Mandantenbrief Januar 2007 - MS
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Mandantenbrief Januar 2007 - MS
Mandantenbrief Steuer- und Anwaltsbüro Michael Schäfer, Marbachweg 314, 60320 Frankfurt Tel. 069 561037, Fax: 069 565566, Email: [email protected] Januar 2007 http://www.ms-steuerfuchs.de Steuertermine 10.01. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.01. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Neuregelung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Vorschau auf die Steuertermine Februar 2007: 10.02. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Getränkesteuer Vergnügungsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. 15.02. Gewerbesteuer Grundsteuer Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die dreitägige Zahlungsschonfrist am 19.02. Neuregelung für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten ab dem 01.01.2007 erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Alle Angaben ohne Gewähr Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Januar 2007: Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Januar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.01.2007. Inhalt: 1. Alle Steuerpflichtigen: Steueränderungen 2007 2. Unternehmer: Änderungen durch das SEStEG 3. Alle Steuerpflichtigen: BMF will ehrenamtliches Engagement fördern 1. Alle Steuerpflichtigen: Steueränderungen 2007 Auch im Jahr 2006 war der (Steuer-)Gesetzgeber nicht untätig und hat zahlreiche neue Gesetze verabschiedet, wie beispielsweise das Haushaltsbegleitgesetz 2006, das Steueränderungsgesetz 2007 sowie das Jahressteuergesetz 2007. In der nachfolgenden Übersicht wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten ab dem 01.01.2007 - und teilweise auch davor - geltenden Neuregelungen geben (in Klammern ist zur weiteren Information das jeweilige Änderungsgesetz genannt): Mehrwertsteuererhöhung Pünktlich zum Jahreswechsel erhöht sich der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 16 auf 19 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz beispielsweise für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften bleibt unverändert bei 7 Prozent (Haushaltsbegleitgesetz 2006). Versicherungsteuer Die Versicherungsteuer steigt ebenfalls um 3 Punkte auf 19 Prozent. Dies gilt u.a. für die private Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Versicherung. Abweichend davon steigt der Steuersatz bei Feuerversicherungen auf 14 Prozent, was Auswirkungen auf Wohngebäude- und Hausratversicherungen hat. Von der Steuererhöhung ausgenommen sind Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen (Haushaltsbegleitgesetz 2006). Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragende Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung sinkt von 6,5 auf 4,2 Prozent. (Im Haushaltsbegleitgesetz 2006 war zunächst eine Absenkung auf 4,5 Prozent vorgesehen. Mit dem „Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007“ wurde nun der Beitrag nochmals um 0,3 Prozentpunkte auf 4,2 Prozent gesenkt.) Beiträge zur Rentenversicherung Der Beitragssatz zur Staatlichen Rentenversicherung steigt von 19,5 auf 19,9 Prozent (Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007). Minijobs Bei den Minijobs ist der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte von vormals 25 auf 30 Prozent bereits seit dem 01.07.2006 erhöht worden (Erhöhung des Pauschalbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung von 12 auf 15 Prozent, Erhöhung des Pauschalbetrags zur gesetzlichen Krankenversicherung von 11 auf 13 Prozent; der Steueranteil von 2 Prozent ist unverändert geblieben, Haushaltsbegleitgesetz 2006). Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Bis zum 01.07.2006 waren steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in vollem Umfang in der Sozialversicherung beitragsfrei. Nunmehr ist die Beitragsfreiheit dieser Zuschläge eingeschränkt und es werden Sozialversicherungsbeiträge erhoben, sofern der zu Grunde liegende Stundenlohn mehr als 25 EUR beträgt. Da die Steuerfreiheit der Zuschläge erhalten bleibt, weichen Sozialversicherungs- und Steuerrecht voneinander ab (Haushaltsbegleitgesetz 2006). Weihnachtsgeld Für Bundesbeamte wird bereits ab 2006 (bis 2010) das Weihnachtsgeld halbiert. Für Mitglieder der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre entfällt die Sonderzahlung ganz (Haushaltsbegleitgesetz 2006). Entfernungspauschale Ab dem 01.01.2007 entfällt die Entfernungspauschale, wenn der Arbeitsplatz bis zu 20 km vom Wohnort entfernt ist. Es gilt fortan das sog. „Werkstorprinzip“, d.h. Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte werden der Privatsphäre zugerechnet, sodass die Arbeit am „Werkstor“ beginnt. Für Fernpendler werden die Aufwendungen für Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer wie bisher mit 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe angesetzt, die „wie Werbungskosten“ behandelt werden. Für die Ermittlung der Entfernungspauschale gilt künftig folgende Formel: Zahl der Arbeitstage x (Entfernungskilometer abzüglich 20 Entfernungskilometer) x 0,30 EUR. Grundsätzlich ist die anzusetzende Entfernungspauschale - wie bisher auch - auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR begrenzt (z.B. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei Fahrten in Fahrgemeinschaften, bei denen der Teilnehmer sein eigenes Kfz nicht benutzt oder die Arbeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped oder Fahrrad aufgesucht wird). Die Begrenzung gilt weiterhin nicht für Pendler, die für den Weg zur Arbeit einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzen. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben. Weitere Einzelheiten zur Anwendung der Neuregelung sind in einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.12.2006 - IV C 5 - S 2351 - 60/06 veröffentlicht (Steueränderungsgesetz 2007). Sparerfreibetrag Der Sparerfreibetrag wird für Ledige auf 750 EUR pro Jahr und für Verheiratete auf 1.500 EUR in etwa halbiert (bisher 1.370 EUR Ledige; 2.740 EUR Verheiratete). Zins- und Kapitalerträge, die darüber hinausgehen, müssen ab dem 01.01.2007 der Einkommensteuer unterworfen werden (Steueränderungsgesetz 2007). Reichensteuer Für Topverdiener mit einem Jahreseinkommen von mehr als 250.000 EUR (Verheiratete: 500.000 EUR) steigt der Spitzensteuersatz von 42 auf 45 Prozent. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sind die „unternehmerischen Gewinneinkunftsarten“ von Selbstständigen und Freiberuflern ausgenommen. Ab 2008 sollen zusammen mit der Unternehmensteuerreform auch diese Gewinneinkünfte mit einbezogen werden (Steueränderungsgesetz 2007). Arbeitszimmer Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer werden nur noch dann berücksichtigt, "wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet". Daher können etwa Lehrer künftig die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht mehr steuermindernd geltend machen (Steueränderungsgesetz 2007). Bezugsdauer von Kindergeld Für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 wird das Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes (bislang maximal bis zum 27. Lebensjahr) gezahlt. Eine Übergangsregelung sieht für Kinder des Jahrgangs 1982 eine Zahlung des Kindergeldes bis zum 26. Geburtstag vor. Das Gleiche gilt für die Gewährung des Kinderfreibetrages (Steueränderungsgesetz 2007). Bergmannsprämien Die Bergmannsprämie wird 2007 halbiert und Anfang 2008 ganz abgeschafft (Steueränderungsgesetz 2007). Elterngeld Das Elterngeld wird ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen. Es handelt sich beim Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem 01.01.2007 geboren wird. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig oder arbeitslos sind (Gesetz zur Einführung des Elterngelds). Nähere Einzelheiten hierzu vgl. 2. Beitrag Mandantenbrief Dezember 2006. „Rürup“-Rente Der Kreis der Anbieter, die eine begünstigte „Rürup“-Rente anbieten dürfen, ist auf Banken, Investmentgesellschaften, Finanzdienstleistungsinstitute sowie Pensionskassen und Pensionsfonds erweitert worden. Zudem ist die Günstigerprüfung vor allem für Selbstständige, geringer verdienende Angestellte und Beamte, Rentner und Pensionäre verbessert worden. Diese Regelungen treten bereits rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft (Jahressteuergesetz 2007). Verbindliche Auskunft Die verbindliche Auskunft des Finanzamtes ist künftig gebührenpflichtig (vgl. auch 1. Beitrag Mandantenbrief Dezember 2006). Die Gebühr wird sich nach dem Gerichtskostengesetz richten, wobei der Gegenstandswert mit mindestens 5.000 EUR angesetzt wird. Soweit sich ein Gegenstandswert nicht ermitteln lässt, wird eine Zeitgebühr erhoben: 50 EUR je angefangene halbe Stunde, mindestens 100 EUR. Der Gegenstandswert ist auf 30. Mio. EUR begrenzt. Die Gebühr wird erstmals für die Bearbeitung von Anträgen erhoben, die am 19.12.2006 (ein Tag nach der Verkündung des JStG 2007 im Bundesgesetzblatt) bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen, vgl. auch BMF-Schreiben vom 08.12.2006 - IV A 4 - S 0224 - 12/06 (Jahressteuergesetz 2007). Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer Eine Steuererklärungspflicht des Bürgers im Hinblick auf die Einkommensteuer besteht nur dann, wenn die positive Summe der Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder die Summe der positiven Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, über 410 EUR jährlich liegt. Damit wird klargestellt, dass das zu diesem Thema ergangene BFH-Urteil, wonach auch die negative Summe der Einkünfte über 410 EUR eine Veranlagungspflicht auslösen soll, nicht angewandt wird. (Diese Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden, Jahressteuergesetz 2007.) Steuerzahlungsfrist bei Zahlung mittels Scheck Bei Scheckzahlungen wird die Steuerschuld erst drei Tage nach Hingabe des Schecks und nicht bereits im Zeitpunkt der Hingabe des Schecks getilgt. D.h., dass Zahlungen per Scheck erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als rechtzeitig geleistet gelten (Jahressteuergesetz 2007). Sammelbeförderung des Arbeitnehmers Flugkosten und Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind als Werbungskosten abziehbar. Für den Kostenbeitrag zur Sammelbeförderung gilt dies aber nur für Strecken ab dem 21. Kilometer (Jahressteuergesetz 2007). Kontrolle der Jahresbescheinigung der Banken Finanzbehörden dürfen künftig bei Banken überprüfen, ob Jahresbescheinigungen korrekt ausgestellt wurden. Hierzu gehört auch die Überprüfung der Korrektheit der bescheinigten Daten. Diese Regelung gilt für alle Jahresbescheinigungen, die nach dem 31.12.2004 ausgestellt werden (Jahressteuergesetz 2007). Pauschalversteuerung bei Sachzuwendungen durch den Arbeitgeber Bei Sachzuwendungen ist eine Vereinfachungsregelung eingeführt worden. Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und eigene Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent besteuert werden, sofern die Kosten je Empfänger und Jahr oder pro Einzelzuwendung nicht höher als 10.000 EUR sind. Beim Empfänger sind die durch den Arbeitgeber versteuerten geldwerten Vorteile steuerfrei. Die Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden, und für Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen werden (Jahressteuergesetz 2007). Zusammenfassende Meldung Für alle nach dem 31.12.2006 endenden Voranmeldungszeiträume ist die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung zwingend. Dies gilt automatisch für alle Unternehmer, die verpflichtet sind, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu übermitteln (Jahressteuergesetz 2007). Steuerfreiheit von Kapitalabfindungen Bislang sind lediglich Kapitalabfindungen, die auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung sowie auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze geleistet wurden, steuerfrei. Die Steuerfreiheit wird nun auch auf Rentenabfindungen nach § 107 SGB VI, § 21 Beamtenversorgungsgesetz sowie § 43 Soldatenversorgungsgesetz, Beitragserstattungen an den Versicherten nach dem SGB VI sowie vergleichbare Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen ausgedehnt. Diese Regelung gilt ab dem 19.12.2006 (Jahressteuergesetz 2007). Altersvorsorgebeiträge des Arbeitgebers als Arbeitslohn Die Neufassung einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG) stellt klar, dass zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung gehören. Flankiert wird diese Regelung durch eine Steuerbefreiung in § 3 Nr. 56 EStG für Zuwendungen an eine Pensionskasse, soweit diese Zuwendungen 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (Jahressteuergesetz 2007). Steuerstundungsmodelle bei Kapitalvermögen abgeschafft Bereits mit dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005 wurde eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, mit der die Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen beschränkt wurde (§ 15b Einkommensteuergesetz). Diese Regelung betraf Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds und bewirkte, dass Verluste aus solchen Fonds nur noch mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden konnten. Anfang 2006 wurden insofern von Banken bestimmte Modelle entwickelt, mit denen im Rahmen der Kapitaleinkünfte ein Steuerstundungseffekt erreicht werden sollte. Um dem zu begegnen, wird nun die Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auf alle Einnahmen aus Kapitalvermögen ausgeweitet. Betroffen ist der gesamte Veranlagungszeitraum 2006, sofern Anleger einem solchen vermögensverwaltenden Fonds ab dem 11.11.2005 beigetreten sind (Jahressteuergesetz 2007). Investitionszulage Die Investitionszulage wird bis Ende 2009 gewährt. Damit bleibt die Förderung betrieblicher Investitionen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen in den neuen Bundesländern für die Jahre 2007 bis 2009 erhalten. Erstmals mit einbezogen in die Förderung sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Die bisher nach dem Investitionszulagengesetz 2005 gewährten Fördersätze wurden nicht verändert. Allerdings erfolgte eine Anpassung der Förderbedingungen an geänderte EU-rechtliche Regelungen (Investitionszulagengesetz 2007). Zu guter Letzt: „kosmetische Korrekturen“ Neben den o.g. Änderungen wird es auch sog. kosmetische Korrekturen geben. „Interessant“ sind hier z.B. die redaktionellen Änderungen in fast allen Steuergesetzen, wonach die Wörter „vom Hundert“ durch die Bezeichnung „Prozent“, „v.H.“ durch „%“, der Begriff „vom HundertPunkte“ durch „Prozentpunkte“ und die Bezeichnung „Hundertsatz“ durch „Prozentsatz“ ersetzt werden. Der Begriff „Kraftdroschke“ im Umsatzsteuergesetz wird durch die modernere Bezeichnung „Taxi“ ersetzt (Jahressteuergesetz 2006). Tipp: Mit dem neuen Jahr kommen viele steuerrechtliche Neuerungen auf Sie zu, die in diesem Rahmen nicht abschließend dargestellt werden können. Eine individuelle Beratung hilft, finanzielle Belastungen zu minimieren und neue Fördermöglichkeiten optimal auszunutzen. nach oben 2. Unternehmer: Änderungen durch das SEStEG Mit dem am 12.12.2006 in Kraft getretenen SEStEG (Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften) wird das deutsche Steuerrecht an bestimmte gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der Fusions-Richtlinie sowie der SE (Societas Europea)-Verordnung, angepasst. Das SEStEG reformiert das Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) fast vollständig, bringt aber auch entscheidende Änderungen im Bereich des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts. Grenzüberschreitende Umwandlungen Das UmwStG wird nunmehr in weiterem Umfang für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge geöffnet. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber aus Angst vor einem Verlustimport durch die grenzüberschreitende Verschmelzung einer ausländischen Verlustgesellschaft auf eine inländische Kapitalgesellschaft den bislang zulässigen Übergang von Verlustvorträgen im Rahmen von Verschmelzungsvorgängen komplett gestrichen. Wird demnach künftig eine deutsche Kapitalgesellschaft, die über einen Verlustvortrag verfügt, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, geht ihr Verlustvortrag unter. Ein Ausweg kann im Einzelfall darin bestehen, die andere Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft zu verschmelzen oder bei der Verschmelzung den Teilwert oder einen Zwischenwert anzusetzen und so stille Reserven aufzudecken. Dabei ist aber stets zu beachten, dass wegen der Mindestbesteuerung eine volle Verrechnung von Gewinnen gegen einen Verlustvortrag nur bis zu einer Million EUR möglich ist. Diese Regelungen gelten bei Umwandlungen und Einbringungen, die nach dem 12.12.2006 in das öffentliche Register eingetragen werden oder bei nicht eintragungspflichtigen Vorgängen, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 12.12.2006 übergeht. Einbringungsgeborene Anteile Eine Verbesserung hat sich im UmwStG bei dem Konzept der einbringungsgeborenen Anteile ergeben. Einbringungsgeborene Anteile sind solche Anteile, die aus der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe neuer Anteile zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert resultieren. Solche Anteile waren bislang innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung steuerverhaftet, ihre Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums daher voll steuerpflichtig. Die Neuregelung im SEStEG sieht zum einen nunmehr vor, dass die neu ausgegebenen Anteile nur in dem Umfang der im Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen stillen Reserven steuerverhaftet bleiben. Wertsteigerungen nach der Einbringung sind somit für einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn irrelevant, für Wertminderungen gilt dasselbe. Zum anderen schmilzt dieser steuerverhaftete Teil mit jedem vollen Jahr nach der Einbringung um 1/7 ab. Diese Regelung gilt für die Vorgänge, bei denen die ursprüngliche Übertragung der Anteile nach dem 12.12.2006 erfolgt ist. Aufdeckung stiller Reserven in Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz (EStG) und Körperschaftsteuergesetz (KStG) neu geregelt ist ein allgemeiner Entstrickungstatbestand. Der in § 4 Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG (§12 Abs. 1 KStG) geregelte neue Grundtatbestand der Entstrickung knüpft systematisch wie inhaltlich an die in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG geregelte Entnahme an. Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts wird einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleichgestellt. Das SEStEG sieht für den Fall der Entstrickung einen Ansatz des überführten Wirtschaftsguts mit seinem gemeinen Wert vor. Der gemeine Wert wird durch § 9 Bewertungsgesetz (BewG) näher definiert. Er repräsentiert den Wert, der bei einer gedachten Veräußerung unter Außerachtlassung der in der Person des Veräußerers oder Erwerbers begründeten persönlichen Umstände zu erzielen wäre. Ein Gewinnaufschlag wird also grundsätzlich mit eingeschlossen. Demgegenüber erfolgt die „normale“ Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert. Der Teilwert ist der Wert, der bei einer Veräußerung des gesamten Betriebs für das entsprechende Wirtschaftsgut anzusetzen wäre und damit dessen funktionalen Bezug und Wert in der entsprechenden Wirtschaftseinheit zum Ausdruck bringt. Der Teilwert beinhaltet insofern nicht automatisch einen Gewinnaufschlag und wird daher im Regelfall unter dem gemeinen Wert liegen. Nach § 4g EStG können unter bestimmten Umständen im Falle der Entstrickung die aufzudeckenden stillen Reserven über 5 Jahre verteilt werden. Die neuen Regelungen zur Entstrickung gelten für nach dem 31.12.2005 endende Wirtschaftsjahre. Tipp: Das SEStEG enthält weitreichende Veränderungen im Bereich des Unternehmenssteuerrechts. Erkundigen Sie sich, inwieweit Sie und Ihr Unternehmen von den Änderungen betroffen sind. 3. Alle Steuerpflichtigen: BMF will ehrenamtliches Engagement fördern Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, mit seiner Initiative „Hilfen für Helfer“ ehrenamtliches Engagement steuerlich zu fördern. So soll das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine sowie Übungsleiter in größerem Umfang als bisher unterstützt werden. Der Referentenentwurf des Ministeriums enthält folgende Eckpunkte: o o o o o o o Einführung eines neuen Abzugs von der Steuerschuld für ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 300 EUR. Anspruchsberechtigt soll sein, wer monatlich 20 Zeitstunden im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreut (z.B. bei der AWO oder dem DRK). Anhebung der sog. steuerfreien Übungsleiterpauschale von 1.848 EUR auf 2.100 EUR. Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte auf 20 Prozent. Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften von insgesamt 30.678 EUR auf 35.000 EUR Einnahmen im Jahr (ebenso Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen). Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital („Vermögensstockspenden“) von 307.000 EUR auf 750.000 EUR. Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen und Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags. Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 Prozent auf 30 Prozent der Zuwendungen. Was letztendlich von der Initiative des BMF in ein Gesetz mündet, bleibt abzuwarten. Ein Kabinettsentwurf zum „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ soll im Januar/Februar 2007 vorliegen. Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie an dieser Stelle informieren. Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.