Mandantenbrief Januar 2007 - MS

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Mandantenbrief Januar 2007 - MS
Mandantenbrief Steuer- und Anwaltsbüro Michael Schäfer, Marbachweg 314, 60320 Frankfurt
Tel. 069 561037, Fax: 069 565566, Email: [email protected]
Januar 2007
http://www.ms-steuerfuchs.de
Steuertermine
10.01. Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur
Lohnsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.01. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und
die Zahlung per Scheck.
Neuregelung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten ab
dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der
Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu
vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Februar 2007:
10.02. Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur
Lohnsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.02. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und
die Zahlung per Scheck.
15.02. Gewerbesteuer
Grundsteuer
Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die
dreitägige Zahlungsschonfrist am 19.02.
Neuregelung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten ab
dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der
Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu
vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Januar 2007:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Januar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der
29.01.2007.
Inhalt:
1. Alle Steuerpflichtigen: Steueränderungen 2007
2. Unternehmer: Änderungen durch das SEStEG
3. Alle Steuerpflichtigen: BMF will ehrenamtliches Engagement fördern
1. Alle Steuerpflichtigen: Steueränderungen 2007
Auch im Jahr 2006 war der (Steuer-)Gesetzgeber nicht untätig und hat zahlreiche neue Gesetze
verabschiedet, wie beispielsweise das Haushaltsbegleitgesetz 2006, das Steueränderungsgesetz
2007 sowie das Jahressteuergesetz 2007. In der nachfolgenden Übersicht wollen wir Ihnen
einen Überblick über die wichtigsten ab dem 01.01.2007 - und teilweise auch davor - geltenden
Neuregelungen geben (in Klammern ist zur weiteren Information das jeweilige Änderungsgesetz
genannt):
Mehrwertsteuererhöhung
Pünktlich zum Jahreswechsel erhöht sich der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 16 auf 19
Prozent. Der ermäßigte Steuersatz beispielsweise für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und
Zeitschriften bleibt unverändert bei 7 Prozent (Haushaltsbegleitgesetz 2006).
Versicherungsteuer
Die Versicherungsteuer steigt ebenfalls um 3 Punkte auf 19 Prozent. Dies gilt u.a. für die private
Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Versicherung. Abweichend davon steigt der Steuersatz bei
Feuerversicherungen auf 14 Prozent, was Auswirkungen auf Wohngebäude- und
Hausratversicherungen hat. Von der Steuererhöhung ausgenommen sind Lebens-, Renten- und
Krankenversicherungen (Haushaltsbegleitgesetz 2006).
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragende Beitragssatz für die
Arbeitslosenversicherung sinkt von 6,5 auf 4,2 Prozent. (Im Haushaltsbegleitgesetz 2006 war
zunächst eine Absenkung auf 4,5 Prozent vorgesehen. Mit dem „Gesetz über die Senkung des
Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der
Landwirte für das Jahr 2007“ wurde nun der Beitrag nochmals um 0,3 Prozentpunkte auf 4,2
Prozent gesenkt.)
Beiträge zur Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur Staatlichen Rentenversicherung steigt von 19,5 auf 19,9 Prozent (Gesetz
über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung
der Landwirte für das Jahr 2007).
Minijobs
Bei den Minijobs ist der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte von vormals 25 auf
30 Prozent bereits seit dem 01.07.2006 erhöht worden (Erhöhung des Pauschalbetrags zur
gesetzlichen Rentenversicherung von 12 auf 15 Prozent, Erhöhung des Pauschalbetrags zur
gesetzlichen Krankenversicherung von 11 auf 13 Prozent; der Steueranteil von 2 Prozent ist
unverändert geblieben, Haushaltsbegleitgesetz 2006).
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Bis zum 01.07.2006 waren steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in
vollem Umfang in der Sozialversicherung beitragsfrei. Nunmehr ist die Beitragsfreiheit dieser
Zuschläge eingeschränkt und es werden Sozialversicherungsbeiträge erhoben, sofern der zu
Grunde liegende Stundenlohn mehr als 25 EUR beträgt. Da die Steuerfreiheit der Zuschläge
erhalten bleibt, weichen Sozialversicherungs- und Steuerrecht voneinander ab
(Haushaltsbegleitgesetz 2006).
Weihnachtsgeld
Für Bundesbeamte wird bereits ab 2006 (bis 2010) das Weihnachtsgeld halbiert. Für Mitglieder
der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre entfällt die Sonderzahlung
ganz (Haushaltsbegleitgesetz 2006).
Entfernungspauschale
Ab dem 01.01.2007 entfällt die Entfernungspauschale, wenn der Arbeitsplatz bis zu 20 km vom
Wohnort entfernt ist. Es gilt fortan das sog. „Werkstorprinzip“, d.h. Wege zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte werden der Privatsphäre zugerechnet, sodass die Arbeit am
„Werkstor“ beginnt. Für Fernpendler werden die Aufwendungen für Fahrtkosten ab dem 21.
Kilometer wie bisher mit 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe angesetzt, die „wie
Werbungskosten“ behandelt werden. Für die Ermittlung der Entfernungspauschale gilt künftig
folgende Formel:
Zahl der Arbeitstage x (Entfernungskilometer abzüglich 20 Entfernungskilometer) x 0,30 EUR.
Grundsätzlich ist die anzusetzende Entfernungspauschale - wie bisher auch - auf einen
Höchstbetrag von 4.500 EUR begrenzt (z.B. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei
Fahrten in Fahrgemeinschaften, bei denen der Teilnehmer sein eigenes Kfz nicht benutzt oder
die Arbeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped oder Fahrrad aufgesucht wird). Die
Begrenzung gilt weiterhin nicht für Pendler, die für den Weg zur Arbeit einen eigenen oder zur
Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzen. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer nachweisen
oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben. Weitere
Einzelheiten zur Anwendung der Neuregelung sind in einem neuen Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 01.12.2006 - IV C 5 - S 2351 - 60/06 veröffentlicht
(Steueränderungsgesetz 2007).
Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag wird für Ledige auf 750 EUR pro Jahr und für Verheiratete auf 1.500 EUR in
etwa halbiert (bisher 1.370 EUR Ledige; 2.740 EUR Verheiratete). Zins- und Kapitalerträge, die
darüber hinausgehen, müssen ab dem 01.01.2007 der Einkommensteuer unterworfen werden
(Steueränderungsgesetz 2007).
Reichensteuer
Für Topverdiener mit einem Jahreseinkommen von mehr als 250.000 EUR (Verheiratete:
500.000 EUR) steigt der Spitzensteuersatz von 42 auf 45 Prozent. Wegen verfassungsrechtlicher
Bedenken sind die „unternehmerischen Gewinneinkunftsarten“ von Selbstständigen und
Freiberuflern ausgenommen. Ab 2008 sollen zusammen mit der Unternehmensteuerreform auch
diese Gewinneinkünfte mit einbezogen werden (Steueränderungsgesetz 2007).
Arbeitszimmer
Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer werden nur noch dann berücksichtigt, "wenn es den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet". Daher können etwa
Lehrer künftig die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht mehr steuermindernd geltend machen
(Steueränderungsgesetz 2007).
Bezugsdauer von Kindergeld
Für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 wird das Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr
des Kindes (bislang maximal bis zum 27. Lebensjahr) gezahlt. Eine Übergangsregelung sieht für
Kinder des Jahrgangs 1982 eine Zahlung des Kindergeldes bis zum 26. Geburtstag vor. Das
Gleiche gilt für die Gewährung des Kinderfreibetrages (Steueränderungsgesetz 2007).
Bergmannsprämien
Die Bergmannsprämie wird 2007 halbiert und Anfang 2008 ganz abgeschafft
(Steueränderungsgesetz 2007).
Elterngeld
Das Elterngeld wird ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen. Es handelt sich beim
Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des
betreuenden Elternteils orientiert. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern,
deren Kind ab dem 01.01.2007 geboren wird. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag
geboren wurden, haben weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem
Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn
die Eltern selbstständig tätig oder arbeitslos sind (Gesetz zur Einführung des Elterngelds).
Nähere Einzelheiten hierzu vgl. 2. Beitrag Mandantenbrief Dezember 2006.
„Rürup“-Rente
Der Kreis der Anbieter, die eine begünstigte „Rürup“-Rente anbieten dürfen, ist auf Banken,
Investmentgesellschaften, Finanzdienstleistungsinstitute sowie Pensionskassen und
Pensionsfonds erweitert worden. Zudem ist die Günstigerprüfung vor allem für Selbstständige,
geringer verdienende Angestellte und Beamte, Rentner und Pensionäre verbessert worden.
Diese Regelungen treten bereits rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft (Jahressteuergesetz
2007).
Verbindliche Auskunft
Die verbindliche Auskunft des Finanzamtes ist künftig gebührenpflichtig (vgl. auch 1. Beitrag
Mandantenbrief Dezember 2006). Die Gebühr wird sich nach dem Gerichtskostengesetz richten,
wobei der Gegenstandswert mit mindestens 5.000 EUR angesetzt wird. Soweit sich ein
Gegenstandswert nicht ermitteln lässt, wird eine Zeitgebühr erhoben: 50 EUR je angefangene
halbe Stunde, mindestens 100 EUR. Der Gegenstandswert ist auf 30. Mio. EUR begrenzt. Die
Gebühr wird erstmals für die Bearbeitung von Anträgen erhoben, die am 19.12.2006 (ein Tag
nach der Verkündung des JStG 2007 im Bundesgesetzblatt) bei der zuständigen Finanzbehörde
eingehen, vgl. auch BMF-Schreiben vom 08.12.2006 - IV A 4 - S 0224 - 12/06
(Jahressteuergesetz 2007).
Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer
Eine Steuererklärungspflicht des Bürgers im Hinblick auf die Einkommensteuer besteht nur
dann, wenn die positive Summe der Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder die Summe der
positiven Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, über 410 EUR
jährlich liegt. Damit wird klargestellt, dass das zu diesem Thema ergangene BFH-Urteil, wonach
auch die negative Summe der Einkünfte über 410 EUR eine Veranlagungspflicht auslösen soll,
nicht angewandt wird. (Diese Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2006
anzuwenden, Jahressteuergesetz 2007.)
Steuerzahlungsfrist bei Zahlung mittels Scheck
Bei Scheckzahlungen wird die Steuerschuld erst drei Tage nach Hingabe des Schecks und nicht
bereits im Zeitpunkt der Hingabe des Schecks getilgt. D.h., dass Zahlungen per Scheck erst drei
Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet gelten
(Jahressteuergesetz 2007).
Sammelbeförderung des Arbeitnehmers
Flugkosten und Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Sammelbeförderung durch den
Arbeitgeber sind als Werbungskosten abziehbar. Für den Kostenbeitrag zur Sammelbeförderung
gilt dies aber nur für Strecken ab dem 21. Kilometer (Jahressteuergesetz 2007).
Kontrolle der Jahresbescheinigung der Banken
Finanzbehörden dürfen künftig bei Banken überprüfen, ob Jahresbescheinigungen korrekt
ausgestellt wurden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Korrektheit der bescheinigten
Daten. Diese Regelung gilt für alle Jahresbescheinigungen, die nach dem 31.12.2004 ausgestellt
werden (Jahressteuergesetz 2007).
Pauschalversteuerung bei Sachzuwendungen durch den Arbeitgeber
Bei Sachzuwendungen ist eine Vereinfachungsregelung eingeführt worden. Sachzuwendungen
an Geschäftsfreunde und eigene Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber mit einem
Pauschsteuersatz von 30 Prozent besteuert werden, sofern die Kosten je Empfänger und Jahr
oder pro Einzelzuwendung nicht höher als 10.000 EUR sind. Beim Empfänger sind die durch den
Arbeitgeber versteuerten geldwerten Vorteile steuerfrei. Die Pauschalierung kann nur einheitlich
für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die
zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, und für Geschenke im Sinne des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen werden
(Jahressteuergesetz 2007).
Zusammenfassende Meldung
Für alle nach dem 31.12.2006 endenden Voranmeldungszeiträume ist die elektronische
Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung zwingend. Dies gilt automatisch für alle
Unternehmer, die verpflichtet sind, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu
übermitteln (Jahressteuergesetz 2007).
Steuerfreiheit von Kapitalabfindungen
Bislang sind lediglich Kapitalabfindungen, die auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze geleistet wurden, steuerfrei. Die
Steuerfreiheit wird nun auch auf Rentenabfindungen nach § 107 SGB VI, § 21
Beamtenversorgungsgesetz sowie § 43 Soldatenversorgungsgesetz, Beitragserstattungen an
den Versicherten nach dem SGB VI sowie vergleichbare Leistungen aus berufsständischen
Versorgungseinrichtungen ausgedehnt. Diese Regelung gilt ab dem 19.12.2006
(Jahressteuergesetz 2007).
Altersvorsorgebeiträge des Arbeitgebers als Arbeitslohn
Die Neufassung einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG) stellt
klar, dass zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch laufende Beiträge und
laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche
Altersversorgung gehören. Flankiert wird diese Regelung durch eine Steuerbefreiung in § 3 Nr.
56 EStG für Zuwendungen an eine Pensionskasse, soweit diese Zuwendungen 1 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen
(Jahressteuergesetz 2007).
Steuerstundungsmodelle bei Kapitalvermögen abgeschafft
Bereits mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 wurde eine Regelung in das Einkommensteuergesetz
eingefügt, mit der die Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
beschränkt wurde (§ 15b Einkommensteuergesetz). Diese Regelung betraf Medienfonds,
Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und
Videogamefonds und bewirkte, dass Verluste aus solchen Fonds nur noch mit den positiven
Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden konnten. Anfang 2006 wurden
insofern von Banken bestimmte Modelle entwickelt, mit denen im Rahmen der Kapitaleinkünfte
ein Steuerstundungseffekt erreicht werden sollte. Um dem zu begegnen, wird nun die
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auf alle
Einnahmen aus Kapitalvermögen ausgeweitet. Betroffen ist der gesamte Veranlagungszeitraum
2006, sofern Anleger einem solchen vermögensverwaltenden Fonds ab dem 11.11.2005
beigetreten sind (Jahressteuergesetz 2007).
Investitionszulage
Die Investitionszulage wird bis Ende 2009 gewährt. Damit bleibt die Förderung betrieblicher
Investitionen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher
Dienstleistungen in den neuen Bundesländern für die Jahre 2007 bis 2009 erhalten. Erstmals
mit einbezogen in die Förderung sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Die bisher nach
dem Investitionszulagengesetz 2005 gewährten Fördersätze wurden nicht verändert. Allerdings
erfolgte eine Anpassung der Förderbedingungen an geänderte EU-rechtliche Regelungen
(Investitionszulagengesetz 2007).
Zu guter Letzt: „kosmetische Korrekturen“
Neben den o.g. Änderungen wird es auch sog. kosmetische Korrekturen geben. „Interessant“
sind hier z.B. die redaktionellen Änderungen in fast allen Steuergesetzen, wonach die Wörter
„vom Hundert“ durch die Bezeichnung „Prozent“, „v.H.“ durch „%“, der Begriff „vom HundertPunkte“ durch „Prozentpunkte“ und die Bezeichnung „Hundertsatz“ durch „Prozentsatz“ ersetzt
werden. Der Begriff „Kraftdroschke“ im Umsatzsteuergesetz wird durch die modernere
Bezeichnung „Taxi“ ersetzt (Jahressteuergesetz 2006).
Tipp:
Mit dem neuen Jahr kommen viele steuerrechtliche Neuerungen auf Sie zu, die in
diesem Rahmen nicht abschließend dargestellt werden können. Eine individuelle
Beratung hilft, finanzielle Belastungen zu minimieren und neue Fördermöglichkeiten
optimal auszunutzen.
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2. Unternehmer: Änderungen durch das SEStEG
Mit dem am 12.12.2006 in Kraft getretenen SEStEG (Gesetz über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften) wird das deutsche Steuerrecht an bestimmte
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der Fusions-Richtlinie sowie der SE
(Societas Europea)-Verordnung, angepasst. Das SEStEG reformiert das
Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) fast vollständig, bringt aber auch entscheidende
Änderungen im Bereich des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts.
Grenzüberschreitende Umwandlungen
Das UmwStG wird nunmehr in weiterem Umfang für grenzüberschreitende
Umwandlungsvorgänge geöffnet. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber aus Angst vor
einem Verlustimport durch die grenzüberschreitende Verschmelzung einer ausländischen
Verlustgesellschaft auf eine inländische Kapitalgesellschaft den bislang zulässigen Übergang von
Verlustvorträgen im Rahmen von Verschmelzungsvorgängen komplett gestrichen. Wird
demnach künftig eine deutsche Kapitalgesellschaft, die über einen Verlustvortrag verfügt, auf
eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, geht ihr Verlustvortrag unter. Ein Ausweg kann
im Einzelfall darin bestehen, die andere Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft zu verschmelzen
oder bei der Verschmelzung den Teilwert oder einen Zwischenwert anzusetzen und so stille
Reserven aufzudecken. Dabei ist aber stets zu beachten, dass wegen der Mindestbesteuerung
eine volle Verrechnung von Gewinnen gegen einen Verlustvortrag nur bis zu einer Million EUR
möglich ist.
Diese Regelungen gelten bei Umwandlungen und Einbringungen, die nach dem 12.12.2006 in
das öffentliche Register eingetragen werden oder bei nicht eintragungspflichtigen Vorgängen,
wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem
12.12.2006 übergeht.
Einbringungsgeborene Anteile
Eine Verbesserung hat sich im UmwStG bei dem Konzept der einbringungsgeborenen Anteile
ergeben. Einbringungsgeborene Anteile sind solche Anteile, die aus der Einbringung eines
Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe
neuer Anteile zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert resultieren. Solche Anteile waren
bislang innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung steuerverhaftet, ihre Veräußerung
innerhalb dieses Zeitraums daher voll steuerpflichtig. Die Neuregelung im SEStEG sieht zum
einen nunmehr vor, dass die neu ausgegebenen Anteile nur in dem Umfang der im Zeitpunkt
der Einbringung vorhandenen stillen Reserven steuerverhaftet bleiben. Wertsteigerungen nach
der Einbringung sind somit für einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn irrelevant, für
Wertminderungen gilt dasselbe. Zum anderen schmilzt dieser steuerverhaftete Teil mit jedem
vollen Jahr nach der Einbringung um 1/7 ab.
Diese Regelung gilt für die Vorgänge, bei denen die ursprüngliche Übertragung der Anteile nach
dem 12.12.2006 erfolgt ist.
Aufdeckung stiller Reserven in Wirtschaftsgütern
Im Einkommensteuergesetz (EStG) und Körperschaftsteuergesetz (KStG) neu geregelt ist ein
allgemeiner Entstrickungstatbestand. Der in § 4 Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG (§12 Abs. 1 KStG)
geregelte neue Grundtatbestand der Entstrickung knüpft systematisch wie inhaltlich an die in §
4 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG geregelte Entnahme an. Der Ausschluss oder die Beschränkung des
Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts wird einer Entnahme für betriebsfremde
Zwecke gleichgestellt. Das SEStEG sieht für den Fall der Entstrickung einen Ansatz des
überführten Wirtschaftsguts mit seinem gemeinen Wert vor. Der gemeine Wert wird durch § 9
Bewertungsgesetz (BewG) näher definiert. Er repräsentiert den Wert, der bei einer gedachten
Veräußerung unter Außerachtlassung der in der Person des Veräußerers oder Erwerbers
begründeten persönlichen Umstände zu erzielen wäre. Ein Gewinnaufschlag wird also
grundsätzlich mit eingeschlossen.
Demgegenüber erfolgt die „normale“ Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6
Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert. Der Teilwert ist der Wert, der bei einer Veräußerung des
gesamten Betriebs für das entsprechende Wirtschaftsgut anzusetzen wäre und damit dessen
funktionalen Bezug und Wert in der entsprechenden Wirtschaftseinheit zum Ausdruck bringt.
Der Teilwert beinhaltet insofern nicht automatisch einen Gewinnaufschlag und wird daher im
Regelfall unter dem gemeinen Wert liegen.
Nach § 4g EStG können unter bestimmten Umständen im Falle der Entstrickung die
aufzudeckenden stillen Reserven über 5 Jahre verteilt werden.
Die neuen Regelungen zur Entstrickung gelten für nach dem 31.12.2005 endende
Wirtschaftsjahre.
Tipp:
Das SEStEG enthält weitreichende Veränderungen im Bereich des
Unternehmenssteuerrechts. Erkundigen Sie sich, inwieweit Sie und Ihr Unternehmen
von den Änderungen betroffen sind.
3. Alle Steuerpflichtigen: BMF will ehrenamtliches Engagement fördern
Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, mit seiner Initiative „Hilfen für Helfer“
ehrenamtliches Engagement steuerlich zu fördern. So soll das Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine sowie Übungsleiter in
größerem Umfang als bisher unterstützt werden.
Der Referentenentwurf des Ministeriums enthält folgende Eckpunkte:
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Einführung eines neuen Abzugs von der Steuerschuld für ehrenamtliche Tätigkeiten im
gemeinnützigen Bereich in Höhe von 300 EUR. Anspruchsberechtigt soll sein, wer
monatlich 20 Zeitstunden im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreut (z.B. bei der AWO oder dem
DRK).
Anhebung der sog. steuerfreien Übungsleiterpauschale von 1.848 EUR auf 2.100 EUR.
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5
bzw. 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte auf 20 Prozent.
Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger
Körperschaften von insgesamt 30.678 EUR auf 35.000 EUR Einnahmen im Jahr (ebenso
Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen).
Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital
(„Vermögensstockspenden“) von 307.000 EUR auf 750.000 EUR.
Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden
und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen und Einführung eines
zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.
Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und
fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 Prozent auf 30 Prozent der
Zuwendungen.
Was letztendlich von der Initiative des BMF in ein Gesetz mündet, bleibt abzuwarten. Ein
Kabinettsentwurf zum „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ soll
im Januar/Februar 2007 vorliegen. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie an
dieser Stelle informieren.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und
Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine
qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens
kann daher nicht übernommen werden.