Pressemitteilung

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Pressemitteilung
25. März 2014
GEMA setzt sich erfolgreich gegen „UseNeXT“ durch
Die GEMA verzeichnet einen bahnbrechenden gerichtlichen Erfolg gegen die illegale Nutzung
ihres Repertoires: Das Landgericht Hamburg untersagte dem Anbieter des UsenetZugangsdienstes „UseNeXT“, der Aviteo Ltd. mit Zweigniederlassung in München, die Nutzung
von Werken der Verwertungsgesellschaft. Nach mehreren Änderungen des Angebotes von
UseNeXT ist dies der dritte erfolgreiche Unterlassungstitel gegen den Diensteanbieter.
LG Hamburg erweitert die Verantwortlichkeit von Zugangsdiensten gegenüber Rechteinhabern
Die jüngste Entscheidung des LG Hamburg weitet die Haftung von Zugangsdiensten substantiell
aus. Nicht nur die explizite Herausstellung und Bewerbung illegaler Nutzungsmöglichkeiten eines
Angebotes kann eine Haftung begründen. Auch die Ausgestaltung des Angebotes kann bereits
genügen, um besondere Verpflichtungen der Dienstbetreiber gegenüber den Rechteinhabern
auszulösen.
Dies gilt insbesondere, wenn das Angebot anonym ist, der Dienstbetreiber mit seinem Angebot
Erwerbszwecke verfolgt, bestimmte Werke mit einer speziellen Zugangssoftware gezielt
aufgefunden werden können und das Angebot insgesamt klar auf den Download geschützter
Werke ausgerichtet ist. In einem solchen Fall ist der Dienstbetreiber in der Pflicht, die von ihm
geschaffene Gefahr für illegale Nutzung geschützter Rechtsgüter zu beseitigen, etwa durch den
Einsatz einer geeigneten Filtersoftware, oder notfalls sogar den Dienst einzustellen.
LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen „UseNeXT“
Die GEMA hatte von den Dienstbetreibern nach der Durchführung von Umgestaltungen auf Grund
vorheriger gerichtlicher Titel einen weitergehenden Schutz ihrer Werke gefordert. Dem war der
Diensteanbieter nicht nachgekommen. Das LG Hamburg hat nun eine Unterlassungsverfügung
antragsgemäß zu Gunsten der GEMA erlassen. Gegenständlich waren zehn exemplarisch
ausgewählte Werke des GEMA Repertoires.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, über den Beschluss: „Der Erlass dieser
einstweiligen Verfügung ist ein positives Signal für alle Rechteinhaber. Sie bestätigt, dass Dienste,
deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert und die dadurch
Profit erzielen, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen.“
Das Usenet bietet die Möglichkeit, Dateien und Inhalte so zum Abruf bereitzustellen, dass diese
über zahlreiche Server weltweit verteilt sind, zu denen Usenet-Dienstanbieter den Zugang
vermitteln. Viele Usenet-Dienstbetreiber verhindern bislang nicht, dass auch urheberrechtlich
GEMA
Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte
www.gema.de
geschützte Inhalte, wie beispielsweise Werke aus dem GEMA-Repertoire, illegal heruntergeladen
werden können.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 67.000 Mitgliedern
(Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern
aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Ursula Goebel, Direktorin Kommunikation
E-Mail: [email protected], Telefon: +49 89 48003-426
Katharina Reindlmeier, PR-Managerin
E-Mail: [email protected], Telefon: +49 89 48003-583
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