10625 Berlin - Franz de Bÿl

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10625 Berlin - Franz de Bÿl
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Franz de Byl
Goethestr. 16A
10625 Berlin
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Franz de Byl, Goethestr. 16A, 10625 Berlin
GEMA Abteilung Mitglieder
z.Hd. Frau Brigitte C a s a n o v a
Rosenheimer Str. 11
81667 M ü n c h e n
per Fax # 089 ‐ 48003‐240
Berlin, 20.02.12
Betr:
‐ 43 108 ‐
Ihr Schreiben vom 07.02.12
Meine Fax‐Schreiben vom 17.08.11 und 31.12.11
Sehr geehrte Frau Casanova,
ich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben und die darin enthaltenen Ausführungen, insbesondere die‐
jenigen, bei denen sich Ihre Gremien explizit auf einen "Gleichbehandlungsgrundsatz" berufen.
Das hat mir sehr gefallen.
Dazu jedoch später ‐ zunächst will ich mich ausdrücklich auch noch für Ihren kurzen Tatsachenbericht
bedanken, in dem Sie mitteilen, dass Sie tatsächlich eine Nachfrage bei den Meisel Musikverlagen nach
evtl. dort vorliegenden Originalmanuskripten und Druckausgaben unternommen hätten, diese jedoch
negativ vom Verlag beschieden worden sei.
Auch hierzu stelle ich hernach Verschiedenes fest, ich will jedoch vorerst meinen Protest darüber kund
tun, dass Sie mit keiner Silbe auf meine Aufforderung eingegangen sind, mir die Anzahl und die Namen
der einzelnen Mitglieder Ihrer Gremien bekannt geben zu wollen.
Bitte holen Sie dies daher umgehend nach. Ich habe schließlich das Recht zu erfahren, wer bei der
GEMA über mich "richtet" und werde dies auch ggf. gerichtlich einklagen.
Nun zu den Meisel Musikverlagen, die im Jahre 1970/71 eine LP unter meinem Namen, mit meinem Bild
und "meinen" vermeintlichen Texten und Kompositionen herausgebracht haben, OHNE einen von mir
gegengezeichneten Verlags‐, Produktions‐ oder Schallplattenvertrag in Händen gehalten zu haben.
Ich habe nämlich alle damaligen Vertragsvorlagen schlicht deshalb nicht unterschrieben, weil die auf
dieser LP zu veröffentlichenden Kompositionen und Texte eben NICHT von mir, sondern von den Herren
Leonard Cohen, Stevie Winwood und anderen stammten. Dies habe ich ‐ und zwar damals Herrn Peter
Meisel ‐ ausdrücklich eingeschärft und verdeutlicht und JEDE Veröffentlichung unter meinem Namen als
Komponist und Textdichter definitiv untersagt.
All das hat den Verlag jedoch nicht angefochten und auch nicht im Geringsten daran hindern können,
die LP zu veröffentlichen und alle Titel bei der GEMA als "seine" Verlagswerke zu melden, was ich selbst
erst vor etwa 3 Jahren erfahren musste. Ich hätte niemals gedacht, dass sich ein Musikverlag derart
frech über Urheberrechte hinwegsetzen kann und darf.
Jedenfalls hat Meisel rund 40 Jahre lang ALLEIN Tantiemen für Werke kassiert, die ihm nie zustanden.
Und dies als Ordentliches Mitglied mit dem entsprechenden Punktwert...
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Ich selbst habe natürlich zu keinem Zeitpunkt eine Abrechnung oder etwas Vergleichbares von Meisel
oder der GEMA, deren angeschlossenes Mitglied ich seit 1972 bin, erhalten, weil dies ja sofort meinen
Verdacht erregt hätte. Erst durch das Internet wurde ich im Jahr 2008 an dieses illegale Produkt wieder
erinnert, weil die Original‐LP dort für sagenhafte 350 US Dollar bei so genannten "Liebhabern" weltweit
gehandelt wurde und weil es sogar einen Bootleg/Counterfeit auf CD, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX(**), gegeben hatte.
Hier ein Auszug aus einem dies betreffenden Email‐Schriftverkehr:
Sehr geehrter Herr de Byl,
wir haben Ihre Informationen zum im Folgenden angegebenen Tonträger an die AUME weitergeben und heute
folgende Antwort erhalten:
"..können wir die Existenz des angegebenen Herstellers Wildworld nicht bestätigen. Wir stehen weder
mit einer Firma Wildworld noch eine andere Firma mit dieser Anschrift in Kontakt. Jedenfalls haben wir
den Tonträger "Franz de Byl & Heiner Hohnhaus" nicht lizenziert..."
Wir haben die AUME anschließend gebeten, den Hersteller zu kontaktieren und zur Lizenzierung dieses
Tonträgers aufzufordern:
Tonträgerveröffentlichung mit GEMA-Repertoire in Österreich Unser Mitglied: Byl de, Franz IPI-Name-Nr
68418260
Tonträger: "Franz de Byl & Heiner Hohnhaus"
Interpret: Franz de Byl & Heiner Hohnhaus
Hersteller: Wild World, P.O. BOX 12589 A 5021 SALZBURG, LANGOTZ & CO.
Internetlink: http://www.vinylsearcher.com/items/17/3802949924/franz-heiner-hohnhaus-de-byl/same.aspx
Veröffentlichung: 01/2009
Werke:
"SUSAN" GEMA-Werknummer 393799-001
"WORLD OF TROUBLE" GEMA-Werknummer 393877-001
"I CAN'T FIND MY WAY" GEMA-Werknummer 393670-001
"EVIL" GEMA-Werknummer 393610-001
"I'D RATHER DRINK MUDDY WATER" GEMA-Werknummer 393694-001
Wir werden Sie nach Erhalt einer Nachricht aus Österreich selbstverständlich umgehend informieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Dengg
Die GEMA jedenfalls war von Anfang bis Ende dieser vergangenen 40 Jahre ‐ und auch darüber hinaus ‐
vollkommen ahnungslos (wirklich?) und hat alle bezüglich dieser im höchsten Maße illegalen Veröffent‐
lichung aufgelaufenen Tantiemen NUR an Meisel ausgeschüttet.
Ich gehe nun einmal davon aus, dass die Meisel‐Musikverlage in toto mit mindestens 10‐30
Ordentlichen Mitgliedseilschaftern in der GEMA vertreten sind?
Auch hier bitte ich um eindeutige Benennung und Auskunft.
Aber auch wenn Meisel nur EIN Ordentliches Mitglied damals gestellt haben und auch heute nur noch
stellen sollte: Woher nahm der Verlag das Recht, Titel als SEINEN Verlagsbesitz zu verifizieren und
anzumelden, die NIE zu seinem Repertoire gehörten?
Ganz einfach: Weil die GEMA ihm vertraute und ihm das Recht dazu ausdrücklich einräumte.
Sie werden jetzt sicher sagen, dass da damals einiges manchmal schief gelaufen usw...
Ich muss Sie leider enttäuschen: Nachdem ich erfahren hatte, dass Meisel u.a. ein nicht von mir
freigegebenes Album in einer unbekannten Auflage veröffentlicht hatte, und alle Titel ca. 40 Jahre lang
bei der GEMA als Verlagstitel unbeanstandet gemeldet waren, habe ich Meisel gezwungen, die Titel
sofort abzumelden, was der Rechtsnachfolger, Herr Sven Meisel wohl aus großer Furcht heraus auch
umgehend getan hatte. Danach habe ich aus ‐ lassen Sie es mich so sagen ‐ reiner Experimentierfreude
die Titel als Manuskript‐Werkemeldungen weiter bei der GEMA aufrecht erhalten ‐ und: die GEMA hat
natürlich wieder nichts bemerkt.
(**) Text wg. eines schwebenden Verfahrens ausgeblendet
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Gegen den Verlag führe ich inzwischen einen Prozess ‐ gegen den Internet CD‐Händler Numusi ist ein
erstes Gerichtsverfahren bereits positiv für mich entschieden worden ‐ siehe unter
http://www.franz‐de‐byl.us/Numusi/Urteil.pdf
Außerdem befasst sich ProMedia mittlerweile auch mit diesem Fall.
Ich nehme nach dieser langen Einleitung jetzt hoffentlich korrekterweise an, dass Sie sich möglicher‐
weise inzwischen fragen könnten, was ich Ihnen denn nun mit all dem sagen will, richtig?
Nun, das ist schnell getan: Was ich Ihnen sagen will ist, dass ich anhand dieser an jeder Stelle
nachweisbaren Geschichte zweifelsfrei belegen kann, dass die GEMA unfähig ist, geistiges Eigentum als
solches überhaupt zu verifizieren. Die GEMA ist am Ende bloß imstande, die bei ihr gemeldeten Titel
lediglich zu lizenzieren und zu ihren eigenen und zu den Gunsten des Anmelders zu verwerten.
Dass sie dabei einerseits zwischen völlig betrügerischen Anmeldungen und andererseits solchen, die auf
ehrlichste Weise gemacht worden sind, nicht unterscheiden kann und will, steht im krassen
Widerspruch zu ihrer Selbstdarstellung und ihrem monopolistischen Repertoire‐Anspruch gegenüber
allen Lizenzgebern und ‐Nehmern in unserer Gesellschaft und weit darüber hinaus.
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Ich komme nun zum Thema "Gleichheitsgrundsatz", dessen Befolgung sich ja hier auf die verschiedenen
Mitgliedschaften bezieht, die sich die GEMA (im Unterschied zu vielen anderen Urheberrechtsverwer‐
tungsgesellschaften) selbst verordnet und anmaßt.
Aber auch hier muss ich vorerst wieder aus meiner eigenen Geschichte heraus berichten, um am Ende
darlegen zu können, warum dem Unterzeichner zumindest eine außerordentliche Mitgliedschaft seit
dem Jahr 1972 zusteht.
Wie eingangs bereits erwähnt, war das Verhältnis zum Meisel Verlag 1970 zermürbt und ich hatte mich
vollständig von diesem abgewandt und die ganze Angelegenheit auch nicht mehr weiter verfolgt, was
mir u.a. dadurch leicht gemacht wurde, dass ich gleich darauf ein Angebot, eine neue LP zu machen,
bekam. So kam 1972 die Solo‐LP "Franz de Byl ‐ UND" beim Thorofon‐Verlag, Helmut König (heute
Mitglied in der Echo‐Jury) heraus. Herr König riet mir damals, die außerordentliche Mitgliedschaft bei
der GEMA zu beantragen und alle Titel als Manuskriptwerke dort zu melden. Er wollte keinen Verlags‐
vertrag mit mir schließen, da er meine Werke nicht als Druckausgabe herausbringen könne und wolle
(dies hatte er grundsätzlich so gehandhabt und mit allen seinen Musikern auch so vereinbart). Durch
einen späteren Verkauf seiner Originalaufnahmen sind die Tonträgerrechte übrigens heute im Besitz
des Bella Musica Verlages, der diese 2005 an das spanische Label "WahWah Records" lizenziert hatte.
So kam diese LP als Reissue in einer kleinen Auflage von 500 Exemplaren noch in Spanien heraus.
Auch hier war die GEMA übrigens völlig ahnungslos und ich musste erst mit anwaltlicher Unterstützung
meine Lizenzansprüche durchsetzen.
Wie auch immer: Ich hatte damals die Titel gemeldet und die außerordentliche Mitgliedschaft
beantragt. Und erhielt eine identische Meldung der GEMA bezüglich deren Aufnahmebedingungen für
"Außerordentliche". Nur: In den 60er/70er Jahren wurde ich zwar als eine Art Wunderknabe gehandelt
und meine Musik war im reinsten und ehrlichsten Sinne auch MEINE Musik ‐ aber: ich konnte damals
noch keine Noten schreiben und meine Texte waren in englischer Sprache. Zwar war ein Musikstudent,
den Herr König besorgt hatte, bereit, die Stücke in Reinschrift zu notieren, jedoch verlangte dieser
angesichts der rhythmischen Komplexität meiner Kompositionen einen wohl gerechten, aber eben sehr,
sehr hohen Preis dafür.
Den konnte ich nicht zahlen, und Herr König wollte diese Kosten ‐ wie gesagt ‐ auch nicht tragen, weil er
ja eben auch keinen Verlagsvertrag machen wollte.
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Damit bin ich jetzt sozusagen am Casus Knacksus angelangt.
Wie in aller Welt können Ihre Gremien glaubhaft und sicherlich wider besseres, eigenes Wissen hier
behaupten, etwa einen "Gleichheitsgrundsatz" beachten und befolgen zu müssen, wenn alle Türen der
GEMA allen möglichen Betrügern weit offen stehen, jedoch z.B. Blinden, Tauben oder Urhebern, die der
Notenschrift oder der deutschen Sprache nicht kundig oder aber auch nicht willens ob deren Benutzung
sind, keine "Karriere" innerhalb des GEMA‐Systems ermöglicht wird, es sei denn, sie haben eine
ausreichende Finanzkraft, um die geforderten Leistungen auch zu bezahlen?
Eine zu behandelnde "Gleichheit" lässt sich jedenfalls nur und ausschließlich in der vorausgesetzten
Finanzkraft eines Urhebers oder dessen Vertragspartners erkennen. Nicht etwa in der gleichen
Behandlung, Beurteilung und Überprüfung seiner kompositorischen und textdichterischen Qualitäten.
Und dies bedeutet im Umkehrschluss, dass z.B. die Herren Ray Charles, Stevie Wonder, Jose Feliciano
u.a., aber auch so gut wie alle Urheber ethnischer Musik (Django Reinhardt pp.) sowie alle globalen
Analphabeten (Rapper usw.) ‐ aber auch alle nicht in deutscher Sprache denkender, schreibender und
dichtender Autoren etc. ohne fremde Hilfe, besser: insbesondere finanzielle Unterstützung niemals in
den Vorzug einer höheren als die angeschlossene Mitgliedschaft gelangen.
Um nun beurteilen zu können, ob sich ein Einlenken auf Ihre Bedingungen für mich irgendwie dennoch
"lohnen" könnte, verlange ich daher Ihre vorherige, vollständige und nachprüfbare Auskunft über die
folgenden Fragen:
1. Worin besteht der genaue Unterschied zwischen einer Angeschlossenen und einer Außerordent‐
lichen Mitgliedschaft? Ändern sich z.B. einer oder mehrere Punktwertfaktoren? Genießen die
Titel etwa einen höheren Schutz?
2. Ist es richtig, dass die von Ihnen bereits im Jahre 1972 und unverändert in Ihrem oben benann‐
ten Schreiben spezifizierten Aufnahmebedingungen lediglich den Zweck verfolg(t)en, die bun‐
desdeutschen Verleger und Notenstecher rechtlich zu stützen und pekuniär zu alimentieren?
3. Sind denn Ihre Gremienjuroren überhaupt und felsenfest der eigenen Überzeugung, dass sich
vermittels der vorgelegten Materialien tatsächlich eine Ursprünglichkeit und Echtheit der jewei‐
ligen Kompositionsschriften und Texturen als nachgewiesen erkennen und bestimmen lassen?
4. Existieren in der GEMA‐Satzung so genannte Ausnahmeregelungen für die Anerkennung einer
Außerordentlichen Mitgliedschaft und wenn ja: Wie ist der genaue Wortlaut dieser Regelungen
und seit wann sind diese Bestandteil der Satzung? Genauer: Gab es bereits 1972 irgendwie
geartete Ausnahmebestimmungen und wenn ja, warum haben wir z.d.Z. davon nichts erfahren?
5. Würde sich die GEMA ggf. dazu bereit erklären können, mir rückwirkend die Außerordentliche
Mitgliedschaft anzuerkennen, wenn ich heute die gesamten Notenschriften und Texturen
meiner LP Thorofon ATH 114 / WahWah Records LPS043 mit den entsprechenden Original‐LPs
vorlege?
Ich bitte um Beantwortung dieses Schreibens bis zum 6. März 2012
Mit freundlichen Grüßen

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