so müssen an den
Seiten jedes Tanks oder Tankabteils
ebenfalls Tafeln mit der UN-Nummer
angebracht sein. Die Tafeln an der Vorder- oder Rückseite der Beförderungseinheit haben dann keine Nummer.
Alle Tafeln müssen verdeckt oder ent-
fernt sein, wenn die Tanks leer, gereinigt und entgast sind oder wenn sich
kein gefährliches Gut auf einem Stückgutfahrzeug befindet. Das gilt nicht für
ungereinigte leere Tankfahrzeuge, dort
bleibt die Kennzeichnung am Fahrzeug.
Verantwortlichkeiten
Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen,
dass die Fahrzeuge mit den Tafeln ausgerüstet sind. Gefahrzettel (Großzettel/Placards): Tankfahrzeuge oder Container müssen auch an beiden Längsseiten, Fahrzeuge auch hinten mit den
in Spalte 5 der Stoffliste vorgeschriebenen Großzetteln gekennzeichnet sein.
Frachtcontainer müssen vom Verlader
oder Absender gekennzeichnet werden. Bei Tankcontainern und Gefäßbatterien sind die Befüller für die richtige
Kennzeichnung verantwortlich, bei
Straßentankwagen die Befüller oder
Fahrzeugführer und bei Aufsetztanks
die Fahrzeugführer. Für die Ausrüstung
des Fahrzeugs mit den Warntafeln und
Großzetteln haben der Fahrzeughalter
und der Beförderer zu sorgen.
Gefahrgut-ABC
Gefahrzettel System zur Kennzeichnung von Verpackungen und Fahrzeugen, die gefährliche Güter enthalten Label (engl.) Bezeichnung für
Gefahrzettel Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (auch Kemler-Zahl)
ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die obere(n) Zahl(en) auf der
Warntafel. Ein „X“ vor den Zahlen
bedeutet, dass das Löschen mit Wasser verboten ist UN-Nummer ist eine
vierstellige Zahl, die in der Tabelle im
Teil 3 dem jeweiligen Stoff oder
Gegenstand zugeordnet wird. Bei
Tanktransporten auf der Warntafel
unten dargestellt.
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der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
12
GESETZE
VERORDNUNGEN
ADR +KAPITEL
5.4
DOKUMENTATION
Informationsträger: Formulare
Zu jedem Gefahrguttransport müssen die Begleitpapiere erstellt werden, die unter anderem über die potenziellen Gefahren der Fracht informieren.
Auch in den Dokumenten, die einen
Gefahrguttransport begleiten, wird auf
die möglichen Gefahren hingewiesen.
Die wichtigsten Papiere sind:
● Beförderungspapier – 5.4.1 ADR
● Schriftliche Weisungen – 5.4.3 ADR
● Bescheinigung über die Schulung
des Fahrzeugführers – 8.2.1 ADR
● Bescheinigung der Zulassung –
9.1.3 ADR
● Fahrwegbestimmung für „Listengüter“ – § 35 GGVSEB
● Containerpackzertifikat oder die
Fahrzeugbeladeerklärung gemäß
IMDG-Code (5.4.2 ADR), sofern
dem Straßentransport eine Seebeförderung folgt.
Inhalte des Beförderungspapiers
Im Beförderungspapier müssen gemäß
Abschnitt 5.4.1 angegeben sein:
● UN-Nummer aus Spalte 1 der Stoffliste (3.2 ADR)
● Bezeichnung des Gutes (Stoffname)
aus Spalte 2 (nur das in Großbuchstaben gedruckte) bei Gütern mit
Sondervorschrift 274 zusätzlich der
technische Name (Gefahrauslöser)
● Nummer der Gefahrzettelmuster
aus Spalte 5
● die Verpackungsgruppe, wenn zutreffend
● der
Tunnelbeschränkungscode,
wenn es durch einen Tunnel geht
● Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel
● Menge des Gutes (Brutto- oder Nettomasse, Liter)
●
●
●
●
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers
Hinweise auf angewendete Sondervorschriften
falls zutreffend, die Klausel für den
Zu- oder Ablauf nach/von See- und
Flughäfen (5.4.1.1.7 ADR in Verbindung mit 1.1.4.2.1 ADR)
ADR-Schein: Pflicht für Gefahrgutfahrer
Alle Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten müssen
eine spezielle Schulung und Prüfung
absolvieren. Erst nach bestandener
Prüfung erhalten sie die ADR-Bescheinigung. Diese Regelung gilt auch für
Fahrer von Fahrzeugen mit einem
Ab 1000 Punkte muss die orangefarbene Warntafel aufgeklappt werden.
zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 Tonnen. Das betrifft beispielsweise auch die Fahrer von Kurierund Paketdiensten: Wird Gefahrgut
oberhalb der 1000-Punkte-Grenze
befördert, muss die Warntafel aufgeklappt werden.
Unfallmerkblätter
Die Papierflut im Fahrerhaus hat ein
Ende. Mit Einführung des ADR 2009
gelten neue Regelungen für die Schriftlichen Weisungen. Die vorhandenen
Unfallmerkblätter – Klassen-, Gruppenund Einzelunfallmerkblätter haben
ausgedient. Jetzt sind die Beförderer –
und nicht mehr die Absender – dafür
verantwortlich, dass der Fahrer ein
vierseitiges Standard-Merkblatt erhält.
Die Vorlage aus dem ADR (vier Seiten,
vierfarbig) darf nicht verändert werden,
um Unannehmlichkeiten mit den Kontrollorganen zu vermeiden. Dieses
Unfallmerkblatt muss dem Fahrer in
einer Sprache zur Verfügung gestellt
werden, die er versteht.
GGB – Gesellschaft für
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Gefahrgutschulung
Gefahrgut-ABC
n.a.g./n.o.s. Abkürzung für „nicht
anderweitig genannt/not otherwise
specified“ – Sammelbezeichung für
Gruppen von Stoffen, die nicht
namentlich in der Vorschrift aufgeführt werden (z.B. UN 1325 entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.)
Schriftliche Weisungen (auch Unfallmerkblatt) beschreiben in kurzer
Form für den Fahrer die Maßnahmen
für das Verhalten bei Unfällen oder
Zwischenfällen.
Grund- und Fortbildung für Gefahrgutfahrer
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der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
GESETZEADR
+ VERORDNUNGEN
TEIL 7
BEFÖRDERN, BE- UND ENTLADEN
Hinweis: Teil 6 ADR
Sicher ist sicher
Teil 6 werden wir in dieser Ausgabe
nicht weiter behandeln. Er beinhaltet
„Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Tanks“ – richtet sich
also in erster Linie an Hersteller. Aber
Vorsicht: Für die Gefahrgutpraxis ist
es empfehlenswert, sich auch mit diesem Teil zu beschäftigen.
In Teil 7 regelt das ADR, mit welchen Beförderungsmitteln gefährliche Güter unterwegs
sein dürfen. Für Versandstücke sind gedeckte, bedeckte und offene Fahrzeuge vorgesehen.
Während eines Transports ist die
Ladung unterschiedlichsten Belastungen ausgesetzt: beim Anfahren, beim
Bremsen, beim Kurvenfahren, vor
allem auch beim Umschlag, wenn beispielsweise vom Lkw auf's Seeschiff
umgeladen wird. Nicht nur wenn
Gefahrgut an Bord ist, sondern grundsätzlich – und deshalb in der Straßenverkehrsordnung geregelt – gilt: „Die
Ladung einschließlich Geräte zur
Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu
sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hinund herrollen, herabfallen oder ver-
meidbaren Lärm erzeugen können.
Dabei sind die anerkannten Regeln der
Technik zu beachten.“ (§ 22(1) StVO)
Kaufkriterium
Beim Einkauf eines Fahrzeugs sollte
darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zur Ladungssicherung (Schienen für Klemmbalken, Zurrpunkte für
die Gurte) vorhanden sind. Da das
immer noch nicht selbstverständlich ist,
wurde die Forderung auch ins ADR
aufgenommen: „Die Wagen/Fahrzeuge
oder Container müssen gegebenenfalls
mit Einrichtungen für die Sicherung
und Handhabung der gefährlichen
Güter ausgerüstet sein.“
richtungen gesichert wird. Besonders
nach vorn, damit die Ladung beim
Bremsen oder einem Unfall nicht in
diese Richtung geschleudert wird. Die
Festigkeit der Rückenlehnen, die den
Laderaum begrenzen, sollte nicht überschätzt werden.
Ausrüstungsteile
Spitzenreiter bei Gegenständen, die im
Verlauf der Beförderung verloren
gehen, sind neben Reserverädern auch
Unterlegkeile und besonders die Hilfsmittel zur Ladungssicherung wie Klötze, Keile, Balken und Gurte. Auch hier
ist also eine Kontrolle vor Fahrtbeginn
dringend geboten.
Praxis-Tipp
Qualität muss sein
Zurrgurt ist nicht gleich Zurrgurt –
auch wenn beide neu sind. Die europäische Norm EN 12195 schreibt im
Detail die Festigkeit von Haken und
Ratschen, die Bruchkraft und Dehnung von Gurtband je nach Zurrgurttyp vor. Und diese Norm fordert auch,
dass Angaben, wie die zulässige Zugkraft (LC= Lashing Capacity), die Vorspannkraft (STF= Standard Tension
Force) und die Dehnungswerte auf
einem Etikett kenntlich gemacht werden. Auf dieses Etikett sollte beim
Kauf und auch später bei der Verwendung von Ladungssicherungsmitteln
geachtet werden.
Seriöse Hersteller halten sich an diese
Mindestanforderungen der Norm,
gehen sogar darüber hinaus und lassen sich die guten Eigenschaften ihrer
Zurrgurte durch GS-Prüfungen zertifizieren. Auch dieses GS-Zeichen
erscheint dann auf dem Zurrgurtetikett. Vor einiger Zeit hat jedoch der
Fachverband Seile und Anschlagmittel e.V. darauf hingewiesen, dass
Gurte ohne Etikett oder mit gefälschten Prüfzeichen auf den Etiketten aufgetaucht sind. Ob das GS-Prüfzeichen
echt ist, lässt sich schnell klären: Auf
der Website www.dguv.de/bg-pruefzert sind die von den Prüf- und Zertifizierungsstellen der Berufsgenossenschaften ausgestellten Prüfbescheinigungen gelistet.
Sicherungsmittel
Gefahrgut-ABC
Die Ladung kann mit Zurrgurten,
Spannketten oder Klemmbalken gesichert werden. Rutschhemmende Unterlagen oder auch Transportschutzkissen
unterstützen die jeweilige Maßnahme.
Ausreichend gesichert ist die Ladung
auch dann, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit gleich großen
Versandstücken oder Ladungsträgern
vollständig ausgefüllt ist. Wichtig ist,
dass bei einem Fahrerwechsel auch
Informationen über mögliche Gefährdungen durch die Güter weitergegeben werden: Auch Hinweise zum Lösen
von Verzurrungen, besonders bei Versandstücken und bei Gütern, die leicht
kippen könnten. Frei und ungesichert
auf der Ladefläche stehendes Gut kann
sich während der Fahrt auch zur Tür
hin verlagern und zur Gefahr für den
werden, der die Tür öffnet. Ladung
unbedingt auch in diese Richtung
sichern! Eine gute Übersicht von
Anbietern von Ladungssicherungsmitteln findet man hier:
www.dergebe.de/lasi.shtml
Offenes Fahrzeug ist ein Fahrzeug,
dessen Ladeflächen offen oder nur mit
Seitenwänden und einer Rückwand
versehen ist Bedecktes Fahrzeug Ein
offenes Fahrzeug, das zum Schutz der
Ladung mit einer Plane versehen ist
Gedecktes Fahrzeug ist ein Fahrzeug
mit einem Aufbau, der geschlossen
werden kann
Kastenwagen
Häufig werden Güter von Paketdiensten oder Handwerksbetrieben in Kastenwagen befördert. Beim Beladen solcher Fahrzeuge muss besonders auf die
Gewichtsverteilung geachtet werden
und darauf, dass in alle Bewegungs-
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
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ADR TEIL 8
AUSRÜSTUNG
Hinweis: Teil 9 ADR
Besser, es ist dabei
Komplett ist das ADR erst mit Teil 9.
Darin geht es um „Bau und Zulassung
der Fahrzeuge“. Für bestimmte Beförderungsarten (wie in Tanks oder für
Güter der Klasse 1 und für Zusatzund Laderaumheizungen) werden an
die Fahrzeuge besondere Anforderungen an Bau, Technik und die Ausrüstung gestellt. Dieser Teil richtet
sich an die Hersteller von Gefahrgutfahrzeugen.
Nicht auf jeden Lkw darf Gefahrgut und nicht jeder Fahrer darf Gefahrgut transportieren.
Der Lkw muss besonders ausgerüstet und der Fahrer muss geschult sein.
Soll etwas im Ernstfall funktionieren,
muss es von langer Hand vorbereitet
sein. Deshalb gibt es Regelungen für
die Notfallausrüstung, die jeder Lkw an
Bord haben muss.
●
●
●
●
●
Spezial-Ausrüstung
Gefahrgut-Fahrzeuge für den Stückgutverkehr müssen nicht besonders
●
●
zweiter Feuerlöscher
mindestens ein Unterlegkeil
zwei Warnzeichen
Handlampe für jedes Besatzungsmitglied
Warnweste für jedes Besatzungsmitglied
Schriftliche Weisung
Ausrüstung gemäß Schriftlicher
Weisung und transportierter Klasse
● und der Fahrer muss seinen
ADR-Schein und einen Lichtbildausweis (Kapitel 1.10) mitführen.
Das alles ist spätestens dann
fällig, wenn Gefahrgut in Mengen befördert wird, die über
den Grenzmengen von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR liegen.
Und diese Ausrüstung darf
auch schon mit dem ersten
Gramm Gefahrgut vorhanden
sein.
Feuerlöscher
Thomas Kaps
Feuerlöscher müssen für die
Fahrzeugbesatzung
leicht
erreichbar sein. Sie müssen
gegen
Witterungseinflüsse
geschützt werden, damit ihre
Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
●
Versandstücke mit gefährlichen
Gütern dürfen nicht durch den Fahrer oder Beifahrer geöffnet werden!
● Fahrzeuge
dürfen
nicht
mit
Beleuchtungsgeräten betreten werden, die eine offene Flamme oder
eine Metalloberfläche haben, durch
die Funken erzeugt werden können.
● Während der Ladearbeiten ist das
Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge
und in den Fahrzeugen verboten!
● Der Motor muss während des Beund Entladens abgestellt sein (wenn
er nicht zum Pumpen oder zum
Betrieb von Ladevorrichtungen
benötigt wird)!
● Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur mit angezogener Feststellbremse halten oder
parken!
Teil 8 enthält außerdem die Regelungen zur Fahrerschulung. Und wer in
der Tabelle im Teil 3 einen Eintrag in
der Spalte 19 „Sondervorschriften“ vorfindet, erfährt im Kapitel 8.5, was die
Kürzel von S1 bis S24 tatsächlich
bedeuten. In Kapitel 8.6 sind die Tunnelbeschränkungs-Codes aufgelistet.
Beispiel: Ein Tunnel der Kategorie E ist
für Gefahrgut-Transporte gesperrt.
Anforderungen und Verbote
Zur Fahrzeugausrüstung gehört auch die persönliche Schutzausrüstung. Ein Punkt, der auf den Checklisten bei Verkehrskontrollen durchaus abgearbeitet wird.
Voelk-online.de
gebaut, aber – wie Tankwagen – speziell ausgerüstet sein. Dazu gehören
zum Beispiel:
BERATUNG
ō
ō
ō
ō
ō
ō
ō
ō
Gefahrgut
Abfall
Gefahrstoffe
Arbeitssicherheit
Arbeitsmedizin
Datenschutz
Umweltschutz
Externe Beauftragte
●
● Außer der Besatzung – das
sind laut ADR „der Fahrer oder
jede andere Person, die den
Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-,
Ausbildungs- oder Betriebsgründen
begleitet“ – dürfen keine Fahrgäste
mitfahren!
Die Fahrzeugbesatzung muss mit
der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein!
Gefahrgut-ABC
Fahrzeugausrüstung sind Gegenstände für erste Hilfsmaßnahmen nach
Unfällen oder Zwischenfällen. Dazu
gehören Feuerlöscher, Unterlegkeil,
Warnzeichen, Warnweste oder Warnkleidung, Handlampe, eventuell der
Atemschutz und die persönliche
Schutzausrüstung.
SEMINARE
Gefahrgutbeauftragten-Schulung:
Straße, Schiene, Luft, See
Gefahrguttransport in der Luft
NEUkraftfahrerKrFQG
fs
W gem.
nach IATA/ICAO-ti,. LBA U. IHK anerkannt Berute
ildung LK
Wei rb
Gefahrgut-Fahrer-Ausbildung:
Stückgut-/Tanktransport alle Klassen
Befähigungsschein § 20 SprengG
Schulungen für beauftragte Personen
Sachkundelehrgang gemäß TRGS 520
Ladungssicherung | In-House-Seminare
15
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SEEVERKEHR
IMDG-CODE
Auf in die wogende See
Gefahrgut-Transporte im Seeverkehr regelt der IMDG-Code. Es gibt Gemeinsamkeiten zum
Transport auf der Straße nach ADR, aber auch Regelungen, die abweichen.
Gefahrgut gestaut wurde, sind mit großen Gefahrzetteln (Placards) mit mindestens 25 Zentimetern Kantenlänge
zu kennzeichnen, und zwar auf allen
vier senkrechten Seiten. Die Pflicht zur
Kennzeichnung des Containers gilt
dabei bereits ab dem ersten Gefahrgutpackstück. Gegebenfalls ist an Containern auch die UN-Nummer anzugeben.
Aber Achtung: Die Kennzeichnung und
Analogien zum ADR
Die Vorschriften für die
einzelnen
Gefahrgüter
sind wie im ADR in der
Gefahrguttabelle (Kapitel
3.2) dargestellt und aufsteigend nach UN-Nummern sortiert. Wer analog
zum ADR begrenzte Mengen versenden möchte,
findet
vergleichbare
Regeln im Kapitel 3.4
IMDG-Code. Doch Vorsicht: Sowohl die Mengen
je Innenverpackung als
auch die Vorschriften zur Beschriftung
und Dokumentation weichen von den
Regelungen für den Straßentransport
im ADR ab.
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung und Beschriftung
der Versandstücke entspricht grundsätzlich dem ADR. Container, in die
Meeresschadstoffe (Marine pollutants) müssen
mit diesem Kennzeichen markiert werden.
Beschriftung der Packstücke, Umverpackungen und Container muss mindestens drei Monate seewasserbeständig sein! Da sollte man schon beim Einkauf auf die richtige Qualität achten.
Hintergrundbild: Hafen Hamburg/Dietmar Hasenpusch
Seit mehreren Jahren hat der IMDGCode eine dem ADR vergleichbare
Struktur. Er besteht ebenfalls aus Teil 1
bis 7, die jedoch in drei Bänden vorliegen:
● Band 1: Teile 1 und 2 sowie 4 bis 7
● Band 2 enthält Teil 3 (Stofflisten und
Sondervorschriften)
● Band 3: ergänzende Vorschriften,
unter anderem Hinweise für Notfallmaßnahmen (EmS)
dene Gefahrgüter zusammenpacken
wollen. Für einige Gefahrgüter werden
jedoch in der Spalte 16 der Gefahrgutliste besondere Trennvorschriften festgelegt, die in jedem Fall Vorrang vor
den Trennvorschriften der Tabelle in
7.2.1.16 haben. Wenn Gefahrgüter in
Container oder in Fahrzeuge verladen
werden, sind auch die speziellen Anforderungen der Container-Packrichtlinie
zu erfüllen. Das Schaukeln, Stampfen
und Schlingern der Schiffe stellt die
Ladungssicherung auf eine harte
Probe. Um hier sicher zu sein, muss der
für das Laden des Containers Verantwortliche im Container-Packzertifikat
bestätigen, dass alle erforderlichen
Vorkehrungen getroffen wurden.
Das Beförderungsdokument (IMOErklärung) kann der Reederei entweder auf einem Formblatt oder per EDV
übergeben werden. Die geforderten
Angaben sind in beiden Fällen gleich
und werden vom Personal der Reedereien sorgfältig geprüft. In der Seeschifffahrt ist die englische Sprache
gebräuchlich. Daher sollten das Beförderungsdokument und die Beschriftung auf Versandstücken am besten in
Englisch abgefasst sein.
Bei allen Gütern, die als Haupt- oder
Nebengefahr die Klasse 3 ausweisen,
muss im Beförderungsdokument stets
der genaue Flammpunkt angegeben
werden. Bei Verwendung von Formularen wird das im Feld „Eigenschaften“
eingetragen. Das sollte bereits bei
Erfassung der Gefahrgut-Stammdaten
beachtet werden. Um den Inhalt der
Container vor unbefugtem Zugriff oder
Diebstahl zu schützen, müssen die
Türen sicher verplombt sein. Der amerikanische Zoll schreibt inzwischen vor,
dass nur noch Bolt-Seals verwendet
werden dürfen.
Container beladen und stauen
Angaben zu den Trennvorschriften im
Teil 7 sind für alle wichtig, die verschie-
GefahrgutbeauftragtenGrundschulung
in Ulm
Grundschulungen für Gefahrgutbeauftragte
Allgemeiner Teil und Straßenverkehr
14.09.-16.09.09
■ Ergänzung Seeschiffsverkehr
17.09.2009
■ Ergänzung Luftverkehr
18.09.2009
■ Ergänzung Eisenbahnverkehr
21.09.2009
■ Ergänzung Binnenschiffsverkehr
22.09.2009
GefahrgutbeauftragtenPrüfungsvorbereitung in Ulm
Vorbereitung auf die IHK-Prüfung für Gefahrgutbeauftragte zur Verlängerung einer noch gültigen Gefahrgutbeauftragten-Schulungsbescheinigung
■ Straßenverkehr
16.09.2009
02.12.2009
■ Seeschiffsverkehr
17.09.2009
03.12.2009
■ Luftverkehr
18.09.2009
04.12.2009
■ Eisenbahnverkehr
21.09.2009
07.12.2009
■ Binnenschiffsverkehr
22.09.2009
08.12.2009
30.11.-02.12.09
03.12.2009
04.12.2009
07.12.2009
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der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
16
Gefahrgut-ABC
Container Beförderungsgerät mit
Fassungsraum von mindestens einem
Kubikmeter, dazu bestimmt, die
Beförderung von Gütern durch ein
oder mehrere Beförderungsmittel zu
erleichtern.
CTU-Pack-Richtlinien (Cargo Transport Unit) Richtlinien für das Packen
von Ladung außer Schüttgut in oder
auf Beförderungseinheiten (CTU) bei
Beförderung zu Wasser und zu Lande
EmS Emergency Schedules (Maßnahmen für Gefahrgutunfälle auf Schiffen; Gruppenunfallmerkblätter)
MFAG Medical First Aid Guide,
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen
mit gefährlichen Gütern
LUFTVERKEHR
IATA-DGR
Ready for take off
Für den Gefahrgutversand per Luftverkehr gelten strenge Regelungen und Sicherheitsvorschriften. Die Einhaltung der Regularien wird penibel kontrolliert.
Fast alle Transporte werden nach den
IATA-Dangerous Goods Regulations
(IATA-DGR) abgewickelt. Die Regelungen enthalten eine Gefahrgutliste – die
blauen Seiten im Teil 4 des Handbuches. Das ist der Ausgangspunkt für
alle Aktivitäten zur Transportvorbereitung. Die zulässigen Mengen je Packstück sind deutlich geringer als im Straßen- und Seeverkehr und sie sind
unterschiedlich groß, je nachdem, ob
mit Passagier- oder Frachtflugzeug
befördert wird. Für den Gefahrgutversand im Luftverkehr gelten zudem
ganz spezielle Schulungspflichten, die
an so genannten Personalkategorien
orientiert sind.
Kleine Mengen
Auch im Luftverkehr kann man
Gefahrgüter in kleinen Mengen befördern. Mit den Excepted Quantities und
den Limited Quantities sind sogar zwei
Varianten möglich. Aber Achtung:
Beide sind mit den Regeln für Begrenzte Mengen im Straßen- und Seeverkehr
nicht zu vergleichen und unterliegen
deutlich höheren Anforderungen.
Verpacken
Besondere Anforderungen stellen die
allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften. Viele Gefahrgüter
der Verpackungsgruppe I oder II dürfen nur in zusammengesetzten Verpackungen befördert werden, auch wenn
die zuvor im Straßenverkehr eingesetz-
Gefahrgut-ABC
Air Way Bill Luftfrachtbrief CAO
Cargo Aircraft Only, Beförderung
ausschließlich in Frachtflugzeugen
IATA–DGR Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter im
Luftverkehr des internationalen Verbandes
der
Fluggesellschaften
ICAO–TI Technische Anweisungen
für die Beförderung gefährlicher
Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation
LBA Luftfahrtbundesamt Proper
Shipping Name richtige Versandbezeichnung
te Verpackung baumusterzugelassen
ist. Weitere „Spezialitäten“ für das Verpacken betreffen unter anderem:
● die Verwendung flüssigkeitsdichter
Auskleidungen und von Aufsaugmaterial bei flüssigen Gefahrgütern in
zusammengesetzten Verpackungen,
● Innenverpackungen für flüssige
Stoffe müssen ohne Leckage einer
Innendruckdifferenz von bis zu 95
kPa standhalten,
● Q-Wert-Berechnung, wenn verschiedene Gefahrgüter in ein Versandstück verpackt werden.
Kennzeichnung
Wen wundert es da noch, wenn es
neben den aus ADR und IMDG-Code
bekannten Gefahrkennzeichen spezielle Abfertigungskennzeichen zum Beispiel für magnetisches Material, tiefgekühlte, verflüssigte Gase oder für Stoffe gibt, die vor Hitze geschützt werden
müssen? Das Verkleinern von Kennzeichen ist hier generell verboten – also
muss ein Packstück so groß sein, dass
alle Kennzeichen auf eine Seite passen.
So wird im wahrsten Sinne des Wortes
oft sehr viel Luft bewegt. Zudem sind
auf jedem Packstück neben UN-Nummer und Versandbezeichnung auch
vollständige Angaben über Absender
und Empfänger sowie zur Menge des
enthaltenen Gefahrgutes zu machen.
Dokumentation
Die Dokumentation muss mit dem
Formblatt der Shipper’s Declaration
abgewickelt werden – und auch hier
herrschen strenge Bräuche. Bereits bei
kleinen Fehlern werden Sendungen
zurückgewiesen. Das ist teuer und kostet vor allem Zeit. Deshalb: Bevor Sie
Versandstücke und Dokumente zum
Transport übergeben, sollten Sie diese
mit der Gefahrgut-Kontroll-Liste aus
dem Handbuch selbst checken.
Abweichungen
Länder- und Airline-Abweichungen:
Einzelne Staaten und viele Airlines
haben außerdem spezielle Vorschriften
festgelegt. So verlangen zum Beispiel
17
Werden bestimmte Grenzwerte und Voraussetzungen eingehalten, dann können Lithium-Batterien im Luftverkehr nach
einem vereinfachten Verfahren versendet werden. Das Packstück muss dann mit dem Abfertigungskennzeichen zur
Handhabung von Lithiumbatterien markiert sein.
die US-Regierung oder die Lufthansa,
dass in jeder Shipper’s Declaration eine
24-h-Notrufnummer anzugeben ist.
Turkish Airlines fordert sogar, dass
diese rund um die Uhr erreichbare Rufnummer auch auf dem Packstück angegeben wird.
Sprach-Regelung
Im Luft- und Seeverkehr ist die
Umgangssprache Englisch. Nicht nur
deshalb ist es günstiger, mit der englischen Version der IATA-DGR zu arbeiten: Sie erscheint (ohne Übersetzungsfehler) schon Wochen vor der deutschen Ausgabe und verschafft den
Anwendern so auch einen kleinen Vorsprung bei der termingerechten Umsetzung der alljährlichen Änderungen.
Praxis-Tipp
Bekannter Versender
Seit 2006 gibt es den Bekannten Versender, um den Luftverkehr besser
vor terroristischen Übergriffen zu
schützen. Die Regelung wirkt sich auf
die schnelle Abfertigung der Sendungen aus.
Als Bekannter Versender gilt nur, wer
jährlich eine Sicherheitserklärung
gegenüber seinem Spediteur abgibt
und sich so verpflichtet, bestimmte
Regeln zur Sicherung der Luftfrachtsendungen einzuhalten.
Nur als Bekannter Versender kann
man hoffen, dass die Sendungen
ohne Verzögerung abgefertigt werden. Wer es allerdings mit der Einhaltung der Regeln – zum Beispiel der
Gefahrgutvorschriften – nicht so
genau nimmt, riskiert, den Status des
Bekannten Versenders wieder zu verlieren.
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
Gb-PRÜFUNG
TESTFRAGEN
Kein Boogie Woogie
Gerade der Einstieg in das Thema Gefahrguttransporte ist nicht einfach, die Prüfung zum
Gefahrgutbeauftragten ist auch kein Selbstgänger. Aber dennoch gibt es keinen Grund zum
Verzweifeln. Mit etwas Übung schaffen Sie das schon. Und gewinnen können Sie auch.
Je mehr Sie sich mit den Gefahrgutvorschriften beschäftigen, umso leichter
werden Sie sich zurecht finden. Wer
zum ersten Mal vor einem Klavier sitzt,
kann aus dem Stand auch keinen Boogie Woogie spielen. Beim Klavierspielen und bei Gefahrgutvorschriften gilt:
Üben! Aber: Vorschriften auswendig zu
lernen ist ein aussichtsloses Unterfangen. Alle Gefahrgutvorschriften für alle
Verkehrsträger ergeben zusammen
etwa einen Meter im Bücherregal und
ändern sich auch ständig. Konzentrieren Sie sich also darauf zu lernen, wo
Sie die Informationen, die Sie für Ihre
Gefahrgutpraxis benötigen, in den Vorschriften finden. Nicht wissen, sondern
gewusst wo ist das Ziel. Einen kleinen
Vorgeschmack sollen Ihnen die nachfolgenden Fragen geben, die wir dem
Buch „Gb-Prüfung“ von Jörg Holzhäuser, Irena Meyer und Klaus Ridder entnommen haben. Es sind die Fragen, die
Ihnen gestellt werden, wenn Sie bei
einer Industrie- und Handelskammer
Ihre Prüfung ablegen.
Unter den richtig eingegangenen Antworten (Mindestanforderung: Allgemeine
und
verkehrsträgerübergreifende Fragen sowie ein Verkehrsträger) verlosen wir zehn Exemplare
der Gb-Prüfung. Einsendeschluss ist
der 30. September 2009. Ihre Lösung
(Stichwort Gb-Prüfung) senden Sie
bitte an:
redaktion@storck-verlag Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Viel Glück!
Testfragen
Allgemeine Fragen
? Für welchen Verkehrsträger findet
eine Ausnahme der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Anwendung, die
mit dem Buchstaben „M“ gekennzeichnet ist?
? Wie lange ist der Jahresbericht des
Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren?
? Nennen Sie drei Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten nach Anlage 1 GbV!
Verkehrsträgerübergreifend
? Worauf weist die Zahl 33 im oberen
Teil der orangefarbenen Tafel hin?
Zulässige Verkehrsträger: Straße,
Eisenbahn, Binnenschifffahrt
? Nennen Sie den genauen Absatz nach
ADR/RID/ADNR/IMDG-Code oder den
Unterabschnitt nach IATA-DGR, in dem
die Gefahrzettelmuster/Gefahrenkennzeichen abgebildet sind!
Zulässige Verkehrsträger: Straße,
Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Luft, See
Gb-Prüfung, Jörg Holzhäuser, Irena
Meyer, Klaus Ridder, Storck Verlag
Hamburg, Verlagsgruppe Hüthig
Jehle Rehm GmbH, 9. Aufl., 2009,
308 Seiten, Format 17 x 24 cm,
ISBN 978-3-86897-028-9, 29,80 Euro
(inkl. MwSt., zzgl. Versand).
Insgesamt hält der Deutsche Industrieund
Handelskammertag
(DIHK) nun 1.201 Fragen und Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade parat, um zu testen, ob
ein Prüfling ausreichende Kenntnisse vorweisen kann. Die Fragen
beruhen auf den zurzeit in Deutschland geltenden Gefahrgutvorschriften: ADR und RID 2009,
IMDG-Code Amdt. 33-06 sowie 50. Ausgabe der IATA-DGR.
Für die Binnenschifffahrt sind bereits die aktualisierten Fragen berücksichtigt, die sich auf das ADNR 2009 beziehen.
Die aktualisierte 9. Auflage des Buchs Gb-Prüfung basiert auf
dem 2009er DIHK-Fragenfundus mit zahlreichen neuen und
modifizierten Fragen.
der gefahrgutbeauftragte 20. Jahrgang, Sonderheft, August 2009
18
Straße
? Im Beförderungspapier eines Tankfahrzeugs mit 18.000 l Benzin steht folgender stoffspezifischer Eintrag:
UN 1203 Benzin, II, (D/E)
Welche Bedeutung hat (D/E) in diesem
konkreten Fall?
? 1 l des Stoffes UN 1155 soll auf der
Straße befördert werden. Unter welchen Bedingungen darf dieser Stoff als
begrenzte Menge nach ADR befördert
werden?
Eisenbahn
? Toluen ist gemäß RID zu befördern.
Nennen Sie zwei Tankcodierungen
(RID-Tanks), in denen dieser Stoff
befördert werden könnte!
? Dürfen gemäß RID Versandstücke mit
UN 3222 in einen Kleincontainer verladen werden?
Nennen Sie auch die Fundstelle für
Ihre Lösung!
See
? In welchen Fällen ist gemäß IMDGCode eine Stauung „nur an Deck“ vorgeschrieben? Nennen Sie zwei mögliche Fälle!
? Welcher Personenkreis an Bord eines
Seeschiffes ist vom Kapitän über das
Vorhandensein gefährlicher Güter an
Bord zu informieren?
Luft
? Zwei Packstücke sollen von Frankfurt
nach Nagpur (Indien) befördert werden. Ein Packstück enthält 5 l netto, UN
1993 Entzündbare Flüssigkeit, n.a.g.
und das andere 1 kg netto, UN 1759
Ätzender Farbstoff, n.a.g. Routing:
Frankfurt/Bombay LH, Bombay/Nagpur IC. Nennen Sie vier luftverkehrsgesellschaftsspezifische Abweichungen,
die in diesem Fall zu beachten sind!
? Welche Innenverpackung ist im Luftverkehr für UN1727 verboten?
IMPRESSUM
Ein Sonderheft zur August-Ausgabe der
Zeitschrift „der gefahrgutbeauftragte“
20. Jahrgang 2009
Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
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Redaktion
Uwe Heins, Chefredakteur, verantw.
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Anzeigen Horst Hamann, verantw.
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Vertrieb Dagmar Schwemmler
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Herstellung Storck Druckerei GmbH & Co. KG
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mit der August-Ausgabe ein Exemplar diese
Sonderheftes kostenlos.
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wurden nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen
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Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Heidelberg
Giese-GEF Gefahrzettel,
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vorhanden)
Materialbeschreibung:
0 Etiketten auf Rollen,
aus selbstklebendem Papier,
mit Permanentkleber,
Mindestmenge 1.000 Stück
1 Etiketten auf Rollen,
aus selbstklebender
Polyethylen-Folie,
mit Permanentkleber,
Mindestmenge 1.000 Stück
4 Etiketten einzeln,
aus selbstklebender
Weich-PVC-Folie,
mit Permanentkleber,
Mindestmenge 100 Stück (10 x 10 cm),
Mindestmenge 10 Stück (25 x 25 cm),
Nicht alle Gefahrzettel sind in den
oben beschriebenen Ausführungen
lieferbar.
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… für Etiketten und Unfallmerkblätter
gestalten wir nach Ihren Wünschen
und Ihrem Bedarf entsprechend!
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Giese-GEF Gefahrzettel,
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Nr. 1 B
Nr. 1.4 B
Explosive Stoffe
Unterklassen
1.1, 1.2 und 1.3
1)
2)
Nr. 3 B
Nr. 6.2 B
Explosive Stofe
Unterklasse 1.4
Nr. 1.5 B
Explosive Stoffe
Unterklasse 1.5,
Verträglichkeitsgruppe D
Explosive Stoffe
Unterklasse 1.6,
Verträglichkeitsgruppe N
2)
Nr. 2.1 B
Entzündbare
Gaseosionsgefährlich
Nr. 2.2 B
Nicht entzündbare,
nicht giftige Gase
Nr. 2.3 B
Entzündbare
flüssige Stoffe
Nr. 4.1 B
Entzündbare
feste Stoffe
Nr. 4.2 B
Selbstentzündliche Stoffe
Nr. 5.1 B
Entzündend
(oxidierend)
wirkende Stoffe
Nr. 5.2 B
Organische
Peroxide
Nr. 6.1 B
Ansteckungsgefährliche Stoffe
Nr. 7A B
Radioaktive Stoffe
in Versandstücken
der Kategorie
I-WEISS
Nr. 7B B
Radioaktive Stoffe
in Versandstücken
der Kategorie
II-GELB
RADIOACTIVE I
RADIOACTIVE II
CONTENTS
ACTIVITY
CONTENTS
ACTIVITY
Spaltbare Stoffe
der Klasse 7
A Kennzeichen für
„Begrenzte Mengen“ B
Nr. 8 B
Ätzende Stoffe
Nr. 4.3 B
Stoffe, die in
Berührung mit
mit Wasser entzündbare Gase
entwickeln
Giftige Stoffe
Nr. 7C B
Radioaktive Stoffe
in Versandstücken
der Kategorie
III-GELB
RADIOACTIVE III
TRANSPORT INDEX
7
7
Giftige Gase
CONTENTS
ACTIVITY
TRANSPORT INDEX
Nr. 7E B
Nr. 1.6 B
Nr. 9 B
7
Verschiedene
gefährliche Stoffe
und Gegenstände
Nr. 11 B
Symbol
„Oben“
A Kennzeichen für
„Umweltgefährdende Stoffe“
A UN-Tafeln,
ohne Eindruck
oder
mit Eindruck
– z.B. 33/1203 –
erhältlich
=
Kennzeichen für „Umverpackung“
1)
Lilistraße 14-18
D-63067 Offenbach am Main
Fon: (069) 98 19 46-0
Fax: (069) 98 19 46-29
E-Mail: [email protected]
http://www.giese-gef.de
Giese-GEF Gefahrzettel,
Etiketten & Formulare GmbH
Beratung u. Vertrieb für Gefahrzettel u. Formulare
2)
Angabe der
entsprechenden
Nummer der
Unterklasse.
Angabe des
Buchstabens
der entsprechenden
Verträglichkeitsgruppe.
– Keine Angabe,
wenn die explosive
Eigenschaft die
Nebengefahr darstellt. –

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