2015-05-27 Preisvereinbarung Anlage 1 Vertrag Enterale Ernährung
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2015-05-27 Preisvereinbarung Anlage 1 Vertrag Enterale Ernährung
Anlage 1 zum Vertrag über die Versorgung mit Produkten zur enteralen Ernährung vom 27.05.2015 Preisvereinbarung Vertragsschlüssel (Angabe bei DTA nach § 302 SGB V): 1921586 (Versichertenbestand in Westfalen-Lippe) 1911586 (Versichertenbestand in Schleswig-Holstein) Diese Anlage regelt die Vergütung für die im Vertrag über die Versorgung mit Produkten zur enteralen Ernährung genannten Leistungen. Die Preise sind Höchstpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Lfd. Nr. 1 2 3 4 5 Anzahl/ HilfsmittelMenge Positionsnummer Bezeichnung Sonden-/Trinknahrung mit/ohne Ballaststoffe, normalkalorisch (bis 1,19 kcal) Sonden-/Trinknahrung mit/ohne Ballaststoffe, hyperkalorisch (1,2 bis 1,79 kcal) Sonden-/Trinknahrung mit/ohne Ballaststoffe, hyperkalorisch (ab 1,8 kcal) Preis in EUR ohne MwSt. ml 0,0062 ml 0,0083 ml 0,0119 Monatspauschale für Überleitsysteme zur Schwerkraftapplikation 03.99.07.0 03.99.07.1 Monatspauschale für Überleitsysteme zur Pumpenapplikation 03.99.07.2 03.99.07.3 Verbandstoffe 119,50 bis 31.12.2016 120,50 ab 01.01.2017 119,50 bis 31.12.2016 120,50 ab 01.01.2017 ApothekenEinkaufspreis ohne Zuschlag 6 Die Hilfsmittelkennzeichen (HKZ) sind wie folgt anzuwenden: • • Erstversorgung: Folgeversorgung: HKZ 08 (Erstabrechnung lt. Verordnung) HKZ 09 (Verordnung/Kopie nicht erforderlich) 1. Oligopetiddiäten bei Malassimilationssyndrom (insbesondere Kurzdarmsyndrom) und Spezialnahrungen für nieren- und leberinsuffiziente Patienten werden unabhängig von der Energiedichte nach dem Preis der laufenden Nummer 3 vergütet. 2. Nahrungssubstrate in Pulverform können nach dem jeweils gültigen ApothekenEinkaufspreis ohne Zuschlag abgerechnet werden. 3. Mit den Versorgungspauschalen nach den laufenden Nummern 4 und 5 ist die fachgerechte Versorgung mit allen erforderlichen Hilfsmitteln der Produktgruppe 03 des Hilfsmittelverzeichnisses und alle damit in Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen abgegolten. Eine besondere Vergütung für den Einsatz von Pumpen ist ausgeschlossen. 4. Für Austauschsonden (Button Set, Gastro Tube sowie transnasale Sonden) und spezielles Zubehör (Sicherheitsverbinder, Adapter und Sondenverlängerungen) gilt der Apotheken-Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 2 Prozent. Gleiches gilt für Blasenspritzen und enterale Dispenser, wenn diese zur Applikation von Sondennahrung verwendet werden (Bolusversorgung). Bei Bolusversorgungen kann zusätzlich keine Hilfsmittelpauschale abgerechnet werden. Spritzen zur Medikamentengabe können gesondert nach dem jeweils gültigen Apotheken-Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 2 Prozent abgerechnet werden. 5. Abrechnungsfähig nach der laufenden Nummer 6 sind Wundverbandstoffe, die bei der Behandlung einer Wunde zum Füllen oder Bedecken zum Einsatz kommen und Desinfektionsmittel, soweit sie in der Arzneimittelrichtlinie genannt und entsprechend eingesetzt werden. Die Verbandstoffe müssen in Deutschland gehandelt werden, über eine CE-Kennzeichnung verfügen und eine Pharmazentralnummer erhalten haben. Andere Artikel, die z. B. zur Wunddesinfektion oder für bestimmte Therapieformen benötigt werden (z. B. Vacuumtherapie, Elektrostimulation usw.) sowie Verbandstoff-Sets (PEG-Sets) sind nicht abrechnungsfähig. Diese Preisvereinbarung kann unabhängig vom Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30.06.2017, schriftlich gekündigt werden. Seite 2 von 2